171
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 17. August 1965 Nr. 38
Tug Inhalt Seite
12.B.65 Gesetz zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken 777
Sommlung des 13unclesrechts, Bundesgesetzbl. IIJ 610-6-7
12. B. 65 Gesetz zur .Änderung des Weingesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 780
i'inclert Bundesgesetzbl. III 2125-5
12. 8. 65 Gesetz über das Zivilschutzkorps . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782
Sammlung des Bunclesrechts, Bundesgesetzbl. 111 215-6; ändert Bundesgesetzbl. III 2030-1,
20.'J0-2, 2032-1, 2170-1, 340-1, 55-2 und 811-1
12. 8. 65 Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befug-
nisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (UZwGBw) . . . . . . . . . . . . . . . . . 796
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 201-6
Gesetz
zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken
Vom 12. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 610-6-7
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- nutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
rates das folyende Gesetz beschlossen: betragen (berücksichtigungsfähige Kosten des Kraft-
werks). Im Fall der Verpachtung des Kraftwerks
Erster Abschnitt bestimmt sich die Höhe der zulässigen steuerfreien
Rücklage des Pächters nach den Anschaffungs- oder
Steuern vom Einkommen Herstellungskosten des Verpächters.
§ 1
(3) Die steuerfreie Rücklage kann vom Wirt-
schaftsjahr des Baubeginns bis zum Ende des achten
Steuerfreie Rücklage für neue Kraftwerke auf die Inbetriebnahme des Kraftwerks folgenden
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund Wirtschaftsjahrs bis zu der in Absatz 2 bezeichneten
ordnungsmäßiger Buchführung nach§ 5 des Einkom- Höhe gebildet werden. In den Wirtschaftsjahren vor
mensteuergesetzes ermitteln und nach dem 30. Juni Inbetriebnahme des Kraftwerks bemißt sich die
1964 und vor dem 1. Juli 1971 ein neu errichtetes steuerfreie Rücklage nach der Summe der bis zum
Kraftwerk in Betrieb nehmen, können nach Maßgabe Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs aufgewende-
der Absätze 2 bis 4 eine den steuerlichen Gewinn ten Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie An-
mindernde Rücklage bilden. Die Bildung der steuer- zahlungen auf Anschaffungskosten und Teilherstel-
freien Rücklage wird nur unter der Bedingung zu- lungskosten der abnutzbaren Wirtschaftsgüter des
gelassen, daß das Kraftwerk vom Betriebsbeginn an AnlagevermögBns, die im Rahmen der Errichtung
bis zum Ende des zehnten auf den Betriebsbeginn des Kraftwerks angeschafft oder hergestellt werden.
folgenden Wirtschaftsjahrs ausschließlich mit Stein-
(4) Die Bildung der steuerfreien Rücklage ist auch
oder Pechkohle betrieben wird, die im Bereich der
zulässig, wenn in den handelsrechtlichen Jahres-
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ge-
bilanzen kein entsprechender Passivposten ausge-
wonnen wurde (Gemeinschaftskohle). Ein Kraftwerk
wiesen wird.
gilt auch dann als ausschließlich mit Stein- oder
Pechkohle betrieben, wenn neben diesen Brenn- (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind erst-
stoffen auch Müll verbrannt wird oder in einem mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
technisch unvermeidlichen Maße zu Zündzwecken 30. Juni 1964 enden.
oder zur Stützfeuerung oder vorübergehend auf
Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus
Gründen der Luftreinhaltung andere Brennstoffe § 2
verwendet werden. Sondervorschriften
beim Betrieb mehrerer Kraftwerke
(2) Die steuerfreie Rücklage darf höchstens 45
vom Hundert der Summe der Anschaffungs- oder (1) Betreibt der Steuerpflichtige außer dem Kraft-
Herstellungskosten der im Rahmen der Errichtung werk, für das eine steuerfreie Rücklage nach § 1 in
des Kraftwerks angeschafften oder hergestellten ab- Anspruch genommen wird, noch andere mit Gemein-
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
schaftskohle betriebene Kraftwerke, die vor dem des Kraftwerks, für das eine steuerfreie Rücklage
1. Juli 1964 in Betrieb genommen worden sind, so nach § 1 in Anspruch genommen wird, vorgenommen
vermindern sich die für die Bildung der steuerfreien worden sind.
Rücklage berücksichtigungsfi.ihigen Kosten des Kraft-
werks, wenn eines dieser anderen Kraftwerke auf
§ 3
den Betric~b mit einem nnderen Brennstoff als Ge-
meinschaftskohle urnrJestellt wird. Die berücksich- Auflösung der steuerfreien Rücklage
tigungsfähigen Koslen des Kraftwerks Und in die- (1) Ist ein Kraftwerk, für das eine steuerfreie
sem Fall um den Tei.1 zu kürzen, cler dem Verhältnis Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen worden
der Leistung des Krafl:wmks, das auf den Betrieb ist, bis zum Ende des zehnten auf den Betriebsbe-
mit einem anderen Brennstoff umgestellt wurde, zur ginn folgenden Wirtschaftsjahrs ausschließlich mit
Leistung des Kraftwerks entspricht, für das die Gemeinschaftskohle betrieben worden, so ist die
steuerfreie Rück]c1ge nach § 1 in Anspruch genom- steuerfreie Rücklage zu diesem Zeitpunkt erfolgs-
men wird. Findet die 1Jmstellung auf den Betrieb neutral aufzulösen.
mit einem anderen Brennstoff statt, nachdem die
steuerfreie Rücklaue bereits gebildet worden ist, so (2) Ist ein Kraftwerk, für das eine steuerfreie
ist sie gewinncrhöhend aufzulösen, soweit sie die Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen worden
nach Satz 2 zuHissige Höhe übersteigt. § 3 Abs. 2 ist, vor Ablauf des zehnten auf den Betriebsbeginn
Satz 2 ist entsprech(~nd anzuwenden. folgenden Wirtschaftsjahrs ganz oder zum Teil auf
den Betrieb mit einem anderen Brennstoff als Ge-
(2) Als Umstellung eines Kraftwerks auf den Be- meinschaftskohle umgestellt worden, so ist die
trieb mit einem anderen Brennstoff im Sinne des Ab- steuerfreie Rücklage am Schluß des Wirtschaftsjahrs
satzes 1 gilt es auch, wenn das Verhältnis der zum der Umstellung auf einen anderen Brennstoff ge-
Einsatz gelangenden Brennstoffe zuungunsten der winnerhöhend aufzulösen. Außerdem wird in die-
Gemeinschaftskohle verändert wird. In diesem Fall sem Fall ein Zuschlag zur Einkommensteuer oder
ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Körperschaftsteuer in Höhe von 25 vom Hundert
der Kürzung der berücksichtigungsfähigen Kosten der aufgelösten steuerfreien Rücklage erhoben.
des neuen Kraftwerks von dem Anteil an der Lei-
stung des alten Kraftwerks auszugehen ist, der der
Minderung des Anteils der Gemeinschaftskohle an
den zum Einsatz gelangenden Brennstoffen gegen- § 4
über dem durchschnittlichen Anteil der Gemein- Erweiterung und Umstellung
schaftskohle an den zum Einsatz gelangenden Brenn- bestehender Kraftwerke
sto.ffen in den vier Wirtschaftsjahren entspricht, die
(1} Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entspre-
dem Wirtschaftsjahr der Inbetriebnahme des neuen
Kraftwerks vorangegangen sind. chend anzuwenden, wenn bestehende Kraftwerke
erweitert werden und die durch die Erweiterung
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gel- erzielte Steigerung der Stromerzeugung ausschließ-
ten auch Kraftwerke, die von einem anderen Unter- lich auf dem Verbrauch von Gemeinschaftskohle be-
nehmen betrieben werden, als Kra.ftwerke des ruht. In diesen Fällen tritt an die Stelle der berück-•
Steuerpflichtigen, wenn im Zeitpunkt der Umstel- sichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks die
lung Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
die für die Erweiterung des Kraftwerks aufgewendet
1. der Steuerpflichlige am Nennkapital oder, wenn
worden sind.
ein solches nicht vorhanden ist, am Vermögen
des anderen Unternehmens unmittelbar oder mit- (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entspre-
telbar zu mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist chend anzuwenden, wenn bestehende Kraftwerke
oder vom Betrieb mit anderen Brennstoffen als Gemein-
schaftskohle auf den Betrieb mit Gemeinschaftskohle
2. das andere Unternehmen am Nennkapital oder,
umgestellt werden. In diesem Fall tritt an die Stelle
wenn ein solches nicht vorhanden ist, am Ver- der berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks
mögen des Unternehmens des Steuerpflichtigen die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungs-
unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 75 vom
kosten, die für die Umstellung des ~Jaftwerks auf-
Hundert beteiligt ist oder
gewendet worden sind.
3. ein Dritter am Nennkapital oder, wenn ein sol-
ches nicht vorhanden ist, am Vermögen des Un-
ternehmens des Steuerpflichtigen und des ande-
ren Unterneh:µ:iens unmittelbar oder mittelbar
jeweils zu mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist. Zweiter Abschnitt
Vermögensteuer und Gewerbesteuer
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
wenn die sich nach diesen Vorschriften ergebende
Minderung der berücksichtigungsfähigen Kosten des § 5
Kraftwerks nicht mehr als 25 vom Hundert 1,etragen (1) Ist nach §§ 1, 2 und 4 eine steuerfreie Rück-
würde. Bei der Feststellung, ob diese Grenze er- lage gebildet worden, so ist diese bei der Ermittlung
reicht ist, sind alle Umstellungen auf den Betrieb des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs in glei-
mit einem anderen Brennstoff als Gemeinschafts- cher Höhe abzuziehen, wie sie in der Bilanz für den
kohle zu berücksichtigen, die seit Inbetriebnahme letzten Bilanzstichtag vor dem für die Ermittlung
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 779
des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs maß- Dritter Abschnitt
gebenden Bewertungsstichtag ausgewiesen worden
Schlußvorschriften
ist. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 und des § 3
Abs. 2 Satz 1 ist die Vermögensteuer nachzuer-
heben, die infolge des Abzugs der steuerfreien Rück- § 6
lage weniger entrichtet zu werden brauchte, Anwendung im Land Berlin
(2) Die Vorschriften der § § 1, 2, 3 Abs. 1, Abs. 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Satz 1 und § 4 gelten auch für die Ermittlung des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Gewerbeertwgs nach § 7 des Gewerbesteuergeset- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
zes. In den Füllen des § 2 Abs. 1 Satz 3 und des § 3
Abs. 2 Satz 1 wird ein Zuschlag zur Gewerbesteuer § 7
nach dem Gewerbecrlrng von 3 vom Hundert der
aufgelösten steuerfreien Rücklage erhoben. Für die Inkrafttreten
Gewt!rbesteu(~r nach dem Gewerbekapital gilt Ab- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
satz 1 Satz 2 entsprechend. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. August 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes*)
Vom 12. August 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Verkehr bringt. In Süßmostkellereien darf ab-
rates das folgende Gesetz beschlossen: weichend von Absatz 1 in Verbindung mit § 4
Abs. 1 ungegorener Traubenmost mit anderen un-
Artikel 1 gegorenen Fruchtsäften vermischt werden.
Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetz- (3) Unter Verwendung oder Mitverwendung
blatt I S. 356), zuletzt: geändert durch das Gesetz zur der Bezeichnung „Traubensaft" oder „Trauben-
Änderung des Weingesetzes vom 31. März 1965 süßmost" eingeführter oder in den Verkehr ge-
(Bundesgesetzbl. I S. 208), wird wie folgt geändert: brachter Traubenmost darf weder zur Herstel-
lung von Wein noch von Flüssigkeiten oder Ge-
1. Hinter § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
tränken verwendet werden, die aus Wein oder
,,§ 2 a unter Verwendung von Wein hergestellt werden.
Ist ein solcher Traubenmost entgegen seiner
(1) Weintrauben und Weinbeeren dürfen erst Zweckbestimmung trotz sorgfältiger Behandlung
in reifem Zustand gelesen werden, soweit nicht in Gärung geraten, so darf er mit Erlaubnis der
eine Lese vor der Reife infolge ungünstiger Wit- zuständigen Behörde unter ausreichenden Siche-
terung oder anderer Umstände zur Sicherung der rungsmaßnahmen zur Herstellung von Schaum-
Ernte zwingend notwendig ist. wein, Weindestillat oder Weinessig verwendet
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, werden."
zur Durchführung des Absatzes 1 durch Rechts-
verordnung eine Herbstordnung zu erlassen. Sie 3. § 13 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
können insbesondere Vorschriften über „Erzeugnisse, die den Vorschriften des § 2 Abs. 1
bis 3, 5 Satz 1, des § 2 a Abs. 1, der §§ 3, 4, 9, 10
1. das Schließen der Weinberge, oder den nach § 2 Abs. 2 Satz 3, § 2 a Abs. 2,
2. die allgemeinen Voraussetzungen für eine Vor- §§ 4, 10 erlassenen Vorschriften zuwider herge-
lese sowie für Beginn und Ende der Hauptlese stellt oder behandelt worden sind, dürfen, vor-
in den einzelnen Rebflächen und bei den ein- behaltlich der Bestimmungen des § 12 Abs. 2, 3
zelnen Rebsorten und des § 15, nicht in den Verkehr gebracht wer-
erlassen sowie die Behörden bestimmen, die die den."
erforderlichen Anordnungen treffen und die Lese- 4. In § 14 Abs. 3 werden die Worte „einschließlich
termine und Lesezeiten im einzelnen festlegen. Traubensaft (Traubensüßmost)" gestrichen.
Sie können ferner Vorschriften über eine Anzeige
der Lese erlassen und bestimmen, daß die nach 5. § 19 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Landesrecht zuständige Behörde eine unverzüg- „Für Betriebe, in denen Wein oder Traubenmost
liche nachträgliche Anzeige als ordnungsgemäße nur in fertigem Zustande bezogen und unverän-
Anzeige anerkennen kann." dert wieder abgegeben wird, können Erleichterun-
2. § 12 erhält folgende Fassung: gen oder Befreiung zugelassen werden."
,,§ 12
6. In§ 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,, (5) Betriebe, deren wirtschaftliche Tätigkeit
(1) Die Vorschriften des § 2, der §§ 4 bis 9 hinsichtlich der unter dieses Gesetz fallenden Er-
und des § 10 Abs. 2 Satz 1 finden auch auf Trau- zeugnisse sich darauf beschränkt, Traubenmost
benmaische und Traubenmost Anwendung. Trau- zu beziehen und für Zwecke des unmittelbaren
benmost im Sinne dieses Gesetzes ist auch der Verzehrs zu behandeln, zu verschneiden, abzu-
Saft der frischen Weintraube, der nicht zur Her- füllen und in den Verkehr zu bringen, unterliegen
stellung von Wein bestimmt ist. abweichend von Absatz 1 der Buchführungspflicht
(2) Bei ungegorenem Traubenmost, der zum nach diesem Gesetz nicht, sofern sie den Trauben-
unmittelbaren Genuß bestimmt ist (Traubensaft, most nur in Behältnissen mit einem Rauminhalt
Traubensüßmost), entfällt die Anwendung des § 2 von höchstens einem Liter abgeben."
Abs. 2, sofern das Verschneiden in einer Trauben-
saft- oder Süßmostkellerei vorgenommen wird 7. § 26 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
und diese Kellerei Traubenmost nur unter Ver- ,,1. den Vorschriften des § 2 Abs. 2, 3, 5 Satz 1,
wendung oder Mitverwendung der Bezeichnung des § 2 a Abs. 1, des § 3 Abs. 1 bis 3, 6, der
„Traubensaft" oder „Traubensüßmost" in den §§ 4, 9, 10 Abs. 2 Satz 1, des § 11 Abs. 3, 5, des
§ 12 Abs. 2, 3, der §§ 13, 14 Abs. 3, des § 15
"') Andert Bundesgcsetzbl. III 2125-5 oder den auf Grund des § 2 Abs. 2 Satz 3, des
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§ 2 a Abs. 2, des § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, des verordnungen, die auf Grund dieses Gesetze,s erlas-
§ 10 Abs. 2 Satz 2, des § 11 Abs. 2 oder des sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
§ 16 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;". Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 2
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Dieses Gesetz tritt zwei Wochen nach der Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. August 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über das Zivilschutzkorps
Vom 12. August 1965
Summlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 215-6 1 )
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Aufstellung, Organisation §§ 1 bis 5
und Zuständigkeit
Zweiler Abschnitt Dienstpflichtige
1. Unterabschnitt Dienstpflicht §§ 6 bis 13
2. Unterabschnitt Heranziehung der Dienstpflichtigen §§ 14 bis 17
3. Unternbschnitt Rechtsstellung der Dienstpflichtigen §§ 18 bis 20
Dritlcr Abschnitt Berufsmäßige Angehörige
und Angehörige auf Zeit §§ 21 bis 31
Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
für die Angehörigen
des Zivilschutzkorps §§ 32 bis 44
Fünfter Abschnitt Ubergangs- und Schlußbestimmungen §§ 45 bis 60
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Aufstellung, Stärke, Gliederung
(1) Die Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung
Erster Abschnitt des Zivilschutzkorps und die Errichtung und Unter-
haltung der erforderlichen Ausbildungsstätten, Ge-
Aufstellung, Organisation und Zuständigkeit
rätelager und sonstigen Einrichtungen obliegen den
§ 1 Ländern.
Aufgaben (2) Stärke und Gliederung des Zivilschutzkorps in
den einzelnen Ländern einschließlich des dem Zivil-
(1) Zur Bekämpfung der Gefahren und Schäden,
schutzkorps beigeordneten Verwaltungs- und Hilfs-
die der Zivilbevölkerung durch Angriffswaffen dro-
personals werden vom Bundesminister des Innern
hen, wird ein Zivilschutzkorps aufgestellt.
im Benehmen mit den Ländern durch Aufstellungs-
(2) Das Zivilschutzkorps hat die Aufgabe, die weisung festgelegt.
Hilfskräfte der Gemeinden und Kreise an Schadens--
(3) Der Bund kann die ergänzende Ausbildung
schwerpunkten zu unterstützen.
von Führern übernehmen und Sonderlehrgänge ab-
halten. Er kann zu diesem Zweck eigene Ausbil-
§ 2 dungsstätten errichten und unterhalten.
Völkerrechtliche Stellung (4) Der Bundesminister des Innern wirkt auf ein-
Das Zivilschutzkorps ist eine besondere Organi- heitliche Ausbildung und beständige ausreichende
sation nichtmilitärischen Charakters zur Sicherung Einsatzbereitschaft hin und überwacht Pflege, Zu-
der Lebensbedingungen df~r Zivilbevölkerung im stand und Verwendung des Geräts und der orts-
Sinne des Artikels 63 Abs. 2 des IV. Genfer Abkom- festen Einrichtungen. Beim Bundesminister des In-
mens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivil- nern wird ein Inspekteur für das Zivilschutzkorps
personen in Kriegszeiten (Bundesgesetzbl. 1954 II eingesetzt.
S. 781). Aufstellung, Unterhaltung und Einsatz des (5) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
Zivilschutzkorps haben dieser Vorschrift zu entspre- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
chen. Die Angehörigen des Zivilschutzkorps sind Bundesrates für die Beschaffung von Liegenschaften
Zivilpersonen im Sinne des Völkerrechts. und Ausrüstungsgegenständen und für Baumaßnah-
men ganz oder teilweise bundeseigene Verwaltung
1) Andert Buntl<!sqesclzbl. IJI 2030-1, 2030-2, 2032-1, 2170-1, 340-1, 55-2
und 811-1 einzuführen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 783
§ 4 (4) Bei Führern und Unterführern endet die
Einsatzbefugnis Dienstpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das
sechzigste Lebensjahr vollenden. § 26 Abs. 2 dieses
(1) Die Befugnis zum Einsatz des Zivilschutzkorps Gesetzes in Verbindung mit § 51 des Soldatengeset-
steht der zuständigen obersten Landesbehörde oder zes bleibt unberührt.
der von ihr bestimmten Stelle zu. § 7
(2) Soweit es die Lage erfordert, kann sich der Personenkreis
Bundesminister des Innern den Einsatz von Teilen Zum Dienst im Zivilschutzkorps werden herange-
des Zivilschutzkorps vorbehalten; Spezialeinheiten zogen
kann er sich unmittelbar unterstellen. 1. Wehrpflichtige der zum Grundwehrdienst aufge-
(3) Bei Katastrophen, die ihre Ursache nicht in rufenen Geburtsjahrgänge, die nach dem Muste-
Kriegshandlungen haben, darf das Zivilschutzkorps rungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung
innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs die- stehen, in einem jeweils nach Abschluß der Mu-
ses Gesetzes eingesetzt werden; Katastrophenein- sterung zwischen dem Bundesminister des Innern
sätze außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- und dem Bundesminister der Verteidigung zu ver-
zes sowie im Bereitschafts- und Verteidigungsfall einbarenden Umfang, der dem Personalbedarf der
bedürfen der Zustimmung des Bundesministers des Bundeswehr und des Zivilschutzkorps angemes-
Innern. sen zu entsprechen hat;
§ 5 2. Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1937 geboren
sind, es sei denn, sie haben in der Bundeswehr
Angehörige des ZivHsdmtzkorps
oder in der früheren Wehrmacht Wehrdienst ge-
(1) Dem Zivilschutzkorps gehören an leistet oder einen Einberufungsbescheid für die
Bundeswehr erhalten;
1. Dienstpflichtige, die auf Grund dieses Gesetzes
3. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr oder in
herangezogen worden sind,
der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet
2. berufsmäßige Angehörige auf Grund freiwilliger haben, soweit sie sich freiwillig melden und auf
Verpflichtung, ihre erneute Heranziehung zum Wehrdienst ver-
3. Angehörige auf Zeit auf Grund freiwilliger Ver- zichtet wird.
pflichtung. § 8
Arten der Dienstleistung
(2) Die Zugehörigkeit zum Zivilschutzkorps be-
ginnt mit dem Zeitpunkt, der für den erstmaligen (1) Der Dienst im Zivilschutzkorps umfaßt
Diensteintritt festgesetzt ist, und endet mit Ablauf 1. die Grundausbildung (§ 9),
des Tages, an dem der Angehörige aus dem Zivil- 2. Ubungen (§ 10) und
schutzkorps ausscheidet. 3. im Verteidigungsfall den unbefristeten Dienst.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann
mit Zustimmung des Bundesministers des Innern für
Dienstpflichtige die Bereitschaft (§ 13) anordnen,
Zweiter Abschnitt wenn
Dienstpflichtige der Eintritt des Verteidigungsfalles festgestellt ist
(Artikel 59 a des Grundgesetzes),
1. Unterabschnitt eine fremde bewaffnete Macht Feindseligkeiten ge-
gen die Bundesrepublik eröffnet hat
Dienstpflicht
oder
§ 6 die Bundesregierung festgestellt hat, daß die Bereit-
schaft den Umständen nach dringend erforderlich ist;
Inhalt und Dauer der Dienstpflicht
die Bundesregierung hat die Feststellung aufzu-
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes sind Wehr- heben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen
pflichtige verpflichtet, Dienst im Zivilschutzkorps zu oder wenn der Bundestag und der Bundesrat dies
leisten. verlangen.
(2) Die Dienstpflicht wird durch die in § 8 ge- (3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder
nannten Dienstleistungen erfüllt. Sie umfaßt auch die von der Landesregierung durch Rechtsverord-
die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen und auf die nung bestimmte Stelle des Zivilschutzkorps kann
geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen für Dienstpflichtige die Teilnahme auch an anderen
zu lassen sowie zum Dienstgebrauch im Zivilschutz- dienstlichen Veranstaltungen anordnen.
korps bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungs-
§ 9
stücke zu übernehmen und ohne Entschädigung auf-
zubewahren. ' Grundausbildung
(3) Die Dienstpflicht endet mit Ablauf des Jahres, (1) Die Grundausbildung dauert vier Monate.
in dem der Dienstpflichtige das fünfundvierzigste (2) Nach Vollendung des vierzigsten Lebensjah-
Lebensjahr vollendet; im Verteidigungsfall endet res können Dienstpflichtige im Frieden nur mit
sie mit Ablauf des Jahres, in dem der Dienstpflich- ihrem Einverständnis zur Grundausbildung herange-
tige das sechzigste Lebensjahr vollendet. zogen werden.
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Dienstpflichtigen kann auferlegt werden, die (3) Schäden an den Bekleidungs- und Ausrüstungs-
Zeit, in der sie wiih rend der Grundausbildung Frei- stücken oder an einzelnen Teilen und Verluste hat
heitsstrafen, disziplinare Arreststrafen oder Jugend- der Dienstpflichtige unverzüglich bei der Ausgabe-
arrest verbüßt haben oder ihrem Dienst schuldhaft stelle zu melden; er hat die beschädigten Stücke dort
ferngeblieben sind, nachzuholen, wenn diese Zeit zur Ausbesserung oder zum Ersatz abzuliefern.
insgesamt mehr als eine Woche beträgt.
§ 13
§ 10
lJbungen Bereitschaft
(1) Eine Ubung dauerl höchstens einen Monat. (1) Der Umfang der Bereitschaft wird in der An-
ordnung der obersten Landesbehörde (§ 8 Abs. 2)
(2) Die Gesamtdauer der Ubungen beträgt bei geregelt. Dabei können die Dienstpflichtigen ange-
Mannschaften höchstens acht, bei Unterführern und wiesen werden, sich an ihren ständigen Aufenthalts-
Führern höchstens zwölf Monate. § 9 Abs. 3 gilt ent- ort zu begeben. Von einzelnen Pflichten kann Be-
sprechend. freiung erteilt, insbesondere kann· das zeitweilige
(3) Nach Vollendung des vierzigsten Lebensjah- Verlassen des ständigen Aufenthaltsortes gestattet
res können dienstpflichtige Mannschaften und Un- werden. Dabei sind Auflagen zur Gewährleistung
terführer ohne ihr Einverständnis nur noch zu Ubun- einer raschen Einsatzmöglichkeit zulässig.
gen von insgesamt höchstens zwei Monaten heran- (2) Dienstpflichtige, für die die Bereitschaft ange-
gezogen werden.
ordnet ist, haben dafür Sorge zu tragen, daß sie
(4) Eine Alarmübung dauert höchstens zwei Tage. jederzeit erreichbar sind. Sie haben alle Vorberei-
Absätze 2 und 3 sind auf Alarmübungen nicht anzu- tungen zu einem raschen Einsatz zu treffen.
wenden.
§ 11
Anrechnung von freiwillig geleistetem Dienst
und anderen Diensten 2. Unterabschnitt
(1) Der auf Grnnd freiwilliger Verpflichtung im Heranziehung der Dienstpflichtigen
Zivilschutzkorps geleistete Dienst ist auf die Grund- § 14
ausbildung anzurechnen; er kann auch auf Ubungen
angerechnet werden. Heranziehungsverfahren.
Ausnahmen von der Dienstpflicht
(2) Der bei der Bundeswehr geleistete Grund-
wehrdienst, geleisteter Ersatzdienst, der dem Grund- (1) Zahl, Berufsgruppe und Vorbildung der zum
wehrdienst entspricht, sowie Zeiten eines nach dem Dienst im Zivilschutzkorps heranzuziehenden Dienst-
8. Mai 1945 . abgeleisteten Polizeivollzugsdienstes pflichtigen bestimmt der Bundesminister des Innern
können im Einzeltall ganz oder teilweise auf die im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Ver-
Grundausbildung (§ 9) und die Ubungen (§ 10) an- teidigung durch Heranziehungsanordnung.
gerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene (2) Für die Heranziehung sind die Wehrersatz-
Verwendung des Dienstpflichtigen im Zivilschutz- behörden zuständig.
korps als förderlich anzusehen sind. Gleiches gilt
(3) Die Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes und
für den bei fremden Slreitkrüften oder bei dem Zivil-
der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sind ent-
schutzkorps vergleichbaren Einrichtungen anderer
sprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts
Staaten geleisteten Dienst.
anderes bestimmt. Dienstpflichtige im Sinne des § 7
Nr. 2 und 3 werden ohne Jahrgangsaufruf erfaßt und
§ 12 gemustert.
Aufbewahrung
(4) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken
mit Zustimmung des Bundesrates kann für die Her-
(1) Die dem Dienstpflichtigen ausgehändigten Be- anziehung von Dienstpflichtigen, die sich im Aus-
kleidungs- und Ausrüstungsstücke müssen land aufhalten, auch die Zuständigkeit der diploma-
1. in der Wohnung des Dienstpflichtigen oder an tischen und konsularischen Vertretungen der Bun-
einem sonstigen, ihm rasch und jederzeit erreich- desrepublik bestimmt werden.
baren und zugänglichen Ort aufbewahrt,
2. entsprechend den erteilten Anweisungen pfleglich § 15
behandelt und gegen Schäden und mißbräuchliche
Heranziehungs- und Bereithaltungsbescheid
Verwendung geschützt,
3. für jederzeitigen Einsatz bereitgehalten und (1) Der Dienstpflichtige wird durch schriftlichen
4. auf Anordnung zur Prüfung des Zustandes und Bescheid zum Dienst im Zivilschutzkorps herange-
der Vollzähligkeit vorgelegt zogen. Der Bescheid soll insbesondere die gesetz.:.
liehe Grundlage der Heranziehung, Art und Dauer
werden. der Dienstleistung, Ort und Zeit des Diensteintritts
(2) Der Dienstpflichtige darf die ihm ausgehändig- sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten; bei der
ten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke nicht zu erstmaligen Heranziehung muß aus dem Heranzie-
anderen als dienstlichen Zwecken verwenden oder hungsbescheid außerdem die dauernde Verpflichtung
verwenden lassen. zum Dienst im Zivilschutzkorps ersichtlich sein.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 785
(2) Nach Erfüllung der ersten Dienstleistung kann nachgehen können, sind die· Vorschriften des Ar-
dem Dienstpflichtigen ein ßereithaltungsbescheid er- beitsplatzschutzgesetzes sinngemäß anzuwenden.
teilt werden, der ihn verpflichtet, sich unter den Vor- Waren diese Dienstpflichtigen zu Beginn der Bereit-
aussetzungen des § 8 Abs. 2 zu einem bestimmten schaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, in
Zeitpunkt an einer bestimmten Stelle zu melden. den gesetzlichen Rentenversicherungen oder in der
(3) Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2
Arbeitslosenversicherung versichert, so bleiben die
kann der Dienslpflichlige mündlich, fernmündlich, Versicherungsverhältnisse während der Bereitschaft
auf dem Funkwege oder durch öffentlichen Aufruf in unberührt; der Ersatz für den Verdienstausfall gilt
der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen ge- als Entgelt oder Arbeitseinkommen. Der Bund trägt
eigneten Weise herangezogen werden. Die Heran- während dieser Zeit die Arbeitgeberbeitragsteile.
ziehung ist schriftlich zu bestä Ligen. (4) Das Nähere zur Durchführung des Absatzes 3
bestim~t die Bundesregierung durch Rechtsverord-
§ 16 nung mit Zustimmung des Bundesrates. In der
Rechtsverordnung können auch Vorschriften über
Meldeüberwachung
die Zahlung der Beiträge und die Meldepflicht ge-
(1) Die DiensLpflichtigen unterliegen während der troffen sowie für die Beitragszahlung eine pauschale
Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Zivilschutzkorps der Beitragsberechnung vorgeschrieben und die Zah-
Meldeüberwachung durch die Wehrersatzbehörden. lungsweise geregelt werden.
Die Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes über die
Wehrüberwachung sind entsprechend anzuwenden,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 19
(2) Die zuständigen Stellen des Zivilschutzkorps
sind verpfüchtet, den Wehrersatzbehörden Dienstgradbezeichnungen, Beförderung, Versetzung
1. jede ihnen bekanntgewordene Änderung des stän- (1) Für die Dienstpflichtigen werden die in der
digen Aufenthalts oder der Wohnung eines Dienst- Anlage enthaltenen Dienstgradbezeichnungen fest-
pflichtigen, gesetzt.
2. jeden ihnen bekanntgewordenen Sachverhalt im (2) Die Beförderung eines Dienstpflichtigen, der
Sinne des § 24 Abs. 7 des Wehrpflichtgesetzes auf Grund des § 6 Dienst leistet, ·erfolgt durch dienst-
mitzuteilen. liche Bekanntgabe an den Dienstpflichtigen; sie wird
§ 17
mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam. Dem
Dienstpflichtigen ist eine Urkunde über die dienst-
Fachliches Weisungsrecht liche Bekanntgabe auszuhändigen.
Soweit die Wehrersatzbehörden für die Heranzie- (3) Verlegt ein Dienstpflichtiger seinen ständigen
hung und Meldeüberwachung der Dienstpflichtigen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichs dieses
im Zivilschutzkorps zuständig sind, übt der Bundes- Gesetzes in ein anderes Land, so kann er mit Ein-
minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bun- verständnis des übernehmenden Landes zu einer
desminister der Verteidigung das fachliche Wei- Einheit oder Einrichtung des Zivilschutzkorps in die-
sungsrecht aus. sem lande versetzt werden. Durch die Verlegung
des ständigen Aufenthalts wird die Pflicht, eine be-
3. Unterabschnitt reits begonnene Dienstleistung (§ 8) bei der bisheri-
Rechtsstellung der Dienstpflichtigen gen Einheit oder Einrichtung des Zivilschutzkorps zu
beenden, nicht berührt. Gleiches gilt, wenn der stän-
§ 18 dige Aufenthalt zwischen dem Tag der Zustellung
Rechtsstellung, Geld- und Sachbezüge des Heranziehungsbescheides und dem für den Be-
ginn der Dienstleistung festgesetzten Tag verlegt
(1) Der Dienstpflichtige hat während der Dienst-
wird.
leistungen (§ 8) die gleiche Rechtsstellung wie ein
Soldat, der auf Grund der W chrpflicht in einem
Wehrdienstverhältnis steht. § 20
(2) Auf den Dienstpflichtigen finden in Fragen der Beendigung von Dienstleistungen.
Geld- und Sachbezüge, des Reisekostenrechts, der Ausscheiden und Ausschluß aus dem Zivilschutzkorps.
Unterhaltssicherung, des Arbeitsplatzschutzes und in Verlust des Dienstgrades
sonstigen Fragen der Fürsorge die Bestimmungen
entsprechend Anwendung, die für einen Soldaten (1) Ein Dienstpflichtiger, der Dienst im Sinne des
§ 8 Abs.1 leistet, ist aus diesem Dienst zu entlassen
gelten, der auf Grund der Wehrpflicht in einem
Wehrdienstverhültnis steht. Der Dienstpflichtige 1. mit Ablauf der für die Grundausbildung oder
wird nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Ta- Ubung festgesetzten Zeit, es sei denn, daß der
belle in die seinem Dienstgrad entsprechende Wehr- Verteidigungsfall eingetreten ist;
sold- und Ubungsgeldgruppe eingestuft. 2. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung
(3) In den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3 erhält der der Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in
Dienstpflichtige an Stelle der Bezüge nach Absatz 2 dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet, im
Ersatz für notwendige Auslagen und Verdienstaus- Falle des § 26 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbin-
fall. Auf Dienstpflichtige, die wegen der Bereitschaft dung mit § 51 des Soldatengesetzes mit Voll-
ihrer bisherigen Beschäftigung oder Tätigkeit nicht endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres;
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. wenn er nicht mehr wehrpflichtig ist, jedoch bleibt hörigen des Zivilschutzkorps" oder „unter Beru-
der sinngcmüß anzuwendende § 1 Abs. 3 des fung in das Dienstverhältnis eines Angehörigen
Wehrpflichtgesetzes unberührt; auf Zeit des Zivilschutzkorps",
4. wenn der Hcranziehungsbescheid aufgehoben 2. bei der Umwandlung die die Art des Dienstver-
wird oder eine zwingende Wehrdienstausnahme hältnisses bestimmenden Worte nach Nummer 1,
vorliegt - in den Fällen des sinngemäß anzu- 3. bei der Beförderung die Bezeichnung des höheren
wendenden § 11 des Wehrpflichtgesetzes erst.nach Dienstgrades.
Befreiung durch die Wehrersatzbehörde-;
(3) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aus-
5. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein
händigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn
Verbleiben die Ordnung oder die Sicherheit im nicht in der Urkunde aus·drücklich ein späterer Tag
Zivilschutzkorps ernstlich gefährdet würde;
bestimmt ist.
6. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum
Bundestag oder zu einem Landtag zugestimmt hat; (4) Mit der Berufung eines Dienstpflichtigen nach
Absatz 1 Nr. 1 endet dessen Dienstpflichtverhältnis
r. wenn er unabkömmlich gestellt ist; (§ 18).
8. wenn er gemäß § 13 a des Wehrpflichtgesetzes der
zuständigen Behörde für Dienstleistungen im zivi-
§ 23
len Bevölkerungsschutz im Zeitpunkt der Einbe-
rufung zur Verfügung stand und ohne die Einbe- Voraussetzungen und Hindernisse der Berufung
rufung hierfür weiterhin verfügbar sein würde. (1) In das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen
Im übrigen sind § 29 Abs. 2 bis 5 und § 29 a des Angehörigen oder eines Angehörigen auf Zeit kann
Wehrpflichtgesetzes sinngemäß anzuwenden. nur berufen werden, wer
(2) Ein Dienstpflichtiger scheidet in den Fällen des 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 und 8 aus dem Zivilschutz- gesetzes ist,
korps aus. Gleiches gilt, wenn er ohne Einschrän- 2. Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die
kung für unbestimmte Zeit unabkömmlich gestellt freiheitliche demokratische Grundordnung im
wird. Er scheidet ferner aus, wenn er zum Berufssol- Sinne des Grundgesetzes eintritt,
daten, Soldaten auf Zeit oder Polizeivollzugsbeam- 3. die charakterliche, geistige und körperliche Eig-
ten berufen wird. nung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben
(3) Auf den Ausschluß aus dem Zivilschutzkorps als Angehöriger des Zivilschutzkorps erforderlich
und den Verlust des Dienstgrades sind die §§ 30 und ist.
31 des Wehrpflichtgesetzes sinngemäß anzuwenden. (2) In das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen
Angehörigen oder eines Angehörigen auf Zeit darf
nicht berufen werden, wer
Dritter Abschnitt 1. durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus oder
Berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit wegen einer hochverräterischen, staatsgefährden-
den oder vorsätzlichen landesverräterischen Hand-
§ 21 lung zu Gefängnis verurteilt ist,
Rechtsnatur des Dienstverhältnisses 2. die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit
zum Bekleiden öffentlicher Ämter nicht besitzt
Die berufsmäßigen Angehörigen und die Angehöri- oder
gen auf Zeit des Zivilschutzkorps stehen zu ihrem 3. Maßregeln der Sicherung und Besserung nach
Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst• §§ 42 c bis 42 e des Strafgesetzbuches unterworfen
verhältnis besonderer Art.
ist, solange diese Maßregeln nicht erledigt sind.
Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-
§ 22 tungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in
Ernennung Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz
über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe vom
(1) Einer Ernennung bedarf es
2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) zulässig ist
1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines be- oder war.
rufsmäßigen Angehörigen oder eines Angehöri- (3) In Einzelfällen können Ausnahmen von Ab-
gen auf Zeit (Berufung),
satz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 zugelassen werden,
2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
Angehörigen auf Zeit in das Dienstverhältnis
eines berufsmäßigen Angehörigen und umgekehrt
(Umwandlung),
§ 24
3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Be-
förderung). Berufsmäßige Angehörige
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung ln das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen An-
einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen gehörigen können berufen werden
enthalten sein 1. Unterführer mit der Beförderung zum Haupt-
1. bei der Berufung die Worte „unter Berufung in wachtmeister im Zivilschutzkorps,
das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen Ange- 2. Führer.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 787
§ 25 (3) Die Vorschriften der §§ 55, 56 Abs. 1 Satz 1,
Angehörige auf Zeit Abs. 2 und 3 und § 57 des Soldatengesetzes sind
sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Bundes-
(1) In das Dienstverhältnis eines Angehörigen auf ministers der Verteidigung tritt die oberste Dienst-
Zeit können berufen werden behörde.
1. Bewerber ohne Grundausbildung, Mannschaften
und Unterführer bis zu einer Dienstzeit von ins- § 28
gesamt fünfzehn Jahren, jedoch nicht über das Versetzung und Abordnung
vierzigste Lebensjahr hinaus,
(1) Berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf
2. Führer bis zu einer Dienstzeit von insgesamt Zeit können versetzt werden, wenn sie es beantra-
fünfzehn Jahren, gen oder wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht.
3. Führerbewerber bis zum Abschluß des für sie vor- Die Versetzung in den Dienstbereich eines anderen
gesehenen Ausbildungsganges oder für eine fest- Dienstherrn ist nur mit Einverständnis des Angehö-
bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren. rigen und des übernehmenden Dienstherrn zulässig.
(2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund (2) Berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf
freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Gren?e Zeit können, wenn ein dienstliches Bedürfnis be-
des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 verlängert werden. steht, an eine andere Dienststelle abgeordnet wer-
(3) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 wird die den.
Grundausbildung angerechnet, die im Zivilschutz-
korps bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines § 29
Angehörigen auf Zeit geleistet worden ist; der bei Geld- und Sachbezüge
der Bundeswehr geleistete Grundwehrdienst und (1) Die berufsmäßigen Angehörigen und die An-
Zeiten eines nach dem 8. Mai 1945 abgeleisteten gehörigen auf Zeit haben Anspruch auf Geld- und
Polizeivollzugsdiensh,~s können angerechnet werden, Sachbezüge.
wenn sie für die vorgesehene Verwendung im Zivil-
schutzkorps als förderlich anzusehen sind. (2) Die Dienst- und Sachbezüge der im Dienst des
Bundes stehenden Angehörigen werden durch das
Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Die Vorschriften
§ 26
des Bundesbesoldungsgesetzes sind auf die im Dienst
Beendigung des Dienstverhältnisses der Länder stehenden Angehörigen entsprechend an-
eines berufsmäßigen Angehörigen zuwenden, jedoch mit der Maßgabe, daß Entschei-
(1) Das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen An- dungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 3 Satz 3
gehörigen endet außer durch Tod durch des Bundesbesoldungsgesetzes von den obersten
Dienstbehörden ohne Mitwirkung des Bundesmini-
1. Eintritt in den Ruhestand, sters des Innern getroffen werden; die Verwaltungs-
2. Entlassung, vorschriften zu §§ 23 und 36 des Bundesbesoldungs-
3. Verlust der Rechtsstellung eines berufsmäßigen gesetzes erläßt für die im Dienst der Länder stehen-
Angehörigen, den Angehörigen der Bundesminister des Innern mit
4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch diszi- Zustimmung des Bundesrates.
plinargerichtliches Urteil. (3) Auf die berufsmäßigen Angehörigen und die
(2) Die Vorschriften der § 44 Abs. 1 und 3 bis 7, Angehörigen auf Zeit finden in Fragen der Reise-
§ 45 Abs. 1, §§ 46 bis 48, 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und Umzugskostenvergütung und in sonstigen Fra-
bis 4 und §§ 50 bis 53 des Soldatengesetzes sind gen der Geld- und Sachbezüge und der Fürsorge die
sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Bundes- Bestimmungen entsprechend Anwendung, die für
ministers der Verteidigung tritt die oberste Dienst- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten. § 73
behörde. Abs. 2, § 83 Abs. 2 und 4, §§ 84, 86 Abs. 2, §§ 87, 87 a
und 183 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sind ent-
§ 27
sprechend anzuwenden.
Beendigung des Dienstverhältnisses
eines Angehörigen auf Zeit § 30
(1) Das Dienstverhältnis eines Angehörigen auf Nebentätigkeit, Wählbarkeit
Zeit endet außer durch Tod durch
Für die Nebentätigkeit und die Wählbarkeit derbe-
1. Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis ruf smäßigen Angehörigen und der Angehörigen auf
berufen ist, Zeit gelten die §§ 20 und 25 des Soldatengesetzes
2. Entlassung, entsprechend.
3. Verlust der Rechtsstellung eines Angehörigen auf
Zeit, § 31
4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch diszi- Zuständigkeit.für dienstrechUiche Entscheidungen
plinargerichtliches Urteil.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist
(2) Soweit zwingende Gründe es erfordern, kann · für dienstrechtliche Entscheidungen die Stelle zu-
die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit in Ein- ständig, die nach den Vorschriften des Beamtenrechts
zelfällen durch den Dienstherrn um einen Zeitraum für vergleichbare Entscheidungen bei Beamten der
bis zu drei Monaten verlängert werden. gleichen Besoldungsgruppe zuständig ist.
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Vierter Abschnitt (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Rechte
Gemeinsame Vorschriften für die Angehörigen eines Angehörigen des Zivilschutzkorps in vollem
des Zivilschutzkorps Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab
§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes ent-
§ 32 sprechend.
Uid und feierliches Gelöbnis (3) Das Gnadenrecht steht für die im Dienst des
Bundes stehenden Angehörigen des Zivilschutzkorps
(1) Slaat und Angehörige des Zivilschutzkorps dem Bundespräsidenten zu; er kann die Ausübung
sind dmch gegenseitige Treue miteinander verbun- anderen Stellen übertragen. Für die im Dienst eines
den. Landes stehenden Angehörigen richtet sich die Zu-
(2) Berufsrnäßirie Angehörige und Angehörige auf ständigkeit nach Landesrecht.
Zeit haben folgPnden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland
treu zu dienen, Gefahren für die Allgemeinheit § 35
unter Einsatz aller Kräfte zu bekämpfen und Fürsorge
meine Pflichten zu erfüllen, so wahr mir Gott
helfe." Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und
Treueverhältnisses für das Wohl der berufsmäßigen
Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Angehörigen und der Angehörigen auf Zeit des
Gott helfe" geleistet werden. Gestattet ein Gesetz Zivilschutzkorps sowie ihrer Familien, auch für die
den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu
Stelle der Worte „ich schwöre" andere Beteuerungs- sorgen. Er hat auch für das Wohl der Dienstpflichti-
formeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer gen zu sorgen, die nach § 8 Dienst leisten.
solchen Rcligionsgcsellschafl diese Beteuerungsfor-
mel sprech(~n.
(3) Dienstpflichtige im Zi v ilschu.tzkorps bekennen § 36
sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Versorgung
Gelöbnis:
„Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland Die Versorgung für die Angehörigen des Zivil-
treu zu dienen, Gefahren für die Allgemeinheit schutzkorps und ihre Hinterbliebenen wird durch
unter Einsatz aller Kräfte zu bekämpfen und besonderes Gesetz geregelt.
meine PflichtE~n zu erfüllen."
(4) Bei Versetzungen werden Diensteid und Ge- § 37
löbnis nicht erneut abgelegt.
Urlaub
(1) Den berufsmäßigen Angehörigen und den An-
§ 33
gehörigen auf Zeit steht alljährlich ein Erholungs-
Rechte und Pflichten urlaub unter Fortgewährung der Geld- und Sach-
(1) Die Angehörigen des Zivilschutzkorps haben bezüge zu. Der Erholungsurlaub darf versagt wer-
die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder den, soweit und solange zwingende dienstliche Er-
andere Staatsbürger. Ihre Rechte werden im Rahmen fordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.
der Erfordernisse des Dienstes durch ihre gesetzlich (2) Den Angehörigen des Zivilschutzkorps kann
begründeten Pflichten beschränkt. aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.
(2) Die Angehörigen des Zivilschutzkorps haben (3) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt
die Pfücht, unter Einsatz aller Kräfte die ihnen über- eine Rechtsverordnung, die der Bundesminister des
tragenen Aufgaben zu erfüllen und dabei Gefahren Innern mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Sie
auf sich zu nehmEm. bestimmt auch, ob und inwieweit die Geld- und Sach-
(3) Die Angehörigen des Zivilschutzkorps sind auf bezüge während eines Urlaubs aus besonderen An-
dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemein- lässen zu belassen sind.
schaftsunterkunft zu wohnen, an einer Gemein-
schaftsverpflegung teilzunehmen und Dienstkleidung § 38
zu tragen.
Beschwerde
(4) )Die Vorschriften der§§ 8, 10 bis 17, 19, 21, 24,
(1) Der Angehörige des Zivilschutzkorps hat das
26, 29, 32 und 36 des Soldatengesetzes sind sinnge-
mäß anzuwendcm; bei § 19 tritt an die Stelle des Recht, sich zu beschweren; hierbei hat er den Dienst-
Bundesministers der Verteidigung die oberste Dienst- weg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur ober-
behörde. sten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den un-
§ 34
mittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem
Gnadenrecht nächsthöheren Vorgesetzten eingereicht werden.
(1) Der Verlust von Rechten eines Angehörigen (3) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
des Zivilschutzkorps kann im Gnadenweg ganz oder nung über das Vorverfahren und die Klage bleiben
teilweise beseitigt werden. unberührt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 789
§ 39 In den Fällen der Nummern 6 bis 9 wirkt der Ver-
Vertrauensmann trauensmann nur mit, wenn der Angehörige es be-
antragt.
(1) Die Unterführer und Mannschaften wählen in
(5) Der Vertrauensmann hat, soweit eine gesetz-
den Einheiten und in Lehrgängen von mindestens
liche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch
zweimonatiger Dauer aus ihren Reihen je einen Ver-
Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestim-
trauensmann und je zwei Stellvertreter. Die Führer
men über
wählen in einem Verband, in den Schulen, in Lehr-
gängen von mindestens zweimonatiger Dauer und 1. Aufstellung des Urlaubsplanes,
in den Sti:iben der Verbünde einen Vertrauensmann 2. Verwaltung von Heimen, Kantinen, Gemein-
und zwei Stellvertreter. schaftsküchen und anderen Wohlfahrtseinrichtun-
gen,
(2) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die
Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Dauer des 3. Aufstellung von Grundsätzen für Anerkennungen
Amtes der Vertrauensmänner und die vorzeitige Be- bei besonderen Leistungen.
endigung ihrer Tätigkeit werden durch eine Rechts- Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechts-
verordnung nach den Grundsätzen geregelt, die für verordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
die Wahl des Vertrauensmannes der Soldaten gel-
ten. Die Rechtsverordnung erläßt die Bundesregie- § 40
rung mit Zustimmung des Bundesrates. Bestrafung wegen Dienstvergehen
(3) Angehörige des Zivilschutzkorps in Dienst- (1) Der Angehörige des Zivilschutzkorps begeht
stellen, die nicht Einheiten, Verbände oder Schulen ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflich-
sind, wählen Vertretungen nach den Vorschriften ten verletzt.
des Personalvertretungsgesetzes. Die Zahl der Ver-
treter muß im gleichen Verhältnis zur Zahl der An- (2) Es gilt als Dienstvergehen,
gehörigen des Zivilschutzkorps stehen wie die Zahl 1. wenn ein Angehöriger des Zivilschutzkorps nach
der Personalratsmilglieder zur Zahl der Beamten, seinem Ausscheiden aus dem Zivilschutzkorps
Angestellten und Arbeiter; die Angehörigen des seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder
Zivilschutzkorps erhalten jedoch mindestens die in gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder
§ 13 Abs. 3 und 5 des Personalvertretungsgesetzes Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätig-
bestimmte Anzahl von Vertretern. In gemeinsamen keit im Zivilschutzkorps anzunehmen,
Angelegenheiten treten diese Vertreter zu den Per- 2. wenn sich ein Führer oder Unterführer nach sei-
sonalvertretungen hinzu; sie gelten als weitere nem Ausscheiden aus dem Zivilschutzkorps gegen
Gruppe. In Angelegenheiten, die nur die Angehöri- die freiheitliche demokratische Grundordnung im
gen des Zivilschutzkorps betreffen, haben sie die Be- Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch un-
fugnisse des Vertrauensmannes. würdiges Verhalten nicht der Achtung und dem
(4) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungs- Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederver-
vollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und wend\mg als Vorgesetzter erforderlich sind,
Untergebenen sowie zur Erhaltung des kamerad- 3. wenn ein berufsmäßiger Angehöriger nach Ein-
schaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereichs, für tritt in den Ruhestand einer erneuten Berufung in
den er gewählt ist, beitragen. Er wirkt mit bei das Dienstverhältnis schuldhaft nicht nachkommt.
1. Erlaß oder Änderung von Anordnungen über (3) Das Nähere über die Bestrafung wegen Dienst-
den inneren Dienst, welche die sozialen Ange- vergehen regelt ein Gesetz.·
legenheiten der Angehörigen berühren,
§ 41
2. Maßnahmen zur Hebung der Dienstleistungen
oder zur Erleichterung des Dienstablaufs, Vorgesetzter, Disziplinarvorgesetzter
3. Aufstellung von Grundsätzen für die Gestaltung (1) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Ange-
der Dienstpläne, hörigen des Zivilschutzkorps Befehle zu erteilen.
Der Bundesminister des Innern erläßt durch Rechts-
4. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
und sonstigen Gesundheitsschädigungen, schriften über die Regelung des Vorgesetztenver-
5. Zuweisung von Wohnungen, die der Dienststelle hältnisses im Zivilschutzko:rps.
zur Verfügung stehen, soweit sie nicht an die (2) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinar-
Person des Inhabers einer bestimmten Stelle ge- strafgewalt über Angehörige des Zivilschutzkorps
bunden sind, seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere regelt das in
6. Berufsförderung von Angehörigen auf Zeit, § 40 Abs. 3 vorgesehene Gesetz.
7. Gewährung von Unterstützungen und ähnlichen
§ 42
sozialen Zuwendungen,
Laufbahnvorschriften
8. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
(1) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsver-
9. Versetzung von Angehörigen zu einer anderen ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
Dienststelle, ten über die Laufbahnen der Angehörigen des Zivil-
10. anderen Angelegenheiten, für die seine Mitwir- schutzkorps nach Maßgabe der folgenden Grund-
kung gesetzlich vorgesehen ist. sätze.
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Es bestehen die Laufbahngruppen der auch andere Bewerber berufen werden, sofern sie
1. Unterführer und Mannschc1ften, die notwendige Befähigung durch Lebens- und Be-
2. Führer. rufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffent-
lichen Dienstes erworben haben. Ein bestimmter
(3) Bei berufsmäßigen Angehörigen und Ange- Vorbildungsgang darf von anderen Bewerbern nicht
hörigen auf Zeit sind rnindestens zu fordern verlangt werden, es sei denn, daß er für alle Bewer-
1. für die Ernennung zum Unterführer: ber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähigung der
a) der erfolgreiche Besuch (Üner Volksschule oder anderen Bewerber für die Einstellung in den Dienst
ein entsprechender Bildungsstand, eines Landes ist durch die nach dem Landesbeamten-
b) eine Dienstzeit von einem Jc1hr im Zivilschutz- recht zuständige Stelle festzustellen; bei Bewerbern
korps, für die Einstellung in den Dienst des Bundes ist der
Bundespersonalausschuß in der Zusammensetzung
c) die Ablegung einer Unlerführerprüfung;
nach § 96 des Bundesbeamtengesetzes oder ein von
2. für die Laufbahnen in der Laufbahngruppe der ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuß zu-
Führer: ständig.
a) das Reifezeugnis, ein entsprechender Bildungs-
stand oder die mittlere Reife und eine abge- § 43
schlossene Berufsausbildung, Anwendung weiterer Rechtsvorschriften
b) eine Dienstzeit von drei Jahren im Zivilschutz- (1) Bei Anwendung der Vorschriften des öffent-
korps, lichen Dienstrechts, des Sozialversicherungsrechts,
c) die Ablegung einer Führerprüfung. des Rechts der Arbeitslosenversicherung und Ar-
Unterführerbewerber sollen eine Berufsausbildung beitslosenhilfe sowie des Kindergeldrechts stehen
mit Erfolg abgeschlossen haben, wenn sie nicht die der Dienst und die Dienstpflicht im Zivilschutzkorps
mittlere Reife oder einen entsprechenden Bildungs- dem entsprechenden Wehrdienst und der Wehr-
stand besitzen. Für Angehörige bestimmter Fach- pflicht gleich.
richtungen in der Luufbahngruppe der Führer kann (2) Bei Anwendung der Vorschriften des Sozial-
das Ingeni(--'urzeugnis einer vom Bundesminister des versicherungsrechts und des Rechts der Arbeits-
Innern anerkannten Ingenieurschule, ein abgeschlos- losenversicherung tritt an die Stelle des Bundes-
senes Studium an einer Universität, einer Techni- ministers der Verteidigung der Bundesminister des
schen Hochschule oder einer anderen gleichstehen- Innern und an die Stelle der Bundeswehr das Zivil-
den Hochschule oder die Bestallung als Arzt, Zahn- schutzkorps. Soweit nach diesen Vorschriften der
arzt, Tierarzt oder Apotheker gefordert werden; in- Bund für Zeiten des Wehrdienstes die Beiträge zu
soweit kann von den Mindestvoraussetzungen nach zahlen hat, zahlt er sie auch für Zeiten des Dienstes
Satz 1 Nr. 2 abgewichen werden. im Zivilschutzkorps.
(4) Für Beförderungen sind die allgemeinen Vor- § 44
aussetzungen und die Mindestbewährungszeiten fest-
Verhältnis zur Wehrpflicht
zusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestal-
tung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht (1) Wehrpflichtige, die dem Zivilschutzkorps an-
übersprungen wc-~rden. Uber Ausnahmen entscheidet gehören oder für dieses einen Heranziehungs- oder
für die im Dienst eines Landes stehenden Angehöri- Bereithaltungsbescheid erhalten haben, werden nicht
gen des Zivilschutzkorps die nach dem Landesbeam- zum vVehrdienst herangezogen und unterliegen nicht
tenrecht zuständige Stelle; für die im Dienst des der Wehrüberwachung.
Bundes stehenden Angehörigen des Zivilschutzkorps (2) Die zuständigen Stellen des Zivilschutzkorps
ist der Bundespersonalausschuß in der Zusammen- sind verpflichtet, das Ausscheiden aus dem Zivil-
setzung nach § 96 des Bundesbeamtengesetzes zu- schutzkorps den Wehrersatzbehörden anzuzeigen.
ständig.
(5) Der Aufstieg aus Laufbahnen der Unterführer
und Mannschaften in Laufbahnen der Führer ist auch
ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen mög- Fünfter Abschnitt
lich. Für den Aufstieg ist der Erwerb entsprechender Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Kenntnisse und Fähigkeiten und die Ablegung der
Führerprüfung zu fordern. § 45
(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmun- Luftschutzhilisdienst
gen für die Fälle, in dernm an Stelle der allgemeinen (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes enden die
Vorbildung eine technische oder sonstige Fachaus- Aufstellung neuer Einheiten und die Schaffung neuer
bildung genügt. Die Rechtsverordnung kann außer- Einrichtungen des überörtlichen Luftschutzhilfsdien-
dem für eine Ubergangszeit Abweichungen von Ab- stes.
satz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b
(2) Bestehende Einheiten und Einrichtungen des
zulassen.
überörtlichen Luftschutzhilfsdienstes können ent-
(7) Wenn Bewerber, die die vorgeschriebenen Ein- sprechend dem Fortschreiten des Aufbaus des Zivil-
stellungsvoraussetzungen erfüllen, nicht in ausrei- schutzkorps in den örtlichen Luftschutzhilfsdienst
chender Zahl zur Verfügung stehen, können als be- übergeleitet werden. Bei der Uberleitung ist ihnen
rufsmäßige Angehörige oder als Angehörige auf Zeit die erforderliche Ausrüstung zu belassen. Das
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 791
Nähere wird vom Bundesminister des Innern im Be- 6. an die Stelle der Wehrdisziplinaranwälte treten
nehmen mit den Ländern durch Uberleitungsweisung die Disziplinaranwälte des Zivilschutzkorps;
geregelt. 7. an Stelle der Wehrdienstgerichte sind die Diszi-
plinargerichte für Beamte zuständig. Das gilt
§ 46 auch für die Fälle des § 30 Nr. 3, 6 und 7 der
Anwendung versorgungsrechtlidler Vorschriften Wehrdisziplinarordnung.
(1) Bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung Die nicht rechtskundigen Beisitzer, die nach den
(§ 36) sind die Vorschriften über die Versorgung der Vorschriften über die Besetzung der Disziplinar-
Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen gerichte mitwirken, müssen Angehörige des Zi-
mit folgenden Abweichungen entsprechend anzu- vilschutzkorps sein; ein nicht rechtskundiger Bei-
wenden: sitzer muß der Dienstgradgruppe des Beschul-
digten angehören. Die oberste Dienstbehörde be-
1. Die §§ 28 bis 35, 77 a, 77 b und 91 b des Soldaten- stellt die nicht rechtskundigen Beisitzer bei den
versorgungsgesetzes sind nicht anzuwenden; Gerichten, die für Dienststrafverfahren gegen
2. als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 64 Angehörige des Zivilschutzkorps aus ihrem
Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt auch Dienstbereich zuständig sind, für die Dauer eines
die Wehrdienstzeit in der Bundeswehr; Geschäftsjahres;
3. bei Anwendung des § 79 des Soldatenversor- 8. Einleitungsbehörde für die im Dienste eines
gungsgesetzes beginnt die Frist mit dem Tage Landes stehenden Führer, die denselben Dienst-
nach der Verkündung dieses Gesetzes; grad haben wie die im Dienste des Bundes ste-
4. in § 91 a des Soldatenversorgungsgesetzes tritt an henden Führer, hinsichtlich derer der Bundes-
die Stelle des Bundes der Dienstherr; § 124 in Ver- präsident das Ernennungsrecht ausübt, ist die
bindung mit § 81 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechts- oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis
rahmengesetzes gilt entsprechend; auf unmittelbar nachgeordnete Dienststellen
5. bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen treten übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an
an die Stelle des Bundesministers der Verteidi- sich ziehen;
gung die oberste Dienstbehörde und für Angehö- 9. hält die Einleitungsbehörde wegen der Schwie-
rige des Zivilschutzkorps im Dienste eines Landes rigkeit der Sach- und Rechtslage eine Untersu-
an die Stelle des Bundesministers des Innern die chung für geboten, so bestellt sie einen Ange-
für das Versorgungsrecht des öffentlichen Dien- hörigen des Zivilschutzkorps oder einen Beam-
stes zuständige oberste Landesbehörde; ten zum Untersuchungsführer; dieser muß die
6. durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Befähigung zum Richteramt haben oder die Vor-
Zustimmung des Bundesrates wird bestimmt, wel- aussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
che Einrichtungen an die Stelle der Bundeswehr- Richtergesetzes erfüllen.
fachschulen treten. Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung
(2) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend. der Untersuchung unabhängig und, abgesehen
vom Falle des § 77 Satz 1 der Wehrdisziplinar-
ordnung, an Weisungen nicht gebunden.
§ 47 § 44 Abs. 3 Satz 2 bis 5, §§ 45, 46 und 48 der
Anwendung disziplinarredltlidler Vorschriften •Bundesdisziplinarordnung sind sinngemäß anzu-
wenden;
Bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung (§ 40 10. für die Ausübung des Gnadenrechts hinsichtlich
Abs. 3) gilt für die Bestrafung von Dienstvergehen der gegen Angehörige des Zivilschutzkorps ver-
und für die Würdigung besonderer Leistungen durch hängten Disziplinarstrafen gilt § 34 Abs. 3 ent-
Anerkennung die Wehrdisziplinarordnung sinnge- sprechend.
mäß mit folgenden Abweic~ungen:
§ 48
1. § 28 Abs. 6, §§ 50 bis 58, 75 und 118 Abs. 1 der
Wehrdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden; Auftragsverwaltung
2. an die Stelle des Bundesministers der Verteidi- (1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den
gung tritt die oberste Dienstbehörde; Ländern obliegt, handeln sie im Auftrag des Bundes.
3. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und des § 3 (2) Der Bundesminister des Innern übt in seinem
Abs. 1 Nr. 2 der Wehrdisziplinarordnung tritt an Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bun-
die Stelle des Ministeralblatts des Bundesmini- desregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundge-
sters der Verteidigung das Amtsblatt der ober- setzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie
sten Dienstbehörde; seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des
4. an die Stelle der Angehörigen der Reserve tre- Grundgesetzes ganz oder teilweise auf das Bundes-
ten die Angehörigen des Zivilschutzkorps, die amt für zivilen Bevölkerungsschutz übertragen.
keinen Dienst leisten;
5. an die Stelle der in §§ 3, 5 Satz 2, § 17 Abs. 1 § 49
Satz 2 und§ 72 Abs. 1 Nr. 2 der Wehrdisziplinar-
Kosten
ordnung genannten Dienststellungen treten die
entsprechenden Dienststellungen im Zivilschutz- (1) Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen,
korps. Der Bundesminister des Innern stellt fest, die den Ländern durch dieses Gesetz, durch die auf
welche Dienststellungen einander entsprechen; Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
gen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und 2. In§ 69 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
durch Weisung der zusti:indigen Bundesbehörden ,, 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder nicht-
vorgeschrieben werden; von den persönlichen und berufsmäßigen Dienst im Zivilschutzkorps ge-
sächlichen VerwaHtm~Jskoslen werden nur die inner- leistet hat oder".
halb des Zivilschutzkorps anfallenden Kosten über-
nommen. 3. § 125 erhält folgende Fassung:
(2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom Bund ,,§ 125
zu tragenden Kosten sind für Rechnung des Bundes (1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Be-
zu leisten. Die damit Zll:::iarnmcnhöngendcn Einnah- rufssoldaten, zum Soldaten auf Zeit, zum berufs-
men sind an den Bund abzuführen. mäßigen Angehörigen oder zum Angehörigen auf
(3) Auf die für Rechnung des Bundes zu leisten- Zeit des Zivilschutzkorps ernannt wird. Der Be-
den Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen- rufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen,
den Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus- wenn er zum Bearilten, zum berufsmäßigen Ange-
haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die hörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des Zivil-
Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun- schutzkorps ernannt wird. Der berufsmäßige An-
desbehörden können ihre Befugnisse auf die zustän- gehörige oder der Angehörige auf Zeit des Zivil-
digen obcrslen Landesbehörden übertragen und zu- schutzkorps ist entlassen, wenn er zum Beamten,
lassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit
leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen- ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung
hängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor- auf eigenen Antrag.
schriften über die Kassen- und Buchführung der (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn ein
zuständigen Landesbehörden angewendet werden. Soldat auf Zeit oder ein Angehöriger auf Zeit des
(4) Die Kosten der Einsätze des Zivilschutzkorps Zivilschutzkorps zum Beamten auf Widerruf im
bei Katastrophen und Unglücksfällen in Friedens- Vorbereitungsdienst ernannt wird. In diesem
zeiten sind dem Bund von dem Aufgabenträger zu Falle gelten § 49 Satz 2 und § 124 sinngemäß."
erstatten.
§ 53
§ 50
Änderung des Bundesbeamtengesetzes 3 )
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom
Der Bundesminister des Innern erläßt im Einver- 1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801), zuletzt
nehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung geändert durch das Gesetz zur Förderung eines frei-
und mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine willigen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bun-
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Ge- desgesetzbl. I S. 640), wird wie folgt geändert:
setzes, insbesondere
1. In-§ 112 Nr. 1 werden die Worte „Bundesbeamter
über Stärke, Gliederung, Ausbildung, Ausrüstung,
oder Berufssoldat" durch die Worte „Bundesbe-
Einsatz und Kosten des Zivilschutzkorps und
amter, Berufssoldat oder berufsmäßiger Angehö-
über Dienstkleidung, Gemeinschaftsunterkünfte riger des Zivilschutzkorps" ersetzt.
und Gemeinschaftsverpflegung der Angehörigen
des Zivilschutzkorps. 2. § 113 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder
§ 51 der früheren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps,
Stadtstaaten-Klausel im früheren Reichsarbeitsdienst oder im Voll-
zugsdienst der Polizei gestanden hat oder".
Die Senate der Länder Bremen und Hamburg wer-
den ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes 3. In § 114 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
über die Zustündigkeit von Behörden dem besonde- ,, 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder nicht-
ren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. berufsmäßigen Dienst im Zivilschutzkorps ge-
leistet hat oder".
§ 52
4. In § 154 Abs. 5 werden hinter den Worten „als
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes 2 ) Soldat auf Zeit" die Worte „oder als berufsmäßi-
Das Rahmengeselz zur Vereinheitlichung des Be- ger Angehöriger oder als Angehöriger auf Zeit
amtenrechts in der Fassung vom l. Oktober 1961 des Zivilschutzkorps" eingefügt.
(Bundesgesetzbl. I S. 1B34), zuletzt geändert durch 5, In § 165 Abs. 2 Nr. 4 werden hinter den Worten
das Deutsche Richtergesetz vom 8. September 1961 ,,als Soldat auf Zeit" die 'Norte „oder als berufs-
(Bundesgesetzbl. I S. 1665), wird wie folgt geändert: mäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit
1. § 68 Satz 1 erhält folgende Fassung: des Zivilschutzkorps eingefügt.
11
„Als ruhegchaltfi.ihig gilt die Dienstzeit, in der
§ 54
ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenver-
Änderung des Bundesbeso]dungsgeseb:es 4)
hältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr
oder der früh(-:>rcn Wehrmacht, im Zivilschutz- (1) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung
korps, im früheren Reichsarbeitsdienst oder im vom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 916),
Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat." zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung
3) Bundesgesetzbl. III 2030-2
2) Bundesgesetzbl. III 2030-1 4) Bundesgesetzbl. III 2032-1
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 793
eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August c) bei Besoldungsgruppe A 3
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640), wird wie folgt geän- ,,Obertruppführer im Zivilschutzkorps"
dert und ergänzt:
d) bei Besoldungsgruppe A 4
1. Die Ubcrschrift zu Kapitel I erhält folgende Fas- ,,Haupttruppführer im Zivilschutzkorps"
sung:
e) bei Besoldungsgruppe A 5
„Die Dienstbezüge der Beamten, Richter, Soldaten
und Angehörigen des Zivilschutzkorps 11
•
,,Wachtmeister im Zivilschutzkorps"
,,Oberwachtmeister im Zivilschutzkorps 2)"
2. In § 1 werden hinter Nummer 3 der Punkt durch f) bei Besoldungsgruppe A 6
ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:
,,Hauptwachtmeister im Zivilschutzkorps"
„4. berufsmüßige Angehörige und Angehörige
auf Zeit des Zivilschutzkorps im Dienst des g) bei Besoldungsgruppe A 7
Bundes." ,,Meister im Zivilschutzkorps"
3. § 3 Satz 1 crh~llt folgende Fassung: h) bei Besoldungsgruppe A 8
,,Die in § 1 genannten Empfänger von Dienstbe- ,,Obermeister im Zivilschutzkorps"
zügen erhalten die Dienstbezüge von dem Tage i) bei Besoldungsgruppe A 9
an, mit dem ihre Ernennung oder ihre Versetzung, ,,Stabsmeister im Zivilschutzkorps"
ihre Ubernahme oder ihr übertritt in den Dienst „Zugführer im Zivilschutzkorps 1 ) 11
des Bundes wirksam wird. 11
,,Oberzugführer im Zivilschutzkorps 2 )"
4. § 4 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: j) bei Besoldungsgruppe A 10
,,Das gilt auch für die entsprechenden Vollzugs- ,,Oberstabsmeister im Zivilschutzkorps•
beamten im Bundesgrenzschutz und für die ent-
sprechenden Angehörigen des Zivilschutzkorps." k) bei Besoldungsgruppe A 11
,,Bereitschaftsführer im Zivilschutzkorps"
5. Hinter § 36 wird als Abschnitt IV a eingefügt: 1) bei Besoldungsgruppe A 13
„Abschnitt IV a ,,Abteilungsführer im Zivilschutzkorps"
,, Stabsarzt im Zivilschutzkorps"
Die Dienst- und Sachbezüge der berufsmäßigen
Angehörigen und der Angehörigen auf Zeit des m) bei Besoldungsgruppe A 14
Zivilschutzkorps ,,Oberabteilungsführer im Zivilschutzkorps"
,,Oberstabsarzt im Zivilschutzkorps"
§ 36 a
n) bei Besoldungsgruppe A 16
(1) Für die Dienst- und Sachbezüge der berufs- ,, Bereichsführer im Zivilschutzkorps"
mäßigen Angehörigen und der Angehörigen auf ,,Bereichsarzt im Zivilschutzkorps"
Zeit des Zivilschutzkorps gilt Abschnitt IV ent-
sprechend. § 33 gilt nicht für Angehörige des o) bei Besoldungsgruppe B 5
Zivilschutzkorps, die sich für eine Dienstzeit von ,,Inspekteur des Zivilschutzkorps"
mindestens zwei Jahren verpflichten. ,, Oberbereichsführer im Zivilschutzkorps".
(2) Die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 3. In der Fußnote 1) zu Besoldungsgruppe A 9 wer-
36 erläßt für die im Dienst des Bundes stehenden den hinter dem Wort „Beamte" das Wort „und"
Angehörigen des Zivilschutzkorps der Bundes- durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort
minister des Innern." ,,Soldaten" die Worte „und Angehörige des Zivil-
schutzkorps" eingefügt.
6. § 43 erhält folgende Fassung:
,,§ 43 § 55
Die §§ 40 bis 42 gelten auch für Richter und Änderung des Bundessozialhilfegesetzes 5)
Angehörige des Zivilschutzkorps, die §§ 40 und 41
auch für Soldaten." Das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt geändert durch das
(2) Die dem Bundesbesoldungsgesetz als Anlage I Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen
beigegebenen Besoldungsordnungen A und B wer- Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesge-
den wie folgt geändert und ergänzt: setzbl. I S. 241), wird wie folgt geändert:
1. In der Vorbemerkung Nummer 1 werden hinter 1. In § 127 Abs. 3 wird an Nummer 3 angefügt:
dem Wort „Soldaten" die Worte „sowie der An-
„sowie Dienstpflichtige, die im Zivilschutzkorps
gehörigen des Zivilschutzkorps" eingefügt. 11
Dienst leisten, •
2. Es werden folgende Dienstgradbezeichnungen
eingefügt: 2. In § 135 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „wehr-
pflichtiger Soldaten und Ersatzdienstleistender"
a) bei Besoldungsgruppe A 1 durch die Worte „der in § 127 Abs. 3 Nr. 3 ge-
,,Schutzkorpsmann" nannten Personen" ersetzt.
b) bei Besoldungsgruppe A 2
,,Truppführer im Zivilschutzkorps" 5) Bundesgesetzbl. III 2170-1
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, TJiI I
§ 56 rechts vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593),
Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes 6 ) wird wie folgt geändert:
1. Hinter § 22 Nr. 4 wird als Nummer 4 a neu ein-
In § 1 Abs. 1 Buchstabe a des Schwerbeschädigten- gefügt:
gesetzes in der Fassung vom 14. August 1961 (Bun-
„4 a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige
desgesetzbl. I S. 1233) werden die Worte angefügt:
auf Zeit des Zivilschutzkorps".
,,im Sinne des § 46 des Gesetzes über das Zivil-
2. § 52 Nr. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
schutzkorps vom 12. August 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 782), oder". Für alle Klagen der Beamten, Soldaten, Angehö-
;igen des Zivilschutzkorps, Ruhestandsbeamten,
Soldaten im Ruhestand, Angehörigen des Zivil-
§ 57 schutzkorps im Ruhestand, früheren Beamten, Sol-
Änderung des Gesetzes daten und Angehörigen des Zivilschutzkorps und
über den zivilen Ersatzdiensl 7 ) der Hinterbliebenen aus dem Beamten- oder
Wehrdienstverhältnis oder dem Dienstverhältnis
§ 10 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst
im Zivilschutzkorps ist das Verwaltungsgericht
vom 13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10), zu- örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger sei-
letzt geändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1965 nen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung
(Bundesgesetzbl. I S. 531), wird wie folgt geändert: dessen seinen Wohnsitz hat."
1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
§ 59
,,Anrechnung anderen Dienstes".
Einschränkung von Grundrechten
2. Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
,,Geleisteter Wehrdienst und Dienst im Zivil- (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Frei-
schutzkorps werden auf den Ersatzdienst ange- heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-
rechnet."
gesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1
des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses
§ 58 Gesetzes eingeschränkt.
Änderung der Verwaltungsgerichtsonlnung 8 ) § 60
Die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar Inkrafttreten
1960 (Bundesgesetzbl. I S. l 7), zuletzt geändert durch Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereins- kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. August 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün .
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Für den Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Bruno Heck
8) Bundesgesetzbl. III 811-1
7) Bundesgesetzbl. III 55-2
8) Bundesgesetzbl. III 340-1
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 795
Anlage
(zu § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 1)
Dlenstgradbezeichnungen
Einstufung der Dienstpflichtigen bei Anwend.ung
des Wehrsoldgesetzes
Wehrsold- Ubungsgeld-
Dienstgradbezeichnungen
gruppe gruppe
Scli.utzkorpsmann
Truppführer i. ZSK 2 1
Obertruppführer i. ZSK 2 2
Haupttruppführer i. ZSK 2 3
\ Vach tmeister i. ZSK 3 4
Oberwachtmeister i. ZSK 3 5
Hauptwachtmeister i. ZSK 4 6
Meister i. ZSK 4 7
Obermeister i. ZSK 4 8
Stabsmeister i. ZSK 5 9
Oberstabsmeister i. ZSK 6 10
Zugführer i. ZSK 5 9
Oberzugführer i. ZSK 6 10
Bereitschaftsführer i. ZSK 7 11
Abteilungsführer i. ZSK
Stabsarzt i. ZSK } 8 12
Oberabteilungsführer
Oberstabsarzt
i. ZSK
i. ZSK } 9 13
Bereichsführer i. ZSK
} 10 15
Bereichsarzt i. ZSK
0 b erb ereichsführer i. ZSK 11 16
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über die Anwendung unmittelbaren Zwanges
und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr
und zivile Wachpersonen
(UZwGBw)
Vom 12. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 201-6
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- erreichbare Polizeidienststelle ist hiervon unver-
rates das folgende Gesetz beschlossen: züglich zu unterrichten. Militärische Sicherheitsbe-
reiche müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
1. Abschnitt
(3) Die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr
Allgemeine Vorschriften können zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung
in militärischen Sicherheitsbereichen für das Verhal-
§ 1
ten von Personen allgemeine Anordnungen erlassen
Berechtigte Personen und die nach diesem Gesetz befugten Personen er-
(1) Soldaten der Bundeswehr, denen militärische mächtigen, Einzelweisungen zu erteilen.
Wach- oder Sicherheitsaufgaben übertragen sind,
sind befugt, in rechtmäßiger Erfüllung dieser Auf- § 3
gaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes Per- Straftaten gegen die Bundeswehr
sonen anzuhalten, zu überprüfen, vorläufig festzu-
(1) Straftaten gegen die Bundeswehr im Sinne
nehmen und zu durchsuchen, Sachen sicherzustellen
dieses Gesetzes sind mit Strafe bedrohte Handlun-
und zu beschlagnahmen und unmittelbaren Zwang
gen gegen
gegen Personen und Sachen anzuwenden.
1. Angehörige der Bundeswehr, zivile Wachperso-
(2) Wer, ohne Soldat zu sein, mit militärischen nen oder Angehörige der verbündeten Streit-
Wachaufgaben der Bundeswehr beauftragt ist (zivile kräfte
Wachperson), hat in rechtmäßiger Erfüllung dieser
a) während der rechtmäßigen Ausübung ihres
Aufgaben die Befugnisse nach diesem Gesetz, soweit
Dienstes, wenn die Handlungen die Ausübung
sie ihm durch den Bundesminister der Verteidigung
des Dienstes stören oder tätliche Angriffe sind,
oder eine von diesem bestimmte Stelle übertragen
werden. Zivile Wachpersonen, denen Befugnisse b) während ihres Aufenthalts in militärischen
nach diesem Gesetz übertragen werden, müssen dar- Bereichen oder Sicherheitsbereichen (§ 2).
aufhin überprüft werden, ob sie persönlich zuver- wenn die Handlungen tätliche Angriffe sind,
lässig, körperlich geeignet und im Wachdienst aus- 2. militärische Bereiche oder Gegenstände der Bun-
reichend vorgebildet sind sowie gute Kenntnisse deswehr oder der verbündeten Streitkräfte in der
der Befugnisse nach diesem Gesetz besitzen. Sie Bundesrepublik,
sollen das 20. Lebensjahr vollendet und das 65. Le- 3. die militärische Geheimhaltung in der Bundes-
bensjahr nicht überschritten haben. wehr oder in den verbündeten Streitkräften.
(2) Angehörige der verbündeten Streitkräfte im
§ 2
Sinne des Absatzes 1 sind Soldaten sowie Beamte
Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche und mit militärischen Aufgaben, insbesondere mit
(1) Militärische Bereiche im Sinne dieses Geset- Wach- oder Sicherheitsaufgaben beauftragte son-
zes sind Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der stige Zivilbedienstete der verbündeten Streitkräfte
Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte in in der Bundesrepublik.
der Bundesrepublik.
(2) Militärische Sicherheitsbereiche im Sinne die- 2. Abschnitt
ses Gesetzes sind militärische Bereiche (Absatz 1), Anhalten, Personenüberprüfung,
deren Betreten durch die zuständigen Dienststellen vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme
verboten worden ist, und sonstige Drtlichkeiten, und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
die der Bundesminister der Verteidigung oder eine
von ihm bestimmte Stelle vorübergehend gesperrt § 4
hat. Sonstige Ortlichkeiten dürfen vorübergehend
Anhalten und Personenüberprüfung
gesperrt werden, wenn dies aus Gründen der mili-
tärischen Sicherheit zur Erfüllung dienstlicher Auf- (1) Zur Feststellung seiner Person und seiner Be-
gaben der Bundeswehr unerläßlich ist; die nächst rechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 797
Sicherheitsbereich (§ 2 Abs. 2) kann angehalten und (2) Im Gewahrsam einer durchsuchten Person
überprüft werden, wer stehende Gegenstände können sichergestellt oder
1. sich in einem solchen Bereich cn1fhält, vorläufig beschlagnahmt werden, wenn sie durch
ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen gegen
2. einen solchen Bereich betreten oder verlassen die Bundeswehr hervorgebracht oder zur Begehung
will. einer solchen Straftat geeignet sind oder als Beweis-
(2) Angehalten und überprüft werden kann auch, mittel für die Untersuchung von Bedeutung sein
wer unmittelbar nach dem Verlassen des militäri- können. Die Vorschriften der §§ 96, 97 und 110 der
schen Sicherheitsbereichs oder dem Versuch, ihn zu Strafprozeßordnung sind anzuwenden.
betreten, verfolgt wird, wenn den Umständen nach (3) Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegen-
anzunehmen ist, daß er nicht berechtigt ist, sich in stände sind unverzüglich, spätestens binnen drei
diesem Bereich aufzuhul ten. Tagen, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu
übergeben. Die Pflicht zur Weitergabe dieser Ge-
§ 5 genstände entfällt, wenn sie der überprüften Per-
W eitere Personenü berprühmg son vor Ablauf der Frist zurückgegeben oder zur
Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt, wenn über
(1) Wer nach § 4 der Personenüberprüfung un- diese Gegenstände der Bund oder die verbündeten
terliegt, kann zum Wachvorgesetzten oder zur näch- Streitkräfte in der Bundesrepublik zu verfügen
sten Dienststelle der Bund<:swchr gebracht werden, haben. In diesem Fall ist der Polizei oder der Staats-
wenn anwaltschaft ein Verzeichnis dieser Gegenstände zu
1. seine Person oder Aufenthaltsberechtigung nicht übersenden.
sofort festgestellt werden kann oder
2. er einer Straftat gegen die Bundeswehr dringend
verdächtig ist und Gefahr im Verzuge ist. § 8
(2) Wer nach Absatz 1 zum Wachvorgesetzten Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen
oder zu einer Dienststelle der Bundeswehr gebracht (1) Wenn es aus Gründen militärischer Sicherheit
worden ist, ist sofort zu überprüfen. Er darf nur weiter unerläßlich ist, kann der Bundesminister der Ver-
festgehalten werden, wenn die Voraussetzungen der teidigung oder die von ihm bestimmte Stelle allge-
vorläufigen Festnahme vorliegen und die Festnahme mein anordnen, daß Personen, die bestimmte mili- ·
erklärt wird; andernfalls ist er sofort freizulassen. tärische Sicherheitsbereiche (§ 2 Abs. 2) betreten
oder verlassen, und die von ihnen mitgeführten Ge-
§ 6 genstände durchsucht werden.
Vorläufige Festnahme
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 darf nur zur
(1) Wer nach § 5 zum Wachvorgesetzten oder zu Feststellung von Gegenständen getroffen werden,
einer Dienststelle der Bundeswehr gebracht worden die durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Ver-
ist und einer Straftat gegen die Bundeswehr drin- gehen gegen die Bundeswehr hervorgebracht oder
gend verdächtig ist, kann bei Gefahr im Verzug zur Begehung einer solchen Straftat geeignet sind
vom Wachvorgesetzten oder vom Leiter der Dienst- oder als Beweismittel für die Untersuchung von Be-
stelle oder dessen Beauftragten vorläufig festgenom- deutung sein können.
men werden, wenn die Voraussetzungen eines Haft-
befehls oder eines Unterbringungsbefehls nach der (3) § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder
in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich der Polizei § 9
zu überstellen. Er kann unmittelbar dem Amtsrichter
Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
des Bezirks, in dem er festgenommen worden ist,
vorgeführt werden, wenn die Frist nach § 128 Abs. 1 Unmittelbarer Zwang darf nach Maßgabe der
Strafprozeßordnung abzulaufen droht oder wenn Vorschriften des 3. Abschnittes nur angewandt wer-
dies aus Gründen besonderer militärischer Geheim- den, wenn dies den Umständen nach erforderlich ist
haltung geboten ist. und geschieht,
1. um die unmittelbar bevorstehende Ausführung
§ 7_
oder die Fortsetzung einer Straftat gegen die
Durchsuchung und Beschlagnahme Bundeswehr zu verhindern,
bei Personenüberprüfung
2. um sonstige rechtswidrige Störungen der dienst-
(1) Wer nach § 4 der Personenüberprüfung unter-
lichen Tätigkeit der Bundeswehr zu beseitigen,
liegt, kann bei Gefahr im Verzug durchsucht wer- wenn sie die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder
den, wenn gegen ihn der Verdacht einer Straftat
Sicherheit der Truppe gefährden,
gegen die Bundeswehr besteht und zu vermuten ist,
daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweis- 3. um eine nach diesem Gesetz zulässige Maßnahme
mitteln führen werde. Die von einer solchen Person oder eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1
mitgeführten Gegenstände können gleichfalls durch- der Strafprozeßordnung wegen einer Straftat ge-
sucht werden. gen die Bundeswehr zu erzwingen.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. Abschnitt § 15
Anwendung des unmittelbaren Zwanges Schußwaffengebrauch gegen Personen
(1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen
§ 10
nur gebraucht werden, wenn dies den Umständen
Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges nach erforderlich ist und geschieht,
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf 1. um die unmittelbar bevorstehende Ausführung
Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, oder die Fortsetzung einer Straftat gegen die
ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Bundeswehr zu verhindern, die sich darstellt als
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare kör- a) Verbrechen,
perliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. b) Vergehen, das unter Anwendung oder Mit-
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind ins- führung von Schußwaffen oder Explosivmitteln
besondere Fesseln, technische Sperren und Dienst- begangen werden soll oder ausgeführt wird,
fahrzeuge. c) tätlicher Angriff gegen Leib oder Leben von
Angehörigen der Bundeswehr, zivilen Wach-
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- personen oder Angehörigen der verbündeten
und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel. Streitkräfte während der rechtmäßigen Aus-
übung ihres Dienstes oder ihres Aufenthalts
in militärischen Bereichen oder Sicherheitsbe-
§ 11
reichen (§ 2),
Androhung der Maßnahmen d) v9rsätzliche unbefugte Zerstörung, Beschädi-
des unmittelbaren Zwanges gung, Veränderung, Unbrauchbarmachung
Die Anwendung einer Maßnahme des unmittel- oder Beseitigung eines Wehrmittels oder einer
baren Zwanges ist anzudrohen, außer wenn es die Anlage, einer Einrichtung oder eines Schiffes
Lage nicht zuläßt. der Bundeswehr oder der verbündeten Streit-
kräfte, wenn dadurch die Sicherheit der Bun-
desrepublik Deutschland oder eines Entsende-
§ 12 staates einer verbündeten Streitkraft oder die
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Schlagkraft der deutschen oder der verbünde-
ten Truppe oder Menschenleben gefährdet
(1) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges
werden;
ist von mehreren möglichen und geeigneten Maß-
nahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und 2. um eine Person anzuhalten, die sich der Perso-
die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. nenüberprüfung nach diesem Gesetz trotz wieder-
holter Weisung, zu halten oder diese Uberprü-
(2) Eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges
fung zu dulden, durch Flucht zu entziehen sucht;
darf nicht durchgeführt werden, wenn der durch sie
zu erwartende Schaden erkennbar außer Verhältnis 3. um eine Person anzuhalten, die sich der vorläufi-
zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Die Maßnahme gen Festnahme durch Flucht zu entziehen sucht,
darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wenn sie bei einer Straftat im Sinne der Num-
wie ihr Zweck es erfordert. mer 1 auf frischer Tat getroffen oder verfolgt
wird;
§ 13
4. um eine Person an der Flucht zu hindern oder
sofort wiederzuergreifen, die sich zur Personen-
Hilfeleistung für Verletzte überprüfung nach § 5 oder wegen dringenden
Wird unmittelbarer Zwang angewandt, ist Ver- Verdachts einer Straftat im Sinne der Nummer 1
letzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, im Gewahrsam der Bundeswehr befindet oder be-
beizustehen und ärztliche Hilfe zu verschaffen. fand.
(2) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschen-
§ 14 menge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder
aus ihr heraus Straftaten gegen die Bundeswehr un-
Pesselung von Personen
ter Gewaltanwendung begangen werden oder solche
Wer der weiteren Uberprüfung nach § 5 Abs. 1 Straftaten unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaß-
unterliegt oder vorltiufig festgenommen worden ist, nahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder
darf gefesselt werden, wenn offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
1. die Gefahr besteht, daß er Personen angreift, oder
wenn er Widerstand leistet, § 16
2. er zu fliehen versucht, oder wenn bei Würdigung Besondere Vorschriften
aller Tatsachen, besonders der persönlichen Ver- für den Schußwaffengebrauch
hältnisse, die einer Flucht entgegenstehen, zu be-
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden,
fürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam be-
freien wird, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwan-
ges erfolglos angewandt sind oder offensichtlich
3. Selbstmordgefahr besteht. keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 799
Gebrauch nur zulüssig, wenn der Zweck nicht durch 4. Abschnitt
Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird oder Schlußvorschriften
offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
(2) Zweck des Schußwaff cngebrauchs darf nur § 19
sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist Einschränkung von Grundrechten
verboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffen-
gebrauch für den Handelnden erkennbar Unbetei- Die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grund-
ligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet wer- gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ge-
den, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen schützten Grundrechte auf Leben, körperliche Un-
eine Menschenmenge (§ 15 Abs. 2) nicht vermeiden versehrtheit und Freiheit der Person werden nach
läßt. Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Ein-
§ 20
drnck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schuß-
waffen nicht gebraucht werden. Entschädigung bei Sperrung sonstiger örUj:t:hkeiten
(1) Wird durch die vorübergehende Sperrung
§ 17
einer sonstigen Ortlichkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2
die gewöhnliche Nutzung des betroffenen Grund-
Androhung des Schußwaffengebrauchs stücks derart beeinträchtigt, daß dadurch eine Er-
(1) Der Gebrauch von Schußwaffen ist anzudro- tragsminderung oder ein sonstiger Nutzungsausfall
hen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines verursacht wird, so ist eine Entschädigung in Geld
Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist zu gewähren, die diesen Nachteil angemessen aus-
die Androhung zu wiederholen. gleicht.
(2) Schußwaffen dürfen ohne Androhung nur in (2) Für die Entschädigung nach Absatz 1 gelten
den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c die Vorschriften des § 23 Abs. 4, des § 29, des § 32
und nur dann gebraucht werden, wenn der sofortige Abs. 2 und der §§ 34, 49, 58, 61, 62, 64 und 65 des
Gebr~uch ohne Androhung das einzige Mittel ist, Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. Sep-
um eme Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen tember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769) entsprechend
oder die Gefahr eines besonders schweren Nachteils mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Anforde-
für Anlagen, Einrichtungen, Schiffe oder Wehrmittel rungsbehörde die Wehrbereichsverwaltung tritt, in
der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte deren Wehrbereich das Grundstück belegen ist. § 58
von bedeutendem Wert oder für die Sicherheit der Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß das Landgericht, in
Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, örtlich
ausschließlich zuständig ist.
§ 18 § 21
Explosivmittel Inkrafttreten
Die "..orschriften der §§ 15 bis 17 gelten entspre- Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Ver-
chend fur den Gebrauch von Explosivmitteln. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. August 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1964
Teil 1: 3,-- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Te i I II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, di.e zeifüche Ubersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, die
Titelblätter und die zeitliche Ubersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 3/1965 bei.
Ausführung : Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt ge~Jen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundc)sgesell',hlatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN· POSTl~ACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblti lt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze . und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach 1hrnr
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht aut Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rech ls vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten gr ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezu~1s bedingunrwn für Teil I und II· Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z c Ist ü c k e je an~Jefanwme 24 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
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