32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
8. 1. 65 Verordnung Nr. 1/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schifffahrt 12 20. 1. 65 Siehe§ 4
14. 1. 65 Schiffahrtpolizei.liche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr durch
die Schleuse Nordfeld 13 21. 1. 65 1. 2. 65
15. 1. 65 Verordnung Nr. 2/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 16 26. 1. 65 Siehe§ 4
25. 1. 65 Verordnung TSF Nr. 1/65 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 18 28. 1. 65 1. 2. 65
25. 1. 65 Verordnung PR Nr. 1/65 über die Aufhebung der
Preisvorschriften für die Entgelte der Wirtschafts-
prüf er, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der
Wirtschafts- und Steuerberater, der Steuerbevoll-
mächtigten, der Steuerberatungsgesellschaften und
der Ingenieure 20 30. 1. 65 1. 6. 65
22. 1. 65 Verordnung zur Änderung der Telegraphenord-
nung 20 30. 1. 65 1. 4. 65
Andert Bundesgesetzbl. III 902-6
22. 1. 65 Strom- und schiffahrtpolfaeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen über
die Fcthrtgeschwindigkeit auf der Weser 22 3. 2. 65 15.2.65
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlidmng im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Redltswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache ---
Nr. vom Seite
8. 1. 65 Verordnung Nr. 1/65/EWG der Kommission zur
Berichtigung der Frei-Grenze-Preise, die bei der
Berechnung der Abschöpfungsbeträge und Erstat-
tungen für bestimmte Mild1erzeugnisse zugrunde
gelegt werden 3 14. 1. 65 23
13. 1. 65 Verordnung Nr. 2/65/EWG der Kommission über
die Festsetzung eines Zusatzbetrags für Eier in der
Schale von Hausgeflügel 3 14. 1. 65 24
13. 1. 65 Verordnung Nr. 3/65/EWG der Kommission zur
Erhöhung des Zusatzbetrags für flüssiges oder
gefrorenes Vollei, getrocknetes Vollei und getrock-
netes Eigelb von Hausgeflügel 3 14. 1. 65 25
26. 1. 65 Verordnung Nr. 4/65/EWG der Kommission über
die Festsetzung eines Zusatzbetrags für Eier in der
Sclrnle von Hausgeflügel 11 27. 1. 65 121
25. 1. 65 Verordnung Nr. 5/65/EWG der Kommission zur
Änderung des Anhangs II der Verordnung
Nr. 157/64/EWG über die Angleichungen und
Korrekturen, die bei der Festsetzung der Frei-
Grenze-Preise für Milch und Milcherzeugnisse vor-
zunehmen sind 12 28. 1. 65 135
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sad1gebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedinqungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
8. 1. 65 Verordnung Nr. 1/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schifffahrt 12 20. 1. 65 Siehe§ 4
14. 1. 65 Schiffahrtpolizei.liche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr durch
die Schleuse Nordfeld 13 21. 1. 65 1. 2. 65
15. 1. 65 Verordnung Nr. 2/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 16 26. 1. 65 Siehe§ 4
25. 1. 65 Verordnung TSF Nr. 1/65 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 18 28. 1. 65 1. 2. 65
25. 1. 65 Verordnung PR Nr. 1/65 über die Aufhebung der
Preisvorschriften für die Entgelte der Wirtschafts-
prüf er, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der
Wirtschafts- und Steuerberater, der Steuerbevoll-
mächtigten, der Steuerberatungsgesellschaften und
der Ingenieure 20 30. 1. 65 1. 6. 65
22. 1. 65 Verordnung zur Änderung der Telegraphenord-
nung 20 30. 1. 65 1. 4. 65
Andert Bundesgesetzbl. III 902-6
22. 1. 65 Strom- und schiffahrtpolfaeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen über
die Fcthrtgeschwindigkeit auf der Weser 22 3. 2. 65 15.2.65
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlidmng im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Redltswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache ---
Nr. vom Seite
8. 1. 65 Verordnung Nr. 1/65/EWG der Kommission zur
Berichtigung der Frei-Grenze-Preise, die bei der
Berechnung der Abschöpfungsbeträge und Erstat-
tungen für bestimmte Mild1erzeugnisse zugrunde
gelegt werden 3 14. 1. 65 23
13. 1. 65 Verordnung Nr. 2/65/EWG der Kommission über
die Festsetzung eines Zusatzbetrags für Eier in der
Schale von Hausgeflügel 3 14. 1. 65 24
13. 1. 65 Verordnung Nr. 3/65/EWG der Kommission zur
Erhöhung des Zusatzbetrags für flüssiges oder
gefrorenes Vollei, getrocknetes Vollei und getrock-
netes Eigelb von Hausgeflügel 3 14. 1. 65 25
26. 1. 65 Verordnung Nr. 4/65/EWG der Kommission über
die Festsetzung eines Zusatzbetrags für Eier in der
Sclrnle von Hausgeflügel 11 27. 1. 65 121
25. 1. 65 Verordnung Nr. 5/65/EWG der Kommission zur
Änderung des Anhangs II der Verordnung
Nr. 157/64/EWG über die Angleichungen und
Korrekturen, die bei der Festsetzung der Frei-
Grenze-Preise für Milch und Milcherzeugnisse vor-
zunehmen sind 12 28. 1. 65 135
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sad1gebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedinqungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
21
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 1965 1 Nr. 4
Tag Inhalt Seite
19. 1. 65 Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne sowie über die Darstellung des Plan-
inhalts (Planzeichenverordnung) .................................................... • • • • 21
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 213-1-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Verordnung
über die Ausarbeitung der Bauleitpläne sowie über die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung)
Vom 19. Januar 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 213-1-3
Auf Grund des § 2 Abs. 10 Nr. 4 des Bundesbau- (3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke
gesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341) und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden,
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: daß deren Inhalt erkennbar bleibt.
(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bau-
§1 leitplan erklärt werden.
Planunterlagen §3
(1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten Ubergangsvorschrift
zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständig- Die bisherigen Planunterlagen und Planzeichen
keit den Zustand des Plangebietes in einem für den können weiterhin verwendet werden
Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen. 1. für Bauleitpläne, deren Aufstellung, Änderung
Die Maßstäbe sind so zu wählen, daß der Inhalt der oder Ergänzung die Gemeinde vor Inkrafttreten
Bauleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt dieser Verordnung beschlossen hat,
werden kann.
2. für Bauleitpläne, die innerhalb eines Jahres nach
(2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 2 Abs. 6
sollen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und des Bundesbaugesetzes ausgelegt werden,
Bezeichnungen in Ubereinstimmung mit dem Liegen- 3. für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleit-
schaftskataster, die vorhandenen baulichen Anla- plänen innerhalb von acht Jahren nach Inkraft-
gen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Ge- treten dieser Verordnung.
ländehöhe ergeben. Von diesen Angaben kann inso-
weit abgesehen werden, als sie für die Festsetzun- §4
gen nicht erforderlich sind.
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§2
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Planzeichen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 187 des Bundes-
(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen baugesetzes auch im Land Berlin.
die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen
Planzeichen verwendet werden. Die Darstellungs- §5
arten können miteina.ndcr verbunden werden. Inkrafttreten
(2) Soweit Darstellungen oder Festsetzungen in Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten
Bauleitplänen erforderlich sind, für die in der An- Monats nach der Verkündung in Kraft.
lage keine Planzeichen enthulten sind, können Plan-
zeichen sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen Bonn, den 19. Januar 1965
entwickelt werden. Das gleiche gilt, wenn in beson-
deren Fällen die angegebenen Planzeichen für eine Der Bundesminister für Wohnungswesen,
eindeutige Darstellung oder Festsetzung nicht aus- Städtebau und Raumordnung
reichen. Lücke
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne
sowie über die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung)
Planzeichen für Bauleitpläne
l. Art der baulichen Nutzung
(§ 1 Abs. 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962
- Bundesgesetzbl. I S. 429 - BauNVO -)
schwarz/weiß farbig
mit ohne
Raster Schraffur Buchstaben Buchstaben
~
1.1. Wohnbauflächen
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO
Englischrot Englischrot
mittel mittel
~
1.1.1. Kleinsiedlungsgebiete
§ 2 BauNVO
Englischrot Englischrot
mittel hell
1.1.2. Reine Wohngebiete
§ 3 BauNVO
Englischrot Englischrot
mittel mittel
1.1.3. Allgemeine Wohngebiete
§ 4 BauNVO
Englischrot Englischrot
mittel dunkel
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1965 23
schwarz/weiß farbig
mit ohne
Raster Schraffur Buchstaben Buchstaben
1.2. Gemischte Bauflächen
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO
Sepia col. Sepia col.
mittel mittel
1.2.1. Dorfgebiete
§ 5 BauNVO
Sepia col. Sepia col.
mittel hell
1.2.2. Mischgebiete
§ 6 BauNVO
Sepia col. Sepia col.
mittel mittel
1.2.3. Kerngebiete
§ 7 BauNVO
Sepia col. Sepia col.
mittel dunkel
1.3. Gewerbliche Bauflächen
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO
Paynesgrau Paynesgrau
hell hell
1.3.1. Gewerbegebiete
§ 8 BauNVO
Paynesgrau Paynesgrau
hell hell
1.3.2. Industriegebiete
§ 9 BauNVO
Paynesgrau Paynesgrau
hell dunkel
2
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
schwarz/weiß farbig
mit ohne
Raster Schraffur Buchstaben Buchstaben
1.4. Sonderbauflächen ,-----1
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO
1
1
fs\'
V 1
L_ ____ J
Echtorange Echtorange
hell hell
1.4.1. Wochenendhausgebiete
§ 10 BauNVO
Echtorange Echtorange
hell hell
1.4.2. Sondergebiete, z. B.
Hochschul-, Klinik-, Kur-,
Hafen- oder Ladengebiete
§ 11 BauNVO
Echtorange Echtorange
hell dunkel
Im Bebauungsplan brauchen die Planzeichen für die Baugebiete
nicht das gesamte Baugebiet zu überdecken, wenn dessen Gren-
zen aus dem Bebauungsplan eindeutig ersichtlich sind.
2. Maß der baulichen Nutzung
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Bundesbaugesetzes - BBauG -
sowie §§ 16 und 17 BauNVO)
2.1. Zahl der Vollgeschosse (Z)
als Höchstgrenze röm. Ziffer, z.B. fil
zwingend röm. Ziffer in einem Kreis, z. B. @
2.2. Grundflächenzahl Dezimalzahl, z. B. 0,4
oder GRZ mit Dezimalzahl,
z.B. GRZ 0,4
2.3. Geschoßflächenzahl Dezimalzahl im Kreis, z. B. @
oder GFZ mit Dezimalzahl,
z.B. GFZ 0,7
2.4. Baumassenzahl Dezimalzahl im Rechteck, z. B. ~
oder BMZ mit Dezimalzahl,
z.B. BMZ 3,0
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1965 25
3. Bauweise, Bau 1in i e n, Bau grenzen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BBauG und §§ 22 und 23 BauNVO)
3.1. Offene Bauweise 0
3.1.1. nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
3.1.2. nur Hausgruppen zulässig
3.2. Geschlossene Bauweise g
3.3. Baulinie
Zinnoberrot
3.4. Baugrenze
Ultramarin blau
4. Bauliche Anlagen und Einrichtungen für den Gemeinbedarf
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. l Nr. 1 Buchstabe f BBauG)
Flächen oder Baugrund- . .
••••••••••• 0
stücke für den Gemein-
bedarf . D..
............
Karminrot Karminrot
Für Darstellung oder Festsetzung der jeweiligen Art der bau-
liehen Anlagen und Einrichtungen durch Planzeichen sollen die
nachstehenden Zeichen verwendet werden:
Verwaltungs-
gebäude [J Kirche
III
Schule E! Hallenbad ~
Krankenhaus 9 Kindertagesstätte
Kindergarten D
Theater [ij] Schutzraum
D
Jugendheim
Jugendherberge m Feuerwehr
III
Post 9
Im Flächennutzungsplan können vorstehende Zeichen zur Kenn-
zeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung venvendet
werden.
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
5. Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BBauG)
5.1. Autobahnen oder autobahn-
ähnliche Straßen
Goldocker
5.2. Sonstige überörtliche oder
örtliche Hauptverkehrs-
straßen Goldocker
6. Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG)
6.1. Straßenverkehrsflächen
Gold ocker
6.2. Offentliche
Parkflächen
Goldocker
6.3. Straßenbegrenzungs-
linie, Begrenzung
sonstiger Verkehrs- Permanentgrün
flächen hell
Der Farbstreifen kann entfallen,
wenn die Begrenzungslinie mit
einer Baulinie oder Baugrenze zu-
sammenfällt.
7. Flächen für Versorgungsanlagen oder für die Verwertung oder Beseitigung
von Abwasser oder festen Abfallstoffen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nm. 5 und 7 BBauG)
Flächen oder Baugrund-
stücke für Versorgungs-
anlagen oder für die
[QJ ~ · ·
--v--
.....
· · · · · · . .
. ...... .
[QJ 0 [QJ 0
Beseitigung von Abwasser ~:..:.:--~~-
oder festen Abfallstoffen
Kadmiumgelb Kadmiumgelb
hell hell
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1965 27
Für Darstellung oder Festsetzung der jeweiligen Art der Anlagen
durch Planzeichen sollen die nachstehenden Zeichen verwendet
werden:
Elektrizi tä tswer k
~ Fernheizwerk
@
Gaswerk @ Wasserwerk
@
Wasserbehälter
® Umspannwerk
©
Umformerstation @ Brunnen @
Pumpwerk
0 Kläranlage
u
Müllbeseitigungs-
anlage @
Im Flächennutzungsplan können vorstehende Zeichen zur Kenn-
zeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet
werden.
8. Führung o b e r i r d i s c h e r V e r s o r g u n g s an 1a g e n und H au p t ab w a s s e r 1e i tun g e n
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nr. 6 BBauG)
• • • • • •
9. Grünflächen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG)
C
Grünflächen
Zinnobergrün
D
Zinnobergrün
hell hell
Für Darstellung oder Festsetzung der jeweiligen Art der Grün-
flächen durch Planzeichen sollen die nachstehenden Zeichen ver-
wendet werden:
Parkanlage
Zeltplatz
••• •••
•••
Dauerkleingärten
Sportplatz
-1°1 .
.
Badeplatz Spielplatz
[fil
Friedhof
Im Flächennutzungsplan können vorstehende Zeichen zur Kenn-
zeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet
werden.
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
10. Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft
(§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BBauG)
10.1. Wasserflächen, Häfen
Kobaltblau
hell
10.2. Flächen für die Wasser-
wirtschaft
Kobaltblau
hell
Die Planzeichen brauchen nicht die gesamten Flächen zu über-
decken.
11. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung
von Bodenschätzen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 7 und § 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG)
11.1. Flächen für Aufschüttungen
D
D
11.2. Flächen für Abgrabungen
oder für die Gewinnung
von Bodenschätzen
12. Flächen für die Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft
•··
.· • · . .
• •· . · . •
. · · . · . · ·
(§ 5 Abs. 2 Nr. 8 und § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG)
12.1. Flächen für die Landwirt-
schaft
.
DD
'
.
'
.
Brill. gelbgrün
·
.. .. .. · · · · ·
..... .... . . ...
...............
.... .. . ....... .
·
. ..... .,. . . . . . . .
...............
. ..
...
. ..
. ..
. ..
. ..
.
·.·.·...... :•:.,..···
Brill. gelbgrün
.,.
,
. ;. ...,
12.2. Flächen für die Forst-
.. ..
. .
. . . . ..
hell
• • • • ••••
••••••••
hell
wirtschaft
. . .. ..
•• ••
. . . .. .
••
0 •••••••
• • • • ••••
Permanentgrün Permanentgrün
dunkel dunkel
12.3. Flächen für Land- oder
Forstwirtschaft
Brill. gelbgrün Brill. gelbgrün
hell hell
Permanen tgrün Fermanen tgrün
dunkel dunkel
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1965 29
13. Sonstige Darstellungen und Festsetzungen
13.1. Flächen für Stellplätze oder r - - - - -, r
Garagen 1 1
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e 1
und Nr. 12 BBauG) 1 1 1
L _____ _J ..J
Kadmiumrot
dunkel
Für Festsetzungen der jeweiligen Art der Anlagen durch Plan-
zeichen sollen die nachstehenden Buchstaben verwendet
werden:
Stellplätze St Gemeinschaftsstellplätze GSt
Garagen Ga Gemeinschaftsgaragen GGa
13.2. Baugrundstücke für beson-
dere bauliche Anlagen, die
privatwirtschaftlichen
Zwecken dienen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h
BBauG)
Kennzeichnung der Fläche entsprechend dem Baugebiet
13.3. Mit Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrechten zu belastende
Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG) Lichter Ocker
hell
13.4. Von der Bebauung frei-
zuhaltende Grundstücke
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG) D
13.5. Abgrenzung unterschied-
licher Nutzung, z.B. von
Baugebieten, oder Ab-
grenzung des Maßes der
Nutzung innerhalb eines
Sepia col.
Baugebietes
(§ 16 Abs. 4 BauNVO)
13.6. Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes
(§ 9 Abs. 5 BBauG) D Neutraltinte
hell
13.7. Von der Bebauung frei-
zuhaltende Schutzflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BBauG)
0
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
14. Kennzeichnungen und nachrichtliche Ubernahmen
14.1. Umgrenzung der Flächen,
die dem Natur- oder Land-
schaftsschutz unterliegen
(§ 5 Abs. 5 und § 9 Abs. 4
BBauG)
Hookersgrün
dunkel
Für die Kennzeichnung der jeweiligen Art des Schutzes durch Plan-
zeichen sollen nachstehende Zeichen verwendet werden:
Naturschutzgebiet
®
Dem Landschaftsschutz
unterliegende Flächen
14.2. Umgrenzung der Flächen
mit wasserrechtlichen
Festsetzungen
(§ 5 Abs. 5 und § 9 Abs. 4
BBauG)
Ultramarinblau
Für die Kennzeichnung der jeweiligen Art der wasserrechtlichen
Festsetzungen durch Planzeichen sollen die nachstehenden Zeichen
verwendet werden:
Wasserschutzgebiet
®
Quellenschutzgebiet
®
Uberschwemmungsgebiet
@
14.3. Umgrenzung der
Sanierungsgebiete
(§ 5 Abs. 4 BBauG)
Kadmiumgelb
mittel
14.4. Umgrenzung der Bauflächen,
••
für die eine zentrale Ab-
wasserbeseitigung nicht vor-
gesehen ist
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BBauG)
Kadmiumgelb
mittel
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1965 31
14.5. Umgrenzung der Flächen,
•
bei deren Bebauung beson-
dere bauliche Vorkehrungen
oder bei denen besondere
bauliche Sicherungsmaßnah-
men gegen Naturgewalten Lampenschwarz
erforderlich sind, sowie Flä- mittel
chen, unter denen der Berg-
bau umgeht oder die für den
Abbau von Mineralien be-
stimmt sind
(§ 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 3
BBauG)
14.6. Flächen für Bahnanlagen
(§ 5 Abs. 5 und § 9 Abs. 4
BBauG)
Echtviolett
hell
14.7. Umgrenzung der Flächen für
den Luftverkehr
(§ 5 Abs. 5 und § 9 Abs. 4
BBauG)
Echtviolett
hell
Für die Kennzeichnung der jeweiligen Art der Anlagen durch Plan-
zeichen sollen die nachstehenden Zeichen verwendet werden:
Flughafen Landeplatz
Segelfluggelände
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
8. 1. 65 Verordnung Nr. 1/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schifffahrt 12 20. 1. 65 Siehe§ 4
14. 1. 65 Schiffahrtpolizei.liche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr durch
die Schleuse Nordfeld 13 21. 1. 65 1. 2. 65
15. 1. 65 Verordnung Nr. 2/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 16 26. 1. 65 Siehe§ 4
25. 1. 65 Verordnung TSF Nr. 1/65 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 18 28. 1. 65 1. 2. 65
25. 1. 65 Verordnung PR Nr. 1/65 über die Aufhebung der
Preisvorschriften für die Entgelte der Wirtschafts-
prüf er, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der
Wirtschafts- und Steuerberater, der Steuerbevoll-
mächtigten, der Steuerberatungsgesellschaften und
der Ingenieure 20 30. 1. 65 1. 6. 65
22. 1. 65 Verordnung zur Änderung der Telegraphenord-
nung 20 30. 1. 65 1. 4. 65
Andert Bundesgesetzbl. III 902-6
22. 1. 65 Strom- und schiffahrtpolfaeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen über
die Fcthrtgeschwindigkeit auf der Weser 22 3. 2. 65 15.2.65
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlidmng im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Redltswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache ---
Nr. vom Seite
8. 1. 65 Verordnung Nr. 1/65/EWG der Kommission zur
Berichtigung der Frei-Grenze-Preise, die bei der
Berechnung der Abschöpfungsbeträge und Erstat-
tungen für bestimmte Mild1erzeugnisse zugrunde
gelegt werden 3 14. 1. 65 23
13. 1. 65 Verordnung Nr. 2/65/EWG der Kommission über
die Festsetzung eines Zusatzbetrags für Eier in der
Schale von Hausgeflügel 3 14. 1. 65 24
13. 1. 65 Verordnung Nr. 3/65/EWG der Kommission zur
Erhöhung des Zusatzbetrags für flüssiges oder
gefrorenes Vollei, getrocknetes Vollei und getrock-
netes Eigelb von Hausgeflügel 3 14. 1. 65 25
26. 1. 65 Verordnung Nr. 4/65/EWG der Kommission über
die Festsetzung eines Zusatzbetrags für Eier in der
Sclrnle von Hausgeflügel 11 27. 1. 65 121
25. 1. 65 Verordnung Nr. 5/65/EWG der Kommission zur
Änderung des Anhangs II der Verordnung
Nr. 157/64/EWG über die Angleichungen und
Korrekturen, die bei der Festsetzung der Frei-
Grenze-Preise für Milch und Milcherzeugnisse vor-
zunehmen sind 12 28. 1. 65 135
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
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rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sad1gebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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