Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1965 603
Gesetz
zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz
und die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden *)
Vom 11. Juli 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2b
schlossen:
(1} Mit dem Beginn eines bewaffneten Konflikts
gehört es zu den Aufgaben der Verbände des Bun-
desgrenzschutzes, mit militärischen Mitteln geführte
Artikel 1
Angriffe gegen das Bundesgebiet mit der Waffe ab-
In das Gesetz über den Bundesgrenzschutz und zuwehren. Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die Ver-
die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden bände des Bundesgrenzschutzes Teil der bewaffneten
vom 16. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 201) werden Macht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vor-
folgende Vorschriften eingefügt: schrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Ausbildung und Ausrüstung der Verbände des
Bundesgrenzschutzes müssen sich in dem durch die-
,,§ 2 a ses Gesetz gezogenen Rahmen halten."
Der Bundesminister des Innern kann im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Fi.nanzen Auf- Artikel 2
gaben und Befugnisse, die sich aus § 2 ergeben, auf Dieses Gesetz tritt am Tage nach seirrer Verkün-
die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
*) Ergänzt Bundesgesctzbl. III 13-1
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über di.e Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Vom 11. Juli 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2121-11 1)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- b) bei bestimmungsgemäßer oder längerer An-
schlossen: wendung keine schädlichen Nebenwirkungen,
abgesehen von besonderen Umständen des
Artikel 1 Einzelfalles, eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbe-
§ 1 werbs veranstaltet wird,
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die 3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete
Werbung für Angaben
1. Arzneimittel im Sinne des § 1 des Arzneimittel- a) über die Zusammensetzung oder Beschaffen-
gesetzes, heit von Arzneimitteln, Gegenständen oder
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Ge- anderen Mitteln oder über die Art und ;Weise
genstände, soweit diese der Erkennung, Beseiti- der Verfahren oder Behandlungen oder
gung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder
Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der
Mensch oder Tier dienen und die Werbeaussage für sie tätigen Personen
sich auf diesen Zweck bezieht. gemacht werden.
(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
sind Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- § 4
gesetzes und Futtermittel im Sinne des § 1 des Fut- Unzulässig ist eine Werbung, wenn
termittelgesetzes. Gegenstände im Sinne des Ab- 1. Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder er-
satzes 1 Nr. 2 sind auch Bedarfsgegenstände im wähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder
Sinne des § 2 Nr. 2 des Lebensmi.ttelgesetzes und fachlich hierzu berufenen Personen erstattet wor-
Gegenstände zur Körperpflege.
den sind und nicht die Angabe des Namens,
(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist Berufes und Wohnortes des Gutachters oder Aus-
auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaus- stellers des Zeugnisses sowie den Zeitpunkt der
sagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses ent-
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die halten,
Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Un- 2. auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Ver-
fallschäden. öffentlichungen Bezug genommen wird, ohne daß
aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffent-
§ 2
lichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Be-
Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Ange- handlung, den Gegenstand oder ein anderes Mit-
hörige der Heilberufe oder des l--Ieilgewerbes, Ein- tel selbst betrifft, für die geworben wird, und
richtungen, die der Gesundheit von Mensch oder ohne daß der Name des Verfassers, der Zeitpunkt
Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt
Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegen- werden.
ständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel
treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwen- § 5
den.
Unzulässig ist eine Werbung, mit der Werbe•
§ 3 gaben (Waren oder Leistungen) als Entgelt für die
Empfehlung, Verschreibung oder Anwe°:dung von
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegen-
Irreführung liegt insbesondere dann vor,
ständen oder anderen Mitteln angekündigt, ange-
1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Ge- boten oder gewährt werden.
genständen oder anderen Mitteln Wirkungen bei-
gelegt werden, die ihnen nicht nach den Erkennt-
nissen der medizinischen Wissenschaft oder nach § 6
praktischen Erfahrungen zukommen, Unzulässig ist eine Werbung, die darauf hinwirkt,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbe-
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden halten ist, im Wege des Versandes zu beziehen.
kann, Dieses Verbot gilt nicht für eine Werbung, die sich
auf die Abgabe von Arzneimitteln in den Fällen des
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 2121-5 und 450-2 § 34 des Arzneimittelgesetzes bezieht.
Nr. 30 - Tctg der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1965 605
§ 7 hafte Beschwerden beim Menschen selbst zu
Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung erkennen und mit den in der Werbung bezeich-
oder Behandlung von Krnnkheiten, Leiden, Körper- neten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren,
schäden odc~r krank haften Beschwerden, die nicht Behandlungen oder anderen Mitteln zu behan-
auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden deln,
Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). 11. mit nicht fachlichen Außerungen Dritter, insbe-
sondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Emp-
§ 8 fehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche
Außerungen,
Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel
nicht geworben werden, 12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich
oder überwiegend an Kinder oder an Jugend-
1. wenn sie nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahn-
liche unter 18 Jahren richten,
ärztlichen oder tierärzUichen Verschreibung an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, 13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder ande-
ren Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall ab-
2. wenn sie vom Hersteller oder von demjenigen, hängig ist,
der sie sonst in den Verkehr bringt, dazu be-
stimmt sind, beim Menschen die Schlaflosigkeit 14. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern
zu beseitigen. oder Proben oder durch Gutscheine dafür.
§ 9
§ 10
Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel,
Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere (1) Die Werbung für Arzneimittel außerhalb der
Mittel nicht geworben werden Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Ver-
hütung, Beseitigung oder Linderung der in der An-
1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen
lage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten
oder fachlichen Veröffentlichungen,
oder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen.
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfah-
(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren,
ren, die Behandlung, der Gegenstand oder das
Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der
andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich
Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Be-
oder anderweitig fachlich empfohlen oder ge-
seitigung oder Linderung dieser Krankheiten ode1
prüft ist,
Leiden beziehen. Bei Lebensmitteln im Sinne der
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten, Verordnung über diätetische Lebensmittel vom
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in 20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415) gilt dies
der Berufskleidung oder bei der Ausübung der nicht für die Werbung mit Angaben und Hinweisen,
Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des die nach dieser Verordnung zugelassen sind. Dies
Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels, gilt auch nicht für die Werbung für Verfahren oder
Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuran-
5. mit der bildlichen Darstellung stalten.
a) von Veränderungen des menschlichen Kör-
pers oder seiner Teile durch Krankheiten, § 11
Leiden oder Körperschäden, Die Werbung eines Unternehmens mit Sitz außer-
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzu-
Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegen- lässig, wenn nicht ein Unternehmen mit Sitz oder
standes oder eines anderen Mittels durch eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt
vergleichende Darstellung des Körperzustan- im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nach diesem
des oder des Aussehens vor und nach der Gesetz unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden
Anwendung, kann, ausdrücklich damiit betraut ist, die sich aus
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu übernehmen.
eines Verfahrens, einer Behandlung, eines
Gegenstandes oder eines anderen Mittels am § 12
menschlichen Körper oder an seinen Teilen, Wer vorsätzlich dem Verbot der irreführenden
6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis
soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer
Sprachgebrauch eingegangen sind, dieser Strafen bestraft.
7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angst-
gefühle hervorzurufen oder auszunutzen, § 13
8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
oder eine Entg(~gennahme von Anschriften ver- fahrlässig
bunden ist,
1. in einer nach § 4 unzulässigen Weise mit Gut-
9. mit Hauszeitschriften, deren Werbezweck miß- achten, Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Ver-
verständlich oder nicht deutlich erkennbar ist, öffentlichungen wirbt,
10. mit Schriften, die dazu anleiten, bestimmte 2. entgegen § 5 eine mit Werbegaben verbundene
Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krank- Werbung betreibt,
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. entgegen § 6 eine Werbung betreibt, die auf einen § 16
Bezug von A rz1wimitteln im Wege des Versandes (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-
hinwirkt,
lichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro-
4. entgegen § 7 für eine FernhPhandlung wirbt, kurist einer juristischen Person oder als vertretungs-
berechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer
5. entgegen § 8 für dort bezeichfü~te Arzneimittel
außerhalb der Fachkreise wirbt, Personengesellschaft des Handelsrechts eine Straf-
tat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
6. auf eine durch § 9 verbotene Weise außerhalb § 13, so kann auch gegen die juristische Person
der Fachkreise wirbt, oder die Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße
7. entgegen § 10 eine Werbung betreibt, die sich festgesetzt werden.
auf die in der Anlage zu § 10 aufgeführten Krank- (2) Die Geldbuße beträgt im Falle einer Straftat
heiten oder Leiden bezieht, nach § 12 bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark; Ist
8. eine nach § 11 unzulässige Werbung betreibt. eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 begangen wor-
den, so ist die Geldbuße nach dieser Vorschrift zu
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahr- bemessen.
lässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3)
zuwiderhandelt. § 17
(3) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann mit (1) Werbematerial, auf das sich eine in § 12 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, Strafe oder in § 13 mit Geldbuße bedrohte Hand-
die fahrlässige Ordnungswidrigkeit mit einer Geld- lung bezieht, kann eingezogen werden.
buße bis zu fünf undzwanzigtausend Deutsche Mark (2) Kann wegen der Tat keine bestimmte Person
geahndet werden. verfolgt oder verurteilt werden oder kann eine
(4) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ver- Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht fest-
jährt in zwei Jahren. gesetzt werden, so kann die Einziehung selbständig
angeordnet werden.
§ 14 (3) Die Vorschrift des § 51 des Arzneimittelgeset-
(1) Die Strafvorschrift des § 12 und die Bußgeld- zes über die Entschädigungspflicht ist anzuwenden.
vorschriften des § 13 gelten auch für denjenigen,
der als vertretunusberechtigtes Organ einer juri- § 18
stischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, Unberührt bleiben
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Per-
sonengesellschaft des Handelsrechts oder als ge- 1. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
setzlich er Vertrnter eines anderen handelt. Dies vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetz bl. S. 499), zuletzt
gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche geändert durch das Gesetz vom 11. März 1957 (Bun-
die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk- desgesetzbl. I S. 172),
sam ist. 2. § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Ge-
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht schlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundes-
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung gesetzbl. I. S. 700),
des Unternehmens oder eines Teils des Unterneh- 3. die Zugabeverordnung vom 9. März 1932 (Reichs-
mens eines anderen beauftragt oder von diesem gesetzbl. I S. 121).
ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-
wortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz
auferlegt. Artikel 2
Das Strafgesetzbuch 2 ) wird wie folgt geändert:
§ 15
In§ 184 werden in Nummer 3 a hinter den Worten
(1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine
„zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten" die
durch § 12 mit Strafe oder durch § 13 mit Geldbuße Worte „oder zur Verhütung der Empfängnis" ein-
bedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber
gefügt.
oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen
Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer Artikel 3
juristischen Person oder einen vertretungsberechtig- Das Arzneimittelgesetz vom 15. Mai 1961 3), zu-
ten Gesellschafter einer Personengesellschaft des letzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1964
Handelsrechts eine Geldbuße festgesetzt werden, (Bundesgesetzbl. I S. 365), wird wie folgt ergänzt:
wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichts- 1. Hinter § 38 wird ein § 38 a mit folgendem Wort-
pflicht verletzt haben und der Verstoß hierauf be- laut eingefügt:
ruht. ,,§ 38a
(2) Die Geldbuße beträgt (1) Arzneimittel, die nicht verschreibungspflich-
1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu tig sind und vom Hersteller oder demjenigen, der
fünfzigtüusc~nd D(~ntsche Mürk, sie sonst in den Verkehr bringt, ausschließlich
2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu 2) Bundesgesetzbl. III 450-2
fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark. 3) Bundesgesetzbl. III 2121-5
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1965 601
oder teilweise dazu bestimmt sind, Schmerzen 2. § 47 wird wie folgt ergänzt:
zu verhüten, zu lindern oder zu beseitigen, Schlaf-
losigkeit zu beseitigen oder Abmagerung herbei- In Absatz 1 erhält Nummer 4 folgende Fassung:
zuführen, dürfen, soweit sie durch Rechtsverord- „4. den Vorschriften einer nach §§ 38, 38 a oder
nung nach Absatz 2 bestimmte Stoffe oder 39 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-
Zubereitungen aus Stoffen enthalten, nur in den delt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschriften
Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behält- verweist."
nissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Artikel 4
Umhüllungen und Packungsbeilagen in deutlich Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
lesbarer Schrift anqegeben ist, daß sie nicht ohne
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ärztlichen oder zahnärztlichen Rat längere Zeit (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
oder in höheren Dosen angewendet werden
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
sollen.
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen Dritten Uberleitungsgesetzes.
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Stoffe oder Zube- Artikel 5
reitungen aus Stoffen zu bestimmen, die als Be-
standteile von Arzneimitteln nach Absatz 1 (1) Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1965 in Kraft.
geeignet sind, bei langanhaltendem Gebrauch (2) Werbematerial, das den Vorschriften der Po-
und nicht nur infolge besonderer Umstände des lizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiete
Einzelfalles die Gesundheit des Menschen zu ge- des Heilwesens, jedoch nicht den Vorschriften die-
fährden. In der Rechtsverordnung kann die Be- ses Gesetzes entspricht und vor dem 15. Juli 1965
stimmung auf bestimmte Darreichungsformen hergestellt worden ist, darf noch ein Jahr nach In-
beschränkt werden." krafttreten dieses Gesetzes verwendet werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Schröder
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
608 BundE~sgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage
(zu § 10)
Krankheiten und Leiden,
auf die sich die Werbung gemäß § 10 nicht beziehen darf
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen 6. Geschwüre des Magens und des Darms,
1. Nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 7. Epilepsie,
1961 (Bundesgesetzbl.I S. 1012). zuletzt geän-
8. Geisteskrankheiten,
dert durch das Gese,tz vom 23. Januar 1963
(Bundesgesetzbl.I S.57) meldepflichtige Krank- 9. Trunksucht,
heiten, 10. krankhafte Komplikationen d~r Schwanger-
2. Geschwulstkrankheiten, schaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
3. Krankheiten des Stoffwechsels und der in-
neren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht,
1. Nach dem Viehseuchengesetz vorn 26. Junl
4. Krankheiten des Blutes und der blutbilden-
1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt geänder1
den Organe, ausgenommen Eisenmangel-
durch das Gesetz vorn 23. August 1956 (Bundes•
anämie,
gesetzbl. I S. 743) meldepflichtige Krankheiten,
5. organische Krankheiten
2. ansteckender Scheidenkatarrh der Rinder,
a) des Nervensystems,
3. Fruchtbarkeitsstörungen der Pferde und Rin•
b) der Augen und Ohren,
der,
c) des Herzens und der Gefäße, ausgenom-
men allgemeine Arteriosklerose, Vari- 4. infektiöse Aufzuchtkrankheiten der Tiere,
kose und Frostbeulen, 5. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen
d) der Leber und des Pankreas, Ziegen und Schafen,
e) der Harn- und Geschlechtsorgane, 6. Kolik bei Pferden und Rindern.
Verordnung
über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2
des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1965
Vom 30. Juni 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 53-4-11
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldaten-
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vorn 8. August 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 650) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Verteidigung und mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1
Im Rechnungsjahr 1965 (vorn 1. Januar bis 31. De-
zember 1965) werden auf Grund des Stellenvorbe-
halts für Inhaber, des Zulassungsscheins Stellen
nicht in Anspruch genommen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 1. Ja-
nuar 1965 in Kraft.
Bonn, den 30. Juni 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferti9ung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten grnrdnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlag.
Bczuqsbedinqungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0.40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
601
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1965 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
1. 1. 65 Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Ingenieurgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . 601
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 702-11
11. 1. 65 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von
Bundesgrenzschutzbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603
Ergänzt Bundesgesetzbl. III 13-1
11. 7. 65 Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2121-11; ändert Bundesgesetzbl. III 2121-5
und 450-2
30. 6. 65 Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1965 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 53-4-11
Dieser Ausgabe liegt für alle Abonnenten eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1965 bei.
Gesetz
zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur''
(Ingenieurgesetz)
Vom 7. Juli 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 702-11
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Die Ausschlußfrist nach Absatz 1 Nr. 1 endet
schlossen: für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs die-
§ 1
ses Gesetzes haben, zwei Jahre nach der Begrün-
(1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieur" dürfen dung des Wohnsitzes im Geltungsbereich dieses
Personen, die in der Wirtschaft, insbesondere in Gesetzes.
Gewerbebetrieben oder sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmungen, selbständig oder unselbständig § 2
berufstätig sind und nicht das Studium einer über-
Das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur"
wiegend technisch-naturwissenschaftlichen Fachrich-
auf Grund der Anzeige nach § 1 ist zu untersagen,
tung an einer deutschen wissenschaftlichen Hoch-
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die
schule mit Erfolg abgeschlossrn, die Abschluß-
erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Le-
prüfung an einer deutschen staatlichen oder staatlich
ben oder Gesundheit von Menschen erheblich ge-
anerkannten Ingenieurschule oder bis zum 31. De-
fährdet sind.
zember 1970 die Abschlußprüfung eines Betriebs-
führerlehrganges einer deutschen staatlich aner-
§ 3
kannten Bergschule bestanden haben, nur führen,
wenn sie Personen, die das Abschlußzeugnis einer auslän-
dischen Hochschule oder einer sonstigen ausländi-
1. vor der Verkündung des Gesetzes eine Tätigkeit
schen Schule über eine Ingenieurausbildung besitzen
unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt haben
und eine Berufstätigkeit nach § 1 ausüben, bedürfen
und die Absicht, die Berufsbezeichnung weiter-
zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur" der
zuführen, der zuständigen Behörde oder Stelle
Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Geneh-
innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren
migung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der aus-
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigt
ländischen Schule oder Hochschule einem Zeugnis
haben oder
der in § 1 genannten Schulen oder Hochschulen
2. eine Genehmigung nach § 3 erhalten haben. gleichwertig ist.
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.965, Teil I
§ 4 Siebente Verordnung zur Änderung der Schiffs-
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- besetzungsordnung vom 8. Januar 1960 (Bundes-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des ge.setzbl. II S. 147), bleiben unberührt.
Bundesrates Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft das Füh- § 8
ren der Berufsbezeichnung „Ingenieur" oder einer
Ordnungswidrig handelt, wer
entsprechenden ausländischen Berufsbezeichnung bei
Vorliegen anderer a]s der in diesem Gesetz genann- 1. ohne nach §§ 1, 3 oder nach einer auf Grund des
ten Voraussetzungen zu gestatten, soweit dies zur § 4 erlassenen Rechtsverordnung hierzu berech-
Durchführung von Richtlinien der Europäischen tigt zu sein oder
WirtschaftsgemeinschaJt erforderlich ist. 2. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 2
die Berufsbezeichnung „Ingenieur" allein oder in
§ 5 einer Wortverbindung führt. Die Ordnungs-
widrigkeit kann mit einer Geldbuße geahnd~l
Die Landesregierungen bestimmen die für die
werden.
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden
oder Stellen. § 9
§ 6 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Der Berufsbezeichnung „Ingenieur" stehen alle des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Berufsbezeichnungen gleich, die das Wort „Inge- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
nieur" in Wortverbindungen enthalten. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 7
Bes.andere Rechtsvorschriften über das Führen der
§ 10
Berufsbezeichnung „Ingenieur", insbesondere die
Schiffsbesetzungsordnung vom 29. Juni 1931 (Reichs- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
gesetzbl. II S. 517), zuletzt geändert durch die in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Dc~r Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1965 603
Gesetz
zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz
und die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden *)
Vom 11. Juli 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2b
schlossen:
(1} Mit dem Beginn eines bewaffneten Konflikts
gehört es zu den Aufgaben der Verbände des Bun-
desgrenzschutzes, mit militärischen Mitteln geführte
Artikel 1
Angriffe gegen das Bundesgebiet mit der Waffe ab-
In das Gesetz über den Bundesgrenzschutz und zuwehren. Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die Ver-
die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden bände des Bundesgrenzschutzes Teil der bewaffneten
vom 16. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 201) werden Macht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vor-
folgende Vorschriften eingefügt: schrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Ausbildung und Ausrüstung der Verbände des
Bundesgrenzschutzes müssen sich in dem durch die-
,,§ 2 a ses Gesetz gezogenen Rahmen halten."
Der Bundesminister des Innern kann im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Fi.nanzen Auf- Artikel 2
gaben und Befugnisse, die sich aus § 2 ergeben, auf Dieses Gesetz tritt am Tage nach seirrer Verkün-
die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
*) Ergänzt Bundesgesctzbl. III 13-1
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über di.e Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Vom 11. Juli 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2121-11 1)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- b) bei bestimmungsgemäßer oder längerer An-
schlossen: wendung keine schädlichen Nebenwirkungen,
abgesehen von besonderen Umständen des
Artikel 1 Einzelfalles, eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbe-
§ 1 werbs veranstaltet wird,
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die 3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete
Werbung für Angaben
1. Arzneimittel im Sinne des § 1 des Arzneimittel- a) über die Zusammensetzung oder Beschaffen-
gesetzes, heit von Arzneimitteln, Gegenständen oder
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Ge- anderen Mitteln oder über die Art und ;Weise
genstände, soweit diese der Erkennung, Beseiti- der Verfahren oder Behandlungen oder
gung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder
Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der
Mensch oder Tier dienen und die Werbeaussage für sie tätigen Personen
sich auf diesen Zweck bezieht. gemacht werden.
(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
sind Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- § 4
gesetzes und Futtermittel im Sinne des § 1 des Fut- Unzulässig ist eine Werbung, wenn
termittelgesetzes. Gegenstände im Sinne des Ab- 1. Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder er-
satzes 1 Nr. 2 sind auch Bedarfsgegenstände im wähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder
Sinne des § 2 Nr. 2 des Lebensmi.ttelgesetzes und fachlich hierzu berufenen Personen erstattet wor-
Gegenstände zur Körperpflege.
den sind und nicht die Angabe des Namens,
(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist Berufes und Wohnortes des Gutachters oder Aus-
auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaus- stellers des Zeugnisses sowie den Zeitpunkt der
sagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses ent-
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die halten,
Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Un- 2. auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Ver-
fallschäden. öffentlichungen Bezug genommen wird, ohne daß
aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffent-
§ 2
lichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Be-
Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Ange- handlung, den Gegenstand oder ein anderes Mit-
hörige der Heilberufe oder des l--Ieilgewerbes, Ein- tel selbst betrifft, für die geworben wird, und
richtungen, die der Gesundheit von Mensch oder ohne daß der Name des Verfassers, der Zeitpunkt
Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt
Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegen- werden.
ständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel
treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwen- § 5
den.
Unzulässig ist eine Werbung, mit der Werbe•
§ 3 gaben (Waren oder Leistungen) als Entgelt für die
Empfehlung, Verschreibung oder Anwe°:dung von
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegen-
Irreführung liegt insbesondere dann vor,
ständen oder anderen Mitteln angekündigt, ange-
1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Ge- boten oder gewährt werden.
genständen oder anderen Mitteln Wirkungen bei-
gelegt werden, die ihnen nicht nach den Erkennt-
nissen der medizinischen Wissenschaft oder nach § 6
praktischen Erfahrungen zukommen, Unzulässig ist eine Werbung, die darauf hinwirkt,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbe-
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden halten ist, im Wege des Versandes zu beziehen.
kann, Dieses Verbot gilt nicht für eine Werbung, die sich
auf die Abgabe von Arzneimitteln in den Fällen des
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 2121-5 und 450-2 § 34 des Arzneimittelgesetzes bezieht.
Nr. 30 - Tctg der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1965 605
§ 7 hafte Beschwerden beim Menschen selbst zu
Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung erkennen und mit den in der Werbung bezeich-
oder Behandlung von Krnnkheiten, Leiden, Körper- neten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren,
schäden odc~r krank haften Beschwerden, die nicht Behandlungen oder anderen Mitteln zu behan-
auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden deln,
Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). 11. mit nicht fachlichen Außerungen Dritter, insbe-
sondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Emp-
§ 8 fehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche
Außerungen,
Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel
nicht geworben werden, 12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich
oder überwiegend an Kinder oder an Jugend-
1. wenn sie nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahn-
liche unter 18 Jahren richten,
ärztlichen oder tierärzUichen Verschreibung an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, 13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder ande-
ren Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall ab-
2. wenn sie vom Hersteller oder von demjenigen, hängig ist,
der sie sonst in den Verkehr bringt, dazu be-
stimmt sind, beim Menschen die Schlaflosigkeit 14. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern
zu beseitigen. oder Proben oder durch Gutscheine dafür.
§ 9
§ 10
Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel,
Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere (1) Die Werbung für Arzneimittel außerhalb der
Mittel nicht geworben werden Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Ver-
hütung, Beseitigung oder Linderung der in der An-
1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen
lage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten
oder fachlichen Veröffentlichungen,
oder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen.
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfah-
(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren,
ren, die Behandlung, der Gegenstand oder das
Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der
andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich
Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Be-
oder anderweitig fachlich empfohlen oder ge-
seitigung oder Linderung dieser Krankheiten ode1
prüft ist,
Leiden beziehen. Bei Lebensmitteln im Sinne der
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten, Verordnung über diätetische Lebensmittel vom
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in 20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415) gilt dies
der Berufskleidung oder bei der Ausübung der nicht für die Werbung mit Angaben und Hinweisen,
Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des die nach dieser Verordnung zugelassen sind. Dies
Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels, gilt auch nicht für die Werbung für Verfahren oder
Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuran-
5. mit der bildlichen Darstellung stalten.
a) von Veränderungen des menschlichen Kör-
pers oder seiner Teile durch Krankheiten, § 11
Leiden oder Körperschäden, Die Werbung eines Unternehmens mit Sitz außer-
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzu-
Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegen- lässig, wenn nicht ein Unternehmen mit Sitz oder
standes oder eines anderen Mittels durch eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt
vergleichende Darstellung des Körperzustan- im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nach diesem
des oder des Aussehens vor und nach der Gesetz unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden
Anwendung, kann, ausdrücklich damiit betraut ist, die sich aus
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu übernehmen.
eines Verfahrens, einer Behandlung, eines
Gegenstandes oder eines anderen Mittels am § 12
menschlichen Körper oder an seinen Teilen, Wer vorsätzlich dem Verbot der irreführenden
6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis
soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer
Sprachgebrauch eingegangen sind, dieser Strafen bestraft.
7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angst-
gefühle hervorzurufen oder auszunutzen, § 13
8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
oder eine Entg(~gennahme von Anschriften ver- fahrlässig
bunden ist,
1. in einer nach § 4 unzulässigen Weise mit Gut-
9. mit Hauszeitschriften, deren Werbezweck miß- achten, Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Ver-
verständlich oder nicht deutlich erkennbar ist, öffentlichungen wirbt,
10. mit Schriften, die dazu anleiten, bestimmte 2. entgegen § 5 eine mit Werbegaben verbundene
Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krank- Werbung betreibt,
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3. entgegen § 6 eine Werbung betreibt, die auf einen § 16
Bezug von A rz1wimitteln im Wege des Versandes (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-
hinwirkt,
lichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro-
4. entgegen § 7 für eine FernhPhandlung wirbt, kurist einer juristischen Person oder als vertretungs-
berechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer
5. entgegen § 8 für dort bezeichfü~te Arzneimittel
außerhalb der Fachkreise wirbt, Personengesellschaft des Handelsrechts eine Straf-
tat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
6. auf eine durch § 9 verbotene Weise außerhalb § 13, so kann auch gegen die juristische Person
der Fachkreise wirbt, oder die Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße
7. entgegen § 10 eine Werbung betreibt, die sich festgesetzt werden.
auf die in der Anlage zu § 10 aufgeführten Krank- (2) Die Geldbuße beträgt im Falle einer Straftat
heiten oder Leiden bezieht, nach § 12 bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark; Ist
8. eine nach § 11 unzulässige Werbung betreibt. eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 begangen wor-
den, so ist die Geldbuße nach dieser Vorschrift zu
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahr- bemessen.
lässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3)
zuwiderhandelt. § 17
(3) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann mit (1) Werbematerial, auf das sich eine in § 12 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, Strafe oder in § 13 mit Geldbuße bedrohte Hand-
die fahrlässige Ordnungswidrigkeit mit einer Geld- lung bezieht, kann eingezogen werden.
buße bis zu fünf undzwanzigtausend Deutsche Mark (2) Kann wegen der Tat keine bestimmte Person
geahndet werden. verfolgt oder verurteilt werden oder kann eine
(4) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ver- Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht fest-
jährt in zwei Jahren. gesetzt werden, so kann die Einziehung selbständig
angeordnet werden.
§ 14 (3) Die Vorschrift des § 51 des Arzneimittelgeset-
(1) Die Strafvorschrift des § 12 und die Bußgeld- zes über die Entschädigungspflicht ist anzuwenden.
vorschriften des § 13 gelten auch für denjenigen,
der als vertretunusberechtigtes Organ einer juri- § 18
stischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, Unberührt bleiben
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Per-
sonengesellschaft des Handelsrechts oder als ge- 1. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
setzlich er Vertrnter eines anderen handelt. Dies vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetz bl. S. 499), zuletzt
gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche geändert durch das Gesetz vom 11. März 1957 (Bun-
die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk- desgesetzbl. I S. 172),
sam ist. 2. § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Ge-
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht schlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundes-
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung gesetzbl. I. S. 700),
des Unternehmens oder eines Teils des Unterneh- 3. die Zugabeverordnung vom 9. März 1932 (Reichs-
mens eines anderen beauftragt oder von diesem gesetzbl. I S. 121).
ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-
wortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz
auferlegt. Artikel 2
Das Strafgesetzbuch 2 ) wird wie folgt geändert:
§ 15
In§ 184 werden in Nummer 3 a hinter den Worten
(1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine
„zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten" die
durch § 12 mit Strafe oder durch § 13 mit Geldbuße Worte „oder zur Verhütung der Empfängnis" ein-
bedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber
gefügt.
oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen
Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer Artikel 3
juristischen Person oder einen vertretungsberechtig- Das Arzneimittelgesetz vom 15. Mai 1961 3), zu-
ten Gesellschafter einer Personengesellschaft des letzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1964
Handelsrechts eine Geldbuße festgesetzt werden, (Bundesgesetzbl. I S. 365), wird wie folgt ergänzt:
wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichts- 1. Hinter § 38 wird ein § 38 a mit folgendem Wort-
pflicht verletzt haben und der Verstoß hierauf be- laut eingefügt:
ruht. ,,§ 38a
(2) Die Geldbuße beträgt (1) Arzneimittel, die nicht verschreibungspflich-
1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu tig sind und vom Hersteller oder demjenigen, der
fünfzigtüusc~nd D(~ntsche Mürk, sie sonst in den Verkehr bringt, ausschließlich
2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu 2) Bundesgesetzbl. III 450-2
fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark. 3) Bundesgesetzbl. III 2121-5
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1965 601
oder teilweise dazu bestimmt sind, Schmerzen 2. § 47 wird wie folgt ergänzt:
zu verhüten, zu lindern oder zu beseitigen, Schlaf-
losigkeit zu beseitigen oder Abmagerung herbei- In Absatz 1 erhält Nummer 4 folgende Fassung:
zuführen, dürfen, soweit sie durch Rechtsverord- „4. den Vorschriften einer nach §§ 38, 38 a oder
nung nach Absatz 2 bestimmte Stoffe oder 39 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-
Zubereitungen aus Stoffen enthalten, nur in den delt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschriften
Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behält- verweist."
nissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Artikel 4
Umhüllungen und Packungsbeilagen in deutlich Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
lesbarer Schrift anqegeben ist, daß sie nicht ohne
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ärztlichen oder zahnärztlichen Rat längere Zeit (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
oder in höheren Dosen angewendet werden
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
sollen.
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen Dritten Uberleitungsgesetzes.
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Stoffe oder Zube- Artikel 5
reitungen aus Stoffen zu bestimmen, die als Be-
standteile von Arzneimitteln nach Absatz 1 (1) Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1965 in Kraft.
geeignet sind, bei langanhaltendem Gebrauch (2) Werbematerial, das den Vorschriften der Po-
und nicht nur infolge besonderer Umstände des lizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiete
Einzelfalles die Gesundheit des Menschen zu ge- des Heilwesens, jedoch nicht den Vorschriften die-
fährden. In der Rechtsverordnung kann die Be- ses Gesetzes entspricht und vor dem 15. Juli 1965
stimmung auf bestimmte Darreichungsformen hergestellt worden ist, darf noch ein Jahr nach In-
beschränkt werden." krafttreten dieses Gesetzes verwendet werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Schröder
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
608 BundE~sgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage
(zu § 10)
Krankheiten und Leiden,
auf die sich die Werbung gemäß § 10 nicht beziehen darf
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen 6. Geschwüre des Magens und des Darms,
1. Nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 7. Epilepsie,
1961 (Bundesgesetzbl.I S. 1012). zuletzt geän-
8. Geisteskrankheiten,
dert durch das Gese,tz vom 23. Januar 1963
(Bundesgesetzbl.I S.57) meldepflichtige Krank- 9. Trunksucht,
heiten, 10. krankhafte Komplikationen d~r Schwanger-
2. Geschwulstkrankheiten, schaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
3. Krankheiten des Stoffwechsels und der in-
neren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht,
1. Nach dem Viehseuchengesetz vorn 26. Junl
4. Krankheiten des Blutes und der blutbilden-
1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt geänder1
den Organe, ausgenommen Eisenmangel-
durch das Gesetz vorn 23. August 1956 (Bundes•
anämie,
gesetzbl. I S. 743) meldepflichtige Krankheiten,
5. organische Krankheiten
2. ansteckender Scheidenkatarrh der Rinder,
a) des Nervensystems,
3. Fruchtbarkeitsstörungen der Pferde und Rin•
b) der Augen und Ohren,
der,
c) des Herzens und der Gefäße, ausgenom-
men allgemeine Arteriosklerose, Vari- 4. infektiöse Aufzuchtkrankheiten der Tiere,
kose und Frostbeulen, 5. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen
d) der Leber und des Pankreas, Ziegen und Schafen,
e) der Harn- und Geschlechtsorgane, 6. Kolik bei Pferden und Rindern.
Verordnung
über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2
des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1965
Vom 30. Juni 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 53-4-11
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldaten-
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vorn 8. August 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 650) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Verteidigung und mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1
Im Rechnungsjahr 1965 (vorn 1. Januar bis 31. De-
zember 1965) werden auf Grund des Stellenvorbe-
halts für Inhaber, des Zulassungsscheins Stellen
nicht in Anspruch genommen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 1. Ja-
nuar 1965 in Kraft.
Bonn, den 30. Juni 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferti9ung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten grnrdnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlag.
Bczuqsbedinqungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0.40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.