Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965 593
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs,
des Masseurs und medizinischen Badem~isters und des Kra~kengymnasten *)
Vom 1. Juli 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Ausübung der · Berufe des
Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bade-
meisters und des Krankengymnasten vom 21. De-
zember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985), geändert
durch das Gesetz über den Ubergang von Zustän-
digkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Gesund-
heitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 560), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 1 werden hinter den Worten ,,§§ 5
und 15 Abs. 2" die Worte „und 5" eingefügt.
2. In § 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,, (5) Masseure, die eine Erlaubnis nach § 1 nach
Maßgabe der Absätze 1, 2 oder 3 erlangt haben
und mindestens acht Jahre als medizinischer
Bademeister in medizinischen Badeanstalten tätig
waren, erhalten die Erlaubnis zur Führung der
Bezeichnung ,Masseur und medizinischer Bade-
meister', wenn sie dies bis zum 31. Januar 1967
beantragen."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. t
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
•) Ändert Bundesgeset,.bl. III 2124-7
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Beschaffenheit, Zu- und Abschläge sowie Mindestinterventionsmenge)
für das Getreidewirtschaftsjahr 1965/66
- Erste Durchführungsverordnung Getreide 1965 -
Vom 7. Juli 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7841-5-1
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 des 3. Weichweizen der Anteil an Bruchkorn und Korn-
Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 besatz zusammen nicht mehr als vier vom Hundert,
(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschafts- an Auswuchs nicht mehr als zwei vom Hundert
gemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I und an Schwarzbesatz nicht mehr als ein vom
S. 455), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Hundert des Gewichtes sowie Roggen der Anteil
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Ver- an Bruchkorn und Kornbesatz zusammen nicht
ordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates cer Europä- mehr als fünf vom Hundert, an Auswuchs nicht
ischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 30. Juni 1965 mehr als zwei vom Hundert und an Schwarz-
(Bundesgesetzbl. I S. 569), wird im Einvernehmen besatz nicht mehr als ein vom Hundert des Ge-
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit wichtes beträgt; die Anlage bestimmt, was als
Zustimmung des Bundesrates verordnet· Besatz (Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs und
Schwarzbesatz) im Sinne dieser Verordnung anzu-
sehen und wie er festzustellen ist.
§1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (2) Braugerste ist von durchschnittlicher Beschaf-
fenheit, wenn sie folgende Merkmale aufweist:
(1) Die Interventionspreise der Anlagen 3 und 4
des Gesetzes erhöhen oder ermäßigen sich bei bes- 1. Keimfähigkeit ab 15. Oktober mindestens 95 vom
serer oder geringerer Beschaffenheit des angebote- Hundert,
nen Getreides gegenüber der durchschnittlichen 2. Eiweißgehalt, berechnet auf die Trockensubstanz,
Beschaffenheit nach den Vorschriften dieser Ver- nicht mehr als 12 vom Hundert,
ordnung. 3. Feuchtigkeitsgehalt mindestens 15,5 vom Hundert
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über und weniger als 16,5 vom Hundert,
Gerste finden auf Braugerste und auf Saatgut von 4. Vollgerstenanteil mindestens 85 vom Hundert,
Gerste nur insoweit Anwendung, als dies ausdrück-
lich bestimmt ist. 5. Anteile an Ausputz, Sortiergerste und Besatz
(Ziffer I der Anlage) höchstens vier vom Hundert·
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist des Gewichtes und
Weichweizen Getreide, das zu mindestens 90 vom
6. Aussehen, Geruch und Farbe gesund.
Hundert aus Weichweizen besteht,
Roggen Getreide, das zu mindestens 90 vom Hun- (3) Die Beschaffenheit von gewachsenem Meng-
dert aus Roggen besteht, korn aus Weichweizen und Roggen ist unter Zu-
Gerste Getreide, das zu mindestens 90 vom Hundert grundelegung der Anteile an Weichweizen und Rog-
aus Gerste besteht. gen zu bestimmen.
(4) Die Vorschriften dieser Verordnung über
Braugerste gelten nur für Braugerste der Ernte 1965. §3
Zuschläge
§2
(1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit hö-
Beschaffenheit heren als den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Eigen-
(1) Weichweizen, Roggen und Gerste sind von gewichten sind, wenn keine Zuschläge nach Absatz 2
durchschnittlicher Beschaffenheit, wenn berechnet werden, je 100 Kilogramm folgende Zu-
schläge zu den Interventionspreisen der Anlagen 3
1. ein Eigengewicht je Hektoliter bei und 4 des Gesetzes zu berechnen:
Weichweizen von 74 bis 76 Kilogramm,
1. bei Weichweizen für ein Eigengewicht
Roggen von 70 bis 73 Kilogramm, von mehr als 76,0 bis 77,0 Kilogramm
Gerste von 62 bis 63 Kilogramm 0,15 Deutsche Mark,
gegeben ist und von mehr als 77,0 bis 78,0 Kilogramm
2. der Feuchtigkeitsgehalt bei Weichweizen, Roggen 0,30 Deutsche Mark,
und Gerste mindestens 15,5 vom Hundert und von mehr als 78,0 Kilogramm
weniger als 16,5 vom Hundert beträgt und bei 0,45 Deutsche Mark;
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965 595
2. Bei Roggen für ein Eigengewicht bei einem Feuchtigkeitsgehalt
von mehr als 73,0 bis 74,0 Kilogramm von 16,5 vom Hundert
1,00 Deutsche Mark
0,15 Deutsche Mark,
und für jedes :weitere
von mehr als 74,0 bis 75,0 Kilogramm 0, 1 vom Hundert bis zu
0,30 Deutsche Mark, ingesamt weniger als
von mehr als 75,0 Kilogramm 17 ,3 vom Hundert
0,10 Deutsche Mark,
0,45 Deutsche Mark;
von 17,3 vom Hundert
3. bei Gerste für ein Eigengewicht 1,75 Deutsche Mark
von mehr als 63,0 bis 64,0 Kilogramm und für jedes weitere
0,20 Deutsche Mark, 0, 1 vom Hundert bis zu
insgesamt weniger als
von mehr als 64,0 bis 65,0 Kilogramm 19,6 vom Hundert
0,40 Deutsche Mark, 0,05 Deutsche Mark,
von 19,6 vom Hundert
von mehr als 65,0 bis 66,0 Kilogramm 2,91 Deutsche Mark
0,60 Deutsche Mark,
und für jedes weitere
von mehr als 66,0 Kilogramm 0,1 vom Hundert bis zu
0,80 Deutsche Mark. insgesamt weniger als
21,0 vom Hundert
(2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste, die 0,06 Deutsche Mark,
einen Feuchtigkeitsgehalt unter 15,5 vom Hundert von 21,0 vom Hundert
aufweisen, sind, wenn keine Zuschläge nach Absatz 1 3,91 Deutsche Mark
berechnet werden, für jedes 0, 1 vom Hundert ge-
und für jedes weitere
ringeren Feuchtigkeitsgehalts Zuschläge von 0,05.
0,1 vom Hundert bis zu
Deutsche Mark je 100 Kilogramm zu den Interven-
insgesamt weniger als
tionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes zu
23,0 vom Hundert
berechnen. 0,07 Deutsche Mark,
(3) Für Braugerste durchschnittlicher Beschaffen- von 23,0 vom Hundert
heit ist ein Zuschlag von vier Deutsche Mark je 5,53 Deutsche Mark
100 Kilogramm zu den Interventionspreisen der An- und für jedes weitere
lagen 3 und 4 des Gesetzes für Gerste zu berechnen. 0,1 vom Hundert
(4) Für Braugerste mit einem Feuchtigkeitsgehalt 0,08 Deutsche Mark.
unter 15,5 vom Hundert, .die jedoch im übrigen von (3) Für Braugerste, die, abgesehen von der Keim-
durchschnittlicher Beschaffenheit ist, sind zusätzlich fähigkeit, von durchschnittlicher Beschaffenheit ist,
die Zuschläge nach Absatz 2 zu den sich nach Ab- sind von den sich nach § 3 Abs. 3 ergebenden Inter-
satz 3 ergebenden Interventionspreisen zu berech- ventionspreisen folgende Abschläge je 100 Kilo-
nen. gramm zu berechnen:
1. wenn die Keimfähigkeit mindestens 94 vom Hun-
§4 dert, jedoch weniger als 95 vom Hundert beträgt,
Abschläge 0,5 vom Hundert,
(1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit 2. wenn die Keimfähigkeit mindestens 93 vom Hun-
geringeren als den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten dert, jedoch weniger als 94 vom Hundert beträgt,
Eigengewichten sind, wenn keine Abschläge nach 1,5 vom Hundert.
Absatz 2 berechnet werden, je 100 Kilogramm fol- (4) Für Braugerste mit einem Feuchtig;keitsgehalt
gende Abschläge von den Interventionspreisen der von 16,5 vom Hundert oder mehr, die jedoch im
Anlagen 3 und 4 des Gesetzes zu berechnen: übrigen von durchschnittlicher Beschaffenheit ist,
1. bei Weichweizen und Roggen für jedes angefan- und für die in Absatz 3 bezeichnete Braugerste sind
gene Kilogramm Mindergewicht zusätzlich die Abschläge nach Absatz 2 von den sich
nach § 3 Abs. 3 ergebenden Interventionspreisen zu
0, 15 Deutsche Mark,
berechnen.
2. bei Gerste für jedes angefangene Kilogramm (5) Für Weichweizen und Roggen, die höhere als
Mindergewicht die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anteile an Besatz
0,20 Deutsche Mark. aufweisen, sind je 100 Kilogramm von den .Inter-
ventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes
(2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit
für jeden zusätzlichen Anteil von 0, 1 vom Hundert
einem Feuchtigkeitsgehalt von 16,5 vom Hundert
folgende Abschläge zu berechnen:
oder mehr sind, wenn keine Abschläge nach Ab-
satz 1 berechnet werden, je 100 Kilogramm folgende 1. für Bruchkorn, Kornbesatz und Auswuchs 0,015
Abschläge von den Interventionspreisen der Anla- Deutsche Mark,
gen 3 und 4 des Gesetzes zu berechnen: 2. für Schwarzbesatz 0,03 Deutsche Mark.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(6) Für Weichweizen und Roggen, die nach Korn- §5
größe, Reifegrad, Anteil an Besatz (Ziffer I der An- Mindestmenge
lage), Aussehen, Geruch oder Ftlrbe nicht für die
menschliche, jedoch noch für die tierische Ernährung Die Mindestmenge bei der Intervention von
geeignet sind, ist je 100 Kilogramm von den Inter- Weichweizen, Roggen, Gerste oder Braugerste
ventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes gleicher Beschaffenheit beträgt mit Ausnahme für
ein Abschlag bis zu vier Deutsche Mark zu berech- die Erzeugerbetriebe im Land Berlin je Kaufvertrag
nen. Hat dieser Weichweizen oder Roggen und Lager 100 Tonnen.
1. einen Feuchtigkeitsgehalt von 16,5 vom Hundert §6
oder mehr, so sind außerdem die in Absatz 2 Land Berlin
genannten Abschläge zu berechnen, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
2. einen Anteil an Auswuchs von über 15 vom leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Hundert oder einen Anteil an hitzegeschädigten gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
Körnern von über fünf vorn Hundert, so sind zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
entsprechend der Minderung des Nutzungswer- des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
tes weitere Abschläge zu berechnen. auch im Land Berlin.
§7
(7) Soweit in dieser V cronJnung Abschläge für
Geltungsdauer
Getreide von geringerer Beschaffenheit nicht vor-
gesehen sind, dürfen sie entsprechend der Minde- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
rung des Nutzungswertes berechnet werden. 1965 in Kraft und am 30. Juni 1966 außer Kraft.
Bonn, den 7. Juli 1965
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965 597
Anlage
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
I. Besatz durch Gallmücken stark geschädigter, geschwärz-
(Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs ter und geschrumpfter Weizen. Hitzegeschädigte
und Schwarzbesatz) Körner sind voll ausgebildete Körner, deren
t. Bruchkorn sind alle Körner, bei denen Teile des Schale eine graubraune bis schwarze und deren
Endosperms freilicgen. Hierunter fallen auch an- Mehlkörper beim Durchschneiden eine gelblich-
geschlagene Körnc~r und Körner mit ausgeschlage- graue bis bräunlich-schwarze Verfärbung zeigen.
nen Keimlingen, nicht jedoch Körner mit Schäd-
lingsfraß.
2. Kornbesatz sind Sehmachtkorn, Fremdgetreide, II. Feststellung des Besatzes
Körner mit SchädJingsfraß und Körner mit Keim- Die Feststellung ist von Hand nach folgendem
verfärbungen. Verfahren vorzunehmen:
a) Sehmachtkorn ist Kleinkorn, das durch ein Die Gesamt.probe ist zum Entfernen grober Be-
Schlitzsieb von 1,75 mm Schlitzbreite fällt und standteile durch ein Schlitzsieb von 3,5 mm Schlitz-
Sehrumpfkorn. Sehrumpfkörner sind notreife breite und zur Abtrennung feiner Verunreinigungen
oder durch anomalen Wachstumsverlauf zu- durch ein Schlitzsieb von 1 mm Schlitzbreite zu
rückgebliebene Körner mit geschrumpfter sieben. Die vorgereinigte Gesamt.probe ist mit Hilfe
Oberfläche, die nicht nur an der Furche, son- eines mechanisch arbeitenden Gerätes (Probeteiler)
dern zusätzlich an den Seiten oder am Rücken so oft zu teilen, bis Teilproben von mindestens 50 g
deutlich sichtbare Einschrumpfungen und da- und höchstens 100 g entstanden sind. Eine dieser
mit einen verminderten Mehlkörperanteil be- Teilproben ist auf einem Schlitzsieb von 1,75 mm
sitzen. Zum Sehrumpfkorn rechnen auch Kör- Schlitzbreite eine halbe Minute zu sieben. Das auf
ner, die diese Oberflächenausbildung besitzen dem Sieb verbliebene Getreide ist zu einer flachen
und nicht durch das Sieb gefallen sind. Bei • Schicht auszubreiten. Mit Hilfe einer Pinzette sind
Weizen gelten auch durch Gallmücken geschä- die einzelnen Anteile an Besatz auszulesen. Die gro-
digte Körner als Sehmachtkörner, sofern sie ben Bestandteile, die feinen Verunreinigungen
nicht als verdorbene Körner (Nummer 4) an- (Satz 1), die durch das Schlitzsieb von 1,75 mm
zusehen sind. Schlitzbreite gefallenen Bestanclteile (Satz 3) sowie
b) Fremdgetreide sind alle nicht zum Grund- die ausgelesenen Anteile an Besatz (Satz 5) sind auf
getreide gehörenden Getreidekörner. Weizen 0, 1 g genau auszuwiegen. Der ermittelte Besatz
in Roggen sowie bis zwei vom Hundert Rog- (Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs oder Schwarz-
gen in Weizen gelten nicht als Kornbesatz. besatz) ist in Vom-Hundert-Anteilen festzustellen.
c) Schädlingsfraß liegt vor bei Körnern und Korn-
Die Feststellung ist nach folgender Aufgliederung
bruchstücken, an denen sichtbare Fraßspuren
vorzunehmen:
tierischer Schädlinge vorhanden sind. Den
Körnern mit Schädlingsfraß steht Weizen, der 1. Bruchkorn ... v.H.
durch Wanzen beschädigt ist, gleich. 2. Kornbesatz ... v.H.
d) Körner mit Keimverfärbungen sind Körner a) Sehmachtkorn ... v.H.
mit braunen bis braunschwarzen Verfärbungen b) Fremdgetreide ... v.H.
der Schale an unversehrten, nicht ausgewach-
c) Körner mit Schädlingsfraß ... v. H.
senen Keimlingen. Unberücksichtigt bleiben
Körner mit Keimverfärbungen bis acht vom d) Körner mit
Hundert des Gewichts. Keimverfärbungen ... v.H.
3. Auswuchs liegt vor, wenn Wurzel- oder Blattkeim 3. Auswuchs . .. v.H.
mit bloßem Auge zu erkennen ist oder am Keim-
4. Schwarzbesatz ... v.H.
ling deutlich sichtbare Veränderungen gegenüber
dem Normalzustand eingetreten sind. a) Unkrautsamen und
Unkrautfrüchte . .. v.H.
4. Schwarzbesatz sind Unkrautsamen, Unkraut-
b) Mutterkorn ... v.H.
früchte, Mutterkorn, verdorbene und hitzegeschä-
digte Körner, Brandbut.ten, Spelzen und Ver- c) Verdorbene und hitze-
unreinigungen aller Art. Verdorbene Körner sind geschädigte Körner ... v.H.
durch Fäulnis, Schimmel- oder Bakterienbefall c) Brandbutten ... v.H.
oder sonstige Einwirkungen für die menschliche e) Spelzen und
Ernährung unbrauchbar gewordene Körner und Verunreinigungen , , V. H,
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 2. Juli 1965
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 5. die in der Zeit vom 25. September bis 3. Okto-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und ber 1965 in Köln stattfindende „ANUGA - All-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. gemeine Nahrungs- und Genußmittel-Ausstel-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des lung",
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
6. die in der Zeit vom 27. bis 29. September 1965
wird bekanntgemacht:
in Köln stattfindende „Internationale Herren-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- Mode-Woche" zusammen mit der in der Zeit
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und vom 26. bis 29. September 1965 stattfindenden
Warenzeichen tritt ein für ,, Bekleidungsmaschinen-Ausstellung",
1. die in der Zeit vom 10. bis 18. Juli 1965 in Köln 7. die in der Zeit vom 2. bis 10. Oktober 1965 in
stattfindende „I.PF A- Internationale Fleischerei- Friedrichshafen stattfindende „interboot - In-
Fachausstellung", ternationale Bootsausstellung am Bodensee",
8. die in der Zeit vom 14. bis 17. Oktober 1965 in
2. die in der Zeit vom 28. August bis 2. September
Köln stattfindende Veranstaltung „Internatio-
1965 in Offenbach am Main stattfindende „Inter-
naler Wäsche- und Mieder-Salon",
nationale Lederwarenmesse",
9. die in der Zeit vom 15. bis 17. Oktober 1965 in
3. die in der Zeit vom 10. bis 12. September 1965 Köln stattfindende „Internationale Baby- und
in Köln stattfindende „Internationale Hausrat- Kinder-Messe",
und Eisenwarenmesse",
10. die in der Zeit vom 24. bis 26. Oktober 1965 in
4. die in der Zeit vom 22. September bis 3. Oktober Köln stattfindende „SPOGA - Internationale
1965 in Berlin stattfindende „Deutsche Industrie- Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und
ausstellung Berlin 1965", Gartenmöbel".
Bonn, den 2. Juli 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
585
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1965 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
1. 7. 65 Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Zweites Vermögens-
bildungsgesetz - 2. VermBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585
Sammlung des Bundesrechls, Bundesgesetzbl. III 800-6; hebt auf Bundesgesetzbl. III 800-8
1. 7. 65 Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) 589
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2184-1; ändert Bundesgesetzbl. III 200-2;
hebt auf Bundesgesetzbl. 111 2184-1
1. 7. 65 Gesetz zur .Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs
und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten ...................... '. . . . . . . . 593
Anclert Bunclesgesetzbl. Ill 2124-7
7. 7. 65 fasle Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19
(Getreide) des Ra les der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Beschaffenheit, Zu- und
Abschläge sowie Mindestinterventionsmenge) für das Getreidewirtschaftsjahr 1965/66 -- Erste
Durchführungsverordnung Getreide 1965 - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 594
Swnmlung des Bunclesrechls, Bundesgesetzbl. 111 7841-5-1
2. 7. 65 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598
Hinweis auf andere VerkündungsbläUer
Rech Lsvorschriftcn der Europäischen Gemeinschaften ............ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599
Zweites Gesetz
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
(Zweites Ve:rmögensbildungsgesetz - 2. VermBG)
Vom 1. Juli 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 800-6 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach
rates das folgende Gesetz beschlossen: dem Wohnungsbau-Prämiengesetz angelegt wer-
den und nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 3
§ 1. Wohnungsbau-Prärniengesetz angelegt bleiben,
(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den
durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen Bau oder den Erwerb oder die Entschuldung eines
der Arbeitgeber wird nach den Vorschriften dieses Eigenheims, eines Kaufeigenheims, einer Klein-
Gesetzes gefördert. siedlung oder einer eigengenutzten Eigentums-
wohnung im Sinne des Ersten oder Zweiten
(2) Absatz 1 gilt auch für mithelfende Familien- Wohnungsbaugesetzes, sofern sie öffentlich ge-
angehörige und die in Heimarbeit Beschäftigten. fördert oder steuerbegünstigt sind,
d) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den
§ 2 Erwerb eigener Aktien des Arbeitgebers zu
(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Leistun- einem Vorzugskurs unter Vereinbarung einer
gen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer fünfjährigen Sperrfrist (§ 8 des Gesetzes über
erbringt steuerrechtliche 1\.-i"aßnahmen bei Erhöhung des
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei
a) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers, die nach Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-
dem Spar-Prämiengesetz angelegt werden (z. B. mer in der Fassung vom 2. November 1961, Bun-
auf Grund von Sparverträgen oder zum Erwerb
desgesetzbl. I S. 1917),
von Aktien, Pfandbriefen, Anleihen, Industrie-
obligationen oder Investmentzertifikaten) und e) als Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Be-
nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Spar-Prämien- gründung von Darlehnsforderungen gegen den
gesetz angelegt bleiben, Arbeitgeber zu einem Zinsfuß, der mindestens
dem Zins für Spareinlagen mit einer Kündigungs-
1) Hebt auf Bundesgeselzbl. III 800-8 frist von einem Jahr entspricht. Voraussetzung
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
ist eine Sperrfrist von fünf Jahren. Die Sperrfrist mögenswirksamen Anlage und das Unternehmen
entfällt beim Tod des Arbeitnehmers oder bei oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zu-
seiner völligen Erwerbsunfähigkeit. Der Dar- stimmung des Arbeitgebers wechseln.
lehnsvertrag muß durch ein Kreditinstitut ver-
(3) Der Arbeitnehmer kann von dem Arbeitgeber
bürgt sein. Die Kosten der Bürgschaft muß der
Arbeitgeber tragen. schriftlich verlangen, daß der Vertrag über die ver-
mögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeits-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und lohns aufgehoben wird. Der Arbeitgeber ist in die-
b hat der Arbeitgeber für die berechtigten Arbeit- sem Fall nicht verpflichtet, in demselben Kalender-
nehmer unmittelbar an das Unternehmen oder Insti- jahr einen neuen Vertrag über die vermögenswirk-
tut zu leisten, bei dem die vermögen_swirksame An- same Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzu-
lage zu erfolgen hat. Das Unternehmen oder Institut schließen.
hat dem Arbeitgeber Art und Dauer der Anlage der
(4) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarun-
Leistungen zu bestätigen; es hat die vermögenswirk-
gen kann von den Absätzen 2 und 3 abgewichen
same Leistung des Arbeitgebers als solche besonders
werden.
kenntlich zu machen.
(5) Die Vorschriften über vermögenswirksame
§ 3 Leistungen gelten auch für die vermögenswirksame
(1) Vermögenswirksame Leistungen können in Anlage von Teilen des Arbeitslohns.
Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsverein-
barungen oder in Tarifverträgen vereinbart werden. § 5
(2) Tarifverträge über vermögenswirksame Lei- (1) Vermögenswirksame Leistungen, die in Be-
stungen dürfen nicht die Möglichkeit vorsehen, daß triebsvereinbarungen oder in Verträgen mit Arbeit-
statt einer vermögenswirksamen Leistung eine an- nehmern vereinbart werden, müssen allen Arbeit-
dere Leistung, insbesondere eine Barleistung, er- nehmern des Betriebs oder eines Betriebsteils ange-
bracht wird. boten werden.
(3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn vermögenswirksame
Arbeitgeber auf die in einem Tarifvertrag verein- Leistungen nach § 4 vereinbart werden.
barte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht,
wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirk- § 6
samen Leistung eine andere Leistung, insbesondere Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann
eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert,
nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeit- wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirk-
geber herauszugeben. samen Anlage und das Unternehmen oder Institut,
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen nichttarif- bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann. Eine
gebundenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben d und e ist nur
ihm statt der den tarifgebundenen Arbeitnehmern mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
auf Grund eines Tarifvertrags gezahlten vermögens~
wirksamen Leistungen eine andere Leistung, ins- § 7
besondere eine Barleistung, erbringt. Werden die vermögenswirksamen Leistungen auf
(5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich ver- Grund einer Ergebnisbeteiligung erbracht, so gelten
einbarte vermögenswirksame Leistungen die be- ergänzend die §§ 8 bis 11.
trieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem
Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als § 8
vermögenswirksame Leistungen erbracht worden (1) Ergebnisbeteiligung im Sinne dieses Gesetzes
sind. Das gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer bei ist die vereinbarte Beteiligung der Arbeitnehmer
den betrieblichen Sozialleistungen zwischen einer an dem durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg
vermögenswirksamen Leistung und einer anderen des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, zum
Leistung, insbesondere einer Barleistung, wählen Beispiel auf Grund von Materialersparnissen, Ver-
konnte. minderung des Ausschusses oder der Fehlzeiten,
§ 4 sorgfältiger Wartung der Arbeitsgeräte und Maschi-
nen, Verbesserung der Arbeitsmethoden und der
(1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlan-
Qualität der Erzeugnisse sowie sonstiger Produk-
gen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die ver-
tions- und Produktivitätssteigerungen. Der Leistungs-
mögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeits-
lohns abzuschließen. erfolg ist nach betriebswirtschaftlichen Gesichts-
punkten jeweils für bestimmte Berechnungszeit-
(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht räume zu ermitteln. Die Ergebnisbeteiligung ist vor
nur, wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirk- Beginn eines Berechnungszeitraums zu vereinbaren.
same Anlage von Teilen des Arbeitslohns entweder
in monatlichen, der Höhe nach gleichbleibenden Be- (2) Die Ergebnisbeteiligung kann auch für die
trägen von mindestens 10 Deutsche Mark oder nur Gesamtheit der Betriebe eines Unternehmens ver-
einmal im Kalenderjahr in Höhe eines Betrages von einbart werden.
mindestens 60 Deutsche Mark verlangt. Der Arbeit- § 9
nehmer kann bei der Anlage in monatlichen Beträ- (1) Verträge mit Arbeitnehmern über eine ver-
gen während des Kalenderjahres die Art der ver- mögenswirksame Ergebnisbeteiligung bedürfen der
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965 587
Schriftform. Sie müssen Bestimmungen enthalten b) Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist
0.ber die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemes- von drei Monaten zum Schluß eines Berechnungs-
sungsgrundlage, die Grundsätze für die Berechnung zeitraums gekündigt werden.
des Ergebnisanteils und den Berechnungszeitraum. c) Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(2) Die Verträge sollen Bestimmungen enthalten eines Arbeitnehmers gilt § 9 Abs. 3 Buchstabe c
über entsprechend.
§ 11
a) Frist und Form der Mitteilung des Ergebnis-
anteils an den Arbeitnehmer, (1) Der Arbeitgeber hat den beteiligten Arbeit-
nehmern auf Verlangen Auskunft über die Richtig-
b) die Fälligkeit des Ergebnisanteils, keit der Berechnung der Ergebnisanteile zu erteilen.
c) die Art der vermögenswirksamen Anlage und Auf Wunsch des Arbeitgebers haben die beteiligten
das Unternehmen oder Institut, bei dem die An- Arbeitnehmer aus ihrer Mitte nicht mehr als drei
lage erfolgen soll, Beauftragte zur Wahrnehmung dieser Auskunfts-
d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbe- rechte zu wählen. Die Beauftragten haben über ver-
sondere für den Fall der Beendigung des Arbeits- trauliche Angaben, die ihnen vom Arbeitgeber aus-
verhältnisses. drücklich als geheimzuhalten bezeichnet worden
sind, Stillschweigen auch nach Ausscheiden aus dem
(3) Soweit die Verträge keine Bestimmungen nach Betrieb zu wahren. Die Beauftragten dürfen wegen
Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vorschriften: ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
a) Die Höhe des Ergebnisanteils ist dem beteiligten (2) An Stelle der Auskunft nach Absatz 1 kann
Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach Ablauf der Arbeitgeber jederzeit bei Mitteilung der Ergeb-
des Berechnungszeitraumes schriftlich mitzuteilen; nisanteile an die Arbeitnehmer die Bestätigung
er wird zwei Monate nach der Mitteilung fällig. eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten
b) Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Mona- Buchprüfers, eines Steuerberaters oder Steuerbevoll-
ten zum Schluß eines Berechnungszeitraums ge- mächtigten über die Richtigkeit der Berechnung der
kündigt werden. Ergebnisanteile vorlegen.
c) Endet das Arbeitsverhältnis während eines Be- (3) Durch schriftliche Verträge (§ 9), Betriebsver-
rechnungszeitraums, so ist der Arbeitnehmer an einbarungen (§ 10) oder Tarifverträge kann eine
dem für diesen Berechnungszeitraum ermittelten von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung
Ergebnis beteiligt, wenn er dem Betrieb min- des Auskunftsrechts oder des Verfahrens bestimmt
destens während der Hälfte des Berechnungszeit- werden.
raums angehört hat; sein Ergebnisanteil bemißt § 12
sich nach dem Verhältnis der Zeit, die er wäh- (1) Vermögenswirksame Leistungen nach diesem
rend des Berechnungszeitraums dem Betrieb Gesetz gelten nicht als steuerpflichtige Einnahmen
angehört hat, zum Berechnungszeitraum. Absatz 3 im Sinne des Einkommensteuergesetzes, soweit sie
Buchstabe a gilt entsprechend. bei dem einzelnen Arbeitnehmer 312 Deutsche Mark
im Kalenderjahr nicht übersteigen. Erhält der Ar-
§ 10 beitnehmer zur Zeit der Fälligkeit der vermögens-
wirksamen Leistung einen Kinderfreibetrag für drei
(1) Betriebsvereinbarungen über eine vermögens-
oder mehr Kinder nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des
wirksame Ergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer
müssen Bestimmungen enthalten über Einkommensteuergesetzes, so erhöht sich der in
Satz 1 genannte Betrag um 50 vom Hundert.
a) . die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemessungs-
(2) Werden in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buch-
grundlage, die Grundsätze für die Berechnung
staben a und b die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 Spar-Prämien-
der Ergebnisanteile und den Berechnungszeit-
raum, gesetz und § 2 Abs. 2 Satz 3 Wohnungsbau-Prämien-
gesetz vorgesehenen Voraussetzungen oder werden
b) den Kreis der beteiligten Arbeitnehmer. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben d und e
(2) Die Betriebsvereinbarungen sollen Bestim- die Sperrfristen nicht eingehalten, so wird eine
mungen enthalten über Nachversteuerung mit einem pauschalen Steuersatz
a) Frist und Form der Mitteilung der Ergebnis- von 20 vom Hundert durchgeführt. Die pauschal ver-
anteile an die Arbeitnehmer, steuerten vermögenswirksamen Leistungen und die
darauf entrichtete Lohnsteuer bleiben bei einer Ver-
b) die Fälligkeit der Ergebnisanteile, anlagung zur Einkommensteuer und einem Lohn-
c) die Beendigung der Betriebsvereinbarung, steuer-Jahresausgleich außer Betracht.
d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbe- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
sondere für den Fall der Beendigung des Arbeits- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
verhältnisses. Vorschriften zu erlassen über
(3) Soweit Betriebsvereinbarungen keine Bestim- 1. das Führen eines Sammellohnkontos über ver-
mungen nach Absatz 2 enthalten, gelten folgende mögenswirksame Leistungen,
Vorschriften: 2. die Begründung von Anzeigepflichten zum Zwecke
a) Für die Mitteilung der Ergebnisanteile an die der Sicherung der Nachversteuerung,
Arbeitnehmer und ihre Fälligkeit gilt § 9 Abs. 3 3. die Nachversteuerung mit einem Pauschsteuersatz,
Buchstabe a entsprechend. 4. das Verfahren bei der Nachversteuerung.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Durch diese Rechtsverordnung kann ferner bestimmt schaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine andere
werden, daß die pauschale Lohnsteuer in den Fäl- Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unter-
len des § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b durch das Un- nehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, ihren
ternehmen oder Institut, bei dem die vermögens- Arbeitnehmern gewährt, ermäßigt sich die Ein-
wirksame Leistung angelegt ist, in den Fällen des kommensteuer oder Körperschaftsteuer für alle Ge-
§ 2 Abs. 1 Buchstabe e durch den Arbeitgeber ein- sellschafter zusammen um höchstens 800 Deutsche
zubehalten und an das Finanzamt abzuführen ist Mark. Die Aufteilung der Steuerermäßigung auf die
und daß das Unternehmen oder Institut oder der Ar- einzelnen Gesellschafter richtet sich nach dem Ver-
beitgeber für die Einbehaltung und Abführung der hältnis ihrer Gewinnanteile in dem Wirtschaftsjahr,
pauschalen Lohnsteuer haftet. das im Veranlagungszeitraum endet. Voraussetzung
(4) Vermögenswirksame Leistungen nach diesem für die Gewährung der Steuerermäßigung ist, daß
Gesetz gehören, soweit sie bei dem einzelnen der Steuerpflichtige oder die Gesellschaft am 1. Ok-
Arbeitnehmer die in Absatz 1 genannten Beträge tober des Kalenderjahres, das dem Veranlagungs-
im Kalenderjahr nicht übersteigen, nicht zur Lohn- zeitraum vorausgegangen ist, nicht mehr als 50
summe im Sinne des § 24 des Gewerbesteuergeset- Arbeitnehmer beschäftigt hat.
zes. Dies gilt nicht, wenn vermögenswirksame Lei- (2) Absatz 1 gilt nicht
stungen nach § 4 vereinbart werden. 1. in den Fällen des § 4,
2. wenn die vermögenswirksamen Leistungen für
§ 13
mithelfende Familienangehörige erbracht wer-
Vermögenswirksame Leistungen nach diesem Ge- den, die keine Arbeitnehmer im Sinne des
setz sind kein Entgelt im Sinne der Sozialversiche- Steuerrechts sind.
rung, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer
die in § 12 Abs. 1 genannten Beträge im Kalender- § 15
jahr nicht übersteigen; dies gilt nicht für die gesetz- Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten
liche Unfallversicherung. auf Zeit gelten die Vorschriften dieses Gesetzes ent- ·
sprechend.
§ 14
§ 16
(1) Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern
vermögenswirksame Leistungen nach diesem Gesetz Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
gewähren, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder und § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
in dem die Leistungen gewährt worden sind, um Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
30 vom Hundert der Summe der vermögenswirk- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
samen Leistungen, höchstens aber um 800 Deutsche Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Mark. Wird der Gewinn nach einem vom Kalender-
jahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so be- § 17
mißt sich die Steuerermäßigung nach den vermögens- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft. Mit
wirksamen Leistungen in dem Wirtschaftsjahr, das seinem Inkrafttreten tritt das Gesetz zur Förderung
im Veranlagungszeitraum endet. Für vermögens- der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom
wirksame Leistungen, die eine offene Handelsgesell- 12. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 909) 2 ) außer Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
2) Bunclcsgesclzbl. III 800-8
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965 589
Gesetz
über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(Gräbergesetz)
Vom 1. Juli 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2184-1 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Jahres nach ihrer Beendigung an den Folgen
rates das folgende Gesetz beschlossen: der dabei erlittenen Gesundheitsschädigungen
gestorben sind,
§ 1 8. Gräber von Personen, die in der Zeit vom
1. September 1939 bis 8. Mai 1945 in Internie-
Anwendungsbereich
rungslagern unter deutscher Verwaltung gestor-
(1) Gräber der Opfer von Krieg und Gewalt- ben sind,
herrschaft sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes 9. Gräber von Personen, die in der Zeit vom
liegende 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 zur Leistung
1. Gräber von Personen nach § 5 des Gesetzes von Arbeiten in das Gebiet des Deutschen Reichs
über die Erhaltung der Kriegergräber aus dem verschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren
Weltkrieg vom 29. DE~zember 1922 (Reichsgesetz- Willen festgehalten worden waren und während
blatt 1923 I S. 25), dieser Zeit gestorben sind,
2. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 10. Gräber der von einer anerkannten internatio-
26. August 1939 bis 31. März 1952 während ihres nalen Flüchtlingsorganisation in Sammellagern
militärischen oder militärähnlichen Dienstes ge- betreuten Ausländer, die dort oder nach ihrer
fallen oder tödlich verunglückt oder an den Uberführung in eine Krankenanstalt in der Zeit
Folgen der in diesen Diensten erlittenen Ge- vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1950 gestorben
sundheitsschädigungen gestorben sind, ferner sind. Ist die Verwaltung des Sammellagers nach
Gräber von Personen, die während der Kriegs- dem 1. Juli 1950 in die Zuständigkeit deutscher
gefangenschaft oder an deren Folgen bis Stellen übergegangen, tritt der Tag vor der
31. März 1952 oder innerhalb eines Jahres nach Ubernahme in deutsche Verwaltung an Stelle
Beendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben des 30. Juni 1950.
sind,
(2) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in
3. Gräber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend
1. September 1939 bis 31. März 1952 durch un- anzuwenden.
mittelbare Kriegseinwirkung zu Tode gekom-
(3) Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt § 6
men oder an den Folgen der durch unmittelbare
Kriegseinwirkung erlittenen Gesundheitsschädi- Abs. 1 und 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in
gungen gestorben sind, der Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
s. 559).
4. Gräber von Personen, die als Opfer national- § 2
sozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem Ruherecht
30. Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder
an dPren Folgen bis 31. März 1952 gestorben (1) Gräber nach § 1 bleiben dauernd bestehen.
sind, (2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem
5. Griiber von Personen, die infolge von :Maßnah- Ruherecht nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat
men zur Verhinderung ihrer Flucht aus der das Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm
Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder sowie Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner
dem Sowjetsektor von Berlin zu Tode gekom- Erhaltung zu dulden; insoweit besteht zugunsten
men oder innerhalb eines Jahres an den Folgen des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine
der während dieser Flucht erlittenen Gesund- öffentliche Last.
heitsschädjgungen gestorben sind, (3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den
6. Gräber von VPrtriebenen nach § 1 des Bundes- öffentlichen und privaten Rechten an dem Grund-
vertriebenengesetzes, die i.n der Zeit seit 1. Sep- stück im Rang vor.
tember 1939 wlihrend der Umsiedlung bis 8. Mai (4) Für ein privatgepflegtes Grab entsteht die
1945 oder während der Vertreibung oder der öffentliche Last nach Absatz 2 mit der Ubernahme
Flucht bis 31. März 1952 gestorben sind, der Erhaltung des Grabes durch das Land nach § 9
7. Gräber von Deutschen, die in der Zeit seit Abs. 3.
1. September l 939 verschleppt wurden und wäh- § 3
rend der Verschleppung oder innerhalb eines Ruherechtsentsd1ädigung
(1) Entstehen dem Eigentümer eines Grundstücks
1) .Ändert Bundcsqcsetzbl. ur 200-2; hebt uuf Bundesgesetzbl. III 2184-1 oder einem anderen Berechtigten durch die öffent-
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
liehe Last nach § 2 Vermögensnachteile, ist von dem 5. Für die Angabe der Eigentumsverhältnisse nach
Land, in dem das Grundstück liegt, eine Entschädi- der Enteignung gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 7 des ge-
gung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist nach nannten Gesetzes gelten die Sätze 1 und 2 des
dem Wert der durch die Belegung mit Gräbern ge- § 12 Abs. 2 entsprechend.
minderten oder entgangenen Nutzung zu bemessen,
(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts
wobei Zustand und Nutzungsart des Grundstücks
können einen Anspruch nach Absatz 1 nicht geltend
zur Zeit der Belegung maßgebend sind.
machen.
(2) Ist der Wert der geminderten oder entgange-
§ 5
nen Nutzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
großem Verwaltungsaufwand zu ermitteln, kann der Feststellung und Erhaltung von Gräbern
ortsübliche Pachtzins für Grundstücke, die nach (1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet lie-
Lage, Bodenbeschaffenheit, Zustand und Nutzungs- genden Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nach-
art vergleichbar sind, als Bemessungsmaßstab her- zuweisen und diese Listen auf dem laufenden zu
angezogen werden. halten. Privatgepflegte Gräber (§ 9 Abs. 2) sind in
(3) Die Entschädigung wird dem Eigentümer des den Listen bis zum 31. Dezember 1969 nachzuweisen.
Grundstücks oder dem anderen Berechtigten auf An- (2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse
trag vom Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt. darlegt, ist Auskunft darübel zu erteilen, ob auf
Sie ist in Jahresbeträgen jeweils für ein Kalender- einem Grundstück ein Grab nach § 1 liegt.
jahr nachträglich zu zahlen.
(3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet lie-
(4) Die Entschädigung kann an Stelle der Jahres- genden Gräber nach § 1 zu erhalten. Maßnahmen
beträge nach Absatz 3 mit Zustimmung des Berech- zur Erhaltung sind Anlegung, Instandsetzung und
tigten als einmalige Abfindung in l:föhe des zwan- Pflege.
zigfachen Jahresbetrages geleistet werden.
§ ,6
(5) Die Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn
Anlegung und Verlegung von Gräbern
1. die Nutzung des Grundstücks durch die öffent-
liche Last nach § 2 unwesentlich beeinträchtigt (1) Bei Aufstellung von Bauleitplänen nach dem
wird, Bundesbaugesetz von 23. Juni 1960 (Bundesgesetz-
2. die Kosten für den c;rundstückserwerb nach § 4 blatt I S. 341) ist angemessen zu berücksichtigen,
oder § 10 Abs. 2 Nr. 2 getragen worden sind. daß die nähere Umgebung geschlossener Begräbnis-
stätten für Gräber nach § 1 von Bebauung und
Anlagen, die die Friedhofsruhe stören und die
§ 4
Gefühle der Besucher dieser Begräbnisstätten ver-
Ubernahme eines Grundstücks letzen könnten, freigehalten wird.
(1) Wird dem Eigentümer eines Grundstücks durch (2) In geschlossenen Begräbnisstätten für: Gräber
die öffentliche Last nach § 2 die bisher zulässige nach § 1, die nach dem 31. Dezember 1964 errichtet
Nutzung des Grundstücks unzumutbar erschwert, werden, dürfen nur Gräber nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
kann er die Ubernahme des Grundstücks verlangen. bis 5 oder nur Gräber nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 bis 10
Treffen diese Voraussetzungen nur für einen Teil angelegt werden.
des Grundstücks zu, kann nur die Ubernahme dieses (3) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe
Teils verlangt werden, es sei denn, daß der übrige und Abteilungen von Friedhöfen.
Teil für den Eigentümer keinen oder einen verhält-
(4) Gräber nach § 1 dürfen innerhalb des Gel-
nismäßig geringen Wert hätte.
tungsbereichs dieses Gesetzes nicht verlegt werden.
(2) Wird die Ubernahme eines Grundstücks ver- Die zuständige Landesbehörde kann für Umbettun-
langt, gelten § 11 Abs. 1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Abs. 1 gen innerhalb eines Friedhofs zum Zweck der Schaf-
und 2, §§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und fung geschlossener Begräbnisstätten Ausnahmen zu-
73 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar lassen; im übrigen kann die oberste Landesbehörde
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), zuletzt geändert im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern
durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf Ausnahmen zulassen, wenn ein öffentliches Inter-
dem Gebiet der Landbeschaffung vom 23. Dezember esse die Verlegung unabweisbar erfordert.
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), entsprechend mit
folgender Maßgabe: § 7
1. In § 11 Abs. 1 des genannten Ges·etzes tritt an Herausgabe von Gegenständen
Stelle des Antrags das Verlangen des Eigen-
tümers. Wer Unterlagen zur Person oder Nachlaßgegen-
stände der in§ 1 genannten Personen sowie Verlust-
2. An Stelle des Bundes als Beteiligten am Ent-
unterlagen der ehemaligen deutschen Wehrmacht
eignungsverfahren tritt das Land, in dem das
(Truppenlisten und -meldungen, Erkennungsmarken-
Grundstück liegt. Entsprechendes gilt für die
verzeichnisse, Soldbücher, Kranken- und Lazarett-
Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung.
papiere, Grablageakten) oder sonstige Gegenstände
3. Bei der Planprüfung ist das in § 32 des genann- unberechtigt in Besitz hat, die für personenstands-
ten Gesetzes bezeichnete Verfahren anzuwenden. rechtliche Feststellungen, Identifizierung unbekann-
4. Entschädigung in Land oder durch Naturalwert- ter Toter oder Ermittlung von Grablagen der in § 1
rente wird nicht gewährt. genannten Personen zweckdienlich sein können, ist
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965 591
verpflichtet, sie der Deutschen Dienststelle für die 1. Kosten der zusätzlichen Ausgestaltung oder Um-
Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von gestaltung bereits angelegter Gräber oder Be-
Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht gräbnisstätten,
(WASt), Berlin, herauszugeben. 2. Kosten der Errichtung oder Unterhaltung von
Denkmälern, Ehrenhallen, Ehrenhainen, Namens-
§ 8 schreinen, Feierplätzen und symbolischen Grä-
Identifizierungen bern,
Die oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit 3. die Grunderwerbsteuer bei Ubernahme eines
dem Bundesminister des Innern eine Ausbettung Grundstücks nach § 4 oder bei Ankauf eines
und Identifizierung namentlich unbekannter Toter Grundstücks nach Absatz 2 Nr. 2,
anordnen. Eine solche Anordnung soll nur getroffen 4. persönliche und sächliche Verwaltungskosten.
werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher (4) Der Bund erstattet die auf Gräber nach Ab-
Äußerung der Deu Lschen Dienststelle für die Benach- satz 1 entfallenden Kosten der Instandsetzung und
richtigung der nächsten Angehörigen von Gefalle- Pflege den Ländern nach Pauschsätzen. Der Bundes-
nen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), minister des Innern setzt im Einvernehmen mit dem
Berlin, anders nicht durchführbar ist und eine Iden- Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
titätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu nung mit Zustimmung des Bundesrates die Pausch-
erwarten steht. sätze für je zwei aufeinanderfolgende Rechnungs-
§ 9
jahre fest.
Privatgepflegte Gräber (5) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschrif-
(1) Das Recht des Verstorbenen oder seiner An- ten zur Tragung von Kosten bleiben unberührt.
gehörigen, über Bestattungsort und Bestattungsart
zu bestimmen, bleibt unbeschadet des § 6 Abs. 4 § 11
unberührt.
Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern
(2) Privatgepflegte Gräber sind Gräber nach § 1,
deren Erhaltung (§ 5 Abs. 3) Angehörige des Ver- (1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung
storbenen übernommen haben. Waren die Beiset- dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich
zungskosten vor dem 9. Mai 1945 von einem Dritten werden, werden Gebühren und Auslagen nicht er-
getragen worden, steht dies einer Aufbringung der hoben. Dies gilt auch für die in der Kostenordnung
Kosten der Anlegung aus Mitteln der Angehörigen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 960), zuletzt
gleich. geändert durch Gesetz vom 11. August 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1221), bestimmten Gerichtskosten
(3) Das Land kann die Erhaltung eines privat- einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubi-
gepflegten Grabes mit Zustimmung der Angehörigen gungskosten.
übernehmen. Einer Zustimmung bedarf es nicht,
wenn die Angehörigen nicht bekannt sind und nur (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem
mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand Gesetz gilt als Ausübung der öffentlichen Gewalt
ermittelt werden könnten. im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung vom 1. September 1951 (Bundes-
§ 10 gesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 156).
Kosten
(1) Der Bund trägt die Kosten, die sich aus §§ 3, § 12
4, 5 und 8 ergeben.
Zuständigkeit
(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch
(1) Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit
1. Kosten der Planung, soweit diese bei Errichtung
nichts anderes bestimmt ist, von den nach Landes-
einer geschlossenen Begräbnisstätte zugrunde
gelegt wird, recht bisher zuständigen oder den von der Landes-
regierung bestimmten Stellen wahrgenommen.
2. Kosten des Ankaufs eines Grundstücks, wenn der
Grundstückserwerb wirtschaftlicher ist als die (2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Abs. 2
Gewährung der Entschädigung nach § 3, Nr. 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben,
in dem es liegt. Aus besonderen Gründen kann das
3. Kosten der Errichtung eines Zugangs oder einer
Eigentum an dem Grundstück auf Gemeinden oder
Zufahrt zu einer geschlossenen Begräbnisstätte,
Gemeindeverbände als Friedhofsträger übertragen
wenn der Zugang oder die Zufahrt ausschließlich
werden.
Zwecken dieser Begräbnisstätte dient,
4. Kosten einer nach § 6 Abs. 4 zugelassenen Ver- § 13
legung von Gräbern, Uberleitungsvorschriften
5. Kosten der Wiedereinbettung in demselben Grab
(1) Die Gewährung einer Entschädigung für Ver-
und der Wiederherstellung des früheren Zustands
mögensnachteile durch Belegung eines Grundstücks
des Grabes und der Begräbnisstätte bei Maßnah-
mit Gräbern nach § 1 für Zeiten vor Inkrafttreten
men nach§ 8.
dieses Gesetzes kann nur bis zum 31. Dezember 1965
(3) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören insbe- beantragt werden. Die Anträge sind nach § 3 zu
sondere nicht behandeln.
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Entscheidungen über die Festsetzung von sich innerhalb einer ihnen gestellten Frist dazu
Entschädigungsleistungen für Minderung des Nut- nicht äußern,
zungswertes durch Belegung eines Grundstücks mit 3. das Land von seiner Befugnis nach § 9 Abs. 3
Gräbern nach § 1, die bis zum Inkrafttreten dieses bis 31. Dezember 1969 nicht Gebrauch macht,
Gesetzes ergangen sind, gelten als Entscheidungen
nach § 3. 4. bei Verlegung des Grabes aus Gebieten außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in
§ 14 seinen Geltungsbereich die Beisetzung außerhalb
einer geschlossenen Begräbnisstätte für Gräber
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des
nach § 1 erfolgen soll oder die zuständige Be-
Bundesverwaltungsamtes 2 )
hörde der Beisetzung in einer solchen Begräbnis-
§ 7 des Gesetzes über die Errichtung des Bundes- stätte nicht zustimmt.
verwaltungsamt.es vom 28. Dezember 1959 (Bundes-
geseizbl. I S. 829) wird wie folgl gefaßt: (2) § 10 ist nicht anzuwenden ·
1. auf privatgepflegte Gräber (§ 9 Abs. 2),
2. auf Gräber nach § 1, soweit ein Dritter für diese
,,§ 7
Kosten aufkommt. ,
Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für Ab-
rechnung und Leistung der nach dem Gesetz über (3) § 10 ist, soweit er die Kosten der Anlegung
die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und von Gräbern betrifft, unbeschadet seines Absatzes 2
Gewaltherrschaft vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I Nr. 4, ab 30. Juni 1967 auf Gräber nach § 1, die bis
S. 589) vom Bund aufzubringenden Kosten." 31. Dezember 1965 festgestellt und nachgewiesen
werden, nicht anzuwenden; dies gilt nicht, wenn es
sich um privatgepflegte, noch nicht im Sinne dieses
§ 15 Gesetzes angelegte Gräber handelt, deren Erhaltung
Aufhebung des Kriegsgräbergesetzes 3) bis zum 31. Dezember 1969 übernommen wird.
Das Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber
vom 27. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S . .320) wird § 17
aufgehoben. Geltung im Land Berlin
§ 16 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
SondervorschrHten
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
(1) Dieses GesE~tz ist auf Gr~iber nach § 1 nicht Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
anzuwenden, wenn Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
l. der Tote in einer mehrstelliqen GrabsUitte (Wahl- nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
oder Familiengrab) bestattet worden ist oder be- (2) § 16 Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht im Land Berlin.
stattet wird, in der bereits ein Toter beigesetzt
ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen
§ 18
Grab nicht unter § 1 fällt,
2. die Angehörigen einer vom Land nach § 9 Abs. 3 Inkrafttreten
beabsichtigten Ubernahme der Erhaltung ejnes Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner ,Verkün-
privatgepflegten Grabes nicht zustimmen oder dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
2) Bundcsqcsetzbl. III 200-2
3) Bundcsqcsctzbl. III 2184-1
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965 593
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs,
des Masseurs und medizinischen Badem~isters und des Kra~kengymnasten *)
Vom 1. Juli 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Ausübung der · Berufe des
Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bade-
meisters und des Krankengymnasten vom 21. De-
zember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985), geändert
durch das Gesetz über den Ubergang von Zustän-
digkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Gesund-
heitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 560), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 1 werden hinter den Worten ,,§§ 5
und 15 Abs. 2" die Worte „und 5" eingefügt.
2. In § 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,, (5) Masseure, die eine Erlaubnis nach § 1 nach
Maßgabe der Absätze 1, 2 oder 3 erlangt haben
und mindestens acht Jahre als medizinischer
Bademeister in medizinischen Badeanstalten tätig
waren, erhalten die Erlaubnis zur Führung der
Bezeichnung ,Masseur und medizinischer Bade-
meister', wenn sie dies bis zum 31. Januar 1967
beantragen."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. t
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
•) Ändert Bundesgeset,.bl. III 2124-7
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Beschaffenheit, Zu- und Abschläge sowie Mindestinterventionsmenge)
für das Getreidewirtschaftsjahr 1965/66
- Erste Durchführungsverordnung Getreide 1965 -
Vom 7. Juli 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7841-5-1
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 des 3. Weichweizen der Anteil an Bruchkorn und Korn-
Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 besatz zusammen nicht mehr als vier vom Hundert,
(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschafts- an Auswuchs nicht mehr als zwei vom Hundert
gemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I und an Schwarzbesatz nicht mehr als ein vom
S. 455), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Hundert des Gewichtes sowie Roggen der Anteil
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Ver- an Bruchkorn und Kornbesatz zusammen nicht
ordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates cer Europä- mehr als fünf vom Hundert, an Auswuchs nicht
ischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 30. Juni 1965 mehr als zwei vom Hundert und an Schwarz-
(Bundesgesetzbl. I S. 569), wird im Einvernehmen besatz nicht mehr als ein vom Hundert des Ge-
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit wichtes beträgt; die Anlage bestimmt, was als
Zustimmung des Bundesrates verordnet· Besatz (Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs und
Schwarzbesatz) im Sinne dieser Verordnung anzu-
sehen und wie er festzustellen ist.
§1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (2) Braugerste ist von durchschnittlicher Beschaf-
fenheit, wenn sie folgende Merkmale aufweist:
(1) Die Interventionspreise der Anlagen 3 und 4
des Gesetzes erhöhen oder ermäßigen sich bei bes- 1. Keimfähigkeit ab 15. Oktober mindestens 95 vom
serer oder geringerer Beschaffenheit des angebote- Hundert,
nen Getreides gegenüber der durchschnittlichen 2. Eiweißgehalt, berechnet auf die Trockensubstanz,
Beschaffenheit nach den Vorschriften dieser Ver- nicht mehr als 12 vom Hundert,
ordnung. 3. Feuchtigkeitsgehalt mindestens 15,5 vom Hundert
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über und weniger als 16,5 vom Hundert,
Gerste finden auf Braugerste und auf Saatgut von 4. Vollgerstenanteil mindestens 85 vom Hundert,
Gerste nur insoweit Anwendung, als dies ausdrück-
lich bestimmt ist. 5. Anteile an Ausputz, Sortiergerste und Besatz
(Ziffer I der Anlage) höchstens vier vom Hundert·
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist des Gewichtes und
Weichweizen Getreide, das zu mindestens 90 vom
6. Aussehen, Geruch und Farbe gesund.
Hundert aus Weichweizen besteht,
Roggen Getreide, das zu mindestens 90 vom Hun- (3) Die Beschaffenheit von gewachsenem Meng-
dert aus Roggen besteht, korn aus Weichweizen und Roggen ist unter Zu-
Gerste Getreide, das zu mindestens 90 vom Hundert grundelegung der Anteile an Weichweizen und Rog-
aus Gerste besteht. gen zu bestimmen.
(4) Die Vorschriften dieser Verordnung über
Braugerste gelten nur für Braugerste der Ernte 1965. §3
Zuschläge
§2
(1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit hö-
Beschaffenheit heren als den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Eigen-
(1) Weichweizen, Roggen und Gerste sind von gewichten sind, wenn keine Zuschläge nach Absatz 2
durchschnittlicher Beschaffenheit, wenn berechnet werden, je 100 Kilogramm folgende Zu-
schläge zu den Interventionspreisen der Anlagen 3
1. ein Eigengewicht je Hektoliter bei und 4 des Gesetzes zu berechnen:
Weichweizen von 74 bis 76 Kilogramm,
1. bei Weichweizen für ein Eigengewicht
Roggen von 70 bis 73 Kilogramm, von mehr als 76,0 bis 77,0 Kilogramm
Gerste von 62 bis 63 Kilogramm 0,15 Deutsche Mark,
gegeben ist und von mehr als 77,0 bis 78,0 Kilogramm
2. der Feuchtigkeitsgehalt bei Weichweizen, Roggen 0,30 Deutsche Mark,
und Gerste mindestens 15,5 vom Hundert und von mehr als 78,0 Kilogramm
weniger als 16,5 vom Hundert beträgt und bei 0,45 Deutsche Mark;
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965 595
2. Bei Roggen für ein Eigengewicht bei einem Feuchtigkeitsgehalt
von mehr als 73,0 bis 74,0 Kilogramm von 16,5 vom Hundert
1,00 Deutsche Mark
0,15 Deutsche Mark,
und für jedes :weitere
von mehr als 74,0 bis 75,0 Kilogramm 0, 1 vom Hundert bis zu
0,30 Deutsche Mark, ingesamt weniger als
von mehr als 75,0 Kilogramm 17 ,3 vom Hundert
0,10 Deutsche Mark,
0,45 Deutsche Mark;
von 17,3 vom Hundert
3. bei Gerste für ein Eigengewicht 1,75 Deutsche Mark
von mehr als 63,0 bis 64,0 Kilogramm und für jedes weitere
0,20 Deutsche Mark, 0, 1 vom Hundert bis zu
insgesamt weniger als
von mehr als 64,0 bis 65,0 Kilogramm 19,6 vom Hundert
0,40 Deutsche Mark, 0,05 Deutsche Mark,
von 19,6 vom Hundert
von mehr als 65,0 bis 66,0 Kilogramm 2,91 Deutsche Mark
0,60 Deutsche Mark,
und für jedes weitere
von mehr als 66,0 Kilogramm 0,1 vom Hundert bis zu
0,80 Deutsche Mark. insgesamt weniger als
21,0 vom Hundert
(2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste, die 0,06 Deutsche Mark,
einen Feuchtigkeitsgehalt unter 15,5 vom Hundert von 21,0 vom Hundert
aufweisen, sind, wenn keine Zuschläge nach Absatz 1 3,91 Deutsche Mark
berechnet werden, für jedes 0, 1 vom Hundert ge-
und für jedes weitere
ringeren Feuchtigkeitsgehalts Zuschläge von 0,05.
0,1 vom Hundert bis zu
Deutsche Mark je 100 Kilogramm zu den Interven-
insgesamt weniger als
tionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes zu
23,0 vom Hundert
berechnen. 0,07 Deutsche Mark,
(3) Für Braugerste durchschnittlicher Beschaffen- von 23,0 vom Hundert
heit ist ein Zuschlag von vier Deutsche Mark je 5,53 Deutsche Mark
100 Kilogramm zu den Interventionspreisen der An- und für jedes weitere
lagen 3 und 4 des Gesetzes für Gerste zu berechnen. 0,1 vom Hundert
(4) Für Braugerste mit einem Feuchtigkeitsgehalt 0,08 Deutsche Mark.
unter 15,5 vom Hundert, .die jedoch im übrigen von (3) Für Braugerste, die, abgesehen von der Keim-
durchschnittlicher Beschaffenheit ist, sind zusätzlich fähigkeit, von durchschnittlicher Beschaffenheit ist,
die Zuschläge nach Absatz 2 zu den sich nach Ab- sind von den sich nach § 3 Abs. 3 ergebenden Inter-
satz 3 ergebenden Interventionspreisen zu berech- ventionspreisen folgende Abschläge je 100 Kilo-
nen. gramm zu berechnen:
1. wenn die Keimfähigkeit mindestens 94 vom Hun-
§4 dert, jedoch weniger als 95 vom Hundert beträgt,
Abschläge 0,5 vom Hundert,
(1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit 2. wenn die Keimfähigkeit mindestens 93 vom Hun-
geringeren als den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten dert, jedoch weniger als 94 vom Hundert beträgt,
Eigengewichten sind, wenn keine Abschläge nach 1,5 vom Hundert.
Absatz 2 berechnet werden, je 100 Kilogramm fol- (4) Für Braugerste mit einem Feuchtig;keitsgehalt
gende Abschläge von den Interventionspreisen der von 16,5 vom Hundert oder mehr, die jedoch im
Anlagen 3 und 4 des Gesetzes zu berechnen: übrigen von durchschnittlicher Beschaffenheit ist,
1. bei Weichweizen und Roggen für jedes angefan- und für die in Absatz 3 bezeichnete Braugerste sind
gene Kilogramm Mindergewicht zusätzlich die Abschläge nach Absatz 2 von den sich
nach § 3 Abs. 3 ergebenden Interventionspreisen zu
0, 15 Deutsche Mark,
berechnen.
2. bei Gerste für jedes angefangene Kilogramm (5) Für Weichweizen und Roggen, die höhere als
Mindergewicht die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anteile an Besatz
0,20 Deutsche Mark. aufweisen, sind je 100 Kilogramm von den .Inter-
ventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes
(2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit
für jeden zusätzlichen Anteil von 0, 1 vom Hundert
einem Feuchtigkeitsgehalt von 16,5 vom Hundert
folgende Abschläge zu berechnen:
oder mehr sind, wenn keine Abschläge nach Ab-
satz 1 berechnet werden, je 100 Kilogramm folgende 1. für Bruchkorn, Kornbesatz und Auswuchs 0,015
Abschläge von den Interventionspreisen der Anla- Deutsche Mark,
gen 3 und 4 des Gesetzes zu berechnen: 2. für Schwarzbesatz 0,03 Deutsche Mark.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(6) Für Weichweizen und Roggen, die nach Korn- §5
größe, Reifegrad, Anteil an Besatz (Ziffer I der An- Mindestmenge
lage), Aussehen, Geruch oder Ftlrbe nicht für die
menschliche, jedoch noch für die tierische Ernährung Die Mindestmenge bei der Intervention von
geeignet sind, ist je 100 Kilogramm von den Inter- Weichweizen, Roggen, Gerste oder Braugerste
ventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes gleicher Beschaffenheit beträgt mit Ausnahme für
ein Abschlag bis zu vier Deutsche Mark zu berech- die Erzeugerbetriebe im Land Berlin je Kaufvertrag
nen. Hat dieser Weichweizen oder Roggen und Lager 100 Tonnen.
1. einen Feuchtigkeitsgehalt von 16,5 vom Hundert §6
oder mehr, so sind außerdem die in Absatz 2 Land Berlin
genannten Abschläge zu berechnen, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
2. einen Anteil an Auswuchs von über 15 vom leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Hundert oder einen Anteil an hitzegeschädigten gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
Körnern von über fünf vorn Hundert, so sind zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
entsprechend der Minderung des Nutzungswer- des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
tes weitere Abschläge zu berechnen. auch im Land Berlin.
§7
(7) Soweit in dieser V cronJnung Abschläge für
Geltungsdauer
Getreide von geringerer Beschaffenheit nicht vor-
gesehen sind, dürfen sie entsprechend der Minde- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
rung des Nutzungswertes berechnet werden. 1965 in Kraft und am 30. Juni 1966 außer Kraft.
Bonn, den 7. Juli 1965
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965 597
Anlage
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
I. Besatz durch Gallmücken stark geschädigter, geschwärz-
(Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs ter und geschrumpfter Weizen. Hitzegeschädigte
und Schwarzbesatz) Körner sind voll ausgebildete Körner, deren
t. Bruchkorn sind alle Körner, bei denen Teile des Schale eine graubraune bis schwarze und deren
Endosperms freilicgen. Hierunter fallen auch an- Mehlkörper beim Durchschneiden eine gelblich-
geschlagene Körnc~r und Körner mit ausgeschlage- graue bis bräunlich-schwarze Verfärbung zeigen.
nen Keimlingen, nicht jedoch Körner mit Schäd-
lingsfraß.
2. Kornbesatz sind Sehmachtkorn, Fremdgetreide, II. Feststellung des Besatzes
Körner mit SchädJingsfraß und Körner mit Keim- Die Feststellung ist von Hand nach folgendem
verfärbungen. Verfahren vorzunehmen:
a) Sehmachtkorn ist Kleinkorn, das durch ein Die Gesamt.probe ist zum Entfernen grober Be-
Schlitzsieb von 1,75 mm Schlitzbreite fällt und standteile durch ein Schlitzsieb von 3,5 mm Schlitz-
Sehrumpfkorn. Sehrumpfkörner sind notreife breite und zur Abtrennung feiner Verunreinigungen
oder durch anomalen Wachstumsverlauf zu- durch ein Schlitzsieb von 1 mm Schlitzbreite zu
rückgebliebene Körner mit geschrumpfter sieben. Die vorgereinigte Gesamt.probe ist mit Hilfe
Oberfläche, die nicht nur an der Furche, son- eines mechanisch arbeitenden Gerätes (Probeteiler)
dern zusätzlich an den Seiten oder am Rücken so oft zu teilen, bis Teilproben von mindestens 50 g
deutlich sichtbare Einschrumpfungen und da- und höchstens 100 g entstanden sind. Eine dieser
mit einen verminderten Mehlkörperanteil be- Teilproben ist auf einem Schlitzsieb von 1,75 mm
sitzen. Zum Sehrumpfkorn rechnen auch Kör- Schlitzbreite eine halbe Minute zu sieben. Das auf
ner, die diese Oberflächenausbildung besitzen dem Sieb verbliebene Getreide ist zu einer flachen
und nicht durch das Sieb gefallen sind. Bei • Schicht auszubreiten. Mit Hilfe einer Pinzette sind
Weizen gelten auch durch Gallmücken geschä- die einzelnen Anteile an Besatz auszulesen. Die gro-
digte Körner als Sehmachtkörner, sofern sie ben Bestandteile, die feinen Verunreinigungen
nicht als verdorbene Körner (Nummer 4) an- (Satz 1), die durch das Schlitzsieb von 1,75 mm
zusehen sind. Schlitzbreite gefallenen Bestanclteile (Satz 3) sowie
b) Fremdgetreide sind alle nicht zum Grund- die ausgelesenen Anteile an Besatz (Satz 5) sind auf
getreide gehörenden Getreidekörner. Weizen 0, 1 g genau auszuwiegen. Der ermittelte Besatz
in Roggen sowie bis zwei vom Hundert Rog- (Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs oder Schwarz-
gen in Weizen gelten nicht als Kornbesatz. besatz) ist in Vom-Hundert-Anteilen festzustellen.
c) Schädlingsfraß liegt vor bei Körnern und Korn-
Die Feststellung ist nach folgender Aufgliederung
bruchstücken, an denen sichtbare Fraßspuren
vorzunehmen:
tierischer Schädlinge vorhanden sind. Den
Körnern mit Schädlingsfraß steht Weizen, der 1. Bruchkorn ... v.H.
durch Wanzen beschädigt ist, gleich. 2. Kornbesatz ... v.H.
d) Körner mit Keimverfärbungen sind Körner a) Sehmachtkorn ... v.H.
mit braunen bis braunschwarzen Verfärbungen b) Fremdgetreide ... v.H.
der Schale an unversehrten, nicht ausgewach-
c) Körner mit Schädlingsfraß ... v. H.
senen Keimlingen. Unberücksichtigt bleiben
Körner mit Keimverfärbungen bis acht vom d) Körner mit
Hundert des Gewichts. Keimverfärbungen ... v.H.
3. Auswuchs liegt vor, wenn Wurzel- oder Blattkeim 3. Auswuchs . .. v.H.
mit bloßem Auge zu erkennen ist oder am Keim-
4. Schwarzbesatz ... v.H.
ling deutlich sichtbare Veränderungen gegenüber
dem Normalzustand eingetreten sind. a) Unkrautsamen und
Unkrautfrüchte . .. v.H.
4. Schwarzbesatz sind Unkrautsamen, Unkraut-
b) Mutterkorn ... v.H.
früchte, Mutterkorn, verdorbene und hitzegeschä-
digte Körner, Brandbut.ten, Spelzen und Ver- c) Verdorbene und hitze-
unreinigungen aller Art. Verdorbene Körner sind geschädigte Körner ... v.H.
durch Fäulnis, Schimmel- oder Bakterienbefall c) Brandbutten ... v.H.
oder sonstige Einwirkungen für die menschliche e) Spelzen und
Ernährung unbrauchbar gewordene Körner und Verunreinigungen , , V. H,
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 2. Juli 1965
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 5. die in der Zeit vom 25. September bis 3. Okto-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und ber 1965 in Köln stattfindende „ANUGA - All-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. gemeine Nahrungs- und Genußmittel-Ausstel-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des lung",
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
6. die in der Zeit vom 27. bis 29. September 1965
wird bekanntgemacht:
in Köln stattfindende „Internationale Herren-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- Mode-Woche" zusammen mit der in der Zeit
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und vom 26. bis 29. September 1965 stattfindenden
Warenzeichen tritt ein für ,, Bekleidungsmaschinen-Ausstellung",
1. die in der Zeit vom 10. bis 18. Juli 1965 in Köln 7. die in der Zeit vom 2. bis 10. Oktober 1965 in
stattfindende „I.PF A- Internationale Fleischerei- Friedrichshafen stattfindende „interboot - In-
Fachausstellung", ternationale Bootsausstellung am Bodensee",
8. die in der Zeit vom 14. bis 17. Oktober 1965 in
2. die in der Zeit vom 28. August bis 2. September
Köln stattfindende Veranstaltung „Internatio-
1965 in Offenbach am Main stattfindende „Inter-
naler Wäsche- und Mieder-Salon",
nationale Lederwarenmesse",
9. die in der Zeit vom 15. bis 17. Oktober 1965 in
3. die in der Zeit vom 10. bis 12. September 1965 Köln stattfindende „Internationale Baby- und
in Köln stattfindende „Internationale Hausrat- Kinder-Messe",
und Eisenwarenmesse",
10. die in der Zeit vom 24. bis 26. Oktober 1965 in
4. die in der Zeit vom 22. September bis 3. Oktober Köln stattfindende „SPOGA - Internationale
1965 in Berlin stattfindende „Deutsche Industrie- Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und
ausstellung Berlin 1965", Gartenmöbel".
Bonn, den 2. Juli 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965 599
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröfientlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik· Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung dc"r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
29. 6. 65 Verordnung Nr. 87/65/EWG des Rates über die
Verlängerun9 der Geltungsdauer der Verordnung
Nr. 76/64/EWG des Rates über die Festsetzung der
Abschöpfungsbetrfige für Erzeugnisse der Ge-
flügelwirtschaft, deren Zollsätze im GATT kon-
solidiert sind 115 29.6.65 1921
29. 6. 65 Verordnung Nr. 88/65/EWG des Rates über von
den Verordnungen Nr. 20, 21 und 22 abweichende
Bestimmungen betreffend die Erstattungen bei der
Ausfuhr von Schweinefleisch, Eiern und Geflügel-
fleisch in dritte Länder 115 29.6.65 1922
29. 6. 65 Verordnung Nr. 89/65/EWG des Rates zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Verordnungen
Nr. 45, 46 und 116 sowie der Verordnung
. Nr. 59/64/EWG des Rates, soweit diese Bruteier
von Hausgeflügel betrifft 115 · 29.6.65 1923
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang l 965, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1964
Teil l: 3,- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Te i I Tl: 6,-- DM (2 Einbandrlecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das THelhlaU, die zeitliche Ubersicht u.nd das Sachverzeichnis für Teil I, die
Titefülätter und die zei.Uiche Ubersicht für T2il II lagen jeweils der Nr, 3/1965 bei.
Ausführung · Halbleinen, Rücken mil Goldschrift. wie in den vergangenen Jahren
Lieferung erfolgt qe~Jen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundcsgesetzblat 1" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht aUJ Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten g, ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.