473
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1965 Nr. 25
Tag Inhalt Seite
9. 6. 65 Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen 473
Swnmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 704-6
9. 6. 65 Gesetz zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur
Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) 476
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8232-18; ändert Bundesgesetzbl. III 810-1,
820-1, 821-1, 821-2, 822-1, 822-8, 8232-4, 824-2 und 8250-1
Gesetz
über die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl-Raffinerien
und von Erdöl-Rohrleitungen
Vom 9. Juni 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 704-6
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichtet, wesent-
schlossen: lich verändert oder erweitert werden, ist die ge-
plante Verarbeitungs- und Beförderungskapazität
§ 1 anzuzeigen.
Wirtschaftliche Unternehmen, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes § 3
1. Anlagen zur Verurbeitung von Erdöl zu Leicht- (1) Baumaßnahmen zur Errichtung, wesentlichen
öl, Dieselöl oder Heizöl, sofern diese Erzeugnisse Veränderung oder Erweiterung der in § 1 bezeich-
nicht nur als Nebenprodukte anfallen, oder neten Anlagen darf nur beginnen, wer die örtliche
2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Erdöl, Lage und die Verarbeitungs- oder Beförderungs-
Leichtöl, Dieselöl oder Heizöl, sofern nicht die kapazität der geplanten Anlage zwölf Monate vor
Leitungen Beginn der Baumaßnahmen angezeigt hat.
a) ausschließlich zu einer Anlage zur Weiterver- (2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
arbeitung dieser Stoffe führen, in der Leichtöl, (Bundesamt) kann die Frist nach Absatz 1 abkürzen,
Dieselöl oder Heizöl nicht oder nur als Neben- wenn die Anzeige vollständig und richtig erstattet
produkte anfallen, oder worden ist und wenn die geplante Errichtung, Ver-
b) von einer Anlage der in Buchstabe a bezeich- änderung oder Erweiterung
neten Art ausgehen und ausschließlich zu 1. von geringer energiewirtschaftlicher Bedeutung
einer Anlage der in Nummer 1 bezeichneten ist oder
Art führen, 2. bei Inkrafttreten dieses Gesetzes so weit vorbe-
unterhalten oder errichten, sind zu Anzeigen nach reitet ist, daß mit der Baumaßnahme vor Ablauf
Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet. von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge-
setzes begonnen werden kann.
§ 2
Die in § 1 bezeichneten Unternehmen haben inner- § 4
halb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Der Abbruch einer nach § 2 oder § 3 angezeigten
Gesetzes die örtliche Lage und die Verarbeitungs- Anlage oder eines Teils eine:r: solchen Anlage ist
und Beförderungskapazität der in § 1 bezeichneten von den in § 1 bezeichneten Unternehmen anzu-
Anlagen anzuzeigen. Bei Anlagen, die im Zeitpunkt zeigen.
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 5 Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des
(1) Verarbeitungskapazität ist die Art und die § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands-
Menge und Anzeigepflichten gelten insoweit nicht.
1. des Erdöls, das in den Anlagen jährlich verar-
beitet werden kann, § 9
2. der Erdölerzeugnisse, die in den Anlagen jähr- (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
lich aus Erdöl der nach Nummer 1 für die Ver- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
arbeitungskapazität maßgeblichen Art gewonnen ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter
werden können. einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-
trauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt
(2) Beförderungskapazität ist die Menge des Erd- offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und
öls oder der flüssigen Erdölerzeugnisse, die jährlich mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
durch die Anlage geleitet werden können.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
(3) Bei der Ermittlung der Verarbeitungs- und Be- Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
förderungskapazität ist davon auszugehen, daß die einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
Anlagen in ihrer im Zeitpunkt der Anzeige be- fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
stehenden oder geplanten technischen Einrichtung strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
voll ausgenutzt werden. ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
(4) Wesentliche Veränderungen im Sinne der §§ 2 oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
und 3 sind Veränderungen, durch welche die Menge aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
des Erdöls oder eines Erdölerzeugnisses vermehrt unbefugt verwertet.
wird, die in einer Anlage jährlich verarbeitet, ge- (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
wonnen oder befördert werden kann. verfolgt.
§ 10
§ 6
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(1) Die Anzeigen nach §§ 2 bis 4 sind an das Bun- fahrlä_ssig
desamt zu richten. Das Bundesamt hat unverzüglich 1. entgegen §§ 2, 4 oder 6 eine Anzeige oder Aus-
die zuständigen Landesbehörden. zu unterrichten. kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
(2) Das Bundesamt kann von Unternehmen, die nicht rechtzeitig erstattet,
nach § 2 oder § 4 zu Anzeigen verpflichtet sind oder 2. entgegen § 6 die Duldung von Prüfungen oder
die Anzeigen nach § 3 erstattet haben, Auskünfte Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Un-
verlangen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit terlagen oder die Entnahme von Proben ver-
der Anzeigen zu prüfen. weigert, oder
(3) Die vom Bundesamt mit der Prüfung beauf- 3. entgegen § 3 mit den dort bezeichneten Maßnah-
tragten Personen sind befugt, ·gewerbliche Grund- men beginnt, ohne die erforderliche Anzeige
stücke und Geschäftsräume der Unternehmen zu be- rechtzeitig erstattet zu haben.
treten, dort Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen die- sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
ser Unternehmen Einsicht zu nehmen. hunderttausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig
begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfzig- ,
§ 7 tausend Deutsche Mark geahndet werden.
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
§ 11
tigt, durch Rechtsverordnung
1. anzuordnen, daß die örtliche Lage und die Kapa- (1) Die Bußgeldvorschriften des § 10 gelten auch
zität von Anlagen nicht anzuzeigen sind, wenn für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes
die Anlagen keine oder nur geringe energiewirt- Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines
schaftliche Bedeutung haben, solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-
schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als
2. nähere Bestimmung über den Inhalt der in die- gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies
sem Gesetz vorgesehenen Anzeigen zu treffen, gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die
soweit es erforderlich ist, um ein zuverlässiges Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam
Urteil über die energiewirtschaftliche Bedeutung
ist.
der in § 1 bezeichneten Anlagen zu ermöglichen,
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen stehl
3. die Frist des § 3 Abs. 1 für die Anzeige von Bau- gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des
maßnahmen zur Errichtung, Veränderung oder Betriebes oder eines Teils des Betriebes eines ande-
Erweiterung bestimmter Gruppen von Anlagen zu ren beauftragt ist.
verkürzen.
§ 12
§ 8 Begeht jemand als Mitglied des zur gesetzlichen
Die nach den §§ 2 bis 4 und 6 erlangten Kennt- Vertretung berufenen Organs einer juristischen
nisse dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschaf-
oder ein Steuerstrafverfahren verwendet werden. ter einer Personenhandelsgesellschaft eine Ord-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 475
nungswidrigkeit nach § 10, so kann auch gegen die § 14
juristische Person oder die Personenhandelsgesell-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
schaft eine Geldbuße festgesetzt werden. Die Geld-
des Dritten Ube:rleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
buße ist nach § 10 Abs. 2 zu bemessen.
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
§ 13
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Ge- Dritten Uberleitungsgesetzes.
setzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
amt. Es entscheidet auch über die Abänderung und
Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht § 15
nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juni 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Wirtschaft
Kurt Schmücker
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen
und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften
(Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG)
Vom 9. Juni 1965
Swnndung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8232-18 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 209 a wird wie folgt geändert und ergänzt:
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,, (1) Bei pflichtversicherten Beschäftigten,
denen nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 a
Änderung der Reichsversicherungsordnung,
Abs. 1 und § 15 a des Arbeitsplatzschutzge-
des Angestelltenversicherungsgesetzes,
setzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das
des Reichsknappschaftsgesetzes,
Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehr-
des Fremdrentengesetzes
dienst nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes
und des Handwerkerversicherungsgesetzes
nicht unterbrochen. Für die Dauer des Wehr-
§ 1 dienstes ruht die Versichertenkrankenhilfe.
Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von
Die Reichsversicherungsordnung 2 ) wird wie folgt länger als drei Tagen wird der Beitrag auf
geändert und ergänzt: ein Drittel ermäßigt."
1. § 168 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Nr. 1
,, (1) Versicherungsfrei ist,
bis 3" gestrichen; Absatz 2 Satz 3 erhält
1. wer neben einer regelmäßigen, die Versiche- folgende Fassung:
rungspflicht begründenden Beschäftigung eine
Nebenbeschäftigung bei einem anderen Ar- „Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von
beitgeber ·oder eine Nebentätigkeit ausübt, länger als drei Tagen zahlt der Bund den
in der Nebenbeschäftigung oder in der Neben- zuständigen Trägern der Krankenversiche-
tätigkeit, rung ein Drittel des Beitrages, der zuletzt
vor der Einberufung zu entrichten war."
2. wer berufsmäßig eine die Versicherungspflicht
bE~gründende Beschäftigung oder Tätigkeit c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
nicht ausübt, eine solche aber als Neben- ,, (3) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst
beschäftigung oder Nebentätigkeit über- von länger als drei Tagen hat bei pflichtver-
nimmt. sicherten Beschäftigten der Arbeitgeber, bei
(2) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit Arbeitslosen das Arbeitsamt den Beginn des
im Sinne des Absatzes 1 liegen vor, wenn die Wehrdienstes sowie das Ende des Grund-
Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird wehrdienstes und einer Wehrübung dem zu-
a) nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe, ständigen Träger der Krankenversicherung
für eine Zeitdauer, die im Laufe eines Jahres unverzüglich zu melden; diese Meldepflicht
seil ihrem Beginn auf nicht mehr als drei hat für das Ende eines Wehrdienstes nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes der
Monate oder insgesamt fünfundsiebzig Ar-
beitstage nach der Natur der Sache be- Bundesminister der Verteidigung oder die
schränkt zu sein pflegt oder im voraus durch von ihm bestimmte Stelle. Sonstige Pflicht-
Vertrag beschränkt ist, oder versicherte und freiwillig Versicherte haben
die Meldungen selbst zu erstatten."
b) zwdr laufend oder in regelmäßiger Wieder-
kehr, aber nur gegen ein Entgelt oder ein d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im 11
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den
Monat ein Achtel der für Monatsbezüge in zivilen Ersatzdienst entsprechend; in Absatz 3
der Rentenversicherung der Arbeiter gelten- treten an die Stelle des Bundesministers der
den Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) Verteidigung und der von diesem bestimmten
oder bei höherem Entgelt oder Arbeitsein- Stelle das Bundesverwaltungsamt und die
kommen ein Fünftel des Gesamteinkommens von diesem bestimmte Stelle."
nicht überschreitet.
3. § 583 wird wie folgt geändert und ergänzt:
(3) Wird bei einer NPbenbeschäftigung oder
Nebentätigkeit die in Absatz 2 Buchstabe a an- a) Absatz 5 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
gegebene Zeitdauer überschritten, so tritt von 11
7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1
der Uberschreitung an Versicherungspflicht ein." Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgeset-
zes, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis
1) Ändert Bundcsrresctzhl. III 810-1, B:W-1, 821-1, 821-2, 822-1, vor dem Arbeitsunfall begründet worden
822-8, !J232-4, 824-2, 8250-1
2) Bunclcsrwset.:bl. III 820-1 ist, II,
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 477
b) Dem Absatz 5 wird folgende Nummer 8 an- versicherungsgesetz versichert waren und
gefügt: die Versicherung von einem Wirtschafts-
„8. die Enkel und die Geschwister unter den unternehmen, einer Organisation, die
Vor,rnssetzun9cn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Aufgaben der Entwicklungshilfe wahr-
Nr. 7 des ßundcsk inck~i gcLl~Jesetzes, wenn nimmt, einer der in Nummer 5 genannten
dic~;e vor dem Arbeitsunfall erfüllt wor- Gemeinschaften oder einer juristischen
den sind." Person des öffentlichen Rechts beantragt
c) Absatz 6 wird gestrichen. wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben, von der Antrag-
4. § 595 wird wie folgt geijndcrt und ergänzt: stellung an für die Dauer der Beschäfti-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: gung oder Vorbereitungszeit,".
,,Pflegekinder, Enkel und Geschwister erhal- e) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und
ten die Waisenrente nuch dann, wenn die 3 angefügt:
in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 des Bundes- ,,Bei Wehrdienstleistenden und Ersatzdienst-
kindergeldgeset.zes genannten Voraussetzun- leistenden, denen nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1,
gen nach dem Arbeitsunfall, aber vor dem § 11 a Abs. 1 und § 15 a des Arbeitsplatz-
Tode des Verletzten erfüllt worden sind." schutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist,
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen. gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch
den Wehrdienst oder den zivilen Ersatz-
5. Nummer 32 der Anlage 1 zu § 646 Abs. 1 erhält dienst nicht unterbrochen. Uber den Antrag
folgende Fassung: nach Satz 1 Nr. 8 entscheidet der Träger der
,,32. Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bah- Rentenversicherung der Arbeiter, in dessen
nen und Eisenbahnen". Bezirk die antragstellende Stelle ihren Sitz
hat."
6. § 1227 Abs. 1 wird wie folgt geändert und er-
gänzt: 7. § 1228 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Nummer 5 Buchstabe b erhält folgende Fas- a) In Absatz 1 Nr. 5 wird der Punkt nach dem
sung: Wort „übernimmt" durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummer 6 angefügt:
„b) wenn sie persönlich nach der Ausbildung
neben dem freien Unterhalt Barbezüge „6. wer eine Ausbildung nach § 1237 Abs. 3
von mehr als einem Zehntel der für Buchstabe b oder anderen entsprechen-
Monatsbezüge geltenden Beitragsbemes- den Vorschriften erhält."
sungsgrenze monatlich erhalten,". b) In Absatz 2 Buchstabe a werden das Wort
b) Nummer 6 erhält folgende Fassung: „zwei" durch das Wort „drei" und das Wort
,,fünfzig" durch das Wort „fünfundsiebzig"
,,6. Personen, die vor einer Wehrdienstlei-
ersetzt.
stung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wehr-
pflichtgesetzes zuletzt nach diesem Absatz 8. In § 1229 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten
oder nach § 1 Abs. 1 des Handwerker- ,,beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
versicherungsgesetzes versichert waren, sätzen" die Worte „oder entsprechenden kirchen-
bei Einberufung zu einem Wehrdienst rechtlichen Regelungen" eingefügt.
von länger als drei Tagen für die Dauer
der Wehrdienstleistung,". 9. In § 1230 Abs. 1 werden nach den Worten „nach
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
eingefügt: sätzen" die Worte „oder entsprechenden kirchen-
rechtlichen Regelungen" eingefügt.
,, 7. Personen, die vor einer Ersatzdienstlei-
stung zuletzt nach diesem Absatz oder 10. In § 1231 Abs. 1 werden nach den Worten „nach
nach § 1 Abs. 1 des Handwerkerversiche- beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
rungsgesetzes versichert waren, bei Ein- sätzen" die Worte „oder entsprechenden kirchen-
berufung zu einem zivilen Ersatzdienst rechtlichen Regelungen" eingefügt.
von länger als drei Tagen für die Dauer
der Ersatzdienstleistung,". 11. § 1232 wird wie folgt geändert und ergänzt:
d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 a) In Absatz 1 werden nach den Worten „nach
angefügt: beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
sätzen" die Worte „oder entsprechenden
„8. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt
Grundgesetzes, die nicht nach den Num-
und die Worte „diesen Vorschriften oder
mern 1 bis 7 versicherungspflichtig und
Grundsätzen" durch die Worte „diesen Vor-
im Ausland für eim~ begrenzte Zeit be-
schriften, Grundsätzen oder Regelungen" er-
schäftigt sind oder im Ausland oder im
setzt.
Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine
solche Beschäftigung vorbereitet werden, b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
wenn sie vor Beginn der Beschäftigung ,,(4) Verlieren Personen, die nach § 1229
oder der Vorbereitungszeit zuletzt nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5, § 1231 Abs. 1 oder den
diesem Gesetz oder dem Handwerker- jeweils geltenden, den § 1229 Abs. 1 Nr. 2
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
bis 5 oder § 1231 Abs. 1 sinngemäß entspre- 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungs-
chenden Vorschriften versicherungsfrei waren zeiten (§ 1250) angerechnet. Die vor dem 1. Ja-
und nach beamten- oder soldatenrechtlichen nuar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten
Vorschriften oder Grundsätzen oder entspre- werden angerechnet, wenn
chenden kirchenrechtlichen Regelungen eine
lebenslängliche Versorgung beziehen, ihren a) mindestens ein Beitrag für die Zeit nach dem
Anspruch auf Versorgung ganz und auf 31. Dezember 1923 in der Zeit zwischen dem
Dauer, so sind die Absätze 1 bis 3 anzuwen- 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948
dei:i. • oder bis zum Ablauf von drei Jahren nach
Beendigung einer nach dem 31. Dezember
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: 1923 zurückgelegten Ersatzzeit entrichtet
„Auf Antrag des ausscheidenden Mitgliedes worden ist, oder
wird die Nachversicherung auf die Zeit be- b) vor dem 1. Januar 1924 mindestens eine Ver-
schränkt, für die nicht bereits Beiträge zur sicherungszeit von 180 Kalendermonaten oder
freiwilligen Weiterversicherung mindestens mit den vor dem 1. Januar 1924 zurückgeleg-
in einer den Nachversicherungsbeiträgen ten Versicherungszeiten mindestens eine Ver-
entsprechenden Höhe durch die Gemein- sicherungszeit von 180 Kalendermonaten
schaft entrichtet worden sind.". zurückgelegt worden ist.•
d) Es wird folgender Absatz Sa eingefügt:
15. § 1251 wird wie folgt geändert und ergänzt:
.. (5 a) Eine Beschäftigung oder Tätigkeit,
für die im Wege der Nachversicherung Bei- a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Worten .so-
wie Zeiten• eingefügt:
träge nachentrichtet worden sind, steht einer
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung „des deutschen Minenräumdienstes nach dem
oder Tätigkeit gleich.• 8. Mai 1945,".
b) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
12. Dem§ 1233 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„3. Zeiten, in denen der Versicherte während
.Bei der Ermittlung des Zeitraumes von zehn oder nach Beendigung eines Krieges,
Jahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Aus- ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch
fallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Zei- feindliche Maßnahmen an der Rückkehr
ten eines Rentenbezuges, soweit nicht für diese aus dem Ausland oder aus den unter
Zeit Beiträge entrichtet sind, unberücksichtigt, fremder Verwaltung stehenden deut-
auch wenn die Voraussetzungen des § 1251 schen Ostgebieten verhindert gewesen
Abs. 2 und des § 1259 Abs. 3 nicht erfüllt sind." oder dort festgehalten worden ist,".
13. § 1248 wird wie folgt geändert und ergänzt: c) In Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte • Ver-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: treibung oder Flucht" durch die Worte • Ver-
.,(3) Altersruhegeld erhä"lt auf Antrag auch treibung, Flucht, Umsiedlung oder Aussied-
die Versicherte, die das 60. Lebensjahr voll- lung" ersetzt.
endet und die Wartezeit erfüllt hat, wenn d) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a wird das
sie in den letzten zwanzig Jahren überwie- Wort „zwei" durch das Wort .drei" ersetzt.
gend eine rentenversicherungspflichtige Be- e) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b werden die
schäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und Worte „bis zum 27. August 1949" durch die
eine Beschäftigung gegen Entgelt oder eine Worte „innerhalb von drei Jahren, nach-
Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt. Das dem er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich
Altersruhegeld fällt mit dem Ablauf des dieses Gesetzes begründet hat," ersetzt. ·
Monats weg, in dem die Berechtigte in eine
Beschäftigung gegen Entgelt oder in eine f) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 an-
Erwerbstätigkeit eintritt. Absatz 2 Satz 3 gilt. gefügt:
Eine Nebenbeschäftigung oder Nebentätig- .In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe a blei-
keit nach § 1228 gilt nicht als Beschäftigung ben Unterbrechungen der Ersatzzeiten durch
gegen Entgelt oder als Erwerbstätigkeit im Ausbildungszeiten unberücksichtigt.•
Sinne der Sätze 1 und 2. •
16. § 1252 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
b) Es wird folgen,l<ir Absatz 7 angefügt: • 1. infolge eines Arbeitsunfalls oder als Wehr-
• (7) Die Venncherten können bestimmen, dienstleistender nach § 4 Abs. 1 des Wehr-
daß ein späterer Zeitpunkt als das in den pflichtgesetzes oder als Soldat auf Zeit in-
Absätzen 1 bis 3 genannte Lebensalter für folge einer Wehrdienstbeschädigung (§§ 81,
die Erfüllung der Voraussetzungen maßge- 81 a des Soldatenversorgungsgesetzes) oder
bend sein soll." - als Ersatzdienstleistender infolge einer Er-
satzdienstbeschädigung (§ 33 des Gesetzes
14. § 1249 erhält folgende Fassung: über den zivilen Ersatzdienst) oder".
.§ 1249 17. § 1253 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Auf die Wartezeit für die Rente wegen Be- ., (2) Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
rufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähig- gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Vom-
keit und für das Altersruhegeld werden die ab hundertsatz 1,5 beträgt. Wird der Empfänger
Nr. 25 - Tc:g der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 479
einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erwerbs- d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 2 ange-
unUihiq, so isl die bisherige Rente in eine Rente fügt:
ni:lch Scltz 1 mnzuwandeln. Eine bisher angerech- „Satz 1 gilt entsprechend für die während
nete Zuredmungszeit (§ 1260) ist im gleichen einer anzurechnenden Ausfall- oder Zurech-
Umfang und mit gleichem Wert anzurechnen. nungszeit entrichteten Beiträge."
Versicherungs- und Ausfüllzeiten, die nach Ein-
tritt der Berufsunfähigkeit. zurückgelegt wurden, 20. Nach § 1255 wird folgender § 1255 a 3 ) eingefügt:
sind, soweit sie nicht wi.i.hrend einer angerech- ,,§ 1255 a
neten Zurechnungszeit zurückgelegt sind, zu-
sätzlich zu berücksichtigen. Als Rente wegen Bei der Ermittlung der für den Versicher-
Erwerbsunfähigkeit wird mindestens der bis- ten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage
herige mont1tliche Rentenzahlbetrag gewährt." nach § 1255 sind Ersatz- und Ausfallzeiten, Zei-
ten nach § 1255 Abs. 7 Satz 1 und anrechenbare
18. § 1254 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder An-
lernling, denen Beitragsklassen oder Brutto-
,, (2) Erfüllt der Empfänger einer Rente wegen arbeitsentgelte nicht zugrunde zu legen sind,
Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähig- wie folgt zu berücksichtigen:
keit die Voraussetzungen für ein Altersruhe-
1. Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden
geld, so ist die Rente im Fülle des § 1248 Abs. 1,
Zeiten ist für jeden Kalendermonat der Mo-
sofern der Versicherte nicht etwas anderes be-
natsdurchschnitt zugrunde zu legen, der sich
stimmt, von Amts wegen, in den Fällen des
aus den vor dem 1. Januar 1965 zurückgeleg-
§ 1248 Abs. 2 und 3 auf Antrag in das Alters-
ten Beitragszeiten nach § 1255 Abs. 3 bis 7
ruhegeld umzuwandeln. § 1253 Abs. 2 Sätze 3
ergibt, höchstens jedoch der Wert 16,66. Sind
bis 5 gilt entsprechend. 11
nicht mehr als sechzig Kalendermonate mit
19. § 1255 wird wie folgt geändert und ergänzt: Beiträgen belegt, so ist der sich nach Maß-
gabe der Anlage 1 ergebende Wert zugrunde
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten zu legen, wenn dieser höher ist als der sich
„ a bis c die Worte „und § 1255 a" eingefügt
II
nach Satz 1 ergebende Wert.
und das Wort „Beitragszeiten" durch das
2. Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegen-
Wort „Zeiten" ersetzt.
den Zeiten sind folgende Werte zugrunde zu
b) Absatz 4 erhält folgende Fussung: legen:
,, (4) Mit Pflichtbeiträgen belegte Kalender- a) Für jeden Kalendermonat an Ersatzzeiten
monate der ersten fünf Kalenderjahre seit und Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1
dem Eintritt in die Versicherung sind bei der bis 3 und 5 der Monatsdurchschnitt, der
Berechnung nach Absatz 3 wie folgt zu be- sich nach § 1255 Abs. 3 bis 7 und dieser
rücksichtigen: Vorschrift aus den bis zum Ende des Ka-
a) Wenn die Kalenderjahre vor dem 1. Ja- lenderjahres vor der Ersatz- oder Ausfall-
nuar 1964 enden, so bleiben sie außer zeit zurückgelegten Versicherungs- und
Betrachl, w<:mn sich dadurch ein höherer Ausfallzeiten ergibt, höchstens jedoch der
Monatsdurchschnitt aus den bis zum Wert 16,66. Läßt sich ein Durchschnitt nach
31. Dezember 19G4 zurückgelegten Bei- Satz 1 nicht bilden, so sind die Brutto-
trngszeitcn ergibt. Die nicht zu berücksich- arbeitsentgelte der Leistungsgruppe 3 der
tigenden Beitrngszeiten sind wie Ausfall- Anlage 2 zugrunde zu legen.
zeiten zu bev,T(~rten. Satz 1 findet keine b) Für jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten
Anwendung, wenn nur die ersten fünf nach § 1259 Abs. 1 Nr. 4 der sich nach
Kalenderjahre mit Beiträgen belegt sind; Maßgabe der Anlage 2 ergebende Brutto-
für mit Pflichtbeitrügen belegte Kalender- arbeitsentgelt.
monate ist der Wert <ler Leistungsgruppe 3 c) Für jeden Kalendermonat an Zeiten der
der Anlage 1 zu § 1255 a zugrunde zu Ausbildung als Lehrling oder Anlernling
legcm, wenn dieses für den Versicherten die Bruttoarbeitsentgelte der Leistungs-
günstiger ist. gruppe 3 der Anlage 2.
b) "\Nenn die Kalenderjahre nach dem 31. De- § 1255 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 und Buch-
zember 1963 enden, so sind sie mit einem stabe c gilt entsprechend. Die Bruttoarbeits-
Zwölftel der Bruttoarbeitsentgelte der Lei- entgelte der Tabelle der Anlage 2 sind für
stungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a jeden nicht anzurechnenden Kalendermonat
zu bewerten; das gilt nicht, wenn der der um ein Zwölftel zu kürzen."
Beitragsentrichtung zugrunde liegende
21. § 1256 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Bruttoarbeitsentgelt höher ist üls der sich
aus der Tabelle ergebende Wert." In Absatz 1 wird der Punkt nach dem Wort
„Kalenderjahr" in Buchstabe c durch ein Komma
c) Dem Absutz 6 wird folgender Satz 3 ange-
ersetzt und folgender Buchstabe d eingefügt:
fügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für Personen, die „d) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu
nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 versichert § 1255 a die Bruttojahresarbeitsentgelte in
sind." 3) Anlagen 1 und 2 zu § 1255 a s. Anlage A auf den 5eiten 502 und 503.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
den einzelnen Leistungsgruppen entspre- f) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
chend dc~n Leistungsgruppen 2 bis 4 der An- „Folgen mehrere der in Nummern 1, 2 a und
lagen 9 und 11 des Fremdrentengesetzes." 3 genannten Zeiten unmittelbar aufeinander,
22. § 1259 wird wie folgt geändert und ergänzt: so sind sie auch dann Ausfallzeiten, wenn
sie zusammen mindestens einen Kalender-
a) Absütz l Nr. 1 erhält folgende Fassung: monat andauern."
,, 1. Zeiten, in denen eine versicherungspflich- g) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
tige Beschäftigung oder Tätigkeit durch
eine infolge Krankheit oder Unfall be- ,, (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 wer-
den nur dann angerechnet, wenn die Zeit
dingte Arbeitsunfähigkeit oder durch
vom Kalendermonat des Eintritts in die Ver-
Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung
sicherung bis zum Kalendermonat, in dem
und Wiederherstellung der Erwerbsfähig-
der ·Versicherungsfall eingetreten ist, min-
keit mindestC'ns einen Kalendermonat
destens zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig
unterbrochen worden ist, wenn sie in den
Monaten, mit Beiträgen für eine rentenver-
Versicherungskarten oder sonstigen Nach-
weisen bescheinigt sind,". sicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä-
tigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalen-
b) Nach Absatz 1 Nr. 2 wird folgende Num- dermonat des Eintritts in die Versicherung
mer 2 a eingefügt: und der Kalendermonat, in dem der Versiche-
,, 2 a. Zeiten, in denen eine versicherungs- rungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt,
pflichtige Beschäftigung durch einen jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge.
mindestens einen Kalendermonat an- Bei der Ermittlung der \nzahl der Kalender-
dauernden Bezug von Schlechtwetter- monate vom Eintritt in die Versicherung bis
geld unterbrochen worden ist, wenn sie zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben
durch eine Bescheinigung eines deut- die auf die Zeit nach Eintritt in die Versiche-
schen Arbeitsamtes nachgewiesen sind,". rung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Aus-
c) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „länger
fallzeit nach Artikel 2 § 14 des Arbeiterren-
als sechs Wochen" durch die Worte „min-
tenversicherungs-N euregelungsgesetzes und
destens einen Kalendermonat" ersetzt und
Zeiten eines Rentenbezuges unberücksichtigt,
die Worte „vom Ablauf der sechsten Woche
an" gestrichen. auch wenn die Voraussetzungen dieses Ab-
satzes nicht erfüllt sind."
d) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
· ,,4. Zeiten einer nach Vollendung des 16. 23. § 1260 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Lebensjahres liegenden ,, (1) Bei Versicherten, die vor Vollendung des
55. Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbs-
a) abgeschlossenen nicht versicherungs-
unfähig geworden sind, ist bei der Ermittlung
pflichtigen oder versicherungsfreien
der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die
Lehrzeit,
Zeit vom Kalendermonat, in dem der Versiche-
b) einer weiteren Schulausbildung oder rungsfall eingetreten ist, bis zum Kalender-
einer abgeschlossenen Fachschul-. oder monat der Vollendung des 55. Lebensjahres den
Hochschulausbildung, zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzei-
wenn im Anschluß daran oder nach Be- ten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit). Voraus-
endigung einer an die Lehrzeit, die setzung für die Anrechnung der Zurechnungs-
Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbil- zeit ist, daß entweder von den letzten sechzig
dung anschließenden Ersatzzeit im Sinne Kalendermonaten vor Eintritt des Versiche-
des § 1251 innerhalb von fünf Jahren rungsfalles mindestens sechsunddreißig Kalen-
eine versicherungspflichtige Beschäfti- dermonate mit Beiträgen für eine rentenver-
gung oder Tätigkeit aufgenommen wor- sicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätig-
den ist, jedoch eine Schul- oder Fach- keit belegt sind oder die Zeit vom Kalender-
schulausbildung nur bis zur Höchstdauer monat des Eintritts in die Versicherung bis zum
von vier Jahren, eine Hochschulausbil- Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall
dung nur bis zur Höchstdauer von fünf eingetreten ist, mindestens zur Hälfte mit Bei-
Jahren,". trägen für eine rentenversicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei
e) In Absatz 1 Nr. 5 wird der Punkt nach dem
werden der Kalendermonat des Eintritts in die
Wort „ist" durch ein Komma ersetzt und Versicherung und der Kalendermonat, in dem
folgende Nummer 6 angefügt:
· der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mit-
„6. Zeiten des Bezuges einer Invalidenrente gezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflicht-
vor Vollendung des 55. Lebensjahres, beiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der
die vor dem 1. Januar 1957 weggefallen Kalendermonate vom Eintritt in die Versiche-
ist, wenn nach Wegfall der Rente erneut rung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
Rente wegen Berufsunfähigkeit oder we- bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die
gen Erwerbsunfähigkeit oder wenn Al- Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfall-
tersruhegeld oder Hinterbliebenenrente zeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die ge-
zu gewähren ist." samte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 14
Nr. 25 - Tag der Ausgc1be: Bonn, den 15. Juni 1965 481
des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs- Zehntel des Zahlbetrages der Versicherten-
gesetzes und Zeiten eines Rentenbezuges unbe- rente ohne Kinderzuschuß irn Zeitpunkt des
rücksichtigt, auch wenn die VoraussNzungen Todes, so ist sie auf diesen Betrag zu er-
des § 1259 Abs. 3 nicht erfüllt sind." höhen."
24. Nach § 1260 wird folgender § 1260 a eingefügt: b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn die Gewährung der
,,§ 1260 a
Rente nach den Absätzen 1 bis 4 für den
Bleiben Beiträge nach § 1255 Abs. 7 Satz 2 Berechtigten günstiger ist."
unberücksichtigt, so ist für sie, soweit sie für
Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 entrichtet 30. Dern § 1270 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
sind, ein Jahresbetrag in Höhe von 0,5 vom ,,Im Falle des § 1268 Abs. 2 Satz 2 ist Höchst-
Hundert des der Beitragsentrichtung zugrunde betrag im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz
liegenden Bruttoarbeitsentgelts zu gewähren. der Zahlbetrag der Versichertenrente im Zeit-
Bei Pflichtversicherten, die selbst die Beiträge punkt des Todes des Versicherten einschließlich
zu entrichten haben, ist Bruttoarbeitsentgelt im des Kinderzuschusses."
Sinne von Satz 1 der Mittelwert der durch die
31. Dem § 1278 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Beitragsklasse gekennzeichneten Bruttoarbeits-
entgelte oder Bruttoarbeitseinkommen. Bei- „Das Ruhen der Rente nach Satz 1 beschränkt
träge, die auf Grund der Berechtigung zur Wei- sich auf den Betrag, um den die Verletztenrente
terversicherung entrichtet: sind, werden wie aus der gesetzlichen Unfallversicherung und die
Pflichtbeiträge derjenigen Beitragsklasse behan- Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
delt, mit der sie im Betrag des Beitrags überein- gen zusammen den Betrag übersteigen, der
stimmen. Für die Leistung nach Satz 1 gelten die ohne Anwendung der Ruhensvorschriften allein
Vorschriften übE~r die Steigerungsbeträge aus aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zu
Beiträgen der ffoherversicherung entsprechend." zahlen wäre. 11
25. Nach § 1260 a wird folgender § 1260 b eingefügt: 32. Dem § 1279 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 1278 Abs. 1 Satz 2 gilt."
,,§ 1260b
Ergibt die Berechnung nach § 1255 Abs. 3 bis 8 33. § 1280 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
einen Wert von mehr als 200 vom Hundert, so ,, (3) Trifft eine Waisenrente mit einer Ver-
sind für jeden ganzen Wert von eins vom Hun- sichertenrente zusammen, so ruht die niedrigere
dert, der diesen Satz überschreitet, vervielfäl- Rente."
tigt mit der Anzahl der Kalendermonate, die der
, 34. Dem § 1290 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Berechnung zugrunde liegen, als Jahresbetrag
zwei Deutsche Pfennige bei der Versicherten- „In den Fällen des § 1232 Abs. 4 ist die Rente
rente wegen Berufsunfähigkeit und drei oder die höhere Rente frühestens vom Zeitpunkt
Deutsche Pfennige bei der Versichertenrente des Verlustes der Versorgungsbezüge an zu ge-
wegen Erwerbsunfähigkeit oder beim Alters- währen." ·
ruhegeld zu gewähren. Für die Leistung nach
Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steige- 35. § 1301 erhält folgende Fassung:
rungsbeträge aus Beiträ.gen der Höherversiche- ,,§ 1301
rung entsprechend."
Der Träger der Rentenversicherung der Ar-
26. § 1263 Abs. 2 erhält folgende Fassung: beiter braucht eine Leistung nicht zurückzufor-
,, (2) Die Hinterbliebenenrenten werden ge- dern, die er vor rechtskräftiger Entscheidung
währt, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines zahlen mußte oder zu Unrecht gezahlt hat. Er
Todes Versichertenrente zustand oder zu die- darf eine Leistung nur zurückfordern, wenn ihn
sem Zeitpunkt die Wartezeit für die Rente we- für die Uberzahlung kein Verschulden trifft und
gen Berufsunfähigkeit von ihm erfüllt ist oder nur soweit der Leistungsempfänger bei Empfang
nach § 1252 als E~rfüllt gilt." wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung
nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustand,
27. Dem§ 1265 wird folgender Satz 2 angefügt: und soweit die Rückforderung wegen der wirt-
,,Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, fin- schaftlichen Verhältnisse des Empfängers ver-
det Satz 1 auch dann Anwendung, wenn eine tretbar ist. 11
Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens-
36. § 1303 wird wie folgt geändert und ergänzt:
oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten nicht
bestanden hat." a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
28. § 1267 Abs. 2 wird gestrichen. „Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe
oder der Unterbringung auf Grund einer
29. § 1268 wird wie folgt geändert und ergänzt:· Maßregel der Sicherung und Besserung wer-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: den in die Frist des Satzes 3 nicht eingerech-
net."
„Hat der Versicherte bis zu seinem Tode
eine Rente bezogen und beträgt die nach b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Satz 1 berechnete Rente weniger als sechs ,, (4) § 29 gilt nicht."
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
c) In Absatz 8 werden die Worte ,,§ 1227 Abs. 1 42. § 1402 Abs. 1 wird wie folgt geändert und er-
Nr. 6" durch die Worte ,,§ 1227 Abs. 1 gänzt:
Satz 1 Nr. 6 oder 7" ersetzt. a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„In den Fällen des § 1232 Abs. 4 tritt an die
37. Nach § 1323 wird folgender § 1323 a eingefügt: Stelle des im Satz 1 genannten Zeitpunktes
der Zeitpunkt des Verlustes der Versorgungs-
,,§ 1323 a
bezüge."
Der Beitragserstattung nach §§ 1303, 1304 steht b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
nicht entgegen, daß sich der Berechtigte im Aus-
land aufhält. 1,, 43. § 1403 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
38. Dem § 1330 wird folgender Satz angefügt: werden nach den Worten „beamtenrecht-
„Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 1227 lichen Vorschriften oder Grundsätzen" die
Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 versicherten Personen." Worte „oder entsprechenden kirchenrecht-
lichen Regelungen" eingefügt.
39. § 1385 wird wie folgt geändert und ergänzt: b) In Absatz 2 werden nach den Worten „beam-
a) In Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte tenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
„bei während einer Wehrdienstleistung nach sätzen" die Worte „oder entsprechenden kir-
§ 1227 Abs. 1 Nr. G versicherten Personen" chenrechtlichen Regelungen" eingefügt.
durch die Worte „bei Personen, die während c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
einer Wehrdienstleistung oder einer Ersatz- „Die zuständigen Bundesminister werden
dienstleistung versichert sind (§ 1227 Abs. 1 ermächtigt, ihre Befugnis auf die ihnen un-
Satz 1 Nr. 6 und 7)," ersetzt. mittelbar nachgeordneten Stellen zu über-
b) In Absatz 3 Buchstabe d wird der Punkt nach tragen."
den Worten „Satz 2" durch ein Komma er-
44. § 1404 wird wie folgt ergänzt:
setzt und folgender Buchstabe e angefügt:
In Satz 1 werden nach den Worten „nach § 1227
,,e) bei versicherungspflichtigen Arbeitneh- Abs. 1 Nr. 5" die Worte „und 8" und in Satz 3
mern nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 die nach den Worten „Buchstabe c" die Worte
Hälfte der für das laufende Kalenderjahr ,, und e" eingefügt.
festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze
oder, wenn dies für den Versicherten 45. Dem § 1409 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
günstiger ist, der durchschnittliche Brutto- „Sind Beitragsmarken der Rentenversicherung
arbeitsentgelt (§ 160) der letzten drei Ka- der Angestellten in eine Versicherungskarte der
lendermonate, von dem vor Aufnahme Rentenversicherung der Arbeiter eingeklebt
der nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 worden, so gilt der Beitrag als zur Rentenver-
versicherungspflich Ligen Beschäftigung sicherung der Arbeiter entrichtet."
Pflichtbeiträge entrichtet worden sind."
46. In § 1412 Abs. 3 werden nach dem Wort „Wehr-
c) Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fas- dienstzeiten" ein Komma und die Worte „Zeiten
sung: des zivilen Ersatzdienstes" eingefügt.
„d) bei Versicherungspflicht nach § 1227
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder 7 vom Bund,". 47. § 1412 a erhält folgende Fassung:
d) Dem Absatz 4 wird folgender Buchstabe e ,,§ 1412 a
angefügt: (1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst
„e) bei Versicherungspflicht nach § 1227 von länger als drei . Tagen stellt die Bundes-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 von dem antragstel- wehr den nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgeset-
lenden Wirtschaftsunternehmen, der an- zes Wehrdienstleistenden eine Bescheinigung
tragstellenden Organisation oder der über die Dauer des Wehrdienstes aus. Die Be-
juristischen Person des öffentlichen scheinigung ist der Versicherungskarte beizufü-
Rechts." gen. Die Ausgabestelle überträgt den Inhalt der
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte ,,§ 1227 Bescheinigung auf die Versicherungskarte und
Abs. 1 Nr. 6" durch die Worte ,,§ 1227 Abs. 1 leitet die Bescheinigung mit der Versicherungs-
Satz 1 Nr. 6 oder 7" ersetzt. karte dem Versicherungsträger zu.
(2) Absatz 1 gilt für die Ersatzdienstleistenden
40. § 1386 wird gestrichen. entsprechend. Die Bescheinigung über die Dauer
des zivilen Ersatzdienstes wird vom Bundes-
41. Dem § 1399 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: verwaltungsamt oder von der von diesem be-
,,Für die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 ver- stimmten Stelle ausgestellt."
sicherten Personen sind die Beiträge an die
Krankenkasse abzuführen, bei der sie kranken- 48. Dem § 1414 Abs. 1 wird folgender Satz 2 an-
versicherungspflichtig wären, wenn sie beim gefügt:
Antragsteller an dessen Betriebssitz beschäftigt ,,Die Träger der Rentenversicherung der Arbei-
wären." ter haben den Ausgabestellen für ihre Tätigkeit
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 483
eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe der dieses Gesetzes haben, von der Antrag-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung stellung an für die Dauer der Beschäfti-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des gung oder Vorbereitungszeit."
Bundesrates festsetzt."
e) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
49. In § 1421 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „nach ,, (2) Bei Wehrdienstleistenden und Ersatz-
§ 1233 Abs. 3" gestrichen. dienstleistenden, denen nach § 1 Abs. 2, § 9
§2 Abs. 1, § 11 a Abs. 1 und § 15 a des Arbeits-
platzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewäh-
Das Angestelltenversicherungsgesetz 4 ) wird wie ren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als
folgt geändert und ergänzt: durch den Wehrdienst oder den zivilen Er-
1. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: satzdienst nicht unterbrochen. Uber den An-
a) Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b erhält folgende trag nach Absatz 1 Nr. 10 entscheidet die
Fassung: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte."
„b) wenn sie persönlich nach der Ausbildung 2. In § 3 Abs. 1 Nr. 7 wird der Punkt nach dem
neben dem freien Unterhalt Barbezüge Wort „Seefahrzeugen" durch ein Komma ersetzt
von mehr als einem Zehntel der für Mo- und folgende Nummer 8 angefügt:
natsbezüge geltenden Beitragsbemes-
,,8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt."
sungsgrenze monatlich erhalten,".
b) Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung: 3. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:
,,8. Personen, die vor einer Wehrdienstlei- a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
stung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wehr- ,, 1. wer mit seinem regelmäßigen Jahres-
pflichtgesetzes zuletzt nach diesem Ab- arbeitsverdienst die J ahresarbeitsver-
satz versichert waren und Personen, die dienstgrenze überschreitet, mit.Ausnahme
vor der Wehrdienstleistung in keinem der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 und § 3 Abs. 1
Zweig der gesetzlichen Rentenversiche- Nr. 7 und 8 genannten Personen,".
rung pflicht- oder freiwillig versichert
waren, bei Einberufung zu einem Wehr- b) In Absatz 1 Nr. 6 wird der Punkt nach dem
dienst von länger als drei Tagen für die Wort „übernimmt" durch ein Komma ersetzt
Dauer der Wehrdienstleistung,". und folgende Nummer 7 angefügt:
c) In Absatz 1 wird nach Nummer 8 folgende „7. wer eine Ausbildung nach § 14 Abs. 3
Nummer 9 eingefügt: Buchstabe b oder anderen entsprechenden
,,9. Personen, die vor einer Ersatzdienstlei- Vorschriften erhält."
stung zuletzt nach diesem Absatz ver- c) In Absatz 2 Buchstabe a werden das Wort
sichert wu.ren und Personen, die vor der „zwei" durch das Wort „drei" und das Wort
Ersatzdienstleistung in keinem Zweig der ,,fünfzig" durch das Wort „fünfundsiebzig"
gesetzlichen Rentenversicherung pflicht- ersetzt.
oder freiwillig versichert waren, bei Ein-
berufung zu einem zivilen Ersatzdienst 4. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „ 15 000 Deut-
von liinger als drei Tagen für die Dauer sche Mark" durch die Worte „21 600 Deutsche
der Ersatzdienstleistung,". Mark" ersetzt.
d) In Absatz 1 wird nach Nummer 9 folgende
Nummer 10 angefügt: 5. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Worten
,,beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
„ 10. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
sätzen" die Worte „oder entsprechenden kir-
Grundgesetzes, die nicht nach den Num-
chenrechtlichen Regelungen" eingefügt.
mern 1 bis 9 versicherungspflichtig und
im Ausland für eine begrenzte Zeit be- 6. In § 7 Abs. 1 werden nach den Worten „nach
schäftigt sind oder im Ausland oder im beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
Geltungsbereich dieses Gesetzes für sätzen" die Worte „oder entsprechenden kir-
eine solche Beschäftigung vorbereitet chenrechtlichen Regelungen" eingefügt.
werden, wenn sie vor Beginn der Be-
schäftigung oder der Vorbereitungszeit 7. In § 8 Abs. 1 werden nach den Worten „nach
zuletzt nach diesem Gesetz oder dem beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
Reichsknappschaftsgesetz oder in kei- sätzen" die \!\Torte „oder entsprechenden kir-
nem Zweig der gesetzlichen Rentenver- chenrechtlichen Regelungen" eingefügt.
sicherung versichert waren und die Ver-
sicherung von einem Wirtschaftsunter- 8. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt:
nehmen, einer Organisation, die Aufga- a) In Absatz 1 werden nach den Worten „beam-
ben der Entwicklungshilfe wahrnimmt, tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsät-
einer der in Nummer 7 genannten Ge- zen" die Worte „oder entsprechenden kir-
meinschaften oder einer juristischen chenrechtlichen Regelungen" eingefügt und
Person des öffentlichen Rechts beantragt die Worte „diesen Vorschriften oder Grund-
wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich sätzen" durch die Worte „diesen Vorschrif-
4) Bundesgeselzbl. III 822-1 ten, Grundsätzen oder Regelungen" ersetzt.
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt: oder Tätigkeit gleich, soweit die Versicherte
., (4) Verlieren Personen, die nach § 6 während dieser Zeiten nur wegen Uber-
Abs. 1 Nr. 2 bis 6, § 8 Abs. 1 oder den jeweils schreitens der J ahresarbeitsverdienstgrenze
geltenden, den § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 oder § 8 versicherungsfrei war."
Abs. 1 sinngemäß entsprechenden Vorschrif- b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
ten versicherungsfrei waren und nach beam-
ten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften ,, (7) Die Versicherten können bestimmen,
oder Grundsätzen oder entsprechenden kir- daß ein späterer Zeitpunkt als das in den Ab-
chenrechtlichen Regelungen eine lebensläng· sätzen 1 bis 3 genannte Lebensalter für die
liehe Versorgung beziehen, ihren Anspruch Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend
auf Versorgung ganz und auf Dauer, so sind sein soll."
die Absätze 1 bis 3 anzuwenden."
11. § 26 erhält folgende Fassung:
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag des ausscheidenden Mitgliedes .,§ 26
wird die Nachversicherung auf die Zeit be- Auf die Wartezeit für die Rente wegen Be-
schränkt, für die nicht bereits Beiträge zur rufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit
freiwilligen Weiterversicherung mindestens und für das Altersruhegeld werden die ab 1. Ja-
in einer den Nachversicherungsbeiträgen ent- nuar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten
sprechenden Höhe durch die Gemeinschaft (§ 27) angerechnet. Die vor dem 1. Januar 1924
entrichtet worden sind." zurückgelegten Versicherungszeiten werden an-
d) Es wird folgender Absatz 5 a eingefügt: gerechnet, wenn
., (5 a) Eine Beschäftigung oder Tätigkeit, für a) mindestens ein Beitrag für die Zeit nach dem
die im Wege der Nachversicherung Beiträge 31. Dezember 1923 in der Zeit zwischen dem
nachentrichtet worden sind, steht einer ren- 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948
tenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder bis zum Ablauf von drei Jahren nach
oder Tätigkeit gleich." Beendigung einer nach dem 31. Dezember
1923 zurückgelegten Ersatzzeit entrichtet
e) Es wird folgender Absatz 7 angefügt: worden ist, oder
., (7) Der Nachversicherung stehen die je- b) vor dem 1. Januar 1924 mindestens eine Ver-
weils gültigen Vorschriften über die Ver- sicherungszeit von 180 Kalendermonaten oder
sicherungspflichtgrenze nicht entgegen." mit den vor dem 1. Januar 1924 zurückgeleg-
ten Versicherungszeiten mindestens eine Ver-
9. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: sicherungszeit von 180 Kalendermonaten zu-
rückgelegt worden ist."
„Bei der Ermittlung des Zeitraumes von zehn
Jahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Aus-
fallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Zeiten 12. § 28 wird wie folgt geändert und ergänzt:
eines Rentenbezuges, soweit nicht für diese Zeit a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Worten „so-
Beiträge entrichtet sind, unberücksichtigt, auch wie Zeiten" eingefügt:
wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und
„des deutschen Minenräumdienstes nach dem
des § 36 Abs. 3 nicht erfüllt sind."
8. Mai 1945,".
10. § 25 wird wie folgt geändert und ergänzt: b) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Zeiten, in denen der Versicherte während
oder nach Beendigung eines Krieges,
., (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch
ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch
die Versicherte, die das 60. Lebensjahr voll-
feindliche Maßnahmen an der Rückkehr
endet und die Wartezeit erfüllt hat, wenn sie
aus dem Ausland oder aus den unter
in den letzten zwanzig Jahren überwiegend
fremder Verwaltung stehenden deutschen
eine rentenversicherungspflichtige Beschäf-
Ostgebieten verhindert gewesen oder dort
tigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine
festgehalten worden ist,".
Beschäftigung gegen Entgelt oder eine Er-
werbstätigkeit nicht mehr ausübt. Das Alters- c) In Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte „Ver-
ruhegeld fällt mit dem Ablauf des Monats treibung oder Flucht" durch die Worte
weg, in dem die Berechtigte in eine Beschäf- ,,Vertreibung, Flucht, Umsiedlung oder Aus-
tigung gegen Entgelt oder in eine Erwerbs- siedlung" ersetzt.
tätigkeit eintritt. Absatz 2 Satz 3 gilt. Eine
d) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a wird das Wort
Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit ,,zwei" durch das Wort „drei" ersetzt.
nach § 4 gilt nicht als Beschäftigung gegen
Entgelt oder als Erwerbstätigkeit im Sinne e) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b werden die
der Sätze 1 und 2. Einer rentenversicherungs- Worte „bis zum 27. August 1949" durch die
pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Worte „innerhalb von drei Jahren, nachdem
Sinne des Satzes 1 stehen mit freiwilligen er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich die-
Beiträgen belegte Zeiten einer Beschäftigung ses Gesetzes begründet hat," ersetzt.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 485
f) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 ange- Pflichtbeiträgen belegte Kalendermonate
fügt: ist der Wert der Leistungsgruppe 3 der
„In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe a Anlage 1 zu § 32 a zugrunde zu legen,
bleiben Unterbrechungen der Ersatzzeiten wenn dieses für den Versicherten günsti-
durch Ausbildungszeiten unberücksichtigt." ger ist.
b) Wenn die Kalenderjahre nach dem 31. De-
13. § 29 Nr. 1 erhält folgende Fassung: zember 1963 enden, so sind sie mit einem
,, 1. infolge eines Arbeitsunfalls oder als Wehr- Zwölftel der Bruttoarbeitsentgelte der Lei-
dienstleistender nach § 4 Abs. 1 des Wehr- stungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a zu
pflichtgesetzes oder als Soldat auf Zeit in- bewerten; das gilt nicht, wenn der der
folge einer Wehrdienstbeschädigung (§§ 81, Beitragsentrichtung zugrunde liegende
81 a des Soldatenversorgungsgesetzes) oder Bruttoarbeitsentgelt höher ist als der sich
als Ersatzdienstleistender infolge einer Er- aus der Tabelle ergebende Wert." '
satzdienstbeschädigung (§ 33 des Gesetzes c) In Absatz 6 Sätze 1 und 2 werden die Worte
über den zivilen Ersatzdienst) oder". ,,§ 2 Nr. 7" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1
Nr. 7" und die Worte ,,§ 2 Nr. 8" durch die
14. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 8" ersetzt; es wird
,, (2) Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit folgender Satz 3 angefügt:
gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Vom-
„Satz 2 gilt entsprechend für Personen, die
hundertsatz 1,5 beträgt. Wird der Empfänger
nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 versichert sind."
einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erwerbs-
unfähig, so ist die bisherige Rente in eine Rente d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 2 ange-
nach Satz 1 umzuwandeln. Eine bisher angerech- fügt:
nete Zurechnungszeit (§ 37) ist im gleichen Um- „Satz 1 gilt entsprechend für die während
fang und mit gleichem Wert anzurechnen. Ver- einer anzurechnenden Ausfall- oder Zurech-
sicherungs- und Ausfallzeiten, die nach Eintritt nungszeit entrichteten Beiträge."
der Berufsunfähigkeit zurückgelegt wurden,
sind, soweit sie nicht während einer angerech- 17. Nach § 32 wird folgender § 32 a 5) eingefügt:
neten Zurechnungszeit zurückgelegt sind, zu-
,,§ 32a
sätzlich zu berücksichtigen. Als Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit wird mindestens der bis- Bei der Ermittlung der für den Versicherten
herige monatliche Rentenzahlbetrag gewährt." maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach
§ 32 sind Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach
15. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung: § 32 Abs. 7 Satz 1 und anrechenbare Zeiten der
,, (2) Erfüllt der Empfänger einer Rente wegen Ausbildung als Lehrling oder Anlernling, denen
Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähig- Beitragsklassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht
keit die Voraussetzungen für ein Altersruhe- zugrunde zu legen sind, wie folgt zu berücksich-
geld, so ist die Rente im Falle des § 25 Abs. 1, tigen:
sofern der Versicherte nicht etwas anderes be- 1. Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden
stimmt, von Amts wegen, in den Fällen des § 25 Zeiten ist für jeden Kalendermonat der Mo-
Abs. 2 und 3 auf Antrag in das Altersruhegeld natsdurchschnitt zugrunde zu legen, der sich
umzuwandeln. § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gilt ent- aus den vor dem 1. Januar 1965 zurückgeleg-
sprechend." ten Beitragszeiten nach § 32 Abs. 3 bis 7 er-
gibt, höchstens jedoch der Wert 16,66. Sind
16. § 32 wird wie folgt geändert und ergänzt:
nicht mehr als sechzig Kalendermonate mit
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten Beiträgen belegt, so ist der sich nach Maß-
„a bis c" die Worte „und § 32 a" eingefügt gabe der Anlage 1 ergebende Wert zugrunde
und das Wort „Beitragszeiten" durch das zu legen, wenn dieser höher ist als der sich
Wort „Zeiten" ersetzt. nach Satz 1 ergebende \Nert.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 2. Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegen-
,, (4) Mit Pflichtbeiträgen belegte Kalender- den Zeiten sind folgende Werte zugrunde zu
monate der ersten fünf Kalenderjahre seit legen:
dem Eintritt in die Versicherung sind bei der a) Für jeden Kalendermonat an Ersatzzeiten
Berechnung nach Absatz 3 wie folgt zu be- und Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1
rücksichtigen: bis 3 und 5 der Monatsdurchschnitt, der
a) Wenn die Kalenderjahre vor dem 1. Ja- sich nach § 32 Abs. 3 bis 7 und dieser Vor-
nuar 1964 enden, so bleiben sie außer Be- schrift aus den bis zum Ende des Kalender-
tracht, wenn sich dadurch ein höherer jahres vor der Ersatz- oder Ausfallzeit zu-
Monatsdurchschnitt aus den bis zum 31. De- rückgelegten Versicherungs- und Ausfall-
zember 1964 zurückgelegten Beitragszei- zeiten ergibt,. höchstens jedoch der Wert
ten ergibt. Die nicht zu berücksichtigen- 16,66. Läßt sich ein Durchschnitt nach Satz 1
den Beitragszeiten sind wie Ausfallzeiten nicht bilden, so sind die Bnittoarbeitsent-
zu bewerten. Satz 1 findet keine Anwen- gelte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2
dung, wenn nur die ersten fünf Kalender- zugrunde zu legen.
jahre mit Beiträgen belegt sind; für mit 5) Anlagen 1 und 2 zu § 32 a s. Anlage B auf den Seiten 504 und 505.
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
b) Für jeden Kctlendcrmonat an Ausfallzeiten innerhalb von fünf Jahren eine versiche-
nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 der sich nach Maß- rungspflichtige Beschäftigung oder Tätig-
gabe der Anlage 2 ergebende Brutto- keit aufgenommen worden ist, jedoch
arbeitsentgelt. eine Schul- oder Fachschulausbildung nur
c) Für jeden Kalendermonat an Zeiten der bis zur Höchstdauer von vier Jahren, eine
Ausbildung als Lehrling oder Anlernling Hochschulausbildung nur bis zur Höchst-
dü~ Brultoarbeit.sentgelte der Leistungs- dauer von fünf Jahren,".
gruppe 3 der Anlage 2. e) In Absatz 1 Nr. 5 wird der Punkt nach dem
§ 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 und Buch- Wort „ist" durch ein Komma ersetzt und fol-
stabe c gilt entsprechend. Die Bruttoarbeits- gende Nummer 6 angefügt:
entgelte der Tabelle der Anlage 2 sind für „6. Zeiten des Bezuges eines Ruhegeldes vor
jeden nicht anzurechnenden Kctlendermonat Vollendung des 55. Lebensjahres, das vor
um ein Zwölftel zu kürzen." dem 1. Januar 1957 weggefallen ist, wenn
18. § 33 wird wie folgt geändert und ergänzt: nach Wegfall des Ruhegeldes erneut
Rente wegen Berufsunfähigkeit oder we-
In Absatz ,l wird der Punkt nach dem Wort gen Erwerbsunfähigkeit oder wenn
„Kalenderjahr" in Buchstabe c durch ein Komma Altersruhegeld oder Hinterbliebenen-
ersetzt und folgender Buchstabe d eingefügt: rente zu gewähren ist."
„d) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu f) Dem Absatz l wird folgender Satz 2 ange-
§ 32 a die Bruttojahresarbeitsentgelte in den fügt:
einzelnen Leistungsgruppen entsprechend
„Folgen mehrere der in Nummern 1, 2 a und 3
den Leistungsgruppen 2 bis 4 der Anlagen 9
genannten Zeiten unmittelbar aufeinander,
und 11 des Fremdrentengesetzes."
so sind sie auch dann Ausfallzeiten, wenn sie
19. § 36 wird wie folgt geändert und ergänzt: zusammen mindestens einen Kalendermonat
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: andauern."
,, 1. Zeiten, in denen eine versicherungspflich- g) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze
tige Beschäftigung oder Tätigkeit durch ersetzt:
eine infolge Krankheit oder Unfall be- „Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 werden nur
dingte Arbeitsunfähigkeit oder durch dann angerechnet, wenn die Zeit vom Ka-
Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung lendermonat des Eintritts in die Versiche-
und Wiederherstellung der Erwerbs- rung bis zum Kalendermonat, in dem der
fähigkeit mindestens einen Kalender- Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens
monat unterbrochen worden ist, wenn sie zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Mona-
in den Versicherungskarten oder sonsti- ten, mit Beiträgen für eine rentenversiche-
gen Nachweisen bescheinigt sind,". rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
b) Nach Absatz 1 Nr. 2 wird folgende Num- belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat
mer 2 a eingefügt: des Eintritts in die Versicherung und der Ka-
lendermonat, in dem der Versicherungsfall
,,2a. Zeiten, in denen eine versicherungs- eingetreten ist, nicht mitgezählt, Jedoch die
pflichtige Beschäftigung durch einen hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der
mind(~stens einen Kalendermonat an- Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate
dauernden Bezug von Schlechtwetter- vom Eintritt in die Versicherung bis zum Ein-
geld unterbrochen worden ist, wenn sie tritt des Versicherungsfalles bleiben die auf
durch eine Bescheinigung eines deut- die Zeit nach Eintritt in die Versicherung ent-
sclwn Arbeitsamtes nachgewiesen sind,". fallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach
c) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „länger Absatz 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit
als sechs Wochen" durch die Worte „minde- nach Artikel 2 § 14 des Angestelltenversiche-
stens einen Kalendermonat" ersetzt und die rungs-Neuregelungsgesetzes und Zeiten
Worte „vom Ablauf der sechsten Woche an" eines Rentenbezuges unberücksichtigt, auch
gestrichen. wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes
d) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: nicht erfüllt sind."
,,4. Zeiten einer nach Vollendung des 16. Le-
20. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
bensjahres hegenden
,, (1) Bei Versicherten, die vor Vollendung des
a) abgeschlossenen nicht versicherungs-
55. Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbs-
pflichtigen oder versicherungsfreien
unfähig geworden sind, ist bei der Ermittlung
Lehrzeit,
der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die
b) ein(~r weiteren Schulausbildung oder Zeit vom Kalendermonat, in dem der Versiche-
einer abgeschlossenen Fachschul- oder rungsfall eingetreten ist, bis zum Kalender-
Hochschulausbildung, monat der Vollendung des 55. Lebensjahres den
wenn im Anschluß daran oder nach Be- zurückgelegten Versicherungs- und Ausfall-
endigung einer an die Lehrzeit, die Schul-, zeiten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit). Vor-
Fachschul- oder Hochschulausbildung an- aussetzung für die Anrechnung der Zurech-
schließenden Ersatzzeit im Sinne des § 28 nungszeit ist, daß entweder von den letzten
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 487
sechzig Kill enderrnonc:1 tcn vor Eintritt des Ver- 24. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
sicherungsfalles mindestens sechsunddreißig ,, (2) Die Hinterbliebenenrenten werden ge-
Kalcndcrrnonulc mit Beiträgen für eine renlen- währt, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines
versichcrungspfl ichtiqc! Beschäftigung oder Tätig- Todes Versichertenrente zustand oder zu diesem
keit belcg1 sind oder die Zeit vom Kalender- Zeitpunkt die Wartezeit für die Rente wegen
monat dPs Ein tri lls in die Versicherung bis zum Berufsunfähigkeit von ihm erfüllt ist oder nach
Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall § 29 als erfüllt gilt."
eingetreten ist, mind(!slens zur Hälfte mit Bei-
trägen für eine rentenversicherungspflichtige 25. Dem § 42 wird folgender Satz 2 angefügt:
Beschäftig1mg odPr Ti:ilig kei t belegt ist; hierbei „Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, findet
werden der Kalendermonat des Eintritts in die Satz l auch dann Anwendung, wenn eine Unter-
V ersichernng und der Kalendermonat, in .dem
haltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder
der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mit-
Erwerbsverhältnisse des Versicherten nicht be-
gezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflicht-
standen hat."
beiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der
Kalendermonate vom Eintritt in die Versiche- 26. § 45 wird wie folgt geändert und ergänzt:
rung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Ver-
sicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfall- „Hat der Versicherte bis zu seinem Tode eine
zeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Rente bezogen und beträgt die nach Satz 1
Ausfallzeit nach Artikel 2 § 14 des Angestellten- berechnete Rente weniger als sechs Zehntel
versicherungs-Neuregclungsgesetzes und Zeiten des Zahlbetrages der Versichertenrente ohne
eines Rentenbezuges unberücksichtigt, auch Kinderzuschuß im Zeitpunkt des Todes, so
wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen."
erfüllt sind." b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
21. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt: „Satz 1 gilt nicht, wenn die Gewährung der
Rente nach den Absätzen 1 bis 4 für den
,,§ 37 a Berechtigten günstiger ist."
Bleiben Beiträge nach § 32 Abs. 7 Satz 2 un-
27. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
berücksichtigt, so ist für sie, soweit sie für Zei-
ten nach dem 31. Dezember 1956 entrichtet sind, „Im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 2 ist Höchstbetrag
ein Jahresbetrag in Höhe von 0,5 vom Hundert im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz der Zahl-
des der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden betrag der Versichertenrente im Zeitpunkt des
Bruttoarbeitsentgelts zu gewähren. Bei Pflicht- Todes des Versicherten einschließlich des Kin-
versicherten, die selbst die Beiträge zu entrich- derzuschusses."
ten haben, ist Bruttoarbeitsentgelt im Sinne von
28. Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Satz 1 der Mittelwert der durch die Beitrags-
klasse gekennzeichneten Bruttoarbeitsentgelte „Das Ruhen der Rente nach Satz 1 beschränkt
oder Bruttoarbeitseinkommen. Beiträge, die auf sich auf den Betrag, um den die Verletztenrente
Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung aus der gesetzlichen Unfallversicherung und die
entrichtet sind, werden wie Pflichtbeiträge der- Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
jenigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie gen zusammen den Betrag übersteigen, der ohne
im Betrag des Beitrags übereinstimmen. Für die Anwendung der Ruhensvorschriften allein aus
Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften den gesetzlichen Rentenversicherungen zu zah-
über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der len wäre."
Höherversicherung entsprechend." 29. Dem § 56 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
22. Nach § 37 a wird folgender § 37 b eingefügt: ,, § 55 Abs. 1 Satz 2 gilt."
,,§ 37b 30. § 57 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Ergibt die Berechnung nach § 32 Abs. 3 bis 8 ,, (3) Trifft eine \!Vaisenrente mit einer Ver-
einen Wert von mehr als 200 vom Hundert, so sichertenrente zusammen, so ruht die niedrigere
sind für jeden ganzen Wert von eins vom Hun- Rente."
d~rt, der diesen Satz überschreitet, vervielfältigt
mit der Anzahl der Kalendermonate, die der 31. Dem § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Berechnung zugrunde liegen, als Jahresbetrag „In den Fällen des § 9 Abs. 4 ist die Rente oder
ZW(~i Deutsche Pfennige bei der Versicherten- die höhere Rente frühestens vom Zeitpunkt des
rente wegen Berufsunfähigkeit und drei Deut- Verlustes der Versorgungsbezüge an zu gewäh-
sche Pfennige bei der Versichertenrente wegen ren."
Erwerbsunfähigkeit oder beim Altersruhegeld
zu gewähren. Für die Leistung nach Satz 1 gel- 32. § 80 erhält folgende Fassung:
ten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge ,,§ 80
aus Beiträgen der Höherversicherung entspre-
chend." Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte braucht eine Leistung nicht zurückzufor-
23. § 39 Abs. 5 wird gestrichen. dern, die sie vor rechtskräftiger Entscheidung
488 Dundcsgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
zah!(:n mußte oder zu Unrecht gezahlt hat. Sie e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte ,,§ 2
darl eilw Lcislung nur zurückfordern, wenn sie Nr. 8" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 8
für die Uberzahlung kein Verschulden trifft und oder 9" ersetzt.
nur soweit der L(:istun~1scmplünger bei Empfang
wußte oder wissen mußte, ddß ihm die Leistung 36. § 113 wird gestrichen.
nicht oder nic:hl m der gewi.ihrten Höhe zustand,
und soweit die! R(ick1ord<-:rung wefJen der wirt- 37. Dem § 121 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
schaftlichen V crhij I tn isse d(;S Empl ängers ver- ,,Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 versicherten Per-
tretbar ist." sonen sind die Beiträge an die Krankenkasse
33. § 82 wird wie folgt geündert tmd ergänzt: abzuführen, bei der sie krankenversicherungs-
pflichtig wären, wenn sie beim Antragsteller an
ü) Dem Absatz 1 wird tolgcncler Satz 4 angefügt:
dessen Betriebssitz beschäftigt wären."
„Zeiten der Vcrbüßung einer Freiheitsstrafe
oder der Unterbrin~pmg auf Grund einer 38. § 124 Abs. 1 wird wie folgt geändert und er-
Maßregel der Sicherunn und Besserung wer- gänzt:
den in die Frist des Satzes 3 nicht eingerech-
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
net."
„In den Fällen des § 9 Abs. 4 tritt an die
b) Absatz 4 erhölt fol~Jendc Fassung:
Stelle des im Satz 1 genannten Zeitpunktes
,, (4) § 29 der Reichsversicherungsordnung der Zeitpunkt des Verlustes der Versorgungs-
gilt nicht." bezüge."
c) In Absatz H werden die Worte ,,§ 2 Nr. 8" b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 8 oder 9"
ersetzt.
39. § 125 wird wie folgt geändert und ergänzt:
34. Nach § 102 wird folgender § 102 a eingefügt:
a) In Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuch-
,,§ 102 a stabe bb werden nach den Worten „be-
Der Beitragserstattung nach §§ 82, 83 steht amtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
nicht entgegen, daß sich der Berechtigte im Aus- sätzen" die Worte „oder entsprechenden
land authfüt." kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt.
35. § 112 wird wie folgt geändert und ergänzt: b) In Absatz 2 werden nach den Worten „be-
amtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
a) In Absatz :3 Buchstabe d werden die Worte
sätzen" die Worte „oder entsprechenden
„bei wlihrend einer Wehrdienstleistung nach
kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt.
§ 2 Nr. 8 versicherten Personen" durch die
Worte „ bei Personen, die während einer c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Wehrdienstleistung oder einer Ersatzdienst- ,,Die zuständigen Bundesminister werden er-
leistung versichert sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 mächtigt, · ihre Befugnis auf die ihnen un-
und 9)," ersetzt. mittelbar nachgeordneten Stellen zu über-
b) In Absatz :3 Buchsta.be d wird der Punkt nach tragen."
den Worten „Satz 2" durch ein Komma er-
40. § 126 wird wie folgt geändert und ergänzt:
setzt und folgender Buchstabe e angefügt:
In Satz 1 werden die Worte „nach § 2 Nr. 7"
,,e) bei versicherungspflichtigen Arbeitneh- durch die Worte „nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10"
mern nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 die Hälfte ersetzt und in Satz 3 nach den Worten „Buch-
der für das lauf ende Kalenderjahr fest- stabe c" die Worte „und e" eingefügt.
gesc tzten Beitragsbemessungsgrenze
oder, wenn dies für den Versicherten 41. Dem § 131 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
günstiger ist. der durchschnittliche „Sind Beitragsmarken der Rentenversicherung
Bruttoclfbeitsentgelt (§ 160 der Reichs- der Arbeiter in eine Versicherungskarte der
versicherungsordnung) der letzten drei
Rentenversicherung der Angestellten eingeklebt
Kalendermonate, von dem vor Aufnahme
worden, so gilt der Beitrag als zur Rentenver-
der nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 versicherungs-
sicherung der Angestellten entrichtet."
pflichtigen Beschäftigung Pflichtbeiträge
entrichtet worden sind." 42. In § 134 Abs. 3 werden nach dem Wort „Wehr-
c) Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fas- dienstzeiten" ein Komma und die Worte „Zei-
sung: ten des zivilen Ersatzdienstes" eingefügt.
„d) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1
43. § 134 a erhält folgende Fassung:
Nr. 8 oder 9 vom Bund,".
d) Dem Absatz 4 wird folgender Buchstabe e ,,§ 134 a
angefügt: (1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst
„e) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 von länger als drei Tagen stellt die Bundeswehr
Nr. 10 von dem antragstellenden Wirt- den nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes
schaftsunternehmen, der an tragstellen- Wehrdienstleistenden eine Bescheinigung über
den Organisation oder der juristischen1 die Dauer des Wehrdienstes aus. Die Beschei-
Person des öffentlichen Rechts." nigung ist der Versicherungskarte beizufügen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 489
Die Ausgabestelle überträgt den Inhalt der Be- b) In Absatz 2 Buchstabe a werden das Wort
scheinigung auf die Versicherungskarte und „zwei" durch das Wort „drei" und das Wort
leitet die Bescheinigung mit der Versicherungs- .,fünfzig" durch das Wort „fünfundsiebzig"
kürte dem V ersichcrungsträger zu. ersetzt.
(2) Absatz 1 gilt für die Ersatzdienstleistenden
4. In § 32 Abs. 1 werden nach den Worten „nach
entsprechend. Die Bescheinigung über die Dauer
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
des zivilen Ersatzdienstes wird vom Bundes-
sätzen" die Worte „oder entsprechenden kirchen-
verwaltungsamt oder von der von diesem be-
rechtlichen Regelungen" eingefügt.
stimmten Stelle ausgestellt."
44. Dem § 136 Abs. 1 wird folgender Satz 2 an- 5. Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
gefügt: „Bei der Ermittlung des Zeitraumes von zehn
„Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Jahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Aus-
hat den Ausgabestellen für ihre Tätigkeit eine fallzeiten nach § 57 Nr. 1 bis 4 und Zeiten eines
Vergütung zu gewii.hren, deren Höhe der Bun- Rentenbezuges, soweit nicht für diese Zeit Bei-
desminister für Arbeit und Sozialordnung durch träge entrichtet sind, unberücksichtigt, auch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 und
rates festsetzt." des § 56 Abs. 2 nicht erfüllt sind."
45. In § 143 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „nach 6. § 48 wird wie folgt geändert und ergänzt:
§ 10 Abs. 3" gestrichen.
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
§ 3 ,, (3) Knappschaftsruhegeld erhält auf Antrag
auch die Versicherte, die das sechzigste Le-
Das Reichsknappschaftsgesetz 6) wird wie folgt bensjahr voll~ndet und die Wartezeit nach
geändert und ergänzt: § 49 Abs. 3 erfüllt hat, wenn sie in den letz-
1
1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „ 15 000 Deutsche ten zwanzig Jahren überwiegend eine
Mark" durch die Worte „21 600 Deutsche Mark" rentenversicherungspflichtige Beschäftigung
ersetzt. oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine Be-
schäftigung gegen Entgelt oder eine Erwerbs-
2. § 29 wird wie folgt geändert und ergänzt:
tätigkeit nicht mehr ausübt. Das Knapp-
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: schaftsruhegeld fällt mit dem Ablauf des
,,2. Personen, die vor einer Wehrdienst- Monats weg, in dem die Berechtigte in eine
leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wehr- Beschäftigung gegen Entgelt oder in eine
pflichtgesetzes zuletzt nach diesem Ab- Erwerbstätigkeit eintritt. Absatz 2 Satz 3
satz versichert waren, bei Einberufung zu gilt. Eine Nebenbeschäftigung oder Neben-
einem W chrdienst von länger als drei tätigkeit nach § 30 gilt nicht als Beschäfti-
Tugcn für die Duuer der Wehrdienst- gung gegen Entgelt oder als Erwerbstätigkeit
leistung,". im Sinne der Sätze 1 und 2."
b) Dem Absatz 1 wird nilch Nummer 2 folgende b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
Nummer 3 angefügt: ,, (5) Die Versicherten können bestimmen,
,,3. Personen, die vor einer Ersatzdienst- daß ein späterer Zeitpunkt als das in den
leistung zuletzt nach diesem Absatz ver- Absätzen 1 bis 3 genannte Lebensalter für
sichert waren, bei Einberufung zu einem die Erfüllung der Voraussetzungen maß-
zivilen Ersatzdienst von länger als drei gebend sein soll."
Tagen für die Dauer der Ersa~zdienst-
leistung." 7. § 50 wird wie folgt geändert und ergänzt:
c) Dem Absutz 1 wird folgender Satz 2 an- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
gefügt: ,,, (1) Auf die Wartezeit für die knapp-
,,Bei Wehrdienstleisten<len und Ersatzdienst- schaftlichen Renten werden die ab 1. Januar
leistenden, denen nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten
§ 11 a Abs. 1 und § 15 a des Arbeitsplatz- (Absatz 2) angerechnet. Die vor dem 1. Ja-
schutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, nuar 1924 zurückgelegten knappschaftlichen
gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch Versicherungszeiten werden angerechnet,
den Wehrdienst oder den zivilen Ersatz- wenn
dienst nicht unterbrochen." a) mindestens ein Beitrag für die Zeit nach
3. § 30 wird wie folgt geändert und ergänzt: dem 31. Dezember 1923 in der Zeit zwi-
schen dem 1. Januar 1924 und dem 30. No-
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird der Punkt nach dem vember 1948 oder bis zum Ablauf von
Wort „übernimmt" durch ein Komma ersetzt drei Jahren nach Beendigung einer nach
und folgende Nummer 6 angefügt: dem 31. Dezember 1923 zurückgelegten
„6. wer eine Ausbildung nach § 36 Abs. 3 Ersatzzeit entrichtet worden ist, oder
Buchstabe b oder anderen entsprechenden
Vorschriften erhi.i.lt." b) vor dem 1. Januar 1924 mindestens eine
Versicherungszeit von einhundertachtzig
6) Bundesr1esctzbl. III 322-1 Kalendermonaten oder mit den vor dem
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
1. Januar 1924 zurückgelegten Versiche- Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähig-
rungszeiten mindestens eine Versiche- keit wird mindestens der bisherige monat-
nmgszeil von einhundertachtzig Kalender- liche Rentenzahlbetrag gewährt."
monaten zurückgelegt worden i:t."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a wird das
Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt. ,, (5) Erfüllt der Empfänger einer Berg-
mannsrente oder Knappschaftsrente die Vor-
c) In Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b werden die aussetzungen für ein Knappschaftsruhegeld,
Worte „bis zum 27. August 1949" durch die so ist die Rente im Falle des § 48 Abs. 1
Worte „innerhulb von drei Jahren, nachdem Nr. 1, sofern der Versicherte nicht etwas an-
er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich die- deres bestimmt, von Amts wegen und in den
ses Gesetzes begründet hat," ersetzt. Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 auf
d) Dem Absatz 3 wird fol~1cnder Satz angefügt: Antrag in das Knappschaftsruhegeld umzu-
,,In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe a blei- wandeln. Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gilt ent-
ben Unt.erbreclrnngen der Ersatzzeiten durch sprechend."
Ausbildungszeiten unberücksichtigt." c) Absatz 6 wird gestrichen.
8. § 51 wird wie folgt geändert und ergänzt: 11. § 54 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Nummer 1 wird nach den Worten „sowie a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten
Zeiten" eingefügt „des deutschen Minen- „ a bis c" die Worte „und § 54 a" eingefügt
räumdienstes nach dem 8. Mai 1945,". und das Wort „Beitragszeiten" durch das
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: Wort „Zeiten" ersetzt.
,,3. Zeiten, in denen der Versicherte wäh- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
rend oder nach Beendigung eines Krieges, ,, (4) Mit Pflichtbeiträgen belegte Kalender-
ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch monate der ersten fünf Kalenderjahre seit
feindliche Maßnahmen an der Rückkehr dem Eintritt in die Versicherung sind bei der
aus dem Ausland oder aus den unter Berechnung nach Absatz 3 wie folgt zu be-
fremder Verwaltung stehenden deutschen rücksichtigen:
Ostgebieten verhindert gewesen oder a) Wenn die Kalenderjahre vor dem 1. Ja-
dort festgehalten worden ist,". nuar 1964 enden, so bleiben sie außer
c) In Nummer 6 werden die Worte „Vertrei- Betracht, wenn sich dadurch ein höherer
bung oder Flucht" durch die Worte „Ver- Monatsdurchschnitt aus den bis zum
treibung, Flucht, Umsiedlung oder Aussied- 31. Dezember 1964 zurückgelegten Bei-
lung" ersetzt. tragszeiten ergibt; dies gilt nur, wenn
der Versicherte vor Vollendung des fünf-
9. § 52 Nr. 1 erhält folgende Fassung: undfünfzigsten Lebensjahres berufsunfä-
,, 1. infolge eines Arbeitsunfalls oder als Wehr- hig oder erwerbsunfähig geworden ist.
dienstleistender nach § 4 Abs. 1 des Wehr- Die nicht zu berücksichtigenden Beitrags-
pfüchtgesetzes oder als Soldat auf Zeit in- zeiten sind wie Ausfallzeiten zu be-
folge einer Wehrdienstbeschädigung (§§ 81, werten. Satz 1 findet keine Anwendung,
81 a des Soldatenversorgungsgesetzes) oder wenn nur die ersten fünf Kalenderjahre
als Ersatzdienstleistender infolge einer Er- mit Beiträgen belegt sind; für mit Pflicht-
satzdienstbeschädigung (§ 33 des Gesetzes beiträgen belegte Kalendermonate ist der
über den zivilen Ersatzdienst) oder". Wert der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1
zu § 54 a zugrunde zu legen, wenn dieses
10. § 53 wird wie folgt geändert: für den Versicherten günstiger ist.
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: b) Wenn die Kalenderjahre nach dem 31. De-
zember 1963 enden, so sind sie mit einem
,, (3) Der Jahresbetrag der Knappschafts-
Zwölftel der Bruttoarbeitsentgelte der
rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist für jedes
Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 54 a
anrechnungsfähige Versicherungsjahr 2,5
zu bewerten; das gilt nicht, wenn der der
vom Hundert der iür den Versicherten maß-
Beitragsentrichtung zugrunde liegende
gebenden Rentenbemessungsgrundlage. Wird
Bruttoarbeitsentgelt höher ist als der sich
der Empfänger einer Knappschaftsrente
aus der Tabelle ergebende Wert."
wegen Berufsunfähigkeit erwerbsunfähig, so
ist die bisherige Rente in eine Rente nach c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 2 ange-
Satz 1 umzuwandeln. Eine bisher angerech- fügt:
nete Zurechnungszeit ist im gleichen Umfang „ Satz 1 gilt entsprechend für die während
und mit gleichem Wert anzurechnen. Ver- einer anzurechnenden Ausfall- oder Zurech-
sicherungs- und Ausfallzeiten, die nach Ein- nungszeit entrichteten Beiträge."
tritt der Berufsunfähigkeit zurückgelegt wur-
den, sind, soweit sie nicht während einer d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
angerechneten Zurechnungszeit zurückgelegt „Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die
sind, zusätzlich zu berücksichtigen. Als nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 versichert sind."
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 491
12. Nc1ch § 54 wird folgender § 54 a 7 ) eingefügt: des Eintritts in die Versicherung bis zum Ka-
,,§ 54 a lendermonat, in dem der Versicherungsfall ein-
getreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht
Bei der Ermittlung der für den Versicherten
unter sechzig Monaten, mit Beiträgen für eine
maßgebenden Rentenbcmessungsgrundlage nach
rentenversicherungspflichtige Beschäftigung
§ 54 sind Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach
oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der
§ 54 Abs. 7 Satz 1 und anrechenbare Zeiten der
Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung
Ausbildung als Lehrling oder Anlernling, de~en
und der Kalendermonat, in dem der Versiche-
Beitragsklassen oder Bruttoarbeitsentgelte mcht
rungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, je-
zugrunde zu legen sind, wie folgt zu berücksich-
doch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge.
tigen:
Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalender-
1. Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden monate vom Eintritt in die Versicherung bis
Zeiten ist für jeden Kalendermonat der Mo- zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben
nalsdurchschnill. zugrunde zu legen, der sich die auf die Zeit nach Eintritt in die Versiche-
aus den vor dem 1. Januar 1965 zurückgeleg- rung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten
ten Beitragszeilen nach § 54 Abs. 3 bis 9 er- nach § 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfall-
gibt, höchstens jedoch der Wert 20,83. Sind zeit nach Artikel 2 § 9 Abs. 2 des Knappschafts-
nicht mehr als sechzig Kalendermonate mit rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und
Beiträgen belegt, so ist der sich nach Maß- Zeiten des Bezuges einer Knappschaftsrente un-
gabe der Anlage 1 ergebende Wert zugrunde berücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen
zu legen, wenn dieser höher ist als der sich dieses Absatzes nicht erfüllt sind.
nach Satz 1 ergebende Wert.
(3) Die Ausfallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 5
2. Für die nach dem 3l. Dezember 1964 liegen- und 6 werden wie die Zurechnungszeit nach
den Zeiten sind folgende Werte zugrunde zu § 58 Abs. 1 angerechnet."
legen:
a) Für jeden Kalendermonat an Ersatzzeiten 15. § 57 wird wie folgt geändert und ergänzt:
und Ausfallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 1 a) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
bis 3 und 5 der Monatsdurchschnitt, der „ 1. Zeiten, in denen eine knappschaftlich
sich nach § 54 Abs. 3 bis 9 und dieser Vor- versicherungspflichtige Beschäftigung
schrift aus den bis zum Ende des Kalen- durch eine infolge Krankheit oder Unfall
derjahres vor der Ersatz- oder Ausfallzeit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch
zurückgelegten Versicherungs- und Aus- Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung
fallzeiten ergibt, höchstens jedoch der und Wiederherstellung der Erwerbsfähig-
Wert 20,83. Läßt sich ein Durchschnitt nach keit mindestens einen Kalendermonat un-
Satz 1 nicht bilden, so sind die Brutto- terbrochen worden ist, wenn sie in Nach-
arbeitsentgelte der Leistungsgruppe 3 der weisen bescheinigt sind,".
Anlage 2 zugrunde zu legen.
b) Für jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten b) Na·ch Satz 1 Nr. 2 wird folgende Nummer
nach § 57 Satz 1 Nr. 4 der sich nach Maß- 2 a eingefügt:
gabe der Anlage 2 ergebende Brutto- „ 2a. Zeiten, in denen eine knappschaftlich
arbeitsentgelt. versicherungspflichtige Beschäftigung
c) Für jeden Kalendermonat an Zeiten der durch einen mindestens einen Kalender-
Ausbildung als Lehrling oder Anlernling monat andauernden Bezug von Schlecht-
die Bruttoarbeitsentgelte der Leistungs- wettergeld unterbrochen worden ist,
gruppe 3 der Anlage 2. wenn sie durch eine Bescheinigung eines
deutschen Arbeitsamtes nachgewiesen
§ 54 Abs. 3 Buchstabe. c und Satz 3 gilt ent-
sind,".
sprec~hcnd. Die Bruttoarbeitsentgelte der
Tabelle der Anlage 2 sind für jeden nicht c) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „länger
anzurechnenden Kalendermonat um ein als sechs Wochen" durch die Worte „minde-
Zwölftel zu kürzen." stens einen Kalendermonat" ersetzt und die
Worte „vom Ablauf der sechsten Woche an"
13. § 55 wird wie folgt gefü1dert und ergänzt:
gestrichen.
In Absatz 1 wird der Punkt nach dem Wort
„Kalenderjahr" in Buchstabe c durch ein Komma d) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt: ,,4. Zeiten einer nach Vollendung des sech-
zehnten Lebensjahres liegenden
„d) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu
§ 54 a die Bruttojahresarbeitsentgelte in den a) abgeschlossenen nicht versicherungs-
einzelnen Leistungsgruppen entsprechend pflichtigen oder versicherungsfreien
den Leistungsgruppen 2 bis 4 der Anlagen 9 Lehrzeit,
und 11 des Fremdrentengesetzes." b) einer weiteren Schulausbildung oder
einer abgeschlossenen Fachschul- oder
14. § 56 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Hochschulausbildung,
,, (2) Die Ausfallzeiten werden nur dann an-
wenn im Anschluß daran oder nach Be-
gerechnet, wc~nn die Zeit vom Kalendermonat
endigung einer an die Lehrzeit, die
7) AJJlt1qcn 1 und 2 ,.11 § 54 il s. /\nliHJc C a11J den Seiten 506 und 507. Schul-, Fachschul- oder Hochsdmlausbil-
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
dung anschließenden Ersatzzeit im Sinne lungsgesetzes und Zeiten des Bezuges einer
des § 51 innerhalb von fünf Jahren eine Knappschaftsrente unberücksichtigt, auch wenn
knappschaftlich versicherungspflichtige die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 nicht er-
Beschäftigung aufgenommen worden ist, füllt sind."
jedoch eine Schul- oder Fachschulausbil-
dung nur bis zur Höchstdauer von vier 17. Nach § 58 wird folgender § 58 a eingefügt:
Jahren, eine Hochschulausbildung nur bis ,,§ 58 a
11
zur Höchstdauer von fünf Jahren, •
Bleiben Beiträge nach § 54 Abs. 7 Satz 2 unbe-
e) In Satz 1 Nr. 5 wird der Punkt nach dem rücksichtigt, so ist für sie, soweit sie für Zeiten
Wort „ist" durch ein Komma ersetzt und nach dem 31. Dezember 1956 entrichtet sind, ein
folgende Nummer 6 angefügt: Jahresbetrag in Höhe von 0,5 vom Hundert des
,,6. Zeiten des Bezuges einer Knappschafts- der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden
vollrente vor Vollendung des fünfund- Bruttoarbeitsengelts zu gewähren. § 1260 a
fünfzigsten Lebensjahres, die vor dem Satz 4 der Reichsversicherungsordnung gilt."
1. Januar 1957 weggefallen ist, wenn
nach Wegfall der Rente erneut Knapp- 18. Nach § 58 a wird folgender § 58 b eingefügt:
schaftsrente oder wenn Knappschafts-
ruhegeld oder Hinterbliebenenrente zu ,,§ 58 b
gewähren ist." Ergibt die Berechnung nach § 54 Abs. 3 bis 9
f) Dem Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: einen Wert von mehr als 250 vom Hundert, so
sind für jeden ganzen Wert von eins vom Hun-
„Folgen mehrere der in Nummern 1, 2 a und
dert, der diesen Satz überschreitet, vervielfäl-
3 genannten Zeiten unmittelbar aufeinander,
tigt mit der Anzahl der Kalendermonate, die
so sind sie auch dann Ausfallzeiten, wenn sie
der Berechnung zugrunde liegen, als Jahres-
zusammen mindestens einen Kalendermonat
betrag zwei Deutsche Pfennige bei der Berg-
andauern. Zeiten d(~r Arbeitslosigkeit im
mannsrente oder Knappschaftsrente wegen Be-
Sinne des Satzes 1 Nr. 3, in denen ein Knapp-
rufsunfähigkeit und drei Deutsche Pfennige bei
schaftsruhegeld nach § 48 Abs. 2 bezogen
11 der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähig-
wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten.
keit oder beim Knappschaftsruhegeld zu ge-
währen. § 1260 b Satz 2 der Reichsversiche-
16. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung: rungsordnung gilt."
,, (1) Bei Versicherten, die vor Vollendung des
fünfundfünfzigsten Lebensjahres berufsunfähig 19. § 60 Abs. 5 wird gestrichen.
oder erwerbsunfähig geworden sind, ist bei der
Ermittlung der anrechnungsfähigen Versiche- 20. § 63 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
rungsjahre die Zeit vom Kalendermonat, in dem ,, (2) Die Hinterbliebenenrenten werden ge-
der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum währt, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines
Kalendermonat der Vollendung des fünfund- Todes Versichertenrente zustand oder zu die-
fünfzigsten Lebensjahres den zurückgelegten sem Zeitpunkt die Wartezeit für die Knapp-
Versicherungs- und Ausfallzeiten zu zwei Drit- schaftsrente von ihm erfüllt ist oder nach § 52
teln, beginnend mit dem Versicherungsfall, hin- als erfüllt gilt. 11
zuzurechnen (Zurechnungszeit). Voraussetzung
für die Anrechnung der Zurechnungszeit ist, daß 21. Dem § 65 wird folgender Satz 2 angefügt:
entweder von den letzten sechzig Kalender- ,,Ist eine Witwenrente_ nicht zu gewähren, fin-
monaten vor Eintritt des Versicherungsfalles det Satz 1 auch dann Anwendung, wenn eine
mindestens sechsunddreißig Kalendermonate Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens-
mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflich- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten nicht
tige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind bestanden hat. 11
oder die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts
in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in 22. § 67 Abs. 2 wird gestrichen.
dem der Versicherungsfall eingetreten ist, min-
destens zur Hälfte mit Beiträgen für eine renten- 23. § 69 wird wie folgt geändert und ergänzt:
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
tigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalender- Hat der Versicherte bis zu seinem Tode
monat des Eintritts in die Versicherung und der ;ine Rente bezogen und beträgt die nach
Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall Satz 1 berechnete Rente weniger als sechs
eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hier- Zehntel des Zahlbetrages der Versicherten-
für entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermitt- rente ohne Kinderzuschuß im Zeitpunkt des
lung der Anzahl der Kalendermonate vom Ein- Todes, so ist sie auf diesen Betrag zu er-
tritt in die Versicherung bis zum Eintritt des höhen."
Versicherungsfalles bleiben die auf die Zeit nach
Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatz- b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
zeiten, Ausfallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4, „Satz 1 gilt nicht, wenn die Gewährung der
die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 9 Abs. 2 Rente nach den Absätzen 1 bis 4 für den
11
des Knappschaftsrentenversicherungs-N eurege- Berechtigten günstiger ist.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 493
24. Dem § 70 wird folgender Satz angefügt: auf Antrag eine Knappschaftsausgleichsleistung
,,Im Falle des § 69 Abs. 2 Satz 2 ist Höchstbe- zu gewähren, wenn seine bisherige Beschäfti-
trag im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz der gung in dem knappschaftlichen Betrieb aus
Zahlbetrag der Versichertenrente im Zeitpunkt Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nach
des Todes des VersichE~rten einschließlich des Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjah-
Kinderzuschusses." res endet."
30. Nach § 108 e wird folgender § 108 f eingefügt:
25. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Ruhen der Rente nach Satz 1 beschränkt ,,§ 108 f
sich auf den Betrag, um den die Verletztenrente Der Beitragserstattung nach §§ 95, 96 steht
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und die nicht entgegen, daß sich der Berechtigte im
Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherun- Ausland aufhält."
gen zusummen den Betrag übersteigen, der ohne
Anwendung der Ruhensvorschriften allein aus 31. § 130 wird wie folgt geändert:
den gesetzlichen Rentenversicherungen zu zah- a) In Absatz 5 Buchstabe b werden die Worte
len wäre." „bei während einer Wehrdienstleistung nach
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 versicherten Personen"
26. Dem § 76 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: durch die Worte „bei Personen, die während
,, § 75 Abs. 1 Satz 3 gilt." einer Wehrdienstleistung oder einer Ersatz-
dienstleistung versichert sind (§ 29 Abs. 1
27. § 93 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Satz 1 Nr. 2 und 3)," ersetzt.
,, (2) Der Träger der knappschaftlichen Renten-
b) Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fas-
versicherung braucht eine Leistung nicht zu-
sung:
rückzufordern, die er vor rechtskräftiger Ent-
scheidung zahlen mußte oder zu Unrecht ge- „b) bei Versicherungspflicht nach § 29
zahlt hat. Er darf eine Leistung nur zurückfor- Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vom Bund,".
dern, wenn ihn für die Dberzahlung kein Ver- c) Absatz 7 wird gestrichen.
schulden trifft und nur soweit der Leistungs-
d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte ,, § 29
empfänger bei Empfang wußte oder wissen
Abs. 1 Nr. 2" durch die Worte ,,§ 29 Abs. 1
mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht in
Satz 1 Nr. 2 oder 3" ersetzt.
der gewährten Höhe zustand, und soweit die
Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Ver- 32. § 140 erhält folgende Fassung:
hältnisse des Empfängers vertretbar ist."
,,§ 140
28. § 95 wird wie folgt geändert und ergänzt: (1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 ange- von länger als drei Tagen stellt die Bundeswehr
fügt: den nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes
„Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe Wehrdienstleistenden eine Bescheinigung über
oder der Unterbringung auf Grund einer die Dauer des Wehrdienstes aus. Nimmt der
Maßregel der Sicherung und Besserung wer- Versicherte nach der Wehrdienstleistung eine
den in die Frist des Satzes 2 nicht eingerech- knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäf-
net." tigung auf, so hat er die Bescheinigung seinem
Arbeitgeber auszuhändigen, der sie bei der
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Anmeldung dem Träger der knappschaftlichen
,, (4) § 94 gilt nicht." Rentenversicherung zu übersenden hat.
c) In Absatz 8 werden die Worte ,,§ 29 Abs. 1 (2) Absatz 1 gilt für die Ersatzdienstleisten-
Nr. 2" durch die Worte ,,§ 29 Abs. 1 Satz 1 den entsprechend. Die Bescheinigung über die
Nr. 2 oder 3" ersetzt. Dauer des zivilen Ersatzdienstes wird vom Bun-
desverwaltungsamt oder von der von diesem
29. § 98 a Abs. 1 erhtilt folgende Fassung: bestimmten Stelle ausgestellt."
,,(1) Der Träger der knappschaftlichen Renten-
versicherung hat einem Versicherten, der § 4
1. die Voraussetzungen der Wartezeit nach § 49 Das Fremdrentengesetz 8) wird wie folgt geändert:
Abs. 2 erfüllt hat oder 1. In § 1 Buchstabe b werden die Worte „bis zum
2. eine Versicherungszeit von dreihundert Ka- 31. Dezember 1952" gestrichen.
lendermonaten mit einer Beschäftigung unter
2. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Tage zurückgelegt hat oder
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
3. eine Versicherungszeit von dreihundert Ka-
lendermonaten zurückgelegt und eine Be- ,,§ 16 findet keine Anwendung auf eine Zeit,
schäftigung unter Tage ausgeübt hat und die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei
diese Beschäftigung infolge von Krankheit der Gewährung einer Versorgung nach be-
oder anderen Gebrechen oder von Schwäche amtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte sätzen als ruhegehaltfähig berücksichtigt ist
aufgeben mußte, 8) Bundesgesetzbl. III 824-2
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
oder bei Eintritt des Versorgungsfalles als und folgender Satz angefügt: ,,Die Rückzahlung
ruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder für erfolgt auf Antrag; § 29 der Reichsversicherungs-
die die Nachversicherung als durchgeführt ordnung gilt nicht."
gilt .•
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 2 angefügt:
b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
,, (2) Eine Beschäftigung oder Tätigkeit, die nur
,, Wird bei einer Versorgung nach beamten- wegen des Bezuges einer Witwenrente in der
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Zeit bis zum 28. Februar 1957 versicherungsfrei
von einem Zeitraum nur ein Teil als ruhe- war, steht einer rentenversicherungspflichtigen
gehaltfähig berücksichtigt, so ist der nicht Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 1248
berücksichtigte Teil bei der Anwendung des Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung gleich. M
§ 16 so zu behandeln, als ob er vom Beginn
dieses Zeitraumes an zurückgelegt wäre." 3. § 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. ,, § 1249 der Reichsversicherungsordnung gilt
3. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung: auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli
1965 eingetreten sind."
,,(2) Für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener
Zeiten werden fünf Sechstel als Beitrags- oder 4. § 14 erhält folgende Fassung:
Beschäftigungszeit angerechnet; die Zeit eines un-
unterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von ,,§ 14
mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben Bei der Berechnung der Rente ist für die Zeit
Arbeitgeber wird in vollem Umfang angerechnet. vor dem 1. Januar 1957 die Ausfallzeit nach den
Für Zeiten bis zum 28. Juni 1942, die der Renten- Sätzen 2 bis 6 zu ermitteln, wenn der Berech-
versicherung der Arbeiter zuzuordnen sind, sind tigte nicht längere Ausfallzeiten nachweist. Die
die gekürzten Zeiten auf volle Wochen aufzu- Zeit vom Beginn des Kalendermonats der Ent-
runden; im übrigen wird auf volle Monate auf- richtung des ersten Pflichtbeitrages bis zum Ende
gerundet." des Kalendermonats der Entrichtung des letzten
4. § 22 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung: Pflichtbeitrages vor dem 1. Januar 1957 ist zu
,,Artikel 2 § 55 Abs. 2 des Arbeiterrentenver- ermitteln (Gesamtzeit). An die Stelle der Ent-
sicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 richtung des ersten Pflichtbeitrages tritt die
§ 54 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neu-
Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn der erste
regelungsgesetzes gelten entsprechend." Pflichtbeitrag nach diesem Zeitpunkt entrichtet
ist. Von der Gesamtzeit ist die auf sie entfallende
5. § 29 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Versicherungszeit abzuziehen. Die verbleibende
„Zeiten nach dem 30. September 1927, in denen Zeit, die bis zu einem Viertel dieser Versiche-
eine der in § 15 Abs. 1 Satz 2 oder § 16 Satz 1 rungszeit zu berücksichtigen ist, ist mit dem
genannten Beschäftigungen oder Tätigkeiten Verhältnis zu vervielfältigen, in dem diese Ver-
durch eine mindestens einen Kalendermonat an- sicherungszeit zur Gesamtzeit steht. Die Zwi-
dauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen worden schenwerte sind nach unten und der Endwert
ist, sind Ausfallzeiten." auf volle Monate nach oben zu runden. Der End-
wert ist als Ausfallzeit anzurechnen. M
§ 5
5. § 17 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Das Handwerkerversicherungsgesetz 9 ) wird wie ,,§ 1263 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
folgt geändert: und § 8 dieses Artikels gelten auch dann, wenn
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: der Tod des Versicherten vor dem 1. Juli 1965,
,,(2) Die Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1 aber nach dem 31. März 1945 eingetreten ist."
Satz 1 Nr. 6 und 7 der Reichsversicherungsordnung
geht derjenigen nach Absatz 1 vor, wenn der Wehr- 6. Dem § 32 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
dienst oder zivile Ersatzdienst länger als einen „Sind für mindestens sechzig Kalendermonate
Kalendermonat dauert; im übrigen geht die Ver- Beiträge zur Rentenversicherung der Angestell-
sicherungspflicht nach Absatz 1 vor." ten entrichtet, ist die Rente nach den Verviel-
fältigungswerten zu errechnen, die von dem
Träger der Rentenversicherung der Angestellten
Artikel 2 anzuwenden sind."
Änderung der
Rentenversidierungs-Neuregelungsgesetze 7. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:
,,§ 34a
§ 1
Die nach §§ 32 bis 34 dieses Artikels umge-
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu- stellten Renten werden um die Hälfte des Be-
regelungsgesetzes 18 ) wird wie folgt geändert und trages erhöht, um den sie nach § 34 dieses Ar-
ergänzt: tikels begrenzt worden sind, wenn die Rente
1. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „wenn er dies nach § 36 dieses Artikels nicht günstiger ist. Für
bis zum 31. Dezember 1957 beantragt" _gestrichen die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften
über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der
9) Bundesgesetzbl. III 8250-1
10) Bundesgesetzbl. III 8232-4
Höherversicherung entsprechend.•
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 495
8. § 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergiinzt: Witwerrenten 2,1 vom Hundert des Wer-
tes des Beitrages als Steige ungsbetrag
a) Es werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
zugrunde zu legen.
„Sind die Voraussetzungen des § 1248 Abs. 2 b) Die nach §§ 1253 ff. der Reichsversiche-
oder 3 cfor Reichsversicherungsordnung er- rungsordnung berechneten Renten sind
füllt, so findet Satz 1 Anwendung. § 1248 unter Berücksichtigung der nachentrichte-
Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung gilt." ten Beiträge erneut festzustellen. Bei der
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4. Errechnung der für den Versicherten
maßgebenden Rentenbernessungsgrund-
lage sind für Zeiten vor dem 1. Januar
9. § 42 Satz 2 erhält folgende Fassung: 1957 die Werte des Jahres 1957 zugrunde
„Dies gilt nur, wenn aus den bis zum 28. Februar zu legen und für Zeiten nach dem 31. De-
1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft zember 1956 die Werte des Jahres, für
zum 31. Dezember 1956 nach den bis dahin gel- das der Beitrag nachentrichtet ist; § 1255
tenden Vorschriften erhalten war und ab Abs. 3 Buchstabe c der Reichsversiche-
1. Januar 1957 für jedes Kalenderjahr vor dem rungsordnung gilt.
Kalenderjahr des Versicherungsfalles für min- c) Die übrigen Renten sind um einen Jahres-
destens neun Monate Beiträge entrichtet sind." betrag zu erhöhen, der bei Versicherten-
renten zehn vom Hundert und bei
10. § 52 wird wie folgt geändert und ergänzt: Witwen- und Witwerrenten sechs vom
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Hundert des Wertes der nachentrichteten
Beiträge beträgt.
,, (1) Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des
Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Renten,
Bundesevakuiertengesetzes, die vor der Ver- die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fest-
treibung, der Flucht oder der Evakuierung gestellt werden."
als Selbständige erwerbstätig waren und 11. § 55 11 ) erhält folgende Fassung:
binnen drei Jahren nach der Vertreibung,
der Flucht oder der Evakuierung oder nach ,,§ 55
Beendigung einer Ersatzzeit im Sinne des (1) Wird glaubhaft gemacht, daß der Ver-
§ 1251 Abs. 1 Nr. 6 der Reichsversicherungs- sicherte während mindestens zehn Jahren für
ordnung eine versicherungspflichtige Beschäf- eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben
tigung oder Tätigkeit aufgenommen haben Barbezügen als Sach- oder Dienstleistungen
oder aufnehmen, können sich nach Wegfall freien Unterhalt (Kost) oder entsprechend Sach-
der Versicherungspflicht weiterversichern, bezüge erhalten hat, so ist die nach den § § 32
auch wenn die Voraussetzungen des § 1233 und 33 dieses Artikels umgestellte Rente ohne
der Reichsversicherungsordnung nicht vor-- Kinderzuschuß um zehn vom Hundert zu er-
liegen. Abweichend von der Regelung des höhen; § 34 dieses Artikels findet Anwendung.
§ 1418 der Reichsversicherungsordnung kön- (2) Wird glaubhaft gemacht, daß der Ver-
nen sie Beiträge für die Zeit vor Vollendung sicherte während mindestens fünf Jahren für
des 65. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben
zurück nachentrichten, auch wenn eine Ver-. Barbezügen in wesentlichem Umfang Sach-
sicherung vor der Zeit, für die Beiträge bezüge erhalten hat, so sind bei Renten aus Ver-
nachentrichtet werden, nicht bestanden -hat. sicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956
Die Beiträge sind in den Beitragsklassen des für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 zur Ermittlung
§ 1388 der Reichsversicherungsordnung nach- der für den Versicherten maßgebenden Renten-
zuentrichten mit der Maßgabe, daß Beiträge bemessungsgrundlage für jeden Monat einer
in den nach dem 31. Dezember 1958 neu ein- solchen Beschäftigung nach Maßgabe der An-
gefügten Beitragsklassen nur für die Zeiten lage 1
gelten, für die die Beitragsklassen erstmalig
a) für Zeiten bis zum 28. Juni 1942 für jede
eingeführt wurden. Der Eintritt des Versiche-
Woche die Lohn- oder Beitragsklassen der
rungsfalles vor dem 1. Januar 1967 steht der
Tabellen der Anlage 2 und
Nachentrichtung von Beiträgen nicht ent-
gegen." b) für Zeiten vom 29. Juni 1942 an die Brutto-
jahresarbeitsentgelte der Tabellen der An-
b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 an- lage 2
gefügt: zugrunde zu legen, wenn es für den Versicher-
,, (3) Werden Beiträge nach Absatz für ten günstiger ist. Für Zeiten der Ausbildung als
Zeiten vor Beginn der Rente nachentrichtet, Lehrling oder Anlernling finden die Tabellen
so gilt folgendes: keine Anwendung.
a) Die nach §§ 32 bis 34 dieses Artikels be- (3) Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn
rechneten Renten sind unter Berücksichti- ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlun-
gung der nachentrichteten Beiträge erneut gen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweis-
umzustellen. Für jeden nachentrichteten mittel erstrecken sollen, überwiegend wahr-
Beitrag sind bei Versichertenrenten scheinlich ist. Als Mittel der Glaubhaftmachung
4,2 vom Hundert und bei Witwen- und 11) Anlagen 1 und 2 zu § 55 s. Anlage D auf den Seiten 508 bis .510.
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
können anch eidesstattliche Versicherungen zu- 5. § 14 erhält folgende Fassung:
gelassen werden. Der mit der Durchführung des ,,§ 14
Verfahrens befaßte Versichcrunqsträgcr ist für
Bei der Berechnung der Rente ist für die Zeit
die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen
vor dem 1. Januar 1957 die Ausfallzeit nach den
zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156
Sätzen 2 bis 6 zu ermitteln, wenn der Berech-
des Strafgesetzbuches."
tigte nicht längere Ausfallzeiten nachweist. Die
Zeit vom Beginn des Kalendermonats der Ent-
richtung des ersten Pflichtbeitrages bis zum Ende
§ 2
des Kalendermonats der Entrichtung des letzten
Artikel 2 des Angcstclltenversicherungs-Neurege- Pflichtbeitrages vor dem 1. Januar 1957 ist zu
lungsgesetzes 12 ) wird wie folgt geändert und er- ermitteln (Gesamtzeit). An die Stelle der Ent-
gänzt: richtung des ersten Pflichtbeitrages tritt die Voll-
endung des 16. Lebensjahres, wenn der erste
1. § 1 erhält folgende Fassun9: Pflichtbeitrag nach diesem Zeitpunkt entrichtet
,,§ 1 ist. Von der Gesamtzeit ist die auf sie ent-
fallende Versicherungszeit .abzuziehen. Die ver-
AngesteJlte, die wegen Uberschreitens der bleibende Zeit, die bis zu einem Viertel dieser
Jahresarbeitsverdienstgrenze vor dem 1. Juli Versicherungszeit zu berücksichtigen ist, ist mit
1965 nicht versicherungspflichtig waren und auf dem Verhältnis zu vervielfältigen, in dem diese
Grund des Gesetzes zur Beseitigung von Härten Versicherungszeit zur Gesamtzeit steht. Die
in den gesetzlichen Rentenversicherungen und Zwischenwerte sind nach unten und der Endwert
zur Anderung sozialrechtlicher Vorschriften ver- auf volle Monate nach oben zu runden. Der End-
sicherungspflichtig werden, sind auf An trag von wert ist als Ausfallzeit anzurechnen. 11
der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie
6. § 17 Satz 1 erhält folgende Fassung:
a) das 50. Lebensjahr vollendet haben ,, § 40 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgeset-
oder zes und § 8 dieses Artikels gelten auch dann,
b) mit einem öffentlichen oder privaten Ver- wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. Juli
sicherungsunternehmen für sich und ihre 1965, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten
Hinterbliebenen einen Versicherungsver- ist. II
trag für den Fall des Todes und des Erlebens
7. Nach § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:
des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres
bis zum 31. Dezember 1965 mit Wirkung vom ,,§ 33a
1. Juli 1965 oder früher abgeschlossen haben
Die nach §§ 31 bis 33 dieses Artikels umge-
und für diese Versicherung mindestens eben-
stellten Renten werden um die Hälfte des Betra-
soviel aufgewendet wird, wie für sie Beiträge
ges erhöht, um den sie nach § 33 dieses Artikels
zur Rentenversicherung der Angestellten zu
begrenzt worden sind, wenn die Rente nach § 35
zahlen wären.
dieses Artikels nicht günstiger ist. Für die Lei-
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist stung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über
nur zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höher-
zum 31. Dewmber 1965 bei der Bundesversiche- versicherung entsprechend."
rungsa.nslalt für Angestellte beantra;rt. Die Be-
8. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:
freiung erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1965 an.''
a) Es werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „ wenn er dies „Sind die VoraussetzungPn' des § 25 Abs. 2
bis zum 31. Dezember 1957 beantragt" gestrichen oder 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes
und folgender Satz angefügt: ,,Die Rückzahlung erfüllt, so findet Satz 1 Anwendung. § 25
erfolgt auf Antrag; § 29 der Reichsversicherungs- Abs. 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes
ordnung gilt nicht." gilt."
3. Nach§ 7 wird folgender§ 7 a eingefügt: b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
9. In § 41 erhält Satz 2 folgende Fassung:
,,§ 7 a
„Dies gilt nur, wenn aus den bis zum 28. Februar
Eine Beschäftigung oder Tätigkeit, die nur 1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft
wegen des Bezuges einer Witwenrente in der zum 31. Dezember 1956 nach den bis dahin gel-
Zeit bis zum 28. Februar 1957 versicherungsfrei tenden Vorschriften erhalten war und ab 1. Ja-
war, steht einer rentenversicherungspflichtigen nuar 1957 für jedes Kalenderjahr vor dem
Beschctftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 25 Kalenderjahr des Versicherungsfalles für min-
Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes destens neun Monate Beiträge entrichtet sind."
gleich."
10. § 50 wird wie folgt geändert und ergänzt:
4. § 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, § 26 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt ,, (1). Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des
auch für Versicherungsfülle, die vor dem 1. Juli Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des
11
1965 eingetreten sincl. Bundesevakuiertengesetzes, die vor der Ver-
12) ßundesgeselzbl. IIJ 821-2 treibung, der Flucht oder der Evakuierung
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 497
nls SelbsUindigc erwerbstätig waren und 11. § 54 13 ) erhält folgende Fassung:
binnen drei .Jahren nach der Vertreibung,
der Flucht oder der Evakuierung oder ,,§ 54
nach Beendigung einer Ersatzzeit im Sinne (1) Wird glaubhaft gemacht, d<;lß der Ver-
des § 2B J\bs. 1 Nr. 6 des Angestellten- sicherte während mindestens zehn Jahren für
versidwrun~;sgesctzes eine versicllerungs- eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben
pflichl.iqe Beschtilti~Junu oder Tätigkeit aufge- Barbezügen als Sach- oder Dienstleistungen
nommen haben oder aufnehmen, können sich freien Unterhalt (Kost) oder entsprechend Sach-
nach Wegfall der Versicherungspflicht weiter- bezüge erhalten hat, so ist die nach den §§ 31
versichern, auch wenn die Voraussetzungen und 32 dieses Artikels umgestellte Rente ohne
des § 10 des An(Jeslelltenversicherungsgeset- Kinderzuschuß um zehn vom Hundert zu er-
zes nicht vorliegen. Abweichend von der höhen; § 33 dieses Artikels findet Anwendung.
Regelung des § 140 des Angestelltenversiche-
(2) Wird glaubhaft. gemacht, daß der Ver-
rungsgesetzes können sie Beiträge für die
sicherte während mindestens fünf Jahren für
Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bis
eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben
zum 1. Januar 1924 zurück nachentrichten,
Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge
auch wenn eine Versicherung vor der Zeit,
erhalten hat, so sind bei Renten aus Versiche-
für die Beit.rüge nachentricht.et werden, nicht
rungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 für Zei-
bestanden hat. Die Beiträge sind in den Bei-
ten vor dem 1. Januar 1957 zur Ermittlung der
tragsklassen des § 115 des Angestelltenver-
für den Versicherten maßgebenden Renten-
sicherungsgesetzes nachzuentrichten mit der
bemessungsgrundlage für jeden Monat einer
Ma.ßgabe, da.ß Beiträge in den nach dem
solchen Beschäftigung nach Maßgabe der Anlage
31. Dezember 1958 neu c~ingefügten Beitrags-
klassen nur für die Zeiten gelten; für die die a) für Zeiten bis zum 31. Dezember 1912 für
Beitragsklassen erstmalig eingeführt wurden. jeden Monat die Gehalts- oder Beitrags-
Der Eintritt des Versicherungsfalles vor dem klassen der Anlage, sofern es sid1 um Ver-
1. Januar 19G7 steht der Nachentrichtung von sicherte handelt, auf die das Fremdrenten-
Beiträgen nicht entgegen." gesetz Anwendung findet, und
b) für Zeiten vom 1. Januar 1913 bis zum
b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 an-
30. Juni 1942 für jeden Monat die Gehalts-
gefügt:
oder Beitragsklassen und für Zeiten vom
"(3) Werden Beiträge nach Absatz für 1. Juli 1942 an die Brut.tojahresarbeits-
Zeiten vor Beginn der Rente nachentricht.et, entgelte der Tabelle der Anlage
so gilt folgendes:
zugrunde zu legen, wenn es für den Versicherten
a) Die nach §§ 31 bis 33 dieses Artikels be- günstiger ist. Für Zeiten der Ausbildung als
rechneten Renten sind unter Berücksichti- Lehrling oder Anlernling findet die Tabelle
gung der nachentrichteten Beiträge erneut keine Anwendung.
umzustellen. Für jeden nachentrichteten
Beitrag sind bei Versichertenrenten (3) Eine Tatsache ist glaubhaft. gemacht, wenn
2,4 vom I Iunderl und bei Witwen- und ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlun-
Witwerrenten 1,2 vom Hundert des Wer- gen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweis-
t.es des Bcilra9es als Steigerungsbetrag mittel · erst.recken sollen, überwiegend wahr-
zugrunde zu legen. scheinlich ist. Als Mit.tel der Glaubhaftmachung
können auch eidesstattliche Versicherungen zu-
b) Die nach §§ 32 ff. des Angest.elltenver- gelassen werden. Der mit der Durchführung des
sid1erungsgesetzes berechneten Renten Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für
sind unter Berücksichtigung der nach- die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zu-
entrichteten Beiträge erneut festzustellen. ständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156
Bei der Errechnunu der für den Versicher- des Strafgesetzbuches."
ten maßgebenden Rentenbemessungs-
grundlage sind für Zeiten vor dem 1. Ja-
nuar 1957 die Werte des Jahres 1957 § 3
zugrunde zu legen und für Zeiten nach Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
dem 31. Dezember 1956 die Werte des N euregelungsgesetzes 14 ) wird wie folgt geändert
Jahres, für das der Beitrag nachentrichtet und ergänzt:
ist; § 32 Abs. 3 Buchstabe c des Angestell-
tenversicherungsgesetzes gilt. 1. § 1 erhält folgende Fassung:
c) Die übrigen Renten sind um einen Jahres- ,,§ 1
betrag zu erhöhen, der bei Versicherten-
Angestellte, die wegen der Höhe ihres regel-
rent.en zehn vom Hundert und bei Wit-
mäßigen Jahresarbeitsverdienstes vor dem
wen- und Witwerrenten sechs vom Hun-
1. Juli 1965 nicht versicherungspflichtig waren
dert des Wertes der nachentrichteten
und auf Grund des Gesetzes zur Beseitigung von
Beitrli9e bctrdgt.
Härten in den gesetzlichen Rentenversicherun-
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Renten, gen und zur Änderung sozialrecht.licher Vor-
die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fest-
13) Anlage zu § 54 s. Anlage E auf Seite 511.
gestellt werden." 14) Bundesgesetzbl. III 822-8
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
schriftcn vcrsid1erunw;pflich!ig werden, sind auf der Endwert auf volle Monate nach oben zu
Antn1g von der V(;rsicherunuspflicht zu befreien, runden. Der Endwert ist als Ausfallzeit anzu-
wenn sie rechnen."
a) das fünfzigsle Lebensjahr vollendet haben 6. § 11 Satz 2 erhält folgende Fassung:
oder
„Dies gilt nur, wenn aus den bis zum 31. Mai
b) mit einem öffonllichen oder privaten Ver-
1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft
sic:hcrunqsuntcrnehmcn für sich und ihre
I-Iinterblicb(~nen einen Versicherungsvertrag zum 31. Dezember 1956 nach den bis dahin gel-
für den F,111 des Todes und des Erlebens des tenden Vorschriften erhalten war und ab 1. Ja-
nuar 1957 für jedes Kalenderjahr vor dem
fünfundsechzirJstcn oder eines niedrigeren
Kalenderjahr des Versicherungsfalles für minde-
Lebensjahres bis zum :31. Dezember 1965 mit
stens neun Monate Beiträge entrichtet sind."
Wirkung vom 1. Juli 1965 oder früher abge-
schlossen haben und für diese Versicherung
mindestens ebensoviel aufgewendet wird, 7. § 13 Satz 1 erhält folgende Fassung:
wie für sie Beiträge zur knappschaftlichen 11 § 63 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes und
Rentenversicherung zu zahlen wären. § 6 dieses Artikels gelten auch dann, wenn der
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist Tod des Versicherten vor dem 1. Juli 1965, aber
nur zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis nach dem 31. März 1945 eingetreten ist."
zum 31. Dezember 1965 bei dem Träger der
knappschc1ftlichen Rentenversicherung beantragt. 8. § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Befreiung erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli
(1) Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des
1965 an." 11
Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des
2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Bundesevakuiertengesetzes, die vor der Ver-
treibung, der Flucht oder der Evakuierung als
11 (2) Wer die Selbstversicherung nach dem Selbständige erwerbstätig waren und binnen drei
31. Dezember 1955 begonnen hat, erhält die zur Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der
Selbstversicherung entrichteten Beiträge in vol- Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatz-
ler Höhe zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt zeit im Sinne des § 51 Nr. 6 des Reichsknapp-
auf Antrag; § 94 Abs. 1 des Reichsknappschafts- schaftsgesetzes eine knappschaftlich versiche-
gesetzes gilt nicht." rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit auf-
genommen haben oder aufnehmen, können sich
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: nach Wegfall der Versicherungspflicht in der
II (3) Eine Beschäftigung oder Tätigkeit, die nur Rentenversicherung der Arbeiter oder in der
wegen des Bezuges einer Witwenrente in der Rentenversicherung der Angestellten nach den
Zeit bis zum 31. Mai 1957 versicherungsfrei war, Vorschriften dieser Versicherungszweige weiter-
steht einer rentenversicherungspflichtigen Be-- versichern, auch wenn die Voraussetzungen des
schäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 48 § 33 des Reichsknappschaftsgesetzes nicht vor-
Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes gleich." liegen. Abweichend von der Regelung des § 1418
der Reichsversicherungsordnung oder des § 140
4. § 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: des Angestelltenversicherungsgesetzes können
sie Beiträge für die Zeit vor Vollendung des
11 § 50 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt fünfundsechzigsten Lebensjahres bis zum 1. Ja-
auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli nuar 1924 zurück nachentrichten, auch wenn eine
l 965 eingetreten sind." Versicherung vor der Zeit, für die Beiträge nach-
entrichtet werden, nicht bestanden hat. Die Bei-
5. § 9 Abs. 2 erhi.ilt folgende Fassung: träge sind in den Beitragsklassen des § 1388
,, (2) Bei der Berechnung der Rente ist für die der Reichsversicherungsordnung oder des § 115
Zeit vor dem 1. Januar 1957 die Ausfallzeit nach des Angestelltenversicherungsgesetzes nachzu-
den Sätzen 2 bis 6 zu ermitteln, wenn der Be- entrichten mit der Maßgabe, daß Beiträge in den
rechtigte nicht ldngere Ausfallzeiten nachweist. nach dem 31. Dezember 1958 neu eingefügten
Die Zeit vom Beginn des Kalendermonats der Beitragsklassen nur für die Zeiten gelten, für die
Entrichtung des ersten Pflichtbeitrages bis zum die Beitragsklassen erstmalig eingeführt wur-
Ende des Kalendermonats der Entrichtung des den. Der Eintritt des Versicherungsfalles vor
letzten Pi1ichtbeitrages vor dem 1. Januar 1957 dem 1. Januar 1967 steht der Nadlentrichtung
ist 'zu ermitteln (Gesamtzeit). An die Stelle der von Beiträgen nicht entgegen. 11
Entrichtung des ersten Pflichtbeitrages tritt die
Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, wenn
der erste Pflichtbeitrag nach diesem Zeitpunkt
entrichtet ist. Von der Gesamtzeit ist die auf sie Artikel 3
entfallende Versicherungszeit abzuziehen. Die Sondervorschriften für das Saarland
verbleibende Zeit, die bis zu einem Viertel
dieser Versicherungszeit zu berücksichtigen ist, 1. Artikel 1 § 1 Nr. 19 gilt im Saarland mit der
ist mit dem Verhältnis zu vervielfältigen, in Maßgabe, daß in § 1255 Abs. 3 Satz 2 die Worte
II
dem diese Versicherungszeit zur Gesamtzeit 11
und § 1255 a" nach den Worten II a bis d ein-
steht. Die Zwischenwerte sind nach unten und gefügt werden.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 499
2. Artikel 1 § 1 Nr. 20 9ill im Saarland mit der 14. Artikel 2 § 2 Nr. 9 gilt im Saarland mit der
Maßgabe, daß in § 1255 a vorletzter Satz an die Maßgabe, daß in § 41 Satz 2 an die Stelle der
Stelle der Worte „Buchstabe c" die Worte Worte „28. Februar 1957" die Worte „31. August
,,Buchstabe d" treten. 1957" treten.
3. Artikel 1 § 1 Nr. 21 gilt im Saarland mit der 15. Artikel 2 § 2 Nr. 10 gilt im Saarland mit der
Maßgabe, daß in § 1256 Abs. 1 zugleich der bis- Maßgabe, daß in § 50 Abs. 3 Buchstabe b an die
herige Buchstabe d gestrichen wird. Stelle der Worte „Buchstabe c" die Worte
,,Buchstabe d treten.
II
4. Artikel 1 § 1 Nr. 24 gilt im Saarland mit der
Maßgabe, daß dem § 1260 c1 folgender Satz an- 16. Artikel 2 § 3 Nr. 6 gilt im Saarland mit der
gefügt wird: Maßgabe, daß in § 11 Satz 2 an die Stelle der
Worte „31. Mai 1957 die Worte „30. September
11
„Bruttoarbeitsentgelte in Franken werden durch 1958" treten.
Vervielfältigung mit den für die Kalenderjahre
ab 1957 in den Rechtsverordnungen der Bundes-
Artikel 4
regierung nach § 1256 Abs. 1 zur Ergänzung der
Anlage 2 a zu § 1255 festgesetzten Werten in Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
Deutsche Mark umgerechnet." und Arbeitslosenversicherung
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
5. Artikel 1 § 2 Nr. 16 gilt im Saarland mit der
losenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957
Maßgabe, daß in § 32 Abs. 3 Satz 2 die Worte
(Bundesgesetzbl. I S. 321) 15 ), zuletzt geändert durch
,,und § 32a nach den Worten „a bis d" ein-
11
das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964
gefügt werden.
(Bundesgesetzbl. I S. 265), wird wie folgt geändert:
6. Artikel 1 § 2 Nr. 17 gilt im Saarland mit der 1. § 56 wird wie folgt geändert:
Maßgabe, daß in § 32 a vorletzter Satz an die a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „vom
Stelle der Worte „Buchstabe c" die Worte 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88)" er-
,,Buchstabe d treten.
11
setzt durch die Worte „in der Fassung des
Gesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundes-
7. Artikel 1 § 2 Nr. 18 gilt im Saarland mit der
gesetzbl. I S. 88) oder in der Fassung des
Maßgabe, daß in § 33 Abs. 1 zugleich der bis-
Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den
herige Buchstabe d gestrichen wird.
gesetzlichen Rentenversicherungen und zur
8. Artikel 1 § 2 Nr. 21 gilt im Saarland mit der Anderung sozialrechtlicher Vorschriften vom
Maßgabe, daß dem § 37 a folgender Satz ange- 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) 11
•
fügt wird: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Bruttoarbeitsentgelte in Franken werden durch ,, (2) Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind
Vervielfältigung mit den für die Kalenderjahre Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsaus-
ab 1957 in den Rechtsverordnungen der Bundes- bildung Beschäftigten während eines Wehr-
regierung nach § 33 Abs. 1 zur Ergänzung der dienstes nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflicht-
Anlage 2 a zu § 32 festgesetzten Werten in Deut- gesetzes oder eines zivilen Ersatzdienstes
sche Mark umgerechnet." versichert, wenn sie für länger als drei Tage
einberufen worden sind und unmittelbar vor
9. Artikel 1 § 3 Nr. 13 gilt im Saarland mit der Dienstantritt
Maßgabe, daß in § 55 Abs. 1 zugleich der bis-
herige Buchstabe d gestrichen wird. 1. versichert waren oder ungeachtet der §§ 59
bis 68 und des § 197 Abs. 4 versichert ge-
10. Artikel 1 § 3 Nr. 17 gilt im Saarland mit der wesen sein würden und ihr Beschäftigungs-
Maßgabe, daß dem § 58 a folgender Satz ange- verhältnis nicht als fortbestehend gilt
fügt wird: oder
„Bruttoarbeitsentgelte in Franken werden durch 2. nur wegen der Ausübung einer Beschäfti-
Vervielfältigung mit den für die Kalenderjahre gung außerhalb des Geltungsbereichs die-
ab 1957 in den Rechtsverordnungen der Bundes- ses Gesetzes versicherungsfrei waren
regierung nach § 55 Abs. 1 zur Ergänzung der oder
Anlage 1 a zu § 54 Abs. 3 Buchstabe b festge- 3. arbeitslos waren. 11
setzten Werten in Deutsche Mark umgerechnet.' 1
2. § 65 a Satz 1 erhält folgende Fassung:
11. Artikel 2 § 1 Nr. 6 gilt nicht im Saarland. „Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung von
Angestellten, die ungeachtet der Höhe ihres
12. Artikel 2 § 1 Nr. 9 gill im Saarland mit der regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes in der
Maßgabe, daß in § 42 Satz 2 an die Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der
Worte „28. Februar 195r die Worte „31. August Rentenversicherung der Angestellten versiche-
1957 treten.
11
rungspflichtig sind und deren regelmäßiger
13. Artikel 2 § 1 Nr. 10 gilt im Saarland mit der Jahresarbeitsverdienst den Betrag überschreitet,
Maßgabe, daß in § 52 Abs. 3 Buchstabe b an die der in § 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Stelle der Worte „Buchstabe c" die Worte „Buch- als Jahresarbeitsverdienstgrenze festgesetzt ist."
stabe d treten.
11
15) Bundesgesetzbl. III 810-1
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Artikel 5 des § 1304 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung,
des § 83 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgeset-
Ubergangs- und Schlußvorschriften
zes und des § 96 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgeset-
§ 1 zes beginnt erst mit dem 1. Juli 1965.
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anderung (2) Artikel 1 § 1 Nr. 45 und 49, Artikel 1 § 2
des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst tritt an Nr. 41 und 45 gelten auch für vor dem 1. Juli 1965
die Stelle des Bundesverwaltungsamtes und der von entrichtete Beiträge, soweit diese ·noch nicht erstat-
diesem bestimmten Stelle der Bundesminister für tet worden sind.
Arbeit und Sozialordnung und die von diesem be-
stimmte Stelle. § 6
Wird durch dieses Gesetz ein Anspruch auf eine
§ 2 Leistung oder höhere Leistung begründet, so sind
§ 1262 Abs. 3 Satz 3 und § 1267 Abs. 1 Satz 3 der die Renten von Amts wegen unter Berücksichtigung
Reichsversicherungsordnung, § 39 Abs. 3 Satz 3 und der Vorschriften dieses Gesetzes erneut umzustellen
§ 44 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversicherungs- oder neu festzustellen. Die erneut umgestellte oder
gesetzes, § 60 Abs. 3 Satz 3. und § 67 Abs. 1 Satz 3 festgestellte Rente darf nicht niedriger sein als der
des Reichsknappschaftsgesetzes, sämtlich in der bisherige Rentenzahlbetrag. Die Leistung oder die
Fassung des Bundeskindergeldgesetzes vom höhere Leistung ist, mit Ausnahme des § 2 dieses
14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), gelten Artikels, frühestens vom 1. Juli 1965 an zu ge-
auch in den Fällen, in denen das 25. Lebensjahr währen.
vor dem 1. Juli 1964 vollendet worden ist. Der Kin-
derzuschuß oder die Waisenrente wird jedoch § 7
nur für die Dauer einer nach dem 30. Juni 1964 Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
liegenden Schul- oder Berufsausbildung gewährt, verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet
längstens jedoch für den Zeitraum, der der Wehr- werden, die durch dieses Gesetz geändert werden,
oder Ersatzdienstleistung entspricht, durch die die treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestim-
Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen oder mungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
verzögert worden ist.
§ 3 § 8
Für Rentenansprüche aus Versicherungsfällen vor Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bis zu wird ermächtigt, das Vierte Buch der Reichsver-
diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften maßge- sicherungsordnung, das Angestelltenversicherungs-
bend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts gesetz und das Reichsknappschaftsgesetz in der
anderes bestimmt ist. durch dieses Gesetz bestimmten Fassung neu be-
kanntzumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten der
§ 4 Paragraphenfolge und des Wortlautes beseitigen.
(1) Artikel 1 § 3 Nr. 14, 16 und 18, Artikel 1 § 4
Nr. 1 und 2, Artikel 2 § 1 Nr. 6, 7 und 11, Artikel 2 § 9
§ 2 Nr. 7 und 11 gelten für Versicherungsfälle vor
dem 1. Juli 1965. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
(2) Es gelten: 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
a) Artikel 1 § 1 Nr. 15, 16, 22 Buchstaben e und g, Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Nr. 23, 26, 27, 29 Buchstabe b, Nr. 33, erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
b) Artikel 1 § 2 Nr. 12, 13, 19 Buchstaben e und g, des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 20, 24, 25, 26 Buchstabe b, Nr. 30,
c) Artikel 1 § 3 Nr. 7 Buchstaben b, c und d, Nr. 8, § 10
9, 15 Buchstabe e, Nr. 20, 21, 23 Buchstabe b,
(1) Es treten in Kraft:
d) Artikel 1 § 4 Nr. 3 und 4,
e) die Verlängerung der Frist von zwei auf fünf a) Mit Wirkung vom 1. Januar 1957
Jahre in Artikel 1 § 1 Nr. 22 Buchstabe d, Ar- Artikel 1 § 1 Nr. 11 Buchstabe d, Nr. 25, 29 Buch-
tikel l § 2 Nr. 19 Buchstabe d, Artikel 1 § 3 Nr. 15 stabe a, Nr. 30, 31, 32, 36 Buchstabe b,
Buchstabe d Artikel 1 § 2 Nr. 8 Buchstaben d und e, Nr. 22,
für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1965, aber 26 Buchstabe a, Nr. 27, 28, 29, 33 Buchstabe b,
nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind. Artikel 1 § 3 Nr. 18, 23 Buchstabe a, Nr. 24, 25,
26, 28 Buchstabe b,
Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2, 7, 8, 9, 10,
§ 5
Artikel 2 § 2 Nr./2, 3, 7, 8, 9, 10,
(1) Artikel 1 § 1 Nr. 37, Artikel 1 § 2 Nr. 34 Artikel 2 § 3 Nr. 2, 3, 6, 8;
und Artikel 1 § 3 Nr. 30 gelten auch in den Fällen,
in denen die Versicherte vor dem 1. Juli 1965, aber b) mit Wirkung vom 1. Juli 1964 Artikel 1 § 1 Nr. 3
nach dem 31. Dezember 1956 geheiratet hat. Die Frist und 4 mit Ausnahme der Streichung des § 583
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 501
Abs. 6 Satz 2 und des § 595 Abs. 2 Satz 3 der d) mit Wirkung vom 1. Januar 1966
Reichsversicherungsordnung sowie Artikel 5 § 2; Artikel 1 § 1 Nr. 17, 18, 19 Buchstaben a, b und d,
Nr. 20, 24,
c) mit Wirkung vom 1. April 1965
Artikel 1 § 2 Nr. 14, 15, 16 Buchstaben a, b und d,
Artikel 1 § 1 Nr. 2, 6 Buchstuben b, c und e Satz 1, Nr. 17, 21,
Nr. 19 Buchslube c, Nr. 36 Buchstabe c, Nr. 39 Artikel 1 § 3 Nr. 10, 11 Buchstaben a, b und c,
Buchstaben a, c und e, Nr. 46, 47,
Nr. 12, 17,
Artikel 1 § 2 Nr. 1 Buchstaben b, c und e Satz 1, Artikel 2 § 1 Nr. 4,
Nr. 16 Buchslubc c, Nr. 33 Buchstabe c, Nr. 35 Artikel 2 § 2 Nr. 5,
Buchstaben a, c und c, Nr. 42, 43,
Artikel 2 § 3 Nr. 5;
Artikel 1 § 3 Nr. 2, 11 Buchstabe d, Nr. 28 Buch-
stabe c, Nr. 31, ]2, e) die übrigen Vorschriften mit Wirkung vom 1. Juli
1965.
Artike] 1 § 5,
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
Artikel 4 Nr. 1 Buchst.übe b, alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleich-
Artikel 5 § 1 ; lautenden Vorschriften außer Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juni 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage A
(zu Artikel 1 § 1 Nr. 20)
Anlage 1
(zu § 1255 a der Reichsversicherungsordnung)
Leistungsgruppe 1
Versicherte mit einer in § 1259 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Hochschulaus-
bildung.
Leistungsgruppe 2
Versicherte mit einer in § 1259 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Schul- oder
Fachschulausbildung.
Leistungsgruppe 3
Versicherte, die nicht zu den Leistungsgruppen 1 und 2 gehören.
Werte für
männliche Arbeiter weibliche Arbeiter
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
2 3 2 3
12,86 12,12 8,67 12,27 8,88 6,38
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 503
Anlage 2
(zu § 1255 a der Reichsversicherungsordnung)
Leistungsgruppe 1
Versicherte mit einer anzurechnenden abgeschlossenen Hochschulaus-
bildung für die gesamten Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten.
Leistungsuruppe 2
Versichert(~ mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder
einer abyeschlossencn Fachschulausbildung für die Zeit nach Vollendung
des 21. Lebensjahres.
Leistungsgruppe 3
Versicherte mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder
einer abgeschlossenen Fachschulausbildung für die Zeit vor Vollendung
des 21. Lebensjahres.
Bruttojahresarbeitsentgelte in DM für
männliche Arbeiter weibliche Arbeiter
Jahr
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 3
1 1 1 1
1960 6 228 4 668
1961 6 912 5 148
1962 7 572 5 616
1963 12 000 11 304 8 088 11 448 8 280 5 952
504 Bundesgesetzblatt, Jc1.hrgang 1965, Teil I
Anlage B
(zu Artikel 1 § 2 Nr. 17)
Anlage 1
(zu § :32 a des Angestc~lllenversicherungsgesetzes)
Leistungsgruppe 1
Versicherte mit einer in § 36 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Hochschulaus-
bildung.
Leistungsgruppe 2
Versicherte mit einer in § 36 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Schul- oder Fach-
schulausbildung.
Leistungsgruppe 3
Versicherte, die nicht zu den Leistungsgruppen 1 und 2 gehören.
Werte für
männliche Ang<~stellte weibliche Angestellte
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
2 3 2 3
12,86 12,12 8,67 12,27 8,88 6,38
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 505
Anlage 2
(zu § 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes)
Leistungsgruppe 1
Versicherte mit einer anzurechnenden abgeschlossenen Hochschulaus-
bildung für die gesamten Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten.
Leistungsgruppe 2
Versicherte mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder
einer abgeschlossenen Fachschulausbildung für die Zeit nach Vollendung
des 21. Lebensjahres.
Leistungsgruppe 3
Versicherte mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder
einer abgeschlossenen Fachschulausbildung für die Zeit vor Vollendung
des 21. Lebensjahres.
Bruttojahresarbeitsentgelte in DM für
männliche Angestellte weibliche Angestellte
Jahr
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 1
2 3 1 2 3
1 1 1
1960 6 228 4 668
1961 6 912 5 148
1962 7 572 5 616
1963 12 000 11 304 8 088 11 448 8 280 5 952
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage C
(zu Artikel 1 § 3 Nr. 12)
Anlage 1
(zu § 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes)
Leistungsgruppe 1
Versicherte mit einer in § 57 Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Hochschulaus-
bildung.
Leistungsgruppe 2
Versicherte mit einer in § 57 Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Schul- oder Fach-
sdrnlaus bildung.
Leistungsgruppe 3
Versicherte, die nicht zu den Leistungsgruppen 1 und 2 gehören.
Werte für
mfümliche Versicherte weibliche Versicherte
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
2 3 2 3
12,BG 12,12 8,67 12,27 8,88 6,38
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 501
Anlage 2
(zu § 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes)
Leistungsgruppe 1
Versicherte mit einer anzurechnenden abgeschlossenen Hochschulaus-
bildung für die gesamten Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten.
Leistungsgruppe 2
Versicherte mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder
einer ab9eschlossenen Fachschulausbildung für die Zeit nach Vollendung
des 21. Lebensjahres.
Leistungsgruppe 3
Versicherte mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder
einer abgeschlossenen Fachschulausbildung für die Zeit vor Vollendung
des 21. Lebensjahres.
Bruttojahresarbeitsentgelte in DM für
männliche Versicherte weibliche Versicherte
Jc1hr
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 1
2 1
3 1 2 3
1 1
1960 6 228 4 668
1961 6 912 5148
1962 7 572 5 616
1963 12 000 11 304 8 088 11 448 8 280 5 952
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage D /
(zu Artikel 2 § 1 Nr. 11)
Anlage 1
(zu Artikel 2 § 55
des Arbeiterrenten vcrsichcrungs-Ncuregelungsgesetzes)
A. MännHche Arbeiter
Leistungsgruppe 1
Arbeiter, dfo auf Grund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eige-
ner Verantwortung selbständig ausführen.
Hierzu gehören u. a.:
Landwirtschaftsmeister
Melkermeister und Alleinrnelker
Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-,
Kellerei- und Weinbauberufe
Handwerksmeister
Baumeister
Leistungsgruppe 2
Arbeiter, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als
sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen
und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaft-
liche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren sowie Aufsichtskräfte
und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
Hierzu gehören u. a.:
landwirtschaftlicher Gehilfe
Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Mol-
kereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
Vorarbeiter einschließlich „Baumeister"
Treckerfahrer (früher Gespannführer)
Kraftfahrer
Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufs-
erfahrung
Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit
mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Leistungsgruppe 3
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten
beschäftigt sind sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Lei-
stungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind.
Hierzu gehören u. a.:
Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
Hilfsarbeiter
angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufs-
erfahrung
ungelernter Waldarbeiter
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 509
B. Weibliche Arbeiter
Leistungsgruppe 1
Arbeiterinnen, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr
als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen
und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche
Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren sowie Aufsichtskräfte und
Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
Hierzu gehören u. a.:
Gehilfin
Wirtschafterin
Vorarbeiterin
Spezialarbeiterin
Landarbeiterin mit · Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger
Berufserfahrung
Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechs-
jähriger Berufserfahrung
angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Leistungsgruppe 2
Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden
Arbeiten beschäftigt sind sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht
nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.
Hierzu gehören u. a.:
Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als
sechsjähriger Berufserfahrung ·
Hilfsarbeiterin
angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufs•
erfahrung
ungelernte Waldarbeiterin
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 2
(zu Artikel 2 § 55
des Arbeiterrenten versicherungs-N euregelungsgesetzes)
Lohn- oder Beitragsklassen und Bruttojahresarbeitsentgelte
in RM/DM für Sachbezugszeiten
Zeitraum Arbeiter in der Gruppe Arbeiterinnen
in der Gruppe
1 1
2 1
3 1 2
1
1. Januar 1891 bis
31. Dezember 1899 IV III III III II
1. Januar 1900 bis
31. Dezember 1906 IV IV III III III
1. Januar 1907 bis
30. September 1921 V V IV III III
1. Januar 1924 bis
31. Dezember 1925 V V IV IV III
1. Januar 1926 bis
31. Dezember 1927 VI V V IV IV
1. Januar 1928 bis
31. Dezember 1933 VII VI V IV IV
1. Januar 1934 bis
31. Dezember 1938 VI V V IV IV
1. Januar 1939 bis
28. Juni 1942 VII VI V V IV
1942 2 124 1 824 1 500 1 428 1 176
1943 2 160 1 860 1 536 1 440 1188
1944 2 160 1 860 1 548 1 452 1 200
1945 1 872 1 608 1 368 1 272 1 068
1946 1 992 1 716 1 452 1 308 1 116
1947 2 088 1 788 1 536 1 344 1152
1948 2 424 2 076 1 776 1 584 1 344
1949 2 916 ·2 508 2 124 1 896 1 620
1950 2 976 2 556 2 124 1 992 1 668
1951 3 396 2 916 2 412 2 280 1 908
1952 3 672 3 156 2 592 2 460 2 052
1953 3 828 3 300 2 688 2 568 2 100
1954 3 972 3 420 2 772 2 664 2 148
1955 4 308 3 708 2 976 2 844 2 328
1956 4 596 3 948 3 144 3 048 2 484
Angestellte in der Rentenversicherung der Arbeiter
Zeitraum männlich weiblich
1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1899 IV II
1. Januar 1900 bis 31. Dezember 1906 IV III
1. Januar 1907 bis 31. Dezember 1912 V III
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965 511
Anlage E
(zu Artikel 2 § 2 Nr. 11)
Anlage
(zu Artikel 2 § 54
des Angestelltenversicherungs-N euregel ungsgesetzes)
Gehalts- oder ßeHragsklassen und Bruttojahresarbeitsentgelte
in RM/DM
Angestellte
Zeitraum
männlich weiblich
1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1899 D B
1. Januclf 1900 bis 31. Dezember 1906 D C
1. Januar 1907 bis 31. Dezember 1912 E C
l. Januar 1913 bis 31. Juli 1921 E C
1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1925 C B
1. J anu,:U 1926 bis 31. Dezember 1933 C C
1. Januar 19:34 bis 31. Dezember 1938 C C
1. Jamlür 1939 bis 30.Juni 1942 D C
1942 2 604 1 776
1943 2 628 1 788
1944 2 604 1 764
1945 2 028 1 368
1946 2 016 1 332
1947 2 088 1 380
1948 2 544 1 668
1949 3 264 2 136
1950 3 612 2 604
1951 4 092 2 940
1952 4 380 3 156
1953 4 584 3 324
1954 4 740 3 456
1955 4 848 3 528
1956 5 124 3 744
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1964
Teil 1: 3,- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Te i 1 II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Obersicht und das Sachverzeichnis für TeiJ I, die
Titelblätter und die zeitliche Ubersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 3 1965 bei.
A u s f ü h r u n g : Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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„BUNDESGESETZBLATT" BONN· POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
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