Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965 373
rückvergütungen zu behandeln. Die Höhe der Wa- § 36 a
renrückvergütungen kann i'.mch durch Beschluß der Ubergangsregelung
Mitgliederversammlung und nach Ablauf des Wirt- für den Veranlagungszeitraum 1963
schaftsjahrs festgesetzt werden.
Für den Veranlagungszeitraum 1963 ist § 10 Abs. 2
(2) Warcnrückver~Jülungen an Nichtmitglieder Ziff. 1 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverord-
sind Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an nung in der Fassung vom 6. Juni 1962 (Bundesgesetz-
Mitglieder gel l.en nur insoweit als Betriebsausgaben, blatt I S. 412) nicht mehr anzuwenden.
als die dafür verwendeten Betrüge im Mitglieder-
geschäft erwirtschaftet sind. Zur Feststellung dieser § 37
Beträge ist der Uberschuß
Anwendung im Land Berlin
1. bei Einkaufs- und Verbrauchergenossenschaften
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Ge-
samtumsatz, nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
2. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften mit
(z.B. Verwertungsgenossenschaften) im Verhält- § 5 des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-
nis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum ge- Anderungsgesetzes 1951 vom 27. Juni 1951 (Bundes-
samten Wareneinkauf gesetzbl. I S. 411),
aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn § 2 Dritter Teil des Gesetzes zur Änderung steuer-
aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze licher Vorschriften und zur Sicherung der Haushalts-
für den Abzug der Warenrückvergütungen an Mit- führung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413),
glieder. Uberschuß im Sinn des Satzes 3 ist das um Artikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung von
den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Ein- Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
kommen vor Abzug aller Warenrückvergütungen s. 373),
und vor fü!rücksichtigung des Verlustabzugs.
Artikel 3 des Gesetzes über die Verlängerung von
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes
Schlußvorschriften und des Gewerbesteuergesetzes vom 30. März 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 314),
§ 36
Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1960 vom
Geltungsbereich 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 616) und
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom
erstmals für den Vernnlagungszeitraum 1964 anzu- 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981)
wenden. auch im Land Berlin.
Berichtigung
zur Bekanntmachung der Neufassung der Bundeswahlordnung*)
Die Anlage 6 zu § 30 der Bundeswahlordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 239) ist in Nummer 3 wie folgt
zu berichtigen:
1. bei d), e) und f) sind die Fußnoten 3), 4) und 5)
in 2), 3) und 4) zu ändern,
2. unter „ Ortsangabe und Datum ist in der eckigen
II
Klammer die Fußnote 5) in 4) zu ändern; nach
den Worten „Unterschriften von 3 Wahlberech-
II
tigten ist vor der eckigen Klammer die Fuß-
note 5) einzufügen.
Bonn, den 29. April 1965
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Hartmann
*) Betrifft Bundcsqcsctzbl. III 111-1-1
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 7. Mai 1965
Tag In h a 1t Seite
26. 4. 65 Verordnung über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung an der deutsch-luxemburgischen
Grenze in Keppeshausen .............................................................. . 457
30. 4. 65 Elfte Verordnung ?:ur Änderung des Abschöpfungstarifs (Verwendungsverkehr mit Käse) .. 460
Andert Bundesgesetzbl. lll 613-3-1 (Anlage)
25. 3. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die wechselseitige
Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patent-
anmeldungen bilden (Inkrafttreten für Frankreich) ..................................... . 461
2. 4. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland (Inkrafttreten für den Heiligen Stuhl) ............. . 462
14. 4. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Gründung einer Euro-
püisd1en Organisalion für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO)
(Tnkrafltreten für Italien) ........................................................... . 463
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965 375
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnun~ der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 4. 65 Siebte Vl!rordnung über die Höhe der Abgaben
und der Sl.ützungsbdri:ige für den allgemeinen
Ausgll)ich in der Milchwirtschaft (7. Abgaben- und
Slützun~isvcrordnung - 7. ASLV) 81 30. 4. 65 1. 5. 65
Sammlung des Bun<lcsrcchts, Bundesgeselzbl. Jll
7842-1-6
28. 4. 65 Verordnun9 über Orientierungspreise für Kälber
und Rinder für das Wirtschaftsjahr 1965/66 81 30. 4. 65 1. 4. 65
Sammlung des ßunclesrechts, Bundesgesetzbl. III
7843-11-1
27. 4. 65 Verordnung TSF Nr. 3/65 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 81 30.4.65 3.5.65
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
28. 4. 65 Verordnung Nr. 57/65/EWG der Kommission über
die Festsetzung eines Zusatzbetrags für Hälften
oder Viertel von Hühnern 72 29. 4. 65 1073
28. 4. 65 Verordnung Nr. 58/65/EWG der Kommission zur
Erhöhung einer der Zusatzbeträge für Einfuhren
von geschlachteten Hühnern aus dritten Ländern 72 29. 4. 65 1074
29. 4. 65 Verordnung Nr. 59/65/EWG der Kommission zur
Anderung der pauschalen Berechnung der bei der
Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen na:::h
der Bundesrepublik Deutschland erhobenen in-
ländischen Abgaben und zur Änderung der Ver-
ordnung Nr. 158/64/EWG 73 30.4.65 1082
22. 4. 65 Verordnung Nr. 60/65/EWG der Kommission über
die Festsetzung der Pauschbeträge für Getreide,
Mehl, Grob- und Feingrieß für das Wirtschafts-
jahr 1965/1966 75 3.5.65 1109
353
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1965 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
2B. 4. 65 Ausländergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353
Sammlung dc,c; Bundesrechts, ßundesgesetzbl. 111 2600-1; hebt auf Bundesgesetzbl. III 26-1
und 2t5-2; betrifft nundesgesetzhl. 111 210-1
30. 4. 65 Verordnung zur Anderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung ............. 363
Anclerl Bundesgesetzbl. 1/l 611-4-1
3. 5. 65 Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung ........................... 365
Ersetzt Bundesgesetzbl. 111 611-4-1
29. 4. 65 Berichtigung zur Bekanntmachung der Neufassung der Bundeswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . 373
Betrifft Bundesgeseizbl. 111 111-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesel.zblütl. Teil II Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
Rec:h tsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
Ausländergesetz
Vom 28. April 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Jll 2600-1 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen Aus-
rates das folgende Gesetz beschlossen: länder, die
1. das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. die Rechtsstellung nach dem Gesetz über die
Erster Abschnitt Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-
gebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I
Einreise und Aufenthalt
S. 269) besitzen oder
§ 1
3. nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen hiervon
befreit sind.
Allgemeine Voraussetzungen
(3) Der Bundesminister des Innern kann zur Er-
(1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Ge- leichterung des Aufenthalts von Ausländern durch
setzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein- Rechtsverordnung bestimmen, daß auch andere Aus-
reisen und sich darin aufhalten. länder keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen.
(2) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im (4) Der Bundesminister des Innern kann durch
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Rechtsverordnung bestimmen, daß Ausländer, die
keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, ihren Auf-
§ 2 enthalt anzuzeigen haben.
Aufenthaltserlaubnis
§ 3
(1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten wollen, Ausweispflicht
bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis. Die Aufent- (1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses
haltserlaubnis darf erteilt werden, wenn die An-
Gesetzes einreisen, sich darin aufhalten oder aus
we,senheit des Ausländers Belange der Bundesrepu- ihm ausreisen wollen, müssen sich durch einen Paß
blik Deutschland nicht beeinträchtigt.
ausweisen. Der Bundesminister des Innern kann in
besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Be-
1) Hebt. auf Bt11Hlesqescizbl. TJJ 26-1 11nd 26 2;
betrifft Bundesqeselzbl. 111 210-1 stehen Zweifel über die Person oder die Staats-
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
angehörig kcit des Auslünders, so können er- Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu fördern, die
kennungsdiens lliche Maßnahmen auch gegen den mit Verfassungsgrundsätzen der freiheitlichen
Willen des Ausländers durchgeführt werden. demokratischen Grundordnung nicht vereinbar
sind.
(2) Der Bundesminister des Innern kann durch
Rechtsverordnung § 7
1. Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist, Geltungsbereich und Geltungsdauer
vom Paßzwang befreien,
(1) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für den Gel-
2. andere amtliche Ausweise als Paßersatz einfüh- tungsbereich dieses Gesetzes. Sie kann räumlich be-
ren oder zulassen. schränkt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet oder
§ 4
unbefristet erteilt. Eine befristete Aufenthaltserlaub-
Fremden paß nis kann verlängert werden.
(1) Ausländern, die sich nicht durch einen Paß (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Bedingun-
oder Paßersalz ausweisen können, kann ein Frem- gen und Auflagen versehen werden.
denpaß ausgestellt werden.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich
(2) Der Fremdrmpaß kann dem Inhaber entzogen räumlich und zeitlich beschränkt sowie mit Bedin-
werden, wenn die Voraussetzungen, die zu der Aus- gungen und Auflagen versehen werden.
stellung geführt haben, we~rnefallen sind.
(5) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keiner
Aufenthaltserlaubnis bedarf (§ 2 Abs. 2 und 3, § 49
Abs. 2), kann nach den Absätzen 1, 3 und 4 be-
§ 5
schränkt werden. § 12 des Gesetzes über die Rechts-
Aufenthaltserlaubnis stellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
(1) Die Aufenthaltserlaubnis (§ 2 Abs. 1) kann vor bleibt unberührt.
der Einreise oder nach der Einreise erteilt werden. § 8
(2) Der Bundesminister des Innern bestimmt, Aufenthaltsberechtigung
wenn die Belange der Bundesrepublik Deutschland
es erfordern, durch Rechtsverordnung, daß die Auf„ (1) Ausländern, die sich seit mindestens fünf
enthaltserlaubnis vor der Einreise oder vor der Ein- Jahren rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Geset-
reise in der Form des Sichtvermerks eingeholt wer- zes aufhalten und sich in das wirtschaftliche und
den muß. soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland
eingefügt haben, kann die Erlaubnis zum Aufent-
(3) Ein Durchreisesichtvermerk kann, auch wenn halt als Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.
die Voraussetzungen für einen Aufenthalt nicht
(2) Die Aufenthaltsberechtigung ist räumlich und
vorliegen, erteilt werden, sofern die fristgerechte
Ausreise gesichert ist und die Durchreise Belange zeitlich unbeschränkt und kann nicht mit Bedingun-
der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. gen versehen werden. Auflagen sind zulässig; sie
können auch nachträglich auferlegt werden.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor der Ein-
reise für ungültig erklärt werden.
§ 9
Beendigung der Aufenthaltserlaubnis,
§ 6 der Aufenthaltsberechtigung und der Befreiung
Politische Betätigung (1) Die Aufenthaltserlaubnis (§ 5) und die Auf-
(1) Ausländer genießen alle Grundrechte, soweit
enthaltsberechtigung (§ 8) erlöschen, wenn der Aus-
sie nicht nach dem Grundgesetz für die Bundesrepu- länder
blik Deutschland Deutschen vorbehalten sind. 1. keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt,
2. seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
(2) Die politische Betätigung von Ausländern
kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn 3. das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach
die Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicher- nicht vorübergehenden Grunde verläßt oder
heit oder Ordnung oder von Beeinträchtigungen der 4. ausgewiesen wird (§ 10).
politischen Willensbildung in der Bundesrepublik Nummer 2 ist auf Asylberechtigte (§ 28) mit der
Deutschland oder sonstige erhebliche Belange der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Staats-
Bundesrepublik Deulschland es erfordern. angehörigkeit die Anerkennung als Asylberechtigter
(3) Die politische Betätigung von Auslündern ist tritt.
unerlaubt, wenn sie (2) Die Befreiung (§ 2 Abs. 2 und 3) entfällt, wenn
1. mit dem Völkerrecht nicht vereinbar ist, der Ausländer ausgewiesen (§ 10) oder abgeschoben
(§ 13) wird. Diese Wirkung der Ausweisung und der
2. die freiheitliche demokratische Grundordnung der Abschiebung kann befristet werden. Die Frist kann
Bundesrepublik Deutschland gefi:ihrdet oder durch die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen
3. bestimmt ist, P;irteir:!n, andere Vereinigungen, oder abgeschoben hat, nachträglich verlängert oder
Einrichtungen od<;r Bestrolrnngen außerhalb des verkürzt werden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965 355
§ 10 § 12
Ausweisung Pflicht zur Ausreise
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, (1) Ein Ausländer, der weder eine Aufenthalts-
wenn erlaubnis (§ 5) oder eine Aufenthaltsberechtigung
1. er die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 8) besitzt noch von dem Erfordernis der Aufent-
oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch- haltserlaubnis befreit ist (§ 2 Abs. 2 bis 4, § 49
land gefährdet, Abs. 2), hat den Geltungsbereich dieses Gesetzes
2. er wegen eines Verbrechens oder Vergehens unverzüglich zu verlassen. Das gleiche gilt für einen
oder wegen einer Tat verurteilt worden ist, die Ausländer, der ausgewiesen worden ist (§ 10).
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Ver- (2) Wird die Aufenthaltserlaubnis oder die Be-
brechen oder Vergehen wäre, freiung auf bestimmte Teile des Geltungsbereichs
3. gegen ihn eine mit Freiheitsentziehung verbun- dieses Gesetzes beschränkt, so hat der Ausländer
dene Maßregel der Sicherung und Besserung, das Gebiet, für das die Erlaubnis oder die Befreiung
die Unterbringung in einer Arbeitseinrichtung nicht gilt, unverzüglich zu verlassen.
oder Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet oder
Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt § 13
wird, Abschiebung
4. er gegen eine Vorschrift des Steuerrechts ein- (1) Ein Ausländer, der den Geltungsbereich dieses
schließlich des Zollrechts und des Monopolrechts Gesetzes zu verlassen hat, ist abzuschieben, wenn
oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Ein- seine freiwillige Ausreise nicht gesichert oder aus
fuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungs- Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
verbote oder -beschränkungen verstößt, eine Uberwachung der Ausreise erforderlich er-
5. er gegen eine Vorschrift über die Ausübung scheint.
eines Berufs oder Gewerbes oder einer unselb-
(2) Die Abschiebung soll schriftlich angedroht
ständigen Erwerbstätigkeit verstößt,
werden. Hierbei soll eine Frist bestimmt werden,
6. er gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts innerhalb der der Ausländer auszureisen hat. Wird
verstößt, ein Ausländer ausgewiesen, so soll die Androhung
7. er gegenüber einer amtlichen Stelle zum Zwecke mit der Ausweisung verbunden werden. Von der
der Täuschung unrichtige Angaben über seine Androhung und der Fristsetzung kann nur abge-
Person, seine Gesundheit, seine Familie, seine sehen werden, wenn dies durch besondere Gründe
Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine gerechtfertigt ist.
wirtschaftlichen Verhältnisse macht oder die An- § 14
gaben verweigert,
Einschränkungen der Abschiebung
8. er bettelt, der Erwerbsunzucht nachgeht oder als
Landstreicher oder Landfahrer umherzieht, (1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abge-
9. er die öffentliche Gesundheit oder Sittlichkeit schoben werden, in dem sein Leben oder seine
gefährdet, Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsange-
hörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten
10. er den Lebensunterhalt für sich und seine unter-
sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Uber-
haltsberechtigten Angehörigen nicht ohne In-
zeugung bedroht ist. Dies gilt nicht für einen Aus-
anspruchnahme der Sozialhilfe bestreiten kann
länder, der aus schwerwiegenden Gründen als eine
oder bestreitet oder
Gefahr für die Sicherheit anzusehen ist, oder der
11. seine Anwesenheit erhebliche Belange der Bun- eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er
desrepublik Deutschland aus anderen Gründen wegen eines besonders schweren Verbrechens
beeinträchtigt. rechtskräftig verurteilt wurde (Artikel 33 Abs. 2 des
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nm. 4 und 9 dür- Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
fen den mit der Ausführung dieses Gesetzes be- vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzbl. 1953 II S. 559).
trauten Behörden die erforderlichen Auskünfte er- (2) Bei diesen Ausländern kann nicht davon abge-
teilt werden. sehen werden, die Abschiebung anzudrohen und
§ 11
eine angemessene Frist zu setzen. Ist die Abschie-
bung eines Ausländers in bestimmte Staaten nicht
Einschränkungen der Ausweisung zulässig, so sind diese Staaten in der Androhung der
(1) Ausländer, die eine Aufenthaltsberechtigung Abschiebung zu bezeichnen.
besitzen, können nur ausgewiesen werden, wenn
die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 § 15
vorliegen oder die übrigen in § 10 Abs. 1 aufge- Ausschluß der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
führten Gründe besonders schwer wiegen.
(1) Einern Ausländer, der ausgewiesen oder abge-
(2) Ausländer, die als politisch Verfolgte Asyl- schoben worden ist, darf keine Aufenthaltserlaubnis
recht genießen, heimatlose Ausländer und auslän- erteilt werden. Diese Wirkung der Ausweisung und
dische Flüchtlinge können, wenn sie sich rechtmäßig der Abschiebung kann befristet werden. Die Frist
im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, nur kann durch die Behörde, die den Ausländer ausge-
aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen wiesen oder abgeschoben hat, nachträglich verlän-
Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden. gert oder verkürzt werden.
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Eirn~m Ausländer, der ausgewiesen oder ab- (4) Wird ein Ausländer, der mit einem Luft-, See-
geschoben worden ist, kcmn ausnahmsweise erlaubt oder Landfahrzeug einreisen will, zurückgewiesen,
werden, das Cebiet des Gcltunqsbereichs dieses Ge- so hat ihn der Beförderungsunternehmer unverzüg-
setzes kurzfristig zu betre1 en, wenn zwingende lich außer Landes zu bringen.
Gründe sc~ine Anwesenheit erfordern oder die Ver-
sagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten § 19
würde. Reisewcq und Aufenthaltsort sind vorzu- Ausreise
schreiben.
(1) Ausländer können frei ausreisen.
(3) Einern Ausländer, der üusgewiesen oder des-
sen Abschiebung angeordnet worden ist, und der (2) Einern Ausländer kann die Ausreise untersagt
die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hat werden, wenn er
(§ 28), kann für die Dauer des Anerkennungsver- 1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
fahrens eine auf den Bezirk der Ausländerbehörde gefährdet,
beschränkte Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, 2. sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstrek-
wenn die Anwesenheit des Ausländers im Sammel- kung, der Anordnung oder der Vollstreckung
lager für Ausländer nach der Entscheidung des Lei- einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maß-
ters des Bundesamtes für die Anerkennung auslän- regel der Sicherung und Besserung oder der Ahn-
discher Flüchtlinge nicht erforderlich ist. dung einer Ordnungswidrigkeit entziehen will,
§ 16 3. gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließ-
lich des Zollrechts und des Monopolrechts oder
Abschiebungshaft des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-,
(1) Ein Ausländer ist zur Vorbueitung der Aus- Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote
weisung in Haft zu nehmen, wenn über die Auswei- oder -beschränkungen verstößt,
sung nicht sofort entschieden werden kann und 4. sich einer Unterhaltspflicht entziehen will,
die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich
erschwert oder vereitelt würde. Die Dauer der Haft 5. sich einer öffentlichen Dienstleistungspflicht ent-
soll sechs Wochen nicht überschreiten. ziehen will.
(2) Ein Ausländer ist in Abschiebungshaft zu Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald die
nehmen, wenn die Haft zur Sichc~rung der Abschie-· Gründe entfallen.
bung erforderlich ist. Die Abschiebungshaft kann bis
zu sechs Monaten angeordnet: und bis zur Gesamt~
Zweiter Abschnitt
dauer von einem Jahr verlängert werden.
Verfahren
§ 17
§ 20
Duldung
Zuständigkeit
(1) Die Abschiebung eines Ausländers kann zeit-
(1) Uber die Aufenthaltserlaubnis und die Auf-
weise ausgesetzt werden (Duldung). Die Vorschrif-
enthaltsberechtigung sowie die Ausstellung von
ten des § 7 Abs. 1, 3 und 4 finden entsprechende
Fremdenpässen und Ausweisen als Paßersatz ent-
Anwendung. Die Duldung ist zu widerrufen, wenn
scheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich
die Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen,
entfallen. der Ausländer gewöhnlich aufhält. Fehlt ein ge-
wöhnlicher Aufenthalt, so ist die Ausländerbehörde
(2) Der Bundesminister des Innern oder die von zuständig, in deren Bezirk zuerst die Erteilung oder
ihm durch Rechtsverordnung bestimmte Bundesober- Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, eines
behörde kann Ausländer, die geduldet werden, nach Fremdenpasses oder eines Ausweises als Paßersatz
Anhören der Länder und auf Grund des vom Bun- notwendig wird. Der Bundesminister des Innern
desrat festgestellten Schlüssels für die Verteilung kann durch Rechtsverordnung die Ausstellung von
von ausländischen Flüchtlingen auf die Länder ver- Ausweisen als Paßersatz anderen Behörden über-
teilen. tragen.
§ 18
(2) Uber Maßnahmen gegen einen Ausländer
Zurückweisung und Zurückschiebung entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abge- sich die Notwendigkeit zum Einschreiten gegen den
schoben worden ist, ist zurückzuweisen, wenn er Ausländer ergibt. Besitzt ein Ausländer eine Auf-
innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 und des § 15 Abs. 1 enthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, so
einreist. Ein Ausländer, bei dem die Voraussetzun- soll die Ausländerbehörde sich mit der Behörde, in
gen für eine Ausweisung vorliegen (§ 10), kann bei deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält,
der Einreise zurückgewiesen werden. vorher ins Benehmen setzen; entsprechend ist zu
verfahren, wenn ein Fremdenpaß oder ein Ausweis
(2) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, als Paßersatz entzogen werden soll. Uber die Dul-
kann innerhalb von sieben Tagen nach dem Grenz- dung entscheidet die Ausländerbehörde, die die
übertritt zurückgeschoben werden. Abschiebung angeordnet hat.
(3) § 14 Abs. 1 und § 16 finden auf die Zurück- (3) Ausländerbehörden sind die Behörden der
weisung und Zurückschiebung entsprechende An- inneren Verwaltung auf der Kreisebene; die Landes-
wendung. regierungen können in besonderen Fällen im Beneh-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965 357
men mit dem Bundesminister des Innern die Behör- Aufenthalt eines Ausländers, der keiner Aufent-
den kreisangehöriger Gemeinden zu Ausländer- haltserlaubnis bedarf, nach § 7 Abs. 5 beschränkt
behörden bestimmen. wird.
(4) Im Ausland sind für Paß-- und Sichtvermerks- (2) Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis vor
angelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermäch- der Einreise bedarf keiner Begründng und Rechts-
tigten Auslandsvertretungen zuständig. Die mit der behelfsbelehrung.
Paßnachschau beauftragten Behörden können Aus-
§ 24
nahmesichtvermerke erteilen, soweit sie hierzu
ermächtigt sind. Kosten
(5) Die Zurückweisung und die Uberstellung an (1) Der Bundesminister des Innern kann durch
der Grenze obliegen den mit der Paßnachschau be- Rechtsverordnung Gebühren für die Erteilung oder
auftragten Behörden. Verlängerung von Fremdenpässen und Paßersatz-
papieren sowie der Aufenthaltserlaubnis und der
(6) Für die Zurückschiehung sind die mit der
Aufenthaltsberechtigung festsetzen und die Erstat-
Sicherung der Grenzen beauftragten Behörden und
tung von Auslagen regeln.
die Polizei der Länder zuständig.
(2) Die Kosten, die durch die Abschiebung, Zu-
(7) Für das Ausreiseverbot sind die Ausländer-
rückschiebung oder Zurückweisung entstehen, hat
behörden und die mit der Paßnachschau beauftrag-
der Ausländer zu tragen. Im Falle des § 18 Abs. 4
ten Behörden zustündig.
haftet auch der Beförderungsunternehmer für die
Kosten der Zurückweisung.
§ 21
§ 25
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
Weisungsbefugnis
(1) Reist ein Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis
ein, hat er unverzüglich nach der Einreise der Aus- (1) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen
länderbehörde seinen Aufenthalt anzuzeigen; das zur Ausführung dieses Gesetzes und der hierzu er-
gleiche gilt, wenn ein Ausländer anzeigepflichtig ist lassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn
(§ 2 Abs. 4). Reist ein Ausländer, der einer Aufent- 1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige
haltserlaubnis bedarf, ohne eine solche ein, hat er erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutsch-
unverzüglich nach der Einreise die Aufenthalts- land es erfordern,
erlaubnis zu beantragen. 2. es für Vergeltungsmaßnahmen erforderlich ist,
(2) Für den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis und 3. durch Maßnahmen von Ausländerbehörden eines
für die Aufenthaltsanzeige sind die vom Bundes- Landes erhebliche Belange eines anderen Landes
minister des Innern vorgeschriebenen Formblätter beeinträchtigt werden oder
zu verwenden. Der Ausländer hat die für die Ent- 4. eine Ausländerbehörde eine der in § 26 Abs. 1
scheidung über die Aufenthaltserlaubnis erforder- Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Entscheidungen treffen
lichen Auskünfte zu geben und auf Verlangen der will.
Behörde persönlich zu erscheinen.
(2) Die Durchführung von Einzelweisungen im
(3) Beantragt ein Ausländer nach der Einreise die Land Berlin bedarf der Zustimmung des Senats von
Aufenthaltserlaubniis, so gilt sein Aufenthalt bis Berlin.
zur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig § 26
als erlau.bt. Widerspruch und Anfechtungsklage
haben keine aufschiebende Wirkung. Das gleiche Mitwirkungserfordernis
gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung der Auf- (1) Entscheidungen der Ausländerbehörden, durch
enthaltserlaubnis beantragt. die
1. ausländischen Flüchtlingen oder Staatenlosen
§ 22 über die in ihrem Reiseausweis eingetragene Be-
rechtigung zur Rückkehr in einen anderen Staat
Dbernahmeerklärung
hinaus eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,
Ausländer können, wenn völkerrechtliche, poli- 2. eine Aufenthaltserlaubnis unter Aus?chluß des
tische oder menschliche Gründe es erfordern, auf eigenen Zuständigkeitsbereichs erteilt wird,
Grund einer Ubernahmeerklärung des Bundesmini-
3. Ausländer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 abgeschoben
sters des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle
werden sollen oder
in den Geltungsbereich dieses Gesetzeis übernommen
werden. 4. ein in § 49 Abs. 2 genannter Ausländer ausge-
wiesen wird,
§ 23 ergehen im Benehmen mit dem Bundesminister des
Schriftform Innern oder der von ihm bestimmten Stelle.
(1) Die Verfügung, durch die ein Fremdenpaß (2) Der Bundesminister des Innern kann, um die
oder Paßersatz, eine Aufenthaltserlaubnis oder Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern,
-berechtigung versagt, räumlich oder zeitlich be- durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen
schränkt oder mit Bedingungen oder Auflagen ver- Fällen
sehen wird, sowie die Ausweisung und die Duldung 1. die Erteilung eines Sichtvermerks der Zustim-
bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt, wenn der mung der Ausländerbehörde oder
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. die Verlängerung der Aufenthaltiserlaubnis, die von Widerspruchsausschüssen müssen die Befähi-
als Sichtvermerk erteilt worden ist, des Beneh- gung zum Richteramt oder zum höheren Verwal-
mens mit dem Bundesminister des Innern oder tungsdienst besitzen.
der von ihm bestimmten Stelle
(2) Der Bundesminister des Innern beruft und ent-
bedarf.
läßt die Vorsitzenden und die Beisitzer der Aus-
schüsse. Die Hälfte der Beisitzer wird vom Bundes-
Dritter Abschnitt rat benannt.
Mehrfache Staatsangehörigkeit § 31
§ 27 Anwesenheit des Antragstellers
während des Verfahrens
Anzeigepflicht für Deutsche
mit mehrfacher Staatsangehörigkeit Für die Dauer des Anerkennungsverfahrens_ ist
die Anwesenheit des Antragstellers erforderlich.
Deutsche, die zugleich eine fremde Staatsange- Wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt oder der
hörigkeit besitzen, haben der von der Landesregie- Antragsteller infolge erheblicher körperlicher Be-
rung bestimmten Behörde, in deren Bezirk sie ihren hinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen
gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihre fremde Staats- an dem Erscheinen verhindert ist, kann für die Vor-
angehörigkeit anzuzeigen. Für minderjährige Kinder prüfung und für die Verhandlung von der Anwesen•
ist der gesetzliche Vertreter anzeigepflichtig. heit de1s Antragstellers abgesehen werden.
§ 32
Vierter Abschnitt
Sitzungen der Ausschüsse
Asylrecht (1) Die Ausschüsse verhandeln in nichtöffentlicher
Sitzung.
§ 28
(2) Personen, die sich als Vertreter des Bundes,
Personenkreis
der Länder, des Hohen Flüchtlingskommissars der
Als Asylberechtigte werden auf Antrag anerkannt: Vereinten Nationen oder des Sonderbevollmächtig-
1. Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 des Abkom- ten für Flüchtlingsfragen beim Europarat ausweisen,
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt.
2. sonstige Ausländer, die politisch Verfolgte nach Anderen Personen kann die Teilnahme gestattet
Artikel 16 Abs. 2 Satz ·2 des Grundgesetzes sind, werden.
§ 33
sofern sie nicht bereits in einem anderen Land An-
erkennung nach dem Abkommen über die Rechts- Verfahren vor dem Anerkennungsausschuß
stellung der Flüchtlinge oder anderweitig Schutz vor (1) Der Anerkennungsausschuß klärt den Sachver-
Verfolgung gefunden haben. halt uhd erhebt die hierfür erforderlichen Beweise.
(2) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehr-
§ 29 heit.
Anerkennungsverfahren (3) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist mit
(1) Uber den Antrag auf Anerkennung als Asyl- einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung
berechtigter wird in einem besonderen Anerken- zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen.
nungsverfahren vor dem Bundesamt für die An-
erkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) § 34
entschieden.
Verfahren vor dem Widerspruchsausschuß
(2) Der Leiter des Bundesamts hat für die ord-
(1) Der Widerspruch gegen Entscheidungen des
nungsmäßige Durchführung des Anerkennungsver-
Anerkennungsausschusses ist innerhalb eines Mo-
fahrens zu sorgen und den Sachverhalt durch eine
nats nach der Zustellung der Entscheidung beim
Vorprüfung zu klären. Er wird vom Bundesminister
Bundesamt zu erheben.
des Innern bestellt.
(2) Für das Verfahren vor dem Widerspruchs-
(3) Der Bundesminister des Innern regelt durch
ausschuß findet § 33 entsprechende Anwendung.
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates das Verfahren vor dem Bundesamt, soweit es (3) Die Anfechtung von Entscheidungen des Wider-
nicht im Gesetz geregelt ist. spruchsausschusses vor den Verwaltungsgerichten
bestimmt sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 30
§ 35
Anerkennungs- und Widerspruchsausschüsse
Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten
(1) Uber den Antrag auf Anerkennung entschei-
det ein Anerkennungsausschuß. Uber den Wider- (1) Bei dem Bunde1samt wird ein Bundesbeauftrag-
spruch gegen Entscheidungen des Anerkennungs- ter für Asylangelegenheiten bestellt.
ausschusses entscheidet ein Widerspruchsausschuß. (2) Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenhei-
Die Ausschüsse entscheiden in der Besetzung von ten kann sich an den Anerkennungsverfahren vor
einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzende dem Bundesamt und vor den Verwaltungsgerichten
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965 359
beteiligen. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu § 39
geben. Er kann gegen Entscfa-üdungen des Anerken-
Bestimmung der Lager
nungscn1sschussos Widerspruch und gegen Entschei-
dungen des Widerspruchsausschusses Klage beim Die Bundesregierung bestimmt im Benehmen mit
Verwaltungsgericbl erhebPn. der zuständigen Landesregierung die Sammellager
für Ausländer.
(3) Der Bundesbeauftragte für Asylangelegen-
heiten wird vorn Bundosminister des Innern berufen § 40
und entlassen. Er muß die Befähigung zum Richter-
amt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Aufenthalt im Lager
(4) Der Bundesbeauftragte für Asylangelegen- (1) Ausländern, die aus einem Land, in dem sie
heiten ist an Weisungen des Bundesministers des politisch verfolgt werden, in den Geltungsbereich
Innern gebunden, der das Benehmen mit dem Mini- dieses Gesetzes einreisen und die Anerkennung als
ster de,s Innern des Landes herstellt, in dem sich der Asylberechtigter begehren, wird der Aufenthalt im
Ausländer aufhält oder dem er zugeteilt werden Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Beschränkung
soll. auf den Bezirk des Lagers bis zur Entscheidung über
den Antrag auf Anerkennung gestattet.
(2) Ausländern, die aus einem anderen Land als
§ 36
dem, in dem sie politisch verfolgt werden, in den
,iViederaufnahme Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und die
Anerkennung als Asylberechtigter begehr(:!n, kann,
(1) Auf Antrag eines Abgewiesenen ist durch den wenn ihre Anwesenheit nach § 31 erforderlich ist,
Leiter des Bundesamtes eine erneute Verhandlung der Leiter des Bundesamtes den Aufenthalt im Gel-
vor dem Widerspruchsausschuß einzuleiten, wenn tungsbereich dieses Gesetzes unter Beschränkung
von dem Abgewiesenen neue Tatsachen oder Be- auf den Bezirk des Lagers bis zur Entscheidung über
weismittel beigebracht werden, deren Berücksichti- einen Widerspruch gestatten.
gung im Anerkennungs- oder Widerspruchsverfah-
ren zu einer dem Antragsteller günstigeren Ent- (3) Eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Befreiung
scheidung geführt hätte. wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.
(2) Der Antrag kann nur auf solche Tatsachen und
§ 41
Beweismittel gestützt werden, die im Anerkennungs-
oder Widerspruchsverfahren nicht bekannt waren Verbindungsaufnahme mit dem Hohen Flüchtlings-
oder ohne Verschulden des Antragstellers nicht gel- . kommissar der Vereinten Nationen
tend gemacht werden konnten.
Ausländern, denen der Aufenthalt im Sammel-
lager gestattet wird, ist Gelegenheit zu geben, mit
dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
§ 37
Nationen Verbindung aufzunehmen.
Widerruf
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter kann § 42
widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für
Verteilung
eine Anerkennung nicht mehr vorliegen. Sie ist zu
widerrufen, wenn die Anerkennung auf Grund un- (l) Ausländer, die als Asylberechtigte anerkannt
richtiger Angaben oder infolge Verschweigens worden sind, werden durch einen Beauftragten. der
wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist. Bundesregierung nach Anhörung der Länder auf
Grund eines Schlüssels, der vom Bundesrat fest-
(2) Das Verfahren ist von dem Leiter des Bundes-
gestellt wird und die Verhältnisse der Länder be-
amte,s einzuleiten. Uber den Widerruf entscheidet
rücksichtigt, auf die Länder verteilt.
der Anerkennungsausschuß. Die Vorschriften der
§§ 30 und 31 finden entsprechende Anwendung. (2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen
erteilen, wenn sich bei der Verteilung der Asyl-
berechtigten Schwierigkeiten ergeben, die durch die
obersten Landesbehörden nicht beseitigt werden
§ 38
können. Die Durchführung von Einzelweisungen im
Meldepflicht Land Berlin bedarf der Zustimmung des Senats von
Berlin.
(1) Ausländer, die die Anerkennung als Asyl-
berechtigter begehren, haben sich unverzüglich bei § 43
der mit der Sicherung der Grenze beauftragten Be-
hörde oder der nächsten Ausländerbehörde zu mel- Aufenthaltserlaubnis
den. Sie sind an das Bundesamt weiterzuleiten.
Asylberechtigten Ausländern ist nach ihrer Ver-
(2) Bei Ausländern, die sich nach den §§ 1 bis 9 teilung auf die Länder von der Ausländerbehörde
erlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhal- des Aufenthaltsortes, dem der Ausländer von der
ten und die Anerkennung als Asylberechtigter be- Landesregierung zugewiesen worden ist, eine Auf-
gehren, ist die Meldung dem Bundesamt zuzuleiten. enthaltserlaubnis zu erteilen.
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 44 oder Auflagen der Aufenthaltsberechtigung (§ 8
Rechtsstellung Abs. 2) oder einer Anordnung der Ausländer-
behörde über Reiseweg und Aufenthaltsort (§ 15
(1) Ausländer, die nach § 28 Nr. 1 anerkannt Abs. 2 Satz 2) zuwiderhandelt,
worden sind, genießen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes die Rechlsstellung nach dem Abkommen 6. unrichtige oder unvollständige Angaben macht
über die Rechtsstellung der Plüchtlinge. oder benutzt, um für sich oder einen anderen
Urkunden für die Einreise oder den Aufenthalt
(2) Für Ausländer, die nach § 28 Nr. 2 anerkannt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beschaffen,
worden sind, gelten die Vorschriften der Artikel 2 oder der eine so beschaffte Urkunde wissentlich
bis 26 und 29 bis 33 des Abkommens über die Rechts- zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
stellung der Plüchtlinge entsprechend. '
(3) Ausländer, die nach § 28 Nr. 2 anerkannt wor- (2) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes
den sind, erhalten einen Fremdenpaß. Nr. 5 strafbar.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Rechtsstellung der nach § 28 rmerkannten Ausländer Nr. 2 oder 5 fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe
in anderen Vorschriften dieses Gesetzes günstiger oder Gefängnis bis zu einem Jahr.
geregelt wird.
(4) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die
Rechtsstell.ung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
§ 45
Verbindlichkeit der Entscheidungen
Die Entscheidung im Anerkennungsverfahren ist
in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die
§ 48
Anerkennung rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für
das Auslieferungsverfahren. Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der
§ 46 1. unbefugt die Grenze des Geltungsbereichs dieses
Heimatlose Ausländer Gesetzes außerhalb der zugelassenen Grenz-
übergänge oder der festgesetzten Verkehrs-
Die §§ 28 bis 45 gelten nicht für Ausländer, deren stunden überschreitet,
Rechtsstellung durch das Gesetz über die Rechts-
stellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ge- 2. sich einer Paß- oder Ausweisnachschau entzieht,
regelt ist. 3. den öffentlich bekanntgemachten Anordnungen
zur Uberwachung des Grenzverkehrs zuwider-
handelt,
Fünfter Abschnitt 4. den Auflagen zuwiderhandelt, die ihm bei der
Einreise erteilt worden sind,
Straf- und Bußgeldvorschriften 5. einer auf Grund des § 6 Abs. 2 erlassenen voll-
§ 47 ziehbaren Verfügung zuwiderhandelt oder
Straftaten 6. vorsätzlich oder fahrlässig seinen Aufenthalt nicht
unverzüglich anzeigt (§ 21 Abs. 1).
(1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird ein (2) Ordnungswidrig handelt auch ein Ausländer,
Ausländer bestraft, der der bei der Einreise in den Geltungsbereich dieses
1. in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreist, Gesetzes den erforderlichen Paß, Paßersatz (§ 3)
ohne den erforderlichen Paß, Paßersatz (§ 3) oder oder eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis (§ 5
eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 2 Abs. 2 oder 3)
oder 3) zu besitzen,
1. vorsätzlich oder fahrlässig nicht mit sich führt
2. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält, oder
ohne den erforderlichen Paß, Paßersatz (§ 3) oder
eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis (§ 5 2. nicht auf Verlangen eines zuständigen Beamten
Abs. 1), Aufenthaltsberechtigung (§ 8) oder Dul- zur Prüfung aushändigt.
dung (§ 17 Abs. 1) zu besitzen, (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
3. sich den erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur lich oder fahrlässig
Feststellung der Person oder der Staatsangehörig-
1. als Deutscher, der zugleich eine fremde Staats-
keit (§ 3 Abs. 1 Satz 3) entzieht,
angehörigkeit besitzt, oder
4. eine Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund des
§ 6 Abs. 2 erlassene vollziehbare Verfügung be- 2. als gesetzlicher Vertreter eines deutschen minder-
harrlich wiederholt, jährigen Kindes, das zugleich eine fremde Staats-
5. Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen der
angehörigkeit besitzt,
Aufenthaltserlüubnis (§ 7 Abs. 1, 3 und 4), der die fremde Staatsangehörigkeit der zuständigen Be-
Befreiung (§ 7 Abs. 5), der Duldung (§ 17 Abs. 1) hörde nicht anzeigt.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965 361
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor- (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen
sätzlich begangen ist, mil einer Geldbuße bis zu (§§ 16 und 18) richtet sich nach dem Gesetz über das
5000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
ist, mit einer Geldbuße bis zu 2000 Deutsche Mark vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), zuletzt
geahndet werden. geändert durch das Familienrechtsänderungsgesetz
vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221).
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes § 51
über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesminister
des Innern oder die von ihm durch Rechtsverord- Allgemeine Verwaltungsvorschriften
nung bestimmte Verwaltungsbehörde, soweit dieses Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zu-
Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird. stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-
vorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Sechster Abschnitt
Sonderregelungen § 52
Aufenthaltsverbote
§ 49 nach der Ausländerpolizeiverordnung
Besondere Befreiungen
Aufenthaltsverbote nach der Ausländerpolizeiver-
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf ordnung gelten als Ausweisungen.
Ausländer,
1. die nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unter-
liegen, § 53
2. die als Konsuln im Geltungsbereich dieses Geset- Berlin-Klausel
zes tätig sind oder
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
3. für die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
ist.
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
(2) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen Aus- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
länder, die als Dritten Uberleitungsgesetzes.
1. Geschäftspersonal einer konsularischen Vertre-
tung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig
sind, § 54
2. Familienmitglieder von Konsuln oder des Ge- Stadtstaaten-Klausel
schäftspersonals einer konsularischen oder diplo-
matischen Vertretung mit ihnen in häuslicher Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-
Gemeinschaft leben oder burg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Ge-
setzes über die Zuständigkeit von Behörden (§ 20
3. Bedienstete von Konsuln oder des Geschäfts-
Abs. 3) dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer
personals einer konsularischen Vertretung mit
Länder anzupassen.
ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder in
den Diensträumen der konsularischen Vertretung
wohnen, § 55
wenn Gegenseitigkeit besteht und die Vertretung Inkrafttreten
diese Personen der für den Sitz der Vertretung zu-
ständigen Ausländerbehörde benennt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2
am 1. Oktober 1965 in Kraft. § 2 Abs. 3 und 4, § ,3
Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 1,
§ 26 Abs. 2, § 29 Abs. 3 und § 48 Abs. 6 sowie die
Siebenter Abschnitt
Ermächtigungen in § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 3 zweiter
Ubergangs- und Schlußvorschriften Halbsatz und § 27 treten am Tage nach der Verkün-
dung des Gesetzes in Kraft. •
§ 50
(2) Das Gesetz über das Paß-, Ausländerpolizei-
Einschränkung von Grundrechten und das Meldewesen sowie über das Ausweiswesen
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrt- vom 11. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 589), die
heit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938
der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des (Reichsgersetzbl. I S. 1053) 2 ) und die Verordnung
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Ge-
setzes eingeschränkt. 2) Bundesgesetzbl. III 26-1
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
über die Anerkennung und die Verteilung von aus- (3) Abweichende Bestimmungen in völkerrecht-
ländischen Flüchtlingen (Asylverordnung) vom 6. Ja- lichen Verträgen bleiben unberührt.
nuar 1953 (Bundesgcsclzbl. I S. 3) :{) werden aufge-
(4) Bis zum Erlaß neuer Vorschriften gelten die
hoben. Das Gesetz über das Paßwesen vom 4. März
Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) 4 ), zuletzt geändert am
über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerks-
30. August 1960 (Bundesgcsetzbl. I S. 721), ist auf
zwang (Paßverordnung) in der Fassung vom 15. Fe-
Ausländer nicht: mehr anzuwenden. § 14 Abs. 1
bruar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 126), die Verord-
Satz 2 findcl auf heimatlose Ausländer mit der Maß- nung über Gebühren für die Ausfertigung von Päs-
gabe Anwendung, daß die Tatbestände des Arti- sen, sonstigen Reisepapieren und Sichtvermerken
kels 33 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstel- (Paßgebührenverordnung) in der Fassung vom
lung der Flüchtlinge nach Inkrafttreten dieses Ge- 15. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 130) für Aus-
setzes eingetreten sind. länder weiter.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. April 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
3) Bundcsgcsctzbl. JIJ 2(j-2
4) Bundcsgesclzbl. Ill 210-1
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965 363
Verordnung
zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung *)
Vom 30. April 1965
Auf Grund des § 23 und des § 23 a des Körper- sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert
schaftsteuergesetzes in der Fassung vom 13. Septem- aller Fälle für Pension, Witwengeld und
ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1722), geändert durch Waisengeld uneingeschränkt. Im übrigen
das Gesclz zur Änderung und Ergänzung des Ein- dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüch@
kornmensteuergesetws, des Körperschaftsteuer- die folgenden Beträge nicht übersteigen:
gesetzes und des Kapitalverkchrsteuergesetzes vom
25. März 1965 (Bundesgeselzbl. I S. 147), verordnet als Pension
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- 18 000 Deutsche Mark jährlich,
rates: als Witwengeld
12 000 Deutsche Mark jährlich,
als Waisengeld
Artikel 1 3 600 Deutsche Mark jährlich
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung für jede Halbwaise,
in der Fassung vom 6. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I 7 200 Deutsche Mark jährlich
S. 412) wird wie folgt geändert: für jede Vollwaise,
1. In § 9 Ziff. 2 werden hinter dem Wort „kommen'' als Sterbegeld
die Worte „oder zugute kommen" eingefügt. 2 500 Deutsche Mark als Gesamtleistung."
2. § 10 wird wie folgt geändert: 3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: a) In Ziffer 1 Buchstabe a wird die Zahl „250 000"
durch die Zahl „400 000 er,setzt.
11
,, (2) Der Betrieb einer in Absatz 1 bezeich-
neten Kasse stellt eine soziale Einrichtung im b) In Ziffer 1 Buchstabe b wird die Zahl „50 000"
Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes ins- durch die Zahl „80 000 ersetzt.
11
besondere dann nicht dar, wenn die jeweils c) In Ziffer 2 wird die Zahl „800" durch die Zahl
erreichten Rechtsansprüche der Leistungs- ,, 1 500 ersetzt.
11
empfänger vorbehaltlich des Absatzes 3 die
folgende Beträge übersteigen: 4. In § 15 Ziff. 1 wird die Aufzählung der bei der
Veranlagung zur Körperschaftsteuer anzuwenden-
als Pension
den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
12 000 Deutsche Mark jährlich,
wie folgt geändert:
als Witwengeld
8 000 Deutsche Mark jährlich, a) Bei § 3 wird „54 und 56," ersetzt durch „54, 56
und 59,".
als Waisengeld
2 400 Deutsche Mark jährlich b) ,, § 34 d Abs. 2 und 3," wird geändert in ,, § 34 d
für jede Halbwaise, Abs. 2 bis 4,".
4 800 Deutsche Mark jährlich c) Bei § 52 wird „3, 5 und 6," ersetzt durch
für jede Vollwaise, ,,2 bi,s 7,".
als Sterbegeld d) Hinter ,, § 53. 11
wird „der Punkt durch ein
11
1 500 Deutsche Mark als Gesamtleistung. 11
Komma ersetzt und angefügt ,, § 54.
b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: 5. §§ 22 und 23 werden gestrichen.
,, (3) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche
6. § 36 erhält die folgende Fassung:
der Leistungsempfänger dürfen in nicht mehr
als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als ,,§ 36
die in Absatz 2 bf!Zeichneten Beträge gerichtet
Geltungsbereich
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1964 an-
*) Ändert ßundcsqesctzbl. TI! 611-4-1 zuwenden."
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
7. Hinter § 36 wird der folgende § 36 a eingefügt: § 2 Dritter Teil des Gesetzes zur Änderung steuer-
licher Vorschriften und zur Sicherung der Haushalts-
,,§ 36 a
führung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413),
Ubcrg angsrege l ung Artikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern
für den Veranlagungszeitraum 1963 vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373),
Für den Veranlagungszeitraum 1963 ist § 10 Artikel 3 des Gesetzes über die Verlängerung von
Abs. 2 Ziff. 1 der Körperschaftsteuer-Durchfüh- Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
rungsverordnung in der Fassung vom 6. Juni 1962 zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes
(Bundcsgesetzbl. I S. 412) nicht mehr anzuwen- und des Gewerbesteuergesetzes vom 30. März 1957
den." (Bundesgesetzbl. I S. 314),
Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1960 vom
30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 616) und
Artikel 2
Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981)
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit auch im Land Berlin.
§ 5 des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer- Artikel 3
Änderungsgesetzes 1951 vom 27. Juni 1951 (Bundes- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gesetzbl. I S. 41 l), kündung in Kraft.
Bonn, den 30. April 1965
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965 365
Bekanntmachung
der Neufassung der Körperschaitsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 3. Mai 1965
Auf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung vorn 13. September
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1722), geändert durch das
Gesetz zur Anderung und Ergänzung des Einkorn-
mensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes
und des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 25. März
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 147), wird nachstehend der
Wortlaut der Körperschaftsteuer-Durchführungsver-
ordnung unter Berücksichtigung der Verordnung zur
Anderung der Körperschaftsteuer-Durchführungs-
verordnung vom 30. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 363) bekanntgemacht.
Bonn, den 3. Mai 1965
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1 )
(KStDV 1964)
in der Fassung vom 3. Mai 1965
Zu § 1 Abs. 1 ZifL 6 des Gesetzes zur Lebensmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur
Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Stra-
§ 1 ßenreinigung und zur Abführung von Abwässern
Betriebe gewerblicher Art und Abfällen.
von Körperschaften des öffentlichen Rechts § 5
(1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Kör- Rechtsform
perschaften des öffentlichen Rechts gehören alle
Einrichtungen, die cirn~r na_chhaltigen wirtschaft- (1) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann un-
lichen Tcttigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder beschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine
anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Ab- Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
sicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. (2) Betriebe, die in eine privatrechtliche Form ge-
(2) Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher kleidet sind, werden nach den für diese Rechtsform
Art nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich innerhalb geltenden Vorschriften besteuert.
der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaft-
lich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selbständig- § 6
keit kann in einer besonderen Leitung, in einem ge- Oifentlich-rechtliche Versicherungsanstalten
schlossenen Geschäftskreis, in der Buchführung oder
in einem ähnlichen auf eine Einheit hindeutenden Offentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sind
Merkmal bestehen. Daß die Bücher bei einer ande- auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie mit
ren Verwaltung geführt werden, ist unerheblich. Zwangs- oder Monopolrechten ausgestattet sind.
(3) Als Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
Art ist jede entgeltliche Uberlassung von Einrichtun-
gen, Anlagen oder Rechten anzusehen, die beim § 7
Verpächter einen Betrieb gewerblicher Art dar- Durchführung der Steuerbefreiung
stellen würden.
Für die Durchführung der Steuerbefreiung gelten
§ 2 §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom
Versorgungsbetriebe, 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fas-
Verkehrsbetriebe und Hafenbetriebe sung der Anlage 1 der Verordnung zur Änderung
der Ersten Verordnung zur Durchführung des Kör-
Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch perschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948 (Ge-
die Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem schaftsgebietes S. 181) 2) und des Gesetzes zur
öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichs-
abgabenordnung und anderer Gesetze v.om 11. Juli
§ 3 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) und die Verordnung
Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe zur Durchführung der § § 17 bis 19 des Steuer-
anpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung)
Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe von in-
vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).
ländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind steuerfrei.
§ 8
§ 4
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
Hoheitsbetriebe
Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Von der Körperschaftsteuer sind befreit
Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffent- 1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund
lichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-
nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Eine Aus- nungswesen vom 29. Februar 1940 - WGG -
übung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an- (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das Gesetz er-
zunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu gänzenden Vorschriften als gemeinnützig an-
deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund erkannt sind;
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich- 2. Unternehmen, solange sie als Organe der
tet ist. Hierher gehören z.B. Forschungsanstalten, staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) an-
Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten erkannt sind;
1) Erselzl Bnndcsqcse1zlil. III 611-4-1 2) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952 S. 1128
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965 367
3. die von den zusVindigen Landesbehörden begrün- (2) Der Betrieb einer in Absatz 1 bezeichneten
deten oder anerkannten gemeinnützigen Sied- Kasse stellt eine soziale Einrichtung im Sinn des
lungsunternehmen im Sinn des Reichssiedlungs·- § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes insbesondere dann
gesetzes und im Sinn der Bodenreformgesetze der nicht dar, wenn die jeweils erreichten Rechts-
Länder; ansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des
4. die von den obersten Landesbehörden zur Aus- Absatzes 3 die folgenden Beträge übersteigen:
gabe von Heimstätten zugelassenen gemein- als Pension 12 000 Deutsche Mark jährlich,
nützigen Unternehmen im Sinn des Reichsheim- als Witwengeld 8 000 Deutsche Mark jährlich,
stä. ttengesetzes.
als Waisengeld 2 400 Deutsche Mark jährlich
für jede Halbwaise,
Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes
4 800 Deut.sehe Mark jährlich
Pensionskassen und ähnliche Kassen für jede Vollwaise,
§ 9
als Sterbegeld 1 500 Deutsche Mark
als Gesamtleistung.
Allgemeines
(3) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche der
Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechts-
Leistungsempfänger dürfen in nicht mehr als
fähige Kassen (rechtsfähige Witwen-, Waisen-,
12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungkassen und sonstige
Absatz 2 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies
rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder
gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle für
Arbeitslosigkeit) sind von der Körperschaftsteuer
Pension, Witwengeld und Waisengeld uneinge-
unter den folgenden Voraussetzungen befreit:
schränkt. Im übrigen dürfen die jeweils erreichten
1. Die Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht über-
Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaft- steigen:
licher Geschäftsbetriebe oder der Spitzenverbände
als Pension 18 000 Deutsche Mark jährlich,
der freien Wohlfahrtspflege einschließlich deren
Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten als Witwengeld 12 000 Deutsche Mark jährlich,
und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsver- al,s Waisengeld 3 600 Deutsche Mark jährlich
bände beschränken. Zu den Zugehörigen im Sinn für jede Halbwaise,
dieser Bestimmung rechnen auch deren Ange- 7 200 Deutsche Mark jährlich
hörige (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes). für jede Vollwaise,
2. Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistungen als Sterbegeld 2 500 Deutsche Mark
der Kasse zugute kommen oder zugute kommen als Gesamtleistung.
sollen (Leistungsempfänger), darf sich nicht aus
dem Unternehmer oder dessen Angehörigen und
bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern § 11
oder deren Angehörigen zusammensetzen.
Kassen ohne Rechtsanspruch
3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen der Leistungsempfänger
satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern oder
Rechtsfähige Unterstützungskassen und sonstige
deren Angehöriqen zugute kommen oder für aus-
rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder
schließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
Arbeitslosigkeit, die den Leistungsempfängern kei-
verwendet werden.
nen Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden
4. Es muß sichergestellt sein, daß der Betrieb der Voraussetzungen erfüllen:
Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und
1. Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung
Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung dar-
des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß
stellt.
satzungsmäßig und tatsächlich für die Zwecke der
5. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsanspruch Kasse dauernd gesichert sein.
der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des
2. Die Zugehörigen des Betriebs_ oder die Zugehöri-
§ 10, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Lei-
gen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrts-
stungsempfänger die Voraussetzungen des § 11
pflege einschließlich ihrer Untergliederungen,
erfüllt sein.
Einrichtungen und Anstalten und sonstiger ge-
§ 10
meinnütziger Wohlfahrtsverbände (§ 9 Ziff. 1)
Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen
(1) Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche Zuschüssen nicht verpflichtet sein.
rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern 3. Den Zugehörigen des Betriebs oder den Zugehö-
einen Rechtsanspruch gewähren, müssen als Ver- rigen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrts-
sicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die pflege einschließlich ihrer Untergliederungen,
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter- Einrichtungen und Anstalten und sonstiger ge-
nehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 meinnütziger Wohlfahrtsverbände (§ 9 Ziff. 1)
(Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs
Gesetz vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zu-
S. 85), oder als öffentlich-rechtliche Versicherungs- stehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die
anstalt beaufsichtigt werden. der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
4. Die laufenden Lcislun~Jcn und das Sterbegeld 3. die Beratung und Vertretung der Angehörigen
dürfen die in § 10 J\ bs. 2 und 3 bezeichneten Be- des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges in An-
träge nicht übe rstcigen. gelegenheiten, die sich aus der Zugehörigkeit zu
dem Berufsstand oder Wirtschaftszweig ergeben;
§ 12 4. die Durchführung sozialer, kultureller, staatspoli-
Kleinere Versicherungsvereine tischer, gesellschaftspolitischer, sozialpolitischer
und wirtschaftspolitischer Aufgaben, einschließ-
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig- lich des Unterhaltens von diesen Zwecken dienen-
keit im Sinn des § 53 des Gesetzes über die Be- den Einrichtungen;
aufsichtigung der . privaten Versicherungsunter-
nehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 5. die Veranstaltungen zur Werbung und zur För-
(Reichsgesclzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das derung des Verbandslebens.
Gesetz vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I (4) Treffen in einem wirtschaftlichen Geschäfts-
S. 85), sind von der Körpcrschaftsteuer befreit, betrieb Tätigkeiten, die dem Verbandszweck dienen,
1. wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der und Tätigkeiten, die dem Verbandszweck nicht die-
letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im nen, zusammen, so gilt er als ein wirtschaftlicher
Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs Geschäftsbetrieb im Sinn des Absatzes 2, wenn die
die folgenden Jahresbeträge nicht überstiegen Einnahmen aus den nicht dem Verbandszweck die-
haben: nenden Tätigkeiten 10 vom Hundert der gesamten
a) 400 000 Deutsche Mark bei Versicherungs- Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs,
vereinen, die die Lebensversicherung oder die höchstens 10 000 DM, nicht übersteigen.
Krankenversicherung betreiben, (5) Unterhält ein Berufsverband wirtschaftliche
b) 80 000 Deutsche Mark bei allen übrigen Ver- Ge,schäftsbetriebe, die dem Verbandszweck nicht
sicherungsvereinen, oder dienen, so gelten sie als wirtschaftliche Geschäfts-
2. wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeld-
betriebe im Sinn des Absatzes 2, wenn die Einnah-
men aus dem einzelnen wirtschaftlichen Geschäfts-
versicherung beschränkt, sie kein höheres Sterbe-
betrieb 1000 DM nicht übersteigen.
geld als 1500 Deutsche Mark als Gesamtleistung
gewähren und im übrigen die Voraussetzungen
des § 9 Ziff. 3 erfüllen. Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 des Gesetzes
§ 14
Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,
§ 13 Vermögensverwaltung
Berufsverbände (1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine
ohne öffentlich-rechtlichen Charakter selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Ein-
(1) Zu den Berufsverbänden ohne öffentlich-recht- nahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt
lichen Charakter im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des werden und die über den Rahmen einer Vermögens-
Gesetzes können Berufsverbände der Arbeitgeber verwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu er-
und der Arbeitnehmer (z.B. Arbeitgeberverbände zielen, ist nicht erforderlich.
und Gewerkschaften) und andere Berufsverbände (2) Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor,
(z. B. Wirtschaftsverbände, Bauernvereine und Haus- wenn Vermögen genutzt wird, z.B. Kapitalver-
besitzervereine) gehören. mögen verzinslich angelegt, unbewegliches Ver-
(2) Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im mögen vermietet oder verpachtet wird.
Sinn des § 14 Abs. 1 vor, so dient er dem Verbands-
zweck, wenn der Berufsverband durch ihn allge- Zu §§ 5 bis 7 und 20 des Gesetzes
gemeine ideelle oder wirtschaftliche Interessen des
§ 15
Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnimmt.
Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der wirt- Anwendung
schaftliche Gescfaiftsbetrieb der Erfüllung von Auf- einkommensteuerrechtlicher Vorschriften
gaben dient, die dem Berufsverband auf Grund von Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer sind
gesetzlichen Vorschriften übertragen worden sind anzuwenden
oder aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.
1. die folgenden Vorschriften des Einkommensteuer-
(3) Im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 dienen dem
gesetzes:
Verbandszweck zum Beispiel
§ 2 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Ziff. 1 und 3, Abs. 6 Ziff. 1
1. die Herausgabe, der Verlag oder der Vertrieb
Satz 1 und Ziff. 2,
von Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen
fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes § 3 Ziff. 8 Satz 1, Ziff. 11 Satz 1, Ziff. 18, 21, 25, 26,
oder Wirtschaftszweiges, einschließlich der Auf- 27, 28, 41, 42, 44, 45, 47, 53, 54, 56 und 59,
nahme von Fachanzeigen; § 3 a,
2. die Ausbildung und Fortbildung der Angehörigen § 3 b,
des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges, ein-
schließlich des Unterhaltens von diesen Zwecken §§ 4 bis 7,
dienenden Einrichtungen; § 7 a Abs. 2 Satz 2,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965 369
§§ 7 b und 7 c, § 58,
§ 7 d EStG 1957, § 60,
§§ 7 e und 8, §§ 68 a bis 68 g,
§ 9 Ziff. 1 bis 3 und 6, § 69,
§ 10 Abs. 1 Ziff. 6, § 73 Abs. 1 und 3,
§ 10 d, § 73 a Abs. 2 und 3,
§ 11, §§ 73 b bis 73 i,
§ 13 Abs. 1 und 2, §§ 74 bis 77,
§14Abs.1, §§ 79 bis 82,
§ 15, § 82 a,
§ 16 Abs. 1 bis 3, § 82 b,
§ 17 Abs. 1, 2 und 5, § 84 Abs. 3 bis 5.
§ 18 Abs. 1, 2 und 3 Sätze 1 bis 3,
§§ 20 bis 25, § 16
§ 29 Abs. 1, 2 und 4, Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 31 Abs. 1, Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften
§ 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 bis 4 und 6, des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern
§ 34 d Abs. 2 bis 4, verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte
aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
§ 35,
§§ 43 und 44,
§ 47, § 16 a
§ 49, Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
§ 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 4 und 5, In den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
§ 50 a Abs. 4 bis 7, ist
§ 52 Abs. 2 bis 7, 1. § 11 Ziff. 5 des Gesetzes auf die Ausgaben im Ka-
§ 53, lenderjahr zu beziehen;
§ 54. 2. bei Anwendung des § 211 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
§ 7 e des Einkommensteuergesetzes ist auf solche Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom
Körperschaften anzuwenden, deren Mitglieder 14.August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) von den
oder Gesellschafter während des Wirtschafts- Leistungen im Kalenderjahr auszugehen.
jahrs, für das die Bewertungsfreiheit in Anspruch
genommen wird, zu dem in § 7 e Abs. 1 Satz 1
Ziff. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes be- § 17
zeichneten Personenkreis gehören. Liegen nicht Krankenversicherungsunternehmen
bei allen Mitgliedern oder Gesellschaftern die
(1) Bei Versicherungsunternehmen, die das. Kran-
Voraussetzungen des § 7 e Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1
kenversicherungsgeschäft allein oder neben anderen
oder 2 des Einkommensteuergesetzes vor, so gilt
Versicherungszweigen nach einem von der Versiche-
§ 7 e des Einkommensteuergesetzes mit der Maß-
rungsaufsichtsbehörde genehmigten technischen Ge-
gabe, daß Bewertungsfreiheit von Aktiengesell-
schäftsplan im Sinn der §§ 11 und 12 des Gesetzes
schaften nicht, von anderen Körperschaften nur über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-
in Höhe des Hundertsatzes in Anspruch genom-
unternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni
men werden kann, mit dem die Mitglieder oder
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch
Gesellschafter, die die Voraussetzungen des § 7 e
das Gesetz vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I
Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 oder 2 des Einkommensteuer-
S. 85) betreiben, sind Beitragsrückerstattungen, die
gesetzes erfüllen, an der Körperschaft beteiligt
auf Grund des Geschäftsergebnisses gewährt wer-
sind.
den und aus dem Krankenversicherungsgeschäft
§ 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 4 und 5 stammen, abzugsfähig; Zuführungen zu Rücklagen
und § 50 a Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuerge- für solche Beitragsrückerstattungen sind nur inso-
setzes gelten entsprech(md im Fall des § 2 Abs. 2 weit abzugsfähig, als die ausschließliche Verwen-
des Gesetzes. dung der Rücklagen für diesen Zweck durch Satzung,
Versicherungsbedingungen oder durch geschäfts-
2. die folgenden Vorschriften der Einkommensteuer- planmäßige Erklärung gesichert ist.
Durchführungsverordnung:
(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Versiche-
§§ 1 und 2, rungsunternehmen sind für das Krankenversiche-
§§ 5 bis 13, rungsgeschäft mindestens 5 vom Hundert des nach
§§ 16 bis 23, den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und
§ 27, des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinns
zu versteuern, von dem der bei dem Krankenver-
§ 53,
sicherungsgeschäft für die Versicherten bestimmte
§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5, Anteil noch nicht abgezogen ist.
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 18 8. Eine Gesellschaft übernimmt zum Vorteil eines
Beschränkt steuerpflichtige Gesellschafters eine Schuld oder sonstige Ver-
Versicherungsunternehmen pflichtungen, wie Bürgschaften.
(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Versiche- 9. Eine Ge,sellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr
rungsunternehmen ist für die Berechnung des in- einem Gesellschafter gegenüber zustehen.
ländischen steuerpflichtigen Einkommens von dem 10. Ein Dritter, der nicht nur für die Gesellschaft,
technischen Ergebnis im inländischen Versicherungs- sondern auch für einen Gesellschafter persönlich
geschäft auszugehen, wenn für das inländische Ver- tätig ist, erhält dafür eine Gesamtvergütung,
sicherungsgeschäft eine steuerlich einwandfreie ge- welche die Gesellschaft unter Unkosten ver-
sonderte Ermittlung des Inlandeinkommens möglich bucht.
ist. Hinzuzurechnen ist der dem Inlandgeschäft ent-
sprechende Anteil an den Vermögenserträgen des Zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes
Gesamtunternehmens, abzuziehen ist der dem in-
ländischen Versicherungsgeschäft entsprechende An- § 20
teil an den Generalunkosten des Gesamtunterneh- Mitgliederbeiträge
mens, soweit diese Anteile nicht im technischen Er-
(1) Mitgliederbeiträge im Sinn des § 8 Abs. 1 des
gebnis des inländischen Versicherungsgeschäfts ent-
halten sind. Gesetzes sind Beiträge, die die Mitglieder einer
Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft
(2) Wenn für das inländische Versicherungsge- als Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten
schäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Er- verpflichtet sind.
mittlung des Inlandeinkommcns nicht möglich ist, (2) Bei Versicherungsunternehmen ist die Vor-
so ist als inländisches steuerpflichtiges Einkommen schrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes auf Leistungen
der dem Verhältnis der inländischen Prämienein- der Mitglieder, die ein Entgelt für die Ubernahme
nahme zur Gesamtprämieneinnahme entsprechende der Versicherung darstellen, nicht anzuwenden.
Teil des ausgewiesenen Gewinns des Gesamtunter-
nehmens zugrunde zu legen. Zu § 9 des Gesetzes
(3) Dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten § 21
Betrag sind die nicht abzugsfähigen Ausgaben hin-
zuzurechnen. Schachtelgesellschaften
Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften
nach § 9 des Gesetzes kommt nur für solche Aktien,
§ 19 Kuxe oder Anteile in Betracht, die der unbeschränkt
Verdeckte Gewinnausschüttungen steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, dem unbe-
schränkt steuerpflichtigen Versicherungsverein auf
Bei der Ermittlung des Einkommens sind ver-
Gegenseitigkeit oder dem Betrieb einer inländi,schen
deckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.
Körperschaft des öffentlichen Rechts ununterbrochen
Beispiele: seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Er-
mittlung des Gewinns maßgebenden Schlußstichtag
1. Ein Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte und gehört haben.
erhält dafür ein unangemess0n hohes Gehalt.
§ 22
2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter
besondere Umsatzvergütungen neben einem an- (gestrichen)
gemessenen Gehalt.
§ 23
3. Ein Gesellschafter erhält ein Darlehen von der
Gesellschaft zinslos oder zu einem außerge- (gestrichen)
wöhnlich geringen Zinsfuß.
4. Ein Gesellschafter erhält von der Gesellschaft Zu § 11 Ziff. 2 des Gesetzes
ein Darlehen, obwohl schon bei der Darlehns- § 24
hingabe mit der Uneinbringlichkeit gerechnet
werden muß. Versicherungstechnische Rücklagen
5. Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein Dar- (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen
lehen zu einem außergewöhnlich hohen Zinsfuß. Rücklagen (§ 11 Ziff. 2 des Gesetzes) sind insoweit
abzugsfähig, als es sich bei diesen Rücklagen um
6. Ein Gesellschafter liefert an die Gesellschaft echte Schuldposten oder um Posten handelt, die der
Waren oder erwirbt von der Gesellschaft Waren Rechnungsabgrenzung dienen. Dabei dürfen die
und sonstige Wirtschaftsgüter zu ungewöhn- Rücklagen den Betrag nicht übersteigen, der zur
lichen Preisen oder erhält besondere Preisnach- Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am
lässe und Rabatte. Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen
7. Ein Gesellschafter verkauft Aktien an die Ge- erforderlich ist.
sellschaft zu einem höheren Preis als dem Kurs- (2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu
wert, oder. die Gesellschaft verkauft Aktien an Rücklagen zum Ausgleich des schwankenden Jah-
einen Gesellschafter zu einem niedrigeren Preis resbedarfs sind insbesondere folgende Vorausset-
als dem Kurswert. zungen erforderlich:
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965 371
1. Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffen- § 26
den Versicherun~iszwcig mit erheblichen Schwan-
Förderung staatspolitischer Zwecke
kungen des Jahrcsbedc1rls zu rechnen sein.
(1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer
2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an
durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müs- eine durch besondere Rechtsverordnung der Bun-
sen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Ver- desregierung mit Zustimmung des Bundesrates an-
sicherungsverträgen hcrrühren und dürfen nicht erkannte juristische Person gegeben werden, die
durch Rückversicherungen gedeckt sein. nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsfüh-
rung
Zu § 11 Ziff. 5 des Gesetzes 1. ausschließlich staatspolitische Zwecke verfolgr
und
§ 25 2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel
Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, für die unmittelbare oder mittelbare Unterstüt-
wissenschaftlicher und der als besonders - zung oder Förderung politischer Parteien ver-
förderungswürdig anerkannten wendet.
gemeinnützigen Zwecke Staatspolitische Zwecke im Sinn dieser Vorschrift
sind solche, die auf eine allgemeine Förderung des
(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,
demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich
kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke
des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet
im Sinn des § 11 Ziff. 5 des Gesetzes gelten §§ 17
sind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur be-
bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Okto-
stimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art ver-
ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung der
folgen oder die auf den kommunalpolitischen Be-
Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Ersten
reich beschränkt sind.
Verordnung zur Durchführung des Körperschaft-
steuergesetzes vom 16. Oktober 1948 (Gesetzblatt (2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß be-
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes stätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und
3
S. 181) ) und des Gesetzes zur Änderung von einzel- ihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke
nen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und an- (Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder mit-
derer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I telbare Unterstützung oder Förderung politischer
S. 511) und die Verordnung zur Durchführung der Parteien verwendet.
§§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemein-
nützigkeitsverordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bun- § 27
desgesetzbl. I S. 1592). Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug
(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be- (1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli
zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung 1951 4) als besonders förderungswürdig anerkannt
der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun- worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-
desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs- erhalten.
würdig anerkannt worden sein. (2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen
vor dem 1. Juli 1951 4 ) als steuerbegünstigt aner-
(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 kannt worden sind, bleiben die Anerkennungen auf-
und 2 bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugs- rechterhalten.
fähig, wenn
Zu § 19 des Gesetzes
1. der Empfänger der Zuwendungen eine Körper-
schaft des öffentlichen Rechts oder eine öffent- § 27 a
liche Dienststelle (z.B. Universität, Forschungs-
institut) ist und bestätigt, daß der zugewendete Personenbezogene Kapitalgesellschaften
Betrag zu einem der in den Absätzen 1 oder 2 Bei Anwendung des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Ge-
bezeichneten Zwecke verwendet wird, oder setzes sind eigene Anteile als Anteile zu behandeln,
die nicht einer natürlichen Person gehören.
2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 4
Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes bezeichnete Körper-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögens- § 28
masse ist und bestätigt, daß sie den zugewende- Steuersatz für Kreditanstalten
ten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke
verwendet. (1) Langfristige Kredite im Sinn des § 19 Abs. 2
des Gesetzes sind nur solche Kredite, die nicht bin-
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung nen vier Jahren rückzahlbar sind.
des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im Sinn (2) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die
des § 11 Ziff. 5 des Gesetzes als steuerbegünstigt sich auf die in § 5 des Hypothekenbankgesetzes ge-
auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des nannten Geschäfte beschränken, sind wie reine
Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind. Hypothekenbanken zu behandeln.
3) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnunqsbl,itt für Berlin 1952 S. 1128 4) Im Land Berlin: 22. August 1951
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 29 vermögens mit den Teilwerten, höchstens jedoch mit
den sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden
Berücksichtigungsfühige Ausschüttungen
Höchstwerten anzusetzen.
Ausschüttungen m1f Grund eines Beschlusses,
durch den der Gewinn eines bestimmten Wirtschafts- (2) Höchstwerte sind
jahrs verteilt wird, können nur berücksichtigungs- 1. für Wirtschaftsgüter, die am 21. Juni 1948 vor-
föhige Ausschüttungen dieses Wirtschaftsjahrs sein. handen waren, die Werte, die nach dem D-Mark-
bilanzgesetz vom 21. August 1949 (Gesetzblatt
§ 30 der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-
gebietes S. 279) und seinen Ergänzungsgesetzen
Lebensversicherungsgesellschaften, in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in Deutscher
Krankenversicherungsgesellschaften, Mark für den 21. Juni 1948 höchstens hätten ein-
Zentralkassen gestellt werden können. Das gilt auch, wenn in
Die Ermäfügun~J der Körperschaftsteuer für die der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den
berücksichtigungsl~ihigen Ausschüttungen (§ 19 21. Juni 1948 niedrigere Werte angesetzt worden
Abs. 1 ZifL 1 und 2 d(!S Gesetzes) tritt auch bei der sind. Wirtschaftsgüter, die unter das Vierte
BeslPuerunr1 rwch § G Abs. 4 des Gesetzes, nach § 17 D-Markbilanzergänzungsgesetz vom 7. April 1961
Abs. 2 und ndch § 34 Satz 2 ein. (Bundesgesetzbl. I S. 413) fallen, können mit den
nach diesem Gesetz zulässigen Höchstwerten auch
Zu § 23 des Gesetzes dann angesetzt werden, wenn in der Handels-
bilanz niedrigere Werte angesetzt worden sind,
Genossenschaften
2. für Wirtschaftsgüter, die nach dem 21. Juni 1948
§ 31 angeschafft oder hergestellt worden sind, die An-
landwirtschaftliche Nutzungs- schaffungs- oder Herstellungskosten,
und Verwerlungsgenossenschaften vermindert um die Absetzungen für Abnutzung oder
Substanzverringerung (§ 7 des Einkommensteuer-
(1) Genossenschaften sind von der Körperschaft-
gesetzes).
steuer befreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-
schränkt (3) Für Genossenschaften, die unter § 1 Abs. 1 des
1. auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und D-Markbilanzgesetzes vom 12. August 1950 (Verord-
forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder nungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329) fallen, tritt
Betriebsgegenstände (z.B. Dreschgenossenschaf- bei Anwendung des Absatzes 2 an die Stelle des
ten, Pfluggenossenschaften, Zuchtgenossenschaf- 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949.
ten) oder (4) Für Genossenschaften, die unter § 1 Abs. 1, § 3
2. auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland vom
den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 372) fallen, tritt
forstwirtschafllichen Erzeugnisse, wenn die Be- bei Anwendung des Absatzes 2 an die Stelle des
arbeitung oder die Verwertung im Bereich der 21. Juni 1948 jeweils der 6. Juli 1959.
Land- und Forstwirtschaft fü~gt (z.B. Molkerei-
genossenschaften, Winzergenossenschaften, Bren- § 33
n ereigenossenschaften, Vieh verwertungsgenos-
senschaften, Eierverwertungsgenossenschaften). Kreditgenossenschaften
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ge- Die Körperschaftsteuer wird auf 19 vom Hundert
nossenschaft an einem steuerpflichtigen Unterneh- des Einkommens ermäßigt bei Kreditgenossenschaf-
men beteiligt ist. Das gilt nicht bei einer geringfügi- ten, die Kredite ausschließlich an ihre Mitglieder ge-
gen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder währen. § 35 ist nicht anwendbar.
einer Genossenschaft. Eine Beteiligung an einer Ka-
pitalgesellschaft ist geringfügig, wenn der Nennwert § 34
der Beteiligung 4 vom Hundert des Nennkapitals
Zentralkassen
der Kapitalgesellschaft nicht übersteigt. Eine Betei-
ligung an einer Genossenschaft ist geringfügig, Die Körperschaftsteuer der Zentralkassen wird
wenn das Stimmrecht 4 vom Hundert aller Stimm- auf 19 vom Hundert des Einkommens ermäßigt,
rechte und das Geschäftsguthaben 10 vom Hundert wenn Kredite ausschließlich an ihre Mitglieder ge-
der Summe aller Geschäftsguthaben nicht über- währt werden und sie sich auf ihre eigentlichen ge-
steigen. nossenschaftlichen Aufgaben beschränken. Das gilt
§ 32 auch für die Zentralen, die in Form einer Kapital-
gesellschaft betrieben werden. § 35 ist nicht an-
Steuerliche Anfangsbilanz wendbar.
beim Eintritt in die Steuerpflicht
§ 35
(1) Wird eine Genossenschaft, die bisher nach§ 31
körperschaftsteucrfrei war, steuerpflichtig, so kann Warenrückvergütungen
sie auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die (1) Warenrückvergütungen sind solche Vergütun-
Steuerpflicht begründet worden ist, eine von den gen, die unter Bemessung nach der Höhe des Wa-
Wertansätzen in der Handelsbilanz abweichende renbezugs bezahlt sind. Nachzahlungen der Genos-
steuerliche Anfangsbilanz aufstellen. In dieser An- senschaft für Lieferungen oder Leistungen und Rück-
fangsbilanz sind alle Wirtschaftsgüter des Anlage- zahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie Waren-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965 373
rückvergütungen zu behandeln. Die Höhe der Wa- § 36 a
renrückvergütungen kann i'.mch durch Beschluß der Ubergangsregelung
Mitgliederversammlung und nach Ablauf des Wirt- für den Veranlagungszeitraum 1963
schaftsjahrs festgesetzt werden.
Für den Veranlagungszeitraum 1963 ist § 10 Abs. 2
(2) Warcnrückver~Jülungen an Nichtmitglieder Ziff. 1 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverord-
sind Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an nung in der Fassung vom 6. Juni 1962 (Bundesgesetz-
Mitglieder gel l.en nur insoweit als Betriebsausgaben, blatt I S. 412) nicht mehr anzuwenden.
als die dafür verwendeten Betrüge im Mitglieder-
geschäft erwirtschaftet sind. Zur Feststellung dieser § 37
Beträge ist der Uberschuß
Anwendung im Land Berlin
1. bei Einkaufs- und Verbrauchergenossenschaften
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Ge-
samtumsatz, nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
2. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften mit
(z.B. Verwertungsgenossenschaften) im Verhält- § 5 des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-
nis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum ge- Anderungsgesetzes 1951 vom 27. Juni 1951 (Bundes-
samten Wareneinkauf gesetzbl. I S. 411),
aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn § 2 Dritter Teil des Gesetzes zur Änderung steuer-
aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze licher Vorschriften und zur Sicherung der Haushalts-
für den Abzug der Warenrückvergütungen an Mit- führung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413),
glieder. Uberschuß im Sinn des Satzes 3 ist das um Artikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung von
den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Ein- Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
kommen vor Abzug aller Warenrückvergütungen s. 373),
und vor fü!rücksichtigung des Verlustabzugs.
Artikel 3 des Gesetzes über die Verlängerung von
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes
Schlußvorschriften und des Gewerbesteuergesetzes vom 30. März 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 314),
§ 36
Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1960 vom
Geltungsbereich 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 616) und
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom
erstmals für den Vernnlagungszeitraum 1964 anzu- 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981)
wenden. auch im Land Berlin.
Berichtigung
zur Bekanntmachung der Neufassung der Bundeswahlordnung*)
Die Anlage 6 zu § 30 der Bundeswahlordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 239) ist in Nummer 3 wie folgt
zu berichtigen:
1. bei d), e) und f) sind die Fußnoten 3), 4) und 5)
in 2), 3) und 4) zu ändern,
2. unter „ Ortsangabe und Datum ist in der eckigen
II
Klammer die Fußnote 5) in 4) zu ändern; nach
den Worten „Unterschriften von 3 Wahlberech-
II
tigten ist vor der eckigen Klammer die Fuß-
note 5) einzufügen.
Bonn, den 29. April 1965
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Hartmann
*) Betrifft Bundcsqcsctzbl. III 111-1-1
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 7. Mai 1965
Tag In h a 1t Seite
26. 4. 65 Verordnung über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung an der deutsch-luxemburgischen
Grenze in Keppeshausen .............................................................. . 457
30. 4. 65 Elfte Verordnung ?:ur Änderung des Abschöpfungstarifs (Verwendungsverkehr mit Käse) .. 460
Andert Bundesgesetzbl. lll 613-3-1 (Anlage)
25. 3. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die wechselseitige
Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patent-
anmeldungen bilden (Inkrafttreten für Frankreich) ..................................... . 461
2. 4. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland (Inkrafttreten für den Heiligen Stuhl) ............. . 462
14. 4. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Gründung einer Euro-
püisd1en Organisalion für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO)
(Tnkrafltreten für Italien) ........................................................... . 463
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965 375
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnun~ der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 4. 65 Siebte Vl!rordnung über die Höhe der Abgaben
und der Sl.ützungsbdri:ige für den allgemeinen
Ausgll)ich in der Milchwirtschaft (7. Abgaben- und
Slützun~isvcrordnung - 7. ASLV) 81 30. 4. 65 1. 5. 65
Sammlung des Bun<lcsrcchts, Bundesgeselzbl. Jll
7842-1-6
28. 4. 65 Verordnun9 über Orientierungspreise für Kälber
und Rinder für das Wirtschaftsjahr 1965/66 81 30. 4. 65 1. 4. 65
Sammlung des ßunclesrechts, Bundesgesetzbl. III
7843-11-1
27. 4. 65 Verordnung TSF Nr. 3/65 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 81 30.4.65 3.5.65
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
28. 4. 65 Verordnung Nr. 57/65/EWG der Kommission über
die Festsetzung eines Zusatzbetrags für Hälften
oder Viertel von Hühnern 72 29. 4. 65 1073
28. 4. 65 Verordnung Nr. 58/65/EWG der Kommission zur
Erhöhung einer der Zusatzbeträge für Einfuhren
von geschlachteten Hühnern aus dritten Ländern 72 29. 4. 65 1074
29. 4. 65 Verordnung Nr. 59/65/EWG der Kommission zur
Anderung der pauschalen Berechnung der bei der
Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen na:::h
der Bundesrepublik Deutschland erhobenen in-
ländischen Abgaben und zur Änderung der Ver-
ordnung Nr. 158/64/EWG 73 30.4.65 1082
22. 4. 65 Verordnung Nr. 60/65/EWG der Kommission über
die Festsetzung der Pauschbeträge für Getreide,
Mehl, Grob- und Feingrieß für das Wirtschafts-
jahr 1965/1966 75 3.5.65 1109
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1964
Teil 1: 3,- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Obersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, die
Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 3 1965 bei.
Ausführung : Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN POSTFACH
Herausgeber i Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgeesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten g, ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Einzelslücke je angclan<Jcne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezdhlunu auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.