668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer*)
Vom 3. August 1965
Auf Grund des § 55 d Abs. 2 der Gewerbeordnung, b) ihren ständigen Aufenthalt seit mindestens
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der zehn Jahren im Geltungsbereich dieser Ver-
Gewerbeordnung vom 1. April 1965 (Bundesgesetz- ordnung haben,
blatt I S. 209), wird mit Zustimmung des Bundesrates wenn ihnen die besondere Aufenthaltserlaub-
verordnet: nis ohne räumliche und zeitliche Beschränkung
Artikel 1 erteilt ist,
Die Verordnung über die Ausübung des Reisege- 2. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes
werbes durch Ausländer vom 30. November 1960 über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
(Bundesgesetzbl. I S. 871) wird wie folgt geändert: im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundes-
1. § 1 erhält folgenden Absatz 2: gesetzbl. I S. 269),
,, (2) Die §§ 2 bis 7 finden auf die Ausübung des 3. Ausländer, die das Reisegewerbe nur bei Mit-
Reisegewerbes durch Staatsangehörige eines Mit- gliedern der von ihrem Heimatgebiet (Ent-
gliedstaates der Europi.iischen Wirtschaftsgemein- sendestaat) im Geltungsbereich dieser Verord-
schaft nur Anwendung, wenn diese Staatsange- nung stationierten Streitkräfte, bei Mitglie-
hörigen dern des die Streitkräfte begleitenden und bei
ihnen beschäftigten Zivilpersonals (ziviles Ge-
1. bei anderen Personen, die sie nicht im Rahmen
folge) und bei den Angehörigen von Mitglie-
von deren Geschäftsbetrieb aufsuchen, Waren
dern der Streitkräfte oder des zivilen Gefolges
feilbieten oder ankaufen oder
ausüben."
2. Schaustellungen, Musikaufführungen, unter-
haltende Vorstellungen oder sonstige Lustbar- Artikel 2
keiten, ohne daß ein höheres Interesse der
Kunst oder Wissenschaft dabei erkennbar ist, Geltung in Berlin
darbieten." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 werden gestri- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
chen. ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-
nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
3. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:
auch im Land Berlin.
,,§ 5 a
Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des
Artikel 3
§ 5 gelten nicht für
1. Ausländer, die Inkrafttreten
a) in § 55 b Abs. 1 der Gewerbeordnung be- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zeichnete Tätigkeiten ausüben oder kündung in Kraft.
Bonn, den 3. August 1965
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Langer
"') Ändert Bun<lc,sgesetzul. III 7105-1
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 669
Verordnung
zum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes
Vom 3. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 7831-1-17
Auf Grund der §§ 8, 17 b und 79 Abs. 1 des Vieh- (2) Bei Verdacht auf Tuberkulose hat die zu-
seuchengese Lzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. ständige Behörde für den Rinderbestand die Maß-
S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- nahmen nach Absatz 1 Nr. 1 anzuordnen; sie kann
rung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen.
(Bundesgesctzbl. I S. 627), in Verbindung mit Ar-
(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung von
tikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim-
Rindern anzuordnen, bei denen Lungen- oder Darm-
mung des Bundesrates verordnet:
tuberkulose festgestellt ist. Soweit nicht die Tötung
nach § 61 des Viehseuchengesetzes anzuordnen ist,
kann sie ferner die Tötung von Rindern anordnen,
I. Begriffsbestimmungen bei denen eine andere Form der Tuberkulose oder
ein Verdacht auf Tuberkulose vorliegt.
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1. Tuberkulose des Rindes, wenn diese durch kli- § 3
nische, allergische, bakteriologische oder patho-
logisch-anatomische Untersuchungsverfahren fest- Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei Rin-
gestellt ist; als allergisches Untersuchungsverfah- dern als zweifelhaft zu beurteilen (Anlage III Nr. 2
ren gilt die intracutane Tuberkulinprobe; Buchstabe c), so hat die zuständige Behörde anzu-
ordnen, daß diese Rinder amtlich nachzuuntersuchen
2. Verdacht auf Tuberkulose des Rindes, wenn das sind und bis zum Abschluß dieser Untersuchung aus
Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 1 den dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort, außer
Ausbruch der Tuberkulose befürchten läßt. zur Schlachtung unter amtlicher Kontrolle, nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt
werden dürfen.
II. Schutzmaßregeln
§ 2
(1) Liegt bei Rindern Tuberkulose vor, so hat die
III. Aufhebung der Schutzmaßregeln
zuständige Behörde für den Rinderbestand folgendes
§ 4
anzuordnen:
1. Sämtliche Rinder des Bestandes (1) Die Tuberkulose gilt als erloschen und die
angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
a) sind mit Ohrmarken dauerhaft zu kennzeich-
nen, wenn
b) sind im Stall oder auf der Weide abzusondern, 1. a) sämtliche Rinder des Bestandes verendet, ge-
c) dürfen ohne Genehmigung der zuständigen tötet oder entfernt worden sind, oder
Behörde nicht aus dem Gehöft oder von dem b) die seuchenkranken und -verdächtigen Rinder
sonstigen Standort entfernt werden. entfernt worden sind und bei den übrigen
2. Die Milch von Rindern, bei denen Rindern des Bestandes eine klinische Unter-
suchung in Verbindung mit zwei im Abstand
a) Tuberkulose im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 von mindestens acht Wochen durchgeführten
des Viehseuchengesetzes festgestellt worden
Tuberkulinproben einen negativen Befund
ist, ist nach Anweisung des beamteten Tier- ergeben hat, oder
arztes unschädlich zu beseitigen;
b) Tuberkulose im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 13 c) bei Verdacht auf Tuberkulose im Falle des
des Viehseuchengesetzes festgestellt worden § 7 Abs. 2 Nr. 1 die seuchenverdächtigen
ist, ist aufzukochen oder in gekennzeichneten Rinder entfernt worden sind und bei den
Behältern einer Molkerei zur ausreichenden übrigen Rindern eine klinische Untersuchung
Erhitzung zuzuführen. in Verbindung mit einer Tuberkulinprobe
einen negativen Befund ergeben hat, und
3. Behältnisse, Gerätschaften und sonstige Gegen-
stände, die in Ställen des verseuchten Rinder- 2. die Desinfektion nach Anweisung des beamteten
bestandes benutzt worden sind, sind nach An- Tierarztes unter amtlicher Uberwachung durch-
weisung des beamteten Tierarztes zu reinigen geführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-
und zu desinfizieren. men worden ist.
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Die angeordneten Schutzmaßregeln sind ferner vom Besitzer aufzubewahren. und der zuständigen
aufzuheben, wenn sich der Seuchenverdacht als nicht Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen
begründet erwiesen hat. vorzulegen.
3. Rinder des Bestandes dürfen mit Rindern aus
nicht anerkannten Beständen nicht gemeinsam
IV. Anerkannter Bestand verladen, getrieben, geweidet oder sonst zusam-
mengebracht werden; dies gilt nicht für Rinder,
§ 5 die zur Schlachtung verbracht werden.
(1) Ein Rinderbestand ist auf Antrag von der 4. Rinder des Bestandes dürfen zum Decken nur mit
zuständigen Stelle amllich als tuberkulosefrei an- Rindern aus anerkannten Beständen zusammen-
zuerkennen (anerkannter Besland), wenn folgende geführt werden; sie dürfen nur in Deckstände
Anforderungen erfüllt sind: verbracht werden, die ausschließlich beim Decken
von Rindern aus anerkannten Beständen ver-
1. Bei keinem Rind des Bestandes darf Tuberkulose
wendet werden.
oder Verdacht auf Tuberkulose vorliegen.
§ 7
2. Bei sämtlichen über sechs Wochen alten Rindern
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
des Bestandes müssen zwei im Abstand von
eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 5
.sechs Monaten aufeinander folgende Unter-
nicht vorgelegen hat.
suchungen mittels der Tuberkulinprobe von
einem beamteten oder amtlich beauftragten Tier- (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
arzt durchgeführt werden und negative Befunde 1. Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose im
ergeben. Die erste Tuberkulinprobe darf nicht Bestand vorliegt oder
früher als sechs Monate nach Entfernung aller
2. die Untersuchung nach § 6 Nr. 1 nicht vorgenom-
seuchenkranken und -verdächtigen Rinder des
men worden ist oder die Vorschrift des § 6 Nr. 2
Bestandes vorgenommen werden. Bei den zwi-
Satz 1 nicht eingehalten ist.
schen den Untersuchungen über sechs Wochen
altgewordenen Rindern, die im Bestand geboren (3) Sind Rinder, bei denen Verdacht auf Tuber-
sind, genügt eine einmalige Untersuchung; bei kulose vorliegt, nach Feststellung des Verdachtes
den zwischen den Untersuchungen eingestellten im Bestand unverzüglich aus dem Bestand entfernt
Rindern aus anerkannten Beständen kann die worden, so kann an Stelle des Widerrufs das Ruhen
erste Untersuchung außerhalb des Bestandes der Anerkennung angeordnet werden. Die Anord-
durchgeführt worden sein. Sofern zum Neuauf- nung ist aufzuheben, wenn eine frühestens acht
bau eines Bestandes nur Rinder mit Bescheini- Wochen nach Entfernung der Tiere durchgeführte
gungen nach § 12 aus anerkannten Beständen Untersuchung des Bestandes in Verbindung mit
eingestellt worden sind, genügt eine Unter- einer Tuberkulinprobe durch den beamteten Tier-
suchung bei den Rindern dieses Bestandes. arzt einen negativen Befund ergeben hat.
3. Sämtliche Rinder müssen durch amtliche oder (4) Der Widerruf oder das Ruhen der Anerken-
amtlich anerkannte Ohrmarken gekennzeichnet nung kann angeordnet werden, wenn eine der Vor-
sein. schriften des § 6 Nr. 3 oder 4, der §§ 9, 10 oder 11
nicht eingehalten worden ist.
4. Räumlichkeiten und Gegenstände, von denen an-
zunehmen ist, daß sie Träger des Ansteckungs- § 8
stoffes sind, müssen gereinigt und desinfiziert
Für Rinder in Ställen von Viehhändlern kann die
worden sein.
zuständige Behörde Vorschriften über die Anerken-
(2) Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten die- nung als tuberkulosefreier Bestand nach den Grund-
ser Verordnung von der zusUindigen Stelle amtlich sätzen der §§ 5 bis 7 erlassen.
als tuberku]osefrei anerkannt worden ist, gilt als
§ g
anerkannter Bestand.
Werden in anerkannten Beständen Tuberkulin-
§ 6 proben durchgeführt, so hat der Besitzer das Ergeb-
nis, sofern nicht eine Untersuchung nach dieser Ver-
Für anerkannte Bestände gilt folgendes: ordnung vorliegt, dem zuständigen beamteten
1. Sämtliche Rinder des Bestandes im Alter von Tierarzt unverzüglich mitzuteilen.
mehr als sechs Wochen unterliegen, sofern kein
Anlaß zu einer früheren Untersuchung besteht, § 10
im Abstand von je zwei Jahren der Untersuchung Liegt in einem Gehöft mit einem anerkannten
auf Tuberkulose durch einen beamteten oder Rinderbestand bei anderen Haustieren Tuberkulose
amtlich beauftragten Tierarzt. Die Untersuchung oder Verdacht auf Tuberkulose vor, so sind
kann auf die Tuberkulinprobe beschränkt wer- 1. die seuchenkranken und -verdächtigen Tiere ab-
den, wenn keine weitergehenden Untersuchun- zusondern und vom Rinderbestand fernzuhalten
gen für erforderlich gehalten werden. und
2. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt 2. der Rinderbestand vom beamteten Tierarzt mit-
werden, die aus anerkannten Beständen stammen tels Tuberkulinprobe alsbald zu untersuchen,
und für die amtstierärztliche Bescheingungen wenn eine Ubertragung auf Rinder zu befürchten
nach § 12 vorliegen. Diese Bescheinigungen sind ist.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 671
§ 11 § 14
Der Besitzer eines anerkannten Bestandes hat (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß
dafür zu sorgen, daß die Rinder seines Bestandes
1. Schutz- und Heilimpfungen gegen die Tuberku-
1. nicht mit Personen, die an ansteckender Tuber- lose der Rinder verboten sind,
kulose leiden, und
2. Rinder aus nicht anerkannten Beständen
2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen a) auf Weiden nicht verbracht, an öffentlichen
Haustieren anderer Besitzer Tränken und offenen Gewässern nicht ge-
in Berührung kommen. tränkt, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
nicht getrieben sowie auf Tierschauen und
§ 12
Körungen nicht verbracht werden dürfen,
b) nur zu Schlachtzwecken abgegeben werden
(1) In der amtstierärztlichen Bescheinigung über
dürfen.
die Herkunft eines Rindes aus einem anerkannten
Bestand und das Freisein eines Rindes von Tuber- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
kulose müssen angegeben sein: Absatz 1 Nr. 1 zur Durchführung wissenschaftlicher
1. Name und Wohnort des Besitzers, Versuche und Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zu-
lassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht
2. Rasse, Geschlecht, Kennzeichen, Alter und Ohr- entgegen stehen.
marke des Rindes,
3. Datum der Anerkennung des Bestandes,
4. Datum der letzten Tuberkulinprobe bei den Rin- VI. Schlußvorschriften
dern des Bestandes sowie
§ 15
5. Datum und Ergebnis der letzten Tuberkulinprobe
bei dem Rind, außer bei Kälbern unter sechs Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Wochen. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können ent- zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
fallen, wenn die Bescheinigung andere Angaben 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
enthält, nach denen die Herkunft des Rindes fest- Berlin.
gestellt werden kann.
§ 16
(3) Die Bescheinigung ist vier Wochen gültig; sie
wird ungültig, wenn das betreff ende Rind mit Rin- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
dern aus nicht anerkannten Beständen in Berührung kündung in Kraft. Gleichzeitig treten die § § 300 bis
gekommen ist. 317 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats
zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911
V. Ergänzende Vorschriften (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert durch
die Verordnung zur Änderung der Ausführungsvor-
§ 13 schriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze
vom 1. März 1958 (Bundesanzeiger Nr. 45 vom
(1) Für die Tuberkulinproben ist ein Tuberkulin
6. März 1958), - BA VG - sowie die auf Grund der
zu verwenden, das nach Anlage I hergestellt und
§§ 305, 307 bis 312 und 314 BA VG erlassenen Vor-
nach Anlage II geprüft worden ist; die Tuberkulin-
schriften der Länder außer Kraft. Auf Grund der
proben sind nach Anlage III durchzuführen und zu
§§ 300 bis 304, 306, 313 und 315 bis 317 BA VG er-
beurteilen.
lassene Vorschriften der Länder treten am 1. Januar
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß 1966 außer Kraft, soweit sie nicht vor diesem Zeit-
in den Fällen des § 3 andere Tuberkuline verwendet punkt durch Vorschriften der Länder nach dieser
werden. Verordnung ersetzt sind.
Bonn, den 3. August 1965
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage I
(zu § 13 Abs. 1)
Herstellung des Tuberkulins
1. Stdmrne
Zur Herstellung des auf synthetischem Nährboden durch Hitzekonzentration gewonnenen albumosefreien
Tuberkulins dürf nur dPr Tuberkelbakterien.stamm Vallee (bovin) verwendet werden.
Der Stamm ist zu Beginn eines jeden Jahres vom Paul-Ehrlich-Institut in Frankfurt am Main zu beziehen
und ctuf festen Nührböden weiterzuzüchten und spätestens alle acht Wochen zu überimpfen. Der Stamm
muß auf flüssigem Nährboden gutes Oberflächenwachstum entwickeln. Durch aufeinanderfolgende Passagen
auf flüssigen Ni:i.hrböden kann diese Eigenschaft gewonnen und erhalten werden.
2. Nährböden
Als Nährböden dürfen nur verwendet werden:
a) Fester Nährboden: Eiernährboden zur Haltung der Stämme.
b) Flüssige Nährböden:
aa) Zur Erreichung des Oberflächenwachstums:
Ubliche Rindfleischbouillon mit 1 °/o Pepton und 0,2 0/o primärem Kaliumphosphat (KH2PO4), der 7 0/o
Glycerin (70 g oder 56 ml pro Liter) hinzugefügt werden.
Nach der Sterilisation im Autoklaven muß der pH-Wert 7,3 betragen.
bb) Zur Produktion:
Der fertige Nährboden enthi:i.lt in 1 Liter:
10,0 g Asparagin
1,8 g Dikaliumphosphat
0,9 g neutrales Natriumcitrat
1,5 g Magnesiumsulfat
0,1 g Eisencitrat
2,5 g Glucose
50 ml Glycerin DAB 6.
Herstellung des Nährsubstrates:
10 g Asparagin sind in 1 Liter heißem destilliertem Wasser zu lösen und die übrigen Zusätze der
Asparaginlösung in der angegebenen Menge und Reihenfolge zuzufügen. Das Ganze ist 15 Minuten auf-
zukochen und auf Pli 7,0 einzustellen. Nachdem die Lösung sich abgesetzt hat oder durch Seitzfilter filtriert
worden ist, ist sie in Kulturgefäße abzufüllen und im Autoklaven 10 Minuten bei 120° C zu sterilisieren.
Die fertigen Nährsubstrate sind mit Kulturhaut zu beimpfen.
3. Behandlung der Kulturen
Je nach Intensität des Wachstums in den Produktionsgefäßen sind die Kulturen 10 bis 12 und mehr
Wochen zu bebrüten. Nach Entfernung der verunreinigten Kulturen sind die Kulturgefäße zu sammeln und
drei Stunden strömendem Dampf zur Abtötung der Organismen auszusetzen. Nach Abkühlung über Nacht
i~t der Inhalt der Kulturgc~foße grob zu filtrieren. Das Filtrat ist auf ein Fünftel seines Volumens einzu-
dampfen und mit gleicher Menge einer 10/oigen Phenollösung zu verdünnen. Hierauf ist das Tuberkulin in
den Kühlschrank zu verbringen und ca. zwei Wochen ruhig stehenzulassen, damit sich etwaige Trübungen
am Boden absetzen können. Wenn die überstehende Flüssigkeit vollkommen klar ist, ist das Tuberkulin
vorsichtig abzuheben, auf Keimfreiheit zu prüfen und, wenn es keimfrei ist, zur Prüfung einzureichen.
4. Behandlung des Tuberkulins
Nach Abschluß der Prüfung ist das Tuberkulin in der Form in den Herstellerbetrieben aufzubewahren,
in der es zur Prüfung dem Paul-Ehrlich-Institut eingereicht worden ist, bis es für den Verkauf durch
eine Verdünnung auf 50 000 Internationale Einheiten für Tuberkulin je Milliliter (IE/ml) gebrauchsfertig
gemacht und abgefüllt werden muß. Die Verdünnung darf nur in Gegenwart des Kontrollbeamten des
Prüfungsinstituts vorgenommen werden.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 673
Anlage II
(zu § 13 Abs. 1)
Prüfung des Tuberkulins
§ 1
Zur Feststellung der Ri.ndcrtuberkulose darf nur ein Tuberkulin verwendet werden, das im Paul-Ehrlich•
Institut geprüft worden ist.
Verfahren in der Herstellungsstätte
§ 2
Der Kontrollbeauftragte des Prüfungsinstituts nimmt die Gesamtmenge des zur Prüfung bestimmten, mit
einer Kontrollnummer versehenen Tuberkulins gegen Quittung in Empfang und macht darüber in seinem
Dienstbuch die entsprechenden Eintragungen. Insbesondere hat der Kontrollbeauftragte sich an Hand der
Produktionsprotokolle zu überzeugen, daß das Tuberkulin nach Anlage I der Verordnung hergestellt ist
und in seinem Dienstbuch einen entsprechenden Vermerk zu machen.
§ 3
(l) Wird ein Tuberkulin aus verschiedenen Einzelportionen in der Weise hergestellt, daß in mehreren
Gefäßen gleichartig zusammengesetzte Mischungen bereitet werden, so muß der Kontrollbeauftragte die
Herstellung der Mischungen überwachen und sich von ihrer völligen Dbereinstimmung überzeugen, wenn
sie die gleiche Kontrollnummer erhalten sollen. Der Kontrollbeauftragte hat in diesem Falle die Opera-
tionsnummer der Einzelportionen in seinem Dienstbuch zu vermerken und über die Zusammensetzung der
in seiner Gegenwart hergestellten Mischungen Aufzeichnungen zu machen.
(2) Wird eine qrößere Menge Tuberkulin in verschiedenen Gefäßen verteilt, muß die Verteilung eben-
falls unter Aufsieht des Kontrollbeauftragten erfolgen, falls die abgeteilten Mengen die gleiche Kontroll-
nummer erhalten sollen. Der Kontrollbeauftragte hat in seinem Dienstbuch Aufzeichnungen über die in
seiner Gegenwurt vorgenommene Verteilung zu machen.
§ 4
Zur Keimfreihaltung des Tuberkulins ist ausschließlich Phenol in einer Konzentration von 0,5 0/o zu ver-
wenden. Der Zusatz muß vor der Dbergabe des Tuberkulins an den Kontrollbeauftragten erfolgen.
Einsendung zur Prüfung
§ 5
Auf Antrag der Hcrstellungsstiitte hat der Kontrollbeauftragte die Prüfung des Tuberkulins einzuleiten.
§ 6
(1) Für die Prüfung sind von jedem Präparat
a) 7 Proben zu je 5 ml,
b) 3 Proben zu je 10 ml
in Gegenwart des Kontrollbeauftragten zu entnehmen und in sterilisierte Gefäße abzufüllen.
(2) Wurde ein Tuberkulin dem Kontrollbeauftragten in mehreren Originalbehältern übergeben (§ 3), so
bestimmt dieser, aus welchem Gefäß die Proben zu entnehmen sind.
(3) Nach Entnahme der Probenmengen sind die Originalbehälter in Gegenwart des Kontrollbeauftragten
zu plombieren und in einem Raume abzustellen, den der Kontrollbeauftragte unter Mitverschluß zu
halten hat.
§ 7
Die Probefläschchen sind vor der Einsendung an das Prüfungsinstitut in Gegenwart des Kontrollbeauf-
tragten zu plombieren und mit einer Aufschrift zu versehen, aus der die genaue Bezeichnung des Präparates
nebst Kontrollnummer, bei Aufbewahrung des Vorrates in verschiedenen Originalgefäßen die nähere
Bezeichnung des Aufbewahrungsgefäßes und der Tag der Abfüllung der für das Prüfungsinstitut bestimmten
Proben ersichtlich sind.
§ 8
Die Herstellungsstätte hat der Sendung einen Begleitschein nach Muster A beizufügen, aus dem die
Zusammensetzung des zur Prüfung gestellten Tuberkulins, das Ergebnis der Wertbestimmung in der
Herstellungsstätte, der Gehalt an keimwidrigen Mitteln sowie das Ergebnis der Prüfung auf Keimfreiheit
und Verträglichkeit ersichtlich sind. In dem Begleitschein müssen ferner die Gesamtmenge des Tuberkulins
und Anzahl, Inhalt und Bezeichnung der Einzelgefäße, in denen es aufbewahrt wird, sowie die zur
Prüfung gestellte Menge angegeben sein. Der Begleitschein ist von dem Kontrollbeauftragten auf seine
Richtigkeit zu prüfen und gegenzuzeichnen.
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Prüfung
§ 9
Die Prüfung des Tubcrk ul ins erstreckt sich auf die Feststellung der Keimfreiheit, der Verträglichkeit,
des Phenolgehaltes, der Nichtsensibilisierung und des Gehaltes an wirksamer Substanz.
§ 10
(1) Die Prüfung auf Keimfreiheit erfolgt nach folgenden Methoden:
Ein Gesamtstichprobenvolumcn von wenigstens 10 ml Tuberkulin ist auf
Thioglykolatmedium,
Traubenzuckerbouillon und
Sabouraudagar
10 Tage lang jeweils zur IIülfte bei 37° C und bei Zimmertemperatur zu bebrüten. Das Verdünnungs-
verhältnis Tuberkulin : Ndhrmedium muß mindestens 1 : 50 betragen.
(2) Haben sich aus dem zur Prüfung gestellten Tuberkulin in dieser Zeit Keime entwickelt, so ist es
zurückzuweisen.
§ 11
(1) Zur Prüfung auf Verträglichkeit wird zwei weißen Mäusen im Gewicht von 16 bis 18 g 0,5 ml des zur
Prüfung gestellten Tuberkulins unter die Haut gespritzt. Zeigen die Tiere im Verlauf von zwei Stunden
keine oder nur unwesentliche Vergiftungserscheinungen, so darf angenommen werden, daß das Tuberkulin
verträglich ist.
(2) Ferner werden je 1,0 ml des zu prüfenden Tuberkulins pro 100 g Lebendgewicht unter die Bauchhaut
von zwei etwa 350 g bis 500 g schweren Meerschweinchen gespritzt. Das Tuberkulin kann als verträglich
angesehen werden, wenn die so behandelten Tiere höchstens bis zum zweiten Tage ein starkes Infiltrat
zeigen, das sich, ohne durchzubrechen oder Nekrosen zu erzeugen, am dritten Tage zurückbildet und am
sechsten Tage nicht mehr feststellbar ist. Kommt es zu Durchbrüchen oder Nekrosen der Bauchhaut oder
bilden sich die Infiltrate bis zum sechsten Tage nicht zurück, so ist das Tuberkulin zurückzuweisen.
§ 12
Zur Feststellung des Fehlens von Reizeigenschaften werden zwei Meerschweinchen intracutan 2 500 IE/ml
des zu prüfenden Tuberkulins in einer Menge von 0,1 ml in die vorher depilierte Flankenhaut injiziert.
Nach 40 Stunden darf keine Reaktion auftreten, die über eine durch einen unbeimpften 0,5 0/o Phenol ent-
haltenden Produktionsndhrboden verursachte Reaktion hinausgeht.
§ 13
Zur Prüfung der genauen Dosierung des Phenolgehalts und auf das etwaige Vorhandensein eines
anderen Konservierungsmittels ist eine chemische Analyse des Tuberkulins durchzuführen.
§ 14
Die Prüfung des Tuberkulins auf Nichtsensibilisierung ist wie folgt durchzuführen:
Drei noch nicht zu Versuchszwecken verwendete Meerschweinchen erhalten dreimal im Abstand von fünf
Tagen eine intrncutane Injektion von 500 IE in einer Lösung von 0,1 ml. 15 Tage später werden diese
Meerschweinchen mit einer intracutanen Injektion der gleichen Tuberkulindosis (1 500 IE/ml) geprüft. Die
Reaktion darf sich nicht von der Reaktion der noch nicht zu Versuchszwecken verwendeten Meer-
schweinchen des gleichen Gewichts unterscheiden, die zur Kontrolle mit der gleichen Dosis Tuberkulin
(1 500 IE/ml) gespritzt worden sind.
§ 15
(1) Der Gehalt an spezifisch wirksamer Substanz wird in Internationalen Einheiten für Tuberkulin (IE/ml)
gemessen. Als Maßstab dient ein Standard-Tuberkulin, das dem vom Staatens Seruminstitut in Kopen-
hagen ausgegebenen Internationalen Standard des Alt-Tuberkulins (AT) entspricht und im Paul-Ehrlich-
Institut aufbewahrt wird.
(2) Zur Prüfung gestelltes Tuberkulin muß mindestens 100 000 IE in 1 ml enthalten (vergleiche jedoch
§ 20 Abs. 2).
§ 16
(1) Zur Prüfung des Gehaltes an wirksamer Substanz sind weiße Meerschweinchen im Gewicht von
400 g bis 600 g mit 0,5 mg einer Aufschwemmung virulenter Tuberkelbakterien in physiologischer Kochsalz-
lösung subkutan am Nacken zu infizieren. Für die Infektion ist ein boviner Tuberkelbakterienstamm des
Paul-Ehrlich-Instituts zu verwenden, der so virulent sein soll, daß die subkutane Injektion von 0,5 mg nach
etwa fünf bis sechs Wochen eine ausgedehnte Tuberkulose der Lunge, Leber und Milz erzeugt. Die Tiere
sind nach der Infektion so zu füttern und zu halten, daß sie während dieser Zeit möglichst auf ihrem
Ausgangsgewicht bleiben.
(2) Nach Ablauf von fünf Wochen ist ein Vorversuch vorzunehmen. zu· diesem Zwecke werden einem
der infizierten Meerschweinchen 20 IE (Volumen: 0,1 ml) intracutan in eine depilierte Hautstelle injiziert.
Die Reaktion ist nach 48 Stunden abzulesen.
(3) Ergibt die Vorprüfung eine deutliche Tuberkulin-Reaktion, so ist die Prüfung auf den Gehalt an
wirksamer Substanz unverzüglich einzuleiten; andernfalls ist die Vorprobe eine Woche später zu wieder-
holen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 675
§ 17
(1) Mindestens 12 infizicrlc Tiere werden auf beiden Körperseiten vorn Schulterblatt bis zum Hüfthöcker
sorgfältig und unter Vermeidung jeder Verletzung der Haut geschoren, mit einem Depilatorium schonend
depiliert und sofort getrocknet. Auf dem Rücken und in der Mitte des Bauches bleibt je ein kraniokaudal
verlaufender Haarstreifen stehen.
(2) Nach völliger Trocknung der Tiere werden mit Fleischfarbe auf jede Seite sechs Kreise von je 20 mm
Durchmesser auf die enthaarten Hautflächen gestempelt.
(3) Zur Durchführung der Wertbemessung wird die Stammlösung des Standard-Tuberkulins so ver-
dünnt, daß sich E\ine 500 lE in 1 ml enthaltende Lösung ergibt. Das zur Prüfung gestellte Tuberkulin wird
gemäß der Wertangabe der Herstellungsstätte so verdünnt, daß sich eine gleichwertige Lösung ergeben
müßte. Die Verdünnungen werden mit blutisotonischer Kochsalz-Phosphat-Pufferlösung (PH= 7,3) her-
gestellt, die mit 1 °/o Witle-Pepton und 5 °/o Glycerin zu versetzen ist
(4) Die Prüfung des Standard-Tuberkulins und des zu bewertenden Tuberkulins erfolgt jeweils am
gleichen Tier. Von jedem der beiden Präparate werden 0,1 -- 0,05 0,02 - 0,01 - 0,005 - 0,002 ml
intracutan injiziert, stets in dem Volumen von 0,1 ml.
(5) Die Ablesung der Reaktionen erfolgt nach 24 und 48 Stunden in der Weise, daß der Durchmesser
der Reaktionsnüchen gemessen und die mit dem zu bewertenden Tuberkulin und dem Standard-Tuberkulin
erzielten Ergebnisse miteinander verglichen werden; das Ergebnis ist in IE/ml auszudrücken.
(6) Enthält das geprüfte Tuberkulin mindestens 100 000 IE in 1 ml, so ist es zuzulassen, andernfalls
erfolgt seine Zurückweisung.
§ 18
Nach Abschluß der Wertbemessung gemäß §§ 15 bis 17 ist das Tuberkulin einer Prüfung am Rind zu
unterziehen. Hierzu wird mindestens vier Schlachtrindern eine Dosis von 5 000 IE des Standard-Tuberkulins
an der linken Ilalsseite, eine Handbreit von der Schulterblattgräte, und eine Dosis von 5 000 IE des zu
prüfenden Tuberkulins an der entsprechenden Stelle der rechten Halsseite intracutan injiziert, und zwar
jeweils in einem Volumen von 0,1 ml. Das geprüfte Tuberkulin muß an denselben Tieren und in etwa
gleicher Stärke positive Reaktionen wie das Standard-Tuberkulin bzw. keine Reaktionen ergeben. Das
Tuberkulin darf nicht zugelassen werden, wenn es bei den gegenüber dem Standard-Tuberkulin negativen
Rindern eine Reak Lion erzeugt. Bei der Feststellung des Prüfungsresultates sind die Ergebnisse von
Tieren, die eine zweifelhafte Reaktion gegenüber dem Standard-Tuberkulin aufweisen, nur zusätzlich, und
zwar ausschließlich auf Grund des Schlachtbefundes, zu verwerten.
§ 19
Das Prüfungsinstitut macht das Ergebnis der Prüfung dem Hersteller durch Ubersendung des Befund-
scheines nach Muster B, der vorn Hersteller gleichzeitig mit dem Begleitschein nach Muster A einzu-
senden ist, unverzüglich bekannt.
§ 20
(1) Die Entnahme der Plomben von den Originalbehältern (§ 6 Abs. 3), die Abfüllung in die Versand-
gefäße und deren Plombierung dürfen nur unter der Aufsicht des Kontrollbeauftragten und nach seiner
Dienstanweisung erfolgen.
(2) Die Verdünnung dt'cs Original-Tuberkulins zur Erstellung der gebrauchsfertigen, 50 000 IE/ml ent-
haltenden Präparate ist unter Aufsicht des Kontrollbeauftragten oder eines unter seiner Verantwortung
tätigen Apothekers vorzunehmen. Die Abfüllung hat unter Aufsicht des Kontrollbeauftragten statt-
zufinden. Er ist dafür verantwortlich, daß die Versandgefäße mit derjenigen Tuberkulin-Menge beschickt
werden, welche die auf den Etiketten anzugebende Dosierung nach Internationalen Tuberkulin-Einheiten
gewährleistet und macht in seinem Dienstbuche. die entsprechenden Eintragungen. Der Kontrollbeauftragte
ist insbesondere dafür verantwortlich, daß das Tuberkulin nur in Verdünnungen in den Verkehr gebracht
wird, die 50 000 IE/ml enthalten.
§ 21
Der Kontrollbe,mftragte ist dafür verantwortlich, daß die für den Verkehr bestimmten Abfüllungen
einer Sterilitätsprüfung nach- dem in § 10 vorgeschriebenen Verfahren unterzogen werden. Von dem
Tuberkulin einer Kontrollnummer sind mindestens 20 Endabfüllungen zu prüfen.
§ 22
Wird ein Tuberkulin auf Grund der Prüfung als den Anforderungen nicht entsprechend beurteilt, so hat
der Kontrollbeauftragte den Vorrat dem Hersteller wieder zur Verfügung zu stellen und in seinem Dienst-
buche einen Vermerk darüber zu machen.
§ 23
Die Verwendungsdauer der Tuberkuline, die bei einer Temperatur von etwa + 4° C aufzubewahren sind,
beträgt
für unverdünntes Tuberkulin: 5 Jahre,
für verdünntes Tuberkulin: 2 Jahre.
Das Datum, an dem die Verdünnung jeweils vorgenommen wurde, ist dem Paul-Ehrlich-Institut mit-
zuteilen.
§ 24
Führen Nachprüfungen eines geprüften Tuberkulins zu einem Ergebnis, nach dem gegen seine weitere
Verwendung Bedenken bestehen, so hat das Prüfungsinstitut dies der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Muster A
Begleitschein
zu dein vo1n ................................................................................................ in
der Sli1ullichcn Anstalt für E!Xperimenteile Therapie „Paul-Ehrlich-Institut" zur Prüfung eingesandten
Tuberkulin
Konlroll-(Hauptbuch-)N r.:
(enlspred1end der Aufschrift auf den Probefläschchen)
Art des Tuberkulins:
Gesamtmenge:
Zur Prüfung gestellte Men~Je: ............................................................................................................................................... .
Bezeichnung und Inhalt der Einzelgefäße: .......................................................................................................................... .
Zusammensetzung:
Art und Menge der Konservierungsmittel:
Ergebnis der Prüfung in der I Ierstellungsstätte: ..........................................................................·.................................... .
a) Keimfreiheit:
b) Verträglichkeit: ............ .
c) Wertbestimmung: 1 ml "= ........................ Internationale Einheiten für Tuberkulin (IE)
Tag der Abfüllung der für das Prüfungsinstitut bestimmten Proben: ....................................................................... .
Tag der Einsendung an das Prüfungsinstitut: .................................................................................................................... .
Be1nerkungen: ............................................................................................................................................................................. .
Der Kontrollbeauftragte: Der Vertreter der Herstellungsstätte:
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 677
Muster B
Befundschein
über das Ergebnis der Prüfung des von
•···································································· ................................... in
der Staatlichen Anstalt für experimentelle Therapie „Paul-Ehrlich-Institut"
am ·································································································································································································-
eingesandten Tuberkulins
Kontroll-(Hauptbuch-)Nr.:
Art des Tuberkulins: ................................................................................................................................................................. .
Menge:
eingetroffen am ............................................. ................................................................................................... vorm./nachm.
I. Das Tuberkulin entspricht den Vorschriften der Verordnung zum Schutze gegen die Tuberkulose des
Rindes vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 669),
es hat den Wert von ........................................................................................................................................................... .
II. Das Tuberkulin entspricht nicht den vorgenannten Vorschriften, weil .............................................................. .
Das Prüfungsinstitut erhebt eine Prüfungsgebühr von
.................................... DM
Bemerkungen: ..............................................................................................................................................................................
Frankfurt am Main, den ....................................................................... .
Der Leiter des Prüfungsinstituts
(Dienst-
stempel)
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage III
(zu § 13 Abs. 1)
Durchführung der Tuberkulinprobe
1. Allgemeines
Die TuberkuJjuprolwn sind mit Tuberkulin, das tmf synthetischem Nährboden durch Hitzekonzentration
gewonnen ist, durd1zulCrlucn. Die Tuberkulinisierung hat durch eine intracutane Injektion entweder am
lfols oder an der Schuller dc)s Rindes zu erfolgen. In den Fällen des § 3 der Verordnung können mehr
als eine Tubcrkulinprobe zu ~Jlc!icher Zeit vorgenommen werden.
Die zu jnjiziercncle Tulwrk uJjndosis beträgt 0,1 ml mit einem Gehalt von 5 000 IE an synthetischem
Tuberkulin.
2. Beurteilung
Die Reuktion dcJrf nicht frLihcr als 72 und nicht später als 96 Stunden nach der Injektion des Tuberkulins
abgelesen und bc)urtcil L werden.
Das Ergebnis der Tuberkulinprobe ist
a) tlls negativ zu beurteilen, wenn außer einer örtlich begrenzten Schwellung der Hautfalte von höchstens
2 mm keine klinischen Erscheinungen wie Schmerz, teigige Konsistenz, &sudation, umschriebene
Nekrose oder Milentzündung der regionalen Lymphgefäße und Lymphknoten festgestellt werden,
b) als positiv zu beurteilen, wenn klinische Erscheinungen der unter Buchstabe a genannten Art und
ejne Schwellung der BauL!dlte von mehr als 2 mm festgestellt werden,
c) als zweifelhaft zu beurteilen, wenn eine Schwellung der Hautfalte von mehr als 2 mm ohne klinische
Erscheinun9en der unter Buchstabe a genannten Art oder eine solche von weniger als 2 mm mit klini-
schen Erscheinungen der unter Buchstabe a genannten Art festgestellt wird.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 679
Verordnung
zum Schutze gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
Vom 3. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-16
Auf Grund der §§ 8, 10 Abs. 2, §§ 17b und 79 § 4
Abs. 1 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 Die zuständige Behörde hat den Ausbruch und
(Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das das Erlöschen der Brucellose öffentlich bekannt-
Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom zugeben.
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627), in Verbin-
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird § 5
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß
der Ansteckung verdächtige Rinder, Schweine, Schafe
oder Ziegen, die sich in nicht gesperrten Gehöften
I. Begriffsbestimmungen und Anzeigepflicht befinden, abzusondern und der amtlichen Beobach-
tung zu unterwerfen sind, bis der Verdacht beseitigt
§ 1 ist.
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: (2) Sofern zu befürchten ist, daß sich die Brucel-
1. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und lose bei Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen
Ziegen, wenn diese durch bakteriologische oder eines Gebietes ausgebreitet hat, kann die zuständige
serologische, bei Schafen und Ziegen auch durch Behörde anordnen, daß sämtliche Bestände der be-
allergische Untersuchungsverfahren festgestellt ist; treffenden Tierart in dem Gebiet auf Brucellose zu
untersuchen sind.
2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis der
Untersuchung nach Nummer 1 oder der patho- § 6
logisch-anatomischen oder kJinischen Untersu- (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß
chung, insbesondere bei Frühgeburten, Totgebur- Schutzimpfungen gegen die Brucellose der Rinder,
ten und Nachgeburtsverhaltungen, den Ausbruch Schweine, Schafe und Ziegen verboten sind.
der Brucellose befürchten läßt.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Durchfüh-
(2) Befugte Personen im Sinne dieser Verordnung rung wissenschaftlicher Versuche Ausnahmen von
sind der Eigentümer und der Besitzer der Tiere oder Absatz 1 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe
Räumlichkeiten, deren Vertreter, die mit der Beauf- nicht entgegenstehen.
sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
Personen, Tierärzte sowie Schätzer.
III. Besondere Schutzmaßregeln
§ 2 gegen die Brucellose der Rinder
Die Brucellose der Rinder (seuchenhaftes Verkal- § 7
ben), die Brucellose der Schweine (seuchenhaftes
(1) Liegt der Verdacht auf Brucellose in einem
Verforkeln) und die Brucellose der Schafe und
Rinderbestand vor, so hat die zuständige Behörde
Ziegen (seuchenhaftes Verlammen) sind anzeige-
anzuordnen, daß von allen über 12 Monate alten
pflichtig im Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes.
Rindern des Bestandes,· außer Ochsen, eine Blut-
probe und von allen milchgebenden Kühen eine
Milchprobe zu entnehmen und nach der Anlage zu
II. Ailgemeine Schutzmaßregeln·
untersuchen sind. Die zuständige Behörde kann Aus-
gegen die Brucellose der Rinder, Schweine,
nahmen für Rinderbestände, in denen die Tiere aus-
Schafe und Ziegen
schließlich zur Mast gehalten werden, sowie für
Mastbullen in anderen Beständen zulassen, wenn
§ 3
veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß bei
einem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht (2) Liegt in einem Rinderbestand Brucellose vor,
auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- so kann die zuständige Behörde die Maßregeln nach
oder Ziegenbestand vor der amtstierärztlichen Unter- Absatz 1
suchung 1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des ver-
1. keine Veränderungen in dem betreffenden seuchten Rinderbestandes und
Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand 2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche
vorgenommen werden; empfängliche Tiere, die mit Tieren des Bestandes
2. abgestoßene Früchte oder Nachgeburten so auf- in demselben Stall oder an demselben Standort
bewahrt werden, daß Ansteckungsstoff nicht ver- untergebracht sind oder waren,
schleppt werden kann. anordnen.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Die zuständige Behörde kann die Einsendung (3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der
von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, seuchenkranken und verdächtigen Rinder anordnen,
totgeborenen Kälbern oder Teilen davon sowie von wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung der
Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose Brucellose notwendig ist.
anordnen.
§ 8 § 9
(1) Lieqt in einem Rinderbestand Brucellose vor, Liegt Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-
so hat die zust~indige Behörde die Sperre des Ge- bestand vor, so hat die zuständige Behörde die Maß-
höftes mit der Maßgabe anzuordnen, daß regeln nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 anzuordnen; sie kann
die übrigen Maßregeln nach § 8 anordnen.
1. der Besitzer an den Eingängen des Gehöftes und
des Stalles oder des sonstigen Standortes gut
sichtbare Schilder mit der deutlichen und halt- IV. Besondere Schutzmaßregeln
baren Aufschrift „Rinderbrucellose - Unbefug- gegen die Brucellose der Schweine
ter Zutritt verboten" anzubringen hat;
§ 10
2. sämtliche Rinder des Bestandes dauerhaft zu
(1) Liegt Verdacht auf Brucellose in einem.
kennzeichnen sind;
Schweinebestand vor, so hat die zuständige Behörde
3. sämtliche Rinder des Bestandes aufzustallen sind anzuordnen, daß von allen über vier Monate alten
und nicht aus dem Gehöft entfernt werden Schweinen des Bestandes eine Blutprobe auf Bru-
dürfen; cellose zu entnehmen und nach der Anlage zu unter-
4. SE-!Uchenkranke und -verdächtige Rinder von den suchen ist. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
übrigen Rindern des Bestandes sowie anderen für Schweine zulassen, die ausschließlich zur Mast
für die Seuche empfänglichen Tieren abzuson- gehalten werden.
dern sind; (2) Liegt in einem Schweinebestand Brucellose
5. Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen vor, so kann die zuständige Behörde die Maßregeln
Behörde in den Bestand eingestellt werden nach Absatz 1
dürfen; 1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des
verseuchten Schweinebestandes und
6. die Milch der Rinder des Bestandes aufzukochen
ist oder einer Molkerei zur ausreichenden Erhit- 2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche
zung in gekennzeichneten Behältern zugeführt empfängliche Tiere, die mit Tieren des Bestandes
wird; in demselben Stall oder an demselben Standort
untergebracht sind oder waren,
7. jedes Decken oder instrumentelle Besamen der
anordnen.
Rinder des Bestandes unzulässig ist;
(3) Die zuständige Behörde kann die Einsendung
8. Stallungen, Weideflächen oder sonstige Stand-
von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten,
orte, in oder auf denen sich seuchenkranke
totgeborenen Ferkeln od~r Teilen davon sowie von
oder -verdächtige Rinder befinden, nur von be-
Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose
fugten Personen betreten werden dürfen; anordnen.
9. abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totge-
§ 11
borene Kälber oder Nachgeburten unverzüglich
unschädlich zu beseitigen sind, soweit sie nicht (1) Liegt in einem Schweinebestand Brucellose
zu Untersuchungen benötigt werden; oder Verdacht auf Brucellose vor, so hat die zu-
ständige Behörde die Sperre des Gehöftes mit der
10. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen
Maßgabe anzuordnen, daß
Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgebur-
ten in Berührung gekommene Streu unverzüg- 1. der Besitzer an den Eingängen des Gehöftes und
lich zu verbrennen oder tief zu vergraben ist. des Stalles oder sonstigen Standortes gut sicht-
bare Schilder mit der deutlichen und haltbaren
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen Aufschrift „Schweinebrucellose - Unbefugter
zulassen
Zutritt verboten" anzubringen hat;
1. von Absatz 1 Nr. 3 2. sämtliche Schweine des Bestandes dauerhaft zu
a) für Rinderbestände, in denen keine klinischen kennzeichnen sind;
Erscheinungen der Brucellose, insbesondere 3. die seuchenkranken und -verdächtigen Schweine
Frühgeburten, Totgeburten und Nachgeburts- von den übrigen Schweinen sowie anderen für
verhaltungen, festgestellt sind; die Seuche empfänglichen Tieren im Stall abzu-
b) für Ochsen und bis zu 12 Monate alte Rinder; sondern und nach näherer Änweisung des be-
c) für Rinder, die zur Schlachtung verbracht wer- amteten Tierarztes unter Aufsicht der zustän-
den; digen Behörde alsbald zu töten sind; die Tiere
dürfen zu einer Schlachtstätte nur in Fahrzeugen
d) für Rinder, die sich auf einer Gemeinschafts-
befördert werden, deren Böden und Wände dicht
weide befinden;
gefugt sind;
2. von Absatz 1 Nr. 7 und 8, 4. die seuchenkranken und -verdächtigen Schweine
wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegen- bis zum Abtransport zur Tötung aus den Ställen
stehen. nicht entfernt werden dürfen;
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 681
5. die im Besta~1d verbleibenden Schweine nur mit (2) Liegt in einem Schaf- oder Ziegenbestand
Genehmiguug der zuständigen Behörde und nur Brucellose vor, so kann die zuständige Behörde die
zur sofortigen Tötung aus dem Gehöft oder von Maßregeln nach Absatz 1
sonstigen Standorten entfernt werden dürfen; 1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des
6. Schweine nur mit Genehmigung der zuständigen verseuchten Schaf- oder Ziegenbestandes und
Behörde in den Bestand eingestellt werden 2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche
dürfen;
empfängliche Tiere, die mit Tieren des Bestan-
7. Weideflächen und Auslänfe, auf denen seuchen- des in demselben Stall oder an demselben Stand-
kranke oder -verdäch:,ige Schweine vorüber- ort untergebracht sind oder waren,
gehend oder dauernd gehalten wurden, für die anordnen.
Dauer von sechs Monaten von Klauentieren
nicht benutzt werden dürfen; (3) Die zuständige Behörde kann die Einsendung
von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, tot-
8. jedes Decken oder instrumentelle Besamen der geborenen Lämmern oder Teilen davon sowie von
Schweine des Bestandes unzulässig ist; Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose
9. Stallungen, Weideflächen und Ausläufe, in oder anordnen.
auf denen sich seuchenkranke oder -verdächtige
Schweine befinden, nur von befugten Personen
betreten werden dürfen; § 14
10. abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totge- (1) Liegt in einem Schaf- oder Ziegenbestand
borene Ferkel oder Nachgeburten unverzüglich Brucellose oder Verdacht auf Brucellose vor, so hat
unschädlich zu beseitigen sind, soweit sie nicht die zuständige Behörde die Sperre des Gehöftes
zu Untersuchungen benötigt werden; oder des sonstigen Standortes mit der Maßgabe an-
zuordnen, daß
11. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen
Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgebur- 1. der Besitzer an den Eingängen des Gehöftes,
ten in Berührung gekommene Streu unverzüg- des Stalles oder sonstigen Standortes gut sicht-
lich zu verbrennen oder tief zu vergraben ist. bare Schilder mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift „Schafbrucellose - Unbefugter Zu-
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der tritt verboten" oder „Ziegenbrucellose - Un-
ansteckungsverdächtigen Schweine des Bestandes befugter Zutritt verboten" anzubringen hat;
anordnen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung
2. sämtliche Schafe oder Ziegen des Bestandes
der Brucellose notwendig ist.
dauerhaft zu kennzeichnen sind;
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnah- 3. die seuchenkranken oder -verdächtigen Schafe
men von Absatz 1 Nr. 8 und 9 zulassen, wenn oder Ziegen von den übrigen Schafen und Ziegen
veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen. sowie anderen für die Seuche empfänglichen
Tieren im Stall oder an sonstigen Standorten ab-
§ 12 zusondern und zusätzlich zu kennzeichnen sind;
Tritt die Brucellose der Schweine in einem Gebiet 4. die seuchenkranken oder -verdächtigen Schafe
in größerer Ausdehnung auf, so kann die zuständige oder Ziegen nach näherer Anweisung des beam-
Behörde für die Dauer der Gefahr verbieten teten Tierarztes unter Aufsicht der zuständigen
1. in dem gefährdeten Gebiet Behörde unverzüglich ohne Blutentziehung zu
töten und unschädlich zu beseitigen sind;
a) das Decken der Schweine anderer Besitzer,
b) den gemeinschaftlichen Weidegang der 5. die seuchenkranken oder -verdächtigen Schafe
Schweine aus verschiedenen Beständen, oder Ziegen nicht geschoren oder enthäutet
werden dürfen;
c) Körungen, Versteigerungen und Märkte von
Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen; 6. die seuchenkranken oder -verdächtigen Schafe
oder Ziegen bis zur Tötung aus den Ställen oder
2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefähr-
sonstigen Standorten nicht entfernt werden
deten Gebiet, außer zur alsbaldigen Tötung,
dürfen;
wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung der
Brucellose erforderlich ist. 7. die im Bestand verbleibenden Schafe oder Zie-
gen nur mit Genehmigung der zuständigen Be-
hörde und nur zur alsbaldigen Tötung aus dem
V. Besondere Schutzmaßregeln Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt
gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen werden dürfen;
8. Schafe und Ziegen nur mit Genehmigung der zu-
§ 13 ständigen Behörde in den Bestand eingestellt
(1) Liegt Verdacht auf Brucellose in einem Schaf- werden dürfen;
oder Ziegenbestand vor, so hat die zuständige Be-
9. die Milch von Schafen oder Ziegen des Bestandes
hörde anzuordnen, daß von allen Schafen oder
aufzukochen ist;
Ziegen des betroffenen Bestandes, außer Saugläm-
mern, eine Blutprobe zu entnehmen und nach der 10. jedes Decken oder instrumentelle Besamen der
An] age zu untersuchen ist. Schafe oder Ziegen des Bestandes unzulässig ist;
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
11. Stallungen, Weideflächen oder sonstige Stand- nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Stand-
orte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder ortes Hände und Unterarme sowie Kleidung und
-verdächtige Schafe oder Ziegen befinden, nur Schuhwerk unverzüglich zu reinigen und zu des-
von befugten Personen betreten werden dürfen; infizieren haben.
12. abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot- (3) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß
geborene Lämmer oder Nachgeburten unverzüg- die Desinfektion nach Absatz 1 Nr. 1 auf die Stand-
lich unschädlich zu beseitigen sind, soweit sie plätze oder Stallabteilungen, auf oder in denen die
nicht zu Untersuchungen benötigt werden; Geburt oder Fehlgeburt stattgefunden hat, oder auf
13. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen die Plätze, an denen die Blutentnahmen durchgeführt
Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nach- worden sind, beschränkt wird.
geburten in Berührung gekommene Streu un- (4) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß
verzüglich zu verbrennen oder tief zu vergraben Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten eines
ist. Seuchengehöftes an einem für Rinder, Schweine,
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Schafe und Ziegen unzugänglichen Platz zu packen,
Absatz 1 Nr. 7, 10 und 11 zulassen, wenn veterinär- mit dünner Chlorkalkmilch zu übergießen und min-
polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen. destens drei Wochen zu lagern ist.
(3) Die zuständige Behörde kann auch die Tötung
der ansteckungsverdächtigen Schafe oder Ziegen des VIII. Aufhebung der Schutzmaßregeln
Bestandes anordnen, wenn dies zur Verhinderung
der Verbreitung der Brucellose notwendig ist. § 18
(1) Die Brucellose gilt als erloschen und die an-
§ 15 geordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn
Die zuständige Behörde kann den Zucht- und 1. alle Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder
Nutzviehverkehr mit Schafen und Ziegen von einem Ziegenbestandes gefallen oder getötet und un-
amtstierärztlichen Zeugnis abhängig machen, aus schädlich beseitigt oder alle Tiere entfernt worden
dem hervorgeht, daß die Schafe oder Ziegen und sind oder
deren Herkunftsbestände auf Grund einer Unter- 2. bei den im Bestand verbliebenen
suchung innerhalb einer ·von ihr bestimmten Frist a) über 12 Monate alten Rindern zwei im Ab-
frei von Brucellose befunden worden sind. stand von sechs bis acht Wochen entnommene
Blutproben und bei den milchgebenden Kühen
VI. Besondere Schutzmaßregeln zum Schutze gegen zwei gleichzeitig entnommene Milchproben,
die Brucellose bei anderen Haustieren b) über vier Monate alten Schweinen zwei im
Abstand von sechs bis acht Wochen entnom-
§ 16 mene Blutproben,
Liegt Brucellose oder Verdacht auf Brucellose bei c) Schafen und Ziegen, ausgenommen Saugläm-
anderen als den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Tieren mern, zwei im Abstand von sechs bis acht
vor, so kann die zuständige Behörde für die ver- Wochen entnommene Blutproben und eine
seuchten und verdächtigen Tiere die gleichen Schutz- allergische Probe (Brucellinisierung)
maßregeln anordnen, die nach dieser Verordnung nach der Anlage mit negativem Ergebnis unter-
zum Schutze gegen die Brucellose der Rinder, sucht worden sind und bei diesen Tieren Erschei-
Schweine, Schafe und Ziegen vorgesehen sind. nungen, die den Ausbruch der Brucellose be-
fürchten lassen, nicht festgestellt sind,
VII. Desinfektion 3. außerdem die Desinfektion nach Anweisung des
beamteten Tierarztes und unter amtlicher Uber-
§ 17 wachung durchgeführt und vom beamteten Tier-
(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß arzt abgenommen worden ist.
1. nach Entfernung der seuchenkranken und ver- (2) Die angeordneten Schutzmaßregeln sind ferner
dächtigen Tiere sowie nach Geburten, Fehlgebur- aufzuheben, wenn sich der Verdacht auf Brucellose
ten oder Blutentnahmen im Bestand die Ställe als nicht begründet erwiesen hat.
oder sonstigen Standorte der Tiere, Jaucherinnen,
Futtergänge, verwendete Gerätschaften und son- IX. Anerkannter Rinderbestand
stige Gegenstände einschließlich der Fahrzeuge,
die mit diesen Tieren in Berührung gekommen § 19
sind, unverzüglich
(1) Ein Rinderbestand ist auf Antrag von der zu-
2. zur Pflege und Wartung des verseuchten oder ständigen Stelle amtlich als brucellosefrei anzuer- _
verdächtigen Bestandes benutzte Gerätschaften kennen (anerkannter Bestand), wenn folgende An-
nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reini- forderungen erfüllt sind:
gen und zu desinfizieren sind.
1. Bei keinem Rind des Bestandes darf Brucellose
(2) Die zuständige Behörde hat ferner anzuordnen, oder Verdacht auf Brucellose vorliegen oder Bru-
daß die mit der Wartung und Pflege der Tiere be- cellose in den letzten sechs Monaten vor Stellung
trauten Personen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 des Antrages vorgelegen haben.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 683
2. Bei allen über 12 Monate alten Rindern müssen 4. Rinder des Bestandes dürfen zum Decken nur mit
a) zwei im Abstand von sechs Monaten entnom- Rindern aus anerkannten Beständen zusammen-
mene Blutproben oder geführt werden; sie dürfen nur in Deckstände
b) drei im Abstand von drei Monaten entnom- verbracht werden, die ausschließlich beim Decken
von Rindern aus anerkannten Beständen benutzt
mene Kannenmilch- oder Einzelgemelkproben
und eine frühestens sechs Wochen nach der werden.
letzten Milchuntersuchung entnommene Blut- § 21
probe (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
nach der Anlage mit negativem Ergebnis unter- eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 19
sucht worden sein. nicht vorgelegen hat.
3. Die Rinder dürfen während der letzten sechs Mo- (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
nate vor Stellung des Antrages mit seuchen- a) Brucellose oder Verdacht auf Brucellose im Be-
kranken oder -verdächtigen Rindern, Schweinen, stand vorliegt oder
Schafen oder Ziegen nicht in Berührung gekom-
b) die Untersuchungen nach § 20 Nr. 1 nicht vor-
men sein.
genommen worden sind oder die Vorschrift des
4. Die Rinder müssen durch amtliche oder amtlich § 20 Nr. 2 Satz 1 nicht eingehalten worden ist.
anerkannte Ohrmarken gekennzeichnet sein.
(3) Die Anerken:riung kan:q, widerrufen werden,
5. Räumlichkeiten und Gegenstände, von denen an- wenn eine der Vorschriften des § 20 Nr. 3 oder 4
zunehmen ist, daß sie Träger des, Ansteckungs- nicht eingehalten worden ist.
stoffes sind, müssen gereinigt und desinfiziert
worden sein. § 22
(2) Bei den zwischen den Untersuchungen nach (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß
Absatz 1 Nr. 2 über 12 Monate alt gewordenen Rin- über 12 Monate alte Rinder aus nicht anerkannten
dern, die im Bestand geboren sind, genügt eine ein- Beständen
malige Blutuntersuchung; bei den zwischen den
1. auf Weiden nicht verbracht, an öffentlichen Trän-
Untersuchungen in den Bestand eingestellten Rin-
ken und offenen Gewässern nicht getränkt, auf
dern genügt zur Anerkennung eine einmalige Blut-
öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht getrieben
untersuchung, sofern die Tiere aus anerkannten
sowie auf Tierschauen und Körungen nicht ver-
Beständen stammen und Bescheinigungen nach § 24
bracht werden dürfen,
vorliegen. Sofern zum Neuaufbau eines Bestandes
nur Rinder mit Bescheinigungen nach § 24 aus an- 2. nur zu Schlachtzwecken abgegeben werden dürfen.
erkannten Beständen eingestellt werden, genügt (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
eine Blutuntersuchung bei den Rindern dieses Be- Absatz 1 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe
standes. nicht entgegenstehen.
(3) Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser
Verordnung von der zuständigen Stelle amtlich als X. Brucellosefreier Schweinebestand
brucellosefrei anerkannt worden ist, gilt als aner-
kannter Bestand. § 23
Ein Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn
§ 20 1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der
Für anerkannte Bestände gilt folgendes: Schweine oder Verdacht auf Brucellose nicht vor-
gelegen haben oder, sofern ein solcher Verdacht
1. Die über 12 Monate alten Rinder des Bestandes
vorgelegen hat, durch eine klinische Untersuchung
sind jährlich auf Brucellose zu untersuchen
und eine Untersuchung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 er-
a) durch zwei im Abstand von sechs Monaten wiesen ist, daß der Verdacht nicht begründet war,
vorgenommene Kannenmilch- oder Einzel-
2. im Umkreis von 10 Kilometern um den Bestand
gemelkuntersuchungen nach der Anlage oder
seit mindestens einem Jahr keine Brucellose der
b) durch eine Blutuntersuchung nach der Anlage, Schweine festgestellt ist und
sofern die Milchuntersuchungen nicht durch-
3. der Rinderbestand in demselben Gehöft amtlich
geführt werden können.
als brucellosefrei anerkannt ist.
2. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt
werden, die aus anerkannten Beständen stammen
und für die amlstierärztliche Bescheinigungen XI. Amtstierärztliche Bescheinigung
nach § 24 vorliegen. Diese Bescheinigungen sind
vom Besitzer aufzubewahren und der zuständigen § 24
Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen (1) In der amtstierärztlichen Bescheinigung über
vorzulegen. die Herkunft eines Rindes aus einem anerkannten
3. Rinder des Bestandes dürfen mit Rindern aus nicht Bestand und das Freisein des Rindes von Brucellose
anerkannten Beständen nicht gemeinsam ver- müssen angegeben sein:
laden, getrieben, geweidet oder sonst zusammen- 1. Name und Wohnort des Besitzers,
gebracht werden; dies gilt nicht für Rinder, die 2. Rasse, Geschlecht, Kennzeichen, Alter und Ohr-
zur Schlachtung verbracht werden. marke des Rindes,
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. Datum der Anerk(!nnung des Boslandes, setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
4. Datum und Ergebnis der lelzl.en Blut- oder Milch- 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
untersuchung bei den übm- 12 Monate alten Rin- Berlin.
dern des Bestandes sowie § 26
5. Datum und Ergebnis einer frühestens 30 Tage vor (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Ausstellung der Bescheinigung durchgeführten kündung in Kraft.
Blutuntersuchunu lwi dem Rind, außer bei Rin- (2) Entgegenstehende Vorschriften treten außer
dern unter 12 Monaten. Kraft, insbesondere werden aufgehoben
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können ent- 1. die Verordnung über die Einführung der Anzeige-
fallen, wenn die Bescheinigung andere Angaben pflicht für die Brucellose (seuchenhaftes Verfer-
enthält, nach denen die IIerk unft des Rindes fest- keln) der Schweine vom 19. Dezember 1949 (Bun-
gestellt werden kann. desgesetzbl. 1950 S. 5),
2. die Verordnung über die Einführung der Anzeige-
(3) In der amtstierärztlichen Bescheinigung über
pflicht für die Brucellose der Rinder, Schafe und
die Herkunft von Schweinen aus einem brucellose-
Ziegen vom 15. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I
freien Schweinebestand müssen angegeben sein:
s. 768),
1. Name und Wohnort des Besitzers, 3. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
2. Rasse, Geschlecht und Alter der Schweine, Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Bang-
infektion des Rindes) vom 29. Dezember 1942
3. amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke oder
(Reichsgesetzbl. I S. 746).
andc~re dauerhafte, die Identifizierung sichernde
Kennzeichnung sowie 4. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Bang-
4. die Brucellosefreiheit des Herkunftsbestandes. infektion des Rindes) vom 15. Mai 1944 (Reichs-
(4) Die BE~scheiniqungen sind vier \N ochen gültig. gesetzbl. I S. 117).
Die Bescheini~Jung nach Absatz 1 wird unuültig, (3) Die §§ 276 a bis 276 q der Ausführungsvor-
wenn das betreffende Rind mit Rindern aus nicht schriften des Bundesrats zum Viehseucllengesetze
anerkannten BesUinden in B<'.rühnmg uekommen ist. vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3),
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-
rung der Ausführungsvorschriften des Bundesrats
XII. Schlußvorschriften zum Viehseuchengesetze vom 1. März 1958 (Bun-
desanzeiger Nr. 45 vom 6. März 1958), treten am
§ 25
1. Januar 1966 außer Kraft, soweit sie nicht bereits
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- nach Absatz 2 außer Kraft treten und nicht vor
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- diesem Zeitpunkt durch Anordnungen der Länder
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge- nach dieser Verordnung ersetzt sind.
Bonn, den 3. August 1965
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 685
Anlage
Durchführung der serologischen Untersuchung
zur amtli.chen Feststellung der Brucellose
der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
Inhaltsübersicht
A. Feststellung der Brucellose\ bei Rindern III. Untersuchung von Spermaproben
1. Untersuchung von Blutproben a) Ausführung
1. Langsamagglutination b) Beurteilung
a) Ausführung
b) Beurteilung
B. Feststellung der Brucellose bei Schweinen
2. Kornplementbindungsreaktion
a) Ausführung 1. Langsamagglutination
b) Beurteilung 2. Komplementbindungsreaktion
3. Schneller Coombstcst
a) Ausführung
C. Feststellung der Brucellose bei Schafen und Ziegen
b) Beurteilung
I. Untersuchung von Blutproben
4. Auswertung cler serologischen Reaktionen der
Blutproben 1. Langsamagglutination
a) Ausführung
JI. Untersuchung von Milchproben
b) Beurteilung
1. Abortus-Bnng-Ringprobe
a) Ausführung 2. Komplementbindungsreaktion
b) Beurteilung 3. Auswertung der serologischen Reaktionen der
2. Langsamagglutination des Milchserums Blutproben
a) Ausführung II. Untersuchung mit allergischer Probe
b) Beurteilung (Brucellinisierung)
3. Auswertung cler serologischen Reaktionen der a) Ausführung
Milchproben b) Beurteilung
Zur Untersuchung auf Brucellose sind nur ein 1. Langsamagglutination
Antibrucella-Standardserum und ein Antigen zu ver-
wenden, die vom Bundesgesundheitsamt hergestellt a) Ausführung
sind. (1) Aus in lyophil getrockneter Form geliefertem
Brucella-Testantigen ist entsprechend der Gebrauchs-
anweisung ein Testkonzentrat herzustellen. Das
A. Feststellung der Brucellose bei Rindern Testkonzentrat ist bei Kühlschranktemperatur von
Der Feststellung der Brucellose bei Rindern dient
+ 4° C aufzubewahren; es behält seine antigene
Wertigkeit mindestens ein halbes Jahr und stellt
die serologische Untersuchung von Blut-, Milch- oder
die gebrauchsfertige Tropftestflüssigkeit dar.
Sperma proben.
(2) Zur Ausführung der Langsamagglutination
1. UNTERSUCHUNG VON BLUTPROBEN sind von jedem zu untersuchenden Blutserum min-
destens die Verdünnungen 1 : 20, 1 : 40, 1 : 80 und ge-
Bei der serologischen Untersuchung ist jede Blut- gebenenfalls , noch höhere Verdünnungen anzu-
probe mit der Langsamagglutination zu prüfen. In setzen.
Zweifelsfällen isl als Ergänzungsreaktion die Kom-
plementbindungsreaktion durchzuführen. Bei Ver- Die Agglutinationsverdünnungen können nach drei
dacht einer frischen Infektion und zur Sicherung Methoden angesetzt werden:
der serologischen Diagnose in besonderen Fällen aa) In das Röhrchen 1 werden 1,9 ml und in die
sollte zusätzlich der schnelle Coombstest angewandt Röhrchen 2 und 3 werden je 1 ml einer Karbol-
werden. kochsalzlösung (0,85 0/oige Kochsalzlösung mit
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
einem Zusatz von 0,5 °/o Acidum carbolicum li- entfernt. Den drei Röhrchen werden sodann je
quefactum) gefüllt. In das Röhrchen 1 werden 0,5 ml der oben genannten Testflüssigkeit zuge-
dann 0,1 ml des zu untersuchenden Serums hin- fügt.
zugefügt, der Inhalt gemischt und je 1 ml der
Mischung forllaufond in die Röhrchen 2 und 3 1. 2. 3. Röhrchen
übertragen. Aus dem Röhrchen 3 wird von der 0,5 ml
nach Ubertragung erhaltenen Mischung 1 ml ent- y y y Test-
fernt. Den Röhrchen 1, 2 und 3 wird je 1 Tropfen 0,5 ml 0,5 ml 0,5 ml flüssigkeit
Tropftestflüssigkeit aus einer genormten Tropf- y 1 t -,-• weg
pipette (hierzu sind geeichte Tropfpipetten zu
0,1 ml
verwenden, die -- senkrecht gehalten - je ml
20 Tropfen Wasser liefern) zugesetzt.
Serum + +
+ 0,5 ml 0,5 ml
1. 2. 3. Röhrchen 0,9 ml NaCl NaCl
je 1 Tropfen NaCl
Test-
1 : 20 1 : 40 1 : 80
1 ml 1 ml 1 ml flüssigkeit
1 y -,->- weg (3) Die mit Serum und Testflüssigkeit beschickten
1,9 ml Agglutinationsröhrchen werden kräftig geschüttelt,
NaCl- + + etwa 18 bis 24 Stunden bei 37° C im Brutschrank
Lösung 1 ml 1 ml aufbewahrt und dann abgelesen.
+ NaCl- NaCl-
(4) In allen bei der Ablesung unklaren Fällen
0,1 ml Lösung Lösung
Serum empfiehlt es sich, die Untersuchung des Serums zu
wiederholen und gleichzeitig eine Serumkontrolle
1 : 20 1 : 40 1 : 80 ohne Testflüssigkeit, lediglich mit Karbolkochsalz-
lösung, in der Verdünnung 1 : 10 anzusetzen.
bb) In das Röhrchen 1 gibt man 1,9 ml, in alle fol-
genden Röhrchen je 1 ml der 1 : 20 (1 + 19) mit
b) Beurteilung
Karbolkochsalzlösung verdünntt!n Tropftestflüs-
sigkeit. Alsdann füllt man in das 1. Röhrchen (1) Die Agglutinationsergebnisse sind mit unbe-
0, 1 ml des zu untersuchenden Serums, mischt gut waffnetem Auge abzulesen. Für die Beurteilung des
durch und entnim:nt aus diesem Röhrchen 1 ml Agglutinationsgrades gelten folgende Richtlinien:
und gibt es in das Röhrchen 2. Dann wird das vollständige Agglutination und Sedi-
2. Röhrchen gut durchmischt, wiederum 1 ml mentation mit 100 0/oiger Klärung der
entnommen und in das Röhrchen 3 hineinge- überstehenden Flüssigkeit (beim Auf-
bracht und durchmischt. schütteln starke Klümpchenbildung) ++++
Nach der Durchmischung im letzten Röhrchen nahezu vollständige Agglutination
wird 1 ml entfernt. mit etwa 75 0/oiger Klärung der über-
1. 2. 3. Röhrchen stehenden Flüssigkeit (beim Auf-
schütteln Klümpchenbildung) +++
1 ml 1 ml 1 ml noch deutliche Agglutination mit
weg
1 y y -,- • etwa 50 0/oiger Klärung der überste-
0,1 ml henden Flüssigkeit (beim Aufschüt-
Serum + + teln noch Klümpchenbildung) ++
+ 1,0 ml 1,0 ml
noch Spuren einer Agglutination
1,9 ml verd. verd.
(beim Aufschütteln geringe, feine
verd. Test Test
Test
Klümpchen) +
keine Agglutination sichtbar, knopf-
1 : 20 1 : 40 1 : 80 artiger Bodensatz, der beim Neigen
des Röhrchens ausläuft, gleichmäßig
cc) Ein Teil der standardisierten Tropftestflüssigkeit
getrübte Flüssigkeit
wird mit neun Teilen 0,5 °/oiger Karbolkochsalz-
lösung verdünnt. In Röhrchen 1 gibt man 0,9 ml, (2) Als Maßstab für den Grad der Klärung der
in Röhrchen 2 und 3 je 0,5 ml einer 0,5 0/oigen überstehenden Flüssigkeit dienen folgende Karbol-
KarbolkochsaJzlösung. Dann werden in Röhr- kochsalzlösung-Testflüssigkeitsgemische:
chen l 0,1 ml des zu untersuchenden Serums
Klärung
hinzugefügt, der Inhalt vermischt und 0,5 ml der über-
dieser Mischung in Röhrchen 2 übertragen. In Röhrchen Karbol- T tfl" · k 't
Kochsalzlösung es ussig ei stehenden
Röhrchen 2 werden die übertragene Mischung Flüsigkeit
und die bereits vorhandenen 0,5 ml Karbolkoch-
salzlösung vermischt und 0,5 ml der so entste- 4,0 ml = ++++
henden Mischung in Röhrchen 3 übertragen. Aus 2 4,0 ml + 1 Tropfen +++
Röhrchen 3 werden nach Mischung der über- 3 4,0 ml + 2 Tropfen ++
tragenen Flüssigkeit mit dPr ben~its vorhande- 4 4,0 ml + 3 Tropfen +
nen Karbolkochsalzlösung 0,5 ml des Inhalts 5 4,0 ml + 4 Tropfen
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 687
(3) Ein positi V(!S Ergebnis liegt vor, wenn die Ambozeptor hergestellt. Hiervon werden nach
Agglulinalion bei der Scrnmverdünnung von 1 : 40 gründlichem Mischen 4 ml in die 2 ml betragende
mit den Agglutinationsgraden + + + +, + + + oder Kochsalzvorlage des ersten Röhrchens der zweiten
+ + auftritt. Der diagnostische Titer von 1 : 40 ++ Titrationsreihe verbracht, was die Verdünnung
entspricht 62,5 Internationalen Agglutinationsein- 1 : 1 500 ergibt. Damit liegen die Grundverdünnun-
heiten in 1 ml Serum (62,5 IE/ml). gen beider Röhrchenreihen vor, aus denen durch
fortlaufendes Uberpipettieren von jeweils 2 ml die
(4) Ein zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei
weiteren Verdünnungen gewonnen werden.
der Serumverdünnung von 1 : 20 eine Agglutination
mit den Agglutinationsgraden + + + +, + + +, Ambo-
+ +- oder bei der Serumverdünnung 1 : 40 noch eine zeptor 1 : 1 000
1 500
2 000
3 000
4 000
6 000
8 000
12 000
16 000
24 000
Agglutination mit dem Agglutinationsgrad + auf-
Kochsalz-
tritt (zwischen 31,25 und 62,5 IE/ml). vorlage
(ml) 2 2 2 2 2 2 2
(5) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn das
Serum in keiner der Verdünnungen agglutiniert Von jeder Ambozeptorverdünnung werden 0,5 ml in
(weniger als 30 IE/ml). Röhrchen pipettiert, die enthalten:
1,0 ml Kochsalzlösung
2. Komp]ement.bindungsreaktion 0,5 ml Komplement 1 : 20 (5 °/o)
0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 °/oig).
a) Ausführung
Kontrollen:
(1) Allgemeines: Die Seren werden 30 Minuten
bei 56° bis 60° C inuktiviert. Ausgehend von der 1. Blutkörperchen- 0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 0/o)
Serumverdünnung 1 : 5 in Kochsalzlösung (0,85 °/oige kontrolle: 2,0 ml Kochsalzlösung
Kochsalzlösung) werden in geometrischer Folge die 2. Komplement- 0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 0/o)
weiteren Verdünnungen hergestellt und mit kon- kontrolle: 0,5 ml Komplement 1 : 20 (5 °/o)
stant bleibenden Mengen Antigen, Komplement und 1,5 ml Kochsalzlösung
hämolytischem System angesetzt. Es wird mit ½-
3. Ambozeptor- 0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 0/o)
Volumendosen (pro Reaktionskomponente 0,5 ml)
kontrolle: 0,5 ml Ambozeptor 1 : 1 000
gearbeitet, so daß die einzelnr~n Verdünnungsreihen
1,5 ml Kochsalzlösung
auch durch direktes Einfüllen des unverdünnten
Serums, beginnend mit 0,1 ml, gewonnen werden Abgelesen wird nach einer Inkubation von 30 Minu-
können. ten bei 37° C. Die höchste Ambozeptorverdünnung,
die noch alle Blutzellen zu lösen vermag, 1gilt als
Die Verdünnungsflüssiqk(!it f ii r alle Reagenzi~n ist
Ambozeptoreinheit. Die Gebrauchsdosis beträgt zwei
Kochsalzlösung.
Einheiten. Die Kontrollen dürfen keine Hämolyse
Die Bindungsphase ist für die Dauer von einer zeigen.
Stunde bei Zimmertemperatur durchzuführen. Nach
Zugabe des hämolytischen Systems ist der Ansatz (3) Das Antigen: Als Antigen dient das vom Bun-
weitere 30 Minuten im Wasserbad bei 37° C zu er- desgesundheitsamt auch zur Herstellung der Test-
wärmen. flüssigkeit für die Ausführung der Langsamagglu-
tination gelieferte, an dem internationalen Anti-
Jedes Röhrchen enthält in der Reihenfolge der Zu- brucella-Standardserum eingestellte Antigen. Aus
gabe: dem lyophilisierten Antigen wird zunächst nach Ge-
(bzw. 0,1, 0,05, 0,025 ml brauchsanweisung ein Testkonzentrat in der Dichte
j
0,5 ml Serumverdünnung Serum ad 0,5 ml Koch-
salzlösung)
des Tropftestes hergestellt (siehe Abschnitt AI Nr. 1
Buchstabe a Abs. 1). Durch Zugabe von 99 Teilen
0,5 ml Antigen 0,85 0/oiger Kochsalzlösung (ohne Phenol) auf ein
0,5 ml Komplement Teil Testkonzentrat erhält man das gebrauchsfertige
1,0 ml hämolytisches System. Antigen für die Komplementbindungsreaktion. Die-
ses verdünnte Antigen ist vor Versuchsbeginn stets
(2) Das hämolytische System: Defibriniertes Blut frisch anzusetzen. Es entspricht der Antigenkonzen-
gesunder Schafe wird dreimal in Kochsalzlösung tration höchster spezifischer Empfindlichkeit und ist
gewaschen und jedesmal lO Minuten bei 3 000 U.p.M. frei von antikomplementären Eigenschaften.
zentrifugiert. Aus den gewaschenen Erythrozyten
wird eine 2,5 °/oige Aufschwcmmung bereitet, die mit (4) Das Komplement: Das Komplement wird unter
dem gleichen Volumen der Ambozeptorlösung (zwei- Hauptversuchsbedingungen, d. h. bei Anwesenheit
facher Lösungstiter) versetzt wird. Das hämolytische eines eingestellten Antibrucellaserums und des
System ist nach einer Sensibilisi.erung von 15 Minu- Antigens ausgewertet, um die Empfindlichkeit des
ten im Wasserbad bei 37° C gebrauchsfertig. diagnostischen Ansatzes im voraus beurteilen zu
können. Als Bezugsgröße dient das internationale
Der Am bozeptor bleibt in konservierter Form mona-
Antibrucella-Standardserum der Verdünnung 1 : 250,
telang stabil. Zur Nachprüfung des Titers wird er
welches in 0,5 ml zwei Antikörpereinheiten enthält
nach folgendem Schema ausgewertet:
(1 ml unverdünntes Standardserum = 1 000 IE). Die
Es sind zwei geometrische Verdünnungsreihen anzu- Gebrauchsdosis des Komplements entspricht der
setzen. DiP Ausgangsverdünnung l : l 000 wird Menge, die von 2 IE und Antigen zu etwa 100 °/o
durch Zugeibe von 10 ml Kochsalzlösung zu 0,01 ml abgebunden wird. Diese Komplementdosis liegt im
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bereich von zwei hämolytischen Einheiten der Anti- durch Uberpipettieren in der Vorlage der Kochsalz-
genkontrollreihe. Das Antibrucella-Standardserum lösung zu verdünnen. Hierzu geht man von der
ist vom Bundesgesundheitsamt zu beziehen. Grundverdünnung 1 : 5 (0,2 ml des Serums + 0,8 ml
Kochsalzlösung) des ersten Röhrchens aus und über-
Die Komplementauswertung:
trägt nach gründlichem Mischen jeweils 0,5 rnl in
Das Komplement wird an jedem Untersuchungstag das nächstfolgende Röhrchen, in dem 0,5 ml Koch-
in l 1 Konzentrationsstufen geprüft. salzlösung vorgelegt wurden. Entsprechend den an-
gewandten ½-Volumendosen enthält das erste Röhr-
Komple-
ment ver- 1 °/o 1,5 11 /o 2 0/o 2,5 0/o 3 °/o 3,5 0/o 4 0/o 4,5 0/o 5 0/o .5,5 0/o 6 0/o chen 0,1 ml Serum und 0,4 ml Kochsalzlösung usw.
dünnung
Ansatz der Hauptreaktion:
Komple-
ment 0,5 ml Serumverdünnung oder Serum (0, 1, 0,05,
1 : 10 ml 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0 1,1 1,2
Kochsu.lz- 0,025 ml usw.) ad 0,5 ml Kochsalzlösung
lösung ml 1,8 1,7 1,6 1,5 1,4 1,3 1,2 1,1 1,0 0,9 0,8
Antigen 0,5 ml
Von jeder Komplementverdünnung werden je 0,5 ml Komplement 0,5 ml
in Agglutinationsröhrchen pipettiert, die 0,5 ml Stan- 1 Stunde bei Zimmertemperatur
dardserum (Verdünnung 1 : 250) und 0,5 ml Antigen
1 ml härnolytisches System
enthalten. Der Ansatz wird eine Stunde bei Zimmer-
temperatur stehengelassen und danach je l ,O ml 30 Minuten Wasserbad (37° C).
hümolytisches System zugegeben. Nach einem Auf- Kontrollen:
enthalt von 30 Minuten im Wasserbad (37° C) ist die Für jedes Serum eine Serumkontrolle (0,1 ml Serum,
Reaktion abzulesen. 0,9 ml Kochsalzlösung, 0,5 ml Komplement und
Gleichzeitig wird 0,5 ml jeder Komplementverdün- 1 ml hämolytisches System).
nung mit je 0,5 ml Antigen und 0,5 ml Kochsalz- Für jeden Ansatz eine Antigenkontrolle (0,5 ml Anti-
lösung angesetzt sowie nach der Bindung je 1 ml gen, 0,5 ml Kochsalzlösung, 0,5 ml Komplement
hämolytisches System zugesetzt. und 1 ml hämolytisches System).
Die serumhaltigen Proben werdl'm 2 bis 3 Minuten Bei den Kontrollen muß eine vollständige Hämolyse
lang (3 000 U.p.M.) zentrifugiert und gegen Tages- eintreten, andernfalls ist der Versuch nicht verwert-
licht abgelesen. Es ist dc1s Röhrchen der höchsten bar.
Kornplementkonzentration mit deutlich beginnender
Bei der Ablesung wird unterschieden:
Hämolysetönung des Ub(~rstandes zu bestimmen.
Das davor befindliche Röhrchen ~Jibt die Gebrauchs- 100 °/o Hämolysehemmung 4 ( + + + +)
dosis an. 75 0/o Hämolysehernmung 3 ( +++)
Meerschweinchenseren, die gemäß der Komplement- 50 0/o Hämolysehemmung 2 ( ++)
auswertung in einer Konzentration von mehr als 25 0/o Hämolysehemmung ( +)
5 °/o benutzt werden müßten, sind ungeeignet. keine Hämolysehemmung
Aufbereitung des Standardserums: Für die Bestimmung des Endtiters ist eine 50 0/oige
Hämolysehemmung entscheidend.
Das Standardserum wird aus der lyophilisierten Form
wie folgt gewonnen: Die Ampulle ist vorsichtig zu
öffnen und ihr Inhalt in 1 rnl Aqua dest. zur Rekon- b) Beurteilung
stitution und in weiteren 4 ml Kochsalzlösung auf-
Ein Serum ist dann in der Komplementbindungs-
zuschwemmen. Man erhält 5 ml des 1 : 5 verdünnten
reaktion als positiv reagierend zu beurteilen, wenn
Serums und inaktiviert es 30 Minuten bei 58° bis
das erste Röhrchen (0, 1 ml Serum) eine 50 0/oige
60° C. Das inaktivierte Serum wird nunmehr auf die
Hämolysehemmung aufweist.
Verdünnung 1 : 25 eingestellt und konserviert.
Dies geschieht durch Hinzufügen von 10 ml
frisch gepufferter Kochsalzlösung (Merthiolatgehalt 3. Schneller Coombstest
1 : l O 000) und 10 ml Glyzerin.
Herstellung der Pufferlösung: In 1 1 physiologi- a) Ausführung
scher Kochsalzlösung werden 0, 1 g Merthiolat so- (l) Als Antigen dient das vom Bundesgesundheits-
wie 3,86 g Veronal-Natrium und 5,76 g Veronal amt auch zur Herstellung der Testflüssigkeit für die
durch 1/2stündiges Erhitzen im Dampftopf gelöst. Ausführung der Langsamagglutination gelieferte,
Zum Gebrauch wird die Endverdünnung 1 : 250 an dem internationalen Antibrucella-Standardserum
durch Zugabe von 9 ml Kochsalzlösung zu 1 ml des eingestellte Antigen. 1,0 ml des nach Gebrauchsan-
konservierten und gepufferten, bereits 1 : 25 ver- weisung hergestellten Testkonzentrats wird mit
dünnten Serums (Vorratsserum) hergestellt. Das 2,0 ml Kochsalzlösung verdünnt (verdünntes Anti-
Vorratsserum ist bei 4° C zu lagern und in viertel- gen).
jährlichem Turnus auszutauschen. (2) O, 1 ml des zu prüfenden Serums wird mit 0,5 ml
(5) Durchführung des Hauptversuches: Es werden Kochsalzlösung gemischt und 10 Minuten bei genau
hitzeinaktivierte Seren in den Abstufungen 0, 1, 0,05, 70° C inaktiviert. Nach Zugabe von 0,05 ml ver-
0,025, 0,0125 ml ... usw. untersucht. Bei Ansätzen von dünnten Antigens wird das Gemisch im Wasserbad
mehr als vier Röhrchen empfiehlt es sich, das Serum bei 37° C für 30 Minuten erwärmt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 689
(3) Nach der Erwärmung im Wasserbad werden Der positive Ausfall der Langsamagglutination,
1,5 ml Kochsalzlösung zugegeben, gut durchgeschüt- gegebenenfalls in Verbindung mit dem positiven
telt und 20 Minuten bei 3 000 U.p.M. zentrifugiert; Ausfall der Komplementbindungsreaktion bzw. des
die überstehende Flüssigkeit wird abgegossen und schnellen Coombstestes, zeigt das Vorliegen einer
der Rest davon mit Zellstofftupfer gut abgesaugt. Brucellose mit ausreiche:q.der Sicherheit an.
Nach Zugabe von 1 Tropfen Kochsalzlösung ist der Beim Auftreten einer zweifelhaften Reaktion in
Bodensatz kräftig aufzuschütteln, 1 ml NaCl-Lösung der Langsamagglutination ist die Komplementbin-
zuzusetzen und erneut wie oben (zentrifugieren und dungsreaktion anzuschließen. Fällt diese negativ
absaugen) zu behandeln. Der Vorgang ist noch zwei- aus, so kann als weitere Reaktion der schnelle
mal zu wiederholen. Coombstest herangezogen werden. Fällt die
(4) Auf eine Tüpfelplatte werden 0,01 ml eines 1 : 10 Komplementbindungsreakt:ion bzw. der schnelle
verdünnten Antiglobulinserums (Anti-Rind), das Coombstest positiv aus, so ist das Rind als infiziert
mindestens einen Präzipitationstiter von 1 : 10 000 anzusehen.
hat, gegeben und anschließend der dreimal gewa- Bestehen hinsichtlich der endgültigen Beurteilung
schene und zuletzt mit einem Tropfen Kochsalz- bei einem Tier Bedenken, so ist das Ergebnis der
lösung aufgenommene Bodensatz des Röhrchens serologischen Untersuchung als zweifelhaft zu be-
(Absatz 3) zugefügt und durch mäßiges Schwenken werten und eine Blutuntersuchung frühestens nach
der Tüpfelplatte gut verteilt. drei bis vier Wochen zu wiederholen.
(5) Falls bei der Vorprüfung einer neuen Charge Bei der Auswertung der serologischen Ergebnisse
von Antiglobulinserum mit bekannt brucelloseposi- ist die Seuchenlage des Herkunftsbestandes der be-
tiven und -negativen Seren keine befriedigenden treffenden Rinder zu berücksichtigen.
Ergebnisse gemäß Absatz 4 erzielt werden, so muß
In verseuchten Rinderbest:änden zeigt das zweifel-
die Gebrauchsverdünnung des präzipitierten Anti-
hafte Ergebnis der serologischen Untersuchung im
Rind-Serums wie folgt ermittelt werden:
allgemeinen das Vorliegen einer Brucellose an,
Für die Eignungsprüfung ist nicht unbedingt ein während in brucellosefreien Rinderbeständen zwei-
Serum erforderlich, das ausschließlich inkomplette felhafte Reaktionen in der Langsamagglutination
Antikörper (i. A.) enthält. Es genügt ein in der Lang- bei einzelnen Tieren auftreten können, ohne daß
samagglutination positives Serum, das beim Coombs- eine Brucello~e vorliegt.
test einen höheren Titer von i. A. aufweist. Die Aus-
wertung erfolgt: nach folgendem Schema, wenn z. B.
II. UNTERSUCHUNG VON MILCHPROBEN
das in der Langsamagglutination positive Serum
einen Titer von 1 : 160 + + + + und 1 : 320 + auf- Als Untersuchungsverfahren sind die Abortus-
weist. Bang-Ringprobe und die Langsamagglutination an-
zuwenden.
Verdünnung Titer der inkompl. Antikörper Titer eines
des präzip. eines brucelloseposili ven brucellosenegativen 1. Abortus-Bang-Ringprobe
Serums Serums Serums
1 : 320 1 : 640 1 : 1280 1 : 2560 1 : 10 1 : 20 1 : 40
a) Ausführung
unverdünnt ++++ + 1 ++ -1 + + + ++++ ++ +
1 : 12,5 ++++ -1 + 1- ·H 1 -1 1-+ + (1) Die Abortus-Bang-Ringprobe wird in erster
1 : 25 + + + + + + ++ + + H + Linie für Reihenuntersuchungen von Kannenmilch-
1: 50 ++++ ++++ +-H- proben angewandt. Sie dient ferner zur Untersuchung
1 : 100 + ++ 1 ++ + + von Einzel- und Viertelgemelken. Hierzu sind An-
Im vorliegenden Falle beträgt die Gebrauchsver- f angsgemelke weniger gut geeignet als Durch-
dünnung 1 : 50. Wegen des beträchtlichen Unter- schnitts- oder Endgemelke, da Wesen und Ablauf
schiedes im Reaktionsausfall zwischen dem unver- der Reaktionen nicht nur mit dem Agglutiningehalt
dünnten und 1: 100 verdünnten präzipitierten Serum des betreffenden Milchserums, sondern auch mit
ist eine Verwendung dieser Verdünnung abzulehnen. der Aufrahmung zusammenhängen.
Bei der Verdünnung 1 : 50 spricht außerdem das (2) Das zur Durchführung der Abortus-Bang-Ring-
brucellosenegat:ive Serum nicht mehr an, d. h. ver- probe benötigte Antigen ist vom Bundesgesundheits-
bliebene Protein-Spuren des negativen Serums wer- amt zu beziehen.
den nicht mehr erfaßt.
(3) In einem Röhrchen von etwa 8 bis 10 mm
Innendurchmesser fügt man mittels geeichter Pipette
b) Beurteilung (es sind geeichte Tropfpipetten oder Tropfgeräte mit
Alle innerhalb von 10 Minuten auftretenden entsprechenden Pipetten zu verwenden, die - senk-
Agglutinationen sind als positiv anzusehen; der recht gehalten - je ml 20 Tropfen Wasser liefern)
Gebrauch einer Lupe ist dabei empfehlenswert. zu 1 ml Milch einen Tropfen (0,05 ml) Abortus-Bang-
Ringprobe-Test hinzu, schüttelt gut durch und hält
die Röhrchen 45 Minuten im Brutschrank oder Was-
4. Auswertung der serologischen Reaktionen
-serbad bei 37° C.
der Blutproben
Mit dem Vorliegen einer Brucellose ist in der b) Beurteilung
Regel nicht zu rechnen, wenn die Langsamaggluti- (1) Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn sich die
nation und - soweit durchgeführt - die Ergän- Probe nach frühestens 45 und spätestens 60 Minuten
zungsreaktionen negative Ergebnisse haben. unter gleichzeitiger Bildung eines dunkelblauviolet-
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
ten Ringes völlig entfärbt oder Milch und Rahm 3. Auswertung der serologischen Reaktionen
gleichartig oder der Rahm stärker als die Milch ge- der Milchproben
färbt sind.
(1) Zeigt die Kannenmilchprobe in der Abortus-
(2) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn die Bang-Ringprobe ein positives Ergebnis, so sind Ein-
Probe blaugefärbt bleibt und der Rahm völlig ent- zelgemelke oder Blutproben der betreffenden Kühe
färbt oder eine schwö.chere Färbung als die Milch zu untersuchen. Die Untersuchung der Blutproben
zeigt. Die bei lüngerem Stehen gelegentlich auf- ist nach den im Abschnitt AI angegebenen Ver-
tretende Bildung eines schmalen blauen Ringes an fahren durchzuführen.
der Oberfläche ist nicht von Bedeutung.
(2) Die Einzelgemelkprobe ist als positiv zv be-
(3) In allen zweifelhaften Fällen ist die Probe zu urteilen, wenn sowohl die Abortus-Bang-Ringprobe
wiederholen oder eine andPre Untersuchungs- als auch die Langsamagglutination oder lediglich die
methode anzuwenden. Langsamagglutination positive Ergebnisse aufwei-
(4) Das Ergebnis kann durch Milch von Kühen, sen. Wird ein positiver Ausfall der Abortus-Bang-
die in ihrer Zusammensetzung pathologisch oder Ringprobe durch die Langsamagglutination nicht be-
chemisch-physikalisch verändert ist, beeinflußt wer- stätigt, so ist die Probe als negativ zu beurteilen.
den. Solche Proben sind von der Beurteilung aus- (3) In allen zweifelhaft bleibenden Fällen ist die
zuschließen. Untersuchung nach erneuter Probenentnahme zu
wiederholen.
2. Langsamagglutination des Milchserums
a) Ausführung III. UNTERSUCHUNG VON SPERMAPROBEN
(1) Die zu untersuchende Milch wird nach vor-
herigem Zentrifugieren und vollständiger Entfer- a) Ausführung
nung der Rahmschicht mit einem geeigneten Lab- (1) Als Untersuchungsverfahren ist die Langsam-
präparat versetzt, für 30 bis 45 Minuten bei 37° C in agglutination des Spermaplasmas anzuwenden. Zur
einen Brutschrank eingestellt und nach dem Gerin- Gewinnung des Spermaplasmas ist die Samenprobe
nen zentrifugiert. zu zentrifugieren, bis die überstehende Flüssigkeit
(2) Zur Ausführung der Agglutination sind von klar ist (etwa 10 bis 20 Minuten bei 2 000 bis 3 000
jedem zu untersuchenden Milchserum Verdünnungen U.p.M.).
von 1 : 5, 1 : 10, gegebenenfalls auch noch höher, mit (2) Zur Ausführung der Agglutination sind von
der dazugehörigen Serumkontrolle anzusetzen. Die dem gewonnenen Spermaplasma Verdünnungen
Technik ist den in Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe a 1 : 5, 1 : 10 und 1 : 20 mit den dazugehörigen Plasma-
Abs. 2 aufgeführten Methoden entsprechend auszu- kontrollen anzusetzen. Die Technik und die Test-
führen. flüssigkeit sind die gleichen wie bei der Blutunter-
suchung (Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe a).
Zum Beispiel:
1. 2. 3. 4. Röhrchen
b) Beurteilung
1 ml 1 ml 1 ml
t -1- • weg Für die Ablesung des Agglutinationsergebnisses
t gelten die in Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe b auf-
0,4 ml 0,8 ml , geführten Richtlinien. Ein positives Ergebnis liegt
Serum + + NaCl- vor, wenn bei der Spermaplasma-Verdünnung von
+ 1 ml 1 ml Lösung 1 : 10 eine Agglutination mit den Agglutinations-
1,6 ml verd. verd. +
verd. Test Test 0,2 ml
graden + + + +, +++ oder + + auftritt.
Test Serum Ein zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei der
Spermaplasma-Verdünnung von 1 : 5 eine Agglutina-
1:5 1 : 10 1 : 20 1:5
tion mit den Agglutinationsgraden + + + +, + + +,
Serum-
kontrolle
++ oder + oder bei der Spermaplasma-Verdün-
nung von 1 : 10 noch eine' Agglutination mit dem
Agglutinationsgrad + auftritt.
b) Beurteilung
Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn das Sperma-
Für die Ablesung der Agglutination gelten die in plasma in keiner der Verdünnungen agglutiniert.
Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Richt-
linien. Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn bei
der Milchserumverdünnung von 1 : 5 eine Aggluti- B. Feststellung der Brucellose bei Schweinen
nation mit den Agglutinationsgraden + + +,
+
+++ oder + + auftritt. Zur Feststellung der Brucellose bei Schweinen
dient die serologische Untersuchung von Blutproben.
Ein zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei der
Bei der Blutuntersuchung ist jedes Serum mit der
Milchserumverdünnung von 1 : 5 eine Agglutination
Langsamagglutination und der Komplementbin-
mit dem Agglutinationsgrad + auftritt.
dungsreaktion zu untersuchen. Für die Komplement-
Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn das Milch- bindungsreaktion ist das Serum 30 Minuten bei 60° C
serum bei dieser Verdünnung nicht agglutiniert. zu inaktivieren.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 691
1. Langsamagglutination 3. Auswertung der serologischen Reaktionen
der Blutproben
Die Langsamagglutination ist nach den in Ab-
schnitt AI Nr. 1 aufgeführten Richtlinien auszufüh- Bei der Beurteilung der Blutproben sind die Seu-
ren und zu beurteilen. chenlage in der Herde sowie das eventuell vor-
liegende· Ergebnis und der Zeitpunkt einer Brucel-
2. Komplementbindungsreaktion linisierung zu berücksichtigen. Langsamagglutiona-
tions-Titer sind mit Hilfe der Komplementbindungs-
(1) Auf Grund der bisher vorliegenden Erfah-
reaktion zu klären. Die Langsamagglutinations-Er-
rungen ist bei einem Teil der Tiere nach der Infek-
gebnisse sind nur dann als positiv zu bewerten,
tion mit einem verhältnismäßig schnellen Schwin-
wenn einzelne der in Betracht kommenden Seren
den der Agglutinine aus dem Blut zu rechnen. Der
auch in der Komplementbindungsreaktion positiv
damit verbundene Agglutinationstiterabfall bis zu
reagieren und die Brucellinisierung bei den ent-
negativen Werten kann das Nichtvorliegen einer
sprechenden Tieren mindestens zwei Wochen zu-
BruceJlose vortäuschen. Zur Erkennung dieser Tiere
rückliegt.
hat sich die Komplementbindungsreaktion bewährt.
(2) Die Komplementbindungsreaktion ist nach den II. UNTERSUCHUNG
in Abschnitt AI Nr. 2 aufgeführten Richtlinien auszu- MIT ALLERGISCHER PROBE
führen und zu beurteilen. (BR UCELLINISIER UNG)
Die Brucellinprobe ist mit einem nicht-antigen-
C. Feststellung der Brucellose wirkenden Brucellin durchzuführen.
bei Schafen und Ziegen
Zur Feststellung der Brucellose bei Schafen und a) Ausführung
Ziegen dient die serologische Untersuchung von (1) Bei der Brucellinisierung erfaßt man den Kopf
Blutproben und die Brucellinisierung. des zu impfenden Tieres derart, daß die Handballen
auf der Ganaschengegend liegen und die Finger den
I. UNTERSUCHUNG VON BLUTPROBEN Unterkieferast des Tieres von unten umfassen. Bei
Bei der serologischen Untersuchung ist jedes festem Griff spannt sich die Backenhaut etwas an,
Serum, das für 30 Minuten bei 60° C inaktiviert ist, so daß sich das untere Augenlid leicht vom Aug-
mittels der Langsamagglutination zu untersuchen. apfel abhebt. Nun führt man die kurze Kanüle einer
Blutproben, deren Untersuchung ein zweifelhaftes Er- Tuberkulinspritze etwa 2 bis 3 mm unterhalb des
gebnis erbracht hat, sind auch mit der Komplement- Lidrandes in die Kutis des unteren Augenlides
bindungsreaktion zu untersuchen. Ergibt die Komple- intradermopalpebral ein und injiziert die nach der
mentbindungsreaktion hierbei positive Ergebnisse, Gebrauchsanweisung des verwendeten Allergens
so sind auch alle in der Langsamagglutination nega- vorgeschriebene Menge.
tiv ausgefallenen Blutproben der betreffenden Herde (2) Eine Desinfektion der Injektionsstelle hat zur
mit der Komplementbindungsreaktion zu prüfen, um Vermeidung von Fehlreaktionen zu unterbleiben.
gegebenenfalls auch solche Reagenten zu erfassen,
die nur in der Komplementbindungsreaktion positiv b) Beurteilung
reagieren. In Zweifelsfällen müssen die Unter-
suchungen mit der Langsamagglutination und d~r (1) Der zeitliche Abstand zwischen Brucellinisie-
Komplementbindungsreaktion, gegebenenfalls auch rung und Kontrolluntersuchung richtet sich nach der
die Brucellinisierung, wiederholt werden. Anweisung der Herstellerfirma des verwendeten
Brucellins.
1. Langsamagglutination (2) Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn an
dem Augenlid eine ödematöse Schwellung auftritt.
a) Ausführung In den meisten Fällen ist das gesamte untere Augen-
Die Langsamagglutination ist nach den in Ab- lid halbkugelig verdickt, so daß die Lidspalte stark
schnitt AI Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Richtlinien verkleinert ist. Das ödematös geschwollene Lid ist
auszuführen mit der Maßgabe, daß die Zusammen- gerötet, schmerzhaft und von teigiger Konsistenz.
setzung der zu verwendenden Karbolkochsalzlösung Die Schwellung dehnt sich gelegentlich_ über die
in der Weise zu ändern ist, daß die Lösung anstatt gesamte Ganaschengegend aus. Auch geringgradige
0,85 0/o Kochsalz 5 0/o Kochsalz enthält. Schwellungen, die sich im Vergleich mit dem ande-
ren Augenlid feststellen lassen, sind als positiv
b) Beurteilung anzusehen. Es empfiehlt sich deshalb, besonders bei
(1) Die Langsamagglutination ist nach den in Ab- starker Gesichtsbewollung der Schafe, die Injek-
schnitt AI Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Richtlinien tionsstelle bei jedem einzelnen Tier abzutasten, da
zu beurteilen. alle Reagenten eine phlegmonöse Konsistenz des
(2) Bei allen positiven und zweifelhaften Reak- Augenlides .aufweisen. Im medialen Augenwinkel
tionen in der Langsamagglutination ist die Komple- tritt nicht selten eine seröse oder schleimige Flüssig-
mentbindungsreaktion anzuschließen. keit aus.
(3) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn das
2. Komplementbindungsreaktion Augenlid, in das das Allergen injiziert wurde, un-
Die Komplementbindungsreaktion ist nach den in verändert ist. Wenige Stunden nach der Injektion
Abschnitt AI Nr. 2 aufgeführten Richtlinien auszu- auftretende Schwellungen, die sich bald zurückbil-
führen und zu beurteilen. den, bleiben für die Beurteilung außer Betracht.
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentie:ren,
von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh
Vom 3. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 7831-1-6
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 8 des Vieh- amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. vor der Verladung
S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- a) von Rindern kein Fall von Maul- und
rung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 Klauenseuche,
(Bundesgesetzbl. I S. 627), wird mit Zustimmung des
b) von Schweinen kein Fall von Maul- und
Bundesrates verordnet:
Klauenseuche, Schweinepest oder anstecken-
I. Allgemeine Vorschriften der Schweinelähme (Teschener Krankheit)
auf getreten ist;
§ 1 10. Amtlicher Tierarzt:
Im Sinne dieser Verordnung sind: von der zuständigen Zentralbehörde des Ver-
1. Klauentiere: sandlandes bezeichneter Tierarzt;
Haus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und 11. Amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinder-
Wildschweine; bestand (bei Einfuhren aus Mitgliedstaaten der
2. Fleisch: Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft):
zum menschlichen Cenuß bestimmte Teile von Rinderbestand, der den Vorschriften des § 5
geschlachteten oder erlegten Klauentieren und Abs. 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie des § 6
die daraus hergestellten F!(~isch- und Wurst- Nr. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutze
waren; gegen die Tuberkulose des Rindes vom 3. Au-
3. Amtliche Bescheinigung: gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 669) entspricht,
die von der zuständigen Behörde des Herkunfts- wobei die Tuberkulinprobe auch mit PPD Tuber-
landes ausgestellte und mit einem amtlichen kulin durchgeführt sein kann;
Siegel versehene Bescheinigung; 12. Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinder-
4. Ubernahmeerklärung: bestand (bei Einfuhren aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft):
die Erklärung der zuständigen Behörde des nach
einer Durchfuhr erstberührten ausländischen Rinderbestand, der den Vorschriften des § 19
Staates, die Sendung, sofern sie sich beim Ein- Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 20 Nr. 1 und 2
tritt in das Wirtschaftsgebiet als viehseuchen- Satz 1 der Verordnung zum Schutze gegen die
polizeilich unverdächtig erwiesen hat, ohne Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und
Rücksicht auf deren Zustand zu übernehmen; Ziegen vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 679) entspricht;
5. Betrieb:
Betrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicher- 13. Brucellosefreier Schweinebestand (bei Einfuhren
weise gehalten oder aufgezogen werden oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
amtlich überwachter Händlerstall; schaftsgemeinschaft):
Schweinebestand, der den Vorschriften des § 23
6. Schlachtrinder und -schweine:
der Verordnung zum Schutze gegen die Brucel-
Hausrinder und Hausschweine, die dazu be-
lose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
stimmt sind, nach ihrer Ankunft im Wirtschafts-
vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679)
gebiet unmittelbar zu einem Schlachthof oder
entspricht.
auf einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen
§ 2
Markt gebracht zu werden;
Gesundheitsbescheinigungen, amtliche Bescheini-
7. Zucht- und Nutzrinder:
gungen sowie Ubernahmeerklärungen nach dieser
Hausrinder, insbesondere zur Zucht, zur E_rzeu- Verordnung sind in deutscher Sprache ausgestellt
gung von Milch, zur Mast oder zur Verwendung oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Uber-
als Zugtiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme setzung vorzulegen.
der Schlachtrinder;
8. Zucht- und Nutzschweine: II. Einfuhr und Durchfuhr
Hausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur von lebenden Klauentieren
Mast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der
Schlachtschweine; § 3
9. Seuchenfreie Zone: (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von lebenden
Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Klauentieren bedürfen der veterinärpolizeilichen
Durchmesser von 20 Kilometern, in dem nach Genehmigung,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7-. August 1965 693
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht dienststellen zulässig. Dasselbe gilt bei der Durch-
die Einluhr vcm lebenden Ilu.usrindern und Haus- fuhr für den Eintritt der Sendungen in das Wirt-
schweinen aus Milglieclstauten der Europäischen schaftsge biet.
Wirlschaftsgemeinschaft, wenn die Tiere von einer
(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit einer Sen-
Gestmdheitsbescheinigung begleitet sind, die dem
dung von lebenden Klauentieren ist der Zolldienst-
für die betreffende Tierart und den jeweiligen Ver-
stelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere
wendungszweck vorgesduielJenen Musler der An-
mindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen. Fällt die
lage J entsprichl.
Ankunftszeit auf den ersten Werktag nach einem
(3) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf fer- Sonn- oder Feiertag, so ist sie 48 Stunden vorher
ner nicht die Durchfuhr von lebenden Hausrindern mitzuteilen.
und Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Euro-
(3) Die Klauentiere müssen bei der Einfuhr durch
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn die Tiere
amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarken ge-
1. von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet kennzeichnet sein. Bei der Einfuhr und der Durch-
sind, die dem für die betreffende Tierart vorge- fuhr von Schweinen sowie bei der Durchfuhr von
schriebenen Muster der Anlage II entspricht, anderen Klauentieren genügt eine andere dauer-
2. von einer Ubernahmeerklärung begleitet sind hafte Kennzeichnung.
und (4) Lebende Klauentiere dürfen nur durchgeführt
3. mit der Eisenbahn, dem Schiff oder dem Flugzeug werden, wenn die Transportmittel oder Behältnisse
befördert werden. so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu
Der Gesundheitsbescheinigung nach Nummer 1 be- oder Futter während der Beförderung nicht heraus-
darf es nicht, wenn die Tiere von einer Gesundheits- sickern oder herausfallen können.
bescheinigung nach Absatz 2 begleitet sind.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Klauen- § 6
tierc, die auf Schiffen von dem Schiffseigner oder
(1) Aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
der Schiffsbesatzung gehalten werden, in einer mit-
schaftsgemeinschaft eingeführte Schlachtrinder und
geführ1 en Bestandsliste eingetragen sind und nicht
an Land gebrachl werden. Schlachtschweine sind vom Verfügungsberechtigten
1. unmittelbar auf einen von der zuständigen Be-
§ 4 hörde für das Verbringen von Schlachttieren aus
diesen Ländern zugelassenen und vom Bundes-
(1) Lebende Klauentiere unterlieuen vor der Ein-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
fuhr oder der Durchfuhr bc!i der Zolldienststelle der
sten im Bundesanzeiger bekanntgegebenen
amtstierärztlichen Untersuchung. Der Untersuchung
Schlachtviehmarkt zu befördern oder befördern
bedarf es nicht lwi Zwischenlandungen im Luft-
zu lassen oder
verkehr.
2. unmittelbar in einen Schlachthof zu befördern
(2) Lebende Hausrinder und Hausschweine aus
oder befördern zu lassen. Sie sind dort spätestens
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
48 Stunden nach dem Eintreffen zu schlachten.
gemeinschaft dürfen von der Einfuhr nur zurück-
gewiesen werden, wenn (2) Die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur
1. die Tiere nicht von der vorgeschriebenen Ge- erteilt werden, wenn der Schlachtviehmarkt an
sundheitsbescheinigung begleitet sind oder einen Schlachthof angrenzt und sichergestellt ist,
daß
2. bei der amlstierärztlichen Untersuchung fest-
1. der Abtrieb aller Tiere nur in Schlachthöfe zu-
gestellt wird, daß
gelassen ist, die von der zuständigen Beb örde
a) die Tiere an einer Seuche leiden oder der besonders genehmigt sind,
Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind
oder 2. die Tiere in diesen Schlachthöfen innerhalb von
72 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem Markt
b) die in der vorgeschriebenen Gesundheits- geschlachtet werden.
bescheinigung bezeichneten Tatsachen nicht
vorliegen. (3) Die zuständige Behörde kann aus veterinär-
polizeilichen Gründen anordnen, daß aus Mitglied-
(3) Für die Durchfuhr von lebenden Hausrindern staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Euro- eingeführte Schlachtrinder und Schlachtschweine
päischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt Absatz 2 ent- unmittelbar in einen von ihr bestimmten Schlacht-
sprechend. Die Tiere dürfen auch von der Durchfuhr hof zu verbringen und dort innerhalb einer be-
zurückgewiesen werfüm, wenn die Voraussetzungen stimmten Frist zu schlachten sind.
des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.
(4) Aus dritten Ländern eingeführte Schlacht-
rinder und Schlachtschweine sind vom Verfügungs-
§ 5 berechtigten unmittelbar in den von der zustän-
(1) Die Einfuhr von lebenden Klauentieren ist digen Behörde bestimmten Schlachthof zu befördern
nur über die vom Bundesminister für Ernährung, oder befördern zu lassen und dort, sofern nicht eine
Landwirtschaft und Forstc>n im Einvernehmen mit kürzere Frist bestimmt wird, spätestens 48 Stunden,
dem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzei- in einem Seegrenzschlachthof spätestens 72 Stunden
ger für die Abfertigung bekanntgegebenen Zoll- nach dem Eintreffen zu schlachten.
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
III. Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch 4. Fleisch, ausgenommen aus Asien, Afrika, Portu-
gal und Spanien, das
§ 7
a) im Personenverkehr oder als Geschenk im
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Fleisch Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige
bedürfen der veterinärpolizeilichen Genehmigung. diplomatischer oder konsularischer Vertretun-
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen gen eingeführt oder durchgeführt wird, sofern
nicht das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Ver-
bringenden oder des Empfängers bestimmt ist
1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern und das Gesamtgewicht nicht mehr als 5 Kilo-
und Hausschweinen aus Belgien, Dänemark, Finn- gramm beträgt, oder
land, Frankreich, Großbritannien, Irland, Island,
Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, b) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäf-
Schweden, der Schweiz, Australien, Neuseeland, tigten auf Schiffen, in Flugzeugen oder auf der
Kanada und den Vereinigten Staaten von Ame- Eisenbahn mitgeführt wird.
rika, wenn die Sendung von einer Gesundheits-
bescheinigung begleitet ist, die dem für Fleisch
der betreffenden Tierart vorgeschriebenen Mu- IV. Einfuhr und Durchfuhr von Wolle,
ster der Anlage III entspricht und wenn die in Haaren und Borsten
dem Muster bezeichneten Tatsachen vorliegen;
§ 8
2. die Einfuhr von
a) Fleisch von Wildwiederkäuern - einschließ- (1) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder-
lich Rentieren - , Fleisch von Wildschweinen käuern und Schweineborsten dürfen, vorbehaltlich
und ganzen Tierkörpern dieser Tiere in der des § 9, nur eingeführt werden, wenn sie trocken
Decke aus Belgien, Dänemark, Finnland, sind und in Umhüllungen fest verpackt sowie für die
Großbritannien, Irland, Island, Italien, Luxem- in Anlage IV Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Ein-
burg, den Niederlanden, Norwegen, Schwe- richtungen bestimmt sind. Sie unterliegen nach der
den, der Schweiz, Australien, Neuseeland, Einfuhr den Vorschriften der Anlage IV.
Kanada und den Vereinigten Staaten von (2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von VVaren-
Amerika sowie mustern im Gewicht bis zu 5 Kilogramm, die in Um-
b) Fleisch von Wildwiederkäuern und ganzen hüllungen fest verpackt sind.
Tierkörpern dieser Tiere in der Decke, aus
Frankreich und Osterreich, (3) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder-
käuern und Schweineborsten dürfen nur durch-
sofern der Zolldienststelle durch Vorlage einer
geführt werden, wenn sie trocken und in Umhüllun-
amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß
gen fest verpackt sind.
die Tiere in einem dieser Länder und an einem
Ort erlegt oder geschlachtet worden sind, an dem (4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3
und in dessen Umgebung bis zu einer Entfernung gelten Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und
von 20 Kilometern am Tage der Erlegung oder Schweineborsten, wenn sie keiner Fabrikwäsche
Schlachtung und während der letzten 40 Tage unterzogen oder nicht beim Gerben gewonnen sind.
keine auf die betreffende Tierart übertragbaren
Seuchen geherrscht haben;
3. die Durchfuhr von § 9
a) Fleisch von Hauswiederkäuern und Haus-
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Schweine-
schweinen aus den in Nummer 1 genannten
borsten aus Afrika, Portugal und Spanien sind ver-
Ländern;
boten.
b) Fleisch von Wildwiederkäuern - einschließ-
lich Rentieren - , Fleisch von Wildschweinen (2) Absatz 1 gilt nicht für Schweineborsten, die
und ganzen Tierkörpern dieser Tiere in der 1. gekocht, gefärbt oder gebleicht worden sind oder
Decke aus den in Nummer 2 Buchstabe a ge-
2. einer anderen Behandlung unterworfen worden
nannten Ländern;
sind, durch die Krankheitserreger sicher ab-
c) Fleisch von Wildwiederkäuern und ganzen getötet werden, sofern dies der Zolldienststelle
Tierkörpern dieser Tiere in der Decke, aus durch Vorlage einer Bescheinigung des für den
den in Nummer 2 Buchstabe b genannten Län- Herkunftsort zuständigen amtlichen Tierarztes
dern; nachgewiesen wird; die Fabrikwäsche gilt nicht
4. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftver- als Behandlung im Sinne dieser Vorschrift.
kehr.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
V. Einfuhr und Durchfuhr von Häuten und Fellen
1. gekochtes Fleisch,
2. Fette, die durch Erhitzen gewonnen sind, § 10
3. vollkommen trockene oder vollkommen durch- (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Häuten
gesalzene Därme, ausgenommen Schweinedärme und Fellen von Klauentieren bedürfen der veterinär-
aus Afrika, Portugal und Spanien sowie polizeilichen Genehmigung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 695
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
nicht die Einfuhr und die Durchfuhr von nicht die Einfuhr und die Durchfuhr von
1. gegerbten Häuten und Fellen, 1. Rauhfutter und Stroh aus Dänemark, Finnland,
2. Häuten und Fellen, ausgenommen Schweine- Norwegen und Schweden und
häuten aus Afrika, Portugal und Spanien, die 2. Rauhfutter und Stroh, ausgenommen aus Afrika,
a) vollkommen gesalzen oder Portugal und Spanien, sofern es nur zur Ver-
b) vollkommen trocken sind, packung anderer Waren verwendet wird.
3. gekalktem Leimleder sowie gekalkten und von
Haaren und Fleischteilen befreiten Häuten und IX. Erteilung von Genehmigungen und Zulassung
Fellen. von Ausnahmen
§ 15
(1) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach
VI. Einfuhr und Durchfuhr von Hörnern und Klauen dieser Verordnung sind zu erteilen, wenn eine Ein-
§ 11
schleppung oder Weiterverbreitung von Tier-
seuchen nicht zu befürchten ist. Zuständig für die
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern Erteilung der Genehmigungen sind die obersten
und Klauen bedürfen der veterinärpolizeilichen Ge- Landesbehörden. Die Genehmigungen sind mit den
nehmigung. erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu ver-
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen binden. In. diesen ist mindestens zu bestimmen
nicht die Einfuhr und die Durchfuhr vollkommen 1. im Falle des § 3 Abs. 1, daß für Hausrinder und
trockener Hörner und Klauen, ausgenommen Klauen Hausschweine die in dem jeweils entsprechenden
aus Afrika, Portugal und Spanien. Muster der Anlagen I und II,
2. im Falle des § 7 Abs. 1, daß für die Einfuhr die
in dem jeweils entsprechenden Muster der An-
VII. Einfuhr und Durchfuhr sonstiger von Klauen- lage III,
tieren stammender Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe
sowie verendeter Klauentiere 3. im Falle des § 14 Abs. 1, daß die in der Anlage V
vorgeschriebenen Tatsachen erfüllt sein müssen und
§ 12 bei der Einfuhr oder der Durchfuhr nachzuweisen
( 1) Der veterinärpolizeilichen Genehmigung be- sind.
dürfen die Einfuhr und die Durchfuhr von (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden
1. Teilen, Erzeugnissen, ausgenommen Milch und können im Benehmen mit dem Bundesminister für
Milcherzeugnissen, und Rohstoffen, die von Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Aus-
Klauentieren stammen, sofern sie nicht den Vor- nahmefällen
schriften der Abschnitte III bis VI unterliegen; 1. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von
2. verendeten Klauentieren. Absatz 1 Satz 4 genehmigen,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bedarf es 2. Abweichungen von den in § 8 Abs. 1 und 3 an
der Genehmiqung nicht, wenn der Zolldienststelle eine genehmigungsfreie Einfuhr und Durchfuhr
durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nach- gestellten Anforderungen zulassen,
gewiesen wird, daß die Teile, Erzeugnisse und Roh- wenn auf andere Weise, insbesondere durch Be-
stoffe einem Behandlungsverfahren unterworfen dingungen und Auflagen, gewährleistet ist, daß
worden sind, durch das Krankheitserreger sicher keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterver-
abgetötet werden. breitet werden.
(3) Die für Knochen und daraus gewonnene Er-
zeugnisse sowie für Futtermittel tierischer Herkunft X. Strafvorschriften
gell.enden besonderen Vorschriften bleiben un- § 16
berührt.
(1) Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Viehseuchengeset-
zes wird bestraft, wer vorsätzlich
VIII. Einfuhr und Durchfuhr von tierischem Dünger 1. ohne die erforderliche Genehmigung
sowie Rauhfutter und Stroh a) entgegen § 3 Abs. 1 lebende Klauentiere,
§ 13 b) entgegen § 7 Abs. 1 Fleisch,
c) entgegen § 10 Abs. 1 Häute oder Felle,
Die Einfuhr und die Durchfuhr von tierischem
Dünger, ausgenommen Guano und Dünger von d) entgegen § 11 Abs. 1 Hörner oder Klauen,
Einhuforn, bedürfen der veterinärpolizeilichen Ge- e) entgegen § 12 Abs. 1 sonstige von Klauen-
nehmigung. tieren stammende Teile, Erzeugnisse oder
§ 14 Rohstoffe oder verendete Klauentiere,
f) entgegen § 13 tierischen Dünger oder
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter
und Stroh bedürfen der veterinärpolizeilichen Ge- g) entgegen § 14 Abs. 1 Rauhfutter oder Stroh
nehmigung. einführt oder durchführt,
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. eingeführte Sch]ach l.rindcr oder Schlachtschweine rischen Teilen und Erzeugnissen sowie giftfangen-
aJ entgegen § 6 Abs. 1 nicht unmittelbar auf den Stoffen aus dem Ausland vom 20. Juni 1927
einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgegebenen (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 129),
Schlacht v ichmark t oder in einc~n Schlachthof die Verordnung des Württembergischen Innenmini-
oder steriums über die Ein- und Durchfuhr von Tieren,
b) entgegen einer nüch § 6 Abs. 3 ergangenen tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie giftf angen-
vollziehbaren Anordnung nicht unmittelbar den Gegenständen aus dem Ausland vom 1. Oktober
auf den von der zustündigen Behörde be- 1928 (Regierungsblatt S. 389),
stimmten Schlachthof oder die Verordnung des Innenministeriums über die
. c) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar auf den Ein- und Durchfuhr von Fleisch, tierischen Teilen
von der zuständigen Behörde bestimmten und Erzeugnissen sowie Rauhfutter und Stroh aus
Schlachthof dem Ausland vom 17. August 1962 (Gesetzblatt
befördert oder befördern li:ißt, s. 185),
3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 unbearbeitete Schaf-
wolle, Haare von Wicdmküuem oder Schweine- Bayern
borsten einführt, entgegen § 8 Abs. 3 durchführt die Landesverordnung über die Einfuhr von Klauen-
oder den Vorschriften der Anlage IV Nr. 1 bis 8 tieren, Fleisch, tierischen Erzeugnissen, tierischem
zuwiderhandelt, Dünger, Rauhfutter und Stroh vom 22. Mai 1964
4. entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 Schweine- (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 111),
borsten einführt oder durchführt oder
5. einer nach § 15 für die Einfuhr oder die Durch-
Berlin
fuhr festgesetzten Bedingung oder Auflage zu-
widerhandelt. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend
Verbote der Ein- und Durchfuhr für Tiere und tie-
(2) Wer die Tat fahrUissig beqcht, wird nach § 75 rische Teile aus Großbritannien, Irland, Schweden,
Abs. 1 des Viehseuchengesetzes bestraft. Norwegen, der Schweiz, Italien, Spanien, Portugal
und allen außereuropäischen Ländern sowie über
diese Länder vom 28. April 1927 (Amtsblatt für den
XI. Schlußvorschriften Landespolizeibezirk Berlin S. 114) in der Fassung
vom 8. November 1930 (Amtsblatt für den Landes-
§ 17 polizeibezirk Berlin S. 374),
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreff end
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Verbote der Ein- und Durchfuhr für Tiere und tie-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes rische Teile aus Dänemark, Holland, Luxemburg,
zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli Belgien und Frankreich sowie über diese Länder
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land Berlin. vom 28. April 1927 (Amtsblatt für den Landespolizei-
bezirk Berlin S. 114) in der Fassung vom 8. Novem-
ber 1930 (Amtsblatt für den Landespolizeibezirk
§ 18
Berlin S. 374),
(1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme der
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend
§§ 7 bis 14, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
die Einfuhr von getrocknetem Fleisch aus dem Aus-
(2) Die §§ 7 bis 14 treten am 1. Januar 1966 in lande vom 20. Dezember 1929 (Amtsblatt für den
Kraft. Landespolizeibezirk Berlin 1930 S. 33),
(3) Entgegenstehende Vorschriften treten außer die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend
Kraft, insbesondere die Ein- und Durchfuhr für Tiere und tierische Teile
die Viehseuchenpolizciliche Anordnung betreffend aus der Tschechoslowakei, aus Ost.erreich, Ungarn,
die Einfuhr von getrocknetem FlPisch aus dem Aus- Jugoslawien, Rumänien, Bulgarien und den übrigen
lande vom 20. Dezember 1929 (Reichs- und Preußi- Balkanstaaten sowie über diese Länder vom 22. Juni
scher Staatsanzeiger Nr. l vom 2. Januar 1930), 1935 (Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin
s. 151),
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichs-
und Preußischen Ministers des Innern vom 25. No- die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend
vember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 277), Ein- und Durchfuhr von Tieren, tierischen Teilen,
Futter und Stroh aus der UdSSR, aus Finnland und
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichs- Polen vom 11. Februar 1959 (Gesetz- und Verord-
ministers des Innern über die Einfuhr von Tieren nungsblatt für Berlin S. 419),
für Zoologische Gärten und Tierparke vom 14. Fe-
bruar 1943 (Preußisches Ministerialblatt für die die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
gesamte innere Verwaltung - MBliV - S. 319), Ein- und Durchfuhr von Fleisch, tierischen Teilen
und Erzeugnissen sowie von Rauhfutter und Stroh
aus Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Portu-
Baden-Württemberg
gal, Spanien, den Niederlanden und der Schweiz
die Bekanntmachung des Badischen Ministers des vom 27. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungs-
Innern über die Ein- und Durchfuhr von Tieren, tie- blatt für Berlin S. 300),
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 697
die Vichscuchenpolizeiliche Anordnung über die Teilen und Erzeugnissen aus Finnland, Estland, Lett-
Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus Asien, Afrika land, Litauen vom 23. Juni 1932 (Hessisches Regie-
und Südamerika vom 19. Juni 1962 (Gesetz- und rungsblatt S. 83),
Verordnungsblatt für Berlin S. 604), die Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen des Re-
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutz gierungspräsidenten in Kassel
gegen die EinschJeppung der afrikanischen Schweine- vom 10.Mai 1927
pest vom 22. Mai 1964 (Gesetz- und Verordnungs- (Regierungsamtsblatt S. 97),
blatt für Berlin S. 616),
vom 10. Mai 1927
Bremen
(Regierungsamtsblatt s. 98),
die Verordnung über die Einfuhr von Klauentieren, vom 6. November 1929
deren Fleisch und Erzeugnissen sowie von Rauh- (Regierungsamtsblatt s. 283),
futter und Stroh vom 22. Dezember 1964 (Gesetzblatt vom 3. November 1930
der Freien Hansestadt Bremen 1965 S. 4), (Regierungsamtsblatt s. 251),
vom 19. März 1934
Hamburg (Regierungsamtsblatt s. 61),
die §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Ein- und vom 17.Juni 1935
Durchfuhr von Tieren, Teilen von Tieren, tierischen (Regierungsamtsblatt s. 131),
Erzeugnissen und gif tfa.ngenden Gegenständen vom vom 19. April 1937
31. Oktober 1932 (Sammlung des bereinigten ham- (Regierungsamtsblatt s. 81),
burgischcn Landesrechts 7831-ao),
die Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen des Re-
die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von gierungspräsidenten in Wiesbaden
Fleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie
von Rauhfutter und Stroh aus den Ländern Afrikas, vom 27. April 1927, Nr. 313
Asiens und Südamerikas sowie aus den Ländern (Regierungsamtsblatt S. 63),
Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Nieder- vom 27. April 1927, Nr. 314
lande, Portugül, Schweiz und Spanien vom 4. De- (Regierungsamtsblatt S. 64),
zember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verord- vom 27. April 1927, Nr. 315
nungsblatt S. 190), (Regierungsamtsblatt S. 64),
Hessen vom 29. Oktober 1929
die Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch-
(Regierungsamtsblatt s. 166),
fuhr von Fleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen vom 1. November 1930
sowie von Rauhfutter und Stroh aus Belgien, Frank- (Regierungsamtsblatt s. 193),
reich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portu- vom 8. August 1934
gal, der Schweiz und Spanien vom 18. Januar 1961 (Regierungsamtsblatt s. 110),
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 13),
vom 7.Juni 1935
die Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch- (Regierungsamtsblatt s. 87),
fuhr von Fleisch aus Afrika, Asien und Südamerika vom 19.Juni 1937
vom 2. März 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt (Regierungsamtsblatt s. 120),
s. 54),
die Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch- Niedersachsen
fuhr von Schweinen und Wildschweinen, Fleisch, die Viehseuchenbehördliche Verordnung über das
tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von Rauh- Verbot der Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus
futter und Stroh aus Afrika, Portugal und Spanien Asien und Afrika vom 21. März 1959 (Niedersächsi-
vom 23. Juni 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 54),
S. 104) in der Fassung vom 24. April 1964 (Gesetz-
und Verordnungsblatt I S. 66), die Viehseuchenbehördliche Verordnung über das
Verbot der Ein- und Durchfuhr von Fleisch, tieri-
die Bekanntmachung, Verkehrsbeschränkungen hin- schen Teilen und Erzeugnissen sowie von Rauh-
sichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, futter und Stroh aus Belgien, Frankreich, Italien,
tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von gift- den Niederlanden, der Schweiz, Luxemburg, Portu-
f angenden Gegenständen betreffend, vom 25. No- gal und Spanien vom 21. März 1959 (Niedersächsi-
vember 1926 (Hessisches Regierungsblatt S. 376), sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 56),
die Bekanntmachung, die Ein- und Durchfuhr von die Viehseuchenbehördliche Verordnung zur Ände-
Rohwolle aus dem Ausland betreffend, vom 14. März rung der Viehseuchenbehördlichen Verordnung über
1932 (Hessisches Regierungsblatt S. 43), das Verbot der Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus
die Bekanntmachung betreffend die Abänderung Asien und Afrika vom 4. Februar 1961 (Nieder-
der Bekanntmachung, Verkehrsbeschränkungen hin- sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 77),
sichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum
tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von gift- Schutze gegen die Einschleppung der afrikanischen
fangenden Gegenständen betreffend, vom 25. No- Schweinepest vom 19. Juli 1961 (Niedersächsisches
vember 1926 bezüglich der Einfuhr von tierischen Gesetz- und Verordnungsblatt S. 292),
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
die Viehseuchenbchördliche Verordnung zur Ände- die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
rung der Viehseuchcnbehördlichen Verordnung 27. April 1927 Ein- und Durchfuhr von Wieder-
zum Schutze gc9cn die Einschleppung der afrika- käuern, Schweinen und Wildschweinen aus bzw.
nischen Schweinepest vom 6. Juli 1964 (Nieder- über Rußland, Finnland, Estland, Lettland, Litauen,
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 159), Memelgebiet, Polen und Danzig - (Amtsblatt der
die Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom 8. April Regierung Stade, 1927, Stück 18, S. 63),
1927 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
s. 66/171), 27. April 1927 - Ein- und Durchfuhr von Wieder-
die Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom 8. April käuern, Schweinen und Wildschweinen aus bzw.
1927 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover über Großbritannien, Irland, Schweden, Norwegen,
S. 67/173), Schweiz, Italien, Spanien, Portugal und allen außer-
die Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom 8. April europäischen Ländern - (Amtsblatt der Regierung
1927 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover Stade, 1927, Stück 18, S. 64),
s. 68/174), die Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 30. Ok- 27. April 1927 - Ein- und Durchfuhr von Wieder-
tober 19'>.9 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk käuern, Schweinen und Wildschweinen aus bzw.
Hannover S. 5239/?65), über Dänemark, Holland, Luxemburg, Belgien und
die Viehseuchenpoh,i:eiliche Anordnung vom 29. Ok- Frankreich - (Amtsblatt der Regierung Stade, 1927,
tober 1930 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Stück 18, S. 64),
Hannover S. 199/419), die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 29. Ok- 15. Juni 1935 -- Ein- und Durchfuhr von Wieder-
tober 1930 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk käuern, Schweinen, Wildschweinen etc. aus bzw.
Hannover S. 199/420), über Osterreich, Tschechoslowakei, Ungarn, Jugo-
slawien, Rumänien, Bulgarien und den übrigen
die Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom Balkanstaaten -- (Amtsblatt der Regierung Stade,
15. März 1934 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk 1935, S. 81),
Hannover S. 547/97),
die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 6. Juni
nung) vom 9. Mai 1956 (Amtsblatt der Regierung
1935 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hanno-
Stade, 1956, S. 37),
ver S. 193/191),
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom Nordrhein-Westfalen
14. April 1937 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk
Hannover S. 67/125), die Viehseuchenverordnung über das Verbot der Ein-
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom und Durchfuhr von lebenden Klauentieren, Fleisch,
14. April 1937 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk tierischen Erzeugnissen, tierischem Dünger, Rauh-
Hannover S. 567/124), futter und Stroh aus dem Ausland vom 10. Septem-
ber 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie- Land Nordrhein-Westfalen S. 290),
rungspräsidenten in Osnabrück vom 19. Mai 1927
(Regierungsamtsblatt S. 67 Nr. 187), die Viehseuchenverordnung über das Verbot der
Ein- und Durchfuhr von getrocknetem Fleisch aus
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-
dem Ausland vom 2. Dezember 1964 (Gesetz- und
rungspräsidenten in Osnabrück vom 19. Mai 1927
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
(Regierungsamtsblatt S. 67 Nr. 188),
falen S. 344),
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-
Rheinland-Pfalz
rungspräsidenten in Osnabrück vom 19. Mai 1927
(Regierungsamtsblatt S. 68 Nr. 189), der § 1 Nr. 2, 9 und 14 der Viehseuchenpolizeilichen
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie- Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von leben-
rungspräsidenten in Osnabrück vom 24. Oktober den und toten Tieren, tierischen Erzeugnissen oder
1930 (Regierungsamtsblatt S. 127 Nr. 318), Rohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger des
Ansteckungsstoffes übertragbarer Seuchen sein kön-
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-
nen, aus Frankreich vom 8. Juni 1957 (Gesetz- und
rungspräsidenten in Osnabrück vom 24. Oktober
Verordnungsblatt S. 95), zuletzt geändert durch die
1930 (Regierungsamtsblatt S. 127 Nr. 319),
erste Landesverordnung zur Bereinigung des Rechts
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie- im Lande Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 1961 (Gesetz-
rungspräsidenten in Osnabrück vom 13. März 1934 und Verordnungsblatt S. 149),
(Regierungsamtsblatt S. 30 Nr. 102),
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie- Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus Afrika, Asien
rungspräsidenten in Osnabrück vom 7. Juni 1935 und Südamerika vom 15. September 1961 (Gesetz-
(Regierungsamtsblatt S. 63 Nr. 193), und Verordnungsblatt S. 194), geändert durch Vieh-
die Verordnung des Regierungspräsidenten in Os- seuchenpolizeiliche Anordnung zur Änderung der
nabrück betreffend Änderung der Viehseuchen- Viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die Ein-
polizeilichen Anordnung vom 19. Mai 1927 (Regie- und Durchfuhr von Fleisch aus Afrika, Asien und
rungsamtsblatt S. 68 Nr. 189) vom 15. Mai 1956 (Re- Südamerika vom 3. September 1964 (Gesetz- und
gierungsamtsblatt S. 49 Nr. 95), Verordnungsblatt S. 141),
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 699
die Vichseuchcnpolizeiliche Anordnung über die Schleswig-Holstein
Ein- und Durchfuhr von Fleisch, t.ierischen Teilen
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend
und Erzeugnissen sowie von Rauhfutter und Stroh
Verbote der Ein- und Durchfuhr aus Rußland, Finn-
aus Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den
land, Estland, Lettland, Litauen, Memelgebiet, Polen,
Niederlanden, Portugal, der Schweiz und Spanien
Danzig vom 16. April 1927 (Amtsblatt der Regierung
vom 15. SepLember 1961 (Ccsetz- und Verordnungs-
Schleswig S. 147) in der Fassung der Viehseuchen-
blatt S. 19]), geünderl durch Viehseuchenpolizeiliche
polizeilichen Anordnung vom 15. März 1934 (Amts-
Anordnung zur Anderung der Viehseuchenpolizei-
blatt der Regierung Schleswig S. 73) und der Vieh-
liehen Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von
seuchenpolizeilichen Anordnung vom 12. April 1937
Fleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie
(Amtsblatt der Regierung Schleswig S. 139) und der
von Rauhfutter und Slroh aus Belgien, Frankreich,
Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung)
Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, der
vom 29. August 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Schweiz und Spanien vom 18. Juni 1964 (Gesetz- und
für Schleswig-Holstein S. 96),
Verordnungsblatt S. 109),
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend
Ein- und Durchluhr von Wolle aus Asien vom Verbote der Ein- und Durchfuhr aus Großbritannien,
3. September 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt Irland, Schweden, Norwegen, der Schweiz, Italien,
s. 142), Spanien, Portugal und allen außereuropäischen Län-
die Viehscudwnpolizeilichen Anordnungen des Re- dern vom 16. April 1927 (Amtsblatt der Regierung
gierungsprüsidenlen in Koblenz Schleswig S. 148) in der Fassung der Viehseuchen-
polizeilichen Anordnung vom 29. Oktober 1930
vom 6. April 1927 (Amtsblatt der Regierung Ko-
(Amtsblatt der Regierung Schleswig S. 455),
blenz S. 51), zuletzt gc~indert am 25. Oktober 1930
(Amtsb,lalt der Regierung Koblenz S. 213), die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend
vom 6. April 1927 (Amtsblatt der Regierung Ko- Verbote der Ein- und Durchfuhr aus Dänemark, Hol-
blenz S. 52), zulc:l.zt gei.inderL am 25. Oktober 1930 land, Luxemburg, Belgien und Frankreich vom
(Amtsblatt der Re9icrung Koblenz S. 213), 16. April 1927 (Amtsblatt der Regierung Schleswig
vom 18. Juni 1937 (Amtsblatt der Regierung Ko- S. 148) in der Fassung der Viehseuchenpolizeilichen
blenz S. 105), Anordnung vom 29. Oktober 1930 (Amtsblatt der
Regierung Schleswig S. 465),
die Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen des Re-
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreff end
gierungspräsidenten in Trier
Verbote der Ein- und Durchfuhr aus der Tschecho-
vom 6. Mai 1927 (Amtsblatt S. 58), geändert am slowakei, aus Osterreich, Ungarn, Jugoslawien, Ru-
10. November 1930 (Amtsblatt S. 133), mänien, Bulgarien und den übrigen Balkanstaaten
vom 6. Mai 1927 (Amtsblatt S. 58), geändert am vom 6. Juni 1935 (Amtsblatt der Regierung Schles-
10. November 1930 (Amtsblatt S. 133), wig S. 184) in der Fassung der Viehseuchenpolizei-
vom 6. Mai 1927 (Amtsblatt S. 59), geändert am liehen Anordnung vom 12. April 1937 (Amtsblatt der
23. März 1934 (Amtsblatt S. 36), Regierung Schleswig S. 139) und der Verordnung
vom 15. Juni 1935 (Amtsblatt S. 100), (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung) vom 29. Au-
gust 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles-
Saarland wig-Holstein S. 96),
die Tierseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein- die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-
und Durchfuhr von Einhufern, Klauentieren und nung) über die Einfuhr und die Durchfuhr von
Geflügel in und durch das Saargebiet vom 5. Februar Fleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie
1946 (Amtsblatt des Regierungspräsidiums Saar von Rauhfutter und Stroh aus dem Ausland vom
s. 23), 21. September 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt
der § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 9 bis 15 der Viehseuchen- für Schleswig-Holstein S. 198) in Verbindung mit
polizeilichen Anordnung über die Ein- und Durch- der Verordnung vom 26. Juni 1961 (Gesetz- und
fuhr von lebenden und toten Tieren, tierischen Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 122) und
Erzeugnissen, Rohstoffen und Gegenständen, die der Änderungsverordnung vom 17. August 1964
Träger des Ansteckungsstoff es übertragbarer Seu- (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Hol-
chen sein können, vom 20. März 1961 (Amtsblatt des stein S. 13),
Saarlandes S. 178), die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze nung) über die Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus
gegen die Gefahr der Einschleppung der afrikani- Asien, Afrika und Südamerika vom 23. Februar 1961
schen Schweinc~pest aus Frankreich vom 27. April (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Hol-
1964 (Amtsblatt des Suarlandes S. 322), stein S. 25).
Bonn, den 3. August 1965
Der Bundesmini.ster für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage I
Muster Nr. 1
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzrinder -
Nr .................................... .
Versandland:
Zuslündiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung des Tieres:
Rasse: Geschlecht: .................................... Alter: ............ ., .. ..
Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke: .....................................................·............................................... ..
Scmslige Kennzeichen oder Beschreibung: ............................................................................................................. ..
II. Herkunft des Tieres:
Das Tier
ist seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag ini Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates gehalten worden. 1 )
ist jünger als 6 Monate und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates gehalten worden. 1 )
III. Bcslimmung des Tieres:
Das Tier wird versandt von ...................................................................................................................................... .
(Versandart)
nach ......................................................................... ..
(Bestimmungsort und -land)
mit 1 J - Eisenbahnwagen 2 ) - Lastkraftwagen 2 ) - Flugzeug 2 ) •- Schiff
Name und Anschrift des Absenders: ...................................................................................................................... ..
gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:
Voraussichtli ehe Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ....................................................................................................... ..
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen ent-
spricht:
a) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) Es ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 4 Mona-
ten~) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich
zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 1 )
Es ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 3) mit einem im Versandland amtlich
zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten Serum gegen Maul-
und Klauenseuche geimpft worden. 1)
--- Eine Impfung gegen Maul- und Klauenseuche hat nicht stattgefunden. 1 )
c) Es stammt aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und hat bei einer
innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten intradermalen Tuberkulin-
probe negativ reagiert.
d) Es stammt aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand und hat bei einer
innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten Blutserumagglutination einen
Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 701
e) Es ist frej von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung und die innerhalb der vorgeschriebe-
nen forjst von 30 Tagc~n :i) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - 1) seiner Milch hat weder
zur Peslste!lung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungszustandes noch zur Fest-
stellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Falle einer zweiten Analyse, darüber hinaus
zur Feststellung von Antibiotika - 1) geführt.
J) Es ist während der letztc n 30 Tage 3 ) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates
1
liegL'ndcn Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten fest-
gestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher
Peststellung während der letzten 3 Monate 3) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinder-
brucellose gewesen.
g) Es ist erworben worden
in einem Betrieb 1 )
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Zucht- und Nutztiere. 1)
h) Es ist unmittelbar vom
Betrieb 1 )
Betrieb zum Markt und von dort 1)
nicht -- über eine Sammelstelle 1)
abgesondert von allen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht- oder
Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
uenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Trans-
portmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen
zur Verladcstelle befördert worden.
Die Verladestclle und gegebenenfalls auch der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt
einer scuchenfrcicn Zone.
V. Die notwendige Genehmigung zu
Ziffer IV Buchstabe b 2. und 3. Unterabsatz 1 )
des Bestimmungslandes 1 )
des Bestimmungslür1des und des (der) Transitlandes(-länder) 1) ist -- gegebenenfalls - erteilt
worden.
VI. Diese Bescheinigung ist vorn Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: A us~Jcfertigt in am um ........ Uhr
(Tag der Verladung)
Der amtliche Tierarzt 4 )
1) Nichtzutreffendes sf.rC'idH~n.
2) Bei Versond mit Eisc~nbahn- oder Lastkrnft.wagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die FlurJnumnwr cinzufrn9en. .
3) Diese f'risl. bezieh! sich auf dc'n T,HJ der Verladung.
4) In Bclqien: .,Inspccl.eur ve'l{~rindirc"; in Frnnkreich: .,Directeur departemental des Services veterinaires"; in Italien: .,Veteri-
nario prov inc1aJc"; iu Lu XL~mlJll r9: .,Inspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: .Distriktinspekteur".
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Muster Nr. 2
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtrinder - 2 )
Nr
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere:
II. Angdben zur Idenlifizierung der Tiere:
Laufende
Nummer Kuh, Stier, Ochse, Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke
(lfd. Nr.) Färse, Kalb und sonstige Kennzeichen oder Beschreibung
Lfd. Nr.
gern. Ziff. II III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere
sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates gehalten worden -- :i)
sind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staales gehalten worden - 3)
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit :i) --- Eisenbahnwagen 4 ) - Lastkraftwagen 4 ) - Flugzeug 4 ) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders: ......
gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des Empfängers: ..
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) 5 ) - Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens
4 Monaten 6) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem
amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)
Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens
12 MonatEm 6 ) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem
amllich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)
Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 6 ) mit einem im Versandland
amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten Serum
gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 3)
- Sie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 3)
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 703
Lfd. Nr.
gern. Ziff. II
c) ") Sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand. 3)
Sie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und
haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6 ) durchgeführten
intra dermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert. 3)
d) ") Sie stammen
aus einem
amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand 3)
brucellosefreien Rinderbestand :i)
wedc!r aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellosefreien
6
Rinclerbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen )
durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml auf-
gewiesen. :i)
e) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens aus-
gemerzt werden sollen.
f) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates liegenden Betrieb,
in dem während der letzten 30 Tage 6) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als
auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone. Darüber hinaus sind in diesem Betrieb
während der letzten 3 Monate 6) weder Maul- und Klauenseuche noch Rinderbrucellose amtlich
festgestellt worden.
g) Sie sind erworben worden
in einem Betrieb 3)
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Schlachttiere. 3)
h) Sie sind unmittelbar vom
Betrieb a)
Betrieb zum Markt und von dort3)
nicht - über eine Sammelstelle 3)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine,
die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher
gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle
befördert worden.
Die Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt
einer seuchenfreien Zone.
r··
VI. Die notwendige Genehmigung zu
Ziffer V Buchstabe b 3. und 4. Unterabsatz 3)
des Bestimmungslandes 3)
3
des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) )
ist - gegebenenfalls 5) - erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in ................................................ am um· ...... . ....... Uhr
(Tag der Verladung)
Der amtliche Tierarzt 7)
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug gemeinsam
befördert Wl!rden, vom gleichen Versender stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, einheitlich ausgestellt werden;
bei einer Bcfünlerung per Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.
2) Schlachtrinder; Rinder, die duzu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof
oder auf einen M,irkt, dl,r an einen Schlachthof angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses Marktes dürfen den Abtrieb
siimtlicher Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentralbehörde dafür genehmigten
Schlachthof gestulten.
8) Nichtzutreffendes streichen.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnummer einzutragen.
6) Bei Kälbern, soweit sie jünger sind als 4 Monate, entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c, d und Ziffer VI dieser
Bescheinigung.
6) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
7) In Belgien: ,,Inspect<,ur vötcrinaire"; in Frankreich: ,,Directeur departemental des Services veterinaires"; in Italien; "Veterinario
proviuciale"; in Luxemburg; ,,Inspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: ,,Distriktinspekteur".
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Muster Nr. 3
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzschweine -
Nr. ...... .
Versandland:
Zuständigr!s Ministerium:
Ausstellende Behörd<):
I. Angaben zur Identifizierung des Tieres:
Rasse: Geschlecht: ..... ... Alter:
Amtliche oder amUich anerkannte Ohrmarke oder eine andere, dauerhafte Kennzeichnung: ..... .
Sonstige~ Kennzeichf!n oder Beschreibung:
II. Herkunfl des Tieres:
Das Tier
ist seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates gehalten worden. 1 )
isl i üngcr als 6 Monate und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates gehalten worden. 1)
III. Bestimmung des Tieres:
Das Tier wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit 1 ) -- Eisenbahnwagen 2 ) -· Lastkraftwagen 2 ) - Flugzeug 2 ) - Schiff ..................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .
gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: ....... ..
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle: .................................................................................................................... .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ........................................................................................................ .
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:
a) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) Es stammt aus einem brucellosefreien Schweinebestand und
hat bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten Blutserum-
agglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 1 ) 4 )
c) Es ist während der letzten 30 Tage 3) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krank-
heiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für
den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher
Feststellung wiihrend der letzten 3 Monate 3) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose,
Schweinebruccllose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) ge-
wesen.
d) Es ist erworben worden
in einem Betrieb 1 )
nuf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Zucht- und Nutztiere. 1)
Nr. :35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 705
e) Es isl unmi11.clhar vom
Belrieb 1)
Betrieb zum Mctrkl und von dort 1 )
nicht---- über eine Sammelstelle 1 )
abgesrmdert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und
Zucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedin-
gungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten
Transportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert
worden. ·
Die Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt
einer seuchenfreien Zone.
V. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in am um ____ Uhr
(Tag der Verladung)
Der amtliche Tierarzt 5)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkrnftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug•
zeug die Flugnummer einzutragen.
3) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
4) Die Blutserumagglutinalion wird nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.
5) In Belgien: ,.Inspeclcur v{!l:c\rinaire"; in Prankrcich: ,,Directeur departemental des Services veterinaires"; in Italien: ., Veterinarlo
provinciale"; in Luxemburg: ,,1 nspccleur vet6rinaire"; in den Niederlanden: ,,Distriktinspekteur".
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Muster Nr. 4
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtschweine - 2)
Nr.····································
Versandland: ..... .
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
1. Zahl der Tiere: ................................... .
II. Angabc~n zur Identifizierung der Tiere:
Laufende
Nummer Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke
Schwein oder Ferkel
(lfd. Nr.) oder andere, dauerhafte Kennzeichnung
Lfd. Nr. III. Herkunft der Tiere:
gern. Ziff. II
Die Tiere
sind seit mindestens 3 Monaten im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates gehalten
worden. :i)
sind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates gehalten worden. :i)
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit :i) - Eisenbahnwagen 4 ) - Lastkraftwagen 4 ) - Flugzeug 4 ) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .
gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: .......................................................................... .
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................... .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfabrens aus-
gemerzt werden sollen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 707
Lfd. Nr.
gern. Ziff. II
c) Sie sind erworben worden
in einem im 1-foheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates liegenden Betrieb, in dem seit
rnindeslens 30 Tagen") amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine
überl.rnglrnre Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelten-
den Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Belrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach
amtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche,
Rinderbrucellose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener
Krankheit). :i)
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Schlachttiere. :i)
d) Sie sind unmillelbar vom
Betrieb :i)
Betrieb zum Markt und von dort 3)
nicht --- über eine Sammelstelle 3)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die
den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher
gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desmfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.
Die Vcrladestelle und gebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer
seuchenfreien Zone
VI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgetertigt in ................................................ am um .................. Uhr
(Tag der Verladung)
Der amtliche Tierarzt 6)
1) Die Gesundheilsbcscheinigung darf nur für Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug gemeinsam
befördert werden, vom yleiclien Versender stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, einheitlich ausgestellt werden,
bei einer Beforderung per Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.
2) Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem
Schlachll1of oder auf einen Markt, der an einen Schlachthof angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses Marktes dürfen
den Ablrieb siirnUichcr Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentralbehörde dafür
genehmigten Schlachlhot gestatten.
3) Nichlzutreffondes streichen.
4) Bei Versand mit Eisenlrnhn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die flugnummer einzutragen.
5) Diese Frist bezieh!. sich auf den Tag der Verladung.
6) In Belgien: .,Inspectc,ur vc",tc',ri1rni re"; in Frankreich: ,,Directeur departemental des Services veterinaires"; in Italien: • Veterinario
provinciale"; in Luxemburg: .,Inspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: .Distriktinspekteur".
'108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage H
Musl(~r Nr.
(zu § 3 Ahs. :-3)
Gesundheitsbescheinigung
für die Durchfuhr von Hausrindern 1 )
Vc:rsundlancl:
Zustün<lig()S Minislcri u,n:
Ausstc!Icnde Behörde:
Weitere Trnnsitlünckr, durch die der Transport geleitet wird 2 )
u) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:
b) nach clc!m Austritt uus der Bundesrepublik Deutschland:
I. Zahl clcr Tiere:
II. Angahen zur Idc!ntifizierung der Tiere:
Lcmfondc
Kuh, Bulle, Ochse, Färse, Ohrmarke oder sonstige Kennzeichnung
Nummer
Kalb oder Beschreibung
{lftl. Nr.)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit der Eisenbahn 2 ) - mit dem Schiff 2 ) - mit dem Flugzeug 2 )
Nummer des Eisenbahnwagens 2 )
Name des Schiffes 2 )
Flugnumnwr 2)
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................ .
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle für den Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unlerzcichnf'Lc bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind !ie:ute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen eine1 übertragbaren
Viehseuche auf.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1%5 709
Ucl. Nr.
'f''.lll. /,II. ll
b) :i) Sie sind innerhalb einer Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 12 Monaten 4) gegen
die Viruslypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und
geprüflcn inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden.
Sie sind innerhalb der Frist von 10 Tagen 4) mit einem im Versandland amtlich zugelassenen
und geprüften Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden (siehe Ziffer V).
Sie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum gegen Maul- und
Klauenseuche geimpft worden (siehe Ziffer V).
c) Sie sl.i.nnrnr~n aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb, in dem während
der lc!lztcn 3 Monate und in dessen Umkreis von 10 km während der letzten 30 Tage 4 ) kein
Fc.dl von Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist.
d) Sie sind
unmittelbar vom Betrieb 2)
vom Belricb zu einem Markt und von dort 2)
über eine Sammelstelle 2)
in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln
sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verlade-
stelle befördert worden.
e) An der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren
Umkreis von 1.0 km ist während der letzten 30 Tage 4) kein Fall von Maul- und Klauenseuche
arnl.lich Jcstgestellt worden.
V. Die notwendige Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde zu Ziffer IV Buchstabe b 2. oder 3.
Unterabsalz ist gegebenenfalls erteilt worden.
VI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
A usgefcrtigt in .............................. am.
(Tag der Verladung)
Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die jeweils in einem Eisenbahnwagen oder Flugzeug gemeinsam befördert
w.erden, v,um ulc1chen Versender stammen und für das gleiche Empfangsland bestimmt sind, einheitlich ausgestellt werden; bei
cmer Befordcrunu per Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.
2) Nichtzutrcffcmles streichen.
3 ) Bei Kiilbern, sofern sie jün9cr sind als 4 Monate, entfällt diese Angabe.
4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Muster Nr. 2
(zu § 3 Abs. 3)
Gesundheitsbescheinigung
für die Durchfuhr von Hausschweinen 1)
Versandland:
ZusUindiycs Ministerium:
Ausstellende Behörde:
Weitere TransiWindcr, durch die der Transport geleitet wird 2 )
a) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:
b) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland:
I. Zahl der Tiere: ................................... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Laufende
Nummer Schwein oder Ferkel Ohrmarke oder sonstige Kennzeichnung
(lfd. Nr.)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit der Eisenbahn 2 ) -mit dem Schiff 2 ) --mit dem Flugzeug 2 )
Nummer des Eisenbahnwagens 2): ..............................................................................................................................
Name des Schiffes 2 ): ....... .
Flugnummer 2 ):
Name und Anschrift des Absenders:
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle für den Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:
IV Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren
Viehseuche auf.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 711
b) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb, in dem während
der Jetzlen 3 Monate :1) Maul- und Klauenseuche, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckende
Schweinelähme (Teschener Krankheit) nicht geherrscht haben und in dessen Umkreis von 10 km
während der letzten 30 Tage :i) kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest und anstek-
kender Schweinelährne (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist.
c) Sie sind
unmittelbctr vom Betrieb 2 )
vom Betrieb zu einem Markt und von dort 2)
über eine Sammelstelle 2)
in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln
sowie gegc!benc\nfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.
d) An der Vcrladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren
Umkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage:!) kein Fall von Maul- und Klauenseuche,
Schweinepest oder ctnsteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden.
V. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefc!rl.i9t in am .............. .
(Tag der Verladung)
Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die jeweils in einem Eisenbahnwagen oder Flugzeug gemeinsam befördert
werden, vom gleichen Vcrscnd(-!T sl.c.1mmen und fü'r das gleiche Empfangsland bestimmt sind, einheitlich ausgestellt werden; bei
einer Beförderun~; per Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage III
Muster Nr. 1
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1)
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern
Versandland: .
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde: .. .......... .
I. An~Jaben zur ldenlifizierung des Fleisches:
Fleisch von (Tierart)
Art der Teile ............. .
Art der Verpackung
Zahl der Teile oder Packstücke
Nettogewicht
II. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird V<!rsandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendc~m Transportmittel 1 )
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete be:-ischeinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt
1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung - und wenn sie jünger als 3 Monate sind
seit ihrer Geburt - im Hoheitsgebiet des Versandlandes gehalten worden sind;
b) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten und in deren Umkreis von 10 km
seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall von Maul- und
Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist;
c) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von übertragbaren
Viehseuchen befunden worden sind;
d) aus amtlich anerkannten brucellosefreien Beständen stammen oder bei einer frühestens 30 Tage
vor der Schlachtung durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als
30 IE/ml aufgewiesen haben;
2. in einem Schlachthof geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul- und
Klauenseuche nicht festgestellt worden ist und in dem im Falle eines Ausbruches von Maul- und
Klauenseuche das an diesem Tage und bis zur abgeschlossenen Entseuchung des Schlachthofes
erschlachtete Fleisch von der Ausfuhr in die Bundesrepublik Deutschland ausgenommen wird;
3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden konnte.
Sie9cl: Ausgefertigt in ............................................................................. am ....................... .
Der amtliche Tierarzt.
(Unterschrift)
1) Bei Versand mit der Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Versand
mit einem Flugzeug die Plugnummer und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 713
Muster Nr. 2
(zu § 7 Abs. 2 Nr. lJ
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen
Versandland: ---·······················-······ ··--················-·······································-····· . ···················-·······-····· ---------···-···········--·······
ZusUindiges Ministerium: ....................................................................................................................................................... .
Ausstellende Behörde: ............... .
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Art der Teile .....................................................................................................................................................................
Art der Verpackung
Zahl der Teile oder Packstücke .................................................................................................................................
Nettogewicht ............................................... .
II. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 1) .............•.....................••...•...............•.....................•..........•.....•...........•.....•.............••
Name und Anschrift des Absenders: .......................................................................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers: ······················································································································•c
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die Schweine, von denen das Fleisch stammt,
1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung - und wenn sie jünger als 3 Monate sind
seit ihrer Geburt - im Versandland gehalten worden sind;
b) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten Maul- und Klauenseuche, Schweine-
brucellose, Schweinepest und ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit) nicht geherrscht
haben und in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur
Schlachtung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest und ansteckender Schweine-
lähme (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist;
c) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von übertragbaren
Viehseuchen befunden worden sind;
2. in einem Schlachthof geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul- und Klauen-
seuche, Schweinepest und ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit) nicht festgestellt
worden sind und in dem im Falle eines Ausbruches von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest
und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) das an diesem Tage und bis zur abge-
gesch]ossenen Entseuchung des Schlachthofes erschlachtete Fleisch von der Ausfuhr in die Bundes-
republik Deutschland ausgenommen wird;
3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden konnte.
Siegel: Ausgefertigt in am ..................................................... .
Der 'amtliche Tierarzt:
(Unterschrift)
1) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lis1.krnftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Versand mit
eirwm Flu9zeug die Fluqnummer und bei Schiffsversand der Name des Sd1\ffes einzutrnqen
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage IV
(zu § 8 Abs. 1)
Veterinärpolizeiliche Vorschriften
für eingeführte unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten
1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (Ware} dürfen nach der Einfuhr
nur in Umhüllungc'.n fest verpackt weiterbefördert werden.
2. Die Ware darf
a) von der Zolldienststelle nur unmittelbar in einen Bearbeitungsbetrieb, eine Desinfektionsanstalt oder
ein Lagerhaus weitergeleitet werden, deren Uberprüfung ergeben hat, daß
aa) in den Bearbeitungsbetrieben und Desinfektionsanstalten die Voraussetzungen zur Erfüllung der
in den Nummern 4 bis 8 bezeichneten veterinärpolizeilichen Anforderungen vorliegen,
bb) in den Lagc)rhi:iusern die in Nummer 4 vorgeschriebene L~gerung gewährleistet ist;
die Einrichtungen werden vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-
anzeiger bekannl.~Jegeben;
b} vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Bearbeitungsbetriebe
oder Desinfektionsanstalten sowie zur Wiederausfuhr weitergeleitet werden.
3. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfektions-
anstalt oder im Lagerhaus unverzüglich der zuständigen Behö-rde anzuzeigen.
4. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu lagern, daß eine
Verschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.
5. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der Desinfek-
tionsanstalt nur abgegc~ben werden, nachdem sie einer Fabrikwäsche oder einem anderen Verfahren
unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.
6. Bei der Be- oder Verarbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß Tier-
seuchenerreger mit Sicherheit abgetötet werden.
7. Die zum Transport der unbearbeiteten Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach Abschluß des
Transports zu reinigen und zu entseuchen.
8. Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern b·ei einer
Temperatur von mindestens 100 ° C oder durch ein anderes in seiner Wirksamkeit gleichwertiges Ver-
fahren zu entseuchen.
9. Die Vorschriften der Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 gelten nicht für die Versendung von
Warenmustern im Gewicht bis zu 5 Kilogramm, die in Umhüllungen fest verpackt sind.
Anlage V
(zu § 15 Abs. 1 Nr. 3)
Veterinärpolizeiliche Mindestauflagen
für die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter und Stroh
Die Sendung muß von einer Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen amtlichen Tierarztes
begleitet sein, aus der hervorgeht, daß am Herkunftsort der Ware und in dessen Umkreis von 10 km während
der letzten 6 Wochen vor der Verladung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest oder
ansteckender Sch weinelähme (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 715
Verordnung
über die Ausfuhr von lebenden Rindern und Schweinen
aus der Bundesrepublik Deutschland nach Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
- Ausfuhr-Verordnung Rinder und Schweine (EWG) -
Vom 3. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-41
Auf Grund des § 8 des Viehseuchengesetzes vom 8. Seuchenfreie Zone:
26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt ge- Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh- Durchmesser von 20 Kilometern, in dem nach
seuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetz- amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen
blatt I S. 627), wird mit Zustimmung des Bundes- vor der Verladung
rates verordnet:
a) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauen-
seuche,
§ 1 b) von Schweinen kein Fall von Maul- und
Im Sinne dieser Verordnung sind: Klauenseuche, Schweinepest oder anstecken-
der Schweinelähme (Teschener Krankheit)
1. Schlachtrinder und -schweine:
aufgetreten ist;
Hausrinder und Hausschweine, die dazu bestimmt
sind, nach ihrer Ankunft im Wirtschaftsgebiet un- 9. übertragbare Krankheiten, die der Anzeigepflicht
mittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen unterliegen:
Markt, der an einen Schlachthof angrenzt, ge- die in der Anlage III bezeichneten Krankheiten.
bracht zu werden;
§ 2
2. Zucht- und Nutzrinder:
Bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Euro-
Hausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeu-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft müssen Zucht-,
gung von Milch, zur Mast oder zur Verwendung
Nutz- und Schlachtrinder sowie Zucht-, Nutz- und
als Zugtiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme
Schlachtschweine von einer amtstierärztlichen Ge-
der Schlachtrinder;
sundheitsbescheinigung begleitet sein, die dem für
3. Zucht- und Nutzschweine: die betreffende Tierart und dem jeweiligen Ver-
Hausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur wendungszweck vorgeschriebenen Muster der An-
Mast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der lage I entspricht.
Schlachtschweine; § 3
4. Betrieb: (1) Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder dürfen unter
den in der Gesundheitsbescheinigung vorgesehenen
Betrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicher-
weise gehalten werden, oder amtlich überwachter erleichterten Bedingungen nach Mitgliedstaaten der
Händlerstall; Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt
werden, wenn für die Einfuhr unter diesen Bedin-
5. Amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinder- gungen die Genehmigung des Bestimmungslandes
bestand: erteilt ist. Die Erteilung der Genehmigung ist dem
Rinderbestand, der im Sinne der Verordnung zum beamteten Tierarzt vom AusfüJ;uer nachzuweisen.
Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes vom (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Durchfuhr
3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 669) amtlich unter erleichterten Bedingungen durch Mitglied-
anerkannt isl; staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
6. Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbe-
stand: § 4
Rinderbeslund, der im Sinne der Verordnung zum Die in der Gesundheitsbescheinigung vorgesehene
Schutze gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Milchanalyse für milchgebende Zucht- und Nutz-
Schafe und Ziegen vom 3. August 1965 (Bundes- rinder muß nach Anlage II durchgeführt sein.
gesetzbl. I S. 679) amtlich anerkannt ist;
§ 5
7. Brucellosefreicr Schweinebestand:
Schweinebestand, der den Vorschriften des § 23 (1) Der in der Gesundheitsbescheinigung vor-
der Verordnung zum Schutze gegen die Bru- gesehene amtlich zugelassene Markt muß folgenden
cellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen besonderen Anforderungen entsprechen:
vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679) 1. Er darf an demselben Tage nur für Zucht- und
entspricht; Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine oder
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
nur für Schlachtrinder und -schweine abgehalten Tiere vor der Verladung in dem Betrieb gehalten
werden. An demselben Tage darf am Marktort sein müssen, gilt auch dann als eingehalten, wenn
kein ü.nderer Markt für Klü.uentiere stattfinden. sich die Tiere während der letzten vier Tage dieser
2. Auf den Markt dürfen nur Rinder und Schweine Frist außerhalb des Betriebes auf dem Transport,
aufgetrieben werden, die den für sie geltenden dem Markt, der Sammelstelle oder der Verladestelle
Anforderungen der Anlage I entsprechen. befunden haben.
3. Er muß im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone (3) Soweit auf Grund dieser Verordnung Impfun-
liegen. gen zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
erforderlich sind, dürfen hierfür nur im Geltungs-
(2) Die in der Gesundheitsbescheinigung vorge- bereich dieser Verordnung hergestellte und geprüfte
sehene Sammelstelle muß amtstierärztlich überwacht Impfstoffe verwendet werden. Der Bundesminister
sein; die veterinärpolizeilichen Vorschriften für amt- für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann in
lich zugelassene Märkle (Absatz 1) gelten sinn- besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
gemäß.
§ 7
§ 6 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Die Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder sowie leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Zucht-, Nutz- und Schlachtschweine müssen der vor- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
gesehenen Grenzübergangsstelle von dem Betrieb, setzes zur .Änderung des Viehseuchengesetzes vom
dem Markt oder der Sammelstelle unmittelbar zu- 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
geleitet werden. Berlin.
(2) Die in den Bescheinigungen der Anlage I für § 8
Zucht- und Nutzrinder und Zucht- und Nutzschweine Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
geforderte Frist von 30 Tagen, während der die kündung in Kraft.
Bonn, den 3. August 1965
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 717
Anlage I
Muster Nr. 1
(zu § 2)
Gesundheitsbescheinigung
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzrinder - ·
Nr .................................... .
Versandland: ................... .
Zuständiges Mjnisterinm:
Ausstellende Behörde: ..
1. Angaben zur Identifizierung des Tieres:
Rasse: .............................................................................. Geschlecht: .......................................... Alter: ................. .
Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke:
Sonstige Kennzeichen oder Beschreibung: .............................................................................................................. .
II. Herkunft des Tieres:
Das Tier
-- ist seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land gehallen worden. 1 )
ist jünger als 6 Monate und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
gehalten worden. 1 )
III. Bestimmung des Tieres:
Das Tier wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit 1) - Eisenbahnwagen 2 ) - Lastkraftwagen 2 ) - Flugzeug 2 ) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders:
gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .......... ::-............. :.............................................................................. .
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:
a) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) Es ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 4 Mona-
ten 3) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich
zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 1 )
Es ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 3) mit einem in der Bundesrepublik
Deutschland amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten
Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 1 )
- Eine Impfung gegen Maul- und Klauenseuche hat nicht stattgefunden. 1 )
c) Es stammt aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und hat bei einer
innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten intradermalen Tuberkulin-
probe negativ reagiert.
d) Es stammt aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand und hat bei einer inner-
halb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer
von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen.
e) Es ist frei von klinischen Anzeichen einer .Euterentzündung und die innerhalb der vorgeschriebe-
nen Frist von 30 Tagen 3 ) durchgeführte Analyse - zweite Analyse 1) - seiner Milch hat weder
zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungszustandes noch zur Fest-
stellung spezifisch pathogener Keime, - noch, im Falle einer zweiten Analyse, darüber hinaus
zur Feststellung von Antibiotika - 1 ) geführt.
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
f) Es ist wührcnd der letzten 30 Tage 3) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
liegenden Bdrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten fest-
gestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-
gemeinschdflJjchen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist. nach amtlicher
Peslstellung wührend der letzten 3 Monate 3) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinder-
brucellose gewesen.
g) Es ist erworben worden
in einem Betrieb 1 )
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Zucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine 1)
h) Es ist unmittelbar vom
Betrieb 1)
Betrieb zum Markt und von dort 1 )
nicht - über eine Sammelstelle 1)
abgesondert von allen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht- oder
Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Trans-
portmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen
zur Verladeslelle befördert worden. ·
Die Verladestelle und ge9ebenenfalls auch der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt
einer seuchenfrejen Zone.
V. Die notwendige Genehmigung zu
Ziffer IV Buchstabe b 2. und 3. Unterabsatz 1 )
des Bestimmungslandes 1 )
des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) 1) ist - gegebenenfalls 1 ) - erteilt
worden.
VI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in ................................................ am um .................. Uhr
(Tag der Verladung)
Der beamtete Tierarzt
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder L..1stkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einQm
Flugzeug die Flugnummer einzutra9en.
3) Diese Prist bezichl sich auf den Ta9 der Verladung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 719
Muster Nr. 2
(zu § 2)
1
Gesundheitsbescheinigung )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtrinder 2 ) -
Nr.····································
Versandland:
Zuständiges Ministerium: ................................................................ .
Ausstellende Behörde: ............................................................................................................................................................. .
I. Zahl der Tiere: ................................... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Laufende
Kuh, Stier, Ochse Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke
Nummer
Färse, Kalb und sonstige Kennzeichen oder Beschreibung
(lfd. Nr.)
Lfd. Nr. III. Herkunft der Tiere:
gern. Ziff. II
Die Tiere
- sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland gehalten worden 3)
sind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
gehalten worden 3)
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit 3 ) - Eisenbahnwagen 4 ) - Lastkraftwagen 4) - Flugzeug 4) - Schiff ....................................................... ..
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................. :......... .
gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: .......................................................................... .
Voraussichtli ehe Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des Empfängers: ...................................................................................................................... .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) 5) - Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens
4 Monaten°) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem
amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)
Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 12
Monaten 6) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem
amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)
Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 6) mit einem in der Bundes-
republik Deutschland amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich
anerkannten Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 3)
Sie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 3)
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Lfd. Nr.
\J('m. Ziff. II
5
c) ) - Sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand. 3)
Sie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und
haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchgeführten
intradermalen Tuberkulinprobe
- negativa)
- positiv :3)
reagiert.
Sie stammen
- aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand 3)
nicht aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand und haben bei einer
innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchgeführten Blutserumagglutination
einen Titer von
- weniger als 30 IE/ml 3 )
- 30 oder mehr IE/ml 3)
aufgewiesen.
e) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens aus-
gemerzt werden sollen.
f) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb,
in dem während der letzten 30 Tage 6) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die
als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone. Darüber hinaus sind in diesem
Betrieb während der letzten 3 Monate 6) weder Maul-· und Klauenseuche noch Rinderbrucellose
amtlich festgestellt worden.
g) Sie sind erworben worden
in einem Betrieb 3 )
- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Schlachtrinder und -schweine 3)
h) Sie sind unmittelbcH vom
Betrieb:i)
Betrieb zum Markt und von dort 3)
nicht - über eine Sammelstelle 3 )
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die
den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher
gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle
befördert worden.
Die Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt
einer seuchenfreien Zone.
VI. Die notwendige Genehmigung zu
Ziffer V Buchstabe b 3. und 4. Unterabsatz 3)
Ziffer V Buchstabe c (positive Reaktion) 3)
3
Ziffer V Buchstabe d (Titer von 30 oder mehr IE/ml) )
des Bestimmungslandes 3)
3
des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) )
ist - gegebenenfalls 5) - erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in ................................................ am ................................................ um .................. Uhr
(Tag der Verladung)
Der beamtete Tierarzt
1) Die Gesundheitsbescheinigung dmf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug gemein-
sam befördert werden, vom gleichen Versender stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, einheitlich ausgestellt
werden; bei einer Beförderung mit dem Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.
2) Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht-
hof oder auf einen Markt, der an einen Schlachthof angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses Marktes dürfen den
Abtrieb sämtlicher Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentralbehörde dafür
genehmigten Schlachthof gestatten.
11) Nid1tzutreffendes streichen.
4) Bei Versönd mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die Flugnummer einz.utrngen.
11) Bei Kälbern, soweit sie jünger sind als 4 Monate, entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c, d und Ziffer VI dieser
Bescheiniuung.
II) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 721
Muster Nr. 3
(zu § 2)
Gesundheitsbescheinigung
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzschweine -
Nr.····································
Versandland: ···············--················-··························································································································-····················
Zuständiges Ministeriu1n: ........................................................................................................................................................ .
Ausstellende Behörde: .............................................................................................................................................................. .
I. Angaben zur Identifizierung des Tieres:
Rasse: .............................................................................. Geschlecht: .............................. Alter:
Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke oder dauerhafter, die Identifizierung sichernder Stempel-
aufdruck:
Sonstige Kennzeichen oder Beschreibung: .............................................................................................................. .
II. Herkunft des Tieres:
Das Tier
- ist seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland gehalten worden. 1 )
- ist jünger als 6 Monate und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land gehalten worden. 1 )
III. Bestimmung des Tieres:
Das Tier wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit 1) - Eisenbahnwagen 2) - Lastkraftwagen 2) - Flugzeug 2) - Schiff ....................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .
gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: .......................................................................... .
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ........................................................................................................ .
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß pas oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:
a) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf
b) Es stammt aus einem brucellosefreien Schweinebestand und
- hat bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von :30 Tagen 3) durchgeführten Blutserum-
agglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 1) 4)
c) Es ist während der letzten 30 Tage 3) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten fest-
gestellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amt-
licher Feststellung während der letzten 3 Monate 3) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinder-
brucellose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krank-
heit) gewesen.
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
d) Es ist erworben worden
in einem Betrieb 1)
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Zucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine. 1)
e) Es ist unmittelbar vom
Betrieb 1)
- Betrieb zum Markt und von dort 1)
- nicht - über eine Sammelstelle 1)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und
Zucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen. Handelsverkehr geforderten
Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel des-
infizierten Trnnsportmitteln sowie gebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle
befördert worden.
Die Verla.destelle und ge,gebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt
einer seuchenfreien Zone.
V. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in ................................................ am um .................. Uhr
(Tag der Verladung)
Der beamtete Tierarzt
1) Nichtzutreffendes streichen.
1) Bei Versand mit Eisenb11hn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die FlutJnummer einzutragen.
1) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
') Die Blutserumagglulinülion wird nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 723
Muster Nr. 4
(zu § 2)
1
Gesundheitsbescheinigung )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
2
- Schlachtschweine ) -
Nr .................................... .
Versandland: ............................................................................................................................................................................... .
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere: ................................... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Laufende Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke
Nummer Schwein oder Ferkel oder dauerhafter, die Identifizierung sichernder
(lfd. Nr.) Stempelaufdruck
Lfd. Nr. III. Herkunft der Tiere:
gern. Ziff. II
Die Tiere
- sind seit mindestens 3 Monaten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehalter
worden. 3)
- sind jünger als 3 Monate und seit 'ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
gehalten worden. 3)
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und-land)
3 4
mit ) - Eisenbahnwagen ) - Lastkraftwagen 4) - Flugzeug 4) - Schiff ............................. _.. ······----·······.. ·····
Name und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .
gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: .......................................................................... .
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................... .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die ob_en bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens aus-
gemerzt werden sollen.
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Lfd. Nr.
gern. Zilf. II
c) Sie sind erworben worden
in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb, in dem seit min-
destens 30 Tc:1gen 5 ) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine
übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach
amtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche,
Rinderhruccllose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Tesche-
ner Krankheit). :i)
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Schlachtrinder und -schweine. 3)
d) Sie sind unmittelbar vom
Betrieb :i)
Betrieb zum Markt und von dort 3)
nicht -- über eine Sammelstelle 3)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine,
die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher
gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt
einer seuchenfreien Zone
VI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in ............................................... am um .................. Uhr
(Tag der Verladung)
Der beamtete Tierarzt
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug gemein-
sam befördert werden, vom <Jleichcn Versender stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, einheitlich ausge-
stellt werden; bei einer Beförderung mit dem Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.
2) Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem
Schlachthof oder auf einen Markt, der an einen Sd!lachthof angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses Marktes
dürfen den Abtrieb sämllichcr Tiere, vor allem nach Beendigur1g des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentral-
behörde dafür genehmigten Schlachlhof gestatten.
S) Nichtzutreffendes streichen.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die Flugnummer einzulragen.
6) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 725
Anlage II
(zu § 4)
Milchanalyse
1. Die Milchanalyse ist in einer von der zuständigen Behörde bestimmten amtlichen, tierärztlichen Unter-
suchungsstelle vorzunehmen.
2. Die Milchproben sind unter Beachtung folgender Bedingungen zu entnehmen:
a) die Zitzen sind vorher mit 70 0/oigem Alkohol zu desinfizieren;
b) die Reagenzgläser sind während des Einfüllens schräg zu halten;
c) dje Proben sind vom Anfangsgemelk, jedoch nicht von den ersten Milchstrahlen jeder Zitze zu ent-
nehmen;
d) jedem Euterviertel ist eine Probe zu entnehmen, die nicht mit denen der anderen Viertel vermischt
werden darf;
e) jede Probe muß aus mindestens 10 Milliliter (ml) Milch bestehen;
f) ist ein Konservierungsmittel erforderlich, so ist 0,5 °/oige Borsäure zu verwenden;
g) jedes Reagenzglas ist mit einem Etikett zu versehen, das folgende Angaben enthalten muß:
- Nummer der Ohrmarke,
- Bezeichnung des Euterviertels,
- Tag und Uhrzeit der Entnahme;
h) den Proben ist ein Begleitschein beizufügen, der folgende Angaben enthalten muß:
Name und Anschrift des amtlichen Tierarztes,
- Name und Anschrift des Eigentümers,
- Kennzeichen des Tieres,
- Laktationsstadium.
3. Die Milchanalyse darf frühestens 30 Tage vor der Verladung durchgeführt werden und muß stets
eine bakteriologische Untersuchung sowie einen Whiteside-Test (WST) oder einen California-Mastitis-
Test (CMT) umfassen. Beide Untersuchungen müssen vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen zu
einem negativen Ergebnis führen:
a) Ist das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, obwohl kein charakteristischer Entzündungs-
zustand vorliegt, positiv, das Ergebnis des WST (oder des CMT) jedoch negativ, so muß eine zweite
bakteriologische Untersuchung frühestens nach 10 Tagen innerhalb der vorgenannten 30-Tage-Frist
durchgeführt werden. Diese zweite Untersuchung muß folgendes ergeben:
aa) Verschwinden der pathogenen Keime,
bb) Nichtvorhandensein von Antibiotika.
Darüber hinaus muß das Fehlen einer Entzündung durch die erneute Vornahme eines WST (oder
CMT), der zu einem negativen Ergebnis führen muß, festgestellt werden.
b) Füllt die bakteriologische Untersuchung negativ, der WST (oder CMT) jedoch positiv aus, so ist
eine vollständige cytologische Untersuchung durchzuführen, die ein negatives Ergebnis zeigen muß.
4. Die bakteriologische Untersuchung muß umfassen:
a) die Uberimpfung der Milch in der Petrischale auf Blutagar mit Ochsen- oder Hammelblut;
b) die Uberimpfung der Milch auf T.K.T.-Nährboden (Thallium-Kristallviolett-Toxin-Blutagar) oder
Edwards-Nährboden.
Die bakteriologische Untersuchung muß auf die Feststellung aller Krankheitskeime ausgerichtet sein;
sie darf sich nicht auf den Nachweis spezifisch-pathogener Streptokokken und Staphylokokken beschrän-
ken. Zu diesem Zweck ist die Identifizierung der verdächtigen auf den vorgenannten durch Uber-
impfung erzielten Kulturen mit den klassischen Unterscheidungsverfahren der Bakteriologie durch-
zuführen, wie z.B. durch Verwendung des Shapman-Nährbodens zur Identifizierung der Staphylokokken
sowie der verschiedenen Auswahlnährböden zum Nachweis von Darmbakterien.
5. Zweck der vollsti:indigen cytologischen Untersuchung ist der Nachweis eines etwa vorliegenden charakte-
ristischen Entzündungszustandes, unabhängig von jedem klinischen Symptom.
Dieser Entzündungszustand ist dann erwiesen, wenn die Leukozytenzählung nach dem Breed-Verfahren
1 Million Leukozyten pro ml erreicht und das Verhältnis von Mononuklearen zu Polynuklearen unter
0,5 liegt.
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage III
(zu § 1 Nr. 9)
Anzeigepflichtige Krankheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Rinderkrankheiten:
- Tollwut
- Tuberkulose
- Brucellosen
Maul- und Klauenseuche
Milzbrand
- Rinderpest
- Lungenseuche
b) Schweinekrankheiten:
- Tollwut
- Brucellosen
- Milzbrand
- Maul- und Klauenseuche
- Schweinepest (klassische und afrikanische)
- Ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit)
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 727
Erste Verordnung
zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
(1. BFDV)
Vom 4. August 1965
Summlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. JIJ 625-1-1
Auf Grund des § 28 Abs. 1 und des § 46 Abs. 1 des 3. beim Landesausgleichsamt Schleswig-Holstein:
Beweissichenmgs- und Feststellungsgesetzes vom die Auskunftstelle Mecklenburg
22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) verordnet die für das Gebiet des Landes Mecklenburg
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: außer den Teilen der ehemals preußi-
schen Provinz Pommern
§ 1
die Auskunftsielle Vorpommern
für das Gebiet der dem Land Mecklen-
(1) Die nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes zu bilden- burg angegliederten Teile der ehemals
den Auskunftstellen werden bei den nachstehend preußischen Provinz Pommern.
aufgeführten Landesausgleichsdmtern eingerichtet:
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Länderbezeich-
1. beim Landesausgleichsamt Berlin: nungen beziehen sich auf die Länder nach dem Ge-
die Auskunftstelle Ost-Berlin bietsstand vom 1. Januar 1948.
für das Gebiet des Sowjetsektors von § 2
Berlin
Die Auskunftstellen sind an dem Sitz des Landes-
die Auskunftstelle Brandenburg ausgleichsamts oder eines Ausgleichsamts einzu-
für das Gebiet des Landes Brandenburg; richten; das Nähere bestimmen die Landesregie-
rungen.
2. beim Landesausgleichsamt Niedersachsen:
§ 3
die Auskunftstelle Sachsen-Anhalt
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
für das Gebiet des Landes Sachsen- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Anhalt gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 48 des Beweis-
sicherungs- und Feststellungsgesetzes auch im Land
die Auskunftstelle Thüringen
Berlin.
für das Gebiet des Landes Thüringen § 4
die Auskunftstelle Sachsen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
für das Gebiet des Landes Sachsen; kündung in Kraft.
Bonn, den 4. August 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
16. 7. 65 Verordnung Nr. 117/65/EWG der Kommission zu
Artikel 3 der Verordnung Nr. 38/64/EWG des
Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in
der Gemeinschaft zur Aufstellung der Liste der
Gemeinden innerhalb der Grenzzonen, die beider-
seits gemeinsamer Grenzen von Mitgliedstaaten
festgelegt wurden 139 29, 7.65 2345
30. 7. 65 Verordnung Nr. 118/65/EWG der Kommission zur
Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung
der Verordnung Nr. 69/65/EWG über den be-
schleunigten Absatz überschüssiger Butter-
bestände in staatlicher Lagerhaltung 140 31. 7. 65 2398
30. 7. 65 Verordnung Nr. 119/65/EWG der Kommission über
die abschöpfungsfreie Einfuhr bestimmter Butter-
und Käsemengen, die sich in italienischen Zoll-
lagern befinden, nach Italien 140 31. 7. 65 2399
Heraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln, - Druck: Bundesdruckerei.
Das Eundesqesetzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1R58 (Bundcsgcsclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedingungen für Teil I und Jl: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis~ vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z c Ist ü c k e je angefonqene 24 Sei l.cn DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,25.
665
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1965 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
2. 8. 65 Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches und der Reichsabgabenordnung . . . . . . . . . . . . . 665
Aildcrl Bundesgesetzbl. JJJ 4100-1, 610-1
3. 8. 65 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Ausübung des Reisegewerbes durch
Ausllinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
Andert Bundesgesetzbl. JJI 7105-1
3. 8. 65 Verordnung zum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 1117831-1-17.
3. 8. 65 Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen . . . . 679
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-16
3. 8. 65 Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und
Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh . . . . . . . . . . . 692
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 7831-1-6
3. 8. 65 Verordnung über die Ausfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus der Bundesrepublik.
Deutschland nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Ausfuhr-
Verordnung Rinder und Schweine (EWG) - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 715
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. IJJ 7831-1-41
4. 8. 65 Erste Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (1. BFDV) 727
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. IJJ 625-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
Gesetz
zur Änderung des Handelsgesetzbuches und der Reichsabgabenordnung ) 1
Vom 2. August 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und
sen: Wert auch ohne die körperliche Bestandsauf-
§ 1 nahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden
kann:
Das Handelsgesetzbuch 2 ) wird wie folgt geändert:
In dem Inventar für den Schluß eines Geschäfts-
1. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
jahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht ver-
,,Er ist verpflichtet, eine mit der Urschrift über- zeichnet zu werden, wenn
einstimmende Wiedergabe der abgesandten Han- 1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer
delsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder son-
körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund
stige dauerhafte Wiedergabe des Wortlauts auf
eines nach Absatz 3 zulässigen anderen Ver-
einem Schrift- oder Bildträger) zurückzubehalten."
fahrens nach Art, Menge und Wert in einem
2. In § 39 wird Absatz 3 durch die folgenden neuen besonderen Inventar verzeichnet hat, das für
Absätze 3 und 4 ersetzt: einen Tag innerhalb der letzten drei Monate
vor oder der beiden ersten Monate nach dem
„Bei der Aufstellung des Inventars für den
Schluß des Geschäftsjahrs aufgestellt ist, und
Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer kör-
perlichen Bestandsaufnahme der Vermögens- 2. auf Grund des besonderen Inventars durch An-
gegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit wendung eines den Grundsätzen ordnungsmä-
durch Anwendung eines den Grundsätzen ord- ßiger Buchführung entsprechenden fortschrei-
nungsmäßiger Buchführung entsprechenden an- bungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert
deren Verfahrens gesichert ist, daß der Bestand ist, daß der am Schluß des Geschäftsjahrs vor-
handene Bestand der Vermögensgegenstände
1) Ändert Bundescieselzbl. III 4100-1, 610-1 für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet
2) Bundesgesetzbl. lll 4100-1 werden kann."
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. § 40 erhält folgcmden Absatz 4: 6. Nach § 47 wird folgende Vorschrift als § 47 a ein-
,, Soweit d ic)s den Grundsi.i tzen ordnungsmäßi- gefügt:
ger Buchführung entspricht, können bei der Auf- ,,§ 47 a
stellung des Inventars und der Bilanz
Wer empfangene Handelsbriefe oder Buchungs-
1. annähernd glcichwerli~Je oder solche gleich- belege nur in Form einer verkleinerten Wieder-
artigen Vermögensgegenstände, bei denen nach gabe auf einem Bildträger vorlegen kann, ist ver-
der Art des Bes Landes oder auf Grund sonstiger pflichtet, neben der Wiedergabe die erforderliche
lJmsU:i.nde ein Durchschnittswert bekannt ist, zu Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen
einer Gruppe zusammengefaßt werden, auf seine Kosten beizubringen. Dies gilt sinnge-
2. Gegenstände des Anlagevermögens sowie Roh-, mäß für Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe.
Hilfs- und Betriebsstoffe des Vorratsvermögens die nur in einer ohne Hilfsmittel nicht lesbarer,
mit einer glcichbleib(mdcn Menge und mit Form vorgelegt werden können."
einem gleichbleibenden Wert angesetzt wer-
den, wenn ihr Bestand in s,üner Größe, seinem § 2
Wert und seiner Zusammensetzung nur gerin- § 162 der Reichsabgabenordnung 3 ) wird wie folgt
gen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in geändert:
der Regel alle drei Jahre eine körperliche Be-
standsaufnahme durchzuführen." 1. Absatz 8 erhält folgende Fassung:
,, (8) Bücher, Inventare, Bilanzen, Aufzeichnun-
4. § 41 Abs. 2 wird aufgehoben.
gen im Sinne des Absatzes 1, empfangene Han-
delsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Han-
5. An die Stelle des § 44 treten die folgenden Vor-
delsbriefe, Buchungsbelege und, soweit sie für
schriften:
die Besteuerung von Bedeutung sind, auch Ge-
,,§ 44 schäftspapiere und sonstige Unterlagen sind ge-
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden ordnet aufzubewahren, und zwar
Unterlagen geordnet aufzubewahren:
1. Bücher, Inventare und Bilanzen zehn Jahre,
1. Handelsbücher, Inventare und Bilanzen,
2. Aufzeichnungen, empfangene Handelsbriefe,
2. die empfangenen Handelsbriefe,
Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, Buchungsbelege und sonstige Unterlagen sie-
4. Belege für Buchungen in den von ihm nach ben Jahre, sofern nicht in anderen Steuerge-
§ 38 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungs- setzen kürzere Aufbewahrungsfristen bestimmt
belege). sind.
Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß
Handelsgeschäft betreffen. des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung
in das Buch gemacht, das Inventar auf gestellt, die
Bilanz festgestellt, der Handelsbrief empfangen
§ 44 a oder abgesandt oder der Buchungsbeleg entstan-
Empfangene Handelsbriefe können statt in Ur- den ist, ferner die Aufzeichnungen vorgenommen
schrift in der Form einer verkleinerten Wieder- oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind."
gabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden,
wenn das Verfahren bei der Herstellung der Wie- 2. Folgende Vorschrift wird als neuer Absatz 9 ein-
dergctbe ordnungsmäßigen Grundsätzen entspricht gefügt:
und dabei gesichert ist, daß die Wiedergabe mit ,, (9) Die Wiedergabe der abgesandten Handels-
der Urschrift übereinstimmt. briefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige
Absatz 1 gilt sinngemäß für Buchungsbelege, dauerhafte Wiedergabe des Wortlauts auf einem
auch soweit ihre geordnete Ablage in einem den Schrift- oder Bildträger) muß mit der Urschrift
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent- übereinstimmen. Die übrigen in Absatz 8 Nr. 2
sprechenden Verfahren die Führung von Büchern genannten Schriftstücke sind in Urschrift aufzube-
und Konten erselzt. wahren; sie können statt dessen in Form einer
verkleinerten Wiedergabe auf einem Bildträger
§ 44 b aufbewahrt werden, wenn das Verfahren bei der
Herstellung der ,Niedergabe ordnungsmäßigen
I-landelsbücher sowie Inventare und Bilanzen Grundsätzen entspricht und dabei gesichert ist,
sind zehn Jahre, empfangene Handelsbriefe, Wie- daß die Wiedergabe mit der Urschrift überein-
dergaben der abgesandten Handelsbriefe und Bu- stimmt; für Buchungsbelege gilt dies auch, soweit
chungsbelege sieben Jahre aufzubewahren. ihre geordnete Ablage in einem den Grundsätzen
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden
des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung Verfahren die Führung von Büchern und Konten
in das Handelsbuch gemacht, das Inventar auf- ersetzt. Können hiernach Unterlagen nur in einer
gestellt, die Bilanz festgestellt, der Handelsbrief ohne Hilfsmittel nicht lesbaren Form vorgelegt
empfangen oder abgesandt oder der Buchungs- werden, so hat der Betroffene auf Verlangen der
beleg entstanden ist." 3) Bundesgesetzbl. III 610-1
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 661
Finanzbehörden oder der Gerichte auf seine Ko- § 3
sten die erJ:orderliche Anzahl ohne Hilfsmittel les-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
barer Reproduktionen vorzulegen; bei Ermittlun-
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
gen oder Prüfungen in den Geschäftsräumen sind
auch im Land Berlin.
für verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen
Lesegeräte bereitzustellen." § 4
3. Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden Absätze Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
10 und 11. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 2. August 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
D e r B und e s mini s t e r de r J u s ti_z
Dr. Weber
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer*)
Vom 3. August 1965
Auf Grund des § 55 d Abs. 2 der Gewerbeordnung, b) ihren ständigen Aufenthalt seit mindestens
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der zehn Jahren im Geltungsbereich dieser Ver-
Gewerbeordnung vom 1. April 1965 (Bundesgesetz- ordnung haben,
blatt I S. 209), wird mit Zustimmung des Bundesrates wenn ihnen die besondere Aufenthaltserlaub-
verordnet: nis ohne räumliche und zeitliche Beschränkung
Artikel 1 erteilt ist,
Die Verordnung über die Ausübung des Reisege- 2. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes
werbes durch Ausländer vom 30. November 1960 über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
(Bundesgesetzbl. I S. 871) wird wie folgt geändert: im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundes-
1. § 1 erhält folgenden Absatz 2: gesetzbl. I S. 269),
,, (2) Die §§ 2 bis 7 finden auf die Ausübung des 3. Ausländer, die das Reisegewerbe nur bei Mit-
Reisegewerbes durch Staatsangehörige eines Mit- gliedern der von ihrem Heimatgebiet (Ent-
gliedstaates der Europi.iischen Wirtschaftsgemein- sendestaat) im Geltungsbereich dieser Verord-
schaft nur Anwendung, wenn diese Staatsange- nung stationierten Streitkräfte, bei Mitglie-
hörigen dern des die Streitkräfte begleitenden und bei
ihnen beschäftigten Zivilpersonals (ziviles Ge-
1. bei anderen Personen, die sie nicht im Rahmen
folge) und bei den Angehörigen von Mitglie-
von deren Geschäftsbetrieb aufsuchen, Waren
dern der Streitkräfte oder des zivilen Gefolges
feilbieten oder ankaufen oder
ausüben."
2. Schaustellungen, Musikaufführungen, unter-
haltende Vorstellungen oder sonstige Lustbar- Artikel 2
keiten, ohne daß ein höheres Interesse der
Kunst oder Wissenschaft dabei erkennbar ist, Geltung in Berlin
darbieten." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 werden gestri- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
chen. ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-
nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
3. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:
auch im Land Berlin.
,,§ 5 a
Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des
Artikel 3
§ 5 gelten nicht für
1. Ausländer, die Inkrafttreten
a) in § 55 b Abs. 1 der Gewerbeordnung be- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zeichnete Tätigkeiten ausüben oder kündung in Kraft.
Bonn, den 3. August 1965
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Langer
"') Ändert Bun<lc,sgesetzul. III 7105-1
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 669
Verordnung
zum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes
Vom 3. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 7831-1-17
Auf Grund der §§ 8, 17 b und 79 Abs. 1 des Vieh- (2) Bei Verdacht auf Tuberkulose hat die zu-
seuchengese Lzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. ständige Behörde für den Rinderbestand die Maß-
S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- nahmen nach Absatz 1 Nr. 1 anzuordnen; sie kann
rung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen.
(Bundesgesctzbl. I S. 627), in Verbindung mit Ar-
(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung von
tikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim-
Rindern anzuordnen, bei denen Lungen- oder Darm-
mung des Bundesrates verordnet:
tuberkulose festgestellt ist. Soweit nicht die Tötung
nach § 61 des Viehseuchengesetzes anzuordnen ist,
kann sie ferner die Tötung von Rindern anordnen,
I. Begriffsbestimmungen bei denen eine andere Form der Tuberkulose oder
ein Verdacht auf Tuberkulose vorliegt.
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1. Tuberkulose des Rindes, wenn diese durch kli- § 3
nische, allergische, bakteriologische oder patho-
logisch-anatomische Untersuchungsverfahren fest- Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei Rin-
gestellt ist; als allergisches Untersuchungsverfah- dern als zweifelhaft zu beurteilen (Anlage III Nr. 2
ren gilt die intracutane Tuberkulinprobe; Buchstabe c), so hat die zuständige Behörde anzu-
ordnen, daß diese Rinder amtlich nachzuuntersuchen
2. Verdacht auf Tuberkulose des Rindes, wenn das sind und bis zum Abschluß dieser Untersuchung aus
Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 1 den dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort, außer
Ausbruch der Tuberkulose befürchten läßt. zur Schlachtung unter amtlicher Kontrolle, nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt
werden dürfen.
II. Schutzmaßregeln
§ 2
(1) Liegt bei Rindern Tuberkulose vor, so hat die
III. Aufhebung der Schutzmaßregeln
zuständige Behörde für den Rinderbestand folgendes
§ 4
anzuordnen:
1. Sämtliche Rinder des Bestandes (1) Die Tuberkulose gilt als erloschen und die
angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
a) sind mit Ohrmarken dauerhaft zu kennzeich-
nen, wenn
b) sind im Stall oder auf der Weide abzusondern, 1. a) sämtliche Rinder des Bestandes verendet, ge-
c) dürfen ohne Genehmigung der zuständigen tötet oder entfernt worden sind, oder
Behörde nicht aus dem Gehöft oder von dem b) die seuchenkranken und -verdächtigen Rinder
sonstigen Standort entfernt werden. entfernt worden sind und bei den übrigen
2. Die Milch von Rindern, bei denen Rindern des Bestandes eine klinische Unter-
suchung in Verbindung mit zwei im Abstand
a) Tuberkulose im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 von mindestens acht Wochen durchgeführten
des Viehseuchengesetzes festgestellt worden
Tuberkulinproben einen negativen Befund
ist, ist nach Anweisung des beamteten Tier- ergeben hat, oder
arztes unschädlich zu beseitigen;
b) Tuberkulose im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 13 c) bei Verdacht auf Tuberkulose im Falle des
des Viehseuchengesetzes festgestellt worden § 7 Abs. 2 Nr. 1 die seuchenverdächtigen
ist, ist aufzukochen oder in gekennzeichneten Rinder entfernt worden sind und bei den
Behältern einer Molkerei zur ausreichenden übrigen Rindern eine klinische Untersuchung
Erhitzung zuzuführen. in Verbindung mit einer Tuberkulinprobe
einen negativen Befund ergeben hat, und
3. Behältnisse, Gerätschaften und sonstige Gegen-
stände, die in Ställen des verseuchten Rinder- 2. die Desinfektion nach Anweisung des beamteten
bestandes benutzt worden sind, sind nach An- Tierarztes unter amtlicher Uberwachung durch-
weisung des beamteten Tierarztes zu reinigen geführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-
und zu desinfizieren. men worden ist.
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Die angeordneten Schutzmaßregeln sind ferner vom Besitzer aufzubewahren. und der zuständigen
aufzuheben, wenn sich der Seuchenverdacht als nicht Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen
begründet erwiesen hat. vorzulegen.
3. Rinder des Bestandes dürfen mit Rindern aus
nicht anerkannten Beständen nicht gemeinsam
IV. Anerkannter Bestand verladen, getrieben, geweidet oder sonst zusam-
mengebracht werden; dies gilt nicht für Rinder,
§ 5 die zur Schlachtung verbracht werden.
(1) Ein Rinderbestand ist auf Antrag von der 4. Rinder des Bestandes dürfen zum Decken nur mit
zuständigen Stelle amllich als tuberkulosefrei an- Rindern aus anerkannten Beständen zusammen-
zuerkennen (anerkannter Besland), wenn folgende geführt werden; sie dürfen nur in Deckstände
Anforderungen erfüllt sind: verbracht werden, die ausschließlich beim Decken
von Rindern aus anerkannten Beständen ver-
1. Bei keinem Rind des Bestandes darf Tuberkulose
wendet werden.
oder Verdacht auf Tuberkulose vorliegen.
§ 7
2. Bei sämtlichen über sechs Wochen alten Rindern
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
des Bestandes müssen zwei im Abstand von
eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 5
.sechs Monaten aufeinander folgende Unter-
nicht vorgelegen hat.
suchungen mittels der Tuberkulinprobe von
einem beamteten oder amtlich beauftragten Tier- (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
arzt durchgeführt werden und negative Befunde 1. Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose im
ergeben. Die erste Tuberkulinprobe darf nicht Bestand vorliegt oder
früher als sechs Monate nach Entfernung aller
2. die Untersuchung nach § 6 Nr. 1 nicht vorgenom-
seuchenkranken und -verdächtigen Rinder des
men worden ist oder die Vorschrift des § 6 Nr. 2
Bestandes vorgenommen werden. Bei den zwi-
Satz 1 nicht eingehalten ist.
schen den Untersuchungen über sechs Wochen
altgewordenen Rindern, die im Bestand geboren (3) Sind Rinder, bei denen Verdacht auf Tuber-
sind, genügt eine einmalige Untersuchung; bei kulose vorliegt, nach Feststellung des Verdachtes
den zwischen den Untersuchungen eingestellten im Bestand unverzüglich aus dem Bestand entfernt
Rindern aus anerkannten Beständen kann die worden, so kann an Stelle des Widerrufs das Ruhen
erste Untersuchung außerhalb des Bestandes der Anerkennung angeordnet werden. Die Anord-
durchgeführt worden sein. Sofern zum Neuauf- nung ist aufzuheben, wenn eine frühestens acht
bau eines Bestandes nur Rinder mit Bescheini- Wochen nach Entfernung der Tiere durchgeführte
gungen nach § 12 aus anerkannten Beständen Untersuchung des Bestandes in Verbindung mit
eingestellt worden sind, genügt eine Unter- einer Tuberkulinprobe durch den beamteten Tier-
suchung bei den Rindern dieses Bestandes. arzt einen negativen Befund ergeben hat.
3. Sämtliche Rinder müssen durch amtliche oder (4) Der Widerruf oder das Ruhen der Anerken-
amtlich anerkannte Ohrmarken gekennzeichnet nung kann angeordnet werden, wenn eine der Vor-
sein. schriften des § 6 Nr. 3 oder 4, der §§ 9, 10 oder 11
nicht eingehalten worden ist.
4. Räumlichkeiten und Gegenstände, von denen an-
zunehmen ist, daß sie Träger des Ansteckungs- § 8
stoffes sind, müssen gereinigt und desinfiziert
Für Rinder in Ställen von Viehhändlern kann die
worden sein.
zuständige Behörde Vorschriften über die Anerken-
(2) Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten die- nung als tuberkulosefreier Bestand nach den Grund-
ser Verordnung von der zusUindigen Stelle amtlich sätzen der §§ 5 bis 7 erlassen.
als tuberku]osefrei anerkannt worden ist, gilt als
§ g
anerkannter Bestand.
Werden in anerkannten Beständen Tuberkulin-
§ 6 proben durchgeführt, so hat der Besitzer das Ergeb-
nis, sofern nicht eine Untersuchung nach dieser Ver-
Für anerkannte Bestände gilt folgendes: ordnung vorliegt, dem zuständigen beamteten
1. Sämtliche Rinder des Bestandes im Alter von Tierarzt unverzüglich mitzuteilen.
mehr als sechs Wochen unterliegen, sofern kein
Anlaß zu einer früheren Untersuchung besteht, § 10
im Abstand von je zwei Jahren der Untersuchung Liegt in einem Gehöft mit einem anerkannten
auf Tuberkulose durch einen beamteten oder Rinderbestand bei anderen Haustieren Tuberkulose
amtlich beauftragten Tierarzt. Die Untersuchung oder Verdacht auf Tuberkulose vor, so sind
kann auf die Tuberkulinprobe beschränkt wer- 1. die seuchenkranken und -verdächtigen Tiere ab-
den, wenn keine weitergehenden Untersuchun- zusondern und vom Rinderbestand fernzuhalten
gen für erforderlich gehalten werden. und
2. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt 2. der Rinderbestand vom beamteten Tierarzt mit-
werden, die aus anerkannten Beständen stammen tels Tuberkulinprobe alsbald zu untersuchen,
und für die amtstierärztliche Bescheingungen wenn eine Ubertragung auf Rinder zu befürchten
nach § 12 vorliegen. Diese Bescheinigungen sind ist.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 671
§ 11 § 14
Der Besitzer eines anerkannten Bestandes hat (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß
dafür zu sorgen, daß die Rinder seines Bestandes
1. Schutz- und Heilimpfungen gegen die Tuberku-
1. nicht mit Personen, die an ansteckender Tuber- lose der Rinder verboten sind,
kulose leiden, und
2. Rinder aus nicht anerkannten Beständen
2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen a) auf Weiden nicht verbracht, an öffentlichen
Haustieren anderer Besitzer Tränken und offenen Gewässern nicht ge-
in Berührung kommen. tränkt, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
nicht getrieben sowie auf Tierschauen und
§ 12
Körungen nicht verbracht werden dürfen,
b) nur zu Schlachtzwecken abgegeben werden
(1) In der amtstierärztlichen Bescheinigung über
dürfen.
die Herkunft eines Rindes aus einem anerkannten
Bestand und das Freisein eines Rindes von Tuber- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
kulose müssen angegeben sein: Absatz 1 Nr. 1 zur Durchführung wissenschaftlicher
1. Name und Wohnort des Besitzers, Versuche und Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zu-
lassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht
2. Rasse, Geschlecht, Kennzeichen, Alter und Ohr- entgegen stehen.
marke des Rindes,
3. Datum der Anerkennung des Bestandes,
4. Datum der letzten Tuberkulinprobe bei den Rin- VI. Schlußvorschriften
dern des Bestandes sowie
§ 15
5. Datum und Ergebnis der letzten Tuberkulinprobe
bei dem Rind, außer bei Kälbern unter sechs Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Wochen. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können ent- zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
fallen, wenn die Bescheinigung andere Angaben 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
enthält, nach denen die Herkunft des Rindes fest- Berlin.
gestellt werden kann.
§ 16
(3) Die Bescheinigung ist vier Wochen gültig; sie
wird ungültig, wenn das betreff ende Rind mit Rin- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
dern aus nicht anerkannten Beständen in Berührung kündung in Kraft. Gleichzeitig treten die § § 300 bis
gekommen ist. 317 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats
zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911
V. Ergänzende Vorschriften (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert durch
die Verordnung zur Änderung der Ausführungsvor-
§ 13 schriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze
vom 1. März 1958 (Bundesanzeiger Nr. 45 vom
(1) Für die Tuberkulinproben ist ein Tuberkulin
6. März 1958), - BA VG - sowie die auf Grund der
zu verwenden, das nach Anlage I hergestellt und
§§ 305, 307 bis 312 und 314 BA VG erlassenen Vor-
nach Anlage II geprüft worden ist; die Tuberkulin-
schriften der Länder außer Kraft. Auf Grund der
proben sind nach Anlage III durchzuführen und zu
§§ 300 bis 304, 306, 313 und 315 bis 317 BA VG er-
beurteilen.
lassene Vorschriften der Länder treten am 1. Januar
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß 1966 außer Kraft, soweit sie nicht vor diesem Zeit-
in den Fällen des § 3 andere Tuberkuline verwendet punkt durch Vorschriften der Länder nach dieser
werden. Verordnung ersetzt sind.
Bonn, den 3. August 1965
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage I
(zu § 13 Abs. 1)
Herstellung des Tuberkulins
1. Stdmrne
Zur Herstellung des auf synthetischem Nährboden durch Hitzekonzentration gewonnenen albumosefreien
Tuberkulins dürf nur dPr Tuberkelbakterien.stamm Vallee (bovin) verwendet werden.
Der Stamm ist zu Beginn eines jeden Jahres vom Paul-Ehrlich-Institut in Frankfurt am Main zu beziehen
und ctuf festen Nührböden weiterzuzüchten und spätestens alle acht Wochen zu überimpfen. Der Stamm
muß auf flüssigem Nährboden gutes Oberflächenwachstum entwickeln. Durch aufeinanderfolgende Passagen
auf flüssigen Ni:i.hrböden kann diese Eigenschaft gewonnen und erhalten werden.
2. Nährböden
Als Nährböden dürfen nur verwendet werden:
a) Fester Nährboden: Eiernährboden zur Haltung der Stämme.
b) Flüssige Nährböden:
aa) Zur Erreichung des Oberflächenwachstums:
Ubliche Rindfleischbouillon mit 1 °/o Pepton und 0,2 0/o primärem Kaliumphosphat (KH2PO4), der 7 0/o
Glycerin (70 g oder 56 ml pro Liter) hinzugefügt werden.
Nach der Sterilisation im Autoklaven muß der pH-Wert 7,3 betragen.
bb) Zur Produktion:
Der fertige Nährboden enthi:i.lt in 1 Liter:
10,0 g Asparagin
1,8 g Dikaliumphosphat
0,9 g neutrales Natriumcitrat
1,5 g Magnesiumsulfat
0,1 g Eisencitrat
2,5 g Glucose
50 ml Glycerin DAB 6.
Herstellung des Nährsubstrates:
10 g Asparagin sind in 1 Liter heißem destilliertem Wasser zu lösen und die übrigen Zusätze der
Asparaginlösung in der angegebenen Menge und Reihenfolge zuzufügen. Das Ganze ist 15 Minuten auf-
zukochen und auf Pli 7,0 einzustellen. Nachdem die Lösung sich abgesetzt hat oder durch Seitzfilter filtriert
worden ist, ist sie in Kulturgefäße abzufüllen und im Autoklaven 10 Minuten bei 120° C zu sterilisieren.
Die fertigen Nährsubstrate sind mit Kulturhaut zu beimpfen.
3. Behandlung der Kulturen
Je nach Intensität des Wachstums in den Produktionsgefäßen sind die Kulturen 10 bis 12 und mehr
Wochen zu bebrüten. Nach Entfernung der verunreinigten Kulturen sind die Kulturgefäße zu sammeln und
drei Stunden strömendem Dampf zur Abtötung der Organismen auszusetzen. Nach Abkühlung über Nacht
i~t der Inhalt der Kulturgc~foße grob zu filtrieren. Das Filtrat ist auf ein Fünftel seines Volumens einzu-
dampfen und mit gleicher Menge einer 10/oigen Phenollösung zu verdünnen. Hierauf ist das Tuberkulin in
den Kühlschrank zu verbringen und ca. zwei Wochen ruhig stehenzulassen, damit sich etwaige Trübungen
am Boden absetzen können. Wenn die überstehende Flüssigkeit vollkommen klar ist, ist das Tuberkulin
vorsichtig abzuheben, auf Keimfreiheit zu prüfen und, wenn es keimfrei ist, zur Prüfung einzureichen.
4. Behandlung des Tuberkulins
Nach Abschluß der Prüfung ist das Tuberkulin in der Form in den Herstellerbetrieben aufzubewahren,
in der es zur Prüfung dem Paul-Ehrlich-Institut eingereicht worden ist, bis es für den Verkauf durch
eine Verdünnung auf 50 000 Internationale Einheiten für Tuberkulin je Milliliter (IE/ml) gebrauchsfertig
gemacht und abgefüllt werden muß. Die Verdünnung darf nur in Gegenwart des Kontrollbeamten des
Prüfungsinstituts vorgenommen werden.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 673
Anlage II
(zu § 13 Abs. 1)
Prüfung des Tuberkulins
§ 1
Zur Feststellung der Ri.ndcrtuberkulose darf nur ein Tuberkulin verwendet werden, das im Paul-Ehrlich•
Institut geprüft worden ist.
Verfahren in der Herstellungsstätte
§ 2
Der Kontrollbeauftragte des Prüfungsinstituts nimmt die Gesamtmenge des zur Prüfung bestimmten, mit
einer Kontrollnummer versehenen Tuberkulins gegen Quittung in Empfang und macht darüber in seinem
Dienstbuch die entsprechenden Eintragungen. Insbesondere hat der Kontrollbeauftragte sich an Hand der
Produktionsprotokolle zu überzeugen, daß das Tuberkulin nach Anlage I der Verordnung hergestellt ist
und in seinem Dienstbuch einen entsprechenden Vermerk zu machen.
§ 3
(l) Wird ein Tuberkulin aus verschiedenen Einzelportionen in der Weise hergestellt, daß in mehreren
Gefäßen gleichartig zusammengesetzte Mischungen bereitet werden, so muß der Kontrollbeauftragte die
Herstellung der Mischungen überwachen und sich von ihrer völligen Dbereinstimmung überzeugen, wenn
sie die gleiche Kontrollnummer erhalten sollen. Der Kontrollbeauftragte hat in diesem Falle die Opera-
tionsnummer der Einzelportionen in seinem Dienstbuch zu vermerken und über die Zusammensetzung der
in seiner Gegenwart hergestellten Mischungen Aufzeichnungen zu machen.
(2) Wird eine qrößere Menge Tuberkulin in verschiedenen Gefäßen verteilt, muß die Verteilung eben-
falls unter Aufsieht des Kontrollbeauftragten erfolgen, falls die abgeteilten Mengen die gleiche Kontroll-
nummer erhalten sollen. Der Kontrollbeauftragte hat in seinem Dienstbuch Aufzeichnungen über die in
seiner Gegenwurt vorgenommene Verteilung zu machen.
§ 4
Zur Keimfreihaltung des Tuberkulins ist ausschließlich Phenol in einer Konzentration von 0,5 0/o zu ver-
wenden. Der Zusatz muß vor der Dbergabe des Tuberkulins an den Kontrollbeauftragten erfolgen.
Einsendung zur Prüfung
§ 5
Auf Antrag der Hcrstellungsstiitte hat der Kontrollbeauftragte die Prüfung des Tuberkulins einzuleiten.
§ 6
(1) Für die Prüfung sind von jedem Präparat
a) 7 Proben zu je 5 ml,
b) 3 Proben zu je 10 ml
in Gegenwart des Kontrollbeauftragten zu entnehmen und in sterilisierte Gefäße abzufüllen.
(2) Wurde ein Tuberkulin dem Kontrollbeauftragten in mehreren Originalbehältern übergeben (§ 3), so
bestimmt dieser, aus welchem Gefäß die Proben zu entnehmen sind.
(3) Nach Entnahme der Probenmengen sind die Originalbehälter in Gegenwart des Kontrollbeauftragten
zu plombieren und in einem Raume abzustellen, den der Kontrollbeauftragte unter Mitverschluß zu
halten hat.
§ 7
Die Probefläschchen sind vor der Einsendung an das Prüfungsinstitut in Gegenwart des Kontrollbeauf-
tragten zu plombieren und mit einer Aufschrift zu versehen, aus der die genaue Bezeichnung des Präparates
nebst Kontrollnummer, bei Aufbewahrung des Vorrates in verschiedenen Originalgefäßen die nähere
Bezeichnung des Aufbewahrungsgefäßes und der Tag der Abfüllung der für das Prüfungsinstitut bestimmten
Proben ersichtlich sind.
§ 8
Die Herstellungsstätte hat der Sendung einen Begleitschein nach Muster A beizufügen, aus dem die
Zusammensetzung des zur Prüfung gestellten Tuberkulins, das Ergebnis der Wertbestimmung in der
Herstellungsstätte, der Gehalt an keimwidrigen Mitteln sowie das Ergebnis der Prüfung auf Keimfreiheit
und Verträglichkeit ersichtlich sind. In dem Begleitschein müssen ferner die Gesamtmenge des Tuberkulins
und Anzahl, Inhalt und Bezeichnung der Einzelgefäße, in denen es aufbewahrt wird, sowie die zur
Prüfung gestellte Menge angegeben sein. Der Begleitschein ist von dem Kontrollbeauftragten auf seine
Richtigkeit zu prüfen und gegenzuzeichnen.
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Prüfung
§ 9
Die Prüfung des Tubcrk ul ins erstreckt sich auf die Feststellung der Keimfreiheit, der Verträglichkeit,
des Phenolgehaltes, der Nichtsensibilisierung und des Gehaltes an wirksamer Substanz.
§ 10
(1) Die Prüfung auf Keimfreiheit erfolgt nach folgenden Methoden:
Ein Gesamtstichprobenvolumcn von wenigstens 10 ml Tuberkulin ist auf
Thioglykolatmedium,
Traubenzuckerbouillon und
Sabouraudagar
10 Tage lang jeweils zur IIülfte bei 37° C und bei Zimmertemperatur zu bebrüten. Das Verdünnungs-
verhältnis Tuberkulin : Ndhrmedium muß mindestens 1 : 50 betragen.
(2) Haben sich aus dem zur Prüfung gestellten Tuberkulin in dieser Zeit Keime entwickelt, so ist es
zurückzuweisen.
§ 11
(1) Zur Prüfung auf Verträglichkeit wird zwei weißen Mäusen im Gewicht von 16 bis 18 g 0,5 ml des zur
Prüfung gestellten Tuberkulins unter die Haut gespritzt. Zeigen die Tiere im Verlauf von zwei Stunden
keine oder nur unwesentliche Vergiftungserscheinungen, so darf angenommen werden, daß das Tuberkulin
verträglich ist.
(2) Ferner werden je 1,0 ml des zu prüfenden Tuberkulins pro 100 g Lebendgewicht unter die Bauchhaut
von zwei etwa 350 g bis 500 g schweren Meerschweinchen gespritzt. Das Tuberkulin kann als verträglich
angesehen werden, wenn die so behandelten Tiere höchstens bis zum zweiten Tage ein starkes Infiltrat
zeigen, das sich, ohne durchzubrechen oder Nekrosen zu erzeugen, am dritten Tage zurückbildet und am
sechsten Tage nicht mehr feststellbar ist. Kommt es zu Durchbrüchen oder Nekrosen der Bauchhaut oder
bilden sich die Infiltrate bis zum sechsten Tage nicht zurück, so ist das Tuberkulin zurückzuweisen.
§ 12
Zur Feststellung des Fehlens von Reizeigenschaften werden zwei Meerschweinchen intracutan 2 500 IE/ml
des zu prüfenden Tuberkulins in einer Menge von 0,1 ml in die vorher depilierte Flankenhaut injiziert.
Nach 40 Stunden darf keine Reaktion auftreten, die über eine durch einen unbeimpften 0,5 0/o Phenol ent-
haltenden Produktionsndhrboden verursachte Reaktion hinausgeht.
§ 13
Zur Prüfung der genauen Dosierung des Phenolgehalts und auf das etwaige Vorhandensein eines
anderen Konservierungsmittels ist eine chemische Analyse des Tuberkulins durchzuführen.
§ 14
Die Prüfung des Tuberkulins auf Nichtsensibilisierung ist wie folgt durchzuführen:
Drei noch nicht zu Versuchszwecken verwendete Meerschweinchen erhalten dreimal im Abstand von fünf
Tagen eine intrncutane Injektion von 500 IE in einer Lösung von 0,1 ml. 15 Tage später werden diese
Meerschweinchen mit einer intracutanen Injektion der gleichen Tuberkulindosis (1 500 IE/ml) geprüft. Die
Reaktion darf sich nicht von der Reaktion der noch nicht zu Versuchszwecken verwendeten Meer-
schweinchen des gleichen Gewichts unterscheiden, die zur Kontrolle mit der gleichen Dosis Tuberkulin
(1 500 IE/ml) gespritzt worden sind.
§ 15
(1) Der Gehalt an spezifisch wirksamer Substanz wird in Internationalen Einheiten für Tuberkulin (IE/ml)
gemessen. Als Maßstab dient ein Standard-Tuberkulin, das dem vom Staatens Seruminstitut in Kopen-
hagen ausgegebenen Internationalen Standard des Alt-Tuberkulins (AT) entspricht und im Paul-Ehrlich-
Institut aufbewahrt wird.
(2) Zur Prüfung gestelltes Tuberkulin muß mindestens 100 000 IE in 1 ml enthalten (vergleiche jedoch
§ 20 Abs. 2).
§ 16
(1) Zur Prüfung des Gehaltes an wirksamer Substanz sind weiße Meerschweinchen im Gewicht von
400 g bis 600 g mit 0,5 mg einer Aufschwemmung virulenter Tuberkelbakterien in physiologischer Kochsalz-
lösung subkutan am Nacken zu infizieren. Für die Infektion ist ein boviner Tuberkelbakterienstamm des
Paul-Ehrlich-Instituts zu verwenden, der so virulent sein soll, daß die subkutane Injektion von 0,5 mg nach
etwa fünf bis sechs Wochen eine ausgedehnte Tuberkulose der Lunge, Leber und Milz erzeugt. Die Tiere
sind nach der Infektion so zu füttern und zu halten, daß sie während dieser Zeit möglichst auf ihrem
Ausgangsgewicht bleiben.
(2) Nach Ablauf von fünf Wochen ist ein Vorversuch vorzunehmen. zu· diesem Zwecke werden einem
der infizierten Meerschweinchen 20 IE (Volumen: 0,1 ml) intracutan in eine depilierte Hautstelle injiziert.
Die Reaktion ist nach 48 Stunden abzulesen.
(3) Ergibt die Vorprüfung eine deutliche Tuberkulin-Reaktion, so ist die Prüfung auf den Gehalt an
wirksamer Substanz unverzüglich einzuleiten; andernfalls ist die Vorprobe eine Woche später zu wieder-
holen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 675
§ 17
(1) Mindestens 12 infizicrlc Tiere werden auf beiden Körperseiten vorn Schulterblatt bis zum Hüfthöcker
sorgfältig und unter Vermeidung jeder Verletzung der Haut geschoren, mit einem Depilatorium schonend
depiliert und sofort getrocknet. Auf dem Rücken und in der Mitte des Bauches bleibt je ein kraniokaudal
verlaufender Haarstreifen stehen.
(2) Nach völliger Trocknung der Tiere werden mit Fleischfarbe auf jede Seite sechs Kreise von je 20 mm
Durchmesser auf die enthaarten Hautflächen gestempelt.
(3) Zur Durchführung der Wertbemessung wird die Stammlösung des Standard-Tuberkulins so ver-
dünnt, daß sich E\ine 500 lE in 1 ml enthaltende Lösung ergibt. Das zur Prüfung gestellte Tuberkulin wird
gemäß der Wertangabe der Herstellungsstätte so verdünnt, daß sich eine gleichwertige Lösung ergeben
müßte. Die Verdünnungen werden mit blutisotonischer Kochsalz-Phosphat-Pufferlösung (PH= 7,3) her-
gestellt, die mit 1 °/o Witle-Pepton und 5 °/o Glycerin zu versetzen ist
(4) Die Prüfung des Standard-Tuberkulins und des zu bewertenden Tuberkulins erfolgt jeweils am
gleichen Tier. Von jedem der beiden Präparate werden 0,1 -- 0,05 0,02 - 0,01 - 0,005 - 0,002 ml
intracutan injiziert, stets in dem Volumen von 0,1 ml.
(5) Die Ablesung der Reaktionen erfolgt nach 24 und 48 Stunden in der Weise, daß der Durchmesser
der Reaktionsnüchen gemessen und die mit dem zu bewertenden Tuberkulin und dem Standard-Tuberkulin
erzielten Ergebnisse miteinander verglichen werden; das Ergebnis ist in IE/ml auszudrücken.
(6) Enthält das geprüfte Tuberkulin mindestens 100 000 IE in 1 ml, so ist es zuzulassen, andernfalls
erfolgt seine Zurückweisung.
§ 18
Nach Abschluß der Wertbemessung gemäß §§ 15 bis 17 ist das Tuberkulin einer Prüfung am Rind zu
unterziehen. Hierzu wird mindestens vier Schlachtrindern eine Dosis von 5 000 IE des Standard-Tuberkulins
an der linken Ilalsseite, eine Handbreit von der Schulterblattgräte, und eine Dosis von 5 000 IE des zu
prüfenden Tuberkulins an der entsprechenden Stelle der rechten Halsseite intracutan injiziert, und zwar
jeweils in einem Volumen von 0,1 ml. Das geprüfte Tuberkulin muß an denselben Tieren und in etwa
gleicher Stärke positive Reaktionen wie das Standard-Tuberkulin bzw. keine Reaktionen ergeben. Das
Tuberkulin darf nicht zugelassen werden, wenn es bei den gegenüber dem Standard-Tuberkulin negativen
Rindern eine Reak Lion erzeugt. Bei der Feststellung des Prüfungsresultates sind die Ergebnisse von
Tieren, die eine zweifelhafte Reaktion gegenüber dem Standard-Tuberkulin aufweisen, nur zusätzlich, und
zwar ausschließlich auf Grund des Schlachtbefundes, zu verwerten.
§ 19
Das Prüfungsinstitut macht das Ergebnis der Prüfung dem Hersteller durch Ubersendung des Befund-
scheines nach Muster B, der vorn Hersteller gleichzeitig mit dem Begleitschein nach Muster A einzu-
senden ist, unverzüglich bekannt.
§ 20
(1) Die Entnahme der Plomben von den Originalbehältern (§ 6 Abs. 3), die Abfüllung in die Versand-
gefäße und deren Plombierung dürfen nur unter der Aufsicht des Kontrollbeauftragten und nach seiner
Dienstanweisung erfolgen.
(2) Die Verdünnung dt'cs Original-Tuberkulins zur Erstellung der gebrauchsfertigen, 50 000 IE/ml ent-
haltenden Präparate ist unter Aufsicht des Kontrollbeauftragten oder eines unter seiner Verantwortung
tätigen Apothekers vorzunehmen. Die Abfüllung hat unter Aufsicht des Kontrollbeauftragten statt-
zufinden. Er ist dafür verantwortlich, daß die Versandgefäße mit derjenigen Tuberkulin-Menge beschickt
werden, welche die auf den Etiketten anzugebende Dosierung nach Internationalen Tuberkulin-Einheiten
gewährleistet und macht in seinem Dienstbuche. die entsprechenden Eintragungen. Der Kontrollbeauftragte
ist insbesondere dafür verantwortlich, daß das Tuberkulin nur in Verdünnungen in den Verkehr gebracht
wird, die 50 000 IE/ml enthalten.
§ 21
Der Kontrollbe,mftragte ist dafür verantwortlich, daß die für den Verkehr bestimmten Abfüllungen
einer Sterilitätsprüfung nach- dem in § 10 vorgeschriebenen Verfahren unterzogen werden. Von dem
Tuberkulin einer Kontrollnummer sind mindestens 20 Endabfüllungen zu prüfen.
§ 22
Wird ein Tuberkulin auf Grund der Prüfung als den Anforderungen nicht entsprechend beurteilt, so hat
der Kontrollbeauftragte den Vorrat dem Hersteller wieder zur Verfügung zu stellen und in seinem Dienst-
buche einen Vermerk darüber zu machen.
§ 23
Die Verwendungsdauer der Tuberkuline, die bei einer Temperatur von etwa + 4° C aufzubewahren sind,
beträgt
für unverdünntes Tuberkulin: 5 Jahre,
für verdünntes Tuberkulin: 2 Jahre.
Das Datum, an dem die Verdünnung jeweils vorgenommen wurde, ist dem Paul-Ehrlich-Institut mit-
zuteilen.
§ 24
Führen Nachprüfungen eines geprüften Tuberkulins zu einem Ergebnis, nach dem gegen seine weitere
Verwendung Bedenken bestehen, so hat das Prüfungsinstitut dies der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Muster A
Begleitschein
zu dein vo1n ................................................................................................ in
der Sli1ullichcn Anstalt für E!Xperimenteile Therapie „Paul-Ehrlich-Institut" zur Prüfung eingesandten
Tuberkulin
Konlroll-(Hauptbuch-)N r.:
(enlspred1end der Aufschrift auf den Probefläschchen)
Art des Tuberkulins:
Gesamtmenge:
Zur Prüfung gestellte Men~Je: ............................................................................................................................................... .
Bezeichnung und Inhalt der Einzelgefäße: .......................................................................................................................... .
Zusammensetzung:
Art und Menge der Konservierungsmittel:
Ergebnis der Prüfung in der I Ierstellungsstätte: ..........................................................................·.................................... .
a) Keimfreiheit:
b) Verträglichkeit: ............ .
c) Wertbestimmung: 1 ml "= ........................ Internationale Einheiten für Tuberkulin (IE)
Tag der Abfüllung der für das Prüfungsinstitut bestimmten Proben: ....................................................................... .
Tag der Einsendung an das Prüfungsinstitut: .................................................................................................................... .
Be1nerkungen: ............................................................................................................................................................................. .
Der Kontrollbeauftragte: Der Vertreter der Herstellungsstätte:
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 677
Muster B
Befundschein
über das Ergebnis der Prüfung des von
•···································································· ................................... in
der Staatlichen Anstalt für experimentelle Therapie „Paul-Ehrlich-Institut"
am ·································································································································································································-
eingesandten Tuberkulins
Kontroll-(Hauptbuch-)Nr.:
Art des Tuberkulins: ................................................................................................................................................................. .
Menge:
eingetroffen am ............................................. ................................................................................................... vorm./nachm.
I. Das Tuberkulin entspricht den Vorschriften der Verordnung zum Schutze gegen die Tuberkulose des
Rindes vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 669),
es hat den Wert von ........................................................................................................................................................... .
II. Das Tuberkulin entspricht nicht den vorgenannten Vorschriften, weil .............................................................. .
Das Prüfungsinstitut erhebt eine Prüfungsgebühr von
.................................... DM
Bemerkungen: ..............................................................................................................................................................................
Frankfurt am Main, den ....................................................................... .
Der Leiter des Prüfungsinstituts
(Dienst-
stempel)
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage III
(zu § 13 Abs. 1)
Durchführung der Tuberkulinprobe
1. Allgemeines
Die TuberkuJjuprolwn sind mit Tuberkulin, das tmf synthetischem Nährboden durch Hitzekonzentration
gewonnen ist, durd1zulCrlucn. Die Tuberkulinisierung hat durch eine intracutane Injektion entweder am
lfols oder an der Schuller dc)s Rindes zu erfolgen. In den Fällen des § 3 der Verordnung können mehr
als eine Tubcrkulinprobe zu ~Jlc!icher Zeit vorgenommen werden.
Die zu jnjiziercncle Tulwrk uJjndosis beträgt 0,1 ml mit einem Gehalt von 5 000 IE an synthetischem
Tuberkulin.
2. Beurteilung
Die Reuktion dcJrf nicht frLihcr als 72 und nicht später als 96 Stunden nach der Injektion des Tuberkulins
abgelesen und bc)urtcil L werden.
Das Ergebnis der Tuberkulinprobe ist
a) tlls negativ zu beurteilen, wenn außer einer örtlich begrenzten Schwellung der Hautfalte von höchstens
2 mm keine klinischen Erscheinungen wie Schmerz, teigige Konsistenz, &sudation, umschriebene
Nekrose oder Milentzündung der regionalen Lymphgefäße und Lymphknoten festgestellt werden,
b) als positiv zu beurteilen, wenn klinische Erscheinungen der unter Buchstabe a genannten Art und
ejne Schwellung der BauL!dlte von mehr als 2 mm festgestellt werden,
c) als zweifelhaft zu beurteilen, wenn eine Schwellung der Hautfalte von mehr als 2 mm ohne klinische
Erscheinun9en der unter Buchstabe a genannten Art oder eine solche von weniger als 2 mm mit klini-
schen Erscheinungen der unter Buchstabe a genannten Art festgestellt wird.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 679
Verordnung
zum Schutze gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
Vom 3. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-16
Auf Grund der §§ 8, 10 Abs. 2, §§ 17b und 79 § 4
Abs. 1 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 Die zuständige Behörde hat den Ausbruch und
(Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das das Erlöschen der Brucellose öffentlich bekannt-
Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom zugeben.
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627), in Verbin-
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird § 5
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß
der Ansteckung verdächtige Rinder, Schweine, Schafe
oder Ziegen, die sich in nicht gesperrten Gehöften
I. Begriffsbestimmungen und Anzeigepflicht befinden, abzusondern und der amtlichen Beobach-
tung zu unterwerfen sind, bis der Verdacht beseitigt
§ 1 ist.
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: (2) Sofern zu befürchten ist, daß sich die Brucel-
1. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und lose bei Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen
Ziegen, wenn diese durch bakteriologische oder eines Gebietes ausgebreitet hat, kann die zuständige
serologische, bei Schafen und Ziegen auch durch Behörde anordnen, daß sämtliche Bestände der be-
allergische Untersuchungsverfahren festgestellt ist; treffenden Tierart in dem Gebiet auf Brucellose zu
untersuchen sind.
2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis der
Untersuchung nach Nummer 1 oder der patho- § 6
logisch-anatomischen oder kJinischen Untersu- (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß
chung, insbesondere bei Frühgeburten, Totgebur- Schutzimpfungen gegen die Brucellose der Rinder,
ten und Nachgeburtsverhaltungen, den Ausbruch Schweine, Schafe und Ziegen verboten sind.
der Brucellose befürchten läßt.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Durchfüh-
(2) Befugte Personen im Sinne dieser Verordnung rung wissenschaftlicher Versuche Ausnahmen von
sind der Eigentümer und der Besitzer der Tiere oder Absatz 1 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe
Räumlichkeiten, deren Vertreter, die mit der Beauf- nicht entgegenstehen.
sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
Personen, Tierärzte sowie Schätzer.
III. Besondere Schutzmaßregeln
§ 2 gegen die Brucellose der Rinder
Die Brucellose der Rinder (seuchenhaftes Verkal- § 7
ben), die Brucellose der Schweine (seuchenhaftes
(1) Liegt der Verdacht auf Brucellose in einem
Verforkeln) und die Brucellose der Schafe und
Rinderbestand vor, so hat die zuständige Behörde
Ziegen (seuchenhaftes Verlammen) sind anzeige-
anzuordnen, daß von allen über 12 Monate alten
pflichtig im Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes.
Rindern des Bestandes,· außer Ochsen, eine Blut-
probe und von allen milchgebenden Kühen eine
Milchprobe zu entnehmen und nach der Anlage zu
II. Ailgemeine Schutzmaßregeln·
untersuchen sind. Die zuständige Behörde kann Aus-
gegen die Brucellose der Rinder, Schweine,
nahmen für Rinderbestände, in denen die Tiere aus-
Schafe und Ziegen
schließlich zur Mast gehalten werden, sowie für
Mastbullen in anderen Beständen zulassen, wenn
§ 3
veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß bei
einem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht (2) Liegt in einem Rinderbestand Brucellose vor,
auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- so kann die zuständige Behörde die Maßregeln nach
oder Ziegenbestand vor der amtstierärztlichen Unter- Absatz 1
suchung 1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des ver-
1. keine Veränderungen in dem betreffenden seuchten Rinderbestandes und
Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand 2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche
vorgenommen werden; empfängliche Tiere, die mit Tieren des Bestandes
2. abgestoßene Früchte oder Nachgeburten so auf- in demselben Stall oder an demselben Standort
bewahrt werden, daß Ansteckungsstoff nicht ver- untergebracht sind oder waren,
schleppt werden kann. anordnen.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Die zuständige Behörde kann die Einsendung (3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der
von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, seuchenkranken und verdächtigen Rinder anordnen,
totgeborenen Kälbern oder Teilen davon sowie von wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung der
Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose Brucellose notwendig ist.
anordnen.
§ 8 § 9
(1) Lieqt in einem Rinderbestand Brucellose vor, Liegt Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-
so hat die zust~indige Behörde die Sperre des Ge- bestand vor, so hat die zuständige Behörde die Maß-
höftes mit der Maßgabe anzuordnen, daß regeln nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 anzuordnen; sie kann
die übrigen Maßregeln nach § 8 anordnen.
1. der Besitzer an den Eingängen des Gehöftes und
des Stalles oder des sonstigen Standortes gut
sichtbare Schilder mit der deutlichen und halt- IV. Besondere Schutzmaßregeln
baren Aufschrift „Rinderbrucellose - Unbefug- gegen die Brucellose der Schweine
ter Zutritt verboten" anzubringen hat;
§ 10
2. sämtliche Rinder des Bestandes dauerhaft zu
(1) Liegt Verdacht auf Brucellose in einem.
kennzeichnen sind;
Schweinebestand vor, so hat die zuständige Behörde
3. sämtliche Rinder des Bestandes aufzustallen sind anzuordnen, daß von allen über vier Monate alten
und nicht aus dem Gehöft entfernt werden Schweinen des Bestandes eine Blutprobe auf Bru-
dürfen; cellose zu entnehmen und nach der Anlage zu unter-
4. SE-!Uchenkranke und -verdächtige Rinder von den suchen ist. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
übrigen Rindern des Bestandes sowie anderen für Schweine zulassen, die ausschließlich zur Mast
für die Seuche empfänglichen Tieren abzuson- gehalten werden.
dern sind; (2) Liegt in einem Schweinebestand Brucellose
5. Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen vor, so kann die zuständige Behörde die Maßregeln
Behörde in den Bestand eingestellt werden nach Absatz 1
dürfen; 1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des
verseuchten Schweinebestandes und
6. die Milch der Rinder des Bestandes aufzukochen
ist oder einer Molkerei zur ausreichenden Erhit- 2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche
zung in gekennzeichneten Behältern zugeführt empfängliche Tiere, die mit Tieren des Bestandes
wird; in demselben Stall oder an demselben Standort
untergebracht sind oder waren,
7. jedes Decken oder instrumentelle Besamen der
anordnen.
Rinder des Bestandes unzulässig ist;
(3) Die zuständige Behörde kann die Einsendung
8. Stallungen, Weideflächen oder sonstige Stand-
von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten,
orte, in oder auf denen sich seuchenkranke
totgeborenen Ferkeln od~r Teilen davon sowie von
oder -verdächtige Rinder befinden, nur von be-
Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose
fugten Personen betreten werden dürfen; anordnen.
9. abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totge-
§ 11
borene Kälber oder Nachgeburten unverzüglich
unschädlich zu beseitigen sind, soweit sie nicht (1) Liegt in einem Schweinebestand Brucellose
zu Untersuchungen benötigt werden; oder Verdacht auf Brucellose vor, so hat die zu-
ständige Behörde die Sperre des Gehöftes mit der
10. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen
Maßgabe anzuordnen, daß
Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgebur-
ten in Berührung gekommene Streu unverzüg- 1. der Besitzer an den Eingängen des Gehöftes und
lich zu verbrennen oder tief zu vergraben ist. des Stalles oder sonstigen Standortes gut sicht-
bare Schilder mit der deutlichen und haltbaren
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen Aufschrift „Schweinebrucellose - Unbefugter
zulassen
Zutritt verboten" anzubringen hat;
1. von Absatz 1 Nr. 3 2. sämtliche Schweine des Bestandes dauerhaft zu
a) für Rinderbestände, in denen keine klinischen kennzeichnen sind;
Erscheinungen der Brucellose, insbesondere 3. die seuchenkranken und -verdächtigen Schweine
Frühgeburten, Totgeburten und Nachgeburts- von den übrigen Schweinen sowie anderen für
verhaltungen, festgestellt sind; die Seuche empfänglichen Tieren im Stall abzu-
b) für Ochsen und bis zu 12 Monate alte Rinder; sondern und nach näherer Änweisung des be-
c) für Rinder, die zur Schlachtung verbracht wer- amteten Tierarztes unter Aufsicht der zustän-
den; digen Behörde alsbald zu töten sind; die Tiere
dürfen zu einer Schlachtstätte nur in Fahrzeugen
d) für Rinder, die sich auf einer Gemeinschafts-
befördert werden, deren Böden und Wände dicht
weide befinden;
gefugt sind;
2. von Absatz 1 Nr. 7 und 8, 4. die seuchenkranken und -verdächtigen Schweine
wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegen- bis zum Abtransport zur Tötung aus den Ställen
stehen. nicht entfernt werden dürfen;
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 681
5. die im Besta~1d verbleibenden Schweine nur mit (2) Liegt in einem Schaf- oder Ziegenbestand
Genehmiguug der zuständigen Behörde und nur Brucellose vor, so kann die zuständige Behörde die
zur sofortigen Tötung aus dem Gehöft oder von Maßregeln nach Absatz 1
sonstigen Standorten entfernt werden dürfen; 1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des
6. Schweine nur mit Genehmigung der zuständigen verseuchten Schaf- oder Ziegenbestandes und
Behörde in den Bestand eingestellt werden 2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche
dürfen;
empfängliche Tiere, die mit Tieren des Bestan-
7. Weideflächen und Auslänfe, auf denen seuchen- des in demselben Stall oder an demselben Stand-
kranke oder -verdäch:,ige Schweine vorüber- ort untergebracht sind oder waren,
gehend oder dauernd gehalten wurden, für die anordnen.
Dauer von sechs Monaten von Klauentieren
nicht benutzt werden dürfen; (3) Die zuständige Behörde kann die Einsendung
von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, tot-
8. jedes Decken oder instrumentelle Besamen der geborenen Lämmern oder Teilen davon sowie von
Schweine des Bestandes unzulässig ist; Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose
9. Stallungen, Weideflächen und Ausläufe, in oder anordnen.
auf denen sich seuchenkranke oder -verdächtige
Schweine befinden, nur von befugten Personen
betreten werden dürfen; § 14
10. abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totge- (1) Liegt in einem Schaf- oder Ziegenbestand
borene Ferkel oder Nachgeburten unverzüglich Brucellose oder Verdacht auf Brucellose vor, so hat
unschädlich zu beseitigen sind, soweit sie nicht die zuständige Behörde die Sperre des Gehöftes
zu Untersuchungen benötigt werden; oder des sonstigen Standortes mit der Maßgabe an-
zuordnen, daß
11. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen
Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgebur- 1. der Besitzer an den Eingängen des Gehöftes,
ten in Berührung gekommene Streu unverzüg- des Stalles oder sonstigen Standortes gut sicht-
lich zu verbrennen oder tief zu vergraben ist. bare Schilder mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift „Schafbrucellose - Unbefugter Zu-
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der tritt verboten" oder „Ziegenbrucellose - Un-
ansteckungsverdächtigen Schweine des Bestandes befugter Zutritt verboten" anzubringen hat;
anordnen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung
2. sämtliche Schafe oder Ziegen des Bestandes
der Brucellose notwendig ist.
dauerhaft zu kennzeichnen sind;
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnah- 3. die seuchenkranken oder -verdächtigen Schafe
men von Absatz 1 Nr. 8 und 9 zulassen, wenn oder Ziegen von den übrigen Schafen und Ziegen
veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen. sowie anderen für die Seuche empfänglichen
Tieren im Stall oder an sonstigen Standorten ab-
§ 12 zusondern und zusätzlich zu kennzeichnen sind;
Tritt die Brucellose der Schweine in einem Gebiet 4. die seuchenkranken oder -verdächtigen Schafe
in größerer Ausdehnung auf, so kann die zuständige oder Ziegen nach näherer Anweisung des beam-
Behörde für die Dauer der Gefahr verbieten teten Tierarztes unter Aufsicht der zuständigen
1. in dem gefährdeten Gebiet Behörde unverzüglich ohne Blutentziehung zu
töten und unschädlich zu beseitigen sind;
a) das Decken der Schweine anderer Besitzer,
b) den gemeinschaftlichen Weidegang der 5. die seuchenkranken oder -verdächtigen Schafe
Schweine aus verschiedenen Beständen, oder Ziegen nicht geschoren oder enthäutet
werden dürfen;
c) Körungen, Versteigerungen und Märkte von
Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen; 6. die seuchenkranken oder -verdächtigen Schafe
oder Ziegen bis zur Tötung aus den Ställen oder
2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefähr-
sonstigen Standorten nicht entfernt werden
deten Gebiet, außer zur alsbaldigen Tötung,
dürfen;
wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung der
Brucellose erforderlich ist. 7. die im Bestand verbleibenden Schafe oder Zie-
gen nur mit Genehmigung der zuständigen Be-
hörde und nur zur alsbaldigen Tötung aus dem
V. Besondere Schutzmaßregeln Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt
gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen werden dürfen;
8. Schafe und Ziegen nur mit Genehmigung der zu-
§ 13 ständigen Behörde in den Bestand eingestellt
(1) Liegt Verdacht auf Brucellose in einem Schaf- werden dürfen;
oder Ziegenbestand vor, so hat die zuständige Be-
9. die Milch von Schafen oder Ziegen des Bestandes
hörde anzuordnen, daß von allen Schafen oder
aufzukochen ist;
Ziegen des betroffenen Bestandes, außer Saugläm-
mern, eine Blutprobe zu entnehmen und nach der 10. jedes Decken oder instrumentelle Besamen der
An] age zu untersuchen ist. Schafe oder Ziegen des Bestandes unzulässig ist;
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
11. Stallungen, Weideflächen oder sonstige Stand- nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Stand-
orte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder ortes Hände und Unterarme sowie Kleidung und
-verdächtige Schafe oder Ziegen befinden, nur Schuhwerk unverzüglich zu reinigen und zu des-
von befugten Personen betreten werden dürfen; infizieren haben.
12. abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot- (3) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß
geborene Lämmer oder Nachgeburten unverzüg- die Desinfektion nach Absatz 1 Nr. 1 auf die Stand-
lich unschädlich zu beseitigen sind, soweit sie plätze oder Stallabteilungen, auf oder in denen die
nicht zu Untersuchungen benötigt werden; Geburt oder Fehlgeburt stattgefunden hat, oder auf
13. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen die Plätze, an denen die Blutentnahmen durchgeführt
Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nach- worden sind, beschränkt wird.
geburten in Berührung gekommene Streu un- (4) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß
verzüglich zu verbrennen oder tief zu vergraben Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten eines
ist. Seuchengehöftes an einem für Rinder, Schweine,
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Schafe und Ziegen unzugänglichen Platz zu packen,
Absatz 1 Nr. 7, 10 und 11 zulassen, wenn veterinär- mit dünner Chlorkalkmilch zu übergießen und min-
polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen. destens drei Wochen zu lagern ist.
(3) Die zuständige Behörde kann auch die Tötung
der ansteckungsverdächtigen Schafe oder Ziegen des VIII. Aufhebung der Schutzmaßregeln
Bestandes anordnen, wenn dies zur Verhinderung
der Verbreitung der Brucellose notwendig ist. § 18
(1) Die Brucellose gilt als erloschen und die an-
§ 15 geordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn
Die zuständige Behörde kann den Zucht- und 1. alle Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder
Nutzviehverkehr mit Schafen und Ziegen von einem Ziegenbestandes gefallen oder getötet und un-
amtstierärztlichen Zeugnis abhängig machen, aus schädlich beseitigt oder alle Tiere entfernt worden
dem hervorgeht, daß die Schafe oder Ziegen und sind oder
deren Herkunftsbestände auf Grund einer Unter- 2. bei den im Bestand verbliebenen
suchung innerhalb einer ·von ihr bestimmten Frist a) über 12 Monate alten Rindern zwei im Ab-
frei von Brucellose befunden worden sind. stand von sechs bis acht Wochen entnommene
Blutproben und bei den milchgebenden Kühen
VI. Besondere Schutzmaßregeln zum Schutze gegen zwei gleichzeitig entnommene Milchproben,
die Brucellose bei anderen Haustieren b) über vier Monate alten Schweinen zwei im
Abstand von sechs bis acht Wochen entnom-
§ 16 mene Blutproben,
Liegt Brucellose oder Verdacht auf Brucellose bei c) Schafen und Ziegen, ausgenommen Saugläm-
anderen als den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Tieren mern, zwei im Abstand von sechs bis acht
vor, so kann die zuständige Behörde für die ver- Wochen entnommene Blutproben und eine
seuchten und verdächtigen Tiere die gleichen Schutz- allergische Probe (Brucellinisierung)
maßregeln anordnen, die nach dieser Verordnung nach der Anlage mit negativem Ergebnis unter-
zum Schutze gegen die Brucellose der Rinder, sucht worden sind und bei diesen Tieren Erschei-
Schweine, Schafe und Ziegen vorgesehen sind. nungen, die den Ausbruch der Brucellose be-
fürchten lassen, nicht festgestellt sind,
VII. Desinfektion 3. außerdem die Desinfektion nach Anweisung des
beamteten Tierarztes und unter amtlicher Uber-
§ 17 wachung durchgeführt und vom beamteten Tier-
(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß arzt abgenommen worden ist.
1. nach Entfernung der seuchenkranken und ver- (2) Die angeordneten Schutzmaßregeln sind ferner
dächtigen Tiere sowie nach Geburten, Fehlgebur- aufzuheben, wenn sich der Verdacht auf Brucellose
ten oder Blutentnahmen im Bestand die Ställe als nicht begründet erwiesen hat.
oder sonstigen Standorte der Tiere, Jaucherinnen,
Futtergänge, verwendete Gerätschaften und son- IX. Anerkannter Rinderbestand
stige Gegenstände einschließlich der Fahrzeuge,
die mit diesen Tieren in Berührung gekommen § 19
sind, unverzüglich
(1) Ein Rinderbestand ist auf Antrag von der zu-
2. zur Pflege und Wartung des verseuchten oder ständigen Stelle amtlich als brucellosefrei anzuer- _
verdächtigen Bestandes benutzte Gerätschaften kennen (anerkannter Bestand), wenn folgende An-
nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reini- forderungen erfüllt sind:
gen und zu desinfizieren sind.
1. Bei keinem Rind des Bestandes darf Brucellose
(2) Die zuständige Behörde hat ferner anzuordnen, oder Verdacht auf Brucellose vorliegen oder Bru-
daß die mit der Wartung und Pflege der Tiere be- cellose in den letzten sechs Monaten vor Stellung
trauten Personen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 des Antrages vorgelegen haben.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 683
2. Bei allen über 12 Monate alten Rindern müssen 4. Rinder des Bestandes dürfen zum Decken nur mit
a) zwei im Abstand von sechs Monaten entnom- Rindern aus anerkannten Beständen zusammen-
mene Blutproben oder geführt werden; sie dürfen nur in Deckstände
b) drei im Abstand von drei Monaten entnom- verbracht werden, die ausschließlich beim Decken
von Rindern aus anerkannten Beständen benutzt
mene Kannenmilch- oder Einzelgemelkproben
und eine frühestens sechs Wochen nach der werden.
letzten Milchuntersuchung entnommene Blut- § 21
probe (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
nach der Anlage mit negativem Ergebnis unter- eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 19
sucht worden sein. nicht vorgelegen hat.
3. Die Rinder dürfen während der letzten sechs Mo- (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
nate vor Stellung des Antrages mit seuchen- a) Brucellose oder Verdacht auf Brucellose im Be-
kranken oder -verdächtigen Rindern, Schweinen, stand vorliegt oder
Schafen oder Ziegen nicht in Berührung gekom-
b) die Untersuchungen nach § 20 Nr. 1 nicht vor-
men sein.
genommen worden sind oder die Vorschrift des
4. Die Rinder müssen durch amtliche oder amtlich § 20 Nr. 2 Satz 1 nicht eingehalten worden ist.
anerkannte Ohrmarken gekennzeichnet sein.
(3) Die Anerken:riung kan:q, widerrufen werden,
5. Räumlichkeiten und Gegenstände, von denen an- wenn eine der Vorschriften des § 20 Nr. 3 oder 4
zunehmen ist, daß sie Träger des, Ansteckungs- nicht eingehalten worden ist.
stoffes sind, müssen gereinigt und desinfiziert
worden sein. § 22
(2) Bei den zwischen den Untersuchungen nach (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß
Absatz 1 Nr. 2 über 12 Monate alt gewordenen Rin- über 12 Monate alte Rinder aus nicht anerkannten
dern, die im Bestand geboren sind, genügt eine ein- Beständen
malige Blutuntersuchung; bei den zwischen den
1. auf Weiden nicht verbracht, an öffentlichen Trän-
Untersuchungen in den Bestand eingestellten Rin-
ken und offenen Gewässern nicht getränkt, auf
dern genügt zur Anerkennung eine einmalige Blut-
öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht getrieben
untersuchung, sofern die Tiere aus anerkannten
sowie auf Tierschauen und Körungen nicht ver-
Beständen stammen und Bescheinigungen nach § 24
bracht werden dürfen,
vorliegen. Sofern zum Neuaufbau eines Bestandes
nur Rinder mit Bescheinigungen nach § 24 aus an- 2. nur zu Schlachtzwecken abgegeben werden dürfen.
erkannten Beständen eingestellt werden, genügt (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
eine Blutuntersuchung bei den Rindern dieses Be- Absatz 1 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe
standes. nicht entgegenstehen.
(3) Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser
Verordnung von der zuständigen Stelle amtlich als X. Brucellosefreier Schweinebestand
brucellosefrei anerkannt worden ist, gilt als aner-
kannter Bestand. § 23
Ein Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn
§ 20 1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der
Für anerkannte Bestände gilt folgendes: Schweine oder Verdacht auf Brucellose nicht vor-
gelegen haben oder, sofern ein solcher Verdacht
1. Die über 12 Monate alten Rinder des Bestandes
vorgelegen hat, durch eine klinische Untersuchung
sind jährlich auf Brucellose zu untersuchen
und eine Untersuchung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 er-
a) durch zwei im Abstand von sechs Monaten wiesen ist, daß der Verdacht nicht begründet war,
vorgenommene Kannenmilch- oder Einzel-
2. im Umkreis von 10 Kilometern um den Bestand
gemelkuntersuchungen nach der Anlage oder
seit mindestens einem Jahr keine Brucellose der
b) durch eine Blutuntersuchung nach der Anlage, Schweine festgestellt ist und
sofern die Milchuntersuchungen nicht durch-
3. der Rinderbestand in demselben Gehöft amtlich
geführt werden können.
als brucellosefrei anerkannt ist.
2. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt
werden, die aus anerkannten Beständen stammen
und für die amlstierärztliche Bescheinigungen XI. Amtstierärztliche Bescheinigung
nach § 24 vorliegen. Diese Bescheinigungen sind
vom Besitzer aufzubewahren und der zuständigen § 24
Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen (1) In der amtstierärztlichen Bescheinigung über
vorzulegen. die Herkunft eines Rindes aus einem anerkannten
3. Rinder des Bestandes dürfen mit Rindern aus nicht Bestand und das Freisein des Rindes von Brucellose
anerkannten Beständen nicht gemeinsam ver- müssen angegeben sein:
laden, getrieben, geweidet oder sonst zusammen- 1. Name und Wohnort des Besitzers,
gebracht werden; dies gilt nicht für Rinder, die 2. Rasse, Geschlecht, Kennzeichen, Alter und Ohr-
zur Schlachtung verbracht werden. marke des Rindes,
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. Datum der Anerk(!nnung des Boslandes, setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
4. Datum und Ergebnis der lelzl.en Blut- oder Milch- 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
untersuchung bei den übm- 12 Monate alten Rin- Berlin.
dern des Bestandes sowie § 26
5. Datum und Ergebnis einer frühestens 30 Tage vor (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Ausstellung der Bescheinigung durchgeführten kündung in Kraft.
Blutuntersuchunu lwi dem Rind, außer bei Rin- (2) Entgegenstehende Vorschriften treten außer
dern unter 12 Monaten. Kraft, insbesondere werden aufgehoben
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können ent- 1. die Verordnung über die Einführung der Anzeige-
fallen, wenn die Bescheinigung andere Angaben pflicht für die Brucellose (seuchenhaftes Verfer-
enthält, nach denen die IIerk unft des Rindes fest- keln) der Schweine vom 19. Dezember 1949 (Bun-
gestellt werden kann. desgesetzbl. 1950 S. 5),
2. die Verordnung über die Einführung der Anzeige-
(3) In der amtstierärztlichen Bescheinigung über
pflicht für die Brucellose der Rinder, Schafe und
die Herkunft von Schweinen aus einem brucellose-
Ziegen vom 15. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I
freien Schweinebestand müssen angegeben sein:
s. 768),
1. Name und Wohnort des Besitzers, 3. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
2. Rasse, Geschlecht und Alter der Schweine, Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Bang-
infektion des Rindes) vom 29. Dezember 1942
3. amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke oder
(Reichsgesetzbl. I S. 746).
andc~re dauerhafte, die Identifizierung sichernde
Kennzeichnung sowie 4. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Bang-
4. die Brucellosefreiheit des Herkunftsbestandes. infektion des Rindes) vom 15. Mai 1944 (Reichs-
(4) Die BE~scheiniqungen sind vier \N ochen gültig. gesetzbl. I S. 117).
Die Bescheini~Jung nach Absatz 1 wird unuültig, (3) Die §§ 276 a bis 276 q der Ausführungsvor-
wenn das betreffende Rind mit Rindern aus nicht schriften des Bundesrats zum Viehseucllengesetze
anerkannten BesUinden in B<'.rühnmg uekommen ist. vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3),
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-
rung der Ausführungsvorschriften des Bundesrats
XII. Schlußvorschriften zum Viehseuchengesetze vom 1. März 1958 (Bun-
desanzeiger Nr. 45 vom 6. März 1958), treten am
§ 25
1. Januar 1966 außer Kraft, soweit sie nicht bereits
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- nach Absatz 2 außer Kraft treten und nicht vor
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- diesem Zeitpunkt durch Anordnungen der Länder
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge- nach dieser Verordnung ersetzt sind.
Bonn, den 3. August 1965
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 685
Anlage
Durchführung der serologischen Untersuchung
zur amtli.chen Feststellung der Brucellose
der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
Inhaltsübersicht
A. Feststellung der Brucellose\ bei Rindern III. Untersuchung von Spermaproben
1. Untersuchung von Blutproben a) Ausführung
1. Langsamagglutination b) Beurteilung
a) Ausführung
b) Beurteilung
B. Feststellung der Brucellose bei Schweinen
2. Kornplementbindungsreaktion
a) Ausführung 1. Langsamagglutination
b) Beurteilung 2. Komplementbindungsreaktion
3. Schneller Coombstcst
a) Ausführung
C. Feststellung der Brucellose bei Schafen und Ziegen
b) Beurteilung
I. Untersuchung von Blutproben
4. Auswertung cler serologischen Reaktionen der
Blutproben 1. Langsamagglutination
a) Ausführung
JI. Untersuchung von Milchproben
b) Beurteilung
1. Abortus-Bnng-Ringprobe
a) Ausführung 2. Komplementbindungsreaktion
b) Beurteilung 3. Auswertung der serologischen Reaktionen der
2. Langsamagglutination des Milchserums Blutproben
a) Ausführung II. Untersuchung mit allergischer Probe
b) Beurteilung (Brucellinisierung)
3. Auswertung cler serologischen Reaktionen der a) Ausführung
Milchproben b) Beurteilung
Zur Untersuchung auf Brucellose sind nur ein 1. Langsamagglutination
Antibrucella-Standardserum und ein Antigen zu ver-
wenden, die vom Bundesgesundheitsamt hergestellt a) Ausführung
sind. (1) Aus in lyophil getrockneter Form geliefertem
Brucella-Testantigen ist entsprechend der Gebrauchs-
anweisung ein Testkonzentrat herzustellen. Das
A. Feststellung der Brucellose bei Rindern Testkonzentrat ist bei Kühlschranktemperatur von
Der Feststellung der Brucellose bei Rindern dient
+ 4° C aufzubewahren; es behält seine antigene
Wertigkeit mindestens ein halbes Jahr und stellt
die serologische Untersuchung von Blut-, Milch- oder
die gebrauchsfertige Tropftestflüssigkeit dar.
Sperma proben.
(2) Zur Ausführung der Langsamagglutination
1. UNTERSUCHUNG VON BLUTPROBEN sind von jedem zu untersuchenden Blutserum min-
destens die Verdünnungen 1 : 20, 1 : 40, 1 : 80 und ge-
Bei der serologischen Untersuchung ist jede Blut- gebenenfalls , noch höhere Verdünnungen anzu-
probe mit der Langsamagglutination zu prüfen. In setzen.
Zweifelsfällen isl als Ergänzungsreaktion die Kom-
plementbindungsreaktion durchzuführen. Bei Ver- Die Agglutinationsverdünnungen können nach drei
dacht einer frischen Infektion und zur Sicherung Methoden angesetzt werden:
der serologischen Diagnose in besonderen Fällen aa) In das Röhrchen 1 werden 1,9 ml und in die
sollte zusätzlich der schnelle Coombstest angewandt Röhrchen 2 und 3 werden je 1 ml einer Karbol-
werden. kochsalzlösung (0,85 0/oige Kochsalzlösung mit
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
einem Zusatz von 0,5 °/o Acidum carbolicum li- entfernt. Den drei Röhrchen werden sodann je
quefactum) gefüllt. In das Röhrchen 1 werden 0,5 ml der oben genannten Testflüssigkeit zuge-
dann 0,1 ml des zu untersuchenden Serums hin- fügt.
zugefügt, der Inhalt gemischt und je 1 ml der
Mischung forllaufond in die Röhrchen 2 und 3 1. 2. 3. Röhrchen
übertragen. Aus dem Röhrchen 3 wird von der 0,5 ml
nach Ubertragung erhaltenen Mischung 1 ml ent- y y y Test-
fernt. Den Röhrchen 1, 2 und 3 wird je 1 Tropfen 0,5 ml 0,5 ml 0,5 ml flüssigkeit
Tropftestflüssigkeit aus einer genormten Tropf- y 1 t -,-• weg
pipette (hierzu sind geeichte Tropfpipetten zu
0,1 ml
verwenden, die -- senkrecht gehalten - je ml
20 Tropfen Wasser liefern) zugesetzt.
Serum + +
+ 0,5 ml 0,5 ml
1. 2. 3. Röhrchen 0,9 ml NaCl NaCl
je 1 Tropfen NaCl
Test-
1 : 20 1 : 40 1 : 80
1 ml 1 ml 1 ml flüssigkeit
1 y -,->- weg (3) Die mit Serum und Testflüssigkeit beschickten
1,9 ml Agglutinationsröhrchen werden kräftig geschüttelt,
NaCl- + + etwa 18 bis 24 Stunden bei 37° C im Brutschrank
Lösung 1 ml 1 ml aufbewahrt und dann abgelesen.
+ NaCl- NaCl-
(4) In allen bei der Ablesung unklaren Fällen
0,1 ml Lösung Lösung
Serum empfiehlt es sich, die Untersuchung des Serums zu
wiederholen und gleichzeitig eine Serumkontrolle
1 : 20 1 : 40 1 : 80 ohne Testflüssigkeit, lediglich mit Karbolkochsalz-
lösung, in der Verdünnung 1 : 10 anzusetzen.
bb) In das Röhrchen 1 gibt man 1,9 ml, in alle fol-
genden Röhrchen je 1 ml der 1 : 20 (1 + 19) mit
b) Beurteilung
Karbolkochsalzlösung verdünntt!n Tropftestflüs-
sigkeit. Alsdann füllt man in das 1. Röhrchen (1) Die Agglutinationsergebnisse sind mit unbe-
0, 1 ml des zu untersuchenden Serums, mischt gut waffnetem Auge abzulesen. Für die Beurteilung des
durch und entnim:nt aus diesem Röhrchen 1 ml Agglutinationsgrades gelten folgende Richtlinien:
und gibt es in das Röhrchen 2. Dann wird das vollständige Agglutination und Sedi-
2. Röhrchen gut durchmischt, wiederum 1 ml mentation mit 100 0/oiger Klärung der
entnommen und in das Röhrchen 3 hineinge- überstehenden Flüssigkeit (beim Auf-
bracht und durchmischt. schütteln starke Klümpchenbildung) ++++
Nach der Durchmischung im letzten Röhrchen nahezu vollständige Agglutination
wird 1 ml entfernt. mit etwa 75 0/oiger Klärung der über-
1. 2. 3. Röhrchen stehenden Flüssigkeit (beim Auf-
schütteln Klümpchenbildung) +++
1 ml 1 ml 1 ml noch deutliche Agglutination mit
weg
1 y y -,- • etwa 50 0/oiger Klärung der überste-
0,1 ml henden Flüssigkeit (beim Aufschüt-
Serum + + teln noch Klümpchenbildung) ++
+ 1,0 ml 1,0 ml
noch Spuren einer Agglutination
1,9 ml verd. verd.
(beim Aufschütteln geringe, feine
verd. Test Test
Test
Klümpchen) +
keine Agglutination sichtbar, knopf-
1 : 20 1 : 40 1 : 80 artiger Bodensatz, der beim Neigen
des Röhrchens ausläuft, gleichmäßig
cc) Ein Teil der standardisierten Tropftestflüssigkeit
getrübte Flüssigkeit
wird mit neun Teilen 0,5 °/oiger Karbolkochsalz-
lösung verdünnt. In Röhrchen 1 gibt man 0,9 ml, (2) Als Maßstab für den Grad der Klärung der
in Röhrchen 2 und 3 je 0,5 ml einer 0,5 0/oigen überstehenden Flüssigkeit dienen folgende Karbol-
KarbolkochsaJzlösung. Dann werden in Röhr- kochsalzlösung-Testflüssigkeitsgemische:
chen l 0,1 ml des zu untersuchenden Serums
Klärung
hinzugefügt, der Inhalt vermischt und 0,5 ml der über-
dieser Mischung in Röhrchen 2 übertragen. In Röhrchen Karbol- T tfl" · k 't
Kochsalzlösung es ussig ei stehenden
Röhrchen 2 werden die übertragene Mischung Flüsigkeit
und die bereits vorhandenen 0,5 ml Karbolkoch-
salzlösung vermischt und 0,5 ml der so entste- 4,0 ml = ++++
henden Mischung in Röhrchen 3 übertragen. Aus 2 4,0 ml + 1 Tropfen +++
Röhrchen 3 werden nach Mischung der über- 3 4,0 ml + 2 Tropfen ++
tragenen Flüssigkeit mit dPr ben~its vorhande- 4 4,0 ml + 3 Tropfen +
nen Karbolkochsalzlösung 0,5 ml des Inhalts 5 4,0 ml + 4 Tropfen
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 687
(3) Ein positi V(!S Ergebnis liegt vor, wenn die Ambozeptor hergestellt. Hiervon werden nach
Agglulinalion bei der Scrnmverdünnung von 1 : 40 gründlichem Mischen 4 ml in die 2 ml betragende
mit den Agglutinationsgraden + + + +, + + + oder Kochsalzvorlage des ersten Röhrchens der zweiten
+ + auftritt. Der diagnostische Titer von 1 : 40 ++ Titrationsreihe verbracht, was die Verdünnung
entspricht 62,5 Internationalen Agglutinationsein- 1 : 1 500 ergibt. Damit liegen die Grundverdünnun-
heiten in 1 ml Serum (62,5 IE/ml). gen beider Röhrchenreihen vor, aus denen durch
fortlaufendes Uberpipettieren von jeweils 2 ml die
(4) Ein zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei
weiteren Verdünnungen gewonnen werden.
der Serumverdünnung von 1 : 20 eine Agglutination
mit den Agglutinationsgraden + + + +, + + +, Ambo-
+ +- oder bei der Serumverdünnung 1 : 40 noch eine zeptor 1 : 1 000
1 500
2 000
3 000
4 000
6 000
8 000
12 000
16 000
24 000
Agglutination mit dem Agglutinationsgrad + auf-
Kochsalz-
tritt (zwischen 31,25 und 62,5 IE/ml). vorlage
(ml) 2 2 2 2 2 2 2
(5) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn das
Serum in keiner der Verdünnungen agglutiniert Von jeder Ambozeptorverdünnung werden 0,5 ml in
(weniger als 30 IE/ml). Röhrchen pipettiert, die enthalten:
1,0 ml Kochsalzlösung
2. Komp]ement.bindungsreaktion 0,5 ml Komplement 1 : 20 (5 °/o)
0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 °/oig).
a) Ausführung
Kontrollen:
(1) Allgemeines: Die Seren werden 30 Minuten
bei 56° bis 60° C inuktiviert. Ausgehend von der 1. Blutkörperchen- 0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 0/o)
Serumverdünnung 1 : 5 in Kochsalzlösung (0,85 °/oige kontrolle: 2,0 ml Kochsalzlösung
Kochsalzlösung) werden in geometrischer Folge die 2. Komplement- 0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 0/o)
weiteren Verdünnungen hergestellt und mit kon- kontrolle: 0,5 ml Komplement 1 : 20 (5 °/o)
stant bleibenden Mengen Antigen, Komplement und 1,5 ml Kochsalzlösung
hämolytischem System angesetzt. Es wird mit ½-
3. Ambozeptor- 0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 0/o)
Volumendosen (pro Reaktionskomponente 0,5 ml)
kontrolle: 0,5 ml Ambozeptor 1 : 1 000
gearbeitet, so daß die einzelnr~n Verdünnungsreihen
1,5 ml Kochsalzlösung
auch durch direktes Einfüllen des unverdünnten
Serums, beginnend mit 0,1 ml, gewonnen werden Abgelesen wird nach einer Inkubation von 30 Minu-
können. ten bei 37° C. Die höchste Ambozeptorverdünnung,
die noch alle Blutzellen zu lösen vermag, 1gilt als
Die Verdünnungsflüssiqk(!it f ii r alle Reagenzi~n ist
Ambozeptoreinheit. Die Gebrauchsdosis beträgt zwei
Kochsalzlösung.
Einheiten. Die Kontrollen dürfen keine Hämolyse
Die Bindungsphase ist für die Dauer von einer zeigen.
Stunde bei Zimmertemperatur durchzuführen. Nach
Zugabe des hämolytischen Systems ist der Ansatz (3) Das Antigen: Als Antigen dient das vom Bun-
weitere 30 Minuten im Wasserbad bei 37° C zu er- desgesundheitsamt auch zur Herstellung der Test-
wärmen. flüssigkeit für die Ausführung der Langsamagglu-
tination gelieferte, an dem internationalen Anti-
Jedes Röhrchen enthält in der Reihenfolge der Zu- brucella-Standardserum eingestellte Antigen. Aus
gabe: dem lyophilisierten Antigen wird zunächst nach Ge-
(bzw. 0,1, 0,05, 0,025 ml brauchsanweisung ein Testkonzentrat in der Dichte
j
0,5 ml Serumverdünnung Serum ad 0,5 ml Koch-
salzlösung)
des Tropftestes hergestellt (siehe Abschnitt AI Nr. 1
Buchstabe a Abs. 1). Durch Zugabe von 99 Teilen
0,5 ml Antigen 0,85 0/oiger Kochsalzlösung (ohne Phenol) auf ein
0,5 ml Komplement Teil Testkonzentrat erhält man das gebrauchsfertige
1,0 ml hämolytisches System. Antigen für die Komplementbindungsreaktion. Die-
ses verdünnte Antigen ist vor Versuchsbeginn stets
(2) Das hämolytische System: Defibriniertes Blut frisch anzusetzen. Es entspricht der Antigenkonzen-
gesunder Schafe wird dreimal in Kochsalzlösung tration höchster spezifischer Empfindlichkeit und ist
gewaschen und jedesmal lO Minuten bei 3 000 U.p.M. frei von antikomplementären Eigenschaften.
zentrifugiert. Aus den gewaschenen Erythrozyten
wird eine 2,5 °/oige Aufschwcmmung bereitet, die mit (4) Das Komplement: Das Komplement wird unter
dem gleichen Volumen der Ambozeptorlösung (zwei- Hauptversuchsbedingungen, d. h. bei Anwesenheit
facher Lösungstiter) versetzt wird. Das hämolytische eines eingestellten Antibrucellaserums und des
System ist nach einer Sensibilisi.erung von 15 Minu- Antigens ausgewertet, um die Empfindlichkeit des
ten im Wasserbad bei 37° C gebrauchsfertig. diagnostischen Ansatzes im voraus beurteilen zu
können. Als Bezugsgröße dient das internationale
Der Am bozeptor bleibt in konservierter Form mona-
Antibrucella-Standardserum der Verdünnung 1 : 250,
telang stabil. Zur Nachprüfung des Titers wird er
welches in 0,5 ml zwei Antikörpereinheiten enthält
nach folgendem Schema ausgewertet:
(1 ml unverdünntes Standardserum = 1 000 IE). Die
Es sind zwei geometrische Verdünnungsreihen anzu- Gebrauchsdosis des Komplements entspricht der
setzen. DiP Ausgangsverdünnung l : l 000 wird Menge, die von 2 IE und Antigen zu etwa 100 °/o
durch Zugeibe von 10 ml Kochsalzlösung zu 0,01 ml abgebunden wird. Diese Komplementdosis liegt im
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bereich von zwei hämolytischen Einheiten der Anti- durch Uberpipettieren in der Vorlage der Kochsalz-
genkontrollreihe. Das Antibrucella-Standardserum lösung zu verdünnen. Hierzu geht man von der
ist vom Bundesgesundheitsamt zu beziehen. Grundverdünnung 1 : 5 (0,2 ml des Serums + 0,8 ml
Kochsalzlösung) des ersten Röhrchens aus und über-
Die Komplementauswertung:
trägt nach gründlichem Mischen jeweils 0,5 rnl in
Das Komplement wird an jedem Untersuchungstag das nächstfolgende Röhrchen, in dem 0,5 ml Koch-
in l 1 Konzentrationsstufen geprüft. salzlösung vorgelegt wurden. Entsprechend den an-
gewandten ½-Volumendosen enthält das erste Röhr-
Komple-
ment ver- 1 °/o 1,5 11 /o 2 0/o 2,5 0/o 3 °/o 3,5 0/o 4 0/o 4,5 0/o 5 0/o .5,5 0/o 6 0/o chen 0,1 ml Serum und 0,4 ml Kochsalzlösung usw.
dünnung
Ansatz der Hauptreaktion:
Komple-
ment 0,5 ml Serumverdünnung oder Serum (0, 1, 0,05,
1 : 10 ml 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0 1,1 1,2
Kochsu.lz- 0,025 ml usw.) ad 0,5 ml Kochsalzlösung
lösung ml 1,8 1,7 1,6 1,5 1,4 1,3 1,2 1,1 1,0 0,9 0,8
Antigen 0,5 ml
Von jeder Komplementverdünnung werden je 0,5 ml Komplement 0,5 ml
in Agglutinationsröhrchen pipettiert, die 0,5 ml Stan- 1 Stunde bei Zimmertemperatur
dardserum (Verdünnung 1 : 250) und 0,5 ml Antigen
1 ml härnolytisches System
enthalten. Der Ansatz wird eine Stunde bei Zimmer-
temperatur stehengelassen und danach je l ,O ml 30 Minuten Wasserbad (37° C).
hümolytisches System zugegeben. Nach einem Auf- Kontrollen:
enthalt von 30 Minuten im Wasserbad (37° C) ist die Für jedes Serum eine Serumkontrolle (0,1 ml Serum,
Reaktion abzulesen. 0,9 ml Kochsalzlösung, 0,5 ml Komplement und
Gleichzeitig wird 0,5 ml jeder Komplementverdün- 1 ml hämolytisches System).
nung mit je 0,5 ml Antigen und 0,5 ml Kochsalz- Für jeden Ansatz eine Antigenkontrolle (0,5 ml Anti-
lösung angesetzt sowie nach der Bindung je 1 ml gen, 0,5 ml Kochsalzlösung, 0,5 ml Komplement
hämolytisches System zugesetzt. und 1 ml hämolytisches System).
Die serumhaltigen Proben werdl'm 2 bis 3 Minuten Bei den Kontrollen muß eine vollständige Hämolyse
lang (3 000 U.p.M.) zentrifugiert und gegen Tages- eintreten, andernfalls ist der Versuch nicht verwert-
licht abgelesen. Es ist dc1s Röhrchen der höchsten bar.
Kornplementkonzentration mit deutlich beginnender
Bei der Ablesung wird unterschieden:
Hämolysetönung des Ub(~rstandes zu bestimmen.
Das davor befindliche Röhrchen ~Jibt die Gebrauchs- 100 °/o Hämolysehemmung 4 ( + + + +)
dosis an. 75 0/o Hämolysehernmung 3 ( +++)
Meerschweinchenseren, die gemäß der Komplement- 50 0/o Hämolysehemmung 2 ( ++)
auswertung in einer Konzentration von mehr als 25 0/o Hämolysehemmung ( +)
5 °/o benutzt werden müßten, sind ungeeignet. keine Hämolysehemmung
Aufbereitung des Standardserums: Für die Bestimmung des Endtiters ist eine 50 0/oige
Hämolysehemmung entscheidend.
Das Standardserum wird aus der lyophilisierten Form
wie folgt gewonnen: Die Ampulle ist vorsichtig zu
öffnen und ihr Inhalt in 1 rnl Aqua dest. zur Rekon- b) Beurteilung
stitution und in weiteren 4 ml Kochsalzlösung auf-
Ein Serum ist dann in der Komplementbindungs-
zuschwemmen. Man erhält 5 ml des 1 : 5 verdünnten
reaktion als positiv reagierend zu beurteilen, wenn
Serums und inaktiviert es 30 Minuten bei 58° bis
das erste Röhrchen (0, 1 ml Serum) eine 50 0/oige
60° C. Das inaktivierte Serum wird nunmehr auf die
Hämolysehemmung aufweist.
Verdünnung 1 : 25 eingestellt und konserviert.
Dies geschieht durch Hinzufügen von 10 ml
frisch gepufferter Kochsalzlösung (Merthiolatgehalt 3. Schneller Coombstest
1 : l O 000) und 10 ml Glyzerin.
Herstellung der Pufferlösung: In 1 1 physiologi- a) Ausführung
scher Kochsalzlösung werden 0, 1 g Merthiolat so- (l) Als Antigen dient das vom Bundesgesundheits-
wie 3,86 g Veronal-Natrium und 5,76 g Veronal amt auch zur Herstellung der Testflüssigkeit für die
durch 1/2stündiges Erhitzen im Dampftopf gelöst. Ausführung der Langsamagglutination gelieferte,
Zum Gebrauch wird die Endverdünnung 1 : 250 an dem internationalen Antibrucella-Standardserum
durch Zugabe von 9 ml Kochsalzlösung zu 1 ml des eingestellte Antigen. 1,0 ml des nach Gebrauchsan-
konservierten und gepufferten, bereits 1 : 25 ver- weisung hergestellten Testkonzentrats wird mit
dünnten Serums (Vorratsserum) hergestellt. Das 2,0 ml Kochsalzlösung verdünnt (verdünntes Anti-
Vorratsserum ist bei 4° C zu lagern und in viertel- gen).
jährlichem Turnus auszutauschen. (2) O, 1 ml des zu prüfenden Serums wird mit 0,5 ml
(5) Durchführung des Hauptversuches: Es werden Kochsalzlösung gemischt und 10 Minuten bei genau
hitzeinaktivierte Seren in den Abstufungen 0, 1, 0,05, 70° C inaktiviert. Nach Zugabe von 0,05 ml ver-
0,025, 0,0125 ml ... usw. untersucht. Bei Ansätzen von dünnten Antigens wird das Gemisch im Wasserbad
mehr als vier Röhrchen empfiehlt es sich, das Serum bei 37° C für 30 Minuten erwärmt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 689
(3) Nach der Erwärmung im Wasserbad werden Der positive Ausfall der Langsamagglutination,
1,5 ml Kochsalzlösung zugegeben, gut durchgeschüt- gegebenenfalls in Verbindung mit dem positiven
telt und 20 Minuten bei 3 000 U.p.M. zentrifugiert; Ausfall der Komplementbindungsreaktion bzw. des
die überstehende Flüssigkeit wird abgegossen und schnellen Coombstestes, zeigt das Vorliegen einer
der Rest davon mit Zellstofftupfer gut abgesaugt. Brucellose mit ausreiche:q.der Sicherheit an.
Nach Zugabe von 1 Tropfen Kochsalzlösung ist der Beim Auftreten einer zweifelhaften Reaktion in
Bodensatz kräftig aufzuschütteln, 1 ml NaCl-Lösung der Langsamagglutination ist die Komplementbin-
zuzusetzen und erneut wie oben (zentrifugieren und dungsreaktion anzuschließen. Fällt diese negativ
absaugen) zu behandeln. Der Vorgang ist noch zwei- aus, so kann als weitere Reaktion der schnelle
mal zu wiederholen. Coombstest herangezogen werden. Fällt die
(4) Auf eine Tüpfelplatte werden 0,01 ml eines 1 : 10 Komplementbindungsreakt:ion bzw. der schnelle
verdünnten Antiglobulinserums (Anti-Rind), das Coombstest positiv aus, so ist das Rind als infiziert
mindestens einen Präzipitationstiter von 1 : 10 000 anzusehen.
hat, gegeben und anschließend der dreimal gewa- Bestehen hinsichtlich der endgültigen Beurteilung
schene und zuletzt mit einem Tropfen Kochsalz- bei einem Tier Bedenken, so ist das Ergebnis der
lösung aufgenommene Bodensatz des Röhrchens serologischen Untersuchung als zweifelhaft zu be-
(Absatz 3) zugefügt und durch mäßiges Schwenken werten und eine Blutuntersuchung frühestens nach
der Tüpfelplatte gut verteilt. drei bis vier Wochen zu wiederholen.
(5) Falls bei der Vorprüfung einer neuen Charge Bei der Auswertung der serologischen Ergebnisse
von Antiglobulinserum mit bekannt brucelloseposi- ist die Seuchenlage des Herkunftsbestandes der be-
tiven und -negativen Seren keine befriedigenden treffenden Rinder zu berücksichtigen.
Ergebnisse gemäß Absatz 4 erzielt werden, so muß
In verseuchten Rinderbest:änden zeigt das zweifel-
die Gebrauchsverdünnung des präzipitierten Anti-
hafte Ergebnis der serologischen Untersuchung im
Rind-Serums wie folgt ermittelt werden:
allgemeinen das Vorliegen einer Brucellose an,
Für die Eignungsprüfung ist nicht unbedingt ein während in brucellosefreien Rinderbeständen zwei-
Serum erforderlich, das ausschließlich inkomplette felhafte Reaktionen in der Langsamagglutination
Antikörper (i. A.) enthält. Es genügt ein in der Lang- bei einzelnen Tieren auftreten können, ohne daß
samagglutination positives Serum, das beim Coombs- eine Brucello~e vorliegt.
test einen höheren Titer von i. A. aufweist. Die Aus-
wertung erfolgt: nach folgendem Schema, wenn z. B.
II. UNTERSUCHUNG VON MILCHPROBEN
das in der Langsamagglutination positive Serum
einen Titer von 1 : 160 + + + + und 1 : 320 + auf- Als Untersuchungsverfahren sind die Abortus-
weist. Bang-Ringprobe und die Langsamagglutination an-
zuwenden.
Verdünnung Titer der inkompl. Antikörper Titer eines
des präzip. eines brucelloseposili ven brucellosenegativen 1. Abortus-Bang-Ringprobe
Serums Serums Serums
1 : 320 1 : 640 1 : 1280 1 : 2560 1 : 10 1 : 20 1 : 40
a) Ausführung
unverdünnt ++++ + 1 ++ -1 + + + ++++ ++ +
1 : 12,5 ++++ -1 + 1- ·H 1 -1 1-+ + (1) Die Abortus-Bang-Ringprobe wird in erster
1 : 25 + + + + + + ++ + + H + Linie für Reihenuntersuchungen von Kannenmilch-
1: 50 ++++ ++++ +-H- proben angewandt. Sie dient ferner zur Untersuchung
1 : 100 + ++ 1 ++ + + von Einzel- und Viertelgemelken. Hierzu sind An-
Im vorliegenden Falle beträgt die Gebrauchsver- f angsgemelke weniger gut geeignet als Durch-
dünnung 1 : 50. Wegen des beträchtlichen Unter- schnitts- oder Endgemelke, da Wesen und Ablauf
schiedes im Reaktionsausfall zwischen dem unver- der Reaktionen nicht nur mit dem Agglutiningehalt
dünnten und 1: 100 verdünnten präzipitierten Serum des betreffenden Milchserums, sondern auch mit
ist eine Verwendung dieser Verdünnung abzulehnen. der Aufrahmung zusammenhängen.
Bei der Verdünnung 1 : 50 spricht außerdem das (2) Das zur Durchführung der Abortus-Bang-Ring-
brucellosenegat:ive Serum nicht mehr an, d. h. ver- probe benötigte Antigen ist vom Bundesgesundheits-
bliebene Protein-Spuren des negativen Serums wer- amt zu beziehen.
den nicht mehr erfaßt.
(3) In einem Röhrchen von etwa 8 bis 10 mm
Innendurchmesser fügt man mittels geeichter Pipette
b) Beurteilung (es sind geeichte Tropfpipetten oder Tropfgeräte mit
Alle innerhalb von 10 Minuten auftretenden entsprechenden Pipetten zu verwenden, die - senk-
Agglutinationen sind als positiv anzusehen; der recht gehalten - je ml 20 Tropfen Wasser liefern)
Gebrauch einer Lupe ist dabei empfehlenswert. zu 1 ml Milch einen Tropfen (0,05 ml) Abortus-Bang-
Ringprobe-Test hinzu, schüttelt gut durch und hält
die Röhrchen 45 Minuten im Brutschrank oder Was-
4. Auswertung der serologischen Reaktionen
-serbad bei 37° C.
der Blutproben
Mit dem Vorliegen einer Brucellose ist in der b) Beurteilung
Regel nicht zu rechnen, wenn die Langsamaggluti- (1) Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn sich die
nation und - soweit durchgeführt - die Ergän- Probe nach frühestens 45 und spätestens 60 Minuten
zungsreaktionen negative Ergebnisse haben. unter gleichzeitiger Bildung eines dunkelblauviolet-
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
ten Ringes völlig entfärbt oder Milch und Rahm 3. Auswertung der serologischen Reaktionen
gleichartig oder der Rahm stärker als die Milch ge- der Milchproben
färbt sind.
(1) Zeigt die Kannenmilchprobe in der Abortus-
(2) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn die Bang-Ringprobe ein positives Ergebnis, so sind Ein-
Probe blaugefärbt bleibt und der Rahm völlig ent- zelgemelke oder Blutproben der betreffenden Kühe
färbt oder eine schwö.chere Färbung als die Milch zu untersuchen. Die Untersuchung der Blutproben
zeigt. Die bei lüngerem Stehen gelegentlich auf- ist nach den im Abschnitt AI angegebenen Ver-
tretende Bildung eines schmalen blauen Ringes an fahren durchzuführen.
der Oberfläche ist nicht von Bedeutung.
(2) Die Einzelgemelkprobe ist als positiv zv be-
(3) In allen zweifelhaften Fällen ist die Probe zu urteilen, wenn sowohl die Abortus-Bang-Ringprobe
wiederholen oder eine andPre Untersuchungs- als auch die Langsamagglutination oder lediglich die
methode anzuwenden. Langsamagglutination positive Ergebnisse aufwei-
(4) Das Ergebnis kann durch Milch von Kühen, sen. Wird ein positiver Ausfall der Abortus-Bang-
die in ihrer Zusammensetzung pathologisch oder Ringprobe durch die Langsamagglutination nicht be-
chemisch-physikalisch verändert ist, beeinflußt wer- stätigt, so ist die Probe als negativ zu beurteilen.
den. Solche Proben sind von der Beurteilung aus- (3) In allen zweifelhaft bleibenden Fällen ist die
zuschließen. Untersuchung nach erneuter Probenentnahme zu
wiederholen.
2. Langsamagglutination des Milchserums
a) Ausführung III. UNTERSUCHUNG VON SPERMAPROBEN
(1) Die zu untersuchende Milch wird nach vor-
herigem Zentrifugieren und vollständiger Entfer- a) Ausführung
nung der Rahmschicht mit einem geeigneten Lab- (1) Als Untersuchungsverfahren ist die Langsam-
präparat versetzt, für 30 bis 45 Minuten bei 37° C in agglutination des Spermaplasmas anzuwenden. Zur
einen Brutschrank eingestellt und nach dem Gerin- Gewinnung des Spermaplasmas ist die Samenprobe
nen zentrifugiert. zu zentrifugieren, bis die überstehende Flüssigkeit
(2) Zur Ausführung der Agglutination sind von klar ist (etwa 10 bis 20 Minuten bei 2 000 bis 3 000
jedem zu untersuchenden Milchserum Verdünnungen U.p.M.).
von 1 : 5, 1 : 10, gegebenenfalls auch noch höher, mit (2) Zur Ausführung der Agglutination sind von
der dazugehörigen Serumkontrolle anzusetzen. Die dem gewonnenen Spermaplasma Verdünnungen
Technik ist den in Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe a 1 : 5, 1 : 10 und 1 : 20 mit den dazugehörigen Plasma-
Abs. 2 aufgeführten Methoden entsprechend auszu- kontrollen anzusetzen. Die Technik und die Test-
führen. flüssigkeit sind die gleichen wie bei der Blutunter-
suchung (Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe a).
Zum Beispiel:
1. 2. 3. 4. Röhrchen
b) Beurteilung
1 ml 1 ml 1 ml
t -1- • weg Für die Ablesung des Agglutinationsergebnisses
t gelten die in Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe b auf-
0,4 ml 0,8 ml , geführten Richtlinien. Ein positives Ergebnis liegt
Serum + + NaCl- vor, wenn bei der Spermaplasma-Verdünnung von
+ 1 ml 1 ml Lösung 1 : 10 eine Agglutination mit den Agglutinations-
1,6 ml verd. verd. +
verd. Test Test 0,2 ml
graden + + + +, +++ oder + + auftritt.
Test Serum Ein zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei der
Spermaplasma-Verdünnung von 1 : 5 eine Agglutina-
1:5 1 : 10 1 : 20 1:5
tion mit den Agglutinationsgraden + + + +, + + +,
Serum-
kontrolle
++ oder + oder bei der Spermaplasma-Verdün-
nung von 1 : 10 noch eine' Agglutination mit dem
Agglutinationsgrad + auftritt.
b) Beurteilung
Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn das Sperma-
Für die Ablesung der Agglutination gelten die in plasma in keiner der Verdünnungen agglutiniert.
Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Richt-
linien. Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn bei
der Milchserumverdünnung von 1 : 5 eine Aggluti- B. Feststellung der Brucellose bei Schweinen
nation mit den Agglutinationsgraden + + +,
+
+++ oder + + auftritt. Zur Feststellung der Brucellose bei Schweinen
dient die serologische Untersuchung von Blutproben.
Ein zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei der
Bei der Blutuntersuchung ist jedes Serum mit der
Milchserumverdünnung von 1 : 5 eine Agglutination
Langsamagglutination und der Komplementbin-
mit dem Agglutinationsgrad + auftritt.
dungsreaktion zu untersuchen. Für die Komplement-
Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn das Milch- bindungsreaktion ist das Serum 30 Minuten bei 60° C
serum bei dieser Verdünnung nicht agglutiniert. zu inaktivieren.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 691
1. Langsamagglutination 3. Auswertung der serologischen Reaktionen
der Blutproben
Die Langsamagglutination ist nach den in Ab-
schnitt AI Nr. 1 aufgeführten Richtlinien auszufüh- Bei der Beurteilung der Blutproben sind die Seu-
ren und zu beurteilen. chenlage in der Herde sowie das eventuell vor-
liegende· Ergebnis und der Zeitpunkt einer Brucel-
2. Komplementbindungsreaktion linisierung zu berücksichtigen. Langsamagglutiona-
tions-Titer sind mit Hilfe der Komplementbindungs-
(1) Auf Grund der bisher vorliegenden Erfah-
reaktion zu klären. Die Langsamagglutinations-Er-
rungen ist bei einem Teil der Tiere nach der Infek-
gebnisse sind nur dann als positiv zu bewerten,
tion mit einem verhältnismäßig schnellen Schwin-
wenn einzelne der in Betracht kommenden Seren
den der Agglutinine aus dem Blut zu rechnen. Der
auch in der Komplementbindungsreaktion positiv
damit verbundene Agglutinationstiterabfall bis zu
reagieren und die Brucellinisierung bei den ent-
negativen Werten kann das Nichtvorliegen einer
sprechenden Tieren mindestens zwei Wochen zu-
BruceJlose vortäuschen. Zur Erkennung dieser Tiere
rückliegt.
hat sich die Komplementbindungsreaktion bewährt.
(2) Die Komplementbindungsreaktion ist nach den II. UNTERSUCHUNG
in Abschnitt AI Nr. 2 aufgeführten Richtlinien auszu- MIT ALLERGISCHER PROBE
führen und zu beurteilen. (BR UCELLINISIER UNG)
Die Brucellinprobe ist mit einem nicht-antigen-
C. Feststellung der Brucellose wirkenden Brucellin durchzuführen.
bei Schafen und Ziegen
Zur Feststellung der Brucellose bei Schafen und a) Ausführung
Ziegen dient die serologische Untersuchung von (1) Bei der Brucellinisierung erfaßt man den Kopf
Blutproben und die Brucellinisierung. des zu impfenden Tieres derart, daß die Handballen
auf der Ganaschengegend liegen und die Finger den
I. UNTERSUCHUNG VON BLUTPROBEN Unterkieferast des Tieres von unten umfassen. Bei
Bei der serologischen Untersuchung ist jedes festem Griff spannt sich die Backenhaut etwas an,
Serum, das für 30 Minuten bei 60° C inaktiviert ist, so daß sich das untere Augenlid leicht vom Aug-
mittels der Langsamagglutination zu untersuchen. apfel abhebt. Nun führt man die kurze Kanüle einer
Blutproben, deren Untersuchung ein zweifelhaftes Er- Tuberkulinspritze etwa 2 bis 3 mm unterhalb des
gebnis erbracht hat, sind auch mit der Komplement- Lidrandes in die Kutis des unteren Augenlides
bindungsreaktion zu untersuchen. Ergibt die Komple- intradermopalpebral ein und injiziert die nach der
mentbindungsreaktion hierbei positive Ergebnisse, Gebrauchsanweisung des verwendeten Allergens
so sind auch alle in der Langsamagglutination nega- vorgeschriebene Menge.
tiv ausgefallenen Blutproben der betreffenden Herde (2) Eine Desinfektion der Injektionsstelle hat zur
mit der Komplementbindungsreaktion zu prüfen, um Vermeidung von Fehlreaktionen zu unterbleiben.
gegebenenfalls auch solche Reagenten zu erfassen,
die nur in der Komplementbindungsreaktion positiv b) Beurteilung
reagieren. In Zweifelsfällen müssen die Unter-
suchungen mit der Langsamagglutination und d~r (1) Der zeitliche Abstand zwischen Brucellinisie-
Komplementbindungsreaktion, gegebenenfalls auch rung und Kontrolluntersuchung richtet sich nach der
die Brucellinisierung, wiederholt werden. Anweisung der Herstellerfirma des verwendeten
Brucellins.
1. Langsamagglutination (2) Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn an
dem Augenlid eine ödematöse Schwellung auftritt.
a) Ausführung In den meisten Fällen ist das gesamte untere Augen-
Die Langsamagglutination ist nach den in Ab- lid halbkugelig verdickt, so daß die Lidspalte stark
schnitt AI Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Richtlinien verkleinert ist. Das ödematös geschwollene Lid ist
auszuführen mit der Maßgabe, daß die Zusammen- gerötet, schmerzhaft und von teigiger Konsistenz.
setzung der zu verwendenden Karbolkochsalzlösung Die Schwellung dehnt sich gelegentlich_ über die
in der Weise zu ändern ist, daß die Lösung anstatt gesamte Ganaschengegend aus. Auch geringgradige
0,85 0/o Kochsalz 5 0/o Kochsalz enthält. Schwellungen, die sich im Vergleich mit dem ande-
ren Augenlid feststellen lassen, sind als positiv
b) Beurteilung anzusehen. Es empfiehlt sich deshalb, besonders bei
(1) Die Langsamagglutination ist nach den in Ab- starker Gesichtsbewollung der Schafe, die Injek-
schnitt AI Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Richtlinien tionsstelle bei jedem einzelnen Tier abzutasten, da
zu beurteilen. alle Reagenten eine phlegmonöse Konsistenz des
(2) Bei allen positiven und zweifelhaften Reak- Augenlides .aufweisen. Im medialen Augenwinkel
tionen in der Langsamagglutination ist die Komple- tritt nicht selten eine seröse oder schleimige Flüssig-
mentbindungsreaktion anzuschließen. keit aus.
(3) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn das
2. Komplementbindungsreaktion Augenlid, in das das Allergen injiziert wurde, un-
Die Komplementbindungsreaktion ist nach den in verändert ist. Wenige Stunden nach der Injektion
Abschnitt AI Nr. 2 aufgeführten Richtlinien auszu- auftretende Schwellungen, die sich bald zurückbil-
führen und zu beurteilen. den, bleiben für die Beurteilung außer Betracht.
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentie:ren,
von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh
Vom 3. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 7831-1-6
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 8 des Vieh- amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. vor der Verladung
S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- a) von Rindern kein Fall von Maul- und
rung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 Klauenseuche,
(Bundesgesetzbl. I S. 627), wird mit Zustimmung des
b) von Schweinen kein Fall von Maul- und
Bundesrates verordnet:
Klauenseuche, Schweinepest oder anstecken-
I. Allgemeine Vorschriften der Schweinelähme (Teschener Krankheit)
auf getreten ist;
§ 1 10. Amtlicher Tierarzt:
Im Sinne dieser Verordnung sind: von der zuständigen Zentralbehörde des Ver-
1. Klauentiere: sandlandes bezeichneter Tierarzt;
Haus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und 11. Amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinder-
Wildschweine; bestand (bei Einfuhren aus Mitgliedstaaten der
2. Fleisch: Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft):
zum menschlichen Cenuß bestimmte Teile von Rinderbestand, der den Vorschriften des § 5
geschlachteten oder erlegten Klauentieren und Abs. 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie des § 6
die daraus hergestellten F!(~isch- und Wurst- Nr. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutze
waren; gegen die Tuberkulose des Rindes vom 3. Au-
3. Amtliche Bescheinigung: gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 669) entspricht,
die von der zuständigen Behörde des Herkunfts- wobei die Tuberkulinprobe auch mit PPD Tuber-
landes ausgestellte und mit einem amtlichen kulin durchgeführt sein kann;
Siegel versehene Bescheinigung; 12. Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinder-
4. Ubernahmeerklärung: bestand (bei Einfuhren aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft):
die Erklärung der zuständigen Behörde des nach
einer Durchfuhr erstberührten ausländischen Rinderbestand, der den Vorschriften des § 19
Staates, die Sendung, sofern sie sich beim Ein- Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 20 Nr. 1 und 2
tritt in das Wirtschaftsgebiet als viehseuchen- Satz 1 der Verordnung zum Schutze gegen die
polizeilich unverdächtig erwiesen hat, ohne Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und
Rücksicht auf deren Zustand zu übernehmen; Ziegen vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 679) entspricht;
5. Betrieb:
Betrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicher- 13. Brucellosefreier Schweinebestand (bei Einfuhren
weise gehalten oder aufgezogen werden oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
amtlich überwachter Händlerstall; schaftsgemeinschaft):
Schweinebestand, der den Vorschriften des § 23
6. Schlachtrinder und -schweine:
der Verordnung zum Schutze gegen die Brucel-
Hausrinder und Hausschweine, die dazu be-
lose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
stimmt sind, nach ihrer Ankunft im Wirtschafts-
vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679)
gebiet unmittelbar zu einem Schlachthof oder
entspricht.
auf einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen
§ 2
Markt gebracht zu werden;
Gesundheitsbescheinigungen, amtliche Bescheini-
7. Zucht- und Nutzrinder:
gungen sowie Ubernahmeerklärungen nach dieser
Hausrinder, insbesondere zur Zucht, zur E_rzeu- Verordnung sind in deutscher Sprache ausgestellt
gung von Milch, zur Mast oder zur Verwendung oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Uber-
als Zugtiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme setzung vorzulegen.
der Schlachtrinder;
8. Zucht- und Nutzschweine: II. Einfuhr und Durchfuhr
Hausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur von lebenden Klauentieren
Mast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der
Schlachtschweine; § 3
9. Seuchenfreie Zone: (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von lebenden
Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Klauentieren bedürfen der veterinärpolizeilichen
Durchmesser von 20 Kilometern, in dem nach Genehmigung,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7-. August 1965 693
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht dienststellen zulässig. Dasselbe gilt bei der Durch-
die Einluhr vcm lebenden Ilu.usrindern und Haus- fuhr für den Eintritt der Sendungen in das Wirt-
schweinen aus Milglieclstauten der Europäischen schaftsge biet.
Wirlschaftsgemeinschaft, wenn die Tiere von einer
(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit einer Sen-
Gestmdheitsbescheinigung begleitet sind, die dem
dung von lebenden Klauentieren ist der Zolldienst-
für die betreffende Tierart und den jeweiligen Ver-
stelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere
wendungszweck vorgesduielJenen Musler der An-
mindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen. Fällt die
lage J entsprichl.
Ankunftszeit auf den ersten Werktag nach einem
(3) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf fer- Sonn- oder Feiertag, so ist sie 48 Stunden vorher
ner nicht die Durchfuhr von lebenden Hausrindern mitzuteilen.
und Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Euro-
(3) Die Klauentiere müssen bei der Einfuhr durch
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn die Tiere
amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarken ge-
1. von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet kennzeichnet sein. Bei der Einfuhr und der Durch-
sind, die dem für die betreffende Tierart vorge- fuhr von Schweinen sowie bei der Durchfuhr von
schriebenen Muster der Anlage II entspricht, anderen Klauentieren genügt eine andere dauer-
2. von einer Ubernahmeerklärung begleitet sind hafte Kennzeichnung.
und (4) Lebende Klauentiere dürfen nur durchgeführt
3. mit der Eisenbahn, dem Schiff oder dem Flugzeug werden, wenn die Transportmittel oder Behältnisse
befördert werden. so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu
Der Gesundheitsbescheinigung nach Nummer 1 be- oder Futter während der Beförderung nicht heraus-
darf es nicht, wenn die Tiere von einer Gesundheits- sickern oder herausfallen können.
bescheinigung nach Absatz 2 begleitet sind.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Klauen- § 6
tierc, die auf Schiffen von dem Schiffseigner oder
(1) Aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
der Schiffsbesatzung gehalten werden, in einer mit-
schaftsgemeinschaft eingeführte Schlachtrinder und
geführ1 en Bestandsliste eingetragen sind und nicht
an Land gebrachl werden. Schlachtschweine sind vom Verfügungsberechtigten
1. unmittelbar auf einen von der zuständigen Be-
§ 4 hörde für das Verbringen von Schlachttieren aus
diesen Ländern zugelassenen und vom Bundes-
(1) Lebende Klauentiere unterlieuen vor der Ein-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
fuhr oder der Durchfuhr bc!i der Zolldienststelle der
sten im Bundesanzeiger bekanntgegebenen
amtstierärztlichen Untersuchung. Der Untersuchung
Schlachtviehmarkt zu befördern oder befördern
bedarf es nicht lwi Zwischenlandungen im Luft-
zu lassen oder
verkehr.
2. unmittelbar in einen Schlachthof zu befördern
(2) Lebende Hausrinder und Hausschweine aus
oder befördern zu lassen. Sie sind dort spätestens
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
48 Stunden nach dem Eintreffen zu schlachten.
gemeinschaft dürfen von der Einfuhr nur zurück-
gewiesen werden, wenn (2) Die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur
1. die Tiere nicht von der vorgeschriebenen Ge- erteilt werden, wenn der Schlachtviehmarkt an
sundheitsbescheinigung begleitet sind oder einen Schlachthof angrenzt und sichergestellt ist,
daß
2. bei der amlstierärztlichen Untersuchung fest-
1. der Abtrieb aller Tiere nur in Schlachthöfe zu-
gestellt wird, daß
gelassen ist, die von der zuständigen Beb örde
a) die Tiere an einer Seuche leiden oder der besonders genehmigt sind,
Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind
oder 2. die Tiere in diesen Schlachthöfen innerhalb von
72 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem Markt
b) die in der vorgeschriebenen Gesundheits- geschlachtet werden.
bescheinigung bezeichneten Tatsachen nicht
vorliegen. (3) Die zuständige Behörde kann aus veterinär-
polizeilichen Gründen anordnen, daß aus Mitglied-
(3) Für die Durchfuhr von lebenden Hausrindern staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Euro- eingeführte Schlachtrinder und Schlachtschweine
päischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt Absatz 2 ent- unmittelbar in einen von ihr bestimmten Schlacht-
sprechend. Die Tiere dürfen auch von der Durchfuhr hof zu verbringen und dort innerhalb einer be-
zurückgewiesen werfüm, wenn die Voraussetzungen stimmten Frist zu schlachten sind.
des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.
(4) Aus dritten Ländern eingeführte Schlacht-
rinder und Schlachtschweine sind vom Verfügungs-
§ 5 berechtigten unmittelbar in den von der zustän-
(1) Die Einfuhr von lebenden Klauentieren ist digen Behörde bestimmten Schlachthof zu befördern
nur über die vom Bundesminister für Ernährung, oder befördern zu lassen und dort, sofern nicht eine
Landwirtschaft und Forstc>n im Einvernehmen mit kürzere Frist bestimmt wird, spätestens 48 Stunden,
dem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzei- in einem Seegrenzschlachthof spätestens 72 Stunden
ger für die Abfertigung bekanntgegebenen Zoll- nach dem Eintreffen zu schlachten.
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
III. Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch 4. Fleisch, ausgenommen aus Asien, Afrika, Portu-
gal und Spanien, das
§ 7
a) im Personenverkehr oder als Geschenk im
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Fleisch Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige
bedürfen der veterinärpolizeilichen Genehmigung. diplomatischer oder konsularischer Vertretun-
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen gen eingeführt oder durchgeführt wird, sofern
nicht das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Ver-
bringenden oder des Empfängers bestimmt ist
1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern und das Gesamtgewicht nicht mehr als 5 Kilo-
und Hausschweinen aus Belgien, Dänemark, Finn- gramm beträgt, oder
land, Frankreich, Großbritannien, Irland, Island,
Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, b) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäf-
Schweden, der Schweiz, Australien, Neuseeland, tigten auf Schiffen, in Flugzeugen oder auf der
Kanada und den Vereinigten Staaten von Ame- Eisenbahn mitgeführt wird.
rika, wenn die Sendung von einer Gesundheits-
bescheinigung begleitet ist, die dem für Fleisch
der betreffenden Tierart vorgeschriebenen Mu- IV. Einfuhr und Durchfuhr von Wolle,
ster der Anlage III entspricht und wenn die in Haaren und Borsten
dem Muster bezeichneten Tatsachen vorliegen;
§ 8
2. die Einfuhr von
a) Fleisch von Wildwiederkäuern - einschließ- (1) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder-
lich Rentieren - , Fleisch von Wildschweinen käuern und Schweineborsten dürfen, vorbehaltlich
und ganzen Tierkörpern dieser Tiere in der des § 9, nur eingeführt werden, wenn sie trocken
Decke aus Belgien, Dänemark, Finnland, sind und in Umhüllungen fest verpackt sowie für die
Großbritannien, Irland, Island, Italien, Luxem- in Anlage IV Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Ein-
burg, den Niederlanden, Norwegen, Schwe- richtungen bestimmt sind. Sie unterliegen nach der
den, der Schweiz, Australien, Neuseeland, Einfuhr den Vorschriften der Anlage IV.
Kanada und den Vereinigten Staaten von (2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von VVaren-
Amerika sowie mustern im Gewicht bis zu 5 Kilogramm, die in Um-
b) Fleisch von Wildwiederkäuern und ganzen hüllungen fest verpackt sind.
Tierkörpern dieser Tiere in der Decke, aus
Frankreich und Osterreich, (3) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder-
käuern und Schweineborsten dürfen nur durch-
sofern der Zolldienststelle durch Vorlage einer
geführt werden, wenn sie trocken und in Umhüllun-
amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß
gen fest verpackt sind.
die Tiere in einem dieser Länder und an einem
Ort erlegt oder geschlachtet worden sind, an dem (4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3
und in dessen Umgebung bis zu einer Entfernung gelten Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und
von 20 Kilometern am Tage der Erlegung oder Schweineborsten, wenn sie keiner Fabrikwäsche
Schlachtung und während der letzten 40 Tage unterzogen oder nicht beim Gerben gewonnen sind.
keine auf die betreffende Tierart übertragbaren
Seuchen geherrscht haben;
3. die Durchfuhr von § 9
a) Fleisch von Hauswiederkäuern und Haus-
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Schweine-
schweinen aus den in Nummer 1 genannten
borsten aus Afrika, Portugal und Spanien sind ver-
Ländern;
boten.
b) Fleisch von Wildwiederkäuern - einschließ-
lich Rentieren - , Fleisch von Wildschweinen (2) Absatz 1 gilt nicht für Schweineborsten, die
und ganzen Tierkörpern dieser Tiere in der 1. gekocht, gefärbt oder gebleicht worden sind oder
Decke aus den in Nummer 2 Buchstabe a ge-
2. einer anderen Behandlung unterworfen worden
nannten Ländern;
sind, durch die Krankheitserreger sicher ab-
c) Fleisch von Wildwiederkäuern und ganzen getötet werden, sofern dies der Zolldienststelle
Tierkörpern dieser Tiere in der Decke, aus durch Vorlage einer Bescheinigung des für den
den in Nummer 2 Buchstabe b genannten Län- Herkunftsort zuständigen amtlichen Tierarztes
dern; nachgewiesen wird; die Fabrikwäsche gilt nicht
4. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftver- als Behandlung im Sinne dieser Vorschrift.
kehr.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
V. Einfuhr und Durchfuhr von Häuten und Fellen
1. gekochtes Fleisch,
2. Fette, die durch Erhitzen gewonnen sind, § 10
3. vollkommen trockene oder vollkommen durch- (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Häuten
gesalzene Därme, ausgenommen Schweinedärme und Fellen von Klauentieren bedürfen der veterinär-
aus Afrika, Portugal und Spanien sowie polizeilichen Genehmigung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 695
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
nicht die Einfuhr und die Durchfuhr von nicht die Einfuhr und die Durchfuhr von
1. gegerbten Häuten und Fellen, 1. Rauhfutter und Stroh aus Dänemark, Finnland,
2. Häuten und Fellen, ausgenommen Schweine- Norwegen und Schweden und
häuten aus Afrika, Portugal und Spanien, die 2. Rauhfutter und Stroh, ausgenommen aus Afrika,
a) vollkommen gesalzen oder Portugal und Spanien, sofern es nur zur Ver-
b) vollkommen trocken sind, packung anderer Waren verwendet wird.
3. gekalktem Leimleder sowie gekalkten und von
Haaren und Fleischteilen befreiten Häuten und IX. Erteilung von Genehmigungen und Zulassung
Fellen. von Ausnahmen
§ 15
(1) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach
VI. Einfuhr und Durchfuhr von Hörnern und Klauen dieser Verordnung sind zu erteilen, wenn eine Ein-
§ 11
schleppung oder Weiterverbreitung von Tier-
seuchen nicht zu befürchten ist. Zuständig für die
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern Erteilung der Genehmigungen sind die obersten
und Klauen bedürfen der veterinärpolizeilichen Ge- Landesbehörden. Die Genehmigungen sind mit den
nehmigung. erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu ver-
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen binden. In. diesen ist mindestens zu bestimmen
nicht die Einfuhr und die Durchfuhr vollkommen 1. im Falle des § 3 Abs. 1, daß für Hausrinder und
trockener Hörner und Klauen, ausgenommen Klauen Hausschweine die in dem jeweils entsprechenden
aus Afrika, Portugal und Spanien. Muster der Anlagen I und II,
2. im Falle des § 7 Abs. 1, daß für die Einfuhr die
in dem jeweils entsprechenden Muster der An-
VII. Einfuhr und Durchfuhr sonstiger von Klauen- lage III,
tieren stammender Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe
sowie verendeter Klauentiere 3. im Falle des § 14 Abs. 1, daß die in der Anlage V
vorgeschriebenen Tatsachen erfüllt sein müssen und
§ 12 bei der Einfuhr oder der Durchfuhr nachzuweisen
( 1) Der veterinärpolizeilichen Genehmigung be- sind.
dürfen die Einfuhr und die Durchfuhr von (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden
1. Teilen, Erzeugnissen, ausgenommen Milch und können im Benehmen mit dem Bundesminister für
Milcherzeugnissen, und Rohstoffen, die von Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Aus-
Klauentieren stammen, sofern sie nicht den Vor- nahmefällen
schriften der Abschnitte III bis VI unterliegen; 1. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von
2. verendeten Klauentieren. Absatz 1 Satz 4 genehmigen,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bedarf es 2. Abweichungen von den in § 8 Abs. 1 und 3 an
der Genehmiqung nicht, wenn der Zolldienststelle eine genehmigungsfreie Einfuhr und Durchfuhr
durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nach- gestellten Anforderungen zulassen,
gewiesen wird, daß die Teile, Erzeugnisse und Roh- wenn auf andere Weise, insbesondere durch Be-
stoffe einem Behandlungsverfahren unterworfen dingungen und Auflagen, gewährleistet ist, daß
worden sind, durch das Krankheitserreger sicher keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterver-
abgetötet werden. breitet werden.
(3) Die für Knochen und daraus gewonnene Er-
zeugnisse sowie für Futtermittel tierischer Herkunft X. Strafvorschriften
gell.enden besonderen Vorschriften bleiben un- § 16
berührt.
(1) Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Viehseuchengeset-
zes wird bestraft, wer vorsätzlich
VIII. Einfuhr und Durchfuhr von tierischem Dünger 1. ohne die erforderliche Genehmigung
sowie Rauhfutter und Stroh a) entgegen § 3 Abs. 1 lebende Klauentiere,
§ 13 b) entgegen § 7 Abs. 1 Fleisch,
c) entgegen § 10 Abs. 1 Häute oder Felle,
Die Einfuhr und die Durchfuhr von tierischem
Dünger, ausgenommen Guano und Dünger von d) entgegen § 11 Abs. 1 Hörner oder Klauen,
Einhuforn, bedürfen der veterinärpolizeilichen Ge- e) entgegen § 12 Abs. 1 sonstige von Klauen-
nehmigung. tieren stammende Teile, Erzeugnisse oder
§ 14 Rohstoffe oder verendete Klauentiere,
f) entgegen § 13 tierischen Dünger oder
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter
und Stroh bedürfen der veterinärpolizeilichen Ge- g) entgegen § 14 Abs. 1 Rauhfutter oder Stroh
nehmigung. einführt oder durchführt,
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. eingeführte Sch]ach l.rindcr oder Schlachtschweine rischen Teilen und Erzeugnissen sowie giftfangen-
aJ entgegen § 6 Abs. 1 nicht unmittelbar auf den Stoffen aus dem Ausland vom 20. Juni 1927
einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgegebenen (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 129),
Schlacht v ichmark t oder in einc~n Schlachthof die Verordnung des Württembergischen Innenmini-
oder steriums über die Ein- und Durchfuhr von Tieren,
b) entgegen einer nüch § 6 Abs. 3 ergangenen tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie giftf angen-
vollziehbaren Anordnung nicht unmittelbar den Gegenständen aus dem Ausland vom 1. Oktober
auf den von der zustündigen Behörde be- 1928 (Regierungsblatt S. 389),
stimmten Schlachthof oder die Verordnung des Innenministeriums über die
. c) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar auf den Ein- und Durchfuhr von Fleisch, tierischen Teilen
von der zuständigen Behörde bestimmten und Erzeugnissen sowie Rauhfutter und Stroh aus
Schlachthof dem Ausland vom 17. August 1962 (Gesetzblatt
befördert oder befördern li:ißt, s. 185),
3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 unbearbeitete Schaf-
wolle, Haare von Wicdmküuem oder Schweine- Bayern
borsten einführt, entgegen § 8 Abs. 3 durchführt die Landesverordnung über die Einfuhr von Klauen-
oder den Vorschriften der Anlage IV Nr. 1 bis 8 tieren, Fleisch, tierischen Erzeugnissen, tierischem
zuwiderhandelt, Dünger, Rauhfutter und Stroh vom 22. Mai 1964
4. entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 Schweine- (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 111),
borsten einführt oder durchführt oder
5. einer nach § 15 für die Einfuhr oder die Durch-
Berlin
fuhr festgesetzten Bedingung oder Auflage zu-
widerhandelt. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend
Verbote der Ein- und Durchfuhr für Tiere und tie-
(2) Wer die Tat fahrUissig beqcht, wird nach § 75 rische Teile aus Großbritannien, Irland, Schweden,
Abs. 1 des Viehseuchengesetzes bestraft. Norwegen, der Schweiz, Italien, Spanien, Portugal
und allen außereuropäischen Ländern sowie über
diese Länder vom 28. April 1927 (Amtsblatt für den
XI. Schlußvorschriften Landespolizeibezirk Berlin S. 114) in der Fassung
vom 8. November 1930 (Amtsblatt für den Landes-
§ 17 polizeibezirk Berlin S. 374),
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreff end
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Verbote der Ein- und Durchfuhr für Tiere und tie-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes rische Teile aus Dänemark, Holland, Luxemburg,
zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli Belgien und Frankreich sowie über diese Länder
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land Berlin. vom 28. April 1927 (Amtsblatt für den Landespolizei-
bezirk Berlin S. 114) in der Fassung vom 8. Novem-
ber 1930 (Amtsblatt für den Landespolizeibezirk
§ 18
Berlin S. 374),
(1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme der
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend
§§ 7 bis 14, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
die Einfuhr von getrocknetem Fleisch aus dem Aus-
(2) Die §§ 7 bis 14 treten am 1. Januar 1966 in lande vom 20. Dezember 1929 (Amtsblatt für den
Kraft. Landespolizeibezirk Berlin 1930 S. 33),
(3) Entgegenstehende Vorschriften treten außer die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend
Kraft, insbesondere die Ein- und Durchfuhr für Tiere und tierische Teile
die Viehseuchenpolizciliche Anordnung betreffend aus der Tschechoslowakei, aus Ost.erreich, Ungarn,
die Einfuhr von getrocknetem FlPisch aus dem Aus- Jugoslawien, Rumänien, Bulgarien und den übrigen
lande vom 20. Dezember 1929 (Reichs- und Preußi- Balkanstaaten sowie über diese Länder vom 22. Juni
scher Staatsanzeiger Nr. l vom 2. Januar 1930), 1935 (Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin
s. 151),
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichs-
und Preußischen Ministers des Innern vom 25. No- die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend
vember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 277), Ein- und Durchfuhr von Tieren, tierischen Teilen,
Futter und Stroh aus der UdSSR, aus Finnland und
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichs- Polen vom 11. Februar 1959 (Gesetz- und Verord-
ministers des Innern über die Einfuhr von Tieren nungsblatt für Berlin S. 419),
für Zoologische Gärten und Tierparke vom 14. Fe-
bruar 1943 (Preußisches Ministerialblatt für die die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
gesamte innere Verwaltung - MBliV - S. 319), Ein- und Durchfuhr von Fleisch, tierischen Teilen
und Erzeugnissen sowie von Rauhfutter und Stroh
aus Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Portu-
Baden-Württemberg
gal, Spanien, den Niederlanden und der Schweiz
die Bekanntmachung des Badischen Ministers des vom 27. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungs-
Innern über die Ein- und Durchfuhr von Tieren, tie- blatt für Berlin S. 300),
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 697
die Vichscuchenpolizeiliche Anordnung über die Teilen und Erzeugnissen aus Finnland, Estland, Lett-
Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus Asien, Afrika land, Litauen vom 23. Juni 1932 (Hessisches Regie-
und Südamerika vom 19. Juni 1962 (Gesetz- und rungsblatt S. 83),
Verordnungsblatt für Berlin S. 604), die Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen des Re-
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutz gierungspräsidenten in Kassel
gegen die EinschJeppung der afrikanischen Schweine- vom 10.Mai 1927
pest vom 22. Mai 1964 (Gesetz- und Verordnungs- (Regierungsamtsblatt S. 97),
blatt für Berlin S. 616),
vom 10. Mai 1927
Bremen
(Regierungsamtsblatt s. 98),
die Verordnung über die Einfuhr von Klauentieren, vom 6. November 1929
deren Fleisch und Erzeugnissen sowie von Rauh- (Regierungsamtsblatt s. 283),
futter und Stroh vom 22. Dezember 1964 (Gesetzblatt vom 3. November 1930
der Freien Hansestadt Bremen 1965 S. 4), (Regierungsamtsblatt s. 251),
vom 19. März 1934
Hamburg (Regierungsamtsblatt s. 61),
die §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Ein- und vom 17.Juni 1935
Durchfuhr von Tieren, Teilen von Tieren, tierischen (Regierungsamtsblatt s. 131),
Erzeugnissen und gif tfa.ngenden Gegenständen vom vom 19. April 1937
31. Oktober 1932 (Sammlung des bereinigten ham- (Regierungsamtsblatt s. 81),
burgischcn Landesrechts 7831-ao),
die Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen des Re-
die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von gierungspräsidenten in Wiesbaden
Fleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie
von Rauhfutter und Stroh aus den Ländern Afrikas, vom 27. April 1927, Nr. 313
Asiens und Südamerikas sowie aus den Ländern (Regierungsamtsblatt S. 63),
Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Nieder- vom 27. April 1927, Nr. 314
lande, Portugül, Schweiz und Spanien vom 4. De- (Regierungsamtsblatt S. 64),
zember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verord- vom 27. April 1927, Nr. 315
nungsblatt S. 190), (Regierungsamtsblatt S. 64),
Hessen vom 29. Oktober 1929
die Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch-
(Regierungsamtsblatt s. 166),
fuhr von Fleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen vom 1. November 1930
sowie von Rauhfutter und Stroh aus Belgien, Frank- (Regierungsamtsblatt s. 193),
reich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portu- vom 8. August 1934
gal, der Schweiz und Spanien vom 18. Januar 1961 (Regierungsamtsblatt s. 110),
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 13),
vom 7.Juni 1935
die Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch- (Regierungsamtsblatt s. 87),
fuhr von Fleisch aus Afrika, Asien und Südamerika vom 19.Juni 1937
vom 2. März 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt (Regierungsamtsblatt s. 120),
s. 54),
die Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch- Niedersachsen
fuhr von Schweinen und Wildschweinen, Fleisch, die Viehseuchenbehördliche Verordnung über das
tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von Rauh- Verbot der Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus
futter und Stroh aus Afrika, Portugal und Spanien Asien und Afrika vom 21. März 1959 (Niedersächsi-
vom 23. Juni 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 54),
S. 104) in der Fassung vom 24. April 1964 (Gesetz-
und Verordnungsblatt I S. 66), die Viehseuchenbehördliche Verordnung über das
Verbot der Ein- und Durchfuhr von Fleisch, tieri-
die Bekanntmachung, Verkehrsbeschränkungen hin- schen Teilen und Erzeugnissen sowie von Rauh-
sichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, futter und Stroh aus Belgien, Frankreich, Italien,
tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von gift- den Niederlanden, der Schweiz, Luxemburg, Portu-
f angenden Gegenständen betreffend, vom 25. No- gal und Spanien vom 21. März 1959 (Niedersächsi-
vember 1926 (Hessisches Regierungsblatt S. 376), sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 56),
die Bekanntmachung, die Ein- und Durchfuhr von die Viehseuchenbehördliche Verordnung zur Ände-
Rohwolle aus dem Ausland betreffend, vom 14. März rung der Viehseuchenbehördlichen Verordnung über
1932 (Hessisches Regierungsblatt S. 43), das Verbot der Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus
die Bekanntmachung betreffend die Abänderung Asien und Afrika vom 4. Februar 1961 (Nieder-
der Bekanntmachung, Verkehrsbeschränkungen hin- sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 77),
sichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum
tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von gift- Schutze gegen die Einschleppung der afrikanischen
fangenden Gegenständen betreffend, vom 25. No- Schweinepest vom 19. Juli 1961 (Niedersächsisches
vember 1926 bezüglich der Einfuhr von tierischen Gesetz- und Verordnungsblatt S. 292),
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
die Viehseuchenbchördliche Verordnung zur Ände- die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
rung der Viehseuchcnbehördlichen Verordnung 27. April 1927 Ein- und Durchfuhr von Wieder-
zum Schutze gc9cn die Einschleppung der afrika- käuern, Schweinen und Wildschweinen aus bzw.
nischen Schweinepest vom 6. Juli 1964 (Nieder- über Rußland, Finnland, Estland, Lettland, Litauen,
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 159), Memelgebiet, Polen und Danzig - (Amtsblatt der
die Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom 8. April Regierung Stade, 1927, Stück 18, S. 63),
1927 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
s. 66/171), 27. April 1927 - Ein- und Durchfuhr von Wieder-
die Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom 8. April käuern, Schweinen und Wildschweinen aus bzw.
1927 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover über Großbritannien, Irland, Schweden, Norwegen,
S. 67/173), Schweiz, Italien, Spanien, Portugal und allen außer-
die Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom 8. April europäischen Ländern - (Amtsblatt der Regierung
1927 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover Stade, 1927, Stück 18, S. 64),
s. 68/174), die Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 30. Ok- 27. April 1927 - Ein- und Durchfuhr von Wieder-
tober 19'>.9 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk käuern, Schweinen und Wildschweinen aus bzw.
Hannover S. 5239/?65), über Dänemark, Holland, Luxemburg, Belgien und
die Viehseuchenpoh,i:eiliche Anordnung vom 29. Ok- Frankreich - (Amtsblatt der Regierung Stade, 1927,
tober 1930 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Stück 18, S. 64),
Hannover S. 199/419), die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 29. Ok- 15. Juni 1935 -- Ein- und Durchfuhr von Wieder-
tober 1930 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk käuern, Schweinen, Wildschweinen etc. aus bzw.
Hannover S. 199/420), über Osterreich, Tschechoslowakei, Ungarn, Jugo-
slawien, Rumänien, Bulgarien und den übrigen
die Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom Balkanstaaten -- (Amtsblatt der Regierung Stade,
15. März 1934 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk 1935, S. 81),
Hannover S. 547/97),
die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 6. Juni
nung) vom 9. Mai 1956 (Amtsblatt der Regierung
1935 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hanno-
Stade, 1956, S. 37),
ver S. 193/191),
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom Nordrhein-Westfalen
14. April 1937 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk
Hannover S. 67/125), die Viehseuchenverordnung über das Verbot der Ein-
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom und Durchfuhr von lebenden Klauentieren, Fleisch,
14. April 1937 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk tierischen Erzeugnissen, tierischem Dünger, Rauh-
Hannover S. 567/124), futter und Stroh aus dem Ausland vom 10. Septem-
ber 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie- Land Nordrhein-Westfalen S. 290),
rungspräsidenten in Osnabrück vom 19. Mai 1927
(Regierungsamtsblatt S. 67 Nr. 187), die Viehseuchenverordnung über das Verbot der
Ein- und Durchfuhr von getrocknetem Fleisch aus
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-
dem Ausland vom 2. Dezember 1964 (Gesetz- und
rungspräsidenten in Osnabrück vom 19. Mai 1927
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
(Regierungsamtsblatt S. 67 Nr. 188),
falen S. 344),
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-
Rheinland-Pfalz
rungspräsidenten in Osnabrück vom 19. Mai 1927
(Regierungsamtsblatt S. 68 Nr. 189), der § 1 Nr. 2, 9 und 14 der Viehseuchenpolizeilichen
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie- Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von leben-
rungspräsidenten in Osnabrück vom 24. Oktober den und toten Tieren, tierischen Erzeugnissen oder
1930 (Regierungsamtsblatt S. 127 Nr. 318), Rohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger des
Ansteckungsstoffes übertragbarer Seuchen sein kön-
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-
nen, aus Frankreich vom 8. Juni 1957 (Gesetz- und
rungspräsidenten in Osnabrück vom 24. Oktober
Verordnungsblatt S. 95), zuletzt geändert durch die
1930 (Regierungsamtsblatt S. 127 Nr. 319),
erste Landesverordnung zur Bereinigung des Rechts
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie- im Lande Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 1961 (Gesetz-
rungspräsidenten in Osnabrück vom 13. März 1934 und Verordnungsblatt S. 149),
(Regierungsamtsblatt S. 30 Nr. 102),
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie- Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus Afrika, Asien
rungspräsidenten in Osnabrück vom 7. Juni 1935 und Südamerika vom 15. September 1961 (Gesetz-
(Regierungsamtsblatt S. 63 Nr. 193), und Verordnungsblatt S. 194), geändert durch Vieh-
die Verordnung des Regierungspräsidenten in Os- seuchenpolizeiliche Anordnung zur Änderung der
nabrück betreffend Änderung der Viehseuchen- Viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die Ein-
polizeilichen Anordnung vom 19. Mai 1927 (Regie- und Durchfuhr von Fleisch aus Afrika, Asien und
rungsamtsblatt S. 68 Nr. 189) vom 15. Mai 1956 (Re- Südamerika vom 3. September 1964 (Gesetz- und
gierungsamtsblatt S. 49 Nr. 95), Verordnungsblatt S. 141),
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 699
die Vichseuchcnpolizeiliche Anordnung über die Schleswig-Holstein
Ein- und Durchfuhr von Fleisch, t.ierischen Teilen
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend
und Erzeugnissen sowie von Rauhfutter und Stroh
Verbote der Ein- und Durchfuhr aus Rußland, Finn-
aus Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den
land, Estland, Lettland, Litauen, Memelgebiet, Polen,
Niederlanden, Portugal, der Schweiz und Spanien
Danzig vom 16. April 1927 (Amtsblatt der Regierung
vom 15. SepLember 1961 (Ccsetz- und Verordnungs-
Schleswig S. 147) in der Fassung der Viehseuchen-
blatt S. 19]), geünderl durch Viehseuchenpolizeiliche
polizeilichen Anordnung vom 15. März 1934 (Amts-
Anordnung zur Anderung der Viehseuchenpolizei-
blatt der Regierung Schleswig S. 73) und der Vieh-
liehen Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von
seuchenpolizeilichen Anordnung vom 12. April 1937
Fleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie
(Amtsblatt der Regierung Schleswig S. 139) und der
von Rauhfutter und Slroh aus Belgien, Frankreich,
Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung)
Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, der
vom 29. August 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Schweiz und Spanien vom 18. Juni 1964 (Gesetz- und
für Schleswig-Holstein S. 96),
Verordnungsblatt S. 109),
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend
Ein- und Durchluhr von Wolle aus Asien vom Verbote der Ein- und Durchfuhr aus Großbritannien,
3. September 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt Irland, Schweden, Norwegen, der Schweiz, Italien,
s. 142), Spanien, Portugal und allen außereuropäischen Län-
die Viehscudwnpolizeilichen Anordnungen des Re- dern vom 16. April 1927 (Amtsblatt der Regierung
gierungsprüsidenlen in Koblenz Schleswig S. 148) in der Fassung der Viehseuchen-
polizeilichen Anordnung vom 29. Oktober 1930
vom 6. April 1927 (Amtsblatt der Regierung Ko-
(Amtsblatt der Regierung Schleswig S. 455),
blenz S. 51), zuletzt gc~indert am 25. Oktober 1930
(Amtsb,lalt der Regierung Koblenz S. 213), die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend
vom 6. April 1927 (Amtsblatt der Regierung Ko- Verbote der Ein- und Durchfuhr aus Dänemark, Hol-
blenz S. 52), zulc:l.zt gei.inderL am 25. Oktober 1930 land, Luxemburg, Belgien und Frankreich vom
(Amtsblatt der Re9icrung Koblenz S. 213), 16. April 1927 (Amtsblatt der Regierung Schleswig
vom 18. Juni 1937 (Amtsblatt der Regierung Ko- S. 148) in der Fassung der Viehseuchenpolizeilichen
blenz S. 105), Anordnung vom 29. Oktober 1930 (Amtsblatt der
Regierung Schleswig S. 465),
die Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen des Re-
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreff end
gierungspräsidenten in Trier
Verbote der Ein- und Durchfuhr aus der Tschecho-
vom 6. Mai 1927 (Amtsblatt S. 58), geändert am slowakei, aus Osterreich, Ungarn, Jugoslawien, Ru-
10. November 1930 (Amtsblatt S. 133), mänien, Bulgarien und den übrigen Balkanstaaten
vom 6. Mai 1927 (Amtsblatt S. 58), geändert am vom 6. Juni 1935 (Amtsblatt der Regierung Schles-
10. November 1930 (Amtsblatt S. 133), wig S. 184) in der Fassung der Viehseuchenpolizei-
vom 6. Mai 1927 (Amtsblatt S. 59), geändert am liehen Anordnung vom 12. April 1937 (Amtsblatt der
23. März 1934 (Amtsblatt S. 36), Regierung Schleswig S. 139) und der Verordnung
vom 15. Juni 1935 (Amtsblatt S. 100), (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung) vom 29. Au-
gust 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles-
Saarland wig-Holstein S. 96),
die Tierseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein- die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-
und Durchfuhr von Einhufern, Klauentieren und nung) über die Einfuhr und die Durchfuhr von
Geflügel in und durch das Saargebiet vom 5. Februar Fleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie
1946 (Amtsblatt des Regierungspräsidiums Saar von Rauhfutter und Stroh aus dem Ausland vom
s. 23), 21. September 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt
der § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 9 bis 15 der Viehseuchen- für Schleswig-Holstein S. 198) in Verbindung mit
polizeilichen Anordnung über die Ein- und Durch- der Verordnung vom 26. Juni 1961 (Gesetz- und
fuhr von lebenden und toten Tieren, tierischen Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 122) und
Erzeugnissen, Rohstoffen und Gegenständen, die der Änderungsverordnung vom 17. August 1964
Träger des Ansteckungsstoff es übertragbarer Seu- (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Hol-
chen sein können, vom 20. März 1961 (Amtsblatt des stein S. 13),
Saarlandes S. 178), die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze nung) über die Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus
gegen die Gefahr der Einschleppung der afrikani- Asien, Afrika und Südamerika vom 23. Februar 1961
schen Schweinc~pest aus Frankreich vom 27. April (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Hol-
1964 (Amtsblatt des Suarlandes S. 322), stein S. 25).
Bonn, den 3. August 1965
Der Bundesmini.ster für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage I
Muster Nr. 1
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzrinder -
Nr .................................... .
Versandland:
Zuslündiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung des Tieres:
Rasse: Geschlecht: .................................... Alter: ............ ., .. ..
Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke: .....................................................·............................................... ..
Scmslige Kennzeichen oder Beschreibung: ............................................................................................................. ..
II. Herkunft des Tieres:
Das Tier
ist seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag ini Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates gehalten worden. 1 )
ist jünger als 6 Monate und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates gehalten worden. 1 )
III. Bcslimmung des Tieres:
Das Tier wird versandt von ...................................................................................................................................... .
(Versandart)
nach ......................................................................... ..
(Bestimmungsort und -land)
mit 1 J - Eisenbahnwagen 2 ) - Lastkraftwagen 2 ) - Flugzeug 2 ) •- Schiff
Name und Anschrift des Absenders: ...................................................................................................................... ..
gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:
Voraussichtli ehe Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ....................................................................................................... ..
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen ent-
spricht:
a) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) Es ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 4 Mona-
ten~) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich
zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 1 )
Es ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 3) mit einem im Versandland amtlich
zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten Serum gegen Maul-
und Klauenseuche geimpft worden. 1)
--- Eine Impfung gegen Maul- und Klauenseuche hat nicht stattgefunden. 1 )
c) Es stammt aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und hat bei einer
innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten intradermalen Tuberkulin-
probe negativ reagiert.
d) Es stammt aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand und hat bei einer
innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten Blutserumagglutination einen
Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 701
e) Es ist frej von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung und die innerhalb der vorgeschriebe-
nen forjst von 30 Tagc~n :i) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - 1) seiner Milch hat weder
zur Peslste!lung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungszustandes noch zur Fest-
stellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Falle einer zweiten Analyse, darüber hinaus
zur Feststellung von Antibiotika - 1) geführt.
J) Es ist während der letztc n 30 Tage 3 ) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates
1
liegL'ndcn Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten fest-
gestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher
Peststellung während der letzten 3 Monate 3) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinder-
brucellose gewesen.
g) Es ist erworben worden
in einem Betrieb 1 )
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Zucht- und Nutztiere. 1)
h) Es ist unmittelbar vom
Betrieb 1 )
Betrieb zum Markt und von dort 1)
nicht -- über eine Sammelstelle 1)
abgesondert von allen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht- oder
Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
uenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Trans-
portmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen
zur Verladcstelle befördert worden.
Die Verladestclle und gegebenenfalls auch der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt
einer scuchenfrcicn Zone.
V. Die notwendige Genehmigung zu
Ziffer IV Buchstabe b 2. und 3. Unterabsatz 1 )
des Bestimmungslandes 1 )
des Bestimmungslür1des und des (der) Transitlandes(-länder) 1) ist -- gegebenenfalls - erteilt
worden.
VI. Diese Bescheinigung ist vorn Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: A us~Jcfertigt in am um ........ Uhr
(Tag der Verladung)
Der amtliche Tierarzt 4 )
1) Nichtzutreffendes sf.rC'idH~n.
2) Bei Versond mit Eisc~nbahn- oder Lastkrnft.wagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die FlurJnumnwr cinzufrn9en. .
3) Diese f'risl. bezieh! sich auf dc'n T,HJ der Verladung.
4) In Bclqien: .,Inspccl.eur ve'l{~rindirc"; in Frnnkreich: .,Directeur departemental des Services veterinaires"; in Italien: .,Veteri-
nario prov inc1aJc"; iu Lu XL~mlJll r9: .,Inspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: .Distriktinspekteur".
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Muster Nr. 2
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtrinder - 2 )
Nr
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere:
II. Angdben zur Idenlifizierung der Tiere:
Laufende
Nummer Kuh, Stier, Ochse, Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke
(lfd. Nr.) Färse, Kalb und sonstige Kennzeichen oder Beschreibung
Lfd. Nr.
gern. Ziff. II III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere
sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates gehalten worden -- :i)
sind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staales gehalten worden - 3)
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit :i) --- Eisenbahnwagen 4 ) - Lastkraftwagen 4 ) - Flugzeug 4 ) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders: ......
gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des Empfängers: ..
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) 5 ) - Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens
4 Monaten 6) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem
amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)
Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens
12 MonatEm 6 ) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem
amllich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)
Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 6 ) mit einem im Versandland
amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten Serum
gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 3)
- Sie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 3)
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 703
Lfd. Nr.
gern. Ziff. II
c) ") Sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand. 3)
Sie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und
haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6 ) durchgeführten
intra dermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert. 3)
d) ") Sie stammen
aus einem
amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand 3)
brucellosefreien Rinderbestand :i)
wedc!r aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellosefreien
6
Rinclerbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen )
durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml auf-
gewiesen. :i)
e) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens aus-
gemerzt werden sollen.
f) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates liegenden Betrieb,
in dem während der letzten 30 Tage 6) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als
auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone. Darüber hinaus sind in diesem Betrieb
während der letzten 3 Monate 6) weder Maul- und Klauenseuche noch Rinderbrucellose amtlich
festgestellt worden.
g) Sie sind erworben worden
in einem Betrieb 3)
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Schlachttiere. 3)
h) Sie sind unmittelbar vom
Betrieb a)
Betrieb zum Markt und von dort3)
nicht - über eine Sammelstelle 3)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine,
die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher
gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle
befördert worden.
Die Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt
einer seuchenfreien Zone.
r··
VI. Die notwendige Genehmigung zu
Ziffer V Buchstabe b 3. und 4. Unterabsatz 3)
des Bestimmungslandes 3)
3
des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) )
ist - gegebenenfalls 5) - erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in ................................................ am um· ...... . ....... Uhr
(Tag der Verladung)
Der amtliche Tierarzt 7)
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug gemeinsam
befördert Wl!rden, vom gleichen Versender stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, einheitlich ausgestellt werden;
bei einer Bcfünlerung per Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.
2) Schlachtrinder; Rinder, die duzu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof
oder auf einen M,irkt, dl,r an einen Schlachthof angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses Marktes dürfen den Abtrieb
siimtlicher Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentralbehörde dafür genehmigten
Schlachthof gestulten.
8) Nichtzutreffendes streichen.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnummer einzutragen.
6) Bei Kälbern, soweit sie jünger sind als 4 Monate, entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c, d und Ziffer VI dieser
Bescheinigung.
6) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
7) In Belgien: ,,Inspect<,ur vötcrinaire"; in Frankreich: ,,Directeur departemental des Services veterinaires"; in Italien; "Veterinario
proviuciale"; in Luxemburg; ,,Inspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: ,,Distriktinspekteur".
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Muster Nr. 3
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzschweine -
Nr. ...... .
Versandland:
Zuständigr!s Ministerium:
Ausstellende Behörd<):
I. Angaben zur Identifizierung des Tieres:
Rasse: Geschlecht: ..... ... Alter:
Amtliche oder amUich anerkannte Ohrmarke oder eine andere, dauerhafte Kennzeichnung: ..... .
Sonstige~ Kennzeichf!n oder Beschreibung:
II. Herkunfl des Tieres:
Das Tier
ist seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates gehalten worden. 1 )
isl i üngcr als 6 Monate und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates gehalten worden. 1)
III. Bestimmung des Tieres:
Das Tier wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit 1 ) -- Eisenbahnwagen 2 ) -· Lastkraftwagen 2 ) - Flugzeug 2 ) - Schiff ..................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .
gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: ....... ..
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle: .................................................................................................................... .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ........................................................................................................ .
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:
a) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) Es stammt aus einem brucellosefreien Schweinebestand und
hat bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten Blutserum-
agglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 1 ) 4 )
c) Es ist während der letzten 30 Tage 3) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krank-
heiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für
den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher
Feststellung wiihrend der letzten 3 Monate 3) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose,
Schweinebruccllose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) ge-
wesen.
d) Es ist erworben worden
in einem Betrieb 1 )
nuf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Zucht- und Nutztiere. 1)
Nr. :35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 705
e) Es isl unmi11.clhar vom
Belrieb 1)
Betrieb zum Mctrkl und von dort 1 )
nicht---- über eine Sammelstelle 1 )
abgesrmdert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und
Zucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedin-
gungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten
Transportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert
worden. ·
Die Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt
einer seuchenfreien Zone.
V. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in am um ____ Uhr
(Tag der Verladung)
Der amtliche Tierarzt 5)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkrnftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug•
zeug die Flugnummer einzutragen.
3) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
4) Die Blutserumagglutinalion wird nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.
5) In Belgien: ,.Inspeclcur v{!l:c\rinaire"; in Prankrcich: ,,Directeur departemental des Services veterinaires"; in Italien: ., Veterinarlo
provinciale"; in Luxemburg: ,,1 nspccleur vet6rinaire"; in den Niederlanden: ,,Distriktinspekteur".
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Muster Nr. 4
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtschweine - 2)
Nr.····································
Versandland: ..... .
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
1. Zahl der Tiere: ................................... .
II. Angabc~n zur Identifizierung der Tiere:
Laufende
Nummer Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke
Schwein oder Ferkel
(lfd. Nr.) oder andere, dauerhafte Kennzeichnung
Lfd. Nr. III. Herkunft der Tiere:
gern. Ziff. II
Die Tiere
sind seit mindestens 3 Monaten im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates gehalten
worden. :i)
sind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates gehalten worden. :i)
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit :i) - Eisenbahnwagen 4 ) - Lastkraftwagen 4 ) - Flugzeug 4 ) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .
gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: .......................................................................... .
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................... .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfabrens aus-
gemerzt werden sollen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 707
Lfd. Nr.
gern. Ziff. II
c) Sie sind erworben worden
in einem im 1-foheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates liegenden Betrieb, in dem seit
rnindeslens 30 Tagen") amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine
überl.rnglrnre Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelten-
den Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Belrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach
amtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche,
Rinderbrucellose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener
Krankheit). :i)
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Schlachttiere. :i)
d) Sie sind unmillelbar vom
Betrieb :i)
Betrieb zum Markt und von dort 3)
nicht --- über eine Sammelstelle 3)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die
den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher
gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desmfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.
Die Vcrladestelle und gebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer
seuchenfreien Zone
VI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgetertigt in ................................................ am um .................. Uhr
(Tag der Verladung)
Der amtliche Tierarzt 6)
1) Die Gesundheilsbcscheinigung darf nur für Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug gemeinsam
befördert werden, vom yleiclien Versender stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, einheitlich ausgestellt werden,
bei einer Beforderung per Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.
2) Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem
Schlachll1of oder auf einen Markt, der an einen Schlachthof angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses Marktes dürfen
den Ablrieb siirnUichcr Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentralbehörde dafür
genehmigten Schlachlhot gestatten.
3) Nichlzutreffondes streichen.
4) Bei Versand mit Eisenlrnhn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die flugnummer einzutragen.
5) Diese Frist bezieh!. sich auf den Tag der Verladung.
6) In Belgien: .,Inspectc,ur vc",tc',ri1rni re"; in Frankreich: ,,Directeur departemental des Services veterinaires"; in Italien: • Veterinario
provinciale"; in Luxemburg: .,Inspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: .Distriktinspekteur".
'108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage H
Musl(~r Nr.
(zu § 3 Ahs. :-3)
Gesundheitsbescheinigung
für die Durchfuhr von Hausrindern 1 )
Vc:rsundlancl:
Zustün<lig()S Minislcri u,n:
Ausstc!Icnde Behörde:
Weitere Trnnsitlünckr, durch die der Transport geleitet wird 2 )
u) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:
b) nach clc!m Austritt uus der Bundesrepublik Deutschland:
I. Zahl clcr Tiere:
II. Angahen zur Idc!ntifizierung der Tiere:
Lcmfondc
Kuh, Bulle, Ochse, Färse, Ohrmarke oder sonstige Kennzeichnung
Nummer
Kalb oder Beschreibung
{lftl. Nr.)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit der Eisenbahn 2 ) - mit dem Schiff 2 ) - mit dem Flugzeug 2 )
Nummer des Eisenbahnwagens 2 )
Name des Schiffes 2 )
Flugnumnwr 2)
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................ .
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle für den Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unlerzcichnf'Lc bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind !ie:ute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen eine1 übertragbaren
Viehseuche auf.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1%5 709
Ucl. Nr.
'f''.lll. /,II. ll
b) :i) Sie sind innerhalb einer Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 12 Monaten 4) gegen
die Viruslypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und
geprüflcn inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden.
Sie sind innerhalb der Frist von 10 Tagen 4) mit einem im Versandland amtlich zugelassenen
und geprüften Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden (siehe Ziffer V).
Sie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum gegen Maul- und
Klauenseuche geimpft worden (siehe Ziffer V).
c) Sie sl.i.nnrnr~n aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb, in dem während
der lc!lztcn 3 Monate und in dessen Umkreis von 10 km während der letzten 30 Tage 4 ) kein
Fc.dl von Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist.
d) Sie sind
unmittelbar vom Betrieb 2)
vom Belricb zu einem Markt und von dort 2)
über eine Sammelstelle 2)
in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln
sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verlade-
stelle befördert worden.
e) An der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren
Umkreis von 1.0 km ist während der letzten 30 Tage 4) kein Fall von Maul- und Klauenseuche
arnl.lich Jcstgestellt worden.
V. Die notwendige Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde zu Ziffer IV Buchstabe b 2. oder 3.
Unterabsalz ist gegebenenfalls erteilt worden.
VI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
A usgefcrtigt in .............................. am.
(Tag der Verladung)
Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die jeweils in einem Eisenbahnwagen oder Flugzeug gemeinsam befördert
w.erden, v,um ulc1chen Versender stammen und für das gleiche Empfangsland bestimmt sind, einheitlich ausgestellt werden; bei
cmer Befordcrunu per Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.
2) Nichtzutrcffcmles streichen.
3 ) Bei Kiilbern, sofern sie jün9cr sind als 4 Monate, entfällt diese Angabe.
4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Muster Nr. 2
(zu § 3 Abs. 3)
Gesundheitsbescheinigung
für die Durchfuhr von Hausschweinen 1)
Versandland:
ZusUindiycs Ministerium:
Ausstellende Behörde:
Weitere TransiWindcr, durch die der Transport geleitet wird 2 )
a) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:
b) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland:
I. Zahl der Tiere: ................................... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Laufende
Nummer Schwein oder Ferkel Ohrmarke oder sonstige Kennzeichnung
(lfd. Nr.)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit der Eisenbahn 2 ) -mit dem Schiff 2 ) --mit dem Flugzeug 2 )
Nummer des Eisenbahnwagens 2): ..............................................................................................................................
Name des Schiffes 2 ): ....... .
Flugnummer 2 ):
Name und Anschrift des Absenders:
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle für den Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:
IV Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren
Viehseuche auf.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 711
b) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb, in dem während
der Jetzlen 3 Monate :1) Maul- und Klauenseuche, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckende
Schweinelähme (Teschener Krankheit) nicht geherrscht haben und in dessen Umkreis von 10 km
während der letzten 30 Tage :i) kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest und anstek-
kender Schweinelährne (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist.
c) Sie sind
unmittelbctr vom Betrieb 2 )
vom Betrieb zu einem Markt und von dort 2)
über eine Sammelstelle 2)
in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln
sowie gegc!benc\nfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.
d) An der Vcrladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren
Umkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage:!) kein Fall von Maul- und Klauenseuche,
Schweinepest oder ctnsteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden.
V. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefc!rl.i9t in am .............. .
(Tag der Verladung)
Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die jeweils in einem Eisenbahnwagen oder Flugzeug gemeinsam befördert
werden, vom gleichen Vcrscnd(-!T sl.c.1mmen und fü'r das gleiche Empfangsland bestimmt sind, einheitlich ausgestellt werden; bei
einer Beförderun~; per Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage III
Muster Nr. 1
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1)
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern
Versandland: .
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde: .. .......... .
I. An~Jaben zur ldenlifizierung des Fleisches:
Fleisch von (Tierart)
Art der Teile ............. .
Art der Verpackung
Zahl der Teile oder Packstücke
Nettogewicht
II. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird V<!rsandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendc~m Transportmittel 1 )
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete be:-ischeinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt
1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung - und wenn sie jünger als 3 Monate sind
seit ihrer Geburt - im Hoheitsgebiet des Versandlandes gehalten worden sind;
b) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten und in deren Umkreis von 10 km
seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall von Maul- und
Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist;
c) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von übertragbaren
Viehseuchen befunden worden sind;
d) aus amtlich anerkannten brucellosefreien Beständen stammen oder bei einer frühestens 30 Tage
vor der Schlachtung durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als
30 IE/ml aufgewiesen haben;
2. in einem Schlachthof geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul- und
Klauenseuche nicht festgestellt worden ist und in dem im Falle eines Ausbruches von Maul- und
Klauenseuche das an diesem Tage und bis zur abgeschlossenen Entseuchung des Schlachthofes
erschlachtete Fleisch von der Ausfuhr in die Bundesrepublik Deutschland ausgenommen wird;
3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden konnte.
Sie9cl: Ausgefertigt in ............................................................................. am ....................... .
Der amtliche Tierarzt.
(Unterschrift)
1) Bei Versand mit der Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Versand
mit einem Flugzeug die Plugnummer und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 713
Muster Nr. 2
(zu § 7 Abs. 2 Nr. lJ
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen
Versandland: ---·······················-······ ··--················-·······································-····· . ···················-·······-····· ---------···-···········--·······
ZusUindiges Ministerium: ....................................................................................................................................................... .
Ausstellende Behörde: ............... .
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Art der Teile .....................................................................................................................................................................
Art der Verpackung
Zahl der Teile oder Packstücke .................................................................................................................................
Nettogewicht ............................................... .
II. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 1) .............•.....................••...•...............•.....................•..........•.....•...........•.....•.............••
Name und Anschrift des Absenders: .......................................................................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers: ······················································································································•c
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die Schweine, von denen das Fleisch stammt,
1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung - und wenn sie jünger als 3 Monate sind
seit ihrer Geburt - im Versandland gehalten worden sind;
b) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten Maul- und Klauenseuche, Schweine-
brucellose, Schweinepest und ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit) nicht geherrscht
haben und in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur
Schlachtung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest und ansteckender Schweine-
lähme (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist;
c) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von übertragbaren
Viehseuchen befunden worden sind;
2. in einem Schlachthof geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul- und Klauen-
seuche, Schweinepest und ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit) nicht festgestellt
worden sind und in dem im Falle eines Ausbruches von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest
und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) das an diesem Tage und bis zur abge-
gesch]ossenen Entseuchung des Schlachthofes erschlachtete Fleisch von der Ausfuhr in die Bundes-
republik Deutschland ausgenommen wird;
3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden konnte.
Siegel: Ausgefertigt in am ..................................................... .
Der 'amtliche Tierarzt:
(Unterschrift)
1) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lis1.krnftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Versand mit
eirwm Flu9zeug die Fluqnummer und bei Schiffsversand der Name des Sd1\ffes einzutrnqen
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage IV
(zu § 8 Abs. 1)
Veterinärpolizeiliche Vorschriften
für eingeführte unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten
1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (Ware} dürfen nach der Einfuhr
nur in Umhüllungc'.n fest verpackt weiterbefördert werden.
2. Die Ware darf
a) von der Zolldienststelle nur unmittelbar in einen Bearbeitungsbetrieb, eine Desinfektionsanstalt oder
ein Lagerhaus weitergeleitet werden, deren Uberprüfung ergeben hat, daß
aa) in den Bearbeitungsbetrieben und Desinfektionsanstalten die Voraussetzungen zur Erfüllung der
in den Nummern 4 bis 8 bezeichneten veterinärpolizeilichen Anforderungen vorliegen,
bb) in den Lagc)rhi:iusern die in Nummer 4 vorgeschriebene L~gerung gewährleistet ist;
die Einrichtungen werden vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-
anzeiger bekannl.~Jegeben;
b} vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Bearbeitungsbetriebe
oder Desinfektionsanstalten sowie zur Wiederausfuhr weitergeleitet werden.
3. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfektions-
anstalt oder im Lagerhaus unverzüglich der zuständigen Behö-rde anzuzeigen.
4. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu lagern, daß eine
Verschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.
5. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der Desinfek-
tionsanstalt nur abgegc~ben werden, nachdem sie einer Fabrikwäsche oder einem anderen Verfahren
unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.
6. Bei der Be- oder Verarbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß Tier-
seuchenerreger mit Sicherheit abgetötet werden.
7. Die zum Transport der unbearbeiteten Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach Abschluß des
Transports zu reinigen und zu entseuchen.
8. Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern b·ei einer
Temperatur von mindestens 100 ° C oder durch ein anderes in seiner Wirksamkeit gleichwertiges Ver-
fahren zu entseuchen.
9. Die Vorschriften der Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 gelten nicht für die Versendung von
Warenmustern im Gewicht bis zu 5 Kilogramm, die in Umhüllungen fest verpackt sind.
Anlage V
(zu § 15 Abs. 1 Nr. 3)
Veterinärpolizeiliche Mindestauflagen
für die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter und Stroh
Die Sendung muß von einer Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen amtlichen Tierarztes
begleitet sein, aus der hervorgeht, daß am Herkunftsort der Ware und in dessen Umkreis von 10 km während
der letzten 6 Wochen vor der Verladung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest oder
ansteckender Sch weinelähme (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 715
Verordnung
über die Ausfuhr von lebenden Rindern und Schweinen
aus der Bundesrepublik Deutschland nach Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
- Ausfuhr-Verordnung Rinder und Schweine (EWG) -
Vom 3. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-41
Auf Grund des § 8 des Viehseuchengesetzes vom 8. Seuchenfreie Zone:
26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt ge- Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh- Durchmesser von 20 Kilometern, in dem nach
seuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetz- amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen
blatt I S. 627), wird mit Zustimmung des Bundes- vor der Verladung
rates verordnet:
a) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauen-
seuche,
§ 1 b) von Schweinen kein Fall von Maul- und
Im Sinne dieser Verordnung sind: Klauenseuche, Schweinepest oder anstecken-
der Schweinelähme (Teschener Krankheit)
1. Schlachtrinder und -schweine:
aufgetreten ist;
Hausrinder und Hausschweine, die dazu bestimmt
sind, nach ihrer Ankunft im Wirtschaftsgebiet un- 9. übertragbare Krankheiten, die der Anzeigepflicht
mittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen unterliegen:
Markt, der an einen Schlachthof angrenzt, ge- die in der Anlage III bezeichneten Krankheiten.
bracht zu werden;
§ 2
2. Zucht- und Nutzrinder:
Bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Euro-
Hausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeu-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft müssen Zucht-,
gung von Milch, zur Mast oder zur Verwendung
Nutz- und Schlachtrinder sowie Zucht-, Nutz- und
als Zugtiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme
Schlachtschweine von einer amtstierärztlichen Ge-
der Schlachtrinder;
sundheitsbescheinigung begleitet sein, die dem für
3. Zucht- und Nutzschweine: die betreffende Tierart und dem jeweiligen Ver-
Hausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur wendungszweck vorgeschriebenen Muster der An-
Mast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der lage I entspricht.
Schlachtschweine; § 3
4. Betrieb: (1) Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder dürfen unter
den in der Gesundheitsbescheinigung vorgesehenen
Betrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicher-
weise gehalten werden, oder amtlich überwachter erleichterten Bedingungen nach Mitgliedstaaten der
Händlerstall; Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt
werden, wenn für die Einfuhr unter diesen Bedin-
5. Amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinder- gungen die Genehmigung des Bestimmungslandes
bestand: erteilt ist. Die Erteilung der Genehmigung ist dem
Rinderbestand, der im Sinne der Verordnung zum beamteten Tierarzt vom AusfüJ;uer nachzuweisen.
Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes vom (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Durchfuhr
3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 669) amtlich unter erleichterten Bedingungen durch Mitglied-
anerkannt isl; staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
6. Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbe-
stand: § 4
Rinderbeslund, der im Sinne der Verordnung zum Die in der Gesundheitsbescheinigung vorgesehene
Schutze gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Milchanalyse für milchgebende Zucht- und Nutz-
Schafe und Ziegen vom 3. August 1965 (Bundes- rinder muß nach Anlage II durchgeführt sein.
gesetzbl. I S. 679) amtlich anerkannt ist;
§ 5
7. Brucellosefreicr Schweinebestand:
Schweinebestand, der den Vorschriften des § 23 (1) Der in der Gesundheitsbescheinigung vor-
der Verordnung zum Schutze gegen die Bru- gesehene amtlich zugelassene Markt muß folgenden
cellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen besonderen Anforderungen entsprechen:
vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679) 1. Er darf an demselben Tage nur für Zucht- und
entspricht; Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine oder
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
nur für Schlachtrinder und -schweine abgehalten Tiere vor der Verladung in dem Betrieb gehalten
werden. An demselben Tage darf am Marktort sein müssen, gilt auch dann als eingehalten, wenn
kein ü.nderer Markt für Klü.uentiere stattfinden. sich die Tiere während der letzten vier Tage dieser
2. Auf den Markt dürfen nur Rinder und Schweine Frist außerhalb des Betriebes auf dem Transport,
aufgetrieben werden, die den für sie geltenden dem Markt, der Sammelstelle oder der Verladestelle
Anforderungen der Anlage I entsprechen. befunden haben.
3. Er muß im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone (3) Soweit auf Grund dieser Verordnung Impfun-
liegen. gen zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
erforderlich sind, dürfen hierfür nur im Geltungs-
(2) Die in der Gesundheitsbescheinigung vorge- bereich dieser Verordnung hergestellte und geprüfte
sehene Sammelstelle muß amtstierärztlich überwacht Impfstoffe verwendet werden. Der Bundesminister
sein; die veterinärpolizeilichen Vorschriften für amt- für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann in
lich zugelassene Märkle (Absatz 1) gelten sinn- besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
gemäß.
§ 7
§ 6 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Die Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder sowie leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Zucht-, Nutz- und Schlachtschweine müssen der vor- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
gesehenen Grenzübergangsstelle von dem Betrieb, setzes zur .Änderung des Viehseuchengesetzes vom
dem Markt oder der Sammelstelle unmittelbar zu- 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
geleitet werden. Berlin.
(2) Die in den Bescheinigungen der Anlage I für § 8
Zucht- und Nutzrinder und Zucht- und Nutzschweine Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
geforderte Frist von 30 Tagen, während der die kündung in Kraft.
Bonn, den 3. August 1965
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 717
Anlage I
Muster Nr. 1
(zu § 2)
Gesundheitsbescheinigung
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzrinder - ·
Nr .................................... .
Versandland: ................... .
Zuständiges Mjnisterinm:
Ausstellende Behörde: ..
1. Angaben zur Identifizierung des Tieres:
Rasse: .............................................................................. Geschlecht: .......................................... Alter: ................. .
Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke:
Sonstige Kennzeichen oder Beschreibung: .............................................................................................................. .
II. Herkunft des Tieres:
Das Tier
-- ist seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land gehallen worden. 1 )
ist jünger als 6 Monate und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
gehalten worden. 1 )
III. Bestimmung des Tieres:
Das Tier wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit 1) - Eisenbahnwagen 2 ) - Lastkraftwagen 2 ) - Flugzeug 2 ) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders:
gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .......... ::-............. :.............................................................................. .
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:
a) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) Es ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 4 Mona-
ten 3) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich
zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 1 )
Es ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 3) mit einem in der Bundesrepublik
Deutschland amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten
Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 1 )
- Eine Impfung gegen Maul- und Klauenseuche hat nicht stattgefunden. 1 )
c) Es stammt aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und hat bei einer
innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten intradermalen Tuberkulin-
probe negativ reagiert.
d) Es stammt aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand und hat bei einer inner-
halb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer
von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen.
e) Es ist frei von klinischen Anzeichen einer .Euterentzündung und die innerhalb der vorgeschriebe-
nen Frist von 30 Tagen 3 ) durchgeführte Analyse - zweite Analyse 1) - seiner Milch hat weder
zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungszustandes noch zur Fest-
stellung spezifisch pathogener Keime, - noch, im Falle einer zweiten Analyse, darüber hinaus
zur Feststellung von Antibiotika - 1 ) geführt.
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
f) Es ist wührcnd der letzten 30 Tage 3) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
liegenden Bdrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten fest-
gestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-
gemeinschdflJjchen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist. nach amtlicher
Peslstellung wührend der letzten 3 Monate 3) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinder-
brucellose gewesen.
g) Es ist erworben worden
in einem Betrieb 1 )
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Zucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine 1)
h) Es ist unmittelbar vom
Betrieb 1)
Betrieb zum Markt und von dort 1 )
nicht - über eine Sammelstelle 1)
abgesondert von allen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht- oder
Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Trans-
portmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen
zur Verladeslelle befördert worden. ·
Die Verladestelle und ge9ebenenfalls auch der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt
einer seuchenfrejen Zone.
V. Die notwendige Genehmigung zu
Ziffer IV Buchstabe b 2. und 3. Unterabsatz 1 )
des Bestimmungslandes 1 )
des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) 1) ist - gegebenenfalls 1 ) - erteilt
worden.
VI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in ................................................ am um .................. Uhr
(Tag der Verladung)
Der beamtete Tierarzt
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder L..1stkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einQm
Flugzeug die Flugnummer einzutra9en.
3) Diese Prist bezichl sich auf den Ta9 der Verladung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 719
Muster Nr. 2
(zu § 2)
1
Gesundheitsbescheinigung )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtrinder 2 ) -
Nr.····································
Versandland:
Zuständiges Ministerium: ................................................................ .
Ausstellende Behörde: ............................................................................................................................................................. .
I. Zahl der Tiere: ................................... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Laufende
Kuh, Stier, Ochse Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke
Nummer
Färse, Kalb und sonstige Kennzeichen oder Beschreibung
(lfd. Nr.)
Lfd. Nr. III. Herkunft der Tiere:
gern. Ziff. II
Die Tiere
- sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland gehalten worden 3)
sind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
gehalten worden 3)
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit 3 ) - Eisenbahnwagen 4 ) - Lastkraftwagen 4) - Flugzeug 4) - Schiff ....................................................... ..
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................. :......... .
gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: .......................................................................... .
Voraussichtli ehe Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des Empfängers: ...................................................................................................................... .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) 5) - Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens
4 Monaten°) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem
amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)
Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 12
Monaten 6) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem
amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)
Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 6) mit einem in der Bundes-
republik Deutschland amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich
anerkannten Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 3)
Sie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 3)
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Lfd. Nr.
\J('m. Ziff. II
5
c) ) - Sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand. 3)
Sie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und
haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchgeführten
intradermalen Tuberkulinprobe
- negativa)
- positiv :3)
reagiert.
Sie stammen
- aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand 3)
nicht aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand und haben bei einer
innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchgeführten Blutserumagglutination
einen Titer von
- weniger als 30 IE/ml 3 )
- 30 oder mehr IE/ml 3)
aufgewiesen.
e) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens aus-
gemerzt werden sollen.
f) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb,
in dem während der letzten 30 Tage 6) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die
als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone. Darüber hinaus sind in diesem
Betrieb während der letzten 3 Monate 6) weder Maul-· und Klauenseuche noch Rinderbrucellose
amtlich festgestellt worden.
g) Sie sind erworben worden
in einem Betrieb 3 )
- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Schlachtrinder und -schweine 3)
h) Sie sind unmittelbcH vom
Betrieb:i)
Betrieb zum Markt und von dort 3)
nicht - über eine Sammelstelle 3 )
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die
den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher
gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle
befördert worden.
Die Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt
einer seuchenfreien Zone.
VI. Die notwendige Genehmigung zu
Ziffer V Buchstabe b 3. und 4. Unterabsatz 3)
Ziffer V Buchstabe c (positive Reaktion) 3)
3
Ziffer V Buchstabe d (Titer von 30 oder mehr IE/ml) )
des Bestimmungslandes 3)
3
des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) )
ist - gegebenenfalls 5) - erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in ................................................ am ................................................ um .................. Uhr
(Tag der Verladung)
Der beamtete Tierarzt
1) Die Gesundheitsbescheinigung dmf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug gemein-
sam befördert werden, vom gleichen Versender stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, einheitlich ausgestellt
werden; bei einer Beförderung mit dem Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.
2) Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht-
hof oder auf einen Markt, der an einen Schlachthof angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses Marktes dürfen den
Abtrieb sämtlicher Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentralbehörde dafür
genehmigten Schlachthof gestatten.
11) Nid1tzutreffendes streichen.
4) Bei Versönd mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die Flugnummer einz.utrngen.
11) Bei Kälbern, soweit sie jünger sind als 4 Monate, entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c, d und Ziffer VI dieser
Bescheiniuung.
II) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 721
Muster Nr. 3
(zu § 2)
Gesundheitsbescheinigung
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzschweine -
Nr.····································
Versandland: ···············--················-··························································································································-····················
Zuständiges Ministeriu1n: ........................................................................................................................................................ .
Ausstellende Behörde: .............................................................................................................................................................. .
I. Angaben zur Identifizierung des Tieres:
Rasse: .............................................................................. Geschlecht: .............................. Alter:
Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke oder dauerhafter, die Identifizierung sichernder Stempel-
aufdruck:
Sonstige Kennzeichen oder Beschreibung: .............................................................................................................. .
II. Herkunft des Tieres:
Das Tier
- ist seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland gehalten worden. 1 )
- ist jünger als 6 Monate und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land gehalten worden. 1 )
III. Bestimmung des Tieres:
Das Tier wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit 1) - Eisenbahnwagen 2) - Lastkraftwagen 2) - Flugzeug 2) - Schiff ....................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .
gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: .......................................................................... .
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ........................................................................................................ .
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß pas oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:
a) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf
b) Es stammt aus einem brucellosefreien Schweinebestand und
- hat bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von :30 Tagen 3) durchgeführten Blutserum-
agglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 1) 4)
c) Es ist während der letzten 30 Tage 3) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten fest-
gestellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amt-
licher Feststellung während der letzten 3 Monate 3) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinder-
brucellose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krank-
heit) gewesen.
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
d) Es ist erworben worden
in einem Betrieb 1)
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Zucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine. 1)
e) Es ist unmittelbar vom
Betrieb 1)
- Betrieb zum Markt und von dort 1)
- nicht - über eine Sammelstelle 1)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und
Zucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen. Handelsverkehr geforderten
Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel des-
infizierten Trnnsportmitteln sowie gebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle
befördert worden.
Die Verla.destelle und ge,gebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt
einer seuchenfreien Zone.
V. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in ................................................ am um .................. Uhr
(Tag der Verladung)
Der beamtete Tierarzt
1) Nichtzutreffendes streichen.
1) Bei Versand mit Eisenb11hn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die FlutJnummer einzutragen.
1) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
') Die Blutserumagglulinülion wird nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 723
Muster Nr. 4
(zu § 2)
1
Gesundheitsbescheinigung )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
2
- Schlachtschweine ) -
Nr .................................... .
Versandland: ............................................................................................................................................................................... .
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere: ................................... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Laufende Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke
Nummer Schwein oder Ferkel oder dauerhafter, die Identifizierung sichernder
(lfd. Nr.) Stempelaufdruck
Lfd. Nr. III. Herkunft der Tiere:
gern. Ziff. II
Die Tiere
- sind seit mindestens 3 Monaten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehalter
worden. 3)
- sind jünger als 3 Monate und seit 'ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
gehalten worden. 3)
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und-land)
3 4
mit ) - Eisenbahnwagen ) - Lastkraftwagen 4) - Flugzeug 4) - Schiff ............................. _.. ······----·······.. ·····
Name und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .
gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: .......................................................................... .
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................... .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die ob_en bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens aus-
gemerzt werden sollen.
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Lfd. Nr.
gern. Zilf. II
c) Sie sind erworben worden
in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb, in dem seit min-
destens 30 Tc:1gen 5 ) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine
übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach
amtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche,
Rinderhruccllose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Tesche-
ner Krankheit). :i)
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Schlachtrinder und -schweine. 3)
d) Sie sind unmittelbar vom
Betrieb :i)
Betrieb zum Markt und von dort 3)
nicht -- über eine Sammelstelle 3)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine,
die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher
gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt
einer seuchenfreien Zone
VI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in ............................................... am um .................. Uhr
(Tag der Verladung)
Der beamtete Tierarzt
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug gemein-
sam befördert werden, vom <Jleichcn Versender stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, einheitlich ausge-
stellt werden; bei einer Beförderung mit dem Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.
2) Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem
Schlachthof oder auf einen Markt, der an einen Sd!lachthof angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses Marktes
dürfen den Abtrieb sämllichcr Tiere, vor allem nach Beendigur1g des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentral-
behörde dafür genehmigten Schlachlhof gestatten.
S) Nichtzutreffendes streichen.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die Flugnummer einzulragen.
6) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 725
Anlage II
(zu § 4)
Milchanalyse
1. Die Milchanalyse ist in einer von der zuständigen Behörde bestimmten amtlichen, tierärztlichen Unter-
suchungsstelle vorzunehmen.
2. Die Milchproben sind unter Beachtung folgender Bedingungen zu entnehmen:
a) die Zitzen sind vorher mit 70 0/oigem Alkohol zu desinfizieren;
b) die Reagenzgläser sind während des Einfüllens schräg zu halten;
c) dje Proben sind vom Anfangsgemelk, jedoch nicht von den ersten Milchstrahlen jeder Zitze zu ent-
nehmen;
d) jedem Euterviertel ist eine Probe zu entnehmen, die nicht mit denen der anderen Viertel vermischt
werden darf;
e) jede Probe muß aus mindestens 10 Milliliter (ml) Milch bestehen;
f) ist ein Konservierungsmittel erforderlich, so ist 0,5 °/oige Borsäure zu verwenden;
g) jedes Reagenzglas ist mit einem Etikett zu versehen, das folgende Angaben enthalten muß:
- Nummer der Ohrmarke,
- Bezeichnung des Euterviertels,
- Tag und Uhrzeit der Entnahme;
h) den Proben ist ein Begleitschein beizufügen, der folgende Angaben enthalten muß:
Name und Anschrift des amtlichen Tierarztes,
- Name und Anschrift des Eigentümers,
- Kennzeichen des Tieres,
- Laktationsstadium.
3. Die Milchanalyse darf frühestens 30 Tage vor der Verladung durchgeführt werden und muß stets
eine bakteriologische Untersuchung sowie einen Whiteside-Test (WST) oder einen California-Mastitis-
Test (CMT) umfassen. Beide Untersuchungen müssen vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen zu
einem negativen Ergebnis führen:
a) Ist das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, obwohl kein charakteristischer Entzündungs-
zustand vorliegt, positiv, das Ergebnis des WST (oder des CMT) jedoch negativ, so muß eine zweite
bakteriologische Untersuchung frühestens nach 10 Tagen innerhalb der vorgenannten 30-Tage-Frist
durchgeführt werden. Diese zweite Untersuchung muß folgendes ergeben:
aa) Verschwinden der pathogenen Keime,
bb) Nichtvorhandensein von Antibiotika.
Darüber hinaus muß das Fehlen einer Entzündung durch die erneute Vornahme eines WST (oder
CMT), der zu einem negativen Ergebnis führen muß, festgestellt werden.
b) Füllt die bakteriologische Untersuchung negativ, der WST (oder CMT) jedoch positiv aus, so ist
eine vollständige cytologische Untersuchung durchzuführen, die ein negatives Ergebnis zeigen muß.
4. Die bakteriologische Untersuchung muß umfassen:
a) die Uberimpfung der Milch in der Petrischale auf Blutagar mit Ochsen- oder Hammelblut;
b) die Uberimpfung der Milch auf T.K.T.-Nährboden (Thallium-Kristallviolett-Toxin-Blutagar) oder
Edwards-Nährboden.
Die bakteriologische Untersuchung muß auf die Feststellung aller Krankheitskeime ausgerichtet sein;
sie darf sich nicht auf den Nachweis spezifisch-pathogener Streptokokken und Staphylokokken beschrän-
ken. Zu diesem Zweck ist die Identifizierung der verdächtigen auf den vorgenannten durch Uber-
impfung erzielten Kulturen mit den klassischen Unterscheidungsverfahren der Bakteriologie durch-
zuführen, wie z.B. durch Verwendung des Shapman-Nährbodens zur Identifizierung der Staphylokokken
sowie der verschiedenen Auswahlnährböden zum Nachweis von Darmbakterien.
5. Zweck der vollsti:indigen cytologischen Untersuchung ist der Nachweis eines etwa vorliegenden charakte-
ristischen Entzündungszustandes, unabhängig von jedem klinischen Symptom.
Dieser Entzündungszustand ist dann erwiesen, wenn die Leukozytenzählung nach dem Breed-Verfahren
1 Million Leukozyten pro ml erreicht und das Verhältnis von Mononuklearen zu Polynuklearen unter
0,5 liegt.
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage III
(zu § 1 Nr. 9)
Anzeigepflichtige Krankheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Rinderkrankheiten:
- Tollwut
- Tuberkulose
- Brucellosen
Maul- und Klauenseuche
Milzbrand
- Rinderpest
- Lungenseuche
b) Schweinekrankheiten:
- Tollwut
- Brucellosen
- Milzbrand
- Maul- und Klauenseuche
- Schweinepest (klassische und afrikanische)
- Ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit)
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 727
Erste Verordnung
zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
(1. BFDV)
Vom 4. August 1965
Summlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. JIJ 625-1-1
Auf Grund des § 28 Abs. 1 und des § 46 Abs. 1 des 3. beim Landesausgleichsamt Schleswig-Holstein:
Beweissichenmgs- und Feststellungsgesetzes vom die Auskunftstelle Mecklenburg
22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) verordnet die für das Gebiet des Landes Mecklenburg
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: außer den Teilen der ehemals preußi-
schen Provinz Pommern
§ 1
die Auskunftsielle Vorpommern
für das Gebiet der dem Land Mecklen-
(1) Die nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes zu bilden- burg angegliederten Teile der ehemals
den Auskunftstellen werden bei den nachstehend preußischen Provinz Pommern.
aufgeführten Landesausgleichsdmtern eingerichtet:
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Länderbezeich-
1. beim Landesausgleichsamt Berlin: nungen beziehen sich auf die Länder nach dem Ge-
die Auskunftstelle Ost-Berlin bietsstand vom 1. Januar 1948.
für das Gebiet des Sowjetsektors von § 2
Berlin
Die Auskunftstellen sind an dem Sitz des Landes-
die Auskunftstelle Brandenburg ausgleichsamts oder eines Ausgleichsamts einzu-
für das Gebiet des Landes Brandenburg; richten; das Nähere bestimmen die Landesregie-
rungen.
2. beim Landesausgleichsamt Niedersachsen:
§ 3
die Auskunftstelle Sachsen-Anhalt
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
für das Gebiet des Landes Sachsen- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Anhalt gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 48 des Beweis-
sicherungs- und Feststellungsgesetzes auch im Land
die Auskunftstelle Thüringen
Berlin.
für das Gebiet des Landes Thüringen § 4
die Auskunftstelle Sachsen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
für das Gebiet des Landes Sachsen; kündung in Kraft.
Bonn, den 4. August 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
16. 7. 65 Verordnung Nr. 117/65/EWG der Kommission zu
Artikel 3 der Verordnung Nr. 38/64/EWG des
Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in
der Gemeinschaft zur Aufstellung der Liste der
Gemeinden innerhalb der Grenzzonen, die beider-
seits gemeinsamer Grenzen von Mitgliedstaaten
festgelegt wurden 139 29, 7.65 2345
30. 7. 65 Verordnung Nr. 118/65/EWG der Kommission zur
Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung
der Verordnung Nr. 69/65/EWG über den be-
schleunigten Absatz überschüssiger Butter-
bestände in staatlicher Lagerhaltung 140 31. 7. 65 2398
30. 7. 65 Verordnung Nr. 119/65/EWG der Kommission über
die abschöpfungsfreie Einfuhr bestimmter Butter-
und Käsemengen, die sich in italienischen Zoll-
lagern befinden, nach Italien 140 31. 7. 65 2399
Heraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln, - Druck: Bundesdruckerei.
Das Eundesqesetzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1R58 (Bundcsgcsclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedingungen für Teil I und Jl: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis~ vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z c Ist ü c k e je angefonqene 24 Sei l.cn DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,25.