1201
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1965 Nr. 4-9
Tdy Inhalt Seite
9. q_ b:) Ges,,Jz zur Pördenrng der Ein!Jliederung der deutschen Landwirtschaft in den Gemeinsamen
A;;;,d.,J (i'.'WG·f'rnpa:;sungs~1,esdz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1201
So;11111funu llcs nunclesrcchts, Bundesgeselzbl. Ill 780-3
9 9. fVi Vieri('S Ge:-,d.,: ZlH ;-\;nden.:mg des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
ArUhc! :i:n d"s Gnmd~;esetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1203
clcs JJunclc:,reclits, Bundesgesetzbl. IJI 2036-5; ändert Bundesgesetzbl. III 2030-5,
und t'(i2rJ-1
9. 9. 6:> Sieoen!e~; Ge•;clz 1.ur i\iiH~enmg des Gesetzes zur Regelung der °\'Viedergutmachung national-
soziaJisi.bchen UmecMs für Ang(~hörige des öHenfüd1en Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1210
Swnr11/ung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. IIJ 2037-6; ändert Bundesgesetzbl. lll 2037-1
und 2037-!>
9. 9. 65 Gesel:z zum Schulz ge~1en ßaulärm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1214
Summlung des ßun<lesrcchls, Bundesgesetzbl. JII 2129-2
9. 9. 65 Gesetz über l\Jhmlestvmri:He an Erdölerzeugnissen ............, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1217-
Swnmfung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 705-2
1. 9. 65 Sechste Vcrordnun~J zur Änderung der Anlage II des Wehrsoldgesetzes (Sechste Ubungsgeld-
verordnung) ................... , . , .............. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1222
Anclert l3undesgesclzbl. JJI 53-·1
Gesetz
zur Förderung der Eingliederung der deutschen Landwirtschaft
in den Gemeinsamen Markt
(EWG-Anpassungsgesetz)
Vom 9. September 1965
So mm Jung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. IJI 780-3
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- rung zu treffenden Maßnahmen zur Verbesserung
sen: der Agrar- und Betriebsstruktur, zur Verbesserung
der Marktstruktur sowie zur Verbesserung der
§ 1
sozialen Lage der in der Landwirtschaft tätigen Men-
Anpassungshilfen schen und zum Ausgleich unterschiedlicher steuer-
Zur beschleunigten Eingliederung der landwirt- licher Belastungen dienen.
schaftlichen Betriebe in den Gt:~meinsamen Markt (2) Die Lasten aus bereits durchgeführten oder
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) noch einzuleitenden Maßnahmen zur Verbesserung
stellt die Bundesregierung bis zum Ende der Uber- der Landeskultur, insbesondere der Flurbereinigung,
gangszeit des Gemeinsamen Marktes (31. Dezember des Ausbaus der Wirtschaftswege, der Förderung
1969) zusätzlich zu den Mitteln gemäß § 6 des Land- wasserwirtschaftlicher und kulturtechnischer Maß-
wirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955 (Bundes- nahmen, der ländlichen Wasserversorgung und der
gesetzbl. I S. 565) Anpassungsbeihilfen in Höhe von Abwasserbehandlung sind durch Beihilfen an die
jährlich 1,03 Milliarden Deutsche Mark in den Ent- durch den Gemeinsamen Markt veränderten Ver-
wurf des Bundeshaushaltsplans für das jeweilige hältnisse anzupassen. Der Zinssatz der für diese
Rechnungsjahr ein. Maßnahmen eingesetzten Bundesdarlehen und zen-
tral beschafften Kapitalmarktmittel ist deshalb auf
§ 2
mindestens 1 vom Hundert, jedoch höchstens um
Verteilung der Anpassungshilfen 6 vom Hundert, zu senken. Der Kapitaldienst darf
(1) Die Mittel nach § 1 sollen für die Anpassung
4 vom Hundert jährlich nicht überschreiten. Zur
der landwirtschaftlichen Betriebe an die Erforder- Restfinanzierung können Beihilfen gewährt werden.
nisse des Gemeinsamen Marktes verwendet werden. (3) Der Kapitaldienst für die Aussiedlung, für
Sie sollen insbesondere in Ergänzung der nach § 5 die baulichen Maßnahmen in Altgehöften und für
des Landwirtschaftsgesetzes von der Bundesregie- die Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe ist auf
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
höchstens 30 Jahre zu begrenzen. Die Hektarbe- nisse der marktfernen und von Natur benachteilig-
lastung nach Durchführung aller landeskulturellen, ten Gebiete und der Zonenrandgebiete besonders
agrar- und betriebsstrukturellen Maßnahmen ist dargestellt werden sollen.
durch Beihilfen der nachhaltigen Kapitaldienst-
grenze der Betriebe anzupassen. § 6
(4) Längerfristige Kreditmittel des freien Kapital- Personenkreis
marktes, die der Besitzfestigung, der Binnenwasser- (1) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses
wirtschaft, Um- und Neubauten in landwirtschaft- Gesetzes sind Betriebe, die nach § 1 des Gesetzes
lichen Betrieben oder dem Landarbeiterwohnungs- über die Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957
bau dienen, sollen für den letzten Kreditnehmer auf (Bundesgesetzbl. I S. 1063), zuletzt geändert durch
einen Zinssatz von 1 vom Hundert, jedoch höchstens Gesetz vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 353),
um 6 vom Hundert, verbilligt werden. Für die auf- eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenz-
geführten Maßnahmen können neben der Zinsver- grundlage bilden oder deren Inhaber zur Sicherung
billigung Investitionsbeihilfen bis zu 15 vom Hun- ihres Lebensunterhalts auf die Einnahmen aus der
dert der nachgewiesenen Kosten gewährt werden. von ihnen betriebenen Land- und Forstwirtschaft an-
Bei Vorliegen eines Betriebsentwicklungsvoran- gewiesen sind.
schlages können auch Investitionsbeihilfen für son-
stige Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaft- (2) Ausgeschlossen von der Förderung nach die-
lichkeit landwirtschaftlicher Betriebe in gleicher sem Gesetz, soweit sie unmittelbar einzelnen
Höhe gewährt werden. Betrieben zugute kommt, sind Betriebe oder Be-
triebszweige, die nach den geltenden steuerlichen
§ 3
Vorschriften als Gewerbe anzusehen sind.
Sonstige Betriebsförderung § 7
Die Mittel nach § 1, die nicht für die in § 2 be- Berlin-Klausel
stimmten Maßnahmen Verwendung finden, können
den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe für an- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
passungswirksame Betriebsinvestitionen und zur des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952
Verbesserung der sozialen Sicherung gewährt wer- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
den. Die Gewährung dieser Mittel soll davon ab-
hängig gemacht werden, daß der Betriebsinhaber § 8
einen betrieblichen Voranschlag aufstellt, aus dem Inkrafttreten
sich die beabsichtigte Verwendung der Mittel er-
sehen läßt. Es können Auflagen zur Betriebsauf- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
zeichnung und -beratung gemacht werden.
§ 4
Einkommensausgleich Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Die Bundesregierung stellt die für den vollen sind gewahrt.
Ausgleich von Einkommensminderungen der Land- Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
wirtschaft, die sich durch die Preisfestsetzung für setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
Getreide innerhalb der EWG ergeben, zusätzlich derliche Zustimmung erteilt.
notwendigen Mittel in den Entwurf des Bundes- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
haushaltsplans für das jeweilige Rechnungsjahr bis
zum Ende der Ubergangszeit des Gemeinsamen
Marktes (31. Dezember 1969) ein. Bonn, den 9. September 1965
Für den Bundespräsidenten
§ 5 Der Präsident des Bundesrates
Ergänzung des Grünen Berichts Zinn
Die Bundesregierung hat im Zusammenhang mit
dem gemäß § 4 des Landwirtschaftsgesetzes von ihr Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
zu erstattenden Bericht über die Lage der Landwirt- Mende
schaft in einem besonderen Abschnitt Feststellungen
zu treffen, ob und inwieweit Einkommensminderun- Der Bundesminister für Ernährung,
gen durch Preisfestsetzungen im Rahmen einer Landwirtschaft und Forsten
Marktordnung der EWG für landwirtschaftliche Er- Schwarz
zeugnisse entstanden sind. Diese Feststellungen sind
nach Betriebsgrößen, Typen, Systemen und Wirt- Der Bundesminister der Finanzen
schaftsgebieten aufzugliedern, wobei die Verhält- Dr. Dahlgrün
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965 1203
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
Vom 9. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. IIJ 2036-5 1)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ge-
sen: nommen haben, können den in § 4 Abs, 1 Satz 1
Nr. 1 bezeichneten Personen gleichgestellt wer-
Artikel I den.
Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse (2) Familienzusammenführung im Sinne des
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Absatzes 1 liegt nur vor, wenn der Zuziehende
Personen 2 ) in der Fassung der Bekanntmachung vom im Zeitpunkt des Wegzugs von dem bisherigen
21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1578) wird wie Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort außer-
folgt geändert und ergänzt: halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte
1. In § 3 Satz 1 wird folgende Nummer 3 b ein- oder infolge körperlicher oder geistiger Ge-
gefügt: brechlichkeit ohne Wartung und Pflege nicht
„3b. die als Hinterbliebene von Personen, die bestehen konnte und im Geltungsbereich dieses
durch ihr Verhalten während der Herr- Gesetzes in die Familiengemeinschaft einer der
schaft des Nationalsozialismus gegen die folgenden Personen aufgenommen wird:
Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts- 1. des Ehegatten,
staatlichkeit verstoßen haben, unter § 1
2. von Verwandten gerader Linie oder der
oder 2 fallen,".
Seitenlinie bis zum zweiten Grade,
2. § 4 wird wie folgt geändert: 3. von Stief- oder Pflegekindern,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch 4. von an Kindes Statt Angenommenen od-er
ein Komma und das Wort „oder" ersetzt 5. von Schwiegerkindern.
und folgende Nummer 3 angefügt:
Der Aufnehmende muß die in § 4 Abs. 1 oder 2
.3. nach dem 31. Dezember 1952 aus der bezeichneten Voraussetzungen erfüllen oder seit
sowjetischen Besatzungszone oder aus mindestens drei Jahren vor der Aufnahme des
dem sowjetisch besetzten Sektor von Zuziehenden seinen Wohnsitz oder dauernden
Berlin im Wege der Notaufnahme oder Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
eines vergleichbaren Verfahrens zuge- haben, es sei denn, daß er infolge Verheiratung
zogen sind und bis zum 31. Dezember in den Geltungsbereich dieses Gesetzes über-
1964 ihren Wohnsitz oder dauernden gesiedelt ist. Eine Aufnahme durch Stief- oder
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Pflegekinder oder an Kindes Statt Angenom-
Gesetzes genommen haben; § 3 Abs. 2 mene kommt nur in Betracht, wenn sie vor Voll-
des Bundesvertriebenengesetzes findet endung des achtzehnten Lebensjahres oder min-
entsprechende Anwendung." destens drei Jahre lang mit dem Zuziehenden in
b) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter der Jahres- häuslicher Gemeinschaft gelebt hatten. Der Uber-
zahl „1952" die Worte „ohne Vorliegen der siedlung des Aufnehmenden wegen Verheira-
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 tung (Satz 2) steht gleich, wenn dieser seinem
Nr. 2 oder 3" eingefügt. unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2
c) In Absatz 3 werden der Punkt durch ein Se- in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zugezo-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz an- genen Ehegatten zur Erhaltung oder Wieder-
gefügt: herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft
,,dies gilt auch, wenn der im Notaufnahme- gleichzeitig oder später folgt. Die oberste
verfahren Zugezogene (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) Dienstbehörde (§ 60) kann die Aufnahme als
vor dem 31. Dezember 1964 verstorben ist." vollzogen gelten lassen, wenn die Person, die
den Zuziehenden aufnehmen sollte, die Auf-
3. § 4 b erhält folgende Fassung: nahme vorbereitet hatte, jedoch vor der tat-
,.§ 4b sächlichen Aufnahme verstorben ist oder ihren
(1) Unter § 1 oder 2 fallende Personen, die Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gel-
nach dem 31. Dezember 1952 ohne Vorliegen der tungsbereich dieses Gesetzes aus von ihr nicht
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 verschuldeten Gründen aufgeben mußte.
oder Abs. 2, 3 im Wege der Familienzusammen- (3) Hinterbliebene, die nach dem 31. Dezem-
führung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ber 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ge-
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 2030-5, 2036-1, 2036-4 und 7620-1
!) Bundesgesetzbl. III 2036-1 nommen haben, können Rechte auf Versorgung
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
auch dann gellend machen, wenn der Verstor- b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das
bene die Vorausscl.zunqen der Absätze 1 und 2 Wort „Kriegsgefangenschaft" durch die Worte
erfüllte." „Kriegsgefangenschaft, Internierung oder
4. § 5 Abs. 1 wird w ü~ folg L geändert: Gewahrsam im Sinne des § 114 des Bundes-
beamtengesetzes" ersetzt. In Satz 2 Halb-
a) In Nummer 1 werdPn die Worte ,,§ 1 Abs. 1"
satz 2 werden hinter dem Wort „Schul-
durch die Worte ,,§ 1 Abs. l oder 2 Buch-
dienst" der Klammerzusatz gestrichen, ein
stabe b" ersetzt.
Komma gesetzt und folgende Worte einge-
b) Es wird folgender Sul.z angefügt: fügt: ,,die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit
„Einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 im Dienst von Fraktionen des Bundestages
Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes oder der Landtage oder von kommunalen
kann eine Schädigung im Gewahrsam im Spitzenverbänden (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Sinne des § 181 b Abs. 3 des Bundesbeam- staben b, c und d des Bundesbeamtengeset-
tengesetzes gleichgestellt werden." zes)". Es wird folgender neuer Satz 3 ein-
5. In § 6 Abs. 2 werden hinter den Worten „des gefügt:
§ 1 Abs. 1" die Worte „oder 2 Buchstabe b" ein- ,,Bei Eintritt des Versorgungsfalles nach Ab-
gefügt. Außerdem werden folgende Sätze ange-• satz 1 infolge Dienstunfähigkeit erhöht sich
fügt: die ruhegehaltfähige Dienstzeit für die Be-
„Das gleiche gilt, wenn der Beamte nach dem rechnung des Ruhegehaltes um die Zeit, in
8. Mai 1945 in der Kriegsgefangenschaft ver- der sich der Beamte nach Eintritt des Ver-
storben ist oder wenn er infolge Krankheit, Ver- sorgungsfalles in Kriegsgefangenschaft, In-
wundung oder sonstiger Beschädigung, die er ternierung oder Gewahrsam im Sinne des
sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung § 114 des Bundesbeamtengesetzes befunden
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, jedoch nicht über die Vollendung des
hat, oder infolge einer ohne grobes Verschulden fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus."
eingetretenen Schädigung im Sinne des § 1 Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und er-
Abs. 1 oder 2 Buchstabe b des Bundesversor- hält folgende Fassung:
gungsgesetzes im Zeitpunkt der Heimkehr aus ,,Die nach Satz 1 bis 3 berücksichtigten Zei-
der Kriegsgefangenschaft dienstunfähig war. ten werden als Dienstzeit im Sinne des Be-
Dem Tod in der Kriegsge.f angenschaft oder einer soldungsrechts und des § 109 Abs. 1 des
Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b Bundesbeamtengesetzes angerechnet."
des Bundesversorgungsgesetzes und der Heim-
9. In § 36 Abs. 1 werden die Zahlen „29, 31, 32"
kehr aus der Kriegsgefangenschaft können
durch die Worte „29 bis 32" sowie der Punkt
der Tod oder eine Schädigung im Gewahrsam
durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
im Sinne des § 181 b Abs. 3 des Bundesbeamten-
gesetzes und die Heimkehr aus diesem Gewahr- mer 5 angefügt:
sam gleichgestellt werden." „5. einem nach § 6 Abs. 1 entlassenen Beamten
auf Widerruf, der sich am 8. Mai 1945 nach
6. In § 29 Abs. l Satz 2 werden die Zahl ,,4 b" und Vollendung des siebenundzwanzigsten Le-
das Komma gestrichen und hinter der Zahl bensjahres drei Jahre in einer Planstelle
,,37 a" ein Komma und die Zahl „37 e" einge- befunden hat und die Voraussetzungen für
fügt. die Ubernahme in das Beamtenverhältnis
7. Es wird folgender § 30 eingefügt: auf Lebenszeit erfüllte."
,,§ 30 10. Es wird folgender § 37 e eingefügt:
Bei Beamten, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, ,,§ 37 e
Satz 2 oder § 6 Abs. 2 wegen Dienstunfähigkeit Sind Zahlungen in Anwendung des § 37 b
als mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand Abs. 1 Satz 4 wegen Ablaufs der in § 1 des
getreten gelten, erhöht sich die ruhegehalt- Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häft-
fähige Dienstzeit für die Berechnung des Ruhe- lingshilfegesetzes bezeichneten Fristen für den
gehaltes um die Zeit, in der sich der Beamte Zuzug in den Geltungsbereich dieser Gesetze
nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft, eingestellt worden, so kann der Ehefrau und
Internierung oder Gewahrsam im Sinne des den Kindern, die die Voraussetzungen des § 4
§ 114 des Bundesbeamtengesetzes befunden hat,
erfüllen und im Falle des Todes des Beamten
jedoch nicht über die Vollendung des fünf- Witwengeld oder Waisengeld oder einen Un-
undsechzigsten Lebensjahres hinaus. Die nach terhaltsbeitrag erhalten könnten, sowie den in
Satz 1 berücksichtigte Zeit wird als Dienstzeit § 37 b Abs. 1 Satz 3 genannten Unterhalts-
im Sinne des Besoldungsrechts und des § 109 berechtigten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. in§ 37b Abs. 1, §§ 37 c oder 37 d Satz 1 und 2 be-
Entsprechendes gilt für die Versorgung der zeichneten Bezüge für die Zeit bewilligt werden,
Hinterbliebenen dieser Beamten." in der der Beamte gegen seinen Willen gehin-
8. § 35 wird wie folgt geändert: dert ist, seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
jeweils die Worte ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1" durch die nehmen. § 37 b Abs. 5 gilt entsprechend; § 8
Worte "§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. l, Satz 2" er- Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes findet Anwen-
setzt. dung."
N1. 49 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965 1205
11. In § 38 erlüil 1. Satz 2 I--lalbsatz 2 folgende Fas- für Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4
sung: Nr. 4 bezeichneten Vergütungsgruppen
„dies gill aud1, wenn ein Beamter auf Widerruf und Vergütungen
nach dem 8. Mai 1945 in einem Gewahrsam der dreitausend Deutsche Mark.
in § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art vor Ablauf
des 1. April 1951 oder während eines über die- §§ 48 bis 51 des Bundesbeamtengesetzes gel-
sen Zeitpunkt andauernden Gewahrsams ver- ten entsprechend, wenn vor der Zahlung des
storben ist und durch Anrechnung der Zeit des Entlassungsgeldes die Voraussetzungen des
Gewahrsams die nach § 37 a Satz 1 erforder- § 48 des vorgenannten Gesetzes eingetreten
liche Dienstzeit nach dem 8. Mai 1945 erfüllt." sind; im übrigen sind die §§ 7 bis 9 dieses
Gesetzes sowie § 159 des Bundesbeamten-
12. In § 39 Abs. 1 Salz 1 Nr. 3 werden die Worte gesetzes entsprecqend anzuwenden. Ist der
,,KriegsgefangE~nschaft oder" gestrichen. Angestellte oder Arbeiter, dem im Erlebens-
falle nach Satz 1 Entlassungsgeld zu gewäh-
13. In § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt: ren wäre, nach dem 31. März 1951 verstorben,
,, {3) § 37 e findet entsprechende Anwendung." so steht das Entlassungsgeld dem überleben-
den Ehegatten und den Kindern zu."
14. § 52a wird wie folgt geändert:
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sechzig"
durch das Wort „fünfundsechzig" ersetzt. In ,, (3) Kann der Angestellte oder Arbeiter
Satz 5 werden die Worte „35 Abs. 3 Satz 3" Entlassungsgeld auch nach anderen Vor-
durch die Worte „35 Abs. 3 Satz 4" und die schriften des Gesetzes erhalten, so wird nur
Worte ,,§ 37d" durch die Worte ,,§§ 37d das höhere Entlassungsgeld gewährt; ist das
und 37 e" ersetzt. Entlassungsgeld gleich hoch, so wird nur das
auf dem letzten Dienst- oder Arbeitsverhält-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „dreißig"
nis beruhende gewährt."
durch das Wort „fünfunddreißig" und das
Wort „sechzig" durch das Wort „.fünfund- 17. § 53 wird wie folgt geändert:
sechzig" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
15. § 52 b Abs. 2 wird wie folgt geändert: „Wehrmacht" das Komma und die Worte
a) In Satz 2 werden das Wort „sechzig" durch ,, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals beruf s-
das Wort „fünfundsechzig" und das Wort mäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in
,,fünfzig" durch das Wort „fünfundfünfzig" ein Beamtenverhältnis oder in den Dienst der
ersetzt. früheren Landespolizei berufen worden sind
b) In Satz 3 werden die Worte „und das vier- oder nach dem 1. April 1951 aus Kriegsgef:m-
zigste Lebensjahr vollendet" gestrichen. genschaft oder Gewahrsam (§ 37 b Abs. 1, 2
und 4) entlassen worden sind, gestrichen. In
11
16. § 52c wird wie folgt geändert: Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „Berufs-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: offizier" durch das Wort „Berufssoldat" er-
setzt. Hinter Satz 3 wird folgender Satz ein-
,, (1) Angestellte und Arbeiter {§ 1 Abs. 1 gefügt:
Nr. 1, § 2), die am 8. Mai 1945 nach den für
„Bei Berufssoldaten, die beim Aufbau der
sie geltenden Vorschriften eine Dienstzeit
früheren Wehrmacht in der Zeit vom 1. Ok-
von mindestens zehn Jahren abgeleistet hat-
tober 1933 bis zum 31. August 1939 wieder-
ten und an der Unterbringung teilnahmen
eingestellt worden sind, ist die Zeit zwischen
oder auf die Pflichtanteile (bis zum 30. Sep-
der Entlassung und der Wiedereinstellung in
tember 1961 §§ 12, 13 in der jeweils gelten-
dem gleichen Umfange ruhegehaltfähig, wie
den Fassung des Gesetzes) anrechenbar
sie bei der Anwendung des Satzes 2 Halb-
waren, erhalten auf Antrag ein Entlassungs-
satz 1 als Dienstzeit zu berücksichtigen ist."
geld, wenn sie weder nach diesem Gesetz
einen Anspruch auf Versorgungs-(Uber- Hinter dem bisherigen Satz 4 wird folgender
gangs-)bezüge haben oder gehabt haben Satz eingefügt:
noch nach dem 8. Mai 1945 als Angestellte „Beförderungen von vermißten Soldaten, die
oder Arbeiter mindestens ein Jahr ununter- nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Be-
brochen im öffentlichen Dienst beschäftigt förderung während des Krieges gefallener,
noch als Beamte, Berufssoldaten oder Sol- gestorbener und vermißter Soldaten vom
daten auf Zeit verwendet worden sind. Das 10. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 641) im
Entlassungsgeld beträgt Zeitpunkt des Vollzuges wirksam wurden
für Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 und bis zum 31. Dezember 1944 vollzogen
Nr. 1 und 2 bezeichneten Vergütungs- worden sind, werden berücksichtigt; § 31
gruppen und für Arbeiter bleibt unberührt."
zweitausend Deutsche Mark, b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
für Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 ,, (2) Ist ein Berufssoldat nach dem 8. Mai
Nr. 3 bezeichneten Vergütungsgruppen 1945 in Gewahrsam der in § 37 b Abs. 1, 4
zweitausendfünfhundert Deutsche Mark, bezeichneten Art vor Ablauf des 1. April 1951
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
verstorben, so gilt bei der entsprechenden gebieten hatten oder von einer in Berlin oder
Anwendung des § 38 auf die Hinterbliebenen seinen Randgebieten gelegenen Kasse" ersetzt.
1. § 38 Satz 1, wenn die nach Absatz 1 Satz 2
23. In § 61 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
Nr. 1 erforderliche Dienstzeit,
,,Berlin" die Worte „oder seinen Randgebieten"
2. § 38 Satz 2, wenn bei Berufsunteroffizieren eingefügt.
eine Dienstzeit von mindestens zwölf,
aber nicht achtzehn Dienstjahren 24. In § 62 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 3
Satz 1 Nr. 3 a" durch die Worte ,,§ 3 Satz 1
durch Anrechnung der Zeit des Gewahrsams
Nr. 3 a und 3 b" ersetzt.
nach dem 8. Mai 1945 erfüllt ist."
25. In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, § 3
18. § 54 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nr. 3 a" durch die Worte ,,§ 3 Satz 1 Nr. 3 a
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: und 3 b" ersetzt sowie hinter der Zahl „19" ein
,,Soweit nach Satz 1 eine Versorgung zusteht, Komma und die Zahl „30" eingefügt.
werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
auf Antrag unter Zugrundelegung des Dienst- 26. In § 64 Abs. 1 Satz 1 werden in Halbsatz 1 Nr. 1
grades als Berufsoffizier in entsprechender die Worte ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1" durch die Worte
Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halb- ,,§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2" ersetzt. Außer-
satz 2, Satz 6, Abs. 3 Satz 1, 2 und Abs. 4 be- dem werden in Halbsatz 1 die Worte ,,§ 31, § 35
messen." Abs. 3" durch die Worte ,,§§ 30, 31, 35 Abs. 3"
und in Halbsatz 2 die Worte ,,§ 53 Abs. 1 Satz 3"
b) In Absatz3 Satz 2 werden die Worte,,§§ 37c, durch die Worte ,,§ 53 Abs. 1 Satz 3 und 6" er-
37 d" durch die Worte ,,§§ 37 c bis 37 e" er- setzt.
setzt.
27. In § 66 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „45 bis
c) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden die
47" durch die Worte „44 bis 48" ersetzt.
Worte „viertausend" und „viertausendfünf-
hundert" durch die Worte „viertausendfünf- 28. In § 66 a Abs. 1 Satz 2 werden das Komma und
hundert" und „fünftausend" ersetzt sowie der folgende Satzteil gestrichen.
nach dem Wort „haben" die Worte „oder gP-
habt haben" eingefügt. 3atz 2 wird ge- 29. § 68 erhält folgende Fassung:
strichen. ,,§ 68
19. In § 54 a Abs. 1 werden der Punkt durch ein Früheren Berufssoldaten oder berufsmäßigen
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an- Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes, die vor
gefügt: Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den in den
Ländern geltenden Vorschriften Zahlungen auf
,, bei der Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 4 ent-
Versorgungsbezüge erhalten haben und nach
fällt die Begrenzung des Aufsteigens in den
den §§ 53, 54, 55 dieses Gesetzes keinen An-
Dienstaltersstufen der zuständigen Besoldungs-
spruch auf Versorgungsbezüge haben, soll ein
gruppen."
Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der nach diesem
20. § 54 b wird wie folgt geändert: Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge be-
willigt werden. Für die entsprechende Anwen-
a) In Satz 1 werden die Worte „deren Dienst-
dung der §§ 9, 29 Abs. 1 Satz 2 gilt der frühere
verhältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3 als be-
Berufssoldat oder berufsmäßige Angehörige des
endet gilt" durch die Worte „die in entspre-
Reichsarbeitsdienstes als Ruhestandsbeamter
chender Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6
und der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Ent-
Abs. 1 oder § 35 Abs. 2 als entlassen gelten
sprechendes gilt für die Hinterbliebenen."
und nach diesem Gesetz keinen Anspruch auf
Versorgungsbezüge haben oder denen ein 30. In § 69 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1"
Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt wird" er- durch die Worte ,,§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2"
setzt. ersetzt.
b) Satz 3 wird gestrichen. 31. § 70 wird wie folgt geändert:
21. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, § 35 Abs. 3 und § 52 a Abs. 1 Satz 1 Halb-
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
satz 2 gelten entsprechend."
„Für die berufsmäßigen Angehörigen des
früheren Reichsarbeitsdienstes und für ihre b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Hinterbliebenen sowie die in § 37 b Abs. 1 ,, §§ 37 a bis 37 e, 38 Satz 2 und § 39 bleiben
Satz 3 bezeichneten sonstigen Angehörigen unberührt; § 48 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß."
gelten die Vorschriften der § § 53 bis 54 b c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
entsprechend." ,,haben" die Worte „oder gehabt haben" ein-
b) Satz 2 wird gestrichen. gefügt. In Satz 2 werden die Worte „eintau-
sendfünfhundert", ,,zweitausend" und „zwei-
22. In § 56 Abs. 3 werden die Worte „in Berlin hat- tausendfünfhundert" durch die Worte „zwei-
ten oder von einer in Berlin gelegenen Kasse" tausend", ,,zweitausendfünfhundert" und
durch die Worte „in Berlin oder seinen Rand- ,,dreitausend" ersetzt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965 1207
32. In § 70 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes, die
„Die nach Si:l Lz l berücksichtigte Zeit wird als auf Grund der Änderungen des § 53 Abs. 1 Satz 1
Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts und und § 55 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes (Artikel I Nr. 17
des § 109 Abs. 1 des ßunuesbedlntengesetzes an- Buchstabe a Satz 1, Nr. 21 Buchstabe a) erstmals die
gerechnet." Voraussetzungen der genannten Vorschriften er-
füllen, finden die §§ 71 e bis 71 1 des Gesetzes keine
33. Es wird folgender § 71 eingefügt: Anwendung.
,,§ 71 § 3
Versorgungsanwürter, die auf die Pflicht- (1) Ist nach der bisherigen Fassung des Gesetzes
anteile (bis 30. September 1961 §§ 12, 13 in der Entlassungsgeld gezahlt worden und werden Ver-
jeweils gellenden Fassung des Gesetzes) an- sorgungs-(Ubergangs-)bezüge auf Grund dieses Ge-
rechenbar waren, erh,1Hen auf Anlrag ein Ent- setzes gewährt, so ist das Entlassungsgeld zurück-
lassungsgeld, wenn sie in dem Dienstverhältnis, zuzahlen, Die Tilgung ist durch Einbehaltung der
in dem der Vcrsorgun~Jsschein erworben wor- Versorgungs-(Ubergangs-)bezüge in angemessenen
den ist, eine Dienstzeit von mirnfostens zehn Beträgen zu bewirken.
Jahren abgeleistet hatten und
(2) Auf ein auf Grund dieses Gesetzes zu gewäh-
1. aus von ihnen nicht zu vertretenden Grün- rendes Entlassungsgeld ist ein nach der bisherigen
den bis zum 8. Mai 1945 noch nicht in Plan- Fassung des Gesetzes gezahltes Entlassungsgeld an-
steUQn des öUC:nUichen Dienstes mit Anwart- zurechnen. Dies gilt auch, wenn das Entlassungsgeld
schaft auf Rulwgehalt angestellt waren sowie . bisher den Erben zugestanden hat und jetzt dem
2. nach dem 8. Mai 1945 weder in ein Beamten- überlebenden Ehegatten und den Kindern zusteht.
verhältnis, in den Vorbereitungsdienst für
eine Beamtenlcmfbahn, in ein Arbeitsverhält- § 4
nis im öHenUichen Dienst mit Anspruch auf Frühere Beamte auf Widerruf, auf die § 70 Abs. 4
Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor- des Gesetzes angewendet worden ist und die die
schriften oder Grundsätzen oder als Berufs- Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 5 (Artikel I
soldaten, Soldaten auf Zeit übernommen Nr. 9) erfüllen würden, können bis zum 31. Dezem-
worden sjnd, noch nach diesem Gesetz einen ber 1966 einen Unterhaltsbeitrag nach dieser Vor-
Anspruch auf Versorgungs-(Ubergangs-) be- schrift beantragen, Wird der Unterhaltsbeitrag be-
züge haben odE!r gehabt haben oder ihnen willigt, so ist § 70 Abs. 4 des Gesetzes nicht mehr
ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann. anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Hinterblie-
'~
Das Entlassungsgeld beträgt zweitausend Deut- benen.
sche Mark. § 52 c Abs. 1 Satz 3, 4, Abs. 2 und 3 § 5
gilt entsprechend."
In Artikel II § 7 Satz 3 des Dritten Gesetzes zur
34. In § 71 c Satz 2 werden ncJch dem Wort „Jahren" Anderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-
das Komma und der Satzteil „deren Dienstver- hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
hältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3, § 55 als beendet fallenden Personen 3) vom 21. August 1961 (Bundes-
gilt," gestrichen sowie die Worte „Inhaber von gesetzbl. I S. 1557) werden die Worte „31. März 1962"
Zivil- und Polizeiversorgungsscheinen" durch durch die Worte „30. Juni 1966" ersetzt.
das Wort „Versorgungsanwärter" ersetzt.
§ 6
35. In § 73 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden hinter
den Worten „ruhegehaltfähige Dienstzeit" die (1) Für die Anwendung des § 181 b Abs, 3 des
Worte „und als Dienstzeit im Sinne des Besol- Bundesbeamtengesetzes in dem durch Artikel I die-
dungsrechts" angefügt. ses Gesetzes geänderten Gesetz tritt an die Stelle
der Ausschlußfrist im Sinne des § 181 a Abs, 5 in
Verbindung mit § 150 des Bundesbeamtengesetzes
Artikel II eine Ausschlußfrist bis zum 31. Dezember 1967. Ar-
tikel II Abs. 10 Unterabsatz a Satz 3 und 5, Unter-
§ 1 absatz b und c des Zweiten Änderungsgesetzes in
(1) Eine nach der bisherigen Fassung des § 4 b an- der Fassung des Artikels II § 18 Abs, 1 des in Ar-
erkannte Familienzusammenführung gilt als solche tikel II § 5 dieses Gesetzes bezeichneten Dritten
nach § 4 b des Gesetzes (Artikel I Nr. 3), Anderungsgesetzes sowie Artikel X Nr. 2 Abs. 2
des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrecht-
(2) § 4 b Abs. 2 des Gesetzes (Artikel I Nr. 3) ist licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
auch bei einer Familienzusammenführung vor In- 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) gelten
krafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. entsprechend.
(2) Für die Anwendung der §§ 181 a, 181 b des
§ 2 Bundesbeamtengesetzes auf Personen, die auf Grund
Auf Personen, die infolge der Änderung des § 4 der Änderungen des Gesetzes durch Artikel I dieses
Abs. 1 des Gesetzes (Artikel I Nr. 2 Buchstabe a) Gesetzes erstmals Rechte geltend machen können,
Rechte geltend machen können, sowie auf Berufs- gilt Absatz 1 entsprechend,
soldaten der früheren Wehrmacht und berufsmäßige 3) BundesgesctzbL III 2036-4
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 7 des in Artikel II § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeich-
(1) Die Bezüge der unter § 48 a Abs. 1 des Bun- neten Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrecht-
desbesoldungsgesetzes fall enden Versorgungsemp- licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften ent-
fänger aus dem Personenkreis der früheren Berufs- sprechend.
unteroffiziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des durch
Artikel I dieses Gesetzes gelinderten Gesetzes) mit Artikel III
einer Dienstzeit von mindestens zwölf, aber weniger § 1
als achtzehn Jahren, die nach dem Gesetz anspruchs-
berechtigt sind, werden neu festgesetzt, wenn der In § 41 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deut-
zu berücksichtigende Dienstgrad in der folgenden sche Bundesbank 4 ) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-
Uberleitungsübersicht aufgeführt ist: blatt l S. 745), zuletzt geändert durch Artikel IV des
in Artikel II § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten
DASt Dienstaltersstufe Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher
RghfZ ~= Ruhegehaltfähige Zulage und besoldungsrechtlicher Vorschriften, werden die
Worte „sowie§§ 31," durch die Worte „sowie§§ 30,
Bisherige Bcsoldungs\Jruppe Abweichungen von 31 und" ersetzt.
und Dienstgradbczeichnung
nach An Jage B
zum G 131
nach -------,-i----i
der Anld\Te VII
Anlag~ VII Besoldungs-
BBcsG gruppe
Sonstige
Abwei-
chungen
Ortszuschlag
Tarifklasse § 2
In § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes
1
2 3
zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im
Saarland 5) vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I
A8a
S. 332), zuletzt geändert durch Artikel VI des in
Artikel II § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten
DAStufen 6 bis 8
Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher
Stabsfeldwebel und besoldungsrechtlicher Vorschriften, wird das
(Stabsoberfeld-
webel, Waffen-
Komma durch einen Punkt ersetzt. Der nachfolgende
warte im Dienst- Satzteil wird durch folgenden Satz ersetzt:
grad des Stabs- ,,Soweit Versorgungsbezüge nach dem Bundesge-
oberfeldwebels) A 5 DASt AS III
setz nicht zustehen, ist ein Unterhaltsbeitrag in sinn-
10 bis 12
gemäßer Anwendung des § 68 des Bundesgesetzes zu
A8a gewähren."
DAStufen 5 bis 7 § 3
Oberfeldwebel § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer
Stabsfeld-
webel (F) jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965
W affenwarle A 5 DASt A7 III (Bundesgesetzbl. I S. 609) wird wie folgt geändert:
9 bis 11 a) In Nummer 7 wird das Komma durch einen Punkt
ersetzt.
A8a
b) Nummer 8 wird gestrichen.
DA Stufen 4 bis 6
Feldwebel A5DASt A6 III
8 bis 10 Artikel IV
A8a § 83 des Gesetzes gilt für Rechtsstreitigkeiten, die
DASLufen 3 bis 5
sich durch den Erlaß dieses Gesetzes erledigen, ent-
sprechend.
Unterfeldwebel
Obermaate A 5 DASt A5 RghfZvon III
7 bis 9 13DM Artikel V
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
An die Stelle der den Versorgungsbezügen bisher (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
zugrunde gelegten Besoldungsgruppe tritt die Be- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
soldungsgruppe in Spalte 3 der vorstehenden Uber- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
leitungsübersicht einschließlich der ruhegehaltfähi- Dritten Uberleitungsgesetzes.
gen Zulage nach Spalte 4.
(2) Artikel IX § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 4 und 6
Artikel VI
des in Artikel II § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeich-
neten Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrecht- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften gilt (2) Zahlungen auf Grund dieses Gesetzes werden
entsprechend. nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des
§ 8 Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Anträge, die bis zum 31. Dezember 1966 gestellt
Für die Anwendung des § 127 des Beamtenrechts-
rahmengesetzes in dem durch Artikel I dieses Ge-
4) Bundesgesetzbl. III 7620-1
setzes geänderten Gesetz gilt Artikel XI § 2 Nr. 2 5) Bundesgesetzbl. Ill 2030-5
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965 1209
werden, gelten als zum 1. Januar 1966 gestellt. Eines Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
Antrages bedarf es nicht, wenn der Berechtigte nach gesetzes fallenden Personen in der bisher geltenden
den bisher gellenden Vorschriften Zahlungen erhält, Fassung unter Berücksichtigung der Änderungen
es sei denn, daß es sich bei den in diesem Gesetz durch dieses Gesetz und durch Artikel III des in
vorgesehenen verbesserten Leistungen um solche Artikel II § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeicp.neten
auf Grund von Kannvorschriften handelt. Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher
und besoldungsrechtlicher Vorschriften bekanntzu-
(3) Der Bundesminislcr des Innern wird ermäch- machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
tigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der zu beseitigen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der P,r ä s i den t des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h 1g r ü n
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Siebentes Gesetz
zur Ä.nderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Vom 9. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2037-6 1 )
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- setzten Sektor von Berlin im Wege der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Notaufnahme oder eines vergleichbaren Ver-
fahrens zugezogen ist und bis zum 31. De-
Artikel I
zember 1964 seinen Wohnsitz oder dauern-
Änderung des Gesetzes zur Regelung der den Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts Gesetzes genommen hat; § 3 Abs. 2 des Bun-
für Angehörige des öffentlichen Dienstes 2 ) desvertriebenengesetzes findet entsprechende
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung Anwendung."
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des b) In Absatz 2 werden in Satz 2 das Wort „nur"
gestrichen und vor dem Wort „anzusehen 11
öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 24. August
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1627) wird wie folgt ge- folgende Worte eingefügt:
ändert: ,,oder durch Stief- oder Pflegekinder, an Kin-
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: des Statt Angenommene oder Schwieger-
kinder11.
a) Am Ende des Satzes 2 wird der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halb- Außerdem wird folgender Satz angefügt:
satz angefügt: ,,Eine Aufnahme durch Stief- oder Pflege-
„entsprechendes gilt für Personen, denen kinder oder an Kindes Statt Angenommene
nach der Habilitation die Lehrbefugnis kommt nur in Betracht, wenn sie vor Voll-
(venia legendi) nicht erteilt worden ist." endung des achtzehnten Lebensjahres oder
mindestens drei Jahre lang mit dem Zu-
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt: ziehenden in häuslicher Gemeinschaft gelebt
,,Den im Vorbereitungsdienst für eine Be- hatten."
amtenlaufbahn geschädigten Personen (Num-
c) In Absatz 4 wird der Punkt durch ein Semi-
mern 1 und 4) werden gleichgestellt
kolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
a) Geschädigte, für die zur abgeschlossenen fügt:
Ausbildung für ihren Beruf nach Bestehen
,,dies gilt auch, wenn der im Notaufnahme-
der das Hochschulstudium abschließenden
verfahren zugezogene Geschädigte (Absatz 1
Prüfung ein stwülicher Vorbereitungs-
Nr. 2 Buchstabe d Halbsatz 2) vor dem 31. De-
dienst vorgeschrieben war und deren
zember 1964 verstorben ist."
Ubernahme in den Vorbereitungsdienst
nach bestandener Prüfung unterblieben 4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ist, a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
b) Geschädigte, die nach bestandener Prü- „Als Entlassung gelten ferner
fung für das Lehramt an öffentlichen a) bei Angehörigen des öffentlichen Dien-
Schulen nicht in den Schuldienst einbe- stes in den in § 1 Abs. 2 erwähnten Ge-
rufen worden sind." bieten
2. In § 2 b Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: die Ablehnung der Weiterverwendung,
,,Den in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesver- b) bei Personen, deren Dienstverhältnis mit
triebenengesetzes genannten Gebieten gegen der Ablegung der den Vorbereitungs-
ihren Willen zurückgehaltenen Geschädigten dienst abschließenden Prüfung geendet
können durch die oberste Dienstbehörde solche hat,
Geschädigte gleichgestellt werden, die in der die Nichtübernahme als außerplanmäßi-
sowjetischen Besatzungszone oder im sowjeti- ger Beamter,
schen Sektor von Berlin gegen ihren Willen zu- c) bei den in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannten
rückgehalten werden." Personen
3. § 3 wird wie folgt geändert: die Nichtübernahme in den staatlichen
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird der Punkt Vorbereitungsdienst oder in den öffent-
lichen Schuldienst. 11
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt: b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„gleichgestellt ist, wer aus der sowjetischen „Der Entziehung der Lehrbefugnis im Sinne
Besatzungszone oder aus dem sowjetisch be- des Absatzes 1 Nr. 4 wird es gleichgestellt,
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 2037-1 und 2037-5 wenn die Lehrbefugnis nach der Habilitation
2) Bundcsgesetzbl. III 2037-1 nicht erteilt worden ist."
Nr.19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965 1211
5. In § 12 Satz 2 erhäll der letzte Halbsatz fol- auf Wiedergutmachung gestellt worden ist oder
gende Fassung: als gestellt gilt, bei einem Zuzug nach diesem
,,soweit dies nach den jeweils geltenden Vor- Zeitpunkt jedoch nicht vor dem Ersten des Mo-
schriften für die Besoldung der Gemeindebeam- nats, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz
ten zulässig war." oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes genommen hat."
6. In § J 8 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bei der Bemessung der Versorgung gemäß § 10 13. In § 31 a wird folgender Absatz 2 angefügt:
Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 11, 12 und 13 gilt als ,, (2) Auf geschädigte berufsmäßige Angehörige
ruhegehaltfähige Dienstzeit auch die Zeit, wäh- des früheren Reichsarbeitsdienstes, deren Dienst-
rend der ein Geschädigter sich nach dem für ihn verhältnis durch die Schädigung geendet hat
maßgebenden Zeitpunkt des Eintritts des Ver- oder denen Versorgungsbezüge entzogen wor-
sorgungsfalles in Kriegsgefangenschaft, Inter- den sind, findet das Gesetz zur Regelung der
nienmg oder Gewahrsam im Sinne des § 114 Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
des Bundesbeamtengesetzes befunden hat, je- Grundgesetzes fallenden Personen Anwendung,
doch nicht über die Vollendung des fünfundsech- sofern sie ohne die Schädigung zum Personen-
zigsten Lebensjahres hinaus; die hiernach be- kreis des genannten Gesetzes gehören würden.
rücksichtigte Zeit wird auch als Dienstzeit im Entsprechendes gilt für ihre versorgungsberech-
Sinne des Besoldungsrechts und des § 109 Abs. 1 tigten Hinterbliebenen."
des Bundesbeamtengesetzes angerechnet."
14. In § 31 f Abs. 1 werden am Anfang des Satzes 1
7. § 19 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: und in Satz 2 hinter dem Wort „Berlin" die
,, (1) Für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum Worte „oder seinen Randgebieten" eingefügt.
Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Entschä-
digung in Höhe der sich nach den §§ 10 bis 18 15. § 31 h wird gestrichen.
ergebenden Versorgungsbezüge gewährt."
8. § 21 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel II
a) In Satz 1 werden die Worte „in Höhe der Änderung des Gesetzes
Hälfte" durch die Worte „in Höhe von fünf- zur Regelung der Wiedergutmachung
undfünfzig vom IIundert" ersetzt. nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland
b) In Satz 2 werden die Worte „an Stelle der lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes :i)
Hälfte sechzig vom Hundert" durch die Worte Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
„an Stelle von fünfundfünfzig vom Hundert nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland
fünfundsechzig vom Hundert" ersetzt. lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes in
9. In § 21 b wird folgender Absatz 2 angefügt: der Fassung vom 24. August 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1645) wird wie folgt geändert:
,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen,
denen nach der Habilitation die Lehrbefugnis 1. § 6 erhält folgende Fassung:
nicht erteilt worden ist."
,,§ 6
10. In § 22 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
§ 24 des Gesetzes zur Regelung der Wieder-
„Als Dienststelle im Sinne des Satzes 1 gilt in gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für
Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 diejenige Dienst- Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt mit der
stelle, die die Ubernahme abgelehnt hat oder Maßgabe, daß der Antrag bei der für den Wohn-
die für die Ubernahme zuständig gewesen wäre, ort zuständigen Vertretung der Bundesrepublik
in Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 3 diejenige Hoch- Deutschland oder mangels einer solchen beim
schule, an der der Geschädigte sich habilitiert Auswärtigen Amt zu stellen ist."
hatte."
2. In § 8 werden die Worte „für die ehemaligen An-
11. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung: gehörigen des auswärtigen Dienstes das Aus-
,, (3) Ist die in Absatz 2 genannte Frist ver- wärtige Amt, im übrigen" gestrichen.
säumt, so schließt das den Antrag auf Wieder-
gutmachung nicht aus. Hat der Berechtigte den
Antrag ohne sein Verschulden verspätet einge- Artikel III
reicht, so gilt die Antragsfrist als gewahrt. Ist
diese Voraussetzung nicht erfüllt, so stehen An- Besoldungsrechtliche Sondervorschriften
sprüche auf Zahlungen für Zeiträume, die vor (1) Die Fußnote 6 zur Anlage VII des Bundesbe-
dem Monat der Antragstellung liegen, nicht zu; soldungsgesetzes gilt auch für wiedergutmachungs-
ein bis zum 30. September 1966 gestellter An- berechtigte frühere Berufssoldaten sowie unifor-
trag gilt als am 1. Oktober 1961 gestellt." mierte Beamte des Polizeivollzugsdienstes, deren
Versorgungsbezüge am 31. März 1957 die Besol-
12. In § 28 wird folgender Absatz 2 angefügt: dungsgruppe A 5 b des Reichsbesoldungsgesetzes
,, (2) Im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 3 beginnt nach § 18 Abs. 2 oder nach Anlage 3 zu § 20 Abs. 1
die Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge
mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag 3) Bundesgesetzbl. III 2037-5
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung in Artikel I Nr. 6 dieses Gesetzes nur auf Antrag
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des neu festgesetzt. Der Antrag ist an die für die Fest-
öffentlichen Dienstes zugrunde lag. setzung der Versorgung zuständige Behörde zu
richten.
(2) Für die Bezüge der unter § 48 a Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes fallenden Versorgungs- (4) War eine den Anspruch aus § 19 Abs. 1 des
empfänger aus dem Personenkreis der früheren Be- Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
rufssoldaten, die nach dem Gesetz zur Regelung der nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts öffentlichen Dienstes ablehnende Wiedergutma-
für Angehörige des öffentlichen Dienstes anspruchs- chungsentscheidung am 8. Oktober 1963 noch an-
berechtigt sind, gilt Artikel IX § 1 Abs. 1 des Dritten fechtbar oder war ein die Ablehnung bestätigendes
Gesetzes zur .Änderung beamtenrechtlicher und be- Urteil in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig,
soldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August so kann der Berechtigte, wenn ihm auf Grund der
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) entsprechend mit der .Änderung in Artikel I Nr. 7 dieses Gesetzes ein
Maßgabe, daß die ergänzende Uberleitungsübersicht solcher Anspruch zusteht, eine entsprechende .Ände-
der Anlage A zu Artikel IX § 1 Abs. 2 des vorge- rung der Wiedergutmachungsentscheidung bean-
nannten Gesetzes entsprechend anzuwenden ist, wo- tragen.
bei in Spalte 1 an die Stelle der Besoldungsgruppe (5) Ist einem Berechtigten, dem auf Grund der
A 4 f die Besoldungsgruppe A 5 b tritt Außerdem .Änderungen in Artikel I Nr. 1 und 4 dieses Ge-
gilt Artikel II § 7 des Vierten Gesetzes zur .Ände- setzes ein Wiedergutmachungsanspruch zusteht, für
rung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- denselben Schadenstatbestand eine Rente für Scha-
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal- den im beruflichen Fortkommen nach dem Bundes-
lenden Personen vom 9. September 1965 (Bundesge- entschädigungsgesetz zuerkannt worden, so ist diese
setzbl. I S. 1203) entsprechend. Rente bis zu ihrer erneuten Festsetzung auf Grund
des § 125 a des Bundesentschädigungsgesetzes auf
Artikel IV die für denselben Zeitraum zustehenden Leistungen
nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergut-
Ubergangsvorschriften machung nationalsozialistischen Unrechts für An-
(1) Ist der Wiedergutmachungsantrag von Per- gehörige des öffentlichen Dienstes anzurechnen. Er-
sonen, denen auf Grund der .Änderungen in Arti- hält der Berechtigte jedoch eine Rente für Schaden
kel I Nr. 1 bis 5, 9, 11 bis 14 sowie Artikel II im beruflichen Fortkommen nach dem Bundesent-
Nr. 1 dieses Gesetzes Wiedergutmachungsansprüche schädigungsgesetz, die ihm nicht zugestanden hätte,
zustehen, nach dem Gesetz zur Regelung der Wie- wenn er bereits Wiedergutmachung nach dem Ge-
dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für setz zur Regelung der Wiedergutmachung national-
Angehörige des öffentlichen Dienstes oder nach dem sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung für die lichen Dienstes erhalten hätte, so ist die Rente auf
im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen die Leistungen nach dem letztgenannten Gesetz an-
Dienstes in der bisherigen Fassung abgelehnt oder zurechnen.
ist eine Wiedergutmachung in geringerem Umfange (6) Zahlungen auf Grund der durch Artikel I
zuerkannt worden, so steht die Unanfechtbarkeit Nr. 15 gestrichenen Vorschrift des § 31 h des Ge-
oder die Rechtskraft der Entscheidung Einern erneu- setzes zur Regelung der Wiedergutmachung natio-
ten Antrage und dessen Entscheidung nicht ent- nalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
gegen. Bei unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ent- öffentlichen Dienstes werden solange weitergewährt,
scheidungen, durch die der Wiedergutmachungsan- bis über den Wiedergutmachungsanspruch auf Grund
spruch wegen Versäumung der Antragsfrist abge- der .Änderungen in Artikel I Nr. 1 Buchstabe b und
lehnt worden ist, behält es für die Zeit vor dem Nr. 4 Buchstabe a entschieden worden ist.
1. Oktober 1961 sein Bewenden. Das gilt entspre-
chend, wenn die Wiedergutmachung durch Ver- (7) Unanfechtbare Entscheidungen oder rechts-
gleich geregelt war. kräftige Urteile, die die Ansprüche von Geschädig-
ten günstiger regeln als nach den .Änderungen in
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, denen diesem Gesetz vorgesehen ist, bleiben unberührt.
auf Grund der .Änderungen in Artikel I und III des Das gilt auch, wenn die Wiedergutmachung durch
Sechsten Gesetzes zur .Änderung des Gesetzes zur Vergleich geregelt worden ist.
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-
(8) Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch die
schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
Dienstes vom 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. I .Änderungen in diesem Gesetz erledigen, werden
S. 1349) erstmalige oder weitergehende Wiedergut- Gerichtskosten einschließlich Auslagen nicht er-
machungsansprüdw zustehen und deren Antrag auf hoben; außergerichtliche Kosten werden gegenein-
Wiedergutmachung oder auf Abänderung der Wie- ander aufgehoben.
dergutmachungsEmtscheidung wegen Versäumung
der in Artikel V Abs. l und 2 des vorgenannten Ge- Artikel V
setzes bezeichneten Antragsfrist abgelehnt oder Ermächtigung zur Bekanntmachung der Neufassung
durch Vergleich geregelt worden ist.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
(3) Soweit Versorgungsbezüge auf Grund der den Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der Wie-
Wiedergutmachungsentscheidung bisher festgesetzt dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für
worden sind, werden sie auf Grund der .Änderung Angehörige des öffentlichen Dienstes und des Ge-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965 1213
setzes zur Regelung der Wiedergutmachung national- 3. Artikel I Nr. 3 Buchstabe b mit Wirkung vorn
sozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden 1. September 1957
Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der nun- 4. Artikel I Nr. 15 mit Wirkung vorn
mehr geltenden Fassung bekanntzumachen und da- 1. September 1961
bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
5. Artikel I -Nr. 11 und 12, mit Wirkung vorn
Artikel II Nr. 1, Artikel III 1. Oktober 1961
Artikel VI Abs. 1
Geltung im Land Berlin 6. Artikel I Nr. 7 mit Wirkung vorn
8. Oktober 1963
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberlcitungsgesctzes vorn 4. Januar 1952 7. Artikel I Nr. 8 mit Wirkung vom
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. 1. Oktober 1965
8. Artikel II Nr. 2, Artikel IV am Tage der Ver-
bis VI kündung dieses Ge-
Artikel VII
setzes
Inkrafttreten
9. Artikel I Nr. 14, Artikel III mit Wirkung vorn
(1) Es treten in Kraft: Abs. 2 1. Januar 1966.
1. Artikel I Nr. 1 Buchstabe b, mit Wirkung vorn (2) Laufende Zahlungen auf Grund der durch die-
Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 5, 1. April 1951 ses Gesetz vorgenommenen Änderungen beginnen
6 und 10 mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag ge-
2. Artikel I Nr. 1 Buchstabe a, mit Wirkung vom stellt worden ist. Bis zum 30. September 1966 ge-
Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe a 1. Januar 1954 stellte Anträge gelten als zu dem Zeitpunkt gestellt,
und c, Nr. 4 Buchstabe b, von dem an Zahlungen frühestens geleistet werden
Nr. 9 und 13 dürfen.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
1214 ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zum Schutz gegen Baulärm
Vom 9. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 2129-2
Der Bundes l.ag hat das folgende Gesetz be- (2) Die Bundesregierung erläßt zur Durchführung
schlossen: des Absatzes 1 nach Anhörung des technischen Aus-
schusses (§ 8) mit Zustimmung des Bundesrates all-
§ 1 gemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
Geltungsbereich 1. Richtwerte für die von Baumaschinen bei be-
(1) Dieses Gesetz gilt für Baumaschinen, soweit stimmten Betriebsvorgängen ausgehenden Ge-
sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen räusche, deren Uberschreiten nach dem Stand der
wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung fin- Technik vermeidbar ist (Emissionsrichtwerte),
den. 2. Richtwerte für die von Baustellen ausgehenden
(2) Baumaschinen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräuschimmissionen, bei deren Uberschreiten
maschinelle Einrichtungen, die als technische Ar- Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
beitsmittel bei der Durchführung von Bauarbeiten Belästigungen der Allgemeinheit zu besorgen
auf Baustellen Verwendung finden, insbesondere sind (Immissionsrichtwerte),
Bagger, 3. das Verfahren für die Messung der Geräusch-
Drucklufthämmer, emissionen von Baumaschinen und der von Bau-
stellen ausgehenden Geräuschimmissionen.
Flachbaggergeräte,
Förderbänder, Förderschnecken,
§ 4
Kompressoren,
landesrechtliche Betriebsbeschränkungen
Kreissägen,
Mischmaschinen, Die Länder können den Betrieb von Baumaschinen
zeitlich beschränken. Sie können ferner für Bezirke,
Rammen, die eines stärkeren Schutzes bedürfen, vorschreiben,
Vibrationswalzen, Vibrationsplatten. daß
(3) Vorschriften über den Arbeitsschutz bleiben 1. bestimmte Baumaschinen nicht betrieben werden
unberührt. dürfen,
2. der Betrieb von Baumaschinen bestimmten An-
§ 2 forderungen genügen muß.
Pflichten des Betreibers
Wer Baumaschinen betreibt, hat dafür zu sorgen, § 5
daß Untersagung des Betriebes einer Baumaschine
1. Geräusche der Baumaschinen verhindert werden Kommt der Betreiber einer Baumaschine einer
die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind: behördlichen Anordnung nach § 3 Abs. 1 nicht nach,
und so kann die zuständige Behörde den Betrieb der
2. Vorkehrungen getroffen werden, die die Ausbrei- Baumaschine bis zur Herstellung des dieser An-
tung unvermeidbarer Geräusche von der Bau- ordnung entsprechenden Zustandes untersagen. Sie
stelle auf ein Mindestmaß beschränken, kann den Betrieb von Baumaschinen ferner unter-
sagen, wenn Anordnungen nach § 3 Abs. 1 nicht
soweit dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit
ausreichen, um die Allgemeinheit vor Gefahren, er-
vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheb-
heblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigun-
lichen Belästigungen zu schützen.
gen zu schützen.
§ 3 § 6
Anordnungen im Einzelfall, Uberwachung
Verwaltungsvorschriften (1) Die Eigentümer und Betreiber von Bau-
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden maschinen sowie die Eigentümer und Besitzer von
sind befugt, im Einzelfall die Ausführung derjenigen Grundstücken, auf denen Baumaschinen betrieben
Maßnahmen anzuordnen, die zur Erfüllung der sich werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der
aus § 2 ergebenden Pflichten erforderlich sind. nach Landesrecht zuständigen Behörden und deren
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965 1215
Beauftragten d<:n Zu tri t.t zu den C~rundstücken und Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundes-
die Vornahme von Prüfungen, insbesondere Ge- anstalt
räuschmessungen, zu gestaU.en. Soweit es zur Vor- Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung
nahme der Prüfungen erforderlich ist, haben die
Eigentümer und Betreiber von Baumaschinen ferner Vertreter der Technischen Uberwachungsvereine
Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treib- Vertreter der Staatlichen Technischen Uber-
stoffe und Antriebsaggregate, bernitzustellen und wachung
den Angehörigen der nach Landesrecht zuständigen
Behörde und deren Beauftragten Auskünfte zu er- 2 Vertretern der Gewerkschaften.
teilen und Unterlagen vorzulegen. Das Grundrecht (2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen
des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes
eingeschränkt. Mitglied einen Stellvertreter. Die Vertreter der
(2) Kosten, die durch Heranziehung von Sachver- Landesregierungen und ihre Stellvertreter beruft er
ständigen zu Prüfungen nach Absatz 1 entstehen, auf Vorschlag des Bundesrates.
sind den Eigentümern und Betreibern von Bau- (3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung
maschinen aufzuerlegen, sofern Verstöße gegen § 2 und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die
festgestellt worden sind. Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus- bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Be- ,Gesundheitswesen.
antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 (4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stell-
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An- vertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
§ 9
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 7 (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
Zuständige Behörde für den Bereich
ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter
der Deutschen Bundesbahn
einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes
und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
betrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt
des Bundes
offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr
Soweit die Verwendung von Baumaschinen durch und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
die Deutsche Bundesbahn und die Wasser- und bestraft.
Schiffahrtsverwaltung des Bundes den Vorschriften
dieses Gesetzes unterliegt, werden die Befugnisse (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
nach § 3 Abs. 1, §§ 5 und 6 durch den Bundesminister Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
für Verkehr oder die von ihm bestimmten Stellen einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe
wahrgenommen. Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,
§ 8 wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Be-
triebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den
Technischer Ausschuß
Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden
(1) Bei dem Bundesminister für Gesundheitswesen ist, unbefugt verwertet.
wird der Ausschuß für den Schutz gegen Baulärm
gebildet. Er setzt sich aus folgenden sachverstän- (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
digen Mitgliedern zusammen: verfolgt.
Vertreter des Bundesministers für Gesundheits- § 10
wesen Ordnungswidrigkeiten
Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Vertreter des Bundesministers für Arbeit und fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 den Zutritt zu den
Sozialordnung Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen
nicht gestattet oder Arbeitskräfte oder Hilfsmittel
Vertreter des Bundesministers des Innern nicht bereitstellt oder eine Auskunft nicht, nicht
Vertreter des Bundesministers für Verkehr rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder
Vertreter des Bundesministers für Wohnungs- Unterlagen nicht vorlegt.
wesen, Städtebau und Raumordnung (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
6 Vertretern der Landesregierungen aus den fach- buße geahndet werden.
lich beteiligten Ressorts
§ 11
2 Vertretern der Baumaschinenindustrie
Handeln für einen anderen
2 Vertretern der Bauwirtschaft
(1) Die Bußgeldvorschrift des § 10 gilt auch für
Vertreter der Wissenschaft
denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ
Vertreter der VDI-Kommission „Lärmminderung" einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter § 12
einer Personenhandelsgesellschaft oder als gesetz- Berlin-Klausel
licher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch
dann, wenn die Rechtshandlung, welche die Ver- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
tretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des § 13
Unternehmens oder eines Teiles des Unternehmens
eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück- Inkrafttreten
lich damit betraut ist, in eigener Verantwortung Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz auferlegt. kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965 1217
Gesetz
über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen
Vom 9. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 705-2
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Für die Berechnung dieser Mengen gilt, wenn der
schlossen: vorratspflichtige Unternehmer auch Erdölerzeug-
nisse aus deutschem Erdöl hergestellt oder Erdöl
§ 1 erzeugnisse auf andere Weise als durch Einfuhr er-
worben hat, Absatz 2 sinngemäß.
Wer als Inhaber eines wirtschaftlichen Unterneh-
mens (4) Hat der vorratspflichtige Unternehmer das
Unternehmen oder den Betrieb, in welchem er eine
1. Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraft-
die Vorratspflicht begründende Tätigkeit ausübt,
stoff,
erst nach Beginn des letztvergangenen Kalenderjah-
2. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Petroleum oder res erworben, so finden die Absätze 1 bis 3 mit der
3. mittelschweres oder schweres Heizöl Maßgabe Anwendung, daß der Berechnung der zu
einführt oder aus eingeführtem Erdöl der Tarifnum- haltenden Vorratsmengen ohne Rücksicht auf den
mer 27.09 oder 27.10 C II des Deutschen Zolltarifs Zeitpunkt des Inhaberwechsels die vollen Jahres-
1965 (eingeführtes Erdöl) für eigene Rechnung her- mengen der im Rahmen des Unternehmens oder Be-
stellt oder herstellen läßt, ist zur Vorratshaltung triebes eingeführten, hergestellten und nach Ab-
verpflichtet (vorratspflichtiger Unternehmer). satz 3 Satz 1 verwendeten Erdölerzeugnisse zu-
grunde zu legen sind.
§ 2 (5) Hat der Unternehmer eine die Vorratspflicht
begründende Tätigkeit neu aufgenommen, so gel-
(1) Vorratspflichtige Unternehmer haben ständig
ten, solange er sie noch nicht während eines vollen
von jeder der in § 1 genannten Gruppen von Erdöl-
Kalenderjahres ausgeübt hat, für die Berechnung
erzeugnissen diejenigen Mengen als Vorrat zu hal-
der zu haltenden Vorratsmengen die Absätze 1 bis 3
ten, die sie im letztvergangenen Kalenderjahr durch-
mit folgender Maßgabe:
schnittlich
1. bis zum Ablauf des ersten vollen Kalendermonats
1. im Laufe von 45 Tagen eingeführt oder
nach Aufnahme der Tätigkeit brauchen keine
2. im Laufe von 65 Tagen aus eingeführtem Erdöl Vorräte gehalten zu werden;
hergestellt
2. während des nächsten Kalendermonats der Tätig-
und nicht für die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke keit sind diejenigen Mengen als Vorrat zu halten,
verwendet haben. die im vorangegangenen Kalendermonat durch-
(2) Hat der vorratspflichtige Unternehmer wäh- schnittlich im Laufe von 4 Tagen eingeführt oder
rend des der Berechnung der Vorratsmengen zu- im Laufe von 6 Tagen aus eingeführtem Erdöl
grunde zu legenden Kalenderjahres Erdölerzeug- hergestellt worden sind;
nisse auch aus deutschem Erdöl hergestellt, so ist 3. nach Ablauf jedes weiteren, letztmalig nach Ab-
bei Berechnung der nach Absatz 1 Nr. 2 zu halten- lauf des zwölften Kalendermonats erhöhen sich
den Vorratsmengen davon auszugehen, daß ein dem die als Vorrat zu haltenden Mengen entsprechend
Verhältnis der eingesetzten Menge eingeführten der Nummer 2.
Erdöls zu der insgesamt eingesetzten Erdölmenge
entsprechender Teil der angefallenen Gesamtmenge
eines jeden in § 1 genannten Erdölerzeugnisses aus § 3
eingeführtem Erdöl hergestellt worden ist.
Soweit die Vorratspflicht auf der Herstellung von
(3) Von den im letztvergangenen Kalenderjahr Erdölerzeugnissen beruht, kann sie auch mit ein-
hergestellten oder eingeführten Mengen der in § 1 geführtem Erdöl oder mit aus solchem Erdöl her-
genannten Erdölerzeugnisse sind bei Berechnung gestellten oder eingeführten Halbfertigfabrikaten
der zu haltenden Vorratsmengen nicht zu berück- erfüllt werden; § 2 Abs. 2 gilt insoweit sinngemäß.
sichtigen Eine Anrechnung solcher Vorräte auf die einzelnen
1. die ausgeführten oder an ausländische Stnit- Erzeugnisgruppen des § 1 ist jedoch, wenn kein Fall
kräfte gelieferten Mengen, des § 2 Abs. 5 vorliegt, nur in Höhe der Anteile zu-
lässig, die nach dem im letztvergangenen Kalender-
2. die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten jahr von dem vorratspflichtigen Unternehmer bei
Mengen, der Erdölverarbeitung erzielten Ergebnis, aufgeglie-
3, die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des dert nach den absatzbereiten Mengen aller herge-
Herstellungsbetriebes im Sinne des § 3 des Mine- stellten Erzeugnisse, den für den Eigenverbrauch
ralölsteuergesetzes verwendeten Mengen. verwendeten Mengen dieser Erzeugnisse und den
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
eingetretenen Verarbeitungsverlusten (Gesamtver- Unternehmer eine eingetretene Verminderung
arbeitungsschlüssel) auf absatzbcreite Mengen einer der Bestände unverzüglich schriftlich mit-
jeden Erzeugnisgruppe enUullen sind. Weist der geteilt wird;
vorratspflichtige Unternehmer nach, daß er gegen- 3. Bestände von mindestens eintausend Tonnen, die
über dem letztvergangencn Kalenderjahr sein Her- sich nicht im Besitz des Unternehmers befinden,
stellungsverfahren oder die Art des eingesetzten deren verfügungsberechtigte Besitzer sich jedoch
Erdöls gewechselt. hat, so kc1nn von der zuständigen dem Unternehmer gegenüber schriftlich verpflich-
Behörde eine abweichende Anrechnung gestattet tet haben, die Bestände mindestens während der
werden. nächsten drei Monate weder zu verbrauchen noch
§ 4 Dritten zu überlassen, und falls sie ebenfalls vor-
ratspflichtige Unternehmer sind, dem Unterneh-
(1) Die Vorrnl.spflidrl kdnn nllr mit Bestünden er- mer gegenüber schriftlich anerkannt haben, daß
füllt Wt!rden, di('. sich im Gel Lu nqsbereich diesPs Ge- die Bestände von ihnen nicht als eigene Vorräte
setzes befinden. Mi L Bm:Ujndcn il n Bord einc')S See- gehalten werden.
schiffes kann die Vorra l.spflicb L abweichend von
Satz 1 ohne Rück1~icht auf die Nationalität des (2) Beständen im Alleinbesitz des vorratspflich-
Schiffes erfüllt wcnfon, wenn sich das Schiff in einem tigen Unternehmers steht derjenige Teil von in sei-
im Geltun~Jsbewich dieses ( ~es<:tzes geleg(-men Ha-· nem Mitbesitz befindlichen Beständen gleich, über
fen befindet und der Kapilün sich zum Löschen der den die anderen Mitbesitzer nicht ohne Zustimmung
Ladung ferliq und bereit crklü rl hctt. oder Mitwirkung des Unternehmers verfügen kön-
nen; ist ein anderer Mitbesitzer ebenfalls vorrats-
(2) Der Bundesminisl.c!r für Wirtschaft wird er- pflichtiger Unternehmer, so gilt der Halbsatz nur,
mächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß wenn der andere Mitbesitzer schriftlich anerkannt
die Vorrntspflicht auch mit Beständen erfüllt ;I- hat, daß der bezeichnete Teil der Bestände von ihm
den kann, die sich in ,:mderen Mit~::iliedst.aaten der nicht als Vorrat gehalten wird.
Europäischen Wirtschaflsgenwinschaft befinden, so-
weit durch Ubereinkommen mit diesen Staaten oder
§ 7
auf Grund von Richtlinien oder Verordnungen des
Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1) Die Vorratspflicht erlischt, wenn über das
sichergestellt ist, daß solche Bestände den Zwecken Vermögen des vorrat,spflichtigen Unternehmers das
der Vorratspflicht. in gleich(•r Weise wie Bestände Konkursverfahren oder das gerichtliche Vergleichs-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nutzbar ge- verfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet
macht werden können. wird. Setzt der Unternehmer nach Beendigung des
Verfahrens seine die Vorratspflicht begründende
§ 5 Tätigkeit fort, so findet auf die Berechnung der von
ihm zu haltenden Vorratsmengen § 2 Abs. 5 sinn-
Mit Beständen, die sich in Strafü~ntankwagen oder gemäß Anwendung.
Tankstellen oder in Rohrleitungs- oder Verarbei-
tungsanlagen einschließlich deren Verbindungslei- (2) Hat ein vorrat,spflichtiger Unternehmer die
tungen befinden, kann die Vorratspflicht nicht er- Einfuhr oder die Herstellung der als Vorrat zu hal-
füllt werden. Das gleiche gilt von Beständen, die auf tenden Erzeugnisse gegenüber dem für die Berech-
Grund eines anderen Gesetzes, einer hoheitlichen nung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum
Anordnung oder einer gegenüber einer öffentlich- nicht nur vorübergehend erheblich eingeschränkt
rechtlichen Körperschaft oder Behörde eingegan- oder wird die Erfüllung seiner Vorratspflicht infolge
genen Verpflichtung als Vorrat zu halten sind. eines unabwendbaren Ereignisses in unzumutbarer
Weise erschwert, so hat die zuständige Behörde ihn
§ ß
auf Antrag in einem nach Art, Ausmaß und Dauer
der Einschränkung oder Erschwerung angemessenen
(1) Vorräte, die von dem vorratspflichtigen Un- Umfange von der Vorratspflicht freizustellen.
ternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 gehalten werden,
(3) Sobald die im Laufe eines Kalenderjahres
sind unbeschadet der §§ 4 und 5 die nachstehend
eingeführten oder hergestellten Mengen der in § 1
bezeichneten Bestände:
genannten Erdölerzeugnisse die Vorjahrsmengen
1. Bestände im unmittelbaren Alleinbesitz des wesentlich überschreiten oder feststeht, daß die
Unternehmers; dies gilt nicht, wenn der Unter- Mengen der Erdölerzeugnisse, die der Unternehmer
nehmer einem anderen vorratspflichtigen Unter- für die in § 2 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Zwecke im
nehmer gegenüber schriftlich anerkannt hat, daß laufenden Kalenderjahr liefern oder verwenden
die Bestände von ihm nicht als eigene Vorräte wird, erheblich niedriger sind als die Vorjahrs-
gehalten werden; mengen, hat die zuständige Behörde anzuordnen,
1. Bestände im mittelbaren Alleinbesitz des Unter- daß der Unternehmer bis zum Ende des laufenden
nehmers, sofern die unmittelbaren Besitzer Kalenderjahres entsprechend höhere als die sich
a) nicht ebenfalls vorratspflichtige Unternehmer nach§ 2 Abs. 1 bis 4 ergebenden Mengen als Vorrat
sind oder schriftlich anerkannt haben, daß die zu halten hat.
Bestände von ihnen nicht als eigene Vorräte (4) Eine nach Absatz 2 oder 3 getroffene Entschei-
gehalten werden, und dung hat den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem
b) zur Verfügung über die Bestände nicht oder die Änderung in der Vorratspflicht des Unterneh-
nur mit der Maßgabe befugt sind, daß dem mer,s eintritt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965 1219
§ 8 die Angaben zu machen, von denen nach § 2 Abs. 5
die Berechnung der Mengen der bis zum Ablauf des
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
mächtigt, zum Zwecke der Verhütung unmittelbar ersten vollen Kalenderjahres zu haltenden Vorräte
drohender oder der Behebung eingetretener Schwie- abhängt.
rigkeiten in der Energieversorgung durch Rechts- (4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird CJ'-
verordnung zuzulassen, daß vorübergehend, läng- mächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschrif-
stens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, ten zu erlassen über
geringere Mengen an Erdölerzeugnissen als Vorrat 1. den Inhalt der nach Absatz 1 Nr. 1 zu erstatten-
gehalten werden, als nach diesem Gesetz vor- den Meldungen, insbesondere die Angabe des
geschrieben ist; die Rechtsverordnung ist aufzu- Ortes und der Besitzverhältnisse hinsichtlich der
heben, sobald die ihren Erlaß rechtfertigenden gemeldeten Bestände sowie der sonstigen nach
Gründe wegfallen. Soweit es der Zweck der Rechts- § 6 erheblichen Rechtstatsachen;
verordnung zuläßt, ist sie auf einzelne Erzeugnisse 2. die Gliederung und die näheren Einzelheiten,
oder Gruppen von Erzeugnissen zu beschränken. insbesondere den Genauigkeitsgrad und die Art
Soll lediglich regionalen Schwierigkeiten entgegen- und Weise der Bezeichnung von Personen und
gewirkt werden, so kann die Rechtsverordnung Vorratsmengen, der nach den Absätzen 1 bis 3
auch auf den Kreis derjenigen vorratspflichtigen vorgeschriebenen Meldungen und Angaben;
Unternehmer beschränkt werden, in deren haupt-
3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Meldungen zu er-
sächlichem räumlichen Tätigkeitsbereich die Schwie-
statten sind.
rigkeiten drohen oder eingetreten sind.
(2) Durch eine mit Zustimmung des Bundesrates § 10
erlassene Rechtsverordnung des Bundesministers (1) Vorratspflichtige Unternehmer haben der zu-
für Wirtschaft kann eine Regelung nach Absatz 1 ständigen Behörde auf Verlangen diejenigen Aus-
auch für einen längeren Zeitraum als sechs Monate künfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die
getroffen werden. Erfüllung ihrer Vorratspflicht überwachen und die
§ 9 Richtigkeit ihrer Meldungen und Angaben nach § 9
prüfen zu können.
(1) Vorratspflichtige Unternehmer haben der zu-
ständigen Behörde für jedes abgelaufene Kalender- (2) Die Angehörigen der zuständigen Behörde
vierteljahr schriftlich zu melden und die sonst von ihr mit der Uberwachung oder
1. die Bestände an jedem der in § 1 genannten Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Be-
Erdölerzeugnisse und insoweit, als die Vorrats- triebsgrundstücke und Geschäftsräume vorratspflich-
pflicht auf der Herstellung solcher Erzeugnisse tiger Unternehmer zu betreten und die dort befind-
beruht, auch die Bestände an Erdöl und Halb- lichen Einrichtungen und Unterlagen zu besichtigen
fabrikaten, die sie und zu prüfen.
a) am Schluß des Kalendervierteljahres, (3) Der Unternehmer kann die Auskunft auf
b) an dem Monatsende, an welchem im Laufe des solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
Kalendervierteljahres die Bestände den nied- selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
rigsten Stand erreichten, Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
als Vorrat gehalten haben; Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
2. die Rechtstatsachen, von denen nach § 7 Abs. 3 ten aussetzen würde.
eine Erhöhung der sich nach § 2 Abs. 1 bis 4 er-
gebenden Vorratsmengen abhängt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch gegenüber Per-
sonen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem
(2) Zusammen mit der nach Absatz 1 für die Besitz oder Mitbesitz sich nach Meldung oder Aus-
ersten drei Monate eines Kalenderjahres einzu- kunft eines vorratspflichtigen Unternehmers von
reichenden Meldung sind alljährlich für das letzt- diesem als Vorrat gehaltene Bestände an Erdöl,
vergangene Kalenderjahr die Angaben zu machen, Erdölerzeugnissen oder Halbfabrikaten befinden
von denf!n nach § 2 Abs. 1 bis 4 die Berechnung der oder befunden haben.
Mengen der während des laufenden Kalenderjahres
zu haltenden Vorräte abhängt; soweit die Vorrats-
§ 11
pflicht des Unternehmers auf der Herstellung von
Erdölerzeugnissen beruht, ist außerdem der Gesamt- Die nach den §§ 9 und 10 erlangten Kenntnisse
verarbeitungsschlüssel anzugeben. Im Falle des § 2 dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren oder ein
Abs. 4 sind die Angaben nach Satz 1 zusammen nit Steuerstrafverfahren verwendet werden. Die Vor-
der Meldung für das erste nach dem Erwerb des schriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der
Unternehmens oder Betriebes endende Kalender- Reichsabgabenordnung über Beistands- und An-
vierteljahr zu machen; der Zeitpunkt des Inhaber- zeigepflichten gelten insoweit nicht.
wechsels und der Name des bisherigen Inhabers
sind ebenfalls anzugeben. § 12
(3) Nach der Neuaufnahme einer die Vorrats- Die Höhe des Zwangsgeldes, das von der zustän-
pflicht begründenden Tätigkeit sind, solange die digen Behörde nach den §§ 6 und 9 des Verwaltungs-
Tätigkeit noch nicht während eines vollen,.Kalender- Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundes-
jahres angedauert hat, abweichend von Absatz 2 gesetzbl. I S. 157) festgesetzt werden kann, beträgt,
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
soweit es sich um die Erzwin~Jung von Handlungen, (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
Duldungen und Unterlassun~Jen handelt, zu denen gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des
ein vorratspflichtiger Unternehmer nach diesem Ge- Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens
setz verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, eines anderen beauftragt oder von diesem aus-
abweichend von § 11 des Verwaltungs-Vollstrek- drücklich damit betraut ist, in eigene,r Verantwor-
kungsgesetzes im HöchsUallP zwanzigtausend Deut- tung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder
sche Mark. die dazu erlassenen Rechtsverordnunger;. auferlegen.
§ 13
§ 17
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
das Bunde,samt für gewerblich<::: Wirtschaft. Begeht jemand al,s Mitglied des zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organs oder als Prokurist
einer juristischen Person oder als vertretungsberech-
§ 14 tigter Gesellschafter oder als Prokurist einer Per-
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein sonenhandelsgesellschaft eine durch § 15 mit Geld-
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei- buße bedrohte Handlung, so kann auch gegen die
ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter juristische Person oder die Personenhandelsgesell-
einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes schaft eine Geldbuße festgesetzt werden. Die Höhe
betrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt der Geldbuße ist nach § 15 Abs. 2 zu bemessen.
offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr
und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
bestraft. § 18
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge- das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft. Es ent-
fängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf Geld- scheidet auch über die Abänderung und Aufrebung
strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften
foemdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über
Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vorausset- Ordnungswidrigkeiten).
zungen des Absatzes 1 bekannt9eworden ist, un- (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
befugt verwertet. im Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
verfolgt.
§ 19
§ 15 Hat ein Unternehmen oder Betrieb, in welchem
eine die Vorratspflicht begründende Tätigkeit aus-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig geübt wird, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch
nicht während eines vollen Kalenderjahres be-
1. eine Meldung nach § 9 nicht, nicht rechtzeitig, standen, so findet auf die Berechnung der von dem
unvollständig oder unrichtig erstattet, Unternehmer zu haltenden Vorratsmengen § 2
2. entgegen § 10 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht Abs. 5 sinngemäß Anwendung.
rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt
oder entgegen § 10 Abs. 2 das Betreten von
Grundstücken oder Geschäftsräumen, die Vor- § 20
nahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
die Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen nicht
duldet. tigt, durch Rechtsverordnung zum Zwecke einer
möglichst engen Anpassung der Vorratspflicht an
(2) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann mit Regelungen über Mindestvorräte an Erdölerzeug-
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche nissen innerhalb internationaler Organisationen
Mark, die fahrlässige Ordnungswidrigkeit mit einer oder supranationaler Zusammenschlüsse, denen die
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge- Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat an-
ahndet werden. gehört,
1. die für die Berechnung der nach diesem Gesetz
§ 16 zu haltenden Vorratsmengen maßgeblichen Zeit-
(1) Die Bußgeldvorschriften des § 15 gelten auch abschnitte um höchstens ein Zehntel ihrer in § 2
für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Dauer zu ver-
Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines kürzen oder zu verlängern und die nach § 2
solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell- Abs. 5 geltenden Berechnungsgrundlagen ent-
schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als sprechend den neuen festgesetzten Zeitabschnit-
gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies ten zu ändern,
gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die 2. im Falle des § 3 allgemein eine von § 3 Satz 2
Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam abweichende Anrechnung der dort bezeichneten
ist. Vorräte zuzulassen.
Nr. 49 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965 1221
§ 21 erzeugnissen beruht, jeweils um ein Fünftel und,
(1) Die volhm nach § 2 bPr<:chneten Vorrats- soweit die Vorratspflicht auf der Herstellung von
mengen brauchen erstmals im Jahre 1970 gehalten Erdölerzeugnissen beruht, jeweils um zwei Zwan-
zu werden. zigstel gegenüber dem Vorjahre.
(2) Wähnmd des bei lnknifll.reten dieses Geset- § 22
zes laufenden Kalenderjahres braucht ein vorrats-
pfüchtiger Unternehmer, soweit die Vorratspflicht Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
aul der Einfuhr von Erdölerzeugnissen beruht, nur des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ein Fünftel und, soweit die Vorratspflicht auf der (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
He~stellung von Erdölerzeugnissen beruht, nur verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
dreizehn Zwanzigstel der sich nach § 2 ergebenden lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Me~gen als Vorrat zu halten. Für die folgenden Dritten Dberleitungsgesetzes.
drei Kalenderjahre erhöhen sich die als Vorrat zu
hal~en~en Bruchteile der vollen Vorratsmengen, so- § 23
weit die Vorratspflicht auf der Einfuhr von Erdöl- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Sechste Verordnung
zur Änderung der Anlage II des W ehrsoldgesetzes
(Sechste Dbungsgeldverordnung) *)
Vom 1. September 1965
Auf Grund des § 10 des Wehrsoldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1611) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Die Anlage II des Wehrsoldgesetzes in der Fas-
sung der Fünften Ubungsgeldverordnung vom
26. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 706) erhält die
Fassung der Anlage dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 1965 in
Kraft.
Bonn, den r. September 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
*) Ändert Bundcsgcscl ✓,bl. Jll 53-1
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965 1223
Anlage II
(zu § 7 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes)
Monatsbeträge in DM
(in Klammern der jeweilige Tagessatz)
bis zum vollendeten 28. Lebensjahr vom 29. bis zum vollendeten 36. Lebensjahr
Uhu nqs- verheiratet*) mit verheiratet*) mit
gcld- Diensl\Jrdd ver- ver-
gruppc lerlig heiratet*) ledig heiratet*)
1 Kind 12 Kindern 1 3mehr
und 1 Kind 12 Kindern 1 3mehr
und
Kindern Kindern
1 Gn-)nadier, Flieger,
Matrose, Gefreiter ...... 192 306 339 375 402 234 348 381 426 456
(6,40) (10,20) (11,30) (12,50) (13,40) (7,80) (11,60) (12,70) (14,20) (15,20)
2 Obergefreiter .......... 207 321 354 396 426 249 366 396 444 483
(6,90) (10,70) (11,80) (13,20) (14,20) (8,30) (12,20) (13,20) (14,80) (16,10)
3 Hauptgefreiter ......... 228 342 375 420 453 273 387 420 465 510
(7,60) (11,40) (12,50) (14,00) (15,10) (9,10) (12,90) (14,00) (15,50) (17,00)
4 Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunker, Seekadett 231 345 378 423 459 276 390 423 468 513
(7,70) (11,50) (12,60) (14,10) (15,30) (9,20) (13,00) (14,10) (15,60) (17,10)
5 Stabsunteroffizier,
Obermaat .............. 237 354 384 432 471 285 402 432 480 525
(7,90) (11,80) (12,80) (14,40) (15,70) (9,50) (13,40) (14,40) (16,00) (17,50)
6 Feldwebel, Bootsmann,
Fähnrich ............... 243 360 390 438 477 291 405 438 483 528
(8,10) (12,00) (13,00) (14,60) (15,90) (9,70) (13,50) (14,60) (16,10) (17,GO)
7 Oberfeldwebel,
Oberbootsmann ........ 288 402 435 480 528 321 438 468 516 561
(9,60) (13,40) (14,50) (16,00) (17,60) (10,70) (14,60) (15,60) (17,20) (18,70)
8 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann,
Oberfähnrich ........... 306 420 453 501 546 348 462 495 540 588
(10,20) (14,00) (15,10) (16,70) (18,20) (11,60) (15,40) (16,50) (18,00) (19,60)
9 Leutnant, Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann ........ 354 480 510 558 603 417 543 576 621 666
(11,80) (16,00) (17,00) (18,60) (20,10) (13,90) (18,10) (19,20) (20,70) (22,20)
10 Oberleutnant,
Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann .... 378 504 537 582 630 450 576 609 654 699
(12,60) (16,80) (17,90) (19,40) (21,00) (15,00) (19,20) (20,30) (21,80) (23,30)
11 Hauptmann,
Kapitänleutnant ........ 447 573 606 651 696 510 639 669 717 762
(14,90) (19,10) (20,20) (21,70) (23,20) (17,00) (21,30) (22,30) (23,90) (25,40)
12 Major, Korvettenkapitän,
Stabsarzt ............... 558 711 744 789 834 621 783 816 861 906
(18,60) (23,70) (24,80) (26,30) (27,80) (20,70) (26,10) (27,20) (28,70) (30,20)
13 Oberstleutmmt,
Fregattenkapitän,
Oberstabsarzt ................................................... 651 819 852 897 942
(21,70) (27,30) (28,40) (29,90) (31,40)
14 Oberfeldarzt,
Flottillenarzt .................................................... 723 900 933 981 1 026
(24,10) (30,00) (31,10) (32,70) (34,20)
*) Hierzu rechnen auch verwitwete und 9csd1icdeoe Soldaten sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Monatsbeträge in DM
(in Klammern der jeweilige Tagessalz)
_'-"om 37. bis zum vollendeten 44. Lebemjahr vom 45. Lebensjahr an
Ubunqs- verheiratet*) mil verheiratet*) mit
ucld- Dic•1i,lqr<1cl
qruppc
vc,r- ver-
IPdiq Jwiral.el *) ledig heiratet*) 3 und
1 Kind 12 Kindern 1 3mehr
und 1 Kind ,, Ki'>dern 1 mehr
Kindern Kindern
1 Grenadier, Flie~Jer,
Matrose\ Gdrcil<!r ...... :rn 3~)0 4'.W 468 507 294 408 441 489 534
(9,10) (13,00) (14,00) (15,60) (16,90) (9,80) (13,60) (14,70) (16,30) (17 ,80)
2 Oberqefn)i I er • "• • • • • e • • :J.!)4 408 441 4Wi 534 327 441 474 522 567
(9,80) (JJ,GO) (14,70) (16,20) (17,80) (10,90) (14,70) (15,80) (17,40) (18,90)
3 !J il up L~J el r('. i lc) r ......... Jl5 4T2 465 510 555 351 465 498 543 588
(10,50) (14,40) (15,50) (17,00) (18,50) (11,70) (15,50) (16,60) (18,10) (19,60)
4 !JnU!ro!Ii~,.ier, l'v1,wl,
h1hncnjunker, Scckddctt :324 438 471 516 561 369 483 519 564 609
(10,80) (14,60) (15,70) (17,20) (18,70) (12,30) (16,10) (17,30) (18,80) (20,30)
5 Sta bsu nl(!roffiz i c'.r,
Obermaat ...... ....... " 333 447 480 525 573 381 495 528 573 618
(11, 10) (14,90) (16,00) (17,50) (19,10) (12,70) (16,50) (17,60) (19,10) (20,60)
6 Feldwebel, BootsmcJ1rn,
Fühnrich ............... 354 468 501 546 594 417 531 564 609 657
(11,80) (15,60) (16,70) (18,20) (19,80) (13,90) (17,70) (18,80) (20,30) (21,90)
7 Oberfeldwebel,
Oberbootsmann ........ J9J 507 540 585 630 462 576 609 654 702
(13,10) (16,90) (18,00) (19,50) (21,00) (15,40) (19,20) (20,30) (21,80) (23,40)
8 Hauptfeld webe 1,
Hauptbootsmann ....... 429 546 576 624 669 513 627 660 705 753
(14,30) (18,20) (19,20) (20,80) (22,30) (17,10) (20,90) (22,00) (23,50) (25,10)
9 Leutnant, Stabsfeldwebel,
Stc1bsbootsmann ........ 501 627 660 708 753 585 714 747 792 837
(16,70) (20,90) (22,00) (23,60) (25,10) (19,50) (23,80) (24,70) (26,40) (27,70)
10 Ober leuttrnn t,
Oberstabsfeldwebel,
Obersta bsbootsrn arm .... 549 678 708 756 801 645 777 810 858 903
(18,30) (22,60) (23,60) (25,20) (26,70) (21,50) (25,70) (27,00) (28,60) (30,10)
11 Hauptmann,
I,fapitünleutnan t ........ 630 768 801 846 891 747 897 930 975 1 023
(21,00) (25,60) (26,70) (28,20) (29,70) (24,90) (29,90) (31,00) (32,50) (34,10)
12 Major, Korvettenkapitän,
Stabsarzt ............... 750 924 957 1 002 1 050 870 1 065 1 098 1 146 1 191
(25,00) (30,80) (31,90) (33,40) (35,00) (29,00) (35,50) (36,60) (38,20) (39,70)
13 Oberstleutnant,
Fregattenkapitän,
Oberstabsarzt .......... 813 1 005 1 038 1 083 1 131 963 1185 1 218 1 266 1 314
(27,10) (33,50) (34,60) (36,10) (37,70) (32,10) (39,50) (40,60) (42,20) (43,80)
14 Oberfeldarzt,
Flotillenarz t ............ 891 1 095 1 128 1 176 1 224 1 050 1 284 1 320 1 368 1 419
(29,70) (36,50) (37,60) (39,20) (40,80) (35,00) (42,80) (44,00) (45,60) (47,30)
15 Oberst, Kapitän zur See,
Oberstarzt, Flottenarzt ... 948 1 173 1 209 1257 1 305 1 134 1 395 1 431 1 482 1 533
(31,60) (39,10) (40,30) (41,90) (43,50) (37,80) (46,50) (47,70) (49,40) (51,10)
16 Generale, Admirale ..... ohne Rücksicht auf das Lebensalter 1 575 1 974 2 013 2 070 2 127
(52,50) (65,80) (67,10) (69,00) (70,90)
*) Hierzu rechnen auch verwitwete und geschiedene Soldaten sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrnr
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festuestellte Bundesrecht au, Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcsctzbl. I S. 437) nach Sachuebietcn g• ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bezuqsbedinqungen für Teil I und II· Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
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