625
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1.965 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1965 Nr. 32
Tag Inhalt Seite
21. 7. 65 Geselz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Warenzeichen-
ges(!tzes und des Gebrauchsmustergesetzes .......................................... • • • , 625
.lindert lJundesgesetzbl. III 421-1, 423-1, 43-1
26. 7. G5 Geselz zur Änderung des Viehseuchengesetzes ...................................... • • • • 627
Anderl Bundcsgcsctzbl. III 7831-1; hebt auf Bundesgesetzbl. III 453-13, 7831-4, 7831°4-1
23. 7.65 Verordnung ühef Mindestanforderungen und Gesundheitszeugnisse für den Ex~ort von
Fleisch in die Bundesrepublik Deutschland (Mindestanforderungen-Verordnung - MmdV) .. 631
8wnmlzrnq des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7832-1-8
-
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
1
des Warenzeichengesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes )
Vom 21. Juli 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. Nach § 23 wird folgende Vorschrift als § 23 a ein-
schlossen: gefügt:
,,§ 23 a
Artikel 1
(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
Änderung des Gesetzes in denen durch Klage ein Anspruch auf Grund
gegen den unlauteren Wettbewerb dieses Gesetzes geltend gemacht wird, eine
Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den
§ 1 Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre
wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde,
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen,
vom 7. Juni 1909 (Rekhsgesetzbl. S. 499) 2), zuletzt daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung
gelindert durch das Gesetz vom 11. März 1957 (Bun-
von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirt-
desgesctzbl. I S. 172), wird wie folgt geändert:
schaftslage angepaßten Teil des Streitwerts
1. § 13 erhält folgenden Abscltz 1 a: bemißt. Das Gericht kann die Anordnung davon
abhängig machen, daß die Partei außerdem
,, (1 a) In den Fällen der §§ 3, 6, 7 Abs. 1 und g-Iaubhaft macht, daß die von ihr zu tragenden
dc~s § 11 kann der Anspruch auf Unterlassung Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar noch
auch von Verbänden geltend gemacht werden, mittelbar von einem Dritten übernommen werden.
zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, Die Anordnung hat zur Folge, daß die be-
die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung günstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsan-
und Beratung wahrzunehmen, soweit die Ver- walts ebenfalls nur nach diesem Teil des
bände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitig- Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten
keiten klagen können. Das gleiche gilt in den des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit
Fällen des § 1, soweit der Anspruch unrichtige sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner
Angaben über Waren oder gewerbliche Leistun- entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren
gen, diE1 geeignet sind, den Anschein eines be- seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des
sonders günstigen Angebots hervorzurufen, oder Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergericht-
eine sonstige Handlung zu Zwecken des Wett- lichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von
bewerbs betrifft, durch die wc.~sentliche Belange ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt
der Verbraucher berührt werden." der begünstigten Partei seine Gebühren von dem
1) Andcrt ßundcs11eselzlJI. lll 421-1, 423-1, 43-1
Gegner nach dem für diesen geltenden Streit-
2) Bundesgeselzbl. lll 43-1 wert beitreiben.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der richteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines
Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu
erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem
Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zu- Gegner auferlegt oder von ihm übernommen wer-
lässig, wenn der angenommene oder festgesetzte den, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei
Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt seine Gebühren von dem Gegner nach dem für
wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist diesen geltenden Streitwert beitreiben.
der Gegner zu hören."
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Ge-
schäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt
werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
Artikel 2 anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der
Änderung des Warenzeichengesetzes angenommene oder festgesetzte Streitwert später
und des Gebrauchsmustergesetzes durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Ent-
scheidung über den Antrag ist der Gegner zu
hören."
§ 2
In das Warenzeichengesetz in der Fassung vorn Artikel 3
9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) 3) wird nach
§ 31 als § 31 a und in das Gebrauchsmustergesetz
Obergangs- und Schlußbestimmungen
in der Fassung vorn 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I
4
S. 570) ) nach § 17 als § 17 a folgende Vorschrift § 3
eingefügt: In Rechtsstreitigkeiten, in denen bei Inkrafttreten
,, (1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, dieses Gesetzes bereits zur Hauptsache verhandelt
in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der worden ist, kann der Antrag nach § 23 a des Ge-
in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse setzes gegen den unlauteren Wettbewerb, nach
geltend gemacht wird, eine Pmtei glaubhaft, daß § 31 a des Warenzeichengesetzes oder nach § 17 a
die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem des Gebrauchsmustergesetzes bis zur letzten münd-
vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich lichen Verhandlung gestellt werden.
gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren
Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser § 4
Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Streitwerts bemißt Die Anordnung hat zur Folge, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres
Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des
§ 5
Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten
des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner ent- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schrnücker
3) Buntlcs9esetzbl. III 423-1
4) Bundes9esetzbl. III 421-1
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1965 627
Gesetz
zur Änderung des Viehseuchengesetzes 1 )
Vom 26. Juli 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3. § 7 erhält folgende Fassung:
schlossen:
Artikel 1 ,,§ 7
Das Viehseuchengesetz vom 26, Juni 1909 (Reichs- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
gesetzbl. S. 519) 2 ), zuletzt geändert durch das Gesetz schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-
zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 23. Au- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
gust 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 743), wird wie folgt zum Schutze gegen die Gefahr der Einschleppung
geändert: von Seuchen, die auf Haustiere übertragbar sind,
1. In § 1 Abs. 1 werden das Komma und die Worte 1. die Einfuhr oder Durchfuhr von lebenden und
,,mit Ausnahme der Rinderpest" gestrichen. toten Tieren, Teilen von Tieren, tierischen Er-
zeugnissen, tierischen Rohstoffen sowie son-
2. Hinter § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: stigen Gegenständen, die Träger von An-
steckungsstoff sein können,
11 § 2a
a) zu verbieten, zu beschränken oder von
Der Bundesminister der Finanzen und die von einer Genehmigung abhängig zu machen
ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der und
Uberwachung des Verbringens von lebenden
b) mit bestimmten veterinärpolizeilichen Be-
und toten Tieren, Teilen von Tieren, tierischen
dingungen oder Auflagen zu verbinden,
Erzeugnissen, tierischen Rohstoffen sowie sonsti-
insbesondere die Beibringung von Ur-
gen Gegenständen, die Trliger von Ansteckungs-
sprungs- und Gesundheitszeugnissen, die
stoff sein können, in oder durch das Wirt-
amtstierärztliche Untersuchung und die
schaftsgebiet sowie aus dem Wirtschaftsgebiet
amtliche Beobachtung vorzuschreiben;
mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg
kann der Bundesminister der Finanzen diese 2. zu bestimmen, daß eingeführte lebende und
Aufgabe dem Freihafenamt übertragen. § 18 a tote Tiere, Teile von Tieren, tierische Erzeug-
Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung nisse, tierische Rohstoffe sowie sonstige Ge-
vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 448), genstände, die Träger von Ansteckungsstoff
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung sein können, nur zu bestimmten Zwecken ver-
des Gesetzes über die Finanzverwaltung, der wendet werden dürfen oder einer bestimmten
Reichsabgabenordnung und anderer Steuer- Behandlung zu unterziehen sind;
gesetze vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I 3. die Zuständigkeiten und das Verfahren ein-
S. 197), gilt entsprechend. Die vorstehend ge- schließlich der Untersuchung zu regeln.
nannten Uberwachungsbehörden können Sen-
dungen der in Satz 1 genannten Art beim Ein- Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesmini-
tritt in das Wirtschaftsgebiet zur Uberwachung ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Einhaltung der dabei zu beachtenden veteri- Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustim-
närpolizeilichen Bestimmungen anhalten. mung des Bundesrates erlassen; sie treten spä-
testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit
schaft und Forsten regelt im Einvernehmen mit
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts-
verordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Uberwachung nach Absatz 1. Er kann dabei ins- durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des
besondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenz-
Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten weideverkehrs von den Vorschriften der nach
sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Ge- Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen ab-
schäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur weichende Regelungen zu treffen, soweit dies
Duldung von Besichtigungen und von Entnah- durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1
men unentgeltlicher Muster und Proben vor- nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Ein-
sehen." schleppung von Seuchen, die auf Haustiere
übertragbar sind, nicht zu befürchten ist. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung
1) Ä.ndert Bundesgescl.zbl. III 7831-1
Hebt auf Bundesgeselzbl. lll 453-13, 7831-4, 7831-4-1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen über-
2) Bundesgeselzbl. lll 7831-1 tragen."
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
4. Hinter § 7 werden lol~Jcnde §§ 7 a bis 7 c ein- die Vorschriften zu erlassen, die zur Durchfüh-
gefügt: rung der Richtlinie des Rates der Europäischen
,,§ 7 a Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juni 1964 zur
Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
Ein iu hr im Sinrw des A bschnitls I dieses Ge-
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rin-
setzes ist dc1s VerbringPn aus frern_den Wirt-
dern und Schweinen (Amtsblatt der Europäischen
schaftsgebic~tl'n in däs Wirtschaftsgebiet (§ 4
Gemeinschaften Nr. 121 vom 29. Juli 1964 S. 1977)
Abs. l Nr. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes
sowie der zur Durchführung dieser Richtlinie
vom 28. April 1961 -- Bundesgesetzbl. I S. 481
ergangenen Richtlinien erforderlich sind."
--, zulet.zi gcJ ndcrt durch das Durchführungs-
gesetz EWG Milch und Milcherzeugnisse vom
6. § lO Abs. 1 wird wie folgt geändert:
28. Oktober 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 821 --,).
a) Nummer 10 wird gestrichen.
Durchfuhr im Sinne des Abschnitts I dieses
Gesetzes ist die Beförderung unter zollamtlicher b) Hinter Nummer 12 wird folgende Nummer 13
Uberwachung ohne Umladung und Zwischen- eingefügt:
lagerung aus fremden Wirtschaftsgebieten durch ,, 13. Tuberkulose des Rindes außer den Fäl-
das Wirtschaftsgebiet. len der Nummer 12."
§ 7 b 7. In § 11 Abs. 1 werden hinter den Worten „daß
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- die kranken und" das Komma und die Worte
schaft und Forsten gibt im Einvernehmen mit „abgesehen von der Tuberkulose (§ 10 Abs. 1
dem Bundesminister der Finanzen im Bundes- Nr. 12)" sowie das Komma gestrichen.
anzeiger die Zolldienststellen bekannt, bei de-
8. In § 17 a Abs. 1 werden die Worte „Gemeinden,
nen lebende und lote Tiere, Teile von Tieren,
Kreise oder Teile solcher" gestrichen.
tierische Erzeugnisse, tierische Rohstoffe sowie
sonstige Gegenstände, die Träger von Anstek-
9. Hinter § 17 a wird folgender § 17 b eingefügt:
kungsstoff sein können, zur Einfuhr oder Durch-
fuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder ,,§ 17b
die Durchfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
Abs. 1 oder 2 geregelt ist. schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 7 C zum Schutze gegen die ständige Gefährdung der
Besteht wegen des Auftretens einer übertrag-- Viehbestände durch Viehseuchen
baren Seuche der Haustiere im angrenzenden 1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter
Ausland die Gefahr, daß Ansteckungsstoff ein- denen ein Tier oder ein Viehbestand als frei
geschleppt wird, so können die Landesregierun- von einer Seuche anzusehen ist;
gen zur Verhütung der Weiterverbreitung des 2. die amtliche Anerkennung eines Viehbestan-
Ansteckungsstoffes im Zollgrenzbezirk durch des als frei von einer Seuche; das Verfahren
Rechtsverordnung der amtlichen Anerkennung, die mit der An-
1. die Benutzung, Verwertung oder den Trans- erkennung verbundenen Auflagen und die
port von lebenden und toten Tieren, Teilen Dberwachung sowie die Voraussetzungen des
von Tieren, tierischen Erzeugnissen, tierischen Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu
Rohstoffen sowie sonstigen Gegenständen, regeln;
die Träger von Ansteckungsstoff sein können, 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter
verbieten, beschränken oder von einer Geneh- denen ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen
migung abhängig machen und ist."
2. die Untersuchung und Erfassung des vorhan-
denen Viehbestandes sowie eine regelmäßige 10. Dem § 18 wird folgender Satz 2 angefügt:
Kontrolle über den Ab- und Zugang von „Diese Maßregeln können im Einzelfall auch
Tieren anordnen. angeordnet werden, wenn bei der Einfuhr oder
Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeord- Durchfuhr v9n Tieren gegen ei11e nach § 7 Abs. 1
net werden, wenn und solange gegenüber dem oder 2 erlassene Vorschrift verstoßen worden
11
angrenzenden Ausland auf Grund von § 7 Abs. 1 ist; solche Tiere gelten als verdächtig.
oder 2 die Einfuhr geregelt ist.
11. § 49 wird gestrichen.
Die Landesregierungen können ihre Befug-
nisse nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung 12. In Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe werden die
auf andere Stellen übertragen." Dberschrift und § 60 gestrichen.
5. § 8 erhält folgende Fassung:
13. In § 70 wird hinter Nummer 2 folgende Num-
,,§ 8 mer 2 a eingefügt:
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- „2 a. für Tiere, die entgegen den Vorschriften
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts- einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder 2 eingeführt worden sind; 11
•
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1965 629
14. Hinter Abschnitt II wird folgender neuer Ab- tragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses
schnitt II a eingefügt: Gesetzes betrauten Behörde bekanntgeworden
ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis
„ II a
zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit
Allgemeine Auskunftspflicht einer dieser Strafen bestraft.
§ 73 a Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Soweit es zur Verhütung, Ermittlung und Be- Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern
kämpfung übertragbarer Seuchen der Haustiere oder einen anderen zu schädigen, so ist die
notwendig ist, kann die zuständige Behörde Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben
Auskünfte vPrlangcn sowie geschäftliche Unter- kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso
wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis,
lagen einsehen und prüfen.
namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
Personen, die von der zuständigen Behörde nis, das ihm unter den Voraussetzungen des
beauftragt worden sind, Auskünfte zu verlangen, Absatzes l bekanntgeworden ist, unbefugt ver-
geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu wertet.
prüfen, dürfen Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,
Geschäfts- und Lagerräume sowie Wohnräume, Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
verfolgt."
in denen Tiere gehalten werden, betreten.
Die Eigentümer, Besitzer, Nutzungsberechtig- 17. In § 75 Abs. 1 werden die Worte „nicht unter
ten und deren Vertreter sowie die Betriebsinha- einer Woche" gestrichen.
ber und deren Vertreter sind verpflichtet, Aus- 18. In § 76 Nr. 1 werden hinter der Zahl „3" ein
künfte zu erteilen, die gc~schäftlichen Unterlagen Komma und die Zahl „6" eingefügt.
vorzulegen und ihre Einsichtnahme und Prüfung
sowie das Betreten von Grundstücken, Wirt- 19. In § 77 Abs. 1 werden die Worte „gegen die auf
schaftsgebäuden, Ceschü fts- und Lagerräumen Grund des § 7 Abs. 1 getroffenen Anordnungen"
sowie Wohnräumen, in denen Tiere gehalten durch die Worte „einer auf Grund des § 7 Abs. 1
werden, zu duldfm. Das Grundrecht der Unver- oder 2 erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
gesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 20. In § 78 werden die Zahl „ 7" und das Komma
gestrichen.
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
tete kann die Auskunft auf solche Fragen ver-
21. § 80 erhält folgende Fassung:
weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. l Nr. l bis 3 der Zivil- ,,§ 80
prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Die Anfechtung einer Anordnung
Gefahr straJw~richUicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs- 1. der Einsperrung und Absonderung erkrank-
widrigkeitEm aussetzen würde." ter oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 und 2
und§ 19 Abs. 1),
15. § 74 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2. von Maßnahmen diagnostischer Art bei Tie-
a) In Nummer 1 werden vor dem Wort „zuwi- ren(§ 11 Abs. 1, §§ 12, 23 und 29),
derhandelt" die Worte eingefügt „oder einer 3. der Tötung von Tieren (§§ 24, 25, 39, 42, 44,
auf Grund des § 7 Abs. l oder 2, § 7 c Abs. 1 51 und 61),
oder des § 8 erlassenen Rechtsverordnung,
4. der unschädlichen Beseitigung im Sinne ·der
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
§§ 26, 34, 45 und 61
auf diese Strafvorschrift verweist,".
hat keine aufschiebende Wirkung."
b) In Nummer 3 werden die Worte ,,§ 7 Abs. 1"
gestrichen.
c) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen Artikel 2
Strichpunkt ersetzt.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
d) Hinter Nummer 5 wird folgende Nummer 6 und Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des Vieh-
eingefügt: seuchengesetzes in der neuen Fassung bekanntzu-
,,6. wer vorsätzlich einer Anordnung zuwi- machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-
derhandelt, die von der zuständigen Be- seitigen.
hörde auf Grund des § 7 Abs. 1 in der
vor Inkrafttreten dieser Strafvorschrift Artikel 3
geltenden Fassung erlassen worden ist."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
16. Hinter § 74 wird folgender § 74 a eingefügt: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
,,§ 74a
verordnungen, die auf Grund des Viehseuchen-
Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauf- Uberleitungsgesetzes.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Artikel 4 2. das Gesetz, betreffend Zuwiderhandlungen gegen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Arti- die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieh-
kels 1 Nr. 1 am Tage nach seiner Verkündung in Einfuhrverbote vom 21. Mai 1878 (Reichsgesetzbl.
Kraft. s. 95) 4),
(2) Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft 3. die revidierte Instruktion zu dem Gesetz vom
1. das Gesetz, Maßregeln gegen die Rinderpest be- 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest
treff end, vom 7. April 1869 (Bundes-Gesetzblatt betreffend, vom 9. Juni 1873 (Reichsgesetzbl.
des Norddeutschen Bundes S. 105) 3.), s. 147) 5).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
3) Bundesgesetzbl. III 7831-4
4) Bundesgesetzbl. III 453-13
5) Bundesgesetzbl. III 7831-4-1
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1965 631
Verordnung
über Mindestanforderungen und Gesundheitszeugnisse
für den I'.xp;ort von Fleisch in die Bundesrepublik Deutschland
(Mindestanforderungen-Verordnung - MindV)
Vom 23. Juli 1965
Swnmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 7832-1-8
Auf Crund clc:s § 12u Abs.2 des Fleischbeschau- § 3
gcscl.zes in dc\r Fassung vom 29. Oktober 1940 Das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis muß
(Rcichs~Jesetzbl. I S. 146:3), zuletzt geändert durch nach Inhalt und Form
das Durchführungsgesetz E\,VG-Richtlinie Frisches
Fleisch vom 2B. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547), 1. in den Fällen des § 12 a Abs. 1 und 4 und des
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 12 b Abs. 1 des Gesetzes dem Muster der An-
lage II und
§ 1 2. in den Fällen des § 12 c Abs. 1 des Gesetzes dem
Muster der Anlage III
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
entsprechen.
1. Nebenprodukte der Schlachtung:
§ 4
frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper
gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusam- Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine
menhang mit dem Tierkörper verbunden ist; Anwendung, soweit das Durchführungsgesetz EWG-
Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bun-
2. Eingeweide:
desgesetzbl. I S. 547) für den Export von frischem
die aus Brust-, Bauch- und Beckenhöhle stammen- Fleisch aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
den Nebenprodukte der Schlachtung einschließ- schaftsgemeinschaft etwas anderes bestimmt.
lich Luft- und Speiseröhre.
(2) Amtlicher Tierarzt im Sinne dieser Verord- § 5
nung ist ein von der zuständigen Behörde des Ur-
spnrngslandes bestellter Tierarzt. Tierärzte, die zu Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
den am Export Beteiligten in einem wirtschaftlich leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
abhüngigen Verhtiltnis stctien, dürfen nicht zum blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
amtlichen Tierarzt bestellt werden. setzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom
15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch im Land
Berlin.
§ 2
§ 6
Schlachtbetriebe, Kühlhäuser und Verarbeitungs-
betriebe werden vom Bundesminister für Gesund- Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem
heitswesen nach § 12 a Abs. 4 und § 12 c Abs. 1 des Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Fleischbeschaugesetzes für den Export von Fleisch Gesundheitszeugnis-Verordnung vom 10. Februar
in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur an- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 73) außer Kraft. Gesund-
erkannt und bekanntgegeben, sofern die oberste heitszeugnisse, die nach Muster der Anlage 1 und 2
Veterinärbchördc des Ursprungslandes bestätigt, der Gesundheitszeugnis-Verordnung ausgestellt
daß diese Betrü~be die Mindestanforderungen der worden sind, bleiben jedoch bis zum 31. Dezember
Anlage I erfüllen. 1965 gültig.
Bonn, den 23. Juli 1965
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage I
Mindestanforderungen
für den Export von Fleisch in die Bundesrepublik Deutschland
Abschnitt 1
Hygienevorschriiten iür Schlachtbetriebe
Schlachtbetriebe müssen über folgendes verfügen:
1. Stallungen, deren Größe zur Unterbringung der Schlachttiere ausreicht;
2. Schlachträume, deren Größe einen ordnungsgemäßen Ablauf der Schlachtung ermöglicht und die mit
einer besonderen Abteilung für das Schlachten von Schweinen versehen sind;
3. e inen besonderen Raum für das Entleeren und Reinigen von Mägen und Därmen;
1
4. besondere Räume für die Weiterverarbeitung von Mägen und Därmen;
5. besondere Räume für die Lagerung von Talg sowie von Häuten, Hörnern und Klauen;
6. verschließbare jeweils besondere Räume für die Unterbringung kranker und krankheitsverdächtiger
Tiere, das Schlachten dieser Tiere, die Lagerung vorläufig beschlagnahmten Fleisches und die Lagerung
endgültig beschlagnahmten Fleisches;
7. ausreichend große Kühlräume;
8. einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur dem tierärztlichen Dienst zur Ver-
fügung steht;
9. Umkleideräume, Wusch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die keinen
direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben und in deren Nähe siich Waschgelegenheiten befinden.
Die Waschgelegenheiten müssen mit fließendem kaltem und warmem Wasser, Reinigungs- und Des-
infektionsmitteln sowie nur einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestattet sein;
10. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame Durchführung der vorgeschriebenen tierärztlichen Unter-
suchung gestatten;
11. Einrichtungen zur Uberwachung der Ein- und Ausgänge des Schlachtbetriebes;
12. eine ausreichende Unterteilung zwischen dem reinen und dem unreinen Teil der Schlachtanlagen;
13. in den Schlachtanlagen über
a) Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und leicht zu desinfizierendem, nicht
faulendem Material, die leicht geneigt und mit Rinnen versehen sind, die zu abgedeckten, geruchs-
sicheren, rückstausicheren Abflüssen führen;
b) glatte Wände, die bis zu einer Höhe von mindestens 3 Metern mit einem hellen abwaschfesten
Belag oder Anstrich versehen und deren Ecken und Kanten abgerundet sind;
14. ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung sowie zur Entnebelung in den Schlachtanlagen;
15. eine ausreichende natürliche und künstliche, Farben nicht verändernde Beleuchtung in den Schlacht-
anlagen;
16. eine Anlage, die in ausreichender Menge nur Trinkwasser liefert, das unter Druck steht;
17. eine Anlage, die in ausreichender Menge he,ißes Wasser liefert;
18. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die den hygienischen Erfordmnissen entspricht;
19. in den Arbeitsräumen über ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände
sowie der Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte;
20. eine Aufhängevorrichtung, die es ermöglicht, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben soweit wie
möglich um frei hängenden Tier auszuführen; wird die Enthäutung auf Schragen durchgeführt, so
müssen diese aus korrosionsfestem Material bestehen und so hoch sein, daß der Tierkörper den Boden
nicht berührt;
21. eine Hängebahn für den Transport des Fleisches;
22. Vorrichtungen zum Schutz gegen Insekten und Nagetiere;
23. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, insbesondere Vorrichtungen für die Aufnahme des Magen-
Darm-Kanals, aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und leicht zu desinfizierendem Mate11ial;
24. einen besonders eingerichteten Platz für die Dunglagerung;
25. Standplätze und ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und Desinfiziieren der Fahrzeuge.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1965 633
Abschnitt 2
Hygienevorschriften
für Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in Schlachtbetrieben
1. P0rsonc1!, Rüume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig peinlich sauber sein:
a) Das Personal hat insbesondere saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung sowie erfor-
dcrlichr,nfil lls einen Nackenschutz zu tragen. Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem
Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich Hände und Arme mit warmem Wasser
9rüncllich zu wc1schen und dann zu desinfiz:ieren. In den Arbeits- und Lagerräumen darf nicht geraucht
werden;
b) r-:runde, Kulzen, Kuninchcn und Geflügel sind von Schlachtbetrieben fernzuhalten; Nagetiere, Insekten
und ,mdcres Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen;
c) Einrichtungsgegensfände und Arbeitsgeräte, die bei der Fleischbearbeitung verwendet werden, sind
in einwandfreiem und sauberem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im laufe sowie am Ende
eines Ar bei Lsl.ages und bei Verunreinigung - insbesondere mit Krankheitserregern - vor ihrer
Wi0dcrvcrwendnng sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.
2. Räume und Einrichlungsgegenstünde dürfen nur für das Schlachten oder nur für das Zerlegen von
Fleisch verwendet werden. Arbeitsgeräte für die Fleischzerlegung dürfen nur zu diesem Zweck benutzt
werden.
3. Das Fleisch clarf nicht mit dem Fußboden in Berührung kommen.
4. Die Verwcndllng von Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmitteln darf die Genuß-
tauglichkeit des Fleisches nicht beeinträchtigen; Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen lebende Keime
oder lebendes Virus nicht enthalten.
5. Personen, die dus Fleisch mit Krankheitskeimen infizieren können, dürfen beim Schlachten sowie beim
Zerlegen, Bearbciiten und sonstigen Behandeln von Fleisch nicht mitwirken; insbesondere dürfen nicht
Personen mit.wirken, die
a) an Typhus abdominalis, Paratyphus A und B, Enteritis infectiosa (Salmonellose), Ruhr, Hepatitis
infecl.iosa oder Scharlach erkrankt oder einer dieser Krankheiten verdächtig sind oder Träger der
Erreger dieser Krankheiten sind;
b) an ansteckungsfähiger Tuberkulose erkrankt oder dieser Krankheit verdächtig sind;
c) an einer unsteckcnden Hautkrankheit leiden oder einer solchen verdächtig sind;
d} gleichzeitig eine Tätigkeit ausüben, durch die Krankheitserrnger auf das Fleisch übertragen werden
können, insbesondc~re Tätigkeiten bei der Leichenbestattung, der Tierkörperbeseitigung oder der
Abwasscrbeseiligung;
e) einen Verband an den Händen tragen, mit Ausnahme eines PlasVkverbandes zum Schutz einer
frischen, nicht infizierten Fingerwunde.
6. Personen, die mit Fleisch in Berührung kommen, sind bei der Einstellung zu untersuchen; durch ein
ärztliches Gesundheitszeugnis ist nachzuweisen, daß ihrer TäUgkeit gesundheitliche Bedenken nicht
entgegenstehen. Das Gesundheitszeugnis ist jedes Jahr oder jederzeit auf Anforderung des amtlichen
Tierarztes z11 erneuern. Es muß dem amtlichen Tierarzt zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.
Abschnitt 3
Vorschriften für die Schlachttieruntersuchung
1. Die Tiere müssen mn Tage ihres Eintreffens im Schlachtbetrieb zur Schlachttieruntersuchung vorgeführt
werden. Die Schlachltienmtersuchung ist unmittelbar vor dem Schlachten zu wiederholen, wenn sich
das Tier ]tlngcr als 24 Stunden im Schlachtbetrieb befunden hat.
2. Der amtliche Tierarzt hat die Schlachttieruntersuchung bei ausreichender Beleuchtung nach wissenschaft-
lichen T\1ethoden vorzunehmen.
3. Die Sc:hlachttieruntersnchung soll folgende Feststellungen ermöglichen:
a) ob die Tiere von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Tierseuche befallen sind oder ob Einzel-
merkmulc odc~r clas Allgemeinbefinden der Tiere den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten
lassen;
b) ob die Tiere Störungen des Allgemeinbefindens oder Erscheinungen einer Krankheit erkennen lassen,
bei denen das Fleisch untauglich zum Genuß für Menschen werden kann;
c) ob die Tiere ermüdet oder stark aufgeregt sind.
4. Es dürfen nicht geschlachtet werden:
a) Tiere in den Fällen der Nummer 3 Buchstaben a und b;
b) Tiere, die sich nicht lange genug ausgeruht haben; ermüdete oder stark aufgeregte Tiere müssen
sich mindestens 24 Stunden ausgeruht haben;
c) Tiere, bei denen Tuberkulose in irgendeiner Form festgestellt worden ist oder bei denen die Tuber-
kulinprobe eine positive Reaktion ergeben hat.
5. In allen übrigen Fällen kann die Schlachtung auf Grund des Ergebnisses der Schlachttieruntersuchung
gestattet werden.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Abschnitt 4
Vorschriften für das Schlachten und Zerlegen
1. Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht werden, müssen sofort geschlachtet werden.
2. Die Tiere müssen vollständig entbluten. Zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut ist in peinlich
sauberen Behältnissen aufzufangen. Das Blut darf nicht mit den Händen, sondern nur mit hygienisch
einwandfreien Gegenstiinden gerührt werden.
3. Bei den geschlach leten Tieren, außer bei Schweinen, ist die Haut sofort vollständig abzuziehen.
Schweine sind sofort zu enlborsten, sofern sie nicht enthäutet werden.
4. Das Ausweiden muß unverzüglich durchgeführt werden und innerhalb von 30 Minuten nach dem Ent-
bluten beendet sein. Lunge, Herz, Leber, Milz und Mittelfell können abgetrennt werden oder in
natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben. Werden sie abgetrennt, so sind
sie mit einer Nummer oder auf andere Weise so zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem
betreffenden Tierkörper erkennbar ist; das gleiche gilt für Kopf, Zunge, Verdauungskanal sowie andere
zur Fleischuntersuchung benötigte Teile des Tieres. Die genannten Teile sind bis zum Ende der
Fleischunlersuchung in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers zu belassen. Die Nieren müssen bei Tieren
aller Gattungen in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper ve,rbunden bleföen, sind jedoch aus
der Fettkapsel zu lösen.
5. Das Reinigen von Fleisch mit Tüchern sowie das Aufblasen sind verboten.
6. Die Tierkörper von Einhufern, Schweinen sowie von Rindern im Fleischgewicht von mehr als 75 Kilo-
gramm sind zur Fleischuntersuchung vorzuführen, nachdem sie unter Längsspaltung der Wirbelsäule
in Hälften geteilt worden sind. Bei Schweinen und Einhufern ist auch eine Längsspaltung des Kopfes
vorzunehmen. Erforderlichenfalls kann der amtliche Tierarzt auch bei anderen Tieren die Längsspaltung
des Tierkörpers fordern.
7. Vor beendeter Fleischuntersuchung sind die weitere Zerle,gung des Tierkörpers, die Entfernung und
sonstige Behandlung von Teilen des geschlachteten Tieres verboten.
8. Vorläufig oder endgültig beschlagnahmtes Fleisch sowie Mägen, Därme, Häute, Hörner und Klauen
sind baldmöglichst in die dafür bestimmten Räume zu verbringen.
9. Wird das Blut mehrerer Tiere in einem Behältnis aufgefangen, so ist der gesamte Inhalt vom Export
auszuschließen, wenn das Fleisch eines der Tiere als untauglich zum Genuß für Menschen erklärt
worden ist.
10. Eine weitere Zerlegung des Tierkörpers als in- Hälften oder Viertel ist nur in Zerle,gungsbetrieben
oder in besonderen Zerlegungsräumen zulässig.
Abschnitt 5
Vorschriften für die Fleischuntersuchung
1. Alle Teile des Tieres einschließlich des Blutes sind sofort nach dem Schlachten zu untersuchen.
2. Die Fleischuntersuchung umfaßt:
a) die Besichtigung des geschlachteten Tieres;
b) das Durchtasten einzelner Or,gane, insbesondere von Lunge, Leber, Milz, Uterus, Euter und Zunge;
c) das Anschneiiden von Organen und Lymphknoten;
d) die Prüfung auf Abweichung der Konsistenz, der Farbe, des Geruchs und gegebenenfalls des
Geschmacks;
e) erforderlichenfalls Untersuchungen im Laboratorium.
3. Der amtliche Tierarzt hat insbesondere zu untersuchen:
a) das Blut auf Farbe, Gerinnungsfähigkeit und Anwesenheit von F.remdkörpern;
b) den Kopf, den Rachen, die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn.
retropharyngei, mandibulares et parotide i) und die Mandeln; die Zunge ist so weit zu lösen, daß
1
die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang zu sehen ist; die Mandeln sind nach
der Untersuchung zu entfernen;
c) die Lunge, die Luftröhre, die Speiseröhre und die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifur-
cationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales);
außerdem ist ein Längsschnitt durch Luftröhre und Hauptluftröhrenäste und ein Querschnitt im
unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen;
d) den Herzbeutel und das Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern
geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
e) das Zwerchfell;
f) die Leber, die Gallenblase und die Gallengänge sowie die Lymphknoten an der Leberpforte und der
Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);
g) den Magen-Darm-Kanal, die Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und das Mesenterium
sowie die Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales et caudales);
h) die Milz;
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1965 635
i) die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) sowie die Harnblase;
j) das Brust- und Bauchfell;
k) die GenilaliE-)n; bei Kühen ist die Gebärmutter durch einen Längsschnitt zu öffnen;
I) das Euter und seine Lymphknoten (Lnn. supramammarii); bei Kühen ist jede Euter hälfte durch
eirwn langen und tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen (sinus lactiferes) zu spalten;
m) d<1s MuskelJleisch, einschließlich des zugehörigen Fett- und Bindegewebes sowie der Knochen, ins-
besondere der gespaltenen Wirbel- und Beckenknochen sowie des Brustbeins;
n) die Nabelgegend und die Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der
Nabdgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen.
Dit) genannten Lymphknoten sind freizulegen und der Länge nach in möglichst dünne Scheiben zu
schneiden.
Im Verdachtsfall sind außerdem folgende Lymphknoten in gleicher Weise anzuschneiden: die Bug-
lymphknolen (Lnn. cervicales superficiales), die Achsellymphknoten (Lnn. axillares proprii et primae
costae). die ßrustbeinlymphknoten (Lnn. sternales craniales). die Halslymphknoten (Lnn. cervicales
profundi et costocervicales). die Kniekehllymphknoten (Lnn. poplitei), die Kniefaltenlymphknoten (Lnn.
subiliaci), die Sitzbeinlymphknoten (Lnn. ischiadici}, die mittleren und seitlichen Darmbeinlymphknoten
(Lnn. iliaci) und die Lendenlymphknoten (Lnn. lumbales). Be1i Schafen und Zie,gen sind die Offnung
des Herzens und das Anschneiden der Lymphknoten des Kopfes nur im Verdachtsfalle vorzunehmen.
4. Der amtliche Tierarzt hc1t darüber hinaus folgende systematische Untersuchungen vorzunehmen:
A. auf Cysticercose:
a) bei über 6 Wochen alten Rindern
- an der Zunge durch einen Längsschnitt in die Muskulatur der unteren Fläche, ohne den
Zungenkörper stark zu beschädigen;
- an der Speiseröhre nach Lösung von der Luftröhre;
am Herzen durch einen von den Herzohren zur Herzspitze verlaufenden Schnitt in beiden
Herzhälften zusätzlich zu dem in Nummer 3 Buchstabe d vorgeschriebenen Schnitt;
an den inneren und äußeren Kaumuskeln durch je zwe i parallel zum Unterkiefer verlaufende
1
Schnitte vom unteren Unterkieferrand bis zur oberen Anheftungsstelle der Kaumuskeln;
am muskulösen Teil des Zwerchfells nach Lösung von seinem serösen Uberzug;
an den freigelegten Muskelflächen des Tierkörpers;
b) bei Schweinen
an den freigelegten Muskelflächen, insbesondere an den flachen Keulenmuskeln, an der Bauch-
wand, an der vom Fettgewebe befreiten Psoasmuskulatur, an den Zwerchfellpfeilern, an den
Zwischenrippenmuskeln, an Herz, Zunge und Kehlkopf;
B. auf Distomatose:
bei Rindern, Schafen und Zie,gen durch Einschnitte an der Magenfläche der Leber, durch die die
Hauptgallengtinge eröffnet werden, sowie durch einen tiefen Schnitt an der Basis des „Spigelschen
Lappens";
C. auf Rotz:
bei Einhufern durch Besichtigung der Schleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhle und ihrer
Nebenhöhlen nach Spaltung des Kopfes längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheide-
wand.
Abschnitt 6
Vorschriften für die Beurteilung
t. Es darf nur Fleisch nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden, das keinerleii Abweichungen aufgewiesen
hat, mit Ausnahme von kurz vor der Schlachtung entstandenen Verletzungen oder von Mißbildungen
oder von örtlich begrenzten Abweichungen, soweiit diese Verletzungen, Mißbildungen oder Atweichur.-
gen sich nicht nachteilig auf die Genußtauglichkeit des Tierkörpers oder der zu ihm gehörigen Neben-
produkte der Schlachtung auswirken oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden.
2. Vom Export sind in jedem Falle auszuschließen:
a) Fleisch von Ebern und Kryptorchiden bei Schweinen;
b) Fleisch, das mit färbenden Stoffen behandelt worden ist;
ausgenommen ist das Stempeln frischen Fleisches mit dem zugelassenen Farbstoff;
c) Fleisch von Tieren, bei denen Tuberkulose in irgendeiner Form oder eine oder mehrere lebende
oder abgestorbene Finnen festgestellt worden sind;
d) diejenigen Teile des Tierkörpers oder diejeni-gen Nebenprodukte der Schlachtung, die kurz vor dem
Schlachten erlittene Verletzungen oder Mißbildungen oder Abweichungen (Nr. 1) aufweisen;
e) Blut, das zur Verhinderung der Gerinnung mit chemischen Stoffen behandelt worden ist.
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Abschnitt 7
Vorschriften für die Kennzeichnung
1. Das zum Ixport lH!slimrnl.c Fleisch muß mit einem deutlich erkennbaren Stempelabdruck versehen sein,
uus dem dc1s Ursprungsl,rnd und der zum Export nach der Bundesrepublik Deutschland zugelassene
Sch I c1ch !1)0.trieb (!rsi eh Ui eh si ncl.
2. FLir die Durchliihrunq der Sternpelung ist der amtliche Tierarzt verantwortlich.
3. Ti<,rkörper sincl mit einem ra rbstempel zu kennzeichnen:
cl) bei Ticrkörpc'rn mit eincm1 Gewicht von mehr als 60 kg ist jede Hälfte mindestens an folgenden
Stellen zu stc1npeln:
Außcns()il(: der Keule, Lende, Rücken, Bauch, Schulter sowie Brustfell im Bereich des Rückenteils;
b) andere Tierkörper sind mindestens viermal zu stempeln, nämlich an jeder Schulter und der Außen-
seite jeder Keule.
4. Kopf, Zunge, Herz, Lunge und Leber sind mit einem Farb- oder Brennstempel zu kennzeichnen. Bei
Schafen und Zie~wn brnuchcm Zunge und Herz nicht gestempelt zu werden.
5. Beim Versand verpackter Nebenprodukte der Schlachtung ist ein Abdruck des Stempels auf einem gut
sichtbar an der Verpackung befestigten Etikett anzubr1ingen. Das Etikett muß außerdem folgendes ent-
halten:
a) eine laufende Nummer,
b) clie anatomische Bezeichnung der Nebenprodukte der Schlachtung,
c) die Angube der Tiergattung, von der die Nebenprodukte der Schlachtung stammen,
d) das Nettogewicht des Packstückes.
Ein Doppel des Etiketts ist in das Packstück einzulegen.
6. Beim Versand verpackten zubereiteten Fleisches ist mit einem Stempel, aus dem das Ursprungsland und
der zum Export nach der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Verarbeitungsbetrieb ersichtlich
sind, ein Abdruck auf einem gut sichtbar an der Verpackung befestigten Etikett anzubringen. Das
Etikett muß außerdem folgendes enthalten:
a) eine laufende Nummer,
b) die Bezeichnung der Ware,
c) die Angabe clf~r Tier9attung(en), von der (denen) die Ware stammt,
d) das Nettogewicht des Packstückes.
Ein Doppel cles Etiketts ist in das Packstück einzulegen.
7. Als Stempelfarbe dmf nur Methylviolett verwendet werden.
Abschnitt 8
Vorschriften für die Lagerung von frischem Fleisch
Das für clen Export bestimmte frische Fleisch ist nach der Fleischuntersuchung sofort zu kühlen; die
Innentemperntur der Tierkörper und Tierkörperteile darf + 7° Celsius und die der Nebenprodukte der
Schlachtung + 3° Celsius zu keinem Zeitpunkt übersteigen.
Abschnitt 9
Vorschriften für die Beförderung von irischem Fleisch
1. Frisches Fleisch muß in verplombten Transporträumen befördert werden, die so gebaut und ausgestattet
sind, daß die in Abschnitt 8 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht über-
schritten werden. Transporträume in Seeschiffen brauchen nicht verplombt zu sein.
2. Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transporträume müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) ihre Innenwände und andere Teile, die mit Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus
korrosionsfeslem Material sein und dürfen weder die Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen
noch gesunclheilsscbädlichc Stoffe an das Fleisch abgeben; die Innenwände müssen glatt sowie leicht
zu reinigen und zu desinfizieren se in; 1
b) die Trnnsporträume müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Fleisches vor Staub und
Insekten versehen und so abqedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann;
c) zur Beförderung von Tierkörpern, -hälften und -vierteln - mit Ausnahme von Gefrierfleisch in
hygienisch einwandfreier Verpackung - ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material
so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann.
3. Die zur Fleischbdördenmg bestimmten Transporträume dürfen nicht zur Beförderung von lebenden
Tieren oder Erz0,ugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder infizieren können, benutzt 'Nerden.
Nr. :32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1965 637
4. neisch dilrf nicht mit ündc:rcn Erzeugnissen in demselben Transportraum befördert werden. Mä,gen
dü rlc:n nur hc!fürd(:r1 w0rdcn, wenn sie gebrüht sind, Köpfe und Pfoten nur, wenn s ie abgezogen oder
1
gebrüht und enthaart sind.
5. Die zur Pleischbelördcnmg benutzten Transporträume sind nach dem Entladen sofort zu reinigen und zu
desinfizieren.
6. Tierkörper, -hi:il ftcn nncl -vi~;rtel sind - mit Ausnahme von Gefrierfleisch in hygienisch einwandfreier
Verpackung - stets häng(cnd zu befördern. Andere Teilstücke sowie Nebenprodukte der Schlachtung
sind entweder hänqcnd oclcr ,rnf Unterlagen zu befördern, falls sie sich nicht in Verpackungen oder
korrosions[csien Bch;iJLnissen befinden. Die Unterlagen, Verpackungen und Behältnisse müssen hygie-
nisch einwandfrei sein. Eingeweide sind stets verpackt zu befördern. Die Verpackungen müssen fest,
flüssi9kcits- und fottundu rchli:issig sein; sie sind vor jeder Wiederverwendung zu reinigen und zu
desinfizieren.
7. Der amtliche Tierarzt hat sich vor dem Versand davon zu überzeugen, daß die Transporträume und
die Ladebedingungen den in diesem Abschnitt genannten hyg'ienischen Anforderungen entsprechen.
Abschnitt 10
Hygienevorschriften für Verarbeitungsbetriebe und deren Personal
1. In dem VcrarbeHungshetrieben darf nur Wasser verwendet werden, das den an Trinkwasser zu stellen-
den Anforderungen entspricht. Das Wasser darf nur aus Druckleitungen entnommen werden.
2. In den Vernrbeitungsbetrieben muß in ausreichender Menge fließendes kaltes sowie warmes Wasser
zur Vc"rfügung stc~hen.
3. Die Verurbeitun~Jshetriebe müssen über eine Kanalisation verfügen, die den hygienischen Erforder-
nissen entspricht.
4. In den Verarbeitungsbetrieben wüssen Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie ToilettL1
mit Wasserspülung, die keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben und in deren Nähe sich
Waschgelegenhei lcn befincfon, vorhanden sein. Die Waschgelegenheiten müssen mit fließendem kaltem
und warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur einmal zu benutzenden Hand-
tüchern ausgestattet sein.
5. In der unmittelbaren Nähe der Hauptarbeitsplätze, an denen Fleisch be- und verarbeitet wird, müssen
Wasch- und Desinfektionseinrichtungen in ausreichender Zahl vorhanden sein, die eine jederzeitige
Reinigung und Desinfektion der Arbeitskleingeräte und Hände ermöglichen.
6. Hände dürfen während der Arbeitszeit mit nur einmal zu benutzenden Papier- oder anderen Hand-
tüchern getrocknet werden.
7. Alle tür die Be- und Verarbeitung von Fle,isch in Betracht kommenden Räume müssen Einrichtungen
zur Be- und Entlüftung und - soweit erforderlich - zur Entnebelung besitzen.
8. Alle Arbeitsräume müssen über eine ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung verfügen.
9. Fußböden und Wände müssen wasserundurchlässig und so beschaffen sein, daß sie jederzeit leicht
gereinigt und desinfiziert werden können. Ecken und Kanten müssen gerundet sein.
10. Geräte, Behälter, Arbeitstische usw. müssen aus korrosionsfest-em Material bestehen, das jederzeit
leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.
11. Die bei der Be- und Verarbeitung von Fleisch benutzten Maschinen müssen so beschaffen se,in, daß
sie jederzeit leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
12. Mit Verarbeitungsbetrieben verbundene Schlachträume sind von Räumen für die Be- und Verarbeitung
von Fle,isch vollständig zu trennen. In den Schlachträumen dürfen nur die Schlachtung, die Unter-
suchung und die Verwiegung des frisch erschlachteten Fleisches vorgenommen werden. Das gewonnene
Fleisch darf in den Schlachträumen nicht weiter zerlegt oder bearbeitet werden.
13. Räume, in denen gekocht, gebrüht, geschmolzen oder geräuchert wird, müssen von anderen Be- und
Verarbeitungsräumen, die kühl zu halten sind, ausreichend getrennt sein.
14. In Be- und Verarbeitungsräumen für Fleisch darf nicht geraucht werden.
15. Hunde und Katzen dürfen in Verarbeitungsbetrieben nicht gehalten werden.
16. Für die Bekämpfung von Ungeziefer müssen in den Betrieben ausreichende Einrichtungen und Mittel
vorhanden sein. Ungezieferbekämpfungsmittel dürfen lebende Keime oder lebendes Virus nicht enthalten.
17. Autoklaven müssen mit automatischen Diagrammschreibern ausgerüstet sein.
18. In Pökelräumen soll die Temperatur + 10° Celsius nicht übersteigen.
19. In Kühlräumen soll die Temperatur + 3° Celsius nicht übersteigen.
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
20. Die Konservenherstellung muß durch Bebrütung regelmäßig gezogener Proben überwacht werden.
21. Die Ladertiume von Fl(!ischtrnnsportfahrzeugen müssen so beschaffen sein, daß sie jederzeit leicht
gereinigt und desinfiziert werden können.
22. Die Verc1rbeitungsbetriebe müssen für die amtlichen Tierärzte einen ausreichend eingerichteten Raum
zur Verfügung slellen. Der Raum muß sich in geeigneter La,ge zu den Arbeitsräumen befinden.
23. Für das bei der Be- und Verarbeitung und beim Transport von Fleisch beschäftigte Personal muß
Berufskleidung einschließlich Kopfbedeckung, die laufend ausreichend sauber zu halten ist, zur Ver-
fügung stehen.
24. Das Personal der Venirbeitungsbetriebe muß vor der Einstellung amtsärztlich auf gesundheitliche
Eignung zur Arbeit in Lebensmittelbetrieben untersucht werden. Die Untersuchung ist jährlich zu
wiederholen. Im übrigen hat der Betriebsinhaber den Gesundheitszustand des Personals ständig in
geeigneter Weisr! überwachen zu lassen, damit Infektionen der Lebensmittel durch krankes Personal
vermieden werden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1965 639
Anlage II
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis
für die Einfuhr irischen Fleisches nach § 12 a Abs. 1 und 4
sowie nach § 12 b Abs. 1 des Fleischbeschaugesetzes
Nr ................................ .
Ursprungsland: ................... .
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von .......................................................... .
(Tiergattung)
Art der Teiile: .......... .
Art der Verpackung:
Zahl der Teile oder Pcickstücke:
Nettogewicht: ............................. .
Kennzeichen der Sendung:
Laufende Nummer der Tierkörper oder bei Nebenprodukten der Schlachtung der Packstücke: ........................
II. Herkunft des Pleisches:
Anschrifi(en) und Vctcrinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebes (-betriebe):
III. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versundt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel*) ................................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................... ., ....................................................................................... ..
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................................................
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten frischen
Fleisches, daß
1. die Schlachtbetriebe, in denen die Tiere geschlachtet worden sind, von der obersten Veterinärbehörde
des Ursprungslandes unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zu Exportschlachtungen für die
Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind und laufend überwacht werden;
2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe gelegenen Kühlhäuser, sofern das Fleisch dort gelagert worden
ist, von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungslandes zugelassen sind und laufend überwacht
werden;
3. die Tiere vor und nach der Schlachtung in diesen Schlachtbetrieben der vorgeschriebenen tierärzt-
lichen Untersuchung unterzogen worden sind und ihr Fleisch als tauglich zum Genuß für Menschen
erklärt worden ist;
4. die Transportmittel und Ladebedingungen den vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen;
5. bei Tierkörpern von Rindern oder Rentieren ohne Kopf und bei Rinderherzen das Fleisch im Ur-
sprungsland mindestens sechs Tage einem Gefrierprozeß von mindestens - 10° Celsius ausgesetzt
worden ist.
(Orl und Datum) , (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt)
•) B_ei Versand mit Eisenbahn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die
FI ugnurnrner einzulr<1gen.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage III
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis
für die Einfuhr zubereiteten Fleisches nach § 12 c Abs. 1 des Fleischbeschaugesetzes
Nr. ....... .
U rsp rt111 rJ.sland:
z, 1 ,, 1 ,i 11d i qes Jviin isll~ri u rn:
AussLcl lcnclE~ lkhi>rclc:
l. J\ngc1ben zur Jclcntifizicrung des Fleisches:
Art des Fleisches: ............................ .
ll!'rqcstl)l!L c111s FlPisch von
(Tiergattung)
Ar! dr!r Vc,rpdckun~J:
Zilhl cler Pdckstiickc~:
Ne1.lo~Jewichl:
Kennzeichen cler Sendung:
LciufenclE! Nummer der Pt1ckstücke: ......................................................................................................................................................................... .
11. H<:)rkunfl: dc\s Fleische.,;:
AnschriH(en) und Veterinürkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Verarbeitungsbetriebes (-betriebe):
•••••••••••••••·•••••• .. •••l••••••••• .. •••••• .. •••·•••••••••oo,000,,00000000,oooooO• •••••••••••••••••• .. ••••••••••••• .. •••••••••••••••••••••••·••••••••••••••• .. ••••••••••••••H .. ••••••••••••••••••••••••••••• •••••••••"•••••••••••••••••••••••••"••••"•••••··
III. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel*)
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
[V. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten zubereiteten
Fleisches, daß
1. die Schlachtbetriebe, in denen die Tiie.re geschlachtet worden sind, von der obersten- Veterinärbehörde
des obenbezeichneten Ursprungslandes unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zu Export-
schlachtungen für die Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind und laufend überwacht werden;
2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe gelegenen Kühlhäuser, sofern das Fleisch dort gelagert worden
ist, von der obersten Veterinärbehörde des obenbezeichneten Ursprungslandes zugelassen sind und
laufend überwacht werden;
3. die Tiere vor und nach der Schlachtung in diesen Schlachtbetrieben der vorgeschriebenen tierärzt-
lichen Untersuchung unterzogen worden sind und ihr Fleisch als tauglich zum Genuß für Menschen
erklärt worden ist;
4. das Fleisch in einem Verarbeitungsbetrieb des obenbezeichneten Ursprungslandes zubereitet worden
ist, der von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungslandes unter Erteiilung einer Veterinär-
kontrollnummer zum Export in die Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist;
5. das Fle:isch nicht unter Verwendung von Fleisch, dessen Einfuhr nach § 12 des Fleischbeschaugesetzes
verboten ist, hergestellt worden ist;
6. das FJejsch ohne Anwendung von Zusätzen oder Verfahren hergestellt worden ist, die nach der
Verordnung über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch vom 18. Dezember 1959
(Bundesgeselzbl. I S. 725), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der genannten Ver-
ordnung vom 21. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 343), verboten sind;
7. das Fleisch eine einheitliche Warenart darstellt, die aus ein und demselben Herstellungsgang stammt
und äußerlich nach Art der Verpackung und Kennzeichnung gleichartig ist.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt)
•) Bei Versand mit Eiscnbühn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die
Flugnummer einzulrngen.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver Ja g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck.erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht aUI Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bm1desqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten q· ordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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