Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 151
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1964
Vom 9. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.111 604-2-3
Auf Grund des § 8 des Länderfinanzausgleichsge- (2) Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
setzes 1961 vom 23. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
S. 870) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen
ordnet: werden nach § 11 des Länderfinanzausgleichsgeset-
zes 1961 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
fällig:
§ 1 1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
Abrechnung des Finanzausgleichs von Baden-Württemberg 784 076,50 DM,
für das Ausgleichsjahr 1964 von Hamburg 697 626,48 DM,
(1) Für das Ausgleichsjahr 1964 werden festge- von Hessen 481 254,09 DM,
stellt: von Nordrhein-Westfalen 1 009 000,- DM;
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge 2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder:
von Baden-Württemberg 358 085 000 DM, an Bayern 319 360,17 DM,
von Hamburg 359 498 000 DM, an Niedersachsen 1 351 619,93 DM,
von Hessen 311382000 DM, an Rheinland-Pfalz 233 479,07 DM,
von Nordrhein-Westfalen 492 809 000 DM; an das Saarland 442 197,57 DM,
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen an Schleswig-Holstein 624 554,56 DM.
an Bayern 232 620 000 DM,
an Niedersachsen 430 652 000 DM, § 2
an Rheinland-Pfalz 325 534 000 DM, Inkrafttreten
an das Saarland 176 743 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
an Schleswig-Holstein 356 225 000 DM. ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. August 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Siebente Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 9. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 251-3-7
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen
gungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 die Entschädigungsaufwendungen den auf sie ent-
(Bundesgesetzbl. I S. 562) wird mit Zustimmung des fall enden Lastenanteil übersteigen, folgende Be-
Bundesrates verordnet: träge:
an Bayern 59 705 000 DM
§ 1 Berlin 353 263 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen Hamburg 13 882 000 DM
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Hessen 55 463 000 DM
im Rechnungsjahr 1964 229 228 000 DM
Nordrhein-Westfalen
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge- Rheinland-Pfalz 337 254 000 DM
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi- Saarland 6 008 000 DM
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammen-
hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr insgesamt 1 054 803 000 DM
1964 betragen: (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
in den Ländern außer Berlin 1404909 000 DM wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil
in Berlin 415 604 000 DM nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-
träge ab:
insgesamt 1 820 513 000 DM 61676000 DM
Baden-Württemberg
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- Bremen 4 791 000 DM
gungsaufwendungen beträgt: Niedersachsen 8 470 000 DM
in den Ländern außer Berlin 702 455 000 DM Schleswig-Holstein 28 049 000 DM
in Berlin 249 362 000 DM insgesamt 102 986 000 DM
insgesamt 951 817 000 DM (5) Die nach Absatl 3 vom Bund zu erstattenden
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu-
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi- führenden Beträge werden mit den Beträgen ver-
gungsaufwendungen betragen: rechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der
in Baden-Württemberg 117 975 000 DM Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder
Bayern 142 674 000 DM abgeführt worden sind.
Berlin 62 341 000 DM § 2
Bremen 10 477 000 DM Geltung im Land Berlin
Hamburg 26 686 000 DM Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Hessen 72 643 000 DM Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Niedersachsen 98 113 000 DM gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bun-
Nordrhein-Westfalen 236 654 000 DM desentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rheinland-Pfalz 50 740 000 DM § 3
Saarland 15 996 000 DM Inkrafttreten
Schleswig-Holstein 34 397 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach
insgesamt 868 696 000 DM ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. August 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 759
Zweite Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 )
Vom 12. August 1965
Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 Zulassung der Bauart von Strah-
und 2, Abs. 2 Satz 1 des Atomgeseitzes vom 23. De- lungsdetektoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 14 b"
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt ge- eingefügt.
ändert durch Artikel 3 des Siebenten Strafrechts-
änderungsgesetzes vom 1. Juni 1964 (Bundesgesetz- 2. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
blatt I S. 337), wird von der Bundesregierung und „Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1
auf Grund der §§ 10, 54 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes vom
des Atomgesetzes von dem Bundesminister für wis- 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zu-
senschaftliche Forschung mit Zustimmung des Bun- letzt geändert durch Artikel 3 des Siebenten
desrates verordnet: Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 337), wird von der Bundes-
Artikel 1 regierung und auf Grund der §§ 10, 54 Abs. 1
Satz 3, Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes von dem
Die Erste Strahlenschutzverordnung vom 24. Juni Bundesminister für wissenschaftliche Forschung
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 430) 2 ), geändert durch die mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:".
Erste Verordnung zur Änderung und Ergänzung der
Ersten Strahlenschutzverordnung vom 24. März 1964 3. a) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Komma
(Bundesgesetzbl. I S. 233), wird wie folgt geändert die Worte „ ausgenommen die Einfuhr und
und ergänzt: Ausfuhr durch die Bundeswehr," angefügt;
1. In der Inhaltsübersicht werden b) in § 1 Abs. 2 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und die Worte „ausgenom-
a) in der Angabe zu § 5 die Worte „und Aus- men die Durchfuhr aus und nach fremden
fuhr" gestrichen, Wirtschaftsgebieten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des
b) als weitere Inhaltsangabe nach § 5 Außenwirtschaftsgesetzes)." angefügt.
die Worte 4. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 an-
,,Ausfuhr radioaktiver Stoffe ..... . gefügt:
eingefügt, ,, (3) Einer Deckungsvorsorge nach Absatz 2
c) als weitere Inhaltsangabe nach § 9 Nr. 5 bedarf es nicht, wenn
die Worte 1. die Aktivität oder Menge der radioaktiven
„Genehmigungsfreier Besitz von Stoffe in dem einzelnen Betrieb oder selb-
Kernbrennstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . §9a ständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbe-
treibenden an dem Ort der Ausübung der
Ausnahmen von der Deckungsvor-
Tätigkeit des Antragstellers das 105-fache der
sorge für Kernbrennstoffe . . . . . . . . . § 9 b•
Freigrenzen der Anlage I nicht überschreitet
eingefügt, oder
d) in der Angabe zu § 11 die Worte „Geräte mit 2. in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen
radioaktiven Leuchtfarben und elektrotech- Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden an
nische oder gastechnische Geräte" durch die dem Ort der Ausübung der Tätigkeit des An-
Worte „Geräte, keramische Gegenstände, Por- tragstellers· mit radioaktfven Stoffen in meh-
zellanwaren, Glaswaren, elektronische Bau- reren räumlich voneinander getrennten Ge-
teile" ersetzt, bäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen umge-
e) in der Uberschrift des 4. Unterabschnitts des gangen wird, die Aktivität oder Menge der
Zweiten Abschnitts die Worte „von Vorrich- radioaktiven Stoffe in den einzelnen Gebäu-
tungen" gestrichen, den, Gebäudeteilen oder Anlagen das 105-fache
der Freigrenzen der Anlage I nicht über-
f) in der Angabe zu § 14 die Worte „Voraus- schreitet und ausreichend sichergestellt ist,
setzungen der Zulassung" durch die Worte daß die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen
,,Zulassung der Bauart von Vorrichtungen" Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen nicht
ersetzt und zusammenwirken können."
g) als weitere Inhaltsangabe nach § 14
die Worte 5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
,,Zulassung der Bauart von Prüf-
strahlern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 14 a b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. bei der Beförderung von radioaktiven
1) Ändert Bundcsgesetzbl. III 751-2, 751-3 Stoffen hoher Aktivität die erforderliche
2) Bundesgesetzbl. III 751-2 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Schadensersatzverpflichtungen in dem (2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
nach den Umständen gebotenen Ausmaß bedarf nicht, wer radioaktive Stoffe einführt,
getroffen ist und 11
• wenn
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a an- 1. der Einführer der für die Uberwachung nach
gefügt: § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Be-
hörde bei der Einfuhrabfertigung die Einfuhr
,, (2 a) Radioaktive Stoffe hoher Aktivität nach Anlage III anzeigt und
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 sind Stoffe,
2. der Einführer Vorsorge getroffen hat, daß die
deren Aktivität je Beförderungs- oder Ver-
radioaktiven Stoffe der einzuführenden Art
sandstück die folgenden Werte überschreitet,
und zwar und Menge nach der Einfuhr erstmals nur von
Personen erworben werden, die die für den
1. radioaktive Stoffe in fester, Umgang erforderliche Genehmigung besitzen.
kompakter, nicht zerstäuben- Satz 1 ist nicht auf die nach § 1 Abs. 2 der Ein-
der Form, die in Wasser nicht fuhr gleichstehende sonstige Verbringung radio-
löslich sind, mit Luft oder aktiver Stoffe in den Geltungsbereich dieser
Wasser nicht reagieren und- Verordnung anzuwenden.
von denen kein Teil einen
(3) Wer Geräte, keramische Gegenstände,
Schmelzpunkt von weniger
Porzellanwaren, Glaswaren oder elektronische
als 538° Celsius hat, unab-
Bauteile der in § 11 bezeichneten J_rt einführt,
hängig von dem Grad der
hat dies der für die Uberwachung nach § 22
Radiotoxizität den Wert von 2 000 Curie,
Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde
2. radioaktive Stoffe der Grup- bei der Einfuhrabfertigung nach Anlage IV an-
pen I und II des Anhangs VI, zuzeigen. Satz 1 ist nicht auf die Einfuhr von
Randnummer 1600 der An- Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan-
lage C zu § 54 der Eisenbahn- waren, Glaswaren oder elektronischen Bauteilen
Verkehrsordnung, zuletzt ge- im Reiseverkehr anzuwenden, die weder zum
ändert durch die Einundsieb- Handel noch zur gewerblichen Verwendung be-
zigste Verordnung zur Eisen- stimmt sind.
bahn-Verkehrsordnung vom (4) Andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr
26. Mai 1962 (Bundesgesetz- bleiben unberührt. 11
blatt II S. 502), den Wert von 20 Curie,
7. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
3. radioaktive Stoffe der Gruppe
III des Anhangs VI, Randnum- ,,§ 5a
mer 1600 der Anlage C zu § 54 Ausfuhr radioaktiver Stoffe
der Eisenbahn-Verkehrsord- (1) Wer radioaktive Stoffe ausführt, bedarf
nung den Wert von . . . . . . . . 200 Curie. der Genehmigung. Die Genehmigung ist zu ertei-
Werden radioaktive Stoffe der Gruppen 1, II len, wenn
oder III zusammen in einem Beförderungs- oder 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich
Versandstück verpackt, so sind sie radioaktive gegen die Zuverlässigkeit des Ausführers Be-
Stoffe hoher Aktivität, wenn die Summe denken ergeben, und
(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe I) + 2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden
(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe II) + radioaktiven Stoffe nicht in einer die inter-
(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe III) X 1/10 nationalen Verpflichtungen der Bundesrepu-
blik auf dem Gebiet der Kernenergie oder die
mehr als 20 beträgt. Gesamtaktivität im Sinne innere oder äußere Sicherheit der Bundesre-
des Satzes 2 ist die Aktivität der radioaktiven publik gefährdenden Weise verwendet wer-
Stoffe je Beförderungs- oder Versandstück." den.
6. § 5 erhält folgende Fassung: (2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
bedarf nicht, wer radioaktive Stoffe ausführt,
,,§ 5 wenn
1. ihre Aktivität oder Menge das 107-fache der
Einfuhr radioaktiver Stoffe
Freigrenzen der Anlage I je Beförderungs-
(1) Wer radioaktive Stoffe einführt, bedarf oder Versandstück nicht überschreitet und
der Genehmigung. Die Genehmigung ist zu er- 2. der Ausführer der für die Uberwachung nach
teilen, wenn § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Be-
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ge- hörde vor dem Versand die Ausfuhr nach
gen die Zuverlässigkeit des Einführers Be- Anlage V anzeigt.
denken ergeben, und Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf
2. der Einführer Vorsorge getroffen hat, daß die nicht, wer radioaktive Stoffe, mit denen nach
radioaktiven Stoffe der einzuführenden Art § 8 ohne Genehmigung umgegangen werden darf,
und Menge nach der Einfuhr erstmals nur ausführt. Satz 1 ist nicht auf die nach § 1 Abs. 2
von Personen erworben werden, die die für der Ausfuhr gleichstehende sonstige Verbrin-
den Umgang erforderliche Genehmigung be- gung radioaktiver Stoffe aus dem Geltungsbe-
sitzen. reich dieser Verordnung anzuwenden.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 761
(3) Andere Rechtsvorschriften über die Aus- Seefrachtgüter entspricht, mit Seeschiffen beför-
fuhr bleiben unberührt." dert. Das Laden und Löschen der radioaktiven
8. In § 6 werden jeweils die Worte ,,§§ 3 bis 5" Stoffe ist der nach Landesrecht zuständigen Be-
durch die Worte ,, §§ 3 bis 5 a" ersetzt. hörde spätestens vierundzwanzig Stunden vor
Beginn der Arbeiten anzuzeigen; dies gilt nicht,
9. a) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende wenn es sich um radioaktive Stoffe handelt, die
Fassung: unter Absatz 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 fallen.
,, (1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer (4) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht,
1. Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen wer radioaktive Stoffe mit Luftfahrzeugen be-
Verwahrung aufbewahrt oder innerhalb fördert und die hierfür erforderliche Erlaubnis
oder außerhalb von Anlagen der in § 7 nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes erhalten
des Atomgesetzes bezeichneten Art be- hat."
arbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet 11. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9 a und 9 b
oder wer mit sonstigen radioaktiven Stof- eingefügt:
fen umgeht, wenn die Aktivität oder
Menge der Kernbrennstoffe und sonstigen ,,§ 9a
radioaktiven Stoffe unter den Freigrenzen Genehmigungsfreier Besitz
der Anlage I liegt; das gilt auch für den- von Kernbrennstoffen
jenigen, der Kernbrennstoffe auf Grund Auf denjenigen, der Kernbrennstoffe ohne Ge-
einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 9der nehmigung nach § 7 Abs. 1 oder § 14 b aufbe-
9 des Atomgesetzes aufbewahrt, bearbei- wahrt, bearbeitet, verarbeitet, sonst verwendet
tet, verarbeitet oder sonst verwendet oder oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 befördert, sind die
der mit sonstigen radioaktiven Stoffen auf Vorschriften des § 5 Abs. 2 bis 4 des Atomge-
Grund einer Genehmigung nach § 3 dieser setzes nicht anzuwenden. Die Herausgabe von
Verordnung umgeht; Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwah-
2. mit Stoffen umgeht, deren Konzentration rung nach § 5 Abs. 1 des Atomgesetzes oder aus
an Kernbrennstoffen, ausgenommen mit der genehmigten Aufbewahrung nach § 6 des
02U 235 angereichertes Uran, oder an son- Atomgesetzes ist auch zulässig, wenn der Emp-
stigen radioaktiven Stoffen weniger als fänger nach Satz 1 zum Besitz der Kernbrenn-
0,002 Mikrocurie je Gramm beträgt;". stoffe berechtigt ist oder wenn diese Kernbrenn-
b) In § 7 Abs. 2 erhält vor der Nummer 1 der stoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert werden
einleitende Halbsatz folgende Fassung: sollen.
,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für den- § 9b
jenigen, der Kernbrennstoffe oder sonstige Ausnahmen von der Deckungsvorsorge
radioaktive Stoffe". für Kernbrennstoffe
10. § 9 erhält folgende Fassung: Einer Deckungsvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 3
und § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes bedarf es
,,§ 9 nicht, sofern die Gesamtaktivität oder Gesamt-
Genehmigungsfreie Beförderung menge der Kernbrennstoffe, für deren Aufbe-
(1) Einer Genehmigung nach § 4 des Atom- wahrung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Ver-
gesetzes bedarf nicht, wer Kernbrennstoffe un- wendung dem Antragsteller eine Genehmigung
ter den Voraussetzungen der Randnummern erteilt worden ist oder erteilt wird, das 105-fache
451 a und 456 Abs. 3 Buchstabe a oder b der An- der Freigrenzen der Anlage I und die Menge an
lage C zu § 54 der Eisenbahn-Verkehrsordnung 02U235 in dem angereicherten Uran 350 Gramm
befördert. Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht überschreiten."
nicht, wer radioaktive Stoffe unter den Voraus- 12. § 11 wird wie folgt geändert:
setzungen der Randnummer 451 a der Anlage C
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
zu § 54 der Eisenbahn-Verkehrsordnung beför-
dert. Ist für die jeweilige Beförderungsart ein ,,Geräte, keramische Gegenstände,
Frachtbrief nicht erforderlich, so gelten die Porzellanwaren, Glaswaren,
Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Vor- elektronische Bauteile".
schriften der Randnummer 451 a der Anlage C zu
§ 54 der Eisenbahn-Verkehrsordnung über die b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fas-
Frachtbriefvermerke nicht anzuwenden sind. sung:
,,2. uranhaltige glasierte keramische Gegen-
(2) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht,
stände oder Porzellanwaren oder uran-
wer radioaktive Stoffe als Unternehmer einer
haltige Glaswaren lagert, verwendet oder
Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach den
beseitigt, wenn die Glasur des kerami-
Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung
schen Gegenstandes oder der Porzellan-
oder des Internationalen Ubereinkommens über
ware nicht mehr als 20 vom Hundert des
den Eisenbahnfrachtverkehr bet'ördert.
Gewichts oder das Glas nicht mehr als
(3) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht, 10 vom Hundert des Gewichts natürliches
wer radioaktive Stoffe, deren Verpackung den Uran oder an 02U 235 und 02U 234 verarmtes
Vorschriften der Verordnung über gefährliche Uran enthält oder wenn der Farbauftrag
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
bei Unterglasurbemalung nicht mehr als strahlers bei Gebrauch der Strahlung 10 milli-
2 Milligramm Uran je Quadratzentimeter rem je Stunde nicht überschreitet und
oder bei Aufglasurbemalung nicht mehr 4. zum Zubehör des Prüfstrahlers eine beson-
als 0,1 Milligramm Uran je Quadratzenti- dere Einrichtung gehört, die gewährleistet,
meter enthält;". daß bei Nichtgebrauch der Strahlung die
c) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird folgende Dosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von
Nummer 3 angefügt: der berührbaren Oberfläche der Einrichtung
„3. elektronische Bauteile, ausgenommen als 0,1 millirem je Stunde nicht überschreitet.
Spielwaren, oder zu Leuchtzwecken be- (3) Die Zulassungsbehörde kann in dem Zu-
stimmte elektrotechnische oder gastech- lassungsschein bestimmen, daß die Dichtigkeit
nische Geräte lagert, verwendet oder be- der Umhüllung der in den Prüfstrahler einge-
seitigt, wenn fügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu
a) der einzelne Bauteil oder das einzelne prüfen und die Prüfung zu einem bestimmten
Gerät radioaktive Stoffe enthält, Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu
deren Lagerung, Verwendung oder wiederholen ist. Die Stelle, die die Dichtigkeit
Beseitigung nach § 7 Abs. 1 keiner prüfen soll, ist von der Aufsichtsbehörde zu be-
Genehmigung bedarf, und stimmen.
b) die Dosisleistung im Abstand von § 14b
0, 1 Meter von der berührbaren Ober- Zulassung der Bauart
fläche des Bauteils oder Geräts von Strahlungsdetektoren
0,1 millirem je Stunde nicht über- (1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer bis
schreitet; enthält ein Gerät mehrere zu 10 Strahlungsdetektoren, die Kernbrennstoffe
elektronische Bauteile, so darf die oder sonstige radioaktive Stoffe enthalten, auf-
Dosisleistung im Abstand von 0,1 Me- bewahrt, lagert oder in Bereichen verwendet, in
ter von der berührbaren Oberfläche denen die Neutronenflußdichte die in dem Zulas-
des Geräts 0,1 millirem je Stunde sungsschein bezeichneten Werte nicht über-
nicht überschreiten." schreitet, wenn die Bauart des Strahlungsdetek-
13. In § 13 Abs. 3 werden die Worte „Die Aufsichts- tors zugelassen ist und die wesentlichen Merk-
behörde" durch die Worte „Die Genehmigungs- male des Strahlungsdetektors dem Zulassungs-
behörde oder die Aufsichtsbehörde" ersetzt. schein entsprechen. Das gleiche gilt für die Be-
förderung sowie die Einfuhr und Ausfuhr sol-
14. In der Uberschrift des 4. Unterabschnittes des
cher Strahlungsdetektoren.
Zweiten Abschnittes werden die Worte „von
Vorrichtungen" gestrichen. (2) Die Zulassung der Bauart darf nur erteilt
werden, wenn
15. Die Uberschrift des § 14 erhält folgende Fassung:
1. die Aktivität oder Menge der in den Strah-
,,Zulassung der Bauart von Vorrichtungen".
lungsdetektor von dem Hersteller eingefüg-
16. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14 a und 14 b ten Kernbrennstoffe oder sonstigen radio-
eingefügt: aktiven Stoffe das Zehnfache der Freigrenzen
der Anlage I, bei Einfügung von 02 U 233 zehn
,,§ 14a
Milligramm, nicht überschreitet und
Zulassung der Bauart von Prüfstrahlern 2. die Kernbrennstoffe oder sonstigen radio-
(1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer Prüf- aktiven Stoffe bei üblicher betriebsmäßiger
strahler zur Anzeigekontrolle von Strahlungs- Beanspruchung aus dem Strahlungsdetektor
oder Dosismeßgeräten lagert oder verwendet, nicht austreten können.
wenn die Bauart des Prüfstrahlers zugelassen
(3) Die Zulassungsbehörde hat in dem Zulas-
ist und die wesentlichen Merkmale des Prüf- sungsschein die Neutronenflußdichte für Detek-
strahlers dem Zulassungsschein entsprechen. Das
toren, in die die höchste nach Absatz 2 Nr. 1 mög-
gleiche gilt für die Beförderung sowie die Ein-
liche Aktivität oder Menge an Kernbrennstoffen
fuhr und Ausfuhr solcher Prüfstrahler. oder sonstigen radioaktiven Stoffen eingefügt
(2) Die Zulassung der Bauart darf nur erteilt ist, auf 105 Neutronen je cm2 • s zu begrenzen.
werden, wenn Ist in die Detektoren eine geringere Aktivität
1. die Aktivität der in den Prüfstrahler einge- oder Menge eingefügt, so dürfen für die Neu-
fügten umschlossenen radioaktiven Stoffe tronenflußdichte ~ntsprechend höhere Werte
11
ohne die Folgeprodukte 1 Millicurie nicht festgesetzt werden.
überschreitet,
1'1. § 16 wird folgender Sat~ 3 angefügt:
2. bei Prüfstrahlern, bei denen ein Teil der Hülle
„Die Sätze 1 und 2 sind auf die Zulassung der
des radi.oaktiven Stoffes aus einer dünnen
Bauart von Prüfstrahlern und Strahlungsdetek-
Folie besteht (Fensterpräparate), die Folie so 11
toren entsprechend anzuwenden.
versenkt oder anderweitig geschützt ange-
bracht ist, dp.ß sie bei üblicher betriebsmäßi- 18. § 18 wird wie folgt geändert:
ger Beanspruchung nicht beschädigt wird, a) In Satz 2 werden die Worte „Die Aufsichts-
3. Die Dosisleistung im Abstand von 0,1 Meter behörde" durch die Worte „Die Zulassungs-
von der berührbaren Oberfläche des Prüf- behörde oder die Aufsichtsbehörde" ersetzt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 763
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: 26. Die Anlage I der Ersten Strahlenschutzverord-
„Die Sätze 1 und 2 sind auf die Zulassung nung erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche
der Bauart von Prüfstrahlern und Strahlungs- Fassung.
detektoren entsprechend anzuwenden." 27. In der Uberschrift der Anlage II der Ersten
Strahlenschutzverordnung wird die Verweisung
19. § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
auf § 7 Abs. 1 gestrichen.
,, (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Zulassung
der Bauart von Prüfstrahlern und Strahlungs- 28. Die Anlagen 2, 3 und 4 dieser Verordnung wer-
detektoren entsprechend anzuwenden." den der Ersten Strahlenschutzverordnung als An-
lagen III, IV und V angefügt.
20. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2
„Die andere Messung ist mit Dosimetern
durchzuführen, die von der nach Landesrecht In § 3 der Zweiten Strahlenschutzverordnung vom
zuständigen Stelle (Meßstelle) anzufordern 18. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 500) 3) werden nach
und ihr in Zeitabständen von höchstens 1 Mo- dem ersten Klammerzitat ,, {Bundesgesetzbl. I S. 430)"
nat einzureichen sind." ein Komma gesetzt und die Worte „in der Fassung
der Ersten Verordnung zur Änderung und Ergän-
b) Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz wird wie zung der Ersten Strahlenschutzverordnung vom
folgt gefaßt: 24. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 233)" durch die
,,Die Genehrnigungsbohörde oder die Auf- Worte „zuletzt geändert durch die Zweite Verord--
sichtsbehörde kann von den Pflichten der nung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strah-
Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise be- lenschutzverordnung vom 12. August 1965 (Bundes-
freien,". gesetzbl. I S. 759)," ersetzt.
21. In § 37 Satz 1 werden die Worte „am Körper"
gestrichen. Artikel 3
22. In § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Der Bundesminister für wissenschaftliche For-
Worte „Radioaktivität" durch die Worte „Ak- schung wird ermächtigt, die Erste Strahlenschutz-
tivität" ersetzt. verordnung in der sich aus der Ersten Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen-
23. In § 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die schutzverordnung und aus dieser Verordnung er-
Worte „Die Aufsichtsbehörde" durch die Worte gebenden Fassung neu bekanntzumachen. Er kann
,,Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts- dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
behörde" ersetzt.
24. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „mit Artikel 4
Ausnahme der §§ 3 bis 5, 14 bis 19," durch die
Worte „mit Ausnahme der§§ 3 bis 5a, 14, 14a," Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ersetzt. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des Atom-
25. § 56 wird wie folgt geändert: gesetzes auch im Land Berlin. ·
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Klam-
merzitat ,,(§ 5 Abs. 1)" durch das Klammer- Artikel 5
zitat "(§ 5 Abs. 1, § 5 a Abs. 1)" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
b) In Absatz 1 Nr. 14 wird nach den Worten „die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in
nach" eingefügt:,,§ 5 Abs. 3 Satz 1,". Kraft.
Bonn, den 12. August 1965
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister
für wissenschaftliche Forschung
Hans Lenz
3) Bundesgeselzbl. III 751-1
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 1
(Zu Artikel 1 Nr. 26)
Anlüge I
Allgemeine Freigrenzen
und Kennzeichnung der Radiotoxizität 1)
(§ 3 Abs. 3, § 5 a Abs. 2, § 7 Abs. 1, §§ 9b, 11 Abs. 1, § 14 b Abs. 2,
§ ]5 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 44 der Ersten Strahlenschutzverordnung)
Radioaklivi,1 Sloff MikrocurirJ 2) Radioaktiver Stoff .Mikrocurie 2)
Aktinium RnAc221 0,1 Dysprosium 66 Dyt65 100
8n/\c228 1 6oDy166 10
Americium 95Am211 0,1 Eisen 20Fe 55 10
9r,Am243 0,1 20Fe59 1
Antimon ,51Sbt22' 10 Erbium 6sErtoo 10
51Sbt:! 4 10 68Er171 100
51Sb125 10
Europium 63Eu152 10
Argon 18Ar37 100 (9,2 Stunden Hwz}
18A r4t 10 o3Eut52
Arsen (13 Jahre Hwz)
3:iAs73 10
:rnAs74 63Eut54
10
s:i!\ s76 o3Eu155
10
:i:iAs 77 10 Fluor 9 F18 100
Astatin s;;At211 0,1 Gadolinium 64 Gd153 10
Barium ;;nBat:H 10 64 Gd 1 59 100
;j(ißi.1110 1 Gallium s1Ga72 10
Berkelium Germanium 32Ge 71 100
Beryllium 100 Gold 79Aut96 10
Blei 79Aurns 10
82Pb:!03 10
8:!Pb:!to 1
79Au199 10
82Pb212 1 Hafnium 12Hfl81 10
Brom 3;;BrH2 10 Holmium o1Hot66 10
Cadmium 48Cdt09 10 Indium 49ln113m 100
48Cdtt5m 10 49ln114m 10
48Cdl 15 10 49ln115m 100
Calcium 2uCa 45 49ln 115 nicht beschränkt
20Ca47 Iridium 77Jr190 10
Californium osCf249 0,1 77fr192 10
9HCf25o 0,1 77lr11l4 10
osCf252 0,1 Jod 53J126 1
Caesium 5r;Cst31 100 53J129 1
53J131 1
55 Cs134m 100
55Csta4 10 53J132 10
5r,Csta5 10 53J133 10
;;r,Cst:rn 10 53J134 10
55Cst37 10 53J135 10
Cer r,sCet41 10 Kalium rnK42 10
58Cet43 10 K natürlich nicht beschränkt
5sCe144 1
Kobalt 21Co 57 10
Chlor 11CJ!l6 10 21Co58m 10
17C]:l8 100 21Co 58 10
Chrom 24Cr 51 100
21Cooo 10
Curium ooCm242 0,1 Kohlenstoff 100
96Cm243 0,1
Krypton 35Kr85m 10
ooCm244 0,1 35KrB5 100
90Cm215 0,1
35KrB7 10
ooCm246 0,1
Kupfer 10
1) Sind für einzelne Kernhrennstoffe oder sonstige radioaktive Stoffe
die Werte in Gramm und in Mikrocurie angegeben, so kennzeich-
nen die Anquhrm in Gramm die ullqemeine Freigrenze und die Lanthan 10
Angaben in Mikrocurie die Radiotoxizität.
1) Die Aktivitätsangaben sind auf die Ausgangssubstanz be~ogen. Lutetium 71Lu111 10
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 765
Radioilktivcr Sloff Mikrocurie 2) Radioaktiver Stoff Mikrocurie 2)
Mangan 25Mn52 10 Ruthenium 44Ru97 10
2:;Mn:i4 10 44Ru103 10
2,,Mn:;1; 10 44Ru105 10
44Rul06
Molybclün 42Mollll 10
Samarium 62Sm147 nicht beschränkt
Natrium 11Na22 10
62Sm151 1
11Nc124 10
62sm153 10
Neodym noNd144 nicht beschränkt
Schwefel 15S35 10
uoNd117 10
noNd 149 100 Selen 34Se75 10
Neptunium 9aNp2a7 0,1 Silber 47Ag105 10
uaNp2:l!! 10 47Ag11om 10
47Aglll 10
Nickel 28Ni!i 9 10
28Nifia 10 Silizium 14Si:ll 100
2sNili5 10 Skandium 21Sc 46 10
Niob 41Nbll:lm 10 21Sc47 10
41Nb115 10 21Sc 48 10
41Nb 97 100 Strontium 33Sr 89 1
Osmium 75Os185 10 33Sr9o 0,1
7nOs1lllm 100 33Sr91 10
1nOs 11Jl 10 33Sr92 10
1nOsrna 10 Tantal 73Ta182 10
Pr1lladium 4GPd103 10 Technetium 43Tc96m 100
4,;PdlO!I 10 4:{Tc96 10
Phosphor 15p:l2 10 4aTc97m 10
43 Tc 97 10
Platin 78PtlD1 10
78pp11:1m 10
43Tc99m 100
78PttH:3
43Tc99 10
10
78Pl1!l7m 100 Tellur 52Te125m 10
rnPtrn 7 10 52Te127m 10
Plutonium MPu2a8 0,1
52 Tel27 10
52Te129m 10
94Pu:!:rn 1) 0, 1 / 1,6 Mikro-
52 Tel29 10
gramm
52Te1:l1m 10
!l4 Pu::.4o 0,1
94Pu211 1 Terbium 65 Tb160 10
o4Pu212 0,1 Thallium 81 T1200 10
Polonium s1Po 210 0,1 s1 T1201 100
81 n202 10
Praseodym 5!1Prt12 10 81T1204 10
5uPrt1a 10 Thorium ooTh227 1
Promethium 61Pm147 10 ooTh228 0,1
61Pm110 10 ooTh230 0,1
oo Th23t 10
Protak tini um o1Pa2ao ooTh234 1
o1Pa233 10 Th natürlich 1) 1 / 10 Gramm
Quecksilber 8oHg197m 10 Thulium 69Tmt7o 1
soHg 107 10 69Tm17t 10
30Hg203 1
Tritium 1H3 siehe Wasserstoff
Radium ssRa223 Uran 020230 1
s8Ra224 1 0202331) 1 / 0,1 Milli-
ssRa226 0,1 gramm
3sRa22s 0,1 92U236
U natürlich 1)
Radon s0Rn220 10
oder an 92 U235 und
Rhenium 15Re 18 a 10 92 U234 verarmtes
15Re 186 10 Uran 1 ) 100 / 300 Gramm
75R.et87 nicht beschränkt Mit 92 U235 und
n;Re188 10 92 U234 angereicher-
tes Uran 3)
Rhodium 4r,Rht03m 100
4r,Rhl05 10 Vanadium 23 V4B . 10
Rubidium 31Rb86 10
a1Rb87 nicht beschränkt S) Die Aktivitätsangabe ist auf das darin enthaltene 92 U235 bezogen.
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Radioaktiver Stoff Mikrocur!e 1) Radioaktiver Stoff Mikrocurle 1)
Wasserstoff 1H3 100 Zink aoZn05 10
aoZn69m 10
Wismut 83 Bi2oe 1
aoZn69 10
83 ßi201 l
83 ßi210 l Zinn soSnna 10
ssßi211 1 50 sn121 10
Wolfram 74w1s1 10
74Wl86 Zirkon 4oZr93 10
10
40Zr96 10
Xenon 54XelSS 10 40ZrD1 100
54 xe1s1 10
Nicht aufgeführte radioaktive Stoffe
Ytterbium 70Yb175 10
der Ordnungszahlen 1 bis 81 mit einer
Yttrium seY~ 0 10 Halbwertszeit bis zu einer Stunde 100
stY81 1
soYD2 10 Alle anderen nicht augeführten radio-
seY 93 10 aktiven Stoffe 0,1
Bei gleic:hzeit1 ger Aufbewahrung, Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstiger Verwendung von verschiedenen Kern-
brennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung oder innerhalb oder außerhalb von Anlagen der in § 1 des
Atomgesetzes bezeichneten Art oder bei gleichzeitigem Umgang mit verschiedenen radioaktiven Stoffen einzeln oder
in einem Gemisch sowie bei der Beförderung, der Einfuhr oder der Ausfuhr müssen die zu ermittelnden Freigrenzen·
werte folgender Formel genügen:
.!!..+J'.!.+
W, W1 ...
+~<t
Wn=
Es bedeuten:
F1, F2 ... Fn die zu ermittelnden Freigrenzenwerte für den Stoff1, Stofh ... Stoffn,
W1, Wa ... Wn die in dieser Anlage für den Stofü, Stofft ... Stoffn angegebenen·Freigrenzenwerte.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 767
Anlage 2
(Zu Artikel 1 Nr. 28)
Anlage III
(§ 5 Abs. 2 der Ersten Strahlensdrntzverordnung 1))
A. Einfuhranzeige
(§ 5 Abs. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))
Uber Zollstelle
an das
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
8 Frankfurt a. M.
Postfach 3931
(Der Einführer hat die Einfuhranzeige unaufgefordert bei der für die Einfuhrabfertigung zuständigen Behörde vorzu-
legen. Die Einfuhranzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften - z.B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz -=-
erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen oder Kontrollpapiere.)
Auftragsnummer: .................................................. .
Hiermit zeige(n) ich/wir
(Name oder Firma des Einführers)
1
(Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma)
(Straße, Postfad!.)
vertreten bei der Einfuhrabfertigung durch .................................................................................................................................. .
(Name und Ansd!.rift de• Vertreters, z. B. des Spediteurs)
die Einfuhr der folgenden radioaktiven Stoffe an:
1. Handelsübliche Warenbenennung: ..........
2. Bezeichnung der Radionuklide nach Anlage I der Ersten 3. Aktivität der Radionuklide in Millicurie oder Curie
Strahlenschutzverordnung 1): (Menge der Ausgangsstoffe im Sinne des § 2 Nr. 2 des
Atomgesetzes 1 ) in g oder kg), bei umschlossenen radio-
aktiven Stoffen auch Stückzahl, bei Bestrahlungsproben
Menge des inaktiven Materials in g und errechnete
Aktivität:
-'· Versendungsland: ............... .
ß. Ausländischer Lieferant: .. .
6. Ursprungsland: .............. . . .. ~ ..
1. Wert der Ware in DM ...... . (ungefährer Gesamtbetrag)
8. Empfänger 8) der Sendung:
(Name oder Firma, Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma, Straße, Postfad!.)
Dem/Den unter Nr. 8 genannten Empfänger(n) der Sendung ist der Umgang mit den radioaktiven Stoffen der nach Nr. 2
und 3 einzuführenden Art und Menge nach § 3 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1) genehmigt.
Bemerkungen: ............... .
(Ort, Datum)
(Unterschrift und Firmenstempel des Einführers)
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
B. Zollamtliche Vermerke
1. ') Die Einfuhr der unter A Nr. 2 und 3 bezeichneten radioaktiven Stoffe wird bestätigt. Die Sendung ist an den unter
A Nr. 8 genannten Empfänger gerichtet.
2. ') Bei der Einfuhrabfertigung ist fest~estellt worden, daß abweichend von den Angaben in A Nr. 2 und 3 die fol-
genden radioaktiven Stoffe eingeführt worden sind:
Radionuklide: Aktivität in Millicurie oder Curie
(Menge der Ausgangsstoffe in g oder kg),
Stückzahl:
Die Einfuhr dieser radioaktiven Stoffe wird bestätigt. Die Sendung ist an den unter A Nr. 8 genannten Empfänger
gerichtet.
(Ort, Datum, Dienststempel der für die Einfuhrabfertigung
zuständigen Behörde)
l) vom 24. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 430). zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen-
schutzverordnung vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 759).
2) vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814). zuletzt geändert durch Artikel 3 des Siebenten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 337).
3) Hier dürfen nur Empfänger aufgeführt werden, die ihren Wohnort oder Sitz in dem Bereich derselben Aufsichtsbehörde (§ 19 des Atom-
gesetzes) haben.
4) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 769
Anlage 3
(Zu Artikel 1 Nr. 28)
Anlage IV
(§ 5 Abs. 3 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))
A. Einfuhranzeige
(§ 5 Abs. 3 der Ersten Strahlenschutzverordnuhg 1 ))
Uber Zollstelle
an das
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
6 Frankfurt a. M.
Postfach 3931
(Der Einführer hat die Einfuhranzeige unaufgefordert bei der für die Einfuhrabfertigung zuständigen Behörde vor-
zulegen. Die Einfuhranzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften - z. B. nach dem Außenwirtschafts-
gesetz - erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen oder Kontrollpapiere.)
Auftragsnummer: .
Hiermit zeige(n) ich/wir
(Name oder Firma des Einfiihrers)
(Postlc>itzall}, Wohnort oder Sitz der Firma)
(Strnße, Postfach)
vertreten beider Einfuhrabfertigung durch: ...
(Name und Anschrift des Vertreters, z. B. des Spediteurs)
die Einfuhr der folgenden radioaktiven Stoffe
2
(I) ) Geräte, die Skalen oder Anzeigemittel mit radioaktiven Leuchtfarben enthalten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ))
2
(II) ) Uranhaltige glasierte keramische Gegenstände oder Porzellanwaren oder uranhaltige Glaswaren (§ 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))
2
(III) ) Elektrotechnische oder gastechnische Geräte zu Leuchtzwecken, elektronische Bauteile, die radioaktive Stoffe ent-
halten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))
an:
1. Beschreibung der Geräte, Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder Bauteile (z. B. Armbanduhren, Taschen-
uhren, Wecker, Meßgeräte, Kaltkathodenröhren): . .............................................. ........................ . . ............. ..
2. Stückzahl der Geräte, Gegenstände usw.: ......................... .
3. Versendungsland:
4. Ausländischer Lieferant:
5. Ursprungsland: ............. ..
6. Wert der Ware in DM: (ungefährer Gesamtbetrag)
7. Empfänger der Sendung:
(Name oder Firma, Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma, Straße, Postfach)
8. (Nur ausfüllen, wenn die in (1) bezeichneten Geräte eingeführt werden)
Ich/Wir zeige(n) an, daß
a) den Leuchtfarben der Skalen und Anzeigemittel in den einzuführenden Geräten nur Radium 226 2 ) -
Tritium 2) - Promethium 147 2 )
.......................................................................................... ········· •)
(sonstiges Radionuklid)
zugesetzt ist und die Leuchtfarben frei von radioaktiven Stoffen sind, deren Radiotoxizität in der Anlage I der
Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) durch eine niedrigere Freigrenze als 10 Mikrocurie gekennzeichnet ist, aus-
genommen Radium 226,
b) die radioaktiven Leuchtfarben auf den Skalen oder Anzeigemitteln fest haften und berührungssicher abgedeckt
sind und
c) die Dosisleistung der nicht abgedeckten Strahlung }m Abstand von 0,1 Meter von der Leuchtfarbe 0,1 millirem
je Stunde nicht überschreitet.
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
9. (Nur ausfüllen, wenn die in (II} bezeichneten keramischen Gegenstände, Porzellanwaren oder Glaswaren eingeführt
werden)
Ich/Wir zeige(n) an, daß die Glasur der einzuführenden keramischen Gegenstände oder Porzellanwa'ten nicht mehr
als 20 Gewichtsprozent 2 ) - das Glas der Glaswaren nicht mehr als 10 Gewichtsprozent 2 ) natürliches Uran oder
an 02U?.ar, und 02U 2 a4 verarmtes Uran 2) - der Farbauftrag nicht mehr als 2 Milligramm Uran je Quadratzentimeter
2
bei Unterglasurbemalung ) ---· nicht mehr als 0,1 Milligramm Uran je Quadratzentimetet bei Aufglasurbemalung )
2
enthält.
10. (Nur ausfüllen, wenn die in (III) bezeichneten Geräte oder Bauteile eingeführt werden)
Ich/Wir zeige(n) an, daß es sich bei den einzuführenden Geräten oder Bauteilen um elektrotechnische 2 ) - gas-
techni.sche 2 ) - Geräte zu Leuchtzwecken 2 ) - elektronische Bauteile 2 ) handelt, ferner, daß
a) das einzelne Gerüt oder der einzelne Bauteil nur radioaktive Stoffe enthält, deren Verwendung nach § 7
Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) keiner Genehmigung bedarf,
b) die Dosisleislung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Geräts oder Bauteils
0,1 millirem je Stunde nicht überschreitet 2 ) - das Gerät mehrere elektronische Bauteile enthält und die Dosis-
leistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Geräts 0,1 millirem je Stunde nicht
überschrei tel 2 ).
11. Falls die Anzeige nach Nummer 8, 9 oder 10 verweigert wird:
Ich/Wir beziehe(n) mich/uns auf die beigefügte Bescheinigung des Herstellers, die die nach Nummer 8 2 ) - Num-
mer 9 2 ) Nummer 10 2 ) geforderten Angaben enthält.
Bemerkungen:
(Ort, Datum)
(Unterschrift und Firmenstempel des Einführers)
B. Zollamtliche Vermerke
Die Einfuhr der unter A Nr. 1 und 2 bezeichneten Geräte, Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder Bauteile
wird bestä ligt.
(Ort, Datum, Dienststempel der für die Einfuhrabfertigung
zuständigen Behörde)
1) vom 24. Juni 1960 (Bundesr1esetzbl. I S. 430), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen-
schutzver~rdnung vom 12. Au9ust 1965 (Bundes9esetzbl. I S. 759).
2) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 771
Anlage 4
(Zu Artikel 1 Nr. 28)
Anlage V
(§ 5 a Abs. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ))
A. Ausfuhranzeige
(§ 5 a Abs. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ))
Uber Zollstelle (Versandzollstelle, Ausgangszollstelle)
an das
Bundesamt für gewe1 bliebe Wirtschaft
6 Frankfurt a. M.
Postfach 3931
(Der Ausführer hat die Ausfuhranzeige vor dem Versand der Ware unaufgefordert der Versandzollstelle/Ausgangs-
zollstelle (§ 10 der Außenwirtschaftsverordnung) vorzulegen. Die Ausfuhranzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechts-
vorschriften - z. B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz - erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen oder Kontroll-
papiere.)
Auftragsnummer: ............. . • •••••••••••••••• - •• - • - ••• - ••••• - •• - •• - •••• - ••• " ••••••••••••• - •••• - - ••••••••• ~ •• - ••••••••••••• - • - ••••• " ••••••••• - •••••• - • - ••••••••• 0 •••• - •••••••••••••
Hiermit zeige(n) ich/wir
(Name oder Firma des Ausführcrs)
(Postleitzahl, Wohnort oder Sitz dc1 f'irrrw)
(Straße, Poslladi)
vertreten bei der Ausfuhrnbfertigung durch
(Name und Anschrift des Vlsrlrders, z.B. des Spediteurs)
die Ausfuhr der folgenden radioaktiven Stoffe an:
1. Handelsübliche Warenbenennung:
2. Bezeichnung der Rudionuklide nach Anlage I der Ersten 3. Aktivität der Radionuklide in Millicurie oder Curie
Strahlenschutzverordnung 1 ) (nach VersanC:stücken ge- (Menge der Ausgangsstoffe im Sinne des § 2 Nr. 2 .des
ordnet): Atomgesetzes 2) in g oder kg) (nach Versandstücken
geordnet), bei umschlossenen radioaktiven Stoffen
auch Stückzahl, bei Bestrahlungsproben Menge des
inaktiven Materials in g und errechnete Aktivität:
4. Anzahl der Versandstücke:
5. Ausfuhr nach (Käuferland):
6. Verbraucherland:
7. Ausländischer Empfänger: ........................................................................................................... .
8. Wert der Ware in DM: . (ungefährer Gesamtbetrag)
9. Mir/Uns ist bekannt, daß auf Grund dieser Ausfuhranzeige nur radioaktive Stoffe, deren Aktivität oder Menge das
107 -fache der Werte der Anlage I der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) je Beförderungs- oder Versandstück nicht
überschreitet, ausgeführt werden dürfen und die Ausfuhr größerer Aktivitäten oder Mengen radioaktiver Stoffe je
Beförderungs- oder Versandstück der Genehmigung nach § 5 a Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzve-rordnung 1) durch
das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft bedarf.
Bemerkungen:
(Ort, Datum)
(Unterschrift und Firmenstempel des Ausführen)
1'i2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
B. Zollamtliche Vermerke
Bestätigung der Versandzollstelle
Die Ausfuhranzeige ist bei der Versandabfertigung vorgelegt worden. Die Ausfuhr der Sendung ist nach § 5 a Abs. 2
der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) ohne Genehmigung zulässig.
(Ort, Datum)
Dienststempel
Ausfuhrbestätigung der AusgangszolJstelle
Die Ausfuhrsendung ist ausgeführt worden.
Dienststempel
(Ort, Datum)
1) vom 24. Juni 1960 Bundesgesclzbl. I S. 430). zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen-
sclrntzverordnung vom 12. Auqust 1965 (Bundcsgesetzbl. I S. 759).
2) vom 23. Dezember 1959 (Bundcsgesetzbl. I S. 814). zuletzt geändert durch Artikel 3 des Siebenten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 337).
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 14. August 1965 113
Anordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundeswehrverwaltung
Vom 10. August 1965
Sammlung des Bundesrechts,.Bundesgesetzbl.111 2031-1-4 1 )
Auf Grund des § 21 Abs. 4 und des § 24 Abs. 3 25. die dienstaufsichtführenden Richter der Truppen-
der Bundesdisziplinarordnung (BDO) vom 28. No- dienstgerichte für das nichtrichterliche Personal,
vember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 749, 761) wird 26. die dienstaufsichtführenden Rechtsberater der
angeordnet:
Korps, des Truppenamtes, der Luftwaffengrup-
pen, des Luftwaffenamtes, des Kommandos Ter-
I. ritoriale Verteidigung sowie der Marine.
Dienstvorgesetzte im Sinne des § 24 Abs. 1 BDO
Dienstvorgesetzteneigenschaft im Sinne des § 24
sind
A.bs. 1 BDO besteht nur, soweit die Leiter der Dienst-
1. der Bundesminister der Verteidigung, stellen und Behörden Beamte sind.
2. der Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik
und Beschaffung,
II.
3. Der Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes, (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 24
4. die Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen, Abs. 2 Nr. 1 BDO ist der Bundesminister der Vertei-
5. der Bundeswehrdisziplinaranwalt, digung.
6. der Militärgeneraldekan des Evangelischen (2) Der obersten Dienstbehörde unmittelbar nach-
Kirchenamtes für di(~ Bundeswehr, geordnete Dienstvorgesetzte im Sinne des § 24 Abs. 2
Nr. 2 BDO sind die in Abschnitt I Nr. 2 bis 7 ge-
7. der Militärgeneralvikar des Katholischen Mili- nannten Dienstvorgesetzten.
tärbischofsamtes, Sie können Geldbußen bis zur Hälfte der monat-
8. der Direktor der Akademie für Wehrverwaltung lichen Dienstbezüge verhängen.
und Wehrtechnik, (3) Der Direktor der Akademie für Wehrverwal-
9. der Direktor (Leiter) der Ozeanographischen For- tung und Wehrtechnik kann nach § 24 Abs. 2 Nr. 3
schungsstelle der Bundeswehr, BDO Geldbußen bis zur Höhe eines Viertels der
monatlichen Dienstbezüge verhängen.
10. die Leiter (Direktoren) der Bundeswehrverwal-
tungsschulen, (4) Die Dienstvorgesetzten nach Abschnitt I Nr. 9
bis 26 sowie die Leiter der übrigen selbständigen
11. der Leiter (Direktor) der Sprachenschule der Dienststellen der Bundeswehrverwaltung, soweit
Bundeswehr,
sie Beamte sind, können Geldbußen bis zur Höhe
12. die Leiter der Wehrbereichsgebührnisämter, eines Achtels der monatlichen Dienstbezüge verhän-
13. der Leiter des Zentral-Bekleidungsamtes der gen (§ 24 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 3 BDO).
Bundeswehr,
14. die Leiter der Wehrbereichsbekleidungsämter, III.
15. die Leiter der Wehrbereichsverpflegungsämter, (1) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im
16. die Leiter der Wehrbezirksverwaltungen, Vorermittlungsverfahren gegen Ruhestandsbeamte
werden auf den Präsidenten der Wehrbereichsver-
17. die Leiter der Kreiswehrersatzämter, waltung übertragen, in deren Bereich der Ruhe-
18. die Leiter der Standortverwaltungen, standsbeamte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich der
Wohnsitz des Ruhestandsbeamten außerhalb des
19. die Leiter der Bundeswehrverwaltungsstellen
Geltungsbereichs des Grundgesetzes, führt der Prä-
im Ausland,
sident der Wehrbereichsverwaltung, in deren Be-
20. die Leiter der Erprobungsstellen der Bundeswehr, reich der Ruhestandsbeamte seinen letzten dienst-
21. die Leiter der Marinearsenale, lichen Wohnsitz hatte, die Vorvermittlungen durch.
22. der Leiter der Musterprüfstelle der Bundeswehr, (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrerVer-
kündung in Kraft. Die Anordnung vom 14. Mai 1958
23. der Leiter der Materialprüfstelle der Bundeswehr,
(Bundesgesetzbl. I S. 384) 2 ) tritt mit Ablauf des vor-
24. die Leiter der Bundeswehrfachschulen, hergehenden Tages außer Kraft.
Bonn, den 10. August 1965
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Gumbel
1) Hebt auf Bundesgesetzbl. III 2031-1-4
2) Bundcsgeselzbl. III 2031-1-4
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts*)
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Juli 1965 -- 1 BvR 771/59, 1 BvR 234/61,
1 BvR 246/61, 1 BvR 367/61, 1 BvR 17/62 - , ergan-
gen auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgen-
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 17 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der für
die jeweiligen Erhebungszeiträume maßgebenden
Fassung ist nichtig, soweit er zuläßt, daß für
Wareneinzelhandelsunternehmen, die in einer
Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten, ohne in
dieser ihre Geschäftsleitung zu haben, der Hebe-
satz bis zu drei Zehnteln erhöht werden kann.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Juli 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
•) Betrifft Bundesgesetzbl. III 611-5
'153
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 14. August 1965 Nr. 37
Tag Inhalt Seite
10. 8. 65 Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 753
Andert Bundesgesetzbl.111310-4, 312-2, 315-1, 330-1, 400-2, 4132-1, 4133-1, 1815-1, 820-1, 833-1
1. 8. 65 Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ..... : . . . . . . 755
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 830-2-B
9. 8. 65 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1964 . . . . 151
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 604-2-3
9. 8. 65 Siebente Verordnung zur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . 758
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.111 251-3-1
12. 8. 65 Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlenschutzverordnung . . . . 759
Andert Bundesgesetzbl.1111/51-2, 151-3 ·
10. 8. 65 Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundeswehrverwaltung 773
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2031-1-4;
hebt auf Bundesgesetzbl. III 2031-1-4
30. 1. 65 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
Betrifft Bundesgesetzbl. III 611-5
Hinweis auf andere Verktlndungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger 115
Gesetz
über den Fristablauf am Sonnabend ) 1
Vom 10. August 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) § 222 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
sen: • (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen
Artikel 1 Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder
Änderung von Gesetzen einen Sonnabend, so endet die Frist mit
Ablauf des nächsten Werktages.
1. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches 2) wird wie
folgt gefaßt: (3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach
Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, all-
11§ 193
gemeine Feiertage und Sonnabende nicht mit-
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb gerechnet.•
einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder
eine Leistung zu bewirken und fällt der be- J. § 43 Abs. 2 der Strafprozeßordnung') wird wie
stimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf folgt gefaßt:
einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Lei- 11 (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn-
stungsorte staatlich anerkannten allgemeinen tag, einen allgemeinen Feiertag oder einen
Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des
Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag." nächsten Werktages.•
2. Die Zivilprozeßordnung 3) wird wie folgt geän- 4. § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegen-
dert: heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 5) vom
17. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 189) wird wie
a) § 216 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: folgt gefaßt:
11 (3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage 11 (2) Fällt das Ende der Frist auf einen Sonn-
oder Sonnabende sind Termine nur in Not- tag, einen allgemeinen Feiertag oder einen
fällen anzuberaumen.• Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 310-4, 312-2, 315-1, 330-1, 400-2, 4132-1, des nächsten Werktages.•
4133-1, 1815-1, 820-1, 833-1
2) Bundesgesetzbl. III 400-2 4) Bundesgesetzbl. III 312-2
3) Bundesgesetzbl. III 310-4 5) Bundesgesetzbl. III 315-1
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
5. Artikel 72 des Wechselgesetzes 6 ) vom 21. Juni 9. § 39 des Gesetzes über das Verwaltungsver-
10
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 399) wird wie folgt fahren der Kriegsopferversorgung ) vom 2. Mai
gefaßt: 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) wird wie folgt
"Artikel 72 gefaßt:
,,§ 39
Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen
Feiertage oder einem Sonnabend, so kann die Fällt der für eine Erklärung oder für den Ab-
Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt lauf einer Frist gesetzte Tag auf einen Sonn-
werden. Auch alle anderen auf den Wechsel tag, einen allgemejnen Feiertag, der am Er-
bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vor- klärungsorte staatlich anerkannt ist, oder einen
legung zur Annahme und die Protesterhebung, Sonnabend, so gilt dafür der nächste Werktag."
können nur an einem Werktage, jedoch nicht 10. § 115 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsge-
an einem Sonnabend, stattfinden. setzes 11 ) vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb de- S. 591) wird wie folgt gefaßt:
ren eine dieser Handlungen vorgenommen wer- ,,Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag,
den muß, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonn-
einen Sonnabend, so wird die Frist bis zum abend, so endet die Frist mit Ablauf des näch-
nächsten Werktage verlängert. Feiertage, die sten Werktages."
in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der
Berechnung der Frist mitgezählt." Artikel 2
7) Geltung in Berlin
6. Artikel 55 Abs. 1 und 2 des Scheckgesetzes vom
14. August 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 597) wird Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
wie folgt gefaßt: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
,, (1) Die Vorlegung und der Protest eines
Schecks können nur an einem Werktage, jedoch
nicht an einem Sonnabend, stattfinden. Artikel 3
(2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb Inkrafttreten
derer eine auf den Scheck bezügliche Hand- Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.
lung, insbesondere die Vorlegung, der Protest
oder eine gleichbedeutende Feststellung vor-
genommen werden muß, auf einen gesetzlichen
Feiertag oder einen Sonnabend, so wird die Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Frist bis zum nächsten Werktage verlängert. sind gewahrt.
Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen,
werden bei der Berechnung der Frist mitge- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
zählt."
Bonn, den 10. August 1965
7. § 64 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes 8) in der
Fassung vom 23. August 1958 (Bundesgesetz- Der Bundespräsident
blatt I S. 613) wird wie folgt gefaßt: Lübke
,, (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn-
tag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Sonnab~nd, so endet die Frist mit Ablauf des Mende
nächsten Werktages."
Der Bundesminister der Justiz
8. § 127 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 9
)
Dr. Weber
wird wie folgt gefaßt:
,, (1 )' Fällt der für eine Willenserklärung oder Der Bundesminister für Ernährung,
Leistung oder den Ablauf einer Frist gesetzte Landwirtschaft und Forsten
Tag auf einen Sonntag, einen allgemeinen Fei- Schwarz
ertag, der am Erklärungs- oder Leistungsorte
staatlich anerkannt ist, oder einen Sonnabend, Der Bundesminister für Arbeit
so gilt dafür der nächste Werktag." und Sozialordnung
6) Bundesgesetzbl. III 4133-1 Blank .
7) Bundesgesetzbl. III 4132-1
8) Bundesgesetzbl. III 330-1 10) Bundesgesetzbl. III 833-1
D) Bundesgesetzbl. III 820-1 11) Bundesgesetzbl. III 7815-1
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 755
Verordnung
zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 5. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 830-2-8
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Bundesversor- obersten Landesbehörden bis zum 31. März 1966
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung mitgeteilten statistischen Ergebnisse und Zahlen der
vom 21. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 101), zu- versicherten rentenberechtigten Beschädigten zu-
letzt geändert durch das Gesetz zur Förderung eines grunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit und
freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 Sozialordnung gibt das Ergebnis der Berechnung
(Bundesgesetzbl. I S. 640), verordnet die Bundes- bekannt.
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 3
§ 1 Der Berechnung der Pauschbeträge für die Rech-
Die Krankenkassen erhalten zur Abgeltung der nungsjahre von 1965 an wird jeweils der Pausch-
Aufwendungen, die ihnen durch die ambulante ärzt- betrag für das vorangegangene Rechnungsjahr zu-
liche und zahnärztliche Behandlung sowie durch die grunde gelegt. Dieser Betrag wird in dem Verhältnis
Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln von erhöht oder ermäßigt, in dem sich die Summe der
Mitgliedern wegen Schädigungsfolgen entstehen Ausgaben aller Krankenkassen je Mitglied (ohne
und nicht nach § 20 des Bundesversorgungsgesetzes Rentner) für folgende Leistungen gegenüber dem
gesondert erstattet werden, einen jährlichen Pausch- vorangegangenen Rechnungsjahr erhöht oder er-
betrag für jeden bei ihnen versicherten renten- mäßigt hat:
berechtigten Beschädigten. Für ein Jahr mit un-. a) Behandlung durch Arzte,
gerader Jahreszahl und für das nachfolgende Jahr
b) Behandlung durch Zahnärzte,
ist dabei jeweils die Zahl der am 31. Oktober des
Jahres mit ungerader Jahreszahl versicherten ren- c) Arzneien, Heil- und Hilfsmittel (ohne Zahnersatz)
tenberechtigten Beschädigten maßgebend. aus Apotheken.
Der Berechnung sind die Aufwendungen und durch-
§ 2 schnittlichen Mitgliederzahlen zugrunde zu legen,
die dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
(1) Der Pauschbetrag für das Jahr 1964 wird wie
nung auf Grund besonderer Meldungen der Kran-
folgt berechnet: Der Gesamtbetrag der den Kranken-
kenkassen am 1. Juli jedes Jahres, für das Jahr 1964
kassen nach den Kostennachweisen für das Rech-
am 1. November 1965, bekannt sind. Die Kranken-
nungsjahr 1963 gemäß § 20 des Bundesversorgungs-
kassen übersenden dem Bundesminister für Arbeit
gesetzes erstatteten Aufwendungen für die ambu-
und Sozialordnung zu diesem Zweck von den zu-
lante ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie
ständigen Aufsichtsbehörden beglaubigte Auszüge
für die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln
aus den diesen vorliegenden Geschäftsergebnissen
von Beschädigten wegen Schädigungsfolgen ist
und Jahresrechnungen. § 2 Abs. 2 Satz 2 ist anzu-
durch die Zahl der nach den Kostennachweisen für
wenden.
dieses Rechnungsjahr gemäß § 20 des Bundesver-
sorgungsgesetzes abgerechneten Hauptbelege für § 4
die Heilbehandlung von Beschädigten wegen Schä-
digungsfolgen zu teilen. Das Ergebnis ist mit der um Die Pauschbeträge werden von dem Versorgungs-
18 vom Hundert erhöhten Zahl der nach den Kosten- amt gezahlt, in dessen Bezirk der Beschädigte bei
nachweisen für das Rechnungsjahr 1963 gemäß Zugang seiner Erklärung über die Mitgliedschaft
§ 19 des Bundesversorgungsgesetzes abgerechneten bei einer Krankenkasse seinen Wohnsitz oder ge-
Hauptbelege zu vervielfältigen und anschließend wöhnlichen Aufenthalt hat.
durch die Zahl der am 31. Oktober 1965 versicherten
rentenberechtigten Beschädigten zu teilen. § 5
(2) Der Berechnung nach Absatz 1 sind die dem Bis zum Fünfzehnten des zweiten Monats jedes
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von Kalendervierteljahres hat das Versorgungsamt einen
den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Abschlag von 22,5 vom Hundert des Betrages zu
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
zahlen, den die Krankenkasse für das letzte ab- § 7
gerechnete Jahr als Abgeltung nach § 19 Abs. 1 Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14
Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes erhalten hat. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des
§ 6 Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
Abweichend von § 1 Satz 2 ist für die Zahlung
§ 8
der Pauschbeträge für das Rechnungsjahr 1964 die
Zahl der am 31. Oktober 1965 versicherten renten- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
berechtigten Beschädigten maßgebend. nuar 1964 in Kraft.
Bonn, den 5. August 1965
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 151
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1964
Vom 9. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.111 604-2-3
Auf Grund des § 8 des Länderfinanzausgleichsge- (2) Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
setzes 1961 vom 23. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
S. 870) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen
ordnet: werden nach § 11 des Länderfinanzausgleichsgeset-
zes 1961 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
fällig:
§ 1 1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
Abrechnung des Finanzausgleichs von Baden-Württemberg 784 076,50 DM,
für das Ausgleichsjahr 1964 von Hamburg 697 626,48 DM,
(1) Für das Ausgleichsjahr 1964 werden festge- von Hessen 481 254,09 DM,
stellt: von Nordrhein-Westfalen 1 009 000,- DM;
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge 2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder:
von Baden-Württemberg 358 085 000 DM, an Bayern 319 360,17 DM,
von Hamburg 359 498 000 DM, an Niedersachsen 1 351 619,93 DM,
von Hessen 311382000 DM, an Rheinland-Pfalz 233 479,07 DM,
von Nordrhein-Westfalen 492 809 000 DM; an das Saarland 442 197,57 DM,
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen an Schleswig-Holstein 624 554,56 DM.
an Bayern 232 620 000 DM,
an Niedersachsen 430 652 000 DM, § 2
an Rheinland-Pfalz 325 534 000 DM, Inkrafttreten
an das Saarland 176 743 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
an Schleswig-Holstein 356 225 000 DM. ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. August 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Siebente Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 9. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 251-3-7
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen
gungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 die Entschädigungsaufwendungen den auf sie ent-
(Bundesgesetzbl. I S. 562) wird mit Zustimmung des fall enden Lastenanteil übersteigen, folgende Be-
Bundesrates verordnet: träge:
an Bayern 59 705 000 DM
§ 1 Berlin 353 263 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen Hamburg 13 882 000 DM
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Hessen 55 463 000 DM
im Rechnungsjahr 1964 229 228 000 DM
Nordrhein-Westfalen
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge- Rheinland-Pfalz 337 254 000 DM
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi- Saarland 6 008 000 DM
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammen-
hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr insgesamt 1 054 803 000 DM
1964 betragen: (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
in den Ländern außer Berlin 1404909 000 DM wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil
in Berlin 415 604 000 DM nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-
träge ab:
insgesamt 1 820 513 000 DM 61676000 DM
Baden-Württemberg
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- Bremen 4 791 000 DM
gungsaufwendungen beträgt: Niedersachsen 8 470 000 DM
in den Ländern außer Berlin 702 455 000 DM Schleswig-Holstein 28 049 000 DM
in Berlin 249 362 000 DM insgesamt 102 986 000 DM
insgesamt 951 817 000 DM (5) Die nach Absatl 3 vom Bund zu erstattenden
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu-
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi- führenden Beträge werden mit den Beträgen ver-
gungsaufwendungen betragen: rechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der
in Baden-Württemberg 117 975 000 DM Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder
Bayern 142 674 000 DM abgeführt worden sind.
Berlin 62 341 000 DM § 2
Bremen 10 477 000 DM Geltung im Land Berlin
Hamburg 26 686 000 DM Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Hessen 72 643 000 DM Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Niedersachsen 98 113 000 DM gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bun-
Nordrhein-Westfalen 236 654 000 DM desentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rheinland-Pfalz 50 740 000 DM § 3
Saarland 15 996 000 DM Inkrafttreten
Schleswig-Holstein 34 397 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach
insgesamt 868 696 000 DM ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. August 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 759
Zweite Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 )
Vom 12. August 1965
Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 Zulassung der Bauart von Strah-
und 2, Abs. 2 Satz 1 des Atomgeseitzes vom 23. De- lungsdetektoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 14 b"
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt ge- eingefügt.
ändert durch Artikel 3 des Siebenten Strafrechts-
änderungsgesetzes vom 1. Juni 1964 (Bundesgesetz- 2. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
blatt I S. 337), wird von der Bundesregierung und „Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1
auf Grund der §§ 10, 54 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes vom
des Atomgesetzes von dem Bundesminister für wis- 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zu-
senschaftliche Forschung mit Zustimmung des Bun- letzt geändert durch Artikel 3 des Siebenten
desrates verordnet: Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 337), wird von der Bundes-
Artikel 1 regierung und auf Grund der §§ 10, 54 Abs. 1
Satz 3, Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes von dem
Die Erste Strahlenschutzverordnung vom 24. Juni Bundesminister für wissenschaftliche Forschung
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 430) 2 ), geändert durch die mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:".
Erste Verordnung zur Änderung und Ergänzung der
Ersten Strahlenschutzverordnung vom 24. März 1964 3. a) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Komma
(Bundesgesetzbl. I S. 233), wird wie folgt geändert die Worte „ ausgenommen die Einfuhr und
und ergänzt: Ausfuhr durch die Bundeswehr," angefügt;
1. In der Inhaltsübersicht werden b) in § 1 Abs. 2 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und die Worte „ausgenom-
a) in der Angabe zu § 5 die Worte „und Aus- men die Durchfuhr aus und nach fremden
fuhr" gestrichen, Wirtschaftsgebieten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des
b) als weitere Inhaltsangabe nach § 5 Außenwirtschaftsgesetzes)." angefügt.
die Worte 4. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 an-
,,Ausfuhr radioaktiver Stoffe ..... . gefügt:
eingefügt, ,, (3) Einer Deckungsvorsorge nach Absatz 2
c) als weitere Inhaltsangabe nach § 9 Nr. 5 bedarf es nicht, wenn
die Worte 1. die Aktivität oder Menge der radioaktiven
„Genehmigungsfreier Besitz von Stoffe in dem einzelnen Betrieb oder selb-
Kernbrennstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . §9a ständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbe-
treibenden an dem Ort der Ausübung der
Ausnahmen von der Deckungsvor-
Tätigkeit des Antragstellers das 105-fache der
sorge für Kernbrennstoffe . . . . . . . . . § 9 b•
Freigrenzen der Anlage I nicht überschreitet
eingefügt, oder
d) in der Angabe zu § 11 die Worte „Geräte mit 2. in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen
radioaktiven Leuchtfarben und elektrotech- Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden an
nische oder gastechnische Geräte" durch die dem Ort der Ausübung der Tätigkeit des An-
Worte „Geräte, keramische Gegenstände, Por- tragstellers· mit radioaktfven Stoffen in meh-
zellanwaren, Glaswaren, elektronische Bau- reren räumlich voneinander getrennten Ge-
teile" ersetzt, bäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen umge-
e) in der Uberschrift des 4. Unterabschnitts des gangen wird, die Aktivität oder Menge der
Zweiten Abschnitts die Worte „von Vorrich- radioaktiven Stoffe in den einzelnen Gebäu-
tungen" gestrichen, den, Gebäudeteilen oder Anlagen das 105-fache
der Freigrenzen der Anlage I nicht über-
f) in der Angabe zu § 14 die Worte „Voraus- schreitet und ausreichend sichergestellt ist,
setzungen der Zulassung" durch die Worte daß die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen
,,Zulassung der Bauart von Vorrichtungen" Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen nicht
ersetzt und zusammenwirken können."
g) als weitere Inhaltsangabe nach § 14
die Worte 5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
,,Zulassung der Bauart von Prüf-
strahlern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 14 a b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. bei der Beförderung von radioaktiven
1) Ändert Bundcsgesetzbl. III 751-2, 751-3 Stoffen hoher Aktivität die erforderliche
2) Bundesgesetzbl. III 751-2 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Schadensersatzverpflichtungen in dem (2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
nach den Umständen gebotenen Ausmaß bedarf nicht, wer radioaktive Stoffe einführt,
getroffen ist und 11
• wenn
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a an- 1. der Einführer der für die Uberwachung nach
gefügt: § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Be-
hörde bei der Einfuhrabfertigung die Einfuhr
,, (2 a) Radioaktive Stoffe hoher Aktivität nach Anlage III anzeigt und
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 sind Stoffe,
2. der Einführer Vorsorge getroffen hat, daß die
deren Aktivität je Beförderungs- oder Ver-
radioaktiven Stoffe der einzuführenden Art
sandstück die folgenden Werte überschreitet,
und zwar und Menge nach der Einfuhr erstmals nur von
Personen erworben werden, die die für den
1. radioaktive Stoffe in fester, Umgang erforderliche Genehmigung besitzen.
kompakter, nicht zerstäuben- Satz 1 ist nicht auf die nach § 1 Abs. 2 der Ein-
der Form, die in Wasser nicht fuhr gleichstehende sonstige Verbringung radio-
löslich sind, mit Luft oder aktiver Stoffe in den Geltungsbereich dieser
Wasser nicht reagieren und- Verordnung anzuwenden.
von denen kein Teil einen
(3) Wer Geräte, keramische Gegenstände,
Schmelzpunkt von weniger
Porzellanwaren, Glaswaren oder elektronische
als 538° Celsius hat, unab-
Bauteile der in § 11 bezeichneten J_rt einführt,
hängig von dem Grad der
hat dies der für die Uberwachung nach § 22
Radiotoxizität den Wert von 2 000 Curie,
Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde
2. radioaktive Stoffe der Grup- bei der Einfuhrabfertigung nach Anlage IV an-
pen I und II des Anhangs VI, zuzeigen. Satz 1 ist nicht auf die Einfuhr von
Randnummer 1600 der An- Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan-
lage C zu § 54 der Eisenbahn- waren, Glaswaren oder elektronischen Bauteilen
Verkehrsordnung, zuletzt ge- im Reiseverkehr anzuwenden, die weder zum
ändert durch die Einundsieb- Handel noch zur gewerblichen Verwendung be-
zigste Verordnung zur Eisen- stimmt sind.
bahn-Verkehrsordnung vom (4) Andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr
26. Mai 1962 (Bundesgesetz- bleiben unberührt. 11
blatt II S. 502), den Wert von 20 Curie,
7. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
3. radioaktive Stoffe der Gruppe
III des Anhangs VI, Randnum- ,,§ 5a
mer 1600 der Anlage C zu § 54 Ausfuhr radioaktiver Stoffe
der Eisenbahn-Verkehrsord- (1) Wer radioaktive Stoffe ausführt, bedarf
nung den Wert von . . . . . . . . 200 Curie. der Genehmigung. Die Genehmigung ist zu ertei-
Werden radioaktive Stoffe der Gruppen 1, II len, wenn
oder III zusammen in einem Beförderungs- oder 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich
Versandstück verpackt, so sind sie radioaktive gegen die Zuverlässigkeit des Ausführers Be-
Stoffe hoher Aktivität, wenn die Summe denken ergeben, und
(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe I) + 2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden
(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe II) + radioaktiven Stoffe nicht in einer die inter-
(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe III) X 1/10 nationalen Verpflichtungen der Bundesrepu-
blik auf dem Gebiet der Kernenergie oder die
mehr als 20 beträgt. Gesamtaktivität im Sinne innere oder äußere Sicherheit der Bundesre-
des Satzes 2 ist die Aktivität der radioaktiven publik gefährdenden Weise verwendet wer-
Stoffe je Beförderungs- oder Versandstück." den.
6. § 5 erhält folgende Fassung: (2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
bedarf nicht, wer radioaktive Stoffe ausführt,
,,§ 5 wenn
1. ihre Aktivität oder Menge das 107-fache der
Einfuhr radioaktiver Stoffe
Freigrenzen der Anlage I je Beförderungs-
(1) Wer radioaktive Stoffe einführt, bedarf oder Versandstück nicht überschreitet und
der Genehmigung. Die Genehmigung ist zu er- 2. der Ausführer der für die Uberwachung nach
teilen, wenn § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Be-
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ge- hörde vor dem Versand die Ausfuhr nach
gen die Zuverlässigkeit des Einführers Be- Anlage V anzeigt.
denken ergeben, und Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf
2. der Einführer Vorsorge getroffen hat, daß die nicht, wer radioaktive Stoffe, mit denen nach
radioaktiven Stoffe der einzuführenden Art § 8 ohne Genehmigung umgegangen werden darf,
und Menge nach der Einfuhr erstmals nur ausführt. Satz 1 ist nicht auf die nach § 1 Abs. 2
von Personen erworben werden, die die für der Ausfuhr gleichstehende sonstige Verbrin-
den Umgang erforderliche Genehmigung be- gung radioaktiver Stoffe aus dem Geltungsbe-
sitzen. reich dieser Verordnung anzuwenden.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 761
(3) Andere Rechtsvorschriften über die Aus- Seefrachtgüter entspricht, mit Seeschiffen beför-
fuhr bleiben unberührt." dert. Das Laden und Löschen der radioaktiven
8. In § 6 werden jeweils die Worte ,,§§ 3 bis 5" Stoffe ist der nach Landesrecht zuständigen Be-
durch die Worte ,, §§ 3 bis 5 a" ersetzt. hörde spätestens vierundzwanzig Stunden vor
Beginn der Arbeiten anzuzeigen; dies gilt nicht,
9. a) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende wenn es sich um radioaktive Stoffe handelt, die
Fassung: unter Absatz 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 fallen.
,, (1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer (4) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht,
1. Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen wer radioaktive Stoffe mit Luftfahrzeugen be-
Verwahrung aufbewahrt oder innerhalb fördert und die hierfür erforderliche Erlaubnis
oder außerhalb von Anlagen der in § 7 nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes erhalten
des Atomgesetzes bezeichneten Art be- hat."
arbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet 11. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9 a und 9 b
oder wer mit sonstigen radioaktiven Stof- eingefügt:
fen umgeht, wenn die Aktivität oder
Menge der Kernbrennstoffe und sonstigen ,,§ 9a
radioaktiven Stoffe unter den Freigrenzen Genehmigungsfreier Besitz
der Anlage I liegt; das gilt auch für den- von Kernbrennstoffen
jenigen, der Kernbrennstoffe auf Grund Auf denjenigen, der Kernbrennstoffe ohne Ge-
einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 9der nehmigung nach § 7 Abs. 1 oder § 14 b aufbe-
9 des Atomgesetzes aufbewahrt, bearbei- wahrt, bearbeitet, verarbeitet, sonst verwendet
tet, verarbeitet oder sonst verwendet oder oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 befördert, sind die
der mit sonstigen radioaktiven Stoffen auf Vorschriften des § 5 Abs. 2 bis 4 des Atomge-
Grund einer Genehmigung nach § 3 dieser setzes nicht anzuwenden. Die Herausgabe von
Verordnung umgeht; Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwah-
2. mit Stoffen umgeht, deren Konzentration rung nach § 5 Abs. 1 des Atomgesetzes oder aus
an Kernbrennstoffen, ausgenommen mit der genehmigten Aufbewahrung nach § 6 des
02U 235 angereichertes Uran, oder an son- Atomgesetzes ist auch zulässig, wenn der Emp-
stigen radioaktiven Stoffen weniger als fänger nach Satz 1 zum Besitz der Kernbrenn-
0,002 Mikrocurie je Gramm beträgt;". stoffe berechtigt ist oder wenn diese Kernbrenn-
b) In § 7 Abs. 2 erhält vor der Nummer 1 der stoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert werden
einleitende Halbsatz folgende Fassung: sollen.
,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für den- § 9b
jenigen, der Kernbrennstoffe oder sonstige Ausnahmen von der Deckungsvorsorge
radioaktive Stoffe". für Kernbrennstoffe
10. § 9 erhält folgende Fassung: Einer Deckungsvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 3
und § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes bedarf es
,,§ 9 nicht, sofern die Gesamtaktivität oder Gesamt-
Genehmigungsfreie Beförderung menge der Kernbrennstoffe, für deren Aufbe-
(1) Einer Genehmigung nach § 4 des Atom- wahrung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Ver-
gesetzes bedarf nicht, wer Kernbrennstoffe un- wendung dem Antragsteller eine Genehmigung
ter den Voraussetzungen der Randnummern erteilt worden ist oder erteilt wird, das 105-fache
451 a und 456 Abs. 3 Buchstabe a oder b der An- der Freigrenzen der Anlage I und die Menge an
lage C zu § 54 der Eisenbahn-Verkehrsordnung 02U235 in dem angereicherten Uran 350 Gramm
befördert. Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht überschreiten."
nicht, wer radioaktive Stoffe unter den Voraus- 12. § 11 wird wie folgt geändert:
setzungen der Randnummer 451 a der Anlage C
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
zu § 54 der Eisenbahn-Verkehrsordnung beför-
dert. Ist für die jeweilige Beförderungsart ein ,,Geräte, keramische Gegenstände,
Frachtbrief nicht erforderlich, so gelten die Porzellanwaren, Glaswaren,
Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Vor- elektronische Bauteile".
schriften der Randnummer 451 a der Anlage C zu
§ 54 der Eisenbahn-Verkehrsordnung über die b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fas-
Frachtbriefvermerke nicht anzuwenden sind. sung:
,,2. uranhaltige glasierte keramische Gegen-
(2) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht,
stände oder Porzellanwaren oder uran-
wer radioaktive Stoffe als Unternehmer einer
haltige Glaswaren lagert, verwendet oder
Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach den
beseitigt, wenn die Glasur des kerami-
Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung
schen Gegenstandes oder der Porzellan-
oder des Internationalen Ubereinkommens über
ware nicht mehr als 20 vom Hundert des
den Eisenbahnfrachtverkehr bet'ördert.
Gewichts oder das Glas nicht mehr als
(3) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht, 10 vom Hundert des Gewichts natürliches
wer radioaktive Stoffe, deren Verpackung den Uran oder an 02U 235 und 02U 234 verarmtes
Vorschriften der Verordnung über gefährliche Uran enthält oder wenn der Farbauftrag
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
bei Unterglasurbemalung nicht mehr als strahlers bei Gebrauch der Strahlung 10 milli-
2 Milligramm Uran je Quadratzentimeter rem je Stunde nicht überschreitet und
oder bei Aufglasurbemalung nicht mehr 4. zum Zubehör des Prüfstrahlers eine beson-
als 0,1 Milligramm Uran je Quadratzenti- dere Einrichtung gehört, die gewährleistet,
meter enthält;". daß bei Nichtgebrauch der Strahlung die
c) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird folgende Dosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von
Nummer 3 angefügt: der berührbaren Oberfläche der Einrichtung
„3. elektronische Bauteile, ausgenommen als 0,1 millirem je Stunde nicht überschreitet.
Spielwaren, oder zu Leuchtzwecken be- (3) Die Zulassungsbehörde kann in dem Zu-
stimmte elektrotechnische oder gastech- lassungsschein bestimmen, daß die Dichtigkeit
nische Geräte lagert, verwendet oder be- der Umhüllung der in den Prüfstrahler einge-
seitigt, wenn fügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu
a) der einzelne Bauteil oder das einzelne prüfen und die Prüfung zu einem bestimmten
Gerät radioaktive Stoffe enthält, Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu
deren Lagerung, Verwendung oder wiederholen ist. Die Stelle, die die Dichtigkeit
Beseitigung nach § 7 Abs. 1 keiner prüfen soll, ist von der Aufsichtsbehörde zu be-
Genehmigung bedarf, und stimmen.
b) die Dosisleistung im Abstand von § 14b
0, 1 Meter von der berührbaren Ober- Zulassung der Bauart
fläche des Bauteils oder Geräts von Strahlungsdetektoren
0,1 millirem je Stunde nicht über- (1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer bis
schreitet; enthält ein Gerät mehrere zu 10 Strahlungsdetektoren, die Kernbrennstoffe
elektronische Bauteile, so darf die oder sonstige radioaktive Stoffe enthalten, auf-
Dosisleistung im Abstand von 0,1 Me- bewahrt, lagert oder in Bereichen verwendet, in
ter von der berührbaren Oberfläche denen die Neutronenflußdichte die in dem Zulas-
des Geräts 0,1 millirem je Stunde sungsschein bezeichneten Werte nicht über-
nicht überschreiten." schreitet, wenn die Bauart des Strahlungsdetek-
13. In § 13 Abs. 3 werden die Worte „Die Aufsichts- tors zugelassen ist und die wesentlichen Merk-
behörde" durch die Worte „Die Genehmigungs- male des Strahlungsdetektors dem Zulassungs-
behörde oder die Aufsichtsbehörde" ersetzt. schein entsprechen. Das gleiche gilt für die Be-
förderung sowie die Einfuhr und Ausfuhr sol-
14. In der Uberschrift des 4. Unterabschnittes des
cher Strahlungsdetektoren.
Zweiten Abschnittes werden die Worte „von
Vorrichtungen" gestrichen. (2) Die Zulassung der Bauart darf nur erteilt
werden, wenn
15. Die Uberschrift des § 14 erhält folgende Fassung:
1. die Aktivität oder Menge der in den Strah-
,,Zulassung der Bauart von Vorrichtungen".
lungsdetektor von dem Hersteller eingefüg-
16. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14 a und 14 b ten Kernbrennstoffe oder sonstigen radio-
eingefügt: aktiven Stoffe das Zehnfache der Freigrenzen
der Anlage I, bei Einfügung von 02 U 233 zehn
,,§ 14a
Milligramm, nicht überschreitet und
Zulassung der Bauart von Prüfstrahlern 2. die Kernbrennstoffe oder sonstigen radio-
(1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer Prüf- aktiven Stoffe bei üblicher betriebsmäßiger
strahler zur Anzeigekontrolle von Strahlungs- Beanspruchung aus dem Strahlungsdetektor
oder Dosismeßgeräten lagert oder verwendet, nicht austreten können.
wenn die Bauart des Prüfstrahlers zugelassen
(3) Die Zulassungsbehörde hat in dem Zulas-
ist und die wesentlichen Merkmale des Prüf- sungsschein die Neutronenflußdichte für Detek-
strahlers dem Zulassungsschein entsprechen. Das
toren, in die die höchste nach Absatz 2 Nr. 1 mög-
gleiche gilt für die Beförderung sowie die Ein-
liche Aktivität oder Menge an Kernbrennstoffen
fuhr und Ausfuhr solcher Prüfstrahler. oder sonstigen radioaktiven Stoffen eingefügt
(2) Die Zulassung der Bauart darf nur erteilt ist, auf 105 Neutronen je cm2 • s zu begrenzen.
werden, wenn Ist in die Detektoren eine geringere Aktivität
1. die Aktivität der in den Prüfstrahler einge- oder Menge eingefügt, so dürfen für die Neu-
fügten umschlossenen radioaktiven Stoffe tronenflußdichte ~ntsprechend höhere Werte
11
ohne die Folgeprodukte 1 Millicurie nicht festgesetzt werden.
überschreitet,
1'1. § 16 wird folgender Sat~ 3 angefügt:
2. bei Prüfstrahlern, bei denen ein Teil der Hülle
„Die Sätze 1 und 2 sind auf die Zulassung der
des radi.oaktiven Stoffes aus einer dünnen
Bauart von Prüfstrahlern und Strahlungsdetek-
Folie besteht (Fensterpräparate), die Folie so 11
toren entsprechend anzuwenden.
versenkt oder anderweitig geschützt ange-
bracht ist, dp.ß sie bei üblicher betriebsmäßi- 18. § 18 wird wie folgt geändert:
ger Beanspruchung nicht beschädigt wird, a) In Satz 2 werden die Worte „Die Aufsichts-
3. Die Dosisleistung im Abstand von 0,1 Meter behörde" durch die Worte „Die Zulassungs-
von der berührbaren Oberfläche des Prüf- behörde oder die Aufsichtsbehörde" ersetzt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 763
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: 26. Die Anlage I der Ersten Strahlenschutzverord-
„Die Sätze 1 und 2 sind auf die Zulassung nung erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche
der Bauart von Prüfstrahlern und Strahlungs- Fassung.
detektoren entsprechend anzuwenden." 27. In der Uberschrift der Anlage II der Ersten
Strahlenschutzverordnung wird die Verweisung
19. § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
auf § 7 Abs. 1 gestrichen.
,, (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Zulassung
der Bauart von Prüfstrahlern und Strahlungs- 28. Die Anlagen 2, 3 und 4 dieser Verordnung wer-
detektoren entsprechend anzuwenden." den der Ersten Strahlenschutzverordnung als An-
lagen III, IV und V angefügt.
20. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2
„Die andere Messung ist mit Dosimetern
durchzuführen, die von der nach Landesrecht In § 3 der Zweiten Strahlenschutzverordnung vom
zuständigen Stelle (Meßstelle) anzufordern 18. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 500) 3) werden nach
und ihr in Zeitabständen von höchstens 1 Mo- dem ersten Klammerzitat ,, {Bundesgesetzbl. I S. 430)"
nat einzureichen sind." ein Komma gesetzt und die Worte „in der Fassung
der Ersten Verordnung zur Änderung und Ergän-
b) Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz wird wie zung der Ersten Strahlenschutzverordnung vom
folgt gefaßt: 24. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 233)" durch die
,,Die Genehrnigungsbohörde oder die Auf- Worte „zuletzt geändert durch die Zweite Verord--
sichtsbehörde kann von den Pflichten der nung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strah-
Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise be- lenschutzverordnung vom 12. August 1965 (Bundes-
freien,". gesetzbl. I S. 759)," ersetzt.
21. In § 37 Satz 1 werden die Worte „am Körper"
gestrichen. Artikel 3
22. In § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Der Bundesminister für wissenschaftliche For-
Worte „Radioaktivität" durch die Worte „Ak- schung wird ermächtigt, die Erste Strahlenschutz-
tivität" ersetzt. verordnung in der sich aus der Ersten Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen-
23. In § 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die schutzverordnung und aus dieser Verordnung er-
Worte „Die Aufsichtsbehörde" durch die Worte gebenden Fassung neu bekanntzumachen. Er kann
,,Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts- dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
behörde" ersetzt.
24. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „mit Artikel 4
Ausnahme der §§ 3 bis 5, 14 bis 19," durch die
Worte „mit Ausnahme der§§ 3 bis 5a, 14, 14a," Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ersetzt. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des Atom-
25. § 56 wird wie folgt geändert: gesetzes auch im Land Berlin. ·
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Klam-
merzitat ,,(§ 5 Abs. 1)" durch das Klammer- Artikel 5
zitat "(§ 5 Abs. 1, § 5 a Abs. 1)" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
b) In Absatz 1 Nr. 14 wird nach den Worten „die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in
nach" eingefügt:,,§ 5 Abs. 3 Satz 1,". Kraft.
Bonn, den 12. August 1965
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister
für wissenschaftliche Forschung
Hans Lenz
3) Bundesgeselzbl. III 751-1
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 1
(Zu Artikel 1 Nr. 26)
Anlüge I
Allgemeine Freigrenzen
und Kennzeichnung der Radiotoxizität 1)
(§ 3 Abs. 3, § 5 a Abs. 2, § 7 Abs. 1, §§ 9b, 11 Abs. 1, § 14 b Abs. 2,
§ ]5 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 44 der Ersten Strahlenschutzverordnung)
Radioaklivi,1 Sloff MikrocurirJ 2) Radioaktiver Stoff .Mikrocurie 2)
Aktinium RnAc221 0,1 Dysprosium 66 Dyt65 100
8n/\c228 1 6oDy166 10
Americium 95Am211 0,1 Eisen 20Fe 55 10
9r,Am243 0,1 20Fe59 1
Antimon ,51Sbt22' 10 Erbium 6sErtoo 10
51Sbt:! 4 10 68Er171 100
51Sb125 10
Europium 63Eu152 10
Argon 18Ar37 100 (9,2 Stunden Hwz}
18A r4t 10 o3Eut52
Arsen (13 Jahre Hwz)
3:iAs73 10
:rnAs74 63Eut54
10
s:i!\ s76 o3Eu155
10
:i:iAs 77 10 Fluor 9 F18 100
Astatin s;;At211 0,1 Gadolinium 64 Gd153 10
Barium ;;nBat:H 10 64 Gd 1 59 100
;j(ißi.1110 1 Gallium s1Ga72 10
Berkelium Germanium 32Ge 71 100
Beryllium 100 Gold 79Aut96 10
Blei 79Aurns 10
82Pb:!03 10
8:!Pb:!to 1
79Au199 10
82Pb212 1 Hafnium 12Hfl81 10
Brom 3;;BrH2 10 Holmium o1Hot66 10
Cadmium 48Cdt09 10 Indium 49ln113m 100
48Cdtt5m 10 49ln114m 10
48Cdl 15 10 49ln115m 100
Calcium 2uCa 45 49ln 115 nicht beschränkt
20Ca47 Iridium 77Jr190 10
Californium osCf249 0,1 77fr192 10
9HCf25o 0,1 77lr11l4 10
osCf252 0,1 Jod 53J126 1
Caesium 5r;Cst31 100 53J129 1
53J131 1
55 Cs134m 100
55Csta4 10 53J132 10
5r,Csta5 10 53J133 10
;;r,Cst:rn 10 53J134 10
55Cst37 10 53J135 10
Cer r,sCet41 10 Kalium rnK42 10
58Cet43 10 K natürlich nicht beschränkt
5sCe144 1
Kobalt 21Co 57 10
Chlor 11CJ!l6 10 21Co58m 10
17C]:l8 100 21Co 58 10
Chrom 24Cr 51 100
21Cooo 10
Curium ooCm242 0,1 Kohlenstoff 100
96Cm243 0,1
Krypton 35Kr85m 10
ooCm244 0,1 35KrB5 100
90Cm215 0,1
35KrB7 10
ooCm246 0,1
Kupfer 10
1) Sind für einzelne Kernhrennstoffe oder sonstige radioaktive Stoffe
die Werte in Gramm und in Mikrocurie angegeben, so kennzeich-
nen die Anquhrm in Gramm die ullqemeine Freigrenze und die Lanthan 10
Angaben in Mikrocurie die Radiotoxizität.
1) Die Aktivitätsangaben sind auf die Ausgangssubstanz be~ogen. Lutetium 71Lu111 10
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 765
Radioilktivcr Sloff Mikrocurie 2) Radioaktiver Stoff Mikrocurie 2)
Mangan 25Mn52 10 Ruthenium 44Ru97 10
2:;Mn:i4 10 44Ru103 10
2,,Mn:;1; 10 44Ru105 10
44Rul06
Molybclün 42Mollll 10
Samarium 62Sm147 nicht beschränkt
Natrium 11Na22 10
62Sm151 1
11Nc124 10
62sm153 10
Neodym noNd144 nicht beschränkt
Schwefel 15S35 10
uoNd117 10
noNd 149 100 Selen 34Se75 10
Neptunium 9aNp2a7 0,1 Silber 47Ag105 10
uaNp2:l!! 10 47Ag11om 10
47Aglll 10
Nickel 28Ni!i 9 10
28Nifia 10 Silizium 14Si:ll 100
2sNili5 10 Skandium 21Sc 46 10
Niob 41Nbll:lm 10 21Sc47 10
41Nb115 10 21Sc 48 10
41Nb 97 100 Strontium 33Sr 89 1
Osmium 75Os185 10 33Sr9o 0,1
7nOs1lllm 100 33Sr91 10
1nOs 11Jl 10 33Sr92 10
1nOsrna 10 Tantal 73Ta182 10
Pr1lladium 4GPd103 10 Technetium 43Tc96m 100
4,;PdlO!I 10 4:{Tc96 10
Phosphor 15p:l2 10 4aTc97m 10
43 Tc 97 10
Platin 78PtlD1 10
78pp11:1m 10
43Tc99m 100
78PttH:3
43Tc99 10
10
78Pl1!l7m 100 Tellur 52Te125m 10
rnPtrn 7 10 52Te127m 10
Plutonium MPu2a8 0,1
52 Tel27 10
52Te129m 10
94Pu:!:rn 1) 0, 1 / 1,6 Mikro-
52 Tel29 10
gramm
52Te1:l1m 10
!l4 Pu::.4o 0,1
94Pu211 1 Terbium 65 Tb160 10
o4Pu212 0,1 Thallium 81 T1200 10
Polonium s1Po 210 0,1 s1 T1201 100
81 n202 10
Praseodym 5!1Prt12 10 81T1204 10
5uPrt1a 10 Thorium ooTh227 1
Promethium 61Pm147 10 ooTh228 0,1
61Pm110 10 ooTh230 0,1
oo Th23t 10
Protak tini um o1Pa2ao ooTh234 1
o1Pa233 10 Th natürlich 1) 1 / 10 Gramm
Quecksilber 8oHg197m 10 Thulium 69Tmt7o 1
soHg 107 10 69Tm17t 10
30Hg203 1
Tritium 1H3 siehe Wasserstoff
Radium ssRa223 Uran 020230 1
s8Ra224 1 0202331) 1 / 0,1 Milli-
ssRa226 0,1 gramm
3sRa22s 0,1 92U236
U natürlich 1)
Radon s0Rn220 10
oder an 92 U235 und
Rhenium 15Re 18 a 10 92 U234 verarmtes
15Re 186 10 Uran 1 ) 100 / 300 Gramm
75R.et87 nicht beschränkt Mit 92 U235 und
n;Re188 10 92 U234 angereicher-
tes Uran 3)
Rhodium 4r,Rht03m 100
4r,Rhl05 10 Vanadium 23 V4B . 10
Rubidium 31Rb86 10
a1Rb87 nicht beschränkt S) Die Aktivitätsangabe ist auf das darin enthaltene 92 U235 bezogen.
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Radioaktiver Stoff Mikrocur!e 1) Radioaktiver Stoff Mikrocurle 1)
Wasserstoff 1H3 100 Zink aoZn05 10
aoZn69m 10
Wismut 83 Bi2oe 1
aoZn69 10
83 ßi201 l
83 ßi210 l Zinn soSnna 10
ssßi211 1 50 sn121 10
Wolfram 74w1s1 10
74Wl86 Zirkon 4oZr93 10
10
40Zr96 10
Xenon 54XelSS 10 40ZrD1 100
54 xe1s1 10
Nicht aufgeführte radioaktive Stoffe
Ytterbium 70Yb175 10
der Ordnungszahlen 1 bis 81 mit einer
Yttrium seY~ 0 10 Halbwertszeit bis zu einer Stunde 100
stY81 1
soYD2 10 Alle anderen nicht augeführten radio-
seY 93 10 aktiven Stoffe 0,1
Bei gleic:hzeit1 ger Aufbewahrung, Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstiger Verwendung von verschiedenen Kern-
brennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung oder innerhalb oder außerhalb von Anlagen der in § 1 des
Atomgesetzes bezeichneten Art oder bei gleichzeitigem Umgang mit verschiedenen radioaktiven Stoffen einzeln oder
in einem Gemisch sowie bei der Beförderung, der Einfuhr oder der Ausfuhr müssen die zu ermittelnden Freigrenzen·
werte folgender Formel genügen:
.!!..+J'.!.+
W, W1 ...
+~<t
Wn=
Es bedeuten:
F1, F2 ... Fn die zu ermittelnden Freigrenzenwerte für den Stoff1, Stofh ... Stoffn,
W1, Wa ... Wn die in dieser Anlage für den Stofü, Stofft ... Stoffn angegebenen·Freigrenzenwerte.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 767
Anlage 2
(Zu Artikel 1 Nr. 28)
Anlage III
(§ 5 Abs. 2 der Ersten Strahlensdrntzverordnung 1))
A. Einfuhranzeige
(§ 5 Abs. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))
Uber Zollstelle
an das
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
8 Frankfurt a. M.
Postfach 3931
(Der Einführer hat die Einfuhranzeige unaufgefordert bei der für die Einfuhrabfertigung zuständigen Behörde vorzu-
legen. Die Einfuhranzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften - z.B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz -=-
erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen oder Kontrollpapiere.)
Auftragsnummer: .................................................. .
Hiermit zeige(n) ich/wir
(Name oder Firma des Einführers)
1
(Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma)
(Straße, Postfad!.)
vertreten bei der Einfuhrabfertigung durch .................................................................................................................................. .
(Name und Ansd!.rift de• Vertreters, z. B. des Spediteurs)
die Einfuhr der folgenden radioaktiven Stoffe an:
1. Handelsübliche Warenbenennung: ..........
2. Bezeichnung der Radionuklide nach Anlage I der Ersten 3. Aktivität der Radionuklide in Millicurie oder Curie
Strahlenschutzverordnung 1): (Menge der Ausgangsstoffe im Sinne des § 2 Nr. 2 des
Atomgesetzes 1 ) in g oder kg), bei umschlossenen radio-
aktiven Stoffen auch Stückzahl, bei Bestrahlungsproben
Menge des inaktiven Materials in g und errechnete
Aktivität:
-'· Versendungsland: ............... .
ß. Ausländischer Lieferant: .. .
6. Ursprungsland: .............. . . .. ~ ..
1. Wert der Ware in DM ...... . (ungefährer Gesamtbetrag)
8. Empfänger 8) der Sendung:
(Name oder Firma, Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma, Straße, Postfad!.)
Dem/Den unter Nr. 8 genannten Empfänger(n) der Sendung ist der Umgang mit den radioaktiven Stoffen der nach Nr. 2
und 3 einzuführenden Art und Menge nach § 3 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1) genehmigt.
Bemerkungen: ............... .
(Ort, Datum)
(Unterschrift und Firmenstempel des Einführers)
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
B. Zollamtliche Vermerke
1. ') Die Einfuhr der unter A Nr. 2 und 3 bezeichneten radioaktiven Stoffe wird bestätigt. Die Sendung ist an den unter
A Nr. 8 genannten Empfänger gerichtet.
2. ') Bei der Einfuhrabfertigung ist fest~estellt worden, daß abweichend von den Angaben in A Nr. 2 und 3 die fol-
genden radioaktiven Stoffe eingeführt worden sind:
Radionuklide: Aktivität in Millicurie oder Curie
(Menge der Ausgangsstoffe in g oder kg),
Stückzahl:
Die Einfuhr dieser radioaktiven Stoffe wird bestätigt. Die Sendung ist an den unter A Nr. 8 genannten Empfänger
gerichtet.
(Ort, Datum, Dienststempel der für die Einfuhrabfertigung
zuständigen Behörde)
l) vom 24. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 430). zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen-
schutzverordnung vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 759).
2) vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814). zuletzt geändert durch Artikel 3 des Siebenten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 337).
3) Hier dürfen nur Empfänger aufgeführt werden, die ihren Wohnort oder Sitz in dem Bereich derselben Aufsichtsbehörde (§ 19 des Atom-
gesetzes) haben.
4) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 769
Anlage 3
(Zu Artikel 1 Nr. 28)
Anlage IV
(§ 5 Abs. 3 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))
A. Einfuhranzeige
(§ 5 Abs. 3 der Ersten Strahlenschutzverordnuhg 1 ))
Uber Zollstelle
an das
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
6 Frankfurt a. M.
Postfach 3931
(Der Einführer hat die Einfuhranzeige unaufgefordert bei der für die Einfuhrabfertigung zuständigen Behörde vor-
zulegen. Die Einfuhranzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften - z. B. nach dem Außenwirtschafts-
gesetz - erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen oder Kontrollpapiere.)
Auftragsnummer: .
Hiermit zeige(n) ich/wir
(Name oder Firma des Einfiihrers)
(Postlc>itzall}, Wohnort oder Sitz der Firma)
(Strnße, Postfach)
vertreten beider Einfuhrabfertigung durch: ...
(Name und Anschrift des Vertreters, z. B. des Spediteurs)
die Einfuhr der folgenden radioaktiven Stoffe
2
(I) ) Geräte, die Skalen oder Anzeigemittel mit radioaktiven Leuchtfarben enthalten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ))
2
(II) ) Uranhaltige glasierte keramische Gegenstände oder Porzellanwaren oder uranhaltige Glaswaren (§ 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))
2
(III) ) Elektrotechnische oder gastechnische Geräte zu Leuchtzwecken, elektronische Bauteile, die radioaktive Stoffe ent-
halten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))
an:
1. Beschreibung der Geräte, Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder Bauteile (z. B. Armbanduhren, Taschen-
uhren, Wecker, Meßgeräte, Kaltkathodenröhren): . .............................................. ........................ . . ............. ..
2. Stückzahl der Geräte, Gegenstände usw.: ......................... .
3. Versendungsland:
4. Ausländischer Lieferant:
5. Ursprungsland: ............. ..
6. Wert der Ware in DM: (ungefährer Gesamtbetrag)
7. Empfänger der Sendung:
(Name oder Firma, Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma, Straße, Postfach)
8. (Nur ausfüllen, wenn die in (1) bezeichneten Geräte eingeführt werden)
Ich/Wir zeige(n) an, daß
a) den Leuchtfarben der Skalen und Anzeigemittel in den einzuführenden Geräten nur Radium 226 2 ) -
Tritium 2) - Promethium 147 2 )
.......................................................................................... ········· •)
(sonstiges Radionuklid)
zugesetzt ist und die Leuchtfarben frei von radioaktiven Stoffen sind, deren Radiotoxizität in der Anlage I der
Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) durch eine niedrigere Freigrenze als 10 Mikrocurie gekennzeichnet ist, aus-
genommen Radium 226,
b) die radioaktiven Leuchtfarben auf den Skalen oder Anzeigemitteln fest haften und berührungssicher abgedeckt
sind und
c) die Dosisleistung der nicht abgedeckten Strahlung }m Abstand von 0,1 Meter von der Leuchtfarbe 0,1 millirem
je Stunde nicht überschreitet.
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
9. (Nur ausfüllen, wenn die in (II} bezeichneten keramischen Gegenstände, Porzellanwaren oder Glaswaren eingeführt
werden)
Ich/Wir zeige(n) an, daß die Glasur der einzuführenden keramischen Gegenstände oder Porzellanwa'ten nicht mehr
als 20 Gewichtsprozent 2 ) - das Glas der Glaswaren nicht mehr als 10 Gewichtsprozent 2 ) natürliches Uran oder
an 02U?.ar, und 02U 2 a4 verarmtes Uran 2) - der Farbauftrag nicht mehr als 2 Milligramm Uran je Quadratzentimeter
2
bei Unterglasurbemalung ) ---· nicht mehr als 0,1 Milligramm Uran je Quadratzentimetet bei Aufglasurbemalung )
2
enthält.
10. (Nur ausfüllen, wenn die in (III) bezeichneten Geräte oder Bauteile eingeführt werden)
Ich/Wir zeige(n) an, daß es sich bei den einzuführenden Geräten oder Bauteilen um elektrotechnische 2 ) - gas-
techni.sche 2 ) - Geräte zu Leuchtzwecken 2 ) - elektronische Bauteile 2 ) handelt, ferner, daß
a) das einzelne Gerüt oder der einzelne Bauteil nur radioaktive Stoffe enthält, deren Verwendung nach § 7
Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) keiner Genehmigung bedarf,
b) die Dosisleislung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Geräts oder Bauteils
0,1 millirem je Stunde nicht überschreitet 2 ) - das Gerät mehrere elektronische Bauteile enthält und die Dosis-
leistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Geräts 0,1 millirem je Stunde nicht
überschrei tel 2 ).
11. Falls die Anzeige nach Nummer 8, 9 oder 10 verweigert wird:
Ich/Wir beziehe(n) mich/uns auf die beigefügte Bescheinigung des Herstellers, die die nach Nummer 8 2 ) - Num-
mer 9 2 ) Nummer 10 2 ) geforderten Angaben enthält.
Bemerkungen:
(Ort, Datum)
(Unterschrift und Firmenstempel des Einführers)
B. Zollamtliche Vermerke
Die Einfuhr der unter A Nr. 1 und 2 bezeichneten Geräte, Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder Bauteile
wird bestä ligt.
(Ort, Datum, Dienststempel der für die Einfuhrabfertigung
zuständigen Behörde)
1) vom 24. Juni 1960 (Bundesr1esetzbl. I S. 430), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen-
schutzver~rdnung vom 12. Au9ust 1965 (Bundes9esetzbl. I S. 759).
2) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 771
Anlage 4
(Zu Artikel 1 Nr. 28)
Anlage V
(§ 5 a Abs. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ))
A. Ausfuhranzeige
(§ 5 a Abs. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ))
Uber Zollstelle (Versandzollstelle, Ausgangszollstelle)
an das
Bundesamt für gewe1 bliebe Wirtschaft
6 Frankfurt a. M.
Postfach 3931
(Der Ausführer hat die Ausfuhranzeige vor dem Versand der Ware unaufgefordert der Versandzollstelle/Ausgangs-
zollstelle (§ 10 der Außenwirtschaftsverordnung) vorzulegen. Die Ausfuhranzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechts-
vorschriften - z. B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz - erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen oder Kontroll-
papiere.)
Auftragsnummer: ............. . • •••••••••••••••• - •• - • - ••• - ••••• - •• - •• - •••• - ••• " ••••••••••••• - •••• - - ••••••••• ~ •• - ••••••••••••• - • - ••••• " ••••••••• - •••••• - • - ••••••••• 0 •••• - •••••••••••••
Hiermit zeige(n) ich/wir
(Name oder Firma des Ausführcrs)
(Postleitzahl, Wohnort oder Sitz dc1 f'irrrw)
(Straße, Poslladi)
vertreten bei der Ausfuhrnbfertigung durch
(Name und Anschrift des Vlsrlrders, z.B. des Spediteurs)
die Ausfuhr der folgenden radioaktiven Stoffe an:
1. Handelsübliche Warenbenennung:
2. Bezeichnung der Rudionuklide nach Anlage I der Ersten 3. Aktivität der Radionuklide in Millicurie oder Curie
Strahlenschutzverordnung 1 ) (nach VersanC:stücken ge- (Menge der Ausgangsstoffe im Sinne des § 2 Nr. 2 .des
ordnet): Atomgesetzes 2) in g oder kg) (nach Versandstücken
geordnet), bei umschlossenen radioaktiven Stoffen
auch Stückzahl, bei Bestrahlungsproben Menge des
inaktiven Materials in g und errechnete Aktivität:
4. Anzahl der Versandstücke:
5. Ausfuhr nach (Käuferland):
6. Verbraucherland:
7. Ausländischer Empfänger: ........................................................................................................... .
8. Wert der Ware in DM: . (ungefährer Gesamtbetrag)
9. Mir/Uns ist bekannt, daß auf Grund dieser Ausfuhranzeige nur radioaktive Stoffe, deren Aktivität oder Menge das
107 -fache der Werte der Anlage I der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) je Beförderungs- oder Versandstück nicht
überschreitet, ausgeführt werden dürfen und die Ausfuhr größerer Aktivitäten oder Mengen radioaktiver Stoffe je
Beförderungs- oder Versandstück der Genehmigung nach § 5 a Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzve-rordnung 1) durch
das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft bedarf.
Bemerkungen:
(Ort, Datum)
(Unterschrift und Firmenstempel des Ausführen)
1'i2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
B. Zollamtliche Vermerke
Bestätigung der Versandzollstelle
Die Ausfuhranzeige ist bei der Versandabfertigung vorgelegt worden. Die Ausfuhr der Sendung ist nach § 5 a Abs. 2
der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) ohne Genehmigung zulässig.
(Ort, Datum)
Dienststempel
Ausfuhrbestätigung der AusgangszolJstelle
Die Ausfuhrsendung ist ausgeführt worden.
Dienststempel
(Ort, Datum)
1) vom 24. Juni 1960 Bundesgesclzbl. I S. 430). zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen-
sclrntzverordnung vom 12. Auqust 1965 (Bundcsgesetzbl. I S. 759).
2) vom 23. Dezember 1959 (Bundcsgesetzbl. I S. 814). zuletzt geändert durch Artikel 3 des Siebenten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 337).
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 14. August 1965 113
Anordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundeswehrverwaltung
Vom 10. August 1965
Sammlung des Bundesrechts,.Bundesgesetzbl.111 2031-1-4 1 )
Auf Grund des § 21 Abs. 4 und des § 24 Abs. 3 25. die dienstaufsichtführenden Richter der Truppen-
der Bundesdisziplinarordnung (BDO) vom 28. No- dienstgerichte für das nichtrichterliche Personal,
vember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 749, 761) wird 26. die dienstaufsichtführenden Rechtsberater der
angeordnet:
Korps, des Truppenamtes, der Luftwaffengrup-
pen, des Luftwaffenamtes, des Kommandos Ter-
I. ritoriale Verteidigung sowie der Marine.
Dienstvorgesetzte im Sinne des § 24 Abs. 1 BDO
Dienstvorgesetzteneigenschaft im Sinne des § 24
sind
A.bs. 1 BDO besteht nur, soweit die Leiter der Dienst-
1. der Bundesminister der Verteidigung, stellen und Behörden Beamte sind.
2. der Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik
und Beschaffung,
II.
3. Der Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes, (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 24
4. die Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen, Abs. 2 Nr. 1 BDO ist der Bundesminister der Vertei-
5. der Bundeswehrdisziplinaranwalt, digung.
6. der Militärgeneraldekan des Evangelischen (2) Der obersten Dienstbehörde unmittelbar nach-
Kirchenamtes für di(~ Bundeswehr, geordnete Dienstvorgesetzte im Sinne des § 24 Abs. 2
Nr. 2 BDO sind die in Abschnitt I Nr. 2 bis 7 ge-
7. der Militärgeneralvikar des Katholischen Mili- nannten Dienstvorgesetzten.
tärbischofsamtes, Sie können Geldbußen bis zur Hälfte der monat-
8. der Direktor der Akademie für Wehrverwaltung lichen Dienstbezüge verhängen.
und Wehrtechnik, (3) Der Direktor der Akademie für Wehrverwal-
9. der Direktor (Leiter) der Ozeanographischen For- tung und Wehrtechnik kann nach § 24 Abs. 2 Nr. 3
schungsstelle der Bundeswehr, BDO Geldbußen bis zur Höhe eines Viertels der
monatlichen Dienstbezüge verhängen.
10. die Leiter (Direktoren) der Bundeswehrverwal-
tungsschulen, (4) Die Dienstvorgesetzten nach Abschnitt I Nr. 9
bis 26 sowie die Leiter der übrigen selbständigen
11. der Leiter (Direktor) der Sprachenschule der Dienststellen der Bundeswehrverwaltung, soweit
Bundeswehr,
sie Beamte sind, können Geldbußen bis zur Höhe
12. die Leiter der Wehrbereichsgebührnisämter, eines Achtels der monatlichen Dienstbezüge verhän-
13. der Leiter des Zentral-Bekleidungsamtes der gen (§ 24 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 3 BDO).
Bundeswehr,
14. die Leiter der Wehrbereichsbekleidungsämter, III.
15. die Leiter der Wehrbereichsverpflegungsämter, (1) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im
16. die Leiter der Wehrbezirksverwaltungen, Vorermittlungsverfahren gegen Ruhestandsbeamte
werden auf den Präsidenten der Wehrbereichsver-
17. die Leiter der Kreiswehrersatzämter, waltung übertragen, in deren Bereich der Ruhe-
18. die Leiter der Standortverwaltungen, standsbeamte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich der
Wohnsitz des Ruhestandsbeamten außerhalb des
19. die Leiter der Bundeswehrverwaltungsstellen
Geltungsbereichs des Grundgesetzes, führt der Prä-
im Ausland,
sident der Wehrbereichsverwaltung, in deren Be-
20. die Leiter der Erprobungsstellen der Bundeswehr, reich der Ruhestandsbeamte seinen letzten dienst-
21. die Leiter der Marinearsenale, lichen Wohnsitz hatte, die Vorvermittlungen durch.
22. der Leiter der Musterprüfstelle der Bundeswehr, (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrerVer-
kündung in Kraft. Die Anordnung vom 14. Mai 1958
23. der Leiter der Materialprüfstelle der Bundeswehr,
(Bundesgesetzbl. I S. 384) 2 ) tritt mit Ablauf des vor-
24. die Leiter der Bundeswehrfachschulen, hergehenden Tages außer Kraft.
Bonn, den 10. August 1965
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Gumbel
1) Hebt auf Bundesgesetzbl. III 2031-1-4
2) Bundcsgeselzbl. III 2031-1-4
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts*)
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Juli 1965 -- 1 BvR 771/59, 1 BvR 234/61,
1 BvR 246/61, 1 BvR 367/61, 1 BvR 17/62 - , ergan-
gen auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgen-
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 17 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der für
die jeweiligen Erhebungszeiträume maßgebenden
Fassung ist nichtig, soweit er zuläßt, daß für
Wareneinzelhandelsunternehmen, die in einer
Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten, ohne in
dieser ihre Geschäftsleitung zu haben, der Hebe-
satz bis zu drei Zehnteln erhöht werden kann.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Juli 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
•) Betrifft Bundesgesetzbl. III 611-5
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965 775
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
6. 8. 65 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln 147 10.8.65 10.8.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111
7849-1-3; hebt auf Bundesgesetzbl. III 7849-1-3
3. 8. 65 Verordnung Nr. 14/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 148 11. 8. 65 Siehe§ 4
4. 8. 65 Verordnung Nr. 15/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 149 12.8.65 Siehe§ 4
10. 8. 65 Verordnung über die Einführung ermäßigter Post-
gebühren im Verkehr mit Italien 149 12.8.65 15.8.65
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
EINBANDDECKEN .für den Jahrgang 1964
Te i 1 1: 3,- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Te i I II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Obersicht und das Sachverzeichnis für Teil 1, die
Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil II lagen jeweHs der Nr. 3/1965 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN· POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferti[rung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht aut Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten q, ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bezugsbcdinqungen für Teil I und II· Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.