228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutze gegen Staublungenerkrankungen (Silikose)
in der keramischen Industrie*)
Vom 31. März 1965
Auf Grund des § 120 e der Gewerbeordnung in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset-
zes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zum Schutze gegen Staublungen-
erkrankungen (Silikose) in der keramischen In-
dustrie vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 787) wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „vorn
Bundesminister für Arbeit" durch die Worte „von
der nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
Vierten Bundesgesetzes zur .Änderung der Gewerbe-
ordnung vorn 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 61) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 31. März 1965
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
*) Ändert Bundesgcselzbl. III 7108-24
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferti9ung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcsetzbl. l S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedin9ungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
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Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0.40 zuzüglich Versandqebühr DM 0,15.
213
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 10. April 1965 Nr. 14
Tag Inhalt Seite
5. 4. 65 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter 213
A.ndert Bundesgesetzbl. III 7632-1, 925-2 und 96-1; ersetzt Bundesgesetzbl. Ill 925-1; hebt
auf Bundesgesetzbl. III 925-1-1
5. 4. 65 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
A.ndert Bundesgesetzbl. III 85-1
5. 4. 65 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
A.ndert Bundesgesetzbl. III 612-7
31. 3. 65 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen Staublungenerkran-
kungen (Silikose) in der keramischen Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
A.ndert ßundesgcsetzbl. III 7108-24
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften
1
über di.e Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter )
Vom 5. April 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-
rates das folgende Gesetz beschlossen: schäden, Sachschäden und sonstigen Vermögens-
schäden nach den folgenden Vorschriften abzu-
schließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahr-
Artikel 1 zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des
Das Gesetz über die Einführung der Pflichtver- Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
sicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung
des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag § 2
vom 7. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2223) 2 ), (1) § 1 gilt nicht für
zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Siche-
1. die Bundesrepublik Deutschland,
rung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 921), erhält folgende Fassung: 2. die Länder,
3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend
„Gesetz Einwohnern,
über die Pflichtversicherung
für Kraftfahrzeughalter 4. die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände,
denen ausschließlich Körperschaften des öff ent-
(Pflichtversicherungsgesetz) lichen Rechts angehören,
Erster Abschnitt 5. juristische Personen, die von einem nach § 1
Abs. 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der
Pflichtversicherung privaten Versicherungsunternehmungen und Bau-
sparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I
§ 1 S. 315) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Fe-
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers bruar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85) von der Ver-
mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflich- sicherungsaufsicht freigestellten Haftpflicht-
tet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine schadenausgleich Deckung erhalten,
Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den 6. Halter von
!) An<lert Bundcsqcsctzbl. III 7G32-l, 925-2, 96-1 a) Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart be-
Ersetzt Bundes\']esetzbl. III 925-1 stimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilo-
Hebt auf Bundesqeselzbl. Ill 925-1-1
2) Bundesqesetzbl. III 925-1 meter je Stunde nicht übersteigt,
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
b) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (§ 18 Abs. 2 ten bei dem Versicherer angemeldet worden, so
Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- ist die Verjährung bis zum Eingang der schrift-
nung), deren Höchstgeschwindigkeit zwanzig lichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjäh- ·
den Vorschriften über das Zulassungsverfahren rung des Anspruchs gegen den Versicherer be-
nicht unterliegen, wirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung
c) Anhängern, die den Vorschriften über das Zu- der Verjährung des Anspruchs gegen den ersatz-
lassungsverfahren nicht unterliegen. pflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(2) Die nach Absatz 1 Nm. 1 bis 5 von der Ver- 4. Dem Anspruch des Dritten nach Nummer 1 kann
sicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, nicht entgegengehalten werden, daß der Ver-
sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlos- sicherer dem ersatzpflichtigen Versicherungsneh-
senen und den Vorschriften dieses Gesetzes ent- mer gegenüber von der Verpflichtung zur Lei-
sprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungs- stung ganz oder teilweise frei ist.
schutz gewährt wird, bei Schäden der in § 1 bezeich-
5. Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die
neten Art für den Fahrer und die übrigen Personen,
Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur
die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abge-
Folge hat, kann dem Anspruch des Dritten nach
schlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten
Nummer 1 nur entgegengehalten werden, wenn
würden,in gleicher Weise und in gleichem Umfange
das Schadensereignis später als einen Monat
einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer
nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der
solchen Haftpflichtversicherung. Die Verpflichtung
Versicherer diesen Umstand der hierfür zustän-
beschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten
digen Stelle angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn
Mindestversicherungssummen. Die Vorschriften des
das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf
Sechsten Titels des Zweiten Abschnitts des Gesetzes
endigt. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der
über den Versicherungsvertrag und des § 3 sowie
Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
die von der Aufsichtsbehörde genehmigten Allge-
meinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversiche- 6. In den Fällen der Nummern 4 und 5 gilt § 158 c
rung sind sinngemäß anzuwenden. Erfüllt der Fahr- Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über den Versiche-
zeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er rungsvertrag sinngemäß. Die Leistungspflicht des
in sinngemäßer Anwendung des § 3 Nrn. 9 bis 11 Versicherers entfällt auch dann, wenn und so-
Ersatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn weit der Dritte in der Lage ist, von einem nach
bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer § 2 Abs. 1 Nm. 1 bis 5 von der Versicherungs-
gegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitver- pflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines
sicherten Person leistungsfrei gewesen wäre; im Schadens zu erlangen.
übrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber die-
sen Personen ausgeschlossen. 7. Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er
einen Anspruch gegen den Versicherer nach
Nummer 1 herleiten will, dem Versicherer inner-
§ 3
halb von zwei Wochen nach dem Schadensereig-
nis schriftlich anzuzeigen; durch die Absendung
Für die Haftpflichtversicherung nach § 1 gelten an der Anzeige wird die Frist gewahrt. Der Dritte
Stelle der §§ 158 c bis 158 f des Gesetzes über den hat die Verpflichtungen nach § 158d Abs. 3 des
Versicherungsvertrag die folgenden besonderen Vor- Gesetzes über den Versicherungsvertrag zu erfül-
schriften: len; verletzt er schuldhaft diese Verpflichtungen,
1. Der Dritte kann im Rahmen der.Leistungspflicht so gilt§ 158 e Abs. 1 des Gesetzes über den Ver-
des Versicherers aus dem Versicherungsverhält- sicherungsvertrag sinngemäß. § 158 e Abs. 2 des
nis und, soweit eine Leistungspflicht nicht be- Gesetzes über den Versicherungsvertrag findet
steht, im Rahmen der Nummern 4 bis 6 seinen auf den Anspruch gegen den Versicherer nach
Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen Nummer 1 entsprechende Anwendung.
den Versicherer geltend machen. Der Versicherer
8. Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt
hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.
wird, daß dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz
2. Soweit der Dritte nach Nummer 1 seinen An- des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil,
spruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den wenn es zwischen dem Dritten und dem Ver-
Versicherer geltend machen kann, haften der sicherer ergeht, auch zugunsten des Versiche-
Versicherer und der ersatzpflichtige Versiche- rungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten
rungsnehmer als Gesamtschuldner. und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zu-
gunsten des Versicherers.
3. Der Anspruch des Dritten nach Nummer 1 unter-
liegt der gleichen Verjährung wie der Schadens- 9. Im Verhältnis der Gesamtschuldner (Nummer 2)
ersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Ver- zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet,
sicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit soweit er dem Versicherungsnehmer gegenüber
dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung
Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflich- verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung
tigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet des Versicherers nidtt besteht, ist in ihrem Ver-
jedoch spätestens in zehn Jahren von dem hältnis zueinander der Versicherungsnehmer
Schadensereignis an. Ist der Anspruch des Drit- allein verpflichtet.
Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1965 215
10. Ist der Anspruch des Drilten gegenüber dem § 5
Versicherer durch rcchh;kräftiges Urteil, durch (1) Die Versicherung kann nur bei einem im In-
Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wor- land zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
den, so muß der Versicherungsnehmer, gegen den sicherung befugten Versicherungsunternehmen ge-
von dem Versicherer Ansprüche auf Grund von nommen werden.
Nummer 9 Satz 2 erhoben werden, diese Fest-
stellung gegen sich gelten lassen, sofern der Ver- (2) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
sicherungsnehmer nicht nachweist, daß der Ver- Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ,
sicherer die Pflicht zur Abwehr unbegründeter befugten Versicherungsunternehmen sind verpflich-
Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung tet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetz-
oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens lichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht
schuldhaft verletzt hat. Der Versicherer kann zu gewähren.
Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten durfte. (3) Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtver-
sicherungsvertrags gilt als angenommen, wenn das
11. Die sich aus Nummer 9 und Nummer 10 Satz 2 Versicherungsunternehmen ihn nicht innerhalb einer
ergebenden Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags
Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des an dem Antragsteller gegenüber schriftlich ablehnt.
Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt Durch die Absendung der Ablehnungserklärung wird
wird. die Frist gewahrt.
§ 4
(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden,
(1) Der Versicherungsvertrag für Fahrzeuge mit
regelmäßigem Standorl im Geltungsbereich dieses 1. wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im
Gesetzes muß den von der Aufsichtsbehörde geneh- Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens
migten allgemeinen Versicherungsbedingungen ent- dem Abschluß des Vertrags entgegenstehen,
sprechen. Die Aufsichtsbehörde hat die allgemeinen
2. wenn nach dem für das Versicherungsunterneh-
Versicherungsbedingungen zu genehmigen, wenn
men geltenden Beitragstarif für die Versicherung
sie mit den gesetzlichen Vorschriften sowie den
ein Beitragszuschlag verlangt werden kann und
Grundsätzen der Versicherungsaufsicht in Einklang
der Antragsteller sich nicht zur Zahlung dieses
stehen und dem Zweck dieses Gesetzes gerecht wer-
Beitragszuschlags bereit erklärt, oder
den. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
allgemeinen Versicherungsbedingungen den Anfor- 3. wenn der Antragsteller bereits bei dem Versiche-
derungen des Europäischen Ubereinkommens vom rungsunternehmen versichert war und das Ver-
20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtver- sicherungsunternehmen
sicherung für Kraftfahrzeuge (Bundesgesetzbl. 1965 II
a) den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder
S. 281) nicht entsprechen. Die Aufsichtsbehörde kann
arglistiger Täuschung angefochten hat,
die Genehmigung versagen, wenn bei Erteilung der
Genehmigung die Einheitlichkeit der allgemeinen b) vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung
Versicherungsbedingungen nicht mehr hinreichend der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder
gewährleistet wäre. Um die Einheitlichkeit der all- wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurück-
gemeinen Versicherungsbedingungen sicherzustellen, getreten ist, oder
kann der Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts- c) den Versicherungsvertrag wegen Prämienver-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls
aufsichtsbehördlich genehmigten allgemeinen Ver- gekündigt hat.
sicherungsbedingungen, die dem Zweck dieses Ge-
setzes am besten gerecht werden, gegenüber allen (5) Das Versicherungsunternehmen hat dem Ver-
zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- sicherungsnehmer bei dem Beginn des Versiche-
rung befugten Versicherungsunternehmen für ver- rungsschutzes eine Versicherungsbestätigung auszu-
bindlich erklären. händigen. Die Aushändigung kann von der Zahlung
der ersten Prämie abhängig gemacht werden.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme er-
gibt sich aus der Anlage. Der Bundesminister der
Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr und dem Bundesmini: § 6
ster für Wirtschaft durch Rechtsverordnung ohne (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug
Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage ge- auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder
troffene Regelung zu ändern, wenn dies erforderlich den Gebrauch gestattet, obwohl ~für das Fahrzeug
ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Ver-. der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungs-
hältnisse oder der verkehrstechnischen Umstände vertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Ge-
einen hinreichenden Schutz der Ceschädigten sicher- fängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder
zustellen. Ergeben sich auf Grund der Platzzahl des
mit einer dieser Strafen bestraft.
Personenfahrzeugs, auf das sich die Versicherung
bezieht, erhöhte Mindestversicherungssummen, so (2) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so
haftet der Versicherer in den Fällen des § 3 Nrn. 4 kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es
und 5 für den einer einzelnen Person zugefügten dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entschei-
Schaden nur im Rahmen der nicht erhöhten Mindest- dung gehört. § 42 des Strafgesetzbuches gilt ent-
versicherungssummen. sprechend.
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 7 Berechnung und Anwendung der Tarife sowie über
Der Bundcsminisler für Verkehr wird ermächtigt, das anzuwendende Verfahren zu erlassen, wenn dies
zur Durchführuny des Ersten Abschnitts dieses Ge- erforderlich ist, um die in § 8 Abs. 2 Nm. 1 und 2
setzes im Einvernelimen mit dem Bundesminister genannten Belange zu wahren, um die Vergleichbar-
der Justiz und dem Bundesminister für Wirtschaft keit der Tarife untereinander zu gewährleisten und
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- die reibungslose Abwicklung des Genehmigungsver-
desrates Vorschriften zu erlassen über fahrens sicherzustellen und um eine gerechte Ver-
teilung entstandener Uberschüsse herbeizuführen.
1. die Form des Versicherungsnachweises; Er kann ins besondere
2. die Prüfung der Versicherungsnachweise durch 1. Vorschriften über den allgemeinen Aufbau der
die Zulassungsstellen; Tarife erlassen,
3. die Erstattung der Anzeige nach § 29 c der 2. Grundsätze für die Berechnung der Tarife auf-
Strnßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung; stellen und hierbei anordnen, daß die Beiträge
nach eindeutig abgrenzbaren und durch gleich-
4. Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche artige Gefahrenmerkmale gekennzeichnete Grup-
der Gebrauch nicht oder nicht ausreichend ver-
pen, die ihrer Größe nach einen versicherungs-
sicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert technischen Ausgleich ermöglichen, gestaffelt sein
werden soll.
müssen,
• 3. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen
Zweiter Abschnitt neue Tarife eingeführt und bestehende Tarife ge-
ändert werden können,
Tarife in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung 4. für Mitversicherungsverträge sowie für die Ver-
sicherung bestimmter Arten oder Gruppen von
§ 8 Fahrzeugen Abweichungen von den genehmigten
(1) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Tarifen zulassen,
Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 5. Vorschriften über die Ermittlung technischer
befugten Versicherungsunternehmen dürfen vom Uberschüsse bei den Versicherungsunternehmen
1. Januar 1968 ab Versicherungsverträge nach § 1
und die Verteilung dieser Uberschüsse an die
nur auf der Grundlage von Tarifen (Beiträgen und Versicherungsnehmer er lassen,
Tarifbestimmungen) abschließen, die nach Maßgabe
des Absatzes 2 behördlich genehmigt sind. 6. bestimmen, daß nach Ablauf einer in der Verord-
nung genannten Frist die nach § 8 Abs. 1 erfor-
(2) Für die Erteilung der Genehmigung ist die derliche Genehmigung als erteilt gilt, wenn die
Aufsichtsbehörde zuständig. Die Tarife gelten nicht Aufsichtsbehörde dem von einem Versicherungs-
als Bestandteil des Geschäftsplans im Sinne der §§ 5 unternehmen vorgelegten Tarif nicht vorher
und 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der widersprochen hat, und
privaten Versicherungsunternehmen und Bauspar-
kassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315) in 7. Vorschriften über die Bildung eines Beirats er-
der Fassung des Gesetzes vom 5. März 1937 (Reichs- lassen, der aus Vertretern der Versicherer und
gesetzbl. I S. 269). Die Genehmigung ist zu erteilen, der Versicherungsnehmer bestehen soll und an
der Vorbereitung der Rechtsverordnungen gemäß
1. wenn durch den Tarif ein unter Berücksichtigung Absatz 1 Nm. 1 bis 6, Absätze 2 und 3 beratend
des Schaden- und Kostenverlaufs des einzelnen zu beteiligen ist.
Versicherungsunternehmens sowie des gesamten
Schadenverlaufs aller Versicherungsunternehmen (2) Um zu verhindern, daß die Versicherungsneh-
angemessenes Verhältnis von Versicherungsbei- mer durch die Gewährung unangemessener Ver-
trag und Versicherungsleistung dauernd gewähr- gütungen an Ver.sicherungsvermittler übermäßig be-
leistet ist, lastet werden, kann der Bundesminister für Wirt-
schaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
2. wenn durch den Tarif das Schutzbedürfnis der Ge- des Bundesrates das Ausmaß der Entgelte für haupt-
schädigten, das Bedürfnis der Versicherten, einen und nebenberufliche Versicherungsvermittler als
wirksamen Versicherungsschutz zu haben, und Höchstsätze bestimmen und deren Höhe von Art
das Interesse der Versicherungspflichtigen an der und Umfang der Tätigkeit des Vermittlers abhängig
Gewährung des Versicherungsschutzes zu einem machen.
angemessenen Beitrag hinreichend gewahrt sind,
und (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ferner
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
3. wenn die nach § 9 Abs. 1 Nm. 1 bis 3 durch mung des Bundesrates zu bestimmen, daß auch die
Rechtsverordnung erlassenen Vorschriften be- Tarife in der Fahrzeugvollversicherung, in der Fahr-
achtet sind. zeugteilversicherung und in der Kraftfahrtunfall-
versicherung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 und
§ 9
Abs. 2 Satz 1 und 2 bedürfen, wenn und solange dies
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- im Hinblick auf die engen wirtschaftlichen Bindun-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung gen zwischen den einzelnen Versicherungsarten der
des Bunde,srates Vorschriften über die Gestaltung, Kraftfahrtversicherung erforderlich ist, um für die
Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1965 217
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Wahrung Dritter Abschnitt
der in § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Belange
sicherzustellen. In diesem Falle finden § 8 Abs. 2 Entschädigungsfonds für Schäden
Satz 3 und § 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung. aus Kraftfahrzeugunfällen
Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, daß bei
der Ermittlung und Verteilung technischer Uber- § 12
schüsse von den Versicherungsunternehmen gemein- (1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
same Uberschußverbände für alle oder für einige oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses
Versicherungsarten der Kraftfahrtversicherung Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht,
(Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Fahrzeug- so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden
vollversicherung, Fahrzeugteilversicherung, Kraft- Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer
fahrtun f a 11 versicherung) gebildet werden. oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese
Ersatzansprüche auch gegen den „Entschädigungs-
fonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Ent-
§ 10 schädigungsfonds) geltend machen,
Wird die Änderung eines Tarifs genehmigt, so 1. wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der
findet der geänderte Tarif auch auf die in diesem Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt
Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverhältnisse werden kann, oder
vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode ab 2. wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche
Anwendung, es sei denn, daß in dem Tarif oder bei Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters,
der Erteilung der Genehmigung etwas anderes be- des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs
stimmt wird, nicht besteht.
Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte weder
§ 11 von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder des Fahrzeugs noch von einem Schadensversicherer
fahrlässig oder einem Verband von im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflicht-
1. als Inhaber oder Angehöriger eines Unterneh- versicherern Ersatz seines Schadens zu erlangen
mens, das Versicherungsverträge abschließt oder vermag. Die Leistungspflicht des Entschädigungs-
vermittelt, oder sonst als Vermittler fonds entfällt, soweit der Ersatzberechtigte in der
a) Beiträge oder Leistungen für die Kraftfahrt- Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vor-
versicherung fordert, verspricht, vereinbart, schriften über die Amtspflichtverletzung zu erlan-
annimmt oder gewährt, die einem Tarif ent- gen, oder soweit der Schaden durch Leistungen
sprechen, für den die nach diesem Gesetz er- eines Sozialversicherungsträgers, durch Fortzahlung
forderliche Genehmigung nicht vorliegt, von Dienst- oder Amtsbezügen, Vergütung oder
b) dem Versicherungsnehmer neben den Leistun- Lohn oder durch Gewährung von Versorgungs-
gen auf Grund des Versicherungsvertrages bezügen ausgeglichen wird. Im Falle einer fahr-
Zuwendungen oder sonstige Vergünstigungen lässigen Amtspflichtverletzung geht abweichend von
§ 839 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
verspricht oder gewährt oder mit diesem ver-
einbart, oder die Ersatzpflicht auf Grund der Vorschriften über
die Amtspflichtverletzung der Leistungspflicht des
c) für die Vermittlung von Kraftfahrtversiche- Entschädigungsfonds vor.
rungen höhere als die in einer nach § 9 Abs. 2
oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können
ergangenen Rechtsverordnung festgesetzten gegen den Entschädigungsfonds Ansprüche nach
Entgelte fordert, verspricht oder gewährt, ver- § 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur geltend ge-
einbart oder annimmt, macht werden, wenn und soweit die Leistung einer
Entschädigung wegen der besonderen Schwere der
2. als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung be- Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbillig-
rufenen Organs eines Versicherungsunternehmens keit erforderlich ist. Für Sachschäden am Fahrzeug
oder mit der Ermittlung technischer Uberschüsse des Ersatzberechtigten besteht in den Fällen des
oder der Verteilung dieser Uberschüsse in eigener Absatzes 1 Nr. 1 keine Leistungspflicht des Ent-
Verantwortung Beauftragter nicht nach dem vor- schädigungsfonds. Für sonstige Sachschäden be-
geschriebenen Verfahren die Ermäßigungsbeträge schränkt sich in diesen Fällen die Leistungspflicht des
aus technischem Uberschuß ermittelt und an die Entschädigungsfonds auf den Betrag, der eintausend
anspruchsberechtigten Versicherungsnehmer zu- Deutsche Mark übersteigt.
rückerstattet.
(3) Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor- den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren. Die
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
50 000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den
ist, mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Deutsche Mark Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt,
geahndet werden. daß er seinen Ersatzanspruch gegen den Entschädi-
gungsfonds geltend machen kann. Ist der Anspruch
(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ver- des Ersatzberechtigten bei dem Entschädigungsfonds
jährt in zwei Jahren. angemeldet worden, so. ist die Verjährung bis zum
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Eingang der schriftlichen Entscheidung des Entschä- für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen
digungsfonds und, wenn die Schiedsstelle (§ 14 Nr. 3) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
angerufen worden ist, des Einigungsvorschlags der desrates.
Schiedsstelle gehemmt. (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
(4) Im übrigen bestimmen sich Voraussetzungen tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
und Umfang der Leistungspflicht des Entschädigungs- Verkehr und dem Bundesminister für Wirtschaft
fonds sowie die Pflichten des Ersatzberechtigten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
gegenüber dem Entschädigungsfonds nach den Vor- desrates die Stellung des Entschädigungsfonds einer
schriften, die bei Bestehen einer auf Grund dieses anderen bestehenden juristischen Person zuzuwei-
Gesetzes abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben des Ent-
für das Verhältnis zwischen dem Versicherer und schädigungsfonds zu übernehmen, und wenn sie hin-
dem Dritten in dem Falle gelten, daß der Versicherer reichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche
dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Ver- der Ersatzberechtigten bietet. Durch die Rechtsver-
pflichtung zur Leistung frei ist. In den Fällen des ordnung kann sich der Bundesminister der Justiz die
Absatzes 1 Nr. 2 hc1ben der Haller, der Eigentümer Genehmigung der Satzung dieser juristischen Person
und der Fi:ihrer des Fahrzeugs gegenüber dem Ent- vorbehalten und die Aufsicht über die juristische
schädigungsfonds die einen Versicherungsnehmer Person regeln.
nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem (3) Der Bundesminister der Justiz wird ferner er-
Versicherer treffenden Verpflichtungen zu erfüllen. mächtigt, im Einvernehmen mit den in Absatz 2 ge-
(5) Der Entschädigungsfonds kann von den Per- nannten Bundesministern durch Rechtsverordnung
sonen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
nach Absatz 1 einzutreten hat, wie ein Beauftragter von welchem Zeitpunkt ab die Anstalt (Absatz 1)
Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. oder die durch Rechtsverordnung (Absatz 2) bezeich-
nete juristische Person von Ersatzberechtigten in
(6) Der Ersatzanspruch des Ersatzberechtigten
Anspruch genommen werden kann, und zu bestim-
gegen den Halter, den Eigentümer und den Fahrer
men, daß eine Leistungspflicht nur besteht, wenn
des Fahrzeugs sowie ein Ersatzanspruch, der dem
das schädigende Ereignis nach einem in der Verord-
Ersatzberechtigten oder dem Halter, dem Eigen-
nung festzusetzenden Zeitpunkt eingetreten ist. Die
tümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs gegen einen
Anstalt kann jedoch spätestens zwei Jahre nach dem
sonstigen Ersatzpflichtigen zusteht, gehen auf den
Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen der Schäden,
Entschädigungsfonds über, soweit dieser dem Er-
die sich nach diesem Zeitpunkt ereignen, in An-
satzberechtigten den Schaden ersetzt. Der Ubergang
spruch genommen werden, sofern nicht bis zu die-
kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten gel-
sem Zeitpunkt den Ersatzberechtigten durch Rechts-
tend gemacht werden. Gibt der Ersatzberechtigte
verordnung die Möglichkeit gegeben worden ist,
seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des
eine andere juristische Person in Anspruch zu
Anspruchs dienendes Recht auf, so entfällt die Lei-
nehmen.
stungspflicht des Entschädigungsfonds insoweit, als
er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz (4) Der Entschädigungsfonds ist von der Körper-
erlangen können. schaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermö-
gensteuer befreit.
§ 13
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Entschä- § 14
digungsfonds wird eine rechtsfähige Anstalt des Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im
öffentlichen Rechts errichtet, die mit dem Inkrafttre- Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr
ten dieses Gesetzes als entstanden gilt. Organe der und dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-
Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Die Anstalt untersteht der Aufsicht des Bundesmini-
sters der Justiz. Das Nähere über die Anstalt be- 1. zu bestimmen, daß der Entschädigungsfonds in
stimmt die Satzung, die von der Bundesregierung den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 auch für Schäden
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- einzutreten hat, die einem Deutschen außerhalb
desrates aufgestellt wird. Die im Geltungsbereich des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entstehen
dieses Gesetzes zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haft- und nicht von einer Stelle in dem Staat ersetzt
pflichtversicherung befugten Versicherungsunter- werden, in dem sich der Unfall zugetragen hat,
nehmen und die Haftpflichtschadenausgleiche im wenn dies erforderlich ist, um eine Schlechter-
Sinne von § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Beauf- stellung des Deutschen gegenüber den Ange-
sichtigung der privaten Versicherungsunternehmun- hörigen dieses Staates auszugleichen;
gen und Bausparkassen sowie die nach § 2 Nrn. 1 2. zu bestimmen, daß der Entschädigungsfonds Lei-
bis 4 von der Versicherungspflicht befreiten Halter stungen an ausländische Staatsangehörige nur
nichtversicherter Fahrzeuge sind verpflichtet, unter bei Vorliegen der Gegenseitigkeit erbringt, wenn
Berücksichtigung ihres Anteils am Gesamtbestand dies erforderlich ist, um einer Schlechterstellung
der Fahrzeuge und der Art dieser Fahrzeuge an die deutscher Geschädigter gegenüber den eigenen
Anstalt Beiträge zur Deckung der Entschädigungs- Staatsangehörigen in ausländischen Staaten vor-
leistungen und der Verwaltungskoshm zu leisten. zubeugen oder entgegenzuwirken; dies gilt je-
Das Nähere über die Beitragspflicht bestimmt der doch nur, soweit nicht Verträge der Bundesrepu-
Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem blik Deutschland mit anderen Staaten dem ent-
Bundesminister für Verkehr, dem Bundesminister gegenstehen;
Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1965 219
3. zu bestimmen, 2. In § 1 Abs. 3 wird vor dem Wort „Versicherungs-
a) daß beim Entschädig1mgsfonds eine Schieds- bescheinigung" das Wort „erforderliche" eingefügt.
stelle gebildet wird, die in Streitfällen zwi- 3. In § 3 Abs. 1 werden hinter den Worten „den
schen dem Ersatzberechtigten und dem Ent- Haltern" nach einem Komma die Worte „den
schädigungsfonds auf eine gütliche Einigung Eigentümern" eingefügt.
hinzuwirken und den Beteiligten erforder-
lichenfalls einen begründeten Einigungsvor- 4. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
schlag zu machen hat, ,, (2) Die für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit
b) wie die Mitglieder der Schiedsstelle, die aus regelmäßigem Standort im Inland geltenden Be-
einem die Befähigung zum Richteramt besit- stimmungen über den Inhalt, die Genehmigung
zenden, sachkundigen und unabhängigen Vor- und die Verbindlicherklärung der allgemeinen
sitzenden sowie einem von der Versicherungs- Versicherungsbedingungen, über die Bildung der
wirtschaJt benannten und einem dem Bereich Versicherungstarife sowie über die Mindestver-
der Ersatzbercchtigten zuzurechnenden Bei- sicherungssummen sind sinngemäß anzuwenden."
sitzer besteht, zu bestellen sind und wie das
5. § 6 erhält folgende Fassung:
Verfahren der Schiedsstelle einschließlich der
Kosten zu regeln ist, ,,§ 6
c) daß Ansprüche gegen den Entschädigungs- (1) § 3 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 11 des Pflicht-
fonds im Wege der Klage erst geltend ge- versicherungsgesetzes ist anzuwenden; an die
macht werden können, nachdem ein Verfahren Stelle von § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungs-
vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist, so- gesetzes tritt die Regelung des Absatze.s 2.
fern nicht seit der Anrufung der Schiedsstelle (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder
mehr als drei Monate verstrichen sind. die Beendigung des Versicherungsverhältnisses
zur Folge hat, kann dem Anspruch des Dritten
Vierter Abschnitt nach § 3 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes
nur entgegengehalten werden, wenn er aus
Ubergangs- und Schlußvorschriften der Versicherungsbescheinigung ersichtlich oder
wenn die Versicherungsbescheinigung dem Ver-
§ 15
sicherer zurückgegeben worden ist. Weiterhin
Die im Bereich der Kraftfahrtversicherung auf muß, wenn das Versicherungsverhältnis durch
Grund des Preisgesetzes ergangenen Rechtsverord- Zeitablauf beendet oder die Versicherungs-
nungen treten erst am 1. Januar 1968 außer Kraft. bescheinigung dem Versicherer zurückgegeben
worden ist, zwischen dem in der Versicherungs-
§ 16
bescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Been-
Dieses Gesetz tritt in der vorliegenden Fassung digung des Versicherungsverhältnisses oder dem
am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbe-
sechsten Kalendermonats in Kraft. Die in den §§ 12 scheinigung und dem Schadensereignis eine Frist
und 13 Abs. 4 getroffene Regelung wird erst in dem von fünf Monaten, im Falle einer Gesamtlaufzeit
Zeitpunkt wirksam, von dem an der Entschädigungs- des Versicherungsverhältnisses von weniger als
fonds in Anspruch genommen werden kann (§ 13 zehn Tagen eine Frist von fünf Wochen ver-
Abs. 3)." strichen sein."
Artikel 2
6. § 8 a erhält folgende Fassung:
Die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung
des Gesetzes über die Einführung der Pflichtver- ,,§ 8a
sicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung Wegfall des Erfordernisses
des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen der Versicherungsbescheinigung
sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (1) Hat für die Fahrzeuge, die bei der Einreise
vom 6. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 617) 3 ), zuletzt das vorgeschriebene Kennzeichen eines bestimm-
geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1957 (Bundes- ten ausländischen Gebietes führen, ein im Gel-
gesetzbl. I S. 710), wird aufgehoben. tungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
befugter Versicherer oder ein Verband solcher
Artikel 3 Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtver-
Das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für sicherers nach den Vorschriften dieses Gesetzes
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan- übernommen, so kann der Bundesminister für
hänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667, Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
ber. Bundesgesetzbl. 1957 I S. 368) 4 ), geändert durch mung des Bundesrates nach Anhörung der ober-
das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßen- sten Landesbehörden bestimmen, daß für die das
verkehrs vom 26. November 1964 (BundesgesetzbL I vorgeschriebene Kennzeichen dieses Gebietes füh-
S. 921), wird wie folgt geändert und ergänzt: renden Fahrzeuge die Ausstellung einer Ver-
1. In § 1 Abs. 1 werden hinter den Worten „den sicherungsbescheinigung nicht erforderlich ist.
Halter" nach einem Komma die Worte „den (2) Ist nach Absatz 1 die Ausstellung einer Ver-
Eigentümer" eingefügt. sicherungsbescheinigung nicht erforderlich, so
:J) I3undt!sqesetzbl. III 925-1-1 kann abweichend von § 6 Abs. 2 ein Umstand,
4) Bundc!sqcsl'lzbl. J II !J25-2 der das Nichtbestehen oder die Beendigung der
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
nach Absatz 1 übernommenen Verpflichtungen genüber wegen der Verletzung einer Obliegenheit
zur Fo1ge hat, dem Anspruch des Dritten nach von der Verpflichtung zur Leistung frei, so kann
§ 3 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes nicht er wegen einer dem Dritten gewährten Leistung
entgegengehalten werden, wenn sich das Fahr- gegen einen Versicherten, der zur selbständigen
zeug im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit Geltendmachung seiner Rechte aus dem Ver-
dem bei der Einreise geführten Kennzeichen im sicherungsvertrage befugt ist, nur dann Rückgriff
Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat." nehmen, wenn die der Leistungsfreiheit des Ver-
sicherers zugrunde liegenden Umstände in der
Artikel 4 Person dieses Versicherten vorliegen.
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag 5) wird § 158k
wie folgt geändert und ergänzt:
Die Vorschriften über die Pflichtversicherung
1. In § 158b wird die Bezeichnung ,,§§ 158c bis finden auch insoweit Anwendung, als der Ver-
158h" ersetzt durch,,§§ 158c bis 158k". sicherungsvertrag eine über die gesetzlichen
2. In § 158c Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt: Mindestanforderungen hinausgehende Deckung
gewährt."
,,Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht,
wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Artikel 5
Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist." § 43 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom
3. § 158 c Abs. 4 erhält folgende Fassung: 10. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9) 6), zuletzt ge-
änd_ert durch Gesetz vom 25. Juli 1964 (Bundesge-
,, (4) Der Versicherer haftet nicht, wenn und
setzbl. I S. 529), wird wie folgt geändert:
soweit der Dritte in der Lage ist, Ersatz seines
Schadens von einem anderen Schadensversicherer Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
oder von einem Sozialversicherungsträger zu er- „ Wird zur Sicherung eine Haftpflichtversicherung
langen." abgeschlossen, so gelten für diese die besonderen
4. In § 158 c wird hinter Absatz 4 folgender Ab- Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungs-
satz 5 eingefügt: vertrag für die Pflichtversicherung."
,, (5) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers
nach den Absätzen 1 oder 2 mit einer Ersatzpflicht Artikel 6
auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zu- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1
sammen, so wird die Ersatzpflicht nach § 839 und 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht da- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
durch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des
für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Pflichtversicherungsgesetzes oder des Gesetzes über
Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des den Versicherungsvertrag erlassen werden, gelten
Bürgerlichen GesE)tzbuches persönlich haftet." im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. gesetzes.
Artikel 7
5. Hinter § 158 h werden die folgenden §§ 158 i und
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
158 k eingefügt:
Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in
,,§ 158i
Kraft. Für das Inkrafttreten der Neufassung des
Ist bei der Versicherung für fremde Rechnung Pflichtversicherungsgesetzes (Artikel 1) gilt § 16 des
der Versicherer dem Versicherungsnehmer ge- Pflichtversicherungsgesetzes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. April 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
5) Bundesqesetzbl. IJT 7632-1
6) Bundesqeselzbl. III 96-1
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1965 221
Anlage
zu§ 4 Abs. 2
Mindestversicherungssummen b) vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz
1. Die Mindesthöhe der Versicherungssmnme be- um 8 000 DM für Personenschäden,
trägt bei KraftJahrzeugen einschließlich der 1 000 DM für Sachschäden und
Anhänger 250 000 DM für Personenschäden, 200 DM für reine Vermögensschäden.
50 000 DM für Sachschäden und 10 000 DM für Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließ-
die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem
lich zu Lehr- und Prüfungszwecken verwendet
Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden
werden.
Vermögensschäden (reine Vermögensschäden).
3. Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der
2. Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von
Versicherungssumme für Schäden, die nicht mit
Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne
dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7
den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese
des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang
Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluß
stehen, und für die den Insassen des Anhängers
der Anhänger
zugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Per-
a) für den 10. und jeden weiteren Platz bis zum sonenanhängern mit mehr als neun Plätzen den
80. Platz in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen.
um 15 000 DM für Personenschäden, 4. Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug ge-
1 000 DM für Sachschäden und hört, richtet sich nach der Eintragung im Kraft-
200 DM für reine Vermögensschäden, fahrzeug- oder Anhängerbrief.
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des ßundeskindergeldgesetzes *)
Vom 5. April 1965
Der Bundestag hüt mit Zustimmung des Bundes- kommen nach Absatz 1 zusammenzurechnen,
rates das folgende Cesctz beschlossen: so ist die Summe ihrer Jahreseinkommen um
1200 Deutsche Mark zu kürzen, höchstens
Artikel 1 jedoch um die Summe des Betrages von
636 Deutsche Mark und des Betrages des um
Das Bundcskindergeldgesetz vom 14. April 1964 den Weihnachts-Freibetrag sowie den Arbeit-
(Bundesgesetzbl. I S. 265), geändert durch das Ge- nehmer-Freibetrag gekürzten J ahresarbeits-
setz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah- lohnes des Ehegatten mit dem niedrigeren
res vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640), Jahresarbeitslohn.";
wird wie folgt geändert und ergänzt:
c) in Absatz 3 Satz 1 erhält Nummer 3 folgende
1. Die Uberschrift des Bundeskindergeldgesetzes Fassung:
erhält folgende Fassung: ,
,,3. einen Angleichungsbetrag von 1200 Deut-
„Gesetz über die Gewährung von Kindergeld sche Mark."
und Ausbildungszulage
(Bundeskindergeldgesetz - BKGG)" r,, § 7 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
2. Der Uberschrift des Ersten Abschnittes werden „Arbeitnehmer, für deren Kinder nach Absatz 1
folgende Worte angefügt: Nr. 3 oder 4 Kindergeld nicht gewährt wird,
„Erster Unterabschnitt haben gegen ihre dort genannten Arbeitgeber,
Kindergeld" wenn diese auf ihr Arbeitsverhältnis nicht die
für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen Vor-
3. In § 2 Abs. 3 wird hinter Satz 4 folgender Satz 5 schriften über Kinderzuschläge oder Regelungen
angefügt: anwenden, die den besoldungsrechtlichen Vor-
„Die in Satz 1 genannten Kinder können jedoch schriften mindestens entsprechen, unter den übri-
bei Personen berücksichtigt werden, die insge- gen Voraussetzungen dieses Gesetzes für das
samt mindestens fünfzehn Jahre lang ihren zweite und jedes weitere Kind Anspruch auf
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Leistungen in Höhe des Kindergeldes."
Gebiet des Deulschen Reiches nach dem Stand
vom 31. Dezember 1937 gehabt haben und für 7. In § 11 Satz 2 werden die Worte „eines Jahres"
den Unterhalt dieser Kinder regelmäßig insge- durch die Worte „von zwei Jahren" ersetzt.
samt mindestens den Betrng aufwenden, um den
sich das ihnen für die gleiche Zeit zu gewährende 8. Hinter § 14 wird folgender Zweiter Unterab-
Kindergeld bei Berücksichtigung dieser Kinder schnitt eingefügt:
erhöht."
„Zweiter Unterabschnitt
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Ausbildungszulage
a) In Satz 1 wird die Zahl „7200" durch die Zahl § 14 a
,, 7800" ersetzt.
Anspruchsberechtigte
b) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich- Anzuwendende Vorschriften
punkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
(1) Personen, die im Geltungsbereich dieses
fügt: ,,das gilt nicht für Personen, die drei
Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
oder mehr Kinder haben."
Aufenthalt haben, erhalten für jedes Kind, das
5. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt: zwischen der Vollendung des fünfzehnten und
der Vollendung des siebenundzwanzigsten Le-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter Nummer 2 bensjahres
ein Komma und folgende Nummern 3 und 4
1. eine öffentliche oder staatlich anerkannte
eingefügt:
private allgemein- oder berufsbildende Schule
„3. den Arbeitnehmer-Freibetrag nach § 19 oder eine Hochschule besucht oder
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem
4. den Betrag, um den der in § 10 c Ziff. 1 anerkannten Lehr- oder Anlernberuf ausge-
des Einkommensteuergesetzes bezeich- bildet wird,
nete Betrag nach der für das Berechnungs- eine Ausbildungszulage von 40 Deutsche Mark
jahr geltenden Fassung dieser Vorschrift monatlich, in den Fällen der Nummer 2 jedoch
636 Deutsche Mark übersteigt"; nur, soweit nicht eine Erziehungsbeihilfe oder
b) in Absatz 2 erhctlt Satz 2 folgende Fassung: Vergütung gewährt wird; Personen, die nicht
„Haben beide Ehegatten im Berechnungsjahr mehr als ein Kind haben, wird die Ausbildungs-
Arb<~itslohn bezogen und sind ihre Jahresein- zulage nur gewährt, wenn sie verwitwet, geschie-
den oder ledig sind. Der Anspruch ist ausge-
*) Anderl Btrnrl<'s(Jr's,,fzlil. 111 B:i-1 schlossen, wenn der Besuch der Schule oder
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1965 223
Hochschule die Arbeitskraft des Kindes weder (2) Rückzahlungsansprüche, Erstattungsansprü-
ganz noch überwiegend in Anspruch nimmt. che und Ansprüche auf Geldstrafen, die der
(2) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1,
Familienausgleichskasse des nordwestdeutschen
§ 3 Abs. 1 bis 4, §§ 9, 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 2
Baugewerbes als Träger der Kindergeldzahlung
nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Kindergeldergänzung::;
und 4, § 13 Nm. 1 und 2 sowie § 14 finden auf
die Ausbildungszulage entsprechende Anwen- gesetzes erwachsen sind, gehen auf den Bund
über. Soweit die Rückzahlungspflicht noch nicht
dung; § 12 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an
bindend festgestellt ist, gilt § 13 entsprechend.
die Stelle des Kindergeldes, das auf ein Kind
entfällt, die für das Kind gewährte Ausbildungs- {3) Die in Absatz 2 genannten Rückzahlungs-
zulage tritt. Soweit die Vorschriften des Dritten, ansprüche können nach Maßgabe des § 23 Abs. 3
Vierten und Fünften Abschnittes für die Gewäh- auch gegen Ansprüche auf Kindergeld nach die-
rung der Ausbildungszulage nicht unmittelbar sem Gesetz aufgerechnet werden. Die in Ab-
gelten, sind sie auf diese entsprechend anzuwen- satz 2 genannten Ansprüche auf Geldstrafen
den; das gilt nicht für § 17 Abs. 3, §§ 18 und 23 können nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 auch durch
Abs. 1 und 2." Abzug von dem nach diesem Gesetz zu ge-
währenden Kindergeld einbehalten werden."
9. Hinter § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:
10. In§ 45 Satz 3 werden die Worte „bis zum 31. Ok-
,,§ 33 a tober 1964" durch die Worte „bis zum 30. Juni
Dbergang von Aufgaben nach dem Kindergeld- 1965" ersetzt.
ergänzungsgesetz auf die Bundesanstalt Artikel 2
(1) Die weitere Abwicklung der Aufgaben der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Familienausgleichskasse des nordwestdeutschen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Baugewerbes als Träger der Kindergeldzahlung {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Kindergeldergänzungs-
gesetzes wird der Bundesanstalt übertragen.
§§ 15, 16 Abs. 1 und 2, §§ 17 bis 27 und 29 gel- Artikel 3
ten entsprechend. Der Bund erstattet die Ver- Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1
waltungskosten, die der Bundesanstalt nach Nr. 4 Buchstabe a am 1. April 1965 in Kraft; Artikel 1
Satz 1 entstehen. Nr. 4 Buchstabe a tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. April 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Heck
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol*)
Vom 5. April 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- zuerkennen, wenn nicht das Mitglied im Zu-
schlossen: sammenhang mit dem Verlust wegen vollendeter
oder versuchter Monopolhinterziehung mit mehr
Artikel 1 als zwei Monaten Gefängnis bestraft worden ist.
Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom (4) Eine Obstgemeinschaftsbrennerei, in der
8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt andere als selbstgewonnene Obststoffe zu
geändert durch das Zweite Verbrauchsteuerände- Branntwein verarbeitet werden, wechselt die
rungsgesetz vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I Brennereiklasse. Diese Folge tritt nicht ein,
S. 1323), wird wie folgt geändert: wenn die Verarbeitung bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht verhindert werden
1. § 37 erhält folgende Fassung: konnte."
,,§ 37
2. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1) Obstgemeinschaftsbrennereien sind Ver- a) Dem Text zu Nummer 3 wird ein Beistrich
schlußbrennereien, die von einer · Genossen-
angefügt.
schaft betrieben werden und in denen Brannt-
wein ausschließlich aus Obststoffen (§ 27) her- b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
gestellt wird, die die Mitglieder selbst gewon- „4. Obstgemeinschaftsbrennereien (§ 37) aus
nen haben. Unter den gleichen Voraussetzun- den Stoffen eines Mitglieds insgesamt
gen können Obstgemeinschaftsbrennereien von 30 Hektoliter Weingeist".
einem Verein oder von einer Personenvereini-
gung ohne Rechtspersönlichkeit betrieben wer- 3. § 51 b wird wie folgt geändert:
den, wenn die Mitglieder am Betriebsergebnis a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Reichs-
der Brennerei nach der Höhe ihres Anteils an monopolverwaltung" durch das Wort „Bun-
der jährlichen Erzeugung beteiligt werden. desmonopolverwaltung" ersetzt.
(2) Der Branntwein gilt als innerhalb des
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
Brennrechts hergestellt, wenn
,, (3) Die Sicherstellung ist dem Betroffe-
1. aus den Obststoffen eines Mitglieds in einem
nen mitzuteilen, wenn er bekannt ist. Der
Betriebsjahr nicht mehr als 300 Liter Wein-
Betroffene kann innerhalb einer Woche,
geist erzeugt werden,
nachdem er von der Sicherstellung Kenntnis
2. aus den auf dem gemeinsamen Grundbesitz erlangt hat, dagegen Beschwerde einlegen.
mehrerer Mitglieder gewonnenen Obststoffen Er ist hierüber sowie über die Behörde, bei
in einem Betriebsjahr nicht mehr als 300 Liter der die Beschwerde anzubringen ist, zu be-
Weingeist erzeugt werden. lehren."
Obststoffe, die auf dem Grundbesitz von Mit-
gliedern gewonnen worden sind, dürfen von 4. § 51 c wird wie folgt geändert:
ihnen oder für ihre Rechnung anderweit nicht a) In der Dberschrift sowie in den Absätzen 1,
zu Branntwein verarbeitet werden. 2 und 7 wird das Wort „Reichs" jeweils
durch das Wort „Bundes" ersetzt.
(3) Wer Stoffe liefert, die in einer Obst-
gemeinschaftsbrennerei nicht verarbeitet wer- b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
den dürfen, verliert damit die Vergünstigung, ,,Ist hinsichtlich dieser Sachen Steuerhinter-
Branntwein in einer Obstgemeinschaftsbrenne- ziehung, Monopolhinterziehung, Bannbruch,
rei oder unter Abfindung herzustellen. Brannt- Steuerhehlerei oder Monopolhehlerei be-
wein, der aus Stoffen eines Mitglieds herge- gangen worden, so finden die Vorschriften
stellt worden ist, nachdem es die Ver- dieses Paragraphen nur Anwendung, wenn
günstigung verloren hat, gilt als außerhalb des die Sachen nicht eingezogen werden."
Brennrechts hergestellt. Der Bundesminister der
Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
kann auf Antrag die Vergünstigung wieder „Ist der Betroffene unbekannt, so erfolgt die
Bekanntgabe im Wege der öffentlichen Zu-
"') Ändert Bun<lesgeselzbl. III 612-7 stellung nach § 15 Abs. 2 und 3 des Ver-
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1965 225
waltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeu-
(Bundesgesetzbl. I S. 379) oder nach dem Er- gungsgrenze oder in einer Verschlußklein-
messen der Behörde in anderer Weise." brennerei mit einer Jahreserzeugung bis vier
Hektoliter Weingeist hergestellt ist oder
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: in einer Obstgemeinschaftsbrennerei als
.,(4) Gegen die Verfügung, durch die das innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt, um
Hauptzollamt den Eigentumsübergang an- den Betrag des Branntweingrundpreises, und,
ordnet, kann der Betroffene bis zum Ablauf soweit der BranntweiI_l ausschließlich aus
einer Woche, von der Bekanntgabe an ge- Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln her-
rechnet, Beschwerde einlegen. Er ist hier- gestellt ist, um weitere 60 Hundertteile des
über sowie über die Behörde, bei der die B11anntweingrundpreises,
Beschwerde anzubringen ist, zu belehren." 2. für Branntwein, der in anderen als den in
e) Als Absatz 8 wird angefügt: Nummer 1 g·enannten Verschlußbrennereien
innerhalb des Brennrechts hergestellt ist oder
• (8) Die Oberfinanzdirektion kann zulas- als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt,
sen, daß von der Uberführung in das Eigen- für die Erzeugung
tum des Bundes abgesehen wird, oder die
Gegenstände den Betroffenen unentgeltlich bis zu 100 Hektoliter Weingeist um
zurückgegeben werden, wenn ihr die Uber- 15 Hundertteile
führung in das Eigentum des Bundes nach über 100 bis zu 200 Hektoliter Weingeist um
Lage des einzelnen Falles als besondere 10 Hundertteile
Härte für die Betroffenen erscheint und
wenn eine Hinterziehung nicht vorliegt." über 200 bis zu 300 Hektoliter Weingeist um
5 Hundertteile
5. § 69 erhält folgende Fassung: des Branntweingrundpreises.
-.. § 69 (3) Der Branntweinaufschlag erhöht sich für
An Stelle des Betriebszuschlags nach § 68 Branntwein, der in Verschlußbrennereien inner-
wird ObstgemeiL1schaftsbrennereien, wenn der halb des Brennrechts hergestellt ist oder als in-
Branntwein als innerhi!lb des Brennrechts her- nerhalb des Brennrechts hergestellt gilt, für die
gestellt gilt, sowie Abfindungsbrennereien, Erzeugung von
Stoffbesitzern und Verschlußkleinbrennereien mehr als 600 bis 1 000 Hektoliter Weingeist
mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als um 1,5 Hundertteile
vier Hektoliter Weingeist ein Betriebszuschlag mehr als 1 000 bis 1 400 Hektoliter Weingeist
von 100 Hundertteilen, den übrigen Kleinbren-
um 3 Hundertteile
nereien ein Betriebszuschlag von 30 Hundert-
teilen des Branntweingrundpreises gewährt." mehr als 1 400 bis 1 800 Hektoliter Weingeist
um 4,5 Hundertteile
6. § 70 wird gestrichen.
mehr als 1 800 bis 2 200 Hektoliter Weingeist
7. § 72 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: um 6 Hundertteile
.Die Zuschläge sind auch für den gleichen mehr als 2 200 bis 2 600 Hektoliter Weingeist
Branntwein festzusetzen, der in Obstgemein- um 7,5 Hundertteile
schaftsbrennereien als innerhalb des Brenn- mehr als 2 600 bis 3 000 Hektoliter Weingeist
rechts hergestellt gilt." um 9 Hunderfteile
8. § 73 a wird gestrichen. mehr als 3 000 bis 5 000 Hektoliter Weingeist
um 10,5 Hundertteile
· 9. § 79 erhält folgende Fassung: mehr als 5 000 bis 10 000 Hektoliter Weingeist
.. § 79 um 12 Hundertteile
(1) Der Branntweinaufschlag für ein Hekto- mehr als 10 000 Hektoliter Weingeist
liter Weingeist besteht in dem Unterschied um 15 Hundertteile
zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkauf- des Branntweingrundpreises.
preis und dem Branntweingrundpreis, vermin-
(4) Für Branntwein, der in _gewerblichen Bren-
dert um den Durchschnittsbetrag der Kosten,
nereien - außer in den Fällen des Absatzes 2
die die Bundesmonopolverwaltung durch die
Nr. 1 - hergestellt ist, erhöht sich der Brannt-
Nichtübernahme des Branntweins erspart. Der
weinaufschlag, der sich aus den Absätzen 1 bis 3
Bundesminister der Finanzen setzt den Durch-
ergibt, um drei Hundertteile des Branntwein-
sdmittsbetrag jährlich durch Rechtsverordnung
grundpreises.
fest; er kann die Festsetzung der Bundesmono-
polverwaltung durch Rechtsverordnung über- (5) Für Branntwein, der in Obstverschluß-
tragen. brennereien außerhalb des Brennrechts herge-
stellt ist oder als außerhalb des Brennrechts
(2) Der Branntweinaufschlag vermindert sich hergestellt gilt, erhöht sich der Branntweinauf-
1. für Branntwein, der in einer Abfindungs- schlag für die ersten hundert Hektoliter Wein-
brennerei oder von einem Stoffbesitzer geist -um zehn, für die weitere Erzeugung um
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
zwanzi9 Hunderttcilc des Branntweingrund- zuzulassen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten
preises. Düs ~Jilt nicht für Obstgemeinschafts- Erzeugnisse zur Geschmacksabrundung verwen-
brennereien. det werden und die darin enthaltene Weingeist-
menge 5 Hundertteile des Weingeistgehaltes
(6) Der Branntweinaufschlag für ein Hekto-
liter Weingeist entspricht dem regelmäßigen des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt."
Verkaufpreis
13. Hinter § 116 wird folgender § 117 eingefügt:
1. für Branntwein, der - außer in den Fällen
des Absatzes 5 Satz 1 - im Dberbrand ,, § 117
hergestellt ist, Aufwendungen für die Stillegung
2. für Branntwein, der - außer in den Fällen von Brennereien
des Absatzes 5 Satz 1 - außerhalb einer (1) Besitzern von Verschlußkleinbrennereien
monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze ge- und Abfindungsbrennereien zahlt die Bundes-
wonnen ist, und monopolverwaltung nach Abmeldung ihrer
3. für Branntwein, der entgegen der Abliefe- Brennerei und Entfernung der Brenngeräte auf
rungspflicht nicht abgeliefert worden ist. Antrag eine Beihilfe; Sie bemißt sich nach der
Weingeistmenge, die der Brennereibesitzer in
(7) Die Beträge, die sich nach den Absätzen 2 den letzten zehn Betriebsjahren vor der Ab-
bis 5 ergeben, werden auf volle Pfennige nach meldung auf eigene Rechnung im Jahresdurch-
unten gerundet. schnitt erzeugt hat. Sie beträgt 20 Deutsche
(8) In den Fällen des Absatzes 5 wird für den Mark, bei Brennereien mit einer Erzeugungs-
in einem Betriebsjahr erzeugten Branntwein auf grenze von fünfzig Liter Weingeist 40 Deutsche
Antrag der Branntweinaufschlag insoweit er- Mark je Liter Weingeist, mindestens aber 500
lassen oder erstattet, als er höher ist als der und höchstens 5000 Deutsche Mark.
Monopolausgleiich (§ 152 Abs. 1 Satz 1), der für (2) An Stelle von Brennereien, für die nach
eine gleiche Menge Branntwein zu berechnen Absatz 1 eine Beihilfe gezahlt worden ist, dür-
gewesen wäre." fen andere Brennereien nicht errichtet werden."
10. Hinter§ 79 wird folgender§ 79a eingefügt:
14. § 121 wird wie folgt geändert:
,,§ 79a
a) In Nummer 1 wird das Wort „Inland" durch
Von dem in Obstgemeinschaftsbrennereien er- das Wort „Monopolgebiet" ersetzt.
zeugten Branntwein bleiben zehn Hundertteile
vom Branntweinaufschlag befreit, wenn der b) In Nummer 2 werden hinter dem Wort
Branntwein als innerhalb des Brennrechts her- ,,Monopolbehörde" die Worte „die geschul-
gestellt gilt und an das einzelne Mitglied bis dete Branntweinsteuer oder" eingefügt.
zu einer Höchstmenge von 30 Liter Weingeist
im Betriebsjahr abgegeben wird. Die Steuer- 15. § 123 erhält folgende Fassung:
befreiung für den Branntwein, der dem einzel- ,,§ 123
nen Mitglied überlassen worden ist, fällt weg,
wenn das Mitglied solchen Branntwein an an- Einziehung
dere als Endverbraucher abgibt." (1) Ist eine Monopolhinterziehung (§ 119) be-
gangen worden, so können
11. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift vor § 99 und in § 99 Abs. 1 1. der Branntwein und die Branntweinerzeug-
wird das Wort „Reichsmonopolverwaltung" nisse, auf die sich die Hinterziehung von
jeweils durch das Wort „Bundesmonopol- Monopoleinnahmen bezieht, sowie die Um-
verwaltung" ersetzt. schließungen,
b) Absatz 2 wird gestrichen. 2. die Gegenstände, die zur Begehung der Tat
gebraucht worden oder bestimmt gewesen
12. Hinter § 103 wird folgender § 103 a eingefügt: sind,
,,§ 103 a ganz oder teilweise eingezogen werden. § 414
Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung gilt ent-
(1) Bei der Herstellung von Trinkbranntwein sprechend.
ist die Verwendung von Wein, weinhaltigen
und weinähnlichen Getränken mit einem durch (2.) Für die Einziehung des Wertersatzes, die
den Zusatz von Branntwein verstärkten Wein- Entschädigung und die Wirkung der Einziehung
geistgehalt und von Grundstoffen, die aus sol- gelten die Vorschriften der §§ 414 a bis 415 der
chen Erzeugnissen hergestellt sind, untersagt. Reichsabgabenordnung entsprechend."
Das gilt nicht für die Herstellung von Wein-
brand und Weinbrandverschnitt. § 16 des Wein- 16. In § 124 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen.
gesetzes vom 25 Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I
S. 356) bleibt unberührt. 17. § 125 wird wie folgt geändert:
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- a) In Absatz 1 wird der Halbsatz „oder einer
mächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen zur Durchführung des Branntweinmonopols
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1965 227
erlassenen Verfügung, die einen Hinweis Artikel 2
auf die Strafbarkeit enthält," gestrichen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
b) In Absatz 2 wird das Wort „Reichsmark" des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
durch die Worte „Deutsche Mark" ersetzt. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes
über das Branntweinmonopol erlassen werden, gel-
18. In § 129 Abs. 1 werden die Worte „in der Fas- ten im Land Berlin nach Artikel 14 des Dritten Uber•
sung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I leitungsgesetzes.
S. 17)" gestrichen.
Artikel 3
19. Hinter § 182 wird folgender § 183 eingefügt:
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.
,,§ 183 Artikel 1 Nr. 9, soweit die Höhe des Branntwein-
Sondervorschrift für Berlin aufschlags für Branntwein bestimmt wird, der in
einer Abfindungsbrennerei, von einem Stoffbesitzer,
Im Land Berlin treten an die Stelle der Bun- in einer Verschlußkleinbrennerei mit einer Jahres-
desmonopolverwaltung für Branntwein und des erzeugung bis vier Hektoliter Weingeist oder in
Bundesmonopolamts für Branntwein die Mono- einer Obstgemeinschaftsbrennerei hergestellt ist
polverwallung für Branntwein beim Landes- (§ 79 Abs. 2 Nr. 1), tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
finanzamt Berlin und das Monopolamt für . 1964, Artikel 1 Nm. 3, 4, 12, 14 bis 19 am Tage nach
Branntwein beim Landesfinanzamt Berlin." der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. April 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutze gegen Staublungenerkrankungen (Silikose)
in der keramischen Industrie*)
Vom 31. März 1965
Auf Grund des § 120 e der Gewerbeordnung in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset-
zes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zum Schutze gegen Staublungen-
erkrankungen (Silikose) in der keramischen In-
dustrie vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 787) wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „vorn
Bundesminister für Arbeit" durch die Worte „von
der nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
Vierten Bundesgesetzes zur .Änderung der Gewerbe-
ordnung vorn 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 61) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 31. März 1965
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
*) Ändert Bundesgcselzbl. III 7108-24
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferti9ung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcsetzbl. l S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedin9ungen für Teil III durch den Verlag.
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