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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1965 Nr. 43
Tc1g Inhalt Seite
24. 8. 65 Gesetz zur verstärkten Eigentumsbildung im Wohnungsbau und zur Sicherung der Zweck-
bestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbauänderungsgesetz 1965 - WoBauÄndG
1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 945
Summhmg des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2330-2-5; ändert Bundesgesetzbl. III 2330-1,
2330-2, 364--2 und 402-24
24. 8. 65 Gesetz zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und
über weitere MaUnahmen auf dem Gebiete des Mietprei.srechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 969
Sornmlung des Bunclesrechts, Bundesgesetzbl. III 402-28; ändert Bundesgesetzbl. III 2330-1,
2330-2-4, 234-1, 402-12, 402-18 und 402-24
24. B. 65 Gesetz über die Statistik der Straßen in den Gemeinden 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 975
Sommhmg des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 918-1
Gesetz
zur verstärkten Eigentumsbildung im Wohnungsbau
und zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(W ohnungsbauänderungsgesetz 1965 - W oBauÄndG 1965)
Vom 24. August 1965
Som mlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2330-2-5 1)
Der Bundestag hal mit Zustimmung des Bundes- an mindestens so zu verzinsen und zu tilgen,
rates das folgende Gesetz beschlossen: daß die Zins- und Tilgungsbeträge demjenigen
Anteil der im Land aufgekommenen Zins- und
Tilgungsbeträge einschließlich außerplanmäßi-
Artikel I ger Tilgungen entsprechen, der sich jeweils nach
Änderung dem Verhältnis der am Ende des Kalenderjah„
des zweiten Wohnungsbaugesetzes ) 2 res insgesamt ausgeliehenen Bundesmittel zu
den übrigen öffentlichen Mitteln des Landes er-
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung rechnet; die Tilgung der Bundesmittel muß min-
vom 1. August 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 1121), zu- destens 1 vom Hundert betragen. Die Verpflich-
letzt geändert durch das Gesetz zur Anderung des tung des Landes zur vollständigen Tilgung der
Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 23. März 1965 ausgeliehenen Bundesmittel bleibt im übrigen
(Bundesgesetzbl. I S. 140), wird wie folgt geändert: unberührt. Von Satz 2 abweichende Verwal-
1. In § 10 Abs. l werden in Satz 1 die Worte „an- tungsvereinbarungen zwischen Bund und Land
gemessenem Wirtschaftsteil und" sowie „und sind zulässig."
Kleintierhaltung" gestrichen. Nach Satz 1 wird 3. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:
folgender Satz eingefügt: ,,Die Kleinsiedlung soll
einen Wirtschaftsteil enthalten, der die Haltung ,,§ 19 a
von Kleintieren ermöglicht." Der bisherige Satz 2 Bereitstellung von Bundesmitteln
wird Satz 3. vom Rechnungsjahr 1965 an
(1) Vom Rechnungsjahr 1965 an stellt der
2. § 19 Abs. 3 mhält folgende Fassung:
Bund für die in Absatz 2 bezeichneten Zwecke
,, (3) Der Bundesminister für Wohnungswesen, jährlich einen Betrag von 210 Millionen Deut-
Städtebau und Raumordnung kann die Vertei- sche Mark im Bundeshaushalt aus allgemeinen
lung der Bundesmittel mit Auflagen, insbeson- Deckungsmitteln zur Verfügung; dieser Betrag
dere hinsichtlich des Verwendungszweckes, der verringert sich in den Rechnungsjahren 1965 und
Sicherung und der Zins- und Tilgungsbedingun- 1966 jeweils um den Betrag, den der Bund nach
gen für diese Mittel, verbinden. Die ausgeliehe . . § 18 Abs. 1 zur Beteiligung an der Finanzierung
nen Bundesmittel sind vom REchnungsjahr 1965 des von den Ländern mit öffentlichen Mitteln
geförderten sozialen Wohnungsbaues zur Ver-
1) Andcrt Bundcs9cs<:tzbl. III 23:10-1, 2:no-2, 3G4-2 und 402-24
2) Bundesuesctzbl. !Tl 2:l:lo-2 fügung stellt. Für das Rechnungsjahr 1965 kann
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
der sich nach Satz 1 ergebende Betrag durch bank Aktiengesellschaft zur Vorfinanzierung
Bindungsermächtigung zur Verfügung gestellt der Beschaffung und Erschließung von Bau-
werden. land Darlehen aus den in § 20 Abs. 1 bis 3
(2) Der Bundesminister für Wohnungswesen, bezeichneten Mitteln zu gewähren. Absatz 2
Städtebau und Raumordnung teilt die in Ab- gilt entsprechend."
satz 1 bezeichneten Bundesmittel den Ländern c) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
im Benehmen mit den für das Wohnungs- und
Siedlungswesen zuständigen obersten Landes- 5. § 25 erhält folgende Fassung:
behörden für die folgenden Verwendungs- ,,§ 25
zwecke zu:
Begünstigter Personenkreis und
a) für die Förderung des Wohnungsbaues zu- Einkommensermittlung
gunsten von kinderreichen Familien, jungen
Ehepaaren und älteren Personen, (1) Mit öffentlichen Mitteln ist in der Regel
der soziale Wohnungsbau zugunsten der Woh-
b) für die Förderung des Wohnungsbaues in
nungsuchenden zu fördern, deren J ahresein-
Gebieten, die nach den Grundsätzen der
kommen den Betrag von 9 000 Deutsche M::1rk
Raumordnung entwickelt werden sollen,
nicht übersteigt (Einkommensgrenze); maßge-
c) für die Förderung des Wohnungsbaues in bend ist das Jahreseinkommen des Haushaltsvor-
den Zonenrandgebieten, standes. Die Einkommensgrenze erhöht sich für
d) für die Aufstockung der Mittel, die von den jeden zur Familie des Wohnungsuchenden rech-
Ländern für die Gewährung von Familien- nenden Angehörigen (§ 8), dessen JahrPseinkom-
zusatzdarlehen benötigt werden und men 9 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, um
e) für die Gewährung von Annuitätszuschüssen 2 400 Deutsche Mark. Für Schwerbeschädigte und
nach § 88. ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Einkom-
Die nach Buchstabe e zu verwendenden Mittel mensgrenze um je 2 400 Deutsche Mark.
gelten nicht als öffentliche Mittel im Sinne die- (2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Ge-
ses Gesetzes. setzes ist der Gesamtbetrag der im vergangenen
(3) Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 und 3 Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im Sinne des
sind entsprechend anzuwenden." § 2 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes.
Für die Feststellung des Jahreseinkommens gel-
4. § 21 wird wie folgt geändert: ten die Vorschriften des Einkommensteuerrechts
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende über die Einkunftsermittlung; insbesondere sind
Fassung: steuerfreie Einnahmen, namentlich das Kinder-
geld nach der Kindergeldgesetzgebung, nicht
,, (1) Der Bundesminister für Wohnungs-
anzurechnen. Abweichend von Satz 2 gilt fol-
wesen, Städtebau und Raumordnung ist er-
gendes:
mächtigt, von den in § 18 Abs. 1 und § 19 a
Abs. 1 bezeichneten Mitteln bis zu ihrer 1. Gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu
bestimmungsgemäßen Verwendung und von Löhnen, Gehältern und Renten sowie ver-
den in § 20 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Mitteln gleichbare Bezüge sind nicht anzurechnen.
einen Betrag bis zu 80 Millionen Deutsche 2. Einkünfte, für die ein Anspruch auf Be-
Mark der Deutschen Bau- und Boden- freiung von der Einkommensteuer nach den
bank Aktiengesellschaft darlehnsweise für Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sowie
Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzierung die Einkünfte aus Gehältern und Bezügen der
des Baues von Familienheimen in der Form bei internationalen oder übernationalen Or-
von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und ganisationen beschäftigten Personen, die nach
Kleinsiedlungen, eigengenutzten Eigentums- § 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbe-
wohnungen und Kaufeigentumswohnungen freit sind, sind anzurechnen.
im sozialen Wohnungsbau zur Verfügung zu 3. Beträge für Sonderabschreibungen, die bei
stellen. der Einkommensteuer unter anderen Gesichts-
(2) Der nach Absatz 1 zur Verfügung ge- punkten als denen der Wertminderung ab-
stellte Betrag kann durch Aufnahme von gesetzt werden, insbesondere solche nach
Mitteln des Geld- und Kapitalmarktes aufge- § 7 b des Einkommensteuergesetzes, sind hin-
stockt werden. Die Beschaffung geeigneter zuzurechnen, soweit sie die nach § 7 des Ein-
Geld- und Kapitalmarktmittel soll durch Ge- kommensteuergesetzes zulässigen Absetzun-
währung von Zinszuschüssen aus Haushalts- gen für Abnutzung übersteigen.
mitteln des Bundes sowie durch Ubernahme 4. Der nach § 19 Abs. 3 des Einkommensteuer-
von Bürgschaften und Gewährleistungen gesetzes steuerfrei gebliebene Betrag von
nach den Vorschriften des § 24 gefördert Versorgungsbezügen ist anzurechnen.
werden." 5. Steuerpflichtige Renten im Sinne des § 22
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein- Ziff. 1 Buchstabe a des Einkommensteuer-
gefügt: gesetzes sind mit dem vollen Betrag abzüg-
lich Werbungskosten anzusetzen.
,,(3) Der Bundesminister für Wohnungs-
wesen, Städtebau und Raumordnung ist er- (3) Bei der Feststellung des Jahreseinkom-
mächtigt, der Deutschen Bau- und Boden- mens sind Abzüge vom Einkommen, die wegen
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965 947
außergewöhnlicher Belastung gemäß §§ 33 und sie ganz oder teilweise zugunsten bestimmter
33 a des Einkommensteuergesetzes zugelassen Personengruppen, für bestimmte Zwecke oder in
worden sind, zu berücksichtigen. bestimmten Gebieten zu verwenden, sind die
(4) Deckt der Wohnungsuchende die Unter- Mittel nach dieser Weisung unter Beachtung des
haltskosten für sich und die zur Familie rechnen- Absatzes 1 einzusetzen.
den Angehörigen nur aus Renten, so kann die (5) Innerhalb der einzelnen Förderungsränge
sich aus Absatz 1 ergebende Einkommensgrenze sind förderungsfähige Bauvorhaben von priva-
in der Regel ohne besonderen Nachweis der ten Bauherren, gemeinnützigen und freien Woh-
Einkommenshöhe als eingehalten angesehen nungsunternehmen, Organen der staatlichen
werden." Wohnungspolitik, Gemeinden, Gemeindever-
6. § 26 erhält folgende Fassung: bänden, anderen Körperschaften des öffent-
lichen Rechts und sonstigen Bauherren in glei-
,,§ 26 cher Weise ohne Bevorzugung bestimmter
Rangfolgen für die öffentliche Förderung Gruppen von Bauherren zu berücksichtigen."
(1) Zur Verwirklichung der in § 1 bestimm-
7. § 27 wird aufgehoben.
ten Ziele sind die öffentlichen Mittel bei der
Förderung des Neubaues in folgender Weise
8. § 28 erhält folgende Fassung:
einzusetzen:
1. Der Neubau von Familienheimen in der Form ,,§ 28
von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse
Kleinsiedlungen hat den Vorrang vor dem besonderer Personengruppen
Neubau anderer Wohnungen.
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-
2. Der Neubau von eigengenutzten Eigentums-
wesen zuständigen obersten Landesbehörden
wohnungen und Kaufeigentumswohnungen
haben dafür zu sorgen, daß bei der Förderung
hat den Vorrang vor dem Neubau anderer
des Wohnungsbaues in ausreichendem Maße
Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.
die Wohnbedürfnisse der kinderreichen Fami-
3. Der Neubau von Mietwohnungen, die zur lien, jungen Ehepaare, älteren Personen und
Wohnraumversorgung der in § 28 bezeich- der Personen, die ihre Wohnung unverschuldet
neten Personengruppen bestimmt sind, hat verloren haben, berücksichtigt werden. Als
den Vorrang vor dem Neubau anderer Miet- junge Ehepaare sind diejenigen Ehepaare anzu-
wohnungen. sehen, bei denen keiner der Ehegatten das
4. Innerhalb der einzelnen Förderungsränge ist 40. Lebensjahr vollendet hat. Als ältere Per-
in der Regel zunächst den Anträgen auf Be- sonen sind diejenigen Personen anzusehen, die
willigung öffentlicher Mittel für solche Bau- das 60. Lebensjahr vollendet haben.
vorhaben zu entsprechen, die für kinderreiche
(2) Den Wohnbedürfnissen der Familien mit
Familien bestimmt sind, alsdann den An-
Kindern soll in erster Linie durch die Förderung
trägen auf Bewilligung öffentlicher Mittel für
von Familienheimen oder Eigentumswohnungen
Bauvorhaben, bei denen sichergestera ist, daß
Rechnung getragen werden. Soweit hierdurch
durch Selbsthilfe eine Eigenleistung in Höhe
eine ausreichende Wohnraumversorgung nicht
von mindestens 10 vom Hundert der Bau-
erreicht werden kann, ist die Bewilligung
kosten erbracht werden soll.
öffentlicher Mittel zum Bau von Mietwohnun-
(2) Die öffentlichen Mittel können abweichend gen in Mehrfamilienhäusern in angemessenem
von den Förderungsrängen des Absatzes 1 Nr. 1 Umfang davon abhängig zu machen, daß Woh-
bis 3 eingesetzt werden, soweit dies erforderlich nungen, die nach Größe und Miete für Familien
ist zur Unterbringung mit Kindern, insbesondere für kinderreiche
a) von Bewohnern der Wohnungen und Unter- Familien geeignet sind, für diese Familien vor-
künfte, die in § 25 des Wohngeldgesetzes in behalten werden.
der Fassung vom 1. April 1965 bezeichnet (3) Soweit Wohnbedürfnisse bestimmter Per-
sind, sonengruppen, namentlich die Wohnbedürfnisse
b) von Wohnungsuchenden, die durch Gerichts- a) der alleinstehenden Frauen mit und ohne
urteil zur Räumung ihrer bisherigen Woh- Kinder,
nung verurteilt sind oder sich durch gericht-
b) der Schwerbeschädigten und ihnen Gleich-
lichen Vergleich hierzu verpflichtet haben.
gestellten,
(3) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen sind c) der Tuberkulosekranken und Tuberkulose-
die öffentlichen Mittel, soweit eine geordnete bedrohten,
städtebauliche Entwicklung des Gemeindege- d) der Vertriebenen und der Deutschen aus der
bietes es erfodert, so einzusetzen, daß der Wie- sowjetischen Besatzungszone und dem so-
deraufbau und die Wiederherstellung den Vor- wjetisch besetzten Sektor von Berlin,
rang vor dem Neubau haben.
e) der Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember
(4) Soweit die für das Wohnungs- und Sied- 1948 zurückgekehrt sind,
lungswesen zuständige oberste Landesbehörde f) der Opfer der nationalsozialistischen Ver-
öffentliche Mittel mit der Weisung zugeteilt hat, folgung und ihnen Gleichgestellten,
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
g) der Personen, die nach dem Häftlingshilfe- Wohnfläche die nachstehenden Grenzen nicht
gesetz anspruchsberechtigt sind, überschreitet:
besondere Förderungsmaßnahmen erfordern, a) Familienheime mit nur einer Wohnung
soll ihnen angemessen Rechnung getragen wer- 130 Quadratmeter;
den."
b) Familienheime mit zwei Wohnungen
180 Quadratmeter;
9. § 30 erhält folgende Fassung:
c) eigengenutzte Eigentumswohnungen und
,,§ 30 Kaufeigentumswohnungen
Verteilung der öffentlichen Mittel durch die 120 Quadratmeter;
obersten Landesbehörden d) andere Wohnungen
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen in der Regel 90 Quadratmeter.
zuständigen obersten Landesbehörden haben Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen
die öffentlichen Mittel in Ubereinstimmung mit soll die für den Eigentümer bestimmte Woh-
den Zielen der Raumordnung und Landespla- nung 130 Quadratmeter nicht übersteigen/'
nung in der Weise zu verteilen, daß zunächst
den Anträgen auf Bewilligung öffentlicher Mit- b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
tel zum Bau von Familienheimen in der Form II (5) Die Wohnfläche einer Wohnung soll
von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Klein- in der Regel 50 Quadratmeter nicht unter-
siedlungen, eigengenutzten Eigen,tumswohnun- schreiten. Bei Wohnungen, die für Allein-
gen und Kaufeigentumswohnungen, insbeson- stehende bestimmt sind, soll eine Wohnfläche
dere solcher für kinderreiche Familien, ent- von 40 Quadratmetern nicht unterschritten
sprochen werden kann ohne Rücksicht darauf, ob werden."
für das Gebiet die Mietpreise freigegeben sind
oder nicht. Unberührt bleibt die Befugnis der 13. In § 42 Abs. 5 werden nach den Worten „von
zuständigen obersten Landesbehörden, in ange- Familienheimen" die Worte „in der Form von
messenem Umfang öffentliche Mittel mit der Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsied-
Weisung zuzuteilen, sie ganz oder teilweise zu II
lungen eingefügt.
verwenden
a) für die Förderung des Baues von Wohnun- 14. § 43 erhält folgende Fassung:
gen zugunsten bestimmter Personengruppen, ,,§ 43
insbesondere der in § 26 Abs. 2 und in § 28
Förderungssätze
bezeichneten Personengruppen,
b) für bestimmte Zwecke, insbesondere gemäß (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-
§ 61, oder wesen zuständigen obersten Landesbehörden
bestimmen für die nach § 42 Abs. 2 und 6 ein-
c) in bestimmten Gebieten. 11
zusetzenden öffentlichen Mittel Durchschnitts-
10. § 31 erhält folgende Fassung: sätze, nach denen die Förderung der Bauvor-
haben bemessen werden soll (Förderungssätze).
,,§ 31 Die Förderungssätze sollen nach der Wohnfläche
Unterlagen für die Verteilung der öffentlichen gestaffelt werden, und zwar in der Weise, daß
Mittel durch die obersten Landesbehörden der Förderungssatz für eine Wohnung mittlerer
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen Größe bestimmt wird und für Wohnungen mit
zuständigen obersten Landesbehörden haben da- größerer oder kleinerer Wohnfläche Zuschläge
für zu sorgen, daß ihnen rechtzeitig vor der Ver- oder Abzüge vorgesehen werden.
teilung der öffentlichen Mittel die für die Durch- (2) Die Förderungssätze sind der Höhe nach
führung des § 30 erforderlichen Unterlagen voll- so zu bemessen, daß der Vorschrift des § 46
standig vorliegen, insbesondere Unterlagen über Satz 1 Rechnung getragen wird. Für Familien-
die noch nicht erledigten Anträge auf Förderung heime in der Form von Eigenheimen und Kauf-
des Baues von Familienheimen in der Form von eigenheimen sind die Förderungssätze um min-
Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsied- destens 10 vom Hundert, für Familienheime in
lungen, eigengenutzten Eigentumswohnungen der Form von Kleinsiedlungen um 15 vom Hun-
und Kaufeigentumswohnungen. 11 dert, für eigengenutzte Eigentumswohnungen
und Kaufeigentumswohnungen um 10 vom
11. In § 35 tritt an die Stelle der bisherigen Ab- Hundert höher zu bemessen als für andere W oh-
sätze 2 bis 4 folgender Absatz 2: nungen vergleichbarer Größe und Ausstattung."
,, (2) Die Eigenleistung soll jedoch so hoch sein,
daß sie mindestens die Kosten des Baugrund- 15. § 44 wird wie folgt geändert:
stücks ohne Erschließungskosten deckt. Dies gilt a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Durch-
nicht für den Bau von Kleinsiedlungen. 11 schnittssätze" durch „Förderungssätze" er-
setzt.
12. § 39 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 werden nach den Worten „eines
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Familienheims" die Worte „in der Form eines
11 (1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Eigenheims, eines Kaufeigenheims oder einer
Bau von Wohnungen gefördert werden, deren Kleinsiedlung" eingefügt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965 949
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: (3) Maßgebend für die Bewilligung des
,, (5) Bei Familienheimen in der Form von Familienzusatzdarlehens sind die Verhält-
Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Klein- nisse bei Antragstellung; ändern sich die
siedlungen und bei Eigentumswohnungen Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten Mo-
darf eine Erhöhung des für das Baudarlehen nats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des
bestimmten Zinssatzes oder eine Verzinsung Bauherrn, so sind die geänderten Verhält-
für das zinslos gewährte Baudarlehen nicht nisse zu berücksichtigen. Der Antrag auf Be-
gefordert werden. Dies gilt nicht, wenn das willigung des Familienzusatzdarlehens kann
Familienheim oder die Eigentumswohnung bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel
nicht entsprechend der gemäß §§ 7 oder 12 gestellt werden; haben sich die Verhältnisse
getroffenen Bestimmung genutzt wird oder geändert, so kann der Antrag bis zum Ab-
entgegen einer nach § 52 Abs. 2 auferlegten lauf des vierten Monats nach Bezugsfertig-
Verpflichtung veräußert worden ist." keit gestellt werden.
16. § 45 wird wie folgt geändert: (4) Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos
und während der ersten 15 Jahre mit 1 vom
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis Hundert, danach mit höchstens 2 vom Hun-
4 ersetzt: dert zu tilgen."
,,(1) Werden einem Bauherrn, der zwei b) Absatz 2 wird Absatz 5.
oder mehr Kinder hat, zum Bau eines Fa-
milienheims in der Form des Eigenheims c) Absatz 3 wird Absatz 6. In Satz 1 werden
oder der Eigensiedlung oder zum Bau einer die Worte „des Absatzes 1 Sätze 1 bis 3 und
eigengenutzten Eigentumswohnung öffent- des Absatzes 2" ersetzt durch die Worte
liche Mittel nach § 42 Abs. 2 oder Abs. 6 ,,der Absätze 1, 2, 4 und 5".
bewilligt, so ist ihm auf Antrag ein zusätz- d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ein-
liches öffentliches Baudarlehen (Familienzu- gefügt:
satzdarlehen) zu bewilligen. Das Familien- ,, (7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kauf-
zusatzdarlehen beträgt eigentumswohnung entsprechend zugunsten
beim Bau von des Bewerbers für diese Wohnung."
für Bauherrn eigengen u tzten
Familien- 17. § 48 wird wie folgt geändert:
mit Eigentums-
heimen a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
wohnungen
,,Anträge für Eigentumsmaßnahmen"
2 Kindern 2 000 DM 1500 DM b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach
3 Kindern 5 000 DM 3 750 DM den Worten „ von Familienheimen" die Worte
4 Kindern 9 000 DM 6 750 DM ,,in der Form von Eigenheimen, Kaufeigen-
5 Kindern 14 000 DM 10 500 DM heimen und Kleinsiedlungen" eingefügt.
6 Kindern 20 000 DM 15 000 DM
c) Folgender Absatz 3 wird hinzugefügt:
Vom siebten Kind ab erhöht sich das Fa- ,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-
milienzusatzdarlehen für jedes weitere Kind chend für Anträge auf Bewilligung öffent-
bei Familienheimen um je 6 000 Deutsche licher Mittel zum Bau von eigengenutzten
Mark, bei eigengenutzten Eigentumswoh- Eigentumswohnungen und Kaufeigentums-
nungen um je 4 500 Deutsche Mark. Zu be- wohnungen."
rücksichtigen sind diejenigen Kinder, die
zum Familienhaushalt gehören und für die 18. Nach § 48 wird folgender§ 48 a eingefügt:
dem Bauherrn Kinderfreibeträge nach § 32 ,,§ 48 a
Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuer-
Erfassung der Bauherren und Interessenten
gesetzes zustehen oder gewährt werden. Ge-
für Kaufeigenheime und Kaufeigentums-
hört zum Familienhaushalt ein Schwerbe-
wohnungen
schädigter, ein diesem Gleichgestellter oder
eine Kriegerwitwe, so erhöht sich das Fa„ (1) Die zuständigen Stellen haben die Bau-
milienzusatzdarlehen für diese bei Familien- herren, die öffentliche Mittel zum Bau von
heimen um je 2 000 Deutsche Mark, bei Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnun-
eigengenutzten Eigentumswohnungen um je gen beantragt haben, listenmäßig unter Orts-
. 1 500 Deutsche Mark. angabe des Bauvorhabens zu erfassen und die
(2) Gehört der Vater oder die Mutter des Listen auf dem laufenden zu halten; in den
Bauherrn oder seines Ehegatten zum Fami- Listen ist zu vermerken, ob die beantragten
lienhaushalt, so ist Absatz 1 auf Antrag mit öffentlichen Mittel bereits bewilligt worden
sind. Den Personen, die öffentlich geförderte
der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Zahl
der zu berücksichtigenden Kinder um die Kaufeigenheime oder Kaufeigentumswohnun-
Zahl der zu berücksichtigenden Elternteile gen erwerben wollen, ist auf Verlangen Ein-
erhöht; dies gilt auch, wenn der Bauherr nur sicht in die Listen zu gewähren.
ein zu berücksichtigendes Kind hat. Ein (2) Personen, die öffentlich geförderte Kauf-
Elternteil ist nicht zu berücksichtigen, wenn eigenheime oder Kaufeigentumswohnungen er-
sein Jahreseinkommen den Betrag von 9 000 werben wollen, sind auf Antrag von der Be-
Deutsche Mark übersteigt. willigungsstelle listenmäßig zu erfassen, wenn
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
sie zu dem nach § 25 begünstigten Personenkreis sen, so ist auch der Kaufpreis als angemessen
gehören und anzunehmen ist, daß sie die zum anzusehen, der die Kosten des Baugrundstücks
Erwerb erforderliche Leistungsfähigkeit besitzen. und die Baukosten zuzüglich eines Zuschlages
Die zuständige oberste Landesbehörde kann die von 5 vom Hundert der Baukosten nicht über-
Erfassung einer anderen Stelle übertragen; diese steigt; bei den Kosten des Baugrundstücks kön-
hat die Liste in bestimmten Zeitabständen der nen Änderungen des Verkehrswertes des Bau-
Bewilligungsstelle zuzuleiten. Den Bauherren, grundstücks, die bis zum Abschluß des Ver-
die öffentlich geförderte Kaufeigenheime oder äußerungsvertrages eingetreten sind, berücksich-
Kaufeigentumswohnungen errichten wollen, ist tigt werden. Wird der Veräußerungsvertrag erst
auf Verlangen Einsicht in die Listen zu ge- nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist ab-
währen." geschlossen, so ist im Falle des Satzes 1 auch
die tatsächliche Wertminderung zu berücksich-
19. In § 50 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt: tigen, die seit der Bezugsfertigkeit bis zu dem
„Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 sind in Tage eingetreten ist, an dem die Nutzungen und
den kreisfreien Städten, Landkreisen oder Ge- die Lasten aus dem Kapitaldienst und aus der
meinden eines Landkreises, in denen die Miet- Bewirtschaftung auf den Bewerber übergegangen
preisfreigabe nach §§ 15, 16 und 18 des Zweiten sind; dabei ist die Wertminderung wegen des
Bundesmietengesetzes noch nicht erfolgt ist, bis Alters des Gebäudes mindestens mit jährlich
zur Mietpreisfreigabe anzuwenden; nach der 1 vom Hundert der Baukosten anzusetzen.
Mietpreisfreigabe finden die Vorschriften des
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungs-
über
gesetz 1965) vom 24. August 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 945, 954) Anwendung." 1. die Ermittlung der Gesamtkosten,
2. den Ansatz für die Wertminderung,
20. § 52 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 3. die Anrechnung der von dem Bewerber über-
,, (2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel nommenen Lasten auf den Kaufpreis,
zum Bau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, 4. die Bestimmung des Ansatzes für den Kauf-
Kleinsiedlungen, Eigentumswohnungen und preis bei Kaufeigentumswohnungen (§ 61).
Kaufeigentumswohnungen soll sichergestellt
Im Rahmen der Ermächtigung nach Satz 1 kann
werden, daß die Gebäude oder Wohnungen, so-
die zweite Berechnungsverordnung entsprechend
lange sie als öffentlich gefördert gelten, min-
geändert und ergänzt werden.
destens aber bis zum Ablauf des zehnten Ka-
lenderjahres nach dem Jahr der Bezugsfertig·- (4) Solange eine Rechtsverordnung nach Ab-
keit, nicht ohne Genehmigung der Bewilligungs- satz 3 nicht erlassen ist, sind die Gesamtkosten
stelle an Personen veräußert werden, deren nach den für die Berechnung der Wirtschaft-
Jahreseinkommen die in § 25 bestimmte Ein- lichkeit maßgeblichen Vorschriften der Zweiten
kommensgrenze übersteigt." Berechnungsverordnung zu ermitteln, soweit sich
aus Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz nichts an-
21. In § 54 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: deres ergibt.
,,In der Auflage ist zu bestimmen, daß der Ver- (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 fin-
äußerungsvertrag bis zum Ablauf eines Jahres den keine Anwendung auf die Veräußerung von
nach der Anerkennung der Schlußabrechnung, Kaufeigenheimen, für deren Bau die öffent-
spätestens bis zum Ablauf des dritten auf das lichen Mittel vor dem 1. September 1965 be-
Jahr der Bezugsfertigkeit folgenden Kalender- willigt worden sind."
jahres, abzuschließen ist und eine Fristverlän-
gerung nur zugelassen wird, sofern der Bauherr 23. § 57 wird wie folgt geändert:
wichtige Gründe dafür vorbringt." a) In Absatz 2 erhalten die Sätze 2 und 3 fol-
gende Fassung:
22. Nach§ 54 wird folgender§ 54 a eingefügt:
,,Die für den Bau von Familienheimen be-
,,§ 54 a stimmten Förderungssätze können über-
Bemessung des Kaufpreises schritten werden, soweit es zur Schließung
(1) Bei einem Kaufeigenheim, das für Rech- der Finanzierungslücke nach § 44 Abs. 1 er-
nung des Bewerbers errichtet wird, ist der Kauf- forderlich ist. Für die Ersteinrichtung der
preis angemessen im Sinne des § 54 Abs. 1, Kleinsiedlung sind auf Antrag besondere
wenn er die Gesamtkosten des Kaufeigenheims Darlehen oder Zuschüsse in angemessener
nicht übersteigt. Höhe zu gewähren."
(2) Wird das Kaufeigenheim nicht für Rech- b) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte
nung des Bewerbers errichtet, so ist der Kauf- „mit geringem Einkommen" ersetzt durch
preis angemessen, wenn er nicht höher ist als die Worte „mit niedrigem Einkommen".
die Gesamtkosten des Kaufeigenheims zuzüglich Satz 2 entfällt.
eines Zuschlages von 5 vom Hundert der Ge-
samtkosten. Wird der Veräußerungsvertrag vor 24. In § 58 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugs- „Die Vorschriften des § 54 a Abs. 1, 3, 4 und 5
fertigkeit folgenden Kalenderjahres abgeschlos- sind entsprechend anzuwenden."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965 951
25. § 61 erhält folgende Fassung: glied ein Grundstück, das mit einem nach dem
31. Dezember 1956 öffentlich geförderten Ein-
,,§ 61
oder Zweifamilienhaus bebaut ist, so kann ein
Förderung von Kaufeigentumswohnungen den Vorschriften des § 54 a Abs. 1 bis 4 ent-
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs- sprechender Kaufpreis vereinbart werden; § 9
wesen zuständigen obersten Landesbehörden des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der
sollen zur Förderung des Baues von Kaufeigen- Fassung vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I
tumswohnungen öffentliche Mittel gemäß § 30 S. 437) findet insoweit keine Anwendung."
Satz 2 in einem Maße zuteilen, daß die Nachfrage
nach öffentlich geförderten Kaufeigentumswoh- 27. § 65 wird aufgehoben,
nungen gedeckt werden kann. Bei der Ermitt-
28. § 69 erhält folgende Fassung:
lung der Nachfrage sollen insbesondere die nach
§ 48 a Abs. 2 geführten Listen berücksichtigt ,,§ 69
werden. Ablösung des öffentlichen Baudarlehens
(2) Für die Förderung des Baues von Kauf- (1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer
eigentumswohnungen gelten die Vorschriften Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigen-
der §§ 54 bis 56 entsprechend." tumswohnung kann nach Ablauf von zwei Jah-
ren und vor Ablauf von zwanzig Jahren seit Be-
26. § 64 erhält folgende Fassung: zugsfertigkeit über die vereinbarungsgemäß zu
,,§ 64 entrichtenden Tilgungen hinaus das öffentliche
Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch
Verkaufsverpflichtung bei Ein- und
Zahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich
Zweifamilienhäusern
von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von
(1) Werden öffentliche Mittel zum Bau von Zinseszinsen ablösen.
Mietwohnungen in der Form von Einfamilien-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
häusern an Organe der staatlichen Wohnungs-
durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften
politik, gemeinnützige oder freie Wohnungs-
über die Ablösung der noch nicht fälligen Jah-
unternehmen oder private Bauherren, die den
resleistungen zu erlassen und den zugrunde zu
Wohnungsbau unternehmerisch betreiben, be-
legenden Zinssatz zu bestimmen. Der Zinssatz
willigt, so ist die Bewilligung mit der Auflage
ist nach der Kinderzahl zu staffeln; für. Schwer-
zu verbinden, daß der Bauherr mit dem Mieter
beschädigte und ihnen Gleichgestellte kann eine
auf dessen Verlangen einen Veräußerungsver-
günstigere Staffelung vorgesehen werden. Für
trag zu angemessenen Bedingungen mit dem
die Ermittlung des zur Ablösung zu zahlenden
Ziele abzuschließen hat, das mit dem Wohnge-
Betrages oder des Schuldnachlasses können Ta-
bäude bebaute Grundstück dem Mieter als
Eigenheim zu übertragen. bellen aufgestellt werden; die Tabellenwerte
können von den Ergebnissen der Zinseszinsrech-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nung abweichen, soweit dies zur Vereinfachung
entsprechend beim Bau von Mietwohnungen in erforderlich ist. Die Bundesregierung kann in
der Form von Zweifamilienhäusern. Die Auf-
lage ist dahin zu erteilen, daß das mit dem
der Rechtsverordnung auch bestimmen, auf wel- •
chen Zeitpunkt des Kalenderjahres die Ablösung
Wohngebäude bebaute Grundstück als Eigen- zugelassen wird und für welche Leistungen
heim zu übertragen ist, wenn nur einer der Mie- sie wenigstens erfolgen muß."
ter dies verlangt, und daß die Wohnungen als
eigengenutzte Eigentumswohnungen zu übertra- 29. In§ 70 wird folgender Absatz 6 angefügt:
gen sind, wenn beide Mieter dies verlangen; ,, (6) Die Vorschriften der Absätze 4 und 5
das Verlangen des Mieters einer Einliegerwoh- sind entsprechend anzuwenden auf vorzeitig
nung ist dabei nicht zu berücksichtigen. zurückgezahlte Beträge der öff entliehen Baudar-
(3) Die Bewilligungsstelle soll von der Auf- lehen, die das Land auf Grund von Rückzahlun-
lage absehen, wenn die beabsichtigte Zweckbe- gen nach § 71 dieses Gesetzes und § 41 des
stimmung der Wohnungen die Ubertragung aus- Ersten Wohnungsbaugesetzes in deren bisheri-
schließt oder wenn der Ubertragung sonst ein gen Fassungen oder auf Grund von Rückzahlun-
wichtiger Grund, insbesondere ein Besetzungs- gen nach § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes
recht zugunsten Dritter, entgegensteht. 1965 erhalten hat."
(4) Ist die Auflage nach Absatz 1 oder 2 er- 30. § 71 wird aufgehoben.
teilt, so finden die Vorschriften der §§ 54 bis 55,
56 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Der An- 31. § 72 wird wie folgt geändert:
spruch des Mieters auf Abschluß eines Ver- a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
äußerungsvertrages kann nicht abgetreten wer- sung:
den. Auf Vereinbarungen mit dem Mieter, die
,,(1) Werden die öffentlichen Mittel auf
der Auflage entgegenstehen, kann sich der Bau-
Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung
herr nicht berufen.
bewilligt, so hat die Bewilligungsstelle für
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten die zum Vermieten bestimmten Wohnungen
nicht für den Bau von Genossenschaftswohnun- die Miete zu genehmigen, die zur Deckung
gen. überträgt die Genossenschaft einem Mit- der laufenden Aufwendungen erforderlich
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
ist (Kostenmiete). In der Genehmigung ist 32. In § 76 Abs. 2 wiJ1d der Klammerhinweis ,, (§ 27)"
der Mietbetrag zu bezeichnen, der sich für gestrichen.
die öffentlich geförderten Wohnungen des
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit auf 33. In § 78 Abs. 4 werden nach den Worten in II
Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für einem öffentlich geförderten Familienheim" die
den Quadratmeter der Wohnfläche durch- Worte „in der Form eines Eigenheims, eines
schnittlich ergibt (Durchschnittsmiete). Kaufeigenheims oder einer Kleinsiedlung" ein-
(2) Die Bewilligungsstelle hat dem Bau- gefügt.
herrn die genehmigte Durchschnittsmiete mit-
zuteilen. Auf der Grundlage der Durch- 34. Nach § 81 wird folgender § 81 a eingefügt:
schnittsmiete hat der Vermieter die Miete 11§ 81 a
für die einzelnen Wohnungen unter ange-
messener Berücksichtigung ihrer Größe, Lage Geltungsdauer der Vorschriften über die
und Ausstattung zu berechnen (Einzelmiete). Wohnraumbewirtschaftung
Der Durchschnitt der Einzelmieten muß der Die Vorschriften der §§ 75 bis 81, 97 und 98
Durchschnittsmiete entsprechen. Der Vermie- sind nicht mehr anzuwenden in den kreisfreien
ter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft Städten, Landkreisen und Gemeinden eines
über die Ermittlung und Zusammensetzung Landkreises, in denen die Wohnraumbewirt-
der Einzelmiete zu geben und die Genehmi- schaftung nach dem Wohnraumbewirtschaf-
gung der Durchschnittsmiete vorzulegen." tungsgesetz aufgehoben. ist."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Sind die öffentlichen Mittel nicht auf 35. In Teil V erhält der Erste Abschnitt folgende
Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung Fassung:
oder lediglich auf Grund einer vereinfachten „Erster Abschnitt
Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt wor-
Förderung der Eigentumsbildung im Rahmen
den, so ist die Miete zulässig, die der Einzel-
des steuerbegünstigten Wohnungsbaues
miete für vergleichbare öffentlich geförderte
Mietwohnungen entspricht." § 88
c) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fas- Gewährung von Annuitätszuschüssen
sung:
(1) Dem Bauherrn eines Eigenheims, einer
,, (5) Erhöhen sich nach der Genehmigung
Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigen-
der Durchschnittsmiete die Aufwendungen
tumswohnung, der nicht zu dem nach § 25 be-
gegenüber der Wirtschaftlichkeitsberechnung
günstigten Personenkreis gehört, können aus
nach Absatz 1 und beruht die Erhöhung auf
den in § 19 a bezeichneten Mitteln auf Antrag
Umständen, die der Bauherr nicht zu ver-
für die zur Deckung der Gesamtkosten dienen-
treten hat, so tritt an die Stelle der geneh-
den Darlehen Annuitätszuschüsse bis zu 4 vom
migten Durchschnittsmiete eine entsprechend
Hundert auf die Dauer von 7 Jahren gewährt
erhöhte Durchschnittsmiete. Satz 1 gilt bei
werden. Voraussetzung für die Gewährung der
einer Erhöhung der Aufwendungen, die bis
Annuitätszuschüsse ist, daß
zur Anerkennung der Schlußabrechnung,
spätestens jedoch bis zu zwei Jahren nach a) das Jahreseinkommen des Bauherrn die in
§ 25 bestimmte Einkommensgrenze um nicht
der Bezugsfertigkeit eintritt, nur, wenn die
Bewilligungsstelle die Erhöhung der Durch- mehr als ein Drittel übersteigt,
schnittsmiete genehmigt. Absatz 2 Satz 4 gilt b) für das Bauvorhaben öffentliche Mittel nicht
entsprechend. in Anspruch genommen werden und die
(6) Das Nähere über die Ermittlung der Wohnungen als steuerbegünstigt anerkannt
Kostenmiete bestimmt die Rechtsverordnung worden sind.
nach § 105 Abs. 1 Buchstabe c." Füt die Darlehen, für die Annuitätszuschüsse
d) Absatz 8 wird durch folgende Absätze 8 gewährt werden, sollen Bürgschaften übernom-
bis 10 ersetzt: men werden, für die der Bund Rückbürgschaften
nach § 24 übernimmt.
11 (8) Die öffentlich geförderten Wohnun-
gen sind preisgebundener Wohnraum. (2) Die Annuitätszuschüsse können für Dar-
(9) Bis zur Mietpreisfreigabe nach §§ 15, lehen bis zu einem Höchstbetrage, der den nach
16 und 18 des Zweiten Bundesmietengesetzes § 43 Abs. 2 bestimmten Förderungssätzen für
ist die nach den Absätzen 1 bis 6 sich er- vergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen
gebende Einzelmiete zuzüglich von Umlagen, entspricht, gewährt werden. Dieser Betrag er-
Zuschlägen und Vergütungen die preisrecht- höht sich für Bauherren mit 3 und mehr Kindern
lich zulässige Miete. um die in § 45 Abs. 1 für Familienzusatzdar-
lehen bestimmten Beträge.
(10) Von der Mietpreisfreigabe nach §§ 15,
16 und 18 des Zweiten Bundesmietengesetzes (3) Die Gewährung von Annuitätszuschüssen
an gelten für die Einhaltung der nach den ist ausgeschlossen, wenn der Antrag nicht bis
Absätzen 1 bis 6 sich ergebenden Miete die zum Ablauf des auf das Jahr der Bezugsfertig-
Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes keit folgenden Kalenderjahres gestellt worden
1965." ist.
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965 953
(4) Die Vorschritten der Absätze 1 bis 3 gel- (4) Einer Verweisung steht es gleich, wenn
ten enlspredwnd für den Bauherrn eines Kauf- die Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3
eigenheims, einer Tri:igerkleinsiedlung oder bezeichneten Vorschriften stillschweigend vor-
einer Kaufeigentumswohnung, der einen auf ausgesetzt wird."
Ubertragung des Eigentums gerichteten Vertrag
oder Vorvertrag mit einem geeigneten Bewer- 39. § 113 wird aufgehoben.
ber abgeschlossen hat, wenn der Bewerber die
in Absatz 1 hinsichtlich der Einkommensgrenze 40. Nach § 112 werden die nachfolgenden §§ 113
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und auch bis 116 eingefügt; die Zwischenüberschrift
die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 „Teil VII Änderung anderer Gesetze" wird vor
vorliegen. § 11 7 eingefügt.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind
,,§ 113
auf Wohnungen eines Bauvorhabens, die vor
dem 1. September 1965 bezugsfertig geworden Uberleitungsvorschriften für Wohnungen
sind, nicht anzuwenden." zugunsten von W ohnungsuchenden
mit geringem Einkommen
36. § 108 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Wohnungen, die bei der Bewilligung
,,(1) Für Wohnungen und Wohnräume, die
öffentlicher Mittel für Wohnungsuchende mit
nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden
geringem Einkommen vorbehalten worden sind,
sind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht
dürfen für die Dauer des Vorbehalts nur zuge-
anzuwenden ist, finden die Vorschriften der
teilt oder überlassen werden
§ § 109 bis 116 dieses Gesetzes unter den dort
bezeichneten Voraussetzungen Anwendung." a) kinderreichen Familien,
b) Schwerbeschädigten und ihnen Gleichge-
37. § 109 wird wie folgt geändert:
stellten,
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
c) Heimkehrern, die nach dem 31. Dezember
„Anträge nach den Sätzen 1 und 2 können
1948 zurückgekehrt sind,
nur bis zum 31. Dezember 1965 gestellt wer-
den; diese Frist ist eine Ausschlußfrist." d) Kriegerwitwen mit Kindern,
b) In Absatz 2 werden nach den Worten „an- e) Opfern der nationalsozialistischen Verfol-
erkannten Familienheimen" die Worte „und gung und ihnen Gleichgestellten,
eigengenutzten Eigentumswohnungen" ein-
f) Personen, die nach dem Häftlingshilf egesetz
gefügt.
anspruchsberechtigt sind,
c) Absatz 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird
Absatz 3. sofern das Jahreseinkommen die in § 25 be-
stimmte Grenze nicht übersteigt. Die zuständige
d) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
Stelle kann auf den Vorbehalt verzichten.
,, (4) Auf öffentlich geförderte Eigenheime,
Eigensiedlungen und eigengenutzte Eigen- (2) Soweit in diesem Gesetz oder in Rechts-
tumswohnungen, die nach dem 20, Juni 1948 vorschriften außerhalb dieses Gesetzes beson-
bezugsfertig geworden sind und auf die dere Regelungen zugunsten von Wohnung-
dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist, suchenden mit geringem Einkommen getroffen
finden die Vorschriften der §§ 69 und 70 über sind, gelten sie zugunsten des in Absatz 1 be-
die Ablösung des öffentlichen Baudarlehens zeichneten Personenkreises weiter.
und über die Tragung des Ausfalles entspre-
chende Anwendung, soweit Ablösungen nach § 114
dem 31. August 1965 erfolgen." Uber lei tungsvorschrift für Wohnflächengrenzen
e) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt: (1) Die Vorschriften des § 39 in der Fassung
,, (5) Auf Ein- und Zwejfamilienhäuser von des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 sind
Genossenschaften, die nach dem 20. Juni 1948 im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
mit öffentlichen Mitteln gefördert worden bau für neugeschaffenen Wohnraum anzuwen-
sind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht den, für den die öffentlichen Mittel erstmalig
anzuwenden ist, finden die Vorschriften des nach dem 1. September 1965 bewilligt werden.
§ 64 Abs. 5 Satz 2 entsprechende Anwendung, Die Vorschriften des § 82 in Verbindung mit
soweit Veräußerungen nach dem 31. August § 39 in der Fassung des Wohnungsbauänderungs-
1965 erfolgen." gesetzes 1965 sind im steuerbegünstigten Woh-
nungsbau für neugeschaffenen Wohnraum an-
38. In § 112 wird Absatz 3 durch folgende Absätze 3 zuwenden, der nach dem 31. Dezember 1964 be-
und 4 ersetzt: zugsfertig geworden ist oder bezugsfertig wird.
,, (3) Soweit in Rechts- und V erwaltungsvorschrif- (2) Bei öffentlich geförderten Familienheimen,
ten auf die Vorschrift des § 25 dieses Gesetzes bei denen vor dem 1. September 1965 durch Aus-
ve.rwiescn wird, bezieht sich die Verweisung auf bau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen
die Vorschrift in der Fassung des Wohnungs- des § 39 in der bis zum 1. September 1965 gel-
bauänderungsgesetzes 19G5 vom 24. August 1965 tenden Fassung ohne Zustimmung der Bewilli-
{Bundesgesetzbl. I S. 945). gungsstelle überschritten worden ist, sollen die
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
öffentlichen Mittel aus diesem Grunde nicht zu- dabei ist das Familienzusatzdarlehen auf An-
rückgefordert werden, wenn die Wohnflächen- trag des Bauherrn oder Bewerbers für die erst-
grenzen des § 39 in der Fassung des Wohnungs- stellige Finanzierung zu bewilligen, soweit es
bauänderungsgesetzes 1965 eingehalten sind. nicht der Restfinanzierung dienen soll.
Satz 1 gilt entsprechend für öffentlich geför-
derte Eigenheime, Kaufeigenheime und Klein- (2) Soweit bei den in Absatz 1 bezeichneten
siedlungen, auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht Bauvorhaben bis zur Bewilligung der öffent-
anzuwenden ist. lichen Mittel ein Antrag auf Gewährung eines
Familienzusatzdarlehens noch nicht gestellt wor-
(3) Sind bei Wohnungen eines Familienheims, den ist, weil die Voraussetzungen dafür erst auf
die nach den §§ 82, 83 als steuerbegünstigt an- Grund des § 45 in der Fassung des Wohnungs-
erkannt worden sind, vor dem 1. Januar 1965 bauänderungsgesetzes 1965 eingetreten sind,
durch Ausbau oder Erweiterung die Wohn- kann der Antrag insoweit noch bis zum 31. De-
flächengrenzen des § 82 in Verbindung mit § 39 zember 1965 gestellt werden; diese Frist ist eine
in der bis zum 1. September 1965 geltenden Fas- Ausschlußfrist. Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz
sung überschritten worden, so ist insoweit § 83 gilt entsprechend.
Abs. 5 nicht anzuwenden, wenn die \'\Tohnflächen-
grenzen des § 82 in Verbindung mit § 39 in der (3) Ist ein Familienzusatzdarlehen vor dem
Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1. September 1965 bewilligt worden und haben
1965 eingeh alten sind. Bei Wohnungen in Eigen- sich die für die Bewilligung maßgebenden Ver-
heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen, hältnisse vor Ablauf des dritten Monats nach
auf die die Vorschriften des Ersten Wohnungs- Bezugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn oder
baugesetzes anzuwenden sind und die nach des- Bewerbers geändert, so ist einer nach dem
sen § 7 begünstigt sind, ist unter den in Satz 1 31. August 1965 ergehenden Entscheidung über
bezeichneten Voraussetzungen § 9 Abs. 2 des die Berücksichtigung dieser Verhältnisse § 45
Ersten Wohnungsbaugesetzes insoweit nicht an- in der Fassung des Wohnungsbauänderungsge-
zuwenden. setzes 1965 zugrunde zu legen; Absatz 1 Satz 2
letzter Halbsatz gilt entsprechend.
§ 115
Uber lei tungsvorschrif ten
§ 116
für Familienzusatzdarlehen
Sondervorschriften für Berlin
(1) Die Vorschriften des § 45 in der Fassung
des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 sind § 108 Abs. 1 und § 109 Abs. 4 gelten im Land
anzuwenden auf Bauvorhaben, für welche die Berlin mit der Maßgabe, daß jeweils das Datum
öffentlichen Mittel nach § 42 Abs. 2 oder 6 erst- ,,20. Juni 1948" durch das Datum „24. Juni 1948"
malig nach dem 31. August 1965 bewilligt wer- ersetzt wird."
den. Ist über einen Antrag auf Gewährung eines
Familienzusatzdarlehens, der vor dem 1. Septem- 41. Nach § 125 wird folgender § 125 a eingefügt:
ber 1965 gestellt worden ist, bis zu diesem Zeit- ,,§ 125 a
punkt noch nicht entschieden worden, so ist der
Entscheidung § 45 in der Fassung des Wohnungs- Geltung im Saarland
bauänderungsgesetzes 1965 zugrunde zu legen; Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland."
Artikel II
Gesetz
zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz 1965 - WoßindG 1965)
Erster Abschnitt (3) Offentlich gefördert sind Wohnungen,
Allgemeine Vorschriften a) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht an-
wendbar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne
§ 1 des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes als
Anwendungsbereich Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der Ge-
samtkosten des Bauvorhabens oder der Kapital-
(1) Dieses Gesetz gilt für neugeschaffene öffent- kosten eingesetzt sind,
lich geförderte Wohnungen.
b) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz anwend-
(2) Neugeschaffen sind Wohnungen, wenn sie bar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des § 6
durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder des Zweiten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen
Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch oder Zuschüsse zur Deckung der für den Bau die-
Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude ser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder
geschaffen worden sind und nach dem 20. Juni 1948 zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder
bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer- zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu ent-
den. richtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965 955
§ 2 brauch überlassen, wenn sich aus der Bescheinigung
Erfassung der öffentlich geförderten Wohnungen außerdem ergibt, daß er diesem Personenkreis an-
gehört.
(1) Zur Sicherung der Zweckbestimmung der
öffentlich geförderten Wohnungen nach diesem Ge- (4) Sind für den Bau der Wohnung Mittel einer
setz hat die zuständige Stelle alle öffentlich geför- Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes mit der
derten Wohnungen zu erfassen, soweit nicht bereits Auflage gewährt, daß die Wohnung einem von der
Unterlagen vorhanden sind oder nach Aufhebung zuständigen Stelle benannten Wohnungsuchenden
der Wohnraumbewirtschaftung von der Wohnungs- zu überlassen ist, so hat die zuständige Stelle dem
behörde übernommen werden können. Die Unter- Verfügungsberechtigten bis zur Bezugsfertigkeit
lagen sind auf dem laufenden zu halten. oder bis zum Freiwerden der Wohnung mindestens
drei Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen,
(2) Ist die Bewilligungsstelle nicht die zuständige
bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur
Stelle, so ist sie verpflichtet, der zuständigen Stelle Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich
auf Verlangen ihre Unterlagen zur Verfügung zu wären. Der Verfügungsberechtigte darf die Woh-
stellen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur nung nur einem der benannten Wohnungsuchenden
Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist; das überlassen; der Vorlage einer Bescheinigung nach
gleiche gilt für die darlehnsverwaltende Stelle. § 5 bedarf es insoweit nicht. Hatte der Verfügungs-
(3) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, der berechtigte oder sein Rechtsvorgänger sich gegen-
zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu er- über der Wohnungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 2
teilen und Einsicht in seine Unterlagen zu gewäh- des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes verpflich-
ren, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung tet, die VI/ ohnung nur einem von ihr benannten
der Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist Wohnungsuchenden zu überlassen, so gelten die
und die nach den Absätzen 1 und 2 beschafften Un- Sätze 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die
terlagen und Auskünfte nicht ausreichen. Wohnungsuchenden von der zuständigen Stelle be-
nannt werden.
§ 3 (5) Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer
Stelle, die für den Bau der Wohnung Wohnungsfür-
Zuständige Stelle sorgemittel für Angehörige des öffentlichen Dien-
Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die stes gewährt hat, so bedarf es der Vorlage einer
Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird Bescheinigung nach .§ 5 nicht, wenn diese Stelle das
oder die nach Landesrecht zuständig ist. Besetzungsrecht ausübt. Die in Satz 1 bezeichnete
Stelle darf das Besetzungsrecht zugunsten eines
Wohnungsuchenden nur ausüben, wenn bei ihm die
Zweiter Abschnitt Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung
einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich wären.
Bindungen des Verfügungsberechtigten
(6) Der Verfügungsberechtigte hat binnen 2 Wo-
§ 4 chen, nachdem er die Wohnung einem Wohnung-
suchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle
Uberlassung an Wohnberechtigte
den Namen des Wohnungsuchenden mitzuteilen
(1) Sobald voraussehbar ist, daß eine Wohnung und ihr in den Fällen der Absätze 2 und 3 die ihm
bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsbe- übergebene Bescheinigung vorzulegen.
rechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich
schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen
§ 5
Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwer-
dens mitzuteilen. · Ausstellung der Bescheinigung
über die Wohnberechtigung
(2) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung
einem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch über- (1) Die Bescheinigung über die Wohnberechti-
lassen, wenn dieser ihm vor der Uberlassung eine gung ist einem Wohnungsuchenden auf Antrag von
Bescheinigung über die Wohnberechtigung im der zuständigen Stelle zu erteilen, wenn das Jahres-
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5) einkommen des Haushaltsvorstands die sich aus
übergibt, und wenn die in der Bescheinigung ange- § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes er-
gebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird. gebende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die
Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die Bescheinigung kann erteilt werden, wenn das Jah-
zuständige Stelle die Uberlassung einer Wohnung, reseinkommen die Einkommensgrenze nur gering-
die die angegebene Wohnungsgröße geringfügig fügig übersteigt und die Versagung der Bescheini-
überschreitet, genehmigen, wenn dies nach den woh- gung für den Wohnungsuchenden eine unbillige
nungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar er- Härte bedeuten würde. Für die Ermittlung des Jah-
scheint. reseinkommens ist § 25 Abs. 2 bis 4 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes anzuwenden; zugrunde zu
(3) Ist die Wohnung · bei der Bewilligung der legen ist in der Regel das Jahreseinkommen des
öffentlichen Mittel für Angehörige eines bestimm- Kalenderjahres, das der Antragstellung vorange-
ten Personenkreises vorbehalten worden, so darf gangen ist. Zur Familie des Wohnungsuchenden
der Verfügungsberechtigte sie für die Dauer des rechnen die in § 8 Abs. 1 und 2 des Zweiten Woh-
Vorbehalts einem Wohnberechtigten nur zum Ge- nungsbaugesetzes bezeichneten Angehörigen.
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) In der Bescheinigung ist die für den Wohnbe- (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 2 und 3
rechtigten angemessene Wohnungsgröße anzugeben; darf nicht erteilt werden, soweit der Benutzung der
sie kann der Raumzah] oder der Wohnfläche nach Wohnung durch den Verfügungsberechtigten ein
bestimmt werden. Die Wohnungsgröße ist in der Vorbehalt zugunsten von Angehörigen eines be-
Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, daß auf stimmten Personenkreises oder eine sonstige Ver-
jedes Familic~nmitglied ein Wohnraum ausreichen- pflichtung des Verfügungsberechtigten zugunsten
der Größe entfällt; darüber hinaus sind auch beson- Dritter, die im Hinblick auf die Gewährung von
dere persönliche und berufliche Bedürfnisse des Mitteln eines öffentlichen Haushalts begründet wor-
Wohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie den ist, entgegensteht.
der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu (5) Der Verfügungsberechtigte darf eine von ihm
erwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichti- nicht benutzte Wohnung nur mit Genehmigung der
gen. Hat der Wohnberechtigte für den Bau der Woh- zuständigen Stelle leerstehen lassen, wenn eine Ver-
nung in zulässiger Weise einen angemessenen mietung möglich wäre.
Finanzierungsbeitrag geleistet, so ist ihm bei der
Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ein § 7
zusätzlicher Raum zuzubilligen.
Uberlassung an nichtwohnberechtigte Personen
(3) Gehört der Wohnberechtigte zu einem Per-
sonenkreis, für den Wohnungen bei der Bewilligung (1) Soweit nach den wohnungswirtschaftlichen
öffentlicher Mittel vorbehalten worden sind, so ist Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Bin-
dies auf seinen Antrag in der Bescheinigung anzu- dungen nach §§ 4 oder 6 nicht mehr besteht, kann
geben. die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten
hiervon freistellen. Die Freistellung kann für ein-
(4) Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines zelne Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art
Jahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Frist oder für bestimmte Gebiete ausgesprochen werden;
beginnt am Ersten des auf die Ausstellung der Be- die Freistellung kann auch befristet werden. Bei
scheinigung folgenden Monats. Wohnungen, die für Angehörige eines bestimmten
Personenkreises vorbehalten sind, soll eine Freistel-
§ 6
lung von dem Vorbehalt ausgesprochen werden, so-
Selbstbenutzung, Nichtvermietung
weit ein besonderer Wohnungsbedarf für diesen
(1) Der Verfügungsberechtigte darf eine ihm ge- Personenkreis nicht mehr besteht.
hörige Wohnung nur mit Genehmigung der zustän-
(2) Will der Verfügungsberechtigte eine Woh-
digen Stelle selbst benutzen. Eine Genehmigung ist
nung einem Angehörigen zum Gebrauch überlassen,
nicht erforderlich, wenn der Bauherr eines Eigen-
dessen Jahreseinkommen die Einkommensgrenze
heims, einer Eigensiedlung oder einer eigen-
um nicht mehr als ein Drittel übersteigt, so soll die
genutzten Eigentumswohnung oder seine wohnbe-
zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten von
rechtigten Angehörigen die von ihm bei der Bewilli-
den Bindungen nach § 4 Abs. 2 freistellen, wenn die
gung der öffentlichen Mittel ausgewählte Wohnung
angemessene Wohnungsgröße nicht überschritten
benutzen wollen; das gleiche gilt sinngemäß für den-
wird und der Verfügungsberechtigte sich verpflich-
jenigen, der Anspruch auf Ubereignung eines Kauf-
tet, eine höhere Verzinsung für das öffentliche Bau-
eigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer
darlehen oder eine sonstige Ausgleichszahlung in
Kaufeigentumswohnung hat.
angemessener Höhe zu entrichten.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu (3) Die Freistellung ist dem Verfügungsberech-
erteilen, wenn bezüglich des Einkommens des Ver- tigten schriftlich mitzuteilen; bei einer Freistellung
fügungsberechtigten und der Wohnungsgröße die für Wohnungen bestimmter Art oder für bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung Gebiete kann die Mitteilun$J durch eine Veröffent-
einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich wären; lichung in einem amtlichen Verkündungsblatt ersetzt
dabei ist dem Verfügungsberechtigten bei der Be- werden.
stimmung der angemessenen Wohnungsgröße ein
zusätzlicher Raum zuzubilligen. Hat der Verfügungs- § 8
berechtigte mindestens vier öffentlich geförderte
Kostenmiete
w·ohnungen geschaffen, von denen er eine selbst
benutzen will, so ist die Genehmigung auch zu er- (1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung
teilen, wenn das Jahreseinkommen die Einkommens- nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch über-
grenze übersteigt. lassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendun-
(3) Will der Verfügungsberechtigte in seinem Fa- gen erforderlich ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete
milienheim zur angemessenen Unterbringung seines ist auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung
Familienhaushalts auch die freigewordene zweite zu ermitteln. § 29 dieses Gesetzes und § 72 des Zwei-
Wohnung selbst benutzen, so ist die Genehmigung ten Wohnungsbaugesetzes bleiben unberührt.
zu erteilen, wenn die Größe der Hauptwohnung für (2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kosten-
ihn nicht mehr angemessen im Sinne des § 5 Abs. 2 miete übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam.
ist; dabei ist ihm bei der Bestimmung der angemes- Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die Lei-
senen Wohnungsgröße ein zusätzlicher Raum zuzu- stung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu
billigen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt
die Hauptwohnung einem Angehörigen des Ver- nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des
fügungsberechtigten überlassen ist. Mietverhältnisses an.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965 957
(3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim (6) Für Vereinbarungen, die zu einem Zeitpunkt
oder einer Kleinsiedlung oder für eine sonstige getroffen worden sind, zu dem dieses Gesetz nach
Wohnung die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer seinem § 33 noch nicht anwendbar war, gelten die
Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer Vorschriften des Absatzes 5 entsprechend, soweit
vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewil- die Vereinbarungen nach den bis zu diesem Zeit-
ligt worden, so darf der Verfügungsberechtigte die punkt geltenden Vorschriften unzulässig waren.
Wohnung höchstens gegen ein Entgelt bis zur Höhe
der Kostenmiete für vergleichbare öffentlich geför- § 10
derte Wohnungen (Vergleichsmiete) überlassen. Die
zuständige Stelle kann genehmigen, daß der Ver- Einseitige Mieterhöhung
fügungsberechtigte von der Vergleichsmiete zur (1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines nie-
Kostenmiete übergeht. Absatz 2 ist entsprechend drigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Ent-
anzuwenden. gelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mie-
(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen ter gegenüber schriftlich erklären, daß das Entgelt
Auskunft über die Ermittlung und Zusammenset- um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um einen
zung der Miete zu geben und, soweit der Miete eine bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des zulässigen
Genehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde liegt, Entgelts erhöht werden soll. Die Erklärung ist nur
die zuletzt erteilte Genehmigung vorzulegen. Wird wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und
eine Genehmigung nicht vorgelegt oder ist die Aus- erläutert ist. Der Erklärung ist in den Fällen des
kunft über die Ermittlung und Zusammensetzung § 8 Abs. 1 und des § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 eine
der Miete unzureichend, so hat die zuständige Stelle Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug dar-
dem Mieter auf Verlangen die Höhe der nach Ab- aus, der die Höhe der laufenden Aufwendungen er-
satz 1 oder 3 zulässigen Miete mitzuteilen, soweit kennen läßt, beizufügen. Ist das zulässige Entgelt
diese sich aus ihren Unterlagen ergibt. von der Bewilligungsstelle auf Grund einer Wirt-
schaftlichkeitsberechnung genehmigt worden, so
§ 9 kann an SteHe der Wirtschaftlichkeitsberechnung
Einmalige Leistungen die Genehmigung oder eine beglaubigte Abschrift
(1) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder davon beigefügt werden. Im Falle des § 8 Abs. 3 ist
für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Uberlassung eine gutachtliche Äußerung der zuständigen Stelle
der Wohnung eine einmalige Leistung zu erbringen beizufügen, aus der sich die Höhe der Kostenmiete
hat, ist, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, unwirk- für vergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen
sam. ergibt.
(2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung (2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wir-
oder eines Mieterdarlehens als Finanzierungsbeitrag kung, daß von dem Ersten des auf die Erklärung fol-
zum Bau der Wohnung ist nur insoweit unwirksam, genden Monats an das erhöhte Entgelt an die Stelle
als die Annahme des Finanzierungsbeitrages nach des bisher zu entrichtenden Entgelts tritt; wird die
§ 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats
§ 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ausge- abgegeben, so tritt diese Wirkung von dem Ersten
schlossen ist. des übernächsten Monats an ein.
(3) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung (3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirt-
oder eines Mieterdarlehens zur Deckung der Kosten schaftlichkeitsberechnung oder die Genehmigung der
für eine Wertverbesserung, der die zuständige Stelle Bewilligungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter
zugestimmt hat oder die auf Grund einer öffentlich- dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Wirtschaft-
rechtlichen Verpflichtung durchgeführt worden ist, lichkeitsberechnung zu gewähren.
ist nur unwirksam, soweit die Leistung das Vier-
(4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen
fache des nach § 8 zulässigen jährlichen Entgelts
Mieterhöhung nicht zu, soweit und solange eine Er-
überschreitet.
höhung der Miete durch ausdrückliche Vereinbarung
(4) Ist ein von einem Mieter oder einem Dritten mit dem Mieter oder einem Dritten ausgeschlossen
nach § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder ist oder der Ausschluß sich aus den Umständen er-
§ 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässiger- gibt.
weise geleisteter Finanzierungsbeitrag oder eine
nach Absatz 3 zulässige Leistung wegen einer vor- § 11
zeitigen Beendigung des Mietverhältnisses dem Lei-
stenden ganz oder teilweise zurückerstattet worden, Kündigungsrecht des Mieters
so ist eine Vereinbarung, wonach der Mietnachfolger (1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des
oder für ihn ein Dritter die Leistung unter den glei- Vermieters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis
chen Bedingungen bis zur Höhe des zurückerstatte- spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats,
ten Betrages zu erbringen hat, zulässig. von dem an die Miete erhöht werden soll, für den
(5) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.
bis 4 unwirksam ist, ist die Leistung zurück-
(2) Kündigt der Mieter gemäß Absatz 1, so tritt
zuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der
die Mieterhöhung nach § 10 nicht ein.
Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf
eines Jahres von der Beendigung des Mietverhält- (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
nisses an. Vereinbarung ist unwirksam.
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 12 maßgebend, in dem die durch den Wiederaufbau
Zweckentfremdung, bauliche Veränderung geschaffene Wohnung bezugsfertig geworden ist;
Entsprechendes gilt im Falle der Wiederherstellung,
(1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu-
des Ausbaues oder der Erweiterung.
ständigen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden
Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerb-
§ 14
lichen Zimmervermietung, verwendet oder anderen
als Wohnzwecken zugeführt werden. Einbeziehung von Zubehörräumen,
Wohnungsvergrößerung
(2) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu-
ständigen Stelle nicht durch bauliche Maßnahmen (1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich ge-
derart verändert werden, daß sie für Wohnzwecke förderten Wohnung, die gemäß § 40 Abs. 1 des
nicht mehr geeignet ist. Zweiten Wohnungsbaugesetzes zur Mindestausstat-
(3) Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder tung gehören, ohne Genehmigung der Bewilligungs-
stelle zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut,
unter Auflagen erteilt werden. Im Falle des Ab-
satzes 2 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der so gelten auch diese als öffentlich gefördert.
Verfügungsberechtigte an der Änderung ein über- (2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um
wiegendes berechtigtes Interesse hat. weitere Wohnräume vergrößert, so gelten auch diese
als öffentlich gefördert.
(4) Wer der Vorschrift des Absatzes 2 zuwider-
handelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle § 15
die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wie-
derherzustellen. Kommt er dem Verlangen nicht Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert"
nach, so kann die zuständige Stelle die Arbeiten auf (1) Eine Wohnung gilt, soweit sich aus den§§ 16 oder
Kosten des Verpflichteten ausführen lassen. 17 nichts anderes ergibt, als öffentlich gefördert bis
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die für sie
Teile einer Wohnung. als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel nach
Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zu-
rückgezahlt werden. Sind neben den Darlehen Zu-
Dritter Abschnitt schüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen
Beginn und Ende der Eigensdlait oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewil-
nöfientlidl gefördert" ligt worden, so gilt die Wohnung jedoch mindestens
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem diesE!
§ 13 Zuschüsse letzmalig gezahlt werden, als öffentlich
Beginn der Eigenschaft nöfientlich gefördert" gefördert. Werden die als Darlehen bewilligten
öffentlichen Mittel auf Grund einer Kündigung we-
(1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel vor gen Verstoßes gegen Bestimmungen des Bewilli-
der Bezugsfertigkeit bewilligt worden sind, gilt von gungsbescheides oder des Darlehnsvertrages zu-
dem Zeitpunkt an als öffentlich gefördert, in dem rückgezahlt, so gilt die Wohnung als öffentlich ge-
der Bescheid über die Bewilligung der öffentlichen fördert l>is zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem
Mittel (Bewilligungsbescheid) dem Bauherrn zuge- die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingun-
gangen ist. Sind die öffentlichen Mittel erstmalig gen vollständig zurückgezahlt worden wären, läng-
nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung bewilligt stens jedoch bis zum Ablauf des fünften Kalender-
worden, so gilt die Wohnung, wenn der Bauherr die jahres nach dem Jahr der Rückzahlung.
Bewilligung der öffentlichen Mittel vor der Bezugs-
(2) Sind die öffentlichen Mittel für eine Woh-
fertigkeit beantragt hat, von der Bezugsfertigkeit
nung lediglich als Zuschüsse der in Absatz 1 Satz 2
an als öffentlich gefördert, im übrigen von dem Zu-
bezeichneten Art bewilligt worden, so gilt die Woh-
gang des Bewilligungsbescheides an.
nung, soweit sich aus § 17 nichts anderes ergibt, als
(2) Wird die Bewilligung der öffentlichen Mittel öffentlich gefördert bis zum Ablauf des dritten Ka-
vor der Bezugsfertigkeit der Wohnung widerrufen, lenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Zu-
so gilt die Wohnung als von Anfang an nicht öffent- schüsse letztmalig gezahlt werden.
lich gefördert. Das gleiche gilt, wenn die Bewilligung
(3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung
nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung, jedoch vor
lediglich als Zuschuß zur Deckung der für den Bau
der erstmaligen Auszahlung der öffentlichen Mittel
der Wohnung entstandenen Gesamtkosten bewilligt
widerrufen wird.
worden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert
(3) Für die Anwendung der Vorschriften der Ab- bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach
sätze 1 und 2 ist es unerheblich, in welcher Höhe, zu dem Jahr der Bezugsfertigkeit.
welchen Bedingungen, für welche Zeitdauer und für (4) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für
welchen Finanzierungsraum die öffentlichen Mittel mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder für Woh-
bewilligt worden sind. nungen mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gel-
(4) Eine Wohnung gilt als bezugsfertig, wenn sie ten die Absätze 1 und 2 nur, wenn die für sämtliche
so weit fertiggestellt ist, daß den zukünftigen Be- Wohnungen eines Gebäudes als Darlehen bewillig-
wohnern zugemutet werden kann, sie zu beziehen; ten öffentlichen Mittel zurückgezahlt werden und
die Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde zum Be- die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen
ziehen ist nicht entscheidend. Im Falle des Wieder- Mittel nicht mehr gezahlt werden. Der Anteil der
aufbaues ist für die Bezugsfertigkeit der Zeitpunkt auf ein einzelnes Gebäude entfallenden öffentlichen
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965 959
Mittel errechnet sich nach dem Verhältnis der erloschen, so gelten die Wohnungen bis zu dem sich
Wohnfläche der Wohnungen des Gebäudes zur aus §§ 15 oder 16 ergebenden Zeitpunkt als öffent-
Wohnfläche der Wohnungen aller Gebäude. lich gefördert.
§ 18
§ 16
Bestätigung
Ende der Eigenschaft „öHentlich gefördert"
Die zuständige Stelle hat in den Fällen des § 15
bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung
Abs. 2 bis 4 und der §§ 16 und 17 schriftlich zu be-
(1) Werden die öffentlichen Mittel, die für eine stätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung
Wohnung als Darlehen bewilligt worden sind, ohne nicht mehr als öffentlich gefördert gilt.
rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zu-
rückgezahlt oder nach § 69 des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes abgelöst, so gilt die Wohnung als Vierter Abschnitt
öffentlich gefördert bis zum Ablauf des fünften Ka- Schlußvorschriften
lenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die
Darlehen zurückgezahlt worden sind, höchstens je-
§ 19
doch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingun- Gleichstellungen
gen vollständig zurückgezahlt worden wären. § 15 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Woh-
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. nungen gelten für einzelne öffentlich geförderte
(2) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für Wohnräume entsprechend, soweit sich nicht aus In-
mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder für Woh- halt oder Zweck der Vorschriften etwas anderes
nungen mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gilt ergibt.
Absatz 1 entsprechend, wenn die für sämtliche Woh- (2) Dem Vermieter einer öffentlich geförderten
nungen eines Gebäudes als Darlehen bewilligten Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung
öffentlichen Mittel zurückgezahlt werden und die einem Wohnungsuchenden auf Grund eines anderen
für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossen-
nicht mehr gezahlt werden; § 15 Abs. 4 Satz 2 gilt schaftlichen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch
entsprechend. überläßt. Dem Mieter einer öffentlich geförderten
(3) Sind die öffenllichen Mittel einheitlich für zwei Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung
Wohnungen eines Eigenheims, eines Kaufeigen- auf Grund eines anderen Schuldverhältnisses, ins-
heims oder einer Kleinsiedlung bewilligt worden, besondere eines genossenschaftlichen Nutzungsver-
so gilt Absatz 1 auch für die einzelne Wohnung, hältnisses, bewohnt.
wenn der auf sie entfallende Anteil der als Darlehen § 20
gewährten Mittel zurückgezahlt oder abgelöst wird
Wohnheime
und der anteilige Zuschußbetrag nicht mehr gezahlt
wird; der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für .
der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen zuein- öffentlich geförderte Wohnheime.
ander, sofern nicht der Bewilligung ein anderer Be-
rechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat. § 21
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Rückzahlungen Untermietverhältnisse
bei eigengenutzten Eigentumswohnungen, wenn die Die Vorschriften des § 4 Abs. 2, 3 und 6 sowie der
öffentlichen Mittel einheitlich für mehrere Eigen- §§ 5, 7 bis 12 gelten sinngemäß, wenn mehr als die
tumswohnungen eines Gebäudes oder mehrerer Ge- Hälfte der Wohnfläche einer öffentlich geförderten
bäude bewilligt worden sind. Wohnung untervermietet wird. Einer Untervermie-
tung steht es gleich, wenn der Verfügungsberech-
§ 17 tigte von der von ihm benutzten Wohnung mehr als
Ende der Eigenschaft bei Zwangsversteigerung die Hälfte der Wohnfläche vermietet.
(1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grund-
stücks gelten die Wohnungen, für die öffentliche § 22
Mittel als Darlehen bewilligt worden sind, bis zum Bergarbeiterwohnungen
Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalen- Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 sind auf Wohnun-
derjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist, als gen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Berg-
öffentlich gefördert, sofern die wegen der öffent- arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom
lichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit 23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865), zuletzt
dem Zuschlag erlöschen. Sind die öffentlichen Mittel geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
lediglich als Zuschüsse bewilligt worden, so gelten Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-
die Wohnungen bis zum Zuschlag als öffentlich ge- baues im Kohlenbergbau vom 24. August 1965 (Bun-
fördert. Soweit nach den Vorschriften der §§ 15 oder desgesetzbl. I S. 909), gefördert worden sind, mit
16 die Wohnungen nur bis zu einem früheren Zeit- der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
punkt als öffentlich gefördert gelten, ist dieser Zeit- Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen
punkt maßgebend. Wohnungsbau im Sinne des § 5 Abs. 1 dieses Ge-
(2) Sind die wegen der öffentlichen Mittel be- setzes die Wohnberechtigung nach § 4 Abs. 1 Buch-
qründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht staben a, b oder c des Gesetzes zur Förderung des
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau tritt; solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-
die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes finden An- schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als
wendung. gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies
§ 23 gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche
die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-
Erweiterter Anwendungsbereich
sam ist. Den in Satz 1 bezeichneten Personen steht
Die Vorschriften der §§ 13 bis 17 über den Beginn gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des
und das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens
gelten auch für die Anwendung von Rechtsvorschrif- eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück-
ten außerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen lich damit betraut ist, in eigener Verantwortung
Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes be- Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz auferlegt.
stimmt ist.
§ 24 § 27
Verwaltungszwang Weitergehende Verpflichtungen
Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können Weitergehende vertr ag liehe Verpflichtungen der
im Wege des Verwaltungszwanges vollzogen wer- in diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammen-
den. hang mit der Gewährung öffentlicher Mittel vertrag-
§ 25
lich begründet worden sind oder begründet werden,
bleiben wirksam, soweit sie über die Verpflichtun-
Maßnahmen bei Gesetzesverstößen
gen aus diesem Gesetz hinausgehen; andersartige
(1) Für die Zeit, während der der Verfügungsbe- vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
rechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4,
6, 8 Abs. 1 und 3, §§ 9, 12, 21 Satz 2 oder § 29 ver- § 28
stößt, kann der Gläubiger des öffentlichen Baudar-
Ermächtigungen
lehens verlangen, daß neben der Zinsverpflichtung
aus dem Darlehen zusätzliche Leistungen bis zur (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
Höhe von jährlich 5 vom Hundert des ursprüng- Durchführung des § 8 durch Rechtsverordnung mit
lichen Darlehnsbetrages entrichtet werden. Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
Ermittlung der Kostenmiete zu erlassen, insbeson-
(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfü- dere über
gungsberechtigten gegen die in Absatz 1 bezeich-
a) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, nament-
neten Vorschriften kann der Gläubiger die als Dar-
lich auch über die Ermittlung und Anerkennung
lehen bewilligten öffentlichen Mittel fristlos kündi-
gen; er soll sie bei einem Verstoß gegen § 12 kündi- der Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel, der
laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten und Be-
gen. Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen-
wirtschaftungskosten) und der Erträge, die Er-
dungen und Zinszuschüsse können für die in Ab-
satz 1 bezeichnete Zeit zurückgefordert werden. So- mittlung und Anerkennung von Anderung·en der
Kosten und Finanzierungsmittel, die Begrenzung
weit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt, aber noch
nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilligung wider- der Ansätze und Ausweise sowie die Bewertung
rufen werden. der Eigenleistung,
b) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen,
(3) Die Befugnisse na.ch den Absätzen 1 und 2 Vergütungen und Zuschlägen,
sollen nicht geltend gemacht werden, wenn die Gel-
tendmachung unter Berücksichtigung der Verhält- c) die Berechnung von Wohnflächen.
nisse des Einzelfalles, namentlich der Bedeutung des In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß in Fäl-
Verstoßes, unbillig sein würde. len, in denen die als Darlehen gewährten öffent-
lichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückgezahlt und
§ 26 durch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden
Ordnungswidrigkeiten sind, die Ersetzung nicht als ein vom Bauherrn zu
vertretender Umstand anzusehen ist und für die
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
neuen Finanzierungsmittel keine höhere Verzinsung
1. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 zum als 4 vom Hundert angesetzt werden darf, solange
Gebrauch überläßt, die Wohnung als öffentlich gefördert gilt.
2. eine Wohnung entgegen § 6 selbst benutzt oder
(2) Solange nicht durch Rechtsverordnung nach
leerstehen läßt,
Absatz 1 Vorschriften zur Durchführung des § 8 er-
3. eine Wohnung entgegen § 12 Abs. 1 verwendet
lassen sind, gelten
oder anderen als Wohnzwecken zuführt.
a) für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit und
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Wohnfläche die Vorschriften der Zweiten Be-
der Nummern 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu rechnungsverordnung in der Fassung vom 1. Au-
3 000 Deutsche Mark, im Falle der Nummer 3 mit gust 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 593); § 12 Abs. 4
einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet und § 23 Ab·s. 4 dieser Verordnung sind jedoch
werden. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Satz 2
verjährt in einem Jahr. bestimmten Regelung anzuwenden;
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten b) im übrigen sinngemäß folgende Vorschriften der
auch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Neubaumietenverordnung 1962 vom 19. Dezem-
Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines ber 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 753):
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965 961
aa) für Wohnungen, auf die das Zweite Woh- tigte ein Entgelt vereinbaren darf, das höher ist
nungsbaugesetz nicht anzuwenden ist: als die bis zur Mietpreisfreigabe preisrechtlich
§ 2 Abs. 1, 2 und 4, §§ 3 bis 6, 8, 26 Abs. 2, zulässige Miete, so gilt dieses Entgelt als das
Abs. 3 Satz 1, §§ 27, 34, 35 Abs. 1 und § 37; zulässige Entgelt im Sinne dieses Gesetzes. Eine
bb) für Wohnungen, auf die das Zweite Woh- darüber hinausgehende Mieterhöhung bis zu dem
nungsbaugesetz anzuwenden ist und für die nach § 8 Abs. 1 zulässigen Entgelt ist nur mit Ge-
eine Durchschnittsmiete auf Grund einer nehmigung der zuständigen Stelle zulässig; Num-
Wirtschaftlichkeitsberechnung vor dem In- mer 2 Satz 2 gilt entsprechend.
krafttreten dieses Gesetzes genehmigt wor- 4. Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über
den ist: einen Antrag auf Zulassung eines Entgelts bis
§ 2 Abs. 1, 2 und 4, §§ 3 bis 6, 8, 23 Abs. 2, zur Kostenmiete nach § 3 des Gesetzes über Bin-
§ 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 bis 3, §§ 27, 34, 35 dungen für öffentlich geförderte Wohnungen
Abs. 1 und§ 37; noch nicht entschieden worden ist, ist der Ent-
cc) für Wohnungen, auf die das Zweite Woh- scheidung § 3 des genannten Gesetzes zugrunde
nungsbaugesetz anzuwenden ist und für die zu legen; das gleiche gilt, wenn ein solcher An-
eine Durchschnittsmiete auf Grund einer trag in denjenigen kreisfreien Städten, Landkrei-
Wirtschaftlichkeitsberechnung nach dem In- sen oder Gemeinden eines Landkreises, in denen
krafttreten dieses Gesetzes genehmigt wor- die Mietpreisfreigabe erst am 1. Juli 1965 erfolgt
den ist oder genehmigt wird: ist, noch bis zum 31. Oktober 1965 gestellt wird.
Soweit hiernach § 3 des genannten Gesetzes an-
§ 2 Abs. 1, 2 und 4, §§ 3 bis 6, 8, 22 bis 27,
zuwenden ist, steht Artikel VI § 2 des Wohnungs-
34, 35 Abs. 1 und § 37.
bauänderungsgesetzes 1965 vom 24. August 1965
Soweit hiernach die Neubaumietenverordnung 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 945) nicht entgegen. Num-
anzuwenden ist, steht § 18 Abs. 1 Satz 2 des Zwei- mer 3 gilt entsprechend.
ten Bundesmietengesetzes nicht entgegen.
5. Bei der Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberech-
(3) Soweit nach § 8 Abs. 3 die Kostenmiete für nung für Mieterhöhungen gemäß den Nummern 1
vergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen bis 4 dürfen laufende Aufwendungen, insbeson-
maßgebend ist, sind bis zum Erlaß der Rechtsver- dere Zinsen für die Eigenleistung, auch dann an-
ordnung nach Absatz 1 auch die Vorschriften der gesetzt werden, wenn sie in einer früheren Wirt-
§§ 3 bis 6, 8 und 26 Abs. 4 der Neubaumietenver- schaftlichkeitsberechnung nicht oder nur in ge-
ordnung 1962 sinngemäß anzuwenden; Absatz 2 ringerer Höhe in Anspruch genommen oder an-
Satz 2 gilt entsprechend. erkannt worden sind oder wenn auf ihren Ansatz
(4) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz ganz oder teilweise verzichtet worden ist.
kann die Zweite Berechnungsverordnung entspre- 6. Soweit der Verfügungsberechtigte in denjenigen
chend geändert und ergänzt werden. kreisfreien Städten, Landkreisen oder Gemeinden
eines Landkreises, in denen die Mietpreise bei
§ 29 Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht freige-
Ubergang zur Kostenmiete geben sind, die Miete auf Grund von gesetzlichen
Vorschriften, die nach dem Inkrafttreten dieses
(1) Für Wohnungen, für welche die öffentlichen
Gesetzes ergangen sind, erhöht hat, sind diese
Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957 bewilligt
Mieterhöhungen auf den in Nummer 1 bezeichne-
worden sind, ist § 8 Abs. 1 mit folgenden Maßgaben
ten Beitrag von 0,30 Deutsche Mark je Quadrat-
anzuwenden:
meter Wohnfläche monatlich anzurechnen.
1. Der Verfügungsberechtigte darf die bis zur Miet-
preisfreigabe preisrechtlich zulässige Miete um 7. Erhöhen sich nach Erteilung einer Genehmigung
einen Betrag bis zu 0,30 Deut.sehe Mark je Qua- gemäß den Nummern 2 bis 4 oder nach einer Zu-
dratmeter Wohnfläche monatlich, höchstens je- lassung gemäß § 3 des Gesetzes über Bindungen
doch bis zu dem nach § 8 Abs. 1 zulässigen Ent•- für öffentlich geförderte Wohnungen die laufen-
gelt, erhöhen. den Aufwendungen, so bedarf eine entsprechende
Mieterhöhung keiner Genehmigung.
2. Dbersteigt das nach § 8 Abs. 1 zulässige Entgelt
die bis zur Mietpreisfreigabe preisrechtlich zu- 8. Die Nummern 1 bis 6 sind nicht anzuwenden auf
lässige Miete um mehr als 0,30 Deut.sehe Mark je Mieterhöhungen, soweit sie sich auf Grund von
Quadratmeter Wohnfläche monatlich, so darf der Erhöhungen solcher laufender Aufwendungen er-
Verfügungsberechtigte das nach § 8 Abs. 1 zuläs- geben, die nach den in § 28 bezeichneten Vor-
sige Entgelt nur mit Gf~nehmigung der zuständi- schriften durch Umlagen gedeckt werden dürfen;
gen Stelle erheben. Die Genehmigung ist auf das gleiche gilt sinngemäß für die Erhebung zu-
Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu er- lässiger Zuschläge und Vergütungen.
teilen, die nach den in § 28 bezeichneten Vor-
(2) Die Mieterhöhungen nach den Vorschriften des
schriften aufgestellt ist.
Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 3 Satz 2, auch soweit diese
3. Ist nach § 3 Abs. 1 oder 3 des Gesetzes über Bin- entsprechend anzuwenden sind, sind erst vom 1. Ja-
dungen für öffentlich geförderte Wohnungen vom nuar 1966 an zulässig; dabei ist § 10 mit der Maß-
23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 402) von gabe anzuwenden, daß die auf die Mieterhöhung
der von der Landesregierung bestimmten Stelle gerichtete Erklärung bereits vom 1. November 1965
zugelassen worden, daß der Verfügungsberech- an abgegeben werden kann.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Die Absä.tze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich § 33
geförderte Wohnungen, auf die auf Grund einer Zeitlicher Geltungsbereich
Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 108
Die Vorschriften der §§ 4 bis 12, 21, 22, 25 bis 27,
Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes dessen des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29 sind in den kreis-
§ 72 anzuwenden ist.
freien Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines
(4) Für Wohnungen, für welche die öffentlichen Landkreises, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttre-
Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956, jedoch tens dieses Gesetzes die Mietpreisfreigabe noch
vor der Mietpreisfreigabe bewilligt worden sind, nicht erfolgt ist, erst vom Zeitpunkt der Mietpreis-
ist bei der Ermittlung des nach § 8 Abs. 1 zulässigen freigabe an anzuwenden. Soweit in den in Satz 1
Entgelts Absatz 1 Nr. 5 entsprechend anzuwenden. · bezeichneten Gebieten im Zeitpunkt des lnkrafttre-
Satz 1 gilt entsprechend für die in Absatz 3 be- tens dieses Gesetzes die Wohnraumbewirtschaftung
zeichneten W olmungen. bereits aufgehoben war, sind die Vorschriften der
§§ 4 bis 7, 12, 21, 22, 25 bis 27 jedoch fofort anzu-
(5) Der Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe im Sinne
dieses Gesetzes bestimmt sich nach den §§ 15, 16 wenden.
und 18 des Zweiten Bundesmietengesetzes.
§ 34
Inkrafttreten
§ 30
Uberleitungsvorschrift bei Mietpreisfreigaben Dieses Gesetz tritt am 1. September 1965 in Kraft.
nach Inkrafttreten des Gesetzes
(1) In denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen
oder Gemeinden eines Landkreises, in denen im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die
Mietpreisfreigabe noch nicht erfolgt ist, sind die
Vorschriften der §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe an- Artikel HI
zuwenden, daß die Wohnungen mindestens bis zum Änderung
Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe als öffentlich ge- 3
fördert gelten.
des Ersten Wohnungsbaugesetzes )
(2) Sind in den in Absatz 1 bezeichneten kreis- Das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung
freien Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047),
Landkreises die für eine Wohnung bewilligten zuletzt geändert durch Artikel IV § 4 Abs. 2 des
öffentlichen Mittel vor dem Inkrafttreten dieses Ge- Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vor-
setzes zurückgezahlt oder letztmalig in Anspruch ge- schriften vom 14. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 457),
nommen worden, so gilt die Wohnung bis zur Miet- wird wie folgt ·geändert:
preisfreigabe als öffentlich gefördert; die Vorschrif-
1. In § 28 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
ten der §§ 15 und 16 sind nicht anzuwenden. Soweit
die Wohnung jedoch auf Grund einer vorzeitigen „Die Vorschriften der Sätze 1 bis 3 sind in den
Rückzahlung der öffentlichen Mittel nach § 41 des kreisfreien Städten, Landkreisen oder Gemeinden
Ersten Wohnungsbaugesetzes oder § 71 des Zweiten eines Landkreises, in denen die Mietpreisfrei-·
Wohnungsbaugesetzes in den bisher geltenden Fas- gabe nach §§ 15, 16 und 18 des Zweiten Bundes-
sungen von den für öffentlich geförderte Wohnun- mietengesetzes noch nicht erfolgt ist, bis zur Miet-
gen bestehenden Bindungen freigestellt. worden ist, preisfreigabe anzuwenden; nach der Mietpreis-
sind diese Vorschriften hinsichtlich der Rechtsfolgen freigabe finden die Vorschriften des Gesetzes zur
der Freistellung bis zur Mietpreisfreigabe weit.er Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwoh-
anzuwenden. nungen (Wohnungsbindungsgesetz 1965) vom
24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 945, 954)
§ 31 Anwendung."
Uberleitungsvorschriit bei Mietpreisfreigaben
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes 2. § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Offentlich geförderte Wohnungen sollen,
Sind für Wohnungen in denjenigen kreisfreien
Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines Land- vorbehaltlich der Vorschriften des § 17 a des
Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes, in der Regel
kreises, in denen im Zeitpunkt des Inkraft.tret.ens
dieses Gesetzes die Mietpreise bereits freigegeben Wohnungsuchenden zugeteilt werden, deren Jah-·
sind, die Verpflichtungen nach dem Gesetz über Bin- reseinkommen den Betrag von 9 000 Deutsche
Mark nicht übersteigt (Einkommensgrenze); maß-
dungen für öffentlich geförderte Wohnungen vom
23. Juni 1960 (Bundesgeset.zbl. I S. 389, 402) nicht gebend ist das Jahreseinkommen des Haushalts-
vorstandes. Die Einkommensgrenze erhöht sich
entstanden oder nach dessen § 1 Abs. 2 bereits er-
loschen, so gelten diese Wohnungen nicht mehr als für jeden zur Familie des Wohnungsuchenden
rechnenden Angehörigen, dessen J ahreseinkom-
öffentlich gefördert.
men 9 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, um
§ 32 2 400 Deutsche Mark. Für Schwerbeschädigte und
Sondervorschrift für Berlin ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Einkom-
mensgrenze um je 2 400 Deut.sehe Mark. Für die
§ 1 Abs. 2 gilt im Land Berlin mit der Maßgabe,
daß das Datum „20. Juni 1948" durch das Datum
,,24. Juni 1948" ersetzt wird. _3) Bundesgesetzbl. III 2330-1
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965 963
Ermittlung des Jahreseinkommens ist § 25 Abs. 2 (Amtsblatt des Saarlandes S. 591), zuletzt geändert
bis 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes entspre- durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
chend anzuwenden." Wohnbeihilfen vom 23. März 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 140), wird wie folgt geändert:
3. Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt:
,,§ 40 a 1. In § 8 Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte „ange-
messenem Wirtschaftsteil und" sowie „und
Geltungsdauer der Vorschriften Kleintierhaltung" gestrichen. Nach Satz 1 wird
über die Wohnraumbewirtschaftung folgender Satz eingefügt: ,,Die Kleinsiedlung
Die Vorschriften der § § 37 bis 40 und 43 sind soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der die Hal-
nicht mehr anzuwenden in den kreisfreien Städten, tung von Kleintieren ermöglicht." Der bisherige
Landkreisen und Gemeinden eines Landkreises, Satz 2 wird Satz 3.
in denen die Wohnraumbewirtschaftung nach
dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz aufge- 2. § 14 erhält folgende Fassung:
hoben ist."
4. § 41 wird aufgehoben. ,,§ 14
Begünstigter Personenkreis
und Einkommensermittlung
Artikel IV (1) Mit öffentlichen Mitteln ist in der Regel
Änderung des Gesetzes der soziale Wohnungsbau zugunsten der Woh-
über Gebührenbefreiungen nungsuchenden zu fördern, deren Jahresein-
kommen den Betrag von 9 000 Deutsche Mark
beim Wohnungsbau 4 ) nicht übersteigt (Einkommensgrenze); maß-
Das Gesetz über Gebührenbefreiungen beim Woh- gebend ist das Jahreseinkommen des Haushalts-
nungsbau vom 30. Mai 1953 (Bundesgesetzbl.I S. 273), vorstandes. Die Einkommensgrenze erhöht sich
geändert durch das Zweite Wohnungsbaugesetz für jeden zur Familie des Wohnungsuchenden
vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523), wird rechnenden Angehörigen (§ 6), dessen Jahres-
wie folgt geändert: einkommen 9 000 Deutsche Mark nicht über-
steigt, um 2 400 Deutsche Mark. Für Schwerbe-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
schädigte und ihnen Gleichgestellte erhöht sich
a) In Absatz 1 werden die Worte „nach dem die Einkommensgrenze um je 2 400 Deutsche
Ersten Wohnungsbaugesetz" ersetzt durch die Mark.
Worte „nach dem Zweiten Wohnungsbau-
gesetz". (2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Ge-
b) Absatz 3 erhält folgenden Satz 2: setzes ist der Gesamtbetrag der im vergangenen
,,Die Frist von fünf Jahren ist auch eingehal- Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im Sinne des
ten, wenn der gerichtlich oder notariell be- § 2 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes.
urkundete Vertrag, durch den die Verpflich- Für die Feststellung des Jahreseinkommens gel-
tung zur Weiterveräußerung begründet wird, ten die Vorschriften des Einkommensteuerrechts
innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird." über die Einkunftsermittlung; insbesondere sind
steuerfreie Einnahmen, namentlich das Kinder-
2. In § 3 Abs. 2 wird an Satz 2 folgender Halbsatz geld nach der Kindergeldgesetzgebung, nicht an-
angefügt: zurechnen. Abweichend von Satz 2 gilt folgen-
,, ; stehen während dieses Zeitraumes baurecht- des:
liche Hinderungsgründe einer Vorlage der Be-
1. Gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu
scheinigung oder des Bewilligungsbescheides ent-
Löhnen, Gehältern und Renten sowie ver-
gegen, so entfällt die Gebührenbefreiung, wenn
gleichbare Bezüge sind nicht anzurechnen.
die Bescheinigung nicht innerhalb von fünf Jah-
ren nach Wegfall des Hinderungsgrundes, späte- 2. Einkünfte, für die ein Anspruch auf Befreiung
stens jedoch innerhalb von 10 Jahren nach Ab- von der Einkommensteuer nach den Doppel-
gabe der Versicherung, vorgelegt wird." besteuerungsabkommen besteht, sowie die
Einkünfte aus Gehältern und Bezügen der
bei internationalen oder übernationalen
Organisationen beschäftigten Personen, die
Artikel V nach § 3 des Einkommensteuergesetzes steuer-
Geltung im Saarland befreit sind, sind anzurechnen.
§ 1 3. Beträge für Sonderabschreibungen, die bei der
Einkommensteuer unter anderen Gesichts-
Artikel I gilt nicht im Saarland.
punkten als denen der Wertminderung ab-
§ 2 gesetzt werden, insbesondere solche nach § 7 b
des Einkommensteuergesetzes, sind hinzuzu-
Das Gesetz Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das
rechnen, soweit sie die nach § 7 des Einkom-
Saarland, in der Fassung vom 26. September 1961.
mensteuergesetzes zulässigen Absetzungen
4) Bundesgeselzbl. III 364--2 für Abnutzung übersteigen.
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
4. Der nach § 19 Abs. 3 des Einkommensteuer- der Fassung vom 1. April 1965 bezeichnet
gesetzes steuerfrei gebliebene Betrag von sind,
Versorgungsbezügen ist anzurechnen. b) von Wohnungsuchenden, die durch Gerichts-
5. Steuerpflichtige Renten im Sinne des § 22 urteil zur Räumung ihrer bisherigen Woh-
Ziff. 1 Buchstabe a des Einkommensteuerge- nung verurteilt sind oder sich durch gericht-
setzes sind mit dem vollen Betrag abzüglich lichen Vergleich hierzu verpflichtet haben.
Werbungskosten anzusetzen.
(3) Soweit öffentliche Mittel zugunsten be-
(3) Bei der Feststellung des Jahreseinkom- stimmter Personengruppen, für bestimmte
mens sind Abzüge vom Einkommen, die wegen Zwecke oder in bestimmten Gebieten zu ver-
außergewöhnlicher Belastungen gemäß §§ 33 wenden sind, sind sie unter Beachtung des Ab-
und 33 a des Einkommensteuergesetzes zugelas- satzes 1 einzusetzen.
sen worden sind, zu berücksichtigen. (4) Innerhalb der einzelnen Förderungsränge
sind förderungsfähige Bauvorhaben von priva-
(4) Deckt der Wohnungsuchende die Unter-
ten Bauherren, gemeinnützigen und freien Woh-
haltskosten für sich und die zur Familie rech-
nungsunternehmen, Organen der staatlichen
nenden Angehörigen nur aus Renten, so kann
Wohnungspolitik, Gemeindeverbänden, anderen
die sich aus Absatz 1 ergebende Einkommens-
Körperschaften des öffentlichen Rechts und son-
grenze in der Regel ohne besonderen Nachweis
stigen Bauherren in gleicher Weise ohne Bevor-
der Einkommenshöhe als eingehalten angesehen
zugung bestimmter Gruppen von Bauherren zu
werden."
berücksichtigen.
3. § 15 erhält folgende Fassung: (5) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffent-
licher Mittel besteht nicht."
,,§ 15
Rangfolgen für die öffentliche Förderung 4. § 16 wird aufgehoben.
(1) Unter der Voraussetzung, daß der Bau- 5. Vor § 17 wird folgender § 16 a eingefügt:
herr die erforderliche Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit besitzt und daß eine ordnungs- ,,§ 16 a
gemäße und wirtschaftliche Durchführung des Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse
Bauvorhabens gewährleistet ist, sind die öffent- besonderer Personengruppen
lichen Mittel zur Verwirklichung der in § 1 be- (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-
stimmten Ziele in folgender Weise einzusetzen: wesen zuständige oberste Landesbehörde hat
1. Der Neubau von Familienheimen in der Form dafür zu sorgen, daß bei der Förderung des Woh-
von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und nungsbaues in ausreichendem Maße die Wohn-
Kleinsiedlungen hat den Vorrang vor dem bedürfnisse der kinderreichen Familien, jungen
Neubau anderer Wohnungen. Ehepaare, älteren Personen und der Personen,
die ihre Wohnung unverschuldet verloren ha-
2. Der Neubau von eigengenutzten Eigentums- ben, berücksichtigt werden. Als junge Ehepaare
wohnungen und Kaufeigentumswohnungen sind diejenigen Ehepaare anzusehen, bei denen
hat den Vorrang vor dem Neubau anderer keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr voll-
Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. endet hat. Als ältere Personen sind diejenigen
3. Der Neubau von Mietwohnungen, die zur Personen anzusehen, die das 60. Lebensjahr
Wohnraumversorgung der in § 16 a bezeich- vollendet haben.
neten Personengruppen bestimmt sind, hat
(2) Den Wohnbedürfnissen der Familien mit
den Vorrang vor dem Neubau anderer Miet-
Kindern soll in erster Linie durch die Förderung
wohnungen.
von Familienheimen oder Eigentumswohnungen
4. Innerhalb der einzelnen Förderungsränge ist Rechnung getragen werden. Soweit hierdurch
in der Regel zunächst den Anträgen auf Be- eine ausreichende Wohnraumversorgung nicht
willigung öffentlicher Mittel für solche Bau- erreicht werden kann, ist die Bewilligung öffent-
vorhaben zu entsprechen, die für kinderreiche licher Mittel zum Bau von Mietwohnungen in
Familien bestimmt sind, alsdann den An- Mehrfamilienhäusern in angemessenem Umfang
trägen auf Bewilligung öffentlicher Mittel für davon abhängig zu machen, daß Wohnungen,
Bauvorhaben, bei denen sichergestellt ist, daß die nach Größe und Miete für Familien mit Kin-
durch Selbsthilfe eine Eigenleistung in Höhe dern, insbesondere für kinderreiche Familien,
von mindestens 10 vom Hundert der Bau- geeignet sind, für diese Familien vorbehalten
kosten erbracht werden soll. werden.
(2) Die öffentlichen Mittel können abweichend (3) Soweit Wohnbedürfnisse bestimmter Per-
von den Förderungsrängen des Absatzes 1 Nr. 1 sonengruppen, namentlich die Wohnbedürfnisse
bis 3 eingesetzt werden, soweit dies erforderlich a) der alleinstehenden Frauen mit und ohne
ist zur Unterbringung Kinder,
a) von Bewohnern der Wohnungen und Unter- b) der Schwerbeschädigten und ihnen Gleich-
künfte, die in § 25 des Wohngeldgesetzes in gestellten,
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965 965
c) der Tuberkulosekranken und Tuberkulose- 9. § 27 wird wie folgt geändert:
bcdrohten, a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4
d) der Vertriebenen und der Deutschen aus der ersetzt:
sowjetischen Besatzungszone und dem so- ,, (1) Werden einem Bauherrn, der zwei oder
wjetisch besetzten Sektor von Berlin, mehr Kinder hat, zum Bau eines Familien-
e) der Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember heims in der Form des Eigenheims oder der
1948 zurückgekehrt sind, Eigensiedlung oder zum Bau einer eigenge-
f) der Opfer der nationalsozialistischen Verfol- nutzten Eigentumswohnung öffentliche Mit-
gung und ihnen Gleichgestellten, tel nach § 24 Abs. 2 oder 6 bewilligt, so ist
g) der Personen, die nach dem Häftlingshilfe- ihm auf Antrag ein zusätzliches öffentliches
gesetz anspruchsberechtigt sind, Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen) zu be-
willigen. Das Familienzusatzdarlehen beträgt
besondere Förderungsmaßnahmen erfordern,
soll ihnen angemessen Rechnung getragen wer- beim Bau von
den." für Bau- eigengen u tzten
herren Familien- Eigentums-
6. § 17 wird wie folgt geändert: heimen
mit wohnungen
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Anträge für Eigentumsmaßnahmen".
2 Kindern 2 000 DM 1500 DM
b) Folgender Absatz 2 wird hinzugefügt:
3 Kindern 5 000 DM 3 750 DM
,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für An-
4 Kindern 9 000 DM 6 750 DM
träge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum
Bau von eigengenutzten Eigentumswohnun- 5 Kindern 14 000 DM 10 500 DM
gen und Kaufeigentumswohnungen." 6 Kindern 20 000 DM 15 000 DM.
7. § 25 erhält folgende Fassung: Vom siebten Kind ab erhöht sich das Fami-
,,§ 25 lienzusatzdarlehen für jedes weitere Kind bei
Familienheimen um je 6 000 Deutsche Mark,
Förderungssätze
bei eigengenutzten Eigentumswohnungen um
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen je 4 500 Deutsche Mark. Zu berücksichtigen
zuständige oberste Landesbehörde bestimmt für sind diejenigen Kinder, die zum Familien-
die nach § 24 Abs. 2 und 6 einzusetzenden öffent- haushalt gehören und für die dem Bauherrn
lichen Mittel Durchschnittssätze, nach denen die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3
Förderung der Bauvorhaben bemessen werden des Einkommensteuergesetzes zustehen oder
soll (Förderungssätze). gewährt werden. Gehört zum Familienhaus-
(2) Die Förderungssätze sind der Höhe nach halt ein Schwerbeschädigter, ein diesem
so zu bemessen, daß der Vorschrift des § 27 a Gleichgestellter oder eine Kriegerwitwe, so
Satz 1 Rechnung getragen wird. Für Familien- erhöht sich das Familienzusatzdarlehen für
heime in der Form von Eigenheimen und Kauf- diese bei Familienheimen um je 2 000 Deut-
eigenheimen sind die Förderungssätze um min- sche Mark, bei eigengenutzten Eigentums-
destens 10 vom Hundert, der für Familienheime wohnungen um je 1 500 Deutsche Mark.
in der Fom von Kleinsiedlungen um 15vom Hun-
(2) Gehört der Vater oder die Mutter des
dert, für eigengenutzte Eigentumswohnungen
Bauherrn oder seines Ehegatten zum Fami-
und Kaufeigentumswohnungen um 10 vom Hun-
lienhaushalt, so ist Absatz 1 auf Antrag mit
dert höher zu bemessen als für andere Wohnun-
der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Zahl
gen vergleichbarer Größe und Ausstattung.
der zu berücksichtigenden Kinder um die Zahl
(3) Die Förderungssätze sollen nach den der zu berücksichtigenden Elternteile erhöht;
Wohnflächen gestaffelt werden." dies gilt auch, wenn der Bauherr nur ein zu
berücksichtigendes Kind hat. Ein Elternteil ist
8. § 26 wird wie folgt geändert: nicht zu berücksichtigen, wenn seinJahresein-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Durch- kommen den Betrag von 9 000 Deutsche Mark
schnittssätze" durch· ,,Förderungssätze" er- übersteigt.
setzt.
(3) Maßgebend für die Bewilligung des Fami-
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: lienzusatzdarlehens sind die Verhältnisse bei
,, (5) Bei Familienheimen in der Form von Antragstellung; ändern sich die Verhältnisse
Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Klein- bis zum Ablauf des dritten Monats nach Be-
siedlungen und bei Eigentumswohnungen zugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn, so
darf eine Erhöhung des für_ das Baudarlehen sind die geänderten Verhältnisse zu berück-
bestimmten Zinssatzes oder eine Verzinsung sichtigen. Der Antrag auf Bewilligung des Fa-
für das zinslos gewährte Baudarlehen nicht milienzusatzdarlehens kann bis zur Bewilli-
gefordert werden. Dies gilt nicht, wenn das gung der öffentlichen Mittel gestellt werden;
Familienheim oder die Eigentumswohnung haben sich die Verhältnisse geändert, so kann
nicht entsprechend der gemäß §§ 5 oder 9 der Antrag bis zum Ablauf des vierten Mo-
getroffenen Bestimmung genutzt wird." nats nach Bezugsfertigkeit gestellt werden.
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(4) Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos tumswohnung, der nicht zu dem nach § 14 be-
und während der ersten 15 Jahre mit 1 vom günstigten Personenkreis , gehört, können aus
Hundc~rt, danach mit höchstens 2 vom Hun- den vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten
dert zu tilgen." Mitteln auf Antrag für die zur Deckung der Ge-
samtkosten dienenden Darlehen Annuitätszu-
b) Absatz 2 wird Absatz 5.
schüsse bis zu 4 vom Hundert auf die Dauer von
c) Absatz 3 wird Absatz 6. In Satz 1 werden 7 Jahren gewährt werden. Voraussetzung für
die Worte „des Absatzes 1 Sätze 1 bis 3 und die Gewährung der Annuitätszuschüsse ist, daß
des Absatzes 2" ersetzt durch die Worte „der
Absätze 1, 2, 4 und 5". a) das Jahreseinkommen des Bauherrn die in
§ 14 bestimmte Einkommensgrenze um nicht
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ein- mehr als ein Drittel übersteigt,
gefügt:
,, (7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigen- b) für das Bauvorhaben öffentliche Mittel nicht
tumswohnung entsprechend zugunsten des in Anspruch genommen werden und die Woh-
Bewerbers für diese Wohnung." nungen als steuerbegünstigt anerkannt wor-
den sind.
10. § 34 erhält folgende Fassung: Für die Darlehen, für die Annuitätszuschüsse
gewährt werden, sollen Bürgschaften übernom-
,,§ 34
men werden, für die der Bund Rückbürgschaften
Ablösung des öffentlichen Baudarlehens nach § 13 übernimmt.
(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer
Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigen- (2) Die Annuitätszuschüsse können für Dar-
tumswohnung kann nach Ablauf von zwei Jah- lehen bis zu einem Höchstbetrage, der den nach
ren und vor Ablauf von zwanzig Jahren seit § 25 Abs. 2 bestimmten Förderungssätzen für
Bezugsfertigkeit über die vereinbarungsgemäß vergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen
zu entrichtenden Tilgungen hinaus das öffent- entspricht, gewährt werden. Dieser Betrag er-
liche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig höht sich für Bauherren mit 3 und mehr Kindern
durch Zahlung noch nicht fälliger Leistungen ab- um die in § 27 Abs. 1 für Familienzusatzdar-
züglich von Zwischenzinsen unter Berücksichti- lehen bestimmten Beträge.
gung von Zinseszinsen ablösen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, (3) Die Gewährung von Annuitätszuschüssen
durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften ist ausgeschlossen, wenn der Antrag nicht bis
über die Ablösung der noch nicht fälligen Jah- zum Ablauf des auf das Jahr der Bezugsfertig-
resleistungen zu erlassen und den zugrunde zu keit folgenden Kalenderjahres gestellt worden
legenden Zinssatz zu bestimmen. Der Zinssatz ist.
ist nach der Kinderzahl zu staffeln; für Schwer-
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gel-
beschädigte und ihnen Gleichgestellte kann eine
ten entsprechend für den B:rnherrn eines Kauf-
günstigere Staffelung vorgesehen werden. Für
eigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer
die Ermittlung des zur Ablösung zu zahlenden
Kaufeigentumswohnung, der einen auf Uber-
Betrages oder des Schuldnachlasses können
tragung des Eigentums gerichteten Vertrag oder
Tabellen aufgestellt werden; die Tabellenwerte
Vorvertrag mit einem geeigneten Bewerber ab-
können von den Ergebnissen der Zinseszins-
geschlossen hat, wenn der Bewerber die in Ab-
rechnung abweichen, soweit dies zur Verein-
satz 1 hinsichtlich der Einkommensgrenze be-
fachung erforderlich ist. Die Bundesregierung
zeichneten Voraussetzungen erfüllt und auch
kann in der Rechtsverordnung auch bestimmen,
die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1
auf welchen Zeitpunkt des Kalenderjahres die
Ablösung zugelassen wird und für welche Lei- vorliegen.
stungen sie wenigstens erfolgen muß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind
(3) Eine Ablösung im Sinne der Absätze 1 und auf Wohnungen· eines Bauvorhabens, die vor
2 ist nur zulässig bei Eigenheimen, Eigensied- dem 1. September 1965 bezugsfertig geworden
lungen oder eigengenutzten Eigentumswohnun- sind, nicht anzuwenden."
gen, für die die öffentlichen Mittel nach dem
5. Juli 1959 bewilligt worden sind."
12. Nach § 53 werden folgende §§ 53 a und 53 b ein-
11. In Teil V wird folgender Vierter Titel eingefügt: gefügt:
„ Vierter Titel ,,§ 53 a
Förderung der Eigentumsbildung im Rahmen
Uberleitungsvorschriften für \Vohnungen
des steuerbegünstigten Wohnungsbaues
zugunsten von Wohnungsuchenden
§ 51 a mit geringem Einkommen
Gewährung von Annuitätszuschüssen (1) Wohnungen, die bei der Bewilligung
(1) Dem Bauherrn eines Eigenheims, einer öffentlicher Mittel für Wohnungsuchende mit ge-
Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigen- ringem Einkommen vorbehalten worden sind,
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965 967
dürfen für die Dauer des Vorbehalts nur zuge- 31. August 1965 ergehenden Entscheidung über
teilt oder überlassen werden die Berücksichtigung dieser Verhältnisse § 27 in
der Fassung des Wohnungsbauänderungs9esetzes
a) kinderreichen Familien,
1965 zugrunde zu legen; Absatz 1 Satz 2 letzter
b) Schwerbeschüdiglen und ihnen Gleichge- Halbsatz gilt entsprechend."
stelllen,
c) Heimkehrern, die nach dem 31. Dezember 13. § 55 wird wie folgt geändert:
1948 zurückgekehrt sind, a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
d) Kriegerwitwen mit Kindern, b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
e) Opfern der nationalsozialistischen Verfol•· ,, (2) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvor-
gung und ihnen Gleichgestellten, schriften auf die Vorschrift des § 14 dieses
f) Personc)n, die nach dem Häftlingshilf egesetz Gesetzes verwiesen wird, bezieht sich die
anspruchsberechtigt sind, Verweisung auf die Vorschrift in der Fassung
des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965."
sofern das Jahreseinkommen die in § 14 be-
stimmte Grenze nicht übersteigt. Die zuständige
Stelle kann auf den Vorbehalt verzichten. . § 3
Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt,
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in Rechts- das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
vorschriften außerhalb dieses Gesetzes beson- geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Un-
dere Regelungen zugunsten von Wohnungsuchen- stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
den mit geringem Einkommen getroffen sind,
gelten sie zugunsten des in Absatz 1 bezeichne-
ten Personenkreises weiter. § 4
Artikel II gilt nicht im Saarland.
§ 53 b
§ 5
Uberleitungsvorschriften
für Familienzusatzdarlehen Artikel III gilt nicht im Saarland.
(1) Die Vorschriften des § 27 in der Fassung
des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 sind
anzuwenden auf Bauvorhaben, für welche die
öffentlichen Mittel nach § 24 Abs. 2 oder 6 erst-
malig nach dem 31. August 1965 bewilligt wer-
den. Ist über einen Antrag auf Gewährung eines Artikel VI
Familienzusatzdarlehens, der vor dem 1. Sep- Schi ußvorschriften
tember 1965 gestellt worden ist, bis zu diesem
Zeitpunkt noch nicht entschieden worden, so ist
§ 1
der Entscheidung § 27 in der Fassung des Woh-
nungsbauänderungsgesetzes 1965 zugrunde zu Neubekanntmachung
legen; dabei ist das Familienzusatzdarlehen auf des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Antrag des Bauherrn oder Bewerbers für die
erststellige Finanzierung zu bewilligen, soweit Der Bundesminister für Wohnungswesen, Städte-
es nicht der Restfinanzierung dienen soll. bau und Raumordnung wird ermächtigt, das Zweite
Wohnungsbaugesetz in der geltenden Fassung be-
kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
(2) Soweit bei den in Absatz 1 bezeichneten
Wortlauts zu beseitigen.
Bauvorhaben bis zur Bewilligung der öffenfüchen
Mittel ein Antrag auf Gewährung eines Fami-
lienzusatzdarlehens noch nicht gestellt worden § 2
ist, weil die Voraussetzungen dafür erst auf Aufhebung des Gesetzes über Bindungen
Grund des § 27 in der Fassung des Wohnungs- für öffentlich geförderte Wohnungen 5 )
bauänderungs9csctzes 1965 eingetreten sind,
kann der Antrag insoweit noch bis zum 31. De- (1) Das Gesetz über Bindungen für öffentlich ge-
zember 1965 gestellt werden; diese Frist ist eine förderte Wohnungen vom 23. Juni 1960 (Bundesge-
Ausschlußfrist. Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz setzbl. I S. 389, 402) wird aufgehoben.
gilt entsprechend.
(2) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(3) Ist ein Familienzusatzdarlehen vor dem auf die Vorschriften des Gesetzes über Bindungen
für öffentlich geförderte Wohnungen verwiesen
1. September 1965 bewilligt worden und haben
wird, bezieht sich die Verweisung auf die entspre-
sich die für die Bewilligung maßgebenden Ver-
chenden Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung
hältnisse vor Ablauf des dritten Monats nach
Bezu9sfertigkEüt zugunsten des Bauherrn oder
Bewerbers geündcrt, so ist einer nach dem 5) Bundesgeselzbl. III 402-24
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
nungsbindungsgesetz 1%5) vom 24. August 1965 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
(Bundesgesetzbl. I S. 945, 954). lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 3
Geltung in Berlin § 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz güt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Dieses Gesetz tritt am 1. September 1965 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965 969
Gesetz
zur Änderung des Schlußtermins
für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft
und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts
Vom 24. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 402-28 1)
Der Buncfostag hat das folgende Gesetz be- b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
schlossen: 11 (2) Die §§ 22, 23 sowie die §§ 18 bis 20 des
Ersten Bundesmietengesetzes, soweit sie nach
Artikel I
den §§ 22, 23 entsprechend anzuwenden sind,
Änderung von Vorschriften über den treten in den Gebieten, in denen die Miet-
Abbau der Wohnungszwangswirtschaft preise für preisgebundenen Wohnraum am
und sonstiger Vorschriften 30. Juni 1967 noch nicht nach § 15 freigegeben
sind, ein Jahr nach Wegfall der Mietpreisbin-
§ 1 dung außer Kraft."
Änderung des Zweiten Bundesmietengesetzes 2 ) c) In Absatz 3 werden das Datum „31. Dezember
Das Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni 1960 1965" durch das Datum 31. Dezember 1967"
11
(Bundesgesetzbl. I S. 389), zuletzt geändert durch und das Wort „Mietpreisvorschriften" jeweils
Artikel I des Gesetzes zur Anderung von Fristen durch das Wort Vorschriften" ersetzt.
II
des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangs--
wirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohn-
§ 2
recht vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 524)
und durch § 50 des Gesetzes über Wohnbeihilfen Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes :1)
vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508), wird In § 38 Abs. 1 des Wohnraumbewirtschaftungsge-
wie folgt geändert: setzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389,
1. In § 15 Abs. 1 wird das Datum „l. Januar 1966" 418), zuletzt geändert durch Artikel III Nr. 2 des
durch das Datum „1. Januar 1968" ersetzt. Zweiten Gesetzes zur Anderung mietrechtlicher Vor-
schriften vom 14. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 457),
2. § 18 wird wie folgt geändert: wird das Datum „31. Dezember 1965" durch das
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: Datum „31. Dezember 1967" ersetzt.
,, (l) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. De-
zember 1967 außer Kraft. Gleichzeitig treten
§ 3
außer Kraft:
Änderung des Mieterschutzgesetzes 4 )
1. das Erste Bundesmietengesetz vorbehaltlich
des Absatzes 2; § 54 des Mieterschutzgesetzes in der Fassung vom
15. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 712), zuletzt
2. das Dritte Bundesmietengesetz;
geändert durch Artikel III Nr. 1 des Zweiten Ge-
3. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des setzes zur Anderung mietrechtlicher Vorschriften,
Ersten und des Zweiten Wohnungsbauge- wird wie folgt geändert:
setzes;
1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember
4. die Altbaumietenverordnung vom 23. Juli 1965" durch das Datum „31. Dezember 1967" er-
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt ge- setzt.
ändert durch die Verordnung zur Anderung
2. In Absatz 2 wird das Datum 1. Januar 1966"
der Altbaumietenverordnung vom 25. Juli 11
durch das Datum „ 1. Januar 1968" ersetzt.
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 529);
5. die Neubaumietenverordnung 1962 (NMVO
1962) vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetz- § 4
blatt I S. 753); Änderung des Geschäftsraummietengesetzes 5)
6. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften, In § 30 Abs. 2 des Geschäftsraummietengesetzes
soweit sie bis zum 31. Dezember 1967 noch vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 338), zuletzt
gelten. geändert durch Artikel IV des Gesetzes über den
Die Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über
der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960
(Wohnungsbindungsgesetz 1965) vom 24. Au- (Bundesgesetzbl. I S. 389), wird das Datum „1. Ja-
gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 945, 954) blei- nuar 1966" durch das Datum „1. Januar 1968" er-
ben unberührt.." setzt.
1) Änd0-rt Bundcsq!isetzbl. III 2330-1, 2330-2-4, 234-1, 402-12, 402-18 und a) Bundesgesetzbl. III 234-1
402-24 4) Bundesgesetzbl. III 402-12
2) Bunc!Psqpse1zbl. 111 402-24 5) Bundesgesetzbl. III 402-18
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 5 nicht zu vertreten hat, so hat er die Leistung
Änderung sonstiger Vorschriften nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung zurück-
1. Das Erste Wohnungsbaugesetz(i) in der Fassung zuerstatten."
vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047),
zuletzt geändert durch das Wohnungsbauände- b) Folgender§ 7 wird angefügt:
rungsgesetz 1965 vom 24. August 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 945), wird wie folgt geändert: .,§ 7
Bei Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948
a) Der folgende § 30 d wird eingefügt: bezugsfertig geworden ist, hat es sein Be-
,,§ 30 d wenden:
Weitere Mieterhöhung a) bei § 1 in der Fassung vom 21. Juli 1961
nach dem 31. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1041), wenn das Miet-
verhältnis vor eiern 1. August 1964 be-
Für öffentlich geförderte Mietwohnungen, endigt worden ist oder wenn das Mietver-
die nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig hältnis in der Zeit vom 1. August 1964 bis
geworden sind, darf in kreisfreien Städten, zum 31. Oktober 1965 endigt und im Zeit-
Landkreisen und Gemeinden eines Landkrei- punkt der Beendigung das Mieterschutz-
ses, in denen die Mietpreise für preisgebunde- gesetz n:ach seinem § 54 Abs. 2, 3 noch
nen Wohnraum am 1. Januar 1966 nicht auf nicht unanwendbar geworden ist;
Grund der §§ 15, 16 des Zweiten Bundes-
mietengesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesge- b) bei § 1 in der Fassung des Artikels III Nr. 8
setzbl. I S. 389), zuletzt geändert durch das des Zweiten Gesetzes zur Änderung miet-
Gesetz zur Änderung des Schlußtermins für rechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964
den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft (Bundesgesetzbl. I S. 457), wenn das Miet-
und über weitere Maßnahmen auf dem Ge- verhältnis in der Zeit vom 1. August 1964
biete des Mietpreisrechts vom 24. August bis zum 31. Oktober 1965 endigt und im
1965 (Bundesgcsetzbl. I S. 969), freigegeben Zeitpunkt der Beendigung das Mieter-
sind, die nach den §§ 29 bis 30 b zulässige schutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3
Miete vom 1. Januar 1966 an nach Maßgabe unanwendbar ist. 11
des Dritten Bundesmietengesetzes vom
24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 969, 971) § 6
erhöht werden." Sondervorschriften für das Land Berlin
b) In § 32 Abs. 5 und § 50 Abs. 1 werden jeweils Im Land Berlin gelten die folgenden Besonder-
die Worte „30 a bis 30 c" durch die Worte heiten:
,, 30 a bis 30 d" ersetzt.
1. Das Zweite Bundesmietengesetz in der im Land
2. Artikel VI des Gesetzes zur Änderung des Zwei- Berlin geltenden Fassung wird wie folgt ge-
ten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungs- ändert:
baurechtlicher Vorschriften und über die Rück-
erstattung von Baukostenzuschüssen 7 ) vom 21. Juli a) § 15 erhält die folgende Fassung:
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041), zuletzt geändert
durch Artikel III Nr. 8 des Zweiten Gesetzes zur ,,§ 15
Änderung mietrechtlicher Vorschriften, wird wie Die Mietpreise für preisgebundenen Wohn-
folgt geändert: raum werden ein Jahr nach der Aufhebung
der Wohnraumbewirtschaftung freigegeben."
a) § 1 erhält die folgende Fassung:
,,§ 1 b) § 18 erhält folgende Fassung:
Hat ein Mieter oder für ihn ein Dritter dem ,,§ 18
Vermieter mit Rücksicht auf die Vermietung (1) Dieses Gesetz tritt ein Jahr nach Auf-
einer Wohnung auf Grund vertraglicher Ver- hebung derWohnraumbewirtschaftung, jedoch
pflichtung einen verlorenen Zuschuß, insbe- nicht vor Ablauf des 31. Dezember 1967, außer
sondere einen verlorenen Baukostenzuschuß, Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
geleistet, und wird das Mietverhältnis nach
dem 31. Oktober 1965 beendigt, so hat der 1. das Erste Bundesmietengesetz vorbehalt-
Vermieter die Leistung, soweit sie nicht durch lich des Absatzes 2;
die Dauer des Mietverhältnisses als getilgt 2. das Dritte Bundesmietengesetz;
anzusehen ist, nach Maßgabe des § 347 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückzuerstatten. 3. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des
Ersten und des Zweiten Wohnungsbauge-
Erfolgt die Beendigung des Mietverhältnisses
wegen eines Umstandes, den der Vermieter setzes;
4. die Altbaumietenverordnung Berlin
6) Bundesgcsetzbl. III 2330-1
AMVOB - vom 21. März 1961 (Bundesge-
7) Bundcsqesetzhl. III 2330-2-4 setzbl. I S. 230);
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965 971
5. die Neubaumietenverordnung 1962 (NMVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Sep-
1962) vom 19. Dezember 1962 (Bundesge- tember 1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 851),
setzbl. 1 S. 753); zuletzt geändert durch Artikel III Nr. 4 des Zwei-
6. sonstige mietprei srechtliche Vorschriften, ten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vor-
soweit sie bis zu dem nach Absatz 1 maß- schriften, wird das Datum „31. Dezember 1965"
gebenden Zeitpunkt noch gelten. durch das Datum „31. Dezember 1967" ersetzt.
Die Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung 2. § 5 Nr. 2 Buchstabe b d.ieses Gesetzes gilt im Saar-
der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen land mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Da-
(Wohnungsbindungsgesetz 1965) vom 24. Au- tums „20. Juni 1948" das Datum ;,1. April 1948"'
gust 1965 (Bundesgcsetzbl. I S. 945, 954) blei- tritt.
ben unberührt.
(2) Die §§ 22, 23 sowie die §§ 18 bis 20 des Artikel II
Ersten Bundesmietengcsctzes, soweit sie nach Drittes Bundesmietengesetz
den §§ 22, 23 entsprechend anzuwenden sind,
treten für Mietverhältnisse, für welche die
Erster Abschnitt
Preisvorschriften bis zu dem nach Absatz 1
maßgebenden Zeitpunkt gelten, ein Jahr nach Ortlicher Anwendungsbereich
diesem Zeitpunkt außer Kraft.
§ 1
(3) Wird eine Rechtsverordnung nach § 16
erlassen und ist darin ein Termin vorgesehen, Dieses Gesetz ist in den kreisfreien Städten, Land-
der nach dem maßgebenden Zeitpunkt nach kreisen und Gemeinden eines Landkreises anzu-
Absatz 1 liegt, so treten die in Absatz 1 ge- wenden, in denen die Mietpreise für preisgebunde-
nannten Vorschriften erst zu dem nach Ab- nen Wohnraum am 1. Januar 1966 nicht auf Grund
satz 1 maßgebenden Zeitpunkt und die in Ab- der §§ 15, 16 des Zweiten Bundesmietengesetzes frei-
satz 2 genannten Vorschriften ein Jahr danach gegeben sind.
außer Kraft." Zweiter Abschnitt
2. § 54 des Mieterschutzgesetzes in der im Land Miete für Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948
Berlin geltenden Fassung wird wie folgt ge- bezugsfertig geworden ist
ändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Datum „31. De- § 2
zember 1966" durch das Datum „31. Dezember (1) Ist bei preisgebundenem Wohnraum, der bis
1968" ersetzt; zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, die
b) in Absatz 2 wird das Datum „ 1. Januar 1967" bisherige monatliche Grundmiete niedriger als der
durch das Datum „ 1. Januar 1969" ersetzt. Betrag, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl
3. § 4 dieses Gesetzes entfällt. der Quadratmeter der Wohnfläche mit dem nach § 3
maßgebenden Betrag ergibt, so ist vom 1. Januar
4. § 5 Nr. 2 Buchstabe b dieses Gesetzes gilt im 1966 an eine Mieterhöhung um den Unterschieds-
Land Berlin mit der Maßgabe, daß an die Stelle betrag zulässig.
des Datums „20. Juni 1948" das Datum „24. Juni
1948" tritt. (2) Die bisherige Grundmiete ist die Miete, die
nach der Altbaumietenverordnung vom 23. Juli 1958
5. § 23 des Ersten Bundesmietengesetzes in der im (Bundesgesetzbl. I S. 549), geändert durch die Ver-
Land Berlin geltenden Fassung wird wie folgt ordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung
geändert: vom 25. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 529), am
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „und nach 31. Dezember 1965 preisrechtlich zulässig ist, abzüg-
dem Zweiten Bundesmietengesetz" durch die lich folgender in ihr enthaltener Beträge:
Worte „sowie nach dem Zweiten und dem
1. Umlagen für Wasserverbrauch,
Dritten Bundesmietengesetz" ersetzt;
b) folgender Absatz 3 wird angefügt: 2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- und
Warmwasserversorgungsanlagen,
,, (3) Bei Mietverhältnissen über Wohnraum
in Einfamilienhäusern mit einem Einheitswert 3. Umlagen für laufende Mehrbelastungen seit dem
von mehr als 30 000 Deutsche Mark, die in der 1. April 1945,
Zeit vom 1. Juli 1951 bis zum 31. Oktober 1965 4. Untermietzuschläge,
begründet worden sind, gelten die § § 18 bis 20
5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu
entsprechend mit der Maßgabe, daß an Stelle
anderen als Wohnzwecken,
der preisrechtlich zulässigen Miete die ange-
messen erhöhte Miete im Sinne des Absatzes 2 6. Mieterhöhungen für Wertverbesserungen nach
Nr. 1 tritt." § 12 der Altbaumietenverordnung.
§ 7 Ist die preisrechtlich zulässige Miete auf der Grund-
Sondervorschriften für das Saarland lage der Kostenvergleichsmiete gebildet, so sind die
in Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 genannten Umlagen,
Im Saarland gelten die folgenden Besonderheiten: Zuschläge und Mieterhöhungen nur insoweit abzu-
1. In § 41 des Gesetzes über die Wohnraumbewirt- ziehen, als sie neben der Kostenvergleichsmiete
schaftung im Saarland (WBG/S) vom 23. Juni 1960 erhoben werden.
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 3 § 5
(1) Für § 2 ist folgender Betrag maßgebend: Die §§ 1 bis 4 gelten nicht
1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit
Bei Wohnungen den allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt, ins-
mit 1 ohne Sammelheizung
Sammelheizung besondere wegen ungenügender Licht- und Luft-
ohne Bad
zufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit oder wegen
in Gemeinden unhygienischer oder unzureichender sanitärer
mit ohne mit mit mit mit Einrichtungen,
Bad Bad Bad Toilette Toilette Toilette
in der im außer- 2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Ba-
Woh- Hause halb des
nung Hauses racken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissen-
DM DM DM DM DM DM hütten und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte
sowie für Wohnraum, dessen weitere Benutzung
unter 20 000 aus bauordnungsrechtlichen Gründen oder auf
Einwohnern Grund von Anordnungen der Wohnungsaufsicht
bezugsfertig und Wohnungspflege wegen baulicher oder son-
bis 1918 ..... 1,55 1,25 1,25 1,15 1,00 0,75 stiger Mängel untersagt ist.
von 1919 bis
20. Juni 1948 . 1,65 1,30 1,30 1,20 1,05 0,80
Dritter Absdmitt
von 20 000 bis Miete für öffentlich geförderten Wohnraum,
unter 100 000 der nadl dem 20. Juni 1948
Einwohnern bezugsfertig geworden ist und für den
bezugsfertig das Zweite Wohnungsbaugesetz nidlt gilt
bis 1918 ..... 1,75 1,40 1,40 1,25 1,10 0,85
von 1919 bis § 6
20. Juni 1948 1,80 1,45 1,45 1,30 1,15 0,90 (1) Ist bei öffentlich gefördertem preisgebunde-
nem Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948 bezugs-
von 100 000 fertig geworden ist und für den die öffentlichen
Einwohnern Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957 bewilligt
und mehr worden sind, die am 31. Dezember 1965 preisrecht-
bezugsfertig lich zulässige Miete niedriger als die zur Deckung
bis 1918 ..... 1,90 1,55 1,55 1,45 1,20 0,90 der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete
(Kostenmiete), wie sie sich auf Grund der Rechts-
von 1919 bis
verordnung nach § 7 Abs. 1 oder 2 ergibt, so hat
20. Juni 1948 . 2,00 1,65 1,65 1,50 1,25 1,00
die von der Landesregierung bestimmte Stelle auf
Antrag eine Mieterhöhung bis zur Kostenmiete, je-
(2) Die in Absatz 1 genannten Ausstattungen sind doch um nicht mehr als 0,30 Deutsche Mark je
nur zu berücksichtigen, wenn sie am 31. Dezember Quadratmeter Wohnfläche monatlich, zu genehmi-
1965 vorhanden sind. Als Bad ist eine betriebsfähige gen. Bei der Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsbe-
Badeeinrichtung mit Wanne in einem besonderen rechnung zur Ermittlung der Kostenmiete dürfen
Raum und mit zentralem oder besonderem Warm- laufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für
wasserbereiter anzusehen. Als Sammelheizung ist die Eigenleistung, auch dann angesetzt · werden,
eine betriebsfähige Zentral- oder Etagenheizung an- wenn sie in einer früheren Wirtschaftlichkeitsbe-
zusehen. rechnung nicht oder nur in geringerer Höhe in An-
spruch genommen oder anerkannt worden sind oder
(3) Eine Badeeinrichtung, eine Sammelheizung wenn auf ihren Ansatz ganz oder teilweise ver-
oder eine Toilette in der Wohnung oder im Hause, zichtet worden ist.
die ganz oder überwiegend auf Kosten des Mieters (2) Absatz 1 gilt auch, wenn die öffentlichen Mit-
geschaffen ist, bleibt bei der Anwendung des Ab- tel vor dem 1. Januar 1966 zurückgezahlt worden
satzes 1 außer Betracht.
sind, ohne daß nach § 41 des Ersten Wohnungsbau-
gesetzes eine Freistellung erfolgt ist oder hinsicht-
§ 4
lich der Mietpreisbildung Wirkung auf das Miet-
Die Wohnflächen sind gemäß den§§ 42 bis 44 der verhältnis hat.
Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung (3) Die Mieterhöhung nach den Absätzen 1 und 2
vom 1. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 593) zu be- ist vom 1. Januar 1966 an zulässig; die Genehmi-
rechnen; betragen die nach § 42 der Zweiten Berech- gung für die Mieterhöhung kann bereits vor diesem
nungsverordnung anrechenbaren Grundflächen der Zeitpunkt erteilt werden.
Nebenräume mehr als 10 vom Hundert der Wohn-
fläche, so bleibt für die Berechnung nach §§ 2, 3 die (4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Wohnraum,
Hälfte der Mehrfläche der Nebenräume außer Be- auf den auf Grund einer Rechtsverordnung der Lan-
tracht. Zu den Nebenräumen gehören namentlich desregierung nach § 108 Abs. 2 des Zweiten Woh-
Flure, Dielen, Speisekammern, Bade-, Wasch- oder nungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. August 1961
Duschräume, Toiletten, Besenkammern und sonstige (Bundesgesetzbl. I S. 1121) dessen § 72 anzuwenden
Abstellräume. ist.
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965 973
(5) Auf Grund einer Mieterhöhung nach Absatz 1 § 11
darf eine höhere Verzinsung des der nachstelligen Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
Finanzierung dienenden öffentlichen Baudarlehens Untermietverhältnisse und der Untervermietung
nicht verlangt wc~rden. preisrechtlich gleichstehende Fälle. Die Vorschriften
der Altbaumietenverordnung und der Neubaumie-
§ 7
tenverordnung 1962 (NMVO 1962) vom 19. Dezem-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur ber 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 753) über die Unter-
Durchführung des § 6 durch Rechtsverordnung mit miete bleiben unberührt.
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
Ermittlung der Kostenmiete zu erlassen, insbeson- § 12
dere über (1) Die Durchführung der in diesem Gesetz zuge-
a) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, nament- lassenen Mieterhöhungen richtet sich nach dem Sie-
lich auch über die Ermittlung und Anerkennung benten Abschnitt des Ersten Bundesmietengesetzes.
der Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel, der Soweit eine Mieterhöhung nach diesem Gesetz vom
laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten und Be- 1. Januar 1966 an zulässig ist, kann der Vermieter
wirtschaftungskosten) und der Erträge, die Er- die auf die Mieterhöhung gerichtete Erklärung be-
mittlung und Anerkennung von Änderungen der reits vom 1. November 1965 an abgeben.
Kosten und Finanzierungsmittel, die Begrenzung (2) Bei einer Mieterhöhung nach den §§ 6, 7 ist
der Ansätze und Ausweise sowie die Bewertung die Erklärung des Vermieters nur wirksam, wenn
der Eigenleistung, ihr der Genehmigungsbescheid oder eine Abschrift
b) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen, davon beigefügt ist.
Vergütungen und Zuschlägen, § 13
c) die Berechnung von Wohnflächen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundes~
Dabei kann die Zweite Berechnungsverordnung in
rates die Altb-aumietenverordnung, die Altbaumie-
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August
tenverordnung Berlin vom 21. März 196_1 (Bundes-
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 593) entsprechend ge-
ändert und ergänzt werden. gesetzbl. I S. 230) und die Neubaumietenverordnung
1962 zu ändern und zu ergänzen, um sie der sich aus
(2) Solange nicht durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz ergebenden Rechtslage anzupassen.
Absatz 1 Vorschriften zur Durchführung des § 6
erlassen sind, gelten für die Berechnung der Wirt- § 14
schaftlichkeit und der Wohnfläche die Vorschriften (1) Die Verordnung über die angemessen erhöhte
der Zweiten Berechnungsverordnung entsprechend; Miete nach der Mietpreisfreigabe vom 25. Juli 1963
dabei sind für die Wirtschaftlichkeitsberechnung (Bundesgesetzbl. I S. 532) entfällt im örtlichen An··
auch die Vorschriften dieser Verordnung entspre- wendungsbereich dieses Gesetzes.
chend anzuwenden, die für öffentlich geförderten
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Wohnraum getroffen sind, dessen Vermietung in-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
folge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16 des Zweiten
Vorschriften darüber zu erlassen, welche Miete im
Bundesmietengesetzes nicht mehr den Preisvor-
schriften unterliegt. örtlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes im
Falle der Preisfreigabe gemäß §§ 15, 16 und 18 des
Zweiten Bundesmietengesetzes als angemessen er-
Vierter Abschnitt höht im Sinne des § 23 Abs. 1 des Ersten Bundes-
mietengesetzes vom 27. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I
Allgemeine Vorschriften S. 458), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer
§ 8
wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die
Eine nach anderen Vorschriften in Betracht kom- Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli
mende Erhöhung oder Herabsetzung der preisrecht- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041), anzusehen ist.
lich zulässigen Miete bleibt unberührt.
§ 9 § 15
Im Land Berlin gelten folgende Besonderheiten:
Eine Mieterhöhung nach den §§ 1 bis 7 bleibt bei
der Berechnung der Miete, die nach § 2 der Ver- 1. Die Uberschrift des Zweiten Abschnittes erhält
ordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstät- folgende Fassung:
ten vom 1. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 437) und „Miete für Wohnraum, der bis zum 31. Dezember
nach der Verordnung zur Änderung der Verordnung 1949 bezugsfertig geworden ist".
über die Förderung von Arbeiterwohnstätten vorn 2. § 2 erhält folgende Fassung:
18. Januar 1943' (Reichsgesetzbl. I S. 27) für die
Grundsteuerbeihilfe maßgebend ist, außer Betracht. ,,§ 2
(1) Ist bei preisgebundenem Wohnraum, der
§ 10
bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewor-
Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes den ist, die bisherige monatliche Grundmiete
stehen den Mietverhältnissen ähnliche entgeltliche niedriger als der Betrag, der sich aus der Verviel-
Nutzungsverhältnisse gleich. fältigung der Zahl der Quadratmeter der Wohn-
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
fläche mit dem nach § 3 maßgebenden Betrag er- 5. In der Uberschrift des Dritten Abschnitts und in
gibt, so ist vom 1. Januar 1966 an eine Miet- § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle des Datums „20. Juni
erhöhung um den Unterschiedsbetrag, jedoch um 1948" das Datum „24. Juni 1948".
nicht mehr als 25 vom Hundert der bisherigen 6. In § 11 Satz 2 treten an die Stelle der Worte „der
monatlichen Grundmiete, zulässig. Dies gilt nicht Altbaumietenverordnung" die Worte „der Alt-
für den in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum baumietenverordnung Berlin - AMVOB -",
31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen
Wohnraum, der mit öffentlichen Mitteln im Sinne
des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes geför- Artikel III
dert worden ist. .
Schlußvorschriften
(2) Die bisherige Grundmiete ist die Miete, die
am 31. Dezember 1965 nach der Altbaumietenver- § 1
ordnung Berlin - AMVOB - vom 21. März 1961
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(Bundesgesetzbl. I S. 230) preisrechtlich zulässig
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ist, abzüglich folgender in ihr enthaltener Be-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
träge:
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
1. Umlagen für Wasserverbrauch, lassen werden, gelten im Land Berli:µ nach § 14 des
2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- Dritten Uberleitungsgesetzes.
und Warmwasserversorgungsanlagen,
3. Umlagen oder Zuschläge für laufende Mehr- § 2
belastungen seit dem 1. Juli 1953, Dieses Gesetz tritt am 1. November 1965 in Kraft.
4. Untermietzuschläge,
5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu
anderen als Wohnzwecken,
6. Mieterhöhungen für Wertverbesserungen nach Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
§ 11 der Altbaumietenverordnung Berlin." sind gewahrt.
3. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
,, (1) Für § 2 ist folgender Betrag maßgebend:
Bonn, den 24. August 1965
Bei Wohnungen
mit
Sammelheizung ohne Sammelheizung Für den Bundespräsidenten
ohne Bad Der Präsident des Bundesrates
Zinn
bezu9sfertig mit ohne mit mit mit mit
Bad Bad Bad Toilette Toilette Toilette
in der im außer-
Woh- Hause halb des
Für den Bundeskanzler
nung Hauses Der Bundesminister für Wohnungswesen,
DM DM DM DM DM DM Städtebau und Raumordnung
Lücke
bis 1918 .. 1,90 1,55 1,55 1,45 1,20 0,90
von 1919
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
bis zum
Städtebau und Raumordnung
31. De-
Lücke
zember
1949 ...... 2,00 1,65 1,65 1,50 1,25 1,00"
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
4. In § 5 Nr. 1 werden nach dem Wort „Feuchtigkeit"
die Worte „oder wegen unhygienischer oder"
gestrichen und nach einem Komma die Worte Für den Bundesminister für Wirtschaft
,,wegen hygienisch nicht einwandfreier oder" Der Bundesminister der Finanzen
eingefügt. Dr. Dahlgrün
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965 975
Gesetz
über die Statistik der Straßen in den Gemeinden 1966
Vom 24. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 918-1
Der Bundestag hat das folgf~nde Gesetz be- 1. Januar 1950 neu erbauten oder nach Kriegszer-
schlossen: störung wieder aufgebauten Brücken; Baukosten
für die Fahrbahn und die Rampen sind gesondert
§ 1 anzugeben;
(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine 3, in Gemeinden mit 20 000 und mehr Einwohnern
Bundesstatistik der Straßen nach dem Stande vom die öffentlichen Parkeinrichtungen nach Art, Ge-
1. Januar 1966 durchgeführt. samtfläche und Zahl der Stellplätze.
(2) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die
dem öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen die- § 3
nenden Straßen mit Ausnahme der Bundesfern- Auskunftspflichtig zu § 2 Nr. 1 und 2 sind die
straßen, der Landstraßen I. Ordnung (Staats-, Land- Träger der Straßenbaulast oder die sonstigen Unter-
oder Landesstraßen) und Landstraßen II. Ordnung haltungspflichtigen, zu § 2 Nr. 3 die Gemeinden.
(Kreisstraßen).
§ 4
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Erfaßt werden
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1. die Längen und Fahrbahnbreiten der Straßen, 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
getrennt nach Straßen- und Deckenarten;
2. die Brücken im Zuge der Straßen, getrennt nach § 5
Straßenarten, mit Angaben der Bauart und der Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
lichten Weite sowie der Baukosten der seit dem dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1964
Te i 1 I: 3,- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Te i 1 II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Obersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, die
Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 3/1965 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN· POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges, m.b.H., Bonn/Köln. -- Druck: Bundesdruckerei.
Dus Bund,,sq()sdzbl,li.l c!rsch(!inl in drei Teilc>n. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechh vom 10. Juli 1958 (Buncl(!sqcscl·,bl. I S. 437) nach Sachgebieten qc ordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezul-Jslwdinqunqen für Teil J nnd Il · L il u f c n der B c zu g nur durch die Post. Bezugspreis vierteljiihrlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Einzels 1. ü c k e jt! anqef,rnqcne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder n,H:h Bczuhlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.