1065
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1965 Nr. 47
Tag 'Inhalt Seite
6. 9. 65 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechts-
träger (Rechtsträger-Abwicklungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
Sammlun9 des ßundesrechts, Bundes9esetzbl. Ill 653-3
6. 9. 65 Gesetz über Leistungsverbesserungen in der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung
im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1087
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 8232-20
Gesetz
zur Regelung der Rechtsverhältnisse
nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger
(Rechtsträger-Abwicklungsgesetz)
Vom 6. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 653-3
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- wicklung und insoweit als fortbestehend, als sie
rates das folgende Gesetz beschlossen: Schuldner von Steuern, Beiträgen und Gebühren
sind.
§ 3
Erster Abschnitt
Abwickler
Vor dmn 9. Mai 1945 errichtete,
(1) Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden
nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch den zuständigen Bundesminister oder durch
eine ihm nachgeordnete, von ihm zu bestimmende
Dienststelle oder einen anderen Abwickler getrennt
§ 1
voneinander abgewickelt. Die Abwickler unterstehen
Auflösung der Aufsicht des zuständigen Bundesministers.
(1) Die in der Anlage I aufgeführten Körperschaf- (2) Der zuständige Bundesminister bestellt, sofern
ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts er die Abwicklung nicht selbst durchführt oder durch
(öffentliche Rechtsträger) sind aufgelöst. eine ihm nachgeordnete Dienststelle durchführen
läßt, zum Abwickler eine seiner Aufsicht unterste-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
hende juristische Person des öffentlichen Rechts oder
RechtsverordnunrJ mit Zustimmung des Bundesrates
im fünvernehmen mit der vorgesetzten obersten
die Anlage I durch Aufnahme weiterer vor dem
Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde
9. Mai 1945 errichteter, bei Inkrafttreten des Grund-
eine andere Bundesdienststelle oder juristische Per-
gesetzes nicht mehr bestehender öffentlicher Rechts-
son des öffentlichen Rechts oder eine natürliche
träger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder eine juristische Person des privaten Rechts und
zu ergänzen.
beruft sie ab. Der zuständige Bundesminister be-
stimmt ferner den Ort, von dem aus der Abwickler
§ 2
seine Tätigkeit ausübt (Sitz des Abwicklers).
Abwicklung
(3) Die Ubernahme der Abwicklung durch den
Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden, soweit zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm
sie .Aktivvermögen besitzen oder ihnen Ansprüche nachgeordnete Dienststelle oder die Bestellung und
durch § 17 gewährt werden, nach diesem Gesetz ab- Abberufung eines Abwicklers sowie dessen Sitz
gewickelt. Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten werden von dem zuständigen Bundesminister im
sie als öffentliche Rechtsträger für Zwecke der Ab- Bundesanzeiger bekanntgemacht.
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(4) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Ver- (3) Der allgemeine Gerichtsstand des öffentlichen
mögen des öffentlichen Rechtsträgers zu decken. Ist Rechtsträgers wird durch den Sitz des Abwicklers
zum Abwickler bestellt worden bestimmt.
1. eine natürliche Person oder eine juristische Per-
son des privaten Rechts, so erhält sie eine durch § 5
den zuständigen Bundesminister festzusetzende
Aufwandsentschädigung; einer zum Abwickler Anzeigepflicht
bestellten natürlichen Person steht für Dienst- (1) Natürliche und juristische Personen haben
reisen Reisekostenvergütung d(~r Reisekosten- Vermögensgegenstände, die sie besitzen oder inne-
stufe I b nach den Vorschriften über die Reise- haben und die einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1)
kostenvergütung der Bundesbeamten zu; den am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden oder zu-
Angehörigen einer zum Abwickler bestellten stehen, sowie ihre Verbindlichkeiten, die gegenüber
juristischen Person des privaten Rechts steht einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach
für Dienstreisen eine Rci sek ostenvergütung in dem 8. Mai 1945 bestanden oder bestehen, anzuzei-
der Höhe zu, wie sie ihnen von der juristischen gen. Anzuzeigen sind auch
Person des privaten Rechts in sonstigen Fällen
gewährt wird; 1. die Vermögensgegenstände, die auf Grund eines
dem öffentlichen Rechtsträger am oder nach dem
2. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so 8. Mai 1945 gehörenden Rechts oder als Ersatz
werden ihr die notwendigen Aufwendungen er- für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung
stattet, die von dem zuständigen Bundesminister eines dem öffentlichen Rechtsträger zu diesem
im Einvernehmen mit dieser juristischen Person Zeitpunkt gehörenden Gegenstandes erworben
auch pauschal festgelegt werden können; dies worden sind,
gilt entsprechend, wenn der zuständige Bundes-
2. die Tatsachen, auf Grund derer die Herausgabe
minister die Abwicklung selbst durchführt oder eines der Herausgabepflicht nach § 6 Abs. 1 unter-
durch eine andere Dienststelle durchführen läßt. liegenden Vermögensgegenstandes unmöglich ist.
(5) Reicht das Vermögen eines öffentlichen Rechts- (2) Die Vermögensgegenstände sind dem Abwick-
trägers (§ 1) nicht aus, um den Anspruch des Ab- ler oder, wenn die Ubernahme der Abwicklung oder
wicklers nach Absatz 4 Nr. 2 im Rahmen des § 19 die Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger
zu erfüllen, so ist der insoweit verbleibende Fehl- nicht bekanntgemacht worden ist, dem zuständigen
betrag vorn Bund zu tragen. In den Fällen, in denen Bundesminister oder, falls dieser nicht bekannt ist,
die für die Kosten der Abwicklung erforderlichen dem Bundesminister der Finanzen schriftlich anzuzei-
Barmittel nicht rechtzeitig beschafft werden können, gen. Die Anzeigefrist beträgt sechs Monate und be-
kann der Bund dem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) ginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; im Falle
zur Uberbrückung angemessene Geldmittel dar- der Ergänzung der Anlage I beginnt sie hinsichtlich
lehensweise zur Verfügung stellen. Die Gesamthöhe der neu aufgenommenen öffentlichen Rechtsträger
der Kredite darf den Betrag von 1 Million Deutsche mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung.
Mark nicht überschreiten.
(3) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Ver-
(6) Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) unterliegen pflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nach-
der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungs- kommt, haftet dem öffentlichen Rechtsträger für den
hof. daraus entstehenden Schaden.
§ 6
§ 4
Herausgabepflicht
Aufgaben des Abwicklers
Vermögensgegenstände, die einem öffentlichen
(1) Der Abwickler hat das Vermögen des öffent- Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem 8. Mai 1945
lichen Rechtsträgers ordnungsgemäß zu verwalten, zustanden und die auf Grund der Direktive Nr. 50
die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderun- des Kontrollrats, der hierzu ergangenen Durchfüh-
gen einzuziehen und soweit erforderlich, das Ver- rungsbestimmungen der Besatzungsmächte für die
mögen in Geld umzusetzen sowie die Gläubiger zu Ubertragung von Organisationsvermögen oder ent-
befriedigen; zu diesen Zwecken kann er auch neue sprechender Rechtsvorschriften der Länder auf ein
Geschäfte eingehen. Der Abwickler hat den zustän- Land oder eine andere juristische Person des öffent-
digen Bundesminister unverzüglich zu unterrichten, lichen Rechts übertragen worden oder übergegangen
wenn das Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers sind, kann der Abwickler von diesen nach den Vor-
erschöpft zu werden droht. schriften über die ungerechtfertigte Bereicherung
herausverlangen, soweit dies für die Erfüllung der
(2) Der Abwickler vertritt den öffentlichen Rechts- Verbindlichkeiten des öffentlichen Rechtsträgers (§ 1)
träger gerichtlich und außergerichtlich. Soweit der erforderlich ist. Der Verpflichtete kann die Heraus-
Abwickler verschiedene öffentliche Rechtsträger gabe durch Zahlung des nach Satz 1 zur Erfüllung
vertritt, ist er von der Beschränkung des § 181 des der Verbindlichkeiten erforderlichen Geldbetrages
Bürgerlichen Gesetzbuches befreit. abwenden. Satz 1 gilt nicht für Vermögensgegen-
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965 1067
stände, die mich Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes gierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem
auf den Verpflichteten überqegangen oder auf ihn 1. April 1956 anerkannt hat; dies gilt nicht für sol-
nach § 16 zu übertragen wären, wenn sie nicht be- che Personen, die in der sowjetischen Besatzungs-
reits auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Vor- zone Deutschlands oder dem Sowjetsektor von
schriften übertrngen worden oder übergegangen Berlin durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze
wären. S.ind Vermögensgegenstände eines öffent- der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ver-
lichen Rechtsträgers (§ 1) auf verschiedene nach stoßen haben;
Satz 1 Verpfliclltete übertragen worden oder über-
2. natürlichen Personen, die am 31. Dezember 1952
gegangen, finden die Vorschriften der §§ 421 bis 426
Angehörige eines Gläubigerstaates waren, dem
des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe An-
gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953
wendunq, daß die Verpflichteten im Verhältnis zu-
über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetz-
einander enlsprnchend dem im Zeilpunkt der Dber-
blatt II S. 331) bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
nahme des Besitzes bestehenden Wert der auf sie
übertragenen oder übergegangenen Vermögens- wirksam ist;
gegenstände zum Ausgleich verpflichtet sind; der 3. juristischen Personen, die am 31.. Dezember 1952
Ausgleich findet in Geld sta Lt. ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem
§ 7 Staate hatten, der die Regierung der Bundesrepu-
Ansprüche jm Zusammenhang mit der Verwaltung blik Deutschland vor dem 1. April 1956 anerkannt
von ehemaligem Reichsvermögen hat; ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes nur dann, wenn sich die
(1) § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Kriegsfol- Geschäftsleitung am 31. Dezember 1952 im Gel-
gengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetz- tungsbereich dieses Gesetzes befunden hat;
blatt I S. 1747) ist auf Ansprüche der öffentlichen
Rechtsträger (§ ~) nicht anzuwenden. 4. Gläubigerstaaten, denen gegenüber das Abkom-
men vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-
(2) Für Ansprüche eines öffentlichen Rechtsträ- landsschulden im Zeitpunkt des Inkrafttretens
gers (§ 1) im Sinne des § 4 Abs. 1. des Allgemeinen dieses Gesetzes wirksam ist.
Kriegsfolgengesetzes beginnt die Anmeldefrist in
Abweichung von dessen § 28 Abs. 1 am ersten Tage Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
Dbernahme der Abwicklung oder der Bestellung rates bedarf, zu bestimmen, daß der Aufenthalt in
eines Abwicklers im Bundesanzeiger gemäß § 3 anderen als in den in den Nummern 1 und 3 genann-
Abs. 3. ten Staaten, sofern bei diesen vergleichbare Verhält-
nisse vorliegen, zur Erfüllung der Aufenthaltsvor-
§ 8
aussetzungen ausreicht.
Ansprüche gegen öffentliche Rechtsträger
(1) Die Erfüllung von Ansprüchen gegen einen (2) Ansprüche, die zum Gesamtgut einer ehelichen
öffentlichen Rechtsträger (§ 1) kann nur nach Maß- Gütergemeinschaft oder zum gemeinschaftlichen Ver-
gabe dieses Gesetzes verlangt werden. Die Vor- mögen einer Erbengemeinschaft gehören, können
schriften der §§ 65 bis 67 und 69 der Konkursord- auch dann geltend gemacht werden, wenn die Vor-
nung gelten entsprechend. Anteile auf Ansprüche, aussetzungen des Absatzes 1 in der Person nur eines
welche von einer aufschiebenden Bedingung abhän- Mitberechtigten gegeben sind.
gen, werden zurückbehalten und, wenn die Bedin- (3) Ansprüche, die einer sonstigen Gemeinschaft
gung bis zur Beendigung der Abwicklung nicht zur gesamten Hand zustehen, können nur geltend
eingetreten ist, von dem Abwickler nach Anordnung gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des
des zuständigen Bundesministers für Rechnung des Absatzes 1 in der Person aller Mitberechtigten ge-
Berechtigten hinterlegt.
geben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesam-
(2) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner ten Hand am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den
und Bürgen eines öffentlichen Rechtsträgers sowie Ort ihrer Geschäftsleitung im Geltungsbereich die-
die Rechte aus einer Hypothek, Grundschuld, Ren- ses Gesetzes hatte. Nach ausländischem Recht er-
tenschuld, Schiffshypothek oder sonstigen Sicherheit richtete vergleichbare Personenvereinigungen kön-
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. nen Ansprüche nur geltend machen, wenn sie am
31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort der Ge-
schäftsleitung in einem der in Absatz 1 Nr. 4 be-
§ 9 zeichneten Gebiete hatten; im übrigen gilt für diese
Wohnsitzvoraussetzungen Personenvereinigungen Satz 1 entsprechend.
(1) Ansprüche können nur geltend gemacht wer-
(4) Die Absätze 1. bis 3 gelten nicht, soweit An-
den, wenn sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie
sprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung
später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt
sowie aus einem der Versorgung dienenden Versi-
ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen
cherungsverhältnis oder auf Renten aus einer Ver-
1. natürlichen Personen, die im Zeitpunkt des In- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-
krafttretens dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder heit in der Zeit nach dem 7. Mai 1945 bis zum
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses 30. Juni 1961 aus dem Vermögen des öffentlichen
Gesetzes oder in einem Staate hatten, der die Re- Rechtsträgers (§ 1) laufend erfüllt worden sind.
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 10 5. Ansprüche, die aus Maßnahmen entstanden sind,
Den Wohnsitzvoraussetzungen die öffentliche Rechtsträger (§ 1) zur Beseitigung
nicht unterliegende Ansprüche eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen
dem Reich obliegender oder vorn Reich übertra-
Den Beschränkungen des § 9 unterliegt nicht die gener Verwaltungsaufgaben getroffen haben;
c;eltendmachung von
6. Ansprüche, die auf Maßnahmen, Handlungen oder
1. Ansprüchen, die begründet worden sind oder Unterlassungen beruhen, die auf eine nach dem
begründet werden 8. Mai 1945 ausgeübte Tätigkeit von nicht im Gel-
a) durch die Abwickler (§ 3) oder tungsbereich dieses Gesetzes belegenen Dienst-
b) durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stellen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) zurück-
zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte zuführen sind;
Personen;
7, Ansprüche auf Zahlung von Zinsen für die Zeit
2. Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses
Rechten an Gesetzes; dies gilt nicht für Zinsen, die für die in
a) Grundstücken oder § 10 Nr. 2 und 3 bezeichneten Ansprüche zu ent-
b) grundstücksgleichen Rechten, richten sind sowie für Zinsleistungen auf die
Hypothekengewinnabgabe nach dem Lastenaus-
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen gleichsgesetz.
sind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffs-
register oder im Schiffsbauregister im Geltungs- (2) Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenen-
bereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten versorgung können für die Zeit vom 1. April 1950
an Schiffen; ab geltend gemacht werden, Ansprüche auf Hinter-
3. Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im bliebenenversorgung jedoch nur von Personen, die
Geltungsbereich dieses Ges(~tzes belegenes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an-
a) Grundstück oder spruchsberechtigt sind oder wären, wenn der Ver-
sorgungsfall vorher eingetreten wäre. Bei der Be-
b) grundstücksgleiches Recht
messung der nach Eintritt des Versorgungsfalles zu
belastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, so- gewährenden Alters- und Hinterbliebenenversor-
weit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister gung werden Zeiten bis längstens 8. Mai 1945, in
oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich den Fällen jedoch, in denen über diesen Zeitpunkt
dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist; hinaus eine Weiterbeschäftigung bei dem gleichen
4. Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweg- öffentlichen Rechtsträger erfolgt ist, Zeiten bis zur
lichen Sachen. Beendigung dieser Tätigkeit zugrunde gelegt. Die
nach Satz 2 berücksichtigte Zeit einer Beschäftigung
nach dem 8. Mai 1945 wird auch für die Feststellung
§ 11
der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als
Ausgeschlossene Ansprüche Dienstzeit berücksichtigt; bis zum Inkrafttreten die-
(1) Folgende Ansprüche können nicht geltend ge- ses Gesetzes ist der am 8. Mai 1945, im Falle einer
macht werden: Weiterbeschäftigung (Satz 2) jedoch der bei Beendi-
gung dieser Tätigkeit bestehende Familienstand
1. Ansprüche aus Dienstverhältnissen, soweit es sich
und vorn Inkrafttreten dieses Gesetzes an in allen
nicht um Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebe- Fällen der Familienstand zugrunde zu legen, der bei
nenversorgung (Absatz 2) oder um Ansprüche auf Inkrafttreten besteht. Zu den ruhegehaltfähigen
angemessene Vergütung für nach dem 8. Mai 1945 Dienstbezügen tritt für die Zeit vom Inkrafttreten
geleistete Dienste handelt;
dieses Gesetzes an ein Zuschlag von neunzig vom
2. Ansprüche auf Zahlung von Renten, die auf einer Hundert.
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-
sundheit beruhen, für die Zeit vor dem 1. April (3) Sofern Personen, die nach Absatz 2 Satz 1
1950; für die Zeit vorn Inkrafttreten dieses Geset- Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversor-
zes an gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend; gung geltend machen können, Versorgungsleistun-
gen nach Kapitel I des Gesetzes zur Regelung der
3. Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichs-, Stüt-
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
zungs- und sonstigen Beträgen, welche ganz oder gesetzes fallenden Personen und den ergänzenden
teilweise aus Reichsmitteln erfüllt wurden, die Übergangs- und Schlußvorschriften zustanden oder
den öffentlichen Rechtsträgern (§ 1) zur Verfü- zustehen, gelten ihre Ansprüche auf Alters- und
gung zu stellen waren;
Hinterbliebenenversorgung (Absatz 2 Satz l) an den
4. Ansprüche auf Entschädigung, die aus der Ein- Träger der Versorgungslast in der Höhe als abge-
schränkung oder Stillegung von Betrieben oder treten, in der dieser Zahlungen an diese Personen
aus ähnlichen wirtschaftlichen Nachteilen herge- geleistet hat oder leistet. Gelten Personen nach § 72
leitet werden, die auf Grund von hoheitlichen des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes als nachver-
Maßnahmen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) sichert, so gelten die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten
entstanden sind; dies gilt nicht, wenn die Ent- Ansprüche an den Träger der Versorgungslast in
schädigung durch den öffentlichen Rechtsträger Höhe der Versorgungsbezüge als abgetreten, die
schriftlich und unanfechtbur festgesetzt oder dem sich bei Anwendung des Kapitels I des in Satz 1 be-
Grunde nach zuerkannt ist; zeichneten Gesetzes und der ergänzenden Ubergangs-
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und Schlußvorschriften aui dies~~ Personen ergeben macht werden, die nach der Natur des Anspruchs
würd<~n; übersteigt der gemäß § 19 Abs. 3 Sätze 1 zuständig sind. Die Frist ist eine Notfrist im Sinne
und 2 und Abs. 4 zu zahlende Kapilalbetrag den der Zivilprozeßordnung. Sie beginnt, wenn dem An-
Kapitalbetrag der uuf Grund der Nachversicherung meldenden die Ablehnung des Anspruchs durch ein-
gewährten oder zu gewJ.brcnden Rente, so hat ihn geschriebenen Brief des Abwicklers bekanntgegeben
der Trüger der VersorgungsldsL insoweit dem nach und in dieser Mitteilung auf die in Satz 1 bezeich-
.Absatz 2 Salz 1 Berndllig Lcn oder dessen Erben aus- nete Frist hingewiesen worden ist. Die Frist gilt auch
zukehren. In den FülJcn der Süt.ze 1 und 2 verbleibt dann als gewahrt, wenn der Anspruch in der Klage-
es wegen der ü bm den abgetretenen Teil hinaus- frist bei einem unzuständigen Gericht geltend ge-
gehenden Ansprüche bei § 77 Abs. 1 des in Satz 1 macht wird.
bezeichneten, auch im übri9en unberührt bleibenden
§ 14
Gesetzes. Die Bundesminister der Finanzen und des
Innern werden ennüchtigt, durch Rechtsverordnung Zulässigkeit von Aufrechnungen
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Auf-
Durchführung der Sülze 1 und 2, und zwar zu Satz 2 rechnung mit einem Anspruch, dessen Erfüllung nach
im Einvernehmen rni.t: dem Bundesminister für Arbeit dieisem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen,
und Sozialordnung, zu regeln. wenn der Gläubiger den zur Aufrechnung gestellten
(4) Ansprüche der unter § 9 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Anspruch vor dem 1. Januar 1960 erworben hat oder
Personen auf Zahlung von Renten können nur für wenn der Anspruch nach diesem Zeitpunkt im Wege
die Zeit vom Ersten des Monats ab geltend gemacht der Gesamtrechtsnachfolge von einem vor dem
werden, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen 1. Januar 1960 Anspruchsberechtigten auf ihn über-
Aufenthalt irn Gellungsbereich dieses Gesetzes ge- g·egangen ist.
nommen haben. § 15
Ubergegangenes Verwaltungsvermögen
§ 12 (1) Der Abwickler hat die Vermögensgegen-
Anmeldung, Anmeldefrist stände, die auf Grund des Artikels 135 Abs. 2 des
Grundgesetzes auf juristische Personen des öffent-
(1) Ansprüche können nur innerha.lb einer Aus- lichen Rechts übergegangen sind, an diese heraus-
schlußfrist von einem Juhr durch schriftliche Anmel- zugeben und, soweit es sich um Grundstücke han-
dung geltend gemacht werden. Die Frist beginnt für delt, die Berichtigung der öffentlichen Bücher zu
den einzelnen Rechlstrüger am ersten Tage des Ka- veranlassen.
lendermonats nach der Bekanntmachung der Uber-
nahrne der Abwicklung oder der Bestellung eines (2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
Abwicklers im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 3. buches über Ansprüche aus dem Eigentum finden mit
der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit bis zum
(2) Ansprüche· sind bei dem Abwickler anzumel- Inkrafttreten des Gesetzes die in §§ 987 bis 992 des
den. Die Frist des Absatzes 1 gilt auch dann als ge- Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Vorausset-
wahrt, wenn die Ansprüche innerhalb der Anmelde- zungen als nicht vorliegend zu erachten sind.
frist bei einem 1:mdercn nach § 3 bPstellten Ab-
wickler oder bei dem zuständigen Bundesminister (3) Die juristischen Personen des öffentlichen
angemeldet worden sind. Rechts, auf die nach Artikel 135 Abs. 2 des Grund-
gesetzes Vermögensgegenstände übergegangen sind,
(3) Einer Anmeldung bedarf es nicht, haben den öffentlichen Rechtsträger von den vor
1. wenn der Abw ickler eine frühere Anmeldung bin- dem 24. Mai 1949 begründeten Verbindlichkeiten
nen drei Monaten nach Bekanntmachung der freizustellen, für die dingliche Sicherungen an diesen
Ubernahmc der Abw ickhmg oder seiner Bestel- Vermögensgegenständen bestehen.
lung schriftlich bestätigt;
2. bei den in § 10 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 be- § 16
zeichneten Ansprüchen sowie bei den in § 10
Zu übertragendes Verwaltungsvermögen
Nr. 2 bezeichneten Ansprüchen, soweit sie aus
den dort bezeichneten öffentlichen Büchern er- Vermögensgegenstände, die nicht auf Grund des
sichtlich sind; Artikels 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf juristische
Personen des öffentlichen Rechts übergegangen sind,
3. bei den Ansprüchen auf Herausgabe der in § 15
aber übergegangen wären, wenn diese im Zeitpunkt
Abs. 1 bezeichneten Vermögensgegenstände;
des Inkrafttretens des Grundgesetzes bestanden hät-
4. bei Ansprüchen auf öffentliche Abgaben; ten, sind von dem Abwickler auf solche erst nach
5. bei Ansprüchen aus dinglichen Rechten an be- diesem Zeitpunkt bis zum Inkrafttreten dieses Ge-
weglichen Sachen, die der Berechtigte im Besitz setzes errichtete juristische Personen des öffent-
hat. lichen Rechts auf Antrag zu übertragen. Der An-
trag ist schriftlich innerhalb einer Frist von sechs
§ 13 Monaten bei dem Abwickler zu stellen. Die Frist
beginnt für den einzelnen Rechtsträger am ersten
Klagefrist
Tage des Kalendermonats nach der Bekanntmachung
Lehnt der Abwicklcr die Erfüllung eines An- der Ubernahme der Abwicklung oder der Bestel-
spruchs ab, so kann der Anspruch nur innerhalb von lung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nach § 3
drei Monaten und nnr vor den Gerichten geltend ge- Abs. 3. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 17 (2) Der Abwickler erfüllt zunächst die Ansprüche,
Auffüllung der Abwicklungsmasse die durch ihn begründet worden sind, und die An-
sprüche, welche im Konkursfalle als Aussonde-
(1) Reicht das Vermögen eines öffentlichen
rungsrechte zu befriedigen wären oder im Wege der
Rechtsträgers (§ 1) für die Erfüllung der Verbind-
abgesonderten Befriedigung erfüllt werden könnten.
lichkeilen nicht aus, so haben diejenigen juristischen
Der Abwickler erfüllt anschließend ganz oder, so-
Personen des öffentlichen Rechts, auf die Vermö-
weit das Vermögen nicht ausreicht, anteilig An-
gensgegensU:inde dieses Rechtsl.rü.gers nach Arti-
sprüche nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 und danach
kel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder
die durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur
nach § 16 übertragen worden sind, diesem öffent-
Verwaltung oder Abwicklung bestellten Personen
lichen Rechtsträ~Jer gcgcnü ber den Feblbetrag inso-
begründeten Ansprüche sowie die Ansprüche aus
weit auszugleichen, als dies zur Schuldentilgung
sonstigen Ausgaben für die Verwaltung, Verwer-
erforderlich ist. Die Verpflichtung zum Ausgleich
tung und Verteilung des Vermögens des öffentlichen
beschränkt sich auf den im Zeitpunkt der Ubernahme
des Besitzes bestehenden Wert der übergegangenen Rechtsträgers.
oder übertragenen Vermögensgegenstände abzüg- (3) Der Abwickler hat für den Zeitpunkt des Ab-
lich der auf ihnen ruhenden dinglichen Lasten. Dies laufs der Anmeldefrist (§ 12 Abs. 1) eine weitere
gilt entsprechend, wenn Vermögensgegenstände nur Vermögensübersicht anzufertigen und erfüllt sodann
deshalb nicht nach Artikel 135 Abs. 2 des Grund- ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, an-
gesetzes übergegangen oder nach § 16 zu übertragen teilig die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebe-
sind, weil sie bereits auf Grund der in § 6 Satz. 1 nenversorgung, auf Versorgungsrenten aus einem
bezeichneten Vorschriften übertragen worden oder Versicherungsverhältnis und auf Zahlung von Ren-
übergegangen sind. ten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Kör-
(2) Sind Vermögensgegenstände eines öffent- pers oder der Gesundheit beruhen, soweit diese An-
lichen Rechtsträgers (§ 1) auf verschiedene nach Ab- sprüche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fäl-
satz 1 Verpflichtete übertragen worden oder über- lig geworden sind oder werden. An die Stelle der
gegangen, so ist jeder Verpflichtete nur anteilig Ansprüche nach Satz 1, die bei der Beendigung der
entsprechend dem im Zeitpunkt der Ubernahme des Abwicklung noch nicht fällig sind, oder der Anwart-
Besitzes bestehenden Wert der auf ihn übertragenen schaften treten Ansprüche auf Zahlung des Schätz-
oder übergegangenen Vermögensgegenstände zum wertes, der nach den anliegenden Tabellen I bis V
Ausgleich verp11ichtet. und den Vorschriften für ihre Anwendung zu be-
§ 18 rechnen ist. Der Schätzwert ist für den Zeitpunkt
Vermögensabgabe von eineinhalb Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes festzusetzen. Abschlagszahlungen sind vom
(1) Soweit die Vierteljalusbeträge der Vermö-
Beginn der Abwicklung an zulässig.
gensabgabe (§ 34 des Listenausgleichsgesetzes) auf
\lermögensgegensUinde entfallen, die auf eine juri- (4) Der Abwickler hat anschließend, soweit das
stische Person des öffentlichen Rechts nach Arti- Vermögen nicht zur Erfüllung der in den Absätzen
kel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder 2 und 3 bezeichneten Ansprüche benötigt wird, die
nach § 16 zu übertragen sind, gehen sie auf diese sonstigen Ansprüche ganz oder, soweit das Ver-
mit Wirkung vom 1. April 1952 ab als Abgabe- mögen nicht ausreicht, anteilig zu erfüllen.
schuldner über; steht die Nutzung der Vermögens- (5) Vermögensgegenstände eines öffentlichen
gegenstände der juristischen Person von einem spä- Rechtsträgers (§ 1), die nach Beendigung der Ab-
teren Zeitpunkt an zu, beschränkt sich der Ubergang wicklung ermittelt werden oder nach § 8 Abs. 1 zu-
auf die nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden rückbehalten und frei geworden sind, sind unbescha-
Vierteljahrsbeträge. Als auf die Vermögensgegen- det der Vorschriften der §§ 15 und 16 zur Erfüllung
stände entfallEmder Vierteljahrsbetrag ist derjenige bestehender Ansprüche nach den Vorschriften der
Teil des gesamten ursprünglichen Vierteljahrsbe- Absätze 2 bis 4 zu verwenden.
lrags anzusetzen, der dem Verhältnis des im ab-
gabepflichtigen Vermögen enthaltenen 'Nertanteils § 20
dieser Vermögensgegenstände zu dem gesamten ab- Erlöschen der Ansprüche
gabepflichtigen Vermögen des öffentlichen Rechts- Ansprüche gegen einen öffentlichen Rechtsträger
trägers entspricht. (§ 1), die nicht rechtzeitig angemeldet worden sind,
(2) Die nach Bekanntgabe des letzten Aufteilungs- erlöschen mit dem Ablauf der Anmeldefrist des § 12
bescheides (Absatz 1) bei dem öffentlichen Rechts- Abs. 1. Soweit die Erfüllung von Ansprüchen nach
träger verbleibenden, noch nicht fälligen Viertel- diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, erlöschen sie
jahrsbeträge werden in Höhe ihres Ablösungswertes mit der in § 24 Abs. 3 vorgeschriebenen Bekannt-
(§ 199 des Lastenausgleichsgesetzes) einen Monat machung der Beendigung der Abwicklung; dies gilt
nach dieser Bekanntgabe fällig. Der Ablösungswert unbeschadet der Vorschrift des § 19 Abs. 5 auch
ist nach der zu § 199 des Lastenausgleichsgesetzes insoweit, als Ansprüche aus dem Vermögen des
ergangenen Ablösungsverordnung zu berechnen, die öUentlichen Rechtsträgers nicht erfüllt werden kön-
am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gilt. nen; die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner
und Bürgen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) sowie
§ 19 die Rechte aus einem für den Anspruch bestehenden
Vermögensübersichten, Erfüllung der Ansprüche Pfandrecht, aus einer für ihn bestehenden Hypothek,
(1) Der Abwickler hat für den Zeitpunkt seiner Grundschuld, Rentenschuld oder Schiffshypothek
Bestellung eine Vermögensübersicht anzufertigen. werden durch die Vorschriften der Sätze 1 und 2
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965 1071
nicht berührl. Mit dem Erlöschen eines Anspruchs (2) Bei der Beendigung seiner Tätigkeit (§ 3
aus dem .Eigentum auf Herausgabe geht das Eigen- Abs. 2, §§ 19 und 21) hat der Abwickler Schlußrech-
tum auf den öffentlichen Rechlsträger (§ 1) über. nung zu legen. Er hat die Akten und Unterlagen an
den zuständigen Bundesminister herauszugeben.
§ 21
(3) Der zuständige Bundesminister gibt die Be-
Restvermögen
endigung der Abwicklung im Bundesanzeiger be-
(1) Der Abwickler hat das nach Erfüllung der in
kannt.
§ 15 Abs. 1, §§ 16 und 19 Abs. 2 bis 4 bezeichneten
Ansprüche verbleibende Vermögen auf ei_n vorn Zweiter Abschnitt
Bund zu errichtendes Sonderkonto (Sammelkonto)
abzuführen. Der Bund wird den sich auf dem Nach dem 8. Mai 1945 errichtete,
Sonderkonto ergebenden Gesamtbetrag nach Be- nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger
endigung der Abwicklung der in den Anlagen I zu mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 1 Abs. 1 und II zu § 25 bezeichneten Rechtsträger § 25
nach Abzug der von ihm nach § 3 Abs. 5 Satz 1 zu
Auflösung und Abwicklung
tragenden Kosten an die juristischen Personen des
öffentlichen Rechts auskehren, die Leistungen nach (1) Die in der Anlage II aufgeführten, nach dem
den Bestimmungen der §§ 6 und 17 erbracht haben. 8. Mai 1945 errichteten öffentlichen Rechtsträger
Jede juristische Person des öffentlichen Rechts er- sind auf gelöst.
hält auf die von ihr erbrachte Leistung einen Betrag, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
der dem Verhältnis des nach Abzug der in Satz 2 be- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrate,s
zeichneten Kosten verbleibenden Gesamtbetrags auf die Anlage II durch Aufnahme weiterer nach dem
dem Sonderkonto zu dem Gesamtbetrag der Lei- 8. Mai 1945 errichteter, bei Inkrafttreten des Grund-
stungen nach den §§ 6 und 17 entspricht. gesetzes nicht mehr bestehender öffentlicher Rechts-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen eines träger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) überwiegend aus zu ergänzen.
Beiträgen entstanden ist. In diesem Falle ist das (3) Für die Abwicklung der in Absatz 1 bezeich-
Vermögen, das nach Erfüllung der in § 15 Abs. 1, neten öffentlichen Rechtsträger gelten die Vorschrif-
§§ 16 und 19 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche
ten dieses Gesetzes entsprechend. Nicht anzuwen-
verbleibt, nach der Satzung des Rechtsträgers (§ 1) den sind jedoch die §§ 9 bis 11 und für die Haupt-
oder nach anderen Vorschriften zu verteilen, welche stelle für Zuckerwirtschaft bzw. Geschäftsstelle
die Verteilung des Vermögens im Falle der Auf- Zuckerwirtschaft des Ernährungs- und Landwirt-
lösung des Rechtsträgers regeln. Ist die Verteilung schaftsrats außerdem die §§ 15 bis 18 und 20.
hiernach nicht durchführbar oder fehlen derartige
Vorschriften, so hat der Abwickler nach näherer
Bestimmung des zuständigen Bundesministers das Dritter Abschnitt
verbleibende Vermögen den Zwecken zuzuführen, Ubergangs- und Schlußbestimmungen
deren Erfüllung Aufgabe des Rechtsträgers gewesen
ist. Er kann zu diesem Zwecke über das Vermögen § 26
oder über Vermögensgegenstände verfügen. Beendigung der bisherigen Vermögensverwaltung
§ 22
Mit der Bekanntmachung der Ubernahme der Ab-
wicklung durch den zuständigen Bundesminister
Kostenfreiheit
oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder
Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchfüh- mit der Bestellung eines Abwicklers (§ 3 Abs. 3) er-
rung der §§ 6, 15, 16 und 21 dienen, einschließlich löschen die Aufgaben und Befugnisse der bisher zur
der Eintragungen in den öffentlichen Büchern, sind Verwaltung und Abwicklung bestellten Personen.
frei von Gebühren, Auslagen und sonstigen Abga- Diese haben das verwaltete Vermögen unverzüglich
ben; dies gilt nicht für die Kosten eines Rechts- an den Abwickler herauszugeben und ihm Schluß-
streits. Hiervon unberührt bleiben Regelungen hin- rechnung zu legen.
sichtlich der Gebühren, Auslagen und sonstiger Ab- § 27
gaben, die nicht auf bundesrechtlichen Vorschriften
Sonstige öffentliche Rechtsträger
beruhen.
§ 23 (1) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-
Arreste und Zwangsvollstreckungen
genen Vermögensgegenstände von Körperschaften
-- mit Ausnahme von Gebietskörperschaften-, von
Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Ver- Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
mögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§ 1, 25 ihren letzten Sitz nicht im Geltungsbereich dieses
und 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung Gesetzes hatten und die vor dem 9. Mai 1945 nach
nur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten deutschem Recht errichtet und bis zum Inkrafttreten
Ansprüche zulässig. des Grundgesetzes handlungsunfähig geworden
§ 24 sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Beendigung der Abwicklung zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögens-
(1) Erstreckt sich die Abwicklung über einen län- gegenstände und zur Erfüllung von Verbindlichkei-
geren Zeitraum als ein Jahr, hat der Abwickler je- ten nach Maßgabe dieses Gesetzes in die treu-
weils für ein Rechnungsjahr eine Zwischenrechnung händerische Verwaltung des Bundes über. Der zu-
zu legen. sländige Bundesminister kann mit der Verwaltung
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder eine mäßigen Verwaltung erforderlich sind. Die Vor-
seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des schriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme des
öffentlichen Rechts oder, im Einvernehmen mit der § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 und der §§ 5, 23
vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zu- und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung.
ständigen Aufsichtsbehörde, eine andere Bundes- Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
dienststelle oder juristische Person des öffentlichen
Rechts beauftragen. Die Vorschriften dieses Ge- (4) Die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten
setzes gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 1, Vermögensgegenstände, die Kulturgüter sind, ins-
2 Satz 1, §§ 20, 21. Die treuhänderische Verwaltung besondere Archiv-, Bibliotheks-, Museumsbestände
durch den Bund endet mit einer endgültigen Rege- und sonstige Kunstsammlungen oder wissenschaft-
lung der Rechtsverhältnisse cm diesen Vermögens- liche Sammlungen einschließlich Inventar, gehen zur
gegenständen im Rahmen der Wiedervereinigung Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegen-
Deutschlands oder einer friedensvertraglichen Rege- stände in die treuhänderische Verwaltung der Stif-
lung im Sinne des Artikels 7 des Vertrages über die tung Preußischer Kulturbesitz über. Im übrigen gel-
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch- ten die Vorschriften der Absätze 1 und 3 ent-
land und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 in der sprechend.
Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (5) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die im
(Bundesgesetzbl. II S. 301, 305). Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermö-
gensgegenstände, die von Körperschaften, Anstalten
(2) Artikel 3 des Gesetzes zum Zweiten Abkom-
men vom 16. August 1960 zwischen der Bundesrepu- und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im
Bereich von Staaten, mit denen die Bundesrepublik
blik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich Deutschland am 1. Juli. 1965 weder diplomatische
aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben, noch konsularische noch durch beiderseitige amt-
liche Handelsvertretungen gepflegte Beziehungen
vom 26. April 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 461) findet
auf die in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Rechts- unterhielt, oder von Rechtsnachfolgern auf Grund
träger keine Anwendung. von vor dem 9. Mai 1945 entstandenen Rechten
beansprucht ·werden, mit dem Inkrafttreten dieses
(3) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bele- Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung der Ver-
genen Vermögensgegenstände, die am 8. Mai 1945 mögensgegenstände in die vorläufige treuhände-
Gebietskörperschaften mit Sitz außerhalb des Gel- rische Verwaltung des Bundes über. Das gleiche gilt
tungsbereiches dieses Gesetzes, jedoch in den Ge- für die aus diesen Vermögensgegenständen ge-
bieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs zogenen Nutzungen, die aus ihrer Veräußerung
nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 zu- erzielten-Erlöse und für die Vermögensgegenstände,
standen einschließlich der aus diesen Vermögens- die auf Grund eines von diesen öffentlichen Rechts-
gegenständen gezogenen Nutzungen, der aus ihrer trägern beanspruchten Rechts oder als Ersatz für
Veräußerung erzielten Erlöse und einschließlich der die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
Vermögensgegenstände, die auf Grund eines diesen von diesen öffentlichen Rechtsträgern beanspruchten
Gebietskörperschaften am 8. Mai 1945 gehörenden Gegenstandes erworben worden sind. Die Kosten
Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädi- der Verwaltung sind aus dem verwalteten Ver-
gung oder Entziehung eines diesen Gebietskörper- ' mögen zu decken. Die Verwaltung unterliegt der
schaften zu diesem Zeitpunkt gehörenden Gegen- Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof.
standes erworben worden sind, gehen mit dem In- Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Aus-
krafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und nahme der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten,
Erhaltung des Bestandes der Vermögensgegen- keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 und
stände in die treuhänderische Verwaltung des -- soweit es sich um Gebietskörperschaften handelt
Bundes über. Dies gilt nicht für Vermögensgegen- - Absatz 3 Satze 2 bis 6 gelten entsprechend. Die
stände, über die nach dem 8. Mai 1945 rechtswirk- Verwaltung endet mit einer endgültigen zwischen-
sam verfügt worden ist. Rechte Dritter bleiben staatlichen Regelung der Rechtsverhältnisse an den
unberührt. Im Geltungsbereich dieses Gesetzes Vermögensgegenständen.
vertritt der Bundesminister des Innern die Gebiets-
körperschaften gerichtlich und außergerichtlich. Er (6) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche
kann mit der Verwaltung eine ihm nachgeordnete Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bau-
Dienststelle oder eine seiner Aufsicht unterstehende sparkassen.
juristische Person des öffentlichen Rechts oder, im
§ 28
Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienst-
behörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde, Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
eine andere Bundesdienststelle oder juristische Per- Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch die-
son des öffentlichen Rechts beauftragen. Uber Ver- ses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außer-
mögensgegenstände (Satz 1), die der treuhände- gerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen
rischen Verwaltung des Bundes unterliegen, darf Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
nicht zum Zwecke der Erfüllung von Verbindlich-
keiten der Gebietskörperschaften verfügt werden;
§ 29
der Bundesminister des Innern und die von ihm
beauftragten Dienststellen oder juristischen Perso- Londoner Schuldenabkommen
nen des öffentlichen Rechts sind jedoch berechtigt, Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deut-
alle Handlungen vorzunehmen, die zur ordnungs- sche Auslandsschulden und die zu seiner Ausfüh-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965 1073
rung ergangenen Vorschriften werden durch die auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
§ 30 gesetzes.
Berlin-Klausel § 31 .
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Inkrafttreten
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten
gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Für den Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesschatzminister
Dr. W e r n e r D o 11 in g e r
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage I
zu § 1 Abs. 1
A. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Internationale Forst-Zentrale Gesetz über die Verleihung besonderer Rechte an
die Internationale Forst-Zentrale vom 4. April 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 614)
2. Kleiderkasse für die Stcwlsforstbeamten (Forst- Runderlaß des Reichsforstmeisters vom 20. Oktober
kleiderkasse) 1938 - P 16 - 142/38 - (Reichsministerialblatt der
Forstverwaltung S. 358) mit Satzung der Forst-
kleiderkasse und Runderlaß des Reichsforstmeisters
vom 20. Oktober 1938 - P 16 - 143/38 - (Reichs-
ministerialblatt der Forstverwaltung S. 360)
3. Landlieferungsverband Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (Reichs-
Brandenburg und Grenzmark gesetzbl. S. 1429); Preußisches Ausführungsgesetz
zum Reichssiedlungsgesetz vom 15. Dezember 1919
(Preußische Gesetzsammlung 1920 S. 31)
4. Oberste Behörde für Vollblut-Zucht und -Rennen
5. Oberste Behörde für Traber-Zucht und -Rennen 1. und 2. Verordnung über die Obersten Behörden
für Vollblut-Zucht und -Rennen, für Traber-Zucht
6. Oberste Behörde für die Prüfungen von Warm- 1 ( und -Rennen und für die Prüfungen von Warm- und
blutpferden Kaltblutpferden vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetz-
7. Oberste Behörde für die Prüfungen von Kalt- blatt I S. 100) und vom 1. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I
blutpferden S. 849)
8. Reichsstellen und ähnliche Organisationen der
Ernährungswirtschaft sowie Reichsstellen als _
Uberwachungsstc~llen
a) Reichsstellen und ähnliche Organisationen
der Ernährungswirtschaft
aa) Reichsstelle für Fette und Eier Verordnung über die Vereinigung der Reichsstelle
für Milcherzeugnisse, Ole und Fette und der Reichs-
stelle für Eier vom 11. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I
s. 304)
bb) Reichsstelle für Fische Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle
für Fische vom 18. November 1940 (Reichsgesetzbl. I
s. 1517)
cc) Reichsstelle für Forst und Holz ein- Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle
schließlich der Abteilung III der Forst- für Holz vom 5. September 1939 (Reichsgesetzbl. I
und Holzwirtschaftsämter S. 1677); Verordnung über den Zusammenschluß der
Forst- und Holzwirtschaft in der Reichsstelle für
Holz und zur Durchführung der Verordnung über
die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom
25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1947); Be-
kanntmachung des Reichsforstmeisters über die Zu-
sammenfassung der Kräfte und Vereinfachung der
Organisation zur forst- und holzwirtschaftlichen Be-
darfsdeckung vom 18. Februar 1943 (Deutscher Reichs-
anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 45); § 7
der Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung
vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1495); Arti-
kel III Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der
Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung vom
1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1569) in der
Fassung der Verordnung zur .Änderung der Verord-
nung zur Durchführung der Verordnung über die
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965 1075
Wirtschaftsverwaltung vom 5. September 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 1677); §§ 10 und 22 der Ver-
ordnung über die Reichsverteidigungskommissare
und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwal-
tung vom 16. November 1942 (Reichsgesetzbl. I
s. 649)
dd) Reichsstelle für GartEm- und Weinbau- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
erzeuqnisse den Verkehr mit Garten- und Weinbauerzeugnissen
vom 30. September 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 857)
ee) Reichsstel Je für Getreide, Futtermittel Gesetz über die Umwandlung der Reichsmaisstelle
und sonstige Iandw. Erzeugnisse, Ge- vom 30. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 313); Verord-
sdli:.i f lsubll!ilun9 nung zur Ausführung des Maisgesetzes vom 5. Ok-
tober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 921) in der Fassung
vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1280)
ff) Reichsstelle für Saatgut Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle
für Saatgut vom 4. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 285)
gg) Reichsstelle für Tiere und tierische Er- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
zeugnisse den Verkehr mit Tieren und tierischen Erzeugnis-
sen vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 228)
hh) Geschäftsabteilung der Hauptvereini- Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung
gung der deutschen Kartoffelwirtschaft von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen vom
7. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1727) in Ver-
bindung mit § 8 der Verordnung über die öffentliche
Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnis-
sen vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1521)
ii) Geschäftsabteilung der Hauptvereini- Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung
gunrJ der deutschen Zuckerwirtschaft von Zuckerrüben, Zucker und sonstigen Erzeugnis-
sen aus Zuckerrüben vom 7. September 1939 (Reichs-
gesetzbl. I S. 1728) in Verbindung mit § 8 der Ver-
ordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1521)
jj) Geschüftsableilung der Wirtschaftlichen Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von
Vereinigung der deutschen Süßwaren- Rohkakao und Süßwaren vom 7. September 1939
wirtschaft: (Reichsgesetzbl. I S. 1735) in Verbindung mit § 8
der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaf-
tung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom
27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1521)
kk) Saa lgutstelle Verordnung über Saatgut vom 26. März 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 248); Anordnung des Verwal-
tungsamts des Reichsbauernführers vom 26. Juni
1935 (Verkündungsblatt des Reichsnährstands Nr. 46);
Verordnung über die Rechtsfähigkeit der Saatgut-
stelle vom 4. September 1935 (Reichsgesetz0l. I
s. 1143)
b) Reichsstellen als Uberwachungsstellen Verordnung über den Warenverkehr vom 4. Sep-
tember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung
vom 11. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 686);
Verordnung über die Errichtung von Uberwachungs-
stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs-
anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209);
Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Uber-
wachung und Regelung des Warenverkehrs vom
18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu-
ßischer Staatsanzeiger Nr. 192)
aa) Reichsstelle für Fette und Eier als Uber- Verordnung über die Vereinigung der Reichsstelle
wachungsstelle für Milcherzeugnisse, Ole. und Fette und der Reichs-
stelle für Eier vom 11. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I
s. 304)
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
bb) Reichsstelle für Gartc>n- und Weinbau-
erzeugnisse als Ubcrwachungsstelle
cc) Reichsstelle für Getreide, Futtermittel
und sonstige landw. Erzeugnisse, Ge-
schüftsablcilung, als Uberwachungsstelle
dd) Reichsstelle für Tiere und tierische Er-
zeugnisse als Uberwachungsstelle
9. Rcichstierärztek c1mmer Reichstierärzteordnung vom 3. April 1936 (Reichs-
gesetzbl. I S. 347)
10. Stiftung Schorfheide Gesetz vom 25. Januar 1936 (Preußische Gesetz-
sammlung S. 19)
B. Bundesministerium der Finanzen
Militär-Witwen- und Waisenkassen
1. Badische Militär-Witwenkasse Kurbadische Militär-Witwen-Fisci-Ordnung vom
1. Juli 1804
Zu 1. bis 7.:
Verordnung, betr. den Ubergang des Militär-
pensions- und -versorgungswesens auf das Reichs-
arbeitsministerium vom 5. Oktober 1919 (Reichs-
gesetzbl. S. 1784); Verordnung betr. den Ubergang
der Bearbeitung von Militärpensions- und Versor-
gungsangelegenheiten auf den Reichsminister des
Innern vom 29. Dezember 1920 (Reichsgesetzbl. 1921
S. 29); 2. Verordnung über das Reichspensionsamt
für die ehemalige Wehrmacht vom 30. Juni 1923
(Reichsgesetzbl. I S. 512); Erlaß des Bundesministers
der Finanzen vom 5. Mai 1955 {Bundesanzeiger
Nr. 93)
2. Bayerischer Militär-Witwen- und Waisenfonds nicht ermittelt
3. Vormals Hannoversche Unteroffizier-Witwenkasse Reglement der Unteroffizier-Witwenkasse der kgl.
Hannoverschen Armee vom 22. November 1850
4. Vormals Kurhessische Militär-Witwen- und \tVai- Edikt vom Jahre 1799
senanstalt
5. Vormals Nassauische Unteroffizier-Witwen- und Edikt vom 6. Mai 1828
Waisenkasse
6. Preußische Militär-Witwenkasse Regulativ vom 3. März 1792, ergänzt durch das Ge-
(Preußische Militär-Witwen-Pensionsanstalt) setz vom 17. Juli 1865 (Gesetz-Sammlung für die
Königlichen Preußischen Staaten S. 817) und das Ge-
setz vom 15. Juni 1897 (Gesetz-Sammlung für die
Königlichen Preußischen Staaten S. 185)
7. Württembergische Militär-Witwenkasse nicht ermittelt
C. Bundesministerium für das Gesundheitswesen
1. Reichsapothekerkammer Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937 (Reichs-
gesetzbl. I S. 457)
2. Reichshebammenschaft Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938 (Reichs-
gesetzbl. I S. 1893)
3. Zahnärztekammer Preußen Gesetz vom 17. April 1923 (Preußische Gesetzsamm-
lung S. 311)
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965 1077
D. Bundesministerium des Innern
1. Amt für freiwillige Feuerwehren 6. Durchführungsverordnung zum Gesetz über das
Feuerlöschwesen (Amt für Freiwillige Feuerwehren)
vom 3. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 20); Erlaß
vom 11. März 1942 (Ministerialblatt des Reichs- und
Preußischen Ministeriums des Innern S. 566)
2. Reichsforschungsrat Erlaß des Führers über den Reichsforschungsrat vom
9. Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 389)
3. Reichsluftschutzbund Verordnung über den Reichsluftschutzbund vom
14. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 784)
4. Stiftung „Preußenhaus" Gesetz betreffend die Errichtung der Stiftung
„Preußenhaus" vom 26. Oktober 1933 (Preußische
Gesetzsammlung S. 403)
E. Bundesministerium für Verkehr
1. Reichsfremdenverkehrsverband Gesetz über den Reichsfremdenverkehrsverband
vom 26. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 271)
2. Reichskraftwagenbetriebsverband Gesetz über den Güterfernverkehr mit Kraftfahr-
zeugen vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 788)
3. Schifferbetriebsverband für die mitteldeutschen Verordnung zur Errichtung von Körperschaften des
Wasserstraßen öffentlichen Rechts (Schifferbetriebsverbänden) vom
23. März 1932 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu-
ßischer Staatsanzeiger Nr. 74 nebst Ergänzungen);
Verordnung zur Durchführung der Anpassungsver-
ordnung vom 25. April 1932 (Deutscher Reichsan-
zeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 99);
12. Durchführungsverordnung vom 15. September
1934 (Reichsministerialblatt S. 619)
F. Bundesministerium der Verteidigung
Reichsstelle „Forschungsführung des Reichsministers Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle
der Luftfahrt und Oberbefe'1lshabers der Luftwaffe" Forschungsführung vom 30. Juni 1942 (Reichs-
gesetzbl. I S. 425)
G. Bundesministerium für Wirtschaft
1. Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen § 2 der Verordnung über den Zusammenschluß auf
dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treu-
handwesens vom 23. März 1943 (Reichsgesetzbl. I
S. 157) in Verbindung mit der Anordnung über die
Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen vom
15. Juni 1943 (Ministerialblatt des Reichswirtschafts-
ministeriums S. 558)
2. Pflichtgemeinschaft der Braunkohlenindustrie Verordnung über die Errichtung wirtschaftlicher
Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft
vom 28. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 863);
1. Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 1068)
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder § 1 der Verordnung über den Zusammenschluß auf
dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treu-
handwesens vom 23. März 1943 (Reichsgesetzbl. I
S. 157) in Verbindung mit § 1 der Anordnung über
die Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder vom
30. März 1943 (Ministerialblatt des Reichswirtschafts-
ministeriums S. 352)
4. Rc~ichsstefü~n für die Uberwachung und Regelung Verordnung über den Warenverkehr vom 4. Sep-
des Warenverkehrs tember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung
vom 11. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 686)
a) Reichsstelle für Chc>mie
b) Reichsstelle für Edelmetalle
c) Reichsstelle für Eisen und Metalle
d) Reichsslelle für Glas, Keramik und Holzver-
arbeitung
e) Reichsstelle für industrielle Fette und Wasch~
mittel
f) Reichsstelle für Kali und Salze Siehe auch Verordnung vom 9. September 1939
(Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats-
anzeiger Nr. 211)
g) Reichsstelle für Kautschuk Siehe auch 33. Bekanntmachung über die Änderung
der Zuständigkeiten der Reichsstellen vom 23. Juni
1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer
Staatsanzeiger Nr. 151)
h) Reichsstelle für Kleidung und verwandte Ge-
biete
i) Reichsstelle für Kohle
j) Reichsstelle für Lederwirlschaft
k) Reichsstelle für Mineralöl
1) Reichsstelle für Papier Siehe auch Anordnung vom 8. Februar 1943 (Deut-
scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger
Nr. 38)
m) Reichsstelle für Steine und Erden Siehe auch Verordnung vom 15. September 1939
(Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats··
anzeiger Nr. 216)
n) Reichsstelle für Tabak und Kaffee Siehe auch Verordnung vom 11. Januar 1943 (Deut-
scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger
Nr. 9)
o) Reichsstelle für technische Erzeugnisse
p) Reichsstelle für Textilwirtschaft
5. Reichsstelle für Elektrizitätswirtschaft (Reichs- § 13 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirt-
lastverteiler) schaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451); Verordnung des
Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft zur
Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vom
3. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1607); 1. Ver-
ordnung zur Durchführung der Verordnung zur
Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vom
30. November 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 681)
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965 1079
6. Versicherungsfonds Verordnung über die Errichtung eines Versiche-
rungsfonds vom 10. März 1939 (Reichsgesetzbl. I
S. 569) in der Fassung der Verordnung vom 12. Sep-
tember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1844)
7. Werberat der Deutschen Wirtschaft Gesetz über Wirtschaftswerbung vom 12. September
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 625)
H. Bundesministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung
Landesplanungsgemeinschaften, jedoch mit Aus- l. Verordnung zur Durchführung der Reichs- und
nahme der Landesplanungsgemrünschaften Rhein- Landesplanung vom 15. Februar 1936 (Reichs-
land und Westfalen gesetzbl. I S. 104)
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage II
zu§ 25
1. Hauptstellen der Ernährungswirtschaft Errichtet:
a) Hauptstelle für Getreide- und Futtermittel-
wirtschaft 1 a bis g durch Instruction Nr. 109 der Food and
Agriculture Division der britischen Militärregierung
b) Hauptstelle für Vieh- und Fleischwirtschaft vom 10. Juli 1946 (Amtsblatt für Ernährung und
c) Hauptstelle für Milch-, Felt- und Eierwirtschaft Landwirtschaft Nr. 2).
d) l-Iauptstelle für Gartenbauerzeugnisse 1 f (Hauptstelle für Zuckerwirtschaft) ist durch Er-
laß des Ernährungs- und Landwirtschaftsrats für das
e) Hauptstelle für Kartoffelwirtschaft
amerikanische und britische Besatzungsgebiet vom
f) Hauptstelle für Zuckerwirtschaft, später Ge- 27. Mai 1947 - III A 6 - 836/47 - in die Geschäfts-
schäftsstelle Zuckerwirtschaft des Ernährungs- stelle Zuckerwirtschaft des Ernährungs- und Land-
und Landwirlschaftsratcs wirtschaftsrates umgewandelt worden.
g) Hauptstelle für Fischwirlschaft, später Haupt- 1 g (Hauptstelle für Fischwirtschaft) ist durch die
geschäftsstelle Fischwirtschaft des Ernährungs- Erlasse des Ernährungs- und Landwirtschaftsrats für
und Landwirtschaftsrates das amerikanische und britische Besatzungsgebiet
h) Hauptstelle für Wein- und Trinkbranntwein- vom 3. Mai 194 7 - I/2 - 1808/4 7 - und vom
wirtschaft 19. Juli 1947 - III A 8 - 272/47 - in Haupt-
geschäftsstelle für Fischwirtschaft umgewandelt
i) Hauptstelle für Brau- und Mineralwasser- worden.
wirtschaft
1 h und i durch Anordnung des Zentralamts für Er-
nährung und Landwirtschaft in der britischen Zone
vom 10. Oktober 1946 (Amtsblatt für Ernährung und
Landwirtschaft S. 35).
Aufgelöst:
1 a bis e und i durch Anordnung der Food and
Agriculture Division der britischen Militärregierung
vom 21. Mai 1947 (nicht veröffentlicht).
1 h durch Erlaß der Verwaltung für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vom 18. Dezember 1947
(Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten 1948 S. 23).
2. Saatenzentrale für die britische Zone Errichtet durch Verordnung des Zentralamts für Er-
nährung und Landwirtschaft in der britischen Zone
Nr. 135 vom 23. Dezember 1946 (Amtsblatt für Er-
nährung und Landwirtschaft 1947 S. 5).
Aufgelöst durch Anordnung der Verwaltung für Er-
nährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16. Juli
1948 (Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten S. 111).
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965 1081
Vorschriften
für die Anwendung der Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3
Die Tabellen I bis V, die dazu dienen, den Schätz-
wert nach § 19 Abs. 3 Satz 2 von Renten und Ren-
tenanwartschaften zu berechnen, setzen Monats-
renten voraus, auf die ein Anspruch besteht oder
bei Eintritt des Versorgungsfalles bestehen würde
(Rentenanwartschaft). In den Fällen, in denen hin-
terbliebenen-versorgungsberechtigte Ehefrau und
Kinder vorhanden sind, bestehen neben dem An-
spruch auf Altersversorgung des Arbeitnehmers
\i\Titwen- und \,Vaisenrentenanwartschaften, deren
Schätzwerte ebenfalls zu ermitteln und dem Schätz-
wert der Rente des Arbeitnehmers hinzuzurechnen
sind.
Vor Anwendung der Tabellen sind daher die nach
den vertraglichen Vereinbarungen, den rechtskräf-
tigen Urteilen usw. und den Vorschriften des Ge-
setzes (z. B. zu berücksichtigende Di.enstzeiten für
die Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach
§ 11 Abs. 2 Satz 2, Festsetzung der Höhe der ruhe-
gehaltsfähigen Dienstbezüge nach § 11 Abs. 2
Sätze 3 und 4) bestehende monatliche Rente des Ar-
beitnehmers und etwaige auf Grund vorhandener
Rentenanwartschaften sich ergebende Witwen- und
Waisenrenten festzustellen. Verheiratungen und
Wiederverheiratungen, die nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben unberück-
sichtigt; keinen Anspruch können ferner die nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kinder
geltend machen (§ 11 Abs. 2 Satz 1).
Zur Berechnung des Schätzwertes der Renten und
Rentenanwartschaften sind die im Einzelfall in Be-
tracht kommenden Faktoren in den Tabellen I bis V
mit der monatlichen Rente des Arbeitnehmers und,
gegebenenfalls, den Witwen- und Waisenrenten zu
multiplizieren. Das Alter und die Altersdifferenz in
Jahren sind bei der Anwendung der Tabellen so zu
berechnen, daß ein angebrochenes Jahr als voll ge-
zählt wird, wenn mehr als sechs Monate abgelaufen
sind; andernfalls bleibt es unberücksichtigt.
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Tabelle I
zu§ 19 Abs. 3
Faktoren für aktive Anwärter
(Pensionierungsa.lter 65)
Rentenanwartschaft Witwenrentenanwartschaft
Altersdifferenz zwischen Mann und Ehefrau
All.er gleich-
10 Jahre altrig
Fruuen Männer 7 bis 9 4 bis 6 1 bis 3
und oder
Jahre Jahre Jahre
mehr ältere
Frau
40 62 53 59 54 49 44 39
41 64 55 60 55 50 45 40
42 66 57 61 56 51 45 40
43 68 59 62 57 51 46 41
44 70 61 63 58 52 47 41
45 73 63 64 59 53 47 42
46 75 65 65 60 54 48 42
47 78 67 66 61 54 48 42
48 80 69 67 61 55 49 42
49 83 72 68 62 55 49 43
50 86 74 69 63 56 49 43
51 89 77 70 63 57 50 43
52 92 79 71 64 57 50 43
53 95 82 72 65 58 50 43
54 98 84 73 66 58 51 44
55 101 87 74 66 59 51 44
56 104 90 75 67 59 51 44
57 107 92 76 67 59 51 44
58 110 95 76 68 60 51 44
59 114 98 77 68 60 51 43
60 117 101 77 69 60 51 43
61 121 104 78 69 60 51 43
62 125 108 79 69 60 51 43
63 130 112 79 70 60 51 43
64 136 117 80 70 61 51 42
65 143 123 80 71 61 51 42
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965 1083
Tabelle II
zu§ 19 Abs. 3
Faktoren
a) für Invaliditätsrentner
b) für Renten aus einer Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit
laufende Renten Witwenrentenanwartschaft
Altersdifferenz zwischen Mann und Ehefrau
Alter gleich-
10 Jahre altrig
Frauen Männer 7 bis 9 4 bis 6 1 bis 3
und oder
Jahre Jahre Jahre
mehr ältere
Frau
40 174 150 127 121 115 109 102
41 175 151 124 118 112 105 98
42 175 151 121 115 109 102 95
43 175 151 119 113 107 100 93
44 175 151 117 111 104 98 90
45 175 151 115 109 102 95 88
46 175 151 113 107 100 92 85
47 175 151 111 104 97 89 82
48 175 151 108 101 94 86 79
49 175 151 106 98 91 84 76
50 175 151 103 96 88 81 73
51 174 150 101 94 86 78 70
52 174 150 99 91 84 76 68
53 173 149 -
97 89 81 73 65
54 171 147 95 87 79 71 63
55 170 146 93 85 77 69 61
56 168 145 92 84 75 67 58
57 166 143 90 82 73 65 56
58 164 141 89 80 72 63 54
59 161 139 88 79 70 61 53
60 158 136 86 77 68 59 51
61 155 134 85 76 67 58 49
62 152 131 84 75 66 56 48
63 149 128 83 74 64 55 46
64 146 126 82 72 63 53 44
65 143 123 80 71 61 51 42
1084 ßundesgesetzblcttt, Jahrgang 1965, Teil I
Tabelle III
zu§ 19 Abs. 3
Faktoren für Altersrentner
----------
c1t1ll:1Jde Renten Witwenren tenan wartschaf t
Altersdifferenz zwischen Mann und Ehefrau
A II.er gleich-
10Jahre altrig
'rc1uen Mtinner 7 bis 9 4 bis 6 1 bis 3
und oder
Jahre Jahre Jahre
mehr ältere
Frau
60 166 145 79 70 61 53 44
61 162 140 79 70 61 53 44
62 157 136 80 71 61 52 44
63 153 132 80 71 61 52 43
64 148 128 80 71 61 52 43
65 143 123 80 71 61 51 42
66 139 119 80 70 60 51 42
67 134 115 80 70 60 50 41
68 129 111 80 70 59 50 40
69 124 107 80 69 59 49 40
70 120 103 79 68 58 48 39
71 115 99 79 68 57 47 38
72 110 95 78 67 56 46 37
73 106 91 77 66 55 45 36
74 101 87 76 65 54 44 35
75 97 83 75 64 53 43 34
76 92 80 74 63 52 41 32
77 88 76 73 61 50 40 31
78 83 73 71 60 49 39 30
79 79 69 70 58 47 37 29
80 75 66 68 57 46 36 28
81 71 63 67 55 44 35 26
82 67 60 65 53 43 33 25
83 63 57 63 52 41 32 24
84 59 54 61 50 39 30 23
85 56 51 59 48 38 29 21
86 52 48 57 46 36 27 20
87 49 45 55 44 34 26 19
88 46 43 53 42 33 24 18
89 43 40 51 40 31 23 17
90 40 38 49 38 29 22 16
91 37 36 46 36 28 20 15
92 35 34 44 34 26 19 14
93 32 32 42 32 24 18 13
94 30 30 39 30 23 17 12
95 28 28 37 28 21 15 11
96 26 26 34 26 20 14 10
97 24 24 32 24 18 13 9
98 22 22 29 22 16 12 8
99 21 21 24 19 14 10 6
100 20 20 16 12 10 7 4
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. S2ptember 1965 1085
Tabelle IV
zu§ 19 Abs.3
Faktoren für Witwen und Waisen
laufende laufende laufende
AIIPr Witwen- Alter Witwen- Alter Waisen-
rente rente rente
20 285 60 166 0 174
21 '.W4 61 162 1 168
22 282 62 157 2 161
23 280 63 153 3 155
24 279 64 148 4 148
25 277 65 143 5 141
26 '1.75 66 139 6 134
'27 273 67 134 7 126
28 271 68 129 8 118
29 269 69 124 9 110
30 267 70 120 10 102
31 265 71 115 11 93
32 262 72 110 12 84
33 260 73 106 13 75
34 258 74 101 14 65
35 255 75 97 15 55
36 253 76 92 16 45
37 250 77 88 17 34
:m 2n 78 83 18 23
39 244 79 79 19 12
40 242 80 75 20 0
41 239 81 71
42 236 82 67
43 232 83 63
44 229 84 59
45 226 85 56
46 223 86 52
47 219 87 49
48 215 88 46
49 212 89 43
50 208 90 40
51 204 91 37
52 200 92 35
53 196 93 32
54 192 94 30
55 188 95 28
56 184 96 26
57 180 97 24
58 175 98 22
59 171 99 21
100 20
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Tabelle V
zu§ 19 Ahs.3
Faktoren für Waisenrentenanwartschaften
----------------------
Alter des Kindes
J\ ltc! r
ci<~s Bc~r<!d11.iqlcn
- - - - ++ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ----
0 bis 2
1
3 bis 5
1
6 bis 8
1
9 bis 11 l 12bis 141 lSbis 17
bis 42 10 7 5 3 1 0
43 bis 47 15 10 7 4 2 1
4B bis 52 20 14 9 5 3 1
53 bis 57 28 21 13 8 4 1
58 bis 62 39 29 20 12 6 1
63 bis 67 50 39 27 16 9 2
68 bis 72 50 50 36 23 12 3
7] bis 77 50 50 50 32 17 5
über 77 50 50 50 50 24 8
Invaliditütsrenlner mit einem Alter unter 65 Jahren sind ohne Rücksicht
au r das tatsächliche Alter als 65jährig zu behandeln.
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965 1087
Gesetz
über Leistungsverbesserungen
in der hüttenlmappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland
Vom 6. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 8232-20
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
sen: der Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum
§ 1
Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz,
den Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-
Bis zur Neuordnung der hüttenknappschaftlichen gesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Ge-
Pensionsversicherung werden die Renten nach dem setz für Jugendwohlfahrt, den Miet- uni Lastenbei-
Zweiten Gesetz über die Neuordnung der hütten- hilfen nach dem Gesetz über die Gewährung von
knappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland Miet- und Lastenbeihilfen, dem Zweiten Wohnungs-
vom 7. November 1952 (Amtsblatt des Saarlandes baugesetz und dem Gesetz über Wohnbeihilfen, dem
S. 1046), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 677 Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach dem
über weitere Änderungen in der hüttenknappschaft- Wohngeldgesetz in der Fassung vom 1. April 1965
lichen Pensionsversicherung des Saarlandes vom (Bundesgesetzbl. I S. 177) und den Bundesbeihilfen
27. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1074), in zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieb-
der Weise erhöht, daß lichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom
1. bei Invalidenpensionen und Witwenrenten die 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom
Steigerungsbeträge aus Beiträgen, die für die 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der
Zeit vor dem 1. Januar 1952 entrichtet sind, Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist,
um 40 vom Hundert, und die Steigerungs- bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Zeit vom
bcträge aus Beiträgen, die für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf des
dem 31. Dezember 1951 entrichtet sind, um dritten auf seine Verkündung folgenden Kalender-
25 vom Hundert, monats zu leisten sind, für den genannten Zeitraum
bei den Ermittlungen des Einkommens unberücksich-
2. Waisenrenten um 25 vom Hundert des bishe-
tigt. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genann-
rigen Zahlbetrages
ten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von
angehoben werden. Soweit nach § 16 des in Satz 1 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der
genannten Gesetzes für Ersatzzeiten Steigerungsbe- Arbeitslosenhilfe sowie der Altershilfe für Land-
träge zu gewähren sind, gilt Satz 1 Nr. 1 entspre- wirte nicht zu berücksichtigen.
chend.
(2) Absatz 1 gilt auch für Versorgungsbezüge
§ 2
nach den Vorschriften des Gesetzes zur Einführung
(1) Soweit bei Versorgungsbezügen nach dem des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom
Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1292), soweit
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
ihre Gewährung od()r Flöhe von anderem Einkom- § 3
men abhfü1gig ist. Im übrigen gilt Absatz 1 im Saar- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
land mil dc!r Maßgabe, daß an Stelle des Zweiten des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Wohnungsbaugesetzes das entsprechende saarländi- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
sche Gesetz tritt und das Bundesentschädigungs-
gesetz und das Lastenausgleichsgesetz unter Berück- § 4
sichtigung ihrer im Saarland geltenden Fassung an- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1964
zuwenden sind. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Herausgeber: Der B1mdesminisl:er der Jusli·t. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bumlesqcselzblt1ll erscheint i11 drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeillicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfert.i~Jtmq verkünd(~!. In Teil III wird dt1s t1ls forlqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
red1ls vom 10. Juli ID:i8 (Bundcsqcsclzbl. 1 S. 437) nuch Sachgebieten g, ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaq.
Bczuqsbedinc1ungen für Teil I und lI: La n f c n der Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertc,Jjährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e 1 s l ü c k e je ,rnqelam1c,11e 24 SL,ilcn DM 0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betrnges auf Postscheckkonto. ,,Bundesgesetzblatt"
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