513
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 A usgcgehen zu Bonn am 26. Juni 1965
Tag Tnhalt Seite
JG. 6. G5 Dreizehntes Gesc~tz zur Änderung des Grundgesetzes 513
J'i.näcrl Bunclcsgcse/1/.bl. IT l 100-1
14. 6. 65 Zweit(, Verordnunq zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
NolcrnJnahnrn von Deulschen in das Bundesgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514
ir..ndcrl 13wzclesgc~;ctzbl. 111 240-2-1 ·
15. 6. G5 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten
und Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
Andert 13unciesgcsetzbI. III 2030-2-3
15. 6. 65 Neulassung dc!r Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im
Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
J]rsclzl BunclesqesctzbI. III 2030-2-3
2.1. 6. 65 Sid)ente Verordnung zur Anderung der Pflanzenbeschauverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521
Anucrl BundesgeselzbI. III 7823-1-3
26.5.65 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 524
26.5.65 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 524
Andert Bundesgesetzbl. 111 830-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesqesetzblatt Teil II Nr. 20 und Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
Rechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes*)
Vom 16. Juni 1965
Der Bundestaq hc1t mit Zustimmung des Bundes- Komma hinter dem Wort „Kriegshinterbliebenen"
rates das folgende Ccsetz beschlossen; Artikel 79 durch das Wort „und" ersetzt.
Abs. 2 des Grund9csetzes ist eingehalten: 2. In Artikel 74 wird folgende neue Nummer 10 a
eingefügt:
Artikel I „ 10 a. die Kriegsgräber und Gräber anderer
Opfer des Krieges und Opfer von Gewalt-
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-
herrschaft;".
land vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird
wie folgt geändert: Artikel II
1. In Artikel 74 Nr. 10 werden die Worte „und die Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Sorge für die Kriegsgräber" gestrichen und das dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Juni 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
*) Anderl D1rndi,sqc,sel,.IJI. Jl l.100-1
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet*)
Vom 14. Juni 1965
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Not- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
aufnahme von Deut.sehen in das Bundesgebiet vom a) In Absatz 1 tritt an die Stelle der Sätze 2
22. August 1950 (Bundesgeset.zbl. S. 367) verordnet und 3 folgender Satz 2:
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- „Bei der Antragstellung ist die Anwesenheit
rat.es: des Antragstellers erforderlich, sofern er
Artikel 1 nicht vom persönlichen Erscheinen frei-
gestellt wird."
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
über die Notaufnahme von Deut.sehen in das
Bundesgebiet. vom 11. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I 7. § 10 wird wie folgt geändert:
S. 381), zuletzt. geändert durch die Verordnung vom a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „und
20. Mai 1953 (Bundesgeset.zbl. I S. 226), wird wie bei persönlicher Anwesenheit des Antrag-
folgt geändert: stellers" gestrichen. In Satz 2 wird die Zahl
1. In § 1 Abs. 1 erhalten die Nummern 1 und 2 fol- ,,3" durch die Zahl „2" ersetzt.
gende Fassung: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
,, 1. das Lager Berlin-Marienfelde,
8. § 12 wird wie folgt geändert:
2. das Lager Gießen."
a) In Satz 2 wird der Klammerzusatz gestrichen.
2. § 2 wird aufgehoben. b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-
3. In § 4 Abs. 2 werden an die Bezeichnung „Der kolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
Bundesminister für Vertriebene" nach einem gefügt:
Komma die Worte „Flüchtlinge und Kriegs- ,,der Bundesminister für Vertriebene, Flücht-
geschädigte" angefügt. linge und Kriegsgeschädigte erläßt hierzu
4. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: nähere Weisungen."
,, (3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden 9. § 13 wird aufgehoben.
vom Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge
10. In § 14 Satz 1 wird der Klammerzusatz ge-
und Kriegsgeschädigte berufen."
strichen. An seiner Stelle werden die Worte
5. § 7 wird wie folgt geändert: ,,mit Stimmenmehrheit" eingefügt.
a} In Absatz 1 wird das Wort „ vier" durch das 11. § 15 wird aufgehoben.
Wort „zwei" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. 12. § 16 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden die Worte „Satz 1" ge- 13. In § 11 Abs. 2 und § 19 werden an die Bezeich-
strichen. nung „Der Bundesminister für Vertriebene"
nach einem Komma die Worte „Flüchtlinge und
•) Ändert Bundesgeselzbl. III 240-2-1 Kriegsgeschädigte" angefügt.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965 515
Artikel 2 aufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet in der
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Fassung, die sich durch die dazu ergangenen
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Änderungsverordnungen ergibt, neu bekanntzu-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 7 a des Not- machen und dabei Unstimmigkeiten· in der Para-
aufnahmegesetzes auch im Land Berlin. graphenfolge und des Wortlautes zu beseitigen.
Artikel 3
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge Artikel 4
und Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, die Verord- Diese Verordnung tritt am Tage nach :ihrer Ver•·
nung zur Durchführung des Gesetzes über ·die Not- kündung in Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1965
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten
und Richter im Bundesdienst*)
Vom 15. Juni 1965
Auf Grund des § 89 Abs. 1 dPs Bundesbeamten- der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jah-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom resurlaubs zu."
1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801), zugleich
d) Absatz 5 wird Absatz A.
in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richterge-
setzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1665), verordnet die Bundesregierung: 5. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§· 7
Artikel I Ubertragung des Urlaubs
Die Verordnung über den Erholungsurlaub der in das folgende Urlaubsjahr
Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der (1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß vor
Fassung der Bekanntmachun(J vom 20. Dezember Ablauf des Urlaubsjahres angetreten werden. So-
1963 (Bunrfosgcsctzbl. I S. 1026) wird wie folgt ge- weit Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht recht-
ändert: zeitig angetreten werden kann, ist er auf Antrag
in das folgende Urlaubsjahr zu übertragen; so-
1. § 1 erhält folgende Fassung: weit es dem Beamten wegen Erkrankung nicht
11 § 1 möglich ist, Urlaub rechtzeitig anzutreten, kann
der Urlaub in das folgende Urlaubsjahr über-
Urlaubsjahr
tragen werden.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Be-
(2) Urlaub oder Resturlaub, der nicht bis zum
reich der Deutschen Bundesbahn und der Deut-
Ablauf des Urlaubsjahres oder bei Ubertragung
schen Bundespost kann die oberste Dienstbehörde
in das folgende Urlaubsjahr nicht bis zum Ablauf
von Satz 1 abweichen."
der ersten drei Monate des Urlaubsjahres ange-
treten wird, verfällt. In besonders begründeten
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Fällen kann die Frist mit Zustimmung der ober-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. sten Dienstbehörde bis zu drei Monaten verlän-
b) Als Absatz 2 wird angefügt: gert werden.
II (2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu (3) In den Fällen des § 5 Abs. 3 verfällt der
gewähren; jedoch ist im allgemeinen von Urlaub mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres;
einer Teilung in mehr als zwei AbschniUe ab- eine Ubertragung ist nicht zulässig."
zusehen."
6. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
3. In § 3 Satz 1 werden das Komma und die Worte ,, (2) Will der Beamte wegen der Erkrankung
,,im Falle des § 5 Abs. 3 erst drei Monate" ge- Urlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen,
strichen. bedarf er dazu einer neuen Bewilligung."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
7. Es wird folgender § 10 a eingefügt:
a) In Absatz 1 werden die Zahl ,,16" durch die
Zahl „ 18" und die Zahl ,, 18" durch die Zahl 11 § 10 a
11 20" ersetzt. Urlaub jugendlicher Beamter
b) Absatz 3 wird gestrichen. (1) Der Urlaub eines Beamten, der zu Beginn
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende des Urlaubsjahres noch nicht 18 Jahre alt ist, be-
Fassung: trägt 24 Werktage. Gehört der jugendliche Be-
amte am Ende des Urlaubsjahres weniger als
,, (3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte sechs Monate dem öffentlichen Dienst an, steht
des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst ihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörig-
eingetreten, steht ihm für jeden vollen Monat keit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Die Warte-
zeit (§ 3) beträgt drei Monate. Der Urlaub soll
"') Ändert Bundesqesr!Lzhl. Ill 20:l0-2-3 zusammenhängend genommen werden und ist
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965 517
spcttcstcns bis zum Ablauf von drei Monaten nach dieser Verordnung geltenden Fassung mit neuem
Schluß des Urlaubsjahres zu gewähren. Berufs- Datum bekanntzugeben, dabei die Paragraphenfolge
schuJpfüchtige Beamte\ soll(m den Urlaub in der zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu
Zeit der Bc)rulsschulfcricn nehmen; soweit dies beseitigen.
nicht geschc•hen kann, ü,t Jür jeden Berufsschul--
tag, an dem der Unterrid1t einschließlich der Pau- Artikel III
sen mindestens sechs Stundc~n dauert, ein weite- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
rer Urlaubsi.c1g zu gewähren. leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(2) lsl nctch § 1 Satz 2 Urlaubsjahr nicht das blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
Kalenderjahr, ~JiJt Absatz 1, wenn der Beamte am beamtengesetzes und § 125 des Deutschen Richter-·
Anfang de:, KcJ]enderjal1rcs, in dem das Urlaubs- gesetzes auch im Land Berlin.
jahr beginnt, noch nicht 18 Jahre all: ist."
8. In § 12 Sc1tz l wird nach dem ·wort „aus" das Artikel IV
Wort „zwingcndc)n" ejngcJügt. (1) Diese Verordnung tritt mit "Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1965 in Kraft.
Artikel II
(2) Der nach bisherigem Recht für das Urlaubsjahr
Der Bundesminister des Inrwrn wird ermächtigt, vom 1. April 1964 bis 31. März 1965 noch zustehende
die Verordnung über den Erholungsurlaub der Bun- Urlaub wird nach den bisherigen Vorschriften_ ge~
desbeamten und Richter im Bundesdienst in der nach währt.
Bonn, den 15. Juni 1965
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten
und Richter im Bundesdienst
Vom 15. Juni 1965
Auf Grund des Artikels II der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über den Erholungs-
11 rlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 15. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 516)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über
clc!TI Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Rich-
ter im Bundesdienst in der jetzt geltenden Fassung
bekc1nntgemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 80
Nr. 3 und des § 89 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801), zugleich in Verbin-
dung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom
8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), er-
lassen worden.
Bonn, den 15. Juni 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965 519
Verordnung
über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst*)
in der Fassung vom 15. Juni 1965
§ 1 treten, steht ihm für jeden vollen Monat der Dienst-
Urlaubsjahr zugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Bereich (4) Werktage im Sinne dieser Verordnung sind
der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun- alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche
despost kann die oberste Dienstbehörde von Satz 1 Feiertage sind. Wenn die Arbeitszeit so eingeteilt
abweichen. ist, daß regelmäßig einzelne Werktage dienstfrei
sind, werden diese anteilig auf die Urlaubsdauer an-
§ 2 ,gerechnet.
Gewährleistung des Dienstbetriebes § 6
(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Anrechnung früheren Urlaubs
Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige
Hatte der Beamte im laufenden Urlaubsjahr be-
Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; reits bei einer anderen Dienststelle des öffentlichen
Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.
Dienstes Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf
(2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewäh- den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.
ren; jedoch ist im allgemeinen von einer Teilung in
mehr als zwei Abschnitte abzusehen.
§ 7
§ 3 Ubertragung des Urlaubs
in das folgende Urlaubsjahr
Wartezeit
(1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß vor Ab-
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der lauf des Urlaubsjahres angetreten werden. Soweit
Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig
beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Warte- angetreten werden kann, ist er auf Antrag in das
zeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies folgende Urlaubsjahr zu übertragen; soweit es dem
erfordern. Beamten wegen Erkrankung nicht möglich ist, Urlaub
rechtzeitig anzutreten, kann der Urlaub in das fol-
§ 4
gende Urlaubsjahr übertragen werden.
Bemessungsgrundlage
(2) Urlaub oder Resturlaub, der nicht bis zum Ab-
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die lauf des Urlaubsjahres oder bei Ubertragung in das
Besoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beam- folgende Urlaubsjahr nicht bis zum Ablauf der
ten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht wer- ersten drei Monate des Urlaubsjahres angetreten
den. wird, verfällt. In besonders begründeten Fällen kann
die Frist mit Zustimmung der obersten Dienstbe-
§ 5
hörde bis zu drei Monaten verlängert werden.
Urlaubsdauer
(3) In den Fällen des § 5 Abs. 3 verfällt der Urlaub
(1) Der Urlaub beträqt für jedes Urlaubsjahr in mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine Uber-
tragung ist nicht zulässig.
All.crs- Alters-
<1bt. 1 abt. 2 Alters-
Urlaubs- bis ·1.um bis zum abt. 3
klasse Br.soldu nqsq ruppe voll- voll- § 8
über
cndc~kn endeten 40 Jahre
30. L<'IH'l1S- 40. Lebens- Widerruf und Verlegung
j ah1 jahr
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise wider-
Werktage rufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten
A A 1 bis A 6 18 22 27 die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte
B A 7 bis A lO 70 24 30 nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die
C A 11 bis A 14 22 27 32 dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden
D A 15 und darüber 25 32 36. nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts er-
setzt.
(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die
Eingangsgruppe ihrer Laufl)c1hn maßgebend. (2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen
seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen,
(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit
Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst einge- den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist ·und
die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht ge-
"') Erscl.zl. Bundesqesd,:lil. JJJ :w:rn-'.2-:J fährdet wird.
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 9 oder gesundheitsgefährdend anerkannt ist, erhält
Erkrankung einen Erholungsurlaub von mindestens 24 Werk-
tagen.
(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs
durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies § 13
unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienst- Winterzusatzurlaub
unfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub ange-
Beamte, die auf Veranlassung ihres Dienstvorge-
rechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nach-
setzten aus zwingenden dienstlichen Gründen ihren
zuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf
vollen Urlaub in der Zeit vom 1. November bis zum
Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeug-
31. März nehmen, erhalten einen Zusatzurlaub von
nis beizubringen.
sechs Werktagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in
(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Ur- die vorbezeichnete Zeit, so verringert sich der Zu-
laub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf satzurlaub entsprechend.
er dazu einer neuen Bewilligung.
§ 10 § 14
Heilkur, Badekur Zusatzurlaub für Schwerbeschädigte
Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit Schwerbeschädigte, die nicht nur vorübergehend
durch ein amts- oder yertrauensärztliches Zeugnis um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbs-
nachgewiesen ist, und Urlaub zur Durchführung fähigkeit gemindert sind, erhalten einen Zusatz-
einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversor- urlaub von 6 Werktagen im Urlaubsjahr.
gungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Bade-
kur ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen. § 15
§ 11 Geltungsbereich
Urlaub jugendlicher Beamter Diese Verordnung gilt auch für die Richter im
Bundesdienst und die Beamten der nach Artikel 130
(1) Der Urlaub eines Beamten, der zu Beginn des des Grundgesetzes der Bundesregierung unterstehen-
Urlaubsjahres noch nicht 18 Jahre alt ist, beträgt den Verwaltungsorgane und Einrichtungen.
24 Werktage. Gehört der jugendliche Beamte am
Ende des Urlaubsjahres weniger als sechs Monate
dem öffentlichen Dienst an, steht ihm für jeden vol- § 16
len Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Auslandsbeamte
Jahresurlaubs zu. Die Wartezeit (§ 3) beträgt drei
Der Urlaub der im Ausland tätigen Beamten wird
Monate. Der Urlaub soll zusammenhängend genom-
besonders geregelt.
men werden und ist spätestens bis zum Ablauf von
drei Monaten nach Schluß des Urlaubsjahres zu ge- § 17
währen. Berufsschulpflichtige Beamte sollen den Ur-
Geltung im Land Berlin
laub in der Zeit der Berufsschulferien nehmen; so-
weit dies nicht geschehen kann, ist für jeden Berufs- Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
schultag, an dem der Unterricht einschließlich der 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
Pausen mindestens sechs Stunden dauert, ein weite- mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes gilt diese
rer Urlaubstag zu gewähren. Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
(2) Ist nach § 1 Satz 2 Urlaubsjahr nicht das Ka-
lenderjahr, gilt Absatz 1, wenn der Beamte am An- § 18
fang des Kalenderjahres, in dem das Urlaubsjahr Inkrafttreten*)
beginnt, noch nicht 18 Jahre alt ist.
*) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April
§ 12 1954 in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Ande-
rungen ergibt sidi aus der Verordnung zur Änderung der Verord-
Mindesturlaub bei Gesundheitsgefährdung nung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundes-
richter sowie der Verordnung über den Erholungs- und Heimat-
Ein Beamter, dessen Tätigkeit ihrer Art nach von urlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten vom 4. Oktober
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 661) und aus der in der vorangestellten
der obersten Dienstbehörde als gesundheitsschädlich Bekanntmadiung näher bezeichneten Verordnung.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965 521
Siebente Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung *)
Vom 23. Juni 1965
Auf Grund des § 3 Nr. l, 2 und 5 und des § 11 des d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Gesetzes zum Schulz(~ der Kulturpflanzen in der Fas-
,, (6) Auf den in Absatz 1 und 4 genannten
sung vom 26. Auffu~,l 19-19 (Gesetzblatt der Verwal-
Unterlagen hat der Pflanzenschutzdienst den
tung des Verciniqten Wirtschafts~1ebietes S. 308) und
Namen der Einlaßstelle und den Tag der
des § 1 Nr. 2 dc·r Zweiten Verordnung über die Er-
Vorlage zu vermerken. Die Unterlagen sind
streckunu von Landwirtschaftsrecht der Verwaltung
dem Pflanzenschutzdienst zu seinen Dienst-
des Vereinig lcn WirlschaHsgebietcs auf die Länder
akten zu überreichen; dies gilt nicht, wenn
Baden, R he inlc1 nd-P fillz, Württemberg-Hohenzollern
die Sendung von der Einfuhr zurückgewiesen
und den br1yerisd1en Krnis Lindau vom 12. Mai 1950
wird oder der Einführende die Unterlagen
(Bundesgesel.zbl. S. 180) in Verbindung mit Arti-
zur Vorlage bei einer anderen Dienststelle
kel 129 Abs. l de:, Grnndgc·sc:L:i'.es wird im Einver-
des Pflanzenschutzdienstes benötigt."
nehmen mit d( m Hundc,sministcr der Finanzen und
0
mit ZusUrnmtuHJ clcs ßurnl<'sralc•s verordnet:
2. In § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 wird jeweils das
Wort „Pflanzenerzeugnisse" durch die Worte
11 anderen Gegenstände" ersetzt.
Artikel 1
3. In § 9 Abs. 3 wird das 'Wort „Pflanzenerzeug-
Die Pflanzenbeschauverordnung vom 23. August
nisse" durch die Worte „andere Gegenstände"
1957 (Bundesgeselzbl. I S. 1258), zuletzt geändert
ersetzt.
durch die Sechste Verordnung zur Änderung der
Pflanzenbeschauverordnung vom 8. Juli 1964 (Bun-- 4. In § 16 Abs. 1 erhalten die Eingangsworte fol-
desgesetzbl. I S. 454), wird wie folgt geändert: gende Fassung:
1. § 7 wird wie folgl geündert: 11 (1) Für Untersuchungen nach dieser Verord-
nung werden".
a) In Absatz l und 5 Satz 1 wird jeweils das
Wort „Pfldnzcnerzeugnissc!'' durch die Worte 5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
,,andere GegensUinde" ersetzt.
In Ziffer I Buchstabe B Nr. l ''.Verden hinter der
b) Absatz 2 erhfüt folgende Fassung: mit „Popillia" beginnenden Zeile folgende neue
,, (2) Dcis Pfü:mzengesundheitszeugnis nach Zeilen eingefügt:
Absc1Lz 1 muß dem Muster der Anlage 7 ent- „Prodenia littoralis Boisd. Afrikanische
sprechen. Bei einem Pflanzengesundheits- Baumwolleule
zeugnis für Erde treten in dem Muster an die
Stelle der Worte ,beschriebenen Pflanzen, Prodenia litura F. Asiatische Baumwolleule"
Pfümzenleile oder pflanzlichen Erzeugnisse'
die Worte ,beschriebene Erde' und an die 6. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Stelle des \/Vortes ,wurden' das Wort a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,wurde'. Dcts Zeugnis muß in deutscher
11 4. Vom 16. April bis zum 30. September:
Sprache und in der Sprache des Ursprungs-
landes abgefaßt scün. An die Stelle der deut- Lebende Pflanzen der Gattungen Acer L.,
schen Fassung kann eine amtlich beglaubigte Amelanchier Medik., Chaenomeles Undl.,
dc)ulsche Ubersetzung treten. Das Pfla.nzen- Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia
ger„undheitszeugnis darf nicht früher als Mill., Euonymus L., Fagus L., Juglans L.,
20 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an Ligustrum L., Malus Mill., Populus L.,
dem die Sendung das Ursprungsland ver- Prunus L., Ptelea L., Pyracantha M.
lassen hat." Roem., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L.,
Sorbus L., Symphoricarpos Duham., Sy-
c) Dem Absatz 4 wii·d folgender Satz angefügt: ringa L., Tilia L. und Ulmus L.
„Bei einer Teilungsbescheinigung für Erde mit Ausnahme von
treten in dem Muster an die Stelle der Worte
a) Früchten und Samen,
,enthaltenen Pflanzen, Pflanzenteile oder
pflanzlichen Erzeugnisse' die Worte ,ent- b) Schnittblumen und Bindegrün;"
haltene Erde' und an die Stelle des Wortes b) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,sind' das Wort ,ist'."
„ 7. Erde aus außereuropäischen Ländern, die
Pflanzenteile oder Humus enthält, mit
•) Andrirt Bundcs<Jeset1/.hl. III 7823-1-3 Ausnahme von Torf;"
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
7. Die Anlage 3 erhält folgende Fassung: b) Schnittblumen und Bindegrün
aa) vom 1. Oktober bis zum 15. April: aus
„Entseuchung allen Ländern,
gegen die San-lose-Schildlaus: bb) vom 16. April bis zum 30. September: so-
Lebende Pflanzen der Gattungen Acer L., fern sie in den Ländern Belgien, Däne-
Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Coto- mark, Finnland, Großbritannien und
neaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eu- Nordirland, Irland, Island, Luxemburg,
onymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L., den Niederlanden, Norwegen, Polen und
Malus Mill., Populus L., Prunus L., Ptelea L., Schweden aufgewachsen sind und aus
Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., diesen Ländern eingeführt werden,
Salix L., Sorbus L., Symphoricarpos Duham.,
c) unbewurzelten Pflanzen, die hauptsächlich für
Syringa L., Tilia L., Ulmus L. und Vitis L.
die Herstellung von Riechmitteln oder für
mit Ausnahme von Zwecke der Medizin verwendet werden und
a) Früchten und Samen, dafür bestimmt sind. 11
8. Die Anlage 5 erhält folgende Fassung:
„Gefährliche Vorratsschädlinge
Lebende Tiere in allen Entwicklungsstadien
Art Deutsche Bezeichnung Befallsgegenstand
1. Bruchidae Samenkäfer Trockene Hülsenfrüchte
(Samen und Früchte von Cicer L.,
Lathyrus L., Lens Mill., Lupinus L.,
Phaseolus L., Pisum L. und Vicia L.)
2. Cryptolestes Ganqlb. Leistenkopfplattkäfer Getreide (A vena L., Hordeum L., Se-
cale L., Sorghum Moench, Triticum
3. Oryzaephilus mercator Fauv. Erdnußschmalkäfer L. und Zea L.), auch geschält, ge-
4. Oryzaephilus surinamensis schliffen, geschrotet, gequetscht, ent-
Getreideschmalkäfer
spelzt oder gestutzt,
5. Rhizopertha dominica F. Getreidekapuziner Bruchreis (Oryza sativa L., gebrochen),
6. Sitophilus granarius L. Kornkäfer Tapiokamehl (Mehl von Manihot escu-
lenta Crantz),
7. Sitophilus oryzae (L.) Reiskäfer
Erdnüsse (Arachis hypogaea L.), mit
8. Si tophilus zeamais Matsch. Maiskäfer oder ohne Hülse, unzerkleinert,
9. Sitotroga cerealella Oliv. Getreidemotte Kleie und andere Rückstände vom
Sichten, Mahlen oder von anderen
10. Tenebroidcs maurilanicus L. Schwarzer Getreidenager Bearbeitungen von Getreide oder
Hülsenfrüchten,
11. Tribolium castaneum Hbst. Rotbrauner Reismehlkäfer
Olkuchen und andere Rückstände von
12. Tribolium confusum Duv. Amerikanischer Reismehlkäfer der Gewinnung pflanzlicher Ole,
auch zerkleinert, ausgenommen 01-
13. Trogoderma granarium Everts. Khaprakäfer
draß
Als Befallsgegenstand sind ausgenommen: Saatgut sowie Muster, welche die Beschaffenheit auslän-
discher Waren kennzeichnen, und Proben, die deren Prüfung ermöglichen sollen, wenn sie nach Beschaffen-
heit und Menge nur zum Gebrauch als Muster oder Proben geeignet sind. 11
9. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert: 10. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer I wird folgende Nummer 6 angefügt: a) Die Nummern 1 a, 2 a, 92, 115 a und 138 wer-
„6. Erde aus europäischen Ländern, die den gestrichen.
Pflanzenteile oder Humus enthält, mit
Ausnahme von Torf. 11
b) Hinter den Nummern 1, 10, 17 und 50 werden
jeweils folgende neue Nummern eingefügt:
b) Ziffer III wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 erhalten die Eingangs- „ 1 a. ZA Aachen-Autobahn
worte folgende Fassung: nur für
10 a. ZA Berlin-Schöneberg-Post Post-
,, 1. Bei den unter Ziffer I Nr. 2 bis 6 ge-
verkehr
nannten Pflanzen und anderen
Gegenständen" 17 a. ZA Bremen-Hansator
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: 50 a. ZA Furth i. Wald-Schafberg"
,,2. Bei den in Anlage 5 genannten Be-
fallsgegenständen auf die dort ge- c) Bei den Nummern 11 und 86 erhält die Spalte
nannten Schädlinge." ,,Bezeichnung" folgende Fassung:
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965 523
„ 11. ZA Berlin-Postamt 302 trockenen Hülsenfrüchten" durch die Worte
86. ZA Kassel-Post Gießbergstraße" ,,der in Anlage 5 genannten Befallsgegen-
stände" ersetzt.
d) Bei der Nummer 77b werden die Worte „bis
zum 31. Dezember" durch die Worte „bis zum 11. Die Anlage 11 wird wie folgt geändert:
28. Februar" ersetzt.
a) Der Eingang der Nummer 1 erhält folgende
e) Bei der Nummer 126 a werden die Worte Fassung:
,,nur vom 1. Juni bis zum 31. Oktober;" ge- ,, bei den in Anlage 5 genannten Befalls-
strichen. gegenständen".
f) Bei der Nummer 124 a werden vor dem Wort b) Der Eingang der Nummer 4 erhält folgende
„Untersuchung" die Worte „nur für die in Fassung:
Anlage 5 genannten Befallsgegenstände" ein-
gefügt. ,, bei allen übrigen Pflanzen und bei Erde".
g) Bei den Nummern lla, 15, 15a, 19, 23, 24a,
25, 25 a, 27, 32, 35 bis 39, 55 a, 58, 61, 63 a, 68, Artikel 2
72, Tl b, 80 a, 81, 84, 85 a, 89, 91 a, 95, 107 a, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
113, 113a, 115b, 116a, 119, 121, 124b, 126a, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
128, 129, 133, 136 a, 137, 139, 139 a, 139 c, blatt I S. 1) in Verbindung mit der Verordnung über
145 a, 146, 151, 153 und 156 a werden jeweils die Erstreckung von Recht der Land- und Forstwirt-
in der Spalte „Besondere Bedingungen" die schaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom
Worte „Getreide, pflanzliche Preßrückstände 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land
der Olgewinnung und trockene Hülsen- Berlin.
früchte" durch die Worte „die in Anlage 5
genannten BefoJlsgegensUinde" ersetzt.
h) Bei den Nummern 90, 105, 142 und 145 wer- Artikel 3
den jeweils in der Spalte „Besondere Bedin- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
gungen" die Worte „von Getreide, pflanz- kels 1 Nr. 8 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
lichen Preßrückständen der Olgewinnung und Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1965
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
J\us dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 5. Mai 1965 --- 2 BvL 4/63 - , ergangen auf Vor-
ldg() des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in Neustadt
an cler Weinstraße, wird nachfolgend der Entschei-
chmgssatz veröffentlicht:
§ 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des
Ceselzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünf-
les Zofüinderungsgesetz) vom 27. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1671) war mit dem Grund-
gesPlz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
A k,. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
su ngs9cricht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. Mai 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts*)
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - , ergangen auf
Vorlage des Landgerichts Mainz, wird nachfolgend
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel IV § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Kriegsopferrechts
(Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27. Juni 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 453) ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. Mai 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
*) Andert Bundcsgcsetzbl. III 830-1
Nr. 26 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965 525
Bundesgesetzblatt
Teil lJ
Nr. 20, ausgegeben am 16. Juni 1965
Tag Inhalt Seite
1. 6. 65 ZwöJlle Verordnun~J zur Anderung des Abschöpfungstarifs (Lebensmittelzubereitungen, die
Mi lchfelt cnthallt:~n) .................................................................. . 849
Andert Bundesgesetzbl. III 613-3-1 ( Anlage)
11. 6. 65 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Holzhäuser
usw.) ................................................................................ . 850
Andert Bundcsgeset7.bl. III 613-2-1 (Anlage)
13. 5. 65 Beka 1mtnwchung über dc1s Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Spanischen Staat über Kriegsopferversorgung ............................. . 852
19. 5. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deul.schlalld und der Regierung der Türkischen Republik über eine Finanzhilfe 853
rn. 5. 65 Bckc1nntmaclrnng über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisalion (Berichtigung) ........................................................... . 854
26. 5. 65 Bckunntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot von Kernwaffen-
versuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser ........................... . 855
1. 6. 65 ßekanntmadrnng über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens über die Zoll-
behandlung von Paletten, die im inLernationalen Verkehr verwendet werden ............. . 856
Nr. 21, ausgegeben am 19. Juni 1965
12. 6. 65 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedin-
gungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 857
11. 6. 65 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente
1965 - Agrarwaren - IV. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
13. 6. 65 Elfte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein . . . . . . . . . . 870
Andert Bundesgesetzbl. III 9501-7
9. 6. 65 Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2
des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Anteilzollgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgcsetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
31. 5. 65 Verordnung Nr. 9/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 104 5.6. 65 Siehe§ 4
2. 6. 65 I. Nac:hlrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) vom 1. Juni 1964 107 11. 6. 65 1. 7. 65
10. 6. 65 XI. Nachlrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf den Bund<:,swasserstraßen zwischen Rhein und
Elbe vom 12. Februar 1959 109 15.6.65 Siehe Nr. 35
11. 6. 65 Verordnunq TSF Nr. 5/65 über Tarife für den
Güterfcrnvc,rkehr mit Kraftfahrzeugen 110 16.6. 65 1. 7. 65
25. 5. 65 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
V✓ asser- und Schiffohrtsdirektion Kiel über den
Aufenlhclll im Bereich der Schießgebiete A und B
in der Hohwacht-Bucht 110 16.6.65 15. 6. 65
9. 6. 65 Verordnunq Nr. 10/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 111 19.6.65 Siehe§ 4
1. 6. 65 Polizeiverordnung der Wasser- und Schiffahrts-
clirektion Bremen über das Baden in den Bundes-
wasserstraßen im Gebiet der Freien Hansestadt
Bremen 111 19.6.65 20.6.65
15. 6. 65 Zweite Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milcherzeugnissen
Ändert Bundesgesetzbl. 111 7842-11-8 112 22.6.65 23.6.65
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet*)
Vom 14. Juni 1965
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Not- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
aufnahme von Deut.sehen in das Bundesgebiet vom a) In Absatz 1 tritt an die Stelle der Sätze 2
22. August 1950 (Bundesgeset.zbl. S. 367) verordnet und 3 folgender Satz 2:
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- „Bei der Antragstellung ist die Anwesenheit
rat.es: des Antragstellers erforderlich, sofern er
Artikel 1 nicht vom persönlichen Erscheinen frei-
gestellt wird."
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
über die Notaufnahme von Deut.sehen in das
Bundesgebiet. vom 11. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I 7. § 10 wird wie folgt geändert:
S. 381), zuletzt. geändert durch die Verordnung vom a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „und
20. Mai 1953 (Bundesgeset.zbl. I S. 226), wird wie bei persönlicher Anwesenheit des Antrag-
folgt geändert: stellers" gestrichen. In Satz 2 wird die Zahl
1. In § 1 Abs. 1 erhalten die Nummern 1 und 2 fol- ,,3" durch die Zahl „2" ersetzt.
gende Fassung: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
,, 1. das Lager Berlin-Marienfelde,
8. § 12 wird wie folgt geändert:
2. das Lager Gießen."
a) In Satz 2 wird der Klammerzusatz gestrichen.
2. § 2 wird aufgehoben. b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-
3. In § 4 Abs. 2 werden an die Bezeichnung „Der kolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
Bundesminister für Vertriebene" nach einem gefügt:
Komma die Worte „Flüchtlinge und Kriegs- ,,der Bundesminister für Vertriebene, Flücht-
geschädigte" angefügt. linge und Kriegsgeschädigte erläßt hierzu
4. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: nähere Weisungen."
,, (3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden 9. § 13 wird aufgehoben.
vom Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge
10. In § 14 Satz 1 wird der Klammerzusatz ge-
und Kriegsgeschädigte berufen."
strichen. An seiner Stelle werden die Worte
5. § 7 wird wie folgt geändert: ,,mit Stimmenmehrheit" eingefügt.
a} In Absatz 1 wird das Wort „ vier" durch das 11. § 15 wird aufgehoben.
Wort „zwei" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. 12. § 16 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden die Worte „Satz 1" ge- 13. In § 11 Abs. 2 und § 19 werden an die Bezeich-
strichen. nung „Der Bundesminister für Vertriebene"
nach einem Komma die Worte „Flüchtlinge und
•) Ändert Bundesgeselzbl. III 240-2-1 Kriegsgeschädigte" angefügt.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965 515
Artikel 2 aufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet in der
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Fassung, die sich durch die dazu ergangenen
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Änderungsverordnungen ergibt, neu bekanntzu-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 7 a des Not- machen und dabei Unstimmigkeiten· in der Para-
aufnahmegesetzes auch im Land Berlin. graphenfolge und des Wortlautes zu beseitigen.
Artikel 3
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge Artikel 4
und Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, die Verord- Diese Verordnung tritt am Tage nach :ihrer Ver•·
nung zur Durchführung des Gesetzes über ·die Not- kündung in Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1965
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten
und Richter im Bundesdienst*)
Vom 15. Juni 1965
Auf Grund des § 89 Abs. 1 dPs Bundesbeamten- der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jah-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom resurlaubs zu."
1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801), zugleich
d) Absatz 5 wird Absatz A.
in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richterge-
setzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1665), verordnet die Bundesregierung: 5. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§· 7
Artikel I Ubertragung des Urlaubs
Die Verordnung über den Erholungsurlaub der in das folgende Urlaubsjahr
Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der (1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß vor
Fassung der Bekanntmachun(J vom 20. Dezember Ablauf des Urlaubsjahres angetreten werden. So-
1963 (Bunrfosgcsctzbl. I S. 1026) wird wie folgt ge- weit Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht recht-
ändert: zeitig angetreten werden kann, ist er auf Antrag
in das folgende Urlaubsjahr zu übertragen; so-
1. § 1 erhält folgende Fassung: weit es dem Beamten wegen Erkrankung nicht
11 § 1 möglich ist, Urlaub rechtzeitig anzutreten, kann
der Urlaub in das folgende Urlaubsjahr über-
Urlaubsjahr
tragen werden.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Be-
(2) Urlaub oder Resturlaub, der nicht bis zum
reich der Deutschen Bundesbahn und der Deut-
Ablauf des Urlaubsjahres oder bei Ubertragung
schen Bundespost kann die oberste Dienstbehörde
in das folgende Urlaubsjahr nicht bis zum Ablauf
von Satz 1 abweichen."
der ersten drei Monate des Urlaubsjahres ange-
treten wird, verfällt. In besonders begründeten
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Fällen kann die Frist mit Zustimmung der ober-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. sten Dienstbehörde bis zu drei Monaten verlän-
b) Als Absatz 2 wird angefügt: gert werden.
II (2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu (3) In den Fällen des § 5 Abs. 3 verfällt der
gewähren; jedoch ist im allgemeinen von Urlaub mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres;
einer Teilung in mehr als zwei AbschniUe ab- eine Ubertragung ist nicht zulässig."
zusehen."
6. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
3. In § 3 Satz 1 werden das Komma und die Worte ,, (2) Will der Beamte wegen der Erkrankung
,,im Falle des § 5 Abs. 3 erst drei Monate" ge- Urlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen,
strichen. bedarf er dazu einer neuen Bewilligung."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
7. Es wird folgender § 10 a eingefügt:
a) In Absatz 1 werden die Zahl ,,16" durch die
Zahl „ 18" und die Zahl ,, 18" durch die Zahl 11 § 10 a
11 20" ersetzt. Urlaub jugendlicher Beamter
b) Absatz 3 wird gestrichen. (1) Der Urlaub eines Beamten, der zu Beginn
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende des Urlaubsjahres noch nicht 18 Jahre alt ist, be-
Fassung: trägt 24 Werktage. Gehört der jugendliche Be-
amte am Ende des Urlaubsjahres weniger als
,, (3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte sechs Monate dem öffentlichen Dienst an, steht
des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst ihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörig-
eingetreten, steht ihm für jeden vollen Monat keit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Die Warte-
zeit (§ 3) beträgt drei Monate. Der Urlaub soll
"') Ändert Bundesqesr!Lzhl. Ill 20:l0-2-3 zusammenhängend genommen werden und ist
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965 517
spcttcstcns bis zum Ablauf von drei Monaten nach dieser Verordnung geltenden Fassung mit neuem
Schluß des Urlaubsjahres zu gewähren. Berufs- Datum bekanntzugeben, dabei die Paragraphenfolge
schuJpfüchtige Beamte\ soll(m den Urlaub in der zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu
Zeit der Bc)rulsschulfcricn nehmen; soweit dies beseitigen.
nicht geschc•hen kann, ü,t Jür jeden Berufsschul--
tag, an dem der Unterrid1t einschließlich der Pau- Artikel III
sen mindestens sechs Stundc~n dauert, ein weite- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
rer Urlaubsi.c1g zu gewähren. leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(2) lsl nctch § 1 Satz 2 Urlaubsjahr nicht das blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
Kalenderjahr, ~JiJt Absatz 1, wenn der Beamte am beamtengesetzes und § 125 des Deutschen Richter-·
Anfang de:, KcJ]enderjal1rcs, in dem das Urlaubs- gesetzes auch im Land Berlin.
jahr beginnt, noch nicht 18 Jahre all: ist."
8. In § 12 Sc1tz l wird nach dem ·wort „aus" das Artikel IV
Wort „zwingcndc)n" ejngcJügt. (1) Diese Verordnung tritt mit "Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1965 in Kraft.
Artikel II
(2) Der nach bisherigem Recht für das Urlaubsjahr
Der Bundesminister des Inrwrn wird ermächtigt, vom 1. April 1964 bis 31. März 1965 noch zustehende
die Verordnung über den Erholungsurlaub der Bun- Urlaub wird nach den bisherigen Vorschriften_ ge~
desbeamten und Richter im Bundesdienst in der nach währt.
Bonn, den 15. Juni 1965
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten
und Richter im Bundesdienst
Vom 15. Juni 1965
Auf Grund des Artikels II der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über den Erholungs-
11 rlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 15. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 516)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über
clc!TI Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Rich-
ter im Bundesdienst in der jetzt geltenden Fassung
bekc1nntgemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 80
Nr. 3 und des § 89 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801), zugleich in Verbin-
dung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom
8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), er-
lassen worden.
Bonn, den 15. Juni 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965 519
Verordnung
über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst*)
in der Fassung vom 15. Juni 1965
§ 1 treten, steht ihm für jeden vollen Monat der Dienst-
Urlaubsjahr zugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Bereich (4) Werktage im Sinne dieser Verordnung sind
der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun- alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche
despost kann die oberste Dienstbehörde von Satz 1 Feiertage sind. Wenn die Arbeitszeit so eingeteilt
abweichen. ist, daß regelmäßig einzelne Werktage dienstfrei
sind, werden diese anteilig auf die Urlaubsdauer an-
§ 2 ,gerechnet.
Gewährleistung des Dienstbetriebes § 6
(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Anrechnung früheren Urlaubs
Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige
Hatte der Beamte im laufenden Urlaubsjahr be-
Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; reits bei einer anderen Dienststelle des öffentlichen
Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.
Dienstes Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf
(2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewäh- den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.
ren; jedoch ist im allgemeinen von einer Teilung in
mehr als zwei Abschnitte abzusehen.
§ 7
§ 3 Ubertragung des Urlaubs
in das folgende Urlaubsjahr
Wartezeit
(1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß vor Ab-
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der lauf des Urlaubsjahres angetreten werden. Soweit
Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig
beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Warte- angetreten werden kann, ist er auf Antrag in das
zeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies folgende Urlaubsjahr zu übertragen; soweit es dem
erfordern. Beamten wegen Erkrankung nicht möglich ist, Urlaub
rechtzeitig anzutreten, kann der Urlaub in das fol-
§ 4
gende Urlaubsjahr übertragen werden.
Bemessungsgrundlage
(2) Urlaub oder Resturlaub, der nicht bis zum Ab-
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die lauf des Urlaubsjahres oder bei Ubertragung in das
Besoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beam- folgende Urlaubsjahr nicht bis zum Ablauf der
ten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht wer- ersten drei Monate des Urlaubsjahres angetreten
den. wird, verfällt. In besonders begründeten Fällen kann
die Frist mit Zustimmung der obersten Dienstbe-
§ 5
hörde bis zu drei Monaten verlängert werden.
Urlaubsdauer
(3) In den Fällen des § 5 Abs. 3 verfällt der Urlaub
(1) Der Urlaub beträqt für jedes Urlaubsjahr in mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine Uber-
tragung ist nicht zulässig.
All.crs- Alters-
<1bt. 1 abt. 2 Alters-
Urlaubs- bis ·1.um bis zum abt. 3
klasse Br.soldu nqsq ruppe voll- voll- § 8
über
cndc~kn endeten 40 Jahre
30. L<'IH'l1S- 40. Lebens- Widerruf und Verlegung
j ah1 jahr
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise wider-
Werktage rufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten
A A 1 bis A 6 18 22 27 die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte
B A 7 bis A lO 70 24 30 nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die
C A 11 bis A 14 22 27 32 dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden
D A 15 und darüber 25 32 36. nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts er-
setzt.
(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die
Eingangsgruppe ihrer Laufl)c1hn maßgebend. (2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen
seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen,
(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit
Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst einge- den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist ·und
die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht ge-
"') Erscl.zl. Bundesqesd,:lil. JJJ :w:rn-'.2-:J fährdet wird.
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 9 oder gesundheitsgefährdend anerkannt ist, erhält
Erkrankung einen Erholungsurlaub von mindestens 24 Werk-
tagen.
(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs
durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies § 13
unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienst- Winterzusatzurlaub
unfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub ange-
Beamte, die auf Veranlassung ihres Dienstvorge-
rechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nach-
setzten aus zwingenden dienstlichen Gründen ihren
zuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf
vollen Urlaub in der Zeit vom 1. November bis zum
Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeug-
31. März nehmen, erhalten einen Zusatzurlaub von
nis beizubringen.
sechs Werktagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in
(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Ur- die vorbezeichnete Zeit, so verringert sich der Zu-
laub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf satzurlaub entsprechend.
er dazu einer neuen Bewilligung.
§ 10 § 14
Heilkur, Badekur Zusatzurlaub für Schwerbeschädigte
Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit Schwerbeschädigte, die nicht nur vorübergehend
durch ein amts- oder yertrauensärztliches Zeugnis um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbs-
nachgewiesen ist, und Urlaub zur Durchführung fähigkeit gemindert sind, erhalten einen Zusatz-
einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversor- urlaub von 6 Werktagen im Urlaubsjahr.
gungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Bade-
kur ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen. § 15
§ 11 Geltungsbereich
Urlaub jugendlicher Beamter Diese Verordnung gilt auch für die Richter im
Bundesdienst und die Beamten der nach Artikel 130
(1) Der Urlaub eines Beamten, der zu Beginn des des Grundgesetzes der Bundesregierung unterstehen-
Urlaubsjahres noch nicht 18 Jahre alt ist, beträgt den Verwaltungsorgane und Einrichtungen.
24 Werktage. Gehört der jugendliche Beamte am
Ende des Urlaubsjahres weniger als sechs Monate
dem öffentlichen Dienst an, steht ihm für jeden vol- § 16
len Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Auslandsbeamte
Jahresurlaubs zu. Die Wartezeit (§ 3) beträgt drei
Der Urlaub der im Ausland tätigen Beamten wird
Monate. Der Urlaub soll zusammenhängend genom-
besonders geregelt.
men werden und ist spätestens bis zum Ablauf von
drei Monaten nach Schluß des Urlaubsjahres zu ge- § 17
währen. Berufsschulpflichtige Beamte sollen den Ur-
Geltung im Land Berlin
laub in der Zeit der Berufsschulferien nehmen; so-
weit dies nicht geschehen kann, ist für jeden Berufs- Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
schultag, an dem der Unterricht einschließlich der 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
Pausen mindestens sechs Stunden dauert, ein weite- mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes gilt diese
rer Urlaubstag zu gewähren. Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
(2) Ist nach § 1 Satz 2 Urlaubsjahr nicht das Ka-
lenderjahr, gilt Absatz 1, wenn der Beamte am An- § 18
fang des Kalenderjahres, in dem das Urlaubsjahr Inkrafttreten*)
beginnt, noch nicht 18 Jahre alt ist.
*) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April
§ 12 1954 in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Ande-
rungen ergibt sidi aus der Verordnung zur Änderung der Verord-
Mindesturlaub bei Gesundheitsgefährdung nung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundes-
richter sowie der Verordnung über den Erholungs- und Heimat-
Ein Beamter, dessen Tätigkeit ihrer Art nach von urlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten vom 4. Oktober
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 661) und aus der in der vorangestellten
der obersten Dienstbehörde als gesundheitsschädlich Bekanntmadiung näher bezeichneten Verordnung.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965 521
Siebente Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung *)
Vom 23. Juni 1965
Auf Grund des § 3 Nr. l, 2 und 5 und des § 11 des d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Gesetzes zum Schulz(~ der Kulturpflanzen in der Fas-
,, (6) Auf den in Absatz 1 und 4 genannten
sung vom 26. Auffu~,l 19-19 (Gesetzblatt der Verwal-
Unterlagen hat der Pflanzenschutzdienst den
tung des Verciniqten Wirtschafts~1ebietes S. 308) und
Namen der Einlaßstelle und den Tag der
des § 1 Nr. 2 dc·r Zweiten Verordnung über die Er-
Vorlage zu vermerken. Die Unterlagen sind
streckunu von Landwirtschaftsrecht der Verwaltung
dem Pflanzenschutzdienst zu seinen Dienst-
des Vereinig lcn WirlschaHsgebietcs auf die Länder
akten zu überreichen; dies gilt nicht, wenn
Baden, R he inlc1 nd-P fillz, Württemberg-Hohenzollern
die Sendung von der Einfuhr zurückgewiesen
und den br1yerisd1en Krnis Lindau vom 12. Mai 1950
wird oder der Einführende die Unterlagen
(Bundesgesel.zbl. S. 180) in Verbindung mit Arti-
zur Vorlage bei einer anderen Dienststelle
kel 129 Abs. l de:, Grnndgc·sc:L:i'.es wird im Einver-
des Pflanzenschutzdienstes benötigt."
nehmen mit d( m Hundc,sministcr der Finanzen und
0
mit ZusUrnmtuHJ clcs ßurnl<'sralc•s verordnet:
2. In § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 wird jeweils das
Wort „Pflanzenerzeugnisse" durch die Worte
11 anderen Gegenstände" ersetzt.
Artikel 1
3. In § 9 Abs. 3 wird das 'Wort „Pflanzenerzeug-
Die Pflanzenbeschauverordnung vom 23. August
nisse" durch die Worte „andere Gegenstände"
1957 (Bundesgeselzbl. I S. 1258), zuletzt geändert
ersetzt.
durch die Sechste Verordnung zur Änderung der
Pflanzenbeschauverordnung vom 8. Juli 1964 (Bun-- 4. In § 16 Abs. 1 erhalten die Eingangsworte fol-
desgesetzbl. I S. 454), wird wie folgt geändert: gende Fassung:
1. § 7 wird wie folgl geündert: 11 (1) Für Untersuchungen nach dieser Verord-
nung werden".
a) In Absatz l und 5 Satz 1 wird jeweils das
Wort „Pfldnzcnerzeugnissc!'' durch die Worte 5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
,,andere GegensUinde" ersetzt.
In Ziffer I Buchstabe B Nr. l ''.Verden hinter der
b) Absatz 2 erhfüt folgende Fassung: mit „Popillia" beginnenden Zeile folgende neue
,, (2) Dcis Pfü:mzengesundheitszeugnis nach Zeilen eingefügt:
Absc1Lz 1 muß dem Muster der Anlage 7 ent- „Prodenia littoralis Boisd. Afrikanische
sprechen. Bei einem Pflanzengesundheits- Baumwolleule
zeugnis für Erde treten in dem Muster an die
Stelle der Worte ,beschriebenen Pflanzen, Prodenia litura F. Asiatische Baumwolleule"
Pfümzenleile oder pflanzlichen Erzeugnisse'
die Worte ,beschriebene Erde' und an die 6. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Stelle des \/Vortes ,wurden' das Wort a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,wurde'. Dcts Zeugnis muß in deutscher
11 4. Vom 16. April bis zum 30. September:
Sprache und in der Sprache des Ursprungs-
landes abgefaßt scün. An die Stelle der deut- Lebende Pflanzen der Gattungen Acer L.,
schen Fassung kann eine amtlich beglaubigte Amelanchier Medik., Chaenomeles Undl.,
dc)ulsche Ubersetzung treten. Das Pfla.nzen- Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia
ger„undheitszeugnis darf nicht früher als Mill., Euonymus L., Fagus L., Juglans L.,
20 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an Ligustrum L., Malus Mill., Populus L.,
dem die Sendung das Ursprungsland ver- Prunus L., Ptelea L., Pyracantha M.
lassen hat." Roem., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L.,
Sorbus L., Symphoricarpos Duham., Sy-
c) Dem Absatz 4 wii·d folgender Satz angefügt: ringa L., Tilia L. und Ulmus L.
„Bei einer Teilungsbescheinigung für Erde mit Ausnahme von
treten in dem Muster an die Stelle der Worte
a) Früchten und Samen,
,enthaltenen Pflanzen, Pflanzenteile oder
pflanzlichen Erzeugnisse' die Worte ,ent- b) Schnittblumen und Bindegrün;"
haltene Erde' und an die Stelle des Wortes b) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,sind' das Wort ,ist'."
„ 7. Erde aus außereuropäischen Ländern, die
Pflanzenteile oder Humus enthält, mit
•) Andrirt Bundcs<Jeset1/.hl. III 7823-1-3 Ausnahme von Torf;"
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
7. Die Anlage 3 erhält folgende Fassung: b) Schnittblumen und Bindegrün
aa) vom 1. Oktober bis zum 15. April: aus
„Entseuchung allen Ländern,
gegen die San-lose-Schildlaus: bb) vom 16. April bis zum 30. September: so-
Lebende Pflanzen der Gattungen Acer L., fern sie in den Ländern Belgien, Däne-
Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Coto- mark, Finnland, Großbritannien und
neaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eu- Nordirland, Irland, Island, Luxemburg,
onymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L., den Niederlanden, Norwegen, Polen und
Malus Mill., Populus L., Prunus L., Ptelea L., Schweden aufgewachsen sind und aus
Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., diesen Ländern eingeführt werden,
Salix L., Sorbus L., Symphoricarpos Duham.,
c) unbewurzelten Pflanzen, die hauptsächlich für
Syringa L., Tilia L., Ulmus L. und Vitis L.
die Herstellung von Riechmitteln oder für
mit Ausnahme von Zwecke der Medizin verwendet werden und
a) Früchten und Samen, dafür bestimmt sind. 11
8. Die Anlage 5 erhält folgende Fassung:
„Gefährliche Vorratsschädlinge
Lebende Tiere in allen Entwicklungsstadien
Art Deutsche Bezeichnung Befallsgegenstand
1. Bruchidae Samenkäfer Trockene Hülsenfrüchte
(Samen und Früchte von Cicer L.,
Lathyrus L., Lens Mill., Lupinus L.,
Phaseolus L., Pisum L. und Vicia L.)
2. Cryptolestes Ganqlb. Leistenkopfplattkäfer Getreide (A vena L., Hordeum L., Se-
cale L., Sorghum Moench, Triticum
3. Oryzaephilus mercator Fauv. Erdnußschmalkäfer L. und Zea L.), auch geschält, ge-
4. Oryzaephilus surinamensis schliffen, geschrotet, gequetscht, ent-
Getreideschmalkäfer
spelzt oder gestutzt,
5. Rhizopertha dominica F. Getreidekapuziner Bruchreis (Oryza sativa L., gebrochen),
6. Sitophilus granarius L. Kornkäfer Tapiokamehl (Mehl von Manihot escu-
lenta Crantz),
7. Sitophilus oryzae (L.) Reiskäfer
Erdnüsse (Arachis hypogaea L.), mit
8. Si tophilus zeamais Matsch. Maiskäfer oder ohne Hülse, unzerkleinert,
9. Sitotroga cerealella Oliv. Getreidemotte Kleie und andere Rückstände vom
Sichten, Mahlen oder von anderen
10. Tenebroidcs maurilanicus L. Schwarzer Getreidenager Bearbeitungen von Getreide oder
Hülsenfrüchten,
11. Tribolium castaneum Hbst. Rotbrauner Reismehlkäfer
Olkuchen und andere Rückstände von
12. Tribolium confusum Duv. Amerikanischer Reismehlkäfer der Gewinnung pflanzlicher Ole,
auch zerkleinert, ausgenommen 01-
13. Trogoderma granarium Everts. Khaprakäfer
draß
Als Befallsgegenstand sind ausgenommen: Saatgut sowie Muster, welche die Beschaffenheit auslän-
discher Waren kennzeichnen, und Proben, die deren Prüfung ermöglichen sollen, wenn sie nach Beschaffen-
heit und Menge nur zum Gebrauch als Muster oder Proben geeignet sind. 11
9. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert: 10. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer I wird folgende Nummer 6 angefügt: a) Die Nummern 1 a, 2 a, 92, 115 a und 138 wer-
„6. Erde aus europäischen Ländern, die den gestrichen.
Pflanzenteile oder Humus enthält, mit
Ausnahme von Torf. 11
b) Hinter den Nummern 1, 10, 17 und 50 werden
jeweils folgende neue Nummern eingefügt:
b) Ziffer III wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 erhalten die Eingangs- „ 1 a. ZA Aachen-Autobahn
worte folgende Fassung: nur für
10 a. ZA Berlin-Schöneberg-Post Post-
,, 1. Bei den unter Ziffer I Nr. 2 bis 6 ge-
verkehr
nannten Pflanzen und anderen
Gegenständen" 17 a. ZA Bremen-Hansator
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: 50 a. ZA Furth i. Wald-Schafberg"
,,2. Bei den in Anlage 5 genannten Be-
fallsgegenständen auf die dort ge- c) Bei den Nummern 11 und 86 erhält die Spalte
nannten Schädlinge." ,,Bezeichnung" folgende Fassung:
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965 523
„ 11. ZA Berlin-Postamt 302 trockenen Hülsenfrüchten" durch die Worte
86. ZA Kassel-Post Gießbergstraße" ,,der in Anlage 5 genannten Befallsgegen-
stände" ersetzt.
d) Bei der Nummer 77b werden die Worte „bis
zum 31. Dezember" durch die Worte „bis zum 11. Die Anlage 11 wird wie folgt geändert:
28. Februar" ersetzt.
a) Der Eingang der Nummer 1 erhält folgende
e) Bei der Nummer 126 a werden die Worte Fassung:
,,nur vom 1. Juni bis zum 31. Oktober;" ge- ,, bei den in Anlage 5 genannten Befalls-
strichen. gegenständen".
f) Bei der Nummer 124 a werden vor dem Wort b) Der Eingang der Nummer 4 erhält folgende
„Untersuchung" die Worte „nur für die in Fassung:
Anlage 5 genannten Befallsgegenstände" ein-
gefügt. ,, bei allen übrigen Pflanzen und bei Erde".
g) Bei den Nummern lla, 15, 15a, 19, 23, 24a,
25, 25 a, 27, 32, 35 bis 39, 55 a, 58, 61, 63 a, 68, Artikel 2
72, Tl b, 80 a, 81, 84, 85 a, 89, 91 a, 95, 107 a, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
113, 113a, 115b, 116a, 119, 121, 124b, 126a, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
128, 129, 133, 136 a, 137, 139, 139 a, 139 c, blatt I S. 1) in Verbindung mit der Verordnung über
145 a, 146, 151, 153 und 156 a werden jeweils die Erstreckung von Recht der Land- und Forstwirt-
in der Spalte „Besondere Bedingungen" die schaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom
Worte „Getreide, pflanzliche Preßrückstände 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land
der Olgewinnung und trockene Hülsen- Berlin.
früchte" durch die Worte „die in Anlage 5
genannten BefoJlsgegensUinde" ersetzt.
h) Bei den Nummern 90, 105, 142 und 145 wer- Artikel 3
den jeweils in der Spalte „Besondere Bedin- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
gungen" die Worte „von Getreide, pflanz- kels 1 Nr. 8 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
lichen Preßrückständen der Olgewinnung und Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1965
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
J\us dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 5. Mai 1965 --- 2 BvL 4/63 - , ergangen auf Vor-
ldg() des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in Neustadt
an cler Weinstraße, wird nachfolgend der Entschei-
chmgssatz veröffentlicht:
§ 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des
Ceselzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünf-
les Zofüinderungsgesetz) vom 27. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1671) war mit dem Grund-
gesPlz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
A k,. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
su ngs9cricht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. Mai 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts*)
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - , ergangen auf
Vorlage des Landgerichts Mainz, wird nachfolgend
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel IV § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Kriegsopferrechts
(Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27. Juni 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 453) ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. Mai 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
*) Andert Bundcsgcsetzbl. III 830-1
Nr. 26 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965 525
Bundesgesetzblatt
Teil lJ
Nr. 20, ausgegeben am 16. Juni 1965
Tag Inhalt Seite
1. 6. 65 ZwöJlle Verordnun~J zur Anderung des Abschöpfungstarifs (Lebensmittelzubereitungen, die
Mi lchfelt cnthallt:~n) .................................................................. . 849
Andert Bundesgesetzbl. III 613-3-1 ( Anlage)
11. 6. 65 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Holzhäuser
usw.) ................................................................................ . 850
Andert Bundcsgeset7.bl. III 613-2-1 (Anlage)
13. 5. 65 Beka 1mtnwchung über dc1s Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Spanischen Staat über Kriegsopferversorgung ............................. . 852
19. 5. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deul.schlalld und der Regierung der Türkischen Republik über eine Finanzhilfe 853
rn. 5. 65 Bckc1nntmaclrnng über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisalion (Berichtigung) ........................................................... . 854
26. 5. 65 Bckunntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot von Kernwaffen-
versuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser ........................... . 855
1. 6. 65 ßekanntmadrnng über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens über die Zoll-
behandlung von Paletten, die im inLernationalen Verkehr verwendet werden ............. . 856
Nr. 21, ausgegeben am 19. Juni 1965
12. 6. 65 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedin-
gungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 857
11. 6. 65 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente
1965 - Agrarwaren - IV. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
13. 6. 65 Elfte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein . . . . . . . . . . 870
Andert Bundesgesetzbl. III 9501-7
9. 6. 65 Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2
des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Anteilzollgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgcsetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
31. 5. 65 Verordnung Nr. 9/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 104 5.6. 65 Siehe§ 4
2. 6. 65 I. Nac:hlrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) vom 1. Juni 1964 107 11. 6. 65 1. 7. 65
10. 6. 65 XI. Nachlrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf den Bund<:,swasserstraßen zwischen Rhein und
Elbe vom 12. Februar 1959 109 15.6.65 Siehe Nr. 35
11. 6. 65 Verordnunq TSF Nr. 5/65 über Tarife für den
Güterfcrnvc,rkehr mit Kraftfahrzeugen 110 16.6. 65 1. 7. 65
25. 5. 65 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
V✓ asser- und Schiffohrtsdirektion Kiel über den
Aufenlhclll im Bereich der Schießgebiete A und B
in der Hohwacht-Bucht 110 16.6.65 15. 6. 65
9. 6. 65 Verordnunq Nr. 10/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 111 19.6.65 Siehe§ 4
1. 6. 65 Polizeiverordnung der Wasser- und Schiffahrts-
clirektion Bremen über das Baden in den Bundes-
wasserstraßen im Gebiet der Freien Hansestadt
Bremen 111 19.6.65 20.6.65
15. 6. 65 Zweite Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milcherzeugnissen
Ändert Bundesgesetzbl. 111 7842-11-8 112 22.6.65 23.6.65
Nr. 26 - Tag der Ausgabe; Bonn, den 26. Juni 1965 527
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
1. 6. 65 Verordnung Nr. 75/65/EWG des Rates zur Er-
setzung des Anhangs II A der Verordnung Nr.
85/63/EWG des Rates über die Festsetzung der
Einschleusungspreise und der Zusatzbeträge sowie
der Ubergangsbestimmungen für Teilstücke von
Schweinen sowie Schweinefleisch enthaltende Zu-
bereitungen und Konserven 99 5.6.65 1753
9. 6. 65 Verordnung Nr. 76/65/EWG der Kommission zur
Änderung der Verordnungen Nr. 77 und 131/64/
EWG, Teile von Hausgeflügel betreffend 102 11. 6. 65 1783
14. 6. 65 Verordnung Nr. 77/65/EWG der Kommission zur
Ver längerunq der Gül tigkei tsda uer bestimmter
Getreideausfuhrlizenzen in Abweichung von der
Verordnung Nr. 102/64/EWG 106 18.6.65 1817
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt 1949/50 bis 1964
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 . . . . . . . . . . .. .. . . . . . 26,- DM
Teil I Teil II
1951 . . ... . .. 26,- DM 1951 9,- DM
1952 .. . . . ... . . 26,- DM 1952 26,- DM
1953 ... . .. . . . . . . . 47,- DM 1953 21,- DM
1954 ... . . . . . .. . . . 21,- DM 1954 38,- DM
1955 ... .. .. .. 29,- DM 1955 31,- DM
1956 .... . .. .. . . . . 36,- DM 1956 52,- DM
1957 .. . . . . . . . . . . .. 52,- DM 1957 55,- DM
1958 ... . . . . . .. 31,- DM 1958 31,- DM
1959 ... . ... .. .. .. 31,- DM 1959 52,- DM
1960 .. . . . ... . . . . 39,- DM 1960 68,- DM
1961 .. . . 70,- DM 1961 68,- DM
1962 .. . . . . . . .. . . 36,- DM 1962 72,- DM
1963 .. . . . . . . . . . . 43,- DM 1963 62,- DM
1964 .. . . .. 43,- DM 1964 75,- DM
•
Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM
Teil I Teil II
1951 3,- DM 1951 3,- DM
1952 3,- DM 1952 3,- DM
1953 6,- DM 1953 3,- DM
1954 3,- DM 1954 6,- DM
1955 3,- DM 1955 3,- DM
1956 3,- DM 1956 6,- DM
1957 6,- DM 1957 6,- DM
1958 3,- DM 1958 3,- DM
1959 3,- DM 1959 6,- DM
1960 3,- DM 1960 9,- DM
1961 6,- DM 1961 6,- DM
1962 3,- DM 1962 6,- DM
1963 3,- DM 1963 6,- DM
1964 3,- DM 1964 6,- DM
•
Reichsgesetzblatt Teil I 1945 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 13,- DM
Die Preise verstehen sich jeweils einschließlich Versandspesen.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz, - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt ersdieint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verk4ndet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht au1 Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlidi. für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nac:b. Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.