802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
oder gemindert, s~ kann die landwirtschaftliche Unternehmer zu fördern oder durchzuführen.
Alterskasse Maßnahmen zur Erhaltung, Besse- Entstehen den landwirtschaftlichen Alterskassen
rung oder W icdcrhcrslellung der Erwerbsfähig- besondere Aufwendungen dadurch, daß sie Be-
keit gcwä.hrcn, wenn durch sie die Erwerbsfähig- triebshelf er anderen Einrichtungen zur Verfü-
keit voraussichtlich crhal len, wesentlich gebes- gung stellen, so sind ihnen diese Aufwendungen
sert oder wiederhergestellt werden kann. zu erstatten. § 5 b AM. 4 findet entsprechende
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger Anwendung.
von vorzeitigem Altersgeld, Ehegatten sowie (2) Beschlüsse der landwirtschaftlichen Alters-
Witwen und Witwer dN nach diesem Gesetz kassen über allgemeine Maßnahmen auf Grund
Beitragspflichtigem. des Absatzes 1 bedürfen der Genehmigung der
(3) Soweit nach Gesetz oder Satzung für die Aufsichtsbehörde."
Durchführung von Maßnahmen im Sinne des
Absatzes 1 der Trüger eines anderen Zweiges 4. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefi~gt:
der Sozlulvcrsicherung oder eine sonstige durch „In den Fällen des § 3 Abs. 1 Buchstabe a, § 3
Gesetz verpflichtete Stelle zuständi9 ist, bleiben Abs. 2 Buchstabe a, § 26 Abs. 10 Buchstabe a und
deren Verpflichtung und Zuständigkeit unbe- § 27 Abs. 5 Buchstabe a wird das Altersgeld vom
rührt. Beginn des Monats an gewährt, in dem die Vor-
aussetzungen erfüllt sind."
§ 5b
(1) Die Mußnahmcn nach § 5 a Abs. 1 er- 5. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „ 12" durch die
strecken sich auf stationäre Heilbehandlung Zahl „ 16" ersetzt.
und die Gewährung von Ersatzleistungen. Zum
Zwecke d0.r Durchführung dieser Maßnahmen 6. § 9 wird wie folgt geändert:
arbeiten die landwirtschaftlichen Alterskassen
und der Ge::::,nntve:rband der landwirtschaftlichen a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Alterskassen zusammen. „Die Beitragsbefreiung tritt mit Beginn des
(2) Dü: staUonJrc Heilbehandlung umfaßt Monats ein, in dem die Voraussetzungen er-
Maßmihrncn in bestehenden Einrichtungen, wie füllt sind."
Krankenanstnl lc!n, Heilstätten, Kureinrichtungen b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
und Spezic1lcmslaltcn sowie Behandlung in Kur-
und Bacfoorl.tm.
7. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(3) Während der stationären Heilbehandlung (1) Personen die nach diesem Gesetz minde-
eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder s;ens 36 Kalendermonate beitragspflichtig waren
S(:)ines mitarbeitenden Ehegatten gewährt die
sowie deren Witwen oder Witwer können inner-
landwirtschaftliche Alterskasse Ersatzleistungen halb von zwei Jahren nach dem Ende der Bei-
in der Regel bis zur Dauer von höchstens drei tragspflicht oder nach Zustellung des Bescheides
Monat(:1n. Ersatzleistungen sind die Gestellung
über die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis
einer Ersatzkraft oder die Gewährung eines Er- gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse
satzgeldes in Höbe von 20 Deutsche Mark täg-
erklären, daß sie die Entrichtung von Beiträgen
lich. Eine Ersal:zkraft soll nicht gestellt werden, fortsetzen wollen. Die Erklärung kann bei Vor-
wenn der landwirtschaftliche Unternehmer stän-
liegen der übrigen Voraussetzungen auch nach
diqe familienfremde Arbeitskräfte beschäftigt. Ablauf der in Satz 1 genannten Frist abgegeben
(4) Die zur Durchführung der Absätze 2 und 3 werden, wenn im Anschluß an die Beitragspflicht
erforderlichen allgemeinen Richtlinien erläßt die Beiträge tatsächlich regelmäßig gezahlt worden
ltmdwirtschaftliche Alterskasse im Einverneh- sind. Die Erklärung begründet Beitragspflicht
mPn mit dcn1 Gesamtverband der landwirtschaft- vom Beginn des Monats an, der auf das Ende der
lichen Alterskassen. Beitragspflicht nach Satz 1 folgt, mindestens bis
zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis
§ 5 C zum Beginn der Zahlung des vorzeitigen Alters-
(1) Die Durchführung der stationären Heilbe- geldes."
handlung bedarf der Zustimmung des Betreuten.
8. Nach§ 21 wird folgender § 21 a eingefügt:
(2) § 1243 der Reichsversicherungsordnung
gilt für landwirtschaftliche Unternehmer und „Nachentrichtung von Beiträgen
Empfä.n~J(~r von vorzeitigem Altersgeld entspre-
chend. § 1244 Abs. 1 der Reichsversicherungsord- § 21 a
nung gill für die landwirtschaftlichen Alterskas- Personen im Sinne der § § 1 bis 4 des Bundes-
sen entsprechend. vertriebenengesetzes, die vor der Vertreibung
landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des
§Sd
§ 1 oder Ehegatte eines solchen Unternehmers
(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen kön- waren, können Beiträge für höchstens 90 Kalen-
nen weitere Mittel aufwenden, um allgemeine dermonate nachentrichten, wenn sie für die
Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen im Inter- Dauer von mindestens 90 Kalendermonaten bei-
esse der beitragspflichtigen landwirtschaftlichen tragspflichtig nach diesem Gesetz waren."