Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1965 11
Zweites Gesetz
zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes *)
Vom 15. Januar 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- stätten beschäftigt werden; ihre Arbeitszeit richtet.
schlossen: sich insoweit nach der Arbeitszeit der erwachsenen
Artikel 1 Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebsabtei-
lung, der die Lehrwerkstätte zugehört. Die Sätze 1
Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend bis 3 finden keine Anwendung, wenn die übliche
(Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 9. August 1960 Wochenarbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer
(Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das weniger als 40 Stunden beträgt; die Wochenarbeits-
Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (Bundes- zeit der Jugendlichen darf in diesem Falle 40 Stun-
gesetzbl. I S. 2), wird wie folgt geändert: den nicht überschreiten."
§ 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Arbeitszeit des Jugendlichen darf wöchent- Artikel 2
lich die übliche Arbeitszeit der erwachsenen Arbeit-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Ab~. 1
nehmer des Betriebs oder der Betriebsabteilung, in
der der Jugendliche beschäftigt wird, nicht über- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
schreiten. Werden die erwachsenen Arbeitnehmer (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
des Betriebs oder der Betriebsabteilung, in der der
Jugendliche beschäftigt wird, an einem Tage nicht
beschäftigt, dann darf auch der Jugendliche an die- Artikel 3
sem Tage nicht beschäftigt werden. Die Sätze 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
und 2 gelten auch für Jugendliche, die in Lehrwerk- . dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Januar 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
•) Ändert Bundesgeselzbl. III B0:il-1
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften*)
Vom 20. Januar 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- den kann, wenn es die Absatzlage für Anteilscheine
schlossen: erlaubt. Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflich-
tet, den Kreditinstituten die in Satz 1 genannten
Artikel 1
Merkblätter zur Verfügung zu stellen.
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vorn
(4) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die
16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378), zuletzt ge-
Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Bewer- verpflichtet, dabei auch den Preis bekanntzugeben,
tungsgesetzes vom 10. August 1963 (Bundesgesetzbl. l
der bei der Rücknahme von jeweils höchstens hun-
S. 676, 678), wird wie folgt geändert:
dert Anteilen berechnet worden ist."
In § 18 werden folgende neue Absätze 3 und 4 ein-
gefügt: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
,, (3) Kreditinstitute müssen bei <lern Verkauf von Artikel 2
Anteilscheinen, spätestens rnit der Abrechnung, dern
Kunden ein Merkblatt auslüindigen, in <lern die in Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Absatz 2 Satz 1 festgelegte Berechnung des Aus- des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar
gabepreises und die in den Vertragsbedingungen 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch irn Land Berlin.
(§ 14 Abs. 3 Buchstabe g) vorgesehene Berechnung
des Rücknahmepreises erltlutert werden und darauf Artikel 3
hingewiesen wird, daß als Rücknahmepreis ein für Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkün-
den Anteilinhaber günstiuerer Preis gewährt wer- dung folgenden zweiten Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 20. Januar 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft
, Schrnücker
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
•) Ändert Bundcsgcsetzbl. III 4120-4
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1965 13
Verordnung
über die Verlängerung der Zuckerungsfrist
bei Wein des Jahrgangs 1964
Vom 15. Januar 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2125-5-11
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Weingesetzes
vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Wein-
gesetzes vom 4. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 595),
in Verbindung mit dem Gesetz über den Ubergang
von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des
Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-
blatt I S. 560) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Für die Weine des Jahrgangs 1964 wird die
Zuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes bis
zum 31. März 1965 verlängert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
zes zur Änderung des Weingesetzes vom 4. Juni
1957 auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 15. Januar 1965
Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung *)
Vom 19. Januar 1965
Auf Grund des § 79 a des Bundesbeamtengesetzes 2. Der Grundbetrag nach § 7 beträgt monatlich
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok- im allgemeinen Kriminaldienst
tober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801) wird ver- dreihundertsechzehn Deutsche Mark,
ordnet:
im leitenden Kriminaldienst
vierhundertfünf Deutsche Mark.
Artikel 1
3. Der Verheiratetenzuschlag nach § 8 Abs. 2 be·
Die Verordnung über den Unterhaltszuschuß für trägt monatlich
Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
im allgemeinen Kriminaldienst
vom 22. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 137), ge-
ändert durch Verordnung vom 13. August 1964 (Bun- hundertzwei Deutsche Mark,
desgesetzbl. I S. 631), wird wie folgt geändert und im leitenden Kriminaldienst
ergänzt: hundertzwanzig Deutsche Mark.
4. Der monatliche Alterszuschlag nach § 9 beträgt
Hinter § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
nach Vollendung des
,,§ 12 27. 33. 39.
Für die Anwärter des kriminalpolizeilichen Voll- Lebensjahres
zugsdienstes im Bundeskriminalamt, im Bundes- DM DM DM
ministerium des Innern und im Ordnungsdienst der
Verwaltung des Deutschen Bundestages (§§ 1, 10, für Kriminalanwärter
12 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen des im allgemeinen Dienst 62 124 186
kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes für Kriminalanwärter
vom 21. Juli 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 519) - im leitenden Dienst 81 162 242."
Kriminalanwärter - gelten abweichend von den
§§ 5, 7, 8 Abs. 2 sowie § 9 folgende Regelungen:
Artikel 2
1. Das in § 5 bezeichnete Entgelt ist auf den Unter- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
haltszuschuß anzurechnen, soweit dieser leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
im allgemeinen Kriminaldienst beamtengesetzes auch im Land Berlin.
hundertscchsundfünlzig Deutsche Mark,
im leitenden Kriminaldienst Artikel 3
dreihundertvier Deutsche Mark Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
monatlich übersteigt. nuar 1965 in Kraft.
Bonn, den 19. Januar 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
*) Ändert 13undcsgesclzbl. III 2032-1-2
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1965 15
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts*)
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. November 1964 - 2 BvL 14/61 - , ergangen
auf Vorlage des Ehrengerichts für den Bezirk der
Rechtsanwaltskammer Hamm, I. Kammer, in Herne,
wird nachfolgend der Entscheidungssatz veröffent-
licht:
§ 74 Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom
1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Dezember 1964
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
•) Betrifft Bundesgesetzbl. III 303-8
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am. 22. Januar 1965
Tag Inhalt Seite
15. 1. 65 Gesetz zu den Ubereinkommen vom 14. September 1961 über die Anerkennung der Vater-
schaft und vom 12. September 1962 über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nicht-
ehelicher Kinder ...................................................................... . 17
15. 1. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Künigrcich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung ge-
richtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen ........... . 26
16. 12. 64 Bekünntnrnchung über den Geltungsbereid.1 der Verträge des Weltpostvereins ............ . 34
17. 12. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente (Inkrafttreten für Peru) ......................... . 35
17. 12. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Freien und Hansestadt Hamburg über den Dbergang der „Alten Süderelbe"
auf die Freie und Hansestadt Hamburg ................................................ . 36
21. 12. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens Nr. 114 der Internationalen
Arbei tsorganisaUon über den Heuervertrag der Fischer ................................. . 37
22. 12. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zu-
sammc-mlegung der deutschen und französischen Grenzabfertigung des Schiffsverkehrs auf
der Mosel in Apach ................................................................... . 38
6. 1. 65 Bekc:nntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Togo über die Förderung der Anlage von Kapital ................. . 39
6. 1. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf Unterhalts-
verpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Inkrafttreten für die Schweiz) .... 40
II c raus q c b er: Der ßuncfosminislc,r der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsqes. m.b.H., Bonn/Köln .. ---:- Druck : Bundesdruck.erei.
Dc1s lhinclcsqesd,.lJl,11.l crsd1cinl in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqcn rn zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrli<JU!llJ vc1kündf'L ln Teil llt wird das als fortricHend lestcwslellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes üb,? die. Sammlung des B~ndcs-
red1ls vorn 10. Juli l'l:iH (Bundc)sqesclzbl. 1. S. 437) nach Sildl\Jebielt,n geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedmqunqe,n !ur 1eil III ~urch den Ver,lag.
ßr,zwJslH\tlinqnnqen fü1 Teil I und lf: Ld11fendc\r Bezuq nm durch die Post. Bezugspreis v1erlcljährlich !ür Teil I und lell ll ie DM6,-~
Ein z e J s I ü c k o je unqdil!HJcno 24 Sc!ilon DM 0,40 ge~1en Voreinsendung des erforderlichen Bctrnqes auf Postscheckkonto „Bt1ndesgesetzblatt
Kiiln 3 !J9 oder Uiich BcziJhlunq ül!f Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe DM 0.40 zuzüqlich Versandqebühr DM 0,15
9
Bundesgesetzblatt
Teil I z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 1965 Nr. 2
Tag In h alt Seite
15. 1. 65 Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Andert Bundesgesetzbl. 111 612-4
15. 1. 65 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsscbutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Andert Bundesgeselzbl. 111 8051-1
20. 1. 65 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften . . . . . . . . . . . . . . 12
Andert Bundesgesetzbl. 111 4120-4
15. 1. 65 Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1964 . . . . . . 13
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2125-5-11
19. 1. 65 Zwcile Verordnung zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Andert Bundesgcsetzbl. 111 2032-1-2
28. 12. 64 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
BetriJft Bunclesgesetzbl. III 303-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Buncfosgesetzblatt: Teil II Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Gesetz
zur Änderung des Zuckersteuergesetzes*)
Vom 15. Januar 1965
Der Bundestuq hat das folgende Gesetz be- bei flüssigen Erzeugnissen des § 3 Abs. 4
schlossen: des Zuckersteuergesetzes
Artikel 1
bei einem Reinheitsgrad von 70 bis
Im Zuckerstcueruesetz in der Fassung vom 19. Au- 95 vom Hundert 2,40 DM,
gust 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 645), geändert durch
bei einem Reinheitsgrad von mehr
das Zweite Verhrauchsteueränderungsgcsetz vom
als 95 vom Hundert 2,80 DM.
16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323), wird in
§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Steuersatz „ 10 DM" ersetzt Dies gilt jedoch nur insoweit, als diese Menge die
durch den Steuersatz „6 DM". Gesamtmenge des Zuckers übersteigt,
Artikel 2
der sich am 30. September 1964 im Herstellungs•
(1) Für dif! aus inländischen Rübrm der Ernte 1964 betrieb des Steuerschuldners befunden hat und aus
im Erhebungsgebiet gewonnene Menge an Zucker, Rüben früherer Ernten gewonnen ist,
für die die Steuerschuld in der Zeit vom 1. Oktober
1964 bis zum Inkra fttretcn dieses Gesetzes entstan- der nach diesem Tage gemäß § 10 des Zucker-
den ist, werden dem Steuerschuldner auf Antrag steuergesetzes in den Herstellungsbetrieb zurück-
folgende Betrüge je 100 kg erstaltet oder auf künf- genommen worden ist und aus Rüben früherer
tig fällig werdende Stcuerzah lungcn angerechnet: Ernten gewonnen ist und
bei festem Zucker 4,-DM, der in dem Herstellungsbetrieb aus ausländischen
Rüben der Ernte 1964 gewonnen worden ist.
bei Rübensäften des § 3 Abs. 3 des
Zuckersteuergesetzes 1,20 DM,
(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt das
Verfahren im Verwaltungswege.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Artikel 3 noch nicht freigegebenen Zucker, für den die Steuer-
schuld zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten setzt im Einvernehmen mit dem Bun- Artikel 4
desminister der Finanzen und dem Bundesminister
für Wirtschaft die Ubernahme- und Abgabepreise Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1
(§ 9 Abs. 1 und 3 des Zuckergesetzes) für Zucker, der des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
aber für den die Steuerschuld noch nicht entstanden
ist, unter Berücksichtigung der geänderten Steuer- Artikel 5
sätze neu fest. Das gleiche gilt für eingeführten, aber Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Januar 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
Für den Bundes mini s t er für Ern ä.hrung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1965 11
Zweites Gesetz
zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes *)
Vom 15. Januar 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- stätten beschäftigt werden; ihre Arbeitszeit richtet.
schlossen: sich insoweit nach der Arbeitszeit der erwachsenen
Artikel 1 Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebsabtei-
lung, der die Lehrwerkstätte zugehört. Die Sätze 1
Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend bis 3 finden keine Anwendung, wenn die übliche
(Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 9. August 1960 Wochenarbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer
(Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das weniger als 40 Stunden beträgt; die Wochenarbeits-
Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (Bundes- zeit der Jugendlichen darf in diesem Falle 40 Stun-
gesetzbl. I S. 2), wird wie folgt geändert: den nicht überschreiten."
§ 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Arbeitszeit des Jugendlichen darf wöchent- Artikel 2
lich die übliche Arbeitszeit der erwachsenen Arbeit-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Ab~. 1
nehmer des Betriebs oder der Betriebsabteilung, in
der der Jugendliche beschäftigt wird, nicht über- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
schreiten. Werden die erwachsenen Arbeitnehmer (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
des Betriebs oder der Betriebsabteilung, in der der
Jugendliche beschäftigt wird, an einem Tage nicht
beschäftigt, dann darf auch der Jugendliche an die- Artikel 3
sem Tage nicht beschäftigt werden. Die Sätze 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
und 2 gelten auch für Jugendliche, die in Lehrwerk- . dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Januar 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
•) Ändert Bundesgeselzbl. III B0:il-1
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften*)
Vom 20. Januar 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- den kann, wenn es die Absatzlage für Anteilscheine
schlossen: erlaubt. Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflich-
tet, den Kreditinstituten die in Satz 1 genannten
Artikel 1
Merkblätter zur Verfügung zu stellen.
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vorn
(4) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die
16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378), zuletzt ge-
Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Bewer- verpflichtet, dabei auch den Preis bekanntzugeben,
tungsgesetzes vom 10. August 1963 (Bundesgesetzbl. l
der bei der Rücknahme von jeweils höchstens hun-
S. 676, 678), wird wie folgt geändert:
dert Anteilen berechnet worden ist."
In § 18 werden folgende neue Absätze 3 und 4 ein-
gefügt: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
,, (3) Kreditinstitute müssen bei <lern Verkauf von Artikel 2
Anteilscheinen, spätestens rnit der Abrechnung, dern
Kunden ein Merkblatt auslüindigen, in <lern die in Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Absatz 2 Satz 1 festgelegte Berechnung des Aus- des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar
gabepreises und die in den Vertragsbedingungen 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch irn Land Berlin.
(§ 14 Abs. 3 Buchstabe g) vorgesehene Berechnung
des Rücknahmepreises erltlutert werden und darauf Artikel 3
hingewiesen wird, daß als Rücknahmepreis ein für Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkün-
den Anteilinhaber günstiuerer Preis gewährt wer- dung folgenden zweiten Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 20. Januar 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft
, Schrnücker
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
•) Ändert Bundcsgcsetzbl. III 4120-4
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1965 13
Verordnung
über die Verlängerung der Zuckerungsfrist
bei Wein des Jahrgangs 1964
Vom 15. Januar 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2125-5-11
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Weingesetzes
vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Wein-
gesetzes vom 4. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 595),
in Verbindung mit dem Gesetz über den Ubergang
von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des
Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-
blatt I S. 560) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Für die Weine des Jahrgangs 1964 wird die
Zuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes bis
zum 31. März 1965 verlängert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
zes zur Änderung des Weingesetzes vom 4. Juni
1957 auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 15. Januar 1965
Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung *)
Vom 19. Januar 1965
Auf Grund des § 79 a des Bundesbeamtengesetzes 2. Der Grundbetrag nach § 7 beträgt monatlich
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok- im allgemeinen Kriminaldienst
tober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801) wird ver- dreihundertsechzehn Deutsche Mark,
ordnet:
im leitenden Kriminaldienst
vierhundertfünf Deutsche Mark.
Artikel 1
3. Der Verheiratetenzuschlag nach § 8 Abs. 2 be·
Die Verordnung über den Unterhaltszuschuß für trägt monatlich
Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
im allgemeinen Kriminaldienst
vom 22. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 137), ge-
ändert durch Verordnung vom 13. August 1964 (Bun- hundertzwei Deutsche Mark,
desgesetzbl. I S. 631), wird wie folgt geändert und im leitenden Kriminaldienst
ergänzt: hundertzwanzig Deutsche Mark.
4. Der monatliche Alterszuschlag nach § 9 beträgt
Hinter § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
nach Vollendung des
,,§ 12 27. 33. 39.
Für die Anwärter des kriminalpolizeilichen Voll- Lebensjahres
zugsdienstes im Bundeskriminalamt, im Bundes- DM DM DM
ministerium des Innern und im Ordnungsdienst der
Verwaltung des Deutschen Bundestages (§§ 1, 10, für Kriminalanwärter
12 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen des im allgemeinen Dienst 62 124 186
kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes für Kriminalanwärter
vom 21. Juli 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 519) - im leitenden Dienst 81 162 242."
Kriminalanwärter - gelten abweichend von den
§§ 5, 7, 8 Abs. 2 sowie § 9 folgende Regelungen:
Artikel 2
1. Das in § 5 bezeichnete Entgelt ist auf den Unter- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
haltszuschuß anzurechnen, soweit dieser leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
im allgemeinen Kriminaldienst beamtengesetzes auch im Land Berlin.
hundertscchsundfünlzig Deutsche Mark,
im leitenden Kriminaldienst Artikel 3
dreihundertvier Deutsche Mark Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
monatlich übersteigt. nuar 1965 in Kraft.
Bonn, den 19. Januar 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
*) Ändert 13undcsgesclzbl. III 2032-1-2
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1965 15
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts*)
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. November 1964 - 2 BvL 14/61 - , ergangen
auf Vorlage des Ehrengerichts für den Bezirk der
Rechtsanwaltskammer Hamm, I. Kammer, in Herne,
wird nachfolgend der Entscheidungssatz veröffent-
licht:
§ 74 Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom
1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Dezember 1964
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
•) Betrifft Bundesgesetzbl. III 303-8
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am. 22. Januar 1965
Tag Inhalt Seite
15. 1. 65 Gesetz zu den Ubereinkommen vom 14. September 1961 über die Anerkennung der Vater-
schaft und vom 12. September 1962 über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nicht-
ehelicher Kinder ...................................................................... . 17
15. 1. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Künigrcich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung ge-
richtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen ........... . 26
16. 12. 64 Bekünntnrnchung über den Geltungsbereid.1 der Verträge des Weltpostvereins ............ . 34
17. 12. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente (Inkrafttreten für Peru) ......................... . 35
17. 12. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Freien und Hansestadt Hamburg über den Dbergang der „Alten Süderelbe"
auf die Freie und Hansestadt Hamburg ................................................ . 36
21. 12. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens Nr. 114 der Internationalen
Arbei tsorganisaUon über den Heuervertrag der Fischer ................................. . 37
22. 12. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zu-
sammc-mlegung der deutschen und französischen Grenzabfertigung des Schiffsverkehrs auf
der Mosel in Apach ................................................................... . 38
6. 1. 65 Bekc:nntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Togo über die Förderung der Anlage von Kapital ................. . 39
6. 1. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf Unterhalts-
verpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Inkrafttreten für die Schweiz) .... 40
II c raus q c b er: Der ßuncfosminislc,r der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsqes. m.b.H., Bonn/Köln .. ---:- Druck : Bundesdruck.erei.
Dc1s lhinclcsqesd,.lJl,11.l crsd1cinl in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqcn rn zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrli<JU!llJ vc1kündf'L ln Teil llt wird das als fortricHend lestcwslellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes üb,? die. Sammlung des B~ndcs-
red1ls vorn 10. Juli l'l:iH (Bundc)sqesclzbl. 1. S. 437) nach Sildl\Jebielt,n geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedmqunqe,n !ur 1eil III ~urch den Ver,lag.
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