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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1965 Nr. 27
Tag Inhalt Seite
28.6.65 Sechstes Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes 529
Ändert Bundesyesetz!JJ. 111 7842-1
28. 6. 65 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531
Ändert Bundcsgesetzbl. 111 55-2
28. 6. 65 Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit fri-
schem Fleisch (Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches 1-:i1eisch - FrFIG) . . . . . . . . . . . . 547
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7832-6; ändert Bundesgesetzbl. III 7832-1
24. 6. 65 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19
(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Schwellenpreise) für das
Getreidewirtschaftsjahr 1965/66 - Zweite Du.rchführungsverordnung Getreide 1965 - . . . . . . 564
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7841-5-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 und Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes*)
Vom 28. Juni 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 6. Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: „2. Inhaber von Molkereien, soweit sie von
ihnen hergestellte, in Absatz 2 Nr. 3 ge-
Artikel 1 nannte Erzeugnisse absetzen."
§ 12 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, 1. Absatz 5 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Milcherzeugnissen und Fetten {Milch- und Fettge- • 1. allgemeine Werkmilchstützung für
setz) in der Fassung vom 10. Dezember 1952 {Bun- a) von ihnen hergestellte Butter,
desgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das b) Milch, Sahne {Rahm), Magermilch und
Durchführungsgesetz EWG Milch und Milcherzeug- Buttermilch, die von ihnen zur Herstel-
nisse vom 28. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I lung von Hart-, Schnitt-, Weich- und
S. 821), wird wie folgt geändert: Frischkäse, Sauermilchquark, Kasein,
1. Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Milchpulver, Sahnepulver, Magermilch-
„ 1. molkereimäßig bearbeitete Trinkmilch und pulver und Buttermilchpulver verwendet
auf nicht molkereimäßig bearbeitete Trink- worden sind,
milch, die von Milchsammelstellen und c) Magermilch und Buttermilch, die von
Rahmstationen abgesetzt worden ist,". ihnen ohne oder mit Zusätzen zu Fütte-
rungszwecken abgesetzt worden sind
2. In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „aus Mager-
{Rückgabemagermilch oder Rückgabebut-
milch" durch die Worte „aus Magermilch oder
termilch),
Sahne oder deren Mischung" ersetzt.
d) Magermilch und Buttermilch, der von
3. Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c entfällt. ihnen bei der Verarbeitung zu Futtermit-
4. Absatz 3 Nr. 3 entfällt. teln im Trocknungsverfahren Zusätze
beigegeben worden sind und".
5. In Absatz 4 Nr. 1 werd(~n die Worte „Milch-
erzeuger und" sowie die Worte „an Händler, 8. In Absatz 7 Nr. 2 Buchstabe a werden hinter den
Verbraucher oder Großverbraucher" gestrichen. Worten „saurer Sahne" ein Komma und die
Worte „auch wenn sie mit spezifischen Gärungs-
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 7842-1 erregern hergestellt worden ist," angefügt
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
9. In Absatz 7 Satz 3 werden hinter den Worten Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
„auch sofern sie s tcrilisiert sind," die Worte erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
,,sowie suurcr Sahne, die mit spezifischen Gä- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
rungserrcgcrn hergestellt worden ist," angefügt.
10. In Absatz 9 entfällt die Nummer 6; Nummer 7
wird Nummer 6. Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1
Artikel 2
Nr. 1, 3, 4 und 10 am ersten Tage des auf die Ver-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Ar-
des Dritten Uhcrleitungsgesctzes vom 4. Januar ti.kel 1 Nr. 1, 3, 4 und 10 treten mit Wirkung vom
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. 1. Januar 1965 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Juni 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 531
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst*)
Vom 28. Juni 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- pflichtigen können bei dringendem Bedarf auch
rates das folgende Gesetz beschlossen: in der Verwaltung des Ersatzdienstes beschäf-
tigt werden.
Artikel 1 (2) Anregungen des Dienstpflichtigen, zu einer
Änderung des Gesetzes von ihm gewählten Dienststelle einberufen zu
über den zivilen Ersatzdienst werden, kann entsprochen werden, wenn die
Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst vom dienstlichen Belange das zulassen.
13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10), zuletzt ge- (3) Der Ersatzdienst ist außerhalb des Wohn-
ändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des ortes des Dienstpflichtigen zu leisten. Im dienst-
Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 (Bundes- lichen Interesse oder zur Vermeidung beson-
gesetzbl. I S. 162), wird wie folgt geändert und er- derer Härten können Ausnahmen zugelassen
gänzt: werden.
1. Der erste Abschnitt des Gesetzes erhält fol-
§ 4
gende Fassung:
Anerkennung von Einrichtungen
„Erster Abschnitt (1) Die Entscheidung über die Anerkennung
Aufgaben und Organisation des einer Einrichtung trifft auf deren Antrag der
zivilen Ersatzdienstes Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
Er kann die Einrichtung anerkennen, wenn diese
§ 1
1. überwiegend gemeinnützige oder mildtätige
Aufgaben des zivilen Ersatzdienstes Aufgaben wahrnimmt,
Im zivilen Ersatzdienst (Ersatzdienst) werden 2. die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leitung
Aufgaben durchgeführt, die dem Allgemeinwohl und Betreuung der Ersatzdienstleistenden
dienen. Die Ersatzdienstpflichtigen (Dienst- (Dienstleistenden) dem Wesen des Ersatz-
pflichtigen) werden insbesondere zum Dienst in dienstes entsprechen, und
Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten heran- 3. sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundes-
gezogen. ministers für Arbeit und Sozialordnung und
§ 2 des Bundesverwaltungsamtes Einblick in die
Organisation des Ersatzdienstes Gesamttätigkeit der Dienstleistenden und
(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts an- deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie
deres bestimmt, in bundeseigener Verwaltung den Bundesrechnungshof bei der Rechnungs-
ausgeführt. Die Verwaltungsaufgaben des Bun- prüfung verausgabter Bundesmittel uneinge-
des erledigt das Bundesverwaltungsamt nach schränkt zu unterstützen.
den fachlichen Weisungen des Bundesministers Der Anerkennung können Auflagen beigefügt
für Arbeit und Sozialordnung in eigener Zu- werden.
ständigkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen
bestimmt. Das Bundesverwaltungsamt kann den oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1
Leiter einer Ersatzdienstgruppe (Dienstgruppe) genannten Voraussetzungen nicht vorgeleg, '1
und den Leiter einer anerkannten Einrichtung hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus
mit der Wahrnehmung einzelner Verwaltungs- anderen wichtigen Gründen widerrufen werden,
aufgaben, den Leiter einer Dienstgruppe auch insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt
mit der Dberwachung anerkannter Einrichtun- worden ist.
gen, im Rahmen dieses Gesetzes beauftragen.
§ 5
(2) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat
die Personalunterlagen der anerkannten Kriegs- Aufstellung der Dienstgruppen
dienstverweigerer unmittelbar dem Bundesver- (1) Dienstgruppen werden auf Anordnung des
waltungsamt zu übersenden. Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
§ 3
nach Bedarf aufgestellt. Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung bestimmt ihren Sitz
Dienststellen und Dienstort nach Anhörung des beteiligten Landes.
(1) Der Ersatzdienst ist in einer dafür an- (2) Die Leiter der Dienstgruppen und ihre
erkannten Einrichtung oder in einer Dienst- Vertreter werden im Einvernehmen mit dem
gruppe (Dienststellen) zu leisten. Die Dienst- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 55-2 bestellt.
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 6 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnis-
Kostenbei trag ses, die die Subdiakonatsweihe empfangen
haben,
Die Trä~Jcr der Maßnahmen, bei denen .Ange-
hörige von Dienstgruppen tätig sind, und die 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Be-
Einrichtungen entrichten für die Dienstleistun- kenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten
gen einen Kostenbeitrag in Höhe des durch- Geistlichen evangelischen oder eines Geist-
schnittlichen Aufwandes für die den Dienstlei- lichen römisch-katholischen Bekenntnisses,
stenden zu gewährenden Geld- und Sachbezüge der die Subdiakonatsweihe empfangen hat,
sowie für ihre Ausrüstung und Unterbringung.'' entspricht,
4. Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 Abs. 1
2. Nach dem ersten Abschnitt werden folgende
und 2 des Schwerbeschädigtengesetzes in der
Vorschriften eingefügt:
Fassung vom 14. August 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1233),
„Zweiter Abschnitt
5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes
Tauglichkeit; Ersatzdienstausnahmen vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
§ 7
rung und Ergänzung des Gesetzes über
Tauglichkeit Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
Die Tauglichkeit für den Ersatzdienst be- rung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetz-
stimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehr- blatt I S. 1018), die nach dem 1. Juli 1953 von
dienst. ihrer Gewahrsamsmacht entlassen worden
sind.
§ 8
Dauernde Untauglichkeit; beschränkte (2) Vom Ersatzdienst sind auf Antrag zu
Tauglichkeit befreien anerkannte Kriegsdienstverweigerer,
deren sämtliche Brüder oder, falls keine Brüder
(1) Zum Ersatzdienst wird nicht herangezo- vorhanden sind, deren sämtliche Schwestern an
gen, wer körperlich oder geistig dauernd un- den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1
tauglich oder entmündigt ist. des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des
(2) Wer beschränkt tauglich ist, wird im Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind,
Frieden im Rahmen seiner Verwendbarkeit her- sowie Halb- und Vollwaisen, deren Vater oder
angezogen, jedoch nicht zu dem Ersatzdienst, Mutter oder beide an den Folgen einer Schädi-
, der dem Grundwehrdienst entspricht. gung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes oder des § 1 des Bundesentschädi-
gungsgesetzes verstorben sind, sofern der an-
§ Sa
erkannte Kriegsdienstverweigerer der einzige
Ausschluß vom Ersatzdienst lebende Sohn · des verstorbenen Elternteils ist.
(1) Vom Ersatzdienst ist ausgeschlossen,
1. wer durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus § Sc
oder wegen einer vorsätzlichen hochverräte-
rischen, staatsgefährdenden oder landesver- . Zurückstellung vom Ersatzdienst
räterischen Handlung zu Gefängnis von sechs (1) Vom Ersatzdienst wird zurückgestellt,
Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es 1. wer vorübergehend untauglich ist,
sei denn, daß der Vermerk über die Verurtei-
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 8 a, eine
lung im Strafregister getilgt ist,
Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 42 b des
2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Strafgesetzbuches in einer Heil- und Pflege-
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter anstalt untergebracht ist,
nicht besitzt,
3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt
3. gegen wen auf Maßregeln der Sicherung und ist.
Besserung nach den §§ 42 c bis 42 e des Straf-
gesetzbuches erkannt ist, solange diese Maß- (2) Vom Ersatzdienst werden anerkannte
regeln nicht erledigt sind. Kriegsdienstverweigerer, die sich auf das geist-
liche Amt vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt.
(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes kom- (3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverwei-
men nur in Betracht, soweit tlie Vollstreckung gerer seiner Aufstellung für die Wahl zum
nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- Bundestag oder zu einem Landtag zugestimmt,
und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er
(Bundesgesetzbl. I S. 161) zulässig ist oder war. die Wahl angenommen, so kann er für die
Dauer des Mandates, außer auf seinen Antrag,
nur während der Parlamentsferien einberufen
§ 8b
werden.
Befreiung vom Ersatzdienst
(4) Vom Ersatzdienst soll ein anerkannter
(1) Vom Ersatzdienst sind befreit K~iegsdienstverweigerer auf Antrag zurück-
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekennt- gestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn
nisses, wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 533
wirtschafllicher oder berufücher Gründe eine stellen. § 60 de! Verwaltungsgerichtsordnung
besondere HJrtc bedeuten würde. Eine solche findet mit der Maßgabe Anwendung, daß über
liegt in der Re~1el vor, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das
1. wenn im f<\tlle der Einberufung des anerkann- Bundesverwaltungsamt zu entscheiden hat.
ten Kricgsdi<~nstverwei9crers
a) di() Vcrsoruung seiner Fmnilie, hilfsbedürf- § Be
tiucr Angehöriger oder anderer hilfs- Verfahren bei der Zurückstellung
bedürfliqcr Personen, für deren Lebens- (1) Zurückstellungen nach§ 8c Abs. 1, 4 und 5
unterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher
sind befristet auszusprechen. In den Fällen des
Vc~rpflichtung aufzukommen hat, gefährdet
§ 8 c Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3
würde oder
darf der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
b) für Verwandle ersten Grndes besondere von dem Ersatzdienst, der dem vollen Grund-
Notstünde zu erwarten sind, wehrdienst entspricht, höchstens so lange
2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweige- zurückgestellt werden, daß er noch für einen
rer für die Erhaltung und Fortführung eines Zeitpunkt, der vor Vollendung des fünfund-
eiuenen oder elterlichen landwirtschaftlichen zwanzigsten Lebensjahres liegt, einberufen wer-·
Betriebes oder Gewerbebetriebes unentbehr- den kann. In Ausnahmefällen, in denen die Ein-
lich ist, berufung eine unzumutbare Härte bedeuten
würde, kann er auch darüber hinaus zurück-
3. wenn die Einberufung des anerkannten
gestellt werden.
Kriegsdienstverweigerers einen bereits weit-
gehend qeförderten Ausbildungsabschnitt (2) Wird ein Antrag nach § 8 c Abs. 2 oder 4
unterbrechen würde. nach der Musterung gestellt, so kann die Ent-
scheidung darüber bis zur Einberufung ausge-
(5) Vom Ersatzdienst kann ein anerkannter setzt werden, es sei denn, daß der Antragsteller
Kriegsdienstverweigerer zurückgestellt werden, ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Ent-
wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig scheidung glaubhaft macht.
ist, in dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit
Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der (3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn
Sicherung und Besserung zu erwarten ist, oder der Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der
wenn seine Einberufung die Ordnung oder das anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist vorher
Ansehen des Ersatzdü]nstes oder. einer Dienst- zu hören.
stelle ernstlich gefährden würde. (4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht
der anerkannte Kriegsdienstverweigerer unbe-
schadet der Vorschrift des § 9 Abs. 2 für den
§ 8d Ersatzdienst zur Verfügung.
Befreiungs- und Zurückstellungsanträge
§ Bf
(1) Anträge nach § 8 b Abs. 2 und nach § 8 c
Abs. 2 und 4 sind schriftlich oder zur Nieder- Ziviler Bevölkerungsschutz
schrift des Bundesverwaltungsamtes zu stellen. (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die
Sie sind zu begründen. von der zuständigen Behörde für Dienstleistun-
(2) Anträgen nach § 8 b Abs. 2 und nach § 8 c gen im zivilen Bevölkerungsschutz heran-
Abs. 4 sind Beweisurkunden, die der Antrag- gezogen, verpflichtet oder bereitgestellt worden
steller besitzt oder ohne unverhältnismäßigen sind, werden nicht zum Ersatzdienst heran-
Aufwand beschaffen kann, beizufügen. Bei An- gezogen, solange sie für die Verwendung im
trägen nach § 8 c Abs. 2 sind beizubringen zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung
1. der Nachweis eines ordentlichen theolo- stehen.
gischen Studiums oder einer ordentlichen (2) Die Verordnung über die für Dienstlei-
theologischen Ausbildung und stungen im zivilen Bevölkerungsschutz vorge-
2. eine Erklärung des zuständigen Landes- sehenen Wehrpflichtigen vom 27. Mai 1963 (Bun-
kirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des desgesetzbl. I S. 369) findet mit Ausnahme des
Ordensoberen oder der entsprechenden Ober- § 3 entsprechende Anwendung.
behörde einer anderen Religionsgemeinschaft, (3) Die zuständigen Behörden sind verpflich-
daß sich der ancrlrnnnte Kriegsdienstverwei- tet, dem Bundesverwaltungsamt das Vorliegen
gerer auf das geistliche Amt vorbereitet. sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die
(3) Anträge nach § 8 b Abs. 2 und nach § 8 c Nichtheranziehung von anerkannten Kriegs-
Abs. 2 und 4 sind nur innerhalb dreier Monate dienstverweigerern zum Ersatzdienst anzu-
nach Entstehung der Gründe zulässig. Ist die zeigen.
Frist für einen Antrag nach § 11 Abs. 2 oder nach (4) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß ein
§ 12 Abs. 2 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes im anerkannter Kriegsdienstverweigerer für Dienst-
Zeitpunkt der Anerkennung als Kriegsdienst- leistungen im zivilen Bevölkerungsschutz heran-
verweigerer noch nicht abgelaufen, so ist der gezogen, verpflichtet oder bereitgestellt ist, so
Antrag bis zum Ablauf der Frist als Antrag nach hat das Bundesverwaltungsamt dem anerkann-
diesem Gesetz beim Bundesverwaltungsamt zu ten Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen, daß er
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nicht zum Ersatzdienst herangezogen wird und denheiten zwischen dem Bundesverwaltungsamt
von den in ) 11 J\bs. 2 bezeichneten Pflichten und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde
befreit ist, solange er für den zivilen Bevölke- unter Abwägung der verschiedenen Belange
rungsschutz zur Verfügung steht. auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt
ferner, für welche Zeiträume die Unabkömm-
§ 8g lichstellung ausgesprochen werden kann und
welche sachverständigen Stellen der öffentlichen
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des
dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder Dienstpflichtigen ist verpflichtet, dem Bundes-
für diesen durch schriftlichen Bescheid ange- verwaltungsamt den Wegfall der Veraussetzun~
nommen sind, werden bis zur Beendigung die- gen für die Unabkömmlichstellung anzuzeigen.
ses Dienstes . nicht zum Ersatzdienst heran- Dienstpflichtige, die in keinem Dienst- oder
gezogen. Der im Vollzugsdienst der Polizei Arbeitsverhältnis stehen, haben den Wegfall
geleistete Dienst wird auf den Ersatzdienst der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.
angerechnet.
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflich-
§ Si
tet, dem Bundesverwaltungsamt den Widerruf
eines Annahmebescheides und das Ausscheiden Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen
aus dem Vollzugsdienst der Polizei anzuzeigen. Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über
(3) § S f Abs. 4 findet entsprechende Anwen- Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Er-
dung, wenn eine zuständige Behörde anzeigt, satzdienst.
daß ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer § 8k
in den Vollzugsdienst der Polizei eingetreten
ist oder für diesen durch schriftlichen Bescheid Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall
angenommen worden und seine Einstellung in- Anerkannten Kriegsdienstverweigerern wer-
nerhalb von sechs Monaten nach der Annahme den die aus Anlaß einer Prüfung ihrer Verfüg-
zu erwarten ist. barkeit für den Ersatzdienst entstandenen not-
§ Sh wendigen Auslagen sowie bei angeordneter per-
Una bkömmlichstellung sönlicher Vorstellung auch Verdienstausfall nach
Maßgabe der für die Musterung bei den Wehr-
(1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses ersatzbehörden geltenden Vorschriften erstattet.
an der Heranziehung zum Ersatzdienst und
desjenigen an der Deckung des personellen
Kräftebedarfs für Aufgaben außerhalb des
Ersatzdienstes kann ein Dienstpflichtiger, wenn Dritter Abschnitt
das letztgenannte öffentliche Interesse über- Heranziehung zum Ersatzdienst
wiegt, für den Ersatzdienst unabkömmlich ge-
stellt werden, solange er für die von ihm außer- § 9
halb des Ersatzdienstes arn::geübte Tätigkeit
Einberufung
nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömmlich-
stellung kann mit der Einschränkung ausge- (1) Die Dienstpflichtigen werden nach den
sprochen werden, daß der Dienstpflichtige in Einberufungsanordnungen des Bundesministers
zeitlich begrenztem Umfange zum Ersatzdienst für Arbeit und Sozialordnung zum Ersatzdienst
herangezogen werden darf. Die Bundesregie- einberufen. Wer aus dem Grundwehrdienst ent-
rung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates lassen wird, weil er als Kriegsdienstverweige-
allgemeine Verwaltungsvorschriften über die rer anerkannt ist, soll unverzüglich zum Ersatz-
Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen dienst einberufen werden.
Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind. (2) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht
(2) Ober die Unabkömmlichstellung wird auf innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Ein-
Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde berufung festgestellt worden ist sind vor der
entschieden. Das Vorschlagsrecht steht auch den Einberufung zu hören.
Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit (3) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit
sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, des Diensteintritts sowie die Dauer des zu
für ihre Bediensteten zu. Die Bundesregi<~rung leistenden Ersatzdienstes anzugeben. Auf die
wird ermächtiqt, durch Rechtsverordnung mit strafrechtlichen Folgen des Ausbleibens soll hin-
Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit gewiesen werden.
und das Verfahren bei der Unabkömmlich-
(4) Der Einberufungsbescheid soll mindestens
stellung zu regeln. In der Rechtsverordnung
vier Wochen vor dem Einberufungstermin er-
kan:::i die Ermächtigung zur Bestimmung der zu-
ständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden gehen.
oder auf die Landesregierungen mit der Ermäch- (5) Verlegt ein anerkannter Kriegsdienstver-
tig11ng zur W(~iterübertragung auf oberste Lan- weigerer nach Zustellung des Einberufungs-
desbehörden übertragen werden. Die Rechts- bescheides seinen ständigen Aufenthalt inner-
verordnung regelt auch, wie Meinungsverschie- halb Deutschlands aus dem Geltungsbereich
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 535
dieses Gesetzes hinaus, so bleibt er bis zur Be- Sie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mit-
endigung der Dienstzeit, für die er einberufen teilungen des Bundesverwaltungsamtes sie ohne
ist, wehrpflichtig. Verzögerung erreichen können. Anerkannte
§ 9a Kriegsdienstverweigerer haben eine Genehmi-
gung des Bundesverwaltungsamtes einzuholen,
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen wenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes
Ist für die Uberprüfunq der Verfügbarkeit des länger als drei Monate verlassen wollen, ohne
anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Ver- daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des
nehmung eines Zcmgen oder Süchverständigen Wehrpflichtgesetzes vorliegen. Der Bundes-
erforderlich, so kann das .Amtsgericht, in dessen minister für Arbeit und Sozialordnung kann
Bezirk der Zeuge oder Suchverständige seinen Ausnahmen zulassen.
Wohnsitz oder Aufenthalt hat, um dessen Ver- (3) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweige-
nehmung ersucht werden; hierbei sind die Tat- rer Ersatzdienst von der Dauer des vollen
sachen anzugeben, über welche die Vernehmung Grundwehrdienstes geleistet haben, obliegen
erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsver- ihnen die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genann-
fassungsgesetzes über die Rechtshilfe (§§ 156 ff.) ten Pflichten nur, soweit dies der Bundesmini-
und die Vorschriften der Zivilprozeßordnung ster für Arbeit und Sozialordnung zur Siche-
finden entsprechende Anwendung. Die Beeidi- rung des Ersatzdienstes im Verteidigungsfall
gung des Zeugen oder Sachverständigen liegt anordnet.
im Ermessen des Amtsgerichts. Dieses entschei-
det auch über die Rechtmäßigkeit der Verwei- (4) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflich-
gerung des Zeuqnisses, des Gutachtens oder der ten sind diejenigen anerkannten Kriegsdienst-
Eidesleistung; die Entscheidung kann nicht an- verweigerer befreit, die
g~fochten werden. 1. dauernd untauglich sind,
2. vom Ersatzdienst dauernd ausgeschlossen
§ 9b
sind,
Widerruf des Einberufungsbescheides 3. vom Ersatzdienst befreit sind,
Wird nach Zustellung des Einberufungs- 4. für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-
bescheides festgestellt, daß der anerkannte schutz herangezogen, verpflichtet oder bereit-
Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so gestellt sind, solange sie für den zivilen
ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen. Der Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen,
Widerrufsbeschcid ist schriftlich zu erteilen und oder
zuzustellen.
5. dem Vollzugsdienst der Polizei angehören.
§ 10
Dies gilt nicht für die Meldung der die Ersatz-
Anrechnung des Wehrdienstes dienstausnahme begründenden Tatsachen.
Geleisteter Wehrdienst wird auf den Ersatz- (5) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer ken-
dienst angerechnet. Dies gilt nicht für Zeiten der nen in besonderen Fällen ganz oder teilweise
Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge, der von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten be-
Verbüßung von Freiheitsstrafen, disziplinaren freit werden, solange sie für eine Einberufung
Arreststrnfen oder J ugcndarrest sowie des nicht in Betracht kommen."
schuldhaften Fernbleibens von der Truppe oder
Dienststelle, wenn sie insgesamt dreißig Tage 3. In der Abschnittsüberschrift vor § 12 wird das
überstiegen haben. Wort „Zweiter" durch das Wort „ Vierter" er-
setzt.
§ 11
Ersatzdienstüberwachung 4. § 12 erhält folgende Fassung:
(1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer ,,§ 12
unterliegen der Ersatzdienstüberwachung. Diese
· Dauer des Ersatzdienstes
endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das
sechzigste Lebensjahr vollendet haben. (1) Die Dienstpflichtigen leisten ebensolange
Ersatzdienst, wie sie als Soldaten des untersten
(2) Während der Ersatzdienstüberwachung
Mannschaftsdienstgrades auf Grund der Wehr-
haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer
pflicht Wehrdienst zu leisten hätten. Die den
dem Bundesverwaltungsumt unverzüglich zu
Wehrübungen entsprechende Ersatzdienstzeit ist
melden
zusammenhängend zu leisten; Ausnahmen kön-
1. jede Änderung ihres Wohnsitzes oder stän- nen, insbesondere in den Fällen des Absatzes 2
digen Aufenthaltes, Satz 2 und des Absatzes 3, zugelassen werden.
2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort
(2) Zum Ersatzdienst von der Dauer des ver-
länger als acht Wochen fernzubleiben,
kürzten Grundwehrdienstes kann ein Dienst-
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine Ersatz- pflichtiger vor Vollendung des fünfundzwanzig-
dienstausnahme nach den §§ 8, 8 a, 8 b Abs. 1, sten Lebensjahres einberufen werden, wenn
§ 8 c Abs. 1, 3, §§ 8 f, 8 g begründen, seine Einberufung zum Ersatzdienst von der
4. den vorzeitigen Wegfoll der Voraussetzungen Dauer des vollen Grundwehrdienstes aus einem
einer Zurückstellung. der in § 8 c Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Nr. 2 bezeichneten Gründe eine besondere Härte genheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mit-
bedeuten würde, die voraussichtlich auch durch teilungen im dienstlichen Verkehr oder über
eine Zurückstellung nicht behoben werden Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Be-
könnt(). Die Dauer des den Wehrübungen ent- deutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
sprechenden Teiles der Ersatzdienstzeit verlän-
(2) Der Dienstpflichtige dart ohne Genehmi-
gert sich in diesem Fall um die Zeit, um die sich
gung über solche Angelegenheiten weder vor
bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehr-
Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Er-
pflicht Wehrdienst. zu leisten hat, die Dauer der
klärungen abgeben. § 62 des Bundesbeamten-
Wehrübungen verlängern würde.
gesetzes findet entsprechende Anwendung mit
(3) Wird ein Dienstlcistender aus dem Ersatz- der Maßgabe, daß über die Versagung der Ge-
dir)nst, der dem Grundwehrdienst entspricht, nehmigung der Bundesminister für Arbeit und
vorzeitig entlassen und nicht erneut dazu ein- Sozialordnung entscheidet.
berufen, so findet Ahsci lz 2 Satz 2 entsprechende
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begrün-
Anwendung.
dete Pflicht des Dienstpflichtigen, strafbare
(4) Dienstpflichtiqe haben die Zeiten nachzu- Handlungen anzuzeigen."
dienen, in denen sie wührend der Dauer des
Ersatzdienstes ohne Geld- und Sachbezüge be- 8. § 14 wird § 15; Absatz 1 Satz 1 erhält folgende
urlaubt gewesen sind, Freiheitsstrafen oder Fassung:
Jugendarrest verbüßt haben oder ihrem Dienst ,,Der Dienstleistende hat die dienstlichen An-
schuldhaft ferngeblieben sind, wenn diese Zei- ordnungen des Leiters der Dienststelle sowie
ten insgesamt dreißig Tage überstiegen haben." der Personen einschließlich anderer Dienst.lei-
stender zu befolgen, die mit Aufgaben der Lei-
5. Nach § 12 werden folgende Vorschriften ein- tung und Aufsicht beauftragt sind (Vor-
gefügt: gesetzte)."
,,§ 12 a
9. § 15 wird § 14; er wird wie folgt geändert:
Beginn des Ersatzdienstes
a) Absatz 3 wird gestrichen; der bisherige Ab-
Der Ersatzdienst beginnt mit dem Zeitpunkt, satz 4 wird Absatz 3.
der für den Dientseintritt des Dienstpflichtigen b) In dem neuen Absatz 3 Satz 1 werden die
festgesetzt ist. Worte „die Gemeinsamkeit des Dienstes"
§ 12 b durch die Worte „das Zusammenleben in der
Gemeinschaft" ersetzt.
Achtung der demokratischen Grundordnung
Der Dienstleislende hat die freiheitliche demo- 10. § 16 wird wie folgt geändert:
kratische Grundordnung im Sinne des Grund- a) In Satz 1 werden die Worte „auf dienstliche
gesetzes in seinem gesamten Verhalten zu Anordnung" gestrichen.
achten."
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
6. § 13 wird wie folgt geändert: ,,Gemeinschaftsunterkunft ist jede vom Bun-
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender neue desverwaltungsamt oder einer Dienststelle
Satz 3 eingefügt: zugewiesene Unterkunft."
,,Er darf durch sein Verhalten den Arbeits-
frieden und das Zusammenleben innerhalb 11. § 17 erhält folgende Fassung:
der Dienststellen nicht gefährden."
,,§ 17
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Er muß die mit dem Dienst verbunde- Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb
nen Gefahren auf sich nehmen, insbesondere, (1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden rich-
wenn es zur Rettung anderer aus Lebens- tet sich nach den Vorschriften, die an dem ihm
gefahr oder zur Abwendung von Schäden, zugewiesenen Arbeitsplatz für einen vergleich-
die der Allgemeinheit d1ohen, erforderlich baren Beschäftigten gelten oder gelten würden.
ist." Soweit solche Vorschriften nicht bestehen, fin-
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: den die für Bundesbeamte geltenden Vorschrif-
ten über die Arbeitszeit entsprechende Anwen-
,, (3) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn dung.
es die Zwecke des Ersatzdienstes erfordern."
(2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden
7. Nach§ 13 wird folgende Vorschrift eingefügt: Arbeitszeit hat der Dienstleistende am Dienst-
unterricht teilzunehmen und die Aufgaben zu
,,§ 13 a übernehmen, die sich aus de1 Gemeinschafts-
unterbringung ergeben oder die sonst zur
Verschwiegenheit Durchführung des Dienstes erforderlich sind
(1) Der Dienstpflichtige hat, auch nach sei- (innerer Dienstbetrieb).
nem Ausscheiden aus dem Ersatzdienst, über (3) Die Inanspruchnahme des Dienst.leistenden
die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit be- nach Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht
kanntgewordenen Angelegenheiten Verschwie- überschreiten."
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 531
12. § 18 erhält folgende Fassung: f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender
neue Absatz 5 eingefügt:
,,§ 18
11 (5) Bei Beendigung des Ersatzdienstes
Nebentätigkeit kann Reisekostenvergütung wie bei der
(1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung Diensteintrittsreise gewährt werden, soweit
einer NcbenU.itigkeit der Genehmigung; diese die Reise nicht Dienstreise ist."
darf nur versugt werden, wenn die Nebentätig- g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
keit die Dienstleistung gefährdet oder den
dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft. 14. § 22 wird wie folgt geändert:
(2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwal- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
tung eigenen oder der eigenen Nutznießung (1) In Dienststellen mit fünf oder mehr
11
unterliegenden Vermögens sowie eine schrift- Dienstleistenden wählen diese aus ihren
stellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Reihen einen Vertrauensmann und einen
Vortragstätigkeit. Diese Tätigkeiten können Stellvertreter."
untersagt werden, soweit sie die Dienstleistung
gefährden oder den dienstlichen Erfordernissen b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
zuwiderlaufen." 11 (2) D_er Vertrauensmann soll zur verant-
wortungsvollen Zusammenarbeit zwischen
13. § 20 wird wie folgt geändert: Vorgesetzten und Dienstleistenden sowie
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: zur Erhaltung des Vertrauens innerhalb der
Dienststelle beitragen. Er ist mit Vorschlä-
,,Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; gen in Fragen der Arbeitsaufgaben, des in-
Reisekosten; Urlaub". neren Dienstbetriebes, der Fürsorge und des
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Sach- außerdienstlichen Gemeinschaftslebens zu
bezüge" ein Komma sowie die Worte „der hören."
Reisekosten" eingefügt. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
c) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 (4) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt,
11
eingefügt: so können sich die Dienstleistenden mit ihren
,, (2) Verträge mit Körperschaften und Ver- Anliegen an den für ihre Arbeitsstelle zu-
bänden der Heilberufe zur Sicherstellung ständigen Betriebsrat oder Personalrat wen-
der I-Ieilfürsorge der Dienstleistenden sowie den. Dieser hat auf die Berücksichtigung der
mit der Deutschen Bundesbahn zur Stun- Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen, bei
dung von Reisekosten schließt der Bundes- dem Leiter des Betriebes oder der Verwal-
minister für Arbeit und Sozialordnung ab." tung hinzuwirken."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
erhält folgende Fassung: 15. § 24 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
,, (3) Der Dienstleistende soll unentgeltlich 11§ 24
Arbeitskleidung erhalten. Er ist verpflichtet,
Ärztliche Untersuchung
diese bei der Arbeit und im inneren Dienst-
betrieb zu tragen. Ersatzansprüche für Ab- {1) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
nutzung und etwaige Beschädigung eigener ist ärztlich zu untersuchen
Kleidung im Dienst stehen ihm nur zu, soweit 1. vor der Einberufung, wenn sich Anhalts-
er Arbeitskleidung nicht erhalten hatte oder punkte dafür ergeben, daß er dauernd oder
diese zu tragen nicht verpflichtet war. Für vorübergehend untauglich ist; dies ist anzu-
die Abnutzung der eigenen Kleidung außer- nehmen, wenn er wegen vorübergehender
halb des Dienstes ist dem Dienstleistenden Untauglichkeit vom Ersatzdienst zurück-
auf Antrag ein angemessener Zuschuß zu gestellt war;
gewähren."
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und 2. unverzüglich nach Diensteintritt;
erhält folgende Fassung: 3. während des Ersatzdienstes, wenn sich An-
,, (4) Sind bei einem während der Ausübung haltspunkte dafür ergeben, daß er
des Ersatzdienstes erlittenen Unfall Gegen- a) dauernd oder vorübergehend untauglich
stände, die der Dienstleistende mit sich ge- geworden ist oder
führt. hat, beschädigt oder zerstört worden b) eine Ersatzdienstbeschädigung erlitten hat;
oder abhanden gekommen, so kann dafür
4. vor der Entlassung.
Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste
Hilfeleistung nach dem Unfall besondere (2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
Kosten entstanden, so ist dem Dien:.tleisten- hat sich zu einer angeordneten Untersuchung
den der nachweisbar notwendige Aufwand vorzustellen und diese zu dulden. Ärztliche
zu ersetzen. Ersatz für beschädigte, zerstörte Untersuchungsmaßnahmen, die einen erheblichen
oder abhanden gekommene eigene Klei- Eingriff in die körperliche Unversehrtheit be-
dungsstücke des Dienstleistenden wird nach deuten oder mit einer erheblichen Gefahr für
Satz 1 und 2 nur unter den Voraussetzungen Leben oder Gesundheit des Dienstpflichtigen
des Absatzes 3 Satz 3 geleistet." verbunden sind, dürfen nur mit seiner Zustim-
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
mung vorgenommen werden. Darunter fallen b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3
nicht einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blut- angefügt:
entnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger ,, (3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind
oder einer Blutader oder eine röntgenologische unzulässig."
Untersuchung.
(3) Zu der Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 17. Die §§ 26 bis 29 werden gestrichen.
ist ein Arzt der Versorgungsverwaltung zuzu-
ziehen, wenn der Dienstleistende das beantragt
18. Die §§ 30 und 31 werden durch folgende Vor-
oder wenn mit der Geltendmachung von Ver-
sorgungsansprüchen zu rechnen ist. Das Bundes- schriften ersetzt:
verwaltungsamt kann auch andere Beweise
erheben; § 9 a findet entsprechende Anwendung. „Fünfter Abschnitt
Das Recht des Dienstleistenden, darüber hinaus
Ende des Ersatzdienstes; Versorgung
Gutachten von Ärzten seiner Wahl einzuholen,
bleibt unberührt.
§ 30
(4) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer
Ende des Ersatzdienstes
Ersatzdienstbeschädigung, so ist vor der Ent-
lassung eine ärztliche Kommission zu hören. Sie Der Ersatzdienst endet durch Entlassung oder
besteht aus drei Ärzten, die von der medizi- Ausschluß.
nischen Fakultät einer wissenschaftlichen Hoch-
schule, vom Bundesverwaltungsamt und von § 30a
dem zur Entlassung stehenden Dienstleistenden Entlassung
benannt werden. Die Kommission bestimmt
(1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn
ihren Vorsitzenden selbst.
1. die für den Ersatzdienst festgesetzte Zeit ab-
gelaufen ist,
§ 24a
2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehr-
Erhaltung der Gesundheit; pflicht ruht oder endet,
ärztliche Eingriffe
3. durch vorläufige Maßnahmen die Voll-
(1) Der Dienstleistende hat alles in seinen ziehung eines Musterungs- oder Einberu-
Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit fungsbescheides ausgesetzt oder aufgehoben
zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf oder ihre Aufhebung angeordnet wird,
diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig be-
4. der die Verfügbarkeit feststellende Muste-
einträchtigen.
rungsbescheid oder der Einberufungs-
(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche bescheid aufgehoben wird,
Unversehrtheit muß er nur dulden, wenn es sich 5. er nach § 8 c Abs. 2 oder 4 zurückgestellt
um Maßnahmen handelt, die der Verhütung und
wird,
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen.
§ 32 Abs. 3 Satz 4 des Bundes-Seuchengesetzes 6. der Einberufungsbescheid wegen einer der in
vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), ge- den §§ 8, 8b, 8c Abs. 1 bis 3, §§ 8f, 8g be-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des zeichneten Ersatzdienstausnahmen hätte
Bundes-Seuchengesetzes vorn 23. Januar 1963 zurückgenommen oder widerrufen werden
(Bundesgesetzbl. I S. 57), bleibt unberührt. müssen,
7. eine der in den §§ 8, 8 b, 8 c Abs. 1 Nr. 2, 3,
(3) Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare
Abs. 3 bezeichneten Ersatzdienstausnahmen
ärztliche Behandlung ab und wird dadurch seine
eintritt,
Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beein-
flußt, so kann ihm eine sonst zustehende Ver- 8. nach seinem bisherigen Verhalten durch
sorgung insoweit versagt werden. Nicht zumut- seine weitere Dienstleistung die Ordnung im
bar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer Ersatzdienst ernstlich gefährdet würde,
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit 9. er unabkömmlich gestellt ist,
des Dienstleistenden verbunden ist, eine Opera-
tion auch dann, wenn sie einen erheblichen 10. der Bescheid über die Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer zurückgenommen
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit be-
deutet." oder widerrufen ist,
11. er dem Bundesverwaltungsamt gegenüber
16. § 25 wird wie folgt geändert: schriftlich erklärt, daß er den Kriegsdienst
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: mit der Waffe nicht mehr aus Gewi,ssens-
,, (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den gründen verweigere,
Leiter der Dienststelle, so kann sie beim 12. er vorübergehend untauglich wird, die Wie-
Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes, derherstellung seiner Tauglichkeit innerhalb
richtet sie sich gegen diesen, so kann sie der für den Ersatzdienst festgesetzten Zeit
beim Bundesminister für Arbeit und Sozial- nicht zu erwarten ist und er seine Entlas-
ordnung unmittelbar eingereicht werden." sung beantragt oder ihr zustimmt.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 539
(2) Ein Dienstleistendcr kann entlassen wer- 19. § 32 erhält folgende Fassung:
den
,,§ 32
1. auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im
Dienstzeitbescheinigung und
Ersatzdienst für ihn wegen persönlicher, ins-
Dienstzeugnis
besondere häuslicher, beruflicher oder wirt-
schaftlicher Gründe, die nach dem für den (1) Wer Ersatzdienst geleistet hat, erhält nach
Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt ent- dessen Beendigung eine Dienstzeitbescheini-
standen oder zu früher entstandenen hinzu- gung.
getreten sind, eine besondere Härte bedeuten (2) Nach Beendigung des Ersatzdienstes ist
würde; § Sc Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2 und § 8e ihm ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die
Abs. 1 Satz 2, 3 finden entsprechende An- Art und Dauer seines Dienstes, über seine Füh-
wendung; rung und seine Leistung im Dienst Auskunft
2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei gibt, sofern er es beantragt und er mindestens
Monaten oder mehr erkannt ist. drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
ist ihm eine angemessene Zeit vor Beendigung
§ 30 b des Ersatzdienstes ein vorläufiges Dienstzeug-
Zeitpunkt der Beendigung des nis zu erteilen."
Ersatzdienstes
20. § 33 wird wie folgt geändert:
(1) Im Falle der Entlassung endet der Ersatz-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
dienst mit dem Entlassungstage.
,, (3) Zum Ersatzdienst gehören auch
(2) Hält sich ein Dienstleistender an dem
1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen
Tage, an dem er zu entlassen wäre, nicht bei
auf Anordnung einer für die Durchführung
seiner Dienststelle auf, ohne dazu die ausdrück-
des Ersatzdienstes zuständigen Stelle,
liche Erlaubnis zu besitzen, so gilt er als mit
Ablauf dieses Tages entlassen. Die Verpflich- 2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt
tung, unter den Voraussetzungen des § 12 und des Rückweges bei Beendigung des
Abs. 4 nachzudienen, bleibt unberührt. Ersatzdienstes,
3. das Zurücklegen des mit dem Dienst zu-
(3) Befindet sich ein Dienstleistender an dem sammenhängenden Weges zu und von der
vorgesehenen Entlassungstag in stationärer Dienststelle,
Krankenbehandlung auf Grund einer Einwei- 4. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst-
sung durch einen Arzt, so endet der Ersatz- liche Tätigkeit am Bestimmungsort,
dienst, zu dem er einberufen war,
5. die Teilnahme an dienstlichen Veran-
1. wenn die stationäre Krankenbehandlung be- staltungen.
endet ist, spätestens jedoch drei Monate nach Hatte der Beschädigte wegen der Entfernung
dem für die Entlassung vorgesehenen Zeit- seiner ständigen Familienwohnung vom
punkt, oder, Dienstort an diesem oder in dessen Nähe
2. wenn er innerhalb der in Nummer 1 ge- eine Unterkunft, so findet Satz 1 Nr. 3 auch
nannten drei Monate schriftlich erklärt, daß auf den Weg von und zu der Familienwoh-
er mit der Fortsetzung des Ersatzdienstver- nung Anwendung."
hältnisses nicht einverstanden ist, mit dem
b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender neue.
Tage der Abgabe dieser Erklärung.
Satz 2 eingefügt:
,, Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-
heitsstörung als Folge einer Schädigung er-
§ 31
forderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb
Ausschluß nicht gegeben ist, weil über die Ursache des
festgestellten Leidens in der medizinischen
(1) Ein Dienstleistender ist aus dem Ersatz-
Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit
dienst ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch
Zustimmung des Bundesministers für Arbeit
Urteil eines deutschen Gerichtes im Geltungs-
und Sozialordnung Versorgung gewährt
bereich des Grundgesetzes auf die in § 8 a Abs. 1
werden; die Zustimmung kann allgemein
bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Neben-
erteilt werden."
folgen erkannt wird. Der Ersatzdienst endet mit
dem Tage, an dem das Urteil rechtskräftig ge- c) Der bisherige Satz 2 in Absatz 5 wird Satz 3.
worden ist.
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf ,, (6) Die §§ 60 und 61 des Bundesversor-
keine der genannten Strafen, Maßregeln oder gungsgesetzes finden mit der Maßgabe An-
Nebenfolgen erkannt, so dürfen dem Ausge- wendung, daß die Versorgung nicht vor
schlossenen aus dem Ausschluß für die Erfül- dem Tage beginnt, der auf den Tag der Be-
lung der Wehrpflicht keine nachteiligen Folgen endigung des Ersatzdienstes folgt. Hat ein
erwachsen." verstorbener anerkannter Kriegsdienstver-
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
weigerer über den in Satz 1 bezeichneten der Beendigung des Ersatzdienstes infolge einer
Zeitpunkt hinaus Bezüge auf Grund der Ersatzdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit
Dienstleistung erhalten, so beginnt die Hin- folgenden Maßgaben Anwendung:
terbliebenenversorgung abweichend von
1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweige-
§ 61 Buchstabe a des Bundesversorgungsge-
rer keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt
setzes nicht vor dem Tage, der auf den Tag
er als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder
folgt, bis zu dem Bezüge auf Grund der
doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu
Dienstleistung zustehen. Ist ein anerkannter
verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätig-
Kriegsdienstverweigerer, dessen Hinterblie-
keit oder Berufsausbildung nachzugehen. Als
benen Versorgung nach Absatz 1 zustehen
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähig-
würde, verschollen, so beginnt die Hinter-
keit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des
bliebenenversorgung abweichend von Satz 1
Ersatzdienstes.
frühestens mit dem ersten Tage des Monats,
der auf den Monat folgt, in dem die Zah- 2. Das Einkommen, das der anerkannte Kriegs-
lung von Bezügen auf Grund der Dienst- dienstverweigerer vor Eintritt der Arbeits-
leistung endet." unfähigkeit bezogen hat, gilt auch dann als
durch die Arbeitsunfähigkeit gemindert,
e) Nach Absatz 7 wird folgender neue Absatz 8
wenn die Minderung infolge der Beendigung
eingefügt:
des Ersatzdienstes wegen Ablaufes der da-
,, (8) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes für festgesetzten Zeit eingetreten ist.
findet keine Anwendung auf den anerkann-
ten Kriegsdienstverweigerer, der während 3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit be-
des Ersatzdienstes verstorben ist, wenn das zogenes Einkommen gelten die vor der Be-
Bundesverwaltungsamt die Bestattung und endigung des Ersatzdienstes bezogenen Geld-
Uberführung besorgt hat." und Sachbezüge als Dienstpflichtiger. Hatte
der Dienstpflichtige im letzten Kalendermonat
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. vor dem für den Diensteintritt· festgesetzten
g) Der bisherige Absatz 9 wird gestrichen. Zeitpunkt Arbeitseinkommen bezogen, so ist
dieses Einkommen maßgebend, sofern das für
21. § 34 erhält folgende Fassung: ihn günstiger ist.
,,§ 34 § 34 b
Heilbehandlung bei sonstiger Durchführung der Versorgung
Gesundheitsstörung
Die Versorgung nach den §§ 33 bis 34 a wird
(1) Wer Ersatzdienst geleistet hat, erhält von den zur Durchführung des Bundesversor-
wegen einer Gesundheitsstörung, die während gungsgesetzes zuständigen Behörden im Auf-
des Ersatzdienstes entstanden, aber keine Folge trage des Bundes durchgeführt. § 88 Abs. 2
einer Ersatzdienstbeschädigung ist, auf Antrag Satz 1, Abs. 3 bis 6 und 8 des Soldatenversor-
Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungs- gungsgesetzes findet entsprechende Anwen-
gesetz bis zur Dauer von drei Jahren nach Be- dung."
endigung des Ersatzdienstes, wenn er in diesem
Zeitpunkt heilbehandlungsbedürftig ist. Bei 23. § 35 erhält folgende Fassung:
Anwendung des § 17 des Bundesversorgungs-
,,§ 35
gesetzes findet § 34 a entsprechende Anwen-
dung. Ausgleich für Ersatzdienstbeschädigungen
(2) Die Heilbehandlung wird nicht gewährt, (1) Dienstleistende erhalten wegen der Fol-
wenn und soweit ein entsprechender Anspruch gen einer Ersatzdienstbeschädigung einen Aus-
gegen einen Sozialversicherungsträger, auf gleich in Höhe der Grundrente und der Schwerst-
Tuberkulosehilfe oder aus einem Vertrag be- beschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31
steht, ausgenommen Ansprüche aus einer priva- des Bundesversorgungsgesetzes.
ten Kranken- oder Unfallversicherung, oder (2) Hat bei Eintritt der Ersatzdienstbeschädi-
wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das gung eine meßbare Minderung der Erwerbs-
die für die Krankenversicherungspflicht maß-
fähigkeit bestanden, die Folge einer Schädigung
gebende Jahresarbeitsverdienstgrenze über- im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
steigt. Das gleiche gilt, wenn die Gesundheits-
oder eines Gesetzes ist, das das Bundesversor-
störung auf eigenes grobes Verschulden oder gungsgesetz für anwendbar erklärt, so ist die
auf Geschlechtskrankheit zurückzuführen ist." durch das Hinzutreten der Ersatzdienstbeschädi-
22. Nach § 34 werden folgende Vorschriften einge-
gung eingetretene Gesamtminderung der Er-
fügt: werbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich dar-
aus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein
,,§ 34 a Betrag in Höhe der Grundrente, die der früheren
Einkommensausgleich in besonderen Fällen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, ab-
§ 17 des Bundesversorgungsgesetzes findet zuziehen. Der Restbetrag ist als Ausgleicr zu
auf einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, gewähren.
der Ersatzdienst geleistet hat und im Zeitpunkt (3) § 33 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 541
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in und wegen versuchter Anstiftung zur Dienst-
dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 flucht (§ 37 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht
Abs. 4 Satz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Dienst.leistender ist. Bei Anstiftung und Beihilfe
und 3 und § 63 des Bundesversorgungsgesetzes durch Personen, die nicht Dienstleistende sind,
finden entsprechende Anwendung. Der An- tritt an die Stelle des Mindestmaßes einer Frei-
spruch auf Ausgleich besteht nur für die Zeit heitsstrafe nach den Vorschriften dieses Ge-
bis zur Beendigung des Ersatzdienstes. Ist ein setzes das im Strafgesetzbuch bestimmte Min-
Dienstpflichtiger verschollen, so besteht der destmaß.
Anspruch auf Ausgleich nur für die Zeit bis
zum Ende des Monats, in dem das Bundesver- § 38 b
waltungsamt feststellt, daß das Ableben des Wahl zwischen verschiedenen Strafarten
Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzuneh-
(1) Wo dieses Gesetz die Wahl zwischen Ge-
men ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt
sein Anspruch auf Ausgleich für die Zeit wie- fängnis und Haft läßt, darf auf Haft nur er-
der auf, für die Bezüge auf Grund der Dienst- kannt werden, wenn der Täter bei vorsätzlichen
leistung nachgezahlt werden. Taten nur mit geringer Schuld, bei fahrlässigen
Taten nicht gewissenlos oder sonst mit schwerer
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder Schuld gehandelt hat.
abgetreten noch verpfändet noch gepfändet
werden. Die Aufrechnung einer Forderung auf (2) Wo dieses Gesetz die Wahl zwischen Ge-
Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs ist fängnis und Einschließung läßt, darf auf Ein-
zulässig." schließung nur erkannt werden, wenn für das
Verhalten des Täters achtenswerte Beweg-
24. Die Abschnittsüberschrift vor § 36 erhält fol- gründe ausschlaggebend waren und die Tat
gende Fassung: nicht schon wegen der Art der Ausführung oder
„Sechster Abschnitt wegen der vom Täter verschuldeten Folgen be-
sonders verwerflich ist.
Straf-, Bußgeld-
und Disziplinarvorschriften". (3} Auf Geldstrafe an Stelle von Freiheits-
25. § 36 wird wie folgt geändert: strafe (§ 27 b des Strafgesetzbuches) darf nicht
erkannt werden, wenn ein Dienstleistender eine
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ein- Straftat nach diesem Gesetz begangen hat."
schließung" die Worte „von einem Monat''
eingefügt.
29. § 39 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Haft"
die Worte „nicht unter einer Woche" einge- a) Die Vorschrift erhält die Dberschrift:
fügt. ,,Ordnungswidrigkeiten".
26. Dem § 37 wird folgender neue Absatz 4 an-
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
gefügt:
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-
,, (4) Wer einen Dienstleistenden zu einer nach
Absatz 1 mit Strafe bedrohten Handlung zu be- lich oder fahrlässig
stimmen versucht, wird mit Gefängnis bestraft. 1. den in § 11 Abs. 2 bestimmten Pflichten
§ 49 a Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Strafgesetz- oder
buches findet entsprechende Anwendung. " 2. der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bestimmten
27. § 38 wird wie folgt geändert:
Pflicht, sich zu einer angeordneten Unter-
suchung vorzustellen und diese zu dulden,
a) Die Vorschrift erhält die Dberschrift:
zuwiderhandelt. § 38 a Satz 1 findet entspre-
,,Nichtbefolgen von Anordnungen", chende Anwendung."
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ge-
fängnis" die Worte „nicht unter einem c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Monat" eingefügt. ,, (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73
c) In Absatz 1 wird das Wort „Einschließung'' des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
durch die Worte „mit Einschließung von das Bundesverwaltungsamt. Dieses entschei-
einem Monat" ersetzt. det auch über die Abänderung und Auf-
d) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Haft" hebung eines rechtskräftigen, gerichtlich
die Worte „nicht unter zwei Wochen" einge- nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66
fügt. Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
e) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gericht" keiten)."
die Worte „die Haftstrafe bis auf eine Woche
ermäßigen oder" eingefügt. 30. Nach § 39 werden folgende Vorschriften einge-
fügt:
28. Nach § 38 werden folgende Vorschriften einge-
fügt: ,,§ 39 a
,,§ 38 a Dienstvergehen
Teilnahme (1) Ein Dienst.leistender, der seine Dienst-
Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer nach pflichten schuldhaft verletzt, kann wegen eines
diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlung Dienstvergehens disziplinar bestraft werden.
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Der zustctndige Disziplinarvorgesetzte be- (4) Der Präsident des Bundesverwaltungs-
stimmt nach pflicht.mäßigem Ermessen, ob und amtes ist in jedem Falle zuständig, wenn der
wie W(~gen eines Dienstvergehens einzuschrei- nach Absatz 2 zuständige Disziplinarvorgesetzte
ten ist. Er hat dabei auch das gesamte dienstliche an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie
und außerdienstliche Verhalten zu berücksich- verletzt ist oder sich für befangen hält.
tigen.
(3) Ist seit einem Dienstvergehen mehr als § 39e
ein Jahr verstrichen, so ist eine Bestrafung nicht
mehr zulässig. Die Frist läuft nicht, solange der Ermittlungen
Sachv(~rhalt Gegenstand von Ermittlungen nach (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Ver-
§ 39 e, einer Beschwerde nach § 39 h Abs. 2, dacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so
eines Verfahrens vor der Bundesdisziplinar- veranlaßt der zuständige Disziplinarvorgesetzte
kammer nach § 39 i oder eines Strafverfahrens die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforder-
ist. lichen Ermittlungen. Dabei sind nicht nur die
belastenden, sondern auch die entlastenden und
§ 39 b die für die Strafzumessung bedeutsamen Um-
Di szi plinarstra f en stände zu ermitteln. Dem Beschuldigten ist Ge-
legenheit zu geben, sich zu den gegen ihn er-
(1) Disziplinarslrnfen sind hobenen Beschuldigungen zu äußern. § 9 a findet
1. Verweis, entsprechende Anwendung.
2. Ausgangsbeschränkung,
(2) Vor der Entscheidung ist der Vertrauens-
3. Geldbuße. mann, bei Fehlen eines solchen der Betriebsrat
(2) Ausgangsbeschrctnkung und Geldbuße oder Personalrat, unter Bekanntgabe des Sach-
können nebeneinander verhängt werden. verhaltes über die Person des Beschuldigten zu
hören.
§ 39 C § 39f
Inhalt und Höhe der Disziplinarstrafen Einstellung des Verfahrens
(1) Verweis ist der förmliche Tadel eines be- (1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienst-
stimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienst- vergehen nicht festgestellt oder hält der Diszi-
leistenden. plinarvorgesetzte eine Disziplinarstrafe nicht für
angezeigt, so stellt er das Verfahren ein und
(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in teilt dies dem Beschuldigten mit, wenn er ihn
dem Verbot, sich von Dienstschluß an oder einer
zuvor gehört hat.
bestimmten Stunde danach außerhalb der Unter-
kunft aufzuhalten; sie kann durch das Verbot (2) Ungeachtet der Einstellung durch einen
verschärft werden, für die ganze Dauer oder anderen Disziplinarvorgesetzten kann der Präsi-
einen Teil der Zeit, für die sie verhängt wird, dent des Bundesverwaltungsamtes wegen des-
Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuche zu selben Sachverhaltes eine Disziplinarstrafe ver-
empfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). hängen.
Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens
drei Tage und höchstens dreißig Tage. § 39g
(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes Verhängung der Disziplinarstrafe
für zwei Monate nicht überschreiten. Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfah-
ren nicht ein, so verhängt er die Disziplinar-
strafe. Hält der nach § 39 d Abs. 2 zuständige
§ 39d
Disziplinarvorgesetzte seine Strafgewalt nicht
Disziplinarvorgesetzte für ausreichend, so führt er die Entscheidung
(1) Zuständig zur Verhängung einer Diszipli- des Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes
narstrafe ist der Präsident des Bundesverwal- herbei.
tungsamtes. § 39h
(2) Leitern von Dienstgruppen und deren Disziplinarverfügung; Beschwerde
Vertretern kann der Präsident des Bundesver-
waltungsamtes Disziplinargewalt zur Verhän- (1) Die Disziplinarstrafe wird durch eine
gung von Verweisen und Ausgangsbeschrän- schriftliche, mit Gründen versehene Disziplinar-
kungen bis zu zehn Tagen übertragen; die Uber- verfügung verhängt, die dem Beschuldigten zu-
tragung kann jederzeit widerrufen werden. zustellen oder zu eröffnen ist. Uber die Er-
öffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen; dem
(3) Wird der Beschuldigte versetzt, bevor ein Beschuldigten ist eine Abschrift der Disziplinar-
eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Ver- verfügung auszuhändigen. Er ist zugleich über
hängung einer Disziplinarstrafe oder durch Ein- die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle,
stellung erledigt ist, so geht eine Zuständigkeit der gegenüber die Anfechtung zu erfolgen hat,
nach Absatz 2 auf den Präsidenten des Bundes- und über Form und Frist der Anfechtung schrift-
verwaltungsamtes über. lich zu belehren.
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 543
(2) Der Beschuldigte kann gegen die Diszipli- ist, aufheben und in der Sache anders entschei-
narverfügung des Leiters der Dienstgruppe bei den. Vor der Entscheidung ist der Beschuldigte
diesem oder bei dem Präsidenten des Bundes- zu hören. § 39 h Abs. 1 Satz 3 und § 39 i finden
verwaltungsamtes innerhalb zweier Wochen entsprechende Anwendung.
nach Zuslcllung oder Eröffnung schriftlich oder
(2) Der Präsident des Bundesverwaltungs-
mündlich ßeschwerde erbeben. Wird die Be-
amtes hat eine Disziplinarverfügung, auch nach
sd,werde müncllicl1 erhoben, so ist eine NiC3der-
Ablauf der in Absatz 1 bezeidmeten Frist, auf-
schrift aufzunehmen, die der BeschuldirJte zu
zuheben und in der Sache neu zu entscheiden,
unterschreiben hat. Wird die Beschwerde bei
wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer
dem Leiter der Dienstgruppe erhoben, so hat
Disziplinarverfügung wegen des dieser zugrunde
dieser sie innerhalb einer Woche mit seiner
liegenden Sachverhaltes in einem Strafverfah-
Stellungnahme dem Präsidenten des Bundes-
ren gegen den Bestraften ein Urteil ergeht und
verwaltun9silmtcs vorzulegen. Dessen Entschei-
rechtskräftig wird, dessen tatsächliche Feststel-
dung darf die Strafe nicht verschärfen. Die Ent-
lungen, soweit sie erheblich sind, von den in der
sd1eidung ist zuzustellen.
Disziplinarverfügung getroffenen abweichen.
Absatz 1 Satz 2, § 39 h Abs. 1 Satz 3 und § 39 i
§ 391 finde~ entsprechende Anwendung.
Anrufung der Disziplinarkammer
(1) Gegen Disziplinarverfügungen des Präsi- § 391
denten des Bundesverwaltungsamtes und gegen Vollstreckur:.g
dessen Entscheidungen nach § 39 h Abs. 2 Satz 4
kann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung (1) Die Disziplinarstrafen werden von dem
die Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer, Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie ver-
In deren Bezirk das Bundesverwaltungsamt hängt hat; dieser kann den Leiter der Dienst-
seinen Sitz hat, beantragt werden. stelle oder dessen Vertreter mit der Vollstrek-
kung beauftragen, es sei denn, daß diese Per-
(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsi- sonen an der Tat beteiligt oder persönlich durch
denten des Bundesverwaltungsamtes einzurei- sie verletzt waren.
chen und zu begründen; die Antragsfrist wird
auch gewahrt, wenn wtihrend ihres Laufes der (2) Der Verweis gilt mit der Zustellung oder
Antrag bei der Bundesdisziplinarkammer ge- Eröffnung als vollstreckt.
stellt wird. Die Bundesdisziplinarkammer ent- (3) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße sind
scheidet über die Rechtmäßigkeit der Diszipli- erst vollstreckbar, wenn Beschwerde nicht frist-
narverfügung ohne mündliche Verhandlung gemäß oder erfolglos erhoben worden ist. Wird
endgültig durch Beschluß; sie kann die Diszipli- die Bundesdisziplinarkammer angerufen, so
narverfügung aufrechterhalten oder aufheben, kann diese die Vollstreckung aussetzen. Bei der
aber nicht ändern. Die Entscheidung ist zu be- Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung kann
gründen. angeordnet werden, daß sich der Bestrafte in
(3) Für die Besetzung der Bundesdisziplinar- angemessenen Zeitabständen bei einem Vor-
kammer und das Verfahren gelten die entspre- gesetzten zu melden hat.
chenden Vorschriften der Bundesdisziplinarord- (4) Geldbußen werden im Verwaltungs-
nung vom 28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I zwangsverfahren beigetrieben. Sie können auch
S. 761), zuletzt geändert durch das Deutsche durch Einbehaltung von Sold vollstreckt wer-
Richtergesetz vom 8. September 1961 (Bundes- den; dabei darf monatlich nicht mehr als die
gesetzbl. I S. 1665), und der Verordnung zur Hälfte eines Monatssoldes einbehalten werden.
Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
vom 28. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 92), (5) Disziplinarstrafen dürfen nach Ablauf von
geändert durch die Verordnung vom 31. August secps Monaten, nachdem die Disziplinarverfü-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1310), mit der Maß- gung unanfechtbar geworden ist, nicht mehr
gabe, daß an die Stelle des in den §§ 35 bis 37 vollstreckt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn
der Bundesdisziplinarordnung bezeichneten nicht vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.
rechtskundigen Beisitzers ein Beisitzer tritt, der
im Bezirk der Bundesdisziplinarkammer Ersatz- § 39m
dienst leistet. Der Bundesminister des Innern be-
stellt den Beisitzer für die Dauer seiner Auskünfte
Ersatzdienstleistung auf Vorschlag des Bundes- Auskünfte über Verweise und über Aus-
ministers für Arbeit und Sozialordnung. gangsbeschränkungen bis zu zwei Wochen, die
nicht in Verbindung mit Geldbußen verhängt
§ 39k sind, werden an Stellen außerhalb des Ersatz-
dienstes nicht erteilt, sofern es sich nicht um
Aufhebung der Disziplinarverfügung Mitteilungen in Strafverfahren an Staatsanwalt-
(1) Der Präsident des Bundesverwaltungs- schaften und Gerichte handelt. Ob Auskünfte
amtes kann seine Disziplinarverfügung sowie über andere Disziplinarstrafen erteilt werden,
die eines anderen Disziplinarvorgesetzten inner- entscheidet der Präsident des Bundesverwal-
halb von sechs Monaten, nachdem sie erlassen tungsamtes.
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 39n eine Rechtsverletzung durch diesen selbst gel-
Gnadcnrecht tend gemacht wird.
Dem Bundespräsidenten steht das Gnaden- § 40c
recht hinsichtlich der nach diesr~m Gesetz ver- Ausschluß der aufschiebenden Wirkung
hängten Disziplinarstral{~n und des Ausschlus- des Widerspruchs und der Klage
ses gemäß § 31 Abs. 1 zu. Er übt es selbst aus
(1) Der Widerspruch gegen den Einben ,fungs-
oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.·•
bescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es
31. In der Abschnittsüberschrift vor § 40 werden sei denn, daß er unter gleichzeitiger Vorlage
das Wort „Vierter" dnrch das Wort „Sieben- eines Bescheides über die Heranziehung, Ver-
ter" und die Worte „Rechtsmittel- und Schluß- pflichtung oder Bereitstellung zu Dienstleistun-
vorschriften" durch die Worte „Besondere Ver- gen im zivilen Bevölkerungsschutz erhoben ist.
fah rensvorsch rift.en" ersetzt. (2) Die Anfechtungsklage gegen den Einberu-
fungsbescheid oder einen die Verfügbarkeit
32. § 40 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
feststellenden Bescheid hat keine aufschiebende
,,§ 40 Wirkung. Vor Anordnung der aufschiebenden
Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung
Zustellungen hat das Gericht das Bundesverwaltungsamt zu
hören.
(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf
Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlas- § 40d
sen und zu begründen. Rechtsmittelbeschränkung
(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zu- (1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung
zustellen. Im übrigen wird zugestellt, sowei1 dieses Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil
das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen, soweit
einer für den Ersatzdienst zuständigen Stelle be- es die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die
stimmt wird. Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverwei-
(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 gerers betrifft.
des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), geändert durch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die
die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Ja- Revisio:c. an das Bundesverwaltungsgericht zu-
nuar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), § 7 Abs. l lässig, wenn wesentliche Mängel des Verfah-
jedoch mit der Maßgabe, daß an Minderjährige rens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung
selbst zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungs- gerügt werden oder das Verwaltungsgericht die
amt veranlaßt die Zustellung im Ausland; es be- Revision in seiner Entscheidung zugelassen hat.
wirkt die öffentliche Zustellung. Die Zulassung der Revision kann nur verwei-
(4) Schriftliche Verwaltungsakte und sonstige gert werden, wenn offensichtlich eine Klärung
schriftliche Mitteilungen, die nicht nach Ab- grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten
satz 2 zuzustellen sind und die durch die Post ist. Die Revision muß zugelassen werden, wenn
übermittelt werden, gelten als mit dem dritten das Urteil von einer Entscheidung des Bundes-
Tage nach der Aufgabe zur Post bekanntge- verwaltungsgerichts abweicht und auf dieser
geben, außer wenn sie nicht oder zu einem Abweichung beruht.
späteren Zeitpunkt zugegangen sind; im Zwei- (3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichts-
fel hat die Stelle, die sich darauf beruft, Zugang ordnung gilt für die Beschwerde gegen die
und Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen. Nichtzulassung der Revision entsprechend.
Gegen andere Entscheidungen des Verwaltungs-
gerichts .ist die Beschwerde ausgeschlossen.
§ 40a
Widerspruch § 40e
(1) Uber den Widerspruch gegen Verwal- Rechte des gesetzlichen, Vertreters
tungsakte auf Crund dieses Gesetzes entschei-
det das Bundc>sverwaltunqsamt. Der gesetzliche Vertreter des anerkannten
Kriegsdienstverweigerers kann innerhalb der
(2) Der Widerspruch genen Verwaltungsakte, für diesen laufenden Fristen selbständig Anträge
die die VPrhiqlxirkeit, Hc:ranziehung oder Ent- stellen, Klagen erheben und von Rechtsbehelfen
lassung des anerkannten Kriegsdienstverweige- Gebrauch machen, soweit es sich um die Ver-
rers betn,JlPn, ist innerhalb zweier Wochen zu fügbarkeit für den Ersatzdienst handelt.
erheben.
§ 40f
§ 40b
Anwendungsbereich
Anfechtung des Einberufungsbescheides
Die §§ 40 bis 40 e finden keine Anwendung,
Ist der Musterunqsbescheid unaniechtbar ge- soweit Verwa+tungsakte von anderen als den
worden, so ist ein Recht.sbebelf gegen den Ein- in § 2 Abs. 1 Satz 2, 3 bezeichneten Stellen er-
berufunqshPschoid nur insoweit zulässig, als lassen werden."
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 545
33. Vor§ 41 wird eingefügt: 37. § 43 erhält folgende Fassung:
„Achter Abschnitt ,,§ 43
Schlußvorschriften". Versorgungsberechtigte im Land Berlin
34. § 41 erhält folgende Fussung: (1) Leistungen nach den §§ 33 bis 35 werden
auch an Berechtigte gewährt, die ihren Wohn-
,,§ 41 sitz oder ständigen Aufenthalt im Land Berlin
Entsprechende Anwendung haben.
weiterer Rechtsvorschriften (2) Ortlich zuständig für das Verfahren sind
(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Verwaltungsbehörde und das Gericht, in des-
gelten entsprechend sen Bezirk das Bundesverwaltungsamt seinen
1. der erste, zweite und vierte Abschnitt des Sitz hat. In den Fällen des § 35 ist zuständige
Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957 Verwaltungsbehörde das Bundesverwaltungs-
amt."
(Bundesgcsetzbl. I S. 293), zulc~tzt geändert
durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Artikel 2
Wehrpf1ichtgeselzes vom 26. März 1965 (Bun-
desgesctzbl. I S. 162), mit der Maßgabe, daß in Ubergangsvorsduiften;
§ 5 Abs. 2 an die Stelle des Bundesministers Änderung anderer Gesetze
der Verteidigung und der von diesem be-
stimmten Stelle der Bundesminister für Arbeit § 1
und Sozialordnung und die von diesem be- Beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts
stimmte Stelle treten,
(1) Auf Dienstvergehen findet § 2 Abs. 1 und 2
2. das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fas- des Strafgesetzbuches entsprechende Anwendung.
sung vom 31. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 661), zuletzt geändert durch das Dritte Ge- (2} § 33 Abs. 5 des Gesetzes über den zivilen
setz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes Ersatzdienst in der Fassung des Artikels 1 Nr. 20
vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 162). Buchstabe b ist auch anzuwenden, wenn die Schädi-
mit der Maßgabe, daß in § 23 an die Stelle gung vor Inkrafttreten der Vorschrift eingetreten
des Bundesministers der Verteidigung der ist. Wird in diesen Fällen der Antrag auf Versor-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gung innerhalb eines Jahres nach Verkündung die-
tritt. ses Gesetzes gestellt, so beginnt die Versorgung
abweichend von § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungs-
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes gesetzes mit dem Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 20
bestimmt ist, steht der Ersatzdienst bei Anwen- Buchstabe b, frühestens jedoch mit dem Monat, in •
dung der Vorschriften des öffentlichen Dienst- dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind.
rechts dem Wehrdienst auf Grund der Wehr-
pflicht gleich." § 2
Uberleitung anhängiger Verfahren
35. Nach § 41 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 41 a (1) Läuft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Frist zur Erhebung der Klage vor dem Verwaltungs-
Vorschriften für den Verteidigungsfall gericht, die auf Grund der neuen Vorschriften zu-
Im Verteidigungsfall gelten die folgenden be- nächst in einem Vorverfahren nachzuprüfen wäre,
sonderen Vorschriften: so gelten die bisherigen Vorschriften.
1. § 30 a Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung. (2) Für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen
der Verwaltungsgerichte, die auf Grund des Geset-
2. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als
zes über den zivilen Ersatzdienst vor Inkrafttreten
Kriegsdienstverweigerer beantragt haben,
dieses Gesetzes ergangen sind, gelten die bisherigen
können zum Ersatzdienst einberufen werden,
Vorschriften.
bevor über den Anerkennungsantrag ent-
schieden ist. (3) In anhängigen Disziplinarverfahren tritt an
die Stelle des Leiters der Ersatzdienstgruppe und
3. Zurückstellungen nach § 8 c Abs. 2, 4 und 5
seines Stellvertreters im Amt mit dem Tage des
aus der Zeit vor Eintritt des Verteidigungs-
Inkrafttretens dieses Gesetzes der Präsident des
falles treten außer Kraft. Zurückstellungen
nach § 8 c Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Bundesverwaltungsamtes.
Zurückstellungen nach § 8 c Abs. 4 sind zu- (4) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
lässig, wenn die Heranziehung zum Ersatz- Gesetzes schwebende Härteausgleichsfälle (§ 23 des
dienst im Verteidigungsfall eine unzumutbare Unterhaltssicherungsgesetzes) ist § 41 Abs. 1 Nr. 2
Härte bedeuten würde. des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der
4. In den Fällen de.s § 9 Abs. 2 bedarf es der bisherigen Fassung anzuwenden.
Anhörung nicht."
§ 3
36. In § 42 werden nach den Worten ,, (Artikel 11
Weitergeltung anderer Vorschriften
Abs. 1 des Grundgesetzes)"· die Worte „sowie
das Petitionsrecht (Artikel 17 des Grundgeset- Bis zum Inkrafttreten der in § 8 h Abs. 2 Satz 3
zes)" eingefügt. des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Fassung des Artikels 1 Nr. 2 vorgesehenen Rechts- Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
verordnung und der in § 8 h Abs. 1 Satz 3 rlaselbst Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11
vorgesehenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften Abs. 1 des Grundgesetzes) sowie das Petitionsrecht
sind die Verordnung über die Zuständigkeit und (Artikel 17 des Grundgesetzes) werden nach Maß·
dac.; Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom gabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
24. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 524) und die All-
gemeinen Verwaltungsvorschriften über die Grund-
sätze, die dem Ausgleich des personellen Kräfte- Artikel 4
bedarfs zugrunde zu legen sind, vom 31. Januar 1964
Neubekanntmachung
(Bundesanzeiger Nr. 25 vom 6. Februar 1964) ent-
sprechend anzuwenden. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
§ 4 wird ermächtigt, das Gesetz über den zivilen Ersatz-
dienst in der durch dieses Gesetz bestimmten Fas-
Bereinigung anderer Vorschriften
sung neu bekanntzumachen; er kann dabei Unstim-
Soweit in anderen Vorschriften Bezeichnungen migkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlautes
verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert beseitigen.
werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden
Bezeichnungen dieses Gesetz<~s. Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf
seine Verkündung folgenden Kalendermonats in
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit Kraft, Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b jedoch mit Wir-
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes}, der kung vom 1. Januar 1964.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Juni 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 547
Gesetz
zur Durchführung der Richtlinie
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Regelung gesundheitlicher Fragen
1
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch )
(Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch - FrflG)
Vom 28. Juni 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7832-6 2 )
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 8. Nebenprodukte der Schlachtung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper
gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusam-
§ 1 menhang mit dem Tierkörper verbunden ist;
Dieses Gesetz findet Anwendung auf den inner- 9. Eingeweide:
gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem die aus Brust-, Bauch- und Beckenhöhle stammen-·
Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen den Nebenprodukte der Schlachtung einschließ-
und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden. lich Luft- und Speiseröhre.
(2) Amtlicher Tierarzt im Sinne dieses Gesetzes
ist ein von der zuständigen Behörde bestellter Tier-
§ 2
arzt. Zu amtlichen Tierärzten dürfen nur bestellt
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind: werden beamtete Tierärzte oder Tierärzte, die nach
1. Innergemeinschaftlicher Handelsverkehr: den Vorschriften des Fleischbeschaurechtes als Be-
schauer bestellt sind.
der Handelsverkehr zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und den anderen Mitglied- § 3
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- (1) Frisches Fleisch darf nur in einen anderen
schaft; Mitgliedstaat versandt werden, wenn es
2. Kommission: 1. in einem nach § 4 zugelassenen Schlachtbetrieb
die Kommission der Europäischen Wirtschafts- gewonnen worden ist;
gemeinschaft; 2. bei einer weitergehenden Zerlegung des Tier-·
3. Versandland: körpers als in Viertel in einem nach § 4 zugelas-
senen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist;
der Mitgliedstaat, von dem aus frisches Fleisch in
die Bundesrepublik Deutschland versandt wird; 3. von einem Schlachttier stammt, für das die
Schlachterlaubnis auf Grund einer Schlachttier-
4. Bestimmungsland: untersuchung nach Abschnitt 4 der Anlage durch
der Mitgliedstaat, in den frisches Fleisch aus der einen amtlichen Tierarzt erteilt worden ist;
Bundesrepublik Deutschland versandt wird; 4. nach den Vorschriften der Abschnitte 3 und 5 der
5. Fleisch: Anlage gewonnen und behandelt worden ist;
alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile 5. einer Fleischuntersuchung nach Abschnitt 6 der
der in§ 1 genannten Tiere; Anlage durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen
und nach Abschnitt 7 der Anlage beurteilt und
6. frisches Fleisch: als tauglich zum Genuß für Menschen befunden
Fleisch, das einer auf seine Haltbarkeit einwir- worden ist;
kenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; 6. nach Abschnitt 8 der Anlage gekennzeichnet ist,
als frisch im Sinne dieses Gesetzes gilt auch
Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen 7. mit einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach
worden ist; Abschnitt 9 der Anlage versehen ist;
8. nach Abschnitt 10 der Anlage in nach § 4 zugelas-
7. Tierkörper:
senen Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben
der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem oder außerhalb von Schlachtbetrieben und Zer-
Entbluten, Ausweiden und Abtrennen der Glied- legungsbetrieben gelegenen Kühlhäusern in
maßenenden in Höhe des Karpal- und Tarsal- hygienisch einwandfreier Weise gelagert worden
gelenkes; bei Rindern, Schafen, Ziegen und Ein- ist;
hufern außerdem nach Abtrennen der Haut und 9. so verladen und befördert wird, daß die Einhal-
des Kopfes sowie des Euters bei Kühen; tung der Vorschriften des Abschnittes 11 der An-
lage gewährleistet ist.
1) Ridltlinie des Rates vom 26. Juni 1964 (Amtsblatt der Europäisdlen (2) Es ist verboten, in einen anderen Mitgliedstaat
Gemeinsdlalten S. 2012)
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 7832-1 zu versenden:
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
1. frisches Fleisch von Ebern und Kryptorchiden bei 3. in den Geschäftsräumen geschäftliche Unterlagen
Schweinen; einzusehen.
2. frisches Fleisch, das mit färbenden Stoffen behan- (3) Die Inhaber der in Absatz 2 bezeichneten
delt worden ist; ausgenommen ist das Stempeln Räume und Transportmittel sowie die Betriebsleiter
frischen Fleisches mit dem in Abschnitt 8 der An- und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den zustän-
lage zugelassenen Farbstoff; digen amtlichen Tierärzten die Ausübung der in Ab-
3. frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberku- satz 2 bezeichneten Befugnisse zu ermöglichen. Das
lose in irgendeiner Form oder eine oder mehrere Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-
lebende oder abgestorbene Finnen festgestellt tikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
worden sind; schränkt.
4. diejenigen Teile des Tierkörpers oder diejenigen (4) Die zuständige Behörde hat den von der Kom-
Nebenprodukte der Schlachtung, die kurz vor mission beauftragten tierärztlichen Sachverständi-
dem Schlachten erlittene Verletzungen oder Miß- gen die Erstattung von Gutachten über die Einhal-
bildungen oder Abweichungen nach Abschnitt 7 tung der für die Zulassung von Schlachtbetrieben
der Anlage aufweisen;
und Zerlegungsbetrieben erforderlichen Vorausset-
5. Blut, das zur Verhinderung der Gerinnung mit zungen zu ermöglichen. Für diese Sachverständigen,
chemischen Stoffen behandelt worden ist. die von einem amtlichen Tierarzt begleitet werden,
gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 4
(1) Schlachtbetriebe,Zerlegungsbetriebeund außer- § 6
halb von Schlachtbetrieben oder Zerlegungsbetrie- (1) Die zuständige Behörde hat die Zulassungen
ben gelegene Kühlhäuser, in denen frisches Fleisch,
von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben und
das dazu bestimmt ist, in einen anderen Mitglied- Kühlhäusern zurückzunehmen oder zu widerrufen,
staat versandt zu werden, gewonnen, zerlegt, ge-
wenn eine nach § 4 Abs. 2 für die Erteilung der
lagert oder sonst behandelt wird, werden auf Antrag Zulassung erforderliche Voraussetzung nicht oder
von der zuständigen Behörde zugelassen.
nicht mehr gegeben ist und diesem Mangel nicht in-
(2) Die Zulassung wird nur erteilt nerhalb einer von der zuständigen Behörde zu set-
1. Schlachtbetrieben, die den Vorschriften des Ab- zenden angemessenen Frist abgeholfen wird; die
schnittes 1 der Anlage entsprechen, zuständige Behörde kann anordnen, daß frisches
2. Zerlegungsbetrieben, die den Vorschriften des Fleisch aus diesen Betrieben bis zur Beseitigung des
Abschnittes 2 der Anlage entsprechen, Mangels nicht in einen anderen Mitgliedstaat ver-
sandt werden darf.
3. außerhalb von Schlachtbetrieben oder Zerlegungs-
betrieben gelegenen Kühlhäusern, deren Einrich- (2) Die zuständige Behörde leitet die erforder-
tungen die Lagerung von frischem Fleisch nach lichen Maßnahmen auch dann ein, wenn nach Mit-
den Vorschriften des Abschnittes 10 der Anlage teilung eines Mitgliedstaates die Vorschriften für
sicherstellen, die Zulassung von einem Betrieb nicht oder nicht
wenn gewährleistet ist, daß die Vorschriften des Ab- mehr eingehalten werden. Die Art der eingeleiteten
schnittes 3 der Anlage eingehalten werden. Maßnahmen, die festgestellten Tatsachen oder die
getroffene Entscheidung einschließlich der Entschei-
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde teilt dungsgründe teilt die zuständige oberste Landes-
dem Bundesminister für Gesundheitswesen die Zu- behörde dem Bundesminister für Gesundheitswesen
lassungen von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrie- mit.
ben und Kühlhäusern sowie die Rücknahme und den
Widerruf von Zulassungen mit. Der Bundesminister § 7
für Gesundheitswesen gibt die zugelassenen (1) Die amtlichen Tierärzte können technische Ver-
Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe und Kühlhäu- richtungen bei der Fleischuntersuchung unter ihrer
ser im Bundesanzeiger bekannt. Aufsicht und Anleitung von Hilfskräften ausführen
lassen, die hierfür besonders ausgebildet sind.
§ 5 (2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen
(1) Bei den zugelassenen Schlachtbetrieben, Zer- wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
legungsbetrieben und Kühlhäusern ist die Einhal- stimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche
tung der Vorschriften der Abschnitte 1 bis 3, 5 und 10 Tätigkeiten als technische Verrichtungen im Sinne
der Anlage durch den amtlichen Tierarzt zu über- dieser Vorschrift anzusehen sind.
wachen. Die Uberwachung erstreckt sich auch auf die
Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes 11 der
§ 8
Anlage beim Versand des frischen Fleisches.
Die Kennzeichnung nach Abschnitt 8 der Anlage
(2) Die amtlichen Tierärzte sind befugt, zum
Zwecke der Uberwachung steht der Tauglichkeitserklärung nach § 6 Abs. 1 des
Fleischbeschaugesetzes in der Fassung vom 29. Ok-
1. Räume, in denen frisches Fleisch gewonnen, zer- tober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geän-
legt, gelagert oder sonst behandelt wird, sowie dert durch das Gesetz über den Dbergang von Zu-
Transportmittel zu betreten, ständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Ge-
2. in diesen Räumen sowie in den Transportmitteln sundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-
Besichtigungen vorzunehmen und blatt I S. 560), gleich.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 549
§ 9 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3
(1) Es ist verboten, frisches Fleisch der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 5 untersucht und nach § 3 Abs. 1
Abs. 2 bezeichneten Art oder Beschaffenheit aus Nr. 6 gekennzeichnet worden ist,
einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich 2. nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 gelagert und befördert
dieses Gesetzes zu verbringen. worden ist,
3. im Falle einer Zerlegung in zugelassenen Zer-
(2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen
legungsbetrieben in Teilstücke zerlegt worden ist,
kann verbieten, frisches Fleisch, das aus einem be-
stimmten Schlachtbetrieb oder Zerlegungsbetrieb die nicht kleiner sind als die in § 10 bezeichneten
Teile, und
eine,s anderen Mitgliedstaates stammt, in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, falls 4. mit einer im Versandland ausgestellten Genuß-
die Kommission die Mitgliedstaaten hierzu ermäch- tauglichkeitsbescheinigung nach Abschnitt 9 der
tigt hat. Der Bundesminister für Gesundheitswesen Anlage versehen ist.
gibl das Verbot im Bundesanzeiger bekannt. (3) Frisches Fleisch, das aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes in einen Mitgliedstaat versandt und
§ 10 dessen Inverkehrbringen in dem anderen Mitglied-
staat untersagt worden ist, ist bei dem Zurückver-
Frische,s Fleisch darf aus einem anderen Mitglied- bringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
staat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in durch die Untersuchungsstelle darauf zu prüfen,
Tierkörpern oder in den nachstehend bezeichneten ob es erneut untersucht werden muß. Für die Be-
Stücken verbracht werden: urteilung des Fleisches gelten die Grundsätze der
1. bei Rindern: §§ 32 bis 36 und 47 der Ausführungsbestimmungen A
Tierkörperhälften, Tierkörperviertel und innere über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche
Organe; Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei
Schlachtungen im Inland - AB.A - , Beilage 1 zur
2. bei Schweinen: Verordnung über die Durchführung des Fleisch-
Tierkörperhälften und Tierkörperviertel, beschaugesetzes vom 1. November 1940 (Reichsmini-
ganze Schinken mit Knochen, sterialblatt S. 289, 296), zuletzt geändert durch die
ganze Schultern mit Knochen, Verordnung vom 11. Oktober 1960 (Bundesgesetz-
Rückenteile mit Knochen, blatt I S. 828). Die auf dem Fleisch angebrachten
Stempelabdrucke sind nach dem Ergebni,s der Unter-
Speck,
suchung zu berichtigen.
Bäuche,
§ 12
innere Organe,
Geschlinge, Wird bei der Untersuchung von frischem Fleisch,
das aus einem anderen Mitgliedstaat in den Gel-
Spitzbeine und tungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird,
Köpfe;
1. eine ansteckende Krankheit,
3. bei Schafen: 2. eine die Gesundheit des Menschen gefährdende
innere Organe, Abweichung oder
4. bei Pferden: 3. ein schwerer Verstoß gegen die in diesem Ge-
Tierkörperhälften und Tierkörperviertel. setz genannten und im Versandland zu beachten-
den Bedingungen
Bei Tierkörpern, Tierkörperhälften und -vierteln
dürfen Nieren, Nierenfett und Flomen fehlen. Die festgestellt, so teilen die zuständigen obersten Lan-
einzelnen Rückenteile, Speckstücke und Bauchstücke desbehörden die Entscheidungen der Untersuchungs-
müssen mindestens drei Kilogramm wiegen. stellen unter Angabe der Gründe unverzüglich dem
Bundesminister für Gesundheitswesen mit.
§ 11 § 13
(1) Die Fleischuntersuchung nach § 13 de•s Fleisch- Wird bei der Untevsuchung nach § 13 des Fleisch-
beschaugesetzes hat sich bei frischem Fleisch, das beschaugesetzes frisches Fleisch, das aus einem an-
aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungs- deren Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses
bereich diese,s Gesetzes verbracht wird, auch darauf Gesetzes verbracht wird, beanstandet und erklärt
zu erstrecken, ob das frische Fleisch unter den in der Absender oder dessen Vertreter, daß er das
§ 3 Abs. 1 genannten Bedingungen gewonnen, ·zer- Gutachten eines in der Liste der Kommission auf-
legt, untersucht mit Ausnahme der Untersuchung geführten tierärztlichen Sachverständigen einholen
auf Trichinen, gekennzeichnet, gelagert, befördert wird, so hat die Untersuchungsstelle dafür Sorge zu
und sonst behandelt worden ist. Soweit Vorschrif- tragen, daß dieser Sachverständige vor weiteren
ten über das Untersuchungsverfah;ren für die in behördlichen Maßnahmen, insbesondere vor der
§ 10 bezeichneten Teile des Tierkörpers nicht be- Vernichtung des Fleisches, feststellen kann, ob die
stehen, sind wissenschaftlich anerkannte, praktisch Voraussetzungen für die Beanstandungen vorge-
erprobte Verfahren anzuwenden. legen haben.
(2) Frisches Fleisch, das in den Geltungsbereich § 14
dieses Gesetzes zurück.verbracht wird, unterliegt der (1) Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Fleischuntersuchung nicht, wenn es wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
stirnmung des Bundesrates zur Erleichterung des b) ihre laufende Uberwachung von der
innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs mit fri- obersten Veterinärbehörde des Ur-
schem Fleisch und zum Schulze der Gesundheit des sprungslandes zugesichert ist;
Menschen die Anlage zu diesem Gesetz zu ändern 2. die außerhalb eines Schlachtbetriebes ge-
und zu ergänzen, soweit dies zur Anpassung an Än- legenen Kühlhäuser, in denen das Fleisch
derungen der hygienischen Vorschriften der Richt- gelagert worden ist, vom Bundesminister
linie des Rates der Europfüschen Wirtschaftsgemein- anerkannt und bekanntgegeben sind. Die
schaft vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesund- Anerkennung und Bekanntgabe dieser
heitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Kühlhäuser setzt voraus, daß
Handelsverkehr mit frischem Fleisch (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften S. 2012/64) sowie zur a) sie von der obersten Veterinärbehörde
Anpassung an Richtlinien, die zur Durchführung des Ursprungslandes zugelassen sind
dieser Richtlinie ergangen sind, erforderlich ist. und
b) ihre laufende Uberwachung von der
(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechts-
obersten Veterinärbehörde des Ur-
verordnung die Erhebung von Kosten (Gebühren
sprungslandes zugesichert ist;
und Auslagen) bei der Durchführung diese,s Geset-
zes, insbesondere die Erhebung von Gebühren für 3. die Tiere vor und nach der Schlachtung in
die Zulassung, die Schlachttier- und Fleischunter- diesen Schlachtbetrieben der vorgeschriebe-
suchung mit Ausnahme der Fleischuntersuchung nen tierärztlichen Untersuchung unterzogen
nach § 11 Abs. 1 sowie für die Kennzeichnung des worden sind und ihr Fleisch als tauglich
frischen Fleisches und die Uberwachung der Be- zum Genuß für Menschen erklärt worden
triebe. Die Gebühren sind im Rahmen der entstehen- ist;
den VerwaJtungskosten und unter Berücksichtigung 4. die Transportmittel und Ladebedingungen
der Bedeutung der in Anspruch genommenen Lei- den vorgeschriebenen Mindestanforderun-
stung zu bestimmen; für die Kosten können
gen entsprechen;
Pauschalsätze vorgesehen werden. Die Landesregie-
nmgen können die Ermächtigung auf oberste 5. die Sendungen von dem vorgeschriebenen
Landesbehörden übertragen. amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis be-
gleitet sind."
§ 15 d) Absatz 7 erhält folgenden Satz 2:
Das Fleischbeschaugesetz 3) wird wie folgt ge- ,,Absatz 4 findet keine Anwendung."
ändert:
1. § 12 a wird wie folgt gelindert: 2. § 12 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 werden die Worte „schwachen"
,, (1) Frisches Fleisch darf nur in ganzen und „Nr. 1 bis 3" gestrichen und hinter dem
Tierkörpern, mit denen Brust- und Bauchfell Wort „Muskelschichten" ein Komma und das
in natürlichem Zusammenhang verbunden sein Wort „Bäuche" eingefügt.
müssen, · eingeführt werden. Nierenfett und b) Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a ein-
Flomen dürfen fehlen. Bei Rindern, Rentieren
gefügt:
und Einhufern dürfen die Tierkörper in Hälf-
ten oder Viertel zerlegt sein; bei Schweinen ,, (5 a) Die einzelnen Speckstücke und Bauch-
und Wildschweinen dürfen die Tierkörper in stücke müssen mindestens drei Kilogramm
Hälften zerlegt sein," wiegen."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch 3. a) § 12 c Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
die Worte „für Gesundheitswesen" ersetzt. „ 1. bezüglich der Tiere, von denen das Fleisch
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: stammt, mit Ausnahme von Wildschwei-
nen, die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 4
,, (4) Frisches Fleisch darf unbeschadet der
Nr. 1 bis 3 vorliegen,";
Vorschriften des Absatzes 1 nur eingeführt
werden, wenn b) in § 12 c Abs. 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort
1. die Schlachtbetriebe, in denen die Tiere ,,Bundesminister" die Worte „anerkannt und"
geschlachtet worden sind, vom Bundes- eingefügt.
minister als Exportschlachtbetriebe an-
erkannt und bekanntgegeben sind. Die 4. Hinter § 12 f wird folgender § 12 g eingefügt:
Anerkennung und Bekanntgabe dieser
,,§ 12g
Schlachtbetriebe setzt voraus, daß
a) sie von der obersten Veterinärbehörde (1) Die Anerkennung von Schlachtbetrieben,
des Ursprungslandes unter Erteilung Kühlhäusern und Verarbeitungsbetrieben nach
einer Veterinärkontrollnummer zu Ex- § 12 a Abs. 4 und § 12 c Abs. 1 und die Aufrecht-
portschlachtungen für die Bundesrepu- erhaltung dieser Anerkennung können davon ab-
blik Deutschland zugelassen sind und hängig gemacht werden, daß diese Betriebe durch
Tierärzte, die vom Bundesminister beauftragt
1) Bundesqesetzbl. III 7832-1
sind, überprüft werden.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 551
(2) Der Bundesminister bestimmt durch Rechts- einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
1. die Mindestanforderungen, strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
a) unter denen Schlachtbetriebe, Kühlhäuser oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-
und Verarbeitungsbetriebe anerkannt wer- setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-
den, befuqt verwertet.
b) nach denen die tierärztliche Untersuchung (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
durd1zuführen ist und verfolgt.
c) denen Transportmittel und Ladebedingun-
§ 18
gen entsprechen müssen, sowie
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
2. Inhalt und Form des amtstierärztlichen Ge- fahrlässig
sundheitszeugnisses.
1. frisches Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat
Die Mindestanforderungen dürfen keine gerin- versendet, obwohl die Anforderungen des § 3
geren Anforderungen enthalten als die für Abs. 1 nicht erfüllt sind,
den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
2. frisches Fleisch der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Art
frischem Fleisch geltenden deutschen Bestim-
mungen.• oder Beschaffenheit in einen anderen Mitglied-
staat versendet oder aus einem anderen Mitglied-
staat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
5. § 23 erhält folgende Fassung: verbringt oder
3. einem Verbot nach § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, so-
,,§ 23 fern es auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1) Der Bundesminister für Gesundheitswesen
wird ermäditigt, durch Rechtsverordnung mit Zu- (2) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann mit
stimmung des Bundesrates die Kosten (Gebühren einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark, die fahr-
und Auslagen) der Untersuchung des in das Zoll- lässige Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis
inland eingehenden FJ eisches zu regeln. Im zu 2500 Deutsche Mark geahndet werden.
übrigen regeln die Landesregierungen durch
Rechtsverordnung die Erhebung von Kosten bei § 19
der Durchführung dieses Gesetzes; die Landes-
(1) Die Bußgeldvorschriften des § 18 gelten auch
regierungen können die Ermächtigung auf oberste
für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Or-
Landesbehörden übertragen.
gan einer juristischen Person, als Mitglied eines
(2) Die Gebühren sind im Rahmen der ent- solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-
stehenden Verwaltungskosten und unter Berück- schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als
sichtigung der Bedeutung der in Anspruch ge- gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies
nommenen Leistung zu bestimmen." gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche
die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-
sam ist.
§ 16
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des
finden die Vorschriften des Fleischbeschaurechtes Betriebes oder eines Teiles des Betriebes eines
auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit anderen beauftragt oder von diesem ausdrücklich
frischem Fleisch Anwendung. damit betraut ist, in eigener Verantwortung Pflich-
ten zu erfüllen, die dieses Gesetz auferlegt.
(2) Die Vorschriften des Lebensmittelgesetzes vom
17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz über den Ubergang von § 20
Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des
(1) Begeht jemand a]s Mitglied des zur gesetz-
Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-
blatt I S. 560), bleiben unberührt. lichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro-
kurist einer juristischen Person oder als vertretungs-
berechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer
Personenhandelsgesellschaft eine durch § 18 mit
§ 17
Geldbuße bedrohte Handlung, so kann auch gegen
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein .die juristische Person oder die Personenhandels-
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner gesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden. Die
Eigenschaft als nach diesem Gesetz für die Dber- Geldbuße ist nach § 18 zu bemessen.
wachung zuständigem Tierarzt bekanntgeworden ist,
unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra- gilt auch für das Entgelt, das die juristische Person
fen bestraft. oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ord-
nungswidrigkeit empfangen hat, und für den Ge-
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der winn, den sie aus der Ordnungswidrigkeit gezogen
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder hat.
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 21 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin
Die Landesregierungen bestimmen die zuständi- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
gen Behörden. erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
deE Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 22
Dieses Gesetz gilt nacb Maßgabe des § 13 Abs. 1 § 23
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.
Dc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Juni 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 553
Anlage
Abschnitt 1
Hygienevorschriften für Schlachtbetriebe
Schlachtbetriebe müssen über folgendes verfügen:
1. Stallungen, deren Größe zur Unterbringung der Schlachttiere aus-
reicht;
2. Schlachträume, deren Größe einen ordnungsgemäßen Ablauf der
Schlachtung ermöglicht und die mit einer besonderen Abteilung für
das Schlachten von Schweinen versehen sind;
3. einen besonderen Raum für das Entleeren und Reinigen von Mägen
und Därmen;
4. besondere Räume für die Weiterverarbeitung von Mägen und
Därmen;
5. besondere Räume für die Lagerung von Talg einerseits sowie von
Häuten, Hörnern und Klauen andererseits;
6. verschließbare Räume für die Unterbringung kranker und krank-
heitsverdächtiger Tiere, das Schlachten dieser Tiere sowie für die
Lagerung vorläufig beschlagnahmten Fleisches einerseits und end-
gültig beschlagnahmten Fleisches andererseits;
7. ausreichend große Kühlräume;
8. einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur dem
tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht, sowie einen mit ent-
sprechendem Gerät ausgestatteten Raum für die Untersuchung auf
Trichinen;
9. Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten
mit Wasserspülung, die keinen direkten Zugang zu den Arbeits-
rüumen haben und in deren Nähe sich Waschgelegenheiten befinden.
Die Waschgelegenheiten müssen mit fließendem kaltem und warmem
Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur einmal zu
benutzenden Handtüchern ausgestattet sein;
10. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame Durchführung der vor-
geschriebenen tierärztlichen Untersuchung gestatten;
11. Einrichtungen zur Uberwachung der Ein- und Ausgänge des Schlacht-
betriebes;
12. eine ausreichende Unterteilung zwischen dem reinen und dem un-
reinen Teil der Schlachtanlagen;
13. in den Schlachtanlagen über
a) Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und
zu desinfizierendem, nicht faulendem Material, die leicht geneigt
und mit Rinnen versehen sind, die zu abgedeckten, geruch-
sicheren, rückstausicheren Abflüssen führen;
b) glatte v\Tände, die bis zu einer Höhe von mindestens 3 Metern
mit. einem hellen abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen
und deren Ecken und Kanten abgerundet sind;
14. ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung sowie zur Ent-
nebelung in den Schlachtanlagen;
15. eine ausreichende natürliche und künstliche, Farben nicht ver-
ändernde Beleuchtung in den Schlachtanlagen;
16. eine Anlage, die in ausreichender Menge nur Trinkwasser liefert,
das unter Druck steht;
17. eine AnLJge, die in ausreichender Menge heißes Wasser liefert;
18. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die den hygienischen
Erfordernissen entspricht;
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
19. in den Arbeitsräumen über ausreichende Einrichtungen zur Reini-
gun~1 und Desinfektion der Hände sowie der Einrichtungsgegen-
stände und Arbeitsgeräte;
20. eine Aufhänuevorrichtung, die es ermöglicht, sämtliche Arbeits-
günge nach dem Betäuben soweit wie möglich am frei hängenden
Tier auszuführen; wird die Enthäutung auf Schragen durchgeführt,
so müssen diese aus korrosionsfestem Material bestehen und so hoch
sein, daß der Tierkörper den Boden nicht berührt;
21. eine HtinqPbahn für den Transport des Fleisches;
22. Vorrichtungen zum Schutz gegen Insekten und Nagetiere;
23. Einrichtungsger;enstünde und Arbeitsgeräte, insbesondere Vorrich-
tungen für die Aufnahme des Magen-Darm-Kanals, aus korrosions-
festem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material;
24. einen besonders eingerichteten Platz fur die Dunglagerung;
25. Standplätze und ausreichende Einrichtungen zum , Reinigen und
Desinfizieren der Fahrzeuge.
Abschnitt 2
Hygienevorschriften für Zerlegungsbetriebe
Zerlegungsbetriebe müssen über folgendes verfügen:
1. Räume für die Zerlegung von Fleisch, die von den anderen Räumen
durch Vvände getrennt sind;
2. ausreichend große Kühlräume;
3. einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur dem
tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht;
4. Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten
mit Wasserspülung, die keinen direkten Zugang zu den Arbeits-
räumen haben und in deren Nähe sich Waschgelegenheiten befinden.
Die Waschgelegenheiten müssen mit fließendem kaltem und war-
mem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur ein-
mal zu benutzenden Handtüchern ausgestattet sein;
5. in den Zerlegungsräumen über
a) Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und
zu desinfizierendem, nicht faulendem Material, die leicht geneigt
und mit Rinnen versehen sind, die zu abgedeckten, geruch-
sicheren, rückstausicheren Abflüssen führen;
b) glatte Wände, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 Metern
mit einem hellen abwaschf esten Belag oder Anstrich versehen
und deren Ecken abgerundet sind;
6. Kühlanlagen auch in den Zerlegungsräumen, die gewährleisten, daß
die Innentemperatur des Fleisches + 7° C niemals übersteigt;
7. eine ausreichende Vorrichtung zur Be- und Entlüftung in den Zer-
legungsräumen;
8. eine ausreichende natürliche und künstliche, Farben nicht ver-
ändernde Beleuchtung in den Zerlegungsräumen;
9. eine Anlage, die in ausreichender Menge nur Trinkwasser liefert,
das unter Druck steht;
10. eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes Wasser liefert;
11. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die den hygienischen
Erfordernissen entspricht;
12. in den Zerlegungsräumen über ausreichende Einrichtungen zur Rei-
nigung und Desinfektion der Hände sowie der Einrichtungsgegen-
stände und Arbeitsgeräte;
13. Vorrichtungen zum Schutz gegen Insekten und Nagetiere;
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 555
14. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, insbesondere Tische mit
auswechselbaren Schneidebrettern, Behältnisse, Transportbänder und
Sägen, aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizie-
rendem Material.
Absdmitt 3
Hygienevorschriften für Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände
und Arbeitsgeräte in Schlachtbetrieben und Zerlegungsbetrieben
1. Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte
müssen ständig peinlich sauber sein:
a) Das Personal hat insbesondere saubere Arbeitskleidung und eine
saubere Kopfbedeckung sowie erforderlichenfalls einen Nacken-
schutz zu tragen. Personen, die mit kranken Tieren oder infizier-
tem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich
Hände und Arme mit warmem Wasser gründlich zu waschen und
dann zu desinfizieren. In den Arbeits- und Lagerräumen darf nicht
geraucht werden;
b) Hunde, Katzen, Kaninchen und Geflügel sind von Schlachtbetrie-
ben und Zerlegungsbetrieben fernzuhalten; Nagetiere, Insekten
und anderes Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen;
c) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die bei der Fleisch-
bearbeitung verwendet werden, sind in einwandfreiem und
sauberem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im Laufe sowie
am Ende eines Arbeitstages und bei Verunreinigung - insbeson-
dere mit Krankheitserregern - vor ihrer Wiederverwendung
sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.
2. Räume und Einrichtungsgegenstände dürfen entweder nur für das
Schlachten oder nur für das Zerlegen und Bearbeiten von Fleisch ver-
wendet werden. Arbeitsgeräte für die Fleischzerlegung dürfen nur
zu diesem Zweck. benutzt werden.
3. Das Fleisch darf nicht mit dem Fußboden in Berührung kommen.
4. Die Verwendung von Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlings-
bekämpfungsmitteln darf die Genußtauglichkeit des Fleisches· nicht
beeinträchtigen.
5. Personen, die das Fleisch mit Krankheitskeimen infizieren können,
dürfen beim Schlachten sowie beim Zerlegen, Bearbeiten oder
sonstigen Behandeln von Fleisch nicht mitwirken. Ferner dürfen
nicht Personen mitwirken, die
a) gleichzeitig eine Tätigkeit ausüben, durch die Krankheitserreger
auf das Fleisch übertragen werden können, insbesondere Tätig-
keiten bei der Leichenbestattung, der Tierkörperbeseitigung oder
der Abwasserbeseitigung;
b) einen Verband an den Händen tragen, mit Ausnahme eines
Plastikverbandes zum Schutz einer frischen, nicht infizierten
Fingerwunde.
Die Einhaltung von§ 17 des Gesetzes zurVerhütung undBekämpfung
übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundesseuchengesetz)
vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012) muß gewährleistet sein.
6. Personen, die mit Fleisch in Berührung kolllmen, sind bei der Ein-
stellung zu untersuchen. Als Einstellungsuntersuchung gilt die Unter-
suchung nach § 18 des Bundesseuchengesetzes. Das Zeugnis des Ge-
sundheitsamtes ist jedes Jahr und jederzeit auf Anforderung des
amtlichen Tierarztes zu erneuern. Es muß dem amtlichen Tierarzt zur
Einsichtnahme zur Verfügung stehen.
Abschnitt 4
Vorschriften für die Schlachttieruntersuchung
1. Die Tiere müssen am Tage ihres Eintreffens im Schlachtbetrieb zur
Schlachttieruntersuchung vorgeführt werden. Die Schlachttierunter-
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
suchung ist unmittelbar vor dem Schlachten zu wiederholen, wenn
sich das Tier länger als 24 Stunden im Schlachtbetrieb befunden hat.
2. Der amtliche Tierarzt hat die Schlachttieruntersuchung bei ausreichen-
der Beleuchtung nach wissenschaftlichen Methoden vorzunehmen.
3. Die Schlachttieruntersuchung soll folgende Feststellungen ermög-
lichen:
a) ob die Tiere von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Seuche
befallen sind oder ob Einzelmerkmale oder das Allgemeinbefin-
den der Tiere den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten
lassen;
b) ob die Tiere eine Störung des Allgemeinbefindens oder Erschei-
nungen einer Krankheit erkennen lassen, wodurch das Fleisch
untauglich zum Genuß für Menschen werden kann;
c) ob die Tiere ermüdet oder stark aufgeregt sind.
4. Es dürfen nicht geschlachtet werden:
a) Tiere in den Fällen der Nummer 3 Buchstaben a und b;
b) Tiere, die sich nicht lange genug ausgeruht haben; ermüdete oder
stark aufgeregte Tiere müssen sich mindestens 24 Stunden aus-
geruht haben;
c) Tiere, bei denen Tuberkulose in irgendeiner Form festgestellt
worden ist oder die auf Grund einer positiven Reaktion bei einer
Tuberkulinprobe als tuberkulosekrank gelten.
5. In allen übrigen Fällen ist auf Grund des Ergebnisses der Schlacht-
tieruntersuchung die Schlachtung zu gestatten (Schlachterlaubnis).
Abschnitt 5
Vorschriften für das Schlachten und Zerlegen
1. Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht werden, müssen
sofort geschlachtet werden.
2. Die Tiere müssen vollständig entbluten. Zum Genuß für Menschen
bestimmtes Blut ist in peinlich sauberen Behältnissen aufzufangen.
Das Blut darf nicht mit den Händen, sondern nur mit hygienisch ein-
wandfreien Gegenständen gerührt werden.
3. Außer bei Schweinen ist die Haut sofort vollständig abzuziehen. So-
fern Schweine nicht enthäutet werden, sind sie sofort zu entborsten.
4. Das Ausweiden muß unverzüglich durchgeführt werden und inner-
halb von 30 Minuten nach dem Entbluten beendet sein. Lunge, Herz,
Leber, Milz und Mittelfell können entweder abgetrennt werden oder
in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden blei-
ben. Werden sie abgetrennt, so sind sie mit einer Nummer oder auf
andere Weise so zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem be-
treff enden Tierkörper erkennbar ist; das gleiche gilt für Kopf, Zunge,
Verdauungskanal sowie andere zur Fleischuntersuchung benötigte
Teile des Tieres. Die genannten Teile sind bis zum Ende der Fleisch-
untersuchung in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers zu belassen. Die
Nieren müssen bei Tieren aller Gattungen in natürlichem Zusammen-
hang mit dem Tierkörper verbunden bleiben, sind jedoch aus der
Fettkapsel zu lösen.
5. Das Reinigen von Fleisch mit Tüchern sowie das Aufblasen sind
verboten.
6. Die Tierkörper von Einhufern, Schweinen sowie Rindern mit Aus-
nahme von Kälbern sind zur Fleischuntersuchung vorzuführen, nach-
dem sie unter Längsspaltung der Wirbelsäule in Hälften geteilt wor-
den sind. Bei Schweinen und Einhufern ist auch eine Längsspaltung
des Kopfes vorzunehmen. Erforderlichenfalls kann der amtliche Tier-
arzt auch bei anderen Tieren die Längsspaltung des Tierkörpers
fordern.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 551
7. Vor beendeter Fleischuntersuchung sind die weitere Zerlegung des
Tierkörpers, die Entfernung und sonstige Behandlung von Teilen
des geschlachteten Tieres verboten.
8. Vorläufig oder endgültig beschlagnahmtes Fleisch sowie Mägen,
Därme, Häute, Hörner und Klauen sind baldmöglichst in die dafür
bestimmten Räume zu verbringen.
9. Wird das Blut mehrerer Tiere in einem Behältnis aufgefangen, so ist
der gesamte Inhalt vom innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
auszuschließen, wenn das Fleisch eines der Tiere als untauglich zum
Genuß für Menschen erklärt worden ist.
10. Eine weitere Zerlegung des Tierkörpers als in Hälften oder Viertel
ist nur in Zerlegungsbetrieben zulässig.
Abschnitt 6
Vorschriften für die Fleischuntersuchung
Alle Teile des Tieres einschließlich des Blutes sind nach den §§ 19
bis 28 sowie den §§ 37 bis 46 der Ausführungsbestimmungen A über die
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere
und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB. A - , Beilage 1 zur
Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom
1. November 1940 (Reichsministerialblatt S. 289, 296), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 11. Oktober 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 828),
unmittelbar nach dem Schlachten zu untersuchen.
Abschnitt 7
Vorschriften für die Beurteilung
Der amtliche Tierarzt hat das Fleisch nach den §§ 32 bis 36 und 47
AB. A zu beurteilen. Es darf jedoch nur solches Fleisch nach Abschnitt 8
gekennzeichnet werden, das keinerlei Abweichungen aufgewiesen hat,
mit Ausnahme von kurz vor der Schlachtung entstandenen Verletzun-
gen oder von r.. · ·ßbildungen oder von örtlich begrenzten Abweichungen,
soweit diese Verletzun@'en, Mißbildungen oder Abweichungen sich nicht
nachteilig auf die Genußtauglichkeit des Tierkörpers oder der zu ihm
gehörenden Nebenprodukte der Schlachtung auswirken oder die mensch-
liche Gesundheit nicht gefährden.
Abschnitt 8
Vorschriften für die Stempelung
1. Für die Durchführung der Stempelung ist der amtliche Tierarzt ver-
antwortlich.
2. Die Stempelung ist mit einem ovalen Stempel von 6,5 cm Breite und
4,5 cm Höhe vorzunehmen. Der Stempel muß folgende deutlich lesbare
Angaben enthalten:
a) im oberen Teil in Großbuchstaben den Namen des Versand-
landes, bei Sendungen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
,,DEUTSCHLAND";
n) in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen
Schlachtbetriebes;
c) im unteren Teil eine der folgenden Abkürzungen „EWG", ,,EEG"
oder „CEE", bei Sendungen aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
setzes „EWG".
Die Buchstaben müssen 0,8 cm und die Ziffern 1 cm hoch sein.
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. Tierkörper sind mit einem Farbstempel nach Nummer 2 zu kenn-
zeichnen:
a) Bei Tierkörpern mit einem Gewicht von mehr als 60 kg ist jede
Hälfte mindestens an folgenden Stellen zu stempeln: Außenseite
der Keule, Lende, Rücken, Bauch, Schulter sowie Brustfell im
Ben~ich des Rückenteils;
b) andere Tierkörper sind mindestens viermal zu stempeln, nämlich
an jeder Schulter und der Außenseite jeder Keule.
4. Kopf, Zunge, Herz, Lunge und Leber sind mit einem Farb- oder Brenn-
stempel nach Nummer 2 zu kennzeichnen. Bei Schafen und Ziegen
brauchen Zunge und Herz nicht gestempelt zu werden.
5. Teilstücke, die in Zerlegungsbetrieben von ordnungsgemäß gestem-
pelten Tierkörpern gewonnen worden sind, müssen, sofern sie keinen
Stempelabdruck tragen, mit einem Farb- oder Brennstempel nach
Nummer 2 gekennzeichnet werden, der in der Mitte an Stelle der
Veterinärkontrollnummer des Schlachtbetriebes die Veterinärkon-
trollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält.
6. Beim Versand verpackter Teilstücke oder verpackter Nebenprodukte
der Schlachtung ist mit einem Stempel nach Nummer 2 und 5 ein Ab-
druck auf einem gut sichtbar an der Verpackung befestigten Etikett
anzubringen.
Das Etikett muß außerdem folgendes enthalten:
a) eine laufende Nummer,
b) die anatomische Bezeichnung der Teilstücke oder Nebenprodukte
der Schlachtung,
c) die Angabe der Tiergattung, von der die Teilstücke oder Neben-
produkte der Schlachtung stammen,
d) das Nettogewicht des Packstückes.
Ein Doppel des Etiketts ist in das Packstück einzulegen.
7. Fleisch von Schweinen, das als trichinenfrei befunden worden ist,
muß nach § 50 Abs. 8 AB. A zusätzlich gekennzeichnet werden.
8. Als Stempelfarbe darf nur Methylviolett verwendet werden.
Abschnitt 9
Genußtauglichkeitsbescheinigung
Die Genußtauglichkeitsbescheinigung, die das Fleisch beim Versand
in das Bestimmungsland begleitet, wird von einem amtlichen Tierarzt
bei der Verladung ausgestellt. Die Genußtauglich,keitsbescheinigung muß
zumindest in der Sprache des Bestimmungslandes abgefaßt sein und die
aus nachfolgenden Mustern ersichtlichen Angaben enthalten:
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 559
Muster
(deutsche Fassung)
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1 ), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist
Nr ......... - - - -
Versandland:
Zuständiges Ministerium: ......................................................................................................................................_
Ausstellende Behörde: ............................................................................................................................................_
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von ...................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: .........................................................................................................................................·-···········-
Art der Verpackung:
Zahl der Teile ode·r Packstücke: .............................................................................................................
Nettogewicht:
II. Herkunft des Fleisches:
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen
Schlachtbetriebes (-betriebe): .....................................................................................................................-
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) de,s (der) zugelassenen
Zerlegungsbetriebes (-betriebe): ............................................................................................................
III. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 2) ..............................................................................................................-
Name und Anschrift des Absenders: ........,.........................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ........,........................................................................................
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt folgendes:
a) das vorstehend bezeichnete Fleisch - und die Verpackung des vor-
stehend bezeichneten Fleisches - sind - ist 3) mit einem Stempel-
abdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von
Tieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet
worden sind;
b) das Fleisch ist auf Grund einer tierärztlichen Untersuchung nach der
Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheit-
licher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem
Fleisch als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt
worden 3);
d) das Fleisch ist - nicht - 3) auf Trichinen untersucht worden;
e) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der
vorerwähnten Richtlinie genannten hygienischen Anforderungen.
Ausgefertigt in ................................................ am .............................................. -.
Unterschrift des amtlichen Tierarztes
1) Frisches Fleisch im Sinne der in Abschnitt IV Buchstabe b dieser Bescheinigung erwähnten
Richtlinie sind alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattungen
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden,
diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen
worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen
worden ist.
•) Bei Versand mit Eisenbahn• oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern,
bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer einzutragen.
8) Nichtzutreffendes streichen,
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Muster
(französische Fassung)
Certificat de Salubrite
relatif a des viandes fraiches destinees a un Etat membre de la C.E.E. (1}
No ................ ..
Pays expediteur
Ministere
Service ................................................................................................................................................................................. ..
Ref. ............................................................................................................................................................ (facuJtative)
1. ldentificalion des viandes:
Viandes de ............................................................................................................................................................. ..
(espece animale\
Nature des pieces ................................................................................................................................................
Nature de J'emballage ................................................................................................................................... .
Nombre des pieces ou des unites d'emballages ..................................................................... ..
Poids net ............................................................................................................................................................ .
11. Provenance des viandes:
Adresse(s) et numero(s) d'agrement veterinaire de l'(des) abattoir(s) agree(s)
Adresse(s) et numero(s) d'agrement veterinaire de l'(des) atelier(s) de
decoupe agree(s) .................................................................................................................................. ..
111. Destination des viandes:
Les viandes sont expediees de
(lieu d'expeditionl
a .....................................................................
{pays et lieu de destination)
par Je moyen de transport suivant (2) ................................................................................................
Nom et adresse de l'expediteur ............................................................................................... ..
Nom et adresse du destinataire
IV. Attestalion de salubrite:
Le soussigne, veterinaire officieJ, certifie:
a) Que !es viandes designees ci-dessus (8) - que les emballages des
viandes designees ci-dessus (8) - portont l'estampille que les viandes
proviennent en totalite d'animaux abattus dans des abattoirs agreesi
b) Qu'elles sont reconnues propres a la consommation humaine a la
suite d'une inspection veterinaire effectuee conformement a la
directive relative a des problemes sanitaires en matiere d'echanges
intracommunautaires de viandes fraichesi
c) Qu'elles ont ete decoupees dans un atelier de decoupe agree (8) i
d) Qu'elles ont ete - n'ont P.as ete - soumises a un examen
trichinoscopique (3),
e) Que les vehicules et engins de transport ainsi que les conditions de
chargement de cette expedition sont conformes aux exigences de
l'hygiene definies dans la directive precitee.
Fait a ................................................................ Je ................................................................
..............................................................................
Signature du veterinaire officiel
____ ....................................................
(1) Viandes fraidtes: selon la directive mentionnee au IV, alinea b), du present certificat, toutes
Jes parties propres i, Ja consommation humaine d'animaux domestiques appartenant aux especes
bovine, porcine, ovine, caprine ainsi que des solipedes, n'ayant subi aucun traitement de
nature i, assurer leur conservation 1 toutefois, les viandes traitees par le lroid sont a considerer
comme fralches.
(2) Pour les wagons et les camions, indiquer le numero d'immatriculation et pour !es avions.
le numero du vol.
(3) Biffer la mention inutile.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 561
Muster
(italienische Fassung)
Certificato di Sanita
reJaHvo a carni fresche (1) destinate ad uno Stato m.embro della C.E.E.
N.
ßaesc speditorc ..
Minist(!ro
Rif. .... ...... (facoltativo)
1. lclcnlific:uzfone dclle carni:
Carni di
(spccie animale)
Ndlura dci pezzi ......
Nulura dell'imballaggio
Numero dei pezzi o degli imballaggi
Pcso netto
Tl. Provenienza delle carni:
lndirizzo(i) e numero(i) di rieonoscimento veterinario del(i) macello(i)
riconosciuto(i) .................................................................................................. ..
Indirizzo(i) e numero(i) di riconoscimento veterinario del(i) laboratorio(i)
di sezionamento riconosciuto(i) ....................... ..
III. Dcslinazfone delle carni
Le carni sono spedite da
(luogo di spedizione)
a .................................................................................................
(paese e luogo di destinazione)
col scguente mezzo di trasporto (2) ................................................................
Norne e indirizzo dello speditore ...
Norne e indirizzo del destinatario ........................................... .
IV. Atteslato di sanita:
II sottoseritto, veterinario ufficiale, certifiea:
a) ehe le carni sopraindieate (3) - gli imballaggi delle carni sopraindi-
cate e) - recano i bolli comprovanti ehe le carni provengono esclu-
sivamente da animali macellati in macelli riconosciuti;
b) ehe queste carni sono state riconosciute adatte al eonsumo umano a
scguito d'ispezione veterinaria effettuata conformemente alla direttiva
relativa a problemi sanitari in materia di scambi intracomunitari di
earni fresche;
e) ehe esse sono state sezionate in un laboratorio di sezionamento rico-
nosciuto Cl);
d) ehe sono state non sono state - sottoposte ad esame triehino-
seopieo 1); e
c) ehe i veicoli o mezzi adibiti al trasporto e le eondizioni di carico
dell a spedizione eorrispondono alle prescrizioni d'igiene stabilite
nella precitata direttiva.
Fatto a ......................................................... .. il ........................................... .
Firma del veterinario ufficiale
(1) Carni fn,;,che: a norma della direttiva di cui al n. IV, !ettera b) de! presente certificato, sono
co11sider<1I e tali tutle Ie parti, adatte al consumo umano, di animali domestici delle specie
bovina, suina, ovina, caprina, nonche dei solipedi, ehe non abbiano subito alcun trattamento
liile da assicurarc la Ioro conservazione; sono tuttavia considerate fresc:he le carni trattato
p<!T mezzo dd freddo.
(2) Per i carri ferroviari e gli autocarri indicare il numero di immatrico!azione e per gli aerei iJ
numero de! volo.
(:l) Cancellme Ja menzione inutile.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
MnJter
(niedorrnndisch<c Fassung)
Gezondheidscertificaat
betreffende vers vlees (1) dat bestemd is voor een Lid-Staat van de E.E.G.
No ................................ .
Land van verzending
Minislerie
Dienst
1. ldcntiiicatie van het vlees:
Vlees vun
(diersoort)
Aard van het verzo:ndene ............................................................................ ~···································· ............
Aard van de verpakking .......................................................... ,................................................................
Aantal stuks of colli ....................................................................................................................................... .
Nettogewicht
1.1. Herkamst van het vlees:
Adres(sen) en toelating~mummer(s) van het (de) erkende slachthuis(en)
Adrcs(sen) en toelatingsnummer(s) van der erkende uitsnijderij (en)
III. Bestemming van het vlces:
Het vlees wordt verzonden uit ............................................................................................................
(plaats van verzending)
naa.r ........................................................................................................... .
(plaats en land van bestemming)
per ................................................................................................................................................................................ (2)
Naarn en adres van de afzender ........................................................................................................... .
Naarn en adres van degene voor wie de zending is bestemd ......... .
IV. Gezondheiclsverklaring
Ondertgetekendc verklaart hiermede:
a) dat het hierboven omschreven vlees (3) - dat de verpakking van het
hierboven ornschreven vlees (3) - een merk draagt dat aantoont dat
het vlees uitsluilend askomstig is van dieren die in een erkend
slac:hthuis zijn geslacht;
b) dat het bij keuring overeenkomstig de richtlijn inzake gezondheids-
vraagstukken op het gebied van het intracommunautaire handelsver-
keer in vers vlees geschikt voor menselijke consumptie is bevonden;
c) dat het - niet - in een erkende uitsnijderij is uitgesneden (3);
d) dat het vlees is - niet is - onderzocht op trichinen (3);
e) dat dH voertuigen en vervoermiddelen en de wijze waarop deze
zending is ingeladen, voldoen aan de in voornoemde richtlijn ver-
melde eisen ten aanzien van den hygiene.
Gedaan te
Handtekening
Officieel dierenarts
(1) Vers vlees: in de zin van de onder IV b) van dit certificaat vermelde richtlijn, alle voor
menselijke consurnplie geschikte delen van huisdieren van de volgende soorten: runderen,
vc11 kens, schapen, qeilen en eenhoevige dieren, welke delen geen behandeling hebben
onderqaan die de houdbaarheid beinvloedt; als vers vlees wordt ook beschouwd vlees dat
kocllwhandclinq hc-ief1 onderqaan.
(2) Bij vcrzendinq pc\r spoorweqwa~Jon of vrachtwagen dient het kenteken of nummer te worden
vermeld; bij verzending per vlieqtuiq dient het nummer van de vlucht te worden aangegeven.
(3) Doorh,ilen wat niet. van toepassing is.
Nr. 27 -- Tag uer Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 56~
Abschnitt 10
Vorschriften für die Lagerung von frischem Fleisch
Frisches Flc~isch ist nach der Fleischuntersuchung sofort zu kühlen;
die Innentemperatur der Tierkörper und Tierkörpertc~ile darf + 7° C und
die der Nebenprodukte der Schlachtung + 3° C niemals übersteigen.
Abschnitt 11
Vorschriften für die Beförderung von frischem Fleisch
1. Frisches Fleisch muß in verplombten Transportmitteln befördert wer-
den, die so gebaut und ausgestattet sind, daß die in Abschnitt 10 vor-
gesehenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten
werden.
2. Die zur Fle1schbeförderung bestimmten Transportmittel müssen fol-
gende Voraussetzungen erfüllen:
a) ihre Innenwände und andere Teile, die mit Fleisch in Berührung
kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material sein und
dürfen weder die Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch
gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben; die Innen-
wände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren
sein;
b) die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum
Schutz des Fleisches vor Staub und Insekten versehen und so ab-
gedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann;
c) zur Beförderung von Tierkörpern, -hälften oder -vierteln - mit
Ausnahme von Gefrierfleisch in hygienisch einwandfreier Ver-
packung - ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem
Material so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren
kann.
3. Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen nie-
mals zur Beförderung von lebenden Tieren oder Erzeugnissen, die das
Fleisch beeinträchtigen oder infizieren können, benutzt werden.
4. Fleisch darf nicht mit anderen Erzeugnissen in demselben Transport-
mittel befördert werden. Mägen dürfen nur befördert werden,
wenn sie gebrüht sind, Köpfe und Pfoten nur, wenn sie abgezogen
oder 9ebrüht und enthaart sind.
5. Die zur Fleischbeförderung benutzten Transportmittel sind nach dem
Entladen sofort zu reinigen und zu desinfizieren.
6. Tierkörper, -hälften und -viertel sind - mit Ausnahme von Gefrier-
fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung - stets hängend zu
befördern. Andere Teilstücke sowie Nebenprodukte der Schlachtung
sind entweder hängend oder auf Unterlagen zu befördern, falls sie
sich nicht in Verpackungen oder korrosionsfesten Behältnissen be-
finden. Die Unterlagen, Verpackungen und Behältnisse müssen
hygienisch einwandfrei sein. Ein9eweide sind stets verpackt zu be-
fördern. Die Verpackungen müssen fest, flüssigkeits- und fett-
undurchlässig sein; sie sind vor jeder Wiederverwendung zu reinigen
und zu desinfizieren.
7. Der amtliche Tierarzt hat sich vor dem Versand davon zu überzeugen,
daß die Trnnsportrnittel und die Ladebedingungen den in diesem Ab-
schnitt genannten hygienischen Anforderungen entsprechen.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
des Rates der Europäischen \1/irtschaftsgemeinscbaft
(Schwellenpreise)
für das Getreidewirtschaftsjahr 1965/66
- Zweite Durchflihmn.gsverordnung Getreide 1965 -
Vom 24. Juni 1965
Sammlung de::; Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7841-5-2
Auf Grund des § 5 des Gesetzes zur Durchführung Hirse aller Art und
der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Kanariensaat Preise der Anlage 2;
Europäischem WirLschaltsgemcinschaft vom 26. Juli
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 4.55), zuletzt geändert durch 3. Mehl von Weizen
das Dritte c;csclz zur Andenrng des Gesetzes zur oder Spelz,
Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des von Mengkorn und
Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von Roggen sowie
vom 29. Juli 1964 (Bundcsgeselzbl. I S. 5"13), wird im Grobgrieß und Feingrieß
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- von Weichweizen und
schaft und mit Zustimmung des Bundesrates ver- Grobgrieß und Feingrieß
ordnet: von Hartweizen Preise der Anlage 3.
§ 1
§ 2
Als Schwellenpreise für die Zeit vom 1. Juli 1965
bis 30. Juni 1966 werden bestimmt für Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber~
leHungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. Weichweizen,
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes zur
Mengkorn,
Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des
Roggen und
Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Hartweizen (dumm) Preise der An] age 1 ;
auch im Land Berlin.
2. Gerste,
§ 3
Hafer,
Mais, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1965 in Kraft
Buchweizen und am 30. Juni 1966 außer Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1965
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 565
Anlage 1
(zu § 1)
Schwellenpreise
für
Weich- Hartweizen
weizen, Roggen (durum)
Mengkorn
in DM je t
1965
Juli 474,50 433,50 521,50
August 474,50 433,50 521,50
September 479,-- 438,-- 526,-
Oktober 483,40 442,40 530,40
November 487,70 446,70 534,70
Dezember 491,90 450,90 538,90
1966
Januar 495,90 454,90 542,90
Februar 499,90 458,90 546,90
März 503,70 462,70 550,70
April 507,40 466,40 554,40
Mai 511,- 470,- 558,-
Juni 514,50 473,50 561,50
Anlage 2
(zu § 1)
Schwellenpreise
für
Buch-
weizen,
Hirse
Gerste Hafer Mais aller Art
und
Kanarien-
saat
in DM je t
1965
Juli 415,50 378,50 415,50 394,50
August 415,50 378,50 415,50 394,50
September 417,60 380,60 417,60 396,60
Oktober 421,20 384,20 421,20 400,20
November 424,80 387,80 424,80 403,80
Dezember 428,40 391,40 428,40 407,40
1966
Januar 432,- 395,-- 432,- 411,-
Februar 432,- 395,- 432,- 411,-
März 432,- 395,- 432,- 411,-
April 432,- 395,- 432,- 411,-
Mai 432,- 395,- 432,- 411,-
Juni 432,- 395,- 432,- 411,-
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 3
(zu § 1)
Schwellenpreise
für
Mehl von
Weizen Grob-und Grob-und
oder Mehl Feingrieß Feingrieß
Spelz von von von
und von Roggen Weich- Hart-
Meng- weizen weizen
korn
in DM je t
1965
Juli 721,- 670,- 771,- 821,-
August 721,- 670,- 771,- 821,-
September 727,- 676,- 777,- 827,-
Oktober 733,- 682,- 783,- 833,-
November 739,- 688,- 789,- 839,-
Dezember 745,- 694,- 795,- 845,-
1966
Januar 750,50 699,50 800,50 850,50
Februar 756,- 705,- 806,- 856,-
März 761,50 710,50 811,50 861,50
April 767,- 716,- 817,- 867,-
Mai 772,- 721,- 822,- 872,-
Juni 777,- 726,- 827,- 877,-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965 567
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 25. Juni 1965
Tag In h a 1 t Seite
21. 6. 65 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873
Andert Bundesgesetzbl. lll 9500-1
21. 6. 65 Gesetz zu dem Haager Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 875
18. 6. 65 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Derivate des
Vitarnins A) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
Ändert Bundesgesetzbl. lll 613-2-1 (Anlage)
13. 5. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung
(Inkrafttreten für Südafrika) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
3. 6. 65 Bekanntmachung über Enteignung für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . 888
Nr. 23, ausgegeben am 29. Juni 1965
22. 6. 65 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Jestetten-Hardt/Neuhausen am Rheinfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889
22. 6. 65 Verordnung über die deutsche und schweizerische Grenzabfertigung in Reisezügen während
der Fahrt auf den Strecken Freiburg i. Br.-Basel und Singen (Hohentwiel)-Schaffhausen . . . . 891
23. 6. 65 Erste Verordnung zur Ä.nderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1965 . . . . . . . . . . 893
Anclcrl Bundesgesetzbl. lll 613-2-2 (Anlage) und 613-2-3
25. 6. 65 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungs-
zölle - Verlängerung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898
Andert Bunclesgesetzbl. lll 613-2-1 (Anlage)
25. 6. 65 Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Teile von Geflügel -
2. Fassung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899
Andert Bundesgesetzbl. lll 613-3-1 (Anlage)
25. 5. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute
(Inkrafttreten für Portugal) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesg·esetzblatt 1949 /50 bis 1964
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,- DM
Toill T~ll
1951 . ... ... ...... . .. .. . .. 26,- DM 1951 ..................... 9,- DM
1952 . ...... ............. . 26,- DM 1952 ..................... 26,- DM
1953 ..................... 47,- DM 1953 • ••••••• •••••• ••• e • • 21,- DM
. .. . . . . .. . . . . . . . . . . . .
II
1954 21,- DM 1954 ..................... 38,- DM
1955 . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . . 29,- DM 1955 ..................... 31,- DM
1956 . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . 36,- DM 1956 ...................... 52,- DM
1957 . .. . . . ..... . . . . . . . . . . 52,- DM 1957 ..................... 55,- DM
1958 . . . . .... .... . . .. . . . . . 31,- DM 1958 ..................... 31,- DM
1959 • • • • _,, • • • • • e • • • • • • • • • • 31,- DM 1959 ..................... 52,- DM
1960 . . . . .. . . ... . . . . . . .. . . 39,- DM 1960 ..................... 68,- DM
1961 ..................... 70,- DM 1961 ••• tl •• t, •••••• • 111 •• 9 9 9 0 68,- DM
1962 ..................... 36,- DM 1962 • tl ••••••••••••••••••• 7-2,- DM
1963 ..................... 43,- DM 1963 . .................... 62,- DM
1964 ..................... 43,- DM 1964 . .............. ... ". " 75,- DM
*
Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 3,- DM
Teil I Teil II
1951 . . ... . . . . . . ..... ...... 3,- DM 1951 •••••••••••••• tl ••••••• 3,- DM
1952 tl tl tl tl tl tl tl tl tl tl tl Cl tl tl tl tl tl tl tl tl. tl 3,- DM 1952 ...................... 3,- DM
1953 .. . . . ...... . .. . .. ... .. 6,- DM 1953 ...................... 3,- DM
1954 . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 3,- DM 1954 ...................... 6,- DM
1955 .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., 3,- DM 1955 ...................... 3,- DM
1956 .. . . .. .. . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM 1956 ...................... 6,- DM
1957 ... . . ... .... . . . . .. . . . . 6,- DM 1957 ...................... 6,- DM
1958 .. . . . . . .. . . . . . " ....... 3,- DM 1958 ...................... 3,- DM
1959 . . . . . ... . .. . . . . .. . . . . . 3,- DM 1959 ...................... 6,- DM
1960 . .... . . .... . . ........ . 3,- DM 1960 ••••••••••••••• 0 •••••• 9,- DM
196l ... .. .... .. .. .. .. ... .. 6,- DM 1961 ...................... 6,- DM
1962 . . .... . ... ... . ........ 3,- DM 1962 ...................... 6,- DM
1963 ...................... 3,- DM 1963 . ..................... 6,- DM
1964 ...................... 3,- DM 1964 ...................... 6,- DM
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Reichsgesetzblatt Teil I 1945 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 13,- DM
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Heraus g e b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.