618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Sechstes Gesetz
zur Änderung ScJbstverwaUungsgesetzes *)
Vom 19. Juli 1965
Der Bundcstc1g h<ll mit Zustimmung des Bundes- Durchführung der Wahl vier Jahre nach dem Ende
rates das folgende Ccsctz beschloss(-m: der Amtsdauer der in der vorausgegangenen Wahl
Gewählten. Die Amtsdauer der in der ersten Wahl
Artikel 1 Gewählten endet am 30. Juni 1958, die Amtsdauer
der in der dritten Wahl Gewählten am 30. Septem-
Das Selbstverwallungsgesetz in der Fassung vom
ber 1968."
13. August 1952 (Bundcsgesetzbl. I S. 427, 600, 664),
zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Ände- Artikel 2
rung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 15. Februar
1962 (Bundesgcsetzbl. I S. 69). wird wie folgt ge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ändert: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
In § 2 Abs. 11 erhallen die Sätze 1 und 2 folgende
Fassung:
Artikel 3
„Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der
Organe, der VersichertcnJltesl.en und Vertrauens- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
männer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der dung in Kraft.
Das vorstellende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
•) Andert Bundcsgcselzbl. IlI B27-6
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965 619
Verordnung
über Hackfleisch, Schabefleisch und andere Erzeugnisse aus rohem Fleisch
(Hackfleisch-Verordnung)
Vom 16. Juli 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2125-4-12 1)
Auf Grund des§ 5 Nr. 1, 4 und 5 des Lebensmittel- (2) Schabefleisch (Beefsteakhack) ist schieres rohes
geselzes vorn 17. JdlllliH 1936 (Reichsgesetzbl. I Skelettmuskelfleisch vom Rind in fein zerkleinertem
S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz über den Zustand ohne jeden Zusatz.
Ubergang von ZusUindigkeiten auf dem Gebiete des (3) Zubereitetes Hackfleisch (Hackepeter, Thürin-
Rechts des c:;esundheitswescms vom 29. Juli 1964
ger Mett und ähnliche Zubereitungen) ist Hack- oder
(Bundesgcsetzbl. I S. 560), in Verbindung mit Arti-
Schabefleisch, dem Speisesalz, Zwiebeln oder Ge-
kel 129 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des würze zugesetzt sind.
Bundesrates verordnet:
§ 3
§ 1 (1) Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse dürfen nur
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden An- hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden
wendung auf nachstehend aufgeführte Erzeugnisse, von
sofern sie dazu bestimmt sind, in rohem Zustand 1. Betrieben, deren Inhaber in die Handwerksrolle
lose oder in Packunqen, Behältnissen oder Umhül- für das Fleischerhandwerk eingetragen sind,
lungen gewerbsmäßig in d(m Verkehr gebracht zu 2. Fleischwarenfabriken und ähnlichen fleischbe-
werden:
und fleischverarbeitenden Betrieben, in denen die
1. Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hack- Erzeugnisse unter der Aufsicht einer hauptberuf-
fleisch, Bratwurst, Brüh- und Bratwurstbrät sowie lich dort tätigen Person hergestellt werden, die
ähnliche Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch, in die Handwerksrolle für das Fleischerhandwerk
sofern sie nicht vor der Abgabe an rlen Letztver- eingetragen ist oder den Nachweis dafür erbracht
braucher einer Reifung mit Umrötung oder zur hat, daß sie die Voraussetzungen für die Eintra-
Verlängerung der Haltbarkeit einer Trocknung gung erfüllt,
oder Räucherung unterworfen werden, 3. Einzelhandelsbetrieben und deren Zweignieder-
2. unter Verwendung von zerkleinertem Fleisch her- lassungen und unselbständigen Zweigstellen so-
gestellte Zubereitungen wie Fleischklöße, wie von Zweigniederlassungen und unselbständi-
3. Erzeugnisse aus zerkleinerten Innereien wie Le- gen Zweigstellen von Unternehmen der i _ den
berhack, Nummern 1 und 2 bezeichneten Art, die über
eine räumlich abgesonderte Abteilung für die Ab-
4. gewürfeltes Fleisch, das zur Herstellung der unter gabe von Frischfleisch verfügen und in denen die
Nummer 1 genannten Erzeugnisse bestimmt ist, Herstellung und das Inverkehrbringen der Er-
5. Fleischzuschnilte wie Steak, Filet, Schnitzel, die zeugnisse von einer Person täglich beaufsichtigt
mit Mürbeschncidern oder Schneidgeräten ähn- und überprüft werden, die in die Handwerksrolle
licher Wirkung behandelt worden sind. für das Fleischerhandwerk eingetragen ist oder
den Nachweis dafür erbracht hat, daß sie die Vor-
(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung aussetzungen für die Eintragung erfüllt.
ist das Anbieten, zum Verkauf Vorrätighalten, Feil-
halten, Verkaufen und jeder; sonstige Uberlassen an (2) Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse dürfen
andere. Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen vorbehaltlich der §§ 5 und 7 nicht zu Betrieben an-
steht es gleich, wenn die Erzeugnisse für Mitglieder derer Unternehmen befördert werden.
von Genossenschaften oder ühnlichen Einrichtungen (3) Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse dürfen
oder in Einrichtunqen zur Cemcinschaftsverpflegung nicht auf Märkten, Straßen oder äff entliehen Plätzen,
abgegeben werden. von Freibänken, freibankähnlichen Einrichtungen,
freibankfleischverarbeitenden Betrieben und deren
Verkaufsstellen hergestellt oder in den Verkehr ge-
§ 2
bracht werden; sie dürfen ferner nicht durch Auto-
(1) Hackfleisch (G1:hacktes, C(~wicgles) ist rohes, maten oder durch Feilbieten von Haus zu Haus in
von groben Sehnen befreites Skelettmuskelfleisch den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für
von warmblütiucn Schlachttieren in zerkleinertem das Vorrätighalten von roher Bratwurst und ähn-
Zustand ohne jeden Zusiltz. lichen Erzeugnissen auf Märkten, Straßen oder öf-
fentlichen Plätzen, sofern diese Erzeugnisse gebra-
1) Anclcrl BurHksqcselzbl. III 212:i---12'); ten, gebrüht, gedämpft oder gekocht abgegeben
hebt auf Bu11d1,sqPsdziJI. III 2125-4-12 werden.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 4 § 6
(1) Di() in § 1 lwzeiclrne!Pn Erzeugnisse dürfen (1) Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse dürfen in
nur nm T,JD(! ihn:r Ih>rslc'llung, Brntwurst auch an Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen für die
dem ciul den I lus!c,lhrn~JS!.dq !olqendcn Tau, in den Abgabe an den Letztverbraucher nur zum Verkauf
V(!rkch r ~J<dHcJcii L V✓ C!rdcn. Die Erzc!uunissc dürfen vorrätig gehalten oder feilgehalten werden, wenn
von ckr I bis z11 an rlen Letztver- auf den Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen
brauchc r nur in Rüurnt!rl mh·r Vorrnt~:;bchältnlsscn deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift an-·
mit cirwr lur ni('.1! iiber 1- 4(' C, in Vcr- gegeben sind
kc_rnfsrüumen u,1mil!Pllwr vor ihrnr Abgabe oder
l. der Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung in
V✓ ühn)nd clc:r jcwc1liq('U J I,rnpLitlY,dtzzeilcn bei einer
deutscher Sprache und
Temperalur nid1l illJcr 1 ~f' C, aufbewahrt werden.
2. das Datum der Herstellung unter Verwendung
Nc1ch J\bl,1u/ rlc:r Fri~J.l·n ck~s Absatzes l nicht der vVorte „ Hergestellt am ...... ".
abgqJebf!nc i~:1;c :,incl am 9lcichen Tage
durch KodH,n, 13 ril !.cn, Dii mpfc,n, Brühen oder Zu- (2) Gefrorene Erzeugnisse dürfen nur in den Ver-
setzen von NiLrilpi>kcdsalz in <~inPn Zustand zu brin- kehr gebracht werden, wenn die Kartons oder festen
gen, der d.ie /\hgd>e als ErzPugnis nach § 1 aus- Behältnisse nach Absatz 1 gekennzeichnet sind und
schließt, oder unschJcllich zu Lesci.ligen. auf ihnen in der dort bezeichneten Weise der Name
oder die Firma und der Ort der gewerblichen Haupt-
niederlassung des Herstellers angegeben sind.
§5
(1) In gefrorenem Zu.stand dürfen die in § 1 be- § 7
zeichneten Erzeugnisse nur in den Verkehr gebracht
und befördert werden, In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein-
schaftsverpflegung dürfen Hackfleisch, Schabefleisch,
1. wenn sle in Betrieben nc1ch § 3 Abs. 1 hergestellt zubereitetes Hackfleisch sowie aus diesen Erzeug-
sind, nissen hergestellte Zubereitungen nur zum Verzehr
an Ort und Stelle abgegeben werden. Diese Lebens-
2. wenn sie unmi llelbar nach ihrer flerstellung
mittel müssen unmittelbar vor ihrer Abgabe oder
a) in eine von einem Karton oder festen Behält- der betreff enden Hauptabsatzzeit
nis umschlm;scnc Umhüllung, die wasser- und
l. in dem Betrieb hergestellt,
dampfundurchlüssig sein muß, abgabefertig
abgefüllt und 2. von einem Betrieb nach § 3 Abs. 1 hergestellt oder
b) mit einer milUercn Geschwindigkeit von min- 3. durch Auftauen eines den Vorschriften des § 5
destens 1 cm in der Stunde uuf eine Kern- entsprechenden Erzeugnisses genußfertig gemacht
temperatu1· von rnindc•stens --· 18° C ein- worden sein. Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse
gefroren dürfen in Gaststätten und Einrichtungen zur Ge-
worden sind, meinschaftsverpflegung in rohem Zustand vorrätig
gehalten werden, sofern sie dazu bestimmt sind,
3. wenn ihre /\ u flwwahrnnDstcmperatur bis zur gebraten, gebrüht, gedämpft oder gekocht abgegeben
Abgt.Jbc: den V\/ c,rt von 1 B() C nicht überschrit- zu werden. Für Gaststätten und Einrichtungen zur
ten hclt und Gemeinschaftsverpflegung mit einer über 24 Uhr
4. wenn sie rnil einer in deutscher Sprache abge- hinausgehenden Hauptabsatzzeit enden die Fristen
faßten Anweisung über die sachgerechte Behand- des § 4 Abs. 1 Satz 1 mit dem Ablauf dieser Haupt••
lung des betrdf cnden ErzeurJnisses, insbesondere absatzzeit.
das Auflwwcllnen, Aufürncn und Zubereiten, ver- § 8
sehen sind.
Zur Herstellung der in § 1 bezeichneten Erzeug-
(2) Gefrorene Erzeugnisse dürfen auch von ande- nisse verwendete Zerkleinerungsvorrichtungen und
ren als den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Betrieben in sonstige Geräte müssen täglich nach jeder Haupt-
den Verkehr gebracht und befördert werden. absatzzeit, mindestens mittags und abends, ausein-
andergenommen und gründlich gereinigt werden.
(3) Hackfleisch, Schübeflcisch und zubereitetes
Nach Verwendung von Reinigungs- und Desinfek-
Hackfleisch, die in gefrorenem Zustand in den Ver-
tionsmitteln müssen die Geräte vor ihrer Wieder-
kehr gebracht werden sollen, dürfen nicht aus Ge-
benutzung mit Wasser sor-gfältig nachgespült wer-
frierfleisch hergestellt werden; entgegen diesem den. Zur Reinigung dieser Geräte verwendetes
Verbot hergesi.dlte Erzeugnisse dürfen nicht in den
Wasser muß den für Trinkwasser vorgeschriebenen
Verkehr gebracht werden.
Anforderungen entsprechen.
(4) § 4 findet auf ~Jefrorenc Erzeugnisse keine An-
wendung. Gefrorene Erzeugnisse, deren Temperatur § 9
- 18° C überschritten hat oder die vor mehr als
drei Monuten hergestellt worden sind, sind unver- Als nachgemacht oder verfälscht sind insbesondere
züglich durch Kocben, Bruten, Dämpfen, Brühen oder anzusehen und auch bei Kenntlichmachung vom Ver-
Zusetzen von Nitritpökelr;alz in einen Zustand zu kehr ausgeschlossen:
bringen, der die Abuabe als Erzeugnis nach § 1 aus- 1. Hackfleisch und Schabefleisch, dem Wasser oder
schließt, oder unschädlich zu beseitigen. andere Stoffe zugesetzt sind;
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965 621
2. zubereitetes Hackfleisch, d(!ill Wasser oder andere ohne daß eine Reifung des Erzeugnisses ein-
Stoffe als Spcisesillz, Zwiebeln oder Gewürze getreten ist.
zugesetzt sind;
§ 11
3. Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hack-
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
fleisch, das unter Verwendung von anderem
Fleisch als SkeleUmuskelfJeisch, insbesondere von 1. die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse entgegen den
Sehnen, Blut, Herz, Milz, Lungen, Nieren, Speise- Vorschriften der §§ 3, 4, 5 und 7 gewerbsmäßig
röhren, Drüsen, oder unter Zusatz von Talg, Speck oder in einer in § 1 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten
oder Flomen hergestellt ist; Weise herstellt, aufbewahrt, befördert oder in
4. Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hack- den Verkehr bringt,
fleisch, das ganz oder teilweise unter Verwendung 2. gegen die Vorschrift des § 8 über die Reinigung
von Kopffleisch, Zwerchfellmusku]atur, Dünnung von Geräten verstößt,
oder Knochenputz hergesteJlt ist; wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Lebens-
5. Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hack- mittelgesetzes bestraft.
fleisch, das ganz oder teilweise unter Verwendung (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6
von gesalzenem, gekochtem, gedämpftem, ge- auf den Kartons, Behältnissen, Packungen oder Um-
brühtem, geräuchertem, umgerötetem oder sonst hullungen die erforderlichen Angaben nicht oder
nicht frischem Fleisch hergestellt ist; nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, wird
6. Bratwurst, die ganz oder teilweise unter Ver- nach § 12 des Lebensmittelgesetzes bestraft.
wendung von anderem Fleisch als Skelettmuskel-
fleisch und Speck, insbesondere von Sehnen, Blut, § 12
Herz, Milz, Lungen, Nieren, Speiseröhren, Drüsen,
§ 11 der Fleisch-Verordnung vorn 19. Dezember
hergestellt ist;
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 726) 2 ) erhält folgende
7. Fleischzubereitungen wie Fleischklöße, deren Fassung:
Fleischgrundlage nicht ausschließlich aus Hack- ,,§ 11
fleisch, Schabefleisch oder zubereitetem Hack-
fleisch besteht. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine
Anwendung auf Hackfleisch, Schabefleisch und zu-
§ 10 bereitetes Hackfleisch im Sinne der Hackfleisch-
Eine irreführende B'czeichnung liegt insbesondere Verordnung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I
vor, s. 619)."
1. wenn Hackfleisch, Schabefleisch oder zubereitetes § 13
Hackfleisch unlcr der Bezeichnung einer Tierart Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
in den Verkehr gebracht wird, ohne daß das leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Fleisch ausschließlich von dieser Tierart stammt; blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
2. wenn Hackfleisch oder zubereitetes Hackfleisch, setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
zu dessen Herstellung anderes Fleisch als mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
Schweine- oder Rindfleisch verwendet worden gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
ist, unter der Bezeichnung Hackfleisch oder zu-
bereitetes Hackfleisch in den Verkehr gebracht § 14
wird;
Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem
3. wenn eine Zubcrnil.ung aus zerklcifü~rtem rohem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Fleisch unter der Bezeichnung frische Mettwurst, Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und ähn--
Mettwurst oder uni.er einer ühnlictieL Bezeich- liche Zubereitungen (Hackfleischverordnung) vom
nung an den Lc[ztverbraucher abgegeben wird, 24. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 570) 3 ) außer Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1965
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
2) BL1ndes(]'.!sdzbl. III 212:i-~ :m
3) Bnndcsgcsclzbl. III 212:i-4-12
622 Bundf~sgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Vierte Verordmmg
zur .Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung*)
Vom 16. Juli 1965
J\ul Crund des § 5 i1 J\bs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 b) in Nummer 5 werden im zweiten Halbsatz hin-
und] des Lcbcnsmillclucsdzcs vom 17. Januar 1936 ter dem Wort „Quitten" ein Komma und das
(ReichsgcsdzbI. 1 S. 17), zuletzt geändert durch das Wort „Ananas" eingefügt.
Gesetz über den Ubcrgang von Zuständigkeiten auf 3. In § 3 Abs. 1 erhält die Nummer 2 folgende Fas-
dem Gebiete des R.(!chts des Gesundheitswesens vom sung:
29. Juli 1964 (Bundcsucsdzbl. I S. 560), wird im Ein-
,,2. bei getrockneten Weinbeeren, deren Ober-
vernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,
fläche acetyliertes Monoglyzerid zugesetzt
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit
ist, durch die Angabe „mit Glyzeriden" ;".
Zustimmung des Bundesrales verordnet:
4. § 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,,§ 6
Die Fruchlbehandlun~Jsvcrordnung vom 19. De- Acetyliertes Monoglyzerid, das zur Behandlung
zember 1959 (Bundcsgeselzbl. I S. 751), zuletzt ge- der Oberfläche von getrockneten Weinbeeren be-
ändert durch di c Dri ttc Verordnung zur Änderung stimmt ist, muß folgenden Reinheitsanforderun-
der Fruchtbehandlungsverordnung vom 23. Juli 1963 gen entsprechen:
(Bundesgesetzbl. I S. 537), wird wie folgt geändert: Die Reichert-Meißl-Zahl darf nicht weniger als
1. § 1 wird wie folgt gcfü1clcrt: 75 und nicht mehr als 150, die Säurezahl darf
a) Nummer 2 erhält fol~Jcndc Fassung: nicht mehr als 6 betragen; Reste von Katalysa-
toren dürfen nicht nachweisbar sein."
,,2. acetyliertes Monoglyzerid, das aus natür-
lichen Fc>.tten hergestellt ist, als Zusatz zur 5. § 10 Abs. 2 wird gestrichen.
Oberfüiche von getrockneten Weinbeeren,
ausgenommen Korintht;n;"; Artikel 2
b) in Nummer 3 Buchstabe a werden hinter dem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Wort „Quitten" ein Komma und das \!Vort leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
,,Ananas" cingelügt. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
2. § 2 wird wie fol~J t geJndcrt: mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
„4. 6,0 Gramm acetyliertes Monoglyzerid in
Artikel 3
einem Kilogramm getrockneter Wein-
beeren einschließlich deren natürlichen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-·
Wachsc.:)s;"; kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1965
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
In Vertretung
Bargatzky
"') Ändert Bundesqe~;clzbl. III 2125-4-35
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965 623
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 9. Juli 1965
Tag lnhal t Seite
28.6.65 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung ätzender und
giftiger Stoffe auf dem Rhein .......................................................... . 901
Ändert Bundesgesetzbl. III 9502-13
30.6. 65 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtpolizei-
verordnung .......................................................................... . 902
Ändert Bundesgesetzbl. III 9501-11 ·
30.6.65 Neunte Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnen-
schiffahrt ............................................................................ . 903
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 9500-3-9
30.6.65 Zehnte Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt 904
Sammlung des Bundesrechts, Bundesges_lf)tzbl. III 9500-3-10
30.6.65 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingent
für Rohaluminium - 2. Halbjahr 1965) ................................................ . 905
Ändert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)
8.6. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten und den Geltungsbereich des Protokolls vom
28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
.
9.6.65
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr .................................... .
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
907
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Luftverkehr ................. . 908
Nr. 25, ausgegeben am 14. Juli 1965
30. 6. 65 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Wasserskifahren auf den Bundeswasser-
straßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 909
Ändert Bundesgesetzbl. III 9501-10
8. 7. 65 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollaussetzung
für Kühe usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910
Ändert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)
25. 6. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der Grenzabfertigung an der deutsch-luxemburgischen Grenze in Keppes-
hausen ...... _... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 912
25. 6. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der Grenzabfertigung im Schiffsverkehr auf dem Coevorden-Piccardie-Kanal 913
25. 6. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Indien über den Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91.(
29. 6. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gas-
kriegs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 915
Nr. 26, ausgegeben am 21. Juli 1965
1. 7. 65 Gesetz zu dem Zollabkommen von Brüssel vom 1. März 1956 über Carnets E.C.S. für Waren-
muster nebst Unterzeichnungsprotokoll ................ 1................................. 917
11. 7. 65 Gesetz zu dem Zollübereinkommen von Brüssel vom 6. Dezember 1961 über das Carnet A.T.A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948
6. 7. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1039
8. 7. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vierten Protokolls zum Allgemeinen Ab-
kommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Inkrafttreten für Griechen-
land) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1040
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
31. 5. 65 Ach!(! Vc!rnrdnung zur Änderung der Ausfuhrliste
--- .!\_nla:JC AL zur J\ulknwirlschaftsverordnung -- 114 24. 6. 65 25. 6. 65
J\nclcrt Bun<lcsgcsclzbl. III 7400-1-1
6_ b. 65 Schifldhrl.polizc!iliche Anordnung der Wasser- und
Schilf,1hrtsdirckt.ion 1 lamburq über das Befahren
dc!s Fldhs in Buxtc,hucle (Dste) 114 24.6.65 25. 7.65
2. 7. 65 Verordnung über die famäßigung der Abschöp-
lunq Jür l ldrlweizcn zur I-1erstellung von Dunst
lmd Grjcß für besiirnrnte Verwendungszwecke 122 6. 7. 65 1. 7. 65
Swn111lu11y des JJundcsrechls, Bundesgesetzbl. lll
7841-5-5
2. G. 65 Schiffohrlpolizcilichc Anordnung der Wasser- und
Schiffohrtsclirnktion Bremern über das Wasserski-
fahren dUI dem Wllrster Watt, der Weser und der
Lesum 122 6. 7. 65 6. 7.65
2. 6. G5 Schiffithrl.poliz<\iliche Anordnung der Wasser- und
Schiffc1hrtsdin~klion Bremen zur Ergänzung der
schiffahrlpolizf!ilichen Anordnung für die Schiff-
fahrt auf der Wc!ser über den Umschlag explo-
sionsgdtihrliche:~r Güter ,:mf den Liegeplätzen bei
Brernc!rhaven 122 6. 7. 65 6. 7. 65
7. 7. 65 Verordnung über die Höhe der vor Erteilung· der
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen zu stellenden Kau-
tion (Getreide und Mischfutlermittel) 123 7. 7.65 7. 7. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7841-5-8
1. 7. 65 Verordnung Nr. 13/65 über die Festsetzung von·
Entgelten für V<:rkchrsleistungcn der Binnen-
schiffü h rt 124 8. 7.65 Siehe§ 4
28. 6. 65 Verordnun9 über die statistische Erfassung der in
den Gc-dtungsbereid1 dieser Verordnung verbrach-
ten festen Brennstoffe 128 14. 7. 65 15. 7. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7402-2
9. 7. 65 Verordnung TSP Nr. 6/65 über Tarife für den
Gülc:rfornverkehr mit Kraftfahrzeugen 128 14, 7.65 15. 7.65
10. 7. GS Schiffdhripohzeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiflilhrlsdircktion Kiel für den Nord-Ostsee-
Kmwl 129 15. 7. 65 15. 7.65
15. 7. 65 Dril.le Verordnung zur Anderung der Verordnung
iiber Ersli11JutHJcn bei der Ausfuhr von Mi.Ich-·
erzcugni ssen 131 17, 7.65 18. 7.65
Anderl Bundesge1:JelzlJJ. 111 7842-11-8
30. 6. 65 Schiffohrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrlsclircklion Hi:lmbur9 über den Umschlag
von e:xplosionsgcfoh rlichen Gütern auf der See-
sd1 iffohrtslrnßc Elbe 132 20. 7.65 20. 7.65
Heraus q c b er: Dl'r Rulldesministcr der .Tusliz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. -- Druck: Bundesdruckerei.
Das Bunclcsqcsctzbli!l.l crschi,inl. in cln,i Teilen. In Teil I und II w,,rdcn die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfortiqunq v,,rküll(ld. Jn 'J'<cil lll wird das uls forlqcltencl testqcslcllte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli Pl:ifl (lluncfosqc,sdzbl. I S. 437) nach SachcJcbidcrn , ordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqungen für Teil III durch den Verlag.
13czuqsbcclintJUIHJcn für Tc,il l untl II: Li!tlleBclcr Bc,zuq nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,--.
Ein z c l stücke je ,JJ1qcfonq,,nc 24 Seiten DM 0,40 q1c,qcn Voreinsendung des erforderlichen Bctraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Küln 3 99 Olkr nc1c\1 Bczahlunq auf Gruucl cirwr VorausrechnunfJ. Preis dieser Ausgabe DM 0.40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
609
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1965 Nr. 31
Tag Inhalt Seite
15. 7. 65 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609
Sommlung des JJundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2032-4
15. 7. G5 Ges(~b: über HiHsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-
lands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin ................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
Sammlung des Hundesrechls, Bundesgesetzbl. 111 240-11
rn. 7. 65 Sechstes Gesetz zur Änderung des SeJbstverwaltungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
Anderl Bunclcsycsetzb1. lll 827-6
16. 7. 65 Verordnung über lJcJckffoisch, Schabefleisch und andere Erzeugnisse aus rohem Fleisch (Hack-
flcisch-Vcrordnunq) .............................................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
Swnmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2125-4-12; ändert Bundesgesetzbl. III 2125-
4-20; helJ[ <mf Bundcsgcsetzbl. III 2125-4-12
16. 7. 65 Vierte Veronlrnrnq zur Anderung der Pruchtbehandlungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622
An<lcrt Bunclcsqcsetzbl. III 2125-4-35
Hinweis auf andere VerkündungsbläUer
BundesqesctzblaLL Teil II Nr. 24, Nr. 25 und Nr. 26 ................................ . 623
Verkündungcm im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624
Gesetz
üb~r die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
Vom 15. Juli 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2032-4
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- der Deutschen Mark, so findet § 2 Abs. 2 des Bun-
schlossen: desbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 1
§ 3
Geltungsbereich
Anspruchsvoraussetzungen für Beamte,
In jedem Jahr erhalten eine Zuwendung besonde- Richter und Soldaten
rer Art nach diesem Gesetz
(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, daß die
1. Bundesbeamte mit Ausnahme der Ehrenbeamten, Berechtigten
2. Richter ini Bundesdienst mit Ausnahme der ehren- 1. am 1. Dezember in einem der in § · 1 Nr. 1 bis 3
amtlichen Richter, bezeichneten Rechtsverhältnisse zum Bund stehen
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der und nicht für den gesamten Monat Dezember
Bundeswehr, ohne Bezüge beurlaubt sind,
4. Personen, denen lau.fonde Versorgungsbezüge 2. seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des
zustehen, die der Bund oder eine bundesun- Monats Oktober ununterbrochen oder im laufen-
mittelbare Körperschilft, Anstalt oder Stiftung den Kalenderjahr insgesamt sechs Monate im
des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der (§ 7 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) stehen
Rechtsverhiiltnisse der unter Artikel 131 des oder gestanden haben und
Grundgesetzes fallenden Personen zu tragen 3. mindestens bis einschließlich 31. März des fol-
hat. genden Jahres im Bundesdienst verbleiben, es
§ 2 sei denn, daß sie ein früheres Ausscheiden nicht
selbst zu vertreten haben.
Zusammensetzung der Zuwendung
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 wird
(1) Die Zuwendung besteht aus einem Grundbe-
nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Berechtigter
trag für jeden Berechtigten und einem Sonderbetrag für den Monat Dezember deshalb keinen Anspruch
für Kinder. auf Bezüge hat, weil er zur Ableistung des Grund-
(2) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berech- wehrdienstes oder einer Wehrübung oder des zivi-_
tigten zu einem anderen Wührungsgebiet als dem len Ersatzdienstes einberufen ist.
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 im Monat Okto- 6. Bezüge nach den §§ 11 a, 21 a und 31 d des Ge-
ber beginnende Warlezeil wird angerechnet setzes zur Regelung der Wiedergutmachung
1. die Zeit, für die dem Bernchliglen Versorgungs- nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige
bezüge im Sinne des § 4 Abs. 2 zugestanden des öffentlichen Dienstes,
haben, 7. Unterhaltsgeld nach §§ 71 h und 71 k des Ge-
2. die Zeit, während der der 13cred1ligte den Grund- setzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes,
wehrdienst oder eine Wehrübung oder den zivi- 8. Bezüge nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2
len Ersatzdienst abgeleistet hat. des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 des Bundes im Saarland.
gelten auch als erfüllt, wenn (3) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl
1. ein Berechligler vor dem 31. Mürz des folgenden sie nach Absatz 1 Nr. 2 nicht zustand, so ist sie in
Jahres in den Dienst eines anderen öffentlich- voller Hohe zurückzuzahlen.
rechtlichen Dienstherrn versetzt wird,
§ 5
2. eine Berechtigte vor dem 31. März des folgenden Ausschlußtatbestände
Jahres wegen Schwangerschaft oder Niederkunft
(1) Die Zuwendung erhalten nicht
ausscheidet.
1. Versorgungsempfänger, deren Bezüge für den
(5) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl Monat Dezember nach § 159 des Bundesbeamten-
sie nach Absatz 1 Nr. 3 nicht zustand, so ist sie in gesetzes oder entsprechenden Vorschriften ruhen,
voller Höhe zurückzuzahlen.
2. Versorgungsempfänger, die für den Monat De-
zember einen Unterhaltsbeitrag durch Gnaden-
§ 4
erweis oder Disziplinarentscheidung erhalten.
Anspruchsvoraussetzungen (2) Personen, deren Bezüge für den Monat De-
für Versorgungsempfänger zember auf Grund einer Disziplinarmaßnahme teil-
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf die Zu- weise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in
wendung der in § 1 Nr. 4 genannten Berechtigten voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Zu-
ist, daß wendung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nach-
zuzahlen sind.
1. ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende
Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb (3) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge
nicht zustehen, weil sie zur Ableistung des auf Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt wor-
Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung oder den ist, erhalten die Zuwendung nicht, solange
des zivilen Ersatzdienstes einberufen sind, ihnen Bezüge für den Monat Dezember nur infolge
der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder
2. die Ansprüche auf Versorgungsbezüge min-
der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der
destens bis einschließlich 31. März des folgenden
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs aus-
Jahres bestehen bleiben, es sei denn, daß die
zuzahlen sind.
Berechtigten diese Ansprüche nicht aus eigenem
§ 6
Verschulden verlieren,
Grundbetrag für Beamte, Richter und Soldaten
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 gelten auch
(1) Als Grundbetrag werden dreiunddreißigein-
dann als erfüllt, wenn der Anspruch eines Berech-
drittel vom Hundert der nach dem Besoldungsrecht
tigten auf Dbergangsgebührnisse wegen Ablaufs
für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge ge-
des Bezugszeitraumes im Monat Dezember erlischt.
währt, und zwar auch dann, wenn dem Berechtigten
(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 die Bezüge für diesen Monat nur teilweise zustehen
sind oder in den Fällen des § 3 Abs. 2 nicht zustehen.
1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisen- Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind
geld, Unterhaltsbeitrag, 1. bei Empfängern von Dienstbezügen das Grund-
2. Dbergangsgebührnisse nach § 17 des Bundes- gehalt, der Ortszuschlag, der örtliche Sonderzu-
polizeibeamtengesetzes und § 11 des Soldaten- schlag (§ 41 Abs. 1 des Bundesbesoldungsge-
versorgungsgesetzes, setzes) sowie Stellen- und Ausgleichszulagen,
3. Ruhevergütung und Ruhelohn nach dem Gesetz 2. bei Empfängern von Dienstbezügen mit dienst-
zu Artikel 131 des Grundgesetzes, lichem Wohnsitz im Ausland die Dienstbezüge
4. Dbergangsgehalt und Ubergangsbezüge (Uber- nach Nummer 1, die ihnen bei Verwendung im
gangsvergütung, Dbergangslohn) nach Artikel II Inland unter Zugrundelegung des Ortszuschlages
§ 11 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung nach der Ortsklasse S zustehen würden,
des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes 3. bei Empfängern von Unterhaltszuschüssen un-
und Dbergangsbezüge (Dbergangsvergütung, abhängig vom dienstlichen Wohnsitz der Grund-
Ubergangslohn) nach §§ 52 a, 52 b des Gesetzes betrag, der Verheiratetenzuschlag, der Alterszu-
zu Artikel 131 des Grundgesetzes, schlag und die Zulage für Anwärter technischer
5. Bezüge nach den §§ 37 b, 37 c, 37 d und 51 Abs. 1 Laufbahnen.
des Gesetu~s zu Artikel 131 des Grundgesetzes (2) Hat der Berechtigte nicht während des ge-
sowie Bezüge, die nach dem in § 64 Abs. 3 Satz 1 samten Kalenderjahres Bezüge auf Grund einer
des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes Tätigkeit im Dienst des Bundes oder vor einer Ver-
bezeichneten Gesetz bemessen werden, setzung in den Bundesdienst von einem anderen
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965 611
öffcntlich--rccfrl.lichcn rnenstherrn oder laufende § 11
Versorgungsbezüge aus ejm:m öffentlich-rechtlichen
Zahlungsweise
Dienstverhdltn is erhalten so vermindert sich der
Grundbetrag um ein Zwi;lftel für jeden Kalender- Die Zuwendung ist mit den laufenden Bezügen
monat, für den ihm keine Bezüge zugestanden für den Monat Dezember zu zahlen.
haben.
§ 7 § 12
Grundbetrag für Versorgungsempfänger Zuwendungen an Empfänger von Amtsbezügen
Der Grundhcl.rng wird in Höhe von dreiund- Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von
dreißigcindritkl vom Hundcrl: der dem Berechtigten Amtsbezügen und für die Empfänger laufender Ver-
für den Monat. Dezember vor Anwendung der sorgungsbezüge aus diesem Personenkreis. Bei den
Ruhensvorsch riJtcn (§§ 158, 160 des Bundesbeamten-
Empfängern von Amtsbezügen richtet sich der
gesetzes und c!nU,prechencler Vorschriften) und An-
Grundbetrag nach dem Amtsgehalt. Für die Emp-
rechnungsvorschriflen zuslehenden laufenden Ver-
fänger laufender Versorgungsbezüge aus diesem
sorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) gewährt.
Personenkreis ist Versorgungsbezug auch das Uber-
gangsgeld.
§ 8
§ 13
Sonderbetrag für Kinder
Neben dem Grundbetrag wird für jedes kinder- Ubergangsregelung
zuschlagsberechtigende Kind, für das für den Monat (1) Für 1964 bleiben die Rechte, die durch das
Dezember Kinderzuschlag zusteht, ein Sonderbetrag Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwen-
von zwanzig Deutsche Mark gewährt. Den Sonder- dungen vom 16. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 278)
betrag erhält der Kinderzuschlagsberechtigte. Steht und die Verordnung zu diesem Gesetz vom 16. April
ihm nur der halbe Kinderzuschlag zu, so erhält er 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 281) begründet worden
auch den Sonderbetrag für das Kind nur zur Hälfte. sind, in voller Höhe gewahrt. Zahlungen, die für
1964 auf Grund der vorgenannten Rechtsvorschrif-
§ 9 ten geleistet worden sind, werden in voller Höhe
Anwendung von Rubens- und Anrechnungs- auf Zahlungen nach diesem Gesetz angerechnet.
vorschriften
(2) Vom Jahre 1965 an tritt bei Versorgungsemp-
Die Zuwendungen nach diesem Gesetz sind bei fängern, für die Absatz 1 Satz 1 gilt, an die Stelle
der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvor- der Beträge nach den §§ 7 und 8 ein Betrag nach
schriften (§ 7) zu berücksichtigen. Die bei der An- Maßgabe des § 2 des in Absatz 1 genannten Geset-
wendung von Ruhensvorschriften maßgebenden zes, wenn er höher ist.
Höchstgrenzen sind für die Gewährung der Zuwen-
dung für den Monat Dezember um dreiunddreißig- § 14
eindrittel vom Hundert und um den Sonderbetrag Berlin-Klausel
nach § 8 zu erhöhen. Der Sonderbetrag oder ein ent-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
sprechender Betrag wird für jeden Berechtigten nur
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
einmal gewährt.
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 10
Stichtag
§ 15
Für die Gewährung und Bemessung der Zuwen-
dung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhält- Inkrafttreten
nisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalender- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
jahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine 1964 in Kraft. Es tritt an die Stelle der in § 13 ge-
anderen Regelungen getroffen sind. nannten Rechtsvorschriften.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über Hilfsmaßnahmen für Deutsche
aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
Vom 15. Juli 1965
Summlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 240-11
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Berlin gegen die Grundsätze der Menschlichkeit
rates das folgende Gesetz beschlossen: oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
3. die freiheitliche demokratische Grundordnung der
Abschnitt I Bundesrepublik Deutschland einschließlich des
Landes Berlin bekämpft hat oder bekämpft oder
Allgemeine Bestimmungen
4. die sowjetische Besatzungszone Deutschlands
oder den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
§ 1 verlassen hat, um sich der Verfolgung wegen
einer auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als
Personenkreis Verbrechen oder Vergehen strafbaren Handlung
(1) Leistungen nach Mc:ißgabc der folgenden Vor- zu entziehen, es sei denn, daß der Ausschluß von
schriften erhc:ilten m1f Antrag deutsche Staatsange- den Leistungen unter Berücksichtigung der Art
hörige und deutsche Volkszugc~hörige, die ihren und der besonderen Umstände der Tat eine un-
Wohnsitz oder sti:indiqen Anfenihult in der sowje- billige Härte wäre, oder
tischen Besatzungszone Deutschlands oder im sowje- 5. offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem
tisch besetzten Sektor von Berlin gehabt haben, Geltungsbereich des Gesetzes in die sowjetische
wenn sie im Zuge der Besetzung oder nach der Be- Besatzungszone Deutschlands oder in den sowje-
setzung dieser Gebiete in den Geltungsbereich des tisch besetzten Sektor von Berlin verzogen und
Gesetzes zugezogen sind und sich sVindig im Gel- von dort zurückgekehrt ist.
tnngsbereich des Gesetzes aufhalten. Weitere Vor-
c:rnssetzung ist, daß sie entsprechende Leistungen (2) Ob Ausschließungsgründe nach Absatz 1 vor-
nicht nach anderen Vorschrifh:n erhalten. können. liegen, entscheiden die von den Landesregierungen.
Bei Antragstellern, die nach dem 26. August 1950 bestimmten Behörden. Für diese Entscheidungen gilt
zugezogen sind, ist ferner erforderlich, daß sie im § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes sinn-
Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren gemäß.
Verfahrens aufgenommen wurden.
(2) § 1 Abs. l Siitze 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 6
des Bundesvertriebenengesetzes sind entsprechend Abschnitt II
anzuwenden.
Einrichtungshilie
§ 2
Ausschließungsgründe § 3
(1) Leistungc~m nach diesem Gesetz werden nicht Voraussetzungen
gewährt, wenn ffor Anlragsteller Berechtigte nach Abschnitt I erhalten Beihilfe zur
1. d(~m in der sowjetischen Buwtzungszone Deutsch-· Bescbaffung von Möbeln und sonstigem Hausrat
lands und im sowjetisch lwsetzlen Sektor von (Einrichtungshilfe), wenn
Berlin herrschendem System erheblich Vorschub 1. sie in der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-
geleistet hat oder lands oder im sowjetisch besetzten Sektor von
2. wJhrcnd der lforrschtlft des Nationalrmzia.lismus Berlin einen eigenen Haushalt mit eigenem Haus-
oder in der sowjetischen He:,;i.lLzunuszone Deutsch- rat geführt baben und den Hausrat zurücklassen
lands ocl0r im sowjetisch bcsPtzlen Sektor von mußten und
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965 613
2. ihre Einkünfte die in § 7 genannte Höhe nicht § 7
übersteigen.
Einkommensgrenze
§ 8 Abs. 2 und § lfi /\bs. 4 des Feststellungsgesetzes
Einrichtungshilfe wird nur gewährt, wenn die
gelten enl.spn:chcnd. Di(~ Auszahlung der Beihilfe
Einkünfte des Berechtigten und seiner Familienange-
erfolgt nach Maßgid)c dn jührlich verfügbaren Mittel.
hörigen (§ 6) im Durchschnitt der letzten 24 Monate
vor der Antragstellung, jedoch lä.ngstens im Monats-
durchschnitt seit Eintreffen des Antragstellers im
Geltungsbereich des Gesetzes, 500 Deutsche Mark
zuzüglich 120 Deutsche Mark für den Ehegatten und
Antril!9shcrnchtigung
je 60 Deutsche Mark für seine sonstigen Familien-
Für P<~rsonPn, dit: ,:u e:iPt·r 1lilur;bc!ltsgcmdnschaft angehörigen nicht übersteigen. Hiervon kann zur
gehören, k,mn nllr ein Alllr,HJ g(,1;t<dlt werden; an- Vermeidung besonderer Ht.rten, insbesondere bei
tragslH:rcdil.i~Jl ist der Jldll'.,haHsvorstund oder sein außergewöhnlichen Belastungen oder
Ebeuallc. Rückgang der Einkünfte, in angemessenen Grenzen
abgewichen werden. Einkünfte im Sinne des Satzes 1
sind diejenigen Einkünfte, die entsprechend bei der
§ 5
Gewährung von Beihilfen zur Beschaffung von
Leistung an Kjnder Hausrat nach § 301 des Lastenausgleichsgesetzes
und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung ange-
Einrichtungshilfe kann nach dem Tod eines An- setzt werden.
tragsberechtigten (§ 4), sofern ein antragsberechtig-
ter Ehegatte nicht vorhanden ist, auch Kindern (§ 6
Abs. 2 Nr. 1) gewJhrt werden, die mit dem Verstor- § 8
benen in der sowjetischen Besatzungszone Deutsch- Höhe d.er Einrichtungshilfe
lands oder im sowjetisch besc~tzten Sektor von Ber-
lin in gemeinsamem Haushalt gelebt und den (1) Die Einrichtungshilfe beträgt 1200 Deutsche
zurückgelassenen Hausrat mitbenutzt haben; die Mark. Hierzu werden nach dem Familienstand des
Aufteilung der Einrichtunqshilfe bestimmt sich hier- Berechtigten am 1. April 1952, bei späterer Aufent-
bei nach den Erbanteilen. haltnahme im Geltungsbereich des Gesetzes nach
dem Familienstand in diesem Zeitpunkt, die folgen-
den Zuschläge gewährt:
§ 6 1. für den von dem Berechtigten nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten,
Familienangchfüige vorausgesetzt, daß dieser sich ständig
(l) Zur IIaushc1Hsgcmeinschaft im Sinne dieses im Geltungsbereich des Gesetzes auf-
AhschniU:s g<'hören dc·r nicht dauernd getrennt hält, 200 DM;
lebende Ehegatte und diejcniuen Familienangehöri- 2. für jeden weiteren zum Haushalt ge-
gen des Antrngstellcrs und seines Ehegatten, die in hörenden und vom Berechtigten wirt-
\i\Tohn- und Wirtschaltsqemeinschaft mit dem An- schaftlich abhängigen Familienange-
tragsteller leben. hörigen, sofern dieser nicht -selbst
(2) Familienangehörige im Sinne dieses Abschnitts antragsberechtigt ist, 150 DM;
sind 3. für das dritte und jedes weitere nach
1. eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder, an Nummer 2 berechtigte Kind bis zur
Kindes Statt ,mgenornmene Personen oder son- Vollendung des 18. Lebensjahres wei-
stige Personen, denen die rechtliche Stellung tere je 150 DM.
ehelicher Kinder zukommt, und Pflegekinder, Die Zuschläge werden auch für Familienangehörige
2. Abkömmlinge der unter Nummer 1 genannten gewährt, die nach dem nach Satz 1 angegebenen
Personen, Stichtag unter den Voraussetzungen des § 1 im Gel-
tungsbereich des Gesetzes Aufenthalt nehmen und
3. Eltern, Großeltern, weitere Voreltern und Stief- in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen
eltern und werden.
4. voll- und halbbürtige Geschwister sowie deren
(2) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht für
Kinder.
Familienangehörige gewährt, bei denen Ausschlie-
Pflegekinder im Sinne der Nummer 1 sind Kinder, ßungsgründe nach § 2 vorliegen.
die in den Ffoushalt von Personen aufgenommen
(3) Haben sich Ehegatten in dem Zeitraum zwi-
sind, mit denen sie ein familienähnliches, auf längere
Dauer berechnetes Band V()rknüpft, wenn diese zu schen ihrer Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des
dem Unterhalt der Kinder nicht unerheblich bei- Gesetzes und der Entscheidung dauernd getrennt
tragen. oder wurden sie in diesem Zeitraum geschieden, so
kann jeder Ehegatte die Hälfte der Einrichtungshilfe
(3) Die Ehegatten von Familienangehörigen sind (Absatz 1 Satz 1) beanspruchen, es sei denn, daß
wie Familienangehörige zu berücksichtigen, wenn einer der Ehegatten nachweist, daß er allein Eigen-
sie zur Haushallsgemeinschaft gehören. tümer des zurückgelassenen Hausrats war.
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(4) Hat zunJ.chst nur einer der Ehegatten seinen es gleich, wenn ein Schaden durch Verlust der
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Ge- beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage mit
setzes genommen, so erhJ.lt er die Hälfte der Ein- Durchschnittsjahreseinkünften aus selbständiger
richtungshilfe. Erwerbstätigkeit von mindestens 2000 Reichs-
mark entstanden ist; diese Voraussetzung gilt
§ 9 auch dann als erfüllt, wenn neben der selbständi-
Erstattung und Anrechnung früherer Zahlungen gen Erwerbstätigkeit eine andere bezahlte Tätig-
keit nicht oder nur in geringem Umfange ausge-
(1) Auf die Einrichtungshilfe nach diesem Gesetz
übt und der Lebensunterhalt nicht oder nur un-
werden entsprechende Leistungen nach diesen oder wesentlich aus anderen Einkünften mitbestritten
anderen Vorschriften angerechnet, sofern es sich wurde;
nicht um Darlehen handelt.
4. dem Berechtigten muß nach seinen Einkommens-
(2) Wer Einrichtungshilfe erhält, ist verpflichtet, und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des
diese der zuständigen Behörde zu erstatten, wenn Lebensunterhalts nicht möglich oder nicht zumut-
und soweit ihm zu einem späteren Zeitpunkt ent- bar sein; dabei sind auch fällige Ansprüche auf '
sprechende Leistungen nach anderen Vorschriften Leistungen in Geld oder Geldeswert zu berück-
gewährt werden und es sich nicht um Darlehen sichtigen, wenn und soweit ihre Verwirklichung
handelt.
möglich ist.
(3) Für die Gewährung und die Anrechnung von
(2) Berechtigte, die ihre berufliche oder sonstige
Zuschlägen gellen die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Existenzgrundlage und in Verbindung damit auf-
schiebend bedingte privatrechtliche Versorgungsan-
sprüche verloren haben, erhalten Beihilfe zum
Abschnm III Lebensunterhalt unter den Voraussetzungen des
Beihilfe zum Lebensunterhalt Absatzes 1, auch wenn die in den Nummern 2 und 3
genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind, sofern
§ lO 1. ihre Durchschnittsjahreseinkünfte 4000 Reichsmark
Allgemeine Bestimmungen überstiegen,
(1) Berechtigte nach Abschnitt I, die in vorge- 2. die Bedingung für den Versorgungsanspruch im
schrittem~m Lebensalter stehen oder infolge von Erreichen einer Altersgrenze oder im Eintritt der
Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig Erwerbsunfähigkeit bestand und
sind, erhalten unter folgenden Voraussetzungen Bei-
3. ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz
hilfe zum Lebensunterhalt:
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
1. Der Berechtigte und sein nicht dauernd von ihm Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
getrennt lebender Ehegatte müssen in der sowje- sonen vorn 11. Mai 1951 in der jeweils geltenden
tischen Besatzungszone Deutschlands oder im Fassung nicht besteht.
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin ihre
(3) Berechtigte, die in der sowjetischen Besat-
Existenzgrundlage verloren haben
zungszone Deutschlands oder im sowjetisch besetz-
a) durch Kriegshandlungen oder ten Sektor von Berlin rnit einem Familienangehöri-
b) durch Maßnahmen der sowjetischen Besat- gen in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und von
zungsmacht oder sowjetzonaler Stellen oder ihm wirtschaftlich abhängig waren, erhalten Beihilfe
zurn Lebensunterhalt unter den Voraussetzungen
c) durch Verlassen der sowjetischen Besatzungs- des Absatzes 1, auch wenn die in den Nummern 2
zone Deutschlands oder des sowjetisch be- und 3 genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind, so-
setzten Sektors von Berlin; fern der Angehörige eil_len Existenz- und Vermö-
2. die Existenzgrundlage rnuß irn Zeitpunkt des gensverlust im Sinne des Absatzes 1 erlitten hat
Schadenseintritts überwiegend beruht haben und außerstande ist, für den Berechtigten zu sorgen.
a) auf der Ausübung einer selbständigen Er- (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
werbstätigkeit oder verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in-
wieweit Vermögensschäden ihrer Art und Höhe
b) auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten
nach zu berücksichtigen und wie die Schäden zu
aus der Ubertragung, sonstigen Verwertung
berechnen sind, sowie von welchen Einkünften aus-
oder Verpachtung des einer solchen Tätigkeit
zugehen ist, wie die Einkünfte zu berechnen und
dienenden Vermögens oder
welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Be-
c) auf einer Altersversorgung, die aus den Er- rufsgruppen anzunehmen sind. Die Regelung erfolgt
trägen einer solchen Tätigkeit begründet wor- entsprechend den Grundsätzen des Lastenausgleich&.
den war;
3. dem Berechtigten muß in der sowjetischen Be- § 11
satzungszone Dcmtschlands oder im sowjetisch
Lebensalter und Erwerbsunfähigkeit
besetzten Sektor von Berlin ein Vermögens-
schaden entstanden sein; Hausratschaden gilt (1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird
nicht als Vermögensschaden irn Sinne dieser Vor- Beihilfe zum Lebensunterhalt nur gewährt, wenn
schrift. Einern solchen Vermögensschaden steht der Berechtigte bei Antragstellung das 65. (eine Frau
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965 615
das 60.) Lebensjahr vollendet hat. Weitere Voraus- § 15
setzung ist, daß der nach § 10 Abs. 1 und 2 Berech-
Krankenversorgung und Sterbegeld
tigte vor dem 1. Januar 1900 (eine Frau vor dem
1. Januar 1905), der nach § 10 Abs. 3 Berechtigte vor Empfänger von Beihilfe zum Lebensunterhalt er-
dem 1. Janum 1890 (eine Frau vor dem 1. Januar halten Krankenversorgung und Sterbegeld; §§ 276
1895) geboren ist. und 277 des Lastenausgleichsgesetzes sind entspre-
chend anzuwenden.
(2) Wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit wird
Beihilfe zum Lebensunterhalt nur gewährt, wenn die
in § 265 Abs. 1, 2, 3 und 5 des Lastenausgleichsge-
setzes genannten Vornussetzungen erfüllt sind. § 16
Die Erwerbsunfühigkeil muß spätestens bis zum Wirkung von Veränderungen, Meldepflicht,
31. Dezember 1%4 (bei nach § 10 Abs. 3 Berechtig- Erstattungspflicht, Verhältnis zu Aufbaudarlehen
ten bis zum 1. September 1953) eingetreten sein und zur Sozialhilfe
und der Antrag auf Beihilfe zum Lebensunterhalt
§§ 288 bis 292 des Lastenausgleichsgesetzes gelten
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
entsprechend.
Gesetzes gestellt werden. Von Berechtigten, die nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ständigen Auf-
enthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen
haben, kann der Antrag auf Beihilfe zum Lebens- Abschnitt IV
unterhalt innerhalb eines Jahres vom Beginn des
Monats ab gestellt werden, der auf die Aufenthalt- Eingliederungsdarlehen
nahme im Geltungsbereich des Gesetzes folgt.
§ 17
§ 12 Allgemeine Vorschriften
Einkommenshöchstbetrag, Vermögensgrenze (1) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel können
und Höhe der Beihilfe zum Lebensunterhalt Berechtigten nach Abschnitt I Darlehen zur Einglie-
Für den Einkommenshöchstbetrag, die Vermö- derung gewährt werden.
gensgrenze und die Höhe der Beihilfe zum Lebens- (2) Die Gewährung der Darlehen ist an Bedin-
unterhalt sind §§ 267 bis 270, 275 und 301 a Abs. 3 gungen und Auflagen zu knüpfen, welche die Ver-
des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzu- wendung für Zwecke der Eingliederung sicherstellen.
wenden. Bei der Anwendung des § 269 Abs. 3 des
Lastenausgleichsgesetzes ist an Stelle des Endgrund- (3) Die Höhe der Darlehen bestimmt sich nach
betra~Ji~s der Hauptentschädigung von dem Vermö- dem Umfang der zur Durchführung des beantragten
gensschaden im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Vorhabens erforderlichen Mittel. Das Vorhaben soll
auszugehen. dem Umfang der erlittenen Schädigung angemessen
sein.
§ 13
(4) Der Höchstbetrag, der darlehnsweise an
Gewmuung der ßeihiHe zum lebcnsunterhalt einen einzelnen Berechtigten gegeben werden kann,
beträgt 35 000 Deutsche Mark. Er erhöht sich auf
(1) Berechtigten, die auf Grund dieses Gesetzes
40 000 Deutsche Mark bei Personen, die nach dem
Beihilfe zum Lebensunterhalt beantragen können, 31. Dezember 1959 ständigen Aufenthalt im Gel-
wird bei Antragstellung innerhalb eines Jahres tungsbereich des Gesetzes genommen haben.
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Beihilfe zum
Lebensunterhalt mit Wirkung vom Ersten des Monats
ab gewährt, der auf das Inkrafttreten folgt, frühe-
§ 18
stens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in
dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft,
Beihilfe eingetreten sind. In den übrigen Fällen gilt die freien Berufe und die Landwirtschaft
§ 287 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 des Lastenausgleichs-
(1) Aufbaudarlehen zur Begründung oder Festi-
gesetzes entsprechend.
gung einer selbständigen Existenz in der gewerb-
(2) § 287 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 des lichen Wirtschaft, in freien Berufen und in der Land-
Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend. wirtschaft können Berechtigte erhalten, wenn sie
ein Vorhaben nachweisen, durch das sie in den
Stand gesetzt werden, an Stelle der in der sowjeti-
§ 14 schen Besatzungszone Deutschlands oder im sowje-
tisch besetzten Sektor von Berlin unter den Voraus-
Fortsetzung der Gewährung der Beihilfe
setzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 verlorenen Lebens-
zum Lebensunterhalt
grundlage eine neue gesicherte Lebensgrundlage
Auf die Fortsetzung der Gewährung der Beihilfe zu schaffen oder eine bereits wieder geschaffene,
zum Lebensunterhalt für nach § 10 Abs. 1 und 2 Be- aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu sichern,
rechtigte ist § 272 Abs. 2 und 3 des Lastenaus- sofern sie die erforderlichen persönlichen und fach-
gleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. lichen Voraussetzungen erfüllen.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Das !\u fhc111dc1rlchcn isl m i 1 3 vom Hundert (2) §§ 71, 81, 92, 93 und 97 des Bundesvertrie-
ji:ihrlich zu vc~rzi:iscn. Es ist n,H:h drei Preijahren in benengesetzes sind auf Berechtigte nach Abschnitt I
zehn ~Jlcichen .Jahresrcll.cn z11 Lil~J<'ll; dc1s erste Frei- sinngemäß anzuwenden.
jahr beqinnt mit dcn1 auf die) Auszahlung folgenden
(3) Für Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
HaJbjahresersten. Pür cinze]np ;\ rten von Vorhaben
bei denen nicht ein Ausschließungsgrund nach § 2
kann besl.irnrnt WPrd(:n, did) di(~ Zins- und TUqungs-
Abs. 1 vorliegt, gilt, soweit auf sie §§ 82 bis 89 des
bedingungen dbweidwnd fosl.~j(!Sel.zl. werdcm.
Bundesvertriebenengesetzes nicht anwendbar sind,
§ 88 des Bundesvertriebenengesetzes sinngemäß.
Erledigt sich hierdurch ein anhängiger Rechtsstreit
§ 19 oder ein anhängiges Vertragshilfeverfahren, so gilt
auch § 89 des Bundesvertriebenengesetzes .sinnge-
Aufbaudadehen für den ·wohnungshau
mäß. Ist der Schuldner vor dem Inkrafttreten dieses
(1) Für den Bau einefS Famili(!nheinics odnr einer Gesetzes zugezogen, so laufen die in § 84 des Bun-
sonstincn Wohnung, insbesondere am Ort eines ge- desvertriebenengesetzes bestimmten Fristen erst
sicherten Arbf!ilspJatz(!S, k,nrn ein Aufbaudarlehen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab.
gewührt werden, wenn dPr Bnccbligtc nachweist:,
daß
1. er sich ausreichende Wohnrnöulichkeit überhaupt Abschnitt VI
noch nicht oder noch nicht an seinem gegenwär- Sonstige Bestimmungen
tigen oder zukünftigen Arbeitsort beschaffen
konnte oder
§ 21
2. die bisherige Wohmmg im FalJe des Freiwerdens Auibringung der Mittel
mit Einwilligung des Ve:rfügungsberechtigten
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Lei-
einem noch nicht ausreichend untergebrachten
stungen nach den Abschnitten II bis IV; die Länder
Berechtigten im Sinne der Nummer 1 zur Ver-
erstatten dem Bund 20 vom Hundert der Aufwen-
fügung stehen wird.
dungen für die Leistungen nach den Abschnitten II
Voraussetzung ist ferner, daß die Wohnung nach und IV. Die Aufwendungen für die Leistungen nach
Größe und Aussti:lttung den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 tragen die Länder; der Bund erstattet den
sozialen Wohnungsbaues nach dL:m jeweils anzu- Ländern 80 vom Hundert dieser Aufwendungen.
wendenden Wohnungsbaugesetz entspricht. Ein (2) Uber den 31. Dezember 1965 hinaus werden
Darlehen kann Personen nicht gewährt werden, für Mittel zur Durchführung der Abschnitte II bis IV
deren Unterbringung Sonderwohnungsbaumittel des dieses Gesetzes nur bereitgestellt, soweit über den
Bundes zugunsten von Plüd1Uingen, Aussiedlern 31. Dezember 1965 hinaus Mittel für die Gewährung
und gleichgestellten Personen dc~n Ländern zur Ver- entsprechender Leistungen für einen vergleichbaren
fügung gestellt worden sind oder werden. Dies gilt Personenkreis aus dem Härtefonds des Lastenaus-
nicht in den Fällen des Sntzr~s 1 Nr. 2. gleichs (§§ 301, 301 a des Lastenausgleichsgesetzes)
(2) Die Darlehen g(!llPn nicht als öffentliche Mittel bereitgestellt werden.
im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 22
1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) und des Durchführung des Gesetzes
§ 4 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
land in der Fassung der Bekanntmachung vom Dieses Gesetz wird von den Ländern als eigene
26. September 1961 (Amtsblatt de~; Saarlandes S. 591). Angelegenheit durchgeführt. Die Landesregierun-
gen bestimmen die hierfür zuständigen Behörden.
(3) Hinsichtlich Höhe, Tilgung und Verzinsung
der Darlehen gelten die Bedingungen der Aufbau- § 23
darlehen für den Wohnungsbau nach § 254 Abs. 3
des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. Ermächtigung
Die Bundesregierung kann zur Milderung von
Härten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, daß in diesem Gesetz
Abschnitt V
vorgesehene Leistungen und Vergünstigungen auch
zugunsten von Personen ganz oder teilweise ge-
§ 20 währt werden, die im Bereich infolge der sowjeti-
schen Besetzung durchschnittener Gemeinden, ins-
Anwendung des Bundesvertriebenengesetzes
besondere in Berlin, oder in unmittelbar angrenzen-
(1) Unbeschadet des § 18 sind bei Berechtigten den Gemeinden Schäden im Sinne der §§ 3, 10 oder
nach Abschnitt I, die aus der Landwirtschaft stam- 18 erlitten haben und im Zeitpunkt des Schadens-
men und die für eine Landbewirtschaftung erforder- eintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
lichen persönlichen und f<lchlichen Voraussetzungen in dem nicht sowjetisch besetzten Teil einer durch-
erfüllen, die Bestimmungen des Titels Landwirt- schnittenen Gemeinde hatten. Hierbei können wei-
schaft des Bundesvertriebenengesetzes entsprechend tere Aufenthaltsvoraussetzungen entsprechend der
anzuwenden. vergleichbaren Regelung in der zu § 301 des Lasten-
Nr. Jl Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965 617
ausglc!ichsges<:lze~; erg,1 no,·ncin Rl:Chl.sverordnung Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
fcsl9cl(!(JI. wcnh·n. Die son:-;Liqcn Voraussetzungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Gesetzes mü;-;sen Nlülll sein. des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 24
§ 25
GeilungsJwrni«:h
Inkrafttreten
Dieses Gl)sd:,,: ~1 iH n<1cb des § 13 Abs. 1
des Drülen Ulwrh:Hunw;9c:,dz(:S vom 4. Januar Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
1952 (Bundes~Jcsc!zbl. l S. 1) auch im Land Berlin. in Kraft.
Di<· BHrnlcsregierung hat dem vorstehenden Gesetz
d nc1ch Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zw;l.imrnung erteilt.
Dds vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Vertriebene,
Plüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Da h l grün
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Sechstes Gesetz
zur Änderung ScJbstverwaUungsgesetzes *)
Vom 19. Juli 1965
Der Bundcstc1g h<ll mit Zustimmung des Bundes- Durchführung der Wahl vier Jahre nach dem Ende
rates das folgende Ccsctz beschloss(-m: der Amtsdauer der in der vorausgegangenen Wahl
Gewählten. Die Amtsdauer der in der ersten Wahl
Artikel 1 Gewählten endet am 30. Juni 1958, die Amtsdauer
der in der dritten Wahl Gewählten am 30. Septem-
Das Selbstverwallungsgesetz in der Fassung vom
ber 1968."
13. August 1952 (Bundcsgesetzbl. I S. 427, 600, 664),
zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Ände- Artikel 2
rung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 15. Februar
1962 (Bundesgcsetzbl. I S. 69). wird wie folgt ge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ändert: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
In § 2 Abs. 11 erhallen die Sätze 1 und 2 folgende
Fassung:
Artikel 3
„Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der
Organe, der VersichertcnJltesl.en und Vertrauens- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
männer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der dung in Kraft.
Das vorstellende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
•) Andert Bundcsgcselzbl. IlI B27-6
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965 619
Verordnung
über Hackfleisch, Schabefleisch und andere Erzeugnisse aus rohem Fleisch
(Hackfleisch-Verordnung)
Vom 16. Juli 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2125-4-12 1)
Auf Grund des§ 5 Nr. 1, 4 und 5 des Lebensmittel- (2) Schabefleisch (Beefsteakhack) ist schieres rohes
geselzes vorn 17. JdlllliH 1936 (Reichsgesetzbl. I Skelettmuskelfleisch vom Rind in fein zerkleinertem
S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz über den Zustand ohne jeden Zusatz.
Ubergang von ZusUindigkeiten auf dem Gebiete des (3) Zubereitetes Hackfleisch (Hackepeter, Thürin-
Rechts des c:;esundheitswescms vom 29. Juli 1964
ger Mett und ähnliche Zubereitungen) ist Hack- oder
(Bundesgcsetzbl. I S. 560), in Verbindung mit Arti-
Schabefleisch, dem Speisesalz, Zwiebeln oder Ge-
kel 129 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des würze zugesetzt sind.
Bundesrates verordnet:
§ 3
§ 1 (1) Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse dürfen nur
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden An- hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden
wendung auf nachstehend aufgeführte Erzeugnisse, von
sofern sie dazu bestimmt sind, in rohem Zustand 1. Betrieben, deren Inhaber in die Handwerksrolle
lose oder in Packunqen, Behältnissen oder Umhül- für das Fleischerhandwerk eingetragen sind,
lungen gewerbsmäßig in d(m Verkehr gebracht zu 2. Fleischwarenfabriken und ähnlichen fleischbe-
werden:
und fleischverarbeitenden Betrieben, in denen die
1. Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hack- Erzeugnisse unter der Aufsicht einer hauptberuf-
fleisch, Bratwurst, Brüh- und Bratwurstbrät sowie lich dort tätigen Person hergestellt werden, die
ähnliche Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch, in die Handwerksrolle für das Fleischerhandwerk
sofern sie nicht vor der Abgabe an rlen Letztver- eingetragen ist oder den Nachweis dafür erbracht
braucher einer Reifung mit Umrötung oder zur hat, daß sie die Voraussetzungen für die Eintra-
Verlängerung der Haltbarkeit einer Trocknung gung erfüllt,
oder Räucherung unterworfen werden, 3. Einzelhandelsbetrieben und deren Zweignieder-
2. unter Verwendung von zerkleinertem Fleisch her- lassungen und unselbständigen Zweigstellen so-
gestellte Zubereitungen wie Fleischklöße, wie von Zweigniederlassungen und unselbständi-
3. Erzeugnisse aus zerkleinerten Innereien wie Le- gen Zweigstellen von Unternehmen der i _ den
berhack, Nummern 1 und 2 bezeichneten Art, die über
eine räumlich abgesonderte Abteilung für die Ab-
4. gewürfeltes Fleisch, das zur Herstellung der unter gabe von Frischfleisch verfügen und in denen die
Nummer 1 genannten Erzeugnisse bestimmt ist, Herstellung und das Inverkehrbringen der Er-
5. Fleischzuschnilte wie Steak, Filet, Schnitzel, die zeugnisse von einer Person täglich beaufsichtigt
mit Mürbeschncidern oder Schneidgeräten ähn- und überprüft werden, die in die Handwerksrolle
licher Wirkung behandelt worden sind. für das Fleischerhandwerk eingetragen ist oder
den Nachweis dafür erbracht hat, daß sie die Vor-
(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung aussetzungen für die Eintragung erfüllt.
ist das Anbieten, zum Verkauf Vorrätighalten, Feil-
halten, Verkaufen und jeder; sonstige Uberlassen an (2) Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse dürfen
andere. Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen vorbehaltlich der §§ 5 und 7 nicht zu Betrieben an-
steht es gleich, wenn die Erzeugnisse für Mitglieder derer Unternehmen befördert werden.
von Genossenschaften oder ühnlichen Einrichtungen (3) Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse dürfen
oder in Einrichtunqen zur Cemcinschaftsverpflegung nicht auf Märkten, Straßen oder äff entliehen Plätzen,
abgegeben werden. von Freibänken, freibankähnlichen Einrichtungen,
freibankfleischverarbeitenden Betrieben und deren
Verkaufsstellen hergestellt oder in den Verkehr ge-
§ 2
bracht werden; sie dürfen ferner nicht durch Auto-
(1) Hackfleisch (G1:hacktes, C(~wicgles) ist rohes, maten oder durch Feilbieten von Haus zu Haus in
von groben Sehnen befreites Skelettmuskelfleisch den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für
von warmblütiucn Schlachttieren in zerkleinertem das Vorrätighalten von roher Bratwurst und ähn-
Zustand ohne jeden Zusiltz. lichen Erzeugnissen auf Märkten, Straßen oder öf-
fentlichen Plätzen, sofern diese Erzeugnisse gebra-
1) Anclcrl BurHksqcselzbl. III 212:i---12'); ten, gebrüht, gedämpft oder gekocht abgegeben
hebt auf Bu11d1,sqPsdziJI. III 2125-4-12 werden.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 4 § 6
(1) Di() in § 1 lwzeiclrne!Pn Erzeugnisse dürfen (1) Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse dürfen in
nur nm T,JD(! ihn:r Ih>rslc'llung, Brntwurst auch an Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen für die
dem ciul den I lus!c,lhrn~JS!.dq !olqendcn Tau, in den Abgabe an den Letztverbraucher nur zum Verkauf
V(!rkch r ~J<dHcJcii L V✓ C!rdcn. Die Erzc!uunissc dürfen vorrätig gehalten oder feilgehalten werden, wenn
von ckr I bis z11 an rlen Letztver- auf den Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen
brauchc r nur in Rüurnt!rl mh·r Vorrnt~:;bchältnlsscn deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift an-·
mit cirwr lur ni('.1! iiber 1- 4(' C, in Vcr- gegeben sind
kc_rnfsrüumen u,1mil!Pllwr vor ihrnr Abgabe oder
l. der Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung in
V✓ ühn)nd clc:r jcwc1liq('U J I,rnpLitlY,dtzzeilcn bei einer
deutscher Sprache und
Temperalur nid1l illJcr 1 ~f' C, aufbewahrt werden.
2. das Datum der Herstellung unter Verwendung
Nc1ch J\bl,1u/ rlc:r Fri~J.l·n ck~s Absatzes l nicht der vVorte „ Hergestellt am ...... ".
abgqJebf!nc i~:1;c :,incl am 9lcichen Tage
durch KodH,n, 13 ril !.cn, Dii mpfc,n, Brühen oder Zu- (2) Gefrorene Erzeugnisse dürfen nur in den Ver-
setzen von NiLrilpi>kcdsalz in <~inPn Zustand zu brin- kehr gebracht werden, wenn die Kartons oder festen
gen, der d.ie /\hgd>e als ErzPugnis nach § 1 aus- Behältnisse nach Absatz 1 gekennzeichnet sind und
schließt, oder unschJcllich zu Lesci.ligen. auf ihnen in der dort bezeichneten Weise der Name
oder die Firma und der Ort der gewerblichen Haupt-
niederlassung des Herstellers angegeben sind.
§5
(1) In gefrorenem Zu.stand dürfen die in § 1 be- § 7
zeichneten Erzeugnisse nur in den Verkehr gebracht
und befördert werden, In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein-
schaftsverpflegung dürfen Hackfleisch, Schabefleisch,
1. wenn sle in Betrieben nc1ch § 3 Abs. 1 hergestellt zubereitetes Hackfleisch sowie aus diesen Erzeug-
sind, nissen hergestellte Zubereitungen nur zum Verzehr
an Ort und Stelle abgegeben werden. Diese Lebens-
2. wenn sie unmi llelbar nach ihrer flerstellung
mittel müssen unmittelbar vor ihrer Abgabe oder
a) in eine von einem Karton oder festen Behält- der betreff enden Hauptabsatzzeit
nis umschlm;scnc Umhüllung, die wasser- und
l. in dem Betrieb hergestellt,
dampfundurchlüssig sein muß, abgabefertig
abgefüllt und 2. von einem Betrieb nach § 3 Abs. 1 hergestellt oder
b) mit einer milUercn Geschwindigkeit von min- 3. durch Auftauen eines den Vorschriften des § 5
destens 1 cm in der Stunde uuf eine Kern- entsprechenden Erzeugnisses genußfertig gemacht
temperatu1· von rnindc•stens --· 18° C ein- worden sein. Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse
gefroren dürfen in Gaststätten und Einrichtungen zur Ge-
worden sind, meinschaftsverpflegung in rohem Zustand vorrätig
gehalten werden, sofern sie dazu bestimmt sind,
3. wenn ihre /\ u flwwahrnnDstcmperatur bis zur gebraten, gebrüht, gedämpft oder gekocht abgegeben
Abgt.Jbc: den V\/ c,rt von 1 B() C nicht überschrit- zu werden. Für Gaststätten und Einrichtungen zur
ten hclt und Gemeinschaftsverpflegung mit einer über 24 Uhr
4. wenn sie rnil einer in deutscher Sprache abge- hinausgehenden Hauptabsatzzeit enden die Fristen
faßten Anweisung über die sachgerechte Behand- des § 4 Abs. 1 Satz 1 mit dem Ablauf dieser Haupt••
lung des betrdf cnden ErzeurJnisses, insbesondere absatzzeit.
das Auflwwcllnen, Aufürncn und Zubereiten, ver- § 8
sehen sind.
Zur Herstellung der in § 1 bezeichneten Erzeug-
(2) Gefrorene Erzeugnisse dürfen auch von ande- nisse verwendete Zerkleinerungsvorrichtungen und
ren als den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Betrieben in sonstige Geräte müssen täglich nach jeder Haupt-
den Verkehr gebracht und befördert werden. absatzzeit, mindestens mittags und abends, ausein-
andergenommen und gründlich gereinigt werden.
(3) Hackfleisch, Schübeflcisch und zubereitetes
Nach Verwendung von Reinigungs- und Desinfek-
Hackfleisch, die in gefrorenem Zustand in den Ver-
tionsmitteln müssen die Geräte vor ihrer Wieder-
kehr gebracht werden sollen, dürfen nicht aus Ge-
benutzung mit Wasser sor-gfältig nachgespült wer-
frierfleisch hergestellt werden; entgegen diesem den. Zur Reinigung dieser Geräte verwendetes
Verbot hergesi.dlte Erzeugnisse dürfen nicht in den
Wasser muß den für Trinkwasser vorgeschriebenen
Verkehr gebracht werden.
Anforderungen entsprechen.
(4) § 4 findet auf ~Jefrorenc Erzeugnisse keine An-
wendung. Gefrorene Erzeugnisse, deren Temperatur § 9
- 18° C überschritten hat oder die vor mehr als
drei Monuten hergestellt worden sind, sind unver- Als nachgemacht oder verfälscht sind insbesondere
züglich durch Kocben, Bruten, Dämpfen, Brühen oder anzusehen und auch bei Kenntlichmachung vom Ver-
Zusetzen von Nitritpökelr;alz in einen Zustand zu kehr ausgeschlossen:
bringen, der die Abuabe als Erzeugnis nach § 1 aus- 1. Hackfleisch und Schabefleisch, dem Wasser oder
schließt, oder unschädlich zu beseitigen. andere Stoffe zugesetzt sind;
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965 621
2. zubereitetes Hackfleisch, d(!ill Wasser oder andere ohne daß eine Reifung des Erzeugnisses ein-
Stoffe als Spcisesillz, Zwiebeln oder Gewürze getreten ist.
zugesetzt sind;
§ 11
3. Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hack-
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
fleisch, das unter Verwendung von anderem
Fleisch als SkeleUmuskelfJeisch, insbesondere von 1. die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse entgegen den
Sehnen, Blut, Herz, Milz, Lungen, Nieren, Speise- Vorschriften der §§ 3, 4, 5 und 7 gewerbsmäßig
röhren, Drüsen, oder unter Zusatz von Talg, Speck oder in einer in § 1 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten
oder Flomen hergestellt ist; Weise herstellt, aufbewahrt, befördert oder in
4. Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hack- den Verkehr bringt,
fleisch, das ganz oder teilweise unter Verwendung 2. gegen die Vorschrift des § 8 über die Reinigung
von Kopffleisch, Zwerchfellmusku]atur, Dünnung von Geräten verstößt,
oder Knochenputz hergesteJlt ist; wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Lebens-
5. Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hack- mittelgesetzes bestraft.
fleisch, das ganz oder teilweise unter Verwendung (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6
von gesalzenem, gekochtem, gedämpftem, ge- auf den Kartons, Behältnissen, Packungen oder Um-
brühtem, geräuchertem, umgerötetem oder sonst hullungen die erforderlichen Angaben nicht oder
nicht frischem Fleisch hergestellt ist; nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, wird
6. Bratwurst, die ganz oder teilweise unter Ver- nach § 12 des Lebensmittelgesetzes bestraft.
wendung von anderem Fleisch als Skelettmuskel-
fleisch und Speck, insbesondere von Sehnen, Blut, § 12
Herz, Milz, Lungen, Nieren, Speiseröhren, Drüsen,
§ 11 der Fleisch-Verordnung vorn 19. Dezember
hergestellt ist;
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 726) 2 ) erhält folgende
7. Fleischzubereitungen wie Fleischklöße, deren Fassung:
Fleischgrundlage nicht ausschließlich aus Hack- ,,§ 11
fleisch, Schabefleisch oder zubereitetem Hack-
fleisch besteht. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine
Anwendung auf Hackfleisch, Schabefleisch und zu-
§ 10 bereitetes Hackfleisch im Sinne der Hackfleisch-
Eine irreführende B'czeichnung liegt insbesondere Verordnung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I
vor, s. 619)."
1. wenn Hackfleisch, Schabefleisch oder zubereitetes § 13
Hackfleisch unlcr der Bezeichnung einer Tierart Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
in den Verkehr gebracht wird, ohne daß das leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Fleisch ausschließlich von dieser Tierart stammt; blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
2. wenn Hackfleisch oder zubereitetes Hackfleisch, setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
zu dessen Herstellung anderes Fleisch als mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
Schweine- oder Rindfleisch verwendet worden gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
ist, unter der Bezeichnung Hackfleisch oder zu-
bereitetes Hackfleisch in den Verkehr gebracht § 14
wird;
Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem
3. wenn eine Zubcrnil.ung aus zerklcifü~rtem rohem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Fleisch unter der Bezeichnung frische Mettwurst, Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und ähn--
Mettwurst oder uni.er einer ühnlictieL Bezeich- liche Zubereitungen (Hackfleischverordnung) vom
nung an den Lc[ztverbraucher abgegeben wird, 24. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 570) 3 ) außer Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1965
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
2) BL1ndes(]'.!sdzbl. III 212:i-~ :m
3) Bnndcsgcsclzbl. III 212:i-4-12
622 Bundf~sgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Vierte Verordmmg
zur .Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung*)
Vom 16. Juli 1965
J\ul Crund des § 5 i1 J\bs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 b) in Nummer 5 werden im zweiten Halbsatz hin-
und] des Lcbcnsmillclucsdzcs vom 17. Januar 1936 ter dem Wort „Quitten" ein Komma und das
(ReichsgcsdzbI. 1 S. 17), zuletzt geändert durch das Wort „Ananas" eingefügt.
Gesetz über den Ubcrgang von Zuständigkeiten auf 3. In § 3 Abs. 1 erhält die Nummer 2 folgende Fas-
dem Gebiete des R.(!chts des Gesundheitswesens vom sung:
29. Juli 1964 (Bundcsucsdzbl. I S. 560), wird im Ein-
,,2. bei getrockneten Weinbeeren, deren Ober-
vernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,
fläche acetyliertes Monoglyzerid zugesetzt
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit
ist, durch die Angabe „mit Glyzeriden" ;".
Zustimmung des Bundesrales verordnet:
4. § 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,,§ 6
Die Fruchlbehandlun~Jsvcrordnung vom 19. De- Acetyliertes Monoglyzerid, das zur Behandlung
zember 1959 (Bundcsgeselzbl. I S. 751), zuletzt ge- der Oberfläche von getrockneten Weinbeeren be-
ändert durch di c Dri ttc Verordnung zur Änderung stimmt ist, muß folgenden Reinheitsanforderun-
der Fruchtbehandlungsverordnung vom 23. Juli 1963 gen entsprechen:
(Bundesgesetzbl. I S. 537), wird wie folgt geändert: Die Reichert-Meißl-Zahl darf nicht weniger als
1. § 1 wird wie folgt gcfü1clcrt: 75 und nicht mehr als 150, die Säurezahl darf
a) Nummer 2 erhält fol~Jcndc Fassung: nicht mehr als 6 betragen; Reste von Katalysa-
toren dürfen nicht nachweisbar sein."
,,2. acetyliertes Monoglyzerid, das aus natür-
lichen Fc>.tten hergestellt ist, als Zusatz zur 5. § 10 Abs. 2 wird gestrichen.
Oberfüiche von getrockneten Weinbeeren,
ausgenommen Korintht;n;"; Artikel 2
b) in Nummer 3 Buchstabe a werden hinter dem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Wort „Quitten" ein Komma und das \!Vort leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
,,Ananas" cingelügt. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
2. § 2 wird wie fol~J t geJndcrt: mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
„4. 6,0 Gramm acetyliertes Monoglyzerid in
Artikel 3
einem Kilogramm getrockneter Wein-
beeren einschließlich deren natürlichen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-·
Wachsc.:)s;"; kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1965
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
In Vertretung
Bargatzky
"') Ändert Bundesqe~;clzbl. III 2125-4-35
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965 623
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 9. Juli 1965
Tag lnhal t Seite
28.6.65 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung ätzender und
giftiger Stoffe auf dem Rhein .......................................................... . 901
Ändert Bundesgesetzbl. III 9502-13
30.6. 65 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtpolizei-
verordnung .......................................................................... . 902
Ändert Bundesgesetzbl. III 9501-11 ·
30.6.65 Neunte Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnen-
schiffahrt ............................................................................ . 903
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 9500-3-9
30.6.65 Zehnte Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt 904
Sammlung des Bundesrechts, Bundesges_lf)tzbl. III 9500-3-10
30.6.65 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingent
für Rohaluminium - 2. Halbjahr 1965) ................................................ . 905
Ändert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)
8.6. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten und den Geltungsbereich des Protokolls vom
28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
.
9.6.65
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr .................................... .
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
907
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Luftverkehr ................. . 908
Nr. 25, ausgegeben am 14. Juli 1965
30. 6. 65 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Wasserskifahren auf den Bundeswasser-
straßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 909
Ändert Bundesgesetzbl. III 9501-10
8. 7. 65 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollaussetzung
für Kühe usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910
Ändert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)
25. 6. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der Grenzabfertigung an der deutsch-luxemburgischen Grenze in Keppes-
hausen ...... _... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 912
25. 6. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der Grenzabfertigung im Schiffsverkehr auf dem Coevorden-Piccardie-Kanal 913
25. 6. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Indien über den Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91.(
29. 6. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gas-
kriegs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 915
Nr. 26, ausgegeben am 21. Juli 1965
1. 7. 65 Gesetz zu dem Zollabkommen von Brüssel vom 1. März 1956 über Carnets E.C.S. für Waren-
muster nebst Unterzeichnungsprotokoll ................ 1................................. 917
11. 7. 65 Gesetz zu dem Zollübereinkommen von Brüssel vom 6. Dezember 1961 über das Carnet A.T.A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948
6. 7. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1039
8. 7. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vierten Protokolls zum Allgemeinen Ab-
kommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Inkrafttreten für Griechen-
land) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1040
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
31. 5. 65 Ach!(! Vc!rnrdnung zur Änderung der Ausfuhrliste
--- .!\_nla:JC AL zur J\ulknwirlschaftsverordnung -- 114 24. 6. 65 25. 6. 65
J\nclcrt Bun<lcsgcsclzbl. III 7400-1-1
6_ b. 65 Schifldhrl.polizc!iliche Anordnung der Wasser- und
Schilf,1hrtsdirckt.ion 1 lamburq über das Befahren
dc!s Fldhs in Buxtc,hucle (Dste) 114 24.6.65 25. 7.65
2. 7. 65 Verordnung über die famäßigung der Abschöp-
lunq Jür l ldrlweizcn zur I-1erstellung von Dunst
lmd Grjcß für besiirnrnte Verwendungszwecke 122 6. 7. 65 1. 7. 65
Swn111lu11y des JJundcsrechls, Bundesgesetzbl. lll
7841-5-5
2. G. 65 Schiffohrlpolizcilichc Anordnung der Wasser- und
Schiffohrtsclirnktion Bremern über das Wasserski-
fahren dUI dem Wllrster Watt, der Weser und der
Lesum 122 6. 7. 65 6. 7.65
2. 6. G5 Schiffithrl.poliz<\iliche Anordnung der Wasser- und
Schiffc1hrtsdin~klion Bremen zur Ergänzung der
schiffahrlpolizf!ilichen Anordnung für die Schiff-
fahrt auf der Wc!ser über den Umschlag explo-
sionsgdtihrliche:~r Güter ,:mf den Liegeplätzen bei
Brernc!rhaven 122 6. 7. 65 6. 7. 65
7. 7. 65 Verordnung über die Höhe der vor Erteilung· der
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen zu stellenden Kau-
tion (Getreide und Mischfutlermittel) 123 7. 7.65 7. 7. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7841-5-8
1. 7. 65 Verordnung Nr. 13/65 über die Festsetzung von·
Entgelten für V<:rkchrsleistungcn der Binnen-
schiffü h rt 124 8. 7.65 Siehe§ 4
28. 6. 65 Verordnun9 über die statistische Erfassung der in
den Gc-dtungsbereid1 dieser Verordnung verbrach-
ten festen Brennstoffe 128 14. 7. 65 15. 7. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7402-2
9. 7. 65 Verordnung TSP Nr. 6/65 über Tarife für den
Gülc:rfornverkehr mit Kraftfahrzeugen 128 14, 7.65 15. 7.65
10. 7. GS Schiffdhripohzeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiflilhrlsdircktion Kiel für den Nord-Ostsee-
Kmwl 129 15. 7. 65 15. 7.65
15. 7. 65 Dril.le Verordnung zur Anderung der Verordnung
iiber Ersli11JutHJcn bei der Ausfuhr von Mi.Ich-·
erzcugni ssen 131 17, 7.65 18. 7.65
Anderl Bundesge1:JelzlJJ. 111 7842-11-8
30. 6. 65 Schiffohrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrlsclircklion Hi:lmbur9 über den Umschlag
von e:xplosionsgcfoh rlichen Gütern auf der See-
sd1 iffohrtslrnßc Elbe 132 20. 7.65 20. 7.65
Heraus q c b er: Dl'r Rulldesministcr der .Tusliz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. -- Druck: Bundesdruckerei.
Das Bunclcsqcsctzbli!l.l crschi,inl. in cln,i Teilen. In Teil I und II w,,rdcn die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfortiqunq v,,rküll(ld. Jn 'J'<cil lll wird das uls forlqcltencl testqcslcllte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli Pl:ifl (lluncfosqc,sdzbl. I S. 437) nach SachcJcbidcrn , ordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqungen für Teil III durch den Verlag.
13czuqsbcclintJUIHJcn für Tc,il l untl II: Li!tlleBclcr Bc,zuq nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,--.
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