Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1965 891
Gesetz
zur Kürzung des Vorbereitungsdienstes
für den Erwerb der Befähigung zum höheren Beamtendienst
und zum Richteramt ) 1
Vom 18. August 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Nach § 112 wird folgender § 112 a eingefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
,, § 112 a
Artikel 1 Anrechnung von Ausbildungsabschnitten
In§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes 2) In den Ländern Baden-Württemberg und
in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (Bundes- Bayern kann nach Maßgabe des Landesrechts die
gesetzbl. I S. 1801) wird das Wort „drei" durch das Ausbildung bei den Gerichten der Verwaltungs-
Wort „zweieinhalb" ersetzt. gerichtsbarkeit bis zu vier Monaten auf die Aus-
bildung bei den ordentlichen Gerichten (§ 5
Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) angerechnet werden."
In § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Steuerbeamten-Ausbil- (2) Der Vorbereitungsdienst, der vor Inkrafttreten
dungsgesetzes 3 ) vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I dieses Gesetzes begonnen worden ist, richtet sich
S. 603) wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei- nach den bisher geltenden Vorschriften. Die Lan-
einhalb" ersetzt. desregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
Artikel 3 verordnung den Vorbereitungsdienst bis auf die
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltende
(1) Das Deutsche Richtergesetz 4 ) vom 8. Septem-
Dauer zu kürzen und die Ausbildung dem gekürzten
ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665) wird wie folgt
Vorbereitungsdienst anzupassen. Die Landesregie-
geändert:
rungen können die Ermächtigung auf die nach Lan-
1. § 5 wird wie folgt geändert: desrecht zuständige oberste Landesbehörde über-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: tragen. Die für den Vorbereitungsdienst der Kriegs-
heimkehrer bestehenden Rechtsvorschriften bleiben
,, (3) Zwischen der ersten und der zweiten unberührt.
Prüfung muß ein Vorbereitungsdienst von
Artikel 4
zweieinhalb Jahren liegen. Davon sind zu ver-
wenden Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1. neunzehn Monate zum Dienst bei den des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ordentlichen Gerichten, Staatsanwaltschaf- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ten, Notaren und Rechtsanwälten,
2. neun Monate zum Dienst bei Verwaltungs- Artikel 5
behörden und Gerichten der Verwaltungs- Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1965, der
gerichtsbarkeit, auf den bis zu vier Mona- Artikel 3 Abs. 2 jedoch am Tage nach der Verkün-
ten die Ausbildung bei der Hochschule dung in Kraft.
für Verwaltungswissenschaften angerechnet
werden kann,
3. zwei Monate zum Dienst bei Gerichten für
Arbeitssachen oder bei Behörden oder Stel- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
len, die auf dem Gebiet des Arbeits- oder
Sozialrechts tätig sind, insbesondere bei Bonn, den 18. August 1965
Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbän-
den. Für den Bundespräsidenten
Im Einzelfall kann der Vorbereitungsdienst Der Präsident des Bundesrates
aus besonderem Grund nach Maßgabe des Zinn
Landesrechts verlängert werden."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
,, (4) Während des Vorbereitungsdienstes ist Seebohm
auf Antrag eine Ausbildung bei einer gewähl-
ten Stelle bis zu sechs Monaten zuzulassen,
Der Bundesminister des Innern
wenn eine ergänzende und sachgerechte Aus-
Hermann Höcherl
bildung gewä.hrleistet ist; insoweit verlängert
sich der Vorbereitungsdienst. Das Nähere be-
stimmt das Landesrecht." Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
1) Ändert Bundcsgcselzbl. III 2030-2, 2030-21, 301-1
2) Bundcsgesetzhl. III 20'.l0-2
3) Bundesgesetzbl. III 2030-21 Der Bundesminister der Justiz
4) Bundcsgeselzbl. lll 301-1 Dr. Weber
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Milch und Milcherzeugnisse
und des Außenwirtschaftsgesetzes 1 )
Vom 18. August 1965
Der Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes- Milch und Milcherzeugnisse vom 28. Oktober 1964
rates das folgende Gesetz beschlossen: (Bundesgesetzbl. I S. 821), erhalten die Nummern 3
und 5 folgende Fassung:
Artikel 1 „3. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und
Das Durchführungsgesetz EWG Milch und Milch- Futtermittel im Bereich des Waren- und Dienst-
2
erzeugnisse ) vom 2ö. Oktober 1964 (Bundesge- leistungsverkehrs mit den in Artikel 1 der Ver-
setzbl. I S. 821) wird wie folgt geändert: ordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Euro-
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April
1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ten S. 933), in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe f der
,, Die Abschöpfungssätze für die einzelnen Er- Verordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und Milch-
zeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben b erzeugnisse) des Rates vom 5. Februar 1964
bis e der Verordnung Nr. 13/64/EWG wer- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
den durch die Einfuhr- und Vorratsstelle für S. 549) und in Artikel 1 der Verordnung Nr.
Fette (Einfuhr- und Vorratsstelle) nach 16/64/EWG (Reis) des Rates vom 5. Februar 1964
Maßgabe der Verordnung Nr. 13/64/EWG so- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
wie den dazu vom Rat oder der Kommission S. 574) bezeichneten Erzeugnissen nach den §§ 5,
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft er- 6, 8 bis 16,"
lassenen Durchführungsbestimmungen und ,,5. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette im Be-
den dazu erlassenen innerstaatlichen Vor- reich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
schriften errechnet und geändert; sie werden mit den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben a bis e
durch Aushang im Dienstgebäude der Ein- der Verordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und
fuhr- und Vorratsstelle bekanntgegeben." Milcherzeugnisse) des Rates vom 5. Februar 1964
b) Satz 2 wird gestrichen. (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
S. 549) bezeichneten Erzeugnissen nach den §§ 5,
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten 6, 8 bis 16."
,, Butterverordnung vom 2. Juni 1951 (Bundes- Artikel 3
anzeiger Nr. 110 vom 12. Juni 1951)" die Worte
,,in der jeweils geltenden Fassung" angefügt. Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
3. In § 6 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Inter- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsver-
ventionsorte" die Worte „und den nach Artikel 2 ordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Abs. 1 der Verordnung Nr. 62/64/EWG des Rates werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Drit-
vom 3. Juni 1964 (Amtsblatt der Europäischen ten Uberleitungsgesetzes.
Gemeinschaften S. 1412) sowie nach Artikel 1
der Verordnung Nr. 192/64/EWG der Kommis- Artikel 4
sion vom 21. Dezember 1964 (Amtsblatt der Eu-
ropäischen Gemeinschaften S. 3652) zu bestim- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
menden Betrag" angefügt. in Kraft.
4. § 8 Abs. 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
„Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Wirtschaft und der
Bonn, den 18. August 1965
Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmun-
gen über die Voraussetzungen, die Höhe und Für den Bundespräsidenten
das Verfahren bei Erstattungen nach Artikel 14 Der Präsident des Bundesrates
der Verordnung Nr. 13/64/EWG für die Erzeug- Zinn
nisse nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben b bis e
der Verordnung Nr. 13/64/EWG;". Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Artikel 2
In § 28 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes 3) Der Bundesminister für Ernährung,
vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zu- Landwirtschaft und Forsten
letzt geändert durch das Durchführungsgesetz EWG Schwarz
1) Ändert Bundcsgesetzbl. III 7400-1, 7842-11
2) Bundesgcsctzbl. III 7842-11 Der Bundesminister für Wirtschaft
8) Bundesgescl.zbl. III 7400-1 Schmücker
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1965 893
Gesetz
über die Durchführung einer Repräsentativstatistik
auf dem Gebiete des Wohnungswesens
(Wohnungsstichprobengesetz 1965)
Vom 18. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Jll 2330-14
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) beabsichtigte Wohnungswechsel nach Grün-
rates das folgende Gesetz beschlossen: den, angestrebten Wohnverhältnissen, Art
und Umfang der eigenen Bemühungen, Finan-
zierungsmöglichkeiten und Zahlungsbereit-
§ 1
schaft zur Verwirklichung;
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine d) Haushaltsmitglieder danach, ob sie im Gel-
repräsentative Bundesstatistik über die Gebäude tungsbereich dieses Gesetzes über eine selb-
und Wohnungen, die Wohnungsversorgung, die ständige zweite Wohnung (ausgenommen Not-
Miet- und Einkommensverhältnisse und den Woh- wohnungen) zu ihrem eigenen Gebrauch ver-
nungsbedarf (Wohnungsstichprobe) nach den fügen.
Verhältnissen im September 1965 duchgeführt. § 4
(1) Auskunftspflichtig sind die Haushaltsvor-
§2 stände, die Wohnungsinhaber, die volljährigen
Die Wohnungsstichprobe erstreckt sich im Bundes- Haushaltsmitglieder, die Gebäudeeigentümer und
durchschnitt auf höchstens 1 vom Hundert der be- Gebäudeverwalter oder deren Vertreter und die Ge-
wohnten Gebäude. meindeverwaltungen.
(2) Die Auskünfte bezüglich der Einkommen sind
§ 3 freiwillig.
Bei der Wohnungsstichprobe sind folgende Sach- (3) Die Auskünfte werden durch mündliche Be-
verhalte zu erfassen: fragung eingeholt. Wohnt der Gebäudeeigentümer
nicht in seinem Gebäude, oder wird eine Gemeinde-
1. hinsichtlich der Gebäude und Wohnungen:
verwaltung befragt, so können die Auskünfte
Eigentümer und dessen soziale Stellung, Art, schriftlich eingeholt werden.
Größe, Alter, Förderung mit öffentlichen Mitteln,
Erschließungsanlagen und Ausstattung, Behei- § 5
zungsart, bauliche Beschaffenheit und baulicher Die Angaben über Miete, Einkommen und Haus-
Zustand, Zugehörigkeit zu einem Sanierungs-
haltsstruktur werden vom Statistischen Bundesamt
gebiet, Anderung bei der Ausstattung;
aufbereitet.
2. hinsichtlich der Gebäude außerdem: § 6
Ursachen für Anderungen des Wohnungsbestan- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des gegenüber 1961; des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
3. hinsichtlich der Wohnungen außerdem:
§ 7
Benutzung der Räume und deren Untervermie-
tung sowie bei Mietwohnungen Wohnungsmiete, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Vertragsänderungen und -auflösungen; dung in Kraft.
4. hinsichtlich der Wohnparteien:
a) Haushaltsmitglieder nach Alter, Geschlecht, Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Familienstand, Stellung zum Haushaltsvor-
stand, soziale Stellung, Pflichtmitgliedschaft Bonn, den 18. August 1965
in der sozialen Rentenversicherung und Kran-
kenversicherung, Einkommen und Einkom- Für den Bundespräsidenten
mensquellen, Haus- und Grundeigentum, Der Präsident des Bundesrates
Arbeitsort und Wohnsitz sowie Haushalts- Zinn
vorstände danach, ob sie Vertriebene, Sowjet-
zonenflüchtlinge oder Deutsche aus der so- Für den Bundeskanzler
wjetischen Besatzungs,zone Deutschlands oder Der Bundesminister für Wohnungswesen,
aus dem Sowjetsektor von Berlin sind; Städtebau und Raumordnung
b) Bezugstermin der Wohnung, Gründe für den Lücke
Wohnungswechsel, vorherige und gegen-
wärtige Unterbringung nach Wohnform, Woh- Der Bundesminister für Wohnungswesen,
nungsgröße, Rechtsverhältnisse und Miethöhe, Städtebau und Raumordnung
Abstellung eigener Kraftfahrzeuge; Lücke
889
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 25. August 1965 Nr. 41
Tag Inhalt Seite
18.8. 65 Gesetz zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961 889
Andert Bundesgeselzbl. III 604-2
18. 8. 65 Gesetz zur Irnrzunn des Vorbereitungsdienstes für den Erwerb der Befähigung zum höheren
Beamtendienst und zum Richteramt.................................................... . . 891
Andcrt Bundcsgeseizbl. III 2030-2, 2030-21, 301-1
18. 8. 65 Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Milch und Milcherzeugnisse und des
Aullenwirt.schaHsges~tzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892
Andert Bundesgesetzbl. III 7400-1, 7842-11
Hl. 8. 65 Gesetz über die Durchführung einer RepräsentativstatisHk auf dem Gebiete des Wohnungs-
wesens (Wohuungsst:khprobengesetz 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S~ß
Smnmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2330-14
17. 8. 65 Vf!rordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der
gesetzlichen Unfollvcrsic:herung nach den §§ 604 und 616 der Reichsversicherungsordnung . . 894.
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8231-1; hebt auf Bundesgesetzbl. 111 8231-1
18. 8. 65 Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst 902
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. JII 2030-2-19
Gesetz
zur Änderung des Lä:nderfinanzausgleichsgesetzes 1961 *)
Vom 18. August 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- betrag. Bei der Ermittlung der Steuerkraft-
rates das folgende Gesetz beschlossen: meßzahl werden die Landessteuereinnahmen
nach § 4 Abs. 1 und 2, die ungekürzten Real-
steuereinnahmen nach § 5 Abs. 1 bis 4 im Aus-
§ 1 gleichsjahr und die Beträge zur Abgeltung
der Sonderbelastungen nach § 4 Abs. 3 ange-
Änderung des l.änderfinanzausgleichsgesetzes 1961 setzt."
Das Uinderfinanzausgleichsgesetz 1961 vom b) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
23. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 869) wird wie
folgt geändert: ,, (4) Erreicht die Steuerkraftmeßzahl einer
Hansestadt nicht ihre Ausgleichsmeßzahl und
1. § 4 erhält folg(~nden neuen Absatz 5: erreichen die Steuereinnahmen (Absatz 3
Satz 2) und etwaige Ausgleichszuweisungen
,,(5) Von den Steuereinnahmen des Saarlandes
nach § 7 Abs. 1 nicht den nach Absatz 5 zu
werden in den Ausgleichsjahren 1965 bis 1969
errechnenden Vergleichsbetrag, so erhält sie
jährlich 35 000 000 DM abgesetzt."
den am Vergleichsbetrag fehlenden Betrag als
2. § 7 wird wie folgt geändert und ergänzt: Sonderzuweisung, jedoch nicht mehr als den
Fehlbetrag zwischen Steuerkraftmeßzahl und
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Ausgleichsmeßzahl, höchstens aber 12 000 000
,, (3) Die Ausgleichsbeiträge der Hansestädte DM."
werden um den Betrag herabgesetzt, um den c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
ihre Steuerkraftmeßzahl nach Abzug ihres
Ausgleichsbeitrages (Absatz 2) kleiner ist als d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und
der nach Absatz 5 zu errechnende Vergleichs- erhält folgende Fassung:
,, (6) Die nach den Absätzen 3 und 4 ermit-
*) Andcrt Bundesgesetzbl. III 604-2 telten Beträge werden von den ausgleichs-
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
pflichtigen Ländern, auf die die Absätze 3 und § 3
4 keine An wcndung finden, nach Maßgabe Geltung in Berlin
des Absatzes 2 zusätzlich aufgebracht."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 2 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Ermächtigung
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, § 4
den Wortlaut des Länderfinanzausgleichsgesetzes
Inkrafttreten
1961 in der vom Rechnungsjahr 1965 an geltenden
Fassung mit neuem Datum und unter neuer Uber- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
schrift bekanntzumachen. 1965 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. August 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1965 891
Gesetz
zur Kürzung des Vorbereitungsdienstes
für den Erwerb der Befähigung zum höheren Beamtendienst
und zum Richteramt ) 1
Vom 18. August 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Nach § 112 wird folgender § 112 a eingefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
,, § 112 a
Artikel 1 Anrechnung von Ausbildungsabschnitten
In§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes 2) In den Ländern Baden-Württemberg und
in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (Bundes- Bayern kann nach Maßgabe des Landesrechts die
gesetzbl. I S. 1801) wird das Wort „drei" durch das Ausbildung bei den Gerichten der Verwaltungs-
Wort „zweieinhalb" ersetzt. gerichtsbarkeit bis zu vier Monaten auf die Aus-
bildung bei den ordentlichen Gerichten (§ 5
Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) angerechnet werden."
In § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Steuerbeamten-Ausbil- (2) Der Vorbereitungsdienst, der vor Inkrafttreten
dungsgesetzes 3 ) vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I dieses Gesetzes begonnen worden ist, richtet sich
S. 603) wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei- nach den bisher geltenden Vorschriften. Die Lan-
einhalb" ersetzt. desregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
Artikel 3 verordnung den Vorbereitungsdienst bis auf die
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltende
(1) Das Deutsche Richtergesetz 4 ) vom 8. Septem-
Dauer zu kürzen und die Ausbildung dem gekürzten
ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665) wird wie folgt
Vorbereitungsdienst anzupassen. Die Landesregie-
geändert:
rungen können die Ermächtigung auf die nach Lan-
1. § 5 wird wie folgt geändert: desrecht zuständige oberste Landesbehörde über-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: tragen. Die für den Vorbereitungsdienst der Kriegs-
heimkehrer bestehenden Rechtsvorschriften bleiben
,, (3) Zwischen der ersten und der zweiten unberührt.
Prüfung muß ein Vorbereitungsdienst von
Artikel 4
zweieinhalb Jahren liegen. Davon sind zu ver-
wenden Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1. neunzehn Monate zum Dienst bei den des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ordentlichen Gerichten, Staatsanwaltschaf- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ten, Notaren und Rechtsanwälten,
2. neun Monate zum Dienst bei Verwaltungs- Artikel 5
behörden und Gerichten der Verwaltungs- Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1965, der
gerichtsbarkeit, auf den bis zu vier Mona- Artikel 3 Abs. 2 jedoch am Tage nach der Verkün-
ten die Ausbildung bei der Hochschule dung in Kraft.
für Verwaltungswissenschaften angerechnet
werden kann,
3. zwei Monate zum Dienst bei Gerichten für
Arbeitssachen oder bei Behörden oder Stel- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
len, die auf dem Gebiet des Arbeits- oder
Sozialrechts tätig sind, insbesondere bei Bonn, den 18. August 1965
Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbän-
den. Für den Bundespräsidenten
Im Einzelfall kann der Vorbereitungsdienst Der Präsident des Bundesrates
aus besonderem Grund nach Maßgabe des Zinn
Landesrechts verlängert werden."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
,, (4) Während des Vorbereitungsdienstes ist Seebohm
auf Antrag eine Ausbildung bei einer gewähl-
ten Stelle bis zu sechs Monaten zuzulassen,
Der Bundesminister des Innern
wenn eine ergänzende und sachgerechte Aus-
Hermann Höcherl
bildung gewä.hrleistet ist; insoweit verlängert
sich der Vorbereitungsdienst. Das Nähere be-
stimmt das Landesrecht." Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
1) Ändert Bundcsgcselzbl. III 2030-2, 2030-21, 301-1
2) Bundcsgesetzhl. III 20'.l0-2
3) Bundesgesetzbl. III 2030-21 Der Bundesminister der Justiz
4) Bundcsgeselzbl. lll 301-1 Dr. Weber
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Milch und Milcherzeugnisse
und des Außenwirtschaftsgesetzes 1 )
Vom 18. August 1965
Der Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes- Milch und Milcherzeugnisse vom 28. Oktober 1964
rates das folgende Gesetz beschlossen: (Bundesgesetzbl. I S. 821), erhalten die Nummern 3
und 5 folgende Fassung:
Artikel 1 „3. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und
Das Durchführungsgesetz EWG Milch und Milch- Futtermittel im Bereich des Waren- und Dienst-
2
erzeugnisse ) vom 2ö. Oktober 1964 (Bundesge- leistungsverkehrs mit den in Artikel 1 der Ver-
setzbl. I S. 821) wird wie folgt geändert: ordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Euro-
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April
1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ten S. 933), in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe f der
,, Die Abschöpfungssätze für die einzelnen Er- Verordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und Milch-
zeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben b erzeugnisse) des Rates vom 5. Februar 1964
bis e der Verordnung Nr. 13/64/EWG wer- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
den durch die Einfuhr- und Vorratsstelle für S. 549) und in Artikel 1 der Verordnung Nr.
Fette (Einfuhr- und Vorratsstelle) nach 16/64/EWG (Reis) des Rates vom 5. Februar 1964
Maßgabe der Verordnung Nr. 13/64/EWG so- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
wie den dazu vom Rat oder der Kommission S. 574) bezeichneten Erzeugnissen nach den §§ 5,
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft er- 6, 8 bis 16,"
lassenen Durchführungsbestimmungen und ,,5. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette im Be-
den dazu erlassenen innerstaatlichen Vor- reich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
schriften errechnet und geändert; sie werden mit den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben a bis e
durch Aushang im Dienstgebäude der Ein- der Verordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und
fuhr- und Vorratsstelle bekanntgegeben." Milcherzeugnisse) des Rates vom 5. Februar 1964
b) Satz 2 wird gestrichen. (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
S. 549) bezeichneten Erzeugnissen nach den §§ 5,
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten 6, 8 bis 16."
,, Butterverordnung vom 2. Juni 1951 (Bundes- Artikel 3
anzeiger Nr. 110 vom 12. Juni 1951)" die Worte
,,in der jeweils geltenden Fassung" angefügt. Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
3. In § 6 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Inter- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsver-
ventionsorte" die Worte „und den nach Artikel 2 ordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Abs. 1 der Verordnung Nr. 62/64/EWG des Rates werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Drit-
vom 3. Juni 1964 (Amtsblatt der Europäischen ten Uberleitungsgesetzes.
Gemeinschaften S. 1412) sowie nach Artikel 1
der Verordnung Nr. 192/64/EWG der Kommis- Artikel 4
sion vom 21. Dezember 1964 (Amtsblatt der Eu-
ropäischen Gemeinschaften S. 3652) zu bestim- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
menden Betrag" angefügt. in Kraft.
4. § 8 Abs. 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
„Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Wirtschaft und der
Bonn, den 18. August 1965
Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmun-
gen über die Voraussetzungen, die Höhe und Für den Bundespräsidenten
das Verfahren bei Erstattungen nach Artikel 14 Der Präsident des Bundesrates
der Verordnung Nr. 13/64/EWG für die Erzeug- Zinn
nisse nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben b bis e
der Verordnung Nr. 13/64/EWG;". Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Artikel 2
In § 28 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes 3) Der Bundesminister für Ernährung,
vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zu- Landwirtschaft und Forsten
letzt geändert durch das Durchführungsgesetz EWG Schwarz
1) Ändert Bundcsgesetzbl. III 7400-1, 7842-11
2) Bundesgcsctzbl. III 7842-11 Der Bundesminister für Wirtschaft
8) Bundesgescl.zbl. III 7400-1 Schmücker
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1965 893
Gesetz
über die Durchführung einer Repräsentativstatistik
auf dem Gebiete des Wohnungswesens
(Wohnungsstichprobengesetz 1965)
Vom 18. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Jll 2330-14
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) beabsichtigte Wohnungswechsel nach Grün-
rates das folgende Gesetz beschlossen: den, angestrebten Wohnverhältnissen, Art
und Umfang der eigenen Bemühungen, Finan-
zierungsmöglichkeiten und Zahlungsbereit-
§ 1
schaft zur Verwirklichung;
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine d) Haushaltsmitglieder danach, ob sie im Gel-
repräsentative Bundesstatistik über die Gebäude tungsbereich dieses Gesetzes über eine selb-
und Wohnungen, die Wohnungsversorgung, die ständige zweite Wohnung (ausgenommen Not-
Miet- und Einkommensverhältnisse und den Woh- wohnungen) zu ihrem eigenen Gebrauch ver-
nungsbedarf (Wohnungsstichprobe) nach den fügen.
Verhältnissen im September 1965 duchgeführt. § 4
(1) Auskunftspflichtig sind die Haushaltsvor-
§2 stände, die Wohnungsinhaber, die volljährigen
Die Wohnungsstichprobe erstreckt sich im Bundes- Haushaltsmitglieder, die Gebäudeeigentümer und
durchschnitt auf höchstens 1 vom Hundert der be- Gebäudeverwalter oder deren Vertreter und die Ge-
wohnten Gebäude. meindeverwaltungen.
(2) Die Auskünfte bezüglich der Einkommen sind
§ 3 freiwillig.
Bei der Wohnungsstichprobe sind folgende Sach- (3) Die Auskünfte werden durch mündliche Be-
verhalte zu erfassen: fragung eingeholt. Wohnt der Gebäudeeigentümer
nicht in seinem Gebäude, oder wird eine Gemeinde-
1. hinsichtlich der Gebäude und Wohnungen:
verwaltung befragt, so können die Auskünfte
Eigentümer und dessen soziale Stellung, Art, schriftlich eingeholt werden.
Größe, Alter, Förderung mit öffentlichen Mitteln,
Erschließungsanlagen und Ausstattung, Behei- § 5
zungsart, bauliche Beschaffenheit und baulicher Die Angaben über Miete, Einkommen und Haus-
Zustand, Zugehörigkeit zu einem Sanierungs-
haltsstruktur werden vom Statistischen Bundesamt
gebiet, Anderung bei der Ausstattung;
aufbereitet.
2. hinsichtlich der Gebäude außerdem: § 6
Ursachen für Anderungen des Wohnungsbestan- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des gegenüber 1961; des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
3. hinsichtlich der Wohnungen außerdem:
§ 7
Benutzung der Räume und deren Untervermie-
tung sowie bei Mietwohnungen Wohnungsmiete, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Vertragsänderungen und -auflösungen; dung in Kraft.
4. hinsichtlich der Wohnparteien:
a) Haushaltsmitglieder nach Alter, Geschlecht, Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Familienstand, Stellung zum Haushaltsvor-
stand, soziale Stellung, Pflichtmitgliedschaft Bonn, den 18. August 1965
in der sozialen Rentenversicherung und Kran-
kenversicherung, Einkommen und Einkom- Für den Bundespräsidenten
mensquellen, Haus- und Grundeigentum, Der Präsident des Bundesrates
Arbeitsort und Wohnsitz sowie Haushalts- Zinn
vorstände danach, ob sie Vertriebene, Sowjet-
zonenflüchtlinge oder Deutsche aus der so- Für den Bundeskanzler
wjetischen Besatzungs,zone Deutschlands oder Der Bundesminister für Wohnungswesen,
aus dem Sowjetsektor von Berlin sind; Städtebau und Raumordnung
b) Bezugstermin der Wohnung, Gründe für den Lücke
Wohnungswechsel, vorherige und gegen-
wärtige Unterbringung nach Wohnform, Woh- Der Bundesminister für Wohnungswesen,
nungsgröße, Rechtsverhältnisse und Miethöhe, Städtebau und Raumordnung
Abstellung eigener Kraftfahrzeuge; Lücke
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
über die Berechnung des Kapitalwertes
bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
nach den §§ 604 und 616 der Reichsversicherungsordnung
Vom 17. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8231-1 1)
Auf Grund des § 604 Satz 3 und des § 616 Abs. 1 wert nach der Anzahl der zur Zeit des Unfalls voll-
Satz 2 der Reichsversicherungsordnung verordnet endeten Lebensjahre des Verletzten, nach der seit
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- dem Unfall vergangenen Zeit und nach dem Grade
rates: der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten.
Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert
§ 1 aus einer der Tabellen der Anlagen 3 bis 5 verviel-
Abfindung nach § 604 der Reichsversicherungsordnung fältigte Jahresrente ohne Kinderzulage, wobei
(1) Wird ein Verletzter, der Anspruch auf eine die Anlage 3 im Falle einer Minderung der Er-
Dauerrente nach § 1585 Abs. 2 der Reichsversiche- werbsfähigkeit um weniger als 40
rungsordnung wegen einer Minderung der Erwerbs- vom Hundert,
fähigkeit durch Folgen des Arbeitsunfalls um weni- die Anlage 4 im Falle einer Minderung der Er-
ger als 30 vom Hundert hat, innerhalb von 15 werbsfähigkeit um 40 und mehr,
Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich aber weniger als 50 vom Hundert,
der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit des
Unfalls vollendeten Lebensjahre des Verletzten und die Anlage 5 im Falle einer Minderung der Er-
nach der seit dem Unfall vergangenen Zeit. Das werbsfähigkeit um 50 und mehr
Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus vom Hundert
der Tabelle der Anlage 1 vervielfältigte Jahres- anzuwenden ist.
rente.
(4) Wird der in Absatz 2 bezeichnete Verletzte
(2) Wird der in Absatz 1 bezeichnete Verletzte nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall abge-
nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall abge- funden, so ist § 1 Abs. 2 anzuwenden; an die Stelie
funden, so richtet sich der Kapitalwert nach der der Jahresrente tritt die Jahresrente ohne Kinder-
Anzahl der zur Zeit der Abfindung vollendeten zulage. Das danach errechnete Abfindungskapital
Lebensjahre. Das Abfindungskapital ist die mit erhöht sich um 10 vom Hundert.
dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 2
vervielfältigte J ahwsren te. (5) Das nach einem der Absätze 2 bis 4 berech-
nete Abfindungskapital erhöht sich bei Gewährung
§ 2 von Kinderzulage um das Abfindungskapital der
Abfindung nach § 616 Abs. 1 Kinderzulage. Der Kapitalwert der Kinderzulage
der Reichsversicherungsordnung richtet sich nach der Anzahl der zur Zeit der Ab-
findung vollendeten Lebensjahre des Kindes. Das
(1) Wird ein Verletzter abgefunden, der seinen Abfindungskapital ist der mit dem Kapitalwert aus
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt oder der Tabelle der Anlage 6 vervielfältigte Jahres-
sich gewöhnlich im Ausland aufhält und der An- betrag der Kinderzulage; das Abfindungskapital
spruch auf eine Dauerrente nach § 1585 Abs. 2 der darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der sich
Reichsversicherungsordnung wegen einer Minde- bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 mit
rung der Erwerbsfähigkeit durch Folgen des Ar- nachträglicher Kürzung um 9, 1 vom Hundert oder
beitsunfalls um weniger als 30 vom Hundert hat, des Absatzes 3 Satz 2 mit nachträglicher Kürzung
so ist § 1 anzuwenden. Das danach errechnete um 9,1 vom Hundert oder des Absatzes 4 Satz 1
Abfindungskapital erhöht sich um 10 vom Hundert. ergeben würde.
(2) Wird ein Verletzter, der seinen gewöhnlichen
(6) Wird eine Witwe, ein Witwer oder ein frühe-
Aufenthalt im Inland aufgibt oder sich gewöhnlich
rer Ehegatte im Sinne der §§ 592 oder 593 Abs. 2
im Ausland aufhält und der Anspruch auf eine
der Reichsversicherungsordnung bei Aufgabe des
andere als die in Absatz 1 erwähnte Rente hat,
gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder bei ge-
im ersten Jahre nach dem Unfall abgefunden, so be-
wöhnlichem Aufenthalt im Ausland abgefunden, so
trägt das Abfindungskapital das 4,7fache der Jah-
richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur
resrente ohne Kinderzulage.
Zeit der Abfindung vollendeten Lebensjahre des
(3) Wird der in Absatz 2 bezeichnete Verletzte Abzufindenden. Das Abfindungskapital ist die mit
innerhalb des zweiten bis fünfzehnten Jahres nach dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 7 ver-
dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapital- vielfältigte Jahresrente. Die Abfindung berührt den
Anspruch auf Uberbrückungshilfe nach § 591 der
1) Hebt auf Bundcs~Jesetzbl. III 8231-1 Reichsversicherungsordnung nicht.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1965 895
(7) Wird eine Waise abgefunden, die ihren ge- § 3
wöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt oder sich Berlin-Klausel
gewöhnlich im Ausland aufhält, so gilt Absatz 5
Sätze 2 und 3 Halbsatz 1 entsprechend. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(8) Wird ein Elternteil abgefunden, der seinen blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 15 Abs. 1
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt oder des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom
sich gewöhnlich im Ausland aufhält, so gilt Absatz 6 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) auch im Land
Satz 1 entsprechend. Das Abfindungskapital ist die Berlin.
mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 8
vervielfältigte Jahresrente.
§ 4
(9) Wird ein Elternpaar abgefunden, das seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt oder Inkrafttreten
sich gewöhnlich im Ausland aufhält, so richtet sich Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit der die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleich-
Abfindung vollendeten Lebensjahre des männlichen zeitig tritt die Verordnung über die Abfindungen für
Elternteils. Das Abfindungskapital ist die mit dem Unfallrenten 2) vom 14. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. I
Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 9 verviel- S. 269), geändert durch die Verordnung vom 1. Sep-
fältigte Jahresrente. tember 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 555), außer Kraft.
Bonn, den 17. August 1965
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Vertri_ebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
2) Bundesgesetzbl. III 8231-1
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 1
Kapitalwerte bei Abfindung von Dauerrenten nach § 1585 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 30 vom Hundert
innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall
Alter des Kapitalwert
Verletzten
zur Zeit Seit dem Unfall vergangene Zeit: Mehr als ... Jahre
des Unfalls
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
unter25 20,5 20,4 20,2 20,1 19,9 19,7 19,6 19,4 19,2 19,0 18,8 18,6 18,4 18,2 18,0
25 bis unter 30 19,7 19,6 19,4 19,2 19,0 18,8 18,6 18,4 18,2 18,0 17,7 17,5 17,3 17,0 16,8
30 bis unter 35 18,8 18,6 18,4 18,2 18,0 17,7 17,5 17,3 17,0 16,8 16,5 16,2 15,9 15,7 15,4
35 bis unter 40 17,7 17,5 17,3 17,0 16,8 16,5 16,2 15,9 15,7 15,4 15,1 14,8 14,5 14,1 13,8
40 bis unter 45 16,5 16,2 15,9 15,7 15,4 15,1 14,8 14,5 14,1 13,8 13,5 13,2 12,8 12,5 12,2
45 bis unter 50 15,1 14,8 14,5 14,1 13,8 13,5 13,2 12,8 12,5 12,2 11,8 11,5 11,1 10,7 10,4
50 bis unter 55 13,5 13,2 12,8 12,5 12,2 11,8 11,5 11,1 10,7 10,4 10,0 9,7 9,3 9,0 8,6
55 bis unter 60 12,2 11,8 11,5 11,1 10,7 10,4 10,0 9,7 9,3 9,0 8,6 8,2 7,9 7,6 7,2
60 und mehr 10,7 10,4 10,0 9,7 9,3 9,0 8,6 8,2 7,9 7,6 7,2 6,9 6,5 6,2 5,9
Anlage 2
Kapitalwerte bei Abfindung von Dauerrenten nach § 1585 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 30 vom Hundert
nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall
Alter des Verletzten Kapitalwert
zur Zeit der Abfindung
unter 25 20,5
25 bis unter 30 19,7
30 bis unter 35 18,8
35 bis unter 40 17,7
40 bis unter 45 16,5
45 bis unter 50 15,1
50 bis unter 55 13,5
55 bis unter 60 11,8
60 bis unter 65 10,0
65 bis unter 70 8,2
70 bis unter 75 6,5
75 bis unter 80 5,0
80 bis unter 85 3,8
85 bis unter 90 2,9
90 bis unter 95 2,2
95 und mehr 1,6
Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1965 897
Anlage 3
Kapitalwerte bei Abfindung von Verletztenrenten wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
weniger als 40 vom Hundert
innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall, wenn der Verletzte seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland aufgibt oder sich gewöhnlich im Ausland aufhält
Kapitalwert
Alter dos Verletzten
zur Zeit des Unfalls
Seit dem Unfall vergangene Zeit: Mehr als ... Jahre
l 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 1
14
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
unter 25 17,2 17,7 17,7 17,8 17,8 18,0 18,1 18,4 18,7 19,1 19,6 20,2 19,9 19,8
25 bis unter 30 16,6 17, 1 17, 1 17,1 17,2 17,4 17,6 17,9 18,4 18,5 18,9 18,9 18,7 18,4
30 bis unter 35 15,9 16,6 16,5 16,5 16,6 16,8 17,0 17,5 17,7 17,7 17,7 17,5 17,2 16,9
35 bis unter 40 15,2 15,7 15,6 15,6 15,7 16,0 16,3 16,7 16,7 16,5 16, 1 15,8 15,6 15,2
40 bis unter 45 14, 1 14,7 14,6 14,6 14,7 14,9 15,2 15,4 15,1 14,7 14,4 14, 1 13,7 13,4
45 bis unter 50 13,1 13,6 13,5 13,4 13,5 13,7 13,6 13,5 13,3 12,9 12,5 12,2 11,8 11,4
50 bj s unter 55 11,9 12,2 12,0 11,9 11,9 12,0 11,8 11,6 11,3 10,9 10,6 10,2 9,8 9,5
55 bis unter 60 lü,9 10,H 10,6 10,4 10,3 10,2 10,1 9,9 9,6 9,3 9,0 8,6 8,2 7,9
60 und mehr 9,8 9,3 9,1 8,9 8,7 8,6 8,5 8,3 8,0 7,7 7,5 7,1 6,8 6,5
Anlage 4
Kapitalwerte bei Abfindung von Verletztenrenten wegen einer Minderung der ErwerbsfähigkeH um
40 und mehr, aber weniger als 50 vom Hundert
innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall, wenn der Verletzte seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland aufgibt oder sich gewöhnlich im Ausland aufhält ·
Kapitalwert
Alter de,s Verletzten
zur Zeit des Unfalls
Seit dem Unfall vergangene Zeit: Mehr als ... Jahre
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
unter 25 12,1 13,3 13,4 13,6 13,9 14,4 15,0 15,6 16,5 17,4 18,7 20,0 19,9 19,7
25 bis unter 30 11,7 13,0 13,1 13,4 13,7 14,2 15,0 15,9 16,9 17,4 18,6 18,9 18,6 18,3
30 bis unter 35 11,4 12,8 12,9 13,1 13,6 14,2 15,1 16,2 17,0 17,2 17,7 17,4 17,1 16,8
35 bis unter 40 11,0 12,5 12,6 12,9 13,4 14,1 15,1 16,1 16,5 16,3 16,1 15,8 15,5 15,1
40 bis unter 45 10,5 11,9 12, 1 12,3 12,9 13,6 14,5 15,2 15,0 14,7 14,4 14,1 13,8 13,3
45 bis unter 50 9,9 11,3 11,5 11,6 12,1 12,8 13,2 13,3 13,1 12,8 12,5 12,2 11,8 11,4
50 bis unter 55 9,3 10,3 10,2 10,4 10,9 11,3 11,5 11,3 11,1 10,9 10,5 10,1 9,8 9,5
55 bis unter 60 8,7 9,1 9,1 9,0 9,1 9,4 9,5 9,5 9,3 9,0 8,8 8,6 8,1 7,8
60 und mehr 8,2 7,5 7,6 7,6 7,5 7,6 7,8 7,9 7,7 7,5 7,3 7,0 6,7 6,4
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 5
KapitaJwerte bej Abfindung von Verletztenrenten wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
50 und mehr vom Hundert
innerhalb von 15 .Jahren nach dem Unfall, wenn der Verletzte seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland aufgibt oder sich gewöhnlich im Ausland aufhält
Kapitalwert
Alter des Verletzten
zur Zei Ldes Unfalls
Seit dem Unfall vergangene Zeit: Mehr als ... Jahre
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
unter 25 6,9 8,8 9,0 9,5 10,0 10,9 11,8 12,9 14,3 15,8 17,8 19,9 19,8 19,7
25 bis unter 30 6,8 8,8 9,1 9,6 10,2 11,1 12,3 13,8 15,5 16,4 18,2 18,8 18,6 18,3
30 bis unter 35 6,8 9,1 9,4 9,8 10,7 11,7 13,1 15,0 16,3 16,8 17,6 17,4 17,1 16,8
35 bis unter 40 6,9 9,2 9,5 10,1 11,0 12,3 13,9 15,6 16,3 16,2 16,0 15,7 15,5 15,1
40 bis unter 45 6,8 9,1 9,5 10,0 11,0 12,3 13,8 15,0 14,9 14,6 14,3 14,1 13,8 13,3
45 bis unter 50 6,8 9,0 9,4 9,8 10,8 12,0 12,7 13,1 13,0 12,7 12,4 12,2 11,8 11,4
50 bis unter 55 6,7 8,4 8,5 8,9 9,8 10,7 11,1 11, 1 11,0 10,8 10,5 10,1 9,8 9,5
55 bis unter 60 6,6 7,3 7,5 7,6 8,0 8,6 9,0 9,2 9,1 8,8 8,7 8,5 8,0 7,8
60 und mehr 6,6 5,8 6,1 6,3 6,4 6,7 7,2 7,5 7,4 7,3 7,2 6,9 6,7 6,4
Anlage 6
Kapitalwerte bei Abfindung von Kinderzulagen und Waisenrenten,
wenn der Verletzte oder der Hinterbliebene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt
oder sich gewöhnlich im Ausland aufhält
Alter des Kindes
(der Waise) Kapitalwert
zur Zeit der Abfindung
0 12,5
1 12,4
2 11,9
3 11,4
4 10,8
5 10,2
6 9,6
7 9,0
8 8,3
9 7,7
10 6,9
11 6,2
12 5,4
13 4,6
14 3,8
15 2,9
16 2,0
17 1, 1
18 1, 1
19 1,0
20 1,3
21 1,6
22 1,7
23 1,4
24 0,8
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1965 899
Anlage 7
Kapitalwerte bei Abfindung von Witwen-(\Vitwer-)renten,
wenn der Hinterbliebene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt
oder sich gewöhnlich im Aus]and aufhält
Alter der Witwe Alter der Witwe
(des Witwers) Kapitalwert (des Witwers) Kapitalwert
zur ZE!il der Abfindunq zur Zeit der Abfindung
20 9,4 60 11,9
21 9,8 61 11,5
22 10,3 62 11,2
23 10,8 63 10,8
2.1 11,5 64 10,4
25 12,0 65 10,0
26 12,7 66 9,6
27 13,3 67 9,2
28 14,0 68 8,9
29 14,6 69 8,5
30 15,3 70 8,1
31 15,9 71 7,7
32 16,4 72 7,4
33 16,7 73 7,0
34 17,0 74 6,7
35 17,2 75 6,4
36 17,3 76 6,1
37 17,4 77 5,8
]8 17,4 78 5,5
:in 17,3 79 5,2
40 17,3 80 5,0
41 17,2 81 4,8
42 17,0 82 4,'5
43 16,8 83 4,3
44 16,6 84 4,1
45 16,4 85 3,9
46 16,2 86 3,6
47 16,0 87 3,4
48 15,7 88 3,2
49 15,5 89 3,0
50 15,2 90 2,8
51 14,9 91 2,7
52 14,6 92 2,5
53 14,3 93 2,4
54 14,0 94 2,2
55 13,6 95 2,1
56 13,3 96 1,9
57 13,0 97 1,7
58 12,6 98 1,5
59 12,3 99 1, 1
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 8
Kapitalwerte bei Abfindung von Renten an Elternteile,
wenn der Hinterbliebene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt
oder sich gewöhnlich im Ausland aufhält ·
Alter des Elternteils Alter des Elternteils
Kapitalwert Kapitalwert
zur Zeil der Abfindung zur Zeit der Abfindung
30 20,2 65 9,8
31 20,0 66 9,5
32 19,8 67 9,1
33 19,6 68 8,8
34 19,4 69 8,4
35 19,2 70 8,0
36 19,0 71 7,7
37 18,7 72 7,3
38 18,5 73 7,0
39 18,3 74 6,6
40 18,0 75 6,3
41 17,8 76 6,0
42 17,5 77 5,6
43 17,2 78 5,3
44 16,9 79 5,0
45 16,7 80 4,8
46 16,4 81 4,5
47 16, 1 82 4,2
4B 15,8 83 4,0
49 15,4 84 3,8
50 15,1 85 3,5
51 14,8 86 3,3
52 14,5 87 3,1
53 14,1 88 2,9
54 13,8 89 2,8
55 13,4 90 2,6
56 13,1 91 2,5
57 12,7 92 2,4
58 12,4 93 2,2
59 12,0 94 2,1
60 11,7 95 2,0
61 11,3 96 1,9
62 10,9 97 1,7
63 10,6 98 1,5
64 10,2 99 1, 1
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1965 901
Anlage 9
Kapitalwerte bei Abfindung von Renten an Elternpaare,
wenn das Elternpaar seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt
oder sich gewöhnlich im Ausland aufhält
Alter des müirnlidwn Alter des männlichen
Partnern des EJ t.crnpa a res Kapitalwert Partner,s des Elternpaares Kapitalwert
zur Zeit der Abfindun~ zur Zeit der Abfindung
30 21,0 65 11,4
31 20,8 66 11,0
32 20,6 67 10,6
33 20,5 68 10,3
34 20,3 69 9,9
35 20,1 70 9,5
36 19,9 71 9,1
37 19,7 72 8,7
38 19,5 73 8,4
39 19,3 74 8,0
40 19,1 75 7,6
41 18,8 76 7,3
42 18,6 77 6,9
43 18,4 78 6,6
44 18,1 79 6,2
45 17,8 80 5,9
46 17,6 81 5,6
47 17,3 82 5,3
48 17,0 83 5,0
49 16,7 84 4,7
50 16,5 85 4,4
51 16,2 86 4,2
52 15,8 87 3,9
53 15,5 88 3,7
54 15,2 89 3,5
55 14,9 90 3,3
56 14,6 91 3,1
57 14,2 92 2,9
58 13,9 93 2,8
59 13,5 94 2,6
60 13,2 95 2,5
61 12,8 96 2,4
62 12,5 97 2,2
63 12, 1 98 2,0
64 11, 7 99 1,7
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
Vom 18. August 1965
Summlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 2030-2-19
Auf Grund des § 89 Abs. 2 des Bundesbeamten- laubsjahr, gewährt werden, wenn dienstliche
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach § 5 darf
1. Oktober 1961 (Bundcsgeselzbl. I S. 1801), zugleich daneben vor Ablauf eines Jahres nach Urlaubsende
in Verbindung mi 1: § 46 des Deutschen Richtergeset- nicht gewährt werden.
zes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1665), verordnet die Bundesregierung: § 5
Urlaub für Zwecke der zivilen Verteidigung
§ 1 und entsprechender Einrichtungen
Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltun-
zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten gen von Organisationen der zivilen Verteidigung
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit sowie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Orga-
vom Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Dienst- nisationen soll Urlaub unter Fortzahlung der Dienst-
bezüge zu gewähren bezüge gewährt werden, wenn .dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt bei Heranzie-
1. für die Teilnahme an ö.ffentlichen Wahlen und
hung zum Feuerlöschdienst, bei Heranziehung zum
Abstimmungen, Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der
2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere ge- von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten
richtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie Ubungen sowie bei Heranziehung zum Bergwacht-
nicht durch private Angelegenheiten des Beamten dienst zwecks Rettung von Menschenleben und zum
veranlaßt sind, freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines drin-
3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit genden öffentlichen Interesses. Die Dauer des
oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn hierzu Urlaubs richtet sich nach § 8.
eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
§ 6
(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein
Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke
öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift,
besteht aber zur Ausübung keine Verpflichtung, Für die Teilnahme an Sitzungen eines überört-
kann der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung lichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstan-
der Dienstbezüge gewährt werden, wenn dienstliche des, dem der Beamte angehört, und an Tagungen
Gründe nicht entgegenstehen. von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf
internationaler, Bundes- oder Landesebene (beim
§ 2 Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene), wenn
der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder
Urlaub für die Wahl in eine Volksvertretung
Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teil-
Nimmt ein Beamter die Aufstellung als Bewerber nimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der Dienst-
für die Wahl zum Abgeordneten des Deutschen bezüge bis zu sechs Werktagen im Urlaubsjahr
Bundestages oder einer gesetzgebenden Körper- gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht ent-
schaft eines Landes an, ist ihm innerhalb der letzten gegenstehen. Die oberste Dienstbehörde kann in
zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorberei- besonders begründeten Fällen Urlaub bis zu zwölf
tung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Fort- Werktagen im Urlaubsjahr bewilligen; Urlaub in
zahlung der Dienstbezüge zu gewähren. den Fällen der §§ 5 und 7 ist anzurechnen, soweit
er sechs Werktage im Urlaubsjahr überschreitet.
§ 3
§ 7
Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen
Jahres Urlaub für fach.liehe, staatspolitische,
kirchliche und sportliche Zwecke
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen In folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzah-
sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundes- lung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn
gesetzbl. I S. 640) ist Beamten auf Probe und auf dienstliche Gründe nicht entgegenstehen
Widerruf Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge 1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagun-
bis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren, wenn gen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungs-
dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. veranstaltungen, die von staatlichen oder kom-
munalen Stellen durchgeführt werden, wenn die
§ 4 Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nut-
Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin zen ist;
Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll 2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten
Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die und mündliche Prüfung) nach einer Aus- oder
Dauer eines geschlossenen Lehrganges, höchstens Fortbildung im Sinne von Nummer 1 und bei
jedoch für achtundzwanzig Kalendertage im Ur- Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien;
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1965 903
3. für die Teilnahme an förderungswürdigen staats- er sechs Werktage im Urlaubsjahr überschreitet.
politischen Bildungsveranstaltungen; wird die Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spie-
Veranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle len und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen
durchgeführt, muß die Förderungswürdigkeit von auf Bundesebene kann die oberste Dienstbehörde
der zuständigen obersten Bundesbehörde aner- Urlaub auch über zwölf Werktage hinaus bewilligen.
kannt worden sein; das Nähere regelt der Bun-
desminister des Innern; § 9
4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Aus- Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffent-
bildung zum Jugendgruppenleiter dienen und von lichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
Jugendwohlfohrlsbehördcin oder amtlich aner- richtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben
kannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 9 der Entwicklungshilfe
Abs. 1 des Cesetzes für Jugendwohlfahrt vom (1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer
11. August 1961 Bundes~Jesetzbl. I S. 1205 -) hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischen-
durchgeführt werden, und für die Tätigkeit als staatliche oder überstaatliche Einrichtungen ent-
ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter bei Veran- sandt, ist ihm für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub
staltungen, die im Rahmen des Bundesjugend- unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren; die
plans oder eines Landesjugendplans gefördert Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
werden;
(2) Einern nicht entsandten Beamten kann zur
5. für die Teilnahme an Sitzungen eines überört-
Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in
lichen Parteivorstandes, dem der Beamte ange-
einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
hört, und an Bundes-, Landes- oder Bezirks-
staatlichen Einrichtung Urlaub unter Wegfall der
parteitagen, wenn der Beamte als Mitglied eines
Dienstbezüge bis zur Dauer von einem Jahr bewil-
Parteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt; ligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht ent-
6. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überört- gegenstehen.
licher Organisationen der Kriegsbeschädigten,
wenn es sich um eine Veranstaltung auf Bundes- (3) Zur Ubernahme von Aufgaben der Entwick-
oder Landesebene handelt und der Beamte als lungshilfe kann die oberste Dienstbehörde Urlaub
Mitglied eines Vorstandes der Organisation teil- unter Wegfall der Dienstbezüge gewähren, wenn
nimmt; dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
7. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungs- § 10
organe oder überörtlicher Verwaltungsgremien
der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Urlaub für eine fremdsprachliche Aus-
Religionsgesellschaften, wenn der Beamte dem oder Fortbildung
Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder im Ausland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zur Dauer
wenn der Beamte auf Anforderung der Kirchen- von drei Monaten bewilligen, wenn die Ausbildung
leitung oder obersten Leitung der Religions- im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten
gesellschaft als Delegierter oder als Mitglied steht daß ausreichende Fortschritte im Erlernen der
eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Urlaub
Religionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Ver- zu einem solchen Zweck darf frühestens zwei Jahre
anstaltungen des Deutschen Evangelischen Kir- nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem
chentages und des Deutschen Katholikentages; Anlaß gewährt werden.
8. für die aktive Teilnahme an den Olympischen
§ 11
Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungs-
kämpfen auf Bundesebene, an sportlichen Welt- Urlaub für Familienheimfahrten
und Europameisterschaften, internationalen sport- Für Familienheimfahrten im Sinne der Nummer 13
lichen Länderwettkämpfen, Endkämpfen um deut- Abschnitt I der Bestimmungen über Vergütung bei
sche Meisterschaften in anerkannten olympischen vorübergehender auswärtiger Beschäftigung der Be-
Disziplinen und an den Wettkämpfen beim Deut- amten in der Fassung der Verordnung vom 9. Ok-
schen Turnfest. tober 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 826) wird Urlaub
Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8. unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu neun
Werktagen im Urlaubsjahr gewährt; hat der Beamte
§ 8 in der Regel an mehr als fünf Tagen in der Woche
Dienst, erhält er Urlaub bis zu zwölf Werktagen
Dauer des Urlaubs in den Fällen der §§ 5 und 7 im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch nach Num-
Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 mer 13 Abschnitt I nur für einen Teil des Urlaubs-
und Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Werk- jahres, verringert sich der Urlaubsanspruch ent-
tage, in besonders begründeten Fällen oder bei meh- sprechend. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit
reren Veranstaltungen sechs Werktage im Urlaubs- den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen. Bei
jahr nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde einer Entfernung von weniger als 150 km zwischen
kann Urlaub bis zu zwölf Werktagen im Urlaubs- dem Wohnort der Familie und dem Dienstort wird
jahr bewilligen; i.n den Fällen des § 5 kann sie diese Urlaub für Familienheimfahrten nicht gewährt, es
Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden sei denn, daß die Verkehrsverbindungen besonders
übertragen. Urluub nach § G ist anzurechnen, soweit ungünstig sind.
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 12 § 16
Urlaub aus persönlichen Anlässen Ersatz von Aufwendungen
(1) Für die Dduer der notwendigen Abwesenheit (1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf
vom Dienst bei mnts-, vertrnucns•• oder versorgungs- der Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den
ärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristi- Bestimmungen des Reisekosten- und Umzugskosten-
ger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wie- rechts ersetzt, es sei denn, daß der Widerruf nach
derherstellung oder Erneuerung von Körperersatz- § 15 Abs. 2 ausgesprochen wird. Zuwendungen, die
stücken ist Urlaub unter Fortzahlung der Dienst- von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen
bezüge zu gewähren, wenn dringende dienstliche geleistet werden, sind anzurechnen.
Gründe nicht entgegenstehen. (2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die
(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen anläßlich der Wiederaufnahme des Dienstes in den
(z. B. Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau, Woh- Fällen des § 9 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die
nungswechsel, schwere Erkrankung oder Tod eines oberste Dienstbehörde vor Antritt des Urlaubs ein
nahen Angehörigen) kann Urlaub unter Fortzah-· dienstliches Interesse an der Beurlaubung schrift-
lung der Dienstbezüge in dem notwendigen Um- lich anerkannt hat.
fang gewährt werden, wenn dienstliche Gründe § 17
nicht entgegenstehen. Urlaub nach Satz 1 soll nicht Dienstbezüge
gewährt werden, wenn Urlaub nach § 1.1 für diesen
(1) Dienstbezüge im Sinne dieser Verordnung sind
Zweck hä.tl:e verwendet werden können.
die in § 2 Abs, 1, § 24 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-
gesetzes genannten Bezüge. Die Unterhaltszuschüsse
§ 13 im Sinne der §§ 2, 10 und 11 der Unterhaltszuschuß-
Urlaub in anderen Fällen verordnung stehen bei Anwendung dieser Verord-
nung den Dienstbezügen gleich.
(1) Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge kann
gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vor- (2) Erhält der Beamte in den Fällen des § 10 oder
liegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. des § 13 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so
Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in be- sind die Dienstbezüge entsprechend zu kürzen, es
sonders begründeten Fällen durch die oberste sei denn, daß der Wert der Zuwendungen gering ist.
Dienstbehörde bewilligt werden.
§ 18
(2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12
nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienst- Geltungsbereich
lichen Zwecken, können die Dienstbezüge bis zur Diese Verordnung gilt für Richter im Bundes-
Dauer von zwei Wochen, durch die oberste Dienst- dienst entsprechend.
behörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die § 19
sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis Geltung im Land Berlin
zur halben Höhe, belassen werden. Die oberste
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundes-
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ministers des Innern Ausnahmen bewilligen.
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 201 des Bundes-
beamtengesetzes und § 125 des Deutschen Richter-
§ 14 gesetzes auch im Land Berlin.
Verfahren § 20
Der Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen der §§ 1, Inkrafttreten
2 und des § 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 16
unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlas-
Abs. 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft; § 16
ses zu beantragen.
Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1964 in Kraft.
§ 15
Widerruf Bonn, den 18. August 1965
(1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen wer- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
den, bei einem befristeten Urlaub jedoch nur aus Mende
zwingenden dienstlichen Gründen.
(2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, Der Bundesminister des Innern
wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewil- Hermann Höcherl
ligten Zweck verwendet wird oder wenn andere
Gründe, die der Beamte zu vertreten hat, den Der Bundesminister der Justiz
Widerruf erfordern. Dr. Weber
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferti9ung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (ßundesgcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten q, ordnet veröffentlicht. Bezngsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedin(Jungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.