208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
1
zur Änderung des Weingesetzes )
Vom 31. März 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bun- Restzuckerhöchstgehalt festsetzen, sofern das zur
desrates das folgende Gesetz beschlossen: Erhaltung oder Förderung der Eigenart der in
Absatz 3 Satz 1 genannten Weine geboten ist."
Artikel 1 2. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 werden
Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetz- a) die Worte „der §§ 13, 14 Abs. 3" durch die
blatt I S. 356) 2 ), zuletzt geändert durch das Gesetz Worte „des § 13 Abs. 1 bis 3, des § 14 Abs. 3"
zur Änderung des Weingesetzes vom 4. Juni 1957 ersetzt,
(Bundesgesetzbl. I S. 595), wird wie folgt geändert:
b) hinter den Worten „des § 11 Abs. 2" unter
1. In § 13 werden hinter Absatz 2 die folgenden Voransetzung eines Kommas die Worte „des
Absätze 3 und 4 eingefügt: § 13 Abs. 4" eingefügt.
,, (3) Inländischer Wein mit Ausnahme von Aus-
lesen, Beerenauslesen und Trockenbeerenausle-
Artikel 2
sen, der in Flaschen gefüllt oder zu offener Abgabe
an den Verbraucher bestimmt ist, darf nicht in Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
den Verkehr gebracht werden, sofern das Ver- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
hältnis des Gewichts des unvergorenen Zuckers, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
als Invertzucker berechnet, zum Gewicht des Al-
kohols größer ist als eins zu drei. Satz 1 findet auf
Wein, der deutlich perlt und als Perlwein be- Artikel 3
zeichnet ist, keine Anwendung, sofern sein Ge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
halt an unvergorenem Zucker, als InvertzuckeJ dung in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 4 a der Ver-
berechnet, 40 Gramm in einem Liter nicht über- ordnung zur Ausführung des Weingesetzes vom
steigt.
16. Juli 1932 (Reichsgesetz bl. I S. 358) 3), zuletzt ge-
(4) Die Regierungen der Länder, in denen ändert durch die Achte Verordnung zur Ausführung
Weinbau getrieben wird, können durch Rechts- des Weingesetzes vom 25. Juli 1963 (Bundesgesetz-
verordnung für einen Jahrgang einen geringeren blatt I S. 538), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
1) Ändert Bundes~Jcsetzbl. lll 2125-5, 2125-5-1
2) Bundesgesetzbl. III 2125-5
3) Bundesgeselzbl. III 2125-5-1
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1965 209
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung*)
Vom 1. April 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Gewerbeordnung wird wie folgt ergänzt:
Dem § 38 Abs. 1 wird folgende Nummer 9 angefügt:
„9. An- und Verkauf von Werken der bildenden
Künste und der Bibliophilie."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. April 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Wirtschaft
Kurt Schmücker
*) Ändert Bundcsgeselzbl. III 7100-1
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 405) anordnet, daß Artikel I des Gesetzes Nr. 53
vom 16. Februar 1965 -- l BvL 15/62 - , ergangen der amerikanischen und der britischen Militär-
auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts der Freien regierung über die Devisenbewirtschaftung und
Hansestadt Bremen, wird nachfolgend der Entschei- Kontrolle des Güterverkehrs in der am 19. Sep-
dungssatz veröffentlicht: tember 1949 in Kraft getretenen Fassung (Amts-
blatt der Militärregierung Deutschland - Ameri-
Das Gesetz betreff end das Protokoll vom 23. Ok-
tober 1954 über die Beendigung des Besatzungs- kanisches Kontrollgebiet - Ausgabe O vom
regimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 21. September 1949 S. 20, Amtsblatt der Militär-
regierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet
24. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 213) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar, soweit es durch die -- Nr. 39 vom 8. Oktober 1949 Teil 5 B S. 14) für
Zustimmung zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 des Ersten den Interzonenhandel fortgilt.
Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Besatzung entstandener Fragen (Bekanntmachung Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
vom 30. März 1955 - Bundesgesetzbl. II S. 301, sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. März 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 3. April 1965
Tag Inhalt Seite
30. 3. 65 Gesetz iiber die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rech-
nungsjahr 1965 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1965) .............._........................... 225
24. 3. 65 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente 1965 -
gewerbliche Waren - III. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
Ändert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
25. 3. 65 Sechzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Rinder-Marktordnung
- II. Teil) (Nachrichtlicher Abdruck) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
Ändert Bundesgesetzbl. IJI 613-2-1 ( Anlage)
24. 2. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26'1
25. 2. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung des Artikels VI Abs. A Nr. 3 der
Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 4. Oktober 1961 . . . . . . . . . . . . . . 268
26. 2. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
26. 2. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums in der am 6. November 1925 in Den Haag beschlossenen Fassung
(Weitergeltung für Trinidad und Tobago) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
3. 3. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung
(Inkrafttreten für Trinidad und Tobago) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
15. 3. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 17. Dezember 1962 über die
Anwendung des Europäischen Ubereinkommens vom 21. April 1961 über die internationale
Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
18. 3 65 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . . 271
20. 3. 65 Bekanntmachung über die Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen Ge-
richtshofs für Streitigkeiten aus dem Wiener Ubereinkommen über diplomatische Beziehungen
und dem Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 405) anordnet, daß Artikel I des Gesetzes Nr. 53
vom 16. Februar 1965 -- l BvL 15/62 - , ergangen der amerikanischen und der britischen Militär-
auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts der Freien regierung über die Devisenbewirtschaftung und
Hansestadt Bremen, wird nachfolgend der Entschei- Kontrolle des Güterverkehrs in der am 19. Sep-
dungssatz veröffentlicht: tember 1949 in Kraft getretenen Fassung (Amts-
blatt der Militärregierung Deutschland - Ameri-
Das Gesetz betreff end das Protokoll vom 23. Ok-
tober 1954 über die Beendigung des Besatzungs- kanisches Kontrollgebiet - Ausgabe O vom
regimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 21. September 1949 S. 20, Amtsblatt der Militär-
regierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet
24. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 213) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar, soweit es durch die -- Nr. 39 vom 8. Oktober 1949 Teil 5 B S. 14) für
Zustimmung zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 des Ersten den Interzonenhandel fortgilt.
Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Besatzung entstandener Fragen (Bekanntmachung Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
vom 30. März 1955 - Bundesgesetzbl. II S. 301, sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. März 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 3. April 1965
Tag Inhalt Seite
30. 3. 65 Gesetz iiber die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rech-
nungsjahr 1965 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1965) .............._........................... 225
24. 3. 65 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente 1965 -
gewerbliche Waren - III. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
Ändert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
25. 3. 65 Sechzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Rinder-Marktordnung
- II. Teil) (Nachrichtlicher Abdruck) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
Ändert Bundesgesetzbl. IJI 613-2-1 ( Anlage)
24. 2. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26'1
25. 2. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung des Artikels VI Abs. A Nr. 3 der
Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 4. Oktober 1961 . . . . . . . . . . . . . . 268
26. 2. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
26. 2. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums in der am 6. November 1925 in Den Haag beschlossenen Fassung
(Weitergeltung für Trinidad und Tobago) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
3. 3. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung
(Inkrafttreten für Trinidad und Tobago) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
15. 3. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 17. Dezember 1962 über die
Anwendung des Europäischen Ubereinkommens vom 21. April 1961 über die internationale
Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
18. 3 65 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . . 271
20. 3. 65 Bekanntmachung über die Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen Ge-
richtshofs für Streitigkeiten aus dem Wiener Ubereinkommen über diplomatische Beziehungen
und dem Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1965 211
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 3. 65 Verordnung zur Anderung der Ersten Verord-
nung über die Intervention bei Butter im Milch-
wirtschaftsjahr 1964/65 61 30.3.65 31. 3. 65
30. 3. 65 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
die Festsetzung der Schwellenpreise für Milch-
erzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr 1964/65 61 30.3.65 31. 3. 65
26. 3. 65 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Hamburg für die Schub-
schiffahrt auf der Elbe ~ 64 2.4.65 1. 4. 65
25. 3. 65 Verordnung Nr. 5/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 64 2.4.65 s. § 4
31. 3. 65 Sechste Verordnung zur Änderung der Erstattungs-
Verordnung Schweine/Eier/Geflügel 64 2.4.65 3.4.65
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr, vom Seite
16. 3. 65 Verordnung Nr. 30/65/EWG, 4/65/Euratom der
Räte zur Anderung des Statuts der Beamten und
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Europäischen Atomgemein-
schaft 47 24.3.65 701
16. 3. 65 Verordnung Nr. 31/65/EWG, 5/65/Euratom der
Räte zur Festlegung der Höhe und des Zeitraums
der Gewährung der in Anhang VII Artikel 4 a des
Statuts der Beamten vorgesehenen vorübergehen-
den Pauschalzulage 47 24.3.65 708
16. 3. 65 Verordnung Nr. 32/65/EWG, 6/65/Euratom der
Räte zur Anderung der Bestimmungen und des
Verfahrens für die Erhebung der in Artikel 12
Absatz (1) der Protokolle über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
vorgesehenen Steuer zugunsten der Gemeinschaft 47 24.3.65 709
16. 3. 65 Verordnung Nr. 35/65/EWG, 7/65/Euratom der
Räte zur Anderung der Berichtigungskoeffizienten
für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Be-
amten 47 24.3.65 710
16. 3. 65 Verordnung Nr. 34/65/EWG, 8/65/Euratom der Räte
zur Anderung der Berichtigungskoeffizienten für
die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten
in der Bundesrepublik Deutschland 47 24.3.65 711
189
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 7. April 1965 Nr. 13
Tag Inhalt Seite
29. 3. 65 Gesetz iiber die Verteilung des auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Anteils a.n
der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel nach dem Abkommen vom
1. Juni 1962 gezahfü~n Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 745-1
31. 3. 65 Gesetz zur Änderung des Weingesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 208
.Andcrt Bundesgesctzbl. III 2125-5 und 2125-5-1
1. 4. 65 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Q
Andert Dundcsgesetzbl. III 7100-1
17. 3. 65 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 10 .................................................. ~..... 210
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
Rechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
Gesetz
über die Verteilung des auf die Bundesrepublik Deutschland
entfallenden Anteils
an der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel
nach dem Abkommen vom 1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung
Vom 29. März 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 745-1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) als Entschädigung für den Verlust von Vermö-
rates das folgende Gesetz beschlossen: genswerten über die vor Errichtung des Staates
Israel verfügt worden ist und auf deren Gegen-
wert sich der Briefwechsel Nr. 1 a/b zu dem
§ 1
Abkommen vom 1. Juni 1962 bezieht,
Auf Grund des zwischen der Regierung der Bun-
c) als Entschädigung für den Verlust von in Israel
desrepublik Deutschland und der Regierung von
belegenem Betriebsvermögen, für das Israel nach
Israel über deutsches weltliches Vermögen in Israel
dem Abkommen vom 1. Juni 1962 Entschädigung
geschlossenen Abkommens vom 1. Juni 1962 und
geleistet hat, soweit das Vermögen nicht in Be-
des Briefwechsels Nr. 1 a/b zu diesem Abkommen
triebsgrundstücken besteht.
(Anlage I - Bundesanzeiger Nr. 195 vom 12. Okto-
ber 1962), und sobald die in diesem Abkommen auf
54 Millionen Deutsche Mark festgesetzte Entschädi- § 2
gungssumme für das deutsche weltliche Vermögen (1) Die Entschädigungsbeträge (§ 1) sind vorbe-
in Israel auf die Bundesrepublik Deutschland und
haltlich der Vorschriften des § 9 Abs. 2 nach Maß-
den Australischen Bund verteilt worden ist, stehen gabe dieses Gesetzes an die nach § 3 Berechtigten
für Berechtigte in Deutschland (§ 3) Beträge zur Ver- gesondert innerhalb jeder der drei in § 1 bezeichne-
fügung ten Gruppen zu verteilen. Die Verteilung erfolgt
a) als Entschädigung für den Verlust des in Israel auf der Grundlage von Schlüsselzahlen, die in ent-
belegenen Grundbesitzes (land- und forstwirt- sprechender Anwendung der Vorschriften des Fest-
schaftliches Vermögen, Grundvermögen und Be- stellungsgesetzes über die Ersatzeinheitsbewertung
triebsgrundstücke), der in den Anlagen II und III und des § 245 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
aufgeführt ist, innerhalb jeder Gruppe gesondert festzustellen sind.
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Der Berechtigte einer Gruppe erhält jeweils den § 6
Betrag, der zu der für ihn festgestellten Schlüssel- (1) Die Entschädigungsbeträge, die nach der in
zahl im Sinne des Satzes 2 in dem gleichen Ver- § 3 bezeichneten Regelung über die Aufteilung der
hältnis steht wie der auf diese Gruppe entfallende von Israel gezahlten Entschädigungssumme zwi-
Entschädigungsbetrag zu der Summe der auf sie ent- schen der Bundesrepublik Deutschland und dem
fallenden Schlüsselzahlen. Australischen Bund auf die in § 1 bezeichneten drei
(2) Bei der Auszahlung der dem Berechtigten Gruppen von Vermögensschäden entfallen, werden
nach Absatz 1 zustehenden Entschädigung sind die von dem Bundesminister der Finanzen im Bundes-
Zahlungen anzurechnen, die an ihn aus den von gesetzblatt bekanntgemacht. Der Bundesminister der
Israel nach Artikel III Abs. 1 des in § 1 bezeichneten Finanzen wird im Bundesgesetzblatt ferner die nach
Abkommens vom 1. Juni 1962 geleisteten Voraus- der in Satz 1 bezeichneten Regelung erforderlichen
zahlungen und aus der ersten Rate der Schlußzah- Voraussetzungen bekanntmachen, auf Grund derer
lung nach Artikel III Abs. 2 dieses Abkommens ge- die Entschädigung an den Berechtigten oder die
leistet worden sind. Erben oder weiteren Erben des Berechtigten durch
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder
§ 3 die Regierung des Australischen Bundes auszuzahlen
Berechtigte sind ist (§ 3).
a) die in Artikel 2 des zwischen der Regierung der (2) Die Entschädigung wird nach Weisung des
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Bundesministers der Finanzen durch die Deutsche
des Staates Israel über deutsches Vermögen am Revisions- und Teuhand-Aktiengesellschaft, Frank-
10. September 1952 geschlossenen Abkommens furt a. M., ausgezahlt.
(Anlage IV) bezeichneten natürlichen Personen,
§ 7
b) solche juristische Personen, die Vermögen beses-
(1) Durch die Entsch&digung nach diesem Gesetz
sen haben, für das Israel nach dem in § 1
sind alle in § 1 bezeic:hneten Sc:häden an Wirt-
bezeichneten Abkommen vorn 1. Juni 1962 eine
schaftsgütern, die zum land- und forstwirtsc:haft-
Entsdlädigung geleistet hat,
' Iichen Vermögen, zum Grundvermögen sowie zum
soweit nicht die Entschädigung nach der Regelung Betriebsvermögen gehören, abgegolten. Für diese
über die Aufteilung der von Israel für das deutsche Schäden werden vorbehaltlic:h des § 8 Abs. 1 Lei-
weltliche Vermögen in Israel gezahlten Entschädi- stungen nac:h anderen Gesetzen nicht gewährt.
gungssumme (Artikel II a und b des in § 1 bezeich-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Schäden, für
neten Abkommens vom 1. Juni 1962, Briefwechsel
die die Entschädigung auf Grund der in § 3 bezeich-
Nr. 1 a/b zu diesem Abkommen) zwischen der Bun-
neten Regelung über die Aufteilung der von Israel
desrepublik Deutsc:hland und dem Australischen
gezahlten Entschädigungssumme zwischen der Bun-
Bund durch die Regierung des Australischen Bundes
desrepublik Deutschland und dem Australischen
auszüzahlen ist.
Bund durch die Regierung des Australischen Bundes
auszuzahlen ist
§ 4
§ 8
(1) Die Feststellung der Schlüsselzahlen (§ 2) er-
folgt nur auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich (1) Wurde oder wird auf Grund von Schäden im
innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten Sinne des § 1 Kriegsschadenrente nach dem Lasten-
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Aus- ausgleichsgesetz gewährt, so wird die Entsc:hädigung
gleichsamt Stuttgart zu stellen. nach diesem Gesetz mit demjenigen Betrag an den
Berechtigten ausgezahlt, der bei entsprechender An-
(2) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn das Aus- wendung der §§ 278 a, 283 und 283 a des Lastenaus-
gleichsamt Stuttgart für den gleichen Schaden in gleichsgesetzes als Hauptentschädigung erfüllt wer-
entsprechender Anwendung des Feststellungsge- den könnte, und im übrigen an den Ausgleichsfonds
setzes eine Schlüsselzahl unter Vorbehalt festgestellt als Anrechnungsbetrag abgeführt. Endet die Kriegs-
hat. schadenrente nach der Abführung des Anrec:hnungs-
(3) Die Schlüsselzahl wird von dem Ausgleichsamt betrages für dauernd und ergibt die endgültige
Stuttgart durch Bescheid festgestellt. Anrechnung nach Satz 1 einen zuviel abgeführten
Betrag, so ist dieser an den Berechtigten auszu-
zahlen.
§ 5 (2) Treffen Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit
(1) Für das Feststellungsverfahren (§ 4) sind, so- solchen Schäden zusammen, für die Hauptentsc:hädi-
weit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt gung nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wird,
ist, die Vorschriften des vierten Abschnitts des Fest- ist Absatz 1 auf die Entschädigung nach diesem
stellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Gesetz nur anzuwenden, soweit der abzuführende
Betrag den Anspruch auf Hauptentschädigung über-
(2) Uber die Anfechtungsklage gegen den Be- steigt.
schluß des Beschwerdeausschusses entscheidet das
(3) Wurde die Kriegsschadenrente aus Anlaß der
Verwaltungsgericht endgültig. in § 2 Abs. 2 bezeichneten Zahlungen eingestellt, so
(3) Der Vertreter der Interessen des Ausgleichs- hat es dabei sein Bewenden; Absatz 1 Satz 1 bleibt
fonds ist an dem Verfahren nicht beteiligt. unberührt. Wird Kriegsschadenrente gewährt und
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1965 191
übersteigen die gezahlten Beträge im Sinne des § 2 Aktiengesellschaft bei der Hessischen Landesbank
Abs. 2 denjenigen Betrag, mit dem ein entsprechen- und Girozentrale entstanden sind oder entstehen,
der Anspruch auf Hauptentschädigung neben der unterliegen weder der Körperschaft- noch der Ver-
Gewährung von Kriegsschadenrente nach den Vor- mögensteuer. Entsprechendes gilt für die in Anrech-
schriften des Lastenausgleichsgesetzes hätte erfüllt nung auf den Entschädigungsbetrag durch Israel nach
werden können, so ist dje Kriegsschadenrente ein- Artikel III Abs. 1 des Abkommens geleisteten Vor-
zustellen und Absatz 1 anzuwenden. auszahlungen auch hinsichtlich des Notopfers Berlin.
§ 9 § 11
(1) Für die Koslen des Verfahrens nach§§ 4 und 5 Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit
gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. dies zur ordnungsgemäßen Verteilung zweckdienlich
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur ist, Treuhänder bestellen.
Deckung der für die Ermittlung der Schäden und der
bei der Durchführung der Verteilung einschließlich § 12
der Vorauszahlungen im übrigen entstandenen und
entstehenden Kosten, die auch die Personen betref- Verweisungen dieses Gesetzes auf Vorschriften
fen, denen die Entschädigung durch die Regierung des Lastenausgleichsrechts beziehen sich auf die je-
des Australischen Bundes auszuzahlen ist, die er- weils geltende Fassung dieser Vorschriften. Soweit
forderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Diese es sich dabei um gesetzliche Vorschriften handelt,
gemeinschaftlichen Kosten sind aus dem Betrage zu beziehen sich die Verweisungen auch auf die zu
decken, der zu diesem Zweck vor der Verteilung diesen Vorschriften ergangenen oder noch ergehen-
der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen den Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden
in Israel gezahlten Entschädigungssumme auf die Fassung.
Bundesrepublik Deutschland und den Australischen § 13
Bund zurückbehalten worden ist.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 10
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Zweckvermögen, die durch die Leistung Israels
nach Artikel III des in § 1 bezeichneten Abkommens
§ 14
vom 1. Juni 1962 und des Briefwechsels Nummer 2 a/b
zu diesem Abkommen auf das Konto „Zahlung Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Israel" der Deutschen Revisions- und Treuhand- kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage I
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Israel
über deutsches weltliches Vermögen in Israel
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of Israel
regarding German Secular Property in Israel
IN DER ER WAGUNG, daß die Regierung der Bundes- CONSIDERING that the Government of the Federal
republik Deutschland und die Regierung des Staates Republic of Germany and the Government of the State
Israel am 10. September 1952 in Luxemburg ein Ab- of Israel have concluded at Luxembourg on 10 Septem•
kommen über Entschädigung für deutsches weltliches Ver- ber 1952 an agreement concerning compensation for
mögen in Israel, im folgenden als „Vermögensabkommen" German secular property in Israel, hereinafter called
bezeichnet, geschlossen haben und "The Property Agreement", and
IN DER ERWAGUNG, daß die Vertragsparteien nach CONSIDERING that pursuant to Article 7 of the
Artikel 7 des Vermögensabkommens am 29. Oktober 1959 Property Agreement the Contracting Parties have con-
in Kopenhagen ein Sonderabkommen geschlossen haben, cluded at Copenhagen on 29 Oktober 1959, a "Special
durch das ein Vermittler bestellt und diesem bestimmte Agreement", by which a Mediator was appointed and
Fragen zur Entscheidung unterbreitet wurden, und certain questions were referred to him for mediation, and
IN DER ER W AGUNG, daß die Vertragsparteien den CONSIDERING that the Contracting Parties have re~
Vermittler ersucht haben, einen Vergleichsvorschlag zu quested the Mediator to make a reconciliation proposal,
machen, und and
IN DER ERWAGUNG, daß der Vermittler am 21. Mai CONSIDERING that the Mediator has submitted at
1962 in Genf„ Vorschläge für eine angemessene Regelung" Geneva on 21 May 1962 "Suggested Terms of a Fair
(Suggested Terms of a Fair Settlement) vorgelegt hat, Settlement", the Government of the Federal Republic
sind die Regierung der Bundesrepublik Deutschland of Germany and the Government of the State of Israel
und die Regierung des Staates Israel wie folgt überein- have agreed as follow,s :-
gekommen:
Artikel J Article I
Israel ist bereit, an die Order der Bundesrepublik Israel agrees to pay to the order of the Federal Re-
Deutschland den Betrag von vierundfünfzig Millionen public of Germany the sum of fifty four million Deutsche
Deutsche Mark (54 000 000 DM) zu zahlen. Mark (DM54 000 000).
Artikel II Article II
Der in Artikel I genannte Betrag von 54 000 000 DM The amount of DM54 000 000 referred to in Article 1
setzt sich wie folgt zusammen: hereof is made up as follows :-
a) aus einem Betrag von 45 000 000 DM, den der Vermitt- a) the sum of DM45 000 000 suggested by the Mediator
ler als angemessene Regelung aller nach dem Sonder- as a fair settlement of all the claims of the Federal
abkommen dr-r Vermittlung unterliegenden Ansprüche Republic of Germany which under the Special Agree-
der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagen hat, und ment were submitted to mediation; and
b) aus einem Betrag von 9 000 000 DM für alle anderen b) the sum of DM9 000 000 in respect of all other claims
hinsichtlich des deutschen weltlichen Vermögens in advanced with regard to German secular property in
Israel geltend gemachten Ansprüche. Israel.
Artikel III Article III
(1) In Anrechnung auf den in Artikel I genannten Be- (1) On account of the amount referred to in Article I
trag hat Israel der Bundesrepublik Deutschland bereits hereof, Israel has already paid to the Federal Republic
insgesamt zweiundzwanzig Millionen achthunderttausend of Germany sums totalling twenty two million eight
Deutsche Mark (22 800 000 DM) gezahlt. hundred thousand Deutsche Mark (DM22 800 000).
(2) Den Restbetrag von einunddreißig Millionen zwei- (2) The balance arnounting to thirty one million two
hunderttausend Deutsche Mark pl 200 000 DM) zahlt hundred thousand Deutsche Mark (DM31 200 000) will
Israel in zwei gleichen Raten je bis zum 31. Dezember be paid by Israel in two equal instalments, payable not
1962 und bis zum 31. Dezember 1963 in der in Artikel 4 later than 31 December 1962, and not later than 31 De-
Buchstabe d des Vermögensabkommens vorgesehenen cember 1963, respectively, in the manner provided for
Weise. in Article 4 (d) of the Property Agreement.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1965 193
Ar ti k e 1 IV Arti cl e IV
Durch die Zahlung des in Artikel I genannten Betrags The payment of the amount of DM54 000 000 referred
von 54 000 000 DM werden alle Ansprüche, Rechte und to in Article I hereof shall be in full and final discharge
Interessen vollsUindig und endgültig abgegolten, welche of all claims, rights and interests of the Federal Republic
die Bundesrepublik Deutschland, eine unter Berufung auf of Germany or any person or body claiming for or under
diese handelnde natürliche oder juristische Person oder it or any of the persons referred to in Article 2 of the
eine der in Artikel 2 des Vermögensabkommens bezeich- Property Agreement, by virtue of the Property Agree-
neten Personen auf Grund des Vermögensabkommens ment or by virtue of any other claim or title regarding
oder eines anderen, das deutsche weltliche Vermögen in German secular property in Israel; and the Government
Israel betreffenden Ansprucbs oder Rechtstitels geltend of the Federal Republic of Germany hereby acknowledges
macht; die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- that upon payment of the amount referred to in Article I
kennt hiermit an, daß sie in bezug auf keine, das deutsche hereof, it will have no claim, right or interest what-
weltliche Vermögen in Israel betreffende Angelegenheit soever under the Property Agreement or under any other
nach Zahlung des in Artikel I genannten Betrags gegen- title whatsoever against the State of Israel in regard
über dem Staat Israel irgendwelche Ansprüche, Rechte to any matter relating to German secular property in
oder Interessen auf Grund des Vermögensabkommens Israel.
oder eines anderen Rechtstitels hat.
Artikel V Article V
Dieses Abkommen wird dem auf Grund des Sonder- This Agreement shall be communicated to the Me-
abkommens bestellten Vermittler zusammen mit dem Er- diator appointed under the Special Agreement, with the
suchen beider Vertragsparteien zugeleitet, das Vermitt- request of both Parties that the mediation proceedings
lungsverfahren förmlich für beendet zu erklären. be formally terminated.
Artikel VI Arti cl e VI
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels III treten Subject to the provisions of Article III hereof, the
das Vermögensabkommen und das Sonderabkommen Property Agreement and the Special Agreement shall
außer Kraft. cease to have any further force and effect.
Artikel VII A rti cl e VII
Dieses Abkommen tritt einen Tag nach dem Tag in This Agreement shall come into force on the day
Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- following the day on which the Government of the
land der Regierung von Israel notifiziert, daß die verfas- Federal Republic of Germany notifies the Government
sungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkraftsetzen er- of Israel that the constitutional requirements to give
füllt sind. effect hereto have been fulfilled.
GESCHEHEN zu Genf am 1. Juni 1962 in zwei Urschrif- DONE at Geneva on the first day of June 1962 in two
ten in englischer Sprache mit zwei beglaubigten Abschrif- originals in the English language with two authentic
ten; jede der Vertragsparteien erhält eine Urschrift, der copies thereof; each of the Contracting Parties shall be
Vermittler die beglaubigten Abschriften. furnished with one original, and the Mediator with the
authentic copies.
Für die For the Government
Regierung der Bundesrepublik Deutschland of the Federal Republic of Germany
Bernhard Wolf f B"ernhard Wo 1ff
Für die For the Government
Regierung von Israel of Israel
Zev Argaman Zev Argaman
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Sdueiben Nr. 1 a Letter No. 1 a
Genf, den 1. Juni 1962 Head of German Delegation Geneva, 1st June 1962
Der Leiter der deutschen Delegation
An den The Authorized Agent
bevollmächtigten Vertreter of the Government of the State of Israel
der Regierung des Staates Israel
Sehr geehrter Herr Argaman, Dear Mr. Argaman,
im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten Ab- in connection with the Agreement signed today be-
kommen zwischen unseren Regierungen beehre ich mich, tween our Govemments, I have the honour to particuI-
im folgenden die von der Regierung der Bundesrepublik arize hereunder the separate claims which were advanced
Deutschland gegenüber der Regierung von Israel geltend against the Government of Israel by the Govemment of
gemachten Ansprüche einzeln aufzuführen, auf die sich the Federal Republic of Germany and to which the sum
der in Artikel II Buchstabe b dieses Abkommens er- mentioned in Article II (b) of the said Agreement relates;
wähnte Betrag bezieht: namely:-
1. der Betrag von fl 793 000 (eine Million siebenhundert- (1) The amount of fl 793 000 (one million seven hundred
dreiundneunzigtausend Pfund Sterling), der in Artikel 5 and ninety three thousand pounds sterling) referred
Buchstabe e des am 30. März 1950 in London zwischen to in Article 5 (e) of an Agreement concluded be-
der Regierung des Vereinigten Königreichs von Groß- tween the Government of the United Kingdom of
britannien und Nordirland und der Regierung von Great Britain and Northern Ireland and the Govern-
Israel geschlossenen Abkommens genannt ist, ment of Israel at London on 30 March 1950;
2. der im gleichen Artikel jenes Abkommens vom 30. März (2) The amount of f346 000 (three hundred and forty six
1950 genannte Betrag von f346 000 (dreihundertsechs- thousand pounds sterling) referred to in the same
undvierzigtausend Pfund Sterling), Article of the said Agreement of 30 March 1950;
3. das nicht in Grundstücken bestehende Vermögen, das (3) Property other than real estate which is or at any
nach israelischem Recht der Verfügungsgewalt des Ver- time was vested in the Custodian of German Property
walters des deutschen Vermögens in Israel untersteht in Israel under Israel law.
oder jemals unterstand.
Für die unter Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche The sum of DM7 000 000 (seven million Deutsche Mark)
wird ein Betrag von 7 000 000 DM (sieben Millionen Deut- is being paid in respect of the clairns mentioned under
sche Mark) gezahlt, und für das unter Nummer 3 genann- (1) and (2) above, and the balance of DM2 000 000 (two
te nicht in Grundstücken bestehende Vermögen wird ein million Deutsche Mark) is being paid in respect of the
Betrag von 2 000 000 DM (zwei Millionen Deutsche Mark) property other than real estate mentioned under (3)
gezahlt. above.
In diesem Zusammenhang darf ich feststellen, daß nach In this connection, 1 should like to state that, in the
Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland opinion of the Government of the Federal Republic of
die durch das Vergleichsverfahren bedingte Annahme des Germany, the acceptance, as a result of reconciliation
genannten Betrags von 7 000 000 DM (sieben Millionen proceedings, of the said sum of DM7 000 000 (seven million
Deutsche Mark) für die oben erwähnten Beträge von Deutsche Mark) in respect of the amounts of .fl 793 000
fl 793 000 und f346 000 irgendwelc:he Ansprüche Ihrer and f346 000 mentioned above, does not prejudice any
Regierung oder einer dritten Regierung bezüglich dieser claims which your Government or any third Government
Beträge gegenüber der Regierung des Vereinigten König- may have against the Government of the United King-
reichs von Großbritannien und Nordirland nicht präjudi- dom of Great Britain and Northern Ireland with regard
ziert. to these amounts.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Argaman, die Ver- Please, accept, dear Mr. Argaman, the assurance of
sicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. my highest consideration.
Bernhard W o lf f Bernhard Wo 1ff
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1965 195
Schreiben Nr. 1 b Letter No. 1 b
Genf, den 1. Juni 1962 Head of Israel Delegation Geneva, 1st June 1962
Der Leiter der israelischen Delegation
An den The Authorized Agent
bevollmächtigten Vertreter of the Government of the Federal Republic of Germany
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrter Herr Wolff, Dear Herr W olff,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom I have the honour to acknowledge receipt of your
heutigen Tag z~ bestätigen, das folgenden Wortlaut hat: letter of today's date, which reads as follows:-
.,Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten Ab- "In connection with the Agreement signed today be-
kommen zwischen unseren Regierungen beehre ich mich, tween our Governments, I have the honour to particul-
im folgenden die von der Regierung der Bundesrepu- arize hereunder the separate claims which were ad-
blik Deutschland gegenüber der Regierung von Israel vanced against the Government of Israel by the Gov-
geltend gemachten Ansprüche einzeln aufzuführen, auf ernment of the Federal Republic of Germany and to
die sich der in Artikel II Buchstabe b dieses Abkom- which the sum mentioned in Article II (b) of the said
mens erwähnte Betrag bezieht: Agreement relates; namely:-
1. ein Betrag von f,1 793 000 (eine Million siebenhun- (1) The amount of fü 793 000 (one million seven
dertneunzigtausend Pfund Sterling), der in Artikel 5 hundred and ninety three thousand pounds sterling)
Buchstabe e des am 30. März 1950 in London zwi- referred to in Article 5 (e) of an Agreement con-
schen der Regierung des Vereinigten Königreichs cluded between the Government of the United
Großbritannien und Nordirland und der Regierung Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
von Israel geschlossenen Abkommens genannt ist, and the Government of Israel at London on
30 March 1950;
2. der im gleichen Artikel jenes Abkommens vom (2) The amount of :f346 000 (three hundred and forty
30. März 1950 genannte Betrag von :f346 000 (drei- six thousand pounds sterling) referred to in the
hundertsechsundvierzigtausend Pfund Sterling), same Article of the said Agreement of 30 March
1950;
3. das Vermögen mit Ausnahme der Liegenschaften, (3) Property other than real estate which is or at any
das nach israelischem Recht der Verfügungsgewalt time was vested in the Custodian of German
des Verwalters des deutschen Vermögens in Israel Property in Israel under Israel law.
untersteht oder jemals unterstand.
Für die unter Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche The sum of DM7 000 000 (seven million Deutsche Mark)
wird ein Betrag von 7 000 000 DM (sieben Millionen is being paid in respect of the claims mentioned under
Deutsche Mark) gezahlt, und für das unter Nummer 3 (1) and (2) above, and the balance of DM2 000 000 (two
genannte Vermögen mit Ausnahme der Liegenschaften million Deutsche Mark) is being paid in respect of tha
wird der Restbetrag von 2 000 000 DM (zwei Millionen property other than real estate mentioned under (3)
Deutsche Mark) gezahlt. above.
In diesem Zusammenhang darf ich feststellen, daß nach In this connection, I should like to state that, in the
Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland opinion of the Government of the Federal Republic of
die durch das Vergleichsverfahren bedingte Annahme Germany, the acceptance as a result of reconciliation
des genannten Betrags von 7 000 000 DM (sieben Mil- proceedings of the said sum of DM7 000 000 (seven
lionen Deutsche Mark) für die obenerwähnten Beträge million Deutsche Mark) in respect of the amounts of
von f1 793 000 und f-346 000 irgendwelche Ansprüche f 1 793 000 and f346 000 mentioned above does not
Ihrer Regierung oder einer dritten Regierung bezüglich prejudice any claims which your Government or any
dieser Beträge gegenüber der Regierung des Vereinig- third Government may have against the Government
ten Königreichs Großbritannien und Nordirland nicht of the United Kingdom of Great Britain and Northern
präjudiziert." Ireland with regard to these amounts."
Weisungsgemäß teile ich Ihnen mit, daß die Regierung I am instructed to inform you of the consent of the
von Israel mit dem Inhalt des obigen Schreibens einver- Government of Israel to the contents of the above letter.
standen ist.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Wolff, die Ver- Please accept, dear Herr Wolff, the assurance of my
sicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. highest consideration.
Zev Argaman Zev Argaman
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Schreiben Nr. 2 a Letter No. 2 a
Genf, den 1. Juni 1962 Head of German Delegation Geneva, 1st June 1962
Der Leiter der deutschen Delegation
An den The Authorized Agent
bevollmächtigten Vertreter of the Government of the State of Isrq.el
der Regierung des Staates Israel
Sehr geehrter Herr Argaman, Dear Mr. Argaman,
unter Bezugnahme auf Artikel I des heute zwischen with reference to Article I of the Agreement concluded
unseren Regierungen geschlossenen Abkommens beehre today between our Governments, I hav:e the honour to
ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bun- inform you that the Government of the Federal Republic
desrepublik Deutschland wünscht, der darin festgelegte of Germany de,sires the payment of the amount therein
Betrag möge bei der Hessischen Landesbank und Giro- specified to be made to Hessische Landesbank und Giro-
zentrale, Frankfurt (Main), auf das „Zahlung Israel" ge- zentrale, Frankfurt (Main). for the account entitled
nannte Konto der Deutschen Revisions- und Treuhand- "Zahlung Israel" of the Deutsche Revisions- und Treu-
Aktiengesellschaft, Frankfurt (Main). eingezahlt werden. hand-Aktiengesellschaft, Frankfurt (Main).
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Argaman, die Ver- Please accept, dear Mr. Argaman, the assurance of my
sicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. highest consideration.
Bernhard W o 1ff Bernhard Wo 1 ff
Schreiben Nr. 2 b Letter No. 2 b
Genf, den 1. Juni 1962 Head of Israel Delegation Geneva, 1st June 1962
Der Leiter der israelischen Delegation
An den The Authorized Agent
bevollmächtigten Vertreter of the Government of the Federal Republic of Germany
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrter Herr Wolff, Dear Herr W olff,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom I have the honour to acknowledge the receipt of your
heutigen Tag zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat: letter of today's date which reads as follows:-
„Unter Bezugnahme auf Artikel I des heute zwischen "With reference to Article I of the Agreement concluded
unseren Regierungen geschlossenen Abkommens beehre today between our Governments, I have the honour to
ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bun- inform you that the Government of the Federal Re-
desrepublik Deutschland wünscht, der darin festgelegte public of Germany desires the payment of the amount
Betrag möge bei der Hessischen Landesbank und Giro- therein specified to be made to Hessische Landesbank
zentrale, Frankfurt (Main). auf das „Zahlung Israel" und Girozentrale, Frankfurt (Main). for the account
genannte Konto der Deutschen Revisions- und Treu- entitled "Zahlung Israel" of the Deutsche Revisions-
hand-Aktiengesellschaft, Frankfurt (Main). eingezahlt und Treuhand-Aktiengesellschaft, Frankfurt (Main)."
werden."
Weisungsgemäß bestätige ich Ihnen, daß die Regierung I am instructed to confirm that the Government of
von Israel demgemäß verfahren wird. Israel will act accordingly.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Wolff, die Ver- Please accept, dear Herr Wolff, the assurance of my
sicherung meiner ausgezeichnec)tsten Hochachtung. highest consideration.
Zev Argaman Zev Argaman
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1965 197
Schreiben Nr. 3 a Letter No. 3 a
Genf, den l. Juni 1962 Head of German Delegation Geneva, 1st June 1962
Der Leiter der deutschen Delegation
An den The Authorized Agent
bevollmächtigten Vertreter of the Government of the State of Israel
der Regierung des Staates Israel
Sehr geehrter Herr Argaman, Dear Mr. Argaman,
im Zusammenhang mit dem heute zwischen unseren in connection with the Agreement concluded today
Regierungen geschlossenen Abkommen beehre ich mich, between our Governments, I have the honour to inform
Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik you that, in conformity with Article 2 of the Agreement
Deutschland gemi.i.ß Artikel 2 des am 10. September 1952 concluded at Luxembourg on 10 September 1952, the
in Luxemburg geschlossenen Abkommens in den zu dem Government of the Federal Republic of Germany has,
heutigen Abkommen führenden Verhandlungen und beim in the negotiations leading up to today's Agreement,
Abschluß desselben die Interessen aller Personen vertre- and in the conclusion of the same, represented the
ten hat, die zu irgendeiner Zeit vor dem 15. September interests of all persons who were, or were reputed to be,
1952 tatsächlich oder vermutlich vollberechtigte oder wirt- at any time before 15 September 1952, the legal or bene-
schaftliche Eigentümer des deutschen weltlichen Vermö- ficial owners of German secular property in Israel within
gens in Israel im Sinne des genannten Abkommens vom the meaning of the said Agreement of 10 September 1952
10. September 1952 waren (mit Ausnahme des Feindver- (other than the Custodian of Enemy Property). The
mögensverwalters). Die Vertretung dieser Interessen representation by the Government of the Federal Re-
durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- public of Germany of such interests was irrespective of
folgte ohne Rücksicht auf die gegenwärtige Staatsange- the present nationalities of the former owners concerned;
hörigkeit der betreffenden ehemaligen Eigentümer; soweit and insofar as such representation required any consent
diese Vertretung einer Einwilligung oder Ermächtigung or authorization on the part or on behalf of any such
seitens oder namens dieser ehemaligen Eigentümer oder former owner or any Government concerned, such
einer betroffenen Regierung bedurfte, wurde sie der Re- consent or authorization has duly been given to, and
gierung der Bundesrepublik Deutschland gehörig erteilt accepted by, the Government of the Federal Republic of
und von dieser angenommen. Germany.
Unter diesen Umständen hat mich die Regierung der In the circumstances, the Government of the Federal
Bundesrepublik Deutschland angewiesen, der Regierung Republic of Germany has instructed me to re-affirm to
von Israel zu bestätigen, daß mit der Begleichung der in the Government of Israel that with the settlement of the
dem Abkommen vom 10. September 1952 behandelten An- claims, the subject-matter of the Agreement of 10 Sep-
sprüche durch die Regierung von Israel an die Order der tember 1952, by the Government of Israel to the order
Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des of the Government of the Federal Republic of Germany
Abkommens vom heutigen Tag die Ansprüche aller dieser as per today's Agreement, the claims of all such former
ehemaligen Eigentümer endgültig abgegolten und befrie- owners concerned will have been finally settled and
digt sein werden. satisfied.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Argaman, die Ver- Please accept, dear Mr. Argaman, the assurance of my
sicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. highest consideration.
Bernhard Wo 1 ff Bernhard Wo 1 ff
Schreiben Nr. 3 b Letter No. 3 b
Genf, den l. Juni 1962 Head of Israel Delegation Geneva, 1st June 1962
Der Leiter der israelischen Delegation
An den The Authorized Agent
bevollmächtigten Vertreter of the Government of the Federal Republic of Germany
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrter Herr W olff, Dear Herr Wolff,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom I have the honour to acknowledge the receipt of your
heutigen Tag zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat: letter of today's date, which reads as follows:-
„Im Zusammenhang mit dem heute zwischen unseren "In connection with the Agreement concluded today
Regierungen geschlossenen Abkommen beehre ich mich, between our Governments, I have the honour to inform
Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepu- you that, in conformity with Article 2 of the Agreement
blik Deutschland gemäß Artikel 2 des am 10. Septem- concluded at Luxembourg on 10 September 1952, the
ber 1952 in Luxemburg geschlossenen Abkommens in Government of the Federal Republic of Germany has,
den zu dem heutigen Abkommen führenden Verhand- in the negotiations leading up to today's Agreement,
lungen und beim Abschluß desselben die Interessen and in the conclusion of the same, represented the
aller Personen vertreten hat, die zu irgendeiner Zeit interests of all persons who were, or were reputed to
vor dem 15. September 1952 tatsächlich oder vermutlich be, at any time before 15 September 1952, the legal
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
jurislische oder wahre Eigentümer des deutschen welt- or beneficial owners of German secular property in
lichen Vermögens in Israel im Sinne des genannten Israel within the meaning of the said Agreement of
Abkommens vom 10. September 1952 waren (mit Aus- 10 September 1952 (other than the Custodian of Enemy
nahme des Feindvermögensverwalters). Die Vertretung Property). The representation by the Government of
dieser Interessen durch die Regierung der Bundesrepu- the Federal Republic of Germany of such interests was
blik Deutschland geschah ohne Rücksicht auf die gegen- irrespective of the present nationalities of the former
wärtige Staatsangehörigkeit der hetreffenden ehemali- owners concerned; and insofar as such representation
gen Eigentümer; soweit diese Vertretung rdner Einwilli- required any consent or authorization on the part or
gung oder Ermächtigung seitens oder namens dieser on behalf of any such former owner or any Govern-
ehemaligen Eigentümer oder einer betroffenen Regie- ment concerned, such consent or authorization has
rung bedurfte, wurde sie der Regierung der Bundes- duly been given to, and accepted by, the Government
republik Deutschland gehörig erteil! und von dieser of the Federal Republic of Germany.
angenommen.
Unter diesen Umsliindcn hat mich die Regierung der In the circumstances, the Government of the Federal
Bundesrepublik Deutschland angewiesen, der Regierung Republic of Germany has instructed me to re-affirm
von Israel zu bestätigen, daß mit der Begleichung der to the Government of Israel that with the settlement
in dem Abkommen vom 10. September 1952 behandel- of the claims, the subjectmatter of the Agreement of
ten Ansprüche durch die Regierung von Israel an die 10 September 1952, by the Government of Israel
Order der Regierung der Bundesrepublik Deutschland to the order of the Government of the Federal Repub-
im Sinne des Abkommens vom heutigen Tag die An- lic of Germany as per today's Agreement, the claims
sprüche aller dieser ehemaligen Eigentümer endgültig of all such former owners concerned will have been
abgegolten und befriedigt sein werden." finally settled and satisfied."
Der Inhalt des obigen Schreibens wurde zur Kenntnis Note has been taken of the above.
genommen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Wolff, die Ver- Please accept, dear Herr Wolff, the assurance of my
sicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. highest consideration.
Zev Argaman Zev Argaman
Schreiben Nr. 4 a Letter No. 4 a
Genf, den 1. Juni 1962 Head of Israel Delegation Geneva, 1st June 1962
Der Leiter der israelischen Delegation
An den The Authorized Agent
bevollmächtigten Vertreter of the Government of the Federal Republic of Germany
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrter Herr Wolff, Dear Herr Wolff,
im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten Ab- in connection with the Agreement signed today be-
kommen zwischen unseren Regierungen teile ich Ihnen tween our Governments, I am instructed to inform you
weisungsgemäß mit, daß meine Regierung betonen möchte, that my Government wishes to emphasize that nothing
dieses Abkommen sei nicht so aufzufassen, als anerkenne in the said Agreement is to be taken as implying any
in ihm die Regierung von Israel die Rechtsgültigkeit admission on part of the Government of Israel, of the
aller von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland legal validity of all the claims as advanced by the Gov-
gegen die Regierung von Israel geltend gemachten An- ernment of the Federal Republic of Germany against
sprüche, die Gegenstand des heute zwischen unseren bei- the Government of Israel in respect of which the said
den Regierungen ge~;chlossenen Abkommens sind. Agreement has been concluded today between our two
Governments.
, Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Wolff, die Ver- Ptease accept, dear Herr Wolff, the assurance of my
sicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. highest consideration.
Zev Argaman Zev Argaman
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1965 199
Schreiben Nr. 4 b Letter No. 4 b
Genf, den 1. Juni 1962 Head of German Delegation Geneva, 1st June 1962
Der Leiter der d0utschen Delcgntion
An den The Authorized Agent
bevollmüchtigtcm Verl:relcr of the Government of the State of Israel
der Regierung des Staates Israel
Sehr geehrter Herr Argaman, Dear Mr. Argaman,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom I have the honour to acknowledge receipt of your
heutigen Tag zu besUiligen, das folgenden Wortlaut hat: letter of today's date, which reads as follows:-
,,Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten Ab- "In connection with the Agreement signed today be-
kommen zwischen unseren Regierungen teile ich Ihnen tween our Governments, I am instructed to inform
weisungsgemäß mit, daß meine Regierung betonen you that my Government wishes to emphasize that
möchte, dieses Abkommen sei nicht so aufzufassen, als nothing in the said Agreements is to be taken as
räume in ihm die Regierung von Israel die Rechtsgültig- implying any admission on the part of the Govern-
keit aller von der Regierung der Bundesrepublik ment of Israel, of the legal validity of all the claims
Deutschland gegen die Regierung von Israel geltend as advanced by the Government of the Federal Re-
gemachten Ansprüche ein, derentwegen das genannte public of Germany against the Government of Israel,
Abkommen heute zwischen unseren beiden Regierungen in respect of which the said Agreement has been con-
geschlossen worden ist." cluded today between our two Governments."
Weisungsgemäß teile ich Ihnen mit, daß die Regierung I am instructed to inform you of the consent of the
der Bundesrepublik Deutschland mit dem Inhalt des obi- Government of the Federal Republic of Germany to the
gen Schreibens einverstanden ist. contents of the above letter.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Argaman, die Ver- Please accept, dear Mr. Argaman, the assurance of
sicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. my highest consideration.
Bernhard W o 1ff Bernhard Wo 1ff
Schreiben Nr. 5 a Letter No. 5 a
Genf, den 1. Juni 1962 Head of German Delegation Geneva, 1st June 1962
Der Leiter der deutschen Delegation
An den The Authorized Agent
bevollmächtigten Vertreter of the Government of the State of Israel
der Regierung des Staates Israel
Sehr geehrter Herr Argaman, Dear Mr. Argaman,
im Zusammenhang mit dem heute zwischen unseren Re- in connection with the Agreement concluded today
gierungen geschlossenen Abkommen beehre ich mich, between our Governments, I have the honour to inform
Ihnen mitzuteilen, daß dieses Abkommen auch für das you that this Agreement shall also apply to the Land
Land Berlin gilt, sofern nicht die Regierung der Bundes- Berlin, provided that the Government of the Federal
republik Deutschland gegenüber der Regierung des Staa- Republic of Germany has not made a declaration to the
tes Israel innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten contrary to the Government of the State of Israel, within
dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. three months from the date of the coming into force of
this Agreement.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Argarnan, die Ver- Please accept, dear Mr. Argaman, the assurance of my
sicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. highest consideration.
Bernhard Wo 1ff Bernhard Wo 1ff
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Schreiben Nr. 5 b Letter No. 5 b
Genf, den 1. Juni 1962 Head of Israel Delegation Geneva, 1st June 1962
Der Leiter der israelischen Delegation
An den The Authorized Agent
bevollmächtigten Vertreter of the Government of the Federal Republic of Germany
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrter Herr Wolff, Dear Herr W olff,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom I have the honour to acknowledge the receipt of your
heuligcn Tag zu bestiitigen, das folgenden Wortlaut hat: letter of today's date, which reads as follows: -
,,Im Zusammenhang mit dem heute zwischen unseren Re- "In connection with the Agreement concluded today
gierungen geschlossenen Abkommen beehre ich mich, between our Governments, I have the honour to in-
Ihnen mitzuteilen, daß dieses Abkommen auch für das form you that this Agreement shall also apply to the
Land Berlin gilt, sofern nicht die Regierung der Bundes- Land Berlin, provided that the Government of the
republik Deutschland gegenüber der Regierung des Federal Republic of Germany has not made a declara-
Staates Israel innerhalb von drei Monaten nach Inkraft- tion to the contrary of the Government of the State
treten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung of Israel, within three months from the date of the
abgibt." coming into force of this Agreement."
Der Inhalt des obigen Schreibens wurde zur Kenntnis Note has been taken of the above.
genommen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Wolff, die Ver- Please accept, dear Herr Wolff, the assurance of my
sicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. highest consideration.
Zev Argaman Zev Argaman
Schreiben Nr. 6 a Letter No. 6 a
Genf, den 1. Juni 1962 Head of German Delegation Geneva, 1st June 1962
Der Leiter der deutschen Delegation
An den The Authorized Agent
bevollmächtigten Vertreter of the Government of the State of Israel
der Regierung des Staates Israel
Sehr geehrter Herr Argaman, Dear Mr. Argaman,
ich beehre mich, zu bestätigen, daß die heute zwischen I have the honour to confirm that the letters number-
uns ausgetauschten Schreiben Nr. 1 a, 1 b, 2 a, 2 b, 3 a, 3 b, ed 1 a, 1 b, 2 a, 2 b, 3 a, 3 b, 4 a, 4 b, 5 a and 5 b, respec-
4 a, 4 b, 5 a und 5 b Bestandteil des Abkommens sind, das tively, exchanged between us today, shall form an inte-
heute zwischen unseren Regierungen geschlossen wurde. gral part of the Agreement which was this day conclud-
ed between our Governments.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Argaman, die Ver- Please accept, dear Mr. Argaman, the assurance of my
sicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. highest consideration.
Bernhard W o 1 ff Bernhard Wo 1ff
Schreiben Nr. 6 b Letter No. 6 b
Genf, den 1. Juni 1962 Head of Israel Delegation Geneva, 1st June 1962
Der Leiter der israelischen Delegation
An den The Authorized Agent
bevollmächtigten Vertreter of the Government of the Federal Republic of Germany
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrter Herr W olff, Dear Herr W olff,
ich beehre mich, zu bestätigen, daß die heute zwischen I have the honour to confirm that the letters number-
uns ausgetauschten Schreiben Nr. 1 a, 1 b, 2 a 1 2 b, 3 a, 3 b, ed 1 a, 1 b, 2 a, 2 b, 3 a, 3 b, 4 a, 4 b, 5 a and 5 b, respec-
4 a, 4 b, 5 a und 5 b Bestandteil des Abkommens sind, das tively, exchanged between us today, shall form an inte-
heute zwischen unseren Regierungen geschlossen wurde. gral part of the Agreement which was this day conclud-
ed between our Governments.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Wolff, die Ver- Please accept, dear Herr Wolff, the assurance of my
sicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. highest consideration.
Zev Argaman Zev Argaman
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1965 201
Anlage II
List of Property
Grundstücksliste
Summary of Areas
Zusammenstellung der Flächen
Area
Location
(Dunums) *)
Lage
Fläche
Haifa 838.980
Jaffa 33.058
Sarona 1,692.102
Jerusalem 134.455
Acre Akkon 2,526.768
Wilhelma 10,199.633
Waldheim 8,798.365
Bethlehem 7,544.649
N euhardthof 1,280.000
Galilee Galiläa 63.869
Miscellaneous German Claims 81.211
Verschiedene deutsche Forderungen
Total 33,193.090
Insgesamt
•) 1 Dunum = 1000 qm
Properties in Haifa
Liegenschaften in Haifa
Area Area
Block Parcels (Dunums) Block Parcels (Dunums)
Fläche Fläche
Land 10744 7 184.160 10816 3, 4, 6 & 34, 14, 31, 36,
without 10749 7, 9, 18, 16, 19, 20 37 44.073
buildings 10817 3, 4, 23, 24, 29, 35, 37,
10750 2, 8, 15, 22
40, 55, 74, 75, 172, 174
Unbebaute 10801 34, 38, 49
-176, 177-179, 180-183,
Grund- 10806 210, 214 6.014 184-187, 188, 191, 194-
stücke
10812 103 197, 198-201, 206-209 81.385
10811 2, 10, 12, 15, 36, 95, 120, 10820 7, 8, 9, 18, 19, 20, 21,
147 (inc. 184/1), 148, 23, 25, 26, 27, 29 65.848
156, 191/2, 192, 193, 10825 3, 12, 20, 32, 116, 154,
244, 246, 251 & 252, 211, 514, 515 53.451
254, 278, 316 29.503
10826 9, 15, 23, 26, 30, 31,
10813 22, 29 & ]0, 73, 84, 85, 35, 55, 66, 73, 75, 76 17.220
86, 92, 101, 131, 137, 2, 6, 7, 11, 13, 25, 30,
10827
146, 148, 173, 174, 214,
72, 82,
215, 233, 242, 243 50.053
58, 60-62, 64-67, 68, 69,
10814 5, 10, 20, 24 10.403 70 14.071
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Haifa (continued) Properties in Jaffa
Haifa (Forts.) Liegenschaften in Jaffa
Area Area
Block Parcds (Dunums) Block Parcels (Dunums)
Fläche Fläche
Land 10828 73, 75, 96, 80, 84, 85, Land with 6005 63 10.072
withon1 81 2.166 buildings 7011 49, 50
buildings 10829 37, 68, 70 4.472 7014 90, 9t}
Unbebaute 10830 11, 13 Bebaute 7017 91, 92, 104, 106
Grund- 10902 51 42.100 Grund- 7012 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10,
stücke
10903 4, 6 stücke 11, 12, 13, 14, 15, 16,
11632 60, 70 17 13.830
11655 2, 10, 12 7016 24, 25, 26, 27, 28, 29,
31, 24, 37, 38, 54, 6,
Subtotal Land 113, 116 6.579
without buildings 604.919
7041 41, 42, 43, 49, 46, 47 2.577
Zwischensumme, -----
unbebaute Grundstücke Grand Total 33.058
Insgesamt
Note:
Land with 10807 282 Block 6005, parcel 63, area of -.750 dunums agreed; no claim to be
52.945 made apart from the value of the land itself.
buildings 10811 5, 6, 7, 8, 9, 11, 16, 19, Fußnote:
20, 23, 24, 29, 30, 35, Block 6005, Parzelle 63, Einigung über Fläche von 0,750 dunums; die
37, 124, 141/2, 144, 152, Forderung soll sich auf den Wert des Grundstücks ohne Gebäude
beschränken.
155, 191/1, 191/3, 194,
221, 156, 263, 271, 280
Bebaute 10812 39
Grund- 10813 232
stücke 10820 10, 11, 12-17, 24 11.705
10825 7 26.390 Properties in Sarona
10826 1, 2, 3, 4, 7, 10, 12, 16, Liegenschaften in Sarona
20, 21, 24, 34, 44, 45,
48, 74, 77, 78, 79 Area
10827 1, 2/1, 3, 4, 5, 10, 12, Block Parcels (Dunums)
14, 15, 16, 19, 20, 27, Fläche
29, 80, 81, 79 16.951
10828 1, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, House 7103 12, 37 4.843
13, 14, 15, 17, 19, 20, property 7104 74, 76, 77, 79, 81, 82
21, 22, 23, 24, 25, 72, & vacant
6131 6 78.612
79, 100 29.130 land within
Sarona 6146 13
10829 1, 10, 12, 13, 14, 15, 19,
20, 21, 23, 25, 28, 29, environs
30, 31, 32, 33, 34, 35, Hausbesitz 6192 7
36, 39, 40, 41, 42, 43, & unbebaute 6110 19 7.946
44, 46, 48, 49, 50, 51, Grund-
52, 53, 54, 56, 58, 60, stücke in Subtotal- 91.401
61, 69 42.737 der Um- Zwischensumme
10830 1, 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10, gebung von
15, 16, 17 26.826 Sarona
10831 1, 2/1, 2/2, 3, 4, 6, 7, 8,
Sarona 4054 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12 213.693
9, 11, 30, 31 16.261
rural 4258
10832 55 9.445
Sarona- 6252 13, 14, 15, 16 87.262
10833 32, 33, 34, 42, 35, 36,
37, 38, 39, 40 Land 6253 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10
10839 41, 53, 59, 60 1.671 6590 12 446.701
10840 64, 67, 348, 349, 355 6660 3 (subparcels 1-5)
1, 6 (Teilparzellen 1-5)
10853 122
6661 8 (subparcels 1-5)
Subtotal Land (Teilparzellen 1-5)
with buildings 234.061 7505 11, 12, 13, 14, 16, 18,
Zwischensumme, 35, 36, 37 106.055
bebaute Grundstücke
7512 1 280.229
Grund Total 838.980 7513 25
Insgesamt 7514 8, 9, 11, 12, 13
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1965 203
Sarona (cont.inued) Sarona (Forts.)
Area Area
Block Parcels (Dunums) Block Parcels (Dunums)
Fläche Fläche
7516 3, 5, 9 466.761 30139 10, 9 & 17 (47)*),
7517 6 (32) *), 22
7523 16 30116 60, 74 5.453
7524 25 Urban (Groll-Motza) 24.549
hause 30006 131
Sub total 1,600.701 property
Zwischensumme 30009 13
Grand Total 1,692.102 Städtischer 30021 252, 253
Insgesamt Hausbesitz 30033 38
30061 8
30018 60/61 (Eilender)
30011 12, 15, 16, 19, 29, 30,
Properties in Jerusalem 31, 32, 33, 34, 36, 37,
Liegenschaften in Jerusalem 38, 39, 40, 42, 43, 44,
46, 48, 63, 49, 50, 51,
Area 52, 61, 72, 75, 76, 77,
Block Parcels (Dunums) 54, 55 35.418
Fläche 30012 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 15,
19, 46, 47, 48, 50 17.117
Urban 30006 55, 121, 122, 125, 130 3.963 Grand Total 134.455
vrrcant land 30009 57 Insgesamt
Unbebaute 30011 13, 17, 18, 60, 68, 70 8.359
städtische 30012 5, 45, 54 (49) *) •) Numbers of parcels in parentheses are new Israeli numbers for the
Grund- same parcels.
30021 258
stücke •) In Klammern gesetzte Nummern der Parzellen sind neue israelische
30033 39 39.596 Nummern für die gleichen Parzellen.
Properties in Acre Liegenschaften in Akkon
Buildings and Land Quantity Gebäude und Grundstücke Menge
Buildings and wells on 9 farms Gebäude und Brunnen auf 9 Gehöften
Built-on area .600 dunums bebaute Fläche .600 dunums
Ci trus-orchards 212.500 dunums Zitrusgärten 212.500 dunums
Banana orchards 45.500 dunums Bananengärten 45.500 dunums
Fruit orchards 86.000 dunums Obstgärten 86.000 dunums
Flower and vegetable land 272.164 dunums Anbaufläche für Blumen
und Gemüsekulturen 272.164 dunums
Clover, corn and fodder land 304.089 dunums Anbaufläche für Klee, Getreide
und Futterpflanzen 304.089 dunums
Total irrigated land 920.853 dunums bewässertes Land insgesamt 920.853 dunums
Cereal land 1,605.915 dunums Land mit Getreideanbauflächen 1,605.915 dunums
Grand Total 2,526.768 dunums Insgesamt 2,526.768 dunums
Properties in Wilhelma Liegenschaften in Wilhelma
Buildings and Land Quantity Gebäude und Grundstücke Menge
Hauses 57 Häuser 57
Outbuildings 70 Nebengebäude 70
Dairy Molkerei
Built-on area or reserves thcreof 803.399 dunums bebaute oder bebauungsfähige Fläche 803.399 dunums
Citrus orchards Zitrusgärten
Wilhelma proper 865.770 dunums in Wilhelma selbst 865.770 dunums·
Outlying area 29.934 dunums Außenbezirke 29.934 dunums
Vineyards 285.674 dunums Weinberge 285.674 dunums
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Wilhelma (continucd) Wilhelma (Forts.)
Buildings and Land Quantity Gebäude und Grundstücke Menge
Olive groves 68.437 dunums Olivenhaine 68.437 dunums
Banana-orchards 59.475 dunums Bananenhaine 59.475 dunums
Arable land, irrigated or irrigatable 2,060.680 dunums Ackerland, bewässert oder bewässerbar 2,060.680 dunums
Arable land, unirrigated Ackerland, unbewässert
Wilhelma proper 4,852.335 dunums in Wilhelma selbst 4,852.335 dunums
Outlying area 1,173.929 dun ums Außenbezirke 1,173.929 dunums
Grand Total 10,199.633 dun ums Insgesamt 10,199.633 dunums
Properties in WaJdheim Liegenschaften in Waldheim
Builclings and Land Quantity Gebäude und Grundstücke Menge
Houses 15 Häuser 15
Barns 15 Scheunen 15
Outbuildings, fowl houscs, pigsties 48 Nebengebäude, Geflügelställe,
Schweineställe 48
Dairy Molkerei 1
Worker's dwelling Ar bei terwohn ungen 1
Built-on area or reserves thereof 132.200 dunums Bebaute oder bebauungsfähige Fläche 132.200 dunums
Vineyards 41.000 dunums Weinberge 41.000 dunums
Olive orchards 154.945 dunums Olivenhaine 154.945 dunums
Fruit orchards 44.000 dunums Obstgärten 44.000 dunums
Arable land 4,221.182 dunums Ackerland 4,221.182 dunums
Forest 4,205.038 dunums Wald 4,205.038 dunums
Grand Total 8,798.365 dunums Insgesamt 8,798.365 dunums
Properties in Bethlehem*) Liegenschaften in Bethlehem*)
Buildings and Land Quantity Gebäude und Grundstücke Menge
-------------------------
Houses (including workers' dwellings) 21 Häuser (einschl. Arbeiterwohnungen) 21
Barns 24 Scheunen 24
Sheds, pigsties, fowl houses 116 Schuppen, Schweineställe, Geflügelställe 116
Dairy-creamery Molkereien 1
Built-on-area or reserves thereof 136.000 dunums Bebaute oder bebauungsfähige Fläche 136.000 dunums
Citrus orchards 9.000 dunums Zitrusgärten 9.000 dunums
Vineyards 88.445 dunums Weinberge 88.445 dunums
Olive groves 98.000 dunums Olivenhaine 98.000 dunums
Fruit orchards 123.500 dunums Obstgärten 123.500 dunums
Arable land 5,.180.775 dunums Ackerland 5,180.775 dunums
Forest 1,908.929 dunums Wald 1,908.929 dunums
Grand Total 7,544.649 dunums Insgesamt 7,544.649 dunums
*) Including 504.102 dun ums at Saffuri ya •) Einschließlich 504.102 dunums in Saffuriya
Properties in Neuhardthoi Liegenschaften in Neuhardthoi
Buildings and Land Quantity Gebäude und Grundstücke Menge
-------------------------
Buildings on 6 farms Gebäude auf 6 Gehöften
50 meters deep with highway 50 m tief mit Front zur Straße
or street front 165.000 dunums oder Landstraße 165.000 dunums
Plantation land 134.000 dunums Plantagen-Anbaufläche 134.000 dunums
Crop land 965.000 dunums landwirtschaftl. genutztes Land 965.000 dunums
Forest and uncultivatcd 16.000 dunums Wald und nicht bewirtschaftetes Land 16.000 dunums
Grand Total 1,280.000 dunums Insgesamt 1,280.000 dun ums
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1965 205
Properties in Galilee
Liegenschaften in Galiläa
Area
Block Parcels (Dunums)
Fläche
Nazareth
16B76 13, 14 43.127
16522 143
Suhtotctl 43.127
Zwischensumme
Tiberias
15009 1, 2, 42, 43 10.150
15010 l,21,22,23,2,20
15011 74 10.592
(or 15012) (38)
15012 11
15033 27
15045 46
Subtotal 20.742
Zwischensumme
Grand Total 63.869
Insgesamt
Miscellaneous German Claims Verschiedene deutsche Forderungen
Buildings and Land Quantity Gebäude und Grundstücke Menge
Land at Al Qubeibe (now Kefar Grundstück in Al Qubeibe (jetzt Kefar
Hanagid) west of Rehovot, half share Hanagid) westlich von Rehovot, Anteil
in 48 dunums orange grove 25.000 dunums in Höhe der Hälfte von 48 dunums
Orangenhain 25.000 dunums
Buildings plot at Beisan (now Beit Bebautes Grundstück in Beisan (jetzt
Shean), Block 22878 parcel 34 3.512 dunums Beit Shean), Block 22878 Parzelle 34 3.512 dunums
Land at El Bewati near Beisan (now Grundstück in EI Bewati bei Beisan
Hamadya), Block 18 parcels 7, 8, 9 28.566 dunums (jetzt Hamadys), Block 18
Parzellen 7, 8, 9 28.566 dunums
Land at Et Tira 16.000 dunums Grundstück in Et Tira 16.000 dunums
Block 10717 parcel 5 8.135 dunums Block 10717 Parzelle 5 8.135 dunums
Grand Total 81.211 dunums Insgesamt 81.211 dunums
Anlage III
Block Parzellen Größe in Dunums
Haifa 10813 296 0.976
297 1.179
10814 23 3.200
Sarona 7103 2, 3, 36 2.867
6109 13 17.376
Neuhardthof 10733 26 8.120
28 12.010
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage IV Amtliche Ubersetzung des authentischen englischen Textes
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of Israel
The Government of the Federal Republic of Germany Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
and the Government of Israel hereby agree as follows:- Regierung des Staates Israel kommen wie folgt überein:
Article 1 Artikel 1
The Contracting Parties will enter into negotiations Die Vertragschließenden Parteien werden in Verband~
concerning the secular property in Israel which falls lungen eintreten über das weltliche Vermögen in Israel,
within thc terms of Section 2, paragraph (e) of the wie es in § 2 Abs. e) des „Gesetzes über deutsches Ver-
uGerman Property Law, 5710-1950". mögen von 5710-1950" definiert ist.
Article 2 Artikel 2
Insofar as the negotiations will relate to the property Soweit diese Verhandlungen das Vermögen von natür-
of ph ysical persons, such negotiations shall be concern- lichen Personen betreffen; sollen sie sich auf deutsche
ed with German nationals, irrespective of their places Staatsangehörige ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz be-
of residence. Insofar as forrner German nationals are ziehen. Was frühere deutsche Staatsangehörige betrifft,.
concerned who have meanwhile acquired a new natio- die inzwischen eine neue Staatsbürgerschaft erworben
nality, the Contracting Parties agree in principle that haben, so sind sich die Vertragschließenden Parteien
such persons, too, shall be brought within the frame- grundsätzlich darüber einig, daß auch diese Personen in
work of the negotiations, subject, however, to:- die Verhandlungen einbezogen werden sollen, vorausge-
setzt jedoch, daß
a) the government of the state whose nationality such a) die Regierung des Landes, dessen Staatsangehörigkeit
form er German nationals ha ve acquired, agreeing to die früheren deutschen Staatsangehörigen erworben
the Federal Republic of Germany represen ting their haben, damit einverstanden ist, daß die Bundesrepu-
interests in sucb negotiations; and blik Deutschland die Interessen dieser früheren deut-
schen Staatsangehörigen in den Verhandlungen wahr-
nimmt, und
b) such persons giving their express consent that the b) diese Personen ihr ausdrückliches Einverständnis zu
protection of their interests be taken over by the der Ubernahme der Wahrung ihrer Interessen durch
Government of the Federal Republic of Germany die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geben.
Article 3 Artikel 3
The negotiations shall commente not later than four Die Verhandlungen sollen nicht später als vier Monate
months after the coming into force of the Agreement nach Inkrafttreten des heute zwischen der Bundesrepublik
signed today between the Federal Republic of Germany Deutschland und dem Staate Israel unterzeichneten Ab-
and the State of Israel. kommens beginnen.
Article 4 Artikel 4
The negotiations shall be conducted on the following Für die Verhandlungen gelten folgende Grundsätze:
principles :-
a) The negotiations shall be conducted on the German a) Die Verhandlungen werden von deutscher Seite aus-
side exclusively by the Government of the Federal schließlich durch die Regierung der Bundesrepublik
Republic of Germany or by their authorized repre- Deutschland oder ihre bevollmächtigten Vertreter ge-
sentatives The Governrnent of the Federal Republic führt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
of Germany will lend no support to any steps that wird keine_ Schritte unterstützen, die einzelne An-
may be taken by individual claimants or groups of spruchsberechtigte oder Gruppen von Anspruchsberech-
claimants vis-a-vis the Government of Israel. tigten gegenüber der Israelischen Regierung unter-
nehmen.
b) The Government of Israel will notify the Government b) Die lsraelische Regierung wird der Regierung der Bun-
of the Federal Republic of Gerrnany through the desrepublik Deutschland durch die in Artikel 12 des
channels ot the Israel M1ss10n referred to in Article 12 heute unterzeichneten Abkommens zwischen der Bun-
of the Agreement between the Federal Republic of desrepublik Deutschland und dem Staate Israel vorge-
Germany and the State of Israel signed today of the sehene Israelische Mission die Namen ihrer Vertreter
names of their representatives and will suggest a mitteilen und einen Ort für die Verhandlungen vor-
venue for the negotiations. schlagen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1965 207
c} The Government of Israel recognize the principle c) Die Israelische Regierung erkennt den Grundsatz an,
that compc~nsation shall be paid for the property daß für das in Artikel 1 dieses Abkommens bezeich-
referred to in Article 1 of the present Agreement, in nete Vermögen eine Entschädigung in Höhe des in den
an amount corresponding to such value of the said vorgesehenen Verhandlungen festzustellenden Wertes
property, as shall be assessed in the course of the dieses Vermögens zu leisten ist.
negotiations envisaged.
d} The Government of Israel agree that the amount of d) Die Israelische Regierung erklärt sich damit einver-
compensation payable as a result of the negotiations standen, daß der sich durch die Verhandlungen er-
shall be paid in Deutsche Mark out of the Deutsche gebende Entschädigungsbetrag in Deutscher Mark zu
Mark Account of the Israel Mission with the Bank zahlen ist, und zwar aus dem DM-Konto der Israeli-
deutscher Länder, or with any central bank of issue schen Mission bei der Bank deutscher Länder oder
which may take its place. Such amount shall not be einer an ihre Stelle tretenden Zentralnotenbank. Hin-
subject to the provisions of the Agreement signed sichtlich dieses Betrages finden die in dem heute von
today between the Federal Republic of Germany and der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel
the State of Israel, insofor as the same relate to the unterzeichneten Abkommen vorgesehenen Bestimmun-
use of moneys paid into the said Account of the gen, soweit sie die Verwendung der auf das besagte
Israel Mission. Konto der Israelischen Mission eingezahlten Beträge
betreffen, keine Anwendurig.
Article 5 Artikel 5
The negotiations shall in no way effect agreements Die Verhandlungen berühren in keiner Weise bereits
concluded, or current or future negotiations on the geschlossene Abkommen oder noch laufende oder künftige
restitution of, or the payment of compensation for, Verhandlungen über die Rückgabe oder Entschädigung
property within the terms of Section 2, paragraph (e) von Vermögen im Sinne von § 2 Abs. e} des „Gesetzes
of the "German Property Law, 5710-1950", which was or über deutsches Vermögen von 5710-1950", soweit es
is owned by ecclesiastical or charitable organizations. kirchlichen oder karitativen Organisationen gehört hat
oder noch gehört.
Article 6 Artikel 6
The Government of Israel undertake to make available Die Israelische Regierung verpflichtet sich, in den Ver-
upon request during the negotiations all documents at handlungen auf Anforderung alle ihr zugänglichen Unter-
their disposal which may be of importance for the lagen zur Verfügung zu stellen, die für die Feststellung
tracing of German property or the assessment of its des deutschen Vermögens oder die Ermittlung seines
value. Wertes von Bedeutung sein können.
Article 7 Artikel 7
Should the negotiations not lead to agreement within Sollten die Verhandlungen nicht innerhalb von neun
nine months from their commencement, and after ex- Monaten na~h ihrem Beginn und nach Prüfung des gesam-
amination of all documentary proof submitted, the Con- ten vorgelegten Beweismaterials zu einer Einigung füh-
tracting Parties will agree on a mediator. In the event ren, so werden sich die beiden Regierungen auf einen
of the Contracting Parties failing to reach agreement Vermittler einigen. Im Falle der Nichteinigung über die
on the person of the mediator, they shall agree to Person des Vermittlers werden die Vertragschließenden
requ~t the Sovereign of either Denmark, Norway or Parteien einen der Souveräne Dänemarks, Norwegens
Sweden to nominate such mediator. The Contracting oder Schwedens einverständlich bitten, den Vermittler zu
Parties undertake to be bound by the proposals of the ernennen. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten
mediator. sich, die Vorschläge des Vermittlers als bindend anzu-
nehmen.
IN FAITH WHEREOF the undersigned representatives ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Ver-
duly authorized thereto have signed the present Agree- treter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Abkom-
ment. men unterzeichnet.
DONE at Luxembourg this tenth day of September, GESCHEHEN in Luxemburg am zehnten September 1952
1952, in two originals, in the English language, one copy in englischer Sprache in zwei Ausfertigungen, von denen
of which shall be furnished to each one of the Contract- jede der Vertragschließenden Parteien eine Ausfertigung
ing Parties. erhält.
Für die Regierung
For the Government of the Federal Republic of Germany der Bundesrepublik Deutschland:
signed: Böhm gez. Böhm
Für die Regierung
For the Government of Israel des Staates Israel:
signed: Sh in n a. r signed: G. Joseph t h a 1 gez. Sh in n a r gez. G. Joseph t h a 1
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
1
zur Änderung des Weingesetzes )
Vom 31. März 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bun- Restzuckerhöchstgehalt festsetzen, sofern das zur
desrates das folgende Gesetz beschlossen: Erhaltung oder Förderung der Eigenart der in
Absatz 3 Satz 1 genannten Weine geboten ist."
Artikel 1 2. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 werden
Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetz- a) die Worte „der §§ 13, 14 Abs. 3" durch die
blatt I S. 356) 2 ), zuletzt geändert durch das Gesetz Worte „des § 13 Abs. 1 bis 3, des § 14 Abs. 3"
zur Änderung des Weingesetzes vom 4. Juni 1957 ersetzt,
(Bundesgesetzbl. I S. 595), wird wie folgt geändert:
b) hinter den Worten „des § 11 Abs. 2" unter
1. In § 13 werden hinter Absatz 2 die folgenden Voransetzung eines Kommas die Worte „des
Absätze 3 und 4 eingefügt: § 13 Abs. 4" eingefügt.
,, (3) Inländischer Wein mit Ausnahme von Aus-
lesen, Beerenauslesen und Trockenbeerenausle-
Artikel 2
sen, der in Flaschen gefüllt oder zu offener Abgabe
an den Verbraucher bestimmt ist, darf nicht in Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
den Verkehr gebracht werden, sofern das Ver- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
hältnis des Gewichts des unvergorenen Zuckers, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
als Invertzucker berechnet, zum Gewicht des Al-
kohols größer ist als eins zu drei. Satz 1 findet auf
Wein, der deutlich perlt und als Perlwein be- Artikel 3
zeichnet ist, keine Anwendung, sofern sein Ge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
halt an unvergorenem Zucker, als InvertzuckeJ dung in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 4 a der Ver-
berechnet, 40 Gramm in einem Liter nicht über- ordnung zur Ausführung des Weingesetzes vom
steigt.
16. Juli 1932 (Reichsgesetz bl. I S. 358) 3), zuletzt ge-
(4) Die Regierungen der Länder, in denen ändert durch die Achte Verordnung zur Ausführung
Weinbau getrieben wird, können durch Rechts- des Weingesetzes vom 25. Juli 1963 (Bundesgesetz-
verordnung für einen Jahrgang einen geringeren blatt I S. 538), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
1) Ändert Bundes~Jcsetzbl. lll 2125-5, 2125-5-1
2) Bundesgesetzbl. III 2125-5
3) Bundesgeselzbl. III 2125-5-1
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1965 209
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung*)
Vom 1. April 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Gewerbeordnung wird wie folgt ergänzt:
Dem § 38 Abs. 1 wird folgende Nummer 9 angefügt:
„9. An- und Verkauf von Werken der bildenden
Künste und der Bibliophilie."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. April 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Wirtschaft
Kurt Schmücker
*) Ändert Bundcsgeselzbl. III 7100-1
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 405) anordnet, daß Artikel I des Gesetzes Nr. 53
vom 16. Februar 1965 -- l BvL 15/62 - , ergangen der amerikanischen und der britischen Militär-
auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts der Freien regierung über die Devisenbewirtschaftung und
Hansestadt Bremen, wird nachfolgend der Entschei- Kontrolle des Güterverkehrs in der am 19. Sep-
dungssatz veröffentlicht: tember 1949 in Kraft getretenen Fassung (Amts-
blatt der Militärregierung Deutschland - Ameri-
Das Gesetz betreff end das Protokoll vom 23. Ok-
tober 1954 über die Beendigung des Besatzungs- kanisches Kontrollgebiet - Ausgabe O vom
regimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 21. September 1949 S. 20, Amtsblatt der Militär-
regierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet
24. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 213) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar, soweit es durch die -- Nr. 39 vom 8. Oktober 1949 Teil 5 B S. 14) für
Zustimmung zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 des Ersten den Interzonenhandel fortgilt.
Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Besatzung entstandener Fragen (Bekanntmachung Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
vom 30. März 1955 - Bundesgesetzbl. II S. 301, sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. März 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 3. April 1965
Tag Inhalt Seite
30. 3. 65 Gesetz iiber die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rech-
nungsjahr 1965 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1965) .............._........................... 225
24. 3. 65 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente 1965 -
gewerbliche Waren - III. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
Ändert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
25. 3. 65 Sechzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Rinder-Marktordnung
- II. Teil) (Nachrichtlicher Abdruck) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
Ändert Bundesgesetzbl. IJI 613-2-1 ( Anlage)
24. 2. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26'1
25. 2. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung des Artikels VI Abs. A Nr. 3 der
Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 4. Oktober 1961 . . . . . . . . . . . . . . 268
26. 2. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
26. 2. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums in der am 6. November 1925 in Den Haag beschlossenen Fassung
(Weitergeltung für Trinidad und Tobago) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
3. 3. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung
(Inkrafttreten für Trinidad und Tobago) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
15. 3. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 17. Dezember 1962 über die
Anwendung des Europäischen Ubereinkommens vom 21. April 1961 über die internationale
Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
18. 3 65 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . . 271
20. 3. 65 Bekanntmachung über die Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen Ge-
richtshofs für Streitigkeiten aus dem Wiener Ubereinkommen über diplomatische Beziehungen
und dem Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1965 211
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 3. 65 Verordnung zur Anderung der Ersten Verord-
nung über die Intervention bei Butter im Milch-
wirtschaftsjahr 1964/65 61 30.3.65 31. 3. 65
30. 3. 65 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
die Festsetzung der Schwellenpreise für Milch-
erzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr 1964/65 61 30.3.65 31. 3. 65
26. 3. 65 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Hamburg für die Schub-
schiffahrt auf der Elbe ~ 64 2.4.65 1. 4. 65
25. 3. 65 Verordnung Nr. 5/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 64 2.4.65 s. § 4
31. 3. 65 Sechste Verordnung zur Änderung der Erstattungs-
Verordnung Schweine/Eier/Geflügel 64 2.4.65 3.4.65
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr, vom Seite
16. 3. 65 Verordnung Nr. 30/65/EWG, 4/65/Euratom der
Räte zur Anderung des Statuts der Beamten und
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Europäischen Atomgemein-
schaft 47 24.3.65 701
16. 3. 65 Verordnung Nr. 31/65/EWG, 5/65/Euratom der
Räte zur Festlegung der Höhe und des Zeitraums
der Gewährung der in Anhang VII Artikel 4 a des
Statuts der Beamten vorgesehenen vorübergehen-
den Pauschalzulage 47 24.3.65 708
16. 3. 65 Verordnung Nr. 32/65/EWG, 6/65/Euratom der
Räte zur Anderung der Bestimmungen und des
Verfahrens für die Erhebung der in Artikel 12
Absatz (1) der Protokolle über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
vorgesehenen Steuer zugunsten der Gemeinschaft 47 24.3.65 709
16. 3. 65 Verordnung Nr. 35/65/EWG, 7/65/Euratom der
Räte zur Anderung der Berichtigungskoeffizienten
für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Be-
amten 47 24.3.65 710
16. 3. 65 Verordnung Nr. 34/65/EWG, 8/65/Euratom der Räte
zur Anderung der Berichtigungskoeffizienten für
die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten
in der Bundesrepublik Deutschland 47 24.3.65 711
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
16. 3. 65 Verordnung Nr. 35/65/EWG des Rates über die
Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber
dritten Ländern für Schweine, Schweinefleisch und
Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse für Ein-
fuhren, die vom 1. April bis zum 30. Juni 1965
getJ tigt werden 48 25.3.65 713
16. 3. 65 Verordnung Nr. 36/65/EWG des Rates zur zwei-
ten VerlJn~ierung der Celtungsdauer der Verord-
nung Nr. 85/63/EWG des Rates über die Festset-
zunq der Einschleusungspreise und der Zusatz-
betrüge sowie der Ubergangsbestimmungen für
Teilslücke von Schweinen sowie Schweinefleisch
enlhalLende Zubereitungen und Konserven 48 25.3.65 114
16. 3. 65 Verordnung Nr. 9/65/Euratom des Rates zur Re-
gelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der
Atomanlagcnbediensleten der Gemeinsamen
Kernforschun~Jsstelle, die in der Bundesrepublik
Deutschland dienstlich verwendet werden 48 25.3.65 718
16. 3. 65 Verordnung Nr. 10/65/Euratom des Rates zur
Änderung der Regelung der Bezüge und der so-
zialen Sicherheit der Atomanlagenbediensteten
der c;emeinsamen Kernforschungsstelle, die in
Ilalien dienstlich verwendet werden 48 25.3.65 721
16. 3. 65 Verordnung Nr. 11/65/Euratom des Rates zur Re-
gelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der
Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen
Kernforschungsstelle, die in den Niederlanden
dienstlich verwendet werden 48 25.3.65 722
23. 3. 65 Verordnung Nr. 37/65/EWG der Kommission über
die Kriterien für die Bestimmung der cif-Preise
für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß 49 25.3.65 725
26. 3. 65 Verordnung Nr. 38/65/EWG der Kommission zur
Anderung und Verlängerung der Verordnung
Nr. 162/64/EWG betreffend die Erstattung auf
bestimmte Ausfuhren von Verarbeitungserzeug-
nissen aus Getreide und Reis 50 29.3.65 733
26. 3. 65 Verordnung Nr. 39/65/EWG der Kommission zur
Änderung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 150/
64/EWG über die Erslattungsregelung bei Aus-
fuhren nach Drittländern auf dem Rindfleisch-
sektor 50 29.3.65 734
26. 3. 65 Verordnung Nr. 40/65/EWG der Kommission be-
treffend die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie
die vorherige Festsetzung des Abschöpfungs-
betrags und der Erstattung für verschiedene Arten
von Mischfuttermitteln 50 29.3.65 735
26. 3. 65 Verordnung Nr. 41/65/EWG der Kommission über
Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Milch-
erzeugnisse nach dritten Ländern und zur Auf-
hebung der Verordnung Nr. 165/64/EWG 50 29. 3.65 737
26. 3. 65 Verordnung Nr. 42/65/EWG der Kommission über
die Erstattungen bei der Ausfuhr von Milcher-
zeugnissen mit abgeleiteten Abschöpfungsbeträ-
gen nach dritten Ländern und zur Aufhebung der
Verordnung Nr. 185/64/EWG 50 29.3.65 740
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil Ill wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 4371 nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bezugsbedin!)'un9en für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.