Nr. l 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965 155
Gesetz
zur Änderung des Grundsteuergesetzes*)
Vom 24. März 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Grundsteuergesetz in der Fassung vom
10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung grund-
s teuerlicher Vorschriften vorn 10. Juni 1964 (Bunde1s-
gesetzbl. I S. 347), wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 1 werden die Zahl „5000" durch
,, 10 000" und die Zahl „25" durch „ 10" ersetzt.
2. In § 26 a wird nach den bisherigen Ziffern 1 bis 3
folgende Ziffer 4 angefügt:
,,4. für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sport-
plätze, die nicht bereits nach § 4 befreit sind,
wenn die jährlichen Kosten in der Regel die
erzielten Einnahmen und die sonstigen Vor-
teile übersteigen."
Artikel 2
Artikel 1 ist erstmals für das Kalenderjahr 1965
anzuwenden.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 des
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
*) .Ändert Bundesgeselzbl. III 611-7
153
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 31. M_ärz 1965 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
24.3.65 Gesdz zur Änderung des Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes 153
Amlerl Hundcsgesetzbl. lll 610-7 und 611-6
24. 3. 65 Gesel.z zur Änderung des Grundsteuergesetzes . . . ................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
lü1de1t Bundcsgesetzbl. III 611-7
26. 3. 65 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
A.ndcrt Bundesgeseizbl. lll 611-10, 611-10-1 und 611-11
26. 3. 65 DriUes G!!Selz zur Ä.ntlerung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
Andert Dmzdesgesctzb1. 111 50-1, 53-1, 53-2, 53-3, 54-2 und 55-2
25. 3. 65 Sechzehn!<~ Vcronlnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Rinder-Marktordnung
Il. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
A.ndert Bunllesge,c;etzbl. III 613--2-1 (Anlage)
Hi.nweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
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Gesetz
1
zur Änderung des Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes )
Vom 24. März 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- zur öffentlichen Versorgung dient, nur mit
rates das folgEmde Gesetz beschlossen: 50 vom Hundert de:s Einheitswerts oder des
darauf entfallenden Teils des Einheitswerts
angesetzt,
Artikel 1
2. Betriebsvermögen, das unmittelbar und nicht
Das Bewertungsgesetz vorn 16. Oktober 1934
nur vorübergehend der Gewinnung, Lieferung
(Reichsgesetzbl. I S. 1035) :i), zuletzt geändert durch
und Verteilung von Wasser zur öffentlichen
ArUkel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewer-
Versorgung dient, außer Ansatz gelassen.
tungsg,::~setzes vom 10. August 1963 (Bundesgesetz-
blatt I S. 676), wird wie folgt geändert: (2) Dient das nach Absatz 1 begünstigte Be-
triebsvermögen gleichzeitig auch anderen Zwek-
1. Hinter § 73 b wird der folgende § 73 c eingefügt:
ken, so ist es dem Umfang der jeweiligen Nutzung
entsprechend aufzuteilen."
,,§ 73 C
Versorgungsunternehmen 2. In § 77 Abs. 3 werden die Worte ,,§§ 73 a und
73 b" ersetzt durch die Worte ,,§§ 73 a, 73 b und
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens 73 c".
wird
Artikel 2
1. Betriebsvermögen, das unmittelbar und nicht
nur vorübergehend der Erzeugung, Lieferung Das Vermögensteuergesetz in der Fassung vom
und Verteilung von Gas, Strom oder Wärme 10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137) 3), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung
1) Ändert Bundesgcsctzbl. III 610-7 und 611-6
2) Bundesqesdzbl. III 610-·7 3) Bundcsgesetzbl. III 611-6
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
des Bewertungsgesetzes vom 10. August 1963 (Bun- Artikel 4
desgesetzbl. I S. 676), wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
1. In § 3 a wird die Ziffer 3 gestrichen. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesge,setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. Die Ziffern 4, 5 und 6 werden Ziffern 3, 4 und 5.
Artikel 3
Artikel 5
Artikel 1 und 2 sind erstmals bei der Durchfüh-
rung von Neu- und Nachveranlagungen der Ver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
mögensteuer zum 1. Januar 1966 anzuwenden. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. l 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965 155
Gesetz
zur Änderung des Grundsteuergesetzes*)
Vom 24. März 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Grundsteuergesetz in der Fassung vom
10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung grund-
s teuerlicher Vorschriften vorn 10. Juni 1964 (Bunde1s-
gesetzbl. I S. 347), wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 1 werden die Zahl „5000" durch
,, 10 000" und die Zahl „25" durch „ 10" ersetzt.
2. In § 26 a wird nach den bisherigen Ziffern 1 bis 3
folgende Ziffer 4 angefügt:
,,4. für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sport-
plätze, die nicht bereits nach § 4 befreit sind,
wenn die jährlichen Kosten in der Regel die
erzielten Einnahmen und die sonstigen Vor-
teile übersteigen."
Artikel 2
Artikel 1 ist erstmals für das Kalenderjahr 1965
anzuwenden.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 des
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
*) .Ändert Bundesgeselzbl. III 611-7
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Sechzehntes Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes ) 1
Vom 26. März 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- lediglich in einer im anliegenden Ver-
schlossen: zeichnis (Anlage 2) besonders zugelasse-
Artikel 1 nen Weise bearbeitet oder verarbeitet
hat;
Das Umsatzsteuergesetz in uer Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. September 1951 (Bundes- b) die erste Lieferung nach der Einfuhr,
gesetzbl. I S. 791) 2), zuletzt geändert durch das wenn der Gegenstand außerhalb eines
Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuer- passiven Veredelungsverkehrs und eines
gesetzes vom 19. März 1964 (Bundesgesetzbl. I Freihafen-Veredelungsverkehrs im Sinne
S. 147), wird wie folgt geändert: der §§ 52 und 53 des Zollgesetzes ein-
geführt und im Inland oder im Zoll-
1. § 4 Ziff. 1 wird wie folgt geändert:
anschluß nicht oder lediglich in einer im
a) Hinter der Zahl 11 1." wird die Bezeichnung anliegenden Verzeichnis (Anlage 2) be-
11
11a) eingefügt; sonders zugelassenen Weise bearbeitet
b) der Punkt hinter dem zweiten Satz wird oder verarbeitet worden ist.
durch einen Strichpunkt ersetzt;
Die Lieferung eines durch eine besonders
c) vor dem letzten Satz wird eingefügt: zugelassene Bearbeitung oder Verarbeitung
„ b) die Einfuhr von Seeschleppern und von entstandenen Gegenstands ist nur dann
zur Seefahrt geeigneten Schiffen - aus- steuerfrei, wenn der gelieferte Gegenstand
genommen Schwimmbagger - , die dem in der Freiliste 3 genannt ist. Die Voraus-
Erwerb durch die Seefahrt zu dienen be- setzungen der Steuerfreiheit sind buchmäßig
stimmt oder seegängige Behördenfahr- nachzuweisen. Setzt der Unternehmer Ge-
zeuge sind. 11
genstände auch außerhalb des Großhandels
um, so tritt die Steuerfreiheit für die Liefe-
2. In § 4 erhält die Ziffer 4 folgende Fassung: rungen im Großhandel nur dann ein, wenn
11 4. folgende Lieferungen der in der Freiliste 3 im letzten vorangegangenen Kalenderjahr
(Anlage 1) bezeichneten Rohstoffe, Halb- entweder
erzeugnisse und Lebensmittel im Groß- a) die Lieferungen im Einzelhandel nicht
handel: mehr als neunzig vom Hundert des Ge-
a) Lieferungen, soweit der Unternehmer die samtumsatzes nach § 1 Ziff. 1 und 2 be-
Gegenstände erworben, sie nicht oder tragen :und die Lieferungen im Groß-
handel 5000 Deutsche Mark überschrit-
l) Andert Bundesgeset,bl. III 611-10, 611-10-1, 611-11
2) Bun<lesgesetzbl. IlI 611-10 ten oder
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965 157
b) die Lieferungen im Großhandel 500 000 haltigen Wässern und wasserfreiem
Deutsche Mark überschritten Magnesiumchlorid, soweit diese Gegen-
haben;". stände für die Verhüttung auf metalli-
sches Magnesium oder Magnesium-
3. In § 4 erhält die Ziffer 5 folgende Fa!:>sung: legierungen verwendet werden;".
.5. die Lieferungen von 8. In § 4 wird hinter Ziffer 27 folgende Ziffer 28
a) Wasser; angefügt:
b) Gas, Elektrizität oder Wärme zur ge- .28. die Lieferungen, die Herstellung im Werk-
werblichen Weiterveräußerung durch lohn und die Uberlassung zur Nutzung von
den Abnehmer;",
a) Brennstoffelementen für Kernreaktoren
4. In§ 4 wird folgende Ziffer 17 eingefügt: (aus Zolltarifnr. 84.59);
0 17. bei Versicherungsvertretern die Umsätze b) sonstigen plutonium-, uran- oder tho-
aus der verwaltenden Tätigkeit für Ver- riumhaltigen Gegenständen, soweit sie
sicherungsunternehmen;". in derselben Beschaffenheit oder nach
einer weiteren Bearbeitung oder Ver-
5. In § 4 erhält die Ziffer 19 folgende Fassung: arbeitung in einer Anlage der in Buch-
• 19. die Lieferungen und der Eigenverbrauch stabe a bezeichneten Art eingesetzt
von Gegenständen, die der Unternehmer werden;".
innerhalb eines land- und forstwirtschaft-
lichen Betriebs erzeugt hat und selbst lie- 9. In § 4 wird hinter Ziffer 28 folgende Ziffer 29
angefügt:
fert, wenn solche Gegenstände im Inland
erzeugt zu werden pflegen, sowie solche .29. die Lieferungen im Großhandel durch einen
Leistungen, die in der Aufzucht und in dem Unternehmer, der an einem von der Kartell-
Halten von Vieh innerhalb eines land- behörde nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes gegen
und forstwirtschaftlichen Betriebs bestehen. Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli
Dies gilt nicht für die Lieferungen und den 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1081) erlaubten
Eigenverbrauch von Sägewerkserzeugnis- Vertrag oder Beschluß, der die Rationalisie-
sen;". rung durch Spezialisierung zum Gegen-
stand hat, beteiligt ist, wenn
6. In § 4 wird in Ziffer 21 am Schluß der Strich-
punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgen- a) es sich um Gegenstände handelt, auf die
der Halbsatz angefügt: die erlaubte Spezialisierung sich er-
.ferner die Umsätze der Obstbaugenossenschaf- streckt,
ten und Obstbaugemeinschaften von Landwir- b) der Unternehmer die Gegenstände von
ten oder Gärtnern, soweit es sich um Lieferun- einem an dem erlaubten Vertrag oder
gen und sonstige Leistungen zur Schädlings- Beschluß Beteiligten erworben hat, der
bekämpfung im Obstbau oder zur Düngung und die Gegenstände selbst hergestellt hat,
Pflege der Obstbauanlagen ihrer Mitglieder und
handelt;". c) der Unternehmer die Gegenstände nicht
7. In§ 4 erhält die Ziffer 26 folgende Fassung: bearbeitet oder verarbeitet hat.
0 26. die Lieferungen im Großhandel von Die Steuerfreiheit wird nur für Lieferun-
a) Erzen, angereicherten Erzen, Schwefel- gen solcher Gegenstände gewährt, die in
kies einschließlich der Abbrände, Bauxit dem Zeitraum erworben worden sind, für
und Tonerde; den die Erlaubnis erteilt ist. Die vorstehen-
b) metallhaltigen Schlacken, Aschen und den Voraussetzungen müssen buchmäßig
anderen Rückständen, die bei der Ver- nachgewiesen sein."
hüttung auf die unter Buchstaben c und 10. In § 6 Abs. 1 Satz 4 werden hinter dem Wort
d bezeichneten Gegenstände entstanden .Zoll" die Worte .. (einschließlich der Abschöp-
sind1 fung)" eingefügt.
c) metallhaltigen Zwischenerzeugnissen,
soweit diese Gegenstände bei der Ver- 11. In § 7 Abs. 2 Ziff. 2 wird Buchstabe a gestrichen.
- hüttung entstanden sind und zum wei- 12. In § 7 Abs. 2 Ziff. 2 wird in Buchstabe c folgen-
teren Verhütten auf Edelmetalle, Nicht- der Satz angefügt:
eisenmetalle oder auf Legierungen aus .Das gleiche gilt für Lieferungen- von Rohdruck.-
diesen Metallen verwendet werden; bogen durch Drucker und von Einbänden durch
d) Edelmetallen, Nichteisenmetallen ,, und Buchbinder, soweit die Rohdruck.bogen und Ein-
Legierungen aus diesen Metallen, die bände zur Herstellung der begünstigten Gegen-
durch Verhütten entstanden sind; stände bestimmt sind oder verwendet worden
e) Bruch und Abfällen von Metallen und sind;".
deren Legierungen; 13. In § 7 Abs. 2 Ziff. 2 wird hinter Buchstabe c
f) Dolomit, Magnesit, Karnallit, magne- folgender Buchstabe d angefügt:
siumhaltigen Rückständen, magnesium- .d) von Gas, Elektrizität oder Wärme.•
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
14. In § 7 erhält Absatz 3 folgende Fassung: weichungen die gleiche wie bei der
,, (3) Die Steuer ermäßigt sich auf eins vom Ausfuhrhändlervergütung (§ 19 Abs. 1
Hundert für folgende Lieferungen der nicht bis 3).",
unter § 4 Ziff. 4 oder Ziff. 5 Buchstabe b fallen- bb) wird Satz 2 gestrichen,
den Gegenstände im Großhandel: cc) werden die Sätze 3 bis 6 nunmehr Ab-
1. Lieferungen, soweit der Unternehmer die satz 2;
Gegenstände erworben und sie weder be- b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in
arbeitet noch verarbeitet hat; diesem Absatz werden die Worte „nach Ab-
2. die erste Lieferung nach der Einfuhr, wenn satz 1" durch die Worte „nach den Absätzen
der Gegenstand außerhalb eines passiven 1 und 2" ersetzt;
Veredelungsverkehrs und eines Freihafen-
Veredelungsverkehrs im Sinne der §§ 52 und c) nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-
53 des Zollgesetzes eingeführt und im Inland gefügt:
oder im Zollanschluß nicht bearbeitet oder ,, (4) Bei einem Wasserfahrzeug, das ohne
verarbeitet worden ist. Entrichtung von Ausgleichst.euer eingeführt
Die Bundesregierung kann geringfügige und auf und im Inland bearbeitet oder verarbeitet
der Großhandelsstufe übliche Bearbeitungen und worden ist, sind die nachgewiesenen Kosten
Verarbeitungen bestimmter Gegenstände zu- für diese Bearbeitungen oder Verarbeitun-
lassen, wenn es zur Vermeidung schwerwiegen- gen die Bemessungsgrundlage. Sie ist zu
der Nachteile für den betroffenen Wirtschafts- kürzen um solche Entgelte für Bearbeitungen
zweig erforderlich ist. Die Voraussetzungen der und Verarbeitungen, die bei einem anderen
Steuerermäßigung sind buchmäßig nachzuwei- Unternehmer Bemessungsgrundlage für die
sen. Setzt der Unternehmer Gegenstände auch Ausfuhrvergütung sind."
außerhalb des Großhandds um, so findet der 19. In § 28 Abs. 2 erhält die Ziffer 5 a folgende Fas-
ermäßigte Steuersatz nur dann Anwendung, sung:
wenn im letzten vorangegangenen Kalenderjahr
,,5 a. durch Rechtsverordnung den Wortlaut der-
entweder
jenigen Vorschriften des Umsatzsteuer-
1. die Lieferungen im Einzelhandel nicht mehr gesetzes und der Durchführungsbestimmun-
als neunzig vom Hundert des Gesamtum- gen zum Umsatzsteuergesetz, in denen auf
satzes nach § 1 Ziff. 1 und 2 betragen und die den Zolltarif hingewiesen wird, dem Wort-
Lieferungen im Großhandel 5000 Deutsche laut des Zolltarifs in der jeweils geltenden
Mark überschritten oder Fassung anzupassen;".
2. die Lieferungen im Großhandel 500 000 Deut-
sche Mark überschritten 20. Die Freiliste 3 - Anlage 1 (zu § 4 Ziff. 4) -
wird wie folgt geändert:
haben."
a) In der Ziffer 2 werden vor dem Wort „Braun-
15. In § 7 Abs. 5 erhält die Ziffer 1 folgende Fas- kohle" das Wort „Steinkohlenteerpech" und
sung: dahinter ein Beistrich eingefügt;
,, 1. der im Absatz 2 Ziff. 1 genannten Gegen-
b) in der Ziffer 8 wird hinter der Position
stände sowie von Milch und Rahm, haltbar
„Aromengemische ... " die Position
gemacht, eingedickt oder gezuckert, auf drei
vom Hundert,". „Eiereiweiß, genießbar
(aus Zolltarifnr. 35.02 - A - II)"
16. In § 18 Ziff. 7 werden ersetzt: eingefügt;
a) Die Zolltarifnummer „59.17 D" durch die Zoll-
c) die Ziffer 10 erhält folgende Fassung:
tarifnummer „59.17 - C" und
„Mischfuttermittel, die unter einer nach den
b) die Zolltarifnummer „59.17 F, G und H" durch
futtermittelrechtlichen Vorschriften regi-
die Zolltarifnummer „59.17 - D - II". strierten Bezeichnung geliefert werden, so-
17. § 20 Abs. 2 Ziff. 2 wird wie folgt geändert: weit sie zur Fütterung von Rindern, Pferden,
Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Kanin-
a) Die Worte „bei forstwirtschaftlichen Erzeug- chen oder Nutzfischen bestimmt sind;".
nissen im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 Buch-
stabe a" sowie der Beistrich hinter diesen 21. Das Verzeichnis der besonders zugelassenen Be-
Worten werden gestrichen; arbeitungen und Verarbeitungen - Anlage 2
(zu § 4 Ziff. 4) - wird wie folgt geändert:
b) vor dem Wort „Mehl" werden das Wort
,,Getreide" und dahinter ein Beistrich ein- a) Der Buchstabe b erhält folgende Fassung:
gefügt. „ b) die in Ziffer 2 bezeichneten Gegenstände
(Brennstoffe) staubfrei gemacht, zu Koh-
18. § 24 wird wie folgt geändert:
lengemischen verarbeitet oder brikettiert
a) In Absatz 1 werden oder wenn Koks aus Kohle oder
aa) erhält Satz 1 die folgende Fassung: Pech aus Steinkohlenteer hergestellt
,,Die Bemessungsgrundlage bei der Aus- wird. Werden erworbene oder ein-
fuhrvergütung ist mit den sich aus den geführte Brennstoffe mit anderen Brenn-
nachfolgenden Absätzen ergebenden Ab- stoffen gemeinsam in der in Satz 1 be-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965 159
sonders zugelassenen Weise bearbeitet 24. Die Liste der \'\Taren, die dem erhöhten Aus-
oder verarbeitet, so bleibt die Steuer- gleichsteuersatz von 6 vom Hundert unter-
freiheit für denjenigen Anteil an den in liegen - Anlage 5 (zu § 7 Abs. 6 Nr. 1 des Ge-
Ziffer 2 bezeichneten Gegenständen un- setzes) - wird wie folgt geändert:
berührt, der den erworbenen oder ein- a) Die Tarifnummer
geführten Brennstoffen entstammt;";
,, 11.07 Malz, auch geröstet"
b) in Buchstabe e werden hinter dem zweiten
Satzteil folgende Satzteile eingf}fügt: wird geändert in
,,Eier (Ziffer 8) von der Schale befreit wer- „aus 11.07 Malz, geröstet" 1
den; b) die Tarifnummer
Eier oder Eiprodukte (Ziffer 8) pasteurisiert, „aus 41.03 Schaf- und Lammleder usw.r
nach Eiweiß und Eigelb getrennt, haltbar
B - II - anderes"
gemacht, getrocknet oder gezuckert werden;".
wird geändert in
22. Die Liste der Waren, die dem ermäßigten Aus- ,,aus 41.03 Schaf- und Larnmleder usw.:
gleichsteuersatz von 2,5 vom Hundert unter-
aus B - II - anderes, ausgenom-
liegen - Anlage 3 (zu § 7 Abs. 5 Nr. 2 des Ge-
men das in der An-
setzes) - wird wie folgt geändert:
merkung genannte
a) Es werden aufgenommen: zugerichtete Leder" 1
aa) die Tarifnummer c) die Tarifnummer
,,01 .03 Schweine, lebend", ,,aus 41.04 Ziegen- und Zickelleder:
bb) die Tarifnummer B - II - anderes"
,,aus 04.01 Milch und Rahm, frisch, wird geändert in
weder eingedickt noch ge-
,,aus 41.04 Ziegen- und Zickelleder:
zuckert, soweit nicht der
Steuersatz von 1,5 vom aus B - II - anderes, ausgenom-
Hundert gilt, z. B. Rahm, men das in der An-
Molke, saure Milch, Kefir, merkung genannte
Joghurt", zugerichtete Leder";
cc) die Tarifnummer d) in der Tarifnummer aus 47.01 wird der Ab-
satz aus B aus III wie folgt gefaßt:
„aus 04.05 aus B - Eier ohne Schale
und Eigelb: „ aus III - zum Herstellen von künstlichen
I - genießbar: Spinnstoffen:
aus a - nicht gezuk- aus b - anderer, unter zollamtlicher
kert, soweit Uberwachung:
nicht in der aus 2 - anderer:
Freiliste 1 b - anderer" 1
enthalten
e) die Tarifnummer
b - gezuckert",
,,53.07 Sämtliche Waren (A und B)"
dd) die Tarifnummer
wird geändert in
,,aus 35.02 aus A--Albumine:
„aus 53.07 sämtliche Waren, ausgenommen
II - u --- Eiweiß von die in der Anmerkung genann-
Hühnern, ten Kammgarne" ;
frisch oder
anders als f) es wird die Tarifnummer
durch Trock- ,,aus 84.62 aus B - kalibrierte Stahlkugeln"
nen haltbar auf genommen.
g(~macht
II -- b - Eiweiß von 25. Die Vergütungsliste - Anlage 7 (zu § 25) -
Hühnern, ge- wird wie folgt geändert:
trocknet"; a) Die erste Position aus 21.06 erhält folgende
b) in der Tarifnummer aus 07.01 werden hinter Fassung:
die Worte „Gemüse oder Küchenkräuter, ,,aus 21.06 Hefen, lebend oder nicht le-
frisch" die Worte „oder gekühlt" eingefügt. bend (ausgenommen abgestor-
bene Hefen) ............... 3",
23. In die Liste der Waren, die dem ermäßigten
Ausgleichsteuersatz von 2 vom Hundert unter- die zweite Position aus 21.06 erhält folgende
liegen - Anlage 4 (zu § 7 Abs. 5 Nr. 3 des Ge- Fassung:
setzes) - wird die Tarifnummer „aus 21.06 Hefen, abgestorben ....... 0,5" 1
,,01.02 Rinder (einschließlich Büffel), lebend" b) in der Position aus 29.25 werden nach dem
auf genommen. Wort „Acetyl-p-aminosalol" ein Strichpunkt
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
gesetzt und die Worte „Textilhilfsmittel, (2) Die maßgeblichen Zeitpunkte im Sinne des
Lederhilfsmittel und Hilfsmittel für die Absatzes 1 sind
Papierindustrie" angefügt;
1. zu Artikel 1 Nrn. 3, 13 und Artikel 4:
c) in der dritten Position aus 29.35 werden nach der 31. März 1965;
dem Wort „Cocarboxylase" ein Strichpunkt
gesetzt und die Worte „ Textilhilfsmittel, 2. zu Artikel 1 Nr. 4:
Lederhilfsmittel und Hilfsmittel für die der 31. Dezember 1961;
Papierindustrie" angefügt; 3. zu Artikel 1 Nr. 5:
d) in der ersten Position aus 32.08 werden nach der 30 .. September 1964;
dem Wort „Engoben" ein Strichpunkt gesetzt
und das Wort „Diamantine" angefügt. Die 4. zu Artikel 1 N rn. 6, 20 und 21:
dritte Position aus 32.08 wird gestrichen; der 31. Dezember 1964;
e) hinter der Position 63.01 wird folgende Posi- 5. zu Artikel 1 Nr. 11:
tion angefügt: a) soweit es sich um Sägewerkserzeugnisse han-
,, 63.02 Lumpen, Abfälle von Bindfäden, delt,
Seilen oder Tauen, unbrauchbar der Tag vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
gewordene Bindfäden, Seile oder setzes,
Taue sowie unbrauchbar gewor- b) hinsichtlich der übrigen forstwirtschaftlichen
dene Waren daraus .......... 0,5". Erzeugnisse
der 30. September 1964;
Artikel 2
6. zu Artikel 1 Nr. 12:
In der Freiliste 1 - Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 der der 31. Dezember 1963.
Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmun-
gen zum Umsatzsteuergesetz) vom 19. Januar 1962 (3) Die Vorschriften des Artikels 1 Nrn. 2, 7, 9
(Bundesgesetzbl. I S. 35) 3 ), zuletzt geändert durch die und 14 sind auf Lieferungen anzuwenden, die nach
Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleich- dem 31. Dezember 1964 bewirkt werden. Soweit
steuerordnung vom 20. Dezember 1963 (Bundes- durch Artikel 1 Nr. 14 in § 7 Abs. 3 die Worte „oder
gesetzbl. I S. 1030) - werden die Tarifnummern Ziffer 5 Buchstabe b" aufgenommen werden, be-
„aus 89.01 Seeschiffe 1 ) stimmt sich jedoch die Anwendung nach den für
Artikel 1 Nr. 3 geltenden Vorschriften.
aus 89.02 Seeschlepper
aus 89.03 aus A - Seeschiffe 1 ), (4) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 8 ist auf
ausgenommen
Leistungen anzuwenden, die nach dem 14. April 1962
Schwimmbagger"
und vor dem 1. Januar 1967 bewirkt werden.
sowie die Fußnote 1 ) gestrichen.
(5) Die Vorschriften des Artikels 1 Nrn. 16 bis 18
und 25 sind auf Ausfuhrvorgänge anzuwenden, die
Artikel 3
nach den in Absatz 6 bezeichneten Zeitpunkten be-
In Artikel 5 Abs. 4 des Elften Gesetzes zur Ände- wirkt werden.
rung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961
(6) Die maßgeblichen Zeitpunkte im Sinne des
(Bundesgesetzbl. I S. 1330) werden die Worte „und
vor dem 1. Juli 1965" gestrichen. Absatzes 5 sind
1. zu Artikel 1 Nr. 16:
Artikel 4 der 25. März 1964;
§ 31 der Durchführungsbestimmungen zum Um- 2. zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a:
satzsteuergesetz 4 ) wird aufgehoben. der 30. September 1964; jedoch beträgt der Ver-
gütungssatz für die Ausfuhrhändlervergütung bei
Artikel 5 forstwirtschaftlichen Erzeugnissen einundeinhalb
vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn
(1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nrn. 3 bis 6, die Lieferung an den Antragsteller dem Steuer-
11 bis 13, 20, 21 und der Artikel 4 sind anzuwenden satz von einundeinhalb vom Hundert (§ 7 Abs. 2
1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Ziff. 2 Buchstabe a) unterliegt;
Entgelten auf die Entgelte, die nach den in Ab- 3. zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b und Nr. 18:
satz 2 bezeichneten Zeitpunkten vereinnahmt
werden, der 31. Dezember 1964;
2. im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Ent- 4. zu Artikel 1 Nr. 25:
gelten auf die Lieferungen und sonstigen Lei- der 31. Juli 1963.
stungen, die nach den in Absatz 2 bezeichneten Artikel 6
Zeitpunkten bewirkt werden.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den Un- des Dritten Uberleüungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ternehmer an den im Absatz 2 bezeichneten Zeit- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
punkten gegolten hat. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
8) Bundesgesetzbl. III 611-11
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
4) Bundesgesetzbl. III 611-10-1 Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965 161
Artikel 7 blatt II S. 719, 725 und 730); hinsichtlich dieser Wa-
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die ren tritt Artikel 1 Nr. 10 jeweils zu dem Zeitpunkt
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. in Kraft, in dem die Verordnungen, die bei der Be-
Artikel 1 Nr. 10 tritt jedoch am 1. Juli 1965 in Kraft, rechnung der Abschöpfung ihre Einbeziehung in die
ausgenommen hinsichtlich der Einbeziehung der Ab- Bemessungsgrundlage der Umsatzausgleichsteuer
schöpfung für Waren der EWG-Verordnungen berücksichtigen, in Kraft treten, spätestens jedoch
Nm. 20, 21 und 22 vom 4. April 1962 (Bundesgesetz- am 1. Januar 1970.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanze.n
Dr. Dahlgrün
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Drittes Gesetz
zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes 1)
Vom 26. März 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
,,(1 a) Wehrpflichtige, die einem aufgeru-
fenen Geburtsjahrgang angehören, haben
Artikel 1
eine Genehmigung des zuständigen Kreis-
Änderung des Wehrpflichtgesetzes wehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den
Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
drei Monate verlassen wollen, ohne daß die
kanntmachung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen.
S. 349) 2) wird wie folgt geändert:
Der Bundesminister der Verteidigung kann
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Ausnahmen zulassen. 11
,,(3) Verlegt ein Wehrpflichtiger nach Zustel- c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
lung des Einberufungsbescheides seinen ständi- ,, § 24 Abs. 1 und § 49 bleiben unberührt."
gen Aufenthalt innerhalb Deutschlands aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus, so 3. § 5 wird wie folgt geändert:
bleibt er bis zur Beendigung der Dienstzeit, für
die er einberufen ist, wehrpflichtig. 11 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,, (1) Vollen Grundwehrdienst, der acht-
2. § 3 wird wie folgt geändert: zehn Monate dauert, leisten Wehrpflichtige,
a) Absatz 1 Salz 2 wird wie folgt gefaßt: die das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet haben; Wehrpflichtige, die
,,Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vor- wegen ihrer beruflichen Ausbildung während
zustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf dieser Zeit vorwiegend militärfachlich (§ 40)
die geistige und körperliche Tauglichkeit verwendet werden, jedoch bis zur Vollendung
untersuchen und auf die Eignung für be- des zweiunddreißigsten Lebensjahres."
stimmte Verwendungen prüfen zu lassen so-
wie bei der Entlassung oder später zum Ge- b) In Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz
brauch im Wehrdienst bestimmte Beklei- eingefügt:
dungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen ,,Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt."
und aufzubewahren."
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1) Andert Bundesgesctzbl. III 50-1, 53-1, 53-2, 53-3, 54-2, 55-2
„Einern Antrag des Wehrpflichtigen, schon
II) Bundcsgesetzbl. III 50-1 vor Musterung seines Geburtsjahrganges zum
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965 163
Grundwehrdienst herangezogen zu werden, 7. Dem§ 11 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
soll entsprochen werden, jedoch nicht vor ,,Der Antrag ist spätestens während der Muste-
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres."
rung oder, wenn der Befreiungstatbestand später
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: eintritt oder bekannt wird, binnen drei Monaten
nach Kenntnis des Befreiungstatbestandes zu
,, (5) Wehrpflichtige sollen die Zeit, in der stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung
sie während des Wehrdienstes Freiheitsstra- findet mit der Maßgabe Anwendung, daß über
fen, disziphnarc Arreststrafen oder Jugend- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die
arrest verbüßt haben oder ihrem Dienst Wehrbezirksverwaltung zu entscheiden hat."
schuldhaft ferngeblieben sind, nachdienen,
wenn sie mehr als dreißig Tage beträgt."
8. § 12 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a,
4. § 6 wird wie folgt geändert:
Nm. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige vom vollen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Grundwehrdienst höchstens so lange zurückge-
stellt werden, daß er noch vor Vollendung des
,, (1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei
fünfundzwanzigsten Lebensjahres einberufen
Monate. Wehrpflichtige, die vor Vollendung
werden kann."
des fünfundzwanzigsten Lebensjahres ver-
kürzten Grundwehrdienst abgeleistet haben,
können im Rahmen der Gesamtdauer der 9. In § 13 Abs. 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz
Wehrübungen einmal zu einer Wehrübung eingefügt:
von sechs Monaten einberufen werden. 11
„Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und
Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaf-
b) Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: ten des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bedien-
steten zu."
,, , bei Wehrpflichtigen, die vorzeitig aus dem
Grundwehrdienst entlassen und nicht erneut
hierzu einberufen werden, um die vom 10. § 14 wird wie folgt gefaßt:
Grundwehrdienst nicht in Anspruch genom- ,,§ 14
mene Zeit."
(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit
Ausnahme der Erfassung werden in bundes-
5. § 8 a wird wie folgt gefaßt: . eigener Verwaltung durchgeführt und folgenden,
dem Bundesminister der Verteidigung unterste-
,,§ 8 a henden B.ehörden der Bundeswehrverwaltung
Tauglichkeitsgrade übertragen:
(1) Folgende Tauglichkcitsgrade werden fest- 1. Bundeswehrverwaltungsamt
gesetzt: - Bundesoberbehörde - ,
tauglich, 2. Wehrbereichsverwaltungen
beschränkt tauglich, - Bundesmittelbehörden-,
vorübergehend untauglich, 3. Wehrbezirksverwaltungen
- Bundesmittelbehörden-,
dauernd untauglich.
4. Kreiswehrersatzämter
Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen - Bundesunterbehörden - .
Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister
der Verteidigung erlassen. (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und
Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist
(2) Wehrpflichtige, die für tauglich befunden den Grenzen der Länder und ihrer Verwaltungs-
werden, stehen nach Maßgabe des ärztlichen bezirke anzupassen."
Urteils für den Wehrdienst zur Verfügung.
Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad „ be- 11. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
schränkt tauglich" werden im Frieden im Rahmen
ihrer Verwendbarkeit, jedoch nicht zum Grund- ,, (2) Durch die Musterung wird entschieden,
wehrdienst herangezogen." welche ungedienten Wehrpflichtigen für den
Wehrdienst zur Verfügung stehen. Ferner wird
die Art des zu leistenden Wehrdienstes fest-
6. § 10 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: gestellt."
„ 1. wer durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus
oder wegen einer vorsätzlichen hochverräte- 12. § 17 wird wie folgt geändert:
rischen, staatsgeföhrdenden oder landesver-
a) Absatz 2 wird gestrichen.
räterischen Handlung zu Gefängnis von sechs
Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
sei denn, daß der Vermerk über die Verur- ,,Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erschei-
teilung im Strafregister getilgt ist,". nen vor dem Musterungsausschuß auf ihre
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
geistige und körperliche Tauglichkeit. ein- rufung auf ihre Eignung für bestimmte Verwen-
gehend ärztlich zu untersuchen." dungen geprüft werden. Sie haben sich nach
Aufforderung durch die zuständigen Wehrer-
c) In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 2 ein-
satzbehorden zur Prüfung vorzustellen. § 19
gefügt:
Abs. 8 Satz 2 und 3 findet entsprechend An-
,,Dabei sind solche Untersuchungen vorzu- wendung.
nehmen, die nach dem Stand der ärztlichen
Wissenschaft für die Beurteilung der Taug- (2) In den kreisfreien Städten und den Land-
lichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehr- kreisen sind die für die Eignungsprüfung erfor-
dienst notwendig und im Rahmen einer derlichen Räume bereitzustellen. Die Kosten
Reihenuntersuchung durchführbar sind." trägt der Bund."
d) Der bisherige Satz 2 des Absatzes 5 wird
16. § 21 wird wie folgt gefaßt:
Absatz 5 a.
e) In den Absätzen 6 und 7 ist statt auf § 17 ,,§ 21
Abs. 4 Satz 5 des Soldatengesetzes auf § 17 Einberufung
Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes zu ver-
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von
weisen.
den Kreiswehrersatzämtern auf Grund der Ein-
berufungsanordnungen des Bundesministers der
13. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: V erte1d1gung in Ausführung des Musterungs-
,, (1) Die En tscheiduny nach § 16 Abs. 2 treffen bescb ei des zum Wehrdienst einberufen. Ort und
Musterungsausschüsse, die bei den Kreiswehr- Zeit des Diensteintritts werden durch Einbe-
ersatzämtern gebildet werden. Bei Wehrpflich- rufungsbescheid bekanntgegeben. Die Wehr-
tigen, die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vorzeitig zum pflichtigen haben sich entsprechend dem Ein-
Grundwehrdienst herangezogen werden sollen, berufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bun-
entscheiden die Kreiswehrersatzämter; das deswehr zu stellen.
gleiche gilt für Zurückstellungen nach § 12 (2) Wehrpflichtige, die für den verkürzten
Abs. 5 oder wenn nach der Musterung Wehr- Grundwehrdienst oder nur für Wehrübungen
dienstausnahmen oder die Voraussetzun~Jen zur Verfügung stehen, können auf ihren Antrag
eines Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 3 ein- zum vollen Grundwehrdienst einberufen wer-
treten oder wegfallen oder der Eintritt oder den."
Wegfall bekannt wird."
17. In § 21 a Abs. 2 Nr. 1 wird der Klammerzusatz
14. § 20 wird wie folgt gefaßt: wie folgt gefaßt:
,,§ 20 ,, {§ 8 a Abs. 2 Satz 2) ".
Zurückstellungsanträge
18. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(1) Anträge auf Zurückstellung nach § 12
Abs. 2 und 4 sollen bei der Meldung zur Erfas- „Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden
sung, spätestens zwei Wochen vor der Muste- aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre ver-
rung, schriftlich oder zur Niederschrift bei der strichen sind, und auf Antrag oder, soweit sich
Erfassungsbehörde gestellt sein. Sie sind zu be- Anhaltspunkte für eine Veränderung des Ge-
gründen. Die Erfassungsbehörde prüft, ob die sundheitszustandes ergeben, erneut ärztlich zu
Angaben, die den Antrag begründen, sachlich untersuchen."
richtig sind, und leitet den Antrag mit dem Prü-
fungsergebnis dem Kreiswehrersatzamt zu. 19. § 24 wird wie folgt geändert:
(2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstel- a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
lungsanträge nur noch bis zur Musterung bei „Diese endet mit Ablauf des Jahres, in dem
dem Kreiswehrersatzamt gestellt werden. Ent- die Wehrpflichtigen das sechzigste Lebens-
steht der Zurückstellungsgrund später, sind jahr vollenden, im Falle des § 51 des Sol-
Zurückstellungsanträge nur binnen drei Mona- datengesetzes mit Vollendung des fünfund-
ten nach Eintrit1 des Grundes zulässig. § 60 der sechzigsten Lebensjahres."
Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der
Maßgabe Anwendung, daß über die Wieder- b) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „und
einsetzung in den vorigen Stand die Wehr- den zivilen Ersatzdienst geleistet haben"
bezirksverwaltung zu entscheiden hat." gestrichen.
c) Dem Absatz 6 wird folgende Nummer 5 ange-
15. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt: fügt:
,,§ 20 a „5. soweit sie in der Bundeswehr gedient
haben, sich zur Verhütung übertragbarer
Eignungsprüfung Krankheiten impfen zu lassen und inso-
(1) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs- weit ärztliche Eingriffe in ihre körper-
bescheid tauglich sind, können vor ihrer Einbe- liche Unversehrtheit zu dulden."
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965 165
d) Absatz 7 wird eingangs wie folgt gefaßt: ,,3. wenn der Einberufungsbescheid aufge-
,, (7) Wä.hrend der Wehrüberwachung haben hoben wird oder eine zwingende Wehr-
die Wehrpflichtigen ferner der zuständigen dienstausnahme vorliegt - in den Fäl-
Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich len des § 11 erst nach Befreiung durch
oder mündlich zu melden die Wehrersatzbehörde - , ";
„3 a. wenn nach dem bisherigen Verhalten
1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthalts-
durch sein Verbleiben in der Bundes-
ort länger als tlcht Wochen fernzubleiben
wehr die militärische Ordnung oder die
- § 3 Abs. 1 a bleibt unberührt - , ".
Sicherheit der Truppe ernstlich gefähr-
det würde.";
e) Absatz 7 Nm. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt
und folgende Nummer 5 angefügt: b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
„2. den Eintritt von Tatsachen, die eine ,, (5) Die Entlassung wird von der Stelle
Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis verfügt, die nach § 4 Abs. 2 des Soldaten-
11 Abs. 1 begründen, gesetzes für die Ernennung des Soldaten zu-
ständig wäre oder der die Ausübung des
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine
Entlassungsrechts übertragen worden ist. Die
vorübergehende Dienstuntauglichkeit von
Entlassung nach Abschluß einer Wehrübung
voraussichtlich mindestens sechs Monaten
verfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte;
begründen; auf Auffordern der zustän-
das gleiche gilt, wenn bei der Einstellungs-
digen Wehrersatzbehörde Erkrankungen
untersuchung die vorübergehende oder dau-
und Verletzungen sowie Verschlimme-
ernde Untauglichkeit des Soldaten festgestellt
rungen von Erkrankungen und Verletzun-
wird, im Falle der Einberufung zum Grund-
gen seit der Musterung, Prüfung derVer-
wehrdienst auch, wenn der Soldat für be-
fügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung,
schränkt tauglich befunden wird."
von denen er oder sein Arzt annimmt,
daß sie für die Beurteilung seiner Taug-
lichkeit von Belang sind,"; 22. § 29 a wird wie folgt gefaßt:
„5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer ,,§ 29 a
beruflichen Ausbildung sowie einen Verlängerung des Wehrdienstes
Wechsel ihres Berufes." bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
f) In Absatz 8 werden die Worte „den See- Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der
mannsämtern" durch die Worte „der See- Wehrpflicht Wehrdienst leistet, in dem für seine
Berufsgenossenschaft" ersetzt und folgende Entlassung festgesetzten Zeitpunkt in statio-
Sätze angefügt: närer truppenärztlicher Beliandlung, so endet der
Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,
„Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft
durch die Ubertragung dieser Aufgaben ent- 1. wenn die stationäre truppenärztliche Behand-
stehen, trägt der Bund. In der Rechtsverord- lung beendet ist, spätestens jedoch drei Mo-
nung können Art und Höhe der Kosten- nate nach dem für die Entlassung festgesetz-
erstattung bestimmt werden." ten Zeitpunkt oder
2. wenn er innerhalb dieser Frist vo'n drei Mo-
20. In § 26 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird das Wort naten schriftlich erklärt, daß er mit der Fort-
,,fünfunddreißigste" durch das Wort „zweiund- setzung des Wehrdienstverhältnisses nicht
dreißigste" ersetzt; in Satz 6 werden die Worte einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe
,,jeweils für ein Jahr" gestrichen. dieser Erklärung."
23. § 33 wird wie folgt gefaßt:
21. § 29 wird wie folgt geändert:
,,§ 33
a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 3
wie folgt gefaßt und die Nummern 1 a und Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
3 a eingefügt: (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte,
,, 1. mit Ablauf der für den Wehrdienst fest- die auf Grund dieses Gesetzes ergehen, ist bin-
gesetzten Zeit, es sei denn, daß der nen zwei Wochen nach Zustellung des Beschei-
Bereitschaftsdienst angeordnet oder der des schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Verteidigungsf all eingetreten ist,"; Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt
erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung
„ 1 a. während des Verteidigungsfalles bei
bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid
Beendigung der Verwendung oder mit
zu erlassen hat, gewahrt.
Ablauf des Jahres, in dem er das sech-
zigste Lebensjahr vollendet, im Falle (2) Der Widerspruch gegen den Musterungs-
des § 51 des Soldatengesetzes mit Voll- bescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid
endung des fünfundsechzigsten Lebens- des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstver-
jahres," 1 weigerer (§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Wirkung. Wird ein Antrag auf Anerkennung Einberufungs- oder den Bereitstellungsbescheid
als Kriegsdienstverweigerer erst gestellt, nach- nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung
dem der Musterungsbescheid vollziehbar ge- durch den Einberufungsbescheid oder den Be-
worden ist, hat der Widerspruch gegen den Be- reitstellungsbescheid selbst geltend gemacht
scheid des Prüfungsausschusses keine aufschie- wird.
bende Wirkung. Gegen den Musterungsbescheid
und den Bescheid des Prüfungsausschusses für (9) Der Wehrpflichtige ist über das zulässige
Kriegsdienstverweigerer kann auch der Leiter Rechtsmittel gegen einen auf Grund dieses Ge-
des Kreiswehrersatzamtes Widerspruch ein- setzes erlassenen Verwaltungsakt zu belehren."
legen.
(3) Uber den Widerspruch gegen den Muste- 24. § 35 wird wie folgt gefaßt:
rungsbescheid entscheiden Musterungskammern,
die für den Bezirk einer oder mehrerer Wehr- ,,§ 35
bezirksverwaltungen bei Wehrbezirksverwal-
tungen gebildet werden. Sie sind mit einem Besondere Vorschriften
zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs- für die Anfechtungsklage
dienst befähigten Angehörigen der Bundeswehr-
(1) Die Anfechtungsklage gegen den Muste-
verwaltung als Vorsitzendem, einem Beisitzer,
rungsbescheid, den Einberufungsbescheid, den
der von der Landesregierung oder der von ihr
Bereitstellungsbescheid und den Bescheid der
bestimmten Stelle benannt ·wird, sowie einem
Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für
ehrenamtUchen Beisitzer besetzt.
Kdegsdienstverweigerer hat keine aufschie-
(4) Uber den Widerspruch gegen Bescheide bende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag
der Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverwei- die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der
gerer entscheiden Prüfungskammern für Kriegs- Anordnung ist die Wehrbezirksverwaltung zu
dienstverweigerer, die für den Bezirk einer hören.
oder mehrerer Wehrbezirksverwaltungen bei
Wehrbezirksverwaltungen gebildet werden. Im (2) Auch der Leiter der Wehrbezirksverwal-
übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4 und 7 entsprechend. tung kann gegen den Musterungsbescheid und
den Bescheid der Prüfungsausschüsse und Prü-
(5) Uber den Widerspruch gegen den Ein- fungskammern für Kriegsdienstverweigerer An-
berufungsbescheid (§ 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) fechtungsklage erheben oder Rechtsmittel ein-
und den Bereitstellungsbescheid (§ 21 a) ent- legen."
scheidet die Wehrbezirksverwaltung. Der Wi-
derspruch gegen den Einberufungsbescheid und
den Bereitstellungsbescheid hat keine aufschie- 25. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
bende Wirkung, es sei denn, daß der Wider-
,,Sie sind jedoch zu untersuchen und unterlie-
spruch unter Vorlage eines Bescheides über die
gen der Wehrüberwachung von der Prüfung
Unabkömmlichstellung oder über die Heran-
ziehung, Verpflichtung oder Bereitstellung zu ihrer Verfügbarkeit an."
Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz
eingelegt und dieser Bescheid von dem zustän- 26. § 39 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
digen Kreiswehrersatzamt geprüft ist.
,, (2) Die Verleihung des Dienstgrades kann
(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Mu- von dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig
sterungs- und Prüfungskammern werden von gemacht werden. In diesem Fall ist der Wehr-
den durch Rechtsverordnung der Landesregie- pflichtige zum Wehrdienst mit einem vorläufigen
rung bestimmten Beschlußorganen der im Be- Dienstgrad einzuberufen."
reich der Wehrbezirksverwaltung gelegenen
kreisfreien Städte und Landkreise binnen drei
Monaten nach Mitteilung der erforderlichen 27. In § 40 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
Zahl der Beisitzer gewählt. Soweit in Ländern
für den Bereich einer höheren Verwaltungs- ,, (1 a) Die Verleihung des Dienstgrades kann
von dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig
behörde Bezirksvertretungen bestehen, werden
die Beisitzer von diesen gewählt. § 18 Abs. 4 gemacht werden. In diesem Fall ist der Wehr-
gilt entsprechend. pflichtige zum Wehrdienst mit einem vorläufigen
Dienstgrad einzuberufen."
(7) Für das Verfahren der Musterungskam-
mern gelten §§ 19 und 22 entsprechend. Das
gleiche gilt mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 28. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 für das Verfahren der
,,(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den
Prüfungskammern. Der Wehrpflichtige kann mit
in § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 des
seinem Einverständnis von der Pflicht, sich vor-
Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebie-
zustellen, befreit werden.
ten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
(8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar legt hat oder verlegt, wird erst zwei Jahre da-
geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den nach wehrpflichtig."
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965 161
29. § 42 wird wie folgt geändert: 1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und -4
können im Bereitschaftsfall vom Kreiswehr-
a) Die Dberschrift wird wie folgt gefaßt:
ersatzamt widerrufen werden, es sei denn,
„ Sondervorschriften daß die Heranziehung zum Wehrdienst für
für Polizeivollzugsbeamte" den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte
bedeuten würde.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Die zuständigen Behörden sind verpflich- 2. Die Vorschriften über die Mitwirkung beson-
tet, den Widerruf eines Annahmebescheides derer Ausschüsse beim Musterungsverf ahren
sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugs- (§§ 18 und 33) sind nicht anzuwenden. An
dienst dem zuständig(~n Kreiswehrersatzamt Stel_le des Ausschusses entscheidet der Leiter
anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Wehr- der Behörde, bei der der Ausschuß zu bilden
pflichtige trotz Annahmebescheides ihren wäre. Die kreisfreie Stadt oder der Land-
Dienst bei der Vollzugspolizei nicht an- kreis sollen vor der Entscheidung gehört
treten." werden.
3. Der Widerspruch gegen den Musterungs-
30. § 44 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
bescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Ein-
„Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der berufungsbescheid bei der erstmaligen Ein-
Musterung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der berufung eines gedienten Wehrpflichtigen zur
Eignungsprüfung oder auf eine Aufforderung Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 3) hat keine
der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu mel- aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 2).
den (§ 24 Abs. 6 Nr. 3), unentschuldigt fern- 4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen,
bleiben, kann die Vorführung angeordnet wer- die bereits in der Bundeswehr gedient haben,
den."
ist§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.
31. § 45 wird wie folgt geändert: Als Untersuchung gilt die Einstellungsunter-
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: suchung.
„ 1. einer Aufforderung nach § 15 Abs. 2, § 17 5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben
Abs. 4, § 21 a Abs. 5 oder § 23 Abs. 1 Wehrpflichtige '
Satz 4, sich zu melden oder vorzustellen, a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der
oder einem Bereitstellungsbescheid nach ·wehrersatzbehörde sie unverzüglich er-
§ 21 a Abs. 1 oder 2 nicht Folge leistet reichen, auch wenn sie der Wehrüber-
oder gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 2 auf- wachung nicht unterliegen,
erlegte Pflicht, sich auf die geistige und b) eine Genehmigung des zuständigen Kreis-
körperliche Tauglichkeit nach Maßgabe wehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den
dieses Gesetzes (§ 17 Abs. 5 bis 7, § 23 Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen
Abs. 1 Satz 2) untersuchen oder auf Eig- wollen,
nung (§ 20 a Abs. 1) prüfen zu lassen oder c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie
bei der Entlassung oder später zum Ge- sich außerhalb des Geltungsbereichs die-
brauch im Wehrdienst bestimmte Beklei- ses Gesetzes aufhalten, und, soweit sie
dungs- und Ausrüstungsstücke zu über- einem aufgerufenen Geburtsjahrgang an-
nehmen, verstößt oder als Angehöriger gehören, sich beim zuständigen oder
eines aufgerufenen Geburtsja1 ,rganges nächsten Kreiswehrersatzamt zu melden.
ohne Genehmigung des zuständigen Kreis-
wehrersatzamtes den Geltungsbereich Dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren
dieses Gesetzes länger als drei Monate ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungs-
verläßt (§ 3 Abs. 1 a),". bereichs dieses Gesetzes haben oder bei
deutschen Dienststellen oder öffentlichen
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
zwischen- oder überstaatlichen Organisatio-
,, (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 nen außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- Gesetzes beschäftigt sind oder mit Genehmi-
keiten ist, soweit es sich nicht um Ordnungs- gung einer obersten Bundes- oder Landes-
widrigkeiten bei der Erfassung handelt, die behörde oder der von dieser bestimmten
Wehrbezirksverwaltung. Sie entscheidet auch Stelle sich außerhalb dieses Geltungsbereichs
über die Abänderung und Aufhebung eines aufhalten oder ihn verlassen.
rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüf-
ten Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Ge- (2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz
setzes über Ordnungswidrigkeiten)." Nm. 2 bis 5 und folgende Vorschriften:
1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist
32. § 48 wird wie folgt gefaßt:
innerhalb achtundvierzig Stunden zu erstat-
,,§ 48 ten.
Vorschriften für den Bereitschafts-
2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre
und Verteidigungsfall Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe
(1) Die folgenden besonderen Vorschriften zu verweigern, festzustellen, können zum
gelten, wenn Wehrübungen als Bereitschafts- zivilen Ersatzdienst oder auf ihren Antrag
dienst nach § G Abs. 6 angeordnet sind: zum waffenlosen Dienst einberufen werden,
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
bevor über ihren Feststellungsantrag ent- barkeit der Anerkennung als Kriegsdienstver-
schieden ist. weigerer sind Anträge auf Befreiung oder Zu-
3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 rückstellung sowie Anträge auf Wiedereinsetzung
treten außer Kraft. Erneute Zurückstellungen in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
nach § 12 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Antragsfristen beim Bundesminister für Arbeit
Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehr- und Sozialordnung zu stellen. Die auf Grund des
pflichtigen auch im Verteidigungsfall eine un- § 13 Abs. 2 und des § 13 a Abs. 2 in Verbindung
zumutbare Iforte bedeuten würde. mit § 50 Abs. 1 Nm. 2 und 4 des Wehrpflicht-
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind
4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 entsprechend anzuwenden."
Abs. 2 vom Wehrdienst zurückgestellt wer-
den, sind im Verteidigungsfall auf Antrag
2. § 11 erhält folgende Fassung:
zum Sanitü!sdienst einzuberufen.
5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall ,, § 11
zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr Ersatzdienstüberwachung
melden, dürfen von einem Offizier in der
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben
Stellung eines Bataillonskommandeurs oder
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
in entsprechender Dienststellung als Soldaten,
nung unverzüglich zu melden
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
leisten, mit dem untersten Mannschaftsdienst- 1. jede Anderung ihres ständigen Aufenthaltes
grad oder mit ihrem letzten in der Bundes- oder ihrer Wohnung,
wehr oder in der früheren Wehrmacht er- 2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort
reichten Dienstgrad eingestellt werden, wenn länger als acht Wochen fernzubleiben,
die Einberufung durch das zuständige Kreis- 3. den Eintritt von Tatsachen, die eine zwingende
wehrersatzamt nicht möglich ist." Ausnahme von der Pflicht, zivilen Ersatzdienst
zu leisten, begründen,
33. § 50 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen
„5. über die Ubertragung von Aufgaben der für eine Zurückstellung.
Wehrerf;atzbehörde bei der Wehrüber-
Sie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mit-
wachung auf die See-Berufsgenossenschaft
teilungen des Bundesministers für Arbeit und
und über die Art und Höhe der vom Bund
Sozialordnung sie unverzüglich erreichen. Sie
der See-Berufsgenossenschaft zu erstatten-
haben eine Genehmigung des Bundesministers
den Kosten (§ 24 Abs. 8),".
für Arbeit und Sozialordnung einzuholen, wenn
sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger
Artikel 2 als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflicht-
Änderung des Schutzbereichgesetzes gesetzes vorliegen. Ausnahmen können zugelas-
§ 9 Abs. 3 des Gesetzes übe1 die Beschränkung sen werden.
von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten fallen
vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) 3 ) mit dem Ende des Kalenderjahres weg, in dem
wird wie folgt gefaßt: der anerkannte Kriegsdienstverweigerer das
,, (3) Schutzbereichbehörden sind die Wehr- sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
bezirksverwaltungen. Der Bundesminister der
Verteidigung kann Aufgaben der Schutzbereich- (3) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer
behörden auf die Standortverwaltungen über- so lange zivilen Ersatzdienst geleistet haben, wie
tragen." Wehrdienstpflichtige Grundwehrdienst zu leisten
haben, obliegen ihnen die in Absatz 1 Satz 1
Nm. 2 bis 4 genannten Pflichten nur, soweit der
Artikel 3
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Änderung des Gesetzes dies anordnet.
über den zivilen Ersatzdienst
(4) Von den in Absatz 1 bezeichneten Pflichten
Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst vom sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverwei-
13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10) 4 ), geändert gerer befreit, die
durch das Gesetz zur Anderung des Unterhalts- 1. für den zivilen Ersatzdienst dauernd untauglich
sicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundes- sind,
gesetzbl. I S. 457) wird wie folgt geändert:
2. vom zivilen Ersatzdienst dauernd ausgeschlos-
1. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: sen sind,
3. vom zivilen Ersatzdienst befreit sind,
,, (3) Die §§ 9 bis 13 a, 20 Abs. 2 Satz 2 und 3
sowie § 42 des Wehrpflichtgesetzes sind entspre- 4. für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-
chend anzuwenden; nach Eintritt der Unanfecht- schutz herangezogen, verpflichtet oder bereit-
gestellt sind, solange sie für den zivilen Bevöl-
3) Bundesgesetzbl. III 54-2
kerungsschutz zur Verfügung stehen,
4) Bundesgesetzbl. III 55-2 5. dem Vollzugsdienst der Polizei angehören.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965 169
(5) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer kön- 2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
nen in besonderen Fällen ganz oder teilweise von ,, (2) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1
den in Absatz 1 bezeichneten Pflichten befreit erster Halbsatz genannten Bezüge besteht bei
werden, solange sie für eine Einberufung nicht in Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen
Betracht kommen. 11
(§ 7 a) vom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst
von dem für den Diensteintritt festgesetzten Tage
3. § 30 Abs. 1 Satz 2 erhält folg-ende Fassung: an bis zur Beendigung des Wehrdienstes (§ 28
,, § 29 mit Ausnahme des Absatzes 5 Satz 2 und des Wehrpflichtgesetzes)."
die §§ 29 a bis 31 des Wehrpflichtgesetzes sind
entsprechend anzuwenden." 3. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
4. § 30 Abs. 3 wird aufgehoben. „Der Soldat, der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1
Nr. 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 2 des Wehr-
5. § 31 erhält folgende Fassung: pflichtgesetzes leistet, erhält, sofern er nicht nach
§ 7 a abzufinden ist, neben den Bezügen nach
,,§ 31 den § § 2 bis 6 Ubungsgeld. 11
Nachdienen
4. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem V\Tort „Kir-
§ 5 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes findet ent-
chensteuer" ein Punkt gesetzt und der mit dem
sprechende Anwendung."
Wort „sowie" beginnende Satzteil gestrichen.
6. In § 39 Abs. 1 werden die Worte „über die Melde-
pflicht (§ 11)" durch die Worte „des § 11 ersetzt.
11 5. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
,,§ 7 a
Abfindung bei Wehrübungen von nicht länger
Artikel 4
als drei Tagen
Einschränkung von Grundrechten
(1) Der Soldat, der zu einer Weh_rübung von
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit nicht länger als drei Tagen einberufen worden
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der ist, erhält statt der Leistungen nach den §§ 2
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des und 7 ein Dienstgeld.
Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11
(2) Das Dienstgeld beträgt
Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe
dieses Gesetzes eingeschränkt. a) bei einer Wochenendübung das Fünffache,
b) bei sonstigen Wehrübungen
täglich das Doppelte
Artikel 5
der sich aus der als Anlage I beigefügten Tabelle
Der Bundesminister der Verteidigung wird er- ergebenden Sätze."
mächtigt, den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes
unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses §2
Gesetz bekanntzugeben und dabei die Paragraphen-
Ubergangsvorschriit
folge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlau-
tes zu beseitigen. Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen
Dienst, die in der Zeit vom 1. April 1964 bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen der Terri-
Artikel 6
torialreserve Abend- und Wochenendübungen ge-
§1 leistet haben, erhalten ein Dienstgeld. Es beträgt
Änderung des Wehrsoldgesetzes für jede Wochenendübung das Fünffache,
Das Gesetz über die Geld- und Sachbezüge und die für jede Abendübung das Doppelte
Heilfürsorge der Soldaten, die auf Grund der Wehr-
der sich aus der dem Wehrsoldgesetz als Anlage I
pflicht Wehrdienst leisten, in der Fassung vom
beigefügten Tabelle ergebenden Sätze. Das nach § 7
22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1611) 5 ), zuletzt
Abs. 3 des Wehrsoldgesetzes gewährte Ubungsgeld
geändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1962 (Bundes-
gesetzbl. I S. 437), wird wie folgt geändert: ist auf das jeweils zustehende Dienstgeld anzurech-
nen.
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Artikel 7
Wehrdienst leisten, erhalten während der Dauer
ihrer Dienstzeit Wehrsold, Verpflegung,· Unter- Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
kunft, Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Ubungs- Das Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der
geld und Dienstgeld nach den §§ 2 bis 7 a; bei zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und
ihrer Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld ihrer Angehörigen in der Fassung vom 31. Mai 1961
nach§ 8." (Bundesgesetzbl. I S. 661) 6), geändert durch das
5) Bundesgesetzbl. III 53-1 8) Bundesgesetzbl. III 53-3
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgeset- (Bundesgesetzbl. I S. 293) 7), zuletzt geändert durch
zes vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169), das Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflicht-
wird wie folgt geändert: gesetzes vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 169), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: a) In § 1 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
,, (2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach b) In § 9 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4- gestrichen,
diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehr-
pflichtige Dienstbezüge als Berufssoldat oder c) Hinter § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
Soldat auf Zeit erhült. Das gleiche gilt, soweit
der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter ,,§ 11 a
Dienstbezüge od<~r Unterhaltszuschuß oder als Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen
Arbeilnehmer Arbeitsentgdl erhält."
(1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehr-
übung von nicht länger als drei Tagen einberu-
2. § 2 wird wie foJgl. geändert und ergänzt: fen, so ist er während des Wehrdienstes unter
Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der
a) Nurnrncr 2 erhült folgende Fassung:
Arbeitsleistung freigestellt. Im übrigen gelten
„2. wenn der Wehrpflichlige die Vorschriften über Wehrübungen mit Aus-
a) vor Vollendung des fünfundzwanzig- nahme des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4
sten Lebensjahres Wehrübungen, so- Abs. 5 Satz 2 und § 6 Abs. 3 entsprechend.
weit sie nicht in die ersten zwölf Mo- (2) Das nach Absatz 1 gewährte Arbeitsentgelt
nate des zu leistenden Wehrdienst,es sowie die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile
fallen, von Beiträgen zur Sozial- und Arbeitslosenver-
b) nach Vollendung des fünfundzwanzig- sicherung werden vom Bund auf Antrag erstattet,
sten Lebensjahres Grundwehrdienst wenn die ausfallen de Arbeitszeit zwei Stunden
oder eine Wehrübung, am Tag überschreitet. Das gilt nicht für A.rbeit-
c) unbefristeten Wehrdienst nehmer im öffentlichen Dienst. Ist im arbeits-
leistet, gerichtlichen Verfahren über einen Anspruch des
Arbeitnehmers auf Weitergewährung von Ar-
Verdienstausf aJlentschädigung nach§ 13; ". beitsentgelt rechtskräftig entschieden, so ist diese
b) Foluende Nummer 3 wird angefügt: Entscheidung für die Erstattung bindend. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
„3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung verordnung das Erstattungsverfahren zu regeln."
von nicht Jünger cils drei Tagen leistet,
Verdienstausfallentschädigung nach§ 13 a." Artikel 9
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
3. Die Ubcrschrifl: vor § 13 erhält folgende Fassung:
In Artikel II Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur An-
,,II. Leistungen nach § 2 Nrn. 2 und 3" derung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 6. Au-
gust 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 603) werden die
4. Hinter § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: Worte nach dem Wort „Ubergangsbeihilfe" durch
folgende Worte ersetzt:
,,§ 13 a
,, 1. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 um das Zweieinhalbfache,
Verclicnstausfallentschüdigung bei Wehrübungen Nr. 4 um das Sechsundvierzehntelfache, Nr. 5
von nicht länger als drei Tagen um das Einundvierzehntelfache, Nr. 6 um das
(1) Wehrpflichlige, die eine Wehrübung von Zweiundvierzehntelfache, Nr. 8 um das Vier-
nicht länger als drei Tagen leisten, erhalten auf einhalbfache, Nr. 9 um das Dreieinhalbfache,
Antrag für jeden Werktag, an dem sie mindestens Nr.10 um das Viereinhalbfache oder
acht Stunden Wehrdienst (§ 2 des Soldatengeset- 2. nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 um das Fünfeinhalbfache,
zes) leisten, Verdienstausfallentschädigung. Nr. 2 um das Zweifache, Nr. 4 um das Vierund-
(2) Die Verdienstausfallentschädigung wird in neunzehntelfache, Nr. 5 um das Vierzehntelf ache,
Höhe des infolge des Wehrdienstes entfallenden Nr. 6 um das Einundneunzehntelfache, Nr. 8 um
bisherigen Nettoeinkommens (§ 10) gewährt; sie das Dreieinhalbfache, Nm. 9 und 10 um das Fünf-
beträgt täglich höd1stens 80 Deutsche Mark. einhalbfache
(3) § 8 gilt entsprechend; § 18 Abs. 2 Satz 1 der Dienstbezüge des letzten Monats und nach § 12
findet keine Anwendung." Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 Nr. 1 um das Viereinhalb-
fache, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 5 Nr. 2 um das Sechs-
fache, Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 3 um das Vier-
Artikel 8 einhalbfache, Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 5 Nr. 4 mn das
Achteinzehntelfache, Abs. 2 Nr. 5 oder 6 oder Abs. 5
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Nr. 5 oder 6 um das Sechsundsechzehntelfache, Abs. 2
Das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes
bei Einberufung zum Wehrdienst vom 30. März 1957 1) Bundesgesetzbl. III 53-2
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965 171
Nr. 7 oder Abs. 5 Nr. 7 um das Fünfeinzehntelfache, Artikel 10
Abs. 2 Nr. 8, 9 oder 10 oder Abs. 5 Nr. 8, 9 oder 10
um das Viereinhalbfache des mit den Dienstbezügen Inkrafttreten
des letzten Monats gewährten Kinderzuschlags. In Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses nach dung, Artikel 9 jedoch mit Wirkung vom 1. Septem-
§ 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes und des § 74 erhöht ber 1964 in Kraft. Artikel 3 tritt mit dem Inkraft-
sich die Ubergangsbeihilfe um einen entsprechend treten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
Satz 1 .tu berechnenden Betrag.• den zivilen Ersatzdienst außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassei
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965
(Rinder-Marktordnung - II. Teil) 1 ) 2 )
Vom 25. März 1965
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe g des
Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 737), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur
Änderung des Zollgesetzes vom 9. September 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 805), verordnet die Bundesre-
gierung:
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1965 (Bundesgesetzbl. 1964
II S. 1514) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
mit Wirkung vom 1. April 1965 nach Maßgabe der
Anlage geändert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom· 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 25. März 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)
ll) Diese Verordnung wird nachrichtlich im Bundesgesetzblatt Teil II abgedruckt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965 173
Anlage
(zu § 1)
Binnen- Griechen-
Außen-Zollsatz land·
Lfd. Zollsatz
Warenbezeichnung 0
/o des Wertes Zollsatz
Nr. 0/odes 0/o des
Wertes allgemein 1 ermäßigt Wertes
- - - - · --··---··-----·-~----··------ -- · - - - - · · · - - · · · · · • · · - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - l - - - ~
2 3 4 5 6
Die Tarifnr. 01.02 (Rinder usw.) wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz A - II erhält folgende Fassung:
II - andere:
a-Kälber 3,2 13 13
b -· Bullen und Ochsen 3,2 13 13
c - Färsen und Kühe:
1 - weibliche Nutzrinder der Höhenrassen Grau-
vieh, Braunvieh, Gelbvieh, Fleckvieh und
Pinzgau er .............................. . 1,4 11 11
2- andere ................................. . 5,4 16 16
b) Die Anmerkungen 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
2. Hausrinder (Abs. A- II) zum Schlachten unter zollamtlicher
Uberwachung oder in Seegrenzschlachthöfen bei der Ab-
fertigung zum freien Verkehr, vorn L April bis 30. Juni,
soweit sie sonst höheren Zollsätzen unterliegen würden . 1,8 11,5 11,5
3. Färsen und Kühe (Abs. A - II - c - 2) zum Schlachten unter
zollamtlicher Uberwachung oder in Seegrenzschlachthöfen
bei der Abfertigung zum freien Verkehr, vom 1. Juli bis
31. Miirz ............................................. . 3,2 13 13
2 Die Tarifnr. 02.01 (Fleisch usw., frisch usw.) wird wie folgt
geändert:
a) Der Absatz A - II - a erhält folgende Fassung:
a - von Hausrindern:
1 - frisch oder gekühlt 6,5 20 20
2 - gefroren:
a - von Kälbern 4,5 20 20
b •- anderes ................................ . 2 20 20
b) Der Absatz B - II - b - 1 - a erhält folgende Fassung:
a - von J-Iausrindern .............................. . 2,2 12,5 12,5
c) Der Absatz B - II - b - 2 - a erhält folgende Fassung:
a - von 1-Iausrindern .............................. . 4,5 15 15
3 Die Tarifnr. 02.06 (Fleisch usw., gesalzen usw.) wird wie
folgt geändert:
a) Der Absatz C - I - a erhält folgende Fassung:
a - von Rindern .................................. . 9,9 24 24
b) Die Absätze C - II - a und C - II - b -1 erhalten fol-
gende Fassung:
a - Zungen, Lebern, Herzen, Nieren, Zwerchfelle, Mil-
zen, Lungen und Luftröhren von Rindern ........ . 9 22 22
b - anderer:
1 - von Rindern 9,9 24 24
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Binnen- Griechen-
Außen-Zollsatz land-
Lfd. Zollsatz
Warenbezeichnung 0
/o des Wertes Zollsatz
Nr. 0/o des
0 /o des
Wertes allgemein ermäßigt Wertes
2 3 4 5 6
4 In der Tarifnr. 15.02 (Talg von Rindern usw.) erhält der ·
Absatz B - I folgende Fassung:
I - von Rindern:
a- roh .......................................... . 2,7 8 8
b - ausgeschmolzen ............................... . 5,4 10 10
5 Die Tarifnr. 16.01 (Würste usw.) wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz A - I erhält folgende Fassung:
I - aus Lebern von Rindern ........................ . 7,2 20 20
b) Der Absatz B - I erhält folgende Fassung:
I - Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern, nicht
aber Schweinefleisch oder Schlachtabfall von Schwei-
nen enthaltend ............................... . 7,2 18,5 18,5
6 Die Tarifnr. 16.02 (Fleisch und Schlachtabfall, anders zube-
reitet usw.) wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz A - II - a - 1 erhält folgende Fassung:
1 - aus Lebern von Rindern ........................ . 5,8 19 19
b) Der Absatz A - II - b - 1 erhält folgende Fassung:
1 - aus Lebern von Rindern ........................ . 7,2 20,5 20,5
c) Der Absatz B - II - b - 1 erhält folgende Fassung:
1 - Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern, nicht
aber Schweinefleisch oder Schlachtabf all von
Schweinen enthaltend:
a - Teigtaschen und Teigringe, mit zubereitetem
Fleisch gefüllt ............................. . 9 23 23
b - andere .................................... . 7,2 21 21
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965 175
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Janui'\r 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dcttum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 3. 65 Verordnung zur Änderung der Erstattungsverord-
nung Getreide und Reis 55 20.3.65 21. 3. 65
Andert Bundesgesetzbl. III 7841-5-3
8. 3. 65 Anordnung und Bekanntmachung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Mainz für die Mosel-
schiffohrt 55 20.3.65 21. 3. 65
20. 3. 65 Lotstarifordnung für das Seelotsrevier Ems 57 24.3.65 Siehe§ 17
Sammlung des ßun<lesrechts, Bundesgesetzbl. III
9515-21
20. 3. 65 Lotstarifordnung für die Seelotsreviere Weser I
und Weser II/Jade 57 24.3.65 Siehe§ 17
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
9515-22
20. 3. 65 Lolslctrifordnung für das Seelotsrevier Elbe 57 24.3.65 Siehe§ 17
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
9515-23
20. 3. 65 Lotstarifordnung für das Seelotsrevier Nord-Ost-
Sf~e-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde 57 24.3.65 Siehe§ 17
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
9515-24
20. 3. 65 Lolstarifordnung für das Seelotsrevier Trave 57 24.3.65 1. 4. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
9515-24
20. 3. 65 Lotstarifordnung für das Seelotsrevier Flensburger
Förde 57 24.3.65 1. 4. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
9515-26
18. 3. 65 Verordnung PR Nr. 3/65 zur Änderung von Ver-
ordnungen über Vergütungen im Spediteur-
sammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen 58 25.3.65 31. 3. 65
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
EINBAND DE C 1( EN fi.ir den Jahrgang 1964
Te i I I: 3,- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Dbersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, die
Titelblätter und die zeitliche Dbersicht fih Teil II lagen jeweils der Nr. 3 1965 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,.Bundesqesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN· POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsge-s. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint In drei Teilen. In Tell I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli HJ58 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je c1ngefanqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.