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Bundesgeset .blatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1965 Nr. 40
Tag Inhalt Seite
13. 8. G5 Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die
Niederlassung-sfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 706-1; ändert Bundesgesetzbl. III 4121-1 und
7100-1
13. 8. 65 Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 851
Sammlung des 13undesrecfzts, Bundesgesetzbl. III 610-7-4; ändert Bundesgesetzbl. III 610-1,
610-7, 610-7-1 und 610-3; hebt auf Bundesgesetzbl. III 610-8-4
12. 8. 65 Wahlordnung zum Gesetz über Personalvertretungen im Bundesgrenzschutz . . . . . . . . . . . . . . . . 877
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgeselzbl. III 2035-2-1
16. 8.65 Verordnung über geselzliche Handelsklassen für Schweinehälften 884
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7849-1-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcsg<'!scLzblclLt Teil II Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 887
Gesetz
zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über die Ni.ededassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr
Vom 13. August 1965
Summlung des Bundesrechts, Bundesgesetzb/. III 706-1 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Zuständig für die Erteilung der Genehmi-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gung ist die für die Wirtschaft zuständige oberste
Landesbehörde des Landes, in dem die auslän-
Artikel I dische juristische Person die gewerbliche Tätig-
keit erstmalig beginnen will.
Die Gewerbeordnung:!) wird wie folgt geändert:
(4) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf
1. § 12 erhält folgende Fassung: eine ausländische juristische Person nicht, wenn
sie
,,§ 12
1. nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der
(1) Eine ausländische juristische Person bedarf privaten Versicherungsunternehmungen und
für den Belrieb eines Gewerbes im Inland der Ge- Bausparkassen in der Fassung vom 6. Juni 1931
nehmigung; dies gilt auch für die in § 6 genann- (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt geändert
ten Gewerbe. Bestimmungen in zwischenstaat- durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes
lichen Vereinbarungen bleiben unberührt. Die über die Beaufsichtigung der privaten Ver-
Genehmigung wird für eine bestimmte gewerb- sicherungsunternehmungen und Bausparkassen
liche Tätigkeit erteilt; sie kann befristet, bedingt, vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85),
unter Auflagen und auf Widerruf erteilt werden. 2. nach dem Gesetz über das Kreditwesen vom
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881)
wenn zu besorgen ist, daß die Tätigkeit der aus- der Aufsicht unterliegt.
ländischen juristischen Person dem öffentlichen (5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-·
Interesse widerspricht, insbesondere wenn mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
1. die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist, minister der Justiz und mit Zustimmung des Bun-
2. die ausländische juristische Person hinsichtlich desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur
der Höhe des Kapitals nicht entsprechenden Durchführung der Absätze 1 und 2 zu erlassen."
Anforderungen genüqt, wie sie das deutsche 2, Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:
Recht an vergleichbare inländische juristische
Personen stellt. ,,§ 12 a
§ 12 findet keine Anwendung auf ausländische
l) Ändc,,L Bundc).,CJ<'S<'l;IJJ. III 41:21-1 1111d 7100-1
2) Bunclcisqes<'lzlJ!. /IJ 7100--1 juristische Personen, die nach den Rechtsvor-
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
vorschriften eines Mitgliedstaates der Euro- die Erklärung auf alle näheren Umstände dieses
päischen Wirtschaftsgemeinschaft gegründet sind Verfahrens, insbesondere auch darauf erstrecken,
und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptver- wann und in welcher Weise das Verfahren beendigt
waltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb worden ist und ob und wie die Gläubiger befriedigt
der Gemeinschaft haben. Für juristische Personen, worden sind. Ist die Konkurseröffnung mangels
die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied- Masse abgelehnt worden, so kann sich die eides-
staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft stattliche Erklärung in entsprechender Weise auf
gegründet worden sind und ihren satzungsmäßi- die damit im Zusammenhang stehenden näheren
gen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch Umstände erstrecken.
ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemein-
schaft haben, gilt dies nur, wenn ihr2 Tätigkeit
in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit Artikel IV
der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht."
Begünstigte im Sinne der Richtlinien des Rats
3. In § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die
Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des
„Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer
freien Dienstleistungsverkehrs erhalten auf Antrag
ausländischen juristischen Person begonnen wird,
die in diesen Richtlinien vorgesehenen Bescheinigun-
deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt
wird." gen über eine Ausbildung oder Befähigung oder die
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Inland. Die
Artikel II Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für
§ 292 des Aktiengesetzes 3 ) vom 30. Januar 1937 die Erteilung dieser Bescheinigungen zuständigen
(Reichsgesetzbl. I S. 107) wird aufgehoben. Behörden oder Stellen zu bestimmen.
Artikel III Artikel V
Für die Abnahme der eidesstattlichen Erklärun-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gen, die nach den Richtlinien des Rats der Euro-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
päischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirk-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
lichung der Niederlassungsfreiheit und des freien
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Dienstleistungsverkehrs an die Stelle der Bescheini-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
gungen über die Konkursfreiheit treten können, Dritten Uber leitungsgesetzes.
sind die Notare zuständig. In der Erklärung ist unter
Versicherung an Eides Statt anzugeben, ob und ge-
gebenenfalls wann über das Vermögen des Erklä-
renden ein Konkursverfahren eröffnet oder dessen Artikel VI
Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Hat Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
ein Konkursverfahren stattgefunden, so kann sich in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. August 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
8) Bm1desgcselzbl. III 4121-1
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965 851
Gesetz
zur Änderung des Bewertungsgesetzes
Vom 13. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 610-7-4 1 )
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. Hinter § 20 wird der folgende § 20 a eingefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
,,§ 20a
Artikel 1 Grundbesitz
Das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 Grundbesitz sind
(Reichsgesetzbl. I S. 1035) 2), zuletzt geändert durch 1. die wirtschaftlichen Einheiten des land- und
Artikel 4 des Steueränderungsgesetzes 1965 vom forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 28),
14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377), wird wie folgt 2. die wirtschaftlichen Einheiten des Grundver-
geändert und ergänzt:
mögens (§ 50),
1. § 1 erhält die folgende Fassung: 3. die Betriebsgrundstücke (§ 57). •
,,§ 1 8. § 21 wird wie folgt geändert:
Geltungsbereich a) In Absatz 1 Satz 1 erhält die Nummer 1 dir
(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften folgende Fassung:
(§§ 2 bis 17 a) gelten für alle öffentlich-recht-
,, 1. In Zeitabständen von je sechs Jahren:
lichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt
sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder für den Grundbesitz (§ 20 a) und für
durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. die Mineralgewinnungsrechte (§ 58);".
(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften b) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 die
gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Ge- folgende Fassung:
setzes oder in anderen Steuergesetzen besondere ,,Durch Rechtsverordnung kann der Zeitab-
Bewertungsvorschriften enthalten sind." stand zwischen einer Hauptfeststellung und
der darauf folgenden Hauptfeststellung
2. § 11 wird gestrichen. (Hauptfeststellungszeitraum) bei einer we-
3. § 18 wird wie folgt geändert: sentlichen Änderung der für die Bewertung
a) In Absatz 2 werden die Worte ,, , die Erb- maßgebenden Verhältnisse für den Grund-
schaftsteuer und die Grunderwerbsteuer" besitz und für die Mineralgewinnungsrechte
durch die Worte „und die Erbschaftsteuer" um höchstens drei Jahre, für die wirtschaft-
ersetzt. lichen Einheiten des Betriebsvermögens um
b) In Absatz 3 wird innerhalb der Klammer die ein Jahr verkürzt werden. Die Bestimmung
Zahl „ 17" durch die Zahl „ 17 a" ersetzt. kann sich auf einzelne Vermögensarten oder
beim Grundbesitz auf Gruppen von Fällen, in
4. § 19 wird wie folgt geändert: denen sich die für die Bewertung maßgeben-
a) In der Nummer 1 wird innerhalb der Klammer den Verhältnisse in derselben Weise geän-
die Zahl „49" durch die Zahl „49 d" ersetzt. dert haben, beschränken."
b) In der Nummer 2 wird innerhalb der Klammer c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte ,,§ 32
die Zahl „53" durch die Zahl „531" ersetzt. Absatz 2 und § 63" durch die Worte ,,§ 30
5. Die Uberschrift vor § 20 erhält die folgende Abs. 2, §§ 41, 45, 63 und 69" ersetzt.
Fassung:
9. § 22 erhält die folgende Fassung:
„Erster Abschnitt
Einheitsbewertung
,,§ 22
A. Allgemeines". Fortschreibungen
6. § 20 erhält die folgende Fassung: (1) Der Einheitswert wird neu festgestellt
(Wertfortschreibung)
,,§ 20
Einheitswerte 1. beim Grundbesitz, wenn der nach § 25 ab- ·
gerundete Wert, der sich für den Beginn eines
Die Einheitswerte der in § 214 der Reichsabga-
Kalenderjahres ergibt, entweder um mehr als
benordnung bezeichneten wirtschaftlichen Ein-
den zehnten Teil, mindestens aber um 1 000
heiten, wirtschaftlichen Untereinheiten und Teile
Deutsche Mark, oder um mehr als 100 000
von wirtschaftlichen Einheiten und Untereinhei- Deutsche Mark von dem Einheitswert des
ten werden nach den Vorschriften dieses Ab-
letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Ist
schnitts ermittelt."
von einer größeren oder kleineren als der im
1) Ändert Bundesyesel ✓.hl. JII 610-1, 610-7, 610-7-1, 610-8; hebt uuf letzten Feststellungszeitpunkt zugrunde ge-
Bundesgesetzbl. III 610-8-4
1) Bundesgesetzbl. III 610-7 legten Fläche der wirtschaftlichen Einheit aus-
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
zugehen und wird der Einheitswert nicht schon des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn des
nach Satz 1 fortgeschrieben, so wird er allein Kalenderjahres, in dem der Einheitswert erst-
unter Berücksichtigung der neuen Fläche fort- mals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
geschrieben, wenn sich dadurch ein um min- Die Vorschriften in § 30 Abs. 2, §§ 41, 45, 63
destens 500 Deutsche Mark höherer oder nied- und 69 über die Zugrundelegung eines ande-
rigerer Einheitswert ergibt, ren Zeitpunkts bleiben unberührt."
2. bei einem gewerblichen Betrieb oder einem
Mineralgewinnungsrecht, wenn der nach § 25 t1. Hinter § 23 werden die folgenden §§ 23 a und
abg(~rundete Wert, der sich für den Beginn 23 b eingefügt:
eines Kalenderjahres ergibt, entweder um ,,§ 23a
mehr als ein Fünftel, mindestens aber um Aufhebung des Einheitswerts
5 000 Deutsche Mark, oder um mehr als
100 000 Deutsche Mark von dem Einheitswert (1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn
des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. 1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) weg-
(2) Uber die Art des Gegenstandes (§ 216 fällt;
Abs. 1 Ziff. 1 der Reichsabgabenordnung) oder 2. der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit
die Zurechnung des Gegenstandes (§ 216 Abs. 1 (Untereinheit) infolge des Eintritts von Be-
Ziff. 2 der Reichsabgabenordnung) wird eine neue freiungsgründen der Besteuerung nicht mehr
Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder zugrunde gelegt wird;
Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der 3. ein nach § 53 h Abs. 2 ermittelter besonderer
zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es Einheitswert bei der Vermögensbesteuerung
für die Besteuerung von Bedeutung ist. nicht mehr zugrunde gelegt wird.
(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder (2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des
Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Feh- Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahres,
lers der letzten Feststellung statt. § 222 Abs. 2 das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit
der Reichsabgabenordnung ist hierbei entspre- (Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Ab-
chend anzuwenden. satzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn des Kalender-
(4) Der Fortschreibung werden vorbehaltlich jahres, in dem der Einheitswert erstmals der
des § 24 a die Verhältnisse im Fortschreibungs- Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
zeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeit- (3) Die Vorschriften der Reichsabgabenord-
punkt ist in den Fällen einer Änderung der tat- nung über die Fortschreibungsfeststellung sind
slichlichen Verhältnisse der Beginn des Kalen- entsprechend anzuwenden.
derjahres, das auf die Änderung folgt, jedoch
bei einer Fortschreibung auf Antrag frühestens § 23b
der Beginn des Kalenderjahres, für den der Fort-
schreibungsbescheid zu erteilen ist (§ 225 a Abs. 2 Realgemeinden
der Reichsabgabenordnung). In den Fällen der Grundbesitz, der einer Hauberg-, Wald-, Forst-
Fehlerbeseitigung ist Fortschreibungszeitpunkt oder Laubgenossenschaft oder einer ähnlichen
der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fort- Realgemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit
schreibungsbescheid erteilt wird, oder bei einer gehört, ist so zu bewerten, als ob er den an der
Fortschreibung auf Antrag der Beginn eines frü- Realgemeinde beteiligten Personen zur gesamten
heren Kalenderjahres, für den der Fortschrei- Hand nach dem Verhältnis ihrer Anteile gehören
bungsbescheid zu erteilen ist. Die Vorschriften würde."
in § 30 Abs. 2, §§ 41, 45, 63 und 69 über die
Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts blei- 12. Die Uberschrift vor § 24 wird gestrichen.
ben unberührt."
10. § 23 wird wie folgt geändert und ergänzt:
13. Hinter § 24 werden die folgenden §§ 24 a bis
24 c eingefügt:
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende der ,,§ 24a
Nummer 2 durch ein Semikolon ersetzt und
die folgende Nummer 3 angefügt: Wertverhältnisse bei Fortschreibungen
und Nachfeststellungen
,,3. für eine bereits bestehende wirtschaft-
liche Einheit (Untereinheit) erstmals für Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellun-
die Zwecke der Vermögensbesteuerung gen der Einheitswerte für Grundbesitz und für
ein besonderer Einheitswert festzustellen Mineralgewinnungsrechte sind die Wertverhält-
ist(§ 53h Abs. 2)." nisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde
zu legen.
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: § 24 b
,, (2) Der Nachfeststellung werden vorbehalt-
Erklärungspflicht
lich des § 24 a die Verhältnisse im Nachfest-
stellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfest- Die Steuerpflichtigen haben auf Grund allge-
stellungszeitpunkt ist in den Fällen des Ab- meiner oder besonderer Aufforderung Erklärun-
satzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahres, gen für die Feststellung des Einheitswerts abzu-
das auf die Gründung der wirtschaftlichen geben. Die Erklärungen sind Steuererklärungen
Einheit (Untereinheit) folgt, und in den Fällen im Sinne des § 166 der Reichsabgabenordnung.
Nr. 40 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965 853
§ 24c teln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der
zur gesicherten Fortführung des Betriebs erfor-
Ausk ünfle, Erhebungen
derlich ist.
(1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben
dem Finanzamt auf Anforderung alle Angaben (3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-
zu machen, die es für die Sammlung der Kauf-, mögen gehören nicht
Miet- und Pachtpreise brnucht. Bei dieser Erklä- 1. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäfts-
rung isl zu versichern, daß die Angaben nach guthaben und Wertpapiere,
bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
2. Geldschulden,
(2) Die finanzümler können zur Vorbereitung
3. über den normalen Bestand hinausgehende
einer Hauptfr:ststellung der Einheitswerte des
Bestände (Uberbestände) an umlaufenden Be-
Grundbesitzes örtliche Erhebungen über die Be-
triebsmitteln,
wertungsgnmdlagen anstellen. § 173 Abs. 1 der
Reichsabgabenordnung ist entsprechend anzu- 4. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands
wenden; das Grund recht der Unverletzlichkeit und die hiermit zusammenhängenden Wirt-
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) schaftsgüter (z. B. Gebäude und abgrenzbare
wird insoweit eingeschränkt." Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen,
Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach
14. § 25 erhält die folgende Fassung: § 39 a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch
nach § 48 zur sonstigen land- und forstwirt-
,,§ 25 schaftlichen Nutzung gehören. Die Zugehörig-
Abrundung keit der landwirtschaftlich genutzten Flächen
Die Einheitswerte werden nach unten abge- zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
rundet: wird hierdurch nicht berührt.
1. beim Grundbesitz auf volle hundert Deutsche
Mark,
§ 29
2. bei gewerblichen Betrieben und Mineral-
gewinnunnsrcchten auf volle tausend Deutsche Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Mark."
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
15. § 26 wird wie folgt geändert: umfaßt
1. den Wirtschaftsteil,
a) In Satz 1 werden die Worte „und § 11 Ab-
satz 3" gestrichen. 2. den Wohnteil.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Es (2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land-
wird der folgende Absatz 2 angefügt: und Forstwirtschaft umfaßt
,, (2) Bei der Bewertung von ausländischem 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
Grundbesitz sind BestandtE~ile und Zubehör a) die landwirtschaftliche Nutzung,
zu berücksichtigen. Zc1h]ungsmittel, Geldfor- b) die forstwirtschaftliche Nutzung,
derungen, Wertpapiere und Geldschulden
sind nicht einzubeziehen." c) die weinbauliche Nutzung,
d) die gärtnerische Nutzung,
16. Die Uberschrifl vor § 28 erhält die folgende e) die sonstige land- und forstwirtschaftliche
Fassung: Nutzung;
„B. Land- und forstwirtschaftliches Vermö~Jen 2. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach
1. Allgemeines". Nummer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter:
a) Abbauland (§ 35),
17. Die §§ 2B bis 49 werden durch die folgenden
b) Geringstland (§ 36),
§§ 28 bis 49 d crsdzt:
,.§ 28 c) Unland (§ 37),
Begriff des land- und forsl wirtschaftlichen 3. die Nebenbetriebe (§ 34).
Vermögens (3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und
(1) Zum lcrnd- und forstwirtschaftlichen Ver- Forstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Ge-
mögen gehören ,Jlh~ Wirtschaftsgüter, die einem bäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs,
Betrieb der Lind- und Forstwirt:,chaft dauernd den zu seinem Haushalt gehörenden Familien-
zu dienen bestimmt sind. Bctri(~b der Land- und angehörigen und den Altenteilern zu Wohn-
Forstwirtscha!t ist die wirtschaftliche Einheit des zwecken dienen.
land- und forslwi rlschafllichen Vermögens.
(4) In den Betrieb sind auch dem Eigen-
(2) Zu den Wi rtschaftSfJÜtern, die einem ße·- tümer des Grund und Bodens nicht gehörende
trieb der Land- und Forslwirtsdwft dauernd zu Gebäude, die auf dem Grund und Boden des
dienen bestimm 1. sind, gehörc~n insbesondere der Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund
Grund und Boden, die V\/olrn- und Wirtschafts- und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die
gebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, ein-
normaler Bc~sl,rnd an umlaufenden Betricbsmit- zubeziehen.
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs beurteilt und vorbehaltlich der §§ 42 und 48
der Lmd- und Forstwirtschaft an einem Wirt- durch Zahlen ausgedrückt, die dem Verhältnis
schaftsgut ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn der Reinerträge entsprechen (Vergleichszahlen).
es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.
(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen
(6) In einen Betrieb der Land- und Fortswirt- sind zugrunde zu legen
schaft, der von einer Gesellschaft oder Gemein-
schaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, 1. die tatsächlichen Verhältnisse für:
sind auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, a) die natürlichen Ertragsbedingungen, ins-
die einem oder mehreren Beteiligten gehören besondere Bodenbeschaffenheit, Gelände-
und dem Belrieb zu cJic:ncn bestimmt sind. gestaltung, klimatische Verhältnisse,
(7) Einen Bdrieb der Land- und Forstwirt- b) die folgenden wirtschaftlichen Ertrags-
schaft bilden auch Stücklündereien. Stücklände- bedingungen:
reien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich
aa) innere Verkehrslage (Lage für die Be-
genutzte Flächen, bei denen die Wirtschafts-
wirtschaftung der Betriebsfläche),
gebäude oder die Betriebsmittel oder beide Ar-
·ten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer bb) äußere Verkehrslage (insbesondere
des Grund und Bodens gehören. Lage für die Anfuhr der Betriebsmittel
und die Abfuhr der Erzeugnisse),
cc) Betriebsgröße;
§ 30
Bewertungsstichtag 2. die in der Gegend als regelmäßig anzusehen-
den Verhältnisse für die in Nummer 1 Buch-
(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den stabe b nicht bezeichneten wirtschaftlichen Er-
Umfang und den Zustand der Gebäude und der tragsbedingungen, insbesondere Preise und
stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse Löhne, Betriebsorganisation, Betriebsmittel.
im Feststellungszeitpunkt maßgebend.
(3) Bei Stückländereien sind die wirtschaft-
(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der
lichen Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1
Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend,
Buchstabe b mit den regelmäßigen Verhältnissen
das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen
ist. der Gegend anzusetzen.
§ 30a
§ 32
Bewertungsgrundsätze
Bewertungsstützpunkte
(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der
Regelung, die in § 38 a für den Wohnungswert (1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-
getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen. wertung werden in einzelnen Betrieben mit
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist gegendüblichen Ertragsbedingungen die Ver-
von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertrags- gleichszahlen von Nutzungen und Nutzungs-
fähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schul- teilen vorweg ermittelt (Hauptbewertungsstütz-
denfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden punkte). Die Vergleichszahlen der Hauptbewer-
Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erziel- tungsstützpunkte werden vom Bewertungsbeirat
bare Reinertrag. Ertragswert ist das Achtzehn- (§§ 49 bis 49 c) vorgeschlagen und durch Rechts-
fache dieses Reinertrags. verordnung festgesetzt. Die Vergleichszahlen der
Nutzungen und Nutzungsteile in den übrigen
(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit Betrieben werden durch Vergleich mit den Ver-
sind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, gleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte
soweit sie nicht unwesentlich sind. ermittelt. § 42 bleibt unberührt.
(2) Die Hauptbewertungsstützpunkte können
§ 30b
durch Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-
Ermittlung des Ertragswerts Bewertungsstützpunkte als Bewertungsbeispiele
(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ergänzt werden. Die Vergleichszahlen der Lan-
ein vergleichendes Verfahren (§§ 31 bis 33) er- des-Bewertungsstützpunkte werden vom Gut-
mittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch achterausschuß (§ 49 d), die Vergleichszahlen der
auf Nutzungsteile angewendet werd0n Orts-Bewertungsstützpunkte von den Landes-
finanzbehörden ermittelt. Die Vergleichszahlen
(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht
der Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Be-
durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach
wertungsstützpunkte können bekanntgegeben
der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu
werden.
ermitteln (Einzelertragswertverfahren).
(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit
§ 31 einem Bewertungsstützpunkt bewirtschaftet wer-
den, können bei der Ermittlung der Vergleichs-
Vergleichszahl, Ertragsbedingungen
zahlen mit berücksichtigt werden. Bei der Fest-
(1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der stellung des Einheitswerts eines Betriebs, der
gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben als Bewertungsstützpunkt dient, sind zugepach-
werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen tete Flächen nicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2).
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965 _ 855
§ 32a (2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach
der durch die Abweichung bedingten Minderung
Ermittlung des Vergleichswerts
oder Steigerung der Ertragsfähigkeit zu be-
(1) Zum I-fouptfeststellungszeitpunkt wird für messen.
die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die
(3) Bei Stückländereien sind weder Abschläge
gärtnerische Nutzung oder für deren Teile der
für fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des
100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert
Grund und Bodens noch Zuschläge für Uber-
vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz
bestand an diesen Wirtschaftsgütern bei deren
festgestellt. Aus diesem Ertragswert wird der
Eigentümern zu machen.
Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den
Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der
Vergleichszrrhlen abgeleitet (Vergleichswert). § 34
Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert
Nebenbetriebe
ist der Hektarwert.
(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem
(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht
des Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Ver- einen selbständigen gewerblichen Betrieb dar-
gleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei stellen.
der landwirtschaftlichen Nutzung (2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem
ohne Hopfen und Spargel 37,26 DM Einzelertragswert zu bewerten.
Hopfen 254,00 DM
Spargel 76,50 DM § 35
der weinbaulichen Nutzung 200,00 DM Abbauland
den gärtnerischen Nutzungsteilen (1) Zum Abbauland gehören die Betriebsflä-
Gemüse-, Blumen- und Zier- chen, die durch Abbau der Bodensubstanz über-
pflanzenbau 108,00 DM wiegend für den Betrieb nutzbar gemacht wer-
Obstbau 72,00 DM den (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche,
Baumschulen 221,40 DM. Torfstiche und dergleichen).
(2) Das Abbauland ist gesondert mit dem
(3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des
Einzelertragswert zu bewerten.
Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzube-
ziehen, soweit sie ihr dienen. Hausgärten bis zur
Größe von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäude- § 36
fläche zu rechnen. Wirtschaftswege, Hecken,
Geringstland
Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die
Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies (1) Zum Geringstland gehören die Betriebs-
gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Un- flächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach
land sind oder zur sonstigen land- und forst- dem Bodenschätzungsgesetz vom 16. Oktober
wirtschaftlichen Nutzung (§ 48) gehören. 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050) keine Wertzah-
len festzustellen sind.
(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines
rechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Be- (2) Geringstland ist mit einem Hektarwert
wertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse von 50 Deutschen Mark zu bewerten.
der Nutzung oder des Nutzungsteils von Bewer-
tungsstützpunkten, die bei der Ermittlung der § 37
Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen
worden sind, anzugeben. Unland
(1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen,
§ 33 die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen
Ertrag abwerfen können.
Abschläge und Zuschläge
(2) Unland wird nicht bewertet.
(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Ver-
gleichswert ist zu machen,
§ 38
1. soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer
Nutzung oder einem Nutzungsteil von den Wirtschaftswert
bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Aus den Vergleichswerten (§ 32 a Abs. 1) und
Verhältnissen der Gegend (§ 31 Abs. 2 Nr. 2) den Abschlägen und Zuschlägen (§ 33), aus den
um mehr als 20 vom Hundert abweichen und
Einzelertragswerten sowie aus den Werten der
2. wenn die Abweichunq eine Änderung des nach §§ 34 bis 36 gesondert zu bewertenden
Vergleichswerts der Nutzung oder des Nut- Wirtschaftsgüter wird der Wert für den Wirt-
zungsteils um mehr als den fünften Teil, schaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet. Für seine
mindestens aber um 1 000 Deutsche Mark, Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in
oder um mehr als 10 000 Deutsche Mark be- den § § 30 bis 37 auch die besonderen Vor-
wirkt. schriften in den § § 39 bis 48.
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 38 a für die nächsten 10 Hektar
Wohnungswert nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten 20 Hektar
Der Wert für den Wohnlcil (Wohnungswert)
wird nach den Vorschriften ermittelt, die beim nicht mehr als 3 Vieheinheiten
Grundvermögen für die Bewertung derMietwohn- und für die weitere Fläche
gnmdstücke im Ertragswertverfahren (§§ 51 b, nicht mehr als 2 Vieheinheiten
52 bis 52 d und 53 h) gcll:en. Bei der Schätzung je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel-
der üblichen Miete (§ 52 a Abs. 2) sind die Be- mäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen er-
sonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude zeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände
oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu be- sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten
rücksichtigen. Der ermittelte Betrag ist um umzurechnen.
15 vom Hundert zu vermindern. (2) Ubersteigt die Anzahl der Vieheinheiten
nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze,
§ 38b
so gehören nur die Zweige des Tierbestands
zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieh-
:busammensetzung des Einheitswerts einheiten zusammen diese Grenze nicht über-
Der Wirtschaftswert und der Wohnungswert schreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige
bilden zusammen den Einheitswert des Betriebs. Zweige des Tierbestands und danach weniger
flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur
landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Inner-
§ 38c hal~ jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige
Verteilung des Einheitswerts des Tierbestands mit der geringeren Anzahl
von Vieheinheiten und dann Zweige mit der
In den Fällen des § 29 Abs. 4 ist der Einheits- größeren Anzahl von Vieheinheiten zur land-
wert nur für die Zwecke anderer Steuern als der wirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tier-
Grundsteuer nach § 216 Abs. 1 Ziff. 2 der Reichs- bestand des einzelnen Zweiges wird nicht auf-
abgabenordnung zu verteilen. Bei der Verteilung geteilt.
wird für einen anderen Beteiligten als den
Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil (3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder
nicht festgestellt, wenn er weniger als 1 000 Tierart für sich
Deutsche Mark beträgt. Die Verteilung unter- 1. das Zugvieh,
bleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten 2. das Zuchtvieh,
zusammen weniger als l 000 Deutsche Mark 3. das Mastvieh,
betragen. In den Fällen des § 29 Abs. 6 gelten 4. das übrige Nutzvieh.
die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als
besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die
II. Besondere Vorschriften erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf
bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das
a) Landwirtschaftliche Nutzung Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzu-
rechnen, dem es überwiegend dient.
§ 39
(4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbe-
Ertragsbedingungen stände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der
(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Er- mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige
tragsbedingungen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Tierbestands' sind aus den Anlagen 1 und 2
ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung zu entnehmen. Für die Zeit von einem nach dem
nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen. 1. Januar 1964 liegenden Hauptfeststellungs-
Dies gilt auch für das Bodenartenverhältnis. zeitpunkt an können der Umrechnungsschlüssel
für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die
(2) Ist durch die natürlichen Verhältnisse ein
Gruppen der mehr oder weniger flächenabhän-
anderes als das in der betreffenden Gegend
gigen Zweige des Tierbestands dur-ch Rechts-
regelmäßige Kulturartenverhältnis bedingt, so
verordnung Änderungen der wirtschaftlichen
ist abweichend von § 31 Abs. 2 Nr. 2 das tatsäch-
Gegebenheiten, auf denen sie beruhen, angepaßt
lidie Kulturartenverhältnis maßgebend.
werden.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Pelztiere.
§ 39a Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaft-
lichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futter-
Tierbestände
mittel überwiegend von den vom Inhaber des
(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen
zur landwirtsdiaftlichen Nutzung, wenn im Wirt- gewonnen sind.
sdiaf ts j ahr § 39b
für die ersten 5 Hektar Sonderkulturen
nicht mehr als 10 Vieheinheiten, Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen
für die nädisten 5 Hektar sind als landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 30 b
nicht mehr als 8 Vieheinheiten, Abs. 1) zu bewerten.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965 857
b) Fortwirtschaftliche Nutzung (7) Mittelwald und Niederwald sind mit
50 Deut.sehe Mark je Hektar anzusetzen.
§ 40
(8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der
Umlaufende Betriebsmittel Bewertung wird, ausgehend von den Normal-
Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen werten des Bewertungsgebiets nach Absatz 3,
Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit durch den Bewertungsbeirat (§§ 49 bis 49 d) für
es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt; den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald
bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Er-
(aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des tragsbedingungen (Haupt bewertungsstü tzpunk te)
jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsver- der· Vergleichswert vorgeschlagen und durch
hältnissen entsprechender mehrjähriger Nut- Rechtsverordnung festgesetzt.
zungssatz.
§ 41
c) Weinbauliche Nutzung
Bewertungsstichtag
Abweichend von § 30 Abs. 1 sind für den § 43
Umfang und den Zustand des Bestandes an Umlaufende Betriebsmittel
nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vor-
am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu räte an Weinen aus der letzten und der vor-
legen, das dem Feststellungszeitpunkt voran- letzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag zum
gegangen ist. normalen Bestand an umlaufenden Betriebs-
mitteln. Für die Weinvorräte aus der vorletzten
§ 42 Ernte vor dem Bewertungsstichtag gilt dies
Ermittlung des Vergleichswerts jedoch nur, soweit sie nicht auf Flaschen gefüllt
sind. Abschläge für Unterbestand an Vorräten
(1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hoch-
dieser Art sind nicht zu machen.
wald als Nutzungsteil(§ 30b Abs.1) anzuwenden.
(2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird § 44
vorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem
Bewertungsstützpunkte
Alters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt
und durch Normalwerte ausgedrückt. Als Bewertungsstützpunkte dienen Weinbau-
lagen oder Teile von Weinbaulagen.
(3) Normalwert ist der für eine Holzart unter
Berücksichtigung des Holzertrags auf einen Hek-
tar bezogene Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs § 44a
mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassen- Innere Verkehrslage
verhältnis. Die Normalwerte werden für Bewer- Bei der Berücksichtigung der inneren Verkehrs-
tungsgebiete vom Bewertungsbeirat vorgeschla- lage sind abweichend von § 31 Abs. 2 Nr. 1 nicht
gen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in
Normalwert beträgt für die Hauptfeststellung der Weinbaulage regelmäßigen Verhältnisse
auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höch- zugrunde zu legen. § 33 ist entsprechend anzu-
stens 3 200 Deutsche Mark (Fichte, Ertragsklasse wenden.
I A, Bestockungsgrad 1,0).
(4) Die Anteile der einzelnen Alters- oder d) Gärtnerische Nutzung
Vorratsklassen an den Normalwerten werden
durch Hundertsätze ausgedrückt. Für jede § 45
Alters- oder Vorratsklasse ergibt sich der Hun- Bewertungsstichtag
dertsatz aus dem Verhältnis ihres Abtriebswerts
(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen
zum Abtriebswert des Nachhaltsbetriebs mit '
genutzte Betriebsfläche wird abweichend von
regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenver-
§ 30 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem
hältnis. Die Hundertsätze werden einheitlich
15. September bestimmt, der dem Feststellungs-
für alle Bewertungsgebiete durch Rechtsver-
zeitpunkt vorangegangen ist.
ordnung festgesetzt. Sie betragen für die Haupt-
feststellung auf den Beginn des Kalenderjahres (2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen
1964 höchstens 260 vom Hundert der Normal- und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird
werte. abweichend von § 30 Abs. 1 nach den Verhält-
(5) Ausgehend von den nach Absatz 3 fest- nissen an dem 30. Juni bestimmt, der dem Fest-
gesetzten Normalwerten wird für die forstwirt- stellungszeitpunkt vorangegangen ist.
schaftliche Nutzung des einzelnen Betriebs der
Ertragswert (Vergleichswert) abgeleitet. Dabei § 46
werden die Hundertsätze auf die Alters- oder Ertragsbedingungen
Vorratsklassen angewendet..
(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertrags-
(6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vor- bedingungen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist
ratsklasse beträgt mindestens 50 Deutsche Mark von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach
je Hektar. dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen.
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Hinsichllich der ertragsteigernden Anlagen, b) ein vom Bundesminister für Ernährung,
insbesondere der überdachten Anbauflächen, Landwirtschaft und Forsten beauftragter
sind - abweichend von § 31 Abs. 2 Nr. 2 - die Beamter des Bundesministeriums für Er-
tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs zugrunde nährung, Landwirtschaft und Forsten,
zu legen.
2. in der landwirtschaftlichen Abteilung sieben
§ 47 Mitglieder,
Anwendung des vergleichenden Verfahrens 3. in der forstwirtschaftlichen Abteilung und in
der Weinbauabteilung je sieben Mitglieder,
Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-,
Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und 4. in der Gartenbauabteilung drei Mitglieder
auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 30 b Abs. 1 mit allgemeiner Sachkunde, zu denen für jede
Satz 2) anzuwenden. Unterabteilung zwei weitere Mitglieder mit
besonderer Fachkenntnis hinzutreten.
(2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder
e) Sonstige land- und
berufen werden.
forstwirtschaftliche Nutzung
(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4
§ 48 und nach Absatz 2 werden auf Vorschlag des
Arten und Bewertung der sonstigen Bundesrates durch den Bundesminister der Finan-
land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten be-
(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaft- rufen. Die Berufung kann mit Zustimmung des
lichen Nutzung gehören insbesondere Bundesrates zurückgenommen werden. Scheidet
1. die Binnenfischerei, eines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 berufenen
2. die Teichwirtschaft, Mitglieder aus, so ist ein neues Mitglied zu
3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teich- berufen. Die Mitglieder müssen sachkundig sein.
wirtschaft, (4) Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder
4. die Imkerei, haben bei den Verhandlungen des Bewertungs-
5. die Wanderschctferei, beirats ohne Rücksicht auf Sonderinteressen nach
6. die Saatzucht. bestem Wissen und Gewissen zu verfahren. Sie
dürfen den Inhalt der Verhandlungen des Be-
(2) Für die Arten der sonstigen land- und wertungsbeirats sowie die Verhältnisse der
forstwirtschaftlichen Nutzung werden im ver- Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammenhang
gleichenden Verfahren abweichend von § 31 mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses. Gesetzes
Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittel- bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offen-
bar Vergleichswerte ermittelt. baren und Geheimnisse, insbesondere Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt ver-
werten. Sie werden bei Beginn ihrer Tätigkeit
III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß von dem Vorsitzenden des Bewertungsbeirats
durch Handschlag verpflichtet, diese Obliegen-
§ 49 heiten gewissenhaft zu erfüllen. Dber diese Ver-
Bewertungsbeirat pflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die von dem Verpflichteten mit unterzeichnet
(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird wird. Auf Zuwiderhandlungen sind die §§ 22
ein Bewertungsbeirat gebildet. und 412 der Reichsabgabenordnung entsprechend
(2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine anzuwenden.
landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirt- § 49b
schaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung Aufgaben
und eine Gartenbauabteilung. Die Gartenbau-
abteilung besteht aus Unterabteilungen für Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vor-
schläge zu machen
Blumen- und Gemüsebau, für Obstbau und für
Baumschulen. 1. für die durch besonderes Gesetz f estzuset-
zenden Ertragswerte (§ 32 a Abs. 1),
(3) Der Bewertungsbeirat übernimmt auch die
2. für die durch Rechtsverordnung festzusetzen-
Befugnisse des Reichsschätzungsbeirats nach
den Vergleichszahlen (§ 32 Abs. 1) und
dem Bodenschätzungsgesetz.
Vergleichswerte (§ 42 Abs. 8) der Haupt-
bewertungsstützpunkte,
§ 49a
3. für die durch Rechtsverordnung festzusetzen-
Mitglieder den Normalwerte und Ertragswerte der forst-
(1) De:n Bewertungsbeirat gehören an wirtschaftlichen Nutzung für Bewertungsge-
biete (§ 42 Abs. 3).
1. in jeder Abteilung und Unterabteilung:
§ 49c
a) der Bundesminister der Finanzen oder ein
von ihm beauftragter Beamter des Bun- Geschäftsführung
desministeriums der Finanzen als Vor- (1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des
sitzender, Bewertungsbeirats und leitet die Verhandlun-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965 859
gen. Der Bundesminister der Finanzen kann eine 19. Die §§ 50 bis 53 werden durch die folgenden
Geschi:i.ftsordnung für den Bewertungsbeirat § § 50 bis 531 ersetzt:
erlassen.
,,§ 50
(2) Die einzelnen Ablei.lungen und Unter- Begriff des Grundvermögens
abteilungen des Bewertungsbeirats sind be-
schlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der (1) Zum Grundvermögen gehören
Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die son-
entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmen- stigen Bestandteile und das Zubehör,
gleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 2. das Erbbaurecht,
(3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am 3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Woh-
Sitz des Bundesministeriums der Finanzen. Er nungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach
hat bei Durchführung seiner Aufgaben die Be- dem Wohnungseigentumsgesetz,
fugnisse, die den Finanzämtern im Steuerermitt-
soweit es sich nicht um land- und forstwirt-
lungsverfahren zustehen.
schaftliches Vermögen (§ 28) oder um Betriebs-
(4) Die Verhandlungen des Bewertungsbei- grundstücke (§ 57) handelt.
rats sind nicht öffentlich. Der Bewertungsbeirat
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzu-
kann nach seinem Ermessen Sachverständige
beziehen
hören; § 49 a Abs. 4 gilt entsprechend.
1. die Mineralgewinnungsrechte (§ 58),
2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen
§ 49d
aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören
Gu tach terau sschuß (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie we-
(1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der sentliche Bestandteile sind.
Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen
Vermögens in den Ländern, insbesondere durch von Decken und die nicht ausschließlich zu einer
Bewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten, Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonsti-
wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gut- gen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstre-
achterausschuß gebildet. Bei jedem Gutachter- bungen.
ausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung § 51
zu bilden. Weitere Abteilungen können nach
Abgrenzung des Grundvermögens
Bedarf entsprechend der Gliederung des Bewer-
vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
tungsbeirats (§ 49) gebildet werden.
(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte
(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gut- Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen,
achterausschusses übernimmt auch die Befugnisse wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeit-
des Landesschätzungsbeirats nach dem Boden- punkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten
schä tzungsgesetz. oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist,
(3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner daß sie in absehbarer Zeit anderen als land-
Abteilungen gehören an und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere
als Bauland, Industrieland oder Land für Ver-
1. der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm kehrszwecke, dienen werden.
beauftragter Angehöriger seiner Behörde als
Vorsitzender, (2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirt-
schaft die Existenzgrundlage des Betriebsinha-
2. ein von der für die Land- und Forstwirtschaft bers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende
zuständigen obersten Landesbehörde beauf- Flächen, die von einer Stelle aus ordnungs-
tragter Beamter, gemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem
3. fünf sachkundige Mitglieder, die durch die Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn
für die Finanzverwaltung zuständige oberste mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
Landesbehörde im Einvernehmen mit der für daß sie spätestens nach zwei Jahren anderen
die Land- und Forstwirtschaft zuständigen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken
obersten Landesbehörde berufen werden. Die dienen werden. Dasselbe gilt für nicht dem Be-
Berufung kann zurückgenommen werden. triebsinhaber gehörende Flächen, die er nicht
§ 49 a Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. nur vorübergehend bewirtschaftet; die dem Be-
triebsinhaber gehörenden und die ihm nicht
(4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des gehörenden Flächen gelten bei der Anwendung
Gutachterausschusses und leitet die Verhand- dieser Vorschrift als ein Betrieb der Land- und
lungen. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Forstwirtschaft.
Für die Beschlußfähigkeit und die Abstimmung
gilt § 49 c Abs. 2 entsprechend." (3) Flächen sind stets dem Grundvermögen
zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan
als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Be-
18. Die Uberschrift vor § 50 erhält die folgende
bauung möglich ist und die Bebauung innerhalb
Fassung:
des Plangebiets in benachbarten Bereichen be-
„ C. Grundvermögen
gonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1
I. Allgemeines" gilt nicht für die Hofstelle und mit der Hofstelle
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
in räumlichem Zusammenhang stehende Hof-, des Grund und Bodens von untergeordneter
Garten- und Weideflächen sowie für weinbaulich Bedeutung sind, so gilt das Grundstück als unbe-
oder gärtnerisch genutzte Flächen, wenn der baut.
Weinbau oder der Gartenbau den Hauptzweck (3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein
eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung
bildet, der dem Eigentümer der Flächen als oder des Verfalls der Gebäude auf die Dauer
Existenzgrundlage dient. benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.
§ 51 a § 51 d
Grundstück Baureife Grundstücke
(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundver- (1) Innerhalb der unbebauten Grundstücke bil-
mögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses den die baureifen Grundstücke eine besondere
Gesetzes. . Grundstücksart.
(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grund- (2) Baureife Grundstücke sind unbebaute
stücks an anderem Grundvermögen (z. B. an Grundstücke, wenn sie in einem Bebauungsplan
gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Be-
in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle bauung möglich ist und die Bebauung innerhalb
Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundver- des Plangebiets in benachbarten Bereichen be-
mögen Eigentümern von Grundstücken gehören, gonnen hat oder schon durchgeführt ist. Zu den
die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem baureifen Grundstücken gehören nicht Grund-
Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das stücke, die für den Gemeinbedarf vorgesehen
gemeinschaftliche Grundvermögen nach den An- sind.
schauungen des Verkehrs als selbständige wirt-
schaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1
III. Bebaute Grundstücke
Sätze 3 und 4).
a) Begriff und Bewertung
(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes
gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund § 51 e
und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen
einem anderen als dem Eigentümer des Grund Begriff
und Bodens zuzurechnen ist, selbst · wenn es Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf
wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens denen sich benutzbare Gebäude befinden, mit
geworden ist. Ausnahme der in § 51 c Abs. 2 und 3 bezeichne-
§ 51 b ten Grundstücke. Wird ein Gebäude in Bau-
abschnitten errichtet, so ist der fertiggestellte
Gebäude und Gebäudeteile und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude
für den Bevölkerungsschutz anzusehen.
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen,
§ 51f
die zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens-
und verteidigungswichtiger Sachgüter vor der Grundstücksarten
Wirkung von Angriffswaffen geschaffen wor- (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke
den sind, bleiben bei der Ermittlung des Ein- sind die folgenden Grundstücksarten zu unter-
heitswerts außer Betracht, wenn sie im Frieden scheiden:
nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig
1. Mietwohngrundstücke,
für andere Zwecke benutzt werden.
2. Geschäftsgrundstücke,
3. gemischtgenutzte Grundstücke,
4. Einfamilienhäuser,
II. Unbebaute Grundstücke
5. Zweifamilienhäuser,
§ 51 C 6. sonstige bebaute Grundstücke.
Begriff (2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke,
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig vom Hundert, berechnet
auf denen sich keine benutzbaren Gebäude nach der Jahresrohmiete (§ 52a), Wohnzwecken
befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeit- dienen mit Ausnahme der Einfamilienhäuser
punkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als und Zweifamilienhäuser (Absätze 5 und 6).
bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen (3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke,
Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemu- die zu mehr als achtzig vom Hundert, berechnet
tet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme nach der Jahresrohmiete (§ 52 a), eigenen oder
durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht ent- fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken
scheidend. dienen.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück Ge- (4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grund-
bäude, deren Zweckbestimmung und Wert ge- stücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen
genüber der Zweckbestimmung und dem Wert oder fremden gewerblichen oder öffentlichen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965 861
Zwecken dienen und nicht Mietwohngrundstücke, oder Gebäudeteile wegen ihres baulichen Zu-
Geschäftsgrundstücke, Einfamilienhäuser oder stands abgebrochen werden, so sind die Ab-
Zweifamilienhäuser sind. bruchkosten zu berücksichtigen.
(5) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke,
die nur eine Wohnung enthalten. Wohnungen
b) Verfahren
des Hauspersonals (Pförtner, Heizer, Gärtner,
Kraftwagenführer, Wächter usw.) sind nicht 1. Ertragswertverfahren
mitzurechnen. Eine zweite Wohnung steht, ab-
gesehen von Satz 2, dem Begriff „Einfamilien- § 52
haus" entgegen, auch wenn sie von untergeord- Grundstückswert
neter Bedeutung ist. Ein Grundstück gilt auch
Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert,
dann als Einfamilienhaus, wenn es zu gewerb-
den Gebäudewert und den Wert der Außen-
lichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt
anlagen. Er ergibt sich durch Anwendung eines
wird und dadurch die Eigenart als Einfamilien-
Vervielfältigers (§ 52 b) auf die Jahresrohmiete
haus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(§ 52 a) unter Berücksichtigung der §§ 52 c und
(6) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, 52d.
die nur zwei Wohnungen enthalten. Die Sätze 2
bis 4 von Absatz 5 sind entsprechend anzuwen- § 52a
den. Jahresrohmiete
(7) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche (1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das
Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6 die Mieter (Pächter) für die Benutzung des
fallen. Grundstücks auf Grund vertraglicher Verein-
§ 51 g barungen nach dem Stand im Feststellungszeit-
punkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umla-
Bewertung
gen und alle sonstigen Leistungen des Mieters
(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehalt- sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehö-
lich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswert- ren auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der
verfahrens (§§ 52 bis 52 d) zu ermitteln für Gemeinde), die durch die Gemeinde von den
1. Mietwohngrundstücke, Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht ein-
2. Geschäftsgrundstücke, zubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des
Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasser-
3. gemischtgenutzte Grundstücke,
versorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage
4. Einfamilienhäuser, sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen
5. Zweifamilienhäuser. für außergewöhnliche Nebenleistungen des Ver-
(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke mieters, die nicht die Raumnutzung betreffen
ist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (z.B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampf-
(§§ 53 bis 53 g) zu ermitteln. kraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), so-
wie Nebenleistungen des Vermieters, die nur
(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend einzelnen Mietern zugute kommen.
von Absatz 1 anzuwenden
(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die
1. bei Einfamilienhäusern und Zweifamilien-
übliche Miete als Jahresrohmiete für solche
häusern, die sich durch besondere Gestaltung
Grundstücke oder Grundstücksteile,
oder Ausstattung wesentlich von den nach
Absatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern 1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehen-
und Zweifamilienhäusern unterscheiden; dem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen
sind,
2. bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstük-
ken und in solchen Einzelfällen bebauter 2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um
Grundstücke der in § 51 f Abs. 1 Nr. 1 bis 3 mehr als zwanzig vom Hundert von der
bezeichneten Grundstücksarten, für die weder üblichen Miete abweichenden tatsächlichen
eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete überlassen hat.
Miete nach § 52 a Abs. 2 geschätzt werden Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jah-
kann; resrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher
3. bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regel-
Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart mäßig gezahlt wird.
oder Bauausführung, für die ein Vervielfälti- (3) Bei Grundstücken, die
ger (§ 52b) in den Anlagen 3 bis 8 nicht 1. nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz in der
bestimmt ist. Fassung vom 25. August 1953 (Bundesgesetz-
§ 51 h blatt I S. 1047), zuletzt geändert durch Arti-
kel IV § 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur
Mindestwert Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom
Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende 14. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 457),
Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit 2. nach dem Gesetz des Landes Bayern über die
dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für
Grundstück zu bewerten wäre. Müssen Gebäude den sozialen Wohnungsbau vom 28. Novem-
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
ber 1949 (Bereinigte Sammlung des Bayeri- liehen Verhältnisse in diesen Gemeinden oder
schen Landesrechls vom 23. September 1957, Gemeindeteilen abweichend festgesetzt werden
Band III S. 435), müssen (z. B. in Kurorten und Randgemeinden).
3. nach dem Zweilen Wohnungsbaugesetz in der (3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegen-
Fassung vom 1. August 1961 (Bundesgesetz- über der nach seiner Bauart und Bauausführung
blatt I S. 1121), zuletzt geändert durch Arti- in Betracht kommenden Lebensdauer infolge
kel III des Gesetzes zur Änderung des Ge- baulicher Maßnahmen wesentlich verlängert oder
setzes uber Wohnbeihilfen vom 23. März 1965 infolge nicht behebbarer Baumängel und Bau-
(Bundesgesetzbl. I S. 140), schäden wesentlich verkürzt, so ist der Verviel-
4. im Saarland nach fältiger nicht nach dem tatsächlichen Baujahr
des Gebäudes, sondern nach dem um die ent-
a) der Zweiten Verordnung über Steuer- und sprechende Zeit späteren oder früheren Baujahr
Gebührenerleichterungen für den Woh- zu ermitteln.
nungsbau vom 12. November 1954 (Amts-
blatt des Saarlandes S. 1367), (4) Befinden sich auf einem Grundstück Ge-
b) der Dritten Verordnung über Steuer- und bäude oder Gebäudeteile, die eine verschiedene
Gebührenerleichterungen für den Woh- Bauart oder Bauausführung aufweisen oder die
nungsbau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden
Saarlandes S. 607), sind, so sind für die einzelnen Gebäude oder
Gebäudeteile die nach der Bauart und Bauaus-
c) dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland
führung sowie nach dem Baujahr maßgebenden
in der Fassung vom 26. September 1961
Vervielfältiger anzuwenden. Können die Werte
(Amtsblatt des Saarlandes S. 591), zuletzt
der einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile nur
geändert durch Artikel VI des Gesetzes
schwer ermittelt werden, so kann für das ganze
zur Änderung des Gesetzes über Wohnbei- Grundstück ein Vervielfältiger nach einem durch-
hilfen vom 23. März 1965 (Bundesgesetz- schnittlichen Baujahr angewendet werden.
blatt I S. 140)
grundsteuerbegünstigt sind, ist die auf das § 52c
Grundstück oder den steuerbegünstigten Grund-
stücksteil entfallende Jahresrohmiete um zwölf Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung
vom Hundert zu erhöhen. Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die
(4) Werden bei Arbeiterwohnstätten Beihilfen Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheb-
nach § 29 des Grundsteuergesetzes gewährt, so lich von der in den Vervielfältigern berück-
ist die Jahresrohmiete des Grundstücks oder des sichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die
Grundstücksteils, für den die Beihilfe gewährt Grundstückswerte in diesen Gemeinden mit Aus-
wird, um vierzehn vom Hundert zu erhöhen. nahme der in § 52 a Abs. 3 und 4 bezeichneten
Grundstücke oder Grundstücksteile bis zu 10
(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellun- vom Hundert zu ermäßigen oder zu erhöhen. Die
gen gelten für die Höhe der Miete die W ertver- Hundertsätze werden durch Rechtsverordnung
hältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt. bestimmt.
§ 52d
§ 52b
Ermäßigung und Erhöhung
Vervielfältiger
(1) Liegen wert.mindernde Umstände vor, die
(1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in
vervielfachen ist (Vervielfältiger), ist aus den der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt
Anlagen 3 bis 8 zu entnehmen. Der Vervielfäl- sind, so ist der sich nach den § § 52 bis 52 c er-
tiger bestimmt sich nach der Grundstücksart, der gebende Grundstückswert zu ermäßigen. Als
Bauart und Bauausführung, dem Baujahr des solche Umstände kommen z. B. in Betracht
Gebäudes sowie nach der Einwohnerzahl der
1. ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch
Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeit- Lärm, Rauch oder Gerüche,
punkt. Erstreckt sich ein Grundstück über meh-
rere Gemeinden, so ist Belegenheitsgemeinde 2. behebbare Baumängel und Bauschäden und
die Gemeinde, in der der wertvollste Teil des 3. die Notwendigkeit baldigen Abbruchs.
Grundstücks belegen ist. Bei Umgemeindungen (2) Liegen werterhöhende Umstände vor, die
nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt sind wei- in der Höhe der Jahresrohmiete nicht berück-
terhin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, sichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 52 bis
die für die betroffenen Gemeinden oder Ge- 52 c ergebende Grundstückswert zu erhöhen. Als
meindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maß- solche Umstände kommen nur in Betracht
gebend waren. 1. die Größe der nicht bebauten Fläche, wenn
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, sich auf dem Grundstück keine Hochhäuser
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Ge- befinden; ein Zuschlag unterbleibt, wenn die
mc~inden oder Gemeindeteile in eine andere Ge- gesamte Fläche bei Einfamilienhäusern oder
meindegrößenklasse eingegliedert werden, als Zweifamilienhäusern nicht mehr als 1 500 qm,
es ihrer Einwohnerzahl entspricht, wenn die bei den übrigen Grundstücksarten nicht mehr
Vervielf ältiger wegen der besonderen wirtschaft- als das Fünffache der bebauten Fläche beträgt,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965 863
2. die nachhaltige Ausnutzung des Grundstücks einem Alter von siebzig vom Hundert der Le-
für Reklamezwecke gegen Entgelt. bensdauer ergibt. Dieser Betrag kann nur über-
schritten werden, wenn eine außergewöhnliche
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
Wertminderung vorliegt.
oder die Erhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt
dreißig vom Hundert des Grundstückswerts (4) Ist die restliche Lebensdauer eines Ge-
(§§ 52 bis 52 c) nicht übersteigen. Treffen die bäudes infolge baulicher Maßnahmen verlängert,
Voraussetzungen für die Ermäßigung nach Ab- so ist der nach dem tatsächlichen Alter errech-
satz 1 Nr. 1 und .2 und für die Erhöhung nach nete Hundertsatz entsprechend zu mindern.
Absatz 2 zusammen, so ist der Höchstsatz nur
auf das Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden.
§ 53d
2. Sachwertverfahren Wertminderung wegen baulicher Mängel und
Schäden
§ 53
Für bauliche Mängel und Schäden, die weder
Grundstückswert bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstel-
Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist lungswertes noch bei der Wertminderung wegen
vom Bodenwert (§ 53 a), vom Gebäudewert Alters berücksichtigt worden sind, ist ein Ab-
(§§ 53b bis 53e) und vopi Wert der Außen- schlag zu machen. Die Höhe des Abschlags
anlagen (§ 53f) auszugehen (Ausgangswert). richtet sich nach Bedeutung und Ausmaß der
Der Ausgangswert ist an den gemeinen Wert Mängel und Schäden.
anzugleichen (§ 53 g).
§ 53a § 53e
Bodenwert Ermäßigung und Erhöhung
Der Grund und Boden ist mit dem Wert an- ,(1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder
zusetzen, der sich ergeben würde, wenn das erhöht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art
Grundstück unbebaut wäre. vorliegen, die bei seiner Ermittlung nicht be-
rücksichtigt worden sind.
§ 53b (2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in
Gebäudewert Betracht kommen, wenn Gebäude wegen der
Lage des Grundstücks, wegen unorganischen
Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zu- Aufbaus oder wirtschaftlicher Uberalterung in
nächst ein Wert auf der Grundlage von durch- ihrem Wert gemindert sind.
sdmittlichen Herstellungskosten nach den Bau-
preisverhältnissen des Jahres 1958 zu errech- (3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen,
nen. Dieser Wert ist nach den Baupreisverhält- wenn ein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt
nissen im Hauptfestst~llungszeitpunkt umzu- für Reklamezwecke genutzt wird.
rechnen (5ebäudenormalherstellungswert). Der
Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des
Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeit- § 53f
punkt (§ 53 c) und wegen etwa vorhandener
Wert der Außenanlagen
baulicher Mängel und Schäden (§ 53 d) zu min-
dern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesachwert Der Wert der Außenanlagen (z.B. Umzäunun-
kann in besonderen Fällen ermäßigt oder er- gen, Wege- oder Platzbefesttgungen) ist aus
höht werden(§ 53e). durchschnittlichen Herstellungskosten nach den
Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu er-
§ 53c rechnen und nach den Baupreisverhältnissen im
Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen. Dieser
Wertminderung wegen Alters Wert ist wegen des Alters der Außenanlagen
(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt im Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen et-
sich nach dem Alter d§ß Gebäudes im Haupt- waiger baulicher Mängel und Schäden zu min-
feststellungszeitpunkt und der gewöhnlichen Le- dern; die Vorschriften der §§ 53 c bis 53 e gelten
bensdauer von Gebäuden gleicher Art und sinngemäß.
Nutzung. Sie ist in einem Hundertsatz des
Gebäudenormalherstellungswertes auszudrücken.
§ 53g
Dabei ist von einer gleichbleibenden jährlichen
Wertminderung auszugehen. Angleichung an den gemeinen Wert
(2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwi- (1) Der Ausgangswert (§ 53) ist durch Anwen-
schen dem Beginn des Jahres, in dem das Ge- dung einer Wertzahl an den gemeinen Wert an-
bäude bezugsfertig geworden ist, und dem Haupt- zugleichen.
feststellungszeitpunkt. (2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsver-
(3) Als Wertminderung darf insgesamt kein ordnung unter Berücksichtigung der wertbeein-
höherer Betrag abgesetzt werden, als sich bei flussenden Umstände, insbesondere der Zweck-
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
bestimmung und Verwendbarkeit der Grund- (Absatz 1) entsprechend der restlichen Dauer des
stücke innerhalb bestimmter Wirtschaftszweige Erbbaurechts zu verteilen. Dabei entfallen auf
und der GcmeinderJrößen, im Rahmen von 85
1. die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:
bis 50 vom Hundert des Ausgangswertes fest-
gesetzt. Dabei können für einzelne Grund- der Gebäudewert und ein Anteil am Boden-
stücksarten oder Grundstücksgruppen oder wert; dieser beträgt bei einer Dauer des
Untergruppen in bestimmten Gebieten, Gemein- Erbbaurechts
den oder Gemeindeteilen besondere Wertzahlen unter 50 bis zu 40 Jahren 95 vom Hundert;
fest9esetzt werden, wenn es die örtlichen Ver- unter 40 bis zu 35 Jahren 90 vom Hundert,
hältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern. unter 35 bis zu 30 Jahren 85 vom Hundert,
unter 30 bis zu 25 Jahren 80 vom Hundert,
unter 25 bis zu 20 Jahren 70 vorn Hundert,
IV. Sondervorschriften unter 20 bis zu 15 Jahren 60 vom Hundert,
unter 15 bis zu 10 Jahren 45 vom Hundert,
§ 53h unter 10 bis zu 5 Jahren 25 vom Hundert,
Grundstücke im Zustand der Bebauung unter 5 Jahren 0 vom Hundert;
(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststel- 2. die wirtschaftliche Einheit des belasteten
lungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befin- Grundstücks:
den, bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude der Anteil am Bodenwert, der nach Abzug
oder Gebäudeteile (z.B. Anbauten oder Zubau- des in Nummer 1 genannten Anteils ver-
ten) bei der Ermittlung des Werts außer Betracht. bleibt.
(2) Ist ein Grundstück im Zustand der Bebau- Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist in
ung bei der Ermittlung des Gesamtwertes eines die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grund-
gewerblichen Betriebs, bei der Bewertung des stücks ein Anteil am Gebäudewert einzube-
Gesamtvermögens oder bei der Bewertung des ziehen, wenn besondere Vereinbarungen es
Inlandsvermögens anzusetzen, so ist für diese rechtfertigen. Das gilt insbesondere, wenn bei
Zwecke ein besonderer Einheitswert festzustel- Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf der
len. Dabei ist zu dem Wert nach Absatz 1 für Eigentümer des belasteten Grundstücks keine
die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäude- dem Gebäudewert entsprechende Entschädigung
teile ein Betrag hinzuzurechnen, der nach dem zu leisten hat. Geht das Eigentum an dem Ge-
Grad ihrer Fertigstellung dem Gebäudewert- bäude bei Erlöschen des Erbbaurechts durch
anteil entspricht, mit dem sie im späteren Ein- Zeitablauf entschädigungslos auf den Eigentü-
heitswert enthalten sein werden. Der beson- mer des belasteten Grundstücks über, so ist der
dere Einheitswert darf dfm Einheitswert für das Gebäudewert entsprechend der in den Num-
Grundstück nach Fertigstellung der Gebäude mern 1 und 2 vorgesehenen Verteilung des
nicht übersteigen. Bodenwerts zu verteilen. Beträgt die Entschädi-
gung für das Gebäude beim Ubergang nur einen
Teil des Gebäudewert.es, so ist der dem Eigen-
§ 53 i tümer des belasteten Grundstücks entschädi-
Erbbaurecht gungslos zufallende Anteil entsprechend zu ver-
teilen. Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum
(1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht Ausdruck kommende Entschädigung für den Ge-
belastet, so ist sowohl für die wirtschaftliche bäudewert bleibt außer Betracht. Der Wert der
Einheit des Erht>aurechts als auch für die wirt- Außenanlagen wird wie der Gebäudewert be-
schaftliche Einheit des belasteten Grundstücks handelt.
jeweils ein Einheitswert festzustellen. Bei der
(4) Hat sich der Erbbauberechtigte durch Ver-
Ermittlung der Einheitswerte ist von einem Ge-
trag mit dem Eigentümer des belasteten Grund-
samtwert auszugehen, der für den Grund und
stücks zum Abbruch des Gebäudes bei Beendi-
Boden einschließlich der Gebäude und Außen-
gung des Erbbaurechts verpflichtet, so ist dieser
anlagen festzustellen wäre, wenn die Belastung
Umstand durch einen entsprechenden Abschlag
nicht bestünde. Wird der Gesamtwert nach den
zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt,
Vorschriften üher die Bewertung der bebauten
wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz
Grundstücke ermittelt, so gilt jede wirtschaft-
der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.
liche EinJ1eit als bebautes Grundstück der
Grundstiicksurt, von der bei der Ermittlung des (5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht
Gesamtwerts ausgegangen wird. als Bestandteil des Grundstücks zu berücksich-
tigen, sondern bei der Ermittlung des sonstigen
(2) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem
Vermögens oder des Betriebsvermögens des
für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch
Eigentümers des belasteten Grundstücks anzu-
50 Jahre oder mehr, so cnUiillt d(-'r Gc~samtwert
setzen. Dementsprechend ist die Verpflichtung
(Absatz 1) allein auf die wirtschaftliche Einheit
zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der Be-
des Erbbaurechts.
wertung des Erbbaurechts zu be.rücksichtigen, .
(3) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in sondern bei der Ermittlung des Gesamtvermö-
dem für die Bowertung mt1ßgcbenden Zeitpunkt gens (Inlandsvermögens) oder des Betriebsver-
weniger als 50 Jahre, so ist der Gesamtwert mögens des Erbbauberechti.gten abzuziehen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965 865
(6) Bei Wohnungscrbbaurechten oder Teil- Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem
erbbaurechten ist der Gesamtwert (Absatz 1J in Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert,
gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich so ist dies zu berücksichtigen.
um Wohnungseigentum oder um Teileigentum (3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach
handeln würde. Die Verteilung des Gesamt- § 51 g. Wird das Gebäude nach dem Ertrags-
werts erfolgt entsprechend Absatz 3. wertverfahren bewertet, so ist von dem sich
(7) Bei den Wertfortschreibungen, die infolge nach den §§ 52 bis 52 b ergebenden Wert de,r auf
der Änderung der Verteilung des Gesamtwertes den Grund und Boden entfallende Anteil abzu-
auf die Einheitswerte für die wirtschaftlichen ziehen. Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ab-
Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten lauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so
Grundstücks durchzuführen sind (Absatz 3), sind ist dieser Umstand durch einen entsprechenden
die Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 nicht Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag un-
anzuwenden. terbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Ge-
§ 53k bäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen
Wohnungseigentum und Teileigentum werden wird."
(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigen- 20. Die Uberschrift vor § 54 .erhält die folgende Fas-
tum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die sung:
Bestimmung der Grundstücksart (§ 51 f) ist die ,,D. Betriebsvermögen".
Nutzung des auf das Wohnungseigentum und
Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maß- 21. § 57 wird wie folgt geändert:
gebend. Die Vorschriften der § § 51 g bis 53 h a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „land-
finden Anwendung, soweit sich nicht aus den und forstwirtschaftlichen Betrieb" durch die
Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt. Worte „Betr,ieb der Land- und Forstwirt-
(2) Das zu mehr als achtzig vorn Hundert schaft" ersetzt.
Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
im Wege des Ertragswertverfahrens nach den In Absatz 2 wird nach dem Satz 2 der fol-
Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohn- gende Satz 3 eingefügt: ,,Ein Grundstück, an
grundstücke maßgebend sind. Wohnungseigen- dem neben dem Betriebsinhaber noch andere
tum, das zu nicht mehr als achtzig vom Hundert, Personen beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich
aber zu nicht weniger als zwanzig vom Hundert des Anteils des Betriebsinhabers nicht als
Wohnzwecken dient, ist im Wege des Ertrags- Betriebsgrundstück." Im folgenden Satz wer-
wertverfohrens nach den Vorschriften zu be- den die Worte „Abweichend von den Sät-
werten, die für gemischtgcnutzte Grundstücke zen 1 und 2" durch die Worte „Abweichend
maßgebend sind. von den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetra-
22. In § 63 Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 32
genen Miteigentumsanteile an dem gemein-
Abs. 2" durch die Worte ,,§ 30 Abs. 2" ersetzt.
schaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der
Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei 23. § 67 wird wie folgt geändert:
der Feststellung des Werts entsprechend be-
a) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte „land-
rücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die
und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 29 Abs. 2
im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermie-
Ziff. 3)" durch die Worte „Betriebs der Land-
tet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch ein-
und Forstwirtschaft (§ 28 Abs. 3 Nr. 3)" ersetzt.
getragenen Anteilen zu verteilen und bei den
einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen. b) In Absatz 1 Nr. 8 werden die Worte „land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb" durch die
§ 531 Worte „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft"
ersetzt.
Gebäude auf fremdem Grund und Boden
24. § 74 wird wie folgt geändert:
(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und
Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „land-
Grund und Bodens und der Gebäudewert dem oder forstwirtschaftlichen Betrieb" durch die
wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zu- Worte „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft"
zurechnen. Außenanlagen (z.B. Umzäunungen, ersetzt.
Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaft- b) Absatz 1 Nr. 3 erhält die folgende Fassung:
liche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind un-
,,3. bei Inhabern von Betrieben der Land-
beschadet der Vorschriften in § 50 Abs. 2 in die
und Forstwirtschaft zur Abgeltung des
wirtschaftliche Einheit des Gebäudes einzube-
Uberschusses der laufenden Betriebsein-
ziehen. Für die Grundstücksart des Gebäudes ist
nahmen über die laufenden Betriebsaus-
§ 51 f maßgebend; der Grund und Boden, auf
gaben, der nach dem Ende des vorange-
dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes
gangenen Wirtschaftsjahres (§ 30 Abs. 2)
Grundstück derselben Grundstücksart.
entstanden ist, ein Achtzehntel des Wirt-
(2) Für den Grund und Boden ist der Wert schaftswertes des Betriebs der Land- und
nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Forstwirtschaft; bei buchführenden Inha-
Grundsätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die bern von Betrieben der Land- und Forst-
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
wirtschaft kann stall dessen auf Antrag mit neuem Datum, neuer Uberschrift und neuer
der nachgewiesene Uberschuß der laufen- Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
den Betriebseinnahmen über die laufen- Unstimmigkeiten des Wortlauts - insbeson-
den ßdrieb!,ilusgaben abgezogen werden, dere hinsichtlich der bisher verwendeten Be-
soweit er am Veranlagungszeitpunkt noch zeichnung „Ziffer" -- zu beseitigen."
vorhanden isl oder zur Tilgung von
Schulden verwendet worden ist, die am Artikel 2
Ende des vorangegangem~n Wirtschafts-
jdhres bestanden haben und mit dem (1) Für Grundbesitz findet die nächste Hauptfest-
Wirtschaftsl.c~il des Betriebes in wirtschaft- stellung der Einheitswerte nach § 21 des Bewer-
lichem Zusammenhang stehen." tungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8
auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 statt
25. Der Dritte Teil erhült slµtt der Uberschrift (Hauptfeststellung 1964). Bei der Hauptfeststellung
,, Ubergangsvorschriften" die Uberschrift „Schluß- 1964 gilt bei der Bewertung von Grundstücken im
vorschriften". Wege des Ertragswertverfahrens, wenn die Jahres-
rohmiete auf Grund der Mietpreisfreigabe nach § 15
26. § 79 wird durch die folgenden §§ 79 und 80 er-
des Zweiten Bundesmietengesetzes in der Fassung
setzt:
des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von
,,§ 79 Fristen des Gesetzes über den Abbau der Woh-
Besondere Vorschriflen für Berlin (West) nungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet-
und Wohnrecht vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I
(1) § 39 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und § 49 d gelten
S. 524) in der Zeit bis zum 1. Januar 1964 erhöht
nicht für den Grundbesitz in Berlin (West). Bei
worden ist, die vor dieser Erhöhung geltende Jah-
der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedin-
resrohmiete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1964.
gungen und des Bodenartenverhältnisses ist in
Die auf die Hauptfeststellung 1964 folgende Haupt-
sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des
feststellung der Einheitswerte findet für den Grund-
Bodenschätzungsgesetzes und der dazu ergan-
besitz abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Be-
genen Durchführungsbestimmungen vom 12. Fe- wertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1
bruar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 198) zu verfahren.
Nr. 8 auf den Beginn des Kalenderjahres 1971 statt
(2) Abmelkställe in Berlin (West) gehören (Hauptfeststellung 1971).
ohne Rücksicht auf den Umfang der Tierbestände (2) Fortschreibungen der nach Absatz 1 festge-
zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, stellten Einheitswerte, Nachfeststellungen und Auf-
solange das Gesetz zur Förderung der Wirt- hebungen von Einheitswerten des Grundbesitzes
schaft in Berlin (West) vom 19. August 1964 werden nach den § § 22 bis 23 a des Bewertungsge-
{Bundesgesetzbl. I S. 675) in der Fassung des Ge- setzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 bis 11
setzes zur Anderung des Berlinhilfegesetzes vom erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen, von dem
17. März 1965 (Bundesgcsetzbl. I S. 77) gilt. an die Einheitswerte nach Artikel 3 Abs. 1 erstmals
(3) Durch Rechtsverordnung können im Hin- der Besteuerung zugrunde gelegt werden.
blick auf die besonderen Verhältnisse am (3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind erstmals an-
Grundstücksmarkt für den Grundbesitz in Berlin zuwenden
(West)
1. § 23 b des Bewertungsgesetzes in der· Fassung
1. die Vervielfältiger und die Wertzahlen ab- des Artikels 1 Nr. 11, die Vorschriften des Arti-
weichend von den §§ 52 b und 53 g festgesetzt kels 1 Nr. 17, 19 und 21 und § 79 des Bewertungs-
und gesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 bei
2. Zu- und Abschläge bei der Ermittlung der der Hauptfeststellung der Einheitswerte des
Grundstückswerte in Berlin (West) oder in Grundbesitzes 1964,
örtlich begrenzten Teilen von Berlin (West), 2. § 24 a des Bewertungsgesetzes in der Fassung
erforderlichenfalls nur für einzelne Grund- des Artikels 1 Nr. 13 bei Fortschreibungen und
stücksarten oder anderweitig bestimmte Grup- Nachfeststellungen der Einheitswerte des Grund-
pen von Grundstücken und Betriebsgrund- besitzes auf den in Absatz 2 bezeichneten Zeit-
stücken, punkt.
vorgeschrieben werden. (4) Für die Zwecke von Steuern, bei denen die
nach Absatz 1 oder Absatz 2 festgestellten Einheits-
§ 80 werte noch nicht der Besteuerung zugrunde gelegt
Ermächtigungen werden, werden weiterhin Fortschreibungen der bis-
herigen Einheitswerte des Grundbesitzes und Nach-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit feststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes
Zustimmung des Bundesrates die in § 21 Abs. 1, nach den bisherigen Vorschriften des Bewertungs-
§ 32 Abs. 1, § 39 a Abs. 4, § 42 Abs. 3, 4 und 8,
gesetzes und den zu ihnen ergangenen Durc~füh-
§§ 52 c, 53 g Abs. 2 und § 79 Abs. 3 vorgesehenen
rungsvorschriften vorgenommen. Wertfortschreibun-
Rechtsverordnungen zu erlassen. gen auf den 1. Januar 1966 oder auf einen späteren
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird Zeitpunkt werden aber abweichend von § 22 des
ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und Bewertungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung
der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungs- nur vorgenommen, wenn der Wert_ entweder um
verordnungen in der jeweils geltenden Fassung mehr als ein Viertel, mindestens aber um 3 000 Deut-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965 867
sehe Mark, oder um mehr als 200 000 Deutsche Mark liehen Betrieben auf einen früheren als auf den
von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeit- in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Zeitpunkt
punktes abweicht, der nach den bisherigen Vor- anzuwenden.
schriften festgestellt worden ist. Wird bei einer wirt- (8) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens und
schaftlichen Einheit die Grundstücksfläche verkleinert des Inlandsvermögens ist § 74 Abs. 1 Nr. 3 in der
oder vergrößert, so wird der Einheitswert ohne Fassung des Artikels 1 Nr. 24 von dem Zeitpunkt
Rücksicht auf diese Grenzen neu festgestellt, wenn an anzuwenden, von dem an die nach Absatz 1 fest-
der neue Wert um mindestens 1 000 Deutsche Mark gestellten Einheitswerte zugrunde gelegt werden.
von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeit-
punkts abweicht. Die Fortschreibung auf Null Deut- (9) Bis zur Bildung des Bewertungsbeirates, läng-
sche Mark bei Wegfall der wirtschaftlichen Einheit stens bis zum 31. Dezember 1966, werden seine Auf-
bleibt unberührt. gaben durch den vorläufigen Bewertungsbeirat er-
ledigt, der auf Grund des Gesetzes über die Bildung
(5) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach eines vorläufigen Bewertungsbeirates vom 28. Sep-
geltendem Recht auf den 1. Januar 1965 oder einen tember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 682) gebildet wor-
späteren Zeitpunkt richtet sich die Zugehörigkeit den ist. Bis zur Bildung der Gutachterausschüsse,
der Tierbestände zum landwirtschaftlichen Vermö- längstens bis zum 31. Dezember 1966, werden ihre
gen nach § 28 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 39 a Aufgaben durch die Gutachterausschüsse erledigt,
des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Ge- die nach dem bisherigen § 35 des Bewertungsgesetzes
setzes; § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der und nach § 8 der Durchführungsverordnung zum
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichs-
ist nicht mehr anzuwenden. Fortschreibungen aus gesetzbl. I S. 81) in der zur Zeit geltenden Fassung
diesem Grunde sind auf den 1. Januar 1965, 1. Januar gebildet worden sind.
1966 und 1. Januar 1967 auf Antrag, auf den 1. Januar
1968 oder einen späteren Zeitpunkt von Amts wegen Artikel 3
ohne Rücksicht auf Fortschreibungsgrenzen durch-
zuführen. (1) Der Zeitpunkt, von dem an die Einheitswerte
des Grundbesitzes der Hauptfeststellung 1964 (Arti-
(6) Bei einer Stichtagsbewertung nach § 23 Abs. 4 kel 2 Abs. 1 Satz 1) bei der Feststellung von Ein-
des Erbschaftsteuergesetzes auf einen früheren Zeit- heitswerten der gewerblichen Betriebe und bei der
punkt als den Zeitpunkt, der in dem in Absatz 1 Festsetzung der Steuern zugrunde gelegt werden,
Satz 2 erwähnten Gesetz für die Erbschaftsteuer be- und die von diesem Zeitpunkt an anzuwendenden
stimmt wird, gilt Absatz 4 entsprechend. Besteuerungsmaßstäbe werden durch besonderes
(7) Bei der Einheitsbewertung von Mineralge- Gesetz bestimmt.
winnungsrechten und von gewerblichen Betrieben (2) Von dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt
gilt für die Anwendung der Vorschriften des Be- an sind bei der Grundsteuer nicht mehr die in § 12
wertungsgesetzes folgendes: des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bun-
1. Es sind anzuwenden desgesetzbl. I S. 519), zuletzt geändert durch das
a) § 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom
des Artikels 1 Nr. 8 von dem Zeitpunkt an, 24. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 155), und §§ 28,
auf den erstmals nach dem Inkrafttreten dieses 29. und 33 der Grundsteuer-Durchführungsverord-
Gesetzes eine Hauptfeststellung der Einheits- nung vom 29. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 79),
werte von Mineralgewinnungsrechten oder zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung
von gewerblichen Betrieben vorgenommen zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom
wird, 31. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1118), bestimmten
b) § 22 des Bewertungsgesetzes in der Fassung Steuermeßzahlen anzuwenden. Die Steuermeßzah-
des Artikels 1 Nr. 9 und § 23 a des Bewer- len, die auf die nach den Wertverhältnissen vom
tungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 1. Januar 1964 festgestellten Einheitswerte ange-
Nr. 11 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals wendet werden, sollen nach Maßgabe des in Ab-
nach der in Buchstabe a bezeichneten Haupt- satz 1 bezeichneten Gesetzes so bestimmt werden,
feststellung Fortschreibungen und Aufhebun- daß die Steuermeßbeträge der Betriebe der Land-
gen von Einheitswerten von Mineralgewin- und Forstwirtschaft und die Steuermeßbeträge der
nungsrechten oder von gewerblichen Betrieben bebauten Grundstücke jeweils insgesamt annähernd
vorgenommen werden, die gleichen bleiben wie die Steuermeßbeträge, die
sich bei den nach bisherigem Recht festgestellten
c) § 24 a des Bewertungsgesetzes in der Fassung
Einheitswerten und den bisherigen Steuermeßzahlen
des Artikels 1 Nr. 13 von dem Zeitpunkt an,
jeweils insgesamt ergeben.
auf den erstmals nach der in Buchstabe a be-
zeichneten Hauptfeststellung Fortschreibungen
Artikel 4
und Nachfeststellungen von Einheitswerten
von Mineralgewinnungsrechten vorgenommen (1) Der Zeitpunkt, von dem an die nach den Vor-
werden. schriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung
2. Die bisherigen Vorschriften des Bewertungsge- dieses Gesetzes festgestellten Einheitswerte beim
setzes und die zu ihnen ergangenen Durchfüh- Ansatz von Gerichtskosten zugrunde gelegt werden,
rungsvorschriften sind weiterhin bei Fortschrei- wird durch besonderes Gesetz bestimmt.
bungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte (2) Für die Anwendung der Höfeordnung vom
von Mineralgewinnungsrechten und von gewerb- 24. April 1947 (Anlage B der Verordnung Nr. 84 -
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Erbhöfe - , Amtsblatt der Britischen·· Militärregie- Monats, seitdem der bisherige Feststellungsbe-
rung Nr. 18 S. 505) sind bis auf weiteres die Ein- scheid unanfechtbar geworden ist, gestellt wer-
heitswerte maßgebend, die nach den bisherigen den. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist."
Vorschriften des Bewertungsgesetzes und den zu
ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften fest- Artikel 6
gestellt sind.
§ 13 des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Okto-
Artikel 5
ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050) 4 ) erhält die fol-
Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
gende Fassung:
(Reichsgesetzbl. I S. 161) 3 ), zuletzt geändert durch
,,§ 13
Artikel 6 des Steueränderungsgesetzes 1965 vom
14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377), wird wie Regelmäßige Uberprüfung der Bodenschätzung
folgt geändert: Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind zu jeder
1. In § 72 Ziff. 1 werden die Worte „land- und Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben" durch die Worte forstwirtschaftlichen Vermögens zu überprüfen. Die
,,Betrieben der Land- und Forstwirtschaft" ersetzt. Uberprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und
2. In § 214 Ziff. 1 werden innerhalb der Klammer in welchem Umfang sich das Ertragsverhältnis der
verschiedenen Böden verschoben hat."
die Worte „ land- und forstwirtschaftliche Be-
triebe; Grundslücke, die nicht zu einem gewerb- Artikel 7
lichen Betrieb 9ehören" durch die Worte „Be-
triebe der Lmd- und Forstwirtschaft, Grund- In Verbindung mit der Hauptfeststellung der Ein-
stücke" ersetzt. heitswerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964
3. In § 215 Abs. 1 werden die Worte „land- und wird eine Einheitswertstatistik als Bundesstatistik
forstwirtschaftlichen Betriebs" durch die Worte durchgeführt. Als Zählpapiere dienen die Durch-
schriften der Einheitswertbescheide. Die Zählpapiere
,,Betrüfüs der Land- und Forstwirtschaft" ersetzt.
dürfen die Namen und die Anschriften der Steuer-
4. In § 216 Abs. 1 Ziff. 1 werden die Worte „land- pflichtigen nicht enthalten.
und forstwirtschaftlichen Betrieb" durch die
Worte „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" Artikel 8
ersetzt.
5. § 225 a erhält die folgende Fassung: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
,,§ 225 a (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
(1) Ein Feststellungsbescheid über einen Ein- verordnungen, die auf Grund des Bewertungsgeset-
heitswert (§§ 214 und 215 Abs. 1) wird durch zes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
einen neuen Feststellungsbescheid (Fortschrei- gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
bungsbescheid) ersetzt, wenn die Voraussetzun- leitungsgesetzes.
gen für eine Fortschreibung nach § 22 des Be- Artikel 9
wertungsgesetzes vor liegen. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
(2) Der Fortschreibungsbescheid wird auf An- kündung in Kraft.
trag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen (2) Gleichzeitig treten vorbehaltlich des Artikels 2
erteilt. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des das Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Be-
Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Fortschrei- wertungsbeirates 5 ) und die §§ 1 bis 46, 49 und 77
bung begehrt wird, jedoch in den Fällen einer bis 86 der Durchführungsverordnung zum Bewer-
Fortschreibung wegen einer Änderung der tat- tungsgesetz 6) in der zur Zeit geltenden Fassung
sächlichen Verhältnisse noch bis zum Ablauf eines außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. August 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
3) Bundesgcsctzbl. III 610-1
4) Bundcsgcsct zhl. III 610-8
5) Bundesgescl.zbl. 111 610-8-4
6) Bundesgesetzbl. III 610-7-1
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, ~en 20. August 1965 869
Anlage 1
Umrechnungsschlüssel für Tierbestände
in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf
Tierart 1 Tier - ... VE Tierart t Tier- ... VE
Pferde Schweine
Pferde unter 3 Jahren 0,70 Ferkel 0,02
Pferde 3 Jahre alt und älter 1,10 Läufer 0,06
Z uch tsch weine 0,33
Mastschweine 0,16
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr 0,30 Geflügel
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,70
Zuchtbullen Legehennen 0,02
1,20
Zugochsen (einschließlich einer normalen Aufzucht
1,20
Kühe, Färsen, Masttiere 1,00
zur Ergänzung des Bestandes)
Zuchtenten 0,04
Zuchtputen 0,04
Schafe Zuchtgänse 0,04
Schafe unter 1 Jahr Jungmasthühner 0,0017
0,05
Schafe 1 Jahr alt und älter Junghennen 0,0017
0,10
Mastenten 0,0033
Mastputen 0,0067
Ziegen 0,08 Mastgänse 0,0067
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 2
Gruppen der Zweige des Tierbestands
nach der Flächenabhängigkeit
1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Pferdehaltung,
Pferdezucht,
Schafzucht,
Schafhaltung,
Rindviehzucht,
Milchviehhaltung,
Rindviehmast.
2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbe-
stands
Schweinezucht,
Schweinemast,
Hühnerzucht,
Entenzucht,
Gänsezucht,
Putenzucht,
Legehennenhaltung,
Junghühnermast,
Entenmast,
Gänsemast,
Putenmast.
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965 871
Anlage 3
Mietwohngrundstücke
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter B. fallen
Gemeinde größ enkl a s s en
über über über über über über über
bis 2 000 5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000
2 000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
Altbauten
vor 1895 ................... 7,2 6,9 5,8 5,8 5,7 5,5 5,4 5,3
1895 bis 1899 .............. 7,4 7,1 6,0 5,9 5,8 5,7 5,5 5,4
1900 bis 1904 ............... 7,8 7,5 6,2 6,2 6,0 5,9 5,7 5,6
1905 bis 1915 ............... 8,3 7,9 6,6 6,5 6,3 6,2 6,0 5,8
1916 bis 31.3.1924 ......... 8,7 8,4 6,9 6,7 6,5 6,4 6,2 6,1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,8 9,5 8,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 10,2 9,8 8,6 8,4 8,2 8,0 7,9 7,7
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 9,8 9,7 9,5 9,2 9,0 9,0 9,0 9,1
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziege]steinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten
oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven .Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor1908 ................... 6,6 6,3 5,3 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0
1908 bis 1915 .............. 6,9 6,6 5,6 5,6 5,5 5,4 5,3 5,1
1916 bis 31. 3. 1924 ........... 7,7 7,4 6,1 6,1 6,0 5,8 5,7 5,5
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,0 8,7 7,7 7,6 7,5 7,3 7,2 7,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 9,6 9,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5 7,4
Nachkriegs bauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 9,5 9,4 9,2 8,9 8,7 8,7 8,7 8,8
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten
mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 ............ 5,7 5,5 4,7 4,9 4,8 4,7 4,6 4,5
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 7,3 7,0 6,4 6,4 6,3 6,2 6,1 6.')
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 8,5 8,2 7,3 7,2 7,1 7,0 6,8 6,7
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ......... 8,9 8,7 8,6 8,3 8,1 8,1 8,1 8,3
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 4
Gemischtgenutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil an
der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H.
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter B. fallen
Gemein degrö ß enk 1 a s s en
über über über über über über über
bis 2 000 5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000
2 000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
Altbauten
vor 1895 .................. 7,6 7,3 6,4 6,4 6,1 6,0 5,9 6,1
1895 bis 1899 .............. 7,8 7,6 6,6 6,5 6,3 6,2 6,0 6,3
1900 bis 1904 .............. 8,2 7,9 6,9 6,8 6,5 6,4 6,3 6,4
1905 bis 1915 .............. 8,7 8,4 7,2 7,1 6,8 6,7 6,5 6,7
1916 bis 31. 3. 1924 ......... 9,1 8,8 7,6 7,4 7,1 6,9 6,8 6,9
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 10,2 9,6 8,4 8,1 8,0 7,8 7,7 7,8
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 10,5 9,8 8,6 8,3 8,2 8,0 7,9 7,9
Nachkriegsbauten
nach dem 20.6.1948 ........ 9,9 9,6 9,2 9,1 9,0 9,0 9,0 9,0
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten
oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor 1908 ................... 7,0 6,7 5,9 6,0 5,7 5,6 5,5 5,8
1908 bis 1915 .............. 7,3 7,0 6,2 6,2 5,9 5,8 5,7 6,0
1916 bis 31. 3. 1924 .......... 8,1 7,8 6,8 6,7 6,4 6,3 6,2 6,4
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,3 8,8 7,7 7,6 7,5 7,3 7,2 7,3
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 9,9 9,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5 7,6
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 9,6 9,3 9,0 8,9 8,7 8,7 8,7 8,8
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten
mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 .......... 6,1 _ 5,9 5,2 5,4 5,2 5,1 5,0 5,4
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 7,7 7,2 6,4 6,5 6,4 6,3 6,1 6,4
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .... 8,8 8,3 7,3 7,3 7,1 7,0 6,9 7,1
Nachkriegs bauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 9,0 8,7 8,4 8,4 8,2 8,2 8,2 8,4
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965 873
Anlage 5
Gemischtgenutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil an
der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H:
Verviel:fältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schwcrnmslcincm odc!r ühnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter B. fallen
Gemeinde größ enkl a s s en
.t über über über über über über über
bis 2 000 5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000
2 000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
Altbauten
vor 1895 .................. 7,6 7,2 6,4 6,6 6,4 6,4 6,4 6,4
1895 bis 1899 .............. 7,8 7,4 6,6 6,8 6,5 6,5 6,5 6,5
1900 bis 1904 .............. 8,2 7,8 6,8 7,0 6,7 6,7 6,7 6,7
1905 bis 1915 .............. 8,6 8,2 7,1 7,2 7,0 7,0 7,0 7,0
1916 bis 31. 3. 1924 ......... 9,0 8,6 7,4 7,5 7,2 7,2 7,2 7,2
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,7 9,1 8,0 8,1 7,9 7,9 7,9 7,9
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 10,0 9,4 8,2 8,3 8,1 8,1 8,1 8,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 9,6 9,3 8,9 8,9 8,7 8,8 8,8 8,8
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten
oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vorl908 ................... 7,0 6,7 6,0 6,3 6,1 6,1 6,1 6,1
1908 bis 1915 .............. 7,3 7,0 6,2 6,5 6,2 6,2 6,2 6,2
1916 bis 31. 3. 1924 .......... 8,1 7,7 6,7 6,9 6,7 6,7 6,7 6,7
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,0 8,4 7,5 7,6 7,5 7,5 7,5 7,5
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 9,5 8,9 7,8 7,9 7,8 7,8 7,8 7,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ......... 9,3 9,0 8,6 8,7 8,5 8,6 8,6 8,6
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten
mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 .......... 6,2 5,9 5,5 5,8 5,6 5,6 5,6 5,6
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 7,4 7,0 6,4 6,7 6,5 6,5 6,5 6,5
1.1.1935 bis 20. 6. 1948 8,5 8,0 7,2 7,3 7,2 7,2 7,2 7,2
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ......... 8,8 8,5 8,1 8,2 8,1 8,2 8,2 8,2
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 6
Geschäftsgrundstücke
Vervielf ältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schwemmsteinen oder übnlicben Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter B. falien
Gemein degr öß enk 1 a s s en
über über über über über über über
bis 2 000 5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000
2000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
Altbauten
vor 1895 .................. 7,8 7,5 6,7 6,9 6,8 6,8 6,8 6,8
1895 bis 1899 .............. 8,0 7,7 6,9 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0
1900 bis 1904 .............. 8,3 7,9 7,1 7,2 7,1 7,1 7,1 7,1
1905 bis 1915 .............. 8,7 8,3 7,4 7,5 7,4 7,4 7,4 7,4
1916 bis 31. 3. 1924 ......... 9,0 8,6 7,7 7,8 7,6 1,6 7,6 7,6
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,4 9,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 9,6 9,2 8,1 8,2 8,1 8,1 8,1 8,1
N achkricgs bauten
nach dem 20. 6. 1'948 ........ 9,4 9,2 9,0 9,0 8,9 8,9 8,9 8,9
B. bei Holzfacbwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten
oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vorl908 ................... 7,3 7,0 6,3 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5
1908 bis 1915 .............. 7,6 7,2 6,5 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7
1916 bis 31. 3. 1924 .......... 8,2 7,8 7,0 7,2 7,1 7,1 7,1 7,1
Neubauten
1.4.1924 bis 31. 12. 1934 8,8 8,4 7,5 7,6 7,6 7,6 7,6 7,6
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 9,2 8,8 7,8 1,9 7,8 7,8 7,8 7,8
Nachkriegs bauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 9,1 9,0 8,7 8,8 8,7 8,7 8,7 8,7
C. bei Holzfachwcrkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten
mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 .......... 6,6 6,3 5,7 6,0 6,1 6,1 6,1 6, 1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 7,5 7,2 6,5 6,7 6,8 6,8 6,8 6,8
l. 1. 1935 bis 20; 6. 1948 8,4 8,0 7,2 7,3 7,3 7,3 7,3 7,3
Nachkriegs bauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 8,7 8,6 8,3 8,4 8,3 8,3 8,4 8,4
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965 875
Anlage 7
Einfamilienhäuser
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter B. fallen
G emeindegröß enkl as s en
über über über über über über über
bis 2 000 5000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000
2 000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
Altbauten
vor 1895 .................. 9,5 9,0 7,7 7,4 7,8 7,8 7,8 7,8
1895 bis 1899 .............. 9,8 9,3 7,9 7,6 8,0 8,0 8,0 8,0
1900 bis 1904 .............. 10,3 9,8 8,3 7,9 8,2 8,2 8,2 8,2
1905 bis 1915 .............. 11,0 10,4 8,7 8,4 8,6 8,6 8,6 8,6
1916 bis 31.3.1924 ......... 11,6 11,0 9,1 8,8 8,9 8,9 8,9 8,9
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 13,1 12,4 10,6 10,2 10,2 10,2 10,2 10,2
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 13,5 12,9 10,9 10,5 10,4 10,4 10,4 10,4
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 13,0 12,4 12,0 11,8 11,8 11,8 11,8 11,9
B. bc~i I-IolzJdchwerkbauten mit Ziegelsteinausrnauerung, Gebäuden aus großformatigen Birnsbetonplatten
oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor 1908 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~ 8,7 8,3 7,1 6,8 7,3 7,3 7,3 7,3
1908 bis 1915 .............. 9,1 8,7 7,4 7,1 7,6 7,6 7,6 7,6
1916 bis 31. 3. 1924 .......... 10,2 9,6 8,1 7,8 8,1 8,1 8,1 8,1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 11,9 11,3 9,7 9,4 9,4 9,4 9,4 9,4
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 12,7 12,1 10,3 9,9 9,9 9,9 9,9 9,9
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. l 948 ........ 12,5 11,9 11,5 11,4 11,4 11,4 11,4 11,5
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehrnausfachung und besonders haltbaren Holzbauten
mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 .......... 7,7 7,3 6,3 6,1 6,7 6,7 6,7 6,7
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,6 9,1 8,0 7,7 8,0 8,0 8,0 8,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 11, 1 10,6 9,2 8,9 9,0 9,0 9,0 9,0
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 11,5 10,9 10,6 10,6 10,6 10,6 10,6 10,8
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 8
Zweifamilienhäuser
Vervieliältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter B. fallen
Gemein degrö ß enkl a s s en
über über über über über über über
bis 2 000 5000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000
2 000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
Altbauten
vor 1895 .................. 8,6 8,1 6,9 6,7 7,0 6,8 6,8 6,8
1895 bis 1899 .............. 8,8 8,4 7,1 6,9 7,1 7,0 7,0 7,0
1900 bis 1904 .............. 9,3 8,8 7,4 7,1 7,4 7,2 7,2 7,2
1905 bis 1915 .............. 9,8 9,3 7,8 7,5 7,7 7,5 1,5 7,5
1916 bis 31.3.1924 ......... 10,3 9,7 8,2 7,8 8,0 7,8 7,8 7,8
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 11,6 11,0 9,5 9,1 9,0 9,0 9,0 9,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 11,9 11,3 9,7 9,3 9,2 9,2 9,2 9,2
Nachkriegs bauten
nach dem 20.6.1948 ........ 11,4 11,0 10,6 10,5 10,5 10,5 10,5 10,5
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten
oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor1908 ................... 7,9 7,5 6,4 6,2 6,6 6,5 6,5 6,5
1908 bis 1915 .............. 8,3 7,8 6,7 6,4 6,8 6,7 6,7 6,7
1916 bis 31. 3. 1924 . . . . . . .. . .
~ 9,1 8,6 7,3 7,0 7,3 7,1 7,1 7,1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 10,6 10,1 8,7 8,4 8,5 8,5 8,5 8,5
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 11,2 10,7 9,2 8,9 8,8 8,8 8,8 8,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 11,0 10,6 10,2 10,1 10,1 10,1 10,1 10,2
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten
mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1.4.1924 .......... 7,0 6,7 5,8 5,6 6,1 6,0 6,0 6,0
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 8,7 8,3 7,3 7,0 7,3 7,3 7,3 7,3
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 10,0 9,5 8,3 8,0 8,1 8,1 8,1 8,1
Nachkriegs bauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 10,2 9,8 9,5 9,5 9,5 9,5 9,5 9,7
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965 877
Wahlordnung
zum Gesetz über Personalvertretungen im Bundesgrenzsdmtz
Vom 12. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2035-2-1
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt Aufbewahrung der Wahlunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . 22
Wahl des Grenzschutzpersonalrates Nachwahl von Gruppenvertretern . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Wahlvorstand, Wahlhelfer ....................... . Zweiter Abschnitt
Feststellung der Sollstärke, Wählerverzeichnis .... . 2
Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonalrates
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis ......... . 3
Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die
des Grenzschutzpersonalrates, Verteilung der Sitze Wahl des Grenzschutz-Personalrates . . . . . . . . . . . . 24
auf die Gruppen .............................. . 4 Leitung der Wahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Wahlausschreiben ." .............................. . 5 Wählerverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Wahlvorschläge, Einreichungsfrist ................ . 6 Gleichzeitige Wahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Inhalt der Wahlvorschläge ....................... . 7 Wahlausschreiben................................. 28
Sonstige Erfordernisse ........................... . 8 Bekanntmachungen des Grenzschutz-Bezirkswahlvor-
Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvor- standes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
vorstand, ungültige Wahlvorschläge ............. . 9 Stimmabgabe, Stimmzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen 10 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergeb-
Bekanntgabe der Wahlvorschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 nisses · · · · · · · · • · · • • • • · • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 31
Sitzungsniederschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Dritter Absdmitt
Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige
Stimmabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Wahl des GrenzsdJ.utz-Hauptpersonalrates
Wahlhandlung . . . . .. . . . .. . . . . . . . . .. . . .. . . .. . .. . . . 14 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die
Schriftliche Stimmabgabe . . .. . .. . . .. . . .. .. . .. .. . . . 15 Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonalrates . . . . . . 32
Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen . . . 16 Leitung der Wahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Schriftliche Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen Durchführung der Wahl nach Bezirken . . . . . . . . . . . . . 34
von Dienststellen . . .. .. .. . . .. . . . . . . . . .. . .. .. .. .. 17
Vierter Absdmitt
Feststellung des Wahlergebnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Wahlniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 SdJ.luBvorsdJ.riften
Benachrichtigung der gewählten Bewerber . . . . . . . . . 20 Berechnung von Fristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Bekanntmachung des Wahlergebnisses . . . . . . . . . . . . 21 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Auf Grund des § 48 des Gesetzes über Personal- (3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mit-
vertretungen im Bundesgrenzschutz vom 16. März glieder unverzüglich nach seiner Bestellung in der
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 68) wird verordnet: Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der
Stimmabgabe bekannt.
Erster Abschnitt
Wahl des Grenzschutz-Personalrates §2
Feststellung der Sollstärke
§ 1 WählerverzeidJ.nis
Wahlvorstand, _Wahlhelfer
(1) Der Wahlvorstand stellt die Sollstärke der
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Grenz- Dienststelle fest.
schutz-Personalrates durch. Er kann wahlberechtigte (2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der
Bedienstete als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung wahlberechtigten Polizeivollzugsbeamten (Wähler-
bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der verzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Grenz-
Stimmenzählung bestellen. jäger, Unterführer und Grenzschutzoffiziere, auf. Er
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei hat bis zum Abschluß der Stimmabgabe das Wähler-
der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ins- verzeichnis auf dem laufenden zu halten und zu be-
besondere die notwendigen Unterlagen zur Ver- richtigen.
fügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte (3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift
zu erteilen. ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter, möglichst h) den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte
nur den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz- Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß
schutz zugänglicher Stelle zur Einsicht auszulegen. nur gewählt werden kann, wer in einen solchen
Wahlvorschlag aufgenommen ist,
§ 3 i) den Hinweis, daß jeder Polizeivollzugsbeamte
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur einer Grenzschutz-Personalvertretung (Grenz-
schutz-Personalrat, Grenzschutz-Bezirkspersonal-
(1) Jeder Polizeivollzugsbeamte kann beim Wahl- rat oder Grenzschutz-Hauptpersonal.rat) ange-
vorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Aus- hören kann (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes),
legung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Ein-
k) den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt-
spruch gegen seine Richtigkeit einlegen.
gegeben werden,
(2) Uber den Einspruch entscheidet der Wahlvor- 1) den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
stand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem
m) einen Hinweis auf die Möglichkeit der schrift-
Polizeivollzugsbeamten, der den Einspruch eingelegt
lichen Stimmabgabe,
hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor
Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. n) Ort und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergeb-
Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand nis festgestellt wird.
das Wählerverzeichnis zu berichtigen. (3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder
einen Abdruck des Wahlausschreibens und dieser
§4 Wahlordnung vom Tage des Erlasses des Wahl-
Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder ausschreibens an bis zum Abschluß der Stimmabgabe
des Grenzschutz-Personalrates, an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahl-
Verteilung der Sitze auf die Gruppen berechtigten zugänglichen Stellen auszuhändigen
und in gut lesbarem Zustande zu erhalten.
Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wäh-
lenden Milgliedt:-;r des Grenzschutz-Personalrates (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschrei-
und errechnet die Verteilung der Grenzschutz- bens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt
Personalratssitze auf die Gruppen (§ 5 des Gesetzes). werden.
§ 5 (5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl
eingeleitet.
Wahlausschreiben
§ 6
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem letzten
Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
Tage der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein
Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitglie- (1) Zur Wahl des Grenzschutz-Personalrates kön-
dern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. nen die wahlberechtigten Polizeivollzugsbeamten
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten: Wahlvorschläge machen.
a) Ort und Tag seines Erlasses, (2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von acht-
b) die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Stell- zehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlaus-
vertreter des Grenzschutz-Personalrates, ge- schreibens einzureichen. Für jede Gruppe (§ 3 des
trennt nach Grenzjägern, Unterführern und Gesetzes) sind getrennte Wahlvorschläge einzu-
Grenzschutzoffizieren, reichen.
c) die Angabe, wo und wann das Wählerverzeich- § 7
nis und diese Wahlordnung zur Einsicht aus- Inhalt der Wahlvorschläge
liegen,
(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens dreimal
d) den Hinweis, daß nur Polizeivollzugsbeamte soviel Bewerber enthalten, wie Gruppenvertreter
wählen können, die in das Wählerverzeichnis
zu wählen sind.
eingetragen sind,
e) den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wähler- (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf
verzeichnis nur innerhalb einer Woche seit sei- dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und
ner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer
eingelegt werden können; der letzte Tag der dem Familiennamen sind der Vorname, das Ge-
Einspruchsfrist ist anzugeben, burtsdatum, die Amtsbezeichnung und die Gruppen-
zugehörigkeit anzugeben.
f) die Mindestzahl von wahlberechtigten Polizei-
vollzugsbeamten, von denen ein Wahlvorschlag (3) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens
unterzeichnet ·sein muß, und den Hinweis, daß einem Zehntel der wahlberechtigten Gruppenange-
jeder Polizeivollzugsbeamte für die Wahl des hörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtig-
Grenzschutz-Personalrates nur auf einem Wahl- ten Gruppenangehörigen, unterzeichnet sein. In
vorschlag benannt werden kann, jedem Falle genügen die Unterschriften von 100
g) die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb wahlberechtigten Gruppenangehörigen.
von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des (4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein,
Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzu- welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vor-
reichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist schlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Ent-
anzugeben, gegennahme von Erklärungen und Entscheidungen
Nr. 40 - Tag der Ausg abe: Bonn, den 20. August 1965
1 879
des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine An- Kalendertagen zu beseitigen. Werden die Mängel
gabe hierüber, gilt der Unterzeichnete als berechtigt, nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvor-
der an erster Stelle steht. schläge ungültig.
§ 8 § 10
Sonstige Erfordernisse Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Grenz- (1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 2 und § 9
schutz-Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag Abs. 5 Buchstaben a und b genannten Frist nicht
vorgeschlagen werden. für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag ein-
gegangen, gibt der Wahlvorstand dies sofort durch
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustim- Aushang an den gleichen Stellen, an denen das
mung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Auf- Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleich-
nahme in den Wahlvorschlag beizufügen. zeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlä-
(3) Jeder vorschlagsberechtigte Polizeivollzugs- gen innerhalb einer Nachfrist von sechs Kalender-
beamte (§ 7 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur tagen auf.
Wahl des Grenzschutz-Personalrates rechtswirksam (2) Der Wahlvorstand weist in der Bekannt-
nur für einen Wahlvorschlag abgeben. machung darauf hin, daß eine Gruppe keine Ver-
treter in den Grenzschutz-Personalrat wählen kann,
§ 9
wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein
Behandlung der Wahlvorschläge gültiger Wahlvorschlag eingeht.
durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige
(1) Der Wahlvorstand vc~rmerkt auf den Wahl- Wahlvorschläge nicht ein, gibt der Wahlvorstand
vorschlägen den Tug und die Uhrzeit des Eingangs. sofort bekannt, für welche Gruppe oder für welche
Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Gruppen keine Vertreter gewählt werden können.
Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu ver-
merken. § 11
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie Bekanntgabe der Wahlvorschläge
bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl
von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht (1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 2
fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahl- und § 10 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens je-
vorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe doch fünf Kalendertage vor Beginn der Stimm-
der Gründe zurück. abgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig an-
erkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum
(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der Abschluß der Stimmabgabe an den gleichen Stellen
mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimm-
Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, inner- zettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
halb von drei Kalendertagen zu erklären, auf
welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. (2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvor-
Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht schläge werden nicht bekanntgemacht.
ab, gilt seine Bewerbung nur auf dem zuerst ein-
gegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahl- § 12
vorschlägen wird sie gestrichen. Sitzungsniederschriften
(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberech- Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in
tigten Polizeivollzugsbeamten (§ 7 Abs. 3), der der über Einsprüche gegen das Wählerverzeich!lis
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzu- (§ 3), über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden
fordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu er- Grenzschutz-Personalratsmitglieder und die Vertei-
klären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt lung der Grenzschutz-Personalratssitze auf die
der Polizeivollzugsbeu.mte diese Erklärung nicht Gruppen (§ 4), über die Zulassung von Wahlvor-
fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift nur auf dem schlägen (§ 9) und über die Gewährung von Nach-
zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übri- fristen (§ 10) entschieden wird, eine Niederschrift.
gen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleich- Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvor-
zeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem standes zu unterzeichnen.
Wahlvorschlu.g die Unterschrift zählt.
(5) Wahlvorschläge, die § 13
a) den Erfordernissen des § 7 Abs. 2 nicht ent- Ausübung des Wahlrechts,
sprechen, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe
b) ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeich-
eingereicht sind, nis eingetragen ist.
c) infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht (2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines
mehr die erforderliche Anzahl von Unterschrif- Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Die
ten aufweisen,
Stimmzettel müssen für jede Gruppe dieselbe Größe,
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurück- Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das-
zugeben, die Mtingel innerhalb einer Frist von drei selbe gilt für die Wahlumschläge.
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) In den Stimmzeltel sind die Bewerber in der § 15
Reihenfolge der Benennung in den Wahlvorschlägen Schriftliche Stimmabgabe
zu übernehmen; die Reihenfolge der Wahlvor-
schläge richtet sich nach dem Zeitpunkt des gültigen (1) Einern Polizeivollzugsbeamten, der im Zeit-
Einganges beim Wahlvorstand (§ 9 Abs. 1). Jeder punkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme per-
Wahlberechtigte kann auf dem Stimmzettel bis zu sönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Ver-
dreimal soviel Bewerber ankreuzen, wie für seine langen die Wahlvorschläge, den Stimmzettel und
Gruppe oder - im Falle des § 5 Satz 1 Nr. 2 des den Wahlumschlag sowie einen größeren Frei-
Gesetzes - für seine Einheit Mitglieder des Grenz- umschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes
schutz-Personalrates zu wählen sind. und als Absender den Namen und die Anschrift des
wahlberechtigten Polizeivollzugsbeamten sowie den
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszu-
a) die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben händigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch
sind, ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen
b) die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aus-
Satz 2 entsprechen, händigung oder Ubersendung im Wählerverzeichnis
c) aus denen sich der Wille des Wählers nicht zu vermerken.
zweifelsfrei ergibt, (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise
d) die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimm-
einen Vorbehalt enthalten. zettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschla-
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine ges so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet
Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, wer- oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimm-
den als eine Stimme gezählt; lauten sie nicht gleich, abgabe vorliegt.
sind sie ungültig. § 16
Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
§ 14
Wahlhandlung (1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe
entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Brief-
der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum un- umschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimm-
beobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag abgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die
legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurne.
Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimm-
abgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu (2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der
verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-
die eingeworfenen Umschläge nicht vor Offnung der punkt des Einganges ungeöffnet zu den Wahlunter-
Urne entnommen werden können. Die Stimmabgabe lagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen
kann nach Gruppen räumlich getrennt durchgeführt Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses un-
werden; in jedem Falle sind jedoch getrennte Wahl- geöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht an-
urnen zu verwenden. gefochten worden ist.
(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe ge- § 17
öffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Stimmabgabe bei Nebenstellen
Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind und Teilen einer Dienststelle
Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die An-
Für die Polizeivollzugsbeamten, die in Neben-
wesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und
stellen oder Teilen einer Dienststelle, die von dieser
eines Wahlhelfers.
weit entfernt liegen, tätig sind, kann der Wahlvor-
(3) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne stand die Wahl an diesen Stellen durchführen oder
ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeich- schriftliche Stimmabgabe anordnen.
nis eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der
Wähler den Umschlag dem mit der Entgegennahme § 18
der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahl-
Feststellung des Wahlergebnisses
vorstandes, das ihn in Gegenwart des Wählers un-
geöffnet in die Wahlurne legt. Die Stimmabgabe ist (1) Unverzüglich, spätestens am dritten Kalender-
im Wählerverzeichnis zu vermerken. tage nach Beendigung der Stimmabgabe, stellt der
(4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Ab- (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
schluß der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahl- Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen
vorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu und prüft ihre Gültigkeit.
verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf (3) Der Wahlvorstand zählt die auf jeden einzel-
oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädi- nen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen zu-
gung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wieder-
sammen.
eröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimm-
zettel zur Stimmauszählung hat sich der Wahlvor- (4) Zu Mitgliedern des Grenzschutz-Personalrates
stand davon zu überzeugen, daß der Verschluß und zu Stellvertretern in der erforderlichen Zahl
unversehrt ist. (§ 5 des Gesetzes) sind die Bewerber jeder Gruppe
Nr. -40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965 881
gewiil1 lt, die die nwislc:11 Slimrnen erhalten haben. schutz-Personalrat mindestens bis zur Durchführung
Bei gleicher StirnJJH'nZtlli! entscheidet das vom der nächsten Grenzschutz-Personalratswahl auf-
WahlvorsUmd zu zic!lwndt: Los. bewahrt.
(5) SlimmzeLUd, über deren Gültigkeit oder Un- § 23
gültigkeit der Wd b l vorsfimd beschließt, weil sie zu Nachwahl von Gruppenvertretern
ZwcifcJn Anlaß gc:bc!n, sind mit fortlaufender Num-
mer zu versehen und von den übrigc'.n Stimmzetteln Für eine Nachwahl von Gruppenvertretern (§ 16
gesondert bei den \Ndhluntcrlugen aufzubewahren. Abs. 2 des Gesetzes) gelten die Vorschriften der
§§ 1 bis 22 entsprechend.
(6) Die SHzung, in ckr cfos Wahlergebnis fest-
gestellt wird, rnuß dc!n Polizeivollzugsbeamten zu-
gänglich sein.
Zweiter Abschnitt
§ 19
Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonalrates
Wahlniederschrift
(1) Uber das Wahler9ebnis fertigt der Wahlvor- § 24
stand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mit- Entsprechende Anwendung der Vorschriften
gliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. über die Wahl des Grenzschutz-Personalrates
Die Niederschrift muß enthalten
Für die Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonal-
a) die Summe der von jeder G'ruppe abgegebenen
rates gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 23 ent-
Stimmen, sprechend, soweit sich aus den §§ 25 bis 31 nichts
b) die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen anderes ergibt.
gültigen Stimmen,
§ 25
c) die Zahl der ungülti9cn summen,
Leitung der Wahl
d) die für die Gülti~Jkeit oder Ungültigkeit zweifel-
hafter Stimmen nrnl:\gcLenden Gründe, (1) Der Grenzschutz-Bezirkswahlvorstand leitet
e) die Namen der :zu Milg1iedern des Grenzschutz- die Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonalrates. Die
Personalralcs und zu Stellvertretern gewählten Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienst-
Bewerber. stellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände
im Auftrag und nach den Richtlinien des Grenz-
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl- schutz-Bezirkswahlvorstandes.
behandlung oder der Feststellung des Wahlergeb-
nisses sind in der Niedcrschrif t zu vermerken. (2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen
der Mitglieder des Grenzschutz-Bezirkswahlvor-
standes und die dienstliche Anschrift seines Vor-
§ 20
sitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum
Benachrichtigung der gewählten Bewerber Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Grenz-
schutz-Personalratsmitglieder Gewählten unverzüg- § 26
lich schriftlich von ihrer Wahl. Er weist in dieser Wählerverzeichnis
Benachrichtigung darauf hin, daß jeder Polizeivoll-
Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die
zugsbeamte nur einer Grenzschutz-Personalvertre-
Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der ört-
tung (Grenzschutz-Personalrat, Grenzschutz-Bezirks-
lichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahl-
personalrat oder Grenzschutz-Hauptpersonalrat)
vorstand die Zahl der wahlberechtigten Polizei-
angehören kann, und daß seine Mitgliedschaft in
vollzugsbeamten, getrennt nach den Gruppen der
sämtlichen Grenzschutz-Personalvertretungen er-
Grenzjäger, Unterführer und Grenzschutzoffiziere,
lischt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen
unverzüglich schriftlich mit.
nach Zugang der Benachrichtigung über seine Wahl
den Grenzschutz-Personalvertretungen, in die er
gewählt ist, schriftlich mitteilt, welcher Grenzschutz- § 27
Personalvertretung er angehören will (§ 15 Abs. 2 Gleichzeitige Wahl
des Gesetzes). Die Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonalrates
§ 21 soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Grenz-
Bekanntmachung des Wahlergebnisses schutz-Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.
Der Wahlvorstand gibt die Namen der zu Mit- § 28
gliedern des Grenzschutz-Personalrates und zu Stell-
Wahlausschreiben
vertretern gewählten Bewerber durch zweiwöchigen
Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahl- (1) Der Grenzschutz-Bezirkswahlvorstand erläßt
ausschreiben bekannt. das Wahlausschreiben.
§ 22 (2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlaus-
schreiben in der Dienststelle an einer oder mehre-
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
ren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekannt- Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis
machungen, Stimmzettel usw.) werden vom Grenz- zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten § 30
a) Ort und Tag seines Erlasses, Stimmabgabe, Stimmzettel
b) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Findet die Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonal-
Grenzschutz-Bezirkspersonalrates, getrennt nach rates zugleich mit der Wahl der Grenzschutz-Perso-
Grenzjägern, Unterführern und Grenzschutzoffi- nalräte statt, so kann für die Stimmabgabe zu beiden
zieren, Wahlen derselbe Umschlag verwendet werden. Für
c) den Hinweis, daß nur Polizeivollzugsbeamte die Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonalrates sind
wählen können, die in das Wählerverzeichnis Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des
eingetragen sind, Personalrates zu verwenden.
d) die Mindestwhl von wahlberechtigten Polizei- § 31
vollzugsbeamten, von denen ein Wahlvorschlag
Feststellung und Bekanntmachung
unterzeichnet sein muß, und den Hinweis, daß
des Wahlergebnisses
jeder Polizeivollzugsbeamte nur auf einem
Wahlvorschlag benannt werden kann, (1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf
e) die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. Sie
achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 19.
Wahlausschreibens beim Grenzschutz-Bezirks- (2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Fest-
wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der stellung des Wahlergebnisses dem Grenzschutz-
Einreichungsfrist ist anzugeben, Bezirkswahlvorstand eingeschrieben zu übersenden
f) den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte oder gegen Empfangsbekenntnis zu übergeben. Die
Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die
nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonalrates (§ 22)
Wahlvorschlag aufgenommen ist, werden zusammen mit einer Abschrift der Nieder-
schrift vom Grenzschutz-Personalrat aufbewahrt.
g) den Tag oder die Tage der Stimmabgabe,
(3) Der Grenzschutz-Bezirkswahlvorstand zählt
h) den Hinweis, daß jeder PolizeivoHzugsbeamte unverzüglich die auf jeden einzelnen Bewerber
nur einer Grenzschutz-Personalvertretung entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Er-
(Grenzschutz-Personalrat, Grenzschutz-Bezirks- gebnis der Wahl fest.
personalrat oder Grenzschutz-Hauptpersonalrat)
(4) Sobald die Namen der zu Mitgliedern des
angehören kann (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes).
Grenzschutz-Bezirkspersonalrates und zu Stellver-
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahl- tretern gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der
ausschreiben durch die folgenden Angaben: Grenzschutz-Bezirkswahlvorstand den örtlichen
Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände
a) die Angabe, wo und wann das für die örtliche
geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der glei-
Dienstslelle aufgestellte Wählerverzeichnis und
chen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
b) den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wähler-
verzeichnis nur innerhalb einer Woche seit Dritter Abschnitt
seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahl- Wahl des Grenzschutz-Hauptpersonalrates
vorstand eingelegt werden können; der letzte
Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben, § 32
c) den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt- Entsprechende Anwendung der Vorschriften
gegeben werden, über die Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonalrates
d) den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe, Für die Wahl des Grenzschutz-Hauptpersonalrates
e) einen Hinweis auf die Möglichkeit der schrift- gelten die Vorschriften der §§ 24 bis 31 entspre-
lichen Stimmabgabe. chend, soweit sich aus den §§ 33 und 34 nichts an-
deres ergibt.
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem § 33
Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des
Aushanges. Leitung der Wahl
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlaus- Der Grenzschutz-Hauptwahlvorstand leitet die
schreibens können vom Grenzschutz-Bezirkswahl- Wahl des Grenzschutz-Hauptpersonalrates.
vorstand jederzeit berichtigt werden.
§ 34
(7) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl Durchführung der Wahl nach Bezirken
eingeleitet.
§ 29
(1) Der Grenzschutz-Hauptwahlvorstand kann die
bei den Grenzschutzmittelbehörden bestehenden
Bekanntmachungen oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahl-
des Grenzschutz-Bezirkswahlvorstandes vorstände beauftragen,
Bekanntmachungen nach den §§ 10 und 11 sind in a) die Zahl der im Bereich der Grenzschutzmittel-
gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den behörde wahlberechtigten Polizeivollzugsbeam-
Dienststellen auszuhängen. ten getrennt nach den Gruppen der Grenzjäger,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965 883
Unterführer und Grenzschutzoffiziere, festzu- Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c) eine
stellen, Niederschrift.
b) die bei den Dienststellen im Bereiche der Grenz-
schutzmittellwhörde festgestellten Wahlergeb- Vierter Abschnitt
nisse zusammenzustellen, Schlußvorschriften
c) Bekannlmachungen de1_; Grenzschutz-Hauptwahl-
vorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvor- § 35
stände im Bereich der Grenzschutzmittelbebörde
weiterzuleiten. Berechnung von Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung fest-
Die WablvorsUinde bei den C~renzschutzmittelbehör- gelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bür-
den unterrichten in diesen F~llen die übrigen ört- gerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
lichen Wahl vorstfü1dc im fü~reich der Grenzschutz-
mittelbehörde darüber, daß die in Satz 1 Buch-
staben a bis c genannten Angaben an sie einzu- § 36
senden sind. Inkrafttreten
(2) Die Wahlvorstände bei den Grenzschutzmittel- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in
behörden fertigen über die Zusammenstellung der Kraft.
Bonn, den 12. August 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehäliten
Vom 16. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7849-1-4
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über ge- (2) Absatz 1 gilt nicht für gefrorene Schweine-
setzliche Hcmdelsklassen für Erzeugnisse der Land- hälften, die in gefrorenem Zustand in das Wirt-
wirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 schaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirtschafts-
(J3undesgcsetzbl. I S. 970), gei.indert durch das Ge- gesetzes vom 28. April 1961 - Bundesgesetzbl. I
setz zur Anderung des Gesetzes über gesetzliche S. 481 - , zuletzt geändert durch das Durchführungs-
Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft gesetz EWG Milch und Milcherzeugnisse vom
und Fischerei vom 8. Juni 1955 (ßundesgesetzbl. I 28. Oktober 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 821 ver-
S. 266), in Verbindung mit dem Gesetz über den bracht worden sind.
Ubergang von Zuständigkeilen auf dem Gebiete des
Rechts des Gesundheitswesens vorn 29. Juli 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 560) wird vom Bundesminister § 3
für Ernährung, Lmclwirtschall und Forsten im Ein- Kennzeichnung
vernehmen mil dem Bundesminister für Gesund-
heitswesen und auf Grund der §§ 4 und 5 des Ge- (1) Schweinehälften, die nach den gesetzlichen
setzes von der Bundesn·gienrng mit Zustimmung Handelsklassen feilgehalten, angeboten, verkauft
des Bundesrnles verordnet: oder sonst in den Verkehr gebracht werden, müssen
mit dem Buchstaben oder der Ziffer der Handels-
klasse gekennzeichnet sein, Sie können in Verbin-
dung mit der Angabe der Handelsklasse mit der
§ 1
Kennziffer nach Spalte 2 der Anlage gekennzeichnet
Einführung von gesetzlichen Handelsklassen werden, wenn sie die hierfür erforderlichen Eigen--
(1) Für halbe Tierkörper von Hausschweinen schaften aufweisen.
(Schweinehälften), auch ohne Kopf, Pfoten oder (2) Die Kennzeichnung ist mit unverwischbarer,
Flomen, werden die folgenden qesetzlichen Handels- unabwischbarer und kochechter Farbe auf dem hin-
klassen eingeführt: E (volltkischig), I (fleischig), teren Spitzbein anzubringeni sie muß mindestens
II (mittelfcll), HI (fett), IV (andere) und V (Sauen). 1,5 cm hoch und deutlich erkennbar sein.
(2) Schweinehälften, die nach den gesetzlichen
(3) Der Kennzeichnung bedarf es nicht bei
Handelsklassen feilgehalten, anw~boten, verkauft
Schweinehälften, die in das Wirtschaftsgebiet ver-
oder sonst in den Verkehr gebracht werden, müssen
bracht und in geschlossenen Sendungen in den V er-
'die in der Anlage bezeichneten Ei~Jcnschaften auf-
kehr gebracht werden.
weisen.
§ 2 § 4
Verbindliche Anwendung Marktnotierungen
(1) Schweinehälften aus Schli.1chtungcn in Schlacht- Börsen und Verwaltungen der öffentlichen
häusern, in denen gewerbliche Schlachtungen vor- Märkte, die Preisnotierungen für Schweinehälften
rJenommen werden, dürfen nnr nach den gesetz- vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen
lichen Handclsklass(~n feil9dwllcn, an9eboten, ver- <1usschließlich die gesetzlichen Handelsklassen nach
kauft oder sonst in den VcrkPlu r1ebr;:,icht werden. § 1 zugrundezulegen.
Nr. 40 - Tag der Ausg,abe: Bonn, den 20. August 1965 885
§ 5 § 6
Ordnungswidrigkeiten land Berlin
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. l Nr. 2 des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Er- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
zeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei handelt, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Ge-
wer Schweinehälften setzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeug-
1. entgegen § 2 nicht nach den gesetzlichen Handels- nisse der Landwirtschaft und Fischerei auch im Land
klassen oder Berlin.
§ 7
2. entgegen § 3 nicht mit der vorgeschriebenen
Kennzeichnung Inkrafttreten
feilhält, anbietet, verkauft oder sonst in den Ver- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in
kehr bringt. Kraft.
Bonn, den 16. August 1965
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage
Handelsklassen
und die für die einzelnen Handelsklassen erforderlichen Eigenschaften
Gewicht von zwei Speckdicke
Handels- Kenn- Allgemeine Eigenschaften
zusammengehörenden in
klasse ziffer
Hälften in Kilogramm Zentimeter
1 1
2 1
3 4 1
5
I. Schweinehälften, E
ausgenommen (voll- 7 70 bis unter 80 unter 2,5 vollfleischig in allen Körper-
von Sauen fleischig) 8 80 bis unter 90 unter 3 partien, besonders hoher
9 über 90 unter 3,5 Fleischanteil in Schinken,
Kotelett und Bauch
I 6 60 bis unter 70 unter 2,5 fleischig in allen Körperpartien,
(fleischig) 7 70 bis unter 80 unter 3 entweder: voller Schinken und
8 80 bis unter 90 unter 3,5 mittlerer Bauch
9 über 90 unter 4 oder: mittlerer Schinken
und magerer Bauch
II 6 60 bis unter 70 unter 3,5 mittlerer Fleischanteil in allen
(milteJfett) 7 70 bis unter 80 unter 4 Körperpartien bei stärkerer
8 80 bis unter 90 unter 4,5 Verfettung
9 über 90 unter 5
III 6 60 bis unter 70 über 3,5 besonders hoher Fettanteil
(fett) 7 70 bis unter 80 über4 in allen Körperpartien
8 80 bis unter 90 über 4,5
9 über 90 über5
IV den Bestimmungen der vor-
(andere) stehenden Handelsklassen nicht
genügend sowie Schweine-
hälften von Altschneidern und
Kümmerern
II. Schweinehälften V 1 unter 4
von Sauen (Sauen) 2 über 4
Das Gewicht und die Speckdicke gelten für abgekühlte Schweinehälften. Die Speckdicke ist in
der Rückenmitte am senkrechten Dornfortsatz (Nabelhöhe) zu messen. Am Kamm darf der Speck
höchstens 1,5 cm dicker als in der Rückenmitte sein.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, deu 20. August 1965 887
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 18. August 1965
Tag 1n halt Seite
11. 8. 65 Fünfzehnte Verordnung zur .Änderung des Abschöpfungstarifs (Obst und Gemüse) 1101
An<lert Bundesgesetzbl. III 613-3-1 (Anlage)
20. 7.65 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Australischen Bundes über die unterstützte Wanderung ........... . 1103
20. 7. 65 Bekanntmachung über die Zulässigkeit der Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen 1110
23. 7. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luft-
verkehr (Inkrafttreten für Polen, Ungarn und Südrhodesien) ............................. . 1111
1. 8. 65 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn 1112
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1964
Te i 1 I: 3,- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Tc i 1 II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Ubersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, die
Titelblätter und die zeitliche Ubersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 3/1965 bei.
Ausführung : I-Ialbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung e:~rfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,BundcsgPsclzblalt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN· POSTFACH
Heraus geb c r: Der Bundcsminislcr der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcsqesel.,.blatt crsdH'int in dn!i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrtigunq verkLindel. In Tr!il l[l wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rnchts vom 10. Juli 19:iB (B11n<lesqesr!lzbl. I S. 437) rnich Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bez11qsbcdinqnnqen für Ttiil I und 11: Lauf c n der B c, zu g nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ei n z e l s t ii c k e je ,rnql'filtHJc11e 24 Sei Lcn DM 0,40 gt'(Jt!n Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzbla ll"
Köln 3 D9 oder nach ßczahlun\J uuf Crnnd einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüqlich Versandgebühr DM 0,20.