905
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1991 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 27. August 1965 Nr. 42
Tag Inhalt Seite
24. 8. 65 Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 905
Ändert Bundesgesetzbl. III 611-7
24. 8. 65 Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906
Ändert Bundesgesetzbl. III 9240-1
24. 8. 65 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im
Kohlenbergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 909
Ändert Bundesgesetzbl. III 2330-4
24. 8. 65 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenberg-
bau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911
.Andert Bundesgesetzbl. III 750-9
24. 8. 65 Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung . . . . . . . 912
.Andert Bundesgesetzbl. III 8052-1, 820-1; hebt auf Bundesgesetzbl. III 8052-1-1
24. 8. 65 Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 920
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7050-1; ändert Bundesgesetzbl. III 453-11
und 700-1
24. 8. 65 Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 927
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7051-1; ändert Bundesgesetzbl. III 453-11
und 9231-1
24. 8. 65 Gesetz über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Land-
wirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Ernährungssicherstellungsgesetz) . . . . . . . . . . . 938
Snmmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 780-4; ändert Bundesgesetzbl. III 453-11
Gesetz
zur Änderung des Grundsteuergesetzes*)
Vom 24. August 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 3
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 des
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Grundsteuergesetz in der Fassung vom
10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519), zuletzt Artikel 4
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Grund-
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
steuergesetzes vom 24. März 1965 (Bundesgesetz-
dung in Kraft.
blatt I S. 155), wfrd wie folgt geändert:
In § 4 Ziff. 5 Buchstabe c treten an die Stelle des
Satzes 1 die folgenden Sätze: Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
.c) Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der
Geistlichen und Kirchendiener öffentlich-recht- Bonn, den 24. August 1965
licher Religionsgesellschaften und jüdischer
Kultusgemeinden bis zu dem Ende des Kalen- Für den Bundespräsidenten
derjahres, in dem die schon vor dem 1. April Der Präsident des Bundesrates
1938 nach landesgesetzlichen Vorschriften gel- Zinn
tenden Grundsteuerbefreiungen abgelöst wer-
den. Die Ablösung wird durch besonderes Ge-
Für den Bundeskanzler
setz geregelt."
Der Bundesminister für Verkehr
Artikel 2 Seebohm
Artikel 1 ist erstmals für das Kalenderjahr 1966
anzuwenden. Der Bundesminister der Finanzen
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 611-1 Dr. D ahl grün
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes*)
Vom 24. August 1965
Der Bund()Sl.dg hat mit Zustimmung des Bundes- ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten
rales das folgende Gesetz beschlossen: wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten an-
gepaßt wird."
Artikel 1
6. § 45 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März ,, (4) Die Genehmigungsbehörde kann bei den
1961 (Bundesgcselzbl. I S. 241) wird wie folgt ge- Verkehrsformen nach § 43 auf die Einhaltung
ändert:
der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21).
1. An § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungs-
,, (3) Sollen Straßenbahnbetriebsanlagen von entgelte und Beförderungsbedingungen (§ 39)
einem anderen als dem Unternehmer gebaut sowie über die Fahrpläne (§ 40) ganz oder teil-
werden, kann die Genehmigung für ihren Bau weise verzichten. Bei den Sonderformen des
und für die Linienführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) Linienverkehrs (§ 43) ist § 13 Abs. 2 Nr. 2 so
dem anderen erteilt werden; die für den Unter- anzuwenden, daß insbesondere den Belangen
nehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes von Berufstätigen und Arbeitgebern sowie von
und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Schülern und Lehranstalten Rechnung getragen
Rechtsverordnungen sind entsprechend anzu- wird."
wenden."
7. § 46 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. An § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: „2. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
,, (4) Auf Grund einer Genehmigung zum Ge- (§ 48), II,
legenheitsverkehr mit Kraftomnibussen dürfen
auch die einem anderen Unternehmer des Ge- 8. § 48 erhält folgende Fassung:
legenheitsverkehrs genehmigten KraftomnibU:sse ,,§ 48
verwendet werden." Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
3. An § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt: (1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Un-
,, (4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle ternehmer mit Kraftomnibussen oder Personen-
des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, kraftwagen nach einem bestimmten, von ihm
wenn auch der Antrag auf Erteilung der Geneh- aufgestellten Plan und zu einem für alle Teil-
migung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren nehmer gleichen und gemeinsam verfolgten
sind nach Möglichkeit miteinander zu verbin- Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt
den." muß wieder an den Ausgangsort zurückführen.
4. An § 17 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die
„Dies gilt im Falle des § 9 Abs. 4 außerdem für gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der
die Urkunden, aus denen sich die Genehmigung die Beförderungsstrecke und das Beförderungs-
der verwendeten Kraftomnibusse zum Gelegen- entgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als
heitsverkehr ergibt." Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im
Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an
5. § 43 erhält folgende Fassung: Stelle des Beförderungsentgelts.
,,§ _43 (2) Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Er-
Sonderformen des Linienverkehrs holungsaufenthalten, die der Unternehmer mit
Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach
wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der einem bestimmmten, von ihm aufgestellten Plan
Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahr- zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und
gäste der regelmäßigen Beförderung von Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet
und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine
1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Ar-
und diese nur auf den Namen des Reisenden
beitsstelle (Berufsverkehr),
ausgegeben werden. Die Fahrgäste sind zu
2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu
(Schülerfahrten), bringen und an den Ausgangspunkt der Reise
3. Personen zum Besuch von Märkten (Markt- zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen
fahrten), nur Reisende befördert werden, die der Unter-
4. Theaterbesuchern nehmer zum Reiseziel gebracht hat. Die Geneh-
dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch migung darf nur solchen Unternehmern erteilt
werden, die auf dem Gebiet des Reiseverkehrs
•) Ändert BundesDeselzbl. III 9240-1 über ausreichende Erfahrungen verfügen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 907
(3) Es ist unzulässig, unterwegs Fahrgäste Bundespost auch im Benehmen mit dem Bun-
aufzunehmen; jedoch kann die Genehmigungs- desminister für das Post- und Fernmelde-
behörde für benachbarte Orte oder ,für Einzel- wesen. § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend
fälle Ausnahmen gestatten, wenn dadurch die anzuwenden."
öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beein-
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
trächtigt werden.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende
(4) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind
Fassung:
nicht anzuwenden. Ausflugsfahrten und Ferien-
ziel-Reisen können in besonderen Fällen auf ,, (3) § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheits-
Grund von Ausnahmegenehmigungen der von verkehr vom Ausland durch das Gebiet des
der Landesregierung bestimmten Behörde als Geltungsbereichs dieses Gesetzes entspre-
Verkehr mit Mietomnibussen oder mit Miet- chend anzuwenden, jerloch ist bei Ferienzhl-
wagen durchgeführt werden, wenn sie durch Reisen die von der Landesregierung be-
Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses stimmte Behörde zuständig, in deren Gebiet
Gesetzes führen, Ausgangs- und Zielort jedoch der erste Grenzübergang bei der Einfahrt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen." stattfindet. § 52 Abs. 4 gilt entsprechend."
9. In § 51 Abs. 2 werden hinter den Worten „für 12. § 57 erhält folgende Fassung:
den Gelegm1heitsverkehr mit Kraftomnibussen" ,,§ 57
die Worte „und für den Gelegenheitsverkehr
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit
zum Zwecke des Krankentransports" eingefügt.
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-
10. § 52 wird wie folgt geändert: gen über
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 1. Straßenbahnen und Obusse; diese regeln
,, (2) Die nach diesem Gesetz erforderliche a) Anforderungen an den Bau und die Ein-
Genehmigung eines grenzüberschreitenden richtungen der Betriebsanlagen und Fahr-
Linienverkehrs erteilt für die deutsche Teil- zeuge sowie deren Betriebsweise,
strecke die von der Landesregierung be- b) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs
stimmte Behörde im Benehmen mit dem Bun- sowie den Schutz der Betriebsanlagen und
desminister für Verkehr, für Anträge der Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen;
Deutschen Bundespost auch im Benehmen
mit dem Bundesminister für das Post- und 2. den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im
Fernmeldewesen. § 11 Abs. 2 bis 4 ist ent- Personenverkehr; diese regeln
sprechend anzuwenden." a) Anforderungen an den Bau und die Ein-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. richtungen der in diesen Unternehmen
verwendeten Fahrzeuge,
c) Absatz 4 wird Absatz 3, dem folgende Sätze
b) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;
angefügt werden:
,,Die nach diesem Gesetz erforderliche Ge- 3. Anforderungen an die Befähigung, Eignung
nehmigung für grenzüberschreitende Ferien- und das Verhalten der Betriebsbediensteten
ziel-Reisen erteilt für die deutsche Teil- und über die Bestellung, Bestätigung und
strecke die von der Landesregierung be- Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Auf-
stimmte Behörde, in deren Gebiet die gaben und Befugnisse.
Ferienziel-Reise endet. § 14 ist nicht anzu- (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1
wenden." können auch festlegen, wie der Nachweis für
d) Absatz 5 wird aufgehoben. die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen
ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen,
e) Absatz 6 wird Absatz 4 und erhält folgende
Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigun-
Fassung:
gen erforderlich sind.
,, (4) Die Zollstellen an der Grenze sind
berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, (3) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfor-
wenn nicht die erforderliche Genehmigung dert, können einzelne Vorschriften der nach Ab-
vorgelegt wird, deren Mitführung vorge- satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf
schrieben ist." Heförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2
von der Genehmigungspflicht befreit sind oder
11. § 53 wird wie folgt geändert: für die nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 Befreiung erteilt
a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: wird."
,,§ 14 ist nicht anzuwenden," 13. Hinter § 59 wird folgender § 59 a eingefügt:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,§ 59a
,, (2) Die Genehmigung eines Transitlinien- Beförderungen, die in besonders gelagerten
verkehrs erteilt die von der Landesregierung Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrs-
bestimmte Behörde, in deren Gebiet der art oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen,
erste Grenzübergang bei der Einfahrt statt- können nach denjenigen Vorschriften dieses Ge-
findet, im Benehmen mit dem Bundesminister setzes genehmigt werden, die dem Verkehr am
für Verkehr, bei Anträgen der Deutschen meisten entsprechen. 11
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
14. § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f erhält folgende 16. § 64 Abs. 3 letzter Satz erhält folgende Fassung:
Fassung: ,,Die in § 43 Nr. 3 und 4 genannten Verkehrs-
„f) Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48
formen sind nicht Linienverkehr im Sinne des
Abs. 1 bis 3) oder". Beförderungsteuerrechts."
15. § 62 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Artikel 2
Genehmigungen für Ferienziel-Reisen, die ab
,, (1) Die auf Grund des bisherigen Rechts er-
1. Juni 1961 erteilt worden sind, gelten bis zum Ab-
teilten Genehmigungen für Straßenbahnen,
lauf der Genehmigungsdauer als Genehmigungen
Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahr-
für Ferienziel-Reisen nach § 48 Abs. 2. Für Beförde-
zeugen sowie für den Gelegenheitsverkehr mit rungen nach § 43, die nachweisbar in der Zeit vom
Kraftfahrzeugen behalten ihre Gültigkeit bis 13. November 1964 bis zum Inkrafttreten dieses Ge~
zum Ablauf der Dauer der Genehmigung; dabei setzes mit Mietomnibussen (§ 49) ausgeführt worden
gelten die für den bisherigen Gelegenheitsver- sind, genügt die Genehmigung zum Verkehr mit
kehr mit Ausflugswagen erteilten Genehmigun- Mietomnibussen bis zu ihrem Ablauf.
gen als Genehmigungen für Ausflugsfahrten
nach § 48 Abs. 1 dieses Gesetzes, und soweit sie Artikel 3
zur Ausführung von Perienziel-Reisen berech- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
tigen, als Genehmigungen für Ferienziel-Reisen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nach § 48 Abs. 2 dieses Gesetzes. Berufsverkehr (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(§ 43 Nr. 1), der nachweisbar am 1. Januar 1961
mit Mietwagen betrieben wurde, gilt bis zum Artikel 4
Ablauf der Mietwagengenehmigungen als Ver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
kehr mit Mietomnibussen(§ 49)." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 909
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
im Kohlenbergbau*)
Vom 24. August 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „d) ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer
rates das folgende Gesetz beschlossen: des Kohlenbergbaues, die wegen einer im
Zuge der Rationalisierung angeordneten oder
Artikel I durchgeführten Stillegung oder Teilstill-
legung des Kohlenbergwerks, bei dem sie
Änderung des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes
beschäftigt waren, aus der Beschäftigung im
Das Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh- Kohlenbergbau ausgeschieden sind, und de-
nungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung vom ren Witwen. Dies gilt nur, wenn den betrof-
4. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 418) wird wie folgt fenen Arbeitnehmern eine anderweitige Be-
geändert: schäftigung im Kohlenbergbau zu zumut-
baren Bedingungen nicht angeboten wurde.
1. Nach § 2 a wird folgender neuer § 2 b eingefügt:
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
,,§ 2b Städtebau und Raumordnung wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
Ersatz von Finanzierungsbeiträgen ster für Wirtschaft und dem Bundesminister
der Kohlenbergbauunternehmen für Arbeit und Sozialordnung durch Rechts-
(1) Wird eine Bergarbeiterwohnung von einem verordnung mit Zustimmung des Bundes-
Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 rates nähere Bestimmungen über die zu-
Buchstabe d bewohnt, so kann der Finanzierungs- mutbaren Bedingungen einer Weiterbe-
beitrag eines Kohlenbergbauunternehmens die- schäftigung im Kohlenbergbau nach den
sem auf Antrag erstattet werden. Die Mittel für Gesichtspunkten des sozialen Besitzstandes,
die Erstattung des Finanzierungsbeitrags eines des zeitlichen Aufwandes und der räum-
Kohlenbergbauunternehmens können dem Treu- lichen Entfernung zu einem anderweitigen
handvermögen entnommen werden. Die Erstat- Arbeitsplatz im Kohlenbergbau zu treffen."
tung ist ausgeschlossen, soweit das Kohlenberg-
bauunternehmen den Finanzierungsbeitrag zu- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
rückerhalten oder zurückgefordert hat. Mit der a) Die Uberschrift erhält die Fassung „Uberlas-
Erstattung gehen Rechte, die dem Kohlenberg- sung von Bergarbeiterwohnungen".
bauunternehmen im Hinblick auf den Finanzie-
rungsbeitrag gegen den Empfänger zustehen, auf b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
denjenigen über, aus dessen Mitteln der Finan- ,, (1) In den kreisfreien Städten, Landkreisen
zierungsbeitrag erstattet worden ist. und Gemeinden eines Landkreises, in denen
(2) Soweit ein Kohlenhergbauunternehtnen den die Wohnraumbewirtschaftung aufgehoben
Finanzierungsbeitrag von dem Empfänger des- ist, darf der Eigentümer oder sonstige Ver-
halb zurückerhalten oder zurückgefordert hat, fügungsberechtigte die Bergarbeiterwohnung
weil ein Wohnungsberechtigter im Sinne des § 4 nach Bezugsfertigkeit oder nach Freiwerden
Abs. 1 Buchstabe d die Vl/ohnung bewohnt, ka~1n nur einem Wohnungsberechtigten im Sinne
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags ein des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c vermie-
entsprechendes Darlehen gegeben werden, soweit ten oder sonst zum Gebrauch überlassen, der
dieses zur Schließung einer durch die Rückzah- ihm vor der Uberlassung eine Bescheinigung
lung entstandenen oder durch die Rückforderung über das Vorliegen dieser Voraussetzungen
entstehenden Firnmzicirungslücke erforderlich ist. übergibt. Die Bescheinigung wird auf Antrag
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. von der Stelle erteilt, die von der Landes-
regierung bestimmt wird. Die Bescheinigung
(3) Der Bundesminister für Wohnungswesen, gilt für die Dauer eines Jahres. Die Frist be-
Städtebau und Raumordnung wird ermächtigt, im ginnt am Ersten des auf die Ausstellung der
Einvernehmen mit den Bundesministern der Bescheinigung folgenden Monats."
Finanzen, für Wirtschaft sowie für Arbeit und c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; in
Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zu- Satz 1 und 2 werden vor den Worten „einem
stimmung des Bundesrates Bestimmungen zur Nichtwohnungsberechtigten" die Worte „einem
Durchführung der Absätze 1 und 2 zu treffen und Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs.1
das Verfahren zu regeln. Dabei kann auch be-
Buchstabe d oder" eingefügt.
stimmt werden, daß steuerliche Vergünstigungen,
die mit dem Finanzierungsbeitrag zusammenhän- d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; vor
gen, zu berücksichtigen sind." den Worten „nicht wohnungsberechtigt" wer-
den die Worte „wohnungsberechtigt im Sinne
2. In § 4 Abs. 1 wird nach Buchstabe c folgender des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder" eingefügt.
neuer Buchstabe d eingefügt:
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; vor
*) Ändert Bundcsqcsclzbl. 111 2330-4 den Worten „einen Nichtwohnungsberechtig-
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
ten" werden jeweils die Worte „einen Woh- zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des
nungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Buchstabe d oder" eingefügt. vom 4. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 416), sind
die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Buchstabe d und
4. § 7 wird wie folgt geändert: der §§ 5 bis 8 des Gesetzes zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: in der Fassung vom 4. Mai 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 418), zuletzt geändert ·durch Gesetz vom
,, (1) In den kreisfreien Städten, Landkreisen
24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 909), ent-
und Gemeinden eines Landkreises, in denen
sprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Ge-
die Wohnraumbewirtschaftung nicht aufge-
setz über Bergmannssiedlungen nichts anderes
hoben ist, sind die Bergarbeiterwohnungen
ergibt."
nach den für die Wohnraumbewirtschaftung
geltenden Vorschriften an Wohnungsberech-
tigte im Kohlenbergbau zuzuteilen, soweit in Artikel II
den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes vorge-
schrieben ist." Geltung in Berlin
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „ Woh- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
nungsberechtigten, im Falle des § 6 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
einen Nichtwohnungsberechtigten" durch die (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Worte „ Wohnungsberechtigten im Sinne des verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
§ 4 Abs. 1 Buchstaben a bis c, im Falle des § 6 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Abs. 2 einen Wohnungsberechtigten im Sinne Dritten Uberleitungsgesetzes.
des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einen Nicht-
wohnungsberechtigten" ersetzt.
c} Absatz 4 erhält folgende Fassung: Artikel III
,, (4) Die Bergarbeiterwohnungen kennen auch Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1
Buchstabe d oder in den Fällen des § 6 Abs. 3
und 4 Nichtwohnungsberechtigten zugeteilt Artikel IV
werden." Inkrafttreten
5. Nach § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
,,§ 7 a
Kündigungsschutz
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
In den kreisfreien Städten, Landkreisen und
Gemeinden eines Landkreises, in denen das
Mieterschutzgesetz nicht anzuwenden ist, sind Bonn, den 24. August 1965
die §§ 565 b bis 565 e des Bürgerlichen Gesetz-
buchs unter Berücksichtigung der sich aus § 5 Für den Bundespräsidenten
Abs. 3 dieses Gesetzes ergebenden Abweichun- Der Präsident des Bundesrates
gen auf Bergarbeiterwohnungen entsprechend Zinn
anzuwenden; sie sind jedoch nicht anzuwenden,
solange die Bergarbeiterwohnung einer in § 5 Für den Bundeskanzler
Abs. 1 bezeichneten Person oder Familie ver- Der Bundesminister für Wohnungswesen,
mietet oder überlassen ist." Städtebau und Raumordnung
Lücke
6. In § 8 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„In den kreisfreien Städten, Landkreisen und Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Gemeinden eines Landkreises, in denen das Mie- Städtebau und Raumordnung
terschutzgesetz anzuwenden ist, unterliegen die . Lücke
Bergarbeiterwohnungen dem Mieterschutz."
Der Bundesminister der Finanzen
1. § 24 erhält folgende Fassung: Dr. Dahlgrün
.. § 24 Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Bergmannswohnungen Dr. Dahlgrün
Auf Bergmannswohnungen im Sinne des § 3
Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über Bergmanns- Der Bundesminister für Arbeit
siedlungen vom 10. März 1930 (Reichsgesetzbl. I und Sozialordnung
S. 32), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz Blank
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 911
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung
im Steinkohlenbergbau *)
Vom 24. August 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. an die Stelle des der Vermögensabgabe unter-
rates das folgende Gesetz beschlossen: liegenden Vermögens der dem übernommenen
Vierteljahrsbetrag entsprechende Teil des der
Artikel 1 Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens
oder, wenn dieser vom Antragsteller nicht
Das Gesetz zur Förderung der Rationalisierung nachgewiesen werden kann, das übernommene
im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundes- Vermögen, das sich im Zeitpunkt der Uber-
gesetzbl. I S. 549) wird wie folgt geändert: nahme nach den für die Vermögensteuer maß-
1. In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird das Datum „31. Dezem- gebenden Vorschriften errechnet."
ber 1965" durch das Datum „31. August 1968" er-
setzt.
2. In § 3,4 wird die folgende Nummer 5 angefügt: Artikel 2
,.5. die Leistungen, die unmittelbar zur Abwen- Anwendung im Land Berlin
dung oder zum Ausgleich nachteiliger berg-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
baulicher Auswirkungen durch Wasserzuflüsse
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
aus stillgelegten Steinkohlenbergwerken auf
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
andere Steinkohlenbergwerke von Mitglie-
dern des Verbandes an von ihnen zu diesem
Zweck gebildete Vereinigungen oder von sol-
chen Vereinigungen an ihre Mitglieder be- Artikel 3
wirkt werden." Inkrafttreten
3. § 39 Abs. 2 Satz 2 erhält die folgende Fassung: (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
„In den Fällen der Entflechtung, der Fusion und kündung in Kraft. ·
des Erwerbs treten bei der Anwendung des Sat- (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1
zes 1 Nr. 2 für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1963
1. an die Stelle des ursprünglichen Vierteljahrs- bewirkt werden, und Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Sep-
betrags der übernommene Vierteljahrsbetrag, tember 1963 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
•j Ändert Bundesgesetzbl. III 750-9
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes*)
Vom 24. August 1965
Der Bund()Sl.dg hat mit Zustimmung des Bundes- ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten
rales das folgende Gesetz beschlossen: wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten an-
gepaßt wird."
Artikel 1
6. § 45 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März ,, (4) Die Genehmigungsbehörde kann bei den
1961 (Bundesgcselzbl. I S. 241) wird wie folgt ge- Verkehrsformen nach § 43 auf die Einhaltung
ändert:
der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21).
1. An § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungs-
,, (3) Sollen Straßenbahnbetriebsanlagen von entgelte und Beförderungsbedingungen (§ 39)
einem anderen als dem Unternehmer gebaut sowie über die Fahrpläne (§ 40) ganz oder teil-
werden, kann die Genehmigung für ihren Bau weise verzichten. Bei den Sonderformen des
und für die Linienführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) Linienverkehrs (§ 43) ist § 13 Abs. 2 Nr. 2 so
dem anderen erteilt werden; die für den Unter- anzuwenden, daß insbesondere den Belangen
nehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes von Berufstätigen und Arbeitgebern sowie von
und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Schülern und Lehranstalten Rechnung getragen
Rechtsverordnungen sind entsprechend anzu- wird."
wenden."
7. § 46 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. An § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: „2. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
,, (4) Auf Grund einer Genehmigung zum Ge- (§ 48), II,
legenheitsverkehr mit Kraftomnibussen dürfen
auch die einem anderen Unternehmer des Ge- 8. § 48 erhält folgende Fassung:
legenheitsverkehrs genehmigten KraftomnibU:sse ,,§ 48
verwendet werden." Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
3. An § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt: (1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Un-
,, (4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle ternehmer mit Kraftomnibussen oder Personen-
des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, kraftwagen nach einem bestimmten, von ihm
wenn auch der Antrag auf Erteilung der Geneh- aufgestellten Plan und zu einem für alle Teil-
migung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren nehmer gleichen und gemeinsam verfolgten
sind nach Möglichkeit miteinander zu verbin- Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt
den." muß wieder an den Ausgangsort zurückführen.
4. An § 17 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die
„Dies gilt im Falle des § 9 Abs. 4 außerdem für gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der
die Urkunden, aus denen sich die Genehmigung die Beförderungsstrecke und das Beförderungs-
der verwendeten Kraftomnibusse zum Gelegen- entgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als
heitsverkehr ergibt." Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im
Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an
5. § 43 erhält folgende Fassung: Stelle des Beförderungsentgelts.
,,§ _43 (2) Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Er-
Sonderformen des Linienverkehrs holungsaufenthalten, die der Unternehmer mit
Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach
wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der einem bestimmmten, von ihm aufgestellten Plan
Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahr- zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und
gäste der regelmäßigen Beförderung von Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet
und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine
1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Ar-
und diese nur auf den Namen des Reisenden
beitsstelle (Berufsverkehr),
ausgegeben werden. Die Fahrgäste sind zu
2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu
(Schülerfahrten), bringen und an den Ausgangspunkt der Reise
3. Personen zum Besuch von Märkten (Markt- zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen
fahrten), nur Reisende befördert werden, die der Unter-
4. Theaterbesuchern nehmer zum Reiseziel gebracht hat. Die Geneh-
dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch migung darf nur solchen Unternehmern erteilt
werden, die auf dem Gebiet des Reiseverkehrs
•) Ändert BundesDeselzbl. III 9240-1 über ausreichende Erfahrungen verfügen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 907
(3) Es ist unzulässig, unterwegs Fahrgäste Bundespost auch im Benehmen mit dem Bun-
aufzunehmen; jedoch kann die Genehmigungs- desminister für das Post- und Fernmelde-
behörde für benachbarte Orte oder ,für Einzel- wesen. § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend
fälle Ausnahmen gestatten, wenn dadurch die anzuwenden."
öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beein-
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
trächtigt werden.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende
(4) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind
Fassung:
nicht anzuwenden. Ausflugsfahrten und Ferien-
ziel-Reisen können in besonderen Fällen auf ,, (3) § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheits-
Grund von Ausnahmegenehmigungen der von verkehr vom Ausland durch das Gebiet des
der Landesregierung bestimmten Behörde als Geltungsbereichs dieses Gesetzes entspre-
Verkehr mit Mietomnibussen oder mit Miet- chend anzuwenden, jerloch ist bei Ferienzhl-
wagen durchgeführt werden, wenn sie durch Reisen die von der Landesregierung be-
Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses stimmte Behörde zuständig, in deren Gebiet
Gesetzes führen, Ausgangs- und Zielort jedoch der erste Grenzübergang bei der Einfahrt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen." stattfindet. § 52 Abs. 4 gilt entsprechend."
9. In § 51 Abs. 2 werden hinter den Worten „für 12. § 57 erhält folgende Fassung:
den Gelegm1heitsverkehr mit Kraftomnibussen" ,,§ 57
die Worte „und für den Gelegenheitsverkehr
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit
zum Zwecke des Krankentransports" eingefügt.
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-
10. § 52 wird wie folgt geändert: gen über
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 1. Straßenbahnen und Obusse; diese regeln
,, (2) Die nach diesem Gesetz erforderliche a) Anforderungen an den Bau und die Ein-
Genehmigung eines grenzüberschreitenden richtungen der Betriebsanlagen und Fahr-
Linienverkehrs erteilt für die deutsche Teil- zeuge sowie deren Betriebsweise,
strecke die von der Landesregierung be- b) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs
stimmte Behörde im Benehmen mit dem Bun- sowie den Schutz der Betriebsanlagen und
desminister für Verkehr, für Anträge der Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen;
Deutschen Bundespost auch im Benehmen
mit dem Bundesminister für das Post- und 2. den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im
Fernmeldewesen. § 11 Abs. 2 bis 4 ist ent- Personenverkehr; diese regeln
sprechend anzuwenden." a) Anforderungen an den Bau und die Ein-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. richtungen der in diesen Unternehmen
verwendeten Fahrzeuge,
c) Absatz 4 wird Absatz 3, dem folgende Sätze
b) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;
angefügt werden:
,,Die nach diesem Gesetz erforderliche Ge- 3. Anforderungen an die Befähigung, Eignung
nehmigung für grenzüberschreitende Ferien- und das Verhalten der Betriebsbediensteten
ziel-Reisen erteilt für die deutsche Teil- und über die Bestellung, Bestätigung und
strecke die von der Landesregierung be- Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Auf-
stimmte Behörde, in deren Gebiet die gaben und Befugnisse.
Ferienziel-Reise endet. § 14 ist nicht anzu- (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1
wenden." können auch festlegen, wie der Nachweis für
d) Absatz 5 wird aufgehoben. die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen
ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen,
e) Absatz 6 wird Absatz 4 und erhält folgende
Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigun-
Fassung:
gen erforderlich sind.
,, (4) Die Zollstellen an der Grenze sind
berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, (3) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfor-
wenn nicht die erforderliche Genehmigung dert, können einzelne Vorschriften der nach Ab-
vorgelegt wird, deren Mitführung vorge- satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf
schrieben ist." Heförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2
von der Genehmigungspflicht befreit sind oder
11. § 53 wird wie folgt geändert: für die nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 Befreiung erteilt
a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: wird."
,,§ 14 ist nicht anzuwenden," 13. Hinter § 59 wird folgender § 59 a eingefügt:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,§ 59a
,, (2) Die Genehmigung eines Transitlinien- Beförderungen, die in besonders gelagerten
verkehrs erteilt die von der Landesregierung Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrs-
bestimmte Behörde, in deren Gebiet der art oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen,
erste Grenzübergang bei der Einfahrt statt- können nach denjenigen Vorschriften dieses Ge-
findet, im Benehmen mit dem Bundesminister setzes genehmigt werden, die dem Verkehr am
für Verkehr, bei Anträgen der Deutschen meisten entsprechen. 11
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
14. § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f erhält folgende 16. § 64 Abs. 3 letzter Satz erhält folgende Fassung:
Fassung: ,,Die in § 43 Nr. 3 und 4 genannten Verkehrs-
„f) Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48
formen sind nicht Linienverkehr im Sinne des
Abs. 1 bis 3) oder". Beförderungsteuerrechts."
15. § 62 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Artikel 2
Genehmigungen für Ferienziel-Reisen, die ab
,, (1) Die auf Grund des bisherigen Rechts er-
1. Juni 1961 erteilt worden sind, gelten bis zum Ab-
teilten Genehmigungen für Straßenbahnen,
lauf der Genehmigungsdauer als Genehmigungen
Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahr-
für Ferienziel-Reisen nach § 48 Abs. 2. Für Beförde-
zeugen sowie für den Gelegenheitsverkehr mit rungen nach § 43, die nachweisbar in der Zeit vom
Kraftfahrzeugen behalten ihre Gültigkeit bis 13. November 1964 bis zum Inkrafttreten dieses Ge~
zum Ablauf der Dauer der Genehmigung; dabei setzes mit Mietomnibussen (§ 49) ausgeführt worden
gelten die für den bisherigen Gelegenheitsver- sind, genügt die Genehmigung zum Verkehr mit
kehr mit Ausflugswagen erteilten Genehmigun- Mietomnibussen bis zu ihrem Ablauf.
gen als Genehmigungen für Ausflugsfahrten
nach § 48 Abs. 1 dieses Gesetzes, und soweit sie Artikel 3
zur Ausführung von Perienziel-Reisen berech- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
tigen, als Genehmigungen für Ferienziel-Reisen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nach § 48 Abs. 2 dieses Gesetzes. Berufsverkehr (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(§ 43 Nr. 1), der nachweisbar am 1. Januar 1961
mit Mietwagen betrieben wurde, gilt bis zum Artikel 4
Ablauf der Mietwagengenehmigungen als Ver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
kehr mit Mietomnibussen(§ 49)." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 909
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
im Kohlenbergbau*)
Vom 24. August 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „d) ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer
rates das folgende Gesetz beschlossen: des Kohlenbergbaues, die wegen einer im
Zuge der Rationalisierung angeordneten oder
Artikel I durchgeführten Stillegung oder Teilstill-
legung des Kohlenbergwerks, bei dem sie
Änderung des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes
beschäftigt waren, aus der Beschäftigung im
Das Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh- Kohlenbergbau ausgeschieden sind, und de-
nungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung vom ren Witwen. Dies gilt nur, wenn den betrof-
4. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 418) wird wie folgt fenen Arbeitnehmern eine anderweitige Be-
geändert: schäftigung im Kohlenbergbau zu zumut-
baren Bedingungen nicht angeboten wurde.
1. Nach § 2 a wird folgender neuer § 2 b eingefügt:
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
,,§ 2b Städtebau und Raumordnung wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
Ersatz von Finanzierungsbeiträgen ster für Wirtschaft und dem Bundesminister
der Kohlenbergbauunternehmen für Arbeit und Sozialordnung durch Rechts-
(1) Wird eine Bergarbeiterwohnung von einem verordnung mit Zustimmung des Bundes-
Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 rates nähere Bestimmungen über die zu-
Buchstabe d bewohnt, so kann der Finanzierungs- mutbaren Bedingungen einer Weiterbe-
beitrag eines Kohlenbergbauunternehmens die- schäftigung im Kohlenbergbau nach den
sem auf Antrag erstattet werden. Die Mittel für Gesichtspunkten des sozialen Besitzstandes,
die Erstattung des Finanzierungsbeitrags eines des zeitlichen Aufwandes und der räum-
Kohlenbergbauunternehmens können dem Treu- lichen Entfernung zu einem anderweitigen
handvermögen entnommen werden. Die Erstat- Arbeitsplatz im Kohlenbergbau zu treffen."
tung ist ausgeschlossen, soweit das Kohlenberg-
bauunternehmen den Finanzierungsbeitrag zu- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
rückerhalten oder zurückgefordert hat. Mit der a) Die Uberschrift erhält die Fassung „Uberlas-
Erstattung gehen Rechte, die dem Kohlenberg- sung von Bergarbeiterwohnungen".
bauunternehmen im Hinblick auf den Finanzie-
rungsbeitrag gegen den Empfänger zustehen, auf b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
denjenigen über, aus dessen Mitteln der Finan- ,, (1) In den kreisfreien Städten, Landkreisen
zierungsbeitrag erstattet worden ist. und Gemeinden eines Landkreises, in denen
(2) Soweit ein Kohlenhergbauunternehtnen den die Wohnraumbewirtschaftung aufgehoben
Finanzierungsbeitrag von dem Empfänger des- ist, darf der Eigentümer oder sonstige Ver-
halb zurückerhalten oder zurückgefordert hat, fügungsberechtigte die Bergarbeiterwohnung
weil ein Wohnungsberechtigter im Sinne des § 4 nach Bezugsfertigkeit oder nach Freiwerden
Abs. 1 Buchstabe d die Vl/ohnung bewohnt, ka~1n nur einem Wohnungsberechtigten im Sinne
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags ein des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c vermie-
entsprechendes Darlehen gegeben werden, soweit ten oder sonst zum Gebrauch überlassen, der
dieses zur Schließung einer durch die Rückzah- ihm vor der Uberlassung eine Bescheinigung
lung entstandenen oder durch die Rückforderung über das Vorliegen dieser Voraussetzungen
entstehenden Firnmzicirungslücke erforderlich ist. übergibt. Die Bescheinigung wird auf Antrag
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. von der Stelle erteilt, die von der Landes-
regierung bestimmt wird. Die Bescheinigung
(3) Der Bundesminister für Wohnungswesen, gilt für die Dauer eines Jahres. Die Frist be-
Städtebau und Raumordnung wird ermächtigt, im ginnt am Ersten des auf die Ausstellung der
Einvernehmen mit den Bundesministern der Bescheinigung folgenden Monats."
Finanzen, für Wirtschaft sowie für Arbeit und c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; in
Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zu- Satz 1 und 2 werden vor den Worten „einem
stimmung des Bundesrates Bestimmungen zur Nichtwohnungsberechtigten" die Worte „einem
Durchführung der Absätze 1 und 2 zu treffen und Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs.1
das Verfahren zu regeln. Dabei kann auch be-
Buchstabe d oder" eingefügt.
stimmt werden, daß steuerliche Vergünstigungen,
die mit dem Finanzierungsbeitrag zusammenhän- d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; vor
gen, zu berücksichtigen sind." den Worten „nicht wohnungsberechtigt" wer-
den die Worte „wohnungsberechtigt im Sinne
2. In § 4 Abs. 1 wird nach Buchstabe c folgender des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder" eingefügt.
neuer Buchstabe d eingefügt:
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; vor
*) Ändert Bundcsqcsclzbl. 111 2330-4 den Worten „einen Nichtwohnungsberechtig-
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
ten" werden jeweils die Worte „einen Woh- zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des
nungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Buchstabe d oder" eingefügt. vom 4. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 416), sind
die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Buchstabe d und
4. § 7 wird wie folgt geändert: der §§ 5 bis 8 des Gesetzes zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: in der Fassung vom 4. Mai 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 418), zuletzt geändert ·durch Gesetz vom
,, (1) In den kreisfreien Städten, Landkreisen
24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 909), ent-
und Gemeinden eines Landkreises, in denen
sprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Ge-
die Wohnraumbewirtschaftung nicht aufge-
setz über Bergmannssiedlungen nichts anderes
hoben ist, sind die Bergarbeiterwohnungen
ergibt."
nach den für die Wohnraumbewirtschaftung
geltenden Vorschriften an Wohnungsberech-
tigte im Kohlenbergbau zuzuteilen, soweit in Artikel II
den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes vorge-
schrieben ist." Geltung in Berlin
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „ Woh- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
nungsberechtigten, im Falle des § 6 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
einen Nichtwohnungsberechtigten" durch die (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Worte „ Wohnungsberechtigten im Sinne des verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
§ 4 Abs. 1 Buchstaben a bis c, im Falle des § 6 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Abs. 2 einen Wohnungsberechtigten im Sinne Dritten Uberleitungsgesetzes.
des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einen Nicht-
wohnungsberechtigten" ersetzt.
c} Absatz 4 erhält folgende Fassung: Artikel III
,, (4) Die Bergarbeiterwohnungen kennen auch Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1
Buchstabe d oder in den Fällen des § 6 Abs. 3
und 4 Nichtwohnungsberechtigten zugeteilt Artikel IV
werden." Inkrafttreten
5. Nach § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
,,§ 7 a
Kündigungsschutz
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
In den kreisfreien Städten, Landkreisen und
Gemeinden eines Landkreises, in denen das
Mieterschutzgesetz nicht anzuwenden ist, sind Bonn, den 24. August 1965
die §§ 565 b bis 565 e des Bürgerlichen Gesetz-
buchs unter Berücksichtigung der sich aus § 5 Für den Bundespräsidenten
Abs. 3 dieses Gesetzes ergebenden Abweichun- Der Präsident des Bundesrates
gen auf Bergarbeiterwohnungen entsprechend Zinn
anzuwenden; sie sind jedoch nicht anzuwenden,
solange die Bergarbeiterwohnung einer in § 5 Für den Bundeskanzler
Abs. 1 bezeichneten Person oder Familie ver- Der Bundesminister für Wohnungswesen,
mietet oder überlassen ist." Städtebau und Raumordnung
Lücke
6. In § 8 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„In den kreisfreien Städten, Landkreisen und Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Gemeinden eines Landkreises, in denen das Mie- Städtebau und Raumordnung
terschutzgesetz anzuwenden ist, unterliegen die . Lücke
Bergarbeiterwohnungen dem Mieterschutz."
Der Bundesminister der Finanzen
1. § 24 erhält folgende Fassung: Dr. Dahlgrün
.. § 24 Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Bergmannswohnungen Dr. Dahlgrün
Auf Bergmannswohnungen im Sinne des § 3
Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über Bergmanns- Der Bundesminister für Arbeit
siedlungen vom 10. März 1930 (Reichsgesetzbl. I und Sozialordnung
S. 32), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz Blank
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 911
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung
im Steinkohlenbergbau *)
Vom 24. August 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. an die Stelle des der Vermögensabgabe unter-
rates das folgende Gesetz beschlossen: liegenden Vermögens der dem übernommenen
Vierteljahrsbetrag entsprechende Teil des der
Artikel 1 Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens
oder, wenn dieser vom Antragsteller nicht
Das Gesetz zur Förderung der Rationalisierung nachgewiesen werden kann, das übernommene
im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundes- Vermögen, das sich im Zeitpunkt der Uber-
gesetzbl. I S. 549) wird wie folgt geändert: nahme nach den für die Vermögensteuer maß-
1. In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird das Datum „31. Dezem- gebenden Vorschriften errechnet."
ber 1965" durch das Datum „31. August 1968" er-
setzt.
2. In § 3,4 wird die folgende Nummer 5 angefügt: Artikel 2
,.5. die Leistungen, die unmittelbar zur Abwen- Anwendung im Land Berlin
dung oder zum Ausgleich nachteiliger berg-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
baulicher Auswirkungen durch Wasserzuflüsse
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
aus stillgelegten Steinkohlenbergwerken auf
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
andere Steinkohlenbergwerke von Mitglie-
dern des Verbandes an von ihnen zu diesem
Zweck gebildete Vereinigungen oder von sol-
chen Vereinigungen an ihre Mitglieder be- Artikel 3
wirkt werden." Inkrafttreten
3. § 39 Abs. 2 Satz 2 erhält die folgende Fassung: (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
„In den Fällen der Entflechtung, der Fusion und kündung in Kraft. ·
des Erwerbs treten bei der Anwendung des Sat- (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1
zes 1 Nr. 2 für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1963
1. an die Stelle des ursprünglichen Vierteljahrs- bewirkt werden, und Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Sep-
betrags der übernommene Vierteljahrsbetrag, tember 1963 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
•j Ändert Bundesgesetzbl. III 750-9
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Mutterschutzgesetzes
1
und der Reichsversicherungsordnung )
Vom 24. August 1965
Der Bundestc1g hat mit Zuslimmung des Bundes- tigt werden, es sei denn, daß sie sich zur Ar-
rates das folgende Gesetz beschlossen: beitsleistung ausdrücklich bereit er klären; die
Erklärung kann jederzeit widerrufen werden."
Artikel 1 4. § 4 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mut- ,,§ 4
ter (Mutterschutzgesetz) 2) vom 24. Januar 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 69), zuletzt geändert durch das Weitere Beschäftigungsverbote
Jugendarbeitsschutzgcsetz vom 9. August 1960 (Bun- (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit
desgesetzbl. I S. 665), wird wie folgt geändert und schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit
ergänzt: Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie
1. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
schädlichen Einwirkungen von gesundheitsge-
fährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub,
,,§ 1 a Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder
Gestaltung des Arbeitsplatzes Nässe, von Erschütterungen oder Lärm aus-
gesetzt sind.
(l) Wer eine werdende oder stillende Mut-
ter beschäftigt, hat bei der Einrichtung und der (2) Werdende Mütter dürfen insbesondere
Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich nicht beschäftigt werden
der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei a) mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten
der Regelung der Beschäftigung die erforder- von mehr als· 5 kg Gewicht oder gelegentlich
lichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne
Schutze von Leben und Gesundheit der werden- mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben,
den oder stillenden Mutter zu treffen. bewegt oder befördert werden. Sollen grö-
(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter ßere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln
mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig von Hand gehoben, bewegt oder befördert
werden, so darf die körperliche Beanspru-
stehen oder gehen muß, hat für sie eine Sitz-
gelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzu- chung der werdenden Mutter nicht größer
stellen. sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
b) nach Ablauf des fünften Monats der Schwan-
(3) Wer eine werdende oder stillende Mut-
gerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig
ter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie stän- stehen müssen, soweit diese Beschäftigung
dig sitzen muß, hat ihr Gelegenheit zu kurzen
täglich vier Stunden überschreitet,
Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.
c) mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheb-
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- lich strecken oder beugen oder bei denen sie
ordnung wird ermächtigt, zur Vermeidung von dauernd hocken oder sich gebückt halten
Gesundheitsaefährdungen der werdenden oder müssen,
sti 11 enden Mütter oder jhrer Kinder durch Rechts-
d) mit der Bedienung von Geräten und Ma-
verordnung den Arbeitgeber zu verpflichten,
schinen aller Art mit hoher Fußbeanspru-
Liegeräume für werdende oder stillende Mütter
chung, insbesondere von solchen mit Fuß-
einzurichten und sonstige Maßnahmen zur
antrieb,
Durchführung des in Absütz 1 enthaltenen Grund-
satzes zu treffen. e) mit dem Schälen von Holz,
f) mit Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen
(5) Unabhängig von den auf Grund des Ab-
im Sinne der Vorschriften über Ausdehnung
satzes 4 erlassenen Vorschriften kann die Auf-
der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten
sichtsbehörde in Einzelfällen anordnen, welche
entstehen können, sofern werdende Mütter
Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchfüh-
infolge ihrer Schwangerschaft bei diesen Ar-
rung des Absatzes 1 zu treffen sind."
beiten in besonderem Maße der Gefahr einer
2. § 2 wird gestrichen. Berufserkrankung ausgesetzt sind,
3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: g) nach Ablauf des dritten Monats der Schwan-
gerschaft auf Beförderungsmitteln,
,,(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten
sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäf- h) mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfall-
gefahren, insbesondere der Gefahr auszu-
1) Andcrt Bundes9esclzbl. III 8052-1, ß20-l; Jwbt. ctuf 8052-1-1
gleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausge-
2) Bundesqcsetzbl. III 8052-1 setzt sind.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 913
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müt- nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften
tern mit des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gel-
1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei ten entsprechend."
denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo
7. In § 7
ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
a) erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:
2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeits-
tempo „Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die
zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens
ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Aus-
aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder
nahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit
einmal täglich eine Stunde freizugeben.";
und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung
der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht be- b) wird Absatz 1 Satz 2 gestrichen;
fürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die c) werden in Absatz 3 die Worte „Das Ge-
Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines werbeaufsichtsamt" durch die Worte „Die
Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilli- Aufsichtsbehörde" und das Wort „es" durch
gen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 das Wort „sie" ersetzt;
für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung
beschäftigten Frauen gegeben sind. d) werden in Absatz 4 Satz die Worte
„0,40 DM" durch die Worte „0,75 Deutsche
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- Mark" ersetzt.
ordnung wird ermächtigt, zur Vermeidung von
Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder 8. In § 8
stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechts- a) werden in Absatz 2 Buchstabe a die vVorte
verordnung „über 9½ Stunden täglich und 108 Stunden
a) Arbeiten zu bestimmen, die unter die Be- in der Doppelwoche" durch die Worte „über
schäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 9 Stunden täglich oder 102 Stunden in der
fallen, Doppelwoche" ersetzt;
b) weitere Beschäftigungsverbote für werdende b) wird in Absatz 2 Buchstaben b und c das
und stillende Mütter vor und nach der Ent- Wort „und" hinter dem Wort „täglich" durch
bindung zu erlassen. das Wort „oder" ersetzt;
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen c) wird in Absatz 2 Buchstabe c die Zahl „96"
bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäfti- durch die Zahl „90" ersetzt;
gungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer d) werden in Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 die
vom Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Worte „Das Gewerbeaufsichtsamt" durch die
nung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung Worte „Die Aufsichtsbehörde" und in Ab-
fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung satz 5 Satz 2 letzter Halbsatz das Wort „es"
mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten." durch das Wort „sie" ersetzt.
5. In§ 5
9. § 9 erhält folgende Uberschrift:
a) wird in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 das
Wort „Niederkunft" durch das Wort „Ent- ,,§ 9
bindung" ersetzt; Kündigungsverbot".
b) wird Absatz 1 Satz 3 durch folgende Sätze 3 10. In§ 9
und 4 ersetzt:
„Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde a) wird in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 das
unverzüglich von der Mitteilung der werden- Wort „Niederkunft" durch das Wort „Ent-
den Mutter zu benachrichtigen. Er darf die bindung" ersetzt;
Mitteilung der werdenden Mutter Dritten b) werden in Absatz 1 Satz 1 die Worte „inner-
nicht unbefugt bekanntgeben." halb einer Woche" durch die Worte „inner-
halb zweier Wochen" ersetzt;
6. In § 6
c) erhält Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 folgende
a) wird in der Uberschrift und in Absatz 2 das
Fassung:
Wort „Niederkunft" durch das Wort „Entbin-
dung" ersetzt; „Die Vorschrift des Satzes 1 gilt nicht für
Frauen, die von demselben Arbeitgeber im
b) erhält Absatz 1 folgende Fassung: Familienhaushalt mit hauswirtschaftlichen,
,, (1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf erzieherischen oder pflegerischen Arbeiten
von acht Wochen nach der Entbindung nicht in einer ihre Arbeitskraft voll in Anspruch
beschäftigt werden. Für Mütter nach Früh- nehmenden Weise beschäftigt werden, nach
und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Ablauf des fünften Monats der Schwanger-
Frist auf zwölf Wochen."; schaft;I';
c) erhält Absatz 3 folgende Fassung: d) wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1 a
,, (3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 eingefügt:
Abs. 1, 2 Buchstaben a, c, d, e, f und h sowie ,, (l a) Kündigt eine schwangere Frau, gilt
mit den in Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.";
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
e) werden in Absatz 2 Sutz 1 die Worte „und dienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum
gleichzeitig bestimmen, daß der werdenden infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder
Mutter oder Wöchnerin die Leistungen nach unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten,
§ 13 zu gewähren sind" gestrichen; bleiben für die Berechnung des Durchschnitts-
f) erhält Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung: verdienstes außer Betracht.
,,Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 fin-
ordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung den keine Anwendung auf Frauen, die nicht
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor- dauernd von demselben Arbeitgeber im Haus-
schriften zur Durchführung de,s Satzes 1 zu halt mit hauswirtschaftlichen Arbeiten in einer
erlassen." ihre Arbeitskraft voll in Anspruch nehmenden
Weise beschäftigt werden.
11. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt: (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
,,§ 9 a ordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Erhaltung von Rechten nung Vorschriften über die Berechnung des
Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1
(1) Eine Frau kann während der Schwanger- und 2 zu erlrassen."
schaft und während der Schutzfrist nach der
Entbindung (§ 6 Abs. 1) das Arbeitsverhältnis
13. § 11 erhäH folgende Fassung:
ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der
Schutzfrist nach der Entbindung kündigen. ,,§ 11
(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Sonderunterstützung
aufgelöst und wird die Frau innerhalb eines für im Familienhaushalt Beschäftigte
Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen (1) Im Familienhaushalt beschäftigte Frauen,
Betrieb wieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nach
aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft
Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von der durch Kündigung auf gelöst worden ist (§ 9 Abs. 1
Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit ab- Satz 2 Halbsatz 1), erhalten vom Zeitpunkt der
hängen, das Arbeitsverhältnis als nicht unter- Auflösung des Arbeitsverhältnisses an bis zum
brochen. Dies gilt nicht, wenn die Frau in der Einsetzen der Leistungen des Mutterschaftsgel-
Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses des eine Sonderunterstützung zu Lasten des Bun-
bis zur Wiedereinstellung bei einem anderen des. Als Sonderunterstützung wird das um die
Arbeitgeber beschäftigt war." gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnitt-
12. § 10 erhält folgende Fassung: liche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten
drei abgerechneten Kalendermonate, bei wöchent-
,,§ 10 licher Abrechnung der letzten dreizehn abge-
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten rechneten Wochen vor dem Zeitpunkt der Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Hat
(1) Den unter den Geltungsbereich des §
das Arbeitsverhältnis kürzer gedauert, so ist der
fall enden Frauen ist, soweit sie nicht Mutiter-
kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu
schaftsgeld nach den Vorschriften der Reichs-
legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt er-
versicherungsordnung beziehen können, vom
zielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach
Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsver-
eine Berechnung nicht möglich, so ist das durch-
dienst der letzten dreizehn Wochen oder der
schnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer
letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in
gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter
Die Sonderunterstützung beträgt mindestens
zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäfti-
gungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 3,50 Deutsche Mark für den Kalendertag.
oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonn- (2) Die Sonderunterstützung wird von der
tagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 Krankenkasse gezahlt, bei der die im Familien-
teilweise oder völlig mit der Arbeit auss(~tzen. haushalt beschäftigte Frau versichert ist. Im
Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Familienhaushalt beschäftigten Frauen, die nicht
Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der sichert sind, wird sie von der Allgemeinen Orts-
Schwangerschaft begonnen, so ist der Durch- krankenkasse ihres Wohnorts gezahlt; besteht
schnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der am Wohnort keine Allgemeine Ortskranken-
ersten dreizehn Wochen oder drei Monate der kasse, dann wird sie von der Landkrankenkasse
Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeits- gezahlt.
verhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert,
(3) Die Vorschriften der § § 200 c und 200 d
so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zu-
der Reichsversicherungsordnu_ng gelten mit der
grunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeits-
entgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Maßgabe entsprechend, daß der Bund den Kas-
sen die nachgewiesenen Aufwendungen für
(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vor- die Sonderunterstützung im vollen Umfang er-
übergehender Natur, die während oder nach Ab- stattet."
lauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist
von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Ver- 14. § 12 wird gestrichen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 915
15. § 13 erhält folgende Fassung: 17. Die § § 14 bis 16 werden gestrichen.
,,§ 13 18. Nach § 17 wi:rd folgender § 17 a eingefügt:
Mut terschaftsgeld
,,§ 17 a
(1) Frauen, die in der gesetzlichen Kranken- Auskunft
versicherung versichert sind, erhalten während
der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Auf-
Abs. 1 Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes sichtsbehörde auf Verlangen
nach den Vorschriften der Reichsversicherungs- 1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Be-
ordnung über das Mutterschaftsgeld. hörde erforderlichen Angaben wahrheits-
(2) Frauen, die nicht in der gesetzlichen Kran- gemäß und vollständig zu machen,
kenversicherung versichert sind, erhalten, wenn 2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäfti-
sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 gungsart und -zeiten der werdenden und
in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehalts-
Heimarbeit beschäftigt sind oder ihr Arbeits- zahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen
verhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu
Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, machenden Angaben beziehen, zur Einsicht
während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und vorzulegen oder einzusenden.
des § 6 Abs. 1 Mutterschaftsgeld zu Lasten des · (2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum
Bundes in entsprechender Anwendung der Vor- Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eii:,~
schriften der Reichsversicherungsordnung über tragung aufrzubewahren."
das Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld
wird diesen Frauen von der Allgemeinen Orts- 19. § 18 wird gestrichen.
krankenkasse ihres Wohnortes gezahlt; besteht
am Wohnort keine Allgemeine Ortskranken- 20. § 19 erhält folgende Fassung:
kasse, dann wird das Mutterschaftsgeld von der ,,§ 19
Landkrankenkasse gezahlt. Die Vorschriften des
§ 200 d der Reichsversicherungsordnung gelten
Aufsichtsbehörden
mit der Maßgabe entsprechend, daß der Bund (1) Die Aufsicht über die Ausführung der
den Kassen die nachgewiesenen Aufwendungen Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund
für das Mutterschaftsgeld in vollem Umfang dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt
erstattet. Mutterschaftsgeld, das nach § 205 a den nach Landesrecht zuständigen Behörden
der Reichsversicherungsordnung gewährt wird, (Aufsichtsbehörden).
ist anzurechnen." (2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben
Befugnisse und Obliegenheiten wie nach § 139 b
16. Nach § 13 werden folgende §§ 13 a und 13 b ein- der Gewerbeordnung die dort genannten be-
gefügt: sonderen Beamten. Das Grundrecht der Un-
,,§ 13 a verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."
Sonstige Leistungen der Mutterschaftshilfe
(l) Frauen, die in der gesetzlichen Kranken- 21. In der Uberschrift des Sechsten Abschnitts wird
versicherung versichert sind, erhalten auch die das Wort „Zuwiderhandlungen" durch die
sonstigen Leistungen der Mutterschaftshilfe Worte „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten"
nach den Vorschriften der Reichsversicherungs- ersetzt.
ordnung.
22. § 20 erhält folgende Fassung:
(2) Zu den sonstigen Leistungen der Mutter- ,,§ 20
schaftshilfe gehören:
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Heb-
ammenhilfe, (1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heil- der vorsätzlich oder fahrlässig
mitteln, 1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3
3. Pauschbeträge für die im Zusammenhang mit Satz 1 oder § 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über die
der Entbindung entstehenden Aufwendungen, Beschäftigungsverbote vor und nach der Ent-
4. Pflege in einer Entbindungs- oder Kranken- bindung,
anstalt. 2. den Vorschriften de,s § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2
oder Abs. 2 Satz 2 über die Stillzeit,
§ 13 b
3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 1 oder
Freizeit für Untersuchungen Abs. 3 bis 5 Satz 1 über Mehr-, Nacht- oder
Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit zu Sonntagsarbeit,
gewähren, die zur Durchführung der Unter- 4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vor-
suchungen im Rahmen der Mutterschaftshilf e schriften, soweit sie für einen bestimmten
erforderlich ist. Ein Entgeltsausfall darf hier- Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
durch nicht eintreten." weisen,
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
5. einer vollziehbaren Verfügung der Aufsichts- 24. § 22 erhält folgende Fassung:
behörde nach § 1 a Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6
Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 oder§ 8 Abs. 5 Satz 2 ,,§ 22
Halbsalz 1, Verletzung der Aufsichtspflicht
6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über (1) Begeht jemand in einem Betrieb eine
die Benachrichtigung, durch § 20 mit Geldbuße oder Strafe bedrohte
Handlung, so kann gegen den Inhaber oder
7. der Vorschrift des § 13 b Satz 1 über die Frei-
Leiter des Betriebs oder den gesetzlichen Ver-
zeit für Untersuchungen oder
treter des Inhabers oder ein Mitglied des zur
8. den Vorschriften des § 17 über die Auslage gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer
des Gesetzes oder des § 17 a über die Ein- juristischen Person oder einen vertretungs-
sicht, Au ibewahrung und Vorl;:.ge der Unter- berechtigten Gesellschafter einer Personen-
lugen und über die Auskunft handelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetz,t
zuwiderhandelt. werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Ver-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl- stoß hierauf beruht.
len des Ab~;atws 1 Nr. 1 bis 5, wenn sie vor- (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Ver-
sätzlich begangen ist, mit einer C~eldbuße bis zu stoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder
fünftausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig Abs. 3, 4
begangen ist, mit einer Geldbu.Re bis zu zwei-
1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung
tausendfünfhundert Deutsche Mark, in den Fäl-
bis zu fünftausend Deutsche Mark,
len des Absutzes 1 Nr. 6 bis 8, wenn sie vor-
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis
tausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be- zu zweitausendfünfhundert Deutsche Mark.
gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfhun- Im Falle eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 6
dert Deutsche Mark geahndet werden. bis 8 beträgt die Geldbuße
(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung
bis 5 bezeichneten Handlungen begeht und da- bis zu tausend Deutsche Mark,
durch die Frau in ihrer Arbeitskraft oder Ge- 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis
11
sundheit gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu zu fünfhundert Deutsche Mark.
einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer
dieser Strafen bestraft. 25. § 23 wird gestrichen.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die 26. In § 24 werden die Worte ,,§§ 5, 9 Abs. 1 und
Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Geld- 2, 13 Abs. 2, 19 Abs. 4 und 22" durch die Worte
strafe oder Gefängnis bis zu einem Jahr be- ,, § 1 a Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 10
straft." Abs. 1, § 13b, § 17 a Abs. 1 und § 20 Abs. 1" er-
setzt.
23. § 21 erhält folgende Fassung:
,,§ 21 Artikel 2
Handeln für einen anderen Die Reichsversicherungsordnung 3) wird wie folgt
geändert und er,gänzt:
(1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften des
§ 20 gelten auch für denjenigen, der als ver- 1. In § 165 Abs. 1 Nr. 2 und § 166 Abs. 1 werden
tretungsberechtigtes Organ einer juristischen die Worte „7 920 Deutsche Mark" durch die
Person, als Mitglied eines solchen Organs, als Worte „10 800 Deutsche Mark" ersetzt.
vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Per- 2. In § 176 Abs. 1 werden die Worte „ 7 920 Deut-
sonenhandelsgesellschaft oder als gesetzlicher sche Mark" durch die Worte „ 10 800 Deutsche
Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch Mark" ersetzt.
dann, wenn die Rechtshandlung, welche die Ver-
3. In § 180 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte
tretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam
,,22 Deutsche Mark" durch die Worte „30 Deut-
ist.
sche Mark" ersetzt.
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen 4. In § 182 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
steht gleich, wer mit der Leitung oder Be-
,, (4 a) Das Krankengeld beträgt vom Beginn der
aufsichtigung des Betriebs oder eines Teils des
siebenten Woche der Arbeitsunfähigkeit an
Betriebs eines anderen beauftragt oder von
fünfundsiebzig vom Hundert des wegen der
diesem ausdrücklich damit betraut ist, in
Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen
eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen,
Arbeitsentgeits (Regellohn). Für einen Ver-
die dieses Gesetz, die nach § 4 Abs. 4 erlasse·-
sicherten mit einem Angehörigen, den er bisher
nen Rechtsverordnungen oder . die nach § 1 a
ganz oder überwiegend unterhalten hat, erhöht
Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3
es sich um vier vom Hundert und für jeden wei-
oder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 erlassenen
teren solchen Angehörigen um je weitere drei
vollziehbaren Verfügungen der Aufsichtsbehörde
auferlegen." 3) Bundesgesetzbl. III 820-1
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 917
vom Hundert des Regellohns. Das Krankengeld § 198
darf fünfundachtzig vom Hundert des Regellohns (1) Für die im Zusammenhang mit der Ent-
und hundert vom Hundert des Nettolohns nicht bindung entstehenden sonstigen Aufwendungen
übersteigen." wird ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark
gewährt.
5. § 182 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Worte „25,67 Deut- (2) Bei Mehrlingsgeburten ist der Pausch-
sche Mark" durch die Worte „35 Deutsche betrag mehrfach zu zahlen.
Mark" und die Worte „30,80 Deutsche Mark"
durch die Worte „42 Deutsche Mark" ersetzt. § 199
b) Folgender neuer Absatz 7 wird angefügt: (1) Die Kasse hat der Versicherten Pflege in
einer Entbindungs- oder Krankenanstalt, jedoch
,, (7) Solange ein Versicherter Anspruch nach
für die Zeit nach der Entbindung für längstens
§ 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirt-
10 Tage, zu gewähren; der Pauschbetrag nach
schaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krank-
§ 198 wird dafür um die Hälfte gekürzt. Daneben
heitsfalle auf einen Zuschuß des Arbeitgebers
wird Krankenhauspflege nicht gewährt.
hat, beträgt der Höchstbetrag des Regel-
lohnes für den Werktag 25,67 Deutsche Mark, (2) § 184 Abs. 5 gilt entsprechend.
für den Arbeitstag 30,80 Deutsche Mark."
§ 200
6. Im Zweiten Abschnitt des Zweiten Buches der
Reichsversicherungsordnung erhält der Unter- Als Mutterschaftsgeld werden bei der Entbin-
abschnitt „III. Wochenhilfe" folgende Fassung: dung 150 Deutsche Mark als einmalige Leistung
gewährt, soweit die Versicherte nach den folgen-
„III. MutterschaJtshilfe den Vorschriften kein höheres Mutterschaftsgeld
§ 195 zu beanspruchen hat.
Als Mutterschaftshilfe wird gewährt:
§ 200a
1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Heb-
ammenhilfe, (1) Versicherte, die bei Beginn der Schutzfrist
nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heil-
einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heim-
mitteln,
arbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsver-
3. Pauschbeträge für die im Zusammenhang mit hältnis während ihrer Schwangerschaft vom
der Entbindung entstehenden Aufwendungen, Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, er-
4. Pflege in einer Entbindungs- oder Kranken- halten Mutterschaftsgeld. VorauC'setzung ist,
anstalt sowie daß in der Zeit zwischen dem zehnten und dem
vierten Monat einschließlich dieser Monate vor
5. Mutterschaftsgeld. der Entbindung für mindestens zwölf Wochen
Versicherungspflicht oder ein Arbeitsverhältnis
§ 196 bestanden hat.
(1) Die Versicherte hat während der Schwan- (2) Als Mutterschaftsgeld wird das um die ge-
gersch,lft und nach der Entbindung Anspruch setzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche
auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe. kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei
Zur ärztlichen Betreuung während der Schwan- abgerechneten Kalendermonate, bei wöchent-
gerschaft gehören insbesondere Untersuchungen licher Abrechnung der letzten dreizehn abgerech-
zur Feststellung der Schwangerschaft, Vorsorge- neten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach
untersuchungen einschließlich der laborärztlichen § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes gewährt. Es
Untersuchungen; das Nähere über die Gewähr beträgt mindestens 3,50 Deutsche Mark für den
für ausreichende und zweckmäßige ärztliche Be- Kalendertag. Zeiten, in denen Stillegungsver-
treuung sowie über die dazu erforderlichen Auf- gütung, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwetter-
zeichnungen und Bescheinigungen während der geld gewährt wurde oder in denen kein Arbeits-
Schwangerschaft und nach der Entbindung regelt entgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist
der Bundesausschuß der Ärzte und Kranken- danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das
kassen im Rahmen seiner Richtlinien (§ 368p). durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt
(2) Bei der Entbindung wird Hilfe durch eine einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu
Hebamme und, falls erforderlich, durch einen legen.
Arzt gewährt. (3) Das Mutterschaftsgeld wird für sechs Wo-
chen vor der Entbindung und für acht Wochen,
§ 197 bei Früh- und Mehrlingsgeburten für zwölf
Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zu- Wochen unmittelbar nach der Entbindung ge-
sammenhang mit der Entbindung werden währt. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes
Arznei-, Verband- und Heilmittel gewährt. Ar- vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes
tikel 11 Abs. 2 Satz l der Ersten Verordnung zur oder einer Hebamme maßgebend, in dem der
Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist.
in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 Das Zeugnis darf nicht früher als eine Woche
(Reichsgesetzbl. I S. 41) gilt nicht. vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Mutterschutzgesetzes ausgestellt sein. Irrt sich 9. a) § 311 Satz 2 erhält folgende Fassung:
der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt „Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
der Entbindung, so verlängert sich die Bezugs- bleibt erhalten, solange Anspruch auf Mutter-
dauer entsprechend. schaftsgeld besteht."
b) Dem § 311 wird folgender Satz 3 angefügt:
§ 200b
„ Während der Schwangerschaft bleibt die
Andere Versicherte, die bei Arbeitsunfähig- Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch
keit Anspruch auf Krankengeld haben, sowie erha.lten, wenn das Arbeitsverhältnis vom
Arbeitslose, die bei Beginn der Schutzfrist nach Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder die Ver-
§ 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes Arbeits- sicherte unter Wegfall des Arbeitsentgelts
losengeld oder Unterstützung aus der Arbeits- beurlaubt worden ist, es sei denn, daß eine
losenhilfe beziehen oder ohne Anwendung der Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften be-
§§ 78 bis 81, 84, 92, 95 bis 99 des Gesetzes über steht."
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
rung (A VA VG) beziehen würden, erhalten Mut- 10. In § 368 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten
terschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, das ,,Zu ihr gehören auch" die Worte „ärztliche Be-
nach § 182 zu berechnen ist, wenn sie in der Zeit treuung bei Mutterschaft," eingefügt.
zwischen dem zehnten und dem vierten Monat
einschließlich dieser Monate vor der Entbindung 11. Dem § 381 wird folgender Absatz 5 angefügt:
mindestens zwölf Wochen versichert waren. ,, (5) Mitglieder nach § 311 Satz 3 haben den
§ 200 a Abs. 3 gilt entsprechend. Beitrag nach ihrem letzten Grundlohn allein zu
tragen. § 313 a gilt entsprechend."
§ 200c
(1) Neben Mutterschaftsgeld nach den §§ 200 a 12. § 383 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
und 200 b wird Kranken- oder Hausgeld nicht ,, (2) Beiträge sind nicht zu entrichten, solange
gewährt. die Kasse Mutterschaftsgeld gewährt."
(2) Wenn und soweit Arbeitsentgelt gezahlt
wird, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld 13. § 507 a erhält folgende Fassung:
nach den §§ 200 a und 200 b. Erfüllt der Arbeit- ,,§ 507 a
geber den Anspruch auf Weiterzahlung des Für die Gewährung von Mutterschaftshilfe an
Arbeitsentgelts nicht, so geht der Anspruch der Mitglieder der Ersatzkassen gelten die §§ 195
Versicherten gegen den Arbeitgeber in Höhe bis 200 d und 205 a."
des gezahlten Mutterschaftsgeldes auf die Kasse
über.
Artikel 3
(3) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach
den § § 200 a und 200 b endet mit dem Tode der Ubergangs- und Schlußvorschriften
Versicherten. § 1
§ 200d
Dbergangsvorschriften
(1) Der Bund erstattet den Kassen die nach-
gewiesenen Aufwendungen für uas Mutter- (1) Leistungen im Falle der Mutterschaft werd~n
schaftsgeld nach den §§ 200 a und 200 b, soweit nach dem bisherigen Recht gewährt, wenn die
es den Betrag von 150 Deutsche Mark für den Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5
Entbindungsfall übersteigt, sowie ein Pauschale Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes vor Inkrafttreten
für Verwaltungskosten in Höhe von 4 vom Hun- dieses Gesetzes bego'nnen hat. Für diese Fälle rich-
dert des Erstattungsbetrages. tet sich die Erstattungspflicht des Bundes nach bis-
(2) Das Nähere über den Nachweis sowie über herigem Recht.
die Abrechnungszeiträume und die Gewährung (2) Wenn der Erwerb eines Rechts a_us der ~ran-
von Vorschüssen bestimmt der Bundesminister kenversicherung davon abhängt, daß eme Vers1:he-
für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen rung von bestimmter Dauer innerhal? eme~
mit dem Bundesminister der Finanzen durch all- bestimmten Zeitraums bestanden hat, ble1bea bei
gemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustim- Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Uber-
mung des Bundesrates." schreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der
Versicherung ausgeschieden sind und nach Artikel 2
7. § 205 a erhält folgende Fassung: Nr. 1 wieder versicherungspflichtig werden, die Zei-
,,§ 205 a
ten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung
und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht
(1) Versicherte erhalten für Familienange- unberücksichtigt.
hörige, für die sie Anspruch auf Familien-
krankenpflege haben, Mutterschaftshilfe. § 205 (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunter-
Abs. 4 gilt entsprechend. nehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 1 versicherungs-
(2) Mutterschaftsgeld wird als einmalige Lei-
pflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum
stung in Höhe von 150 Deutsche Mark gewährt."
Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn
8. § 205 d wird aufgehoben. der Versicherung nach Artikel 2 Nr. 1 nachweist.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 919
(4) Wer bei einer Krankcnversicherungsunter- § 3
nehmuna Vl~rsidwrt ist und mit dem Inkrafttreten Berlin-Klausel
dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 1 versicherungs-
pflichtig wird, wird auf Anlrag von der Versiche- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
rungspflicht befreit, wenn er einen Versicherungs- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
vertrag für sich und die Angehörigen, für die ihm (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
nach den Vorschriften der gesetzlichen Kranken- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
versicherung Familienhilfe zusteht, nachweist. Der lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Antrag kann bis zum 31. März 1966 gestellt werden. Dritten Uberleitungsgesetzes.
Ober den Antrag entscheidet die Kasse, die für den
Versicherten zuständig wäre. Die Befreiung gilt vom § 4
Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Inkrafttreten
(1) Artikel 2 Nr. 1 (§ 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166
Abs. 1), Nr. 2 (§ 176 Abs. 1), Nr. 3 (§ 180 Abs. 1
§ 2
Satz 3), Nr. 4 (§ 182 Abs. 4a), Nr. 5 (§ 182 Abs. 5
Neubekanntmachung des Mutterschutzgesetzes und 7), Artikel 3 § 1 Abs. 2 und 3 treten mit Wir-
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kung vom 1. September 1965, die übrigen Vorschrif-
wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes zum ten dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1966
Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutz- in Kraft.
gesetz) vom 24. Januar 1952, zuletzt geändert durch (2) Zu dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verord-
das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. J' ugust 1960, nung zur Durchführung des § 14 des Mutterschutz-
in der sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung unter gesetzes 4 ) vom 22. November 1955 (Bundesgesetz-
neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge be- blatt I S. 728) außer Kraft, soweit nicht nach Inkraft-
kanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten des Wort- treten dieses Gesetzes nach Artikel 3 § 1 Leistungen
lauts zu beseitigen sowie durch Zeitablauf über- gewährt werden; insoweit tritt die Verordnung ein
holte Vorschriften zu streichen. Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1965
Für den Bundespräs'denten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
4) Bundcsqesc,lzl,l 111 BO'i2-l-l
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet
der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs
(Wirtschaftssicherstell ungsgesetz)
Vom 24. August 1965
Sammlung des Bundesrecht.s, Bundesgesetzbl. III 7050-1 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 8. die Weiterleitung von Waren der gewerblichen
rates das folgende Gesetz beschlossen: Wirtschaft in Rohrleitungen,
9. die Fertigung in Betrieben der gewerblichen
Erster Abschnitt
Wirtschaft,
Sicherstellung für Verteidigungszwecke
10. die vorübergehende Verwaltung von Betrieben
§ 1 der gewerblichen Wirtschaft.
Maßnahmen der Sicherstellung Waren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des
Satzes 1 sind auch Rohtabak, Tabakerzeugnisse,
(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbe- Kaffee sowie Kaffeemittel und Kaffee-Essenzen mit
sondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölke- einem Gehalt an Kaffee oder Koffein.
rung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung
mit Gütern und Leistungen sicherzustellen, können (2) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbe-
durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen wer- sondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölke-
den über rung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung
mit Geld und Kredit sicherzustellen, können durch
1. die Gewinnung und I-Ierstellung von Waren der Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über
gewerblichen Wirtschaft,
1. die Vornahme von Bank- und Börsengeschäften
2. die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Ver-
durch Kreditinstitute und die Geschäftstätigkeit
packung, die Kennzeichnung, die Zuteilung, die an den Wertpapierbörsen,
Lieferung, den Bezug und die Verwendung
2. die Schließung von Kreditinstituten und Wert-
a) von Waren der gewerblichen Wirtschaft und papierbörsen.
b) von Erzeugnissen der Ernährungs- und Land-
wirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung
§2
von Waren der gewerblichen Wirtschaft die-
nen oder zu diesem Zweck von den nach dem Voraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung
Gesetz über die Sicherstellung der Versor- (1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur er-
gung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und lassen werden,
Landwirtschaft sowie der Forst- und Holz-
1. um eine Gefährdung der Versorgung zu beheben
wirtschaft zuständigen Behörden freigegeben
worden sind, oder zu verhindern, und
3. die Verarbeitung und die gewerbliche Verwen- 2. wenn ihr Zweck durch marktgerechte Maßnahmen
dung von Erzeugnissen der Forst- und Holzwirt- nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnis-
schaft sowie die Zuteilung und den Bezug solcher mäßigen Mitteln erreicht werden kann.
Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung oder (2) Im Rahmen der Vorbereitung auf einen Ver-
gewerblichen Verwendung, teidigungsf all dürfen Rechtsverordnungen nach § 1
4. die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe, ferner nur erlassen werden, soweit sie
die Verbringung und die Verwendung von Pro- 1. Vorschriften über die Herstellung, die Zuteilung,
duktionsmitteln der gewerblichen \!\f irtschaft, die Lieferung oder den Bezug einzelner Waren
5. die Erzeugung, die Weiterleitung, die Umwand- der gewerblichen Wirtschaft oder über Werk-
lung, die Umspannung, die Zuteilung, die Ab- leistungen von Unternehmen der gewerblichen
gabe, den Bezug und die Verwendung von elek- Wirtschaft zum Zwecke der Instandsetzung zum
trischer Energie, Gegenstand haben und
6. Werkleistungen von Unternehmen der gewerb- 2. die bevorzugte Bedarfsdeckung öffentlicher Auf-
lichen Wirtschaft zu Instandsetzun9en aller Art traggeber zur Herstellung der Verteidigungs-
sowie zur Instandhaltung, Herstellung und Ver- bereitschaft bezwecken.
änderung von Bauwerken, (3) Die Rechtsverordnungen sind auf das uner-
7. Werkleistungen von Unternehmen der gewerb- läßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so
lichen Wirtscbaft zur Instandhaltunq, Herstel- zu gestalten, daß in die Freiheit der wirtschaftlichen
lung und Veri.indcrung von technischen Anlagen, Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen und
die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft mög-
1) Andert Bundesgesetzbl. III 453-11 und 700-1 lichst wenig beeinträchtigt wird.
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. August 1965 921
§ 3 (2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 er-
Buchführungs- und Meldepflichten läßt der Bundesminister für Wirtschaft, wenn
Durch Rechtsverordnungen können zu den in § 1 1. der Eintritt des Verteidigungsfalles festgestellt
genannten Zwecken Buchführungs- und Meldepflich- ist (Artikel 59 a des Grundgesetzes),
ten hinsichtlich der Güter und Leistungen, über die 2. eine fremde bewaffnete Macht Feindseligkeiten
nach § 1 Vorschriften erlassen werden können, so- gegen die Bundesrepublik eröffnet hat oder
wie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit von Betrie- 3. die Bundesregierung festgestellt hat, daß dies zur
ben der gewerblichen Wirtschaft begründet werden. beschleunigten Herstellung der Verteidigungs-
bereitschaft der Bundesrepublik notwendig ist;
§ 4 die Bundesregierung hat die Feststellung aufzu-
Vorratshaltung heben, wenn die Voraussetzungen hierfür ent-
fallen oder wenn der Bundestag und der Bundes-
(1) Durch Rechtsverordnung können für Betriebe rat dies verlangen.
der gewerblichen Wirtschaft Vorschriften über die
Lagerung und Vorratshaltung der in § 1 Abs. 1 be- (3) Die Bundesregierung und der Bundesminister
zeichneten Waren und Erzeugnisse erlassen werden, für Wirtschaft können die ihnen nach den Absät-
soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende zen 1 und 2 zustehende Befugnis zum Erlaß von
Versorgung im Verteidigungsfall sicherzustellen. Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung ohne
§ 2 Abs. 3 ist anzuwenden. Zustimmung des Bundesrates
1. auf das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft,
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann
vorgesehen werden, daß den Betroffenen für die 2. auf die Landesregierungen, auch mit der Ermäch-
Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder tigung zur Weiterübertragung der Befugnis,
sonstige Gewährleistungen bis zu einer im jähr- übertragen.
lichen Haushaltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie
§ 6
im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse zu
den Kosten der Lagerhaltung und -wälzung und zur Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen
Zinsverbilligung gewährt werden, soweit dies er-
(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung
forderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der
oder des Bundesministers für Wirtschaft nach § 1
Betroffenen auszuschließen.
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates,
(3) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wenn ihre Geltung auf längstens sechs Monate be-
die auf Grund der nach Absatz 1 zu erlassenden fristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer
Rechtsverordnung bevorratet sind, kann die Bun- ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates an
(2) Nach Eintritt einer der Voraussetzungen des
Stelle der Finanzierungshilfen nach Absatz 2 durch
§ 5 Abs. 2 bedürfen Rechtsverordnungen nach den
Rechtsverordnung zulassen, daß sie statt mit dem
sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuer- §§ 1, 3 und 4 nicht der Zustimmung des Bundesrates.
gesetzes ergebend~n Wert von dem Steuerpflichti-
gen mit einem Wert angesetzt werden können, der § 7-
bis zu 30 vom Hundert unter den Anschaffungs- Geltungsdauer der Rechtsverordnungen
oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Bör-
(1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3
sen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des
Bilanzstichtags liegt. Voraussetzung für den Ab- und 4, die bei Eintritt einer der Voraussetzungen
schlag ist, daß die Wirtschaftsgüter sich im Gel- des § 5 Abs. 2 in Kraft sind, gelten unbefristet wei-
ter.
tungsbereich des Grundgesetzes befinden und für
ihre Bevorratung nicht nach anderen Vorschriften (2) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 1, 3
oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen eine und 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist.
öffentliche Dienststelle Zuschüsse gewährt oder das Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des
Preisrisiko übernommen hat. Bundesministers für Wirtschaft sind ferner aufzu-
heben, wenn Bundestag und Bundesrat dies verlan-
(4) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 3 ein
gen.
Bewertungsubschlag vorgenommen worden ist, sind
bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerb- (3) Rechtsverordnungen des Bundesamtes für ge-
lichen Betriebs mit dem für die Vermögensbesteue- werbliche Wirtschaft, der Landesregierungen oder
rung maßgebenden Wert, vermindert um den nach der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund
Absatz 3 vorgenommenen Bewertungsabschlag, an- einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 erlassen
zusetzen. werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverord-
§ 5 nung außer Kraft.
Rechtsverordnungen
§ 8
(1) Rechtsverordnungen nach den§§ 1, 3 und 4 er-
Hißt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann
Ausführung des Gesetzes
diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zu- (1) Rechtsverordnungen nach den§§ 1, 3 und 4 wer-
stimmung d_es Bundesrates auf den Bundesminister den von den Ländern einschließlich der Gemeinden
für Wirtschaft übertragen. und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
ausgeführt. Die Rechtsverordnungen können vor- § 10
sehen, daß sie in bundeseigener Verwaltung ausge-
Mitwirkung von Vereinigungen
führt werden, soweit dies für Zwecke des § 1 erfor-
derlich ist. (1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4
kann bestimmt werden, daß
(2) Die Landesregierungen können bestimmen,
daß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses 1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Körper-
Gesetzes schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
a) Landkreisen zugewiesenen Aufgaben ganz oder die Aufgaben der gewerblichen Wirtschaft wahr-
teilweise von kreisangehörigen Gemeinden, nehmen, bei der Ausführung der Rechtsverord-
nungen beratend mitwirken, soweit Interessen
b) kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Auf-
der gewerblichen Wirtschaft betroffen sind,
gaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder
Gemeindeverbänden 2. die Ausführung der Rechtsverordnungen ganz
wahrgenommen werden. oder teilweise auf Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der gewerb-
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 11 und 19 lichen Wirtschaft wahrnehmen, übertragen wird.
bis 21 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser Vor- Die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
schriften von den Behörden der Länder, Gemeinden Rechts unterstehen insoweit qen Weisungen der
oder Gemeindeverbände Maßnahmen für Zwecke in der Rechtsverordnung bestimmten Behörde.
des § 1 ergriffen werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der
(4) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund die- Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für
ses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nach Zwecke der §§ 1, 3 und 4 auf Grund dieses Gesetzes
den Absätzen 1 bis 3 von den Ländern einschließ- oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechts-
lich der Gemeinden und Gemeindeverbände im verordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 ge-
Auftrage des Bundes ausgeführt werden, übt der nannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen.
Bundesminister für Wirtschaft die Befugnisse der Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen
Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes der zuständigen Behörden, die Verbände und Zu-
aus. Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese sammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.
Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach Ar-
tikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bundesober- (3) Personen, dieAufgaben nach den Absätzen 1 oder
behörden übertragen. Allgemeine Verwaltungsvor- 2 wahrnehmen sollen, sind nach § 1 der Verordnung
schriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grund- gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeam-
gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bun- teter Personen in der Fassung der Bekanntmachung
desrates, wenn eine der Voraussetzungen des § 5 vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu ver-
Abs. 2 vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften pflichten.
die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, § 11
die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wor-
den sind. Vorbereitung des Vollzugs
Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge-
(5) In Ländern, in denen in den GeT"leinden u11d
meindeverbände haben die personellen, organisa-
Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten
torischen und materiellen Voraussetzungen zur
ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen
Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für
Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde
die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.
oder des Gemeindeverbandes.
(6) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 § 12
kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Ver- Rechtsmittelbeschränkung
ordnungen geregelt und dabei bestimmt werden,
daß für die Aufgaben zur Ausführung dieser Ver- In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das
ordnungen besondere Stellen einzurichten sind. einen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, der auf
Grund dieses Gesetzes für Zwecke des § 1 oder auf
Grund einer auf den§§ 1, 3 oder 4 beruhenden Rechts-
§ 9 verordnung erlassen worden ist, sind die Berufung
gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine an-
Verfügungen dere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes aus-
geschlossen.
Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung
oder des Bundesministers für Wirtschaft können § 13
vorsehen, daß der Bundesminister für Wirtschaft zu
ihrer Ausführung Verfügungen erläßt, wenn sich Kosten
der zu erforschende Sachverhalt oder die Auswir- (1) Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen,
kungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbän-
als ein Land erstrecken und der Zweck der Rechts- den durch dieses Gesetz, durch die auf Grund dieses
verordnungen mittels einer Weisung nach Artikel 85 Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allge-
Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügung der meinen Verwaltungsvorschriften und durch Weisun-
Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht gen der zuständigen Bundesbehörden für Zwecke
werden kann. des § 1 vorgeschrieben werden; persönliche und
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 923
sächliche Verwaltungskosten werden nicht über- Sollen Rechtsverordnungen nach § 14 länger als ein
nommen. Die Kosten einer Enteignung zugunsten Jahr gelten, bedürfen sie auch der Zustimmung des
eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeinde- Bundestages.
verbandes sind vom Bund nicht zu erstatten. (3) § 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom
Bund zu tragenden Kosten sind für Rechnung des § 16
Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Ausführung der Rechtsverordnungen
Einnahmen sind an den Bund abzuführen.
(1) Rechtsverordnungen nach § 14 werden von
(3) Auf die für Rechnung des Bundes zu leisten- den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt.
den Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen- Sie können vorsehen, daß sie vom Bundesamt für
den Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus- gewerbliche Wirtschaft ausgeführt werden, soweit
haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist.
Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun- (2) Soweit nach Absatz 1 Rechtsverordnungen
desbehörden können ihre Befugnisse auf die zustän- von den Ländern als eigene Angelegenheit ausge-
digen obersten Landesbehörden übertragen und führt werden, kann der Bundesminister für Wirt-
zulassen, daß auf die für Rechp.ung des Bundes zu schaft mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen- Verwaltungsvorschriften erlassen.
hängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-
(3) Ist eine der in § 5 Abs. 2 bezeichneten Vor-
schriften über die Kassen- und Buchführung der zu-
aussetzungen eingetreten, so gilt § 8 Abs. 1 Satz 1
ständigen Landes- und Gemeindebehörden ange-
auch für Rechtsverordnungen nach § 14, soweit diese
wendet werden.
auch Zwecken des § 1 dienen.
§ 17
Zweiter Abschnitt
Verfügungen und Einzelweisungen .
Sicherstellung in einer Versorgungskrise
(1) Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung
§ 14 oder des Bundesministers für Wirtschaft nach § 14
können vorsehen, daß der Bundesminister für Wirt-
Voraussetzungen und Maßnahmen der Sicher- schaft zu ihrer Ausführung Verfügungen erläßt,
stcihrn.g in einer Versorgungskrise wenn sich die Auswirkungen der zu regelnden An-
(1) Rechtsverordnungen gelegenheit auf mehr als ein Land erstrecken und
der Zweck der Rechtsverordnungen mittels einer
1. nach§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8,
Einzelweisung nach Absatz 2 nicht oder nicht recht-
2. über die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug und zeitig erreicht werden kann.
die Verwendung von Waren der gewerblichen
Wirtschaft: und Erzeugnissen der Ernährungs- und (2) Die Bundesregierung kann zur Ausführung
Landwirtschaft: nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von Rechtsverordnungen nach § 14 in besonderen
Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit
können außer für Zwecke des § 1 auch erlassen
dies zum einheitlichen und planmäßigen Vollzug
werden, um eine ausreichende Versorgung mit le-
der Rechtsverordnungen geboten ist.
bensnotwendigen Gütern und Leistungen sicherzu-
stellen, soweit die Deckung des Bedarfs an solchen
Gütern oder Leistungen in wesentlichen Teilen des § 18
Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist und diese Kosten
Gefährdung durch marktgerechte Maßnahmen, ins-
Die Kosten der für Zwecke des § 14 erforderlichen
besondere durch Einfuhren, nicht, nicht rechtzeitig
Maßnahmen fallen dem Träger der Aufgabe (§ 16
oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln behoben
oder abgewendet werden kann. Abs. 1) zur Last.
(2) § 2 Abs. 3 ist anzuwenden.
Dritter Abschnitt
§ 15 Gemeinsame Vorschriften
Rechtsverordnungen
§ 19
(1) Rechtsverordnungen nach § 14 erläßt die Bun-
desregierung. Die Bundesregierung kann diese Be- Auskünfte
fugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung (1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen
des Bundesrates auf den Bundesminister für Wirt- auf Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen
schaft übertragen. § 5 Abs. 3 ist entsprechend an- und juristischen Personen und nicht:rechtsfähigen
zuwenden. Personenvereinigungen den zuständigen Behörden
(2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu er-
oder des Bundesministers für Wirtschaft nach § 14 teilen.
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, (2) Absatz 1 gilt entsprechend
wenn ihre Geltung auf längstens zwei Monate be- a) für die Wirtschaftsbehörden des Bundes und
fristet wird. Eine VerlängE~rung der Geltungsdauer der Länder zur Vorbereitung der auf Grund der
ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich. §§ 1, 3 und 4 zu erlassenden Rechtsverordnungen,
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
b) für den Bundesminister für Wirtschaft zur Vor- § 21
bereitung der auf Grund des § 14 zu erlassenden Härteausgleich
Rechtsverordnungen. Der Bundesminister für
Wirtschaft kann diese Befugnis durch Rechtsver- (1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes- Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen
rates bedarf, auf das Bundesamt für gewerbliche Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögens-
Wirtschaft übertragen. nachteil zugefügt, der nicht nach § 20 abzugelten ist,
ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn
(3) Die von den zuständigen Behörden mit der und soweit dies zur Abwendung oder zum Aus-
Einholung von Auskünften beauftragten Personen gleich unbilliger Härten geboten erscheint.
sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des
Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Trä-
und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu ent- ger der Aufgabe verpflichtet.
nehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des (3) § 20 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen.
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich- § 22
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei- Zustellungen
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem gesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichts-
ordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kennt-
S. 17) mit folgender Maßgabe:
nisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteue-
rungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren ver- 1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustel-
wendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 lung gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwal-
Abs.1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung über tungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die
Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den Zustellung auch durch schriftliche oder fernschrift-
Finanzämtern gelten insoweit nicht. liche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung
oder - auch wenn die Voraussetzungen für eine
öffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungs-
§ 20
zustellunggesetzes nicht vorliegen - durch öf-
Entsmädigung fentliche Bekanntmachung in der Presse, im
(1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Ge- Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen
setzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen
Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Ent- gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe
schädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung folgenden Tage als bewirkt.
bemißt sich nach dem für eine vergleichbare Lei- 2. Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnen-
stung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt schiffen und Luftfahrzeugen können auch durch
es an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausferti-
übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschä- gung der Verfügung ist gleichzeitig dem Eigen-
digung unter gerechter Abwägung der Interessen tümer oder Besitzer zu übermitteln.
der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige § 23
verpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen
erlassenen Rechtsverordnung oder in der auf Grund
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vor-
dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz er-
schrift einer auf Grund der §§ 1, 3, 4 oder 14 erlas-
lassenen Rechtsverordnung ergangenen Verfügung
senen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund
als Begünstigter bezeichnet ist. Ist kein Begünstig-
einer solchen Rechtsverordnung ergangene voll-
ter bezeichnet, so ist die Entschädigung vom Träger
ziehbare Verfügung verstößt, begeht eine Zuwider-
der Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung von
handlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes
demjenigen, der als Begünstigter bezeichnet ist,
1954, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
nicht erlangt werden, haftet der Träger der Auf-
stimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
gabe; soweit dieser den Entschädigungsberechtigten
befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begün-
stigten auf den Träger der Aufgabe über. Der Uber- § 24
gang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungs- Verletzung der Auskunftspflicht
berechtigten geltend gemacht werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(3) Auf die Festsetzung einer Entschädigung und
fahrlässig entgegen § 19
die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind
die §§ 34, 49 t>is 63 und 65 des Bundesleistungsgeset- 1. eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-
zes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an die ständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
Stelle der Anforderungsbehörden die Behörden, 2. die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen,
welche die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die
angeordnet haben. Entnahme von Proben verweigert.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 925
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor- (2) Ist eine Zuwiderhandlung nach § 23 begangen
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu worden, so beträgt die Geldbuße bis zu fünfzigtau-
zwanzigtausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig send Deutsche Mark. Ist eine Ordnungswidrigkeit
begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntau- nach den § § 24 oder 26 begangen worden, so ist die
send Deutsche Mark geahndet werden. Geldbuße nach diesen Vorschriften zu bemessen.
§ 25 § 28
Handeln für einen anderen Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 23 (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
und 24 gelten auch für denjenigen, der als vertre- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
tungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, ner Eig·enschaft als Angehöriger oder Beauftragter
als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetz- einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-
licher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt trauten Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist,
auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem
Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-
ist. fen bestraft.
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
des Unternehmens oder eines Teiles des Unterneh- einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
mens eines anderen beauftragt oder von diesem fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant- strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
wortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
Rechtsverordnungen auferlegen. aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
unbefugt verwertet.
§ 26 (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
verfolgt.
Verletzung der Aufsichtspflicht
§ 29
(1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine Zuständige Verwaltungsbehörde
nach den §§ 23 oder 24 mit Strafe oder Geldbuße
bedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des
oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Vertreter des Inhabers, gegen ein Mitglied des· zur 1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach
gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer § 19 Abs. 1 bis 3,
juristischen Person oder einen vertretungsberech- a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen
tigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesell- worden sind, der Bundesminister für Wirt-
schaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie schaft,
vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht ver- b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen
letzt haben und der Verstoß hierauf beruht. worden sind, die zuständige oberste Landes-
(2) Die Geldbuße beträgt behörde oder die von der Landesregierung
1. im Falle einer Zuwiderhandlung gegen § 23 bei bestimmte Stelle;
vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu 2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den§§ 1,3,
zwanzigtausend Deutsche Mark, bei fahrlässiger 4 oder 14 erlassene Rechtsverordnung oder gegen
AuJsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
Deutsche Mark, ergangene Verfügung,
2. im Falle einer Zuwiderhandlung gegen § 24 bei a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zu-
vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu ständig sind, der Bundesminister für Wirt-
zehntausend Deutsche Mark bei fahrlässiger Auf- schaft oder die in der Rechtsverordnung be-
sichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Deut- stimmte Behörde,
sche Mark. b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zu-
ständig sind, die zuständige oberste Landes-
§ 27
behörde oder die in der Rechtsverordnung
Geldbuße gegen juristische Personen bestimmte Behörde.
und Personenhandelsgesellschaften (2) Die nach Absatz 1 zuständige Verwaltungs-
(1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz- behörde entscheidet auch über die Abänderung und
lichen Vertretung berufenen Organs einer juristi- Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht
schen Person oder als vertretungsberechtigter Ge- nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des
sellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
nach den §§ 23, 24 oder 26 mit Strafe oder Geldbuße
§ 30
bedrohte Handlung, so kann auch gegen die juri-
stische Person oder die Personenhandelsgesellschaft Änderung vm;i Rechtsvorschriften
eine Geldbuße festgesetzt werden. (1) § 1 Nr. 6 des Gesetzes zur weiteren Verein-
t achung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstraf-
2) Bundcsgesetzbl. III 453-11 gesetz 1954) 2 ) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
S. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än- § 31
derung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom Einschränkung der Grundrechte
21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 761), erhält
folgende Fassung: Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach
„6. § 23 des Gesetzes über die Sicherstellung von
Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen
Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs
vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920), ''. § 32
(2) Artikel 10 des Gesetzes über die Abwicklung
der Bundesstelle für den Warenverkehr der ge-
Berlin-Klausel
werblichen Wirtschaft und die Errichtung eines Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 1 und der
Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft (Gesetz sonstigen den Verteidigungszwecken dienenden
über das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft) 3 ) Vorschriften nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Drit-
vom 9. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 281) er- ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
hält folgende Fassung: desgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen nach § 14 gelten im Land Berlin nach
„Artikel 10 § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes, soweit in die-
Dem Bundesamt obliegt über die in Artikel 3 sen Rechtsverordnungen die Geltung in Berlin nicht
genannten Aufgaben hinaus die Durchführung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Das gleiche gilt
von Rechtsverordnungen, die auf Grund des Ge- für Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 1 Satz 3.
setzes über die Sicherstellung von Leistungen auf
dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie
des Geld- und Kapitalverkehrs vom 24. August § 33
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920) erlassen werden, Inkrafttreten
soweit die Durchführung durch das Bundesamt in
den Rechtsverordnungen vorgesehen ist." Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1965 .
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
3) Bundcs9eselzbl. 111 700-1
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 927
Gesetz
zur Sicherstellung des Verkehrs
(Verkehrssicherstellungsgesetz)
Vom 24. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 7051-1 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. die Lenkung, Beschleunigung und Beschränkung
rates das folgende Gesetz beschlossen: der Beförderung von Personen und Gütern, des
Umschlags und der An- und Abfuhr sowie über
die Behandlung von Gütern im Verkehr,
Erster Abschnitt
6. die Begründung, Erweiterung, Beschränkung oder
Sichers~ellung durch Rechtsverordnungen Aufhebung von gesetzlichen Betriebs-, Beförde-
rungs- und Unterhaltungspflichten und Beförde-
rungsverboten sowie die Änderung von Fristen
§ 1
des Verkehrsrechts,
Gegenstand von Rechtsverordnungen
für Verteidigungszwecke 7. die vorübergehende Verwaltung, Aufrechterhal-
tung, Verlagerung und Stillegung von Verkehrs-
(1) Um die für Zwecke der Verteidigung erforder- unternehmen oder von Teilen dieser Unter-
lichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbe- nehmen,
sondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und
der Streitkräfte, sicherzustellen, können durch Rechts- 8. die Vereinfachung bundesgesetzlich geregelter
verordnung Vorschriften erlassen werden über Verfahren zur Festsetzung oder Genehmigung
von Bedingungen und Entgelten für Verkehrs-
1. den Bau, den Betrieb, die Instandsetzung, die Un- leistungen,
terhaltung sowie die Benutzung von Verkehrs-
wegen, -anlagen und -einrichtungen, 9. die Bedingungen und Entgelte für Verkehrslei-
stungen, für die nicht anderweitig Festsetzungen
2. die Ausrüstung, den Betrieb, die Reihenfolge der oder Genehmigungen vorgesehen sind.
Instandsetzung, die Zulassung, die Benutzung
und die personelle Besetzung von Verkehrsmit- (2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1
teln sowie über die technischen Anforderungen
an Verkehrsmittel, l. Verkehrsunternehmen auch Umschlags- und Spe-
ditionsunternehmen sowie Unternehmen der
3. die Beschränkung des Erwerbs, der Veräußerung Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,
oder der sonstigen rechtsgeschäftlichen Uberlas-
sung von ihrer Zweckbestimmung zugeführten 2. Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbunde-
Verkehrsmitteln, Zubehör- und Ersatzteilen sowie nen Nebenleistungen, insbesondere Umschlags-
Betriebsmitteln, und Speditionsleistungen sowie Leistungen der
Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,
4. das Verhalten bei der Benutzung von Verkehrs-
wegen, -anlagen und -einrichtungen sowie die 3. Verkehrsanlagen und -einrichtungen auch Um-
Verpflichtung, bestimmte Verkehrswege, -anlagen schlags- und Speditionsanlagen und -einrichtun-
und -einrichtungen zu benutzen, gen sowie Anlagen und Einrichtungen von Unter-
nehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr
1) Ändert Bundesgesetzbl. .f.53-11, 9231-1 dienen.
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 2 Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder
Voraussetzungen und Grenzen sonstige Gewährleistungen bis zu einer im jähr-
der Rechtsverordnungen lichen Haushaltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie
im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse zu
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 rlürten nur er- den Kosten der Lagerhaltung und Wälzung und zur
lassen werden, um eine Gefährdung der Leistungs- Zinsverbilligung gewährt werden, soweit dies er-
fähigkeit des Verkehrs zu beheben oder zu verhin- forderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der
dern oder um eine dringend notwendige Steigerung Betroffenen auszuschließen.
der Verkehrsleistungen oder Erweiterung der Ver-
wendbarkeit der Verkehrsmittel, -wege, -anlagen (3) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens,
und -einrichtungen zu erreichen. die auf Grund der nach Absatz 1 zu erlassenden
Rechtsverordnungen bevorratet sind, kann die Bun-
(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläß- desregierung an Stelle der Finanzierungshilfen nach
liche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu Absatz 2 durch Rechtsverordnung zulassen, daß sie
gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfrei- statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Ein-
heit der Beteiligten so wenig wie möglich einge- kommensteuergesetzes ergebenden Wert von dem
griffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirt- Steuerpflichtigen mit einem Wert angesetzt werden
schaft möglichst wenig beeinträchtigt wird. können, der bis zu 30 vom Hundert unter den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem
§ 3 niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-
Gegenstand von Rechtsverordnungen schaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt. Voraus-
bei Versorgungskrisen setzung für den Abschlag ist, daß die Wirtschafts-
güter sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes
(1) Rechtsverordnungen nach befinden und für ihre Bevorratung nicht nach ande-
1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 über die Benutzung von Ver- ren Vorschriften oder auf Grund vertraglidier Ver-
kehrsmitteln und einbarungen eine Körperschaft des öffentlichen
2. § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Rechts oder eine öffentliche Dier„ststelle Zuschüsse
gewährt oder das Preisrisiko überno,mmen hat.
können außer für die in § 1 genannten Zwecke auch
(4) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 3
erlassen werden, um eine ausreichende Versorgung
ein Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist,
mit lebenswichtigen Verkehrsleistungen sicherzu-
sind bei der Feststellung des Einheitswertes des ge-
stellen, soweit die Deckung des Bedarfs an solchen
werblichen Betriebs mit dem für die Vermögensbe-
Verkehrsleistungen ernsthaft gefährdet ist und diese
steuerung maßgebenden Wert, vermindert um den
Gefährdung durch andere Maßnahmen nicht, nicht
nach Absatz 3 vorgenommenen Bewertungsabschlag,
rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mit-
anzusetzen.
teln behoben oder abgewendet werden kann.
§ 6
(2) § 2 Abs. 2 findet Anwendung.
Zuständigkeiten
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 4
(1) Rechtsverordnungen nach den§§ 1, 3, 4_und 5
Rechtsverordnungen
erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung
über Buchführungs- und Meldepflichten
kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne
Durch Rechtsverordnung können zu den in den Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesmini-
§§ 1 und 3 genannten Zwecken Meldepflichten über ster für Verkehr übertragen.
Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen sowie
(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 4 und 5
besondere Buchrührunqs- und Meldepflichten über
erläßt der Bundesminister für Verkehr, wenn
Verkehrsleistungen und über die Leistungsfähigkeit
von Verkehrsunternehmen begründet werden. 1. der Eintritt des Verteidigungsfalles festgestellt ist
(Artikel 59 a des Grundgesetzes),
§ 5 2. eine fremde bewaffnete Macht Feindseligkeiten
Rechtsverordnungen über Bevorratungen gegen die Bundesrepublik eröffnet hat oder
(1) Durch Rechtsverordnung können zu den in 3. die Bundesregierung festgestellt hat, daß dies zur
den §§ 1 und 3 genannten Zwecken für Unterneh- beschleunigten Herstellung der Verteidigungsbe-
men, die Eigentümer oder Besitzer von Verkehrs- reitschaft der Bundesrepublik notwendig ist; die
mitteln, -anlagen und -einrichtungen sind, Vor- Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben,
schriften über die Bevorratung mit Bau- m~d Be- wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen oder
triebsstoffen, Ersatzteilen und Geräten erlassen wer- wenn der Bundestag und der Bundesrat dies ver-
den. Der Umfang der Bevorratung ist darauf zu langen.
beschränken, daß die Verwendung der Verkehrs- (3) Die Bundesregierung und der Bundesmi1:ister
mittel, -anlagen und -einrichtungen bei Ausfall der für Verkehr können die ihnen nach den Absatzen
Versorgung mit Bau- und Betriebsstoffen, Ersatz- 1 und 2 zustehende Befugnis zum Erlaß von Rechts-
teilen und Geri:iten vorüber~Jehend weiter möglich verordnungen durch Rechtsverordnung ohne Zu-
ist. § 2 Abs. 2 findet Anwendung. stimmung des Bundesrates auf
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann 1. die dem Bundesminister für Verkehr nachgeord-
vorgesehen werden, daß den Betroffenen für die neten Bundesober- oder -mittelbehörden,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 929
2. die Landesregierungen, auch mit der Ermächti- minister für Verkehr zu ihrer Ausführung Verfügun-
gung zur Weiterübertragung der Befugnis, gen erläßt, wenn sich der zu erforschende Sachver-
übertragen. Der Bundesminister für Verkehr kann halt oder die Auswirkungen der zu regelnden An-
die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen gelegenheiten auf mehr als ein Land erstrecken und
nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 auf die Landesregierungen nur der Zweck der Rechtsverordnungen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- 1. durch eine Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des
schaft übertragen. Grundgesetzes und durch Verfügungen der Lan-
(4) Rechtsverordnungen des Bundt~sministers für desbehörden oder
Verkehr oder der nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 er- 2. durch eine Einzelweisung nach § 21 Abs. 3
mächtigten Bundesbehörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 9
nicht oder nkht rechtzeitig erreicht werden kann.
ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtsdiaft.
§ 7
Zustimmungsbedürftigkeit
Zweiter Abschnitt
der Rechtsverordnungen Sicherstellung durch Leistungen
(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder
des Bundesministers für Verkehr nach § 1 bedürfen § 10
nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Leistungspflichtige
Geltung auf längstens 6 Monate befristet wird. Eine
Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zu- (1) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisen-
stimmung des Bundesrates möglich. bahngesetzes, öffentlich-rechtliche Träger von Bau-
und Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren
(2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder Gewässern einschließlich Häfen, sonstige Eigen-
des Bundesministers für Verkehr nach § 3 bedürfen tümer und Besitzer von Verkehrsmitteln, -anlagen
nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre und -einrichtungen sowie Führer von Verkehrsmit-
Geltung auf längstens 2 Monate befristet wird. Eine teln sind zu Leistungen nach den §§ 11 bis 15 für die
Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustim- in § 1 genannten Zwecke verpflichtet.
mung des Bundesrates möglich. Sollen Rechtsver-
ordnungen nach § 3 länger als ein Jahr gelten, be- (2) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisen-
dürfen sie auch der Zustimmung des Bundestages. bahngesetzes sind zu Leistungen nach § 11 auch für
die nicht der Verteidigung dienenden Zwecke des
(3) Nach Eintritt einer der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes verpflichtet.
§ 6 Abs. 2 bedürfen Rechtsverordnungen nach den
§§ 1, 3, 4 und 5 nicht der Zustimmung des Bundes-
rates oder des Bundestages. § 11
Leistungspflicht der Eisenbahnen
§ 8 (1) Die Deutsche Bundesbahn ist gegenüber den
Geltungsdauer der Rechtsverordnungen Behörden und Dienststellen, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben auf Verkehrsleistungen angewiesen sind,
(1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1,
verpflichtet, mit ihren Verkehrsmitteln (Schienen-,
3, 4, 5 und 6 Abs. 3, die bei Eintritt einer der Vor-
Kraft- und Wasserfahrzeugen) Verkehrsleistungen
aussetzungen des § 6 Abs. 2 in Kraft sind, gelten
unbefristet weiter. zu erbringen.
(2) Die Deutsche Bundesbahn kann durch den
(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-
Bundesminister für Verkehr zu sonstigen Leistun-
zes sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die
gen verpflichtet werden. Sie kann insbesondere ver-
in den §§ 1 und 3 genannten Zwecke nicht mehr
pflichtet werden,
erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundes-
regierung oder des Bundesministers für Verkehr 1. ihre Schienenstrecken und sonstigen Verkehrs-
sind ferner aufzuheben, wenn der Bundestag und anlagen sowie ihre Betriebs- und Instandsetzungs-
der Bundesrat dies verlangen. anlagen anderen Eisenbahnen des öffentlichen
Verkehrs zum vorübergehenden Gebrauch oder
(3) Rechtsverordnungen der Landesregierungen Mitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich be-
oder der von diesen ermächtigten Stellen sowie von schränkten Nutzung zu überlassen,
nachgeordneten Bundesbehörden, die auf Grund
einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 erlassen 2. ihre Verkehrs-, Betriebs- und Instandsetzungs-
werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverord- mittel anderen Eisenbahnen des öffentlichen v~r-
nung außer Kraft. kehrs zum vorübergehenden Gebrauch oder Mit-
gebrauch oder zu einer anderen zeitlich be-
§ 9 schränkten Nutzung oder zu Eigentum zu über-
lassen, zu Eigentum jedoch nur, sofern der Ver-
Verfügungen
brauch, ein langandauernder Gebrauch oder die
Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung Durchführung wesentlicher Veränderungen der
oder des Bundesministers für Verkehr nach den Sache oder die Vornahme erheblicher Aufwen-
§§ 1, 3, 4 und 5 können vorsehen, daß der Bundes- dungen für sie wahrscheinlich ist,
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. die ihrem Betrieb dienenden Verkehrsmittel, -an- Zwecken der Verteidigung dienen, durch Rechts-
lagen und -einrichtungen zu erhalten, zu ändern, verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz
wiederherzustellen oder neue Verkehrsmittel, oder teilweise auf Bundesbehörden übertragen.
-anlagen und -einrichtungen zu bauen,
4. Anclerun~Jen vorhandener Verkehrsmittel, -an-
lagen und -einrichtungen zu unterlassen, § 12
5. bei der Herstellung oder Änderung von Verkehrs- Leistungspflicht der Baulastträger
mitteln, -anlagen und -einrichtungen besondere (1) Die öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und
Au flaglm über t<>chnische Anforderungen zu er- Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Ge-
füllen, wässern einschließlich Häfen können verpflichtet
6. Leistungen nuch den Nummern 1 bis 5 und nach werden,
Absatz 1 vorzubereiten. 1. ihre Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen
zu ändern, zu verstärken, zu erweitern, wieder-
(3) Die Deutsche Bundesbahn untersteht hinsicht- herzustellen, zu erhalten oder neue Verkehrs-
lich der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 den wege, -anlagen und -einrichtungen zu bauen,
Weisungen des Bundesministers für VerkehL
2. Änderungen vorhandener Verkehrswege, -an-
(4) Für nichtbundeseigene Eisenbahnen des öffent- lagen und -einrichtungen zu unterlassen,
lichen Verkehrs gilt hinsichtlich ihres Verkehrs mit 3. bei der Herstellung oder Änderung von Ver-
Schienenfahrzeugen einschließlich des Schienen- kehrswegen, -anlagen und -einrichtungen beson-
ersatz- und -ergänzungsverkehrs Absatz 1 entspre- dere Auflagen über technische Anforderungen zu
chend. Sie können ferner zu so'lstigen Leistungen im erfüllen.
Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 verpflichtet
werden. Die Verpflichtung nimmt der Bundes- (2) Maßnahmen der Behörden der Bundeswehr-
minister für Verkehr vor, soweit es sich nicht um verwaltung nach dem Bundesleistungsgesetz bleiben
Schienenersatz- und -ergänzungsverkehr handelt. unberührt. § 3 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes
ist insoweit nicht anzuwenden. Das Benehmen nach
(5) Die sonstigen Eisenbahnen (Eisenbahnen des § 5 Abs. 3 und das Einvernehmen nach § 36 Abs 3
nichtöffentlichen Verkehrs) können durch den Bun- Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes haben die Be-
desminister für Verkehr zur Erbringung von Ver- hörden der Bundeswehrverwaltung mit den zur Aus-
kehrsleistungen mit Schienenfahrzeugen und zu führung des Absatzes 1 zuständigen Behörden her-
sonstigen Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zustellen.
Nr. 1 bis 6 verpflichtet werden.
§ 13
(6) Eine Leistung, deren Erbringung Vorschriften
des § 453 des Handelsgesetzbuches, der Eisenbahn- Erweiterte Leistungspflicht
Verkehrsordnung, der Eisenbahn-Befähigungsord- von Verkehrsunternehmen
nung, der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Be-
oder sonstiger für den Bau oder den Betrieb der triebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können
Eisenbahnen geltenden Rechtsverordnungen ent- hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebens-
gegenstehen, kann auf Grund der Absätze 1 bis 5 nur wichtigen Verkehrs unentbehrlichen Verkehrsmittel,
gefordert oder zur Pflicht gemacht werden, wenn der -anlagen und -einrichtungen zu Leistungen im Sinne
Bundesminister für Verkehr genehmigt hat, daß die des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ver-
~Jenannten Vorschriften bei der Erbringung der Lei- pflichtet werden, wenn dies für Zwecke der Vertei-
stungen nicht eingehalten zu werden brauchen. Der digung unumgänglich notwendig ist und eine der
Bundesminister für Verkehr kann die Genehmigung Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 vorliegt.
nur erteilen, wenn und soweit dies für Zwecke der
Verteidigung unumgänglich notwendig ist.
§ 14
(7) Der Bundesminister für Verkehr und der Bun-
desminister der Verteidigung regeln durch Rechts- Verwahrungspfüchten
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in (1) Die Eigentümer, Besitzer und Führer von See-
welcher Weise Verkehrsleistungen nach den Ab- und Binnenschiffen, Luftfahrzeugen und Straßenfahr-
sätzen 1 und 4 für Zwecke der Streitkräfte erbracht zeugen sowie die Eigentümer und Besitzer von Ver-
werden und wie die Eisen bi.lhnen und die Streit- kehrsanlagen und -einrichtungen können verpflichtet
kräfte bei der Erbringung der Verkehrsleistungen werden,
zusümmcnarbeiten. Die Rechtsverordnung kann be- 1. verschlossene Schriftstücke, die Zwecken dieses
stimmen, daß Schäden, die bei der Benutzung der Gesetzes dienen, anzunehmen, ungeöffnet zu ver-
Eisenbahnen durch die Streitkräfte entstehen, unter wahren und erst beim Vorliegen der festgesetzten
Berücksichtigung der durch diese Benutzung herbei- Voraussetzungen von ihrem Inhalt Kenntnis zu
geführten besonderen Gefahren abweichend von ge- nehmen,
sdzlichen Haftpflichtbestimmungen zwischen den
Eisenbahnen und den Streitkräften auszugleichen 2. Fernmeldemittel sowie Gegenstände, die der
sind. Sicherung der Nachrichtenübermittlung dienen,
anzunehmen, zu verwahren und erst beim Vor-
(8) Der Bundesminister für Verkehr kann seine liegen der festgesetzten Voraussetzungen zu ver-
Befugnisse nach den Absfüzen 4 bis 6, soweit sie wenden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 931
(2) Die Verpflichtung kann mit Auflagen über (5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten
die Art der Verwahrung und über die Verwendung Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Be-
verbunden werden. steuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren
§ 15 verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179,
188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung
Verkehrsräumung, über Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den
Standort- und Wegeänderungen Finanzämtern gelten insoweit nicht.
(1) Die Eigentümer, Besitzer und Führer von Ver-
kehrsmitteln können verpflichtet werden, diese nach
einem zu bezeichnenden Ort zu bringen und dabei
einen bestimmten Weg zu benutzen. Die Verpflich- Dritter Abschnitt
tung kann auch darauf erstreckt werden, daß zusätz-
liche Betriebsstoffe und Ersatzteile mitgeführt wer- Verwaltungsverfahren
den. Ferner kann die Verpflichtung auferlegt wer-
den, die Verkehrsmittel am bezeichneten Ort zu be- § 17
lassen oder nur innerhalb eines bestimmten Ge- Interessenausgleich
bietes zu verwenden.
(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes und
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Verkehrsein- der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
richtungen können verpflichtet werden, diese ganz verordnungen ist darauf hinzuwirken, daß die Inter-
oder teilweise an einen zu bezeichnenden Ort zu essen der auf Verkehrsleistungen angewiesenen
bringen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. zivilen und militärischen St~llen sowie die der Ver-
(3) Inhaber von Bereitstellungsbescheiden nach kehrs- und Baulastträger im Rahmen der Gesamt-
§ 36 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes, die von planung für die Landesverteidigung angemessen be-
Behörden der Bundeswehrverwaltung erlassen wor- rücksichtigt und ausgeglichen werden.
den sind, dürfen hinsichtlich der bereitzustellenden (2) Bei Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes
Verkehrsmittel und -einrichtungen nur mit Zustim-
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
mung der zuständigen Anforderungsbehörde ver- Rechtsverordnungen ist darauf Rücksicht zu nehmen,
pflichtet werden.
daß der Verkehrsablauf und die Entwicklung der
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 Verkehrsunternehmen und Verkehrsanlagen nicht
und 2 sind nur auf Grund einer Weisung oder Er- mehr beeinträchtigt werden, als dies im übergeord-
mächtigung des Bundesministers für Verkehr und neten Verteidigungsinteresse notwendig ist.
erst dann zulässig, wenn eine der Voraussetzungen
des § 6 Abs. 2 vorliegt.
§ 16 § 18
Auskünfte Vorsorge
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes sowie zur Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge-
Vorbereitung und Durchführung der Rechtsverord- meindeverbände haben die personellen, organisato-
nungen auf Grund dieses Gesetzes haben alle natür- rischen und materiellen Voraussetzungen zur Durch-
lichen und juristischen Personen und nichtrechts- führung der Maßnahmen zu· schaffen, die für die in
fähigen Personenvereinigungen den zuständigen Be- § 1 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich sind.
hörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch
auf Planungen für die Herstellung oder Änderung § 19
von Verkehrsanlagen und -einrichtungen. Zustellungen
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden
Einholung von Auskünften beauftragten Personen gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs-
sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume sowie gesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)
Verkehrsmittel des Auskunftspflichtigen zu betreten, in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichts-
dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen ordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I
sowie in die geschäftlichen und technischen Unter- S.17) mit folgender Maßgabe:
lagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen.
1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustel-
(3) Die zuständigen Behörden können die Vor- lung gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwal-
führung von Verkehrsmitteln an einem von ihnen tungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die
zu bestimmenden Ort verlangen und dem Aus- Zustellung auch durch schriftliche oder fernschrift-
kunftspflichtigen aufgeben, alle Änderungen der mit- liche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung
geteilten Tatsachen anzuzeigen. oder - auch wenn die Voraussetzungen für eine
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete öffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungs-
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, zustellungsgesetzes nicht vorliegen - durch
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be- Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und
zeichneten Angehörigen der Gefahr straf gerichtlicher geeigneten Weise vorgenommen werden. In die-
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz sen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkl
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnen- desoberbehörden übertragen. Allgemeine Verwal-
schiffen und Luftfahrzeugen können auch durch tungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des
Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausfer- Grundgesetzes bedürfen nicht der· Zustimmung des
tigung der Verfügung ist gleichzeitig dem Eigen- Bundesrates, wenn eine der Voraussetzungen des
tümer oder Besitzer zu übermitteln. § 6 Abs. 2 vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften
die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen,
§ 20 die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
worden sind.
Ausführung des Gesetzes
für Verteidigungszwecke (7) Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Ar-
tikel 86 des Grundgesetzes erläßt der Bundesminister
(1) Die Ausführung dieses Gesetzes und der auf
für Verkehr.
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen obliegt für die in § 1 genannten Zwecke (8) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt
durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses
1. dem Bund hinsichtlich Gesetzes zuständigen Behörden. Die Rechtsverord-
a) der Eisenbuhnen im Sinne des Allgemeinen nung bedarf der Zustimmung des Bundesrates; dies
Eisenbahngesetzes, ausgenommen den Schie- gilt nicht, soweit sie Zuständigkeiten der bundes-
nenersa.tz- und -ergänzungsverkehr der nicht- eigenen Verwaltung regelt oder wenn eine derVor-
bundeseigenen Eisenbahnen, aussetzungen des § 6 Abs. 2 vorliegt.
b) der Seeschiffahrt, {9) In Rechtsverordnungen nach § 1 und in Rechts-
c) der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasser- verordnungen nach den §§ 4 und 5 für die in § 1
straßen und den mit ihnen in Verbindung genannten Zwecke kann· die Zuständigkeit zur Aus-
stehenden schiffbaren Gewässern, ausgenom- führung dieser Verordnungen geregelt und dabei
men die Häfen, bestimmt werden, daß für die Aufgaben zur Aus-
d) des Verkehrs mit Luftfahrzeugen, führung dieser Verordnungen besondere Stellen ein-
e) der Bundeswasserstraßen, zurichten sind.
f) Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenver- (10) Soweit Behörden der Deutschen Bundesbahn
kehrs, soweit sie über den Bereich eines Lan- nach Absatz 8 oder 9 zu zuständigen Behörden be-
des hinausgehen, stimmt oder ihnen Befugnisse nacr § 11 Abs. 8 über-
tragen werden, unterstehen sie den Weisungen des
2. im übrigen den Ländern, einschließlich der Ge- Bundesministers für Verkehr.
meinden und Gemeindeverbände, im Auftrage des
Bundes.
§ 21
(2) Die Landesregierungen können bestimmen, Ausführung des Gesetzes
daß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses bei Versorgungskrisen
Gesetzes kreisangehörigen Gemeinden zugewiese-
nen Aufgaben von kommunalen Zusammenschlüssen (1) Die Ausführung dieses Gesetzes und der auf
oder Gemeindeverbänden wahrgenommen werden. Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen obliegt für die in den §§ 3 und 10 Abs. 2
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann die genannten Zwecke auf den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 ge-
Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 nannten Verkehrsbereichen mit Ausnahme der nicht-
Buchstabe f auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs bundeseigenen Eisenbahnen, der Binnenschiffahrt
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr über- auf den mit den Bundeswasserstraßen in Verbindung
tragen. Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr stehenden schiffbaren Gewässern sowie der Auf-
wird insoweit als Bundesoberbehörde tätig. gaben auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, soweit
(4) In Ländern, in denen in den Gemeinden und sie über den Bereich eines Landes hinausgehen, dem
Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten Bund, im übrigen den Ländern als eigene Angelegen-
ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen heit.
Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde (2) Soweit nach Absatz 1 dieses Gesetz und die
oder des Gemeindeverbandes. auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
(5) Für Rechtsverordnungen, die für die in § 3 nungen von den Ländern als eigene Angelegenheit
genannten Zwecke erlassen worden sind, gilt, so- ausgeführt werden, kann der Bundesminister für
weit sie auch Zwecken des § 1 dienen, Absatz 1 Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates allge-
bis 4, sobald eine der in § 6 Abs. 2 bezeichneten meine Verwaltungsvorschriften er lassen.
Voraussetzungen vorliegt. (3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grund dieses
(6) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen von den
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wer-
nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 5 von den Ländern, den, kann die Bundesregierung in besonderen Fällen
einschließlich der Gemeinden und Gemeindever- Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit dies zu
bände, im Auftrage des Bundes ausgeführt. werden, ihrem einheitlichen und planmäßigen Vollzug ge-
übt der Bundesminister für Verkehr die Befugnisse boten ist.
der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundge- (4) In Rechtsverordnungen nach § 3 und in Rechts-
setzes aus. Der Bundesminister für Verkehr kann verordnungen nach den §§ 4 und 5 für die in § 3 ge-
diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nannten Zwecke kann die Zuständigkeit zur Ausfüh-
nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bun- rung dieser Verordnung geregelt werden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 933
§ 22 dig sind, die obersten Landesbehörden zu der An-
Mitwirkung von Vereinigungen ordnung ermächtigen, daß die zuständigen Behörden
und Hilfsorganen Maßnahmen zur Sicherstellung von Verkehrsleistun-
gen für die in § 1 genannten Zwecke in Ubungen
(1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 4 erproben.
und 5 kann bestimmt werden, daß
1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Körper- (2) Soweit der Ubungszweck es erfordert, können
bis zur Dauer von 14 Tagen
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
die Aufgaben des Verkehrs wahrnehmen, bei der 1. Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisen-
Ausführm1g der Rechtsverordnungen beratend bahngesetzes zu Leistungen der in § 11 Abs. 1
mitwirken, soweit Intc.:~ressen der Verkehrswirt- und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Art, je-
schaft b(~troffen sind, doch nicht zur Dberlassung von Verkehrs-, Be-
2. die Ausführung der Rechtsverordnungen ganz triebs- und Instandsetzungsmitteln zu Eigentum
oder teilweise auf Körperschaften und Anstalten
verpflichtet werden,
des öffenLlich(;n Rechts, die Aufgaben des Ver- 2. sonstige Sach- und Werkleistungen nach Maß-
kehrs wahrnehmen, übertrugen wird. Die Körper- gabe des § 25 in Anspruch genommen werden.
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
unterstehen insoweit den Weisungen der in der
Rechtsverordnung bestimmten Behörde. § 25
(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Leistungsverpflichtungen bei Ubungen
Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für (1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen zur
Zwecke <kr §§ 1, 3, 4 und 5 auf Grund dieses Ge- Durchführung von Ubungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2
setzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die Vor-
Rechtsvcrordnunqen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 schriften des Bundesleistungsgesetzes sinngemäß.
genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen.
Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen (2) Als Leistungen gemäß Absatz 1 können unter
der zuständigen Behörde, die Verbände und Zusam- Berücksichtigung des § 3 des Bundesleistungsge-
menschlüsse insoweit auch deren Aufsicht. setzes nur angefordert werden:
(3) Die zuständige Behörde kann sich geeigneter 1. Die Uberlassung von Verkehrsmitteln und be-
Personen mit deren Zustimmung als Hilfsorgane für weglichen Verkehrseinrichtungen zum Gebrauch,
die Wahrnehmung einzelner Aufgaben bedienen. zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung,
(4) Personen, die Aufgaben nach den Absätzen 1 2. die Uberlassung von baulichen Anlagen, Teilen
bis 3 wahrzunehmen haben, sind nach § 1 der Ver- von baulichen Anlagen, unbebauten Grundstücken
ordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat oder freien Flächen von bebauten Grundstücken
nichtbeamteter Personen in der Fassung der Be- zum vorübergehenden Gebrauch, Mitgebrauch
kanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I oder zu einer anderen zeitlich beschränkten Nut-
S. 351) zu verpflichten. zung,
3. Werkleistungen, insbesondere Instandsetzungs-
§ 23
leistungen sowie Verpflegungsleistungen, soweit
Rechtsmittelbeschränkung diese Leistungen im Rahmen des allgemeinen Ge-
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind schäftsbetriebes des Leistungspflichtigen vorge-
die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nommen zu werden pflegen, ferner Verkehrslei-
gegen eine andere Entscheidung des Gerichts aus- stungen von Verkehrsunternehmen.
geschlossen, wenn das Verfahren einen Verwal- (3) Die Vorschriften der §§ 45, 66 bis 76, 77 Abs. 3,
tungsakt zum Gegenstand hat, der auf Grund dieses § § 79 bis 83 und 87 bis 94 des Bundesleistungsge-
Gesetzes für die in § 1 genannten Zwecke oder auf setzes sind nicht anzuwenden.
Grund einer auf § 1 beruhenden Rechtsverordnung
oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach den
§§ 4 oder 5 für die in § 1 genannten Zwecke erlas-
sen worden ist, und wenn eine der Voraussetzungen
des § 6 Abs. 2 vorliegt. Fünfter Abschnitt
Entschädigungen und Kosten
Viertei· Abschnitt § 26
Ubungen Entschädigungen
(1) Leistungen nach den §§ 11 bis 13 und 24 Abs. 2
§ 24 Nr. 1 sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 20 bis
Durchführung von Ubungen 32 des Bundesleistungsgesetzes abzugelten. § 25 des
Bundesleistungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann anord- auf Verlangen den Eigentümern ein Vorschuß zu
:nen oder für Aufgaben, für die nach § 20 Abs. 1 leisten ist, wenn sie auf Grund des § 11 Abs. 2 Nr. 3,
Nr. 2 die Länder, einschließlich der Gemeinden oder des § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 13 zu baulichen
Gemeindeverbände, im Auftrage des Bundes zustän- Maßnahmen verpflichtet sind.
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Für Schäden im Zusammenhang mit Ubungen den durch dieses Gesetz, durch die auf Grund dieses
nach § 24 Abs. 1 gelten die Vorschriften des § 77 Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allge-
Abs. 1 und 2 und des § 78 des Bundesleistungsge- meinen Verwaltungsvorschriften sowie durch Wei-
setzes sinngemäß. sungen der zuständigen Bundesbehörden für die in
(3) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Ge- § 1 genannten Zwecke vorgeschrieben werden; per-
setzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen sönliche und sächliche Verwaltungskosten werden
Rechtsverordnung, die nicht nach Absatz 1 abzu- nicht übernommen. Die Kosten einer Enteignung
gelten ist, eine Enteignung dar, ist eine Entschädi- zugunsten eines Landes, einer Gemeinde oder eines
gung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt Gemeindeverbandes sowie die ihnen erwachsenden
sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im Kosten, welche allgemein auf Grund dieses Gesetzes
Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
einer vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches Rechtsverordnungen von Eigentümern und Besitzern
Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung un- von Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen
ter gerechter Abwägung der Interessen der Allge- selbst getragen werden müssen, sind vom Bund
meinheit und der Beteiliglen zu bemessen. nicht zu erstatten. Die Kosten der für die in § 3
genannten Zwecke erforderlichen Maßnahmen fal-
(4) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige len dem Träger der Aufgabe (§ 21 Abs. 1) zur Last.
verpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung oder in einer auf Grund (2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom
dieses Gesetzes oder in einer nach Maßgabe einer Bund zu tragenden Kosten sind für Rechnung des
Rechtsverordnung ergangenen Verfügung als Be- Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden
günstigter bezeichnet ist. Ist kein Begünstigter be- Einnahmen sind an den Bund abzuführen.
zeichnet, so ist die Entschädigung von dem Träger (3) Auf die für Rechnung des Bundes zu leisten-
der Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung von den Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen-
demjenigen, der als Begünstigter bezeichnet ist, den Einnahmen sind die Vorschriften über das
nicht erlangt werden, haftet der Träger der Aufgabe; Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die
soweit der Träger der Aufgabe den Entschädigungs- Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-
berechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen desbehörden können ihre Befugnisse auf die zustän-
den Begünstigten auf den Träger der Aufgabe über. digen obersten Landesbehörden übertragen und zu-
Der Ubergang kann nicht zum Nachteil des Entschä- lassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu
digungsberechtigten geltend gemacht werden. leistenden Ausgaben und die m.it ihnen zusammen-
(5) Auf die Festsetzung von Entschädigungen und hängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-
die Verjährung von Ansprüchen nach den Absätzen 1 schriften über die Kassen- und Buchführung der
bis 3 sind die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundes- zuständigen Landes- und Gemeindebehörden ange-
leistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei wendet werden.
treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die
Behörden, die die Verpflichtung zur Leistung nach
Sechster Abschnitt
den §§ 11 bis 13 ausgesprochen, Ubungen nach § 24
Abs. 1 durchgeführt oder entschädigungspflichtige Straf- und Bußgeldvorschriften
Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 angeordnet
haben. Für Leistungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 bleiben § 29
die Zuständigkeiten der Anforderungsbehörden un- Zuwiderhandlungen
berührt. gegen Sicherstellungsmaßnahmen
(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit sich die Entschädi- Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschafts-
gung für eine Leistung nach Tarifen bemißt. strafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
§ 27
1. gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1,
Härteausglekh 3, 4 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung oder
gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsver-
(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses
ordnung ergangene vollziehbare Verfügung ver-
Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen
stößt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögens-
stimmten Tatbestand auf diese Vorschrift ver-
nachteil zugefügt, der nicht nach § 26 abzugelten ist,
weist, oder
ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn
und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich 2. eine Leistung nach § 13 nicht, nicht rechtzeitig,
unbilliger Härten geboten erscheint. nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig er-
bringt oder einer ihm auf Grund des § 13 auf-
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger erlegten Verpflichtung zur Unterlassung zuwider-
der Aufgabe verpflichtet. handelt oder eine Auflage nicht erfüllt.
(3) § 26 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 30
§ 28
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Kosten (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
(1) Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbän- ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 935
einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be- eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück-
trauten Verwullungsbehörde bekanntgeworden ist, lich damit betraut ist, in eigener Verantwortung
unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder die auf
Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
bestraft. gen auferlegen.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der § 33
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder Verletzung der Aufsichtspflicht
einen anderen zu schädigen, so fat die Strafe Ge-
(1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine
fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
nach den §§ 29 oder 31 mit Strafe oder Geldbuße be-
strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
drohte Handlung, so kann gegen den Inhaber oder
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen Ver-
oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
treter des Inhabers, gegen ein Mitglied des zur ge-
aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
setzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristi-
unbefugt verwertet.
schen Person oder einen vertretungsberechtigten
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
verfolgt. eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vor-
§ 31 sätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt
Ordnungswidrigkeiten haben und der Verstoß hierauf beruht.
(2) Die Geldbuße beträgt im Falle einer Zuwider-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig handlung
1. gegen § 29 bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtver-
1. eine Verpflichtung nach § 14 über die Annahme, letzung bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark,
die Verwahrung, die Kenntnisnahme, die Ver- bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu
wendung oder eine mit der Verpflichtung ver- zehntausend Deutsche Mark,
bundene Auflage nicht erfüllt,
2. gegen § 31 bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtver-
2. entgegen einer Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 letzung bis zu zehntausend Deutsche Mark, bei
ein Verkehrsmittel nicht an den ihm bezeichneten fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünf-
Ort bringt oder dabei einen anderen als den be- tausend Deutsche Mark.
stimmten Weg benutzt oder gegen die Verpflich-
tung, zusätzliche Betriebsstoffe oder Ersatzteile § 34
mitzuführen oder das Verkehrsmittel an dem be-
zeichneten Ort zu belassen oder innerhalb eines Geldbuße gegen juristische Personen
bestimmten Gebietes zu verwenden, verstößt, und Personenhandelsgesellschaften
3. entgegen einer Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-
Verkehrseinrichtungen nicht an den bezeichneten lichen Vertretung berufenen Organs einer juristi-
Ort bringt oder gegen die Verpflichtung, zusätz- schen Person oder als vertretungsberechtigter Ge-
liche Betriebsstoffe oder Ersatzteile mitzuführen sellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine
oder die Verkehrseinrichtung an dem bezeichne- nach den §§ 29, 31 oder 33 mit Strafe oder Geldbuße
ten Ort zu belassen, verstößt oder bedrohte Handlung, so kann auch gegen die juristi-
sche Person oder die Personenhandelsgesellschaft
4. entgegen § 16 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
eine Geldbuße festgesetzt werden.
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
oder eine sonstige ihm nach § 16 obliegende oder (2) Ist eine Zuwiderhandlung nach § 29 begangen
auferlegte Verpflichtung verletzt. worden, so beträgt die Geldbuße bis zu fünfzigtau-
send Deutsche Mark. Ist eine Ordnungswidrigkeit
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor- nach den §§ 31 oder 33 begangen worden, so ist die
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu Geldbuße nach diesen Vorschriften zu bemessen.
zwanzigtausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig
begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
§ 35
Deutsche Mark geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des
§ 32
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zu-
Handeln für einen anderen widerhandlungen gegen
(1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 29 1. Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
und 31 gelten auch für denjenigen, der als vertre- gangen sind, die Behörde, die die Verfügung er-
tungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, lassen hat,
als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetz- 2. eine nach den §§ 1, 3, 4 oder 5 erlassene Rechts-
licher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch verordnung oder gegen eine auf Grund einer sol-
dann, wenn die Rechtshandlung, welche die Ver- chen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,
tretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist.
a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zu-
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht ständig sind,
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des der Bundesminister für Verkehr oder die in
Unternehmens oder eines Teiles des Unternehmens der Rechtsverordnung bestimmte Behörde,
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zu- (5) Durch Vereinbarung des Bundesministers für
ständig sind, Verkehr mit dem Bundesminister für das Post- und
die zuständige oberste Landesbehörde oder Fernmeldewesen wird geregelt, in welcher Weise
die in der Rechtsverordnung bestimmte Be- und in welchem Umfang die Deutsche Bundespost
hörde. mit ihren Verkehrsmitteln Verkehrsleistungen er-
bringt und ihre Verkehrsmittel, -anlagen und -ein-
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Verwaltungs- richtungen für vom Bundesminister für Verkehr be-
behörde entscheidet auch über die Abänderung und stimmte Aufgaben zur Verfügung stellt.
Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht
nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
§ 37
Änderung von Gesetzen
(1) In § 1 des Gesetzes zur weiteren Verein-
Siebenter Abschnitt fachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstraf-
Schlußvorschriften gesetz 1954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 175) 2), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-
derung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom
§ 36 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird
Ausnahmen und Sonderregelungen folgende Nummer 9 eingefügt:
(1) Die Streitkräfte, die Polizei, die Organisatio- ,,9. § 29 des Gesetzes zur Sicherstellung des Ver-
nen des Zivilschutzes und die Deutsche Bundespost kehrs vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
sind von Verpflichtungen nach diesem Gesetz und s. 927)".
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- ~
verordnungen ausgenommen, soweit dieses Gesetz (2) In § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 21 Abs. 1 des Stra-
nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch hinsichtlich ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
der für sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes machung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I
zum Gebrauch in Anspruch genommenen Verkehrs- S. 837) 3 ) und der Gesetze vom 16. Juli 1957 (Bun-
mittel, -anlagen und -einrichtungen. Der Bundes- desgesetzbl. I S. 709 und 710) werden nach dem
minister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechts- Komma hinter den Worten „Wegen oder Plätzen"
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates wei- die Worte „für Zwecke der Verteidigung/' einge-
tere Ausnahmen zuzulassen. fügt.
(2) Rechtsverordnungen über die Benutzung von
Verkehrswegen, -anlagen und -einrichtungen (§ 1 § 38
Abs. 1 Nr. 1) sowie über das Verhalten bei deren
Benutzung und die Verpflichtung zur Benutzung be- Einschränkung der Grundrechte
stimmter Verkehrswege (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) gelten für Die Grundrechte der Freizügigkeit {Artikel 11 des
die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ausgenommenen Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Woh-
Organisationen, wenn und soweit sie dies vorsehen. nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach
Soweit es im Einzelfall zur Erfüllung lebens- oder Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
verteidigungswichtiger Aufgaben dringend geboten
ist, können diese Organisationen von den Vorschrif-
ten über das Verhalten bei der Benutzung abwei-
chen; unter den gleichen Voraussetzungen können
§ 39
die Streitkräfte im Benehmen mit der zuständigen
Behörde von den Vorschriften über die Benutzung Hamburg-Klausel
und über die Verpflichtung zur Benutzung bestimm- Die Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt
ter Verkehrswege abweichen. Hamburg auf Grund der mit Hamburg und Preußen
(3) Rechtsverordnungen nach den § § 1 und 3 kön- abgeschlossenen Zusatzverträge zum Staatsvertrag,
nen bestimmen, daß Kraftfahrzeuge, deren Zuge- betreff end den Dbergang der Wasserstraßen von
hörigkeit zu den nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ausge- den Ländern auf das Reich, und ihre Ergänzungen
nommenen Organisationen sich nicht aus dem amt- - Zusatzvertrag mit Hamburg zu den §§ 11 und 12
lichen Kennzeichen ergibt, ein besonderes Kenn- des Staatsvertrages vom 18. Februar 1922 (Reichs-
zeichen zu führen haben. gesetzbl. I S. 222) und Nachträge zum Zusatzver-
trage mit Preußen bzw. Hamburg zu den §§ 11 und
(4) Verpflichtungen zu einer Dienst- oder Sach- 12 des Staatsvertrages vom 22. Dezember 1928
leistung nach dem Wehrpflichtgesetz, dem Bundes- (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1) in Verbindung mit § 1
leistungsgesetz oder nach § 12 des Ersten Gesetzes Abs. 1 Satz 4 des. Gesetzes über die vermögensrecht-
über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung lichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom
gehen vor, soweit sie mit Leistungsverpflichtungen 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352) - bleiben
nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Ge- unberührt.
setzes erlassenen Rechtsverordnungen in Wider-
spruch stehen. Die Leistungsverpflichtungen sind zu 2) Bundesgesetzbl. III 453-11
erfüllen, wenn und soweit es möglich ist. 3) Bundesgesetzbl. III 9231-1
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 937
§ 40 gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Aufhebung von Vorschriften auch im Land Berlin. Rechtsvero1dnungen nach § 3
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
Die Verordnunu zur Behimpfung von Notständen leitungsgesetzes, soweit in diesen Rechtsverordnun-
im Verkehr vom 19. Seplernber 1939 (Reichsgesetz- gen die Geltung in Berlin nicht ausdrücklich ausge-
blatt I S. 1851) wird auf9choben. schlossen wird. Das gleiche gilt für Rechtsverord-
nungen nach den §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 3, die für die in § 3 genannten Zwecke erlassen
§ 41 werden.
Berlin-Klausel
§ 42
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 1, 10
bis 15, 17, 18, 24, 25, 31 und der sonstigen den Ver- Inkrafttreten
teidigungszwecken dienenden Vorschriften nach Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ubcrleitungs- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen
der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft
(Ernährungssicherstellungsgesetz)
Vom 24. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 780-4 1 )
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Absatz 1 gilt nicht
rates das folgende Gesetz beschlossen: 1. für die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Ver-
§1
packung, die Kennzeichnung, die Verlagerung,
die Beschaffenheit, die Zuteilung, die Lieferung,
Sicherstellung für Verteidigungszwecke den Bezug und die Verwendung von Erzeugnis-
(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbe- sen der Ernährungs- und Landwirtschaft, die aus-
sondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölke- schließlich zur Herstellung von Waren der ge-
rung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung werblichen Wirtschaft dienen oder zu diesem
mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirt- Zweck von den nach diesem Gesetz zuständigen
schaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Erzeug- Behörden freigegeben worden sind;
nisse) sicherzustellen, können durch Rechtsverord-
2. für die Verarbeitung und die gewerbliche Ver-
nung Vorschriften erlassen werden über
wendung von Erzeugnissen der Forst- und Holz-
1. den Anbau von Nutzpflanzen; wirtschaft sowie die Zuteilung und den Bezug
2. die Gewinnung, die Herstellung, die Erfassung, solcher Erzeugnisse zum Zwecke der Verarbei-
die Ablieferung, die Lieferung, den Bezug, die tung oder gewerblichen Verwendung.
Zuteilung, die Verwendung,. die Verlagerung, §2
die zeitliche und räumliche Lenkung, die Bear-
Voraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung
beitung, die Verarbeitung, die Verpackung und
die Kennzeichnung der Erzeugnisse sowie die (1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur er-
Haltung von Tieren; lassen werden,
1. um eine Gefährdung der Versorgung zu beheben
3. die Verwendung von landwirtschaftlichen Ma-
oder zu verhindern,
schinen und Geräten, Treibstoffen, Brennstoffen,
Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln sowie son- 2. wenn ihr Zweck durch marktgerechte Maßnah-
stiger Betriebsmittel für die land- und forstwirt- men nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unver-
schaftliche Erzeugung; hältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.
4. die Zuteilung von Waren der gewerblichen (2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläß-
Wirtschaft, die ausschließlich als Betriebsmittel liche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu
im Sinne der Nummer 3 für die land- und forst- gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfrei-
wirtschaftliche Erzeugung dienen oder zu die- heit der Beteiligten so wenig wie möglich eingegrif-
sem Zweck von den nach dem Gesetz über die fen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft
Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet möglichst wenig beeinträchtigt wird.
der ~Jewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- §3
und Kapitalverkehrs zuständigen Behörden frei-
Sicherstellung bei Versorgungskrisen
gegeben worden sind;
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
5. die Verwendung von Produktionsmitteln in Be- bis 4 und 8 bis 10 können außer für die in § 1 be-
trieben dE~r Ernährungswirtschaft; zeichneten Zwecke auch erlassen werden, um eine
6. die Vernnlu.gung der Erzeuger zur Ablieferung; ausreichende Versorgung mit lebensnotwendigen
Erzeugnissen sicherzustellen, soweit die Deckung des
7. die Selbstversorgung;
Bedarfs an solchen Erzeugnissen und Waren in we-
8. die Beschaffenheit der Erzeugnisse; sentlichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft ge-
9. das Verbot der gewerbsmäßigen Abgabe der fährdet ist und diese Gefährdung durch markt-
Erzeugnisse für höchstens 48 Stunden; gerechte Maßnahmen, insbesondere durch Einfuh-
ren, nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhält-
10. die Fests<!tzung von Preisen, Kostenansätzen,
nismäßigen Mitteln behoben oder abgewendet wer-
Handelsspannen, Bearbeitungs- und Verarbei-
den kann.
tungsspannen sowie Zahlungs- und Lieferungs-
bedingungen für Erzeugnisse; (2) § 1 Abs. 2 und§ 2 Abs. 2 finden Anwendung.
11. die vorübergehende Verwaltung, Aufrechterhal- §4
tung, Umstellung, Eröffnung, Verlagerung und Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse
Stillegung von Betrieben der Ernährungs- und (1) Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirt-
Holzwirtschaft sowie die vorübergehende Ver- schaft im Sinne dieses Gesetzes sind
Wü.llung und Umstellung von Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft. 1. die durch Bodenbewirtschaftung und Bodennut-
zung, insbesondere im Ackerbau, in der Grün-
1) Andert Bundesqesetzbl. III 453-11 landwirtschaft, im Gemüse-, Obst-, Garten- und
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 939
Weinbau, ferner durch Tierhaltung, Imkerei, sonstige Gewährleistungen bis zu einer im jähr-
Jagd oder Fischerei gewonnenen pflanzlichen und lichen Haushaltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie
tierischen Erzeugnisse einschließlich der Tiere im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse zu
und die durch Be- und Verarbeitung hergestell- den Kosten der Lagerhaltung und Wälzung und zur
ten Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel mit Aus- Zinsverbilligung gewährt werden, soweit dies er-
nahme von Rohtabak und Tabakerzeugnissen, forderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der
Kaffee, Kaffeemitteln und Kaffee-Essenzen mit Betroffenen auszuschließen.
einem Gehalt an Kaffee oder Koffein;
(5) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens,
2. landwirtschaftliches .Saat- und Pflanzgut ein- die auf Grund der nach Absatz 1 zu erlassenden
schließlich des Saat- und Pflanzguts des Gemüse-, Rechtsverordnungen bevorratet sind, kann die Bun-
Obst- und Gartenbaues und desregierung an Stelle der Finanzierungshilfen nach
3. wildwachsende Nahrungs- und Futtermittel. Absatz 4 durch Rechtsverordnungen zulassen, daß
sie statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein-
(2) Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft im
kommensteuergesetzes ergebenden Wert von dem
Sinne dieses Gesetzes sind
Steuerpflichtigen mit einem Wert angesetzt werden
1. Rohholz und forstliche Nebenerzeugnisse, ins- können, der bis zu 30 vorn Hundert unter den An-
besondere Gerbrinde und Harz, schaffungs- oder Herstellungskosten oder dem nied-
2. Erzeugnisse des ersten Produktionsvorgangs aus rigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-
Rohholz. . fungspreis) des Bilanzstichtages liegt. Vorausset-
zung für den Abschlag ist, daß die Wirtschaftsgüter
(3) Als Erzeugnisse der Forstwirtschaft gelten sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes befin-
forstliches Saat- und Pflanzgut. den und für ihre Bevorratung nicht nach anderen
Vorschriften oder auf Grund vertraglicher Verein-
barungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
§5 oder eine öffentliche Dienststelle Zuschüsse gewährt
Buchführungs- und Meldepflichten oder das Preisrisiko übernommen hat.
Durch Rechtsverordnung können zu den in den§§ 1
(6) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 5 ein
und 3 genannten Zwecken hinsichtlich der Erzeug-
Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist, sind
nisse und Waren, über die nach den §§ 1 und 3 Vor-
bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerb-
schriften erlassen werden können, sowie hinsicht-
lichen Betriebs mit dem für die Vermögensbesteue-
lich der Leistungsfähigkeit von Betrieben
rung. maßgebenden Wert, vermindert um den nach
1. Buchführungs- und Meldepflichten für Betriebe Absatz 5 vorgenommenen Bewertungsabschlag, an-
der Ernährungs- und Holzwirtschaft; zusetzen.
2. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Betriebe
der Land- und Forstwirtschaft §7
Rechtsveror6nungen
begründet werden.
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 5 und 6
§6
erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung
Vorratshaltung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnungen ohne
(1) Um eine Gefährdung der Versorgung mit Er- Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesminister
zeugnissen zu beheben oder zu verhindern, können für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-
durch Rechtsverordnung für Betriebe der Ernäh- minister) übertragen.
rungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und
Holzwirtschaft Vorschriften über die Lagerung und (2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 er-
läßt der Bundesminister, wenn
die Vorratshaltung der in§ 4 genannten Erzeugnisse
erlassen werden, soweit dies für die in den §§ 1 1. der Eintritt des Verteidigungsfalles festgestellt
und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. § 2 ist (Artikel 59 a des Grundgesetzes),
Abs. 2 ist anzuwenden. 2. eine fremde bewaffnete Macht Feindseligkeiten
gegen die Bundesrepublik eröffnet hat oder
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung
und Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln 3. die Bundesregierung festgestellt hat, daß dies zur
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 durch land- und beschleunigten Herstellung der Verteidigungs-
forstwirtschaftliche Betriebe. bereitschaft der Bundesrepublik notwendig ist;
die Bundesregierung hat die Feststellung aufzu-
(3) Absatz l gilt entsprechend für die Lagerung
heben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfal-
und Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln,
len oder wenn der Bundestag und der Bundesrat
die ausschließlich für die land- und forstwirtschaft-
dies verlangen.
liche Erzeugung verwendet werden, durch Vereini-
gungen von Erzeugerbetrieben und Vereinigungen (3) Die Bundesregierung und der Bundesminister
von Erzeugervereinigungen sowie sonstige Han- können die ihnen nach den Absätzen 1 und 2 zu-
delsbetriebe, die der Versorgung der Land- und stehende Befugnis zurri Erlaß von Rechtsverordnun-
Forstwirtschaft mit diesen Betriebsmitteln dienen. gen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann Bundesrates
vorgesehen werden, daß den Betroffenen für die 1. auf das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder schaft,
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. auf die Landesregierungen, auch mit der Ermäch- (2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß
tigung zur Weiterübertragung der Befugnis, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Ge-
übertru9en. Die Bdugnis zum Erlaß von Rechtsver- setzes
ordnungen na.ch § 1 Abs. 1 Nr. 10 kann auf die a) Landkreisen zugewiesenen Aufgaben ganz oder
Landesregierunuen nur im Einvernehmen mit dem teilweise von kreisangehörigen Gemeinden,
Bundesminister für Wirtschaft übertragen werden. b) kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Auf-
(4) Rechtsverordnungen des Bundesministers oder gaben von kommunalen Zusammenschlüssen
des Bundesamtes für Ernäh nmg und Forstwirtschaft oder Gemeindeverbänden
nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 ergehen im Einvernehmen mit wahrgenommen werden.
dem Bundesminister für Wirtschaft.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 14, 15, 16,
17 und 18 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser
§8
Vorschriften von den Behörden der Länder, Gemein-
Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen den oder Gemeindeverbänden Maßnahmen für die
(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder in § 1 genannten Zwecke ergriffen werden sollen.
des Bundesministers nach § 1 bedürfen nicht der (4) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Rechtsverordnun-
Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung gen, die auf Grund des § 3 oder auf Grund der §§ 5
auf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Ver- und 6 für die in § 3 genannten Zwecke erlassen wor-
längerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustim- den sind, wenn eine der in § 7 Abs. 2 bezeichneten
mung des Bundesrates möglich. Voraussetzungen vorliegt und soweit die Rechtsver-
(2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder ordnungen auch den in § 1 genannten Zwecken
des Bundesministers nach § 3 bedürfen nicht der Zu- dienen.
stimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf (5) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund die-
längstens zwei Monate befristet wird. Eine Verlän- ses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nach
gerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung den Absätzen 1 bis 4 von den Ländern einschließ-
des Bundesrates möglich. Sollen Rechtsverordnun- lich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auf-
gen nach § 3 länger als ein Jahr gelten, bedürfen sie trage des Bundes ausgeführt werden, übt der Bun-
auch der Zustimmung des Bundestages. desminister die Befugnisse der Bundesregierung
(3) Nach Eintritt einer der Voraussetzungen des nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Der Bundes-
§ 7 Abs. 2 bedürfen Rechtsverordnungen nach den minister kann diese Befugnisse sowie seine Wei-
§§ 1, 3, 5 und 6 nicht der Zustimmung des Bundes- sungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des Grund-
rates oder Bundestages. gesetzes auf Bundesoberbehörden übertragen. All-
gemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85
Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der
§9
Zustimmung des Bundesrates, wenn eine der Vor-
Geltungsdauer der Rechtsverordnungen aussetzungen des § 7 Abs. 2 vorliegt oder die Ver-
(1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, waltungsvorschriften die Ausführung von Rechts-
3, 5 und 6, die bei Eintritt einer der Voraussetzungen verordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des
des § 7 Abs. 2 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter. Bundesrates erlassen worden sind.
(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset- (6) In Ländern, in denen in den Gemeinden und
zes sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten
in den §§ 1 und 3 bezeichneten Zwecke nicht mehr ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen
erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesre- Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde
gierung oder des Bundesministers sind ferner auf- oder des Gemeindeverbandes.
zuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies ver- (7) Rechtsverordnungen nach § 3 und Rechtsver-
langen.
ordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 3 ge-
(3) Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Er- nannten Zwecke werden von den Ländern als eigene
nährung und Forstwirtschaft, der Landesregierungen Angelegenheit ausgeführt. Sie können vorsehen, daß
oder der von diesen ermächtigten Stellen, die auf sie vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
(~rund einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 er- sc~iaft ausgeführt werden, soweit eine zentrale Be-
lassen werden, treten späteslens mit dieser Rechts- arbeitung erforderlich ist.
verordnung außer Krnft.
(8) Soweit nach Absatz 7 Rechtsverordnungen von
den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt
§ 10 werden, kann der Bundesminister mit Zustimmung
Ausführung des Gesetzes des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif-
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 und Rechlsver- ten erlassen.
ordnungc~n nach den §§ 5 und 6 für die in § 1 be- (9) In Rechtsverordnungen nach § 1 und in Rechts-
zeichneten Zwecke werden von den Ländern ein- verordnungen nach den § § 5 und 6 für die in § • ge-
schließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände nannten Zwecke kann die Zuständigkeit zur Ausfüh-
im Auflrage des Bundes ausgeführt. Die Rechtsver- rung dieser Verordnungen geregelt und dabei be-
ordnungen können vorsehen, daß sie in bundeseige- stimmt werden, daß für die Aufgaben zur Ausfüh-
ner VerwoJtung ausgeführt werden, soweit dies für rung dieser Verordnungen besondere Stellen einzu-
die in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist. richten sind. In Rechtsverordnungen nach § 3 und
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Rechtsverordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in 2. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette auf dem
§ 3 genannten Zwecke kann die Zuständigkeit zur Gebiet der Mi.Ich- und Fettwirtschaft,
Ausführung dieser Verordnungen geregelt werden.
3. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,
§ 11 Fleisch und Fleischerzeugnisse auf dem Gebiet
der Vieh- und Fleischwirtschaft,
Verfügungen und Einzelweisungen
(1) Die Rechlsverordnungen der Bundesregierung 4. die Einfuhrstelle für Zucker auf dem Gebiet der
oder des Bundesministers können vorsehen, daß der Zuckerwirtschaft.
Bundesminister zu ihrer Ausführung Verfügungen § 14
erläßt, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt Mitwirkung von Vereinigungen
oder die Auswirkungen der zu regelnden Angele- (1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 5
genheit auf mehr als ein Land erstrecken und der und 6 kann bestimmt werden, daß
Zweck der Rechtsverordnungen
1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Anstalten
1. durch eine Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die
Grundgesetzes und durch Verfügungen der Lan- Aufgaben der Ernährungs- und Landwirtschaft
desbehörden oder oder der Forst- und Holzwirtschaft wahrnehmen,
2. durch eine Einzelweisung nach Absatz 2 bei der Ausführung der Rechtsverordnungen be-
nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. ratend mitwirken, soweit Interessen der Ernäh-
rungs- und· Landwirtschaft oder der Forst- und
(2) Die Bundesregierung kann zur Ausführung von Holzwirtschaft betroffen sind,
Rechtsverordnungen nach § 3 in besonderen Fällen
Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit dies zum 2. die Ausführung der Rechtsverordnung ganz oder
einheitlichen und planmäßigen Vollzug der Rechts- teilweise auf Anstalten und Körperschaften des
verordnungen geboten ist. öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Ernäh-
rungs- und Landwirtschaft oder der Forst- und
§ 12 Holzwirtschaft wahrnehmen, übertragen wird. Die
Errichtung und Aufgaben des Bundesamtes Anstalten und Körperschaften des öffentlichen
Rechts unterstehen insoweit den Weisungen der
(l) Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der
in der Rechtsverordnung bestimmten Behörde.
Ernährung und Landwirtschaft erhält die Bezeich-
nung „Bundesamt für Ernährung und Forstwirt- (2) Die zuständige Behörde kann sich bei der
schaft". Das Bundesamt untersteht dem Bundes- Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. die in den §§ 1, 3, 5 und 6 genannten Zwecke auf
Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Ge-
(2) Dem Bundesamt werden zusätzlich folgende
setzes erlassener Rechtsverordnungen zu erfüllen
Aufgaben übertragen:
hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zu-
1. die Durchführung der ihm durch Rechtsverord- stimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen inso-
nung auf Grund dieses Gesetzes übertragenen weit den Weisungen der zuständigen Behörde, die
Aufgaben, Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch
2. die Mitwirkung bei der einheitlichen Planung auf deren Aufsicht.
dem Gebiet der Ernährungssicherung,
(3) Personen, die Aufgaben nach den Absätzen 1
3. die zentrale Feststellung der Bestände, der Erzeu- und 2 wahrnehmen sollen, sind nach § 1 der Verord-
gung und des Verbrauchs von Erzeugnissen der nung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht-
Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- beamteter Personen in der Fassung der Bekannt-
und Holzwirtschaft und die Feststellung der Pro- machung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351)
duktionskapazität von Herstellern, Bearbeitern zu verpflichten.
und Verarbeitern solcher Erzeugnisse, ausgenom- § 15
men die Feststellung der Produktions.kapazität Vorbereitung des Vollzugs
von Verarbeitern der in § 4 Abs. 2 genannten Er-
zeugnisse, Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge-
meindeverbände haben die organisatorischen, per-
4. die Aufstellung zentraler Versorgungs- und Be- sonellen und materiellen Voraussetzungen zur
vorratungspläne. Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für
(3) Das Bundesamt erledigt als beauftragte Be- die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich
hörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich sind.
festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit § 16
deren Durchführung es vom Bundesminister beauf- Auskünfte
tragt wird. (1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen
§ 13 auf Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen
Mitwirkung der Einfuhr- und Vorratsstellen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen
Bei der Durchführung der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Personenvereinigungen den zuständigen Behörden
genannten Aufgaben wirken nach den Richtlinien auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu er-
und Weisungen des Bundesministers mit teilen.
1. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und (2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten
Futtermittel und die Mühlenstelle auf dem Ge- a) der für die Ernährungs- und Landwirtschaft
biet der Getreide- und Futtermittelwirtschaft, sowie die Forst- und Holzwirtschaft zuständigen
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Behörden des Bundes und der Länder zur Vor- (3) Auf die Festsetzung einer Entschädigung und
bereitung der auf Grund des § 1 oder auf Grund die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind
der §§ 5 und 6 für die in § 1 genannten Zwecke die § § 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungs-
zu erlassenden Rechtsverordnungen, gesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an
b) des Bundesministers zur Vorbereitung der auf die Stelle der Anforderungsbehörden die Behörden,
Grund des § 3 oder auf Grund der §§ 5 und 6 für welche die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 an-
die in § 3 genannten Zwecke zu erlassenden geordnet haben.
Rechtsverordnungen. Der Bundesminister kann § 18
diese Befugnis durch Rechtsverordnung, die nicht Härteausgleich
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das (1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses
Bundesamt und die Landesregierungen übertra- Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen
gen und die Landesregierungen zur Weiterüber·- Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögens-
tragung der Befugnis ermä.c:htigen. nachteil zugefügt, der nicht nach § 17 abzugelten ist,
ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn
(3) Die von den zuständigen Behörden mit der
Einholung von Auskünften beauftragten Personen und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich
sind im Rahmen der Absütze 1 und 2 befugt, Grund- unbilliger Härten geboten erscheint.
stücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger
zu betreten, dort Prüfunuen und Besichtigungen vor- der Aufgabe verpflichtet.
zunehmen, Proben zu cmtrwhmen und in die ge- (3) § 17 Abs. 3 ist entsprechend anzuv.renden.
schäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen
Einsicht zu nehmen. § 19
Zustellungen
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei- Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden
gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs-
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung gesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)
in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichts-
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem ordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. S. 17) mit folgender Maßgabe:
1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustel-
(5) Die nach den Absätzen l bis 3 erlangten lung gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwal-
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für . ein tungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die
Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfah- Zustellung auch durch schriftliche oder fernschrift-
ren verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, liche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung
179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsdbgabenord- oder - auch wenn die Voraussetzungen für eine
nung über Beistands- und Anzeigepflichten gegen- öffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungs-
über den Finanzämtern gelten insoweit nicht. zustellungsgesetzes nicht vorliegen - durch
öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im
§ 17 Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen
Entschädigung und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen
(1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Ge- gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe
setzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen folgenden Tage als bewirkt.
Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Ent- 2. Zustellungen ä.ri Führer von Seeschiffen, Binnen-
schädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung schiffen und Luftfahrzeugen können auch durch
bemißt sich nach dem für eine vergleichbare Lei- Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausferti-
stung im WirtschaftsverkE~hr üblichen Entgelt. Fehlt gung der Verfügung ist gleichzeitig dem Eigen-
es an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein tümer oder Besitzer zu übermitteln.
übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschä-
§ 20
digung unter gerechter Abwägung der Interessen
der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen. Rechtsmittelbeschränkung
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige
verpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
gegen eine andere Entscheidung des Gerichts aus-
erlassenen Rechtsverordnung oder in einer auf
Grund dieses Gesetzes oder einer nach Maßgabe geschlossen, wenn das Verfahren einen Verwal-
tungsakt zum Gegenstand hat, der auf Grund dieses
einer Rechtsverordnung ergangenen Verfügung als
Begünstigter bezeichnet ist. Ist kein Begünstigter Gesetzes für die in § 1 genannten Zwecke oder auf
Grund einer auf § 1 beruhenden Rechtsverordnung
bezeichnet, so ist die Entschädigung vom Träger der
oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach den
Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung von
§§ 5 und 6 für die in § 1 genannten Zwecke erlassen
demjenigen, der als Begünstigter bezeichnet ist,
nicht erlangt werden, haftet der Träger der Auf- worden ist.
§ 21
gabe; soweit der Träger der Aufgabe den Entschädi-
gungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch Kosten
gegen den Begünstigten auf den Träger der Aufgabe (1) Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen,
über. Der Ubergang kann nicht zum Nachteil des die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbän-
Entschädigungs berechtigten geltend gemacht werden. den durch dieses Gesetz, durch die auf Grund dieses
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Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und all- (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
gemeinen Verwaltungsvorschriften und durch Wei- gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung
sungen der zuständig<m Bundesbehörden für die in des Unternehmens oder eines Teiles des Unterneh-
§ 1 genanntc~n Zwecke vorgeschrieben werden; per- mens eines anderen beauftragt oder von diesem
sönliche und sächliche Verwaltungskosten werden ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Ver-
nicht übernommen. Die Kosten einer Enteignung antwortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz
zugunsten eines Landes, einer Gemeinde oder eines oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Gemeindeverbandes sind vom Bund nicht zu er- Rechtsverordnungen auferlegen.
statten. Die Kosten einer für die in § 3 genannten
Zwecke erforderlichen Maßnahme fallen dem Trä- § 25
ger der Aufgdbe (§ 10 Abs. 7) zur Last.
Verletzung der Aufsichtspflicht
(2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vorn
(1) Begeht jemand in einem Unternehme!)- eine
Bund zu tragenden Kosten sind für Rechnung des
nach den §§ 22 oder 23 mit Strafe oder Geldbuße be-
Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden
drohte Handlung, so kann gegen den Inhaber oder
Einnahmen sind an den Bund abzuführen.
Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen
(3) Auf die für Rechnung des Bundes zu lei- Vertreter des Inhabers, gegen ein Mitglied des zur
stenden A usw1bcn und die mit ihnen zusarnmenhän- gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer
gend(m Einnahmen sind die Vorschriften über das juristischen Person oder einen vertretungsberech-
Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die tigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesell-
Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun- schaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie
desbehörden können ihre Befugnisse auf die zu- vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht ver-
ständigen obersten Landesbehörden übertragen letzt haben und der Verstoß hierauf beruht.
und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes
zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusam- (2) Die Höhe der Geldbuße beträgt
menhängenden Einnahmen die landesrechtlichen 1. im Falle einer Zuwiderhandlung gegen § 22 bei
Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu
zuständigen Landes- und Gemeindebehörden ange- zwanzigtausend Deutsche Mark, für fahrlässige
wendet werden. Aufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend
§ 22 Deutsche Mark;
Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen 2. im Falle einer Zuwiderhandlung gegen § 23 bei
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vor- vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu
schrift einer auf Grund der §§ 1, 3, 5 oder 6 erlas- zehntausend Deutsche Mark, bei fahrlässiger Auf-
senen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund sichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Deut-
einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollzieh- sche Mark.
bare Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhand-
lung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, so- § 26
weit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Geldbuße gegen juristische Personen
Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. und Personenhandelsgesellschaften
§ 23 (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-
Verletzung der Auskunftspflicht lichen Vertretung berufenen Organs einer juri-
stischen Person oder als vertretungsberechtigter Ge-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
sellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine
fahrlässig entgegen § 16
nach den §§ 22, 23 oder 25 mit Strafe oder Geldbuße
1. eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstän- bedrohte Handlung, so kann auch gegen die juri·
dig oder nicht rechtzeitig erteilt oder stische Person oder die Personenhandelsgesellschaft
2. die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, eine Geldbuße festgesetzt werden.
die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die
Entnahme von Proben verweigert. (2) Ist eine Zuwiderhandlung nach § 22 begangen
worden, so beträgt die Geldbuße bis zu fünfzig-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor- tausend Deutsche Mark. Ist eine Ordnungswidrig-
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu keit nach den §§ 23 oder 25 begangen worden, so
zwanzigtausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig ist die Geldbuße nach diesen Vorschriften zu be-
begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntau- stimmen.
send Deutsche Mark geahndet werden.
§ 24 § 27
Handeln für einen anderen Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 22 (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
und 23 gelten auch für denjenigen, der als vertre- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in
tungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftrag-
als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetz- ter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes
licher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt betrauten Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt
auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und
Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen be-
ist. straft.
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der „ 10. § 22 des Gesetzes über die Sicherstellung der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs-
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holz-
fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld- wirtschaft vom 24. August 1965 (Bundesgesetz-
strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer blatt I S. 938) ".
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
§ 30
oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, Einschränkung der Grundrechte
unbefugt verwertet. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
verfolgt.
§ 28 § 31
Zuständige Verwaltungsbehörde Berlin-Klausel
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Dieses Gesetz gilt, mit Ausnahme des § 1, nach
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-
1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
§ 16 Abs. 1 bis 3, auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen nach § 3
gelten im Land Berlin nach § 14. des Dritten Uber-
a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen leitungsgesetzes, soweit in diesen Rechtsverordnun-
worden sind, der Bundesminister, gen die Geltung in Berlin nicht ausdrücklich ausge-
b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen schlossen wird. Das gleiche gilt für Rechtsverord-
worden sind, die zuständige oberste Landes- nungen nach den §§ 5 und 6, die für die in § 3 be-
behörde oder die von der Landesregierung zeichneten Zwecke erlassen werden.
bestimmte Stelle;
§ 32
2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den§§ 1,
Inkrafttreten
3, 5 oder 6 erlassene Rechtsverordnung oder ge-
gen eine auf Grund einer solchen Rechtsverord- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
nung ergangene Verfügung, dung in Kraft.
a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung
zuständig sind, der Bundesminister oder die in
der Rechtsverordnung bestimmte Behörde,
b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zu- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
ständig sind, die zuständige oberste Landes-
behörde oder die in der Rechtsverordnung
Bonn, den 24. August 1965
bestimmte Behörde.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Verwaltungs-
behörde entscheidet auch über die Abänderung und Für den Bundespräsidenten
Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht Der Präsident des Bundesrates
nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Zinn
GesetzE~s über Ordnungswidrigkeiten).
§ 29 Für den Bundeskanzler
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 2) Der Bundesminister für Verkehr
In § 1 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung Seebohm
des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz
1954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175). zu- Der Bundesminister für Ernährung,
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Landwirtschaft und Forsten
Wirtschaftsstrnfgesetzes 1954 vom 21. Dezember
Schwarz
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird folgende Num-
mer 10 eingefügt:
Der Bundesminister des Innern
2) Bundes\jesclzbl. III 453-11 Hermann Höcherl
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bezuqsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Bin z c l s l ü c k e je am1c-dangene 24 SE1iten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bmrnhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.