Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1965 439
Verordnung
über die von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
an die Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung für den Verkauf der Beitragsmarken
(Ar V- und An V-Vergütungsverordnung für Beitragsmarkenverkauf)
Vom 21. Mai 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8232-19
Auf Grund des § 1410 Abs. 3 der Reichsversiche-
nmgsordnung und des § 132 Abs. 3 des Angestellten-
versicherungsgesetzes wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Deutsche Bundespost erhält für den Verkauf
der Beitragsmarken zu den Rentenversicherungen
der Arbeiter und der Angestellten von den Trägern
der Rentenversicherung der Arbeiter und von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine
Vergütung in Höhe von 0,6 vom Hundert des Mar-
kenerlöses.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 Abs. 1
des Arbeiterren tenversicherungs-N euregelungsge-
setzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45)
und Artikel 3 § 5 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
rungs-N euregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 88) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1965 in Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1965
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 25. Mai 1965
Tag 1n h a 1 t Seite
18.5.65 Sicbzr'lrntc Verordnung zur Anderung des Deulschen Zolltarifs 1965 (Alkoholperoxyde usw.) 825
Anclert JJundc::;gc::;ctzbl. 11/ 613-2-1 (Anlage)
20.5.65 Verordnung zur Senkung von Binnen-Zollsätzen (Pauschalierung) . . . . ................... . 827
Sammlunu des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 613-2-4
23.4. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Erric!1L1rng nd)(!ncinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an dem Straßen-·
grcnzübr~r~Jclll9 Habkirchen-Frauenberg/Lothringen ........................ . 828
11. 5. 65 Bekcrnnlmcichung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Organisation für
Wirlschafllichc Zusdmmenarbeit und Entwicklung (OECD) (Inkrafttreten für Japan) ........ . 829
12.5.65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Gründung einer Euro-
päisdien Wc:Hraumforschungs-Organisation (ESRO) (Inkrafttreten für Italien) ............. . 830
Her.ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblctlt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfer1.iqunq verkündet.. In Teil III wird dcts als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli l 958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sctchgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e I s _t ü c k e je anqdanrierw 24 Seiten DM 0,40 gügen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Koln 3 99 oder nuch Bezuhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
425
Bundesgeset blatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1965 Nr. 22
Tag In h a 1 t Seite
22. 5. 65 Gesetz über die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden in der sowje-
tischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin (Beweissicherungs-
und Feststellungsgesetz - BFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. HI 625-1
21. 5. 65 Fünfte V<'\rcmlnung zur Anderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435
Anclerl Buncle::;gesetzbl. III 613-1-1
21. 5. 65 Verordnung über die von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der
Angestellten an die DE-\utsche Bundespost zu zahlende Vergütung für den Verkauf der
Beitrr1qsm,irken (ArV- und AnV-Vergütungsverordnung für Beitragsmarkenverkauf) 439
Summlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 8232-19
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bund()S~Jcsetzblall Teil II Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440
51lli'M'.fanrr::+ UFBB
-
Gesetz
über die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden
in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
und im Sowjetsektor von Berlin
(Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG)
Vom 22. Mai 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 625-1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
raks das folgende Gesetz beschlossen: Schadensursachen
(1) Dem Feststellungs- und dem besonderen Be-
Erster Abschnitt weisverfahren unterliegen Vermögensschäden, die
Gnmdsätze in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
und im Sowjetsektor von Berlin (Schadensgebiet)
§ 1 entstanden sind
Zweck des Gesetzes 1. im Zusammenhang mit den nach der Besetzung
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden entstandenen politischen Verhältnissen durch
Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungs- Wegnahme von Wirtschaftsgütern durch die so-
zone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin wjetische Besatzungsmacht, Behörden, politische
festgestellt oder Beweise über solche Schäden durch oder sonstige Stellen im Schadensgebiet,
ein besonderes Beweisverfahren gesichert. 2. als Reparations-, Restitutions- oder Rückerstat-
tungsschäden im Sinne des § 3 des Allgemeinen
§ 2 Kriegsfolgengesetzes und der weiteren, solche
Schäden regelnden Gesetze,
Bedeutung der Verfahren
3. als Kriegssachschäden im Sinne des § 13 des
(1) Die Antragstellung und die Durchführung der Lastenausgleichsgesetzes, die nach den Vorschrif-
Verfahren berühren weder die Vermögensrechte ten des Feststellungsgesetzes festgestellt werden
des Antragstellers, noch enthalten sie einen Verzicht könnten, wenn sie im Geltungsbereich dieses Ge-
auf die WiederherstelJung der unbeschränkten Ver- setzes eingetreten wären.
mögensrechte oder auf Ersatzleistung.
(2) Dem Feststellungs- und dem besonderen Be-
(2) Das Feststellungs- und das besondere Beweis- weisverfahren unterliegen ferner Schäden an Wirt-
verfahren begründen keinen Anspruch auf Entschä- schaftsgütern, die einem Verfolgten im Schadens-
digung oder sonstige Leistungen. Inwieweit auf gebiet auf Grund von Maßnahmen der national-
Grund festgestellter Schäden Leistungen gewährt sozialistischen Gewaltherrschaft durch Entziehung
werden, bleibt der weiteren Gesetzgebung vorbe- entstanden sind. § 11 a des Feststellungsgesetzes
halten. ist entsprechend anzuwenden.
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Dem Feststellungs- und dem besonderen Be- Feststellungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz,
weisverfah rcn unterliegen nicht Schäden, die aus- dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Spar-
schließlich im Zuge oder als Folge der allgemeinen guthaben Vertriebener als Vertreibungsschäden,
wirtschaftlichen Enlw icklung, von Währungsmaß- Kriegssachschäden oder Ostschäden und nach dem
nahmen oder von allgemeinen Maßnahmen der Bundesentschädigungsgesetz oder entsprechenden
Wirtschaftsplanung entstanden sind. Dies gilt nicht Vorschriften geltend gemacht werden können.
für solche Maßnahmen der Wirtschaftsplanung, die
eine Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhält-
nisse bezweckt oder bewirkt haben. Zweiter Abschnitt
Feststellungsverf:thren
§ 4
Wegnahme
Erster Titel
(1) Eine Wegnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 ist Feststellbare Vermögensschäden
der förmliche Entzug des Eigentums oder eines son- und antragsberechtigte Personen
stiqen Rechts an einem Wirtschaftsgut sowie jede
andere Maßnahme, insbesondere eine Verfügungs- § 7
beschränkung, die in ihren wirtschaftlichen Auswir- Gegenstand der Feststellung
kungen dem förmlichen Entzug entspricht. Die tat-
sächliche Unmöglichkeit, über im Schadensgebiet (1) Schäden werden festgestellt, wenn sie ent-
befindliche Wirtschaftsgüter zu verfügen, steht einer standen sind
Wegnahme gleich. 1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-
wirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen
(2) Ist Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder
oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Be-
eirier Genossenschaft weggenommen worden und
wertungsgesetzes gehören,
haben dadurch zugleich die Anteile an der Kapital-
geselischaft oder die Geschäftsguthaben der Mit- 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht
glieder der Genossenschaft ihren Wert ganz oder unter Nummer 1 fallen:
teilweise verloren, so gilt dies als volle oder teil- a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung
weise Wegnahme der Anteile oder Geschäftsgut- oder für die wissenschaftliche Forschung er-
haben. Als Wegnahme von privatrechtlichen geld- forderlich sind, sowie an diesen nach § 15
werten Ansprüchen gilt auch ein Wertverlust der Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und der dazu
Ansprüche, der durch Wegnahme von Vermögen erlassenen Rechtsverordnung gleichgestellten
des Schuldners entstanden ist. eigenen Erzeugnissen,
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für solche Schäden b) an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen,
im Sinne des § 3 Abs. 1, die nicht auf einer Weg- c) an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an
nahme beruhen. Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genos-
senschaften,
(4) Eine Wegnahme liegt ferner vor, wenn ein
Schaden dadurch entstanden ist oder entsteht, daß d) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Be-
bei Todesfällen dem Erben das Erbrecht versagt wertungsgesetzes,
oder der Erbantritt verwehrt oder er an der Aus- e) an literarischen und künstlerischen Urheber-
übung seiner Rechte in anderer Weise gehindert rechten, an gewerblichen Schutzrechten und
wird. ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen
§ 5
an solchen Rechten und Erfindungen, soweit
diese im Schadensgebiet nach der Wegnahme
Nichtberücksichtigung von Schäden verwertet worden sind.
Im Feststellungs- und besonderen Beweisverfah- (2) Schäden an privatrechtlichen geldwerten An-
ren bleiben Schäden an Wirtschaftsgütern unberück- sprüchen und an Anteilen an Kapitalgesellschaften,
sichtigt, die auch wenn die Ansprüche und Anteile in Wert-
1. nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der Elften Ver- papieren verbrieft sind, sowie an Geschäftsguthaben
ordnung über Ausgleichsleistungen nach dem der Mitglieder von Genossenschaften, einschließlich
Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom der Schäden im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3, gelten
17. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 675) als als im Schadensgebiet entstanden, wenn bei privat-
in Ausnutzung von Maßnahmen der national- rechtlichen geldwerten Ansprüchen der Schuldner
sozialistischen Gewaltherrschaft erworben gelten den Wohnsitz oder Sitz, bei Anteilen oder Geschäfts-
oder guthaben die Kapitalgesellschaft oder Genossen-
2. unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 die- schaft den Sitz im Schadensgebiet hatte; maßgebend
ser Verordnung in Ausnutzung von Maßnahmen ist der jeweilige Zeitpunkt des Schadenseintritts.
der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder Befand sich der Sitz .in Berlin, so gelten die in Satz 1
der politischen Verhältnisse im Schadensgebiet genannten Schäden als im Schadensgebiet entstan·
erworben wurden. den, wenn sich die Geschäftsleitung im Zeitpunkt
§ 6
des Schadenseintritts im Schadensgebiet befunden
hat. Hatte bei privatrechtlichen geldwerten An-
Nach anderen Gesetzen berücksichtigte Schäden sprüchen der Schuldner den Wohnsitz oder Sitz, bei
Dem Feststellungs- und besonderen Beweisver- Anteilen oder Geschäftsguthaben die Kapitalgesell-
fahren unterliegen nicht Schäden, die nach dem schaft oder Genossenschaft den Sitz in einem Ver-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1965 421
treibungsgebiet (§ 12 Abs. 2 Satz 2 LAG), so werden (2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen
Schäden im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 insoweit Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
berücksichtigt, als sie nicht nach § 21 des Feststel- oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Ge-
lungsgesetzes festgestellt werden können. Die Sätze sellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an-
1 bis 3 gelten auch für Schäden an Ansprüchen, an zusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der
Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Geschäfts- Schaden eines Gesellschafters nach dem Verhältnis
guthaben der Mitglieder von Genossenschaften, die seines Anteils am Vermögen der Gesellschaft im
zum Betriebsvermögen gehören. Zeitpunkt des Schadenseintritts.
(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 gilt als
Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder als Ge-
§ 11
schäftsguthaben eines Mitglieds einer Genossen-
schaft mit Sitz im Schadensgebiet auch der Anteil Persönliche Merkmale
an einer Kapitalgesellschaft oder das Geschäftsgut- (1) Die Schäden müssen einer natürlichen Person
haben eines Mitglieds einer Genossenschaft, die entstanden sein, die im Zeitpunkt des Schadens-
ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, eintritts
deren Geschäftsleitung und sämtliche Betriebsstätten 0
sich aber im Schadensgebiet befanden. 1. deutsche Staatsangehörige war oder
(4) Schäden an Schiffen im Sinne des § 3 Abs. 1 2. als deutsche Volkszugehörige keine Staats-
Nr. 2 und 3 werden auch berücksichtigt, wenn sich angehörigkeit oder nur diejenige eines Staates
ein Schiff außerhalb des Schadensgebiets befunden hatte, in dessen Gebiet gegen diese Person
hat, aber im Zeitpunkt des Schadenseintritts in wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Ent-
einem Schiffsregister des Schadensgebiets oder im ziehungs- oder Vertreibungsmaßnahmen getrof-
damaligen Schiffsregister beim Amtsgericht Berlin- fen worden sind.
Mitte eingetragen war oder der Schiffseigner zu die-
(2) Personen, die unter die Gesetze zur Regelung
sem Zeitpunkt seine Geschäftsniederlassung oder
von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Fe-
seinen Wohnsitz im Schadensgebiet hatte.
bruar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) und vom 11. Mai
(5) Ist an einem Wirtschaftsgut ein Schaden im 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) fallen, gelten nicht
Sinne des § 3 entstanden, so kann für einen späte- als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Absat-
ren Erwerber dieses Wirtschaftsguts kein Schaden zes 1 Nr. 1, wenn sie die deutsche Staatsangehörig-
an dem Wirtschaftsgut, sondern als Schaden aus- keit nach Maßgabe dieser Gesetze ausgeschlagen
schließlich der von ihm entrfchtete, nicht in der oder nicht rückwirkend wieder erworben haben, es
Ubernahme von Verbindlichkeiten bestehende Kauf- sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit
preis sowie die durch Aufwendung eigener Mittel im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus
entstandene Wertsteigerung des erworbenen Wirt- anderen Gründen besessen haben. Ist ein unmittel-
schaftsguts festgestellt werden. bar Geschädigter, der zu dem Personenkreis der
vorstehend bezeichneten Gesetze gehört, vor deren
§ 8 Inkrafttreten oder vor Ablauf der für ihn maßgeben-
Zeitpunkt des Schadenseintritts den Erklärungsfrist verstorben, so ist Vorausset-
zung, daß die Erben des Verstorbenen die deutsche
Zeitpunkt des Schadenseintritts ist der Zeitpunkt Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls be-
des Beginns des jeweiligen schädigenden Ereignis- saßen oder durch Erklärung wieder erworben oder
ses. im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus
§ 9 anderen Gründen besessen haben.
Unmittelbar Geschädigter (3) Nicht festgestellt werden Schäden unmittel-
(1) Unmittelbar Geschädigter ist, wer im Zeit- bar Geschädigter, die
punkt des Schadenseintritts Eigentümer oder sonsti- 1. dem im Schadensgebiet herrschenden politischen
ger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war. In den System erheblichen Vorschub geleistet oder dort
Fällen des § 4 Abs. 4 gilt als unmittelbar Geschädig- seit der Besetzung durch ihr Verhalten gegen die
ter der Erbe oder derjenige, der ohne die Weg- Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat-
nahme Erbe geworden wäre. lichkeit verstoßen haben,
(2) Ist oder wäre das Wirtschaftsgut bei Anwen- 2. die freiheitlich-demokratische Grundordnung be-
dung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom kämpft haben oder bekämpfen.
16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) dem Ver-
mögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist
diese Person unmittelbar Geschädigter. § 12
Antragsberechtigung
§ 10
(1) Der Antrag auf Feststellung kann von dem
Schäden Im Falle von Beteiligungsverhältnissen unmittelbar Geschädigten oder seinen Erben oder
(1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt weiteren Erben gestellt werden. Der Erbfolge steht
des Schadenseintritts mehrere Personen beteiligt, so die Ubernahme des Vermögens zu Lebzeiten des
bestimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erb-
seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt folge) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gleich.
des Schadenseintritts. Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen.
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Außerdem muß in den FälJen des § 11 Abs. 1 verbote oder -einschränkungen oder durch Ver-
Nr. 2 der unmittelbcH Cc~schi:idinte ringerung von Aufträgen oder Zuteilungen ent-
1. nach dem Scbad('.HS(~intritl die deutsche Staats- standen sind, Aufwendungen zur Vermeidung
angehörigkeit erworb(~n und im Zeitpunkt des In- weiterer Schäden, Minderung von · Erfolgsaus-
krafttretens diesl!S Gl~sctzes besessen haben oder sichten sowie Betriebsumstellungskosten;
2. am 31. Dezember 1952 oder im Zeitpunkt des In- 2. Schäden an Hausrat;
krafttretens dieses Gesetzes seinen ständigen 3. Schäden an
Aufenthalt im Gel Lungsbercich dieses Gesetzes
gehabt haben oder a) inländischen und ausländischen Zahlungs--
mitteln,
3. nach vorausgegangenem sl.fü1digen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes von mindestens b) Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,
einem Jahr zwischen dem Schadenseintritt und c) Gegenständen aus Edelmetallen, Schmuck-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von dort in gegenständen und sonstigen Luxusgegen-
einen Staat ausgewandert sein, der nicht zu den ständen,
Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 L.A_G) d) Kunstgegenständen, Archiven und Samm-
gehört oder lungen,
4. nach dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen soweit die unter den Buchstaben a bis d auf-
Aufenthalt unmittelbar aus dem Schadensgebiet geführten Wirtschaftsgüter nicht zum Betriebs-
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt. vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes ge-
oder unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 hören oder als eigene Erzeugnisse den Gegen-
des Lastenausgleichsgesetzes hier genommen ständen der Berufsausübung oder der wissen-
haben. schaftlichen Forschung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe a gleichgestellt sind;
Er darf außerdem im Fall der Nummer 2 am 31. De-
zember 1952 oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens 4. Schäden an Anteilen an Kapitalgesellschaften
dieses Gesetzes, im Fall der Nummer 3 im Zeit- sowie an Geschäftsguthaben der Mitglieder von
punkt der Auswanderung und im Fall der Num- Genossenschaften, wenn der Wertverlust der
mer 4 im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme keine einzelnen Beteiligung 100 Reichsmark oder Deut-
Staatsangehörigkeit oder nur diejenige eines Staa- sche Mark der Deutschen Notenbank oder Mark
tes besessen haben, in dessen Gebiet gegen ihn der Deutschen Notenbank nicht erreicht;
wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit Entzie-· 5. Besatzungsschäden, für die nach den im Scha-
hungs- oder Vertreibungsmaßnahmen getroffen wor- densgebiet geltenden Vorschriften eine ange-
den sind. Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem messene Entschädigung gewährt worden ist;
für ihn maßgebenden Stichtag verstorben, so müs
sen die Voraussetzungen der Stitze 1 und 2 von den- 6. Schäden an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebs-
jenigen Personen erfüllt sein, die an diesem Stich- vermögen von Geldinstituten, Versicherungs-
tag seine Erben oder weitere Erben waren. und Rückversicherungsunternehmen gehören,
sofern sie eine Umstellungsrechnung oder Alt-
(3) Befindet sich der Antragsberechtigte in Kriegs- bankenrechnung zu erstellen hatten;
gefangenschaft oder ist er außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes und des Schadensgebiets 7. Schäden an Wirtschaftsgütern, die unrechtmäßig
interniert oder ist er im Anschluß an die Kriegsge- aus den im zweiten Weltkrieg von deutschen
fangenschaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis fest- Truppen besetzten oder kontrollierten Gebieten
gehalten oder ist er verschollen, so kann den Antrag beschafft oder fortgeführt worden sind, es sei
für ihn stellen denn, daß der unmittelbar Geschädigte bei Er-
werb des Wirtschaftsguts in gutem Glauben war;
1. der Ehegatte, ist das Wirtschaftsgut von Todes wegen erwor-
2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder ben, so kommt es auf den guten Glauben des
Abkömmling, Erblassers an;
3. wenn weder ein Ehegatte noch ein Abkömmling 8. Schäden an Forderungen gegen die in § 14 des
vorhanden ist, jeder Elternteil. Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner
und gegen das ehemalige Land Preußen;
(4) Das Antragsrecht ruht, solange der Antrags-
berechtigte oder derjenige, der nach Absatz 3 einen 9. Schäden an Ansprüchen aus Geldkonten, die
Antrag stellen kann, seinen ständigen Aufenthalt im nach einer Wegnahme von Wirtschaftsgütern
Schadensgebiet oder in einem Aussiedlungsgebiet aus den Erträgen dieser Wirtschaftsgüter gebil-
(§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) hat. det worden sind;
10. Schäden an Wirtschaftsgütern, die aus Entschä-
digungszahlungen für frühere Kriegssac:hschäden
§ 13 be-schafft worden waren und im Schadensgebiet
Nicht festzustellende Schäden durch Kriegseinwirkungen erneut verlorenge-
gangen sind, sofern die Entschädigungszahlun-
Nicht festgestellt werden
gen wegen des erneuten Verlustes bei der An-
1. Nutzungsschäden und mittelbare Schäden; hier- wendung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungs-
zu gehören insbesondere entgangener Gewinn, gesetzes oder des § 249 des Lastenausgleichsge-
Verluste, die durch Produktions- und Betriebs- setzes außer Betracht geblieben sind;
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1965 429
11. Schäden an Wirtschaftsgütern, deren Erwerb im (3) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere be-
Zeitpunkt des Schadenseintritts aufschiebend stimmt
bedingt oder auf einen unbestimmten Zeitpunkt
befristet war (§§ 4 und 8 des Bewertungsge- 1. über die der Schadensberechnung nach Absatz 1
setzes); Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Feststel-
lungsgesetzes zugrunde zu legenden Ersatzein-
12. Schäden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 an Wirt- heitswerte,
schaftsgütern, die sich im Besitz des Ehegatten
befinden; 2. zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2,
13. Schäden, deren Gesamtbetrag 500 Reichsmark 3 .. über die Berechnung von Schäden in den Fällen,
oder Deulsche Mark der Deutschen Notenbank in denen an einer wirtschaftlichen Einheit ein
oder Mark der Deutschen Notenbank nicht er- Teilschaden entstanden ist oder mehrere Schäden
reicht. entstanden sind. Dabei ist von den Grundsätzen
des Feststellungsgesetzes über die Schadensbe-
rechnung bei Kriegssachschäden auszugehen. Für
Zweiter Titel die Berechnung eines nach Teilschäden eingetre-
Art und Umfang der Feststellung tenen völligen Verlustes der wirtschaftlichen Ein-
heit ist der vor Eintritt dieses Verlustes maß-
§ 14 gebende Einheitswert zugrunde zu legen; die
Summe mehrerer Schäden darf höchstens mit dem
Allgemeine Vorschriften letzten Einheitswert vor Eintritt des ersten Scha-
(1) Die Feststellung erstreckt sich auf die Ursache dens oder, wenn ein späterer Einheitswert in dem
des Schadens, den Zeitpunkt des Schadenseintritts Zeitraum bis zum Eintritt des letzten Schadens
und den unmill~lbar Geschädigten sowie auf die höher ist, höchstens mit diesem festgestellt wer-
Höhe des Schadens. Ist der unmittelbar Geschädigte den.
vor der Entscheidung verstorben, so erstreckt sich
Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun-
die Feststellung auf die Erben und deren Anteile.
gen in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d des Fest-
(2) Gesondert werden festgestellt stellungsgesetzes gilt entsprechend.
1. · Beträge aus der Nutzung weggenommener Wirt-
schaftsgüter, über die der unmittelbar Geschä-
digte oder seine Erben nach der Wegnahme ver-
fügt haben, § 16
2. Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Berechnung von Schäden
Schaden gewährt worden sind. an Gegenständen der Berufsausübung,
Ansprüchen und Anteilen
§ 15
(1) Für die Berechnung von Schäden an Gegen-
Berechnung von Schäden
ständen, die für die Berufsausübung oder für die
an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, sowie
Grundvermögen und Betriebsvermögen
an diesen gleichgestellten eigenen Erzeugnissen, für
(1) Für die Berechnung von Schäden an land- und die Berechnung von Schäden an Ansprüchen und die
forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen Berechnung von Schäden an Anteilen sind vorbe-
und Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungs- haltlich des Absatzes 3 die §§ 15 und 17 sowie § 18
gesetzes sowie an Gewerbeberechtigungen im Sinne Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Feststellungsgesetzes
des Bewertungsgesetzes, die nicht zum Betriebsver- entsprechend anzuwenden.
mogen gehören, gilt § 12 des Feststellungsgesetzes
entsprechend mit der Maßgabe, daß bei der Anwen- (2) Im Fall der Wegnahme von Ansprüchen durch
dung seiner Absätze 1 und 2 vom letzten Feststel- Verfügungsbeschränkung erstreckt sich die Fest-
lungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt und bei stellung auch auf den Nennwert im Zeitpunkt der
der Anwendung des Absatzes 3 vom Zeitpunkt des Entscheidung und auf die Beträge, über die der un-
Schadenseintritts auszugehen ist. Soweit bei der mittelbar Geschädigte oder seine Erben seit Beginn
Feststellung von Einheitswerten für Grundbesitz im der Verfügungsbeschränkung verfügt haben.
Schadensgebiet nach dem 8. Mai 1945 eine Ver-
(3) Schäden an Anteilen an einer Gesellschaft mit
schlechterung der maßgebenden Verhältnisse infolge
beschränkter Haftung und einer in der Form einer
von Kriegszerstörungen oder in Auswirkung von
Kapitalgesellschaft befriebenen Familiengesellschaft
Demarkationslinien in deren näherem Bereich be-
im Sinne der in § 24 Nr. 2 des Lastenausgleichsge-
rücksichtigt worden ist, sind der Schadensberech-
setzes vorbehaltenen Rechtsverordnung, die nach
nung die Werte zugrunde zu legen, die sich ohne
dem 31. Dezember 1945 eingetreten sin9-, sind mit
diese Verschlechterung ergeben hätten.
dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem
(2) Das Bestehen einer staatlichen Beteiligung ist Stand vom Beginn des Jahres der Schädigung maß-
festzustellen. Eine Geldeinlage des Staates ist in den gebenden Wert anzusetzen. Durch Rechtsverordnung
Fällen des Schadens an Betriebsvermögen als Be- kann in Anlehnung an § 15 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 das
triebsschuld, in anderen Füllen als Verbindlichkeit Nähere über die Schadensberechnung in den Fällen
im Sinne des § 12 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes bestimmt werden, in denen an solchen Anteilen
zu berücksichtigen. mehrere Schäden entstanden sind.
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 17 Dritter Abschnitt
Berechnung von Schäden an Urheberrechten, Besonderes Beweisverfahren
gewerblichen Schutzrechten und Erfindungen
§ 22
Schäden an literarischen und künstlerischen Ur-
heberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und Allgemeine Vorschriften
ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an (1) Im besonderen Beweisverfahren werden Be-
solchen Rechten und Erfindungen sind mit dem Be- weise über Schäden an denjenigen ·wirtschafts-
trag anzusetzen, der sich unter Zugrundelegung de1 gütern gesichert, die nicht der Feststellung nach dem
durchschnittlichen Jahreserträge und der tatsäch- Zweiten Abschnitt unterliegen.
lichen Verwertungsdauer nach der Wegnahme als
Kapitalwert nach § 15 des Bewertungsgesetzes in (2) Die Schäden müssen einer natürlichen Person,
der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung ergibt. einer juristischen Person des privaten Rechts oder
Sind derartige Erträge auch noch für die Zeit nach einer Kirche oder sonstigen Religionsgemeinschaft
der Entscheidung zu erwarten, so sind diese in die des öffentlichen Rechts entstanden sein.
Schadensberechnung nach der zu erwartenden Ver- (3) §§ 8 bis 10, 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 1 Sätze 1
wertungsdauer einzubeziehen. Die nach den Sätzen und 2 sind anzuwenden. Soweit es sich um Schäden
1 und 2 berechneten Schäden dürfen den Höchst- natürlicher Personen handelt, sind auch § 11 Abs. 1
betrag von 20 000 Reichsmark oder Deutsche Mark und 2 sowie § 12 Abs. 2 bis 4 anzuwenden; ist der
der Deutschen Notenbank oder Mark der Deutschen unmittelbar Geschädigte verstorben und von einer
Notenbank nicht übersteigen. juristischen Person beerbt worden, so gilt § 12 Abs. 2
bis 4 nicht.
§ 18 § 23
Schadensberechnung Ausnahmen vom besonderen Beweisverfahren
beim Zusammentreffen mit anderen Schäden
Dem besonderen Beweisverfahre:q. unterliegen
Treffen an einem Wirtschaftsgut Schäden im Sinne nicht
dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Feststel-
1. Schäden im Sinne des § 13 Nr. 1, 5, 7 bis 10
lungsgesetzes zusammen, so wird der Schaden unter
und 13;
Zusammenfassung aller dieser Schäden berechnet
und der nach dem Feststellungsgeset? festgestellte 2. Schäden im Sinne des § 13 Nr. 3, es sei denn, daß
Betrag abgezogen. Dies gilt sinngemäß für außer- es sich um Schäden an Kunstgegenständen, Ge-
halb des Schadensgebiets entstandene Reparations-, genständen des Kunsthandwerks, Archiven oder
Restitutions- und Rückerstattungsschäden. Sammlungen handelt, die als Kulturgut von
öffentlichem Interesse allgemein anerkannt oder
§ 19
nach der Wegnahme als Kulturgut von öffent-
lichem Interesse behandelt worden sind;
Währungsverhältnisse
3. Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprü-
(1) Die Schäden sind je nach dem Zeitpunkt des chen sowie an Anteilen an Kapitalgesellschaften
Schadenseintritts in Reichsmark, Deutscher Mark der oder an Geschäftsguthaben der Mitglieder von
Deutschen Notenbank oder Mark der Deutschen Genossenschaften;
Notenbank festzustellen.
4. Schäden an öffentlich-rechtlichen Ansprüchen;
(2) Für die Umrechnung von Wertansätzen, die
auf eine andere Währung als Reichsmark, Deutsche 5. Schäden an eigenen Erzeugnissen der Berufsaus-
Mark der Deutschen Notenbank oder Mark der übung oder der wissenschaftlichen Forschung;
Deutschen Notenbank lauten, ist § 20 des Feststel- 6. Schäden an literarischen und künstlerischen Ur-
lungsgesetzes entsprechend anzuwenden. heberrechten, an gewerblichen Schutzrechten, an
ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an
§ 20 solchen Rechten und Erfindungen, es sei denn,
daß sie vor der Wegnahme im Schadensgebiet
Schadensberechnung bei Teilverlusten
verwertet wurden oder Gegenstand eine.s bis zur
Für die Schadensberechnung bei Teilverlusten ist Wegnahme bestehenden Verwertungsvertrags
§ 21 des Feststellungsgesetzes entsprechend anzu- waren.
wenden. Sind Schäden erst nach den dort bestimm- § 24
ten Zeitpunkten entstanden, so ist für die Bewer-
tung der erhalten gebliebenen Wirtschaftsgüter von Art und Umfang des besonderen Beweisverfahrens
deren Wert zu Beginn des auf den Schadenseintritt (1) Das besondere Beweisverfahren erstreckt sich
folgenden Kalenderjahres auszugehen. auf die Ursache des Schadens, den Zeitpunkt des
Schadenseintritts und den unmittelbar Geschädigten
§ 21 sowie
Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen 1. bei Verlusten an Hausrat darauf, ob der unmit-
Die Vorschriften des § 22 des Feststellungsge- telbar Geschädigte Möbel für mindestens einen
setzes sind entsprechend anzuwenden, soweit es sich Wohnraum verloren hat,
um Vermögenserkldrungen für den Hauptveran- 2. bei Verlusten an anderen Wirtschaftsgütern auf
lagungszeitraum 1940 handelt. die wesentlichen Merkmale des Wirtschaftsguts.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1965 431
(2) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend die Weisungen des Präsidenten des Bundesaus-
anzuwenden. Befindet sich das Wirtschaftsgut im gleichsamts gebunden. § 322 des Lastenausgleichs-
Besilz des Ehegatten, so ist dies im Bescheid (§ 37) gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
festzuhalten.
§ 25 § 28
Sondervorschriften für juristische Personen Auskunftsteilen
(1) Dem besonderen Beweisverfahren unterliegen (1) Bei Landesausgleichsämtern werden Aus-
Schäden juristischer Personen im Sinne des § 22 kunftstellen eingerichtet. Durch Rechtsverordnung
Abs. 2 nur, wenn diese im Zeitpunkt der Antragstel- wird bestimmt, für welche Teile des Schadensgebiets
lung ihren Silz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung Auskunftstellen gebildet und bei welchen Landes-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Entspre- ausgleichsämtern sie eingerichtet werden.
chendes gilt, wenn eine juristische Person eine un- (2) Der Leiter der Auskunftstelle und seine Ver-
mittelbar geschädigte natürliche Person beerbt hat. treter werden nach den für die Angehörigen des
(2) Bei juristischen Personen werden im besonde- Landesausgleichsamts geltenden Grundsätzen be-
ren Beweisverfahren auch alle Schäden berücksich- stellt. Sie sollen Geschädigte aus dem Gebiet sein,
tigt, die bei natürlichen Personen nach dem zweiten für das die Auskunftstelle zuständig ist.
Abschnitt festgestellt werden können. (3) § 24 Abs. 3 bis 6 und § 25 Abs. 1 und 2 des
(3) Das besondere Beweisverfahren erstreckt sich Feststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwen-
auf die zur Kennzeichnung des vom Schaden betrof- den. Die zuständigen Auskunftstellen sind vor Er-
fenem Wirtschaftsguts notwendigen, insbesondere laß von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1
nach dem Bewertungsgesetz für das Wirtschaftsgut gutachtlich zu hören.
und seine Bewertung in Betracht kommenden Merk·
male sowie auf die Ursache des Schadens, den Zeit- § 29
punkt des Schadenseintritts und den unmittelbar Rechts- und Amtshilfe
Geschädigten. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 15 (1) Den in diesem Abschnitt genannten Behörden
Abs. 2 sowie § 16 Abs. 2 sind entsprechend anzu- ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und
wenden. Auslagen werden nicht erstattet. Für die Rechtshilfe
Vierter Abschnitt der Gerichte sind die §§ 156 ff. des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Organisation
(2) Für die Erteilung eines Erbscheins einschließ-
§ 26 lich des vorausgegangenen Verfahrens wird eine
Durchführende Behörden Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für
Zwecke des Feststellungs- oder des besonderen Be-
(1) Dieses Gesetz wird teils vom Bund, teils im weisverfahrens verwendet werden soll. § 107 Abs. 1
Auftrag des Bundes von den Ländern durchgeführt. Satz 2 der Kostenordnung bleibt unberührt.
(2) Soweit das Gesetz durch den Bund durchzu-
führen ist, obliegt die Durchführung dem Präsiden-
ten des Bundesausgleichsamts. Der Präsident des
Fünfter Abschnitt
Bundesausgleichsamts übt die der Bundesregierung
und den zuständigen obersten Bundesbehörden Verfahren
nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Be-
fugnisse nach Maßgabe des Artikels 120 a des § 30
Grundgesetzes aus. Form und Inhalt des Antrags
(3) Im Bereich der Länder, Gemeinden und Ge- (1) Das Verfahren wird nur auf Antrag durch-
meindeverbände wird das Gesetz von den mit der geführt. Der Antrag ist auf amtlichem Formblatt zu
Durchführung des Dritten Teils des Lastenaus- stellen. In dem Formblatt ist auf die Vorschrift des
gleichsgesetzes betrauten Dienststellen durchgeführt. § 2 Abs. 2 ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Soweit bei den Ausgleichsausschüssen und (2) In dem Antrag sind die dem Antragsteller
Beschwerdeausschüssen (§§ 309, 310 LAG) die Mit- zur Verfügung stehenden Beweismittel anzugeben.
wirkung Geschädigter vorgesehen ist, treten an
deren Stelle Geschädigte, die ihren Wohnsitz im § 31
Schadensgebiet gehabt haben. Antragstellung
(5) Die Vorschriften der §§ 313, 314 des Lasten-
(1) Der Antrag ist an das für den ständigen Auf-
ausgleichsgesetzes über den Kontrollausschuß und
enthalt oder Sitz des Antragstellers zuständige Aus-
den Ständigen Beirat sind nicht anzuwenden.
gleichsamt zu richten. Hat der Antragsteller keinen
ständigen Aufenthalt oder Sitz im Geltungsbereich
§ 27 dieses Gesetzes, so ist das Ausgleichsamt zuständig,
Vertreter des Bundesinteresses das vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts be-
Die nach § 316 des Lastenausgleichsgesetzes be- stimmt wird.
stellten Vertreter der Interessen des Ausgleichs- (2) Der Antrag ist, wenn der Präsident des Bun-
fonds werden bei der Durchführung dieses Gesetzes desausgleichsamts nichts anderes bestimmt und der
als Vertreter des Bundesinteresses tätig. Sie sind an Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt oder Sitz
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, bei der für § 35
den ständigem Aufenthalt oder Sitz zuständigen Ge- Eidliche Vernehmung
meindebehörde einzureichen. Die Gemeindebehörde
oder die stall. ihrer bc)stimrnle Stelle hat, soweit der (1) Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden
Antrag nicht hinreichend begründet ist oder die und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist die
Angaben unvollsU:indig sind, vor der Weiterleitung Abgabe eidesstattlicher Versicherungen unzulässig
auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls und die eidliche Vernehmung des Antragstellers
den Antragsteller vorzuladen. oder seines Rechtsnachfolgers ausgeschlossen.
(2) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der
Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheits-
§ 32 gemäßen Aussage die eidliche Vernehmung eines
Zeugen oder Sachverständigen für geboten erachtet,
Vertretung so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge
(1) Der Antragsteller kctnn sich im Verfahren ver- oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt
treten lassen; jedoch k,:mn sein persönliches Erschei- hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.
nen angeordnet werden. Personen, die als Ange- (3) Auf das Vemehmungsersuchen sind die Vor-
hörige von Behörden im Sinne des § 26 oder als An- schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
gehörige der Auskunfl.stellen tätig geworden sind, Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
sowiP die bei diesen ehrenamtlich tätigen Personen
sind von der Vertretung ausgeschlossen.
§ 36
(2) Für die Vertretung im Verfahren vor den Beweiswürdigung
Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten
(1) Der Leiter des Ausgleichsamts und der Aus-
Ausschüssen ist die in der Verordnung über die
gleichsausschuß entscheiden darüber, welche An-
Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und Fest-
gaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzu-
stellungsbehörden vom 24. August 1953 (Bundes-
sehen sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben,
gesetzbl. I S. 1026) getroffene Zulassungs- und Ge-
deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel aus-
bührenregelung entsprechend anzuwenden.
schließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.
(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft
sind die für diese Gerichte maßgebenden Vorschrif- gemacht worden sind, werden nicht berücksichtigt.
ten anzuwenden.
§ 37
§ 33 Bescheid
Ortliche Zuständigkeit (1) Uber den Antrag entscheidet der Ausgleichs-
(1) Das nach § 31 Abs. 1 zuständige Ausgleichs- ausschuß durch Bescheid.
amt ist, soweit der Präsident des Bundesausgleichs- (2) An Stelle des Ausschusses kann der Leiter des
amts nichts anderes bestimmt, auch für die Durch- Ausgleichsamts entscheiden, wenn dem Antrag in
führung des Verfahrens zuständig. vollem Umfange entsprochen werden kann oder
(2) Sind an einem Wirtschaftsgut mehrere be- wenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt der
teiligt, so wird das Verfahren einheitlich durch das- beabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt
jenige Ausgleichamt durchgeführt, das der Präsident hat.
des Bundesausgleichsamts bestimmt. Das gleiche (3) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen
gilt, wenn es sich um Anteilsrechte an Kapitalgesell- teilweise entschieden werden, so kann ein Teil-
schaften handelt, für die Feststellung des Schadens, bescheid erlassen werden.
der sich für je 100 Reichsmark, Deutsche Mark der (4) Die Entscheidung ergeht schriftlich auf amt-
Deutschen Notenbank oder Mark der Deutschen lichem Formblatt und ist zu begründen. Der Bescheid
Notenbank des Grund- oder Stammkapitals, bei muß eine Belehrung darüber enthalten, welcher
bergrechtlichen Gewerkschaften je Kux ergibt. Rechtsbehelf gegeben ist.
(5) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller
zuzustellen und dem Vertreter des Bundesinteresses
§ 34 bekanntzugeben. Für das Zustellungsverfahren sind
Beweiserhebung die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
anzuwenden. Die Zustellung von Entscheidungen
(1) Die Ausgleichsbehörden erheben von Amts der Ausgleichsämter kann durch einen verschlossen
wegen alle Beweise, die für das Feststellungs- oder zugesandten einfachen Brief erfolgen. In welchen
das besondere Beweisverfahren notwendig sind. Fällen die Zustellung durch einfachen Brief erfolgen
(2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab- kann, bestimmt der Präsident des Bundesausgleichs-
gewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der amts; für die Zustellung durch einfachen Brief ist
Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu § 17 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes
geben. anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be- (6) Sind im Falle des § 33 Abs. 2 Satz 2 nicht alle
stimmt ist, sind für die Beweiserhebung die §§ 355 ff. Beteiligten ermittelt, so ist die Entscheidung dem
der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. oder den Beteiligten, die an dem Verfahren teil-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1965 433
genommen haben, zuzustellen und außerdem im § 42
Bundesanzeiger zu verbJfenllichen. Die Veröffent- Gebühren und Kosten
lichung, die mit einer Belehrung über den Rechts-
behelf zu versehen isl, tritt für die nicht ermittelten (1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden
Beteiligten an die Stelle des Bescheids. und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist ge-
bührenfrei.
(7) Der Besda~id hat das Ergebnis der Feststel-
lung oder des besonderen Beweisverfahrens zu ent- (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor
halten. den Ausgleichsbehörden einschließlich der bei die-
sen gebildeten Ausschüsse dürfen dem Antragsteller
§ 38
nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung
Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Be-
Die Angehörigen der Ausgleichsbehörden und der schwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines Be-
Auskunftstellen sowie die bei diesen ehrenamtlich vollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsver-
tätigen Personen sind von der Mitwirkung an der folgung notwendig und die Beschwerde begründet
Entscheidung über eigene Anträge oder über An- war. Uber die Tragung der Kosten wird im Bescheid
träge ihrer Angehörigen im Sinne des § 10 des mitentschieden.
Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
(Reichsgesetzbl. I S. 925) ausgeschlossen. Im übri- der Länder werden· Gebühren in Höhe des Mindest-
gen sind die Vorschriften über die Ausschließung satzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesver-
von Gerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung waltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf
entsprechend anzuwenden. ein Viertel .
(4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den
§ 39 Verwaltungsgerichten sind die für diese Gerichte
Rechtsmittel maßgebenden Vorschriften anzuwenden.
(1) Für das Beschwerdeverfahren und das ge-
richtliche Verfahren sind §§ 336 bis 341 des Lasten-
ausgleichsgesetzes in Verbindung mit § 190 der Ver-
waltungsgerichtsordnung anzuwenden. Sechster Abschnitt
(2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeaus- Schlußvorschriften
schüssen sind die Vorschriften des § 32 Abs. 1 und 2
sowie der §§ 34 bis 38 anzuwenden. § 43
Verwaltungskosten
§ 40 § 351 des Lastenausgleichsgesetzes ist entspre-
Ruhen des Verfahrens chend anzuwenden.
Das Verfahren ruht, solange der Antragsberech- § 44
tigte oder derjenige, der nach § 12 Abs. 3 einen An- Ausschließung von dem Feststellungs-
trag stellen kann, seinen ständigen Aufenthalt im und dem besonderen Beweisverfahren
Schadensgebiet oder in einem Aussiedlungsgebiet
hat. (1) Von dem Feststellungs- und dem besonderen
Beweisverfahren wird unbeschadet einer strafrecht-
§ 41
lichen Verfolgung ausgeschlossen,
Wiederaufnahme des Verfahrens
1. wer in eigener oder fremder Sache wissentlich
(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder oder grob fahrlässig falsche Angaben über die
rechtskräftig geworden, so kann das Verfahren Entstehung oder den Umfang des Schadens ein-
jederzeit auf Antrag des Antragstellers, des Ver- schließlich der Verbindlichkeiten gemacht, ver-
treters des Bundesinteresses oder von Amts wegen anlaßt oder zugelassen oder zum Zwecke der
mit dem Ziel abweichender oder ergänzender Ent- Täuschung sonstige für die Entscheidung erheb-
scheidung wiederaufgenommen werden, wenn neue liche Tatsachen ve_rschwiegen, entstellt oder vor-
Beweismittel verfügbar werden, die die getroffene gespiegelt hat,
Entscheidung in wesentlichen Punkten als unvoll-
ständig oder unrichtig erscheinen lassen. 2. wer in eigener oder fremder Sache Zeugen, Sach-
verständigen oder Personen, die mit der Schadens-
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist fer- sache befaßt sind, Geschenke oder andere Vor-
ner zulässig, wenn sich die Voraussetzungen für die teile angeboten, versprochen oder gewährt oder
Entscheidung nachträglich geändert haben; dies gilt ihnen Nachteile angedroht oder zugefügt hat,
insbesondere, wenn um sie zu einer falschen Aussage, zu einem fal-
1. Vermögen zurückgegeben oder hierfür Ersatz in schen Gutachten oder einer Handlung, die eine
Natur gewährt wird, Verletzung der Dienst- oder Amtspflicht enthält,
2. ein privatrechtlicher geldwerter Anspruch, des- zu bestimmen.
sen Verlust geltend gemacht worden war, erfüllt (2) Uber die Ausschließung entscheidet auf An-
wird, trag des Leiters des Ausgleichsamts oder des Ver-
3. sich der Schaden mindert oder im Zusammenhang treters des Bundesinteresses der Leiter des Landes-
mit dem Schaden Leistungen gewährt werden. ausgleichsamts nach Anhörung des Beschwerdeaus-
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
schusses. Die Entscheidung ist zu begründen; sie § 47
kann vom Empfänger des Bescheids und vom Ver- Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
treter des Bundesinteresses nach §§ 338 ff. des
Lastenausgleichsgesetzes angefochten werden. Der (1) Verweisungen dieses Gesetzes auf andere
Antrag auf Ausschließung kann sowohl vor als auch Rechtsvorschriften beziehen sich auf deren jeweils
nach der Entscheidung über den Antrag (§ 37) ge- geltende Fassung. Soweit es sich dabei um gesetz-
stellt werden. liche Vorschriften handelt, beziehen sich die Ver-
weisungen auch auf die zu diesen Vorschriften er-
§ 45
gangenen oder noch ergehenden Rechtsverordnun-
Ehrenamtliche Mitarbeit gen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnende (2) Bewertungsgesetz im Sinne dieses Gesetzes
Personen, die zur ehrenamtlichen Mitarbeit bei der ist das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934
Durchführung dieses Gesetzes aufgefordert werden, (Reichsgesetzbl. I S. 1035) unter Berücksichtigung der
sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet. Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den
(2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Bei~ Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichs-
sitzer in Ausschüssen, kann nur aus wichtigen Grün- gesetzbl. I S. 961).
den abgelehnt werden.
(3) Die Beisitzer der Ausschüsse erhalten eine § 48
Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädi- Anwendung im Land Berlin
gung der ehrenamtlichen Richter.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 46 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Rechtsverordnungen
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechts- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
verordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zu- Dritten Uber lei tungsgesetzes.
stimmung des Bundesrates.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun- § 49
gen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamts
weiterübertragen werden; der Präsident des Bundes- Inkrafttreten
ausgleichsamts bedarf zum Erlaß solcher Rechtsver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
, ordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Mai 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1965 435
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung*)
Vom 21. Mai 1965
Auf Grund des § 23 Abs. 4, des § 24 Abs. 1 und 2, kann. Soll durch die· Auskunft nicht nur eine
des § 34 Abs. 3, des § 78 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 Zollstelle gebunden werden, so ist für jede wei-
des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz- tere zu bindende Zollstelle eine zusätzliche
blatt I S. 737), zuletzt geändert durch das Fünfte Probe, Abbildung oder Beschreibung vorzulegen.
Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 14. Mai Auf Antrag kann die Oberfinanzdirektion auf
1965 (BundesgcseLzbl. I S. 387), wird verordnet: Proben, Abildungen und Beschreibungen ver-
zichten, wenn die Beschaffenheit der Ware aus
§ 1 ihrer handelsüblichen Bezeichnung hervorgeht.
Die Allgemeine Zollordnung vom 29. November (4) Sind weitere Proben, Abbildungen oder
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert Beschreibungen erforderlich, weil im Auskunfts-
durch die Vierte Verordnung zur Änderung der All- verfahren mehrere Dienststellen beteiligt wer-
gemeinen Zollordnung vom 12. August 1964 (Bun- den müssen, so hat sie der Antragsteller in der
desgesetzbl. I S. 628), wird wie folgt geändert: ihm von der Oberfinanzdirektion mitgeteilten
1. § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Anzahl vorzulegen."
„Kann eine Zollstelle die Ausfuhr gestellter 5. Dem § 35 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
Waren im Seeverkehr oder Seehafenverkehr bis „Werden die Waren nicht vernichtet, so wird
zur Zollgrenze nicht selbst überwachen, so hat der Zoll auf den Betrag ermäßigt, der bei der
das Schiff nach Beendigung der zollamtlichen Einfuhr der Waren in der Beschaffenheit und
Behandlung das nach § 8 jeweils zulässige Zoll- Menge nach ihrer Erprobung oder Untersuchung
zeichen bis zur Zollgrenze zu führen." zu erheben wäre."
2. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 werden jeweils 6. In § 37
die Worte „200 Deutsche Mark" ersetzt durch a) wird in Absatz 1 Nr. 3 vor den Worten „Lehr-
,,240 Deutsche Mark". und Bildungsmittel" eingefügt „ unter zoll-
3. § 28 erhält folgende Fassung: amtlicher Uberwachung",
,,§ 28 b) wird in Absatz 1 Nr. 4 vor dem Buchstaben a
eingefügt „unter zollamtlicher Uberwachung",
Zuständigkeit
c) erhält Absatz 1 Nr. 5 folgende Fassung:
Verbindliche Zolltarifauskunft erteilen
,,5. bespielte Tonträger und belichtete Filme,
1. das Landesfinanzamt Berlin über Waren der auch entwickelt, für öffentlich-rechtliche
Kapitel 86 bis 92 und 94 bis 99 des Zolltarifs, Rundfunk- und Fernsehanstalten zur
2. die Oberfinanzdirektion Frankfurt über Wa- eigenen Verwendung.",
ren der Kapitel 25, 31, 32, 34 bis 37, 41 bis 43
d) erhält Absatz 3 folgende Fassung:
und 50 bis 70 des Zolltarifs,
3. die Oberfinanzdirektion Hamburg über Waren ,, (3) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 Nr. 2
der Kapitel 3, 5, 9 bis 15, der Tarifnrn. 16.04 und 5 hängt davon ab, daß der Zollstelle bei
und 16.05, der Kapitel 22 bis 24, 27, 38 bis 40, der Zollabfertigung eine Bescheinigung des
45 und 46 des Zolltarifs, Leiters der Sammlung, der Rundfunk- oder
der Fernsehanstalt oder seines Stellvertreters
4. die Oberfinanzdirektion Köln über Waren der
oder des zur Vertretung der Sammlung im
Kapitel 26, 28 bis 30, 33, 47 bis 49, 71 bis 83
Rechtsverkehr berufenen Organs ihres Trä-
und 93 des Zolltarifs,
gers vorliegt, aus der sich die tatsächlichen
5. die Oberfinanzdirektion München über Waren Vorausetzungen für die Zollfreiheit ergeben.
der Kapitel 1, 2, 4, 6 bis 8, 16 bis 21 (ohne Hat die Bescheinigung aus Gründen, die von
Tarifnrn. 16.04 und 16.05), 44, 84 und 85 des der Sammlung, der Rundfunk- oder der
Zolltarifs." Fernsehanstalt nicht zu vertreten sind, bei
4. § 29 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung: der Zollabt ertigung nicht vorgelegen, so ge-
nügt es für die Zollfreiheit, daß die Beschei-
,, (3) Dem Antrag sind von jeder Ware, für die nigung innerhalb der Frist nachgereicht wird,
eine Auskunft beantragt wird, drei Proben, je- in der ein Rechtsmittel gegen den bei der
weils in der für iie amtliche Untersuchung aus- Abfertigung erteilten Zollbescheid eingelegt
reichenden Menge, beizufügen. Können Proben werden kann.",
wegen der besonderen Beschaffenheit der Ware
(z. B. wegen der Größe, der Verderblichkeit oder e) wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
des Wertes) nicht eingereicht werden, so hat der ,, (4) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 Nr. 3
Antragsteller drei Abbildungen oder so genaue und 4 hängt davon ab, daß die Waren nicht
Beschreibungen der Ware in deutscher Sprache vor Ablauf von zwei Jahren nach der Abfer-
vorzulegen, daß die Auskunft erteilt werden tigung veräußert werden, es sei denn an an-
dere begünstigte Einrichtungen zu den
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 613-1-1 begünstigten Zwecken."
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
7. In § 39 Abs. 2 wird ,,§ 37 Abs. 2" ersetzt durch ist die Zollfreiheit ausgeschlossen, es sei denn,
,,§ 37 Abs. 3". daß es sich nur um geringfügige Zutaten bei
notwendigen Instandsetzungen oder um Zutaten
8. In § 41
handelt, die zu solchen · Instandsetzungen aus
a) wird dem A bsalz 2 fol~Jender Satz angefügt: dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne Erlaß,
,, Wird ein im Zolla usJ and wohnender Bedien- Erstattung oder Vergütung von Zoll ausgeführt
steter einer deutschen öffentlichen Einrich- worden sind."
tung oder Pines Unternehmens, das seinen
Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes hat, im 14. § 61 wird wie folgt geändert:
Zollausland versetzt, so stehen dem Uber- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt.:
siedlungsgut Waren gk~ich, deren weitere „Abweichend von § 43 sind Umschließungen
Benutzung dem Versetzten oder den Ange- der Fänge und der Erzeugnisse nur zollfrei,
hörigen seines Haushalts am neuen Dienstort wenn sie nachweisbar aus dem freien Ver-
unmöglich oder unzumutbar ist und die des- kehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung
halb von diesen Personen oder für sie ein- oder Vergütung von Zoll ausgeführt worden
geführt werden.", sind."
b) erhält Absatz 3 Nr. 1 folgende Fassung: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, 1. auf die Waren, die der Begünstigte be-
,, (2) Soweit beim Zubereiten, Verarbeiten
reits dort, wo er gewohnt hat, persönlich
oder Haltbarmachen der Fänge Erzeugnisse
oder auch zur Berufs- und Gewerbe-
entstehen, die nicht zum Kapitel 3 des Zoll-
ausübung benutzt hat und zu dem glei-
tarifs gehören, dürfen - abgesehen von un-
chen Zweck im Zollgebiet entsprechend
verzolltem Seesalz - nur Stoffe verwendet
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
werden, die aus dern freien Verkehr des
weiter benutzen kann und will,",
Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder Ver-
c) wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: gütung von Zoll zur Verwendung auf einem
,, (4) Ist zweifelhaft, ob der Begünstigte die deutschen Schiff ausgeführt worden sind."
Waren nach Absatz 3 Nr. 1 weiter benutzen
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
kann und will, so hängt die Zollfreiheit
davon ab, daß die Waren unter zollamtlicher ,,Stoffe, die nach Absatz 2 auf einem deut-
Uberwachung zwei Jahre wie vorgesehen be- schen Schiff verwendet werden sollen, sind,
nutzt werden." vor der Ausfuhr vom Schiffsführer zu ge-
stellen und nach vorgeschriebenem Muster in
9. In § 43 zwei Stücken mit dem Antrag anzumelden,
a) erhctlt die Uberschrift den Zusatz: die Ausfuhr zollamtlich zu überwachen."
,,und gleichgeste11te Waren", d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
b) wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,Der Schiffsführer darf Stoffe, die nach Ab-
,, (4) Abweichend von Absatz 1 sind Um- satz 2 verwendet werden sollen, entweder
schließungcm derjenigen Fäng(~ und Fang- selbst ausführen oder auch während der
erzeugnisse von Schif!N1 der Mitgliedstaaten Reise von anderen übernehmen."
dc"!r Europfüschen Wirtschaftsgemeinschaft, e) In Absatz 4 Sätze 2, 3 und 5 wird jeweils das
die den Vornussctzun9en für die Anwendung Wort „Waren" ersetzt durch das Wort
der Binnenzölle des Deutschen Zolltarifs ent-
,,Stoffe".
sprechen, nur zollfrei, wenn auch die Um-
schließungen diesen Vorcrnssetzungen ent- f) In Absatz 6 erhält Satz 1 folgende Fassung:
sprechen."
,,Der Führer des Schiffes, das Ladung abgibt,
10. In § 47 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b werden die hat zweifach nach vorgeschriebenem Muster
Worte „ 75 Zigarren" ersetzt durch „ 100 Zigar- zu erklären,
ren". 1. von welchem Schiff die Fänge und Erzeug-
11. In § 48 nisse stammen, die umgeladen werden,
a) werden in Absatz 1 die Worte „50 Deutsche 2. ob - abgesehen von unverzolltem See-
Mark" ersetzt durch „ 100 Deutsche Mark", salz - für die Erzeugnisse, die nicht zum
b) wird Absatz 2 gestrichen, Kapitel 3 des Zolltarifs gehören, nur Stoffe
verwendet worden sind, für die ihm eine
c) erhalten die Absätze 3, 4 und 5 die Bezeich-
Ausfuhrbescheinigung vorgelegen hat,
nungen 2, 3 und 4.
3. ob und wie die Fänge und Erzeugnisse
12. In § 51 werden in den Abstitzen 1 und 2 jeweils verpackt und Packstücke gekennzeichnet
die Worte „50 Deutsche Mark'' ersetzt durch sind, und
,, 100 Deutsche Mark".
4. ob die Umschließungen der Fänge und Er-
13. In § 57 Abs. 2 erhält der letzte Satz folgende zeugnisse aus dem freien Verkehr des
Fassung: Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder
,,Sind Waren außerhalb des Zollgebiets fü:;stand- Vergütung von Zoll ausgeführt worden
teile oder Zubehörstücke zugefügt worden, so sind."
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1965 437
g) In Absc1lz 7 erhliH die Nummer 2 folgende 20. § 148 erhält folgende Fassung:
Fassung:
,,§ 148
„2. für Erzc~ugnisse, dje nicht zum Kapitel 3
dc!s Zolltarifs gehören, beim Zubereiten, Pauschalierte Abgabensätze
Verarbeiten oder Hallbarmachen - ab-
(1) Für eingangsabgabenpflichtige Waren, die
gesehen von unverzolltem Seesalz -- nur
Stoffe verwendet worden sind, für die 1. weder zum Handel noch zur gewerblichen
eirn~ Ausfuhrbescheinigung vorgelegen Verwendung bestimmt sind und
hat."
2. insgesamt nicht mehr als 240 Deutsche Mark
h) In Absc1Lz 9 Salz 2 werden die Worte „und wert sind,
er, falls Fischlebern und Garnelen gesalzen
Wf)rdcn, nur unverzolltes Seesalz oder Salz werden die Eingangsabgaben nach den in Ab-
aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ver- satz 2 festgesetzten pauschalierten Sätzen er-
wendet" gestrichen. hoben.
15. ln § 62 (~rhält Absatz 1 folgende Fassung: (2) Folgende pauschalierte Eingangsabgaben
gelten für
,, (1) Fänge von Fischern, die auf der Insel Waren, die andere
Helgoland wohnen und von deutschen Schiffen den Voraus- Waren
setzungen für
aus auf Sec fischen, sowie die aus diesen Fän- die Anwendung
gen auf deutschen Schiffen oder auf der Insel der Binnen-
zölle des
Helgoland hergestellten Erzeugnisse sind zoll- Deutschen
Zolltarifs
frei, wenn sie zum Kapitel 3 des Zolltarifs ge- entsprechen
hören. Zollfrei sind ferner die aus diesen Fängen
auf deutschen Schiffen oder auf der Insel Helgo- DM je Kilogramm
land hergestellten Erzeugnisse, die nicht zum 1. Kaffee, auch entkof-
Kapitel 3 des Zolllarifs gehören, wenn zum feiniert, nicht geröstet 4,- 5,-
Zubereiten, Verarbeiten oder Haltbarmachen
2. Kaffee, auch entkof-
-- abgesehen von unverzolltem Seesalz - nur
feiniert, geröstet, und
Stoffe verwendet worden sind, die aus dem
Kaffeemittel 5,- 7,-
freien Verkehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Er--
stattung oder Vergütung von Zoll ausgeführt 3. Auszüge oder Essen-
worden sind. Abweichend von § 43 sind Um- zen aus Kaffee, Zu-
schließungen der Fänge und der Erzeugnisse nur bereitungen auf der
zollfrei, wenn sie nachweisbar aus dem freien Grundlage solcher
Verkehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung Auszüge oder Essen-
oder Vergütung von Zoll ausgeführt worden zen, bis zu 2 Kilo-
sind." gramm 16,--· 20,-
16. In § 80 4. Tee, bis zu 2 Kilo-
a) wird Absatz 1 gestrichen, gramm 5,-· 6,-
b) erhalten Absatz 2 und Absatz 3 die Bezeich- 5. Auszüge oder Essen-
nungen Absatz 1 und Absatz 2. zen aus Tee, Zuberei-
tungen auf der Grund-
17. § 102 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: lage solcher Auszüge
,,Der Lagerinhaber hat nach Weisung der Lager- oder Essenzen, bis zu
zollstelle Anschreibungen zu führen, aus denen 1 Kilogramm 12,- .18,-
sich die Warenbewegung, die auf die Waren
entfallenden Zollschulden und die Waren- DM je 1 /1 Flasche
behandlung ergeben." 6. Schaumwein aus
frischen Weintrauben,
18. Dem § 128 wird folgender Absatz 3 angefügt: bis zu 5 Flaschen je
mit einem Inhalt bis
,, (3) Das ZolJgut wird formlos zur Zollgutver-
zu 0,750 Liter
wendung abgefertigt, wenn die bleibende Ver-
(1/i Flasche) 1,20 3,-
wendung nach § 127 Abs. 1 bewilligt ist und die
Bewilligung nichts anderes vorsieht. Es genügt DM je Liter
mündlicher Zollantrag und mündliche Zollanmel- 7. Wein aus frischen
dung; § 13 des Gesetzes bleibt unberührt." Weintrauben, in Be-
19. § 129 Satz 2 erhält folgende Fassung: hältnissen mit einem
Inhalt
„ Wird nichts anderes bestimmt, so haben sich
der verteilende oder abgebende Verwender und a) von 2 Litern oder
der empfangende Verwender die Ubergabe nach weniger -,10 1,30
vorgeschriebenem Muster gegenseitig zu be- b) von mehr als
stätigen." 2 Litern -,10 -,50
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
W,irr!n, die andere Waren, die andere
den Vornus- Waren den Voraus- Waren
s<Jt, lll}(J('ll fii I setzungen für
die /\.11wc!ndunq die Anwendung
dc,1 Binrn,n- der Binnen-
ziill<' rlcs zölle des
Dt,111.,cht,n Deutschen
Zolltarifs Zolltarifs
entsprechen entsprechen
DM je Liter v. H. des Wertes
8, Brannlwein,Likörund 12. andere Waren, aus-
andere alkoholische genommen Äthyl-
Getränke, bjs zu alkohol (auch ver-
3 Litern 5,- 9,- gällt), Sprit (auch ver-
gällt), Bier und bier-
DM je Stück ähnliche Getränke 5 15
9. a) Zigaretten, bis zu
600 Stück 0,05 0,09 Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen
b) Zigarren mit einem sich auf das Eigengewicht.
Gewicht bis zu
(3) Die pauschalierten Abgabensätze gelten
3 Gramm, bis zu
nicht, wenn der Zollbeteiligte bei der Abferti-
300 Stück 0,06 0,25 gung zum freien Verkehr Verzollung nach dem
c) Zigarren mit einem Zolltarif und Versteuerung nach den in Betracht
Gewicht von mehr kommenden Steuergesetzen beantragt; der An-
als 3 Gramm, bis trag muß sich auf alle gleichzeitig zu behandeln-
zu 200 Stück 0,09 0,40 den Waren beziehen. Die pauschalierten Ab-
gabensätze gelten ferner nicht für die in Absatz 2
DM je Kilogramm
d) Feinschnitt, bis zu bezeichneten Waren in größeren als den dort
1 Kilogramm bezeichneten Mengen."
12,- 48,-
e) Pfeifentabak, bis 21. In Anlage 5 Teil B werden die folgenden Tara-
zu 1 Kilogramm 4,- 34,- sätze gestrichen:
f) Kautabak, bis zu a) bei den Waren aus Tarifnummer 09.01 des
500 Gramm 2,-- 26,-- Deutschen Zolltarifs alle Tarasätze für Kaffee,
g) Schnupftabak, bis nicht geröstet,
zu 500 Gramm 1,- 12,---- b) bei den Waren der Tarifnummer 09.02 des
Deutschen Zolltarifs alle Tarasätze,
DM je volle 5 Liter c) bei den Waren aus Tarifnummer 18.01 des
10. a) Vergaserkraftstoff 1,60 1,70 Deutschen Zolltarifs alle Tarasätze.
b) Dieselkraftstoff 1,50 1,50
c) Schmieröl 1,80 2,20 § 2
v. H, des Wertes Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
11. Zuckerwaren ohne leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Kakaogehalt: der Ta- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
rifnummer 17 .04-B und auch im Land Berlin.·
C, Kakaopulver und
feine Backwaren, auch § 3
mit beliebigem Gehalt Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1965, § 1 Nr. 3,
an Kakao 5 30 4, 6, 18 und 19 jedoch erst am 1. Juli 1965 in Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1965 439
Verordnung
über die von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
an die Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung für den Verkauf der Beitragsmarken
(Ar V- und An V-Vergütungsverordnung für Beitragsmarkenverkauf)
Vom 21. Mai 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8232-19
Auf Grund des § 1410 Abs. 3 der Reichsversiche-
nmgsordnung und des § 132 Abs. 3 des Angestellten-
versicherungsgesetzes wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Deutsche Bundespost erhält für den Verkauf
der Beitragsmarken zu den Rentenversicherungen
der Arbeiter und der Angestellten von den Trägern
der Rentenversicherung der Arbeiter und von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine
Vergütung in Höhe von 0,6 vom Hundert des Mar-
kenerlöses.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 Abs. 1
des Arbeiterren tenversicherungs-N euregelungsge-
setzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45)
und Artikel 3 § 5 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
rungs-N euregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 88) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1965 in Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1965
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 25. Mai 1965
Tag 1n h a 1 t Seite
18.5.65 Sicbzr'lrntc Verordnung zur Anderung des Deulschen Zolltarifs 1965 (Alkoholperoxyde usw.) 825
Anclert JJundc::;gc::;ctzbl. 11/ 613-2-1 (Anlage)
20.5.65 Verordnung zur Senkung von Binnen-Zollsätzen (Pauschalierung) . . . . ................... . 827
Sammlunu des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 613-2-4
23.4. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Erric!1L1rng nd)(!ncinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an dem Straßen-·
grcnzübr~r~Jclll9 Habkirchen-Frauenberg/Lothringen ........................ . 828
11. 5. 65 Bekcrnnlmcichung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Organisation für
Wirlschafllichc Zusdmmenarbeit und Entwicklung (OECD) (Inkrafttreten für Japan) ........ . 829
12.5.65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Gründung einer Euro-
päisdien Wc:Hraumforschungs-Organisation (ESRO) (Inkrafttreten für Italien) ............. . 830
Her.ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblctlt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfer1.iqunq verkündet.. In Teil III wird dcts als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli l 958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sctchgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e I s _t ü c k e je anqdanrierw 24 Seiten DM 0,40 gügen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Koln 3 99 oder nuch Bezuhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.