150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anordnung
über die Bundestagswahl 1965
Vom 16. März 1965
Auf Grund des § 17 des Bundeswahlgesetzes vom
7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383), zuletzt ge-
ündert durch Gesetz vom 14. Februar 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S.61), ordne ich an:
Die \/Vahl zum Bundestag findet am 19. September
1965 statt.
Bonn, den 16. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts*)
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Februar 1965 - 1 BvL 20/64 - , ergangen
auf Vorlage des Sozialgerichts Gelsenkirchen, wird
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 65 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321) ist mit Ar-
tikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit nicht
vereinbar und nichtig, als er die dort bezeichnete
Arbeitnehmergruppe von der Teilhabe an der Ar-
beitslosenversicherung schlechthin ausschließt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. März 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
•) Betrifft Bundesuesclzbl. 111 ßl(J-1
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anordnung
über die Bundestagswahl 1965
Vom 16. März 1965
Auf Grund des § 17 des Bundeswahlgesetzes vom
7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383), zuletzt ge-
ündert durch Gesetz vom 14. Februar 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S.61), ordne ich an:
Die \/Vahl zum Bundestag findet am 19. September
1965 statt.
Bonn, den 16. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts*)
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Februar 1965 - 1 BvL 20/64 - , ergangen
auf Vorlage des Sozialgerichts Gelsenkirchen, wird
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 65 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321) ist mit Ar-
tikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit nicht
vereinbar und nichtig, als er die dort bezeichnete
Arbeitnehmergruppe von der Teilhabe an der Ar-
beitslosenversicherung schlechthin ausschließt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. März 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
•) Betrifft Bundesuesclzbl. 111 ßl(J-1
Nr. 10 - Tag der Ausgab~: Bonn, den 27. März 1965 l51
B u ndcsgesetzblatt
TeiJ II
Nr. 8, ausgegeben am 20. März 1965
Tag Inhalt Seite
17. 3. 65 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 11. Dezember 1963 zu dem Abkommen vom 8. April 1958
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die Wiederherstellung gewerb-
licher Schutzrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
17. 3. 65 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. Juli 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Italienischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und anderen geographischen Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
17. 3. 65 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnun-
gen und anderen geographischen Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
Nr. 9, ausgegeben am 23. März 1965
18. 3. 65 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965 (Haus-
haltsgesetz 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
26. 2. 65 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . 224
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
26. 1. 65 Verordnung Nr. 9/65/EWG des Rates zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 114/64/EWG betreffend
die Erhebung der Aus9leichsabgaben auf dem Ge-
biet der Milch und Milcherzeugnisse 19 5.2.65 245
26. 1. 65 Verordnung Nr. 10/65/EWG des Rates zur Fest-
setzung der Gemeinsamen Qualitätsnormen für
Knoblauch 19 5.2.65 246
26. 1. 65 Verordnung Nr. 11/65/EWG des Rates über die
Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung
für die Grob- und Feingrießsorten aus Mais, die
in der Brauerei-Industrie Verwendung finden 19 5.2.65 251
2. 2. 65 Verordnung Nr. 12/65/EWG der Kommission über
die Verwendung der DD 4 - Warenverkehrs-
bescheinigung bei der Erhebung einer Ausgleichs-
abgabe auf dem Milchsektor 19 5.2.65 252
26. 1. 65 Verordnung Nr. 3/65/Euratom des Rates zur
Änderung der Tabelle der Bezüge der Atom-
anlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernfor-
schungsstelle, die in Belgien dienstlich verwendet
werden 19 5.2.65 259
10. 2. 65 Verordnung Nr. 13/65/EWG der Kommission über
die Festsetzung eines Zusatzbetrags für Eier in
der Schale von Hausgeflügel 25 11. 2. 65 417
133
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1965 Nr. 10
Tag Inhalt Seite
20. 3. 65 Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und
Soldaten (Bundesreisekostengesetz -- BRKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2032-2
23. 3. 65 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 402-27; ändert Bundesgesetzbl. 111 2330-2,
402-19, 402-24, 402-25, 402-26
25. 3. 65 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuer-
gesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
A.ndert Bundesgesetzbl. ll1611-1, 611-4, 611-13
16. 3. 65 Anordnung über die Bundestagswahl 1965 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
11. 3. 65 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
Betrifft Bundesgesetzbl. lll 810-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 und Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
Gesetz
über die Reisekostenvergütung
für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten
(Bundesreisekostengesetz - BRKG)
Vom 20. März 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2032-2
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3. Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungs-
schlossen: reisen, die teilweise in dienstlichem Interesse
liegen (§ 23 Abs. 2), und
Abschnitt I
4. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Allgemeines Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß
§ 1 (§ 23 Abs. 3).
Geltungsbereich
Abschnitt II
(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Aus-
lagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reise- Reisekostenvergütung
kostenvergütung) der Bundesbeamten, Richter im § 2
Bundesdienst, Soldaten und der in den Bundesdienst
abgeordneten anderen Beamten und Richter. Begriffsbestimmungen
(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine
1. Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Beschäfti- Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
gungsvergütung, § 22),
(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind
2. Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außer-
Wirksamwerden der Ernennung und beim Aus- halb des Dienstortes, die von der zuständigen Be-
scheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs der hörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden
Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit (§ 23 sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Geneh-
Abs. 1), migung nach dem Amt des Dienstreisenden oder
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
dem Wesen des Dicnslgeschäfls nicht in Betracht 4. Ubernachtungsgeld (§ 10),
kommt. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß 5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufent-
der Einstellung (§ 16 Abs. 1 und 2) und Reisen von halt am Geschäftsort (§ 11),
einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden
Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraus- 6. Zuschuß zum Tage- und Ubernachtungsgeld
setzungen des Satzes 1 erfüllt sind. (§ 13) 1
(3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind 7. Erstattung der Nebenkosten (§ 14),
Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur 8. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu
Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der fünf Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 15),
Dienststätte, die von der zuständigen Behörde an-
9. Aufwandsvergütung (§ 17),
geordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn,
daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem 10. Pauschvergütung (§ 18),
Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des 11. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitun-
Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohn- gen (§ 19).
ort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt die-
nender Ort gleich.
§ 5
(4) Zum Dienst-, Wohn- und Geschäftsort im
Sinne dieses Gesetzes gehören auch ihre Nachbar- Fahrkostenerstattung
orte. Nachbarorte sind Gemeinden oder Teile von (1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehren-
solchen, die miteinander räumlich, wirtschaftlich und den Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind,
verkehrsmäßig in engem Zusammenhang stehen und werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten
vom Bundesminister des Innern durch Rechtsverord- erstattet, und zwar beim Benutzen von
nung zu Nachbarorten erklärt worden sind.
Land- oder Schlaf-
Luftfahr-
§ 3 Wasser- zeugen wagen
fahrzeugen
Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reise- den Ange-
kostenvergütung. Art und Umfang bestimmt aus- hörigen
schließlich dieses Gesetz. der Be- bis zu den Kosten der
soldungs-
(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit ge- gruppen
währt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden
und die Dalif~r der Dienstreise oder des Dienst- Touristen-
ganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts not- Al Touristen-
zweiten oder
wendig waren. bis klasse
Klasse Economy-
A7
(3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von klasse
dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen Touristen- Spezial-
für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang AB oder oder
ersten
gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung bis Economy- 9oppelbett-
Klasse
anzurechnen. § 12 bleibt unberührt. A 14 klasse
klasse
(4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine Spezial-
auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Be- A 15, A 16 ersten ersten oder
hörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der und B 1 Klasse Klasse Doppelbett-
Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit An- klasse
spruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die
Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, B2 ersten ersten Einbett-
Auslagenerst.attung für dieselbe Dienstreise oder bis Klasse Klasse klasse
denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt B 11
auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen An- (2) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungs-
spruch gegen die Stelle verzichtet hat. dienst und für W ehrsoldempfänger gilt § 8 Abs. 2
(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer entsprechend. Ehrenbeamte werden für die Fahr-
Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäfti- kostenerstattung den Dientsreisenden der Besol-
gungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist be- dungsgruppen A 8 bis A 14 gleichgestellt.
ginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise (3) Die Kosten einer höheren Klasse werden er-
oder des Dienstgangs. stattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig ver-
kehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das
§ 4
nur diese Klasse führte: Das gleiche gilt, wenn er
Art der Reisekostenvergütung aus dienstlichen Gründen eine höhere Klasse be-
Die Reisekostenvergütung umfaßt nutzen mußte.
1. Fahrkostenersli.ütung (§ 5), (4) Dienstreisenden, denen nach Absatz 1 die
Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten
2. Wegstrecken- und Mitnahmeenlschädigung (§ 6), wären, werden bei einer amtlich festge,stellten Er-
3. Tagegeld (§ 9), werbsminderung von mindestens fünfzig vom Hun-
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965 135
dert die A uslctgen für die nächsthöhere Klasse (4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffent-
erstattet. Dieselbe Vergünstigung kann anderen lichen Dienst stehenden Person mitgenommen wor-
Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körper- den, die nach den Vorschriften eines anderen Dienst-
licher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen herrn als des Bundes Anspruch auf Fahrkosten-
dieser Klasse rechtfertigt. erstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung
(5) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mit-
anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig nahme entstanden sind.
verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt (5) für Strecken, die der Dienstreisende aus trif-
worden sind, werden die entstandenen notwendigen tigen Gründen mit einem ihm gehörenden Fahrrad
Pahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagen-
vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung ge- ersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von
währt werden als beim Benutzen eines regelmäßig zehn Pfennig je Kilometer gewährt, wenn die
verkehrenden Beförderungsmittels. Strecken über die Grenzen einer Gemeinde ein-
schließlich ihrer Nachbarorte (§ 2 Abs. 4 Satz 2) hin-
ausgeführt haben. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend
§ 6 bei Benutzung eines Fahrrades, das nicht dem
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung Dienstreisenden gehört. Liegen keine triftigen
Gründe vor, so gilt für die Höhe der Entschädigung
(1) Für Strecken, die der Dienstrnisende mit einem Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Gehört das Zurück-
föm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, legen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen
wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschä- Dienstaufgaben, so wird keine ·wegstreckenentschä-
digung gewährt, und zwar je Kilometer bei Be- digung gewährt.
nutzung von
(6) Hat der Dienstreisende ein Kraftfahrzeug be-
1. Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor
(Mopeds) im Sinne des § 67 a der Straßenver- nutzt, das aus Mitteln der Verwaltung beschafft wor-
den ist, auf ihre Kosten unterhalten und betrieben
kehrs-Zulassungs-Ordnung mit einem Hubraum
bis 50 ccm sechs Pfennig, wird und dem Dienstreisenden zur dienstlichen Ver-
wendung übereignet ist, so wird keine Wegstrecken-
2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr und Mitnahmeentschädigung gewährt. Das gleiche
als 50 bis 200 ccm acht Pfennig, gilt bei der Benutzung eines anderen Beförderungs-
3. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr mittels, da,s auf Kosten der Verwaltung unterhalten
als 200 ccm elf Pfennig, wird, soweit es dienstlichen Zwecken dient.
4. Kraftwagen mit einem Hubraum von mehr als
350 ccm achtzehn Pfennig.
Dadurch darf jedoch die Reisekostenvergütung ohne
eine etwa zu gewährende Mitnahme,entschädigung § 1
nicht höher werden als beim Benutzen eines regel- Dauer der Dienstreise
mäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Die für
die Festsetzung der Reisekostenvergütung zustän- (1) Die Dauer einer Dienstreise richtet sich, wenn
dige Behörde kann aus triftigen Gründen von der sie am Dienstort
Einschränkung des Satzes 2 absehen. Dem Kraftfahr- 1. mit einem regelmäßig verkehrenden Beförde-
zeug im Sinne des Satzes 1 steht das unentgeltlich rungsmittel angetreten oder beendet wird, nach
zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug des Ehegatten der planmäßigen Abfahrt (bei Luftfahrzeugen
oder eines mit dem Dienstreisenden ,in häuslicher dem Meldeschluß am Flughafen) oder tatsäch-
Gemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwä- lichen Ankunft des Beförderungsmittels, mit dem
gerten gleich. die Gemeindegrenze überschritten wird,
(2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug 2. mit einem anderen Beförderungsmittel oder zu
benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung Fuß über die Gemeindegrenze hinweg angetreten
der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienst- oder beendet wird, nach der Abreise oder An-
lichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend kunft am Dienstgebäude; wenn sie nicht am
von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung ge- Dienstgebäude angetreten oder been,det wird,
währt, deren Höhe der Bundesminister des Innern richtet sie sich nach dem Zeitpunkt, an dem sie
unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unter- dort hätte angetreten oder beendet werden
haltung,s- und Betriebskosten und der Abnutzung können.
des Kraftfahrzeuges durch Rechtsverordnung be-
stimmt. Hat das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel
Verspätung, so tritt an die Stelle der planmäßigen
(3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahr- Abfahrt die tatsächliche Abfahrt, wenn dem Dienst-
zeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art reisenden unter den gegebenn Umständen zuzu-
Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz muten war, von der Abfahrtstelle an seine Dienst-
oder anderen Vorschriften des Bundes Anspruch stelle oder in seine Wohnung zurückzukehren.
auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahme-
entschädigung in Höhe von drei Pfennig je Person (2) Wird die Dienstreise von einem außerhalb
und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad des Dienstortes gelegenen Wohnort aus angetreten
oder Kabinenroller zwei Pfennig je Person und Kilo- oder beendet, so gilt Absatz 1 entsprechend, wobei
mE:!Ler. an die Stelle des Dienstortes der Wohnort und an
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
die Stelle des Dienstgebäudes die Wohnung tritt; von mehr als zehn bis zwölf Stunden
höchstens darf jedoch die Dauer berücksichtigt wer- acht Zehntel des vollen Satzes,
den, die sich ergeben hätte, wenn die Dienstreise am
von mehr als zwölf Stunden
Dienstor,t begonnen und beendet worden wäre.
den vollen Satz.
Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag
§ 8 wird jede Reise für sich berechnet; es wird jedoch
Reisekostenstufen zusammen nicht mehr als ein volles Tagegeld ge-
währt.
(1) Für die Bemessung des Tage- und Ubernach-
tungsgeldes (§§ 9, 10) werden die Dienstreisenden (3) Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Ka-
folgenden Reisekostenstufen zugeteiit: lendertage und steht dem Dienstreisenden ein Uber-
nachtungsgeld nicht zu, so ist, wenn dies für ihn
Angehörige Reisekosten- günstiger ist, das Tagegeld so zu berechnen, als ob
der Besoldungsgruppen stufe die Dienstreise an einem Kalendertag ausgeführt
worden wäre.
A 1 bis A 6 A
A 7 bis A 10 B § 10
A 11 bis A 15, B 1 C Obernachtungsgeld
A 16, B 2 bis B 8 D (1) Ubernachtungsgeld wird bei einer mindestens
B 9 bis B 11 E. achtstündigen Dienstreise gewährt; wenn diese sich
Für Beamte der Besoldungsgruppen A 14 und A 15, über mehrere Kalendertage erstreckt oder vor drei
die Leiter von Auslandsvertretungen des Auswärti- Uhr angetreten worden ist. Ubernachtungsgeld wird
gen Amtes mit Ausnahme der konsularischen Ver- nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise
tretungen sind, gilt abweichend von Satz 1 die Reise- nach drei Uhr angetreten oder vor zwei Uhr be-
kostenstufe D. endet worden ist.
(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (2) Das Ubernachtungsgeld für eine Nacht be-
werden der Reisekostenstufe der Eingangsbesol- trägt in
dungsgruppe ihrer Laufbahn, Wehrsoldempfänger Reisekostenstufe A 12 DM
der Reisekostenstufe zugeteilt, der Berufssoldaten
Reisekostenstufe B 14 DM
und Soldaten auf Zeit des gleichen Dienstgrades an-
gehören. Reisekostenstufe C 16 DM
Reisekostenstufe D 20 DM
(3) Die Rückwirkung der Einweisung in eine
Planstelle oder der Einordnung von Ämtern und Reisekostenstufe E 23 DM.
Dienstgraden bleibt bei der Zuteilung zu den Reise- (3) Sind die nachgewiesenen Ubernachtungskosten
kostenstufen unberücksichtigt. höher als das Ubernachtungsgeld nach Absatz 2, so
(4) Ehrenbeamte erhalten Tage- und Ubernach- wird der Mehrbetrag bis zu fünfundzwanzig vom
tungsgeld nach der Reisekostenstufe C. Die oberste Hundert des Ubernachtungsgeldes erstattet.
Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundes-
(4) Sind Auslagen für das Benutzen von Schlaf-
ministers des Innern in besonderen Fällen eine
wagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird für
höhere Reisekostenstufe zulassen.
dieselbe Nacht ein weiteres Ubernachtungsgeld nur
gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der
§ 9
frühen Ankunft oder späten Abfahrt des· Beförde-
rungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen
Tagegeld oder beibehalten mußte.
(1) Das Tagegeld für den vollen Kalendertag be-
trägt in
§ 11
Reisekostenstufe A 14 DM
Reisekostenstufe B 15 DM Erstattung der Auslagen
Reisekostenstufe C 19 DM bei längerem Aufenthalt am Geschäitsort
Reisekostenstufe D 22 DM (1) Dauert der Aufenthalt an demselben aus-
Reisekos tens tuf e E 25 DM. wärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, so
wird vom fünfzehnten Tage an die gleiche Ver-
(2) Für eine Dienstreise, die keinen vollen Ka- gütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer
lendertag beansprucht, oder für den Tag des An- Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 wer-
tritts und den Tag . der Beendigung einer mehr- den insoweit nicht angewandt. Die Hin- und Rück-
tägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer reisetage rechnen nicht zu den Aufenthaltstagen.
Dauer der Dienstreise
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
von mehr als fünf bis sieben Stunden ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde
drei Zehntel des vollen Satzes, kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und
von mehr als sieben bis zehn Stunden Ubernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen
fünf Zehntel des vollen Satzes, bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen bewilligen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965 137
§ 12 § 15
Kürzung des Tage- und Ubernachtungsgeldes Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen
und der Vergütung nach§ 1l Abs. 1 bis zu fünf Stunden Dauer und bei Dienstgängen
(1) Erhi.ilt der Dienstreisende aus anderen als Bei Dienstreisen bis zu fünf Stunden Dauer und
persönlichen Gründen unentgeltlich Verpflegung, so bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahr-
wird kostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahme-
entschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung
1. das Tagegeld (§ 9) für das Frühstück um fünfzehn (§ 14) zu. Daneben werden die nachgewiesenen not-
vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen wendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft
um je dreißig vom Hundert des vollen Satzes, unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis er-
2. die Vergülung nach § 11 Abs. 1 für das Frühstück stattet.
um zehn vom Hundert, für das Mittag- und § 16
Abendessen um je zwanzig vom Hundert Bemessung der Reisekostenvergütung
gekürzt, es sei denn, daß es sich um Einzelmahl- in besonderen Fällen
zeiten bei Empfängen oder anderen gesellschaft- (1) Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung,
lichen Veranstaltungen handelt. Das Tagegeld und Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Ab-
die Vergütung nach § 11 Abs. 1 werden nach Satz 1 ordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur
gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereit- Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen
gestellt wird und das Entgelt für sie in den er- gilt § 7. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum
sta ttbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der
Von einem Teiltagegelq (§ 9 Abs. 2) sind dem Dienst- Dienstreisende vom nächsten Tage an als Beschäf-
reisenden mindestens fünfundzwanzig vom Hundert tigungsvergütung Beschäftigungsreise- oder Be-
zu belassen. schäftigungstagegeld oder eine entsprechende Tren-
(2) Erhält der Dienstreisende aus anderen als nungsentschädigung erhält; daneben wird Uber-
persönlichen Gründen unentgeltlich Unterkunft oder nachtungsgeld gewährt. Bei Dienstreisen aus Anlaß
werden die Auslagen für das Benutzen von Schlaf- der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer
wagen oder Schiffskabinen erstattet, so werden das Abordnung wird das Tagegeld von dem Beginn des
Ubernachtungsgeld (§ 10) um fünfundsiebzig vom Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorher-
Hundert und die Vergütung nach § 11 Abs. 1 um gehenden Tag als Beschäftigungsvergütung Beschäf-
fünfundzwanzig vom Hundert gekürzt. Das gleiche tigungsreise- oder Beschäftigungstagegeld oder
gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt eine entsprechende Trennungsentschädigung ge-
wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren währt wird. Der Abordnung steht die Kommandie-
Nebenkosten enthalten ist. rung eines Soldaten gleich. § 12 bleibt unberührt.
(2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstel-
(3) Hat der Dienstreisende entgegen einer dienst-
lung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reise-
lichen Weisung unentgeltlich bereitgestellte Ver-
kostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienst-
pflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht
reise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.
in Anspruch genommen, so sind die Absätze 1 und 2
anzuwenden. (3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird
für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein
(4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonde- Tage- und Ubernachtungsgeld gewährt; notwendige
ren Fällen mit Zustimmung des Bundesministers des Auslagen werden wie bei einem Dienstgang {§ 15)
Innern niedrigere Kürzungssätze zulassen. erstattet.
(4) Ubernachtet der Dienstreisende in seiner
außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung,
§ 13 so wird kein Ubernachtungsgeld gewährt, die Ver-
Zuschuß zum Tage- und Ubernachtungsgeld gütung nach § 11 Abs. 1 wird um ein Drittel gekürzt.
Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen
Sind die nachgewiesenen notwendigen Auslagen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5, 6) werden
für Verpflegung und Unterkunft unter Berücksichti- bis zur Höhe des Ubernachtungsgeldes oder eines
gung der häuslichen Ersparnis höher als der zu- Drittels der Vergütung nach § 11 Abs. 1 erstattet.
stehende Gesamtbetrag des Tage- und Ubernach-
tungsgeldes (§§ 9, 10, 12), so bewilligt die oberste (5) Wer eine Dienstreise als ehrenamtlicher Rich-
Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte un- ter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts ausführt,
mittelbar nachgeordnete Behörde einen Zuschuß in erhält Tage- und Ubernachtungsgeld mindestens
Höhe des Mehrbetrages. nach der Reisekostenstufe C. Für die Fahrkosten-
erstattung ·wird er mindestens einem Dienstreisen-
den der Besoldungsgruppen A 8 bis A 14 gleich-
§ 14 gestellt (§ 5 Abs. 1).
(6) Der Bundesminister des Innern regelt unter
Erstattung der Nebenkosten Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch
Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung ge-
Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 13 zu er- währt wird, wenn
statten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten 1. eine Dienstreise aus triftigen Gründen unter-
erstattet. brochen wird,
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr
anderen privaten Reise verbunden wird oder gleichstehenden Anordnung obliegt,
3. nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagen- 2. zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts,
erstattung für den gleichen Zweck in Betracht das ihm übertragen ist,
kommen. 3. zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums,
§ 17 dem er angehört,
Aufwandsvergütung bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung
(§ 2 Abs. 2 Satz· 1 und Abs. 3 Satz 1).
Dienstreisende solcher Dienstzweige oder mit
solchen Dienstgeschäften, bei denen geringere Auf- (2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung
wendungen für Verpflegung oder Unterkunft als ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche
allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestim- Dauer des richterlichen Amtsgeschäfts, der Wahr-
mung der obersten Dienstbehörde an Stelle der nehmung eines weiteren Richteramts oder der Teil-
Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nm. 3 bis 6 nahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu
und 8 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen legen.
eine Aufwandsvergütung. Die Aufwandsvergütung
kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.
Abschnitt III
§ 18
Beschäftigungsvergütung und Erstattung von
Pauschvergütung Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr er-
mächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann § 22
bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen
Beschäftigungsvergütung
oder Dienstgängen an Stelle der Reisekostenver-
gütung im Sinne des § 4 Nm. l bis 9 oder Teilen Beamte, Richter und Soldaten, die an einen Ort
davon eine laufende Pauschvergütung gewähren, die außerhalb des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet
nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten oder kommandiert werden, erhalten für die ihnen
Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter
bemessen ist. Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis eine Be-
schäftigungsvergütung nach Rechtsverordnungen,
§ 19
die für Abordnungen im Inland der Bundesminister
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen des Innern, für Abordnungen zwischen dem Inland
Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus und dem Ausland und im Ausland die Bundesregie-
Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten rung erläßt. Der Abordnung oder Kommandierung
hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vor- steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei
bereitung entstandenen notwendigen, nach diesem einer anderen Stelle als einer Dienststelle gleich.
Gesetz erstattbaren Auslagen erstattet.
§ 23
§ 20 Erstattung von Auslagen
Auslandsdienstreisen bei Reisen aus besonderem Anlaß
(1) Auslandsdienst.reisen sind Dienstreisen zwi- (1) Eine Einstellungsreise vor dem Wirksam-
schen Inland und Ausland sowie im' Ausland. werden der Ernennung zum Bundesbeamten, Richter
im Bundesdienst oder Soldaten gilt als Dienstreise
(2) Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienst-
zur Einstellung. Die Reise eines Polizeivollzugs-
reisen der im Grenzverkehr tätigen Beamten im
beamten auf Widerruf im Bundesgrenzschutz, eines
Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwi-
Soldaten auf Zeit oder eines Soldaten, der auf
schen solchen Bereichen und zwischen diesen und
Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, bei sei-
dem Inland.
nem Ausscheiden aus dem .Dienst wegen Ablaufs
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit gilt als
Rechtsverordnung unter Beachtung der Grundsätze Dienstreise. Satz 2 gilt nur für eine Reise im Inland.
dieses Gesetzes abweichende Vorschriften über die
Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu (2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder
erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse
diesen Reisen es erfordern. liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienst-
behörde die Auslagen für Verpflegung und Unter-
kunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden
§ 21
Tage- und Ubernachtungsgeldes und die notwendi-
Richter gen Fahrkosten erstattet werden.
(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge ,eines Rich- (3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regel-
ters
mäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem
1. zur Wahrnehmung eines richterlichen Amts- Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahr-
geschäfts, das ihm nach richterlicher Anordnung, kosten erstattet werden.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965 139
Abschnitt IV die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten
Schlußvorschriften an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und
Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 24
Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften
§ 26
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
Berlin-Klausel
durch Rechtsverordnung die in den §§ 6, 9 Abs. 1
und § 10 Abs. 2 festgesetzten Beträge veränderten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
wirtschaftlichen Verhältnissen, die Klasseneintei- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
lung in § 5 Abs. 1 und die Einteilung der Kraftfahr- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
zeuge in § 6 Abs. 1 veränderten technischen Verhält- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
nissen anzupassen. sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern,
soweit sie zu den Sondervorschriften für Auslands- § 27
dienstreisen erlassen werden, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Auswärtigen. Inkrafttreten
Die §§ 8, 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 und 3 treten mit
§ 25 Wirkung vom 1. Juli 1964, die übrigen Vorschriften
am 1. Juli 1965 in Kraft. Die Angehörigen der Be-
Verweisungen
soldungsgruppe A 7 werden für die Zeit vom 1. Juli
Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf 1964 bis zum 30. Juni 1965 der Reisekostenstufe A
Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, zugeteilt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundeisregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen
Vom 23. März 1965
Sommlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 402-27 1)
Der Bundestag bat mit Zustimmung des Bundes- 7. In § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 wird die Bezeich-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nung „Beihilfeempfänger" durch „Wohngeld-
empfänger" ersetzt.
Artikel I
8. In § 17 Abs. 2 und § 18 wird die Bezeichnung
Änderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen ,,Beihilfezeit.raum" durch „Bewilligungszeitraum"
Das Gesetz über Wohnbeihilfen vorn 29. Juli 1963 ersetzt.
(Bundesgesetzbl. I S. 508) 2 ) wird wie folgt geändert: 9. In § 35 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Wohn-
1. Die Uberschrift erhält die Fassung „Wohngeld- beihilfebeträge" durch „Wohngeldbeträge" er-
gesetz". setzt.
2. In §§ 1, 8, 9, 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2, 10. In §§ 32 und 40 werden die Worte „genannte
§ 23 Abs. 2, der Uberschrift zum Dritten Teil, S teile" durch die Worte „bezeichnete Stelle" er-
§ 24 Satz 1, § 25 Abs. 1, §§ 26, 27, 30, 32 Abs. 1, setzt.
§ 34 Abs. 2, §§ 35, 39 Abs. 3 und § 45 wird die
Bezeichnung „Wohnbeihilfe" durch „Wohngeld" 11. § 2 erhält folgende Fassung:
ersetzt. ,,§ 2
3. In § 1 Abs. 2, §§ 6 und 35 Abs. 1 wird die Be- Miet- und Lastenzuschuß
zeichnung „Mietbeihilfe" durch „Mietzuschuß"
ersetzt. Ein Miet- oder Lastenzuschuß wird einem An-
4. In § 1 Abs. 2, §§ 6 und 19 wird die Bezeichnung tragberechtigten im Sinne von § 6 gewährt,
.. Lastenbeihilfe" durch „Lastenzuschuß" ersetzl. wenn die nach den §§ 11 bis 14 zu berücksich-
tigende Miete oder Belastung die tragbare
5. In §§ 6, 7, 30 und 35 Abs. 1 wird die Bezeichnung Miete oder Belastung übersteigt und die § § 23 a
.. Beihilfeberechtigter" durch Antragberechtig- 11
bis 29 a nicht anzuwenden sind."
ter" ersetzt.
6. In § 6 wird die Bezeichnung beihilfeberechtigt" 12. Die §§ 3 bis 5 werden aufgehoben.
11
durch „antragberechtigt" ersetzt. 13. In § 6 Abs. 1 wird Satz 3 aufgehoben.
14. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Tragbare Miete und Belastung
(1) Tragbar ist, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die Miete oder Belastung, die
über folgende Vomhundertsätze des monatlichen Familieneinkommens nicht hinausgeht:
Bei einem monatlichen Familieneinkommen
über über über über über über über über
bis 200DM 300DM 400DM 500DM 600DM 700DM 800DM 900DM
über
200DM 1000
bis bis bis bis bis bis bis bis DM
300DM 400DM 500DM 600DM 700DM 800DM 900DM 1000DM
Für einen
Alleinstehenden ... 14 16 18 20 21 22 22 -- - -
für einen
Haushalt mit
zwei .............. 12 14 16 18 20 21 21 22 - --
drei .............. 12 13 15 17 19 20 20 21 22 22
vier ............... 12 12 14 16 17 18 19 20 21 21
fünf . . . . . . . . . . . . .
~ 11 11 13 15 16 17 18 19 20 20
sechs ............. 10 10 12 13 14 15 16 17 18 19
sieben ............ 9 9 10 11 12 13 14 16 17 18
acht . . . . . . . . . . . . .
~ 7 7 8 9 10 11 12 13 14 16
neun oder
mehr FamiliPn-
mitgliedern ..... 5 5 6 7 8 9 10 11 12 14
1) Ändert Bundesqeselzbl. III 2'.J:lü-2, 402-19, 402-24, 402-25, 402-26
2) Bundesqesel.zbl. III 402-26
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965 141
(2) In jedem Falle sind jedoch bei einem nach Absatz 1 in Betracht kommenden Vomhundert-
satz
1. von 5 bis 13 zehn vom Hundert,
2. von 14 und 15 dreißig vom Hundert,
3. von 16 und 17 fünfundvierzig vom Hundert,
4. von 18 und 19 fünfundfünfzig vom Hundert,
5. von 20 bis 22 fünfundsechzig vom Hundert
der nach den §§ 11 bis· 14 zu berücksichtigenden Miete oder Belastung selbst aufzubringen."
15. In § 11 wird Absatz 2 wie folgt geändert: c) In Nummer 5 wird vor den Worten „Er-
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: ziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungs-
beihilfen das Wort „ sonstige eingefügt.
II II
„2. Kosten für die Fernheizung, soweit sie
den in Nummer 1 bezeichneten Kosten d) Nummer 13 erhält folgende Fassung:
entsprechen, 11
• „13. Wohngeld nach diesem Gesetz sowie
b) Nummer 7 wird aufgehoben. vergleichbare Leistungen aus Mitteln
des Bundes, der Länder, der Gemeinden
16. § 13 wird wie folgt geändert: und Gemeindeverbände. 11
a) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
20. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:
„Als benötigt sollen folgende Wohnflächen
anerkannt werden: ,,§ 20a
Für Alleinstehende bis zu 40 Quadratmetern, Kinderfreibeträge
für einen Haushalt mit zwei Familienmitglie-
dern bis zu 50 Quadratmetern, für einen (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens
Haushalt mit drei Familienmitgliedern bis bleiben für das zweite und jedes weitere zum
zu 65 Quadratmetern, für einen Haushalt mit Haushalt rechnende Kind Beträge in Höhe des
vier Familienmitgliedern bis zu 80 Quadrat- gesetzlichen Kindergeldes entsprechend der
metern und für jedes weitere zum Haushalt Reihenfolge der Kinder außer Betracht (Kinder-
rechnende Familienmitglied je 10 Quadrat- freibeträge); zu berücksichtigen sind die Kinder,
meter mehr. 11 für die ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2
Nrn. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zu-
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an- steht oder zu gewähren ist. § 4 Abs. 1 des Bun-
gefügt: deskindergeldgesetzes ist nicht anzuwenden.
,, (5) Hat sich die Zahl der zum Haushalt
(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens
rechnenden Familienmitglieder durch Tod
eines zum Haushalt rechnenden Kindes, für das
verringert, so ist diese Verringerung ohne
kein Kinderfreibetrag nach Absatz 1 beansprucht
Einfluß auf die benötigte Wohnfläche im
wird, bleiben Einnahmen aus nichtselbständiger
laufenden Bewilligungszeitraum und in den
Arbeit, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbe-
beiden darauffolgenden Bewilligungszeit-
räumen." betrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft bis
11
zu 100 Deutsche Mark monatlich außer Betrncht.
17. In § 14 Abs. 2 sind nach der Verweisung ,,§ 3"
die Worte „oder der an seine Stelle tretenden 21. In § 21 wird die Verweisung ,,§§ 16 bis 20"
Vorschrift" einzufügen. durch die Verweisung ,,§§ 16 bis 20a" ersetzt.
18. § 17 wird wie folgt geändert: 22. Vor § 24 wird folgender § 23 a eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der
,,§ 23a
erstmaligen Gewährung einer Wohnbeihilfe"
durch die Worte „der Gewährung eines Allgemeiner Versagungsgrund
Wohngeldes" ersetzt.
Ein Wohngeld wird nicht gewährt, soweit dem
b) In Absatz 1 Satz 2 erhält der erste Halbsatz Antragberechtigten und seinen Familienmitglie-
folgende Fassung: dern, die dieselbe Wohnung bewohnen, unter
,,Der Ermittlung des Jahreseinkommens kön- Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen und per-
nen, insbesondere bei erheblichen Schwan- sönlichen Verhältnisse zugemutet werden kann,
kungen der Einnahmen, auch die Einnahmen die Miete oder Belastung .aufzubringen, oder
des letzten Kalenderjahres oder der letzten wenn sie infolge eigenen schweren Verschul-
11
zwölf Monate vor der Antragstellung zu- dens dazu außerstande sind.
grunde gelegt werden; 11
•
23. In. § 24 Satz 2 Nr. 7 werden das Wort „Bar-
19. § 20 wird wie folgt geändert: vermögen durch die Worte „ sonstigem Ver-
II
a) Nummer 3 wird aufgehoben. mögen" und die Zahl „1000" durch die Zahl
,,2000" ersetzt.
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4. Ausbildungszulagen nach der Kinder- 24. Der bisherige § 28 wird aufgehoben; an seine
geldgesetzgebung, 11
• Stelle treten folgende § § 28 und 28 a:
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
,,§ 28 a) In Absatz 1 tritt an die Stelle der Sätze 2
Wohnungswechsel und 3 folgender neuer Satz 2:
und unterlassener Wohnungswechsel ,,Der Bewilligungsbescheid soll eine Beleh-
rung darüber enthalten, daß das Wohngeld
(1) Ein Mietzuschuß wird nicht gewährt,
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums in
wenn ohne triftigen Grund die bisherige Woh-
der Regel für weitere zwölf Monate gewährt
nung aufgegeben und eine neue Wohnung be-
wird, wenn ein Antrag nach § 37 bis zum
zogen worden ist, die bei Begründung des Miet-
Ende des ersten Monats nach Ablauf des Be-
verhältnisses anders als die bisherige Wohnung willigungszeitraums gestellt wird und wenn
den wirtschaftlichen und persönlichen Verhält-
die Voraussetzungen weiter erfüllt sind."
nissen der zum Haushalt rechnenden Familien-
mitglieder offenbar nicht entsprochen hat. Ein b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn „Kann die Entscheidung nicht innerhalb von
die bisherigen Wohnverhältnisse unzulänglich drei Monaten nach der Antragstellung ge-
waren. troffen werden, so ist das Wohngeld in
(2) Ein Mietzuschuß wird ferner nicht ge- Härtefällen vorläufig zu bewilligen, es sei
währt, wenn das Beziehen einer anderen, den denn, daß die Voraussetzungen für die Be-
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen willigung offensichtlich nicht erfüllt sind."
der zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-
der entsprechenden Wohnung möglich und zu- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
mutbar ist. ,, (3) Ergeben sich bei der Bewilligung des
Wohngeldes Monatsbeträge, die nicht auf
§ 28a volle Deutsche Mark lauten, so sind Pfennig-
Besonders hohe Belastung beträge unter 50 Pfennig auf 50 Pfennig,
Pfennigbeträge über 50 Pfennig auf volle
Ein Lastenzuschuß wird nicht gewährt, wenn Deutsche Mark aufzurunden; § 10 Abs. 2 steht
die nach den §§ 12 und 13 zu berücksichtigende dem nicht entgegen. Monatsbeträge unter
Belastung die Obergrenzen nach § 43 um mehr drei Deutsche Mark werden nicht bewilligt."
als 35 vom Hundert übersteigt. In besonderen
Ausnahmefällen darf die zu berücksichtigende 30. § 34 wird wie folgt geändert:
Belastung die Obergrenzen nach § 43 bis zu a) Die Uberschrift erhält die Fassung „Bewilli-
40 vom Hundert übersteigen." gungszeitraum".
25. § 29 erhält folgende Fassung: b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 29 ,, (1) Das Wohngeld wird in der Regel für
zwölf Monate gewährt (Bewilligungszeit-
Verhältnis des Wohngeldes raum). Der Bewilligungszeitraum beginnt am
zur Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge Ersten des Monats, in dem der Antrag ge-
Ein Wohngeld wird nicht gewährt, wenn der stellt worden ist. Werden die Voraussetzun-
Antragberechtigte für sich und für die zu seinem gen für die Gewährung des Wohngeldes erst
Haushalt rechnenden Familienmitglieder Lei- in einem späteren Monat eintreten, so be-
stungen nach den Bestimmungen des Bundes- ginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten
sozialhilfegesetzes oder des Bundesversorgungs- dieses Monats."
gesetzes über die Kriegsopferfürsorge erhält c) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
und diese Leistungen dazu bestimmt sind, die
Miete oder Belastung für ihre Wohnung ganz „Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten
oder teilweise aufzubringen." nach dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem der
Antragberechtigte von der Geltendmachung
26. Nach§ 29 ist folgender § 29 a einzufügen: des Anspruchs auf Rückzahlung der Leistun-
gen der Sozialhilfe oder der Kriegsopf erfür-
,,§ 29a sorge Kenntnis erhalten hat."
Verhältnis des Wohngeldes
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
zu anderen vergleichbaren Leistungen
,, (3) Hat sich die Miete oder Belastung
Soweit für die wirtschaftliche Sicherung von rückwirkend aus Gründen erhöht, welche die
Wohnraum andere Leistungen aus Mitteln des zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der nicht zu vertreten haben, so wird das Wohn-
Gemeindeverbände gewährt werden, die dem geld rückwirkend vom Ersten des Monats an
Wohngeld vergleichbar sind, sind diese Leistun- gewährt, von dem an die erhöhte Miete oder
gen auf das Wohngeld nach diesem Gesetz an- Belastung zu zahlen ist, wenn dies innerhalb
zurechnen." von drei Monaten nach Kenntnis von der Er-
höhung der Miete oder Belastung beantragt
27. In § 30 wird das Wort „erstmalig" gestrichen.
wird. Das rückwirkend zu gewährende
28. In § 32 wird Absatz 4 gestrichen. Wohngeld darf den Betrag nicht übersteigen,
um den sich die Miete oder Belastung erhöht
29. § 33 wird wie folgt geändert: hat."
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965 143
31. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird hinter dem Wort „ge- sagung des Wohngeldes (§§ 15
zahll" der Klammerzusatz ,, (Wohngeldempfän- bis 23);
ger)" eingefügt. 7. die Leistungen, die zur Deckung des
Lebensunterhalts bestimmt sind (§ 20
32. § 36 erhält folgende Fassung:
Nrn. 5, 9 und 11);
,,§ 36 9. das Verfahren bei der Beantragung,
Mitteilungspflicht des Wohngeldempfängers Gewährung, Auszahlung, Erhöhung
und Versagung des Wohngeldes, bei
Wird das Mietverhältnis über den Wohnraum, der Beendigung des Bewilligungs-
für den ein Mietzuschuß gewährt wird, vor Ab- zeitraums sowie bei der Rückforde-
lauf des Bewilligungszeitraums beendet, oder rung zurückzuzahlender Wohngeld-
wird der Wohnraum, für den ein Lastenzuschuß beträge,".
gewährt wird, vor Ablauf des Bewilligungs-
zeitraums nicht mehr von dem Wohngeld- bb) In Satz 1 wird nach Nummer 9 folgende
empfänger oder den zu seinem Haushalt rech- Nummer 10 eingefügt:
nenden Familienmitgliedern genutzt, so hat der 1110. die Leistungen des Bundes, der Län-
Wohngeldempfänger die in § 30 bezeichnete der, der Gemeinden und Gemeinde-
Stelle unverzüglich hiervon zu unterrichten." verbände, die dem Wohngeld ver-
gleichbar sind (§ 20 Nr. 13 und
33. § 37 erhält folgende Fassung: § 29a)."
,,§ 37 cc) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fas-
Weitere Gewährung des Wohngeldes sung:
Das Wohngeld ist nach Ablauf des Bewilli- „Auf Grund der Ermächtigungen nach
gungszeitraums in der Regel für weitere zwölf den Nummern 4 und 5 können auch
Monate zu gewähren, wenn der Wohngeld- 1. die Erste Berechnungsverordnung und
empfänger dies bis zum Ende des ersten Monats die Zweite Berechnungsverordnung,
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums be- beide in ihrer jeweils geltenden Fas-
antragt hat und wenn die Voraussetzungen hier- sung, geändert und ergänzt sowie
für erfüllt sind." Dberleitungsvorschriften für die Fälle
erlassen werden, in denen die Zweite
34. § 38 erhält folgende Fassung:
Berechnungsverordnung an Stelle frü-
11§ 38 heren Rechts anzuwenden ist,
Erhöhung des Wohngeldes 2. die übrigen in Absatz 3 bezeichneten
Vorschriften aufgehoben werden."
Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
1. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom sung:
Hundert verringert oder
11 (2) Solange die Rechtsverordnung nach
2. die Miete oder Belastung auf Grund von Absatz 1 Nr. 4 nicht ergangen ist, gelten für
Umständen, die die zum Haushalt rechnenden die Berechnung und den Umfang der Be-
Familienmitglieder nicht zu vertreten haben, lastung die §§ 40 bis 41 der Zweiter. Berech-
um mehr als 15 vom Hundert erhöht, nungsverordnung in Verbindung mit den
so wird das Wohngeld auf Antrag neu be- dort genannten Vorschriften, im Saarland die
willigt." Nummern 19 und 20 der Anlage 1 zu den
Förderungsbestimmungen zum Wohnungs-
35. § 39 wird wie folgt geändert: baugesetz für das Saarland (WFB 1962) vom
a) Die Dberschrift erhält die Fassung „Rück- 8. Januar 1962 (Amtsblatt des Saarlandes
forderung überzahlten Wohngeldes". S. 31) entsprechend mit folgenden Maßgaben:
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 1. Bei der Ermittlung der Belastung aus dem
Kapitaldienst sind zu berücksichtigen
,, (4) Die allgemeinen Grundsätze über die
Rückforderung zu Unrecht gewährter Lei- a) auf Deutsche Mark umgestellte Ver-
stungen bleiben im übrigen unberührt." bindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 auf
de~ Grundstück dinglich gesichert
36. § 42 wird wie folgt geändert: waren,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Fremdmittel, die nach dem 20. Juni
1948 der Deckung der Gesamtkosten
aa) In Satz 1 erhalten die Nummern 2, 6, 1
des Neubaus, des Wiederaufbaus oder
und 9 folgende Fassung: der Wiederherstellung des Gebäudes
„2. die Festsetzung von Pauschbeträgen gedient haben,
für die nach § 11 Abs. 2 außer Be- c) Fremdmittel, die nach dem 20. Juni
tracht bleibenden Beträge; 1948 der Deckung der Gesamtkosten
6. die Einkommensermittlung bei der des Ausbaus oder der Erweiterung des
Gewährung, Erhöhung und Ver- Gebäudes gedient haben,
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
d) Fremdmittel, die der Deckung der Ko- 37. § 43 erhält folgende Fassung:
sten für nachträgliche bauliche Ver-
,,§ 43
besserungen oder nachträgliche Einrich-
tungen des Gebäudes gedient haben, Rechtsverordnung über Obergrenzen
wenn hierdurch der Gebrauchswert des (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
Wohnraums erhöht worden ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Obergrenzen für die zu berücksich-
e) Fremdmittel, die der Deckung der Ko-
tigenden Mieten und Belastungen (§ 14) für den
sten für die nachträgliche Errichtung
Quadratmeter Wohnfläche im Monat festzu-
oder den nachträglichen Ausbau einer
setzen.
dem öffentlichen Verkehr dienenden
Verkehrsfläche oder für den nachträg- (2) Die Obergrenzen sind nach Ortsklassen,
lichen Anschluß an Versorgungs- und nach Art, Alter und Ausstattung des Wohn-
Entwässerungsanlagen gedient haben, raums zu staffeln; bei Gemeinden der Orts-
wenn die Maßnahmen auf Grund klasse S sollen sie auch nach der Gemeindegröße
einer öffentlich-rechtlichen Verpflich- gestaffelt werden.
tung durchgeführt worden sind oder die (3) Die Obergrenzen sollen den Bundesdurch-
Tragung der Kosten auf einer öffent- schnitt der von den für das Wohnungs- und
lich-rechtlichen Verpflichtung beruht. Siedlungswesen zuständigen obersten Landes-
behörden bestimmten Höchstsätze für die Mie-
Die in Satz 1 Nr. 1 Buchstaben c und d be-
ten des öffentlich geförderten sozialen Woh-
zeichneten Fremdmittel sind nicht zu be- nungsbaus
rücksichtigen, wenn durch die Maßnahmen
die im öffentlich geförderten sozialen 1. bei Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948
Wohnungsbau maßgebenden Wohnflächen- bezugsfertig geworden ist, nicht übersteigen,
grenzen überschritten sind oder wenn die 2. bei Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948
Ausstattung über die im öffentlich geför- bezugsfertig geworden ist, um höchstens ein
derten sozialen Wohnungsbau übliche Drittel übersteigen.
Ausstattung hinausgeht.
Als Höchstsätze sind die Beträge maßgebend,
2. Hat der Antragberechtigte oder sein die sich nach dem Wegfall befristeter Darlehen
Rechtsvorgänger das Gebäude oder die oder Zuschüsse im Sinne von § 42 Abs. 6 des
Wohnung nach dem 20. Juni 1948 gegen Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder von § 24
Entgelt erworben, so sind bei der Ermitt- Abs. 6 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
lung der Belastung aus dem Kapitaldienst land ergeben. Bei der Durchschnittsberechnung
nur zu berücksichtigen sollen die Einwohnerzahlen der Länder berück-
sichtigt werden.
a) fremde Mittel, die zur Deckung des an-
gemessenen Erwerbspreises und, der (4) Solange die Rechtsverordnung nach Ab-
angemessenen Erwerbskosten gedient satz 1 nicht ergangen ist, gelten für Wohnraum,
haben, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden
ist, folgende Obergrenzen:
b) fremde Mittel der in Satz 1 Nr. 1 Buch-
staben c bis e bezeichneten Art, die der Für Wohnraum
Deckung von Kosten gedient haben, die
mit Sammel-1 ohne Sammet-
nach dem Erwerb entstanden sind; heizung heizung
Satz 2 gilt entsprechend. in Gemeinden
mit ohne mit ohne
(3) Solange die Rechtsverordnung nach Bad Bad Bad Bad
Absatz 1 Nr. 5 nicht ergangen ist, gelten für DM DM DM DM
die Berechnung der Wohnfläche die §§ 42
bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung der Ortsklasse A 2,40 2,20 2,20 2,00
entsprechend, ferner gilt § 9 der Verordnung
über die Gewährung von Miet- und Lasten-
beihilfen entsprechend mit der Maßgabe, der Ortsklasse S
daß die Verweisung auf § 8 Abs. 1 dieser unter 100 000
Verordnung entfällt. Betragen bei Wohn- Einwohnern 2,60 2,40 2,40 2,20
raum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig
geworden ist, die anrechenbaren Grund- der Ortsklasse S
flächen der Nebenräume mehr als zehn vom von 100 000 und
Hundert der Wohnfläche, so bleibt für die mehr Einwohnern 2,80 2,60 2,60 2,40
Wohnflächenberechnung die Hälfte der Mehr-
fläche außer Betracht. Zu den Nebenräumen
gehören namentlich Flure, Dielen, Speise- (5) Solange die Rechtsverordnung nach Ab-
kammern, Bade-, Wasch- oder Duschräume, satz 1 nicht ergangen ist, gelten für Wohnraum,
Toiletten, Besenkammern und sonstige der nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig gewor-
Abstellräume." den ist, folgende Obergrenzen:
Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965 145
Für W ohnrnum für die Berechnung der Wohnfläche die
Nummern 16 bis 18 der Anlage 1 zu den
,n;( Smnmel-1 ohne Sammel- Förderungsbestimmungen zum Woh-
heizung heizung nungsbaugesetz für das Saarland (WFB
in Gemeinden
1962) vorn 8. Januar 1962 (Amtsblatt des
mit ohne mit ohne
Büd Bad Bad Bad Saarlandes S. 31). Betragen bei Wohn-
DM DM DM DM raum, der bis zum 1. April 1948 bezugs-
fertig geworden ist, die anrechenbaren
der Ortsklasse A 3,30 3, 10 3,10 2,90 Grundflächen der Nebenräume mehr als
zehn vorn Hundert der Wohnfläche, so
der Ortsklasse S bleibt für die Wohnflächenberechnung die
unter 100 000 Hälfte der Mehrfläche außer Betracht. Zu
Einwohnern 3,50 3,30 3,30 3,10 den Nebenräumen gehören namentlich
Flure, Dielen, Speisekammern, Bade-,
der OrtskJ asse S
Wasch- oder Duschräume, Toiletten,
von 100 000 und
3,70 3,50 3,50 3,30." Besenkammern und sonstige Abstell-
mehr Einwohnern
räume.'"
38. § 44 erhält folgende Fassung: c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 44 ,,4. § 43 Abs. 3 bis 5 gilt mit der r faßgabe,
Erstattung des Wohngeldes das an Stelle des Datums ,20. Juni 1948'
Wohngeld, das von einem Land gezahlt wor- das Datum ,1. April 1948' tritt. 11
den ist, wird ihm vom Bund jährlich zur Hälfte d) Nummer 5 entfällt.
erstattet. Bei öffentlich gefördertem Wohnraum, e) Nummer 6 wird aufgehoben.
für den die öffentlichen Mittel erstmalig aus f) Nummer 7- entfällt.
dem Haushalt des Rechnungsjahres 1962 oder
eines der folgenden Rechnungsjahre nach § 42 47. § 57 wird aufgehoben.
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach 48. In § 58 wird Satz 3 aufgehoben.
§ 24 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
bewilligt worden sind, kann der Bund die Er- Artikel II
stattung des Wohngeldes verweigern, wenn die
Aufhebung von Vorschriften über Miet- und
Richtlinien der Wohnungsbauförderung in einem
Lastenbeihilfen
Land der Vorschrift des § 46 Satz 1 des zweiten
Wohnungsbaugesetzes, im Saarland der Vor- 1. Die §§ 15 bis 17, 21 des Ersten Bundesmieten-
schrift des § 27 a Satz 1 des Wohnungsbau- gesetzes a) werden aufgehoben.
gesetzes für das Saarland offensichtlich nicht 2. Das Gesetz über die Gewährung von Miet- und
Rechnung tragen." Lastenbeihilfen vorn 23. Juni 1960 (Bundesgesetz-
39. § 46 entfällt. blatt I S. 389, 399) 4), zuletzt geändert durch Gesetz
40. § 47 wird aufgehoben. vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508) tritt
außer Kraft, soweit es nicht schon außer Kraft
41. § 48 entfällt.
getreten ist.
42. § 49 wird auf gehoben.
3. Die Verordnung über die Gewährung von Miet-
43. Die §§ 50 und 51 entfallen. und Lastenbeihilfen in der Fassung vom 22. März
44. § 52 erhält folgende Fassung: 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 185) 5 ), zuletzt geändert
,,§ 52 durch Verordnung vom 23. Juli 1963 (Bundes-
Änderung des Einkommensteuergesetzes gesetzbl. I S. 534), wird aufgehoben, soweit sich
nicht aus Artikel I Nr. 36 Buchstabe b etwas an-
§ 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes in
deres ergibt.
der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 508) erhält folgende Fas- Artikel III
sung: Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
,58. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung
23. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 140),'." vorn 1. Augst 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) 6 ), zu-
45. § 54 wird wie folgt geändert: letzt geändert durch Gesetz vorn 10. Juni 1964 (Bun-
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: desgesetzbl. I S. 347-), wird wie folgt geändert:
„1. In§ 42 Abs. 2, 3 und in§ 43 Abs. 3 bis 5 1. In § 46 erhält Satz 2 folgende Fassung:
wird das Datum ,20. Juni 1948' durch das „Soweit die sich danach ergebende Miete oder
Datum ,24. Juni 1948' ersetzt." Belastung für den Wohnungsinhaber im Einzel-
b) Die Nummern 2 bis 4 entfallen. fall nicht tragbar ist, wird ihm Wohngeld nach
46. § 56 wird wie folgt geändert: dem Wohngeldgesetz vorn 23. März 1965 (Bundes-
a) Nummer 1 entfällt. gesetzbl. I S. 140) gewährt."
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: 2. Die §§ 73 und 7-4 werden aufgehoben.
,,3. In § 42 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
3) Bundesqesetzbl. IIJ 402-19
,(3) Solange die Rechtsverordnung nach 4) Bundesgesetzbl. III 402-'.24
5) Bundcsqesetzbl. III 402-25
Absatz 1 Nr. 5 nicht ergangen ist, gelten 6) Bundesgesctzbl. III 2330-2
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Artikel IV den Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen
und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen,
UbergangsvorschrHten und Verweisungen
insbesondere den Wortlaut der Vorschriften, in
1. Ist eine Wohnbeihilfe nach dem Gesetz über denen nach Artikel I Nrn. 2 bis 10 einzelne Bezeich-
Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 oder eine Miet- nungen ersetzt werden, diesen Änderungen anzu-
oder Lastenbeihilfe auf Grund der in den passen sowie Uberschriften und die InhaltsübersicM
§§ 46, 48 des genannten Gesetzes bezeichneten zu berichtigen.
Vorschriften für einen über den 1. April 1965 Artikel VI
hinausgehenden Zeitraum bewilligt worden, so Geltung im Saarland
ist vom 1. April 1965 an von Amts wegen Wohn-
geld nc1ch den Vorschriften dieses Gesetzes zu Artikel III gilt irn Saarland in folgender Fassung:
gewähren, soweit die Vornnssetzungen hierfür „ Artikel III
erfüllt sind. Änderung des Wohnungsbaugesetzes
2. Ist über einen vor dem 1. April 1965 gestellten für das Saarland
Antrag bis zu diesem Tage noch nicht entschie- Das Gesetz Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das
den, so ist eine Beihilfe nach dem bisherigen Saarland, in der Fassung vorn 26. September 1961
Recht bis zum 31. März 1965, für die darauf fol- (Amtsblatt des Saarlandes S. 591), zuletzt geändert
gende Zeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch das Gesetz vom 10. Juni 1964 (Bundesgesetz-
zu gewähren, soweit die Voraussetzungen hierfür blatt I S. 347), wird wie folgt geändert:
erfüllt sind. 1. In§ 27 a erhält Satz 2 folgende Fassung:
3. Antragberechtigten, auf die die Nummern 1 ,Soweit die sich danach ergebende Miete oder
und 2 nicht anzuwenden sind, wird vorn 1. April Belastung für den Wohnungsinhaber im Einzel-
1965 an vVohngeld gewährt, wenn sie dies bis fall nicht tragbar ist, wird ihm Wohngeld nach
zum 30. September 1965 beantragen und im übri- dem Wohngeldgesetz vom 23. März 1965 (Bundes-
gen die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. gesetzbl. I S. 140) gewährt.'
4. Soweit in anderen als den durch dieses Gesetz 2. Die §§ 36 und 41 werden aufgehoben."
aufgehobenen oder geänderten Vorschriften auf
Artikel VII
Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnun-
gEm verwendet werden, die durch dieses Gesetz Geltung in Berlin
aufgehoben oder gelindert werden, treten an Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Bezeichnungen dieses Gesetzes. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch irn Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Artikel V sen werden, gelten irn Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Neubekanntmachung des Wohngcldgeseh:es
Der Bundesminister für Wohnungswesen, Städte- Artikel VIII
bau und Raumordnung wird ermächtigt, das Wohn- lnkramreten
geldgesetz in der sich durch dieses Gesetz ergeben- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965 147
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes,
des Körperschaftsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes ) 1
Vom 25. März 1965
Der Bundesta~J hat mit Zustimmung des Bundes- bruar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 333,
rates das folgende Gesetz beschlossen: 456) ausgegeben worden sind oder
b) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben
Artikel 1 worden sind und deren Nennwert auf
eine ausländische Währung lautet."
Einkommensteuer
b) In Absatz 3 wird der folgende Halbsatz an-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom gefügt:
15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) 2 ), zuletzt
,, ; das gilt auch für Stückzinsen im Sinn des
geändert durch das Steueränderungsgesetz 1964 vom
Absatzes 1 Ziff. 6 Satz 2."
16. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885), wird
wie folgt geändert und ergänzt: c) In Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt:
1. § 43 wird wie folgt geändert: „In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 6 Satz 2
sind Stückzinsen als inländische Kapital-
a) In Absatz 1 wird hinter Ziffer 5 die folgende erträge anzusehen, wenn der Schuldner der
Ziffer 6 angefügt: Anleihe oder Forderung und die die Kapital-
,,6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, erträge auszahlende Stelle (§ 45 Abs. 3 Ziff. 2)
die in ein öffentliches Schuldbuch einge- Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im In-
tragen oder über die Teilschuldverschrei- land haben."
bungen ausgegeben sind, wenn der Gläu-
2. In der Dberschrift des § 44 werden hinter dem
biger der Kapitalerträge (Gläubiger) im
Wort „Kapitalertragsteuer" die Worte „in den
Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapital-
Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5" angefügt.
erträge
a) Inhaber der Teilschuldverschreibung 3. Hinter § 44 wird der folgende § 45 eingefügt:
oder der Forderung ist und im Inland ,,§ 45
weder einen Wohnsitz noch seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat oder Bemessung und Entrichtung der Kapitalertrag-
steuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6
b) nicht der Inhaber der Teilschuldver-
schreibung oder der Forderung ist, es (1) In. den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 be-
sei denn, daß der Gläubiger im Inland trägt die Kapitalertragsteuer 25 vom Hundert der
einen Wohnsitz oder seinen gewöhn- Kapitalerträge, soweit nicht § 44 Abs. 1 Ziff. 2 an-
lichen Aufenthalt hat und bei einer zuwenden ist.
Teilschuldverschreibung, die bei einem {2) Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer ist
inländischen Kreditinstitut verwahrt in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 der
wird, am 15. Tag vor der Fälligkeit der Inhaber, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6
Kapitalerträge der Inhaber der Teil- Satz 2 der Veräußerer der Teilschuldverschrei-
schuldverschreibung gewesen ist. bung oder der Forderung.
Bei Stückzinsen ist der Steuerabzug vor-
(3) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
zunehmen, wenn der Veräußerer der
hat die Kapitalertragsteuer für den Steuerschuld-
Teilschuldverschreibung oder der Forde-
ner einzubehalten. Die die Kapitalerträge aus-
rung im Zeitpunkt der Auszahlung oder
zahlende Stelle ist
Gutschrift der Stückzinsen im Inland
weder einen Wohnsitz noch seinen ge- 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1
wöhnlichen Aufenthalt hat. Die Sätze 1 a) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder
und 2 gelten nicht für Kapitalerträge, die Sitz im Inland oder die inländische Zweig-
nach § § 3 und 3 a steuerfrei sind oder stelle eines ausländischen Kreditinstituts
nach den Ziffern 1 bis 5 dem Steuerabzug im Sinn des § 53 des Gesetzes über das Kre-
unterliegen, und nicht für Zinsen aus An- ditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetz-
leihen, die blatt I S. 881) - inländisches Kredit-
a) auf Grund der Regelung von Gold- institut - , das die Kapitalerträge dem
markverbindlichkeiten mit spezifisch Gläubiger oder einer Stelle im Ausland
ausländischem Charakter gemäß An- auszahlt oder gutschreibt oder
lage VII des Abkommens über deut- b) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er
sche Auslandsschulden vom 27. Fe- ohne Einschaltung eines inländischen Kre-
ditinstituts dem Gläubiger oder einer Stelle
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 611-1, 611-4 und 611-13 im Ausland die Kapitalerträge auszahlt
2) Bundesgesetzbl. III 611-1 oder gutschreibt;
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2, in den PJllen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 die (5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
natürliche Persern, Körperschaft, Personenver- hat den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzuneh-
einigung oder Vermüg<'nsrnassc, die dem Ver- men, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger
äußerer die Stückzinsen ,rnszahlt oder gut- oder einer Stelle im Ausland ausgezahlt oder
schreibt. gutgeschrieben werden. Die innerhalb eines
Kalendervierteljahrs einbehaltenen Steuerabzüg(~
(4) Der Steuerabzug ist vorzunehmen, sind jeweils bis zum 10. des dem Kalenderviertel-
jahr folgenden Monats an das Finanzamt abzu-
1. nach § 43 Abs. 1 Ziff. G Satz 1 Buchstabe a, führen, das für die Besteuerung der die Kapital-
wenn erträge auszahlenden Stelle nach dem Einkommen
a) eine Teilschuldvc!rschreibung oder ein An- zuständig ist. § 44 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4
teil an einer Sammelschuldbuchforderung sind anzuwenden.
bei einem inländischen Kreditinstitut für
eine na.türliche Person, die im Inland weder (6) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen haftet für die Einbehaltung und Abführung der
Aufenthalt hat, verwahrt oder verwaltet Kapitalertragsteuer. In den Fällen des § 43 Abs. 1
wird oder als Inhaber einer Einzelschuld- Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b hat der Gläubiger
huchforderung im öffentlichen Schuldbuch weder einen Anspruch auf Anrechnung (§ 47
eine natürliche Person, die im Inland weder Abs. 1 Ziff. 2) noch auf Erstattung der Kapital-
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen ertragsteuer, es sei denn, daß ihm die Kapital-
Aufenthalt hat, eingetragen ist, und wenn erträge als Nießbraucher oder Pfandgläubiger,
die Kapitalerträge dem Inhaber der Teil- der zur Einziehung berechtigt ist, zustehen und er
schuldverschreibung oder der Forderung nachweist, daß er und der Inhaber der Teilschuld-
oder einer Stelle im Ausland ausgezahlt verschreibung oder der Forderung im Zeitpunkt
oder gutgeschrieben werden, oder der Fälligkeit der Kapitalerträge einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
b) eine Teilschuldverschreibung oder ein An- haben. Der Steuerschuldner wird nur in An-
teil an einer Sammelschuldbuchforderung spruch genommen, wenn die die Kapitalerträge
nicht bei einem inländischen Kreditinstitut auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vor-
verwahrt oder verwaltet wird und der schriftsmäßig gekürzt hat."
Gläubiger zwar nnchweist, daß er der In-
haber der Teilschuldverschreibung oder der 4. § 49 Abs. 1 Ziff. 5 erhält die folgende Fassung:
Forderunq ist, aber nicht nachweist, daß er
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen „5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn des
Aufenthalt im Inland hat, oder § 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuld-
c) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an ner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im
einer Sarnmelschuldbuchforderung oder eine Inland hat, und Einkünfte im Sinn des § 20
Einzelschuldbuchforderung als Inhaber zu- Abs. 1 Ziff. 3 und 4, wenn
steht a) das Kapitalvermögen durch inländischen
aa) einer Handelsgesellschaft, die im In- Grundbesitz, durch inländische Rechte, die
land weder ihre Geschäftsleitung noch den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
ihren Sitz hat, oder über Grundstücke unterliegen, oder durch
Schiffe, die in ein inländisches Schiffs-
bb) einer Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts oder einer sonstigen Personen- register eingetragen sind, unmittelbar
vereinigung, wenn nicht nachgewiesen oder mittelbar gesichert ist,
wird, daß alle Beteiligten der Gesell- b) das Kapitalvermögen in Anleihen und
schaft oder Personenvereinigung einen Forderungen besteht, die in ein öffent-
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen liches Schuldbuch eingetragen oder über
Aufenthalt im Inland haben; die Teilschuldverschreibungen ausgegeben
sind, und der .Schuldner Wohnsitz, Ge-
2. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b,
schäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Das
wenn der Glüubiger nicht nachweist, daß er der
gilt nicht
Inhaber der Teilsc:huldverschreibung oder der
Forderung ist, oder daß er im Inland einen aa) für Kapitalerträge aus Anleihen, bei
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufent- denen der Steuerabzug vom Kapital-
halt hat und bei einer Teilschuldverschreibung, ertrag nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 letzter
die bei einem inländischen Kreditinstitut ver- Satz nicht vorzunehmen ist,
wahrt wird, am 15. Tage vor der Fälligkeit der
Zinsen der Inhaber der Teilschuldverschrei- bb) für Kapitalerträge aus festverzins-
bung gewesen ist; lichen Wertpapieren im Sinn des § 43
Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 (ausgenommen
3. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2, wenn der Ver- Wandelanleihen und Gewinnobliga-
äußerer nicht nachweist, daß er im Inland einen tionen) und
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Die Vorschrift der Ziffer 1 Buchstabe c gilt cc) für Kapitalerträge, die Personen im
entsprechend. Sinn des § 1 Abs. 3 zufließen;".
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965 149
Artikel 2 5. In § 28 wird Absatz 2 gestrichen.
Körperschaftsteuer 6. In§ 29 Abs. 1 wird Nummer 9 gestrichen.
Das Körpcrschaftsteuergesctz in der Fassung vom
13. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1722) 3) wird Artikel 4
wie folgt geändert und ergänzt: Anwendungsbereich
In § 20 wird der folgende Absatz 3 angefügt: (1) Die Vorschriften der Artikel 1 und 2 sind erst-
,, (3) Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 und mals auf Kapitalerträge im Sinn des § 43 Abs. 1
des § 45 des Einkommensteuergesetzes gelten für Ziff. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes anzu-
Körperschaften, PPrsonenvereinigungen und Ver- wenden, die drei Monate nach dem Inkrafttreten
mögensmassen mit der Maßgc1be, daß an die Stelle dieses Gesetzes fällig werden. Für Stückzinsen im
des Wolmsitzcs und des gewöhnlichen Aufenthaltes Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 des Einkommen-
jeweils die GeschäJLsleitung und der Sitz treten." steuergesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an
Stelle des Zeitpunktes der Fälligkeit der Zeitpunkt
der Auszahlung oder Gutschrift tritt.
Artikel 3
(2) Die Vorschriften des Artikels 3 sind erstmals
Kapitalverkehrsteuern
anzuwenden auf Rechtsvorgänge, die nach dem
Das Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung 31. Dezember 1964 verwirklicht werden. Auch nach
vom 24. Juli 1959 (Bundesgeselzbl. I S. 530) 4 ), ge- dem 31. Dezember 1964 bleibt von der Besteuerung
ändert durch das Gesetz zur Andmung des Gesetzes nach § 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes aus-
über Kapitalanlagegesellschaften und des Kapital- genommen die Gewährung von Darlehen, wenn sie
verkehrsteuergesetzes vom 9. August 1960 (Bundes- vor dem 1. Januar 1965 in Schuldverschreibungen
gesetzbl. I S. 682), wird wie folgt geändert: verbrieft waren, die unter die Wertpapiersteuer
1. In § 1 wird Nummer 2 gestrichen. fielen.
Artikel 5
2. § 3 Abs. 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Berlin-Klausel
„ 1. wenn sie in Schuldverschreibungen verbrieft
sind und dem Gesellschafter nicht mehr als Diese,s Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
zehn vorn Hundert der Gesellschaftsrechte des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
der inländischen Kapitalgesellschaft zu- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
stehen,".
3. §§ 11 und 13 bis 16 werden gestrichen. Artikel 6
4. In § 26 werden die Worte „oder der Wertpapier- Inkrafttreten
steuer und der Börsenumsatzsteuer" sowie die Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Worte „oder Wcrtpapiersttfüer" gestrichen. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
3) Bunclesgcsetzbl. III 611-4
4) Bunclcsgcselzbl. III 611-13
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anordnung
über die Bundestagswahl 1965
Vom 16. März 1965
Auf Grund des § 17 des Bundeswahlgesetzes vom
7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383), zuletzt ge-
ündert durch Gesetz vom 14. Februar 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S.61), ordne ich an:
Die \/Vahl zum Bundestag findet am 19. September
1965 statt.
Bonn, den 16. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts*)
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Februar 1965 - 1 BvL 20/64 - , ergangen
auf Vorlage des Sozialgerichts Gelsenkirchen, wird
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 65 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321) ist mit Ar-
tikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit nicht
vereinbar und nichtig, als er die dort bezeichnete
Arbeitnehmergruppe von der Teilhabe an der Ar-
beitslosenversicherung schlechthin ausschließt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. März 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
•) Betrifft Bundesuesclzbl. 111 ßl(J-1
Nr. 10 - Tag der Ausgab~: Bonn, den 27. März 1965 l51
B u ndcsgesetzblatt
TeiJ II
Nr. 8, ausgegeben am 20. März 1965
Tag Inhalt Seite
17. 3. 65 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 11. Dezember 1963 zu dem Abkommen vom 8. April 1958
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die Wiederherstellung gewerb-
licher Schutzrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
17. 3. 65 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. Juli 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Italienischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und anderen geographischen Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
17. 3. 65 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnun-
gen und anderen geographischen Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
Nr. 9, ausgegeben am 23. März 1965
18. 3. 65 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965 (Haus-
haltsgesetz 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
26. 2. 65 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . 224
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
26. 1. 65 Verordnung Nr. 9/65/EWG des Rates zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 114/64/EWG betreffend
die Erhebung der Aus9leichsabgaben auf dem Ge-
biet der Milch und Milcherzeugnisse 19 5.2.65 245
26. 1. 65 Verordnung Nr. 10/65/EWG des Rates zur Fest-
setzung der Gemeinsamen Qualitätsnormen für
Knoblauch 19 5.2.65 246
26. 1. 65 Verordnung Nr. 11/65/EWG des Rates über die
Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung
für die Grob- und Feingrießsorten aus Mais, die
in der Brauerei-Industrie Verwendung finden 19 5.2.65 251
2. 2. 65 Verordnung Nr. 12/65/EWG der Kommission über
die Verwendung der DD 4 - Warenverkehrs-
bescheinigung bei der Erhebung einer Ausgleichs-
abgabe auf dem Milchsektor 19 5.2.65 252
26. 1. 65 Verordnung Nr. 3/65/Euratom des Rates zur
Änderung der Tabelle der Bezüge der Atom-
anlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernfor-
schungsstelle, die in Belgien dienstlich verwendet
werden 19 5.2.65 259
10. 2. 65 Verordnung Nr. 13/65/EWG der Kommission über
die Festsetzung eines Zusatzbetrags für Eier in
der Schale von Hausgeflügel 25 11. 2. 65 417
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
24. 2. 65 Verordnung Nr. 14/65/EWG der Kommission über
den lnhalt der Einfuhrlizenz bei Butter, zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 136/64/EWG 31 25. 2.65 477
1. 3. 65 Verordnung Nr. 15/65/EWG der Kommission zur
Verringerung des Zusatzbetrags für Eier in der
Schc1le von Hausget1ügel 34 3.3.65 519
1. 3. 65 Verordnung Nr. 16/65/EWG der Kommission zur
Erhöhung des Zusatzbetrags für Einfuhren von
geschlc1chteten Hühnern aus dritten Ländern 34 3.3. 65 520
25. 2. 65 Verordnung Nr. 17/65/EWG der Kommission zur
Änderung der Verordnung Nr. 178/64/EWG der
Kommission vom 12. November 1964 über die
Höhe und die Erleilungsbedingungen für die Ge-
währung von Denaturierungsprämien für Weizen
und Roggen 35 4.3.65 527
26. 2. 65 Verordnung Nr. 18/65/EWG der Kommission zur
Änderung der Verordnung Nr. 97/63/EWG über
den Erlaß von Durchführungsbestimmungen für
die Erteilung von Einfuhrdokumenten für einige
Schweinefleischerzeugnisse 35 4.3.65 528
2. 3. 65 Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates über die
Anwendung von Artikel 85 Absatz (3) des Ver-
trages auf Gruppen von Vereinbarungen und
aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen 36 6.3.65 533
2. 3. 65 Verordnung Nr. 20/65/EWG des Rates zur Fest-
legung der unteren und oberen Grenzen der
Orientierungspreise für Rindfleisch für das am
1. April 1965 beginnende Wirtschaftsjahr 36 6.3.65 535
2. 3. 65 Verordnung Nr. 21/65/EWG des Rates zur
Änderung der innergemeinschaftlichen Handels-
regelung für gezuckerte Kondensmilch 36 6.3.65 536
Änderung der Anhänge 2, 3 und 5 der Verord-
nung Nr. 4 zur Durchführung und Ergänzung der
Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der
Wanderarbeitnehmer 38 10.3.65 557
10. 3. 65 Verordnung Nr. 22/65/EWG der Kommission zur
vorübergehenden Aufrechterhaltung des Ab-
schlags c1uf die Abschöpfung, die auf die in den
Verordnungen Nr. 105/64/EWG und 172/64/EWG
genannten Einfuhren von geschältem Reis er-
hoben wird 39 11.3.65 569
10. 3. 65 Verordnung Nr. 23/65/EWG der Kommission zur
Anderung der Anlage I der Verordnung Nr. 104/
64/EWG zur Festsetzung von Ausgleichskoeffi-
zienten zwischen den einzelnen Reisqualitäten 39 11. 3. 65 570
11. 3. 65 Verordnung Nr. 24/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung von Zusatzbeträgen für Einfuhren
von geschlachteten Hühnern aus dritten Ländern 41 12.3.65 629
11. 3. 6.5 VerordnuwJ Nr. 25/6.5/EWG der Kommission zur
Erhöhung des Zusatzbetrags für flüssiges oder
gefrorenes Eigelb von Hausgeflügel 41 12.3. 65 630
2. 3. 65 Verordnung Nr. 26/65/EWG des Rates über die
Pestsetzung des Abschöpfungsbetrags für Schmelz-
käseeinfuhren nc1ch Luxemburg 43 16.3.65 652
15. 3. 65 Verordnung Nr. 27/6.5/EWG der Kommission zur
Bef;ch riin k u ng des Höchstbetrags der Erstattung
bei dc,r Ausfuhr von Schmelzkäse nach Luxem-
bur~J 43 16.3.65 653
Heraus q e b er : Dc,r Huncfosministc,r der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsqes, m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei,
Das Bundesqescl.,.hldl.l ersdwint in drd Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferli\Junq verki'111clt'l. In Teil IJJ wird das als fortqeltend feslgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Jllli 1U5ß (Bundc:srwselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
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