641
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1965 Nr. 33
Tag Inhalt Seit--
28. 7. 65 Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung (Sechstes Änderungsgesetz zum A VA VG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641
Andert Bundesgesetzbl. 111 810-1
21. 7. 65 Verordnung zur Änderung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung 642
Andert Bundesgesetzbl. Jll 7832-1-11
21. 7. 65 Verordnung zur Änderung der Auslandsfleischbeschaugebühren-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . 643
Andert Bundesgesetzbl. Jll 7832-1-17
28. 7. 65 Verordnung über die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohr-
leitungen (AnzeigepflichtVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • • • 644
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Jll 704-7
28. 7. 65 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 645
Andert Bundesgesetzbl. Jll 2125-4-32
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 und Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 646
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 646
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 647
Sechstes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Sechstes Änderungsgesetz zum A VA VG) *)
Vom 28. Juli 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Direktoren der Arbeitsämter oder die Leiter be-
schlossen: sonderer Dienststellen (§ 2 Abs. 1 Satz 3) die
11
Artikel 1 Bundesanstalt vertreten können.
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung (A V AVG) in der Fassung der Artikel 2
Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetz- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
blatt I S. 321), zuletzt geändert durch das Renten- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
versicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(Bundesgesetzbl. I S. 476), wird wie folgt geändert
und ergänzt: Artikel 3
1. In § 2 Abs. 1 ist als dritter Satz anzufügen: Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
„Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat (§ 3 Abs. 1 Kraft.
Nr. 4) besondere DienststeUen für zentrale und
überbezirkliche Aufgaben errichten." Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
2. Hinter § 7 wird ein § 7 a mit folgendem Wortlaut
eingefügt: Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
,,§ 7 a
Die nach diesem Gesetz den Organen obliegen- Bonn, den 28. Juli 1965
den Aufgaben nehmen für die besonderen Der Bundespräsident
Dienststellen (§ 2 Abs. 1 Satz 3) der Verwaltungs- Lübke
rat und der Vorstand wahr. 11
3. § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
,, (1) Die Satzung bestimmt, wieweit an Stelle
des Vorstandes der Präsident der Bundesanstalt, Der Bundesminister für Arbeit
die Präsidenten der Landesarbeitsämter, die und Sozialordnung
*) Andert Bundcsgesctzbl. III 810-1 Blank
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung *)
Vom 21. Juli 1965
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Fleischbeschau- 3. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
gesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch II § 11 a
das Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches (1) Bei der Einfuhr von gekochtem, zerkleiner-
Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547), tem und danach gefriergetrocknetem Fleisch in
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- luftdicht verschlossenen Behältnissen nach § 12 c
gesetzes und auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes Abs. 1 des Gesetzes ist von jeder Sendung eine
zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes wird mit Probe im Gewicht von etwa 150 g zu entnehmen
Zustimmung des Bundesrates verordnet: und darauf zu untersuchen, ob es sich um durch
Erhitzen zubereitetes Fleisch handelt.
(2) Außerdem ist von jeder Sendung bis zu
Artikel 1
100 Behältnissen aus 5 Behältnissen sowie je
Die Auslandsfleischbeschau-Verordnung vom weitere 100 Behältnisse aus 2 Behältnissen je
8. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 143) wird wie eine Probe im Gewicht von etwa 150 g steril zu
folgt geändert: entnehmen. Beträgt das Gewicht von Behältnis-
sen, aus denen Proben zu entnehmen sind, über
1. § 5 wird gestrichen.
20 kg, so ist je angefangene 20 kg eine weitere
2. § 6 wird wie folgt geändert: Probe zu entnehmen. Die Proben sind bakterio-
a) In Absatz 1 werden die Worte „Abs. 4 oder logisch sowie organoleptisch, in Verdachtsfällen
Abs. 7 gestrichen,
11
auch histologisch, serologisch oder chemisch zu
untersuchen. 11
b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
Artikel 2
,,In Verdachtsfällen sind auch die Bug-,
Achsel-, Brustbeinlymphknoten, Halslymph- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
knoten, Kniekehl-, Kniefalten-, Sitzbeinlymph- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
knoten, mittleren und seitlichen Darmbein- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
lymphknoten sowie Lendenlymphknoten zu Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
untersuchen; erforderlichenfalls sind sie her- vom 15, März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch
auszuschneiden und in dünne Scheiben zu zer- im Land Berlin.
legen, soweit sie nicht zur bakteriologischen Artikel 3
Untersuchung benötigt werden. 11
Diese Verordnung tritt am 1.Juli 1965 in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1965
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
*) Ändert Bundesgesetzbl. JII 7832-1-11
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1965 643
Verordnung
zur Änderung der Auslandsfleischbeschaugebühren-Verordnung *)
Vom 21. Juli 1965
Auf Grund der §§ 23 und 25 Abs. 1 des Fleisch- 2. Unter Nummer 2 wird folgender Buchstabe h ein-
beschaugesetzes in der Fassung vom 29. Oktober gefügt:
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert „h) für gekochtes, zerkleinertes und danach
durch das Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie
gefriergetrocknetes Fleisch in luftdicht ver-
Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I
schlossenen Behältnissen für jedes Kilo-
S. 547) und auf Grund der §§ 2 und 3 des Preisge-
gramm 0,05".
setzes vom 10. April 1948 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten. Wirt- 3. Die Vorschrift erhält folgenden Absatz 2:
schaftsgebietes S. 27), zuletzt geändert durch das
Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen ,, (2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
Wirtschaft vom 7. Januar 1952 {Bundesgesetzbl. I staben a bis c ermäßigen sich bei Rindern mit
S. 7), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des einem Tierkörpergewicht von nicht mehr als
Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes- 75 Kilogramm um 50 vom Hundert."
rates verordnet:
Artikel 1
Artikel 2
§ 2 der Verordnung über die Gebühren für die
Untersuchung de,s in das Zollgebiet eingehenden § 2 der Verordnung über die Gebühren für die
Fleisches vom 6. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I Untersuchung des auf Grund von Ausnahmegeneh-
S. 717) wird wie folgt geändert: migungen im Rahmen des Saarvertrages in das Saar-
1. Nummer 1 erhält folgende Fassung: Deutsche land eingehenden Fleisches vom 31. Juli 1963 (Bun-
desgesetzbl. I S. 586) wird wie folgt geändert:
„ 1. bei frischem Fleisch für Mark
a) ein Rind oder Rentier . . . . . . . . . . . 2,80 1. In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte „ein
Tierkörperviertel oder" gestrichen;
b) eine Tierkörperhälfte vom Rind 1,40
c) ein Tierkörperviertel vom Rind 0,70 2. In Nummer 2 wird Buchstabe a gestrichen, in
Buchstabe b werden die Worte „Schinken, Schul-
d) ein Schwein oder Wildschwein 1,40
tern, Kotelettstränge und" gestrichen.
e) eine Tierkörperhälfte vom
Schwein ...................... . 0,70
f) ein Tierkörperviertel vom Schwein 0,35
g) ein Schaf oder eine Ziege ...... . 0,60 Artikel 3
h) einen Einhuf er ................ . 4,00 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
i) eine Tierkörperhälfte vom Ein- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
hufer ......................... . 2,00 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
k) ein Tierkörperviertel vom Ein- setzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
hufer ......................... . 1,00 vom 15. ~ärz 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch im
1) Schinken, Schultern, Rückenteile, Land Berlin.
innere Organe und Geschlinge für
jedes Kilogramm .............. . 0,03
Artikel 4
m) Speck, Bäuche, Spitzbeine, Köpfe
für jedes Kilogramm ........... . 0,02." Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1965
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Kurt Schmücker
*) Andert Bundesgesclzhl. III 7B32-1-17
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
über die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen
(AnzeigepflichtVO)
Vom 28. Juli 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 704-7
Auf Grund des § 7 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über Deutschen Zolltarifs 1965 bezeichneten,Art, die nach
die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl--Raffinerien ihrer örtlichen Lage und technischen Einrichtung
und von Erdöl-Rohrleitungen vom 9. Juni 1965 (Bun- ausschließlich der Versorgung von Anlagen zur Ver-
desgesetzbl. I S. 473) wird verordnet: arbeitung dieser Stoffe zu Leichtöl, Dieselöl oder
Heizöl dienen, sind nur zu erstatten, wenn die Rohr-
leitungsanlagen die Merkmale des Absatzes 1 Nr. 2
§ 1 erfüllen.
(1) Anzeigen nach den §§ 2, 3 Abs. 1 oder § 4 des (3) Entfernung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
Gesetzes über die Anzeige der Kapazitäten von und 3 ist der in der Luftlinie gemessene Abstand der
Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen beiden am weitesten auseinanderliegenden Auf-
(Anzeigepflichtgesetz) sind nur zu erstatten über nahme- oder Entnahmeeinrichtungen, zwischen
1. Anlagen zur Verarbeitung von Erdöl de1 in den denen Erdöl, Leichtöl, Dieselöl oder Heizöl durch
Nummern 27.09 und 27.10 C II des Deutschen die Rohrleitungsanlage befördert werden können;
Zolltarifs 1965 bezeichneten Art, in denen jährlich ist die Anlage mit einer anderen Rohrleitungsanlage
mehr als hunderttausend Tonnen Erdöl ver- verbunden, so ist auch diese bei der Messung des
arbeitet werden können, Abstandes zu berücksichtigen.
2. Rohrleitungsanlagen, durch die jährlich mehr als
eine Million Tonnen Erdöl § 2
a) über eine Entfernung von mehr als fünfund- Der Nachweis, daß in einer der in § 1 Nr. 1 und 2
siebzig Kilometer oder Buchstabe a des Anzeigepflichtgesetzes bezeichneten
Anlagen Leichtöl, Dieselöl oder Heizöl nur als Ne-
b) allein oder in Verbindung mit einer außer-
benprodukte anfallen, ist als erbracht anzusehen,
halb des Geltungsbereichs des Anzeigepflicht-
wenn in der Anlage jährlich nicht mehr als achtzig-
gesetzes gelegenen Rohrleitungsanlage über
tausend Tonnen Leichtöl, Dieselöl und Heizöl er-
die Grenze der Bundesrepublik Deutschland
zeugt werden können und wenn der Anteil dieser
hinweg
Erzeugnisse an der Gesamtproduktion der Anlage
befördert werden können, nicht mehr als fünfzig Gewichtshundertteile betragen
3. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Leichtöl, kann.
Dieselöl oder J--Ieizöl, durch die jährlich mehr als
hunderttausend Tonnen dieser Stoffe § 3
a) über eine Entfernung von mehr als vierzig In der Anzeige über die Verarbeitungskapazität
Kilometer oder (§ 5 Abs. 1 des Anzeigepflichtgesetzes) ist anzugeben
b) allein oder in Verbindung mit einer außerhalb 1. die Menge des Erdöls, die jährlich in der Anlage
des Geltungsbereichs des Anzeigepflichtge- verarbeitet werden kann,
setzes gelegenen Rohrleitungsanlage über die
Grenze der Bundesrepublik Deutschland hin- 2. die Menge
weg a) des Leichtöls
befördert werden können, b) des Gasöls
4. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Leichtöl, c) des sonstigen Heizöls
Dieselöl ·oder Heizöl zu einer Anlage zum Ver- d) der Flüssiggase und
heizen dieser Stoffe, zu der durch die Rohrlei-
tungsanlage jährlich mehr als hunderttausend e) der sonstigen brennbaren Gase,
Tonnen dieser Stoffe befördert werden können, die jährlich in der Anlage gewonnen werden
und die nicht vorwiegend dem Betrieb einer An- kann, und
lage zur Verarbeitung von Erdöl zu Leichtöl,
3. die Art oder die Arten und Anteile des Erdöls,
Dieselöl oder Heizöl dient.
von dessen Verarbeitung bei Ermittlung der nach
(2) Anzeigen über Rohrleitungsanlagen zum Be- den Nummern 1 und 2 mitgeteilten Mengen aus-
fördern von Stoffen der in Nummer 27.10 C II des gegangen worden ist.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1965 645
§ 4 § 5
In der Anzeige über die Beförderungskapazität Die im Anzeigepflichtgesetz vorgeschriebenen An-
(§ 5 Abs. 2 des Anzeigepflichtgesetzes) ist anzu- zeigen sind nach einem Muster zu erstatten, das vom
geben Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft herausge-
1. der Durchmesser der Leitung, geben wird.
2. die Menge des Erdöls oder Erdölerzeugnisses, die § 6
jährlich durch die Anlage geleitet werden kann,
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
3. die Menge des Erdöls oder Erdölerzeugnisses, die Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
nach dem im Zeitpunkt der Anzeige geplanten gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des An-
Einbau zusä.tzlicher Pumpeinrichtungen jährlich zeigepflichtgesetzes auch im Land Berlin.
durch die Anlage geleitet werden könnte, und
4. die Art des Erdöls oder Erdölerzeugnisses, von
§ 1
dessen Beförderung bei Ermittlung der nach den
Nummern 2 und 3 angegebenen Mengen ausge- Diese Rechtsverordnung tritt gleichzeitig mit dem
gangen worden ist. Anzeigepflichtgesetz in Kraft.
Bonn, den 28. Juli 1965
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Neef
Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung*)
Vom 28. Juli 1965
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 3 salz vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 615),
des Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 erhält der letzte Halbsatz folgende Fassung:
(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das ,, § 4 Abs. 1 tritt am 1. Dezember 1966 außer Kraft."
Gesetz über den Ubergang von Zuständigkeiten auf
dem Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens vom Artikel 2
29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560), wird im
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
Artikel 1 setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
In § 9 Satz 2 der Allgemeinen Fremdstoff-Verord-
Artikel 3
nung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 742), zuletzt geändert durch die Verordnung über Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Juni
die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz zu Speise- 1965 in Kraft.
Bonn, den 28. Juli 1965
Der Bundesminister für Ge s undhe i tswes en
Schwarzhaupt
•i Ändert Bnndesqcsetzhl. JfI 2125-4-32
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 28. Juli 1965
Tag l n halt Seite
26. 7. 65 Gesetz zu der Satzung der Europäischen Schule ......................................... . 1041
Nr. 28, ausgegeben am 29. Juli 1965
21. 7. 65 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Waren der
EGKS - 2. Halbjahr 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081
Anclert Bumlesgcsetzbl. JIJ 613-2-1 (Anlage)
24. 7. 65 Dreiundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1083
Andert Bundesgesetzbl. JIJ 934-1 ·
1. 7. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens vom 14. April 1891
über die internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken in der am 2. Juni 1934
in London beschlossenen Fassung (Inkrafttreten für Jugoslawien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1086
13. 7. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
C)rganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1087
13. 7. 65 Bekanntmachung über die Kündigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Australischen Bund über den Austausch von Postpaketen durch den Austra-
lischen Bund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1088
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S 23) wird aut folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 7. 65 Verordnung über Barerstattungen für die Aus-
fuhr von Mehl von Weichweizen nach dritten
Ländern 135 23. 7.65 24. 7.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. JII
7841-5-9
21. 7. 65 Verordnung Z Nr. 2/65 über Preise für Zucker-
rüben der Ernte 1965 136 24. 7.65 25. 7.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7854-2
21. 7. 65 Verordnung Z Nr. 3/65 zur Änderung der Verord-
nung Z Nr. 3/58 über Preise für Zucker 136 24. 7.65 25. 7.65
Andert Bundesgesetzbl. III 7854-1
21. 7. 65 Verordnung Z Nr. 4/65 zur Änderung der Ver-
ordnung Z Nr. 4/58 über die Durchführung eines
Frnchtausgleichs für Zucker 136 24. 7.65 25. 7.65
Anderl Bundesgesetzbl. Ill 7841-1-4
22. 7. 65 Achte Verordnung über die Höhe der Abgaben
und der Stützungsbeträge für den allgemeinen
Ausgleich in der Milchwirtschaft (8. Abgaben- und
Stützungsverordnung - 8. AStV) 136 24. 7.65 1. 8. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. IJI
7842-1-6; hebt auf Bundesgesetzbl. lll 7842-1-6
1. 6. 65 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen Aurich, Bremen, Hamburg
und Kiel über die Schubschiffahrt auf den See-
schiffahrtstrnßen 137 27. 7.65 1. 8. 65
12. 7. 65 Schiffahrtpoliwiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über das Wasserskifah-
ren auf der Kieler Förde vor Friedrichsort, der
Schlei, der Eider und im Königshafen der Insel
Sylt 138 28. 7.65 10.8.65
15. 7. 65 Schifiahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Münster über die Regelung
des Durchgangsverkehrs zwischen dem Dortmund-
Ems-Kana.l und dem Rhein 138 28. 7.65 1. 8. 65
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 28. Juli 1965
Tag l n halt Seite
26. 7. 65 Gesetz zu der Satzung der Europäischen Schule ......................................... . 1041
Nr. 28, ausgegeben am 29. Juli 1965
21. 7. 65 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Waren der
EGKS - 2. Halbjahr 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081
Anclert Bumlesgcsetzbl. JIJ 613-2-1 (Anlage)
24. 7. 65 Dreiundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1083
Andert Bundesgesetzbl. JIJ 934-1 ·
1. 7. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens vom 14. April 1891
über die internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken in der am 2. Juni 1934
in London beschlossenen Fassung (Inkrafttreten für Jugoslawien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1086
13. 7. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
C)rganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1087
13. 7. 65 Bekanntmachung über die Kündigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Australischen Bund über den Austausch von Postpaketen durch den Austra-
lischen Bund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1088
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S 23) wird aut folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 7. 65 Verordnung über Barerstattungen für die Aus-
fuhr von Mehl von Weichweizen nach dritten
Ländern 135 23. 7.65 24. 7.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. JII
7841-5-9
21. 7. 65 Verordnung Z Nr. 2/65 über Preise für Zucker-
rüben der Ernte 1965 136 24. 7.65 25. 7.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7854-2
21. 7. 65 Verordnung Z Nr. 3/65 zur Änderung der Verord-
nung Z Nr. 3/58 über Preise für Zucker 136 24. 7.65 25. 7.65
Andert Bundesgesetzbl. III 7854-1
21. 7. 65 Verordnung Z Nr. 4/65 zur Änderung der Ver-
ordnung Z Nr. 4/58 über die Durchführung eines
Frnchtausgleichs für Zucker 136 24. 7.65 25. 7.65
Anderl Bundesgesetzbl. Ill 7841-1-4
22. 7. 65 Achte Verordnung über die Höhe der Abgaben
und der Stützungsbeträge für den allgemeinen
Ausgleich in der Milchwirtschaft (8. Abgaben- und
Stützungsverordnung - 8. AStV) 136 24. 7.65 1. 8. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. IJI
7842-1-6; hebt auf Bundesgesetzbl. lll 7842-1-6
1. 6. 65 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen Aurich, Bremen, Hamburg
und Kiel über die Schubschiffahrt auf den See-
schiffahrtstrnßen 137 27. 7.65 1. 8. 65
12. 7. 65 Schiffahrtpoliwiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über das Wasserskifah-
ren auf der Kieler Förde vor Friedrichsort, der
Schlei, der Eider und im Königshafen der Insel
Sylt 138 28. 7.65 10.8.65
15. 7. 65 Schifiahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Münster über die Regelung
des Durchgangsverkehrs zwischen dem Dortmund-
Ems-Kana.l und dem Rhein 138 28. 7.65 1. 8. 65
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1965 647
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
29. 6. 65 Verordnung Nr. 90/65/EWG des Rates über die
Ff!slsetzung der innergemeinschaftlichen Ab-
schöpfungsbeträge für geschlachtete Hühner und
Truthühner in dem Fall des Artikels 3 Absatz (2)
der Verordnung Nr. 22 des Rates 116 30.6.65 1925
29. 6. 65 Verordnung Nr. 91 /65/EWG der Kommission über
die Anpassung und Pestsetzung der Einschleu-
sungspreise für Eier von Hausgeflügel, lebendes
und geschlachtetes Hausgeflügel sowie über die
Pestsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber
dritten Ländern für Eier in der Schale von Haus-
geflügel, lebendes Hausgeflügel mit einem Ge-
wicht von höchstens 185 Gramm und geschlachte-
tes Hausgeflügel für die Zeit vom 1. Juli bis zum
30. September 1965 116 30.6.65 1927
29. 6. 65 Verordnung Nr. 92/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der innergemeinschaftlichen Ab-
schöpfungsbeträge für Eier in der Schale von
Hausgeflügel, lebendes Hausgeflügel mit einem
Gewicht von höchstens 185 Gramm und geschlach-
tetes Hausgeflügel und die Erzeugnisse der Ge-
flügelwirtschaft, deren Zollsätze im GATT konso-
lidiert worden sind, für die ab 1. Juli 1965 ge-
tätigten Einfuhren 116 30.6.65 1932
29. 6. 65 Verordnung Nr. 93/65/EWG des Rates über die
Festsetzung der innergemeinschaftlichen Ab-
schöpfungbeträHe für Schweine, Schweinefleisch
und Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse 117 30.6.65 1937
29. 6. 65 Verordnung Nr. 94/65/EWG des Rates über die
Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber
dritten Ländern für Schweine, Schweinefleisch
und Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse 117 30.6.65 1958
29. 6. 65 Verordnung Nr. 95/65/EWG der Kommission zur
Anpassung und Festsetzung der Einschleusungs-
prcise für Schweine und Schweinefleischerzeug-
nisse für Einfuhren im 3. Vierteljahr 1965 117 30.6.65 1965
29. 6. 65 Verordnung Nr. 96/65/EWG des Rates über die
von den Erzeugermitgliedstaaten anzuwendenden
Maßnahmen auf dem Gebiet der Preise und über
die Festsetzung der gemeinsamen Schwellenpreise
der Mitgliedstaaten ohne eigene Erzeugung für
Reis und Bruchreis für das Wirtschaftsjahr 1965/
1966 118 2. 7.65 1969
29. 6. 65 Verordnung Nr. 97/65/EWG der Kommission zur
Neubestimmung der Kriterien für die Änderung
der Abschöpfungsbeträge für bestimmte Milch-
erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung
Nr. 154/64/EWG 118 2. 7.65 1970
2. 7. 65 Verordnung Nr. 98/65/EWG der Kommission zur
Änderung der Verordnung Nr. 96/63/EWG über
die Festsetzung des Zusatzbetrags im Bereich
des Schweinefleischs 121 5. 7.65 2077
7. 7. 65 Verordnung Nr. 99/65/EWG der Kommission be-
treffend die Festlegung von Durchführungs-
bestimmungen für Artikel 11. Absatz (2) der Ver-
ordnung Nr. 23 des Rates über die schrittweise
Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation
für Obst und Gemüse 124 8. 7.65 2109
7-. 7. 65 Verordnung Nr. 100/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für Pflaumen 124 8. 7.65 2111
7. 7. 65 Verordnung Nr. 101/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für Pfirsiche 124 8. 7. 65 2113
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dctlum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
7-. 7-. 65 Verordnung Nr. 102/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für im Freien
angebaute Tomaten 124 8. 7-.65 2114
7-. 7. 65 Verordnung Nr. 103/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für Kirschen 124 8. 7.65 2115
7-. 7. 65 Verordnung Nr. 104/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für im Freien
angebaute Tafeltrauben 124 8. 7.65 2116
7-. 7. 65 Verordnung Nr. 105/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für Birnen 124 8. 7.65 2117-
7. 7-. 65 Verordnung Nr. 106/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für Äpfel 124 8. 7.65 2118
7-. 7. 65 Verordnung Nr. 107/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Reforenzpreise für Zitronen 124 8. 7-.65 2120
29. 6. 65 Verordnung Nr. 108/65/EWG des Rates zur Ände-
rung dN Verordnungen Nr. 111/64/EWG und Nr.
114/65/EWG des Rates zwecks Zusammenfassung
von Butter und Rahm zu einer neuen Gruppe von
Erzeugnissen 125 9. 7-.65 2121
30. 6. 65 Verordnung Nr. 109/65/EWG des Rates zur Ände-
rung und Ergänzung der Verordnungen Nr. 3 und
Nr. 4 über die soziale Sicherheit der Wander-
arbeitnehmer (Zahlung der Familienbeihilfen -
Vereinfachung des Verfahrens zur Notifizierung
der an den Anhängen vorgenommenen Änderun-
gen - Änderung verschiedener Anhänge) 125 9. 7.65 2124
8. 7. 65 Verordnung Nr. 110/65/EWG der Kommission zur
Änderung verschiedener Verordnungen der Kom-
mission im Hinblick auf die Berechnung der Ab-
schöpfungs- und Erstattungsbeträge für Rahm,
Butter und Butterschmalz 126 12. 7.65 2137
9. 7. 65 Verordnung Nr. 111/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung von Zusatzbeträgen für Einfuhren
von Fleisch von Hausschweinen und Schweine-
speck ctus dritten Ländern 126 12. 7.65 2142
Berichtigung zur Verordnung Nr. 10/65/EWG des
Rates vom 26. Januar 1965 zur Festsetzung der
gemeinsamen Qualitätsnormen für Knoblauch (AB
Nr. 19 vom 5. Februar 1965) 126 12. 'l. 65 2148
8. 7. 65 Verordnung Nr. 112/65/EWG der Kommission zur
Änderung und Verlängerung der Geltungsdauer
der Verordnung Nr. 101/64/EWG über Erstattun-
gen bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis 127- 13. 7-.65 2158
8. 7. 65 Verordnung Nr. 113/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der monatlichen Steigerungsbeträge
bei den Richt- und Interventionspreisen für Reis
für das Wirtschaftsjahr 1965 127 13. 7.65 2159
8. 7-. 65 Verordnung Nr. 114/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Pauschbeträge für geschälten
Reis und Bruchreis für das Wirtschaftsjahr 1965 127 13. 7-.65 2160
12. 7. 65 Verordnung Nr. 115/65/EWG der Kommission zur
Aufhebung des Zusatzbetrags für Eier in der
Schale von Hausgeflügel 128 13. 7.65 2161
· 15. 7. 65 Verordnung Nr. 116/65/EWG der Kommission
über die Geltungsdauer des Erstattungsbetrags
bei Ausfuhren von Dm1ermilcherzeugnissen nach
dritten Ländern in besonderen Fällen 130 16. 7-.65 2173
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
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