177
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 1. April 1965 Nr. 12
Tag Inhalt Seite
1. 4. 65 Neufassung des Wohngeldgesetzes . • . . . . . . . . . . . . . • . • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
Ersetzt Bundesgesctz/JJ. Ill 402-26; ändert Bundesgesetzbl. 111 611~1
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohngeldgesetzes
Vom 1. April 1965
Auf Grund des Artikels V des Gesetzes zur
Andcrung des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom
23. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 140) wird nach-
stehend der Wortlaut des Wohngeldgesetzes in der
nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 1. April 1965
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Wohngeldgesetz ) 1
in der Fassung vom 1. April 1965
Inhaltsübersicht
§§ §§
Erster Teil Besonders hohe Belastung ...................... . 28a
Allgemeine Grundsätze Verhältnis des Wohngeldes zur Sozialhilfe
und Kriegsopferfürsorge ........................ . 29
Wohngeld
Verhältnis des Wohngeldes zu anderen
Miet- und Lastenzuschuß ....................... . 2 vergleichbaren Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 a
(aufgehoben) 3
(aufgehoben) 4
Vierter Teil
(aufgehoben) 5
Antragberechtigte 6 Verfahren
Familienmitglieder 7 Antrag 30
Einkommensgrenze ............................ . 8 Angaben und Nachweise ....................... . 31
Höhe des Wohngeldes ......................... . 9 Amtshilfe und Auskunftspflicht ................. . 32
Tragbare Miete und Belastung .................. . 10 Entscheidung über den Antrag .................. . 33
Miete 11 Bewilligungszeitraum .......................... . 34
Belastung ..................................... . 12 Auszahlung des Wohngeldes ................... . 35
Wohnfläche ................................... . 13 Mitteilungspflicht des Wohngeldempfängers ..... . 36
Obergrenzen für Mieten und Belastungen 14 W eitere Gewährung des Wohngeldes ........... . 37
Erhöhung des Wohngeldes ..................... . 38
Zweiter Teil
Rückforderung überzahlten Wohngeldes . . . . . . . . . . 39
Einkommensermittlung Kostenfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Familieneinkommen 15 Beschränkung der Berufung im
Begriff des Jahreseinkommens .................. . 16 verwaltungsgerichtlichen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . 41
Ermittlung des Jahreseinkommens . . . . . . . . . . . . . . . 17
Selbstverschuldete Einkommensverringerung . . . . . 18 Fünfter Teil
Einnahmen aus Miete und Pacht . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 \Jbergangs- und Schlußvorschriften
Außer Betracht bleibende Einnahmen ........... . 20 Durchführungsvorschriften ...................... . 42
Kinderfreibeträge .............................. . 20 a Rechtsverordnung über Obergrenzen ............ . 43
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erstattung des Wohngeldes ..................... . 44
Erhaltung des Einkommens ..................... . 21
Freibetrag für Empfänger niedriger Einkommen Wohngeld-Statistik ............................ . 45
22
Freibetrag für Deutsche aus der sowjetischen
(entfallen) ..................................... . 46
Besatzungszone und für Aussiedler ............. . 23 (aufgehoben) .................................. . 47
(entfallen) ..................................... . 48
Dritter Teil
(aufgehoben) .................................. . 49
Versagung des Wohngeldes
(entfallen) 50
Allgemeiner Versagungsgrund .................. . 23a
(entfallen) 51
Einsatz und Verwertung von Vermögen ......... . 24
Änderung des Einkommensteuergesetzes ........ . 52
Abzubrechende Gebäude und unzureichende
Wohnverhältnisse ............................. . 25 Verweisungen ................................. . 53
Vorübergehend benutzter Wohnraum ........... . 26 Sondervorschrift für Berlin ..................... . 54
Doppelwohnungen ............................. . 27 Geltung in Berlin .............................. . 55
Wohnungswechsel und unterlassener
Wohnungswechsel ............................. .
Geltung im Saarland ........................... . 56
28
(aufgehoben) .................................. . 57
1) Ersetzt Bundesqcselzbl. III 402-26
Ändert Bundcsgesctzbl. III 611-1 Inkrafttreten 58
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1965 179
Erster Teil 1. derjenige, der Anspruch auf Ubereignung des
Cebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder land-
Allgemeine Grundsätze wirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat,
2. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder
§ 1 Ubertragung des Wohnungseigentums hat,
Wohngeld 3. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder
Dbertragung eines eigentumsähnlichen Dauer-
(1) Um einem Inhaber von Wohnraum im Gel-
wohnrechts hat,
tungsbereich dieses Cesetzes zur Vermeidung sozia-
ler Härten ein Mindestmaß an Wohnraum wirt- für die von ihm genutzte Wohnung, wenn er dafür
schaftlich zu sichern, wird nach Maßgabe dieses die Belastung trägt. Dem Anspruch auf Ubereignung
Gesetzes ein Zuschuß zu den Aufwendungen für des Gebäudes steht der Anspruch auf Einräumung
den Wohnraum (Wohngeld) gewährt. oder Ubertragung des Erbbaurechts, dem Anspruch
auf Bestellung oder Ubertragung des Wohnungs-
(2) Das Wohngeld wird als Miet- oder Lasten- eigentums der Anspruch auf Einräumung oder
zuschuß gewährt. Es ist keine Leistung der Sozial- Dbertragung des Wohnungserbbaurechts gleich.
hilfe im Sinne des Bundessozialhilfogesetzes vom
30. Juni 1961 (BundesgesetzbJ. I S. 815) in seiner (4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere
jeweils geltenden Fassung. Familienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haus-
haltsvorstand antragberechtigt. Als Haushaltsvor-
(3) Der Anspruch auf Wohngeld kann nicht über- stand ist das Familienmitglied anzusehen, das im
tragen, verpfändet oder gepfändet werden. Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der
Unterhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden
§ 2
Familienmitglieder trägt.
Miet- und lastenzuschuß
§ 7
Ein Miet- oder Lastenzuschuß wird einem Antrag-
berechtigten im Sinne von § 6 gewährt, wenn die Familienmitglieder
nach den §§ 11 bis 14 zu berücksichtigende Miete (1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes
oder Belastung die trngbare Miete oder Belastung sind der Antragberechtigte und seine folgenden
übersteigt und die §§ 23 a bis 29 a nicht anzuwenden Angehörigen:
sind.
1. der Ehegatte,
§ 3
2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte
(aufgehoben) zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
§ 4 3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwä-
gerte zweiten und dritten Grades in der Seiten-
(aufgehoben)
linie,
§ 5 4. durch Annahme an Kindes Statt mit ihm ver-
bundene Personen,
(aufgehoben)
5. durch Ehelichkeitserklärung mit ihm verbundene
§ 6 Personen,
Antrag berechtigte 6. uneheliche Kinder,
7. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und
(1) Für einen Mietzuschuß ist antragberechtigt
Pflegeeltern.
der Mieter und bei einem dem Mietverhältnis ähn-
lichen entgeltlichen Nutzungsverhältnis der Nut- (2) Die Familienmitglieder rechnen zum Haushalt,
zungsberechtigte; zu diesen Nutzungsverhältnissen wenn sie mit dem Antragberechtigten einen gemein-
gehören namentlich genossenschaftliche Nutzungs- samen Hausstand führen. Zum Haushalt rechnen
verträge und mietähnliche Dauerwohnrechte. Antrag- auch Familienmitglieder, die nur vorübergehend
berechtigt für einen Mietzuschuß ist auch der Eigen- abwesend sind.
tümer eines Mehrfamilienhauses, der eine Wohnung § 8
im eigenen Hause bewohnt.
Einkommensgrenze
(2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt Ein Anspruch auf Gewährung eines Wohngeldes
1. der Eigentümer eines Eigenheims, einer Klein- besteht nicht, wenn das Familieneinkommen den
siedlung oder einer landwirtschaftlichen Neben- Betrag von 9000 Deutsche Mark übersteigt. Diese
erwerbsstelle, Grenze erhöht sich für das zweite und jedes weitere
2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung, zum Haushalt rechnende Familienmitglied um je
1800 Deutsche Mark.
3. der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauer-
wohnrechts § 9
für die eigengenutzte Wohnung. Dem Eigentümer Höhe des Wohngeldes
steht der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigen- Das Wohngeld bestimmt sich nach dem Betrag,
tümer der Wohnungserbbauberechtigte gleich. um den die nach den §§ 11 bis 14 zu berücksichti-
(3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antrag- gende Miete oder Belastung die tragbare Miete
berechtigt oder Belastung (§ 10) übersteigt.
180 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1965, Teil I
§ 10
Tragbare Miete und Belastung
(1) Tra~Jbar ist, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die Miete oder Belastung, die
über fol~Jcndc Vomhundcrtsälze des monatlichen Familieneinkommens nicht hinausgeht:
Bei einem monatlichen Familieneinkommen
über über über über über über über über über
bis 200DM 300DM 400DM 500DM 600DM 700DM 800DM 900DM 1000
200DM bis bis bis bis bis bis bis bis DM
300DM 400DM 500DM 600DM 700DM 800DM 900DM lO0ODM
Für einen
Alleinstehenden ... 14 16 18 20 21 22 22 - - -
für einen
Haushalt mit
zwei ............. 12 14 16 18 20 21 21 22 - -
drei .............. 12 13 15 17 19 20 20 21 22 22
vier .............. 12 12 14 16 17 18 19 20 21 21
fünf .............. 11 11 13 15 16 17 18 19 20 20
sechs ............. 10 10 12 13 14 15 16 17 18 19
sieben ............. 9 9 10 11 12 13 14 16 17 18
acht .............. 7 7 8 9 10 11 12 13 14 16
neun oder mehr
Familienmitgliedern 5 5 6 7 8 9 10 11 12 14
(2) In jedem Falle sind jedoch bei einem nach Absatz 1 in Betracht kommenden Vomhundertsatz
1. von 5 bis 13 zehn vom Hundert,
2. von 14 und 15 dreißig vom Hundert,
3. von 16 und 17 fünfundvierzig vom Hundert,
4. von 18 und 19 fünfundfünfzig vom Hundert,
5. von 20 bis 22 fünfundsechzig vom Hundert
der nach den §§ 11 bis 14 zu berücksichtigenden Miete oder Belastung selbst aufzubringen.
§ 11 Satz 1 Nr. 5 ist auf Vergütungen für die Dberlassung
Miete von Einbaumöbeln, soweit sie üblich sind, sowie
von Heizkörpern und Herden nicht anzuwenden.
(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Ent-
gelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum (3) Im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 tritt an die
auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen ent- Stelle der Miete der Mietwert der Wohnung.
geltlichen Nutzungsverhältnissen (§ 6 Abs. 1) ein-
schließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen. § 12
(2) Außer Betracht bleiben Belastung
1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und (1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die
Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentraler Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der
Brennstoffversorgungsanlagen, Bewirtschaftung.
2. Kosten für die Fernheizung, soweit sie den in (2) Die jährliche Belastung wird in einer Lasten-
Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen, berechnung ermittelt.
3. Untermietzuschläge,
§ 13
4. Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu
anderen als Wohnzwecken, Wohnfläche
5. Vergütungen für die Uberlassung von Möbeln, (1) Bei der Gewährung eines Wohngeldes ist die
Kühlschränken, Waschmaschinen und ähnlichen Miete oder Belastung zu berücksichtigen, die auf
Einrichtungsgegenständen ohne Rücksicht darauf, die Wohnfläche, die von den zum Haushalt rechnen-
ob sie Bestandteil der Miete sind oder nicht, den Familienmitgliedern benutzt wird, höchstens
6. Vergütungen für Nebenleistungen, die für Woh- jedoch auf die benötigte Wohnfläche, entfällt.
nungen gleicher Art nicht üblich sind, ohne Rück- (2) Wohnraum, der einem anderen vermietet oder
sicht darauf, ob sie Bestandteil der Miete sind zum Gebrauch überlassen ist, und die Teile der
oder nicht. eigengenutzten Wohnung, die ausschließlich ge-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1965 181
werblich oder bernflich benutzt sind, bleiben bei (2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne die-
Berechnung der Wohnfläche, die von den zum Haus- ses Gesetzes ist der zwölfte Teil des Familien-
halt rechnenden Familienmitgliedern benutzt wird., einkommens.
außer Betracht.
§ 16
(3) Die benötigte Wohnfläche wird im Einzelfall
Begriff des Jahreseinkommens
festgesclzt. Als benötigt sollen folgende Wohn-
flächen anerkannt werden: Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes sind
alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rück-
Für Alleinstehende bis zu 40 Quadratmetern, für
sicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob
einen Haushalt mit zwei Familienmitgliedern bis sie als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer-
zu 50 QudCiral.metern, für oinen Haushalt mit drei
gesetzes steuerpflichtig sind oder nicht. Für Ein-
Familienmitgliedern bis zu 65 Quadratmetern, für
nahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht in
einen lfoushaJt mit vier Familienmitgliedern bis zu
Geld bestehen, namentlich Kost, Waren und andere
80 QuadratmetPrn und für jedes weitere zum Haus-
Sachbezüge, sind die auf Grund der jeweils gelten-
halt rechnende Pamilicnmi1glied je 10 Quadratmeter
den Lohnsteuer-Durchführungsverordnung festge-
mehr.
setzten Werte der Sachbezüge maßgebend. Als Ein-
(4) Ist ein zum Haushalt rechnendes Familien- nahme gilt auch der Mietwert der eigengenutzten
mitglied infolge einer schweren körperlichen oder Wohnung im Mehrfamilienhaus (§ 11 Abs. 3).
geistigen Behinderung oder infolge einer Dauer-
erkrankung auf besonderen Wohnraum angewiesen, § 17
so soll für den zusätzlich benötigten Wohnraum
Ermittlung des Jahreseinkommens
eine Wohnfläche bis zu 20 Quadratmetern anerkannt
werden. (1) Der Ermittlung des Jahreseinkommens ist bei
der Gewährung eines Wohngeldes unbeschadet des
(5) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden
Absatzes 2 grundsätzlich der doppelte Betrag der
Familienmitglieder durch Tod verringert, so ist diese
Einnahmen in den letzten sechs Monaten vor der
Verringerung ohne Einfluß auf die benötigte Wohn-
Stellung des Antrages auf Gewährung des Wohn-
fläche im laufenden Bewilligungszeitraum und in
geldes zugrunde zu legen. Der Ermittlung des Jah-
den beiden darauffolgenden Bewilligungszeiträumen.
reseinkommens können, insbesondere bei erheb-
lichen Schwankungen der Einnahmen, auch die Ein-
§ 14 nahmen des letzten Kalenderjahres oder der letzten
Obergrenzen für Mieten und Belastungen zwölf Monate vor der Antragstellung zugrunde ge-
legt werden; bei Personen, die zur Einkommen-
(1) Bei der Gewährung eines Wohngeldes wird
steuer veranlagt werden, können die Einkünfte be-
die Miete oder Belastung insoweit nicht berück-
rücksichtigt werden, die sich aus dem letzten Ein-
sichtigt, als sie die Obergrenzen nach § 43 über-
kommensteuerbescheid, ergänzenden Vorauszah-
steigt.
lungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuer-
(2) An Stelle der in Absatz 1 genannten Ober- erklärung ergeben.
grenzen tritt bei Wohnraum, auf den das Gesetz
(2) Ist bei der Entscheidung über den Antrag auf
über Bindungen für öffentlich geförderte Wohnun-
Gewährung eines Wohngeldes zu erwarten, daß das
gen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 402)
Jahreseinkommen im Bewilligungszeitraum von dem
anwendbar ist, der Betrag der nach dessen § 3 oder
nach Absatz 1 ermittelten Jahreseinkommen ab-
der an seine Stelle tretenden Vorschrift zugelasse-
nen Miete. weicht, so ist das zu erwartende Jahreseinkommen
maßgebend.
(3) An Stelle der in Absatz 1 genannten Ober-
(3) Sind einmalige Einnahmen während des nach
grenzen tritt bei Wohnraum, der der Preisbindung
Absatz 1 maßgebenden Zeitraums angefallen, aber
unterliegt, die preisrechtlich zulässige Miete oder
einem anderen Zeitraum zuzurechnen, sind sie so
die preisgebundene Untermiete.
zu behandeln, als ob sie während des anderen Zeit-
raums angefallen wären. Für die nach Absatz 2 zu
erwartenden Einnahmen gilt Satz 1 entsprechend.
Zweiter Teil
§ 18
Einkommensermittlung
Selbstverschuldete Einkommensverringerung
§ 15 Eine Verringerung des Familieneinkommens wäh-
rend des nach § 17 Abs. 1, 2 maßgebenden Zeit--
Pamilieneinkommen raums oder während des Bewilligungszeitraums ist
(1) Fmnilieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes in der Regel nicht zu berücksichtigen, wenn sie auf
ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum schweres Verschul.den eines zum Haushalt rechnen-
Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich den Familienmitgliedes zurückzuführen ist. Die Ver-
der nach den §§ 22 und 23 nicht zu berücksichtigenden ringerung des Einkommens kann jedoch berücksich-
Beträge. Bei Alleinstehenden tritt an die Stelle des tigt werden, wenn sich sonst eine besondere Härte
Familieneinkommens das Jahreseinkommen abzüg- für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-
lich der nach den §§ 22 und 23 nicht zu berücksichti- der, welche die Einkommensverringerung nicht ver-
genden Beträge. schuldet haben, ergeben würde.
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 19 nende Familienmitglieder mehrere Renten nach
Einnahmen aus Miete und Pacht dem Bundesentschädigungsgesetz, bleibt dieser
Betrag bei jedem zum Haushalt rechnenden Fa-
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens für die
milienmitglied nur einmal außer Betracht,
Gewährung eines Lastenzuschusses bleiben Einnah-
men aus Miete und Pacht außer Betracht, sofern sie 11. sonstige Leistungen, insbesondere auch Ein-
die Belastung nach der Lastenberechnung ver- gliederungshilfen nach dem Häftlingshilf e-
mindern. gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, so-
weit sie nicht zur Deckung des Lebensunter-
§ 20
halts bestimmt sind und ihre Berücksichtigung
AuUer Betracht bleibende Einnahmen offenbar unbillig sein würde,
Bei der Ermittlung des J ah1 eseinkommens bleiben 12. Zulagen nach dem Gesetz über Steuererleichte-
folgende Einnahmen außer Betracht: rungen und Arbeitnehmervergünstigungen in
1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulagen Berlin (West) in der Fassung vom 26. Juli 1962
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach (Bundesgesetzbl. I S. 481) in seiner jeweils gel-
den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz tenden Fassung,
für anwendbar erklären, 13. Wohngeld nach diesem Gesetz sowie vergleich-
2. auf gesetzlicher Grundlage beruhende Leistun- bare Leistungen aus Mitteln des Bundes, der
gen, die zur Abgeltung eines durch Körper- Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
behinderung verursachten Mehrverschleißes an
Kleidern und Wäsche oder zur Abgeltung eines § 20a
besonderen Aufwandes wegen körperlicher Hilf- Kinderfreibeträge
losigkeit gewährt werden, namentlich Pflegegeld (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens
oder Pflegezulage, ferner die Leistungen, die bleiben für das zweite und jedes weitere zum Haus-
Blinde wegen ihrer Blindheit erhalten, halt rechnende Kind Beträge in Höhe des gesetz-
3. (aufgehoben), lichen Kindergeldes entsprechend der Reihenfolge
4. Ausbildungszulagen nach der Kindergeldgesetz- der Kinder außer Betracht (Kinderfreibeträge); zu
gebung, berücksichtigen sind die Kinder, für die ein Kinder-
5. sonstige Erziehungs-, Ausbildungs- und Fort- freibetrag nach § 32 Abs. 2 Nm. 1 und 2 des Ein-
bildungsbeihilfen, soweit sie nicht zur Deckung kommensteuergesetzes zusteht oder zu gewähren
des Lebensunterhalts gewährt werden, ist. § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes ist nicht
anzuwenden.
6. Leistungen nach den Bestimmungen des Bundes-
sozialhilfegesetzes und Leistungen aus der (2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens
Kriegsopferfürsorge, soweit es sich dabei nicht eines zum Haushalt rechnenden Kindes, für das
um laufende Leistungen für den Lebensunter- kein Kinderfreibetrag nach Absatz 1 beansprucht
halt handelt; ferner Leistungen der freien Wohl- wird, bleiben Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-
fahrtspflege, soweit sie nicht die Lage des Emp- beit, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb
fängers so günstig beeinflussen, daß daneben sowie aus Land- und Forstwirtschaft bis zu 100
Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre, Deutsche Mark monatlich außer Betracht.
7. die Entschädigungsrenten nach dem Lastenaus- § 21
gleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bundes-
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
gesetzbl. I S. 446) in seiner jeweils geltenden
und Erhaltung des Einkommens
Fassung,
8. der halbe Betrag der Unterhaltshilfen und der (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens
Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem Lasten- sind von den nach den §§ 16 bis 20 a ermittelten
ausgleichsgesetz sowie der Unterhaltsbeihilfen Einnahmen die zu ihrer Erwerbung, Sicherung und
nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Ände- Erhaltung notwendigen Aufwendungen abzusetzen.
rung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni (2) Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) und nach dem wird der nach § 9 a Nr. 1 des Einkommensteuer-
Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgen- gesetzes vorgeschriebene Pauschbetrag zur Ab-
gesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetz- geltung der Aufwendungen nach Absatz 1 abgesetzt,
blatt I S. 1747) in seiner jeweils geltenden Fas- sofern nicht höhere Werbungskosten im Sinne von
sung, § 9 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesen
9. Entschädigungsleistungen oder Härtebeihilfen, werden. Bei anderen Einnahmen werden als Auf-
insbesondere auch nach der Wiedergutmachungs- wendungen die Werbungskosten oder die Betriebs-
gesetzgebung, ohne Rücksicht darauf, ob sie in ausgaben im Sinne von § 4 des Einkommensteuer-
einem Betrag oder ratenweise gewährt werden; gesetzes abgesetzt, jedoch mit Ausnahme von er-
dies gilt nicht, soweit sie den Ersatz für ent- höhten Absetzungen und Sonderabschreibungen, so-
gangene oder entgehende Einnahmen darstellen weit sie die normalen Absetzungen für Abnutzung
oder zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen.
sind, (3) Von den Einnahmen ist für Steuern und Ver-
10. von Renten nach dem Bundesentschädigungs- sicherungsbeiträge ein Pauschbetrag von 15 vom
gesetz ein Betrag bis zu 100 Deutsche Mark mo- Hundert der nach den Absätzen 1 und 2 verminder-
natlich; beziehen mehrere zum Haushalt rech- ten Einnahmen abzusetzen.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1965 183
§ 22 glieder Vermögen für die Entrichtung der Miete
Freibetrag für Empfänger niedriger Einkommen oder Aufbringung der Belastung einsetzen oder
verwerten. Nicht zumutbar sind insbesondere der
{1) Beträgt das Jahreseinkommen eines Allein- Einsatz oder die Verwertung
stehenden nicht mehr als 2400 Deutsche Mark, so
bleiben 600 Deut.sehe Mark außer Ansatz. 1. von Gegenständen, die nicht der Pfändung unter-
worfen sind,
{2) Beträgt die Summe der Jahreseinkommen in
einem Haushalt mit zwei oder mehr Familienmit- 2. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln
gliedern nicht mehr als 3000 Deutsche Mark, so zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebens-
bleiben 1200 Deutsche Mark außer Ansatz. grundlage oder zur Gründung eines Hausstandes
gewährt wird,
{3) Die Absützc 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn ein Freibetrag nach § 23 abzuziehen ist. 3. von Familien- und Erbstücken, deren Veräuße-
rung für die zum Haushalt rechnenden Familien-
mitglieder eine Härte bedeuten würde,
§ 23
4. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger,
Freibetrag für Deutsche aus der sowjetischen
insbesondere wissenschaftlicher oder künstleri-
Besatzungszone und für Aussiedler
scher Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht
{1) Zugunsten eines deutschen Staatsangehörigen Luxus ist,
oder deutschen Volkszugehörigcn, der seinen Wohn-
5. eines kleinen Hausgrundstücks, insbesondere
sitz oder ständigen Aufenthalt aus der sowjetischen
eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer
Besatzungszone Deutschlands oder dem sowjetisch
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle sowie
besetzten Sektor von Berlin in den Geltungsbereich
einer Eigentumswohnung oder eines eigentums-
dieses Gesetzes verlegt und im Notaufnahmeverfah-
ähnlichen Dauerwohnrechts,
ren oder in einem vergleichbaren Verfahren die
Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, ist von der 6. von Vermögenswerten, soweit sie einer ange-
Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt messenen Alterssicherung oder dem Erwerb, der
rechnenden Familienmitglieder, beim Alleinstehen- Instandhaltung oder Instandsetzung angemesse-
den von seinem Jahreseinkommen, ein Freibetrag ab- nen privaten Hausbesitzes dienen, insbesondere
zuziehen. Dieser beträgt 1200 Deutsche Mark für von Bausparverträgen und Lebensversicherun-
den Alleinstehenden und jedes zum Haushalt rech- gen in angemessener Höhe,
nende Familienmitglied, das zu den in Satz 1 ge- 7. von sonstigem Vermögen bis zur Höhe von 5000
nannten Personen gehört und dessen Jahreseinkom- Deutsche Mark zuzüglich je 2000 Deutsche Mark
men bei der Ermittlung des Familieneinkommens für das zweite und jedes weitere zum Haushalt
berücksichtigt worden ist. Das gleiche gilt für Aus- rechnende Familienmitglied.
siedler im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes-
vertrie benengesetzes.
(2) Die in Absatz 1 getroffene Regelung gilt für
§ 25
die Dauer von vier Jahren seit der Stellung des
ersten Antrages auf Gewährung eines Wohngeldes Abzubrechende Gebäude und unzureichende
und unter der Voraussetzung, daß der Antrag inner- Wohnverhältnisse
halb von sechs Jahren nach Verlegung des Wohn-
(1) Ein Wohngeld wird nicht gewährt
sitzes oder des ständigen Aufenthaltes in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes gestellt worden ist. 1. für Wohnraum, dessen Abbruch auf Grund öffent-
lich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere städte-
baulicher Art, genehmigt oder angeordnet ist,
Dritter Teil 2. für Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus
'bauordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund
Versagung des Wohngeldes von Anordnungen der Wohnungsaufsicht und
§ 23a Wohnungspflege wegen baulicher oder sonstiger
Mängel untersagt ist,
Allgemeiner Versagungsgrund
3. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak-
Ein Wohngeld wird nicht gewährt, soweit dem ken, Wohnungen in Behelfsheimen oder Nissen-
Antragberechtigten und seinen Familienmitgliedern, hütten und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte,
die dieselbe Wohnung bewohnen, unter Berücksich-
tigung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Ver- 4. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit
hältnisse zugemutet werden kann, die Miete oder den allgemeinen Anforderungen an gesunde
Belastung aufzubringen, oder wenn sie infolge Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt, ins-
eigenen schweren Verschuldens dazu außerstande besondere wegen ungenügender Licht- und Luft-
sind. zufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit oder wegen
unhygienischer und unzureichender sanitärer Ein-
§ 24 richtungen.
Einsatz und Verwertung von Vermögen
{2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Be-
Ein Wohngeld wird nicht gewährt, wenn zumutbar ziehen anderen angemessenen Wohnraums möglich
ist, daß die zum Haushalt rechnenden Familienmit- und zumutbar ist.
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 26 Vierter Teil
Vorübergehend benutzter Wohnraum Verfahren
Ein Wohngeld wird nicht gewährt für Wohnraum,
der von den in § 7 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen § 30
vorübergehend benutzt wird.
Antrag
§ 27 Ein Wohngeld wird auf Antrag des Antragberech-
Doppe]wohnungen tigten (§ 6) von der nach Landesrecht zuständigen
oder der von der Landesregierung bestimmten Stelle
Ein Wohngeld wird nicht gewährt, wenn für gewährt.
mehrere Wohnungen Miete zu entrichten oder Be-
lastung aufzubrinuen ist und wenn für eine Woh- § 31
nung bereits ein Wohngeld gewährt wird.
Angaben und Nachweise
§ 28 (1) Die zuständige Stelle ermittelt den Sachverhalt
Wohnungswechsel und unterlassener von Amts wegen.
Wohnungswechsel (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, an der Auf-
(1) Ein Mietzuschuß wird nicht gewährt, wenn klärung des Sachverhalts mitzuwirken; er hat ins-
ohne triftigen Grund die bisherige Wohntmg auf- besondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweis-
gegeben und eine neue Wohnung bezogen worden mittel anzugeben.
ist, die bei Begründung des Mietverhältnisses anders
als die bisherige Wohnung den wirtschaftlichen und § 32
persönlichen Verhältnissen der zum Haushalt rech- Amtshilfe und Auskunitspilicht
nenden Familienmitglieder offenbar nicht entspro-
chen hat. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, (1) Alle Behörden, insbesondere die Finanzbehör-
wenn die bisherigen Wohnverhältnisse unzulänglich den, und die Träger von Sozialleistungen sind ver-
waren. pflichtet, der in § 30 bezeichneten Stelle Auskunft
über die ihnen bekannten Einkommens- und Ver-
(2) Ein Mietzuschuß wird ferner nicht gewährt,
mögensverhältnisse der zum Haushalt rechnenden
wenn das Beziehen einer anderen, den wirtschaft-
Familienmitglieder und über andere ihnen bekannte,
lichen und persönlichen Verhältnissen der zum
für das Wohngeld maßgebende Umstände zu geben,
Haushalt rechnenden Familienmitglieder entspre-
wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes
chenden Wohnung möglich und zumutbar ist.
es erfordert.
§ 28a (2) Die Arbeitgeber der zum Haushalt rechnenden
Besonders hohe Belastung Familienmitglieder sind verpflichtet, der in § 30 be-
zeichneten Stelle über Art und Dauer des Arbeits-
Ein Lastenzuschuß wird nicht gewährt, wenn die verhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeits-
nach den §§ 12 und 13 zu berücksichtigende Be- verdienst Auskunft zu geben, wenn und soweit die
lastung die Obergrenzen nach § 43 um mehr als 35 Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
vom Hundert übersteigt. In besonderen Ausnahme-
fällen darf die zu berücksichtigende Belastung die (3) Der Vermieter ist verpflichtet, der in § 30 be-
Obergrenzen nach § 43 bis zu 40 vom Hundert über- zeichneten Stelle über Höhe und Zusammensetzung
steigen. der Miete, über Wohnfläche und Bezugsfertigkeit
§ 29 der Wohnung sowie über andere ihm bekannte, das
Mietverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu
Verhältnis des Wohngeldes zur Sozialhilfe
geben, wenn und soweit die Durchführung dieses
und Kriegsopferfürsorge
Gesetzes es erfordert.
Ein Wohngeld wird nicht gewährt, wenn der An-
tragberechtigte für sich und für die zu seinem Haus- § 33
halt rechnenden Familienmitglieder Leistungen nach
den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes Entscheidung über den Antrag
oder des Bundesversorgungsgesetzes über die (1) Die Entscheidung über den Antrag ist dem
Kriegsopferfürsorge erhält und diese Leistungen da- Antragsteller schriftlich mitzuteilen; sie ist zu be-
zu bestimmt sind, die Miete oder Belastung für ihre gründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
Wohnung ganz oder teilweise aufzubringen. versehen. Der Bewilligungsbescheid soll eine Beleh-
rung darüber enthalten, daß das Wohngeld nach Ab-
§ 29a lauf des Bewilligungszeitraums in der Regel für
Verhältnis des Wohngeldes zu anderen weitere zwölf Monate gewährt wird, wenn ein An-
vergleichbaren Leistungen trag nach § 37 bis zum Ende des ersten Monats nach
Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt wird und
Soweit für die wirtschaftliche Sicherung von
wenn die Voraussetzungen weiter erfüllt sind.
Wohnraum andere Leistungen aus Mitteln des
Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Ge- (2) Die Entscheidung über den Antrag soll in
meindeverbände gewährt werden, die dem Wohn- angemessener Frist getroffen werden. Kann die
geld vergleichbar sind, sind diese Leistungen auf das Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach
Wohngeld nach diesem Gesetz anzurechnen. der Antragstellung getroffen werden, so ist das
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1965 185
Wohngeld in HürtefälJen vorUiufig zu bewilligen, Wohnraum, für den ein Lastenzuschuß gewährt
es sej denn, duß die Vornussetzungen für die Bewil- wird, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht
ligung offensichtlich nicht erfüllt sind. mehr von dem Wohngeldempfänger oder dc"2 zu
(3) Ergeben sich bei der BewHiigung des Wohn- seinem Haushalt rechnenden Familienmitgliedern
geldes Monatsbeträge, die nicht auf volle Deutsche genutzt, so hat der Wohngeldempfänger die in § 30
Mark lauten, so sind Pfennigbeträge unter 50 Pfen- bezeichnete Stelle unverzüglich hiervon zu unter-
nig auf 50 Pfennig, Pfennigbeträge über 50 Pfennig richten.
auf volle Deutsche Mark aufzurunden; § 10 Abs. 2 § 37
steht dem nicht entgegen. Monatsbeträge unter drei Weitere Gewährung des Wohngeldes
Deutsche Mark werden nicht bewilligt.
Das Wohngeld ist nach Ablauf des Bewilligungs-
zeitraums in der Regel für weitere zwölf Monate
§ 34
zu gewähren, wenn der Wohngeldempfänger dies
Bewilligungszeitraum bis zum Ende des ersten Monats nach Ablauf des
(1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Bewilligungszeitraums beantragt hat und wenn die
Monate gewährt (Bewilligungszeitraum). Der Bewil- Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
ligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in
dem der Antrag gestellt worden ist. Werden die § 38
Voraussetzungen für die Gewährung des Wohn- Erhöhung des Wohngeldes
geldes erst in einem späteren Monat eintreten, so
beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum
Monats. 1. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom
(2) Sind Leistungen der Sozialhilfe oder der Hundert verringert oder
Kriegsopferfürsorge zum Lebensunterhalt in voller 2. die Miete oder Belastung auf Grund von Umstän-
Höhe zurückzuzahlen, so wird das Wohngeld auf den, die die zum Haushalt rechnenden Familien-
Antrag rückwirkend von dem Ersten des Monats an mitglieder nicht zu vertreten haben, um mehr als
erstmalig gewährt, in dem die Voraussetzungen für 15 vom Hundert erhöht,
seine Gewährung vorgelegen hätten, wenn Leistun- so wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt.
gen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge
nicht erfolgt wären. Der Antrag ist innerhalb von § 39
drei Monaten nach dem Zeitpunkt zu stellen, zu
Rückforderung überzahlten Wohngeldes
dem der Antragberechtigte von der Geltendmachung
des Anspruchs auf Rückzahlung der Leistungen der (1) Beträge, die der Wohngeldempfänger zu Un-
Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge Kenntnis recht erhalten_ hat, sind zurückzuzahlen, wenn und
erhalten hat. soweit die ungerechtfertigte Gewährung vom Wohn-
(3) Hat sich die Miete oder Belastung rückwir- geldempfänger zu vertreten ist.
kend aus Gründen erhöht, welche die zum Haushalt (2) Von der Rückforderung kann ganz oder teil-
rechnenden Familienmitglieder nicht zu vertreten weise abgesehen werden, wenn dies eine beson-
haben, so wird das Wohngeld rückwirkend vom dere Härte für den Wohngeldempfänger bedeuten
Ersten des Monats an gewährt, von dem an die oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang
erhöhte Miete oder Belastung zu zahlen ist, wenn Kosten oder Verwaltungsaufwendungen entstehen
dies innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von würden.
der Erhöhung der Miete -oder Belastung beantragt
wird. Das rückwirkend zu gewährende Wohngeld (3) Der Rückzahlungsanspruch soll gegen einen
darf den Betrag nicht übersteigen, um den sich die Anspruch auf künftiges Wohngeld aufgerechnet
Miete oder Belastung erhöht hat. werden. Soweit nicht aufgerechnet werden kann
oder nicht freiwillig zurückgezahlt wird, werden
§ 35 die zurückzuzahlenden Beträge wie Gemeindeabga-
ben beigetrieben.
Auszahlung des Wohngeldes
(4) Die allgemeinen Grundsätze über die Rück-
(1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtig-
forderung zu Unrecht gewährter Leistungen bleiben
ten gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß
im übrigen unberührt.
kann mit schriftlicher Einwilligung des Antrag-
berechtigten auch an den gezahlt werden, an den § 40
der Antragberechtigte die Miete oder das sonstige Kostenfreiheit
Nutzungsentgelt zu entrichten hat.
Für Amtshandlungen, welche die in § 30 bezeich-
(2) Das Wohngeld wird in der Regel vierteljähr- nete SteUe im Rahmen dieses Gesetzes vornimmt,
lich im voraus gezahlt; Wohngeldbeträge über 20 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Deutsche Mark im Monat sollen monatlich gezahlt
werden. § 41
§ 36 Beschränkung der Berufung im verwaltungsgericht-
Mitteilungspflicht des Wohngeldempfängers lichen Veriahren
Wird das Mietverhältnis über den Wohnraum, für (1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach
den ein Mietzuschuß gewährt wird, vor Ablauf des diesem Gesetz findet die Berufung gegen Urteile
Bewilligungszeitraums beendet, oder wird der des Verwaltungsgerichts an das Oberverwaltungs-
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
gericbt nur sla lt, wenn sie in dem Urteil zugelassen (2) Solange die Rechtsverordnung nach Absatz 1
ist. Die Berufung ist zuzulasstm, wenn die Rechts- Nr. 4 nicht ergangen ist, gelten für die Berechnung
sache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das und den Umfang der Belastung die §§ 40 bis 41 der
Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwal- Zweiten Berechnungsverordnung in Verbindung
tungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts mit den dort genannten Vorschriften, im Saarland
abweicht und auf dieser Abweichung beruht. die Nummern 19 und 20 der Anlage 1 zu den För-
(2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren derungsbestimmungen zum Wohnungsbaugesetz für
gilt § 131 der Verwaltungsgerichtsordnung. das Saarland (WFB 1962) vom 8. Januar 1962 (Amts-
blatt des Saarlandes S. 31) entsprechend mit folgen-
den Maßgaben:
Fünfter Teil
1. Bei der Ermittlung der Belastung aus dem Kapital-
Ubergangs- und Schlußvorschriften dienst Sind zu berücksichtigen
a) auf Deutsche Mark umgestellte Verbindlich-
§ 42
keiten, die am 20. Juni 1948 auf dem Grund-
Durchführungsvorschriften stück dinglich gesichert waren,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch b) Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948 der
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Deckung der Gesamtkosten des Neubaus, des
nähere Vorschriflen zur Durchführung dieses Geset- Wiederaufbaus oder der Wiederherstellung
zes zu erlassen über des Gebäudes gedient haben,
1. di.e Ermittlung der Miete und des Mietwertes c) Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948 der
(§ 11); Deckung der Gesamtkosten des Ausbaus oder
der Erweiterung des Gebäudes gedient haben,
2. die Festsetzung von Pauschbeträgen für die nach
§ 11 Abs. 2 außer Betracht bleibenden Beträge; d) Fremdmittel, die der Deckung der Kosten für
nachträgliche bauliche Verbesserungen oder
3. die unter § 11 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 fallenden nachträgliche Einrichtungen des Gebäudes ge-
Vergütungen;
dient haben, wenn hierdurch der Gebrauchs-
4. die Berechnung und den Umfang der Belastung wert des Wohnraums erhöht worden ist,
(§ 12); dabei kann eine durch Selbsthilfe er- e) Fremdmittel, die der Deckung der Kosten für
brachte Eigenleistung, soweit die übliche Eigen- die nachträgliche Errichtung oder den nach-
leistung überschritten wird, verzinslichen Fremd- träglichen Ausbau einer dem öffentlichen Ver-
mitteln gleichgestellt werden; kehr dienenden Verkehrsfläche oder für den
5. die Berechnung der Wohnfläche (§ 13); nachträglichen Anschluß an Versorgungs- und
Entwässerungsanlagen gedient haben, wenn
6. die Einkommensermittlung bei der Gewährung, die Maßnahmen auf Grund einer öffentlich-
Erhöhung und Versagung des Wohngeldes(§§ 15 rechtlichen Verpflichtung durchgeführt worden
bis 23); sind oder die Tragung der Kosten auf einer
7. die Leistungen, die zur Deckung des Lebens- öffentlich-rechtlichen Verpflichtung beruht.
unterhalts bestimmt sind (§ 20 Nrn. 5, 9 und 11); Die in Satz 1 Nr. 1 Buchstaben c und d bezeich-
8. den wertmäßigen Umfang der in § 24 Satz 2 neten Fremdmittel sind nicht zu berücksichtigen,
bezeichneten Vermögensgegenstände und Ver- wenn durch die Maßnahmen die im öffentlich
mögenswerte, die für die Entrichtung der Miete geförderten sozialen Wohnungsbau maßgebenden
oder Aufbringung der Belastung nicht einzuset- Wohnflächengrenzen überschritten sind oder
zen oder zu verwerten sind; wenn die Ausstattung über die im öffentlich ge-
förderten sozialen Wohnungsbau übliche Aus-
9. das Verfahren bei der Beantragung, Gewährung,
stattung hinausgeht.
Auszahlung, Erhöhung und Versagung des
Wohngeldes, bei der Beendigung des Bewilli- 2. Hat der Antragberechtigte oder sein Rechtsvor-
gungszeitraums sowie bei der Rückforderung gänger das Gebäude oder die Wohnung nach dem
zurückzuzahlender Wohngeldbeträge; 20. Juni 1948 gegen Entgelt erworben, so sind
bei der Ermittlung der Belastung aus dem Kapital-
10. die Leistungen des Bundes, der Länder, der
dienst nur zu berücksichtigen
Gemeinden und Gemeindeverbände, die dem
Wohngeld vergleichbar sind (§ 20 Nr. 13 und a) fremde Mittel, die zur Deckung des angemes-
§ 29a). senen Erwerbspreises und der angemessenen
Erwerbskosten gedient haben,
Auf Grund der Ermächtigungen nach den Num-
b) fremde Mittel der in Satz 1 Nr. 1 Buchstaben c
mern 4 und 5 können auch
bis e bezeichneten Art, die der Deckung von
1. die Erste Berechnungsverordnung und die Zweite Kosten gedient haben, die nach dem Erwerb
Berechnungsverordnung, beide in ihrer jeweils entstanden sind; Satz 2 gilt entsprechend.
geltenden Fassung, geändert und ergänzt sowie
(3) Solange die Rechtsverordnung nach Absatz 1
Dberleitungsvorschriften für die Fälle erlassen
Nr. 5 nicht ergangen ist, gelten für die Berechnung
werden, in denen die Zweite Berechnungsverord-
der Wohnfläche die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berech-
nung an Stelle früheren Rechts anzuwenden ist,
nungsverordnung entsprechend, ferner gilt § 9 der
2. die übrigen in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften Verordnung über die Gewährung von Miet- und
aufgehoben werden. Lastenbeihilfen entsprechend mit der Maßgabe, daß
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1965 187
die Verweisung auf § 8 Abs. 1 dieser Verordnung (5) Solange die Rechtsverordnung nach Absatz 1
entfällt. Betragen bei Wohnraum, der bis zum nicht ergangen ist, gelten für Wohnraum, der nach
20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, die an- dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, fol-
rechenbaren Grundflächen der Nebenräume mehr gende Obergrenzen:
als zehn vom Hundert der Wohnfläche, so bleibt für
die Wohnflächenberechnung die Hälfte der Mehr- Für Wohnraum
fläche außer Betracht. Zu den Nebenräumen gehören
mit ohne
namentlich Flure, Dielen, Speisekammern, Bade-,
in Gemeinden Sammelheizung Sammelheizung
Wasch- oder Duschräume, Toiletten, Besenkammern
und sonstige Abstellräume. mit ohne mit ohne
Bad Bad Bad Bad
DM DM DM DM
§ 43 der Ortsklasse A 3,30 3,10 3,10 2,90
Rechtsverordnung über Obergrenzen
der Ortsklasse S
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch unter 100 000
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einwohnern 3,50 3,30 3,30 3,10
Obergrenzen für die zu berücksichtigenden Mieten
und Belastungen (§ 14) für den Quadratmeter Wohn- der Ortsklasse S
fläche im Monat festzuzsetzen. von 100 000 und
mehr Einwohnern 3,70 3,50 3,50 3,30
(2) Die Obergrenzen sind nach Ortsklassen, nach
Art, Alter und Ausstattung des Wohnraums zu § 44
staffeln; bei Gemeinden der Ortsklasse S sollen sie
auch nach der Gemeindegröße gestaffelt werden. Erstattung des Wohngeldes
Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden
(3) Die Obergrenzen sollen den Bundesdurch- ist, wird ihm vom Bund jährlich zur Hälfte erstattet.
schnitt der von den für das Wohnungs- und Sied- Bei öffentlich gefördertem Wohnraum, für den die
lungswesen zuständigen obersten Landesbehörden öffentlichen Mittel erstmalig aus dem Haushalt des
bestimmten Höchstsätze für die Mieten des öffent- Rechnungsjahres 1962 oder eines der folgenden
lich geförderten sozialen Wohnungsbaus Rechnungsjahre nach § 42 des Zweiten Wohnungs-
1. bei Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugs- baugesetzes oder nach § 24 des Wohnungsbaugeset-
fertig geworden ist, nicht übersteigen, zes für das Saarland bewilligt worden sind, kann
der Bund die Erstattung des Wohngeldes verwei-
2. bei Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948 be-
gern, wenn die Richtlinien der Wohnungsbauförde-
zugsfertig geworden ist, um höchstens ein Drittel
rung in einem Land der Vorschrift des § 46 Satz 1
übersteigen.
des zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland
Als Höchstsätze sind die Beträge maßgebend, die der Vorschrift des § 27 a Satz 1 des Wohnungsbau-
sich nach dem Wegfall befristeter Darlehen oder gesetzes für das Saarland offensichtlich nicht Rech-
Zuschüsse im Sinne von § 42 Abs. 6 des Zweiten nung tragen.
Wohnungsbaugesetzes oder von § 24 Abs. 6 des
§ 45
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland ergeben.
Bei der Durchschnittsberechnung sollen die Ein- Wohngeld-Statistik
wohnerzahlen der Länder berücksichtigt werden. (1) Uber die Auswirkungen dieses Gesetzes ist
(4) Solange die Rechtsverordnung nach Absatz 1 eine halbjährliche Statistik durchzuführen.
nicht ergangen ist, gelten für Wohnraum, der bis (2) Die Statistik umfaßt folgende den für die
zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, fol- Gewährung von Wohngeld zuständigen Stellen be-
gende Obergrenzen: kannte Angaben über
1. Zahl der Beantragungen, Bewilligungen und Ver-
Für Wohnraum
sagungen von Wohngeld,
mit ohne 2. Art und Höhe des gezahlten Wohngeldes,
in Gemeinden Sammelheizung Sammelheizung
3. Haushaltsstruktur sowie Wohn- und Einkom-
mit ohne mit ohne
Bad Bad Bad Bad mensverhältnisse der Wohngeldempfänger und
DM DM DM DM der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder.
der Ortsklasse A 2,40 2,20 2,20 2,00 (3) Die für die Gewährung von Wohngeld zustän-
digen Stellen sind nach Maßgabe des Absatzes 2
der Ortsklasse S auskunftspflichtig.
unter 100 000 § 46
Einwohnern 2,60 2,40 2,40 2,20 (entfallen)
der Ortsklasse S
von 100 000 und § 47
mehr Einwohnern 2,80 2,60 2,60 2,40 (aufgehoben)
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 48 § 56
(entfallen) Geltung im Saarland
Dieses Gesetz gilt im Saarland mit folgenden
§ 49 Maßgaben:
(aufgehoben) 1. (entfallen).
2. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
§ 50 ,, (2) An Stelle der in Absatz 1 genannten Ober-
(entfallen) grenzen tritt bei öffentlich gefördertem Wohn-
raum, auf den die Vorschriften des Wohnungs-
§ 51 baugesetzes für das Saarland in seiner jeweils
geltenden Fassung über die Bewilligung der
(entfallen) öffentlichen Mittel anwendbar sind, der im Be-
scheid über die Bewilligung der öffentlichen
§ 52 Mittel bezeichnete Betrag."
Änderung des Einkommensteuergesetzes 3. § 42 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
§ 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes in der ,, (3) Solange die Rechtsverordnung nach Ab-
Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 1963 (Bundes- satz 1 Nr. 5 nicht ergangen ist, gelten für die Be-
gesetzbl. I S. 508) 2 ) erhält folgende Fassung: rechnung der Wohnfläche die Nummern 16 bis 18
der Anlage 1 zu den Förderungsbestimmungen
„58. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom
zum Wohnungsbaugesetz für das Saarland (WFB
23. März 1965 (Bundesges~üzbl. I S. 140),",
1962) vom 8, Januar 1962 (Amtsblatt des Saar-
la.nde, S. 31). Betra.gen bei Wohnraum, der bis
§ 53
zum 1. April 1948 bezugsfertig geworden ist, die
anrechenbaren Grundflächen der Nebenräume
Verweisungen mehr als zehn vom Hundert der Wohnfläche, so
Soweit in anderen als dl~n durch dieses Gesetz bleibt für die Wohnflächenberechnung die Hälfte
aufgehobenen oder geänderten Vorschriften auf Be- der Mehrfläche außer Betracht. Zu den Neben-
stimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen räumen gehören namentlich Flure, Dielen, Speise-
verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufge- kammern, Bade-, Wasch- oder Duschräume, Toi-
hoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle letten, Besenkammern und sonstige Abstell-
die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnun- räume."
gen dieses Gesetzes. 4. § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 3 bis 5 gelten mit der
Maßgabe, daß an Stelle des Datums „20. Juni
§ 54
1948" das Datum „ 1. April 1948" tritt.
SondervorschrHt für Berlin
Dieses Gesetz gilt im Land Berlin mit folgender § 57
Maßgabe: (aufgehoben)
In § 42 Abs. 2, 3 und in § 43 Abs. 3 bis 5 wird das
§ 58*)
Datum „20. Juni 1948" durch das Datum „24. Juni
1948" ersetzt. Inkrafttreten
Die §§ 42 und 43 treten am Tage nach der Ver-
§ 55
kündung dieses Gesetzes in Kraft. Die übrigen
Geltung in Berlin Vorschriften treten in einem Land an dem gleichen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Tage in Kraft, an dem die Verordnung nach § 43 in
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar diesem Lande in Kraft tritt, spätestens jedoch nach
1952 (Bundesgeselzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Ablauf von drei Monaten seit Verkündung dieses
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes Gesetzes.
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
des Dritten Uberleitungsgesetzes. sprünglichen Fassung vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508).
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens .der Änderungen ergibt sich aus
Artikel VIII des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Wohn-
2) Bundesg(:selzbl. IJI 611-1 beihilfen vom 23. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 140).
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzhlatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Aus[c,rliqunq verkünde,!.. ln Teil ITI wird das als fortgeltend festges1ellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Ilundtes-
red1i.s vom 10. Juli l'.l'.i8 (BmH.ksq„setzbl. J S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsl.J,,cli11q11nq0,n fil I TPil I und 11: L c1 11 f ende r B ~,zu g nur durch die Post. Bezugspreis viert("ljährlidr für Teil 1 und Teil II je DM 6,--.
Einzelslücke je ,rnqelc1nqeuc, 24 Sei ic,n DM 0,40 geqen Voreiusendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
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