305
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 21. April 1965 Nr. 16
Tag Inhalt Seite
6.4. 65 Fünftes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes 305
Anderl Bundesgesetzbl. III 51-1
8. 4. 65 Raumordnungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2300-1
9. 4. 65 Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7120-2
13. 4. 65 Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 450-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes*)
Vom 6. April 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte
sen: ,,zum Unteroffizier und zu höheren Dienst-
Artikel 1 graden" durch die Worte „durch Aushändigung
Das Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bundes- einer Urkunde"
gesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Vierte ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom
9. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 447), wird wie folgt 3. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
geändert und ergänzt: „1. zu kurzfristigen Dienstleistungen bis zu einem
Monat jährlich und zu Weh:rübungen, die von
1. In§ 40 Abs. 1 Nm. 1 und 2 wird das Wort „zwölf"
der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst
durch das Wort „fünfzehn" ersetzt.
angeordnet sind;".
2. § 42 wird wie folgt geändert:
4. § 71 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter den Worten
,,§ 71
,,Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienst-
grad" das Wort „wird" durch die Worte Ubergangsvorschriften für die Laufbahnen
„ und die Beförderung eines Offizieranwärters (1) In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1
zu einem Unteroffizierdienstgrad werden" kann bestimmt werden, daß die Dienstzeit nach
ersetzt. § 27 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
1. für die Zeit bis zum 31. März 1966 bis auf
*) Ändert Bundesgesetzbl. III 51-1 achtzehn Monate,
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. für die Zeit vom 1. April 1966 bis zum 31. März Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
1970 bis auf zwei Jahre stabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit
verkürzt wird. nach Nummer 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr ver-
kürzt wird."
(2) In der Rechtsverordnung kann für die
Dauer des Verteidigungsfalles bestimmt werden, Artikel 2
daß für die bei Eintritt des Verteidigungsfalles Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
vorhandenen Berufssoldatl~n und Soldaten auf dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. April 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Raumordnungsgesetz
Vom 8. April 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesge~etzbl. III 2300-1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) Die Ordnung der Einzelräume soll sich in die
rates das folgende Gesetz beschlossen: Ordnung des Gesamtraumes einfügen. Die Ordnung
des Gesamtraumes soll die Gegebenheiten und Er-
fordernisse seiner Einzelräume berücksichtigen.
§ 1
Aufgaben und Ziele der Raumordnung
§2
(1) Das Bundesgebiet ist in seiner allgemeinen
räumlichen Struktur einer Entwicklung zuzuführen, Grundsätze der Raumordnung
die der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der (1) Grundsätze der Raumordnung sind:
Gemeinschaft am besten dient . Dabei sind die natür- 1. Die räumliche Struktur der Gebiete mit gesunden
lichen Gegebenheiten SQWie die wirtschaftlichen, Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie aus-
sozialen und kulturellen Erfordernisse zu beachten. gewogenen wirtschaftlichen, sozialen und kul-
(2) Das Ziel der Wiedervereinigung des gesam- turellen Verhältnissen soll gesichert und weiter
ten Deutschlands ist zu berücksichtigen und seine entwickelt werden.
Verwirklichung zu fördern. Dabei ist der räumliche In Gebieten, in denen eine solche Struktur nicht
Zusammenhang der Gebiete zu beachten und zu besteht, sollen Maßn.ahmen zur Strukturverbes-
verbessern. serung ergriffen werden.
(3) Die Raumordnung im Bundesgebiet hat die Die verkehrs- und versorgungsmäßige Aufschlie-
räumlichen Voraussetzungen für die Zusammen- ßung, die Bedienung mit Verkehrs- und Versor-
arbeit im europäischen Raum zu schaffen und sie gungsleistungen und die angestrebte Entwicklung
zu fördern. sind miteinander in Einklang zu bringen.
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1965 307
2. Eine Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind eine
die dazu beilrdgt, räumliche Strukturen mit ge- voI>ausschauende örtliche und regionale Planung,
sunden Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und
ausgewogenen wirtschaftlichen, sozi,alen und kul- der der Versorgung der Bevölkerung dienenden
turellen Verhdltnissen zu erhalten, zu verbessern Einrichtungen sowie die Entwicklung von Ge-
oder zu schaffen, soll angestrebt werden. meinden zu Entlastungsorten für die Aufnahme
von Wohn- und Arbeitsstätten in angemessener
3. In Gebieten, in denen die Lebensbedingungen in Entfernung. Art und Umfang dieser Maßnahmen
ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundes- sollen die Verwirklichung der Grundsätze nach
durchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder den Nummern 1 bis 5 in den anderen Gebieten
ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist, sollen nicht beeinträchtigen. Sie sollen auch der Erhal-
die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen tung der den Verdichtungsräumen zugeordneten
Verhältnisse sowie die kulturellen Einrichtungen Landschaft dienen.
verbessert werden.
7. Für die Erhaltung, den Schutz und die Pflege der
In den Gemeinden dieser Gebiete sollen die Landschaft einschließlich des Waldes sowie für
Lebensbedingungen der Bevölkerung, insbeson- die Sicherung und Gestaltung von Erholungs-
dere die Wohnverhältnisse sowie die Verkehrs- gebieten ist zu sorgen.
und Versorgungseinrichtungen allgemein verbes-
sert werden. In einer für ihre Bewohner zumut- Für die Reinhaltung des Wassers, die Sicherung
baren Entfernung sollen Gemeinden mit zentral- der Wasserversorgung und für die Reinhaltung
örtlicher Bedeutung einschließlich der zugehöri- der Luft sowie für den Schutz der Allgemeinheit
gen Bildungs-, Kultur- und Verwaltungseinrich- vor Lärmbelästigungen ist ausreichend Sorge zu
tungen gefördert werden. tragen.
8. Die landsmannschaftliche Verbundenheit sowie
4. Die Leistungskraft des Zonenrandgebietes ist be-
die geschichtlichen und kulturellen Zusammen-
vorzugt mit dem Ziel zu stärken, daß in allen
hänge sollen berücksichtigt werden.
seinen Teilen Lebens- und Arbeitsbedingungen
sowie eine Wirtschafts- und Sozialstruktur ge- 9. Die Erfordernisse der zivilen und militärischen
schaffen werden, die denen im gesamten Bundes- Verteidigung sind zu beachten.
gebiet mindestens gleichwertig sind. Die Bil-
dungs-, Kultur-, Verkehrs-, Versorgungs- und (2) Die Grundsätze sind von den in § 3 genann-
Verwaltungseinrichtungen sind vordringlich zu
ten Stellen im Rahmen des ihnen zustehenden Er-
schaffen.
messens gegeneinander und untereinander nach ·
Maßgabe des § 1 abzuwägen.
5. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu
schaffen und zu sichern, daß die land- und forst- (3) Die Länder können weitere Grundsätze auf-
wirtschaftliche Bodennutzung als wesentlicher stellen, soweit diese dem Absatz 1 und dem § 1
Produktionszweig der Gesamtwirtschaft erhalten nicht widersprechen.
bleibt. Die Landeskultur soll gefördert werden.
Für die landwirtschaftliche Nutzung gut geeignete
Böden sind nur in dem unbedingt notwendigen § 3
Umfang für andere Nutzungsarten vorzusehen. Geltung der Grundsätze
Das gleiche gilt für forstwirtschaftlich genutzte
Böden. (1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 sowie
die auf Grund des § 2 Abs. 3 aufgestellten Grund-
Für ländliche Gebiete sind eine ausreichende Be-
sätze gelten unmittelbar für die Behörden des Bun-
völkerungsdichte und eine angemessene wirt-
des, die bundesunmittelbaren Planungsträger und
schaftliche Leistungsfähigkeit sowie ausreichende
im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für die
Erwerbsmöglichkeiten, auch außerhalb der Land-
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
und Forstwirtschaft, anzustreben.
Stiftungen des öffentlichen Rechts bei Planungen
Nummer 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende und sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und
Anwendung. Boden in Anspruch genommen oder die räumliche
Entwicklung eines Gebietes beeinflußt wird (raum-
6. In Verdichtungsräumen mit gesunden räumlichen bedeutsame Planungen und Maßnahmen).
Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie aus-
gewogener Wirtschafts- und Sozialstruktur sollen (2) Die Grundsätze des § 2 gelten unmittelbar für
diese Bedingungen und Strukturen gesichert und, die Landesplanung in den Ländern. In den Ländern
soweit nötig, verbessert werden. Der Verdichtung Berlin, Bremen und Hamburg gelten die Grundsätze
von Wohn- und Arbeitsslfüten, die zu ungesun- des § 2 Abs. 1 für die Flächennutzungspläne nach
den räumlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen § 5 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bun-
sowie zu unausgewogenen Wirtschafts- und desgesetzbl. I S. 341). Aufgaben und Zuständigkeiten
Sozialstrukturen führt, soll entgegengewirkt wer- der Landesplanung bestimmen sich mit der Maßgabe
den. Wo solche ungesunden Bedingungen und nach Landesrecht, daß sich die Wirkung der Pro-
unausgewogenen Strukturen bestehen, soll deren gramme und Pläne nach § 5 Abs. 1 auch auf die
Gesundung gefördert werden. raumwirksamen Investitionen erstreckt. Weiter-
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
gehende Jandesrechtliche Vorschriften über die Gel- räumlich und sachlich zur Verwirklichung der
tung der Grundsätze, die Aufgaben und die Zustän- Grundsätze nach § 2 erforderlich sind. Bei der Auf-
digkeiten der Landesplanung bleiben unberührt. stellung von Zielen der Raumordnung und Landes-
(3) Die Grundsätze des § 2 Abs. 1 und 3 haben planung sind die Gemeinden und Gemeindever-
dem einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung. bände, für die eine Anpassungspflicht begründet
wird, oder deren Zusammenschlüsse zu beteiligen;
das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
§4
(3) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für
Verwirklichung der Grundsätze
eine Regionalplanung, wenn diese für Teilräume
(1) Der für die Raumordnung zuständige Bundes- des Landes geboten erscheint. Soweit die Regional-
minister wirkt unbeschadet der Aufgaben und Zu- planung nicht durch Zusammenschlüsse von Gemein-
ständigkeiten der Länder auf die Verwirklichung den und Gemeindeverbänden zu regionalen Pla-
der Vorschriften des § 2 hin, insbesondere durch nungsgemeinschaften erfolgt, sind die Gemeinden
Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und und Gemeindeverbände oder deren Zusammen-
Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 einschließlich des Ein- schlüsse in einem förmlichen Verfahren zu beteili-
satzes der raumwirksamen Investitionen. Er stellt gen; das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
die langfristigen und großräumigen raumbedeut- Ist eine Regionalplanung über die Grenzen eines
samen Planungen und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Landes erforderlich, so treffen die beteiligten Län-
zusammenfassend dar. der die notwendigen Maßnahmen im gegenseitigen
(2) Die Bundesregierung hat darauf hinzuwirken, Einvernehmen.
daß die juristischen Personen des Privatrechts, an (4) Ziele der Raumordnung und Landesplanung
denen der Bund beteiligt ist, im Rahmen der ihnen sind von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei
obliegenden Aufgaben die §§ 1 und 2 beachten. Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch
(3) Die Länder sichern im Rahmen der Landes- die Grund und Boden in Anspruch genommen oder
planung (§ 3 Abs. 2) die Verwirklichung der Vor- die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflußt
schriften des § 2 insbesondere durch die Aufstellung wird, zu beachten. § 3 Abs. 1 und 2 bleiben un-
von Programmen und Plänen nach § 5. berührt.
(4) Die Länder haben bei raumbedeutsamen Maß-
§ 6
nahmen darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Ver-
wirklichung der Grundsätze in benachbarten Bun- Anpassung besonderer Bundesmaßnahmen
desländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamt-
(1) Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmit-
heit nicht erschwert wird.
telbarer Pl,anungsträger,
(5) Die Behörden des Bundes und der Länder, die
a) deren besondere öffentliche Zweckbestimmung
Gemeinden und Gemeindeverbände, die öffentlichen
einen bestimmten Standort oder eine bestimmte
Planungsträger sowie im Rahmen der ihnen ob-
Linienführung erfordert, oder
liegenden Aufgaben die bundesunmittelbaren und
die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körper- b) die auf Grundstücken durchgeführt werden sol-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen len, die nach dem Gesetz über die Landbeschaf-
Rechts haben ihre Planungen und Maßnahmen auf- fung für Aufgaben der Verteidigung vom
einander und untereinander abzustimmen. Das gilt 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S.134), zuletzt
vor allem für Maßnahmen zur Verbesserung der geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1963
Agrarstruktur und die Bauleitplanung. Die Länder (Bundesgesetzbl. I S. 1012), oder nach dem Gesetz
regeln die Mitwirkung der für die Raumordnung über die Beschränkung von Grundeigentum für
zuständigen Landesbehörden bei der Abstimmung. die militärische Verteidigung vom 7. Dezember
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) in Anspruch ge-
nommen sind, oder
§ 5
c) über die in einem Verfahren nach dem Bundes-
Raumordnung in den Ländern fernstraßengesetz in der. Fassung vom 6. August
(1) Die Länder stellen für ihr Gebiet übergeord- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1741), dem Bundes-
nete und zusammenfassende Programme oder Pläne bahngesetz vom 13. Dezember 1951 (Bundes-
auf. Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teil- gesetzbl. I S. 955), dem Telegraphenwege-Gesetz
programme und Teilpläne ist zulässig. Die Länder vom 18. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 705),
bezeichnen die in § 2 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 6 Sätze 2 dem Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom
und 3 genannten Gebiete. Für diese Gebiete sollen 10. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9), zuletzt
vordringlich räumliche oder sachliche Teilprogramme geändert durch das Zweite Gesetz zur Sicherung
und Teilpläne aufgestellt werden. In den Ländern des Straßenverkehrs vom 26. November 1964
Berlin, Bremen und Hamburg ersetzt ein Flächen- (Bundesgesetzbl. I S. 921), oder dem Personen-
nutzungsplan nach § 5 des Bundesbaugesetzes die beförderungsgesetz vom 21. März 1961 (Bundes-
Programme und Pläne. · gesetzbl. I S. 241.) zu entscheiden ist,
(2) Die Programme und Pläne nach Absatz 1 müs- gilt § 5 Abs. 4 nur, wenn die zuständige Behörde
sen unbeschadet weitergehender bundes- und lan- oder der bundesunmittelbare Planungsträger betei-
desrechtlicher Vorschriften diejenigen Ziele der ligt vy-orden ist und innerhalb angemessener Frist
Raumordnung und Landesplanung enthalten, die nicht widersprochen hat.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1965 309
(2) Der Widerspruch ist zulässig, wenn die Ziele 4. Zweifelsfragen über die Folgen der Verwirk-
der Raumordnung und Landesplanung lichung der Grundsätze in benachbarten Bundes-
ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtm
1. mit den Grundsctlzen des § 2 nicht übereinstim-
heit (§ 4 Abs. 4).
men oder
2. mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in (2) Eine gemeinsame Beratung nach Absatz 1 oder
Einklang stehen und das Vorhaben nicht auf deren Möglichkeit steht der Einleitung und Durch-
einer anderen geeignetfm Fläche durchgeführt führung gesetzlich geregelter Verfahren nicht ent-
werden kann. gegen. Soll die Berechtigung eines Widerspruchs
Macht eine Veränderung der Sachlage eine Abwei- nach § 6 beraten werden und hat das Land oder die
chung erforderlich, so kann sich die zuständige Be- Gemeinde eine andere Fläche für das Vorhaben be-
hörde oder der bundesunmittelbare Planungsträger zeichnet, so darf mit der Verwirklichung erst be-
mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde inner- gonnen werden, wenn die Beratung stattgefunden
halb angemessener Frist hierauf berufen. hat; nach Ablauf von 3 Monaten seit Erhebung des
Widerspruchs steht die Möglichkeit einer Beratung
der Verwirklichung des Vorhabens nicht entgegen.
§ 7
Untersagung raumordnungswidriger Planungen § g
und Maßnahmen
Beirat für Raumordnung
(1) Ist die Aufstellung, Anderung, Ergänzung
oder Aufhebung von Zielen der Raumordnung und (1) Bei dem für die Raumordnung zuständigen
Landesplanung eingeleitet, so kann die für die Bundesminister ist ein Beirat zu bilden. Er hat die
Raumordnung zuständige Landesbehörde raum- Aufgabe, den Bundesminister in Grundsatzfr,agen
bedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Behör- der Raumordnung zu beraten.
den oder sonstige Stellen im Sinne des § 4 Abs. 5
(2) Der Bundesminister beruft im Benehmen mit
beabsichtigen, für eine bestimmte Zeit untersagen,
den zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat
wenn zu befürchten ist, daß die Durchführung der
neben Vertretern der kommunalen Selbstverwal-
Ziele der Raumordnung und Landesplanung unmög-
tung Sachverständige insbesondere aus den Berei-
lich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Dies
chen der Wissenschaft, der Landesplanung, des
gilt nur für solche Planungen und Maßnahmen, die
Städtebaues, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, der
von der Rechtswirkung der Ziele der Raumordnung
Forstwirtschaft, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
und Landesplanung nach § 5 erfaßt würden.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
eine Untersagung haben keine aufschiebende Wir- § 10
kung.
Mitteilungs- und Auskunftspflicht
(3) Das Nähere, auch die Entschädigung für die
Folgen einer Untersagung, regeln die Länder; die (1) Die Behörden des Bundes, die bundesunmit-
Höchstdauer der Untersagung darf zwei Jahre nicht telbaren Pl,anungsträger und die bundesunmittel-
überschreiten. baren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der Bundes-
regierung die erforderlichen Auskünfte zu geben.
§ 8
Der für die Raumordnung zuständige Bundesmini-
Gemeinsame Beratung ster unterrichtet die für die Raumordnung zuständi-
(1) Grundsätzliche Fragen der Raumordnung und gen obersten Landesbehörden über Vorhaben des
Landesplanung und Zweifelsfragen sollen von der Bundes und der bundesunmittelbaren Planungsträ-
Bundesregierung und den Landesregierungen ge- ger von wesentlicher Bedeutung. Die Unterrich-
meinsam beraten werden. Hierzu gehören insbeson- tungspflicht gilt nicht, soweit andere bundesgesetz-
dere: liche Vorschriften bereits eine Unterrichtung der für
die Raumordnung zuständigen obersten Landes-
1. die Merkmale für die Bestimmung der Gebiete behörden vorsehen.
nach § 2 Abs. 1 Nm. 3, 4 und 6 Sätze 2 und 3 so-
wie die Abgrenzung dieser Gebiete nach § 5 (2) Die für die Raumordnung zuständigen ober-
Abs. 1 Satz 3, sten Landesbehörden informieren den für die Raum-
2. Zweifelsfragen bei der Anwendung der Grund- ordnung zuständigen Bundesminister über
sätze nach § 2 bei wesentlichen raumbedeutsamen 1. die in ihren Ländern aufzustellenden und auf-
Planungen und Maßnahmen des Bundes und der gestellten Progr-amme und Pläne,
Länder,
2. die beabsichtigten oder •getroffenen sonstigen
3. Zweifelsfragen bei der Abstimmung von raum- landesplanerischen Maßnahmen und Entschei-
bedeutsamen Planungen und Maßnahmen (§ 4 dungen von wesentlicher Bedeutung.
Abs. 5) und über die Berechtigung des Wider-
spruchs einer Behörde des Bundes oder eines (3) Die Länder regeln Inhalt und Umfang der
bundesunmittelbaren Planungsträgers gegen Pro- Mitteilungs- und Auskunftspflicht über beabsichtigte
gramme oder Pläne der Raumordnung und Lan- Planungen und Maßnahmen, soweit diese für die
desplanung in den Ländern (§ 6), Landesplanung Bedeutung haben oder erlangen
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
können. Dies gilt unbeschadet anderweitiger bun- 2. die Auswirkungen zwischenstaatlicher Verträge
desgesetzlicher Regelungen nicht für die in Ab- auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebie-
satz 1 Satz 2 genannten Vorhaben. tes, in Sonderheit dessen regionale Wirtschafts-
struktur,
(4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegen-
seitig alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchfüh- 3. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Ent-
rung der Aufgaben der Raumordnung und Landes- wicklung durchgeführten und geplanten Maßnah-
planung notwendig sind. Weitergehende vertrag- men.
liche Regelungen bleiben unberührt. § 12
Geltung im Land Berlin
§ 11 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Unterrichtung des Deutschen Bundestages des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die Bundesregierung erstattet in eine~1 Abstand
von zwei Jahren, erstmalig jm Jahre 1966, dem Bun-
destag einen Bericht über § 13
1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bun- Inkrafttreten
desgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
(Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen), dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. April 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
D e r B u n de s mini s t e r f ü r V e r k ehr
Seebohm
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1965 311
Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)
Vom 9. April 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7120-2
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- wenn sie von einer anerkannten Blindenwerkstätte
rates das folgende Gesetz beschlossen: oder einem anerkannten Zusammenschluß von Blin-
denwerkstätten
§ 1 1. mit dem Zeichen für Blindenwaren nach dem
Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren Muster der Anlage,
2. mit dem Namen oder der Firma der Blindenwerk-
(1) Unter Hinweis auf die Beschäftigung von
stätte oder des Zusammenschlusses und
Blinden oder die Fürnorge für Blinde dürfen andere
Waren als Blindenwaren oder Zusatzwaren nicht 3. für den Vertrieb an den Letztverbraucher mit dem
vertrieben werden; Zusatzwaren dürfen nur zusam- Verkaufspreis
men mit Blindenwaren vertrieben werden. gekennzeichnet sind. Die Angabe des Verkaufs-
preises ist nicht erforderlich, wenn die Blindenware
(2) In offenen Verkaufsstellen und im Wege des
auf Grund vorheriger Bestellung geliefert wird.
Versands an den Letzlverbraucher dürfen Zusatz-
Satz 1 gilt nicht für die Lieferung an Großver-
waren unter dem Hinweis nach Absatz 1 nicht ver-
braucher, anerkannte Blindenwerkstätten und an-
trieben werden.
erkannte Zusammenschlüsse von Blindenwerk-
(3) Auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, an stätten.
anderen öffentlichen Orten, von Haus zu Haus mit
(2) Zusatzwaren, die unter Hinweis auf die
oder ohne vorherige Bestellung oder auf Märkten,
Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für
Messen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen
Blinde vertrieben werden, müssen in Auftrags-
neben Blindenwaren und Zusatzwaren, die unter
scheinen, Rechnungen und Werbeschriften aller Art
dem Hinwejs nach Absatz 1 vertrieben werden,
deutlich als nicht von Blinden hergestellte Waren
Waren anderer Art nicht vertrieben werden.
kenntlich gemacht werden.
§ 2 § 4
Begriffsbestimmungen Zeichen für Blindenwaren
(1) Blindenwaren im Sinne dieses Gesetzes sind Das Zeichen für Blindenwaren darf nur beim Ver-
Waren, die in ihren wesentlichen, das Erzeugnis trieb von Blindenwaren verwendet werden. Andere
bestimmenden Arbeiten von Blinden hergestellt und Zeichen, die auf die Beschäftigung von Blinden oder
ihrer Art nach durch Rechtsverordnung bestimmt die Fürsorge für Blinde hinweisen, dürfen nach Ab-
sind. lauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses
(2) Zusatzwaren im Sinne dioses Gesetzes sind Gesetzes bei dem Vertrieb von Waren nicht mehr
Waren, die zusammen mit Blindenwaren verwendet verwendet werden.
zu werden pflegen oder deren gleichzeitiger Ver-
trieb den Absatz von Blindenwaren besonders zu § 5
fördern geeignet ist und die ihrer Art nach durch Blindenwerkstätten und Zusammenschlüsse
Rechtsverordnung bestimmt sind. von Blindenwerkstätten
(3) Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das (1) Die zuständige Behörde kann
geschäftsmäßige Feilhalten von Waren sowie das
1. Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren
geschäftsmäßige Aufsuchen und Entgegennehmen
hergestellt und in denen bei der Herstellung
von Warenbestellungen.
andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder
(4) Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten Nebenarbeiten beschäftigt werden, als Blinden-
auch Personen, die eine so geringe Sehschärfe haben, werkstätte und
daß sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Um- 2. Vereinigungen solcher Betriebe, deren Zweck
gebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden ausschließlich auf den Vertrieb von Blindenwaren
können. und Zusatzwaren sowie auf den gemeinsamen
§ 3 Ankauf von Rohstoffen gerichtet ist, als Zusam-
Kennzeichnungspflicht menschluß von Blindenwerkstätten
(1) Blindenwaren dürfen unter Hinweis auf die anerkennen.
Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für (2) Die Anerkennung ist nur zu versagen, wenn
Blinde nur feilgehalten oder abgegeben werden, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der In-
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
baber der BlindenwerksUiLte oder eine mit der Lei- Verlangen bis zur Herbeischaffung des Blinden--
tung der Blindenwerkstätte oder eines Zusammen- waren-Vertriebsausweises einzustellen. Auf Erfor-
schlusses beauftragte Person die erforderliche dern hat er die von ihm mitgeführten Waren oder
Zuverlässigkeit nichl besitzt. Warenkataloge vorzulegen.
(3) Die Anerkennung als Blindenwerkstätte oder
als Zusammenschluß von Blindenwerkstätten ist § 7
zurückzurn~hmen, wenn Tatsachen bekanntwerden, Auskunft und Nachschau
die die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der
Dlindenwerksl.ätte oder eine mit der Leitung der (1) Die Inhaber von Betrieben, die Blindenwaren
Blindenwerkstälte oder des Zusammenschlusses be- herstellen oder unter Hinweis auf die Beschäftigung
auftragte Person die erJordcrliche Zuverlässigkeit von Blinden oder die Fürsorge für Blinde vertreiben,
nicht besitzt. und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten
Personen haben den zuständigen Behörden die für
(4) Die Anerkennung kann zurückgenommen wer- die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
den, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Vor- dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen er-
aussetzungen bei der Frteilung der Anerkennung forderlichen Auskünfte zu erteilen.
nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der
(5) Vor der Anerkennung sowie vor der Rück- Dberwachung des Betriebes beauftragten Personen
nahme der Anerkennung sollen die im Lande be- sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des
stehenden Vereinigungen der Blinden, die zustän- Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen
dige Handwerkskammer und die zuständige Haupt- und Besichtigungen vorzunehmen und in die ge-
fürsorgestelle gehört werden. Die Landesregierung schäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen
oder die von ihr bestimmte Stelle kann einen Blin·- Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die
denwarenvc~rlriebsausschuß errichten, der sich aus Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht
vier Mitgliedern aus dem Kreise der Vereinigungen des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit
der Blinden und des Handwerks zusammensetzt. Die eingeschränkt.
zuständige Behörde kann ein Gutachten dieses Aus-
schusses anfordern. (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 6 § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
Blindenwaren-Vertriebsausweis zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahr.ens nach dem Gesetz
(1) Wer in eigener Person auf öffentlichen über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Wegen, Straßen, Plätzen, an anderen öffentlichen
Orten oder von Haus zu Haus ohne vorherige Be-
ste J!ung unter Hinweis auf die Beschäftigung von § 8
Blinden oder die Fürsorge für Blinde Blindenwaren Blindenwarenvertriebs-Ausschuß
foi!halten oder Bestellungen auf Blindenwaren auf-
suchen will, bedarf eines Blindenwaren-Vertriebs- Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Ein-
ausweises. vernehmen mit dem Bundesminister des Innern zur
Erstattung von Gutachten in grundsätzlichen Fragen
(2) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis wird auf des Vertriebs von Blindenwaren aus dem'Kreise der
Antrag einer anerkannten Blindenwerkstätte oder Vereinigungen der Blinden und des Handwerks
eines anerkannten Zusammenschlusses von Blinden- einen aus vier Mitgliedern bestehenden Bundesaus-
werkstätten für die Dauer von höchstens drei Jah- schuß für den Vertrieb von Blindenwaren berufen.
ren erteilt.
(3) Für die Erteilung des Blindenwaren-Vertriebs-
§ 9
ausweises gelten die §§ 57 und 57 a der Gewerbe-
ordnung entsprechend. Ermächtigungen
(4) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist auf Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
Antrag der Blindenwerkstätte oder des Zusammen- tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
schlusses zu entziehen; er ist ferner zu entziehen, Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
wenn die Anerkennung der Blindenwerkstätte oder stimmung des Bundesrates bedarf,
des Zusammenschlusses zurückgenommen worden
1. die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als
ist. Der Blindenwaren-Vertriebsausweis kann ent-
Blindenwaren vertrieben werden dürfen;
zogen werden, wenn einer der in § 57 Abs. 1 oder
§ 57 a der Gewerbeordnung bezeichneten Ver- 2. die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als
sagungsgründe bei der Erteilung des Ausweises der Zusatzwaren vertrieben werden dürfen, wobei
Behörde nicht bekannt gewesen oder nach Erteilung Waren, die als Blindenwaren zugelassen sind, als
des Ausweises eingetreten ist. Zusatzwaren nicht zugelassen werden dürfen;
(5) Der Inhaber eines Blindenwaren-Vertriebs- 3. zur Förderung des Absatzes von Blindenwaren
ausweises ist verpflichtet, den Ausweis während zu bestimmen, daß in einem bestimmten Zeit-
der Ausübung seiner Tätigkeit mit sich zu führen, abschnitt der Erlös einer Blindenwerkstätte oder
auf Erfordern den zuständigen Behörden oder deren eines Zusammenschlusses von Blindenwerkstät-
Beauftragten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf ten aus dem Verkauf von Zusatzwaren einen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1965 313
bestimmten Anteil am Gesdlnterlös aus dem Ver- 4. entgegen § 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
kauf von Blindenwmen und Zusatzwaren nicht nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
übersteigen darf; oder die Duldung von Prüfungen oder Besichti-
4. vorzuschreiben, daß und in welcher Weise gungen oder die Einsicht in geschäftliche Unter-
Blindenwerkslütten und Zusammenschlüsse von lagen verweigert oder
Blindenwerkstätten über den Erlös aus dem Ver- 5. einer Vorschrift einer nach § 9 Nr. 4 ergangenen
kauf von B}indenwaren und Zusatzwaren Buch Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
zu führen haben; Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
5. die Anzahl der Blindenwaren-Vertriebsausweise, bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
die für eine Blindenwerkstätte oder einen Zu- (3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
sammenschluß von Blindenwerkstätten erteilt kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit
werden dürfen, nach Maßgabe der Zahl oder des einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark,
Arbeitsentgelts der beschäftigten Blinden zu be- wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geld-
schränken, wenn andernfalls die Bereitschaft der buße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet
Bevölkerung, Blindenwaren zu kaufen, gefährdet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
ist. Nrn. 2 bis 5 und nach Absatz 2 kann, wenn sie vor-
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
§ 10 zweitausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-
gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu eintausend
Zuständigkeit Deutsche Mark geahndet werden.
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen
(4) Die Einziehung von Waren, die entgegen der
ermächtigten Stellen bestimmen die zur Ausführung Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 vertrieben werden,
dieses Gesetzes zuständigen Behörden. ist nach §§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ordnungs-
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit widrigkeiten zulässig.
Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften. § 12
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 11 (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Ordnungswidrigkeiten· Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-
fahrlässig unter Hinweis auf die Beschäftigung von trauten Behörde bekannt ist, unbefugt offenbart,
Blinden oder die Fürsorge für Blinde wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
1. andere Waren als Blindenwaren und Zusatz- strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
waren vertreibt, (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
2. entgegen § 1 Abs.1 Halbsatz 2 Zusatzwaren ver- Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
treibt, ohne daneben Blindenwaren zu ver- einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
treiben, fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
3. entgegen § 1 Abs. 2 in offenen Verkaufsstellen strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
und im Wege des Versands an den Letztverbrau- ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
cher Zusatzwaren vertreibt, oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-
4. Blindenwaren feilhält oder abgibt, die nicht von setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-
einer anerkannten Blindenwerkstätte oder einem befugt verwertet.
anerkannten Zusammenschluß von Blindenwerk- (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
stätten nach § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind, oder verfolgt.
5. nach § 6 Abs. 1 Blindenwaren vertreibt, ohne
einen Blindenwaren-Vertriebsausweis zu be-
§ 13
sitzen.
Ubergangsvorschriften
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Anerkennung als Blindenwerkstätte oder als Zu-
1. entgegen § 1 Abs. 3 neben Blindenwaren und Zu-
sammenschluß von Blindenwerkstätten gilt als An-
satzwaren Waren anderer Art vertreibt,
erkennung im Sinne dieses Gesetzes.
2. entgegen § 3 Abs. 2 es unterläßt, Zusatzwaren als
nicht von Blinden hergestellte Waren kenntlich (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
zu machen, Blindenwaren-Vertriebsausweise gelten für die
3. entgegen § 6 Abs. 5 beim Vertrieb von Blinden- Dauer ihrer Gültigkeit als Blindenwaren-Vertriebs-
waren den Blindenwaren-Vertriebsausweis nicht ausweis im Sinne dieses Gesetzes.
mit sich führt oder auf Erfordern der zuständigen (3) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf
Behörden oder deren Beauftragten nicht vorzeigt Vorschriften des Gesetzes über den Vertrieb von
oder die mitgeführten Waren oder die Waren- Blindenwaren vom 9. September 1953 (Bundes-
kataloge nicht vorlegt, gesetzbl. I S. 1322) Bezug genommen wird, beziehen
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
sich diese Verweisungen auf die entsprechenden § 15
Vorschriften dieses Gesetzes. Inkrafttreten
§ 14 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 9
und 10 am ersten Tage des auf die Verkündung
Berlin-Klausel
folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Gleich-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 zeitig tritt das Gesetz über den Vertrieb von Blin-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar denwaren vom 9. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. S. 1322) außer Kraft.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 (2) §§ 9 und 10 treten am Tage nach der Verkün-
des Dritten Uberleitungsgesetzes. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. April 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen
Stücklen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Anlage
(zu § 3 Abs. 1)
Blinden-
Arbeit
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1965 315
Gesetz
über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen
Vom 13. April 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 450-8
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Ruhen der Verfolgungsverjährung
(1) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für
die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebens-
langem Zuchthaus bedroht sind, bleibt die Zeit vom
8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 außer An-
satz. In dieser Zeit hat die Verjährung der Ver-
folgung dieser Verbrechen geruht.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Taten, deren Verfol-
gung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ver-
jährt ist.
§ 2
Anpassung des Ersten Gesetzes zur Aufhebung
des Besatzungsrechts
Soweit die Verjährung der Strafverfolgung nach
§ 1 ruht, findet § 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur
Aufhebung des Besatzungsrechts· vom 30. Mai 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 437) keine Anwendung.
§ 3
Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. April 1965
Der B u n d,e s prä s i den t
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil U
Nr. 12, ausgegeben am 14. April 1965
Tag Inhalt Seite
12. 4. 65 Einundzwdnzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungs-
zöllc----Neufeslsetzung) ................................................................ . 357
Anderl Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)
22. 3. 65 Bekannlmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen ....................................................................... . 368
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen: ·
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
19. 3. 65 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über das Fischen auf
der Weser 65 3.4.65 15.4.65
30. 3. 65 X. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf den Bunde~wasserstraßen zwischen Rhein und
Elbe vom 12. Februar 1959 67 7.4. 65 1. 4. 65
10. 4. 65 Verordnung über die Festsetzung der Schwellen-
preise für Milcherzeugnisse im Milchwirtschafts-
jahr 1965/66 70 10.4.65 12.4.65
10. 4. 65 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
Erstattungen bei der Ausfuhr von Milcherzeug-
nissen 70 10.4.65 12.4.65
1. 4. 65 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffohrtdirektion Kiel über Siche-
rungsmaßnahmen zum Schutze der Bauarbeiten an
den Molen Eckernförde-Nord 71 13.4. 65 15.4.65
Heraus geb c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht aut Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qcordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Be..:ahlunu auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil U
Nr. 12, ausgegeben am 14. April 1965
Tag Inhalt Seite
12. 4. 65 Einundzwdnzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungs-
zöllc----Neufeslsetzung) ................................................................ . 357
Anderl Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)
22. 3. 65 Bekannlmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen ....................................................................... . 368
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen: ·
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
19. 3. 65 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über das Fischen auf
der Weser 65 3.4.65 15.4.65
30. 3. 65 X. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf den Bunde~wasserstraßen zwischen Rhein und
Elbe vom 12. Februar 1959 67 7.4. 65 1. 4. 65
10. 4. 65 Verordnung über die Festsetzung der Schwellen-
preise für Milcherzeugnisse im Milchwirtschafts-
jahr 1965/66 70 10.4.65 12.4.65
10. 4. 65 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
Erstattungen bei der Ausfuhr von Milcherzeug-
nissen 70 10.4.65 12.4.65
1. 4. 65 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffohrtdirektion Kiel über Siche-
rungsmaßnahmen zum Schutze der Bauarbeiten an
den Molen Eckernförde-Nord 71 13.4. 65 15.4.65
Heraus geb c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht aut Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qcordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Be..:ahlunu auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. für die Zeit vom 1. April 1966 bis zum 31. März Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
1970 bis auf zwei Jahre stabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit
verkürzt wird. nach Nummer 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr ver-
kürzt wird."
(2) In der Rechtsverordnung kann für die
Dauer des Verteidigungsfalles bestimmt werden, Artikel 2
daß für die bei Eintritt des Verteidigungsfalles Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
vorhandenen Berufssoldatl~n und Soldaten auf dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. April 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Raumordnungsgesetz
Vom 8. April 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesge~etzbl. III 2300-1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) Die Ordnung der Einzelräume soll sich in die
rates das folgende Gesetz beschlossen: Ordnung des Gesamtraumes einfügen. Die Ordnung
des Gesamtraumes soll die Gegebenheiten und Er-
fordernisse seiner Einzelräume berücksichtigen.
§ 1
Aufgaben und Ziele der Raumordnung
§2
(1) Das Bundesgebiet ist in seiner allgemeinen
räumlichen Struktur einer Entwicklung zuzuführen, Grundsätze der Raumordnung
die der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der (1) Grundsätze der Raumordnung sind:
Gemeinschaft am besten dient . Dabei sind die natür- 1. Die räumliche Struktur der Gebiete mit gesunden
lichen Gegebenheiten SQWie die wirtschaftlichen, Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie aus-
sozialen und kulturellen Erfordernisse zu beachten. gewogenen wirtschaftlichen, sozialen und kul-
(2) Das Ziel der Wiedervereinigung des gesam- turellen Verhältnissen soll gesichert und weiter
ten Deutschlands ist zu berücksichtigen und seine entwickelt werden.
Verwirklichung zu fördern. Dabei ist der räumliche In Gebieten, in denen eine solche Struktur nicht
Zusammenhang der Gebiete zu beachten und zu besteht, sollen Maßn.ahmen zur Strukturverbes-
verbessern. serung ergriffen werden.
(3) Die Raumordnung im Bundesgebiet hat die Die verkehrs- und versorgungsmäßige Aufschlie-
räumlichen Voraussetzungen für die Zusammen- ßung, die Bedienung mit Verkehrs- und Versor-
arbeit im europäischen Raum zu schaffen und sie gungsleistungen und die angestrebte Entwicklung
zu fördern. sind miteinander in Einklang zu bringen.
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1965 307
2. Eine Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind eine
die dazu beilrdgt, räumliche Strukturen mit ge- voI>ausschauende örtliche und regionale Planung,
sunden Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und
ausgewogenen wirtschaftlichen, sozi,alen und kul- der der Versorgung der Bevölkerung dienenden
turellen Verhdltnissen zu erhalten, zu verbessern Einrichtungen sowie die Entwicklung von Ge-
oder zu schaffen, soll angestrebt werden. meinden zu Entlastungsorten für die Aufnahme
von Wohn- und Arbeitsstätten in angemessener
3. In Gebieten, in denen die Lebensbedingungen in Entfernung. Art und Umfang dieser Maßnahmen
ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundes- sollen die Verwirklichung der Grundsätze nach
durchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder den Nummern 1 bis 5 in den anderen Gebieten
ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist, sollen nicht beeinträchtigen. Sie sollen auch der Erhal-
die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen tung der den Verdichtungsräumen zugeordneten
Verhältnisse sowie die kulturellen Einrichtungen Landschaft dienen.
verbessert werden.
7. Für die Erhaltung, den Schutz und die Pflege der
In den Gemeinden dieser Gebiete sollen die Landschaft einschließlich des Waldes sowie für
Lebensbedingungen der Bevölkerung, insbeson- die Sicherung und Gestaltung von Erholungs-
dere die Wohnverhältnisse sowie die Verkehrs- gebieten ist zu sorgen.
und Versorgungseinrichtungen allgemein verbes-
sert werden. In einer für ihre Bewohner zumut- Für die Reinhaltung des Wassers, die Sicherung
baren Entfernung sollen Gemeinden mit zentral- der Wasserversorgung und für die Reinhaltung
örtlicher Bedeutung einschließlich der zugehöri- der Luft sowie für den Schutz der Allgemeinheit
gen Bildungs-, Kultur- und Verwaltungseinrich- vor Lärmbelästigungen ist ausreichend Sorge zu
tungen gefördert werden. tragen.
8. Die landsmannschaftliche Verbundenheit sowie
4. Die Leistungskraft des Zonenrandgebietes ist be-
die geschichtlichen und kulturellen Zusammen-
vorzugt mit dem Ziel zu stärken, daß in allen
hänge sollen berücksichtigt werden.
seinen Teilen Lebens- und Arbeitsbedingungen
sowie eine Wirtschafts- und Sozialstruktur ge- 9. Die Erfordernisse der zivilen und militärischen
schaffen werden, die denen im gesamten Bundes- Verteidigung sind zu beachten.
gebiet mindestens gleichwertig sind. Die Bil-
dungs-, Kultur-, Verkehrs-, Versorgungs- und (2) Die Grundsätze sind von den in § 3 genann-
Verwaltungseinrichtungen sind vordringlich zu
ten Stellen im Rahmen des ihnen zustehenden Er-
schaffen.
messens gegeneinander und untereinander nach ·
Maßgabe des § 1 abzuwägen.
5. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu
schaffen und zu sichern, daß die land- und forst- (3) Die Länder können weitere Grundsätze auf-
wirtschaftliche Bodennutzung als wesentlicher stellen, soweit diese dem Absatz 1 und dem § 1
Produktionszweig der Gesamtwirtschaft erhalten nicht widersprechen.
bleibt. Die Landeskultur soll gefördert werden.
Für die landwirtschaftliche Nutzung gut geeignete
Böden sind nur in dem unbedingt notwendigen § 3
Umfang für andere Nutzungsarten vorzusehen. Geltung der Grundsätze
Das gleiche gilt für forstwirtschaftlich genutzte
Böden. (1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 sowie
die auf Grund des § 2 Abs. 3 aufgestellten Grund-
Für ländliche Gebiete sind eine ausreichende Be-
sätze gelten unmittelbar für die Behörden des Bun-
völkerungsdichte und eine angemessene wirt-
des, die bundesunmittelbaren Planungsträger und
schaftliche Leistungsfähigkeit sowie ausreichende
im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für die
Erwerbsmöglichkeiten, auch außerhalb der Land-
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
und Forstwirtschaft, anzustreben.
Stiftungen des öffentlichen Rechts bei Planungen
Nummer 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende und sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und
Anwendung. Boden in Anspruch genommen oder die räumliche
Entwicklung eines Gebietes beeinflußt wird (raum-
6. In Verdichtungsräumen mit gesunden räumlichen bedeutsame Planungen und Maßnahmen).
Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie aus-
gewogener Wirtschafts- und Sozialstruktur sollen (2) Die Grundsätze des § 2 gelten unmittelbar für
diese Bedingungen und Strukturen gesichert und, die Landesplanung in den Ländern. In den Ländern
soweit nötig, verbessert werden. Der Verdichtung Berlin, Bremen und Hamburg gelten die Grundsätze
von Wohn- und Arbeitsslfüten, die zu ungesun- des § 2 Abs. 1 für die Flächennutzungspläne nach
den räumlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen § 5 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bun-
sowie zu unausgewogenen Wirtschafts- und desgesetzbl. I S. 341). Aufgaben und Zuständigkeiten
Sozialstrukturen führt, soll entgegengewirkt wer- der Landesplanung bestimmen sich mit der Maßgabe
den. Wo solche ungesunden Bedingungen und nach Landesrecht, daß sich die Wirkung der Pro-
unausgewogenen Strukturen bestehen, soll deren gramme und Pläne nach § 5 Abs. 1 auch auf die
Gesundung gefördert werden. raumwirksamen Investitionen erstreckt. Weiter-
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
gehende Jandesrechtliche Vorschriften über die Gel- räumlich und sachlich zur Verwirklichung der
tung der Grundsätze, die Aufgaben und die Zustän- Grundsätze nach § 2 erforderlich sind. Bei der Auf-
digkeiten der Landesplanung bleiben unberührt. stellung von Zielen der Raumordnung und Landes-
(3) Die Grundsätze des § 2 Abs. 1 und 3 haben planung sind die Gemeinden und Gemeindever-
dem einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung. bände, für die eine Anpassungspflicht begründet
wird, oder deren Zusammenschlüsse zu beteiligen;
das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
§4
(3) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für
Verwirklichung der Grundsätze
eine Regionalplanung, wenn diese für Teilräume
(1) Der für die Raumordnung zuständige Bundes- des Landes geboten erscheint. Soweit die Regional-
minister wirkt unbeschadet der Aufgaben und Zu- planung nicht durch Zusammenschlüsse von Gemein-
ständigkeiten der Länder auf die Verwirklichung den und Gemeindeverbänden zu regionalen Pla-
der Vorschriften des § 2 hin, insbesondere durch nungsgemeinschaften erfolgt, sind die Gemeinden
Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und und Gemeindeverbände oder deren Zusammen-
Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 einschließlich des Ein- schlüsse in einem förmlichen Verfahren zu beteili-
satzes der raumwirksamen Investitionen. Er stellt gen; das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
die langfristigen und großräumigen raumbedeut- Ist eine Regionalplanung über die Grenzen eines
samen Planungen und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Landes erforderlich, so treffen die beteiligten Län-
zusammenfassend dar. der die notwendigen Maßnahmen im gegenseitigen
(2) Die Bundesregierung hat darauf hinzuwirken, Einvernehmen.
daß die juristischen Personen des Privatrechts, an (4) Ziele der Raumordnung und Landesplanung
denen der Bund beteiligt ist, im Rahmen der ihnen sind von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei
obliegenden Aufgaben die §§ 1 und 2 beachten. Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch
(3) Die Länder sichern im Rahmen der Landes- die Grund und Boden in Anspruch genommen oder
planung (§ 3 Abs. 2) die Verwirklichung der Vor- die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflußt
schriften des § 2 insbesondere durch die Aufstellung wird, zu beachten. § 3 Abs. 1 und 2 bleiben un-
von Programmen und Plänen nach § 5. berührt.
(4) Die Länder haben bei raumbedeutsamen Maß-
§ 6
nahmen darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Ver-
wirklichung der Grundsätze in benachbarten Bun- Anpassung besonderer Bundesmaßnahmen
desländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamt-
(1) Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmit-
heit nicht erschwert wird.
telbarer Pl,anungsträger,
(5) Die Behörden des Bundes und der Länder, die
a) deren besondere öffentliche Zweckbestimmung
Gemeinden und Gemeindeverbände, die öffentlichen
einen bestimmten Standort oder eine bestimmte
Planungsträger sowie im Rahmen der ihnen ob-
Linienführung erfordert, oder
liegenden Aufgaben die bundesunmittelbaren und
die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körper- b) die auf Grundstücken durchgeführt werden sol-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen len, die nach dem Gesetz über die Landbeschaf-
Rechts haben ihre Planungen und Maßnahmen auf- fung für Aufgaben der Verteidigung vom
einander und untereinander abzustimmen. Das gilt 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S.134), zuletzt
vor allem für Maßnahmen zur Verbesserung der geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1963
Agrarstruktur und die Bauleitplanung. Die Länder (Bundesgesetzbl. I S. 1012), oder nach dem Gesetz
regeln die Mitwirkung der für die Raumordnung über die Beschränkung von Grundeigentum für
zuständigen Landesbehörden bei der Abstimmung. die militärische Verteidigung vom 7. Dezember
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) in Anspruch ge-
nommen sind, oder
§ 5
c) über die in einem Verfahren nach dem Bundes-
Raumordnung in den Ländern fernstraßengesetz in der. Fassung vom 6. August
(1) Die Länder stellen für ihr Gebiet übergeord- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1741), dem Bundes-
nete und zusammenfassende Programme oder Pläne bahngesetz vom 13. Dezember 1951 (Bundes-
auf. Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teil- gesetzbl. I S. 955), dem Telegraphenwege-Gesetz
programme und Teilpläne ist zulässig. Die Länder vom 18. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 705),
bezeichnen die in § 2 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 6 Sätze 2 dem Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom
und 3 genannten Gebiete. Für diese Gebiete sollen 10. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9), zuletzt
vordringlich räumliche oder sachliche Teilprogramme geändert durch das Zweite Gesetz zur Sicherung
und Teilpläne aufgestellt werden. In den Ländern des Straßenverkehrs vom 26. November 1964
Berlin, Bremen und Hamburg ersetzt ein Flächen- (Bundesgesetzbl. I S. 921), oder dem Personen-
nutzungsplan nach § 5 des Bundesbaugesetzes die beförderungsgesetz vom 21. März 1961 (Bundes-
Programme und Pläne. · gesetzbl. I S. 241.) zu entscheiden ist,
(2) Die Programme und Pläne nach Absatz 1 müs- gilt § 5 Abs. 4 nur, wenn die zuständige Behörde
sen unbeschadet weitergehender bundes- und lan- oder der bundesunmittelbare Planungsträger betei-
desrechtlicher Vorschriften diejenigen Ziele der ligt vy-orden ist und innerhalb angemessener Frist
Raumordnung und Landesplanung enthalten, die nicht widersprochen hat.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1965 309
(2) Der Widerspruch ist zulässig, wenn die Ziele 4. Zweifelsfragen über die Folgen der Verwirk-
der Raumordnung und Landesplanung lichung der Grundsätze in benachbarten Bundes-
ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtm
1. mit den Grundsctlzen des § 2 nicht übereinstim-
heit (§ 4 Abs. 4).
men oder
2. mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in (2) Eine gemeinsame Beratung nach Absatz 1 oder
Einklang stehen und das Vorhaben nicht auf deren Möglichkeit steht der Einleitung und Durch-
einer anderen geeignetfm Fläche durchgeführt führung gesetzlich geregelter Verfahren nicht ent-
werden kann. gegen. Soll die Berechtigung eines Widerspruchs
Macht eine Veränderung der Sachlage eine Abwei- nach § 6 beraten werden und hat das Land oder die
chung erforderlich, so kann sich die zuständige Be- Gemeinde eine andere Fläche für das Vorhaben be-
hörde oder der bundesunmittelbare Planungsträger zeichnet, so darf mit der Verwirklichung erst be-
mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde inner- gonnen werden, wenn die Beratung stattgefunden
halb angemessener Frist hierauf berufen. hat; nach Ablauf von 3 Monaten seit Erhebung des
Widerspruchs steht die Möglichkeit einer Beratung
der Verwirklichung des Vorhabens nicht entgegen.
§ 7
Untersagung raumordnungswidriger Planungen § g
und Maßnahmen
Beirat für Raumordnung
(1) Ist die Aufstellung, Anderung, Ergänzung
oder Aufhebung von Zielen der Raumordnung und (1) Bei dem für die Raumordnung zuständigen
Landesplanung eingeleitet, so kann die für die Bundesminister ist ein Beirat zu bilden. Er hat die
Raumordnung zuständige Landesbehörde raum- Aufgabe, den Bundesminister in Grundsatzfr,agen
bedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Behör- der Raumordnung zu beraten.
den oder sonstige Stellen im Sinne des § 4 Abs. 5
(2) Der Bundesminister beruft im Benehmen mit
beabsichtigen, für eine bestimmte Zeit untersagen,
den zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat
wenn zu befürchten ist, daß die Durchführung der
neben Vertretern der kommunalen Selbstverwal-
Ziele der Raumordnung und Landesplanung unmög-
tung Sachverständige insbesondere aus den Berei-
lich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Dies
chen der Wissenschaft, der Landesplanung, des
gilt nur für solche Planungen und Maßnahmen, die
Städtebaues, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, der
von der Rechtswirkung der Ziele der Raumordnung
Forstwirtschaft, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
und Landesplanung nach § 5 erfaßt würden.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
eine Untersagung haben keine aufschiebende Wir- § 10
kung.
Mitteilungs- und Auskunftspflicht
(3) Das Nähere, auch die Entschädigung für die
Folgen einer Untersagung, regeln die Länder; die (1) Die Behörden des Bundes, die bundesunmit-
Höchstdauer der Untersagung darf zwei Jahre nicht telbaren Pl,anungsträger und die bundesunmittel-
überschreiten. baren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der Bundes-
regierung die erforderlichen Auskünfte zu geben.
§ 8
Der für die Raumordnung zuständige Bundesmini-
Gemeinsame Beratung ster unterrichtet die für die Raumordnung zuständi-
(1) Grundsätzliche Fragen der Raumordnung und gen obersten Landesbehörden über Vorhaben des
Landesplanung und Zweifelsfragen sollen von der Bundes und der bundesunmittelbaren Planungsträ-
Bundesregierung und den Landesregierungen ge- ger von wesentlicher Bedeutung. Die Unterrich-
meinsam beraten werden. Hierzu gehören insbeson- tungspflicht gilt nicht, soweit andere bundesgesetz-
dere: liche Vorschriften bereits eine Unterrichtung der für
die Raumordnung zuständigen obersten Landes-
1. die Merkmale für die Bestimmung der Gebiete behörden vorsehen.
nach § 2 Abs. 1 Nm. 3, 4 und 6 Sätze 2 und 3 so-
wie die Abgrenzung dieser Gebiete nach § 5 (2) Die für die Raumordnung zuständigen ober-
Abs. 1 Satz 3, sten Landesbehörden informieren den für die Raum-
2. Zweifelsfragen bei der Anwendung der Grund- ordnung zuständigen Bundesminister über
sätze nach § 2 bei wesentlichen raumbedeutsamen 1. die in ihren Ländern aufzustellenden und auf-
Planungen und Maßnahmen des Bundes und der gestellten Progr-amme und Pläne,
Länder,
2. die beabsichtigten oder •getroffenen sonstigen
3. Zweifelsfragen bei der Abstimmung von raum- landesplanerischen Maßnahmen und Entschei-
bedeutsamen Planungen und Maßnahmen (§ 4 dungen von wesentlicher Bedeutung.
Abs. 5) und über die Berechtigung des Wider-
spruchs einer Behörde des Bundes oder eines (3) Die Länder regeln Inhalt und Umfang der
bundesunmittelbaren Planungsträgers gegen Pro- Mitteilungs- und Auskunftspflicht über beabsichtigte
gramme oder Pläne der Raumordnung und Lan- Planungen und Maßnahmen, soweit diese für die
desplanung in den Ländern (§ 6), Landesplanung Bedeutung haben oder erlangen
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
können. Dies gilt unbeschadet anderweitiger bun- 2. die Auswirkungen zwischenstaatlicher Verträge
desgesetzlicher Regelungen nicht für die in Ab- auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebie-
satz 1 Satz 2 genannten Vorhaben. tes, in Sonderheit dessen regionale Wirtschafts-
struktur,
(4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegen-
seitig alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchfüh- 3. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Ent-
rung der Aufgaben der Raumordnung und Landes- wicklung durchgeführten und geplanten Maßnah-
planung notwendig sind. Weitergehende vertrag- men.
liche Regelungen bleiben unberührt. § 12
Geltung im Land Berlin
§ 11 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Unterrichtung des Deutschen Bundestages des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die Bundesregierung erstattet in eine~1 Abstand
von zwei Jahren, erstmalig jm Jahre 1966, dem Bun-
destag einen Bericht über § 13
1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bun- Inkrafttreten
desgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
(Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen), dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. April 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
D e r B u n de s mini s t e r f ü r V e r k ehr
Seebohm
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1965 311
Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)
Vom 9. April 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7120-2
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- wenn sie von einer anerkannten Blindenwerkstätte
rates das folgende Gesetz beschlossen: oder einem anerkannten Zusammenschluß von Blin-
denwerkstätten
§ 1 1. mit dem Zeichen für Blindenwaren nach dem
Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren Muster der Anlage,
2. mit dem Namen oder der Firma der Blindenwerk-
(1) Unter Hinweis auf die Beschäftigung von
stätte oder des Zusammenschlusses und
Blinden oder die Fürnorge für Blinde dürfen andere
Waren als Blindenwaren oder Zusatzwaren nicht 3. für den Vertrieb an den Letztverbraucher mit dem
vertrieben werden; Zusatzwaren dürfen nur zusam- Verkaufspreis
men mit Blindenwaren vertrieben werden. gekennzeichnet sind. Die Angabe des Verkaufs-
preises ist nicht erforderlich, wenn die Blindenware
(2) In offenen Verkaufsstellen und im Wege des
auf Grund vorheriger Bestellung geliefert wird.
Versands an den Letzlverbraucher dürfen Zusatz-
Satz 1 gilt nicht für die Lieferung an Großver-
waren unter dem Hinweis nach Absatz 1 nicht ver-
braucher, anerkannte Blindenwerkstätten und an-
trieben werden.
erkannte Zusammenschlüsse von Blindenwerk-
(3) Auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, an stätten.
anderen öffentlichen Orten, von Haus zu Haus mit
(2) Zusatzwaren, die unter Hinweis auf die
oder ohne vorherige Bestellung oder auf Märkten,
Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für
Messen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen
Blinde vertrieben werden, müssen in Auftrags-
neben Blindenwaren und Zusatzwaren, die unter
scheinen, Rechnungen und Werbeschriften aller Art
dem Hinwejs nach Absatz 1 vertrieben werden,
deutlich als nicht von Blinden hergestellte Waren
Waren anderer Art nicht vertrieben werden.
kenntlich gemacht werden.
§ 2 § 4
Begriffsbestimmungen Zeichen für Blindenwaren
(1) Blindenwaren im Sinne dieses Gesetzes sind Das Zeichen für Blindenwaren darf nur beim Ver-
Waren, die in ihren wesentlichen, das Erzeugnis trieb von Blindenwaren verwendet werden. Andere
bestimmenden Arbeiten von Blinden hergestellt und Zeichen, die auf die Beschäftigung von Blinden oder
ihrer Art nach durch Rechtsverordnung bestimmt die Fürsorge für Blinde hinweisen, dürfen nach Ab-
sind. lauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses
(2) Zusatzwaren im Sinne dioses Gesetzes sind Gesetzes bei dem Vertrieb von Waren nicht mehr
Waren, die zusammen mit Blindenwaren verwendet verwendet werden.
zu werden pflegen oder deren gleichzeitiger Ver-
trieb den Absatz von Blindenwaren besonders zu § 5
fördern geeignet ist und die ihrer Art nach durch Blindenwerkstätten und Zusammenschlüsse
Rechtsverordnung bestimmt sind. von Blindenwerkstätten
(3) Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das (1) Die zuständige Behörde kann
geschäftsmäßige Feilhalten von Waren sowie das
1. Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren
geschäftsmäßige Aufsuchen und Entgegennehmen
hergestellt und in denen bei der Herstellung
von Warenbestellungen.
andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder
(4) Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten Nebenarbeiten beschäftigt werden, als Blinden-
auch Personen, die eine so geringe Sehschärfe haben, werkstätte und
daß sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Um- 2. Vereinigungen solcher Betriebe, deren Zweck
gebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden ausschließlich auf den Vertrieb von Blindenwaren
können. und Zusatzwaren sowie auf den gemeinsamen
§ 3 Ankauf von Rohstoffen gerichtet ist, als Zusam-
Kennzeichnungspflicht menschluß von Blindenwerkstätten
(1) Blindenwaren dürfen unter Hinweis auf die anerkennen.
Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für (2) Die Anerkennung ist nur zu versagen, wenn
Blinde nur feilgehalten oder abgegeben werden, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der In-
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
baber der BlindenwerksUiLte oder eine mit der Lei- Verlangen bis zur Herbeischaffung des Blinden--
tung der Blindenwerkstätte oder eines Zusammen- waren-Vertriebsausweises einzustellen. Auf Erfor-
schlusses beauftragte Person die erforderliche dern hat er die von ihm mitgeführten Waren oder
Zuverlässigkeit nichl besitzt. Warenkataloge vorzulegen.
(3) Die Anerkennung als Blindenwerkstätte oder
als Zusammenschluß von Blindenwerkstätten ist § 7
zurückzurn~hmen, wenn Tatsachen bekanntwerden, Auskunft und Nachschau
die die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der
Dlindenwerksl.ätte oder eine mit der Leitung der (1) Die Inhaber von Betrieben, die Blindenwaren
Blindenwerkstälte oder des Zusammenschlusses be- herstellen oder unter Hinweis auf die Beschäftigung
auftragte Person die erJordcrliche Zuverlässigkeit von Blinden oder die Fürsorge für Blinde vertreiben,
nicht besitzt. und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten
Personen haben den zuständigen Behörden die für
(4) Die Anerkennung kann zurückgenommen wer- die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
den, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Vor- dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen er-
aussetzungen bei der Frteilung der Anerkennung forderlichen Auskünfte zu erteilen.
nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der
(5) Vor der Anerkennung sowie vor der Rück- Dberwachung des Betriebes beauftragten Personen
nahme der Anerkennung sollen die im Lande be- sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des
stehenden Vereinigungen der Blinden, die zustän- Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen
dige Handwerkskammer und die zuständige Haupt- und Besichtigungen vorzunehmen und in die ge-
fürsorgestelle gehört werden. Die Landesregierung schäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen
oder die von ihr bestimmte Stelle kann einen Blin·- Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die
denwarenvc~rlriebsausschuß errichten, der sich aus Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht
vier Mitgliedern aus dem Kreise der Vereinigungen des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit
der Blinden und des Handwerks zusammensetzt. Die eingeschränkt.
zuständige Behörde kann ein Gutachten dieses Aus-
schusses anfordern. (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 6 § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
Blindenwaren-Vertriebsausweis zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahr.ens nach dem Gesetz
(1) Wer in eigener Person auf öffentlichen über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Wegen, Straßen, Plätzen, an anderen öffentlichen
Orten oder von Haus zu Haus ohne vorherige Be-
ste J!ung unter Hinweis auf die Beschäftigung von § 8
Blinden oder die Fürsorge für Blinde Blindenwaren Blindenwarenvertriebs-Ausschuß
foi!halten oder Bestellungen auf Blindenwaren auf-
suchen will, bedarf eines Blindenwaren-Vertriebs- Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Ein-
ausweises. vernehmen mit dem Bundesminister des Innern zur
Erstattung von Gutachten in grundsätzlichen Fragen
(2) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis wird auf des Vertriebs von Blindenwaren aus dem'Kreise der
Antrag einer anerkannten Blindenwerkstätte oder Vereinigungen der Blinden und des Handwerks
eines anerkannten Zusammenschlusses von Blinden- einen aus vier Mitgliedern bestehenden Bundesaus-
werkstätten für die Dauer von höchstens drei Jah- schuß für den Vertrieb von Blindenwaren berufen.
ren erteilt.
(3) Für die Erteilung des Blindenwaren-Vertriebs-
§ 9
ausweises gelten die §§ 57 und 57 a der Gewerbe-
ordnung entsprechend. Ermächtigungen
(4) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist auf Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
Antrag der Blindenwerkstätte oder des Zusammen- tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
schlusses zu entziehen; er ist ferner zu entziehen, Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
wenn die Anerkennung der Blindenwerkstätte oder stimmung des Bundesrates bedarf,
des Zusammenschlusses zurückgenommen worden
1. die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als
ist. Der Blindenwaren-Vertriebsausweis kann ent-
Blindenwaren vertrieben werden dürfen;
zogen werden, wenn einer der in § 57 Abs. 1 oder
§ 57 a der Gewerbeordnung bezeichneten Ver- 2. die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als
sagungsgründe bei der Erteilung des Ausweises der Zusatzwaren vertrieben werden dürfen, wobei
Behörde nicht bekannt gewesen oder nach Erteilung Waren, die als Blindenwaren zugelassen sind, als
des Ausweises eingetreten ist. Zusatzwaren nicht zugelassen werden dürfen;
(5) Der Inhaber eines Blindenwaren-Vertriebs- 3. zur Förderung des Absatzes von Blindenwaren
ausweises ist verpflichtet, den Ausweis während zu bestimmen, daß in einem bestimmten Zeit-
der Ausübung seiner Tätigkeit mit sich zu führen, abschnitt der Erlös einer Blindenwerkstätte oder
auf Erfordern den zuständigen Behörden oder deren eines Zusammenschlusses von Blindenwerkstät-
Beauftragten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf ten aus dem Verkauf von Zusatzwaren einen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1965 313
bestimmten Anteil am Gesdlnterlös aus dem Ver- 4. entgegen § 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
kauf von Blindenwmen und Zusatzwaren nicht nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
übersteigen darf; oder die Duldung von Prüfungen oder Besichti-
4. vorzuschreiben, daß und in welcher Weise gungen oder die Einsicht in geschäftliche Unter-
Blindenwerkslütten und Zusammenschlüsse von lagen verweigert oder
Blindenwerkstätten über den Erlös aus dem Ver- 5. einer Vorschrift einer nach § 9 Nr. 4 ergangenen
kauf von B}indenwaren und Zusatzwaren Buch Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
zu führen haben; Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
5. die Anzahl der Blindenwaren-Vertriebsausweise, bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
die für eine Blindenwerkstätte oder einen Zu- (3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
sammenschluß von Blindenwerkstätten erteilt kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit
werden dürfen, nach Maßgabe der Zahl oder des einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark,
Arbeitsentgelts der beschäftigten Blinden zu be- wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geld-
schränken, wenn andernfalls die Bereitschaft der buße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet
Bevölkerung, Blindenwaren zu kaufen, gefährdet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
ist. Nrn. 2 bis 5 und nach Absatz 2 kann, wenn sie vor-
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
§ 10 zweitausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-
gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu eintausend
Zuständigkeit Deutsche Mark geahndet werden.
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen
(4) Die Einziehung von Waren, die entgegen der
ermächtigten Stellen bestimmen die zur Ausführung Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 vertrieben werden,
dieses Gesetzes zuständigen Behörden. ist nach §§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ordnungs-
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit widrigkeiten zulässig.
Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften. § 12
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 11 (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Ordnungswidrigkeiten· Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-
fahrlässig unter Hinweis auf die Beschäftigung von trauten Behörde bekannt ist, unbefugt offenbart,
Blinden oder die Fürsorge für Blinde wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
1. andere Waren als Blindenwaren und Zusatz- strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
waren vertreibt, (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
2. entgegen § 1 Abs.1 Halbsatz 2 Zusatzwaren ver- Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
treibt, ohne daneben Blindenwaren zu ver- einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
treiben, fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
3. entgegen § 1 Abs. 2 in offenen Verkaufsstellen strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
und im Wege des Versands an den Letztverbrau- ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
cher Zusatzwaren vertreibt, oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-
4. Blindenwaren feilhält oder abgibt, die nicht von setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-
einer anerkannten Blindenwerkstätte oder einem befugt verwertet.
anerkannten Zusammenschluß von Blindenwerk- (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
stätten nach § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind, oder verfolgt.
5. nach § 6 Abs. 1 Blindenwaren vertreibt, ohne
einen Blindenwaren-Vertriebsausweis zu be-
§ 13
sitzen.
Ubergangsvorschriften
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Anerkennung als Blindenwerkstätte oder als Zu-
1. entgegen § 1 Abs. 3 neben Blindenwaren und Zu-
sammenschluß von Blindenwerkstätten gilt als An-
satzwaren Waren anderer Art vertreibt,
erkennung im Sinne dieses Gesetzes.
2. entgegen § 3 Abs. 2 es unterläßt, Zusatzwaren als
nicht von Blinden hergestellte Waren kenntlich (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
zu machen, Blindenwaren-Vertriebsausweise gelten für die
3. entgegen § 6 Abs. 5 beim Vertrieb von Blinden- Dauer ihrer Gültigkeit als Blindenwaren-Vertriebs-
waren den Blindenwaren-Vertriebsausweis nicht ausweis im Sinne dieses Gesetzes.
mit sich führt oder auf Erfordern der zuständigen (3) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf
Behörden oder deren Beauftragten nicht vorzeigt Vorschriften des Gesetzes über den Vertrieb von
oder die mitgeführten Waren oder die Waren- Blindenwaren vom 9. September 1953 (Bundes-
kataloge nicht vorlegt, gesetzbl. I S. 1322) Bezug genommen wird, beziehen
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
sich diese Verweisungen auf die entsprechenden § 15
Vorschriften dieses Gesetzes. Inkrafttreten
§ 14 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 9
und 10 am ersten Tage des auf die Verkündung
Berlin-Klausel
folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Gleich-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 zeitig tritt das Gesetz über den Vertrieb von Blin-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar denwaren vom 9. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. S. 1322) außer Kraft.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 (2) §§ 9 und 10 treten am Tage nach der Verkün-
des Dritten Uberleitungsgesetzes. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. April 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen
Stücklen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Anlage
(zu § 3 Abs. 1)
Blinden-
Arbeit
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1965 315
Gesetz
über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen
Vom 13. April 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 450-8
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Ruhen der Verfolgungsverjährung
(1) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für
die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebens-
langem Zuchthaus bedroht sind, bleibt die Zeit vom
8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 außer An-
satz. In dieser Zeit hat die Verjährung der Ver-
folgung dieser Verbrechen geruht.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Taten, deren Verfol-
gung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ver-
jährt ist.
§ 2
Anpassung des Ersten Gesetzes zur Aufhebung
des Besatzungsrechts
Soweit die Verjährung der Strafverfolgung nach
§ 1 ruht, findet § 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur
Aufhebung des Besatzungsrechts· vom 30. Mai 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 437) keine Anwendung.
§ 3
Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. April 1965
Der B u n d,e s prä s i den t
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil U
Nr. 12, ausgegeben am 14. April 1965
Tag Inhalt Seite
12. 4. 65 Einundzwdnzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungs-
zöllc----Neufeslsetzung) ................................................................ . 357
Anderl Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)
22. 3. 65 Bekannlmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen ....................................................................... . 368
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen: ·
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
19. 3. 65 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über das Fischen auf
der Weser 65 3.4.65 15.4.65
30. 3. 65 X. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf den Bunde~wasserstraßen zwischen Rhein und
Elbe vom 12. Februar 1959 67 7.4. 65 1. 4. 65
10. 4. 65 Verordnung über die Festsetzung der Schwellen-
preise für Milcherzeugnisse im Milchwirtschafts-
jahr 1965/66 70 10.4.65 12.4.65
10. 4. 65 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
Erstattungen bei der Ausfuhr von Milcherzeug-
nissen 70 10.4.65 12.4.65
1. 4. 65 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffohrtdirektion Kiel über Siche-
rungsmaßnahmen zum Schutze der Bauarbeiten an
den Molen Eckernförde-Nord 71 13.4. 65 15.4.65
Heraus geb c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht aut Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qcordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
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