132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Verordnung
nach § 82 des Bundessozialhilfegesetzes über die Änderung der Familienzuschläge
Vom 19. Februar 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2170-1-5
Auf Grund des § 82 des Bundessozialhilfegesetzes
vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt
geändert durch das Unfallversicherungs-Neurege-
lungsgesetz vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 241, 288), verordnet die Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundesrates:
§ 1
(1) Der Familienzuschlag nach § 79 Abs. 1 Nr. 3
und Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes betragt achtzig
Deutsche Mark.
(2) Der Familienzuschlag nach den §§ 80 und 81
Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes beträgt einhundert
Deutsche Mark.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bun-
dessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. März 1964 in Kraft.
Bonn, den 19. Februar 1964
Der Stellv8rtreter des Bundeskanzlers
. Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Herausgeber: Der BundesminislPr der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesel.zlJlatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertinung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. J S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und 11: Laufend er Dez u g nur durch die Post. Bez u q s preis viertel Jährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je anqefun~Jcne 24 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühr DM 0,15.
125
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1964 Ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1964 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
15. 2. 64 Neufassung der Paßverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 210-2-1.
15. 2. 64 Neufossung de,r Paßgebührenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 210-2-2.
19. 2. 64 Verordnung nach §- 82 deis Bundessozialhilfogesetzes über die Änderung der Familienzuschläge 132
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2170-1-5
In Teil II Nr. 6, aus,gegeben am 14. Februar 1964, sind verkündet: Gesetz zu dem Protokoll vom 9. Dezember 1961 zur
Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunes1iens zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen. - Verordnung über die Änderung der Anlage 3 des TIR-Ubereinkommens.
- Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent für Zeitungsdruck-
papier). - Acht und dreißigste Verordnung zur Änderung deis Deutschen Zolltarifs · 1963 (Zollkontingent für Kolo-
phonium). - Neununddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente 1964 -
gewerbliche Waren). - Vierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent für Ver-
schnittrotwein). - Einundvierzigste Ve.rordnung zur Änderung des Deut,schen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent für
Naturkork). - Zweiundvierzigste Verordnung zur Ändemng des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent für Eisen-
und Stahlpulver). - Vierundvierzigste Verordnung zur Ändernng des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollaussetzungen
-1964). - Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Ka1schu-Nüs,se usw.). - Zwei-
undfünfzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Stahlzölle).
In Teil II Nr. 7, ausgegeben am 26·. Februar 1964, sind veröffentlicht: Dritte Verordnung über die Verr:ingerung von
Abschöpfungssätum bei der Einfuhr von Eiprodukten. - Erste Verordnung zur Anderung des Abschöpfungs tarifs 1
(Verwendungsverkehr mit Eiprodukt.en). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Paüser Verbandsüberein-
kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der am 2. Juni 1934 in London beschlossenen Fassung (Weitergeltung
für Madagaskar und Sc.mcgal). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung (InkraJttreten für
Madaga.skar und Sene,gal). -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung zur Durchführung und
Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Soziale
Sicherheit. - Bckanntmc1chung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheitlichen Feststel-
lung von Rogoln über die Immunitälen der Staatsschiffe (Weitergeltung für Syrien). - Bekanntmachung über das In-
krafttrcte,n dos Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador über den Luftver-
kehr. - Bekanntmilchung über das Inkrafttreten der deutsch-dänischen Vereinbarung über Gastarbeitnehmer. -
Bekanntmachung einer Anderung des Abschnitts V (c) der Anlage III zu Protokoll Nr. III zu dem revidierten Brüsseler
Vertrag. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb-
lich<:~n :Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fas,sung (Inkrafttreten für Rumänien).
Bekanntmachung über den G(:ltungsbereich de,s Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Re-
gistrierung von Fabrik- und Hrmdelsmarken in der am 2. Juni 1934 in London beschlossenen Fassung (Inkrafttreten
für Rumänien).
Bekanntmachung
der Neuiassung der Paßverordnung
Vom 15. Februar 1964
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung Die Rechtsvorschriften sind auf Grund
zur Änderung der Paßverordnung vom 12. Dezember
des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Paßwesen
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1016) wird nachstehend
vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) in
der Wortlaut der Verordnung über Reiseausweise
der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1956
als Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und
(Bundesgesetzbl. I S. 435)
Sichtvermerkszwang in der ab 1. Januar 1964 gelten-
den Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der erlassen worden.
oben angeführten Änderungsverordnung ergibt.
Donn, den 15. Februar 1964
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Verordnung
über Reiseausweise als Paßersatz
und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang
(Paßverordnung) *)
in der Fassung vom 15. Februar 1964
§ 1 zum Abkommen über die Internationale
(1) Als Paßersatz werden für den Grenzübertritt Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944) für
(§ 1 des Paßgesetzes) und den Aufenthalt von Aus- Fluglinienpersunal mit der Maßgabe, daß
sich der Lizenz- oder Besatzungsausweis-
ländern (§ 2 des Paßgesetzes) im Gebiet des Gel-
inhaber nur auf dem Flughafen, auf dem
„ tungsbereichs dieser Verordnung zugelassen
das Flugzeug seinen Flug beendet hat,
1. Sammellisten für den gemeinschaftlichen oder innerhalb der an den Flughäfen an-
Grenzübertritt; grenzenden Städte aufhalten darf und in
2. Kinderausweise für deutsche und auslän- demselben Flugzeug oder in dem nächsten
dische Kinder unter 10 Jahren ohne Licht- flugplanmäßigen Flugzeug seiner Gesell-
bild und für Kinder über 10 bis 16 Jahren schaft wieder abfliegt;
mit Lichtbild; 9. Durchlaßscheine (laissez-passer), die von
3. Seefahrtbücher; . den Vereinten Nationen (UNO) ausgestellt
4. Ausweise für Binnenschiffer und deren sind;
Familienangehörige für die Flußschiffahrt 10. von außerdeutschen Staaten ausgestellte
auf dem Rhein, der Donau und der Elbe; Personen- und Reiseausweise für Personen
5. Ausweise, die auf Grund von Abkommen ohne Staatsangehörigkeit oder mit zwei-
oder von den hierfür zuständigen Dienst- felhafter Staatsangehörigkeit (titres d'iden-
stellen für den kleinen Grenzverkehr und tite et de voyage pour personnes sans
den Touristenverkehr ausgestellt werden; nationalite ou de nationalite douteuse), so-
wie die vprläufigen Reiseausweise {Tem-
6. Landgangsausweise für nichtdeutsche Be- porary Travel Documents) und die mit
satzungsmitglieder eines in der See- oder Zustimmung des Bundesministers des In-
Küstenschiffahrt oder in der Rhein-See- nern ausgestellten Reiseausweise;
schiffahrt verkehrenden Schiffes und Land-
gangsausweise für nichtdeutsche Fahrgäste 11. Ausweise, die auf Grund von Verträgen
dieser Schiffe mit der Maßgabe, daß die oder Abkommen zum Grenzübertritt be-
Inhaber dieser Ausweise sich nur während rechtigen;
der Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet 12. Passierscheine für nichtdeutsche Fluggäste
des angelaufenen deutschen Hafenortes mit durchgehendem Flugausweis, die im
aufhalten dürfen; Landgangsausweise gel- Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über
ten nur in Verbindung mit einem Licht- deutsche Flughäfen nach dem Ausland
bildausweis; reisen, mit der Maßgabe, daß die Inhaber
7. Reiseausweise für Flüchtlinge dieser Ausweise sich nur zwecks Uber-
a) aus der Zeit vor dem zweiten Welt- nachtung und nur bis zum Abflug des
krieg, ausgestellt auf Grund der Ver- nächsten flugplanmäßigen Flugzeugs in der
einbarungen vom 5. Juli 1922, 31. Mai dem Flughafen zunächst gelegenen Stadt
1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und aufhalten dürfen; Passierscheine für nicht-
30. Juli 1935 oder auf Grund des Ab- deutsche Fluggäste gelten nur in Verbin-
kommens vom 28. Oktober 1933, dung mit einem Lichtbildausweis, aus dem
die Personalien und die Staatsangehörig-
b) ausgestellt auf Grund des Londoner
keit des Inhabers hervorgehen;
Abkommens betreff end Reiseausweise
für Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 13. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden
(Bekanntmachung vom 19. Juli 1951 .- Versammlung des Europarats und Aus-
Bundesgesetzbl, II S. 160), weise für Mitglieder der Versammlung
c) ausgestellt auf Grund des Abkommens der Europäisc.hen Gemeinschaften (Euro-
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge päisches Parlament).
vom 28. Juli 1951 (Gesetz vom 1. Sep- (2) Der Geltungsbereich der Reiseausweise in Ab-
tember 1953 Bundesgesetzbl. II satz 1 ist auf den in den Reiseausweisen angegebe-
s. 559); nen oder sich aus den ergänzenden Sonderbestim-
8. Lizenzen und Besatzungsausweise (Crew mungen ergebenden Bereich beschränkt.
Member Certificates - Anlage des An- (3) Als Paßersatz werden für den Aufenthalt von
hangs 9 in der jeweils geltenden Fassung Ausländern (§ 2 des Paßgesetzes) im Gebiet des
-----
•) Ersetzt Bundcs\Jcsclzbl. III 210-2-1. Geltungsbereichs dieser Verordnung für Staats-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1964 127
angehörige der Vereinigten Staaten von Amerika anderen in der Nähe gelegenen Flugplatz
ausgestellte Certificates of Identity and Registration überwechseln;
zugelassen. 11. Deutsche für den Grenzübertritt zum aus-
§ 2
schließlichen Aufenthalt in den Zollanschluß-
gebieten Mittelberg und Jungholz sowie für
Vom Paßzwang (§§ 1 und 2 des Paßgesetzes) sind den Grenzübertritt in das Gebiet des Geltungs-
befreit bereichs dieser Verordnung bei der anschlie-
1. die nach §§ 18 und 19 des Gerichtsverfassungs- ßenden Rückkehr aus diesen Zollanschluß-
gesetzes von der deutschen Gerichtsbarkeit gebieten, wenn sie sich durch einen amtlichen
befreiten Personen; Lichtbildausweis ausweisen, aus dem die
Eigenschaft als Deutscher hervorgeht;
2. die Angehörigen der im Geltungsbereich die-
ser Verordnung zugelassenen konsularischen 12. Personen mit ständigem Aufenthalt in den
Vertretungen einschließlich ihrer Familienmit- Zollanschlußgebieten Mittelberg und Jungholz
glieder, soweit diese Person~n Staatsangehö- für den Grenzübertritt aus diesen Gebieten
rige des Entsendestaates sind; und in diese Gebiete sowie für den Grenz-
übertritt über die deutsch-österreichische
3. die Besatzungsmitglieder und die Reisenden
Grenze, wenn sie durch einen amtlichen Licht-
auf Schiffen der See- oder Küstenschiffahrt im
bildausweis ihren ständigen Aufenthalt in
Durchgangsverkehr vom Ausland über deut-
diesen Zollanschlußgebieten nachweisen; mit
sche Häfen nach dem Ausland, wenn sie das
der gleichen Maßgabe sind Ausländer mit
Schiff nicht verlassen;
ständigem Aufenthalt in den Zollanschluß-
4. die deutschen Besatzungsmitglieder und die gebieten Mittelberg und Jungholz für den Auf-
deutschen Reisenden auf deutschen Schiffen enthalt (§ 2 des Paßgesetzes) im Gebiet des
der See- und Küstenschiffahrt, die den Ver- Geltungsbereidis dieser Verordnung vom
kehr zwischen deutschen Häfen vermitteln, Paßzwang befreit;
und die deutschen Besatzungsmitglieder der
Fischereifahrzeuge und Sportfahrzeuge in der 13. Deutsche für den Grenzübertritt im Verkehr
See- oder Küstenschiffahrt, wenn ein Land- mit den Mitgliedstaaten der Organisation für
gang im Ausland nicht vorgesehen ist oder Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
beim Anlaufen eines ausländischen Hafens das lung (OECD), wenn sie sich durch einen gül-
Schiff nicht verlassen wird; tigen Personalausweis nach dem Gesetz über
Personalausweise vom 19. Dezember 1950
5. Lotsen der See- und Küstenschiffahrt, die in (Bundesgesetzbl. S. 807) in der Fassung des
oder zur Ausübung ihres Berufes die Grenzen Gesetzes vom 25. Dezember 1954 (Bundes-
(§ 1 des Paßgesetzes) überschreiten, wenn sie gesetzbl. I S. 508) ausweisen;
sich beim Grenzübertritt durch amtliche
Papiere oder durch ihr Lotsenschild über ihre 14. Angehörige der Mitgliedstaaten der Europä-
Person, ihre Lotseneigenschaft und den Reise- ischen Wirtschaftsgemeinschaft, die sich durch
zweck ausweisen; einen gültigen amtlichen Personalausweis aus-
weisen;
6. im ,Ausland ansässige deutsche Versorgungs-
berechtigte (Ruhegehaltsempfänger, Renten- 15. Angehörige .der nicht zur Europäischen Wirt-
empfänger), wenn sie von der zuständigen schaftsgemeinschaft gehörenden Mitgliedstaa-
Behörde geladen sind und sich mit der in der ten der Organisation für Wirtschaftliche Zu-
Vorladung bezeichneten Person als personen- sammenarbeit und Entwicklung (OECD). die
gleich ausweisen, für die Ein- und Wiederaus- sich über ihre Person und ihre Staatsangehö-
reise; rigkeit durch einen gültigen amtlichen Licht-
7. Personen, die auf Grund von Verträgen oder bildausweis ausweisen, wenn der Bundesmini-
Abkommen die Vorrechte und die Immunitä- ster des Innern festgestellt und bekanntge-
ten genießen, die den Leitern oder Mitgliedern macht hat, daß der Ausweis als ausreichend
diplomatischer Missionen zustehen; für den Grenzübertritt anerkannt wird. Diese
Feststellung darf nur getroffen werden, wenn
8. Personen, für die in Verträgen oder Abkom- die Ubernahme des Inhabers eines solchen
men Befreiung vom Paßzwang vereinbart wor- Ausweises durch den Staat, der den Ausweis
den ist; ausgestellt hat oder als dessen Staatsangehö-
9. Personen, die- bei Unglücks- oder Kata- riger der !nhaber in dem Ausweis bezeichnet
strophenfällen Hilfe leisten oder in Ansp.n1ch wird, gesichert ist. Die Vorschrift findet keine
nehmen wollen; Anwendung auf Personen, die beabsichtigen,
im Gebiet des Geltungsbereichs dieser Ver-
10. Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis ordnung
und Flugpersonal im Flugdurchgangsverkehr
a) sich als Arbeitnehmer zu betätigen oder
vom- Ausland über deutsche Flughäfen nach
dem Ausland, wenn sie im Gebiet des Gel- b) selbständig einen stehenden Gewerbe-
tungsbereichs dieser Verordnung nicht öfter betrieb oder einen landwirtschaftlichen Be-
als einmal zwischenlanden und den Transit- trieb zu führen oder
bereich des Flughafens nicht verlassen oder c) ein Reisegewerbe oder ein Marktgewerbe
im Zuge ihrer Durchreise lediglich zu einem zu betreiben.
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
§ 3 i) Ausländer zur Wiedereinreise in das Ge-
(1) Ausländer bedürfen zur Einreise in das Gebiet biet des Geltungsbereichs dieser Verord-
des Geltungsbereichs dieser Verordnung eines nung über die Grenzen der Zöllanschluß-
Sichtvermerks der zuständigen Behörde, soweit sie ge biete Mittelberg und Jungholz im An-
nicht Befreiung vorn Paßzwang gemäß § 2 genießen. schluß an einen Aufenthalt ausschließlich
in diesen Zollanschlußgebieten;
(2) Keines Sicht verrnerks bedürfen
j) Inhaber von Ausweisen für Abgeordnete
a) die Inhaber von Ausweisen, die auf Grund der Beratenden Versammlung des Europa-
des Londoner Abkommens vom 15. Okto- rats und Inhaber von Ausweisen für Mit-
ber 1946 oder des Abkommens über die glieder der Versammlung der Europäischen
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli Gemeinschaften (Europäisches Parlament);
1951 von einer deutschen Behörde ausge-
stellt sind, während der Geltungsdauer der k) die Inhaber von Ausweisen, die auf Grund
· in den Ausweisen eingetragenen Rück.,kehr- des Londoner Abkommens vorn 15. Okto-
berechtigung; ber 1946 oder des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vorn 28. Juli
b) die Inhaber der Grenzausweise, die auf
1951 von Behörden der Staaten ausgestellt
Grund von Vereinbarungen oder von den
sind, mit denen die Bundesrepublik
hierfür zuständigen Dienststellen für den
Deutschland diplomatische Beziehungen
kleinen Grenzverkehr und den Touristen-
unterhält und die ihre Angehörigen für die
verkehr ausgestellt werden;
Rückkehr in ihr Staatsgebiet nicht dem
c) die Inhaber von Landgangsausweisen und· Sichtverrnerkszwang unterwerfen. Dies gilt
von Passierscheinen für nichtdeutsche Flug- nur, wenn in dem Ausweis eine Rückkehr-
gäste unter den Bedingungen des.§ 1 Abs. 1 berechtigung eingetragen ist und die Ein-
Nr. 6 und 12; reise spätestens vier Monate vor Ablauf
der Rückkehrberechtigung erfolgt. Buch-
d) Kinder unter 16 Jahren; stabe f Nr. 3 gilt entsprechend.
e) Personen, für die in Verträgen oder Ab- (3) Ausländer, die im Besitz ·einer Aufenthalts-
kommen Befreiung vorn Sichtvermerks- erlaubnis sind, werden während der Gültigkeit der
zwang vereinbart worden ist; Erlaubnis sichtverrnerksfrei zur Wiedereinreise zu-
f) Angehörige der Staaten, mit denen die gelassen.
Bundesrepublik Deutschland diplomatische
Beziehungen unterhält, wenn § 4
(1) Ausländisch_e Reiseausweise der in § 1 Abs. 1
1. die Angehörigen dieser Staaten für die
Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art werden als Paßersatz
Rückkehr in das Gebiet des Staates, des-
nicht anerkannt, wenn der Bundesminister des
sen Staatsangehörigkeit sie besitzen,
Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister
nicht dem Sichtverrnerkszwang unter-
des Auswärtigen festgestellt hat, daß die Gegen-
worfen sind und
seitigkeit nicht als gewährleistet angesehen werden
2. diese Personen Inhaber von National- kann.
pässen sind und
(2) Die Befreiung vom Paßzwang gemäß § 2 Nr. 1,
3. sie _nicht beabsichtigen, im Gebiet des 2, 3 und 5 findet auf Ausländer keine Anwendung,
Geltungsbereichs dieser Verordnung wenn der Bundesminister des Innern im Einverneh-
men mit dem Bundesminister des Auswärtigen fest-
a) sich als Arbeitnehmer zu betätigen gestellt hat, daß die Gegenseitigkeit nicht als ge-
oder währleistet angesehen werden kann.
h) selbständig einen stehenden Ge-
werbebetrieb oder einen landwirt- § 5
schaftlichen Betrieb zu führen oder
(1) Für Ausländer, die aus dem Gebiet des Gel-
c) ein Reisegewerbe oder ein Markt- tungsbereichs dieser Verordnung in das Ausland
gewerbe zu betreiben; ausgewiesen oder abgeschoben oder zurückgewiesen
oder vom Ausland übernommen werden, gelten für
g) die in der Rheinschiffahrt tätigen Personen, den Grenzübertritt die für diesen Zweck von den
die Inhaber eines Passierscheines für zuständigen deutsche;µ Behörden ausgestellten Be-
Rheinschiffer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) oder eines scheinigungen als Paßersatz.
Passes sind, in dem die Rhcinschiffereigen-
schaft nach einem vorn Bundesminister des (2) Für Personen, die aus dem Ausland in das Ge-
Innern bekanntgegebenen Muster beschei- biet des Geltungsbereichs dieser Verordnung aus-
nigt ist (Rheinschifferpaß); gewiesen oder abgeschoben oder zurückgewiesen
oder übernommen werden, gelten für den Grenz-
h) Fluglinienpersonal mit Lizenz oder Besat- übertritt, sofern die Ubernahme nach den bestehen-
zungsausweis unter den Bedingungen des den Abkommen oder Anordnungen nicht ohne eine
§ 1 Abs. 1 Nr. 8; Bescheinigung zugelassen ist, die für diesen Zweck
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1964 129
ausgestellten Bescheinigungen der zuständigen deut- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Paß-
schen Behörden als Paßersatz oder als Paß- und gesetzes auch im Land Berlin. ·
Sichtvermerksersatz.
§ 7
§ 6
Diese Verordnung tritt am 17. Mai 1952 in Kraft.*)
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 19~2 (Bundes- ursprünglichen Fassung vom 17. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 2~5).
Bekanntmachung
der Neufassung der Paßgebührenverordnung
Vom 15. Februar 1964
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung
zur Änderung der Paßgebührenverordnung vom
12. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. ·1017) wird
nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Ge-
bühren für die Ausfertigung von Päs.sen, sonstigen
Reisepapieren und Sichtvermerken in der ab 1. Ja-
nuar 1964 geltenden Fassung bekanntgegeben, wie
sie sich aus der oben angeführten Änderungsverord-
nung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund
des § 13 des Gesetzes über das Paßwesen
vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290)
erlassen worden.
Bonn, den 15. Februar 1964
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
130 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1964, Teil I
Verordnung
über Gebühren iür die Ausfertigung von Pässen,
sonstigen Reisepapieren und Sichtvermerken
(Paßgebühren verordnung) *)
in der Fassung vom 15. Februar 1964
§ 1 2. für die Verlängerung, Ände-
(1) An Gebühren sind zu erheben rung oder Umschreibung eines
Reisepasses, eines Fremden-
1. für die Ausstellung passes oder eines anderen der
a) eines Reisepasses oder eines unter Nummer 1 genannten
Fremdenpasses . . . . . . . . . . . 6,- DM, Reiseausweise .............. . 1,50 DM,
b) einer Sammelliste gemäß § 1
(2) Die Gebührensätze gemäß Absatz 1 gelten für
Abs. 1 Nr. 1 der Paßverord-
Einzel- und Familienpässe. Für die Ausstellung
nung bei
eines Einzelpasses an den Inhaber eines Familien-
5 bis 19 Teilnehmern an der passes ist nur die halbe Gebühr zu erheben, wenn
gemeinschaftlichen Reise je die Gültigkeitsdauer des Einzelpasses auf die Gül-
Teilnehmer . . . . . . . . . . . . . . . -,80 DM, tigkeitsdauer des Familienpasses beschränkt wird.
mindestens 6,- DM,
bei 20 bis 100 Teilnehmern 16,- DM, (3) Gebühren sind nicht zu erheben
bei 101 bis 500 Teilnehmern 30,- DM, 1. für die Ausstellung, Verlängerung oder
bei mehr als 500 Teilneh- Änderung amtlicher Pässe;
mern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,- DM, 2. für die Verlängerung eines Kinder-
c) eines Kinderausweises ge- ausweises;
mäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der
3. für die Ausstellung von Landgangsauswei-
Paßverordnung . . . . . . . . . . . -,80 DM,
sen für Besatzungsmitglieder der in der
d) eines Ausweises für Donau- See- 09-er Küstenschiffahrt oder in der
schiffer und deren Familien- Rhein-See-Schiffahrt verkehrenden Schiffe;
angehörige gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 4 der Paßverordnung . . . 4,- DM, 4. für die Ausstellung eines Reisepasses an
eine Frau, deren Reisepaß durch Ehe-
e) eines Ausweises, der gemäß schließung ungültig geworden ist, wenn die
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 der Paßver- Gültigkeitsdauer des neuen Reisepasses
ordnung im Verkehr inner- auf die Gültigkeitsdauer des ungültig ge-
halb der Grenzbezirke, ins- wordenen Reisepasses beschränkt wird,
besondere im kleinen Grenz-
verkehr, eingeführt ist bei oder
dreimonatiger Gültigkeits- für die Eintragung eines Vermerks über die
dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 DM, Eheschließung im Reisepaß einer Frau;
bei längerer Gültigkeits- 5. für die Änderung eines Reisepasses, eines
dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM, Fremdenpasses oder eines anderen der in
f) eines Landgangsausweises Absatz- 1 Nr. 1 genannten Reiseausweise,
für nichtdeutsche Schiffs- wenn die Änderung von Amts wegen ein-
reisende gemäß § 1 Abs. 1 getragen wird.
Nr. 6 der Paßverordnung
oder § 2
eines Passierscheines für (1) An Gebühr~n sind zu erheben
nichtdeutsche Fluggäste ge-
mäß § 1 Abs. 1 Nr. 12 der 1. für die Erteilung eines Sicht-
Paßverordnung .......... . 1,50 DM, vermerks
g) eines Reiseausweises für a) zur einmalige:µ Einreise oder
Flüchtlinge gemäß § 1 Abs. 1 Wiedereinreise . . . . . . . . . . . 5,- DM,
Nr. 7 der Paßverordnung ... 6,-DM, b) zur beliebig häufigen Ein-
h) eines mit Zustimmung des reise oder Wiedereinreise . . 10,- DM,
Bundesministers des Innern c) zur Durchreise . . . . . . . . . . . . keine;
ausgestellten Reiseausweises 2. für die Erteilung eines Aus-
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 der nahmesichtvermerks zur ein-
Paßverordnung .......... . 1,50 DM; maligen Durchreise oder Ein-
•) Ersetzt Bundcsgesctzbl. III 210-2-2. reise .... ·.................... 10,~ DM
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1964 131
oder, falls der Heimatstaat des § 4
Reisenden für diese Zwecke Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Be-
eine höhere Gebühr erhebt, die messung von Gebühren werden durch diese Ver-
entsprechende Gebühr in Deut-
ordnung nicht berührt.
sdi.er Mark;
§ 5
3. für die Erteilung eines Sammel-
sichtvermerks bei Die ausstellende Behörde kann die Gebühr er-
5 bis 19 Teilnehmern an der mäßigen oder erlassen, wenn es der. Wahrung
gemeinschaftlichen Reise je kultureller, volkswirtschaftlich~r oder sonstiger er-
Teilnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . -,80 DM, heblicher Belange dient oder wenn der G,ebühren-
pflimtige bedürftig ist.
bei 20 bis 100 Teilnehmern . . . 16,- DM,
bei 101 bis 500 Teilnehmern . . . 30,- DM, § 6
bei mehr als 500 Teilnehmern 75,- DM; Außer den Gebühren für Amtshandlungen nach
4. für die Erlaubnis, einen Durch- dieser Verordnung dürfen weitere Gebühren, auch
reisesichtvermerk zur Rückkehr nach landesrechtlichen Vorschriften, nicht erhoben
in den Ausgangsstaat oder zur werden. Bare Auslagen, die das übliche Maß be-
Reise in den Heimatstaat zu be- hördlicher Unkosten übersteigen, sind von dem An-
nutzen ...................· . . . 6,50 DM; tragsteller zu erstatten.
5. für die Änderung eines Sicht- § 7
vermerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50. DM. Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
(2) Für die Erteilung eines Sichtvermerks in einem
mit § 14 des Gesetzes über das Paßwesen gilt diese
Familienpaß wird nur die Gebühr für die Erteilung
Verordnung auch im Land Berlin.
eines entsprechenden Sichtvermerks in einem Ein-
zelpaß erhoben.
§ 8
(3) Für die Erteilung eines Sichtvermerks zu Diese Verordnung gilt im Saarland vom Ende der
dienstlichen Reisen wird keine Gebühr erhoben. Den Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages
Inhabern von Ausweisen für Donauschiffer werden vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an.
Sichtvermerke gebührenfrei erteilt.
§ 9
§ 3 Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-
Das Auswärtige Amt kann, um Kaufkraftunter- nung über Gebühren für die Ausfertigung von ,
schiede auszugleichen, auf Gebühren, die von den Pässen, sonstigen Reisepapieren und Sichtvermerken
deutschen _Auslandsvertretungen für Amtshandlun- (Paßgebührenverordnung) vom 6. Juli 1953 (Bundes-
gen nach dieser Verordnung erhoben werden, einen gesetzbl. I S. 493) außer Kraft.*)
Zuschlag bis zu höchstens 200 vom Hundert fest-
*) Diese Vorsd:uift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
setzen. ursprünglichen Fassung vom 12. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 471).
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Verordnung
nach § 82 des Bundessozialhilfegesetzes über die Änderung der Familienzuschläge
Vom 19. Februar 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2170-1-5
Auf Grund des § 82 des Bundessozialhilfegesetzes
vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt
geändert durch das Unfallversicherungs-Neurege-
lungsgesetz vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 241, 288), verordnet die Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundesrates:
§ 1
(1) Der Familienzuschlag nach § 79 Abs. 1 Nr. 3
und Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes betragt achtzig
Deutsche Mark.
(2) Der Familienzuschlag nach den §§ 80 und 81
Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes beträgt einhundert
Deutsche Mark.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bun-
dessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. März 1964 in Kraft.
Bonn, den 19. Februar 1964
Der Stellv8rtreter des Bundeskanzlers
. Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Herausgeber: Der BundesminislPr der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesel.zlJlatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertinung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. J S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und 11: Laufend er Dez u g nur durch die Post. Bez u q s preis viertel Jährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je anqefun~Jcne 24 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühr DM 0,15.