Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965 471
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 1. Juni 1965
Tag Inhalt Seite
24.5.65 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt 833
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 9510-1
Hebt auf Bundesgesetzbl.111 9510-1, 9510-7, 9510-7-1, 9519-1
Andert Bundesgesetzbl.111 4100-1, 9512-2, 9513-2, 9517-1
26. 5. 65 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenz-
abfertigung im Schiffsverkehr auf dem Coevorden-Piccardie-Kanal . . . . • • . . • • . . . . . • . . . . . . 838
Nr. 19, ausgegeben am 4. Juni 1965
28. 5. 65 Neunzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Industriekartoffeln) 841
Ändert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)
28. 5. 65 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen
Kulturinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
28. 5. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Abkommens und der Ver-
ordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen Kultur-
institute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . • . • 847
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
13. 5. 1965 Verordnung über die Gebühren für Gespräche
und Leitungen zwischen den Ortsnetzen Bonn und
Bad Godesberg 93 19.5.1965 1. 9 . 1965
8. 5. 1965 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Aurich über die Sperrung der
Alten Ems und der Jade 93 19. 5. 1965 24.5.1965
Berichtigung der Strom- und schiffahrtpolizei-
lichen Anordnung zur Sicherung des Verkehrs im
Bereich der Tankerreinigungsanlage des Nord-
deutschen Lloyd auf der Unterweser 93 19.5.1965
13. 5. 1965 Verordnung Nr. 7/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 95 21. 5. 1965 Siehe§ 4
18.5.1965 Verordnung TSF Nr. 4/65 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 95 21. 5. 1965 24.5.1965
20.5.1965 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Festsetzung der Schwellenpreise für Milch-
erzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr 1965/66 96 22.5.1965 24.5.1965
Ändert Bundesgesetzbl. III 7842-11-2
17. 5. 1965 Verordnung Nr. 8/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 99 29.5.1965 Siehe§ 4
25.5.1965 Verordnung TSM Nr. 1/65 über den Tarif für
den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 99 29.5.1965 1. 6. 1965
17.5.1965 Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Ände-
rung der Butterverordnung 99 29.5.1965
Betrillt Bundesgesetzbl. III 7842-3
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965 471
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 1. Juni 1965
Tag Inhalt Seite
24.5.65 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt 833
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 9510-1
Hebt auf Bundesgesetzbl.111 9510-1, 9510-7, 9510-7-1, 9519-1
Andert Bundesgesetzbl.111 4100-1, 9512-2, 9513-2, 9517-1
26. 5. 65 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenz-
abfertigung im Schiffsverkehr auf dem Coevorden-Piccardie-Kanal . . . . • • . . • • . . . . . • . . . . . . 838
Nr. 19, ausgegeben am 4. Juni 1965
28. 5. 65 Neunzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Industriekartoffeln) 841
Ändert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)
28. 5. 65 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen
Kulturinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
28. 5. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Abkommens und der Ver-
ordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen Kultur-
institute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . • . • 847
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
13. 5. 1965 Verordnung über die Gebühren für Gespräche
und Leitungen zwischen den Ortsnetzen Bonn und
Bad Godesberg 93 19.5.1965 1. 9 . 1965
8. 5. 1965 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Aurich über die Sperrung der
Alten Ems und der Jade 93 19. 5. 1965 24.5.1965
Berichtigung der Strom- und schiffahrtpolizei-
lichen Anordnung zur Sicherung des Verkehrs im
Bereich der Tankerreinigungsanlage des Nord-
deutschen Lloyd auf der Unterweser 93 19.5.1965
13. 5. 1965 Verordnung Nr. 7/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 95 21. 5. 1965 Siehe§ 4
18.5.1965 Verordnung TSF Nr. 4/65 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 95 21. 5. 1965 24.5.1965
20.5.1965 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Festsetzung der Schwellenpreise für Milch-
erzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr 1965/66 96 22.5.1965 24.5.1965
Ändert Bundesgesetzbl. III 7842-11-2
17. 5. 1965 Verordnung Nr. 8/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 99 29.5.1965 Siehe§ 4
25.5.1965 Verordnung TSM Nr. 1/65 über den Tarif für
den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 99 29.5.1965 1. 6. 1965
17.5.1965 Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Ände-
rung der Butterverordnung 99 29.5.1965
Betrillt Bundesgesetzbl. III 7842-3
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Verotfentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
19. 5. 1965 Verordnung Nr. 66/65/EWG der Kommission zur
Angleichung des Wortlauts der Verordnung
Nr. 149/64/EWG über die Berechnung der Ab-
schöpfungsbeträge und Erstattungen für be-•
stimmte Milcherzeugnisse an die durch die Ver-
ordnung Nr. 42/65/EWG vorgenommenen Ände-
rungen 87 20. 5. 1965 1461
Berichtigung zur Verordnung Nr. 112/64/EWG
vom 30. Juli 1964 zur Festsetzung der Referenz-
preise für Milcherzeugnisse (AB Nr. 130 vom
12. 8. 1964) 87 20. 5. 1965 1467
21. 5. 1965 Verordnung Nr. 67/65/EWG zur Änderung der
Anhänge der Verordnung Nr. 157/64/EWG aus
Anlaß einer Änderung der Notierung bei dem
im Anhang I der Verordnung Nr. 157/64/EWG be-
schriebenen Erzeugnis der Gruppe Nr. 2 in Bel-
gien 89 24.5.1965 1509
24. 5. 1965 Verordnung Nr. 6B/65/EWG der Kommission zur
Anderung eines Ausgleichskoeffizienten zwi-
schen einer auf dem Weltmarkt angebotenen
Hartweizenqualitüt und der für den Schwellen-
preis maßgebenden Standardqualitüt 91 25.5.1965 1527
25. 5. 1965 Verordnung Nr. 69/65/EWG der Kommission über
den beschleunigten Absatz überschüssiger Butter-
bestünde in staatlicher Lagerhaltung 93 29.5.1965 1601
26. 5. 1965 Verordnung Nr. 70/65/EWG der Kommission zur
Änderung der Bestimmung der Verordnung
Nr. 100 über die Anwendungsdauer eines Re-
ferenzpreises 93 29.5.1965 1603
26.5.1965 Verordnung Nr. 71/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für Pflaumen 93 29.5.1965 1603
26. 5. 1965 Verordnung Nr. 72/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für Pfirsiche 93 29.5.1965 1604
26. 5. 1965 Verordnung Nr. 73/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für im Freien an-
gebaute Tomaten 93 29.5.1965 1605
26. 5. 1965 Verordnung Nr. 74/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für Kirschen 93 29.5.1965 1606
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesqcsetzbluil erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliciung verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgc!scl.zbl. I S. 437) nach Sachgebieten q• ordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlag.
Bczugsheclinqunqcn für Teil I und ll: Lu u l c n der Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z c Ist ü c k e je m1c1efilngene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 1)9 oder nuch Bczahlunq auf Cnmd einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
449
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1965 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
24. 5. 65 Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449
Ersetzt Bundesgesetzbl. lll 611-4
25.5.65 Neufassung des Gewerbesteuergesetzes 458
Ersetzt Bundesgeselzbl. 111 611-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 und Nr. 19 .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. . . .. .. .. .. .. ... . .. .. .. . 471
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472
Dieser Ausgabe liegt für alle Abonnenten der Nachweis der Fundstellen der Bundesgesetzgebung nach dem Stande
vom 1. Januar 1965 bei
Bekanntmachung
der Neufassung des Körperschaitsteuergesetzes
Vom 24. Mai 1965
Auf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung vom 13. September
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1722) wird nachstehend
der Wortlaut des Körperschaftsteuergesetzes unter
Berücksichtigung
a) des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
Einkommensteuergesetzes, des Körperschaft-
steuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuer-
gesetzes vom 25. März 1965 (Bundesgesetzbl. 1
S. 147) und
b) des Steueränderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377)
bekanntgemacht.
Bonn, den 24. Mai 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Körperschaftsteuergesetz
(KStG 1965) *)
in der Fassung vom 24. Mai 1965
1. Steuerpflicht Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
{West) als beschränkt körperschaftsteuerpflichtig be-
§ 1 handelt werden.
Unbeschränkte Steuerpflicht § 3
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht
di.e folgenden Körperschaften, Personenvereinigun- Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-
gen und Vermögensmassen, die ihre Geschäfts• ten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind
leitung oder ihren Sitz im Inland haben: dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkom-
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom- men weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein-
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften kommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen
mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
bergrechtliche Gewerkschaften);
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; § 4
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; Persönliche Befreiungen
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts; (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
und andere Zweckvermögen; bahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen", die
6. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften Monopolverwaltungen des Bundes und die
des öffentlichen Rechts; einem solchen Betrieb staatlichen Lotterieunternehmen;
steht die Verpachtung eines Betriebs gewerb- 2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank, die
licher Art gleich. Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche
Rentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kredit-
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflich!. anstalt, die Lastenausgleichsbank (Bank für Ver-
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
triebene und Geschädigte), die Deutsche Landes-
rentenbank, die Deutsche Siedlungsbank, die
§ 2 Landwirtschaftliche Rentenbank und die Deut-
sche Genossenschaftskasse;
Beschränkte Steuerpflicht
3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-
(1) Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind schaftlicher Art erfüllen;
1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- 4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-
mögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung den Sparkassen, soweit sie der Pflege des
noch ihren Sitz im Inland haben, eigentlichen Sparverkehrs dienen;
mit ihren inländischen Einkünften; 5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- schaften und ähnliche Realgemeinden. Unter-
mögensmassen, die nicht unbeschränkt steuer- halten sie einen Gewerbebetrieb, der über den
pflichtig sind, Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, oder
mit den inlti.ndischen Einkünften, von denen ein haben sie einen solchen Gewerbebetrieb ver-
Steuerabzug zu erheben ist. pachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig;
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körperschaften,
mögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat-
weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Gel-
sächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
tungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin
unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder
(West), aber ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in
mildtätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie
einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über
Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
den Rahmen einer Vermögensverwaltung hin-
mögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im
ausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;
7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,
*) Ersetzt Bundesuesetzbl. III 611-4 Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965 451
sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der (2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach den
Not oder Arbeitslosigkeit, Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-
pflichtet sind, ist der Gewinn nach dem Wirtschafts-
a) wenn sich die Kasse beschränkt
jahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, zu
aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige ermitteln. Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das
einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse
Geschäftsbetriebe oder machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn
bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr be-
der Spitzenverbände der freien Wohl- zogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Um-
fahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Haupt- stellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom
ausschuß, Innere Mission und Hilfswerk Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich
der Evangelischen Kirche in Deutsch- nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem
land, Deutscher Caritasverband, Deut- Finanzamt vorgenommen wird.
scher Paritätischer Wohlfahrtsverband,
Deutsches Rotes Kreuz und Zentral- § 6
wohlfahrtsstelle der Juden in Deutsch-
(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkom-
land) einschließlich ihrer Untergliede-
men zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vor-
rungen, Einrichtungen und Anstalten
schriften des Einkommensteuergesetzes und den
und sonstiger gemeinnütziger Wohl-
§§ 7 bis 16 dieses Gesetzes. Hierbei sind auch ver-
fahrtsverbände, und
deckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.
b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der
(2) Bei der Ermittlung des Einkommens von Ver-
Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art
sicherungsunternehmen gilt für Beitragsrückerstat-
und Höhe der Leistungen eine soziale Ein-
tungen, die auf Grund des Geschäftsergebnisses
richtung darstellt;
gewährt werden, vorbehaltlich der Vorschriften der
8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Cha- Absätze 3 und 4 folgendes:
rakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft-
1. Beitragsrückerstattungen, die aus dem Lebens-
lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Unterhalten
versicherungsgeschäft stammen, sind abzugsfähig.
sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der
dem Verbandszweck dient, so sind sie insoweit 2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem
steuerpflichtig. Dient ein wirtschaftlicher Ge- Lebensversicherungsgeschäft stammen, sind nur
schäftsbetrieb nicht dem Verbandszweck, so ist insoweit abzugsfähig, als sie den Uberschuß nicht
der Berufsverband steuerpflichtig; übersteigen, der sich ergeben würde, wenn die
auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Versiche-
9. Körperschaften oder Personenvereinigungen,
rungsleistungen, Uberträge und Rücklagen sowie
deren Hauptzweck die Verwaltung des Ver-
die sämtlichen sonstigen persönlichen und sach-
mögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsver-
lichen Betriebsausgaben allein aus der auf das
band der in Ziffer 8 bezeichneten Art ist, sofern
Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahme
ihre Erträge im wesentlichen aus dieser Ver-
bestritten worden wären. Die Beitragsrückerstat-
mögensverwaltung herrühren und ausschließlich
tung muß spätestens bei Genehmigung des Ab-
dem Berufsverband zufließen;
schlusses des Wirtschaftsjahrs durch die satzungs-
10. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor- mäßig zuständigen Organe mit der Maßgabe
gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren beschlossen werden, daß sie auf die binnen
Angehörige auf Grund einer durch Gesetz an- Jahresfrist nach der Beschlußfassung fällig wer-
geordneten oder auf Gesetz beruhenden Ver- denden Beiträge anzurechnen oder binnen Jahres-
pflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, frist nach der Beschlußfassung bar auszuzahlen
wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung ist.
keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als
(3) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrück-
das Zwölffache der Beiträge, die höchstens nach
erstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die
den §§ 1387 und 1388 Abs. 3 der Reichsversiche-
ausschließliche Verwendung der Rücklagen für die-
rungsordnung entrichtet werden können.
sen Zweck durch Satzung oder durch geschäfts-
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind nicht an- planmäßige Erklärung gesichert ist.
zuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem
(4) Bei Versicherungsunternehmen, die das Le-
Steuerabzug unterliegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2) ..
bensversicherungsgeschäft allein oder neben ande-
(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziff. 3 bis 9 ren Versicherungszweigen betreiben, sind für das
sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1 Lebensversicherungsgeschäft mindestens 5 vom Hun-
Ziff. 1, Abs. 2) nicht anzuwenden. dert des nach den Vorschriften des Einkommen-
steuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelten
II. Einkommen Gewinns zu versteuern, von dem der bei dem
Lebensversicherungsgeschäft für die Versicherten
1. Allgemeines bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.
§ 5
§ 7
(1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem
Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne
Kalenderjahrs bezogen hat. Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
nicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine, ausschüttenden Kapitalgesellschaften berücksichti-
mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und gungsfähige Ausschüttungen im Sinne des § 19
am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften ver- Abs. 3 Satz 1 sind.
bunden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern.
§ 10
(gestrichen)
2. Sachliche Befreiungen
§ 8
3. Abzugsfähige Ausgaben
Bei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien
und politischen Vereinen § 11
(1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgen-
steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des den Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits
Einkommens die auf Grund der Satzung erhobenen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
Beiträge der Mitglieder außer Ansatz. abzugsfähige Ausgaben sind:
(2) Bei politischen Parteien und politischen Ver-
1. bei Kapitalgesellschaften
einen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben
außerdem die Einkünfte der in § 2 Abs. 3 Ziff. 3 bis 5 die Kosten der Ausgabe von Gesellschafts-
und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten anteilen, soweit
Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinne des a) die Kosten nicht aus dem Ausgabeaufgeld
§ 43 des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz. gedeckt werden können oder
b) die Gesellschaftsanteile für die Einbringung
§ 9 eines inländischen Betriebs oder Teilbetriebs
eines Einzelgewerbetreibenden oder einer
Bei Schachtelgesellschaften Gesellschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Ein-
(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital- kommensteuergesetzes, an deren Vermögen
gesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger Ver- im Zeitpunkt der Einbringung natürliche Per-
sicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein sonen mit mindestens 51 vom Hundert betei-
Betrieb einer inländischen Körpe:r;schaft des öffent- ligt waren, gewährt werden. Das gilt nur,
lichen Rechts nachweislich seit Beginn des ·wirt- wenn die Nennwerte dieser Gesellschafts-
schaftsjahrs ununterbrochen an dem Grund- oder anteile mindestens 75 vom Hundert des Nenn-
Stammkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen kapitals der Kapitalgesellschaft betragen. Ge-
Kapitalgesellschaft in Form von Aktien, Kuxen oder hören zum eingebrachten Betriebsvermögen
Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar Grundstücke, so ist die Grunderwerbsteuer
beteiligt, so bleiben die auf die Beteiligung entfal- den Kosten der Ausgabe der Gesellschafts-
lenden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz. Ist anteile zuzurechnen;
ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so 2. bei Versicherungsunternehmen
tritt an seine Stelle das Vermögen, das bei der letz-
Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück-
ten Veranlagung zur Vermögensteuer festgestellt
worden ist. lagen, soweit sie für die Leistungen aus den am
Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen
(2) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz blei- erforderlich sind;
ben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht
vorzunehmen. 3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien
der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende
(3) Die nach Absatz 1 außer Ansatz bleibenden Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grund-
Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden Kapital- kapital gemachten Einlagen oder als Vergütung
gesellschaft berücksichtigungsfähige Ausschüttungen (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt
im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 sind, unterliegen wird;
einer besonderen Körperschaftsteuer, die nach der
Höhe dieser Gewinnanteile bemessen wird; § 5 gilt 4. Vermögensmehrungen, die dadurch entstehen,
entsprechend. Bei einer Kapitalgesellschaft sind daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz
diese Gewinnanteile um den Betrag zu kürzen, in oder teilweise erlassen werden;
dessen Höhe ihre berücksichtigungsfähigen Aus-
schüttungen nicht zu einer Ermäßigung der Körper- 5. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,
religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer
schaftsteuer nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2, Abs. 2
Ziff. 1 führen. Zwecke und der als besonders förderungswürdig
anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Einkom-
entsprechend, wenn Bund, Länder, Gemeinden oder mens oder 2 vom Tausend der Summe der gesam-
Gemeindeverbände an unbeschränkt steuerpflichti- ten Umsätze und der im Kalenderjahr auf-
gen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Von den auf gewendeten Löhne und Gehälter. Für wissen-
diese Beteiligungen entfallenden Gewinnanteilen ist schaftliche Zwecke erhöht sich der Vomhundert-
indessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag inso- satz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Als Einkom-
weit vorzunehmen, als diese Gewinnanteile bei den men im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkorn-
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965 453
men vor Abzug der in Satz 1 und in § 10 d des Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Ge-
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Aus- winn des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kür-
gaben. zen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet
worden ist.
4. Nichtabzugsfähige Ausgaben (5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die
sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 12
Nicht abzugsfähig sind
7-. Verschmelzung (Fusion}
1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwek- und Umwandlung
ken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Sat-
zung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben
sind; § 15
2. die Steuern vom Einkommen und die Vermögen·- (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
steuer; mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen
anderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden.
3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Für die Ermittlung des Gewinns tritt an die Stelle
Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands des zur Verteilung kommenden Vermögens der
oder andere mit der Uberwachung der Geschäfts- Wert der für die Ubertragung des Vermögens ge-
führung beauftragte Personen gewährt werden. währten Gegenleistung nach dem Stand im Zeit-
punkt der Ubertragung.
(2) Der beim Ubergang sich ergebende Gewinn
5. Anteilige Abzüge scheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
§ 13
1. das Vermögen einer inländischen Kapitalgesell-
Ist das Einkommen nur zu einem Teil steuerpflich- schaft muß als Ganzes auf eine andere inlän-
tig, so dürfen Ausgaben nur insoweit abgezogen dische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von
werden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften in Gesellschaftsrechten der übernehmenden Gesell-
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang ste- schaft übergehen;
hen. Besteht das Einkommen nur aus Einkünften,
2. es muß sichergestellt sein, daß dieser Gewinn
von denen ein Steuerabzug zu erheben ist (§ 2 Abs. 1
Ziff. 2), so ist ein Abzug von Ausgaben nicht zu- später der Körperschaftsteuer unterliegt.
lässig.
8. Verlegung der Geschäftsleitung
6. Auflösung und Abwicklung ins Ausland
(Liquidation}
§ 16
§ 14
(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Ka-
(1) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auf- pitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz
lösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im oder eines von beiden ins Ausland und scheidet sie
Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be- dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so
steuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeit- ist § 14 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des
raum soll drei Jahre nicht übersteigen. zur Verteilung kommenden Vermögens tritt der ge-
(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Ab- meine Wert des vorhandenen Vermögens.
satzes 1 ist das zur Verteilung kommende Vermögen (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-
(Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen am dische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflichti-
Schluß des der Auflösung vorangegangenen Wirt- gen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland
schaftsjahrs (Abwicklungs-Anfangsvermögen) ge- verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen an-
genüberzustellen. deren übertragen wird.
(3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die
steuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die
§ 17
dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum
zugeflossen sind. (gestrichen)
(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be-
triebsvermögen, das am Schluß des vorangegange-
nen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper- III. Steuertarif
schaftsteuer zugrunde lag. Hat der letzten Veran-
lagung ein Wert des Betriebsvermögens nicht zu- § 18
grunde gelegen, so tritt an seine Stelle der Betrag
Abrundung
des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals oder,
wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Summe Zur Berechnung der. Körperschaftsteuer wird das
der Einlagen oder der Anschaffungs- oder Herstel- Einkommen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten
lungspreis im Sinne des Einkommensteuergesetzes. abgerundet.
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 19 künfte aus dem langfristigen Kommunalkredit-, Real-
Steuersätze kredit- und Meliorationskreditgeschäft,
(1) Die! Körperschaftslcuer beträgt bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem
langfristigen Kommunalkredit- und Realkredit-
1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell- geschäft,
schai'ten (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), soweit sie nicht zu
den in Ziffer 2 bezeichneten Gesellschaften ge-- bei reinen Hypothekenbanken,
hören, bei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte
51 vom Hundert des Einkommens. aus den in § 5 des Hypothekenbankgesetzes bezeich-
neten Geschäften,
Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be--
rücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) bei Schiffspfandbriefbanken,
auf 15 vom T-Iundert des Einkommens; bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft, der
2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell- Deutschen Industriebank, der Berliner Industriebank
schaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei der letzten Aktiengesellschaft und der Saarländischen Investi-
Veranlagunq zur Vermögensteuer zugrunde ge- tionskreditbank Aktiengesellschaft für Einkünfte aus
legtes Vermög.en zuzüglich des Werts der Beteili- dem langfristigen Kreditgeschäft
gungen im Sinne des § 60 Abs. 1 des Bewertungs-
1. 27,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die
gesetzes den Betrag von 5 Millionen Deutsche
Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinne
Mark nicht übersteigt und bei denen seit Beginn
des Absatzes 1 Ziff. 1 ist.
des Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die folgen-
den Voraussetzungen vorliegen: Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-
rücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3)
Die AnteHe müssen mindestens zu 76 vom Hun-
auf 15 vom Hundert des Einkommens;
dert des Nennkapitals natürlichen Personen ge-
hören, 2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000
bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesell- Deutsche Mark des Einkommens
schaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen 21,5 vom Hundert,
lauten. Die Aktien dürfen nicht zum Handel an für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000
einer Börse oder im gen~gelten Freiverkehr zu- Deutsche Mark des Einkommens
gelassen sein, 24 vom Hundert,
die Nennwerte der zum Betriebsvermögen ge- für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000
hörenden Beteiligungen dürfen insgesamt das Deutsche Mark des Einkommens
Nennkapital nicht übersteigen, 26,5 vom Hundert,
für die ersten angefangenen oder vollen für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000
10 000 Deutsche Mark des Einkommens Deutsche Mark des Einkommens
39 vom Hundert, 29 vom Hundert,
für die weiteren angefangenen oder vollen für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000
10 000 Deutsche Mark des Einkommens Deutsche Mark des Einkommens
44 vom Hundert, 31,5 vom Hundert,
für die weiteren angefangenen oder vollen für alle weiteren Beträge des Einkommens
10 000 Deutsche Mark des Einkommens 26,5 vom Hundert,
49 vom Hundert,
wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft
für die weiteren angefangenen oder vollen im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 ist;
10 000 DPutsche Mark des Einkommens
54 vom Hundert, 3. 26,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die
Steuerpflichtige eine Körperschaft, Personenver-
für die weiteren angefangenen oder vollen
einigung oder Vermögensmasse im Sinne des Ab-
10 000 Deutsche Mark des Einkommens
satzes 1 Ziff. 3 ist.
59 vom Hundert,
für alle weiteren Beträge des Einkommens (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind
49 vom Hundert. die bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-
Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be- schaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) auf Grund eines den ge-
rücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) sellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
auf 26,5 vom Hundert des Einkommens; Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Ge-
winnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Er-
3. bei den übrigen Körperschaften, Personenvereini- gebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind.
gungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind
bis 6, § 2 Abs. 1 Ziff. 1)
49 vom Hundert des Einkommens. 1. bei Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1
Ziff. 2, deren Einkommen weniger als 50 000 Deut-
(2) Die Körperschaftsteuer beträgt sche Mark beträgt, im Verhältnis der Aufteilung
bei Kreditanstalten des öffentlichEm Rechts, mit Aus- des Einkommens (Absatz 1 Ziff. 2) aufzuteilen und
nahme der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht bei den entsprechenden Teilen des Einkommens
stehenden Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4), für Ein- zu berücksichtigen;
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965 455
2. bei privaten Bausparkassen, gemischten Hypo- § 19 a
thekenbanken, der Industriekreditbank Aktien-
gesellschaft, der Deutschen Industriebank, der Steuerermäßigung
Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und der bei ausländischen Einkünften
Saarländischen Investitionskreditbank Aktienge- (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit
seILschaft (Absatz 2), ihren aus einem ausländischen Staat stammenden
a) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell- Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen
schaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist, im Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herange-
Verhältnis des tarifbegünstigten Teils des Ein- zogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte aus-
kommens zu dem nicht tarifbegünstigten Teil ländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer
des Einkommens aufzuteilen und bei den ent- (§ 19 Abs. 1 und 2) anzurechnen, die auf die Ein-
sprechenden Teilen des Einkommens zu be- künfte aus diesem Staat entfällt. Die Vorschriften
rücksichtigen; des § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, 3 und 6 des
Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend.
b) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-
schaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 ist, nur (2) Bei der Bemessung der Körperschaftsteuer für
mit dem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis ausländische Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichti-
des nicht tarifbegünstigten Teils des Einkom- ger aus dem Betrieb von Handelsschiffen im inter-
mens zum gesamten Einkommen entspricht. nationalen Verkehr ist § 19 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2
Ziffer 1 gilt entsprechend. Ziff. 2 entsprechend anzuwenden. Dabei gelten
50 vom Hundert der Einkünfte aus dem Betrieb von
(4) Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Handelsschiffen im internationalen Verkehr als aus-
Ziff. 2 sind auf Antrag wie Kapitalgesellschaften im ländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1; § 34 c
Sinne des Absatzes 1 Ziff.1 zu besteuern. Der Antrag Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes findet keine
ist schriftlich und unwiderruflich innerhalb der Frist Anwendung. An Stelle der Anwendung der Sätze 1
zur Abgabe der Steuererklärung für das Kalender- und 2 kann die Steuerpflichtige die Anwendung des
jahr (Veranlagungszeitraum) zu stellen, für das der Absatzes 1 verlangen.
Antrag erstmals gelten soll. Die Kapitalgesellschaft
ist für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre an § 19 b
den Antrag gebunden.
Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
(5) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9
Abs. 3 beträgt (1) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-
nen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-
1. 36 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die aus- zen auf Antrag bei Steuerpflichtigen, die den Ge-
schüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft winn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung er-
im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; mitteln und nach dem 31. Dezember 1960 besonders
förderungswürdige Entwicklungshilfe durch Kapital-
2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die anlagen in Entwicklungsländern leisten, zur Erleich-
ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesell- terung dieser Entwicklungshilfe und zur Minderung
schaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu des Wagnisses eine den steuerlichen Gewinn min-
den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen dernde Rücklage zulassen, deren Höhe ein Drittel
gehört. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ka-
pitalanlagen nicht übersteigen darf. Die Rücklage ist
(6) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 vom dritten auf ihre Bildung folgenden Wirtschafts-
beträgt jahr an jährlich mit je einem Fünftel gewinn-
1. 25 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die erhöhend aufzulösen. Die Vorschriften des § 34 d
ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesell- Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes gelten
schaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; entsprechend.
2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
ausschüttende KapitalgeselJschaft eine Geisell- für Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in Ent-
schaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu wicklungsländern, die nach dem 31. Dezember 1962
den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen geleistet worden ist.
gehört.
(7) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem IV. Veranlagung und Entrichtung der Steuer
Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug
abgegolten, § 20
a) wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43 Allgemeines
Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
handelt, oder (1) Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer
und auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind
b) wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt entsprechend die Vorschriften anzuwenden, die für
steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in die Einkommensteuer gelten. Dies gilt nicht für die
einem inländischen gewerblichen oder land- oder Vorschrift des § 46 a Sätze 2 und 3 des Einkommen-
forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind. steuergesetzes.
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
Wirtschaftsjahr (§ 5 Abs. 2 Satz 2) gilt § 35 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß b) über die Feststellung des Einkommens und
die Vorauszahlungen auf die Steuerschuld des Ver- über die verdeckten Gewinnausschüttungen,
an]agungszeitraums bereits während des Wirt- c) über die sachlichen Befreiungen bei Personen-
schaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungs- vereinigungen, bei politischen Parteien und
zeitraum endet. politischen Vereinen und bei Schachtelgesell-
(3) Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 und des schaften,
§ 45 des Einkommensteuergesetzes gelten für Kör-
d) über die abzugsfähigen Ausgaben, die nicht-
perschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
abzugsfähigen Ausgaben und über die an-
gensmassen mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
teiligen Abzüge,
Wohnsitzes und des ~Jewöhnlichen Aufenthaltes je--
weils die Geschäftsleitung und der Sitz treten. e) über die Auflösung und Abwicklung, die Ver-
schmelzung und Umwandlung und über die
§ 21 Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland,
Pauschbesteuerung f) über die Ermittlung des Einkommens bei be-
Das Finanzamt kann die Körperschaftsteuer in - schränkt steuerpflichtigen Versicherungsunter-
einem Pm1schbetrag festselzen, wenn das steuer- nehmen und über die Abzugsfähigkeit der Zu-
pflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und führungen zu versicherungstechnischen Rück~
die genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer lagen bei Versicherungsunternehmen,
unverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit füh•- g) über die Anwendung der Tarifvorschriften,
ren würde.
h) über die Veranlagung und über die Regelung
der Steuerentrichtung;
V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
§ 22
a) über die sich aus der Aufhebung oder Än-
derung von Vorschriften dieses Gesetzes er-
(gestrichen) gebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-
rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung
§ 23 oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
Genossenschaften, Zentralkassen Härtefällen erforderlich ist,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch b) über die Befreiung von der Körperschaftsteuer
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei bestimmten kleineren Versicherungsver-
einen auf Gegenseitigkeit im Sinne des§ 53 des
1. für land- und forstwirtschaftliche Nutzungs- und
Gesetzes über die Beaufsichtigung der pri-
Verwertungsgenossenschaften, deren Geschäfts- vaten Versicherungsunternehmungen und Bau-
betrieb sich auf den Kreis der Mitglieder be-
sparkassen, bei denen entweder die Beitrags-
schränkt, sowie für Kreditgenossenschaften und
einnahmen eine bestimmte Höhe nicht über-
Zentralkassen, die Kredite ausschließlich an ihn~
steigen oder der Betrieb nach dem Geschäfts-
Mitglieder gewähren, eine Befreiung von der plan und nach Art und Höhe der Leistungen
Körperschaftsteuer oder die Anwendung eines er-
eine soziale Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1
mäßigten Steuersatzes anzuordnen und diese Ziff. 7 Buchstabe b darstellt,
Steuervergünstigungen von der Erfüllung be-
stimmter Voraussetzungen, z.B. davon abhängig c) über die Abgrenzung der wirtschaftlichen Ge-
zu machen, ,daß die Nutzung, Bearbeitung oder schäftsbetriebe, die dem Verbandszweck eines
Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirt- Berufsverbands im Sinne des § 4 Abs, 1 Ziff. 8
schaft lierJ t, und dienen,
2. anzuordnen, unter welchen Voraussetzungen Ge- d) über die entsprechende Anwendung des § 6
nossenschaften Warenrückvergütungen bei der Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 4 auf Versicherungsunter-
Ermittlung des Gewinns absetzen dürfen. nehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft
allein oder neben anderen Versicherungszwei-
§ 23 a gen betreiben,
Ermächtigung e) über eine Beschränkung des Abzugs von Aus-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- gaben zur Förderung steuerbegünstigter
stimmung des Bundesrates Zwecke im Sinne des § 11 Ziff. 5 auf Zuwen-
dungen an bestimmte Körperschaften, Per-
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-
sonenvereinigungen oder Vermögensmassen
nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der
sowie über eine Anerkennung gemeinnütziger
Gleichmäßigkeit b(~i der Besteuerung, zur Beseiti-
Zwecke als besonders förderungswürdig,
gung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens er- f) über die Festsetzung abweichender Voraus-
forderlich ist, und zwar zahlungstermine,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965 451
g) über eine der allgemeinen Entwicklung der folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
Versicherungswirtschaft entsprechende Erhö- des Wortlauts zu beseitigen.
hung oder Ermäßigung des in § 6 Abs. 4 be-
zeichneten Hundertsatzes, § 23 b
h) nach denen die Kapitalertragsteuer zu er- (entfällt)
statten ist, wenn die steuerabzugspflichtigen
Einkünfte bezogen worden sind
§ 24
aa) von Körperschaften, Personenvereinigun-
gen oder Vermögensmassen im Sinne des Schlußvorschriften
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 oder (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
bb) von inländischen Stiftungen des öffent- soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes be-
lichen Rechts, die ausschließlich und un- stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen 1965 anzuwenden.
Zwecken dienen, oder (2) Die Vorschrift des § 19 a Abs. 2 ist erstmals
cc) von inländischen Körperschaften des für den Veranlagungszeitraum 1959 anzuwenden,
öffentlichen Rechts, die ausschließlich und wenn die Veranlagungen noch nicht rechtskräftig
unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen. sind.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- (3) Die Vorschrift des § 19 b Abs. 2 ist erstmals für
tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die- den Veranlagungszeitraum 1963 anzuwenden.
sem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen (4) Die Vorschrift des § 23 a Abs. 1 Ziff. 2 Buch-
in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, stabe h ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-- die nach dem 31. Dezember 1961 zufließen.
458 Bundesgesetzblatt, Jahtgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
Vom 25. Mai 1965
Auf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung vom 31. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 566) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern nachstehend der Wortlaut des
Gewerbesteuergesetzes unter Berücksichtigung des
Steueränderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 377) bekanntgemacht.
Bonn, den 25. Mai 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965 459
Gewerbesteuergesetz
(GewStG 1965) *)
in der Fassung vom 25. Mai 1965
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt I Vorauszahlungen ........................... . 19
Allgemeines Abrechnung über die Vorauszahlungen . . . . . . . . 20
Steuerberechtigte ........................... . (gestrichen) ................................. 21 und 22
Steuergegenstand ........................... . 2
Arbeitsgemeinschaften ...................... . 2a Abschnitt III
Befreiungen ................................ . 3 Lohnsummensteuer
Hebeberechtigte Gemeinde .................. . 4
Besteuerungsgrundlage ...................... . 23
Steuerschuldner ............................ . 5
Lohnsumme ................................ . 24
Besteuerungsgrundlagen .................... . 6
Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz 25
Fälligkeit ................................... . 26
Abschnitt II Festsetzung des Steuermeßbetrags 27
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital Absdmitt IV
Unterabschnitt 1 Zerlegung
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag Allgemeines ................................ . 28
Zerlegungsmaßstab ......................... . 29
Gewerbeertrag ............................. . 7
Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten 30
Anwendung des § 34 d des Einkommensteuer-
gesetzes und des § 19 b des Körperschaft- Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung ... . 31
steuergesetzes ............................ . 7a (gestrichen) ................................ . 32
Hinzurechnungen ........................... . 8 Zerlegung in besonderen Fällen ............. . 33
Kürzungen ......................._.......... . 9 Kleinbeträge ....· ........................... . 34
Maßgebender Gewerbeertrag ................ . 10 Zerlegung bei der Lohnsummensteuer ........ . 35
Gewerbeverlust ............................. . 10 a
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag 11
Absdmitt V
Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe 35a
Unterabschnitt 2
Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital
Abschnitt VI
Begriff des Gewerbekapitals ................. . 12
Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids
Anwendung des § 9 a des Vermögensteuer-
von Amts wegen ............. . 35b
gesetzes .................................. . 12 a
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag ......... . 13
Abschnitt VII
Unterabschnitt 3 Durchführung
Einheitlicher Steuermeßbetrag Ermächtigung 35 C
Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags 14 Neufassung 35d
Pauschfestsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Abschnitt VIII
Unterabschnitt 4
Obergangs- und Schlußvorschriiten
Festsetzung und Erhebung der Steuer
Zeitlicher Geltungsbereich ................... . 36
Hebesatz ................................... . 16 Berichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden
Zweigstellensteuer .......................... . 17 und Gewerbesteuerbescheiden ............. . 36a
Mindeststeuer .............................. . 17 a Erstattung von Gewerbesteuer ............... . 36b
(gestrichen) ................................ . 18 Lohnsummensteuer ......................... . 36 C
Zeitlicher Geltungsbereich für das Saarland ... . 36d
•) Ersetzt Bundesgesetzbl. Jll 611-5 Anwendung im Land Berlin .................. . 37
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I_
Abschnitt I gesetzes in einem Gebiet der in Satz 1 bezeichneten
Art befindet, werden wie selbständige Unternehmen
Allgemeines zur Gewerbesteuer herangezogen.
(7) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht inlän-
§ J
dische Betriebstätten eines Unternehmens der Schiff-
Steuerberechtigte fahrt oder Luftfahrt, dessen Geschäftsleitung sich in
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe• einem ausländischen Staat befindet, wenn die Ein-
steuer als Gemeindesteuer zu erheben. künfte aus diesen Betriebstätten nach § 49 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind.
§ 2
§ 2a
Steuergegenstand
Arbeitsgemeinschaften
(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 gilt nicht für
Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unter- die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
nehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu dem Gewerbekapital für Arbeitsgemeinschaften,
verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbe- deren alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines
betrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsver-
einem inWndischen Schiffsregister eingetragenen trngs beschränkt, es sei denn, daß bei Abschluß des
Kauffahrteischiff eine Betriebstätte unterhalten wird. Vertrags anzunehmen ist, daß er nicht innerhalb
von drei Jahren erfüllt wird. Die Betriebstätten der
(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem
Umfang die Tätigkeit Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als
Betriebstätten der Beteiligten.
1. der offenen Handelsgesellschaften, Kommandit-
gesellschaften und anderer Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit- § 3
unternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen Befreiungen
sind;
Von der Gewerbesteuer sind befreit
2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaf- 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
bahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen",
ten mit beschränkter Haftung, Kolonialgesell-
die Monopolverwaltungen des Bundes und die
schaften, bergrechtliche Gewerkschaften), der Er-
staatlichen Lotterieunternehmen;
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein 2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank, die
solches Unternehmen dem Willen eines anderen Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche
inländischen Unternehmens derart untergeordnet, Rentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kredit-
daß es keinen eigenen Willen hat, so gilt es als anstalt, die Lastenausgleichsbank (Bank für Ver-
Betriebstätte dieses Unternehmens. triebene und Geschädigte), die Deutsche Landes-
rentenbank, die Deutsche Siedlungsbank, die
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit Landwirtschaftliche Rentenbank und die Deut-
der sonstigen juristischen Personen des privaten sche Genossenschaftskasse;
Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit
3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-
sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge-
nommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. schaftlicher Art erfüllen;
4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-
(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb den Sparkassen, soweit sie der Pflege des eigent-
eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver- lichen Sparverkehrs dienen;
anlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis
5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf-
zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.
ten und ähnliche Realgemeinden. Unterhalten
(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen
anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbe- eines Nebenbetriebs hinausgeht, so sind sie in-
betrieb als durch den bisherigen Unternehmer ein- soweit steuerpflichtig;
gestellt. Der Gewerbebetrieb gilt als durch den an- 6. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung
deren Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat-
mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb ver- sächlichen Geschäftsführung ausschUeßlich und
einigt wird. unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
(6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb- kirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie
stätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge-
Grundgesetzes in einem zum Inland gehörenden nommen Land- und Forstwirtschaft), der über
Gebiet befinden, in dem Betriebstätten von Unter- den Rahmen einer Vermögensverwaltung hin-
nehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich ausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;
des Grundgesetzes wie selbständige Unternehmen 7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit
zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Im Gel- weniger als sieben im Jahresdurchschnitt be-
tungsbereich des Grundgesetzes gelegene Betrieb·· schäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen
stätten eines Unternehmens, dessen Geschäftslei- betrieben wird, die eine eigene Triebkraft von
tung sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grund- weniger als 100 Pferdekräften haben;
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965 461
8. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Be- (2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen
nutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebs- anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der
einrichtungen oder Betriebsgegenstände oder bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Uber-
die Bearbeitung oder Verwertung der von den gangs Steuerschuldner. Der andere Unternehmer ist
Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forst- von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.
wirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand ha-
ben (z.B. Dresch-, Molkerei-, Pflug-, Viehver-
§ 6
wertungs-, Wald--, Zuchtgenossenschaften, Wald-
bauvereine, Winzervereine), soweit die Bearbei- Besteuerungsgrundlagen
tung oder Verwertung im Bereich der Land- und (1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe-
Forstwirtschaft: liegt; steuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe-
9. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, kapital.
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und (2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-
sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der kapital kann die Lohnsumme als Besteuerungsgrund-
Not oder Arbeitslosigkeit, wenn sie die für eine lage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer darf
Befreiung von der Körpcrschaftsteuer erforder- nur mit Zustimmung der Landesregierung erhoben
lichen Voraussetzungen erfüllen; werden; die Landesregierung kann die Zustim-
10. Körperschaften oder Personenvereinigungen, mungsbefugnis auf die nach Landesrecht zuständigen
deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermö- Behörden übertragen.
gens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband
im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Körperschaft-
steuergesetzes ist, wenn ihre Erträge im we-
sentlichen aus dieser Vermögensverwaltung her-
Abschnitt II
rühren und ausschließlich dem Berufsverband Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
zufließen; und dem Gewerbekapital
11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-
gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Unterabschnitt 1
Angehörige auf Grund einer durch Gesetz ange..:
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
ordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflich-
tung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn
§ 7
die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner
höheren jährlichen Beiträge zuläßt als das Gewerbeertrag
Zwölffache der Beiträge, die höchstens nach den Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des
§§ 1387 und 1388 Abs. 3 der Reichsversicherungs-
Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-
ordnung entrichtet werden können. steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Ge-
werbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkom-
§ 4 mens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)
entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berück-
Hebeberechtigte Gemeinde sichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in
(1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.
der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine
Betriebstätte zur Ausübung des stehenden Gewer- §7a
bes unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten
desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemein- Anwendung des § 34 d
den, oder erstreckt sich eine Betriebstätte über meh- des Einkommensteuergesetzes
rere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder und des § 19 b des Körperschaftsteuergesetzes
Gemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags er- Die auf Grund der Ermächtigung in § 34 d des
hoben, der auf sie entfällt. Einkommensteuergesetzes oder in § 19 b des Kör-
(2) Befindet sich die Betriebstätte in einem Guts- perschaftsteuergesetzes zugelassene Rücklage gilt
bezirk, so trifft die oberste Landesbehörde die nähe- auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
ren Bestimmungen über die Erhebung der Steuer.
§8
§ 5 Hinzurechnungen
Steuerschuldner Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Un- folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie
ternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge- bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:
werbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rech- 1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der
nung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil.:
Gesamtschuldner; in diesem Fall reicht die persön- betriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit
liche Steuerpflicht des einzelnen Unternehmers nur einer Erweiterung oder Verbesserung des Be-
soweit, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen triebs zusammenhängen oder der nicht nur vor-
Rechts für Verbindlichkeiten des Gewerbebetriebs übergehenden Verstärkung des Betriebskapitals
haftet. dienen;
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgeset-
mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs zes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175)
(Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zu- errichten und veräußern, die Kürzung um den
sammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Be- Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwal-
träge beim Empfänger zur Steuer nach dem Ge- tung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes,
werbeertrag heranzuziehen sind; auf die Betreuung von Wohnungsbauten und
3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, die Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsied-
wenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach lungen und Eigentumswohnungen entfällt. Satz 2
dem Gewerbeertrag hernnzuziehen sind; gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der
Errichtung und Veräußerung von Eigentums-
4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende
wohnungen Teileigentum im Sinne des Woh-
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf
nungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert
Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge-
wird und das Gebäude zu mehr als 66 2 /3 vom
machten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme)
Hundert Wohnzwecken dient. Sätze 2 und 3
für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
gelten nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder
5. (gestrichen) zum Teil dem Gewerbebetrieb e,ines Gesell-
6. (gestrichen) schafters oder Genossen dient;
7. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Be- 2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handels-
nutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-
Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht, schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des
soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermieter Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Ge-
oder Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem winnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)
Gewerbeertrag heranzuziehen sind, es sei denn, angesetzt worden sind;
daß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet 2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuer-
oder verpachtet wird und der Jahresbetrag der befreiten inländischen Kapitalgesellschaft im
Miet- oder Pachtzinsen 250 000 Deutsche Mark Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2, an der das Unter-
übersteigt. Maßgebend ist jeweils der Jahresbe- nehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums
trag, den der Mieter oder Pächter für die Be-
mindestens zu einem Viertel am Grund- oder
nutzung der zu den Betriebstätten eines Ge-
Stammkapital beteiligt ist, wenn die Gewinn-
meindebezirks gehörigen fremden Wirtschafts-
anteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) ange-
güter an einen Vermieter oder Verpächter zu
setzt worden sind;
zahlen hat;
3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen
8. die Anteile am Verlust einer offenen Handels-
Unternehmens, der auf eine nicht im Inland
gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder
belegene Betriebstätte entfällt;
einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des 4. die bei der Ermittlung des Gewinns aus Ge-
Gewerbebetriebs anzusehen sind; werbebetrieb des Vermieters oder Verpächters
9. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden berücksichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die
Gewerbebetrieben die Ausgaben im Sinne des § 11 Uberlassung von nicht in Grundbesitz bestehen-
Ziff. 5 des Körperschaftsteuergesetzes mit Aus- den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
nahme der bei der Ermittlung des Einkommens soweit sie nach § 8 Ziff. 7 dem Gewinn aus
abgezogenen Ausgaben zur Förderung wissen- Gewerbebetrieb des Mieters oder Pächters hin-
schaftlicher Zwecke. zugerechnet worden sind;
5. die nach den Vorschriften des Einkommen-
§ 9 steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-
Kürzungen mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung
wissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit-
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-
teln des Gewerbebetriebs einer natürlichen
gen wird gekürzt um
Person oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2
1. 3 vom Hundert des Einheitswerts des zum Be- Ziff. 1) entnommen worden sind;
triebsvermögen des Unternehmers gehörenden
Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betriebstätten 6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5
im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 gehört; maß- des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
gebend ist der Einheitswert, der auf den letz- festverzinslichen Wertpapieren, bei denen die
ten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch
Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeit- Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
punkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums erhoben worden ist.
(§ 14 Abs. 2) lautet. An Stelle der Kürzung nach
Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die § 10
ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben
eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen Maßgebender Gewerbeertrag
verwalten und nutzen oder daneben Wohnungs- (1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Er-
bauten betreuen oder Kaufeigenheime, Klein- hebungszeitraums, für den der einheitliche Steuer-
siedlungen und Eigentumswohnungen im Sinne meßbetrag (§ 14) festgesetzt wird.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965 463
(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den für die weiteren 2400 Deutsche Mark
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver- des Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . . 4 v. H.,
pflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regel- für alle weiteren Beträge . . . . . . . . . . . 5 v. H.;
mäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so
gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeit- 2. bei anderen Unternehmen . . . . . . . . . . . . 5 v. H.
raum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
(3) Bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach
Bei Beginn der Steuerpflicht ist für den ersten
§ 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsge-
Erhebungszeitraum der Gewerbeertrag des ersten
setzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191)
Wirtschaftsjahrs maßgebend. gleichgestellten Personen ermäßigen sich die Steuer-
(3) Um.faßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Be- meßzahlen des Absatzes 2 Ziff. 1 auf die Hälfte. Das
endigung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c
des Wirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen,
Gewerbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder deren Gesamtumsatz im Erhebungszeitraum 50 000
weniger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung Deutsche Mark nicht übersteigt.
der Steuermeßzahlen (§ 11) der Gewerbeertrag auf (4) Bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen
einen Jahresbetrag umzurechnen. Von der Umrech- ermäßigt sich, wenn sich bei ihnen die Körperschaft-
nung nach Satz 1 sind ausgenommen die Hinzurech- steuer ermäßigt, die Steuermeßzahl des Absatzes 2
nung nach § 8 Ziff. 9 und die Kürzungen nach § 9 Ziff. 2 auf ein Drittel.
Ziff. 1 Satz 1 und Ziff. 5. Bei der Umrechnung sind
(5) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-
Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestan-
zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so
den hat, als volle Kalendermonate anzusetzen.
ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele
Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefan-
§ 10 a gene Kalendermonate im Erhebungszeitraum be-
standen hat.
Gewerbeverlust
Der maßgebende Gewerbeertrag wird bei Ge- Unterabschnitt 2
werbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Ein-
Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital
kommensteuergesetzes auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt, § 12
die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Ge-
werbeertrags für die fünf vorangegangenen Er- Begriff des Gewerbekapitals
hebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 (1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des
bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht gewerblichen Betriebs im Sinne des Bewertungs-
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier gesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 er-
vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksich- gebenden Änderungen.
tigt worden sind. Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der
andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbe- (2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs
ertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei werden folgende Beträge hinzugerechnet:
der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags 1. Die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen, den
des übergegangenen Unternehmens ergeben haben. Renten und dauernden Lasten und den Gewinn-
anteilen im Sinne des § 8 Ziff. 1 bis 3 entsprechen,
soweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts
§ 11
abgezogen worden sind;
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb
dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers
auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hun- oder eines Dritten stehen, soweit sie nicht im Ein-
dertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag heitswert des gewerblichen Betriebs enthalten
zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle sind. Das gilt nicht, wenn die Wirtschaftsgüter
100 Deutsche Mark nach unten abzurunden. zum Gewerbekapital des Vermieters oder Ver-
(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag
pächters gehören, es sei denn, daß ein Betrieb
betragen oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet
wird und die im Gewerbekapital des Vermieters
1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften oder Verpächters enthaltene_;_- Werte (Teilwerte)
im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 der überlassenen Wirtschaftsgüter des Betriebs
für die ersten 7200 Deut.sehe Mark (Teilbetriebs) 2,5 Millionen Deut.sehe Mark über-
des Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . . 0 v. H., steigen. Maßgebend ist dabei jeweils die Summe
der Werte der Wirtschaftsgüter, die ein Vermie-
für die weiteren 2400 Deutsche Mark ter oder Verpächter dem Mieter oder Pächter
des Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . . v. H., zur Benutzung in den Betriebstätten eines Ge-
für die weiteren 2400 Deutsche Mark meindebezirks überlassen hat.
des Gewerbc~ertrags . . . . . . . . . . . . . . . 2 v. H., (3) Die Summe des Einheitswerts des gewerb-
für die weiteren 2400 Deutsche Mark lichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird ge-
des Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . . 3 v. H., kürzt um
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
1. die Summe der Einheitswerte, mit denen die Be- Unterabschnitt 3
triebsgrundstücke in dem Einheitswert des ge-
werblichen Betriebs enthalten sind; Einheitlicher Steuermeßbetrag
2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital § 14
gehörenden Beteiligung an einer offenen Han-
delsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags
oder einer anderen Gesellschaft, bei der die
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh- (1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeß-
mer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind; beträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem
Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher
2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital Steuermeßbetrag gebildet.
gehörenden Beteiligung an einer nicht steuer-
befreiten inländischen Kapitalgesellschaft im (2) Der einheifäche Steuermeßbetrag wird für den
Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2, wenn die Beteili- Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.
gung mindestens ein Viertel des Grund- oder Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt die
Stammkapitals beträgt; Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeitraums weg,
so kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort
3. die nach Absatz 2 Ziff. 2 dem Gewerbekapital festgesetzt werden.
eines anderen hinzugerechneten Werte (Teil-
werte), soweit sie im Einheitswert des gewerb- § 15
lichen Betriebs des Eigentümers enthalten sind.
Pauschfestsetzung
(4) Nicht zu berücksichtigen sind
Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaft-
1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die das steuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann
Unternehmen im Ausland unterhält;, die für die Festsetzung zuständige Behörde im Ein-
vernehmen mit der Landesregierung oder der von
2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten im
ihr bestimmten Behörde auch den einheitlichen
Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 entfällt.
Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.
(5) Maßgebend ist der Einheitswert der auf den
letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptf eststellungs-,
Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)
Unterabschnitt 4
vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.
Festsetzung und Erhebung der Steuer
§ 12 a § 16
Anwendung des § 9 a Hebesatz
des Vermögensteuergesetzes
Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen
Der auf Grund der Ermächtigung in § 9 a des Ver- Steuermeßbetrags (§ 14) nach dem Hebesatz festge-
mögensteuergesetzes zugelassene Freibetrag ist bei setzt und erhoben, der von der hebeberechtigten
der Ermittlung des Gewerbekapitals abzusetzen. Gemeinde (§§ 4, 35 a) für das dem Erhebungszeit-
raum entsprechende Rechnungsjahr festgesetzt ist.
Der Hebesatz muß unbeschadet der Vors~:hflift des
§ 13 § 17 für alle in der Gemeinde vorhandenen Unter-
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag nehmen der gleiche sein.
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach § 17
dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbe-
trag auszugehen Dieser ist durch Anwendung eines Zweigstellensteuer
Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbe- (1) Für Bank-, Kredit- und Wareneinzelhandels-
kapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf unternehmen, die in einer Gemeinde eine Betrieb-
volle 1000 Deutsche Mark nach unten abzurunden. stätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäfts-
(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital leitung zu haben, kann der Hebesatz hinsichtlich der
beträgt 2 vom Tausend. in dieser Gemeinde be]egenen Betriebstätte bis zu
drei Zehnteln höher sein als für die übrigen Ge-
(3) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital werbebetriebe (Zweigstellensteuer). Für die Zweig-
weniger als 6000 Deutsche Mark beträgt, wird ein stellensteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des
Steuermeßbetrag nicht festgesetzt. Erhebungszeitraums maßgebend. Beginnt die Steuer-
pflicht eines Unternehmens im Laufe eines Erhe-
(4) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-
bungszeitraums, so sind für diesen Erhebungszeit-
zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden,
raum die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns
so ermäßigt sich der nach den Absätzen 1 und 2
der Steuerpflicht maßgebend.
berechnete Steuermeßbetrag auf so viele Zwölftel,
wie die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalen- (2) Dient eine Betriebstätte, die unter Absatz 1
dermonate im Erhebungszeitraum bestanden hat. fällt, nur zum Teil Zwecken des Bank-, Kredit- oder
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965 465
Wareneinzelhandelsgeschäfts (z. B. Fabrikations- Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt
zweigstelle mit Ladengeschäft), so gilt die Erhöhung für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
des Hebesatzes nur für den Teil des Steuermeß- Absatz 3 entsprechend.
betrags, der auf diesen Teil der Betriebstätte ent- (5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch-
fällt. sten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten
(3) Die Zweigstel1ensteuer muß für alle in der abzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie min-
Gemeinde vorhandenen Unternehmen der in Ab- destens 3 Deutsche Mark beträgt.
satz 1 bezeichneten Art die gleiche sein.
§ 20
§ 17 a
Abrechnung über die Vorauszahlungen
Mindeststeuer (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)
(1) Die~ Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung entrichteten Vorauszahlungen werden auf die
der nach Landesrecht zusU:indigen Behörde die Ge- Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum ange-
werbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende rechnet.
des Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be- (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der
triebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befun- anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-
den hat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der schiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum
Mindeststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe, fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Voraus-
für die nach § 16 keine oder eine geringere Steuer zahlungen entspricht, sofort, im übrigen innerhalb
festzusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
12 Deutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis zu entrichten (Abschlußzahlung).
zu 6 Deutsche Mark betragen und darf für alle
Gewerbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der
nur gleich hoch bemessen werden. anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der
Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-
(2) Bei Reisegewerbebetrieben tritt an die Stelle bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung
der Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der Mittel- ausgeglichen.
punkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35 a Abs. 3).
§§ 21 und 22
(3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest-
steuer muß vor dem Ende des Erhebungszeitraums (gestrichen)
gefaßt werden. Er kann bis zu diesem Zeitpunkt zu-
rückgenommen oder geändert werden.
Abschnitt III
§ 18
Lohnsummensteuer
(gestrichen)
§ 23
§ 19
Besteuerungsgrundlage
Vorauszahlungen
(1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme,
(1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer
15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszah- der in der Gemeinde belegenen Betriebstätte gezahlt
lungen zu entrichten. worden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen Fällen
(2) Jede Vorauszahlung beträ.gt grundsätzlich ein oder allgemein die Lohnsumme eines jeden Kalen-
Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veran- dervierteljahrs als Besteuerungsgrundlage bestim-
lagung ergeben hat. men.
(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der (2) Ubersteigt die Lohnsumme des Gewerbebe-
Steuer anpassen, die sich für den laufenden Erhe- triebs in dem Rechnungsjahr nicht 24 000 Deutsche
bungszeitraum (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich ergeben Mark, so werden von ihr 9000 Deutsche Mark abge-
wird. Hat das Finanzamt wegen einer voraussicht- zogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des
lichen Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ganzen Rechnungsjahrs bestanden, so ermäßigen
die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder sich diese Beträge entsprechend.
Körperschaftsteuer der für den laufenden Veranla-
gungszeitraum voraussichtlich zu erwartenden § 24
Steuer angepaßt, so hat es gleichzeitig für Zwecke
der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den einheit- Lohnsumme
lichen Steuermeßbetrag festzusetzen, der sich vor- (1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,
aussichtlich für den laufenden Erhebungszeitraum die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be-
ergeben wird. An diese Festsetzung ist die Ge- legenen Betriebstätte gezahlt worden sind.
meinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen (2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Absätze 3
nach Satz 1 gebunden.
bis 5 die Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Ziff. 1 des
(4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch
Gcwerb0betrieb neu gegründet oder tritt ein bereits andere Rechtsvorschriften von der Lohnsteuer be-
bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des freit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonn-
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
tags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbe- lauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bis zu
schadet der einkommensteuerlichen Behandlung zur dem in Satz 1 oder in Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt
Lohnsumme. ist der Gemeindebehörde eine Erklärung über die
(3) Zur Lohnsumme gehören nicht Berechnung der Lohnsummensteuer abzugeben. Diese
Erklärung ist eine Steuererklärung im Sinne der
1. Beträge, die an Lehrlinge gezahlt worden sind,
Reichsabgabenordnung.
die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrags
eine ordnungsmäßige Ausbildung erfahren;
2. Beträge, die nach § 8 Ziff. 3 bis 6 für die Ermitt- § 27
lung des Gewerbeertrags dem Gewinn hinzuzu- Festsetzung des Steuermeßbetrags
rechnen sind. *) (1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme
(4) Bei Staatsbanken und Sparkassen bleiben die wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer
Vergütungen in dem Verhältnis außer Ansatz, in beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt,
dem der steuerfreie Gewinn zu dem Gesamtgewinn wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung
der Staatsbank oder Sparkasse steht. dargetan wird. Der Steuermeßbetrag ist jeweils fest-
(5) In den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiben zusetzen
die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer An- 1. für ein Rechnungsjahr, wenn der Antrag nach
satz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt wird;
dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs
2. für die vor der Antragstellung vollendeten Ka-
tätig sind.
lendermonate oder Kalendervierteljahre, wenn
§ 25 der Antrag vor Ablauf des Rechnungsjahrs ge-
stellt wird.
Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz
(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist Dabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die
von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist der Unternehmer in dem Festsetzungszeitraum ge ·
durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß- zahlt hat.
zahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn- (2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß-
summe ist auf volle 10 Deutsche Mark nach unten betrags muß innerhalb der ersten sechs Monate nach
abzurunden. Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt werden. Der
(2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer Steuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde auch
beträgt 2 vom Tausend. nach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn fest-
gestellt wird, daß der Steuerschuldner die Erklärun-
(3) Bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach gen über die Berechnungsgrundlagen (§ 26) vorsätz-
§ 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeits- lich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig bei der
gesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl.I S.191) zuständigen Gemeinde abgegeben hat.
gleichgestellten Personen ermäßigt sich die Steuer-
meßzahl auf die Hälfte. Das gleiche gilt für die nach (3) Hat das Finanzamt erst nach Ablauf des Rech-
§ 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes nungsjahrs Beträge, die nach § 23 zur Lohnsummen-
gleichgestellten Personen, deren Gesamtumsatz in steuer herangezogen worden sind, als Gewerbe-
dem dem Rechnungsjahr unmittelbar vorangegange- ertrag behandelt, so kann insoweit der Antrag auf
nen Kalenderjahr 50 000 Deutsche Mark nicht über- Festsetzung des Steuermeßbetrag.s innerhalb der
stiegen hat. Rechtsmittelfrist für den Gewerbesteuermeßbescheid
gestellt werden, in dem diese Beträge erstmals als
(4) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer muß Gewerbeertrag erfaßt worden sind.
unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 5 für alle
in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der
gleiche sein. Er kann von dem Hebesatz für die
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Abschnitt IV
Gewerbekapital abweichen.
Zerlegung
(5) Die Vorschrift des § 17 (Zweigstellensteuer)
gilt entsprechend für die Lohnsummensteuer. § 28
§ 26 Allgemeines
Fälligkeit Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur
Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden
Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat unterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer-
ist spätestens am 15. des darauffolgenden Kalender- rneßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent-
monats zu entrichten. Hat die Gemeinde von der fallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.
Befugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb-
so ist die Lohnsummensteuer für das abgelaufene stätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat
Kalendervierteljahr späteslens am 15. Tag nach Ab- oder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs-
zeitraums von einer Gemeinde in eine andere Ge-
*) § 24 /\bs. 3 Ziff. 2 isl durch die Anderunq des § 8 Ziff. 3 und 4 und
meinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die nach
durch rlie Streic:hunq cl<)S § 8 Ziff. 5 und 6 auf Grund des Gese1.zes § 2 Abs. 6 Satz 1 nicht der Gewerbesteuer unter-
zur Anderunq des Cew<)rbesleuerrwselzes vom 30. Juli 1963 (Bun-
desqeset:r.bl. I S. 56'.l) qeqenstandslos neworden. liegen, sind nicht zu berücksichtigen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965 467
§ 29 § 32
Zerlegungsmaßslab (gestrichen)
(1) Zerlegungsmaßstab ist § 33
1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunterneh- Zerlegung in besonderen Fällen
men
(1) Führt die Zerlegung nach §§ 28 bis 31 zu einem
das Verhältnis, in dem die Summe der in allen
offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maß-
Betriebstätten (§ 28) erzielten Betriebseinnahmen
zu den in den Betriebstätten der einzelnen Ge- stab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnis~e
besser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbesche1d
meinden erzielten Betriebseinnahmen steht;
hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß bei der
2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der Ziffer 3 Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.
das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeits- (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer-
löhne, die an die bei allen Betriebstätten (§ 28)
schuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß-
beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind,
betrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.
zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den
Betriebstätten der einzelnen Gemeinden beschäf-
tigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind; § 34
3. bei Wareneinzelhandelsunternehmen Kleinbeträge
zur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte das in (1) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag
Ziffer 2 bezeichnete Verhältnis. nicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er
in voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der
(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die
Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, Geschäftsleitung im Au5land oder in einem der in
die in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb
(§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist der
erzielt oder gezahlt worden sind. Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der
(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück-
Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle sichtigenden Betriebstätten befindet.
1000 Deutsche Mark abzurunden.
(2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag
zwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber
§ 30 nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde
ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deutsche
Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten Mark zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Ge-
Erstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge- meinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung
meinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer- den.
legen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und (3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er-
zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter höhung eines oder mehrerer Zerlegungsanteile, so
Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der sind die übrigen Anteile nicht zu kürzen, wenn die
Betriebstätte erwachsenden Gemeindelasten. nach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Er-
höhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zuwei-
§ 31 sung nach Absatz 2.
Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung § 35
Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinne des Zerlegung bei der Lohnsummensteuer
§ 24 Abs. 2 bis 5 mit folgenden Abweichungen:
Erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere
1. Nach dem Gewinn berechnete einmalige Ver- Gemeinden so ist der unter Zugrundelegung der
gütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) sind Lohnsumm~ berechnete Steuermeßbetrag durch den
nicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent-
Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Ar- sprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zer-
beitnehmer 40 000 Deutsche Mark übersteigen. legen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt
2. Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.
Person betrieben werden, sind für die im Betrieb
tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt
10 000 Deutsche Mark jährlich anzusetzen.
Abschnitt V
3. (gestrichen)
4. Bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun-
Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
gen, die an die in der Werkstättenverwaltung
§ 35a
und im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer
gezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel (1) Die Reisegewerbebetriebe unterliegen, soweit
erhöhten Betrag anzusetzen. sie im Inland - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Satz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben werden, a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags und
dem Gewerbekapital. des Gewerbekapitals,
(2) Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Geset- c) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge,
zes ist ein GewerbE~betrieb, dessen Inhaber nach den soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Vorschriften der Gewerbeordnung und den Ausfüh- Besteuerung und zur Vermeidung von Unbillig-
rungsbestimmungen dazu entweder einer Reisege- keiten in Härtefällen erforderlich ist,
werbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte d) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer-
lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blinden- meßbetrags und die Zerlegung bei der Lohn-
waren-Vertriebsausweis (§ 55 a Abs. 1 Nr. 4 der summensteuer;
Gewerbeordnung) besitzt. Wird im Rahmen eines
einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so a) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-
ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes rung von Vorschriften dieses Gesetzes erge-
Gewerbe zu behandeln. benden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-
rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung
(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich
oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet. •Härtefällen erforderlich ist,
(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der b) über die Steuerbefreiung von Krankenan-
Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer stalten des Bundes, eines Landes, einer Ge-
Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, meinde oder eines Gemeindeverbands sowie
so hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermeß- von anderen Krankenanstalten, die in beson-
betrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalender- derem Maß der minderbemittelten Bevölke-
monaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zer- rung dienen,
legen. c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer
Abschnitt VI staatlichen Lotterie,
Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids d) über die Steuerbefreiung bei bestimmten
von Amts wegen kleineren Versicherungsvereinen auf Gegen-
seitigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über
§ 35b die Beaufsichtigung der privaten Versiche-
rungsunternehmungen und Bausparkassen,
(1) Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts
wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit
wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,
sind,
wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körper-
schaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid e) über die Beschränkung der Hinzurechnung
geändert wird und die Änderung die Höhe des Ge- von Dauerschulden (§ 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2
winns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts Ziff. 1) bei Kreditinstituten nach dem Verhält-
des gewerblichen Betriebs berührt. Die Änderung nis des Eigenkapitals zu Teilen des Anlage-
vermögens,
des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheits-
werts des gewerblichen Betriebs ist in dem neuen f) über die Begriffsbestimmung des Waren-
Gewerbesteuermeßbescheid insoweit zu berücksich- einzelhandelsunternehmens, die für die
tigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des Zweigstellensteuer (§ 17) und die Zerlegung
Gewerbekapitals beeinflußt. (§ 29) unterschiedlich sein kann,
g) über die Festsetzung abweichender Voraus-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch
zahlungstermine.
für den Fall, daß der Gewerbesteuermeßbescheid,
der von Amts wegen durch einen neuen Bescheid § 35 d
zu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist. Neufassung
Der Erlaß des neuen Gewerbesteuermeßbescheids
kann zurückgestellt werden, bis die Änderung des Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuer- im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-
bescheids oder des Feststellungsbescheids unan- nern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes und
fechtbar geworden ist. Von dem Erlaß eines neuen der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in
Gewerbesteuermeßbescheids ist abzusehen, wenn der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
die Änderung nur geringfügig ist. unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-
folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
des Wortlauts zu beseitigen.
Abschnitt VII
Durchführung Abschnitt VIII
§ 35 C Obergangs- und Schlußvorschriften
Ermächtigung § 36
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- Z.eitlicher Geltungsbereich
mung des Bundesrates (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes be-
Rechtsverordnungen zu erlassen stimmt ist, erstmals anzuwenden
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965 469
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. De-
und dem Gewerbekapilal für den Erhebungszeit- zember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 996) die Festset-
raum 1965, zung und Erhebung der Gewerbesteuer dem Finanz-
amt belassen oder übertragen worden, so kann das
2. bei der Lohnsummensleuer auf Lohnsummen, die
Finanzamt die Berichtigung 'des Gewerbesteuermeß-
nach dem 31. Dezember 1964 gezahlt werden.
bescheids nach Satz 1 und die Änderung der Zer-
(2) § 2 a ist anzuwenden auf Arbeitsgemein- legung nach den Sätzen 3 bis 5 bis zum Ablauf des
schaften, die nach dem 31. Dezember 1964 gegründet 31. Dezember 1963 von Amts wegen vornehmen.
werden.
(4) Die Berichtigung vor dem 25. Januar 1962
(3) § 8 Ziff. 3 und 4 ist von dem Erhebungszeit- rechtskräftig gewordener Gewerbesteuermeßbe-
raum 1949 an, § 9 ZHf. 1 Satz 4 von dem Erhebungs- scheide und Gewerbesteuerbescheide kann nicht mit
zeitraum 1957 an anzuwenden. § 8 Ziff. 5 und 6 und der Begründung verlangt werden, daß § 8 Ziff. 5
§ 31 Ziff. 3 des Gewerbesteuergesetzes in den je- und 6 des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem
weils angewendeten Fassungen sind vom Erhe- 25. Januar 1962 angewendeten Fassungen nichtig sei.
bungszeitraum 1949 an nicht mehr anzuwenden.
(5) Die Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1963 schriftlich zu
stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
§ 36 a
Berichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden § 36 b
und Gewerbesteuerbescheiden
Erstattung von Gewerbesteuer
(1) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ände-
Nach dem 24. Januar 1962 gezahlte oder beigetrie-
rung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963
bene Beträge für Gewerbesteuer, die in einem vor
(Bundesgesetzbl. I S. 563) erlassene, nach dem
24. Januar 1962 rechtskräftig gewordene Gewerbe- dem 25. Januar 1962 rechtskräftig gewordenen Ge-
steuermeßbescheide für die Erhebungszeiträume werbesteuerbescheid festgesetzt worden sind, sind
1949 bis 1961, die auf den Vorschriften des § 8 auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit zu erstat-
Ziff. 5 und 6 des Gewerbesteuergesetzes in den ten, als die Steuerbeträge ohne Anwendung der
vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ange- Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6 des Gewerbe-
wendeten Fassungen beruhen, sind auf Antrag des steuergesetzes in den vor dem 25. Januar 1962 an-
Steuerpflichtigen zu berichtigen. Sonstige den zu be- gewendeten Fassungen nicht zu entrichten gewesen
richtigenden Bescheiden zugrunde liegende recht-- wären. Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. De-
liehe Beurteilungen und tatsächliche Feststellungen zember 1963 schriftlich zu stellen oder zur Nieder-
bleiben maßgebend. schrift zu erklären.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewerbesteuermeß- § 36 C
bescheide, die vor dem 25. Januar 1962 für die Erhe- Lohnsummensteuer
bungszeiträume 1949 bis 1961 erlassen wurden und
gegen die wegen der Anwendung der in Absatz 1 (1) Gehälter und sonstige für eine Beschäftigung
bezeichneten Vorschriften form- und fristgerecht im Betrieb gewährte Vergütungen im Sinne des § 8
Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Ziff. 3 bis 6 des Gewerbesteuergesetzes in den je-
weils angewendeten Fassungen gehören für die
(3) Vor dem Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeich- Rechnungsjahre 1949 bis 1961 nicht zur Lohnsumme
neten Änderungsgesetzes erlassene Gewerbesteuer- (§ 24), soweit sie bei der Ermittlung des Gewerbe-
meßbescheide für die Erhebungszeiträume 1949 bis ertrags hinzugerechnet sind.
1961, die auf den Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6
(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Gehälter
des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem Inkraft-
und sonstigen Vergütungen bei der Ermittlung des
treten des Änderungsgesetzes angewendeten Fas-
Gewerbeertrags für die Erhebungszeiträume 1949
sungen beruhen, sind auf Antrag der hebeberechtig-
bis 1961 nicht hinzugerechnet sind, gehören sie für
ten Gemeinde(n) zu berichtigen, wenn die auf den
die Rechnungsjahre 1949 bis 1961 zur Lohnsumme.
Gewerbesteuermeßbescheiden beruhenden Gewerbe-
Die hebeberechtigte Gemeinde kann die Festsetzung
steuerbescheide auf Grund des § 79 Abs. 2 des Ge-
des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme beantra-
setzes über das Bundesverfassungsgericht vom
gen, die sich unter Einbeziehung dieser Gehälter und
~-2. _März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt ge--
sonstigen Vergütungen ergibt (§ 27 Abs. 1). Der An-
andert durch das Gesetz vom 8. September 1961
trag ist innerhalb der Rechtsmittelfrist für den Ge-
(Bundesgesetzbl. I S. 1665), nkht mehr vollstreckbar
werbesteuermeßbescheid zu stellen, in dem die Hin-
sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fäl-
zurechnung der bezeichneten Gehälter und sonstigen
len des § 28 ist § 387 Abs. 2 der Reichsabgabenord-
Vergütungen unterblieben ist.
nung mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur der
Zerlegungsanteil der Gemeinde, die den Antrag (3) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in
nach Satz 1 gestellt hat, zu ändern ist. Der neue Zer- den Fällen des § 36 b. Der Antrag ist innerhalb von
legungsanteil darf den nach der bisherigen Zer- drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Erstat-
legung auf die Gemeinde entfallenden Anteil nicht tung der Gewerbesteuer nach § 36 b Satz 1 oder nach
übersteigen. Im übrigen bleibt die bisherige Zer- rechtskräftiger Feststellung des Erstattungsanspruchs
legung unberührt. Ist nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zu stellen.
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 36 d § 37
Zeitlicher Geltungsbereich für das Saarland Anwendung im Land Berlin
Befand sich bei Ablauf des 5. Juli 1959 die Ge-
schäftsleitung eines Unternehmens oder bei einem Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Reisegewerbebetrieb der Mittelpunkt der gewerb- des Dritten Uberleitungsge,setzes vom 4. Januar 1952
lichen Tätigkeit im Saarland, so tritt bei Anwen- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
dung des § 36 Abs. 2 und des § 36 a Abs. 1 bis 3 an verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
die Stelle der Erhebungszeiträume 1949 und 1957 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
jeweils der Erhebungszeitraum 1959/60. Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965 471
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 1. Juni 1965
Tag Inhalt Seite
24.5.65 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt 833
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 9510-1
Hebt auf Bundesgesetzbl.111 9510-1, 9510-7, 9510-7-1, 9519-1
Andert Bundesgesetzbl.111 4100-1, 9512-2, 9513-2, 9517-1
26. 5. 65 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenz-
abfertigung im Schiffsverkehr auf dem Coevorden-Piccardie-Kanal . . . . • • . . • • . . . . . • . . . . . . 838
Nr. 19, ausgegeben am 4. Juni 1965
28. 5. 65 Neunzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Industriekartoffeln) 841
Ändert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)
28. 5. 65 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen
Kulturinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
28. 5. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Abkommens und der Ver-
ordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen Kultur-
institute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . • . • 847
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
13. 5. 1965 Verordnung über die Gebühren für Gespräche
und Leitungen zwischen den Ortsnetzen Bonn und
Bad Godesberg 93 19.5.1965 1. 9 . 1965
8. 5. 1965 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Aurich über die Sperrung der
Alten Ems und der Jade 93 19. 5. 1965 24.5.1965
Berichtigung der Strom- und schiffahrtpolizei-
lichen Anordnung zur Sicherung des Verkehrs im
Bereich der Tankerreinigungsanlage des Nord-
deutschen Lloyd auf der Unterweser 93 19.5.1965
13. 5. 1965 Verordnung Nr. 7/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 95 21. 5. 1965 Siehe§ 4
18.5.1965 Verordnung TSF Nr. 4/65 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 95 21. 5. 1965 24.5.1965
20.5.1965 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Festsetzung der Schwellenpreise für Milch-
erzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr 1965/66 96 22.5.1965 24.5.1965
Ändert Bundesgesetzbl. III 7842-11-2
17. 5. 1965 Verordnung Nr. 8/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 99 29.5.1965 Siehe§ 4
25.5.1965 Verordnung TSM Nr. 1/65 über den Tarif für
den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 99 29.5.1965 1. 6. 1965
17.5.1965 Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Ände-
rung der Butterverordnung 99 29.5.1965
Betrillt Bundesgesetzbl. III 7842-3
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Verotfentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
19. 5. 1965 Verordnung Nr. 66/65/EWG der Kommission zur
Angleichung des Wortlauts der Verordnung
Nr. 149/64/EWG über die Berechnung der Ab-
schöpfungsbeträge und Erstattungen für be-•
stimmte Milcherzeugnisse an die durch die Ver-
ordnung Nr. 42/65/EWG vorgenommenen Ände-
rungen 87 20. 5. 1965 1461
Berichtigung zur Verordnung Nr. 112/64/EWG
vom 30. Juli 1964 zur Festsetzung der Referenz-
preise für Milcherzeugnisse (AB Nr. 130 vom
12. 8. 1964) 87 20. 5. 1965 1467
21. 5. 1965 Verordnung Nr. 67/65/EWG zur Änderung der
Anhänge der Verordnung Nr. 157/64/EWG aus
Anlaß einer Änderung der Notierung bei dem
im Anhang I der Verordnung Nr. 157/64/EWG be-
schriebenen Erzeugnis der Gruppe Nr. 2 in Bel-
gien 89 24.5.1965 1509
24. 5. 1965 Verordnung Nr. 6B/65/EWG der Kommission zur
Anderung eines Ausgleichskoeffizienten zwi-
schen einer auf dem Weltmarkt angebotenen
Hartweizenqualitüt und der für den Schwellen-
preis maßgebenden Standardqualitüt 91 25.5.1965 1527
25. 5. 1965 Verordnung Nr. 69/65/EWG der Kommission über
den beschleunigten Absatz überschüssiger Butter-
bestünde in staatlicher Lagerhaltung 93 29.5.1965 1601
26. 5. 1965 Verordnung Nr. 70/65/EWG der Kommission zur
Änderung der Bestimmung der Verordnung
Nr. 100 über die Anwendungsdauer eines Re-
ferenzpreises 93 29.5.1965 1603
26.5.1965 Verordnung Nr. 71/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für Pflaumen 93 29.5.1965 1603
26. 5. 1965 Verordnung Nr. 72/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für Pfirsiche 93 29.5.1965 1604
26. 5. 1965 Verordnung Nr. 73/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für im Freien an-
gebaute Tomaten 93 29.5.1965 1605
26. 5. 1965 Verordnung Nr. 74/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für Kirschen 93 29.5.1965 1606
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesqcsetzbluil erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliciung verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgc!scl.zbl. I S. 437) nach Sachgebieten q• ordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlag.
Bczugsheclinqunqcn für Teil I und ll: Lu u l c n der Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z c Ist ü c k e je m1c1efilngene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
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