1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages*) vom 30. August 1962
zwischen der Bundesrepu.bUk Deutschland und dem Königreich der Niederlande
über die gegenseiHge Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
Vom 11. August 1965
Der Vertrag vom 30. August 1962 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
der Niederlande über die gegenseitige Anerken-
nung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-
gen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handels-
sachen (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 26) tritt am
15. September 1965 in Kraft.
Auf Grund des § 24 Abs. 2 des Gesetzes vom
15. Januar 1965 zur Ausführung des Vertrages
vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstrek-
kung gerichtlicher Entscheidungen und anderer
Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (Bundes-
gesetzbl. 1965 I S. 17) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Gesetz nach seinem § 24 Abs. 1 ebenfalls
am 15. September 1965
in Kraft tritt.
Bonn, den 11. August 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
*) Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages ist im
Bundesgesetzblatt 1965 Teil II S. 1155 (Ausgabe Nr. 33 vom 3. Sep-
tember 1965) veröffentlicht.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und 11 werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Re1henlolqe 11ctch threr
Ausfertiqung verkündet In Teil III wird d,1s als fortqeltend lestgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sarnmlunq de~ Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 4371 nach Sachgebieten qeo1dnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und IL Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.
1001
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 4. September 1965 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
27. 8. 65 Gesetz über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Sied-
lungsbank ........................................ ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1001
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7625-1; ändert Bundesgesetzbl. III 7625-2;
hebt cwf Bundesgesetzbl. III 2331-11, 2331-11-3 und 7625-1
31. 8. 65 Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005
Andert ßundesgesetzbl. III 2032-1
31. 8. 65 Drittes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften . . . . . 1007
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2030-1-3; ändert Bundesgesetzbl. III 2030-1,
2030-1-2, 2030-2, 2030-5, 2030-6, 2031-1, 2032-1, 2036-1, 653-2 und 7620-1
31. 8. 65 Viertes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften . . . . 1024
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2030-1-4; ändert Bundesgesetzbl. III 2032-1
31. 8. 65 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027
Andert Bundesgesetzbl. III 2170-1
25. 8. 65 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über elektrische Anlagen in explosions-
gefährdeten Räun1en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1029
Andert Bundesgesetzbl. III 7102-23
27. 8. 65 Neufassung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1031
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 830-2-2
11. 8. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom
30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Nieder-
lande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1040
Gesetz
über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank
und der Deutschen Siedlungsbank
Vom 27. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7625-1 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Aufgaben und Geschäfte
(1) Aufgabe der Anstalt ist die Förderung der
§ 1 Neuordnung des ländlichen Raums, insbesondere
Rechtsnatur und Sitz der ländlichen Siedlung, sowie der Eingliederung
der aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebe-
(1) Die Deutsche Landesrentenbank und die Deut- nen und Flüchtlinge.
sche Siedlungsbank werden zu einer bundesunmittel-
baren selbständigen Anstalt mit dem Namen Deut- (2) Im Rahmen ihrer Aufgaben gewährt die An-
sche Siedlungs- und Landesrentenbank vereinigt. stalt Darlehen und sonstige Finanzierungshilfen aus
den ihr übertragenen öffentlichen Mitteln und aus
(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Deut- ihren eigenen oder von ihr beschafften Mitteln.
schen Landesrentenbank und der Deutschen Sied-
lungsbank gehen im Wege der Gesamtrechtsnach- (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Anstalt
folge unter Ausschluß der Abwicklung als Ganzes das Recht, Landesrentenbriefe, Pfandbriefe, Kom-
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Deut- munalobligationen und sonstige Schuldverschrei-
sche Siedlungs- und Landesrentenbank über. bungen auszugeben, sowie Darlehen aufzunehmen.
Als Depositen darf die Anstalt nur Einlagen des
(3) Die Anstalt ist eine gemeinnützige juristische Bundes, seiner Sondervermögen, der Länder, der in
Person des öffentlichen Rechts. Absatz 5 genannten Unternehmen und der Betriebs-
(4) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung angehörigen hereinnehmen.
des Verwaltungsrates den Sitz der Anstalt. (4) Andere Geschäfte darf die Anstalt nur be-
treiben, soweit sie mit ihren Aufgaben im Zusam-
1) Ändert Bundesqesetzhl. III 7625-2; hebt auf Bundesgesetzbl. III
2331-11, 2331-11-3, 7625-1 menhang stehen.
1002 Bun.desgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(5) Die Anstalt kann sich mit Zustimmung der §6
aufsichtführenden Bundesminister an Unternehmen
Aufsicht
beteiligen, welche die von der Anstalt zu finanzie-
renden Aufgaben fördern. (1) Die Anstalt untersteht der gemeinsamen Auf-
sicht des Bundesministers für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und des Bund~sministers der
Finanzen.
§ 3
(2) Die aufsichtführenden Bundesminister sind
Bundesgarantie befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Ge-
Der Bund gewährleistet die Erfüllung der Ver- schäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen und der
bindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs- und Satzung in Einklang zu halten.
Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuld- (3) Die aufsichtführenden Bundesminister können
verschreibungen erwachsen. Der Bundesminister der von der Anstalt Auskunft über alle Geschäftsange-
Finanzen wird ermächtigt, die Gewährleistung nach legenheiten verlangen, Bücher und Schriften der
Satz 1 bis zu einem Höchstbetrag zu übernehmen, Anstalt einsehen sowie an den Sitzungen des Ver-
der durch das Haushaltsgesetz festgesetzt wird. waltungsrates und der Anstaltsversammlung teil-
Wird das Haushaltsgesetz erst nach Beginn des nehmen und Anträge stellen; ihnen ist auf Verlan-
Rechnungsjahres verkündet, so ist bis zur Verkün- gen jederzeit das Wort zu erteilen.
dung die Festsetzung im Haushaltsgesetz für das
(4) Die aufsichtführenden Bundesminister sind
vorhergehende Rechnungsjahr maßgebend.
befugt, die Anberaumung von Sitzungen des Vor-
standes und des Verwaltungsrates und die Ankün-
digung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu
§ 4 verlangen sowie die Ausführung von gegen Gesetz
Grundkapital und Reserven und Satzung verstoßenden Anordnungen und Be-
schlüssen der genannten Organe zu untersagen.
(1) Das Grundkapital der Anstalt beträgt 50 Mil-
lionen Deutsche Mark. Das Grundkapital kann nach
§ 7
Maßgabe des Absatzes 3 erhöht werden. Der Bund
ist kraft Gesetzes an dem Grundkapital mit min- Kommissar
destens einundfünfzig vom Hundert beteiligt. Die Die aufsichtführenden Bundesminister können
Länder und sonstige Körperschaften und Anstalten einen Kommissar und dessen Stellvertreter bestellen
des öffentlichen Rechts können sich mit Zustimmung und diesen die ihnen nach § 6 zustehenden Befug-
der aufsichtführenden Bundesminister bis zu insge- nisse ganz oder teilweise zur Ausübung über-
samt neunundvierzig vom Hundert am Grundkapital tragen.
der Anstalt beteiligen. Die Erhöhung und die Uber-
§ 8
tragung von Anteilen bedürfen der Zustimmung der
aufsichtführenden Bundesminister. Organe der Anstalt
(2) Die Anstalt hat eine Rücklage zu bilden. (1) Organe der Anstalt sind
a) der Vorstand,
(3) Die näheren Bestimmungen über das Grund-
kapital und die Rücklage trifft die Satzung. b) der Verwaltungsrat,
c) die Anstaltsversammlung.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe
regelt, soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind,
§5
die Satzung.
Zweckvermögen § 9
Das bei der Deutschen Siedlungsbank auf Grund Vorstand
des § 3 des Dritten Abschnitts der Verordnung des (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei
Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirt- Mitgliedern; mindestens ein Vorstandsmitglied muß
schaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli zum Richteramt befähigt sein. Es können auch stell-
1930 (Reichsgesetzbl. I S. 311) sowie auf Grund des vertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.
§ 5 des Vierten Teils Kapitel II der Dritten Verord-
nung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirt- (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der An-
schaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer staltsversammlung nach Anhörung des Verwaltungs-
Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetz- rates bestellt und abberufen.
blatt I S. 537), des § 4 des Gesetzes zur Förderung (3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich
der landwirtschaftlichen Siedlung vom 15. Mai 1953 und außergerichtlich und führt die Geschäfte der
(Bundesgesetzbl. I S. 224) und des § 46 Abs. 2 des Anstalt, soweit diese Aufgaben nicht durch Gesetz
Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom oder Satzung anderen Organen zugewiesen sind.
23. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1882) be- Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der An-
stehende Zweckvermögen ist als Sondervermögen stalt wird durch eine mit Dienstsiegel oder Dienst-
des Bundes (§ 9 a der Reichshaushaltsordnung) von stempel versehene Bestätigung des Bundesministers
der Anstalt zu verwalten und nach Maßgabe der für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erbracht,
vorgenannten Gesetze und Verordnungen zu ver- die dieser im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
wenden. ster der Finanzen erteilt.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1003
§ 10 § 16
Verwaltungsrat Amtshilfe
Die Mitglieder des Verwaltungsrates, sein Vor- Die Behörden des Bundes, der Länder und der
sitzender und dessen Stellvertreter werden von der Gemeinden sind verpflichtet, der Anstalt bei der
Anstaltsversammlung gewählt. Die Zusammenset- Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich Amtshilfe
zung, die Aufgaben und die Tätigkeit des Verwal- zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Mitwir-
tungsrates werden im einzelnen in der Satzung kung der Siedlungsbehörden bei den Aufgaben, die
geregelt. der Anstalt auf dem Gebiet der ländlichen Siedlung
§ 11 und der Eingliederung der aus der Landwirtschaft ~
Anstaltsversammlung stammenden Vertriebenen und Flüchtlinge obliegen.
(1) Die Anstaltsversammlung ist die Vertretung
§ 17
der Anteilseigner.
Dienstsiegel
(2) In der Anstaltsversammlung entfällt auf je
500 000 DM Kapitalbeteiligung eine Stimme. Die (1) Die Anstalt ist berechtigt, ein Dienstsiegel
sich aus der Beteiligung des Bundes am Grund- unter Verwendung des Bundesadlers zu führen.
kapital der Anstalt ergebenden Rechte werden durch (2) Die mit Siegel oder Stempel der Anstalt ver-
den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft sehenen, nach Maßgabe der Satzung ausgestellten
und Forsten und den Bundesminister der Finanzen Urkunden haben die Eigenschaft öffentlicher Urkun-
wahrgenommen. den.
§ 12 § 18
Satzung Vertretung
(1) Die Rechtsverhältnisse der Anstalt werden (1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über
im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzung be- die Eintragung in das Handelsregister sind auf die
stimmt. Deutsche Siedlungs- . und Landesrentenbank nicht
(2) Die Satzung und ihre Änderung werden von anzuwenden.
der Anstaltsversammlung nach Anhörung des Ver- (2) Die Befugnis zur Vertretung der Anstalt sowie
waltungsrates beschlossen und sind jeweils im Bun- die Form für Willenserklärungen der vertretungs-
desanzeiger zu veröffentlichen. berechtigten Personen werden durch die Satzung
geregelt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der
§ 13 Anstalt abzugeben, so genügt die Abgabe gegen-
Jahresabschluß über einem Mitglied des Vorstandes.
Uber den Jahresabschluß, die Gewinnverteilung
und die Entlastung des Vorstandes beschließt die § 19
Anstaltsversammlung auf Vorschlag des Verwal- Auflösung
tungsrates. Sie beschließt auch über die Entlastung Die Anstalt kann nur durch Gesetz, das über die
des Verwaltungsrates. Verwendung des Vermögens der Anstalt bestimmt,
§ 14 aufgelöst werden.
Prüfung nach der Reichshaushaltsordnung § 20
Den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Verweisung in anderen Vorschriften
Deutschland stehen die in den §§ 48 und 111 der Wo in Gesetzen, Verordnungen, Bekanntmachun-
Reichshaushaltsordnung und in § 60 der Wirt- gen und Verwaltungsanordnungen des Bundes, der
schaftsbestimmungen für die Reichsbehörden ange- Länder, des ehemaligen Deutschen Reiches und der
gebenen Rechte zu. Die Anstalt unterliegt der Prü- ehemaligen Länder die Preußische Landesrenten-
fung durch den Bundesrechnungshof. bank, die Deutsche Landesrentenbank oder die
Deutsche Siedlungsbank genannt werden, tritt an
§ 15 deren Stelle die Deutsche Siedlungs- und Landes-
Beitreibung und Vollstreckung rentenbank.
Die Anstalt hat das Recht, im Verwaltungswege § 21
die ihr zustehenden oder von ihr verwalteten For- Aufhebung von Vorschriften
derungen, insbesondere Forderungen aus Darlehen Es treten außer Kraft
einschließlich des Anspruchs auf Nebenleistungen,
beizutreiben und die Zwangsvollstreckung aus den a) das Gesetz über die Deutsche Landesrenten-
dinglichen Sicherheiten zu betreiben. Die Beitrei- bank 2) vom 7. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I
bung und Zwangsvollstreckung werden von den S. 2405) mit Ausnahme des § 9 Abs. 2 erster
durch die Länder für zuständig erklärten Voll- Halbsatz und § 14; § 9 Abs. 2 erster Halbsatz tritt
streckungsbehörden im Wege des Verwaltungs- mit Ablauf des 31. Dezember 1970 außer Kraft;
zwangsverfahrens unter entsprechender Anwendung b) das Preußische Landesrentenbankgesetz in der
der hierfür geltenden Vorschriften durchgeführt. Die Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1931
Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges wird (Gesetzsammlung S. 154) mit Ausnahme der §§ 10
durch das Verwaltungszwangsverfahren nicht be- bis 18, 21 bis 31, 33 und 39;
rührt. 2) Bundesgesetzbl. III 7625-2
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
c) die Verordnung über die Deutsche Siedlungs- Vorstandes von einem vorläufigen Vorstand aus-
bank a) vom 26. September 1930 (Reichsgesetzbl. I geübt, der aus dem bisherigen Vorstand der Deut-
S. 457) und das Gesetz zur Anderung der Ver- schen Landesrentenbank sowie aus dem bisherigen
ordnung über die Deutsche Siedlungsbank vom Geschäftsführer der Deutschen Siedlungsbank und
18. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 647); seinen Stellvertretern besteht.
d) die Verordnung über die Beitreibung wieder-
(2) Bis zum Zusammentreten des Verwaltungs-
kehrender Leistungen für Siedlungskredite 4 ) vom
rates werden dessen Funktionen von einem vor-
24. Februar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 152) sowie
läufigen Verwaltungsrat ausgeübt, der aus den
die Verordnung über den Anwendungsbereich
bisherigen Verwaltungsräten der Deutschen Lan-
des § 1 der vorgenannten Verordnung 5) vom
desrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank
9. Juli 1955 (Bundesanzeiger Nr. 134 vom 15. Juli
1955). besteht. Vorsitzender des vorläufigen Verwaltungs-
rates ist der bisherige Vorsitzende des Verwaltungs-
§ 22 rates der Deutschen Siedlungsbank; sein Stellver-
Rechtsstellung der Beamten und Versorgungs- treter ist der bisherige Vorsitzende des Verwal-
empfänger der Deutschen Landesrentenbank tungsrates der Deutschen Landesrentenbank. Die
(1) Die Anstalt erhält für die mit dem Inkraft. gleiche Regelung gilt entsprechend für die von den
treten des Gesetzes übertretenden Beamten der beiden Verwaltungsräten eingesetzten Ausschüsse.
Deutschen Landesrentenbank Dienstherrnfähigkeit (3) Bis zum Erlaß der Satzung gelten die Satzun-
(§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas- gen der Deutschen Siedlungsbank und der Deut-
sung vom 1. Oktober 1961 - Bundesgesetzbl. I schen Landesrentenbank weiter, soweit sie nicht mit
S. 1834 -) . Oberste Dienstbehörde ist der Bundes- den Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerspruch
minister der Finanzen; Er ernennt und entläßt die stehen.
Beamten, soweit nicht der Bundespräsident dieses
Recht sich vorbehalten hat. Der Vorstand der An-
stalt kann die Wahrnehmung der Befugnisse des § 24
Dienstvorgesetzten einem einzelnen Vorstandsmit-
glied übertragen. Geltungsbereich
(2) Die Ansprüche der Versorgungsempfänger der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Deutschen Landesrentenbank bestimmen sich nach des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 3. Januar 195'.2
§ 132 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 23
Ubergangsregelung § 25
(1) Bis zur Bestellung des Vorstandes durch die Inkrafttreten
Anstaltsversammlung werden die Funktionen des Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. August 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h 1grün
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
3) Bundesgesetzbl.- III 7625-1
4) Bundesgesetzbl. III 2331-11
5) Bun<lesgesotzbl. III 2331-11-3
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1005
Gesetz
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes*)
Vom 31. August 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- d) von 4 auf 8 Jahre 3 000 DM
sen:
e) von 5 oder 6 auf 8 Jahre 2 000 DM
f) von weniger als 7 auf 12 Jahre 6 000 DM
Artikel 1
g) von 7 oder 8 auf 12 Jahre 4000DM
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes- h) von 9 oder 10 auf 12 Jahre 2 000 DM
gesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Gesetz i) von weniger als 11 auf 15 Jahre 6 000 DM
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640), wird j) von 11 oder 12 auf 15 Jahre 4 000 DM,
wie folgt ergänzt:
3. bei einem Wiedereintritt die nach Nummer 2 vor-
Folgende neue §§ 47 a und 47 b werden eingefügt: gesehenen Sätze. Dabei wird die Wiederverpflich-
tung wie eine Weiterverpflichtung im Anschluß
an die frühere Dienstzeit behandelt.
,,§ 47 a
Die Verpflichtungsprämie darf bei mehreren auf-
(1) Unteroffiziere und Mannschaften (ausgenom- einanderfolgenden Verpflichtungen insgesamt nicht
men Offizieranwärter), die sich in der Zeit vom mehr betragen als bei einer einmaligen Verpflich-
30. Juni 1965 bis zum 30. Juni 1968 erstmals, wieder- tung auf den zuletzt erreichten Verpflichtungs-
oder weiterverpflichten, erhalten eine Verpflichtungs- zeitraum.
prämie, wenn ihre Dienstzeit auf Grund dieser Ver-
pflichtung auf 4, 8, 12 oder 15 Jahre festgesetzt wird. (3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprämie
entsteht mit der Festsetzung der neuen Dienstzeit,
(2) Als Verpflichtungsprämie werden gewährt frühestens mit Beginn des dritten Dienstjahres.
1. bei einer erstmaligen Verpflichtung
auf mindestens 4 Jahre 2 000 DM,
2. bei einer Weiterverpflichtung § 47 b
a) von 2 auf 4 Jahre 2 000 DM (1) Die Dienstzeit der in § 47 a Abs. 1 genannten
Unteroffiziere und Mannschaften, die sich vor dem
b) von 3 auf 4 Jahre 1 000 DM 30. Juni 1965 bereits verpflichtet hatten, kann auf
c) von weniger als 4 auf 8 Jahre 4000DM den bis zum 1. Oktober 1965 zu stellenden Antrag
so neu festgesetzt werden, daß die Gesamtdienstzeit
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 2032-1 nach der Neufestsetzung vier, acht, zwölf oder fünf-
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
zehn Jahre dauert. Die neue Dienstzeit darf nicht Dienstzeit als Zeit der Erstverpflichtung zugrunde
kürzer sein als die Dienstzeit, zu der der Soldat gelegt."
bereits verpflichtet war.
(2) Für die Bemessung der Verpflichtungsprämien Artikel 2
gelten die Vorschriften des § 47 a Abs. 2 und 3. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Dabei wird die vor dem 1. Juli 1965 abgeleistete dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. August 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h 1 g r ü n
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1007
Drittes Gesetz
zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 31. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 2030-1-3 1)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- dieser Zeiten auf Grund dieses Beschäfti-
sen: gungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Le-
Artikel I bensversicherung geleistet hat, nur zur Hälfte
Das Bundesbeamtengesetz 2) in der Fassung der als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden."
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundesge- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
setzbl. I S. 1801), zuletzt geändert durch das Gesetz 7. In § 124 a Abs. 2 werden nach den Worten
zur Kürzung des Vorbereitungsdienstes für den Er- ,,Abs. 1 Nr. 2" die Worte „und § 160 a" einge-
werb der Befähigung zum höheren Beamtendienst fügt.
und zum Richteramt vom 18. August 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 891), wird wie folgt geändert und er- 8. § 125 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
gänzt: · ,, (1) In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
1. In § 49 Satz 1 wird nach dem Wort „Versor-
und 3 ist, sofern die besonderen Umstände des
Falles keine volle oder teilweise Versagung
gung" folgender Satzteil angefügt:
rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des
.,, , soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist." Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte der
2. In § 83 Abs. 4 Satz 1 werden in dem Klammerzu- Witwe sind in angemessenem Umfang anzu-
satz die Worte „Buchstabe b" gestrichen. rechnen."
3. In § 106 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Satz- 9. § 126 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen- ,, (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines
der Halbsatz angefügt: verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn sie erst
,,die Einschränkung des § 115 Abs. 3 gilt nicht." nach dem Eintritt in den Ruhestand und nach
4. § 108 wird wie folgt geändert: Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1. des Ruhestandsbeamten für .ehelich erklärt oder
an Kindes Statt angenommen worden sind. Es
b) Als Absatz 2 wird angefügt: kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur
,, (2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähig- Höhe des Waisengeldes bewilligt werden."
keit in den Ruhestand getreten, so ist das
Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 maßge- 10. In § 134 Abs. 2 Nr. 4 wird der Klammerzusatz
,, (§§ 140 bis 143)" durch den Klammerzusatz
benden Besoldungsgruppe nach der Dienst-
altersstufe zugrunde zu legen, die er bis zum ,, (§§ 140 bis 142)" ersetzt.
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand we- 11. In§ 138 Abs, 2 wird der Klammerzusatz,,(§ 141)"
gen Erreichens der Altersgrenze hätte errei- gestrichen.
chen können." 12. § 139 Abs. 5 wird gestrichen.
5. Dem § 111 Abs. 3 wird folgender Satz 2 ange- 13. § 141 wird gestrichen.
fügt: 14. § 142 wird wie folgt geändert:
,,Dies gilt nicht für Beamte, die aus einem Be-
a) In Absatz 1 wird der Nebensatz „der nach
amtenverhältnis in den Ruhestand treten, das
§§ 30, 31 oder 32 entlassen ist" durch den
nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden
Nebensatz „dessen Beamtenverhältnis nicht
ist; wird ein früheres Beamtenverhältnis durch
durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat"
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis fort-
ersetzt.
gesetzt, so daß der Ruhestand endet, so gilt die
erneute Berufung nicht als Begründung eines b) Absatz 4 wird gestrichen; die bisherigen Ab-
Beamtenverhältnisses." sätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5. In Ab-
satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Absatz 5"
6. § 115 wird wie folgt geändert: durch die Worte „Absatz 4" ersetzt.
a) In Absatz 2 werden die Worte „gilt § 111
Abs. 3 entsprechend." durch die Worte „gilt c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
§ l l 1 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 111 Abs. 3 ,,Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge be-
Satz 2 findet entsprechende Anwendung." er- stimmen sich nach § 108 Abs. 1."
setzt. 15. § 143 wird gestrichen.
b) Als Absatz 3 wird eingefügt: 16. In § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird der Klammer-
,, (3) Ist das Beamtenverhältnis nach dem zusatz (§§ 140, 141, 141 a)" durch den Klammer-
11
31. Dezember 1965 begründet worden (§ 111 zusatz ,, (§§ 140, 141 a)" ersetzt.
Abs. 3 Satz 2), so dürfen Zeiten eines Beschäf- 17. § 147 wird gestrichen.
tigungsverhältnisses nach Absatz 1, soweit
18. In § 148 wird der Klammerzusatz (§§ 144 bis
11
der öffentlich-rechtliche Dienstherr während
147)" durch den Klammerzusatz ,, (§§ 144 bis
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 2030-1, 2030-1-2, 2030-2, 2030-5, 2030-6, 146) u ersetzt.
2031-1, 2032-1, 2036-1, 653-2 und 7620-1
2) Bundesgesetzbl. III 2030-2 19. § 149 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
20. § 152 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 ange- „Der Verwendung im öffentlichen Dienst
fügt: steht die Verwendung im öffentlichen Dienst
,,Für eine Beamtin, die aus einem Beamten- einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
verhältnis entlassen wird, das nach dem lichen Einrichtung gleich, an der eine Körper-
31. Dezember 1965 begründet worden ist schaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1
(§ 111 Abs. 3 Satz 2), gilt außerdem nicht als durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüs-
Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 sen oder in anderer Weise beteiligt ist."
1. die Zeit, die durch Nachentrichtung von
Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenver- 24. § 160 wird wie folgt geändert:
sicherungen abgegolten ist, a) In Absatz 1 werden die Worte „oder aus
2. die Zeit als Angestellte oder Arbeiterin, einer ihr gleichstehenden Beschäftigung (§ 158
soweit sie fünf Jahre übersteigt." Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a)" gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, Unfallfürsorge (§ 142) ist zu gewähren." ,, (2) Als Höchstgrenze gelten
21. In § 155 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „ 142, 1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1)
143, 145 bis 147" durch die Worte „ 142, 145, 146"
das Ruhegehalt, das sich unter Zugrunde-
ersetzt.
legung der gesamten ruhegehaltfähigen
22. In § 156 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen
,,(§ 108 Nr. 2)" durch den Klammerzusatz ,,(§ 108 Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
Abs. 1 Nr. 2)" ersetzt. dungsgruppe, aus der sich das frühere
23. § 158 wird wie folgt geändert: Ruhegehalt berechnet, ergibt,
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)
,, (2) Als Höchstgrenze gelten das Witwen- oder Waisengeld, das sich
1. für Ruhestandsbeamte bis zum Ende des aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 er-
Monats, in dem sie das fünfundsechzigste gibt,
Lebensjahr vollenden, 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)
die für denselben Zeitraum bemessenen fünfundsiebzig vom Hundert der ruhe-
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der gehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der stufe der Besoldungsgruppe, aus der ,sich
sich das Ruhegehalt berechnet, das dem Witwengeld zugrunde liegende
2. für Ruhestandsbeamte vom Ersten des auf Ruhegehalt bemißt."
die Vollendung ihres fünfundsechzigsten
c) Als Absatz 4 wird eingefügt:
Lebensjahres folgenden Monats an und
für Witwen ,, (4) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."
der Betrag nach Nummer 1, erhöht um d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. In
sechzig vom Hundert des Betrages des Ge- Satz 1 werden in dem Klammerzusatz die
samteinkommens aus der Versorgung und Worte „Buchstabe b" gestrichen.
der Verwendung im öffentlichen Dienst,
der diese Höchstgrenze übersteigt, 25. Nach § 160 wird folgende Vorschrift eingefügt:
3. für Waisen ,,§ 160 a
vierzig vom Hundert des Betrages nach (1) Endet ein Beamtenverhältnis, das nach dem
Nummer 1, erhöht um sechzig vom Hun- 31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 111
dert des Betrages des Gesamteinkommens Abs. 3 Satz 2), durch Eintritt in den Ruhestand
aus der Versorgung und der Verwendung oder durch Tod, so sind, wenn der Ruhestands-
im öffentlichen Dienst, der diese Höchst- beamte oder die Witwe und Waisen Renten aus
grenze übersteigt." den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenen-
versorgung für Angehörige des öffentlichen
,, (4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1
Dienstes erhalten, neben den Renten die Ver-
gilt mindestens ein Betrag in Höhe des Ein-
sorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in
einviertelf achen der jeweils ruhegehaltfähi-
Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Be-
soldungsgruppe A 1; Absatz 3 Satz 1 gilt ent- (2) Als Höchstgrenze gelten
sprechend. Bei der Ruhensberechnung für 1. für Ruhestandsbeamte
einen früheren Beamten mit Dienstbezügen
oder Unterhaltszuschuß, der Anspruch auf der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich
Versorgung nach § 142 hat, ist mindestens Kinderzuschlägen ergeben würde, wenn der
ein Betrag als Versorgung zu belassen, der Berechnung zugrunde gelegt werden
unter Berücksichtigung seiner Minderung der a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
dem Unfallausgleich entspricht." der sich das Ruhegehalt berechnet,
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1009
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 164 Abs. 1 Nr. 1), die Witwe auch An-
die Zeit vom vollendeten siebzehnten sprüche nach § 164 Abs. 3 Satz 1 zweiter
Lebensjahr bis zum Eintritt des Versor- Halbsatz,".
gungsfalles zuzüglich der Zeiten, um die
28. In § 166 werden in Nummer 1 ,, , 143 und in 11
sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit er-
Nummer 2 ,, , 147 gestrichen; in Nummer 6 wer-
11
höht, und der bei der Rente berücksichtig-
den die Worte ,,§§ 158 und 160 durch die Worte
11
ten Zeiten einer rentenversicherungspflich-
,,§§ 158, 160 und l60a ersetzt. 11
tigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach
Eintritt des Versorgungsfalles, 29. § 180 wird wie folgt geändert:
2. für Witwen a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten
,,87, 87a," die Worte „108 Abs.2, §§" ein-
der Betrag, der sich als Witwengeld ohne gefügt.
Kinderzuschläge,
b) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 werden die Worte
für Waisen
,,§§ 129 durch die Worte ,,§ 108 Abs. 2,
11
der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich §§ 129 ersetzt.
11
Kinderzuschlag
c) In Absatz 4 werden die Worte „143, 146,
aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben 147, durch die Worte „146, ersetzt.
11 11
würde.
30. In § 181 a Abs. 4 werden die Worte ,,§§ 142,
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gel- 143 für seine Hinterbliebenen §§ 146, 147" durch
ten nicht die' Worte ,, § 142, für seine Hinterbliebenen
1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) § 146 ersetzt.
11
die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäf- 31. Dem § 181 b wird folgender Absatz 3 angefügt:
tigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
,, (3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) auch auf einen Beamten angewendet werden,
Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung der aus Anlaß des ersten oder zweiten Welt-
oder Tätigkeit. krieges in ursächlichem Zusammenhang mit
Kriegsereignissen wegen des Beamtendienstes
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt
in Gewahrsam einer ausländischen Macht ge-
außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne raten ist und sich im Falle des zweiten Welt-
Kinderzuschuß, der
krieges außerhalb des Geltungsbereichs dieses
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Gesetzes in Gewahrsam befunden hat. 11
Grund freiwilliger Weiterversicherung oder
Selbstversicherung zu den gesamten Versiche-
rungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Artikel II
Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der
Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Das Bundespolizeibeamtengesetz 3 ) vom 19. Juli
Summe der Werteinheiten für freiwillige Bei- 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 569), zuletzt geändert
träge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Aus- durch § 22 des Bundesumzugskostengesetzes vom
fallzeiten entspricht, 8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253), wird wie
folgt geändert und ergänzt:
2. auf einer Höherversicherung beruht.
1. § 17 Abs. 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber minde-
stens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse ,,An die Stelle der Höchstgrenzen in § 158 Abs. 2,
in dieser Höhe geleistet hat. § 160 Abs. 2 und § 160 a Abs. 2 des Bundes-
beamtengesetzes treten die Dienstbezüge, aus
(5) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. denen die Ubergangsgebührnisse be.rechnet sind,
(6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten in den Fällen des § 158 Abs. 2 des Bundesbeam-
stehen entsprechende wiederkehrende Geldlei- tengesetzes jedoch unter Zugrundelegung des
stungen gleich, die von einem deutschen Ver- Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungs-
sicherungsträger außerhalb des Geltungsbereichs gruppe und in den Fällen des § 160 a Abs. 2 des
dieses Gesetzes oder die von einem nichtdeut- Bundesbeamtengesetzes zuzüglich der Kinder-
schen Versicherungsträger nach einem für die zuschläge. 11
Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwi- 2. In § 19 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte ,,§§ 107
schenstaatlichen Abkommen gewährt werden." bis 119" durch die Worte ,,§§ 107, 108 Abs. 1,
§ § 109 bis 119 ersetzt. 11
26. In § 164 Abs. 3 werden die Worte „Versorgungs-
anspruch oder Unterhaltsanspruch" durch die 3. § 20 wird wie folgt geändert:
Worte „Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
anspruch" ersetzt.
,, (2) Für einen durch Dienstunfall verletzten
27. § 165 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: früheren Polizeivollzugsbeamten auf Wider-
ruf, auf den Absatz 1 nicht anzuwenden ist,
„3. den Bezug eines Einkommens (§ 158), einer
gilt·§ 142 des Bundesbeamtengesetzes. 11
Versorgung (§ 160) oder einer Rente (§ 160 a),
die Witwe und Waise auch die Verheiratung 3) Bundesgesetzbl. III 2030-6
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
b) In Absatz 5 wird als Satz 2 folgender Satz stabe a des genannten Gesetzes" durch die
angefügt: Worte „und 3 des Bundesbeamtengesetzes"
„Bei Anwendung des § 19 Abs. 3 und der ersetzt.
Ruhensberechnung nach den §§ 158 bis 160 a 6. In § 72 Abs. 12 erhält der zweite Satzteil folgende
des Bundesbeamtengesetzes ist in den Fällen Fassung:
der Absätze 1 und 2 mindestens ein Betrag ,, wird ihnen Unfallfürsorge und ihren Hinter-
zu belassen, der unter Berücksichtigung der bliebenen ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 142 und
Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des 146 des Bundesbeamtengesetzes gewährt."
Dienstunfalles dem Unfallausgleich nach § 139
des Bundesbeamtengesetzes entspricht." Artikel IV
In § 41 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deut-
4. Nach § 27 wird folgende Vorschrift eingefügt:
sche Bundesbank 5) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-
,,§ 27 a blatt I S. 745), zuletzt geändert durch Artikel III § 3
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
§ 17 Abs. 7 ist bis zum 31. Dezember 1969 mit zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
in § 158 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes be- 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557), werden
zeichneten Höchstgrenze das Zweifache der je- die Worte ,,§§ 112, 156 Abs. 1" durch die Worte
w~ils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der ,,§ 108 Abs. 2, §§ 112, 156 Abs. 1" ersetzt.
Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 tritt."
Artikel V
Artikel III Die Bundesdisziplinarordnung 6 ) in der Fassung
vom 28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761),
Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse zuletzt geändert durch § 98 des Deutschen Richter-
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden gesetzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
Personen 4 ) in der Fassung der Bekanntmachung vom S. 1665), wird wie folgt geändert:
21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1578) wird wie
folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden die Zahl „ 143" und das
nachfolgende Komma gestrichen.
1. § 34 erhält folgende Fassung: 2. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die
,,§ 34
Worte ,,§§ 158 bis 160" durch die Worte
(1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge be- ,,§§ 158 bis 160a" ersetzt.
messen sich bei Gewährung von Unfallruhegehalt b) In Absatz 6 werden die Worte ,,§§ 158 und
(§ 140 des Bundesbeamtengesetzes) für einen 160" durch die Worte ,,§§ 158, 160 und 160a"
Verletzten, der bis zum 8. Mai 1945 als Beamter und das Wort „und" nach dem Klammerzusatz
auf Widerruf Diäten bezogen hat, nach dem ,,(§ 158 Abs. 1 und 2)" durch ein Komma ersetzt
Durchschnittssatz aus Anfangs- und Endgrund- sowie nach dem Klammerzusatz ,,(§ 160)" die
gehalt der Eingangsgruppe seiner Laufbahn. Worte „und der sich nach § 160 a Abs. 2 Nr. 1
(2) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen des Bundesbeamtengesetzes ergebende Betrag"
Dienstbezüge für einen Verletzten, der bis zum eingefügt.
8. Mai 1945 als Beamter auf Widerruf einen Artikel VI
Unterhaltszuschuß bezogen hat, sind die Diäten
zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung An die Stelle des § 5 des Gesetzes zur Einführung
von Beamtenrecht des Bundes im Saarland 7 ) vom
zum außerplanmäßigen Beamten zuerst erhalten
hätte." 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 332), zuletzt ge-
ändert durch Artikel III § 5 des Dritten Gesetzes
2. In § 36 Abs. 2 werden die Zahl „ 143" und das zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
nachfolgende Komma gestrichen. verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
3. In § 39 Abs. 2 werden die Zahl „ 147" und das fallenden Personen vom 21. August 1961 (Bundes-
nachfolgende Komma gestrichen. gesetzbl. I S. 1557), treten folgende Vorschriften:
4. In § 53 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die ,,§ 5
Worte „der§§" durch die Worte „des § 108 Abs. 2,
§§ 140," ersetzt. (1) Die Bezüge der bei dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sind
5. § 64 wird wie folgt geändert: nach § § 5 a bis 5 c festzusetzen.
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die (2) Personen, die Versorgungsansprüche nach dem
Worte „sowie §§" durch die Worte „sowie Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerben, aber vom
§ 108 Abs. 2, §§" ersetzt. Inkrafttreten dieses Gesetzes an weder zu dem Per-
b) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die sonenkreis des § 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
Worte „des Bundesbeamtengesetzes und sech- gehören noch als Beamte auf Widerruf im Vor-
zig vom Hundert des Betrages als HäE:hst- bereitungsdienst gestanden haben oder nebenbei
grenze im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Buch-
5) Bundesgesetzbl. III 7620-1
6) Bundesgesetzbl. III 2031-1
4) Bundesgesctzbl. III 2036-1 7) Bundesgesetzbl. III 2030-5
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1011
beschäftigt worden sind, stehen den beim Inkraft- Artikel VII
treten dieses Ceset:ws vorhandenen Versorgungs-
Das Bundesbesoldungsgesetz 8 ) in der Fassung der
empfängern gleich.
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Gesetz
§ Sa zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom
(1) Liegt der Berechnung des Versorgungsbezuges 31. August 1965 (Bu:ndesgesetzbl. I S. 1005), wird wie
beim Ablcrnf der Ubergangszeit ein Grundgehalt folgt geändert:
einer Besoldunqsgruppe der Besoldungsordnungen A 1. § 19 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
oder B der Vierten Angleichungsverordnung vom ,,Dem öffentlichen Dienst steht die hauptberuf-
9. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 649) zugrunde, liche Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen
so tritt an seine Stelle das Grundgehalt der in ihrer oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der
Buchstaben- und Zahlenbezeichnung mit der bis- der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten
herigen übereinstimmenden Besoldungsgruppe der Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von
Besoldungsordnungen A oder B des Bundesbesol- Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
dungsgesetzes. beteiligt ist. 11
(2) Liegt der Berechnung des Versorgungsbezuges
2. In § 42 Abs. 2 werden nach dem Wort „erfüllen"
ein Grundgehalt nach früheren besoldungsrechtlichen
ein Komma und folgender Satzteil eingefügt:
Vorschriften zugrunde, so tritt an seine Stelle das
unter Zugrundelegung der Regelüberleitungsüber- „d) die nach § 71 d Abs. 1, 3 des in Absatz 1
sicht - Anlage II Nr. 1 - der Vierten Angleichungs- genannten Gesetzes zur Fortsetzung des Vor-
verordnung zu ermittelnde Grundgehalt der ent- bereitungsdienstes zugelassen waren, mit der
sprechenden Besoldungsgruppe der Besoldungsord- Maßgabe, daß die Zeit vom 9. Mai 1945 bis
nungen A oder B des Bundesbesoldungsgesetzes. zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes
als Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3
(3) War für die Besoldungsgruppe des Versor-
berücksichtigt wird; Entsprechendes gilt für
gungsempfängers, dessen Versorgungsbezüge unter
frühere Beamte auf Widerruf im Vorberei-
Zugrundelegung eines Grundgehalts berechnet wur-
tungsdienst, die vor dem 1. April 1951 wie-
den, in der Regelüberleitungsübersicht - Anlage II
der in den Vorbereitungsdienst übernommen
Nr. 1 - der Vierten Angleichungsverordnung eine 11
worden sind.
Uberleitung nicht vorgesehen, so tritt an die Stelle
der bisherigen Besoldungsgruppe die sich aus der 3. In der Anlage IV Nr. 2 werden in der Spalte
Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes erge- ,,Abweichungen von der Regelüberleitung" er-
bende neue Besoldungsgruppe der Besoldungsord- setzt
nungen A oder B des Bundesbesoldungsgesetzes; 11
a) bei „Postkraftwagenführer (bisherige Besol-
ist für die bisherige Besoldungsgruppe auch in der
dungsgruppe A 9 a) die Besoldungsgruppe
Anlage VII eine Uberleitung nicht vorgesehen, so 11
,,A 3 kw durch „A 4 kw
11
,
bestimmt der Bundesminister des Innern die neue
11
Besoldungsgruppe. b) bei „Bundesbahnbetriebsinspektor und „Tech-
11
nischer Bundesbahnbetriebsinspektor (bis-
(4) In der nach den Absätzen 1 bis 3 neu festge-
herige Bundesbahnbesoldungsgruppe A 7 b)
setzten Besoldungsgruppe ist das Besoldungsdienst- 11
die Besoldungsgruppe „A 8 kw durch „A 9
alter in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften 11
des Bundesbesoldungsgesetzes festzusetzen. kw •
Ein Zahlungsausgleich für Zeiträume bis zum
(5) Bleibt das nach den vorstehenden Absätzen Inkrafttreten dieses Gesetzes wird nicht gewährt.
maßgebende Grundgehalt hinter dem am 31. Dezem-
ber 1965 zustehenden Grundgehalt zurück, so wird
Artikel VIII
den Versorgungsbezügen neben dem neuen Grund-
gehalt eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter- In Artikel I des Zweiten Gesetzes zur Änderung
schiedes zum bisherigen Grundgehalt zugrunde ge- beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
legt. schriften 9 ) vom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 901) wird folgender § 5 a eingefügt:
§ Sb
,,§ 5a
Liegt der Berechnung des Versorgungsbezuges
Die Bezüge der Versorgungsempfänger, die unter
ein Grundgehalt nicht zugrunde, so ist ein Versor-
§ 48 a des Bundesbesoldungsgesetzes fallen oder bei
gungsbezug zu gewähren, der sich bei Anwendung
denen der Versorgungsfall in der Zeit vom 1. April
des § 7 aus dem am Tage vor dem Inkrafttreten
1957 bis zum 31. März 1963 eingetreten ist, werden
dieses Gesetzes zustehenden Versorgungsbezug
neu festgesetzt, wenn ihr Amt in den Nummern 1,
ergibt.
2, 9 bis 17, 19, 21 und 26 der Anlage 3 dieses Geset-
zes einer neuen Besoldungsgruppe zugeteilt wor-
§ Sc den ist. Diese Besoldungsgruppe tritt an die Stelle
An die Stelle der bisherigen Tarifklassen des der den Versorgungsbezügen bisher zugrunde ge-
11
Wohnungszuschlages treten die entsprechenden legten Besoldungsgruppe.
Tarifklassen. des Ortszuschlages nach Anlage II des
11 8) Bundesgesetzbl. III 2032-1
Bundesbesoldungsgesetzes. 9) Bundesgesetzbl. III 2030-1-2
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Artikel IX so sind die Verhältnisse am Tage des Eintritts des
Versorgungsfalles maßgebend; die Einwohnerzahl
§ 1
bestimmt sich nach der amtlichen Volkszählung, die
(1) Die Bezüge der unter § 48 a Abs. 1 des Bun- zuletzt vor dem Eintritt des Versorgungsfalles
desbesoldungsgesetzes fallenden Versorgungsemp- durchgeführt ist. Bei Versorgungsansprüchen nach
fänger werden neu festgesetzt, wenn das zu berück- dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
sichtigende Amt in der Sonderüberleitungsübersicht der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
(Anlage IV Nr. 2) des Bundesbesoldungsgese'tzes Personen tritt an die Stelle des Tages des Eintritts
aufgeführt und einer höheren Besoldungsgruppe als des Versorgungsfalles der 8. Mai 1945, wenn der
nach der Ubersicht für die Uberleitung der Versor- Versorgungsfall nach diesem Zeitpunkt eingetreten
gungsempfänger (Anlage VII des Bundesbesoldungs- ist oder als eingetreten gilt.
gesetzes) zugeteilt worden ist. An die Stelle der den
Versorgungsbezügen bisher zugrunde gelegten Be- § 2
soldungsgruppe tritt die Besoldungsgruppe der An- (1) In der nach § 1 zu ermittelnden neuen Besol-
lage IV Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Den dungsgruppe der Besoldungsordnung A wird das
Bezügen der unter § 48 a Abs. 1 des Bundesbesol- Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe bemessen,
dungsgesetzes fallenden Versorgungsempfänger sind die nach § 48 a Abs. 1 oder 2 des Bundesbesoldungs-
auch die Stellenzulagen nach Maßgabe der Fuß- gesetzes in der bisherigen Besoldungsgruppe maß-
noten 1 der Besoldungsgruppen A 6 und A 9 der Be- gebend war, wenn das Besoldungsdienstalter nicht
soldungsordnung A zugrunde zu legen, wenn das zu nach dem Absatz 2 festzusetzen ist. Jedoch bleibt
berücksichtigende Amt mit einem mit dieser Zulage das Recht, einen Antrag auf Festsetzung des Besol-
ausgestatteten Amt übereinstimmt; dies gilt auch für dungsdienstalters nach § 48 a Abs. 2 des Bundes-
Ämter, für die in der Sonderüberleitungsübersicht besoldungsgesetzes zu stellen, auch nach der Uber-
(Anlage IV Nr. 2) des Bundesbesoldungsgesetzes leitung gemäß Satz 1 erhalten; hierbei ist § 48 a
eine mit den Fußnoten 1 der Besoldungsgruppen A 6 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht
und A 9 versehene Amtsbezeichnung festgesetzt ist. mehr anzuwenden.
(2) Für die Bezüge der unter § 48 a Abs. 1 des (2) Beim Ubertritt in eine Besoldungsgruppe, in
Bundesbesoldungsgesetzes fallenden Versorgungs- der nach § 6 Abs. 5 bis 7 oder § 34 Abs. 5 bis 8 des
empfänger aus dem Personenkreis der früheren Be- Bundesbesoldungsgesetzes das Besoldungsdienstal-
rufssoldaten, die nach dem Gesetz zur Regelung der ter hinauszuschieben ist, wird dieses nach den Vor-
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund- schriften des Bundesbesoldungsgesetzes von Amts
gesetzes fallenden Personen anspruchsberechtigt wegen festgesetzt. Dasselbe gilt beim Ubertritt aus
sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, der Besoldungsgruppe A 1 des Bundesbesoldungs-
daß gesetzes in eine höhere Besoldungsgruppe oder aus
1. frühere Berufsunteroffiziere nur bei Vorliegen den Besoldungsgruppen A 2, A 3 oder A 4 des Bun-
der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 desbesoldungsgesetzes in die Besoldungsgruppe A 5
des bezeichneten Gesetzes erfaßt werden und oder eine höhere Besoldungsgruppe sowie beim
Ubertritt aus den früheren Besoldungsgruppen
2. die ergänzende Uberleitungsübersicht der An- A 9 b, A 10 c oder A 12 in der Fassung des Gesetzes
lage A anzuwenden ist. vom 20. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 582) in
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Versor- die Besoldungsgruppe A 5, A 4, A 2 oder A 1 des
gungsbezüge aus Ämtern, die in der Anlage B auf- Bundesbesoldungsgesetzes.
geführt sind. Ist in der Anlage B die Uberleitung in § 3
eine höhere Besoldungsgruppe oder die Berücksich- Lagen den in § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes
tigung einer Zulage an das Erreichen einer bestimm- bezeichneten Versorgungsbezügen Diäten nach der
ten Dienstaltersstufe gebunden, so ist hierfür von Diätenordnung für die außerplanmäßigen Beamten
der Dienstaltersstufe auszugehen, in der sich der (Anlage 5 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezem-
Beamte bei Eintritt des Versorgungsfalles befunden ber 1927 - Reichsgesetzbl. I S. 349 -), einer dieser
hätte, wenn sein Besoldungsdienstalter in sinn- Diätenordnung angeglichenen Diätenordnung eines
gemäßer Anwendung der Vorschriften des Bundes- Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindever-
besoldungsgesetzes festgesetzt worden wäre. bandes oder nach der Diätenordnung für die außer-
(4) · Der Bundesminister des Innern wird ermäch- planmäßigen Reichsbahnbeamten zugrunde, so tre-
tigt, die Anlage B durch Rechtsverordnung unter ten an die Stelle der Diäten die ruhegehaltfähigen
Beachtung der Grundsätze der Absätze 1 und 3 zu Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, die nach dem
ergänzen, wenn das zu berücksichtigende Amt Bundesbesoldungsgesetz Eingangsgruppe der Lauf-
nicht in der Sonderüberleitungsübersicht (Anlage IV bahn ist. Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsfall
Nr. 2) des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführt, vor dem Inkrafttreten dieser Diätenordnungen ein-
aber nach den bis zum Ende des Jahres 1958 er- getreten ist. In der neuen Besoldungsgruppe ist das
lassenen Landesbesoldungsgesetzen einer höheren Besoldungsdienstalter nach den Vorschriften des
Besoldungsgruppe als nach der Regelüberleitung Bundesbesoldungsgesetzes von Amts wegen festzu-
zugeteilt worden ist. setzen.
§ 4
(5) Hängt die Einstufung in eine Besoldungs-
gruppe von bestimmten gesetzlichen Voraussetzun- Die Tarifklasse des Ortszuschlages bestimmt sich
gen ab, zum Beispiel Einwohnerzahl, Anzahl der nach der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Lehrerstellen, Anzahl der richterlichen Planstellen, sowie nach den Anlagen A und B dieses Gesetzes.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1013
§ 5 (2) Der Witwe und den Waisen eines bei Inkraft-
Das den Versorgungsbezügen der unter § 48 b des treten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungs-
Bundesbesoldungsgesetzes fallenden Versorgungs- empfängers wird der Ausgleichsbetrag in Höhe
empfänger zugrunde liegende Grundgehalt wird um des Anteilsatzes ihrer Versorgungsbezüge gezahlt.
drei vom Hundert erhöht. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Artikel XI
§ 6
§ 1
Auf Versorgungsempfänger, die unter § 5 a des
Das Beamtenrechtsrahmengesetz 10 ) in der Fassung
Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bun-
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundes-
des im Saarland in der Fassung dieses Gesetzes fal-
gesetzbl. I S. 1834), zuletzt geändert dur.ch das Ge-
len, finden§§ 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung. Ein
setz über das Zivilschutzkorps vom '2. August 1965
sich aus § 5 a Abs. 5 des Einführungsgesetzes erge-
(Bundesgesetzbl. I S. 782), wird wie folgt geändert
bender Unterschiedsbetrag zwischen den Grundge-
und ergänzt:
hältern mindert sich um den Betrag, um den sich nach
Satz 1 das Grundgehalt (einschließlich der ruhe- 1. In § 51 Abs. 1 Satz 3 wird der Strichpunkt nach
gehaltfähigen Zulagen) erhöht. dem Wort „werden" durch einen Punkt ersetzt.
Der bisherige zweite Halbsatz wird gestrichen.
Artikel X 2. Dem§ 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:
1. Soweit den Personen, die nach bisherigem Recht ,, (3) Durch Gesetz kann weiter bestimmt werden,
nicht versorgungsberechtigt waren, aber bei An- daß eine Flugunfallentschädigung für den dem
wendung der Artikel I bis IX dieses Gesetzes § 26 des Bundespolizeibeamtengesetzes entspre-
versorgungsberechtigt sein würden, bei Inkraft- chenden Personenkreis und nach Maßgabe der ge-
treten dieses Gesetzes keine Versorgungsbezüge nannten Vorschrift gewährt wird."
auf Grund einer Kannbewilligung gezahlt wur- 3. Dem § 65 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
den, werden ihnen Zahlungen nur auf Antrag „Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den
gewährt, und zwar' vom Ersten des Monats an, Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der
in dem der Antrag gestellt wird. Anträge, die nach Satz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe
bis zum 31. Dezember 1966 gestellt werden, gel- nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die
ten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge- er 1::>is zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
setzes gestellt. stand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte er-
2. (1) Für die Anwendung des § 181 b Abs. 3 des reichen können."
Bundesbeamtengesetzes tritt an die Stelle der 4. Dem§ 69 wird folgender Satz 2 angefügt:
Ausschlußfrist im Sinne des § 181. a Abs. 5 in Ver- „Das gleiche gilt für die Zeit einer Internierung
bindung mit § 150 des Bundesbeamtengesetzes oder eines Gewahrsams der nach § 9 a des Heim-
eine Ausschlußfrist bis zum 31. Dezember 1967. kehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfe-
(2) Zahlungen auf Grund des § 181 b Abs. 3 gesetzes berechtigten Personen."
des Bundesbeamtengesetzes werden nur auf An- 5. In § 70 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
trag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats
,,Mindestens ist ein Betrag in Höhe des Mindest-
an, in dem der Antrag gestellt worden ist; An-
ruhegehaltes nach dem Bundesbeamtengesetz zu
träge, die bis zum 31. Dezember 1966 gestellt
gewähren; durch Gesetz kann bestimmt werden,
werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttre-
daß dabei an die Stelle der Besoldungsordnung A
tens dieses Gesetzes gestellt.
des Bundesbesoldungsgesetzes die Besoldungs-
(3) Ist die Einhaltung der in Absatz 1 genann- ordnung A des Landesbesoldungsgesetzes tritt."
ten Frist durch von dem Berechtigten nicht zu
6. In § 80 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
vertretende Umstände unmöglich, so gilt die Frist
auch dann als gewahrt, wenn innerhalb von sechs ,, (3) Als Unfallruhegehalt ist mindestens ein Be-
Monaten nach Wegfall des Hindernisses die An- trag in Höhe des Mindest-Unfallruhegehaltes nach
sprüche nach § 181 b Abs. 3 des Bundesbeamten- dem Bundesbeamtengesetz zu gewähren; durch
gesetzes angemeldet werden. Gesetz kann bestimmt werden, daß dabei an die
Stelle der Besoldungsordnung A des Bundesbe-
3. (1) Den Versorgungsempfängern, die bei Inkraft- soldungsgesetzes die Besoldungsordnung A des
treten dieses Gesetzes vorhanden sind, wird, wenn Landesbesoldungsgesetzes tritt."
bei Anwendung der Artikel I bis IX dieses Ge-
7. § 83 wird wie folgt geändert:
setzes ihre Versorgungsbezüge hinter den Ver-
sorgungsbezügen nach bisherigem Recht zurück- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
bleiben, ein Ausgleichsbetrag in Höhe dieses Un- ,,Für einen früheren Beamten mit Dienstbezü-
terschiedes gewährt. Erhöhen sich die Versor- gen oder Unterhaltszuschuß, der Anspruch auf
gungsbezüge, so verringert sich der Ausgleichs- einen Unterhaltsbeitrag nach § 80 Abs. 1 Nr. 4
betrag entsprechend. Die sich nach § 5 a Abs. 5 hat, ist bei der Ruhensberechnung mindestens
des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht ein Betrag als Versorgung zu belassen, der
des Bundes im Saarland in der Fassung dieses Ge- unter Berücksichtigung seiner Minderung der
setzes in Verbindung mit Artikel IX § 6 Satz 2 Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles
ergebende Zulage bleibt bei Anwendung der dem Unfallausgleich entspricht."
Sätze 1 und 2 außer Betracht. 10) Bundesgesetzbl. III 2030-1
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten
„Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht nicht
die Verwendung im öffentlichen Dienst einer 1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1)
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein- die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäf-
richtung gleich, an der eine Körperschaft oder tigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zah- 2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)
lung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
anderer Weise beteiligt ist." Renten auf Grund einer eigenen Beschäfti-
gung oder Tätigkeit.
8. § 85 wird wie folgt geändert: (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt
außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder aus einer Kinderzuschuß, der
ihr gleichstehenden Beschäfligung (§ 83 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1)" gestrichen. 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf
Grund freiwilliger Weiterversicherung oder
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Selbstversicherung zu den gesamten Versiche-
,, § 83 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." rungsjahren oder, wenn sich die Rente nach
Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der
c) In Absatz 3 werden in dem Klammerzusatz die Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der
Worte „Nr. 2" gestrichen. Summe der Werteinheiten für freiwillige Bei-
träge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Aus-
9. Nach § 85 wird folgende Vorschrift eingefügt: fallzeiten entspricht,
2. auf einer Höherversicherung beruht.
,,§ 85 a
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber minde-
(1) Endet ein Beamtenverhältnis, das nach dem stens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in
31. Dezember 1965 begründet worden ist, durch dieser Höhe geleistet hat.
Eintritt in den Ruhestand oder durch Tod, so sind, (5) § 83 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
wenn der Ruhestandsbeamte oder die Witwe und
Waisen Renten aus den gesetzlichen Rentenver- (6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen
sicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- entsprechende wiederkehrende Geldleistungen
und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige gleich, die von einem deutschen Versicherungs-
des öffentlichen Dienstes erhalten, neben den träger außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Renten die Versorgungsbezüge nur bis zum Er- Gesetzes oder die von einem nichtdeutschen Ver-
reichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze sicherungsträger nach einem für die Bundesrepu-
zu zahlen. blik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen
Abkommen gewährt werden."
(2) Als Höchstgrenze gelten 10. In § 88 Abs. 3 werden die Worte „Versorgungs-
1. für Ruhestandsbeamte anspruch oder Unterhaltsanspruch" durch die
Worte „Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten-
der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich
anspruch" ersetzt.
Kinderzuschlägen ergeben würde, wenn der
Berechnung zugrunde gelegt werden 11. In § 89 Abs. 2 werden die Worte „oder die Ver-
heiratung" durch die Worte ,, , einer Versorgung
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen oder einer Rente, die Witwe und Waise auch die
die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der Verheiratung, die Witwe auch Ansprüche nach
sich das Ruhegehalt berechnet, § 88 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz" ersetzt.
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit 12. § 92 wird wie folgt geändert:
die Zeit vom vollendeten siebzehnten Le- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
bensjahr bis zum Eintritt des Versorgungs- „Kriegsgefangenschaft" die Worte „oder als
falles zuzüglich der Zeiten, um die sich die nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9
ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes Berechtigter
bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer in Internierung oder Gewahrsam" eingefügt.
ren tenversicherungspflich tigen Beschäfti- b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
gung oder Tätigkeit nach Eintritt des Ver- „Kriegsgefangenschaft" ein Komma und die
sorgungsf alles, Worte „eine Internierung oder ein Gewahr-
sam im Sinne des Satzes 1" eingefügt.
2. für Witwen
der Betrag, der sich als Witwengeld ohne Kin- 13. Dem § 92 b wird folgender Satz 3 angefügt:
derzuschläge, ,,Durch Gesetz kann außerdem bestimmt wer-
den, daß eine nach den Sätzen 1 und 2 erge-
für Waisen
hende Regelung auch auf einen Beamten ent-
der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich sprechend angewendet werden kann, der aus
Kinderzuschlag Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in
aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben ursächlichem Zusammenhang mit Kriegsereignis-
würde. sen wegen des Beamtendienstes in Gewahrsam
Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1015
einer auslündischen Macht geraten ist und sich verhältnisse an deren Vermögen 11 ) vom 17. März
im Falle <lc)s zweiten Weltkrieges außerhalb des 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 79) wird nach § 23 folgen-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Gewahrsam der § 23 a eingefügt:
befunden hat."
,,§ 23 a
J 4. Dem § 95 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Nachversicherung in Sonderfällen
,,Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, (1) Personen, die nach Maßgabe des § 1242 b der
daß § 25 auf die in Satz 2 bezeichneten Beamten Reichsversicherungsordnung, des § 18 des Angestell-
keine Anwendung findet." tenversicherungsgesetzes in der bis zum 8. Mai 1945
geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 der Ver-
15. § 101 wird wie folgt geändert und ergänzt: ordnung über die Nachversicherung von freiwillig
a) In Absatz 1 werden die Worte „nach amts- länger dienenden Soldaten der Wehrmacht und An-
ärztlichem Gutachten" gestrichen. gehörigen des Reichsarbeitsdienstes vom 21. Juli
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1314) bei Ausscheiden aus
b) Als Absatz 2 wird eingefügt: dem Dienstverhältnis ohne Versorgung in der ge-
,, (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf setzlichen Rentenversicherung nachzuversichern ge-
Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder wesen wären, gelten für die zwei Jahre überstei-
eines beamteten Arztes festgestellt." gende Dienstzeit vor dem 1. Januar 1940 in der Ren-
tenversicherung der Angestellten als nachversichert,
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. es sei denn, daß die Nachversicherung für diese Zeit
bereits erfolgt ist oder diese Zeit bei der Bemessung
16. In § 108 Abs. 2 erhält Satz 3 folgende Fassung: einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-
„Für die Anwendung der Vorschriften des § 71 schriften oder Grundsätzen berücksichtigt wird. Dies
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, der §§ 82 bis 85 a und 89 gilt auch für den Fall des Todes, wenn rentenberech-
gelten diese Bezüge iJ.ls Ruhegehalt, die Emp- tigte Hinterbliebene vorhanden sind. Änderungen
fänger als Ruhestandsbeamte." des § 20 der in Satz 1 bezeichneten Verordnung
bleiben unberücksichtigt.
17. § 127 erhält folgende Fassung: (2) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt
gilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften
,,§ 127 sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten
entrichtet sind, die vor den in Absatz 1 genannten
Für die Revision gegen das Urteil eines Ober-
Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1956 erhal-
verwaltungsgerichts über eine Klage aus dem
ten.
Beamtenverhältnis gilt folgendes:
1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 (3) Die Gewährung von Leistungen richtet sich
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzu- nach den Vorschriften der Rentenversicherung der
lassen, wenn das Urteil von der Entscheidung Angestellten.
eines anderen Oberverwaltungsgerichts ab-
(4) § 20 Abs. 4 und §§ 21 bis 23 gelten entspre-
weicht und auf dieser Abweichung beruht, so-
chend."
lange eine Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergan- Artikel XIII
gen ist.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
2. Die Revision kann außer auf die Verletzung
das Bundesbeamtengesetz und das Beamtenrechts-
von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß
rahmengesetz in der vom 1. Januar 1966 an gelten-
das angefochtene Urteil auf der Verletzung
den Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und
von Landesrecht beruhe."
dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen,
wobei im Bundesbeamtengesetz jeweils die Worte
§ 2 „im Bundesgebiet oder im Land Berlin" durch die
Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" und
1. Die Länder sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht die Worte „außerhalb des Bundesgebietes oder des
bis zum 31. Dezember 1968 nach den Vorschriften Landes Berlin" durch die Worte „außerhalb des Gel-
des § 1 dieses Artikels zu regeln. tungsbereichs dieses Gesetzes" zu ersetzen sind.
2. Bei Urteilen eines Oberverwaltungsgerichts über
eine Klage aus dem Beamtenverhältnis (§ 127 Artikel XIV
des Beamtenrechtsrahmengesetzes), die vor dem
1. Januar 1966 ergangen sind, richtet sich die Zu- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
lässigkeit der Revision nach dem bisherigen Recht. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Artikel XII
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Im Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten
nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechts- 11) Bundesgesetzbl. III 653-2
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Artikel XV (2) Artikel II Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Arti- tember 1964, Artikel XI § 1 Nr. 14 mit Wirkung vom
kels II Nr. 4, des Artikels XI § 1 Nr. 14 und des Ar- 1. Januar 1964 und Artikel XII mit Wirkung vom
tikels XII am 1. Januar 1966 in Kraft. 1. April 1965 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. August 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1017
Anlage A
(zu Artikel IX § 1 Abs. 2)
Berufssoldaten (G 131)
DASt = Dienstaltersstufe
RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage
Bisherige Besoldungsgruppe und Dienstgradbezeichnung Abweichungen von der Anlage VII Orts-
zuschlag
nach Tarif-
Anlage VII Besoldungs- Sonstige Abweichungen
nach Anlage B zum G 131 gruppe klasse
BBesG
A 4c 2
Obermusikmeister A9 A9 RghfZ von 54 DM III
A 4f
Oberleutnante
Oberleutnante (Ing.) des Heeres
} A9 DASt
1 bis 8
A9 RghfZ von 54 DM III
Leutnante
Leutnante (Ing.) des Heeres
Oberärzte
Marineoberassistenzärzte A9 DASt
A9 III
Assistenzärzte 1 bis 8
Marineassistenzärzte
Oberveterinäre
Veterinäre
'
A 5b
A9 DASt III
Oberwaffenwarte A9
1 bis 8
A6
Musikmeister A6 A9 III
A8a
DA Stufen 3 bis 5
Unterfeldwebel
Obermaate l A 5 DASt
7 bis 9
A5 RghfZ von 13 DM III
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage B
(zu Artikel IX § 1 Abs. 3)
1. Richter und Staatsanwälte,
soweit der Versorgungsfall nach dem 31. März 1936 eingetreten ist
DASt = Dienstaltersstufe
RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage
BishE!rige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung Abweichungen von der Regelüberleitung Orts-
zuschlag
nach Tarif-
nach RBesG Anlage VII Besoldungs-
Sonstige Abweichungen klasse
BBesG gruppe
A 1b
Amtsgerichtsdirektoren als Leiter A 15 A 15 RghfZ von 53 DM Ib
von Amtsgerichten mit über
175 000 Einwohnern im Bezirk
Landgerichtsdirektoren A 15 A 15 RghfZ von 53 DM Ib
Oberstaatsanwälte als Leiter von A 15 A 15 RghfZ von 53 DM lb
Staatsanwaltschaften bei Land-
gerichten mit mehr als 400 000
Einwohnern im Bezirk, soweit
deren Präsidenten in der Besol-
dungsgruppe B 8 stehen
A 2b
Amtsgerichtsdirektoren, soweit A 14 A 15 lb
nicht in A 1 b
Kammergerichtsräte A 14 A 15 Ib
Landgerichtsdirektoren, soweit A 14 A 15 Ib
nicht in A 1 b
Ober landesgerichtsrä te A 14 A 15 lb
Oberstaatsanwälte, soweit nicht in A 14 A 15 Ib
A 1b
A 2c 1
Erste Staatsanwälte A 13 A 14 RghfZ von 53 DM II
Oberamtsrichter A 13 A 14 RghfZ von 53 DM II
A 2c 2
Amtsgerichtsräte A 13 von der gilt nicht, wenn den Ver- II
9. DASt sorgungsbezügen Diäten
von A 13 zugrunde lagen
an: A 14
Landgerichtsräte A 13 von der gilt nicht, wenn den Ver- II
9. DASt sorgungsbezügen Diäten
von A 13 zugrunde lagen
an: A 14
Staatsanwälte A 13 von der gilt nicht, wenn den Ver- II
9. DASt sorgungsbezügen Diäten
von A 13 zugrunde lagen
an: A 14
B6
Vizepräsident und Senatspräsiden- B6 B7 Ia
ten beim Reichsgericht
Vizepräsident und Senatspräsiden- B6 B7 Ia
ten beim Reichsfinanzhof
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1019
II. Lehrer,
soweit der Versorgungsfall eingetreten ist
a) bei Lehrern an öffentlichen Volks(Hilfs)-Schulen nach dem 31. März 1940
b) bei anderen Lehrern nach dem 31. März 1941
DASt = Dienstaltersstufe
RghfZ Ruhegehaltfähige Zulage
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung Abweichungen von der Regelüberleitung Orts-
zuschlag
nach Tarif-
Besoldungs- Sonstige Abweichungen
nach RBesG Anlage VII klasse
gruppe
BBesG
A 2b
Oberstudiendirektoren A 14 A 14 RghfZ von 53 DM II
als Leiter von Höheren Schulen,
soweit nicht in der Besoldungs-
gruppe A 1 b
als. Leiter von Lehrerbildungsan-
stalten, soweit nicht in der Be-
soldungsgruppe A 1 b
A 2c 1
Oberstudienräte A 13 A 14 II
als ständige Vertreter der Leiter RghfZ
von Lehrerbildungsanstalten von68DM
an zweizügig ausgebauten Leh-
rerbildungsanstalten, soweit
nicht in der Besoldungsgruppe
A 2b
als Leiter der Studienseminare
für das Lehramt an Höheren
Schulen
als Leiter von Schülerheimen mit
mindestens 40 Schülern
Oberstudienräte A 13 A 14 II
an Höheren Schulen RghfZ
von 68 DM
als Leiter von Zubringeschulen
als ständige Vertreter der Leiter
von Vollschulen mit mindestens
8 Klassen, mit Sonderaufgaben
auf dem Gebiet der Schulaufsicht
A 2c 2
Studienräte 1) A 13*) A 13 RghfZ von 116 DM von II
der 9. DASt an (gilt nicht,
wenn den Versorgungsbe-
zügen Diäten zugrunde la-
gen)
1
) Die Grundgehaltssätze der Landwirt- *) Bei weiblichen Lehrkräften, deren Grundgehalt und Stellenzulagen bei
schaftsrätinnen und Studienrätinnen Eintritt des Versorgungsfalles gekürzt waren, ist weiterhin von den um
werden um 10 v. H. gekürzt. zehn vom Hundert gekürzten Beträgen auszugehen
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung Abweichungen von der Regelüberleitung Orts-
zuschlag
nach Tarif-
nach RBesG Besoldungs-
Anlage VII Sonstige Abweichungen klasse
gruppe
BBesG
Studienrätinnen als Leiterinnen des A 13 A 13 RghfZ von 116 DM von II
hauswirtschaftlichen Unterrichts der 9. DASt an (gilt nicht,
an Oberschulen für Müdchen mit wenn den Versorgungsbe-
hauswirtschaftlicher Oberstufe zügen Diäten zugrunde la-
gen)
A 3b
Hauptschulrektoren als Leiter von A 11 A 12 II
Hauptschulen mit mindestens
8 Klassen
Mittelschulrektoren als Leiter von A 11 A 12 II
Mittelschulen mit mindestens
8 Klassen
A 3c
Hauptschulrektoren als Leiter von A 11 DASt All RghfZ von 67 DM II
Hauptschulen mit 5 bis 7 Klassen 1 bis 12
Mittelschulrektoren als Leiter von A 11 DASt All RghfZ von 67 DM II
Mittelschulen mit 5 bis 7 Klassen 1 bis 12
A 3d
Hauptschulkonrektoren an Haupt- A 11 DASt A 11 II
schulen mit mindestens 8 Klassen 1 bis 10
Hauptschulrektoren als Leiter von A 11 DASt All II
Hauptschulen mit bis zu 4 Klas- l bis 10
sen
Mittelschulkonrektoren an Mittel- A 11 DASt A 11 II
schulen mit mindestens 8 Klassen 1 bis 10
Mittelschulrektoren als Leiter von A 11 DASt A 11 II
Mittelschulen mit bis zu 4 Klas- 1 bis 10
sen
A 4a 2
Hauptschullehrer 1 ) A 10*) A 10 II
RghfZ von 50 DM, von
Mittelschullehrer 1 ) A 10*) AlO der 6. DASt an 73 DM. II
Oberlehrer bei den Justizvollzugs- ? Nach Durchlaufen der II
AlO AlO
anstalten 8. DASt: A 11, beginnend
mit der 7. DASt
Oberschullehrer 1 ) A 10*) AlO II
1) Die Grundgchaltssütze der Lehrerin- *) Bei weiblichen Lehrkräften, deren Grundgehalt und Stellenzulagen bei
nen werden mn 10 v. H. gekürzt. Eintritt des Versorgungsfalles gekürzt waren, ist weiterhin von den um
zehn vom Hundert gekürzten Beträgen auszugehen.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 - 1021
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung Abweichungen von der Regelüberleitung Orts-
zuschlag
nach Tarif-
nach RBesG Besoldungs-
Anlage VII Sonstige Abweichungen klasse
gruppe
BBesG
A 4b 1
Hauptlehrer
als Leiter von Hilfsschulen mit Alü A 11 II
3 und 4 Schulstellen
als Leiter von Volksschulen mit Alü Alü RghfZ von 50 DM, von der II
3 bis 6 Schulstellen (vom 1. 4. 6. DASt an 73 DM, von der
1940 bis 31. 3. 1942 A 4 b 2) 12. DASt an 102 DM
Rektoren als Leiter von Hilfs- Alü A 11 RghfZ von 67 DM II
schulen mit mindestens 5 Schul-
stellen 7)
Rektoren als Leiter von Volks- Alü All II
schulen mit mindestens 7 Schul-
stellen 7 )
7
) Die Rektoren erhalten eine unwi-
derrufliche und ruhegehaltfähige
Stellenzulage von 200 RM.
A 4b 2
Hilfsschullehrer 2 ) (vom 1. 4. 1940 A 10*) Alü RghfZ von 50 DM, von II
bis 31. 3. 1942 A 4 c 2 und Zulage DASt der 6. DASt an 73 DM.
von 300 RM) 1 bis 12 Nach Durchlaufen der
8. DASt: A 11, beginnend
mit der 7. DASt
Lehrer, die an die den Volks- A 10*) A 10 RghfZ von 50 DM, von der II
schulen angegliederten Aufbau- DASt 6. DASt an 73 DM, von der
züge zur dauernden Beschäfti- 1 bis 12 12. DASt an 102 DM
gung überwiesen sind (ab 1. 4.
1941 weggefallen) 2 )
2
) Die Grundgehaltssätze der Lehrerin-
nen werden um 10 v. H. gekürzt.
A 4c 1
Konrektoren an Volksschulen mit A 9 RghfZ Alü RghfZ von 50 DM, von der II
mindestens 14 Schulstellen von36DM 6. DASt an 73 DM, von der
12. DASt an 102 DM
A 4c 2
Lehrer an Volksschulen, soweit A 9*) Alü RghfZ von 50 DM von III
nicht in der Besoldungsgruppe der 9. DASt an (gilt nicht, ab
A 4 b 2 8) 9) wenn den Versorgungsbe- 9. DASt
zügen Diäten zugrunde la- II
gen). Alleinstehenden
Lehrern und Ersten Leh-
rern an Volksschulen, die
nach Fußnote 9 der Besol-
8
) Die Grundgehaltssätze der Lehrerin- dungsgruppe A 4 c 2
nen und Jugendleiterinnen werden RBesG 1927 eine unwider-
um 10 v. H. gekürzt. rufliche ruhegehaltfähige
9
) Alleinstehende Lehrer und die Er- Stellenzulage von 300 RM
sten Lehrer an Volksschulen mit 2
Schulstellen erhalten nach näherer jährlich erhalten haben,
Bestimmung des Reichsministers der wird außerdem eine
Finanzen und des Reichsministers RghfZ von 54 DM monat-
für Wissenschaft, Erziehung und sich gewährt
Volksbildung ... nach einer 15jähri-
gen Dienstzeit als solche eine un- *) Bei weiblichen Lehrkräften, deren Grundgehalt und Stellenzulagen bei
widerrufliche und ruhegehaltfähige Eintritt des Versorgungsfalles gekürzt waren, ist weiterhin von den um
Stellenzulage von 300 RM. zehn vom Hundert gekürzten Beträgen auszugehen.
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
III. Polizeivollzugsbeamte,
soweit der Versorgungsfall nach dem 31. März 1937 eingetreten ist
DASt = Dienstaltersstufe
RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung Abweichungen von der Regelüberleitung Orts-
zuschlag
nach Tarif-
nach RBesG und Anlage D zum G 131 Anlage VII Besoldungs- Sonstige Abweichungen
gruppe klasse
BBesG
A lc
Obersten im Bundesgrenzzschutz A 16 DASt A 16 lb
1 bis 11
Kapitäne im Bundesgrenzschutz A 16 DASt A 16 lb
1 bis 11
A 4f
Leutnante der Schutzpolizei A 9 DASt A9 III
1 bis 8
Oberleutnante A9DASt A9 III
der Schutzpolizei 1 bis 8
der Gendarmerie
Leutnante im Bundesgrenzschutz A 9 DASt A9 III
1 bis 8
Oberleutnante im Bundesgrenz- A 9 DASt A9 RghfZ von 54 DM III
schutz 1 bis 8
A5b
Bezirksleutnante der Gendarmerie A7 A8 III
(Gendarmerieobermeister)
Revierleutnante der Schutzpolizei A7 A8 III
(Polizeiobermeister)
A 7a
Meister A6 A7 III
der Schutzpolizei
der Gendarmerie
A 7c
Hauptwachtmeister AS A6 III
der Schutzpolizei
der Gendarmerie
Kriminaloberassistenten AS A6 III
Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1023
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung Abweichungen von der Regelüberleitung Orts-
zuschlag
nach Tarif-
nach RBesG und Anlage D zum G 131 Besoldungs-
Anlage VII Sonstige Abweichungen klasse
gruppe
BBesG
A 8a
Hauptmaa.te im Bundesgrenzschutz AS A6 III
Hauptwachtmeister A5 A6 III
der Schutzpolizei
der Gendarmerie
Kriminalober assis ten ten AS A6 III
A 9b
Oberwachtmeister im Bundesgrenz- A5 III
schutz
Obermaate im Bundesgrenzschutz A5 III
A toc
Wachtmeister im Bundesgrenz- A4 III
schutz
Maate im Bundesgrenzschutz A4 III
A 12
Grenzoberjäger im Bundesgrenz- A2 III
schutz
Obermatrosen im Bundesgrenz- A2 III
schutz
Grenzjäger im Bundesgrenzschutz Al III
Matrosen im Bundesgrenzschutz Al III
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Viertes Gesetz
zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 31. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2030-1-4 1 )
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. In § 181 Abs. 8 Satz 1 wird das Wort „fünfund-
sen: zwanzigste" durch das Wort „siebenundzwan-
zigste" ersetzt.
Artikel I
Artikel III
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 2 )
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes 4)
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
1. In § 88 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-
gesetzbl. I S. 916), zuletzt geündert durch das Dritte
tober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1834), zuletzt
Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besol-
geändert durch das Dritte Gesetz zur Ände:ung
dungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965
beamtenrechtlicher und besoldungsrechthcher
(Bundesgesetzbl. I S. 1007), wird wie folgt geändert:
Vorschriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetz-
1. In § 18 Abs. 2, 3 und 4 werden die Worte „fünf- blatt I S. 1007), werden die Worte „fünfundzwan-
undzwanzigste" und „fünfundzwanzigsten" je- zigsten" und „fünfundzwanzigste" durch die
weils durch die Worte „siebenundzwanzigste" Worte „siebenundzwanzigsten" und „siebenund-
und „siebenundzwanzigsten" ersetzt. zwanzigste" ersetzt.
2. Die Länder sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht
2. Die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes
bis zum 31. Dezember 1968 entsprechend der
wird durch die Anlage dieses Gesetzes ersetzt.
Nummer 1 zu regeln.
3. In den Anlagen 1 und VII des Bundesbesoldungs-
gesetzes tritt beim Ortszuschlag Artikel IV
a) für die Besoldungsgruppen A 9 und A 10 an Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
die Stelle der Tarifklasse III die Tarifklasse II,
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
b) für die Besoldungsgruppen A 13 und A 14 an
der Bekanntmachung vom 8. August 1964 (Bundes-
die Stelle der Tarifklasse II die Tarifklasse I b,
gesetzbl. I S. 649) wird wie folgt geändert:
c) für die Besoldungsgruppen B 3 bis B 6 an die
Stelle der Tarifklasse I b die Tarifklasse I a. 1. In § 59 Abs. 2 werden die Worte „fünfundzwan-
zigsten" und „fünfundzwanzigste" jeweils durch
die Worte „siebenundzwanzigsten" und „sieben-
undzwanzigste" ersetzt.
Artikel II
Änderung des Bundesbeamtengesetzes 3) 2. In § 72 wird das Wort „fünfundzwanzigste" durch
das Wort „siebenundzwanzigste" ersetzt.
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundesge-
setzbl. I S. 1801), zuletzt geändert durch das Dritte Artikel V
Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besol-
In den Anlagen A und B des Dritten Gesetzes
dungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965
zur .Änderung beamtenrechtlicher und besoldungs-
(Bundesgesetzbl. I S. 1007), wird wie folgt geändert:
rechtlicher Vorschriften tritt beim Ortszuschlag
1. In § 164 Abs. 2 werden die Worte „fünfundzwan- a) für die Besoldungsgruppen A 9 und A 10, soweit
zigsten" und „fünfundzwanzigste" jeweils durch für sie die Tarifklasse III ausgebracht ist, an
die Worte „siebenundzwanzigsten" und „sieben- deren Stelle die Tarifklasse II,
undzwanzigste" ersetzt.
b) für die Besoldungsgruppen A 13 und A 14 an
die Stelle der Tarifklasse II die Tarifklasse I b.
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 2032-1
2) Bundesgesetzbl. III 2030-2
3) Bundesgesetzbl. III 2030-1 4) Bundesgesetzbl. III 53-4
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1025
Artikel VI Artikel VII
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels V
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar mit Wirkung vom 1. Juli 1965 in Kraft. Artikel V
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) aucb im Land Berlin. tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. August 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage
Ortszuschlag
Stufe 3
(bei einem
Tarif- Zu de1 Tarifklasse gehörende Orts- Stufe 1 Stufe 2
kinderzuschlags-
klasse Besoldungsgruppen klasse berechtigten Kind)
Monatsbeträge in DM
Ia B 3 bis B 11 s 266 330 354
A 226 284 307
Ib B 1 und B 2, s 206 268 292
A 13 bis A 16 A 173 228 251
II A 9 bis A 12 s 166 220 244
A 140 187 210
III A 1 bis A 8 s 136 189 213
A 113 160 183
Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes wei-
tere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für das zweite bis zum fünften Kind
in Ortsklasse S um je 31 DM,
in Ortsklasse A um je 29 DM,
für das sechste und die weiteren Kinder
in Ortsklasse S um je 40 DM,
in Ortsklasse A um je 38 DM.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1027
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes *)
Vom 31. August 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem
schlossen: Dreißigste! des Betrages nach Absatz 2 ge-
währt, wenn die vorübergehende Abwesen-
Artikel 1 heit länger als sechs volle zusammenhängende
Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 30. Juni Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im
1961 (Bundesgesetzbl.I S. 815), zuletzt geändert durch gleichen Verhältnis gekürzt."
das Gesetz über das Zivilschutzkorps vom 12. August e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782), wird wie folgt ge- sätze 4 und 5.
ändert und ergänzt:
f) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
1. § 23 wird wie folgt geändert: ,,Die Blindenhilfe kann versagt werden, so-
In Absatz 1 wird das Wort „zwanzig" durch das weit ihre bestimmungsmäßige Verwendung
Wort „dreißig" ersetzt. durch oder für den Blinden nicht möglich ist."_
2. § 24 wird wie folgt geändert: g) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 wird gestrichen. „Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur
Pflege wegen Blindheit (§§ 68 und 69) außer-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. halb von Anstalten, Heimen und gleichartigen
3. § 67 wird wie folgt geändert und ergänzt: Einrichtungen sowie Taschengeld (§ 21 Abs. 3)
nicht gewährt."
a) In Absatz 1 wird das Wort „sechste" durch das
Wort „dritte" ersetzt. h) Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt:
b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. ,, (6) Die Bundesregierung kann durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
c) In Absatz 2 werden das Wort „zweihundert" die Blindenhilfe unter Berücksichtigung gleich-
durch das Wort „zweihundertvierzig", das artiger Leistungen, die nach anderen Rechts-
Wort „einhundert" durch das Wort „einhun- vorschriften des Bundes gewährt werden, neu
dertzwanzig" ersetzt.
festsetzen."
d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 4. In § 81 Abs. 1 und 2 werden die Worte „und des
eingefügt: Betrages für die Kosten der Unterkunft" ge-
,, (3) Bei Blinden in Anstalten, Heimen oder strichen.
gleichartigen Einrichtungen tritt an die Stelle
des Betrages von zweihundertvierzig Deutsche 5. § 82 wird wie folgt gefaßt:
Mark der Betrag von einhundertvierzig Deut- ,,§ 82
sche Mark, an die Stelle des Betrages von ein-
hundertzwanzig Deutsche Mark der Betrag von Die Bundesregierung kann durch Rechtsv~rord-
siebzig Deutsche Mark; dies gilt von dem nung mit Zustimmung des Bundesrates die Grund-
ersten Tage des zweiten Monats an, der auf beträge nach § 81 Abs. 1 und 2 unter Berücksich-
den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden tigung der Entwicklung des Grundbetrages nach
vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der § 79 im Geltungsbereich dieses Gesetzes neu fest-
Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorüber- setzen. Die Bundesregierung kann ferner durch
gehender Abwesenheit von der Einrichtung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates den Familienzuschlag nach § 79 Abs. 1 Nr. 3
*) Andert Bundesgesetzbl. III 2170-1 und Abs. 2 Nr. 3 und den §§ 80 und 81 Abs. 3 an
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
die Entwicklung der Regelsätze für Haushalts- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
angehörige im Geltungsbereich dieses Geisetzes lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
anpassen." Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Artikel 3
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. August 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1029
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über elektrische Anlagen
in explosionsgefährdeten Räumen*)
Vom 25. August 1965
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung verord- 4. In § 19 wird der bisherige einzige Absatz Ab-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- satz 1. Nachstehender Absatz 2 wird angefügt:
desrates: ,, (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann auf Antrag des Herstellers oder Einführers
Artikel 1 für Anlagen, Anlageteile und Werkstoffe Aus-
Die Verordnung über elektrische Anlagen in ex- nahmen von den Vorschriften des § 3 zulassen,
plosionsgefährdeten Räumen vom 15. August 1963 wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht
(Bundesgesetzbl. I S. 697) wird wie folgt geändert: und die Sicherheit auf andere Weise gewähr-
leistet ist. Die Vorschriften über die Bauartzulas-
1. § 3 der Verordnung erhält nachstehende Fassung:
sung (§ 5) gelten entsprechend."
,,§ 3
Vorschriften über Errichtung und Betrieb 5. Die Verordnung erhält nachstehenden Anhang:
(1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährde- „Anhang
ten Räumen müssen nach den Vorschriften des zu der Verordnung über elektrische Anlagen in
Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen explosionsgefährdeten Räumen
nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech-
1. Beschaffenheit elektrischer Anlagen
nik errichtet und betrieben werden.
1.1 Anlagen in Räumen, die im Hinblick auf die in
(2) Die Anlagen müssen ferner den über Ab-
den Räumen vorkommenden Gase, Dämpfe oder
satz 1 hinausgehenden Anforderungen genügen,
Nebel explosionsgefährdet sind, müssen den
die von der nach Landesrecht zuständigen Be-
nachstehenden Anforderungen entsprechen:
hörde im Einzelfalle zur Abwendung besonderer
Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt 1.1.1 (1) Die Anlage muß so beschaffen sein, daß
werden. bei ihrem ordnungsmäßigen Betrieb in dem
explosionsgefährdeten Raum
(3) Für Anlagen der Deutschen Bundespost, der
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes 1. zündfähige Funken, Lichtbögen oder Tempe-
sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach raturen nicht entstehen oder
Absatz 2 dem zuständigen Bundesminister oder
2. eine Explosion ausgeschlossen ist, wenn
der von ihm bestimmten Stelle zu."
zündfähige Funken, Lichtbögen oder Tem-
2. § 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: peraturen entstehen, oder
„Wer eine ortsfeste elektrische Anlage in einem 3. eine Explosion, die in der Anlage entsteht,
explosionsgefährdeten Raum erstmals in Betrieb sich nicht in den explosionsgefährdeten
nimmt oder wesentlich ändert oder in einem Raum fortsetzt.
Raum, nachdem dieser explosionsgefährdet ge-
(2) Das einzelne Betriebsmittel oder das mit
worden ist, weiterbetreibt, hat dies der Auf-
anderen Betriebsmitteln in einer Anlage zu-
sichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen."
sammengeschaltete Betriebsmittel erfüllt die
3. In § 14 Abs. 1 Anforderungen des Absatzes 1 insbesondere,
a) erhält die Nummer 3 nachstehende Fassung: wenn
,,3. Sachverständige eines Unternehmens, so- 1. die Energie im Stromkreis so gering gehal-
weit ihnen von der nach Landesrecht zu- ten ist, daß zündfähige Funken, Lichtbögen
ständigen Behörde die Befugnis zur Prü- oder Temperaturen nicht entstehen, oder bei
fung der in diesem Unternehmen betriebe- Betriebsmitteln, die betriebsmäßig keine
nen Anlagen übertragen ist,"; Funken erzeugen, durch besondere Maßnah-
men eine zündfähige Temperatur vermieden
b) wird nachstehender Satz 2 eingefügt:
wird, oder
„Den Sachverständigen des Satzes 1 stehen
gleich sachkundige Inhaber oder Beschäftigte 2. die Betriebsmittel in Gehäusen angeordnet
eines Unternehmens, soweit ihnen von der sind, die von Frischluft oder einem Schutz-
nach Landesrecht zuständigen Behörde die Be- gas (Inertgas) so durchspült oder unter Uber-
fugnis zur Prüfung der von diesen Unterneh- druck gehalten werden, daß in dem Gehäuse
men installierten, geänderten oder instandge- ein explosionsfähiges Gemisch nicht auftritt,
setzten Anlagen übertragen ist." oder die Teile des Betriebsmittels, die zünd-
fähige Funken, Lichtbögen oder Tempera-
*) Ändert Bundesgesetzbl. III 7102-23 turen entstehen lassen können, so von 01
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
oder sonsligen Stoffen umgeben sind, daß 1.2 Anlagen, die im Hinblick auf Stäube explosions-
außerhc1lb befindliche explosionsfähige Ge- gefährdet sind, müssen den nachstehenden An-
mische nicht gez[indet werden, oder forderungen entsprechen:
3. die Teile der Betriebsmittel, die zündfähige Anlageteile, die beim ordnungsmäßigen Betrieb
Funken, Lichtbögen oder Temperaturen ent- der Anlage zündfähige Funken, Lichtbögen oder
stehen lassen können, in einem Gehäuse Temperaturen entstehen lassen können, müssen
angeordnd sind, das so beschaffen ist, daß mit einer Kapselung versehen sein. Die Kapse-
es dem in seinem Innern durch Explosion lung muß so beschaffen sein, daß sich an ihrer
enlsteliendcm Druck standhält und eine Ex- Oberfläche keine zündfähigen Temperaturen und
plosion sich nicht in den explosionsgefähr- in ihrem Innern keine explosionsfähigen Gemi-
deten Raum forlsetzL sche von Staub und Luft bilden können.
2. Betrieb und Unterhaltung
(3) Sind mehrere Betriebsmittel in einer An-
2.1 An unter Spannung stehenden Teilen der An-
lage zusammengeschallet und befinden sich ein
lage dürfen Arbeiten oder Prüfungen nur vorge-
oder mehrere Betriebsmittel außerhalb des ex-
nommen werden, wenn die Energie des Strom-
plosionsgefährdeten Raumes, so müssen die
kreises so gering gehalten ist, daß zündfähige
außerhalb des explosionsgefährdeten Raumes
Funken, Lichtbögen oder Temperaturen nicht
befindlichen Betriebsmittel so beschaffen sein,
entstehen können, oder wenn im explosionsge-
daß sie den Explosionsschutz der Anlage nicht
fährdeten Raum explosionsfähige Gemische so
beeinträchligen.
weit nicht vorhanden sind, daß Gefahren nicht
1.1.2 Der Werkstoff der Anlageteile, von denen der entstehen können.
Explosionsschutz abhängt, muß den zu erwar- 2.2 Anlagen in Räumen, die im Hinblick auf Stäube
tenden Beanspruchungen standhalten. Die elek- explosionsgefährdet sind, sind so oft zu reinigen,
trischen, mechanischen, thermischen oder che- daß sich in oder auf den Betriebsmitteln Staub
mischen Einflüsse dürfen den Explosionsschutz nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln
nicht beeinträchtigen. Der Werkstoff muß in kann."
dem erforderlichen Maße alterungsbeständig
sein. Artikel 2
Geltung in Berlin
1.1.3 Sind in der Anlage Teile, die beim ordnungs-
mäßigen Betrieb der Anlage zündfähige Fun- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ken, Lichtbögen oder Temperaturen entstehen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
lassen können, in einem Gehäuse oder sonst blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
unter Verschluß angeordnet, so darf sich das ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-
Gehäuse oder der Verschluß nur mit besonde- nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
rem Werkzeug öffnen lassen. auch im Land Berlin.
1.1.4 Elektrische Betriebsmittel, durch deren Ab-
Artikel 3
schalten bei außergewöhnlichen Betriebsvor-
fällen eine wesentliche Gefahrenerhöhung ver- Inkrafttreten
mieden wird, müssen von einer schnell erreich- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
baren, nicht gefährdeten Stelle aus abgeschal- die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats
tet werden können. in Kraft.
Bonn, den 25. August 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1031
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Vom 27. August 1965
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur
Änderung u11d Ergänzung der Verordnung zur Kriegs-
opferfürsorge vorn 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 743) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-
nung zur Kriegsopferfürsorge in der jetzt geltenden
Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben
angeführt<:m Änderungsverordnung ergibt.
Bonn, den 27. August 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge*)
in der Fassung vom 27. August 1965
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Allgemeines E r z i e h u n g s b e i h i lf e n n a c h § 27
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzel- des Gesetzes
falles ....................................... . Maßnahmen der Erziehung und Ausbildung . . . . . . 20
Miltel, Einkommen, Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Bedarf bei Maßnahmen der Erziehung und Aus-
bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Ausmaß der Leistun~Jen und Einsatz des Einkom-
mens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Einzusetzende Mittel der Waise und ihrer unter-
haltspflichtigen Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Familienmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Einzusetzende Mittel des Beschädigten und des
auszubildenden Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Abschnitt 2 Unterabschnitt 3
Leistungen der Kriegsopferfürsorge H i 1f e n n a c h § 27 a d e s G e s e t z e s
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt . . . . . . . . . . . 23 a
Unterabschnitt 1 Erholungsfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
H i 1 f e n n a c h § 26 d e s G e s e t z e s Wohnungsfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Berufliche Fortbildung 5 Unterabschnitt 4
Berufliche Umschulung 6 H i 1 f e n n a c h § 27 b d e s G e s e t z e s
Berufliche Ausbildung 7 Sonstige Hilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Hilfe zum Aufstieg im Beruf ................... . 7a Unterabschnitt 5
Allgemeine Bestimmungen über die Einleitung der S o n d e r f ü r s o r g e n a c h § 27 c d e s G e s e t z e s
Maßnahmen nach §§ 5 bis 7 a ................. . 8 Sonderfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Art der Förderung ............................. . 9
Abschnitt 3
Dauer der Förderung ........................... . 10
Verfahren
Auslandsaufenthalt ............................ . 11
Drtliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Schulausbildung ............................... . 12
Beginn der Leistung, Fortführung bei Berichtigungs-
Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im bescheiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Arbeitsleben sowie nachgehende Hilfe zu seiner Pflichten der Beschädigten und Hinterbliebenen . . . 30
Sicherung ................................... . 13
Beteiligung anderer Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Hilfe zur Gründung und Erhaltung einer selbstän-
Rückerstattung von Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
digen Existenz ................................ . 14
Eingliederungsplan ............................ . 16 Abschnitt 4
Kosten der Förderungsmaßnahme ............... . 17 Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Unterhaltsbeitrag zur Sicherung des Lebensunter- Ubergangsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
halts während der Förderung ................. . 18 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Förderungsmaßnahmen für Witwen ............. . 19 Inkrafttreten 36
Abschnitt 1 örtlichen Verhältnissen. \,Vünschen, die sich auf die
Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen wer-
Allgemeines den, soweit sie angemessen sind und keine unver-
§ 1 tretbaren Mehrkosten erfordern.
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles (2) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge sollen
dazu beitragen, das Streben der Beschädigten und
(1) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der
Hinterbliebenen wirksam zu unterstützen, eine an-
Kriegsopferfürsorge richten sich nach den Besonder-
gemessene Lebensstellung zu erlangen und zu er-
heiten des Einzelfalles, vor allem nach der Person
halten. ~
des Beschädigten oder Hinterbliebenen, nach seiner
Lebensstellung vor der Schädigung oder dem Ver- (3) Bei der Prüfung, welche Leistungen der Kriegs-
lust des Ernährers, der Art seines Bedarfs und den opferfürsorge in Betracht kommen und wie sie zu
bemessen sind, sowie bei der Feststellung der einzu-
•) Ersetzt Bundesgesetzbl. lII 830-2-2 setzenden Mittel ist entgegenkommend zu verfahren.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1033
§ 2 Abschnitt 2
Mittel, Einkommen, Vermögen Leistungen der Kriegsopferfürsorge
Mittel im Sinne der §§ 27 und 27 a Abs. 1 des Ge- Unterabschnitt 1
setzes und im Sinne dieser Verordnung sind das
Hilfen nach § 26 des Gesetzes
nach § 25 a Abs. 6 des Gesetzes zu berücksichtigende
Einkommen sowie das nach § 25 a Abs. 7 des Geset- § 5
zes zu berücksichtigende Vermögen.
Berufliche Fortbildung
§ 3 (1) Die berufliche Fortbildung soll dem Beschä-
digten dazu verhelfen, verlorengegangene Kennt-
Ausmaß der Leistungen und
Einsatz des Einkommens nisse oder Fähigkeiten zurückzugewinnen oder
zur Besserung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit
(1) Als Leistung der Kriegsopferfürsorge wird der im erlernten oder ausgeübten Beruf oder einer ent-
Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf sprechenden Tätigkeit neue Kenntnisse oder Fähig-
und den einzusetzenden Mitteln gewährt. keiten zu erwerben.
(2) Zur Deckung des Bedarfs ist Einkommen nicht (2) Die Hilfe ist zu gewähren, soweit und solange
einzusetzen, wenn es die maßgebende Einkommens- der Beschädigte infolge der Schädigung in der Aus-
grenze nicht übersteigt, es sei denn, daß bei einem übung des erlernten oder bisherigen Berufs so beein-
Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer trächtigt ist, daß er sich am Arbeitsplatz und im
gleichartigen Einrichtung Aufwendungen für den Wettbewerb mit Nichtbeschädigten nicht behaupten
häuslichen Lebensunterhalt erspart werden und es kann.
unbillig wäre, diese Ersparnisse nicht zu berücksich-
tigen. Ersparnisse, die in den ersten beiden Monaten § 6
nach Aufnahme in eine Anstalt, ein Heim oder eine Berufliche Umschulung
gleichartige Einrichtung gemacht werden, bleiben un-
berücksichtigt. (1) Die berufliche Umschulung soll dem Beschä-
digten dazu verhelfen, durch Erlernen eines seinen
(3) Ubersteigt das Einkommen die maßgebende Kräften und Fähigkeiten entsprechenden neuen
Einkommensgrenze, ist es insoweit nicht einzuset- Berufs oder einer ihnen entsprechenden neuen
zen, als es unbillig wäre, von den Beschädigten oder Tätigkeit die berufliche Leistungsfähigkeit wieder-
Hinterbliebenen den Einsatz ihres Einkommens zu zuerlangen.
verlangen (§ 25 a Abs. 5 des Gesetzes).
(2) Die Hilfe ist zu gewähren, soweit und solange
(4) Ist Einkommen ohne Berücksichtigung einer der Beschädigte infolge der Schädigung den erlern-
Einkommensgrenze einzusetzen, gilt Absatz 3 ent- ten oder bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann.
sprechend. Der neue Beruf soll dem erlernten oder bisherigen
§ 4 gleichwertig sein.
Familienmitglieder § 7
Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden Be- Berufliche Ausbildung
schädigten auch für Familienmitglieder gewährt,
(1) Die berufliche Ausbildung soll dem Beschädig-
soweit diese nicht wegen Tuberkulose oder Behin-
ten dazu verhelfen, einen seinen Kräften und Fähig-
derung Anspruch auf Leistungen nach anderen
keiten entsprechenden Beruf oder eine ihnen ent-
öffentlich-rechtlichen Vorschriften haben. Als Fami-
sprechende Tätigkeit zu erlernen und auszuüben.
lienmitglieder von Beschädigten im Sinne des § 25
Abs. 1 des Gesetzes gelten (2) Die Hilfe ist zu gewähren, sofern der Beschä-
1. der Ehegatte, digte infolge der Schädigung eine Berufsausbildung
nicht beginnen, fortsetzen oder beenden konnte,
2. die in § 33 b Abs. 2 des Gesetzes genannten Kin- oder die erstrebte Ausbildung nicht ohne besondere
der, Maßnahmen durchgeführt werden kann, oder das
3. sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in Ausbildungsziel geändert werden muß.
häuslicher Gemeinschaft leben,
4. bei Beschädigten mit als Schädigungsfolge aner- § 7a
kannter Tuberkulose die Personen, denen nach Hilfe zum Aufstieg im Beruf
§ 52 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes Hilfe
(1) Einern Beschädigten ist Hilfe zum Aufstieg im
zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, soweit
Beruf zu gewähren, wenn ihm erst hierdurch die Er-
Leistungen der Kriegsopferfürsorge wegen der
langung einer angemessenen Lebensstellung ermög-
Tuberkulose erforderlich werden,
licht wird. Diese Hilfe ist eine Hilfe im Sinne des
5. Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes.
Härte bedeuten würde,
(2) Einern Schwerbeschädigten kann, auch wenn eine
wenn der Beschädigte vor der Schädigung den angemessene Lebensstellung schon erreicht ist, Hilfe
Lebensunterhalt des Familienmitgliedes überwiegend zum Aufstieg im Beruf gewährt werden, sofern seine
bestritten hat oder ohne die Schädigung voraussicht- Fähigkeiten dies rechtfertigen und er in seinem be-
lich bestritten hätte. ruflichen Fortkommen infolge der Schädigung be-
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
nachteiligt ist. Der Schwerbeschädigte kann zu den 4 für Fernunterricht, wenn wegen Art und Schwere
Kosten der Förderungsmaßnahme herangezogen der Schädigung eine Förderung nach den Num-
werden. mern 2 und 3 nicht möglich oder erheblich er-
schwert ist und der Beschädigte durch Teilnahme
§ 8
am Fernunterricht einem Beruf oder einer geeig-
Allgemeine Bestimmungen über neten Tätigkeit zugeführt werden kann,
die Einleitung der Maßnahmen nach den §§ 5 bis 7 a
5. für Maßnahmen, die zur Vorbereitung auf einen
(1) Die Einleitung von Maßnahmen nach den §§ 5 Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit
bis 7 a ist davon abhängig, daß notwendig sind.
l. der Beschädigte für den Beruf oder die Tätigkeit
geeignet ist, § 10
2. der beabsichtigte Ausbildungsweg zweckmäßig
Dauer der Förderung
ist,
3. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine (1) Die Förderung endet, wenn der mit ihr ver-
ausreichende Lebensgrundlage vermitteln oder folgte Zweck erreicht ist. Wird die Ausbildung in
wenigstens dazu beitragen wird, die Folgen der Abschnitten durchgeführt, so ist die Leistung für den
Schädigung zu mildern, wenn der Beschädigte jeweiligen Ausbildungsabschnitt festzustellen.
infolge der Art und Schwere der Schädigung eine (2) Die Förderung ist bis zum Erwerb des Doktor-
ausreichende Lebensgrundlage nicht mehr erlan- grades zu gewähren, wenn die Promotion üblicher-
gen kann. weise die einzige Abschlußprüfung darstellt oder die
(2) Maßnahmen nach den§§ 5 bis 7 a können auch Habilitation erstrebt und die Erreichung dieses Zie-
während einer stationären Heilbehandlung begon- les von der Hochschule nach der Begabung des Be-
nen oder fortgeführt werden; zumindest soll dem Be- schädigten als möglich anerkannt wird. Im übrigen
schädigten die Erhaltung seiner beruflichen Kennt- darf die Förderung bis zum Erwerb des Doktorgra-
nisse ermöglicht werden. des nur gewährt werden, wenn der Beschädigte ohne
den Doktorgrad im Wettbewerb mit Nichtbeschädig-
(3) Von Maßnahmen nach den §§ 5 und 6 soll
ten benachteiligt wäre; letzteres gilt vor allem, wenn
abgesehen werden, we:o.n die Unterbringung im er-
der Erwerb des Doktorgrades in einem bestimmten
lernten, bisherigen oder in einem diesem verwand-
ten Beruf, gegebenenfalls nach Beschaffung von akademischen Beruf allgemein üblich ist.
Hilfsmitteln, Vorrichtungen an Maschinen oder an- (3) Kann eine Förderungsmaßnahme aus Gründen,
deren geeigneten Hilfen oder durch Umsiedlung, zu die der Beschädigte nicht zu vertreten hat, nicht zu
der sich der Beschädigte bereit findet, noch möglich dem in Aussicht genommenen Ziel geführt werden,
ist; § 21 des Schwerbeschädigtengesetzes bleibt un- sind weitere Maßnahmen nicht ausgeschlossen.
berührt.
(4) Maßnahmen nach den §§ 5 bis 7 a werden auch § 11
durchgeführt, wenn der Beschädigte schon nach § 26 Auslandsaufenthalt
des Gesetzes gefördert worden ist; die Einleitung
neuer Maßnahmen nach den§§ 5 bis 7 a Abs. 1 hängt Beschädigten, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-
jedoch davon ab, daß der Beschädigte den Beruf, für lichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes
den er bereits gefördert wurde, infolge der Schädi- haben, wird Hilfe auch gewährt, wenn ein Aufent-
gung nicht mehr ausüben kann oder daß frühere halt im Ausland im Interesse der Förderung geboten
Maßnahmen aus Gründen, die der Beschädigte nicht ist, die Dauer der Förderungsmaßnahme nicht
zu vertreten hat, zu einer angemessenen Lebensstel- wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren
lung nicht geführt haben. Mehrkosten entstehen.
§ 9 § 12
Art der Förderung Schulausbildung
Eine Förderung kommt in Betracht (1) Hilfe zur Schulausbildung ist zu gewähren
1. für Berufe, die einen bestimmten Ausbildungs- 1. zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule;
gang voraussetzen, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies er-
2. zum Besuch öffentlicher, staatlich anerkannter fordert,
oder genehmigter Ausbildungsstätteu sowie 2. zum Besuch einer sonstigen allgemein- oder be-
Hochschulen; private Ausbildungsstätten stehen rufsbildenden Schule, wenn und soweit infolge
öffentlichen gleich, wenn sie zu einer für den der Schädigung ein besonderer Aufwand entsteht.
betreffenden Ausbildungsgang anerkannten Ab-
schlußprüfung führen, (2) Ist wegen Art oder Schwere der Schädigung
der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden
3. zum Besuch sonstiger Ausbildungsstätten, Einrich- Schule nicht möglich, ist Hilfe für sonstige Maßnah-
tungen oder von Betrieben, wenn dies im Einzel- men zur Vermittlung schulischen Wissens zu gewäh-
fall zweckmäßiger erscheint als der Besuch der ren.
unter Nummer 2 aufgeführten Ausbildungsstät-
ten, oder wenn das Ziel der Förderung auf andere (3) § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 9 Nr. 2 und 5,
Weise nicht erreicht werden kann, § 10 Abs. 1 und 3 und § 11 gelten entsprechend.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1035
§ 13 2. wenn die selbständige Tätigkeit auf die Dauer
Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes eine ausreichende Lebensgrundlage erwarten läßt,
im Arbeitsleben 3 wenn und soweit der Einsatz öffentlicher Mittel
sowie nachgehende Hilfe zu seiner Sicherung gerechtfertigt ist.
(1) Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes
im Arbeitsleben sowie nachgehende Hilfe zu seiner § 15
Sicherung werden vor allem in Form persönlicher (entfällt)
Hilfe gewährt. Die persönliche Hilfe umfaßt erfor-
derlichenfalls auch die Beratung der Vorgesetzten
§ 16
und Mitarbeiter des Beschädigten.
Eingliederungsplan
(2) Erreicht der Beschädigte nach Durchführung
einer berufsfördernden Maßnahme im Sinne der (1) Werden mehrere oder einen längeren Zeit-
§§ 5 bis 7 a Abs. 1 an seinem Arbeitsplatz während raum umfassende Maßnahmen erforderlich, stellt die
einer Einarbeitungszeit nicht den vollen Arbeitsver- für die Durchführung des § 26 des Gesetzes zustän-
dienst, wird ihm als Ausgleich eine Beihilfe ge- dige Stelle so frühzeitig wie möglich einen Plan zur
währt. Als Beihilfe wird der Unterschied zwischen Durchführung der einzelnen Maßnahmen auf.
dem Einkommen während der Einarbeitungszeit und (2) Bei Aufstellung und Durchführung des Planes
dem voraussichtlichen Einkommen nach Ablauf der soll die in Absatz 1 genannte Stelle mit dem Beschä-
Einarbeitungszeit gewährt; das Einkommen während digten und den sonst Beteiligten, insbesondere den
der Einarbeitungszeit und die Beihilfe dürfen zusam- Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
men einen Betrag nicht übersteigen, der dem nach lung und Arbeitslosenversicherung, dem behandeln-
§ 18 ermittelten Bedarf entspricht. Die Dauer der. den Arzt, dem Versorgungsamt, der Orthopädischen
Beihilfe soll sechs Monate nicht überschreiten. Versorgungsstelle und dem Arbeitgeber, zusammen-
(3) Hat der Beschädigte aus von ihm nicht zu ver- wirken.
tretenden Gründen bei Abschluß einer berufsför-
dernden Maßnahme im Sinne der §§ 5 bis 7 a Abs. 1 § 17
einen Arbeitsplatz noch nicht erlangt, kann ihm für Kosten der Förderungsmaßnahme
eine Dbergangszeit eine Beihilfe gewährt werden.
Die Höhe der Beihilfe bemißt sich nach § 18 mit der (1) Zu den Kosten der Förderungsmaßnahme ge-
Maßgabe, daß an Stelle eines Bedarfs in Höhe des mäß den§§ 5 bis 7 a und 12 gehören auch
Zweifachen ein Bedarf in Höhe des Eineinhalbfachen 1. Kosten für notwendige Lernmittel,
des Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz
2. Kosten für die übliche Arbeitsausrüstung und
anzuerkennen ist. § 18 Abs. 4 findet keine Anwen-
das übliche Arbeitsmaterial,
dung. Die Dauer der Beihilfe soll drei Monate nicht
überschreiten. 3. notwendige Fahrtkosten einschließlich der für
Familienheimfahrten sowie
(4) Neben den in § 8 Abs. 3 genannten Hilfen
kommen auch Hilfen zur Beschaffung, zum Betrieb, 4. ein Betrag zur Bestreitung kleinerer mit der
zur Unterhaltung und zum Unterstellen eines Kraft- Ausbildung zusammenhängender Ausgaben.
fahrzeugs sowie zum Erwerb des Führerscheins in
(2) Die in Absatz 1 aufgeführt~n Kosten können
Betracht, wenn der Beschädigte zur Erreichung sei-
durch Pauschbeträge abgegolten werden.
nes Arbeitsplatzes infolge der Schädigung auf die
Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.
§ 18
§ 14
Unterhaltsbeitrag
Hilfe zur Gründung und Erhaltung zur Sicherung des Lebensunterhalts
einer selbständigen Existenz während der Förderung
(1) Hilfe zur Gründung und Erhaltung einer selb-
(1) Für den Lebensunterhalt des Beschädigten so-
ständigen Existenz ist nach Maßgabe des Absatzes 2
einem Beschädigten zu gewähren, der infolge der wie der von ihm bisher überwiegend unterhaltenen
Schädigung Angehörigen und derjenigen, denen der Beschädigte
nach Beginn der Förderungsmaßnahme unterhalts-
1. die erstrebte selbständige Existenz ohne fremde pflichtig wird, ist ein Bedarf in Höhe des Zweifachen
Hilfe nicht gründen kann oder
des Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz
2. eine für eine angemessene Lebensstellung ausrei- zuzüglich der Kosten der Unterkunft anzuerkennen.
chende Lebensgrundlage zweckmäßiger durch eine Der Bedarf des Beschädigten für die in Satz 1 ge-
selbständige Tätigkeit erlangen kann oder nannten Personen vermindert sich um deren Ein-
3. bei Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit im kommen; übersteigt das Einkommen einer dieser
Wettbewerb mit Nichtbeschädigten benachteiligt Personen das Zweifache des für sie maßgebenden
ist. Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz zu-
züglich der anteiligen Kosten der Unterkunft, schei-
(2) Die Hilfe wird nur gewährt, det sie aus der Bedarfsberechnung aus. Wird der Be-
1. wenn der Beschädigte die persönlichen und fach- schädigte getrennt von seiner Familie untergebracht,
lichen Voraussetzungen für die Ausübung der so ist für ihn und für den mit der Haushaltsführung
selbständigen Tätigkeit erfüllt, betrauten Angehörigen als Bedarf jeweils ein Betrag
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
in Höhe des Zweifachen des für den Haushaltsvor- Unterabschnitt 2
stand maßgebenden Regelsatzes nach dem Bundes-
sozialhi1Jegesetz anzuerkennen. Für die in Satz 1 Erziehungsbeihilfen nach § 27 des Gesetzes
genannten Personen, die nicht mit dem Beschädigten § 20
in häuslicher Gemeinschuft leben, darf jedoch als Maßnahmen der Erziehung und Ausbildung
Bedarf kein höheror Betrag anerkannt werden als
der Beschi.idigle diesen Personen bis zum Beginn der (1) Erziehungsbeihilfe wird außer für Maßnahmen
Förderungsmaßnuhme durchschnilllich gewährt hat der Erziehung vor allem für Schulausbildung und
oder nach Beginn der Förderungsmaßnahme zu ge- berufliche Ausbildung gewährt; § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1,
währen verpfiichtet ist. § 8 Abs. 1, § 9 Nr. 1 bis 3 und 5, § 10 Abs. 1 und 2
Satz 1 und Abs. 3, §§ 11, 12 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2) Ist der Beschädigte in einer Anstalt, einem (2) Erziehungsbeihilfe wird auch für Maßnahmen
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung unterge- gewährt, die zwischen der Schulentlassung und dem
bracht, so sind dem Bedarf für Unterbringung und Beginn der Berufsausbildung überwiegend der Erzie-
Verpflegung ein angemessener Betrag für zusätz- hung, Erwerbsbefähigung und der Hinführung zum
liche kleinere Bedürfnisse sowie Beträge für weiter- Beruf dienen, sowie für Fürsorgeerziehung und frei-
laufende unabweisliche Verpflichtungen zuzurech- willige Erziehungshilfe.
nen. Für die von dem Beschiidigten bisher überwie-
gend unterhaltenen Angehörigen und diejenigen, (3) Für Kinder im volksschulpflichtigen Alter wird
denen der Beschädigte nach Beginn der Förderungs- Erziehungsbeihilfe zum Besuch allgemeinbildender
maßnahme unterhaltspflichtig wird, gilt Absatz 1 Schulen nur insoweit gewährt, als der Schulbesuch
entsprechend. einen Aufwand erfordert, der den während des Be-
suchs der Volksschule üblicherweise entstehenden
(3) Ein etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfs- Aufwand übersteigt.
berechnung mit aufzunehmen.
(4) Die Dauer der Hilfe soll die übliche oder vor-
(4) Bleibt der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte geschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten.
Bedarf unter dem bisherigen Einkommen des Beschä-
digten, so ist vergleichsweise der Betrag zu ermit- § 21
teln, den der Beschädigte nach den Maßstäben des
Einkommensausgleichs gemäß § 17 Abs. 2 des Ge- Bedarf bei Maßnahmen der Erziehung
setzes erhalten würde; ist dieser höher, so ist er als und Ausbildung
Bedarf anzuerkennen, höchstens jedoch bis zu (1) Der Bedarf umfaßt
1200,- DM monatlich.
1. die notwendigen Kosten der Erziehung und Aus-
(5) Als Unterhaltsbeitrag wird der Unterschied bildung einschließlich der in § 17 aufgeführten
zwischen dem nach den Absätzen 1 bis 3 oder nach Beträge,
Absatz 4 ermittelten Bedarf und den einzusetzenden 2. für den Lebensunterhalt des Auszubildenden wäh-
Mitteln gewährt. Zu den einzusetzenden Mitteln rend der Erziehung und Ausbildung
gehört eine Unterhaltsleistung des Ehegatten nur
a) bei Verbleib in der Familie einen Betrag in
insoweit, als dessen Einkommen die bei der Fest-
Höhe des Zweifachen des für ihn maßgeben-
stellung der Ausgleichsrente vom Versorgungsamt
den Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfe-
zu berücksichtigende Grenze übersteigt. Zu den ein-
gesetz sowie die anteiligen Kosten der Unter-
zusetzenden Mitteln gehört nicht ein angemessener
kunft,
Teil des Verdienstes, den ein Beschädigter während
eines Ausbildungsabschnittes unter Aufwendung be- b) bei Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim,
sonderer Tatkraft erzielt. einer gleichartigen Einrichtung oder einer
Pflegestelle die Kosten der Unterbringung und
(6) Für den Monat, in dem die Förderungsmaß- Verpflegung, einen angemessenen Betrag für
nahme endet, wird der Unterhaltsbeitrag voll ge- zusätzliche kleinere Bedürfnisse, Beträge für
währt. weiterlaufende unabweisliche Verpflichtungen
sowie in angemessenem Umfang die anteiligen
(7) Bei einer Förderungsmaßnahme nach § 7 a
Kosten der bisherigen Unterkunft in der
Abs. 2 wird der Unterhaltsbeitrag zu 50 vom Hun-
dert als Beihilfe und zu 50 vom Hundert als Dar- Familie,
lehen gewährt. c) bei sonstiger Unterbringung außerhalb der
Familie einen Betrag in Höhe des Regelsatzes
§ 19 nach dem Bundessozialhilfegesetz für den
Haushaltsvorstand und für einen dem Auszu-
Förderungsmaßnahmen für Witwen bildenden gleichaltrigen Haushaltsangehöri-
(1) Für Förderungsmaßnahmen für Witwen gelten gen sowie die Kosten der Unterkunft am Aus-
die Bestimmungen über die berufliche Förderung bildungsort und in angemessenem Umfang die
Beschädigter sinngemäß. anteiligen Kosten der bisherigen Unterkunft in
der Famile; hierbei sind die jeweiligen höch-
(2) Bei Prüfung der Frage, welche Lebensstellung sten Regelsätze des Landes zugrunde zu legen,
für die Witwe angemessen ist, soll neben der in dem sich die Ausbildungsstätte befindet.
Lebensstellung des verstorbenen Ehegatten auch
ihre Lebensstellung vor der Verheiratung berück- (2) Im Falle des § 20 Abs. 3 umfaßt der Bedarf nur
sichtigt werden, falls diese günstiger gewesen ist. den besonderen Aufwand.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1037
(3) Ein etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfs- (5) Beschädigten, die eine Pflegezulage erhalten,
berechnung mit aufzunehmen. ist Erziehungsbeihilfe mindestens in Höhe der nach
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 ermittelten Kosten der Erziehung
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c kön-
und Ausbildung zu gewähren.
nen die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort
durch Pauschbeträge abgegolten werden.
Unterabschnitt 3
§ 22 Hilfen nach § 27 a des Gesetzes
Einzusetzende Mittel der Waise § 23 a
und ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
(1) Als Erziehungsbeihilfe ist der Unterschied Bei den sonstigen Mitteln im Sinne des § 27 a
zwischen dem nach § 21 ermittelten Bedarf und den Abs. 1 des Gesetzes, die der Beschädigte einzusetzen
einzusetzenden Mitteln der Waise sowie ihrer hat, werden Unterhaltsleistungen des Ehegatten nur
unterhaltspflichtigen Angehörigen zu gewähren. Für insoweit berücksichtigt, als sie einem Betrag ent-
die einzusetzenden Mittel der Waise gilt § 18 Abs. 5 sprechen, der 350 Deutsche Mark des Einkommens
Satz 3 entsprechend. des Ehegatten übersteigt.
(2) Bei der Ermittlung des Einkommens, das der § 24
noch lebende Elternteil im Rahmen seiner Unter-
haltspflicht einzusetzen hat, bleibt ein Betrag von Erholungsfürsorge
monatlich mindestens 500 Deutsche Mark zuzüglich (1) Die Dauer der Erholung ist so zu bemessen,
100 Deutsche Mark für jedes weitere .unterhaltsbe- daß der Erholungserfolg voraussichtlich nachhaltig
rechtigte Kind unberücksichtigt. ist; sie soll mindestens drei Wochen betragen. Wei-
(3) Ubersteigt das Einkommen des noch lebenden tere Maßnahmen der Erholungsfürsorge sollen in
Elternteils die Einkommensgrenze nach Absatz 2, der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren gewährt
wird vermutet, daß der übersteigende Betrag anteil- werden.
mäßig zur Deckung des Bedarfs der Waise und für (2) Beschädigten, die einer ständigen Begleitung
weitere unterhaltsberechtigte Personen zur Verfü- bedürfen, soll die Mitnahme einer Begleitperson er-
gung steht. möglicht werden. Die Notwendigkeit ständiger Be-
gleitung gilt in der Regel als nachgewiesen, wenn
(4) Für das Einkommen anderer unterhaltspflich-
der Schwerkriegsbeschädigtenausweis I oder II einen
tiger Angehöriger gelten die Absätze 2 und 3 ent-
entsprechenden Vermerk enthält.
sprechend, jedoch mit der Maßgabe, daß der Einsatz
von Einkommen zur Deckung des Bedarfs der Waise (3) Während der Durchführung der Erholungsfür-
nur verlangt werden kann, wenn es unbillig wäre, sorge ist sicherzustellen, daß für Kinder und solche
hiervon abzusehen. Haushaltsangehörige, die der Pflege bedürfen, hin-
reichend gesorgt wird.
§ 23 § 25
Einzusetzende Mittel des Beschädigten Wohnungsfürsorge
und des auszubildenden Kindes
(1) Geldleistungen zur Beschaffung ausreichen-
(1) Als Erziehungsbeihilfe ist der Unterschied den und gesunden Wohnraums kommen vor allem
zwischen dem nach § 21 ermittelten Bedarf und den in Betracht, wenn die Notwendigkeit der Wohn-
einzusetzenden Mitteln des Kindes sowie des Be- raumbeschaffung mit der Erlangung oder Erhaltung
schädigten zu gewähren. Für die einzusetzenden Mit- eines Arbeitsplatzes zusammenhängt.
tel des Kindes gilt § 18 Abs. 5 Satz 3 entsprechend. (2) Geldleistungen kommen auch in Betracht, wenn
(2) Zum Einkommen des Beschädigten gehört eine die Wohnung eines Schwerbeschädigten mit Rück-
Unterhaltsleistung des Ehegatten nur insoweit, als sicht auf Art oder Schwere seiner gesundheitlichen
dessen Einkommen die bei der Feststellung der Aus- Schädigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher
gleichsrente vom Versorgungsamt zu berücksich- Veränderungen bedarf,
tigende Grenze übersteigt.
(3) Soweit Einkommen des Beschädigten in Be- Unterabschnitt 4
tracht kommt, gilt § 22 Abs. 2 entsprechend mit der Hilfen nach § 27 b des Gesetzes
Maßgabe, daß für den unterhaltsberechtigten Ehe-
§ 26
gatten des Beschädigten 140 Deutsche Mark unbe-
rücksichtigt bleiben. Sonstige Hilien
(4) Ubersteigt das Einkommen des Beschädigten Als Hilfen der Kriegsopferfürsorge auf Grund des
die Einkommensgrenze nach Absatz 3, wird vermutet, § 27 b des Gesetzes kommen auch in Betracht
daß der übersteigende Betrag anteilmäßig zur Dek- 1. Hilfen zur Teilnahme am öffentlichen und kultu-
kung des Bedarfs für das auszubildende Kind und rellen Geschehen, sofern dem Beschädigten ohne
für weitere unterhaltsberechtigte Personen zur Ver- diese Hilfen eine Teilnahme infolge der Schädi-
fügung steht. gung nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. Hilfen im Sinne des § 13 Abs. 4 auch für Beschä- Stelle, in deren Bereich der Unterhaltspflichtige, des-
digte, sofern sie wegen der Art oder Schwere der sen Haushalt die Waise vor Beginn der Ausbildung
Schädigung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeu- angehört hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
ges angewiesen sind. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich
des Gesetzes nicht vorhanden oder hat die Waise
vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt eines
Unterabschnitt 5 Unterhaltspflichtigen angehört, so richtet sich die
Sonderfürsorge nach § 27 c des Gesetzes örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufent-
halt der Waise.
§ 27
(3) Solange nicht feststeht, ob oder wo der Be-
Sonderfürsorge schädigte, der Hinterbliebene oder der Unterhalts-
(1) Leistungen an Beschädigte, die zu dem Perso- pflichtige im Sinne des Absatzes 2 einen gewöhn-
nenkreis des § 27 c des Gesetzes (Sonderfürsorge- lichen Aufenthalt hat, ist für die Gewährung von
berechtigte) gehören, sind der Schwere und Eigenart Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig
der Schädigung anzupassen und mit Rücksicht auf die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge
die erschwerten Lebensbedingungen des Beschädig- sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich der
ten und seiner Familie in Ausmaß und Dauer beson- Beschädigte oder Hinterbliebene tatsächlich aufhält.
ders wirksam zu gestalten. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich der Be-
schädigte, der Hinterbliebene oder der Unterhalts-
(2) Sonderfürsorge wird auch gewährt, wenn der pflichtige im Sinne des Absatzes 2 seinen gewöhn-
Beschädigte auf Grund eines Neufeststellungs- oder lichen Aufenthalt hat, Erstattung der aufgewendeten
Berichtigungsbescheides des Versorgungsamtes zu Kosten verlangen. § 112 des Bundessozialhilfegeset-
den Sonderfürsorgeberechtigten zwar nicht mehr ge- zes gilt entsprechend.
hört, der Vollzug des Verwaltungsaktes durch das (4) Hat ein Beschädigter oder Hinterbliebener sei-
Landesversorgungsamt oder durch ein Gericht der nen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gel-
Sozialgerichtsbarkeit aber ausgesetzt ist. tungsbereichs des Gesetzes, so ist örtlich zuständig
(3) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädigter zu die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich das
dem Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten Versorgungsamt befindet, das nach der Verordnung
aus dem Bescheid des Versorgtlngsamtes nicht er- über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
gibt, stellt das Versorgungsamt dem Beschädigten der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außer-
auf seinen Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom
seiner Zugehörigkeit zu den Sonderfürsorgeberech- 9. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 349) für die Ver-
tigten aus. sorgung des Beschädigten oder Hinterbliebenen zu-
ständig ist. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2
finden keine Anwendung.
Abschnitt 3
§ 29
Verfahren Beginn der Leistung,
§ 28 Fortführung bei Berichtigungsbescheiden
Urtliche Zuständigkeit (1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden
(1) Für die Gewährung von Leistungen der Kriegs- auf Antrag gewährt; der Antrag ist nicht an eine
opferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durch- Form gebunden.
führung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige (2) Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge können
Stelle, in deren Bereich der Beschädigte oder Hinter- auch von Amts wegen getroffen werden, wenn Tat-
bliebene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei sachen bekannt werden, die auf die Notwendigkeit
Aufnahme in eine Anstalt, ein Heim oder eine der Durchführung von Maßnahmen der Kriegsopfer-
gleichartige Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufent- fürsorge schließen lassen. Solche Maßnahmen bedür-
halt derjenige, den der Beschädigte oder Hinterblie- fen des Einverständnisses des Beschädigten oder
bene im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung Hinterbliebenen.
hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme (3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen
zuletzt gehabt hat. Tritt ein Beschädigter oder Hin- frühestens vom Ersten des Antragsmonats ab, bei
terbliebener aus einer Anstalt, einem Heim oder von Amts wegen getroffenen Maßnahmen frühestens
einer gleichartigen Einrichtung in eine andere Ein- vom Ersten des Monats ab gewährt we_rden, in dem
richtung oder von dort in weitere Einrichtungen die der Maßnahme zugrunde liegenden Tatsachen be-
über, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der kannt geworden sind. Sie können auch vor Anerken-
für die erste Einrichtung maßgebend ist. Ist ein ge- nung eines Versorgungsanspruchs gewährt werden.
wöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Ge-
setzes nicht vorhanden, so ist örtlich zuständig die (4) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden
für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sach- auch gewährt, wenn ein Antragsteller auf Grund
lich zuständige Stelle, in deren Bereich sich der Be- eines Neufeststellungs- oder Berichtigungsbeschei-
schädigte oder Hinterbliebene tatsächlich aufhält. des des Versorgungsamtes zu dem Personenkreis der
Beschädigten oder Hinterbliebenen zwar nicht mehr
(2) Für die Gewährung von Erziehungsbeihilfen gehört, der Vollzug des Verwaltungsaktes durch das
an Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchfüh- Landesversorgungsamt oder durch ein Gericht der
rung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Sozialgerichtsbarkeit aber ausgesetzt ist.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1039
§ 30 Abschnitt 4
Pflichten der Beschädigten und Hinterbliebenen Obergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Beschädigte und Hinterbliebene sind verpflich- § 33
tet, bei Feststellung der Voraussetzungen für die Ubergangsregelung 1)
Gewährung von Leistungen mitzuwirken, soweit (1) Soweit auf Grund dieser Verordnung Leistun-
ihnen dies zuzumuten ist. Sie haben Änderungen der gen, die bei Verkündung dieser Verordnung laufend
Tatsachen, die für die Leistung der Kriegsopferfür- gewährt werden, neu festzustellen sind, wird die
sorge maßgebend sind, besonders Änderungen ihrer Neufeststellung von Amts wegen durchgeführt. Die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der für Zahlung der neuen Leistungen beginnt mit dem
die Durchführung der Kriegsopferfürsorge zustän- 1. Juni 1960, frühestens mit dem Monat, in dem die
digen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Bei Maßnahmen nach den §§ 26 und 27 des (2) Neue Ansprüche auf laufende Leistungen, die
Gesetzes haben Beschädigte und Hinterbliebene den sich auf Grund. dieser Verordnung ergeben, werden
Erfolg der Maßnahme, gegebenenfalls abschnitts- nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen
weise, durch Leistungsnachweise zu belegen. 6 Monaten nach Verkündung dieser Verordnung ge-
stellt, so beginnt die Zahlung mit dem 1. Juni 1960,
frühestens mit dem Monat, in dem die Vorausset-
§ 31 zungen erfüllt sind.
Beteiligung anderer Stellen (3) Sind seit Inkrafttreten des Gesetzes bis zur
Verkündung dieser Verordnung laufende Leistungen
(1) Bei Prüfung der Voraussetzungen beruflicher
der Kriegsopferfürsorge gewährt worden, die höher
Maßnahmen nach den §§ 26 und 27 des Geset-
sind, als sie nach Maßgabe dieser Verordnung zu
zes sind die Dienststellen der Bundesanstalt für
gewähren wären, läuft die Zahlung der höheren Be-
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung,
träge mit Beendigung des laufenden Bewilligungs-
bei Schulausbildung oder Förderung eines Hoch-
abschnitts, andernfalls spätestens in sechs Monaten
schulstudiums die Schule oder Hochschule zu betei-
ligen. nach Verkündung dieser Verordnung aus.
(2) Die für die Durchführung der Kriegsopferfür- §. 34
sorge zuständigen Stellen sollen soweit möglich mit Berlin-Klausel
anderen Trägern ähnlicher Sozialleistungen zusam- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
menwirken; dies gilt vor allem für die berufliche leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Förderung Beschädigter und bei Gewährung von Er- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundesver-
ziehungsbeihilfen. sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 35
§ 32
(entfällt)
Rückerstattung von Leistungen
(1) Zu Unrecht erhaltene Leistungen sind zurück- § 36
zuerstatten, wenn der Beschädigte oder Hinterblie- Inkrafttreten 2 )
bene ihre Gewährung vorsätzlich oder grob fahrläs- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni
sich verschuldet hat. 1960 in Kraft; mit ihrem Inkrafttreten treten die
Ver9rdnungen über die Fürsorge für Kriegsblinde
(2) Auf die Rückerstattung kann verzichtet wer-
und hirnverletzte Kriegsbeschädigte vom 28. Juni
den, wenn sie eine besondere Härte für den Beschä-
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 937) und die Verordnung
digten oder Hinterbliebenen bedeuten würde, oder
zur Durchführung des § 26 des Bundesversorgungs-
wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang
gesetzes vom 10. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I
Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen würden.
S, 951) außer Kraft.
(3) Wegen einer Erhöhung des Einkommens darf 1) Diese Vorschrift betrifft die Ubergangsregelung in der ursprüng-
der Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 4 des Gesetzes lichen Fassung der Verordnung vom 3~ .. Mai 1961 (Bundesg~setzbl. I
S. 653). Die Ubergangsregelung für die Anderun.~en und Erganzung_en
oder die Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 2 der Verordnung zur Anderung und Ergc1n-
zu·ng der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 3. August 1965
während eines Ausbildungsabschnittes nicht ent- (Bundesgesetzbl. I S. 743).
zogen oder gekürzt werden, wenn sich das monat- 2) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
ursprünglichen Fassung vom 30. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 653).
liche Einkommen um nicht mehr als 25,- DM gegen- Der Zeituunkt des Inkrafttretens der Änderungen und Ergänzungen
über dem bei der Bewilligung zugrunde gelegten ergibt sich aus Artikel 5 der yerordnu°:~ zur Änderung und Ergän-
zung der Verordnung zur Knegsopferfursorge vom 3. August 1965
monatlichen Einkommen erhöht hat. (Bundesgesetzbl. I S. 743).
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages*) vom 30. August 1962
zwischen der Bundesrepu.bUk Deutschland und dem Königreich der Niederlande
über die gegenseiHge Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
Vom 11. August 1965
Der Vertrag vom 30. August 1962 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
der Niederlande über die gegenseitige Anerken-
nung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-
gen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handels-
sachen (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 26) tritt am
15. September 1965 in Kraft.
Auf Grund des § 24 Abs. 2 des Gesetzes vom
15. Januar 1965 zur Ausführung des Vertrages
vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstrek-
kung gerichtlicher Entscheidungen und anderer
Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (Bundes-
gesetzbl. 1965 I S. 17) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Gesetz nach seinem § 24 Abs. 1 ebenfalls
am 15. September 1965
in Kraft tritt.
Bonn, den 11. August 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
*) Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages ist im
Bundesgesetzblatt 1965 Teil II S. 1155 (Ausgabe Nr. 33 vom 3. Sep-
tember 1965) veröffentlicht.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und 11 werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Re1henlolqe 11ctch threr
Ausfertiqung verkündet In Teil III wird d,1s als fortqeltend lestgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sarnmlunq de~ Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 4371 nach Sachgebieten qeo1dnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und IL Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
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