977
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 1. September 1965 Nr. 44
Tc1g In h a I t Seite
24.8.fö Gesetz zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes ............ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 977
1wdcrt Bundesgcsetzhl. 111 111-2
27.8. 65 Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie
von anderen Behinderten im Nahverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 978
Som111lung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 830-6; hebt auf Bundesgesetzbl. Ill 830-2-5
27.8. 65 Zweites Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 981
Andcr/ /Junclcsgcsetzbl. III 53-1
27. 8. 65 Viertes Gesetz zur .Ä.nderung des Mühlengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 982
A11.dert nundesqeselzhl. lll 7841-2
16. 7.65 Neufassung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 983
Ersetzt Bunclcsgesefzhl. [lJ 55-2
19.8.65 Zweite Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 999
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 7845-1-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesrieselzblatt Teil 11 Nr. 31 und Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000
Gesetz
zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes*)
Vom 24. August 1965
Der Bunch'.slag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. § 19 erhält folgende Fassung:
sen: ,,§ 19
Artikel 1 (1) Die Kosten des Verfahrens beim Bundestag
Das Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951 (Bun- trägt der Bund. Dem in nichtamtlicher Eigenschaft
desgesetzbl. I S. 166) wird wie folgt geändert: Einsprechenden können notwendige Auslagen er-
stattet werden, wenn dem Einspruch stattgegeben
1. § 2 wird wie folgt geä.ndert: oder der Einspruch nur deshalb zurückgewiesen
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: wurde, weil der geltend gemachte Mangel keinen
,, (4) Der Einspruch muß binnen eines Mo- Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt hat.
nats nach Bekanntmachung des Wahlergebnis- (2) Dber die Erstattung von Auslagen nach Ab-
ses beim Bundestag eingehen. Werden dem satz 1 Satz 2 ist in dem Beschluß des Bundestages
Präsidenten des Bundestages nach Ablauf die- zu entscheiden."
ser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände
bekannt, die einen Wahlmangel begründen 4. § 20 wird gestrichen.
könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Artikel 2
Bekanntwerden diesPr Umstände Einspruch
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
einlegen."
dung in Kraft.
b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
,, (6) Wird der Einspruch zurückgenommen,
11 sind gewahrt.
kann der Bundestag das Verfahren einstellen.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
2. In § 6 wird folgender Absc1tz 1 a eingefügt: setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
,, (1 a) Abweichend von Absatz 1 kann der Aus- forderliche Zustimmung erteilt.
schuß von einer mündlichen Verhandlung ab- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
sehen, wenn die Vorprüfung ergibt, daß
Bonn, den 24. August 1965
1. der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt wor-
den ist, Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
2. der Einspruch den Vorschriften des § 2 Abs. 3
Zinn
nicht entspricht und dem Mangel innerhalb
einer vom Ausschußvorsitzenden zu setzenden Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Frist nicht abgeholfen worden ist, oder Mende
3. der Einspruch olfonsidülich unbegründet ist." Der Bundesminister des Innern
*) Ä11derl Buudl'S(IC'S<'L·1.bl. III 111·2 Hermann Höcherl
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über die unentgeltliche Beförderung
von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten
im Nahverkehr
Vom 27. August 1965
Summlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 830-6 1 }
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) Unternehmen mit durchschnittlich nicht mehr
rates das folgende Gesetz beschlossen: als zehn Beschäftigten werden von der Verpflich-
tung zur unentgeltlichen Beförderung auf Antrag
befreit.
Erster Abschnitt
§ 2
Beförderungspflicht und Erstattung (1) Unentgeltlich zu befördern sind
von Fahrgeldausfällen
1. Beschädigte, die auf Grund einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um wenigstens 70 vom Hun-
§ 1 dert Versorgung nach § 1 oder § 82 des Bundes-
(1) Die Unternehmen für die Personenbeförde- versorgungsgesetzes oder nach anderen Bundes-
rung sind verpflichtet, Personen im Sinne des § 2 gesetzen in entsprechender Anwendung der
Abs. 1 gegen Vorzeigen eines amtlichen Ausweises Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes er-
im Nahverkehr unentgeltlich zu befördern. halten,
(2) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist 2. Beschädigte, die auf Grund einer Minderung der
1. der Verkehr mit Slraßenbahnen im Sinne des Erwerbsfähigkeit um weniger als 70 vom Hun-
Personenbeförderungsgesetzes, dert, aber um wenigstens 50 vom Hundert Ver-
sorgung nach § 1 oder § 82 des Bundesversor-
2. der Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit
gungsgesetzes oder nach anderen Bundesge-
Obussen und Kraftfahrzeugen; ferner der Linien-
setzen in entsprechender Anwendung der
verkehr mit Obussen und Kraftfahrzeugen, der
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes er-
an Stelle einer stillgelegten Straßenbahn als
halten und infolge der Schädigung erheblich
Schienenersatzverkehr im Sinne des § 13 des
gehbehindert sind,
Personenbeförderungsgesetzes betrieben wird,
3. Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädi-
3. der S-Bahn-Verkehr der Deutschen Bundesbahn,
gungsgesetzes, die auf Grund einer Minderung
4. der Linien- und Ubersetzverkehr mit Verkehrs- der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 70 vom
mitteln der Küsten- und Binnenschiffahrt, wenn Hundert Entschädigung nach § 28 des Bundes-
dieser der Beförderung von Personen im Orts- entschädigungsgesetzes erhalten,
und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs-
4. Ver.folgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädi-
und Endpunkt des Linien- und Ubersetzverkehrs
gungsgesetzes, die auf Grund einer Minderung
innerhalb des Nachbarschaftsbereichs liegen.
der Erwerbsfähigkeit um weniger als 70 vom
(3) Der Nachbarortslinienverkehr im Sinne des Hundert, aber um wenigstens 50 vorn Hundert
Absatzes 2 Nr. 2 ist der zugelassene Linienverkehr Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädi-
zwischen benachbarten Gemeinden, die zwar nicht gungsgesetzes erhalten und infolge der Schädi-
unmittelbar aneinandergrenzen müssen, aber wirt- gung erheblich gehbehindert sind,
schaftlich und verkehrsmäßig eng miteinander ver- 5. Blinde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Schwer-
bunden sind, wenn der Verkehr entsprechend dem beschädigtengesetzes mit Vollendung des sech-
öffentlichen Verkehrsbedürfnis nach Häufigkeit und sten Lebensjahres, sofern ihr Einkommen die
Tarifgestaltung einem Ortslinienverkehr vergleich- Einkommensgrenze nach § 81 Abs. 2 und 3 des
bar ist und Ausgangs- und Endpunkt des Linien- Bundessozialhilfegesetzes nicht übersteigt, und
verkehrs in den benachbarten Gemeinden liegen.
6. Körperbehinderte im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1
Der Verkehr ist nach Häufigkeit und Tarifgestaltung
einem Ortslinienverkehr nicht vergleichbar, wenn des Bundessozialhilfegesetzes mit Vollendung
des sechsten Lebensjahres, deren Erwerbsfähig-
1. werktäglich (außer Sonnabend) fahrplanmäßig keit um wenigstens 50 vom Hundert gemindert
weniger als zwölf Fahrtenpaare ausgeführt wer- ist und die erheblich gehbehindert sind, sofern
den oder ihr Einkommen die Einkommensgrenze nach § 81
2. der Beförderungspreis nicht nach einem im Orts- Abs. 1 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes nicht
linienverkehr üblichen Tarifschema (Einheits- übersteigt.
preis, Zonentarif, Teilstreckentarif) erhoben wird.
(2) Erheblich gehbehindert im Sinne des Absat-
1) Hebt auf Bundesgcsctzbl. III 830-2-5 zes 1 Nr. 2, 4 und 6 ist, wer nicht imstande ist, ohne
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 979
Schwierigkeiten über Wegstrecken zu gehen, die Zweiter Abschnitt
im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurück- Erstattung von Fahrgeldausfällen für die Zeit
gelegt werden. vom 1. April 1950 bis 31. Dezember 1965
(3) Unentgeltlich zu befördern sind Beschädigte
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch, wenn ihr § 5
Anspruch auf Versorgung ruht oder ihr Anspruch
auf Grundrente infolge Kapitalabfindung erloschen (1) Den Unternehmen für die Personenbeförderung,
ist. die nach der Verordnung über Vergünstigungen für
Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
(4) Die unentgeltliche Beförderung erstreckt sich vom 23. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. 1944 I S. 5)
auch auf eine Begleitperson, sofern die Notwendig- verpflichtet waren, Kriegsbeschädigte unentgeltlich
keit ständiger Begleitung in dem amtlichen Ausweis zu befördern, werden die auf Grund dieser Ver-
nachgewiesen ist, und auf den Blindenführhund. pflichtung in der Zeit vom 1. April 1950 bis
31. Dezember 1965 entstandenen Fahrgeldausfälle
§ 3 nach Maßgabe der §§ 6 und 7 erstattet. Hat ein
Land solche Fahrgeldausfälle bereits erstattet, steht
Den Unternehmen werden die durch die unent- der Anspruch insoweit dem Lande zu.
geltliche Beförderung nach § 1 entstandenen Fahr-
(2) Für Unternehmen, die Kriegsbeschädigte im
geldausfälle erstattet.
Schienenersatzverkehr im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2
oder als Unternehmen mit durchschnittlich nicht
§ 4 mehr als zehn Beschäftigten ohne Verpflichtung nach
der Verordnung vom 23. Dezember 1943 unentgelt-
(1) Die Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche lich befördert haben und in der Lage sind, ihre Fahr-
Beförderung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genann- geldeinnahmen buchmäßig nachzuweisen, gilt Ab-
ten Personen sowie 50 vom Hundert der Fahrgeld- satz 1 entsprechend.
ausfälle für die unentgeltliche Beförderung der in
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Personen werden
nach einem Vomhundertsatz der von den Unter- § 6
nehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen aus (1) Die Erstattungsbeträge nach § 5 bemessen sich
dem Nahverkehr erstattet. nach einem Vomhundertsatz der Fahrgeldeinnah-
(2) Der Vomhundertsatz nach Absatz L beträgt men, die die Unternehmen in den einzelnen Kalen-
für die Kalenderjahre derjahren aus dem öffentlichen Personenverkehr im
Sinne des § 1 der Verordnung über Vergünstigun-
1966 1,4 vom Hundert und gen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personen-
1967 1,25 vom Hundert. verkehr sowie aus dem Linienverkehr mit Obussen
und Kraftfahrzeugen, der an Stelle einer stillgeleg-
(3) Die ab 1968 maßgebenden Vomhundertsätze ten Straßenbahn als Schienenersatzverkehr im Sinne
werden jeweils für zwei Jahre vom Bundesminister des § 13 des Personenbeförderungsgesetzes betrieben
des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesmini- wurde, nachweislich erzielt haben. Der Nachweis
ster der Finanzen und dem Bundesminister für Ver- über die Fahrgeldeinnahmen obliegt den Unterneh-
kehr durch Rechtsverordnung bestimmt. Hierbei ist men. Für das Kalenderjahr 1950 sind die ab 1. April
von einem Vomhundertsatz von 1,25 der nachgewie- 1950 erzielten Fahrgeldeinnahmen maßgebend.
senen Fahrgeldeinnahmen aus dem Nahverkehr
und der am 31. Dezember 1965 statistisch nachge- (2) Der Vomhundertsatz nach Absatz 1 beträgt
wiesenen Zahl der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 unentgelt- für die Kalenderjahre
lich zu befördernden Beschädigten auszugehen. Der 1950 1,8 vom Hundert,
Vomhundertsatz ist entsprechend der statistisch 1951 1,7 vom Hundert,
nachgewiesenen Veränderung in der Zahl der nach 1952 1,6 vom Hundert,
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 unentgeltlich zu befördernden Be- 1953 1,5 vom Hundert,
schädigten zu bestimmen, wobei die letzte Erhe- 1954 1,5 vom Hundert,
bung des Bundesministers für Arbeit und Sozial- 1955 1,5 vom Hundert,
ordnung über die versorgungsberechtigten Kriegs- 1956 1,5 vom Hundert,
und Wehrdienstbeschädigten vor Beginn des jewei- 1957 1,4 vom Hundert,
ligen Zweijahreszeitraumes maßgebend ist. Der 1958 1,4 vom Hundert,
Vomhundertsatz ist auf ganze Hundertstel abzu- 1959 1,4 vom Hundert,
runden. 1960 1,3 vom Hundert,
1961 1,3 vom Hundert,
(4) Die Fahrgeldausfälle werden nur auf Antrag 1962 1,2 vom Hundert,
erstattet. Der Antrag ist spätestens am 30. Juni für 1963 1,2 vom Hundert,
das vorangegangene Jahr zu stellen. Die Unter- 1,2 vom Hundert,
1964
nehmen erhalten auf Antrag für das laufende Ka- 1965 1,2 vom Hundert.
lenderjahr in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert
des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungs- (3) Die Fahrgeldausfälle werden nur auf Antrag
betrages Abschlagszahlungen, die je zur Hälfte am erstattet. Der Antrag ist spätestens am 30. Juni 1966
15. Juli und 15. Dezember gezahlt werden. zu stellen.
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 7 gaben und die mit ihnen zusammenhängenden Ein-
· Den Unlernehmen werden die nach den §§ 5 und nahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die
6 zu erstattenden Beträge in fünf gleichen Teil- Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes-
beträgen gezahlt. Der erste Teilbetrag wird nach behörden angewendet werden.
Ablaut eines Monats nach unanfechtbarer Feststel-
§ 10
lung des Erstattungsbetrages, der zweite Teilbetrag
am darauffolg(mdcm 1. Juli und die weiteren Teil- (1) In Streitigkeiten aus diesem Gesetz findet die
beträge jeweils am 1. Juli der folgenden Jahre fällig. Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts an
das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie im
Dritter Abschnitt Urteil zugelassen ist.
Gemeinsame Bestimmungen (2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren
gelten die Vorschriften des § 131 der Verwaltungs-
§ 8 gerichtsordnung.
(1) Die Landesregierungen bestimmen die Behör-
Vierter Abschnitt
den, die über Befreiungsanträge nach § 1 Abs. 4
sowie über Erstattungsanträge nach den §§ 4 und 6 Schlußbesti:mmungen
entscheiden und die zu erstattenden Beträge aus-
zahlen. · § 11
(2) Für Anträge der Deulschen Bundesbahn und Die Verordnung über Vergünstigungen für Kriegs-
der Deutschen Bundespost auf Erstattung von Fahr- beschädigte im öffentlichen Personenverkehr 2 ) vom
geldausfällen nach den §§ 4 und 6 ist der Bundes- 23. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. 1944 I S. 5) wird
minister der Finanzen zuständig. aufgehoben.
§ 12
§ 9 (1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Zweiten
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Abschnitts nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Leistungen nach den §§ 4 und 6. Die Ausgaben Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
abzuführen. Persönliche und sächliche Verwaltungs- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
kosten werden nicht übernommen. Uberleitungsgesetzes.
(2) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten (2) Dem Land Berlin werden für die Kalenderjahre
Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden 1964 und 1965 jeweils 1,2 vom Hundert der nach
Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushalts- Maßgabe des § 6 Abs. 1 festzustellenden Fahrgeld-
recht des Bundes anzuwenden. Die für die Durch- einnahmen auf Antrag vom Bund erstattet. Für den
führung des Haushalts verantwortlichen Bundes- Erstattungsantrag ist der Bundesminister der Finan-
behörden können ihre Befugnisse auf die zuständi- zen zuständig.
gen Landesbehörden übertragen und zulassen, daß § 13
auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Aus- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. August 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
2) Buud0sqcsel,.bl. ITT ß:l0-2-.5
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 981
Zweites Gesetz
zur Änderung des W ehrsoldgesetzes *)
Vom 27. August 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. § 8 wird wie folgt geändert und ergänzt:
schlossen: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel I ,, (2) Das Entlassungsgeld beträgt nach
Das Wehrsoldgeselz in der Fassung vom sechsmonatigem Grundwehrdienst
22. August 1961 (Bundcsgcselzbl. I S. 1611), zuletzt 50 Deutsche Mark,
geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des zwölfmona tigern Grundwehrdienst
Wehrpflichtgl~selzes vom 26. März 1965 (Bundes- 100 Deutsche Mark,
gesetzbl. I S. 162), wird wie folgt geändert und er- achtzehnmonatigem Grundwehrdienst
11
gänzt: 350 Deutsche Mark.
1. Die Wehrsoldlabelle (Anlage I zu § 2 Abs. 1 b) Absatz 3 erhält folgende _Fassung:
Satz 1) erhfüi: folgende Fassung: ,, (3) Haben Familienangehörige des Soldaten
„Anlage I allgemeine Leistungen nach § 5 des Unter-
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1) haltssicherungsgesetzes erhalten, so beträgt
das Entlassungsgeld nach
Wc!hr- sechsmonatigem Grundwehrdienst
sold- Djenslqrnd Wehrsold-
tagessatz 85 Deutsche Mark,
gruppe
zwölfmonatigem Grundwehrdienst
Grenadier 3,-- DM 170 Deutsche Mark,
2 Gefreiter achtzehnmonatigem Grundwehrdienst
3,75 DM
500 Deutsche Mark."
3 Unteroffizier 4,20 DM
4 Feldwebel 4,50 DM Artikel II
5 Slabsfddwebel, Leutnant 5,25 DM Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
6 Oberslabsfeldwebel, den Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in der nach In-
Oberleutnant krafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
6,--· DM
bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern
7 Hcrnptmann 7,50 DM und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu besei-
8 Major 9,-DM tigen.
9 Oberstleutnant 10,50 DM Artikel III
10 Oberst 12,- DM Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1965
11 Generale 15,- DM." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. August t-965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Me.nde
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
*) Ändert ßundesgc!,dzbl. III 53-1
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Viertes Gesetz
zur Änderung des Mühlengesetzes *)
Vom 27. August 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- richtungen an, so hat sie hierfür eine angemessene
rates das folgende Gesetz beschlossen: Frist zu bestimmen und die Getreidemenge fest-
zusetzen, die die Mühle bis zum Ablauf dieser
Artikel 1 Frist höchstens zu Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1
Das Mühlengesetz in d(~r Fassung vom 9. Juni 1959 verarbeiten darf. Sie hat dabei die Tagesleistung
(Bundesgesetzbl. I S. 282), zuletzt geändert durch das der Mühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes und
Dritte Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes nach § 3 genehmigte Erweiterungen zugrunde zu
vom 26. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 45), wirq. legen.
wie folgt geändert: (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
1. § l Abs. 2 erhält die folgenden Nummern 4 und 5: kann in Härtefällen Mühlen, die ihre Tageslei-
„4. die Bereitstellung einer transportablen Mühle stung ohne Genehmigung geringfügig erweitert
und die Erweiterung ihrer Tagesleistung, haben, an Stelle der Maßnahmen nach Absatz 1
wenn gewährleistet ist, daß die Mühle zur verpflichten, in zwei aufeinanderfolgenden Kalen-
Herstellung der in § 2 Abs. 1 genannten Er- dervierteljahren nicht mehr Getreide zu den in
zeugnisse nur im Verteidigungs- oder Kata- § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen zu verarbeiten,
strophenfall benutzt wird, als der Tagesleistung der Mühle bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes zuzüglich einer genehmigten Er-
5. die probeweise Benutzung einer Mühle nach
weiterung der Tagesleistung entspricht."
Nummer 4 zur Uberprüfung ihrer Betriebs-
fähigkeit; in einem Kalendervierteljahr dür- 5. In § 12 Abs. 1 werden nach Nummer 1 die folgen-
fen dabei nicht mehr als zwei Tonnen Getreide den Nummern 1 a und 1 b eingefügt:
zu den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen „ 1 a. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 mehr als
verarbeitet werden." zwei Tonnen Getreide in einem Kalender-
2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Nummer 4: vierteljahr zu den in § 2 Abs. 1 genannten
Erzeugnissen verarbeitet,
,,4. fristgemäß zur Stillegung gemeldet, jedoch die
Zahlung eines Pauschalbetrages nicht ver- 1 b. in den Fällen des § 3 Abs. 2 a oder des § 6
einbart worden ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und 6), Abs. 2 oder 3 Getreide über die zulässige
sofern der Antrag auf Wiederaufnahme bis Menge hinaus zu den in § 2 Abs. 1 genann-
zum 31. Dezember 1965 gestellt wird." ten Erzeugnissen verarbeitet."
3. § 3 erhält folgenden Absatz 2 a: Artikel 2
,, (2 a) Die Erweiterung der Tagesleistung einer Der Bundesminister wird ermächtigt, das Mühlen-
Mühle auf eine Tagesleistung bis zu fünf Tonnen gesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
kann genehmigt werden, wenn die Mühle auf ein Fassung neu bekanntzumachen. Er kann dabei Un-
teil- oder vollautomatisches Mahlverfahren um- stimmigkeiten des Wortlautes beseitigen und die
gestellt werden soll und dies ohne die Erweite- Paragraphenfolge ändern.
rung der Tagesleistung nicht möglich ist. In der
Mühle darf auf Grund der Genehmigung in zwei Artikel 3
aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren nicht Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
mehr Getreide zu den in § 2 Abs. 1 genannten des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Erzeugnissen verarbeitet werden, als der Tages- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
leistung der Mühle bei Inkrafttreten dieses Ge-
setzes zuzüglich einer genehmigten Erweiterung Artikel 4
der Tagesleistung entspricht." .Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
4. § 6 erhält folgende Fassung: in Kraft.
,,§ 6 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Sicherung der gesetzlichen Bestimmungen
(1) Wird ohne eine nach Maßgabe dieses Ge- Bonn, den 27. August 1965
setzes erforderliche Genehmigung eine Mühle Für den Bundespräsidenten
errichtet oder der Betrieb einer Mühle aufgenom- Der Präsident des Bundesrates
men, wiederaufgenommen, verlegt oder seine Zinn
Tagesleistung erweitert, so hat die nach Landes-
recht zuständige Behörde die Stillegung oder die Für den Bundeskanzler
Beseitigung der nicht genehmigten Vorrichtungen Der Bundesminister für Arbeit
anzuordnen und die Durchführung der Anord- und Sozialordnung
nung zu überwachen. Blank
(2) Ordnet die nach Landesrecht zuständige Be- Der Bundesminister für Ernährung,
hörde die Beseitigung der nicht genehmigten Vor- Landwirtschaft und Forsten
*) Andert Bundesgcsetzbl. III 7841-2 Schwarz
Nr. 44 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 983
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über den zivHen Ersatzdienst
Vom 16. Juli 1965
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst
vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 531) wird
nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über den
zivilen Ersatzdienst in der vom Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den
zivilen Ersatzdienst an geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 16. Juli 1965
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über den zivilen Ersatzdienst ) 1
in der Fassung vom 16. Juli 1965
Erster Abschnitt § 4
Aufgaben und Organisation Anerkennung von Einrichtungen
des zivilen Ersatzdienstes (1) Die Entscheidung über die Anerkennung einer
Einrichtung trifft auf deren Antrag der Bundes-
§ 1 minister für Arbeit und Sozialordnung. Er kann die
Aufgaben des zivilen Ersatzdienstes Einrichtung anerkennen, wenn diese
Im zivilen Ersatzdienst (Ersatzdienst) werden Auf- 1. überwiegend gemeinnützige oder mildtätige Auf-
gaben durchgeführt, die dem Allgemeinwohl dienen. gaben wahrnimmt,
Die Ersatzdienstp11ichtigen (Dienstpflichtigen) wer- 2. die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leitung
den insbesondere zum Dienst in Kranken-, Heil- und und Betreuung der Ersatzdienstleistenden (Dienst-
Pflegeanstalten herangezogen. leistenden) dem Wesen des Ersatzdienste,s ent-
sprechen, und
§ 2
3. sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundes-
Organisation des Ersatzdienstes ministers für Arbeit und Sozialordnung und des
(l) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes Bundesverwaltungsamtes Einblick in die Gesamt-
bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. tätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelne
Die Verwaltungsaufgaben des Bundes erledigt das Aufgaben zu gewähren sowie den Bundesrech-
Bundesverwaltungsamt nach den fachlichen Wei- nungshof bei der Rechnungsprüfung verausgabter
sungen des Bundesministers für Arbeit und Sozial- Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen.
ordnung in eigener Zuständigkeit, soweit dieses Ge- Der Anerkennung können Auflagen beigefügt
setz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwal- werden.
tungsamt kann den Leiter einer Ersatzdienstgruppe
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu
(Dienstgruppe) und den Leiter einer anerkannten
widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten
Einrichtung mit der Wahrnehmung einzelner Ver-
Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht
waltungsaufgaben, den Leiter einer Dienstgruppe
mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen
auch mit der Uberwachung anerkannter Einrichtun-
Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn
gen, im Rahmen dieses Gesetzes beauftragen.
eine Auflage nicht erfüllt worden ist.
(2) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die
Personalunterlagen der anerkannten Kriegsdienst-
verweigerer unmittelbar dem Bundesverwaltungs- § 5
amt zu übersenden. Aufstellung der Dienstgruppen
(1) Dienstgruppen werden auf Anordnung des
§ 3
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung nach
Dienststellen und Dienstort Bedarf aufgestellt. Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung bestimmt ihren Sitz nach An-
(1) Der Ersatzdienst ist in einer dafür anerkann-
ten Einrichtung oder in einer Dienstgruppe (Dienst- hörung des beteiligten Landes.
stellen) zu leisten. Die Dienstpflichtigen können bei (2) Die Leiter der Dienstgruppen und ihre Ver-
dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Er- treter werden im Einvernehmen mit dem Bundes-
satzdienstes beschäftigt werden. minister für Arbeit und Sozialordnung bestellt.
(2) Anregungen des Dienstpflichtigen, zu einer
von ihm gewählten Dienststelle einberufen zu wer- § 6
den, kann entsprochen werden, wenn die dienst-
lichen Belange das zulassen. Kostenbeitrag
(3) Der Ersatzdienst ist außerhalb des Wohnortes Die Träger d.er Maßnah~en, bei denen Angehörige
des Dienstpflichtigen zu leisten. Im dienstlichen In- von Dienstgruppen tätig sind, und die Einrichtungen
teresse oder zur Vermeidung besonderer Härten entrichten für die Dienstleistungen einen Kostenbei-
können Ausnahmen zugelassen werden. trag in Höhe des durchschnittlichen Aufwandes für
die den Dienstleistenden zu gewährenden Geld- und
Sachbezüge sowie für ihre Ausrüstung und Unter-
1) Ersetzt Bundesgesetzbl. IIT 55-2 bringung.
Nr. 44 -- Tag der A.usgabe· Bonn, den 1. September 1965 985
Zweiter Abschnitt 5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes
vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221), zuletzt
Tauglichkeit; Ersatzdienstausnahmen
geändert durch das Gesetz zur Änderung und Er-
gänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
§ 7 und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember
Tauglichkeit 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018), die nach dem
1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsamsmacht entlas-
Die Tauglichkeit für den Ersatzdienst bestimmt
sen worden sind.
sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst.
(2) Vom Ersatzdienst sind auf Antrag zu befreien
anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren sämt-
§ 8
liche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden
Dauernde Untauglichkeit; sind, deren sämtliche Schwestern an den Folgen
beschränkte Tauglichkeit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver-
(1) Zum Ersatzdienst wird nicht herangezogen, sorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädi-
wer körperlich oder geistig dauernd untauglich oder gungsgesetzes verstorben sind, sowie Halb- und
entmündigt ist. Vollwaisen, deren Vater oder Mutter oder beide an
den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des
(2) Wer beschränkt tauglich ist, wird im Frieden Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bun-
im Rahmen seiner Verwendbarkeit herangezogen, desentschädigungsgesetzes verstorben sind, sofern
jedoch nicht zu dem Ersatzdienst, der dem Grund- der anerkannte Kriegsdienstverweigerer der einzige
wehrdienst entspricht. lebende Sohn des verstorbenen Elternteils ist.
§ 9 § 11
AusschluH vom Ersatzdienst Zurückstellung vom Ersatzdienst
(1) Vom Ersatzdienst ist ausgeschlossen, (1) Vom Ersatzdienst wird zurückgestellt,
1. wer durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus 1. wer vorübergehend untauglich ist,
oder wegen einer vorscttzlichen hochverräte-
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, eine Frei-
rischen, staatsgefährdenden oder landesverräte-
heitsstrafe verbüßt oder nach § 42 b des Straf-
rischen Handlung zu Gefängnis von sechs Mona-
ten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, gesetzbuches in einer Heil- und Pflegeanstalt un-
daß der Vermerk über die Verurteilung im Straf- tergebracht ist,
register getilgt ist, 3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.
2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähig- (2) Vom Ersatzdienst werden anerkannte Kriegs-
keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be- dienstverweigerer, die sich auf das geistliche Amt
sitzt, vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt.
3. gegen wen auf Maßregeln der Sicherung und Bes-
(3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer
serung nach den §§ 42 c bis 42 e des Strafgesetz-
seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag
buches erkannt ist, solange diese Maßregeln nicht
oder zu einem Landtag zugestimmt, so ist er bis zur
erledigt sind.
Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenom-
(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des men, so kann er für die Dauer des Mandates, außer
Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in auf seinen Antrag, nur während der Parlaments-
Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz ferien einberufen werden.
über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in
Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I (4) Vom Ersatzdienst soll ein anerkannter Kriegs-
S. 161) zulässig ist oder war. dienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt wer-
den, wenn die Heranziehung für ihn wegen persön-
licher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder
§ 10 beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten
Befreiung vom Ersatzdienst würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
1. wenn im Falle der Einberufung des anerkannten
(1) Vom Ersatzdienst sind befreit
Kriegsdienstverweigerers
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürfti-
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die ger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger
die Subdiakonatsweihe empfangen haben, Personen, für deren Lebensunterhalt er aus
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt- rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung auf-
nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geist- zukommen hat, gefährdet würde oder
lichen evangelischen oder eines Geistlichen b) für Verwandte ersten Grades besonde.re Not-
römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub- stände zu erwarten sind,
diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, 2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
4. Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen
des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung oder elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes
vom 14. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1233), oder Gewerbebetriebes unentbehrlich ist,
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. wenn die Einlwrufung des anerkannten Kriegs- (2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs. 2 oder 4 nach
dienstverweigerers einen bereits weitgehend der Musterung gestellt, so kann die Entscheidung
gefördertc~n Ausbildungsabschnitt unterbrechen da_rüber bis zur Einberufung ausgesetzt werden, es
würde. sei denn, daß der Antragsteller ein berechtigtes
(5) Vom Ersc1tzdienst kc1nn ein anerkannter Interesse an alsbaldiger Entscheidung glaubhaft
Kriegsdienstverweigerer zurückgestellt werden, macht.
wenn ?egen ihn ein Strafverfohren anhängig ist, in (3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn
dem eme Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheits- der Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der an-
entziehung verbundene Maßregel der Sicherung und erkannte Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu
Besserung zu erwarten ist, oder wenn seine Ein- hören.
berufung die Ordnung oder das Ansehen des Ersatz-
(4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der
dienstes oder einer Dienststelle ernstlich gefährden
anerkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet
würde.
der Vorschrift des § 19 Abs. 2 für den Ersatzdienst
zur Verfügung.
§ 12
§ 14
Befreiungs- und Zurückstellungsanträge
ZivHer Bevölkerungsschutz
(1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2
und 4 sind schriftlich oder zur Niederschrift des (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die von
Bundesverwaltungsamtes zu stellen. Sie sind zu be- der zuständigen Behörde für Dienstleistungen im
gründen. zivilen Bevölkerungsschutz herangezogen, verpflich-
tet oder bereitgestellt worden sind, werden nicht
(2) Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 4 zum Ersatzdienst herangezogen, solange sie für die
sind Beweisurkunden, die der Antragsteller besitzt Verwendung im zivilen Bevölkerungsschutz zur
oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand beschaffen Verfügung stehen.
kann, beizufügen. Bei Anträgen nach § 11 Abs. 2
sind beizubringen (2) Die Verordnung über die für Dienstleistungen
im zivilen Bevölkerungsschutz vorgesehenen Wehr-
1. ~er ~achweis eines ordentlichen theologischen pflichtigen vom 27. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I
Studrnms oder einer ordentlichen theologischen S. 369) findet mit Ausnahme des § 3 entsprechende
Ausbildung und
Anwendung.
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen- (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,
amtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens- dem Bundesverwaltungsamt das Vorliegen sowie
oberen oder der entsprechenden Oberbehörde den Wegfall der Voraussetzungen für die Nicht-
einer anderen Religionsgemeinschaft, daß sich der heranziehung von anerkannten Kriegsdienstverwei-
anerkannte Kriegsdienstvc~rweigerer auf das
gerern zum Ersatzdienst anzuzeigen.
geistliche Amt vorbereitet.
(4) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß ein
(3) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2 anerkannter Kriegsdienstverweigerer für Dienst-
und 4 sind nur innerhalb dreier Monate nach Ent- leistungen im zivilen Bevölkerungsschutz heran-
stehung der Gründe zulässig. Ist die Frist für einen gezogen, verpflichtet oder bereitgestellt ist, so
Antrag nach § 11 Abs. 2 oder nach § 12 Abs. 2 oder 4 hat das Bundesverwaltungsamt dem anerkannten
des Wehrpflichtgesetzes im Zeitpunkt der Anerken- Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen, daß er nicht
nung als ~riegsdienstverweigerer noch nicht abge- zum Ersatzdienst herangezogen wird und von den
laufen, so ist der Antrag bis zum Ablauf der Frist in § 23 Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit ist, so-
als Antrag nach diesem Gesetz beim Bundesverwal- lange er für den zivilen Bevölkerungsschutz zur
tungsamt zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichts-
Verfügung steht.
?.rdnun~ findet mit der Maßgabe Anwendung, daß
uber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 15
das Bundesverwaltungsamt zu entscheiden hat. Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem
§ 13 Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für die-
sen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind,
Verfahren bei der Zurückstellung
werden bis zur Beendigung dieses Dienstes nicht
(1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 zum Ersatzdienst herangezogen. Der im Vollzugs-
sind befristet auszusprechen. In den Fällen des § 11 dienst der Polizei geleistete Dienst wird auf den
Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 darf der Ersatzdienst angerechnet.
anerkannte Kriegsdienstverweigerer von dem Er- (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,
satzdienst, der dem vollen Grundwehrdienst ent- d.em Bundesverwaltungsamt den Widerruf eines
spricht, höchstens so lange zurückgestellt werden Annahmebescheides und das Ausscheiden aus dem
daß e~ noch_ für einen Zeitpunkt, der vor Vollendun~
Vollzugsdienst der Polizei anzuzeigen.
des funfundzwanzigsten Lebensjahres liegt, einbe-
rufen werden kann. In Ausnahmefällen in denen (3) § 14 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung,
die Einberufung eine unzumutbare Härt~ bedeuten wenn eine zuständige Behörde anzeigt, daß ein an-
würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt erkannter Kriegsdienstverweigerer in den Vollzugs-
werden. dienst der Polizei eingetreten ist oder für diesen
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 987
durch schriftlichen Bescheid angenommen worden für den Ersatzdienst entstandenen notwendigen
und seine Einstellung innerhalb von sechs Monaten Auslagen sowie bei angeordneter persönlicher Vor-
nach der Annahme zu erwarten ist. stellung auch Verdienstausfall nach Maßgabe der
für die Musterung bei den Wehrersatzbehörden gel-
§ 16 tenden Vorschriften erstattet.
Unabkömmlichstellung
(1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an Dritter Abschnitt
der Heranziehung zum Ersatzdienst und desjenigen
an der Deckung des personellen Kräftebedarfs für Heranziehung z~m Ersatzdienst
Aufgaben außerhalb des Ersatzdienstes kann ein
Dienstpflichtiger, wenn das letztgenannte öffentliche § 19
Interesse überwiegt, für den Ersatzdienst un- Einberufung
abkömmlich gestellt werden, solange er für die von
ihm außerhalb des Ersatzdienstes ausgeübte Tätig- (1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Ein-
keit nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömm- berufungsanordnungen des Bundesministers für
lichstellung kann mit der Einschränkung ausge- Arbeit und Sozialordnung zum Ersatzdienst einbe-
sprochen werden, daß der Dienstpflichtige in zeitlich rufen. Wer aus dem Grundwehrdienst entlassen
begrenztem Umfange zum Ersatzdienst herangezo- wird, weil er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt
gen werden darf. Die Bundesregierung erläßt mit ist, soll unverzüglich zum Ersatzdienst einberufen
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal- werden.
tungsvorschriften über die Grundsätze, die dem (2) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht
Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zugrunde innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberu-
zu legen sind. fung festgestellt worden ist, sind vor der Einberu-
(2) Uber die Unabkömmlichstellung wird auf Vor- fung zu hören.
schlag der zuständigen Verwaltungsbehörde ent- (3) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des
schieden. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen Diensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden
und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körper- Ersatzdienstes anzugeben. Auf die strafrechtlichen
schaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Be- Folgen des Ausbleibens soll hingewiesen werden.
diensteten zu. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- (4) Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier
desrates die Zuständigkeit und das Verfahren bei Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen.
der Unabkömmlichstellung zu regeln. In der Rechts- (5) Verlegt ein anerkannter Kriegsdienstverwei-
verordnung kann die Ermächtigung zur Bestimmung gerer nach Zustellung des Einberufungsbescheides
der zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehör- seinen ständigen Aufenthalt innerhalb Deutschlands
den oder auf die Landesregierungen mit der Er- aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus,
mächtigung zur Weiterübertragung auf oberste so bleibt er bis zur Beendigung der Dienstzeit, für
Landesbehörden übertragen werden. Die Rechts- die er einberufen ist, wehrpflichtig.
verordnung regelt auch, wie Meinungsverschieden-
heiten zwischen dem Bundesverwaltungsamt und § 20
der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Ab-
wägung der verschiedenen Belange auszugleichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Ist für die Uberprüfung der Verfügbarkeit des
Zeiträume die Unabkömmlichstellung ausgesprochen anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Verneh-
werden kann und welche sachverständigen Stellen mung eines Zeugen oder Sachverständigen erforder-
der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu lich, so kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
hören sind. Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder
(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienst- Aufenthalt hat, um dessen Vernehmung ersucht wer-
pflichtigen ist verpflichtet, dem Bundesverwaltungs- den; hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über
amt den Wegfall der Voraussetzungen für die welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vor-
Unabkömmlichstellung anzuzeigen. Dienstpflichtige, schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die
die in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, Rechtshilfe (§§ 156 ff.) und die Vorschriften der
haben den Wegfall der Voraussetzungen selbst an- Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwen-
zuzeigen. dung. Die Beeidigung des Zeugen oder Sachver-
ständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts.
§ 17 Dieses entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit der
Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder
der Eidesleistung; die Entscheidung kann nicht an-
Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über
gefochten werden.
Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Ersatz-
dienst. § 21
§ 18 Widerruf des Einberufungsbescheides
Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides
Anerkannten Kriegsdienstverweigerern werden festgestellt, daß der anerkannte Kriegsdienstverwei-
die aus Anlaß einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit gerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungs-
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
bescheid zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist Dies gilt nicht für die Meldung der die Ersatzdienst
schriftlich zu erteilen und zuzustellen. ausnahme begründenden Tatsachen.
(5) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können
§ 22 in besonderen Fällen ganz oder teilweise von den
Anrechnung des Wehrdienstes in Absatz 2 bezeichneten Pflichten befreit werden,
solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht
Geleisteter Wehrdienst wird auf den Ersatzdienst kommen.
angerechnet. Dies gilt nicht für Zeiten der Beurlau-
bung ohne Geld- und Sachbezüge, der Verbüßung
von Freiheitsstrafen, disziplinaren Arreststrafen Vierter Abschnitt
oder Jugendarrest sowie des schuldhaften Fernblei- Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
bens von der Truppe 9der Dienststelle, wenn sie
insgesamt dreißig Tage überstiegen haben.
§ 24
§ 23 Dauer des Ersatzdienstes
Ersatzdienstüberwachung (1) Die Dienstpflichtigen leisten ebensolange Er-
satzdienst, wie sie als Soldaten des untersten
(1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer un- Mannschaftsdienstgrades auf Grund der Wehrpflicht
terliegen der Ersatzdienstüberwachung. Diese endet Wehrdienst zu leisten hätten. Die den Wehrübun-
mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste gen entsprechende Ersatzdienstzeit ist zusammen-
Lebensjahr vollendet haben. hängend zu leisten; Ausnahmen können, insbeison-
(2) Während der Ersatzdienstüberwachung haben dere in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des
die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bun- Absatzes 3, zugelassen werden.
desverwaltungsamt unverzüglich zu melden
(2) Zum Ersatzdienst von der Dauer des ver-
1. jede Änderung ihres Wohnsitzes oder ständigen kürzten Grundwehrdienstes kann ein Dienstpflichti-
Aufenthaltes, ger vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-
2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort län- jahres einberufen werden, wenn seine Einberufung
ger als acht Wochen fernzubleiben, zum Ersatzdienst von der Dauer des vollen Grund-
wehrdienstes aus einem der in § 11 Abs. 4 Satz 2
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine Ersatzdienst- Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 bezeichneten Gründe
ausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 eine besondere Härte bedeuten würde, die voraus-
Abs. 1, 3, §§ 14, 15 begründen, sichtlich auch durch eine Zurückstellung nicht be-
4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen .hoben werden könnte. Die Dauer des den Wehr-
einer Zurückstellung. übungen entsprechenden Teiles der Ersatzdienstzeit
verlängert sich in diesem Fall um die Zeit, um die
Sie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mitteilun-
sich bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehr-
gen des Bundesverwaltungsamtes sie ohne Ver-
pflicht Wehrdienst zu leisten hat, die Dauer der
zögerung erreichen können. Anerkannte Kriegs-
Wehrübungen verlängern würde.
dienstverweigerer haben eine Genehmigung des
Bundesverwaltungsamtes einzuholen, wenn sie den (3) Wird ein Dienstleistender aus dem Ersatz-
Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Mo- dienst, der dem Grundwehrdienst entspricht, vor-
nate verlassen wollen, ohne daß die Voraussetzun- zeitig entlassen und nicht erneut dazu einberufen,
gen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vorlie- so findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwen-
gen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- dung.
ordnung kann Ausnahmen zulassen.
(4) Dienstpflichtige haben die Zeiten nachzu-
(3) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer dienen, in denen sie während der Dauer des
Ersatzdienst von der Dauer des vollen Grundwehr- Ersatzdienstes ohne Geld- und Sachbezüge be-
dienstes geleistet haben, obliegen ihnen die in urlaubt gewesen sind, Freiheitsstrafen oder Jugend-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Pflichten nur, arrest verbüßt haben oder ihrem Dienst schuldhaft
soweit dies der Bundesminister für Arbeit und ferngeblieben sind, wenn diese Zeiten insgesamt
Sozialordnung zur Sicherung des Ersatzdienstes im dreißig Tage überstiegen haben.
Verteidigungsfall anordnet.
(4) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten
§ 25
sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweige-
rer befreit, die Beginn des Ersatzdienstes
1. dauernd untauglich sind, Der Ersatzdienst beginnt mit dem Zeitpunkt, der
für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen festge-
2. vom Ersatzdienst dauernd ausgeschlossen sind,
setzt ist.
3. vom Ersatzdienst befreit sind,
§ 26
4. für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-
schutz herangezogen, verpflichtet oder bereit- Achtung der demokratischen Grundordnung
gestellt sind, solange sie für den zivilen Bevölke- Der Dienstleistende hat die freiheitliche demo-
rungsschutz zur Verfügung stehen, oder kratische Grundordnung im Sinne des Grundgeset-
5. dem Vollzugsdienst der Polizei angehören. zes in seinem gesamten Verhalt~n zu achten.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 989
§ 27 § 30
Grundpflichten Dienstliche Anordnungen
(1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen An-
(1) Der Dienstlcistcnde hüt seinen Dienst ge-
ordnungen des Leiters der Dienststelle sowie der
wissenhaft zu erfülJcn. Er hat sich in die Gemein-
Personen einschließlich anderer Dienstleistender zu
schaft, in der er seinen Dienst ableistet, einzufügen.
befolgen, die mit Aufgaben der Leitung und Auf-
Er darf durch sein Verhüllen den Arbeitsfrieden und
sicht beauftragt sind (Vorgesetzte). Die Beauftra-
das Zusammenleben innerhalb der Dienststellen
gung muß dem Dienstleistenden bekanntgemacht
nicht gefährden.
worden sein.
(2) Er muß die mit dem Dienst verbundenen Ge- (2) Erhebt der Dienstleistende Bedenken gegen
fahren auf sich nehmen, insbesondere, wenn es zur die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung
Rettung anderer aus Lebensgefahr oder zur Abwen- und wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat er
dung von Schäden, die der Allgemeinheit drohen, sie zu befolgen, es sei denn, daß sie nicht zu dienst-
erforderlich ist. lichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde
(3) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die verletzt oder daß durch das Befolgen ein Verbrechen
Zwecke des Ersatzdienstes erfordern. oder Vergehen begangen würde.
(3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche
Anordnung, so ist er von der eigenen Verant-
§ 28 wortung befreit, sofern nicht die Ausführung der
Anordnung als Verbrechen oder Vergehen strafbar
Verschwiegenheit ist und die Strafbarkeit entweder von ihm erkannt
wird oder nach den ihm bekannten Umständen
(1) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem
Ausscheiden aus dem Ersatzdienst, über die ihm bei offensichtlich ist.
seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. § 31
Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Ver- Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung
kehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder
Der Dienstleistende ist verpflichtet, in einer
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung be-
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer
dürfen.
Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Gemein-
(2) Der Dienstpflichtige darf ohne Genehmigung schaftsunterkunft ist jede vom Bundesverwaltungs-
über solche Angelegenheiten weder vor Gericht amt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.
noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen
abgeben. § 62 des Bundesbeamtengesetzes findet § 32
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß
Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb
über die Versagung der Genehmigung der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung entscheidet. (1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet
sich nach den Vorschriften, die an dem ihm zu-
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete gewiesenen Arbeitsplatz für einen vergleichbaren
Pflicht des Dienstpflichtigen, strafbare Handlungen Beschäftigten gelten oder gelten würden. Soweit
anzuzeigen. solche Vorschriften nicht bestehen, finden die für
Bundesbeamte geltenden Vorschriften über die
§ 29 Arbeitszeit entsprechende Anwendung.
(2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden
PoHtische Betätigung
Arbeitszeit hat der Dienstleistende am Dienstunter-
(1) Der Dienstleistende hat die gleichen staats- richt teilzunehmen und die Aufgaben zu überneh-
bürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. men, die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung
Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse ergeben oder die sonst zur Durchführung des Dien-
des Ersatzdienstes durch seine gesetzlich begründe- stes erforderlich sind (innerer Dienstbetrieb).
ten Pflichten beschränkt. (3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden
(2) Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht nach Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht über-
zugunsten oder zuungunsten einer politischen Rich- schreiten.
tung betätigen. Das Recht, im Gespräch mit anderen § 33
seine Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
Nebentätigkeit
(3) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und
(1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung
Anlagen darf die freie Meinungsäußerung während
einer Nebentätigkeit der Genehmigung; diese darf
der Freizeit das Zusammenleben in der Gemein-
nur versagt werden, wenn die Nebentätigkeit die
schaft nicht stören. Der Dienstleistende darf dort
Dienstleistung gefährdet oder den dienstlichen Er-
insbesondere nicht als Werber für eine politische
fordernissen zuwiderläuft.
Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften
verteilt oder als Vertreter einer politischen Organi- (2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung
sation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegen-
gefährdet werden. den Vermögens sowie eine schriftstellerische, wis-
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
senschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. kommene eigene Kleidungsstücke des Dienst-
Diese Tätigkeiten können untersagt werden, soweit leistenden wird nach Satz 1 und 2 nur unter den
sie die Dienstleistung gefährden oder den dienst- Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 geleistet.
lichen Erfordernissen zuwiderlaufen. (5) Bei Beendigung des Ersatzdienstes kann Reise-
kostenvergütung wie bei der Diem;teintrittsreise
§ 34 gewährt werden, soweit die Reise nicht Dienstreise
Haftung ist.
(6) Beim Tode des Dienstleistenden werden die
(1) Verletzt ein Dienstleistender schuldhaft die
Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-
ihm obliegenden Pflichten, so hctt er dem Bund den
daraus entstandenem Schaden zu ersetzen. Ist der beamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-
Schaden in Ausführung dienstlicher Obliegenheiten monat entsprechend angewandt.
entstanden, die nicht auf die Wahrnehmung bürger-
lich-rechtlicher Belange des Bundes gerichtet sind, § 36
so haftet der Dienstleistende nur insoweit, als ihm Personalakten und Beurteilungen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Haben mehrere Dienstleistende gemeinsam den (1) Der Dienstpflichtige muß über Beschwerden
Schaden verursacht, so haften sie als Gesamt- und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn
schuldner. ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,
vor Aufnahme in die Personalakten oder Verwer-
(2) Hat der Bund auf Grund der Vorschriften des tung in einer Beurteilung gehört werden. Seine
Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadenersatz Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
geleistet, so ist der Rückgriff gegen den Dienst-
pflichtigen nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz (2) Der Dienstpflichtige hat auch nach Beendigung
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. seines Ersatzdienstes ein Recht auf Einsicht in seine
vollständigen Personalakten. Dazu gehören alle ihn
(3) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den betreffenden Vorgänge.
Dienstpflichtigen und den Ubergang von Ersatz-
ansprüchen auf ihn gelten die Vorschriften des § 37
§ 78 Abs. 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes ent-
sprechend. Vertrauensmann
§ 35 (1) In Dienststellen mit fünf oder mehr Dienst-
leistenden wählen diese aus ihren Reihen einen
Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Vertrauensmann und einen Stellvertreter.
Reisekosten; Urlaub
(2) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungs-
(1) Auf den Dienstpflichligen finden in Fragen der vollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und
Fürsorge, der Heilfürsorge, der Geld- und Sach- Dienstleistenden sowie zur Erhaltung des Ver-
bezüge, der Reisekosten sowie des Urlaubs die Be- trauens innerhalb der Dienststelle beitragen. Er ist
stimmungen entsprechende Anwendung, die für mit Vorschlägen in Fragen der Arbeitsaufgaben, des
einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienst- inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge und des
grades, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst außerdienstlichen Gemeinschaftslebens zu hören.
leistet, gelten.
(3) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die
(2) Verträge mit Körperschaften und Verbänden Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlver-
der Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge fahren, die Dauer des Amtes der Vertrauensmänner
der Dienstleistenden sowie mit der Deutschen Bun- und die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit wer-
desbahn zur Stundung von Reisekosten schließt der den durch eine Rechtsverordnung, die nicht der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ab.
Zustimmung des Bundesrates "bedarf, nach den
(3) Der Dienstleistende soll unentgeltlich Arbeits- Grundsätzen geregelt, die für die Wahl des Ver- ·
kleidung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der trauensmannes von Mannschaften in militärischen
Arbeit und im inneren Dienstbetrieb zu tragen. Einheiten gelten. Die Rechtsverordnung wird vom
Ersatzansprüche für Abnutzung und etwaige Beschä- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung er-
digung eigener Kleidung im Dienst stehen ihm nur lassen.
zu, soweit er Arbeitskleidung nicht erhalten hatte (4) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so
oder diese zu tragen nicht verpflichtet war. Für die können sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen
Abnutzung der eigenen Kleidung außerhalb des an den für ihre Arbeitsstelle zuständigen Betriebs-
Dienstes ist dem Dienstleistenden auf Antrag ein rat oder Personalrat wenden. Dieser hat auf die
angemessener Zuschuß zu gewähren.
Berücksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt
(4) Sind bei einem während der Ausübung des erscheinen, bei dem Leiter des Betriebes oder der
Ersatzdienstes erlittenen Unfall Gegenstände, die Verwaltung hinzuwirken.
der Dienstleistende mit sich geführt hat, beschädigt
oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so § 38
kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die
erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Ko- Seelsorge
sten entstanden, so ist dem Dienstleistenden der Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf un-
nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. Er- gestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am
satz für beschädigte, zerstörte oder abhanden ge- Gottesdienst ist freiwillig.
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 991
§ 39 (3) Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare
Ärztliche Untersuchung -ärztliche Behandlung ab und wird dadurch seine
Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt,
(1) Der anerkcrnnle Kriegsdienstverweigerer ist so kann ihm eine sonst zustehende Versorgung inso-
ärztlich zu untersuchen weit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärzt-
l. vor der .Einberufung, wenn sich Anhaltspunkte liche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr
dafür ergeben·, daß Pr dauernd oder vorüber- für Leben oder Gesundheit des Dienstleistenden ver-
gehend untauglich ist; dies ist anzunehmen, wenn bunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie
er wegen vorübergehender Untauglichkeit vom einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unver-
Ersatzdienst zurückgestellt war; sehrtheit bedeutet.
2. unverzüglich nach Diensteintritt;
§ 41
3. wi:ihrend des Ersatzdienstes, wenn sich Anhalts-
punkte dafür ergeben, daß Eff Anträge und Beschwerden
a) dauernd oder vorübergehend untauglich ge- (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Be-
worden ist oder schwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg
b) eine Ersatzdienstbeschädigung erlitten hat; einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zum. Bundes-
4. vor der Entlassung. minister für Arbeit und Sozialordnung steht offen.
(2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter
sich zu einer angeordneten Untersuchung vorzustel- der Dienststelle, so kann sie beim Präsidenten des
len und diese zu dulden. Ärztliche Untersuchungs- Bundesverwaltungsamtes, richtet sie sich gegen die-
maßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in die sen, so kann sie beim Bundesminister für Arbeit
körperliche Unversehrtheit bedeuten oder mit einer und Sozialordnung unmittelbar eingereicht werden.
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des
(3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzu~
Dienstpfüchtigen verbunden sind, dürfen nur mit
lässig.
seiner Zustimmung vorgenommen werden. Darunter
fallen nicht einfache ctrztliche Maßnahmen, wie Blut-
entnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder Fünfter Abschnitt
einer Blutader oder eine röntgenologische Unter-
suchung. Ende des Ersatzdienstes; Versorgung
(3) Zu der Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 ist
ein Arzt der Versorgungsverwaltung zuzuziehen, § 42
wenn der Dienslleistende das beantragt oder Ende des Ersatzdienstes
wenn mit der Geltendmachung von Versorgungs-
ansprüchen zu rechnen ist. Das Bundesverwaltungs- Der Ersatzdienst endet durch Entlassung oder
amt kann auch andere Beweise erheben; § 20 findet Ausschluß.
entsprechende Anwendung. Das Recht des Dienst- § 43
leistenden, darüber hinaus Gutachten von Ärzten
seiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Entlassung
(4) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer (1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn
Ersatzdienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung
1. die für den Ersatzdienst festgesetzte Zeit abge-
eine ärztliche Kommission zu hören. Sie besteht aus
laufen ist,
drei Ärzten, die von der medizinischen Fakultät
einer wissenschaftlichen Hochschule, vom Bundes- 2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht
verwaltungsamt und von dem zur Entlassung ruht oder endet,
stehenden Dienstleistenden benannt werden. Die 3. durch vorläufige Maßnahmen die Vollziehung
Kommission bestimmt ihren Vorsitzenden selbst. eines Musterungs- oder Einberufungsbescheides
ausgesetzt oder aufgehoben oder ihre Auf-
§ 40
hebung angeordnet wird,
Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe 4. der die Verfügbarkeit feststellende Musterungs-
(1) Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften bescheid oder der Einberufungsbescheid aufge-
Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten hoben wird,
oder wiederherzustellen. Er darf diese nicht vor- 5. er nach § 11 Abs. 2 oder 4 zurückgestellt wird,
sätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.
6. der Einberufungsbescheid wegen einer der in den
(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unver- §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3, §§ 14, 15 bezeichneten
sehrtheit muß er nur dulden, wenn es sich um Maß- Ersatzdienstausnahmen hätte zurückgenommen
nahmen handelt, die der Verhütung und Bekämp- oder widerrufen werden müssen,
fung übertragbarer Krankheiten dienen. § 32 Abs. 3
Satz 4 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 7. eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 3
{Bundesgesetzbl. I S. 1012), geändert durch das Ge- bezeichneten Ersatzdienstausnahmen eintritt,
setz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 8. nach seinem bisherigen Verhalten durch seine
23. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 57), bleibt un- weitere Dienstleistung die Ordnung im Ersatz-
berührt. dienst ernstlich gefährdet würde,
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
9. er unabkömmlich gestelll ist, (2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine
10. der Bescheid über die Anerkennung als Kriegs- der genannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen
dienstverweigerer zurückgenommen oder wider- erkannt, so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem
rufen ist, Ausschluß für die Erfüllung der Wehrpflicht keine
nachteiligen Folgen erwachsen.
11. er dem Bundesverwaltungsamt gegenüber schrift-
lich erklärt, daß er den Kriegsdienst mit der § 46
Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen ver-
weigere, Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
(1) Wer Ersatzdienst geleistet hat, erhält nach
12. er vorübergehend unlcrn~Jlich wird, die Wieder-
herstellung seiner Tauglichkeit innerhalb der für dessen Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung.
den Ersatzdienst festgesetzten Zeit nicht zu er- (2) Nach Beendigung des Ersatzdienstes ist ihm
warten ist und er seine Entlassung beantragt ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und
oder ihr zustimmt. Dauer seines Dienstes, über seine Führung und
(2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden seine Leistung im Dienst Auskunft gibt, sofern er
es beantragt und er mindestens drei Monate tat-
1. auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im sächlich Dienst verrichtet hat.
Ersatzdienst für ihn wegen persönlicher, insbe-
sondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaft- (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist
licher Gründe, die nach dem für den Diensteintritt ihm eine angemessene Zeit vor Beendigung des
festgesetzten Zeitpunkt entstanden oder zu früher Ersatzdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis zu er-
entstandenen hinzugetreten sind, eine besondere teilen.
Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2 § 47
und § 13 Abs. 1 Satz 2, 3 finden entsprechende Versorgung
Anwendung;
(1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Ersatzdienst-
2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei Mo- beschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung
naten oder mehr erkannt isl. des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen
und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf An-
§ 44 trag Versorgung in entsprechender Anwendung der
Zeitpunkt der Beendigung des Ersatzdienstes Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit
in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(1) Im Falle der Entlassung endet der Ersatzdienst In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen
mit dem Entlassungstage. eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.
(2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tage, (2) Ersatzdienstbeschädigung ist eine gesundheit-
an dem er zu entlassen wäre, nicht bei seiner liche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung,
Dienststelle auf, ohne dazu die ausdrückliche Er- durch einen während der Ausübung des Ersatz-
laubnis zu besitzen, so gilt er als mit Ablauf dieses dienstes erlittenen Unfall oder durch die dem
Tages entlassen. Die Verpflichtung, unter den Vor- Ersatzdienst eigentümlichen Verhältnisse herbei-
aussetzungen des § 24 Abs. 4 nachzudienen, bleibt geführt worden ist.
unberührt.
(3) Zum Ersatzdienst gehören auch
(3) Befindet sich ein Dienstleistender an dem vor- 1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf An-
gesehenen Entlassungstag in stationärer Kranken- ordnung einer für die Durchführung des Ersatz-
behandlung auf Grund einer Einweisung durch einen dienstes zuständigen Stelle,
Arzt, so endet der Ersatzdienst, zu dem er einbe-
rufen war, 2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des
Rückweges bei Beendigung des Ersatzdienstes,
1. wenn die stationäre Krankenbehandlung be-
endet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem 3. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-
für die Entlassung vorgesehenen Zeitpunkt, oder, hängenden Weges zu und von der Dienststelle,
2. wenn er innerhalb der in Nummer 1 ge'nannten 4. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche
drei Monate schriftlich erklärt, daß er mit der Tätigkeit am Bestimmungsort,
Fortsetzung des Ersatzdienstverhältnisses nicht 5. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe die-
Hatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner
ser Erklärung.
ständigen Familienwohnung vom Dienstort an die-
§ 45 sem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so findet
Satz 1 Nr. 3 auch auf den Weg von und zu der
Ausschluß Familienwohnung Anwendung.
(1) Ein Dienst.leistender ist aus dem Ersatzdienst
ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines (4) Als Ersatzdienstbeschädigung gilt auch eine
deutschen Gerichtes im Geltungsbereich des Grund- gesundheitliche Schädigung, die ein Dienstpflichtiger
gesetzes auf die in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen, während seiner Dienstzeit, aber außerhalb des
Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Der Dienstes dadurch erleidet, daß er angegriffen wird
Ersatzdienst endet mit dem Tage, an dem das Urteil 1. im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches
rechtskräftig geworden ist. Verhalten oder
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 993
2. wegen seiner Zugehörigkeit zum Ersatzdienst (2) Die Heilbehandlung wird nicht gewährt, wenn
aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat. und soweit ein entsprechender Anspruch gegen
einen Sozialversicherungsträger, auf Tuberkulose-
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung
hilfe oder aus einem Vertrag besteht, ausgenommen
als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-
Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfall-
lichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn
versicherung, oder wenn der Berechtigte ein Ein-
die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
kommen hat, das die für die Krankenversicherungs-
Folge einer Schädigung erforderliche Wahrschein-
pflicht maßgebende J ahresarbeitsverdienstgrer:i.ze
lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die
übersteigt. Das gleiche gilt, wenn die Gesundheits-
Ursache des festgestellten Leidens in der medizi-
störung auf eigenes grobes Verschulden oder auf
nischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit
Geschlechtskrankheit zurückzuführen ist.
Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung Versorgung gewährt werden; die Zu-
stimmung kann allgemein erteilt werden. Eine vom § 49
Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung
Einkommensausgleich in besonderen Fällen
gilt nicht als Ersatzdienstbeschädigung.
§ 17 des Bundesversorgungsgesetzes findet auf
(6) Die §§ 60 und 61 des Bundesversorgungs-
einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der
gesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß
Ersatzdienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Be-
die Versorgung nicht vor dem Tage beginnt, der auf
endigung des Ersatzdienstes infolge einer Ersatz-
den Tag der Beendigung des Ersatzdienstes folgt.
dienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden
Hat ein verstorbener anerkannter Kriegsdienstver-
Maßgaben Anwendung:
weigerer über den in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt
hinaus Bezüge auf Grund der Dienstleistung erhal- 1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
ten, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung ab- keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als
weichend von § 61 Buchstabe a des Bundesversor- arbeitsunfähig, wenn er nicht oder doch nur mit
gungsgesetzes nicht vor dem Tage, der auf den Tag der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern,
folgt, bis zu dem Bezüge auf Grund der Dienst- fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufs-
leistung zustehen. Ist ein anerkannter Kriegsdienst- ausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Ein-
verweigerer, dessen Hinterbliebenen Versorgung tritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt
nach Absatz 1 zustehen würde, verschollen, so be- der Beendigung des Ersatzdienstes.
ginnt die Hintcrbliebenenversorgung abweichend 2. Das Einkommen, das der anerkannte Kriegs-
von Satz 1 frühestens mit dem ersten Tage des Mo- dienstverweigerer vor Eintritt der Arbeits-
nats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung unfähigkeit bezogen hat, gilt auch dann als durch
von Bezügen auf Grund der Dienstleistung endet. die Arbeitsunfähigkeit gemindert, wenn die Min-
(7) Treffen Ansprüche aus einer Ersatzdienst- derung infolge der Beendigung des Ersatzdienstes
beschädigung mit Ansprüchen aus einer Schädigung wegen Ablaufes der dafür festgesetzten Zeit
nM:h § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach eingetreten ist.
anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz 3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes
für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Be- Einkommen gelten die vor der Beendigung des
rücksic~tigung der durch die gesamten Schädigungs- Ersatzdienstes bezogenen Geld- und Sachbezüge
. folgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit als Dienstpflichtiger. Hatte der Dienstpflichtige im
eine einheitliche Rente festzusetzen. letzten Kalendermonat vor dem für den Dienst-
eintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkom-
(8) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet
men bezogen, so ist dieses Einkommen maß-
keine Anwendung auf den anerkannten Kriegs-
gebend, sofern das für ihn günstiger ist.
dienstverweigerer, der während des Ersatzdienstes
verstorben ist, wenn das Bundesverwaltungsamt die
Bestattung und Uberführung besorgt hat. § 50
(9) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch Durchführung der Versorgung
beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Ab-
satz 1 anzuwenden. Die Versorgung nach den §§ 47 bis 49 wird von
den zur Durchführung des Bundesversorgungs-
gesetzes zuständigen Behörden im Auftrage des
§ 48
Bundes durchgeführt. § 88 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 6
Heilbehandlung bei sonstiger Gesundheitsstörung und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes findet ent-
sprechende Anwendung.
(1) Wer Ersatzdienst geleistet hat, erhält wegen
einer Gesundheitsstörung, die während des Ersatz-
dienstes entstanden, aber keine Folge einer Ersatz- § 51
dienstbeschädigung ist, auf Antrag Heilbehandlung
Ausgleich für Ersatzdienstbeschädigungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz bis zur Dauer
von drei Jahren nach Beendigung des Ersatzdienstes, (1) Dienstleistende erhalten wegen der Folgen
wenn er in diesem Zeitpunkt heilbehandlungs- einer Ersatzdienstbeschädigung einen Ausgleich in
bedürftig ist. Bei Anwendung des § 17 des Bundes- Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigten-
versorgungsgesetzes findet § 49 entsprechende An- zulage nach § 30 Abs .. 1 und § 31 des Bundesversor-
wendung. gungsgesetzes.
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) lial bei Einlrill. d(~r Ers<1L~diensl.bcsdüidigung (3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats
eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit be- und ist er bereit, der Verpflichtung zum Ersatzdienst
standen, die Folge einer Schädigung im Sinne des nachzukommen, so kann auf Haft nicht unter drei
§ 1 des Bundesv(!rsorgungsg(~selzes oder eines Ge- Wochen erkannt werden.
setzes ist, das das Bundesversorgungsgesetz für an-
(4) Wer einen Dienstleistenden zu einer nach Ab-
wendbar erklärt, so ist. die~ durch das Hinzutreten
satz 1 mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen
der Ersatzdienstbeschädigung eingetretene Gesamt-
versucht:, wird mit Gefängnis bestraft. § 49 a Abs. 3
minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von
Nr. 1 und Abs. 4 df!S Strafgesetzbuches findet ent-
dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs
sprechende Anwendung.
isl ein Betrag in Höhe der Grundrente, die der
früheren Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht,
abzuziehen. Der Rc~stbetrag isl als Ausgleich zu § 54
gewähren.
Nichtbefolgen von Anordnungen
(3) § 47 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung.
(1) Mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder
(4) Der Ausgleich lwginnl mil dem Monat, in dem
seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 mit Einschließung von einem Monat bis zu fünf Jah-
ren oder mit Haft nicht unter zwei Wochen wird be-
Satz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und
straft,
§ 63 des Bundesversorgungsgesetzes finden ent-
sprechende Anwendunq. Der Anspruch auf Aus- 1. wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung
qleich besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder
des Ersatzdienstes. Ist ein Dienst.pflichtiger ver- Tat gegen sie auflehnt, oder
schollen, so besteht der Anspruch auf Ausgleich nur 2. wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung
für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das nicht zu befolgen, nachdem diese wiederholt wor-
Bundesverwaltungsamt feststf~lit, daß das Ableben den ist.
des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzuneh-
men ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein (2) Verweigert der Täter in den Fällen des Ab-
Anspruch auf Ausgleich für die Zeit wieder auf, für satzes 1 Nr. 1 die Befolgung einer dienstlichen An-
die Bezüge auf Grund der Dienstleistung nach- ordnung, die nicht sofort auszuführen ist, befolgt
gezahlt werden. er sie aber rechtzeitig aus freien Stücken, so kann
das Gericht die Haftstrafe bis auf eine Woche er-
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder ab- mäßigen oder von Strafe absehen.
getreten noch verpfändet noch gepfändet werden.
Die Aufrechnung einer Forderung auf Rückerstat- (3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienst-
tung zuviel gezahlten Ausgleichs ist zulässig. leistende nicht rechtswidrig, wenn die dienstliche
Anordnung nicht verbindlich ist, insbesondere wenn
sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die
Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Be-
Sechster Abschnitt folgen ein Verbrechen oder Vergehen begangen
Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften würde. Dies gilt auch, wenn der Dienst.leistende irrig
annimmt, die dienstliche Anordnung sei verbindlich.
§ 52 (4) Befolgt ein Dienstleistender eine dienstliche
Eigenmächtige Abwesenheit Anordnung nicht; weil er irrig annimmt, daß durch-
die Ausführung ein Verbrechen oder Vergehen be-
(1) Wer eigenrn.ächtig den Ersatzdienst verläßt gangen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar,
oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
länger als drei volle Kalendertage abwesend ist,
wird mit Gefängnis oder Einschließung von einem (5) Nimmt ein Dienst.leistender irrig an, daß eine
Monat bis zu zwei Jahren oder mit Haft nicht unter dienstliche Anordnung aus anderen Gründen nicht
einer "\I\T oche bestraft, verbindlich ist, und befolgt er sie deshalb nicht, so
kann die Strafe nach den Vorschriften über die Be-
(2) Ist der Täter vorsätzlich oder fahrlässig länger strafung des Versuchs gemildert werden, wenn ihm
als einen Monat abwesend, so ist die Strafe Gefäng- der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
nis nicht unter einem Monat oder Einschließung von
einem Monat bis zu fünf Jahren oder Haft nicht
unter drei Wochen. § 55
§ 53 Teilnahme
Dienstflucht Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer nach
diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlung und
(1) Wer eigenmächtig den Ersatzdienst verläßt
wegen versuchter Anstiftung zur Dienstflucht (§ 53
oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum
Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender
Ersatzdienst dauernd oder für den Verteidigungsfall
ist. Bei Anstiftung und Beihilfe durch Personen, die
zu entziehen oder die Bcendi~Jtmg des Ersatzdienst-
nicht Dienst.leistende sind, tritt an die Stelle des
verhältnisses zu E)rreichEm, wird mit Gefängnis nicht
Mindestmaßes einer Freiheitsstrafe nach den Vor-
unter einem Monat bestraft.
schriften dieses Gesetzes das im Strafgesetzbuch
(2) Der Versuch ist strafbar. bestimmte Mindestmaß.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 995
§ 56 § 59
Wahl zwischen verschiedenen Strafarten Disziplinarstrafen
(1) Wo dic!ses Ccsclz die Wahl zwischen Gefäng- (1) Disziplinarstrafen sind
nis und Haft Hißt, darf auf Haft nur erkannt werden, 1. Verweis,
wenn der Ti.iter bei vorstitzlichen Taten nur mit
2. Ausgangsbeschränkung,
geringer Schuld, bei fahrlässigen Taten nicht ge-
wissenlos oder sonst mit schwerer Schuld gehandelt 3. Geldbuße.
hat. (2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können
(2) Wo dieses Gesetz die Wahl zwischen Gefäng- nebeneinander verhängt werden.
nis und Einschließung läßt, darf auf Einschließung
nur erkannt werden, wenn für das Verhalten des § 60
Täters achtenswerte Beweggründe ausschlaggebend Inhalt und Höhe der Disziplinarstrafen
waren und die Tat nicht schon wegen der Art der
Ausführung oder wegen der vom Täter verschulde- (1) Verweis ist der förmliche Tadel eines be-
ten Folgen besonders verwerflich ist. stimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienst-
leistenden.
(3) Auf Geldstrafe an Stelle von Freiheitsstrafe
(§ 27 b des Strafgesetzbuches) darf nicht erkannt (2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem
werden, wenn ein Dienstleistender eine Straftat nach Verbot, sich von Dienstschluß an oder einer be-
diesem Gesetz begangen hat. stimmten Stunde danach außerhalb der Unterkunft
aufzuhalten; sie kann durch das Verbot verschärft
§ 57 werden, für die ganze Dauer oder einen Teil der
Zeit, für die sie verhängt wird, Gemeinschafts-
Ordnungswidrigkeiten räume zu betreten und Besuche zu empfangen (ver-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder schärfte Ausgangsbeschränkung). Die Ausgangs-
fahrlässig beschränkung dauert mindestens drei Tage und
höchstens dreißig Tage.
1. den in § 23 Abs. 2 bestimmten Pflichten oder
(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für
2. der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich zwei Monate nicht überschreiten.
zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen·
und diese zu dulden,
§ 61
zuwiderhandelt. § 55 Satz 1 findet entsprechende
Anwendung. Disziplinarvorgesetzte
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor- (1) Zuständig zur Verhängung einer Disziplinar-
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu strafe ist der Präsident des Bundesverwaltungs-
eintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be- amtes.
gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dreihundert (2) Leitern von Dienstgruppen und deren Vertre-
Deutsche Mark geahndet werden. tern kann der Präsident des Bundesverwaltungs-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des amtes Disziplinargewalt zur Verhängung von
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes- Verweisen und Ausgangsbeschränkungen bis zu
verwaltungsamt. Dieses entscheidet auch über die zehn Tagen übertragen; die Ubertragung kann
Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, jederzeit widerrufen werden.
gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (3) Wird der Beschuldigte versetzt, bevor ein ein-
(§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig- geleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung
keiten). einer Disziplinarstrafe oder durch Einstellung er-
§ 58 ledigt ist, so geht eine Zuständigkeit nach Absatz 2
auf den Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes
Dienstvergehen über.
(1) Ein Dienstleistender, der seine Dienstpflichten (4) Der Präsident des Bundesverwaltungsamtes ist
schuldhaft verletzt, kann wegen eines Dienstver- in jedem Falle zuständig, wenn der nach Absatz 2
gehens disziplinar bestraft werden. zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat betei-
(2) Der zust~ndige Disziplinarvorgesetzte be- ligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder sich
stimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie für befangen hält.
wegen eines Dienstvergehens einzuschreiten ist. Er
§ 62
hat dabei auch das gesamte dienstliche und außer-
dienstliche Verhalten zu berücksichtigen. Ermittlungen
(3) Ist seit einem Dienstvergehen mehr als ein (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht
Jahr verstrichen, so ist eine Bestrafung nicht mehr eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt
zulässig. Die Frist läuft nicht, solange der Sachver- der zuständige Disziplinarvorgesetzte die zur Auf-
halt Gegenstand von Ermittlungen nach § 62, einer klärung des Sachverhaltes erforderlichen Ermitt-
Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Verfahrens vor lungen. Dabei sind nicht nur die belastenden, son-
der Bundesdisziplinarkammer nach § 66 oder eines dern auch die entlastenden und die für die Straf-
Strafverfahrens ist. zumessung bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu halb zweier Wochen nach Zustellung die Entschei-
den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu dung der Bundesdisziplinarkammer, in deren Bezirk
äußern. § 20 findet entsprechende Anwendung. das Bundesverwaltungsamt seinen Sitz hat, be-
(2) Vor der Entscheidung ist der Vertrauensmann,
antragt werden.
bei Fehlen eines solchen der Betriebsrat oder Per- (2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten
sonalrat, unter Bekanntgabe des Sachverhaltes über des Bundesverwaltungsamtes einzureichen und zu
die Person des Beschuldigten zu hören. begründen; die Antragsfrist wird auch gewahrt,
wenn während ihres Laufes der Antrag bei der
§ 63 Bundesdisziplinarkammer gestellt wird. Die Bundes-
disziplinarkammer entscheidet über die Rechtmäßig-
Einste1lung des Verfahrens keit der Disziplinarverfügung ohne mündliche Ver-
(1) Wird durch die [rmiltlungen ein Dienstver- handlung endgültig durch Beschluß; sie kann die
gehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinar- Disziplinarverfügung aufrechterhalten oder auf-
vorgeselzte eine Disziplinarstrafe nicht für an- heben, aber nicht ändern. Die Entscheidung ist zu
gezeigt, so stellt er das Verfahren ein und teilt dies begründen.
dem Beschuldigten mit, wenn er ihn zuvor gehört (3) Für die Besetzung der Bundesdisziplinar-
hat. kammer und das Verfahren gelten die entsprechen-
(2) Ungeachtet der Einstellung durch einen ande- den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung vom
ren Disziplinarvorgesetzten kann der Präsident des 28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761), zuletzt
Bundesverwaltungsamtes wegen desselben Sachver- geändert durch das Deutsche Richtergesetz vom
haltes eine Disziplinarstrafe verhängen. 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), und
der Verordnung zur Durchführung der Bundes-
§ 64
disziplinarordnung vom 28. März 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 92), geändert durch die Verordnung
Verhängung der Disziplinarstrafe vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1310), mit
Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren der Maßgabe, daß an die Stelle des in den §§ 35
nicht ein, so verhängt er die Disziplinarstrafe. Hält bis 37 der Bundesdisziplinarordnung bezeichneten
der nach § 61 Abs. 2 zuständige Disziplinarvorge- nicht rechtskundigen Beisitzers ein Beisitzer tritt
setzte seine Strafgewalt nicht für ausreichend, so der im Bezirk der Bundesdisziplinarkammer Ersatz-
führt er die Entscheidung des Präsidenten des dienst leistet. Der Bundesminister des Innern be-
Bundesverwaltungsamtes herbei. stellt den Beisitzer für die Dauer seiner Ersatz-
dienstleistung auf Vorschlag des Bundesministers
§ 65
für Arbeit und Sozialordnung.
Disziplinarverfügung; Beschwerde § 67
(1) Die Disziplinarstrafe wird durch eine schrift- Aufhebung der Disziplinarverfügung
liche, mit Gründen versehene Disziplinarverfügung
(1) Der Präsident des Bundesverwaltungsamtes
verhängt, die dem Beschuldigten zuzustellen oder
kann seine Disziplinarverfügung sowie die eines
zu eröffnen ist. Uber die Eröffnung ist eine Nieder-
anderen Disziplinarvorgesetzten innerhalb von sechs
schrift aufzunehmen; dem Beschuldigten ist eine Ab-
Monaten, nachdem sie erlassen ist, aufheben und in
,;;chrift der Disziplinarverfügung auszuhändigen. Er
der Sache anders entscheiden. Vor der Entscheidung
ist zugleich über die Möglichkeit der Anfechtung,
ist der Beschuldigte zu hören. § 65 Abs. 1 Satz 3 und
über die Stelle, der gegenüber die Anfechtung zu
§ 66 finden entsprechende Anwendung.
erfolgen hat, und über Form und Frist der Anfech-
tung schriftlich zu belehren. (2) Der Präsident des' Bundesverwaltungsamtes
hat eine Disziplinarverfügung, auch nach Ablauf der
(2) Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinar-
in Absatz 1 bezeichneten Frist, aufzuheben und in
verfügung des Leiters der Dienstgruppe bei diesem
der Sache neu zu entscheiden, wenn nach Eintritt der
oder bei dem Präsidenten des Bundesverwaltungs-
Unanfechtbarkeit einer Disziplinarverfügung wegen
amtes innerhalb zweier Wochen nach Zustellung
des dieser zugrunde liegenden Sachverhaltes in
oder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde
einem Strafverfahren gegen den Bestraften ein
erheben. Wird die Beschwerde mündlich erhoben,
Urteil ergeht und rechtskräftig wird, dessen tatsäch-
so ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Be-
liche Feststellungen, soweit sie erheblich sind, von
schuldigte zu unterschreiben hat. Wird die Be-
den in der Disziplinarverfügung getroffenen ab-
schwerde bei dem Leiter der Dienstgruppe erhoben,
weichen. Absatz 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66
so hat dieser sie innerhalb einer Woche mit seiner
finden entsprechende Anwendung.
Stellungnahme dem Präsidenten des Bundesverwal-
tungsamtes vorzulegen. Dessen Entscheidung darf § 68
die Strafe nicht verschärfen. Die Entscheidung ist
zuzustellen. Vollstreckung
§ 66 (1) Die Disziplinarstrafen werden von dem Diszi-
plinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt hat;
Anrufung der Disziplinarkammer dieser kann den Leiter der Dienststelle oder dessen
(1) Gegen Disziplinarverfügungen des Präsiden- Vertreter mit der Vollstreckung beauftragen, es sei
ten des Bundesverwaltungsamtes und gegen dessen denn, daß diese Personen an der Tat beteiligt oder
Entscheidungen nach § 65 Abs. 2 Satz 4 kann inner- persönlich durch sie verletzt waren.
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 997
(2) Der Verweis \Jilt mit der Zustellung oder Er- gabe, daß an Minderjährige selbst zuzustellen ist.
öflnt;ng ,ds vollstreck L. Das Bundesverwaltungsamt veranlaßt die Zustel-
(3) Ausgcmgsbeschränkun~J und Geldbuße sind lung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustel-
erst vollstreckbar, wenn Beschwerde nicht frist- lung.
qemüß oder erfolglos erhoben worden ist. Wird die (4) Schriftliche Verwaltungsakte und sonstige
Bundesdisziplinarkammer angerufen, so kann diese schriftliche Mitteilungen, die nicht nach Absatz 2
die Vollstreckung cmssetz(m. Bei der Vollstreckung zuzustellen sind und die durch die Post übermittelt
der Ausgangsbeschränkung kann angeordnet wer- werden, gelten als mit dem dritten Tage nach der
den, daß sich der Bestrafte in angemessenen Zeit~ Aufgabe zur Post bekanntgegeben, außer wenn sie
abständen bc~i einem Vorgesetzten zu melden hat. nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
(4) Geldbußen werden im Verwaltungszwangs- sind; im Zweifel hat die Stelle, die sich darauf be-
verfahren beigetrieben. Sie können auch durch Ein- ruft, Zugang und Zeitpunkt des Zuganges nachzu-
behaltung von Sold vollstreckt werden; dabei darf weisen.
monatlich nicht mehr als die Hälfte eines Monats- § 72
soldes einbehalten werden.
Widerspruch
(5) Disziplinarstrafen dürfen nach Ablauf von
sechs Monaten, nachdem die Disziplinarverfügung (1) Uber den Widerspruch gegen Verwaltungs-
tm,mfechtbar geworden ist, nicht mehr vollstreckt akte auf Grund dieses Gesetzes entscheidet das
werden. Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ab- Bundesverwaltungsamt.
lauf die Vollstreckung beginnt. (2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die
die Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung
§ 69 des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betref-
fen, ist innerhalb zweier Wochen zu erheben.
Auskünfte
Auskünfte über Verweise und über Ausgangs-
§ '73
beschränkungen bis zu zwei Wochen, die nicht in
Verbindung mit Geldbußen verhängt sind, werden Anfechtung des Einberufungsbescheides
an Stellen außerhalb des Ersatzdienstes nicht er- Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar ge-
teilt, sofern es sich nicht um Mitteilungen in Straf- worden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Ein-
verfahren an Staatsanwallschaften und Gerichte berufungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine
handelt. Ob Auskünfte über andere Disziplinar- Rechtsverletzung durch diesen selbst geltend ge-
strafen erteilt werden, entscheidet der Präsident des macht wird.
Bundesverwaltungsamtes.
§ 74
§ 70 Ausschluß der aufschiebenden Wirkung·
Gnadenrecht des Widerspruchs und der Klage
Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht (1) Der Widerspruch gegen den Einberufungs-
hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten bescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei
Disziplinarstrafen und des Ausschlusses gemäß § 45 denn, daß er unter gleichzeitiger Vorlage eines
Abs. 1 zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Bescheides über die Heranziehung, Verpflichtung
Ausübung anderen Stellen. oder Bereitstellung zu Dienstleistungen im zivilen
Bevölkerungsschutz erhoben ist.
(2) Die Anfechtungsklage gegen den Einberu-
Siebenter Abschnitt fungsbescheid oder einen die Verfügbarkeit fest-
stellenden Bescheid hat keine aufschiebende Wir-
Besondere Verfahrensvorschriften kung. Vor Anordnung der aufschiebenden Wirkung
oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht
§ 71 das Bundesverwaltungsamt zu hören.
Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten;
Zustellungen § 75
(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Rechtsmittelbeschränkung
Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen
und zu begründen. (1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung
dieses Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil
(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustel- des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen, soweit es
len. Im übrigen wird zugestellt, soweit das durch die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Ent-
dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den lassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
Ersatzdienst zusU:indigen Stelle bestimmt wird. betrifft.
(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 innerhalb eines Monats nach Zustellung die Revi-
(Bundesgesetzbl. I S. 379), geändert durch die Ver- sion an das Bundesverwaltungsgericht zulässig,
waltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bun- wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne
desgesetzbl. I S. 17), § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maß .. der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
oder das Verwall.ungsgerichl die Revision in seiner § 79
Entscheidung zugelassen hat. Die Zulassung der
Revision kann nur verweigert werden, wenn offen- Vorschriften für den Verteidigungsfall
sichlJich eine Km runrJ grundslitzlicher Rechtsfragen Im Verteidigungsfall gelten die folgenden beson-
nicht zu erwarle.)n ist. Die Revision muß zugelassen deren Vorschriften:
werden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser 1. § 43 Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.
Abweichung beruht. 2. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegs-
(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichts- dienstverweigerer beantragt haben, können zum
ordnung gilt für die Beschwerde gegen die Nicht- Ersatzdienst einberufen werden, bevor über den
zulassung der Revision entsprechend. Gegen andere Anerkennungsantrag entschieden ist.
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Be- 3. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4 und 5 aus
schwerde ausgeschlossen. der Zeit vor Eintritt des Verteidigungsfalles tre-
ten außer Kraft. Zurückstellungen nach § 11
§ 76 Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen
nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heran-
Rechte des gesetzlichen Vertreters
ziehung zum Ersatzdienst im Verteidigungsfall
Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegs- eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
dienstverweigerers kann innerhalb der für diesen 4. In den Fällen des § 19 Abs. 2 bedarf es der An-
laufenden Fristen selbständig Anträge stellen, Kla-
hörung nicht.
gen erheben und von Rechtsbehelfen Gebrauch
machen, soweit es sich um die Verfügbarkeit für § 80
den Ersatzdienst handelt.
Einschränkung von Grundrechten
§ 77 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
Anwendungsbereich
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Die §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11
Verwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) sowie das Petitionsrecht
Satz 2, 3 bezeichneten Stellen erlassen werden. (Artikel 17 des Grundgesetzes) werden nach Maß-
gabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Achter Abschnitt § 81
SchluUvorschriften Versorgungsberechtigte im Land Berlin
(1) Leistungen nach den §§ 47 bis 51 werden auch
§ 78 an Berechtigte gewährt, die ihren Wohnsitz oder
Entsprechende Anwendung ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben.
weiterer Rechtsvorschriften (2) Ortlich zuständig für das Verfahren sind die
(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gel- Verwaltungsbehörde und das Gericht, in dessen Be-
ten entsprechend zirk das Bundesverwaltungsamt seinen Sitz hat. In
den Fällen des § 51 ist zuständige Verwaltungs-
1. der erste, zweite und vierte Abschnitt des behörde das Bundesverwaltungsamt.
Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 293), zuletzt geändert durch
das Dritte Gesetz zur Änderung des Wehrpflicht- § 82
gesetzes vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I § 27 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes vom
S. 162), mit der Maßgabe, daß in § 5 Abs. 2 an die 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 651) 2
) wird ge-
Stelle des Bundesministers der Verteidigung und
strichen.
der von diesem bestimmten Stelle der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung und die § 83
von diesem bestimmte Stelle treten,
Inkrafttreten
2. das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung
vom 31. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 661), zu- Dieses Gesetz tritt am ·Tage nach seiner Verkün-
letzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Ände- dung in Kraft. 3 )
rung des Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 162), mit der Maßgabe, daß 2) Bundesgesetzbl. III 50-1; betrifft nicht die im Teil III wieder-
gegebene, jetzt geltende Fassung,
in § 23 an die Stelle des Bundesministers der 3) Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 13. Januar 1960
Verteidigung der Bundesminister für Arbeit und (Bundesgesetzbl. I S. 10) ist am 20. Januar 19?_0 in Kraft getreten.
Die Änderung des § 41 durch das Gesetz zur Änderung des Unter-
Sozialordnung tritt. haltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 457)
ist am 1. Mai 1961, die Änderungen der §§ 9, 11, 30, 31 und 39
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be- durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom
26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 162) sind am 1. A~:il 1965 in
stimmt ist, steht der Ersatzdienst bei Anwendung Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens „ der Änder~n_gen
der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes uber den z1v1len
Ersatzdienst vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 531) ergibt sich
Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht gleich. aus dessen Artikel 5.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 999
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 19. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7845-1-2
Auf Grund des § 3 des Weinwirtschaftsgesetzes auf den Tag der Verkündung folgenden Kalender-
vom 29. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1622), zu- monats gegenüber der für den Ort des Betriebes
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des nach Landesrecht zuständigen Behörde abzugeben.
Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der
Weinwirtschaft vom 30. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I § 3
S. 655), wird im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Wirtschaft und der Finanzen mit Zu- Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stel-
stimmung des Bundesrates verordnet: len die Angaben in den Meldungen nach § 1 und die
Angaben in den Erklärungen nach § 2 zusammen
und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundes-
amt mit.
§ 1
§ 4
Die Meldungen über die Erzeugung und die Be-
stände von Trauben, Traubenmost und Wein nach Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 des Ge-
der Verordnung Nr. 134 der Kommission der Europä- setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Oktober 1. entgegen § 1 Meldungen über die Erzeugung oder
1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Bestände von Trauben, Traubenmost oder
S. 2604) sind schriftlich mit Angabe der jeweiligen Wein oder
Betriebsart bis zum 15. Januar der für den Ort des
2. entgegen § 2 Erklärungen über den Rebbau-
Betriebes nach Landesrecht zuständigen Behörde zu
betrieb nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
erstatten; dabei sind die jeweils am 31. Dezember
nicht rechtzeitig abgibt.
vorhandenen Bestände anzugeben.
§ 5
§ 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Erklärungen über den Rebbaubetrieb nach blatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
den Verordnungen der Kommission der Europä- auch im Land Berlin.
ischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 143 vom 23. No-
vember 1962 und Nr. 26/64/EWG (Amtsblatt der § 6
Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 2789 und 1964 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
S. 753) sind schriftlich bis zum Ablauf des zweiten dung in Kraft.
Bonn, den 19. August 1965
Für den Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesschatzminister
Dr. W e r n e r D o 11 in g e r
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag l n h a 1t Seite
Nr. 31, ausgegeben am 21. August 1965
lJ. 8. 65 Gesetz zu d(>m Ubereinkommen vom 20. Dezember 1962 über den Schutz des La.chsbestandes
in der Ostsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11'13
22. 7. 65 B<~kannlnldchun~J über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens
übc!r die lntermttionale Zivilluftfahrt .................................................. , . 1119
30. 7. b5 ßekannlrnadmng zu dc• r Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten
ohne M<ic• resküsle (Forlgellung für Rwanda) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1120
2. 8. 65 Bek,rnnlmacbung zu Artikel 4 des deutsch-belgischen Abkommens vom 15. Mai 1956 über die
Errichtung nebexwinanderli<c!gender Grenzabfertigungsstellen usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1121
9. 8. 65 Bekanntmachung iiber das Inkrafttreten der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1122
Nr. 32, ausgegeben am 31. August 1965
24. 8. 65 Gesetz über die Feststellung eines Nachtrages zum Wirtschaftsplan des ERP-Sonderver-
mögens für das Rechnungsjahr 1965 (Nachtrag zum ERP-Wirtschaitsplangesetz 1965) . . . . . . . . 1125
25. 6. 65 Bekanntmachunq übc!J dPn Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 6. November 1925 in Den Haag beschlossenen Fas-
sung (W eitergelt.ung für Tschad, Obervolta, Laos und die Zentralafrikanische Republik) . . . . . 1132
30. 6. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eige11tums in der am 2. Juni 1934 in London beschlossenen Fassung (In-
krafttreten für l(,land und Jugoslawien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1133
30. 6. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewE'.rblichcn Eiqentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung
(Inkrafttreten für Tschad, Obervolta, Laos und die Zentralafrikanische Republik sowie für
Uganda und Kenia) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... ............. ............... 1134
29. 7. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die wechselseitige Ge-
heimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmel-
dungfm bilden (Jnkrafltreten für Portugal) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1135
2. 8. 65 Bekannlrnach1mg über clen Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . . . . . 1136
9. 8. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Griechenland über den planmäßigen gewerblichen Luftverkehr 1140
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen yom 30. Januar 1950
(Bundesqesetzbl S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und ßezeichnunq der V<--\rordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 8. 65 Verordnung Nr. 16/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt. 150 13. 8.65 Siehe§ 4
10. 8. 65 Verordnung Nr. 17/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkc:-!h rslei stungen der Binnen-
schiffahrt 151 14.8.65 Siehe§ 4
12. 8. 65 Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung
für das Seelotsrevier Ems 151 14.8.65 15.8.65
16. 8. 65 Verordnung Nr. 18/65 über die Festsetzung von
Entgelte11 für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiHahrt 155 20.8.65 Siehe§ 4
18. 8. 65 Verordnung über die Gebühr<-:m für die natur-
wissenschaflliche Vorprüfung, die zahnärztliche
Vorprüfung und die! zahnärztliche Prüfung
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgeselzbl. III
2123-2-2 156 21. 8. 65 1. 6. 65
19. 8. 65 Zweite Verordnung zur Änderung der Erstattungs-
verordnung Ctd.rnidE! und Reis
A.ndert Bundesgesetzbl. III 7841-5-3 156 21. 8. 65 21. 8. 65
19. 8. 65 Verordnung Nr. 19/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 159 26.8.65 Siehe§ 4
19. 8. 65 Zweite Verordnung über die Änderung der
Grenze des Freihafens Bremen 160 27.8.65 28.8.65
Her u u s gebe r: Dc,r Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanudger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. -- Druck: Bundesdruckerei.
Das Bunclescj('sel'1.blall erscheint in drei Tc,ilen. In Teil I und II wt,rden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge mich ihn,r
Ausfertiqun~J verkündd. In Teil Tl! wird das als forlqeltend feslqestellte Bundesrecht am Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bunclc;sqesclzbl. I S. 437) nach Sachqebieten q,. ordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
B.ezu11s bcclinqunqen für Teil I und ll · Lu u f ende r Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je anqdauqc;ne 24 Seiten DM 0,40 ge\Jen Voreinsendung des erforderlichen Betruges auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblutt"
Köln 3 99 oder nach lfozahlunrJ auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüqlich Versandgebühr DM 0,15.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag l n h a 1t Seite
Nr. 31, ausgegeben am 21. August 1965
lJ. 8. 65 Gesetz zu d(>m Ubereinkommen vom 20. Dezember 1962 über den Schutz des La.chsbestandes
in der Ostsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11'13
22. 7. 65 B<~kannlnldchun~J über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens
übc!r die lntermttionale Zivilluftfahrt .................................................. , . 1119
30. 7. b5 ßekannlrnadmng zu dc• r Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten
ohne M<ic• resküsle (Forlgellung für Rwanda) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1120
2. 8. 65 Bek,rnnlmacbung zu Artikel 4 des deutsch-belgischen Abkommens vom 15. Mai 1956 über die
Errichtung nebexwinanderli<c!gender Grenzabfertigungsstellen usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1121
9. 8. 65 Bekanntmachung iiber das Inkrafttreten der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1122
Nr. 32, ausgegeben am 31. August 1965
24. 8. 65 Gesetz über die Feststellung eines Nachtrages zum Wirtschaftsplan des ERP-Sonderver-
mögens für das Rechnungsjahr 1965 (Nachtrag zum ERP-Wirtschaitsplangesetz 1965) . . . . . . . . 1125
25. 6. 65 Bekanntmachunq übc!J dPn Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 6. November 1925 in Den Haag beschlossenen Fas-
sung (W eitergelt.ung für Tschad, Obervolta, Laos und die Zentralafrikanische Republik) . . . . . 1132
30. 6. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eige11tums in der am 2. Juni 1934 in London beschlossenen Fassung (In-
krafttreten für l(,land und Jugoslawien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1133
30. 6. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewE'.rblichcn Eiqentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung
(Inkrafttreten für Tschad, Obervolta, Laos und die Zentralafrikanische Republik sowie für
Uganda und Kenia) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... ............. ............... 1134
29. 7. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die wechselseitige Ge-
heimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmel-
dungfm bilden (Jnkrafltreten für Portugal) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1135
2. 8. 65 Bekannlrnach1mg über clen Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . . . . . 1136
9. 8. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Griechenland über den planmäßigen gewerblichen Luftverkehr 1140
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen yom 30. Januar 1950
(Bundesqesetzbl S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und ßezeichnunq der V<--\rordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 8. 65 Verordnung Nr. 16/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt. 150 13. 8.65 Siehe§ 4
10. 8. 65 Verordnung Nr. 17/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkc:-!h rslei stungen der Binnen-
schiffahrt 151 14.8.65 Siehe§ 4
12. 8. 65 Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung
für das Seelotsrevier Ems 151 14.8.65 15.8.65
16. 8. 65 Verordnung Nr. 18/65 über die Festsetzung von
Entgelte11 für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiHahrt 155 20.8.65 Siehe§ 4
18. 8. 65 Verordnung über die Gebühr<-:m für die natur-
wissenschaflliche Vorprüfung, die zahnärztliche
Vorprüfung und die! zahnärztliche Prüfung
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgeselzbl. III
2123-2-2 156 21. 8. 65 1. 6. 65
19. 8. 65 Zweite Verordnung zur Änderung der Erstattungs-
verordnung Ctd.rnidE! und Reis
A.ndert Bundesgesetzbl. III 7841-5-3 156 21. 8. 65 21. 8. 65
19. 8. 65 Verordnung Nr. 19/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 159 26.8.65 Siehe§ 4
19. 8. 65 Zweite Verordnung über die Änderung der
Grenze des Freihafens Bremen 160 27.8.65 28.8.65
Her u u s gebe r: Dc,r Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanudger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. -- Druck: Bundesdruckerei.
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Ausfertiqun~J verkündd. In Teil Tl! wird das als forlqeltend feslqestellte Bundesrecht am Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bunclc;sqesclzbl. I S. 437) nach Sachqebieten q,. ordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
B.ezu11s bcclinqunqen für Teil I und ll · Lu u f ende r Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
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978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über die unentgeltliche Beförderung
von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten
im Nahverkehr
Vom 27. August 1965
Summlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 830-6 1 }
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) Unternehmen mit durchschnittlich nicht mehr
rates das folgende Gesetz beschlossen: als zehn Beschäftigten werden von der Verpflich-
tung zur unentgeltlichen Beförderung auf Antrag
befreit.
Erster Abschnitt
§ 2
Beförderungspflicht und Erstattung (1) Unentgeltlich zu befördern sind
von Fahrgeldausfällen
1. Beschädigte, die auf Grund einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um wenigstens 70 vom Hun-
§ 1 dert Versorgung nach § 1 oder § 82 des Bundes-
(1) Die Unternehmen für die Personenbeförde- versorgungsgesetzes oder nach anderen Bundes-
rung sind verpflichtet, Personen im Sinne des § 2 gesetzen in entsprechender Anwendung der
Abs. 1 gegen Vorzeigen eines amtlichen Ausweises Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes er-
im Nahverkehr unentgeltlich zu befördern. halten,
(2) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist 2. Beschädigte, die auf Grund einer Minderung der
1. der Verkehr mit Slraßenbahnen im Sinne des Erwerbsfähigkeit um weniger als 70 vom Hun-
Personenbeförderungsgesetzes, dert, aber um wenigstens 50 vom Hundert Ver-
sorgung nach § 1 oder § 82 des Bundesversor-
2. der Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit
gungsgesetzes oder nach anderen Bundesge-
Obussen und Kraftfahrzeugen; ferner der Linien-
setzen in entsprechender Anwendung der
verkehr mit Obussen und Kraftfahrzeugen, der
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes er-
an Stelle einer stillgelegten Straßenbahn als
halten und infolge der Schädigung erheblich
Schienenersatzverkehr im Sinne des § 13 des
gehbehindert sind,
Personenbeförderungsgesetzes betrieben wird,
3. Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädi-
3. der S-Bahn-Verkehr der Deutschen Bundesbahn,
gungsgesetzes, die auf Grund einer Minderung
4. der Linien- und Ubersetzverkehr mit Verkehrs- der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 70 vom
mitteln der Küsten- und Binnenschiffahrt, wenn Hundert Entschädigung nach § 28 des Bundes-
dieser der Beförderung von Personen im Orts- entschädigungsgesetzes erhalten,
und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs-
4. Ver.folgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädi-
und Endpunkt des Linien- und Ubersetzverkehrs
gungsgesetzes, die auf Grund einer Minderung
innerhalb des Nachbarschaftsbereichs liegen.
der Erwerbsfähigkeit um weniger als 70 vom
(3) Der Nachbarortslinienverkehr im Sinne des Hundert, aber um wenigstens 50 vorn Hundert
Absatzes 2 Nr. 2 ist der zugelassene Linienverkehr Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädi-
zwischen benachbarten Gemeinden, die zwar nicht gungsgesetzes erhalten und infolge der Schädi-
unmittelbar aneinandergrenzen müssen, aber wirt- gung erheblich gehbehindert sind,
schaftlich und verkehrsmäßig eng miteinander ver- 5. Blinde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Schwer-
bunden sind, wenn der Verkehr entsprechend dem beschädigtengesetzes mit Vollendung des sech-
öffentlichen Verkehrsbedürfnis nach Häufigkeit und sten Lebensjahres, sofern ihr Einkommen die
Tarifgestaltung einem Ortslinienverkehr vergleich- Einkommensgrenze nach § 81 Abs. 2 und 3 des
bar ist und Ausgangs- und Endpunkt des Linien- Bundessozialhilfegesetzes nicht übersteigt, und
verkehrs in den benachbarten Gemeinden liegen.
6. Körperbehinderte im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1
Der Verkehr ist nach Häufigkeit und Tarifgestaltung
einem Ortslinienverkehr nicht vergleichbar, wenn des Bundessozialhilfegesetzes mit Vollendung
des sechsten Lebensjahres, deren Erwerbsfähig-
1. werktäglich (außer Sonnabend) fahrplanmäßig keit um wenigstens 50 vom Hundert gemindert
weniger als zwölf Fahrtenpaare ausgeführt wer- ist und die erheblich gehbehindert sind, sofern
den oder ihr Einkommen die Einkommensgrenze nach § 81
2. der Beförderungspreis nicht nach einem im Orts- Abs. 1 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes nicht
linienverkehr üblichen Tarifschema (Einheits- übersteigt.
preis, Zonentarif, Teilstreckentarif) erhoben wird.
(2) Erheblich gehbehindert im Sinne des Absat-
1) Hebt auf Bundesgcsctzbl. III 830-2-5 zes 1 Nr. 2, 4 und 6 ist, wer nicht imstande ist, ohne
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 979
Schwierigkeiten über Wegstrecken zu gehen, die Zweiter Abschnitt
im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurück- Erstattung von Fahrgeldausfällen für die Zeit
gelegt werden. vom 1. April 1950 bis 31. Dezember 1965
(3) Unentgeltlich zu befördern sind Beschädigte
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch, wenn ihr § 5
Anspruch auf Versorgung ruht oder ihr Anspruch
auf Grundrente infolge Kapitalabfindung erloschen (1) Den Unternehmen für die Personenbeförderung,
ist. die nach der Verordnung über Vergünstigungen für
Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
(4) Die unentgeltliche Beförderung erstreckt sich vom 23. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. 1944 I S. 5)
auch auf eine Begleitperson, sofern die Notwendig- verpflichtet waren, Kriegsbeschädigte unentgeltlich
keit ständiger Begleitung in dem amtlichen Ausweis zu befördern, werden die auf Grund dieser Ver-
nachgewiesen ist, und auf den Blindenführhund. pflichtung in der Zeit vom 1. April 1950 bis
31. Dezember 1965 entstandenen Fahrgeldausfälle
§ 3 nach Maßgabe der §§ 6 und 7 erstattet. Hat ein
Land solche Fahrgeldausfälle bereits erstattet, steht
Den Unternehmen werden die durch die unent- der Anspruch insoweit dem Lande zu.
geltliche Beförderung nach § 1 entstandenen Fahr-
(2) Für Unternehmen, die Kriegsbeschädigte im
geldausfälle erstattet.
Schienenersatzverkehr im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2
oder als Unternehmen mit durchschnittlich nicht
§ 4 mehr als zehn Beschäftigten ohne Verpflichtung nach
der Verordnung vom 23. Dezember 1943 unentgelt-
(1) Die Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche lich befördert haben und in der Lage sind, ihre Fahr-
Beförderung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genann- geldeinnahmen buchmäßig nachzuweisen, gilt Ab-
ten Personen sowie 50 vom Hundert der Fahrgeld- satz 1 entsprechend.
ausfälle für die unentgeltliche Beförderung der in
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Personen werden
nach einem Vomhundertsatz der von den Unter- § 6
nehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen aus (1) Die Erstattungsbeträge nach § 5 bemessen sich
dem Nahverkehr erstattet. nach einem Vomhundertsatz der Fahrgeldeinnah-
(2) Der Vomhundertsatz nach Absatz L beträgt men, die die Unternehmen in den einzelnen Kalen-
für die Kalenderjahre derjahren aus dem öffentlichen Personenverkehr im
Sinne des § 1 der Verordnung über Vergünstigun-
1966 1,4 vom Hundert und gen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personen-
1967 1,25 vom Hundert. verkehr sowie aus dem Linienverkehr mit Obussen
und Kraftfahrzeugen, der an Stelle einer stillgeleg-
(3) Die ab 1968 maßgebenden Vomhundertsätze ten Straßenbahn als Schienenersatzverkehr im Sinne
werden jeweils für zwei Jahre vom Bundesminister des § 13 des Personenbeförderungsgesetzes betrieben
des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesmini- wurde, nachweislich erzielt haben. Der Nachweis
ster der Finanzen und dem Bundesminister für Ver- über die Fahrgeldeinnahmen obliegt den Unterneh-
kehr durch Rechtsverordnung bestimmt. Hierbei ist men. Für das Kalenderjahr 1950 sind die ab 1. April
von einem Vomhundertsatz von 1,25 der nachgewie- 1950 erzielten Fahrgeldeinnahmen maßgebend.
senen Fahrgeldeinnahmen aus dem Nahverkehr
und der am 31. Dezember 1965 statistisch nachge- (2) Der Vomhundertsatz nach Absatz 1 beträgt
wiesenen Zahl der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 unentgelt- für die Kalenderjahre
lich zu befördernden Beschädigten auszugehen. Der 1950 1,8 vom Hundert,
Vomhundertsatz ist entsprechend der statistisch 1951 1,7 vom Hundert,
nachgewiesenen Veränderung in der Zahl der nach 1952 1,6 vom Hundert,
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 unentgeltlich zu befördernden Be- 1953 1,5 vom Hundert,
schädigten zu bestimmen, wobei die letzte Erhe- 1954 1,5 vom Hundert,
bung des Bundesministers für Arbeit und Sozial- 1955 1,5 vom Hundert,
ordnung über die versorgungsberechtigten Kriegs- 1956 1,5 vom Hundert,
und Wehrdienstbeschädigten vor Beginn des jewei- 1957 1,4 vom Hundert,
ligen Zweijahreszeitraumes maßgebend ist. Der 1958 1,4 vom Hundert,
Vomhundertsatz ist auf ganze Hundertstel abzu- 1959 1,4 vom Hundert,
runden. 1960 1,3 vom Hundert,
1961 1,3 vom Hundert,
(4) Die Fahrgeldausfälle werden nur auf Antrag 1962 1,2 vom Hundert,
erstattet. Der Antrag ist spätestens am 30. Juni für 1963 1,2 vom Hundert,
das vorangegangene Jahr zu stellen. Die Unter- 1,2 vom Hundert,
1964
nehmen erhalten auf Antrag für das laufende Ka- 1965 1,2 vom Hundert.
lenderjahr in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert
des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungs- (3) Die Fahrgeldausfälle werden nur auf Antrag
betrages Abschlagszahlungen, die je zur Hälfte am erstattet. Der Antrag ist spätestens am 30. Juni 1966
15. Juli und 15. Dezember gezahlt werden. zu stellen.
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 7 gaben und die mit ihnen zusammenhängenden Ein-
· Den Unlernehmen werden die nach den §§ 5 und nahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die
6 zu erstattenden Beträge in fünf gleichen Teil- Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes-
beträgen gezahlt. Der erste Teilbetrag wird nach behörden angewendet werden.
Ablaut eines Monats nach unanfechtbarer Feststel-
§ 10
lung des Erstattungsbetrages, der zweite Teilbetrag
am darauffolg(mdcm 1. Juli und die weiteren Teil- (1) In Streitigkeiten aus diesem Gesetz findet die
beträge jeweils am 1. Juli der folgenden Jahre fällig. Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts an
das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie im
Dritter Abschnitt Urteil zugelassen ist.
Gemeinsame Bestimmungen (2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren
gelten die Vorschriften des § 131 der Verwaltungs-
§ 8 gerichtsordnung.
(1) Die Landesregierungen bestimmen die Behör-
Vierter Abschnitt
den, die über Befreiungsanträge nach § 1 Abs. 4
sowie über Erstattungsanträge nach den §§ 4 und 6 Schlußbesti:mmungen
entscheiden und die zu erstattenden Beträge aus-
zahlen. · § 11
(2) Für Anträge der Deulschen Bundesbahn und Die Verordnung über Vergünstigungen für Kriegs-
der Deutschen Bundespost auf Erstattung von Fahr- beschädigte im öffentlichen Personenverkehr 2 ) vom
geldausfällen nach den §§ 4 und 6 ist der Bundes- 23. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. 1944 I S. 5) wird
minister der Finanzen zuständig. aufgehoben.
§ 12
§ 9 (1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Zweiten
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Abschnitts nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Leistungen nach den §§ 4 und 6. Die Ausgaben Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
abzuführen. Persönliche und sächliche Verwaltungs- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
kosten werden nicht übernommen. Uberleitungsgesetzes.
(2) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten (2) Dem Land Berlin werden für die Kalenderjahre
Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden 1964 und 1965 jeweils 1,2 vom Hundert der nach
Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushalts- Maßgabe des § 6 Abs. 1 festzustellenden Fahrgeld-
recht des Bundes anzuwenden. Die für die Durch- einnahmen auf Antrag vom Bund erstattet. Für den
führung des Haushalts verantwortlichen Bundes- Erstattungsantrag ist der Bundesminister der Finan-
behörden können ihre Befugnisse auf die zuständi- zen zuständig.
gen Landesbehörden übertragen und zulassen, daß § 13
auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Aus- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. August 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
2) Buud0sqcsel,.bl. ITT ß:l0-2-.5
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 981
Zweites Gesetz
zur Änderung des W ehrsoldgesetzes *)
Vom 27. August 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. § 8 wird wie folgt geändert und ergänzt:
schlossen: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel I ,, (2) Das Entlassungsgeld beträgt nach
Das Wehrsoldgeselz in der Fassung vom sechsmonatigem Grundwehrdienst
22. August 1961 (Bundcsgcselzbl. I S. 1611), zuletzt 50 Deutsche Mark,
geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des zwölfmona tigern Grundwehrdienst
Wehrpflichtgl~selzes vom 26. März 1965 (Bundes- 100 Deutsche Mark,
gesetzbl. I S. 162), wird wie folgt geändert und er- achtzehnmonatigem Grundwehrdienst
11
gänzt: 350 Deutsche Mark.
1. Die Wehrsoldlabelle (Anlage I zu § 2 Abs. 1 b) Absatz 3 erhält folgende _Fassung:
Satz 1) erhfüi: folgende Fassung: ,, (3) Haben Familienangehörige des Soldaten
„Anlage I allgemeine Leistungen nach § 5 des Unter-
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1) haltssicherungsgesetzes erhalten, so beträgt
das Entlassungsgeld nach
Wc!hr- sechsmonatigem Grundwehrdienst
sold- Djenslqrnd Wehrsold-
tagessatz 85 Deutsche Mark,
gruppe
zwölfmonatigem Grundwehrdienst
Grenadier 3,-- DM 170 Deutsche Mark,
2 Gefreiter achtzehnmonatigem Grundwehrdienst
3,75 DM
500 Deutsche Mark."
3 Unteroffizier 4,20 DM
4 Feldwebel 4,50 DM Artikel II
5 Slabsfddwebel, Leutnant 5,25 DM Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
6 Oberslabsfeldwebel, den Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in der nach In-
Oberleutnant krafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
6,--· DM
bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern
7 Hcrnptmann 7,50 DM und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu besei-
8 Major 9,-DM tigen.
9 Oberstleutnant 10,50 DM Artikel III
10 Oberst 12,- DM Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1965
11 Generale 15,- DM." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. August t-965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Me.nde
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
*) Ändert ßundesgc!,dzbl. III 53-1
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Viertes Gesetz
zur Änderung des Mühlengesetzes *)
Vom 27. August 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- richtungen an, so hat sie hierfür eine angemessene
rates das folgende Gesetz beschlossen: Frist zu bestimmen und die Getreidemenge fest-
zusetzen, die die Mühle bis zum Ablauf dieser
Artikel 1 Frist höchstens zu Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1
Das Mühlengesetz in d(~r Fassung vom 9. Juni 1959 verarbeiten darf. Sie hat dabei die Tagesleistung
(Bundesgesetzbl. I S. 282), zuletzt geändert durch das der Mühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes und
Dritte Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes nach § 3 genehmigte Erweiterungen zugrunde zu
vom 26. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 45), wirq. legen.
wie folgt geändert: (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
1. § l Abs. 2 erhält die folgenden Nummern 4 und 5: kann in Härtefällen Mühlen, die ihre Tageslei-
„4. die Bereitstellung einer transportablen Mühle stung ohne Genehmigung geringfügig erweitert
und die Erweiterung ihrer Tagesleistung, haben, an Stelle der Maßnahmen nach Absatz 1
wenn gewährleistet ist, daß die Mühle zur verpflichten, in zwei aufeinanderfolgenden Kalen-
Herstellung der in § 2 Abs. 1 genannten Er- dervierteljahren nicht mehr Getreide zu den in
zeugnisse nur im Verteidigungs- oder Kata- § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen zu verarbeiten,
strophenfall benutzt wird, als der Tagesleistung der Mühle bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes zuzüglich einer genehmigten Er-
5. die probeweise Benutzung einer Mühle nach
weiterung der Tagesleistung entspricht."
Nummer 4 zur Uberprüfung ihrer Betriebs-
fähigkeit; in einem Kalendervierteljahr dür- 5. In § 12 Abs. 1 werden nach Nummer 1 die folgen-
fen dabei nicht mehr als zwei Tonnen Getreide den Nummern 1 a und 1 b eingefügt:
zu den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen „ 1 a. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 mehr als
verarbeitet werden." zwei Tonnen Getreide in einem Kalender-
2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Nummer 4: vierteljahr zu den in § 2 Abs. 1 genannten
Erzeugnissen verarbeitet,
,,4. fristgemäß zur Stillegung gemeldet, jedoch die
Zahlung eines Pauschalbetrages nicht ver- 1 b. in den Fällen des § 3 Abs. 2 a oder des § 6
einbart worden ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und 6), Abs. 2 oder 3 Getreide über die zulässige
sofern der Antrag auf Wiederaufnahme bis Menge hinaus zu den in § 2 Abs. 1 genann-
zum 31. Dezember 1965 gestellt wird." ten Erzeugnissen verarbeitet."
3. § 3 erhält folgenden Absatz 2 a: Artikel 2
,, (2 a) Die Erweiterung der Tagesleistung einer Der Bundesminister wird ermächtigt, das Mühlen-
Mühle auf eine Tagesleistung bis zu fünf Tonnen gesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
kann genehmigt werden, wenn die Mühle auf ein Fassung neu bekanntzumachen. Er kann dabei Un-
teil- oder vollautomatisches Mahlverfahren um- stimmigkeiten des Wortlautes beseitigen und die
gestellt werden soll und dies ohne die Erweite- Paragraphenfolge ändern.
rung der Tagesleistung nicht möglich ist. In der
Mühle darf auf Grund der Genehmigung in zwei Artikel 3
aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren nicht Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
mehr Getreide zu den in § 2 Abs. 1 genannten des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Erzeugnissen verarbeitet werden, als der Tages- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
leistung der Mühle bei Inkrafttreten dieses Ge-
setzes zuzüglich einer genehmigten Erweiterung Artikel 4
der Tagesleistung entspricht." .Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
4. § 6 erhält folgende Fassung: in Kraft.
,,§ 6 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Sicherung der gesetzlichen Bestimmungen
(1) Wird ohne eine nach Maßgabe dieses Ge- Bonn, den 27. August 1965
setzes erforderliche Genehmigung eine Mühle Für den Bundespräsidenten
errichtet oder der Betrieb einer Mühle aufgenom- Der Präsident des Bundesrates
men, wiederaufgenommen, verlegt oder seine Zinn
Tagesleistung erweitert, so hat die nach Landes-
recht zuständige Behörde die Stillegung oder die Für den Bundeskanzler
Beseitigung der nicht genehmigten Vorrichtungen Der Bundesminister für Arbeit
anzuordnen und die Durchführung der Anord- und Sozialordnung
nung zu überwachen. Blank
(2) Ordnet die nach Landesrecht zuständige Be- Der Bundesminister für Ernährung,
hörde die Beseitigung der nicht genehmigten Vor- Landwirtschaft und Forsten
*) Andert Bundesgcsetzbl. III 7841-2 Schwarz
Nr. 44 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 983
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über den zivHen Ersatzdienst
Vom 16. Juli 1965
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst
vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 531) wird
nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über den
zivilen Ersatzdienst in der vom Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den
zivilen Ersatzdienst an geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 16. Juli 1965
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über den zivilen Ersatzdienst ) 1
in der Fassung vom 16. Juli 1965
Erster Abschnitt § 4
Aufgaben und Organisation Anerkennung von Einrichtungen
des zivilen Ersatzdienstes (1) Die Entscheidung über die Anerkennung einer
Einrichtung trifft auf deren Antrag der Bundes-
§ 1 minister für Arbeit und Sozialordnung. Er kann die
Aufgaben des zivilen Ersatzdienstes Einrichtung anerkennen, wenn diese
Im zivilen Ersatzdienst (Ersatzdienst) werden Auf- 1. überwiegend gemeinnützige oder mildtätige Auf-
gaben durchgeführt, die dem Allgemeinwohl dienen. gaben wahrnimmt,
Die Ersatzdienstp11ichtigen (Dienstpflichtigen) wer- 2. die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leitung
den insbesondere zum Dienst in Kranken-, Heil- und und Betreuung der Ersatzdienstleistenden (Dienst-
Pflegeanstalten herangezogen. leistenden) dem Wesen des Ersatzdienste,s ent-
sprechen, und
§ 2
3. sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundes-
Organisation des Ersatzdienstes ministers für Arbeit und Sozialordnung und des
(l) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes Bundesverwaltungsamtes Einblick in die Gesamt-
bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. tätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelne
Die Verwaltungsaufgaben des Bundes erledigt das Aufgaben zu gewähren sowie den Bundesrech-
Bundesverwaltungsamt nach den fachlichen Wei- nungshof bei der Rechnungsprüfung verausgabter
sungen des Bundesministers für Arbeit und Sozial- Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen.
ordnung in eigener Zuständigkeit, soweit dieses Ge- Der Anerkennung können Auflagen beigefügt
setz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwal- werden.
tungsamt kann den Leiter einer Ersatzdienstgruppe
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu
(Dienstgruppe) und den Leiter einer anerkannten
widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten
Einrichtung mit der Wahrnehmung einzelner Ver-
Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht
waltungsaufgaben, den Leiter einer Dienstgruppe
mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen
auch mit der Uberwachung anerkannter Einrichtun-
Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn
gen, im Rahmen dieses Gesetzes beauftragen.
eine Auflage nicht erfüllt worden ist.
(2) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die
Personalunterlagen der anerkannten Kriegsdienst-
verweigerer unmittelbar dem Bundesverwaltungs- § 5
amt zu übersenden. Aufstellung der Dienstgruppen
(1) Dienstgruppen werden auf Anordnung des
§ 3
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung nach
Dienststellen und Dienstort Bedarf aufgestellt. Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung bestimmt ihren Sitz nach An-
(1) Der Ersatzdienst ist in einer dafür anerkann-
ten Einrichtung oder in einer Dienstgruppe (Dienst- hörung des beteiligten Landes.
stellen) zu leisten. Die Dienstpflichtigen können bei (2) Die Leiter der Dienstgruppen und ihre Ver-
dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Er- treter werden im Einvernehmen mit dem Bundes-
satzdienstes beschäftigt werden. minister für Arbeit und Sozialordnung bestellt.
(2) Anregungen des Dienstpflichtigen, zu einer
von ihm gewählten Dienststelle einberufen zu wer- § 6
den, kann entsprochen werden, wenn die dienst-
lichen Belange das zulassen. Kostenbeitrag
(3) Der Ersatzdienst ist außerhalb des Wohnortes Die Träger d.er Maßnah~en, bei denen Angehörige
des Dienstpflichtigen zu leisten. Im dienstlichen In- von Dienstgruppen tätig sind, und die Einrichtungen
teresse oder zur Vermeidung besonderer Härten entrichten für die Dienstleistungen einen Kostenbei-
können Ausnahmen zugelassen werden. trag in Höhe des durchschnittlichen Aufwandes für
die den Dienstleistenden zu gewährenden Geld- und
Sachbezüge sowie für ihre Ausrüstung und Unter-
1) Ersetzt Bundesgesetzbl. IIT 55-2 bringung.
Nr. 44 -- Tag der A.usgabe· Bonn, den 1. September 1965 985
Zweiter Abschnitt 5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes
vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221), zuletzt
Tauglichkeit; Ersatzdienstausnahmen
geändert durch das Gesetz zur Änderung und Er-
gänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
§ 7 und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember
Tauglichkeit 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018), die nach dem
1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsamsmacht entlas-
Die Tauglichkeit für den Ersatzdienst bestimmt
sen worden sind.
sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst.
(2) Vom Ersatzdienst sind auf Antrag zu befreien
anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren sämt-
§ 8
liche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden
Dauernde Untauglichkeit; sind, deren sämtliche Schwestern an den Folgen
beschränkte Tauglichkeit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver-
(1) Zum Ersatzdienst wird nicht herangezogen, sorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädi-
wer körperlich oder geistig dauernd untauglich oder gungsgesetzes verstorben sind, sowie Halb- und
entmündigt ist. Vollwaisen, deren Vater oder Mutter oder beide an
den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des
(2) Wer beschränkt tauglich ist, wird im Frieden Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bun-
im Rahmen seiner Verwendbarkeit herangezogen, desentschädigungsgesetzes verstorben sind, sofern
jedoch nicht zu dem Ersatzdienst, der dem Grund- der anerkannte Kriegsdienstverweigerer der einzige
wehrdienst entspricht. lebende Sohn des verstorbenen Elternteils ist.
§ 9 § 11
AusschluH vom Ersatzdienst Zurückstellung vom Ersatzdienst
(1) Vom Ersatzdienst ist ausgeschlossen, (1) Vom Ersatzdienst wird zurückgestellt,
1. wer durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus 1. wer vorübergehend untauglich ist,
oder wegen einer vorscttzlichen hochverräte-
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, eine Frei-
rischen, staatsgefährdenden oder landesverräte-
heitsstrafe verbüßt oder nach § 42 b des Straf-
rischen Handlung zu Gefängnis von sechs Mona-
ten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, gesetzbuches in einer Heil- und Pflegeanstalt un-
daß der Vermerk über die Verurteilung im Straf- tergebracht ist,
register getilgt ist, 3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.
2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähig- (2) Vom Ersatzdienst werden anerkannte Kriegs-
keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be- dienstverweigerer, die sich auf das geistliche Amt
sitzt, vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt.
3. gegen wen auf Maßregeln der Sicherung und Bes-
(3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer
serung nach den §§ 42 c bis 42 e des Strafgesetz-
seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag
buches erkannt ist, solange diese Maßregeln nicht
oder zu einem Landtag zugestimmt, so ist er bis zur
erledigt sind.
Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenom-
(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des men, so kann er für die Dauer des Mandates, außer
Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in auf seinen Antrag, nur während der Parlaments-
Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz ferien einberufen werden.
über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in
Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I (4) Vom Ersatzdienst soll ein anerkannter Kriegs-
S. 161) zulässig ist oder war. dienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt wer-
den, wenn die Heranziehung für ihn wegen persön-
licher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder
§ 10 beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten
Befreiung vom Ersatzdienst würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
1. wenn im Falle der Einberufung des anerkannten
(1) Vom Ersatzdienst sind befreit
Kriegsdienstverweigerers
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürfti-
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die ger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger
die Subdiakonatsweihe empfangen haben, Personen, für deren Lebensunterhalt er aus
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt- rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung auf-
nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geist- zukommen hat, gefährdet würde oder
lichen evangelischen oder eines Geistlichen b) für Verwandte ersten Grades besonde.re Not-
römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub- stände zu erwarten sind,
diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, 2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
4. Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen
des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung oder elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes
vom 14. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1233), oder Gewerbebetriebes unentbehrlich ist,
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. wenn die Einlwrufung des anerkannten Kriegs- (2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs. 2 oder 4 nach
dienstverweigerers einen bereits weitgehend der Musterung gestellt, so kann die Entscheidung
gefördertc~n Ausbildungsabschnitt unterbrechen da_rüber bis zur Einberufung ausgesetzt werden, es
würde. sei denn, daß der Antragsteller ein berechtigtes
(5) Vom Ersc1tzdienst kc1nn ein anerkannter Interesse an alsbaldiger Entscheidung glaubhaft
Kriegsdienstverweigerer zurückgestellt werden, macht.
wenn ?egen ihn ein Strafverfohren anhängig ist, in (3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn
dem eme Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheits- der Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der an-
entziehung verbundene Maßregel der Sicherung und erkannte Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu
Besserung zu erwarten ist, oder wenn seine Ein- hören.
berufung die Ordnung oder das Ansehen des Ersatz-
(4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der
dienstes oder einer Dienststelle ernstlich gefährden
anerkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet
würde.
der Vorschrift des § 19 Abs. 2 für den Ersatzdienst
zur Verfügung.
§ 12
§ 14
Befreiungs- und Zurückstellungsanträge
ZivHer Bevölkerungsschutz
(1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2
und 4 sind schriftlich oder zur Niederschrift des (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die von
Bundesverwaltungsamtes zu stellen. Sie sind zu be- der zuständigen Behörde für Dienstleistungen im
gründen. zivilen Bevölkerungsschutz herangezogen, verpflich-
tet oder bereitgestellt worden sind, werden nicht
(2) Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 4 zum Ersatzdienst herangezogen, solange sie für die
sind Beweisurkunden, die der Antragsteller besitzt Verwendung im zivilen Bevölkerungsschutz zur
oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand beschaffen Verfügung stehen.
kann, beizufügen. Bei Anträgen nach § 11 Abs. 2
sind beizubringen (2) Die Verordnung über die für Dienstleistungen
im zivilen Bevölkerungsschutz vorgesehenen Wehr-
1. ~er ~achweis eines ordentlichen theologischen pflichtigen vom 27. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I
Studrnms oder einer ordentlichen theologischen S. 369) findet mit Ausnahme des § 3 entsprechende
Ausbildung und
Anwendung.
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen- (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,
amtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens- dem Bundesverwaltungsamt das Vorliegen sowie
oberen oder der entsprechenden Oberbehörde den Wegfall der Voraussetzungen für die Nicht-
einer anderen Religionsgemeinschaft, daß sich der heranziehung von anerkannten Kriegsdienstverwei-
anerkannte Kriegsdienstvc~rweigerer auf das
gerern zum Ersatzdienst anzuzeigen.
geistliche Amt vorbereitet.
(4) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß ein
(3) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2 anerkannter Kriegsdienstverweigerer für Dienst-
und 4 sind nur innerhalb dreier Monate nach Ent- leistungen im zivilen Bevölkerungsschutz heran-
stehung der Gründe zulässig. Ist die Frist für einen gezogen, verpflichtet oder bereitgestellt ist, so
Antrag nach § 11 Abs. 2 oder nach § 12 Abs. 2 oder 4 hat das Bundesverwaltungsamt dem anerkannten
des Wehrpflichtgesetzes im Zeitpunkt der Anerken- Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen, daß er nicht
nung als ~riegsdienstverweigerer noch nicht abge- zum Ersatzdienst herangezogen wird und von den
laufen, so ist der Antrag bis zum Ablauf der Frist in § 23 Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit ist, so-
als Antrag nach diesem Gesetz beim Bundesverwal- lange er für den zivilen Bevölkerungsschutz zur
tungsamt zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichts-
Verfügung steht.
?.rdnun~ findet mit der Maßgabe Anwendung, daß
uber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 15
das Bundesverwaltungsamt zu entscheiden hat. Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem
§ 13 Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für die-
sen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind,
Verfahren bei der Zurückstellung
werden bis zur Beendigung dieses Dienstes nicht
(1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 zum Ersatzdienst herangezogen. Der im Vollzugs-
sind befristet auszusprechen. In den Fällen des § 11 dienst der Polizei geleistete Dienst wird auf den
Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 darf der Ersatzdienst angerechnet.
anerkannte Kriegsdienstverweigerer von dem Er- (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,
satzdienst, der dem vollen Grundwehrdienst ent- d.em Bundesverwaltungsamt den Widerruf eines
spricht, höchstens so lange zurückgestellt werden Annahmebescheides und das Ausscheiden aus dem
daß e~ noch_ für einen Zeitpunkt, der vor Vollendun~
Vollzugsdienst der Polizei anzuzeigen.
des funfundzwanzigsten Lebensjahres liegt, einbe-
rufen werden kann. In Ausnahmefällen in denen (3) § 14 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung,
die Einberufung eine unzumutbare Härt~ bedeuten wenn eine zuständige Behörde anzeigt, daß ein an-
würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt erkannter Kriegsdienstverweigerer in den Vollzugs-
werden. dienst der Polizei eingetreten ist oder für diesen
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durch schriftlichen Bescheid angenommen worden für den Ersatzdienst entstandenen notwendigen
und seine Einstellung innerhalb von sechs Monaten Auslagen sowie bei angeordneter persönlicher Vor-
nach der Annahme zu erwarten ist. stellung auch Verdienstausfall nach Maßgabe der
für die Musterung bei den Wehrersatzbehörden gel-
§ 16 tenden Vorschriften erstattet.
Unabkömmlichstellung
(1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an Dritter Abschnitt
der Heranziehung zum Ersatzdienst und desjenigen
an der Deckung des personellen Kräftebedarfs für Heranziehung z~m Ersatzdienst
Aufgaben außerhalb des Ersatzdienstes kann ein
Dienstpflichtiger, wenn das letztgenannte öffentliche § 19
Interesse überwiegt, für den Ersatzdienst un- Einberufung
abkömmlich gestellt werden, solange er für die von
ihm außerhalb des Ersatzdienstes ausgeübte Tätig- (1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Ein-
keit nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömm- berufungsanordnungen des Bundesministers für
lichstellung kann mit der Einschränkung ausge- Arbeit und Sozialordnung zum Ersatzdienst einbe-
sprochen werden, daß der Dienstpflichtige in zeitlich rufen. Wer aus dem Grundwehrdienst entlassen
begrenztem Umfange zum Ersatzdienst herangezo- wird, weil er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt
gen werden darf. Die Bundesregierung erläßt mit ist, soll unverzüglich zum Ersatzdienst einberufen
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal- werden.
tungsvorschriften über die Grundsätze, die dem (2) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht
Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zugrunde innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberu-
zu legen sind. fung festgestellt worden ist, sind vor der Einberu-
(2) Uber die Unabkömmlichstellung wird auf Vor- fung zu hören.
schlag der zuständigen Verwaltungsbehörde ent- (3) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des
schieden. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen Diensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden
und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körper- Ersatzdienstes anzugeben. Auf die strafrechtlichen
schaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Be- Folgen des Ausbleibens soll hingewiesen werden.
diensteten zu. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- (4) Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier
desrates die Zuständigkeit und das Verfahren bei Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen.
der Unabkömmlichstellung zu regeln. In der Rechts- (5) Verlegt ein anerkannter Kriegsdienstverwei-
verordnung kann die Ermächtigung zur Bestimmung gerer nach Zustellung des Einberufungsbescheides
der zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehör- seinen ständigen Aufenthalt innerhalb Deutschlands
den oder auf die Landesregierungen mit der Er- aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus,
mächtigung zur Weiterübertragung auf oberste so bleibt er bis zur Beendigung der Dienstzeit, für
Landesbehörden übertragen werden. Die Rechts- die er einberufen ist, wehrpflichtig.
verordnung regelt auch, wie Meinungsverschieden-
heiten zwischen dem Bundesverwaltungsamt und § 20
der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Ab-
wägung der verschiedenen Belange auszugleichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Ist für die Uberprüfung der Verfügbarkeit des
Zeiträume die Unabkömmlichstellung ausgesprochen anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Verneh-
werden kann und welche sachverständigen Stellen mung eines Zeugen oder Sachverständigen erforder-
der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu lich, so kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
hören sind. Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder
(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienst- Aufenthalt hat, um dessen Vernehmung ersucht wer-
pflichtigen ist verpflichtet, dem Bundesverwaltungs- den; hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über
amt den Wegfall der Voraussetzungen für die welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vor-
Unabkömmlichstellung anzuzeigen. Dienstpflichtige, schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die
die in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, Rechtshilfe (§§ 156 ff.) und die Vorschriften der
haben den Wegfall der Voraussetzungen selbst an- Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwen-
zuzeigen. dung. Die Beeidigung des Zeugen oder Sachver-
ständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts.
§ 17 Dieses entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit der
Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder
der Eidesleistung; die Entscheidung kann nicht an-
Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über
gefochten werden.
Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Ersatz-
dienst. § 21
§ 18 Widerruf des Einberufungsbescheides
Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides
Anerkannten Kriegsdienstverweigerern werden festgestellt, daß der anerkannte Kriegsdienstverwei-
die aus Anlaß einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit gerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungs-
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bescheid zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist Dies gilt nicht für die Meldung der die Ersatzdienst
schriftlich zu erteilen und zuzustellen. ausnahme begründenden Tatsachen.
(5) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können
§ 22 in besonderen Fällen ganz oder teilweise von den
Anrechnung des Wehrdienstes in Absatz 2 bezeichneten Pflichten befreit werden,
solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht
Geleisteter Wehrdienst wird auf den Ersatzdienst kommen.
angerechnet. Dies gilt nicht für Zeiten der Beurlau-
bung ohne Geld- und Sachbezüge, der Verbüßung
von Freiheitsstrafen, disziplinaren Arreststrafen Vierter Abschnitt
oder Jugendarrest sowie des schuldhaften Fernblei- Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
bens von der Truppe 9der Dienststelle, wenn sie
insgesamt dreißig Tage überstiegen haben.
§ 24
§ 23 Dauer des Ersatzdienstes
Ersatzdienstüberwachung (1) Die Dienstpflichtigen leisten ebensolange Er-
satzdienst, wie sie als Soldaten des untersten
(1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer un- Mannschaftsdienstgrades auf Grund der Wehrpflicht
terliegen der Ersatzdienstüberwachung. Diese endet Wehrdienst zu leisten hätten. Die den Wehrübun-
mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste gen entsprechende Ersatzdienstzeit ist zusammen-
Lebensjahr vollendet haben. hängend zu leisten; Ausnahmen können, insbeison-
(2) Während der Ersatzdienstüberwachung haben dere in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des
die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bun- Absatzes 3, zugelassen werden.
desverwaltungsamt unverzüglich zu melden
(2) Zum Ersatzdienst von der Dauer des ver-
1. jede Änderung ihres Wohnsitzes oder ständigen kürzten Grundwehrdienstes kann ein Dienstpflichti-
Aufenthaltes, ger vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-
2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort län- jahres einberufen werden, wenn seine Einberufung
ger als acht Wochen fernzubleiben, zum Ersatzdienst von der Dauer des vollen Grund-
wehrdienstes aus einem der in § 11 Abs. 4 Satz 2
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine Ersatzdienst- Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 bezeichneten Gründe
ausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 eine besondere Härte bedeuten würde, die voraus-
Abs. 1, 3, §§ 14, 15 begründen, sichtlich auch durch eine Zurückstellung nicht be-
4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen .hoben werden könnte. Die Dauer des den Wehr-
einer Zurückstellung. übungen entsprechenden Teiles der Ersatzdienstzeit
verlängert sich in diesem Fall um die Zeit, um die
Sie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mitteilun-
sich bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehr-
gen des Bundesverwaltungsamtes sie ohne Ver-
pflicht Wehrdienst zu leisten hat, die Dauer der
zögerung erreichen können. Anerkannte Kriegs-
Wehrübungen verlängern würde.
dienstverweigerer haben eine Genehmigung des
Bundesverwaltungsamtes einzuholen, wenn sie den (3) Wird ein Dienstleistender aus dem Ersatz-
Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Mo- dienst, der dem Grundwehrdienst entspricht, vor-
nate verlassen wollen, ohne daß die Voraussetzun- zeitig entlassen und nicht erneut dazu einberufen,
gen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vorlie- so findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwen-
gen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- dung.
ordnung kann Ausnahmen zulassen.
(4) Dienstpflichtige haben die Zeiten nachzu-
(3) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer dienen, in denen sie während der Dauer des
Ersatzdienst von der Dauer des vollen Grundwehr- Ersatzdienstes ohne Geld- und Sachbezüge be-
dienstes geleistet haben, obliegen ihnen die in urlaubt gewesen sind, Freiheitsstrafen oder Jugend-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Pflichten nur, arrest verbüßt haben oder ihrem Dienst schuldhaft
soweit dies der Bundesminister für Arbeit und ferngeblieben sind, wenn diese Zeiten insgesamt
Sozialordnung zur Sicherung des Ersatzdienstes im dreißig Tage überstiegen haben.
Verteidigungsfall anordnet.
(4) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten
§ 25
sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweige-
rer befreit, die Beginn des Ersatzdienstes
1. dauernd untauglich sind, Der Ersatzdienst beginnt mit dem Zeitpunkt, der
für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen festge-
2. vom Ersatzdienst dauernd ausgeschlossen sind,
setzt ist.
3. vom Ersatzdienst befreit sind,
§ 26
4. für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-
schutz herangezogen, verpflichtet oder bereit- Achtung der demokratischen Grundordnung
gestellt sind, solange sie für den zivilen Bevölke- Der Dienstleistende hat die freiheitliche demo-
rungsschutz zur Verfügung stehen, oder kratische Grundordnung im Sinne des Grundgeset-
5. dem Vollzugsdienst der Polizei angehören. zes in seinem gesamten Verhalt~n zu achten.
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§ 27 § 30
Grundpflichten Dienstliche Anordnungen
(1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen An-
(1) Der Dienstlcistcnde hüt seinen Dienst ge-
ordnungen des Leiters der Dienststelle sowie der
wissenhaft zu erfülJcn. Er hat sich in die Gemein-
Personen einschließlich anderer Dienstleistender zu
schaft, in der er seinen Dienst ableistet, einzufügen.
befolgen, die mit Aufgaben der Leitung und Auf-
Er darf durch sein Verhüllen den Arbeitsfrieden und
sicht beauftragt sind (Vorgesetzte). Die Beauftra-
das Zusammenleben innerhalb der Dienststellen
gung muß dem Dienstleistenden bekanntgemacht
nicht gefährden.
worden sein.
(2) Er muß die mit dem Dienst verbundenen Ge- (2) Erhebt der Dienstleistende Bedenken gegen
fahren auf sich nehmen, insbesondere, wenn es zur die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung
Rettung anderer aus Lebensgefahr oder zur Abwen- und wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat er
dung von Schäden, die der Allgemeinheit drohen, sie zu befolgen, es sei denn, daß sie nicht zu dienst-
erforderlich ist. lichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde
(3) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die verletzt oder daß durch das Befolgen ein Verbrechen
Zwecke des Ersatzdienstes erfordern. oder Vergehen begangen würde.
(3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche
Anordnung, so ist er von der eigenen Verant-
§ 28 wortung befreit, sofern nicht die Ausführung der
Anordnung als Verbrechen oder Vergehen strafbar
Verschwiegenheit ist und die Strafbarkeit entweder von ihm erkannt
wird oder nach den ihm bekannten Umständen
(1) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem
Ausscheiden aus dem Ersatzdienst, über die ihm bei offensichtlich ist.
seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. § 31
Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Ver- Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung
kehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder
Der Dienstleistende ist verpflichtet, in einer
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung be-
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer
dürfen.
Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Gemein-
(2) Der Dienstpflichtige darf ohne Genehmigung schaftsunterkunft ist jede vom Bundesverwaltungs-
über solche Angelegenheiten weder vor Gericht amt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.
noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen
abgeben. § 62 des Bundesbeamtengesetzes findet § 32
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß
Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb
über die Versagung der Genehmigung der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung entscheidet. (1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet
sich nach den Vorschriften, die an dem ihm zu-
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete gewiesenen Arbeitsplatz für einen vergleichbaren
Pflicht des Dienstpflichtigen, strafbare Handlungen Beschäftigten gelten oder gelten würden. Soweit
anzuzeigen. solche Vorschriften nicht bestehen, finden die für
Bundesbeamte geltenden Vorschriften über die
§ 29 Arbeitszeit entsprechende Anwendung.
(2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden
PoHtische Betätigung
Arbeitszeit hat der Dienstleistende am Dienstunter-
(1) Der Dienstleistende hat die gleichen staats- richt teilzunehmen und die Aufgaben zu überneh-
bürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. men, die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung
Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse ergeben oder die sonst zur Durchführung des Dien-
des Ersatzdienstes durch seine gesetzlich begründe- stes erforderlich sind (innerer Dienstbetrieb).
ten Pflichten beschränkt. (3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden
(2) Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht nach Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht über-
zugunsten oder zuungunsten einer politischen Rich- schreiten.
tung betätigen. Das Recht, im Gespräch mit anderen § 33
seine Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
Nebentätigkeit
(3) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und
(1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung
Anlagen darf die freie Meinungsäußerung während
einer Nebentätigkeit der Genehmigung; diese darf
der Freizeit das Zusammenleben in der Gemein-
nur versagt werden, wenn die Nebentätigkeit die
schaft nicht stören. Der Dienstleistende darf dort
Dienstleistung gefährdet oder den dienstlichen Er-
insbesondere nicht als Werber für eine politische
fordernissen zuwiderläuft.
Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften
verteilt oder als Vertreter einer politischen Organi- (2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung
sation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegen-
gefährdet werden. den Vermögens sowie eine schriftstellerische, wis-
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senschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. kommene eigene Kleidungsstücke des Dienst-
Diese Tätigkeiten können untersagt werden, soweit leistenden wird nach Satz 1 und 2 nur unter den
sie die Dienstleistung gefährden oder den dienst- Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 geleistet.
lichen Erfordernissen zuwiderlaufen. (5) Bei Beendigung des Ersatzdienstes kann Reise-
kostenvergütung wie bei der Diem;teintrittsreise
§ 34 gewährt werden, soweit die Reise nicht Dienstreise
Haftung ist.
(6) Beim Tode des Dienstleistenden werden die
(1) Verletzt ein Dienstleistender schuldhaft die
Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-
ihm obliegenden Pflichten, so hctt er dem Bund den
daraus entstandenem Schaden zu ersetzen. Ist der beamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-
Schaden in Ausführung dienstlicher Obliegenheiten monat entsprechend angewandt.
entstanden, die nicht auf die Wahrnehmung bürger-
lich-rechtlicher Belange des Bundes gerichtet sind, § 36
so haftet der Dienstleistende nur insoweit, als ihm Personalakten und Beurteilungen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Haben mehrere Dienstleistende gemeinsam den (1) Der Dienstpflichtige muß über Beschwerden
Schaden verursacht, so haften sie als Gesamt- und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn
schuldner. ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,
vor Aufnahme in die Personalakten oder Verwer-
(2) Hat der Bund auf Grund der Vorschriften des tung in einer Beurteilung gehört werden. Seine
Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadenersatz Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
geleistet, so ist der Rückgriff gegen den Dienst-
pflichtigen nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz (2) Der Dienstpflichtige hat auch nach Beendigung
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. seines Ersatzdienstes ein Recht auf Einsicht in seine
vollständigen Personalakten. Dazu gehören alle ihn
(3) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den betreffenden Vorgänge.
Dienstpflichtigen und den Ubergang von Ersatz-
ansprüchen auf ihn gelten die Vorschriften des § 37
§ 78 Abs. 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes ent-
sprechend. Vertrauensmann
§ 35 (1) In Dienststellen mit fünf oder mehr Dienst-
leistenden wählen diese aus ihren Reihen einen
Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Vertrauensmann und einen Stellvertreter.
Reisekosten; Urlaub
(2) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungs-
(1) Auf den Dienstpflichligen finden in Fragen der vollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und
Fürsorge, der Heilfürsorge, der Geld- und Sach- Dienstleistenden sowie zur Erhaltung des Ver-
bezüge, der Reisekosten sowie des Urlaubs die Be- trauens innerhalb der Dienststelle beitragen. Er ist
stimmungen entsprechende Anwendung, die für mit Vorschlägen in Fragen der Arbeitsaufgaben, des
einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienst- inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge und des
grades, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst außerdienstlichen Gemeinschaftslebens zu hören.
leistet, gelten.
(3) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die
(2) Verträge mit Körperschaften und Verbänden Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlver-
der Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge fahren, die Dauer des Amtes der Vertrauensmänner
der Dienstleistenden sowie mit der Deutschen Bun- und die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit wer-
desbahn zur Stundung von Reisekosten schließt der den durch eine Rechtsverordnung, die nicht der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ab.
Zustimmung des Bundesrates "bedarf, nach den
(3) Der Dienstleistende soll unentgeltlich Arbeits- Grundsätzen geregelt, die für die Wahl des Ver- ·
kleidung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der trauensmannes von Mannschaften in militärischen
Arbeit und im inneren Dienstbetrieb zu tragen. Einheiten gelten. Die Rechtsverordnung wird vom
Ersatzansprüche für Abnutzung und etwaige Beschä- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung er-
digung eigener Kleidung im Dienst stehen ihm nur lassen.
zu, soweit er Arbeitskleidung nicht erhalten hatte (4) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so
oder diese zu tragen nicht verpflichtet war. Für die können sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen
Abnutzung der eigenen Kleidung außerhalb des an den für ihre Arbeitsstelle zuständigen Betriebs-
Dienstes ist dem Dienstleistenden auf Antrag ein rat oder Personalrat wenden. Dieser hat auf die
angemessener Zuschuß zu gewähren.
Berücksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt
(4) Sind bei einem während der Ausübung des erscheinen, bei dem Leiter des Betriebes oder der
Ersatzdienstes erlittenen Unfall Gegenstände, die Verwaltung hinzuwirken.
der Dienstleistende mit sich geführt hat, beschädigt
oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so § 38
kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die
erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Ko- Seelsorge
sten entstanden, so ist dem Dienstleistenden der Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf un-
nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. Er- gestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am
satz für beschädigte, zerstörte oder abhanden ge- Gottesdienst ist freiwillig.
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 991
§ 39 (3) Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare
Ärztliche Untersuchung -ärztliche Behandlung ab und wird dadurch seine
Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt,
(1) Der anerkcrnnle Kriegsdienstverweigerer ist so kann ihm eine sonst zustehende Versorgung inso-
ärztlich zu untersuchen weit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärzt-
l. vor der .Einberufung, wenn sich Anhaltspunkte liche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr
dafür ergeben·, daß Pr dauernd oder vorüber- für Leben oder Gesundheit des Dienstleistenden ver-
gehend untauglich ist; dies ist anzunehmen, wenn bunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie
er wegen vorübergehender Untauglichkeit vom einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unver-
Ersatzdienst zurückgestellt war; sehrtheit bedeutet.
2. unverzüglich nach Diensteintritt;
§ 41
3. wi:ihrend des Ersatzdienstes, wenn sich Anhalts-
punkte dafür ergeben, daß Eff Anträge und Beschwerden
a) dauernd oder vorübergehend untauglich ge- (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Be-
worden ist oder schwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg
b) eine Ersatzdienstbeschädigung erlitten hat; einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zum. Bundes-
4. vor der Entlassung. minister für Arbeit und Sozialordnung steht offen.
(2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter
sich zu einer angeordneten Untersuchung vorzustel- der Dienststelle, so kann sie beim Präsidenten des
len und diese zu dulden. Ärztliche Untersuchungs- Bundesverwaltungsamtes, richtet sie sich gegen die-
maßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in die sen, so kann sie beim Bundesminister für Arbeit
körperliche Unversehrtheit bedeuten oder mit einer und Sozialordnung unmittelbar eingereicht werden.
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des
(3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzu~
Dienstpfüchtigen verbunden sind, dürfen nur mit
lässig.
seiner Zustimmung vorgenommen werden. Darunter
fallen nicht einfache ctrztliche Maßnahmen, wie Blut-
entnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder Fünfter Abschnitt
einer Blutader oder eine röntgenologische Unter-
suchung. Ende des Ersatzdienstes; Versorgung
(3) Zu der Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 ist
ein Arzt der Versorgungsverwaltung zuzuziehen, § 42
wenn der Dienslleistende das beantragt oder Ende des Ersatzdienstes
wenn mit der Geltendmachung von Versorgungs-
ansprüchen zu rechnen ist. Das Bundesverwaltungs- Der Ersatzdienst endet durch Entlassung oder
amt kann auch andere Beweise erheben; § 20 findet Ausschluß.
entsprechende Anwendung. Das Recht des Dienst- § 43
leistenden, darüber hinaus Gutachten von Ärzten
seiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Entlassung
(4) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer (1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn
Ersatzdienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung
1. die für den Ersatzdienst festgesetzte Zeit abge-
eine ärztliche Kommission zu hören. Sie besteht aus
laufen ist,
drei Ärzten, die von der medizinischen Fakultät
einer wissenschaftlichen Hochschule, vom Bundes- 2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht
verwaltungsamt und von dem zur Entlassung ruht oder endet,
stehenden Dienstleistenden benannt werden. Die 3. durch vorläufige Maßnahmen die Vollziehung
Kommission bestimmt ihren Vorsitzenden selbst. eines Musterungs- oder Einberufungsbescheides
ausgesetzt oder aufgehoben oder ihre Auf-
§ 40
hebung angeordnet wird,
Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe 4. der die Verfügbarkeit feststellende Musterungs-
(1) Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften bescheid oder der Einberufungsbescheid aufge-
Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten hoben wird,
oder wiederherzustellen. Er darf diese nicht vor- 5. er nach § 11 Abs. 2 oder 4 zurückgestellt wird,
sätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.
6. der Einberufungsbescheid wegen einer der in den
(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unver- §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3, §§ 14, 15 bezeichneten
sehrtheit muß er nur dulden, wenn es sich um Maß- Ersatzdienstausnahmen hätte zurückgenommen
nahmen handelt, die der Verhütung und Bekämp- oder widerrufen werden müssen,
fung übertragbarer Krankheiten dienen. § 32 Abs. 3
Satz 4 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 7. eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 3
{Bundesgesetzbl. I S. 1012), geändert durch das Ge- bezeichneten Ersatzdienstausnahmen eintritt,
setz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 8. nach seinem bisherigen Verhalten durch seine
23. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 57), bleibt un- weitere Dienstleistung die Ordnung im Ersatz-
berührt. dienst ernstlich gefährdet würde,
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
9. er unabkömmlich gestelll ist, (2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine
10. der Bescheid über die Anerkennung als Kriegs- der genannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen
dienstverweigerer zurückgenommen oder wider- erkannt, so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem
rufen ist, Ausschluß für die Erfüllung der Wehrpflicht keine
nachteiligen Folgen erwachsen.
11. er dem Bundesverwaltungsamt gegenüber schrift-
lich erklärt, daß er den Kriegsdienst mit der § 46
Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen ver-
weigere, Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
(1) Wer Ersatzdienst geleistet hat, erhält nach
12. er vorübergehend unlcrn~Jlich wird, die Wieder-
herstellung seiner Tauglichkeit innerhalb der für dessen Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung.
den Ersatzdienst festgesetzten Zeit nicht zu er- (2) Nach Beendigung des Ersatzdienstes ist ihm
warten ist und er seine Entlassung beantragt ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und
oder ihr zustimmt. Dauer seines Dienstes, über seine Führung und
(2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden seine Leistung im Dienst Auskunft gibt, sofern er
es beantragt und er mindestens drei Monate tat-
1. auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im sächlich Dienst verrichtet hat.
Ersatzdienst für ihn wegen persönlicher, insbe-
sondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaft- (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist
licher Gründe, die nach dem für den Diensteintritt ihm eine angemessene Zeit vor Beendigung des
festgesetzten Zeitpunkt entstanden oder zu früher Ersatzdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis zu er-
entstandenen hinzugetreten sind, eine besondere teilen.
Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2 § 47
und § 13 Abs. 1 Satz 2, 3 finden entsprechende Versorgung
Anwendung;
(1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Ersatzdienst-
2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei Mo- beschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung
naten oder mehr erkannt isl. des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen
und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf An-
§ 44 trag Versorgung in entsprechender Anwendung der
Zeitpunkt der Beendigung des Ersatzdienstes Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit
in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(1) Im Falle der Entlassung endet der Ersatzdienst In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen
mit dem Entlassungstage. eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.
(2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tage, (2) Ersatzdienstbeschädigung ist eine gesundheit-
an dem er zu entlassen wäre, nicht bei seiner liche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung,
Dienststelle auf, ohne dazu die ausdrückliche Er- durch einen während der Ausübung des Ersatz-
laubnis zu besitzen, so gilt er als mit Ablauf dieses dienstes erlittenen Unfall oder durch die dem
Tages entlassen. Die Verpflichtung, unter den Vor- Ersatzdienst eigentümlichen Verhältnisse herbei-
aussetzungen des § 24 Abs. 4 nachzudienen, bleibt geführt worden ist.
unberührt.
(3) Zum Ersatzdienst gehören auch
(3) Befindet sich ein Dienstleistender an dem vor- 1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf An-
gesehenen Entlassungstag in stationärer Kranken- ordnung einer für die Durchführung des Ersatz-
behandlung auf Grund einer Einweisung durch einen dienstes zuständigen Stelle,
Arzt, so endet der Ersatzdienst, zu dem er einbe-
rufen war, 2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des
Rückweges bei Beendigung des Ersatzdienstes,
1. wenn die stationäre Krankenbehandlung be-
endet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem 3. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-
für die Entlassung vorgesehenen Zeitpunkt, oder, hängenden Weges zu und von der Dienststelle,
2. wenn er innerhalb der in Nummer 1 ge'nannten 4. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche
drei Monate schriftlich erklärt, daß er mit der Tätigkeit am Bestimmungsort,
Fortsetzung des Ersatzdienstverhältnisses nicht 5. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe die-
Hatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner
ser Erklärung.
ständigen Familienwohnung vom Dienstort an die-
§ 45 sem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so findet
Satz 1 Nr. 3 auch auf den Weg von und zu der
Ausschluß Familienwohnung Anwendung.
(1) Ein Dienst.leistender ist aus dem Ersatzdienst
ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines (4) Als Ersatzdienstbeschädigung gilt auch eine
deutschen Gerichtes im Geltungsbereich des Grund- gesundheitliche Schädigung, die ein Dienstpflichtiger
gesetzes auf die in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen, während seiner Dienstzeit, aber außerhalb des
Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Der Dienstes dadurch erleidet, daß er angegriffen wird
Ersatzdienst endet mit dem Tage, an dem das Urteil 1. im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches
rechtskräftig geworden ist. Verhalten oder
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 993
2. wegen seiner Zugehörigkeit zum Ersatzdienst (2) Die Heilbehandlung wird nicht gewährt, wenn
aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat. und soweit ein entsprechender Anspruch gegen
einen Sozialversicherungsträger, auf Tuberkulose-
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung
hilfe oder aus einem Vertrag besteht, ausgenommen
als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-
Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfall-
lichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn
versicherung, oder wenn der Berechtigte ein Ein-
die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
kommen hat, das die für die Krankenversicherungs-
Folge einer Schädigung erforderliche Wahrschein-
pflicht maßgebende J ahresarbeitsverdienstgrer:i.ze
lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die
übersteigt. Das gleiche gilt, wenn die Gesundheits-
Ursache des festgestellten Leidens in der medizi-
störung auf eigenes grobes Verschulden oder auf
nischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit
Geschlechtskrankheit zurückzuführen ist.
Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung Versorgung gewährt werden; die Zu-
stimmung kann allgemein erteilt werden. Eine vom § 49
Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung
Einkommensausgleich in besonderen Fällen
gilt nicht als Ersatzdienstbeschädigung.
§ 17 des Bundesversorgungsgesetzes findet auf
(6) Die §§ 60 und 61 des Bundesversorgungs-
einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der
gesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß
Ersatzdienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Be-
die Versorgung nicht vor dem Tage beginnt, der auf
endigung des Ersatzdienstes infolge einer Ersatz-
den Tag der Beendigung des Ersatzdienstes folgt.
dienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden
Hat ein verstorbener anerkannter Kriegsdienstver-
Maßgaben Anwendung:
weigerer über den in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt
hinaus Bezüge auf Grund der Dienstleistung erhal- 1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
ten, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung ab- keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als
weichend von § 61 Buchstabe a des Bundesversor- arbeitsunfähig, wenn er nicht oder doch nur mit
gungsgesetzes nicht vor dem Tage, der auf den Tag der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern,
folgt, bis zu dem Bezüge auf Grund der Dienst- fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufs-
leistung zustehen. Ist ein anerkannter Kriegsdienst- ausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Ein-
verweigerer, dessen Hinterbliebenen Versorgung tritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt
nach Absatz 1 zustehen würde, verschollen, so be- der Beendigung des Ersatzdienstes.
ginnt die Hintcrbliebenenversorgung abweichend 2. Das Einkommen, das der anerkannte Kriegs-
von Satz 1 frühestens mit dem ersten Tage des Mo- dienstverweigerer vor Eintritt der Arbeits-
nats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung unfähigkeit bezogen hat, gilt auch dann als durch
von Bezügen auf Grund der Dienstleistung endet. die Arbeitsunfähigkeit gemindert, wenn die Min-
(7) Treffen Ansprüche aus einer Ersatzdienst- derung infolge der Beendigung des Ersatzdienstes
beschädigung mit Ansprüchen aus einer Schädigung wegen Ablaufes der dafür festgesetzten Zeit
nM:h § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach eingetreten ist.
anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz 3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes
für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Be- Einkommen gelten die vor der Beendigung des
rücksic~tigung der durch die gesamten Schädigungs- Ersatzdienstes bezogenen Geld- und Sachbezüge
. folgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit als Dienstpflichtiger. Hatte der Dienstpflichtige im
eine einheitliche Rente festzusetzen. letzten Kalendermonat vor dem für den Dienst-
eintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkom-
(8) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet
men bezogen, so ist dieses Einkommen maß-
keine Anwendung auf den anerkannten Kriegs-
gebend, sofern das für ihn günstiger ist.
dienstverweigerer, der während des Ersatzdienstes
verstorben ist, wenn das Bundesverwaltungsamt die
Bestattung und Uberführung besorgt hat. § 50
(9) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch Durchführung der Versorgung
beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Ab-
satz 1 anzuwenden. Die Versorgung nach den §§ 47 bis 49 wird von
den zur Durchführung des Bundesversorgungs-
gesetzes zuständigen Behörden im Auftrage des
§ 48
Bundes durchgeführt. § 88 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 6
Heilbehandlung bei sonstiger Gesundheitsstörung und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes findet ent-
sprechende Anwendung.
(1) Wer Ersatzdienst geleistet hat, erhält wegen
einer Gesundheitsstörung, die während des Ersatz-
dienstes entstanden, aber keine Folge einer Ersatz- § 51
dienstbeschädigung ist, auf Antrag Heilbehandlung
Ausgleich für Ersatzdienstbeschädigungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz bis zur Dauer
von drei Jahren nach Beendigung des Ersatzdienstes, (1) Dienstleistende erhalten wegen der Folgen
wenn er in diesem Zeitpunkt heilbehandlungs- einer Ersatzdienstbeschädigung einen Ausgleich in
bedürftig ist. Bei Anwendung des § 17 des Bundes- Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigten-
versorgungsgesetzes findet § 49 entsprechende An- zulage nach § 30 Abs .. 1 und § 31 des Bundesversor-
wendung. gungsgesetzes.
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) lial bei Einlrill. d(~r Ers<1L~diensl.bcsdüidigung (3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats
eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit be- und ist er bereit, der Verpflichtung zum Ersatzdienst
standen, die Folge einer Schädigung im Sinne des nachzukommen, so kann auf Haft nicht unter drei
§ 1 des Bundesv(!rsorgungsg(~selzes oder eines Ge- Wochen erkannt werden.
setzes ist, das das Bundesversorgungsgesetz für an-
(4) Wer einen Dienstleistenden zu einer nach Ab-
wendbar erklärt, so ist. die~ durch das Hinzutreten
satz 1 mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen
der Ersatzdienstbeschädigung eingetretene Gesamt-
versucht:, wird mit Gefängnis bestraft. § 49 a Abs. 3
minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von
Nr. 1 und Abs. 4 df!S Strafgesetzbuches findet ent-
dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs
sprechende Anwendung.
isl ein Betrag in Höhe der Grundrente, die der
früheren Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht,
abzuziehen. Der Rc~stbetrag isl als Ausgleich zu § 54
gewähren.
Nichtbefolgen von Anordnungen
(3) § 47 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung.
(1) Mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder
(4) Der Ausgleich lwginnl mil dem Monat, in dem
seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 mit Einschließung von einem Monat bis zu fünf Jah-
ren oder mit Haft nicht unter zwei Wochen wird be-
Satz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und
straft,
§ 63 des Bundesversorgungsgesetzes finden ent-
sprechende Anwendunq. Der Anspruch auf Aus- 1. wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung
qleich besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder
des Ersatzdienstes. Ist ein Dienst.pflichtiger ver- Tat gegen sie auflehnt, oder
schollen, so besteht der Anspruch auf Ausgleich nur 2. wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung
für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das nicht zu befolgen, nachdem diese wiederholt wor-
Bundesverwaltungsamt feststf~lit, daß das Ableben den ist.
des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzuneh-
men ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein (2) Verweigert der Täter in den Fällen des Ab-
Anspruch auf Ausgleich für die Zeit wieder auf, für satzes 1 Nr. 1 die Befolgung einer dienstlichen An-
die Bezüge auf Grund der Dienstleistung nach- ordnung, die nicht sofort auszuführen ist, befolgt
gezahlt werden. er sie aber rechtzeitig aus freien Stücken, so kann
das Gericht die Haftstrafe bis auf eine Woche er-
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder ab- mäßigen oder von Strafe absehen.
getreten noch verpfändet noch gepfändet werden.
Die Aufrechnung einer Forderung auf Rückerstat- (3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienst-
tung zuviel gezahlten Ausgleichs ist zulässig. leistende nicht rechtswidrig, wenn die dienstliche
Anordnung nicht verbindlich ist, insbesondere wenn
sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die
Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Be-
Sechster Abschnitt folgen ein Verbrechen oder Vergehen begangen
Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften würde. Dies gilt auch, wenn der Dienst.leistende irrig
annimmt, die dienstliche Anordnung sei verbindlich.
§ 52 (4) Befolgt ein Dienstleistender eine dienstliche
Eigenmächtige Abwesenheit Anordnung nicht; weil er irrig annimmt, daß durch-
die Ausführung ein Verbrechen oder Vergehen be-
(1) Wer eigenrn.ächtig den Ersatzdienst verläßt gangen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar,
oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
länger als drei volle Kalendertage abwesend ist,
wird mit Gefängnis oder Einschließung von einem (5) Nimmt ein Dienst.leistender irrig an, daß eine
Monat bis zu zwei Jahren oder mit Haft nicht unter dienstliche Anordnung aus anderen Gründen nicht
einer "\I\T oche bestraft, verbindlich ist, und befolgt er sie deshalb nicht, so
kann die Strafe nach den Vorschriften über die Be-
(2) Ist der Täter vorsätzlich oder fahrlässig länger strafung des Versuchs gemildert werden, wenn ihm
als einen Monat abwesend, so ist die Strafe Gefäng- der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
nis nicht unter einem Monat oder Einschließung von
einem Monat bis zu fünf Jahren oder Haft nicht
unter drei Wochen. § 55
§ 53 Teilnahme
Dienstflucht Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer nach
diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlung und
(1) Wer eigenmächtig den Ersatzdienst verläßt
wegen versuchter Anstiftung zur Dienstflucht (§ 53
oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum
Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender
Ersatzdienst dauernd oder für den Verteidigungsfall
ist. Bei Anstiftung und Beihilfe durch Personen, die
zu entziehen oder die Bcendi~Jtmg des Ersatzdienst-
nicht Dienst.leistende sind, tritt an die Stelle des
verhältnisses zu E)rreichEm, wird mit Gefängnis nicht
Mindestmaßes einer Freiheitsstrafe nach den Vor-
unter einem Monat bestraft.
schriften dieses Gesetzes das im Strafgesetzbuch
(2) Der Versuch ist strafbar. bestimmte Mindestmaß.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 995
§ 56 § 59
Wahl zwischen verschiedenen Strafarten Disziplinarstrafen
(1) Wo dic!ses Ccsclz die Wahl zwischen Gefäng- (1) Disziplinarstrafen sind
nis und Haft Hißt, darf auf Haft nur erkannt werden, 1. Verweis,
wenn der Ti.iter bei vorstitzlichen Taten nur mit
2. Ausgangsbeschränkung,
geringer Schuld, bei fahrlässigen Taten nicht ge-
wissenlos oder sonst mit schwerer Schuld gehandelt 3. Geldbuße.
hat. (2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können
(2) Wo dieses Gesetz die Wahl zwischen Gefäng- nebeneinander verhängt werden.
nis und Einschließung läßt, darf auf Einschließung
nur erkannt werden, wenn für das Verhalten des § 60
Täters achtenswerte Beweggründe ausschlaggebend Inhalt und Höhe der Disziplinarstrafen
waren und die Tat nicht schon wegen der Art der
Ausführung oder wegen der vom Täter verschulde- (1) Verweis ist der förmliche Tadel eines be-
ten Folgen besonders verwerflich ist. stimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienst-
leistenden.
(3) Auf Geldstrafe an Stelle von Freiheitsstrafe
(§ 27 b des Strafgesetzbuches) darf nicht erkannt (2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem
werden, wenn ein Dienstleistender eine Straftat nach Verbot, sich von Dienstschluß an oder einer be-
diesem Gesetz begangen hat. stimmten Stunde danach außerhalb der Unterkunft
aufzuhalten; sie kann durch das Verbot verschärft
§ 57 werden, für die ganze Dauer oder einen Teil der
Zeit, für die sie verhängt wird, Gemeinschafts-
Ordnungswidrigkeiten räume zu betreten und Besuche zu empfangen (ver-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder schärfte Ausgangsbeschränkung). Die Ausgangs-
fahrlässig beschränkung dauert mindestens drei Tage und
höchstens dreißig Tage.
1. den in § 23 Abs. 2 bestimmten Pflichten oder
(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für
2. der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich zwei Monate nicht überschreiten.
zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen·
und diese zu dulden,
§ 61
zuwiderhandelt. § 55 Satz 1 findet entsprechende
Anwendung. Disziplinarvorgesetzte
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor- (1) Zuständig zur Verhängung einer Disziplinar-
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu strafe ist der Präsident des Bundesverwaltungs-
eintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be- amtes.
gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dreihundert (2) Leitern von Dienstgruppen und deren Vertre-
Deutsche Mark geahndet werden. tern kann der Präsident des Bundesverwaltungs-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des amtes Disziplinargewalt zur Verhängung von
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes- Verweisen und Ausgangsbeschränkungen bis zu
verwaltungsamt. Dieses entscheidet auch über die zehn Tagen übertragen; die Ubertragung kann
Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, jederzeit widerrufen werden.
gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (3) Wird der Beschuldigte versetzt, bevor ein ein-
(§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig- geleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung
keiten). einer Disziplinarstrafe oder durch Einstellung er-
§ 58 ledigt ist, so geht eine Zuständigkeit nach Absatz 2
auf den Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes
Dienstvergehen über.
(1) Ein Dienstleistender, der seine Dienstpflichten (4) Der Präsident des Bundesverwaltungsamtes ist
schuldhaft verletzt, kann wegen eines Dienstver- in jedem Falle zuständig, wenn der nach Absatz 2
gehens disziplinar bestraft werden. zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat betei-
(2) Der zust~ndige Disziplinarvorgesetzte be- ligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder sich
stimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie für befangen hält.
wegen eines Dienstvergehens einzuschreiten ist. Er
§ 62
hat dabei auch das gesamte dienstliche und außer-
dienstliche Verhalten zu berücksichtigen. Ermittlungen
(3) Ist seit einem Dienstvergehen mehr als ein (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht
Jahr verstrichen, so ist eine Bestrafung nicht mehr eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt
zulässig. Die Frist läuft nicht, solange der Sachver- der zuständige Disziplinarvorgesetzte die zur Auf-
halt Gegenstand von Ermittlungen nach § 62, einer klärung des Sachverhaltes erforderlichen Ermitt-
Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Verfahrens vor lungen. Dabei sind nicht nur die belastenden, son-
der Bundesdisziplinarkammer nach § 66 oder eines dern auch die entlastenden und die für die Straf-
Strafverfahrens ist. zumessung bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu halb zweier Wochen nach Zustellung die Entschei-
den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu dung der Bundesdisziplinarkammer, in deren Bezirk
äußern. § 20 findet entsprechende Anwendung. das Bundesverwaltungsamt seinen Sitz hat, be-
(2) Vor der Entscheidung ist der Vertrauensmann,
antragt werden.
bei Fehlen eines solchen der Betriebsrat oder Per- (2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten
sonalrat, unter Bekanntgabe des Sachverhaltes über des Bundesverwaltungsamtes einzureichen und zu
die Person des Beschuldigten zu hören. begründen; die Antragsfrist wird auch gewahrt,
wenn während ihres Laufes der Antrag bei der
§ 63 Bundesdisziplinarkammer gestellt wird. Die Bundes-
disziplinarkammer entscheidet über die Rechtmäßig-
Einste1lung des Verfahrens keit der Disziplinarverfügung ohne mündliche Ver-
(1) Wird durch die [rmiltlungen ein Dienstver- handlung endgültig durch Beschluß; sie kann die
gehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinar- Disziplinarverfügung aufrechterhalten oder auf-
vorgeselzte eine Disziplinarstrafe nicht für an- heben, aber nicht ändern. Die Entscheidung ist zu
gezeigt, so stellt er das Verfahren ein und teilt dies begründen.
dem Beschuldigten mit, wenn er ihn zuvor gehört (3) Für die Besetzung der Bundesdisziplinar-
hat. kammer und das Verfahren gelten die entsprechen-
(2) Ungeachtet der Einstellung durch einen ande- den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung vom
ren Disziplinarvorgesetzten kann der Präsident des 28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761), zuletzt
Bundesverwaltungsamtes wegen desselben Sachver- geändert durch das Deutsche Richtergesetz vom
haltes eine Disziplinarstrafe verhängen. 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), und
der Verordnung zur Durchführung der Bundes-
§ 64
disziplinarordnung vom 28. März 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 92), geändert durch die Verordnung
Verhängung der Disziplinarstrafe vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1310), mit
Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren der Maßgabe, daß an die Stelle des in den §§ 35
nicht ein, so verhängt er die Disziplinarstrafe. Hält bis 37 der Bundesdisziplinarordnung bezeichneten
der nach § 61 Abs. 2 zuständige Disziplinarvorge- nicht rechtskundigen Beisitzers ein Beisitzer tritt
setzte seine Strafgewalt nicht für ausreichend, so der im Bezirk der Bundesdisziplinarkammer Ersatz-
führt er die Entscheidung des Präsidenten des dienst leistet. Der Bundesminister des Innern be-
Bundesverwaltungsamtes herbei. stellt den Beisitzer für die Dauer seiner Ersatz-
dienstleistung auf Vorschlag des Bundesministers
§ 65
für Arbeit und Sozialordnung.
Disziplinarverfügung; Beschwerde § 67
(1) Die Disziplinarstrafe wird durch eine schrift- Aufhebung der Disziplinarverfügung
liche, mit Gründen versehene Disziplinarverfügung
(1) Der Präsident des Bundesverwaltungsamtes
verhängt, die dem Beschuldigten zuzustellen oder
kann seine Disziplinarverfügung sowie die eines
zu eröffnen ist. Uber die Eröffnung ist eine Nieder-
anderen Disziplinarvorgesetzten innerhalb von sechs
schrift aufzunehmen; dem Beschuldigten ist eine Ab-
Monaten, nachdem sie erlassen ist, aufheben und in
,;;chrift der Disziplinarverfügung auszuhändigen. Er
der Sache anders entscheiden. Vor der Entscheidung
ist zugleich über die Möglichkeit der Anfechtung,
ist der Beschuldigte zu hören. § 65 Abs. 1 Satz 3 und
über die Stelle, der gegenüber die Anfechtung zu
§ 66 finden entsprechende Anwendung.
erfolgen hat, und über Form und Frist der Anfech-
tung schriftlich zu belehren. (2) Der Präsident des' Bundesverwaltungsamtes
hat eine Disziplinarverfügung, auch nach Ablauf der
(2) Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinar-
in Absatz 1 bezeichneten Frist, aufzuheben und in
verfügung des Leiters der Dienstgruppe bei diesem
der Sache neu zu entscheiden, wenn nach Eintritt der
oder bei dem Präsidenten des Bundesverwaltungs-
Unanfechtbarkeit einer Disziplinarverfügung wegen
amtes innerhalb zweier Wochen nach Zustellung
des dieser zugrunde liegenden Sachverhaltes in
oder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde
einem Strafverfahren gegen den Bestraften ein
erheben. Wird die Beschwerde mündlich erhoben,
Urteil ergeht und rechtskräftig wird, dessen tatsäch-
so ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Be-
liche Feststellungen, soweit sie erheblich sind, von
schuldigte zu unterschreiben hat. Wird die Be-
den in der Disziplinarverfügung getroffenen ab-
schwerde bei dem Leiter der Dienstgruppe erhoben,
weichen. Absatz 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66
so hat dieser sie innerhalb einer Woche mit seiner
finden entsprechende Anwendung.
Stellungnahme dem Präsidenten des Bundesverwal-
tungsamtes vorzulegen. Dessen Entscheidung darf § 68
die Strafe nicht verschärfen. Die Entscheidung ist
zuzustellen. Vollstreckung
§ 66 (1) Die Disziplinarstrafen werden von dem Diszi-
plinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt hat;
Anrufung der Disziplinarkammer dieser kann den Leiter der Dienststelle oder dessen
(1) Gegen Disziplinarverfügungen des Präsiden- Vertreter mit der Vollstreckung beauftragen, es sei
ten des Bundesverwaltungsamtes und gegen dessen denn, daß diese Personen an der Tat beteiligt oder
Entscheidungen nach § 65 Abs. 2 Satz 4 kann inner- persönlich durch sie verletzt waren.
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 997
(2) Der Verweis \Jilt mit der Zustellung oder Er- gabe, daß an Minderjährige selbst zuzustellen ist.
öflnt;ng ,ds vollstreck L. Das Bundesverwaltungsamt veranlaßt die Zustel-
(3) Ausgcmgsbeschränkun~J und Geldbuße sind lung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustel-
erst vollstreckbar, wenn Beschwerde nicht frist- lung.
qemüß oder erfolglos erhoben worden ist. Wird die (4) Schriftliche Verwaltungsakte und sonstige
Bundesdisziplinarkammer angerufen, so kann diese schriftliche Mitteilungen, die nicht nach Absatz 2
die Vollstreckung cmssetz(m. Bei der Vollstreckung zuzustellen sind und die durch die Post übermittelt
der Ausgangsbeschränkung kann angeordnet wer- werden, gelten als mit dem dritten Tage nach der
den, daß sich der Bestrafte in angemessenen Zeit~ Aufgabe zur Post bekanntgegeben, außer wenn sie
abständen bc~i einem Vorgesetzten zu melden hat. nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
(4) Geldbußen werden im Verwaltungszwangs- sind; im Zweifel hat die Stelle, die sich darauf be-
verfahren beigetrieben. Sie können auch durch Ein- ruft, Zugang und Zeitpunkt des Zuganges nachzu-
behaltung von Sold vollstreckt werden; dabei darf weisen.
monatlich nicht mehr als die Hälfte eines Monats- § 72
soldes einbehalten werden.
Widerspruch
(5) Disziplinarstrafen dürfen nach Ablauf von
sechs Monaten, nachdem die Disziplinarverfügung (1) Uber den Widerspruch gegen Verwaltungs-
tm,mfechtbar geworden ist, nicht mehr vollstreckt akte auf Grund dieses Gesetzes entscheidet das
werden. Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ab- Bundesverwaltungsamt.
lauf die Vollstreckung beginnt. (2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die
die Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung
§ 69 des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betref-
fen, ist innerhalb zweier Wochen zu erheben.
Auskünfte
Auskünfte über Verweise und über Ausgangs-
§ '73
beschränkungen bis zu zwei Wochen, die nicht in
Verbindung mit Geldbußen verhängt sind, werden Anfechtung des Einberufungsbescheides
an Stellen außerhalb des Ersatzdienstes nicht er- Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar ge-
teilt, sofern es sich nicht um Mitteilungen in Straf- worden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Ein-
verfahren an Staatsanwallschaften und Gerichte berufungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine
handelt. Ob Auskünfte über andere Disziplinar- Rechtsverletzung durch diesen selbst geltend ge-
strafen erteilt werden, entscheidet der Präsident des macht wird.
Bundesverwaltungsamtes.
§ 74
§ 70 Ausschluß der aufschiebenden Wirkung·
Gnadenrecht des Widerspruchs und der Klage
Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht (1) Der Widerspruch gegen den Einberufungs-
hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten bescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei
Disziplinarstrafen und des Ausschlusses gemäß § 45 denn, daß er unter gleichzeitiger Vorlage eines
Abs. 1 zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Bescheides über die Heranziehung, Verpflichtung
Ausübung anderen Stellen. oder Bereitstellung zu Dienstleistungen im zivilen
Bevölkerungsschutz erhoben ist.
(2) Die Anfechtungsklage gegen den Einberu-
Siebenter Abschnitt fungsbescheid oder einen die Verfügbarkeit fest-
stellenden Bescheid hat keine aufschiebende Wir-
Besondere Verfahrensvorschriften kung. Vor Anordnung der aufschiebenden Wirkung
oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht
§ 71 das Bundesverwaltungsamt zu hören.
Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten;
Zustellungen § 75
(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Rechtsmittelbeschränkung
Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen
und zu begründen. (1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung
dieses Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil
(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustel- des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen, soweit es
len. Im übrigen wird zugestellt, soweit das durch die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Ent-
dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den lassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
Ersatzdienst zusU:indigen Stelle bestimmt wird. betrifft.
(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 innerhalb eines Monats nach Zustellung die Revi-
(Bundesgesetzbl. I S. 379), geändert durch die Ver- sion an das Bundesverwaltungsgericht zulässig,
waltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bun- wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne
desgesetzbl. I S. 17), § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maß .. der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
oder das Verwall.ungsgerichl die Revision in seiner § 79
Entscheidung zugelassen hat. Die Zulassung der
Revision kann nur verweigert werden, wenn offen- Vorschriften für den Verteidigungsfall
sichlJich eine Km runrJ grundslitzlicher Rechtsfragen Im Verteidigungsfall gelten die folgenden beson-
nicht zu erwarle.)n ist. Die Revision muß zugelassen deren Vorschriften:
werden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser 1. § 43 Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.
Abweichung beruht. 2. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegs-
(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichts- dienstverweigerer beantragt haben, können zum
ordnung gilt für die Beschwerde gegen die Nicht- Ersatzdienst einberufen werden, bevor über den
zulassung der Revision entsprechend. Gegen andere Anerkennungsantrag entschieden ist.
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Be- 3. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4 und 5 aus
schwerde ausgeschlossen. der Zeit vor Eintritt des Verteidigungsfalles tre-
ten außer Kraft. Zurückstellungen nach § 11
§ 76 Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen
nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heran-
Rechte des gesetzlichen Vertreters
ziehung zum Ersatzdienst im Verteidigungsfall
Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegs- eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
dienstverweigerers kann innerhalb der für diesen 4. In den Fällen des § 19 Abs. 2 bedarf es der An-
laufenden Fristen selbständig Anträge stellen, Kla-
hörung nicht.
gen erheben und von Rechtsbehelfen Gebrauch
machen, soweit es sich um die Verfügbarkeit für § 80
den Ersatzdienst handelt.
Einschränkung von Grundrechten
§ 77 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
Anwendungsbereich
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Die §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11
Verwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) sowie das Petitionsrecht
Satz 2, 3 bezeichneten Stellen erlassen werden. (Artikel 17 des Grundgesetzes) werden nach Maß-
gabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Achter Abschnitt § 81
SchluUvorschriften Versorgungsberechtigte im Land Berlin
(1) Leistungen nach den §§ 47 bis 51 werden auch
§ 78 an Berechtigte gewährt, die ihren Wohnsitz oder
Entsprechende Anwendung ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben.
weiterer Rechtsvorschriften (2) Ortlich zuständig für das Verfahren sind die
(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gel- Verwaltungsbehörde und das Gericht, in dessen Be-
ten entsprechend zirk das Bundesverwaltungsamt seinen Sitz hat. In
den Fällen des § 51 ist zuständige Verwaltungs-
1. der erste, zweite und vierte Abschnitt des behörde das Bundesverwaltungsamt.
Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 293), zuletzt geändert durch
das Dritte Gesetz zur Änderung des Wehrpflicht- § 82
gesetzes vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I § 27 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes vom
S. 162), mit der Maßgabe, daß in § 5 Abs. 2 an die 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 651) 2
) wird ge-
Stelle des Bundesministers der Verteidigung und
strichen.
der von diesem bestimmten Stelle der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung und die § 83
von diesem bestimmte Stelle treten,
Inkrafttreten
2. das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung
vom 31. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 661), zu- Dieses Gesetz tritt am ·Tage nach seiner Verkün-
letzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Ände- dung in Kraft. 3 )
rung des Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 162), mit der Maßgabe, daß 2) Bundesgesetzbl. III 50-1; betrifft nicht die im Teil III wieder-
gegebene, jetzt geltende Fassung,
in § 23 an die Stelle des Bundesministers der 3) Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 13. Januar 1960
Verteidigung der Bundesminister für Arbeit und (Bundesgesetzbl. I S. 10) ist am 20. Januar 19?_0 in Kraft getreten.
Die Änderung des § 41 durch das Gesetz zur Änderung des Unter-
Sozialordnung tritt. haltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 457)
ist am 1. Mai 1961, die Änderungen der §§ 9, 11, 30, 31 und 39
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be- durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom
26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 162) sind am 1. A~:il 1965 in
stimmt ist, steht der Ersatzdienst bei Anwendung Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens „ der Änder~n_gen
der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes uber den z1v1len
Ersatzdienst vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 531) ergibt sich
Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht gleich. aus dessen Artikel 5.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 999
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 19. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7845-1-2
Auf Grund des § 3 des Weinwirtschaftsgesetzes auf den Tag der Verkündung folgenden Kalender-
vom 29. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1622), zu- monats gegenüber der für den Ort des Betriebes
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des nach Landesrecht zuständigen Behörde abzugeben.
Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der
Weinwirtschaft vom 30. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I § 3
S. 655), wird im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Wirtschaft und der Finanzen mit Zu- Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stel-
stimmung des Bundesrates verordnet: len die Angaben in den Meldungen nach § 1 und die
Angaben in den Erklärungen nach § 2 zusammen
und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundes-
amt mit.
§ 1
§ 4
Die Meldungen über die Erzeugung und die Be-
stände von Trauben, Traubenmost und Wein nach Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 des Ge-
der Verordnung Nr. 134 der Kommission der Europä- setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Oktober 1. entgegen § 1 Meldungen über die Erzeugung oder
1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Bestände von Trauben, Traubenmost oder
S. 2604) sind schriftlich mit Angabe der jeweiligen Wein oder
Betriebsart bis zum 15. Januar der für den Ort des
2. entgegen § 2 Erklärungen über den Rebbau-
Betriebes nach Landesrecht zuständigen Behörde zu
betrieb nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
erstatten; dabei sind die jeweils am 31. Dezember
nicht rechtzeitig abgibt.
vorhandenen Bestände anzugeben.
§ 5
§ 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Erklärungen über den Rebbaubetrieb nach blatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
den Verordnungen der Kommission der Europä- auch im Land Berlin.
ischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 143 vom 23. No-
vember 1962 und Nr. 26/64/EWG (Amtsblatt der § 6
Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 2789 und 1964 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
S. 753) sind schriftlich bis zum Ablauf des zweiten dung in Kraft.
Bonn, den 19. August 1965
Für den Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesschatzminister
Dr. W e r n e r D o 11 in g e r
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag l n h a 1t Seite
Nr. 31, ausgegeben am 21. August 1965
lJ. 8. 65 Gesetz zu d(>m Ubereinkommen vom 20. Dezember 1962 über den Schutz des La.chsbestandes
in der Ostsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11'13
22. 7. 65 B<~kannlnldchun~J über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens
übc!r die lntermttionale Zivilluftfahrt .................................................. , . 1119
30. 7. b5 ßekannlrnadmng zu dc• r Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten
ohne M<ic• resküsle (Forlgellung für Rwanda) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1120
2. 8. 65 Bek,rnnlmacbung zu Artikel 4 des deutsch-belgischen Abkommens vom 15. Mai 1956 über die
Errichtung nebexwinanderli<c!gender Grenzabfertigungsstellen usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1121
9. 8. 65 Bekanntmachung iiber das Inkrafttreten der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1122
Nr. 32, ausgegeben am 31. August 1965
24. 8. 65 Gesetz über die Feststellung eines Nachtrages zum Wirtschaftsplan des ERP-Sonderver-
mögens für das Rechnungsjahr 1965 (Nachtrag zum ERP-Wirtschaitsplangesetz 1965) . . . . . . . . 1125
25. 6. 65 Bekanntmachunq übc!J dPn Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 6. November 1925 in Den Haag beschlossenen Fas-
sung (W eitergelt.ung für Tschad, Obervolta, Laos und die Zentralafrikanische Republik) . . . . . 1132
30. 6. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eige11tums in der am 2. Juni 1934 in London beschlossenen Fassung (In-
krafttreten für l(,land und Jugoslawien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1133
30. 6. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewE'.rblichcn Eiqentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung
(Inkrafttreten für Tschad, Obervolta, Laos und die Zentralafrikanische Republik sowie für
Uganda und Kenia) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... ............. ............... 1134
29. 7. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die wechselseitige Ge-
heimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmel-
dungfm bilden (Jnkrafltreten für Portugal) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1135
2. 8. 65 Bekannlrnach1mg über clen Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . . . . . 1136
9. 8. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Griechenland über den planmäßigen gewerblichen Luftverkehr 1140
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen yom 30. Januar 1950
(Bundesqesetzbl S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und ßezeichnunq der V<--\rordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 8. 65 Verordnung Nr. 16/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt. 150 13. 8.65 Siehe§ 4
10. 8. 65 Verordnung Nr. 17/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkc:-!h rslei stungen der Binnen-
schiffahrt 151 14.8.65 Siehe§ 4
12. 8. 65 Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung
für das Seelotsrevier Ems 151 14.8.65 15.8.65
16. 8. 65 Verordnung Nr. 18/65 über die Festsetzung von
Entgelte11 für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiHahrt 155 20.8.65 Siehe§ 4
18. 8. 65 Verordnung über die Gebühr<-:m für die natur-
wissenschaflliche Vorprüfung, die zahnärztliche
Vorprüfung und die! zahnärztliche Prüfung
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgeselzbl. III
2123-2-2 156 21. 8. 65 1. 6. 65
19. 8. 65 Zweite Verordnung zur Änderung der Erstattungs-
verordnung Ctd.rnidE! und Reis
A.ndert Bundesgesetzbl. III 7841-5-3 156 21. 8. 65 21. 8. 65
19. 8. 65 Verordnung Nr. 19/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 159 26.8.65 Siehe§ 4
19. 8. 65 Zweite Verordnung über die Änderung der
Grenze des Freihafens Bremen 160 27.8.65 28.8.65
Her u u s gebe r: Dc,r Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanudger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. -- Druck: Bundesdruckerei.
Das Bunclescj('sel'1.blall erscheint in drei Tc,ilen. In Teil I und II wt,rden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge mich ihn,r
Ausfertiqun~J verkündd. In Teil Tl! wird das als forlqeltend feslqestellte Bundesrecht am Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bunclc;sqesclzbl. I S. 437) nach Sachqebieten q,. ordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
B.ezu11s bcclinqunqen für Teil I und ll · Lu u f ende r Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je anqdauqc;ne 24 Seiten DM 0,40 ge\Jen Voreinsendung des erforderlichen Betruges auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblutt"
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