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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1965 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
15. 1. 65 Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handels-
sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
A.ndert Bundesgesetzbl. 1II 360-1, 368-1
Dieser Nummer liegen für die Abonnenten das Titelblatt für Teil I sowie die zeitlichen Ubersichten und das Sach-
verzeichnis für Teil I und II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1964, und als Beilage der A.nderungsnachweis 1964
der Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III, bei.
Gesetz
zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel
in Zivil- und Handelssachen 1 )
Vom 15. Januar 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: Uber den Antrag entscheidet der Vorsitzende
Erster Abschnitt ohne mündliche Verhandlung. Einer Anhörung des
Erteilung der Vollstreckungsklausel Schuldners bedarf es nicht.
zu gerichtlichen Entscheidungen
und zu anderen Schuldtiteln § 4
§ 1 Hängt die Vollstreckung nadl dem Inhalt des
Schuldtitels (§ 1 Abs. 1) von einer dem Gläubiger
(1) Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel
obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer ·
zu gerichtlichen Entscheidungen (Artikel 1, 6 ff. des
Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab
Vertrages) und zu anderen Schuldtiteln (Artikel 16
oder wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel
des Vertrages) ist sachlich das Landgericht aus-
zugunsten eines anderen als des in dem Schuldtitel
schließlich zuständig.
bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen
(2) Ortlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, als den darin bezeichneten Schuldner beantragt, so
bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichts- ist die Frage, inwieweit die Erteilung der Vollstrek-
stand hat, und beim Fehlen eines solchen das Ge- kungsklausel von dem Nachweis besonderer Vor-
richt, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners aussetzungen abhängig oder ob der Schuldtitel für
befindet oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach nie-
werden soll. derländischem Recht zu entscheiden. Der Nachweis
§ 2 ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-
Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungs- kunden zu führen, sofern nicht die Tatsachen bei
klausel (Artikel 9, 16 Abs. 2 des Vertrages) kann dem Gericht offenkundig sind. Soll der Nachweis
bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich mit anderen Beweismitteln geführt werden, so ist
zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. der Schuldner zu hören; in diesem Falle kann auch
mündliche Verhandlung vor dem Vorsitzenden an-
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 360-1, 368-1 geordnet werden.
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 5 Die festgesetzte Widerspruchsfrist ist auf der Be-
Ist der Antrag begründet, so ordnet der Vorsit- scheinigung über die bewirkte Zustellung (§ 8 Satz 3)
zende die Erteilung der Vollstreckungsklausel an. zu vermerken.
§ 10
§ 6
(1) Ist der Antrag nicht begründet, so lehnt ihn (1) Dber den Widerspruch entscheidet das Land-
der Vorsitzende durch Beschluß ab. Der Beschluß ist gericht durch Beschluß; der Beschluß kann ohne
mit Gründen zu versehen. mündliche Verhandlung ergehen. Vor der Entschei-
dung ist der Gläubiger zu hören.
(2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde
statt. (2) Für die Fortsetzung und die Einstellung der
Zwangsvollstreckung sowie für die Aufhebung be-
reits getroffener Vollstreckungsmaßregeln gelten
§ 7 §§ 769, 770 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Auf Grund der Anordnung des Vorsitzenden Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist
(§ 5) wird die Vollstreckungsklausel von dem Ur- auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
kundsbeamten der Geschäftsstelle in folgender Form
erteilt:
§ 11
„Gemäß der Anordnung des usw. (Bezeichnung
des Vorsitzenden, des Gerichts und der Anord- Der Beschluß, durch den über den Widerspruch
nung) ist die Zwangsvollstreckung aus usw. (Be- entschieden wird, unterliegt der sofortigen Be-
zeichnung des Schuldtitels - § 1 Abs. 1 -) zu- schwerde. § 9 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
gunsten des usw. (Bezeichnung des Gläubigers)
zulässig."
(2) Die Vollstreckungsklausel ist von d,em Ur- § 12
kundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-
und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist ent- ordnet ist, können auch zu Protokoll der Geschäfts-
weder auf die Ausfertigung des Schuldtitels oder stelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben
auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Mit werden.
der Ausfertigung des Schuldtitels ist dessen Dber-
setzung (Artikel 10 Buchstaben a und d, Artikel 16
§ 13
Abs. 2 des Vertrages) zu verbinden.
(3) Auf die Kosten des Verfahrens vor dem Vor- (1) Ist zu einem Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) die Voll-
sitzenden ist § 788 der Zivilprozeßordnung entspre- streckungsklausel erteilt, so kann der Schuldner
chend anzuwenden. Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem
Verfahren nach § 767 der Zivilprozeßordnung nur
§ 8 geltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie
beruhen, erst
Eine beglaubigte Abschrift des nach § 7 mit der
Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels (§ 1 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er Wider-
Abs. 1) und seiner Dbersetzung ist dem Schuldner spruch (§ 9) hätte einlegen können, oder
von Amts wegen zuzustellen. Die erforderliche be- 2. nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens
glaubigte Abschrift wird von dem Gericht kostenfrei oder,
erteilt. Dem Gläubiger ist der mit der Vollstrek-
3. falls Beschwerde (§ 6 Abs. 2, § 11) eingelegt
kungsklausel versehene Schuldtitel sowie eine Be-
worden ist, nach Beendigung des Beschwerdever-
scheinigung über die bewirkte Zustellung zu über-
fahrens
senden.
entstanden sind.
§ 9
(2) Die Klage ist bei dem Landgericht zu erheben,
(1) Gegen die Anordnung des Vorsitzenden, daß das über die Erteilung der Vollstreckungsklausel
die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist (§ 5), findet entschieden hat.
Widerspruch statt.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb einer Notfrist
von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit § 14
der Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel
versehenen Schuldtitels. (1) Die Zwangsvollstreckung aus den mit der
Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtiteln (§ 1
(3) Muß die Zustellung im Ausland oder durch Abs. 1) darf erst nach Ablauf der Frist beginnen,
öffentliche Bekanntmachung, erfolgen, so hat der innerhalb deren Widerspruch eingelegt werden
Vorsitzende die Widerspruchsfrist in der Anord- kann (§ 9 Abs. 2 und 3).
nung, durch die dem Antrag auf Erteilung der Voll-
streckungsklausel stattgegeben wird, oder nachträg- (2) Absatz 1 gilt nicht für die Vollstreckung einst-
lich durch besonderen Beschluß, der ohne mündliche weiliger Maßnahmen, einschließlich solcher, die auf
Verhandlung erlassen werden kann, zu bestimmen. eine Sicherung gerichtet sind.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1965 19
Zweiter Abschnitt § 18
Aufhebung oder Änderung der (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Aner-
Vollstreckungsklausel kenntnisurteil, das nach § 313 Abs. 3 der Zivilprozeß-
ordnung in abgekürzter Form hergestellt ist, in den
§ 15 Niederlanden geltend machen, so ist das Urteil auf
ihren Antrag zu vervollständigen. Uber den Antrag
(1) Wird ein Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) nach der Er- wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. § 12
teilung der Vollstreckungsklausel in den Niederlan- gilt entsprechend.
den aufgehoben oder geändert und kann der Schuld-
ner diese Tatsache in dem Verfahren zur Erteilung (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der
der Vollstreckungsklausel nicht mehr geltend Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträg-
machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung lich anzufertigen, von den Richtern besonders zu
der Vollstreckungsklausel in einem besonderen Ver- unterschreiben und der Geschäftsstelle zu über-
fahren beantragen. geben; der Tatbestand und die Entscheidungsgründe
können auch von Richtern unterschrieben werden,
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das die bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben.
Landgericht ausschließlich zuständig, das über die
Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. (3) Für die Berichtigung des nachträglich angef er-
Uber den Antrag kann ohne mündliche Verhand- tigten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozeßord-
lung entschieden werden; vor der Entscheidung ist nung entsprechend. Jedoch können bei der Entschei-
der Gläubiger zu hören. § 12 gilt entsprechend. Die dung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche
Entscheidung ergeht durch Beschluß, der dem Gläu- Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder der nach-
biger und dem Schuldner von Amts wegen zuzustel- träglichen Anfertigung des Tatbestandes nicht mit-
len ist. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Be- gewirkt haben.
schwerde.
(4) Für die Vervollständigung des Urteils werden
(3) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung Gerichtsgebühren nicht erhoben.
und die Aufhebung bereits getroffener Voll-
streckungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivil-
prozeßordnung entsprechend. Die Aufhebung einer § 19
Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheits-
leistung zulässig. Arrestbefehlen, einstweiligen Anordnungen oder
Verfügungen (Artikel 1 Abs. 2 des Vertrages), die
§ 16
in den Niederlanden geltend gemacht werden sollen,
ist eine Begründung beizufügen. § 18 ist entspre-
(1) Wird die Vollstreckungsklausel zu einem chend anzuwenden.
Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) auf den Widerspruch oder die
sofortige Beschwerde aufgehoben oder abgeändert,
so ist der Gläubiger zum Ersatz des Schadens ver- § 20
pflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung
des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Vollstreckungsbefehle, Arrestbefehle und einst-
Schuldtitels oder durch eine zur Abwendung der weilige Verfügungen (Artikel 1 Abs. 2 des Vertra-
Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Das ges), auf Grund deren ein Gläubiger die Zwangs-
gleiche gilt, wenn die Vollstreckungsklausel zu einer vollstreckung in den Niederlanden betreiben will,
gerichtlichen Entscheidung, die im Zeitpunkt der Er- sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu
teilung der Vollstreckungsklausel nach niederlän- versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung
dischem Recht noch mit einem ordentlichen Rechts- im Inland nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1, § 936 der
mittel angefochten werden konnte, nach § 15 auf- Zivilprozeßordnung nicht erforderlich wäre.
gehoben oder abgeändert wird.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist
das Landgericht ausschließlich zuständig, das über
die Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden Vierter Abschnitt
hat. Schlußbestimmungen
§ 21
Dritter Abschnitt
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Besondere Vorschriften
Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Voll-
für deutsche gerichtliche Entscheidungen streckungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln in
§ 17 Zivil- und Handelssachen und über Anträge auf Auf-
hebung oder Abänderung der Vollstreckungsklausel
Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder An- für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von
erkenntnisurteil in den Niederlanden geltend ge- ihnen zuzuweisen, sofern dadurch der zwischenstaat-
macht werden soll, so darf das Urteil nicht in abge- liche Rechtsverkehr erleichtert oder beschleunigt
kürzter Form (§ 313 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung) wird. Die Landesregierungen können die Ermäch-
hergestellt werden. tigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 22 rung oder der Vollstreckungsklausel erhält der
(1) § 37 a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengeset- Rechtsanwalt die in § 31 bestimmten Gebühren
zes 2
) wird wie folgt geändert: auch dann, wenn durch Beschluß entschieden
wird."
,,§ 37a
(1) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreck-
§ 23
barerklärung ausländischer Schuldtitel oder auf
Erteilung der Vollstreckungsklausel zu auslän- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
dischen Schuldtiteln sowie im Verfahren der Auf- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
hebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklä- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
rung oder der Vollstreckungsklausel werden die
in § 25 bestimmten Gebühren erhoben."
§ 24
(2) § 47 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte :l) wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Ver-
trag vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepu-
,,§ 47 blik Deutschland und dem Königreich der Nieder-
(1) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreck- lande über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
barerklärung ausländischer Schuldtitel oder auf streckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer
Erteilung der Vollstreckungsklausel ~u ausländi- Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen in Kraft.
schen Schuldtiteln sowie im Verfahren der Auf- (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,
hebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklä- ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Januar 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
ll) Bundesgesetzbl. III 360-1
3) Bundesgesetzbl. III 368-1
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 [Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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