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Bunde ge et latt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1965
Tug Inhalt Seite
:m. 7. G5 Vierzehntes Geselz zur Änderung des Grundgesetzes 649
Andcrl JJundcsyc.<,clzhl. 111 100-1
30. 7. 65 Gesetz. über die 'fHgung von Ausglekhsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650
Surnm!ung clcs JJunucsrechls, Bundesgesetzbl. 111 653-6; ändert Bundesgesetzbl. 111 603-5
30. 7. 65 Geseiz zur /\ndcrung des Bundesbeamtengesetzes (BßG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653
Anclcrl Bunde,,,qcsetzhl. Ill 2030-2
30. 7. (i5 Geselz zur J°\ndenrng des Saatgutgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . 654
lü,clcrl Bundesgesetzbl. III 7822-1
30. 7. 65 Gesetz zur ..ilndernng des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft . . . 655
/(11derl 13undc,',f!Cselzbl. lI1 7845-1; hebt auf Bundesgesetzbl. 111 '1845-1-1
27. 7. 65 Neunte Verordnung zur Ausführung des WPingesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 657
linc/crf Buncic,,;gc:;cl,'.lil. Jl! 2125--5-.1
30. 7. 65 Verordnung zur Anderung der Verordnung über Wermutwein und Kräuterwein . . . . . . . . . . . . 661
Anderl Bunclesgcsclzhl. III 2125„5_3
28. 7. G5 Anordnung d<:s B11nclc)spri::isidcnten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . . . . . 663
Surnmlung des Hundcsreclzls, Bundesgesetzbl. 111 2030-12-18
29. 7. 65 BerichLis1ung der Anla9c lI zmn Gesetz über die Verteilung des auf die Bundesrepublik
DcuLschJand enllallcnden Anteils an der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in
Israd nach dem Abkommen vom 1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663
Dell'iffl Bundcsyeselzbl. 111 745-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündung<rn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes*)
Vom 30. Juli 1965
Der Bundeslag hat mit Zustimmung des Bundes- schüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit
rates das folyende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Ar-
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: beitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte
Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Län-
Artikel I der läßt die gesetzliche Regelung von Entschädi-
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- gungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt."
land vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird
wie folgt geändert: Artikel II
Artikel 120 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
,, (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Be-
Siltzungskoslen und die sonstigen inneren und äuße- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
ren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von
Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis Bonn, den 30. Juli 1965
zum 1. Oktober 1965 durch Bundesgesetze geregelt
worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis Der Bundespräsiden·t
zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Lübke
Bundesgesetz(~. Soweit Aufwendungen für Kriegs-
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
folgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt Mende
worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Ok-
tober 1965 von den Lündern, Gemeinden (Gemeinde- Der Bundesminister der Finanzen
verbänden) odE~r sonstigen Aufgabenträgern, die Dr. Dahlgrün
Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, er-
bracht worden sind, ist der Bund zur Ubernahme Der Bundesminister des Innern
von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Hermann Höcherl
Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zu- Der Bundesminister der Justiz
"') Anclert ßunuesqesclzhl. IlI 100-1 Dr. Weber
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
Vom 30. Juli 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 653-6 1 )
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 4
schlossen:
Änderung von Ausgleichsforderungen
(1) Tilgungsleistungen, die der Schuldner erst
§ 1 nach dem Zeitpunkt bewirkt, an dem sie nach §§ 2
Sachliche Geltung des Gesetzes und 3 zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt
an bis zur Zahlung mit jäh~lich 5 vom Hundert zu
(1) Ausgleichsforderungen, Rentenausgleichsfor-
verzinsen. Für die Verzinsung der Ausgleichsforde-
derungen und Sonderausgleichsforderungen (Aus-
rung und die Berechnung der Tilgungsleistungen
gleichsforderungen), die in das Schuldbuch des Bun-
nach § 2 gelten die nachgezahlten Beträge als in dem
des oder eines Landes für Geldinstitute, Versiche-
Zeitpunkt geleistet, an dem sie nach § 3 hätten ent-
rungsunternehmen oder Bausparkassen eingetragen
richtet werden müssen.
sind oder noch eingetragen werden, sind nach Maß-
gabe dieses Gesetzes zu tilgen. (2) Zuviel gezahlte Tilgungsleistungen sind vom
Gläubiger mit jährlich 5 vom Hundert von dem Zeit-
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Sonderausgleichs- punkt an zu verzinsen, zu dem sie entrichtet worden
forderungen nach § 2 der Fünfundvierzigsten Durch- sind.
führungsverordnung zum Umstellungsgesetz und
für Ausgleichsforderungen, die der Deutschen Bun- (3) Nachzuzahlende oder zu erstattende Tilgungs-
desbank, der Deutschen Bundespost und der Senats- leistungen sind spätestens mit der Nachzahlung oder
verwaltung für das Post- und Fernmeldewesen Ber- Erstattung von Zinsen auf die Ausgleichsforderung,
lin gewährt worden sind. bei einer unverzinslichen Ausgleichsforderung un-
verzüglich zu bewirken.
§ 5
§ 2
Tilgung Abschlagszahlungen
Vom 1. Januar 1956 an werden verzinsliche Aus- Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht ge-
gleichsforderungen halbjährlich mit 0,5 vom Hun- währt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen
geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die
dert des gewährten Betrages zuzüglich der durch die
Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, unver-
zinsliche Ausgleichsforderungen halbjährlich mit
2 vom Hundert des gewährten Betrages getilgt. Lei- § 6
stungen, die ein Schuldner vor Inkrafttreten dieses Kündigung durch den Schuldner
Gesetzes entsprechend dem Satz 1 zum Zwecke der
Tilgung bewirkt hat, gelten als Tilgung im Sinne Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz
dieses Gesetzes. oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch
durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.
§ 3
Tilgungsleistungen § 7
(1) Tilgungsleistungen auf unverzinsliche Aus- Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen
gleichsforderungen sind am 30. Juni und 31. De-
(1) Der Bund erstattet den Ländern die Aufwen-
zember eines jeden Jahres, auf verzinsliche Aus-
dungen, die sie nach dem 30. Juni 1959 für die Til-
gleichsforderungen mit Fälligkeit der Zinszahlun-
gung nach den§§ 2 bis 5 gemacht haben und machen
gen zu entrichten.
werden, sowie 50 vom Hundert der Aufwendungen,
(2) Wird eine Ausgleichsforderung mit Zinsenlauf die' sie nach dem 31. Dezember 1966 für die Verzin-
von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeit- sung der Ausgleichsforderungen machen werden.
punkt an gewährt, so ist die erste Tilgungsleistung (2) Aufwendungen sind die Beträge, um die die
bei Ablauf des auf die Gewährung folgenden Kalen- nachgewiesenen Ausgaben für die Tilgung und Ver-
derhalbjahres fällig. Sie ist so zu berechnen, als ob zinsung die mit ihnen zusammenhängenden Ein-
die Ausgleichsforderung bereits mit Zinsenlauf vom nahmen übersteigen. Von den Ausgaben für die Til-
1. Januar 1956 an gewährt worden wäre. gung sind 66 2/a vom Hundert der Beträge abzu-
setzen, die nach den Vorschriften zur Neuordnung
1) Ändert Bundesgeselzbl. III 603-5 des Geldwesens oder damit zusammenhängenden
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965 651
Vereinbarungen von den Geldinstituten, Versiche- gewährt worden sind, und die bei der Gewäh-
rungsunlernehmen und Bausparkassen oder von rung auf einen Betrag bis zu dreißigtausend
ihren früheren Schuldnern an die Länder nach dem Deutsche Mark lauten.
30. Juni 1959 gezahlt worden sind oder gezahlt wer- Die Aufwendungen für den in Nummer 1 bezeich-
den. Dies gilt nicht für Zahlungen von Geldinsti- neten Zweck dürfen den Betrag von fünfzehn Mil-
tuten nach § 39 des Umstellungsergänzungsgesetzes. lionen Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen.
Ausgleichsforderungen, die nach den Vorschriften
zur Neuordnung des C~eldwesens, den Vorschriften (3) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds auch für
der D-Markbilanzgesetze oder den mit ihnen zusam- die in Absatz 2 bezeichneten Zwecke nicht benötigt
menhängenden Vereinbarungen zurückgewäbrt wer- werden, soll die Deutsche Bundesbank alle Gläubi-
den, erlöschen. ger von Ausgleichsforderungen in Höhe eines ein-
heitlichen Hundertsatzes der Ausgleichsforderung
(3) Soweit ein Land eine Ausgleichsforderung befriedigen; sie soll die Befriedigung mindestens
nach dem 30. Juni 1959 zu einem höheren Betrag einen Monat vor der Zahlung im Bundesanzeiger
tilgt, als es sie nach diesem Gesetz zu tilgen hat, ankündigen. Die Befriedigung kann auch durch Hin-
erstattet der Bund bis zur Auflösung des Ankaufs- terlegung erfolgen. Soweit die Deutsche Bundesbank
fonds (§ 10 Abs. 2) diejenigen Beträge, die bei einer den Gläubiger befriedigt, geht die Ausgleichsforde-
Tilgung nach diesem Gesetz dem Land als Zins- und rung auf sie über.
Tilgungsaufwendungen zu erstatten wären.
(4) Die Deutsche Bundesbank soll Mittel des An-
(4) § 2 des Gesetzes zur Uberleitung der Beteili- kaufsfonds für die in Absatz 2 bezeichneten Zwecke
gung des ehemaligen Landes Preußen am Grund- erst verwenden, nachdem der Bundesminister für
kapital der Dtmtschen Pfandbriefanstalt auf den Wirtschaft den Grundsätzen der beabsichtigten Ver-
Bund vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I wendung zugestimmt hat.
S. 439) bleibt unberührt.
§ 10
§ 8 Auflösung des Ankaufsfonds
Ankaufsfonds (1) Hat der Schuldner eine Ausgleichsforderung
(1) Der bei der Deutschen Bundesbank bestehende zu einem höheren Betrag getilgt, als er sie nach
Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen (An- diesem Gesetz unter Berücksichtigung des vorzeiti-
kaufsfonds) ist eine rechtlich unselbständige Einrich- gen Erlöschens nach Absatz 2 zu tilgen gehabt hätte,
tung der Deutschen Bundesbank. so ist ihm der Mehrbetrag aus den Mitteln des An-
kaufsfonds zu erstatten, sobald der Ankaufsfonds
(2) Die dem Ankaufsfonds bisher zugeführten alle noch bestehenden Ausgleichsforderungen um-
Ausgleichsforderungen und anderen Mittel bleiben
faßt.
im Bestand des Fonds.
(2) Nach Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergeben-
(3) Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht gleich- den Verpflichtungen wird der Ankaufsfonds auf-
zeitig mit dem Jahresabschluß einen Bericht über gelöst. Mit der Auflösung des Ankaufsfonds er-
den Stand des Ankaufsfonds. löschen die zu seinem Bestand gehörenden Aus-
gleichsforderungen.
§ 9 (3) Die im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhan-
Verwendung der Mittel des Ankaufsfonds denen sonstigen Mittel des Ankaufsfonds sind an
den Bund abzuführen. Im Zeitpunkt der Auflösung
(1) Mit Mitteln des Ankaufsfonds sollen Aus- noch nicht fällige Zinsen auf angekaufte Ausgleichs-
gleichsforderungen angekauft werden, deren end- forderungen sind nicht zu entrichten.
gültige Ubernahme geboten erscheint, um den Gläu-
bigern die Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten zu § 11
ermöglichen.
Sonderregelung für Berlin
(2) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds für die
in Absatz 1 bezeichneten Zwecke nicht benötigt (1) § 3 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
werden, soll die Deutsche Bundesbank ankaufen: vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) 2) erhält
mit Wirkung vom 10. Januar 1952 folgende Fassung:
1. Ausgleichsforderungen solcher Gläubiger, die in
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber ,, (1) Der Bund erstattet dem Land Berlin für ein-
anderen Gläubigern vergleichbarer Art dadurch hundertzehn Millionen Deutsche Mark Ausgleichs-
besonders behindert sind, daß ihre Ausgleichsfor- forderungen, die auf Grund der Durchführungs-
derungen einen überdurchschnittlichen Anteil bestimmung Nr. 19 zur Zweiten Verordnung zur
der um die durchlaufenden Kredite (Treuhand- Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverord-
geschäfte) verminderten Bilanzsumme ausmachen; nung) vom 23. Dezember 1949 (Verordnungsblatt
hierbei sind den Ausgleichsforderungen Dek- für Groß-Berlin I S. 509) aus der Umstellung der
kungsforderungen nach § 19 des Altsparergeset- überörtlichen Uraltguthaben ·gegen das Land Ber-
zes insoweit hinzuzurechnen, als ihr Betrag die lin entstanden sind,
Summe der noch nicht freigegebenen Kontogut- 1. für die Zeit bis zum 30. Juni 1959 einschließlich
schriften übersteigt. 90 vom Hundert der Aufwendungen für Zins-
2. Ausgleichsforderungen, die auf Grund einer nicht und Tilgungsleistungen,
mehr der Berichtigung unterliegenden Rechnung 2) Bundesgesetzbl. III 603-5
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. für die Zeit ab 1. Juli 1959 die gesamten Auf- Ausgleichsforderungen verwiesen wird, treten an
wendungen für die Tilgung nach diesem Gesetz deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses
und 90 vom Hundert der Aufwendungen für Gesetzes.
Zinsen."
(2) Die VerpHichtungen des Landes Berlin aus
Ausgleid1sfordcrungen, die der Deutschen Bundes- § 13
bank nach § 15 Abs. 2 des ZwPitcn Umstellungs- Berlin-Klausel
er~Jänzunqsgesetzes vom 23. März 1957 (Bundesge-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
sctzbl. I S. 285) in Vmbi.ndung mit § 38 Abs. 2 des
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Gesetzes über die Dcu !.sehe Bundcsbi:lnk vom 26. Juli
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1957 (Bundesucscl.zbl. I S. 745) zustehen, gehen mit
Wirkung vom l. Januar 1965 auf dPn Bund über.
§ 12 § 14
Gesetz ühPr die Deutsche Bundesbank Inluafttreten
Wo im Ccsc!tz ülwr die D1!uische Bundesbank auf Dieses Cesetz Lritt am Tage nach seiner Verkün-
Vorschriften des Cc,wtzr;s über die Tilgung von dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
De r St e 11 vertrete r des Bundes k an z 1er s
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965 653
Gesetz
zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes
(BBG) *)
Vom 30. Juli 1965
Der Bundeslug hat d;is folgende Gesetz be- entsprechende Dienstbefreiung innerhalb von drei
schlossen: Monaten, bei schwierigen dienstlichen Verhältnissen
innerhalb von sechs Monaten zu gewähren.
Artikel I (3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht,
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be- kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen
kanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetz- Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen
blatt I S. 1801), zuletzt geändert durch das Gesetz Zeitraum dürfen vierundfünfzig Stunden nicht über-
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres schritten werden.
vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640), wird
(4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch
wie folgt geändert:
Rechtsverordnung."
§ 72 erhält folgende Fassung:
Artikel II
,,§ 72 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich des Dritten Uberleitungsgesetze.- vom 4. Januar 1952
im Durchschnitt vierundvierzig Stunden nicht über- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
schreiten. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(2) Der Beamte isl verpflichtet, ohne Entschädi-
Dritten Uberleitungsgesetzes.
gung über die reqelmäßige wöchentliche Arbeits-
zeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienst-
liche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehr- Artikel III
arbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
hierdurch erheblich mehr beansprucht, so ist ihm dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
*) Antlerl Bnntlcsqcsclzbl. lll 2030-2
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Saatgutgesetzes *)
Vom 30. Juli 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Saatgutgesetz vom· 27. Juni 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 450), geändert durch das Gesetz zur
Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vor- Artikel 3
schriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I $. 861),
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
wird wie folgt geändert:
kündung in Kraft.
§ 39 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Saatgut anerkennungs- oder zulassungspflich-
„Landwirtschaftliches Saatgut und Gemüsesaatgut tiger Arten, das sich bei Inkrafttreten des Gesetzes
darf ohne Rücksicht auf den Saatzweck gewerbs- im Geltungsbereich des Gesetzes befindet und nicht
mäßig nur feilgehalten, angeboten, verkauft oder anerkannt oder zugelassen ist, darf für nichtland-
sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es wirtschaftliche Saatzwecke bis zum 30. September
anerkannt oder nach §§ 51 bis 53 zugelassen ist." 1965 in den Verkehr gebracht werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
•) Ändert Bundesgcsctzbl. III 7822-1
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965 655
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen
auf dem Gebiete der Weinwirtschaft1)
Vom 30. Juli 1965
Der Bundestög hüt dus folgende Gesetz be- (2) Die von den zuständigen Behörden mit
schlossen: der Einholung von Auskünften beauftragten
Personen sind befugt, Grundstücke und Ge-
Artikel
schäftsräume des Auskunftspflichtigen zu be-
Das Gesetz über Ma ßni:l hmen auf dem Gebiete treten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-
der Weinwirtschaft vom 29. August 1961 (Bundes- zunehmen Proben zu entnehmen und in die
geselzbl. I S. 1622) :!) wird wie folgt geändert: geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflich-
1. Die Uberschrilt erhJlt dc:n Zusatz ,,(Weinwirt- tigen Einsicht. zu nehmen. Bei juristischen Per-
schaftsgesetz)". sonen und nichtrechtsfähigen Personenvereini-
gungen haben die nach Gesetz, Satzung oder
2. § 1 erhält folgenden Absatz 5: Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen
Personen die verlangten Auskünfte zu erteilen
,, (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, und Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das
daß Weinreben, die ohne die erforderliche Ge- Grundrecht der Unverletzlichkeit der \Vohnung
nehmigung angepflanz1 worden sind, zu ent- (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
fernen sind."
eingeschränkt.
3. § 3 erhält folgende Fassung: (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Ver-
pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
,,§ 3 verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
Weinbaukataster oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Ernte- und Bestandsmeldungen Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
schaft und Forsten (Bundesminister) erläßt im eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
Einvernehmen mit den Bundesministern für nungswidrigkeiten aussetzen würde.
Wirtschaft und der Finanzen durch Rechtsver- (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein
erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafver-
der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 24 des fahren verwendet werden. Die Vorschriften der
Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichs-
über die schrittweise Errichtung einer gemein- abgabenordnung über Beistands- und Anzeige-
samen Marktorganisation für Wein vom 4. April pflichten gegenüber den Finanzämtern gelten
1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf- insoweit nicht. 11
ten S. 989) und der zu diesen Artikeln vom Rat
oder der Kommission der Europäischen Wirt- 6. § 7 erhält folgende Fassung:
schaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen,
,,§ 7
Entscheidungen oder Richtlinien. In die Rege-
lung können Weinbaubetriebe aller Art einbe- Verwendung von Einzelangaben
zogen werden." Die erhebenden Behörden sind berechtigt,
Einzelangaben in Erklärungen, die nach den
4. § 4 wird gestrichen.
Durchführungsvorschriften zu Artikel 1 der
5. § 6 erhült folgende Fassung: Verordnung Nr. 24 des Rates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft abzugeben sind, an die
,,§ 6 zuständigen Bundes- und Landesbehörden für
Auskunftspflicht behördliche Maßnahmen zur Durchführung der
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
gemeinsamen Marktorganisation für Wein der
kann zur Durchführung der Aufgaben, die ihr Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Ge- Anbauregelung nach den §§ 1 und 2 dieses Ge-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen und den setzes weiterzuleiten."
vom Rat oder der Kommission der Europäischen
7. § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
\/\/irtschaftsgemeinschaft erlassenen Bestimmun-
gen über die Errichtung einer gemeinsamen ,,Der Vorstand besteht aus höchstens drei Per-
Marktorganisation für Wein obliegen, von Per- sonen."
sonen und nichtrechtsfähigen Personenvereini-
gungen die erforderlichen Auskünfte verlangen. 8. § 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Stabilisierungsfonds erhebt zur Beschaf-
1) Ändert Bundesqeselzbl. IlI 7845-1;
hebt ,rnf Bundesqesetzbl. IIJ 71345-1-1 fung der für die Durchführung seiner Aufgaben
2) Bundes\JPselzhl. 111 71345-1 erforderlichen Mittel von den Eigentümern oder
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 10. § 18 erhält folgende Fassung:
0,50 Deutsche Mark je Ar der Weinbergsfläche,
,,§ 18
sofern diese mehr als 5 Ar umfaßt."
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
9. § 17 erhält folgende Fassung: (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm
II§ 17 in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Be-
Ordnungswidrigkeiten auftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses
Gesetzes betrauten Verwaltungsbehörde be-
(1) Ordnungswidr.i9 handelt, wer ohne die kanntgeworden ist, unbefugt off~nbart, wird mit
nach § 1 Abs 1 erforderliche Genehmigung Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe
Weinreben anpflanzt:. oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
sätzlich oder fahrlässig der Absicht, sich oder einen anderen zu be-
1. entgegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 24 reichern oder einen anderen zu schädigen, so ist
des Rates der Europäischen Wirtschaftsge- die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; da-
meinschaft vom 4. April 1962 (Amtsblatt der neben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
Europäischen Gemeinschaften S. 989), Ar- Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheim-
tikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 134 der nis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäfts-
Kommission der Europäischen Wirtschafts- geheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen
gemeinschaft vom 25. Oktober 1962 (Amts- des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt
blatt der Europäischen Gemeinschaften verwertet.
S. 2604) oder einer Vorschrift einer nach § 3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletz-
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, ten verfolgt."
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, die Artikel 2
Erzeugung oder die Bestände von Trauben, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Traubenmost oder Wein nicht, nicht richtig, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
meldet, Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
2. entgegen Artikel bis 4 der Verordnung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
Nr. 143 der Kommission der Europäischen des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Wirtschaftsgemeinschaft vom 23. November
1962 (Amtsblatt der Europä.ischen Gemein- Artikel 3
schaften S. 2789), geändert durch die Verord- (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1
nung Nr. 26/64/EWG der Kommission der Nr. 7 und 8 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durch-
28. Februar 1964 (Amtsblatt der Europäischen führung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
Gemeinschaften S. 753) oder einer Vorschrift Gebiete der Weinwirtschaft vom 27. Juli 1962 (Bun-
einer nach § 3 dieses Gesetzes erlassenen desgesetzbl. I S. 527) 3 ) außer Kraft.
Rechtsverordnung, soweit sie für einen be-
(2) Artikel 1 Nr. 7 tritt am 1. Januar 1966 in
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist, eine Erklärung über den Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Januar 1965 in
Rebbaubetrieb nicht, nicht richtig, nicht voll- Kraft.
ständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
zeitig erteilt oder sind gewahrt.
4. entgegen § 6 Abs. 2 die Duldung von Prü- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
fungen oder Besichtigungen, die Einsicht in
geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme
Bonn, den 30. Juli 1965
von Proben verweigert.
(3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Der Bundespräsident
kann mit einer Gfddbuße bis zu 5000 Deutsche Lübke
Mark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
kann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
einer Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark, Mende
wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer
Geldbuße bis zu 500 Deutsche Mark geahndet Der Bundesminister für Ernährung,
werden. Landwirtschaft und Forsten
(4) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Schwarz
im Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei
Jahren." 3) Bundesgesetzbl. III 7845-1-1
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965 657
Neunte Verordnung'
zur Ausführung des Weingesetzes
Vom 27. Juli 1965
Auf Grund des § 4 Abs. 1, des § 10 Abs. 2 Satz 2, e) Nummer 6 Buchstabe f erhält folgende Fas-
des § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 14 Abs. 2 Satz 1, des sung:
§ 19 Abs. 4 Satz 1 und des § 25 Abs. 2 Satz 1 des ,,f) eisenarmem Bentonit (Mineral der Mont-
Weingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I morillonitgruppe), dessen Gehalt an Na-
S. 356), zuletzt gf~ändert: durch das Gesetz zur Ände- trium so gering ist, daß die Natriumver-
rung des Weingesetzes vom 31. März 1965 (Bundes- bindungen, die durch eine mit destillier-
gesetzbl. I S. 208), in Verbindung mit Artikel 129 tem Wasser hergestellte einprozentige
Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Weinsäurelösung entziehbar sind, ins-
Bundesra t(~S verordnet: gesamt nicht mehr als 0,5 vom Hundert
Natrium, bezogen auf das Gewicht des
§ 1 Bentonits, enthalten, 11
•
Die Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes*)
vom 16. Juli 1932 (Reichsgcsctzbl. I S. 358), zuletzt f) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
geändert durch das Gesetz zur .Änderung des Wein- ,,8. die Klärung (Schönung), auch in Verbin-
gesetzes vom 31. März 1965 (Bundcsgesetzbl. I S. 208), dung mit den in den Nummern 6 und 7 ge-
wird wie folqt geändert: nannten Stoffen,
1. Artikel 4 Abs. 2 Buchslabe A wird wie folgt ge- a) mit chemisch reinem Ferrocyankalium
ändert: (Kalium-hexacyanoferrat(II)), sofern
der Zusatz so bemessen wird, daß in
a) Nummer 3 erhi:ilt folgende Fassung:
dem geklärten Erzeugnis keine Cyan-
,,3. die Entsäuerung mit reinem gefälltem koh- verbindungen gelöst verbleiben,
lensaurem Kalk, der auch- mit kleinen
Mengen des Kalziumdoppelsalzes der b) mit Kalzium- oder Kalzium-Magne-
D-Weinsäure und der L-Apfelsäure ver- sium-Verbindungen der Inosithexa-
setzt sein kann;". phosphorsäure bis zu einer Höchst-
menge von 20 Gramm auf 100 Liter;".
b) Nummer 4 Buchstabe d erhält folgende Fas-
sung: 2. Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe A wird wie folgt ge-
,,d) Verwendung von technisch reinem Kali- ändert:
umpyrosuJfit, auch in Tablettenform und a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
auch in Vermischung mit Tannin, sofern
der Gehalt der Mischung an Tannin zehn ,,4. die Entsäuerung mit reinem gefälltem koh-
vom Hundert nicht übersteigt." lensaurem Kalk, der auch mit kleinen
Mengen des Kalziumdoppelsalzes der
c) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern D-Weinsäure und der L-Apfelsäure ver-
4 a und 4 b eingefügt: setzt sein kann;".
„4 a. die Verwendung von chemisch reiner
L-Ascorbinsä ure; b) Nummer 5 Buchstabe d erhält folgende Fas-
sung:
4 b. die Entkeimung von Wein unmittelbar
vor der Abfüllung auf Flaschen mit ,,d) Verwendung von technisch reinem Ka-
Pyrokohlensäurediäthylester, der den in liumpyrosulfit, auch in Tablettenform und
der Anlage festgelegten Anforderungen auch in Vermischung mit Tannin, sofern
entspricht, sofern der PwWert des Wei- der Gehalt der Mischung an Tannin zehn
11
nes nicht höher ist als 4,0 und der Zusatz vom Hundert nicht übersteigt.
des Esters so bemessen wird, daß bei c) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern
der Abgabe des Weines in einem Liter 5 a und 5 b eingefügt:
nicht mehr als ein Milligramm des
„5a. die Verwendung von chemisch reiner
Esters und nicht mehr als zehn Milli-
L-Ascorbinsäure;
gramm Diäthylkarbonat enthalten sind;
der Ester muß so zugesetzt werden, daß 5b. die Entkeimung von weinähnlichen Ge-
seine gleichmäßige Verteilung im Wein tränken unmittelbar vor der Abfüllung auf
gewährleistet ist;". Flaschen mit Pyrokohlensäurediäthyl-
ester, der den in der Anlage festgelegten
d) In Nummer 6 wird nach dem Buchstaben d fol-
gender Buchstabe e eingefügt: Anforderungen entspricht, sofern der
Pw Wert des Getränkes nicht höher ist als
,,e) technisch reines KieseJsol in einer wässri- 4,0 und der Zusatz des Esters so bemes-
gen Lösunq, deren Gehalt an kolloider sen wird, daß bei der Abgabe des Geträn-
Kieselsäure mindestens zehn vom Hundert kes in einem Liter nicht mehr als ein Mil-
beträgt, 11
•
ligramm des Esters und nicht mehr als
•) A11dcrt Bundesqcsc!tzhl. III 2125-5-1 zehn Milligramm Diäthylkarbonat enthal-
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
ten sind; der Ester muß so zugesetzt wer- bb) um Grundwein
den, daß seine gleichmäßige Verteilung oder
im Getränk gewährleistet ist;".
cc) um den in Artikel 15 Nr. 1 bezeichne-
d) In Nummer 7 wird nach dem Buchstaben d fol- ten verstärkten Wein zur Herstellung
gender Buchsli1be e eingefügt: von Weindestillat (Brennwein)
,,e) technisch reines Kieselsol in einer wässri- handelt."
gen Lösung, deren Gehalt an kolloider
Kieselsäure mindestens zehn vom Hun- c) Buchstabe e wird gestrichen.
dert beträgt,".
4. Dem Artikel 8 werden folgende Absätze 3 und 4
e) Nummer 7 Buchstabe f erhält folgende Fas- angefügt:
sung:
,, (3) Einern Dessertwein steht ein im Ursprungs-
,,f) eisendfmem Bentonit (Mineral der Mont- land mit Alkohol versetzter Traubenmost gleich,
morillonilgruppe), dessen Gehalt an Na- wenn er die Art des Dessertweins aufweist, aus
trium so gering isl, daß die Natriumver- Muskatellertrauben oder ähnlichen frischen Bu-
bindungen, die durch eine mit destillier- ketttrauben hergestellt ist und in trinkfertigem
tem Wasser hergestellte einprozentige Zustand in einem Liter mindestens 200 Gramm
Weinsäurnlösung entziehbar sind, insge- natürlichen Zucker enthält. Wird ein solcher Trau-
samt nicht mehr als 0,5 vom Hundert Na- benmost im Inland mit einem Dessertwein im
trium, bezogen auf das Gewicht des Ben- Sinne des Absatzes 2 Buchstabe d verschnitten,
tonits, enthalten,". so steht auch das durch das Verschneiden herge-
f) Nummer 9 erhält folgende Fassung: stellte Getränk einem Dessertwein gleich.
,,9. die Klärung (Schönung), auch in Verbin- (4) Grundwein im Sinne dieser Verordnung ist
dung mit den in den Nummern 7 und 8 ge- die ausschließlich für die Herstellung weinhalti-
nannten Stoffen, ger Getränke an Stelle von sonstigem Wein be-
a) mit chemisch reinem Ferrocyankalium stimmte, aus Wein, Traubenmost oder eingedick-
(Kalium-hexacyanoferrat(II) ), sofern tem Traubenmost unter Zusatz von Alkohol her-
der Zusatz so bemessen wird, daß in gestellte Flüssigkeit, die
dem geklärten Erzeugnis keine Cyan- 1. den Zusatz von Alkohol bereits im Ursprungs-
verbindungen gelöst verbleiben, land erhalten hat und ohne Verwendung von
b) mit Kalzium- oder Kalzium-Magnesium- Zucker, Rosinen und aromagebenden Stoffen
Verbindungen der Inosithexaphosphor- hergestellt worden ist und
säure bis zu einer. Höchstmenge von
2. in einem Liter mehr als 110 Gramm und weni-
20 Gramm auf 100 Liter."
ger als 175 Gramm Alkohol und mehr als 18
3. Artikel 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Gramm zuckerfreies Extrakt enthält."
a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
5. In Artikel 10 Abs. 1 werden das Komma hinter
,,c) Traubenmost, der einen Zusatz von Alko-
dem Wort „Wein" und die Worte „auch verstärk-
hol irgendwelcher Art erhalten hat, es sei ter Wein zur Herstellung von Weindestillat," ge-
denn, daß das Erzeugnis
strichen.
aa) Grundwein ist,
bb) nach Absatz 3 einem Dessertwein 6. In Artikel 11 Abs. 1 werden die Worte „Ausländi-
gleichsteht oder sche Dessertweine" durch die Worte „Dessert-
cc) eigens für seine Herstellung und Be- und Grundweine sowie die in Artikel 8 Abs. 2
Buchstabe c unter Buchstaben cc bezeichneten Ge-
schaffenheit geltenden Rechtsvor-
schriften des Ursprungslandes ent- tränke" ersetzt.
spricht und diese unter Ausschluß der 7. Artikel 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Verwendung von Rosinen, Zucker
und aromagebenden Stoffen beson- ,, ( 1) Wer nach § 19 des Gesetzes oder nach Arti-
dere, auch die Ausgangsstoffe des Er- kel 12 dieser Verordnung verpflichtet ist, Bücher
zeugnisses erfassende Güteanforde- zu führen, hat sich hierbei sowie bei allen mit der
rungen stellen und als zusetzbaren Buchführung zusammenhängenden Aufzeichnun-
Alkohol nur Weindestillat, Wein- gen der deutschen Sprache zu bedienen. An Stel-
brand und neutralen Alkohol zulas- . len, die der Regel nach zu beschreiben sind, dür-
sen." fen keine leeren Zwischenräume gelassen werden.
Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf
b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
nicht mittels Durchstreichens oder auf andere
„d) sonstige Erzeugnisse, die einen Zusatz Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radiert
von Alkohol irgendwelcher Art erhalten und es dürfen keine Veränderungen vorgenom-
haben, es sei denn, daß es sich men werden, deren Beschaffenheit es ungewiß
aa) um Dessertwein, der schon im Ur- läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung
sprungsland mit Alkohol versetzt oder erst später gemacht worden sind."
worden ist und bei dessen Herstellung
weder Rosinen noch Zucker verwen- 8. Die Anlage zu dieser Verordnung wird als wei-
det worden sind, tere Anlage angefügt.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965 659
§ 2 5. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
Die nachstehend genannten Runderlasse und An- über Verwendung von Kieselsol bei der Herstel-
ordnungen werden, soweit sie nicht bereits außer lung von Wermutwein, Kräuterwein und Obst-
Kraft getreten sind, aufgehoben: wein vom 8. März 1940 - IVe - 521/40 - 4305 -
(Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Mi-
1. Der Runderlaß des Preußischen Ministers des In- nisteriums des Innern S. 476);
nern über Untersuchung von Brennwein vom
6. August 1934 - III a II 2606/34 - (Ministerial- 6. die Rechtsanordnung des Oberregierungspräsi-
blatt für die preußische innere Verwaltung diums Hessen-Pfalz zur Änderung der Verord-
s. 1048 i); nung zur Ausführung des Weingesetzes vom
18. September 1946 (Amtliche Mitteilungen des
2. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen Mini- Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz S. 600).
sters des Innern über Untersuchung von Brenn-
wein und Stichwein vom 16. Februar 1935 - IV b
4353/35 - (Ministerialblatt für die preußische in-
nere Verwaltung S. 274); § 3
3. der Rundcrlaß dt:s Reichs- und Preußischen Mini- Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sters des Innern über Schwefelung des Weines mit leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Kaliumpyrosulfit-Tannin-Tabletten vom 24. Mai setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
1937 - IV B 2199/37/4305- (Ministerialblatt des zes zur Änderung des Weingesetzes vom 4. Juni 1957
Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern (Bundesgesetzbl. I S. 595) auch im Land Berlin.
s. 898);
4. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
über Verwendung von Kieselsol zur Klärung von
§ 4
Traubenmost und Wein vom 17. Januar 1940 -
IV e 8638/39 - 4305 - (Ministerialblatt des Reichs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
und Preußischen Ministeriums des Innern S. 133); dung in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1965
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage
(zu Arlikel 4 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 4 b und
zu Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 5 b dm
Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes)
Pyrokohlenstiurediäthylester muß folgenden Anforderungen entsprechen:
Aussehen: farblos
Geruch: leicht obstartig
Löslichkeit: schwerlöslich in Wasser,
leichtlöslich in Alkohol und
organischen Lösungsmitteln
Dichte (gemessen bei 20° Celsius): 1,12
Beimengungen: insges. weniger als 0,8 vom Hundert
davon Äthylalkohol: weniger als 0,4 vom Hundert
Dii:i.thylkarbonat: weniger als 0,5 vom Hundert
Arsen: weniger als 0,0003 vom Hundert
Blei: weniger als 0,001 vom Hundert
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965 661
Verordnung
zm Änderung der Verordnung über Wermutwein und Kräuterwein*)
Vom 30. Juli 1965
Auf Grund des § lG und dPs § 25 Abs. 2 Satz 1 des Fassung genannten Stoffe, Pflanzen oder
\IV eingcselzes vom 25. Juli 19]0 (Reichsgesetzbl. I Pflanzenteile und deren Auszüge und Zube-
S. 356), zulc;lzl geündert durch das Gesetz zur Ände- reitungen; zu einem Liter Wein dürfen an
rung des 'Weingesetzes vom 31. März 1965 (Bundes- wässerigen Auszügen insgesamt höchstens
gesetzbl. I S. 20B), und auf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 50 Kubikzentimeter zugesetzt werden;".
des Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936
(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das 6. In § 4 wird hinter Nummer 1 folgende Num-
Gesetz über den Ubergang von Zuständigkeiten auf mer 1 a eingefügt:
dem Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens vom
29. Juli 1964 (Bundcsgesetzbl. I S. 560), wird in Ver- ,, la. Eigelb, Sahne und Honig;".
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
und mit Zustimmung des Bundesrates veroidnet: 7. In § 5 Abs. 1 wird im ersten Teil des Satzes das
Wort „Kräuterwein" durch die Worte „aromati-
sierter Wein" ersetzt.
Artikel 1 8. In § 5 Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
Die Verordnung über Wermutwein und Kräuter-
„2. bei aromatisiertem Wein die Bezeichnung
wein vom 20. Mlirz 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 196),
„Aromatisierter Wein" oder „W einhal tiger
geändert durch die Verordnung vom 22. Februar
Aperitif"; sind als aromagebende Stoffe aus-
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 14), wird wie folgt ge-
ändert: schließlich würzende Kräuter, auch in Aus-
zügen, verwendet worden, so können diese
1. Die Verordnung erhält die Uberschrift: Bezeichnungen durch die Bezeichnung „Kräu-
terwein" ersetzt werden;".
,,Verordnung über Wermutwein und aromati-
sierte Weine". 9. In § 5 Abs. 1 ist in Nummer 3 das Wort „Kräu-
2. In § 2 Abs. 1 erhalten Satz 1 und der erste Teil terwein" durch die Worte „aromatisiertem Wein"
des Satzes 2 folgende Fassung: zu ersetzen.
„Aromatisierte Weine sind die aus Wein unter 10. In § 6 ist das Wort „Kräuterweine" durch die
Verwendung von aromagebenden Stoffen herge- Worte „aromatisierte Weine" zu ersetzen.
stellten Getränke, die üblicherweise unverändert
verzehrt werden. Zu den aromatisierten Weinen 11. § 7 erhält folgende Fassung:
gehören jedoch nicht:".
,,§ 7
3. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Kräuterweine" Eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder
durch die Worte „ Aromatisierte Weine" ersetzt. Aufmachung liegt insbesondere vor, wenn
1. ein Erzeugnis als Gewürzwein bezeichnet
4. In § 4 wird das Wort „Kräuterweinen" durch die
wird,
Worte „aromatisierten Weinen" ersetzt.
2. auf der Beschriftung oder zur Werbung An-
5. In § 4 erhält Nummer 1 folgende Fassung: gaben gemacht oder Abbildungen vorgenom-
men werden, die eine gesundheitsfördernde
„ 1. Pflanzen und Teile von Pflanzen mit einem oder krankheitsverhütende Wirkung andeu-
natürlichen Gehalt an Geruchs- oder Ge- ten,
schmacksstoffen, auch geröstet und auch in
alkoholischen oder wässerigen Auszügen, 3. bei der Bezeichnung von Wermutwein oder
ausgenommen die in Anlage 1 der Essenzen- aromatisiertem Wein Angaben oder Abbil-
Verordnung vom 19. Dezember 1959 (Bundes- dungen verwendet werden, die zu einer Ver-
gesetzbl. I S. 747) in der jeweils geltenden wechslung des Getränks mit Trinkbranntwein
führen können oder darauf hinweisen, daß
"') Ändert Bundcsncsclzbl. III 2125-5-3 das Getränk mit der Art, dem Typ oder dem
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Geschmack eines bestimmten Trinkbrannt- zur Änderung des Weingesetzes vom 4. Juni 1957
weins vergleichbar ist; als ein solcher Hin- (Bundesgesetzbl. I S. 595) und Artikel 8 des Gesetzes
weis gilt es nicht, wenn nur angegeben wird, zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelge-
welche aromagcbcnden Stoffe verwendet wor- setzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
den sind." S. 950) auch im Land Berlin.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Artikel 3
leitungsgcsclzcs vom 4. Januar 1952 (BLmdesgesetz- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes dung in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1965
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965 663
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 28. Juli 1965
Swn111lung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2030-12-18
Gcmüß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz
setze ich folgende~ Amtsbezeichnungen fest: Stabsbootsmann im Bundesgrenzschutz
a) Matrose im ßundcs~Jrenzsc:hutz Leutnant zur See im Bundesgrenzschutz
Vormatrose im Bundesgrenzschutz Oberleutnant zur See im Bundesgrenzschutz
Obermatrose im Bundcs~;wnzschutz Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz
HauplmüLro:;;c im Blmdc~;grenzschutz Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz
Maat im Bundesgrenzschutz Korvettenkapitän im Bundesgrenzschutz
Seekadett im Bundesgrenzschutz
Fregattenkapitän im Bundesgrenzschutz
Obermaat im Bundesgrenzschutz
Bootsmann im Bundcs9rcnzschutz b) Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für
Materialprüfung
Fähnrich zur See im Bundesorcnzschutz
Oberbootsmann im Bundcsqrenzschutz c) Präsident der Bundesanstalt für Straßenwesen.
Bonn, dem 28. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Berichtigung
der Anlage II zum Gesetz über die Verteilung des auf die Bundesrepublik Deutschland
entfallenden Anl:eils an der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel
nach dem Ablrnmmcn vom 1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung*)
Vom 29. Juli 1965
Die Anlage II zum Gesetz über die Verteilung des a) Bei Block 10811 muß die Parzelle „ 156" rich-
auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden tig mit „256" bezekhnet werden.
Anteils an der von Israel für das deutsche weltliche b) Block 10826 muß auch die Parzelle „8" ent-
Vermögen in Israel nach dem Abkommen vom halten.
1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung vom 29. März c) Block 10828 muß auch die Parzelle „76" ent-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 189) ist wie folgt zu be- halten.
richtigen:
3. Liegenschaften in Jaffa bebaute Grund-
1. Liegenschaften in Haifa - unbebaute Grund- stücke-:
stücke-: Bei Block 7016 muß die zwischen den Parzellen
31 und 37 aufgeführte Parzelle „24" richtig mit
Bei Block 10817 muß es statt „188, 191" richtig
,,34" bezeichnet werden.
heißen: ,, 188-191 ".
4. Verschiedene deutsche Forderungen:
2. Liegenschaften in Haifa - bebaute Grund- Bei Block 10717 Parzelle 5 muß es statt „8.135 Du-
stücke-: nums" richtig heißen „8.133 Dunums".
Bonn, den 29. Juli 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Kopp
"') Betrifft Bundesqeselzbl. III 745-1
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965 663
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 28. Juli 1965
Swn111lung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2030-12-18
Gcmüß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz
setze ich folgende~ Amtsbezeichnungen fest: Stabsbootsmann im Bundesgrenzschutz
a) Matrose im ßundcs~Jrenzsc:hutz Leutnant zur See im Bundesgrenzschutz
Vormatrose im Bundesgrenzschutz Oberleutnant zur See im Bundesgrenzschutz
Obermatrose im Bundcs~;wnzschutz Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz
HauplmüLro:;;c im Blmdc~;grenzschutz Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz
Maat im Bundesgrenzschutz Korvettenkapitän im Bundesgrenzschutz
Seekadett im Bundesgrenzschutz
Fregattenkapitän im Bundesgrenzschutz
Obermaat im Bundesgrenzschutz
Bootsmann im Bundcs9rcnzschutz b) Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für
Materialprüfung
Fähnrich zur See im Bundesorcnzschutz
Oberbootsmann im Bundcsqrenzschutz c) Präsident der Bundesanstalt für Straßenwesen.
Bonn, dem 28. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Berichtigung
der Anlage II zum Gesetz über die Verteilung des auf die Bundesrepublik Deutschland
entfallenden Anl:eils an der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel
nach dem Ablrnmmcn vom 1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung*)
Vom 29. Juli 1965
Die Anlage II zum Gesetz über die Verteilung des a) Bei Block 10811 muß die Parzelle „ 156" rich-
auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden tig mit „256" bezekhnet werden.
Anteils an der von Israel für das deutsche weltliche b) Block 10826 muß auch die Parzelle „8" ent-
Vermögen in Israel nach dem Abkommen vom halten.
1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung vom 29. März c) Block 10828 muß auch die Parzelle „76" ent-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 189) ist wie folgt zu be- halten.
richtigen:
3. Liegenschaften in Jaffa bebaute Grund-
1. Liegenschaften in Haifa - unbebaute Grund- stücke-:
stücke-: Bei Block 7016 muß die zwischen den Parzellen
31 und 37 aufgeführte Parzelle „24" richtig mit
Bei Block 10817 muß es statt „188, 191" richtig
,,34" bezeichnet werden.
heißen: ,, 188-191 ".
4. Verschiedene deutsche Forderungen:
2. Liegenschaften in Haifa - bebaute Grund- Bei Block 10717 Parzelle 5 muß es statt „8.135 Du-
stücke-: nums" richtig heißen „8.133 Dunums".
Bonn, den 29. Juli 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Kopp
"') Betrifft Bundesqeselzbl. III 745-1
6&4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf tolgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Diltum und ßr,zcichnun~J der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
:n. 7. 65 Erste VcronJnunq über die Intervention bei
Bull<ir im Milr:hwirLscfo1flsjahr 1965/66 139 29. 7. 65 30. 7.65
Summl1.111q des f;u11<1csrcchls, 13undesgesetzbl. III
7842-11 6; hebt cmf Bun<lesgesetzbl. III 7842-11-6
26. 7. 65 ZwciLc Vc!rordnung über die Intervention bei
BuU<!r im Milchwirtschaftsjahr 1965/66 139 29. 7.65 30. 7.65
Sommlunff <lcs ß11nclcsrechls, Bundesgesetzbl. III
7842-11-10;
hebt cm[ l3undcsycseizbI. III 7842-11-10
23. 7. 65 Vcrorclrnm~J über die Festsetzung der Mindest-
nicn~J() lwi dc!r Tnlc)rvcntion von Butter 139 29. 7. 65 30. 7. 65
Sununlunq cles ßundesrechls, Bundesgesetzbl. III
7842-11-11
27. 7. G5 V(!rordnung TSJ•' Nr. 7/65 über Tarife für den
Cüi<)rlc!rnvcrk(!hr mit Kraftfahrzeugen 140 30. 7.65 1. 8. 65
29. 7. 65 Vcrordnunq über die Beimischung inländischen
Rüböls 141 31. 7. 65 1. 9. 65
Swnmlunq des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7842-1-4
29. 7. 65 Verordnung über die~ zeitweilige Aussetzung der
Verpflichtun~J zur Beimischung von inländischem
Rüböl im .fohre 1965 141 31. 7. 65 1. 3. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7842-1-7
Heraus (Je b c r : Der B1tmksministcr der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Da,; Bund<,sqesclzblalt (;rschc,,n1 in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
/\us!c,rliqu11q vcrkC1ndet. In Tdl llI wird das als fortqeltcnd festgestellte Bundesrecht aUI Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
n,d1 ts vorn 10 . .Juli ln:iB (Hund,,sq<;sdzbl. I S. 437) nach Sachgebielen q, ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bez.ur1sbcditHJl.lll(JCll für T(,il T und lf L il u f c n der B c zu g nur durch dire Post. Bezugspreis vierlfdjährlich für Teil I und Teil II je DM 6,--.
Ein'/, e I s l ii c k e je anqefi11HJcnc 21 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsend u nrJ des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 !J9 oder nad1 lfozahluuq uuf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
Vom 30. Juli 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 653-6 1 )
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 4
schlossen:
Änderung von Ausgleichsforderungen
(1) Tilgungsleistungen, die der Schuldner erst
§ 1 nach dem Zeitpunkt bewirkt, an dem sie nach §§ 2
Sachliche Geltung des Gesetzes und 3 zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt
an bis zur Zahlung mit jäh~lich 5 vom Hundert zu
(1) Ausgleichsforderungen, Rentenausgleichsfor-
verzinsen. Für die Verzinsung der Ausgleichsforde-
derungen und Sonderausgleichsforderungen (Aus-
rung und die Berechnung der Tilgungsleistungen
gleichsforderungen), die in das Schuldbuch des Bun-
nach § 2 gelten die nachgezahlten Beträge als in dem
des oder eines Landes für Geldinstitute, Versiche-
Zeitpunkt geleistet, an dem sie nach § 3 hätten ent-
rungsunternehmen oder Bausparkassen eingetragen
richtet werden müssen.
sind oder noch eingetragen werden, sind nach Maß-
gabe dieses Gesetzes zu tilgen. (2) Zuviel gezahlte Tilgungsleistungen sind vom
Gläubiger mit jährlich 5 vom Hundert von dem Zeit-
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Sonderausgleichs- punkt an zu verzinsen, zu dem sie entrichtet worden
forderungen nach § 2 der Fünfundvierzigsten Durch- sind.
führungsverordnung zum Umstellungsgesetz und
für Ausgleichsforderungen, die der Deutschen Bun- (3) Nachzuzahlende oder zu erstattende Tilgungs-
desbank, der Deutschen Bundespost und der Senats- leistungen sind spätestens mit der Nachzahlung oder
verwaltung für das Post- und Fernmeldewesen Ber- Erstattung von Zinsen auf die Ausgleichsforderung,
lin gewährt worden sind. bei einer unverzinslichen Ausgleichsforderung un-
verzüglich zu bewirken.
§ 5
§ 2
Tilgung Abschlagszahlungen
Vom 1. Januar 1956 an werden verzinsliche Aus- Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht ge-
gleichsforderungen halbjährlich mit 0,5 vom Hun- währt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen
geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die
dert des gewährten Betrages zuzüglich der durch die
Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, unver-
zinsliche Ausgleichsforderungen halbjährlich mit
2 vom Hundert des gewährten Betrages getilgt. Lei- § 6
stungen, die ein Schuldner vor Inkrafttreten dieses Kündigung durch den Schuldner
Gesetzes entsprechend dem Satz 1 zum Zwecke der
Tilgung bewirkt hat, gelten als Tilgung im Sinne Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz
dieses Gesetzes. oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch
durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.
§ 3
Tilgungsleistungen § 7
(1) Tilgungsleistungen auf unverzinsliche Aus- Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen
gleichsforderungen sind am 30. Juni und 31. De-
(1) Der Bund erstattet den Ländern die Aufwen-
zember eines jeden Jahres, auf verzinsliche Aus-
dungen, die sie nach dem 30. Juni 1959 für die Til-
gleichsforderungen mit Fälligkeit der Zinszahlun-
gung nach den§§ 2 bis 5 gemacht haben und machen
gen zu entrichten.
werden, sowie 50 vom Hundert der Aufwendungen,
(2) Wird eine Ausgleichsforderung mit Zinsenlauf die' sie nach dem 31. Dezember 1966 für die Verzin-
von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeit- sung der Ausgleichsforderungen machen werden.
punkt an gewährt, so ist die erste Tilgungsleistung (2) Aufwendungen sind die Beträge, um die die
bei Ablauf des auf die Gewährung folgenden Kalen- nachgewiesenen Ausgaben für die Tilgung und Ver-
derhalbjahres fällig. Sie ist so zu berechnen, als ob zinsung die mit ihnen zusammenhängenden Ein-
die Ausgleichsforderung bereits mit Zinsenlauf vom nahmen übersteigen. Von den Ausgaben für die Til-
1. Januar 1956 an gewährt worden wäre. gung sind 66 2/a vom Hundert der Beträge abzu-
setzen, die nach den Vorschriften zur Neuordnung
1) Ändert Bundesgeselzbl. III 603-5 des Geldwesens oder damit zusammenhängenden
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965 651
Vereinbarungen von den Geldinstituten, Versiche- gewährt worden sind, und die bei der Gewäh-
rungsunlernehmen und Bausparkassen oder von rung auf einen Betrag bis zu dreißigtausend
ihren früheren Schuldnern an die Länder nach dem Deutsche Mark lauten.
30. Juni 1959 gezahlt worden sind oder gezahlt wer- Die Aufwendungen für den in Nummer 1 bezeich-
den. Dies gilt nicht für Zahlungen von Geldinsti- neten Zweck dürfen den Betrag von fünfzehn Mil-
tuten nach § 39 des Umstellungsergänzungsgesetzes. lionen Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen.
Ausgleichsforderungen, die nach den Vorschriften
zur Neuordnung des C~eldwesens, den Vorschriften (3) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds auch für
der D-Markbilanzgesetze oder den mit ihnen zusam- die in Absatz 2 bezeichneten Zwecke nicht benötigt
menhängenden Vereinbarungen zurückgewäbrt wer- werden, soll die Deutsche Bundesbank alle Gläubi-
den, erlöschen. ger von Ausgleichsforderungen in Höhe eines ein-
heitlichen Hundertsatzes der Ausgleichsforderung
(3) Soweit ein Land eine Ausgleichsforderung befriedigen; sie soll die Befriedigung mindestens
nach dem 30. Juni 1959 zu einem höheren Betrag einen Monat vor der Zahlung im Bundesanzeiger
tilgt, als es sie nach diesem Gesetz zu tilgen hat, ankündigen. Die Befriedigung kann auch durch Hin-
erstattet der Bund bis zur Auflösung des Ankaufs- terlegung erfolgen. Soweit die Deutsche Bundesbank
fonds (§ 10 Abs. 2) diejenigen Beträge, die bei einer den Gläubiger befriedigt, geht die Ausgleichsforde-
Tilgung nach diesem Gesetz dem Land als Zins- und rung auf sie über.
Tilgungsaufwendungen zu erstatten wären.
(4) Die Deutsche Bundesbank soll Mittel des An-
(4) § 2 des Gesetzes zur Uberleitung der Beteili- kaufsfonds für die in Absatz 2 bezeichneten Zwecke
gung des ehemaligen Landes Preußen am Grund- erst verwenden, nachdem der Bundesminister für
kapital der Dtmtschen Pfandbriefanstalt auf den Wirtschaft den Grundsätzen der beabsichtigten Ver-
Bund vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I wendung zugestimmt hat.
S. 439) bleibt unberührt.
§ 10
§ 8 Auflösung des Ankaufsfonds
Ankaufsfonds (1) Hat der Schuldner eine Ausgleichsforderung
(1) Der bei der Deutschen Bundesbank bestehende zu einem höheren Betrag getilgt, als er sie nach
Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen (An- diesem Gesetz unter Berücksichtigung des vorzeiti-
kaufsfonds) ist eine rechtlich unselbständige Einrich- gen Erlöschens nach Absatz 2 zu tilgen gehabt hätte,
tung der Deutschen Bundesbank. so ist ihm der Mehrbetrag aus den Mitteln des An-
kaufsfonds zu erstatten, sobald der Ankaufsfonds
(2) Die dem Ankaufsfonds bisher zugeführten alle noch bestehenden Ausgleichsforderungen um-
Ausgleichsforderungen und anderen Mittel bleiben
faßt.
im Bestand des Fonds.
(2) Nach Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergeben-
(3) Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht gleich- den Verpflichtungen wird der Ankaufsfonds auf-
zeitig mit dem Jahresabschluß einen Bericht über gelöst. Mit der Auflösung des Ankaufsfonds er-
den Stand des Ankaufsfonds. löschen die zu seinem Bestand gehörenden Aus-
gleichsforderungen.
§ 9 (3) Die im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhan-
Verwendung der Mittel des Ankaufsfonds denen sonstigen Mittel des Ankaufsfonds sind an
den Bund abzuführen. Im Zeitpunkt der Auflösung
(1) Mit Mitteln des Ankaufsfonds sollen Aus- noch nicht fällige Zinsen auf angekaufte Ausgleichs-
gleichsforderungen angekauft werden, deren end- forderungen sind nicht zu entrichten.
gültige Ubernahme geboten erscheint, um den Gläu-
bigern die Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten zu § 11
ermöglichen.
Sonderregelung für Berlin
(2) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds für die
in Absatz 1 bezeichneten Zwecke nicht benötigt (1) § 3 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
werden, soll die Deutsche Bundesbank ankaufen: vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) 2) erhält
mit Wirkung vom 10. Januar 1952 folgende Fassung:
1. Ausgleichsforderungen solcher Gläubiger, die in
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber ,, (1) Der Bund erstattet dem Land Berlin für ein-
anderen Gläubigern vergleichbarer Art dadurch hundertzehn Millionen Deutsche Mark Ausgleichs-
besonders behindert sind, daß ihre Ausgleichsfor- forderungen, die auf Grund der Durchführungs-
derungen einen überdurchschnittlichen Anteil bestimmung Nr. 19 zur Zweiten Verordnung zur
der um die durchlaufenden Kredite (Treuhand- Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverord-
geschäfte) verminderten Bilanzsumme ausmachen; nung) vom 23. Dezember 1949 (Verordnungsblatt
hierbei sind den Ausgleichsforderungen Dek- für Groß-Berlin I S. 509) aus der Umstellung der
kungsforderungen nach § 19 des Altsparergeset- überörtlichen Uraltguthaben ·gegen das Land Ber-
zes insoweit hinzuzurechnen, als ihr Betrag die lin entstanden sind,
Summe der noch nicht freigegebenen Kontogut- 1. für die Zeit bis zum 30. Juni 1959 einschließlich
schriften übersteigt. 90 vom Hundert der Aufwendungen für Zins-
2. Ausgleichsforderungen, die auf Grund einer nicht und Tilgungsleistungen,
mehr der Berichtigung unterliegenden Rechnung 2) Bundesgesetzbl. III 603-5
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. für die Zeit ab 1. Juli 1959 die gesamten Auf- Ausgleichsforderungen verwiesen wird, treten an
wendungen für die Tilgung nach diesem Gesetz deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses
und 90 vom Hundert der Aufwendungen für Gesetzes.
Zinsen."
(2) Die VerpHichtungen des Landes Berlin aus
Ausgleid1sfordcrungen, die der Deutschen Bundes- § 13
bank nach § 15 Abs. 2 des ZwPitcn Umstellungs- Berlin-Klausel
er~Jänzunqsgesetzes vom 23. März 1957 (Bundesge-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
sctzbl. I S. 285) in Vmbi.ndung mit § 38 Abs. 2 des
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Gesetzes über die Dcu !.sehe Bundcsbi:lnk vom 26. Juli
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1957 (Bundesucscl.zbl. I S. 745) zustehen, gehen mit
Wirkung vom l. Januar 1965 auf dPn Bund über.
§ 12 § 14
Gesetz ühPr die Deutsche Bundesbank Inluafttreten
Wo im Ccsc!tz ülwr die D1!uische Bundesbank auf Dieses Cesetz Lritt am Tage nach seiner Verkün-
Vorschriften des Cc,wtzr;s über die Tilgung von dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
De r St e 11 vertrete r des Bundes k an z 1er s
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965 653
Gesetz
zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes
(BBG) *)
Vom 30. Juli 1965
Der Bundeslug hat d;is folgende Gesetz be- entsprechende Dienstbefreiung innerhalb von drei
schlossen: Monaten, bei schwierigen dienstlichen Verhältnissen
innerhalb von sechs Monaten zu gewähren.
Artikel I (3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht,
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be- kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen
kanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetz- Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen
blatt I S. 1801), zuletzt geändert durch das Gesetz Zeitraum dürfen vierundfünfzig Stunden nicht über-
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres schritten werden.
vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640), wird
(4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch
wie folgt geändert:
Rechtsverordnung."
§ 72 erhält folgende Fassung:
Artikel II
,,§ 72 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich des Dritten Uberleitungsgesetze.- vom 4. Januar 1952
im Durchschnitt vierundvierzig Stunden nicht über- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
schreiten. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(2) Der Beamte isl verpflichtet, ohne Entschädi-
Dritten Uberleitungsgesetzes.
gung über die reqelmäßige wöchentliche Arbeits-
zeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienst-
liche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehr- Artikel III
arbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
hierdurch erheblich mehr beansprucht, so ist ihm dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
*) Antlerl Bnntlcsqcsclzbl. lll 2030-2
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Saatgutgesetzes *)
Vom 30. Juli 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Saatgutgesetz vom· 27. Juni 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 450), geändert durch das Gesetz zur
Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vor- Artikel 3
schriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I $. 861),
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
wird wie folgt geändert:
kündung in Kraft.
§ 39 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Saatgut anerkennungs- oder zulassungspflich-
„Landwirtschaftliches Saatgut und Gemüsesaatgut tiger Arten, das sich bei Inkrafttreten des Gesetzes
darf ohne Rücksicht auf den Saatzweck gewerbs- im Geltungsbereich des Gesetzes befindet und nicht
mäßig nur feilgehalten, angeboten, verkauft oder anerkannt oder zugelassen ist, darf für nichtland-
sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es wirtschaftliche Saatzwecke bis zum 30. September
anerkannt oder nach §§ 51 bis 53 zugelassen ist." 1965 in den Verkehr gebracht werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
•) Ändert Bundesgcsctzbl. III 7822-1
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965 655
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen
auf dem Gebiete der Weinwirtschaft1)
Vom 30. Juli 1965
Der Bundestög hüt dus folgende Gesetz be- (2) Die von den zuständigen Behörden mit
schlossen: der Einholung von Auskünften beauftragten
Personen sind befugt, Grundstücke und Ge-
Artikel
schäftsräume des Auskunftspflichtigen zu be-
Das Gesetz über Ma ßni:l hmen auf dem Gebiete treten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-
der Weinwirtschaft vom 29. August 1961 (Bundes- zunehmen Proben zu entnehmen und in die
geselzbl. I S. 1622) :!) wird wie folgt geändert: geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflich-
1. Die Uberschrilt erhJlt dc:n Zusatz ,,(Weinwirt- tigen Einsicht. zu nehmen. Bei juristischen Per-
schaftsgesetz)". sonen und nichtrechtsfähigen Personenvereini-
gungen haben die nach Gesetz, Satzung oder
2. § 1 erhält folgenden Absatz 5: Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen
Personen die verlangten Auskünfte zu erteilen
,, (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, und Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das
daß Weinreben, die ohne die erforderliche Ge- Grundrecht der Unverletzlichkeit der \Vohnung
nehmigung angepflanz1 worden sind, zu ent- (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
fernen sind."
eingeschränkt.
3. § 3 erhält folgende Fassung: (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Ver-
pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
,,§ 3 verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
Weinbaukataster oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Ernte- und Bestandsmeldungen Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
schaft und Forsten (Bundesminister) erläßt im eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
Einvernehmen mit den Bundesministern für nungswidrigkeiten aussetzen würde.
Wirtschaft und der Finanzen durch Rechtsver- (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein
erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafver-
der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 24 des fahren verwendet werden. Die Vorschriften der
Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichs-
über die schrittweise Errichtung einer gemein- abgabenordnung über Beistands- und Anzeige-
samen Marktorganisation für Wein vom 4. April pflichten gegenüber den Finanzämtern gelten
1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf- insoweit nicht. 11
ten S. 989) und der zu diesen Artikeln vom Rat
oder der Kommission der Europäischen Wirt- 6. § 7 erhält folgende Fassung:
schaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen,
,,§ 7
Entscheidungen oder Richtlinien. In die Rege-
lung können Weinbaubetriebe aller Art einbe- Verwendung von Einzelangaben
zogen werden." Die erhebenden Behörden sind berechtigt,
Einzelangaben in Erklärungen, die nach den
4. § 4 wird gestrichen.
Durchführungsvorschriften zu Artikel 1 der
5. § 6 erhült folgende Fassung: Verordnung Nr. 24 des Rates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft abzugeben sind, an die
,,§ 6 zuständigen Bundes- und Landesbehörden für
Auskunftspflicht behördliche Maßnahmen zur Durchführung der
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
gemeinsamen Marktorganisation für Wein der
kann zur Durchführung der Aufgaben, die ihr Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Ge- Anbauregelung nach den §§ 1 und 2 dieses Ge-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen und den setzes weiterzuleiten."
vom Rat oder der Kommission der Europäischen
7. § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
\/\/irtschaftsgemeinschaft erlassenen Bestimmun-
gen über die Errichtung einer gemeinsamen ,,Der Vorstand besteht aus höchstens drei Per-
Marktorganisation für Wein obliegen, von Per- sonen."
sonen und nichtrechtsfähigen Personenvereini-
gungen die erforderlichen Auskünfte verlangen. 8. § 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Stabilisierungsfonds erhebt zur Beschaf-
1) Ändert Bundesqeselzbl. IlI 7845-1;
hebt ,rnf Bundesqesetzbl. IIJ 71345-1-1 fung der für die Durchführung seiner Aufgaben
2) Bundes\JPselzhl. 111 71345-1 erforderlichen Mittel von den Eigentümern oder
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 10. § 18 erhält folgende Fassung:
0,50 Deutsche Mark je Ar der Weinbergsfläche,
,,§ 18
sofern diese mehr als 5 Ar umfaßt."
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
9. § 17 erhält folgende Fassung: (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm
II§ 17 in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Be-
Ordnungswidrigkeiten auftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses
Gesetzes betrauten Verwaltungsbehörde be-
(1) Ordnungswidr.i9 handelt, wer ohne die kanntgeworden ist, unbefugt off~nbart, wird mit
nach § 1 Abs 1 erforderliche Genehmigung Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe
Weinreben anpflanzt:. oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
sätzlich oder fahrlässig der Absicht, sich oder einen anderen zu be-
1. entgegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 24 reichern oder einen anderen zu schädigen, so ist
des Rates der Europäischen Wirtschaftsge- die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; da-
meinschaft vom 4. April 1962 (Amtsblatt der neben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
Europäischen Gemeinschaften S. 989), Ar- Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheim-
tikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 134 der nis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäfts-
Kommission der Europäischen Wirtschafts- geheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen
gemeinschaft vom 25. Oktober 1962 (Amts- des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt
blatt der Europäischen Gemeinschaften verwertet.
S. 2604) oder einer Vorschrift einer nach § 3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletz-
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, ten verfolgt."
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, die Artikel 2
Erzeugung oder die Bestände von Trauben, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Traubenmost oder Wein nicht, nicht richtig, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
meldet, Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
2. entgegen Artikel bis 4 der Verordnung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
Nr. 143 der Kommission der Europäischen des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Wirtschaftsgemeinschaft vom 23. November
1962 (Amtsblatt der Europä.ischen Gemein- Artikel 3
schaften S. 2789), geändert durch die Verord- (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1
nung Nr. 26/64/EWG der Kommission der Nr. 7 und 8 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durch-
28. Februar 1964 (Amtsblatt der Europäischen führung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
Gemeinschaften S. 753) oder einer Vorschrift Gebiete der Weinwirtschaft vom 27. Juli 1962 (Bun-
einer nach § 3 dieses Gesetzes erlassenen desgesetzbl. I S. 527) 3 ) außer Kraft.
Rechtsverordnung, soweit sie für einen be-
(2) Artikel 1 Nr. 7 tritt am 1. Januar 1966 in
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist, eine Erklärung über den Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Januar 1965 in
Rebbaubetrieb nicht, nicht richtig, nicht voll- Kraft.
ständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
zeitig erteilt oder sind gewahrt.
4. entgegen § 6 Abs. 2 die Duldung von Prü- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
fungen oder Besichtigungen, die Einsicht in
geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme
Bonn, den 30. Juli 1965
von Proben verweigert.
(3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Der Bundespräsident
kann mit einer Gfddbuße bis zu 5000 Deutsche Lübke
Mark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
kann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
einer Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark, Mende
wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer
Geldbuße bis zu 500 Deutsche Mark geahndet Der Bundesminister für Ernährung,
werden. Landwirtschaft und Forsten
(4) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Schwarz
im Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei
Jahren." 3) Bundesgesetzbl. III 7845-1-1
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965 657
Neunte Verordnung'
zur Ausführung des Weingesetzes
Vom 27. Juli 1965
Auf Grund des § 4 Abs. 1, des § 10 Abs. 2 Satz 2, e) Nummer 6 Buchstabe f erhält folgende Fas-
des § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 14 Abs. 2 Satz 1, des sung:
§ 19 Abs. 4 Satz 1 und des § 25 Abs. 2 Satz 1 des ,,f) eisenarmem Bentonit (Mineral der Mont-
Weingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I morillonitgruppe), dessen Gehalt an Na-
S. 356), zuletzt gf~ändert: durch das Gesetz zur Ände- trium so gering ist, daß die Natriumver-
rung des Weingesetzes vom 31. März 1965 (Bundes- bindungen, die durch eine mit destillier-
gesetzbl. I S. 208), in Verbindung mit Artikel 129 tem Wasser hergestellte einprozentige
Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Weinsäurelösung entziehbar sind, ins-
Bundesra t(~S verordnet: gesamt nicht mehr als 0,5 vom Hundert
Natrium, bezogen auf das Gewicht des
§ 1 Bentonits, enthalten, 11
•
Die Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes*)
vom 16. Juli 1932 (Reichsgcsctzbl. I S. 358), zuletzt f) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
geändert durch das Gesetz zur .Änderung des Wein- ,,8. die Klärung (Schönung), auch in Verbin-
gesetzes vom 31. März 1965 (Bundcsgesetzbl. I S. 208), dung mit den in den Nummern 6 und 7 ge-
wird wie folqt geändert: nannten Stoffen,
1. Artikel 4 Abs. 2 Buchslabe A wird wie folgt ge- a) mit chemisch reinem Ferrocyankalium
ändert: (Kalium-hexacyanoferrat(II)), sofern
der Zusatz so bemessen wird, daß in
a) Nummer 3 erhi:ilt folgende Fassung:
dem geklärten Erzeugnis keine Cyan-
,,3. die Entsäuerung mit reinem gefälltem koh- verbindungen gelöst verbleiben,
lensaurem Kalk, der auch- mit kleinen
Mengen des Kalziumdoppelsalzes der b) mit Kalzium- oder Kalzium-Magne-
D-Weinsäure und der L-Apfelsäure ver- sium-Verbindungen der Inosithexa-
setzt sein kann;". phosphorsäure bis zu einer Höchst-
menge von 20 Gramm auf 100 Liter;".
b) Nummer 4 Buchstabe d erhält folgende Fas-
sung: 2. Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe A wird wie folgt ge-
,,d) Verwendung von technisch reinem Kali- ändert:
umpyrosuJfit, auch in Tablettenform und a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
auch in Vermischung mit Tannin, sofern
der Gehalt der Mischung an Tannin zehn ,,4. die Entsäuerung mit reinem gefälltem koh-
vom Hundert nicht übersteigt." lensaurem Kalk, der auch mit kleinen
Mengen des Kalziumdoppelsalzes der
c) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern D-Weinsäure und der L-Apfelsäure ver-
4 a und 4 b eingefügt: setzt sein kann;".
„4 a. die Verwendung von chemisch reiner
L-Ascorbinsä ure; b) Nummer 5 Buchstabe d erhält folgende Fas-
sung:
4 b. die Entkeimung von Wein unmittelbar
vor der Abfüllung auf Flaschen mit ,,d) Verwendung von technisch reinem Ka-
Pyrokohlensäurediäthylester, der den in liumpyrosulfit, auch in Tablettenform und
der Anlage festgelegten Anforderungen auch in Vermischung mit Tannin, sofern
entspricht, sofern der PwWert des Wei- der Gehalt der Mischung an Tannin zehn
11
nes nicht höher ist als 4,0 und der Zusatz vom Hundert nicht übersteigt.
des Esters so bemessen wird, daß bei c) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern
der Abgabe des Weines in einem Liter 5 a und 5 b eingefügt:
nicht mehr als ein Milligramm des
„5a. die Verwendung von chemisch reiner
Esters und nicht mehr als zehn Milli-
L-Ascorbinsäure;
gramm Diäthylkarbonat enthalten sind;
der Ester muß so zugesetzt werden, daß 5b. die Entkeimung von weinähnlichen Ge-
seine gleichmäßige Verteilung im Wein tränken unmittelbar vor der Abfüllung auf
gewährleistet ist;". Flaschen mit Pyrokohlensäurediäthyl-
ester, der den in der Anlage festgelegten
d) In Nummer 6 wird nach dem Buchstaben d fol-
gender Buchstabe e eingefügt: Anforderungen entspricht, sofern der
Pw Wert des Getränkes nicht höher ist als
,,e) technisch reines KieseJsol in einer wässri- 4,0 und der Zusatz des Esters so bemes-
gen Lösunq, deren Gehalt an kolloider sen wird, daß bei der Abgabe des Geträn-
Kieselsäure mindestens zehn vom Hundert kes in einem Liter nicht mehr als ein Mil-
beträgt, 11
•
ligramm des Esters und nicht mehr als
•) A11dcrt Bundesqcsc!tzhl. III 2125-5-1 zehn Milligramm Diäthylkarbonat enthal-
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
ten sind; der Ester muß so zugesetzt wer- bb) um Grundwein
den, daß seine gleichmäßige Verteilung oder
im Getränk gewährleistet ist;".
cc) um den in Artikel 15 Nr. 1 bezeichne-
d) In Nummer 7 wird nach dem Buchstaben d fol- ten verstärkten Wein zur Herstellung
gender Buchsli1be e eingefügt: von Weindestillat (Brennwein)
,,e) technisch reines Kieselsol in einer wässri- handelt."
gen Lösung, deren Gehalt an kolloider
Kieselsäure mindestens zehn vom Hun- c) Buchstabe e wird gestrichen.
dert beträgt,".
4. Dem Artikel 8 werden folgende Absätze 3 und 4
e) Nummer 7 Buchstabe f erhält folgende Fas- angefügt:
sung:
,, (3) Einern Dessertwein steht ein im Ursprungs-
,,f) eisendfmem Bentonit (Mineral der Mont- land mit Alkohol versetzter Traubenmost gleich,
morillonilgruppe), dessen Gehalt an Na- wenn er die Art des Dessertweins aufweist, aus
trium so gering isl, daß die Natriumver- Muskatellertrauben oder ähnlichen frischen Bu-
bindungen, die durch eine mit destillier- ketttrauben hergestellt ist und in trinkfertigem
tem Wasser hergestellte einprozentige Zustand in einem Liter mindestens 200 Gramm
Weinsäurnlösung entziehbar sind, insge- natürlichen Zucker enthält. Wird ein solcher Trau-
samt nicht mehr als 0,5 vom Hundert Na- benmost im Inland mit einem Dessertwein im
trium, bezogen auf das Gewicht des Ben- Sinne des Absatzes 2 Buchstabe d verschnitten,
tonits, enthalten,". so steht auch das durch das Verschneiden herge-
f) Nummer 9 erhält folgende Fassung: stellte Getränk einem Dessertwein gleich.
,,9. die Klärung (Schönung), auch in Verbin- (4) Grundwein im Sinne dieser Verordnung ist
dung mit den in den Nummern 7 und 8 ge- die ausschließlich für die Herstellung weinhalti-
nannten Stoffen, ger Getränke an Stelle von sonstigem Wein be-
a) mit chemisch reinem Ferrocyankalium stimmte, aus Wein, Traubenmost oder eingedick-
(Kalium-hexacyanoferrat(II) ), sofern tem Traubenmost unter Zusatz von Alkohol her-
der Zusatz so bemessen wird, daß in gestellte Flüssigkeit, die
dem geklärten Erzeugnis keine Cyan- 1. den Zusatz von Alkohol bereits im Ursprungs-
verbindungen gelöst verbleiben, land erhalten hat und ohne Verwendung von
b) mit Kalzium- oder Kalzium-Magnesium- Zucker, Rosinen und aromagebenden Stoffen
Verbindungen der Inosithexaphosphor- hergestellt worden ist und
säure bis zu einer. Höchstmenge von
2. in einem Liter mehr als 110 Gramm und weni-
20 Gramm auf 100 Liter."
ger als 175 Gramm Alkohol und mehr als 18
3. Artikel 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Gramm zuckerfreies Extrakt enthält."
a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
5. In Artikel 10 Abs. 1 werden das Komma hinter
,,c) Traubenmost, der einen Zusatz von Alko-
dem Wort „Wein" und die Worte „auch verstärk-
hol irgendwelcher Art erhalten hat, es sei ter Wein zur Herstellung von Weindestillat," ge-
denn, daß das Erzeugnis
strichen.
aa) Grundwein ist,
bb) nach Absatz 3 einem Dessertwein 6. In Artikel 11 Abs. 1 werden die Worte „Ausländi-
gleichsteht oder sche Dessertweine" durch die Worte „Dessert-
cc) eigens für seine Herstellung und Be- und Grundweine sowie die in Artikel 8 Abs. 2
Buchstabe c unter Buchstaben cc bezeichneten Ge-
schaffenheit geltenden Rechtsvor-
schriften des Ursprungslandes ent- tränke" ersetzt.
spricht und diese unter Ausschluß der 7. Artikel 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Verwendung von Rosinen, Zucker
und aromagebenden Stoffen beson- ,, ( 1) Wer nach § 19 des Gesetzes oder nach Arti-
dere, auch die Ausgangsstoffe des Er- kel 12 dieser Verordnung verpflichtet ist, Bücher
zeugnisses erfassende Güteanforde- zu führen, hat sich hierbei sowie bei allen mit der
rungen stellen und als zusetzbaren Buchführung zusammenhängenden Aufzeichnun-
Alkohol nur Weindestillat, Wein- gen der deutschen Sprache zu bedienen. An Stel-
brand und neutralen Alkohol zulas- . len, die der Regel nach zu beschreiben sind, dür-
sen." fen keine leeren Zwischenräume gelassen werden.
Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf
b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
nicht mittels Durchstreichens oder auf andere
„d) sonstige Erzeugnisse, die einen Zusatz Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radiert
von Alkohol irgendwelcher Art erhalten und es dürfen keine Veränderungen vorgenom-
haben, es sei denn, daß es sich men werden, deren Beschaffenheit es ungewiß
aa) um Dessertwein, der schon im Ur- läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung
sprungsland mit Alkohol versetzt oder erst später gemacht worden sind."
worden ist und bei dessen Herstellung
weder Rosinen noch Zucker verwen- 8. Die Anlage zu dieser Verordnung wird als wei-
det worden sind, tere Anlage angefügt.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965 659
§ 2 5. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
Die nachstehend genannten Runderlasse und An- über Verwendung von Kieselsol bei der Herstel-
ordnungen werden, soweit sie nicht bereits außer lung von Wermutwein, Kräuterwein und Obst-
Kraft getreten sind, aufgehoben: wein vom 8. März 1940 - IVe - 521/40 - 4305 -
(Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Mi-
1. Der Runderlaß des Preußischen Ministers des In- nisteriums des Innern S. 476);
nern über Untersuchung von Brennwein vom
6. August 1934 - III a II 2606/34 - (Ministerial- 6. die Rechtsanordnung des Oberregierungspräsi-
blatt für die preußische innere Verwaltung diums Hessen-Pfalz zur Änderung der Verord-
s. 1048 i); nung zur Ausführung des Weingesetzes vom
18. September 1946 (Amtliche Mitteilungen des
2. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen Mini- Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz S. 600).
sters des Innern über Untersuchung von Brenn-
wein und Stichwein vom 16. Februar 1935 - IV b
4353/35 - (Ministerialblatt für die preußische in-
nere Verwaltung S. 274); § 3
3. der Rundcrlaß dt:s Reichs- und Preußischen Mini- Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sters des Innern über Schwefelung des Weines mit leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Kaliumpyrosulfit-Tannin-Tabletten vom 24. Mai setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
1937 - IV B 2199/37/4305- (Ministerialblatt des zes zur Änderung des Weingesetzes vom 4. Juni 1957
Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern (Bundesgesetzbl. I S. 595) auch im Land Berlin.
s. 898);
4. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
über Verwendung von Kieselsol zur Klärung von
§ 4
Traubenmost und Wein vom 17. Januar 1940 -
IV e 8638/39 - 4305 - (Ministerialblatt des Reichs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
und Preußischen Ministeriums des Innern S. 133); dung in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1965
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage
(zu Arlikel 4 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 4 b und
zu Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 5 b dm
Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes)
Pyrokohlenstiurediäthylester muß folgenden Anforderungen entsprechen:
Aussehen: farblos
Geruch: leicht obstartig
Löslichkeit: schwerlöslich in Wasser,
leichtlöslich in Alkohol und
organischen Lösungsmitteln
Dichte (gemessen bei 20° Celsius): 1,12
Beimengungen: insges. weniger als 0,8 vom Hundert
davon Äthylalkohol: weniger als 0,4 vom Hundert
Dii:i.thylkarbonat: weniger als 0,5 vom Hundert
Arsen: weniger als 0,0003 vom Hundert
Blei: weniger als 0,001 vom Hundert
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965 661
Verordnung
zm Änderung der Verordnung über Wermutwein und Kräuterwein*)
Vom 30. Juli 1965
Auf Grund des § lG und dPs § 25 Abs. 2 Satz 1 des Fassung genannten Stoffe, Pflanzen oder
\IV eingcselzes vom 25. Juli 19]0 (Reichsgesetzbl. I Pflanzenteile und deren Auszüge und Zube-
S. 356), zulc;lzl geündert durch das Gesetz zur Ände- reitungen; zu einem Liter Wein dürfen an
rung des 'Weingesetzes vom 31. März 1965 (Bundes- wässerigen Auszügen insgesamt höchstens
gesetzbl. I S. 20B), und auf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 50 Kubikzentimeter zugesetzt werden;".
des Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936
(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das 6. In § 4 wird hinter Nummer 1 folgende Num-
Gesetz über den Ubergang von Zuständigkeiten auf mer 1 a eingefügt:
dem Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens vom
29. Juli 1964 (Bundcsgesetzbl. I S. 560), wird in Ver- ,, la. Eigelb, Sahne und Honig;".
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
und mit Zustimmung des Bundesrates veroidnet: 7. In § 5 Abs. 1 wird im ersten Teil des Satzes das
Wort „Kräuterwein" durch die Worte „aromati-
sierter Wein" ersetzt.
Artikel 1 8. In § 5 Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
Die Verordnung über Wermutwein und Kräuter-
„2. bei aromatisiertem Wein die Bezeichnung
wein vom 20. Mlirz 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 196),
„Aromatisierter Wein" oder „W einhal tiger
geändert durch die Verordnung vom 22. Februar
Aperitif"; sind als aromagebende Stoffe aus-
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 14), wird wie folgt ge-
ändert: schließlich würzende Kräuter, auch in Aus-
zügen, verwendet worden, so können diese
1. Die Verordnung erhält die Uberschrift: Bezeichnungen durch die Bezeichnung „Kräu-
terwein" ersetzt werden;".
,,Verordnung über Wermutwein und aromati-
sierte Weine". 9. In § 5 Abs. 1 ist in Nummer 3 das Wort „Kräu-
2. In § 2 Abs. 1 erhalten Satz 1 und der erste Teil terwein" durch die Worte „aromatisiertem Wein"
des Satzes 2 folgende Fassung: zu ersetzen.
„Aromatisierte Weine sind die aus Wein unter 10. In § 6 ist das Wort „Kräuterweine" durch die
Verwendung von aromagebenden Stoffen herge- Worte „aromatisierte Weine" zu ersetzen.
stellten Getränke, die üblicherweise unverändert
verzehrt werden. Zu den aromatisierten Weinen 11. § 7 erhält folgende Fassung:
gehören jedoch nicht:".
,,§ 7
3. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Kräuterweine" Eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder
durch die Worte „ Aromatisierte Weine" ersetzt. Aufmachung liegt insbesondere vor, wenn
1. ein Erzeugnis als Gewürzwein bezeichnet
4. In § 4 wird das Wort „Kräuterweinen" durch die
wird,
Worte „aromatisierten Weinen" ersetzt.
2. auf der Beschriftung oder zur Werbung An-
5. In § 4 erhält Nummer 1 folgende Fassung: gaben gemacht oder Abbildungen vorgenom-
men werden, die eine gesundheitsfördernde
„ 1. Pflanzen und Teile von Pflanzen mit einem oder krankheitsverhütende Wirkung andeu-
natürlichen Gehalt an Geruchs- oder Ge- ten,
schmacksstoffen, auch geröstet und auch in
alkoholischen oder wässerigen Auszügen, 3. bei der Bezeichnung von Wermutwein oder
ausgenommen die in Anlage 1 der Essenzen- aromatisiertem Wein Angaben oder Abbil-
Verordnung vom 19. Dezember 1959 (Bundes- dungen verwendet werden, die zu einer Ver-
gesetzbl. I S. 747) in der jeweils geltenden wechslung des Getränks mit Trinkbranntwein
führen können oder darauf hinweisen, daß
"') Ändert Bundcsncsclzbl. III 2125-5-3 das Getränk mit der Art, dem Typ oder dem
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Geschmack eines bestimmten Trinkbrannt- zur Änderung des Weingesetzes vom 4. Juni 1957
weins vergleichbar ist; als ein solcher Hin- (Bundesgesetzbl. I S. 595) und Artikel 8 des Gesetzes
weis gilt es nicht, wenn nur angegeben wird, zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelge-
welche aromagcbcnden Stoffe verwendet wor- setzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
den sind." S. 950) auch im Land Berlin.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Artikel 3
leitungsgcsclzcs vom 4. Januar 1952 (BLmdesgesetz- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes dung in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1965
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965 663
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 28. Juli 1965
Swn111lung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2030-12-18
Gcmüß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz
setze ich folgende~ Amtsbezeichnungen fest: Stabsbootsmann im Bundesgrenzschutz
a) Matrose im ßundcs~Jrenzsc:hutz Leutnant zur See im Bundesgrenzschutz
Vormatrose im Bundesgrenzschutz Oberleutnant zur See im Bundesgrenzschutz
Obermatrose im Bundcs~;wnzschutz Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz
HauplmüLro:;;c im Blmdc~;grenzschutz Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz
Maat im Bundesgrenzschutz Korvettenkapitän im Bundesgrenzschutz
Seekadett im Bundesgrenzschutz
Fregattenkapitän im Bundesgrenzschutz
Obermaat im Bundesgrenzschutz
Bootsmann im Bundcs9rcnzschutz b) Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für
Materialprüfung
Fähnrich zur See im Bundesorcnzschutz
Oberbootsmann im Bundcsqrenzschutz c) Präsident der Bundesanstalt für Straßenwesen.
Bonn, dem 28. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Berichtigung
der Anlage II zum Gesetz über die Verteilung des auf die Bundesrepublik Deutschland
entfallenden Anl:eils an der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel
nach dem Ablrnmmcn vom 1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung*)
Vom 29. Juli 1965
Die Anlage II zum Gesetz über die Verteilung des a) Bei Block 10811 muß die Parzelle „ 156" rich-
auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden tig mit „256" bezekhnet werden.
Anteils an der von Israel für das deutsche weltliche b) Block 10826 muß auch die Parzelle „8" ent-
Vermögen in Israel nach dem Abkommen vom halten.
1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung vom 29. März c) Block 10828 muß auch die Parzelle „76" ent-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 189) ist wie folgt zu be- halten.
richtigen:
3. Liegenschaften in Jaffa bebaute Grund-
1. Liegenschaften in Haifa - unbebaute Grund- stücke-:
stücke-: Bei Block 7016 muß die zwischen den Parzellen
31 und 37 aufgeführte Parzelle „24" richtig mit
Bei Block 10817 muß es statt „188, 191" richtig
,,34" bezeichnet werden.
heißen: ,, 188-191 ".
4. Verschiedene deutsche Forderungen:
2. Liegenschaften in Haifa - bebaute Grund- Bei Block 10717 Parzelle 5 muß es statt „8.135 Du-
stücke-: nums" richtig heißen „8.133 Dunums".
Bonn, den 29. Juli 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Kopp
"') Betrifft Bundesqeselzbl. III 745-1
6&4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf tolgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Diltum und ßr,zcichnun~J der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
:n. 7. 65 Erste VcronJnunq über die Intervention bei
Bull<ir im Milr:hwirLscfo1flsjahr 1965/66 139 29. 7. 65 30. 7.65
Summl1.111q des f;u11<1csrcchls, 13undesgesetzbl. III
7842-11 6; hebt cmf Bun<lesgesetzbl. III 7842-11-6
26. 7. 65 ZwciLc Vc!rordnung über die Intervention bei
BuU<!r im Milchwirtschaftsjahr 1965/66 139 29. 7.65 30. 7.65
Sommlunff <lcs ß11nclcsrechls, Bundesgesetzbl. III
7842-11-10;
hebt cm[ l3undcsycseizbI. III 7842-11-10
23. 7. 65 Vcrorclrnm~J über die Festsetzung der Mindest-
nicn~J() lwi dc!r Tnlc)rvcntion von Butter 139 29. 7. 65 30. 7. 65
Sununlunq cles ßundesrechls, Bundesgesetzbl. III
7842-11-11
27. 7. G5 V(!rordnung TSJ•' Nr. 7/65 über Tarife für den
Cüi<)rlc!rnvcrk(!hr mit Kraftfahrzeugen 140 30. 7.65 1. 8. 65
29. 7. 65 Vcrordnunq über die Beimischung inländischen
Rüböls 141 31. 7. 65 1. 9. 65
Swnmlunq des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7842-1-4
29. 7. 65 Verordnung über die~ zeitweilige Aussetzung der
Verpflichtun~J zur Beimischung von inländischem
Rüböl im .fohre 1965 141 31. 7. 65 1. 3. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7842-1-7
Heraus (Je b c r : Der B1tmksministcr der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Da,; Bund<,sqesclzblalt (;rschc,,n1 in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
/\us!c,rliqu11q vcrkC1ndet. In Tdl llI wird das als fortqeltcnd festgestellte Bundesrecht aUI Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
n,d1 ts vorn 10 . .Juli ln:iB (Hund,,sq<;sdzbl. I S. 437) nach Sachgebielen q, ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bez.ur1sbcditHJl.lll(JCll für T(,il T und lf L il u f c n der B c zu g nur durch dire Post. Bezugspreis vierlfdjährlich für Teil I und Teil II je DM 6,--.
Ein'/, e I s l ii c k e je anqefi11HJcnc 21 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsend u nrJ des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 !J9 oder nad1 lfozahluuq uuf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.