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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1965 Nr. 15
Tag Inhalt Seite
8.4.65 Verordnung zur Anderung der Bundeswahlordnung 229
Andett Bundesgesctzbl. 111 111-1-1
8.4.65 Neufassung der Bundeswahlordnung 239
Ersetzt Bundesgesetzbl. 111 111-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesqesetzblall. Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303
Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung*)
Vom 8. April 1965
Auf Grund des § 53 des Bundeswahlgesetzes vom b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383), zuletzt geän- angefügt:
dert durch Gesetz über das Verfahren bei Änderun-
,,6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrich-
gen des GebietsbestandE!s der Länder nach Artikel 29
tigung einen Wahlschein nicht ersetzt und
Abs. 7 des Grundgesetzes vom 16. März 1965 (Bun-
daher nicht zur Wahl in einem anderen
desgesetzbl. I S. 65), wird verordnet:
als dem angegebenen Wahlraum berech-
tigt. II
Artikel I
Die Bundeswahlordnung in der Fassung vom 3. § 20 wird wie folgt geändert:
31. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 917) wird wie
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Strichpunkt durch
folgt geändert:
einen Punkt ersetzt; die Worte „der Nachtrag
1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: von Wahlberechtigten ist nur innerhalb der
,, (2) Ein Wahlberechtigter, der seine Wohnung Auslegungsfrist zulässig" fallen weg.
nach dem Stichtag, aber vor dem Beginn der b) In Absatz 3 wird das Wort „Beamten" durch
Auslegungsfrist in einen anderen Wahlbezirk das Wort „Bediensteten" ersetzt.
verlegt, wird im Wählerverzeichnis gestrichen.
Ein Wahlberechtigter, der sich nach dem Stich-
4. § 22 wird wie folgt geändert:
tag, aber vor dem Beginn der Auslegungsfrist
anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis des a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten
neuen Wahlbezirks von Amts wegen eingetra- ,,wenn er" die Worte „aus beruflichen Grün-
gen. Wahlberechtigte, die vor dem Beginn der den oder" eingefügt.
Auslegungsfrist aus einem Wahlbezirk wegge-
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
zogen sind, sich aber erst nach dem Beginn der
Auslegungsfrist anmelden, sollen bei der An- ,,3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsver-
meldung darüber belehrt werden, daß sie nur fahren festgestellt worden und die Fest-
auf Einspruch in das Wählerverzeichnis des stellung erst nach Abschluß des Wähler-
neuen Wahlbezirks eingetragen werden. Wenn verzeichnisses zur Kenntnis der Gemein-
eine Person, die sich innerhalb des in Satz 1 ge- debehörde gelangt ist."
nannten Zeitraums abmeldet, vom Wahlrecht
ausgeschlossen ist, oder wenn ihr Wahlrecht 5. § 25 wird wie folgt geändert:
ruht, so verständigt die Behörde des Fortzugs- a) In Absatz 3 wird nach den Worten „nach dem
orts die Behörde des Zuzugsorts." Muster der Anlage 4b" das Wort und· durch 11
11
2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: einen Beistrich ersetzt; die Worte „angege-
ben ist" werden durch die Worte „und die
a) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen
Beistrich ersetzt. Wahlscheinnummer angegeben sind und ein
Merkblatt für die Briefwahl nach dem Mu-
•) Andert Bundesgeselzbl. III 111-1-1 ster der Anlage 5 a" ersetzt.
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: auf, diese Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach
.,(4) An einen anderen als den Wahlberech- der Feststellung nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 des Ge-
tigten persönlich dürfen Wahlschein und setzes ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlos-
Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt wer- sen. -
den, wenn die Berechtigung zur Empfang- (3) Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so
nahme nachgewiesen wird. Postsendungen tritt bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der
sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisa-
Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahl- tion an die Stelle des Bundesvorstands.
berechtigten Wahlschein und Briefwahlunter- (4) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigun-
lagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem gen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt
Antrag ergibt, daß er aus einem außereuro- haben, zu der Sitzung, in der über ihre Aner-
päischen Gebiet wählen will oder wenn die kennung als Partei für die Wahl entschieden
Verwendung der Luftpost sonst geboten er- wird. Er legt dem Bundeswahlausschuß die ein-
scheint." gegangenen Anzeigen vor und berichtet über das
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Wähler" Ergebnis der Vorprüfung nach Absatz 2. Vor
durch das Wort „Wahlberechtigter" ersetzt. der Beschlußfassung sind die erschienenen Be-
teiligten zu hören.
6. § 29 wird wie folgt geändert: (5) Im Anschluß an die Feststellung des Bun-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: deswahlausschusses nach § 19 Abs. 3 des Ge-
setzes verkündet der Bundeswahlleiter dessen
.. (1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, Entscheidung unter kurzer Angabe der Gründe
fordern die Kreiswahlleiter und Landeswahl- und macht sie öffentlich bekannt. Uber die Sit-
leiter durch öffentliche Bekanntmachung zur zung wird eine Niederschrift gefertigt.•
möglichst frühzeitigen Einreichung derWahl-
vorschläge auf und weisen auf die Voraus- 8. § 30 wird wie folgt geändert:
setzung für die Einreidmng von Wahlvor-
a) In Absatz 5 fällt Nummer 3 weg.
schlägen nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes hin.
Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
Zeitpunkt die Wahlvorschläge und die An-
zeigen nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes einge- 9. § 35 wird wie folgt geändert:
reicht werden müssen, und weisen auf die a) In Absatz 4 fällt Nummer 3 weg.
Bestimmungen über Inhalt und Form hin. Die
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
Landeswahlleiter geben außerdem bekannt,
wieviel Unterschriften für Landeslisten der 10. § 41 wird wie folgt geändert:
in § 19 Abs. 2 des Gesetzes genannten Par-
teien erforderlich sind." In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „rechts" durch
das Wort „links" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
11. § 45 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
.,Der Bundeswahlleiter macht öffentlich be-
kannt, wo und in welcher Frist und Form die „6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der
Verbindung von Landeslisten einer Partei Bundeswahlordnung, die die Anlagen zu
erklärt werden kann(§§ 7, 30 des Gesetzes)." diesen Vorschriften nicht zu enthalten brau-
chen,".
7. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt:
12. § 52 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
.. § 29 a „Der Wahlvorstand kann anordnen, daß er
Beteiligung der in § 19 Abs. 2 hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigen
des Gesetzes genannten Parteien an der Wahl soll."
(1) Die Anzeige der in § 19 Abs. 2 des Ge- 13. § 65 wird wie folgt gefaßt:
setzes genannten Parteien über die Beteiligung
an der Wahl muß den Namen der Partei ent- .. § 65
halten. Die schriftliche Satzung und das schrift- Zählung der Stimmen
liche Programm der Partei sowie ein Nachweis (1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die
über die satzungsgemäße Bestellung des Bundes- Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine
vorstands sind beizufügen. Die Anzeige muß von gezählt worden sind, öffnen mehrere Beisitzer
mindestens drei Mitgliedern des Bundesvor- unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahl-
stands, darunter dem Vorsitzenden und seinem umschläge, nehmen die Stimmzettel heraus,
Stellvertreter, unterzeichnet sein. legen sie getrennt nach abgegebenen Zweit-
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder stimmen und behalten sie so unter Aufsicht.
Anzeige den Tag des Eingangs und überprüft Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur eine
unverzüglich, ob die eingegangenen Anzeigen Erststimme abgegeben worden ist, wird ein
den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechen. eigener Stapel gebildet. Leere Wahlumschläge,
Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort ungekennzeichnete Stimmzettel sowie Wahlum-
den Bundesvorstand der Partei und fordert ihn schläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 231
geben und Wahlumschläge, die mehrere Stimm- 14. § 66 wird wie folgt geändert:
zettel enthalten, werden ausgesondert und von
In Absatz 3 werden nach den Worten „Der Kreis-
einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten
wahlleiter kann" die Worte „aus wichtigem
Beisitzer in Verwahrung genommen.
Grund" eingefügt.
(2) Die Beisitzer, die die geordneten, nicht
nach Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten Stimmzettel 15. § 69 wird wie folgt geändert:
unter Aufsicht haben, übergeben diese nachein-
ander dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 65
liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Abs. 2" durch die Worte ,,§ 65 Abs. 5" er-
Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden setzt.
ist; bei den Stimmzetteln, auf denen nur die b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 65
Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, Abs. 2" durch die Worte ,,§ 65 Abs. 5" er-
daß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig setzt.
ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher
Anlaß zu Bedenken, so fügt er diesen den nach 16. § 71 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten Stimmzetteln In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,(Aus-
bei. gabestellen)" die Worte „und Wahlscheinnum-
(3) Sodann werden die Stimmzettel, die nicht mern" eingefügt.
nach Absatz 1 Satz 3 ausgesondert worden sind,
von mehreren Beisitzern unter Aufsicht des 17. § 72 wird wie folgt geändert:
Wahlvorstehers nach abgegebenen Erststimmen
a) In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort
neu geordnet, getrennt gelegt und so unter Auf-
„verschließen" der Beistrich gestrichen und
sicht gehalten. Auch aus den Stimmzetteln, auf
durch das Wort „und" ersetzt. Die Worte
denen nur die Zweitstimme abgegeben worden
,, und der Wahlniederschrift in einem versie-
ist, wird ein eigener Stapel gebildet. Die Erst-
gelten Paket beizufügen" werden gestrichen.
stimmen werden hierauf in gleicher Weise ge-
zählt wie die Zweitstimmen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
(4) Hierauf sagt der Wahlvorsteher für die ,, (3) Nachdem die Wahlumschläge den
nach Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten leeren Wahlbriefen entnommen und in die Wahl-
Wahlumschläge und ungekennzeichneten Stimm- urne gelegt worden sind, jedoch nicht vor
zettel, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie Schluß der allgemeinen Wahlzeit, stellt der
in Verwahrung hat, übergeben werden, jeweils Wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in
an, daß beide Stimmen ungültig sind. § 63 unter Buchstaben b bis f bezeichneten
Angaben nach den sinngemäß anzuwenden-
(5) Anschließend entscheidet der Wahlvor- den allgemeinen Vorschriften fest. Sobald das
stand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf Wahlergebnis festgestellt ist, meldet es der
den übrigen nach Absatz 1 Satz 3 ausgesonder- Wahlvorsteher auf schnellstem Wege dem
ten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Kreiswahlleiter nach dem Muster der An-
Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich lage 23. Der Wahlvorstand nimmt eine Wahl-
bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für niederschrift nach dem Muster der Anlage
welchen Bewerber oder für welche Landesliste 24 a auf. Dieser werden beigefügt
die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt
auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide die Zähllisten,
Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die die Stimmzettel und Wahlumschläge, über
Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt die der Wahlvorstand nach § 65 Abs. 5
worden sind und versieht die Stimmzettel mit besonders beschlossen hat,
fortlaufenden Nummern. die Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zu-
(6) D~e vom Wahlvorsteher bestimmten Bei- rückgewiesen hat,
sitzer sammeln die Wahlscheine, über die der Wahlvor-
1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und stand beschlossen hat, ohne daß die
die Zweitstimme oder nur die Erststimme ab- Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
gegeben worden sind, getrennt nach den Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlnie-
Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen derschrift mit den Anlagen unverzüglich
ist, dem Kreiswahlleiter. Er verpackt die Unter-
2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweit- lagen gemäß § 70 Abs. 1 und übergibt sie
stimme abgegeben worden ist, dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt bis
3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 89)."
ungekennzeichneten Stimmzettel,
18. § 73 wird wie folgt geändert:
4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken
gegeben haben mit den zugehörigen Stimm- a) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Angaben"
zetteln, die Stimmzettel, die Anlaß zu Be- das Wort „mündlich" eingefügt.
denken gegeben haben und die Wahlum- b) In Absatz 7 wird das Wort „Bekanntma-
schläge mit mehreren Stimmzetteln chung" durch die Worte „der mündlichen
je für sich und behalten sie unter Aufsicht." Bekanntgabe" ersetzt.
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
c) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt: 23. § 81 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, (9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landes- "(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundes-
wahlleiter, dem Bundeswahlleiter und dem wahlleiter und dem Präsidenten des Bundes-
Präsidenten des Bundestages sofort nach Ab- tages Ruf- und Familiennamen, Beruf oder
lauf der Frist des § 41 Abs. 2 des Gesetzes Stand, Wohnort und Wohnung des Listennach-
mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung folgers sowie den Tag, an dem seine Annahme-
des gewählten Bewerbers eingegangen ist erklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle
oder ob dieser die Wahl abgelehnt hat. Im des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an
Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt
mit, an welchem Tag die Benachrichtigung worden ist."
zugestellt worden ist."
24. § 87 wird wie folgt geändert:
19. § 74 wird wie folgt geändert.:
In Absatz 2 wird das Wort „und" durch einen
In Absatz 3 wird nach dQm Wort „Angaben"
Beistrich ersetzt; nach den Worten ,, (Anlagen
das Wort „mündlich" eingefügt.
11 und 17)" werden die Worte „und die Merk-
20. § 75 wird wie folgt geändert: blätter für die Briefwahl (Anlage 5 a)" einge-
In Absatz 3 wird nach dem Wort „Angaben" fügt.
das Wort „mündlich" eingefügt. 25. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
21. § 77 wird wie folgt gefaßt: a) In Nummer V 1 Buchst. c werden nach den
Worten „wenn er" die Worte „aus beruf-
,,§ 77
lichen Gründen oder" eingefügt.
Benachrichtigung der
gewählten Landeslistenbewerber b) In Nummer V 2 wird Buchst. c wie folgt ge-
faßt:
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom
Bundeswahlausschuß für gewählt erklärten ,,c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsver-
Landeslistenbewerber nach der mündlichen Be- fahren festgestellt worden und die Fest-
kanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses stellung erst nach Abschluß des Wähler-
durch Zustellung und weist sie auf die Vor- verzeichnisses zur Kenntnis der Gernein-
schriften des § 45 des Gesetzes hin. Er teilt dem behörde gelangt ist."
Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des c) In Nummer VI Satz 1 wird das Wort „und"
Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des durch einen Beistrich ersetzt; nach dem Wort
§ 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, an welchen Tagen „Wahlbriefumschlag" werden die Worte „und
die Annahmeerklärungen der gewählten Bewer- ein Merkblatt für die Briefwahl" eingefügt.
ber eingegangen sind und welche Bewerber die ' Der letzte Satz fällt weg.
Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 45 Satz 2
des Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die 26. Anlage 4 wird durch die Neufassung dieser
Benachrichtigungen zugestellt worden sind." Anlage ersetzt.
22. § 79 wird wie folgt geändert: 27. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: Auf der Vorderseite des Wahlbriefumschlags
wird unter das Wort „Ausgabestelle ... " das
"(4) Findet die Nachwahl wegen Todes
Wort „Wahlscheinnummer ... " eingefügt.
eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die
für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine 28. Nach Anlage 5 wird Anlage 5 a eingefügt.
für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie wer-
den von Amts wegen ersetzt. § 25 Abs. 3 ist 29. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
anzuwenden. Neue Wahlscheine werden
a) Nummer 3 Buchst. d wird wie folgt gefaßt:
nach den allgemeinen Vorschriften erteilt.
Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim „d) ... Bescheinigungen des Wahlrechts der
Kreiswahlleiter eingegangen sind, werden Unterzeichner des Kreiswahlvorschlags,
von diesem gesammelt und unter Beachtung soweit diese nicht als Mitglied des Lan-
des Wahlgeheimnisses vernichtet." desvorstands einer Partei oder des Vor-
stands einer obersten Parteiorganisation
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein- des Landes unterzeichnen und soweit im
gefügt: übrigen das Wahlrecht nicht schon auf
,, (5) Findet die Nachwahl statt, weil die den Unterschriftenlisten bescheinigt
Wahl infolge höherer Gewalt oder aus son- ist 2 ), II
stigem Grund nicht durchgeführt werden
b) Nummer 3 Buchst. e fällt weg; die Buchstaben
konnte, so behalten die für die Hauptwahl
ausgestellten Wahlscheine für die Nachwahl f, g werden Buchstaben e, f.
Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur c) In Fußnote 2 werden nach dem Wort „nicht"
von Gemeinden des Gebietes, in dem die die Worte auf Grund eigener W ahlv<;>r-
II
Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden." schläge" eingefügt.
c) Die bisherigen Absätze 5, 6 werden Ab- d) Die Fußnote 3 fällt weg; die Fußnoten 4, 5,
sätze 6, 7. 6 werden Fußnoten 3, 4, 5.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 233
30. Anlage 14 wird wie folgt geändert: steher für die ausgesonderten leeren
a) Nummer 3 Buchst. d wird wie folgt gefaßt: Wahlumschläge und ungekennzeichneten
Stimmzettel, die ihm hierzu von dem Bei-
„d) ... Bescheinigungen des Wahlrechts der sitzer, der sie in Verwahrung hatte, über-
Unterzeichner der Landesliste auf der geben wurden, jeweils an, daß beide Stim-
Unterschriftenliste, soweit das Wahlrecht men ungültig sind. Anschließend entschied
nicht auf dieser bescheinigt ist 1 )," der Wahlvorstand über die Gültigkeit der
b) Nummer 3 Buchst. e fällt weg; die Buchstaben Stimmen, die auf den übrigen ausgesonder-
f, g werden Buchstaben e, f. ten Stimmzetteln abgegeben worden waren.
Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung
c) In Fußnote 1 werden nach dem Wort „nicht"
mündlich bekannt und sagte bei gültigen
die Worte „auf Grund eigener Wahlvor-
Stimmen an, für welchen Bewerber oder
schläge" eingefügt.
für welche Landesliste die Stimme abge-
geben worden war. Er vermerkte auf der
31. Anlage 20 wird durch die Neufassung dieser An-
Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide
lage ersetzt.
Stimmen oder nur die Erststimme oder nur
32. Anlage 21 wird wie folgt geändert: die Zweüstimme für gültig oder ungültig
erklärt worden sind und versah die Stimm-
In Nummer 3 Satz 7 wird nach den Worten „die zettel mit fortlaufenden Nummern. Die
Namen der ersten 5 Bewerber der zugelassenen vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer
Landeslisten und" das Wort „rechts" durch das sammelten
Wort „links" ersetzt.
1. die Stimmzettel, auf denen die Erst-
33. Anlage 24 Nr. IX wird wie folgt gefaßt: stimme und die Zweitstimme oder nur
die Erststimme abgegeben worden
„IX. Nachdem die Wahlumschläge sowie die waren, getrennt nach den Bewerbern,
Stimmabgabevermerke und Wahlscheine denen die Erststimme zugefallen war,
gezählt worden waren, öffneten mehrere
Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvor- 2. die Stimmzettel, auf denen nur die
stehers die Wahlumschläge, nahmen die Zweitstimme abgegeben worden war,
Stimmzettel heraus, legten sie getrennt 3. die leer abgegebenen Wahlumschläge
nach abgegebenen Zweitstimmen und be- und die ungekennzeichneten Stimm-
hielten sie so unter Aufsicht. Auch aus den zettel,
Stimmzetteln, auf denen nur eine Erst-
4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Be-
stimme abgegeben worden war, wurde ein
denken gegeben hatten mit den zugehö-
eigener Stapel gebildet. Leere Wahl-
rigen Stimmzetteln, die Stimmzettel, die
umschläge, ungekennzeichnete Stimmzettel
Anlaß zu Bedenken gegeben hatten
sowie Wahlumschläge und Stimmzettel, die
und die Wahlumschläge mit mehreren
Anlaß zu Bedenken gaben und Wahl-
Stimmzetteln
umschläge, die mehrere Stimmzettel ent-
hielten, wurden ausgesondert und von je für sich und behielten sie unter ihrer
einem vom Wahlvorsteher dazu bestimm- Aufsicht. Die in Nummer 4 bezeichneten
ten Beisitzer in Verwahrung genommen. Wahlumschläge und Stimmzettel sind als
Die Beisitzer, die die geordneten, nicht aus- Anlagen unter den fortlaufenden Num-
gesonderten Stimmzettel unter Aufsicht mern .... bis .... beigefügt.
hatten, übergaben diese nacheinander dem Die Zählung der Stimmen erfolgte mit
Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher las bei Zähllisten. Der Listenführer verzeichnete
jedem Stimmzettel laut vor, für welche jede aufgerufene gültige und ungültige
Landesliste die Zweitstimme abgegeben Stimme in der in Betracht kommenden
worden war; bei den Stimmzetteln, auf Spalte der Zählliste, indem er dort laufend
denen nur die Erststimme abgegeben wor- eine Zahl abstrich und den Aufruf laut
den war, sagte er an, daß die nicht ab- wiederholte.. "
gegebene Zweitstimme ungültig ist. Gab
ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß 34. Anlage 24 a wird wie folgt geändert:
zu Bedenken, so fügte er diesen den aus-
gesonderten Stimmzetteln bei. Sodann a) In Nummer V fallen die Worte „in einem
wurden die Stimmzettel, die nicht aus- versiegelten Paket" weg. Nach dem letzten
gesondert waren, von mehreren Beisitzern Satz wird folgender Satz angefügt:
unter Autsicht des Wahlvorstehers nach ,,War Anlaß der Beschlußfassung der Wahl-
abgegebenen Erststimmen neu geordnet, schein, so wurde dieser der Wahlniederschrift
getrennt gelegt und so unter Aufsicht ge- beigefügt."
halten. Auch aus den Stimmzetteln, auf
denen nur die Zweitstimme abgegeben b) Nummer VII wird wie folgt gefaßt:
worden war, wurde ein eigener Stapel „VII. Nachdem die Wahlumschläge sowie
gebildet. Die Erststimmen wurden hierauf die Stimmabgabevermerke und Wahl-
in gleicher Weise gezählt wie die Zweit- scheine gezählt worden waren, öff-
stimmen. Nunmehr sagte der Wahlvor- neten mehrere Beisitzer unter Auf-
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
sieht des Wahlvorstehers die Wahl- mündlich bekannt und sagte bei gül-
umschlüge, nahmen die Stimmzettel tigen Stimmen an, für welchen Be-
hcnius, legten sie getrennt nach abge- werber oder für welche Landesliste die
gebenen Zweitstimmen und behielten Stimme abgegeben worden war. Er ver-
sie so unter Aufsicht. Auch aus den merkte auf der Rückseite jedes Stimm-
Slimmzetteln, auf denen nur eine zettels, ob beide Stimmen oder nur die
Erststimme abgegeben worden war, Erststimme oder nur die Zweitstimme
wurde ein eigener Stapel gebildet. für gültig oder ungültig erklärt worden
Leere Wahlumschläge, ungekennzeich- sind und versah die Stimmzettel mit
nete Stimmzettel sowie Wahlumschläge fortlaufenden Nummern. Die vom
und Stimmzettel, die Anlaß zu Be- Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer
denken gaben und Wahlumschläge, die sammelten
mehrere Stimmzettel enthielten, wur-
1. die Stimmzettel, auf denen die Erst-
dc~n ausgesondert und von einem vom
stimme und die Zweitstimme oder
Wahlvorsteher dazu bestimmten Bei-
nur die Erststimme abgegeben wor-
sitzer in Verwahrung genommen. Die
den waren, getrennt nach den Be-
Beisilzer, die die geordneten, nicht aus-
werbern, denen die Erststimme zu-
gesonderten Stimmzettel unter Aufsicht
gefallen war,
hatten, übergaben diese nacheinander
dem Wahlvorsteher. Der Wahlvor- 2. die Stimmzettel, auf denen nur die
steher las bei jedem Stimmzettel laut Zweitstimme abgegeben worden
vor, für welche Landesliste die Zweit- war,
stimme abgegeben worden war; bei 3. die leer abgegebenenWahlumschläge
den Stimmzetteln, auf denen nur die und die ungekennzeichneten Stimm-
Erststimme abgegeben worden war, zettel,
sagte er an, daß die nicht abgegebene 4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu
Zweitstimme ungültig ist. Gab ein Bedenken gegeben hatten mit den
Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zugehörigen Stimmzetteln, die Stimm-
zu Bedenken, so fügte er diesen den zettel, die Anlaß zu Bedenken ge-
ausgesonderten Stimmzetteln bei. So- geben hatten und die Wahlumschläge
dann wurden die Stimmzettel, die nicht mit mehreren Stimmzetteln
ausgesondert waren, von mehreren
je für sich und behielten sie unter ihrer
Beisitzern unter Aufsicht des Wahl-
Aufsicht. Die in Nummer 4 bezeichne-
vorstehers nach abgegebenen Erst-
ten Wahlumschläge und Stimmzettel
stimmen neu geordnet, getrennt gelegt
sind als Anlagen unter den fortlaufen-
und so unter Aufsicht gehalten. Auch
den Nummern .... bis .... beigefügt.
aus den Stimmzetteln, auf denen nur
die Zweitstimme abgegeben worden Die Zählung der Stimmen erfolgte mit
war, wurde ein eigener Stapel gebildet. Zähllisten. Der Listenführer verzeich-
Die Erststimmen wurden hierauf in nete jede aufgerufene gültige und un-
gleicher Weise gezählt wie die Zweit- gültige Stimme in der in Betracht
stimmen. Nunmehr sagte der Wahlvor- kommenden Spalte der Zählliste, indem
steher für die ausgesonderten leeren er dort laufend eine Zahl abstrich und
Wahlumschläge und ungekennzeichne- den Aufruf laut wiederholte."
ten Stimmzettel, die ihm hierzu von
dem Beisitzer, der sie in Verwahrung Artikel II
hatte, übergeben wurden, jeweils an,
daß beide Stimmen ungültig sind. An- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
schließend entschied der Wahlvorstand Verkündung in Kraft.
über die Gültigkeit der Stimmen, die (2) Die sich aus dieser Verordnung ergebende
auf den übrigen ausgesonderten Stimm- neue Fassung der Bundeswahlordnung wird im
zetteln abgegeben worden waren. Der Bundesgesetzblatt und im Gemeinsamen Ministerial-
Wahlvorsteher gab die Entscheidung blatt bekanntgemacht.
Bonn, den 8. April 1.965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 235
Anlage 4
(zu § 23)
Verlorengegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt
Wahlschein
Herr/Frau/f'räulein Nr.
für die Wahl zum Deut-
schen Bundestag
am ......... .. 196 ....
Nur gültig für den Wahl-
kreis ........
geboren am
wohnhaft in 1 ) Str. Nr.
kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Wahlkreis teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch
Stimmabgabe im Wahllokal in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises
oder
2. gegen Einsendung des Wahlscheines an den Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises durch
Briefwahl.
...... , den .. ........... 19 ...
Die Gemeindebehörde
(Dic'.nstsicqcl)
Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl
Ich erkläre gegenüber dem Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises an
Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - gemäß dem erklärten
Willen des Wählers 2) - gekennzeichnet habe.
..... , den . ........... 19 .. ..
(Ruf- und Pamilienname des Wählers oder der Vertrauensperson)
l) Nur ausfüllc!n, wenn die Versttrnlcrnscluift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.
2) Bei Kennzeichnung durch eine Vcrlrauenspcrson.
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(Vorderseite des Merkblatts für die Briefwahl)
Anlage 5 a
(zu § 25)
Cerneindebehörde Ort, Datum
Sehr geehrter Wähler!
Anliegend erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am
in dem auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreis:
1. den Wahlschein,
2. den amtlichen weißen Stimmzettel,
3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,
4. die Siegelmarke,
5. den roten \!Vahlbriefumschlag.
Sie können an der Wahl teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch Stimm-
abgabe im Wahllokal in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises
oder
2. gegen Einsendung des Wahlscheines an den Kreiswahlleiter des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahl-
kreises durch Briefwah1.
Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für den Briefwähler" und umseitigen „Wegweiser für den Brief-
wähler" genau zu beachten.
Wichtige Hinweise für den Briefwähler
l. Die Stimrnabgübe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn im doppeltumrandeten Feld des Wahlscheines die
,,Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl" mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist und der Wahl-
schein dem roten \i\Tahlbriefumschlag beigefügt ist.
2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbrief-
umschlag stecken.
3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimm-
zettel eigenhändig auszufüllen, bedienen sich dabei einer Vertrauensperson. Diese unterzeichnet auch die
,,Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl".
4. Wahlbrief rechtzeitig zur Post geben: Spätestens bis Freitagmittag vor der Wahl ( ................ 19 .. ),
bei entfernt liegenden Orten noch früher; aus dem Ausland erforderlichenfalls mit Luftpost zurückschicken.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 231
(Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl) *}
Wegweiser für die Briefwahl
1 4
Weißen Stimmzettel persönlich ankreuzen.Sie haben ,,Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl"
zwei Stimmen: Erststimme links, Zweitstimme rechts. im doppelt umrandeten Feld des Wahlscheins mit
Ort, Datum und Unterschrift versehen.
2 5
Weißen Stimmzettel in blauen Wahlumschlag legen. Wahlschein zusammen mit blauem Wahlumschlag
in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
3 6 1
1
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Wahlbrief ~esWahlgebi
gebührenfrei
SIECHMARKE: •
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Blauen Wahlumschlag zukleben und Siegelmarke Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert zur
hinten aufkleben. Post geben (Ausland: frankiert) oder im Büro des
Kreiswahlleiters abgeben.
Beachten Sie bitte, daß der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen istl
*) Die Rückseite des Merkblatts ist im Mehrfarbendruck wie in Anlage 5 a der Neufassung der Bund.eswahlordnung herzustellen.
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 20*)
(zu § 41) Stimmzettel
für die Bundestagswahl im Wahlkreis 59 Köln I am ...................................... .
Sie haben 2 Stimmen
hier Erststimme h i er Zweitstimme
für die Wahl für die Wahl
eines Wahlkreisabgeordneten einer Landesliste (Partei)
1 Schmitz, Mathias Christlich Demokratische
0
1
2
Werkmeister
Köln,
Hohe Str. 30
Kolvenbach, Franz
CDU
Chrisllich
Demokratische
Union 0 CDU Union
Minzenbach, Frau Krings,
Lammerich, Mewissen, Küppers
Sozialdemokratische
0 0
2
Geschä flsfü hre r
Köln,
Aachener Str. 29
SPD
Sozialdemo-
krntische Partei
Deu lschlands
SPD Partei Deutschlands
Schmitz, Frau Nolden,
Bitgenbach, Walbröhl, Palm
3 Dr. Jansen, Hildegard Freie Demokratische 3
Arzlin
Köln-Mülheim,
Wiener Platz 15
FDP
Freie
Dr)mokratische
Pc1rtei 0 0 FDP Partei
Meurer, Merten, Nettekoven,
Fräulein Röttgen, Schlösser
0
4 4
0
X Partei
XP Blohmer, Frau Kürten, Richter,
Blenig, Baumgarten
Linzbach, Josef
0 0
5 5
Geschäftsführer Wählervereinigung
Köln, Linzbach
Neumarkt 15 Parteilos
0 0
6 ' 6
0
7
0
7
0 0
8 8
g g
0 0
0 0
10 10
*) Das amtliche Muster des St immzcllcls im Zweifarbendruck enthält Anlage 20 der Neufassung der Bundeswahlordnung.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 239
Bekanntmachung
der Neufassung der Bundeswahlordnung
Vom 8. April 1965
Auf Grund des Artikels II der Verordnung zur
Anderung der Bundeswahlordnung vom 8. April
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 229) wird nachstehend
der Wortlaut der Bundeswahlordnung in der jetzt
geltenden Fassung bekanntgegeben.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 53
des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz
über das Verfahren bei Änderungen des Gebiets-
bestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des
Grundgesetzes vom 16. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 65), erlassen worden.
Bonn, den 8. April 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundeswahlordnung*)
in der Fassung vom 8. April 1965
Inhaltsübersicht
§ §
I. Wahlorgane Vorprüfung der Kreiswahlvmschläge durch
den Kreiswahlleiter ...................... . 31
B tmdeswahll ei ter 1
2
Zulassung der Kreiswahlvorschläge ....... . 32
Landeswahlleiter
Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreis-
Kreiswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
wahlausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Bildung der Wahlausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge . . 34
Tätigkeit der Wahlausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Inhalt und Form der Landeslisten . . . . . . . . . . 35
Wahlvorsteher und Wahlvorstand . . . . . . . . . . . . 6
Vorprüfung der Landeslisten durch den
Beweglicher Wahlvorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Landeswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Ehrenämter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Zulassung der Landeslisten . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern . . 9 Beschwerde gegen Entscheidungen des
Bußgeldverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Landeswahlausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Bekanntmachung der Landeslisten . . . . . . . . . 39
II. Vorbereitung der Wahl Listenverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
1. Wahlbezirke Stimmzettel, Wahlumschläge . . . . . . . . . . . . . . 41
Allgemeine Wahlbezirke 11 5. Wahlräume, Wahlzeit
Anstaltswahlbezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Wahlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
2. W ä h 1 e r v e r z e i c h n i s Wahlzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Führung der Wählerverzeichnisse 13 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde 44
Form des Wählerverzeichnisses ........... . 14
Eintragung der Wahlberechtigten ......... . 15 III. Wahlhandlung
Eintragung der im Ausland wohnenden 1. Allgemeine Bestimmungen
Wahlberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Ausstattung des Wahlvorstandes . . . . . . . . . . . 45
Benachrichtigung der Wahlberechtigten . . . . . 17
Wahlzellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Auslegung des Wählerverzeichnisses . . . . . . . 18 Wahlurne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Wahltisch ............................... . 48
Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Eröffnung der Wahlhandlung ............. . 49
Berichtigung des Wählerverzeichnisses . . . . . 20
Offentlichkeit der Wahlhandlung ......... . 50
Abschluß des Wählerverzeichnisses 21
Ordnung im Wahlraum .................. . 51
3. W a h 1 scheine Stimmabgabe ............................ . 52
Voraussetzungen für die Erteilung von Stimmabgabe behinderter Wähler ........ . 53
Wahlscheinen ........................... . 22 Vermerk über die Stimmabgabe .......... . 54
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins . 23 Stimmabgabe mit Wahlschein ............. . 55
Wahlscheinanträge 24 Schluß der Wahlhandlung ................ . 56
Ausstellung von Wahlscheinen ........... . 25 2. B e s o n d e r e R e g e 1u n g e n
Besondere Vorschriften über Wahlscheine für
Wahl in Anstaltswahlbezirken 57
Anstaltsinsassen, Anstaltspersonal, Soldaten 26
Stimmabgabe in kleineren Kranken- oder
Vermerk im Wählerverzeichnis ........... . 27
Pflegeanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Einspruch gegen die Versagung des Wahl-
Stimmabgabe in Klöstern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
scheins und Beschwerde .................. . 28
Ausübung des Wahlrechts in Gefangenen-
4. W a h 1vors c h 1 ä g e , S tim m z e tt e 1 anstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvor- Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner
schlägen und von Vorschlägen für die Beru- gesperrter Wohnstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
fung der Wahlausschußbeisitzer .......... . 29 Briefwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Beteiligung der in § 19 Abs. 2 des Gesetzes
genannten Parteien an der Wahl ........ ; .. 29a IV. Feststellung der Wahlergebnisse
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge 30 Feststellung des Wahlergebnisses im
Wahlbezirk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
*) Erselzt Bundesgeselzbl. lII 111-1-1 Zählung der Wähler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 241
§ §
Zählung der Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 V. Nachwahlen, Wiederholungswahlen.-
Zähllisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Ersatz von Abgeordneten
Bekanntgabe des Wahlergebnisses . . . . . . . . . . . 67 Nachwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse . 68 Wiederholungswahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Wahlniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 Berufung von Listennachfolgern . . . . . . . . . . . . . . 81
Ubergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen 70
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Feststellung des Briefwahlergebnisses . . . . . . . . 71 Mehrfacher Wohnsitz eines Wahlberechtigten
Feststellung des Briefwahlergebnisses . . . . . . . . 72 mit Hauptwohnung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Feststellung der w·ahlergebnisse im Wahlkreis 73 (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Wahlstatistische Auszählungen 84
Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 Offentliche Bekanntmachungen .............. . 85
Abschließende Feststellung des Ergebnisses der Zustellungen ............................... . 86
Landeslistenwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken 87
Bekanntmachung der endgültigen Wahl- Sicherung der Wählerverzeichnisse . . . . . . . . . . . 88
ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
Vernichtung von Wahlunterlagen . . . . . . . . . . . . 89
Benachrichtigung der gewählten Landeslisten-
bewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 Stadtstaatklausel ............................ 90
Uberprüfung der Wahl durch den Landeswahl- Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
leiter und den Bundeswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . 78 Inkrafttreten . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
I. Wahlorgane jeweiligen Bezirks. Die Beisitzer des Landeswahl-
ausschusses und des Kreiswahlausschusses sollen
§ 1 möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
Bundeswahlleiter (2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahl-
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter wer- ausschüsse sollen in der Regel
den auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Bundes- die Parteien in der Reihenfolge der Zahl ihrer
minister de,s Inm~rn macht die Namen des Bundes- Zweitstimmen bei der letzten Bundestagswahl in
wahlleiters und seines Stellvertreters sowie die An- dem jeweiligen Bezirk berücksichtigt und
schrift ihrer Dienststelle öffentlich bekannt. die von den Parteien rechtzeitig vorgeschlagenen
Wahlberechtigten berufen
§ 2 werden.
Landeswahlleiter
(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter wer- Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahl-
den auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende periode, fort.
Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und
seines Stellvertreters und die Anschrift ihrer Dienst-
§ 5
stelle demBundeswahlleiter mit und macht sie öffent-
lich bekannt. Tätigkeit der Wahlausschüsse
§ 3 (1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
Kreiswahlleiter
(2) Der. Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der
(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist,
Sitzungen: Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und
ernennt die Landesregierung oder die von ihr be-
weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rück-
stimmte Stelle unverzüglich die Kreiswahlleiter und
sicht auf die Zahl der erschienenen Beisitze-r be-
ihre Stellvertreter, teilt die Namen und die Anschrif-
schlußfähig ist.
ten ihrer Dienststellen dem Landeswahlleiter und
dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen
bekannt. sind öffentlich bekanntzumachen. Für die öffentliche
Bekanntmachung genügt Aushang am oder im Ein-
(2) Der Kreiswahlleiter übt sein Amt auch nach
gang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß
der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahl-
periode, aus. jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer;
§ 4
dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Bei-
Bildung der Wahlausschüsse sitzer ist.
(1) Der Wahlleiter beruft unverzüglich die Bei- (5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und
sitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer den Schriftführer durch Handschlag zur unpartei-
einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des ischen Wahrnehmung ihres Amtes.
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die gesperrten Wohnstätten können bewegliche Wahl-
Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum vorstände gebildet werden. Der _bewegliche Wahl-
zu verweisen. vorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zu-
ständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter
(7) Uber jede Sitzung wird eine Niederschrift an-
und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Ge-
gefertigt. Sie wird vom Vorsitzenden, von den Bei-
meindebehörde kann jedoch auch den beweglichen
sitzern und vom Schriftführer unterzeichnet.
Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der
Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
§ 6
Wahlvorsteher und Wahlvorstand § 8
(1) Die Landesregierung oder die von ihr be- Ehrenämter
stimmte Stelle ernennt vor jeder Wahl für jeden
Wahlbezirk den Wahlvorsteher und seinen Stell- Die Ubernahme eines Wahlehrenamtes können
vertreter, im Falle des § 42 Abs. 2 mehrere Wahl- ablehnen
vorsteher und Stellvertreter, aus den Wahlberech- 1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Lan-
tigten der Gemeinde. In Gemeinden, die nur einen desregierung,
Wahlbezirk bilden, sollen in der Regel der Leiter 2. Mitglieder des Bundestages oder eines Landtages,
der Gemeindeverwaltung und sein Vertreter ernannt 3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebens-
werden. jahr vollendet haben,
{2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sind aus den 4. Frauen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Für-
Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit sorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes
aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks zu be- in besonderer Weise erschwert,
rufen. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers soll in 5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie
der Regel als Beisitzer berufen werden. aus dringenden beruflichen Gründen oder durch
(3) Der Wahlvorsteher wird, wenn er nicht schon Krankheit oder Gebrechen oder aus einem
für sein Hauptamt verpflichtet ist, von der Ge- sonstigen wichtigen Grunde verhindert sind, das
meindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung zur 1
Amt ordnungsmäßig auszuüben.
unparteiischen Wahrnehmung seines Amtes ver-
pflichtet. § 9
(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern Auslagenersatz :für Inhaber von Wahlämtern
den Schriftführer und seinen Stellvertreter.
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mit-
{5) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die glieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie
Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, bei Be-
über ihre Aufgaben unterrichtet werden, daß ein nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Ersatz der Fahr-
ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung und der kosten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig
Ermittlung des Wahlergebnisses gesichert ist. werden, außerdem Tage- und Ubernachtungsgelder
(6) Der w·ahlvorstand wird von der Gemeinde- nach Stufe II der Reisekostenvorschriften für Bundes-
behörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher beamte.
einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Be- (2) Die Wahlleiter erhalten, wenn sie Beamte oder
ginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Angestellte des öffentlichen Dienstes sind, bei aus-
{7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungs- wärtigen Dienstgeschäften Reisekosten nach den für
mäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher ihr Hauptamt geltenden Vorschriften, sonst nach
leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. Stufe II der Reisekostenvorschriften für Bundes-
beamte.
(8) Während des Wahlgeschäfts müssen immer
mindestens 3 Mitglieder des Wahlvorstandes, dar- § 10
unter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder Bußgeldverfahren
ihre Stellvertreter anwesend sein. Bei der Ermitt-
lung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen {1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 Abs. 1
alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. und des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-
Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn er nach widrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
Satz 1 besetzt ist. Fehlende Beisitzer kann der S. 177) sind
Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das
ersetzen. Dies muß geschehen, wenn es mit Rück- Amt eines Wahlvorstehers oder eines Beisitzers
sicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuß,
erforderlich ist. der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter
{9) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem das Amt eines Beisitzers im Landeswahl-
Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur ausschuß,
Verfügung. der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter
das Amt eines Beisitzers im Bundeswahl-
§ 7
ausschuß
Beweglicher Wahlvorstand unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Ent-
Für die Stimmabgabe in kleineren Kranken- oder schuldigung den Pflichten eines solchen Amtes ent-
Pflegeanstalten, Klöstern, Gefangenenanstalten und zieht.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 243
(2) Das Bußgeld fließt in die Kasse der Gemeinde, (3) Wählerverzeichnisse, die für frühere Wahlen
in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis ein- aufgestellt worden sind, können unter Beachtung der
getragen war. Bestimmungen des § 88 fortgeführt und wieder ver-
wendet werden.
(4) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die
II. Vorbereitung der Wahl Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so
1. Wahlbezirke vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen
rechtzeitig berichtigt oder neu aufgestellt werden
§ 11 können.
Allgemeine Wahlbezirke (5) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemein-
den oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2500 Einwoh- Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren
nern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere
Teil des Wahlbezirks an.
Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke ein-
geteilt. Die Gemeindebehorde bestimmt, welche § 14
Wahlbezirke zu bilden sind. Form des Wählerverzeichnisses
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen (1) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste in
Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Heftform oder als Wahlkartei angelegt. Es darf
Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl mög- mehrere Spalten für Vermerke über die Stimm-
lichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr abgabe und muß eine Spalte für Bemerkungen ent-
als 2500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahl- halten.
berechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering (2) Die Wahlkartei muß in verschließbaren Kästen
sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberech- verwahrt werden. Die Kästen müssen so eingerichtet
tigte gewählt haben. sein, daß die Karten durch eine Vorrichtung fest-
(3) Die Wahlberechtigten in Massenunterkünften gehalten werden und daß nach Abschluß des Wähler-
wie größeren Flüchtlingslagern, Unterkünften der verzeichnisses Karten nicht mehr herausgenommen
Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Poli- oder eingefügt werden können.
zei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf
mehrere Wahlbezirke verteilt werden. § 15
(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden Eintragung der Wahlberechtigten
und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungs- (1) In das Wählerverzeichnis werden alle Wahl-
bezirks mit benachbarten Gemeinden oder Ge- berechtigten eingetragen, die am 35. Tage vor der
meindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei Wahl (Stichtag) für einen Wahlbezirk bei der Melde-
bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt. behörde angemeldet sind. Hat ein aus einer anderen
Gemeinde des Wahlgebiets zugezogener Wahl-
§ 12 berechtigter bei der Anmeldung angegeben, daß er
Anstaltswahlbezirke seine bisherige Wohnung beibehält, so wird er nur
dann in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn
(1) Für Kranken- und Pflegeanstalten (öffentliche er bei der Anmeldung oder nachträglich bis zum Ab-
oder private Krankenhäuser oder Kliniken, Ent- lauf der Auslegungsfrist der Meldebehörde aus-
bindungsanstalten, Wöchnerinnenanstalten, Pfründ- drücklich erklärt hat, daß er am neuen Wohnort
neranstalten, Altersheime, Erholungsheime u. dgl.) seine Hauptwohnung habe. In diesem Falle benach-
mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, richtigt die Gemeindebehörde die für die bisherige
die keinen Wahlraum außerhalb der Anstalt auf- Hauptwohnung zuständige Gemeindebehörde, die
suchen können, soll die Gemeindebehörde bei ent- den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis
sprechendem Bedürfnis Anstaltswahlbezirke zur streicht.
Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Ein Wahlberechtigter, der seine Wohnung
(2) Mehrere Anstalten können zu einem Anstalts- nach dem Stichtag, aber vor dem Beginn der Aus-
wahlbezirk zusammengefaßt werden. legungsfrist in einen anderen Wahlbezirk verlegt,
wird im Wählerverzeichnis gestrichen. Ein Wahl-
2. Wählerverzeichnis berechtigter, der sich nach dem Stichtag, aber vor
dem Beginn der Auslegungsfrist anmeldet, wird in
§ 13 das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks von
Führung der Wählerverzeichnisse Amts wegen eingetragen. Wahlberechtigte, die vor
dem Beginn der Auslegungsfrist aus einem Wahl-
(1) Die Gemeindebehörde legt für jeden allgemei- bezirk weggezogen sind, sich aber erst nach dem
nen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtig- Beginn der Auslegungsfrist anmelden, sollen bei der
ten nach Familiennamen und Rufnamen, Geburtstag Anmeldung darüber belehrt werden, daß sie nur
und Wohnung an. auf Einspruch in das Wählerverzeichnis des neuen
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufen- Wahlbezirks eingetragen werden. Wenn eine Per-
der Nummer in der Buchstabenfolge der Familien- son, die sich innerhalb des in Satz 1 genannten Zeit-
namen, bei gleichen Familiennamen der Rufnamen raums abmeldet, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und oder wenn ihr Wahlrecht ruht, so verständigt die
Hausnummern gegliedert sowie nach Geschlechtern Behörde des Fortzugsorts die Behörde des Zuzugs-
getrennt angelegt werden. orts.
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen § 18
sind oder deren Wahlrecht ruht, werden nicht im
Auslegung des Wählerverzeichnisses
Wählerverzeichnis geführt.
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
(4) Bevor eine Person in dcts Wählerverzeichnis
24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,
eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahl-
rechtsvoraussetzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt, 1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das
ob sie nach § 13 vorn Wahlrecht ausgeschlossen ist Wählerverzeichnis ausliegt,
oder ob ihr Wahlrecht nach § 14 ruht. 2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Aus-
legungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur
§ 16 Niederschrift Einspruch gegen das Wählerver-
zeichnis eingelegt werden kann (§ 19),
Eintragung der im Ausland wohnenden
3. ob den Wahlberechtigten, die in das Wähler-
Wahlberechtigten
verzeichnis eingetragen sind, eine W ahlbenach-
(1) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 2 des Geset- richtigung zugeht,
zes, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt 4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraus-
im Ausland in ni:ichsl.er Nähe der Bundesgrenze ge- setzungen Wahlscheine beantragt werden können
nommen haben, sowie die Angehörigen ihres Haus- (§§ 22 ff.),
standes sind, wenn sie es bis zum Beginn der
5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 62).
Auslegungsfrist beantragen, in das Wählerverzeich-
nis einer benachbarten deutschen Gemeinde einzu- Ein Muster für die Bekanntmachung enthält An-
tragen. Für die Bediensteten der diplomatischen und lage 1.
konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik (2) Die Gemeindebehörde beurkundet das Wähler-
und für die Angehörigen ihres Hausstandes gilt Ab- verzeichnis am Tage vor der Auslegung nach dem
satz 2. Muster der Anlage 2 auf dem Titelblatt, bei Ver-
(2) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 2 des Geset- wendung einer Kartei auf einer besonderen Kartei-
zes, die nicht nach Absatz 1 in das Wählerverzeich- karte.
nis einer benachbarten deutschen Gemeinde aufzu- (3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß das
nehmen sind, werden, wenn sie es bis zum Beginn Wählerverzeichnis auch an den in die Auslegungs-
der Auslegungsfrist beantragen, _in ein besonderes frist fallenden Sonn- und Feiertagen eingesehen
Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der werden kann.
die für den Bediensteten zuständige oberste Dienst-
(4) Die Gemeindebehörde soll zulassen, daß wäh-
behörde ihren Sitz hat. Der Antrag muß den
rend der Auslegungsfrist Abschriften des Wähler-
Familiennamen, den Rufnamen, den Geburtstag und
verzeichnisses gefertigt werden.
den Wohnort enthalten. Er ist über die oberste
Dienstbehörde zu leiten; diese bestätigt, daß der
§ 19
Antragsteller nach § 12 des Gesetzes wahlberechtigt
ist. Der Bedienstete kann den Antrag zugleich für Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
die Angehörigen seines Hausstandes stellen. und Beschwerde
Sammelanträge sind zulässig. (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder
unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungs-
§ 17 frist Einspruch einlegen.
Benachrichtigung der Wahlberechtigten (2) Der Einspruch wird bei der Gemeindebehörde
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
Wählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeinde- eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht
behörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wähler- offenkundig sind, hat der Einsprechende die erfor-
verzeichnis eingetragen ist. Die Mitteilung soll ent- derlichen Beweismittel beizubringen.
halten (3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch
1. den Familiennamen, den Rufnamen, den Geburts- gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so
tag und die Wohnung des Wahlberechtigten, hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur
2. den Wahlraum, Äußerung zu geben.
3. die Wahlzeit, (4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in dem Antragsteller und dem Betroffenen spätestens
das Wählerverzeichnis eingetragen ist, am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf das
zulässige Rechtsmittel hinzuweisen. Einern auf Ein-
5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei tragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde-
der Wahl mitzubringen und seinen Personal- behörde in der Weise statt, daß sie dem Wahl-
ausweis bereitzuhalten, berechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeich-
6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung nisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.
einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht (5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde
zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen kann binnen 2 Tagen nach Zustellung Beschwerde
Wahlraum berechtigt.
an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Be-
(2) Für Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk schwerde ist bei der Gemeindebehörde schriftlich
kann der Landeswahlleiter zulassen, daß die Benach- oder durch Erklärung zur Niederschrift anzubringen.
richtigung der Wahlberechtigten unterbleibt. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 245
Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. 2. wenn er nach Beginn der Auslegungsfrist seine
Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde späte- Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt,
stens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden. Ab- 3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge
satz 3 findet hierbei entsprechende Anwendung. Die Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Ge-
Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der brechens oder sonst seines körperlichen Zustandes
Gemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist vorbe-
wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht
haltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungs-
zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
verfahren endgültig.
§ 20 (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wähler-
verzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen
Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Wahlschein,
(1) Vom Beginn der Auslegungsfrist ab ist die
1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden
Eintragung oder Streichung von Personen sowie die
die Einspruchsfrist versäumt hat,
Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerver-
zeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zu- 2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst
lässig. § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie § 27 nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,
bleiben unberührt. 3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich un- festgestellt worden und die Feststellung erst nach
richtig oder unvollständig so kann die Gemeinde- Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis
behörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. der Gemeindebehörde gelangt ist.
Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens
bilden, sind ausgenommen. § 19 Abs. 3 bis 5 findet
entsprechende Anwendung.
§ 23
(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vor-
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins
genommenen Änderungen sind in der Spalte „Be-
merkungen" zu erläutern und mit Datum und Unter- (1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde-
schrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen. behörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der
Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte einge-
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses kön-
tragen werden müssen.
nen Änderungen mit Ausnahme der in § 49 Abs. 2
vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenom- (2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der
men werden. Anlage 4 ausgestellt.
§ 21
Abschluß des Wählerverzeichnisses § 24
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage Wahlscheinanträge
vor der Wahl, jedoch nicht früher als am 3. Tage
vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzu- (1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich
schließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberech- bei der Gemeindebehörde beantragt werden.
tigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird auf (2) Der Antragsteller muß den Grund für die Aus-
der Wählerliste, bei Verwendung einer Wahlkartei stellung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
auf einer besonderen Karteikarte nach dem Muster
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß
der Anlage 3 beurkundet.
nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
(2) Wird das Wählerverzeichnis als Wahlkartei
(4) Wahlscheine können bis zum Tage vor der
geführt, so wird beim Abschluß die Festhaltevorrich-
Wahl 12 Uhr beantragt werden. In Gemeinden mit
tung durch Schloß, Plombe oder Siegel so gesichert,
mehr als 10 000 Einwohnern brauchen Anträge nur
daß Karten nicht mehr entnommen oder eingefügt
bis zum 2. Tage vor der Wahl 18 Uhr angenommen
werden können.
zu werden, wenn die Gemeindebehörde in der Be-
(3) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder kanntmachung nach § 18 darauf hingewiesen hat. In
Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine noch
sind, werden von der Gemeindebehörde, die die am Wahltage bis 12 Uhr beantragt werden.
Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerver-
(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge
zeichnis des Wahlbezirks verbunden und abge-
sind unbearbeitet mit den dazu gehörigen Brief-
schlossen.
umschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewah-
3. Wahlscheine ren.
§ 22
Voraussetzungen für die Erteilung
§ 25
von Wahlscheinen
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver- Ausstellung von Wahlscheinen
zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen (1) Wahlscheine dürfen nicht vor Beginn der Frist
Wahlschein, für die Auslegung des Wählerverzeichnisses erteilt
1. wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit werden.
aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahl- (2) Der Wahlschein muß von dem damit be-
bezirks aufhält, auftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben
2
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die men der Wahlberechtigten am Wahltage spätestens
Verwendung von Vordrucken, in die die Unterschrift bis 15 Uhr fernmündlich dem Kreiswahlleiter mit,
eingedruckt ist, ist unzulässig. der sie in den Verzeichnissen nachträgt.
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der (8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen
will, so sind dem Wahlschein beizufügen
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises, § 26
ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Besondere Vorschriften über Wahlscheine
Anlage 4 a, eine Siegelmarke nach dem Muster für Anstaltsinsassen, Anstaltspersonal, Soldaten
der Anlage 4 b, (1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am
ein amtlicher Wahlbriefumschlag riach dem Muster 8. Tage vor der Wahl von den Leitungen
der Anlage 5, auf dem die vollständige Anschrift 1. der Kranken- und Pflegeanstalten, für die ein
des Kreiswahlleiters sowie die Bezeichnung der Anstaltswahlbezirk gebildet worden ist (§ 12),
Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausge-
2. der kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klö-
stellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlschein-
ster und Gefangenenanstalten, für deren Wahl-
nummer angegeben sind und
berechtigte die Stimmabgabe vor einem beweg-
ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster lichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 58 bis 60),
der Anlage 5 a.
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und
Der Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträg- Bediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltage in
lich, bis spätestens am Wahltage 12 Uhr, anfordern. der Anstalt wählen wollen. Sie stellt für diese Wahl-
(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten berechtigten Wahlscheine aus und übersendet sie
persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunter- der Anstaltsleitung zur unverzüglichen Aushändi-
lagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berech- gung.
tigung zur Empfangnahme nachgewiesen wird. Post- (2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Anstalts-
sendungen sind von der Gemeindebehörde freizu- leitungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,
machen. Die Gemeindebehörde übersendet dem
Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunter- die wahlberechtigten · Insassen und Bediensteten,
lagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag die in Wählerverzeichnissen anderer Gemein-
ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet den des gleichen Wahlkreises geführt werden,
wählen will, oder wenn die Verwendung der Luft- zu verständigen, daß sie in der Anstalt nur
post sonst geboten erscheint. wählen können, wenn sie sich von der Ge-
meindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie
(5) Uber die ausgestellten Wahlscheine führt die eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft
Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in haben,
dem die Fälle des § 22 Abs. 1 und die des Abs. 2 die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, die
getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis kann in den Wählerverzeichnissen von Gemeinden
auch in der Form geführt werden, daß in einem anderer Wahlkreise geführt werden, zu ver-
Wahlscheinblock Durchschriften der erteilten Wahl- ständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch
scheine zurückbehalten werden. Auf dem Wahl- Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben
schein wird die Nummer vermerkt, unter der er in können und sich dafür von der Gemeinde-
das Verzeichnis eingetragen ist. Werden nach Ab- behörde, in deren Wählerverzeichnis sie ein-
schluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine getragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahl-
erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis unterlagen beschaffen müssen.
nach Satz 1 bis 3 zu führen.
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am
(6) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren
Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ge- Standort im Gemeindebezirk haben, die wahlberech-
strichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu er- tigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständi-
klären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. gen.
Die Gemeindebehörde verständigt den Kreiswahl-
leiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über § 27
die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet. Vermerk im Wählerverzeichnis
(7) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis- Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein er-
wahlleiter halten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte
für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahl-
das allgemeine Wahlscheinverzeichnis sofort nach schein" oder „ W" eingetragen.
Abschluß des Wählerverzeichnisses auf schnell-
stem Wege und
eine Abschrift des besonderen WahLscheinverzeich- § 28
nisses so rechtzeitig, daß sie spätestens am Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins
Wahltage vormittags bei dem Kreiswahlleiter und Beschwerde
eingeht.
Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen
Hat die Gemeindebehörde noch Wahlscheine gemäß Einspruch eingelegt werden. § 19 ist sinngemäß an-
§ 24 Abs. 4 Satz 3 ausgegeben, so teilt sie die Na- zuwenden.
Nr. 15 - Tag der Ausgdbe: Bonn, den 15. April 1965 247
4. Wahlvorschläge, Stimmzettel vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung
nach Absatz 2. Vor der Beschlußfassung sind die
§ 29 erschienenen Beteiligten zu hören.
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschiägen (5) Im Anschluß an die Feststellung des Bundes-
und von Vorschlägen für die Berufung wahlausschusses nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes ver-
der Wahlausschußbeisitzer kündet der Bundeswahlleiter dessen Entscheidung
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern unter kurzer Angabe der Gründe und macht sie
die Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter durch öffentlich bekannt. Uber die Sitzung wird eine
öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeiti- Niederschrift gefertigt.
gen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen
auf die Voraussetzung für die Einreichung von
Wahlvorschlägen nach§ 19 Abs. 2 des Gesetzes hin. § 30
Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeit- Inhalt und Form der Kreiswahlvorscbläge
punkt die Wahlvorschläge und die Anzeigen nach (1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster
§ 19 Abs. 2 des Gesetzes eingereicht werden müssen, der Anlage 6 mit 2 Abschriften eingereicht werden.
und weisen auf die Bestimmungen über Jnhalt und Er muß enthalten
Form hin. Die Landeswahlleiter geben außerdem be-
kannt, wieviel Unterschriften für Landeslisten der in 1. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Ge-
§ 19 Abs. 2 des Gesetzes genannten Part~ien erfor- burtstag, Geburtsort, Wohnort und Wohnung des
derlich sind. Bewerbers,
2. den Namen der einreichenden Partei, bei Kreis-
(2) Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter fordern wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 21 Abs. 3
zugleich in der Bekanntmachung unter Fristsetzung des Gesetzes} das Kennwort.
auf, Wahlberechtigte als Beisitzer für die Wahl-
ausschüsse und als Stellvertreter vorzuschlagen. Er soll ferner Namen und Anschrift des Vertrauens-
manns und seines Stellvertreters enthalten.
(3) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich be-
kannt, wo und in welcher Frist und Form die Ver- (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von
bindung von Landeslisten einer Partei erklärt wer- mindestens 3 Mitgliedern des Landesvorstandes,
den kann (§§ 1, 30 des Gesetzes). Zugleich fordert darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellver-
er in der Bekanntmachung unter Fristsetzung auf, treter, zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem
Wahlberechtigte als Beisitzer für den Bundeswahl- Land keine einheitliche Landesorganisation, so
ausschuß und als Stellvertreter vorzuschlagen. müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vor-
ständen sämtlicher oberster Parteiorganisationen des
Landes dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die
§ 29a
Unterschriften des einreichenden Vorstandes ge-
Beteiligung der in § 19 Abs. 2 des Gesetzes nügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist
genannten Parteien an der Wahl nachweist, daß dem Landeswahlleiter eine schrift-
(1) Die Anzeige der in § 19 Abs. 2 des Gesetzes liche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der ande-
genannten Parteien über die Beteiligung an der ren beteiligten Vorstände vorliegt.
Wahl muß den Namen der Partei enthalten. Die (3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 21 Abs. 3
schriftliche Satzung und das schriftliche Programm des Gesetzes} haben die 3 ersten Unterzeichner ihre
der Partei sowie ein Nachweis über die satzungs- Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu
gemäße Bestellung des Bundesvorstands sind bei- leisten. Absatz 4 Nm. 3 und 4 gilt entsprechend.
zufügen. Die Anzeige muß von mindestens drei Mit- (4) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens
gliedern des Bundesvorstands, darunter dem Vor- 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die
sitzenden und seinem Stellvertreter, unterzeichnet· Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach An-
sein.
lage 1 unter Beachtung folgender Vorschriften zu
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder An- erbringen:
zeige den Tag des Eingangs und überprüft unver- 1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom
züglich, ob die eingegangenen Anzeigen den Erfor- Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der An-
dernissen des Absatzes 1 entsprechen. Stellt er forderung sind der Familienname, der Rufname
Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Bundes- und der Wohnort des vorzuschlagenden Be-
vorstand der Partei und fordert ihn auf, diese Män- werbers und die Bezeichnung der Partei oder
gel rechtzeitig zu beseitigen. Nach der Feststellung Wählergruppe (Kennwort), die den Kreiswahl-
nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes ist jede Mängel- vorschlag einreichen will, anzugeben. Der Kreis-
beseitigung ausgeschlossen. wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der
(3) Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt Formblätter zu vermerken.
bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Vorstand 2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvor-
der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle schlag unterstützen, müssen ihn auf dem Form-
des Bundesvorstands. blatt persönlich und handschriftlich unterschrei-
(4) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, ben; neben der Unterschrift sind Familienname,
die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, Rufname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des
zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Unterzeichners anzugeben.
Partei für die Wahl entschieden wird. Er legt dem 3. Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung
Bundeswahlausschuß die eingegangenen Anzeigen seiner Gemeindebehörde nach dem Muster der
3
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 8 beizufügen, daß er im Wahlkreis wahl- (2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahl-
berechtigt ist. Die Bescheinigung kann auf der ausschuß alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge
Unterschriftenliste erteilt werden. vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vor-
4. Ein Wahlberechtigter kann nur einen Kreis- prüfung.
wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere (3) Der Kreiswahlausschuß stellt die zugelassenen
Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Kreiswahlvorschläge in der in § 30 Abs. 1 Nm. 1
Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen un- und 2 vorgeschriebenen Form fest. Fehlt bei dem
gültig. Kreiswahlvorschlag einer Wählergruppe das Kenn-
(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen wort oder erweckt es den Eindruck, als handele es
1. die Erklärung des Bewerbers nach dem Muster sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder
der Anlage 9, daß er seiner Aufstellung zustimmt ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher
und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustim- eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so
mung zur Benennung als Bewerber gegeben hat. erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Be-
werbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer
2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde••
Parteien zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der
behörde nach dem Muster der Anlage 10, daß der
Kreiswahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine
Bewerber wählbar ist,
Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landes-
3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien Abschrift wahlausschuß eine Unterscheidungsregelung getrof-
der Niederschrift über die Beschlußfassung der fen (§ 37 Abs. 1), so gilt diese.
Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der
der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle (4) Der Kreiswahlleiter verkündet die Entschei-
eines Einspruchs nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes dung des Kreiswahlausschusses im Anschluß an die
auch Abschrift der Niederschrift über die wieder- Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
holte Abstimmung, mit den vorgeschriebenen und weist auf das zulässige Rechtsmittel hin.
eidesstattlichen Versicherungen (§ 22 Abs. 6 des (5) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift nach
Gesetzes); die Niederschrift soll nach dem Muster dem Muster der Anlage 13 angefertigt.
der Anlage 11 gefertigt, die eidesstattliche Ver-
(6) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes-
sicherung nach dem Muster der Anlage 12 ab-
wahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort eine
gegeben werden.
Abschrift der Niederschrift und weist dabei auf ihm
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 bedenkliche Entscheidungen besonders hin. Er ist
Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Ab- verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen
satz 5 Nr. 2) sind kostenfrei auszustellen. alle für die Einlegung einer Beschwerde erforder-
(7) Für Bewerber, die ihren Wohnsitz oder lichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu
dauernden Aufenthalt nicht im Wahlgebiet haben, treffen.
erteilt der Bundesminister des Innern die Wählbar- § 33
keitsbescheinigung. Sie ist, wenn der Bewerber im Beschwerde gegen Entscheidungen
Ausland wohnt, bei dem für den Wohnsitz zuständi- des Kreiswahlausschusses
gen deutschen Konsulat, sonst unmittelbar unter
Vorlage der erforderlichen Nachweise zu be- (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des
antragen. Kreiswahlausschusses wird beim Kreiswahlleiter
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
§ 31 erhoben. Der Bundeswahlleiter kann telegraphisch
oder fernschriftlich Beschwerde einlegen. Der Kreis-
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge
wahlleiter erhebt seine Beschwerde schriftlich, tele-
durch den Kreiswahlleiter
graphisch oder fernschriftlich beim Landeswahlleiter.
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreis- Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürzestem
wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und Wege den Landeswahlleiter über die eingegangenen
übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundes- Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisung;
wahlleiter sofort je eine Abschrift. Er prüft unver- er unterrichtet auch den Bundeswahlleiter auf kürze-
züglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge stem Wege.
vollständig sind und den Erfordernissen des Geset-
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerde-
zes und der Bundeswahlordnung entsprechen.
führer, die Vertrauensmänner der betroffenen Kreis-
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im wahlvor.schläge sowie den Kreiswahlleiter und den
Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem Bundeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die
anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so Beschwerde entschieden wird.
weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahl-
(3) Der Landeswahlleiter verkündet die Entschei-
kreises auf die Doppelbewerbung hin.
dung des Landeswahlausschusses im Anschluß an
die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der
§ 32 Gründe und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter
Zulassung der Kreiswahlvorschläge mit.
§ 34
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensmänner
der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden Der Kreiswahlleiter ordnet die. zugelassenen
wird. Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 249
in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Abs. 3 Satz 3 § 36
und 4 des Gesetzes und durch die Mitteilung des
Vorprüfung der Landeslisten
Landeswahlleiters (§ 39) bestimmt ist, und macht sie
durch den Landeswahlleiter
öffentlich bekannt. Parteien, für die eine Landesliste,
aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, er- (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder
halten eine Leernummer. Die Bekanntmachung ent- Landesliste Tag und Uhrzeit des Eingangs und über-
hält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 30 Abs. 1 sendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Abschrift.
Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben. Er prüft unverzüglich die eingegangenen Landes-
listen darauf, ob sie vollständig sind und den Erfor-
dernissen des Gesetzes und der Bundeswahlordnung
§ 35 entsprechen.
Inhalt und Form der Landeslisten (2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein
(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der An- auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber
lage 14 mit 2 Abschriften eingereicht werden. Sie noch auf einer anderen Landesliste vorgeschlagen
muß enthalten worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des
anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.
1. den Namen der einreichenden Partei,
2. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Ge- § 37
burtstag, Geburtsort, Wohnort und Wohnung der Zulassung der Landeslisten
Bewerber.
(1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelasse-
Sie soll ferner Namen und Anschrift des Vertrauens- nen Landeslisten in der in § 35 Abs. 1 Nm. 1 und 2
manns und seines Stellvertreters enthalten. vorgeschriebenen Form und mit der maßgebenden
(2) Die Landesliste muß von mindestens 3 Mit- Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehre-
gliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter rer Parteien im Land zu Verwechslungen Anlaß, so
dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter- fügt der Landeswahlausschuß einer der Landeslisten
zeichnet sein. Hat eine Partei in einem Land keine eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
einheitliche Landesorganisation, so muß die Landes- (2) Für das Verfahren gilt § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5
liste von den Vorständen sämtlicher oberster Partei- e:t;1.tsprechend. Der Niederschrift sind die zugelasse-
organisationen des Landes dem Satz 1 gemäß unter- nen Landeslisten in der vom Landeswahlausschbß
zeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden festgestellten Fassung beizufügen. Der Landeswahl-
Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Ein- leiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort Ab-
reichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 ent- schrift der Niederschrift und ihrer Anlagen.
sprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vor-
stände beibringt. § 38
(3) Die in § 19 Abs. 2 des Gesetzes genannten Beschwerde gegen Entscheidungen
Parteien haben die nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes des Landeswahlausschusses
weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des
amtlichen Formblättern nach Anlage 15 zu erbringen,
Landeswahlausschusses wird beim Landeswahlleiter
Die Formblätter werden auf Anforderung vom
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift er-
Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der An-
hoben. Der Landeswahlleiter erhebt seine Be-
forderung ist der Name der Partei, die die Landes-
schwerde schriftlich, telegraphisch oder fernschrift-
liste einreichen will, anzugeben. Der Landeswahl-
lich beim Bundeswahlleiter. Der Landeswahlleiter
leiter hat die Angabe im Kopf der Formblätter zu
unterrichtet den Bundeswahlleiter auf kürzestem
vermerken. Im übrigen gilt § 30 Abs. 4 entsprechend.
Wege über die eingegangenen Beschwerden und
(4) Der Landesliste sind beizufügen verfährt nach dessen Anweisung.
1. Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach (2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdefüh-
dem Muster der Anlage 16, daß sie ihrer Auf- rer, die Vertrauensmänner der betroffenen Landes-
stellung zustimmen und für keine andere Landes- listen und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in
liste ihre Zustimmung zur Benennung als Be- der über die Beschwerde entschieden wird.
werber gegeben haben, (3) Der Bundeswahlleiter verkündet die Entschei-
2. eine Bescheinigung ihrer Gemeindebehörde nach dung des Bundeswahlausschusses im Anschluß an die
dem Muster der Anlage 10, daß sie wählbar sind, Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe.
3. Abschrift der Niederschrift über die Beschluß-
fassung der Mitgli.eder- oder Vertreterversamm- § 39
lung, in der über die Aufstellung der Bewerber Bekanntmachung der Landeslisten
und ihre Reihenfolge beschlossen worden ist, mit
Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zuge-
den vorgeschriebenen eidesstattlichen Versiche-
lassenen Landeslisten in der durch § 31 Abs. 3 Satz 1
rungen (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes); die Nieder-
und 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter
schrift soll nach dem Muster der Anlage 17 ge-
fortlaufenden Nummern, teilt sie den Kreiswahl-
fertigt, die eidesstattliche Versicherung nach dem
leitern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die Be-
Muster der Anlage 18 abgegeben werden.
kanntmachung enthält für jede Landesliste die in
(5) § 30 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. § 35 Abs. 1 Nm. 1 und 2 bezeichneten Angaben.
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 40 5. Wahlräume, Wahlzeit
Listenverbindungen
§ 42
(1) Die Erklärungen darüber, daß mehrere Landes-
listen einer Partei verbunden werden sollen, kann Wahlräume
von den Vertrauensmännern der Landeslisten ge-
(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden
meinsam oder getrennt abgegeben werden. Die ge-
Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stel-
trennte Verbindungserklärung soll nach dem Muster
len die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäu-
der Anlage 19 abgegeben werden. Sie muß die Be-
den zur Verfügung.
zeichnung der zu verbindenden Landeslisten unter
Angabe der Partei und des Landes enthalten und (2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die
von den Vertrauensmännern persönlich und hand- Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleich-
schriftlich unterzeichnet sein. zeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschie-
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ver- denen Räumen desselben Gebäudes oder an ver-
bindungserklärung Tag und Uhrzeit des Eingangs. schiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden.
Er prüft unverzüglich die eingegangenen Verbin- Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvor-
dungserklärungen. § 26 des Gesetzes findet sinn- stand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in
gemäße Anwendung. Lehnt der Bundeswahlausschuß einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeinde-
eine Verbindungserklärung ab, so teilt der Bundes- behörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung
wahlleiter dies den beteiligten Vertrauensmännern im Wahlraum sorgt.
mit.
§ 43
§ 41
Stimmzettel, Wahlumschläge Wahlzeit
(1) Der Stimmzettel ist von weißem oder weiß- (1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
lichem Papier. Er enthält nach dem Muster der An-
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn
lage 20 je in der Reihenfolge und unter der Nummer
besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit
ihrer Bekanntmachung
einem früheren Beginn festsetzen und bis höchstens
1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck 21 Uhr ausdehnen.
die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter An-
gabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder
Standes, des Wohnorts und der Wohnung des Be-
§ 44
werbers sowie der Partei oder des Kennworts und
rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Kreis für die Kennzeichnung,
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck 6. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt
die zugelassenen Landeslisten unter Angabe der
Partei und der Familiennamen der ersten f5 Be- Beginn und Ende der Wahlzeit,
werber und links von der Parteibezeichnung einen ,die Wahlbezirke und Wahlräume;
Kreis für die Kennzeichnung.
an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer
Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste er- Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die
hält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen
in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Be- werden.
schaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählungen
können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,
werden. a) daß der Wähler eine Erststimme und eine Zweit-
(2) Die Wahlumschläge sollen 11,4 X 16,2 cm (DIN stimme hat,
C 6) groß und mit dem Dienstsiegel des Landes ver- b) daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im
sehen sein. Sie müssen undurchsichtig und minde- Wahlraum bereitgehalten werden,
stens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher Farbe
und Größe sein. Stehen einer Gemeinde die Um- c) welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er
schläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft zu kennzeichnen ist,
sie möglichst gleichmäßige Umschläge und stempelt d) in welcher Weise mit Wahlschein und besonders
sie mit dem Gemeindesiegel ab. durch Briefwahl gewählt werden kann.
(3) Die Wahlbriefumschläge sollen 12,5 X 17,6 cm
(2) Für die Wahlbekanntmachung kann die An-
(DIN B 6) groß und purpurrot, die Wahlumschläge
für die Briefwahl blau sein. lage 21 als Muster dienen.
(4) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die (3) Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Be-
Stimmzettel mit den erforderlichen Wahlumschlägen ginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des
zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzu-
den Gemeinden auch die erforderlichen Wahlbrief- bringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizu-
umschläge und Siegelmmken. fügen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 251
III. Wahlhandlung § 49
1. Allgemeine Bestimmungen Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhand-
§ 45
lung damit, daß er seinen Stellvertreter und die Bei-
Ausstattung des Wahlvorstandes ,sitzer durch Handschlag zur unparteiischen Wahr-
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvor- nehmung ihrer Aufgaben verpflichtet und so den
steher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlvorstand bildet.
Wahlhandlung (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der
1. das ausgelegte Wählerverzeichnis, Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem
2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberech- Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten
tigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeich- Wahlscheine (§ 25 Abs. 5), indem er bei den in die-
nisses noch Wahlscheine erteilt worden sind, sem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in
3. Stimmzettel und Wahlumschläge in genügender der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahl-
Zahl, schein" oder „W" einträgt. Er berichtigt dem-
entsprechend die Abschlußbescheinigung des Wäh-
4. Vordrucke der Wahlniederschrift und der Zähl- lerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen
listen, Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen
5. Vordruck der Schnellmeldung, Stelle.
6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bun-- (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn
deswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vor- der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist.
schriften nicht zu enthalten brauchen, Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie
7. Abdruck der Wahlbekanntmachung, darf bis zum Schluß der Wahlhandlung n~cht mehr
8. Verschlußmaterial für die Wahlurne, geöffnet werden.
9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial
zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine. § 50
Offentlichkeit der Wahlhandlung
Während der Wahlhandlung und der Ermittlung
§ 46 des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum
Wahlzellen Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts
möglich ist.
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde-
behörde eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen § 51
ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel un- Ordnung im Wahlraum
beobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im
legen kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum
den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, Wahlraum.
wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen
§ 52
werden kann.
Stimmabgabe
(2) In der Wahlzelle sollen Schreibstifte bereit-
liegen. (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, er-
hält er einen amtlichen Stimmzettel und einen amt-
lichen Wahlumschlag. Der Wahlvorstand kann an-
§ 47 ordnen, daß er hierzu seine Wahlbenachrichtigung
Wahlurne vorzeigen soll.
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforder- (2) Er begibt sich damit in die Wahlzelle, kenn-
lichen Wahlurnen. zeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn in den
Wahlumschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß
(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange
sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.
Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden
mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahl- (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des
urne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Dabei soll
sein darf. Sie muß verschließbar sein. er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf Ver-
langen hat er sich über seine Person auszuweisen.
(3) Für die Stimmabgabe in Anstaltswahlbezirken
und vor einem beweglichen Wahlvorstand können (4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wäh-
kleinere Wahlurnen verwendet werden. lers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die
Wahlberechtigung festgestellt ist, übergibt der
Wähler den Wahlumschlag dem Wahlvorsteher, der
§ 48 ihn ungeöffnet in die Wahlurne legt, nachdem der
Schriftführer die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis
Wahltisch vermerkt hat.
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, (5) Der Wähler ist berechtigt, den Wahlumschlag
muß von allen Seiten zugänglich sein. An diesen selbst in die Wahlurne zu legen, ·sobald der Wahl-
Tisch wird die Wahlurne gestellt. vorsteher dies gestattet.
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurück- § 56
zuweisen, der
Schluß der Wahlhandlung
a) seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle ge-
kennzeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom
hat oder Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen
nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen
b) ihn nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder
werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt
in einem amtlichen Wahlumschlag abgeben will,
zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die an-
der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis ge- wesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben. So-
fährdenden Weise von den übrigen abweicht oder
dann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung
einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
für geschlossen.
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer
im Wählerverzeichnis eingetragenen Person bean-
standen zu müssen oder werden sonst aus der Mitte
des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung
2. Besondere Regelungen
eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so be- § 57
schließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder
Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlnieder- Wahl in Anstaltswahlbezirken
schrift zu vermerken. (1) Zur Stimmabgabe in Anstaltswahlbezirken
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrie- (§ 12) wird jeder in der Anstalt anwesende Wahl-
ben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich berechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis
unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach gültigen Wahlschein hat.
Absatz 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen (2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile
ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer eines Anstaltswahlbezirks verschiedene Personen als
Wahlumschlag auszuhändigen. Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einverneh-
men mit der Anstaltsleitung einen geeigneten Wahl-
§ 53
raum. Für die verschiedenen Teile eines Anstalts-
Stimmabgabe behinderter Wähler wahlbezirks können verschiedene Wahlräume be-
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder stimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den
durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe Wahlraum her.
behindert ist, bestimmt eine Person seines Ver- (4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit
trauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen für den Anstaltswahlbezirk im Einvernehmen mit
will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. der Anstaltsleitung im Rahmen der allgemeinen
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Ver- (5) Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtig-
trauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die ten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor
W cthlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der
erforderlich ist. Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung (6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter
der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe- und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme
leistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. einer verschlossenen Wahlurne und der erforder-
lichen Stimmzettel und Wahlumschläge in die Kran-
kenzimmer und an die Krankenbetten begeben, um
§ 54 dort die Wahlscheine sowie die Wahlumschläge mit
Vermerk über die Stimmabgabe den Stimmzetteln entgegenzunehmen und die Um-
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben schläge in die Wahlurne zu legen. Dabei muß auch
dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in bettlägerigen Wahlberechtigten Gelegenheit ge-
geben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu
der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl
muß immer dieselbe Spalte benutzt werden. kennzeichnen. Nach Schluß der Stimmabgabe sind
die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine
in den Wahlraum des Anstaltswahlbezirks zu brin-
gen. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluß der
§ 55
allgemeinen Stimmabgabe verschlossen. Ihr Inhalt
Stimmabgabe mit Wahlschein wird mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne ver-
Der Inhaber eines Wahlscheins nennt seinen mengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des
Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein Anstaltswahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird
dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. in der Wahlniederschrift vermerkt.
Entstehen Zweifel über seine Gültigkeit oder über (7) Die Offentlichkeit soll durch die Anwesenheit
den rechtmäßigen Besitz, so beschließt der Wahl- anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
vorstand über die Zulassung oder Zurückweisung
des Inhabers. Bei Zurückweisung behält er den (8) Die Anstaltsleitung ist für die Absonderung
Wahlschein ein. Der Beschluß ist in der Wahlnieder- von Kranken verantwortlich, die mit ansteckenden
schrift zu vermerken, der Wahlschein ist beizufügen. Krankheiten behaftet sind.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 253
(9) Das Wahlergebnis des Anstaltswahlbezirks § 61
darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit er- Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner
mittelt werden.
gesperrter Wohnstätten
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Vor-
schriften. (1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner
gesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesund-
§ 58
heits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen
Stimmabgabe Wahlraum nicht aufsuchen, so ordnet die Gemeinde-
in kleineren Kranken- oder Pflegeanstalten behörde an, daß ein beweglicher Wahlvorstand die
(1) Die Gemeindebehörde kann auf Antrag der Stimmzettel an den Sperrgebäuden entgegennimmt.
Leitung einer kleineren Kranken- oder Pflegeanstalt Sie bestimmt innerhalb der allgemeinen Wahlzeit
zulassen, daß in der Anstalt anwesende Wahlberech- die Zeit der Stimmabgabe, bezeichnet dem Wahlvor-
tigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahl- steher die Sperrgebäude und gibt an deren wahl-
schein besitzen, in der Anstalt vor einem beweg- berechtigte Bewohner Wahlscheine aus.
lichen Wahlvorstand (§ 7) wählen. (2) § 58 Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen gel-
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der An- ten die allgemeinen Bestimmungen.
staltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der
allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt, so- § 62
weit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum be- Briefwahl
reit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die An-
(1) ·wer durch Briefwahl wählt,
staltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit
der Stimmabgabe bekannt. kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel,
legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und ver-
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich un-
schließt diesen mit der beigefügten Siegelmarke,
ter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und
der erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte
in die Anstalt, nimmt die Wahlscheine sowie die eidesstattliche Erklärung unter Angabe des Ortes
Wahlumschläge mit den Stimmzetteln entgegen und und Tages,
legt die Umschläge in die Wahlurne. Nach Schluß steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag
der Stimmabgabe bringt er die verschlossene Wahl- und den unterschriebenen Wahlschein in den amt-
urne und die Wahlscheine in den Wahlraum seines lichen Wahlbriefumschlag,
Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum verschließt den Wahlbriefumschlag und
Schluß der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen.
übersendet den Wahlbrief durch die Post an den
Ihr Inhalt wird mit dem Inhalt der allgemeinen
darauf angegebenen Heimatkreiswahlleiter.
Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stim-
men des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird (2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kenn-
in der Wahlniederschrift vermerkt. zeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. In
Kranken-, Pflege- und Gefangenenanstalten sowie
(4) § 57 Abs. 6 bis 8 findet entsprechende Anwen-
Klöstern und Massenunterkünften ist Vorsorge zu
dung. Im übrigen gelten .die allgemeinen Bestim-
mungen. treffen, daß den Erfordernissen des Satzes 1 ent-
sprochen werden kan~. Für die Stimmabgabe be-
hinderter Wähler giU § 53 sinngemäß; hat der Wäh-
§ 59
ler den Stimmzettel durch eine Vertrauensperson
Stimmabgabe in Klöstern kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahl-
Die Gemeindebehörde kann auf Antrag der schein eidesstattlich zu versichern, daß sie den
Klosterleitung die Stimmabgabe in Klöstern ent- Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wäh-
sprechend § 58 regeln. lers gekennzeichnet hat.
§ 60 (3) Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle
Ausübung des Wahlrechts in Gefangenenanstalten des Kreiswahlleiters abgegeben werden.
(1) In Gefangenenanstalten soll die Gemeinde-
behörde bei entsprechendem Bedürfnis Gelegenheit
geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahl- IV. Feststellung der Wahlergebnisse
berechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen
Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem be- § 63
weglichen Wahlvorstand wählen.
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der An-
Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der
staltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb
Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergeb-
der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt
nis im Wahlbezirk. Er stellt fest
einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde rich-
tet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Gefangenen a) die Zahl der Wahlberechtigten,
Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt b) die Zahl der Wähler,
dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum c) die Zahlen der gültigen und ungültigen Erst-
aufsuchen können. stimmen,
(3) § 58 Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen gel- d) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit-
ten die allgemeinen Bestimmungen. stimmen,
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
e) die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abge- (5) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand
gebenen gültigen Erststimmen, über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den
f) die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten ab- übrigen nach Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten Stimm-
gegebenen gültigen Zweitstimmen. zetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher
gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei
gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für
§ 64 welche Landesliste die Stimme abgegeben worden
Zählung der Wähler ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimm-
Vor dem Offnen der Wahlurne werden alle nicht zettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme
benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig
Wahltisch entfernt. Sodann werden die Wahl- erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel
umschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet mit fortlaufenden Nummern.
gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabe- (6) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer
vermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der sammeln
eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt 1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und
sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine die Zweitstimme oder nur die Erststimme abge-
Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlnieder- geben worden sind, getrennt nach den Bewerbern,
schrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. denen die Erststimme zugefallen ist,
2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme
§ 65 abgegeben worden ist,
Zählung der Stimmen 3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die un-
gekennzeichneten Stimmzettel,
(1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimm-
4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken ge-
abgabevermerke und die Wahlscheine gezählt wor-
geben haben mit den zugehörigen Stimmzetteln,
den sind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben
des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nehmen
haben und die Wahlumschläge mit mehreren
die Stimmzettel heraus, legen sie getrennt nach ab-
Stimmzetteln
gegebenen Zweitstimmen und behalten sie so unter
Aufsicht. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
eine Erststimme abgegeben worden ist, wird ein
eigener Stapel gebildet. Leere Wahlumschläge, un- § 66
gekennzeichnete Stimmzettel sowie Wahlumschläge Zähllisten
und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken geben und
Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, (1) Nach dem Muster der Anlage 22 werden
werden ausgesondert und von einem vom Wahlvor- 1. eine Zählliste für die gültigen und die ungültigen
steher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung Erststimmen,
genommen. 2. eine Zählliste für die gültigen und die ungültigen
(2) Die Beisitzer, die die geordneten, nicht nach Zweitstimmen
Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten Stimmzettel unter je von einem dafür bestimmten Mitglied des Wahl-
Aufsicht haben, übergeben diese nacheinander dem vorstandes oder einer dafür bestimmten Hilfskraft
Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher liest bei jedem geführt.
Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die (2) Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene
Zweitstimme abgegeben worden ist; bei den Stimm- gültige und ungültige Stimme in der in Betracht
zetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben kommenden Spalte der Zählliste, indem er fort-
worden ist, sagt er an, daß die nicht abgegebene lauf end eine Zahl abstreicht, und wiederholt den
Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Aufruf laut.
Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, so fügt er die-
(3) Der Kreiswahlleiter kann aus wichtigem Grund
sen den nach Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten Stimm-
zetteln bei. anordnen, daß Gegenzähllisten geführt werden.
(3) Sodann werden die Stimmzettel, die nicht nach (4} Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher
Absatz 1 Satz 3 ausgesondert worden sind, von und Listenführer unterschrieben.
mehreren Beisitzern unter Aufsicht des Wahlvor-
stehers nach abgegebenen Erststimmen neu ge- § 67
ordnet, getrennt gelegt und so unter Aufsicht gehal- Bekanntgabe des Wahlergebnisses
ten. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur die
Zweitstimme abgegeben worden ist, wird ein eigener Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im
Stapel gebildet. Die Erststimmen werden hierauf in Wahlbezirk mit den in § 63 bezeichneten Angaben
gleicher Weise gezählt wie die Zweitstimmen. im Anschluß an die Feststellungen mündlich be-
kannt.
(4) Hierauf sagt der Wahlvorsteher für die nach
Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten leeren Wahl- § 68
umschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel, die
ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwah- Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
rung hat, übergeben werden, jeweils an, daß beide (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest-
Stimmen ungültig sind. gestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis-
Nr. 15 - Tag der /\.usgabe: Bonn, den 15. April 1965 255
wahlleiter. Ist die Gemeinde in mehrere Wahl- (3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-
bezirke eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das wahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvor-
Wahlergebnis seines Wahlbezirks der Gemeinde- stände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Be-
behörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke steht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so
der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahl- fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse
leiter meldet. Der Landeswahlleiter kann anordnen, der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der
daß die Wahlergebnisse in den kreisangehörigen Anlage 25 bei.
Gemeinden über die Kreisverwaltungsbehörde ge-
meldet werden.
§ 70
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege
(Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote) er- Ubergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
stattet. Sie enthält die Zahlen (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt,
a) der Wahlberechtigten, so schlägt der Wahlvorsteher
b) der Wähler, 1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach
c) der gültigen und ungültigen Erststimmen, Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf
d) der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, denen nur die Zweitstimme abgegeben worden
ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
e) der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen
Erststimmen, 2. die leer abgegebenen Wahlumschläge,
f) der für jede Landesliste abgegebenen gültigen 3. die eingenommenen Wahlscheine,
Zweitstimmen. soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt
sind, je für sich in Papier ein, versiegelt die einzel-
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnell- nen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und über•
meldungen der Gemeindebehörden das vorläufige gibt sie der Gemeindebehörde.
Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt es auf schnell-
stem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er (2) Die Gemeindebehörde verwahrt die Pakete,
an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann. Der bis die Vernichtung zugelassen ist (§ 89).
Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die (3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde
eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und lau- das Wählerverzeichnis, die von ihr zur Verfügung
fend weiter. gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die Wahl-
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den umschläge zurück. Die Gemeindebehörde bewahrt
Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf.
zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es (4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 be-
auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter. zeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis-
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den wahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines
Schnellmeldungen der Landeswahlleiter das vor- Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde
läufige Wahlergebnis im Wahlgebiet. das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, ent-
nimmt ihnen den angeforderten Teil und versiegelt
(6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Ge- das Paket erneut. Uber den Vorgang ist eine Nieder-
meindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach schrift zu fertigen.
dem Muster der Anlage 23 erstattet.
§ 71
§ 69 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung
der Feststellung des Briefwahlergebnisses
Wahlniederschrift
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem ein-
(1) Uber die Wahlhandlung und die Feststellung gehenden Wahlbrief den Tag und bei Eingang am
des Wahlergebnisses wird vom Schriftführer eine Wahltage außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er
Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 24
sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie
aufgenommen und von den anwesenden Mitgliedern unter Verschluß.
des Wahlvorstandes unterzeichnet. Beschlüsse nach
§ 52 Abs. 7, § 55 Satz 3 und § 65 Abs. 5 sowie Be- (2) Der Kreiswahlleiter trifft durch nähere Ver-
schlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder einbarung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrun-
bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der gen dafür, daß alle am Wahltage bei dem Zustell-
Wahlniederschrift zu vermerken. Dieser werden bei- postamt seines Sitzes noch vor Schluß der Wahlzeit
gefügt eingegangenen Wahlbriefe zur Abholung bereit-
gehalten und von einem Beauftragten des Kreis-
die Zähllisten,
wahlleiters gegen Vorlage eines von diesem erteil-
die Stimmzettel und Wahlumschläge, ten Ausweises am Wahltage bis 18 Uhr in Empfang
über die der Wahlvorstand nach § 65 Abs. 5 genommen werden.
besonders beschlossen hat,
(3) Der Kreiswahlleiter bestimmt, wieviel Wahl-
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach
vorstände gebildet werden müssen, um das Wahl-
§ 55 besonders beschlossen hat.
ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen
(2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlnieder- zu können. Für die Bildung und die Tätigkeit der
schrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde- Wahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen
behörde. Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, daß
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
die Mitglieder nach Möglichkeit am Sitze des Kreis- (3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen
wahlleiters wohnen sollen, entnommen und in die Wahlurne gelegt. worden
sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahl-
der Kreiswahlleiter Ort und Zeit des Zusammentritts
zeit, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit
des Wahlvorstandes bekanntmacht, für die Bereit-
den in § 63 unter Buchstaben b bis f bezeichneten
stellung und Ausstattung des Wahlraums sorgt, die
Angaben nach den sinngemäß anzuwendenden all-
W"öhlvorsleher verpflichtet, die Wahlvorstände über
gemeinen Vorschriften fest. Sobald das Wahlergeb-
ihm Aufgaben unterrichtet, sie einberuft und ihnen
nis festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher auf
etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung stellt.
schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter nach dem
(4) Der Kreiswahlleiter ordnet die Wahlbriefe Muster der Anlage 23. Der Wahlvorstand nimmt
nach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabe- eine Wahlniederschrift nach dem Muster der An-
stellen) und Wahlscheinnummern und verteilt sie lage 24 a auf. Dieser werden beigefügt
auf die einzelnen Wahlvorstände. Er übergibt jedem
Wahlvorstand die Wahlscheinverzeichnisse (§ 25 die Zähllisten,
Abs. 7) der ihm zugeteilten Gemeinden. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der
(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden Wahlvorstand nach § 65 Abs. 5 besonders be-
vom Kreiswahlleiter angenommen, mit den in Ab- schlossen hat,
satz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und
ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm ver- die Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurück-
siegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, gewiesen hat,
bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand be-
(§ 89). schlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurück-
gewiesen wurden.
§ 72
Feststellung des Briefwahlergebnisses Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift
mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter.
(1) Der Wahlvorstand öffnet die Wahlbriefe ein- Er verpackt die Unterlagen gemäß § 70 Abs. 1 und·
zeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt,
Wahlumschlag. Wenn der Schriftführer den Namen bii; ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 89).
des Wählers im Wahlscheinverzeichnis gefunden hat
und Beanstandungen nach Absatz 2 nicht zu erheben (4) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom
sind, wird der Wahlumschlag ungeöffnet in die Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung für den Wahl-
Wahlurne gelegt, nachdem der Schriftführer die kreis (§ 68) und in die Zusammenstellung des end-
Stimmabgabe im Wahlscheinverzeichnis durch Unter- gültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises (§ 73)
streichen des Namens des Wählers vermerkt hat. übernommen:
Die Wahlscheine werden gesammelt.
(5) Wenn der Bundeswahlleiter feststellt, daß in-
(2) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn folge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Er-
eignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförde-
1. dem Wahlumschlag kein gültiger Wahlschein
rung von Wahlbriefen gestört war, gelten die
oder kein mit der vorgeschriebenen eidesstatt- dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Post-
lichen Versicherung versehener Wahlschein bei-
stempel spätestens am Tage vor der Wahl zur Post
gefügt ist, gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen.
2. der Wähler nicht im Wahlscheinverzeichnis ein- In einem solchen Falle werden, sobald die Aus-
getragen ist, wirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens
3. weder der Wahlbrief noch der Wahlumschlag aber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Er-
verschlossen ist, eignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und
dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung
4. der Stimmzettel nicht in einen amtlichen Wahl- des Wahlergebnisses überwiesen.
umschlag gelegt ist oder in einen amtlichen
Wahlumschlag, der offensichtlich in· einer das
Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den
übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren § 73
Gegenstand enthält.
Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis
Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben,
so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung (1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlnieder-
oder Zurückweisung. Die Zahl der beanstandeten, schriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und
der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlnieder-
und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind schriften das endgültige Ergebnis der Wahl im
in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurück- Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahl-
gewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszu- bezirksweise mit Gemeinde-Zwischensummen unter
sondern, mit einem Vermerk über den Zurück- Hinzufügen des Briefwahlergebnisses nach dem
weisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen Muster der Anlage 25 zusammen. Ergeben sich aus
und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen
zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Bedenken gegen die Ordnung.smäßigkeit des Wahl-
Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre geschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit
Stimmen gelten als nicht abgegeben. wie möglich auf.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 257
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahl- Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit,
leiter ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahl- an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt
ergebnis des Wahlkreises. Er stellt fest worden ist.
a) die Zahl der Wahlberechtigten, § 74
b) die Zahl der Wähler, Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land
c) die Zahlen der gültigen und ungültigen Erst- (1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlnieder-
stimmen, schriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach
die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen
d) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit- Wahlkreisen des Landes (§ 73 Abs. 2 und 4) nach
stimmen, dem Muster der Anlage 25 zum Wahlergebnis des
e) die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abge- Landes zusammen.
gebenen gültigen Erststimmen, (2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahl-
f) die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten leiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Zweit-
abgegebenen gültig~n Zweitstimmen. stimmenergebnis im Land. Er stellt fest
Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische a) die Zahl der Wahlberechtigten,
Berichtigungen an den Feststellungen des Wahlvor- b) die Zahl der Wähler,
standes vorzunehmen und über die Gültigkeit ab- c) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit-
gegebener Stimmzettel abweichend zu beschließen. stimmen,
Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Nieder- d) die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten ab-
schrift. gegebenen gültigen Zweitstimmen und
(3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, wel- e) im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die
cher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichti-
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis ein parteiloser genden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten
Bewerber oder der Bewerber einer Partei, für die im (bereinigte Zahlen) ..
Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt wor- Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische
den, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Ge- Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvor-
meindebehörden die für diesen Bewerber abgegebe- stände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
nen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch
Briefwahl abgegebenen sowie· die bei den Wahl- (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der
niederschriften befindlichen auf diesen Bewerber Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab-
lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuß satz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich be-
stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 kannt.
Satz 2 des Gesetzes unberücksichtigt bleiben und (4) § 73 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind. (5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundes-
(5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der wahlleiter Abschrift der Niederschrift mit der Fest-
Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab- stellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine
satz 2 Satz 2, Absätzen 3 und 4 bezeichneten An- Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den ein-
gaben mündlich bekannt. zelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).
(6) Nach dem Muster der Anlage 26 wird eine § 75
Niederschrift über die Feststellung des Wahlergeb-
nisses angefertigt. Die Niederschrift und die ihr · Absdlließende Feststellung des Ergebnisses
beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses der Landeslistenwahl
wird von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, (1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlnieder-
die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen schriften der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach
· haben, unterzeichnet. den Niederschriften der Landes- und Kreiswahl-
ausschüsse
(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Ge-
wählten nach der mündlichen Bekanntgabe des end- 1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten
gültigen Wahlergebnisses durch Zustellung und jeder Partei zusammen und ermittelt
weist ihn auf die Vorschriften des § 45 des Gesetzes 2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen
hin. gültigen Zweitstimmen,
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes- 3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der
wahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnell- einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamt-
stem Wege Abschrift der Niederschrift des Kreis- zahl der gültigen Zweitstimmen,
wahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammen-
stellung. 4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im
Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,
(9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahl- 5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landes-
leiter, dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten listen und Listenverbindungen jeder Partei,
des Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des
§ 41 Abs. 2 des Gesetzes mit, an welchem Tag die 6. die Zahl der -erfolgreichen Wahlkreisbewerber,
Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers ein- die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes von der
gegangen ist oder ob dieser die Wahl abgelehnt hat. Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Er teilt die Stimmenzahlen der einzelnen Landes- § 77
listen und Listenverbindungen der Parteien, die nicht Benachrichtigung der gewählten
nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes bei der Verteilung der Landeslistenbewerber
Sitze auf die Landeslisten unberücksichtigt bleiben,
so lange durch 1, 2, 3 usw., bis soviel Höchstzahlen Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom
ermittelt sind, wie nach Abzug der in § 6 Abs. 1 Bundeswahlausschuß für gewählt erklärten Landes-
Satz 3 des Gesetzes bezeichneten erfolgreichen listenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe
Wahlkreisbewerber Sitze zu verteilen sind. In ent- des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung
sprechender Weise errechnet er, wie sich die auf und weist sie auf die Vorschriften des § 45 des Ge-
eine Listenverbindung entfallenen Sitze auf die ein- setzes hin. Er teilt dem Bundeswahlleiter und dem
zelnen Landeslisten verteilen. Präsidenten des Bundestages sofort nach Ablauf der
Frist des § 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, an welchen
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahl- Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Be-
leiter ermittelt der Bundeswahlausschuß das Gesamt- werber eingegangen sind und welche Bewerber die
ergebnis der Listenwahl. Er stellt für das Wahlgebiet Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 45 Satz 2 des
fest Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benach-
a.) die Zahl der Wahlberechtigten, richtigungen zugestellt worden sind.
b) die Zahl der Wühler,
c) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit- § 78
stimmen,
Uberprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter
d) die Zahlen der auf die einzelnen Parteien ent- und den Bundeswahlleiter
fallenen gültigen Zweitstimmen,
(1) Der Landeswahlleiter und der Bundeswahl-
e) die Parteien, die nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes
leiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des
aa) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen, Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung
bb) bei der Verteilung der Listensitze unberück- durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der
sichtigt bleiben, Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die
f) die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungs-
Listenverbindungen entfallenen Zweitstimmen, gesetzes vom 12. März 1951 - Bundesgesetzbl. I
g) die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Listen- s. 166).
verbindungen und Landeslisten entfallen, (2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter
h) welche Landeslistenbewerber gewählt sind. dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundes-
wahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vor-
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der handenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der
Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab- Bundeswahlleiter kann verlangen, daß ihm die
satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahl-
(4) § 73 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. unterlagen übersenden.
(5) Der Bundeswahlleiter teilt dem Landeswahl-
leiter mit, welche Landeslistenbewerber gewählt V. Nachwahlen, Wiederholungswahlen,
sind. Ersatz von Abgeordneten
§ 76 § 79
Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse Nachwahl
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, (1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes
wird das endgültige Wahlergebnis eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt
für den Wahlkreis mit den in § 73 Abs. 2 bezeich- oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt wer-
neten Angaben und dem Namen des gewählten den kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und
Wahlkreisbewerbers vom Kreiswahlleiter, gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird.
für das Land mit den in § 73 Abs. 2 unter Buch- Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter
staben c und e und in § 74 Abs. 2 bezeichneten und dieser den Bundeswahlleiter.
Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den (2) Stirbt der Beweber eines zugelassenen Kreis-
Namen der im Land gewählten Bewerber vom wahlvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreis-
Landeswahlleiter, wahlleiter den Vertrauensmann auf, binnen einer zu
für das Wahlgebiet mit den in § 75 Abs. 2 unter bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewer-
Buchstaben a bis g bezeichneten Angaben, der ber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muß vom
Verteilung der Sitze auf die Parteien (Wähler- Vertrauensmann und seinem Stellvertreter unter-
gruppen), gegliedert nach Ländern, sowie den zeichnet sein. Das Verfahren nach § 22 des Gesetzes
Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber braucht nicht eingehalten zu werden.
vom Bundeswahlleiter (3) Bei der Nachwahl wird
öffentlich bekanntgemacht. mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wähler-
(2) Abschrift seiner Bekanntmachung übersendet verzeichnissen,
der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach
der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deut- den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvor-
schen Bundestages. schlägen,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe; Bonn, den 15. April 1965 259
in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahl-
und Wahlrcturnen und bezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag
vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorstän- ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die
Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen
den
aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen
gewählt. sind.
(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines (6) Wahlvorschläge können nur geändert werden,
Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung
Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine für die Nach- ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht
wahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen mehr wählbar ist.
ersetzt. § 25 Abs.3 ist anzuwenden. Neue Wahl-
scheine werden nach den allgemeinen Vorschriften (7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der
erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpas-
Kreiswahlleiter eingegangen sind, werden von die- sung des Wiederholungswahlverfahrens an be-
sem gesammelt und unter Beachtung des Wahl- sondere Verhältnisse treffen.
geheimnisses vernichtet.
§ 81
(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl in-
folge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund Berufung von Listennachfolgern
nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die (1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahl-
für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine für leiter und dem Präsidenten des Bundestages Ruf-
die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen und Familiennamen, Beruf oder Stand, Wohnort und
nur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nach- Wohnung des Listennachfolgers sowie den Tag, an
wahl stattfindet, ausgestellt werden. dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, so-
(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Rege- fort mit. Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzeis teilt
lungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zu-
treffen. gestellt worden ist.
(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nach- (2) Der Bundeswahlleiter macht bekannt, welcher
wahl öffentlich bekannt. Bewerber in den Bundestag eingetreten ist, und
übersendet Abschrift der Bekanntmachung ,an den
§ 80 Präsidenten des Bundestages.
Wiederholungswahl (3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu er- Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem
neuern, als das nach der Entscheidung im Wahl- Landeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt.
prüfungsverfahren erforderlich ist. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken
wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahl- VI. Dbergangs- und Schlußbestimmungen
bezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die
Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei § 82
der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände Mehrfacher Wohnsitz eines Wahlberechtigten
können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt mit Hauptwohnung in Berlin
werden. Solange § 54 des Gesetzes in Kraft ist, gilt § 15
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht für Wahlberechtigte, die
Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Be- bei der Anmeldung angegeben haben, daß sie ihre
handlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in bisherige Wohnung im Land Berlin beibehalten.
den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der
Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Ab- § 83
schlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzufüh- (gestrichen)
ren, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung
keine Einschränkungen ergeben. § 84
(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht Wahlstatistische Auszählungen
verloren haben oder deren Wahlrecht zum Ruhen
(1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit
gekommen ist, werden aus dem Wählerverzeichnis sie nicht nach § 52 des Gesetzes angeordnet sind, nur
gestrichen. Wird die Wahl vor Ablauf von 6 Mona-
mit Zustimmung des Kreiswahlleiters durchgeführt
ten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezir- werden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt
ken wiederholt, so können Wahlberechtigte, die für
und die Auszählungen so durchgeführt werden, daß
die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben
das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Auszählungen
nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren
können unter Verwendung von Stimmzetteln mit
Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben,
Unterscheidungsbezeichnungen oder unter Verwen-
für die die Wahl wiederholt wird.
dung verschiedener Wahlurnen oder gemäß § 42
(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden. Durch die Aus-
dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl statt- zählung darf die Feststellung deis Wahlergebnisses
findet, ausgestellt werden. Wird die Wahl vor Ab- im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimm-
lauf von 6 Monaten nach der Hauptwahl nur in zettel des Wahlbezirks stehen den mit der Aus-
einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten zählung beauftragten Behörden und Personen nur an
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Amtsstelle und nur so lange zur Verfügung als es (3) Nach Ablauf von sechs Monaten kann das
die Aufbereitung erfordert; im übrigen sind die Wählerverzeichnis ohne Rücksicht auf Absatz 2 fort-
Stimmzettel nach den Vorschriften der §§ 69, 70 zu geführt werden, wenn nicht der Landeswahlleiter
behandeln. mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungs-
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der verfahren etwas anderes anordnet.
wahlstatistischen Auszählungen auf Grund des § 52 (4) In Wählerverzeichnissen, die fortgeführt wer-
Abs. 2 des Gesetzes ist dem Statistischen Bundesamt den sollen, ist nach Ablauf von sechs Monaten seit
und den Statistiischen Landesämtern vorbehalten. der Wahl bei den Nichtwählern der gleiche Vermerk
Diese Ergebnisse können den Gemeinden, die Aus- anzubringen, der bei den Wählern als Stimmabgabe-
zählungen nach Absatz 1 durchführen, zu deren Er- vermerk angebracht worden ist, es sei denn, daß der
gänzung und zu zusammengefaßter Veröffentlichung Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes
überlassen werden. Die Ergebnisse für einzelne Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet.
Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden.
(5) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis dürfen
§ 85 nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen
Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt wer-
Dffentliche Bekanntmachungen
den, wenn das Ersuchen um Auskunft mit der Wahl
Die nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundes- zusammenhängt. Ein solcher Anlaß liegt insbeson-
wahlordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen dere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahl-
veröffentlicht, prüfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Ar-
der Bunderswahlleiter im Bundesanzeiger, beiten vor.
der Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Mini- § 89
sterial- oder Amtsblatt der Landesregierung Vernichtung von Wahlunterlagen
oder des Innenministeriums,
der Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zei- (1) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlschein-
tungen, die allgemein für Bekanntmachungen anträge, Wahlscheine, Hilfslisten, Anlagen zu den
der Kreise (kreisfreien Städte) des Wahlkreises Wahlniederschriften der Wahlbezirke, Wahlbriefe
bestimmt sind, usw., können 60 Tage vor der Wahl des neuen
Bundestages vernichtet werden.
die Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise.
(2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß
§ 86 die verspätet eingegangenen Wahlscheinanträge
Zustellungen (§ 24 Abs. 5),
Zustellungen werden nach den Vorschriften des die gültigen Stimmzettel und die Wahlscheine
Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (§§ 70, 72),
(Bundesgesetzbl. I S. 379) vorgenommen. die verspätet eingegangenen Wahlbriefe
(§ 71 Abs. 5)
§ 87 früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeu-
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft die Stimmzettel tung sein können.
sowie die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4), die § 90
Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 4 a), die Stadtstaatklausel
Siegelmarken (Anlage 4 b) und die Wahlbrief- In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg be-
umschläge (Anlage 5) für seinen Wahlkreis. stimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben
(2) Der Landeswahlleiter beschafft die Wahl- wahrnehmen, die im Gesetz und in der Bundeswahl-
umschläge, die Formblätter für die Unterschriften- ordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.
listen (Anlagen 7 und 15), die Vordrucke für die
Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber § 91
(Anlagen 11 und 17) und die Merkblätter für die
Geltung in Berlin
Briefwahl (Anlage 5 a).
Die Bundeswahlordnung gilt nach § 14 des Dritten
(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vor-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes
drucke, soweit nicht der Landeswahlleiter die Liefe-
auch im Land Berlin.
rung übernimmt.
§ 88 § 92
Sicherung der Wählerverzeichnisse Inkrafttreten*)
(1) Wählerverzeichnisse sind so zu verwahren, Die Bundeswahlordnung tritt am Tage nach ihrer
daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte ge- Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals auf die
schützt sind. Wahl des 3. Bundestages Anwendung.
(2) Die bei einer Wahl verwendeten Wählerver-
*) Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der Bundeswahlordnung
zeichnisse dürfen vor Ablauf von sechs Monaten in der Fassung vom 16. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 441, 532).
Die Änderungen auf Grund der Verordnung zur Änderung der
nach der Hauptwahl nur fortgeführt werden, wenn Bundeswahlordnung vom 30. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 621) sind
der Stand des Wählerverzeichnisses am Tage der am 4. Juni 1961 und die der Verordnung zur Änderung der Bundes-
wahlordnung vom 8. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 229) sind am
Hauptwahl erkennbar bleibt. 16. April 1965 in Kraft getreten.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 261
Anlage 1
(zu§ 18)
Auslegung des/ der Wählerverzeichnisse(s) zur Bundestagswahl am .............................................................. ..
I. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde - die Wahlbezirke der Gemeinde 1) ............... .
..................... liegt in der Zeit vom ................,. ............................... .,............................................................................................. .
(21. bis 14. Tag vor der Wahl)
während der Dienststunden 2),
an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10 bis 13 Uhr 2)
(Ort der Auslegung)
zu jedermanns Einsicht aus.
II. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist,
spätestens am ................................................................... bis ................................................................ Uhr bei der Gemeindebehörde 3)
(14. Tag vor der Wahl)
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift angebracht werden.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
III. 4 ) Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat in der Zeit von ....................................................... .
bis .............................................................................................. 4 ) eine Wahlbenachrichtigung erhalten.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch
einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
IV. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises ................................................................................... .
(Nr. und Name)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen W a h 1b e z i r k dieses W a h 1kreise s
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
V. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahl.-
bezirks aufhält,
b) wenn er nach Beginn der Auslegungsfrist seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt,
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen
Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
1) Wenn mehrere Auslegestellen eingerichtet sind, diese und die ihr zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nrn. der Wahlbezirke
ctngeben.
2) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
3) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.
4 ) Einzusetzen ist die Zeit, in der die Wahlbenachrichtigungen ausgegeben worden sind. Wenn keine Wahlbenachrichtigungen aus•
gegeben worden sind, streichen.
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, duß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wühlscheine können von eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Tage vor der Wahl 12 Uhr 5) bis
zum ............................................................................................... 18 Uhr bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich
(2. Ta~J vor der Wahl)
beantragt werden. Nicht eingetragene Wahlberechtigte können unter den angegebenen Voraus-
setzungen den Antrag noch am Wahltage bis 12 Uhr stellen.
Wer den Anlrag für einen anderen stellt, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Der Grund
für die Ausstellung des Wahlscheins ist glaubhaft zu machen.
VT. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand
wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amllichen, blauen Wahlumschlag nebst Siegelmarke zu dessen Verschluß,
einen amtlichen, mit der Anschrift des Kreiswahlleiters versehenen purpurroten Wahlbriefumschlag
und ein Merkblatt für die Briefwahl.
Diese Papiere werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich aus-
gehändigt.
Bei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so
rechtzeitig an den Kreiswahlleiter einsenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr
eingeht. ·
Der Wahlbrief wird innerhalb des Wahlgebietes gebührenfrei befördert. Er kann auch in der Dienst-
stelle des Kreiswahlleiters abgegeben werden .
................................................................ , den ................................................. 19 ...... ..
Die Gemeindebehörde
5) In größeren Gemeinden brauchen Anträge nur bis zum 2. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, angenommen zu werden. Nichtzutreffendes
streichen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 263
Anlage 2
(zu§ 18)
Nach den melderechtlichen Unterlagen sind im Wahlbezirk ................................................................ die nachstehenden
Personen als dauernd zugezogen gemeldet und als wahlberechtigt festgestellt worden .
.................................................. , den ................................................ 19....... ..
Die Gemeindebehörde
(Dienstsieqel)
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 3
(zu§ 21)
Gemeinde ................................................................................................................. . Wahlbezirk ............................. .
Kreis ............. .
Wahlkreis
Land
Abschluß des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................................... .
Dieses Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom ............................................................................. in der
Zeit vom ................................. . ......................... 19 ........ bis zum ................................................................ 19 ........ zu jedermanns Einsicht
ausgelegen
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht
worden 1 ).
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch
die Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ........................................................................ 19....... .
ortsüblich bekanntgemacht worden 1 ).
Das Wählerverzeichnis umfaßt
................................ Blätter - Karten Berichtigung gemäß § 49
Kennziffer der Bundeswahlordnung 2)
Al Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk „W" (Wahlschein) ............................ Personen ............................ Personen
A2 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ............................ Personen
mit Sperrvermerk „W" (Wahlschein) ............................ Personen
A 1+A 2 Im Wählerverzeichnis ............................ Personen
insgesamt eingetragen ............................ Personen
................................................................ , den ............,. ................................... 19 ...... .
Die Gemeindebehörde
Berichtigt nach § 49 der Bundeswahlordnung 2 )
............... , den ....................................... 19 ....... .
Der Wahlvorsteher
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nur auszufüllen, wenn nach Abschluß des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine ausgestellt worden
sind.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 265
Anlage 4
(zu § 23)
Verlorengegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt
Wahlschein
Herr/Frau/Fräulein Nr.
für die Wahl zum Deut-
schen Bundestag
am ..................... . 196 ... .
Nur gültig für den Wahl-
kreis ................ .
geboren am
wohnhaft in 1 ) Str. Nr.
kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Wahlkreis teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personatausweises durch
Stimmabgabe im Wahllokal in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten \,Vahlkreises
oder
2. gegen Einsendung des Wahlscheines an den Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises durch
Briefwahl.
...................................................................... , den ....................................... 19 ...... .
Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl
Ich erkläre gegenüber dem Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises an
Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - gemäß dem erklärten
Willen des Wählers 2) - gekennzeichnet habe .
... ................ , den ............ 19 ....... .
(Ruf- und Familienname des Wählers oder der Vertrauensperson)
1) Nur ausfüllen, wenn die Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.
2) Bei Kennzeichnung durch eine Vertrauensperson.
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 4a
(zu§ 25)
(Vorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl)
(DIN C 6) blau
Wahlumschlag
In diesen Umschlag dürfen Sie
nur den Stimmzettel einlegen,
nicht aber den Wahlschein.
(Rückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl)
Nur Stimmzettel einlegen.
Umschlag verschließen und
dann hier Siegelmarke
aufkleben.
Nach dem Verschließen diesen Umschlag und den
Wahlschein mit der unterschriebel).en eidesstatt-
lichen Erklärung in den purpurroten Wahlbrief-
umschlag legen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 267
Anlage 4b
(zu§ 25)
Siegelmarke
zur Bundestagswahl
im Wahlkreis ........................................................................................................................... .
(Nr. und Name des Wahlkreises)
Auf die Rückseite des Wahlumschlags kleben.
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 5
(zu§ 25)
(Vorderseite des Wahlbriefumschlags)
(DIN B 6) purpurrot
Wahlbrief
0
Cl)
'8
,o
..c:Cl)
..0
Cl)
"Cl An den
r:::
·@
8 Herrn Kreiswahlleiter des Wahlkreises
Cl)
(Nr. und Name)
Q
Ort 2 ) 3) ............... .
(Straße und Hausnummer der Dienststelle)
(Rückseite des Wahlbriefumschlags)
In diesen Wahlbriefumschlag
müssen Sie einlegen
1. den W a h 1 s c h e i n
und
2. den verschlossenen blauen W a h 1-
u ms c h 1 a g mit dem darin befind-
lichen Stimmzettel.
1) Postleitzahl einsetzen.
2) Bestimmungsort iri der poslumtlichen Schreibweise angeben.
:l) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift).
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 269
(Vorderseite des Merkblatts für die Briefwahl)
Anlage 5 a
(zu § 25)
Gemeindebehörde Ort, Datum
Sehr geehrter Wähler!
Anliegend erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am
in dem auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreis:
1. den Wahlschein,
2. den amtlichen weißen Stimmzettel,
3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,
4. die Siegelmarke,
5. den roten Wahlbriefumschlag.
Sie können an der Wahl teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch Stimm-
abgabe im Wahllokal in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises
oder
2. gegen Einsendung des Wahlscheines an den Kreiswahlleiter des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahl-
kreises durch Briefwahl.
Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für den Briefwähler" und umseitigen „Wegweiser für den Brief-
wähler" genau zu beachten.
Wichtige Hinweise für den Briefwähler
l. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn im doppeltumrandeten Feld des Wahlscheines die
,,Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl" mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist und der Wahl-
schein dem roten \,Vahlbriefumschlag beigefügt ist.
2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbrief-
umschlag stecken.
3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimm-
zettel eigenhändig auszufüllen, bedienen sich dabei einer Vertrauensperson. Diese unterzeichnet auch die
.,Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl".
4. Wahlbrief rechtzeitig zur Post geben: Spätestens bis Freitagmittag vor der Wahl ( ................ 19 .. ).
bei entfernt liegenden Orten noch früher; aus dem Ausland erforderlichenfalls mit Luftpost zurückschicken.
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl)
Wegweiser für die Briefwahl
1 4
Weißen Stimmzettel persönlich ankreuzen.Sie haben ,,Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl"
zwei Stimmen: Erststimme links, Zweitstimme rechts. im doppelt umrandeten Feld des Wahlscheins mit
Ort, Datum und Unterschrift versehen.
2 5
Weißen Stimmzettel in blauen Wahlumschlag legen. Wahlschein zusammen mit blauem Wahlumschlag
in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
3 6
ZlJR BUNDESTAGSWAML
Im Wahlkrers ___ _______ _
Blauen Wahlumschlag zukleben und Siegelmarke Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert zur
hinten aufkleben. Post geben (Ausland: frankiert) oder im Büro 'des
Kreiswahlleiters abgeben.
Beachten Sie bitte, daß der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und iri den Wahlumschlag zu legen ist!
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 271
Anlage 6
(zu § 30)
An den
Herrn Kreiswahlleiter
in .............................................................................................. .
Kreiswahl vorschlag
der
(Nt1rne der Purte\l (Kurzbezeichnung)
der Wählergruppe ....................................................... :.................................................. ,....................................................................................................................... ..
(Kennwort 1)
für die Bundestagswahl am 19 .......... ..
im Wahlkreis .............................................................................................................................................................................................................................................. .
(Nr. und Name)
1. Auf Grund der §§ 19 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 30 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber
vorgeschlagen
Familienname, Rufname
Beruf oder Stand ......... .
Wohnort und Wohnung .................................................................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................................... in ........................................................................................................................................ ..
2. Vertrauensmann für den Kreiswahlvorschlag ist ..................................................................................................................................................
(Familienname, Rufname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)
Stellvertreter ist
(Familienname, Rufname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)
3. Dem Kreiswahlvorschlag sind ................. Anlagen beigefügt, und zwar
a) Zustimmungserklärung des Bewerbers,
b} Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers,
c) ............. Blatt Unterschrittenlisten mit insgesamt ................................. Unterschriften 2},
d} ............ Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlags, soweit diese nicht
als Mitglied des Landesvorstands einer Partei oder des Vorstands einer obersten Parteiorganisation
des Landes unterzeichnen und soweit im übri.gen das Wahlrecht nicht schon auf den Unterschriften-
listen bescheinigt ist :i),
e) Abschrift der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst
eidesstattlichen Versicherungen (§ 22 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes} 4),
f} der Nachweis, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände
vorliegt 5}.
.. .............................................................. , den .................................................. 19 ...... ..
[Unterschrift des zuständigen Landesvorstandes der Partei 5) -
Unterschriften von 3 Wahlberechtigten]
1) Bei Kreiswahlvorschlägen, die nicht von Parteien eingereicht werden.
2) Bei Kreiswahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 21 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und von solchen Parteien, die im Bundestag
oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf
Abgeordneten vertreten waren.
3) Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien.
4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei MitgÜedern des Landsvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keine einheitliche Landesorgamsation, so müssen die Kreiswahl-
vorschläqe von den Vorständen sämtlicher oberster Parteiorganisationen des Landes unterzeichnet sein, oder es muß der Nach-
weis beigefügt werden, daß dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
5) Bei Kreiswahlvorschlägen von Wählergruppen haben die ersten drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag
selbst zu leisten.
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 7
(zu § 30)
Blatt,. .............................. ..
Gültig sind nur Unterschriften,
die die Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet haben.
Ausgegeben
den ........................................ 19........
Der Kreiswahlleiter
Unterschriftenliste
für die Bundestagswahl am ................................................................ 19 ...... ..
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Kreiswahlvorschlag der ................................................................................ .
(Name der Partei oder Kennwort der Wählergruppe)
in dem .......
(Familienname, Rufname, Wohnort)
als Bewerber im Wahlkreis
(Nr. und Name)
benannt ist.
Persönliche und Familienname Wohnort,
Lfd. und Rufname 1 Geburtstag 1
Straße und Hausnummer
Nr.1) handschriftliche
Unterschrift des U n t e r z e i c h n e r s in Blockschrift angeben
1
2
3
4
5
6
usw.
Bescheinigung des Wahlrechts 2 )
Die unter Nr. ....
dieser Unterschrittenliste aufgeführten ................................ Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Artikels 116
(Zahl)
Abs. 1 des Grundgesetzes und haben am Wahltage seit mindestens 3 Monaten ihren Wohnsitz oder dauern-
den Aufenthalt im Wahlgebiet (§ 12 des Bundeswahlgesetzes). Sie sind weder vom Wahlrecht ausgeschlossen
(§ 13 des Bundeswahlgesetzes), noch ruht ihr Wahlrecht (§ 14 des Bundeswahlgesetzes) .
................................................................. , den ................................................. 19 ....... .
Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
1) Die fortlaufende Numerierung hat auf jedem Unterschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.
2) Die Bescheinigung wird auf der Rückseite des Formblatts vorgedruckt.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 273
Anlage 8
(zu § 30)
Gemeinde ........................................................................ , .......................................................... .
I{reis .................................................................................. , ............................................................ .
Wahlkreis ................,. ...................................................................... .,........................................... ..
Land ....................................................................................................................................... .
Bescheinigung des Wahlrechts ) 1
für die Bundestagswahl am ................................................................................................. ..
Herr/ Frau/ Fräulein ······............................................................................., geb. am ................,.......................................................................... ,
(Ruf- und Familienname)
wohnhaft in ....... .,.................................................................................. Straße Nr ............. ,
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und hat am Wahltag seit mindestens
3 Monaten seinen/ ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Wahlgebiet (§ 12 des Bundeswahlgesetzes).
·Er/ Sie ist weder vom Wahlrecht ausgeschlossen (§ 13 des Bundeswahlgesetzes), noch ruht sein/ ihr Wahl-
recht (§ 14 des Bundeswahlgesetzes).
................................................................ , den ................................................ 19 ....... .
Die Gemeindebehörde
(Dienstsieqel)
l) Die Bescheinigunq kann auf die Unterschriflenliste gesetzt werden.
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 9
(zu § 30)
Zustimmungserklärung
Ich stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der ........................................................................................... .
(Bezeichnung der Partei oder Kennwort der Wählergruppe)
für die Bundestagswahl am ........................................................................................................................... 19....... .
im Wahlkreis ..... . zu.
(Nr. und Name)
Ich versichere, daß ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber
gegeben habe.
Ich bin auf der Landesliste der .......... .
(Name .der Partei)
im Lande ........ . als Bewerber vorgeschlagen.
(Name des Landes)
................................................................ , den ........... .,.................................... 19 ....... .
(Unterschrift: Ruf- und Familienname)
(Wohnort, Straße, Hausnummer)
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 275
Anlage 10
(zu § 30)
Bescheinigung der Wählbarkeit
für die Bundestagswahl am ...............,. ....... 19 ........
Herr/ Frau/ Fräulein . ·········••'••·············· ....... ............................................... ,
,
geb. am ................................................................................ .
(Ruf- und Familienname)
in ....................... , Beruf oder Stand
Wohnort ..................... .. ............................. , Wohnung ........................ ,....................................................... .
ist am Wahltage seit mindestens einem Jahr Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 16 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) .
................................................................ , den ...., .......................................... 19 ..... ..
Die Gemeindebehörde
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 11
(zu § 30)
den .............................................. .. 19 ........
Niederschrift
über die Mitglieder- - Vertreterversammlung 1 ) für die Aufstellung des Bewerbers der .................... .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,. . . . . . . . . . . . . . . .i . . . . . . . ,,, . . . . . . . . . . . . . . . ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ••••••••••••••••••••••••••••••• •••••
(Name der Partei)
für den Wahlkreis .......... ··················'·•·····················•'••······. ·····••'••···············································································.. ··························
(Nr. und Name)
zur Bundestagswahl am ....... .................................... .................................................. 19 ...... ..
D ···········································"·····•·"················...................... , .........................,,, .. , ................... ........................... , .. , .............. , .... ,, .. ,,, ..... ,, ,
(Einberufende Parteistelle)
hatte am ................................................................... durch .................................................................,. ................ , ................................... ............... . ,
(Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis 1 )
die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis gewählten Vertreter 1 )
auf heute ....... .. ,. ....... Uhr nach ................ ,. ............................... .,......................................................... . ............... zur Aufstellung eines
(Ort und Versammlungsraum)
Wahlkreisbewerbers einberufen.
Erschienen waren ................................ stimmberechtigte Mitglieder 1) 2 )
(Zt1hl) Vertreter 1 ) 2 )
Die Versammlung wurde geleitet von ........................................................................................................................................... .,........ ,. ..........................
(Ruf- und Familienname)
Schriftführer war ....................... ., .......................................,........,. ......., ................................. .
(Ruf- und Familiennt1me)
Der Versammluhgsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeit vom ..................................... ..
................................................ bis ................................................. .............................. .
für die bevorstehende Bundestagswahl 1 ),
allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden sind 1 ),
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt
worden ist 1),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht
und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf. Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt
wird 1 ),
3. daß nach der Parteisatzung 1 )
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 1 )
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 1 )
als Bewerber gewählt ist, wer :i)
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf
dem Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat.
Als Bewerber wurden vorgeschlagen:
1.
2.
3.
(Familienname, Rufname, Wohnort)
Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teil-
nehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den von ihnen gewünschten
Bewerber auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Ruf- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.
3) Wahlverfohren (z. B. einfoche, ahsolute Mehrheit) angeben.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 277
Nach Schluß der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.
Es erhielten:
1. Stimmen
2. Stimmen
3. Stimmen
(Pamiliennamen der Bewerber)
Stimmenthaltungen
Ungültige Stimmen
zusammen
Hiernach hatte ........ - keiner der Vorgeschlagenen 1)
(Name des erfolgreichen Bewerbers)
die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.
In einem 2. Wahlgang 2 ) wurde zwischen folgenden Bewerbern
1.
2.
(Pamiliennamen der Bewerber)
in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.
Dabei erhielten:
1. ············ ........ ,.. Stimmen
2. Stimmen
(Familiennamen der Bewerber)
Stimmenthaltungen
Ungültige Stimmen
zusammen
I-Iiernach ist als Be·w·erber gewählt: .......................................................................... .,....... .,........,........................,........,...................... ..
(Ruf- und Familienname, Wohnort)
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht1) - erhoben, aber von der Versammlung zurück-
gewiesen. 1 )
Die Versammlung beauftragte ............................................................................................. ..
(2 Teilnehmer)
neben dem Leiter die eidesstattliche Versicherung über die Aufstellung des Bewerbers in geheimer Abstim-
mung abzugeben.
Der Versammlungsleiter Der Schriftführer
1) Nichl.zul.rdlcnclcs sl.niidwn.
2) Wenn nach dem Wc1hlvcrlahn!n V(H\Jcse;hcn.
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 12
(zu § 30)
Eidesstattliche Versicherung
Wir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises ............................... .
(Nr. und Name)
an Eides Statt, daß die Mitglieder- - Vertreterversammlung
der . im Wahlkreis am ................................................ ............... 19 ....... .
(Name dc,r Partei)
fn ....... .......................................................... in geheimer Abstimmung beschlossen hat,
(Orl)
(Ruf- und Familienname, Wohnort)
als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der Partei zur Bundestagswahl
am„ ............. 19 ........ im Wahlkreis
{Nr. und Name)
zu benennen.
.. ...................................................... , den ................................ ., ........ 19 ...... ..
Der Leiter der Versammlung
Die von der Versammlung bestimmten Teilnehmer
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 279
Anlage 13
(zu § 32)
Wahlkreis ................................,. ...............................................,. ...................................
Land .........................................................,. .............. ., ............................................. .
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge
................................................................ , den ....,. ........................................... 19 ....... .
I. Zur Prüfung der eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl am ................................................... .
................... 19........ im Wahlkreis ........
(Nr. und Name)
und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgem~ßer Ladung der Kreiswahl-
ausschuß zusammen. Es waren erschienen:
1. ............... als Vorsitzender
2. als Stellvertreter
3. als Beisitzer
4. . .. als Beisitzer
5 . .. .. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7.... ············································"••·····································..·"'}·············· ....... . als Beisitzer
8. als Beisitzer
(Fumilicnname, Rufname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer
als Hilfskraft
Der Vorsitzende eröffnete um .......................................................... die Sitzung damit, daß er die Beisitzer und den
Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben ·durch Handschlag verpflichtete. Er
stellte fest, daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 der Bundeswahlordnung öffentlich
bekanntgemacht und die Vertrauensmänner aller eingereichten Kreiswahlvorschläge schriftlich -
fernmündlich - geladen worden sind.
II. Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuß folgende Kreiswahlvorschläge vor:
1. eingegangen am 19....... . Uhr
2. eingegangen am 19....... . Uhr
3. eingegangen am 19...... .. Uhr
usw.
Er berichtele über das Ergebnis seiner Vorprüfung.
III. An Hand der auf den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, daß
kein Kreiswahlvorschlag - folgende Kreiswahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind:
1. eingegangen am 19...... .. Uhr
2 .............................................................................................. eingegangen am 19....... . Uhr
Der Kreiswahlausschuß wies diese Kreiswahlvorschläge durch Beschluß zurück.
IV. Bei der Prüfung der übrigen Kreiswahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel (Kreiswahlvorschlag
und Art des Mangels angeben):
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
V. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloß der Kreiswahlausschuß, folgende Kreiswahlvorschläge
zurückzuweisen:
VI. Der Kreiswahlausschuß beschloß sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen:
Kreiswahl vorschlag Bewerber Partei oder Kennwort
(Familienname, Rufname)
(Beruf oder Stand)
(Geburtstag, Geburtsort)
(Wohnort)
(Straße, Hausnummer)
usw.
VII. Der Kreiswahlausschuß beschloß mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Sitzung war öffentlich.
VIII. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem
Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Die Beisitzer
1. ...................................................................................................................... ..
2. .........................................................................................................
Der Kreiswahlleiter 3 . ........................................................................................................................
4.
Der Schriflführer
5 . ........................................................................................................
6.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 281
Anlage 14
(zu § 35)
An den
Herrn Landeswahlleiter
in
Landesliste
der
(Name der Partei) (Kurzbezeichnung)
für die Bundestagswahl am ......................................................... . 19 ........ für das Land
(Name des Landes)
l. Auf Grund der §§ 19 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 35 der Bundeswahlordnung werden als
Bewerber vorgeschlagen:
Lfd. , Familien- Beruf Geburtstag, Wohnort
Nr. und Rufname oder Stand Geburtsort und Wohnung
1
2
1
3
4
usw.
2. Vertrauensmann für die Landesliste ist
(Familienname, Rufname)
(Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)
Stellvertreter ist ..
(Familienname, Rufname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)
3. Der Landesliste sind ....... Anlagen beigefügt, und zwar
a) ..... Zustimmungserklärungen der Bewerber,
b) ...... Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber,
c) ............ Blatt Unterschriftenlisten mit insgesamt ........................ Unterschriften 1 ),
d) ............ Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner der Landesliste auf der Unterschriftenliste,
soweit das Wahlrecht nicht auf dieser bescheinigt ist1),
e) Abschrift der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen
nebst eidesstattlichen Versicherungen (§ 22 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes),
f) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 2 ) •
................................................................ , den ....,. ...............................,. ........... 19 ........
(Unterschrift des zuständigen Landesvorstandes der Partei) 2)
1) Bei Landeslisten der Parteien, die im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvor-
schlii.ge ununterbrochen mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten waren.
2) Die Landesliste muß von mindestens 3 Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter, unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Lande keine einheitliche Landesorganisation, so muß die Landesliste von
den Vorstünden si.imtlicher oberster Parteiorganisationen des Landes unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden
Vorstandes genügtJn, wrrnn dieser innerhalb der fünreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen betei-
ligten Vorstände beibringt.
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 15
(zu§ 35)
Blatt ................................
Gültig sind nur Unterschriften,
die die Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet haben.
Ausgegeben
················· ............................................... , den .............................................. . 19 ....... .
Der Landeswahlleiter
U n terschriftenliste
für die Bundestagswahl am ............................................... . ·························· 19 ....... .
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der ............ .
(Name der Partei)
für die Landeslistenwahl in
(Name des Landes)
Persönliche und Familienname Wohnort,
Lfd. und Rufname 1 Geburtstag 1 Straße und Hausnummer
Nr.1) handschriftliche
Unterschrift 2 ) des Unter zeichne r s in Blockschrift angeben
1
2
3
4
5
6
usw.
Bescheinigung des Wahlrechts 3)
Die unter Nr.
dieser Unterschriftenliste aufgeführten ........................ Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Artikels 116
(Zahl)
Abs. 1 des Grundgesetzes und haben am Wahltage seit mindestens 3 Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Wahlgebiet (§ 12 des Bundeswahlgesetzes). Sie sind weder vom Wahlrecht ausgeschlossen
(§ 13 des Bundeswahlgesetzes), noch ruht ihr Wahlrecht (§ 14 des Bundeswahlgesetzes) .
................................................................ , den ................................................ 19 ........
Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
1) Die fortlaufende Numerierung hat auf jedem Unterschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.
2) Die Sammlung von Unterschriften ist erst zulässig, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind
ungültig.
3) Die Bescheinigung wird auf der Rückseite des Formblatts vorgedruckt.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 283
Anlage 16
(zu§ 35)
Zustimmungserklärung
Ich slimnic meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste der
(Name der Partei)
für das Land .............. zur Bundestagswahl am ......................................................... 19 ....... zu.
(Name des Landes)
Ich versichere, daß ich für keine andere Landesliste des Wahlgebiets meine Zustimmung zur Benennung
als Bewerber 9c'.gcbcn lrnbe.
Ich hin im Krciswahlvorschlag der
(Name der Partei)
für den Wahlkreis ..... ....................... als Bewerber vorgeschlagen.
(Nr. und Name)
den ................................................ 19 ....... .
(Unterschrift: Ruf- und Familienname)
(Wohnort, Straße, Hausnummer)
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 17
(zu§ 35)
................................................................ , den ................................................ 19 ....... .
Niederschrift
über die Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste
der ................................................................................................................................................... .
(Name der Partei)
für das Land
(Name des Landes)
zur Bundestagswahl am ...................................................... . .. ............ 19 ....... .
D .......................................................................................,................................................................................................................................................................................. .
(einberufende Parteistelle)
hat am ............................. . ................................................ durch ....................................................................................................................................... .
(Form der Einladung)
die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Lande gewählten Vertreter auf heute, ........... .. ..... Uhr
nach
(Ort, Versammlungsraum)
zum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste einberufen.
Erschienen waren ................................ stimmberechtigte Vertreter 1).
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von ......................................................................................................................................................................... .
(Ruf- und Familienname)
Schriftführer war
(Ruf- und Familienname)
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in der Zeit vom ..................................................................... 19 ........ bis .................................................................... 19....... .
von den Mitgliedern der Partei im Land
für die bevorstehende Bundestagswahl 2 ),
allgemein für bevorstehende Wahlen 2) gewählt worden sind,
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt
worden ist 2 ),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht
und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt
wird 2),
3. daß nach der Parteisatzung 2)
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 2)
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 2)
als Bewerber gewählt ist, wer 3)
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf
dem Stimmzettel unbeobachtet den/ die Namen des/ der von ihm bevorzugten Bewerber(s) zu ver-
merken hat.
1) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Ruf- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
II) Wahlverfahren (z. B. einfache oder absolute Mehrheit) angeben.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 285
Die Wahl der Bewerber und die Feststellung ihrer Reihenfolge wurde in der Weise durchgeführt, daß über
die Bewerber
1. Nr. einzeln
2. Nr. ..... gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmungen wurden einheitliche Stimmzettel
verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt· einen Stimmzettel. Die Abstimmungs-
teilnehmer vermerkten den/ die Namen des/ der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel
und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die ge-
wählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis verkündet. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, daß für
die Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind 1):
1.
2.
(Familienname, Rufname, Wohnort)
3. usw.
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht 2) - erhoben, aber von der Versammlung zurü,-~-
gewiesen 'l
Die Versammlung beauftragte .
(2 Teilnehmer)
neben dem Leiter die eidesstattliche Versicherung darüber, daß die Bewerber in geheimer Abstimmung auf-
gestellt worden sind, abzugeben.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
(llntPrschrifl: Ruf- und Fc1milicnname) (Unterschrift: Ruf- und Familienname)
1) Die Bewerber können in einer Anlage aufgeführt werden.
I!) Nichtzutrnffendes slreidwn.
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 18
(zu§ 35)
Eidesstattliche Versicherung
Wir versichern dem Landeswahlleiter des Landes
(Name des Landes)
an Eides Statt, daß die Vertreterversammlung
der ................................................................................................................,. ....................................................... am ................................................................ 19 ....... .
(Name der Partei)
die Landesliste zur Bundestagswahl am ........................................................................................................................... , ................................ 19...... ..
für das Land
(Name des Landes)
in geheimer Abstimmung aufgestellt hat.
........................................................ , den ........................................ 19 ....... .
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten
Teilnehmer
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 287
Anlage 19
(zu§ 40)
An den
Herrn Bundeswahlleiter
in
Erklärung
über die Verbindung von Landeslisten der
(Name der Partei)
für die Bundestagswahl am .....
Als Vertrauensmann für die Landesliste der .............................................................................................................................. .
(Name der Partei)
für das Land .................................................... . .................................. erkläre ich gemäß §§ 7 und 30 des Bundeswahlgesetzes
(Name des Landes)
die Verbindung dieser Landesliste mit folgenden Landeslisten der Partei
1.
2. ···············································································•'••······
3.
4. ······························•·,························································
(Bezeichnung der Landesliste) (Land)
usw.
Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land ............................................................................................................................. .
daß ich als Vertrauensmann für die Landesliste der Partei in diesem Land benannt bin, liegt bei1) .
................................................................ , den ................................................. 19 ....... .
(Ruf- und Familienname, Wohnort, Straße, Hausnummer
des Vertrauensmannes, Fernruf)
1) Nur beizufügen, wenn nach der Einreichung der Landesliste ein anderer Vertrauensmann bestellt worden ist.
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 20
(zu § 41) Stimmzettel
für die Bundestagswahl im Wahlkreis 59 Köln I am ...................................................
Sie haben 2 Stimmen
hier Erststimme hier Zweitstimme
für die Wahl für die Wahl
eines Wahlkreisabgeordneten einer Landesliste (Partei)
Schmitz, Mathias Christlidl Demokratisdle
0 0
l l
Werk.meister
Köln, CDU Christlich
De~okratische
CDU Union
Minzenbach, Frau Krings,
Hohe Str. 30 .Union Lammerich, Mewissen, Küppers
Kolvenbach, Franz Sozialdemokratisdle
SPD
0 0
2 2
Geschäftsführer Sozialdemo- Partei Deutsdllands
Köln,
Aachener Str. 29
SPD kratische Partei
Deutschlands
Schmitz, Frau Nolden,
Bitgenbach, Walbröhl, Palm
Dr.Jansen,Hildegard Freie Demokratisdle
0 0
3 3
Ärztin Freie FDP Partei
Köln-Mülheim,
Wiener Platz 15
FDP Demokratische
Partei
Meurer, Merten, Nettekoven,
Fräulein Röttgen, Schlösser
0 0
4 X Partei 4
XP Blohmer, Frau Kürten, Richter,
Blenig, Baumgarten
Linzbach, Josef
0 0
5 5
Geschäftsführer Wählervereinigung
Köln, Linzbach
Neumarkt 15 Parteilos
0 0
6 6
0 0
'1 '1
0 0
8 8
0 0
9 9
0 0
10 10
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 289
Anlage 21
(zu§ 44)
Wahlbekanntmachung
1. Arn ..... .. ............................................................................................................. .,........ 19 ....... .
findet die
Wahl zum Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. 1 )
2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.
Der Wahlraum wird in der Schule eingerichtet.
Die Gemeinde :i) ist in folgende ......................... Wahlbezirke eingeteilt:
(Zahl)
Wahlbezirk 1: Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P.
Wahlraum: Schule in der Hauptstraße
Wahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P.
Wahlraum: Saal der Gastwirtschaft „Zum Löwen"
Wahlbezirk 3: Teilort N.
Wahlraum: Schule des Teilortes N.
Die Gemeinde 4) ist in .............. allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 5)
(Zahl)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ......................................................................"
bis ..... .. ............................................................................ zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahl-
raum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerver-
zeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis zur Wahl mitzu-
bringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält bei Betre-
ten des Wahlraumes Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreis-
wahlvorschläge unter Angabe der Partei oder des Kennworts und rechts von dem Namen jedes
Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Partei und die Namen der
ersten 5 Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis
für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
daß er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetzes Kreuz
oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
daß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz
oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in den
Wahlumschlag gelegt werden.
4. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann
hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. .
5. ·wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl des Wahlkreises, ifi dem der Wahlschein
ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einell?, beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel des
Wahlkreises, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und
seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen
Wahlschein so rechtzeitig dem Kreiswahlleiter übersenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis
18 Uhr eingeht. Er kann den Wahlbrief auch in der Dienststelle des Kreiswahlleiters abgeben .
.................................................................. , den 19 ........
Die Gemeindebehörde
1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.
2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
3) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
4) Für Gemeinden, die in eine ~rrößere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
5) Wenn Anstaltswahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 22
(zu§ 66)
Land ...................................................... .
Wahlkreis
Wahlbezirk
Zählliste
i.. . .. . d ··u·
ur die gu 1hgen un ungu 1gen Zweitstimmen 1 )
Erststimmen 1
)
für die Wühl zum DeulschPn Bundestag am. 19 ....... .
Bewerber 1) Bewerber 1 )
Ungültige Stimmen Landesliste 1 ) Landesliste 1 )
Partei: Partei: ....................................... .
2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 2 3 4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 50 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 50 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 50
usw. usw. usw.
Zusammen: Zusammen: Zusammen:
Die Zählliste isL der Wahlniederschrift als Anlage beizufügen.
··········· 19 ....... .
(Untnrsdirilt des Wc1hlvorstdiers) (Unterschrift des Listenführers)
1) Nichtznlrefle11d(!S streichen.
2) Die Spalten können auch w,.Jaqerecht anqeleql werden.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1963 291
Anlage 23
(zu§ 68)
Wahlbezirk Nr. 1)
Briefwuhlvorstand Nr. 1 )
Gemeinde 1 )
Wahlkreis 1 )
Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag
arn .................................................................................,................ 19 ....... .
Die Meldung ersta Ltet auf schnellstem Wege (Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote)
der Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde,
die Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,
der Briefwahlvorsteher an den Kreiswahlleiter,
der Kreiswahlleiter an den Landeswahlleiter.
Kennziffer 2)
A1 +A 2. Wahlberechtigte :i)
B. Wähler
C. Ungültige Erststimmen
D. Gültige Erststimmen ................................;••···········•et
Von den gültigen Erststimmen entfallen auf
Partei oder Kennwort Stimmenzahl
1.
2.
(usw. lt. Stimmzettel)
Zusammen
Als gewühll gellen kann der Bewerber 4 )
(Partei oder Kennwort)
E. Ungültige Zweitstimmen
F. Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfallen auf
Landesliste Stimmenzahl
1.
(B0zeichn11ng der Landesliste)
2.
(usw. lt. Stimmzettel)
Zusammen
(Unterschrift)
Bei telc:fonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen:
(Unterschrift des Meldenden) (Unterschrift des Aufnehmenden)
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nach Abschnitt X der Wahlniederschrift (Anlage 24). bei der Briefwahl nach Abschnitt VIII der Wahlniederschrift (Anlage 24 a) 1
siehe auch Zusammenstellung Anlage 25.
:JJ Vom Briefwah!vorstand nicht auszufüllen.
4) Nur in der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters angeben.
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 24
(zu§ 69)
Wahlbezirk Nr. ...................... ..
Gemeinde „
Kreis
Wahlkreis
Land .................... ..
Wahlniederschrift
zur
Bundeslags·wahl am ................................................................................................. 19 ...... ..
den ............................................... 19....... .
(Ort)
I. Zu der auf heute anberaumten Bundestagswahl
waren für den Wahlbezirk ............................................................................................................ vom Wahlvorstand erschienen:
1. als Wahlvorsteher
2. als stellvertretender Wahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. ··············--·····"··"·""""·· .. ·--·"·"····"·""·"···-- als Beisitzer
6 .... als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
10. als Beisitzer
(Ru[- und Ft1miliennumen)
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
1.
2.
3.
(Ruf- und Familiennamen)
II. Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahl-
vorstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete. Er be-
lehrte sie über ihre Aufgaben.
Ein Abdruck des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lag im Wahlraum vor.
III. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer
war. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen. Der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Ver-
wahrung.
IV. Damit die Wähler unbeobachtet den Stimmzettel behandeln konnten, war(en) im Wahlraum ................
Wahlzelle(n) mit Tisch(en) aufgestellt, ein Nebenraum - ................ Nebenräume - hergerichtet, der -
die - nur vom Wahlraum aus betretbar war - waren, und dessen - deren - Eingang vom Wahl-
tisch übersehen werden konnte.
V. Mit der Wahlhandlung wurde um ................ Uhr ................ Minuten begonnen .. Vor Beginn der Stimm-
abgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich
ausgestellten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen
Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein" oder den Buch-
staben „W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der
Gemeindebehörde und bescheinigte das auf der Abschlußbescheinigung.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 293
VI. Bcsondc)rc Vorfülle wiilirc~nd der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen.
Als lwsondt!rc Vorfüll() waren zu verzeichnen:
(z.B. Zurückweisung von Wühlern in den Fällen des § 52 Abs. 6 und 7 und des § 55 der Bundeswahl-
ordnung)
········································ .. ···················· ..................................................... , ............... , ............................................... , ..... , .. ,,., .....
UbPr die Einzdheitcn wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr. ..........._..... bis Nr. .............."
beigefügt.
VII. Von 18 Uhr 1 ) ab wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe
zugelassen.
Um ..... Uhr ................ Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch
wurden alle nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.
VIJI. a) Nunmehr wurde die Wahlurne geöffnet, die Wahlumschläge wurden entnommen und ungeöffnet
gezählt.
Die Zählung ergab .. ............................................... Wahlumschläge
(= WählerB)
b) daraufhin wurden die im Wählei::verzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt .
Die Zählung ergab ...... Vermerke
c) Mit Wahlschein haben gewählt .... Personen (B 1)
---------
b) + c) zusammen ........................,. ....................... Personen
Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Wahlumschläge unter a) überein. - Die Gesamtzahl
b) + c) war um .............. größer - kleiner als die Zahl der Wahlumschläge. Die Verschiedenheit, die
sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem:
IX. Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und Wahlscheine gezählt worden
waren, öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen die
Stimmzettel heraus, legten sie getrennt nach abgegebenen Zweitstimmen und behielten sie so unter
Aufsicht. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur eine Erststimme abgegeben worden war, wurde
ein eigener Stapel gebildet. leere Wahlumschläge, ungekennzeichnete Stimmzettel sowie Wahl-
umschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gaben und Wahlumschläge, die mehrere Stimm-
zettel enthielten, wurden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer
in Verwahrung genommen. Die Beisitzer, die die geordneten, nicht ausgesonderten Stimmzettel unter
Aufsicht hatten, übergaben diese nacheinander dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher las bei jedem
Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war; bei den Stimm-
zetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, daß die nicht abgegebene
Zweitstimme ungültig ist. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, so fügte er
diesen den ausgesonderten Stimmzetteln bei. Sodann wurden die Stimmzettel, die nicht ausgesondert
waren, von mehreren :Beisitzern unter Aufsicht des Wahlvorstehers nach abgegebenen Erststimmen
neu geordnet, getrennt gelegt und so unter Aufsicht gehalten. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen
nur die Zweitstimme abgegeben worden war, wurde ein eigener Stapel gebildet. Die Erststimmen
wurden hierauf in gleicher Weise gezählt wie die Zweitstimmen. Nunmehr sagte der Wahlvorsteher
für die ausgesonderten leeren Wahlumschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel, die ihm hierzu
von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden, jeweils an, daß beide Stimmen
ungültig sind. Anschließend entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf
den übrigen ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die
Entscheidung mündlich bekannt und sagte bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für
welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimm-
zettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig
erklärt worden sind und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die vom Wahlvorsteher
bestimmten Beisitzer sammelten
1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben
worden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
1) Jm Fülle des § 43 Abs. 2 der ßuncleswahlordmmn zu dem festgesetzten Zeitpunkt.
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten und die Wahlumschläge mit mehreren
Stimmzetteln
je für sich und behi(~lten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in Nummer 4 bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fort-
laufenden Nummern .............. bis ................ beigefügt.
Die Zuhlung der Stimmen erfolgte mit Zähllisten. Der Listenführer verzeichnete jede aufgerufene
gültige und ungültige Stimme in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste, indem er dort
laufend eine Zahl abstrich und den Aufruf laut wiederholte.
X. Wahlergebnis
Die Zahlencmgaben für die Zeilen A 1, A 2 und A 1 + A 2 sind der berichtigten Bescheinigung über
den Abschluß des Wühlcrverzeichnisses zu entnehmen.
Kennziffer 2 ) Personen
A 1. Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk W ll
"
(Wahlschein)
A2. Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk W ll
"
(Wahlschein)
A 1 + A 2. Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragen
B. Wähler insgesamt (Nr. VIII a)
B 1. Darunter Wähler mit Wahlschein (Nr. VIII c)
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Ersts.timmen) 3)
C. Ungültige Erst stimmen .......................................... .
D. Gültige Erst stimmen
Von den gültigen Erst stimmen entfielen auf
Nr. Ruf- und Familienname der Bewerber, Partei Erst stimmen
1.
2.
3.
(laut Stimmzettel)
Zusammen
4
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) )
E. Ungültige Zweit stimmen .............................................. ..
F. Gültige Zweit stimmen
Von den gültigen Zweit stimmen entfielen auf
Nr. Bezeichnung der Landeslisten Zweit stimmen
1.
2.
3 ............................................ ·············" ................................................................................................
(laut Stimmzettel)
Zusammen
XI. Die Zähllisten wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlagen
Nr. ................ bis Nr. ............... beigefügt.
XII. Das Wahlergebnis (Nummer X) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen, sodann
auf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten - an ..................................................................................... übermittelt.
Anwesend waren während der Wahlhandlung immer mindestens 3 Mitglieder des Wahlvorstandes,
darunter der Wahlvorsteher und der Schri.ftführer oder ihre Stellvertreter, während der Feststellung
des Wahlergebnisses alle Mitglieder.
2) Wahlni<c?derschriflen und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeltlunq bei derselben Kennziffer einzutraqcn, mit der sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
3) Summe C -1- D muß mil: B übereinstimmen.
4) Summe E -1- F muß mit B überninslirnrnen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 295
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Wahlvorsteher, dem Stellvertreter, dem Schrift-
führer und den Beisitzern genehmigt und wie folgt vollzogen:
Der Wahlvorsleher Die Beisitzer
........ ,, ... ,.,1.. ,, .............................................................. , .............. , ..................... ,.,, ..... -
Der Stellvertreter .......... .. ........................................... ... ,,.,.,....................................... .................. ... ..-
, , ., ., , ,
. . . . . . . . . . . . . . . . ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , ••• , . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,1 •
Der Schriftführer . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,. . . . . . . . . . . . . , •• 1. . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,,, ....... .
..... ,,,,, ... , ....................................... , ..,, ............................... , ....... , ............... .,................
Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Niederschrift
beigefügt sind, wie folgt verpackt:
Paket mit den Stimmzetteln, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf
denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,
Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
Jedes Paket wurde verschnürt, versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks
und der Inhaltsangabe versehen.
Dem Beauftragtc~n der Gemeindebehörde werden übergeben
1. diese Wahlniederschrift,
2. die versiegelten Pakete, das Wählerverzeichnis, die Wahlumschläge, die Wahlurne - gegebenenfalls mit
Schloß und Schlüssel - und die sonst von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegen-
stände.
Der Wahlvorsteher
Die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen wurde am .........................................................................................
........................ Uhr von dem Unterzeichneten auf ihre Vollständigkeit überprüft und übernommen.
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 24a
(zu § 72)
Briefwahlvorstand ....................... .
Wc1hlkrcis
Lund ............... .
I
Wahlniederschrift
zur
Bundestagswahl am
über die Feststellung des Briefwahlergebnisses
den ....... .,........................................ 19 ...... ..
(Ort)
I. Zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl waren vom Briefwahlvorstand Nr. ............................... .
erschienen:
1. als Wahlvorsteher
2. als stellvertretender Wahlvorsteher
3 .... als Schriftführer
4. als Beisitzer
5 ... als Beisitzer
6. als Beisitzer
7 . ....................... . als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
10. als Beisitzer
(Ruf- und Familiennamen)
Als Hilfskriifte waren zugezogen:
1. ....
2.
3.
(RL1f- und Parniliennamen)
II. Der W c1hlvorsteher eröffnete die Feststellungsverhandlung um ........................ Uhr damit, daß er die
übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer
Aufgc1ben verpfüchtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Ein Abdruck des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lag vor.
IJJ. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer
war. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen. Der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Ver-
wahrung.
IV. Der Wahlvorstand stellte weiter fest, daß ihm vom Kreiswahlleiter ................................ Wahlbriefe sowie die
du.zugehörigen Wahlscheinverzeichnisse übergeben worden sind.
V. Hierauf öffnete ein Beisitzer die Wahlbriefe einzeln, entnahm ihnen den Wahlschein und den Wahl-
umschlag und übergub sie dem Wahlvorsteher. Dieser las aus dem Wahlschein den Namen des
Wählers vor. Nachdem der Schriftführer den Namen im Wahlscheinverzeichnis gefunden hatte und
weder der Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, legte der Wahlvorsteher den
Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkte die Stimmabgabe im Wahl-
scheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Wählers. Ein Beisitzer sammelte die Wahl-
scheine.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 297
Es wurden insgesamt ................................ Wahlbriefe beanstandet. Davon wurden durch Beschluß zurück-
gewiesen
....... Wahlbriefe, weil dem Wahlumschlag kein gültiger Wahlschein oder kein mit der vor-
geschriebenen eidesstattlichen Versicherung versehener Wahlschein beige-
fügt war,
Wahlbriefe, weil der Wähler nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen war,
...... .. . .. .......... Wahlbriefe, weil weder der Wahlbrief noch der Wahlumschlag verschlossen war,
....................... Wahlbriefe, weil der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag lag oder in
einem amtlichen Wahlumschlag, der offensichtlich in einer das Wahl-
geheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich
fühlbaren Gegenstand enthielt.
Zusammen ................................ Wahlbriefe.
Sie wurden samt Inhalt ausgesondert,
mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,
wieder verschlossen,
fortlaufend numeriert und
der Wahlniederschrift beigefügt.
Nach besonderer Beschlußfassung wurden ........................ \,Vahlbriefe zugelassen und nach Absatz 1 Satz 2
bis 5 behandelt. War Anlaß der Beschlußfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlnieder-
schrift bei gefügt.
VI. Nachdem alle bis 18 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge entnommen und in
die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge wurden
entnommen und ungeöffnet gezählt.
a) Die Zählung ergab ................................ Wahlumschläge
{= Wähler B, zugleich B 1)
b) Daraufhin wurden die in das Wahlscheinverzeichnis eingetragenen
Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab ................................ Vermerke
c) Sodann wurden die Wahlscheine gezählt. Die Zählung ergab ................................ Wahlscheine
Die Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke und der
Wahlscheine stimmte - nicht - überein. Die Verschiedenheit, die
sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus
folgendem:
VII. Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und Wahlscheine gezählt worden
waren, öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen
die Stimmzettel heraus, legten sie getrennt nach abgegebenen Zweitstimmen und behielten sie so
unter Aufsicht. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur eine Erststimme abgegeben worden war,
wurde ein eigener Stapel gebildet. Leere Wahlumschläge, ungekennzeichnete Stimmzettel sowie
Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gaben und Wahlumschläge, die mehrere
Stimmzettel enthielten, wurden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten
Beisitzer in Verwahrung genommen. Die Beisitzer, die die geordneten, nicht ausgesonderten Stimm-
zettel unter Aufsicht hatten, übergaben diese nacheinander dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher
las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war;
bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, daß die
nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gab ein· Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Be-
denken, so fügte er diesen den ausgesonderten Stimmzetteln bei. Sodann wurden die Stimmzettel,
die nicht ausgesondert waren, von mehreren Beisitzern unter Aufsicht des Wahlvorstehers nach
abgegebenen Erststimmen neu geordnet, getrennt gelegt und so unter Aufsicht gehalten. Auch aus
den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, wurde ein eigener
Stapel gebildet. Die Erststimmen wurden hierauf in gleicher Weise gezählt wie die Zweitstimmen.
Nunmehr sagte der Wahlvorsteher für die ausgesonderten leeren Wahlumschläge und ungekenn-
zeichneten Stimmzettel, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben
wurden, jeweils an, daß beide Stimmen ungültig sind. Anschließend entschied der Wahlvorstand über
die Gültigkeit der Stimme,n, die auf den übrigen ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden
waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte bei gültigen Stimmen
an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er ver-
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
merkte c1uf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur
die Zweilslimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versah die Stimmzettel mit
forllauftmden Nummern. Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abge-
geben worden waren, gelrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
2. die Stimmzeltel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4. die Wahlumschlä.9e, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten und die Wahlumschläge mit mehreren
Stimmzetteln
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Die in Nummer 4 bezeichneten Wahlumschläge und
Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern ......................... bis ........................ beigefügt.
Die Zählung der Stimmen erfolgte mit Zähllisten. Der Listenführer verzeichnete jede aufgerufene
gültige und ungültige Stimme in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste, indem er dort
laufend eine Zahl abslrich und den Aufruf laut wiederholte.
VIII. Wahlergebnis
Kennziffer 1)
B. (zu-
gleich B 1). Zahl der Wähler (Nr. VI a) ....................................................................................... .
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
C. Ungültige Erst stimmen 2)
D. Gültige Erst stimmen 2 )
Von den gültigen Erst stimmen entfielen auf
Nr. Ruf- und Familienname der Bewerber, Partei E r s t stimmen
1. ··········································· .. ···..........................................................................................................
2.
3.
(laut Stimmzettel)
Zusammen
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
E. Ungültige Zweit stimmen 3) ........................................................................................
F. Gültige Zweit stimmen 3) ............................................................................................
Von den gültigen Zweit stimmen entfielen auf
Nr. Bezeichnung der Landeslisten Zweit stimmen
1. ···············································································.................................................................. .
2 . ..........................................................................................................................................................
3 ...........................................................................................................................................................
(laut Stimmzettel)
Zusammen
IX. Die Zähllisten wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlagen
Nr. ................................ bis ............................... beigefügt.
X. Das Wahlergebnis (Nummer VIII) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und
sodann auf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten - an den Kreiswahlleiter übermittelt.
1) Wahlnicdersch rilten 1md Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldun<J bei ckrsclbcn Kennziffer einzutragen, mit der sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
2) Summe C + D muß mil 13 über<!instimmen.
ll) Summe E + F muß mit B übereinstimmen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 299
A nwescnd waren während der Dffnung und Prüfung der Wahlbriefe immer mindestens 3 Mitglieder
des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
während der FeststeJlung des Wahlergebnisses alle Mitglieder. Die Ermittlung und die Feststellung
des Wahlergebnisses waren öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Wahlvorsteher, dem Stellvertreter, dem Schrift-
führer und den Beisitzern genehmigt und wie folgt vollzogen:
Der Wahlvorsteher Die Beisitzer
Der Stellvertreter ················································"······················································•"'''''•·················
Der Schriftführer ····························· .. ········································································"•'''''''''''''''''''''..
Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Niederschrift
beigefügt sind, wie folgt verpackt:
Paket mit den Stimmzetteln, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf
denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,
Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
Jedes Paket wurde verschnürt, versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes und der Inhalts-
angabe versehen.
Dem Beauftragten des Kreiswahlleiters werden übergeben
1. diese Wahlniederschrift,
2 die versiegelten Pakete, die Wahlscheinverzeichnisse, die Wahlumschläge, die Wahlurne - gegebenen-
falls mit Schloß und Schlüssel - und die sonst zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände.
Der Wahlvorsteher
Die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen wurde am ................................,...............................................
........................................................ Uhr von dem Unterzeichneten auf ihre Vollständigkeit überprüft und übernommen.
(Unterschrift des Beauftragten des Kreiswahlleiters)
Anlage 25 w
Q
(zu §§ 69 Abs. 3, 73 Abs. 1, 74 Abs. 1) Q
Wahl zum Deutschen Bundestag Gemeinde
Kreis
am
Wahlkreis
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl Land
Wahlberechtigte Wähler Wahl in den Wahlkreisen Wahl nach Landeslisten 2 )
Wahlbezirk-Nr
- Lcmt Wählei:verzeichnis Erst- Von den gültigen Erst- Von den gültigen Zweit-
Gemeinde stimmen entfallen auf Zv:eit-
nach stimmen stimmen stimmen entfallen auf
BWO § 22 insgesamt darunter den Bewerber
Lfd. - ohne Sperr- mit Sperr- Abs. 2 (Al +A2 insgesamt mit
die Landesliste
Nr. t,:;
Kreis vermerk "vV" vermerk „W" 1) +A3) Wahlschein un- un-
- (Wahlschein) (Wahlschein) gül-
gül-
tig
gül- gül-
tig
§
Briefwahlergebnis tig tig 0...
(D
Wahlkreis
Al A2 A3 A B B 1 C D 1
1
2 1
3 1
- E F 1
l 2 1
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- .....
1) Nur vom Kreiswahlleiter auszufüllen und aus den ihm nach § 25 Abs. 7 übersandten Wahlscheinverzeichnissen zu entnehmen.
2) Wenn Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes unberücksichtigt bleiben, sind in die Zusammenstellung des Kreis-, Landes-
und Bundeswahlleiters neben den unbereinigten auch die bereinigten Zweitstimmenzahlen aufzunehmen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 301
Anlage 26
(zu§ 73)
Wahlkreis .......................................................................... .
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis
............................................................................... , den ................................................................ 19 ....... .
I. Zur Feststellung der Ergebnisse der Bundestagswahl am ....................................................................................................................
im Wahlkreis ......................................................................................................... trat heute, am ................................................................ 19.....-.
(Nr. und Name)
nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß zusammen.
Es erschienen:
1. ................................................................................................................................ als Vorsitzender
2. ................................................................................................................................ als Stellvertreter
3. .. .............................................................................................................................. als Beisitzer
4. ................................................................................................................................ als Beisitzer
5. ................................................................................................................................ als Beisitzer
6. .. ............................................................................................................................. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
(Familienname, Rufname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer
als Hilfskraft
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 der Bundeswahlordnung öffentlich
bekanntgemacht worden.
II. Der Kreiswahlausschuß nahm Einsicht in die Wahlniederschriften der ................Wahlvorstände des Wahl-
(Zahl)
kreises und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken und
Gemeinden. Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden -
keinen - Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben: .............................................................................................................. _
Der Kreiswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen: ...................................................................................................... ..
....................,.................................................................................................................................................................... , •• ,<,,, .................... ~ .............................................. ...
Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl
ergab folgende Gesamtergebnisse für den Wahlkreis:
Kennziffer 1 )
A. Wahlberechtigte
B. Wähler
C. Ungültige Erststimmen
D. Gültige Erststimmen
1) Kennziffer nach der Zusammenstellung der Anlage 25.
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
Bewerber (Familienname) Partei (Kennwort) Erststimmen
1. ........................................ .
2.
3.
(u,;w. luut Sli1rnn,.etlel)
E. Ungültige Zweitstimmen
F. Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
Landesliste (Bezeichnung) Zweitstimmen
1. ................,. ....................... ..
2 . ....... .
3.
(usw. laut Stimmzettel)
Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte
Zusammenstellung nach Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen vom Kreiswahlleiter,
von den Beisitzern und von dem Schriftführer unterschrieben.
III. Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber ............................................................................................................................
(Krciswahlvorschlag Nr. ............................... ) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis
gewühlt ist.
Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber ........................................................................................................................ .
(Kreiswahl vorschlag Nr ................................. ) und der Bewerber .................................................................................................................. .
(Kreiswahlvorschlag Nr. ............................... ) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen.
Daraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los, das auf den Bewerber ............................................................................. .
(Kreiswahlvorschlag Nr ................................. ) fiel.
IV. Auf Grund der Wahl des parteilosen Bewerbers .........................................................,......................................................................
wurde an Hand der von den Gemeinden angeforderten Stimmzettel und der den Wahlniederschriften
beigefügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Bewerber abgegeben
worden ist, ermittelt, für welche Landeslisten die Zweitstimmen ,abgegeben worden sind. Der Kreis-
wahlausschuß stellte fest:
Zahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen
Ungültige Zweitsti.mmen
Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
1.
2. ······························· .. ········································· .................................................................................................................. ..
3 ......................................... .
usw. (Bezeichnung der Landesliste)
V. Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises bekannt. Die Verhandlung war öffentlich.
Vorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schrift-
führer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Der Kreiswahlleiter Die Beisitzer
1. .. ........................................................................................................................
2 . ................................................,. .........................................................................
3 . .........................,...................................................................................................
Der Schriftführer 4 . ......................................................................... ,. ...... "·····································"
5 . ................,. ..................................................................................................... ..
6 . ............................................................................................................................
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 303
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 8. April 1965
Tag Inhalt Seite
31. 3. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Spanischen Staat über Kriegsopferversorgung und zu dem Notenwechsel vom 16. Mai 1963 273
1. 4. 65 Gesetz zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 20. April 1959 über die obligatorische
Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281
31. 3. 65 Verordnung über Änderung von Zollkontingenten für das Kalenderjahr 1964 . . . . . . . . . . . . . • 297
Betrifft Bundesgesetzbl. 111 613-2~1 (Anlage)
31. 3. 65 Zehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollaussetzungen) . . . . . . . . 298
Ändert Bundesgesetzbl. lII 613-2-1 (Anlage)
31. 3. 65 Zwölfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente 1965 -
gewerbliche Waren - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304
Ändert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)
31. 3. 65 Vierzehnte Verordnung zur Ä.nderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente 1965 -
Agrarwaren - III. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
Ändert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)
31. 3. 65 Achtzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Balsamterpentinöl und
Kolophonium.) ....................................................................... ,. . 311
Ändert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)
24. 3. 65 Bekanntmachung des Ubereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1964
Teil I: 3,- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Te i 1 II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Ubersicht und das Sachverzeichnis für Tel1 I, die
Titelblätter und die zeitliche Ubersicht für TeiJ II lagen jeweils der Nr. 3 1965 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung ertolg1 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN · POSTFACH
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertii1unq verkündcit. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je angefongene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,60 zuzüglich Versandgebühr DM 0,25.