317
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 24. April 1965 Nr. 17
Inhalt Seite
13.4.65 Gesetz zur Änderung des Reförderungsteuergesetzes 317
Anderl Bundcsgcsetzbl. /11611-12
14. 4. 65 Vier!(, Vcrordnun~J zur Andc~rung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318
i1ndcit ßundesgcsclzbl. 11/ 611-11
14. 4. 65 ZweiL<, Verordnung zur Anderung der Bundeslaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
Amlerl Bundesgcsetzbl. 11/ 2030-7
14. 4. 65 l'kufossung der Bundeslaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322
Ersetzt Bundesgesetzbl. 11/ 2030-7
15. 4. 65 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Saatgut . . . . . . . . . . . . 333
Anclcrt Bundesgcsctzbl. 11/ 7822-1-8
20. 4. 65 Zwcilc Verordnung zur Anderung der Düngemittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
Anclcrl Bundcsgcsctzbl. 11/ 7820-1-1
9. 4. 65 Jfol«11111i.milchung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
slcl lun~Jcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • • • . • • . • . • . • . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . 336
Hinweis auf andere VerkündungsbläUer
BundPs~Jc,sctzbli1tt Teil II Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338
Rc,chl:;vorscl1riflc,n der Europäischen Gemeinschaften 339
Gesetz
zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes *)
Vom 13. April 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 3
sen: Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Artikel 1
Das Beförderungsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juni 1955 (Bundes- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
gesetzbl. I S. 366), zuletzt geändert durch das Ge- sind gewahrt.
setz zur Anderung des Defördcrungsteuergesetzes Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
vom 13. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 621), wird
wie folgt geändert: Bonn, den 13. April 1965
§ 3 Abs. 1 wird durch die folgende Nummer 6 er- Der Bundespräsident
gänzt: Lübke
,,6. Beförderungen von Eisen- und Manganerzen, Für den Bundeskanzler
einschließlich Abfällen und Zwischenerzeugnis- Der Bundesminister für das Post-
sen, im Eisenbahnverkehr." und Fernmeldewesen
Stücklen
Der Bundesminister der Finanzen
Artikel 2 Dr. D ahl grün
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister für Wirtschaft
(Bundesge,setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Schmücker
Der Bundesminister für Verkehr
*) Ändert BundesqcsctzlJI. JJI 611-12 Seebohm
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Ausgleichsteuerordnung *)
Vom 14. April 1965
Auf Grund des § 4 Nr. 1 Buchstabe a und des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 791). zuletzt geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur
Anderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. März 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 156), verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmungen zum Um-
satzsteuergesetz) vom 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 35), zuletzt
geändert durch die Dritte Verordnung zur Anpassung des Wortlauts von
Vorschriften über die Ausgleichsteuer an den Wortlaut des Zolltarifs
vom 18. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1093), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird an Stelle von 11 § 4 Ziff. 1 11
gesetzt 11 § 4 Ziff. 1 Buch-
stabe a 11
•
2. In § 4 Abs. 1 wird vor 1. Butter der Tarifnr. 04.03, eingefügt:
11
11
11 1. Milch und Rahm, haltbar gemacht, efogedickt oder gezuckert, der
Tarifnr. 04.02,".
Die bisherigen Bezeichnungen 11 1." bis „4." erhalten die Bezeich-
nungen „2." bis „5.".
3. In§ 4 Abs. 2 wird bei der Nummer 2 hinter „10.07," hinzugefügt: ,,so-
weit nicht in der Freiliste 1 enthalten, 11
•
4. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerhinweis ,, (§ 16 Abs. 2 des Ge-
setzes)" geändert in ,, (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) 11
•
5. Die Freiliste 1 - Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) - wird wie folgt geändert:
a) In der Tarifnummer aus 10.05 werden hinter das Wort „Stärke"
die Worte „oder von Quellmehl" eingefügt.
b) Die Tarifnummer aus 25.12 wird wie folgt gefaßt:
„aus 25.12 Tripel und Molererde, ausgenommen in unmittelbaren
Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
1,5 kg oder weniger".
c) Die Tarifnummer aus 25.13 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 25.13 aus B -andere:
aus I und II - a - Bimsstein
aus I - Schmirgel, ausgenommen in unmittel-
baren Umschließungen mit einem Ge-
wicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
aus II - b - 2 - Schmirgel" .
d) Die Tarifnummer aus 25.17 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 25.17 Feuerstein (Flintstein), nur roh oder geschreckt; zer-
kleinerte und grob kalibrierte Hochofenschlacke in
Form von Makadam vom 14. Dezember 1964 bis
30. April 1965".
e) Die Tarifnummer aus 25.27 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 25.27 aus A - Natürlicher Speckstein und Talk, auch roh be-
hauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich
zerteilt, ausgenommen in unmittelbaren Um-
schließungen mit einem Gewicht des Inhalts
von 1 kg oder weniger".
*) Andcrt Bundcsqcselzbl. IIf 611-11
spinnstoff} aus diesen Spinnstoffen, ausgenommen:
- gehechelt, gekrempelt, gekämmt, gebleicht oder ge-
färbt, jedoch ausgenommen Bristle-Fiber (Kokos-
faserf ungefärbt, auch in Zwei- und Dreiband
- Polstermatten".
k) Die Tarifnummer aus 74.06 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 74.06 Pulver und Flitter, aus Kupfer:
B - II - andere".
1) Die Tarifnummer aus 76.01 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 76.01 Rohaluminium usw.:
aus B - Bearbeitungsabfälle und Schrott:
aus I - Bearbeitungsabfälle:
a - Drehspäne, Frässpäne usw. sowie
Staub
II - Schrott".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des
Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom
26.März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 156) auch im Land Berlin.
§ 3
Die Vorschrift in § 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 26. März 1964, die
Vorschriften in § 1 Nr. 5 Buchstabe b, Buchstabe c und Buchstabe e treten
mit Wirkung vom 1. Januar 1965, die Vorschrift in § 1 Nr. 5 Buchstabe h
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1964, die Vorschrift in § 1 Nr. 5 Buch-
stabe k tritt mit Wirkung vom 6. März 1965, die Vorschriften in § 1 Nr. 5
Buchstabe i und Buchstabe l treten am 1. Mai 1965 in Kraft; im übrigen
tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. April 1965 in Kraft.
Bonn, den 14. April 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
D e r B u n d e s min i s t e r d er F in an z e n
Dr. D a h 1g r ü n
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung *)
Vom 14. April 1965
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes 2. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober sind und
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801) verordnet die Bun- 3. ihre Laufbahn durchlaufen haben.
desregierung:
Dies gilt nicht, wenn nach der Eigenart der
§ 1 höheren Laufbahn eine bestimmte Vorbildung,
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Ausbildung oder Prüfung zwingend erforderlich
ist. Mit der Ubertragung eines Amtes der neuen
Bekanntmachung vom 2. August 1961 (Bundesge-
Laufbahn wird die Befähigung für diese Lauf-
setzbl. I S. 1173) wird wie folgt geändert und ergänzt:
bahn zuerkannt.
1. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein (6) Der Bundespersonalausschuß regelt das
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an- Verfahren zur Feststellung nach Absatz 5 Satz 1.
gefügt: Er entscheidet auch darüber, ob im Sinne des
„Beamte, die die Befähigung ohne die Ablegung Absatzes 5 Satz 1 wichtige dienstliche Gründe
einer zweiten Staatsprüfung erworben haben, der Ablegung der Aufstiegsprüfung entgegen-
führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeich- stehen und ein besonderer Ausnahmefall · vor-
nung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem liegt. Für die Entscheidung, ob die Laufbahn
Zusatz ,zur Anstellung (z. A.)'." durchlaufen ist (Absatz 5 Satz 1 Nr. 3), gilt § 9
Abs. 2 Satz 2 entsprechend."
2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden hinter „32." das
Komma und die Worte „ in den Laufbahnen des 6. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
höheren Dienstes das 35." gestrichen.
,, (3) Für den gehobenen technischen oder nau-
3. § 9 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: tischen Dienst ist das Ingenieurzeugnis einer
vom Bundesminister des Innern anerkannten
„3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung Ingenieurschule der betreffenden Fachrichtung
des für die Altersgrenze maßgebenden Le- oder das Abschlußzeugnis einer vom Bundes-
bensjahres." minister des Innern anerkannten Seefahrtschule
4. In § 20 Abs. 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz erforderlich."
eingefügt:
7. Dem § 26 werden folgende Absätze 5 und 6 an-
„Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung gefügt:
mit einem erheblich über dem Durchschnitt lie-
genden Ergebnis bestanden haben, bis auf ein ,, (5) Soweit in Verwaltungen die Ablegung
Jahr und sechs Monate gekürzt werden." einer Aufstiegsprüfung nicht vorgesehen ist oder
wichtige dienstliche Gründe der Ablegung der
5. Dem § 21 werden folgende Absätze 5 und 6 Aufstiegsprüfung entgegenstehen, kann . in. be-
angefügt: sonderen Ausnahmefällen abweichend von Ab-
satz 3 der Bundespersonalausschuß auf Antrag
,, (5) Soweit in Verwaltungen die Ablegung der obersten Dienstbehörde feststellen, ob die
einer Aufstiegsprüfung nicht vorgesehen ist oder Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
wichtige dienstliche Gründe der Ablegung der erfolgreich abgeschlossen ist, wenn die Beamten
Aufstiegsprüfung entgegenstehen, kann in be-
sonderen Ausnahmefällen abweichend von Ab- 1. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von 15 Jahren
satz 3 der Bundespersonalausschuß auf Antrag zurückgelegt haben,
der obersten Dienstbehörde feststellen, ob die 2. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt
Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn sind und
erfolgreich abgeschlossen ist, wenn die Beamten
3. ihre Laufbahn durchlaufen haben.
1. eine Dienstzeit {§ 9 Abs. 4) von 15 Jahren
zurückgelegt haben, Dies gilt nicht, wenn nach der Eigenart der höhe-
ren Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Aus-
bildung oder Prüfung zwingend erforderlich ist.
"') Ändert Bundcsqesetzbl. III 2030-7 Mit der Ubertragung eines Amtes der neuen
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 321
Laufbahn wird die Befähigung für diese Lauf- „Andere Bewerber können abweichend von
bahn zuerkannt. Satz 1 Nr. 1 in eine Laufbahn des höheren Dien-
stes auch dann eingestellt werden, wenn sie
(6} Der Bundespersonalausschuß regelt das
mindestens 32 Jahre alt sind und ein Studium
Verfahren zur Feststellung nach Absatz 5 Satz 1.
an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer
Er entscheidet auch darüber, ob im Sinne des
ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit
Absatzes 5 Satz 1 wichtige dienstliche Gründe 11
einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben.
der Ablegung der Aufstiegsprüfung entgegen-
stehen und ein besonderer Ausnahmefall vor- 10. In§ 42 Abs. 2 werden die Worte „innerhalb von
liegt. Für die Entscheidung, ob die Laufbahn drei Jahren vor der Altersgrenze" gestrichen.
durchlaufen ist (Absatz 5 Satz 1 Nr. 3), gilt § 9
Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 11
11. In § 43 Abs. 4 werden die Worte „31. August
1963 durch die Worte „31. August 1968 ersetzt.
11 11
8. § 32 erhält folgende Fassung:
,,§ 32
12. § 44 erhält folgende Fassung:
,,§ 44
Aufstiegsbeamte
(1) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dien- Ubergangsregelung für Art und Dauer des
stes derselben Fachrichtung darf besonders be- Vorbereitungsdienstes
fähigten Beamten des gehobenen Dienstes ver- Bis zum 31. Dezember 1970 können außer den
liehen werden, wenn sie in § 29 Abs. 2 bezeichneten Zeiten einer prak-
1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen tischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die
Leistungen für den höheren Dienst geeignet Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen
erscheinen, ersten Staats- oder Hochschulprüfung sind,
weitere Zeiten einer praktischen Tätigkeit auf
2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4} von 15 Jahren den Vorbereitungsdienst angerechnet werden,
zurückgelegt haben, soweit sie für die Ausbildung förderlich sind.
3. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt Nach Satz 1 und nach § 29 Abs. 2 dürfen insge-
sind, samt nicht mehr als ein Jahr und sechs Monate
11
angerechnet werden.
4. ihre Laufbahn durchlaufen haben und
5. erfolgreich in die Aufgaben der neuen Lauf- 13. § 46 wird wie folgt geändert:
bahn eingeführt sind. a) Absatz 3 wird gestrichen,
(2} Die Einführungszeit dauert mindestens b) Absatz 4 wird Absatz 3; die Zahl „6 11
wird
drei Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, durch die Zahl „3" ersetzt.
als die Beamten während ihrer bisherigen Tätig-
keit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für
§ 2
die neue Laufbahn gefordert werden, erworben
haben. Mit der Ubertragung eines Amtes der Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
neuen Laufbahn wird die Befähigung für diese leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Laufbahn zuerkannt. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
beamtengesetzes auch im Land Berlin.
(3} Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für
die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung,
Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechts- § 3
vorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigen- (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
art zwingend erforderlich ist. 1.. April 1965 in Kraft.
(4) Für die Entscheidung, ob die Laufbahn (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
durchlaufen ist (Absatz 1 Nr. 4}, gilt § 9 Abs. 2 tigt, den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung
Satz 2 entsprechend." unter Berücksichtigung der Änderungen durch diese
Verordnung bekanntzumachen und dabei Unstim-
9. Dem § 34 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: migkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Bonn, den 14. April 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
d.er Neufassung der Bundeslaufüahnverordnung
Vom 14. April 1965
Auf Grund des§ 3 Abs. 2 der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom
14. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 320) wird nach-
stehend der Wortlaut der Bundeslaufbahnverord-
nung in der jetzt geltenden Fassung bekannt-
gegeben, wie sie sich aus der oben angeführten
Anderungsverordnung ergibt.
Bonn, den 14. April 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 323
Verordnung
über die Laufbahnen der Bundesbeamten
(Bundeslaufbahnverordnung - Bl V)*)
in der Fassung vom 14. April 1965
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt I: Allgemeines ..................................... . bis 11
Abschnitt II: Laufbahnbewerber
1. Tilel: Gemeinsame Vorschriften 12 und 13
2. Tilel: Einfacher Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 bis 16
3. Titel: Mittlerer Dienst ................................... 17 bis 21
4. Titel: Gehobener Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 bis 27
5. Ti td: Höherer Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 bis 33
Abschnitt III: Andere Bewerbe:r: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 bis 36
Abschnitt IV: Dienstliche Beurteilung ........................... 37 und 38
Abschnitt V: Fortbildung ...................................... 39
Abschnitt VI: Ubcrgangs- und Schlußvorschriften ................. 40 bis 48
Abschnm I selben Laufbahngruppe gehören und wenn die Be-
Allgemeines fähigung für diese Laufbahnen eine im wesentlichen
gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt
oder die Befähigung für die eine Laufbahn auch auf
§ 1 Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit
Grundsatz in der anderen Laufbahn durch Unterweisung er-
worben werden kann.
Bei Einstellung, Anstellung und Beförderung der
Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fach- (3) Eingangsamt der Laufbahn ist
licher Leistung zu entscheiden. im einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungs-
gruppe 1, 2 oder 3,
§ 2 im mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungs-
Ordnung der Laufbahnen gruppe 5,
(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben im gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungs-
Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Aus- gruppe 9,
bildung voraussetzen; zur LaufQahn gehören auch im höheren Dienst ein Amt in der Besoldungs-
Vorbereitungsdienst und Probezeit. gruppe 13
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahn- der Bundesbesoldungsordnung A. Die für die Ord-
gruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe- nung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienst-
nen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit behörden können im Einvernehmen mit dem Bun-
bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen desminister des Innern für einzelne Laufbahnen eine
gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu der- ;mdere Regelung treffen.
(4) Die obersten Dienstbehörden ordnen die Lauf-
*) Ersclzl Bundcsncsclzbl. III :1030-7 bahnen für ihren Geschäftsbereich unter Mitwirkung
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
des Bundespersonalausschusses. Sind Ämter einer § 7
Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbezeichnung vor der Anstellung
Dienstbehörden vorhanden, so bestimmt der Bundes-
minister des Innern die für die Ordnung dieser Lauf- (1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe
bahn zuständige oberste Dienstbehörde. bis zur Anstellung (§ 8) führen die Beamten in Lauf-
bahnen
(5) Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für
eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des Bun- 1. des einfachen, des mittleren und des gehobenen
desministers des Innern verwendet werden. Dienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeich-
nung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem
Zusatz „zur Anstellung (z. A.) ",
§ 3
2. des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung
Einstellung „Assessor" mit einem die Fachrichtung oder die
Einstellung ist die Begründung eines Beamten- Laufbahn bezeichnenden Zusatz; Beamte, die die
verhältnisses. Befähigung ohne die Ablegung einer zweiten
Staatsprüfung erworben haben, führen als Dienst-
§ 4 bezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangs-
Ausschreibung und Auslese amtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur An-
(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszusduei- stellung (z. A.)".
ben, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundes- (2) Der Bundesminister des Innern kann im Ein-
beamtengesetzes abgesehen werden kann. vernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbe-
(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber hörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
sind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem
Grundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten- § 8
gesetzes vorzunehmen und von der obersten Dienst- Anstellung
behörde zu regeln ist.
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster
(3) Uber die Einstellung entscheidet die zustän- Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungs-
dige Behörde unter Berücksichtigung gesetzlicher ordnung aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung der
Vorschriften, nach denen bestimmte Gruppen von Bundespräsident festgesetzt hat.
Bewerbern bevorzugt einzustellen sind.
(2) Die Beamten werden im Rahmen der besetz-
baren Planstellen nach ihrer Bewährung, dem Prü-
§ 5 fungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung
Befähigung oder der Zulassung zur Ausbildung für die Lauf-
bahn angestellt. Sie dürfen, solange sie das 32. Le-
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung bensjahr noch nicht vollendet haben, erst nach er-
für ihre Laufbahn durch erfolgreichen Vorberei- folgreicher Ableistung der Probezeit angestellt
tungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen oder werden.
üblichen Prüfung, soweit nicht nach den Vorschriften
dieser Verordnung auf Grund eines anderen Befähi- (3) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt einer
gungsnachweises (§ 12 Abs. 3) von Vorbereitungs- Laufbahn zulässig.
dienst und Prüfung abgesehen werden kann. (4) Bei einer obersten Dienstbehörde ist eine An-
(2) Bei anderen Bewerbern muß die durch Lebens- stellung erst nach einjähriger Tätigkeit bei ihr zu-
und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des lässig.
öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die § 9
Laufbahn durch den Bundespersonalausschuß oder Beförderung
durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängi-
gen Ausschuß festgestellt werden (§ 21 des Bundes- (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die
beamtengesetzes). dem Beamten ein anderes Amt mit höherem End-
grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen
§ 6 wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem
Probezeit Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert,
ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt über-
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis tragen wird. Unwiderrufliche und ruhegehaltfähige
auf Probe, während der sich die Beamten nach Er- Stellenzulagen gelten als Bestandteile des Grundge-
werb oder nach Feststellung der Befähigung für haltes.
ihre Laufbahn bewähren sollen.
(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,
(2) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der dürfen nicht übersprungen werden. Ob ein Amt
Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt die für die
die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienst-
werden; sie darf jedoch insgesamt sechs Jahre nicht behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister
überschreiten. Beamte, die sich nicht bewähren, wer- des Innern unter Mitwirkung des Bundespersonal-
den entlassen; sie können auch mit ihrer Zustim- ausschusses.
mung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben
Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür (3) Eine Beförderung ist nicht zulässig
geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. 1. während der Probezeit,
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 325
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienst-
der letzten Beförderung, es sei denn, daß das bis- bezeichnung „Referendar", je mit einem die Fach-
herige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte, richtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.
3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des Der Bundesminister des Innern kann im Einverneh-
für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres. men mit der beteiligten obersten Dienstbehörde an-
dere Dienstbezeichnungen festsetzen.
(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-
aussetzung für eine Beförderung oder für den Auf- (3) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige
stieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit
Amtes in der Laufbahngruppe; Dienstzeiten, die über dem Bundesminister des Innern unter Mitwirkung
die Probezeit hinaus geleistet sind, sind cnzurechnen. des Bundespersonalausschusses für eine Laufbahn
besonderer Fachrichtung eine von den Vorschriften
über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprü-
§ 10
fung abweichende Regelung treffen, soweit es die
Laufbahnwechsel besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
§ 2 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei sind die
(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn
der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn Anforderungen für den Befähigungsnachweis zu be-
besitzt. stimmen.
(2) Die durch Bestehen der Prüfung erworbene
Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung § 13
für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte
Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch beson- (1) Die für die Ordnung der Laufbahnen zustän-
dere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer digen obersten Dienstbehörden erlassen unter Mit-
Eigenart zwingend erforderlich ist. wirkung des Bundespersonalausschusses Ausbil-
(3) Uber die Anerkennung der Befähigung ent- dungs- und Prüfungsordnungen, die sich im Rahmen
scheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn der Vorschriften dieser Verordnung halten müssen.
zuständige oberste Dienstbehörde; sie kann diese Die Neuregelungen sind dem Bundesminister des
Befugnis auf andere Behörden übertragen. Soll die Innern sowie dem Bundespersonalausschuß mitzu-
Befähigung als verbindlich für alle beteiligten Ver- teilen.
waltungen anerkannt werden, so entscheidet auf
(2) Die obersten Dienstbehörden können nach den
Antrag einer obersten Dienstbehörde der Bundes-
personalausschuß. besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen inner-
halb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest-
(4) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in eine und Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in de:
höhere Laufbahn gelten die §§ 21, 26 und 32. Vorbereitungsdienst andere Altersgrenzen festset-
zen und über die Mindestanforderungen in der Vor-
§ 11
bildung hinausgehen. Neben dieser Vorbildung kön-
nen weitere Kenntnisse, vor allem die Kenntnis
ErJeichterungen für Schwerbeschädigte fremder Sprachen und die Beherrschung der Deut-
(l) Von Schwerbeschädigten darf bei der Einstel- schen Einheitskurzschrift sowie des Maschinenschrei-
lung nur das Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit bens, gefordert werden.
für die betreff ende Stelle verlangt werden.
(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
(2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbeschä- sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
digte die ihrer körperlichen Behinderung angemes-
senen Erleichterungen vorzusehen. sehr gut (1) eine besonders hervor-
ragende Leistung;
gut (2) eine erheblich über dem
Abschnitt II Durchschnitt lieg2nde Lei-
stung;
Laufbahnbewerber
befriedigend (3) eine über dem Durch-
schnitt liegende Leistung;
1. Titel
ausreichend (4) eine Leistung, die durch-
Gemeinsame Vorschriften schnittlichen Anforderun-
gen entspricht;
§ 12 mangelhaft (5) eine Leistung mit erheb-
Vorbereitungsdienst liehen Mängeln;
(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Be- ungenügend (6) eine völlig unbrauchbare
amte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Leistung.
betreffenden Laufbahn eingestellt.
Die Prüfungsnote voll befriedigend (2 bis 3)" kann
II
(2) Die Beamten führen während des Vorberei- für die Laufbahnen, in denen sie bisher üblich war,
tungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärter", weiterverwendet werden.
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. Titel b) als Schwerbeschädigter oder als Inhaber eines
Einfacher Dienst Zulassungsscheines höchstens 40 Jahre alt ist
oder
§ 14
c) als Angestellter mindestens zehn Jahre im
öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt
Voraussetzungen für die Einstellung worden ist, die üblicherweise von Beamten des
in den Vorbereitungsdienst mittleren Dienstes wahrgenommen werden,
{l) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des und höchstens 40 Jahre alt ist und
einfachen Dienstes kann einges teilt werden, wer 2. mindestens eine Volksschule mit Erfolg besucht
1. mindestens 16 und höchstens 35, als Schwerbe- hat oder eine entsprechende Schulbildung besitzt.
schädigter oder als Inhaber eines Zulassungs-
scheines höchstens 40 Jahre alt ist und (2) Bewerber für Laufbahnen des technischen
Dienstes müssen außerdem die vorgeschriebenen
2. eine Volksschule mit Erfolg besucht hat oder eine
fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen
entsprechende Schulbildung besitzt. durch Zeugnisse
(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dien- 1. über mindestens die Gesellenprüfung in einem
stes müssen außerdem die vorgeschriebenen fach- der betreffenden Fachrichtung entsprechenden
lichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch Handwerk oder eine entsprechende Facharbeiter-
Zeugnisse prüfung oder
1. über die Gesellenprüfung in einem der betreffen- 2. über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule
den Fachrichtung entsprechenden Handwerk oder oder
über eine entsprechende Facharbeiterprüfung oder 3. über eine entsprechende praktische Tätigkeit
2. über eine entsprechende praktische Tätigkeit.· - in der Regel von mindestens drei Jahren nach
Beendigung der Lehrzeit - .
§ 15
Vorbereitungsdienst § 18
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel Vorbereitungsdienst
sechs Monate.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Voll- ein Jahr.
endung des 16. Lebensjahres können auf den Vor-
bereitungsdienst angerechnet werden. (2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten
einer beruflichen Tätigkeit nach Vollendung des
(3) Die obersten Dienstbehörden können für be- 16. Lebensjahres, die für die Ausbildung förderlich
stimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben. sind, angerechnet werden
(4) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungs- 1. insoweit, als der Vorbereitungsdienst ein Jahr
dienstes nicht erreichen, werden entlassen. übersteigt, oder
2. wenn die Ausbildung für die Laufbahn herkömm-
§ 16
lich nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird
Probezeit oder
(1) Die Probezeit dauert ein Jahr. Die obersten 3. wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 17
Dienstbehörden können für eine Laufbahn die Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erfüllt.
Probezeit auf eine längere Dauer festsetzen, wenn
die Besonderheiten der Laufbahn oder sonstige
zwingende Gründe dies erfordern. § 19
Prüfung
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Voll-
endung des 16. Lebensjahres, die nicht schon auf den (1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist
Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, kön- die Laufbahnprüfung abzulegen.
nen auf die Probezeit angerechnet werden.
(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be-
stehen, werden entlassen. Ihnen kann jedoch, wenn
die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Be-
3. Titel fähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes
Mittlerer Dienst zuerkannt werden.
§ 20
§ 17
Probezeit
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst (1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann für
Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einem erheb-
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des lich über dem Durchschnitt liegenden Ergebnis be-
mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer
standen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate
1. a) mindestens 16 und höchstens 30 Jahre alt ist gekürzt werden. Die obersten Dienstbehörden kön-
oder nen für eine Laufbahn die Probezeit auf eine längere
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 327
Dauer, höchstens jedoch auf drei Jahre, festsetzen, rer Ausnahmefall vorliegt. Für die Entscheidung, ob
wenn die Besonderheiten der Laufbahn oder son- die Laufbahn durchlaufen ist (Absatz 5 Satz 1 Nr. 3),
stige zwingende Gründe dies erfordern. gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Voll-
endung des 16. Lebensjahres, die nicht schon auf
den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, 4. Titel
sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn Gehobener Dienst
die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens
der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Lauf-
bahn entsprochen hat. § 22
Voraussetzungen für die Einstellung
§ 21 in den Vorbereitungsdienst
Aufstiegsbeamte (1) In den Vorbereitung,sdienst einer Laufbahn des
gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer
(1) Beamte des einfachen Dienstes können nach
der Anstellung zu einer Laufbahn des mittleren 1. a) mindestens 18 und höchstens 30 Jahre alt ist
Dienstes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer oder
Persönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistungen b) als Schwerbeschädigter oder als Inhaber eines
für den mittleren Dienst geeignet erscheinen. Die Zulassungsscheines höchstens 40 Jahre alt ist
Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes oder
der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. c) als Angestellter mindestens zehn Jahre im
öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt
(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der
worden ist, die üblicherweise von Beamten des
neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit
gehobenen Dienstes wahrgenommen werden,
dauert mindestens ein Jahr. Sie kann insoweit ge-
und höchstens 40 Jahre alt ist
kürzt werden, als die Beamten während ihrer bi,s- und
herigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse,
wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, er- 2. mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen
worben haben. Besuch einer Mittelschule oder eine gleichwertige
Schulbildung oder das Zeugnis des Aufbaulehr-
(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Auf- gangs der Bundeswehrfachschule oder der Grenz-
stiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung schutzfachschule besitzt.
endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Be-
schäftigung zurück. (2) Der Bundesminister des Innern stellt fest,
welche Schulbildung dem erfolgreichen Besuch einer
(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes Mittelschule entspricht.
darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie
sich in Dienstge,schäften des mittleren Dienstes be- (3) Für den gehobenen technischen oder nau-
währt haben. § 8 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende tischen Dienst ist das Ingenieurzeugnis einer vom
Anwendung. Bundesminister des Innern anerkannten Ingenieur-
schule der betreffenden Fachrichtung oder das Ab-
(5) Soweit in Verwaltungen die Ablegung einer schlußzeugnis einer vom Bundesminister des Innern
Aufstiegsprüfung nicht vorgesehen ist oder wichtige anerkannten Seefahrtschule erforderlich.
dienstliche Gründe der Ablegung der Aufstiegs-
prüfung entgegenstehen, kann in besonderen Aus-
nahmefällen abweichend von Absatz 3 der Bundes- § 23
personalausschuß auf Antrag der obersten Dienst- Vorbereitungsdienst
behörde feststellen, ob die Einführung in die Auf- (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens
gaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen drei Jahre.
ist, wenn die Beamten
(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraus-
1. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von 15 Jahren zurück-
setzung sind für den Besuch einer Bau- oder In-
gelegt haben,
genieurschule oder einer anderen höheren tech-
2. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt sind nischen Lehranstalt, sowie für die Ausbildung för-
und derliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit können
3. ihre Laufbahn durchlaufen haben. nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prü-
fungsordnung bis zu einem Jahr, in Laufbahnen des
Dies gilt nicht, wenn nach der Eigenart der höheren technischen Dienstes bis zu zwei Jahren, bei einem
Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung Bewerber, der die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1
oder Prüfung zwingend erforderlich ist. Mit der Nr. 1 Buchstabe c erfüllt, auch darüber hinaus auf
Ubertragung eines Amtes der neuen Laufbahn wird den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
die Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt.
(6) Der Bundespersonalausschuß regelt das Ver- § 24
fahren zur Feststellung nach Absatz 5 Satz 1. Er ent-
Prüfung
scheidet auch darüber, ob im Sinne des Absatzes 5
Satz 1 wichtige dienstliche Gründe der Ablegung der (1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die
Aufstiegsprüfung entgegenstehen und ein besonde- Laufbahnprüfung abzulegen.
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be- 2. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt sind
stehen, werden entlassen. Ihnen kann jedoch, wenn und
die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Be- 3. ihre Laufbahn durchlaufen haben.
fähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes
derselben Fachrichtung zuerkannt werden. Dies gilt nicht, wenn nach der Eigenart der höheren
Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung
oder Prüfung zwingend erforderlich ist. Mit der
§ 25 Ubertragung eines Amtes der neuen Laufbahn wird
Probezeit die Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt.
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs (6) Der Bundespersonalausschuß regelt das Ver-
Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahn- fahren zur Feststellung nach Absatz 5 Satz 1. Er ent-
prüfung mit einem erheblich über dem Durchschnitt scheidet auch darüber, ob im Sinne des Absatzes 5
liegenden Ergebnis bestanden haben, bis auf ein Jahr Satz 1 wichtige dienstliche Gründe der Ablegung der
und sechs Monate gekürzt werden. Aufstiegsprüfung entgegenstehen und ein besonde-
rer Ausnahmefall vorliegt. Für die Entscheidung, ob
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht die Laufbahn durchlaufen ist (Absatz 5 Satz 1 Nr. 3),
schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wor- gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
den sind, sollen auf die Probezeit angerechnet wer-
den, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung § 27
mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betref-
fenden Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch Beförderung
mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit Ein Amt in der Besoldungsgruppe 11 der Bundes-
zu leisten. besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem
§ 26 Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen wer-
den, wenn sie
Aufstiegsbeamte
1. 35 Jahre alt sind und
(1) Beamte des mittleren Dienstes können zu einer
2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von acht Jahren
Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen wer-
zurückgelegt haben.
den, wenn sie
1. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von vier Jahren
zurückgelegt haben und
5. Titel
2. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen
Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet er- Höherer Dienst
scheinen.
Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes § 28
der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst
(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der
neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des
dauert mindestens drei Jahre. Sie kann insoweit ge- höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer
kürzt werden, als die Beamten während ihrer bis- 1. nicht älter als 32,
herigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse,
wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, er- im technischen Dienst nicht älter als 35,
worben haben. als Schwerbeschädigter nicht älter als 40 Jahre
ist und
(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Auf-
stiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung 2. das für seine Laufbahn vorgeschriebene Studium
endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Be- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer
schäftigung zurück. ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit
einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat.
(4) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes
darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie
sich in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes § 29
bewährt haben. § 8 Abs. 2 Satz 1 findet entspre- Vorbereitungsdienst
chende Anwendung.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens
(5) Soweit in VE~rwaltungen die Ablegung einer drei Jahre.
Aufstiegsprüfung nicht vorgesehen ist oder wichtige (2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Vor-
dienstliche Gründe der Ablegung der Aufstiegs- aussetzung sind für die Ablegung der für die
prüfung entgegenstehen, kann in besonderen Aus-
Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hoch-
nahmefällen abweichend von Absatz 3 der Bundes-
schulprüfung, und Zeiten einer beruflichen Tätig-
personalausschuß auf Antrag der obersten Dienst-
keit, die nach Bestehen einer dieser Prüfungen zu-
behörde feststellen, ob die Einführung in die Auf-
rückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind,
gaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen
können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs-
ist, wenn die Beamten
und Prüfungsordnung bis zu einem Jahr und sechs
1. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von 15 Jahren zurück- Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet
gelegt haben, werden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 329
§ 30 § 33
Prüfung Beförderungen
(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist (1) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 14 der Bun-
die Laufbahnprüfung abzulegen. desbesoldungsordnung A darf Beamten erst nach
einer Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von drei Jahren ver-
(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be- liehen werden.
stehen, werden entlassen. Ihnen kann jedoch, wenn
die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Be- (2) Ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als in
fähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe 14 der Bundesbesoldungs-
derselben Fachrichtung zuerkannt werden. ordnung A darf Beamten erst verliehen werden,
wenn sie
1. 35 Jahre alt sind und
§ 31
2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von sechs Jahren
Probezeit zurückgelegt haben.
(1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann für (3) Bei obersten Dienstbehörden darf ein Amt mit
Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einem erheb- höherem Endgrundgehalt als in der Besoldungs-
lich über dem Durchschnitt liegenden Ergebnis be- gruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A Be-
standen haben, bis auf die Hälfte gekürzt werden. amten erst verliehen werden, wenn sie
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Er- 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen und
werb der Befähigung (§ 5 Abs. 1) sollen auf die 2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von
Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit a) mindestens drei Jahren außerhalb einer ober-
nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in sten Dienstbehörde des Bundes oder eines
einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen Landes und
hat; es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs b) mindestens einem Jahr bei einer obersten
Monate als Probezeit zu leisten. Dienstbehörde des Bundes oder eines Landes
(3) Mindestens die Hälfte der Probezeit, die sich zurückgelegt haben.
nach den Absätzen 1 und 2 ergibt, ist bei Behörden
der Außenverwaltung zu leisten.
Abschnitt III
§ 32 Andere Bewerber
Aufstiegsbeamte
(1) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes § 34
derselben Fachrichtung darf besonders befähigten Besondere Voraussetzungen für die Ernennung
Beamten des gehobenen Dienstes verliehen werden,
wenn sie (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-
1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamten-
Leistungen für den höheren Dienst geeignet er- dienst die Aufgaben, die ihnen übertragen werden
scheinen, sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Auf-
gaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimmter
2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von 15 Jahren zurück-
Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerber
gelegt haben,
vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von
3. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt sind, ihnen nicht gefordert werden.
4. ihre Laufbahn durchlaufen haben und
(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vor-
5. erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn bildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere
eingeführt sind. Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer
(2) Die Einführungszeit dauert mindestens drei Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere
Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Bewerber nicht eingestellt werden.
Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon (3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer-
hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Lauf- den,
bahn gefordert werden, erworben haben. Mit der 1. wenn sie mindestens 32, in den Laufbahnen des
Ubertragung eines Amtes der neuen Laufbahn wird höheren Dienstes mindestens 35 Jahre alt sind,
die Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt.
2. wenn sie nicht älter als SO Jahre sind und
(3) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die 3. wenn ihre Befähigung auf Antrag der obersten
höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Aus- Dienstbehörde durch den Bundespersonalausschuß
bildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvor- oder durch einen von ihm zu bestimmenden un-
schrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart abhängigen Ausschuß festgestellt worden ist.
zwingend erforderlich ist.
Andere Bewerber können abweichend von Satz 1
(4) Für die Entscheidung, ob die Laufbahn durch- Nr. 1 in eine Laufbahn des höheren Dienstes auch
laufen ist (Absatz 1 Nr. 4), gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 dann eingestellt werden, wenn sie mindestens
entsprechend. 32 Jahre alt sind und ein Studium an einer wissen-
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
schaftlichen Hochschule mit einer ersten Staats- Abschnitt V
prüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschul-
prüfung abgeschlossen haben. Fortbildung
(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung § 39
regelt der Bundespersonalausschuß.
§ 35 (1) Die Beamten sind verpflichtet, sich fortzubil-
Probezeit den, damit sie über die Anforderungen ihrer Lauf-
bahn unterrichtet bleiben und auch steigenden An-
(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen forderungen ihres Amtes gewachsen sind.
1. des einfachen und des mittleren Dienstes drei (2) Die obersten Dienstbehörden fördern und
Jahre, regeln die dienstliche Fortbildung.
2. des gehobenen Dienstes vier Jahre,
(3) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen
3. des höheren Dienstes fünf Jahre. Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist
die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätig- ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre
keit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätig- Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäf-
keit in einem Amt der betreffenden Laufbahn ent- ten anzuwenden und hierbei ihre besondere fach-
sprochen hat; es sind jedoch in den Laufbahnen des liche Eignung zu beweisen. Als Nachweis besonde-
gehobenen und des höheren Dienstes mindestens rer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Satzes 1 ist
ein Jahr und sechs Monate als Probezeit zu leisten. auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirt-
(3) In Laufbahnen des höheren Dienstes ist min- schafts-Akademie anzusehen.
destens die Hälfte der Probezeit, die sich nach
Absatz 2 ergibt, bei Behörden der Außenverwaltung
zu leisten. Abschnitt VI
§ 36 Obergangs- und Schlußvorschriften
Beförderung
§ 40
Für die Beförderung gelten die § § 21, 26, 27, 32 Polizeivollzugsbeamte
und 33.
Diese Verordnung gilt nicht für die Laufbahnen
der Polizeivollzugsbeamten.
Abschnitt IV
Dienstliche Beurteilung §-41
Obernahme von Beamten
§ 37 und früheren Beamten anderer Dienstherren
Allgemeines (1) Bei der Ubernahme von Beamten und frühe-
(1) Eignung und Leistung der Beamten sind min- ren Beamten anderer Dienstherren ist diese Ver-
destens alle drei Jahre und beim Wechsel der ordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte
Dienstbehörde dienstlich zu beurteilen. Die Be- kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspru-
urteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen. ches in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen
werden. Die vorgeschriebene Probezeit gilt inso-
(2) Die obersten Dienstbehörden können Aus- weit als abgeleistet, als der Beamte bei anderen
nahmen von der regelmäßigen Beurteilung und bei Dienstherren nach Erwerb der Befähigung oder nach
Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, der Verleihung eines Amtes eine Dienstzeit in der
auch von der Beurteilung beim Wechsel der Dienst- entsprechenden Laufbahn zurückgelegt hat. War
behörde zulassen. dem Beamten schon ein Amt verliehen, so gilt diese
Verleihung eines Amtes als Anstellung; bei ande-
§ 38 ren Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 9
Inhalt Abs. 4 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die
Voraussetzung des § 34 Abs. 3 Nr. 1 erfüllt war.
(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken Wird dem Beamten bei der Ubernahme ein Beför-
auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, derungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über
Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten Beförderungen anzuwenden.
und Gesundheitszustand.
(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn durch Be-
(2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Ge- stehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung
samturteil und mit einem Vorschlag für die weitere die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat,
dienstliche Verwendung abzuschließen. besitzt die Befähigung für die entsprechende Lauf-
(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwer- bahn im Bundesdienst. Auch ohne diese Voraus-
beschädigter ist die Minderung der Arbeits- und setzungen kann bei Beamten, deren Rechtsverhält-
Einsatzfähigkeit durch die Beschädigung zu berück- nisse durch das Gesetz zu Artikel 131 des Grund~
sichtigen. gesetzes geregelt werden und die am 8. Mai 1945
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 331
angestellt waren, die Befähigung für die entspre- S. 875, 994 - und vom 17. August 1953 - Bundes-
chende Laufbahn im Bundesdienst anerkannt wer- gesetzbl. I S. 931). Für politische Häftlinge, auf die
den. Die auf Grund einer Regelung nach § 14 Abs. 3 § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung vom
Beamtenrcchtsrnhmengesetz vom 1. Juli 1957 (Bun- 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 579) Anwendung
desgesetzbl. I S. 667) bei einem anderen Dienstherrn findet, werden die für die Einstellung in den Vor-
erworbene Befähigung kann als Befähigung für die bereitungsdienst festgesetzten Höchstaltersgrenzen
entsprechende Laufbahn besonderer Fachrichtung im um die Zeit des Gewahrsams heraufgesetzt.
Bundesdienst anerkannt werden. In Zweifelsfällen (3) Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und
stellt der Bundesminister des Innern fest, welche berufsmäßige Angehörige des früheren Reichs-
Laufbahnen einander entsprechen.
arbeitsdienstes, die die Höchstaltersgrenzen über-
(3) In Zweifelsfällen beslimmt der Bundesminister schritten haben, können in den Vorbereitungsdienst
des Innern, ob bei einer Ubernahme ein Amt über- eingestellt werden, wenn sie nach dem Gesetz zur
sprungen wird. Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der
§ 42 Fassung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
Ausnahmen S. 1287) entweder an der Unterbringung teilnehmen
oder auf den Pflichtanteil anrechenbar sind.
(1) Der Bundespcrsonalausschuß kann auf Antrag
der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder (4) An die Stelle der in § 34 Abs. 3 Nr. 1 bestimm-
für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden ten Mindestaltersgrenze von 32 Jahren tritt bis zum
Vorschriften dieser Verordnung zulassen: 31. August 1968 bei Bewerbern, die für eine Lauf-
bahn der entsprechenden Laufbahngruppe ausgebil-
1. Höchstalter für die Einstellung: § 14 Abs. 1 Nr. 1,
det worden sind und eine Laufbahnprüfung be-
§ 17 Abs.1 Nr.1, § 22 Abs.1 Nr.1, § 28 Nr.1, § 34
standen haben, eine Mindestaltersgrenze von
Abs. 3 Nr. 2,
27 Jahren.
2. Probezeit: § 20 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1,
§ 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 3, § 44
3. Anstellung bei einer obersten Dienstbehörde: § 8 Ubergangsregelung für Art und Dauer
Abs. 4, des Vorbereitungsdienstes
4. Uberspringen von Ämtern bei Anstellung oder Bis zum 31. Dezember 1970 können außer den in
Beförderung: § B Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 2 bezeichneten Zeiten einer praktischen
5. Beförderung während der Probezeit oder inner- Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der
halb eines Jahres nach der Anstellung oder der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats-
letzten Beförderung: § 9 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, oder Hochschulprüfung sind, weitere Zeiten einer
6. Mindestbewährungszeit und Mindestalter für Be- praktischen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst
förderungen oder für den Auf stieg: § 26 Abs. 1 angerechnet werden, soweit sie für die Ausbildung
Satz 1 Nr. 1, § 27 Nrn. 1 und 2, § 32 Abs. 1 Nr. 2, förderlich sind. Nach Satz 1 und nach § 29 Abs. 2
§ 33 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 33 Abs. 3 Nr. 1 in Verbin- dürfen insgesamt nicht mehr als ein Jahr und sechs
dung mit Abs. 2 Nr. 2 und § 33 Abs. 3 Nr. 2. Monate angerechnet werden.
(2) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag
der obersten Dienstbehörde für Einzelfälle Aus- § 45
nahmen von § 9 Abs. 3 Nr. 3 zulassen, wenn außer- Ubergangsregelung für die Probezeit
gewöhnliche dienstliche Gründe für die Beförderung
vorliegen. Die Probezeit darf um die Zeit gekürzt werden,
um die sich ihr Beginn infolge des Krieges ver-
(3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer zögert hat, jedoch höchstens bis auf die Hälfte der
Ausnahme von § 8 Abs. 3 bei der Anstellung ein Probezeit. Hierbei bleiben die früher gesetzlich
Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als vorgeschriebene Mindestarbeitsdienstzeit und Min-
Beförderung. destwehrdienstzeit unberücksichtigt.
§ 43
§ 46
Ubergangsregelung für die Einstellung
Ubergangsregelung für Beförderungen
(1) Soweit infolge des Krieges die Voraussetzun-
gen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch
der Laufbahnen des einfachen und des mittleren das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes ge-
Dienstes in der Schulbildung nicht erfüllt sind, kann regelt werden und die am 8. Mai 1945 angestellt
die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen waren, sind auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung
(§ 181 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes). für Beförderungen sind (§ 9 Abs. 4), anzurechnen
(2) Für Heimkehrer werden die für die Einstel- 1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951,
lung in den Vorbereitungsdienst festgesetzten 2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem
Höchstaltersgrenzen um die Zeit heraufgesetzt, die 31. März 1951,
seit dem 1. Juni 1945 bis zur Heimkehr verstrichen 3. die nach dem 31. März 1951 im öffentlichen Dienst
ist (§ 9 Abs. 2 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni zurückgelegte Zeit, soweit die Tätigkeit nach Art
1950 - Bunde,sgesetzbl. S. 221 - in der Fassung der und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem
Gesetze vom 30. Oktober 1951 - Bundesgesetzbl. I Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Auf die Mindestdienstzeiten nach § 27 Nr. 2 § 48
und § 32 Abs. 1 Nr. 2 können Zeiten des Kriegs- Inkrafttreten *)
dienstes, der Kriegsgefangenschaft und des Gewahr-
sams nach § 9 des Häftlingshilf egesetzes in der Fas- (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1956
sung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 579) bis in Kraft.
zu zwei Jahren angerechnet werden. Zeiten des
Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft bis (2) In diesem Zeitpunkt treten die Verordnung
zur vorläufigen Regelung des Laufbahnwesens im
zum 8. Mai 1945 sind nur insoweit zu berücksichti-
Bundesdienst vom 30. November 1953 (Bundes-
gen, als sie die früher gesetzlich vorgeschriebene
Mindestarbeitsdienstzeit und Mindestwehrdienstzeit gesetzbl. I S. 1543) sowie die Reichsgrundsätze über
übersteigen. Einstellung, Anstellung und Beförderung vom
14. Oktober 1936 und die Verordnung über die Vor-
(3) Fachschuloberlehrem, in deren Laufbahn ein bildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten
Amt der Besoldungsgruppe 12 der Bundesbesol- vom 28. Februar 1939, beide Vorschriften in der
dungsordnung A Eingangsamt ist, darf abweichend Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951
von § 32 Abs. 1 Nm. 2 und 3 ein Amt der Laufbahn (Bundesgesetzbl. I S. 87), außer Kraft. Ausbildungs-
des höheren Dienstes verliehen werden, wenn sie und Prüfungsordnungen gelten mit den Änderungen
eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von vier Jahren zurück- weiter, die sich aus dem Bundesbeamtengesetz und
gelegt haben. aus dieser Verordnung ergeben.
§ 47
Geltung im Land Berlin
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverord-
nung in der ursprünglichen Fassung vom 31. Juli 1956 (Bundes-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten gesetzbl. I S. 712). Für das Inkrafttreten der Änderungen auf Grund
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- der Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom
29. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 314) und der Zweiten Verord_-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes- nung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnur.ig vo~ 14. Apnl
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 320) ist jeweils der § 3 dieser Änderungs-
beamtengesetzes auch im Land Berlin. verordnungen maßgebend.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 333
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Saatgut*)
Vom 15. April 1965
Auf Grund des § 42 Abs. 1 und des § 63 Abs. 2 gegen Viruskrankheiten oder die Tatsache, daß nur
des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundes- geringe Infektionsmöglichkeiten bestanden haben,
gesetzbl. 1 S. 450), geändert durch das Gesetz zur die Annahme rechtfertigen, daß das Saatgut die
Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vor- Mindestanforderungen nach Ziffer III Nr. 1 der' An-
schriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 861), lage 3 erfüllt."
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 2
Artikel 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 8 Abs. 4 der Anerkennungsverordnung in der
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Fassung vom 4. März 1958 (Bundesgesetzbl. 1 S. 97,
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-
103), zuletzt geändert durch die Zehnte Verordnung
gesetzes auch im Land Berlin.
zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Ge-
biete des Saatgutwesens vom 24. Februar 1965
(Bundesgesetzbl. 1 S. 48), erhält folgenden Satz 2: Artikel 3
,,Die Anerkennungsstelle kann im Einzelfall Aus- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
nahmen zulassen, wenn die Resistenz der Sorte kündung in Kraft.
Bonn, den 15. April 1965
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. M a r t in s t e t t e r
*) Antlert Bundcsgesetzbl. III 7822-1-8
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung*)
Vom 20. April 1965
Auf Grund des § 3 des Düngemittelgesetzes vom 14. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 558) wird mit
Zustimmung des Bundesratc>s V(~rordnet:
Artikel 1
Die Anlage der Düngemillelverordnung vom 21. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 805), geändert
durch die Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung vom 22. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 525), wird wie folgt geündert:
1. In Ziffer I Buchstabe B Nr. 1 werden in Spalte 5 hinter der Formel „P205" ein Semikolon und mit einer
neuen Zeile beginnend die \'\Torte angefügt:
,,bei Granulierung:
Durchgang des Grnnulals dmch Prüfsiebgewebe
zu 100 °/o bei 1,6 mm lichter Maschen weite,
zu 90 °/o bei 1,0 mm lichler :t'vfoschenweite";
in Spalte 6 wcrdcm hinter dem Wort „Thomasschlacke" die Worte angefügt:
,,oder Vcrdüsc~n der flüssigen Schlacke im Windstrom, Abschrecken und anschließendes Absieben".
2. In Ziffer I Buchsti:lliP D wird hinler der Nummer 2 folgende neue Nummer 2 a eingefügt:
2a Kohlensc1u rer Ci}C0;1 77 °/o Calciumcarbonat und aus Meeresalgen Der Gehalt
Kalk aus und (CaCOa Magnesiumcarbona t; durch Trocknen an NaCl
Meeres,dgt!n MuC0:1 +MgC0;3) Durchgang durch Prüfsieb- und Mahlen darf 3 0/o
gewebe nicht über-
zu 100 0/o bei 2,0 mm lichter schreiten.
Maschen weite,
zu 50 0/o bei 0,8 mm lichter
Maschenweite
3. In Ziffer II Buchslabe A wird hinter Nummer 30 folgende neue Nummer 31 eingefügt:
5
31 NPK-DÜnqcr 20°/o N Crotony lidendiharnstoff, Aufschluß von Roh-
Ammoniumsalze, Nitrate; phosphat mit Salpeter-,
Stickstoff bewertet als Gesamt- Schwefel- oder Phos-
Stickstoff, bis zu 30 0/o des Ge- phorsäure, Ammoni-
halts als NH4- und NOa-Stickstoff sieren, Zugabe von
Kaliumsulfat und
Crotony lidendiharn -
stoff
5 °/o P205 Calcium- und Ammonium-
phosphate;
Phosphat bewertet als wasser- und
ammoniumcitratlösliches P205,
davon mindestens 35 Hundert-
teile wasserlöslich
10 °/o K20 Kaliumsulfat;
Kali bewertet als wasserlösliches
K20
*) Andert Bunrlcsqcscl:1.bl. 111 7B20-1-1
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 335
4. In Ziffer II Buchstabe D wird hinter Nummer 8 folgende neue Nummer 8 a eingefügt:
6
Sa PK-Dünger Mono-, Di- und Tricalcium- Mischen von teilauf-
phosphate; geschlossenem Roh-
Phosphat bewertet als Gesamt- phosphat mit Kalium-
P2O5, davon mindestens 50 Hun- chlorid
dertteile wasserlöslich
°
16 /o K.!O Kaliumchlorid;
Kali bewertet als wasserlösliches
K2O
5. In Ziffer III wird hinter Nummer 9 folgende neue Nummer 9a eingefügt:
2 4 5 6
9a Organischer 40/oN stickstoffhaltige organische Aufbereiten von Der Dünge-
NPK-Dünger Stoffe; Rückständen der mitteltyp
(Fisch-Guano) Stickstoff bewertet als organisch Fischverarbeitung darf als
gebundener Stickstoff, oder von Fischen ,,Fisch-
durch Sterilisieren, Guano"
80/o P2O5 Phosphat bewertet als Gesamt-
Entölen und bezeichnet
P2O5,
Fermentieren werden.
2 °/o K2O Kali bewertet als wasserlösliches
K2O
6. In Ziffer IV wird hinter Nummer 26 folgende neue Nummer 27 angefügt:
4 5
27 Organisch- 10 °/o N organische und mineralische Aufbereiten von
mineralischer Düngemittel; tierischen oder pflanz-
NPK-Dünger Stickstoff bewertet als Gesamt- lichen Stoffen, ausge-
Stickstoff, nommen Rückstände
der Arzneimittel-
Phosphat bewertet als Gesamt- fabrikation, auch un-
P2O5, ter Zugabe von Cro-
Kali bewertet als wasserlösliches tonylidendiharnstoff,
KiO und Mischen mit
mineralischen Dünge-
mitteln
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Düngemittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. April 1965
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. M a r t i n s t e t t e r
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil J
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 9. April 1965
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 25. bis 29. April 1965 in Wies-
baden stattfindende „Leistungsschau der pharma-
zeutischen und medizinisch-technischen Industrie
anläßlich des 71. Kongresses der Deutschen Ge-
sellschaft für innere Medizin",
2. die in der Zeit vom 16. bis 17. Mai 1965 in Wies-
baden stattfindende „Fachausstellung für Friseur-
bedarf und Körperpflege - Kosmetik",
3. die in der Zeit vom 9. bis 16. Juni 1965 in
Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung „In-
dustriereinigungsmaschinen und -geräte",
4. die in der Zeit vom 29. August bis 2. September
1965 in Frankfurt/Main stattfindende „Internatio-
nale Frankfurter Herbstmesse",
5. die in der Zeit vom 16. bis 26. September 1965
in Frankfurt/Main stattfindende „Internationale
Automobilausstellung",
6. die in der Zeit vom 23. bis 26. November 1965 in
Frankfurt/Main stattfindende „ 14. interstoff-Fach-
messe für Bekleidungstextilien".
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen vom 3. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 63) bezeichnete „62. Berliner Durchreise - Haupt-
musterung Frühjahr/Sommer 1966", die ursprünglich
in der Zeit vom 11. bis 21. Oktober 1965 in Berlin
stattfinden sollte, findet nunmehr in der Zeit vom
4. bis 15. Oktober 1965 in Berlin statt.
Bonn, den 9. April 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 337
ß undcsgesetzLlatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 23. April 1965
Tag Inhalt Seite
15. 4. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 21. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Madagaskar über die Förderung von Kapitalanlagen ................... . 369
15. 4. 65 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 17. Dezember 1962 zwischen den Mitgliedstaaten des
Europarates über die Ausgabe eines internationalen Gutscheinheftes für die Instandsetzung
von Prothesen und orthopädischen Hilfsmitteln an militärische und zivile Kriegsbeschädigte 383
9. 4. 65 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen
Zuckerrat nach dem Protokoll vom 1. August 1963 zur Verlängerung des Internationalen
Zucker-Dbereinkommens 1958 ......................................................... . 398
20. 3. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Fürstentum Monaco über die Auslieferung und über die Rechtshilfe in Straf-
sachen ...................... • •. •. •. • • • • • • • • · • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 405
20. 3. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung von Ceylon zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen ............................................•............................... 406
22. 3. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens und Statuts über die inter-
nationale Rechtsordnung der Seehäfen (Weitergeltung für Zypern) ....................... . 407
29. 3. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Guinea über die Förderung von Kapitalanlagen ................... . 408
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
14. 4. 65 Verordnung über die Festsetzung des Richtprei-
ses für Milch für das Milchwirtschaftsjahr 1965/66 74 21. 4. 65 12.4.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7842-11-1
14. 4. 65 Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Stuttgart für die Schiffahrt über die
Regelung der Durchfahrt durch die Au-Brücke
(Neckar-km 178.420) 75 22. 4. 65 23.4.65
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Ausgleichsteuerordnung *)
Vom 14. April 1965
Auf Grund des § 4 Nr. 1 Buchstabe a und des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 791). zuletzt geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur
Anderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. März 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 156), verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmungen zum Um-
satzsteuergesetz) vom 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 35), zuletzt
geändert durch die Dritte Verordnung zur Anpassung des Wortlauts von
Vorschriften über die Ausgleichsteuer an den Wortlaut des Zolltarifs
vom 18. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1093), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird an Stelle von 11 § 4 Ziff. 1 11
gesetzt 11 § 4 Ziff. 1 Buch-
stabe a 11
•
2. In § 4 Abs. 1 wird vor 1. Butter der Tarifnr. 04.03, eingefügt:
11
11
11 1. Milch und Rahm, haltbar gemacht, efogedickt oder gezuckert, der
Tarifnr. 04.02,".
Die bisherigen Bezeichnungen 11 1." bis „4." erhalten die Bezeich-
nungen „2." bis „5.".
3. In§ 4 Abs. 2 wird bei der Nummer 2 hinter „10.07," hinzugefügt: ,,so-
weit nicht in der Freiliste 1 enthalten, 11
•
4. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerhinweis ,, (§ 16 Abs. 2 des Ge-
setzes)" geändert in ,, (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) 11
•
5. Die Freiliste 1 - Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) - wird wie folgt geändert:
a) In der Tarifnummer aus 10.05 werden hinter das Wort „Stärke"
die Worte „oder von Quellmehl" eingefügt.
b) Die Tarifnummer aus 25.12 wird wie folgt gefaßt:
„aus 25.12 Tripel und Molererde, ausgenommen in unmittelbaren
Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
1,5 kg oder weniger".
c) Die Tarifnummer aus 25.13 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 25.13 aus B -andere:
aus I und II - a - Bimsstein
aus I - Schmirgel, ausgenommen in unmittel-
baren Umschließungen mit einem Ge-
wicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
aus II - b - 2 - Schmirgel" .
d) Die Tarifnummer aus 25.17 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 25.17 Feuerstein (Flintstein), nur roh oder geschreckt; zer-
kleinerte und grob kalibrierte Hochofenschlacke in
Form von Makadam vom 14. Dezember 1964 bis
30. April 1965".
e) Die Tarifnummer aus 25.27 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 25.27 aus A - Natürlicher Speckstein und Talk, auch roh be-
hauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich
zerteilt, ausgenommen in unmittelbaren Um-
schließungen mit einem Gewicht des Inhalts
von 1 kg oder weniger".
*) Andcrt Bundcsqcselzbl. IIf 611-11
spinnstoff} aus diesen Spinnstoffen, ausgenommen:
- gehechelt, gekrempelt, gekämmt, gebleicht oder ge-
färbt, jedoch ausgenommen Bristle-Fiber (Kokos-
faserf ungefärbt, auch in Zwei- und Dreiband
- Polstermatten".
k) Die Tarifnummer aus 74.06 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 74.06 Pulver und Flitter, aus Kupfer:
B - II - andere".
1) Die Tarifnummer aus 76.01 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 76.01 Rohaluminium usw.:
aus B - Bearbeitungsabfälle und Schrott:
aus I - Bearbeitungsabfälle:
a - Drehspäne, Frässpäne usw. sowie
Staub
II - Schrott".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des
Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom
26.März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 156) auch im Land Berlin.
§ 3
Die Vorschrift in § 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 26. März 1964, die
Vorschriften in § 1 Nr. 5 Buchstabe b, Buchstabe c und Buchstabe e treten
mit Wirkung vom 1. Januar 1965, die Vorschrift in § 1 Nr. 5 Buchstabe h
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1964, die Vorschrift in § 1 Nr. 5 Buch-
stabe k tritt mit Wirkung vom 6. März 1965, die Vorschriften in § 1 Nr. 5
Buchstabe i und Buchstabe l treten am 1. Mai 1965 in Kraft; im übrigen
tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. April 1965 in Kraft.
Bonn, den 14. April 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
D e r B u n d e s min i s t e r d er F in an z e n
Dr. D a h 1g r ü n
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung *)
Vom 14. April 1965
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes 2. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober sind und
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801) verordnet die Bun- 3. ihre Laufbahn durchlaufen haben.
desregierung:
Dies gilt nicht, wenn nach der Eigenart der
§ 1 höheren Laufbahn eine bestimmte Vorbildung,
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Ausbildung oder Prüfung zwingend erforderlich
ist. Mit der Ubertragung eines Amtes der neuen
Bekanntmachung vom 2. August 1961 (Bundesge-
Laufbahn wird die Befähigung für diese Lauf-
setzbl. I S. 1173) wird wie folgt geändert und ergänzt:
bahn zuerkannt.
1. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein (6) Der Bundespersonalausschuß regelt das
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an- Verfahren zur Feststellung nach Absatz 5 Satz 1.
gefügt: Er entscheidet auch darüber, ob im Sinne des
„Beamte, die die Befähigung ohne die Ablegung Absatzes 5 Satz 1 wichtige dienstliche Gründe
einer zweiten Staatsprüfung erworben haben, der Ablegung der Aufstiegsprüfung entgegen-
führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeich- stehen und ein besonderer Ausnahmefall · vor-
nung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem liegt. Für die Entscheidung, ob die Laufbahn
Zusatz ,zur Anstellung (z. A.)'." durchlaufen ist (Absatz 5 Satz 1 Nr. 3), gilt § 9
Abs. 2 Satz 2 entsprechend."
2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden hinter „32." das
Komma und die Worte „ in den Laufbahnen des 6. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
höheren Dienstes das 35." gestrichen.
,, (3) Für den gehobenen technischen oder nau-
3. § 9 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: tischen Dienst ist das Ingenieurzeugnis einer
vom Bundesminister des Innern anerkannten
„3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung Ingenieurschule der betreffenden Fachrichtung
des für die Altersgrenze maßgebenden Le- oder das Abschlußzeugnis einer vom Bundes-
bensjahres." minister des Innern anerkannten Seefahrtschule
4. In § 20 Abs. 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz erforderlich."
eingefügt:
7. Dem § 26 werden folgende Absätze 5 und 6 an-
„Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung gefügt:
mit einem erheblich über dem Durchschnitt lie-
genden Ergebnis bestanden haben, bis auf ein ,, (5) Soweit in Verwaltungen die Ablegung
Jahr und sechs Monate gekürzt werden." einer Aufstiegsprüfung nicht vorgesehen ist oder
wichtige dienstliche Gründe der Ablegung der
5. Dem § 21 werden folgende Absätze 5 und 6 Aufstiegsprüfung entgegenstehen, kann . in. be-
angefügt: sonderen Ausnahmefällen abweichend von Ab-
satz 3 der Bundespersonalausschuß auf Antrag
,, (5) Soweit in Verwaltungen die Ablegung der obersten Dienstbehörde feststellen, ob die
einer Aufstiegsprüfung nicht vorgesehen ist oder Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
wichtige dienstliche Gründe der Ablegung der erfolgreich abgeschlossen ist, wenn die Beamten
Aufstiegsprüfung entgegenstehen, kann in be-
sonderen Ausnahmefällen abweichend von Ab- 1. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von 15 Jahren
satz 3 der Bundespersonalausschuß auf Antrag zurückgelegt haben,
der obersten Dienstbehörde feststellen, ob die 2. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt
Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn sind und
erfolgreich abgeschlossen ist, wenn die Beamten
3. ihre Laufbahn durchlaufen haben.
1. eine Dienstzeit {§ 9 Abs. 4) von 15 Jahren
zurückgelegt haben, Dies gilt nicht, wenn nach der Eigenart der höhe-
ren Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Aus-
bildung oder Prüfung zwingend erforderlich ist.
"') Ändert Bundcsqesetzbl. III 2030-7 Mit der Ubertragung eines Amtes der neuen
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 321
Laufbahn wird die Befähigung für diese Lauf- „Andere Bewerber können abweichend von
bahn zuerkannt. Satz 1 Nr. 1 in eine Laufbahn des höheren Dien-
stes auch dann eingestellt werden, wenn sie
(6} Der Bundespersonalausschuß regelt das
mindestens 32 Jahre alt sind und ein Studium
Verfahren zur Feststellung nach Absatz 5 Satz 1.
an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer
Er entscheidet auch darüber, ob im Sinne des
ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit
Absatzes 5 Satz 1 wichtige dienstliche Gründe 11
einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben.
der Ablegung der Aufstiegsprüfung entgegen-
stehen und ein besonderer Ausnahmefall vor- 10. In§ 42 Abs. 2 werden die Worte „innerhalb von
liegt. Für die Entscheidung, ob die Laufbahn drei Jahren vor der Altersgrenze" gestrichen.
durchlaufen ist (Absatz 5 Satz 1 Nr. 3), gilt § 9
Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 11
11. In § 43 Abs. 4 werden die Worte „31. August
1963 durch die Worte „31. August 1968 ersetzt.
11 11
8. § 32 erhält folgende Fassung:
,,§ 32
12. § 44 erhält folgende Fassung:
,,§ 44
Aufstiegsbeamte
(1) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dien- Ubergangsregelung für Art und Dauer des
stes derselben Fachrichtung darf besonders be- Vorbereitungsdienstes
fähigten Beamten des gehobenen Dienstes ver- Bis zum 31. Dezember 1970 können außer den
liehen werden, wenn sie in § 29 Abs. 2 bezeichneten Zeiten einer prak-
1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen tischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die
Leistungen für den höheren Dienst geeignet Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen
erscheinen, ersten Staats- oder Hochschulprüfung sind,
weitere Zeiten einer praktischen Tätigkeit auf
2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4} von 15 Jahren den Vorbereitungsdienst angerechnet werden,
zurückgelegt haben, soweit sie für die Ausbildung förderlich sind.
3. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt Nach Satz 1 und nach § 29 Abs. 2 dürfen insge-
sind, samt nicht mehr als ein Jahr und sechs Monate
11
angerechnet werden.
4. ihre Laufbahn durchlaufen haben und
5. erfolgreich in die Aufgaben der neuen Lauf- 13. § 46 wird wie folgt geändert:
bahn eingeführt sind. a) Absatz 3 wird gestrichen,
(2} Die Einführungszeit dauert mindestens b) Absatz 4 wird Absatz 3; die Zahl „6 11
wird
drei Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, durch die Zahl „3" ersetzt.
als die Beamten während ihrer bisherigen Tätig-
keit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für
§ 2
die neue Laufbahn gefordert werden, erworben
haben. Mit der Ubertragung eines Amtes der Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
neuen Laufbahn wird die Befähigung für diese leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Laufbahn zuerkannt. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
beamtengesetzes auch im Land Berlin.
(3} Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für
die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung,
Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechts- § 3
vorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigen- (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
art zwingend erforderlich ist. 1.. April 1965 in Kraft.
(4) Für die Entscheidung, ob die Laufbahn (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
durchlaufen ist (Absatz 1 Nr. 4}, gilt § 9 Abs. 2 tigt, den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung
Satz 2 entsprechend." unter Berücksichtigung der Änderungen durch diese
Verordnung bekanntzumachen und dabei Unstim-
9. Dem § 34 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: migkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Bonn, den 14. April 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
d.er Neufassung der Bundeslaufüahnverordnung
Vom 14. April 1965
Auf Grund des§ 3 Abs. 2 der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom
14. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 320) wird nach-
stehend der Wortlaut der Bundeslaufbahnverord-
nung in der jetzt geltenden Fassung bekannt-
gegeben, wie sie sich aus der oben angeführten
Anderungsverordnung ergibt.
Bonn, den 14. April 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 323
Verordnung
über die Laufbahnen der Bundesbeamten
(Bundeslaufbahnverordnung - Bl V)*)
in der Fassung vom 14. April 1965
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt I: Allgemeines ..................................... . bis 11
Abschnitt II: Laufbahnbewerber
1. Tilel: Gemeinsame Vorschriften 12 und 13
2. Tilel: Einfacher Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 bis 16
3. Titel: Mittlerer Dienst ................................... 17 bis 21
4. Titel: Gehobener Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 bis 27
5. Ti td: Höherer Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 bis 33
Abschnitt III: Andere Bewerbe:r: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 bis 36
Abschnitt IV: Dienstliche Beurteilung ........................... 37 und 38
Abschnitt V: Fortbildung ...................................... 39
Abschnitt VI: Ubcrgangs- und Schlußvorschriften ................. 40 bis 48
Abschnm I selben Laufbahngruppe gehören und wenn die Be-
Allgemeines fähigung für diese Laufbahnen eine im wesentlichen
gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt
oder die Befähigung für die eine Laufbahn auch auf
§ 1 Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit
Grundsatz in der anderen Laufbahn durch Unterweisung er-
worben werden kann.
Bei Einstellung, Anstellung und Beförderung der
Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fach- (3) Eingangsamt der Laufbahn ist
licher Leistung zu entscheiden. im einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungs-
gruppe 1, 2 oder 3,
§ 2 im mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungs-
Ordnung der Laufbahnen gruppe 5,
(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben im gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungs-
Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Aus- gruppe 9,
bildung voraussetzen; zur LaufQahn gehören auch im höheren Dienst ein Amt in der Besoldungs-
Vorbereitungsdienst und Probezeit. gruppe 13
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahn- der Bundesbesoldungsordnung A. Die für die Ord-
gruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe- nung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienst-
nen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit behörden können im Einvernehmen mit dem Bun-
bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen desminister des Innern für einzelne Laufbahnen eine
gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu der- ;mdere Regelung treffen.
(4) Die obersten Dienstbehörden ordnen die Lauf-
*) Ersclzl Bundcsncsclzbl. III :1030-7 bahnen für ihren Geschäftsbereich unter Mitwirkung
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
des Bundespersonalausschusses. Sind Ämter einer § 7
Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbezeichnung vor der Anstellung
Dienstbehörden vorhanden, so bestimmt der Bundes-
minister des Innern die für die Ordnung dieser Lauf- (1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe
bahn zuständige oberste Dienstbehörde. bis zur Anstellung (§ 8) führen die Beamten in Lauf-
bahnen
(5) Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für
eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des Bun- 1. des einfachen, des mittleren und des gehobenen
desministers des Innern verwendet werden. Dienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeich-
nung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem
Zusatz „zur Anstellung (z. A.) ",
§ 3
2. des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung
Einstellung „Assessor" mit einem die Fachrichtung oder die
Einstellung ist die Begründung eines Beamten- Laufbahn bezeichnenden Zusatz; Beamte, die die
verhältnisses. Befähigung ohne die Ablegung einer zweiten
Staatsprüfung erworben haben, führen als Dienst-
§ 4 bezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangs-
Ausschreibung und Auslese amtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur An-
(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszusduei- stellung (z. A.)".
ben, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundes- (2) Der Bundesminister des Innern kann im Ein-
beamtengesetzes abgesehen werden kann. vernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbe-
(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber hörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
sind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem
Grundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten- § 8
gesetzes vorzunehmen und von der obersten Dienst- Anstellung
behörde zu regeln ist.
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster
(3) Uber die Einstellung entscheidet die zustän- Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungs-
dige Behörde unter Berücksichtigung gesetzlicher ordnung aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung der
Vorschriften, nach denen bestimmte Gruppen von Bundespräsident festgesetzt hat.
Bewerbern bevorzugt einzustellen sind.
(2) Die Beamten werden im Rahmen der besetz-
baren Planstellen nach ihrer Bewährung, dem Prü-
§ 5 fungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung
Befähigung oder der Zulassung zur Ausbildung für die Lauf-
bahn angestellt. Sie dürfen, solange sie das 32. Le-
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung bensjahr noch nicht vollendet haben, erst nach er-
für ihre Laufbahn durch erfolgreichen Vorberei- folgreicher Ableistung der Probezeit angestellt
tungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen oder werden.
üblichen Prüfung, soweit nicht nach den Vorschriften
dieser Verordnung auf Grund eines anderen Befähi- (3) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt einer
gungsnachweises (§ 12 Abs. 3) von Vorbereitungs- Laufbahn zulässig.
dienst und Prüfung abgesehen werden kann. (4) Bei einer obersten Dienstbehörde ist eine An-
(2) Bei anderen Bewerbern muß die durch Lebens- stellung erst nach einjähriger Tätigkeit bei ihr zu-
und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des lässig.
öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die § 9
Laufbahn durch den Bundespersonalausschuß oder Beförderung
durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängi-
gen Ausschuß festgestellt werden (§ 21 des Bundes- (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die
beamtengesetzes). dem Beamten ein anderes Amt mit höherem End-
grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen
§ 6 wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem
Probezeit Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert,
ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt über-
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis tragen wird. Unwiderrufliche und ruhegehaltfähige
auf Probe, während der sich die Beamten nach Er- Stellenzulagen gelten als Bestandteile des Grundge-
werb oder nach Feststellung der Befähigung für haltes.
ihre Laufbahn bewähren sollen.
(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,
(2) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der dürfen nicht übersprungen werden. Ob ein Amt
Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt die für die
die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienst-
werden; sie darf jedoch insgesamt sechs Jahre nicht behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister
überschreiten. Beamte, die sich nicht bewähren, wer- des Innern unter Mitwirkung des Bundespersonal-
den entlassen; sie können auch mit ihrer Zustim- ausschusses.
mung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben
Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür (3) Eine Beförderung ist nicht zulässig
geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. 1. während der Probezeit,
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 325
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienst-
der letzten Beförderung, es sei denn, daß das bis- bezeichnung „Referendar", je mit einem die Fach-
herige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte, richtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.
3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des Der Bundesminister des Innern kann im Einverneh-
für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres. men mit der beteiligten obersten Dienstbehörde an-
dere Dienstbezeichnungen festsetzen.
(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-
aussetzung für eine Beförderung oder für den Auf- (3) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige
stieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit
Amtes in der Laufbahngruppe; Dienstzeiten, die über dem Bundesminister des Innern unter Mitwirkung
die Probezeit hinaus geleistet sind, sind cnzurechnen. des Bundespersonalausschusses für eine Laufbahn
besonderer Fachrichtung eine von den Vorschriften
über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprü-
§ 10
fung abweichende Regelung treffen, soweit es die
Laufbahnwechsel besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
§ 2 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei sind die
(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn
der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn Anforderungen für den Befähigungsnachweis zu be-
besitzt. stimmen.
(2) Die durch Bestehen der Prüfung erworbene
Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung § 13
für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte
Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch beson- (1) Die für die Ordnung der Laufbahnen zustän-
dere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer digen obersten Dienstbehörden erlassen unter Mit-
Eigenart zwingend erforderlich ist. wirkung des Bundespersonalausschusses Ausbil-
(3) Uber die Anerkennung der Befähigung ent- dungs- und Prüfungsordnungen, die sich im Rahmen
scheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn der Vorschriften dieser Verordnung halten müssen.
zuständige oberste Dienstbehörde; sie kann diese Die Neuregelungen sind dem Bundesminister des
Befugnis auf andere Behörden übertragen. Soll die Innern sowie dem Bundespersonalausschuß mitzu-
Befähigung als verbindlich für alle beteiligten Ver- teilen.
waltungen anerkannt werden, so entscheidet auf
(2) Die obersten Dienstbehörden können nach den
Antrag einer obersten Dienstbehörde der Bundes-
personalausschuß. besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen inner-
halb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest-
(4) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in eine und Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in de:
höhere Laufbahn gelten die §§ 21, 26 und 32. Vorbereitungsdienst andere Altersgrenzen festset-
zen und über die Mindestanforderungen in der Vor-
§ 11
bildung hinausgehen. Neben dieser Vorbildung kön-
nen weitere Kenntnisse, vor allem die Kenntnis
ErJeichterungen für Schwerbeschädigte fremder Sprachen und die Beherrschung der Deut-
(l) Von Schwerbeschädigten darf bei der Einstel- schen Einheitskurzschrift sowie des Maschinenschrei-
lung nur das Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit bens, gefordert werden.
für die betreff ende Stelle verlangt werden.
(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
(2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbeschä- sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
digte die ihrer körperlichen Behinderung angemes-
senen Erleichterungen vorzusehen. sehr gut (1) eine besonders hervor-
ragende Leistung;
gut (2) eine erheblich über dem
Abschnitt II Durchschnitt lieg2nde Lei-
stung;
Laufbahnbewerber
befriedigend (3) eine über dem Durch-
schnitt liegende Leistung;
1. Titel
ausreichend (4) eine Leistung, die durch-
Gemeinsame Vorschriften schnittlichen Anforderun-
gen entspricht;
§ 12 mangelhaft (5) eine Leistung mit erheb-
Vorbereitungsdienst liehen Mängeln;
(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Be- ungenügend (6) eine völlig unbrauchbare
amte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Leistung.
betreffenden Laufbahn eingestellt.
Die Prüfungsnote voll befriedigend (2 bis 3)" kann
II
(2) Die Beamten führen während des Vorberei- für die Laufbahnen, in denen sie bisher üblich war,
tungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärter", weiterverwendet werden.
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. Titel b) als Schwerbeschädigter oder als Inhaber eines
Einfacher Dienst Zulassungsscheines höchstens 40 Jahre alt ist
oder
§ 14
c) als Angestellter mindestens zehn Jahre im
öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt
Voraussetzungen für die Einstellung worden ist, die üblicherweise von Beamten des
in den Vorbereitungsdienst mittleren Dienstes wahrgenommen werden,
{l) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des und höchstens 40 Jahre alt ist und
einfachen Dienstes kann einges teilt werden, wer 2. mindestens eine Volksschule mit Erfolg besucht
1. mindestens 16 und höchstens 35, als Schwerbe- hat oder eine entsprechende Schulbildung besitzt.
schädigter oder als Inhaber eines Zulassungs-
scheines höchstens 40 Jahre alt ist und (2) Bewerber für Laufbahnen des technischen
Dienstes müssen außerdem die vorgeschriebenen
2. eine Volksschule mit Erfolg besucht hat oder eine
fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen
entsprechende Schulbildung besitzt. durch Zeugnisse
(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dien- 1. über mindestens die Gesellenprüfung in einem
stes müssen außerdem die vorgeschriebenen fach- der betreffenden Fachrichtung entsprechenden
lichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch Handwerk oder eine entsprechende Facharbeiter-
Zeugnisse prüfung oder
1. über die Gesellenprüfung in einem der betreffen- 2. über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule
den Fachrichtung entsprechenden Handwerk oder oder
über eine entsprechende Facharbeiterprüfung oder 3. über eine entsprechende praktische Tätigkeit
2. über eine entsprechende praktische Tätigkeit.· - in der Regel von mindestens drei Jahren nach
Beendigung der Lehrzeit - .
§ 15
Vorbereitungsdienst § 18
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel Vorbereitungsdienst
sechs Monate.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Voll- ein Jahr.
endung des 16. Lebensjahres können auf den Vor-
bereitungsdienst angerechnet werden. (2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten
einer beruflichen Tätigkeit nach Vollendung des
(3) Die obersten Dienstbehörden können für be- 16. Lebensjahres, die für die Ausbildung förderlich
stimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben. sind, angerechnet werden
(4) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungs- 1. insoweit, als der Vorbereitungsdienst ein Jahr
dienstes nicht erreichen, werden entlassen. übersteigt, oder
2. wenn die Ausbildung für die Laufbahn herkömm-
§ 16
lich nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird
Probezeit oder
(1) Die Probezeit dauert ein Jahr. Die obersten 3. wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 17
Dienstbehörden können für eine Laufbahn die Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erfüllt.
Probezeit auf eine längere Dauer festsetzen, wenn
die Besonderheiten der Laufbahn oder sonstige
zwingende Gründe dies erfordern. § 19
Prüfung
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Voll-
endung des 16. Lebensjahres, die nicht schon auf den (1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist
Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, kön- die Laufbahnprüfung abzulegen.
nen auf die Probezeit angerechnet werden.
(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be-
stehen, werden entlassen. Ihnen kann jedoch, wenn
die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Be-
3. Titel fähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes
Mittlerer Dienst zuerkannt werden.
§ 20
§ 17
Probezeit
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst (1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann für
Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einem erheb-
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des lich über dem Durchschnitt liegenden Ergebnis be-
mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer
standen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate
1. a) mindestens 16 und höchstens 30 Jahre alt ist gekürzt werden. Die obersten Dienstbehörden kön-
oder nen für eine Laufbahn die Probezeit auf eine längere
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 327
Dauer, höchstens jedoch auf drei Jahre, festsetzen, rer Ausnahmefall vorliegt. Für die Entscheidung, ob
wenn die Besonderheiten der Laufbahn oder son- die Laufbahn durchlaufen ist (Absatz 5 Satz 1 Nr. 3),
stige zwingende Gründe dies erfordern. gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Voll-
endung des 16. Lebensjahres, die nicht schon auf
den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, 4. Titel
sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn Gehobener Dienst
die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens
der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Lauf-
bahn entsprochen hat. § 22
Voraussetzungen für die Einstellung
§ 21 in den Vorbereitungsdienst
Aufstiegsbeamte (1) In den Vorbereitung,sdienst einer Laufbahn des
gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer
(1) Beamte des einfachen Dienstes können nach
der Anstellung zu einer Laufbahn des mittleren 1. a) mindestens 18 und höchstens 30 Jahre alt ist
Dienstes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer oder
Persönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistungen b) als Schwerbeschädigter oder als Inhaber eines
für den mittleren Dienst geeignet erscheinen. Die Zulassungsscheines höchstens 40 Jahre alt ist
Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes oder
der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. c) als Angestellter mindestens zehn Jahre im
öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt
(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der
worden ist, die üblicherweise von Beamten des
neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit
gehobenen Dienstes wahrgenommen werden,
dauert mindestens ein Jahr. Sie kann insoweit ge-
und höchstens 40 Jahre alt ist
kürzt werden, als die Beamten während ihrer bi,s- und
herigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse,
wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, er- 2. mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen
worben haben. Besuch einer Mittelschule oder eine gleichwertige
Schulbildung oder das Zeugnis des Aufbaulehr-
(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Auf- gangs der Bundeswehrfachschule oder der Grenz-
stiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung schutzfachschule besitzt.
endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Be-
schäftigung zurück. (2) Der Bundesminister des Innern stellt fest,
welche Schulbildung dem erfolgreichen Besuch einer
(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes Mittelschule entspricht.
darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie
sich in Dienstge,schäften des mittleren Dienstes be- (3) Für den gehobenen technischen oder nau-
währt haben. § 8 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende tischen Dienst ist das Ingenieurzeugnis einer vom
Anwendung. Bundesminister des Innern anerkannten Ingenieur-
schule der betreffenden Fachrichtung oder das Ab-
(5) Soweit in Verwaltungen die Ablegung einer schlußzeugnis einer vom Bundesminister des Innern
Aufstiegsprüfung nicht vorgesehen ist oder wichtige anerkannten Seefahrtschule erforderlich.
dienstliche Gründe der Ablegung der Aufstiegs-
prüfung entgegenstehen, kann in besonderen Aus-
nahmefällen abweichend von Absatz 3 der Bundes- § 23
personalausschuß auf Antrag der obersten Dienst- Vorbereitungsdienst
behörde feststellen, ob die Einführung in die Auf- (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens
gaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen drei Jahre.
ist, wenn die Beamten
(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraus-
1. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von 15 Jahren zurück-
setzung sind für den Besuch einer Bau- oder In-
gelegt haben,
genieurschule oder einer anderen höheren tech-
2. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt sind nischen Lehranstalt, sowie für die Ausbildung för-
und derliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit können
3. ihre Laufbahn durchlaufen haben. nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prü-
fungsordnung bis zu einem Jahr, in Laufbahnen des
Dies gilt nicht, wenn nach der Eigenart der höheren technischen Dienstes bis zu zwei Jahren, bei einem
Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung Bewerber, der die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1
oder Prüfung zwingend erforderlich ist. Mit der Nr. 1 Buchstabe c erfüllt, auch darüber hinaus auf
Ubertragung eines Amtes der neuen Laufbahn wird den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
die Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt.
(6) Der Bundespersonalausschuß regelt das Ver- § 24
fahren zur Feststellung nach Absatz 5 Satz 1. Er ent-
Prüfung
scheidet auch darüber, ob im Sinne des Absatzes 5
Satz 1 wichtige dienstliche Gründe der Ablegung der (1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die
Aufstiegsprüfung entgegenstehen und ein besonde- Laufbahnprüfung abzulegen.
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be- 2. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt sind
stehen, werden entlassen. Ihnen kann jedoch, wenn und
die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Be- 3. ihre Laufbahn durchlaufen haben.
fähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes
derselben Fachrichtung zuerkannt werden. Dies gilt nicht, wenn nach der Eigenart der höheren
Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung
oder Prüfung zwingend erforderlich ist. Mit der
§ 25 Ubertragung eines Amtes der neuen Laufbahn wird
Probezeit die Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt.
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs (6) Der Bundespersonalausschuß regelt das Ver-
Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahn- fahren zur Feststellung nach Absatz 5 Satz 1. Er ent-
prüfung mit einem erheblich über dem Durchschnitt scheidet auch darüber, ob im Sinne des Absatzes 5
liegenden Ergebnis bestanden haben, bis auf ein Jahr Satz 1 wichtige dienstliche Gründe der Ablegung der
und sechs Monate gekürzt werden. Aufstiegsprüfung entgegenstehen und ein besonde-
rer Ausnahmefall vorliegt. Für die Entscheidung, ob
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht die Laufbahn durchlaufen ist (Absatz 5 Satz 1 Nr. 3),
schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wor- gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
den sind, sollen auf die Probezeit angerechnet wer-
den, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung § 27
mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betref-
fenden Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch Beförderung
mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit Ein Amt in der Besoldungsgruppe 11 der Bundes-
zu leisten. besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem
§ 26 Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen wer-
den, wenn sie
Aufstiegsbeamte
1. 35 Jahre alt sind und
(1) Beamte des mittleren Dienstes können zu einer
2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von acht Jahren
Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen wer-
zurückgelegt haben.
den, wenn sie
1. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von vier Jahren
zurückgelegt haben und
5. Titel
2. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen
Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet er- Höherer Dienst
scheinen.
Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes § 28
der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst
(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der
neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des
dauert mindestens drei Jahre. Sie kann insoweit ge- höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer
kürzt werden, als die Beamten während ihrer bis- 1. nicht älter als 32,
herigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse,
wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, er- im technischen Dienst nicht älter als 35,
worben haben. als Schwerbeschädigter nicht älter als 40 Jahre
ist und
(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Auf-
stiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung 2. das für seine Laufbahn vorgeschriebene Studium
endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Be- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer
schäftigung zurück. ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit
einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat.
(4) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes
darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie
sich in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes § 29
bewährt haben. § 8 Abs. 2 Satz 1 findet entspre- Vorbereitungsdienst
chende Anwendung.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens
(5) Soweit in VE~rwaltungen die Ablegung einer drei Jahre.
Aufstiegsprüfung nicht vorgesehen ist oder wichtige (2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Vor-
dienstliche Gründe der Ablegung der Aufstiegs- aussetzung sind für die Ablegung der für die
prüfung entgegenstehen, kann in besonderen Aus-
Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hoch-
nahmefällen abweichend von Absatz 3 der Bundes-
schulprüfung, und Zeiten einer beruflichen Tätig-
personalausschuß auf Antrag der obersten Dienst-
keit, die nach Bestehen einer dieser Prüfungen zu-
behörde feststellen, ob die Einführung in die Auf-
rückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind,
gaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen
können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs-
ist, wenn die Beamten
und Prüfungsordnung bis zu einem Jahr und sechs
1. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von 15 Jahren zurück- Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet
gelegt haben, werden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 329
§ 30 § 33
Prüfung Beförderungen
(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist (1) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 14 der Bun-
die Laufbahnprüfung abzulegen. desbesoldungsordnung A darf Beamten erst nach
einer Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von drei Jahren ver-
(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be- liehen werden.
stehen, werden entlassen. Ihnen kann jedoch, wenn
die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Be- (2) Ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als in
fähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe 14 der Bundesbesoldungs-
derselben Fachrichtung zuerkannt werden. ordnung A darf Beamten erst verliehen werden,
wenn sie
1. 35 Jahre alt sind und
§ 31
2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von sechs Jahren
Probezeit zurückgelegt haben.
(1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann für (3) Bei obersten Dienstbehörden darf ein Amt mit
Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einem erheb- höherem Endgrundgehalt als in der Besoldungs-
lich über dem Durchschnitt liegenden Ergebnis be- gruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A Be-
standen haben, bis auf die Hälfte gekürzt werden. amten erst verliehen werden, wenn sie
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Er- 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen und
werb der Befähigung (§ 5 Abs. 1) sollen auf die 2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von
Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit a) mindestens drei Jahren außerhalb einer ober-
nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in sten Dienstbehörde des Bundes oder eines
einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen Landes und
hat; es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs b) mindestens einem Jahr bei einer obersten
Monate als Probezeit zu leisten. Dienstbehörde des Bundes oder eines Landes
(3) Mindestens die Hälfte der Probezeit, die sich zurückgelegt haben.
nach den Absätzen 1 und 2 ergibt, ist bei Behörden
der Außenverwaltung zu leisten.
Abschnitt III
§ 32 Andere Bewerber
Aufstiegsbeamte
(1) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes § 34
derselben Fachrichtung darf besonders befähigten Besondere Voraussetzungen für die Ernennung
Beamten des gehobenen Dienstes verliehen werden,
wenn sie (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-
1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamten-
Leistungen für den höheren Dienst geeignet er- dienst die Aufgaben, die ihnen übertragen werden
scheinen, sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Auf-
gaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimmter
2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von 15 Jahren zurück-
Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerber
gelegt haben,
vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von
3. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt sind, ihnen nicht gefordert werden.
4. ihre Laufbahn durchlaufen haben und
(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vor-
5. erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn bildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere
eingeführt sind. Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer
(2) Die Einführungszeit dauert mindestens drei Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere
Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Bewerber nicht eingestellt werden.
Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon (3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer-
hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Lauf- den,
bahn gefordert werden, erworben haben. Mit der 1. wenn sie mindestens 32, in den Laufbahnen des
Ubertragung eines Amtes der neuen Laufbahn wird höheren Dienstes mindestens 35 Jahre alt sind,
die Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt.
2. wenn sie nicht älter als SO Jahre sind und
(3) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die 3. wenn ihre Befähigung auf Antrag der obersten
höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Aus- Dienstbehörde durch den Bundespersonalausschuß
bildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvor- oder durch einen von ihm zu bestimmenden un-
schrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart abhängigen Ausschuß festgestellt worden ist.
zwingend erforderlich ist.
Andere Bewerber können abweichend von Satz 1
(4) Für die Entscheidung, ob die Laufbahn durch- Nr. 1 in eine Laufbahn des höheren Dienstes auch
laufen ist (Absatz 1 Nr. 4), gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 dann eingestellt werden, wenn sie mindestens
entsprechend. 32 Jahre alt sind und ein Studium an einer wissen-
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
schaftlichen Hochschule mit einer ersten Staats- Abschnitt V
prüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschul-
prüfung abgeschlossen haben. Fortbildung
(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung § 39
regelt der Bundespersonalausschuß.
§ 35 (1) Die Beamten sind verpflichtet, sich fortzubil-
Probezeit den, damit sie über die Anforderungen ihrer Lauf-
bahn unterrichtet bleiben und auch steigenden An-
(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen forderungen ihres Amtes gewachsen sind.
1. des einfachen und des mittleren Dienstes drei (2) Die obersten Dienstbehörden fördern und
Jahre, regeln die dienstliche Fortbildung.
2. des gehobenen Dienstes vier Jahre,
(3) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen
3. des höheren Dienstes fünf Jahre. Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist
die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätig- ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre
keit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätig- Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäf-
keit in einem Amt der betreffenden Laufbahn ent- ten anzuwenden und hierbei ihre besondere fach-
sprochen hat; es sind jedoch in den Laufbahnen des liche Eignung zu beweisen. Als Nachweis besonde-
gehobenen und des höheren Dienstes mindestens rer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Satzes 1 ist
ein Jahr und sechs Monate als Probezeit zu leisten. auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirt-
(3) In Laufbahnen des höheren Dienstes ist min- schafts-Akademie anzusehen.
destens die Hälfte der Probezeit, die sich nach
Absatz 2 ergibt, bei Behörden der Außenverwaltung
zu leisten. Abschnitt VI
§ 36 Obergangs- und Schlußvorschriften
Beförderung
§ 40
Für die Beförderung gelten die § § 21, 26, 27, 32 Polizeivollzugsbeamte
und 33.
Diese Verordnung gilt nicht für die Laufbahnen
der Polizeivollzugsbeamten.
Abschnitt IV
Dienstliche Beurteilung §-41
Obernahme von Beamten
§ 37 und früheren Beamten anderer Dienstherren
Allgemeines (1) Bei der Ubernahme von Beamten und frühe-
(1) Eignung und Leistung der Beamten sind min- ren Beamten anderer Dienstherren ist diese Ver-
destens alle drei Jahre und beim Wechsel der ordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte
Dienstbehörde dienstlich zu beurteilen. Die Be- kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspru-
urteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen. ches in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen
werden. Die vorgeschriebene Probezeit gilt inso-
(2) Die obersten Dienstbehörden können Aus- weit als abgeleistet, als der Beamte bei anderen
nahmen von der regelmäßigen Beurteilung und bei Dienstherren nach Erwerb der Befähigung oder nach
Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, der Verleihung eines Amtes eine Dienstzeit in der
auch von der Beurteilung beim Wechsel der Dienst- entsprechenden Laufbahn zurückgelegt hat. War
behörde zulassen. dem Beamten schon ein Amt verliehen, so gilt diese
Verleihung eines Amtes als Anstellung; bei ande-
§ 38 ren Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 9
Inhalt Abs. 4 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die
Voraussetzung des § 34 Abs. 3 Nr. 1 erfüllt war.
(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken Wird dem Beamten bei der Ubernahme ein Beför-
auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, derungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über
Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten Beförderungen anzuwenden.
und Gesundheitszustand.
(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn durch Be-
(2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Ge- stehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung
samturteil und mit einem Vorschlag für die weitere die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat,
dienstliche Verwendung abzuschließen. besitzt die Befähigung für die entsprechende Lauf-
(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwer- bahn im Bundesdienst. Auch ohne diese Voraus-
beschädigter ist die Minderung der Arbeits- und setzungen kann bei Beamten, deren Rechtsverhält-
Einsatzfähigkeit durch die Beschädigung zu berück- nisse durch das Gesetz zu Artikel 131 des Grund~
sichtigen. gesetzes geregelt werden und die am 8. Mai 1945
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 331
angestellt waren, die Befähigung für die entspre- S. 875, 994 - und vom 17. August 1953 - Bundes-
chende Laufbahn im Bundesdienst anerkannt wer- gesetzbl. I S. 931). Für politische Häftlinge, auf die
den. Die auf Grund einer Regelung nach § 14 Abs. 3 § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung vom
Beamtenrcchtsrnhmengesetz vom 1. Juli 1957 (Bun- 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 579) Anwendung
desgesetzbl. I S. 667) bei einem anderen Dienstherrn findet, werden die für die Einstellung in den Vor-
erworbene Befähigung kann als Befähigung für die bereitungsdienst festgesetzten Höchstaltersgrenzen
entsprechende Laufbahn besonderer Fachrichtung im um die Zeit des Gewahrsams heraufgesetzt.
Bundesdienst anerkannt werden. In Zweifelsfällen (3) Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und
stellt der Bundesminister des Innern fest, welche berufsmäßige Angehörige des früheren Reichs-
Laufbahnen einander entsprechen.
arbeitsdienstes, die die Höchstaltersgrenzen über-
(3) In Zweifelsfällen beslimmt der Bundesminister schritten haben, können in den Vorbereitungsdienst
des Innern, ob bei einer Ubernahme ein Amt über- eingestellt werden, wenn sie nach dem Gesetz zur
sprungen wird. Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der
§ 42 Fassung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
Ausnahmen S. 1287) entweder an der Unterbringung teilnehmen
oder auf den Pflichtanteil anrechenbar sind.
(1) Der Bundespcrsonalausschuß kann auf Antrag
der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder (4) An die Stelle der in § 34 Abs. 3 Nr. 1 bestimm-
für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden ten Mindestaltersgrenze von 32 Jahren tritt bis zum
Vorschriften dieser Verordnung zulassen: 31. August 1968 bei Bewerbern, die für eine Lauf-
bahn der entsprechenden Laufbahngruppe ausgebil-
1. Höchstalter für die Einstellung: § 14 Abs. 1 Nr. 1,
det worden sind und eine Laufbahnprüfung be-
§ 17 Abs.1 Nr.1, § 22 Abs.1 Nr.1, § 28 Nr.1, § 34
standen haben, eine Mindestaltersgrenze von
Abs. 3 Nr. 2,
27 Jahren.
2. Probezeit: § 20 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1,
§ 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 3, § 44
3. Anstellung bei einer obersten Dienstbehörde: § 8 Ubergangsregelung für Art und Dauer
Abs. 4, des Vorbereitungsdienstes
4. Uberspringen von Ämtern bei Anstellung oder Bis zum 31. Dezember 1970 können außer den in
Beförderung: § B Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 2 bezeichneten Zeiten einer praktischen
5. Beförderung während der Probezeit oder inner- Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der
halb eines Jahres nach der Anstellung oder der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats-
letzten Beförderung: § 9 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, oder Hochschulprüfung sind, weitere Zeiten einer
6. Mindestbewährungszeit und Mindestalter für Be- praktischen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst
förderungen oder für den Auf stieg: § 26 Abs. 1 angerechnet werden, soweit sie für die Ausbildung
Satz 1 Nr. 1, § 27 Nrn. 1 und 2, § 32 Abs. 1 Nr. 2, förderlich sind. Nach Satz 1 und nach § 29 Abs. 2
§ 33 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 33 Abs. 3 Nr. 1 in Verbin- dürfen insgesamt nicht mehr als ein Jahr und sechs
dung mit Abs. 2 Nr. 2 und § 33 Abs. 3 Nr. 2. Monate angerechnet werden.
(2) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag
der obersten Dienstbehörde für Einzelfälle Aus- § 45
nahmen von § 9 Abs. 3 Nr. 3 zulassen, wenn außer- Ubergangsregelung für die Probezeit
gewöhnliche dienstliche Gründe für die Beförderung
vorliegen. Die Probezeit darf um die Zeit gekürzt werden,
um die sich ihr Beginn infolge des Krieges ver-
(3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer zögert hat, jedoch höchstens bis auf die Hälfte der
Ausnahme von § 8 Abs. 3 bei der Anstellung ein Probezeit. Hierbei bleiben die früher gesetzlich
Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als vorgeschriebene Mindestarbeitsdienstzeit und Min-
Beförderung. destwehrdienstzeit unberücksichtigt.
§ 43
§ 46
Ubergangsregelung für die Einstellung
Ubergangsregelung für Beförderungen
(1) Soweit infolge des Krieges die Voraussetzun-
gen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch
der Laufbahnen des einfachen und des mittleren das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes ge-
Dienstes in der Schulbildung nicht erfüllt sind, kann regelt werden und die am 8. Mai 1945 angestellt
die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen waren, sind auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung
(§ 181 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes). für Beförderungen sind (§ 9 Abs. 4), anzurechnen
(2) Für Heimkehrer werden die für die Einstel- 1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951,
lung in den Vorbereitungsdienst festgesetzten 2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem
Höchstaltersgrenzen um die Zeit heraufgesetzt, die 31. März 1951,
seit dem 1. Juni 1945 bis zur Heimkehr verstrichen 3. die nach dem 31. März 1951 im öffentlichen Dienst
ist (§ 9 Abs. 2 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni zurückgelegte Zeit, soweit die Tätigkeit nach Art
1950 - Bunde,sgesetzbl. S. 221 - in der Fassung der und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem
Gesetze vom 30. Oktober 1951 - Bundesgesetzbl. I Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Auf die Mindestdienstzeiten nach § 27 Nr. 2 § 48
und § 32 Abs. 1 Nr. 2 können Zeiten des Kriegs- Inkrafttreten *)
dienstes, der Kriegsgefangenschaft und des Gewahr-
sams nach § 9 des Häftlingshilf egesetzes in der Fas- (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1956
sung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 579) bis in Kraft.
zu zwei Jahren angerechnet werden. Zeiten des
Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft bis (2) In diesem Zeitpunkt treten die Verordnung
zur vorläufigen Regelung des Laufbahnwesens im
zum 8. Mai 1945 sind nur insoweit zu berücksichti-
Bundesdienst vom 30. November 1953 (Bundes-
gen, als sie die früher gesetzlich vorgeschriebene
Mindestarbeitsdienstzeit und Mindestwehrdienstzeit gesetzbl. I S. 1543) sowie die Reichsgrundsätze über
übersteigen. Einstellung, Anstellung und Beförderung vom
14. Oktober 1936 und die Verordnung über die Vor-
(3) Fachschuloberlehrem, in deren Laufbahn ein bildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten
Amt der Besoldungsgruppe 12 der Bundesbesol- vom 28. Februar 1939, beide Vorschriften in der
dungsordnung A Eingangsamt ist, darf abweichend Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951
von § 32 Abs. 1 Nm. 2 und 3 ein Amt der Laufbahn (Bundesgesetzbl. I S. 87), außer Kraft. Ausbildungs-
des höheren Dienstes verliehen werden, wenn sie und Prüfungsordnungen gelten mit den Änderungen
eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von vier Jahren zurück- weiter, die sich aus dem Bundesbeamtengesetz und
gelegt haben. aus dieser Verordnung ergeben.
§ 47
Geltung im Land Berlin
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverord-
nung in der ursprünglichen Fassung vom 31. Juli 1956 (Bundes-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten gesetzbl. I S. 712). Für das Inkrafttreten der Änderungen auf Grund
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- der Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom
29. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 314) und der Zweiten Verord_-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes- nung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnur.ig vo~ 14. Apnl
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 320) ist jeweils der § 3 dieser Änderungs-
beamtengesetzes auch im Land Berlin. verordnungen maßgebend.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 333
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Saatgut*)
Vom 15. April 1965
Auf Grund des § 42 Abs. 1 und des § 63 Abs. 2 gegen Viruskrankheiten oder die Tatsache, daß nur
des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundes- geringe Infektionsmöglichkeiten bestanden haben,
gesetzbl. 1 S. 450), geändert durch das Gesetz zur die Annahme rechtfertigen, daß das Saatgut die
Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vor- Mindestanforderungen nach Ziffer III Nr. 1 der' An-
schriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 861), lage 3 erfüllt."
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 2
Artikel 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 8 Abs. 4 der Anerkennungsverordnung in der
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Fassung vom 4. März 1958 (Bundesgesetzbl. 1 S. 97,
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-
103), zuletzt geändert durch die Zehnte Verordnung
gesetzes auch im Land Berlin.
zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Ge-
biete des Saatgutwesens vom 24. Februar 1965
(Bundesgesetzbl. 1 S. 48), erhält folgenden Satz 2: Artikel 3
,,Die Anerkennungsstelle kann im Einzelfall Aus- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
nahmen zulassen, wenn die Resistenz der Sorte kündung in Kraft.
Bonn, den 15. April 1965
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. M a r t in s t e t t e r
*) Antlert Bundcsgesetzbl. III 7822-1-8
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung*)
Vom 20. April 1965
Auf Grund des § 3 des Düngemittelgesetzes vom 14. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 558) wird mit
Zustimmung des Bundesratc>s V(~rordnet:
Artikel 1
Die Anlage der Düngemillelverordnung vom 21. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 805), geändert
durch die Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung vom 22. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 525), wird wie folgt geündert:
1. In Ziffer I Buchstabe B Nr. 1 werden in Spalte 5 hinter der Formel „P205" ein Semikolon und mit einer
neuen Zeile beginnend die \'\Torte angefügt:
,,bei Granulierung:
Durchgang des Grnnulals dmch Prüfsiebgewebe
zu 100 °/o bei 1,6 mm lichter Maschen weite,
zu 90 °/o bei 1,0 mm lichler :t'vfoschenweite";
in Spalte 6 wcrdcm hinter dem Wort „Thomasschlacke" die Worte angefügt:
,,oder Vcrdüsc~n der flüssigen Schlacke im Windstrom, Abschrecken und anschließendes Absieben".
2. In Ziffer I Buchsti:lliP D wird hinler der Nummer 2 folgende neue Nummer 2 a eingefügt:
2a Kohlensc1u rer Ci}C0;1 77 °/o Calciumcarbonat und aus Meeresalgen Der Gehalt
Kalk aus und (CaCOa Magnesiumcarbona t; durch Trocknen an NaCl
Meeres,dgt!n MuC0:1 +MgC0;3) Durchgang durch Prüfsieb- und Mahlen darf 3 0/o
gewebe nicht über-
zu 100 0/o bei 2,0 mm lichter schreiten.
Maschen weite,
zu 50 0/o bei 0,8 mm lichter
Maschenweite
3. In Ziffer II Buchslabe A wird hinter Nummer 30 folgende neue Nummer 31 eingefügt:
5
31 NPK-DÜnqcr 20°/o N Crotony lidendiharnstoff, Aufschluß von Roh-
Ammoniumsalze, Nitrate; phosphat mit Salpeter-,
Stickstoff bewertet als Gesamt- Schwefel- oder Phos-
Stickstoff, bis zu 30 0/o des Ge- phorsäure, Ammoni-
halts als NH4- und NOa-Stickstoff sieren, Zugabe von
Kaliumsulfat und
Crotony lidendiharn -
stoff
5 °/o P205 Calcium- und Ammonium-
phosphate;
Phosphat bewertet als wasser- und
ammoniumcitratlösliches P205,
davon mindestens 35 Hundert-
teile wasserlöslich
10 °/o K20 Kaliumsulfat;
Kali bewertet als wasserlösliches
K20
*) Andert Bunrlcsqcscl:1.bl. 111 7B20-1-1
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 335
4. In Ziffer II Buchstabe D wird hinter Nummer 8 folgende neue Nummer 8 a eingefügt:
6
Sa PK-Dünger Mono-, Di- und Tricalcium- Mischen von teilauf-
phosphate; geschlossenem Roh-
Phosphat bewertet als Gesamt- phosphat mit Kalium-
P2O5, davon mindestens 50 Hun- chlorid
dertteile wasserlöslich
°
16 /o K.!O Kaliumchlorid;
Kali bewertet als wasserlösliches
K2O
5. In Ziffer III wird hinter Nummer 9 folgende neue Nummer 9a eingefügt:
2 4 5 6
9a Organischer 40/oN stickstoffhaltige organische Aufbereiten von Der Dünge-
NPK-Dünger Stoffe; Rückständen der mitteltyp
(Fisch-Guano) Stickstoff bewertet als organisch Fischverarbeitung darf als
gebundener Stickstoff, oder von Fischen ,,Fisch-
durch Sterilisieren, Guano"
80/o P2O5 Phosphat bewertet als Gesamt-
Entölen und bezeichnet
P2O5,
Fermentieren werden.
2 °/o K2O Kali bewertet als wasserlösliches
K2O
6. In Ziffer IV wird hinter Nummer 26 folgende neue Nummer 27 angefügt:
4 5
27 Organisch- 10 °/o N organische und mineralische Aufbereiten von
mineralischer Düngemittel; tierischen oder pflanz-
NPK-Dünger Stickstoff bewertet als Gesamt- lichen Stoffen, ausge-
Stickstoff, nommen Rückstände
der Arzneimittel-
Phosphat bewertet als Gesamt- fabrikation, auch un-
P2O5, ter Zugabe von Cro-
Kali bewertet als wasserlösliches tonylidendiharnstoff,
KiO und Mischen mit
mineralischen Dünge-
mitteln
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Düngemittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. April 1965
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. M a r t i n s t e t t e r
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil J
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 9. April 1965
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 25. bis 29. April 1965 in Wies-
baden stattfindende „Leistungsschau der pharma-
zeutischen und medizinisch-technischen Industrie
anläßlich des 71. Kongresses der Deutschen Ge-
sellschaft für innere Medizin",
2. die in der Zeit vom 16. bis 17. Mai 1965 in Wies-
baden stattfindende „Fachausstellung für Friseur-
bedarf und Körperpflege - Kosmetik",
3. die in der Zeit vom 9. bis 16. Juni 1965 in
Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung „In-
dustriereinigungsmaschinen und -geräte",
4. die in der Zeit vom 29. August bis 2. September
1965 in Frankfurt/Main stattfindende „Internatio-
nale Frankfurter Herbstmesse",
5. die in der Zeit vom 16. bis 26. September 1965
in Frankfurt/Main stattfindende „Internationale
Automobilausstellung",
6. die in der Zeit vom 23. bis 26. November 1965 in
Frankfurt/Main stattfindende „ 14. interstoff-Fach-
messe für Bekleidungstextilien".
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen vom 3. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 63) bezeichnete „62. Berliner Durchreise - Haupt-
musterung Frühjahr/Sommer 1966", die ursprünglich
in der Zeit vom 11. bis 21. Oktober 1965 in Berlin
stattfinden sollte, findet nunmehr in der Zeit vom
4. bis 15. Oktober 1965 in Berlin statt.
Bonn, den 9. April 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 337
ß undcsgesetzLlatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 23. April 1965
Tag Inhalt Seite
15. 4. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 21. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Madagaskar über die Förderung von Kapitalanlagen ................... . 369
15. 4. 65 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 17. Dezember 1962 zwischen den Mitgliedstaaten des
Europarates über die Ausgabe eines internationalen Gutscheinheftes für die Instandsetzung
von Prothesen und orthopädischen Hilfsmitteln an militärische und zivile Kriegsbeschädigte 383
9. 4. 65 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen
Zuckerrat nach dem Protokoll vom 1. August 1963 zur Verlängerung des Internationalen
Zucker-Dbereinkommens 1958 ......................................................... . 398
20. 3. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Fürstentum Monaco über die Auslieferung und über die Rechtshilfe in Straf-
sachen ...................... • •. •. •. • • • • • • • • · • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 405
20. 3. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung von Ceylon zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen ............................................•............................... 406
22. 3. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens und Statuts über die inter-
nationale Rechtsordnung der Seehäfen (Weitergeltung für Zypern) ....................... . 407
29. 3. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Guinea über die Förderung von Kapitalanlagen ................... . 408
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
14. 4. 65 Verordnung über die Festsetzung des Richtprei-
ses für Milch für das Milchwirtschaftsjahr 1965/66 74 21. 4. 65 12.4.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7842-11-1
14. 4. 65 Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Stuttgart für die Schiffahrt über die
Regelung der Durchfahrt durch die Au-Brücke
(Neckar-km 178.420) 75 22. 4. 65 23.4.65
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965 339
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
29. 3. 65 Verordnung Nr. 43/65/EWG des Rates zur Ver-
längerung der in der Verordnung Nr. 156 ge-
troffenen Regelung für Mehl und Stärke von
Manihot und anderen Wurzeln und Knollen, die
aus den assoziierten afrikanischen Staaten und
Madagaskar stammen 51 30.3.65 745
29. 3. 65 Verordnung Nr. 44/65/EWG des Rates zur Ver-
längerung der Verordnung Nr. 142/64/EWG über
die Erstattung bei der Erzeugung von Getreide-
und Kartoffelstärke bis zum 30. September 1965 51 30.3.65 746
29. 3. 65 Verordnung Nr. 45/65/EWG des Rates zur Ände-
rung des Zeitpunkts für den Beginn des Milch-
w irlscha ftsj ahrs 1965/ 1966 51 30.3.65 747
29. 3. 65 Verordnung Nr. 46/65/EWG des Rates über Maß-
nahmen bei den Preisen für Milch und Milch-
erzeugnj sse im Milchwirtschaftsjahr 1965/1966 51 30.3.65 748
29. 3. 65 Verordnung Nr. 47/65/EWG der Kommission zur
Anpassung und Festsetzung der Einschleusungs-
preise für Schweine, Schweinefleisch und
Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse für Ein-
fuhren, die vom 1. April bis zum 30. Juni 1965
getäti.gt werden 51 30.3.65 752
29. 3. 65 Verordnung Nr. 48/65/EWG der Kommission zur
Änderung der Anhänge der Verordnung Nr. 157/
64/EWG über die Angleichungen und Korrek-
turen, die bei der Festsetzung der Frei-Grenze-
Preise für Milch und Milcherzeugnisse vorzuneh-
men sind 52 31. 3. 65 763
29. 3. 65 Verordnung Nr. 49/65/EWG der Kommission zur
Änderung der Anlage der Verordnung Nr. 192/
64/EWG zur Festsetzung der Einzelheiten für die
Interventionen auf dem Buttermarkt 52 31. 3. 65 775
9. 3. 65 Verordnung Nr. 50/65/EWG der Kommission über
die Anpassung und Festsetzung der Einschleu-
sungspreise für Eier von Hausgeflügel, lebendes
und geschlachtetes Hausgeflügel sowie über die
Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber
dritten Ländern für Eier in der Schale von Haus-
geflügel, lebendes Hausgeflügel mit einem Gewicht
von höchstens 185 Gramm und geschlachtetes
Hausgef1ügel für die Zeit vom 1. April bis 30 Juni
1965 53 31. 3. 65 777
Berichtigung zur Verordnung Nr. 42/65/EWG der
Kommission vom 26. März 1965 über die Erstat-
tungen bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen
mit abgeleiteten Abschöpfungsbeträgen nach drit-
ten Ländern und zur Aufhebung der Verordnung
Nr. 185/64/EWG (AB Nr. 50 vom 29.3.1965) 53 31. 3. 65 784
1. 4. 65 Verordnung Nr. 51/65/EWG der Kommission zur
Änderung einiger gemeinsamer Qualitätsnormen
für Obst und Gemüse 55 3.4.65 793
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dutmn und lfozcichnun0 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
2. 4. 65 Verordnung Nr. 52/65/EWG der Kommission zur
Andcrung des Anhdngs der Verordnung Nr. 158/
64/EWG und betreffend die pauschale Berechnung
der bei der Einfuhr von bestimmten Milcherzeug-
nissen nach Bel~Jien und Luxemburg erhobenen
inlündischcn Abgaben 55 3.4.65 797
Berichtigung zur Verordnung Nr. 183/64/EWG des
Rates vorn 17. November 1()64 zur Festsetzung
gemcinsdm(!r QualiUilsnormen für Spargel und
Gurken (Aß Nr. 1D2 vom 25. 11. 1964) · 55 3.4.65 807
Berichtigung zur Verordnung Nr. 7/65/EWG, 1/65/
Eurntorn der Rcile vom 11. Januar 1965 über die
Einzellwilen der Anwendung des Statuts der Be-
amten und der Bcschüftigungsbedingungen für
die sonsliqen Ifodiensletc!n auf dds Personal des
Kontrollausschusses (AB Nr. 18 vom 4. 2. 1965) 55 3.4.65 807
Herausgeber: Der Buncksminislcr der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcsqesetzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II Wf'rden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festgc,;tellte Bundesrecht au1 Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (ßundesqcsctzbl. I S. 437) nach Sachg(ibieten ns;ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
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