Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1965 419
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zu§ 4 Absatz 4
des Altsparergesetzes *)
Vom 18. Mai 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
In § 3 des Gesetzes zu § 4 Absatz 4 des Altsparer-
gesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 438) wird folgender Satz 2 angefügt:
„Entschädigungsberechtigte im Sinne des Satzes 1
erster Halbsatz, die das sechzigste Lebensjahr voll-
f'ndet haben oder erwerbsunfähig sind und sich vor-
übergehend im Geltungsbereich des Altsparergeset-
zes aufhalten, werden den Entschädigungsberechtig-
ten gleichgestellt, die ihren ständigen Aufenthalt im
Geltungsbereich des Altsparergesetzes haben."
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Mai 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
*) Ändert Bundesgeselzbl. III 621-4-1
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Erste Verordnung
zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes
(1. DV-BRüG)
Vom 14. Mai 1965
Sommluny des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 250-1-1
Auf Grund des § 29 b Ab~;. 2 und des § 4A a Abs. 1 § 3 -
Satz 2, Abs. 5 des l3uncles~Je!Sdz,~s zur Regelung der (1) Als Beginn des Entziehungszeitraums im Sinne
rückerstatlungsrechUichen Ccldverbindlichkeiten des des § 29 b Abs. 2 und des § 44 a Abs. 1 BRüG kommt
Deutschen Reichs und gleich~Jestellter Rechtsträger in Betracht
(ßundesrückerstatlungsgeselz BRüG) vom 19. Juli
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734), zuletzt geändert 1. bei den in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen
durch Gesetz vom 2. Oktober 1964 (Bnndesgesetzbl. I a) in den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Be-
S. 809), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- reichen der 1. Januar 1942,
mung des Bundesrates: b) in dem in § 1 Nr. 2 bezeichneten Bereich der
11. November 1942;
2. bei den in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen
I. a) in dem in § 1 Nr. 5 bezeichneten Bereich der
Entziehung von Hausrat 13. Juli 1940,
in den ehemals besetzten Westgebieten b) in dem in § 1 Nr. 6 bezeichneten Bereich der
6. November 1940.
§ 1
(2) Das Ende des Entziehungszeitraums bestimmt
Als Entzjehungsgebiete im Sinne des § 29 b Abs. 1
sich nach dem Tage, an dem der Entziehungsort von
und des § 44 a Abs. 1 BRüG gelten der damalige
der deutschen Besatzungsmacht geräumt wurde.
Bereich
1. des MilitärbefehlshabE~rs in Frankreich,
2. des Kommandanten im Heeresgebiet Südfrank- II.
reich,
Entziehung
3, des Militärbefehlshabers in Belgien und Nord- von Schmuck- und Edelmetallgegensfänden in den
frankreich, ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten
4. des Reichskommissars für die besetztem nieder-
ländischen Gebiete, § 4
5. des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß, Als besetzte oder eingegliederte Gebiete im Sinne
6. des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen. des § 29 b Abs. 1 und des § 44 a Abs. 1 BRüG gelten
1. die in § 1 genannten Gebiete,
§ 2 2. das Generalgouvernement nach dem Stande vom
1. August 1941 und die eingegliederten Ostgebiete
(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b
einschließlich der Freien Stadt Danzig,
Abs. 1 und des § 44 a Abs. 1 BRüG für die überwie-
gende Verbringung entzogenen Hausrats in das nach 3, die Reichskommissariate Ostland und Ukraine
sowie der Bezirk Bialystok,
§ 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden
für die in § 1 Nr. 1 bis 4 ge~annten Bereiche durch 4. das Protektorat Böhmen und Mähren,
die Dienststelle Westen des Reichsministers für die 5. der Bereich des Militärbefehlshabers in Serbien,
besetzten Ostgebiete - sogenannte M-(Möbel-)Ak- 6, das Königreich Italien.
tion. Darunter fallen auch Entziehungen durch andere
Dienststellen des Reichs als die Dienststelle Westen,
sofern der Hausrat im Rahmen der M-Aktion aus § 5
dem besetzten Gebiet verbracht worden ist. (1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29 b
(2) Auf Grund allgemeiner Maßnahmen im Sinne Abs. 1 und des § 44 a Abs. 1 BRüG für die überwie-
des § 29 b Abs. 1 und des § 44 a Abs. l BRüG über- gende Verbringung entzogener Schmuck- und Edel-
wiegend in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet metallgegenstände - außer Gebrauchssilber - in
gelangt ist auch der Hausrat, der in den in § 1 Nr. 5 das nach§ 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen
und 6 genannten Bereichen durch den Chef der worden bei Entziehungen
Zivilverwaltung entzogen und nachweisJich an 1. durch Dienststellen der SS, der Sicherheitspolizei
reichsdeutsche Erwerber (Privdlpersonen oder Dienst- und des SD für die in § 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Nr. 2
stellc~n) abgegeben wurde. bis 6 genannten Bereiche,
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1965 421
2. durch die Devisenschutzkommandos für die in § 1 III.
Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche,
Verfahren
3. durch den „Verwalter des dem Reich verfallenen
Vermögens im Bereich cles Militärbefehlshabers § 7
in Frankreich" (Dienststelle Nieclermeyer) für den
in § 1 Nr. 1 genannten Bereich, Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen
auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44 a
4. durch Dienststellen der SS in den Konzentrations- Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist die
lagern Mauthausen und Natzwciler. Sondervermögens- und Bauverwaltung beim Landes-
(2) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des Ab-
finanzamt Berlin, 1 Berlin 12, Fasanenstraße 87,
satzes 1 liegen auch dann vor, wenn die Entziehung
durch andere als die in Absatz 1 genannten § 8
Dienststellen des Reichs erfolgt ist, die entzogenen Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs
Schmuck-· und Edelmetallgcgensiände aber durch gemäß § 44 a BRüG müssen bis zum 23. Mai 1966
eine der in Absatz 1 genannten Dienststellen in das bei der in § 7 bezeichneten Behörde eingegangen
nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet verbracht wor- sein.
den sind.
(3) Auf die Wegnahme oder die Ablieferung von
Schmuck- und EdelmetaUgegenständen im Lager IV.
Theresienstadt findet Absatz 1 Nr. 1 keine Anwen- Schlußvorschriften
dung.
§ 9
§ 6
(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Als Entziehungszeiträume im Sinne des § 29 b Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Abs. 2 und des § 44 a Abs. 1 BRüG kommen in Be- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel III des
tracht Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrück•
- erstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BundesQ
1. bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten gesetzbl. 1 S. 80 9) auch im Land Berlin.
Maßnahmen die Zeit der Bc'!sctzung des betreffen-
den Entziehungsortes durch die deutsche Besat- (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland,
zungsmacht, für den in § 4 Nr. 6 genannten Be-
reich jedoch erst ab 8. September 1943; § 10
2. bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Maßnahmen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver~
die Zeit vom 1. Juli 1941 bis zum 17. August 1944. kündung in Kraft.
Bonn, den 14. Mai 1965
Der StellvPrtreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 15. Mai 1965
Tag Inhalt Seite
6. 5. 65 Gesetz zum Schiiissicherheitsvertrag vom 17. Juni 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1965 423
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(Bundesqesetzbl. S. 23) wird anf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 5. 65 Verordnung über den Interventionspreis für Rin-
der für das Wirtscbctflsjahr 1965/66 86 8.5.65 1. 4. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111
7843-11-5
22. 4. 65 Strom- und schiffoh rl.polizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffohrtsdirektion Bremen zur
Sicherung des Verkehrs im Bereich der Tanker-
reinigungsanlage des Norddeutschen Lloyd auf
der Unterweser 87 11. 5, 65 15.5.65
30. 4. 65 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 88 12.5.65 13.5.65
A.ndert Bundesgesetzbl. III 7400-1 (Anlage)
4. 5. 65 Zweite Verordnung zur Änderung der Butter-
verordnung 88 12.5.65 13.5.65
A.ndert Bundesgesetzbl. III 7842-3
11. 5. 65 Verordnung über die Durchführung einer Sta-
tistik über die Investitionen im Bauhauptgewerbe
und im produzierenden Handwerk 90 14.5.65 15.5.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
708-12
11. 5. 65 Verordnung über die Durchführung einer Sta-
tistik über die Investitionen in der Industrie und
im Bergbau 90 14.5.65 15.5.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
708-11
12. 5. 65 Verordnung zur Änderung der Ersten Verord-
nung zur Durchführung der Interzonenhandels-
verordnung (Neufassung) 91 15.5.65 16.5.65
A.nderl Bundesgesetzbl. III 770-2-1
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Hi.nweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
4. 5. 65 Verordnung Nr. 61/65/EWG der Kommission zm
Änderung von Arlikel 1 Absatz (3) der Verord-
nung Nr. 164/64/EWG über gewisse Erstattungen
bei dt~r Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen
aus Getreide und aus Reis Tl 6.5.65 1121
25. 3. 65 Verordnung Nr. 62/65/EWG der Kommission vom
25. März 1965 zur Regelung der Arbeitsweise des
Europäischen Entwicklungsfonds 81 11. 5. 65 1397
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
DcJs ßunrlcsqlesctzblatt (erscil<'illt in dn,1 Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliqunq Vlerkündd. In T<eil III wird das als fortgeltend festgeslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1(1'.lß ([\un<ll!S(Jlesdzhl. I S. 437) nach Sachgebielen r:cordnet veröffentlicht. Bczugsbedinqungen für Teil III durch den Verlag.
BezuqshedirHJUIHJt'll fiir Teil J und 11: L,1ufcnder ßezuq nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,--.
Einzelslücke je unqc,fdncJ(!lie 24 Sc,itcn DM 0,40 gl1qen Voreinscndunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nuch Bezahlun(J m1f Grund einer Vorausrecllnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
413
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1965 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
17. 5. 65 Gesetz über Vorsorgemaßnahmen zur Luftreinhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2129-1
17. 5. 65 Bundes-Tierärzteordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7830-1
18. 5. 65 Gesetz zur Ändernng des Gesetzes zu § 4 Absatz 4 des Altsparergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419
Andert Bundesgesetzbl. III 621-4-1
14. 5. 65 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes (1. DV-BRüG) . . . . . . 420
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 250-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzb]alt Teil II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422
Verkündung(m im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 423
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424
Gesetz
über Vorsorgemaßnahmen zur Luftreinhaltung
Vom 17. Mai 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2129-1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Meßprogramm
§ 1
Der Bundesminister für Gesundheitswesen erläßt
zu den in § 1 genannten Zwecken mit Zustimmung
Messungen des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif•
Um den Stand und die Entwicklung der Luftver- ten über
unreinigung in der Bundesrepublik zu erkennen 1. das Meßverfahren und die Meßgeräte, insbeson-
und eine Grundlage für Abhilfe- und V örsorgemaß- dere über die Verwendung von fortlaufend regi-
nahmen zu ihrer Verminderung zu gewinnen, sind strierenden Meßgeräten,
zur Vorbereitung und Durchführung bundesrecht-
2. die Meßobjekte,
licher Vorschriften für bestimmte Gebiete Messun-
gen über die Art und den Umfang der staub- und 3. die für die Bestimmung der Lage der Meßstellen
gasförmigen Luftverunreinigungen in der Atmo- zu beachtenden Grundsätze.
sphäre sowie Messungen oder Feststellungen über
die hierbei vorliegenden meteorologischen Verhält-
§ 4
nisse durchzuführen.
Auswertung und Maßnahmen
§ 2
(1) Die Meßaufzeichnungen sind unter Berück-
Kontrollgebiete sichtigung der meteorologischen Verhältnisse aus-
Der Bundesminister für Gesundheitswesen be- zuwerten und darauf zu überprüfen, ob sich aus Art
stimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung und Umfang der festgestellten Luftverunreinigungen
des Bundesrates die Gebiete, in denen Messungen Hinweise auf die Gefahr nachteiliger Einwirkungen
oder Feststellungen nach § 1 durchzuführen sind auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder Sachgüter in dem
(Kontrollgebiete). Hierbei sind ohne Bindung an die Kontrollgebiet ergeben.
Ländergrenzen insbesondere die Gebiete zu berück- (2) Lassen die Untersuchungen nach Absatz 1 und
sichtigen, in denen erhebliche Luftverunreinigungen Feststellungen über die Ursachen der Luftverunreini-
auftreten oder zu erwarten sind. gungen Maßnahmen zur Verminderung der Luftver-
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
unreinigungen angezeigt erscheinen, so sind Emp- § 8
fehlungen für Abhilfe- oder Vorsorgemaßnahmen
Zuständigkeiten
zur Durchführung bundesrechllicher Vorschriften an
die zuständigen obersten Landesbehörden zu richten. Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die
für die Bestimmung der Meßstellen, für die Aus-
wertung der Meßergebnisse und für die Empfehlun-
§ 5 gen zuständig ist. Umfaßt das Kontrollgebiet (§ 2)
Allgemeine Verwaltungsvorschriften Gebietsteile mehrerer Länder, so können die betei-
ligten Landesregierungen im gegenseitigen Einver-
Der Bundesminister für Gesundheitswesen be- nehmen die zuständige Behörde bestimmen.
stimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch all-
gemeine Verwaltungsvorschriften das Auswertungs-
§ 9
verfahren und die Grundsätze für die Uberprüfung
nach § 4 Abs. 1. Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
§ 6 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
Auskünfte Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
(1) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist, unbefugt
ihrer Aufgaben nach § 4 Abs. 2 von Personen und offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und
nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die er- mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
forderlichen Auskünfte verlangen.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
(2) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
Personen sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nach einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
§ 4 Abs. 2 befugt, Grundstücke, Anlagen und Ge- fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
schäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein
dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder
Proben zu entnehmen und in die technischen Unter- Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-
lagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung befugt verwertet.
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
geschränkt. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
verfolgt.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, § 10
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der im Ordnungswidrigkeiten
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
fahrlässig
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 1. entgegen § 6 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten erteilt oder
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein
Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfah- 2. entgegen § 6 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen
ren verwendet werden. Die Vorschriften der § § 17 5, oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche
179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgaben- Unterlagen oder die Entnahme von Proben ver-
ordnung über Beistands- und Anzeigepflichten ge- weigert.
genüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig
§ 7 begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Berichte Deutsche Mark geahndet werden.
(1) Die für die Luftreinhaltung zuständigen ober-
sten Landesbehörden erstatten dem Bundesminister § 11
für Gesundheitswesen zum 1. Oktober eines jeden Handeln für einen anderen
Jahres Berichte über die Feststellungen und Emp-
(1) Die Bußgeldvorschrift des § 10 gilt auch für
fehlungen nach § 4.
denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ
(2) Die Bundesregierung hat bis zum 31. Dezember einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen
eines jeden Jahres dem Deutschen Bundestag und Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen
dem Bundesrat einen zusammenfassenden Bericht handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshand-
über den Stand und die Entwicklung der Luftverun- lung, welche die Vertretungsbefugnis begründen
reinigungen unter Berücksichtigung der Berichte nach sollte, unwirksam ist.
Absatz 1 vorzulegen. (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
(3) Das Berichtsjahr beginnt jeweils am 1. Mai gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des
und endet am 30. April des darauffolgenden Jahres. Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1965 415
eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück- buße auch gegen den Unternehmer festgesetzt wer-
lich damit betraut ist, in eigener Verantwortung die den, wenn dieser eine juristische Person oder eine
Pflichten nach § 6 dieses Gesetzes zu erfüllen. Personengesellschaft des Handelsrechts ist.
§ 12 § 14
Verletzung der Aufsichtspflicht Berlin-Klausel
Begeht eine der in § 11 Abs. 2 bezeichneten Per- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. t
sonen eine nach § 10 mit Geldbuße bedrohte Hand- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
lung, so kann die nach dieser Vorschrift zulässige (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Geldbuße auch gegen den Unternehmer oder die verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
in § 11 Abs. 1 bezeichneten Personen festgesetzt lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
werden, wenn diese Personen vorsätzlich oder fahr- Dritten Uberleitungsgesetzes.
lässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der
Verstoß hierauf beruht. § 15
Inkrafttreten
§ 13 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Haftung von juristischen Personen und kündung in Kraft.
Personengesellschaften des HandelsredJ.ts (2) Die Berichte nach § 7 Abs. 1 und 2 sind erst-
Begeht eine der in § 11 Abs. 1 bezeichneten Per- malig im zweiten auf das Inkrafttreten der Rechts-
sonen eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 oder 12, verordnung nach § 2 folgenden Kalenderjahr zu
so kann die nach diesen Vorschriften zulässige Geld- erstatten.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Mai 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Sch warzha u.pt
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundes-Tierärzteordnung
Vom 17. Mai 1965
Summlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 7830-1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder
rates das folgende Gesetz beschlossen: wegen Schwäche seiner geistigen oder körper-
lichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Aus-
übung des tierärztlichen Berufs unfähig oder un-
§ 1
geeignet ist,
(1) Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krank-
5. nach einer Gesanitausbildungszeit von minde-
heiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und
stens fünf Jahren, von denen sechs Monate auf
zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines
die praktische Ausbildung entfallen müssen, die
leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den
Tierärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses
Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch
Gesetzes bestanden hat.
Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Er-
zeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf Eine in der Sowjetischen Besatzungszone Deutsch-
eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tie- lands oder im Sowjetsektor von Berlin erworbene
rischer Herkunft hinzuwirken. abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des
tierärztlichen Berufs gilt als Ausbildung im Sinne
(2) Der tierärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er der Nummer 5, es sei denn, daß die Gleichwertig-
ist seiner Natur nach ein freier Beruf. keit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 5
nicht erfüllt, so kann die Bestallung als Tierarzt er-
§ 2 teilt werden, wenn der Antragsteller eine abge-
(1) Wer im GeltungsbE~rnich dieses Gesetzes den schlossene Ausbildung für die Ausübung des tier-
tierärzllichen Beruf ausüben will, bedarf der Be-- ärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwer-
stallung als Tierarzt. tigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1
(2) Die vorübergehende Ausübung des tierärzt- nicht erfüllt, so darf die Bestallung als Tierarzt nur
lichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse
ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig. liegt oder die Versagung eine außergewöhnliche
(3) Für die Ausübung des lierärztlichen Berufs in Härte darstellen würde und der Antragsteller, so-
Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelas- fern er zugleich die Voraussetzungen des Absatzes 1
sene Tierärzte gelten die hierfür abgeschlossenen Nr. 5 nicht erfüllt, eine abgeschlossene Ausbildung
zwischenstaatlichen Verträge. für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erworben
hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
standes gegeben ist.
§ 3 (4) Soll die Erteilung der Bestallung wegen Feh-
Die Berufsbezeichnung „ Tierarzt" darf nur führen, lens einer der in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten
wer als Tierarzt bestallt oder nach § 2 Abs. 2 oder 3 Voraussetzungen abgelehnt werden, so ist der An-
zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist. tragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher
zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Ver-
§ 4 dachts einer strafbaren Handlung, aus der sich seine
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung
(1) Die Bestallung als Tierarzt ist auf Antrag zu des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Straf-
erteilen, wenn der Antragsteller verfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund- über den Antrag auf Erteilung der Bestallung bis
gesetzes oder heimatloser Ausländer im Sinne zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt wer-
des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser den.
Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 § 5
(Bundesgeset.zbl. I S. 269) ist,
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
2. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt,
nung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Be-
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, stallungsordnung für Tierärzte die Mindestanforde-
aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverläs- rungen an die Ausbildung, das Nähere über die
sigkeit zur Ausübung des ticrärztlichen Berufs Tierärztliche Prüfung und die Bestallung sowie die
ergibt, Prüfungsgebühren.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1965 417
§ 6 sie kann einmal für einen Zeitraum von nicht mehr
als zwei Jahren verlängert werden. Personen, denen
Die Bestallung ist zurückzunehmen, wenn
die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen
1. bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen die in Vorschriften des Bundesrechts begründeten
des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 zu Unrecht als gegeben Rechte und Pflichten eines Tierarztes.
angenommen worden ist oder
2. eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 § 12
und 3 nicht mehr gegeben ist. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 7
die Entgelte für tierärztliche Leistungen einschließ-
(1) Die Bestallung kann zurückgenommen wer- lich der Preise und Preisspannen für vom Tierarzt
den, wenn angewandte Arzneimittel in einer Gebührenordnung
1. bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 4 zu regeln. Dabei ist den berechtigten Interessen der
Abs. 1 Nr. 1 zu Unrecht als gegeben angenommen Tierärzte und der zur Zahlung der Entgelte Ver-
worden ist oder pflichteten Rechnung zu tragen. Die Vorschriften der
Deutschen Arzneitaxe sind zu berücksichtigen.
2. eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4
nicht mehr gegeben ist.
§ 13
(2) Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Bestallung
(1) Die Bestallung erteilt in den Fällen des § 4
kann auch zurückgenommen werden, wenn eine der
Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes,
nicht auf § 4 Abs. 1 bezogenen Voraussetzungen zu
in dem der Antragsteller die Tierärztliche Prüfung
Unrecht als gegeben angenommen worden ist.
abgelegt hat.
§ 8 (2) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in
(1) Das Ruhen der Bestallung kann angeordnet Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 8
werden, wenn und 11 trifft die zuständige Behörde oder Stelle des
Landes, in dem der Antragsteller oder Tierarzt
1. gegen den Tierarzt wegen des Verdachts einer
1. seinen Wohnsitz hat oder,
strafbaren Handlung, aus der sich seine Un-
würdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung 2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht
des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will
Strafverfahren eingeleitet ist oder oder,
2. eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder
nicht mehr gegeben ist oder Nummer 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen
3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des Wohnsitz gehabt hat.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt sind und der Tierarzt (3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2,
sich weigert, sich einer von der zuständigen Be- Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 sollen nur im Beneh-
hörde angeordneten amts- oder fachärztlichen men mit dem Bundesminister für Gesundheitswesen
Untersuchung zu unterziehen. getroffen werden.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre (4) Die Landesregierung bestimmt die zur Durch-
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und
(3) Der Tierarzt, dessen Bestallung ruht, darf den Stellen.
tierärztlichen Beruf nicht ausüben.
§ 14
§ 9 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
Der Tierarzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist
wer
in den Fällen der §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 vor der Ent-
scheidung zu hören. 1. ohne als Tierarzt bestallt oder nach § 2 Abs. 2
oder 3 zur Ausübung des tierärztlichen Berufs
§ 10 befugt zu sein, eine Bezeichnung führt, die nach
Auf die Bestallung kann durch schriftliche Erklä- Lage der Umstände geeignet ist, den Anschein
rung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet zu erwecken, er sei zur Ausübung des tierärzt-
werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung lichen Berufs berechtigt,
erklärt wird, ist unwirksam. 2. den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch
vollziehbare Verfügung das Ruhen der Bestallung
§ 11 angeordnet ist.
(1) Eine Erlaubnis zur Ausübung des tierärzt-
lichen Berufs nach § 2 Abs. 2 kann auf Antrag Per- § 15
sonen erteilt werden, die eine abgeschlossene Aus- (1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei
bildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen. Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungs-
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten bereich zur Ausübung des tierärztlichen Berufs be-
beschränkt und dmf nur widerruflich und nur für rechtigt, und eine Approbation, die nach § 1 der
einen Zeitraum bis zu zwei Jahren erteilt werden; Tierärzteordnung für das Saarland vom 5. Dezember
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
1947 (Amtsblatt des Saarlandes 1948 S. 196) erteilt Verkündung in Kraft. §§ 5, 12, 13 Abs. 4 und § 15
worden ist, gelten als Bestallung im Sinne dieses Abs. 2 treten am Tage nach der Verkündung dieses
Gesetzes. Gesetzes in Kraft.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sind
für Antragsteller, die bei Inkrafttreten dieses Ge-
setzes die tierärztliche Vorprüfung bestanden haben, § 18
die bisherigen Vorschriften über die tierärztliche Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
Ausbildung und Prüfung anzuwenden. außer Kraft:
(3) Eine Erlaubnis, die bei Inkrafttreten dieses
1. §§ 1 bis 11, 13 Abs. 2 Satz 2, §§ 15, 16, 84, 85, 91
Gesetzes in seinem Geltungsbereich zur Ausübung
und 92 der Reichstierärzteordnung vom 3. April
des tierärztlichen Berufs berechtigt, gilt mit ihrem
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 347). zuletzt geändert
bisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2
durch die Verordnung zur Ergänzung der Reichs-
Abs. 2.
tierärzteordnung vom 30. November 1940 (Reichs-
(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen gesetzbl. I S. 1545),
nach §§ 5 und 12 sind auf die Tierärztliche Prüfung
unrl. die Vorprüfungen sowie auf Entgelte und Preise 2. §§ 1 bis 16, 22 und 23 der Ersten Verordnung zur
die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Durchführung der Reichstierärzteordnung vom
25. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 571),
§ 16
3. § 1 der Verordnung zur Ergänzung der Reichs-
.Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des tierärzteordnung vom 11. August 1939 (Reichs-
Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 gesetzbl. I S. 1389),
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er- 4. §§ 1 bis 9 und 14 Abs. 3 der Tierärzteordnung für
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des das Saarland vom 5. Dezember 1947 (Amtsblatt
Dritten Dberleitungsgesetzes. des Saarlandes 1948 S. 196),
5. das bayerische Gesetz zur Regelung des ärzt-
§ 17 lichen Niederlassungswesens vom 23. Dezember
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5, 12, 13 1948 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Lan-
Abs. 4 und § 15 Abs. 2 drei Monate nach seiner desrechts, Band II S. 62).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Mai 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1965 419
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zu§ 4 Absatz 4
des Altsparergesetzes *)
Vom 18. Mai 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
In § 3 des Gesetzes zu § 4 Absatz 4 des Altsparer-
gesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 438) wird folgender Satz 2 angefügt:
„Entschädigungsberechtigte im Sinne des Satzes 1
erster Halbsatz, die das sechzigste Lebensjahr voll-
f'ndet haben oder erwerbsunfähig sind und sich vor-
übergehend im Geltungsbereich des Altsparergeset-
zes aufhalten, werden den Entschädigungsberechtig-
ten gleichgestellt, die ihren ständigen Aufenthalt im
Geltungsbereich des Altsparergesetzes haben."
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Mai 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
*) Ändert Bundesgeselzbl. III 621-4-1
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Erste Verordnung
zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes
(1. DV-BRüG)
Vom 14. Mai 1965
Sommluny des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 250-1-1
Auf Grund des § 29 b Ab~;. 2 und des § 4A a Abs. 1 § 3 -
Satz 2, Abs. 5 des l3uncles~Je!Sdz,~s zur Regelung der (1) Als Beginn des Entziehungszeitraums im Sinne
rückerstatlungsrechUichen Ccldverbindlichkeiten des des § 29 b Abs. 2 und des § 44 a Abs. 1 BRüG kommt
Deutschen Reichs und gleich~Jestellter Rechtsträger in Betracht
(ßundesrückerstatlungsgeselz BRüG) vom 19. Juli
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734), zuletzt geändert 1. bei den in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen
durch Gesetz vom 2. Oktober 1964 (Bnndesgesetzbl. I a) in den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Be-
S. 809), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- reichen der 1. Januar 1942,
mung des Bundesrates: b) in dem in § 1 Nr. 2 bezeichneten Bereich der
11. November 1942;
2. bei den in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen
I. a) in dem in § 1 Nr. 5 bezeichneten Bereich der
Entziehung von Hausrat 13. Juli 1940,
in den ehemals besetzten Westgebieten b) in dem in § 1 Nr. 6 bezeichneten Bereich der
6. November 1940.
§ 1
(2) Das Ende des Entziehungszeitraums bestimmt
Als Entzjehungsgebiete im Sinne des § 29 b Abs. 1
sich nach dem Tage, an dem der Entziehungsort von
und des § 44 a Abs. 1 BRüG gelten der damalige
der deutschen Besatzungsmacht geräumt wurde.
Bereich
1. des MilitärbefehlshabE~rs in Frankreich,
2. des Kommandanten im Heeresgebiet Südfrank- II.
reich,
Entziehung
3, des Militärbefehlshabers in Belgien und Nord- von Schmuck- und Edelmetallgegensfänden in den
frankreich, ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten
4. des Reichskommissars für die besetztem nieder-
ländischen Gebiete, § 4
5. des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß, Als besetzte oder eingegliederte Gebiete im Sinne
6. des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen. des § 29 b Abs. 1 und des § 44 a Abs. 1 BRüG gelten
1. die in § 1 genannten Gebiete,
§ 2 2. das Generalgouvernement nach dem Stande vom
1. August 1941 und die eingegliederten Ostgebiete
(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b
einschließlich der Freien Stadt Danzig,
Abs. 1 und des § 44 a Abs. 1 BRüG für die überwie-
gende Verbringung entzogenen Hausrats in das nach 3, die Reichskommissariate Ostland und Ukraine
sowie der Bezirk Bialystok,
§ 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden
für die in § 1 Nr. 1 bis 4 ge~annten Bereiche durch 4. das Protektorat Böhmen und Mähren,
die Dienststelle Westen des Reichsministers für die 5. der Bereich des Militärbefehlshabers in Serbien,
besetzten Ostgebiete - sogenannte M-(Möbel-)Ak- 6, das Königreich Italien.
tion. Darunter fallen auch Entziehungen durch andere
Dienststellen des Reichs als die Dienststelle Westen,
sofern der Hausrat im Rahmen der M-Aktion aus § 5
dem besetzten Gebiet verbracht worden ist. (1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29 b
(2) Auf Grund allgemeiner Maßnahmen im Sinne Abs. 1 und des § 44 a Abs. 1 BRüG für die überwie-
des § 29 b Abs. 1 und des § 44 a Abs. l BRüG über- gende Verbringung entzogener Schmuck- und Edel-
wiegend in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet metallgegenstände - außer Gebrauchssilber - in
gelangt ist auch der Hausrat, der in den in § 1 Nr. 5 das nach§ 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen
und 6 genannten Bereichen durch den Chef der worden bei Entziehungen
Zivilverwaltung entzogen und nachweisJich an 1. durch Dienststellen der SS, der Sicherheitspolizei
reichsdeutsche Erwerber (Privdlpersonen oder Dienst- und des SD für die in § 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Nr. 2
stellc~n) abgegeben wurde. bis 6 genannten Bereiche,
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1965 421
2. durch die Devisenschutzkommandos für die in § 1 III.
Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche,
Verfahren
3. durch den „Verwalter des dem Reich verfallenen
Vermögens im Bereich cles Militärbefehlshabers § 7
in Frankreich" (Dienststelle Nieclermeyer) für den
in § 1 Nr. 1 genannten Bereich, Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen
auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44 a
4. durch Dienststellen der SS in den Konzentrations- Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist die
lagern Mauthausen und Natzwciler. Sondervermögens- und Bauverwaltung beim Landes-
(2) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des Ab-
finanzamt Berlin, 1 Berlin 12, Fasanenstraße 87,
satzes 1 liegen auch dann vor, wenn die Entziehung
durch andere als die in Absatz 1 genannten § 8
Dienststellen des Reichs erfolgt ist, die entzogenen Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs
Schmuck-· und Edelmetallgcgensiände aber durch gemäß § 44 a BRüG müssen bis zum 23. Mai 1966
eine der in Absatz 1 genannten Dienststellen in das bei der in § 7 bezeichneten Behörde eingegangen
nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet verbracht wor- sein.
den sind.
(3) Auf die Wegnahme oder die Ablieferung von
Schmuck- und EdelmetaUgegenständen im Lager IV.
Theresienstadt findet Absatz 1 Nr. 1 keine Anwen- Schlußvorschriften
dung.
§ 9
§ 6
(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Als Entziehungszeiträume im Sinne des § 29 b Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Abs. 2 und des § 44 a Abs. 1 BRüG kommen in Be- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel III des
tracht Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrück•
- erstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BundesQ
1. bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten gesetzbl. 1 S. 80 9) auch im Land Berlin.
Maßnahmen die Zeit der Bc'!sctzung des betreffen-
den Entziehungsortes durch die deutsche Besat- (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland,
zungsmacht, für den in § 4 Nr. 6 genannten Be-
reich jedoch erst ab 8. September 1943; § 10
2. bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Maßnahmen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver~
die Zeit vom 1. Juli 1941 bis zum 17. August 1944. kündung in Kraft.
Bonn, den 14. Mai 1965
Der StellvPrtreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 15. Mai 1965
Tag Inhalt Seite
6. 5. 65 Gesetz zum Schiiissicherheitsvertrag vom 17. Juni 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1965 423
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(Bundesqesetzbl. S. 23) wird anf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 5. 65 Verordnung über den Interventionspreis für Rin-
der für das Wirtscbctflsjahr 1965/66 86 8.5.65 1. 4. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111
7843-11-5
22. 4. 65 Strom- und schiffoh rl.polizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffohrtsdirektion Bremen zur
Sicherung des Verkehrs im Bereich der Tanker-
reinigungsanlage des Norddeutschen Lloyd auf
der Unterweser 87 11. 5, 65 15.5.65
30. 4. 65 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 88 12.5.65 13.5.65
A.ndert Bundesgesetzbl. III 7400-1 (Anlage)
4. 5. 65 Zweite Verordnung zur Änderung der Butter-
verordnung 88 12.5.65 13.5.65
A.ndert Bundesgesetzbl. III 7842-3
11. 5. 65 Verordnung über die Durchführung einer Sta-
tistik über die Investitionen im Bauhauptgewerbe
und im produzierenden Handwerk 90 14.5.65 15.5.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
708-12
11. 5. 65 Verordnung über die Durchführung einer Sta-
tistik über die Investitionen in der Industrie und
im Bergbau 90 14.5.65 15.5.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
708-11
12. 5. 65 Verordnung zur Änderung der Ersten Verord-
nung zur Durchführung der Interzonenhandels-
verordnung (Neufassung) 91 15.5.65 16.5.65
A.nderl Bundesgesetzbl. III 770-2-1
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Hi.nweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
4. 5. 65 Verordnung Nr. 61/65/EWG der Kommission zm
Änderung von Arlikel 1 Absatz (3) der Verord-
nung Nr. 164/64/EWG über gewisse Erstattungen
bei dt~r Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen
aus Getreide und aus Reis Tl 6.5.65 1121
25. 3. 65 Verordnung Nr. 62/65/EWG der Kommission vom
25. März 1965 zur Regelung der Arbeitsweise des
Europäischen Entwicklungsfonds 81 11. 5. 65 1397
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
DcJs ßunrlcsqlesctzblatt (erscil<'illt in dn,1 Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliqunq Vlerkündd. In T<eil III wird das als fortgeltend festgeslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1(1'.lß ([\un<ll!S(Jlesdzhl. I S. 437) nach Sachgebielen r:cordnet veröffentlicht. Bczugsbedinqungen für Teil III durch den Verlag.
BezuqshedirHJUIHJt'll fiir Teil J und 11: L,1ufcnder ßezuq nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,--.
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