386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweites Gesetz
zur Änderung des Abschöpfungserhebungsgesetzes *)
Vom 14. Mai 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1 § 5
sen: Zahlungsaufschub
Artikel 1 (1) Die Zahlung der Abschöpfung wird auf Antrag
Die §§ 1 und 5 des Abschöpfungserhebungsgeset- des Abschöpfungsschuldners bei Sicherheitsleistung
zes vom 25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453), bis zum 15. des auf die Entstehung der Abschöp-
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des fungsschuld folgenden Monats aufgeschoben, nach
Abschöpfungserhebungsgeselzes vom 3. August 1964 Lagerung in Abschöpfungsaufschublagern bis zum
(Bundesgesetzbl. I S. 569), erhalten folgende Fassung: 15. des Monats, in dem die Abschöpfungsschuld fäl-
lig wird.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ab-
11 § 1 schöpfung neben einem Zoll zu zahlen ist, der nach
Abschöpfungsgegenstand dem Zolltarif erhoben wird."
Die Einfuhr von Waren unterliegt einer Abgabe
(Abschöpfung), wenn die Erhebung einer solchen
Artikel 2
Abg.abe in den Verordnungen vorgeschrieben oder
zugelassen ist, die der Rat der Europäischen Wirt- Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
schaftsgemeinschaft auf Grund des Artikels 42 oder 43 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
des Vertrages zur Gründung der Europäischen gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (Bundes-
gesetz bl. II S. 753) oder in Ergänzung oder zur
Sicherung der Regelungen nach Artikel 42 oder 43 Artikel 3
auf Grund anderer Bestimmungen dieses Vertrages Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
erläßt. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Mai 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
•) Ändert Bundesgesctzbl. III 613-3
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 387
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Zollgesetzes*)
Vom 14. Mai 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. Im Achten Teil wird vor § 81 folgender § 80 a.
schlossen: eingefügt:
,,§ 80 a
Artikel 1
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, so-
Das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz-
weit nichts anderes bestimmt ist, auch für Ein-
blatt I S. 7~W), zuletzt geändert durch das Vierte Ge-
gangsabgaben, die auf Grund unmittelbar in der
setz zur Anderung des Zollgesetzes vom 9. Septem-
Bundesrepublik Deutschland geltender Verord-
ber 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt nungen des Rats oder der Kommission der Euro-
geijndert:
päischen Wirtschaftsgemeinschaft zu erheben
1. In § 77 sind."
a) wird als m~uer Absatz 6 eingefügt:
Artikel 2
,, (6) Der Bundesminister der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung den Wortlaut des Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
Zolltarifs den unmittelbar in der Bundesrepu- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
blik Deutschland geltenden Verordnungen gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
des Rats oder der Kommission der Europäi- nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
schen Wirtschaftsgemeinschaft anpassen.", werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
b) erhält der bisherige Absatz 6 die Bezeichnung Uberleitungsgesetzes.
Absatz 7,
c) werden im neuen Absatz 7 die Worte „nach Artikel 3
den Absätzen 1 bis 3" ersetzt durch die Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Worte „nach den Absätzen 1 bis 3 und 6". dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Mai 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
*) Ändert Bundesgesetzbl. III 613-1
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes*)
Vom 14. Mai 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- e) die Unternehmer von Werkstätten, Tankstellen
schlossen: sowie sonstigen Anlagen und Veranstaltungen
Artikel 1 für die entsprechenden amtlichen oder zugelasse-
nen Hinweiszeichen;
Das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert f) die Träger der Straßenbaulast der Straßen, von
durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßen- denen der Verkehr umgeleitet werden soll, für
verkehrs vom 26. November 1964 (Bundesgesetzbl. I Wegweiser für Bedarfsumleitungen.
S. 921), wird wie folgt geändert: (3) Der Bundesminister für Verkehr wird er-
Nach § 5 a wird folgender § 5 b eingefügt: mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates bei der Einführung neuer
,,§ Sb amtlicher Verkehrszeichen und -einrichtungen zu be-
(1) Die Kosten der Bescbilffung, Anbringung, stimmen, daß abweichend von Absatz 1 die Kosten
Unterlrnltung und des Betriebes der amtlichen Ver- entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 ein
kehrszeichen und -einrichtungen sowie der sonstigen anderer zu tragen hat.
vorn Bundesminister für V er kehr zugelassenen (4) Kostenregelungen auf Grund kreuzungsrecht-
Verkehrszeichen und -einrichtungen trägt der Trä- licher Vorschriften nach Bundes- und Landesrecht
ger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in bleiben unberührt.
deren Verlauf sie angebracht werden, bei geteilter
(5) Diese Kostenregelung umfaßt auch die Kosten
Straßenbaulast der für die durchgehende Fahrbahn
für Verkehrszählungen."
zuständige Träger der Straßenbaulast. Ist ein Träger
der Straßenbaulast nicht vorhanden, so trägt der
Eigentümer der Straße die Kosten. Artikel 2
(2) Diese Kosten tragen abweichend vom Ab- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
satz 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
a) die Unternehmer der Schienenbahnen für (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Andreaskreuze, Schranken, Blinklichter mit oder verordnungen die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
ohne Halbschranken; sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
b) die Unternehmer im Sinne des Personenbeförde-
rungsgesetzes für Haltestellenzeichen;
c) die Gemeinden in der Ortsdurchfahrt für Park- Artikel 3
uhren, Straßenschilder, Wegweiser zu innerört- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
lichen Zielen und Verkehrszeichen für Laternen, dung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten
die nicht die ganze Nacht brennen; § 12 des Reichspolizeikostengesetzes vorn 29. April
d) die Bauunternehmer und die sonstigen Unter- 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 688) und Artikel 14 der
nehmer von Arbeiten auf und neben der Straße Verordnung zur Durchführung des Reichspolizei-
für Verkehrszeichen, die durr:h diese Arbeiten kostengesetzes vom 23. September 1940 (Reichs-
erforderlich werden; gesetzbl. I S. 1260) außer Kraft.
Die verf assungsrnäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Mai 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 9231-1
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 389
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen *)
Vom 14. Mai 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
rates das folgende Gesetz beschlossen: land und dem Großherzogtum Luxemburg die
Bestimmungen des Ubereinkommens.
Artikel 1 (2) Moselschiff ahrtssachen sind nur die in Ar-
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in tikel 35 des genannten Vertrages bezeichneten
Binnenschiffahrts- und Rheinschiff ahrtssachen vom bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen,
27. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 641) wird · die sich auf Vorgänge auf der Mosel einschließ-
wie folgt geändert: lich der Sicherheitshäfen, Vorhäfen und Schleu-
1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung „Gesetz über sen sowie des Seitenkanals bei Detzem beziehen.
das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- Ein bürgerlicher Rechtsstreit gilt nicht als Mosel-
sachen". schiffahrtssache, wenn die Parteien die Zuständig-
keit eines Gerichts vereinbaren, das für Mosel-
2. Nach dem Zweiten Abschnitt wird folgender neuer schiffahrtssachen nicht zuständig ist.
Abschnitt eingefügt:
§ 18 b
„Dritter Abschnitt (1) Bei der Verhandlung und Entscheidung von
Moselschiff ahrtssachen führt das Amtsgericht an
Besondere Verfahrensvorschriften Stelle der Bezeichnung „Schiffahrtsgericht" die
für Moselschiff ahrtssachen Bezeichnung „Moselschiffahrtsgericht", das Ober-
landesgericht an Stelle der Bezeichnung „Schiff-
§ 18 a fahrtsobergericht" die Bezeichnung „Moselschiff-
(1) In Binnenschiffahrtssachen, die Moselschiff- fahrtsobergericht".
fahrtssachen sind, gelten die Vorschriften des (2) Die Anträge und die Verfügungen der
Ersten Abschnitts dieses Gesetzes nur, soweit sich Staatsanwaltschaft in Moselschiff ahrtssachen und
aus den Bestimmungen der Artikel 34 und 35 des die Anträge der Parteien in Moselschiff ahrts ·
in Luxemburg am 27. Oktober 1956 unterzeich- sachen sollen als solche gekennzeichnet werden.
neten Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik und § 18 C
dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiff- Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache,
barmachung der Mosel (Bundesgesetzbl. 1956 II die nicht Moselschiffahrtssache ist, darf nicht mit,
S. 1838) und den §§ 18 b bis 18 e dieses Gesetzes der Entscheidung einer Moselschiff ahrtssache ver-
nichts anderes ergibt. Nach Abschluß des in Ar-
bunden werden.
tikel 56 des Vertrages vorgesehenen zwischen- § 18 d
staatlichen Ubereinkommens gelten für die Aus-
übung der Schiffahrtsgerichlsbarkeit im Gebiet an Die Berufung an das Moselschiffahrtsober-
gericht unterliegt weder in bürgerlichen Rechts-
•) Ändert BundesgcselzLI. III 310-5 streitigkeiten noch in Strafsachen der Beschrän-
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
kung, die sich aus A r!.ikcl 34 Abs. 3 des in § 18 a 4. § 21 erhält folgenden zweiten Absatz:
gcndTmtcn Vcrtragc\s in Verbindung mit Ar- ,, (2) Entscheidungen außerdeutscher Moselschiff-
tikel 37 Abs. 1 dn revidierten Rheinschiffahrts- fahrtsgerichte werden auf Grund einer von dem
akte ergibt. Moselschiffahrtsobergericht mit der Vollstrek-
§ 18 e kungsklausel (§ 724 der Zivilprozeßordnung,
§ 451 der Strafprozeßordnung) kostenfrei zu ver-
In Moselschiffahrl.ssachen ist unter der Be-• sehenden Ausfertigung vollstreckt."
schränkung, die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des
in § 18 a genannten VertrarJes in Verbindung mit
Artikel 2
Artikel 37 Abs. 1 der revidierten Rheinschiffahrts-
akte ergibt, statt der Berufung an das Mosel- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
schiffahrtsobergericht auch die Anmfung des Be- Dritten Uberleitungsgese,tzes vom 4. Januar 1952
rufungsausschusses dE~r Moselkommission in Trier (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
zulässig."
3. Der bisherige Dritte Abschnitt wird Vierter Ab- Artikel 3
schnitt. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Mai 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 14. Mai 1965
Auf Grund des Artikels 5 des Dritten Gesetzes zur
Änderung des Wehr:pflichtgesetzes vom 26. März
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 162) wird nachstehend der
Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der nunmehr
geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 14. Mai 1965
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassei
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 391
Wehrpflichtgesetz*)
in der Fassung vom 14. Mai 1965
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt I Abschnitt III
Wehrpflicht Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer
1. Umfang der Wehrpflicht Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung ....... . 25
Allgemc~ine Wchrpllicht Verfahren 26
Wehrpflicht der Ausli:indcr und Staatenlosen ... 2 Waffenloser Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Inhalt und Dauer der W<c~hrpflicht 3
2. Wehrdienst Abschnitt IV
Arten des Wehrdienstes 4
Beendigung des Wehrdienstes
Grundwehrdienst 5
und Verlust des Dienstgrades
Wc--\hrübungen 6
Beendigungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehr-
Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
dienst .................................... . 7
Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer
Wehrdienst in fremden Strcilkrüften .......... . 8
truppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 a
Tauglichkeitsgrade .......................... . 8a
Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust des
3. Wehrdienstausnahmen Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Dauernde Dienstuntauglichkeit ............... . 9 Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Ausschluß vom Wehrdienst .................. . 10
Befreiung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Abschnitt V
Zurückstellung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . 12
U na bkörnmlichstell ung Rechtsmittel
13
Ziviler Bevölkerungsschutz ................... . 13a
Rechtsweg 32
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . . 33
Abschnitt II Besondere Vorschriften für das gerichtliche Ver-
fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Wehrersatzwesen Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage . . 35
1. Wehrersatzbehörden ........................ . 14
2. Erfassung .................................. . 15
Abschnitt VI
3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen
Zweck der Musterung ....................... . 16 Ubergangs- und Schlußvorschriften
Durchführung der Musterung ................ . 17 Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehr-
Musterungsausschuß ......................... . 18
pflichtige älterer Geburtsjahrgänge . . . . . . . . . . . . 36
Verfahrensgrundsätze ....................... . 19 Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve.. 36 a
Zurückstellungsanträge ...................... . 20 Verzicht auf einen Dienstgrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Eignungsprüfung ............................ . 20a
Wiedergutmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Einberufung ................................ . 21 Verleihung eines höheren Dienstgrades . . . . . . . . . . 39
Bereitstellungsbescheid ...................... . 21a Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . . 40
Verfahrensvorschriften 22 Wehrpflicht bei Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen .. . 23 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . 42
5. Wehrüberwachung .......................... . 24
Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
*) Erselzt BundesgcselzlJI. 111 50-1 Zustellung und Vorführung ................... . 44
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ §
Bußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für
Stadtstaatklausel .............................. . 46 bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Bestandsmusterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen 50
Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidi- Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . 51
gungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Inkrafttreten . ·.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Abschnitt I Anspruch auf Einbürgerung, wenn er seinen dauern-
den Aufenthalt im Inland hat.
Wehrpflicht
1. Umfang der Wehrpflicht § 3
Inhalt und Dauer der Wehrpflkht
§ 1 (1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst
Allgemeine Wehrpflicht oder im Falle des § 25 durch den zivilen Ersatzdienst
erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vor-
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollen- zustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die
deten achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen
Sinne des Grundgesetzes sind und und auf die Eignung für bestimmte Verwendungen
1. ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich prüfen zu lassen sowie bei der· Entlassung oder
dieses Gesetzes haben oder später zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Be-
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Ge- kleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen
bietes des Deutschen Reichs nach dem Stand vom und aufzubewahren.
31. Dezember 1937 (Deutschland) haben und ent- (2) Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Ge-
weder burtsjahrgang angehören, haben eine Genehmigung
a) ihren letzten innerdeutschen ständigen Auf- des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen,
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes wenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger
hatten oder als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die
b) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeits- Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen. Der
urkunde der Bundesrepublik Deutschland be- Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen
sitzen oder sich auf andere Weise ihrem zulassen.
Schutz unterstellt haben. (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres,
(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren in dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste
ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage Lebensjahr vollendet. § 24 Abs. 1 und § 49 bleiben
außerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die unberührt.
Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die
ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das
gilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die sechzigste Lebensjahr vollenden. § 51 des Soldaten-
Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen. gesetzes bleibt unberührt.
(3) Verlegt ein Wehrpflichtiger nach Zustellung (5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit
des Einberufungsbescheides seinen ständigen Auf- Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das
enthalt innerhalb Deutschlands aus dem Geltungs- sechzigste Lebensjahr vollendet.
bereich dieses Gesetzes hinaus, so bleibt er bis zur
Beendigung der Dienstzeit, für die er einberufen ist,
wehrpflichtig. 2. Wehrdienst
§ 2 § 4
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen Arten des Wehrdienstes
(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche ge- (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende
setzlich zum Wehrdienst verpflichtet, können unter Wehrdienst umfaßt
den gleichen Voraussetzungen, unter denen Deutsche
1. den Grundwehrdienst (§ 5),
dort wehrpflichtig sind, durch Rechtsverordnung der
Wehrpflicht unterworfen werden. 2. Wehrübungen (§ 6).
3. -im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehr-
(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung
dienst. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
der Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge- (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz-
setzes haben. Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger reserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr ge-
seinen Grundwehrdienst abgeleistet, so hat er einen dient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen ge-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 393
dienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald der Gesamtdauer der Wehrübungen einmal zu einer
über ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund Wehrübung von sechs Monaten einberufen werden.
der Wehrpflicht entschieden ist. (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt
(3) Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizie-
Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechts- ren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens
stellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehr- achtzehn Monate.
pflicht Wehrdienst leistet. (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlän-
(4) Außerhalb der Wehrübungen können Angehö- gert sich bei Wehrpflichtigen, die nach § 5 Abs. 2
rige der Reserve zu dienstlichen Veranstaltungen einen verkürzten Grundwehrdienst von weniger als
durch den Bundesminister der Verteidigung oder zwölf Monaten leisten, um die von zwölf Monaten
die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. nicht in Anspruch genommene Zeit, in den Fällen
Während der Dienstleistung sind sie Soldat. § 2 des des § 5 Abs. 3 um die von achtzehn Monaten nicht
Soldatengesetzes findet keine Anwendung. in Anspruch genommene Zeit, bei Wehrpflichtigen,
die vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen
§ 5 und nicht erneut hierzu einberufen werden, um die
vom Grundwehrdienst nicht in Anspruch genommene
Grundwehrdienst Zeit.
(1) Vollen Grundwehrdienst, der achtzehn Mo- (4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-
nate dauert, leisten Wehrpflichtige, die das fünf- ergebnis für den vollen oder den verkürzten Grund-
undzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu Wehr-
haben; Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen übungen einberufen werden, wenn sie auf Grund
Ausbildung während dieser Zeit vorwiegend mili- der Einberufungsanordnungen des Bundesministers
tärfachlich (§ 40) verwendet werden, jedoch bis zur der Verteidigung nicht zum vollen oder verkürzten
Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres. Grundwehrdienst herangezogen werden. In diesem
(2) Verkürzten Grundwehrdienst, der mindestens Falle verlängert sich die Gesamtdauer der Wehr-
einen Monat und_höchstens zwölf Monate dauert, übungen um die nicht in Anspruch genommene Zeit
leisten Wehrpflichtige, die das fünfundzwanzigste, des Grundwehrdienstes. Die Gesamtdauer der Wehr-
aber noch nicht das fünfunddreißigste Lebensjahr übungen beträgt
vollendet haben. Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt un- 1. bei Mannschaften höchstens siebenundzwanzig,
berührt. Nach Vollendung des fünfunddreißigsten bei Unteroffizieren höchstens dreiunddreißig,
Lebensjahres erlischt die Verpflichtung, im Frieden bei Offizieren höchstens sechsunddreißig Monate,
Grundwehrdienst zu leisten. 2. sofern die Wehrpflichtigen das fünfundzwanzigste
(3) Wehrpflichtige können auch vor Vollendung Lebensjahr vollendet haben, bei Mannschaften
des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zum verkürz- höchstens einundzwanzig, bei Unteroffizieren
ten Grundwehrdienst einberufen werden, wenn sie höchstens siebenundzwanzig, bei Offizieren höch-
auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bun- stens dreißig Monate.
desministers der Verteidigung nicht zum vollen (5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Le-
Grundwehrdienst herangezogen werden oder wenn bensjahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften
ihre Einberufung zum vollen Grundwehrdienst aus nur noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Mo-
einem der in § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 naten, Unteroffiziere nur noch zu Wehrübungen von
angegebenen Gründe eine besondere Härte bedeu- insgesamt sechs Monaten herangezogen werden.
ten würde, die voraussichtlich auch durch eine Zu- (6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst
rückstellung nicht behoben werden könnte. von der Bundesregierung angeordnet worden sind,
(4) Einern Antrag des Wehrpflichtigen, schon vor gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht.
Musterung seines Geburtsjahrganges zum. Grund- Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den
wehrdienst herangezogen zu werden, soll ent- Absätzen 2 bis 5 werden sie nicht angerechnet; der
sprochen werden, jedoch nicht vor Vollendung des Bundesminister der Verteidigung kann eine Anrech-
achtzehnten Lebensjahres. Vorzeitig dienende Wehr- nung anordnen.
pflichtige sind in der Regel nur zum vollen Grund- § 7
wehrdienst einzuberufen. Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst
(5) Wehrpflichtige sollen die Zeit, in der sie Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der
während des Wehrdienstes Freiheitsstrafen, diszipli- Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den
nare Arreststrafen oder Jugendarrest verbüßt haben Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf
oder ihrem Dienst schuldhaft ferngeblieben sind, Wehrübungen angerechnet werden.
nachdienen, wenn sie mehr als dreißig Tage beträgt.
§ 8
§ 6 Wehrdienst in fremden Streitkräften
Wehrübungen (1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung
des Bundesministers der Verteidigung oder der von
(1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Mo- ihm beauftragten Stelle zum Eintritt in fremde
nate. Wehrpflichtige, die vor Vollendung des fünf- Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehr-
undzwanzigsten Lebensjahres verkürzten Grund- dienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des
wehrdienst abgeleistet haben, können im Rahmen Anfenthaltsstaates zu leisten ist.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Der Bundesminister der 'Jerteidigung kann (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann
im Einzelfall Wehrdienst in fremden Streitkräften im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zu-
auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder lassen.
zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst soll angerech-
net werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vor- § 11
schrift geleistet worden ist oder wenn der Bundes- Befreiung vom Wehrdienst
minister der Verteidigung ihm zugestimmt hat. (1) Vom Wehrdienst sind befreit
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
§ 8a 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die
Tauglichkeitsgrade die Subdiakonatsweihe empfangen haben,
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festge-
setzt: nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geist-
lichen evangelischen oder eines Geistlichen rö-
tauglich, misch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub-
beschränkt tauglich, diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
vorübergehend untauglich, 4. Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2
dauernd untauglich. des Schwerbeschädigtengesetzes,
Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen 5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes,
Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister der die nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsams-
Verteidigung er lassen. macht entlassen worden sind.
(2) Wehrpflichtige, die für tauglich befunden (2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien
werden, stehen nach Maßgabe des ärztlichen Urteils Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls
für den Wehrdienst zur Verfügung. Wehrpflichtige keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche
mit dem Tauglichkeitsgrnd „beschränkt tauglich" Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne
werdE~n im Frieden im Rahmen ihrer Verwendbar- des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1
keit, jedoch nicht zum Grundwehrdienst heran- des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind,
gezogen. sowie Halb- und Vollwaisen, deren Vater oder
Mutter oder beide an den Folgen einer Schädigung
im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
3. Wehrdienstausnahmen oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ver-
storben sind, sofern der Wehrpflichtige der einzige
§ 9 lebende Sohn des verstorbenen Elternteils ist. Der
Antrag ist spätestens während der Musterung oder,
Dauernde Dienstuntauglichkeit
wenn der Befreiungstatbestand später eintritt oder
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, bekannt wird, binnen drei Monaten nach Kenntnis
1. wer für den Wehrdienst körperlich oder geistig des Befreiungstatbestandes zu stellen. § 60 der Ver-
dauernd untauglich ist oder waltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe
2. wer entmündigt ist. Anwendung, daß über die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand die Wehrbezirksverwaltung zu ent-
§ 10 scheiden hat.
Ausschluß vom Wehrdienst § 12
(1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen, Zurückstellung vom Wehrdienst
1. wer durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus (1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,
oder wegen einer vorsätzlichen hochverräte- 1. wer für den Wehrdienst vorübergehend untaug-
rischen, staatsgefährdenden oder landesverräte- lich ist,
rischen Handlung zu Gefängnis von sechs Monaten
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, eine
oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn,
Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 42 b des
daß der Vermerk über die Verurteilung im Straf-
Strafgesetzbuches in einer Heil- und Pflegeanstalt
register getilgt ist,
untergebracht ist,
2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähig-
3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.
keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-
sitzt, (2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die
3. gegen wen auf Maßregeln der Sicherung und sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf
Besserung nach § § 42 c bis 42 e des Strafgesetz- Antrag zurückgestellt.
buches erkannt ist, solange diese Maßregeln nicht (3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung
erledigt sind. für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag
zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen.
(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des
Hat er die Wahl angenommen, 'so kann er für die
Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur
Dauer des Mandats, außer auf seinen Antrag, nur
in Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Ge-
setz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe während der Parlamentsferien einberufen werden.
in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I (4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf
S. 161) zulässig ist oder war. Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heran-
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 395
ziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Ab-
insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruf- wägung der verschiedenen Belange auszugleichen
licher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche
Eine solche liegt in der Regel vor, Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen
werden kann und welche sachverständigen Stellen
1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflich-
der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören
tigen
sind.
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürf-
tiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürf- (3) Durch Rechtsverordnung wird angeordnet, daß
tiger Personen, für deren Lebensunterhalt er Wehrpflichtige auf Grund ihrer Tätigkeit unab-
aus rechllichcr oder sittlicher Verpflichtung kömmlich zu stellen sind, ohne daß es im Einzeltall
aufzukommen hat, gefährdet würde oder einer Prüfung der in Absatz 1 bezeichneten Voraus-
setzungen bedarf. Dabei können Unterschiede nach
b) für Verwandte ersten Grades besondere Not-
dem Lebensalter, dem Tätigkeitsort sowie bei ge-
stände zu erwarten sind,
dienten Wehrpflichtigen nach dem militärischen
2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Ausbildungsstand gemacht werden.
Fortführung eines eigenen oder elterlichen land-
(4) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehr-
wirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes
unentbehrlich ist, pflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraus-
setzungen für die Unabkömmlichstellung der zustän-
3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen digen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflich-
bereits weitgehend geförderten Ausbildungs- tige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis
abschnitt unterbrechen würde. stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen
(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger selbst anzuzeigen.
ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein
Strafverfahren anhängig ist, in dem eine Freiheits- § 13 a
strafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene Ziviler Bevölkerungsschutz
Maßregel der Sicherung und Besserung zu erwarten
ist, oder wenn seine Einberufung die militärische (1) Wehrpflichtige, die von der zuständigen Be-
Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernst- hörde für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-
lich gefährden würde. schutz herangezogen, verpflichtet oder bereitgestellt
worden sind, werden nicht zum Wehrdienst heran-
(6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a, gezogen, solange sie für die Verwendung im zivilen
Nr. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige vom vollen Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen.
Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt
werden, daß er noch vor Vollendung des fünfund- (2) Aus welchen Jahrgängen Wehrpflichtige für
zwanzigsten Lebensjahres einberufen werden kann. Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz mit
In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine der Folge der Nichtheranziehung zum Wehrdienst
unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch vorgesehen werden können, regelt eine Rechtsver-
darüber hinaus zurückgestellt werden. ordnung. Darin kann außerdem nach der beruflichen
Tätigkeit der Wehrpflichtigen, ihrem militärischen
Ausbildungsstand, ihrem Tauglichkeitsgrad sowie
§ 13
ihrer Ausbildung und vorgesehenen Verwendung
Unabkömmlichstellung im zivilen Bevölkerungsschutz unterschieden werden.
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,
für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Auf- das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzun-
gaben kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen gen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen
Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich ge- der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.
stellt werden, wenn und solange er für die von ihm
ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.
Die Unabkömmlichstellung kann mit der Einschrän-
kung ausgesprochen werden, daß der Wehrpflichtige Abschnitt II
in zeitlich begrenztem Umfange zum Wehrdienst
herangezogen werden darf. Die Bundesregierung Wehrersatzwesen
erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die 1. Wehrersatzbehörden
dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zu- § 14
grunde zu legen sind.
(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Aus-
(2) Dber die Unabkömmlichstellung entscheidet nahme der Erfassung werden in bundeseigener Ver-
die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zustän- waltung durchgeführt und folgenden, dem Bundes-
digen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht minister der Verteidigung unterstehenden Behörden
steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Bundeswehrverwaltung übertragen:
soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts
1. Bundeswehrverwaltungsamt
sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und
das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. Die - Bundesoberbehörde - ,
Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver- 2. Wehrbereichsverwaltungen
schiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und - Bundesmittelbehörden - ,
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. Wehrbezirksverwaltungen (2) In den kreisfreien Städten und den Landkrei-
- Bundesmittelbehörden --, sen sind die für die Musterung erforderlichen Räume
4. Kreiswehrersatzämter bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.
- Bundesunterbehörden ---. (3) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforde-
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und rung durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung
Unterbehörden der Bundeswc:brverwaltung ist den vorzustellen.
Grenzen der Länder und ihrer Verwaltungsbezirke (4) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erscheinen
anzupassen. vor dem Musterungsausschuß auf ihre geistige und
körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu unter-
suchen. Dabei sind solche Untersuchungen vorzu-
2. Erfassung nehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissen-
schaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des
§ 15 Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und
(1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehr- im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar
pfüchtigen Personennachweise angelegt und laufend sind. Der Musterungsausschuß kann eine nochmalige
geführt. Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Auffor- (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter An-
derung durch die Erfassungsbehörde zur Erfassung gabe des Tauglichkeitsgrades schriftlich dem Muste-
persönlich zu melden. Die Erfassung kann, ins- rungsausschuß vorzulegen; dem Wehrpflichtigen ist
besondere bei Wehrpflichtigen kriegsgedienter Jahr- eine Abschrift auszuhändigen.
gänge, auch durch schriftliche Befragung durch- (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer
geführt werden. ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne
(3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleich-
wird von den Meldebehörden durchgeführt; in Län- kommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehr-
dern, in denen amtsangehörige Gemeinden Melde- pflichtigen vorgenommen werden.
behörden sind, kann die Landesregierung bestim- (7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation
men, daß sie von den Ämtern durchgeführt wird. im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes
Die Landesregierung kann ferner bestimmen, daß und nicht als Eingriffe in die körperliche Unver-
Seemannsämter bei der Anlegung der Personen- sehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie
nachweise nach Absatz 1 mitwirken. Um die plan- Blutentnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger
mäßige und reibungslose Durchführung der Erf as- oder einer Blutader oder eine röntgenologische Un-
sung sicherzustellen, kann die Bundesregierung für tersuchung.
besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.
(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungs- § 18
ergebnis dem Kreiswehrersatzamt zu. Musterungsausschuß
(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden not- (1) Die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 treffen
wendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Musterungsausschüsse, die bei den Kreiswehrersatz-
Länder. Sie erstatten auch den durch die Erfassung ämtern gebildet werden. Bei Wehrpflichtigen, die
entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehr- nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vorzeitig zum Grundwehr-
pflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Ar- dienst herangezogen werden sollen, entscheiden die
beitsplatzschutzgesetz fallen. Kreiswehrersatzämter; das gleiche gilt für Zurück-
stellungen nach § 12 Abs. 5 oder wenn nach der
Musterung Wehrdienstausnahmen oder die Voraus-
3. Heranziehung von ungedienten setzungen eines Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 3
Wehrpflichtigen eintreten oder wegfallen oder der Eintritt oder
Wegfall bekannt wird.
§ 16 (2) Die Musterungsausschüsse sind mit dem Leiter
des Kreiswehrersatzamtes oder seinem Vertreter als
Zweck der Musterung
Vorsitzendem, einem Beisitzer, der von der Landes-
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der regierung oder der von ihr bestimmten Stelle be-
Heranziehung zum Wehrdienst gemustert. nannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer
(2) Durch die Musterung wird entschieden, welche besetzt.
ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst (3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechts-
zur Verfügung stehen. Ferner wird die Art des zu verordnung die Beschlußorgane der kreisfreien
leistenden Wehrdienstes festgestellt. Städte und Landkreise, die die ehrenamtlichen Bei-
sitzer binnen drei Monaten nach Mitteilung der
erforderlichen Zahl der Beisitzer wählen.
§ 17
(4) Die Beisitzer haben über die ihnen bei der
Durchführung der Musterung Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Ange-
(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatz- legenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Beisitzer,
ämtern im Benehmen mit den kreisfreien Städten die nicht Beamte sind, sind auf gewissenhafte Er-
und den Landkreisen durchgeführt. füllung ihrer Amtsobliegenheiten nach § 1 der Ver-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 397
ordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat gesetz fällt, wird auch der durch die Musterung
nichtbeamletcr Personen in der Fassung vom 22. Mai entstehende Verdienstausfall erstattet.
1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu verpflichten.
§ 20
§ 19 Zurückstellungsanträge
Verfahrensgrundsätze (1) Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das Muste- und 4 sollen bei der Meldung zur Erfassung, spä-
rungsverfahren. Er hat jedem Beisitzer auf Verlan- testens zwei Wochen vor der Musterung, schriftlich
gen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. oder zur Niederschrift bei der Erfassungsbehörde
gestellt sein. Sie sind zu begründen. Die Erfassungs-
(2) Die Mitglieder des Musterungsausschusses behörde prüft, ob die Angaben, die den Antrag be-
haben gleiches Stimmrecht. Weisungen für den Ein- gründen, sachlich richtig sind, und leitet den Antrag
zelfall dürfen ihnen nicht erteilt werden. Das Ver- mit dem Prüfungsergebnis dem Kreiswehrersatzamt
fahren ist nicht öffentlich. zu.
(3) Der Musterungsausschuß erforscht den Sach- (2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstellungs-
verhalt von Amts wegen und erhebt die erforder- anträge nur noch bis zur Musterung bei dem Kreis-
lichen Beweise. Der Wehrpflichtige ist zu hören. wehrersatzamt gestellt werden. Entsteht der Zurück-
Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen stellungsgrund später, sind Zurückstellungsanträge
durch den Musterungsausschuß findet nicht statt. Die nur binnen drei Monaten nach Eintritt des Grundes
Abgabe eidesstuttlicher Versicherungen ist unzu- zulässig. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung findet
lässig. mit der Maßgabe Anwendung, daß über die Wieder-
(4) Alle Behörden und Gerichte haben dem Muste- einsetzung in den vorigen Stand die Wehrbezirks-
rungsausschuß Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der verwaltung zu entscheiden hat.
Musterungsausschuß kann insbesondere das Amts-
gericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachver- § 20a
ständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
Eignungsprüfung
hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachverstän-
digen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und (1) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-
Vorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung bescheid tauglich sind, können vor ihrer Einberufung
erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfas- auf ihre Eignung für bestimmte Verwendungen ge-
sungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sind sinn- prüft werden. Sie haben sich nach Aufforderung
gemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zur Prü-
oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amts- fung vorzustellen. § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet
gerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die entsprechend Anwendung.
Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, (2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen
des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entschei- sind die für die Eignungsprüfung erforderlichen
dung kann nicht angefochten werden. Räume bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.
(5) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein
gesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehr- § 21
pflichtigen laufenden Fristen selbständig Anträge
Einberufung
stellen und von den zulässigen Rechtsmitteln Ge-
brauch machen. Die Vorschriften für die Anträge (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den
und Rechtsmittel des Wehrpflichtigen gelten ent- Kreiswehrersatzämtern auf Grund der Einberufungs-
sprechend. anordnungen des Bundesministers der Verteidigung
in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehr-
(6) Kann die Entscheidung nicht im Musterungs-
dienst einberufen. Ort und Zeit des Diensteintritts
termin getroffen werden, so entscheidet der Muste-
werden durch Einberufungsbescheid bekanntgegeben.
rungsausschuß, ob der Wehrpflichtige erneut zu
Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem
laden ist. Der Ausschuß kann den Vorsitzenden er-
Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bun-
mächtigen, allein schriftlich zu entscheiden, wenn
deswehr zu stellen.
die Entscheidung von dem Ergebnis einer vom Aus-
schuß angeordneten Beweisaufnahme abhängt und (2) Wehrpflichtige, die für den verkürzten Grund-
ein eindeutiges Ergebnis der Beweisaufnahme zu wehrdienst oder nur für Wehrübungen zur Verfü-
erwarten ist. Bei erneuter Ladung kann der Muste- gung stehen, können auf ihren Antrag zum vollen
rungsausschuß in anderer Zusammensetzung ent- Grundwehrdienst einberufen werden.
scheiden.
(7) Uber das Ergebnis der Musterung erhalten die § 21 a
Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungs- Bereitstellungsbescheid
bescheid.
(1) Wehrpflichtigen, die zum Wehrdienst bis auf
(8) Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß weiteres nicht einberufen werden, obwohl sie nach
ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem Wehr- dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur
pflichtigen zu erstatten. Einern wehrpflichtigen Ar- Verfügung stehen, kann nach der Musterung ein
beitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutz- Bereitstellungsbescheid erteilt werden, der sie ver-
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
pflichtet, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Anhörung und Untersuchung sowie über den Zeit-
Verkündung des Verteidigungsfalles an einer be- punkt der Einberufung regelt eine Rechtsverordnung.
stimmten Stelle zur Entscheidung über ihre Ein- § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
berufung zum unbefristeten Wehrdienst zu melden. (2) Als gedient im Sinne dieser Vorschrift gelten
(2) Ein Bereitstellungsbescheid kann auch Wehr- auch Wehrpflichtige, die mindestens einen Monat
pflichtigen erteilt werden, die Grundwehrdienst oder eine Wehrübung geleistet
1. auf Grund ihres Tauglichkeitsgrades im Frieden haben.
nicht zum Grundwehrdienst einberufen (§ 8 a
Abs. 2 Satz 2) oder 5. Wehrüberwachung
2. nach § 12 Abs. 2, 4 oder 5 zurückgestellt werden.
§ 24
(3) Ein Bereitstellungsbescheid ist nicht zu ertei-
len, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der (l) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer
Wehrpflichtige im Verteidigungsfall nicht zur Ver- Musterung an der Wehrüberwachung. Diese endet
fügung stehen wird. Der Bereitstellungsbescheid ist mit Ablauf des Jahres, in dem die Wehrpflichtigen
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die das sechzigste Lebensjahr vollenden, im Falle des
Annahme, daß der Wehrpflichtige im Verteidigungs- § 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünf-
f all zur Verfügung stehen wird, wegfallen. undsechzigsten Lebensjahres.
(4) Uber die Erteilung des Bereitstellungsbeschei- (2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst
des entscheidet das Kreiswehrersatzamt. einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehr-
pflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeit-
(5) Die Bundesregierung kann anordnen, daß punkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung
-wehrpflichtige, die den Bereitstellungsbesd1eid er- entschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugs-
halten haben, zur Sicherstellung ihrer rechtzeitigen dienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehr-
Verwendung im Verteidigungsfall schon vor dessen überwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus
Verkündung zur Meldung aufzufordern und im An- diesem Vollzugsdienst an.
schluß an diese Meldung ohne Einhaltung einer
Frist zu einer Wehrübung einzuberufen sind. (3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen
Wehrpflichtigen ausgenommen, die
1. für den Wehrdienst dauernd untauglich sind(§ 9),
§ 22
2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind
Verfahrensvorschriften (§ 10),
Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt 3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11),
über 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.
1. das Verfahren bei der Musterung, der Einberu- (4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen
fung von ungedienten Wehrpflichtigen und der für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im
Erteilung des Bereitstellungsbescheides sowie Rahmen der Wehrüberwachung übertragenen Auf-
über die Erstattung der Auslagen gemäß § 19 gaben ganz oder teilweise befreit werden, wenn und
Abs. 8, solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht
2. die Voraussetzungen für die Berufung der ehren- kommen.
amtlichen Beisitzer in die Musterungsausschüsse, (5) Wehrpflichtige, die für Dienstleistungen im
über die Amtsdauer und die vorzeitige Beendi- zivilen Bevölkerungsschutz herangezogen, verpflich-
gung des Amtes sowie über die Entschädigung tet oder bereitgestellt worden sind (§ 13a), unter-
der ehrenamtlichen Beisitzer.
liegen der Wehrüberwachung nicht, solange sie für
den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung
stehen.
4. Heranziehung von gedienten
(6) Während der Wehrüberwachung haben die
Wehrpflichtigen
Wehrpflichtigen
§ 23 1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder
ihrer Wohnung binnen einer Woche der zustän-
(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr digen Wehrersatzbehörde ihres Weg- und Zu-
gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfüg- zugsortes zu melden,
barkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden
2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-
zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn
ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr
als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag 3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatz-
oder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Verände- behörde sich persönlich zu melden - dabei findet
rung des Gesundheitszustandes ergeben, erneut ärzt- § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwen-
lich zu untersuchen. Auf die Untersuchung findet dung-,
§ 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen 4. die Pflicht, ausgehändigte Bekleidungs- und Aus-
haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehr- rüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit er-
ersatzämter vorzustellen. Sie haben sich entspre- reichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen,
chend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwen-
in der Bundeswehr zu stellen. Das Nähere über ihre den, mißbräuchliche Benutzung durch Dritte aus-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 399
zuschließen und sie auf Aufforderung der zustän- (2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Nieder-
digen Dicnslslclle zur Überprüfung vorzulegen, schrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er soll
5. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich begründet werden. Der Antrag eines ungedienten
zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen Wehrpflichtigen soll vierzehn Tage vor der Muste-
zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre rung eingereicht werden. Er befreit nicht von der
körperliche Unvers<~hrtheit zu dulden. Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Muste-
rung vorzustellen.
(7) W~ihrcnd der Wehrüberwachung haben die
Wehrpfljchtiu(~n ferner der zuständigen Wehrersatz- (3) Die Entscheidung treffen besondere Ausschüsse
behörde unvcrzüqlich schriftlich oder mündlich zu (Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer).
melde,n
Sie werden mit einem vom Bundesminister der Ver-
1. die Absicht, ihwm süindigen Aufenthaltsort . teidigung bestimmten Vorsitzenden, einem Beisitzer,
länger als acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2 der von der Landesregierung oder der von ihr be-
bleibt unbc~rührt - , stimmten Stelle benannt wird, sowie zwei ehren-
2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienst- amtlichen Beisitzern besetzt. Der Vorsitzende hat im
ausnahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen, Ausschuß beratende Stimme; er muß zum Richteramt
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorüber- oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein
gehende Dienstuntauglichkeit von voraussichtlich und das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet
mindestens sechs Monaten begründen; auf Auf- haben. Die Beisitzer müssen das zweiunddreißigste
fordern der zuständigen Wehrersatzbehörde Er- Lebensjahr vollendet haben und sollen für ihre Auf-
krankungen und Verletzungen sowie Verschlim- gabe auf Grund ihrer Lebenserfahrung geeignet sein.
merungen von Erkrankungen und Verletzungen Aus jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis
seit der Musterung, Prüfung der Verfügbarkeit sind von den durch Rechtsverordnung der Landes-
oder Entlassungsuntersuchung, von denen er oder regierung bestimmten Beschlußorganen mindestens
sein Arzt annimmt, daß sie für die Beurteilung zwei Beisitzer zu wählen. Die Reihenfolge ihrer
seiner Tauglichkeit von Belang sind, Heranziehung wird von dem zuständigen Kreiswehr-
4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für ersatzamt durch das Los bestimmt.
eine Zurückstellung,
(4) Die Ausschüsse haben bei ihrer Entscheidung
5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruf-
die gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und
lichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres
sein sittliches Verhalten zu berücksichtigen. Die
Berufes.
Mitglieder der Ausschüsse sind an Weisungen nicht
(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der gebunden.
Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen, die als
Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggen- (5) Die Prüfungsausschüsse werden für den Bezirk
rechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei Kreis-
S. 79) fahren, können durch Rechtsverordnung der wehrersatzämtern gebildet.
See-Berufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten,
die der See-Berufsgenossenschaft durch die Ubertra- (6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4 und § 19
gung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund. In mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 und des Ab-
der Rechtsverordnung können Art und Höhe der satzes 6 Satz 2 sowie § 22 entsprechend. Der Wehr-
Kostenerstattung bestimmt werden. pflichtige ist über die zulässigen Rechtsmittel (§§ 32
bis 35) zu belehren.
(7) Einer Entscheidung über den Antrag bedarf
Abschnitt III es nicht, wenn und solange eine Einberufung aus
Vorschriften anderen Gründen nicht in Betracht kommt.
für Kriegsdienstverweigerer
(8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehr-
§ 25 pflichtigen vor den Prüfungsausschüssen und -kam-
mern für Kriegsdienstverweigerer oder einem Ver-
Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung waltungsgericht sind auch die von den Kirchen und
Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften
an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten des öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen
widersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der zugelassen.
Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes einen
zivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu
leisten. Er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen § 27
Dienst in der Bundeswehr herangezogen werden.
Waffenloser Dienst
§ 26 Der waffenlose Dienst in der Bundeswehr befreit
von der Pflicht zum Kampf mit der Waffe und der
Verfahren
Pflicht zur Teilnahme an einer Ausbildung, die den
(1) Uber die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Wehrpflichtigen auf den Kampf mit der Waffe vor-
Waffe zu verweigern, wird auf Antrag entschieden. bereitet.
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Abschnitt IV (3) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer
Dienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung eine
Beendigung des Wehrdienstes Arztekommission zu hören. Sie ist bei den Wehr-
und Verlust des Dienstgrades bereichsverwaltungen zu bilden. Die Kommission
besteht aus drei Arzten, die von der medizinischen
§ 28 Fakultät einer im Wehrbereich liegenden Universi-
Beendigungsgründe tät, vorn Wehrbereichsarzt und von dem zur Ent-
lassung stehenden Soldaten der über die Entlassung
Der Wehrdienst endet
entscheidenden Dienststelle benannt werden. Die
1. durch Entlassung (§ 29), Kommission bestimmt ihren Vorsitzenden selbst.
2. durch Ausschluß (§ 30).
(4) Er kann entlassen werden
§ 29 1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehr-
ersatzbehörde, wenn das Verbleiben im Wehr-
Entlassung dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe
Wehrdienst leistet, ist zu entlassen eine besondere Härte bedeuten würde,
1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten 2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei Mo-
Zeit, es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst an- naten oder mehr erkannt ist.
geordnet oder der Verteidigungsfall eingetreten (5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt,
ist,
die nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Er-
2. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung nennung des Soldaten zuständig wäre oder der die
der Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in Ausübung des Entlassungsrechts übertragen worden
dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet, im ist. Die Entlassung nach Abschluß einer Wehrübung
Falle des § 51 des Soldatengesetzes mit Vollen- verfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte; das
dung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, gleiche gilt, wenn bei der Einstellungsuntersuchung
3. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen die vorübergehende oder dauernde Untauglichkeit
des § 1 nicht erfüllt sind, des Soldaten festgestellt wird, im Falle der Ein-
4. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird berufung zum Grundwehrdienst auch, wenn der Sol-
oder eine zwingende Wehrdienstausnahme vor- dat für beschränkt tauglich befunden wird.
liegt - in den Fällen des § 11 erst nach Befrei- (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner
ung durch die Wehrersatzbehörde - , Truppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tage
5. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein als entlassen, an dem er hätte entlassen werden
Verbleiben in der Bundeswehr die militärische müssen, wenn er bei der Truppe oder Dienststelle
Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich geblieben wäre. Seine Pflicht, die Zeit nachzudienen,
gefährdet würde, während der er schuldhaft' ferngeblieben ist (§ 5
6. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt Abs. 5), bleibt unberührt.
ist, soweit er nicht auf seinen Antrag zum waffen-
losen Dienst herangezogen wird, § 29a
7. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum
Verlängerung des Wehrdienstes
Bundestag oder zu einem Landtag zugestimmt hat,
bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
8. wenn er unabkömmlich gestellt ist,
Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehr-
9. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen Behörde
pflicht Wehrdienst leistet, in dem für seine Ent-
für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-
lassung festgesetzten Zeitpunkt in stationärer trup-
schutz im Zeitpunkt der Einberufung zur Ver-
penärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst,
fügung stand und ohne die Einberufung hierfür
zu dem er einberufen wurde,
weiterhin verfügbar sein würde.
1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung
(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach
oder geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen dem für die Entlassung festgesetzten Zeitpunkt
Antrag kann er auch dann entlassen werden, wenn oder
die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit inner-
2. wenn er innerhalb dieser Frist von drei Monaten
halb der gesetzlichen Wehrdienstzeit nicht zu er-
schriftlich erklärt, daß er mit der Fortsetzung des
warten ist. Er ist verpflichtet, sich von Ärzten der
Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist,
Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten
mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.
untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet
§ 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Der Arzt der Bundes-
wehr muß einen Arzt der Versorgungsverwaltung § 30
hinzuziehen, wenn mit der Geltendmachung von
Ausschluß aus der Bundeswehr
Versorgungsansprüchen zu rechnen ist oder wenn
der Soldat dies beantragt. Das Recht des Soldaten, und Verlust des Dienstgrades
darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht
einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas- Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr aus-
sung entscheidende Dienststelle kann auch andere geschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines
Beweise erheben. deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grund-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 401
gesetzes auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maß- der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzendem, einem
regeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert Beisitzer, der von der Landesregierung oder der
seinen Dienstgrad. von ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie
(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, einem ehrenamtlichen Beisitzer besetzt.
wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht im (4) Uber den Widerspruch gegen Bescheide der
Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt wird Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer ent-
1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes be- scheiden Prüfungskammern für Kriegsdienstverwei-
zeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen gerer, die für den Bezirk einer oder mehrerer Wehr-
oder bezirksverwaltungen bei Wehrbezirksverwaltungen
2. wegen vorsätzlich begangener Tat alif Gefängnis gebildet werden. Im übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4 und 7
von einem Jahr oder mehr. entsprechend.
(5) Uber den Widerspruch gegen den Einberu-
§ 31 fungsbescheid (§ 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) und den
Bereitstellungsbescheid(§ 21 a) entscheidet die Wehr-
Wiederaufnahme des Verfahrens bezirksverwaltung. Der Widerspruch gegen den Ein-
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im berufungsbescheid und den Bereitstellungsbescheid
Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß
das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des der Widerspruch unter Vorlage eines Bescheides
Dienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung über die Unabkömmlichstellung oder über die Heran-
des Wehrdienstes durch einen Ausschluß darf für ziehung, Verpflichtung oder Bereitstellung zu Dienst-
die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil leistungen im zivilen Bevölkerungsschutz eingelegt
des Betroffenen geltend gemacht werden. und dieser Bescheid von dem zuständigen Kreis-
wehrersatzamt geprüft ist.
(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste-
Abschnitt V rungs- und Prüfungskammern werden von den durch
Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmten
Rechtsmittel Beschlußorganen der im Bereich der Wehrbezirks-
verwaltung gelegenen kreisfreien Städte und
§ 32 Landkreise binnen drei Monaten nach Mitteilung
Rechtsweg der erforderlichen Zahl der Beisitzer gewählt. So-
weit in Ländern für den Bereich einer höheren
Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Verwaltungsbehörde Bezirksvertretungen bestehen,
Gesetzes gilt die Verwaltungsgerichtsordnung nach werden die Beisitzer von diesen gewählt. § 18 Abs. 4
Maßgabe der §§ 33 bis 35. gilt entsprechend.
(7) Für das Verfahren der Musterungskammern
§ 33
gelten §§ 19 und 22 entsprechend. Das gleiche gilt
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren' mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6
(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die Satz 2 für das Verfahren der Prüfungskammern. Der
auf Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei Wehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis von
Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich der Pflicht, sich vorzustellen, befreit werden.
oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, (8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar ge-
die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird worden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberu-
auch durch Einlegung bei der Behörde, die den fungs- oder den Bereitstellungsbescheid nur insoweit
Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Ein-
(2) Der Widerspruch gegen den Musterungs- berufungsbescheid oder den Bereitstellungsbescheid
bescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid des selbst geltend gemacht wird.
Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer (9) Der Wehrpflichtige ist über das zulässige
(§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende Wirkung. Rechtsmittel gegen einen auf Grund dieses Gesetzes
Wird ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienst- erlassenen Verwaltungsakt zu belehren.
verweigerer erst gestellt, nachdem der Musterungs-
bescheid vollziehbar geworden ist, hat der Wider- § 34
spruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses
keine aufschiebende Wirkung. Gegen den Muste- Besondere Vorschriften
rungsbescheid und den Bescheid des Prüfungsaus- für das gerichtliche Verfahren
schusses für Kriegsdienstverweigerer kann auch der (1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung
Leiter des Kreiswehrersatzamtes Widerspruch ein- dieses Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil
legen. des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.
(3) Dber den Widerspruch gegen den Musterungs- (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
bescheid entscheiden Musterungskammern, die für binnen eines Monats nach Zustellung die Revision
den Bezirk einer oder mehrerer Wehrbezirksverwal- an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, wenn
tungen bei Wehrbezirksverwaltungen gebildet wer- wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der
den. Sie sind mit einem zum Richteramt oder zum Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden oder das
höheren Verwaltungsdienst befähigten Angehörigen Verwaltungsgericht die Revision in seiner Entschei-
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
dung zugelassen hat. Die Zulassung der Revision bei Mannschaften höchstens neun Monate, bei Un-
kann nur verweigert werden, wenn offensichtlich teroffizieren höchstens fünfzehn Monate, bei Offizie-
eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu ren höchstens achtzehn Monate beträgt, herangezo-
erwarten ist. Die Revision muß zugelassen werden, gen. Bei verkürztem Grundwehrdienst von weniger
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundes- als sechs Monaten verlän~ert sich die Gesamtdauer
verwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Ab- der Wehrübungen um die durch die Verkürzung
weichung beruht. nicht in Anspruch genommene Zeit. § 6 Abs. 5 bleibt
(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsord- unberührt.
nung gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulas- § 36a
sung der Revision entsprechend. Gegen andere Ent-
Wehrüberwachung
scheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Be-
von Angehörigen der Reserve
schwerde ausgeschlossen.
Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden
§ 35
Wehrpflichtigen unterliegen auch dann der Wehr-
überwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die
Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage Bundeswehr nicht erfaßt und gemustert worden sind.
(1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungs-
bescheid, den Einberufungsbescheid, den Bereitstel- § 37
lungsbescheid und den Bescheid der Prüfungsaus- Verzicht auf einen Dienstgrad
schüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstver-
weigerer hat keine aufschiebende Wirkung. Das (1) Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr
Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung gedient haben, können auf ihren früheren Dienst-
anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbezirks- grad verzichten. In diesem Falle erhalten sie den
verwaltung zu hören. untersten Mannschaftsdienstgrad.
(2) Auch der Leiter der Wehrbezirksverwaltung (2) Die Verzichterklärung ist bei dem für den
kann gegen den Musterungsbescheid und den Be- Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreis-
scheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern wehrersatzamt zu Protokoll zu geben.
für Kriegsdienstverweigerer Anfechtungsklage er- (3) Die Verzichterklärung kann nicht widerrufen
heben oder Rechtsmittel einh:~gen. werden.
§ 38
Abschnitt VI Wiedergutmachung
(1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die Ver-
Obergangs- und Schlußvorschriften
folgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes
in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956
§ 36
(Bundesgesetzbl. I S. 559, 562) sind und deshalb in
Angehörige der früheren Wehrmacht ihrer militärischen Laufbahn benachteiligt wurden,
und Wehrpflichtige äJterer Geburtsjahrgänge ist auf Antrag der Dienstgrad zu verleihen, den sie
bei normalem Verlauf ihrer Laufbahn wahrschein-
(1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren Wehr-
lich erreicht hätten.
macht sind bis zum Ablauf des Jahres wehrpflichtig,
in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden. (2) § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, § 39
die in der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet
oder außerhalb der frühmen Wehrmacht eine militä- Verleihung eines höheren Dienstgrades
rische Grundausbildung erhalten haben, gilt § 23 (1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen
entsprechend. Sie sind jedoch zu untersuchen und höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eig-
unterliegen der Wehrüberwachung von der Prüfung nung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb
ihrer Verfügbarkeit an. Der Widerspruch gegen den der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht er-
Einberufungsbescheid hat bei ihrer erstmaligen Ein- worben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen werden
berufung zur Bundeswehr aufschiebende Wirkung. (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).
Sie werden im Frieden nur zu Wehrübungen heran-
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von
gezogen, deren Gesamtdauer bei Mannschaften
dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht
höchstens drei, bei Unteroffizieren höchstens sechs
werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum
und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate be-
Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad ein-
trägt.
zuberufen.
(3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehrmacht
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt
Wehrdienst geleistet haben, sind mit dem ihrem
§ 23.
letzten früheren Dienstgrad entsprechenden Dienst-
§ 40
grad einzuberufen.
Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung
(4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli
1937 geboren sind, werden im Frieden nur zu einem (1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner
verkürzten Grundwehrdienst von höchstens sechs ' durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen be-
Monaten und zu Wehrübungen, deren Gesamtdauer sonderen Eignung für eine militärfachliche Verwen-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 403
dung vorgesehen, so kann ihm der für die Dienst- zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3 und § 47
stellung erforderliche Dienstgrad für die Dauer der Abs. 1) oder sich gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 bei der
Verwendung oder endgültig verliehen werden. zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden, außer-
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,
jedoch ihren ständigen Aufenthalt innerhalb des
dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht
Geltungsbereichs haben, sind für die Dauer der Ab-
werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum
wesenheit von der Melde- oder Vorstellungspflicht
Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad ein-
zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die Meldung
zuberufen.
oder Vorstellung zugemutet werden kann. Sie haben
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt sich unverzüglich nach Rückkehr bei der zuständigen
§ 23. Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde zu melden:
§ 41
Wehrpflicht bei Zuzug § 44
(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus de_n in Zustellung und Vorführung
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundes- (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide
vertriebenengesetzes genannten Gebieten in den sind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt
Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder das Verwaltungszustellungsgesetz vorn 3. Juli 1952
verlegt, wird erst zwei Jahre danach wehrpflichtig. (Bundesgesetzbl. I S. 379). Für das Zustellungsver-
(2) Mit der Einberufung gilt die Erlaubnis zum fahren bei der Erfassung gelten die Zustellungsvor-
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund- schriften der Länder. Bei minderjährigen Wehrpflich-
gesetzes nach dem Gesetz über die Notaufnahme tigen ist an diese zuzustellen; § 7 Abs. 1 des
von Deutschen in das Bundesgebiet als erteilt. Verwaltungszustellungsgesetzes und die entspre-
chenden landesrechtlichen Vorschriften gelten inso-
§ 42 weit nicht.
Sondervorschriften (2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der
für Polizeivollzugsbeamte Musterung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eig-
nungsprüfung oder auf eine Aufforderung der Wehr-
(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der
ersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Abs. 6
Polizei angehören oder für diesen durch schrift-
Nr. 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorfüh-
lichen Bescheid angenommen sind, werden für die
rung angeordnet werden. Die Polizeibehörde ist
Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst
um Durchführung zu ersuchen.
herangezogen. Haben Wehrpflichtige im Vollzugs-
dienst der Polizei mindestens achtzehn Monate
Dienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehr- § 45
dienst zu leisten. Die Gesamtdauer der von ihnen Bußgeldvorschrift
noch zu leistenden Wehrübungen beträgt bei Mann-
schaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höch- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
stens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn fahrlässig
Monate. Der im Vollzugsdienst der Polizei über 1. einer Aufforderung nach § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 3,
achtzehn Monate geleistete Dienst kann auf diese § 21 a Abs. 5 oder § 23 Abs. 1 Satz 4, sich zu
Wehrübungen, der unter achtzehn Monate geleistete melden oder vorzustellen, oder einem Bereit-
Dienst auf den Wehrdienst angerechnet werden. stellungsbescheid nach § 21 a Abs. 1 oder 2 nicht
Folge leistet oder gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 2
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,
auferlegte Pflicht, sich auf die geistige und kör-
den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das
perliche Tauglichkeit nach Maßgabe dieses Ge-
Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst dem zustän-
setzes (§ 17 Abs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2)
digen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche
untersuchen oder auf Eignung (§ 20a Abs. 1) prü-
gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides
fen zu lassen oder bei der Entlassung oder später
ihren Dienst bei der Vollzugspolizei nicht antreten.
zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-
(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, dungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen,
die im Vollzugsdienst der Polizei mindestens einen verstößt oder als Angehöriger eines aufgerufenen
Monat Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend. Geburtsjahrganges ohne Genehmigung des zu-
ständigen Kreiswehrersatzamtes den Geltungs-
§ 43 bereich dieses Gesetzes länger als drei Monate
Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs verläßt (§ 3 Abs. 2),
dieses Gesetzes 2. den in § 24 Abs. 6 und 7 begründeten Pflichten
zuwiderhandelt.
(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr-
überwachung der Wehrpflichtigen, die ihren stän- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
digen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
dieses Gesetzes haben, ohne daß ihre Wehrpflicht eintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-
gemäß § 1 Abs. 2 ruht, werden durch besonderes gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dreihundert
Gesetz geregelt. Deutsche Mark geahndet werden.
(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Auf- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1
forderung, sich zur Erfassung zu melden (§ 15 Abs. 2), des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Er- 4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die
fassung handelt, die Wehrbezirksverwaltung. Sie bereits in der Bundeswehr gedient haben, ist § 23
entscheidet auch über die Abänderung und Auf- Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Als Unter-
hebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nach- suchung gilt die Einstellungsuntersuchung.
geprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten). 5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben Wehr-
pflichtige
§ 46 a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der
Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
Stadtstaatklausel auch wenn sie der Wehrüberwachung nicht
Die Länder Bremen und Hamburg bestimmen, unterliegen,
welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehr-
Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnun- ersatzamtes einzuholen, wenn sie den Gel-
gen den Landesbehörden, den kreisfreien Städten tungsbereich dieses Gesetzes verlassen wollen,
und den Landkreisen oder den Gemeinden sowie
deren Vertretungskörperschaften zugewiesen sind. c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes aufhalten, und, soweit sie einem auf-
§ 47 gerufenen Geburtsjahrgang angehören, sich
Bestandsmusterung beim zuständigen oder nächsten Kreiswehr-
ersatzamt zu melden.
(1) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli
1937 geboren sind, können zu einer Bestandsmuste- Dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren stän-
rung geladen werden. digen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes haben oder bei deutschen Dienst-
(2) Durch die Bestandsmusterung wird entschieden,
stellen oder öffentlichen zwischen- oder überstaat-
welche Wehrpflichtigen im Verteidigungsfall voraus-
lichen Organisationen außerhalb des Geltungs-
sichtlich für den Wehrdienst zur Verfügung stehen.
bereichs dieses Gesetzes beschäftigt sind oder mit
(3) Wehrpflichtigen, die nach dem Ergebnis der Genehmigung einer obersten Bundes- oder Lan-
Bestandsmusterung im Verteidigungsfall voraus- desbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle
sichtlich für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, sich außerhalb dieses Geltungsbereichs aufhalten
kann ein Bereitstellungsbescheid nach § 21 a erteilt oder ihn verlassen.
werden.
(2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 2
(4) Die Entscheidung trifft das Kreiswehrersatz-
bis 5 und folgende Vorschriften:
amt. Die kreisfreie Stadt oder der Landkreis sollen
vorher gehört werden. §§ 17, 19 Abs. 3, 4, 7 und 8, 1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist inner-
§§ 22, 24, 44 und 45 gelten entsprechend. §§ 13, 13 a halb achtundvierzig Stunden zu erstatten.
und 25 bis 27 bleiben unberührt. 2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berech-
tigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu ver-
§ 48 weigern, festzustellen, können zum zivilen Ersatz-
dienst oder auf ihren Antrag zum waffenlosen
Vorschriften für den Bereitschafts- Dienst einberufen werden, bevor über ihren Fest-
und Verteidigungsfall stellungsantrag entschieden ist.
(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, 3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten
wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12
Abs. 6 angeordnet sind: Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranzieh1:1_ng zum
1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können Wehrdienst für den Wehrpflichtigen auch im Ver-
im Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt wi- teidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten
derrufen werden, es sei denn, daß die Heran- würde.
ziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen 4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2
eine unzumutbare Härte bedeuten würde. vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im
2. Die Vorschriften über die Mitwirkung besonderer Verteidigungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst
Ausschüsse beim Musterungsverfahren (§§ 18 einzuberufen.
und 33) sind nicht anzuwenden. An Stelle des 5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum
Ausschusses entscheidet der Leiter der Behörde, freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden,
bei der der Ausschuß zu bilden wäre. Die kreis- dürfen von einem Offizier in der Stellung eines
freie Stadt oder der Landkreis sollen vor der Bataillonskommandeurs oder in entsprechender
Entscheidung gehört werden. Dienststellung als Soldaten, die auf Grund der
3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem unter-
(§ 19 Abs. 7) und gegen den Einberufungsbescheid sten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem
bei der erstmaligen Einberufung eines gedienten letzten in der Bundeswehr oder in der früheren
Wehrpflichtigen zur Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Wehrmacht erreichten Dienstgrad eingestellt
Satz 3) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33 werden, wenn die Einberufung durch das zustän-
Abs. 2). dige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 405
§ 49 3. über die Unabkömmlichstellung von Wehrpflich-
Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen tigen auf Grund ihrer Tätigkeit (§ 13 Abs. 3),
für bestimmte Aufgaben 4. über die für Dienstleistungen im zivilen Bevölke-
(1) Männer vom vollendeten achtzehnten bis zum rungsschutz vorgesehenen Wehrpflichtigen (§ 13 a
vollendeten sechzigsten Lebensjahr, die wegen ihrer Abs. 2),
beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit im Vertei- 5. über die Ubertragung von Aufgaben der Wehr-
digungsfall für Aufgaben verwendet werden sollen, ersatzbehörde bei der Wehrüberwachung auf die
die der Herstellung der Einsatzfähigkeit oder der See-Berufsgenossenschaft und über die Art und
Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft
dienen, können auch ohne Jahrgangsaufruf erfaßt zu erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8),
und gemustert werden. §§ 13, 13 a und 36 bleiben 6. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22, 23
unberührt. Sie können nach Maßgabe dieses Ge- Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6 und des § 33 Abs. 7,
setzes zu Wehrübungen einberufen werden, wenn
die Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer 1. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für be-
nach den Umständen gebotenen Herstellung der stimmte Aufgaben (§ 49 Abs. 2),
Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Operations- 8. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3).
freiheit der Streitkräfte notwendig ist.
(2) Das Nähere über die Erfassung der unter Ab- (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zu-
stimmung des Bundesrates.
satz 1 fallenden Personen, soweit sie nicht zum
Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-
gung gehören oder nicht bei Dienststellen der § 51
Stationierungs- oder NATO-Streitkräfte beschäftigt
sind, wird durch Rechtsverordnung geregelt. Einschränkung von Grundrechten
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
werden, daß natürliche Personen und juristische Per- (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
sonen des privaten oder öffentlichen Rechts die für Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
die Erfassung des unter Absatz 1 fallenden Personen- Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11
kreises erforderlichen Angaben machen. Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe
dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 50
Zuständigkeit § 52
für den Erlaß von Rechtsverordnungen Inkrafttreten
(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
nungen
dung in Kraft.*)
1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staa-
tenlosen unter die Wehrpflicht (§ 2),
2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der •) Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 651)
ist am 25. Juli 1956, das Gesetz zur Änderung des Wehrpflicht-
Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) - dabei kann gesetzes vom 28. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 853) ist am
die Ermächtigung zur Bestimmung der zustän- 3. Dezember 1960 in Kraft getreten. Die durch § 192 der Verwal-
tungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 11)
digen Behörden auf oberste Bundesbehörden oder geänderten Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes sind am 1. April
1960, der durch Artikel 4 des Gesetzes zut Änderung des Unter-
auf die Landesregierungen übertragen werden, haltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 457)
diese können ermächtigt werden, die Ermächti- eingefügte § 29 a ist am 1. Mai 1961, das Zweite Gesetz zur Ände-
rung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I
gung auf die obersten Landesbehörden weiter- S. 169) ist am 29. März 1962 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt de1
Inkrafttretens der Änderungen durch das Dritte Gesetz zur Ände-
zuübertragen - , rung des Wehrpflichtgesetzes ergibt sich aus dessen Artikel 10.
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
über die von den Trägem der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
an die Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung für Rentenauszahlungen
(ArV- und AnV-Vergütungsverordnung für Rentenauszahlungen)
Vom 29. April 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8232-17
Auf Grund des § 1296 Abs . 3 der Reichsversiche- und für die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
rungsordnung und des § 73 Abs. 3 des Angestellten- stellte festgestellten Anzahl der Auszahlungen im
versicherungsgesetzes wird im Einvernehmen mit Kalenderjahr und den in § 1 genannten Vergütun-
dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes- gen die Vergütungsbeträge, die der Versicherungs-
minister für das Post- und Fernmeldewesen mit Zu- träger der Deutschen Bundespost für das jeweilige
stimmung des Bundesrates verordnet: Kalenderjahr zu zahlen hat.
§ 1
Die Deutsche Bundespost erhält für die Auszah-
lung von Renten, Rentenabfindungen und Beitrags- § 3
erstattungen aus den Rentenversicherungen der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Arbeiter und der Angestellten von den Trägern der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Rentenversicherung der Arbeiter und von der blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 Abs. 1
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine des Arbeiterrenten versicherungs-N euregelungsgeset-
Vergütung von zes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45)
a) 50 Deutsche Pfennig für jede Auszahlung eines und Artikel 3 § 5 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
Monats- oder Vierteljahresbetrages einer Rente rungs-N euregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957
(laufende Zahlung); (Bundesgesetzbl. I S. 88) auch im Land Berlin.
b) 160 Deutsche Pfennig für jede Auszahlung eines
einmalig zu leistenden Betrages (Einmalzahlung).
§ 2 § 4
Dü~ Deutsche Bundespost berechnet aus der für Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
jeden Träger der Rentenversicherung der Arbeiter nuar 1965 in Kraft.
Bonn, den 29. April 1965
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 407
Verordnung
über die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
an die Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung für Rentenauszahlungen
(UV-Vergütungsverordnung für Rentenauszahlungen)
Vom 30. April 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 8231-17
Auf Grund des § 620 Abs. 3 der Reichsversiche-
rungsordnung verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Die Deutsche Bundespost erhält für die Auszah-
lung von Renten und Rentenabfindungen aus der
Unfallversicherung von den Trägern der Unfallver-
sicherung eine Vergütung von
a) 50 Deutsche Pfennig für jede Auszahlung eines
Monats- oder Vierteljahresbetrages einer Rente
(laufende Zahlung);
b) 160 Deutsche Pfennig für jede Auszahlung eines
einmalig zu leistenden Betrages (Einmalzahlung).
§ 2
Die Deutsche Bundespost berechnet aus der für
jeden Träger der Unfallversicherung festgestellten
Anzahl der Auszahlungen im Kalenderjahr und den
in § 1 genannten Vergütungen die Vergütungs-
beträge, die der Versicherungsträger der Deutschen
Bundespost für das jeweilige Kalenderjahr zu zah-
len hat.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 15 Abs. 1
des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom
30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) auch im
Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1965 in Kraft.
Bonn, den 30. April 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
377
B·undesge et blatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 1965 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
14. 5. 65 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des
Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichs-
abgabenordnung und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37-1
Andert Bunäesgesetzbl. 111 604-1, 610-1, 610-3, 610-7, 611-1, 611-4, 611-5
14. 5. 65 Zweites Gesetz zur Änderung des Abschöpfungserhebungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386
Andcrt Bundesgesetzbl. 111 613-3
14. 5. 65 Fünftes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387
Anäerl Bundesgesetzbl. 111 613-1
14. 5. 65 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388
Andert Bundesgesetzbl. III 9231-1
14. 5. 65 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und
Rheinschifiahrtssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389
Andert Bundesgeselzbl. III 310-5
14: 5. 65 Neufassung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
Ersetzt ßunclesgcsetzbl. IJJ 50-1
29. 4. 6.5 Verordnung über dit~ von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der
Angestelllen an die Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung für Rentenauszahlungen
(ArV- und AnV-Vergütungsverordnunq für Rentenauszahlungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
Sommlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8232-17
30. 4. 65 Verordnung ülwr die von den' Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung an die Deutsche
Bundespost zu zahlende Vergütung für Rentenauszahlungen (UV-Vergütungsverordnung
für Rentenauszahlungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8231-17
7 . .5. 65 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408
Andert Bundesgesetzbl. 1/1 2030-2-8
7. 5. 65 Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte
und Richter des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
Ersetzt ßunclesgesetzbl. III 2030-2-8
Gesetz
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes,
des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes,
des Bewertungsgesetzes, des Steuersäumnisgesetzes,
der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
(Steueränderungsgesetz 1965) 1 )
Vom 14. Mai 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. § 3 Ziff. 9 erhält die folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
„9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem
Artikel 1 Dienstverhältnis auf Grund der § § 7- und 8
des Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74
Einkommensteuer des Betriebsverfassungsgesetzes. Das glei-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom che gilt für Abfindungen wegen Entlassung
15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) 2 ), zuletzt aus einem Dienstverhältnis, die in einem
geändert durch das Gesetz zur Änderung und Er- Vergleich sowie in einem Interessenaus-
gänzung des Einkommensteuergesetzes, des Körper- gleich, einer Einigung oder einem Eini-
schaftsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuer- gungsvorschlag (§§ 72, 73 des Betriebsver-
gesetzes vom 25. März 1965 (Bundesgesetzbl. I fassungsgesetzes) festgelegt worden sind,
S. 147), wird wie folgt geändert und ergänzt: wenn die Abfindung unter Berücksichtigung
der bezeichneten Vorschriften dem Grunde
1) Ändert BundcsqcsPlzbl. III 604-1, 610-1, 610-3, 610-7, 611-1, 611-4
und 611-5 nach berechtigt ist und 12 Monatsverdienste
2) Bundcsqcsctzbl. III 611-1 nicht übersteigt;".
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. · § 4 Abs. 3 erhält die folgende Fassung: Absatz 1 Ziff. 2 als Betriebsausgaben (Abzug)
oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt
"(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund ge-
setzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher worden sind."
zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen,
5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
und die auch keine Bücher führen und keine
Abschlüsse machen, können als Gewinn den a) Ziffer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert
Uberschuß der Betriebseinnahmen über die und ergänzt:
Betriebsausgaben (Absätze 4 bis 6) ansetzen. aa) Die Worte „für die Dauer von minde-
Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Be- stens fünf Jahren" werden durch die
triebsausgaben aus, die im Namen und für Worte „für die Dauer von mindestens
Rechnung eines anderen vereinnahmt und ver- sieben Jahren" ersetzt.
ausgabt werden (durchlaufende Posten). Die bb) Das Semikolon am Ende wird durch ein
Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung Komma ersetzt; der folgende Halbsatz
oder Substanzverringerung (§ 7) sind zu be- wird angefügt:
folgen." .Lebensrisikoversicherungen, die nur für
den Todesfall eine Leistung vorsehen,
3. § 6 Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe b erhält die folgende ohne Rück.sieht auf die Vertragsdauer;".
Fassung:
b) Am Ende der Ziffer 7 wird der Punkt durch
„b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist ein Semikolon ersetzt; die folgende Ziffer 8
und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft wird angefügt:
im Sinne von § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.• . .,8. Steuerberatungskosten.•
6. § 14 erhält die folgende Fassung:
4. Hinter § 6 b wird der folgende § 6 c eingefügt:
.,§ 14
,.§ 6 C
Veräußerung des Betriebs
Gewinn aus der Veräußerung von Gebäuden
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-
sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund
schaft gehören auch Gewinne, die bei der V er-
und Boden bei der Ermittlung des Gewinns nach
äußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen
§ 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen
Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an
(1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Ziff. 1 einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-
ist mit der folgenden Maßgabe entsprechend vermögen erzielt werden. § 16 Abs. 1 Ziff. 1
anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 gelten ent-
oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sprechend."
nach Durchschnittsätzen ermittelt werden:
7. § 16 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur
zulässig, soweit der Gewinn entstanden ist a) In Absatz 1 Ziff. 1 wird der folgende Halbsatz
bei der Veräußerung von angefügt:
„als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an
Gebäuden oder
einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteili-
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und gung das gesamte Nennkapital der Gesell-
Boden mit dem dazugehörigen Grund und schaft oder alle Kuxe der bergrechtlichen
Boden, wenn der Aufwuchs oder die Anlagen Gewerkschaft umfaßt;".
zu einem land- und forstwirtschaftlichen Be-
b) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
triebsvermögen gehören.
.,(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur
2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage ge- Einkommensteuer nur herangezogen, soweit
bildet werden kann, ist ihre Bildung als er bei. der Veräußerung des ganzen Ge-
Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung werbebetriebs 20 000 Deutsche Mark und bei
als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behan- der Veräußerung eines. Teilbetriebs oder
deln. eines Anteils am Betriebsvermögen den
entsprechenden Teil von 20 000 Deutsche
(2) Voraussetzung für die Anwendung des
Mark übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt
Absatzes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei
sich um den Betrag, um den der Veräuße-
denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder
rungsgewinn bei der Veräußerung des gan-
Herstellungskosten vorgenommen worden ist,
zen Gewerbebetriebs 80 000 Deutsche Mark
in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse
und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs
aufgenommen werden. In den Verzeichnissen
oder eines Anteils am Betriebsvermögen
sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung,
den entsprechenden Teil von 80 000 Deutsche
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der
Mark übersteigt."
Abzug nach § 6 b Abs 1 und 3 in Verbindung
mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, c) In Absatz 5 werden die Worte .innerhalb
die Abschreibungen sowie die Beträge nachzu- der letzten drei Jahre" durch die Worte
weisen, die nach § 6 b Abs. 3 in Verbindung mit .,innerhalb der letzten fünf Jahre" ersetzt.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 379
8. § 17 erhält die folgende Fassung: am Vermögen erzielt wird, das der selbstän-
digen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 letzter
,,§ 17
Halbsatz und Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend."
Veräußerung von Anteilen an Kapital-
gesellschaften bei wesentlicher Beteiligung 10. In§ 19 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
,, (3) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Be-
gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung
trag in Höhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge,
von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn
höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von
der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre
2400 Deutsche Mark im Veranlagungszeitraum,
am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt
steuerfrei. Versorgungsbezüge sind Bezüge und
war und die innerhalb eines Veranlagungszeit-
Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die
raums veräußerten Anteile eins vom Hundert des
Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Anteile 1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, An- Unterhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug
teile an einer Gesellschaft mit beschränkter a) auf Grund beamtenrechtlicher oder ent-
Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähnliche sprechender gesetzlicher Vorschriften,
Beteiligungen und Anwartschaften auf solche b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von
Beteiligungen. Eine wesentliche Beteiligung ist Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen
gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesell- des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
schaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder mittelbar beteiligt war. Hat der Veräußerer
oder
den-- veräußerten Anteil innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich 2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer
erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbs-
Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechts- unfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge
vorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander gewährt werden; Bezüge, die wegen Errei-
unentgeltlich übertragen worden ist, einer der chens einer Altersgrenze gewährt werden,
Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf gelten erst dann als Versorgungsbezüge,
Jahre wesentlich beteiligt war. wenn der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr
vollendet hat."
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Ab-
satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräuße-
rungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten 11. In § 24 wird die folgende Ziffer 3 angefügt:
die Anschaffungskosten übersteigt. Hat der Ver- ,,3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruch-
äußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich nahme von Grundstücken für öffentliche
erworben, so sind als Anschaffungskosten des Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungs-
Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvor- vergütungen und auf Entschädigungen, die
gängers maßgebend, der den Anteil zuletzt ent- mit der Inanspruchnahme von Grundstücken
geltlich erworben hat. für öffentliche Zwecke zusammenhängen."
(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Ein-
kommensteuer nur herangezogen, soweit er den 12. In § 32 Abs. 3 Ziff. 2 werden die Worte „das
Teil von 20 000 Deutsche Mark übersteigt, der 70. Lebensjahr" jeweils durch die Worte „das
dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesell- 65. Lebensjahr", die Zahl „600" durch die Zahl
schaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich ,, 720" und die Zahl „ 1200" durch die Zahl „ 1440"
um den Betrag, um den der Veräußerungs- ersetzt.
gewinn den Teil von 80 000 Deutsche Mark
übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der
13. § 34 wird wie folgt geändert:
Kapitalgesellschaft entspricht. § 16 Abs. 5 gilt
entsprechend. a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, ,, (1) Sind in dem Einkommen außerordent-
wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird liche Einkünfte enthalten, so ist auf Antrag
oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und an die die darauf entfallende Einkommensteuer nach
Anteilseigner zurückgezahlt wird, soweit die einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen;
Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Dividende) der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte
gilt. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich
der gemeine Wert des dem Anteilseigner zu- ergeben würde, wenn die Einkommensteuer-
geteilten oder zurückgezahlten Vermögens der tabelle auf den gesamten zu versteuernden
Kapitalgesellschaft anzusetzen." Einkommensbetrag anzuwenden wäre. Auf
den restlichen zu versteuernden Einkom-
mensbetrag ist vorbehaltlich der Absätze 3
9. § 18 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
und 4 und der §§ 34 b und 34 c die Einkom-
,, (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Ar- mensteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1
beit gehört auch der Gewinn, der bei der Ver- und 2 gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige
äußerung des Vermögens oder eines selbstän- auf die außerordentlichen Einkünfte ganz
digen Teils des Vermögens oder eines Anteils oder teilweise § 6 b oder 6 c anwendet."
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
b) In Absatz 2 wird die folgende Ziffer 3 an- 19. § 51 Abs. 1 Ziff. 2 wird wie folgt geändert und
fügt: ergänzt:
„3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im a) In Buchstabe o wird hinter Satz 2 der fol-
Sinne des § 24 Ziff. 3, soweit sie für einen gende Satz eingefügt:
Zeitraum von mehr als drei Jahren nach- „Sie können bereits für Anzahlungen auf
gezahlt werden." Anschaffungskosten und für Teilherstellungs-
kosten zugelassen werden."
14. In § 34 a wird die Zah 1 „ 15 000" durch die Zahl
,,24 000" ersetzt. b) In Buchstabe q werden in Satz 1 hinter den
Worten „ von Heizungs- und Warmwasser-
15. In§ 34b Abs.3 Zitf.] wird am Ende des Buch- anlagen sowie" die Worte „für den Umbau
von Fenstern und Türen und" eingefügt.
staben b der Punkt durch ein Komma ersetzt.;
der folgende Buchstolw c wird angefügt: c) In Buchstabe w erhält der letzte Satz die
„ c) soweit sie den doppellen Nutzungssatz folgende Fassung:
übersteigen, nach einem Viertel der Steuer- „Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die der
sät.ze der Ziffer 1." Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge,
die zur gewerbsmäßigen Beförderung von
16. § 34 c Abs. 4 erhält die folgende Fassung: Personen oder Sachen im internationalen
Luftverkehr oder zur Verwendung zu son-
,, (4) Bei ausländischen Einkünften unbeschränkt stigen gewerblichen Zwecken im Ausland
Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handels- bestimmt sind, entsprechend; für Luftf ahr-
schiffen im internationalen Verkehr ist die zeuge tritt an die Stelle der Eintragung in
darauf entfallende Einkommensteuer nach § 34 ein inländisches Seeschiffsregister die Ein-
Abs. 1 Satz 1 zu bemessen. Dabei gelten 50 vorn tragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle."
Hundert der Einkünfte aus dem Betrieb von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr als
20. § 52 erhält die folgende Fassung:
ausländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1·
Absatz 2 findet keine Anwendung. Auf de~ ,,§ 52
restlichen zu versteuernden Einkommensbetrag Schlußvorschri.ften
ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
An Stelle der Anwendung der Sätze 1 bis 3
ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts
kann der Steuerpflichtige die Anwendung des
anderes bestimmt ist, erstmals für. den Ver-
Absatzes 1 verlangen."
anlagungszei traum 1965 anzuwenden. Beim
Steuerabzug vorn Arbeitslohn gilt Satz 1 mit
17. In § 39 Abs. 3 wird am Ende der Ziffer 5 der
der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung bei
Punkt durch ein Semikolon ersetzt; die folgende laufendem Arbeitslohn erstmals auf den Ar-
Ziffer 6 wird angefügt: beitslohn anzuwenden ist, der für eir.en Lohn-
„6. wenn bei Zahlung von Versorgungsbezügen zahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem
die Höhe der Bezüge im Laufe des Kalender- 31. Dezember 1964 endet, bei sonstigen Bezügen
jahrs schwankt." auf den Arbeitslohn, der dem Steuerpflichtigen
nach dem 31. Dezember 1964 zufließt.
18. § 46 wird wie folgt geändert: (2) Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 ist
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: erstmals auf durchlaufende Posten anzuwenden,
die in Wirtschaftsjahren vereinnahmt und ver-
aa) Hinter Ziffer 2 wird die folgende Ziffer 3
ausgabt werden, die im Veranlagungszeitraum
eingefügl:
1965 beginnen.
,,3. wenn in den Einkünften aus nicht-
selbständiger Arbeit eines Steuer- (3) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 5 Buch-
pflichtigen Versorgungsbezüge im stabe b ist auch auf Einlagen anzuwenden, die
Sinne des § 19 Abs. 3 aus mehr vor dem 1. Januar 1965 vorgenommen worden
als einem früheren Dienstverhältnis sind, wenn die Veranlagungen noch nicht rechts-
enthalten sind und die Summe der kräftig sind; dabei sind die Vorschriften des
Versorgungsbezüge des Steuerpflich- § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 nur zu
tigen im Veranlagungszeitraum 9600 berücksichtigen, wenn der Anteil nach dem
Deutsche Mark übersteigt;". 31. Dezember 1964 unentgeltlich erworben wor-
den ist.
bb) Die bisherigen Ziffern 3 bis 5 werden
Ziff em 4 bis 6. (4) Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 ist erstmals
auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem
b) In Absatz 3 werden die Worte „des Absat- 31. Dezember 1964 angeschafft oder hergestellt
zes 2 Zi.ff. 2 bis 4 und 5 Buchstaben a, c und werden.
d" durch die Worte „des Absatzes 2 Ziff. 2
(5) Die Vorschriften der §§ 6 b und 6 c sind
bis 5 und 6 Buchstaben a, c und d" ersetzt.
erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die
c) In Absatz 5 werden die Worte „Ziff. 1 bis 4" nach dem 31. Dezember 1964 vorgenommen wer-
durch die Worte „Ziff. 1 bis 5" ersetzt. den.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 381
(6) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 und (10) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 2
des § 7 b Abs. 7 Sätze 1 und 2 sind erstmals Buchstabe b ist erstmals auf Versicherungs-
für Wirtschaflsjahrc und Kalenderjahre anzu- beiträge anzuwenden, die auf Grund von nach
wenden, die nac:h dem 31. Dezember 1964 enden. dem 30. Juni 1965 abgeschlossenen Verträgen
Für Gebäude und Eigentumswohnungen, bei geleistet werden.
denen der Antrag auf Baugenehmigung nach
(11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3
dem 9. Oktober 1962 gestellt worden ist und die
zu mehr als 66:!/a vom Hundert Wohnzwecken Satz 2 ist erstmals auf Beiträge an Bauspar-
dienen, tritt an die Stelle des 31. Dezember 1964 kassen anzuwende,n, die auf Grund von nach
dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen
der 9. Oktober 1962, wenn für die Gebäude
oder Eigentumswohnungen erhöhte Absetzungen geleistet werden.
nach § § 7 b und 54 nicht zulässig sind. (12) Sonderausgaben
(7) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor 1. im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkorn•
dem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt mensteuergesetzes 1957, die auf Grund von
worden sind, ist § 7 des Einkommensteuer- vor dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen Ver-
gesetzes 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter sicherungsverträgen nach dem 31. Dezember
anzuwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern 1964 geleistet werden,
des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezem- 2. im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Ein-
ber 1957 und vor dem 9. März 1960 angeschafft kommensteuergesetzes 1955 (Bundesgesetzbl.
oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 1954 I S. 441), die auf Grund von nach dem
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bun- 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober
desgesetzbl. I S. 672) weiter anzuwenden. Satz 2 1956 abgeschlossenen Sparverträgen mit fest-
gilt entsprechend für nach dem 8. März 1960 gelegten Sparraten nach dem 31. Dezember
angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter 1964 geleistet werden,
des Anlagevermögens, wenn
können zusammen mit den Sonderausgaben im
1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bis zu den in
bestellt und bis zum 31. Dezember 1961 ge- § 10 Abs. 3 Ziff. 2 bezeichneten Höchstbeträgen
liefert worden sind und vor dem 13. März weiterhin abgezogen werden; § 10 Abs. 1 vor-
1960 für die Wirtschaftsgüter eine Anzahlung letzter und letzter Satz gelten entsprechend.
geleistet oder von dem Lieferanten eine
schriftliche Auftragsbestätigung erteilt wor- (13) Für die Durchführung einer Nachver-
den ist; steuerung bei Bausparverträgen und bei Kapital-
ansammlungsverträgen sind anzuwenden
2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor
1. bei Beiträgen an Bausparkassen (§ 10 Abs. 1
dem 9. März 1960 begonnen worden ist und
die Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember Ziff. 3) auf Grund von nach dem 31. Dezember
1961 fertiggestellt worden sind. 1958 und vor dem 9. März 1960 abgeschlos-
senen Verträgen § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Ein-
(8) Bei beweg liehen Wirtschaftsgütern des kommensteuergesetzes 1958;
Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhn- 2. bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
lichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Ein-
die in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum kommensteuergesetzes 1955, die nach dem
31. Dezember 1960 angeschafft oder hergestellt 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober
worden sind, dar.f der bei der Absetzung für 1956 abgeschlossen worden sind und bei
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach denen die Sparraten über drei Jahre hinaus
einem unveränderten Hundertsatz vom jeweili- geleistet werden, die hierzu durch Rechts-
gen Buchwert (Restwert) anzuwendende Hun- verordnung der Bundesregierung mit Zustim-
dertsatz abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 mung des Bundesrates erlassenen Vorschrif-
1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebs- ten;
gewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 3. bei Kapitalansammlungsverträgen im Sinne
Jahren höchstens das 3fache des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuer-
und gesetzes 1955, die nach dem 31. Dezember
2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebs- 1954 und vor dem 7. Oktober 1956 über den
gewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als Ersterwerb solcher festverzinslicher Schuld-
25 Jahren das 3,5fache verschreibungen abgeschlossen worden sind,
die nicht von Grundkreditanstalten, Kommu-
des bei der Absetzung für Abnutzung in glei- nalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken
chen Jahresbeträgen in Betracht kommenden oder Ablösungsanstalten ausgegebene Pfand-
Hundertsatzes betragen; er darf jedoch im Fall briefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldver-
der Ziffer 1 16 vom Hundert und im Fall der schreibungen oder andere festverzinsliche
Ziffer 2 12 vorn Hundert nicht übersteigen. Schuldverschreibungen sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 3
des Einkommensteuergesetzes 1955.
(9) Die Vorschrift des § 7 e ist erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Veranla- (14) Die Vorschrift des § 10 a ist erstmals für
gungszeitraum 1964 enden. den Veranlagungszeitraum 1964 anzuwenden.
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(15) Die Vorschriften der §§ 14, 16 Abs. 1, 4 (22) Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 Ziff. 6,
und 5 sowie § 18 Abs. 3 sind erstmals auf Abs. 3 letzter Halbsatz und Abs. 4 letzter Satz,
Veräußerungen anzuwenden, die nach dem der §§ 45 und 49 Abs. 1 Ziff. 5 sind erstmals auf
31. Dezember 1964 vorgenommen werden. Die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 6
Vorschrift des § 16 Abs. 5 ist auch auf Ver- Satz 1 anzuwenden, die nach dem 27. Juni 1965
äußerungen im Sinne der §§ 14, 16, 17 und 18 fällig werden. Für Stückzinsen im Sinne des
Abs. 3 anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1965 § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 gilt Satz 1 mit der
vorgenommen worden sind, wenn die Veranla- Maßgabe, daß an Stelle des Zeitpunktes der
gungen noch nicht rechtskräftig sind Fälligkeit der Zeitpunkt der Auszahlung oder
11
Gutschrift tritt.
(16) Die Vorschrift des § 17 ist vorbehaltlich
der Sätze 2 und 3 erstmals auf Veräußerungen Artikel 2
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964
Körperschaftsteuer
vorgenommen werden. Die Vorschriften des § 17
Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 sind erstmals Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom
anzuwenden, wenn der Veräußerer den ver- 13. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1722) 3 ),
äußerten Anteil nach dem 31. Dezember 1964 geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergän-
erworben hat. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 zung des Einkommensteuergesetzes, des Körper-
Sätze 1 bis 3 ist auch au.f Veräußerungen anzu- schaftsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuer-
wenden, die vor dem 1. Januar 1965 vorgenom- gesetzes vom 25. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
men worden sind, wenn die Veranlagungen noch S. 147), wird wie folgt geändert und ergänzt:
nicht rechtskräftig sind. 1. In § 4 Abs. 1 wird am Ende der Ziffer 9 der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt; die folgende Zif-
(17) Die Vorschriften des § 19 Abs. 3, des fer 10 wird angefügt:
§ 32 Abs. 3 Zitf. 2, des § 39 Abs. 3 Ziff. 6 sowie
,, 10. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Ver-
des § 46 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 und 5 sind
sorgungseinrichtungen von Berufsgruppen,
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1966
deren Angehörige auf Grund einer durch
anzuwenden. Die Vorschrift des § 19 Abs. 3 ist
Gesetz angeordneten oder auf Gesetz be-
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn bei laufen-
ruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser
dem Arbeitslohn erstmals auf den Arbeitslohn
Einrichtung sind, wenn die Satzung der
anzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeit-
Einrichtung die Zahlung keiner höheren
raum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember
jährlichen Beiträge zuläßt als das Zwölf-
1965 endet, bei sonstigen Bezügen auf den
fache der Beiträge, die höchstens nach den
Arbeitslohn, der dem Steuerpflichtigen nach dem
§§ 1387 und 1388 Abs. 3 der Reichsversiche-
31. Dezember 1965 zufließt. 11
rungsordnung entrichtet werden können.
(18) Die Vorschriften des § 24 Ziff. 3 und 2. § 11 Ziff. 1 erhält die folgende Fassung:
des § 34 Abs. 2 Ziff. 3 sind auch für frühere Ver-
anlagungszeiträume anzuwenden wenn die Ver- „ 1. bei Kapitalgesellschaften
anlagungen noch nicht rechtskräftig sind. die Kosten der Ausgabe von Gesellschafts-
anteilen, soweit
(19) Die Vorschriften des § 26 a Abs. 1 und a) die Kosten nicht aus dem Ausgabeaufgeld
des § 26 b sind auch für die Veranlagungszeit- gedeckt werden können oder
räume 1958 bis 1964 anzuwenden, wenn die Ver-
b) die Gesellschaftsanteile für die Einbrin-
anlagungen noch nicht rechtskräftig sind.
gung eines inländischen Betriebs oder
(20) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und Teilbetriebs eines Einzelgewerbetrniben-
des § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuer- den oder einer Gesellschaft im Sinne des
gesetzes 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes,
auch weiterhin mit der Maßgabe, daß sie bei an deren Vermögen im Zeitpunkt der Ein-
einem Steuerpflichtigen jeweils nur für das bringung natürliche Personen mit min-
Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzun- destens 51 vom Hundert beteiligt waren,
gen für die Gewährung eines Freibetrags nach gewährt werden. Das gilt nur, wenn die
diesen Vorschriften eingetreten sind, und für die Nennwerte dieser Gesellschaftsanteile
beiden folgenden Kalenderjahre anzuwenden mindestens 75 vom Hundert des Nenn-
sind. Für ein Kalenderjahr, für das der Steuer- kapitals der Kapitalgesellschaft betragen.
pflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 für Gehören zum eingebrachten Betriebsver-
Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Haus- mögen Grundstücke, so ist die Grund-
rat und Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag erwerbsteuer den Kosten der Ausgabe der
nicht gewährt. Gesellschaftsanteile zuzurechnen;".
3. § 19 wird wie folgt geändert:
(21) Die Vorschrift des § 34 c Abs. 4 ist erst-
mals für den Vcranlagungszeitraum 1959 anzu- a) In Absatz 2 werden hinter den Worten „bei
wenden, wenn die Veranlagungen noch nicht privaten Bausparkassen für Einkünfte aus
rechtskräftig sind. Dabei ist die Vorschrift des dem langfristigen" die Worte „Kommunal-
§ 34 Abs. 1 Satz 1 in der vorstehenden Fassung kredit- und eingefügt.
II
dieses Gesetzes zu berücksichtigen.· 1) Bundesgesetzbl. III 611-4
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 383
b) Absatz 3 Ziff. 2 wird wie folgt geändert: 7. § 24 erhält die folgende Fassung:
aa) Hinter den Worten „der Industriekredit- ,,§ 24
bank Aktiengesellschaft" wird das Wort
Schlußvorschriflen
,, und" durch ein Komma ersetzt.
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
bb) Hinter den Worten „der Deutschen In- ist, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts ande-
dustriebank" werden die Worte ,, , der res bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungs-
Berliner Industriebank Aktiengesellschaft zeitraum 1965 anzuwenden.
und der Saarländischen Investitionskredit-
bank Aktiengesellschaft" eingefügt. (2) Die Vorschrift des § 19 a Abs. 2 ist erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 1959 anzu-
wenden, wenn die Veranlagungen noch nicht
4. § 19 a wird wie folgt geändert:
rechtskräftig sind.
(3) Die Vorschrift des § 19 b Abs. 2 ist erst-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. mals für den Veranlagungszeitraum 1963 anzu-
b) In dem neuen Absatz 1 Satz 2 werden die wenden.
Worte .Abs. 2 bis 4 und 6" durch die Worte (4) Die Vorschrift des § 23 a Abs. 1 Ziff. 2
,,Abs. 2, 3 und 6" ersetzt. Buchstabe h ist erstmals auf Kapitalerträge anzu-
c) Der folgende Absatz 2 wird angefügt: wenden, die nach dem 31. Dezember 1961 zu-
fließen.•
,, (2) Bei der Bemessung der Körperschaft-
steuer für ausländische Einkünfte unbe- Artikel 3
schränkt Steuerpflichtiger aus dem Betrieb
von Handelsschiffen im internationalen Ver- Gewerbesteuer
kehr ist § 19 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom
entsprechend anzuwenden. Dabei gelten 31. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 566) 4 ) wird wie
50 vom Hundert der Einkünfte aus dem Be- folgt geändert und ergänzt:
trieb von Handelsschiffen im internationalen
Verkehr als ausländische Einkünfte im Sinne 1. Hinter § 2 wird der folgende § 2 a eingefügt:
des Satzes 1; § 34 c Abs. 2 des Einkommen- ,,§ 2 a
steuergesetzes findet keine Anwendung. An
Stelle der Anwendung der Sätze 1 und 2 Arbeitsgemeinschaften
kann die Steuerpflichtige die Anwendung des Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 gilt nicht
Absatzes 1 verlangen." für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital für Arbeitsgemein-
schaften, deren alleiniger Zweck sich auf die Er-
5. § 19 b wird wie folgt geändert: füllung eines einzigen Werkvertrags oder Werk-
lieferungsvertrags beschränkt, es sei denn, daß
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bei Abschluß des Vertrags anzunehmen ist, daß
b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt: er nicht innerhalb von drei Jahren erfüllt wird.
Die Betriebstätten der Arbeitsgemeinschaften
,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
gelten insoweit anteilig als Betriebstätten der
nicht für Entwicklungshilfe durch Kapital-
Beteiligten."
anlagen in Entwicklungsländern, die nach dem
31. Dezember 1962 geleistet worden ist."
2. In § 3 wird die folgende Ziffer 11 angefügt:
„ 11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und
6. § 23 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe h erhält die fol- Versorgungseinrichtungen von Berufsgrup-
gende Fassung: pen, deren Angehörige auf Grund einer
,,h) nach denen die Kapitalertragsteuer zu er- durch Gesetz angeordneten oder auf Ge-
setz beruhenden Verpflichtung Mitglieder
statten ist, wenn die steuerabzugspflichtigen
dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung
Einkünfte bezogen worden sind
der Einrichtung die Zahlung keiner höhe-
aa) von Körperschaften, Personenvereini- ren jährlichen Beiträge zuläßt als das
gungen oder Vermögensmassen im Sinne Zwölffache der Beiträge, die höchstens nach
des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 oder den §§ 1387 und 1388 Abs. 3 der Reichsver-
sicherungsordnung entrichtet werden kön-
bb) von inländischen Stiftungen des öffent- nen."
lichen Rechts, die ausschließlich und un-
mittelbar gemeinnützigen oder mild-
tätigen Zwecken dienen, oder 3. In § 5 Abs. 1 erhält Satz 3 die folgende Fassung:
,, Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Per-
cc) von inländischen Körperschaften des sonen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner;
öffentlichen Rechts, die ausschließlich in diesem Fall reicht die persönliche Steuer-
und unmittelbar kirchlichen Zwecken
dienen." 4) Bundesgesetzbl. III 611-5
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
pflicht des einzelnen Unternehmers nur soweit, trags oder Werklieferungsvertrags beschränkt, es
als er nach den Vorschriften des bürgerlichen sei denn, daß bei Abschluß des Vertrags anzu-
Rechts für Verbindlichkeiten des Gewerbe- nehmen ist, daß er nicht innerhalb von drei Jah-
betriebs haftet." ren erfüllt wird. Die Wirtschaftsgüter, die den
Arbeitsgemeinschaften gehören, werden anteilig
4. § 9 Ziff. 2 a erhält folgende Fassung: den Betrieben der Beteiligten zugerechnet."
„2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht
steuerbefreiten inländischen Kapitalgesell-
schaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2, an der Artikel 5
das Unternehmen zu Beginn des Erhebungs-
zeitraums mindestens zu einem Viertel am Steuersäumnisgesetz
Grund- oder Stammkapital beteiligt ist, Das Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961 (Bun-
wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des desgesetzbl. I S. 981, 993) 6) wird wie folgt geändert:
Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;".
1. Hinter § 4 wird der folgende § 4 a eingefügt:
5. § 12 Abs. 3 Ziff. 2 a erhält die folgende Fassung:
11 § 4 a
.2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbe-
kapital gehörenden Beteiligung an einer Verzinsung hinterzogener Steuern
nicht steuerbefreiten inländischen Kapital- (1) Sind in den Fällen des § 396 der Reichs-
gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2, abgabenordnung Steuerverkürzungen bereits
wenn die Beteiligung mindestens ein Vier- eingetreten oder Steuervorteile gewährt oder
tel des Grund- oder Stammkapitals be- belassen worden, so sind die hinterzogenen Be-
trägt;". träge zu verzinsen. Eine Verzinsung verkürzter
Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen fin-
6. § 36 erhält die folgende Fassung: det nicht statt.
11§ 36 (2) Der Zinslauf beginnt mit der Vollendung
Zeitlicher Geltungsbereich der Steuerhinterziehung, es sei denn, daß die
verkürzten Beträge ohne die Steuerhinterzie-
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes hung erst später fällig geworden wären. In die-
ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts ande- sem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
res bestimmt ist, erstmals anzuwenden
(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
ertrag und dem Gewerbekapital für den Er- hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein
hebungszeitraum 1965, Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestun-
det oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden
2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,
Zinsen nicht erhoben.
die nach dem 31. Dezember 1964 gezahlt
werden. (4) Der Zinsanspruch verjährt nicht, bevor der
(2) § 2 a ist anzuwenden auf Arbeitsgemein-
zu verzinsende Betrag verjährt ist."
schaften, die nach dem 31. Dezember 1964 ge-
gründet werden. 2. § 9 wird wie folgt geändert:
(3) § 8 Ziff. 3 und 4 ist von dem Erhebungs- a) Hinter Absatz 1 wird der folgende Absatz 2
zeitraum 1949 an, § 9 Ziff. 1 Satz 4 von dem Er- eingefügt:
hebungszeitraum 1957 an anzuwenden. § 8 Ziff. 5 11 (2) Der Zinslauf nach § 4 a beginnt frühe-
und 6 und § 31 Ziff. 3 des Gewerbesteuergeset- stens am 1. Januar 1966."
zes in den jeweils angewendeten Fassungen sind
vom Erhebungszeitraum 1949 an nicht mehr an- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
zuwenden."
Artikel 4
Artikel 6
Bewertungsgesetz
Reichsabgabenordnung
Hinter § 56 des Bewertungsgesetzes vom 16. Ok-
tober 1934 .s), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Die Reichsabgabenordnung 7), zuletzt geändert
Änderung des Bewertungsgesetzes und des Ver- durch das Gesetz zur Anderung der Reichsabgaben-
mögensteuergesetzes vom 24. März 1965 (Bundes- ordnung vom 29. April 1964 (Bundesgesetzbl. I
gesetzbl. I S. 153), wird der folgende § 56 a einge- S. 297), wird wie folgt geändert und ergänzt:
fügt:
1. In § 215 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
11§ 56 a
Ar bei tsgemeinschaf ten 11 (5) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet fer-
ner keine Anwendung auf Arbeitsgemeinschaf-
Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Ziff. 5 gilt nicht ten, deren alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung
für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck eines einzigen Werkvertrags oder Werkliefe-
sich auf die Erfüllung eines einzigen Werkver-
6) Bundesgesetzbl. III 610-3
1) Bundesgesetzbl. III 610-7 7) Bundesgesetzbl. III 610-1
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 385
rungsvertrags beschränkt, es sei denn, daß bei 1. § 2 erhält die folgende Fassung:
Abschluß des Vertrags anzunehmen ist, daß er
nicht innerhalb von drei Jahren erfüllt wird." „ Begriffsbestimmung
§ 2
2. In § 410 Abs. 3 werden die Worte „die Summe,
die er schuldet," ersetzt durch die Worte „die Süßstoff im Sinne dieses Gesetzes ist ein auf
verkürzten Steuern". künstlichem Wege gewonnenes Erzeugnis, das
als Süßmittel dienen kann und eine höhere Süß-
kraft als Saccharose (reiner Rüben- oder Rohr-
Artikel 7 zucker), aber nicht entsprechenden Nährwert be-
Zerlegungsgesetz sitzt. Süßstoff ist auch eine Zubereitung, die Süß-
. stoff enthält und als Süßmittel dienen kann."
§ 1 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Zerle-
gungsgesetzes vom 29. März 1952 (Bundesgesetz- 2. Die §§ 3 bis 11 und 13 a werden gestrichen.
blatt I S. 225) 8 ) in der Fassung des Länderfinanz-
ausgleichsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 199) erhält die folgende Fassung: Artikel 10
„die Uberweisung unterbleibt, wenn der für ein Berlin-Klausel
Kalenderjahr zu überweisende Betrag 5000 Deut-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
sche Mark nicht übersteigt."
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
Artikel 8 im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Mineralölsteuergesetz
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
In § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Mineralölsteuergesetzes
9
1964 ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) wer- Artikel 11
den die Worte „zur weiteren Bearbeitung" gestri- Inkrafttreten
chen.
(1) Die Artikel 1 bis 7 und der Artikel 10 treten
am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes, der
Artikel 9
Artikel 8 tritt mit dem Beginn des auf die Verkün-
Süßstoffgesetz dung folgenden Kalendermonats, der Artikel 9 tritt
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Das Süßstoffgesetz vom 1. Februar 1939 (Reichs-
zweiten Kalendermonats in Kraft.
ge,setzbl. I S. 111) 10 ), zuletzt geändert durch das
Zweite Verbrauchsteueränderungsgesetz vom 16. (2) Die Vorschriften der Artikel 4 und 6 Nr. 1 sind
August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323), wird wie erstmals auf nach dem 31. Dezember 1964 gegrün-
folgt geändert: dete Arbeitsgemeinschaften anzuwenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Mai 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
8) Bundesgesetzbl. III 604-1
9) Bunde5gesetzbl. III 612-14
10) Bundesgesetzbl. III 612-13
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweites Gesetz
zur Änderung des Abschöpfungserhebungsgesetzes *)
Vom 14. Mai 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1 § 5
sen: Zahlungsaufschub
Artikel 1 (1) Die Zahlung der Abschöpfung wird auf Antrag
Die §§ 1 und 5 des Abschöpfungserhebungsgeset- des Abschöpfungsschuldners bei Sicherheitsleistung
zes vom 25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453), bis zum 15. des auf die Entstehung der Abschöp-
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des fungsschuld folgenden Monats aufgeschoben, nach
Abschöpfungserhebungsgeselzes vom 3. August 1964 Lagerung in Abschöpfungsaufschublagern bis zum
(Bundesgesetzbl. I S. 569), erhalten folgende Fassung: 15. des Monats, in dem die Abschöpfungsschuld fäl-
lig wird.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ab-
11 § 1 schöpfung neben einem Zoll zu zahlen ist, der nach
Abschöpfungsgegenstand dem Zolltarif erhoben wird."
Die Einfuhr von Waren unterliegt einer Abgabe
(Abschöpfung), wenn die Erhebung einer solchen
Artikel 2
Abg.abe in den Verordnungen vorgeschrieben oder
zugelassen ist, die der Rat der Europäischen Wirt- Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
schaftsgemeinschaft auf Grund des Artikels 42 oder 43 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
des Vertrages zur Gründung der Europäischen gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (Bundes-
gesetz bl. II S. 753) oder in Ergänzung oder zur
Sicherung der Regelungen nach Artikel 42 oder 43 Artikel 3
auf Grund anderer Bestimmungen dieses Vertrages Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
erläßt. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Mai 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
•) Ändert Bundesgesctzbl. III 613-3
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 387
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Zollgesetzes*)
Vom 14. Mai 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. Im Achten Teil wird vor § 81 folgender § 80 a.
schlossen: eingefügt:
,,§ 80 a
Artikel 1
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, so-
Das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz-
weit nichts anderes bestimmt ist, auch für Ein-
blatt I S. 7~W), zuletzt geändert durch das Vierte Ge-
gangsabgaben, die auf Grund unmittelbar in der
setz zur Anderung des Zollgesetzes vom 9. Septem-
Bundesrepublik Deutschland geltender Verord-
ber 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt nungen des Rats oder der Kommission der Euro-
geijndert:
päischen Wirtschaftsgemeinschaft zu erheben
1. In § 77 sind."
a) wird als m~uer Absatz 6 eingefügt:
Artikel 2
,, (6) Der Bundesminister der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung den Wortlaut des Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
Zolltarifs den unmittelbar in der Bundesrepu- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
blik Deutschland geltenden Verordnungen gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
des Rats oder der Kommission der Europäi- nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
schen Wirtschaftsgemeinschaft anpassen.", werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
b) erhält der bisherige Absatz 6 die Bezeichnung Uberleitungsgesetzes.
Absatz 7,
c) werden im neuen Absatz 7 die Worte „nach Artikel 3
den Absätzen 1 bis 3" ersetzt durch die Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Worte „nach den Absätzen 1 bis 3 und 6". dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Mai 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
*) Ändert Bundesgesetzbl. III 613-1
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes*)
Vom 14. Mai 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- e) die Unternehmer von Werkstätten, Tankstellen
schlossen: sowie sonstigen Anlagen und Veranstaltungen
Artikel 1 für die entsprechenden amtlichen oder zugelasse-
nen Hinweiszeichen;
Das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert f) die Träger der Straßenbaulast der Straßen, von
durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßen- denen der Verkehr umgeleitet werden soll, für
verkehrs vom 26. November 1964 (Bundesgesetzbl. I Wegweiser für Bedarfsumleitungen.
S. 921), wird wie folgt geändert: (3) Der Bundesminister für Verkehr wird er-
Nach § 5 a wird folgender § 5 b eingefügt: mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates bei der Einführung neuer
,,§ Sb amtlicher Verkehrszeichen und -einrichtungen zu be-
(1) Die Kosten der Bescbilffung, Anbringung, stimmen, daß abweichend von Absatz 1 die Kosten
Unterlrnltung und des Betriebes der amtlichen Ver- entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 ein
kehrszeichen und -einrichtungen sowie der sonstigen anderer zu tragen hat.
vorn Bundesminister für V er kehr zugelassenen (4) Kostenregelungen auf Grund kreuzungsrecht-
Verkehrszeichen und -einrichtungen trägt der Trä- licher Vorschriften nach Bundes- und Landesrecht
ger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in bleiben unberührt.
deren Verlauf sie angebracht werden, bei geteilter
(5) Diese Kostenregelung umfaßt auch die Kosten
Straßenbaulast der für die durchgehende Fahrbahn
für Verkehrszählungen."
zuständige Träger der Straßenbaulast. Ist ein Träger
der Straßenbaulast nicht vorhanden, so trägt der
Eigentümer der Straße die Kosten. Artikel 2
(2) Diese Kosten tragen abweichend vom Ab- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
satz 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
a) die Unternehmer der Schienenbahnen für (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Andreaskreuze, Schranken, Blinklichter mit oder verordnungen die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
ohne Halbschranken; sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
b) die Unternehmer im Sinne des Personenbeförde-
rungsgesetzes für Haltestellenzeichen;
c) die Gemeinden in der Ortsdurchfahrt für Park- Artikel 3
uhren, Straßenschilder, Wegweiser zu innerört- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
lichen Zielen und Verkehrszeichen für Laternen, dung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten
die nicht die ganze Nacht brennen; § 12 des Reichspolizeikostengesetzes vorn 29. April
d) die Bauunternehmer und die sonstigen Unter- 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 688) und Artikel 14 der
nehmer von Arbeiten auf und neben der Straße Verordnung zur Durchführung des Reichspolizei-
für Verkehrszeichen, die durr:h diese Arbeiten kostengesetzes vom 23. September 1940 (Reichs-
erforderlich werden; gesetzbl. I S. 1260) außer Kraft.
Die verf assungsrnäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Mai 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 9231-1
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 389
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen *)
Vom 14. Mai 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
rates das folgende Gesetz beschlossen: land und dem Großherzogtum Luxemburg die
Bestimmungen des Ubereinkommens.
Artikel 1 (2) Moselschiff ahrtssachen sind nur die in Ar-
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in tikel 35 des genannten Vertrages bezeichneten
Binnenschiffahrts- und Rheinschiff ahrtssachen vom bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen,
27. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 641) wird · die sich auf Vorgänge auf der Mosel einschließ-
wie folgt geändert: lich der Sicherheitshäfen, Vorhäfen und Schleu-
1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung „Gesetz über sen sowie des Seitenkanals bei Detzem beziehen.
das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- Ein bürgerlicher Rechtsstreit gilt nicht als Mosel-
sachen". schiffahrtssache, wenn die Parteien die Zuständig-
keit eines Gerichts vereinbaren, das für Mosel-
2. Nach dem Zweiten Abschnitt wird folgender neuer schiffahrtssachen nicht zuständig ist.
Abschnitt eingefügt:
§ 18 b
„Dritter Abschnitt (1) Bei der Verhandlung und Entscheidung von
Moselschiff ahrtssachen führt das Amtsgericht an
Besondere Verfahrensvorschriften Stelle der Bezeichnung „Schiffahrtsgericht" die
für Moselschiff ahrtssachen Bezeichnung „Moselschiffahrtsgericht", das Ober-
landesgericht an Stelle der Bezeichnung „Schiff-
§ 18 a fahrtsobergericht" die Bezeichnung „Moselschiff-
(1) In Binnenschiffahrtssachen, die Moselschiff- fahrtsobergericht".
fahrtssachen sind, gelten die Vorschriften des (2) Die Anträge und die Verfügungen der
Ersten Abschnitts dieses Gesetzes nur, soweit sich Staatsanwaltschaft in Moselschiff ahrtssachen und
aus den Bestimmungen der Artikel 34 und 35 des die Anträge der Parteien in Moselschiff ahrts ·
in Luxemburg am 27. Oktober 1956 unterzeich- sachen sollen als solche gekennzeichnet werden.
neten Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik und § 18 C
dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiff- Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache,
barmachung der Mosel (Bundesgesetzbl. 1956 II die nicht Moselschiffahrtssache ist, darf nicht mit,
S. 1838) und den §§ 18 b bis 18 e dieses Gesetzes der Entscheidung einer Moselschiff ahrtssache ver-
nichts anderes ergibt. Nach Abschluß des in Ar-
bunden werden.
tikel 56 des Vertrages vorgesehenen zwischen- § 18 d
staatlichen Ubereinkommens gelten für die Aus-
übung der Schiffahrtsgerichlsbarkeit im Gebiet an Die Berufung an das Moselschiffahrtsober-
gericht unterliegt weder in bürgerlichen Rechts-
•) Ändert BundesgcselzLI. III 310-5 streitigkeiten noch in Strafsachen der Beschrän-
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
kung, die sich aus A r!.ikcl 34 Abs. 3 des in § 18 a 4. § 21 erhält folgenden zweiten Absatz:
gcndTmtcn Vcrtragc\s in Verbindung mit Ar- ,, (2) Entscheidungen außerdeutscher Moselschiff-
tikel 37 Abs. 1 dn revidierten Rheinschiffahrts- fahrtsgerichte werden auf Grund einer von dem
akte ergibt. Moselschiffahrtsobergericht mit der Vollstrek-
§ 18 e kungsklausel (§ 724 der Zivilprozeßordnung,
§ 451 der Strafprozeßordnung) kostenfrei zu ver-
In Moselschiffahrl.ssachen ist unter der Be-• sehenden Ausfertigung vollstreckt."
schränkung, die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des
in § 18 a genannten VertrarJes in Verbindung mit
Artikel 2
Artikel 37 Abs. 1 der revidierten Rheinschiffahrts-
akte ergibt, statt der Berufung an das Mosel- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
schiffahrtsobergericht auch die Anmfung des Be- Dritten Uberleitungsgese,tzes vom 4. Januar 1952
rufungsausschusses dE~r Moselkommission in Trier (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
zulässig."
3. Der bisherige Dritte Abschnitt wird Vierter Ab- Artikel 3
schnitt. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Mai 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 14. Mai 1965
Auf Grund des Artikels 5 des Dritten Gesetzes zur
Änderung des Wehr:pflichtgesetzes vom 26. März
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 162) wird nachstehend der
Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der nunmehr
geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 14. Mai 1965
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassei
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 391
Wehrpflichtgesetz*)
in der Fassung vom 14. Mai 1965
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt I Abschnitt III
Wehrpflicht Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer
1. Umfang der Wehrpflicht Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung ....... . 25
Allgemc~ine Wchrpllicht Verfahren 26
Wehrpflicht der Ausli:indcr und Staatenlosen ... 2 Waffenloser Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Inhalt und Dauer der W<c~hrpflicht 3
2. Wehrdienst Abschnitt IV
Arten des Wehrdienstes 4
Beendigung des Wehrdienstes
Grundwehrdienst 5
und Verlust des Dienstgrades
Wc--\hrübungen 6
Beendigungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehr-
Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
dienst .................................... . 7
Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer
Wehrdienst in fremden Strcilkrüften .......... . 8
truppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 a
Tauglichkeitsgrade .......................... . 8a
Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust des
3. Wehrdienstausnahmen Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Dauernde Dienstuntauglichkeit ............... . 9 Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Ausschluß vom Wehrdienst .................. . 10
Befreiung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Abschnitt V
Zurückstellung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . 12
U na bkörnmlichstell ung Rechtsmittel
13
Ziviler Bevölkerungsschutz ................... . 13a
Rechtsweg 32
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . . 33
Abschnitt II Besondere Vorschriften für das gerichtliche Ver-
fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Wehrersatzwesen Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage . . 35
1. Wehrersatzbehörden ........................ . 14
2. Erfassung .................................. . 15
Abschnitt VI
3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen
Zweck der Musterung ....................... . 16 Ubergangs- und Schlußvorschriften
Durchführung der Musterung ................ . 17 Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehr-
Musterungsausschuß ......................... . 18
pflichtige älterer Geburtsjahrgänge . . . . . . . . . . . . 36
Verfahrensgrundsätze ....................... . 19 Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve.. 36 a
Zurückstellungsanträge ...................... . 20 Verzicht auf einen Dienstgrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Eignungsprüfung ............................ . 20a
Wiedergutmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Einberufung ................................ . 21 Verleihung eines höheren Dienstgrades . . . . . . . . . . 39
Bereitstellungsbescheid ...................... . 21a Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . . 40
Verfahrensvorschriften 22 Wehrpflicht bei Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen .. . 23 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . 42
5. Wehrüberwachung .......................... . 24
Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
*) Erselzt BundesgcselzlJI. 111 50-1 Zustellung und Vorführung ................... . 44
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ §
Bußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für
Stadtstaatklausel .............................. . 46 bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Bestandsmusterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen 50
Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidi- Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . 51
gungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Inkrafttreten . ·.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Abschnitt I Anspruch auf Einbürgerung, wenn er seinen dauern-
den Aufenthalt im Inland hat.
Wehrpflicht
1. Umfang der Wehrpflicht § 3
Inhalt und Dauer der Wehrpflkht
§ 1 (1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst
Allgemeine Wehrpflicht oder im Falle des § 25 durch den zivilen Ersatzdienst
erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vor-
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollen- zustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die
deten achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen
Sinne des Grundgesetzes sind und und auf die Eignung für bestimmte Verwendungen
1. ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich prüfen zu lassen sowie bei der· Entlassung oder
dieses Gesetzes haben oder später zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Be-
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Ge- kleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen
bietes des Deutschen Reichs nach dem Stand vom und aufzubewahren.
31. Dezember 1937 (Deutschland) haben und ent- (2) Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Ge-
weder burtsjahrgang angehören, haben eine Genehmigung
a) ihren letzten innerdeutschen ständigen Auf- des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen,
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes wenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger
hatten oder als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die
b) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeits- Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen. Der
urkunde der Bundesrepublik Deutschland be- Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen
sitzen oder sich auf andere Weise ihrem zulassen.
Schutz unterstellt haben. (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres,
(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren in dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste
ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage Lebensjahr vollendet. § 24 Abs. 1 und § 49 bleiben
außerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die unberührt.
Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die
ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das
gilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die sechzigste Lebensjahr vollenden. § 51 des Soldaten-
Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen. gesetzes bleibt unberührt.
(3) Verlegt ein Wehrpflichtiger nach Zustellung (5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit
des Einberufungsbescheides seinen ständigen Auf- Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das
enthalt innerhalb Deutschlands aus dem Geltungs- sechzigste Lebensjahr vollendet.
bereich dieses Gesetzes hinaus, so bleibt er bis zur
Beendigung der Dienstzeit, für die er einberufen ist,
wehrpflichtig. 2. Wehrdienst
§ 2 § 4
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen Arten des Wehrdienstes
(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche ge- (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende
setzlich zum Wehrdienst verpflichtet, können unter Wehrdienst umfaßt
den gleichen Voraussetzungen, unter denen Deutsche
1. den Grundwehrdienst (§ 5),
dort wehrpflichtig sind, durch Rechtsverordnung der
Wehrpflicht unterworfen werden. 2. Wehrübungen (§ 6).
3. -im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehr-
(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung
dienst. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
der Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge- (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz-
setzes haben. Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger reserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr ge-
seinen Grundwehrdienst abgeleistet, so hat er einen dient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen ge-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 393
dienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald der Gesamtdauer der Wehrübungen einmal zu einer
über ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund Wehrübung von sechs Monaten einberufen werden.
der Wehrpflicht entschieden ist. (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt
(3) Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizie-
Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechts- ren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens
stellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehr- achtzehn Monate.
pflicht Wehrdienst leistet. (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlän-
(4) Außerhalb der Wehrübungen können Angehö- gert sich bei Wehrpflichtigen, die nach § 5 Abs. 2
rige der Reserve zu dienstlichen Veranstaltungen einen verkürzten Grundwehrdienst von weniger als
durch den Bundesminister der Verteidigung oder zwölf Monaten leisten, um die von zwölf Monaten
die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. nicht in Anspruch genommene Zeit, in den Fällen
Während der Dienstleistung sind sie Soldat. § 2 des des § 5 Abs. 3 um die von achtzehn Monaten nicht
Soldatengesetzes findet keine Anwendung. in Anspruch genommene Zeit, bei Wehrpflichtigen,
die vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen
§ 5 und nicht erneut hierzu einberufen werden, um die
vom Grundwehrdienst nicht in Anspruch genommene
Grundwehrdienst Zeit.
(1) Vollen Grundwehrdienst, der achtzehn Mo- (4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-
nate dauert, leisten Wehrpflichtige, die das fünf- ergebnis für den vollen oder den verkürzten Grund-
undzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu Wehr-
haben; Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen übungen einberufen werden, wenn sie auf Grund
Ausbildung während dieser Zeit vorwiegend mili- der Einberufungsanordnungen des Bundesministers
tärfachlich (§ 40) verwendet werden, jedoch bis zur der Verteidigung nicht zum vollen oder verkürzten
Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres. Grundwehrdienst herangezogen werden. In diesem
(2) Verkürzten Grundwehrdienst, der mindestens Falle verlängert sich die Gesamtdauer der Wehr-
einen Monat und_höchstens zwölf Monate dauert, übungen um die nicht in Anspruch genommene Zeit
leisten Wehrpflichtige, die das fünfundzwanzigste, des Grundwehrdienstes. Die Gesamtdauer der Wehr-
aber noch nicht das fünfunddreißigste Lebensjahr übungen beträgt
vollendet haben. Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt un- 1. bei Mannschaften höchstens siebenundzwanzig,
berührt. Nach Vollendung des fünfunddreißigsten bei Unteroffizieren höchstens dreiunddreißig,
Lebensjahres erlischt die Verpflichtung, im Frieden bei Offizieren höchstens sechsunddreißig Monate,
Grundwehrdienst zu leisten. 2. sofern die Wehrpflichtigen das fünfundzwanzigste
(3) Wehrpflichtige können auch vor Vollendung Lebensjahr vollendet haben, bei Mannschaften
des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zum verkürz- höchstens einundzwanzig, bei Unteroffizieren
ten Grundwehrdienst einberufen werden, wenn sie höchstens siebenundzwanzig, bei Offizieren höch-
auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bun- stens dreißig Monate.
desministers der Verteidigung nicht zum vollen (5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Le-
Grundwehrdienst herangezogen werden oder wenn bensjahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften
ihre Einberufung zum vollen Grundwehrdienst aus nur noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Mo-
einem der in § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 naten, Unteroffiziere nur noch zu Wehrübungen von
angegebenen Gründe eine besondere Härte bedeu- insgesamt sechs Monaten herangezogen werden.
ten würde, die voraussichtlich auch durch eine Zu- (6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst
rückstellung nicht behoben werden könnte. von der Bundesregierung angeordnet worden sind,
(4) Einern Antrag des Wehrpflichtigen, schon vor gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht.
Musterung seines Geburtsjahrganges zum. Grund- Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den
wehrdienst herangezogen zu werden, soll ent- Absätzen 2 bis 5 werden sie nicht angerechnet; der
sprochen werden, jedoch nicht vor Vollendung des Bundesminister der Verteidigung kann eine Anrech-
achtzehnten Lebensjahres. Vorzeitig dienende Wehr- nung anordnen.
pflichtige sind in der Regel nur zum vollen Grund- § 7
wehrdienst einzuberufen. Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst
(5) Wehrpflichtige sollen die Zeit, in der sie Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der
während des Wehrdienstes Freiheitsstrafen, diszipli- Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den
nare Arreststrafen oder Jugendarrest verbüßt haben Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf
oder ihrem Dienst schuldhaft ferngeblieben sind, Wehrübungen angerechnet werden.
nachdienen, wenn sie mehr als dreißig Tage beträgt.
§ 8
§ 6 Wehrdienst in fremden Streitkräften
Wehrübungen (1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung
des Bundesministers der Verteidigung oder der von
(1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Mo- ihm beauftragten Stelle zum Eintritt in fremde
nate. Wehrpflichtige, die vor Vollendung des fünf- Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehr-
undzwanzigsten Lebensjahres verkürzten Grund- dienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des
wehrdienst abgeleistet haben, können im Rahmen Anfenthaltsstaates zu leisten ist.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Der Bundesminister der 'Jerteidigung kann (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann
im Einzelfall Wehrdienst in fremden Streitkräften im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zu-
auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder lassen.
zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst soll angerech-
net werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vor- § 11
schrift geleistet worden ist oder wenn der Bundes- Befreiung vom Wehrdienst
minister der Verteidigung ihm zugestimmt hat. (1) Vom Wehrdienst sind befreit
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
§ 8a 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die
Tauglichkeitsgrade die Subdiakonatsweihe empfangen haben,
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festge-
setzt: nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geist-
lichen evangelischen oder eines Geistlichen rö-
tauglich, misch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub-
beschränkt tauglich, diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
vorübergehend untauglich, 4. Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2
dauernd untauglich. des Schwerbeschädigtengesetzes,
Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen 5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes,
Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister der die nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsams-
Verteidigung er lassen. macht entlassen worden sind.
(2) Wehrpflichtige, die für tauglich befunden (2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien
werden, stehen nach Maßgabe des ärztlichen Urteils Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls
für den Wehrdienst zur Verfügung. Wehrpflichtige keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche
mit dem Tauglichkeitsgrnd „beschränkt tauglich" Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne
werdE~n im Frieden im Rahmen ihrer Verwendbar- des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1
keit, jedoch nicht zum Grundwehrdienst heran- des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind,
gezogen. sowie Halb- und Vollwaisen, deren Vater oder
Mutter oder beide an den Folgen einer Schädigung
im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
3. Wehrdienstausnahmen oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ver-
storben sind, sofern der Wehrpflichtige der einzige
§ 9 lebende Sohn des verstorbenen Elternteils ist. Der
Antrag ist spätestens während der Musterung oder,
Dauernde Dienstuntauglichkeit
wenn der Befreiungstatbestand später eintritt oder
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, bekannt wird, binnen drei Monaten nach Kenntnis
1. wer für den Wehrdienst körperlich oder geistig des Befreiungstatbestandes zu stellen. § 60 der Ver-
dauernd untauglich ist oder waltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe
2. wer entmündigt ist. Anwendung, daß über die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand die Wehrbezirksverwaltung zu ent-
§ 10 scheiden hat.
Ausschluß vom Wehrdienst § 12
(1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen, Zurückstellung vom Wehrdienst
1. wer durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus (1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,
oder wegen einer vorsätzlichen hochverräte- 1. wer für den Wehrdienst vorübergehend untaug-
rischen, staatsgefährdenden oder landesverräte- lich ist,
rischen Handlung zu Gefängnis von sechs Monaten
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, eine
oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn,
Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 42 b des
daß der Vermerk über die Verurteilung im Straf-
Strafgesetzbuches in einer Heil- und Pflegeanstalt
register getilgt ist,
untergebracht ist,
2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähig-
3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.
keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-
sitzt, (2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die
3. gegen wen auf Maßregeln der Sicherung und sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf
Besserung nach § § 42 c bis 42 e des Strafgesetz- Antrag zurückgestellt.
buches erkannt ist, solange diese Maßregeln nicht (3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung
erledigt sind. für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag
zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen.
(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des
Hat er die Wahl angenommen, 'so kann er für die
Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur
Dauer des Mandats, außer auf seinen Antrag, nur
in Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Ge-
setz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe während der Parlamentsferien einberufen werden.
in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I (4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf
S. 161) zulässig ist oder war. Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heran-
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 395
ziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Ab-
insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruf- wägung der verschiedenen Belange auszugleichen
licher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche
Eine solche liegt in der Regel vor, Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen
werden kann und welche sachverständigen Stellen
1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflich-
der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören
tigen
sind.
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürf-
tiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürf- (3) Durch Rechtsverordnung wird angeordnet, daß
tiger Personen, für deren Lebensunterhalt er Wehrpflichtige auf Grund ihrer Tätigkeit unab-
aus rechllichcr oder sittlicher Verpflichtung kömmlich zu stellen sind, ohne daß es im Einzeltall
aufzukommen hat, gefährdet würde oder einer Prüfung der in Absatz 1 bezeichneten Voraus-
setzungen bedarf. Dabei können Unterschiede nach
b) für Verwandte ersten Grades besondere Not-
dem Lebensalter, dem Tätigkeitsort sowie bei ge-
stände zu erwarten sind,
dienten Wehrpflichtigen nach dem militärischen
2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Ausbildungsstand gemacht werden.
Fortführung eines eigenen oder elterlichen land-
(4) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehr-
wirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes
unentbehrlich ist, pflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraus-
setzungen für die Unabkömmlichstellung der zustän-
3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen digen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflich-
bereits weitgehend geförderten Ausbildungs- tige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis
abschnitt unterbrechen würde. stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen
(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger selbst anzuzeigen.
ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein
Strafverfahren anhängig ist, in dem eine Freiheits- § 13 a
strafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene Ziviler Bevölkerungsschutz
Maßregel der Sicherung und Besserung zu erwarten
ist, oder wenn seine Einberufung die militärische (1) Wehrpflichtige, die von der zuständigen Be-
Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernst- hörde für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-
lich gefährden würde. schutz herangezogen, verpflichtet oder bereitgestellt
worden sind, werden nicht zum Wehrdienst heran-
(6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a, gezogen, solange sie für die Verwendung im zivilen
Nr. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige vom vollen Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen.
Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt
werden, daß er noch vor Vollendung des fünfund- (2) Aus welchen Jahrgängen Wehrpflichtige für
zwanzigsten Lebensjahres einberufen werden kann. Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz mit
In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine der Folge der Nichtheranziehung zum Wehrdienst
unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch vorgesehen werden können, regelt eine Rechtsver-
darüber hinaus zurückgestellt werden. ordnung. Darin kann außerdem nach der beruflichen
Tätigkeit der Wehrpflichtigen, ihrem militärischen
Ausbildungsstand, ihrem Tauglichkeitsgrad sowie
§ 13
ihrer Ausbildung und vorgesehenen Verwendung
Unabkömmlichstellung im zivilen Bevölkerungsschutz unterschieden werden.
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,
für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Auf- das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzun-
gaben kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen gen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen
Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich ge- der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.
stellt werden, wenn und solange er für die von ihm
ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.
Die Unabkömmlichstellung kann mit der Einschrän-
kung ausgesprochen werden, daß der Wehrpflichtige Abschnitt II
in zeitlich begrenztem Umfange zum Wehrdienst
herangezogen werden darf. Die Bundesregierung Wehrersatzwesen
erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die 1. Wehrersatzbehörden
dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zu- § 14
grunde zu legen sind.
(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Aus-
(2) Dber die Unabkömmlichstellung entscheidet nahme der Erfassung werden in bundeseigener Ver-
die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zustän- waltung durchgeführt und folgenden, dem Bundes-
digen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht minister der Verteidigung unterstehenden Behörden
steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Bundeswehrverwaltung übertragen:
soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts
1. Bundeswehrverwaltungsamt
sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und
das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. Die - Bundesoberbehörde - ,
Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver- 2. Wehrbereichsverwaltungen
schiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und - Bundesmittelbehörden - ,
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. Wehrbezirksverwaltungen (2) In den kreisfreien Städten und den Landkrei-
- Bundesmittelbehörden --, sen sind die für die Musterung erforderlichen Räume
4. Kreiswehrersatzämter bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.
- Bundesunterbehörden ---. (3) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforde-
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und rung durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung
Unterbehörden der Bundeswc:brverwaltung ist den vorzustellen.
Grenzen der Länder und ihrer Verwaltungsbezirke (4) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erscheinen
anzupassen. vor dem Musterungsausschuß auf ihre geistige und
körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu unter-
suchen. Dabei sind solche Untersuchungen vorzu-
2. Erfassung nehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissen-
schaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des
§ 15 Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und
(1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehr- im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar
pfüchtigen Personennachweise angelegt und laufend sind. Der Musterungsausschuß kann eine nochmalige
geführt. Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Auffor- (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter An-
derung durch die Erfassungsbehörde zur Erfassung gabe des Tauglichkeitsgrades schriftlich dem Muste-
persönlich zu melden. Die Erfassung kann, ins- rungsausschuß vorzulegen; dem Wehrpflichtigen ist
besondere bei Wehrpflichtigen kriegsgedienter Jahr- eine Abschrift auszuhändigen.
gänge, auch durch schriftliche Befragung durch- (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer
geführt werden. ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne
(3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleich-
wird von den Meldebehörden durchgeführt; in Län- kommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehr-
dern, in denen amtsangehörige Gemeinden Melde- pflichtigen vorgenommen werden.
behörden sind, kann die Landesregierung bestim- (7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation
men, daß sie von den Ämtern durchgeführt wird. im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes
Die Landesregierung kann ferner bestimmen, daß und nicht als Eingriffe in die körperliche Unver-
Seemannsämter bei der Anlegung der Personen- sehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie
nachweise nach Absatz 1 mitwirken. Um die plan- Blutentnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger
mäßige und reibungslose Durchführung der Erf as- oder einer Blutader oder eine röntgenologische Un-
sung sicherzustellen, kann die Bundesregierung für tersuchung.
besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.
(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungs- § 18
ergebnis dem Kreiswehrersatzamt zu. Musterungsausschuß
(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden not- (1) Die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 treffen
wendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Musterungsausschüsse, die bei den Kreiswehrersatz-
Länder. Sie erstatten auch den durch die Erfassung ämtern gebildet werden. Bei Wehrpflichtigen, die
entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehr- nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vorzeitig zum Grundwehr-
pflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Ar- dienst herangezogen werden sollen, entscheiden die
beitsplatzschutzgesetz fallen. Kreiswehrersatzämter; das gleiche gilt für Zurück-
stellungen nach § 12 Abs. 5 oder wenn nach der
Musterung Wehrdienstausnahmen oder die Voraus-
3. Heranziehung von ungedienten setzungen eines Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 3
Wehrpflichtigen eintreten oder wegfallen oder der Eintritt oder
Wegfall bekannt wird.
§ 16 (2) Die Musterungsausschüsse sind mit dem Leiter
des Kreiswehrersatzamtes oder seinem Vertreter als
Zweck der Musterung
Vorsitzendem, einem Beisitzer, der von der Landes-
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der regierung oder der von ihr bestimmten Stelle be-
Heranziehung zum Wehrdienst gemustert. nannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer
(2) Durch die Musterung wird entschieden, welche besetzt.
ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst (3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechts-
zur Verfügung stehen. Ferner wird die Art des zu verordnung die Beschlußorgane der kreisfreien
leistenden Wehrdienstes festgestellt. Städte und Landkreise, die die ehrenamtlichen Bei-
sitzer binnen drei Monaten nach Mitteilung der
erforderlichen Zahl der Beisitzer wählen.
§ 17
(4) Die Beisitzer haben über die ihnen bei der
Durchführung der Musterung Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Ange-
(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatz- legenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Beisitzer,
ämtern im Benehmen mit den kreisfreien Städten die nicht Beamte sind, sind auf gewissenhafte Er-
und den Landkreisen durchgeführt. füllung ihrer Amtsobliegenheiten nach § 1 der Ver-
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ordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat gesetz fällt, wird auch der durch die Musterung
nichtbeamletcr Personen in der Fassung vom 22. Mai entstehende Verdienstausfall erstattet.
1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu verpflichten.
§ 20
§ 19 Zurückstellungsanträge
Verfahrensgrundsätze (1) Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das Muste- und 4 sollen bei der Meldung zur Erfassung, spä-
rungsverfahren. Er hat jedem Beisitzer auf Verlan- testens zwei Wochen vor der Musterung, schriftlich
gen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. oder zur Niederschrift bei der Erfassungsbehörde
gestellt sein. Sie sind zu begründen. Die Erfassungs-
(2) Die Mitglieder des Musterungsausschusses behörde prüft, ob die Angaben, die den Antrag be-
haben gleiches Stimmrecht. Weisungen für den Ein- gründen, sachlich richtig sind, und leitet den Antrag
zelfall dürfen ihnen nicht erteilt werden. Das Ver- mit dem Prüfungsergebnis dem Kreiswehrersatzamt
fahren ist nicht öffentlich. zu.
(3) Der Musterungsausschuß erforscht den Sach- (2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstellungs-
verhalt von Amts wegen und erhebt die erforder- anträge nur noch bis zur Musterung bei dem Kreis-
lichen Beweise. Der Wehrpflichtige ist zu hören. wehrersatzamt gestellt werden. Entsteht der Zurück-
Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen stellungsgrund später, sind Zurückstellungsanträge
durch den Musterungsausschuß findet nicht statt. Die nur binnen drei Monaten nach Eintritt des Grundes
Abgabe eidesstuttlicher Versicherungen ist unzu- zulässig. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung findet
lässig. mit der Maßgabe Anwendung, daß über die Wieder-
(4) Alle Behörden und Gerichte haben dem Muste- einsetzung in den vorigen Stand die Wehrbezirks-
rungsausschuß Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der verwaltung zu entscheiden hat.
Musterungsausschuß kann insbesondere das Amts-
gericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachver- § 20a
ständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
Eignungsprüfung
hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachverstän-
digen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und (1) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-
Vorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung bescheid tauglich sind, können vor ihrer Einberufung
erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfas- auf ihre Eignung für bestimmte Verwendungen ge-
sungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sind sinn- prüft werden. Sie haben sich nach Aufforderung
gemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zur Prü-
oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amts- fung vorzustellen. § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet
gerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die entsprechend Anwendung.
Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, (2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen
des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entschei- sind die für die Eignungsprüfung erforderlichen
dung kann nicht angefochten werden. Räume bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.
(5) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein
gesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehr- § 21
pflichtigen laufenden Fristen selbständig Anträge
Einberufung
stellen und von den zulässigen Rechtsmitteln Ge-
brauch machen. Die Vorschriften für die Anträge (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den
und Rechtsmittel des Wehrpflichtigen gelten ent- Kreiswehrersatzämtern auf Grund der Einberufungs-
sprechend. anordnungen des Bundesministers der Verteidigung
in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehr-
(6) Kann die Entscheidung nicht im Musterungs-
dienst einberufen. Ort und Zeit des Diensteintritts
termin getroffen werden, so entscheidet der Muste-
werden durch Einberufungsbescheid bekanntgegeben.
rungsausschuß, ob der Wehrpflichtige erneut zu
Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem
laden ist. Der Ausschuß kann den Vorsitzenden er-
Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bun-
mächtigen, allein schriftlich zu entscheiden, wenn
deswehr zu stellen.
die Entscheidung von dem Ergebnis einer vom Aus-
schuß angeordneten Beweisaufnahme abhängt und (2) Wehrpflichtige, die für den verkürzten Grund-
ein eindeutiges Ergebnis der Beweisaufnahme zu wehrdienst oder nur für Wehrübungen zur Verfü-
erwarten ist. Bei erneuter Ladung kann der Muste- gung stehen, können auf ihren Antrag zum vollen
rungsausschuß in anderer Zusammensetzung ent- Grundwehrdienst einberufen werden.
scheiden.
(7) Uber das Ergebnis der Musterung erhalten die § 21 a
Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungs- Bereitstellungsbescheid
bescheid.
(1) Wehrpflichtigen, die zum Wehrdienst bis auf
(8) Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß weiteres nicht einberufen werden, obwohl sie nach
ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem Wehr- dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur
pflichtigen zu erstatten. Einern wehrpflichtigen Ar- Verfügung stehen, kann nach der Musterung ein
beitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutz- Bereitstellungsbescheid erteilt werden, der sie ver-
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
pflichtet, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Anhörung und Untersuchung sowie über den Zeit-
Verkündung des Verteidigungsfalles an einer be- punkt der Einberufung regelt eine Rechtsverordnung.
stimmten Stelle zur Entscheidung über ihre Ein- § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
berufung zum unbefristeten Wehrdienst zu melden. (2) Als gedient im Sinne dieser Vorschrift gelten
(2) Ein Bereitstellungsbescheid kann auch Wehr- auch Wehrpflichtige, die mindestens einen Monat
pflichtigen erteilt werden, die Grundwehrdienst oder eine Wehrübung geleistet
1. auf Grund ihres Tauglichkeitsgrades im Frieden haben.
nicht zum Grundwehrdienst einberufen (§ 8 a
Abs. 2 Satz 2) oder 5. Wehrüberwachung
2. nach § 12 Abs. 2, 4 oder 5 zurückgestellt werden.
§ 24
(3) Ein Bereitstellungsbescheid ist nicht zu ertei-
len, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der (l) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer
Wehrpflichtige im Verteidigungsfall nicht zur Ver- Musterung an der Wehrüberwachung. Diese endet
fügung stehen wird. Der Bereitstellungsbescheid ist mit Ablauf des Jahres, in dem die Wehrpflichtigen
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die das sechzigste Lebensjahr vollenden, im Falle des
Annahme, daß der Wehrpflichtige im Verteidigungs- § 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünf-
f all zur Verfügung stehen wird, wegfallen. undsechzigsten Lebensjahres.
(4) Uber die Erteilung des Bereitstellungsbeschei- (2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst
des entscheidet das Kreiswehrersatzamt. einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehr-
pflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeit-
(5) Die Bundesregierung kann anordnen, daß punkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung
-wehrpflichtige, die den Bereitstellungsbesd1eid er- entschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugs-
halten haben, zur Sicherstellung ihrer rechtzeitigen dienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehr-
Verwendung im Verteidigungsfall schon vor dessen überwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus
Verkündung zur Meldung aufzufordern und im An- diesem Vollzugsdienst an.
schluß an diese Meldung ohne Einhaltung einer
Frist zu einer Wehrübung einzuberufen sind. (3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen
Wehrpflichtigen ausgenommen, die
1. für den Wehrdienst dauernd untauglich sind(§ 9),
§ 22
2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind
Verfahrensvorschriften (§ 10),
Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt 3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11),
über 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.
1. das Verfahren bei der Musterung, der Einberu- (4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen
fung von ungedienten Wehrpflichtigen und der für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im
Erteilung des Bereitstellungsbescheides sowie Rahmen der Wehrüberwachung übertragenen Auf-
über die Erstattung der Auslagen gemäß § 19 gaben ganz oder teilweise befreit werden, wenn und
Abs. 8, solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht
2. die Voraussetzungen für die Berufung der ehren- kommen.
amtlichen Beisitzer in die Musterungsausschüsse, (5) Wehrpflichtige, die für Dienstleistungen im
über die Amtsdauer und die vorzeitige Beendi- zivilen Bevölkerungsschutz herangezogen, verpflich-
gung des Amtes sowie über die Entschädigung tet oder bereitgestellt worden sind (§ 13a), unter-
der ehrenamtlichen Beisitzer.
liegen der Wehrüberwachung nicht, solange sie für
den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung
stehen.
4. Heranziehung von gedienten
(6) Während der Wehrüberwachung haben die
Wehrpflichtigen
Wehrpflichtigen
§ 23 1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder
ihrer Wohnung binnen einer Woche der zustän-
(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr digen Wehrersatzbehörde ihres Weg- und Zu-
gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfüg- zugsortes zu melden,
barkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden
2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-
zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn
ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr
als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag 3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatz-
oder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Verände- behörde sich persönlich zu melden - dabei findet
rung des Gesundheitszustandes ergeben, erneut ärzt- § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwen-
lich zu untersuchen. Auf die Untersuchung findet dung-,
§ 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen 4. die Pflicht, ausgehändigte Bekleidungs- und Aus-
haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehr- rüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit er-
ersatzämter vorzustellen. Sie haben sich entspre- reichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen,
chend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwen-
in der Bundeswehr zu stellen. Das Nähere über ihre den, mißbräuchliche Benutzung durch Dritte aus-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 399
zuschließen und sie auf Aufforderung der zustän- (2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Nieder-
digen Dicnslslclle zur Überprüfung vorzulegen, schrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er soll
5. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich begründet werden. Der Antrag eines ungedienten
zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen Wehrpflichtigen soll vierzehn Tage vor der Muste-
zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre rung eingereicht werden. Er befreit nicht von der
körperliche Unvers<~hrtheit zu dulden. Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Muste-
rung vorzustellen.
(7) W~ihrcnd der Wehrüberwachung haben die
Wehrpfljchtiu(~n ferner der zuständigen Wehrersatz- (3) Die Entscheidung treffen besondere Ausschüsse
behörde unvcrzüqlich schriftlich oder mündlich zu (Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer).
melde,n
Sie werden mit einem vom Bundesminister der Ver-
1. die Absicht, ihwm süindigen Aufenthaltsort . teidigung bestimmten Vorsitzenden, einem Beisitzer,
länger als acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2 der von der Landesregierung oder der von ihr be-
bleibt unbc~rührt - , stimmten Stelle benannt wird, sowie zwei ehren-
2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienst- amtlichen Beisitzern besetzt. Der Vorsitzende hat im
ausnahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen, Ausschuß beratende Stimme; er muß zum Richteramt
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorüber- oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein
gehende Dienstuntauglichkeit von voraussichtlich und das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet
mindestens sechs Monaten begründen; auf Auf- haben. Die Beisitzer müssen das zweiunddreißigste
fordern der zuständigen Wehrersatzbehörde Er- Lebensjahr vollendet haben und sollen für ihre Auf-
krankungen und Verletzungen sowie Verschlim- gabe auf Grund ihrer Lebenserfahrung geeignet sein.
merungen von Erkrankungen und Verletzungen Aus jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis
seit der Musterung, Prüfung der Verfügbarkeit sind von den durch Rechtsverordnung der Landes-
oder Entlassungsuntersuchung, von denen er oder regierung bestimmten Beschlußorganen mindestens
sein Arzt annimmt, daß sie für die Beurteilung zwei Beisitzer zu wählen. Die Reihenfolge ihrer
seiner Tauglichkeit von Belang sind, Heranziehung wird von dem zuständigen Kreiswehr-
4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für ersatzamt durch das Los bestimmt.
eine Zurückstellung,
(4) Die Ausschüsse haben bei ihrer Entscheidung
5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruf-
die gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und
lichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres
sein sittliches Verhalten zu berücksichtigen. Die
Berufes.
Mitglieder der Ausschüsse sind an Weisungen nicht
(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der gebunden.
Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen, die als
Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggen- (5) Die Prüfungsausschüsse werden für den Bezirk
rechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei Kreis-
S. 79) fahren, können durch Rechtsverordnung der wehrersatzämtern gebildet.
See-Berufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten,
die der See-Berufsgenossenschaft durch die Ubertra- (6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4 und § 19
gung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund. In mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 und des Ab-
der Rechtsverordnung können Art und Höhe der satzes 6 Satz 2 sowie § 22 entsprechend. Der Wehr-
Kostenerstattung bestimmt werden. pflichtige ist über die zulässigen Rechtsmittel (§§ 32
bis 35) zu belehren.
(7) Einer Entscheidung über den Antrag bedarf
Abschnitt III es nicht, wenn und solange eine Einberufung aus
Vorschriften anderen Gründen nicht in Betracht kommt.
für Kriegsdienstverweigerer
(8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehr-
§ 25 pflichtigen vor den Prüfungsausschüssen und -kam-
mern für Kriegsdienstverweigerer oder einem Ver-
Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung waltungsgericht sind auch die von den Kirchen und
Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften
an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten des öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen
widersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der zugelassen.
Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes einen
zivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu
leisten. Er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen § 27
Dienst in der Bundeswehr herangezogen werden.
Waffenloser Dienst
§ 26 Der waffenlose Dienst in der Bundeswehr befreit
von der Pflicht zum Kampf mit der Waffe und der
Verfahren
Pflicht zur Teilnahme an einer Ausbildung, die den
(1) Uber die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Wehrpflichtigen auf den Kampf mit der Waffe vor-
Waffe zu verweigern, wird auf Antrag entschieden. bereitet.
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Abschnitt IV (3) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer
Dienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung eine
Beendigung des Wehrdienstes Arztekommission zu hören. Sie ist bei den Wehr-
und Verlust des Dienstgrades bereichsverwaltungen zu bilden. Die Kommission
besteht aus drei Arzten, die von der medizinischen
§ 28 Fakultät einer im Wehrbereich liegenden Universi-
Beendigungsgründe tät, vorn Wehrbereichsarzt und von dem zur Ent-
lassung stehenden Soldaten der über die Entlassung
Der Wehrdienst endet
entscheidenden Dienststelle benannt werden. Die
1. durch Entlassung (§ 29), Kommission bestimmt ihren Vorsitzenden selbst.
2. durch Ausschluß (§ 30).
(4) Er kann entlassen werden
§ 29 1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehr-
ersatzbehörde, wenn das Verbleiben im Wehr-
Entlassung dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe
Wehrdienst leistet, ist zu entlassen eine besondere Härte bedeuten würde,
1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten 2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei Mo-
Zeit, es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst an- naten oder mehr erkannt ist.
geordnet oder der Verteidigungsfall eingetreten (5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt,
ist,
die nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Er-
2. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung nennung des Soldaten zuständig wäre oder der die
der Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in Ausübung des Entlassungsrechts übertragen worden
dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet, im ist. Die Entlassung nach Abschluß einer Wehrübung
Falle des § 51 des Soldatengesetzes mit Vollen- verfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte; das
dung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, gleiche gilt, wenn bei der Einstellungsuntersuchung
3. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen die vorübergehende oder dauernde Untauglichkeit
des § 1 nicht erfüllt sind, des Soldaten festgestellt wird, im Falle der Ein-
4. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird berufung zum Grundwehrdienst auch, wenn der Sol-
oder eine zwingende Wehrdienstausnahme vor- dat für beschränkt tauglich befunden wird.
liegt - in den Fällen des § 11 erst nach Befrei- (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner
ung durch die Wehrersatzbehörde - , Truppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tage
5. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein als entlassen, an dem er hätte entlassen werden
Verbleiben in der Bundeswehr die militärische müssen, wenn er bei der Truppe oder Dienststelle
Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich geblieben wäre. Seine Pflicht, die Zeit nachzudienen,
gefährdet würde, während der er schuldhaft' ferngeblieben ist (§ 5
6. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt Abs. 5), bleibt unberührt.
ist, soweit er nicht auf seinen Antrag zum waffen-
losen Dienst herangezogen wird, § 29a
7. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum
Verlängerung des Wehrdienstes
Bundestag oder zu einem Landtag zugestimmt hat,
bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
8. wenn er unabkömmlich gestellt ist,
Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehr-
9. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen Behörde
pflicht Wehrdienst leistet, in dem für seine Ent-
für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-
lassung festgesetzten Zeitpunkt in stationärer trup-
schutz im Zeitpunkt der Einberufung zur Ver-
penärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst,
fügung stand und ohne die Einberufung hierfür
zu dem er einberufen wurde,
weiterhin verfügbar sein würde.
1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung
(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach
oder geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen dem für die Entlassung festgesetzten Zeitpunkt
Antrag kann er auch dann entlassen werden, wenn oder
die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit inner-
2. wenn er innerhalb dieser Frist von drei Monaten
halb der gesetzlichen Wehrdienstzeit nicht zu er-
schriftlich erklärt, daß er mit der Fortsetzung des
warten ist. Er ist verpflichtet, sich von Ärzten der
Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist,
Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten
mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.
untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet
§ 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Der Arzt der Bundes-
wehr muß einen Arzt der Versorgungsverwaltung § 30
hinzuziehen, wenn mit der Geltendmachung von
Ausschluß aus der Bundeswehr
Versorgungsansprüchen zu rechnen ist oder wenn
der Soldat dies beantragt. Das Recht des Soldaten, und Verlust des Dienstgrades
darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht
einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas- Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr aus-
sung entscheidende Dienststelle kann auch andere geschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines
Beweise erheben. deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grund-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 401
gesetzes auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maß- der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzendem, einem
regeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert Beisitzer, der von der Landesregierung oder der
seinen Dienstgrad. von ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie
(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, einem ehrenamtlichen Beisitzer besetzt.
wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht im (4) Uber den Widerspruch gegen Bescheide der
Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt wird Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer ent-
1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes be- scheiden Prüfungskammern für Kriegsdienstverwei-
zeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen gerer, die für den Bezirk einer oder mehrerer Wehr-
oder bezirksverwaltungen bei Wehrbezirksverwaltungen
2. wegen vorsätzlich begangener Tat alif Gefängnis gebildet werden. Im übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4 und 7
von einem Jahr oder mehr. entsprechend.
(5) Uber den Widerspruch gegen den Einberu-
§ 31 fungsbescheid (§ 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) und den
Bereitstellungsbescheid(§ 21 a) entscheidet die Wehr-
Wiederaufnahme des Verfahrens bezirksverwaltung. Der Widerspruch gegen den Ein-
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im berufungsbescheid und den Bereitstellungsbescheid
Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß
das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des der Widerspruch unter Vorlage eines Bescheides
Dienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung über die Unabkömmlichstellung oder über die Heran-
des Wehrdienstes durch einen Ausschluß darf für ziehung, Verpflichtung oder Bereitstellung zu Dienst-
die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil leistungen im zivilen Bevölkerungsschutz eingelegt
des Betroffenen geltend gemacht werden. und dieser Bescheid von dem zuständigen Kreis-
wehrersatzamt geprüft ist.
(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste-
Abschnitt V rungs- und Prüfungskammern werden von den durch
Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmten
Rechtsmittel Beschlußorganen der im Bereich der Wehrbezirks-
verwaltung gelegenen kreisfreien Städte und
§ 32 Landkreise binnen drei Monaten nach Mitteilung
Rechtsweg der erforderlichen Zahl der Beisitzer gewählt. So-
weit in Ländern für den Bereich einer höheren
Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Verwaltungsbehörde Bezirksvertretungen bestehen,
Gesetzes gilt die Verwaltungsgerichtsordnung nach werden die Beisitzer von diesen gewählt. § 18 Abs. 4
Maßgabe der §§ 33 bis 35. gilt entsprechend.
(7) Für das Verfahren der Musterungskammern
§ 33
gelten §§ 19 und 22 entsprechend. Das gleiche gilt
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren' mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6
(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die Satz 2 für das Verfahren der Prüfungskammern. Der
auf Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei Wehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis von
Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich der Pflicht, sich vorzustellen, befreit werden.
oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, (8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar ge-
die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird worden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberu-
auch durch Einlegung bei der Behörde, die den fungs- oder den Bereitstellungsbescheid nur insoweit
Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Ein-
(2) Der Widerspruch gegen den Musterungs- berufungsbescheid oder den Bereitstellungsbescheid
bescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid des selbst geltend gemacht wird.
Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer (9) Der Wehrpflichtige ist über das zulässige
(§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende Wirkung. Rechtsmittel gegen einen auf Grund dieses Gesetzes
Wird ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienst- erlassenen Verwaltungsakt zu belehren.
verweigerer erst gestellt, nachdem der Musterungs-
bescheid vollziehbar geworden ist, hat der Wider- § 34
spruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses
keine aufschiebende Wirkung. Gegen den Muste- Besondere Vorschriften
rungsbescheid und den Bescheid des Prüfungsaus- für das gerichtliche Verfahren
schusses für Kriegsdienstverweigerer kann auch der (1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung
Leiter des Kreiswehrersatzamtes Widerspruch ein- dieses Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil
legen. des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.
(3) Dber den Widerspruch gegen den Musterungs- (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
bescheid entscheiden Musterungskammern, die für binnen eines Monats nach Zustellung die Revision
den Bezirk einer oder mehrerer Wehrbezirksverwal- an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, wenn
tungen bei Wehrbezirksverwaltungen gebildet wer- wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der
den. Sie sind mit einem zum Richteramt oder zum Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden oder das
höheren Verwaltungsdienst befähigten Angehörigen Verwaltungsgericht die Revision in seiner Entschei-
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
dung zugelassen hat. Die Zulassung der Revision bei Mannschaften höchstens neun Monate, bei Un-
kann nur verweigert werden, wenn offensichtlich teroffizieren höchstens fünfzehn Monate, bei Offizie-
eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu ren höchstens achtzehn Monate beträgt, herangezo-
erwarten ist. Die Revision muß zugelassen werden, gen. Bei verkürztem Grundwehrdienst von weniger
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundes- als sechs Monaten verlän~ert sich die Gesamtdauer
verwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Ab- der Wehrübungen um die durch die Verkürzung
weichung beruht. nicht in Anspruch genommene Zeit. § 6 Abs. 5 bleibt
(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsord- unberührt.
nung gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulas- § 36a
sung der Revision entsprechend. Gegen andere Ent-
Wehrüberwachung
scheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Be-
von Angehörigen der Reserve
schwerde ausgeschlossen.
Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden
§ 35
Wehrpflichtigen unterliegen auch dann der Wehr-
überwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die
Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage Bundeswehr nicht erfaßt und gemustert worden sind.
(1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungs-
bescheid, den Einberufungsbescheid, den Bereitstel- § 37
lungsbescheid und den Bescheid der Prüfungsaus- Verzicht auf einen Dienstgrad
schüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstver-
weigerer hat keine aufschiebende Wirkung. Das (1) Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr
Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung gedient haben, können auf ihren früheren Dienst-
anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbezirks- grad verzichten. In diesem Falle erhalten sie den
verwaltung zu hören. untersten Mannschaftsdienstgrad.
(2) Auch der Leiter der Wehrbezirksverwaltung (2) Die Verzichterklärung ist bei dem für den
kann gegen den Musterungsbescheid und den Be- Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreis-
scheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern wehrersatzamt zu Protokoll zu geben.
für Kriegsdienstverweigerer Anfechtungsklage er- (3) Die Verzichterklärung kann nicht widerrufen
heben oder Rechtsmittel einh:~gen. werden.
§ 38
Abschnitt VI Wiedergutmachung
(1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die Ver-
Obergangs- und Schlußvorschriften
folgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes
in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956
§ 36
(Bundesgesetzbl. I S. 559, 562) sind und deshalb in
Angehörige der früheren Wehrmacht ihrer militärischen Laufbahn benachteiligt wurden,
und Wehrpflichtige äJterer Geburtsjahrgänge ist auf Antrag der Dienstgrad zu verleihen, den sie
bei normalem Verlauf ihrer Laufbahn wahrschein-
(1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren Wehr-
lich erreicht hätten.
macht sind bis zum Ablauf des Jahres wehrpflichtig,
in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden. (2) § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, § 39
die in der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet
oder außerhalb der frühmen Wehrmacht eine militä- Verleihung eines höheren Dienstgrades
rische Grundausbildung erhalten haben, gilt § 23 (1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen
entsprechend. Sie sind jedoch zu untersuchen und höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eig-
unterliegen der Wehrüberwachung von der Prüfung nung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb
ihrer Verfügbarkeit an. Der Widerspruch gegen den der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht er-
Einberufungsbescheid hat bei ihrer erstmaligen Ein- worben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen werden
berufung zur Bundeswehr aufschiebende Wirkung. (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).
Sie werden im Frieden nur zu Wehrübungen heran-
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von
gezogen, deren Gesamtdauer bei Mannschaften
dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht
höchstens drei, bei Unteroffizieren höchstens sechs
werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum
und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate be-
Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad ein-
trägt.
zuberufen.
(3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehrmacht
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt
Wehrdienst geleistet haben, sind mit dem ihrem
§ 23.
letzten früheren Dienstgrad entsprechenden Dienst-
§ 40
grad einzuberufen.
Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung
(4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli
1937 geboren sind, werden im Frieden nur zu einem (1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner
verkürzten Grundwehrdienst von höchstens sechs ' durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen be-
Monaten und zu Wehrübungen, deren Gesamtdauer sonderen Eignung für eine militärfachliche Verwen-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 403
dung vorgesehen, so kann ihm der für die Dienst- zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3 und § 47
stellung erforderliche Dienstgrad für die Dauer der Abs. 1) oder sich gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 bei der
Verwendung oder endgültig verliehen werden. zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden, außer-
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,
jedoch ihren ständigen Aufenthalt innerhalb des
dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht
Geltungsbereichs haben, sind für die Dauer der Ab-
werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum
wesenheit von der Melde- oder Vorstellungspflicht
Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad ein-
zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die Meldung
zuberufen.
oder Vorstellung zugemutet werden kann. Sie haben
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt sich unverzüglich nach Rückkehr bei der zuständigen
§ 23. Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde zu melden:
§ 41
Wehrpflicht bei Zuzug § 44
(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus de_n in Zustellung und Vorführung
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundes- (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide
vertriebenengesetzes genannten Gebieten in den sind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt
Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder das Verwaltungszustellungsgesetz vorn 3. Juli 1952
verlegt, wird erst zwei Jahre danach wehrpflichtig. (Bundesgesetzbl. I S. 379). Für das Zustellungsver-
(2) Mit der Einberufung gilt die Erlaubnis zum fahren bei der Erfassung gelten die Zustellungsvor-
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund- schriften der Länder. Bei minderjährigen Wehrpflich-
gesetzes nach dem Gesetz über die Notaufnahme tigen ist an diese zuzustellen; § 7 Abs. 1 des
von Deutschen in das Bundesgebiet als erteilt. Verwaltungszustellungsgesetzes und die entspre-
chenden landesrechtlichen Vorschriften gelten inso-
§ 42 weit nicht.
Sondervorschriften (2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der
für Polizeivollzugsbeamte Musterung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eig-
nungsprüfung oder auf eine Aufforderung der Wehr-
(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der
ersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Abs. 6
Polizei angehören oder für diesen durch schrift-
Nr. 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorfüh-
lichen Bescheid angenommen sind, werden für die
rung angeordnet werden. Die Polizeibehörde ist
Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst
um Durchführung zu ersuchen.
herangezogen. Haben Wehrpflichtige im Vollzugs-
dienst der Polizei mindestens achtzehn Monate
Dienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehr- § 45
dienst zu leisten. Die Gesamtdauer der von ihnen Bußgeldvorschrift
noch zu leistenden Wehrübungen beträgt bei Mann-
schaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höch- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
stens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn fahrlässig
Monate. Der im Vollzugsdienst der Polizei über 1. einer Aufforderung nach § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 3,
achtzehn Monate geleistete Dienst kann auf diese § 21 a Abs. 5 oder § 23 Abs. 1 Satz 4, sich zu
Wehrübungen, der unter achtzehn Monate geleistete melden oder vorzustellen, oder einem Bereit-
Dienst auf den Wehrdienst angerechnet werden. stellungsbescheid nach § 21 a Abs. 1 oder 2 nicht
Folge leistet oder gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 2
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,
auferlegte Pflicht, sich auf die geistige und kör-
den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das
perliche Tauglichkeit nach Maßgabe dieses Ge-
Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst dem zustän-
setzes (§ 17 Abs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2)
digen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche
untersuchen oder auf Eignung (§ 20a Abs. 1) prü-
gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides
fen zu lassen oder bei der Entlassung oder später
ihren Dienst bei der Vollzugspolizei nicht antreten.
zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-
(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, dungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen,
die im Vollzugsdienst der Polizei mindestens einen verstößt oder als Angehöriger eines aufgerufenen
Monat Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend. Geburtsjahrganges ohne Genehmigung des zu-
ständigen Kreiswehrersatzamtes den Geltungs-
§ 43 bereich dieses Gesetzes länger als drei Monate
Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs verläßt (§ 3 Abs. 2),
dieses Gesetzes 2. den in § 24 Abs. 6 und 7 begründeten Pflichten
zuwiderhandelt.
(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr-
überwachung der Wehrpflichtigen, die ihren stän- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
digen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
dieses Gesetzes haben, ohne daß ihre Wehrpflicht eintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-
gemäß § 1 Abs. 2 ruht, werden durch besonderes gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dreihundert
Gesetz geregelt. Deutsche Mark geahndet werden.
(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Auf- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1
forderung, sich zur Erfassung zu melden (§ 15 Abs. 2), des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Er- 4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die
fassung handelt, die Wehrbezirksverwaltung. Sie bereits in der Bundeswehr gedient haben, ist § 23
entscheidet auch über die Abänderung und Auf- Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Als Unter-
hebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nach- suchung gilt die Einstellungsuntersuchung.
geprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten). 5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben Wehr-
pflichtige
§ 46 a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der
Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
Stadtstaatklausel auch wenn sie der Wehrüberwachung nicht
Die Länder Bremen und Hamburg bestimmen, unterliegen,
welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehr-
Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnun- ersatzamtes einzuholen, wenn sie den Gel-
gen den Landesbehörden, den kreisfreien Städten tungsbereich dieses Gesetzes verlassen wollen,
und den Landkreisen oder den Gemeinden sowie
deren Vertretungskörperschaften zugewiesen sind. c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes aufhalten, und, soweit sie einem auf-
§ 47 gerufenen Geburtsjahrgang angehören, sich
Bestandsmusterung beim zuständigen oder nächsten Kreiswehr-
ersatzamt zu melden.
(1) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli
1937 geboren sind, können zu einer Bestandsmuste- Dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren stän-
rung geladen werden. digen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes haben oder bei deutschen Dienst-
(2) Durch die Bestandsmusterung wird entschieden,
stellen oder öffentlichen zwischen- oder überstaat-
welche Wehrpflichtigen im Verteidigungsfall voraus-
lichen Organisationen außerhalb des Geltungs-
sichtlich für den Wehrdienst zur Verfügung stehen.
bereichs dieses Gesetzes beschäftigt sind oder mit
(3) Wehrpflichtigen, die nach dem Ergebnis der Genehmigung einer obersten Bundes- oder Lan-
Bestandsmusterung im Verteidigungsfall voraus- desbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle
sichtlich für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, sich außerhalb dieses Geltungsbereichs aufhalten
kann ein Bereitstellungsbescheid nach § 21 a erteilt oder ihn verlassen.
werden.
(2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 2
(4) Die Entscheidung trifft das Kreiswehrersatz-
bis 5 und folgende Vorschriften:
amt. Die kreisfreie Stadt oder der Landkreis sollen
vorher gehört werden. §§ 17, 19 Abs. 3, 4, 7 und 8, 1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist inner-
§§ 22, 24, 44 und 45 gelten entsprechend. §§ 13, 13 a halb achtundvierzig Stunden zu erstatten.
und 25 bis 27 bleiben unberührt. 2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berech-
tigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu ver-
§ 48 weigern, festzustellen, können zum zivilen Ersatz-
dienst oder auf ihren Antrag zum waffenlosen
Vorschriften für den Bereitschafts- Dienst einberufen werden, bevor über ihren Fest-
und Verteidigungsfall stellungsantrag entschieden ist.
(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, 3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten
wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12
Abs. 6 angeordnet sind: Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranzieh1:1_ng zum
1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können Wehrdienst für den Wehrpflichtigen auch im Ver-
im Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt wi- teidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten
derrufen werden, es sei denn, daß die Heran- würde.
ziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen 4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2
eine unzumutbare Härte bedeuten würde. vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im
2. Die Vorschriften über die Mitwirkung besonderer Verteidigungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst
Ausschüsse beim Musterungsverfahren (§§ 18 einzuberufen.
und 33) sind nicht anzuwenden. An Stelle des 5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum
Ausschusses entscheidet der Leiter der Behörde, freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden,
bei der der Ausschuß zu bilden wäre. Die kreis- dürfen von einem Offizier in der Stellung eines
freie Stadt oder der Landkreis sollen vor der Bataillonskommandeurs oder in entsprechender
Entscheidung gehört werden. Dienststellung als Soldaten, die auf Grund der
3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem unter-
(§ 19 Abs. 7) und gegen den Einberufungsbescheid sten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem
bei der erstmaligen Einberufung eines gedienten letzten in der Bundeswehr oder in der früheren
Wehrpflichtigen zur Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Wehrmacht erreichten Dienstgrad eingestellt
Satz 3) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33 werden, wenn die Einberufung durch das zustän-
Abs. 2). dige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 405
§ 49 3. über die Unabkömmlichstellung von Wehrpflich-
Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen tigen auf Grund ihrer Tätigkeit (§ 13 Abs. 3),
für bestimmte Aufgaben 4. über die für Dienstleistungen im zivilen Bevölke-
(1) Männer vom vollendeten achtzehnten bis zum rungsschutz vorgesehenen Wehrpflichtigen (§ 13 a
vollendeten sechzigsten Lebensjahr, die wegen ihrer Abs. 2),
beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit im Vertei- 5. über die Ubertragung von Aufgaben der Wehr-
digungsfall für Aufgaben verwendet werden sollen, ersatzbehörde bei der Wehrüberwachung auf die
die der Herstellung der Einsatzfähigkeit oder der See-Berufsgenossenschaft und über die Art und
Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft
dienen, können auch ohne Jahrgangsaufruf erfaßt zu erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8),
und gemustert werden. §§ 13, 13 a und 36 bleiben 6. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22, 23
unberührt. Sie können nach Maßgabe dieses Ge- Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6 und des § 33 Abs. 7,
setzes zu Wehrübungen einberufen werden, wenn
die Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer 1. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für be-
nach den Umständen gebotenen Herstellung der stimmte Aufgaben (§ 49 Abs. 2),
Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Operations- 8. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3).
freiheit der Streitkräfte notwendig ist.
(2) Das Nähere über die Erfassung der unter Ab- (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zu-
stimmung des Bundesrates.
satz 1 fallenden Personen, soweit sie nicht zum
Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-
gung gehören oder nicht bei Dienststellen der § 51
Stationierungs- oder NATO-Streitkräfte beschäftigt
sind, wird durch Rechtsverordnung geregelt. Einschränkung von Grundrechten
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
werden, daß natürliche Personen und juristische Per- (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
sonen des privaten oder öffentlichen Rechts die für Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
die Erfassung des unter Absatz 1 fallenden Personen- Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11
kreises erforderlichen Angaben machen. Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe
dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 50
Zuständigkeit § 52
für den Erlaß von Rechtsverordnungen Inkrafttreten
(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
nungen
dung in Kraft.*)
1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staa-
tenlosen unter die Wehrpflicht (§ 2),
2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der •) Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 651)
ist am 25. Juli 1956, das Gesetz zur Änderung des Wehrpflicht-
Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) - dabei kann gesetzes vom 28. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 853) ist am
die Ermächtigung zur Bestimmung der zustän- 3. Dezember 1960 in Kraft getreten. Die durch § 192 der Verwal-
tungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 11)
digen Behörden auf oberste Bundesbehörden oder geänderten Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes sind am 1. April
1960, der durch Artikel 4 des Gesetzes zut Änderung des Unter-
auf die Landesregierungen übertragen werden, haltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 457)
diese können ermächtigt werden, die Ermächti- eingefügte § 29 a ist am 1. Mai 1961, das Zweite Gesetz zur Ände-
rung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I
gung auf die obersten Landesbehörden weiter- S. 169) ist am 29. März 1962 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt de1
Inkrafttretens der Änderungen durch das Dritte Gesetz zur Ände-
zuübertragen - , rung des Wehrpflichtgesetzes ergibt sich aus dessen Artikel 10.
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
über die von den Trägem der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
an die Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung für Rentenauszahlungen
(ArV- und AnV-Vergütungsverordnung für Rentenauszahlungen)
Vom 29. April 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8232-17
Auf Grund des § 1296 Abs . 3 der Reichsversiche- und für die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
rungsordnung und des § 73 Abs. 3 des Angestellten- stellte festgestellten Anzahl der Auszahlungen im
versicherungsgesetzes wird im Einvernehmen mit Kalenderjahr und den in § 1 genannten Vergütun-
dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes- gen die Vergütungsbeträge, die der Versicherungs-
minister für das Post- und Fernmeldewesen mit Zu- träger der Deutschen Bundespost für das jeweilige
stimmung des Bundesrates verordnet: Kalenderjahr zu zahlen hat.
§ 1
Die Deutsche Bundespost erhält für die Auszah-
lung von Renten, Rentenabfindungen und Beitrags- § 3
erstattungen aus den Rentenversicherungen der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Arbeiter und der Angestellten von den Trägern der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Rentenversicherung der Arbeiter und von der blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 Abs. 1
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine des Arbeiterrenten versicherungs-N euregelungsgeset-
Vergütung von zes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45)
a) 50 Deutsche Pfennig für jede Auszahlung eines und Artikel 3 § 5 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
Monats- oder Vierteljahresbetrages einer Rente rungs-N euregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957
(laufende Zahlung); (Bundesgesetzbl. I S. 88) auch im Land Berlin.
b) 160 Deutsche Pfennig für jede Auszahlung eines
einmalig zu leistenden Betrages (Einmalzahlung).
§ 2 § 4
Dü~ Deutsche Bundespost berechnet aus der für Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
jeden Träger der Rentenversicherung der Arbeiter nuar 1965 in Kraft.
Bonn, den 29. April 1965
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 407
Verordnung
über die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
an die Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung für Rentenauszahlungen
(UV-Vergütungsverordnung für Rentenauszahlungen)
Vom 30. April 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 8231-17
Auf Grund des § 620 Abs. 3 der Reichsversiche-
rungsordnung verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Die Deutsche Bundespost erhält für die Auszah-
lung von Renten und Rentenabfindungen aus der
Unfallversicherung von den Trägern der Unfallver-
sicherung eine Vergütung von
a) 50 Deutsche Pfennig für jede Auszahlung eines
Monats- oder Vierteljahresbetrages einer Rente
(laufende Zahlung);
b) 160 Deutsche Pfennig für jede Auszahlung eines
einmalig zu leistenden Betrages (Einmalzahlung).
§ 2
Die Deutsche Bundespost berechnet aus der für
jeden Träger der Unfallversicherung festgestellten
Anzahl der Auszahlungen im Kalenderjahr und den
in § 1 genannten Vergütungen die Vergütungs-
beträge, die der Versicherungsträger der Deutschen
Bundespost für das jeweilige Kalenderjahr zu zah-
len hat.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 15 Abs. 1
des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom
30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) auch im
Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1965 in Kraft.
Bonn, den 30. April 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Bundes*)
Vom 7. Mai 1965
Auf Grund des § 80 a des Bundesbeamtengesetzes ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften ein
in der Fassung der Bekanntmachung vorn 1. Okto- Anspruch auf Waisengeld zusteht; in letzterem
ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801), zugleich in Ver- Falle bestimmt die für die Gewährung der Zu-
bindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes wendung zuständige Stelle den Zahlungsempfän-
vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), ger."
verordnet die Bundesregierung: 3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Komma nach
dem Klammerzusatz durch ein Semikolon ersetzt
Artikel I und folgender Halbsatz angefügt:
Die Verordnung über die Gewährung von ,,auf Antrag ist auch die Mindestzeit einer ande-
Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des ren Ausbildung bei einem öffentlich-rechtlichen
Bundes vom 24. Mai 1962 (Bumlesgesetzbl. I S. 363) Dienstherrn im Reichsgebiet zu berücksichtigen,".
wird wie folgt geändert: 4. § 6 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: a) Die bisherige Vorschrift wird Absa.tz 1.
,,Hat der Beamte bei Berufung in das Beamten- b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
verhältnis schon eine Dienstzeit nach § 1 voll- ,, (2) Vollendet ein Beamter, der ohne Bezüge
endet, die Jubiläumszuwendung aber nach tarif- beurlaubt ist, während der Zeit der Beurlau-
rechtlichen Bestimmungen noch nicht erhalten, so bung eine Dienstzeit nach § 1, weil die zu-
erhält er sie nach seiner Ernennung." ständige Stelle ein dienstliches Interesse an
2. Nach§ 2 wird folgender§ 2 a eingefügt: der Beurlaubung vor Antritt des Urlaubs
,,§ 2a
schriftlich anerkannt hat, so wird ihm bei
Wiederaufnahme des Dienstes die Jubiläums-
Hat ein Beamter eine Dienstzeit von 25, 40 oder
zuwendung für die zuletzt vollendete Dienst-
50 Jahren vor dem 1. Oktober 1961 vollendet und
zeit gewährt."
erreicht er bis zum Eintritt oder bis zur Verset-
zung in den Ruhestand keine Dienstzeit mehr, bei Artikel II
deren Vollendung nach § 1 eine Jubiläumszuwen- Nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhalten
dung gewährt wird, erhält er bei Beginn des
eine Jubiläumszuwendung in entsprechender An-
Ruhestandes eine Jubiläumszuwendung; ihre
wendung des § 2 a der Verordnung über die Gewäh-
Höhe richtet sich nach der in § 2 genannten
rung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und
Dienstzeit, die er zuletzt vollendet hat. Stirbt der
Richter des Bundes
Beamte vor Beginn des Ruhestandes, wird die
Zuwendung der Witwe gewährt, wenn sie nach 1. Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand, die
beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf in der Zeit vom 1. Oktober 1961 bis zum Ablauf
Witwengeld hat, andernfalls den Waisen, wenn des 30. April 1965 in den Ruhestand versetzt wor-
den oder in den Ruhestand getreten sind, oder
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 2030-2-8 ihre Hinterbliebenen,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 409
2. Hinterbliebene eines Beamten oder eines Rich- Artikel IV
ters, der in der Zeit vom 1. Oktober 1961 bis zum Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Ablauf düs 30. April 1965 verstorben ist.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
beamtengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel HI
Der Bundesministc~r dos Innern wird ermächtigt,
Artikel V
dfo Verordnung über die Gewährung von Jubilä-
umszuwendungen an Beamte und Richter des Bun- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai
des in der nach dieser Verordnung geltenden 1965 in Kraft, Artikel I Nr. 1 und 3 jedoch mit Wir-
Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und kung vom 1. Oktober 1961, wobei an die Stelle des
dabei Unstimmigkeitc~n des Wortlauts zu beseitigen. Jubiläumstages der 1. Mai 1965 tritt, wenn sich ein
Jubiläumstag vor diesem Zeitpunkt ergibt.
Bonn, den 7. Mai 1965
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Schröder
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Bundes
Vom 7. Mai 1965
Auf Grund des Artikels III der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Gewährung von
Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
des Bundes vom 7. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 408) wird nachstehend der Wortlaut der Ver-
ordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-
dungen an Beamte und Richter des Bundes vom
24. Mai 1962 (Bundesge,setzbl. I S. 363) in der jetzt
geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus
der oben angeführten Anderungsverordnung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 80 a
des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1801), zugleich in Verbindung mit § 46 des
Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1665) erlassen worden.
Bonn, den 7. Mai 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965 411
Verordnung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Bundes*)
in der Fassung vom 7-. Mai 1965
§ 1 Reichsgebiet, eines Amtsverhältnisses sowie der
Bundesbeamte erhalten bei Vollendung einer Tätigkeit eines Ehrenbeamten oder eine1~ Be-
Dienstzeit von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig amten, der nur nebenbei verwendet wurde,
Jahren nach den folgenden Bestimmungen eine 3. die Zeiten eines Kriegsdienstes, einer Kriegs-
Jubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde. gefangenschaft, eines kriegsbedingten Notdien-
stes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag
entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses und
§ 2 eines nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder
(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt Wehrdienstes.
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200DM, Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend ab-
geleistet zu sein. § 7 und § 8 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 350DM,
bis 5 des Bundesbesoldungsge,setzes sind sinngemäß
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 500DM. anzuwenden.
(2) Die Jubiläumszuwendung soll am Tage des (2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten einer Beurlau-
Dienstjubiläums übergeben werden. Hat der Beamte bung ohne Bezüge, es sei denn, daß die zuständige
bei Berufung in das Beamtenverhältnis schon eine Stelle ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung
Dienstzeit nach § 1 vollendet, die Jubiläumszuwen- vor Antritt des Urlaubs schriftlich anerkannt hat.
dung aber nach tarifrechtlichen Bestimmungen noch
nicht erhalten, so erhält er sie nach seiner Er- (3) Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerech-
nennung. net werden.
§ 4
§ 2a
Bei Anwendung des § 3 werden auch berück-
Hat ein Beamter eine Dienstzeit von 25, 40 oder
50 Jahren vor dem 1. Oktober 1961 vollendet und sichtigt
erreicht er bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung 1. die Zeit, in der Angehörige des öffentlichen Dien-
in den Ruhestand keine Dienstzeit mehr, bei deren stes, die nach dem 8. Mai 1945 aus anderen als
Vollendung nach § 1 eine Jubiläumszuwendung ge- beamten- oder tarifrechtlichen Gründen aus-
währt wird, erhält er bei Beginn des Ruhestandes geschieden sind, nicht wiederverwendet wurden,
eine Jubiläumszuwendung; ihre Höhe richtet sich längstens bis zum 31. März 1951, bei hauptberuf-
nach der in § 2 genannten Dienstzeit, die er zuletzt lichen Angehörigen der früheren Wehrmacht, die
vollendet hat. Stirbt der Beamte vor Beginn des im Bereich des Bunde,sministers der Verteidigung
Ruhestandes, wird die Zuwendung der Witwe ge- wiederverwendet sind, längstens bis zum
währt, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschrif- 31. März 1956,
ten Anspruch auf Witwengeld hat, andernfalls den 2. die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergut-
Waisen, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vor- machung nationalsozialistischen Unrechts anzu-
schriften ein Anspruch auf Waisengeld zusteht; in rechnen ist.
letzterem Falle bestimmt die für die Gewährung der
Zuwendung zuständige Stelle den Zahlungsempfän- § 5
ger. Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn vor In-
krafttreten dieser Verordnung aus öffentlichen Mit-
§ 3
teln eine Geldzuwendung aus demselben Anlaß
(1) Dienstzeit im Sinne des § 1 sind gewährt worden ist; ist die Geldzuwendung nach
1. die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt worden,
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im so ist sie auf die nach dieser Verordnung zu gewäh-
Reichsgebiet (praktische Ausbildung, Vorberei- rende Jubiläumszuwendung anzurechnen.
tungsdienst, übliche Prüfungszeit); auf Antrag ist
auch die Mindestzeit einer anderen Ausbildung § 6
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im (1) Bei Beamten anderer Dienstherren, die zum
Reichsgebiet zu berücksichtigen, Bund oder zu einer bundesunmittelbaren Körper-
2. die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im abgeordnet sind, entfällt die Jubiläumszuwendung,
wenn ihnen von ihrem Dienstherrn eine Geldzuwen-
dung aus demselben Anlaß gewährt worden ist oder
*) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2030-2-8 gewährt werden kann.
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Voll<'ndcl ei'l fü:dmter, der ohne Bezüge be- Inkrafttreten dieser Verordnung der zu gewähren-
urlaubt ist, wührc11d der Z<)il lkr Beurlaubung eine den Jubiläumszuwendung (§ 2) noch die Dienstzeit
Diens!.z(:iL n<1ch § 1, weil di() zuslündige Stelle ein nach den bisherigen Bestimmungen zugrunde legen,
diens! lidws lntcn~ss<) iJH der Beurlaubung vor Antritt wenn der Beamte bei Anwendung der §§ 3 und 4 ·
des Urlaubs schriftlich <.1ncrkmmt hat, so wird ihm dieser Verordnung bis zum Erreichen der Alters-
bei Wicdcrc1ufnc1hrne des Dienstes die Jubiläums- grenze keine Jubiläumszuwendung erhalten würde.
zuwendung für die zu letzt vollendete Dienstzeit ge- (3) Die oberste Dienstbehörde, in deren Bereich
währt.
bisher eine Jubiläumszuwendung anderer Art ge-
§ 7 währt wurde, kann bestimmen, daß eine solche
(1) Eine Jubilüumszuwendung erhalten nicht Be- Zuwendung unter Anrechnung auf die Jubiläums-
amte, die zuwendung nach § 2 Abs. 1 weiterhin gewährt wird;
§ 5 gilt nur sinngemäß.
1. mit der Disziplinctrsl.rafe einer Geldbuße von
mehr als fünfzig Deutsche Mark bestraft worden
sind, es sei denn, daß die Strafe aus den Per- § 9
sonalakten getilgt ist,
Für Richter des Bundes gelten die Vorschriften
2. mit den Disziplinarstrafen der Gehaltskürzung, dieser Verordnung entsprechend.
der Versagung des Aufsteigens im Gehalt, der
Einstufung in eine niedrigere Dienstal.tersstufe
oder der Versetzung in ein Amt derselben Lauf- § 10
bahn mit geringerem Endgrundgehalt: bestraft Die zur Durchführung dieser Verordnung erfor-
worden sind, es sei denn, daß seit der Rechtskraft derlichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister
des Urteils mehr als zehn Jahre vergangen sind. des Innern.
(2) Die Gewährung der Zuwendung ist zurück-
zustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen § 11
den Beamten straf- oder disziplinarrechtliche Ermitt- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lungen geführt werden oder gegen ihn Anklage er- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
hoben ist oder ein förmliches Disziplinarverfahren blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
schwebt. beamtengesetzes auch im Land Berlin.
§ 8
(1) Die Jubilctumszuwt:ndung wird von der ober-
§ 12 *)
sten Dienstbehörde gewährt:; sie kann die Aus-
übung dieser Befugnis sowie die Entscheidung über Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-
die Versagung der Zuwendung auf nachgeordnete ber 1961 in Kraft.
Behörden übertragen.
(2) Die oberste Dienstbehörde, in deren Bereich *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
ursprünglichen Fassung vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363).
bisher eine Geldzuwendung gewährt wurde, kann Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Anderungen ergibt
sich aus der in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeich-
während einer Ubergangszeit von fünf Jahren nach neten Verordnung.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Refoenfolge nach ihrer
Ausfertigung vc• rkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten gC'ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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