Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965 343
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch*)
Vom 21. April 1965
Auf Grund des § 21 Abs. 3 und des § 25 Abs. 1 des 2. Herstellung von Futtermitteln,
Fleischbeschaugesetzes in der Fassung vom 29. Ok- 3. technischen Verwendung und
tober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt ge- 4. Ausfuhr,
ändert durch das Gesetz über den Ubergang von
Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des wenn sichergestellt ist, daß die durch Raffination
Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz- behandelten Fette nur für den zugelassenen Zweck
blatt I S. 560), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 in den Verkehr gebracht werden. Ausnahmen zur
des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bun- Herstellung von Margarine und zur Ausfuhr dürfen
desrates verordnet: nur für die Raffination von genußtauglichen Fetten
zugelassen werden."
Artikel 1
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über unzulässige Zu-
sätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch vom Artikel 2
18. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 725), ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ändert durch die Verordnung zur Änderung der
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Verordnung über unzulässige Zusätze und Behand-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
lungsverfahren bei Fleisch vom 12. April 1961 (Bun-
zes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes auch
desgesetzbl. I S. 423), erhält folgende Fassung:
im Land Berlin.
,, (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des
Absatzes 1 Nr. 2 zulassen für die Raffination von Artikel 3
tierischen Fetten zur
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
1. Herstellung von Margarine, dung in Kraft.
Bonn, den 21. April 1965
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
*) Ändert Bundesgcsetzbl. III 7B32-1-7
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)
Vom 23. April 1965
Auf Grund der §§ 6, 6 a und 27 des Straßenver- e) rechtskräftige Verurteilungen wegen
kehrsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes- Straftaten nach § 21 des Straßenverkehrs-
rates verordnet: gesetzes in Verbindung mit der Straßen-
verkehrs-Ordnung,
Artikel 1
f) rechtskräftige Verurteilungen wegen
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordmmg-StVZO Straftaten nach § 21 des Straßenverkehrs-
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. De- gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1,
zember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt ge- §§ 15 a, 18, den Vorschriften des § 22 a
ändert durch Verordnung vom 25. Juli 1963 (Bun- über die Verwendung von_ Fahrzeug-
dcsgesetzbl. I S. 539), wird wie folgt geändert: teilen, § 28 oder den § § 30 bis 67 b dieser
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Verordnung,
,,Ausgenommen sind: g) rechtskräftige Verurteilungen wegen
Straftaten nach den §§ 222, 230, 315 und
1. einspurige, einsitzige Fuhrräder mit Hilfs-
315 a des Strafgesetzbuchs, wenn sie im
motor, wenn ihre Bauart Gewähr dafür
Zusammenhang mit der Teilnahme am
bietet, daß die liöchstgcschwindigkeit auf
Straßenverkehr begangen worden sind,
ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h und die
Drehzahl des Motors dabei nicht mehr als h) rechtskräftige Verurteilungen wegen
4.800 U/Min beträgt, und eine Betriebs- Straftaten nach § 330 a des Strafgesetz-
erlaubnis erteilt ist, buchs, wenn sie sich auf eine der unter
Buchstabe d, e, f oder g genannten mit
2. Krankenfahrstühle mit einer durch die Bau- Strafe bedrohten Handlungen beziehen;
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 10 km/h, 3. Entscheidungen der Gnadenbehörden über
die Aufhebung oder Abkürzung einer
3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die Sperre nach § 42 n des Strafgesetzbuchs."
von Fußgängern an Holmen geführt wer-
den." 4. § 13 a wird wie folgt geändert:
2. § 7 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: a) In· Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Worten
Entziehung einer Fahrerlaubnis" ein Bei-
„4. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des ;trich gesetzt; daran anschließend werden
16. Lebensjahrs." folgende Worte eingefügt „ bei Anordnung
einer Sperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 des
3. § 13 Abs. 1 Nm. 2 und 3 erhält folgende Fas- Strafgesetzbuchs".
sung:
b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und d wird
,,2. folgende Entscheidungen der Strafgerichte: jeweils das Wort „einhundertfünfzig" durch
a) die rechtskräftige und die vorläufige das Wort „fünfhundert" ersetzt.
Entziehung einer Fahrerlaubnis oder die
Anordnung einer Sperre nach § 42 n 5. § 15 b Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs, ,,Der Strafbefehl, die Strafverfügung, die jugend-
b) Beschlüsse nach § 42 n Abs. 7 des Straf- richterliche Verfügung und die gerichtliche Ent-
gesetzbuchs, scheidung, durch welche die Eröffnung des
c) rechtskräftige Verurteilungen, bei denen Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem
auf ein Fahrverbot nach § 37 des Straf- Urteil gleich."
gesetzbuchs erkannt worden ist,
d) rechtskräftige Verurteilungen wegen 6. § 18 wird wie folgt geändert:
Straftaten nach den §§ 142, 315 b, 315 c, a) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
316 und 316a des Strafgesetzbuchs, nach „ 1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem
den §§ 23 bis 26 des Straßenverkehrs- 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr
gesetzes (mit Ausnahme des § 26 Nr. 5) gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai
sowie nach den Gesetzen über die Pflicht- 1965 erstmals in den Verkehr gekomme-
versichenmg für Kraftfahrzeuge und nen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren
Kraftfahrzeuganhänger, durch die Bauart bestimmte Höchst-
geschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h
•) Andert 13undesqeselzbl. llI 9232-1 beträgt;",
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965 345
b) Absatz 3 Nr. 3 erl1ült folgende Fassung: 2. Fahrzeug mit mehr als zwei
Achsen 22,0 t,
,,3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfs-
motor, wenn die durch die Bauart be- jedoch im Saarland für den
stimmte Höchstgeschwindigkeit des zie- grenzüberschreitenden Güter-
henden Fahrzeugs 25 km/h nicht über- verkehr 26,0 t,
schreitet oder der Anhänger vor dem b) Kraftomnibus, der als Gelenk-
1. April 1961 erstmals in den Verkehr fahrzeug ausgebildet ist, 28,0 t,
gekommen ist."
c) Sattelkraftfahrzeug 38,0 t,
7. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung: d) Zug (unter Beachtung der Vor-
,, (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern be- schriften über die Einzelf ahr-
trägt die höchstzulässige zeuge) 38,0 t.
1. Breite über alles - ausgenommen Fahrt- Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen,
richtungsr:0:1:eiger und Rückspiegel - so darf die Achslast höchstens 4 t betragen.
Straßenwalzen sind von den Vorschriften über
a) allgemein - ausgenommen bei
Achslasten befreit."
Schneeräumgeräten - 2,5 m,
b) bei land- oder forstwirtschaft- 9. § 34 Abs. 4 erhält folgenden Satz 3:
liehen Arbeitsgeräten 3,0 m, ,,Bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
c) bei Anhängern hinter Kraft- gewicht von nicht mehr als 2,8 t genügen Schrift-
rädern 1,0 m, zeichen mit einer Höhe von mindestens 20 mm
11
und einer Schriftstärke von mindestens 2,5 mm.
2. Höhe über alles 4,0 m,
3. Länge über alles 10. In § 42 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gesamt-
gewicht" eingefügt die Worte 11 - bei Lastkraft-
a) bei Einzelfahrzeugen - aus-
wagen in Zügen mit durchgehender Brems-
genommen Sattelanhänger - 12,0 m,
anlage das 1,4-fache des zulässigen Gesamt-
b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sat- gewichts -",
telzugmaschine und Sattel-
anhänger) 15,0 m, 11. § 67 a wird wie folgt geändert:
c) bei Kraftomnibussen, die als a) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Gelenkfahrzeuge ausgebildet
,, § 45 Abs. 1 Satz 3 und § 50 Abs. 2 bis 6 sind
sind (Kraftfahrzeuge, deren
Nutzfläche durch ein Gelenk nicht anzuwenden, jedoch müssen Schein-
unterteilt ist, bei denen der an- werfer an den Fahrzeugen einstellbar und so
gelenkte Teil jedoch kein selb- befestigt sein, daß eine unbeabsichtigte Ver-
11
ständiges Fahrzeug darstellt) 18,0 m, stellung nicht eintreten kann.
d) bei Zügen (unter Beachtung der b) Absatz 4 letzter Satz erhält folgende Fassung:
Vorschriften über die Einzel- „Auf Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer
fahrwuge) 18,0 m." durch die Bauart besti_mmten Höchstgeschwin-
digkeit von nicht mehr als 25 km/h sind auch
8. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
die §§ 38 a und 57 nicht anzuwenden; statt
,, (3) Bei KraftfahrzeugE~n und Anhängern mit des § 56 gilt § 66. 11
Luftreifen oder den in § 36 für zulässig erklär-
ten Gummireifen dürfen die zulässige Achslast 12. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
und das zulässige Gesamtgewicht folgende a) Die Vorschriften zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
Werte nicht übersteigen:
stabe d (Länge von Zügen) werden ge-
1. Achslast der Einzelachse 10,0 t, strichen.
jedoch im Saarland für den grenz-
b) Satz 1 der Vorschriften zu § 34 Abs. 3 Satz 1
überschreitenden Güterverkehr 13,0 t, (Achslasten und Gesamtgewichte) wird durch
2. Achslast der Doppelachse 16,0 t, folgende Sätze ersetzt:
jedoch im Saarland für den grenz- ,,§ 34 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buch-
überschreitenden Güterverkehr 21,0 t, stabe a (Achslasten und bestimmte Gesamt-
3. zulässiges Gesamtgewicht gewichte) gilt im Saarland oder bei regel-
mäßigem Standort im Saarland für die vor
a) Einzelfahrzeug -· ausgenommen dem 1. Januar 1961 erstmals in den Ver-
Sattelanhänger - kehr gekc;,mmenen Fahrzeuge erst ab
1. Fahrzeug mit nicht mehr als 1. August 1966. Für im Saarland zugelassene
zwei Achsen 16,0 t, Fahrzeuge, für die eine vor dem 1. August
jedoch im Saurland für den 1960 erteilte Genehmigung nach dem Güter-
grenzüberschreitenden Güter- kraftverkehrsgesetz oder dem Personen-
verkehr 19,0 t, beförderungsgesetz besteht, sowie für Sattel-
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
kraftfahrzcuge und Züge, bei denen für das Saarland oder bei regelmäßigem Standort im
ziehende Fahrzeug eine solche Genehmigung Saarland: bis zum 1. August 1966) das Ver-
vorliegt, gilt § 34 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 und hältnis der Anhängelast zum zulässigen Ge-
3 Buchstabe a erst vom Ablauf der Genehmi- samtgewicht des Lastkraftwagens 1,2 : 1 be-
gung an und spätestens ab 1. August 1968." tragen:
c) In Satz 2 der Vorschriften zu § 34 Abs. 3 1. Anhängern, die vor dem 1. Januar 1957
Satz 1 (Achslasten und Gesamtgewichte) wer- (im Saarland oder bei regelmäßigem
den die Spalte „Im Bundesgebiet ohne Saar- Standort im Saarland: vor dem 1. August
land" und unter dem Buchstaben b die Num- 1960) erstmals in den Verkehr gekommen
mern 3 und 4 gestrichen. sind,
2. Anhängern, die nach dem 1. Januar 1958
d) Die Vorschriften zu § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 als Ersatz für einen dreiachsigen Anhänger
Buchstabe a werden gestrichen. in den Verkehr gekommen sind, wenn
deren Anhängerschein und gegebenenfalls
e) An die Vorschriften zu § 35 (Motorleistung) auch die Anhängerverzeichnisse einen
wird folgender Satz angefügt: entsprechenden Vermerk der Zulassungs-
,,Bei den in § 35 genannten Sattelkraftfahr- stelle enthalten.·'
zeugen und Zügen, deren Gesamtgewicht
h) Die Ubergangsvorschrift zu § 67 a Abs. 4 er-
32 t (im Saarland oder bei regelmäßigem
hält folgende Fassung:
Standort im Saarland vor dem Inkrafttreten
des § 35: 35 t) übersteigt, muß eine Mindest- ,, § 67 a Abs. 4 Sätze 3 und 4 (Scheinwerfer
motorleistung von 5 PS je Tonne des zu- für Dauerabblendlicht an Fahrrädern mit
lässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern mit einer
und der jeweiligen Anhängelast vorhanden durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
sein, wenn das ziehende Fahrzeug vor dem digkeit von nicht mehr als 40 km/h)
1. Januar 1966 erstmals in den Verkehr ge- Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar
kommen ist, und eine Mindestmotorleistung 1961 erstmals in den Verkehr gekommen
von 5,5 PS je Tonne, wenn das ziehende sind, sowie bei den vor dem 1. Mai 1965
Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis erstmals in den Verkehr gekommenen Fahr-
zum 1. Januar 1969 erstmals in den Verkehr rädern mit Hilfsmotor mit einer durch die
gekommen ist." Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
f) Die Ubergangsvorschrift zu § 41 Abs. 6 von nicht mehr als 20 km/h genügt es, wenn
(Bremsen an Krafträdern) erhält folgende die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt
Fassung: sind."
,,§ 41 Abs. 6 (Bremsen an Krafträdern) Artikel 2
Für Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. Januar 1957 (im Saarland vor dem 1. Ok- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
tober 1960) erstmals in den Verkehr gekom- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
men sind, sowie für die vor dem 1. Mai 1965 setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
erstmals in den Verkehr gekommenen Fahr- 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) mit Ar-
räder mit Hilfsmotor mit einer durch die tikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Ge-
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit biet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-
von nicht mehr als 20 km/h gilt § 65." pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 710) und mit Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur
g) Die Ubergangsvorschrift zu § 42 Abs. 1 (An- Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November
hängelast) erhält folgende Fassung: 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921) auch im Land Berlin.
,, § 42 Abs. 1 (Anhängelast)
Bei folgenden in Lastkraftwagenzügen ohne Artikel 3
durchgehende Bremsanlage mitgeführten An- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
hängern darf bis zum 1. J a_nuar 1966 (im kündung in Kraft.
Bonn, den 23. April 1965
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965 347
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten*)
Vom 27. April 1965
Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten- Artikel II
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801) ver-
die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundes•
ordnet die Bundesregierung:
beamten in der nach dieser Verordnung geltenden
Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und
Artikel I dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen,
Die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundes-
beamten vom 15. Juni 1954 (Bundesgesetzbl.I S.149), Artikel III
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. März Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber•
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 214), wird wie folgt ge- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ändert:
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes•
§ 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: beamtengesetzes auch im Land Berlin.
,, Wird der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet,
darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht über- Artikel IV
schreiten; der Sonnabend ist dienstfrei." Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1965 in Kraft.
Bonn, den 27. April 1965
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
*) Ändert Bundesqesctzbl. III 2030-2-1
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten
Vom 27. April 1965
Auf Grund des Artikels II der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der
Bundesbeamten vom 27. April 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 347) wird nachstehend der Wortlaut der
Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten
vom 15. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 149) in der
jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er
sich aus der oben angeführten Änderungsverord-
nung und den Änderungsverordnungen
vom 29. Oktober 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 737),
vom 25. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 166) und
vom 18. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 214)
ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 72
Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der' Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1801) erlassen worden.
Bonn, den 27. April 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Nr. 1B -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965 349
Verordnung
über die Arbeitszeit der Bundesbeamten 1 )
in der Fassung vom 27. April 1965
§ 1 § 4
Regelmäßige Arbeitszeit Bereitschaftsdienst
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Bundes- Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann
beamten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den
etwas anderes bestimmt odc~r zugelassen ist, im dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Ver-
Durchschnitt 44 Stunden in der Woche. Wird der hältnis verlängert werden; im wöchentlichen Zeit-
Dienst nicht in Wechselschichten geleistet, darf raum dürfen 55 Stunden nicht überschritten werden.
die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht über-
schreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustim-
§ 5
mung der obersten Dienstbehörde kann von Satz 2
abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhält- Abweichende Festsetzung
nisse es erfordern. Erfordern besondere Bedürfnisse eines Dienst-
(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit ver- zweiges eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeits-
mindert sich für jeden gesetzlich anerkannten zeit, so bedarf es dazu der Genehmigung des zu-
Wochenfeiertag um die· darauf entfallende Arbeits- ständigen Bundesministers im Einvernehmen mit
zeit, bei Wechselschichten um ein Sechstel der durch- dem Bundesminister des Innern.
schnittlichen Wochenarbeitszeit.
§ 6
§ 2 Arbeitszeit und Dienststunden
Arbeitstag Sind für eine Behörde wegen ihrer sachlichen Auf-
(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag. gaben oder der örtlichen Verhältnisse die Dienst-
stunden so festgesetzt, daß die regelmäßige Arbeits-
(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder
zeit des Beamten überschritten wird, so ist die
Feiertag sein, soweit die dj enstlichen Verhältnisse
Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten.
dies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für
bestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem
Falle soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit § 7
nicht aufgeteilt werdc~n. Mehrarbeit im Einzelfalle
§ 3 (1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-
Abweichende Einteilung gung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Diensl·
der regelmäßigen Arbeitszeit zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es
erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr bean-
Eine von § 1 abweichende Einteilung der regel- sprucht, so ist ihm Dienstbefreiung in angemessener
mäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit an Zeit zu gewähren. § 3 Satz 1 gilt entsprechend.
einem Werktage oder in einer Woche) ist innerhalb
von 3 Monaten auszugleichen; der Zeitraum kann (2) Die Mehrarbeit muß sich auf Ausnahmefälle
bis zu 6 Monaten verlängert werden, wenn die beschränken.
dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Die Arbeits-
§ 8
zeit darf hierbei 10 Stunden am Tage und 60 Stunden
in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienst- Geteilte und durchgehende Arbeitszeit
behörde kann bei dringendem dienstlichem Be- (1) Die Arbeitszeit ist im allgemeinen in Vor- und
dürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen Nachmittagsdienst zu teilen. In Städten mit mehr als
12 Stunden am Tage nicht überschritten werden. 50 000 Einwohnern gilt jedoch die durchgehende
Arbeitszeit. Soweit nach den örtlichen oder dienst-
1) Ersetzt Bundesqeselzhl. III 2030-2-1 lichen Verhältnissen oder den berechtigten Inter-
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
essen der Beamten eine andere Regelung zweck- § 11
mäßig ist, kann die oberste Dienstbehörde Abwei-
chungen zulassen. Geltungsbereich
(2) Bei geteilter Arbeitszeit soll die Pause mög- Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur
lichst 2 Stunden dauern. Bei durchgehender Arbeits- für die hauptamtlich tätigen Beamten. Die Arbeits-
zeit ist eine Pause von täglich dreiviertel Stunden zeit der übrigen Beamten ist nach Bedürfnis zu
zu gewähren; die oberste Dienstbehörde kann Aus- regeln.
nahmen hiervon zulassen, wenn besondere Um-
stände es erfordern. § 12
(3) Die Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit
angerechnet. Geltung im Land Berlin
§ 9 Nach § 14 des Dritten Uberleitun·gsgesetzes vom
Ort und Zeit der Dienstleistung 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes gilt diese
Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu
leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforder-
lich oder zweckmäßig ist.
§ 13
§ 10
Inkrafttreten 2)
Nachtdienst
Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft 2) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April
durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rech- 1954 in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Ände-
nung zu tragen. rungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung
näher bezeichneten Verordnungen.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Januar 1965 - 2 BvL 6/64 - , ergangen auf
Vorlage des Landgerichts Lüneburg, wird nachfol-
gend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 18 Nr. 2 des Niedersächsischen Ausfüh-
rungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz (Nieder-
sächsisches Landesjagdgesetz) in der Fassung
vom 10. Juni 1963 (GVBI. S. 289) ist mit dem
Bundesrecht vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. April 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965 351
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 29. April 1965
Tag I n h a 1t Seite
21. 4. 65 Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Protokoll vom 15. Juli 1963
zum Internationalen Ubereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik . . . . . . . . . . . . . 409
21. 4. 65 Verordnung über Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1965 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 613-2-3
23. 4. 65 Zwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Bananen, Wein und Roh-
tabak) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451
.Ändert Bundesgesetzbl, III 613-2-1 (Anlage)
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 4. 65 Allgemeine Genehmigung zum Gesetz über den
Betrieb von Hochfrequenzgeräten 75 22.4.65 23. 4. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
9022-7-1
30. 3. 65 Anmeldebestimmungen für Patente 77 24. 4. 65 1. 9. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
420-1-1
30. 3. 65 Änderung der Anmeldebestimmungen für Ge-
brauchsmuster 77 24. 4. 65 1. 9. 65
Ändert Bundesgesetzbl. lll 421-1-1
15. 4. 65 Verordnung Nr. 6/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 78 27. 4. 65 Siehe § 4
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965 351
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 29. April 1965
Tag I n h a 1t Seite
21. 4. 65 Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Protokoll vom 15. Juli 1963
zum Internationalen Ubereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik . . . . . . . . . . . . . 409
21. 4. 65 Verordnung über Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1965 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 613-2-3
23. 4. 65 Zwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Bananen, Wein und Roh-
tabak) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451
.Ändert Bundesgesetzbl, III 613-2-1 (Anlage)
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 4. 65 Allgemeine Genehmigung zum Gesetz über den
Betrieb von Hochfrequenzgeräten 75 22.4.65 23. 4. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
9022-7-1
30. 3. 65 Anmeldebestimmungen für Patente 77 24. 4. 65 1. 9. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
420-1-1
30. 3. 65 Änderung der Anmeldebestimmungen für Ge-
brauchsmuster 77 24. 4. 65 1. 9. 65
Ändert Bundesgesetzbl. lll 421-1-1
15. 4. 65 Verordnung Nr. 6/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 78 27. 4. 65 Siehe § 4
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
6. 4. fö VcrorclnunrJ Nr. 53/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung des Zusatzbetrags für Eier in der
Schale von Hausgeflügel 57 7.4.65 817
7. 4. 65 Verordnung Nr. 54/65/EWG der Kommission über
die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für pol··
nische Eier 59 8.4.65 848
12. 4. 65 Verordmrnq Nr. 55/65/EWG des Rates über den
Absatz von fanrnenlaJer, Greyerzer und Sbrinz-
ocl<~r Chcdcl,n-Kiise, für den einzelstaatliche Inter-
vcnliom;rnaßnahmen 9etroffen wurden, auf dem
Markt der Mitql iccbtaaten 65 15.4.65 981
12. 4. 65 Verordnuwi Nr. 5G/65/EVI/G des Rates über die
Erstcttlung für Emmentaler, Greyerzer und Sbrinz-
K;ise irn innerqemeinschafllichen Handel 65 15.4.65 983
Herausgeber : · Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundescwsetzhlütt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrtiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht am Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 195B (llundesqesdzbl. I S. 437) nnch Snchgebieten g, ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Br,zuqslwdinqnnqen lür Teil I nnd II· Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-,
Einzelstück<! je anqef<11HJe1w 21 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
K()ln 3 99 oclc,r nach Bezahluuq auf (;rund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
341
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1965 Nr. 18
Tag Inhalt Seite
22. 4. 65 Gesetz über Bildung und Verwaltung eines Sondervermögens für berufliche Leistungsförde-
rung in der Wirtschaft (Leistungsförderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 640-7
21. 4. 65 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über unzulässige Zusätze und Behand-
lungsverfahren bei Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343
A.ndert Bundesgesetzbl. 111 7832-1-7
23. 4. 65 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344
A.ndert Bundesgesetzbl. 111 9232-1
27. 4. 65 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten . . . . . . . . 347
A.ndcrt ßundesgesetzbl. 111 2030-2-1
27. 4. 65 Ncufa~sung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348
Ersetzt Bundesgesetzbl. 111 2030-2-1
21. 4. 65 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II NL 14 ................................. '.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351
Rechl.svorsduiflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
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Gesetz
über Bildung und Verwaltung eines Sondervermögens
für berufliche Leistungsförderung in der Wirtschaft
(Leistungsförderungsgesetz)
Vom 22. April 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 640-7
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Das Sondervermögen wird mit Mitteln in Höhe
von 560 Millionen Deutsche Mark ausgestattet. Die-
§ 1 ser Betrag wird dem Sondervermögen in zehn j ähr-
(1) Unter dem Namen „Sondervermögen für be- lichen Teilbeträgen von je 50 Millionen Deutsche
rufliche Leistungsförderung" wird ein Sonderver- Mark und einem elften Teilbetrag von 60 Millionen
mögen des Bundes gebildet. Deutsche Mark aus dem Bundeshaushalt zur Ver-
fügung gestellt.
(2) Aus dem Sondervermögen sollen im Bereich
der Wirtschaft gefördert werden:
1. Aufbau, Erweiterung und Ausstattung von über- §3
betrieblichen Berufsfortbildungsstätten und -ein- (1) Das Sondervermögen soll in seinem Bestand
richtungen, überbetrieblichen Lehrwerkstätten erhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grund-
upd anderen Einrichtungen der überbetrieblichen sätzen zu verwalten.
Lehrlingsunterweisung durch Selbstverwaltungs-
einrichtungen der Wirtschaft, Wirtschaftsver- (2) Zur Durchführung der in § 1 genannten För-
einigungen, Stiftungen und berufliche Organisa- derungsmaßnahmen können Darlehen und Zu-
tionen, schüsse gewährt werden.
2. die Teilnahme der im Erwerbsleben stehenden (3) Zinsen und· Tilgungsbeträge aus Darlehen
Personen an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen. fließen dem Sondervermögen zu.
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§4 (4) Die Durchführung dieses Gesetzes erfolgt im
(1) Das Sondervermögen wird von dem Bundes- Benehmen mit den Ländern.
schatzminister als Verwalter des ERP-Sonderver-
mögens verwaltet.
§ 5
(2) Auf die Verwaltung des Sondervermögens Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1
finden die Vorschriften der §§ 3 und 4, 6, 8 und 9, werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
11, 12 Abs. 1 Satz 1 und §§ 13 bis 16 des Gesetzes Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 von
über die Verwaltung des I2RP-Sondervermögens der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-
vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312) ent- beitslosenversicherung durchgeführt.
sprechende Anwendung, soweit sich aus diesem
Gesclz nicb ls Abweichendes ergibt.
§ 6
(3) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sonder-
vermögens werden von dem Verwalter des ERP- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Sondervermögcns im Einvernehmen mit den betei- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
ligkn Bundesministerien in einem Wirtschaftsplan vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
veranschlagt, der in Einnahmen und Ausgaben aus- Land Berlin.
zugleichen ist. Der Wirtschaftsplan ist Teil des Ge-
setzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans §7
des ERP-Sondervermögens. Er kann für mehrere Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Rechnungsjahre aufgestellt werden. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. April 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesschatzminister
Dr. Werner Dollinger
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Wirtschaft
Kurt Schmücker
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965 343
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch*)
Vom 21. April 1965
Auf Grund des § 21 Abs. 3 und des § 25 Abs. 1 des 2. Herstellung von Futtermitteln,
Fleischbeschaugesetzes in der Fassung vom 29. Ok- 3. technischen Verwendung und
tober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt ge- 4. Ausfuhr,
ändert durch das Gesetz über den Ubergang von
Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des wenn sichergestellt ist, daß die durch Raffination
Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz- behandelten Fette nur für den zugelassenen Zweck
blatt I S. 560), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 in den Verkehr gebracht werden. Ausnahmen zur
des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bun- Herstellung von Margarine und zur Ausfuhr dürfen
desrates verordnet: nur für die Raffination von genußtauglichen Fetten
zugelassen werden."
Artikel 1
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über unzulässige Zu-
sätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch vom Artikel 2
18. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 725), ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ändert durch die Verordnung zur Änderung der
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Verordnung über unzulässige Zusätze und Behand-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
lungsverfahren bei Fleisch vom 12. April 1961 (Bun-
zes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes auch
desgesetzbl. I S. 423), erhält folgende Fassung:
im Land Berlin.
,, (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des
Absatzes 1 Nr. 2 zulassen für die Raffination von Artikel 3
tierischen Fetten zur
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
1. Herstellung von Margarine, dung in Kraft.
Bonn, den 21. April 1965
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
*) Ändert Bundesgcsetzbl. III 7B32-1-7
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)
Vom 23. April 1965
Auf Grund der §§ 6, 6 a und 27 des Straßenver- e) rechtskräftige Verurteilungen wegen
kehrsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes- Straftaten nach § 21 des Straßenverkehrs-
rates verordnet: gesetzes in Verbindung mit der Straßen-
verkehrs-Ordnung,
Artikel 1
f) rechtskräftige Verurteilungen wegen
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordmmg-StVZO Straftaten nach § 21 des Straßenverkehrs-
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. De- gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1,
zember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt ge- §§ 15 a, 18, den Vorschriften des § 22 a
ändert durch Verordnung vom 25. Juli 1963 (Bun- über die Verwendung von_ Fahrzeug-
dcsgesetzbl. I S. 539), wird wie folgt geändert: teilen, § 28 oder den § § 30 bis 67 b dieser
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Verordnung,
,,Ausgenommen sind: g) rechtskräftige Verurteilungen wegen
Straftaten nach den §§ 222, 230, 315 und
1. einspurige, einsitzige Fuhrräder mit Hilfs-
315 a des Strafgesetzbuchs, wenn sie im
motor, wenn ihre Bauart Gewähr dafür
Zusammenhang mit der Teilnahme am
bietet, daß die liöchstgcschwindigkeit auf
Straßenverkehr begangen worden sind,
ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h und die
Drehzahl des Motors dabei nicht mehr als h) rechtskräftige Verurteilungen wegen
4.800 U/Min beträgt, und eine Betriebs- Straftaten nach § 330 a des Strafgesetz-
erlaubnis erteilt ist, buchs, wenn sie sich auf eine der unter
Buchstabe d, e, f oder g genannten mit
2. Krankenfahrstühle mit einer durch die Bau- Strafe bedrohten Handlungen beziehen;
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 10 km/h, 3. Entscheidungen der Gnadenbehörden über
die Aufhebung oder Abkürzung einer
3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die Sperre nach § 42 n des Strafgesetzbuchs."
von Fußgängern an Holmen geführt wer-
den." 4. § 13 a wird wie folgt geändert:
2. § 7 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: a) In· Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Worten
Entziehung einer Fahrerlaubnis" ein Bei-
„4. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des ;trich gesetzt; daran anschließend werden
16. Lebensjahrs." folgende Worte eingefügt „ bei Anordnung
einer Sperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 des
3. § 13 Abs. 1 Nm. 2 und 3 erhält folgende Fas- Strafgesetzbuchs".
sung:
b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und d wird
,,2. folgende Entscheidungen der Strafgerichte: jeweils das Wort „einhundertfünfzig" durch
a) die rechtskräftige und die vorläufige das Wort „fünfhundert" ersetzt.
Entziehung einer Fahrerlaubnis oder die
Anordnung einer Sperre nach § 42 n 5. § 15 b Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs, ,,Der Strafbefehl, die Strafverfügung, die jugend-
b) Beschlüsse nach § 42 n Abs. 7 des Straf- richterliche Verfügung und die gerichtliche Ent-
gesetzbuchs, scheidung, durch welche die Eröffnung des
c) rechtskräftige Verurteilungen, bei denen Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem
auf ein Fahrverbot nach § 37 des Straf- Urteil gleich."
gesetzbuchs erkannt worden ist,
d) rechtskräftige Verurteilungen wegen 6. § 18 wird wie folgt geändert:
Straftaten nach den §§ 142, 315 b, 315 c, a) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
316 und 316a des Strafgesetzbuchs, nach „ 1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem
den §§ 23 bis 26 des Straßenverkehrs- 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr
gesetzes (mit Ausnahme des § 26 Nr. 5) gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai
sowie nach den Gesetzen über die Pflicht- 1965 erstmals in den Verkehr gekomme-
versichenmg für Kraftfahrzeuge und nen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren
Kraftfahrzeuganhänger, durch die Bauart bestimmte Höchst-
geschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h
•) Andert 13undesqeselzbl. llI 9232-1 beträgt;",
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965 345
b) Absatz 3 Nr. 3 erl1ült folgende Fassung: 2. Fahrzeug mit mehr als zwei
Achsen 22,0 t,
,,3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfs-
motor, wenn die durch die Bauart be- jedoch im Saarland für den
stimmte Höchstgeschwindigkeit des zie- grenzüberschreitenden Güter-
henden Fahrzeugs 25 km/h nicht über- verkehr 26,0 t,
schreitet oder der Anhänger vor dem b) Kraftomnibus, der als Gelenk-
1. April 1961 erstmals in den Verkehr fahrzeug ausgebildet ist, 28,0 t,
gekommen ist."
c) Sattelkraftfahrzeug 38,0 t,
7. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung: d) Zug (unter Beachtung der Vor-
,, (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern be- schriften über die Einzelf ahr-
trägt die höchstzulässige zeuge) 38,0 t.
1. Breite über alles - ausgenommen Fahrt- Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen,
richtungsr:0:1:eiger und Rückspiegel - so darf die Achslast höchstens 4 t betragen.
Straßenwalzen sind von den Vorschriften über
a) allgemein - ausgenommen bei
Achslasten befreit."
Schneeräumgeräten - 2,5 m,
b) bei land- oder forstwirtschaft- 9. § 34 Abs. 4 erhält folgenden Satz 3:
liehen Arbeitsgeräten 3,0 m, ,,Bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
c) bei Anhängern hinter Kraft- gewicht von nicht mehr als 2,8 t genügen Schrift-
rädern 1,0 m, zeichen mit einer Höhe von mindestens 20 mm
11
und einer Schriftstärke von mindestens 2,5 mm.
2. Höhe über alles 4,0 m,
3. Länge über alles 10. In § 42 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gesamt-
gewicht" eingefügt die Worte 11 - bei Lastkraft-
a) bei Einzelfahrzeugen - aus-
wagen in Zügen mit durchgehender Brems-
genommen Sattelanhänger - 12,0 m,
anlage das 1,4-fache des zulässigen Gesamt-
b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sat- gewichts -",
telzugmaschine und Sattel-
anhänger) 15,0 m, 11. § 67 a wird wie folgt geändert:
c) bei Kraftomnibussen, die als a) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Gelenkfahrzeuge ausgebildet
,, § 45 Abs. 1 Satz 3 und § 50 Abs. 2 bis 6 sind
sind (Kraftfahrzeuge, deren
Nutzfläche durch ein Gelenk nicht anzuwenden, jedoch müssen Schein-
unterteilt ist, bei denen der an- werfer an den Fahrzeugen einstellbar und so
gelenkte Teil jedoch kein selb- befestigt sein, daß eine unbeabsichtigte Ver-
11
ständiges Fahrzeug darstellt) 18,0 m, stellung nicht eintreten kann.
d) bei Zügen (unter Beachtung der b) Absatz 4 letzter Satz erhält folgende Fassung:
Vorschriften über die Einzel- „Auf Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer
fahrwuge) 18,0 m." durch die Bauart besti_mmten Höchstgeschwin-
digkeit von nicht mehr als 25 km/h sind auch
8. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
die §§ 38 a und 57 nicht anzuwenden; statt
,, (3) Bei KraftfahrzeugE~n und Anhängern mit des § 56 gilt § 66. 11
Luftreifen oder den in § 36 für zulässig erklär-
ten Gummireifen dürfen die zulässige Achslast 12. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
und das zulässige Gesamtgewicht folgende a) Die Vorschriften zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
Werte nicht übersteigen:
stabe d (Länge von Zügen) werden ge-
1. Achslast der Einzelachse 10,0 t, strichen.
jedoch im Saarland für den grenz-
b) Satz 1 der Vorschriften zu § 34 Abs. 3 Satz 1
überschreitenden Güterverkehr 13,0 t, (Achslasten und Gesamtgewichte) wird durch
2. Achslast der Doppelachse 16,0 t, folgende Sätze ersetzt:
jedoch im Saarland für den grenz- ,,§ 34 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buch-
überschreitenden Güterverkehr 21,0 t, stabe a (Achslasten und bestimmte Gesamt-
3. zulässiges Gesamtgewicht gewichte) gilt im Saarland oder bei regel-
mäßigem Standort im Saarland für die vor
a) Einzelfahrzeug -· ausgenommen dem 1. Januar 1961 erstmals in den Ver-
Sattelanhänger - kehr gekc;,mmenen Fahrzeuge erst ab
1. Fahrzeug mit nicht mehr als 1. August 1966. Für im Saarland zugelassene
zwei Achsen 16,0 t, Fahrzeuge, für die eine vor dem 1. August
jedoch im Saurland für den 1960 erteilte Genehmigung nach dem Güter-
grenzüberschreitenden Güter- kraftverkehrsgesetz oder dem Personen-
verkehr 19,0 t, beförderungsgesetz besteht, sowie für Sattel-
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
kraftfahrzcuge und Züge, bei denen für das Saarland oder bei regelmäßigem Standort im
ziehende Fahrzeug eine solche Genehmigung Saarland: bis zum 1. August 1966) das Ver-
vorliegt, gilt § 34 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 und hältnis der Anhängelast zum zulässigen Ge-
3 Buchstabe a erst vom Ablauf der Genehmi- samtgewicht des Lastkraftwagens 1,2 : 1 be-
gung an und spätestens ab 1. August 1968." tragen:
c) In Satz 2 der Vorschriften zu § 34 Abs. 3 1. Anhängern, die vor dem 1. Januar 1957
Satz 1 (Achslasten und Gesamtgewichte) wer- (im Saarland oder bei regelmäßigem
den die Spalte „Im Bundesgebiet ohne Saar- Standort im Saarland: vor dem 1. August
land" und unter dem Buchstaben b die Num- 1960) erstmals in den Verkehr gekommen
mern 3 und 4 gestrichen. sind,
2. Anhängern, die nach dem 1. Januar 1958
d) Die Vorschriften zu § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 als Ersatz für einen dreiachsigen Anhänger
Buchstabe a werden gestrichen. in den Verkehr gekommen sind, wenn
deren Anhängerschein und gegebenenfalls
e) An die Vorschriften zu § 35 (Motorleistung) auch die Anhängerverzeichnisse einen
wird folgender Satz angefügt: entsprechenden Vermerk der Zulassungs-
,,Bei den in § 35 genannten Sattelkraftfahr- stelle enthalten.·'
zeugen und Zügen, deren Gesamtgewicht
h) Die Ubergangsvorschrift zu § 67 a Abs. 4 er-
32 t (im Saarland oder bei regelmäßigem
hält folgende Fassung:
Standort im Saarland vor dem Inkrafttreten
des § 35: 35 t) übersteigt, muß eine Mindest- ,, § 67 a Abs. 4 Sätze 3 und 4 (Scheinwerfer
motorleistung von 5 PS je Tonne des zu- für Dauerabblendlicht an Fahrrädern mit
lässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern mit einer
und der jeweiligen Anhängelast vorhanden durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
sein, wenn das ziehende Fahrzeug vor dem digkeit von nicht mehr als 40 km/h)
1. Januar 1966 erstmals in den Verkehr ge- Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar
kommen ist, und eine Mindestmotorleistung 1961 erstmals in den Verkehr gekommen
von 5,5 PS je Tonne, wenn das ziehende sind, sowie bei den vor dem 1. Mai 1965
Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis erstmals in den Verkehr gekommenen Fahr-
zum 1. Januar 1969 erstmals in den Verkehr rädern mit Hilfsmotor mit einer durch die
gekommen ist." Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
f) Die Ubergangsvorschrift zu § 41 Abs. 6 von nicht mehr als 20 km/h genügt es, wenn
(Bremsen an Krafträdern) erhält folgende die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt
Fassung: sind."
,,§ 41 Abs. 6 (Bremsen an Krafträdern) Artikel 2
Für Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. Januar 1957 (im Saarland vor dem 1. Ok- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
tober 1960) erstmals in den Verkehr gekom- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
men sind, sowie für die vor dem 1. Mai 1965 setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
erstmals in den Verkehr gekommenen Fahr- 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) mit Ar-
räder mit Hilfsmotor mit einer durch die tikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Ge-
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit biet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-
von nicht mehr als 20 km/h gilt § 65." pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 710) und mit Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur
g) Die Ubergangsvorschrift zu § 42 Abs. 1 (An- Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November
hängelast) erhält folgende Fassung: 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921) auch im Land Berlin.
,, § 42 Abs. 1 (Anhängelast)
Bei folgenden in Lastkraftwagenzügen ohne Artikel 3
durchgehende Bremsanlage mitgeführten An- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
hängern darf bis zum 1. J a_nuar 1966 (im kündung in Kraft.
Bonn, den 23. April 1965
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965 347
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten*)
Vom 27. April 1965
Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten- Artikel II
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801) ver-
die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundes•
ordnet die Bundesregierung:
beamten in der nach dieser Verordnung geltenden
Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und
Artikel I dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen,
Die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundes-
beamten vom 15. Juni 1954 (Bundesgesetzbl.I S.149), Artikel III
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. März Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber•
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 214), wird wie folgt ge- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ändert:
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes•
§ 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: beamtengesetzes auch im Land Berlin.
,, Wird der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet,
darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht über- Artikel IV
schreiten; der Sonnabend ist dienstfrei." Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1965 in Kraft.
Bonn, den 27. April 1965
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
*) Ändert Bundesqesctzbl. III 2030-2-1
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten
Vom 27. April 1965
Auf Grund des Artikels II der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der
Bundesbeamten vom 27. April 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 347) wird nachstehend der Wortlaut der
Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten
vom 15. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 149) in der
jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er
sich aus der oben angeführten Änderungsverord-
nung und den Änderungsverordnungen
vom 29. Oktober 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 737),
vom 25. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 166) und
vom 18. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 214)
ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 72
Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der' Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1801) erlassen worden.
Bonn, den 27. April 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Nr. 1B -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965 349
Verordnung
über die Arbeitszeit der Bundesbeamten 1 )
in der Fassung vom 27. April 1965
§ 1 § 4
Regelmäßige Arbeitszeit Bereitschaftsdienst
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Bundes- Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann
beamten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den
etwas anderes bestimmt odc~r zugelassen ist, im dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Ver-
Durchschnitt 44 Stunden in der Woche. Wird der hältnis verlängert werden; im wöchentlichen Zeit-
Dienst nicht in Wechselschichten geleistet, darf raum dürfen 55 Stunden nicht überschritten werden.
die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht über-
schreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustim-
§ 5
mung der obersten Dienstbehörde kann von Satz 2
abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhält- Abweichende Festsetzung
nisse es erfordern. Erfordern besondere Bedürfnisse eines Dienst-
(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit ver- zweiges eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeits-
mindert sich für jeden gesetzlich anerkannten zeit, so bedarf es dazu der Genehmigung des zu-
Wochenfeiertag um die· darauf entfallende Arbeits- ständigen Bundesministers im Einvernehmen mit
zeit, bei Wechselschichten um ein Sechstel der durch- dem Bundesminister des Innern.
schnittlichen Wochenarbeitszeit.
§ 6
§ 2 Arbeitszeit und Dienststunden
Arbeitstag Sind für eine Behörde wegen ihrer sachlichen Auf-
(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag. gaben oder der örtlichen Verhältnisse die Dienst-
stunden so festgesetzt, daß die regelmäßige Arbeits-
(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder
zeit des Beamten überschritten wird, so ist die
Feiertag sein, soweit die dj enstlichen Verhältnisse
Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten.
dies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für
bestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem
Falle soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit § 7
nicht aufgeteilt werdc~n. Mehrarbeit im Einzelfalle
§ 3 (1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-
Abweichende Einteilung gung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Diensl·
der regelmäßigen Arbeitszeit zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es
erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr bean-
Eine von § 1 abweichende Einteilung der regel- sprucht, so ist ihm Dienstbefreiung in angemessener
mäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit an Zeit zu gewähren. § 3 Satz 1 gilt entsprechend.
einem Werktage oder in einer Woche) ist innerhalb
von 3 Monaten auszugleichen; der Zeitraum kann (2) Die Mehrarbeit muß sich auf Ausnahmefälle
bis zu 6 Monaten verlängert werden, wenn die beschränken.
dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Die Arbeits-
§ 8
zeit darf hierbei 10 Stunden am Tage und 60 Stunden
in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienst- Geteilte und durchgehende Arbeitszeit
behörde kann bei dringendem dienstlichem Be- (1) Die Arbeitszeit ist im allgemeinen in Vor- und
dürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen Nachmittagsdienst zu teilen. In Städten mit mehr als
12 Stunden am Tage nicht überschritten werden. 50 000 Einwohnern gilt jedoch die durchgehende
Arbeitszeit. Soweit nach den örtlichen oder dienst-
1) Ersetzt Bundesqeselzhl. III 2030-2-1 lichen Verhältnissen oder den berechtigten Inter-
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
essen der Beamten eine andere Regelung zweck- § 11
mäßig ist, kann die oberste Dienstbehörde Abwei-
chungen zulassen. Geltungsbereich
(2) Bei geteilter Arbeitszeit soll die Pause mög- Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur
lichst 2 Stunden dauern. Bei durchgehender Arbeits- für die hauptamtlich tätigen Beamten. Die Arbeits-
zeit ist eine Pause von täglich dreiviertel Stunden zeit der übrigen Beamten ist nach Bedürfnis zu
zu gewähren; die oberste Dienstbehörde kann Aus- regeln.
nahmen hiervon zulassen, wenn besondere Um-
stände es erfordern. § 12
(3) Die Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit
angerechnet. Geltung im Land Berlin
§ 9 Nach § 14 des Dritten Uberleitun·gsgesetzes vom
Ort und Zeit der Dienstleistung 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes gilt diese
Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu
leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforder-
lich oder zweckmäßig ist.
§ 13
§ 10
Inkrafttreten 2)
Nachtdienst
Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft 2) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April
durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rech- 1954 in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Ände-
nung zu tragen. rungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung
näher bezeichneten Verordnungen.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Januar 1965 - 2 BvL 6/64 - , ergangen auf
Vorlage des Landgerichts Lüneburg, wird nachfol-
gend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 18 Nr. 2 des Niedersächsischen Ausfüh-
rungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz (Nieder-
sächsisches Landesjagdgesetz) in der Fassung
vom 10. Juni 1963 (GVBI. S. 289) ist mit dem
Bundesrecht vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. April 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965 351
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 29. April 1965
Tag I n h a 1t Seite
21. 4. 65 Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Protokoll vom 15. Juli 1963
zum Internationalen Ubereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik . . . . . . . . . . . . . 409
21. 4. 65 Verordnung über Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1965 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 613-2-3
23. 4. 65 Zwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Bananen, Wein und Roh-
tabak) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451
.Ändert Bundesgesetzbl, III 613-2-1 (Anlage)
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 4. 65 Allgemeine Genehmigung zum Gesetz über den
Betrieb von Hochfrequenzgeräten 75 22.4.65 23. 4. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
9022-7-1
30. 3. 65 Anmeldebestimmungen für Patente 77 24. 4. 65 1. 9. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
420-1-1
30. 3. 65 Änderung der Anmeldebestimmungen für Ge-
brauchsmuster 77 24. 4. 65 1. 9. 65
Ändert Bundesgesetzbl. lll 421-1-1
15. 4. 65 Verordnung Nr. 6/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 78 27. 4. 65 Siehe § 4
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
6. 4. fö VcrorclnunrJ Nr. 53/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung des Zusatzbetrags für Eier in der
Schale von Hausgeflügel 57 7.4.65 817
7. 4. 65 Verordnung Nr. 54/65/EWG der Kommission über
die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für pol··
nische Eier 59 8.4.65 848
12. 4. 65 Verordmrnq Nr. 55/65/EWG des Rates über den
Absatz von fanrnenlaJer, Greyerzer und Sbrinz-
ocl<~r Chcdcl,n-Kiise, für den einzelstaatliche Inter-
vcnliom;rnaßnahmen 9etroffen wurden, auf dem
Markt der Mitql iccbtaaten 65 15.4.65 981
12. 4. 65 Verordnuwi Nr. 5G/65/EVI/G des Rates über die
Erstcttlung für Emmentaler, Greyerzer und Sbrinz-
K;ise irn innerqemeinschafllichen Handel 65 15.4.65 983
Herausgeber : · Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundescwsetzhlütt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrtiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht am Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 195B (llundesqesdzbl. I S. 437) nnch Snchgebieten g, ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Br,zuqslwdinqnnqen lür Teil I nnd II· Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-,
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