1041
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 8. September 1965 Nr. 46
Tag I nh alt Seite
3. 9. 65 ZwPites Geselz zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl . . . . 1041
Andcrl Bundcsgesetzbl. 111 612-14-7
3. 9. 65 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl . . . . 1042
Andert Bundesgesetzbl.111 612-14--7
3. 9. 65 Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (18. ÄndG LAG) . . . . . . . . . . . . 1043
Andcrl Bundesgesetzbl. III 621-1, 621-1-A 14, 621-3, 622-1 und 653-1
28. 8. 65 Neufassung des Wehrsoldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . 1051
Ersetz/ Bundesgesetzbl. lll 53-1
1. 9. 65 Neufassung des Mühlengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1057
Ersetzt Bundesgesetzbl. 111 7841-2
31. 8. 65 Erste Verordnung zur Änderung der Zinsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062
Anclert Bundesgesetzbl. 111 7610-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgeset.zblalt TeH II Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1063
zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl*)
Vom 3. September 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. In Absatz 2 werden die Jahresangaben „1964 und
schlossen: 1965" durch die Jahresangaben „ 1964, 1965 und
Artikel 1966" ersetzt.
Artikel 8 des Ges(~tzes über Umstellung der Ab- Artikel 2
gaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bun-
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1
desgesetzbl. I S. 995), geändert durch das Gesetz
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
zur Anderung des Gesetzes über Umstellung der
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Abgaben auf Mineralöl vom 16. April 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 277), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird unter Streichung des Punktes Artikel 3
an Satz 2 angefügt: Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
,, , soweit nicht zum Verheizen bestimmt." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Schröder
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h 1 grün
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
*) Ändert Bundesgcselzbl. Ill 612-14-7
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl*)
Vom 3. September 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- das zum Mischen verwendete Leichtöl nachweislich
schlossen: nicht selbst schon durch Mischen von versteuertem
§ 1 Leichtöl mit einem oder mehreren dieser Stoffe her-
gestellt worden war.
In das Gesetz über Umstellung der Abgaben auf
Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
S. 995) wird der folgende Artikel 12 a eingefügt: mächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über
die Steueraufsicht zu bestimmen und das Verfahren
„ Artikel 12 a zu regeln."
(1) Die Mineralölsteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des § 2
Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Ar-
tikels 4 wird ni~ht erhoben für Leichtöle, die in der Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
Zeit bis zum 31. Dezember 1966 unter Steueraufsicht Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
durch Mischen von versteuertem Leichtöl mit Me- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
thanol, Diisopropylbenzol, Diisobutylen oder ande- nungen, die nach diesem Gesetz erlassen werden,
ren Cs-Olefinen, Triisobutylen, Tripropylen, Tetra- gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
propylen, Propylenglykol, Aceton, Isopropanol leitungsgesetzes.
oder Diisopropyläther oder mehreren dieser Stoffe
hergestellt werden, wenn die Gesamtmenge dieser § 3
Stoffe drei Raumhundertteile der Gemischmenge im Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
einzelnen Falle nicht übersteigt. Dies gilt nur, wenn 1965 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt,
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verldindet.
Bonn, den 3. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 612-14-7
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1043
Achtzehntes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
1
(18. ÄndG LAG) )
Vom 3. September 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. Nach § 146 a wird der folgende § 146 b einge-
rate,s das folgende Gesetz beschlossen: fügt:
,,§ 146b
Erster Abschnitt Herabsetzung der Abgabeschuld
bei Wiederaufbau
Änderung von Gesetzen
§ 104 gilt mit der Maßgabe, daß die Frist in
Absatz 1 Satz 1 allgemein bis auf weiteres ver-
§ 1 längert wird."
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 2 )
4. Nach § 151 wird der folgende § 151 a eingefügt:
Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 446), zuletzt geändert durch ,,§ 151 a
das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Lasten- Vorrecht für Aufbaukredite
ausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundes-
§ 116 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß die
gesetzbl. I S. 585), wird wie folgt geändert:
in Nummer 1 genannte Frist allgemein bis auf
1. In § 104 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 3 Nr. 1 und weiteres verlängert wird."
§ 129 Abs. 5 Satz 2 werden jeweils nach den
Worten „bis zum 31. Dezember 1965" die fol- 5. In § 152 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
genden Worte eingefügt: „vorgeschriebenen Wirkung ist" die Worte „bis
,,- war der Wiederaufbau (die Wiederherstel- auf weiteres" eingefügt. Die Worte „bis zum
lung) vor dem 1. Januar 1966 durch eine Bau- 31. Dezember 1965" werden gestrichen.
sperre, eine Veränderungssperre oder eine son-
stige der Sicherung behördlicher Planungen 6. In § 156 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
oder der Durchführung der Bodenordnung Jie- ,, (4) Die Beschränkungen des § 129 Abs. 5
nende Maßn•ahme behindert, bis zum Ablauf Nr. 2, soweit es sich um bebaute Grundstücke
des fünften Jahres nach Ablauf des Kalender- handelt, sowie des § 129 Abs. 6 gelten bis auf
jahres, in dem diese Hinderungsgründe weg- weiteres nicht. § 129 Abs. 5 Satz 2 gilt mit der
gefallen sind - ". Maßgabe, daß die dort genannte Frist allgemein
bis auf weiteres verlängert wird."
2. a) In § 116 Abs. 1 Nr. 2 und § 130 a werden
jeweils die Worte „und zum Einbau einer 7. In § 157 Abs. 1 werden nach den Worten „nach
Heizungsanlage" ersetzt durch die Worte § 129 können" die Worte „bis auf weiteres"
,, und bei überwiegend Wohnzwecken die- eingefügt. Die Worte ,, , vorausgesetzt, daß der
nenden Gebäuden zum Einbau einer Hei- Kredit bis zum 31. Dezember 1965 aufgenommen
zungs- und Warmwasseranlage, zum Um- worden ist" werden gestrichen.
bau von Fenstern und Türen sowie zum
Anschluß an die Kanalisation oder die Was- 8. § 230 wird wie folgt geändert:
serversorgung und zum Einbau einer Fahr- a) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach den Worten
stuhlanlage bei solchen Gebäuden mit mehr „unter Nr. 1, 2 oder 3" die Worte eingefügt
als vier Geschossen". ,,oder unter Absatz 1 Satz 3".
b) In der Uberschrift des § 130 a werden die b) In Absatz 4 werden nach den Worten „der
folgenden Worte angefügt: ,,und weitere Geschädigte" die Worte eingefügt „vor dem
Modernisierungsmaßnahmen". 1. Januar 1962 in der sowjetischen Besat-
1) Ändert Bundesgescl.zbl. III 621-1, 621-1-Ä 14, 621-3, 622-1 und 653-1
zungszone Deutschlands oder im Sowjet-
2) Bundcsgesetzbl. III 621-1 sektor von Berlin oder ist er".
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
9. In § 249 a erhält Absal.z 1 folgende Fassung: tragstellung für mindestens drei am Tage
,, (1) Soweit die Hauptentschädigung zur Ab- des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu ihrem
geltung von Verlusten an Ansprüchen gewährt Haushalt gehörende Kinder zu sorgen hat.
wird, die Sparanlagen im Sinne des Altsparer- Die Gleichstellung endet, wenn die Zahl der
gesetzes sind, bleibt der Schaden bei der Be- Kinder unter zwei sinkt. Als Kinder werden
rechnung des Schadensbetrags nach § 245 außer eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes Statt
Ansatz. Wegen dieser Ansprüche wird zusätz- angenommene Personen oder sonstige Per-
lich ein Grundbetrag (Sparerzuschlag) gewährt. sonen, denen die rechtliche Stellung ehe-
Dieser ist mit dem Betrag anzusetzen, der sich licher Kinder zukommt, und uneheliche Kin-
der sowie Pflegekinder und, falls die Eltern
1. bei Sparanlagen, die nach den im Geltungs- verstorben oder zur Erfüllung ihrer Unter-
bereich des Grundgesetzes geltenden Vor- haltsverpflichtung außerstande sind, bei dem
schriften umzustellen gewesen wären, Geschädigten lebende Enkelkinder berück-
durch Anwendung des hiernach maßgeben- sichtigt,
den Umstellungssatzes,
1. wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht
2. bei Sparanlagen in solchen Währungen, für vollendet haben, oder
welche die in § 245 vorgesehene Rechtsver-
ordnung eine günstigere Umstellung als 100 2. wenn sie sich in Ausbildung befinden und
zu 10 vorsieht, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, im Falle der Verzögerung oder Un-
durch Anwendung des in dieser Rechtsver- terbrechung der Ausbildung durch Erfül--
ordnung bestimmten Hundertsatzes lung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatz-
auf den nach dem Feststellungsgesetz fest- dienstpflicht auch für einen der Zeit dieses
gestellten Betrag ergibt." Dienstes entsprechenden Zeitraum über
10. In § 250 Abs. 4 werden die Sätze 2 und 3 durch das 25. Lebensjahr hinaus, oder
folgenden Satz ersetzt: 3. ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn
,,Treffen tatsächlich vor dem 1. Januar 1953 ein- sie wegen Gebrechlichkeit besonderer
getretene Vertreibungsschäden mit tatsächlich Pflege bedürfen.
nach dem 31. Dezember 1952 eingetretenen Ver- Der Ausbildung steht die Leistung eines
treibungsschäden zusammen, ist der Zinszuschlag freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des
zu gewähren Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
1. vom 1. Januar 1953 ab für der„jenigen Teil des sozialen Jahres gleich."
zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die b) In Absatz 3 erhält der erste Halbsatz fol-
tatsächlich vorher eingetretenen Vertrei- gende Fassung:
bungsschäden allein als Endgrundbetrag er- ,,Als erwerbsunfähig gelten ferner Voll-
geben hätte, waisen unter den Voraussetzungen des Ab-
2. vom Beginn des in S,ttz 1 bestimmten Viertel- satzes 2 Satz 3 Nr. 1 und 2;".
jahres ab für den Rest des zuerkannten
Endgrundbetrags." c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1965"
ersetzt durch die Jahreszahl „ 1968".
11. In § 251 werden an Absatz 1 folgende Sätze
angefügt: 14. § 267 wird wie folgt geändert:
„Erfüllungsbeträge werden, vorbehaltlich des a) In Absatz 1 wi:rd die Zahl „ 175" durch die
§ 278 a Abs. 2 sowie der auf Grunl des § 278 a Zahl "190", die Zahl „ 105" durch die Zahl
Abs. 7 und des § 283 a Abs. 2 erlassenen Vor- 11120" und die Zahl „60" durch die Zahl „65"
schriften, zunächst auf den im Auszahlungs- ersetzt.
betrag enthaltenen Zinszuschlag angerechnet. b) In Absatz 2 werden ersetzt:
Erhöht sich der Zinszuschlag durch Zuerkennung
eines weiteren Grundbetrags, so bleibt diese aa) in Nummer 2 Buchstabe b
Erhöhung für die Anrechnung der vorher gelei- die Zahl 11 41" durch die Zahl „48",
steten Erfüllungsbeträge außer Betracht." die Zahl „47" durch die Zahl „54" und
die Zahl „57" durch die Zahl „64",
12. § 252 wird wie folgt geändert: bb) in Nummer 6
a) In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 7 wer- die Zahl 11 41" durch die Zahl „48",
den jeweils die Worte „für Grundbeträge die Zahl „30" durch die Zahl „35" und
der Hauptentschädigung" gestrichen. die Zahl „ 15" durch die Zahl „ 18",
b) In Absatz 5 werden die Worte 11 4 Milliarden cc) in Nummer 7
Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte die Zahl 11 40" durch die Zahl 1150",
,,6 Milliarden Deutsche Mark". dd) in Nummer 8
die Zahl 1130" durch die Zahl ,,40",
13. § 265 wird wie folgt geändert:
a) Ausatz 2 erhält folgende Fassung: 15. § 269 wird wie folgt geändert:
11 (2) Einern Erwerbsunfähigen wird ei.ne a) Es werden ersetzt
alleinstehende Frau ohne Rücksicht auf ihr in Absatz 1 die Zahl „ 175" durch die Zahl
Lebensalter gleichgestellt, sofern sie bei An- II 190" 1
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1045
in Absatz 2 die Zahl „ 105" durch die Zahl erfüllt, in Haushaltsgemeinschaft gelebt
,, 120" und die Zahl „60" durch die Zahl „65", haben und von ihm wirtschaftlich abhän-
in Absatz 3 Satz 2 die Zahl „30" durch die gig waren."
Zahl „40" und die Zahl „45" durch die Zahl
,,50". 18. In § 274 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 130" er-
setzt durch die Zahl „ 150".
b) In Absatz 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Der Zuschlag erhöht sich für den nicht 19. § 275 wird wie folgt geändert:
dauernd getrennt lebenden Ehegatten a) In Absatz 1 wird die Zahl „90" ersetzt durch
in Zuschlagsstufe um monatlich die Zahl „100".
1 20DM, b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2 25DM,
3 30DM, ,, (2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe
4 35DM, endet mit dem Ende des Monats, in dem die
5 40DM, Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3
6 50DM." Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern sich nicht aus
11
§ 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt.
c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Zahl „ 14" durch
die Zahl „21 ", die Zahl „ 10" durch die Zahl 20. In § 276 wird Absatz 4 wie folgt geändert:
,,15" und die Zahl „5" durch die Zahl „8" a) In Satz 1 wird die Zahl „50" durch die Zahl
ersetzt. „65", die Zahl „40" durch die Zahl „50" und
die Zahl „25" durch die Zahl „30" ersetzt.
16. In § 272 Abs. 3 erhält der erste Halbsatz des
Satzes 1 folgende Fassung: b) In Satz 5 wird die Zahl „69" durch die Zahl
,, 75" ersetzt.
„Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im
Zeitpunkt seines Todes Zuschläge für Kinder 21. In § 277 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „300" ersetzt
und werden diese durch den Todesfall Voll- durch die Zahl „500".
waisen, so treten sie an die Stelle des Verstor-
benen, solange die Voraussetzungen des § 265 22. § 278 a wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 erfüllt sind;". a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „ab" er-
17. § 273 wird wie folgt geändert: setzt durch die Worte „bis zum 31. Mai
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1965".
aa) In Nummer 4 wird das Wort „ab" er- bb) Folgende Nummer 5 wird eingefügt:
setzt durch die Worte „bis zum 31. Mai „5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab
1965". geleistete Zahlungen mit 10 vom
bb) Folgende Nummer 5 wird eingefügt: Hundert,".
„5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
geleistete Zahlungen mit. 10 vom
Hundert,". b) In Absatz 6 Nr. 1 erhält Satz 1 folgende Fas-
sung:
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. „ Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung
b) In Absatz 5 Satz 1 werden ersetzt durch Barzahlung, Eintragung von Schuld-
die Jahreszahl „ 1900" durch die Jahreszahl buchforderungen, Aushändigung von Schuld-
,,1903", verschreibungen, Begründung von Sparein-
laigen oder Verrechnung erfüllt worden und
die J ahres,zahl „ 1905" durch die Jahreszahl
sind danach die Voraussetzungen für die Zu-
„ 1908" und
erkennung von Unterhaltshilfe durch Erwei-
die Jahreszahl „ 1964" durch die Jahreszahl terung des § 273 geschaffen worden, wird die
,,1967". Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht,
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung
,, (6) Unter den Jahrgangs- und Erwerbs- von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegen-
unfähigk.eitsvornussetzungen des Absatzes 5 steht."
Satz 1 wird Unterhaltshilfe in entsprechen- 23. In § 279 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
der Anwendung der Vorschriften über die
,, (1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt
die Einkünfte des Berechtigten insgesamt
1. an Personen, welche die Voraussetzungen 435 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen.
des § 284 Abs. 2 Satz 1 erfüllen, Dieser Betrag erhöht sich
2. an Personen, deren durch die Schädigung 1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten
verlorene Existenzgrundlage darauf be- getrennt lebenden Ehegatten um 185 Deut-
ruhte, daß sie vor der Schädigung mit sche Mark monatlich,
einem Familienangehörigen, der die Vor- 2. für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2
aussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 und 2 um 71 Deutsche Mark monatlich,
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1 opferfürsorge vorliegen, gelten ergänzend die
Satz 3 bis 6 um die Pflegezulage, Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes oder
4. für ehemals Selbständige im Sinne des § 269 die Vorschriften des Bundesversorgungsgeset-
Abs. 3 um den SelbsUindigenzuschlag. zes über die Kriegsopferfürsorge.
Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im (2) Als Teil eines Vermögens, von dessen
Sinne des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommens- Verbrauch oder Verwertung die Gewährung
höchstbetrag 160 Deutsche Mark monatlich. Wird von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge nicht
der Berechnung der Entschädigungsrente der abhängig gemacht werden darf, gilt
Grundbetrag der Hauptentschädigung zugrunde 1. die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höch-
gelegt, erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag stens jedoch monatlich 75 Deutsche Mark,
für den Berechtigten auf 635 Deutsche Mark
monatlich und für eine Vollwaise auf 260 Deut- 2. der 4 vom Hundert des Grundbetrags über-
sche Mark monatlich sowie der Erhöhungsbetrag steigende Teil der Entschädigungsrente nach
für den Ehegatten auf 235 Deutsche Mark monat- § 280 oder
lich und für jedes Kind auf 116 Deutsche Mark 3. die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Ent-
monatlich." schädigungsrente nach § 284.
24. In § 282 Abs. 4 werden ersetzt (3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe
für zurückliegende Monate wird für den glei-
die Jahreszahl ,,1900" durch die Jahreszahl
chen Zeitraum nach Abschnitt 2 des Bundes-
,, 1903",
sozialhilfegesetzes oder nach den Vorschriften
die Jahreszahl ,,1905" durch die Jahreszahl über die Kriegsopferfürsorge gewährte Hilfe
„1908" und zum Lebensunterhalt angerechnet; dies gilt
die Jahreszahl ,,1964" durch die Jahreszahl nicht für einmalige Leistungen außerhalb von
,,1967". Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrich-
tungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 274 ist die
25. In § 284 Abs. 2 werden ersetzt
Anrechnung auf den 75 Deutsche Mark monat-
die Jahreszahl ,,1900" durch die Jahreszahl lich übersteigenden Betrag beschränkt. Der An-
,,1903", spruch auf Nachzahlung geht in Höhe der ange-
die Jahreszahl ,,1905" durch die Jahreszahl rechneten Beträge auf den Träger der Sozial-
„ 1908" und hilfe oder den Träger der Kriegsopferfürsorge
die Jahreszahl ,,1964" durch die Jahreszahl über. Entsprechendes gilt für den nicht unter
,,1967". Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Ent-
schädigungsrente. Ist die Hilfe zum Lebens-
26. In § 287 Abs. 3 tritt an die Stelle des letzten unterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder
Halbsatzes folgender Satz: einer gleichartigen Einrichtung gewährt worden,
,,Entsprechendes gilt bei gerichtlich angeord- hat der Träger der Sozialhilfe oder der Träger
neter Unterbringung in einem Arbeitshaus oder der Kriegsopferfürsorge für den Nachzahlungs-
in Sicherungsverwahrung; bei strafgerichtlich zeitraum das Taschengeld nach den Sätzen des
angeordneter Unterbringung in einer Heil- oder Absatzes 4 zu gewähren.
Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer
Entziehungsanstalt wird Unterhaltshilfe nur bis (4) Wird für den Berechtigten oder seine
zu der Höhe gewährt, in der sie nach § 292 Abs. 4 nach § 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten Ange-
nicht auf den Träger der Sozialhilfe überge- hörigen, im Falle des § 274 für den nicht dau-
leitet werden könnte oder in der ein Taschen- ernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, Hilfe
geld zu gewähren wäre." zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bun-
dessozialhilfegesetzes oder ergänzende Hilfe
27. § 290 wird wie folgt geändert: zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften
über die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt,
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „zehn"
einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-
ersetzt durch die Zahl „20".
tung gewährt, kann der Träger der Sozialhilfe
b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: oder der Träger der Kriegsopferfürsorge zum
,, Verfahren vor den Gerichten zur Durch- Ersatz seiner Aufwendungen laufende Zahlun-
setzung des Anspruchs auf unmittelbare Be- gen an Kriegsschadenrente wie folgt auf sich
wirkung von Leistungen an den Ausgleichs- überleiten:
fonds nach den Sätzen 1 und 2 sind kosten- 1. Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann der An-
frei. II
spruch bis zur vollen Höhe des für die unter-
28. § 292 erhält folgende Fassung: gebrachte Person oder die untergebrachten
Ehegatten in Betracht kommenden Satzes der
,,§ 292
Unterhaltshilfe, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1
Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopfer- jedoch nur in Höhe des 75 Deutsche Mark
fürsorge sowie zur Arbeitslosenversicherung übersteigenden Betrags, übergeleitet werden;
und zur Arbeitslosenhilfe bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegat-
(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs ten gilt als Satz der Unterhaltshilfe der Zu-
von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen schlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 auch dann,
für die Gewährung von Sozialhilfe oder Kriegs- wenn der Berechtigte selbst, nicht jedoch sein
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1047
Ehegatte die Hilfe zum Lebensunterhalt in c) ·Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-
einer Anstalt, einem Heim oder einer gleich- sung:
artigen Einrichtung erhält. Bis zur Höhe des "{3) Leistungen aus dem Härtefonds wer-
Selbständigenzuschlags nach § 269 Abs. 3 kann den als Beihilfe zum Lebensunterhalt, als
der Anspruch auf Unterhaltshilfe nur über- besondere laufende Beihilfe, als Beihilfe zur
geleitet werden, wenn die Hilfe zum Lebens- Beschaffung von Hausrat sowie als Darlehen
unterhalt einem alleinstehenden Berechtigten zur Beschaffung von Wohnraum oder zum
oder gleichzeitig untergebrachten Ehegatten Existenzaufbau gewährt. Zur Beihilfe zum
gewährt wird; ist von nicht dauernd getrennt Lebensunterhalt werden Krankenversor-
lebenden Ehegatten nur ein Ehegatte unterge- gung nach § 276 und Sterbegeld nach § 277
bracht, kann nur der Erhöhungsbetrag nach gewährt. Die Leistungen aus dem Härtefonds
§ 269 Abs. 3 Satz 3 übergeleitet werden. an den einzelnen Geschädigten dürfen die
2. Wird Entschädigungsrente allein oder neben in diesem Gesetz vorgesehenen entsprechen-
Unterhaltshilfe gewährt, kann der nicht un- den Ausgleichsleistungen nicht übersteigen.
ter Absatz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil der Ent- (4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres
schädigungsrente, bei Vorauszahlungen auf bestimmt
Entschädigungsrente nach § 281 der Betrag 1. über die Gruppen von Personen, die Lei-
von 20 Deutsche Mark übergeleitet werden. stungen aus dem Härtefonds erhalten kön-
Der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der nen (Absatz 1),
Kriegsopferfürsorge gewährt, soweit nicht schon 2. über die Voraussetzungen und den Um-
ein entsprechender Betrag aus nicht in An- fang der Leistungen (Absatz 3) in Anleh-
spruch genommenen Teilen der Kriegsschaden- nung an die Vorschriften, die für ver-
rente oder sonstiger Einkünfte zur Verfügung gleichbare Leistungen an Geschädigte im
steht, der untergebrachten Person zur Deckung Sinne dieses Gesetzes gelten.
kleinerer persönlicher Bedürfnisse ein monat-
Die Gewährung der besonderen laufenden
liches Taschengeld in folgender Höhe:
Beihilfe ist in entsprechender Anwendung
einem alleinstehenden Berechtigten des § 301 a Abs. 3 für solche G·eschädigte
oder einem Ehegatten 25 Deutsche Mark, vorzusehen, bei denen Voraussetzungen vor-
gemeinsam untergebrachten Ehegatten liegen, die den in § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2
37 Deutsche Mark, sowie Abs. 6 Nr. 1 und 2 bezeichneten Vor-
Kindern und Vollwaisen je 7 Deutsche Mark. aussetzungen vergleichbar sind. Die Gewäh-
rung der Beihilfe zur Beschaffung von Haus-
Ist der Auszahlungsbetrag der Kriegsschaden- rat kann von einer Einkommensgrenze ab-
rente geringer als das Taschengeld, so erstattet hängig gemacht werden."
der Ausgleichsfonds dem Träger der Sozialhilfe
oder dem Träger der Kriegsopferfürsorge für 30. In § 308 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
den Berechtigten oder seinen Ehegatten 5 Deut-
„Ein Ausgleichsamt kann für mehrere Kreise
sche Mark, für Ehepaare 7,50 Deutsche Mark
eingerichtet werden, wenn dies aus Gründen
und für Kinder oder Vollwaisen je 2 Deutsche
der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten
Mark monatlich.
ist."
(5) Für die Gewährung von der Unterhalts-
hilfe vergleichbaren Leistungen an Hilfe in be- 31. In § 309 Abs. 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:
sonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des Bun- 11 Wird ein Ausgleichsamt für mehrere Kreise
dessozialhilfegesetzes gelten die Absätze 3 und eingerichtet, bestimmt die Landesregierung dar-
4 entsprechend, soweit nach § 28 in Verbindung über, welche Wahlkörperschaft für die Wahl der
mit Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes Beisitzer zuständig ist."
dem Hilfesuchenden, seinem Ehegatten und sei-
nen Eltern der Einsatz des Einkommens zuzu- 32. In § 323 wird an Absatz 1 folgender Satz 4 an-
muten ist. Entsprechendes gilt für Leistungen gefügt:
nach den §§ 26, 27, 27a Abs. 2 und § 27b des „In den Rechnungsjahren 1966 und 1967 kann
Bundesversorgungsgesetzes. unbeschadet des Absatzes 8 ein Betrag von je
100 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt wer-
(6) Das Arbeitslosengeld und die Unterstüt- den."
zung aus der Arbeitslosenhilfe sind Einkünfte
im Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistungen 33. In § 327 wird an Absatz 2 folgender Satz ange-
im Sinne dieses Abschnitts." fügt:
,.Dabei ist die Zulassung von der Zuverlässig-
29. § 301 wird wie folgt geändert:
keit, Eignung und Sachkunde abhängig zu
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „sie machen."
durch Schäden" ersetzt durch die Worte
„ihnen Schäden entstanden sind" sowie die 34. In § 334 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
Worte .in eine Notlage geraten sind" ge- "(2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens
strichen. vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der
b) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. bei diesen gebildeten Ausschüsse dürfen dem
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Antragsteller nicht auferlegt werden. Die Kosten § 4
einer Vertretung trägt der Antragsteller; dies Änderung des Vierzehnten Gesetzes
gilt nicht für das Beschwerdeverfahren, soweit zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 5)
die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweck-
§ 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und
Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundes-
die Beschwerde begründet war. Uber die Tra-
gesetzbl. I S. 785), geändert durch § 4 des Sechzehn-
gung der Kosten wird bei Entscheidung zur
ten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
Sache mitentschieden."
gesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360),
wird wie folgt geändert:
§ 2 1. In Absatz 2 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende
Fassung:
Änderung des Feststellungsgesetzes 3 )
,,Im übrigen müssen die persönlichen und sach-
Das Feststellungsgesetz in der Fassung vom lichen Voraussetzungen für die Gewährung von
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534), zuletzt Leistungen entsprechend § 301 Abs. 3 und 4 des
geändert durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung Lastenausgleichsgesetzes erfüllt sein. Die Lei-
des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 stungen dürfen nach Art und Höhe höchstens
(Bundesgesetzbl. I S. 585), wird wie folgt geändert: den Umfang der Leistungen nach § 301 des
1. § 17 wird wie folgt geändert: Lastenausgleichsgesetzes erreichen."
2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 werden die Worte „vorbehaltlich
der Absätze 2 und 3" ersetzt durch die Worte ,, (3) Das Nähere zur Durchführung der Absätze
,, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 u~.d 5". 1 und 2 wird durch Richtlinien der Bundesregie-
rung bestimmt. Diese können wegen besonderer
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Verhältnisse des nach Absatz 1 berücksichtigten
,, (5) Vertreibungsschäden an Ansprüchen auf Personenkreises sowie zur Anpassung an die tat-
den Pflichtteil werden wie Vertreibungs- sächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Auf-
schäden an den zum Nachlaß gehörenden Wirt- enthaltslandes auch die Gewährung nur einzel-
schaftsgütern berechnet. Dabei wird dem ner Beihilfearten oder von Leistungen in unter-
Pflichtteilsberechtigten die Hälfte des gesetz- schiedlicher Höhe vorsehen. Soweit dies zur Ver-
lichen Erbteils als Miteigentum an diesen meidung besonderer Härten veranlaßt ist, kön-
Wirtschaftsgütern zugerechnet. Der Schaden nen ferner Beihilfen auch an Vertriebene nicht-
der Erben vermindert sich entsprechend; Ver- deutscher Staatsangehörigkeit sowie an Per-
bindlichkeiten der Erben aus dem Anspruch sonen, die, ohne Vertriebene zu sein, Schäden im
auf den Pflichtteil sind nicht nach § 12 Abs. 3 Zuge von Umsiedlungsmaßnahmen erlitten ha-
gesondert festzustellen." ben, vorgesehen werden; das gilt nicht für Per-
sonen, die Staatsangehörige von Staaten sind
2. In § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d erhält Doppel-
oder waren, zu deren finanziellen Aufwendun-
buchstabe bb folgende Fassung:
gen für Vertriebene die Bundesrepublik Deutsch-
,,bb) wenn der Betrieb vor dem Währungsstich- land auf Grund besonderer Verträge beiträgt,
tag eingestellt oder aus anderen Gründen sowie für Personen, die ihren Wohnsitz oder
ein Einheitswert auf den Währungsstichtag ständigen Aufenthalt in einem solchen Staate
nicht festgestellt worden ist,". haben. An Stelle einer Beihilfe zum Lebensunter-
halt kann ein angemessener Kapitalbetrag ge-
währt werden."
§ 3
3. In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Vertrei-
Änderung des Währungsausgleichsgesetzes 4 ) bungsschäden im Sinne des § 12 des Lastenaus-
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über einen Wäh- gleichsge,setzes" ersetzt durch die Worte „Schä-
rungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in den im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 3
der Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I Satz 3".
S. 546), zuletzt geändert durch das Sechzehnte Ge- § 5
setz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen
23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360), erhält Satz 3 für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone
folgende Fassung: Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor
„Ist der vertriebene Sparer nach der Vertreibung von Berlin
und vor dem 1. April 1952 verstorben, so steht der § 11 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deut-
Anspruch denjenigen Personen, die am 1. April 1952 sche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-
seine Erben oder weitere Erben waren, nach ihrem lands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Ber-
Anteil am Nachlaß des Verstorbenen zu; entspre- lin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) wird
chendes gilt für Personen, die Erben oder weitere wie folgt geändert:
Erben eines nach dem 31. März 1952 und vor dem 1. In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
1. Januar 1962 in der sowjetischen Besatzungszone „Weitere Voraussetzung ist, daß der Berechtigte
Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin ver- vor dem 1. Januar 1903 (eine Frau vor dem 1. Ja-
storbenen vertriebenen Sparers geworden sind." nuar 1908) geboren ist"
3) Bundesqesetzbl. III 622-1
4) Bunde~qcsetzbl. III 621-3 5) Bundesgesetzbl. III 621-1-Ä 14
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1049
2. In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: Berlin ihren letzten Wohnsitz oder ihren
„Die Erwerbsunfähigkeit muß spätestens ar letzten ständigen Aufenthalt hatten und
31. Dezember 1967 vorgelegen haben und de vor dem 1. Januar 1962 verstorben sind,
Antrag auf Beihilfe zum Lebensunterhalt bis zuJ1 sofern ein Erbe die Voraussetzungen der
31. Dezember 1968 gestellt werden." Nummern 1, 1 a oder 2 erfüllt;".
3. In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „nach der 4. In § 46 Abs. 2 wird
Inkrafttreten dieses Gesetzes" ersetzt durch di, a) als neuer Satz 1 eingefügt:
Worte „nach dem 31. Dezember 1967". „In den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 a beginnt
die Anmeldefrist mit dem Inkrafttreten des
§ 6 Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes 6) Lastenausgleichsgesetzes.";
Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. No b) der bisherige Satz 1 neuer Satz 2;
vember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747), zuletzt ge c) nach Satz 2 als neuer Satz 3 eingefügt:
ändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderun~' „In den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 a beginnt
des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bun die Anmeldefrist, wenn der Erbe die Voraus-
desgesetzbl. I S. 785), wird wie folgt geändert: setzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 oder 1 a er-
1. In § 6 Abs. 1 wird folgende Nummer 2 a einge- füllt, mit dem Inkrafttreten des Achtzehnten
fügt: Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
,,2 a. nach dem 31. Dezember 1952 aus der sowje- gesetzes, wenn der Erbe die Voraussetzungen
tischen Besatzungszone oder aus dem So- des § 33 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, mit dem Ablauf
wjetsektor von Berlin, ohne daß sie dort des Monats, in dem e-r seinen Wohnsitz oder
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich die-
der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ses Gesetzes genommen hat, jedoch nicht vor
verstoßen haben, im Wege der Notauf- dem Inkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes
nahme oder eines vergleichbaren Verfah- zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes.";
rens zugezogen sind und am 31. Dezember d) der bisherige Satz 2 neuer Satz 4, wobei die
1961 ihren Wohnsitz oder ständigen Auf- Worte „Satz 1" durch die Worte „Satz 2" er-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes setzt werden.
gehabt haben oder".
5. In § 53 Abs. 1 werden nach dem Wort „Sperrver-
2. In § 28 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt: merks" die Worte eingefügt „und die Versagung
„4. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 a mit dem der Nachsicht von der Versäumnis der in § 46 be-
Inkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes zur zeichneten Frist".
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom
3. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1043)." zweiter Abschnitt
3. § 33 wird wie folgt geändert: Sonstige und Oberleitungsvorschriiten
a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 1 a einge- § 7
fügt:
„ 1 a. natürlichen Personen, die nach dem Verrechnung von Uberbrückungsdarlehen
mit Hauptentschädigung
31. Dezember 1952 aus der sowjetischen
Besatzungszone oder aus dem Sowjet- Ist ein Darlehen nach den Richtlinien über die Ge-
sektor von Berlin, ohne daß sie dort währung von Darlehen an Reparations-, Restitu-
durch ihr Verhalten gegen die Grund- tions- und Rückerstattungsgeschädigte vom 4. Juni
sätze der Menschlichkeit oder Rechts- 1960 (Bundesanzeiger Nr. 185 vom 24. September
staatlichkeit verstoßen haben, im Wege 1960) in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährt
der Notaufnahme oder eines vergleich- und danach ein Anspruch auf Hauptentschädigung
baren Verfahrens zugezogen sind, am erstmals zuerkannt oder ein schon vorher zuerkann-
31. Dezember 1961 ihren Wohnsitz oder ter Anspruch nachträglich erhöht worden, ist ein sich
ständigen Aufenthalt im Geltungsbe- bei Anwendung des § 10 der Richtlinien ergebender
reich dieses Gesetzes gehabt haben und zuviel gezahlter Darlehensbetrag mit dem Anspruch
die zu dem Zeitpunkt der Begründung auf Hauptentschädigung so zu verrechnen, als ob
des Wohnsitzes oder des ständigen Auf- in Höhe dieses Betrags im Zeitpunkt der Darlehens-
enthalts Deutsche im Sinne des Artikels gewährung Hauptentschädigung erfüllt worden wäre.
116 des Grundgesetzes waren;".
b) In Absatz 2 wird folgende Nummer 2 a ein- § 8
gefügt: Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
,,2 a. natürlichen Personen, die am 31. Dezem- bei Klaglosstellung
ber 1952 Deutsche im Sinne des Artikels
116 des Grund9esetzes waren und die Soweit ein Beteiligter während eines im Zeitpunkt
in der sowjetischen Besatzungszone des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen ver-
Deutschlands oder im Sowjetsektor von waltungsgerichtlichen Verfahrens über die Schadens-
feststellung oder die Gewährung von Ausgleichslei-
6) Bundcsqcsctzbl. 111 653-1 stungen dadurch klaglos gestellt wird, daß in Durch-
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
führung dieses Gesetzes ein Bescheid zu seinen Gun- 4. § 1 Nr. 13, Nr. 14 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstaben a
sten erlassen wird, oder wenn ein Beteiligter wegen und b, Nr. 16 bis 29 mit Wirkung vom 1. Juni 1965
eines solchen Bescheids ein Rechtsmittel zurück- ab,
nimmt, werden c;erichtskosten nicht erhoben; jede
5. § 5 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes
Partei trägt ihre au ßergcrichtlichen Kosten.
über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der so-
wjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem
§ 9 sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (§ 25) ab,
Neufassung von Gesetzen
6, § 1 Nr. 14 Buchstabe b und Nr. 15 Buchstabe c mit
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Wirkung vom 1. Juni 1966 ab.
den Wortlaut des Lastenausgleichsgesetzes, des
Feststellungsgesetzes und des Gesetzes über einen (2) In den Fällen des § 2 Nr. 1 bleiben bis zum
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene unanfecht-
sowie der hierzu erJassenen Rechtsverordnungen in bare Entscheidungen über die Feststellung von Schä-
der Fassung, die sich aus den dazu ergangenen Än- den Pflichtteilsberechtigter unberührt.
derungsgesetzen oder -Verordnungen ergibt, mit
neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer
Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un- § 11
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Anwendung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 10 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952
Anwendungszeitpunkt (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind
anzuwenden lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
1. § 1 Nr. 8 bis 11 und 33 sowie §§ 2 und 3 mit Wir-
kung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsge-
setzes (§ 375) ab, § 12
2. § 6 Nr. 1 bis 4 mit Wirkung vom Inkrafttreten Inkrafttreten
des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (§ 112) ab,
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
3. § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1965 ab, dung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1051
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrsoldgesetzes
Vom 28. August 1965
Auf Grund des Artikels II des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 27.August
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 981) und unter Berücksich-
tigung der Fünften Ubungs,geldverordnung vom
26. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 706) wird
nachstehend der Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in
der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 28. August 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Gesetz
über die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten,
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(Wehrsoldgesetz - WSG) *)
in der Fassung vom 28. August 1965
§ 1 gen von nicht länger als drei Tagen (§ 8) vom Zeit-
Allgemeine Vorschrift punkt des Dienstantritts, sonst von dem für den
Diensteintritt festgesetzten Tage an bis zur Beendi-
(1) Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht gung des Wehrdienstes (§ 28 des Wehrpflichtgeset-
Wehrdienst leisten, erhalten während der Dauer zes).
ihrer Dienstzeit Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft,
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Ubungsgeld und (3) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit
Dienstgeld nach den §§ 2 bis 8; bei ihrer Entlassung dem Entstehen des Anspruchs auf Dienstbezüge
erhalten sie ein Entlassungsgeld nach § 9. Im eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit.
übrigen dürfen Zulagen und Zuwendungen nur inso-
weit gewährt werden, als der Haushaltsplan Mittel
hierfür zur Verfügung stellt. (4) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuld-
haft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des
(2) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 erster Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. Das
Halbsatz genannten Bezüge besteht bei Wehrübun- gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer ge-
richtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von
*) Ersetzt Bundcsgesctzbl. III 53-1 Behörden der Bundeswehr vollzogen wird.
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(5) Solduten, die an einer dienstlichen Veranstal- einmaliger Bekleidungszuschuß und eine Entschädi-
tung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgeset- gung für besondere Abnutzung der selbstbeschaff-
zes teilnehmen, erhiJlten keine Geldbezüge nach ten Bekleidung gewährt.
diesem Gesetz.
§ 6
§ 2
Heilfürsorge
Wehrsold
Die Heilfürsorge besteht in unentgeltlicher trup-
(1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der penärztlicher Versorgung.
als Anlage I beigefügten Tabelle. Soldaten, die
Grundwehrdienst leisten, erhalten nach Ablauf von
zwölf Monaten die Sätze der gegenüber ihrem jewei- § 7
ligen Dienstgrad nächsthöheren Wehrsoldgruppe.
Ubungsgeld
(2) Muß der Soldat wegen der Zugehörigkeit sei-
nes Standortes zu einem anderen Währungsgebiet (1) Der Soldat, der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1
als dem der Deutschen Mark über seine Bezüge in Nr. 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 2 des Wehrpflicht-
einer fremden Währung verfügen, und erhalten Be- gesetzes leistet, erhält, sofern er nicht nach § 8 abzu-
rufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechen- finden ist, _neben den Bezügen nach den §§ 2 bis 6
der Verwendung in demselben Standort Auslands- Ubungsgeld. Das Ubungsgeld besteht aus dem
dienstbezüge oder Auslandsbeschäftigungsvergü- Grundbetrag nach der als Anlage II beigefügten
tung, so erhält er den doppelten Wehrsold; dieser Tabelle und der Kinderzulage nach Absatz 2. Sol-
unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 2 Abs. 2 daten, die vor Vollendung des fünfundzwanzigsten
des Bundesbesoldungsgesetzes. Lebensjahres zu Wehrübungen einberufen werden,
erhalten Ubungsgeld nur, wenn sie bereits zwölf
(3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Monate Wehrdienst geleistet haben.
Soldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit
und während des Vollzuges einer gerichtlichen Frei- (2) Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt,
heitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um das die Voraussetzungen für die Gewährung eines
fünfzig vom Hundert zu kürzen. Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 2 des Einkom-
inensteuergesetzes erfüllt. Sie beträgt für das erste
(4) Der Wehrsold wird halbmonatlich im voraus und zweite Kind je dreißig Deutsche Mark, für das
gezahlt. dritte und jedes weitere Kind je vierzig Deutsche
Mark. Soldaten, die nicht zu dem in Absatz 3 ge-
§ 3 nannten Personenkreis gehören, erhalten für das
Verpflegung dritte und jedes weitere Kind die Kinderzulage nur
für volle Kalendermonate des Wehrdienstes.
Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpfle-
gung unentgeltlich bereitgestellt. Für die Tage, an (3) Beamte, Richter und Arbeitnehmer, denen
denen der Soldat von der Teilnahme an der Ge- nach den §§ 1, 9 und 15 a des Arbeitsplatzschutz-
meinschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Ver- gesetzes Dienstbezüge, Unterhaltszuschuß oder
pflegungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der Arbeitsentgelt weitergewährt werden, erhalten
nach § 23 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Ubungsgeld nur, soweit es die Nettobezüge über-
Dienstbezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf steigt. Nettobezüge sind die Dienstbezüge im Sinne
Zeit für ihre Teilnahme an der Gemeinschaftsver- des § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der
pflegung anzurechnen ist; die Höhe des Verpfle- Unterhaltszuschuß nach der Unterhaltszuschußver-
gungsgeldes bei dienstlichem Aufenthalt im Aus- ordnung und die entsprechenden Dienstbezüge,
land wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Unterhaltszuschüsse und Arbeitsentgelte im öffent-
bestimmt. lichen Dienst, vermindert um die Steuer vom Ein-
kommen und die Kirchensteuer.
§ 4 (4) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
Unterkunft (5) Das Ubungsgeld wird monatlich im voraus
. Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. gezahlt. Steht Ubungsgeld nur für Teile eines Mo-
Ern Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unter- nats zu, so wird für jeden Tag ein Dreißigste! des
kunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den Monatsbetrages gezahlt.
reisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch
nicht berührt.
§ 8
§ 5 Abfindung bei Wehrübungen
von nicht länger als drei Tagen
Dienstbekleidung
(1} Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht
Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unent- länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält
geltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird auf ihren statt der Leistungen nach den §§ 2 und 7 ein Dienst-
Antrag an Stelle einzelner Bekleidungsstücke ein geld.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1053
(2) Das Dienslgcld beträgt den Betrag, der für die Entlassung nach sechs, zwölf
das Fünffache, oder achtzehn Monaten Wehrdienst jeweils vorge-
a) bei einer Wochenendübung
sehen ist. Entsprechendes gilt für einen Soldaten,
b) bei sonstigen Wehrübungen der gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes
täglich das Doppelte oder wegen Vorliegens der Voraussetzungen des
der sich aus der als Anlage I beigefügten Tabelle § 11 des Wehrpflichtgesetzes gemäß § 29 Abs. 1
ergebenden S~i l.ze. Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes vorzeitig entlassen
wird, sofern der Zeitpunkt der Entlassung nicht
§ 9 mehr als zwei Monate vor Ablauf des für den Sol-
Entlassungsgeld daten festgesetzten Wehrdienstes liegt.
(1) Der Solcliit erhält bei der Entlassung nach Ab-
leistung eines ununterbrochenen Grundwehrdienstes § 10
von mindestens sechs Monaten oder einer unmittel-
bar anschließenden Wehrübung ein Entlassungsgeld. Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
(2) Das Entlassungsgeld beträgt nach lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden
sechsmonatigem Grundwehrdienst zu den §§ 1 und 2 vom Bundesminister des Innern,
50 Deutsche Mark, zu den §§ 3 bis 9 vom Bundesminister der Verteidi-
zwölfmonatigem Grundwehrdienst gung im gegenseitigen Einvernehmen erlassen.
100 Deutsche Mark,
achtzehnmonatigem Grundwehrdienst § 11
350 Deutsche Mark.
Anpassung des Ubungsgeldes
(3) Haben Familienangehörige des Soldaten all- Die Bundesregierung wird ermächtigt, bei einer
gemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssiche- nach dem 31. Dezember 1960 in Kraft tretenden all-
rungsgesetzes erhalten, so beträgt das Entlassungs- gemeinen Änderung der Bezüge, der Steuern vom
geld nach Einkommen und der Höhe des Verpflegungsgeldes
sechsmonatigem Grundwehrdienst die Sätze der Anlage II entsprechend zu ändern.
85 Deutsche Mark,
zwölfmonatigem Grundwehrdienst § 12
170 Deutsche Mark,
achtzehnmonatigem Grundwehrdienst Inkrafttreten
500 Deutsche Mark. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft*).
(4) Wird ein Soldat vor Ablauf von sechs, zwölf
oder achtzehn Monaten Wehrdienst wegen Dienst- •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
unfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verursacht hat, ursprünglichen Fassung. Das Inkrafttreten der Änderungen durch
das Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom
vorzeitig entlassen, so erhält er als Entlassungsgeld 27. August 1965 ergibt sich aus dessen Artikel III.
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i965, Teil I
Anlage I
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)
Wehrsold
Wehr- Wehr-
sold- sold-
Dienstgrad tagessatz
gruppe
DM
Grenadier 3,-
2 Gefreiter, Obergefreiter, 3,75
Hauptgefreiter
3 Unteroffizier, Stabsunteroffizier 4,20
4 Feldwebel, Oberfeldwebel,
Hauptfeldwebel 4,50
5 Stabsfeldwebel, Leutnant 5,25
6 Oberstabsfeldwebel, Oberleutnant 6,-
7 Hauptmann 7,50
8 Major, Stabsarzt, Stabsingenieur 9,-
9 Oberstleutnant, Oberstabsarzt,
Oberfeldarzt 10,50
10 Oberst, Oberstarzt 12,-
11 Generale 15,-
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1055
Anlage II
in der Fassung der Fünften Ubungsgeldverordnung
vom 26. August 1964
(zu § 7 Abs. 1)
Monatsbeträge in DM
(in Klammern der jeweilige Tagessatz)
bis zum vollendeten 28. Lebensjahr vom 29. bis zum vollendeten 36. Lebensjahr
Ubungs- verheiratet*) mit verheiratet*) mit
gcld- Dienslgracl ver- ver-
grnppe ledig heiratet*) ledig heiratet*)
1 Kind 12 Kindern 1 3mehr und 1 Kind 12 Kindern 1 3mehrund
Kindern Kindern
1 Grenadier, Flieger,
Matrose, Gefreiter ...... 207 315 348 390 420 246 357 390 435 471
(6,90) (10,50) (11,60) (13,00) (14,00) (8,20) (11,90) (13,00) (14,50) (15,70)
2 Obergefreiter .......... 225 333 366 411 447 267 378 411 456 504
(7,50) (11,10) (12,20) (13,70) (14,90) (8,90) (12,60) (13,70) (15,20) (16,80)
3 Hauptgefreiter ......... 246 354 387 435 477 291 399 432 480 525
(8,20) (11,80) (12,90) (14,50) (15,90) (9,70) (13,30) (14,40) (16,00) (17,50)
4 Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunker, Seekadett 249 360 393 438 483 297 405 438 486 534
(8,30) (12,00) (13,10) (14,60) (16,10) (9,90) (13,50) (14,60) (16,20) (17,80)
5 Stabsunteroffizier,
Obermaat .............. 261 369 402 450 495 306 417 450 495 543
(8,70) (12,30) (13,40) (15,00) (16,50) (10,20) (13,90) (15,00) (16,50) (18,10)
6 Feldwebel, Bootsmann,
Fähnrich ............... 267 375 408 456 501 312 423 456 501 549
(8,90) (12,50) (13,60) (15,20) (16,70) (10,40) (14,10) (15,20) (16,70) (18,30)
7 Oberfeldwebel,
Oberbootsmann ........ 309 417 450 498 543 342 453 486 531 579
(10,30) (13,90) (15,00) (16,60) (18,10) (11,40) (15,10) (16,20) (17,70) (19,30)
8 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann,
Oberfähnrich ........... 327 438 471 516 564 369 477 510 558 603
(10,90) (14,60) (15,70) (17,20) (18,80) (12,30) (15,90) (17,00 (18,60) (20,10)
9 Leutnant, Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann ........ 369 480 513 558 606 432 543 576 621 669
(12,30) (16,00) (17,10) (18,60) (20,20) (14,40) (18,10) (19,20) (20,70) (22,30)
10 Oberleutnant,
Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann .... 399 507 540 588 636 465 579 612 660 705
(13,]0) (16,90) (18,00 (19,60) (21,20) (15,50) (19,30) (20,40) (22,00) (23,50)
11 Hauptmann,
Kapitänleutnant ........ 474 612 645 693 738 522 675 708 756 801
(15,80) (20,40) (21,50) (23,10) (24,60) (17,40) (22,50) (23,60) (25,20) (26,70)
12 Major, Korvellenkapitän,
Stabsarzt .............. 573 720 762 807 855 633 798 831 876 924
(19,10) (24,00) (25,40) (26,90) (28,50) (21,10) (26,60) (27,70) (29,20) (30,80)
13 0 bersUeu tnant,
Fregattenkapitän,
Oberstabsarzt .......... . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . . .. . . .. .. . . . . . . . 666 843 876 927 969
(22,20) (28,10) (29,20) (30,90) (32,30)
14 Oberfeldarzt,
Flottillenarzt . . . . . . .. .. . . . . . . . . .. . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . ~ 744 948 984 1035 1083
(24,80) (31,60) (32,80) (34,50) (36,10)
"') Hierzu rechnen auch verwitwete und qcsd1ie<lcne Soldaten, sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
1056 Bundesg~setzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Monatsbeträge in DM
(in Klammern der jeweilige Tagessatz)
vom 37. bis zum vollendeten 44. Lebensjahr vom 45. Lebensjahr an
Ubunus- Vfirheiratet *) mit verheiratet*) mit
gelcl- Dienstwd(I
gruppe ver- ver-
ledig heiratet*) ledig heiratet*)
1 Kind 1 2 Kindern 1 3mehr
und 1 Kind 12 Kindern 1 3mehrund
Kindern Kindern
1 Grenadier, Flieger,
Matrose, Gefreiter ...... 288 396 429 477 522 309 417 450 498 543
(9,60) (13,20) (14,30) (15,90) (17,40) (10,30) (13,90) (15,00) (16,60) (18,10)
2 Obergefreiter .......... 312 420 453 501 546 345 453 486 534 579
(10,40) (14,00) (15,10) (16,70) (18,20) fl 1,50) (15,10) (16,20) (17,80) (19,30)
3 Hauptgefreiter ......... 333 441 474 522 570 366 474 507 555 600
(11,10) (14,70) (15,80) (17,40) (19,00) (12,20) (15,80) (16,90) (18,50) (20,00)
4 Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunk0r,Se0kadeU 342 453 486 531 579 390 498 531 579 627
(11,40) (15,10) (16,20) (17,70) (19,30) 113,00) (16,60) (17,70) (19,30) (20,90)
5 Stabsunteroffizier,
Obermaat .............. 354 462 495 543 591 399 510 543 591 636
(11,80) (15,40) (16,50) (18,10) (19,70) 13,30) (17,00) (18,10) (19,70) (21,20)
6 Feldwebel, Bootsmann,
Fähnrich ............... 372 483 516 561 609 435 546 579 624 67'1
(12,40) (16,10) (17,20) (18,70) (20,30) (14,50) (18,20) (19,30) (20,80) (22,40)
7 Oberfeldwebel,
Oberbootsmann ........ 411 522 555 600 648 477 588 624 669 717
(13,70) (17,40) (18,50) (20,00) (21,60) 115,90) (19,60) (20,80) (22,30) (23,90)
8 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann, 450 558 591 639 684 522 639 672 720 765
(15,00) (18,60) (19,70) (21,30) (22,80) (17,40) (21,30) (22,40) (24,00) (25,50)
9 Leutnant, Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann ........ 510 627 660 708 753 582 711 744 792 837
(17,00) (20,90) (22,00) (23,60) (25,10) (19,40) (23,70) (24,80) (26,40) (27,90)
10 Oberleutnant,
Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann .... 552 678 711 750 807 639 777 813 858 906
(18,40) (22,60) (23,70) (25,00) (26,90) (21,30) (25,90) (27,10) (28,60) (30,20)
11 Hauptmann,
Kapitänleutnant ........ 675 804 837 882 930 750 930 963 1011 1059
(22,50) (26,80) (27,90) (29,40) (31,00) (25,00) (31,00) (32,10) (33,70) (35,30)
12 Major, Korvettenkapitän,
Stabsarzt .............. 750 936 972 1017 1065 867 1062 1098 1152 1206
(25,00) (31,20) (32,40) (33,90) (35,50) (28,90) (35,40) (36,60) (38,40) (40,20)
13 Oberstleutnant,
Fregattenkapitän,
Oberstabsarzt . . . . . . . . .. 819 1011 1047 1101 1152 969 1173 1209 1263 1326
(27,30) (33,70) (34,90) (36,70) (38,40) (32,30) (39,10) (40,30) (42,10) (44,20)
14 Oberfeldarzt,
Flottillenarzt ........... 906 1122 1158 1212 1269 1062 1293 1332 1392 1446
(30,20) (37,40) (38,60) (40,40) (42,30) (35,40) (43,10) (44,40) (46,40) (48,20)
15 Oberst, Kapitän zur See,
Oberstarzt, Flottenarzt .. 975 1200 1239 1293 1353 1170 1413 1452 1506 1563
(32,50) (40,00) (41,30) (43,10) (45,10) (39,00) (47,10) (48,40) (50,20) (52,10)
16 Generale, Admirale ..... ohne Rücksicht auf das Lebensalter 1629 1956 1995 2052 2112
(54,30) (65,20) (66,50) (68,40) (70,40)
"') Hierzu rechnen auch vcrwilwele und qcschiedcne Soldaten, sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1057
Bekanntmachung
der Neufassung des Mühlengesetzes
Vom 1. September 1965
Auf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur
Änderung des Mühlengesetzes vom 27. August 1965
{Bundesgesetzbl. I S. 982) wird nachstehend das Ge-
setz über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung,
Erweiterung und Finanzierung der Stillegung von
Mühlen {Mühlengesetz) in der nunmehr geltenden
Fassung bekanntgegeben.
Bonn, den 1. September 1965
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Hüttebräuker
Gesetz
über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung
und Finanzierung der Stillegung von Mühlen
(Mühlengesetz) ) 1
in der Fassung vom 1. September 1965
§ 1 b) über drei Monate geruht hat und dies regel-
Grundsätze mäßig in jedem Jahr geschieht;
(1) Die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme, 4. die Bereitstellung einer transportablen Mühle und
Wiederaufnahme und Verlegung des Betriebes einer die Erweiterung ihrer Tagesleistung, wenn ge-
Mühle sowie die Erweiterung ihrer Tagesleistung währleistet ist, daß die Mühle zur Herstellung der
(§ 2 Abs. 2 Satz 2) sind nach Maßgabe dieses Geset-
in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nur im Ver-
zes genehmigungspflichtig. teidigungs- oder Katastrophenfall benutzt wird;
(2) Keiner Genehmigung bedürfen 5. die probeweise Benutzung einer Mühle nach Num-
mer 4 zur Dberprüfung ihrer Betriebsfähigkeit; in
1. die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme, Wie- einem Kalendervierteljahr dürfen dabei nicht
deraufnahme und Verlegung des Betriebes einer mehr als zwei Tonnen Getreide zu den in § 2
Mühle, wenn ihre Tagesleistung eine Tonne nicht Abs. 1 genannten Erzeugnissen verarbeitet wer-
übersteigt; den.
2. die Erweiterung der Tagesleistung des Betriebes
einer Mühle auf eine Tagesleistung bis zu einer § 2
Tonne; Begriffsbestimmungen
3. die Wiederaufnahme des Betriebes einer Mühle,
wenn der Betrieb (1) Mühlen im Sinne dieses Gesetzes sind gewerb-
liche Betriebe, in denen aus Roggen, Weizen, Spelz
a) bis zu drei Monaten die in § 2 Abs. 1 genann-
(Dinkel, Fesen), Emer oder Einkorn Mehl, Backschrot,
ten Erzeugnisse nicht hergestellt (geruht) hat,
Grieß oder Dunst für die menschliche Ernährung
1) Ersetzt Bundesgeselzbl. III 7841-2 oder für technische Zwecke hergestellt wird.
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2J Eine Erweiterung der Tagesleistung ist jede (5) Die Vorschrift des § 69 des Bundesvertriebe-
Anderung in den Vorrichtungen, die unmittelbar der nengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957
Herstellung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse (Bundesgesetzbl. I S. 1215) findet entsprechende An-
dienen, wenn die Anderung geeignet ist, die erreich- wendung.
bare Höchstleistung zu erhöhen. Die Höchstleistung § 4
wird an der Getreidemenge gemessen, die während
Zuständigkeit
einer ununterbrochenen Betriebsdauer von 24 Stun-
den ständig verarbeitet werden kann (Tageslei- Uber den Antrag auf Genehmigung entscheidet
stung). der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten (Bundesminister) im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und im Beneh-
men mit den zuständigen obersten Landesbehörden
§ 3
für Ernährung und Landwirtschaft.
Genehmigungen
§ 5
(1) Die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme,
Wiederaufnahme und Verlegung des Betriebes einer Befristung der Genehmigung
Mühle sowie die Erweiterung ihrer Tagesleistung (1) Bei Erteilung einer Genehmigung ist eine an-
sind zu genehmigen, wenn der Antragsteller vor gemessene Frist für die Ausführung der genehmig-
dem 1. April 1957 zum Zwecke einer nach Maßgabe ten Maßnahme festzusetzen. Wird diese während
dieses Gesetzes genehmigungspflichtigen Handlung der Frist nicht ausgeführt, so erlischt die Genehmi-
bauliche oder technische Maßnahmen begonnen oder gung. Fristverlängerung kann bewilligt werden,
vertragliche Verpflichtungen zum Bezug von Baube- wenn der Inhaber der Genehmigung durch außerge-
standteilen oder Vorrichtungen, die der Herstellung wöhnliche Gründe gehindert ist, die Frist einzuhal-
der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dienen kön- ten.
nen, übernommen hat. Der Antrag auf Genehmigung
kann nur binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten (2) War der Inhaber der Genehmigung ohne Ver-
dieses Gesetzes gestellt werden. schulden verhindert, rechtzeitig den Antrag auf
Fristverlängerung nach Absatz 1 Satz 3 zu stellen,
(2) Die Wiederaufnahme des Betriebes einer so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori-
Mühle ist ferner zu genehmigen, wenn er gen Stand zu gewähren. Mit dem Antrag auf Wie-
dereinsetzung ist der Antrag auf Fristverlängerung
1. nicht länger als ein Jahr geruht hat und die Müh- zu stellen. Das Verschulden eines Vertreters ist dem
lenanlage in betriebsfähigem Zustand erhalten Vertretenen zuzurechnen.
geblieben ist,
(3) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Weg-
2. wegen baulichf~r oder maschineller Veränderun- fall des Hindernisses, spätestens jedoch ein Jahr
gen nicht länger als ein Jahr geruht hat, seit dem Ende der versäumten Frist bei dem Bundes-
minister zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung
3. infolge eines durch höhere Gewalt verursachten
des Antrages sind bei der Antragstellung oder im
Schadens nicht länger als zwei Jahre geruht hat,
Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Ist
4. fristgemäß zur Stillegung gemeldet, jedoch die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift die Frist für die
Zahlung eines Pauschalbetrages nicht vereinbart Ausführung der genehmigten Maßnahmen bereits
worden ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und 6), sofern der An- abgelaufen, so kann der Antrag innerhalb eines Jah-
trag auf Wiederaufnahme bis zum 31. Dezember res nach Inkrafttreten dieser Vorschrift gestellt wer-
1965 gestellt wird. den.
§ 6
(3) Die Erweiterung der Tagesleistung einer
Mühle auf eine Tagesleistung bis zu fünf Tonnen Sicherung der gesetzlichen Bestimmungen
kann genehmigt werden, wenn die Mühle auf ein (1) Wird ohne eine nach Maßgabe dieses Gesetzes
teil- oder vollautomatisches Mahlverfahren umge- erforderliche Genehmigung eine Mühle errichtet oder
stellt werden soll und dies ohne die Erweiterung der der Betrieb einer Mühle aufgenommen, wieder-
Tagesleistung nicht möglich ist. In der Mühle darf aufgenommen, verlegt oder seine Tagesleistung er-
auf Grund der Genehmigung in zwei aufeinander- weitert, so hat die nach Landesrecht zuständige Be-
folgenden Kalendervierteljahren nicht mehr Ge- hörde die Stillegung oder die Beseitigung der nicht
treide zu den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen genehmigten Vorrichtungen anzuordnen und die
verarbeitet werden, als der Tagesleistung der Mühle Durchführung der Anordnung zu überwachen.
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zuzüglich einer ge-
nehmigten Erweiterung der Tagesleistung entspricht. (2) Ordnet die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde die Beseitigung der nicht genehmigten Vor-
(4) Im übrigen sind die Errichtung einer Mühle, richtungen an, so hat sie hierfür eine angemessene
die Aufnahme, Wiederaufnahme und Verlegung des Frist zu bestimmen und die Getreidemenge festzu-
Betriebes einer Mühle sowie die Erweiterung seiner setzen, die die Mühle bis zum Ablauf dieser Frist
Tagesleistung nur zu genehmigen, wenn und inso- höchstens zu den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeug-
weit die Versorgung der Bevölkerung mit den in § 2 nissen verarbeiten darf. Sie hat dabei die Tageslei-
Abs. 1 genannten Erzeugnissen ohne die Genehmi- stung der Mühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
gung im voraussichtlichen Absatzgebiet. der Mühle und nach § 3 genehmigte Erweiterungen zugrunde
gefährdet sein würde. zu legen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1059
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann (2) Dbersteigt die Tagesleistung der nach Absatz 1
in Härtefällen Mühlen, die ihre Tagesleistung ohne zur Stillegung gemeldeten Mühlen, bei denen die
Genehmigung geringfügig erweitert haben, anstelle Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, zehntau-
der Maßnahmen nach Absatz 1 verpflichten, in zwei send Tonnen, so sind vorab Vereinbarungen nach
aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren nicht Absatz 1 Nr. 6 mit denjenigen Mühleninhabern zu
mehr Getreide zu den in § 2 Abs. 1 genannten Er- schließen, die ihre Stillegungsabsicht bis zum 31. Juli
zeugnissen zu verarbeiten, als der Tagesleistung der 1959 gemeldet und die Herstellung der in § 2 Abs. 1
Mühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zuzüglich genannten Erzeugnisse bis zum 31. Januar 1960 ein-
einer genehmigten Erweiterung der Tagesleistung gestellt haben. Bei Abschluß weiterer Vereinbarun-
entspricht. gen haben Mühlen mit höherem Ausnutzungsgrad
den Vorrang vor Mühlen mit niedrigerem Ausnut-
§ 7 zungsgrad.
Stillegung und Abgabe (3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 5
(1) Die freiwillige Stillegung von Mühlen kann Buchstabe a ist abzusehen, soweit es sich um Vor-
durch öffentliche Mittel mit der Maßgabe gefördert richtungen zur Herstellung von Futterschrot handelt,
werden, daß bei Mühlen, die die in § 2 Abs. 1 ge- und wenn der Inhaber der Mühle sich bei der Ver-
nannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Backschrot einbarung des Pauschalbetrages verpflichtet, den
hergestellt haben, nicht mehr als zehntausend Ton- Pauschalbetrag für den Fall zurückzuzahlen, daß
nen Tagesleistu'ng stillgelegt werden. Voraussetzung diese Vorrichtungen zur Herstellung der in § 2
für die Verwendung öffentlicher Mittel ist, daß im Abs. 1 genannten Erzeugnisse während der in Ab-
Einzelfall satz 1 Nr. 5 Buchstabe b genannten Frist verwendet
werden.
1. die Stillegung die Versorgung der Bevölkerung
(4) Neben dem vereinbarten Pauschalbetrag sind
mit den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen im
die Beträge zu vergüten, die der Inhaber einer Mühle
bisherigen Absatzgebiet der Mühle nicht gefähr-
det, auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 7
zu zahlen verpflichtet ist. Ferner können neben dem
2. die Tagesleistung der Mühle eine Tonne über- vereinbarten Pauschalbetrag ganz oder teilweise die
steigt, Beträge vergütet werden, die der Inhaber der Mühle
3. am 5. Juli 1957 die Mühle in Betrieb war oder die aufzuwenden oder zurückzustellen hat, um Abfin-
Bedingungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a dungen an Arbeitnehmer zu zahlen oder Versor-
oder b oder des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder- 3 erfüllt gungsansprüche zu erfüllen, soweit er hierzu auf
waren, Grund gesetzlicher Bestimmungen, eines Tarifver-
trages, einer vor dem 1. Januar 1957 abgeschlosse-
4. die Absicht der Stillegung bis zum 30. September nen Betriebsvereinbarung, einer vor diesem Zeit-
1961 der vom Bundesminister bestimmten Stelle punkt gegebenen arbeitsvertraglichen Zusage oder
gemeldet wird und die Herstellung der in § 2 kraft betrieblicher Ubung verpflichtet ist.
Abs. 1 genannten Erzeugnisse bis zum 31. März
1962 eingestellt ist, (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministern der Finanzen
5. a) die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, so- und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates
weit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes er- durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
gibt, in der Mühle nicht mehr hergestellt wer-
den können, 1. wie die Tagesleistung von Mühlen festzustellen
ist,
b) die Stillegung für 30 Jahre durch Grundbuch-
eintragung sichergestellt ist, 2. von welchem Grundbetrag je Tonne Tagesleistung
bei anderen Mühlen als Backschrotmühlen und
6. für die Stillegung die Zahlung eines Pauschalbe- von welchem Betrag je Tonne des in einem zu be-
trages vereinbart ist, der bei Mühlen, die aus- stimmenden Zeitraum verarbeiteten Getreides für
schließlich Backschrot hergestellt haben (Back- Backschrotmühlen bei der Errechnung des Pau-
schrotmühlen), auf Grund der in einem bestimm- schalbetrages (Absatz 1 Nr. 6) auszugehen ist und
ten Zeitraum verarbeiteten Getreidemengen, bei
3. inwieweit außer der Tagesleistung der in einem
den übrigen Mühlen auf Grund der Tagesleistung
zu bestimmenden Zeitraum erreichte Ausnut-
und des in einem bestimmten Zeitraum erreichten
zungsgrad zu berücksichtigen ist.
Ausnutzungsgrades errechnet ist,
Der Grundbetrag ist dem durchschnittlichen betriebs-
7. der Inhaber der Mühle sich seinen von der Still- wirtschaftlichen Wert von Vorrichtungen, die unmit-
legung betroffenen Arbeitnehmern gegenüber für telbar für die Herstellung der in § 2 Abs. 1 genann-
den Fall des Abschlusses einer Vereinbarung nach ten Erzeugnisse bestimmt sind, im Zeitpunkt des In-
Nummer 6 verpflichtet hat, Abfindungen insoweit krafttretens der Verordnung anzupassen.
zu zahlen, wie dies zur Milderung besonderer
Härten erforderlich erscheint; dabei sind insbe- (6) Die Bestimmungen für Backschrotmühlen (Ab-
sondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit der satz 1 Nr. 6 und Absatz 5) gelten auch für diejenigen
Arbeitnehmer, ihr Alter, die Arbeitsmarktlage Vorrichtungen anderer Mühlen, mit denen nur Back-
und die Gefährdung oder Schmälerung einer zu schrot hergestellt worden ist.
erwartenden Sicherung für die Fälle der vorzeiti- (7) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
gen Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters vernehmen mit den Bundesministern der Finanzen
und des Todes zu berücksichtigen. und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
durch Rechtsverordnung anzuordnen, daß zum Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversiche-
Zwecke der Rückzahlung und Verzinsung der für die rung und nicht als Entgelt im Sinne der Arbeitslosen-
Stillegung aufgewendeten Mittel einschließlich der versicherung und der Arbeitslosenhilfe.
Verwaltungskosten eine Abgabe von den Mühlen
mit Ausnahme der Mühlen mit einer Tagesleistung § 8
bis zu einer Tonne erhoben wird; die Abgabe kann Meldepflicht
auch zur Zahlung von Pauschalbeträgen und Arbeit- (1) Der unmittelbare Besitzer einer zur Zeit des
nehmerabfindungen nach den Absätzen 1 und 4 ver- Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Mühle
wendet werden, soweit sie für die in Halbsatz 1 ge- ist verpflichtet, die in dem Betrieb am Tage des In-
nannten Zwecke nicht benötigt Wird. Der Bundes- krafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Vorrich-
minister der Finanzen übernimmt im Namen des tungen, die der Herstellung der in § 2 Abs. 1 ge-
Bundes für die Finanzierung der Förderung der Still- nannten Erzeugnisse dienen können, und die Tages-
l(~gung aus vorhandenen Bürgschaftsermächtigungen leistung zu melden.
eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrage
von 140 Millionen Deutsche Mark. (2) Der Bundesminister bestimmt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form
(8) Die Abgabe darf auf höchstens 2,20 Deutsche der Meldung, die Meldefrist und die Stelle, an die
Mark je Tonne Getreide, das für die Herstellung der die Meldung zu erstatten ist.
in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse verwendet wor- (3) Der Besitzer einer Mühle und sein Vertreter
den ist, festgesetzt werden; sie darf frühestens ab sind verpflichtet, Prüfungen des Betriebes durch den
1. Januar 1960 und längstens bis zum 31. Dezember
Bundesminister oder seine Beauftragten daraufhin
1975 erhoben werden. zu dulden, ob die nach Absatz 1 erstatteten Meldun-
(9) Wird die Abgabe nicht rechtzeitig gezahlt, so gen richtig und ob Änderungen im Sinne des § 2
sind vom Fälligkeitstage ab Säumniszuschläge nach Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung vorge-
Maßgabe der Vorschriften des Steuersäumnisgeset- nommen worden sind. Sie sind insbesondere ver-
zes vom 24. Dezember 1934 (ReichsgesetzbL I S. 1271) pflichtet, den Prüfern die Anlagen zugänglich zu
in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. machen, die für die Prüfung benötigten Arbeits-
kräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Un-
(10) Uberschüsse aus der Abgabe sind für Zwecke terlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufga-
der Förderung der Mühlenwirtschaft zu verwenden. ben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13
Uber die Art und Weise ihrer Verwendung entschei- des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
det der Bundesminister im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen. § 9
(11) Die Einkommensteuer für den Gewinn aus Gebühren
der Zahlung des Pauschalbetrages im Sinne des Ab- Zur Deckung der Verwaltungskosten, die durch
satzes 1 Nr. 6 soll auf Antrag im Rahmen des § 34 die Bearbeitung von Anträgen nach§ 1 Abs. 1 dieses
des Einkommensteuergesetzes auf höchstens die Gesetzes entstehen, werden von den Antragstellern
Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes bemessen Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung er-
werden, der sich ohne Inanspruchnahme der Ver- hoben, die der Bundesminister im Einvernehmen
günstigungen des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuer- mit dem Bundesminister der Finanzen und mit Zu-
gesetzes bei der Veranlagung des Einkommens er- stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
geben würde. erläßt. In dieser Gebührenordnung sollen Vorschrif-
(12) Die Körperschaftsteuer für den Gewinn aus ten über den Erlaß oder die Ermäßigung der Gebühr
der Zahlung des Pauschalbetrages beträgt 19 vom für Antragsteller, die Vertriebene oder Sowjetzonen-
Hundert des Einkommens. flüchtlinge im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesver-
triebenengesetzes sind, getroffen werden.
(13) Bei der Ermittlung der Gewinne im Sinne der
Absätze 11 und 12 sind Vermögensminderungen ab- § 10
zuziehen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Durchführung des Gesetzes
Zusammenhang mit der Stillegung stehen. Solche (1) Der Bundesminister kann die Durchführung
Vermögensminderungen können, soweit die Ver- dieses Gesetzes dem Vorstand der Mühlenstelle
günstigungen der Absätze 11 und 12 in Anspruch übertragen. In diesem Falle ist er Verwaltungsbe-
genommen worden sind, in späteren Wirtschafts- hörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ord-
jahren nicht abgezogen werden. Für die berücksich- nungswidrigkeiten; er nimmt auch die Befugnisse
tigungsfähigen Ausschüttungen ist § 19 Abs. 3 Satz 2 der obersten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 66
Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend
Abs. 2 dieses Gesetzes wahr.
anzuwenden.
(2) § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 6 des Getreide-
(14) Von den nach Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 4 für
gesetzes in der Fassung vom 24. November 1951
die Stillegung gezahlten Beträgen ist die Umsatz-
(Bundesgesetzbl. I S. 900) finden im Rahmen dieses
steuer in Höhe von 1 vom Hundert zu entrichten.
Gesetzes keine Anwendung.
(15) Die in Absatz 1 Nr. 7 bezeichneten Abfindun-
§ 11
gen gelten, soweit sie dem Inhaber der Mühle nach
Absatz 4 Satz 1 vergütet werden, beim Arbeitneh- V erschwiegenheitspflicht
mer nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne Die mit der Durchführung dieses Gesetzes Beauf-
des Einkommensteuergesetzes, nicht als Einkommen, tragten sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht-
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1061
PrstäUung und dc'r Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, 5. die Durchführung von Prüfungen nach § 8 Abs. l
verpflichtet, über Einrichtungs- und Geschäftsver- hindert.
hältnisse sow fo Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
die durch ihre Ti:il.igkeit jm Rahmen dieses Gesetzes
sätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu
zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu be-
zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-
wahren; sie dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheim-
gangen wird, mit einer Geldbuße bis zu zweitausend
nisse nicht verwerten. Soweit sie nicht Beamte sind,
Deutsche Mark geahndet werden.
sind sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-
heiten nach § 1 der Verordnung gegen Bestechung (3) Die Verfolgung der Ordnungswidrig-keit ver-
und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in jährt in zwei Jahren.
der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I § 13
S. 351) zu verpflichten. Geltungsbereich
§ 12 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Ordnungswidrigkeiten des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Vorschriften dies1:-~s Gesetzes vorsätzlich oder fahr-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
lässig
Dritten Uberleitungsgesetzes.
1. ohne Genehmigung eine Mühle errichtet, den Be-
trieb einer Mühle aufnimmt, wiederaufnimmt, § 14
verlegt oder ihre Tagesleistung erweitert,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 mehr als zwei
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Tonnen Getreide in einem Kalendervierteljahr
dung in Kraft und mit Ausnahme der §§ 7, 10, 11
zu den in § 2 Abs. l genannten Erzeugnissen ver-
arbeitet, und 13 am 31. Dezember 1966 außer Kraft. 2 )
3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 2 2) Das Mühlengesetz vorn 27. Juni 1957 (BundesgesetzbL_ I S. 664)
ist am 5. Juli 1957, das Gesetz zur Änderung und Erganzung d_es
oder 3 Getreide über die zulässige Menge hinaus Mühlengesetzes vom 2. Juni 1959 (Bundes9.esetzbl. I S. 27_7). 1st
zu den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen ver- am 10. Juni 1959, das Zweite Gesetz zur Anderung_ des Muh1en~
gesetzes vom 3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 865) ISt am 8. J:11!
arbeitet, 1961 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt . ?es Inkrafttrete~_s der A,n-
derungen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des ~uhlengeset-
4. Meldungen nach § 8 Abs. l und 2 nicht, nicht zes vom 26. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 45) ergibt sich aus
dessen Artikel 3. Das Vierte Gesetz zur Anderung des Muhlen-
rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet, . gesetzes ist am 2. September 1965 in Kraft getreten.
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Erste Verordnung
zur .Änderung der Zinsverordnung*)
Vom 31. August 1965
Auf Grund des § 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes 3. 180 bis 359 Tagen 3¼
über das Kreditwesen vorn 10. Juli 1961 (Bundesge- 4. 360 Tagen und darüber 4¼
setzbl. I S. 881) in Verbindung mit § 1 der Verord-
nung zur Ubertragung der Befugnis zum Erlaß von IV. Spareinlagen
Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen vorn 19. Januar 1962 (Bundesgesetz- 1. mit gesetzlicher Kündigungsfrist
blatt I S. 17) wird im Einvernehmen mit der Deut- und vereinbarter Kündigungsfrist
schen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzen- von weniger als 12 Monaten
verbände der Kreditinstitute und der Deutschen a) von natürlichen Personen und von
Bundespost verordnet: juristischen Personen, die gemein-
nützigen, mildtätigen oder kirch-
§ 1 lichen Zwecken dienen . . . . . . . . . . . 3¼
Die Verordnung über die Bedingungen, zu denen b) von sonstigen juristischen Personen
Kreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen ent- und von Personenhandelsgesell-
gegennehmen dürfen, (Zinsverordnung) vorn 5. Fe- schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3¼
bruar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 33) wird wie folgt
geändert: sofern eine Kündigungssperrfrist
von mindestens 6 Monaten verein-
Die Anlage 2 erhält folgende Fassung: bart ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 3
/4
„Höchstsätze für Habenzinsen
2. mit vereinbarter Kündigungsfrist von
Die Sätze sind Vomhundertsätze pro Jahr. 12 Monaten und darüber . . . . . . . . . . . . 5 "
I. Sichteinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/s
II. Kündigungsgelder
mit vereinbarter Kündigungsfrist von § 2
1. 1 bis weniger als 3 Monaten 2½ Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. 3 bis weniger als 6 Monaten leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
3
blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 64 des Gesetzes über
3. 6 bis weniger als 12 Monaten 3¾ das Kreditwesen auch im Land Berlin.
4. 12 Monaten und darüber 4¼
III. Festgelder
mit vereinbarter Laufzeit von § 3
1. 30 bis 89 Tagen ................... 2½ Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in
2. 90 bis 179 Tagen .................. . 3 Kraft.
Berlin, den 31. August 1965
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
In Vertretung
Weber
*) Ändert Bundesgescl.zbl. lll 7610-4
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1043
Achtzehntes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
1
(18. ÄndG LAG) )
Vom 3. September 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. Nach § 146 a wird der folgende § 146 b einge-
rate,s das folgende Gesetz beschlossen: fügt:
,,§ 146b
Erster Abschnitt Herabsetzung der Abgabeschuld
bei Wiederaufbau
Änderung von Gesetzen
§ 104 gilt mit der Maßgabe, daß die Frist in
Absatz 1 Satz 1 allgemein bis auf weiteres ver-
§ 1 längert wird."
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 2 )
4. Nach § 151 wird der folgende § 151 a eingefügt:
Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 446), zuletzt geändert durch ,,§ 151 a
das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Lasten- Vorrecht für Aufbaukredite
ausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundes-
§ 116 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß die
gesetzbl. I S. 585), wird wie folgt geändert:
in Nummer 1 genannte Frist allgemein bis auf
1. In § 104 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 3 Nr. 1 und weiteres verlängert wird."
§ 129 Abs. 5 Satz 2 werden jeweils nach den
Worten „bis zum 31. Dezember 1965" die fol- 5. In § 152 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
genden Worte eingefügt: „vorgeschriebenen Wirkung ist" die Worte „bis
,,- war der Wiederaufbau (die Wiederherstel- auf weiteres" eingefügt. Die Worte „bis zum
lung) vor dem 1. Januar 1966 durch eine Bau- 31. Dezember 1965" werden gestrichen.
sperre, eine Veränderungssperre oder eine son-
stige der Sicherung behördlicher Planungen 6. In § 156 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
oder der Durchführung der Bodenordnung Jie- ,, (4) Die Beschränkungen des § 129 Abs. 5
nende Maßn•ahme behindert, bis zum Ablauf Nr. 2, soweit es sich um bebaute Grundstücke
des fünften Jahres nach Ablauf des Kalender- handelt, sowie des § 129 Abs. 6 gelten bis auf
jahres, in dem diese Hinderungsgründe weg- weiteres nicht. § 129 Abs. 5 Satz 2 gilt mit der
gefallen sind - ". Maßgabe, daß die dort genannte Frist allgemein
bis auf weiteres verlängert wird."
2. a) In § 116 Abs. 1 Nr. 2 und § 130 a werden
jeweils die Worte „und zum Einbau einer 7. In § 157 Abs. 1 werden nach den Worten „nach
Heizungsanlage" ersetzt durch die Worte § 129 können" die Worte „bis auf weiteres"
,, und bei überwiegend Wohnzwecken die- eingefügt. Die Worte ,, , vorausgesetzt, daß der
nenden Gebäuden zum Einbau einer Hei- Kredit bis zum 31. Dezember 1965 aufgenommen
zungs- und Warmwasseranlage, zum Um- worden ist" werden gestrichen.
bau von Fenstern und Türen sowie zum
Anschluß an die Kanalisation oder die Was- 8. § 230 wird wie folgt geändert:
serversorgung und zum Einbau einer Fahr- a) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach den Worten
stuhlanlage bei solchen Gebäuden mit mehr „unter Nr. 1, 2 oder 3" die Worte eingefügt
als vier Geschossen". ,,oder unter Absatz 1 Satz 3".
b) In der Uberschrift des § 130 a werden die b) In Absatz 4 werden nach den Worten „der
folgenden Worte angefügt: ,,und weitere Geschädigte" die Worte eingefügt „vor dem
Modernisierungsmaßnahmen". 1. Januar 1962 in der sowjetischen Besat-
1) Ändert Bundesgescl.zbl. III 621-1, 621-1-Ä 14, 621-3, 622-1 und 653-1
zungszone Deutschlands oder im Sowjet-
2) Bundcsgesetzbl. III 621-1 sektor von Berlin oder ist er".
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
9. In § 249 a erhält Absal.z 1 folgende Fassung: tragstellung für mindestens drei am Tage
,, (1) Soweit die Hauptentschädigung zur Ab- des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu ihrem
geltung von Verlusten an Ansprüchen gewährt Haushalt gehörende Kinder zu sorgen hat.
wird, die Sparanlagen im Sinne des Altsparer- Die Gleichstellung endet, wenn die Zahl der
gesetzes sind, bleibt der Schaden bei der Be- Kinder unter zwei sinkt. Als Kinder werden
rechnung des Schadensbetrags nach § 245 außer eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes Statt
Ansatz. Wegen dieser Ansprüche wird zusätz- angenommene Personen oder sonstige Per-
lich ein Grundbetrag (Sparerzuschlag) gewährt. sonen, denen die rechtliche Stellung ehe-
Dieser ist mit dem Betrag anzusetzen, der sich licher Kinder zukommt, und uneheliche Kin-
der sowie Pflegekinder und, falls die Eltern
1. bei Sparanlagen, die nach den im Geltungs- verstorben oder zur Erfüllung ihrer Unter-
bereich des Grundgesetzes geltenden Vor- haltsverpflichtung außerstande sind, bei dem
schriften umzustellen gewesen wären, Geschädigten lebende Enkelkinder berück-
durch Anwendung des hiernach maßgeben- sichtigt,
den Umstellungssatzes,
1. wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht
2. bei Sparanlagen in solchen Währungen, für vollendet haben, oder
welche die in § 245 vorgesehene Rechtsver-
ordnung eine günstigere Umstellung als 100 2. wenn sie sich in Ausbildung befinden und
zu 10 vorsieht, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, im Falle der Verzögerung oder Un-
durch Anwendung des in dieser Rechtsver- terbrechung der Ausbildung durch Erfül--
ordnung bestimmten Hundertsatzes lung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatz-
auf den nach dem Feststellungsgesetz fest- dienstpflicht auch für einen der Zeit dieses
gestellten Betrag ergibt." Dienstes entsprechenden Zeitraum über
10. In § 250 Abs. 4 werden die Sätze 2 und 3 durch das 25. Lebensjahr hinaus, oder
folgenden Satz ersetzt: 3. ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn
,,Treffen tatsächlich vor dem 1. Januar 1953 ein- sie wegen Gebrechlichkeit besonderer
getretene Vertreibungsschäden mit tatsächlich Pflege bedürfen.
nach dem 31. Dezember 1952 eingetretenen Ver- Der Ausbildung steht die Leistung eines
treibungsschäden zusammen, ist der Zinszuschlag freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des
zu gewähren Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
1. vom 1. Januar 1953 ab für der„jenigen Teil des sozialen Jahres gleich."
zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die b) In Absatz 3 erhält der erste Halbsatz fol-
tatsächlich vorher eingetretenen Vertrei- gende Fassung:
bungsschäden allein als Endgrundbetrag er- ,,Als erwerbsunfähig gelten ferner Voll-
geben hätte, waisen unter den Voraussetzungen des Ab-
2. vom Beginn des in S,ttz 1 bestimmten Viertel- satzes 2 Satz 3 Nr. 1 und 2;".
jahres ab für den Rest des zuerkannten
Endgrundbetrags." c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1965"
ersetzt durch die Jahreszahl „ 1968".
11. In § 251 werden an Absatz 1 folgende Sätze
angefügt: 14. § 267 wird wie folgt geändert:
„Erfüllungsbeträge werden, vorbehaltlich des a) In Absatz 1 wi:rd die Zahl „ 175" durch die
§ 278 a Abs. 2 sowie der auf Grunl des § 278 a Zahl "190", die Zahl „ 105" durch die Zahl
Abs. 7 und des § 283 a Abs. 2 erlassenen Vor- 11120" und die Zahl „60" durch die Zahl „65"
schriften, zunächst auf den im Auszahlungs- ersetzt.
betrag enthaltenen Zinszuschlag angerechnet. b) In Absatz 2 werden ersetzt:
Erhöht sich der Zinszuschlag durch Zuerkennung
eines weiteren Grundbetrags, so bleibt diese aa) in Nummer 2 Buchstabe b
Erhöhung für die Anrechnung der vorher gelei- die Zahl 11 41" durch die Zahl „48",
steten Erfüllungsbeträge außer Betracht." die Zahl „47" durch die Zahl „54" und
die Zahl „57" durch die Zahl „64",
12. § 252 wird wie folgt geändert: bb) in Nummer 6
a) In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 7 wer- die Zahl 11 41" durch die Zahl „48",
den jeweils die Worte „für Grundbeträge die Zahl „30" durch die Zahl „35" und
der Hauptentschädigung" gestrichen. die Zahl „ 15" durch die Zahl „ 18",
b) In Absatz 5 werden die Worte 11 4 Milliarden cc) in Nummer 7
Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte die Zahl 11 40" durch die Zahl 1150",
,,6 Milliarden Deutsche Mark". dd) in Nummer 8
die Zahl 1130" durch die Zahl ,,40",
13. § 265 wird wie folgt geändert:
a) Ausatz 2 erhält folgende Fassung: 15. § 269 wird wie folgt geändert:
11 (2) Einern Erwerbsunfähigen wird ei.ne a) Es werden ersetzt
alleinstehende Frau ohne Rücksicht auf ihr in Absatz 1 die Zahl „ 175" durch die Zahl
Lebensalter gleichgestellt, sofern sie bei An- II 190" 1
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1045
in Absatz 2 die Zahl „ 105" durch die Zahl erfüllt, in Haushaltsgemeinschaft gelebt
,, 120" und die Zahl „60" durch die Zahl „65", haben und von ihm wirtschaftlich abhän-
in Absatz 3 Satz 2 die Zahl „30" durch die gig waren."
Zahl „40" und die Zahl „45" durch die Zahl
,,50". 18. In § 274 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 130" er-
setzt durch die Zahl „ 150".
b) In Absatz 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Der Zuschlag erhöht sich für den nicht 19. § 275 wird wie folgt geändert:
dauernd getrennt lebenden Ehegatten a) In Absatz 1 wird die Zahl „90" ersetzt durch
in Zuschlagsstufe um monatlich die Zahl „100".
1 20DM, b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2 25DM,
3 30DM, ,, (2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe
4 35DM, endet mit dem Ende des Monats, in dem die
5 40DM, Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3
6 50DM." Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern sich nicht aus
11
§ 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt.
c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Zahl „ 14" durch
die Zahl „21 ", die Zahl „ 10" durch die Zahl 20. In § 276 wird Absatz 4 wie folgt geändert:
,,15" und die Zahl „5" durch die Zahl „8" a) In Satz 1 wird die Zahl „50" durch die Zahl
ersetzt. „65", die Zahl „40" durch die Zahl „50" und
die Zahl „25" durch die Zahl „30" ersetzt.
16. In § 272 Abs. 3 erhält der erste Halbsatz des
Satzes 1 folgende Fassung: b) In Satz 5 wird die Zahl „69" durch die Zahl
,, 75" ersetzt.
„Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im
Zeitpunkt seines Todes Zuschläge für Kinder 21. In § 277 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „300" ersetzt
und werden diese durch den Todesfall Voll- durch die Zahl „500".
waisen, so treten sie an die Stelle des Verstor-
benen, solange die Voraussetzungen des § 265 22. § 278 a wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 erfüllt sind;". a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „ab" er-
17. § 273 wird wie folgt geändert: setzt durch die Worte „bis zum 31. Mai
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1965".
aa) In Nummer 4 wird das Wort „ab" er- bb) Folgende Nummer 5 wird eingefügt:
setzt durch die Worte „bis zum 31. Mai „5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab
1965". geleistete Zahlungen mit 10 vom
bb) Folgende Nummer 5 wird eingefügt: Hundert,".
„5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
geleistete Zahlungen mit. 10 vom
Hundert,". b) In Absatz 6 Nr. 1 erhält Satz 1 folgende Fas-
sung:
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. „ Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung
b) In Absatz 5 Satz 1 werden ersetzt durch Barzahlung, Eintragung von Schuld-
die Jahreszahl „ 1900" durch die Jahreszahl buchforderungen, Aushändigung von Schuld-
,,1903", verschreibungen, Begründung von Sparein-
laigen oder Verrechnung erfüllt worden und
die J ahres,zahl „ 1905" durch die Jahreszahl
sind danach die Voraussetzungen für die Zu-
„ 1908" und
erkennung von Unterhaltshilfe durch Erwei-
die Jahreszahl „ 1964" durch die Jahreszahl terung des § 273 geschaffen worden, wird die
,,1967". Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht,
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung
,, (6) Unter den Jahrgangs- und Erwerbs- von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegen-
unfähigk.eitsvornussetzungen des Absatzes 5 steht."
Satz 1 wird Unterhaltshilfe in entsprechen- 23. In § 279 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
der Anwendung der Vorschriften über die
,, (1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt
die Einkünfte des Berechtigten insgesamt
1. an Personen, welche die Voraussetzungen 435 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen.
des § 284 Abs. 2 Satz 1 erfüllen, Dieser Betrag erhöht sich
2. an Personen, deren durch die Schädigung 1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten
verlorene Existenzgrundlage darauf be- getrennt lebenden Ehegatten um 185 Deut-
ruhte, daß sie vor der Schädigung mit sche Mark monatlich,
einem Familienangehörigen, der die Vor- 2. für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2
aussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 und 2 um 71 Deutsche Mark monatlich,
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1 opferfürsorge vorliegen, gelten ergänzend die
Satz 3 bis 6 um die Pflegezulage, Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes oder
4. für ehemals Selbständige im Sinne des § 269 die Vorschriften des Bundesversorgungsgeset-
Abs. 3 um den SelbsUindigenzuschlag. zes über die Kriegsopferfürsorge.
Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im (2) Als Teil eines Vermögens, von dessen
Sinne des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommens- Verbrauch oder Verwertung die Gewährung
höchstbetrag 160 Deutsche Mark monatlich. Wird von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge nicht
der Berechnung der Entschädigungsrente der abhängig gemacht werden darf, gilt
Grundbetrag der Hauptentschädigung zugrunde 1. die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höch-
gelegt, erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag stens jedoch monatlich 75 Deutsche Mark,
für den Berechtigten auf 635 Deutsche Mark
monatlich und für eine Vollwaise auf 260 Deut- 2. der 4 vom Hundert des Grundbetrags über-
sche Mark monatlich sowie der Erhöhungsbetrag steigende Teil der Entschädigungsrente nach
für den Ehegatten auf 235 Deutsche Mark monat- § 280 oder
lich und für jedes Kind auf 116 Deutsche Mark 3. die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Ent-
monatlich." schädigungsrente nach § 284.
24. In § 282 Abs. 4 werden ersetzt (3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe
für zurückliegende Monate wird für den glei-
die Jahreszahl ,,1900" durch die Jahreszahl
chen Zeitraum nach Abschnitt 2 des Bundes-
,, 1903",
sozialhilfegesetzes oder nach den Vorschriften
die Jahreszahl ,,1905" durch die Jahreszahl über die Kriegsopferfürsorge gewährte Hilfe
„1908" und zum Lebensunterhalt angerechnet; dies gilt
die Jahreszahl ,,1964" durch die Jahreszahl nicht für einmalige Leistungen außerhalb von
,,1967". Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrich-
tungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 274 ist die
25. In § 284 Abs. 2 werden ersetzt
Anrechnung auf den 75 Deutsche Mark monat-
die Jahreszahl ,,1900" durch die Jahreszahl lich übersteigenden Betrag beschränkt. Der An-
,,1903", spruch auf Nachzahlung geht in Höhe der ange-
die Jahreszahl ,,1905" durch die Jahreszahl rechneten Beträge auf den Träger der Sozial-
„ 1908" und hilfe oder den Träger der Kriegsopferfürsorge
die Jahreszahl ,,1964" durch die Jahreszahl über. Entsprechendes gilt für den nicht unter
,,1967". Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Ent-
schädigungsrente. Ist die Hilfe zum Lebens-
26. In § 287 Abs. 3 tritt an die Stelle des letzten unterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder
Halbsatzes folgender Satz: einer gleichartigen Einrichtung gewährt worden,
,,Entsprechendes gilt bei gerichtlich angeord- hat der Träger der Sozialhilfe oder der Träger
neter Unterbringung in einem Arbeitshaus oder der Kriegsopferfürsorge für den Nachzahlungs-
in Sicherungsverwahrung; bei strafgerichtlich zeitraum das Taschengeld nach den Sätzen des
angeordneter Unterbringung in einer Heil- oder Absatzes 4 zu gewähren.
Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer
Entziehungsanstalt wird Unterhaltshilfe nur bis (4) Wird für den Berechtigten oder seine
zu der Höhe gewährt, in der sie nach § 292 Abs. 4 nach § 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten Ange-
nicht auf den Träger der Sozialhilfe überge- hörigen, im Falle des § 274 für den nicht dau-
leitet werden könnte oder in der ein Taschen- ernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, Hilfe
geld zu gewähren wäre." zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bun-
dessozialhilfegesetzes oder ergänzende Hilfe
27. § 290 wird wie folgt geändert: zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften
über die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt,
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „zehn"
einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-
ersetzt durch die Zahl „20".
tung gewährt, kann der Träger der Sozialhilfe
b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: oder der Träger der Kriegsopferfürsorge zum
,, Verfahren vor den Gerichten zur Durch- Ersatz seiner Aufwendungen laufende Zahlun-
setzung des Anspruchs auf unmittelbare Be- gen an Kriegsschadenrente wie folgt auf sich
wirkung von Leistungen an den Ausgleichs- überleiten:
fonds nach den Sätzen 1 und 2 sind kosten- 1. Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann der An-
frei. II
spruch bis zur vollen Höhe des für die unter-
28. § 292 erhält folgende Fassung: gebrachte Person oder die untergebrachten
Ehegatten in Betracht kommenden Satzes der
,,§ 292
Unterhaltshilfe, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1
Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopfer- jedoch nur in Höhe des 75 Deutsche Mark
fürsorge sowie zur Arbeitslosenversicherung übersteigenden Betrags, übergeleitet werden;
und zur Arbeitslosenhilfe bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegat-
(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs ten gilt als Satz der Unterhaltshilfe der Zu-
von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen schlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 auch dann,
für die Gewährung von Sozialhilfe oder Kriegs- wenn der Berechtigte selbst, nicht jedoch sein
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1047
Ehegatte die Hilfe zum Lebensunterhalt in c) ·Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-
einer Anstalt, einem Heim oder einer gleich- sung:
artigen Einrichtung erhält. Bis zur Höhe des "{3) Leistungen aus dem Härtefonds wer-
Selbständigenzuschlags nach § 269 Abs. 3 kann den als Beihilfe zum Lebensunterhalt, als
der Anspruch auf Unterhaltshilfe nur über- besondere laufende Beihilfe, als Beihilfe zur
geleitet werden, wenn die Hilfe zum Lebens- Beschaffung von Hausrat sowie als Darlehen
unterhalt einem alleinstehenden Berechtigten zur Beschaffung von Wohnraum oder zum
oder gleichzeitig untergebrachten Ehegatten Existenzaufbau gewährt. Zur Beihilfe zum
gewährt wird; ist von nicht dauernd getrennt Lebensunterhalt werden Krankenversor-
lebenden Ehegatten nur ein Ehegatte unterge- gung nach § 276 und Sterbegeld nach § 277
bracht, kann nur der Erhöhungsbetrag nach gewährt. Die Leistungen aus dem Härtefonds
§ 269 Abs. 3 Satz 3 übergeleitet werden. an den einzelnen Geschädigten dürfen die
2. Wird Entschädigungsrente allein oder neben in diesem Gesetz vorgesehenen entsprechen-
Unterhaltshilfe gewährt, kann der nicht un- den Ausgleichsleistungen nicht übersteigen.
ter Absatz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil der Ent- (4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres
schädigungsrente, bei Vorauszahlungen auf bestimmt
Entschädigungsrente nach § 281 der Betrag 1. über die Gruppen von Personen, die Lei-
von 20 Deutsche Mark übergeleitet werden. stungen aus dem Härtefonds erhalten kön-
Der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der nen (Absatz 1),
Kriegsopferfürsorge gewährt, soweit nicht schon 2. über die Voraussetzungen und den Um-
ein entsprechender Betrag aus nicht in An- fang der Leistungen (Absatz 3) in Anleh-
spruch genommenen Teilen der Kriegsschaden- nung an die Vorschriften, die für ver-
rente oder sonstiger Einkünfte zur Verfügung gleichbare Leistungen an Geschädigte im
steht, der untergebrachten Person zur Deckung Sinne dieses Gesetzes gelten.
kleinerer persönlicher Bedürfnisse ein monat-
Die Gewährung der besonderen laufenden
liches Taschengeld in folgender Höhe:
Beihilfe ist in entsprechender Anwendung
einem alleinstehenden Berechtigten des § 301 a Abs. 3 für solche G·eschädigte
oder einem Ehegatten 25 Deutsche Mark, vorzusehen, bei denen Voraussetzungen vor-
gemeinsam untergebrachten Ehegatten liegen, die den in § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2
37 Deutsche Mark, sowie Abs. 6 Nr. 1 und 2 bezeichneten Vor-
Kindern und Vollwaisen je 7 Deutsche Mark. aussetzungen vergleichbar sind. Die Gewäh-
rung der Beihilfe zur Beschaffung von Haus-
Ist der Auszahlungsbetrag der Kriegsschaden- rat kann von einer Einkommensgrenze ab-
rente geringer als das Taschengeld, so erstattet hängig gemacht werden."
der Ausgleichsfonds dem Träger der Sozialhilfe
oder dem Träger der Kriegsopferfürsorge für 30. In § 308 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
den Berechtigten oder seinen Ehegatten 5 Deut-
„Ein Ausgleichsamt kann für mehrere Kreise
sche Mark, für Ehepaare 7,50 Deutsche Mark
eingerichtet werden, wenn dies aus Gründen
und für Kinder oder Vollwaisen je 2 Deutsche
der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten
Mark monatlich.
ist."
(5) Für die Gewährung von der Unterhalts-
hilfe vergleichbaren Leistungen an Hilfe in be- 31. In § 309 Abs. 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:
sonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des Bun- 11 Wird ein Ausgleichsamt für mehrere Kreise
dessozialhilfegesetzes gelten die Absätze 3 und eingerichtet, bestimmt die Landesregierung dar-
4 entsprechend, soweit nach § 28 in Verbindung über, welche Wahlkörperschaft für die Wahl der
mit Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes Beisitzer zuständig ist."
dem Hilfesuchenden, seinem Ehegatten und sei-
nen Eltern der Einsatz des Einkommens zuzu- 32. In § 323 wird an Absatz 1 folgender Satz 4 an-
muten ist. Entsprechendes gilt für Leistungen gefügt:
nach den §§ 26, 27, 27a Abs. 2 und § 27b des „In den Rechnungsjahren 1966 und 1967 kann
Bundesversorgungsgesetzes. unbeschadet des Absatzes 8 ein Betrag von je
100 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt wer-
(6) Das Arbeitslosengeld und die Unterstüt- den."
zung aus der Arbeitslosenhilfe sind Einkünfte
im Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistungen 33. In § 327 wird an Absatz 2 folgender Satz ange-
im Sinne dieses Abschnitts." fügt:
,.Dabei ist die Zulassung von der Zuverlässig-
29. § 301 wird wie folgt geändert:
keit, Eignung und Sachkunde abhängig zu
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „sie machen."
durch Schäden" ersetzt durch die Worte
„ihnen Schäden entstanden sind" sowie die 34. In § 334 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
Worte .in eine Notlage geraten sind" ge- "(2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens
strichen. vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der
b) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. bei diesen gebildeten Ausschüsse dürfen dem
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Antragsteller nicht auferlegt werden. Die Kosten § 4
einer Vertretung trägt der Antragsteller; dies Änderung des Vierzehnten Gesetzes
gilt nicht für das Beschwerdeverfahren, soweit zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 5)
die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweck-
§ 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und
Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundes-
die Beschwerde begründet war. Uber die Tra-
gesetzbl. I S. 785), geändert durch § 4 des Sechzehn-
gung der Kosten wird bei Entscheidung zur
ten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
Sache mitentschieden."
gesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360),
wird wie folgt geändert:
§ 2 1. In Absatz 2 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende
Fassung:
Änderung des Feststellungsgesetzes 3 )
,,Im übrigen müssen die persönlichen und sach-
Das Feststellungsgesetz in der Fassung vom lichen Voraussetzungen für die Gewährung von
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534), zuletzt Leistungen entsprechend § 301 Abs. 3 und 4 des
geändert durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung Lastenausgleichsgesetzes erfüllt sein. Die Lei-
des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 stungen dürfen nach Art und Höhe höchstens
(Bundesgesetzbl. I S. 585), wird wie folgt geändert: den Umfang der Leistungen nach § 301 des
1. § 17 wird wie folgt geändert: Lastenausgleichsgesetzes erreichen."
2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 werden die Worte „vorbehaltlich
der Absätze 2 und 3" ersetzt durch die Worte ,, (3) Das Nähere zur Durchführung der Absätze
,, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 u~.d 5". 1 und 2 wird durch Richtlinien der Bundesregie-
rung bestimmt. Diese können wegen besonderer
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Verhältnisse des nach Absatz 1 berücksichtigten
,, (5) Vertreibungsschäden an Ansprüchen auf Personenkreises sowie zur Anpassung an die tat-
den Pflichtteil werden wie Vertreibungs- sächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Auf-
schäden an den zum Nachlaß gehörenden Wirt- enthaltslandes auch die Gewährung nur einzel-
schaftsgütern berechnet. Dabei wird dem ner Beihilfearten oder von Leistungen in unter-
Pflichtteilsberechtigten die Hälfte des gesetz- schiedlicher Höhe vorsehen. Soweit dies zur Ver-
lichen Erbteils als Miteigentum an diesen meidung besonderer Härten veranlaßt ist, kön-
Wirtschaftsgütern zugerechnet. Der Schaden nen ferner Beihilfen auch an Vertriebene nicht-
der Erben vermindert sich entsprechend; Ver- deutscher Staatsangehörigkeit sowie an Per-
bindlichkeiten der Erben aus dem Anspruch sonen, die, ohne Vertriebene zu sein, Schäden im
auf den Pflichtteil sind nicht nach § 12 Abs. 3 Zuge von Umsiedlungsmaßnahmen erlitten ha-
gesondert festzustellen." ben, vorgesehen werden; das gilt nicht für Per-
sonen, die Staatsangehörige von Staaten sind
2. In § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d erhält Doppel-
oder waren, zu deren finanziellen Aufwendun-
buchstabe bb folgende Fassung:
gen für Vertriebene die Bundesrepublik Deutsch-
,,bb) wenn der Betrieb vor dem Währungsstich- land auf Grund besonderer Verträge beiträgt,
tag eingestellt oder aus anderen Gründen sowie für Personen, die ihren Wohnsitz oder
ein Einheitswert auf den Währungsstichtag ständigen Aufenthalt in einem solchen Staate
nicht festgestellt worden ist,". haben. An Stelle einer Beihilfe zum Lebensunter-
halt kann ein angemessener Kapitalbetrag ge-
währt werden."
§ 3
3. In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Vertrei-
Änderung des Währungsausgleichsgesetzes 4 ) bungsschäden im Sinne des § 12 des Lastenaus-
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über einen Wäh- gleichsge,setzes" ersetzt durch die Worte „Schä-
rungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in den im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 3
der Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I Satz 3".
S. 546), zuletzt geändert durch das Sechzehnte Ge- § 5
setz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen
23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360), erhält Satz 3 für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone
folgende Fassung: Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor
„Ist der vertriebene Sparer nach der Vertreibung von Berlin
und vor dem 1. April 1952 verstorben, so steht der § 11 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deut-
Anspruch denjenigen Personen, die am 1. April 1952 sche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-
seine Erben oder weitere Erben waren, nach ihrem lands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Ber-
Anteil am Nachlaß des Verstorbenen zu; entspre- lin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) wird
chendes gilt für Personen, die Erben oder weitere wie folgt geändert:
Erben eines nach dem 31. März 1952 und vor dem 1. In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
1. Januar 1962 in der sowjetischen Besatzungszone „Weitere Voraussetzung ist, daß der Berechtigte
Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin ver- vor dem 1. Januar 1903 (eine Frau vor dem 1. Ja-
storbenen vertriebenen Sparers geworden sind." nuar 1908) geboren ist"
3) Bundesqesetzbl. III 622-1
4) Bunde~qcsetzbl. III 621-3 5) Bundesgesetzbl. III 621-1-Ä 14
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1049
2. In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: Berlin ihren letzten Wohnsitz oder ihren
„Die Erwerbsunfähigkeit muß spätestens ar letzten ständigen Aufenthalt hatten und
31. Dezember 1967 vorgelegen haben und de vor dem 1. Januar 1962 verstorben sind,
Antrag auf Beihilfe zum Lebensunterhalt bis zuJ1 sofern ein Erbe die Voraussetzungen der
31. Dezember 1968 gestellt werden." Nummern 1, 1 a oder 2 erfüllt;".
3. In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „nach der 4. In § 46 Abs. 2 wird
Inkrafttreten dieses Gesetzes" ersetzt durch di, a) als neuer Satz 1 eingefügt:
Worte „nach dem 31. Dezember 1967". „In den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 a beginnt
die Anmeldefrist mit dem Inkrafttreten des
§ 6 Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes 6) Lastenausgleichsgesetzes.";
Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. No b) der bisherige Satz 1 neuer Satz 2;
vember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747), zuletzt ge c) nach Satz 2 als neuer Satz 3 eingefügt:
ändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderun~' „In den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 a beginnt
des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bun die Anmeldefrist, wenn der Erbe die Voraus-
desgesetzbl. I S. 785), wird wie folgt geändert: setzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 oder 1 a er-
1. In § 6 Abs. 1 wird folgende Nummer 2 a einge- füllt, mit dem Inkrafttreten des Achtzehnten
fügt: Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
,,2 a. nach dem 31. Dezember 1952 aus der sowje- gesetzes, wenn der Erbe die Voraussetzungen
tischen Besatzungszone oder aus dem So- des § 33 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, mit dem Ablauf
wjetsektor von Berlin, ohne daß sie dort des Monats, in dem e-r seinen Wohnsitz oder
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich die-
der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ses Gesetzes genommen hat, jedoch nicht vor
verstoßen haben, im Wege der Notauf- dem Inkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes
nahme oder eines vergleichbaren Verfah- zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes.";
rens zugezogen sind und am 31. Dezember d) der bisherige Satz 2 neuer Satz 4, wobei die
1961 ihren Wohnsitz oder ständigen Auf- Worte „Satz 1" durch die Worte „Satz 2" er-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes setzt werden.
gehabt haben oder".
5. In § 53 Abs. 1 werden nach dem Wort „Sperrver-
2. In § 28 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt: merks" die Worte eingefügt „und die Versagung
„4. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 a mit dem der Nachsicht von der Versäumnis der in § 46 be-
Inkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes zur zeichneten Frist".
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom
3. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1043)." zweiter Abschnitt
3. § 33 wird wie folgt geändert: Sonstige und Oberleitungsvorschriiten
a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 1 a einge- § 7
fügt:
„ 1 a. natürlichen Personen, die nach dem Verrechnung von Uberbrückungsdarlehen
mit Hauptentschädigung
31. Dezember 1952 aus der sowjetischen
Besatzungszone oder aus dem Sowjet- Ist ein Darlehen nach den Richtlinien über die Ge-
sektor von Berlin, ohne daß sie dort währung von Darlehen an Reparations-, Restitu-
durch ihr Verhalten gegen die Grund- tions- und Rückerstattungsgeschädigte vom 4. Juni
sätze der Menschlichkeit oder Rechts- 1960 (Bundesanzeiger Nr. 185 vom 24. September
staatlichkeit verstoßen haben, im Wege 1960) in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährt
der Notaufnahme oder eines vergleich- und danach ein Anspruch auf Hauptentschädigung
baren Verfahrens zugezogen sind, am erstmals zuerkannt oder ein schon vorher zuerkann-
31. Dezember 1961 ihren Wohnsitz oder ter Anspruch nachträglich erhöht worden, ist ein sich
ständigen Aufenthalt im Geltungsbe- bei Anwendung des § 10 der Richtlinien ergebender
reich dieses Gesetzes gehabt haben und zuviel gezahlter Darlehensbetrag mit dem Anspruch
die zu dem Zeitpunkt der Begründung auf Hauptentschädigung so zu verrechnen, als ob
des Wohnsitzes oder des ständigen Auf- in Höhe dieses Betrags im Zeitpunkt der Darlehens-
enthalts Deutsche im Sinne des Artikels gewährung Hauptentschädigung erfüllt worden wäre.
116 des Grundgesetzes waren;".
b) In Absatz 2 wird folgende Nummer 2 a ein- § 8
gefügt: Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
,,2 a. natürlichen Personen, die am 31. Dezem- bei Klaglosstellung
ber 1952 Deutsche im Sinne des Artikels
116 des Grund9esetzes waren und die Soweit ein Beteiligter während eines im Zeitpunkt
in der sowjetischen Besatzungszone des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen ver-
Deutschlands oder im Sowjetsektor von waltungsgerichtlichen Verfahrens über die Schadens-
feststellung oder die Gewährung von Ausgleichslei-
6) Bundcsqcsctzbl. 111 653-1 stungen dadurch klaglos gestellt wird, daß in Durch-
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
führung dieses Gesetzes ein Bescheid zu seinen Gun- 4. § 1 Nr. 13, Nr. 14 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstaben a
sten erlassen wird, oder wenn ein Beteiligter wegen und b, Nr. 16 bis 29 mit Wirkung vom 1. Juni 1965
eines solchen Bescheids ein Rechtsmittel zurück- ab,
nimmt, werden c;erichtskosten nicht erhoben; jede
5. § 5 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes
Partei trägt ihre au ßergcrichtlichen Kosten.
über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der so-
wjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem
§ 9 sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (§ 25) ab,
Neufassung von Gesetzen
6, § 1 Nr. 14 Buchstabe b und Nr. 15 Buchstabe c mit
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Wirkung vom 1. Juni 1966 ab.
den Wortlaut des Lastenausgleichsgesetzes, des
Feststellungsgesetzes und des Gesetzes über einen (2) In den Fällen des § 2 Nr. 1 bleiben bis zum
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene unanfecht-
sowie der hierzu erJassenen Rechtsverordnungen in bare Entscheidungen über die Feststellung von Schä-
der Fassung, die sich aus den dazu ergangenen Än- den Pflichtteilsberechtigter unberührt.
derungsgesetzen oder -Verordnungen ergibt, mit
neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer
Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un- § 11
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Anwendung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 10 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952
Anwendungszeitpunkt (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind
anzuwenden lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
1. § 1 Nr. 8 bis 11 und 33 sowie §§ 2 und 3 mit Wir-
kung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsge-
setzes (§ 375) ab, § 12
2. § 6 Nr. 1 bis 4 mit Wirkung vom Inkrafttreten Inkrafttreten
des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (§ 112) ab,
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
3. § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1965 ab, dung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1051
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrsoldgesetzes
Vom 28. August 1965
Auf Grund des Artikels II des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 27.August
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 981) und unter Berücksich-
tigung der Fünften Ubungs,geldverordnung vom
26. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 706) wird
nachstehend der Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in
der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 28. August 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Gesetz
über die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten,
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(Wehrsoldgesetz - WSG) *)
in der Fassung vom 28. August 1965
§ 1 gen von nicht länger als drei Tagen (§ 8) vom Zeit-
Allgemeine Vorschrift punkt des Dienstantritts, sonst von dem für den
Diensteintritt festgesetzten Tage an bis zur Beendi-
(1) Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht gung des Wehrdienstes (§ 28 des Wehrpflichtgeset-
Wehrdienst leisten, erhalten während der Dauer zes).
ihrer Dienstzeit Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft,
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Ubungsgeld und (3) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit
Dienstgeld nach den §§ 2 bis 8; bei ihrer Entlassung dem Entstehen des Anspruchs auf Dienstbezüge
erhalten sie ein Entlassungsgeld nach § 9. Im eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit.
übrigen dürfen Zulagen und Zuwendungen nur inso-
weit gewährt werden, als der Haushaltsplan Mittel
hierfür zur Verfügung stellt. (4) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuld-
haft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des
(2) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 erster Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. Das
Halbsatz genannten Bezüge besteht bei Wehrübun- gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer ge-
richtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von
*) Ersetzt Bundcsgesctzbl. III 53-1 Behörden der Bundeswehr vollzogen wird.
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(5) Solduten, die an einer dienstlichen Veranstal- einmaliger Bekleidungszuschuß und eine Entschädi-
tung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgeset- gung für besondere Abnutzung der selbstbeschaff-
zes teilnehmen, erhiJlten keine Geldbezüge nach ten Bekleidung gewährt.
diesem Gesetz.
§ 6
§ 2
Heilfürsorge
Wehrsold
Die Heilfürsorge besteht in unentgeltlicher trup-
(1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der penärztlicher Versorgung.
als Anlage I beigefügten Tabelle. Soldaten, die
Grundwehrdienst leisten, erhalten nach Ablauf von
zwölf Monaten die Sätze der gegenüber ihrem jewei- § 7
ligen Dienstgrad nächsthöheren Wehrsoldgruppe.
Ubungsgeld
(2) Muß der Soldat wegen der Zugehörigkeit sei-
nes Standortes zu einem anderen Währungsgebiet (1) Der Soldat, der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1
als dem der Deutschen Mark über seine Bezüge in Nr. 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 2 des Wehrpflicht-
einer fremden Währung verfügen, und erhalten Be- gesetzes leistet, erhält, sofern er nicht nach § 8 abzu-
rufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechen- finden ist, _neben den Bezügen nach den §§ 2 bis 6
der Verwendung in demselben Standort Auslands- Ubungsgeld. Das Ubungsgeld besteht aus dem
dienstbezüge oder Auslandsbeschäftigungsvergü- Grundbetrag nach der als Anlage II beigefügten
tung, so erhält er den doppelten Wehrsold; dieser Tabelle und der Kinderzulage nach Absatz 2. Sol-
unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 2 Abs. 2 daten, die vor Vollendung des fünfundzwanzigsten
des Bundesbesoldungsgesetzes. Lebensjahres zu Wehrübungen einberufen werden,
erhalten Ubungsgeld nur, wenn sie bereits zwölf
(3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Monate Wehrdienst geleistet haben.
Soldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit
und während des Vollzuges einer gerichtlichen Frei- (2) Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt,
heitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um das die Voraussetzungen für die Gewährung eines
fünfzig vom Hundert zu kürzen. Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 2 des Einkom-
inensteuergesetzes erfüllt. Sie beträgt für das erste
(4) Der Wehrsold wird halbmonatlich im voraus und zweite Kind je dreißig Deutsche Mark, für das
gezahlt. dritte und jedes weitere Kind je vierzig Deutsche
Mark. Soldaten, die nicht zu dem in Absatz 3 ge-
§ 3 nannten Personenkreis gehören, erhalten für das
Verpflegung dritte und jedes weitere Kind die Kinderzulage nur
für volle Kalendermonate des Wehrdienstes.
Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpfle-
gung unentgeltlich bereitgestellt. Für die Tage, an (3) Beamte, Richter und Arbeitnehmer, denen
denen der Soldat von der Teilnahme an der Ge- nach den §§ 1, 9 und 15 a des Arbeitsplatzschutz-
meinschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Ver- gesetzes Dienstbezüge, Unterhaltszuschuß oder
pflegungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der Arbeitsentgelt weitergewährt werden, erhalten
nach § 23 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Ubungsgeld nur, soweit es die Nettobezüge über-
Dienstbezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf steigt. Nettobezüge sind die Dienstbezüge im Sinne
Zeit für ihre Teilnahme an der Gemeinschaftsver- des § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der
pflegung anzurechnen ist; die Höhe des Verpfle- Unterhaltszuschuß nach der Unterhaltszuschußver-
gungsgeldes bei dienstlichem Aufenthalt im Aus- ordnung und die entsprechenden Dienstbezüge,
land wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Unterhaltszuschüsse und Arbeitsentgelte im öffent-
bestimmt. lichen Dienst, vermindert um die Steuer vom Ein-
kommen und die Kirchensteuer.
§ 4 (4) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
Unterkunft (5) Das Ubungsgeld wird monatlich im voraus
. Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. gezahlt. Steht Ubungsgeld nur für Teile eines Mo-
Ern Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unter- nats zu, so wird für jeden Tag ein Dreißigste! des
kunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den Monatsbetrages gezahlt.
reisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch
nicht berührt.
§ 8
§ 5 Abfindung bei Wehrübungen
von nicht länger als drei Tagen
Dienstbekleidung
(1} Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht
Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unent- länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält
geltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird auf ihren statt der Leistungen nach den §§ 2 und 7 ein Dienst-
Antrag an Stelle einzelner Bekleidungsstücke ein geld.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1053
(2) Das Dienslgcld beträgt den Betrag, der für die Entlassung nach sechs, zwölf
das Fünffache, oder achtzehn Monaten Wehrdienst jeweils vorge-
a) bei einer Wochenendübung
sehen ist. Entsprechendes gilt für einen Soldaten,
b) bei sonstigen Wehrübungen der gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes
täglich das Doppelte oder wegen Vorliegens der Voraussetzungen des
der sich aus der als Anlage I beigefügten Tabelle § 11 des Wehrpflichtgesetzes gemäß § 29 Abs. 1
ergebenden S~i l.ze. Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes vorzeitig entlassen
wird, sofern der Zeitpunkt der Entlassung nicht
§ 9 mehr als zwei Monate vor Ablauf des für den Sol-
Entlassungsgeld daten festgesetzten Wehrdienstes liegt.
(1) Der Solcliit erhält bei der Entlassung nach Ab-
leistung eines ununterbrochenen Grundwehrdienstes § 10
von mindestens sechs Monaten oder einer unmittel-
bar anschließenden Wehrübung ein Entlassungsgeld. Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
(2) Das Entlassungsgeld beträgt nach lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden
sechsmonatigem Grundwehrdienst zu den §§ 1 und 2 vom Bundesminister des Innern,
50 Deutsche Mark, zu den §§ 3 bis 9 vom Bundesminister der Verteidi-
zwölfmonatigem Grundwehrdienst gung im gegenseitigen Einvernehmen erlassen.
100 Deutsche Mark,
achtzehnmonatigem Grundwehrdienst § 11
350 Deutsche Mark.
Anpassung des Ubungsgeldes
(3) Haben Familienangehörige des Soldaten all- Die Bundesregierung wird ermächtigt, bei einer
gemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssiche- nach dem 31. Dezember 1960 in Kraft tretenden all-
rungsgesetzes erhalten, so beträgt das Entlassungs- gemeinen Änderung der Bezüge, der Steuern vom
geld nach Einkommen und der Höhe des Verpflegungsgeldes
sechsmonatigem Grundwehrdienst die Sätze der Anlage II entsprechend zu ändern.
85 Deutsche Mark,
zwölfmonatigem Grundwehrdienst § 12
170 Deutsche Mark,
achtzehnmonatigem Grundwehrdienst Inkrafttreten
500 Deutsche Mark. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft*).
(4) Wird ein Soldat vor Ablauf von sechs, zwölf
oder achtzehn Monaten Wehrdienst wegen Dienst- •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
unfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verursacht hat, ursprünglichen Fassung. Das Inkrafttreten der Änderungen durch
das Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom
vorzeitig entlassen, so erhält er als Entlassungsgeld 27. August 1965 ergibt sich aus dessen Artikel III.
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i965, Teil I
Anlage I
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)
Wehrsold
Wehr- Wehr-
sold- sold-
Dienstgrad tagessatz
gruppe
DM
Grenadier 3,-
2 Gefreiter, Obergefreiter, 3,75
Hauptgefreiter
3 Unteroffizier, Stabsunteroffizier 4,20
4 Feldwebel, Oberfeldwebel,
Hauptfeldwebel 4,50
5 Stabsfeldwebel, Leutnant 5,25
6 Oberstabsfeldwebel, Oberleutnant 6,-
7 Hauptmann 7,50
8 Major, Stabsarzt, Stabsingenieur 9,-
9 Oberstleutnant, Oberstabsarzt,
Oberfeldarzt 10,50
10 Oberst, Oberstarzt 12,-
11 Generale 15,-
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1055
Anlage II
in der Fassung der Fünften Ubungsgeldverordnung
vom 26. August 1964
(zu § 7 Abs. 1)
Monatsbeträge in DM
(in Klammern der jeweilige Tagessatz)
bis zum vollendeten 28. Lebensjahr vom 29. bis zum vollendeten 36. Lebensjahr
Ubungs- verheiratet*) mit verheiratet*) mit
gcld- Dienslgracl ver- ver-
grnppe ledig heiratet*) ledig heiratet*)
1 Kind 12 Kindern 1 3mehr und 1 Kind 12 Kindern 1 3mehrund
Kindern Kindern
1 Grenadier, Flieger,
Matrose, Gefreiter ...... 207 315 348 390 420 246 357 390 435 471
(6,90) (10,50) (11,60) (13,00) (14,00) (8,20) (11,90) (13,00) (14,50) (15,70)
2 Obergefreiter .......... 225 333 366 411 447 267 378 411 456 504
(7,50) (11,10) (12,20) (13,70) (14,90) (8,90) (12,60) (13,70) (15,20) (16,80)
3 Hauptgefreiter ......... 246 354 387 435 477 291 399 432 480 525
(8,20) (11,80) (12,90) (14,50) (15,90) (9,70) (13,30) (14,40) (16,00) (17,50)
4 Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunker, Seekadett 249 360 393 438 483 297 405 438 486 534
(8,30) (12,00) (13,10) (14,60) (16,10) (9,90) (13,50) (14,60) (16,20) (17,80)
5 Stabsunteroffizier,
Obermaat .............. 261 369 402 450 495 306 417 450 495 543
(8,70) (12,30) (13,40) (15,00) (16,50) (10,20) (13,90) (15,00) (16,50) (18,10)
6 Feldwebel, Bootsmann,
Fähnrich ............... 267 375 408 456 501 312 423 456 501 549
(8,90) (12,50) (13,60) (15,20) (16,70) (10,40) (14,10) (15,20) (16,70) (18,30)
7 Oberfeldwebel,
Oberbootsmann ........ 309 417 450 498 543 342 453 486 531 579
(10,30) (13,90) (15,00) (16,60) (18,10) (11,40) (15,10) (16,20) (17,70) (19,30)
8 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann,
Oberfähnrich ........... 327 438 471 516 564 369 477 510 558 603
(10,90) (14,60) (15,70) (17,20) (18,80) (12,30) (15,90) (17,00 (18,60) (20,10)
9 Leutnant, Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann ........ 369 480 513 558 606 432 543 576 621 669
(12,30) (16,00) (17,10) (18,60) (20,20) (14,40) (18,10) (19,20) (20,70) (22,30)
10 Oberleutnant,
Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann .... 399 507 540 588 636 465 579 612 660 705
(13,]0) (16,90) (18,00 (19,60) (21,20) (15,50) (19,30) (20,40) (22,00) (23,50)
11 Hauptmann,
Kapitänleutnant ........ 474 612 645 693 738 522 675 708 756 801
(15,80) (20,40) (21,50) (23,10) (24,60) (17,40) (22,50) (23,60) (25,20) (26,70)
12 Major, Korvellenkapitän,
Stabsarzt .............. 573 720 762 807 855 633 798 831 876 924
(19,10) (24,00) (25,40) (26,90) (28,50) (21,10) (26,60) (27,70) (29,20) (30,80)
13 0 bersUeu tnant,
Fregattenkapitän,
Oberstabsarzt .......... . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . . .. . . .. .. . . . . . . . 666 843 876 927 969
(22,20) (28,10) (29,20) (30,90) (32,30)
14 Oberfeldarzt,
Flottillenarzt . . . . . . .. .. . . . . . . . . .. . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . ~ 744 948 984 1035 1083
(24,80) (31,60) (32,80) (34,50) (36,10)
"') Hierzu rechnen auch verwitwete und qcsd1ie<lcne Soldaten, sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
1056 Bundesg~setzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Monatsbeträge in DM
(in Klammern der jeweilige Tagessatz)
vom 37. bis zum vollendeten 44. Lebensjahr vom 45. Lebensjahr an
Ubunus- Vfirheiratet *) mit verheiratet*) mit
gelcl- Dienstwd(I
gruppe ver- ver-
ledig heiratet*) ledig heiratet*)
1 Kind 1 2 Kindern 1 3mehr
und 1 Kind 12 Kindern 1 3mehrund
Kindern Kindern
1 Grenadier, Flieger,
Matrose, Gefreiter ...... 288 396 429 477 522 309 417 450 498 543
(9,60) (13,20) (14,30) (15,90) (17,40) (10,30) (13,90) (15,00) (16,60) (18,10)
2 Obergefreiter .......... 312 420 453 501 546 345 453 486 534 579
(10,40) (14,00) (15,10) (16,70) (18,20) fl 1,50) (15,10) (16,20) (17,80) (19,30)
3 Hauptgefreiter ......... 333 441 474 522 570 366 474 507 555 600
(11,10) (14,70) (15,80) (17,40) (19,00) (12,20) (15,80) (16,90) (18,50) (20,00)
4 Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunk0r,Se0kadeU 342 453 486 531 579 390 498 531 579 627
(11,40) (15,10) (16,20) (17,70) (19,30) 113,00) (16,60) (17,70) (19,30) (20,90)
5 Stabsunteroffizier,
Obermaat .............. 354 462 495 543 591 399 510 543 591 636
(11,80) (15,40) (16,50) (18,10) (19,70) 13,30) (17,00) (18,10) (19,70) (21,20)
6 Feldwebel, Bootsmann,
Fähnrich ............... 372 483 516 561 609 435 546 579 624 67'1
(12,40) (16,10) (17,20) (18,70) (20,30) (14,50) (18,20) (19,30) (20,80) (22,40)
7 Oberfeldwebel,
Oberbootsmann ........ 411 522 555 600 648 477 588 624 669 717
(13,70) (17,40) (18,50) (20,00) (21,60) 115,90) (19,60) (20,80) (22,30) (23,90)
8 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann, 450 558 591 639 684 522 639 672 720 765
(15,00) (18,60) (19,70) (21,30) (22,80) (17,40) (21,30) (22,40) (24,00) (25,50)
9 Leutnant, Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann ........ 510 627 660 708 753 582 711 744 792 837
(17,00) (20,90) (22,00) (23,60) (25,10) (19,40) (23,70) (24,80) (26,40) (27,90)
10 Oberleutnant,
Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann .... 552 678 711 750 807 639 777 813 858 906
(18,40) (22,60) (23,70) (25,00) (26,90) (21,30) (25,90) (27,10) (28,60) (30,20)
11 Hauptmann,
Kapitänleutnant ........ 675 804 837 882 930 750 930 963 1011 1059
(22,50) (26,80) (27,90) (29,40) (31,00) (25,00) (31,00) (32,10) (33,70) (35,30)
12 Major, Korvettenkapitän,
Stabsarzt .............. 750 936 972 1017 1065 867 1062 1098 1152 1206
(25,00) (31,20) (32,40) (33,90) (35,50) (28,90) (35,40) (36,60) (38,40) (40,20)
13 Oberstleutnant,
Fregattenkapitän,
Oberstabsarzt . . . . . . . . .. 819 1011 1047 1101 1152 969 1173 1209 1263 1326
(27,30) (33,70) (34,90) (36,70) (38,40) (32,30) (39,10) (40,30) (42,10) (44,20)
14 Oberfeldarzt,
Flottillenarzt ........... 906 1122 1158 1212 1269 1062 1293 1332 1392 1446
(30,20) (37,40) (38,60) (40,40) (42,30) (35,40) (43,10) (44,40) (46,40) (48,20)
15 Oberst, Kapitän zur See,
Oberstarzt, Flottenarzt .. 975 1200 1239 1293 1353 1170 1413 1452 1506 1563
(32,50) (40,00) (41,30) (43,10) (45,10) (39,00) (47,10) (48,40) (50,20) (52,10)
16 Generale, Admirale ..... ohne Rücksicht auf das Lebensalter 1629 1956 1995 2052 2112
(54,30) (65,20) (66,50) (68,40) (70,40)
"') Hierzu rechnen auch vcrwilwele und qcschiedcne Soldaten, sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1057
Bekanntmachung
der Neufassung des Mühlengesetzes
Vom 1. September 1965
Auf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur
Änderung des Mühlengesetzes vom 27. August 1965
{Bundesgesetzbl. I S. 982) wird nachstehend das Ge-
setz über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung,
Erweiterung und Finanzierung der Stillegung von
Mühlen {Mühlengesetz) in der nunmehr geltenden
Fassung bekanntgegeben.
Bonn, den 1. September 1965
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Hüttebräuker
Gesetz
über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung
und Finanzierung der Stillegung von Mühlen
(Mühlengesetz) ) 1
in der Fassung vom 1. September 1965
§ 1 b) über drei Monate geruht hat und dies regel-
Grundsätze mäßig in jedem Jahr geschieht;
(1) Die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme, 4. die Bereitstellung einer transportablen Mühle und
Wiederaufnahme und Verlegung des Betriebes einer die Erweiterung ihrer Tagesleistung, wenn ge-
Mühle sowie die Erweiterung ihrer Tagesleistung währleistet ist, daß die Mühle zur Herstellung der
(§ 2 Abs. 2 Satz 2) sind nach Maßgabe dieses Geset-
in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nur im Ver-
zes genehmigungspflichtig. teidigungs- oder Katastrophenfall benutzt wird;
(2) Keiner Genehmigung bedürfen 5. die probeweise Benutzung einer Mühle nach Num-
mer 4 zur Dberprüfung ihrer Betriebsfähigkeit; in
1. die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme, Wie- einem Kalendervierteljahr dürfen dabei nicht
deraufnahme und Verlegung des Betriebes einer mehr als zwei Tonnen Getreide zu den in § 2
Mühle, wenn ihre Tagesleistung eine Tonne nicht Abs. 1 genannten Erzeugnissen verarbeitet wer-
übersteigt; den.
2. die Erweiterung der Tagesleistung des Betriebes
einer Mühle auf eine Tagesleistung bis zu einer § 2
Tonne; Begriffsbestimmungen
3. die Wiederaufnahme des Betriebes einer Mühle,
wenn der Betrieb (1) Mühlen im Sinne dieses Gesetzes sind gewerb-
liche Betriebe, in denen aus Roggen, Weizen, Spelz
a) bis zu drei Monaten die in § 2 Abs. 1 genann-
(Dinkel, Fesen), Emer oder Einkorn Mehl, Backschrot,
ten Erzeugnisse nicht hergestellt (geruht) hat,
Grieß oder Dunst für die menschliche Ernährung
1) Ersetzt Bundesgeselzbl. III 7841-2 oder für technische Zwecke hergestellt wird.
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2J Eine Erweiterung der Tagesleistung ist jede (5) Die Vorschrift des § 69 des Bundesvertriebe-
Anderung in den Vorrichtungen, die unmittelbar der nengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957
Herstellung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse (Bundesgesetzbl. I S. 1215) findet entsprechende An-
dienen, wenn die Anderung geeignet ist, die erreich- wendung.
bare Höchstleistung zu erhöhen. Die Höchstleistung § 4
wird an der Getreidemenge gemessen, die während
Zuständigkeit
einer ununterbrochenen Betriebsdauer von 24 Stun-
den ständig verarbeitet werden kann (Tageslei- Uber den Antrag auf Genehmigung entscheidet
stung). der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten (Bundesminister) im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und im Beneh-
men mit den zuständigen obersten Landesbehörden
§ 3
für Ernährung und Landwirtschaft.
Genehmigungen
§ 5
(1) Die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme,
Wiederaufnahme und Verlegung des Betriebes einer Befristung der Genehmigung
Mühle sowie die Erweiterung ihrer Tagesleistung (1) Bei Erteilung einer Genehmigung ist eine an-
sind zu genehmigen, wenn der Antragsteller vor gemessene Frist für die Ausführung der genehmig-
dem 1. April 1957 zum Zwecke einer nach Maßgabe ten Maßnahme festzusetzen. Wird diese während
dieses Gesetzes genehmigungspflichtigen Handlung der Frist nicht ausgeführt, so erlischt die Genehmi-
bauliche oder technische Maßnahmen begonnen oder gung. Fristverlängerung kann bewilligt werden,
vertragliche Verpflichtungen zum Bezug von Baube- wenn der Inhaber der Genehmigung durch außerge-
standteilen oder Vorrichtungen, die der Herstellung wöhnliche Gründe gehindert ist, die Frist einzuhal-
der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dienen kön- ten.
nen, übernommen hat. Der Antrag auf Genehmigung
kann nur binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten (2) War der Inhaber der Genehmigung ohne Ver-
dieses Gesetzes gestellt werden. schulden verhindert, rechtzeitig den Antrag auf
Fristverlängerung nach Absatz 1 Satz 3 zu stellen,
(2) Die Wiederaufnahme des Betriebes einer so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori-
Mühle ist ferner zu genehmigen, wenn er gen Stand zu gewähren. Mit dem Antrag auf Wie-
dereinsetzung ist der Antrag auf Fristverlängerung
1. nicht länger als ein Jahr geruht hat und die Müh- zu stellen. Das Verschulden eines Vertreters ist dem
lenanlage in betriebsfähigem Zustand erhalten Vertretenen zuzurechnen.
geblieben ist,
(3) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Weg-
2. wegen baulichf~r oder maschineller Veränderun- fall des Hindernisses, spätestens jedoch ein Jahr
gen nicht länger als ein Jahr geruht hat, seit dem Ende der versäumten Frist bei dem Bundes-
minister zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung
3. infolge eines durch höhere Gewalt verursachten
des Antrages sind bei der Antragstellung oder im
Schadens nicht länger als zwei Jahre geruht hat,
Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Ist
4. fristgemäß zur Stillegung gemeldet, jedoch die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift die Frist für die
Zahlung eines Pauschalbetrages nicht vereinbart Ausführung der genehmigten Maßnahmen bereits
worden ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und 6), sofern der An- abgelaufen, so kann der Antrag innerhalb eines Jah-
trag auf Wiederaufnahme bis zum 31. Dezember res nach Inkrafttreten dieser Vorschrift gestellt wer-
1965 gestellt wird. den.
§ 6
(3) Die Erweiterung der Tagesleistung einer
Mühle auf eine Tagesleistung bis zu fünf Tonnen Sicherung der gesetzlichen Bestimmungen
kann genehmigt werden, wenn die Mühle auf ein (1) Wird ohne eine nach Maßgabe dieses Gesetzes
teil- oder vollautomatisches Mahlverfahren umge- erforderliche Genehmigung eine Mühle errichtet oder
stellt werden soll und dies ohne die Erweiterung der der Betrieb einer Mühle aufgenommen, wieder-
Tagesleistung nicht möglich ist. In der Mühle darf aufgenommen, verlegt oder seine Tagesleistung er-
auf Grund der Genehmigung in zwei aufeinander- weitert, so hat die nach Landesrecht zuständige Be-
folgenden Kalendervierteljahren nicht mehr Ge- hörde die Stillegung oder die Beseitigung der nicht
treide zu den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen genehmigten Vorrichtungen anzuordnen und die
verarbeitet werden, als der Tagesleistung der Mühle Durchführung der Anordnung zu überwachen.
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zuzüglich einer ge-
nehmigten Erweiterung der Tagesleistung entspricht. (2) Ordnet die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde die Beseitigung der nicht genehmigten Vor-
(4) Im übrigen sind die Errichtung einer Mühle, richtungen an, so hat sie hierfür eine angemessene
die Aufnahme, Wiederaufnahme und Verlegung des Frist zu bestimmen und die Getreidemenge festzu-
Betriebes einer Mühle sowie die Erweiterung seiner setzen, die die Mühle bis zum Ablauf dieser Frist
Tagesleistung nur zu genehmigen, wenn und inso- höchstens zu den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeug-
weit die Versorgung der Bevölkerung mit den in § 2 nissen verarbeiten darf. Sie hat dabei die Tageslei-
Abs. 1 genannten Erzeugnissen ohne die Genehmi- stung der Mühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
gung im voraussichtlichen Absatzgebiet. der Mühle und nach § 3 genehmigte Erweiterungen zugrunde
gefährdet sein würde. zu legen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1059
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann (2) Dbersteigt die Tagesleistung der nach Absatz 1
in Härtefällen Mühlen, die ihre Tagesleistung ohne zur Stillegung gemeldeten Mühlen, bei denen die
Genehmigung geringfügig erweitert haben, anstelle Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, zehntau-
der Maßnahmen nach Absatz 1 verpflichten, in zwei send Tonnen, so sind vorab Vereinbarungen nach
aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren nicht Absatz 1 Nr. 6 mit denjenigen Mühleninhabern zu
mehr Getreide zu den in § 2 Abs. 1 genannten Er- schließen, die ihre Stillegungsabsicht bis zum 31. Juli
zeugnissen zu verarbeiten, als der Tagesleistung der 1959 gemeldet und die Herstellung der in § 2 Abs. 1
Mühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zuzüglich genannten Erzeugnisse bis zum 31. Januar 1960 ein-
einer genehmigten Erweiterung der Tagesleistung gestellt haben. Bei Abschluß weiterer Vereinbarun-
entspricht. gen haben Mühlen mit höherem Ausnutzungsgrad
den Vorrang vor Mühlen mit niedrigerem Ausnut-
§ 7 zungsgrad.
Stillegung und Abgabe (3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 5
(1) Die freiwillige Stillegung von Mühlen kann Buchstabe a ist abzusehen, soweit es sich um Vor-
durch öffentliche Mittel mit der Maßgabe gefördert richtungen zur Herstellung von Futterschrot handelt,
werden, daß bei Mühlen, die die in § 2 Abs. 1 ge- und wenn der Inhaber der Mühle sich bei der Ver-
nannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Backschrot einbarung des Pauschalbetrages verpflichtet, den
hergestellt haben, nicht mehr als zehntausend Ton- Pauschalbetrag für den Fall zurückzuzahlen, daß
nen Tagesleistu'ng stillgelegt werden. Voraussetzung diese Vorrichtungen zur Herstellung der in § 2
für die Verwendung öffentlicher Mittel ist, daß im Abs. 1 genannten Erzeugnisse während der in Ab-
Einzelfall satz 1 Nr. 5 Buchstabe b genannten Frist verwendet
werden.
1. die Stillegung die Versorgung der Bevölkerung
(4) Neben dem vereinbarten Pauschalbetrag sind
mit den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen im
die Beträge zu vergüten, die der Inhaber einer Mühle
bisherigen Absatzgebiet der Mühle nicht gefähr-
det, auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 7
zu zahlen verpflichtet ist. Ferner können neben dem
2. die Tagesleistung der Mühle eine Tonne über- vereinbarten Pauschalbetrag ganz oder teilweise die
steigt, Beträge vergütet werden, die der Inhaber der Mühle
3. am 5. Juli 1957 die Mühle in Betrieb war oder die aufzuwenden oder zurückzustellen hat, um Abfin-
Bedingungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a dungen an Arbeitnehmer zu zahlen oder Versor-
oder b oder des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder- 3 erfüllt gungsansprüche zu erfüllen, soweit er hierzu auf
waren, Grund gesetzlicher Bestimmungen, eines Tarifver-
trages, einer vor dem 1. Januar 1957 abgeschlosse-
4. die Absicht der Stillegung bis zum 30. September nen Betriebsvereinbarung, einer vor diesem Zeit-
1961 der vom Bundesminister bestimmten Stelle punkt gegebenen arbeitsvertraglichen Zusage oder
gemeldet wird und die Herstellung der in § 2 kraft betrieblicher Ubung verpflichtet ist.
Abs. 1 genannten Erzeugnisse bis zum 31. März
1962 eingestellt ist, (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministern der Finanzen
5. a) die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, so- und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates
weit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes er- durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
gibt, in der Mühle nicht mehr hergestellt wer-
den können, 1. wie die Tagesleistung von Mühlen festzustellen
ist,
b) die Stillegung für 30 Jahre durch Grundbuch-
eintragung sichergestellt ist, 2. von welchem Grundbetrag je Tonne Tagesleistung
bei anderen Mühlen als Backschrotmühlen und
6. für die Stillegung die Zahlung eines Pauschalbe- von welchem Betrag je Tonne des in einem zu be-
trages vereinbart ist, der bei Mühlen, die aus- stimmenden Zeitraum verarbeiteten Getreides für
schließlich Backschrot hergestellt haben (Back- Backschrotmühlen bei der Errechnung des Pau-
schrotmühlen), auf Grund der in einem bestimm- schalbetrages (Absatz 1 Nr. 6) auszugehen ist und
ten Zeitraum verarbeiteten Getreidemengen, bei
3. inwieweit außer der Tagesleistung der in einem
den übrigen Mühlen auf Grund der Tagesleistung
zu bestimmenden Zeitraum erreichte Ausnut-
und des in einem bestimmten Zeitraum erreichten
zungsgrad zu berücksichtigen ist.
Ausnutzungsgrades errechnet ist,
Der Grundbetrag ist dem durchschnittlichen betriebs-
7. der Inhaber der Mühle sich seinen von der Still- wirtschaftlichen Wert von Vorrichtungen, die unmit-
legung betroffenen Arbeitnehmern gegenüber für telbar für die Herstellung der in § 2 Abs. 1 genann-
den Fall des Abschlusses einer Vereinbarung nach ten Erzeugnisse bestimmt sind, im Zeitpunkt des In-
Nummer 6 verpflichtet hat, Abfindungen insoweit krafttretens der Verordnung anzupassen.
zu zahlen, wie dies zur Milderung besonderer
Härten erforderlich erscheint; dabei sind insbe- (6) Die Bestimmungen für Backschrotmühlen (Ab-
sondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit der satz 1 Nr. 6 und Absatz 5) gelten auch für diejenigen
Arbeitnehmer, ihr Alter, die Arbeitsmarktlage Vorrichtungen anderer Mühlen, mit denen nur Back-
und die Gefährdung oder Schmälerung einer zu schrot hergestellt worden ist.
erwartenden Sicherung für die Fälle der vorzeiti- (7) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
gen Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters vernehmen mit den Bundesministern der Finanzen
und des Todes zu berücksichtigen. und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
durch Rechtsverordnung anzuordnen, daß zum Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversiche-
Zwecke der Rückzahlung und Verzinsung der für die rung und nicht als Entgelt im Sinne der Arbeitslosen-
Stillegung aufgewendeten Mittel einschließlich der versicherung und der Arbeitslosenhilfe.
Verwaltungskosten eine Abgabe von den Mühlen
mit Ausnahme der Mühlen mit einer Tagesleistung § 8
bis zu einer Tonne erhoben wird; die Abgabe kann Meldepflicht
auch zur Zahlung von Pauschalbeträgen und Arbeit- (1) Der unmittelbare Besitzer einer zur Zeit des
nehmerabfindungen nach den Absätzen 1 und 4 ver- Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Mühle
wendet werden, soweit sie für die in Halbsatz 1 ge- ist verpflichtet, die in dem Betrieb am Tage des In-
nannten Zwecke nicht benötigt Wird. Der Bundes- krafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Vorrich-
minister der Finanzen übernimmt im Namen des tungen, die der Herstellung der in § 2 Abs. 1 ge-
Bundes für die Finanzierung der Förderung der Still- nannten Erzeugnisse dienen können, und die Tages-
l(~gung aus vorhandenen Bürgschaftsermächtigungen leistung zu melden.
eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrage
von 140 Millionen Deutsche Mark. (2) Der Bundesminister bestimmt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form
(8) Die Abgabe darf auf höchstens 2,20 Deutsche der Meldung, die Meldefrist und die Stelle, an die
Mark je Tonne Getreide, das für die Herstellung der die Meldung zu erstatten ist.
in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse verwendet wor- (3) Der Besitzer einer Mühle und sein Vertreter
den ist, festgesetzt werden; sie darf frühestens ab sind verpflichtet, Prüfungen des Betriebes durch den
1. Januar 1960 und längstens bis zum 31. Dezember
Bundesminister oder seine Beauftragten daraufhin
1975 erhoben werden. zu dulden, ob die nach Absatz 1 erstatteten Meldun-
(9) Wird die Abgabe nicht rechtzeitig gezahlt, so gen richtig und ob Änderungen im Sinne des § 2
sind vom Fälligkeitstage ab Säumniszuschläge nach Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung vorge-
Maßgabe der Vorschriften des Steuersäumnisgeset- nommen worden sind. Sie sind insbesondere ver-
zes vom 24. Dezember 1934 (ReichsgesetzbL I S. 1271) pflichtet, den Prüfern die Anlagen zugänglich zu
in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. machen, die für die Prüfung benötigten Arbeits-
kräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Un-
(10) Uberschüsse aus der Abgabe sind für Zwecke terlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufga-
der Förderung der Mühlenwirtschaft zu verwenden. ben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13
Uber die Art und Weise ihrer Verwendung entschei- des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
det der Bundesminister im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen. § 9
(11) Die Einkommensteuer für den Gewinn aus Gebühren
der Zahlung des Pauschalbetrages im Sinne des Ab- Zur Deckung der Verwaltungskosten, die durch
satzes 1 Nr. 6 soll auf Antrag im Rahmen des § 34 die Bearbeitung von Anträgen nach§ 1 Abs. 1 dieses
des Einkommensteuergesetzes auf höchstens die Gesetzes entstehen, werden von den Antragstellern
Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes bemessen Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung er-
werden, der sich ohne Inanspruchnahme der Ver- hoben, die der Bundesminister im Einvernehmen
günstigungen des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuer- mit dem Bundesminister der Finanzen und mit Zu-
gesetzes bei der Veranlagung des Einkommens er- stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
geben würde. erläßt. In dieser Gebührenordnung sollen Vorschrif-
(12) Die Körperschaftsteuer für den Gewinn aus ten über den Erlaß oder die Ermäßigung der Gebühr
der Zahlung des Pauschalbetrages beträgt 19 vom für Antragsteller, die Vertriebene oder Sowjetzonen-
Hundert des Einkommens. flüchtlinge im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesver-
triebenengesetzes sind, getroffen werden.
(13) Bei der Ermittlung der Gewinne im Sinne der
Absätze 11 und 12 sind Vermögensminderungen ab- § 10
zuziehen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Durchführung des Gesetzes
Zusammenhang mit der Stillegung stehen. Solche (1) Der Bundesminister kann die Durchführung
Vermögensminderungen können, soweit die Ver- dieses Gesetzes dem Vorstand der Mühlenstelle
günstigungen der Absätze 11 und 12 in Anspruch übertragen. In diesem Falle ist er Verwaltungsbe-
genommen worden sind, in späteren Wirtschafts- hörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ord-
jahren nicht abgezogen werden. Für die berücksich- nungswidrigkeiten; er nimmt auch die Befugnisse
tigungsfähigen Ausschüttungen ist § 19 Abs. 3 Satz 2 der obersten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 66
Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend
Abs. 2 dieses Gesetzes wahr.
anzuwenden.
(2) § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 6 des Getreide-
(14) Von den nach Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 4 für
gesetzes in der Fassung vom 24. November 1951
die Stillegung gezahlten Beträgen ist die Umsatz-
(Bundesgesetzbl. I S. 900) finden im Rahmen dieses
steuer in Höhe von 1 vom Hundert zu entrichten.
Gesetzes keine Anwendung.
(15) Die in Absatz 1 Nr. 7 bezeichneten Abfindun-
§ 11
gen gelten, soweit sie dem Inhaber der Mühle nach
Absatz 4 Satz 1 vergütet werden, beim Arbeitneh- V erschwiegenheitspflicht
mer nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne Die mit der Durchführung dieses Gesetzes Beauf-
des Einkommensteuergesetzes, nicht als Einkommen, tragten sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht-
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1061
PrstäUung und dc'r Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, 5. die Durchführung von Prüfungen nach § 8 Abs. l
verpflichtet, über Einrichtungs- und Geschäftsver- hindert.
hältnisse sow fo Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
die durch ihre Ti:il.igkeit jm Rahmen dieses Gesetzes
sätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu
zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu be-
zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-
wahren; sie dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheim-
gangen wird, mit einer Geldbuße bis zu zweitausend
nisse nicht verwerten. Soweit sie nicht Beamte sind,
Deutsche Mark geahndet werden.
sind sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-
heiten nach § 1 der Verordnung gegen Bestechung (3) Die Verfolgung der Ordnungswidrig-keit ver-
und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in jährt in zwei Jahren.
der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I § 13
S. 351) zu verpflichten. Geltungsbereich
§ 12 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Ordnungswidrigkeiten des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Vorschriften dies1:-~s Gesetzes vorsätzlich oder fahr-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
lässig
Dritten Uberleitungsgesetzes.
1. ohne Genehmigung eine Mühle errichtet, den Be-
trieb einer Mühle aufnimmt, wiederaufnimmt, § 14
verlegt oder ihre Tagesleistung erweitert,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 mehr als zwei
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Tonnen Getreide in einem Kalendervierteljahr
dung in Kraft und mit Ausnahme der §§ 7, 10, 11
zu den in § 2 Abs. l genannten Erzeugnissen ver-
arbeitet, und 13 am 31. Dezember 1966 außer Kraft. 2 )
3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 2 2) Das Mühlengesetz vorn 27. Juni 1957 (BundesgesetzbL_ I S. 664)
ist am 5. Juli 1957, das Gesetz zur Änderung und Erganzung d_es
oder 3 Getreide über die zulässige Menge hinaus Mühlengesetzes vom 2. Juni 1959 (Bundes9.esetzbl. I S. 27_7). 1st
zu den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen ver- am 10. Juni 1959, das Zweite Gesetz zur Anderung_ des Muh1en~
gesetzes vom 3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 865) ISt am 8. J:11!
arbeitet, 1961 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt . ?es Inkrafttrete~_s der A,n-
derungen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des ~uhlengeset-
4. Meldungen nach § 8 Abs. l und 2 nicht, nicht zes vom 26. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 45) ergibt sich aus
dessen Artikel 3. Das Vierte Gesetz zur Anderung des Muhlen-
rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet, . gesetzes ist am 2. September 1965 in Kraft getreten.
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Erste Verordnung
zur .Änderung der Zinsverordnung*)
Vom 31. August 1965
Auf Grund des § 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes 3. 180 bis 359 Tagen 3¼
über das Kreditwesen vorn 10. Juli 1961 (Bundesge- 4. 360 Tagen und darüber 4¼
setzbl. I S. 881) in Verbindung mit § 1 der Verord-
nung zur Ubertragung der Befugnis zum Erlaß von IV. Spareinlagen
Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen vorn 19. Januar 1962 (Bundesgesetz- 1. mit gesetzlicher Kündigungsfrist
blatt I S. 17) wird im Einvernehmen mit der Deut- und vereinbarter Kündigungsfrist
schen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzen- von weniger als 12 Monaten
verbände der Kreditinstitute und der Deutschen a) von natürlichen Personen und von
Bundespost verordnet: juristischen Personen, die gemein-
nützigen, mildtätigen oder kirch-
§ 1 lichen Zwecken dienen . . . . . . . . . . . 3¼
Die Verordnung über die Bedingungen, zu denen b) von sonstigen juristischen Personen
Kreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen ent- und von Personenhandelsgesell-
gegennehmen dürfen, (Zinsverordnung) vorn 5. Fe- schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3¼
bruar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 33) wird wie folgt
geändert: sofern eine Kündigungssperrfrist
von mindestens 6 Monaten verein-
Die Anlage 2 erhält folgende Fassung: bart ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 3
/4
„Höchstsätze für Habenzinsen
2. mit vereinbarter Kündigungsfrist von
Die Sätze sind Vomhundertsätze pro Jahr. 12 Monaten und darüber . . . . . . . . . . . . 5 "
I. Sichteinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/s
II. Kündigungsgelder
mit vereinbarter Kündigungsfrist von § 2
1. 1 bis weniger als 3 Monaten 2½ Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. 3 bis weniger als 6 Monaten leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
3
blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 64 des Gesetzes über
3. 6 bis weniger als 12 Monaten 3¾ das Kreditwesen auch im Land Berlin.
4. 12 Monaten und darüber 4¼
III. Festgelder
mit vereinbarter Laufzeit von § 3
1. 30 bis 89 Tagen ................... 2½ Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in
2. 90 bis 179 Tagen .................. . 3 Kraft.
Berlin, den 31. August 1965
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
In Vertretung
Weber
*) Ändert Bundesgescl.zbl. lll 7610-4
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965 1063
B undesgesetzhla tt
Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 3. September 1965
Tag Inhalt Seite
27. 8. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Dezember 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
d~_m Kö_~igreich der Niederlande über die seitliche Abgrenzung des Festlandsockels in
Kustennahe .......................................................................... . 1141
27. 8. 65 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Ver-
fügungen anzuwendende Recht ......................................................... . 1144
27. 8. 65 Zweite Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1965 ........ . 1152
Ändert Bundesgesetzbl. 111 613-2-3
3. 8. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über Internationale Ausstellun-
gen und des Protokolls zur Änderung des Abkommens über Internationale Ausstellungen
(Inkrafttreten für Japan) .............................................................. . 1154
10. 8. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen 1155
11. 8. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen des Abkommens über die Inter-
nationale Finanz-Corporation (Berichtigung) ...............................•.••.......... 1156
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1964
Te i 1 I: 3,- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Te i 1 II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Obersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, die
Titelblätter und die zeitliche Ubersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 3/1965 bei.
A 11 s führ u n g: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN POSTFACH
Heraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesqesel.zblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrtiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 195B (Bundcsqcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
BezuqsbcdirHJunqcn für 'foil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e I s _I ü c k e je ,rnf)efdnqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Koln 3 99 oder nach Be,:ahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.