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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1964 Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1964 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
21. 2. 64 Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Zweites Neuordnungs-
gesetz - 2. NOG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 830-5
Andert Bundesgesetzbl. III 603-3, 830-2, 831-1, 832-3 und 833-1.
21. 2. 64 Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes 101
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 830-2.
Zweites Gesetz
zur .Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts
1
(Zweites Neuordnungsgesetz - 2. NOG) )
Vom 21. Februar 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 830-5
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) Dienstreisen, Dienstgänge und die
rates das folgende Gesetz beschlossen: dienstliche Tätigkeit am Bestimmungs-
ort,
Artikel I c) das Zurücklegen des mit dem Dienst
Änderungen von. Vorschriften des zusammenhängenden Weges nach und
Bundesversorgungsgesetzes von der Dienststelle und
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung des d) die Teilnahme an dienstlichen Veran-
Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 anstaltungen.
(Bundesgesetzbl. I S. 453) 2 ), zuletzt geändert durch Hatte der Beschädigte wegen der Entfernung
das Kindergeldkassengesetz vom 18. Juli 1961 (Bun- seiner ständigen Familienwohnung vom Dienst-
desgesetzbl. I S. 1001), wird wie folgt geändert und ort an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-
ergänzt: kunft, gilt Satz 1 Buchstabe c auch für den Weg
1. In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: von und nach der Familienwohnung.
,,Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheits- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegs-
störung als Folge einer Schädigung erforderliche g'efangene, Internierte und Verschleppte.
Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben (3) Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen
ist, weil über die Ursache des festgestellten Grenzen des Bundesgebietes keine Wohnung
Leidens in der medizinischen Wissenschaft Un- haben, gilt der Entlassungsweg mit dem Ein-
gewißheit besteht, kann mit Zustimmung des treff_en an dem vorläufig zugewiesenen Aufent-
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung haltsort als beendet."
Versorgung gewährt werden; die Zustimmung
kann allgemein erteilt werden." 4. In § 6 werden die Worte „und des Bundes-
ministers der Finanzen" gestrichen.
2. In § 2 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Deut-
sche" die Worte „oder deutsche Volkszuge-
hörige" eingefügt. 5. § 7 erhält folgende Fassung:
3. § 4 erhält folgende Fassung: ,,§ 7
(1) Das Gesetz wird angewendet auf
,,§ 4
1. Deutsche und deutsche Volkszugehö-
(1) Zum militärischen oder militärähnlichen
rige, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-
Dienst gehören auch
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich
a) der Weg des Einberufenen zum Ge- dieses Gesetzes haben,
stellungsort und der Heimweg nach
Beendigung des Dienstverhältnisses, 2. Deutsche und deutsche Volkszugehö-
rige, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-
1) Andert BundesgesetzlJL III 603-3, 830-2, 831-1, 832-3 und 833-l.
2) Bundesgesetzbl. 111 830-2 lichen Aufenthalt in den zur Zeit unter
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
fremder Verwaltung stehenden deut- b) In Absatz 3 Buchstabe a wird ,,§ 33 b Abs. 2
schen Gebieten oder im Ausland und 3" durch ,, § 33 b Abs. 2 bis 4" ersetzt.
haben,
c) In Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte
3. andere Kriegsopfer, die ihren Wohn- ,,den Träger der" durch das Wort „auf" er-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im setzt.
Geltungsbereich dieses Gesetzes ha-
ben, wenn die Schädigung mit einem d) Absatz 8 wird gestrichen.
Dienst im Rahmen der deutschen
Wehrmacht oder militärähnlichem 9. § 11 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Dienst für eine deutsche Organisation
in ursächlichem Zusammenhang steht ,,4. orthopädische Versorgung,".
oder in Deutschland oder in einem zur
Zeit der Schädigung von der deut- 10. § 11 a wird wie folgt geändert und ergänzt:
schen Wehrmacht besetzten Gebiet
durch unmittelbare Kriegseinwirkung a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
eingetreten ist. ,,Die Verwaltungsbehörde kann sich im Be-
(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ur- nehmen mit den Versehrtensportorganisatio-
sache einen Anspruch auf Versorgung gegen nen geeigneter Versehrtensportgemeinschaf-
einen anderen Staat besitzen, wird das Gesetz ten zur Durchführung der Versehrtenleibes-
nicht angewendet, es sei denn, daß zwischen- übungen bedienen."
staatliche Vereinbarungen etwas anderes be- b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
stimmen."' ,,Soweit bei der Durchführung der Versehr-
tenleibesübungen den organisatorischen Trä-
6. § 8 erhält folgende Fassung: gern des yersehrtensports Verwaltungs-
kosten entstehen, werden diese in angemes-
,,§ 8
senem Umfang ersetzt."
In anderen als den in § 7 bezeichneten, be-
sonders begründeten Fällen kann mit Zustim-
mung des Bundesministers für Arbeit und So- 11. § 13 wird wie folgt geändert und ergänzt:
zialordnung Versorgung gewährt werden, au- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
,,(1) Orthopädiische Versorgung wird ge-
jedoch nach Maßgabe der §§ 64 bis 64 e. Die
währt, um den Erfolg der Heilbehandlung zu
allgemeine Einbeziehung einer Kriegsopfer-
sichern oder die Folgen der Schädigung zu
gruppe in den Anwendungsbereich des Geset-
erleichtern. Sie umfaßt die Ausstattung mit
zes bedarf auch der Zustimmung des Bund~s-
ministers der Finanzen." Hilfsmitteln (Körperersatzstücken, orthopä-
dischen und anderen Hilfsmitteln, Blinden-
7. § 9 erhält folgende Fassung: führhunden) und deren Zubehör, die In-
standsetzung und den Ersatz der Hilfsmittel·
und des Zubehörs sowie die Ausbildung im
,,§ 9
Gebrauch von Hilfsmitteln. Zur Ergänzung
Die Versorgung umfaßt der orthopädischen Versorgung können dem
1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen Beschädigten zu dem in Satz 1 genannten
und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24), Zweck Zuschüsse zu den Kosten der Be-
2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 schaffung, Instandhaltung und Änderung von
bis 27 e}, Motorfahrzeugen an Stelle bestimmter Hilfs-
3. Beschädigtenrente (§§ 30 bis 34) und mittel und deren Instandsetzung, Zuschüsse
Pflegezulage (§ 35), zu den Kosten der Beschaffung und Ände-
rung be,stimmter Geräte sowie zu den Ko-
4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld
sten best:immter Dienst- und Werkleistungen
(§ 37),
gewährt werden (Ersatzleistungen). Zu-
5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52), schüsse können weiterhin gewährt werden
6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinter- zu den Kosten der Unterbringung von Mo-
bliebenen (§ 53)." torfahrzeugen, zu deren Beschaffung der Be-
schädigte einen Zuschuß nach Satz 3 erhalten
8. § 10 wird wie folgt geändert: hat oder erhalten konnte, sowie zu den Ko-
sten der Unterbringung von Krankenfahr-
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
zeugen und Blindenführhunden. Bei einzel-
„Ist eine Gesundheitsstörung nur im Sinne nen Leistungsarten können als Ersatzlei-
der Verschlimmerung als Folge einer Schädi- stung auch die vollen Kos,ten übernommen
gung anerkannt, wird abweichend von Satz 1 werden."
Heilbehandlung für die gesamte Gesund-
heitsstörung gewährt, es sei denn, daß die b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Ab-
anerkannte Gesundheitsstörung auf den Zu- sätze 2 bis 4. In dem bisherigen Absatz 3
stand, der Heilbehandlung erfordert, ohne wird „Absätze 1 und 2" durch „Absätze 2
Einfluß ist." und 3" ersetzt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 87
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; !in Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-
ihm wird die Zahl „3" durch die Zahl „6 11
betrieb und selbständiger Arbeit, das der
und die Zahl „25" durch die Zahl „40" er- Beschädigte vor Eintritt der Arbeitsunfähig-
setzt. keit erzielt hat. Maßgebend für die Ermitt-
lung des Nettoeinkommens ist, soweit der
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und
Beschädigte Einkommen aus Land- und
erhält folgende Fassung:
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selb-
,, (6) Die Bunde1sregierung wird ermäch- ständiger Arbeit erzielt hat, der Durch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- schnitt des im vorausgegangenen Kalender-
mung deis Bundesrates Art, Umfang und be- jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aus
sondere Voraussetzungen der Leistungen der diesen Einkunftsarten erzielten Einkom-
orthopädischen Versorgung und der Ersatz- mens, soweit der Beschädigte Einkommen
leistungen näher zu bestimmen sowie die aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat,
Bemessung des Pauschbe1trnges für Kleider- das Einkommen während des Zeitraumes,
und Wäscheverschle,iß für einzelne Gruppen den die zuständige Krankenkasse bei der
von Schädigungsfolgen und die Beistimmung Berechnung des Krankengeldes für ihre Mit-
der Sonderfälle im Sinne des Absatzes 5 glieder zugrunde legt. Als Nettoeinkommen
Satz 2 zu regeln." gelten bei einer Hausfrau (§ 30 Abs. 4 letz-
ter Satz ) auch die durch die Arbeitsunfähig-
12. § 14 wird wie folgt geändert und ergänzt: keit oder Heilbehandlungsmaßnahmen not-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: wendigen Mehraufwendungen für die Haus-
,, (1) Zahnersatz, orthopädische Versor- haltsführung. Bei der Bemessung des Ein-
gung, Ersatzleistungen, Badekuren, Heilstät- kommensausgleichs ist das Nettoeinkommen
tenbehandlung sowie Krankenhausbehand- bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze
lung für tuberkulös Erkrankte werden von in der gesetzlichen Krankenversicherung zu
der zuständigen Verwaltungsbehörde ge- ,berücksichtigen."
währt." b) In Absatz 3 wird „Absatz 2 Satz 1" durch
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: ,,Absatz 2 Satz 2" und ,,§ 33 b Abs. 2 und 3"
durch ,, § 33 b Abs. 2 bis 4" ersetzt.
,, (4) An Stelle der Krankenkasse kann die
zuständige Verwaltungsbehörde Heilbehand- c) In Absatz 5 wird „Absatz 2 Satz 1" durch
lung und Krankenbehandlung selbst durch- „Absatz 2 Satz 2" ersetzt und folgender
führen; in besonders gelagerten Fällen kön- Satz 2 angefügt:
nen bei stationärer Behandlung eines Be- ,,Macht der Beschädigte Ansprüche auf Lei-
schädigten die Kosten der nächsthöheren stungen in Geld oder Geldeswert nicht gel-
Pflegeklasse übernommen werden, wenn es tend, so ist der dem Beschädigten dadurch
nach den Umständen, insbesondere im Hin- entgehende Betrag auf den Einkommensaus-
blick auf die anerkannten Schädigungsfol- gleich anzurechnen; das gilt nicht, soweit die
gen, erforderlich erscheint." Ansprüche nicht zu verwirklichen sind oder
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: aus Unkenntnis oder aus einem verständi-
gen Grund nicht geltend gemacht worden
,,(5) Führen Versorgungsberechtigte eine
sind oder geltend gemacht werden."
Heilbehandlung oder Krankenbehandlung
ohne Inanspruchnahme der zuständigen
Krankenkasse (Absatz 2) oder der zuständi- 14. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:
gen Verwaltungsbehörde durch, so sind die ,,§ 17 a
Kosten in angemessenem Umfang zu erstat-
ten, wenn zwingende Gründe die Inanspruch- Führt eine notwendige Maßnahme der Heil-
nahme der Krankenkasse oder der Verwal- behandlung einer anerkannten Schädigungs-
tungsbehörde unmöglich machten. Das gilt folge zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
für Versorgungsberechtigte, die Mitglied Erwerbsgrundlage des Beschädigten, kann eine
einer Krankenkasse sind, jedoch nur hin- Beihilfe in angemessener Höhe gewährt wer-
sichtlich der Leistungen, die nach Absatz 1 den."
von der Verwaltungsbehörde zu gewähren
15. § 19 erhält folgende Fassung:
sind. Kosten für eine selbst durchgeführte
Badekur werden nicht erstattet." ,,§ 19
13. § 17 wird wie folgt geändert und ergänzt: (1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach
den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet,
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Heilbehandlung zu gewähren, so werden ihnen
,, (2) Der Einkommensausgleich wird für die Aufwendungen für Krankenhauspflege und
höchstens 78 Wochen innerhalb von je drei kleinere Heilmittel ersetzt. Der Ersatz wird ge-
Jahren gewährt. Er beträgt in den ersten währt, wenn die Aufwendungen durch Behand-
sechs Wochen nach Eintritt einer Arbeitsun- lung anerkannter Schädigungsfolgen entstan-
fähigkeit 100 vom Hundert, vom Beginn der den sind. Die übrigen Aufwendungen für die
siebenten Woche an 90 vom Hundert des Krankenpflege versicherter Beschädigter wegen
Nettoeinkommens aus nichtselbständiger Schädigungsfolgen werden pauschal abgegolten.
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(2) Krankengeld und Hausgeld werden er- b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
stattet, wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die
Krankenhauspflege durch eine anerkannte Schä- 11 (4) Reisekosten für Begleitpersonen wer-
digungsfolge verursacht worden ist. den dem Berechtigten in gleichem · Um-
fang ersetzt, wenn die Reisebegleitung not-
(3) War die Gesundheitsstörung bei Beginn wendig ist; Ersatz für entgangenen Arbeits-
der Behandlung noch nicht als Schädigungsfolge verdienst kann in diesen Fällen gewährt
anerkannt, so wird Ersatz nach Absatz 1 Satz 1 wercfan, wenn der Berechtigte der Begleit-
und Absatz 2 erst nach der Anerkennung ge- person zur Erstattung verpflichtet ist."
währt. Ist die Gesundheitsstörung durch die Be-
handlung beseitigt worden, so wird die Aner-
kennung durch die Entscheidung der Verwal- 19. § 25 a erhält folgende Fassung:
tungsbehörde ersetzt, daß ein ursächlicher Zu-
sammenhang zwischen der Gesundheitsstörung „25 a
und der Schädigung bestanden hat.
(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, werden gewährt, wenn und soweit die Beschä-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des digten infolge der Schädigung und die Hinter-
Bundesrates die Berechnung des Pauschales bliebenen infolge des Verlustes ihre,s Ernährers
nach Absatz 1 Satz 3 unter Berücksichtigung der nicht in der Lage s,ind, trotz der übrigen Lei-
Jahresrechnungen oder anderer Unterlagen der stungen nach diesem Gesetz sowie ihres sonsti-
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gen Einkommens und ihres Vermögens eine an-
zu bestimmen sowie die Verteilung des Pau- gemessene Lebensstellung zu erlangen oder •sich
schales zu regeln." zu erhalten.
16. § 20 erhält folgende Fassung: (2) Die Leistungen der Krie,gsopferfürsorge
werden als persönliche Hilfe, Geldleistungen
,,§ 20 oder Sachleistungen gewährt. Zur persönlichen
Soweit die Krankenkassen nur nach den Vor- Hilfe gehören auch die Beratung in Fragen der
schriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heil- Kriegsopferfü:rsorge und die Beratung in sonsti-
behandlung und Krankenbehandlung durchzu- gen sozialen Angelegenheiten, soweit diese
führen, werden ihnen die Kosten der Heilbe- nicht von anderen Stellen oder Personen wahr-
handlung und Krankenbehandlung sowie ein zunehmen ist. Als Geldleistungen kommen ein-
Betrag von 8 vom Hundert dieser Kosten als malige Beihilfen, laufende Beihilfen und Dar-
Ersatz für Verwaltungskosten und für sonstige lehen in Betracht.
mit der Durchführung zusammenhängende Ko- (3) Der Zusammenhang zwischen der Schä-
sten ersetzt. Dies gilt auch für krankenver- digung oder dem Verlust des Ernährers und der
sicherte Beschädigte, wenn die Krankenkasse Notwendigkeit der Leistungen wird angenom-
Krankengeld oder Krankenhauspflege nicht
men, soweit nicht das Gegenteil offenkundig
mehr zu gewähren hat."
oder nachgewiesen ist. Auch ohne diesen
Zusammenhang können Leistungen gewährt
17. § 21 wird wie folgt geändert und ergänzt: werden, wenn es besondere Gründe der Billig-
a) In Absatz 1 wird der Punkt nach Satz 2 keit rechtfertigen.
durch ein Komma ersetzt und folgender
(4) Die Voraussetzungen des Absatzeis 1 lie-
neuer Halbsatz angefügt:
gen, soweit Einkommen zu berücksichtigen ist,
,, wenn für diese Zeit kein Anspruch auf Heil- unbeschadet des § 26 Abs. 4, der §§ 27, 27 a
oder Krankenbehandlung bestand." Abs. 1 und de1s § 27 b Satz 2 in der Regel vor,
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: wenn das monatliche Einkommen eine Einkom-
11 (2) Ersatzansprüche nach den §§ 19 und mensgrenze nicht über.ste,igt, die sich ergibt aus
20 sowie Ansprüche auf Rückerstattung des 1. einem Grundbetrag in Höhe des Dop-
nach diesen Vorschriften geleisteten Kosten- pelten de1s für einen Haushaltsvor-
ersatzes verjähren in zwei Jahren. Die Ver- stand maßgebenden Regelsatzes nach
jährung der Ersatzansprüche beginnt, mit dem Bundessozialhilfegesetz,
Ablauf des Jahres, in dem die Heilbehand-
lung oder Krankenbehandlung durchgeführt 2. den Kosten der Unterkunft und
worden ist, frühestens jedoch mit der Aner- 3. einem Familienzuschlag für jede vom
kennung des Versorgungsanspruches; die Ver,sorgung1sberechtigten überwiegend
Verjährung der Rückerstattungsansprüche unterhaltene Person in Höhe des Fa-
beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der milienzuschlags nach § 80 des Bundes-
Kostennachweis der Verwaltungsbehörde sozialhilfegesetzes, mindestens jedoch
vorgelegt worden ist." in Höhe von 120 Deutsche Mark.
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-
18. § 24 wird wie folgt geändert und ergänzt:
den auch gewährt, wenn eis unbillig wäre, von
a) In den Absätzen 2 und 3 wird ,, (§ 13 Abs. 2 den Beschädigten oder Hinterbliebenen den Ein-
Satz 1)" durch 11(§ 13 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt. satz ihres Einkommens zu verlangen.
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 89
(6) Für den Einsatz des Einkommens gelten 23. In § 27 c werden hinter den Worten „ wegen Er-
die §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes krankung an Tuberkulose" die Worte „oder
unter Berücksichtigung der besonderen Lage der wegen einer Gesichtsentstellung" e1ingefügt.
Beschädigten oder Hinterbliebenen entspre-
chend. Bei der Ermittlung des Einkommens blei- 24. § 27 e erhält folgende Fassung:
ben die Grundrente oder, falls Witwen- oder
Waisenbeihilfe nach § 48 gewährt wird, ein ihr ,,§ 27 e
entsprechender Betrag sowie die Schwerstbe- (1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene
schädigtenzulage unberücksichtigt; soweit nach für die Zeit, für die Leistungen der Kriegs-
§ 44 Abs. 5 Leistungen auf die Grundrente der
opferfürsorge gewährt werden, Ansprüche ge-
Witwe angerechnet werden oder die Grund- gen e1inen anderen auf entsprechende Leistun-
rente nach § 65 ruht, bleibt ein Betrag in die-
gen, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge
ser Höhe unberücksichtigt. durch schriftliche Anzeige an den anderen be-
(7) Für den Einsatz des Vermögens gelten wirken, daß diese Ansprüche bis zur Höhe 1Sei-
die §§ 88 und 89 des Bundessozialhilfege1se1tzes ner Aufwendungen auf ihn übergehen. Der
unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Ubergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß
Beschädigten oder Hinterbliebenen entspre- die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder
chend." gepfändet werden können.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den
20. In § 27 Abs. 1 Satz 1 wird ,, (§ 45 Abs. 2 und 3)" Ubergang der Ansprüche für die Ze.U, für die
durch ,, (§ 45 Abs. 2)" ersetzt. den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistun-
gen der Krieigsopferfürsorge ohne Unterbre-
chung gewährt werden; als Unterbrechung gilt
21. § 27 a Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
,, (1) Beschädigten und Hinterbliebenen ist er- (3) Der Ubergang eine1s Anspruchs gegen
gänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewäh- einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflich-
ren, soweit er nicht aus den übrigen Leistungen tigen darf nur in dem Umfang bewirkt werden,
nach diesem Gesetz und sonstigen Mitteln be- in dem Beschädigte oder Hinterbliebene nach
stritten werden kann. Für die ergänzende Hilfe den Besitimmungen des § 25 a Abs. 4 bis 7 und
zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des § 27 b Satz 2 Einkommen und Vermö,gen
des Abschnitts 2 de1s Bundesso~ialhilfegesetzes einzusetzen hätten.
unter Berücksichtigung der besonderen Lage der (4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann
Beschädigten oder Hinterbliebenen entspre- davon absehen, einen nach bürgerlichem Recht
chend. § 18 des Bundessozialhilf~gesetzes gilt Unterhaltspflichtigen in Anspruch zu nehmen,
nicht für Empfänger einer Ausgleichsrente. § 23 soweit dies eine besondere Härte bedeuten
Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozialhilfergeisetzes gilt würde."
bei Beschädigten nur, soweit sie ohne Berück-
sichtigung der Schädigung1sfolgen erwerbsunfä- 25. § 30 erhält folgende Fassung:
hig im Sinne der gesetzlichen Rentenversiche-
rung sind. ,,§ 30
(2) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Er- (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist
holungsfürsorge zu gewähren, wenn das Ge- nach der körperlichen Beeinträchtigung im all-
sundheitsamt be1stätigt, daß die Erholungsfür- gemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, dabei
sorge zur Erhaltung der Gesundheit oder Ar- sind seelische Begleiterscheinungen und Schmer-
beitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Art zen zu berücksichtigen. Bei jugendlichen Be-
der Erholung zweckmäßig und, soweit es sich schädigten(§ 34) ist die Minderung der Erwerbs-
um Be1schädigte handelt, die Erholungsbedürf- fähigkeit nach dem Grad zu bemessen, der sich
tigkeit durch die anerkannten Schädigungsfol- bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheits-
gen bedingt ist." störung ergibt. Für erhebliche äußere Körper-
schäden können Mindesthundertsätze festge-
setzt werden.
22. § 27- b erhält folgende Fassung: (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist
höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch
,,§ 27 b
die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der
Soweit die §§ 25 a bis 27 a nichts Besonderes Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf,
bestimmen, gilt Abschnitt 3 des Bundessozial- in seinem nachweislich angestrebten oder der-
hilfegesetzes unter Berücksichtigung der beson- zeitigen Beruf besonders betroffen ist. Der Be-
deren La.ge der Beschädigten oder HinterbMebe- schädigte ist besonders betroffen, wenn er
nen entsprechend. In Fällen, in denen die be- a) infolge der Schädigung weder seinen
sondere Einkommens.grenze des § 81 des Bun- bisher ausgeübten, begonnenen oder
dessozialhilfegesetzes anzuwenden ist, gilt diese den nachweisbar angestrebten noch
Grenze auch bei Leistungen der Kriegsop:ferfür- einen sozial gleichwertigen Beruf aus-
sorge entsprechend." üben kann,
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
b) zwar seinen vor der Schädigung aus- a) welche Vergleichsgrundlage und in
geübten oder begonnenen Beruf wei- welcher Weise sie zur Ermittlung des
ter ausübt oder den nachweisbar ange- Einkommensverlustes heranzuziehen
strebten Beruf erreicht hat, in diesem ist,
Beruf durch die Art der Schädigungs-
folgen aber in einem wesentlich höhe- b) wie der Einkommensverlust bei einer
ren Grade als im allgemeinen Er- vor Abschluß der Schulausbildung er-
werbsleben erwerbsgemindert ist, littenen Schädigung zu ermitteln ist,
oder
c) welche Einkünfte bei der Ermittlung
c) infolge der Schädigung nachweisbar
des Einkommensverlustes nicht be-
am weiteren Aufstieg in seinem Beruf
gehindert ist. rücksichtigt werden,
d) wie die Mehraufwendungen im Sinne
(3) Wer als Schwerbeschädigter durch die
Schädigungsfolgen beruflich insoweit besonders des Absatzes 4 letzter Satz zu ermit-
betroffen ist, als er einen Einkommensverlust teln sind."
von monatlich mindestens 75 Deutsche Mark
hat, erhält nach Anwendung des Absatzes 2
einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 26. § 31 wird wie folgt geändert und ergänzt:
vier Zehntel des Verlustes, jedoch höchstens
400 Deutsche Mark monatlich. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(4) Einkommensverlust ist der Unterschieds- ,, (1) Beschädigte erhalten eine monatliche
betrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkom- Grundrente bei einer Minderung der Er-
men aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit
werbsfähigkeit
zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren
Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt- um 30 vom Hundert von 45 Deutsche Mark,
schaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die
Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, um 40 vom Hundert von 60 Deutsche Mark,
Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher um 50 vom Hundert von 80 Deutsche Mark,
betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen
um 60 vom Hundert von 105 Deutsche Mark,
wahrscheinlich angehört hätte. Allgemeine Ver-
gleichsgrundlage zur Ermittlung des Durch- um 70 vom Hundert von 140 Deutsche Mark,
schnittseinkommens sind die amtlichen Erhe- um 80 vom Hundert von 170 Deutsche Mark,
bungen des Statistischen Bundesamtes für das
Bundesgebiet und die jeweils geltenden be- um 90 vom Hundert von 210 Deutsche Mark,
amten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder bei Erwerbs-
Vergütungsgruppen des Bundes. Werden die unfähigkeit von 240 Deutsche Mark.
Erhebungen des Statistischen Bundesamtes her-
angezogen, sind jeweils die am 1. Oktober eines Die Grundrente erhöht sich für Schwerbe-
Kalenderjahres mit gerader Jahreszahl bekann- schädigte, die das fünfundsechzigste Lebens-
ten Ergebnisse von diesem Zeitpunkt an zu- jahr vollendet haben, um 10 Deutsche Mark."
grunde zu legen. Als Einkommensverlust einer
Frau, die einen gemeinsamen Haushalt mit
ihrem Ehemann, einem Verwandten oder einem b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Stief- oder Pflegekind führt oder zu führen
hätte (Hausfrau), gelten die durch die Folgen ,, (5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die
der Schädigung notwendigen Mehraufwendun- durch die anerkannten Schädigungsfolgen ge-
gen bei der Haushaltsführung. sundheitlich außergewöhnlich betroffen sind,
erhalten eine monatliche Schwerstbeschädig-
(5) Ist die Grundrente wegen besonderen be-
tenzulage, die in folgenden Stufen gewährt
ruflichen Betroffenseins erhöht worden, so wird
der durch die Erhöhung erzielte Mehrbetrag der wird:
Grundrente auf den Berufsschadensausgleich an- Stufe I 20 Deutsche Mark,
gerechnet. Stufe II 40 Deutsche Mark,
(6) Sind arbeits- und berufsfördernde Maß- Stufe III 60 Deutsche Mark,
nahmen nach § 26 möglich und zumutbar, sind
die Höherbewertung nach Absatz 2 und der Be- Stufe IV 80 Deutsche Mark,
rufsschadensausgleich nach Absatz 3 nur dann Stufe V 100 Deutsche Mark.
zu gewähren, wenn diese Maßnahmen aus vom
Beschädigten nicht zu vertretenden Gründen er- Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
folglos geblieben sind oder nicht zum Ausgleich
Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
des beruflichen Schadens geführt haben.
verordnung den Personenkreis, der durch
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des betroffen ist, sowie seine Einordnung in die
Bundesrates zu bestimmen, Stufen I bis V näher zu bestimmen."
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 91
27. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung: a) was als Einkommen giilt und welche
Einkünfte bei Fesitstellung der Aus-
,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat- gleichsrente unberücksichtigt bleiben,
lich
b) wie das Nettoeinkommen zu ermitteln
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
ist."
um 50 vom Hundert 110 Deutsche Mark,
um 60 vom Hundert 110 Deutsche Mark,
um 70 vom Hundert 140 Deutsche Mark, 29. § 33 a erhält folgende Fassung:
um 80 vom Hundert 170 Deutsche Mark,
,,§ 33 a·
um 90 yom Hundert 210 Deutsche Mark,
bei Erwerbs- Schwerbeschädigte erhalten für den Ehe-
unfähigkeit 240 Deutsche Mark." gatten einen Zuschlag von 25 Deut1sche Mark
monatlich. Der Zuschlag :ist um da,s anzurech-
28. § 33 erhält folgende Fa,ssung: nende Einkommen zu mindern, soweit es den
Betrag übersteigt, der die Zahlung der Aus-
,,§ 33 gleichsrente ausschließt. Satz 2 gilt nicht für
11
Empfänger einer Pflegezula,ge.
(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzu-
rechnende Hinkommen zu mindern. Anzurech-
nendes Einkommen ist das nach Abzug der 30. § 33 b wird wie folgt geändert und ergänzt:
absetzbaren Ausgaben verbleibende Einkom-
men (Nettoeinkommen), vermindert um die in a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
Absatz 2 fostgesetzten Frnibe,träge. gefügt:
(2) Anrechnung1sfrei bleiben ,, (3) Erfüllen mehrere Beschädigte für
dasselbe Kind die Voraussetzungen der Ab-
1. bei Einkünften aus sätze 1 und 2, ist der Kinderzuschlag nur
a) nichtseföständiger Arbeiit im Sinne einmal zu gewähren. Anspruchsberechtigt
des § 19 Nr. 1 des Einkommen- ist derjenige, der das Kind überwiegend
steuergesetzes, unterhält. Unterhält keiner der Beschädig-
ten das Kind überwiegend, erhält derjenige
b) Land- und Forstwirtschaft,
den Kinderzuschlag, der entsprechend der
c) Gewerbebe,trieb, Aufzählung des Absatzes 2 dem anderen
d) selbständiger Arbeit und vorgeht."
bei Krankengeld, Hausgeld, Uber- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
gangsgeld, Einkommensausgleich,
Arbeitslosengeld, Lohnausfallvergü- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und
tung, Schlechtwetter,geld und ähnlichen erhält folgende Fassung:
Leistungen
,, (5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des
monatlich 100 DeutrSche Mark uncl von gesetzlichen Kindergeldes zu zahlen, das für
dem darüber hinausgehenden Beitrag das dritte Kind vorgesehen ist. Der Zu-
50 vom Hundert, schlag ist zu mindern
2. bei den übrigen Einkünften a) um Kinderzuschüsse oder ähn-
monatlich 50 Deutsche Mark und von liche Leistungen, die für das Kind
dem darüber hinausgehenden Betrag gezahlt werden oder zu zahlen
30 vom Hundert sind,
des Nettoeinkommens. b) um das anzurechnende Einkom-
men des Schwerbeschädigten, so-
(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig weit es den Betrag übersteigt, der
nicht ermitteln, is,t das Nettoerinkommen unter die Zahlung der Ausgleichsrente
Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse fest- ausschließt, und soweit es nicht
zusetzen. bereits zu einer Minderung des
Zuschlags nach § 33 a geführt hat.
(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten
wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichs- Werden Kinderzuschläge für mehrere Kin-
rente, Empfänger einer Pflegezulage von min- der gewährt, so ist das nach Satz 2 Buch-
destens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch stabe b anzurechnende Einkommen nach
wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 3 nicht dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Be-
gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht. träge der einzelnen Kinderzuschläge zuein-
ander stehen. Sätze 2 und 3 gelten nicht für
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Empfänger einer Pflegezulage."
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
ordnung näher zu bestimmen, d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
31. § 35 wird wie folgt geändert und ergänzt: geld dem gezahlt werden, der die Kosten der
letzten Krankheit o·der der Bestattung getragen
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Zahlen „ 150,
oder den Verstorbenen bis zu seinem Tode
200, 240 oder 350 Deutsche Mark" ersetzt
gepflegt hat. 11
durch die Zahlen „ 170, 240, 310 oder 400
Deutsche Mark".
34. In§ 40 wird die Zahl „100 durch die Zahl „120"
11
Satz 3 erhält folgende Fassung: ersetzt.
,,Blinde erhalten mindestens die Pflegezu-
lage nach Stufe III."
35. Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt:
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Ab- ,,§ 40 a
satz 2 eingefügt:
,, (2) Für Beschädigte, die infolge der (1) Witwen, deren Einkommen um minde-
Schädigung dauernder Pflege im Sinne des stens 50 Deutsche Mark geringer ist als die
Absatzes 1 bedürfen, ohne daß die Voraus- Hälfte de,s Einkommens, das der Ehemann ohne
setzungen für die Heilbehandlung gegeben die Schädigung erzielt hätte, erhalten einen
sind, werden, wenn geeignete Pflege sonst Schadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des
nicht verschafft werden kann, die Kosten festgestellten Unterschiedsbetrages, jedoch
der Anstaltpflege unter Anrechnung auf höchstens 200 Deutsche Mark monatlich. Ein
die Versorgungsbezüge übernommen. Je- Schadensausgleich ist nur zu gewähren, wenn
doch ist dem Beschädigten von seinen Ver- die Witwe die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1
sorgungsbezügen zur Bestreitung der per- erfüllt.
sönlichen Bedürfnisse ein Betrag von
(2) Zur Feststellung des Schadensausgleiches
30 Deutsche Mark monatlich und den An-
i,st das von der Witwe erzielte Bruttoeinkom-
gehörigen mindestens ein Betrag in Höhe
men zuzüglich der Grundrente (§ 40), der Aus-
der Hinterbliebenenbezüge, die ihnen zu-
gleichsrente (§ 41 oder §§ 32, 33) sowie deis
stehen würden, wenn der Beschädigte an
Zuschlags nach § 41 Abs. 4 mit dem Einkommen
den Folgen der Schädigung gestorben wäre,
zu belassen. 11 des Ehemannes zu vergleichen. Als Einkommen
des Ehemannes gilt das Durchschnittseinkom-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. men der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der
der Verstorbene angehört hat oder ohne die
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen,
ihm wird die Zahl „2" durch die Zahl „3" seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten
ersetzt. wahrscheinlich angehört hätte. § 30 Abs. 4
Sätze 2 und 3 ist anzuwenden.
32. In § 36 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Zahl (3) War der Verstorbene im Zeitpunkt seine1s
,,500" durch die Zahl „750" ersetzt. Todes erwerbsunfähig und Empfänger einer
Pflegezulage mindestens nach Stufe III, so gel-
ten, falls es günstiger ist, abweichend von
33. § 37 mit Uberschrift erhält folgende Fassung:
Absatz 2 als sein vergleichbares Einkommen
60 vom Hundert des Endgrundgehaltes der Be-
„ Sterbegeld
,soldungsgruppe A 14 und des Ortszuschlages
§ 37 Stufe 2 nach Ortsklasse A des Bunde1sbesol-
dungsgesetzes.
(1) Beim Tode eines Beschädigten ist e,in Ster-
begeld in Höhe deis Dreifachen der Versor- (4) § 30 Abs. 7 gilt entsprechend."
gungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbe-
monat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustan- 36. § 41 wird wie folgt geändert und ergänzt:
den, Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II.
a) In Absatz 2 wird die Zahl „100" durch die
(2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Zahl „ 120" ersetzt.
Rangfolge der Ehegatte, die Kinder, die Eltern,
die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Großeltern, b) Absatz 3 wird gestrichen.
die Geschwister und die Geschwi,sterkinder,
wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. erhält folgende Fassung:
Hat der Verstorbene mit keiner dieser Perso-
nen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist ,, (3) § 33 gilt entsprechend mit der Maß-
das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem gabe, daß von den übrigen Einkünften im
zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat. Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 monatlich
40 Deutsche Mark und von dem darüber hin-
(3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des ausgehenden Betrag 25 vom Hundert außer
Absatzes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbe- Ansatz bleiben."
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 93
d) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: trag 50 vom Hundert, von den übrigen Ein-
,,(4) Erreicht das Einkommen der Witwe künften im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 mo-
natlich 25 vom Hundert des Nettoeinkom-
einschließlich der Grund- und der Aus- 11
gleichsrente nicht den Betrag von monatlich mens außer Ansatz bleiben.
280 Deutsche Mark, wird e1in Zuschlag in c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden
11
Höhe des Unterschiedsbe.trages gewährt. gestrichen.
e) Absatz 5 wird ge,strichen.
43. § 48 wird wie folgt geändert und ergänzt:
37. In§ 41 a Abs. 1 werden die Worte „oder bis zur a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „80" durch
Altersgrenze oder bis zur Verheiratung bezo- die Zahl „ 70 erisetzt.
11
gen haben gestrichen.
II
b) In Absatz 2 wird nach der Zahl „40," die
Zahl „40 a, eingefügt.
11
38. In § 43 wird nach der Zahl „40 11
eingefügt
11
r, r 40 a ,
44. § 49 erhält folgende Fassung:
39. § 44 wird wie folgt geändert: ,,§ 49
(1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte ,, ; sie
ist binnen drei Jahren nach der Wiederver- Schädigung gestorben, so erhalten die Eltern
heiratung zu beantragen gestrichen.
II EUernrente.
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: (2) Den Eltern werden gleichgestellt
1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstor-
,, (5) Versorgungs-, Renten- oder Unter-
haltsansprüche, die sich aus der neuen Ehe benen vor der Schädigung an Kindes-
herleiten, sind auf die Witwenrente (Ab- statt angenommen haben,
satz 2) anzurechnen, soweit sie zu verwirk- 2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den
lichen s,ind. Hat die W1itwe ohne verstän- Verstorbenen vor der Schädigung
digen Grund auf einen Anspruch im Sinne unentgeltlich unterhalten haben,
des Satzes 1 verzichtet, so ist der Betrag 3. 9roßeltern, wenn der Verstorbene
anzurechnen, den der frühere Ehemann ohne ihnen Unterhalt geleistet hat oder
den Verzicht zu leisten hätte." hätte."
40. § 45 wird wie folgt geändert und ergänzt: 45. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: a) Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
,, (1) Waisen erhalten Rente bis zur Voll-
endung de:s achtzehnten Lebensjahrns. 11 b) Absatz 3 wird einziger Absatz; in ihm wer-
den die Worte „oder Elternbeihilfe" und
b) Absatz 3 wird geistrichen. ,,nur" gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
46. § 51 erhält folgende Fassung:
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in
ihm werden nach dem Wort „Gesetz" die ,,§ 51
Worite „oder Gesetzen, die dieses Gesetz für
anwendbar erklären, eingefügt.
11 (1) Die volle Elternrente beträgt monatlich
bei einem Elternpaar 170 Deutsche Mark,
41. In § 46 wird die Zahl „30 durch die Zahl „35"
11 bei einem Elternteil 115 Deutsche Mark.
11
und die Zahl „60 durch die Zahl „70 ersetzt. 11
(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer
Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in 1
42. § 47 wird wie folgt geändert: Absatz 1 genannten Beiträge für jedes weitere
Kind monatlich
a) In Absatz 1 wird die Zahl „60" durch die
Zahl „70" und die Zahl „90 durch die Zahl
11 be,i einem Elternpaar um
,, 100 ersetzt.
11 35 Deutsche Mark,
bei einem Elternteil um
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 25 Deutsche Mark.
,, (2) § 33 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, daß von den Einkünften im Sinne des Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder,
Absatzes 2 Nr. 1 monatlich 30 Deutsche Mark die
und von dem darüber hinausgehenden Be- a) ve11schollen sind,
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
b) infolge einer irn Gewahrsam erHtte- 49. § 55 erhält folgende Fassung:
nen Schädigung im Sinne des Häft-
lingshilfegesetzes in der Fassung vom ,,§ 55
25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578) (1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen
gestorben sind, sofern Ausschlie-
ßungsgründe nicht vorliegen, a) eine Beschädigtenrente mit einer Wit-
wen- oder Waisenrente, ist neben den
c) infolge einer Wehrdienstbe,schädigung Grundrenten die günstigere Aus-
irn Sinne des Soldatenversorgungs- gleichsrente _zu gewähren,
gesetzes in der Fassung vorn 8. Sep-
tember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1685) b) ein Berufsschadensausgleich mit einem
gestorben sind, Schadensausgleich, ist der Berufsscha-
densausgleich bei der Festsetzung des
d) infolge einer Ersatzdienstbeschädi- Schadensausgleiches als Einkommen
gung irn Sinne des Gesetzes über den zu berücksichtigen,
z,ivilen Ersatzdienst vorn 13. Januar
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10), geän- c) eine Beschädigten- oder Witwenrente
dert durch das Ge,sftz zur Änderung mit einem Anspruch auf Elternrente,
des Unterhaltssicherungsgesetzes vorn sind die Ausgleichsrente, der Ehegat-
21. April 1961 (Bundesge,setzbl. I tenzuschlag, der Berufsschadensaus-
S. 457), gestorben sind. gleich und der Schadensausgleich bei
der Festsetzung der Elternrente als
(3) Ist das einzi,ge oder das letzte Kind oder Einkommen zu berücksichtigen.
sind alle oder mindestens drei Kinder an den Das gilt auch, wenn Leistungen nach Satz 1 mit
Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen entsprechenden Leistungen nach anderen Ge-
sich, wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 setzen zusammentreffen, die dieses Gesetz für
genannten Beträge monatlich anwendbar erklären.
bei einem EI ternpaar urn
(2) Für Witwen- oder Waisenbeihilfen gilt
105 Deutsche Mark,
Absatz 1 entsprechend."
bei einem Elternteil urn
75 Deutsche Mark.
50. § 60 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
,,§ 60
(4) § 33 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
daß vorn Nettoeinkornrnen monatlich (1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit
dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen er-
bc~i einem Elternpaa1 60 Deutsche Mark, füllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat,
bei einem Elternteil jedoch nicht vor dem Monat der Entlassung aus
45 Deutsche Mark
der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländi-
und von dern darüber hinausgehenden Betrag schem Gewahrsam.
25 vom Hundert außer Ansatz bleiben.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine
(5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehe- höhere Leistung beantragt wird. Die höhere
gatte anspruchsberechtigt, ist die Elternrente Leistung beginnt jedoch wegen einer Minde-
für ein Elternpaar urn das anzurechnende Ein- nmg des Einkommens unabhängig vom An-
kommen beider Ehegatten zu mindern; die tragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraus-
Rente darf jedoch die volle Rente für einen setzungen erfüllt sind, wenn der Antrag inner-
Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach halb von sechs Monaten nach Eintritt der Min-
den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen. derung oder nach Zugang der Mitteilung über
die Minderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des
(6) Ergeben sich Renten von weniger als Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen.
5 Deutsche Murk monatlich, so werden sie auf Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensaus-
diesen Betrag erhöht. gleich (§ 30 Abs. 3) infolge Erhöhung des Durch-
schnittseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 4,
(7) Als Kinder im Sinne dieser Vorschrift
so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag bei
gelten alle Kinder, die einen Anspruch auf Ge-
Heranziehung
währung von Elternrente nach § 49 auslösen
können." a) der amtlichen Erhebungen des Sta-
tistischen Bundesamtes bis zum
31. März jeden Kalenderjahres mit
47. § 52 a wird gestrichen. ungerader Jahreszahl,
b) der beamtenrechtlichen Besoldungs-
48. In § 53 Satz 2 wird die Zahl „500" durch die gruppen innerhalb von sechs Monaten
Zahl „750" und die Zahl „250" durch die Zahl nach Verkündung des entsprechenden
,,375" ersetzt. Gesetzes,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964
c) der tarifrechtlichen Vergütungsgrup- einkommen (Absatz 1 Buchstabe b) aus dem
pen innerhalb von sechs Monaten Gesamteinkommen des Kalenderjahres nach
nach Abschluß oder, wenn es günsti- Abzug der absetzbaren Ausgaben zu ermitteln.
ger ist, innerhalb von sechs Monaten Dabei bleiben die Monate unberücksichtigt,
nach Inkrafttreten des entsprechenden a) in denen die Voraussetzungen für die
Tarifvertrages Gewährung einer Ausgleichsrente
gestellt wird. dem Grunde nach oder wegen der
Höhe des Einkommens nicht erfüllt
(3) Wird die höhere Leistung von Amts we- sind,
gen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in b) in denen die volle Ausgleichsrente
dem die Umstände, die die höhere Leistung zusteht oder ,
bedingen, der zuständigen Verwaltungsbehörde
der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden c) für die die Ausgleichsrente nach Ab-
sind. Ist die höhere Leistung durch eine Ände- satz 1 Buchstabe a festgestellt worden
rung des Familienstandes, der Zahl zu berück- oder festzustellen ist.
sichtigender Kinder oder das Erreichen einer
bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt (5) Treffen in den Fällen des Absatzes 1
sie mit dem Monat, in dem das Ereignis einge- Buchstabe b Einkünfte aus beiden Einkommens-
treten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Be- gruppen im Sinne des § 33 Abs. 2 zusammen,
rufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3) auf einer ist das durchschnittliche Monatseinkommen ge-
Änderung des Durchschnittseinkommens im trennt für jede Einkommensgruppe zu ermit-
Sinne des § 30 Abs. 4 beruht. teln. Haben Einkünfte aus einer der Einkom-
mensgruppen nicht in allen Monaten des Ka-
(4) Eine Minderung oder Entziehung der Lei- lenderjahres vorgelegen, bleiben die entspre-
stungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem chenden Monate bei Ermittlung des Durch-
die Voraussetzungen für ihre Gewährung weg- schnittseinkommens aus dieser Einkommens-
gefallen sind. Eine durch Besserung des Ge- gruppe unberücksichtigt.
sundheitszustandes bedingte Minderung oder
Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des (6) Ist die vorläufig gezahlte Ausgleichs-
Monats ein, der auf die Zustellung des die Än- rente höher als die endgültig festgestellte, gilt
derung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht nur der 5 Deutsche Mark monatlich überstei-
die Minderung oder Entziehung von Leistun- gende Betrag als überzahlt.
gen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt
(7) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgrati-
wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens,
fikationen, dreizehnte Monatsgehälter und Er-
so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem
folgsprämien, sind als Einkommen in den Mo-
Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht
naten zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt
hat."
werden.
(8) Das anzurechnende Einkommen ist monat-
51. § 60 a erhält folgende Fassung:
lich auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-
,,§ 60 a runden.
(1) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41, 47) ist (9) Im Falle eines gesetzlichen Forderungs-
überganges oder Erstattungsanspruches ist die
a) bei monatlich feststehenc;len Einkünf- vorläufige Ausgleichsrente nach den tatsäch-
ten nach dem Monatseinkommen, lichen Verhältnissen des Zeitraumes, auf den
b) in aJlen übrigen Fällen nach dem sich der Forderungsübergang oder der Erstat-
durchschnittlichen Monatseinkommen tungsanspruch bezieht, festzusetzen und der Er-
zu berechnen. mittlung des übergegangenen oder zu erstatten-
den Betrages zugrunde zu legen.
(2) Monatlich feststehende Einkünfte im
Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a sind Ein- (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend
künfte, bei denen sich ein bestimmter Monats- für die Feststellung aller laufenden Versor-
betrag aus Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonsti- gungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen be-
gem Vertrag ergibt. einflußt wird, soweit durch dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt ist. Absatz 6 ist beim Zusam-
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a mentreffen mehrerer vorläufig gezahlter Lei-
ist die Ausgleichsrente endgültig festzustellen. stungen so anzuwenden, daß die Gesamtbeträge
einander gegenüberzustellen sind."
(4) In den Fälle.n des Absatzes 1 Buchstabe b
ist die Ausgleichsrente entsprechend den im
Zeitpunkt der Bescheiderteilung bekannten Ein- 52. § 61 erhält folgende Fassung:
kommensverhältnissen vorläufig festzusetzen
,,§ 61
und für jeweils ein Kalenderjahr nachträglich
endgültig festzustellen. Bei der endgültigen Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60
Feststellung ist das durchschnittliche Monats- mit folgender Maßgabe entsprechend:
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
a) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jah- 55. Nach § 64 werden folgende §§ 64 a bis 64 e
res nach dem Tode gestellt, beginnt die eingefügt:
Versorgung frühestens mit dem auf den ,,§ 64 a
Sterbemonat folgenden Monat.
(1) Beschädigte führen die Heilbehandlung
b) An die Stelle des Berufsschadensausglei-
wegen der anerkannten Folgen einer Schädi-
ches nach § 30 Abs. 3 tritt bei Witwen der
gung selbst durch, soweit sie nicht im Gel-
Schadensausgleich nach § 40 a.
tungsbereich dieses Gesetzes gewährt wird. Sie
c) Der Änderung des Familienstandes steht erhalten die nachgewiesenen notwendigen und
bei Waisen der Tod des Vaters oder der angemessenen Kosten bis zur zweifachen
Mutter gleich." Summe der Kosten einer entsprechenden Heil-
behandlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erstattet; in besonders begründeten Fällen kann
53. § 62 erhält folgende Fassung: auch der darüber hinausgehende Betrag teil-
weise oder ganz erstattet we.rden. Die Kosten
,,§ 62
für Arznei- und Verbandmittel sowie andere
(1) Tritt in den Verhältnissen, die für die Heilmittel können in voller Höhe ersetzt wer-
Feststellung des Anspruchs auf Versorgung (§ 9) den.
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Än-
derung ein, ist der Anspruch entsprechend neu (2) Bine Badekur bedarf der vorherigen Zu-
festzustellen. Eine Änderung der Verhältnisse stimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde
ist nicht wesentlich, wenn sich das Nettoein- der Kriegsopferversorgung. Versehrtenleibes-
kommen um weniger als 10 Deutsche Mark übungen werden nicht durchgeführt.
monatlich erhöht oder das Durchschnittsein- (3) Einkommensausgleich, Beihilfe nach § 17 a,
kommen im Sinne des § 30 Abs. 4 um weniger
~eilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die
als 10 Deutsche' Mark mindert. mcht Folge einer Schädigung sind, und Kran-
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit kenbehandlung werden nicht gewährt. Soweit
eines rentenberechtigten Beschädigten darf nicht hierdurch eine wirtschaftliche Notlage entsteht,
vor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des kann eine Zuwendung bis zur zweifachen Höhe
Feststellungsbescheides niedriger festgesetzt der Leistung gegeben werden, die ein Versor-
werden, es sei denn, daß durch Heilbehandlung gungsberechtigter im Geltungsbereich dieses
eine wesentliche und nachhaltige Steigerung Gesetzes erhalten könnte. Die Kosten für
der Erwerbsfähigkeit erreicht worden ist. Arznei- und Verbandmittel sowie andere Heil-
mittel können in voller Höhe ersetzt werden.
(3) Bei Versorgungsberechtigten, die das
sechzigste Lebensjahr vollendet haben, ist die (4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen
Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Besse- Träger gesetzlicher oder privater Versicherun-
rung des Gesundheitszustandes nicht niedriger gen oder ähnlicher Einrichtungen hat, werden
festzusetzen, wenn sie in den letzten zehn Jah- auf die Leistungen der Heil- und Krankenbe-
ren seit Feststellung nach diesem Gesetz unver- handlung nach diesem Gesetz angerechnet, so-
ändert geblieben ist." weit sie zu verwirklichen sind.
(5) Notwendige Reisekosten einschließlich
der Kosten der Verpflegung und Unterkunft
54. § 64 mit Uberschrift erhält folgende Fassung:
werden in angemessenem Umfang ersetzt. § 24
„Besondere Vorschriften für Berechtigte Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
§ 64 b
§ 64
(1) Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen
. (1) Deutsche und deutsche Volkszugehörige,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 26
halt in Staaten haben, mit denen die Bundes- Abs. 2 bis 4 für berufliche Fortbildung, Um-
republik Deutschland diplomatische Beziehun- schulung, Ausbildung sowie Schulausbildung
gen unterhält, erhalten Versorgung wie Berech- und nach §§ 27, 27 a Abs. 1 gewährt werden.
tigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Die übrigen Leistungen nach § 26 sowie die
Maßgabe der §§ 64 a bis 64 e. Leistungen nach § 27 a Abs. 2 und 3 und nach
§ 27 b können ihnen in dringenden Fällen ge-
(2) Der Anspruch auf Versorgung von Kriegs- währt werden.
opfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Ge- (2) Anderen Kriegsopfern im Sinne des § 64
setzes haben und nicht unter Absatz 1 fallen, können mit Zus1limmung des Bundesministers
ruht. Ihnen kann mit Zustimmung des Bundes- des Innern die in Absatz 1 aufgeführten Lei-
ministers für Arbeit und Sozialordnung Versor- stungen gewährt werden, wenn sie
gung in angemessenem Umfang gewährt wer- a) Deutsche, deutsche Volkszugehörige
den." oder deren Hinterbliebene sind oder
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 97
b) während ihres militärischen oder mi- § 64 d
litärähnlichen Dienstes die deutsche
StaatsangehörigkeM bese,s,sen haben (1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge rich-
oder Hinterbliebene eines deutschen tet sich nach den devisenrechtlichen Vor-
Staatsangehörigen sind, schriften.
andernfalls nur die Hilfe nach § 26 Abs. 2 und 4
(2) Können dem Berechtigten die nach diesem
für berufliche Fortbildung, Umschulung, Ausbil-
Gesetz zustehenden Leistungen nicht zugeführt
dung sowie Schulausbildung.
werden, so können mit Zustimmung des Bundes-
(3) Leistungen der Krie,g.sopferfürsorge nach ministers für Arbeit und Sozialordnung Ersatz-
den Absätzen 1 und 2 werden nur insoweit leistungen gewährt werden. Ein Anspruch · auf
gewährt, als der Be,schädigte oder Hinterblie- nachträgliche Gewährung des Unterschiedes zur
bene für denselben Zweck ke,ine Leistungen er- vollen Versorgung besteht nicht.
hält; dies gilt nicht für fürsorgeriische und kari-
tative Zuwendungen.
§ 64 e
(4) Art, Form und Maß der Leistungen der
Kriegsopferfürsorge und der Binsatz des Ein- (1) Ist zu besorgen, daß den Kriegsopfern
kommens und de1s Vermögens richten sich, oder Gruppen von Kriegsopfern in einem zur
wenn es sich um Deutsche handelt, nach den Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deut-
besonderen Verhältni,ssen des Aufenthaltsstaa- schen Gebiet oder in einem bestimmten Staat
tes unter Berücksichtigung der notwendigen aus Gründen, die die Kriegsopfer nicht zu ver-
Lebensbedürfnisse eines dort lebenden Deut- treten haben, auf Dauer keine volle Versorgung
schen, bei Leistungen für andere Kriegsopfer gewährt werden kann, so erhalten sie eine den
nach den notwendigen Lebensbedürfnissen unter Umständen nach mögliche Teilversorgung. § 64 d
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse; da- Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
bei ist bei Beschädigten im Sinne de,s § 27 c auf
eine wirksame Gestaltung der Leistungen be- (2) Die Versörgungsbezüge können mit Zu-
sonders Bedacht zu nehmen. Soweit das Gesetz stimmung des Bundesministers für Arbeit und
oder Durchführungsbe,stimmungen hierzu bei Sozialordnung auf Zeit ganz oder teilweise ver-
Bemessung der Leistungen vom Doppelten des sagt oder entzogen werden, wenn in der Person
Regelsatzes nach dem Bundesso2Jialhilfoge,setz des Berechtigten ein wichtiger, von dem Berech-
ausgehen, tritt an dessen Stelle das Einfache tigten zu vertretender Grund vorliegt. Ein wich-
des nach Satz 1 ermittelten Betrages, der in tiger Grund ist vor allem eine Handlung, die
besonders begründeten Fällen angemessen er-· gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet
höht werden kann. ist oder die geeignet ist, ihr Ansehen zu schädi-
gen."
(5) Bei der Anwendung des § 27 a Abs. 2
Satz 1 tritt an die Stelle des Ge1sundheit,samtes
der Vertrauensarzt der zuständigen deutschen
56. § 65 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Auslandsvertretung.
a) In den Absätzen 1 und 2 "[erden die Worte
§ 64 C ,,der gleichen" durch das Wort „derselben"
(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge ersetzt; Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen.
werden ausländische Einkünfte wie vergleich-
b) In Absatz 3 wird ,,(§ 13 Abs. 4)" durch ,,(§ 13
bare inländische Einkünfte berücksichtigt.
Abs. 5)" und das Wort „gleicher" durch das
(2) Die Bemessung des Berufsschadensaus- Wort „derselben" ersetzt.
g leiches richtet sich nach § 30 Abs. 4 mit der
Maßgabe, daß bei der Ermittlung des Einkom- c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
mensverlustes das derzeitige Bruttoeinkommen angefügt:
dem höheren Durchschnittseinkommen im Auf- ,, (4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt
enthaltsstaat gegenübergestellt wird. Als allge-
wirksam, in dem seine Voraussetzungen ein-
meine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des
getreten sind."
Durchschnittseinkommens werden die Erhebun-
gen des Statistischen Bundesamtes für den Auf-
enthaltsstaat zugrunde gelegt. Soweit Erhebun-
57. § 66 wird wie folgt geändert:
gen nicht vorliegen oder sich nicht zum Ver-
gleich heranziehen lassen, können andere Unter-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort
lagen zum Vergleich herangezogen werden. Die
„gezahlt" das Komma durch einen Punkt
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gewäh-
rung des Schadensausgleiches nach § 40 a; § 40 a ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.
Abs. 3 bleibt unberührt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
(3) Kapitalabfindungen werden nicht ge-
währt. c) Absatz 3 wird gestrichen.
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
58. § 67 wird wie folgt geändert: 65. In § 81 werden die Worte „vom 18. September
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: 1957 {Bundesgesetzbl. I S. 1337)" durch die
Worte „vom 1. Oktober 1961 (Bundes,gesetzbl. I
,, § 90 des Bundessozialhilfegesetzes und
S. 1801)" ersetzt.
§ 27 e bleiben unberührt."
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „die 66. § 89 wird wie folgt geändert:
Landesregierung oder die von ihr be,stimmte a) Absatz 2 wird gestrichen.
Stelle" durch die Worte „das Bunde,sauf-
sichtsamt für das Kreditwesen" ersetzt. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
59. § 71 wird wie folgt geändert: Artikel II
a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte Änderungen von Vorschriften
„Witwen-, Waisen- oder Elternbeihilfe" durch des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
die Worte„ Witwen- oder Waisenbeihilfe" er- der Kriegsopferversorgung
setzt.
Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
b) In Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte
Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes-
,,Elternrenten- oder Elternbeihilfeberechtig-
gesetzbl. I S. 202) 3 ), geändert durch das Erste Neu-
ten" durch das Wort „Elternrentenberechtig- ordnungsgesetz vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I
ten" ersetzt. S. 453), wird wie folgt geändert: ·
11
60. In § 71 a Abs. 1 letzter Satz werden die Worte 1. In § 3 Abs. 5 werden die Worte „im Ausland
„Witwen-, Waisen- oder Elternbeihilfe" durch durch die Worte „außerhalb des Geltungsberei-
die Worte „Witwen- oder Waisenbeihilfe" er- ches des Grundgesetzes" ersetzt.
setzt. 2. In§ 31 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
61. In § 72 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „vom
27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) in der Artikel III
Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Sep- Änderungen von Vorschriften des Bundesgesetzes
tember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1393)" durch zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
die Worte „in der Fassung vom 1. August 1961 rechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte
(Bundesgesetzbl. I S. 1121), zuletzt geändert im Ausland
durch das Gesetz über Wohnbeihilfen vom
29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508)" er- Das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung natio-
setzt. nalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopfer-
versorgung für Berechtigte im Ausland in der Fas-
62. § 73 erhält folgende Fassung: sung vom 25. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 414) 4 )
,,§ 73 wird wie folgt geändert und ergänzt:
(1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt 1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „in der Fassung
werden, wenn des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 559)" gestrichen.
1. der Beschädigte das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet und im Zeit- 2. In § 2 Nr. 1 werden die Worte „in Gebieten
punkt der Antragstellung das fünf- gehabt hat, die am 31. Dezember 1937 zum Deut-
undfünfzigste Lebensjahr noch nicht schen Reich gehört haben" durch die Worte „im
zurückgelegt hat, Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezem-
2. der Versorgungsanspruch anerkannt ber 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig
ist, gehabt hat" ersetzt.
3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb
des Abfindungszeitraumes die Rente 3. § 4 erhält folgende Fassung:
wegfallen wird,
,,§ 4
4. für eine nützliche Verwendung des
Geldes Gewähr besteht. (1) Berechtigte nach diesem Gesetz erhalten
Versorgung nach den. Vorschriften des Bundes-
{2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahms- versorgungsgesetzes für Deutsche mit Wohnsitz
weise nach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr in Staaten, mit denen die Bundesrepublik
gewährt werden, jedoch nicht, wenn der An- Deutschland diplomatische Beziehungen unter-
trag erst nach Vollendung des sechzigsten hält, soweit sich nicht aus den folgenden Vor-
Lebensjahres gestellt wird." schriften etwas anderes ergibt.
63. § 78 wird wie folgt geändert: (2) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den
Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten
a) Absatz 1 wird gestrichen.
ergeben, ist § 89 des Bundesversorgungsgesetzes
b) In Absatz 2 wird ,, (2)" gestrichen. entsprechend anzuwenden."
64. In § 78 a Abs. 1 wird das Wort „Beihilfe" durch
3) Bundesgesetzbl. III 833-1
das Wort „Witwenbeihilfe" ersetzt. 4) Bundesgesetzbl. III 832-3
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 99
4. § 5 wird wie folgt geändert: gefangenen, jedoch die Aufwendungen für
die Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 27 e des Bundesversorgungsgesetzes nur zu
,, (2) Die nachgewiesenen notwendigen und 80 vom Hundert, soweit nicht die Leistungen
angemessenen Kosten einer wegen der Fol- der Kriegsopferfürsorge an Empfänger außer-
gen einer Schädigung selbst durchgeführten halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
Heilbehandlung mit Ausnahme des Einkom- gewährt werden; die Aufwendungen umfas-
mensausgleiches werden voll erstattet." sen auch die Kosten der Heilbehandlung in
Versorgungskuranstalten, Versorgungsheil-
b) Absatz 3 wird gestrichen.
stätten für Tuberkulöse und in Versorgungs-
5. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „vom 2. Mai krankenhäusern innerhalb des Geltungsbe-
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202)" und die Worte reiches des Gesetzes nach näherer Bestim-
„vom 4. November 1955 (Bundesgesetzbl. I mung einer Rechtsverordnung, die der Zu-
S. 726)" gestrichen. stimmung des Bundesrates bedarf."
2. § 7 Abs. 2 Nr. 6 wird gestrichen.
Art i k e 1 IV
Änderungen von Vorschriiten des Gesetzes § 2
über die Unterhaltsbeihilfe
für Angehörige von Kriegsgefangenen Soweit Aufwendungen nach § 21 a des Ersten
Uberleitungsgesetzes durch Pauschbeträge abge-
§ 1 golten werden, sind diese mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1964 von Grundbeträgen zu berechnen, die um
Das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Ange- die im Bezugszeitraum nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ge-
hörige von Kriegsgefangenen in der Fassung vom leisteten Aufwendungen für die soziale Fürsorge für
30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262) 5 ), zuletzt Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene gekürzt
geändert durch das Erste Neuordnungsgesetz vom sind.
27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453), wird wie
folgt geändert:
Art i k e 1 VI
In § 5 wird folgender Absatz angefügt:
,, (3) Die Unterhaltsbeihilfe kann zur Vermeidung Ubergangs- und Schlußvorschriften
unbilliger Härten auch für die Zeit belassen oder
gewährt werden, in der der ehemalige Kriegsge- § 1
fangene (§ 2) gegen seinen Willen gehindert ist, (1) Die bisher gewährten laufenden Versorgungs-
im Anschluß an die Heimkehr zu seinen unterhalts- bezüge und de.r Einkommensausgleich werden, so-
berechtigten Angehörigen (§ 1) zu gelangen." weit siie durch dieses Gesetz eine Änderung er-
fahren, von Amts we,gen neu festge,stellt.
§ 2
(2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge aus diesem Gesetz ergeben, nur auif Antrag fe1s,t-
und Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, den Wort- geste1H. Wi:rid der Antrag binnen eine1s Jahres nach
laut des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so beginnt
Angehörige von Kriegsgefangenen in der neuen die Zahlung mit dem 1. Januar 1964, frühestens
Fassung, die sich aus der Änderung nach § 1 und mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt
den früheren Änderungen ergibt, unter neuem Da- sind. Sie be1g,innt mit demselben Zeitpunkt, wenn
tum bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten die neuen Ansprüche erst aufgrund einer nach
des Wortlauts zu beseitigen. diie1sem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnung
festgestellt werden können und der Antrag binnen
Artikel V eines J ahrns nach Verkündung der Rechtsverord-
nung gesitellt wird.
§ 1
(3) Der Schadensausgleich nach § 40 a des Bun-
Änderung des Ersten Uberleitungsgesetzes desversorg11ngs,gesetzeis und der Zuschlag nach
§ 41 Abs. 4 des Bundesverisorgungsgesetzes sind
Das Erste Gesetz zur Uberleitung von Lasten und vom 1. Januar 1964 an für die Witwen von Amts
Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Uberleitungs- wegen festzustellen, die bis zum Inkrafttreten die,ses
gesetz) in der Fassung vom 28. April 1955 (Bundes- Ge1setzes Anspruch auf erhöhte Ausgleichsrente ge-
gesetzbl. I S. 193) 6 ) wird wie folgt geändert: habt haben.
(4) Absätze 1 bis 3 geliten entsprechend, wenn
1. § 1 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
Ve:risorgung als Kannle,istung oder im Wege des
,,8. die Aufwendungen für Kriegsbeschädigte, Härteausgleichs gewährt wird.
Kriegshinterbliebene, ihnen gleichgestellte
Personen und für Angehörige von Kriegs- § 2
Soweit Versorgungsberechtigte, denen eine Kapi-
5) Bundesgesetzbl. III 831-1
6) Bundesgesetzbl. III 603-3 talabfindung ge,währt worden ist, im Zeitpunkt des
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen der Rechtsverordnungen, die aufgrund dieises Gesetzes
Kriegsopferfürsorge erhalten, bleibt für eine Uber- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
gangszeit von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Dritten Uberleitungsgesetzes.
dieses Gesetzes bei der Ermittlung des Einkommens
ein Betrag in Höhe der Grundrente außer Be,tracht.
§ 5
§ 3 Artikel I, III, IV und V dieses Gesetzes treten mit
Wirkung vom 1. Januar 1964 in Kraft. Artikel II
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen
und VI treten am Tage nach der Verkündung in
verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet
werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder Kraft.
geändert werden, treten an ihre Stelle die entspre-
chenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses § 6
Gesetzes.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
§ 4
wird ermächtigt, das Bunde,sversorgungsge!setz in
der durch dieses Gesetz bestimmten Fassung neu
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 bekanntzumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten
deis Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar der Para.graphenfolge und des Wortlautes beseiti-
1952 (Bundesgese,tzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. gen.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Februar 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 101
Bekanntmachung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes,
Vom 21. Februar 1964
Auf Grund des Artikels VI des Zweiten Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts
(Zweites Neuordnungsgesetz - 2. NOG) vom 21. Fe-
bruar 1964 (Bundesgesetzbl.i I S. 85) wird nachste-
hend der Wortlaut des Bundesversorgungsgesetzes
in der neuen Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 21. Februar 1964
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Neufassung umstehend
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz) *)
in der Fassung vom 21. Februar 1964
Anspruch auf Versorgung (2) Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bun-
desvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deut-
§ 1 sche Volkszugehörige sind, steht die Erfüllung der
gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des
(1) Wer durch eine militärische oder militär-
Herkunftslandes vor dem 9. Mai 1945 dem Dienst
ähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall
in der deutschen Wehrmacht gleich.
während der Ausübung des militärischen oder mili-
tärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst (3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der
eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen
Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund- · Reich verbündet gewesenen Staates während eines
heitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi- der beiden Weltkriege oder in der tschecho-
gung auf Antrag Versorgung. slowakischen oder österreichischen Wehrmacht dem
Dienst nach deutschem Wehrrecht gleich, wenn der
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 Berechtigte vor dem 9. Mai 1945 seinen Wohnsitz
stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt wor-
oder ständigen Aufenthalt im Gebiete des Deutschen
den sind durch
Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937
a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung, hatte.
b) eine Kriegsgefangenschaft,
c) eine Internierung im Ausland oder in den § 3
nicht unter deutscher Verwaltung stehen- (1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1
den deutschen Gebieten wegen deutscher Abs. 1 gelten
Staatsangehörigkeit oder deutscher Volks- a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht
zugehörigkeit, angeordnete Erscheinen zur Feststellung
d) eine mit militärischem oder militärähn- der Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung
lichem Dienst oder mit den allgemeinen oder Wehrüberwachung,
Auflösungserscheinungen zusammenhän-
gende Straf- oder Zwangsmaßnahme, b) der auf Grund einer Einberufung durch
wenn sie den Umständen nach als offen- eine militärische Dienststelle oder auf
sichtliches Unrecht anzusehen ist. Veranlassung eines militärischen Befehls-
habers für Zwecke der Wehrmacht ge-
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung leistete freiwillige oder unfreiwillige
als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein- Dienst,
lichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn c) eine planmäßige oder außerplanmäßige
die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Einschiffung von Zivilpersonen auf Schif-
Folge einer Schädigung erforderliche Wahrschein- fen oder Hilfsschiffen der Wehrmacht,
lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über
die Ursache des festgestellten Leidens in der medi- d) der Dienst der zur Wehrmacht abgeord-
zinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann neten Reichsbahnbediensteten und der
mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Dienst der Beamten der Zivilverwaltung,
Sozialordnung Versorgung gewährt werden; die die auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Un-
Zustimmung kann allgemein erteilt werden. terstützung militärischer Maßnahmen ver-
wendet und damit einem militärischen
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige- Befehlshaber unterstellt waren, sowie der
führte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Dienst der Militärverwaltungsbeamten,
Sinne dieses Gesetzes.
e) der Dienst der Wehrmachthelfer und -hel-
(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schä- ferinnen,
digung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen
f) der Dienst des Personals der freiwilligen
auf Antrag Versorgung.
Krankenpflege bei der Wehrmacht im
Kriege,
§ 2
g) der Dienst der Mitglieder von Pferde-
(1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist beschaffungskommissionen der Wehrbe-
a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete zirkskommandos,
Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter, h) der Dienst der Jungschützen, Jungmatro-
b) der Dienst im Deutschen Volkssturm, sen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe,
c) der Dienst in der Feldgendarmerie, i) der Reichsarbeitsdienst,
d) der Dienst in den Heimatflakbatterien.
k) der Dienst auf Grund der Dritten Verord-
nung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs
*) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 830-2. für Aufgaben von besonderer staatspoliti-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 103
scher Bedeutung (Notdienstverordnung) c) Einwirkungen, denen der Beschädigte
vom 15. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I durch die besonderen Umstände der Flucht
s. 1441), vor einer aus kriegerischen Vorgängen
1) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern, unmittelbar drohenden Gefahr für Leib
m) der Dienst in der Organisation Todt für oder Leben ausgesetzt war,
Zwecke der Wehrmacht, d) schädigende Vorgänge, die infolge einer
n) der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz mit der militärischen Besetzung deutschen
für Zwecke der Wehrmacht, oder ehemals deutsch besetzten Gebietes
oder mit der zwangsweisen Umsiedlung
o) der Dienst im Luftschutz auf Grund der oder Verschleppung zusammenhängenden
Ersten Durchführungsverordnung zum Luft- besonderen Gefahr eingetreten sind,
schutzgesetz in der seit dem 1. September
1939 im Zeitpunkt der Schädigung jeweils e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer
geltenden Fassung nach Aufruf des Luft- Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen
schutzes. Gefahrenbereich hinterlassen haben.
(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivil- (2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer
dienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schä-
eines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet den, die in Verbindung
worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit beson- a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Ange-
deren, kriegseigentümlichen Gefahren für die Ge- hörige oder sonstige Beschäftigte der Be-
sundheit verbunden war. satzungsmächte oder durch Verkehrsmit-
tel (auch Flugzeuge) der Besatzungsmächte
vor dem Tag verursacht worden sind, von
§ 4 dem an Leistungen nach anderen Vor-
(1) Zum militärischen oder militärähnlichen Dienst schriften gewährt werden,
gehören auch b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in
a) der Weg des Einberufenen zum Gestel- § 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ersatz
lungsort und der Heimweg nach Beendi- der durch die Besetzung deutschen Reichs-
gung des Dienstverhältnisses, gebiets verursachten Personenschäden
b) Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst- (Besatzungspersonenschädengesetz) vom
liche Tätigkeit am Bestimmungsort, 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624) in
c) das Zurücklegen des mit dem Dienst zu- der Fassung der Bekanntmachung vom
sammenhängenden Weges nach und von 12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103) be-
der Dienststelle und zeichneten Ereignisse verursacht worden
d) die Teilnahme an dienstlichen Veranstal- sind und zur Zuerkennung von Leistungen
tungen. geführt hatten.
Hatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner
§ 6
ständigen Familienwohnung vom Dienstort an die-
sem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeich-
Satz 1 Buchstabe c auch für den Weg von und nach neten, besonders begründeten Fällen kann mit
der Familienwohnung. Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung das Vorliegen militärischen oder
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegsgefan-
militärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer Kriegs-
gene, Internierte und Verschleppte.
einwirkung anerkannt werden.
(3) Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen
Grenzen des Bundesgebietes keine Wohnung haben,
§ 7
gilt der Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem
vorläufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet. (1) Das Gesetz wird angewendet auf
1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
§ 5
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-
(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne setzes haben,
des § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zu- 2. Deutsche und deutsche Volkszugehörige,
sammenhang mit einem der beiden Weltkriege die, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
stehen, Auf enthalt in den zur Zeit unter fremder
a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar Verwaltung stehenden deutschen Gebieten
zusammenhängende militärische Maßnah- oder im Ausland haben,
men, insbesondere die Einwirkung von 3. andere Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz
Kampfmitteln, oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem bereich dieses Gesetzes haben, wenn die
Zusammenhang mit Kampfhandlungen Schadigung mit einem Dienst im Rahmen
oder ihrer Vorbereitung, mit Ausnahme der deutschen Wehrmacht oder militärähn-
der allgemeinen Verdunkelungsmaßnah- lichem Dienst für eine deutsche Organisa-
men, tion in ursächlichem Zusammenhang steht
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
oder in Deutschland oder in einem zur Zeit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und
der Schädigung von der deutschen Wehr- von ihm überwiegend unterhalten werden,
macht besetzten Gebiet durch unmittelbare b) dem Empfänger einer Pflegezulage für Per-
Kriegseinwirkung eingetreten ist. sonen, die seine unentgeltliche Wartung
(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache und Pflege nicht nur vorübergehend über-
einen Anspruch auf Versorgung gegen einen ande- nommen haben,
ren Staat besitzen, wird das Gesetz nicht angewen- c) den versorgungsberechtigten Hinterbliebe-
det, es sei denn, daß z;wischenstaatliche Vereinba- nen (§§ 38ff.).
rungen etwas anderes bestimmen.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 ist
ausgeschlossen, wenn und soweit
§ 8
a) ein entsprechender Anspruch gegen einen
In anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders Sozialversicherungsträger, auf Tuberku-
begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bun- losehilfe oder aus einem Vertrag, ausge-
desministers für Arbeit und Sozialordnung Ver- nommen Ansprüche aus einer privaten
sorgung gewährt werden, außerhalb des Geltungs- Kranken- oder Unfallversicherung, besteht,
bereichs dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der oder
§§ 64 bis 64 e. Die allgemeine Einbeziehung einer b) der Berechtigte oder derjenige, für den
Kriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des die Krankenbehandlung begehrt wird, ein
Gesetzes bedarf auch der Zustimmung des Bundes- Einkommen hat, das die für die gesetzliche
ministers der Finanzen. Krankenversicherungspflicht maßgebende
Jahresar beitsverdienstgrenze übersteigt, es
Umfang der Versorgung sei denn, daß der Berechtigte Ausgleichs-
rente erhält oder die Heilbehandlung
§ 9 wegen der anerkannten Gesundheitsstö-
Die Versorgung umfaßt rung im Wege der freiwilligen Kranken-
versicherung nicht sicherstellen kann, oder
1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und
Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24), c) die Heil- oder Krankenbehandlung ander-
2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis weitig gesetzlich sichergestellt ist.
27e), (5) Heilbehandlung oder Krankenbehandlung kann
3. Beschädigtenrente (§§ 30 bis 34) und Pflege- auch vor der Anerkennung eines Versorgungs-
zulage (§ 35). anspruchs gewährt werden.
4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37), (6) Ist eine Heil- oder Krankenbehandlung von
5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52), dem Berechtigten vor der Anerkennung selbst
durchgeführt worden, so sind die Kosten für die not-
6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebe-
nen (§ 53). wendige Behandlung in angemessenem Umfang zu
ersetzen. Dies gilt auch, wenn eine Anerkennung
nicht möglich ist, weil nach Abschluß der Heilbe-
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen handlung keine Gesundheitsstörung zurückgeblie-
und Krankenbehandlung ben ist, oder wenn ein Beschädigter die Heilbehand-
lung vor Anmeldung des Versorgungsanspruchs
§ 10
selbst durchgeführt hat und durch Umstände, die
(1) Heilbehandlung wird Beschädigten wegen der außerhalb seines Willens lagen, an der Anmeldung
anerkannten Folgen einer Schädigung gewährt, um gehindert war.
die Gesundheitsstörung oder die dadurch bewirkte
(7) Beschädigte haben zur Wiedergewinnung und
Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit
Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit An-
zu beseitigen oder wesentlich zu bessern, eine Zu-
spruch auf Teilnahme an Versehrtenleibesübungen.
nahme des Leidens zu verhüten oder körperliche
Beschwerden zu beheben. Ist eine Gesundheits-
störung nur im Sinne der Verschlimmerung als § 11
Folge einer Schädigung anerkannt, wird abweichend
(1) Die Heilbehandlung umfaßt
von S-atz 1 Heilbehandlung für die gesamte Gesund-
heitsstörung gewährt, es sei denn, daß die aner- 1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Be-
kannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der handlung,
Heilbehandlung erfordert, ohne Einfluß ist. 2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmit-
(2) Heilbehandlung wird Beschädigten mit einer teln sowie mit anderen Heilmitteln,
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hun- 3. Versorgung mit Zahnersatz,
dert oder mehr (Schwerbeschädigte) auch für Ge- 4. orthopädische Versorgung,
sundheitsstörungen gewährt, die nicht Folge einer 5. Einkommensausgleich.
Schädigung sind.
Art und Umfang der Heilbehandlung decken sich
(3) Krankenbehandlung wird gewährt mit den Leistungen, zu denen die Krankenkasse
a) dem Schwerbeschädigten für den Eheg&t- (§ 14 Abs. 2) ihren Mitgliedern gegenüber verpflich-
ten und für die Kinder (§ 33 b Abs. 2 bis 4) tet ist, soweit dieses Gesetz· nichts anderes be-
sowie für sonstige Angehörige, die mit stimmt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 105
(2) An Stelle der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 vorge- denführhunden) und deren Zubehör, die Instand-
sehenen Leistungen kann stationäre Behandlung setzung und den Ersatz der Hilfsmittel und des
in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung) Zubehörs sowie die Ausbildung im Gebrauch von
oder, wenn andere Behandlungsverfahren keinen Hilfsmitteln. Zur Ergänzung der orthopädischen
genügenden Erfolg haben oder in absehbarer Zeit Versorgung können dem Beschädigten zu dem in
erwarten lassen, stationäre Behandlung in einem Satz 1 genannten Zweck Zuschüsse zu den Kosten
Badeort (Badekur) oder in einer Tuberkulose-Heil- der Beschaffung, Instandhaltung und Änderung von
stätte (Heilstättenbehandlung) gewährt werden. Motorfahrzeugen an Stelle bestimmter Hilfsmittel
(3) Dem Beschädigten kann mit seiner Zustim- und deren Instandsetzung, Zuschüsse zu den Kosten
mung auch Hilfe und Wartung durch Krankenpfle- der Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte
ger, Krankenschwestern oder andere Pflegekräfte sowie zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werk-
(Hauspflege) gewährt werden, wenn seine Auf- leistungen gewährt werden (Ersatzleistungen). Zu-
nahme in ein Krankenhaus geboten, aber nicht schüsse können weiterhin gewährt werden zu den
durchführbar ist, oder wenn ein sonstiger wichtiger Kosten der Unterbringung von Motorfahrzeugen, zu
Grund vorliegt. deren Beschaffung der Beschädigte einen Zuschuß
nach Satz 3 erhalten hat oder erhalten konnte, so-
§ 11 a wie zu den Kosten der Unterbringung von Kranken-
(1) Versehrtenleibesübungen werden als Grup- fahrzeugen und Blindenführhunden. Bei einzelnen
penbehandlung unter ärztlicher Uberwachung durch- Leistungsarten können als Ersatzleistung auch die
- geführt. Die Verwaltungsbehörde kann sich im Be- vollen Kosten übernommen werden.
nehmen mit den Versehrtensportorgaµisationen ge- (2) Die Körperersatzstücke, orthopädischen und
eigneter Versehrtensportgemeinschaften zur Durch- anderen Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl auf
führung der Versehrtenleibesübungen bedienen. Grund fachärztlicher Verordnung in technisch-wis-
(2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft zur senschaftlich anerkannter, dauerhafter Ausführung
Durchführung von Versehrtenleibesübungen wird und Ausstattung zu gewähren; sie müssen den per-
durch die Verwaltungsbehörde anerkannt. Voraus- sönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Beschä-
setzung für die Anerkennung ist, daß Größe und digten und dem allgemeinen technischen Entwick-
sportliche Leitung, Ubungsmöglichkeiten und ärzt- lungsstand angepaßt sein. Der Beschädigte hat An-
liche Uberwachung eine ordnungsmäßige Durchfüh- spruch auf Instandsetzung und Ersatz der Hilfsmittel,
rung der Ubungen gewährleisten. Die anerkannte wenn ihre Unbrauchbarkeit oder ihr Verlust nicht
Sportgemeinschaft hat jedem Beschädigten Gele- auf Mißbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
genheit zur Ausübung von Versehrtenleibesübun- des Beschädigten zurückzuführen ist.
gen zu geben, sofern nicht zwingende Gründe (3) Die Bewilligung der Körperersatzstücke,
entgegenstehen. Die Anerkennung kann bei Nicht- orthopädischen und anderen Hilfsmittel kann davon
erfüllung der notwendigen Voraussetzungen zurück- abhängig gemacht werden, daß der Beschädigte sie
genommen werden. sich anpassen läßt oder sich, um mit ihrem Gebrauch
(3) Den Versehrtensportgemeinschaften werden vertraut zu werden, einer Ausbildung unterzieht.
die Kosten für die Durchführung der Versehrten- Der Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfs-
leibesübungen in angemessener Höhe erstattet. Der mittels kann abgelehnt werden, wenn es nicht zu-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann rückerstattet wird. Bei wertvollen Hilfsmitteln kann
einheitliche Erstattungssätze festlegen. Soweit bei ein Eigentumsvorbehalt gemacht werden.
der Durchführung der Versehrtenleibesübungen den (4) Blinde erhalten einen Führhund. Für die Be-
organisatorischen Trägern des Versehrtensports schaffung und den Ersatz von Führhunden gelten
Verwaltungskosten entstehen, werden diese in an- die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sinngemäß;
gemessenem Umfang ersetzt. zum Unterhalt des Hundes werden monatlich
45 Deutsche Mark gewährt. Wird ein Führhund nicht
gehalten, so wird als Ersatz der Aufwendungen für
§ 12
fremde Führung eine Beihilfe in Höhe von zwei
(1) Die Krankenbehandlung umfaßt Drittel des in Satz 2 genannten Betrages gewährt.
1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Be- (5) Verursachen die Folgen der Schädigung
handlung, außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäsche-
2. Versorgung ,mit Arznei- und Verband- verschleiß, so sind diese mit einem Pauschbetrag
mitteln sowie mit kleineren Heilmitteln. von 6 bis 40 Deutsche Mark monatlich zu ersetzen.
(2) An Stelle der ambulanten ärztlichen und zahn- Ubersteigen in Sonderfällen die tatsächlichen Auf-
ärztlichen Behandlung kann stationäre Behandlung wendungen die höchste Stufe des Pauschbetrages,
in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung) so sind sie erstattungsfähig.
gewährt werden. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Art, Umfang und besondere Voraussetzungen der
§ 13
Leistungen der orthopädischen Versorgung und der
(1) Orthopädische Versorgung wird gewährt, um Ersatzleistungen näher zu bestimmen sowie die
den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Bemessung des Pauschbetrages für Kleider- und
Folgen der Schädigung zu erleichtern. Sie umfaßt Wäscheverschleiß für einzelne Gruppen von Schädi-
die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstük- gungsfolgen und die Bestimmung der Sonderfälle im
ken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Blin- Sinne des Absatzes 5 Satz 2 zu regeln.
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
§ 14 andere der Heilbehandlung und Krankenbehandlung
dienende Personen sowie Krankenanstalten und
(1) Zahnersatz, orthopädische Versorgung, Ersatz-
Einrichtungen nur auf die für Mitglieder der Kran-
leistungen, Badekuren, Heilstättenbehandlung sowie
kenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch. Aus-
Krankenhausbehandlung für tuberkulös Erkrankte
nahmen von dieser Vorschrift können zugelassen
werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde
gewährt. werden.
(7) Berechtigte, die Heilbehandlung oder Kranken-
(2) Im übrigen werden Heilbehandlung und Kran-
behandlung nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten,
kenbehandlung von den Trägern der gesetzlichen
sind von der Verpflichtung, den Betrag für das Ver-
Krankenversicherung (Krankenkassen) durchgeführt.
ordnungsblatt und die Gebühr für den Kranken-
Zuständig ist für die Heilbehandlung von Beschä-
schein (§§ 182 a, 187 b RVO) zu entrichten, befreit.
digten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, und
für Leistungsempfänger, die Familienangehörige
eines Mitgliedes einer Krankenkasse sind und für § 15
die der Versicherte einen Anspruch auf Familien- (entfällt)
hilfe hat, die Krankenkasse, auch wenn ihre Lei-
stungspflicht nach Gesetz oder Satzung erschöpft
§ 16
ist, für die Heilbehandlung der übrigen Beschädigten .
und die Krankenbehandlung der übrigen Leistungs- (1) Zur Gewährung der Krankenhausbehandlung
empfänger die Allgemeine Ortskrankenkasse oder, oder Heilstättenbehandlung bedarf es der Zustim-
wo eine solche nicht besteht, die Landkrankenkasse mung des Beschädigten, wenn er einen eigenen
des Wohnorts. Während der Heilbehandlung oder Haushalt hat oder bei seinen Familienangehörigen
Krankenbehandlung ist der Leistungsempfänger der wohnt. Bei einem Minderjährigen, der das sech-
Krankenordnung und den Strafbestimmungen der zehnte Lebensjahr vollendet hat, genügt seine Zu-
Krankenkasse unterworfen, auch wenn er nicht ihr stimmung.
Mitglied ist. (2) Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn
(3) Heilbehandlung und Krankenbehandlung wer- 1. die Art der Gesundheitsstörung eine Be-
den so lange fortgesetzt, wie sie eine Besserung des handlung oder Pflege verlangt, die in der
Gesundheitszustandes, die Beseitigung oder wesent- Wohnung der Familienangehörigen des
liche Minderung einer Beeinträchtigung der Berufs- Beschädigten nicht möglich ist,
oder Erwerbsfähigkeit, die Verhütung einer Zu- 2. die Krankheit ansteckend ist,
nahme des Leidens oder die Behebung körperlicher
Beschwerden erwarten lassen. Die für die Durch- 3. der Beschädigte wiederholt der Kranken-
führung der Versorgung zuständige Verwaltungs- ordnung oder den Anordnungen des behan-
behörde ist berechtigt, in allen Fällen, in denen die delnden Arztes zuwidergehandelt hat,
Krankenkasse nur auf Grund dieses Gesetzes Heil- 4. der Zustand oder das. Verhalten des Be-
behandlung und Krankenbehandlung durchführt, schädigten eine fortgesetzte Beobachtung
Art, Umfang und Dauer der Behandlung zu bestim- erfordert.
men. Ihre Entscheidung ist für die Krankenkasse
§ 17
bindend.
(1) Ist der Beschädigte wegen einer Gesundheits-
(4) An Stelle der Krankenkasse kann die zustän- störung, die durch die anerkannten Folgen einer
dige Verwaltungsbehörde Heilbehandlung und Kran- Schädigung verursacht ist, arbeitsunfähig im Sinne
kenbehandlung selbst durchführen; in besonders der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversiche-
gelagerten Fällen können bei stationärer Behand- rung, so erhält er einen Einkommensausgleich, so-
lung eines Beschädigten die Kosten der nächst- weit und solange sein Einkommen infolge de1
höheren Pflegekasse übernommen werden, wenn es Arbeitsunfähigkeit gemindert ist.
nach den Umständen, insbesondere im Hinblick auf
die anerkannten Schädigungsfolgen, erforderlich er- (2) Der Einkommensausgleich wird für höchstens
scheint. 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gewährt.
Er beträgt in den ersten sechs Wochen nach Eintritt
(5) Führen Versorgungsberechtigte eine Heilbe- einer Arbeitsunfähigkeit 100 vom Hundert, vom
handlung oder Krankenbehandlung ohne Inanspruch- Beginn der siebenten Woche an 90 vom Hundert des
nahme der zuständigen Krankenkasse (Absatz 2) Nettoeinkommens aus nichtselbständiger Arbeit,
oder der zuständigen Verwaltungsbehörde durch, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selb-
so sind die Kosten in angemessenem Umfang ständiger Arbeit, das der Beschädigte vor Eintr~~t
zu erstatten, wenn zwingende Gründe die In- der Arbeitsunfähigkeit erzielt hat. Maßgebend fur
anspruchnahme der Krankenkasse oder der Verwal- die Ermittlung des Nettpeinkommens ist, soweit der
tungsbehörde unmöglich machten. Das gilt für Beschädigte Einkommen aus Land- und Forstwirt-
Versorgungsberechtigte, die Mitglied einer Kranken- schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit
kasse sind, jedoch nur hinsichtlich der Leistungen, erzielt hat, der Durchschnitt des im vorausgegangenen
die nach Absatz 1 von der Verwaltungsbehörde zu Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aus
gewähren sind. Kosten für eine selbst durchgeführte diesen Einkunftsarten erzielten Einkommens, soweit
Badekur werden nicht erstattet. der Beschädigte Einkommen aus nichtselbständiger
(6) Auch wenn die Heilbehandlung und Kranken- Arbeit bezogen hat, das Einkommen während des
behandlung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt Zeitraumes, den die zuständige Krankenkasse bei
werden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und der Berechnung des Krankengeldes für ihre Mit•
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 107
glieder zugrunde legt. Als Nettoeinkommen gelten § 19
bei einer Hausfrau (§ 30 Abs. 4 letzter Satz) auch (1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den
die durch die Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehand- Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heil-
lungsmaßnahmen notwendigen Mehraufwendungen behandlung zu gewähren, so werden ihnen die Auf-
für die Haushaltsführung. Bei der Bemessung des wendungen für Krankenhauspflege und kleinere
Einkommensausgleiches ist das Nettoeinkommen bis Heilmittel ersetzt. Der Ersatz wird gewährt, wenn
zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze in der die Aufwendungen durch Behandlung anerkannter
gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksich- Schädigungsfolgen entstanden sind. Die übrigen
tigen. Aufwendungen für die Krankenpflege versicherter
(3) Während der stationären Heilbehandlung wird Beschädigter wegen Schädigungsfolgen werden
der Einkommensausgleich in Höhe von 65 vom pauschal abgegolten.
Hundert des in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Netto-
(2) Krankengeld und Hausgeld werden erstattet,
einkommens gewährt. Er erhöht sich für den Ehe-
wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die Krankenhaus-
gatten und die Kinder (§ 33 b Abs. 2 bis 4) sowie für
pflege durch eine anerkannte Schädigungsfolge ver-
sonstige Angehörige, die der Beschädigte vor Eintritt
ursacht worden ist.
der Arbeitsunfähigkeit überwiegend unterhalten hat,
um je 5 vom Hundert bis auf höchstens 85 vom (3) War die Gesundheitsstörung bei Beginn der
Hundert. Behandlung noch nicht als Schädigungsfolge an-
(4) Der Beschädigte erhält während der Badekur erkannt, so wird Ersatz nach Absatz 1 Satz 1 und
oder Heilstättenbehandlung einen Einkommensaus- Absatz 2 erst nach der Anerkennung gewährt. Ist
gleich in der in Absatz 3 bezeichneten Höhe, wäh- die Gesundheitsstörung durch die Behandlung besei-
rend der an diese Heilbehandlungsmaßnahmen an- tigt worden, so wird die Anerkennung durch die
schließenden notwendigen Schonungszeit einen Ein- Entscheidung der Verwaltungsbehörde ersetzt, daß
kommensausgleich in der in Absatz 2 bezeichneten ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ge-
Höhe. Der Einkommensausgleich wird auch gewährt, sundheitsstörung und der Schädigung bestanden hat.
wenn keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetz- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
lichen Krankenversicherung vorliegt. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(5) Auf den Einkommensausgleich sind das Netto- die Berechnung des Pauschales nach Absatz 1 Satz 3
einkommen, das der Beschädigte aus den in Absatz 2 unter Berücksichtigung der Jahresrechnungen oder
Satz 2 bezeichneten Einkunftsarten während des Zeit- anderer Unterlagen der Träger der gesetzlichen
raums erzielt, in dem er einen Einkommensausgleich Krankenversicherung zu bestimmen sowie die Ver-
erhält, sowie alle gesetzlichen Geldleistungen, die der teilung des Pauschales zu regeln.
Beschädigte für sich und seine Familienangehörigen
wegen der Arbeitsunfähigkeit erhält, anzurechnen. § 20
Macht der Beschädigte Ansprüche auf Leistungen in
Geld oder Geldeswert nicht geltend, so ist der dem Soweit die Krankenkassen nur nach den Vor-
Beschädigten dadurch entgehende Betrag auf den schriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heil-
Einkommensausgleich anzurechnen; das gilt nicht, behandlung und Krankenbehandlung durchzuführen,
soweit die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind werden ihnen die Kosten der Heilbehandlung und
oder aus Unkenntnis oder aus einem verständigen Krankenbehandlung sowie ein Betrag von 8 vom
Grund nicht geltend gemacht worden sind oder gel- Hundert dieser Kosten als Ersatz für Verwaltungs-
tend gemacht werden. kosten und für sonstige mit der Durchführung
zusammenhängende Kosten ersetzt. Dies gilt auch
(6) Läßt sich das Einkommen des Beschädigten aus für krankenversicherte Beschädigte, wenn die Kran-
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selb- kenkasse Krankengeld oder Krankenhauspflege nicht
ständiger Arbeit zahlenmäßig nicht ermitteln, so ist mehr zu gewähren hat.
das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der
Gesamtverhältnisse festzusetzen.
§ 21
(7) Anspruch auf Einkommensausgleich besteht
auch dann, wenn wegen der Folgen einer Schädigung (1) Ersatzansprüche nach § 20 sind von der Kran-
Heilbehandlung nach § 10 Abs. 5 oder Kostenersatz kenkasse spätestens einen Monat nach Beginn der
nach § 10 Abs. 6 und § 14 Abs. 5 gewährt wird. Ein- Heilbehandlung und Krankenbehandlung, bei Ge-
kommensausgleich für eine selbst durchgeführte währung von Einkommensausgleich spätestens einen
Badekur wird nicht gewährt. Monat nach dessen erster Anweisung bei der zu-
ständigen Verwaltungsbehörde vorläufig anzumel-
§ 17 a den. Werden sie später angemeldet, so kann Ersatz
Führt eine notwendige Maßnahme der Heil- für die vor der Anmeldung liegende Zeit abgelehnt
behandlung einer anerkannten Schädigungsfolge zu werden, wenn für diese Zeit kein Anspruch auf
einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbs- Heil- oder Krankenbehandlung bestand. Beruht der
grundlage des Beschädigten, kann eine Beihilfe in Anspruch auf Heilbehandlung auf der Vorschrift des
§ 10 Abs. 1, · so muß die vorläufige Anmeldung die
angemessener Höhe gewährt werden.
Angabe der behandelten Krankheit und des Zeit-
§ 18 punktes der Aussteuerung enthalten.
Während der Krankenhausbehandlung, Badekur (2) Ersatzansprüche nach den §§ 19 und 20 sowie
oder Heilstättenbehandlung wird die Rente weiter- Ansprüche auf Rückerstattung des nach dies.en Vor-
gezahlt. schriften geleisteten Kostenersatzes verjähren in
103 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
zwei Jahren. Die Verjährung der Ersatzansprüche rer diese gewesen sind oder ohne die Schädigung
beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Heil- voraussichtlich geworden wären.
behandlung oder Krankenbehandlung durchgeführt (2) Auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge haben
worden ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung Beschädigte und Hinterbliebene Anspruch, soweit
des Versorgungsanspruches; die Verjährung der in den §§ 26 bis 27 c bestimmt ist, daß Leistungen
Rückerstattungsansprüche beginnt mit Ablauf des
zu gewähren sind.
Jahres, in dem der Kostennachweis der Verwal-
tungsbehörde vorgelegt worden ist. § 25a
(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-
§ 22
den gewährt, wenn und soweit die Beschädigten
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann jeder- infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen in-
zeit eine neue Heilbehandlung anordnen, wenn zu folge des Verlustes ihres Ernährers nicht in der
erwarten ist, daß die Heilbehandlung den Gesund- Lage sind, trotz der übrigen Leistungen nach diesem
heitszustand des Beschädigten bessert. Eine Opera- Gesetz sowie· ihres sonstigen Einkommens und ihres
tion darf ohne Zustimmung des Beschädigten nicht Vermögens eine angemessene Lebensstellung zu
vorgenommen werden. erlangen oder sich zu erhalten.
§ 23 (2) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-
den als persönliche Hilfe, Geldleistungen oder Sach-
(entfällt} leistungen gewährt. Zur persönlichen Hilfe gehören
auch die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge
§ 24 und die Beratung in sonstigen sozialen Angelegen-
(1) Wird die Heilbehandlung oder Kranken- heiten, soweit diese nicht von anderen Stellen oder
behandlung von der Verwaltungsbehörde durchge- Personen wahrzunehmen ist. Als Geldleistungen
führt, so sind dem Berechtigten die hierdurch ent- kommen einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen und
stehenden notwendigen Reisekosten einschließlich Darlehen in Betracht.
der Kosten der Verpflegung und Unterkunft in (3) Der Zusammenhang zwischen der Schädigung
angemessenem Umfang zu ersetzen. Wird eine oder dem Verlust des Ernährers und der Notwen-
Krankenhausbehandlung, Badekur oder Heilstätten- digkeit der Leistungen wird angenommen, soweit
behandlung ohne zwingenden Grund vor Ablauf nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen
der bei der Bewilligung bestimmten Dauer abge- ist. Auch ohne diesen Zusammenhang können Lei-
brochen, so besteht kein Anspruch auf Ersatz der stungen gewährt werden, wenn es besondere
Reisekosten. Gründe der Billigkeit rechtfertigen.
(2) Für die Dauer der Anpassung, von Körper-
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen,
ersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs-
soweit Einkommen zu b.erücksichtigen ist, unbescha-
mitteln sowie während einer Ausbildung im Ge-
det des § 26 Abs. 4, der §§ 27, 27 a Abs. 1 und des
brauch dieser Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1 Satz 2) werden
§ 27 b Satz 2 in der Regel vor, wenn das monatliche
außer den Reisekosten (Absatz 1) freie Unterkunft,
Einkommen eine Einkommensgrenze nicht über-
Verpflegung und Ersatz für entgangenen Arbeits-
steigt, die sich ergibt aus
verdienst in angemessenem Umfang gewährt.
1. einem Grundbetrag in Höhe de~ Doppelten
(3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Körper- des für einen Haushaltsvorstc;i.nd maßge-
ersatzstück, orthopädisches oder anderes Hilfsmittel benden Regelsatzes nach dem Bundessozial-
(§ 13 Abs. 1 Satz 2) angepaßt, geändert oder aus-
hilfegesetz,
gebessert worden, so werden Ersatz der baren Aus-
lagen und Entschädigung für entgangenen Arbeits- 2. den Kosten der Unterkunft und
verdienst in angemessenem Umfang gewährt, wenn 3. einem Familienzuschlag für jede vom Ver-
die Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt wird. sorgungsberechtigten überwiegend unter-
haltene Person in Höhe des Familienzu-
(4) Reisekosten für Begleitpersonen werden dem
schlags nach § 80 des Bundessozialhilfe-
Berechtigten in gleichem Umfang ersetzt, wenn die
gesetzes, mindestens jedoch in Höhe von
Reisebegleitung notwendig ist; Ersatz für entgange-
nen Arbeitsverdienst kann in diesen Fällen gewährt 12Ö Deutsche Mark.
werden, wenn der Berechtigte der Begleitperson zur (5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden _
Erstattung verpflichtet ist. auch gewährt, wenn es unbillig wäre, von den Be-
schädigten oder Hinterbliebenen den Einsatz ihres
Kriegsopferfürsorge Einkommens zu verlangen.
(6) Für den Einsatz des Einkommens gelten die
§ 25 §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes unter Be-
(1) Die Kriegsopferfürsorge hat sich der Beschä- rücksichtigung der besonderen Lage der Beschädig-
digten und Hinterbliebenen in allen Lebenslagen ten oder Hinterbliebenen entsprechend. Bei der Er-
anzunehmen und ihnen behilflich zu sein, die Fol- mittlung des Einkommens bleiben die Grundrente
gen der erlittenen Schädigung oder des Verlustes oder, falls Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48
des Ernährers nach Möglichkeit zu überwinden oder gewährt wird, ein ihr entsprechender Betrag sowie
zu mildern; die Kriegsopferfürsorge umfaßt auch die Schwerstbeschädigtenzulage unberücksichtigt;
Familienmitglieder von Beschädigten, deren Ernäh- soweit nach § 44 Abs. 5 Leistungen auf die Grund-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 109
rente der Witwe angerechnet werden oder die und soweit für ihre Erziehung und Ausbildung
Grundrente nach § 65 ruht, bleibt ein Betrag in eigene Mittel und Mittel ihrer unterhaltspflichtigen
dieser Höhe unberücksichtigt. Angehörigen in ausreichendem Maße nicht zur Ver-
fügung stehen. ·
(7) Für den Einsatz des Vermögens ge}ten die
§§ 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes unter (3) Für Kinder sind Beschädigten Erziehungsbei-
Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschä- hilfen zu gewähren, wenn
digten oder Hinterbliebenen entsprechend. 1. sie Rente nach diesem Gesetz erhalten oder
2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge oder
§ 26 Grundrente nach § 65 ruht oder
(1) Beschädigten ist jede Hilfe zu gewähren, die 3. eine Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis
der Erlangung, Wiedererlangung oder Besserung 78 a gewährt worden ist
ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit dient und sie und soweit für die Erziehung und Ausbildung Mit-
befähigt, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb tel des Kindes und eigene Mittel in ausreichendem
mit Nichtbeschädigten zu behaupten. Maße nicht zur Verfügung stehen. Erziehungsbei-
hilfen werden nur für unverheiratete Kinder und
(2) Als Hilfe im Sinne des Absatzes 1 kommen
längstens bis zur Vollendung ihres fünfundzwanzig-
vor allem berufliche Fortbildung, Umschulung, Aus-
sten Lebensjahres gewährt. Im Falle der Unterbre-
bildung sowie Schulausbildung in Betracht. Die
chung oder Verzögerung der SdJ.ul- oder Berufs-
Dauer der Förderungsmaßnahme soll die übliche
ausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr-
oder vorgeschriebene Ausbildungszeit in der Regel
oder Ersatzdienstpflicht des Kindes ist die Erzie-
nicht überschreiten. Zu den Hilfen gehören unbe-
hungsbeihilfe jedoch über das fünfundzwanzigste
schadet des Absatzes 5 auch Hilfen zur Erlangung
Lebensjahr hinaus für einen der Zeit dieses Dien-
eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben sowie
stes entspredJ.enden Zeitraum weiterzugewähren.
nachgehende Hilfen zur Sicherung des Platzes im
Arbeitsleben; zur Gründung und Erhaltung einer (4) Erziehungsbeihilfen können audJ. gewährt
selbständigen Existenz sollen Geldleistungen in der werden, wenn an Stelle von Renten oder Waisen-
Regel als Darlehen gewährt werden. beihilfen ein AusgleidJ. nach § 89 gezahlt wird.
(3) Hilfen im Sinne des Absatzes 2 sind in be- (5) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen,
gründeten Fällen auch Witwen zu gewähren, die zur die der BesdJ.ädigte oder der Auszubildende nidJ.t ·
Erhaltung oder Erlangung einer angemessenen zu vertreten hat, nidJ.t mit Vollendung des fünfund-
Lebensstellung erwerbstätig sein wollen. zwanzigsten Lebensjahres abgeschlossen werden,
können Erziehungsbeihilfen audJ. über diesen Zeit-
(4) Die Hilfen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
punkt hinaus weitergewährt werden.
umfassen die Kosten der Förderungsmaßnahme und
einen Unterhaltsbeitrag zur Sicherung des Lebens-
unterhalts der Beschädigten und Witwen einschließ- § 27a
lich des Lebensunterhalts der von ihnen über- (1) Beschädigten und Hinterbliebenen ist ergän-
wiegend unterhaltenen Angehörigen; der Unter- zende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren,
haltsbeitrag ist so zu bemessen, daß der Wille der soweit er nicht aus ·den übrigen Leistungen nadJ.
Beschädigten und Witwen zur Selbsthilfe gestär~t diesem Gesetz und sonstigen Mitteln bestritten
und eine nicht zumutbare Beeinträchtigung ihrer werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebens-
bisherigen Lebenshaltung vermieden wird. Zu den unterhalt gelten die Bestimmungen des AbsdJ.nitts 2
Kosten der Förderungsmaßnahmen sind die Berech- des Bundessozialhilfegesetzes unter BerücksidJ.ti-
tigten nicht heranzuziehen. gung der besonderen Lage der Beschädigten oder
(5) Die Beschaffung und die Erhaltung von Ar- Hinterbliebenen entsprechend. § 18 des Bundes-
beitsplätzen für Beschädigte und Witwen regelt das sozialhilfegesetzes gilt nicht für Empfänger einer
Schwerbeschädigtengesetz. Ausgleichsrente. § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozial-
hilfegesetzes gilt bei BesdJ.ädigten nur, soweit sie
ohne Berücksichtigung der SdJ.ädigungsfolgen er-
§ 27 werbsunfähig im Sinne der gesetzlidJ.en Rentenver-
(1) Durch Erziehungsbeihilfen ist für Waisen (§ 45 sicherung sind.
Abs. 2) und für Kinder von Beschädigten (§ 33 b (2) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Erho-
Abs. 2) eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und lungsfürsorge zu gewähren, wenn das Gesundheits-
sittlicher Tüchtigkeit sowie eine angemessene, ihren amt bestätigt, daß die Erholungsfürsorge zur Er-
Anlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine haltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit
und berufliche Au,sbildung sicherzustellen; sie ·um- notwendig, die beabsichtigte Art der Erholung
fassen die erforderlichen Leistungen für die Aus- zweckmäßig und, soweit es sich um BesdJ.ädigte
bildung oder für sonstige Maßnahmen der Erziehung handelt, die Erholungsbedürftigkeit durdJ. die aner-
und für den Lebensunterhalt. kannten Schädigungsfolgen bedingt ist.
(2) Waisen sind Erziehungsbeihilfen zu gewäh- (3) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Woh-
ren, wenn nungsfürsorge zu gewähren. Sie besteht in Beratung
1. sie Rente oder Waisenbeihilfe nach diesem in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie
Gesetz erhalten oder in Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung
2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge nach ausreidJ.enden und gesunden Wohnraums. Schwer-
§ 65 ruht beschädigten und Witwen können auch Geldleistun-
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
gen gewährt werden, wenn die Besonderheit des § 29
Einzelfalles dies rechtfertigt; sie sollen in der Re-
(entfällt)
gel als Darlehen gewährt werden.
Beschädigtenrente
§ 27b
§ 30
Soweit die §§ 25 a bis 27 a nichts Besonderes (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach
bestimmen, gilt Abschnitt 3 des Bundessozialhilfe- der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen
gesetzes unter Berücksichtigung der besonderen Erwerbsleben zu beurteilen, dabei sind seelische
Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen ent- Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksich-
sprechend. In Fällen, in denen die besonde:re Ein- tigen. Bei jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die
kommensgrenze des § 81 des Bundessozialhilfe- Minderung der Erwerbsfähigkeit nach \~em Grad zu
gesetzes anzuwenden ist, gilt diese Grenze auch bei bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher
Leistungen der Kriegsopferfürsorge entsprechend. Gesundheitsstörung ergibt. Für erhebliche äußere
Körperschäden können Mindesthundertsätze festge-
§ 27 C setzt werden.
Kriegsblinden, Ohnhändern, Querschnittgelähm- (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher
ten, die eine Pflegezulage beziehen, und sonstigen zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art
Empfängern einer Pflegezulage sowie Hirnbeschä- der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädi-
digten und Beschädigten, deren Minderung der Er- gung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem
werbsfähigkeit allein wegen Erkrankung an Tuber- nachweislich angestrebten oder derzeitigen Beruf
kulose oder wegen einer Gesichtsentstellung wenig- besonders betroffen ist. Der Beschädigte ist beson-
stens 50 vom Hundert beträgt, ist durch die Haupt- ders betroffen, wenn er
fürsorgestellen eine wirksame Sonderfürsorge zu a) infolge der Schädigung weder seinen bis-
gewähren. her ausgeübten, begonnenen oder den
nachweisbar angestrebten noch einen so-
§ 27d zial gleichwertigen Beruf ausüben kann,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- b) zwar seinen vor der Schädigung ausgeüb-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ten oder begonnenen Beruf weiter ausübt
Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegs- oder den nachweisbar angestrebten Beruf
opferfürsorge (§§ 25 bis 27 c) sowie das Verfahren erreicht hat, in diesem Beruf durch die
zu bestimmen. Art der Schädigungsfolgen aber in einem
wesentlich höheren Grade als im allgemei-
§ 27 e nen Erwerbsleben erwerbsgemindert ist,
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die oder
Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge c) infolge der Schädigung nachweisbar am
gewährt werden, Ansprüche gegen einen anderen weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehin-
auf entsprechende Leistungen, kann der Träger der dert ist.
Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an (3) Wer als Schwerbeschädigter durch die Schä-
den anderen bewirken, daß diese Ansprüche bis digungsfolgen beruflich insoweit besonders betrof-
zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergehen. fen ist, als er einen Einkommensverlust von monat-
Der Ubergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß lich mindestens 75 Deutsche Mark hat, erhält nach
die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadens-
gepfändet werden können. ausgleich in Höhe von vier Zehntel des Verlustes,
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Ubergang jedoch höchstens 400 Deutsche Mark monatlich.
der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten (4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag
oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopfer- zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus
fürsorge ohne Unterbrechung gewährt werden; als gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der
Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittsein-
Monaten. kommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der
der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen
(3) Der Ubergang eines Anspruchs gegen einen
Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten
nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen darf
und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbil-
nur in dem Umfang bewirkt werden, in dem Be-
dungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Allge-
schädigte oder Hinterbliebene nach den Bestimmun-
meine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des
gen des § 25 a Abs. 4 bis 7 und des § 27 b Satz 2
Durchschnittseinkommens sind die amtlichen Erhe-
Einkommen und Vermögen einzusetzen hätten.
bungen des Statistischen Bundesamtes für das Bun-
(4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann da- desgebiet und die jeweils geltenden beamten- oder
von absehen, einen nach bürgerlichem Reche Unter- tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgrup-
haltspflichtigen in Anspruch zu nehmen, soweit dies pen des Bundes. Werden die Erhebungen des Sta-
eine besondere Härte bedeuten würde. tistischen Bundesamtes herangezogen, sind jeweils
die am 1. Oktober eines Kalenderjahres mit gerader
Jahreszahl bekannten Ergebnisse von diesem Zeit-
§ 28 punkt an zugrunde zu legen. Als Einkommensver-
(entfällt) lust einer Frau, die einen gemeinsamen Haushalt
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 111
mit ihrem Ehemann, einem Verwandten oder einem gewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche
Stief- oder Pflegekind führt oder zu führen hätte Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen
(Hausfrau), gelten die durch die Folgen der Schä- gewährt wird:
digung notwendigen Mehraufwendungen bei der Stufe I 20 Deutsche Mark,
Haushaltsführung.
Stufe II 40 Deutsche Mark,
(5) Ist die Grundrente wegen besonderen beruf-
lichen Betroffenseins erhöht worden, so wird der Stufe III 60 Deutsche Mark,
durch die Erhöhung erzielte Mehrbetrag der Grund- Stufe IV 80 Deutsche Mark,
rente auf den Berufsschadensausgleich angerechnet.
Stufe V 100 Deutsche Mark.
(6) Sind arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
nach § 26 möglich und zumutbar, sind die Höher-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den
bewertung nach Absatz 2 und der Berufsschrrdens-
Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen
ausgleich nach Absatz 3 nur dann zu gewähren,
außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einord-
wenn diese Maßnahmen aus vom Beschädigten nicht
nung in die Stufen I bis V näher zu bestimmen.
zu vertretenden Gründen erfolglos geblieben sind
oder nicht zum Ausgleich des beruflichen Schadens
geführt haben. § 32
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch (1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichs-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates rente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes
zu bestimmen, oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht
a) welche Vergleichsgrundlage und in welcher zu vertretenden sonstigen Grunde eine ihnen zu-
Weise sie zur Ermittlung des Einkommens- mutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in be-
verlustes heranzuziehen ist, schränktem Umfang oder nur mit überdurchschnitt-
lichem Kräfteaufwand ausüben können.
b) wie der Einkommensverlust bei einer vor
Abschluß der Schulausbildung erlittenen (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
Schädigung zu ermitteln ist, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
c) welche Einkünfte bei der Ermittlung des um 50 vom Hundert 110 Deutsche Mark,
Einkommensverlustes nicht berücksichtigt
um 60 vom Hundert 110 Deutsche Mark,
werden,
d) wie die Mehraufwendungen im Sinne des um 70 vom Hundert 140 Deutsche Mark,
Absatzes 4 letzer Satz zu ermitteln sind. um 80 vom Hundert 170 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert 210 Deutsche Mark,
§ 31 bei Erwerbs-
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund- unfähigkeit 240 Deutsche Mark.
rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 30 vom Hundert § 33
von 45 Deutsche Mark,
um 40 vom Hundert von 60 Deutsche Mark, (1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzu-
rechnende Einkommen zu mindern. Anzurechnendes
um 50 vom Hundert von 80 Deutsche Mark, Einkommen ist das nach Abzug der absetzbaren
um 60 vom Hundert von 105 Deutsche Mark, Ausgaben verbleibende Einkommen (Nettoeinkom-
men), vermindert um die in Absatz 2 festgesetzten
um 70 vom Hundert von 140 Deutsche Mark,
Freibeträge.
um 80 vom Hundert von 170 Deutsche Mark, (2) Anrechnungsfrei bleiben
um 90 vom Hundert von 210 Deutsche Mark, 1. bei Einkünften aus
bei Erwerbsunfähigkeit von 240 Deutsche Mark. a) nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, § 19 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet b) Land- und Forstwirtschaft,
haben, um 10 Deutsche Mark.
c) Gewerbebetrieb,
(2) Die vorstehenden Hundertsätze stellen Durch-
schnittssätze dar; eine um 5 vom Hundert geringere d) selbständiger Arbeit und
Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen bei Krankengeld, Hausgeld, Ubergangsgeld,
mit umfaßt. Einkommensausgleich, Arbeitslosengeld,
(3) Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als Lohnausfallvergütung, Schiech twettergeld
90 vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbs- und ähnlichen Leistungen
unfähig. monatlich 100 Deutsche Mark und von dem
(4) Blinde erhalten stets die Rente eines Erwerbs- darüber hinausgehenden Betrag 50 , vom
unfähigen. Hundert,
(5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die an- 2„ bei den übrigen Einkünften
erkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außer- monatlich 50 Deutsche Mark und von dem
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
darüber hinausgehenden Betrag 30 vom a) sich in der Schul- oder Berufsausbildung
Hundert befindet, längstens bis. zur Vollendung des
des Nettoeinkommens. fünfundzwanzigsten Lebensjahres,
(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht b) bei Vollendung des achtzehnten Lebens-
ermitteln, ist das Nettoeinkommen unter Berück- jahres infolge körperlicher oder geistiger
sichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen. Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten, solange dieser Zustand dauert.
(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenig- Im Fall der Unterbrechung oder Verzögerung der
stens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Emp- Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der
fänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht eines
die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflege- Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der
zulage nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt wird oder nach Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes
§ 65 Abs. 1 ruht. -
entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwan-
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit zigste Lebensjahr hinaus zu zahlen.
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord- (5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetz-
nung näher zu bestimmen, lichen Kindergeldes zu zahlen, das für das dritte
a) was aJs Einkommen gilt und welche Ein- Kind vorgesehen ist. Der Zuschlag ist zu mindern
künfte bei Feststellung der Ausgleichs- a) um Kinderzuschüsse oder ähnliche Lei-
rente unberücksichtigt bleiben, stungen, die für das Kind gezahlt werden
b) wie das Nettoeinkommen zu ermitteln ist. oder zu zahlen sind,
b) um das anzurechnende Einkommen des
Schwerbeschädigten, soweit es den Betrag
§ 33a übersteigt, der die Zahlung der Ausgleichs-
Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten rente ausschließt, und soweit es nicht be-
einen Zuschlag von 25 DE:utsche Mark monatlich. reits zu einer Minderung des Zuschlags
Der Zuschlag ist um das anzurechnende Einkommen nach § 33 a geführt hat.
zu mindern, soweit es den Betrag übersteigt, der Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder ge-
die Zahlung der Ausgleichsrente ausschließt. Satz 2 währt, so ist das nach Satz 2 Buchstabe b anzu-
gilt nicht für Empfänger einer Pflegezulage. rechnende Einkommen nach dem Verhältnis aufzu-
teilen, in dem die Beträge der einzelnen Kinder-
§ 33b zuschläge zueinander stehen. Sätze 2 und 3 gelten
nicht für Empfänger einer Pflegezulage.
(1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind
einen Kinderzuschlag. (6) Steht die Vertretung in den persönlichen An-
gelegenheiten des Kindes nicht dem Beschädigten
(2) Als Kinder gelten zu, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes
1. eheliche Kinder, die Zahlung des Kinderzuschlags an sich beantra-
2. für ehelich erklärte Kinder, gen. Ist das Kind volljährig, so kann es Zahlung
an sich selbst beantragen.
3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
4. in den Haushalt des Beschädigten aufge- § 34
nommene Stiefkinder,
(1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwerbe-
5. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 schädigte vor Vollendung des vierzehnten Lebens-
Satz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn das jahres bis zu 30 vom Hundert, vor Vollendung des
Pflegekindschaftsverhältnis vor Anerken- achtzehnten Lebensjahres bis zu 50 vom Hundert
nung der Folgen der Schädigung begründet der Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf den vollen
worden ist, Satz zu erhöhen, wenn der Schwerbeschädigte sei-
6. uneheliche Kinder, jedoch vom mär~nlichen nen Lebensunterhalt allein bestreiten muß.
Beschädigten nur, wenn seine Vaterschaft (2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewäh-
oder Unterhaltspflicht festgestellt ist. ren, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
(3) Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe des Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen
Kind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist Angehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung
der Kinderzuschlag nur einmal zu gewähren. An- bis zu 40 Deutsche Mark monatlich bleibt unbe-
spruchsberechtigt ist derjenige, der das Kind über- rücksichtigt.
wiegend unterhält. Unterhält keiner der Beschädig- § 34a
ten das Kind überwiegend, erhält derjenige den
Kinderzuschlag, der entsprechend der Aufzählung (entfällt)
des Absatzes 2 dem anderen vorgeht.
(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung Pflegezulage
des achtzehnten Lebensjahres gezahlt. Er ist in glei-
cher Weise nach Vollendung des achtzehnten Le- § 35
bensjahres für ein unverhe:ratetes Kind zu zahlen, (1) Solange der Beschädigte infolge der Schä-
das digung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 113
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im schaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so
Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Um- wird der Uberschuß nicht ausgezahlt.
fang fremder Hilfe dauernd bedarf, wird eine Pflege- (3) Stirbt ein nichtrentenberechtigter Beschädigter
zulage von 100 Deutsche Mark (Stufe I) monatlich an den Folgen einer Schädigung, so ist ein Bestat-
gewührt. Ist die GcsundheitssWrung so schwer, daß tungsgeld bis zu 750 Deutsche Mark zu zahlen,
sie dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche soweit Kosten der Bestattung entstanden sind.
Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage
des Falles unter Berücksichtigung der für die Pflege (4) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vor-
erforderlichen Aufwendungen auf 170, 240, 310 schriften für den gleichen Zweck zu gewährende
oder 400 Deutsche Mark (Stufen II, III, IV und V) Leistung ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.
zu erhöhen. Blinde erhalten mindestens die Pflege- (5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer
zulage nach Stufe III. Erwerbsunfähige Hirnbeschä- Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes,
digte erhalten eine Pflegezulage mindestens nach so sind die notwendigen Kosten für die Leichen-
Stufe L Dbersteigen die Aufwendungen für fremde überführung dem zu erstatten, der sie getragen hat.
Wartung und Pflege den Betrag der Pflegezulage, Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines Auf-
so kann sie angemessen erhöht werden. enthaltes im Ausland eingetreten ist, jedoch kann
(2) Für Be:_,chädigte, die infolge der Schädigung eine Beihilfe gewährt werden.
dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, (6) Stirbt ein Beschädigter während einer nach
ohne daß die Voraussetzungen für die Heilbehand- den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten
lung gegeben sind, werden, wenn geeignete Pflege stationären Heilbehandlung nicht an den Folgen
sonst nicht verschafft werden kann, die Kosten der einer Schädigung, so sind die notwendigen Kosten
Anstaltpflege unter Anrechnung auf die Versor- der Leichenüberführung nach dem früheren Wohn-
gungsbezüge übernommen. Jedoch ist dem Beschä- sitz des Ver.storbenen dem zu erstatten, der sie ge-
digten von seinen Versorgtmgsbezügen zur Bestrei- tragen hat.
tung der persönlichen Bedürfnisse ein Betrag von
30 Deutsche Mark monatlich und den Angehörigen Sterbegeld
mindestens ein Betrag in Höhe der Hinterbliebe-
nenbezüge, die ihnen zustehen würden, wenn der § 37
Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestor- (1) Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbe-
ben wäre, zu belassen. geld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge
(3) Während einer Krankenhausbehandlung, Bade- zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den
kur oder Heilstättenbehandlung nach § 11 Abs. 2, §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, Pflegezulage
die länger als einen Monat dauert, wird die Pflege- jedoch höchstens nach Stufe II.
zulage · nicht gezahlt. Die Zahlung wird mit dem (2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender
Ersten des auf die Aufnahme folgenden zweiten Rangfolge der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die
Monats eingestellt und mit dem Ersten des Entlas- Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Großeltern, die
sungsmonates wieder aufgenommen. In gleicher Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie
Weise kann sie ganz oder teilweise eingestellt mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häus-
werden, wenn Hauspflege gewährt wird. licher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Ver-
(4) Absatz 3 gilt nicht für Empfänger einer Pflege- storbene mit keiner dieser Personen in häuslicher
zulage mindestens nach Stufe III. Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vor-
stehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Ver-
storbene unterhalten hat.
Bestattungsgeld
(3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab-
§ 36 satzes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem
gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krank-
(1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschä- heit oder der Bestattung getragen oder den Ver-
digten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt storbenen bis zu seinem Tode gepflegt hat.
750 Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge einer
Schädigung ist, sonst die Hälfte dieses Betrages.
Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, Hinterbliebenenrente
wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das
als Folge einer Schädigung anerkannt und für das § 38
ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. (1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer
Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der
(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die
Witwer, die Waisen und die Verwandten der auf-
Kosten· der Bestattung bestritten und an den ge-
steigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
zahlt, der die Bestattung besorgt hat. Dies gilt auch,
Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung,
wenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen
wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das
Mitteln bestritten worden sind. Bleibt ein Dber-
als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich aner-
schuß, so sind nacheinander der Ehegatte, die Kin-
kannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes
der, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern und
die Großeltern, die Geschwister und die Geschwister- Rente zuerkannt war.
kinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Ver- (2) Die Witwe und der Witwer haben keinen
storbenen zur Zeit des Todes in häuslicher. Gemein- Anspruch, wenn die Ehe erst nach der Schädigung
114 Bundesgesetzblatt: Jahrgang 1964, Teil I
geschlossen worden ist und nicht mindestens ein (3) § 33 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß
Jahr gedauert hat; jedoch kann Rente beim Vorlie- von den übrigen Einkünften im Sinne des Ab-
gen besonderer Ums1 ünde gcwJhrt werden. satzes 2 Nr. 2 monatlich 40 Deutsche Mark und von
dem darüber hinausgehenden Betrag 25 vom Hun-
§ 39 dert außer Ansatz bleiben.
(cnttalll)
(4) Erreicht das Einkommen der Witwe einschließ-
lich der Grund- und der Ausgleichsrente nicht den
Betrag von monatlich 280 Deutsche Mark, wird ein
§ 40 Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.
Die Witwe erh~ilt eine Grundrente von 120 Deut-
sche Mark monatlich.
§ 41 a
§ 40a
(1) Empfänger von Witwenrente oder Witwen-
(l) Witwen, deren Einkommen um mindestens beihilfe, die drei oder mehr Kinder im Sinne des
50 Deutsche Mark geringer ist als die Hälfte des § 2 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes haben, welche
Einkommens, das der Ehemann ohne die Schädigung Waisenrente oder Waisenbeihilfe nach diesem Ge-
erzielt hätte, erhalten einen Schadensausgleich in setz beziehen, erhalten für das dritte und jedes
Höhe von vier Zehntel des festgestellten Unter- weitere Kind ein Kindergeld in Höhe des Kinder-
schiedsbetrages, jedoch höchstens 200 Deutsche Mark geldes nach dem Kindergeldgesetz.
monatlich. Ein Schadensausgleich ist nur zu ge- (2) Auf das Kindergeld sind Kinderzuschüsse
währen, wenn die Witwe die Voraussetzungen des
oder ähnliche Leistungen einschließlich der Kinder-
§ 41 Abs. 1 erfüllt.
zuschläge nach § 33 b, die für das Kind gezahlt wer-
(2) Zur Feststellung des Schadensausgleiches ist den oder zu zahlen sind, anzurechnen.
das von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zu-
züglich der Grundrente (§ 40), der Ausgleichsrente
§ 42
(§ 41 oder §§ 32, 33) sowie des Zuschlags nach § 41
Abs. 4 mit dem Einkommen des Ehemannes zu ver- (1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nich-
gleichen. Als Einkommen des Ehemannes gilt das tigerklärung der Ehe steht die frühere Ehefrau des
Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt- Verstorbenen einer Witwe gleich, wenn der Ver-
schaftsgruppe, der der Verstorbene angehört hat storbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den
oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensver- eherechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen
hältnissen, seinen beruflichen Kenntnissen und Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor
Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte. § 30 seinem Tode geleistet hat. Ist die Ehe wegen Gei-
Abs. 4 Sätze 2 und 3 ist anzuwenden. steskrankheit des Verstorbenen geschieden, auf ge-
hoben oder für nichtig erklärt worden, so erhält
(3) War der Verstorbene:~ im Zeitpunkt seines die frühere Ehefrau auch ohne die Voraussetzung
Todes erwerbsunfähig und Empfänger einer Pflege-
des Satzes 1 Rente, wenn die Geisteskrankheit in
zulage mindestens nach Stufe III, so gelten, falls
ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung
es günstiger ist, abweichend von Absatz 2 als sein (§ 1) gestanden hat und der Beschädigte an den
vergleichbares Einkommen 60 vom Hundert des
Folgen dieser Schädigung gestorben ist.
Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 14 und
des Ortszuschlages Stufe 2 nach Ortsklasse A des (2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be-
Bund es besoldungsgesetzes. schädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben
war.
(4) § 30 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 43
§ 41 Der Witwer erhält eine Rente nach §§ 40, 40 a
(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die und 41, wenn die an den Folgen einer Schädigung
gestorbene Ehefrau seinen Lebensunterhalt über-
a) durch Krankheit oder andere Gebrechen wiegend bestritten hat, weil seine Arbeitskraft und
nicht nur vorübergehend wenigstens die seine Einkünfte hierzu nicht ausreichten. Im übrigen
Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren finden die für die Witwe geltenden Vorschriften
haben oder
entsprechende Anwendung.
b) das fünfundvierzigste Lebensjahr vollen-
det haben oder
c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen § 44
im Sinne des § 33 b Abs. 2 oder ein eigenes (1) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die
Kind zu sorgen haben, das eine Waisen- Witwe an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Ab-
rente nach diesem Gesetz bezieht oder bis findung in Höhe des Fünfzigf achen der monatlichen
zur Erreichung der Altersgrenze oder bis Grundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn
zu seiner Verheiratung Waisenrente nach im Zeitpunkt der Wiederverheiratung mangels An-
diesem Gesetz oder nach bisherigen ver- trags kein Anspruch auf Rente• bestand.
sorgungsrechtlichen Vorschriften bezogen (2) Wird die neue Ehe ohne alleiniges oder über-
hat. wiegendes Verschulden der Witwe aufgelöst oder
(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Wit-
monatlich 120 Deutsche Mark. wenrente wieder auf.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 115
(3) Ist die Ehe innerhalb von fünfzig Monaten ses Gesetz für anwendbar erklären, in Betracht, so
nach der Wiederverheiratung aufgelöst oder für wird nur eine Rente gewährt.
nichtig erklärt worden, so ist bis zum Ablauf dieses
Zeitraumes für jeden Monat ein Fünfzigstel der Ab-_ § 46
findung (Absatz 1) auf die Witwenrente anzurechnen.
Die Grundrente beträgt. monatlich
(4) Die Witwenrente bC(Jinnt mit dem Monat, in
dem sie beantragt wird, frühestens jedoch mit dem bei Halbwaisen 35 Deutsche Mark,
auf den Tag der Auflösung oder Nichtigerklärung bei Vollwaisen 70 Deutsche Mark.
der Ehe folgenden Monat. Bei Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der Ehe ist dies der Tag,
§ 47
an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.
(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
(5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsan-
sprüche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, sind bei Halbwaisen 70 Deutsche Mark,
auf die Witwenr(mte (Absatz 2) anzurechnen, so- bei Vollwaisen 100 Deutsche Mark.
weit sie zu verwirklichen sind. Hat die Witwe ohne
verständigen Grund auf einen Anspruch im Sinne (2) § 33 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß
des Satzes 1 verzichtet, so ist der Betrag anzurech- von den Einkünften im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
nen, den der frühere Ehemann ohne den Verzicht monatlich 30 Deutsche Mark und von dem darüber
zu leisten hätte. hinausgehenden Betrag 50 vom Hundert, von den
übrigen Einkünften im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2
(6) Hat eine Witwe keine Witwenrente nach die- monatlich 25 vom· Hundert des N ett.oeink.ornrnens
sem Gesetz bezogen und ist. ihr früherer Ehemann außer Ansatz bleiben.
an den Folgen einer Schädigung (§ 1) gestorben, so
finden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwen-
dung, wenn sie ohne die Wiederverheiratung einen § 48
Anspruch auf Versorgung hätte. (1) Ist ein Beschädigter, der bis zum Tode die
Rente eines Erwerbsunfähigen oder Pflegezulage
§ 45 bezogen hat, nicht an den Folgen einer Schädigung
(1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des gestorben, so erhalten die Witwe und die \Vaisen
acht.zehnten Lebensjahres. (§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe. Sie kann
auch gewährt werden, wenn ein Beschädigter bis
(2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten
zum Tode Rente nach einer Minderung der Erwerbs-
1. eheliche Kinder, fähigkeit um wenigstens 70 vorn Hundert bezogen
2. für ehelich erklärte Kinder, hat.
3. an Kindes Statt angenommene Kinder, (2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe werden in
4. Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen Höhe von zwei Drittel, bei Witwen und Waisen von
Haushalt aufgc~nommen hatte, Pflegezulageempfängern , in voller Höhe der ent-
5. Pflegekinder, die der V(~rstorbene bei sei- sprechenden Witwen- oder Waisenrente (§§ 40, 40 a, •
nem Tode mindestens seit einem vor der 41, 46 und 4 7) gezahlt.
Schädigung oder vor Anerkennung der (3) Im Falle der Wiederverheiratung der Witwe
Folgen der Schädigung liegenden Zeitpunkt gilt § 44 entsprechend. Als Abfindung wird der
oder seit mindestens einem Jahr unentgelt- fünfzigf ache Monatsbetrag der Grundrente einer
lich unterhalten hat, ·witwe gewährt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der
6. uneheliche Kinder, wenn die Vaterschaft vollen Rente bezogen worden ist, sonst werden
des V(~rstorbenen glaubhaft gemacht. ist. zwei Drittel dieses Betrages gewährt.
(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Witwer An-
achtzehnten Lebensjahres für eine unverheiratete wendung, wenn die verstorbene Beschädigte den
Waise zu gewähren, die Unterhalt des Witwers überwiegend bestritten hat,
a) sich in der Schul- oder Berufsausbildung weil seine Arbeitskraft und Einkünfte hierzu nicht.
befindet, längstens bis zur Vollendung des ausreichten.
fünfundzwanzigsten Lebensjahres, , § 49
b) bei Vofümdung des acht.zehnten Lebens-
jahres infolge körperlicher oder geistiger (1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer
Gebrechen außmst.ande ist, sich selbst. zu Schädigung gestorben, so erhalten die Eltern Eltern-
unterhalten, solange dieser Zustand dauert. rente.
Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der (2) Den Eltern werden gleichgestellt
Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der 1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen
gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht einer vor der Schädigung an Kindesstatt ange-
Waise im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a ist die nommen haben,
Waisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes ent- 2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Ver-
sprechenden Zeitraum über das fünfund.::wanzigste storbenen vor der Schädigung unentgelt-
Lebensjahr hinaus zu leisten. lich unterhalten haben,
(4) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisen- 3. Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen
renten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die die- Unterhalt geleistet hat oder hätte.
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
§ 50 (6) Ergeben sich Renten von weniger als 5 Deutsche
Elternrente erhält, wer erwerbsunfähig im Sinne Mark monatlich, so werden sie auf diesen Betrag
des § 1247 Abs. 2 RVO ist oder als Mutter das erhöht.
fünfzigste, als Vater das fünfundsechzigste Lebens- (7) Als Kinder im Sinne dieser Vorschrift gelten
jahr vollendet hat. alle Kinder, die einen Anspruch auf Gewährung von
Elternrente nach § 49 auslösen können.
§ 51
(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich § 52
bei einem Elternpaar 170 Deutsche Mark, (1) Ist eine Person, deren Hinterbliebenen eine
Rente zustehen würde, verschollen, so wird diesen
bei einem Elternteil 115 Deutsche Mark.
die Rente schon vor der Todeserklärung gewährt,
(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher
Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Ab- Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Stellt sich her-
satz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind aus, daß der Verschollene noch lebt, so gelten
monatlich Leistungen nach Satz 1 als auch zur Erfüllung seiner
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gewährt; er
bei einem Elternpaar um 35 Deutsche Mark,
ist von dem Zeitpunkt an zum Ersatz nach den
bei einem Elternteil um 25 Deutsche Mark. Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auf-
trag verpflichtet, von dem an er seinen gesetzlichen
Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die Unterhaltsverpflichtungen aus von ihm zu vertreten-
a) verscholJen sind, den Gründen nicht nachgekommen ist. Weiter-
b) infolge einer im Gewahrsam erlittenen gehende Ansprüche bleiben unberührt.
Schädigung im Sinne des Häftlingshilfe- (2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente, wenn
gesetzes in der Fassung vom 25. Juli 1960 der Ehemann der Mutter während der Dauer der
(Bundesgesetzbl. I S. 578) gestorben sind, Empfängniszeit verschollen war.
sofern Ausschließungsgründe nicht vor-
liegen,
§ 52a
c) infolge einer Wehrdienstbeschädigung im
( entfällt)
Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes in
der Fassung vom 8. September 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1685) gestorben sind, Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen
d) infolge einer Ersatzdienstbeschädigung im
§ 53
Sinne des Gesetzes über den zivilen Er-
satzcUenst vom 13. Januar 1960 (Bundes- Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinter-
gesetzbl. I S. 10), geändert durch .das Gesetz bliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe
zur Änderung des Unterhaltssicherungs- der Vorschriften des § 36 gewährt:. Es beträgt beim
gesetzes vorn 21. April 1961 (Bundesge- Tode einer Witwe, die mindestens ein versorgungs-
setzbl. I S. 457), gestorben sind. berechtigtes Kind hinterläßt, 750 Deutsche Mark, in
allen übrigen Fällen 375 Deutsche Mark.
(3) Ist das einzige oder das letzte 1<.:ind oder
sind alle oder mindestens drei Kinder an den Fol-
gen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, Zusammentreffen von Ansprüchen
wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten
Beträge monatlich § 54
bei einem Elternpaar um 105 Deutsche Mark, Ist eine gesundheitsschädigende Einwirkung im
Sinne des § 1 zugleich ein Unfall im Sinne der
bei einem Elternteil um 75 Deutsche Mark.
gesetzlichen Unfallversicherung, so besteht nur
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Anspruch nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, soweit
das schädigende Ereignis vor dem 1. Januar 1942
(4) § 33 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß oder nach dem 8. Ma_i 1945 eingetreten ist.
vom Nettoeinkommen monatlich
bei einem Elternpaar 60 Deutsche Mark, § 55
bei einem Elternteil 45 Deutsche Mark (1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen
und von dem darüber hinausgehenden Betrag 25 a) eine Beschädigtenrente mit einer Witwen-
vom Hundert außer Ansatz bleiben. oder Waisenrente, ist neben den Grund-
(5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte renten die günstigere Ausgleichsrente zu
anspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein gewähren,
Elternpaar um das anzurechnende Einkommen bei- b) ein Berufsschadensausgleich mit einem
der Ehegatten zu mindern; die Rente darf jedoch Schadensausgleich, ist der Berufsschadens-
die volle Rente für einen Elternteil einschließlich ausgleich bei der Festsetzung des Schadens-
der Erhöhungen nach den Absätzen 2 ·.md 3 nicht ausgleiches als Einkommen zu berück-
übersteigen. sichtig·en,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 117
c) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3) auf einer
einem Anspruch auf Elternrente, sind die Änderung des Durchschnittseinkommens im Sinne
Ausgleichsrente, der Ehegattenzuschlag, der des § 30 Abs. 4 beruht.
Berufsschadensausgleid1 und der Schadens-
(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistun-
ausgleich bei der Festsetzung der Eltern-
gen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die
rente als Einkommen zu berücksichtigen.
Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen
Das gilt auch, wenn Leistungen nach Satz 1 mit sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustan-
entsprechenden Leistungen nach anderen Gesetzen des bedingte Minderung oder Entziehung der Lei-
zusammentreffen, die dieses Gesetz für anwendbar stungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die
erklären. Zustellung des die Änderung aussprechenden Be-
scheides folgt. Beruht die Minderung oder Ent-
(2) Für Witwen- oder Waisenbeihilfen gil~ ziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkom-
Absatz 1 e:r:itsprechend. men beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses
Einkommens, so tritt die Minderung oder Ent-
Fristen ziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen
sich erhöht hat.
§§ 56 bis 59
( entfallen) § 60a
(1) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41, 47) ist
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung a) bei monatlich feststehenden Einkünften
§ 60
nach dem Monatseinkommen,
(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem
b) in allen übrigen Fällen nach dem durch-
Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, schnittlichen Monatseinkommen
frühestens mit dem Antragsmonat, jedoch nicht vor zu berechnen.
dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangen-
schaft oder aus auslä.ndischem Gewahrsam. (2) Monatlich feststehende Einkünfte im Sinne des
Absatzes 1 Buchstabe a sind Einkünfte, bei denen
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere sich ein bestimmter Monatsbetrag aus Gesetz, Tarif-,
Leistung beantragt wird. Die höhere Leistung beginnt Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt.
jedoch wegen einer Minderung des Einkommens
unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in (3) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a ist
dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der die Ausgleichsrente endgültig festzustellen.
Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt (4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b ist
der Minderung oder nach Zugang der Mitteilung die Ausgleichsrente entsprechend den im Zeitpunkt
über die Minderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des der Bescheiderteilung bekannten Einkommensver-
Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Ent- hältnissen vorläufig festzusetzen und für jeweils ein
steht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich Kalenderjahr nachträglich endgültig festzustellen.
(§ 30 Abs. 3) infolge Erhöhung des Durchschnitts- Bei der endgültigen Feststellung ist das durch-
einkommens im Sinne des § 30 Abs. 4, so gilt Satz 2 schnittliche Monatseinkommen (Absatz 1 Buch-
entsprechend, wenn der Antrag bei Heranziehung _ stabe b) aus dem Gesamteinkommen des Kalender-
a) der amtlichen Erhebungen des Statistischen jahres nach Abzug der absetzbaren Ausgaben zu
Bundesamtes bis zum 31. März jeden Ka- ermitteln. Dabei bleiben die Monate unberück-
lenderjahres mit ungerader Jahreszahl, sichtigt,
b) der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen a) in denen die Voraussetzungen für die Ge-
innerhalb von sechs Monaten nach Ver- währung einer Ausgleichsrente dem Grunde
kündung des entsprechenden Gesetzes, nach oder wegen der Höhe des Einkommens
nicht erfüllt sind,
c) der tarifrechtlichen Vergütungsgruppen in-
nerhalb von sechs Monaten nach Abschluß b) in denen die volle Ausgleichsrente zusteht
oder, wenn es günstiger ist, innerhalb von oder
sechs Monaten nach Inkrafttreten des ent- c) für die die Ausgleichsrente nach Absatz 1
sprechenden Tarifvertrages Buchstabe a festgestellt worden oder fest-
gestellt wird. zustellen ist.
(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen (5) Treffen in den Fällen des Absatzes 1 Buch-
festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die stabe b Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
Umstände, die die höhere Leistung bedingen, der im Sinne des § 33 Abs. 2 zusammen, ist das durch-
zuständigen Verwaltungsbehörde der Kriegsopfer- schnittliche Monatseinkommen getrennt für jede
versorgung bekannt geworden sind. Ist die höhere Einkommensgruppe zu ermitteln. Haben Einkünfte
Leistung durch eine Änderung des Familienstandes, aus einer der Einkommensgruppen nicht in allen
der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Monaten des Kalenderjahres vorgelegen, bleiben
Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, die entsprechenden Monate bei Ermittlung des
so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis Durchschnittseinkommens aus dieser Einkommens-
eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer gruppe unberücksichtigt.
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(6) Ist die vorläufig uczah lle Ausgleichsrente § 63
höher c1ls die endgültig fest.gestellte, gilt nur der
(1) Hat der Beschädigte eine die Heilbehandlung
5 Deutsche Mark monatlich übersteigende Betrag
als überzahlt. betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder
sonstigen triftigen Grund nicht befolgt und wird
(7) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifika- dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt,
tionen, dreizehnte Monatsgehälter und Erfolgs- so kann ihm die Rente auf Zeit ganz oder teilweise
prämien, sind als Einkommen in den Monaten zu entzogen werden. Dies gilt auch, wenn ein Renten-
berücksichtigen, in denen sie gezahlt werden. empfänger ohne triftigen Grund einer schriftlichen
Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen
(8) Das anzurechnende Einkommen ist monatlich
Untersuchung nicht nachkommt oder sich weigert,
auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
die zur Durchführung des Verfahrens von ihm
(9) Im Falle eines gesetzlichen Forderungsüber- geforderten Angaben zu machen.
ganges oder Erstattungsanspruches ist die vorläufige
(2) Weigert sich ein Rentenempfänger, anläßlich
Ausgleichsrente nach den tatsächlichen Verhält- ·
einer von Amts wegen durchgeführten Prüfung
nissen des Zeitraumes, auf den sich der Forderungs-
seiner Familien-, Vermögens- oder Einkommensver-,
übergang oder der Erstattungsanspruch bezieht,
hältnisse die von ihm geforderten Auskünfte zu
festzusetzen und der Ermittlung des übergegangenen
geben oder ihrer Erteilung zuzustimmen, so sind die
oder zu erstattenden Betrages zugrunde zu legen.
Versorgungsbezüge, für deren Feststellung die
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend für geforderten Angaben von Bedeutung sind, von dem
die Feststellung aller laufenden Versorgungsbezüge, Zeitpunkt an zu entziehen, von dem die gesetzlichen
deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, soweit Voraussetzungen für ihre Zahlung nicht mehr nach-
durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. gewiesen sind.
Absatz 6 ist beim Zusammentreffen mehrerer vor- (3) Der Rentenempfänger muß vor einer Minde-
läufig gezahlter Leistungen so anzuwenden, daß die rung oder Entziehung der Versorgungsbezüge nach
Gesamtbeträge eina11der gegenüberzustellen sind. den Absätzen 1 und 2 schriftlich auf die Folgen sei-
nes Verhaltens hingewiesen werden; ihm ist eine
§ 61 angemessene Frist zur Erklärung einzuräumen.
Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit (4) Die Versorgungsbezüge sind auf Antrag
folgender Maßgabe entsprechend: wieder zu gewähren, wenn der Rentenempfänger
a) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres seine Weigerung aufgibt. Im Falle des Absatzes 1
nach dem Tode gesteJit, beginnt die Versor- wird eine Nachzahlung für die Zeit der Minderung
gung frühestens mit dem auf den Sterbemonat oder Entziehung, die mindestens einen Monat be-
folgenden Monat. tragen soll, nicht geleistet. Gibt der Rentenempfän-
b) An die Stelle des Berufsschadensausgleiches ger im Falle des Absatzes 2 seine Weigerung vor
nach § 30 Abs. 3 tritt bei Witwen der Schadens- Eintritt der Bindung des Entziehungsbescheides auf,
ausgleich nach § 40 a. so sind für den Zeitraum der Entziehung die Ver-
sorgungsbezüge den tatsächlichen Verhältnissen
c) Der Änderung des Familienstandes steht bei
·entsprechend festzustellen.
Waisen der Tod des Vaters oder der Mutter
gleich.
Besondere Vorschriften für Berechtigte
§ 62.
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
(1) Tritt in den Verhältnissen, die für die Fest-
§ 64
stellung des Anspruchs auf Versorgung (§ 9) maß-
gebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung (1) Deutsche' und deutsche Volkszugehörige, die
ein, ist der Anspruch entsprechend neu festzustellen. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Eine Änderung der Verhältnisse ist nicht wesentlich, Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik
wenn sich das Nettoeinkommen um weniger als Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält,
10 Deutsche Mark monatlich erhöht oder das Durch- erhalten Versorgung wie Berechtigte im Geltungs-
schnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 um bereich dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 64 a.:
weniger als 10 Deutsche Mark mindert. bis 64 e.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit eines (2) Der Anspruch auf Versorgung von Kriegs-
rentenberechtigten Beschädigten darf nicht vor Ab- opfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
lauf von zwei Jahren nach Zustellung des Fest- Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Geset-
stellungsbescheides niedriger festgesetzt werden, zes haben und nicht unter Absatz 1 fallen, ruht.
es sei denn, daß durch Heilbehandlung eine wesent- Ihnen kann mit Zustimmung des Bundesministers
liche und nachhaltige Steigerung der Erwerbsfähig- für Arbeit und Sozialordnung Versorgung in ange-
keit erreicht worden ist. messenem Umfang gewährt werden.
(3) Bei Versorgungsberechtigten, die das sechzigste
Lebensjahr vollendet haben, ist die Minderung der § 64 a
Erwerbsfähigkeit wegen Besserung des Gesund- (1) Beschädigte führen die Heilbehandlung wegen
heitszustandes nicht niedriger festzusetzen, wenn sie der anerkannten Folgen einer Schädigung selbst
in den letzten zehn Jahren seit Feststellung nach durch, soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses
diesem Gesetz unverändert geblieben ist. Gesetzes gewährt wird. Sie erhalten die nachgewie-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februa"r 1964 119
senen notwendigen und angemessenen Kosten bis des Vermögens richten sich, wenn es sich um Deut-
zur zweifachen Summe der Kosten einer entspre- sche handelt, nach den besonderen Verhältnissen
chenden Heilbehandlung im Geltungsbereich dieses des Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der
Gesetzes erstattet; in besonders begründeten Fällen notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden
kann auch der darüber hinausgehende Betrag teil- Deutschen, bei Leistungen für andere Kriegsopfer
weise oder ganz erstattet werden. Die Kosten für nach den notwendigen Lebensbedürfnissen unter
Arznei- und Verbandmittel sowie andere Heilmittel Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse; dabei
können in voller Höhe ersetzt werden. ist bei Beschädigten im Sinne des § 27 c auf eine
(2) Eine Badekur bedarf der vorherigen Zustim- wirksame Gestaltung der Leistungen besonders Be-
mung der zuständigen Verwaltungsbehörde der dacht zu nehmen. Soweit das Gesetz oder Durchfüh-
Kriegsopferversorgung. Versehrtenleibesübungen rungsbestimmungen hierzu bei Bemessung der Lei-
werden nicht durchgeführt. stungen vom Doppelten des Regelsatzes nach dem
Bundessozialhilfegesetz ausgehen, tritt an dessen
(3) Einkommensausgleich, Beihilfe nach § 17 a, Stelle das Einfache des nach Satz 1 ermittelten Be-
Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht trages, der in besonders begründeten Fällen ange-
Folge einer Schädigung sind, und Krankenbehand- messen erhöht werden kann.
lung werden nicht gewährt. Soweit hierdurch eine
wirtschaftliche Notlage entsteht, kann eine Zuwen- (5) Bei der Anwendung des § 27 a Abs. 2 Satz 1
dung bis zur zweifachen Höhe der Leistungen gege- tritt an die Stelle des Gesundheitsamtes der Ver-
ben werden, die ein Versorgungsberechtigter im Gel- trauensarzt der zuständigen deutschen Auslandsver-
tungsbereich dieses Gesetzes erhalten könnte. Die tretung.
Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie andere
Heilmittel können in voller Höhe ersetzt werden. § 64 C
(4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen Träger (1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge
gesetzlicher oder privater Versicherungen oder ähn- werden ausländische Einkünfte wie vergleichbare
licher Einrichtungen hat, werden auf die Leistungen inländische Einkünfte berücksichtigt.
der Heil- und Krankenbehandlung nach diesem Ge-
setz angerechnet, soweit sie zu verwirklichen sind. (2) Die Bemessung des Berufsschadensausgleiches
richtet sich nach § 30 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß
(5) Notwendige Reisekosten einschließlich der Ko-
bei der Ermittlung des Einkommensverlustes das
sten der Verpflegung und Unterkunft werden in an-
derzeitige Bruttoeinkommen dem höheren Durch-
gemessenem Umfang ersetzt. § 24 Abs. 2 und 4 ist
schnittseinkommen im Aufenthaltsstaat gegenüber-
entsprechend anzuwenden.
gestellt wird. Als allgemeine Vergleichsgrundlage
zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens werden
§ 64 b die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für
(1) Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Lei- den Aufenthaltsstaat zugrunde gelegt. Soweit Er-
stungen der Kriegsopferfürsorge nach § 26 Abs. 2 hebungen nicht vorliegen oder sich nicht zum Ver-
bis 4 für berufliche Fortbildung, Umschulung, Aus- gleich heranziehen lassen, können andere Unter-
bildung sowie Schulausbildung und nach §§ 27, 27 a lagen zum Vergleich herangezogen werden. Die
Abs. 1 gewährt werden. Die übrigen Leistungen nach Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gewährung
§ 26 sowie die Leistungen nach § 27 a Abs. 2 und 3 des Schadensausgleiches nach § 40 a; § 40 a Abs. 3
und nach § 27 b können ihnen in dringenden Fällen bleibt unberührt.
gewährt werden. (3) Kapitalabfindungen werden nicht gewährt.
(2) Anderen Kriegsopfern im Sinne des § 64 kön-
nen mit Zustimmung des Bundesministers des Innern § 64 d
die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen gewährt
werden, wenn sie (1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet
sich nach den devisenrechtlichen Vorschriften.
a) Deutsche, deutsche Volkszugehörige oder
deren Hinterbliebene sind oder (2) Können dem Berechtigten die nach diesem Ge-
b) während ihres militärischen oder militär- setz zustehenden Leistungen nicht zugeführt werden,
ähnlichen Dienstes die deutsche Staatsan- so können mit Zustimmung des Bundesministers für
gehörigkeit besessen haben oder Hinter- Arbeit und Sozialordnung Ersatzleistungen gewährt
bliebene eines deutschen Staatsangehö- werden. Ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung
rigen sind, des Unterschiedes zur vollen Versorgung besteht
nicht.
andernfalls nur die Hilfe nach § 26 Abs. 2 und 4 für
berufliche Fortbildung, Umschulung, Ausbildung so-
§ 64 e
wie Schula.usbildung.
(1) Ist zu besorgen, daß den Kriegsopfern oder
(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den Gruppen von Kriegsopfern in einem zur Zeit unter
Absätzen 1 und 2 werden nur insoweit gewährt, als fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebiet
der Beschädigte oder Hinterbliebene für denselben
oder in einem bestimmten Staat aus Gründen, die
Zweck keine Leistungen erhült; dies gilt nicht für
die. Kriegsopfer nicht zu vertreten haben, auf Dauer
fürsorgerische und karitative Zuwendungen.
keine volle Versorgung gewährt werden kann, so
(4) Art, Form und Maß der Leistungen der Kriegs- erhalten sie eine den Umständen nach mögliche Teil-
opferfürsorge und der Einsatz des Einkommens und versorgung. § 64 d Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(2) Die Versorgungslwt:ügc~ können mit Zustim- Ubertragung, Verpfändung, Pfändung
mung des Bundesminislers für Arbeit und Sozialord-
§ 67
nung auf Zeil ganz oder teilweise versagt oder ent-
zogen werden, wenn in der Person des Berechtigten (1) Die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung
ein wichtiger, von dem Berechtigten zu vertretender des Anspruchs auf Versorgungsbezüge sind ausge-
Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist vor allem schlossen, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis
eine Handlung, die gegen die Bundesrepublik 4 etwas anderes ergibt. § 90 des Bundessozialhilfe-
Deutschland gerichtet ist oder die geeignet ist, ihr gesetzes und § 27 e 'bleiben unberührt.
Ansehen zu schädigen. (2) Der Anspruch auf Rente, Witwen- oder Wai-
senbeihilfe kann übertragen, verpfändet oder ge-
pfändet werden
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung 1. wegen eines Darlehens, das dem Versor-
gungsberechtigten von einer Hauptfürsorge-
§ G5
stelle, einer Gemeinde oder einem Für-
(1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht, sorgeverband sowie von solchen gemein-
wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache be- nützigen Einrichtungen gewährt wird, denen
ruhen das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
wesen die Genehmigung zur Gewährung
1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen
von Darlehen erteilt hat,
Unfallversicherung,
2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer
2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht,
Versorgung nach allgemeinen beamten- 3. wegen eines Anspruchs auf Rückerstattung
rechtlichen Bestimmungen und aus der be- zu Unrecht empfangener Versorgungslei-
amtenrechtlichen Unfallfürsorge. stungen,
(2) Der Anspruch auf die Grundrente (§ 31) ruht 4. wegen eines Anspruchs einer öffentlich-
in Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Lei- rechtlichen Körperschaft oder Kasse auf
stungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, Rückerstattung einer auf gesetzlicher Grund-
wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache be- lage gewährten Leistung.
ruhen.
(3) Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle
(3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10 Abs. 1) kann der Versorgungsberechtigte auch in anderen
und auf den Ersatz außergewöhnlicher Kosten für Fällen den Anspruch auf Rente, Witwen- oder Wai-
Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 13 Abs. 5) ruht senbeihilfe ganz oder teilweise auf andere übertra-
insoweit, als gen.
1. aus derselben Ursache Ansprüche auf ent- · (4) Für Leistungen, die nach dem Ermessen der
sprechende Leistungen nach den beamten- Verwaltungsbehörde gewährt werden, gelten die
rechtlichen Vorschriften über die Unfallfür- Absätze 1 bis 3 entsprechend.
sorge bestehen;
2. Ansprüche auf entsprechende Leistungen § 68
nach den Vorschriften über die Heilfürsorge (1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 sind
für Angehörige des Bundesgrenzschutzes die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung für die
und für Soldaten (Bundesbesoldungsgesetz Zeit vor der Anweisung der Rente, Witwen- oder
§§ 30, 36 Abs. 2 und Wehrsoldgesetz § 1 Waisenbeihilfe oder der Leistungen, die nach dem
Abs. 1) und nach den landesrechtlichen Vor- Ermessen der Verwaltungsbehörde gewährt werden,
schriften für Polizeivollzugsbeamte der Län- unbegrenzt, nach der Anweisung nur zum halben
der bestehen. Betrag zulässig. Mit Genehmigung der Hauptfür-
sorgestelle sind die Ubertragung, Verpfändung und
(4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam, Pfändung auch nach der Anweisung bis zum vollen
in dem seine Voraussetzungen eingetreten sind. Betrage zulässig.
(2) Der Ersatzanspruch der Hauptfürsorgestellen
und Fürsorgestellen geht den gleichen Ansprüchen
Zahlung anderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor
§ 66 der Entstehung ihres Anspruchs den Anspruch eines
anderen Berechtigten gekannt haben.
(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbe-
trägen zuerkannt und im voraus gezahlt. Der Bun-
§ 69
desminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi- In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 sind die Uber-
nanzen, wie die Versorgungsbezüge nach oben ab- tragung, Verpfändung und Pfändung insoweit un-
zuründen sind; er kann für Monatsbeträ.ge bis zu zulässig, als der Versorgungsberechtigte der Rente,
10 Deutsche Mark eine andere Zahlungsart anord- Witwen- oder Waisenbeihilfe oder der Leistungen,
nen. die nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde
gewährt werden, zur Bestreitung seines Unterha.lts
(2) Der Einkommensausgleich wird tageweise zu- oder zur Erfüllung einer gleichstehenden oder vor-
erkannt und mit /\.blaut jeder Woche gezahlt. gehenden Unterhaltspflicht bedarf.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 121
§ 70 fortgesetzt, bis die Verwaltungsbehörde von der
Entlassung des Versorgungsberechtigten aus der
In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 3 ist die Pfän-
Anstalt Kenntnis erhält.
dung nur dem Versorgungsberechtigten gegenüber
zulässig, an den die Versorgungsbezüge zu Unrecht
gezahlt worden sind. § 71 a
(1) Befindet sich ein Versorgungsberechtigter auf
Ubertragung kraft Gesetzes gerichtliche Anordnung in einer Heil- oder Pflege-
anstalt, in Fürsorgeerziehung, in einem Kranken-
§ 71 haus oder in einer ähnlichen Anstalt, so geht der
(1) Ist ein Versorgungsberechtigter zum Vollzug nach seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen
einer Strafe oder einer mit Freiheit~entziehung ver- festzusetzende Anspruch auf Ausgleichs- oder El-
bundenen Maßregel der Sicherung und Besserung ternrente auf die Stelle über, der die Unterbrin-
in einer Anstalt - mit Ausnahme einer Heil- oder gungskosten zur Last fallen, soweit diese gegen den
Pflegeanstalt- untergebracht, so geht der Anspruch Versorgungsberechtigten einen Anspruch auf Ersatz
auf Ausgleichs- oder Elternrente bis zur Höhe der dieser Kosten hat. Im übrigen besteht kein An-
bisher gezahlten Bezüge auf die Stelle über, der die spruch auf Ausgleichs- oder Elternrente. Entspre-
Unterbringungskosten zur Last fallen, soweit diese chendes gilt für den Anspruch auf Witwen- oder
gegen den Versorgungsberechtigten einen Anspruch Waisenbeihilfe.
auf Ersatz dieser Kosten hat. Im übrigen besteht (2) § 71 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 3
kein Anspruch auf Ausgleichs- oder Elternrente. Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, daß die nach Ab-
Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Witwen- satz 2 zu zahlenden Versorgungsbezüge nach dem
oder Waisenbeihilfe. tatsächlichen Einkommen des Berechtigten zu be-
(2) Ein Rechtsübergang findet nicht statt, wenn messen sind.
a) Angehörige eines Beschädigten, einer Witwe § 71 b
oder Witwenbeihilfeberechtigten vorhan- Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versor-
den sind, die Hinterbliebenenrente nach gungsbezüge gewährt, so gehen, wenn der Versor-
diesem Gesetz erhalten könnten, falls der gungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche gegen
Beschädigte oder die Witwe an den Folgen einen Träger der Sozialversicherung, einen öffent-
einer Schädigung (§ 1) gestorben wäre lich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich-
oder rechtliche Kasse hat, diese Ansprüche insoweit auf
b) der Ehegatte eines Elternrentenberechtig- den Kostenträger der Kriegsopferversorgung über,
ten noch lebt und mit diesem bis zum Frei- als sie zur Minderung oder zum Wegfall der Ver-
heitsentzug in häuslicher Gemeinschaft sorgungsbezüge führen. Das gleiche gilt, wenn der
gelebt hat. Kostenträger der Kriegsopferversorgung auch diese
In diesen Fällen sind die~ Versorgungsbezüge an die Leistungen zu tragen hat.
vorgenannten Angehörigen zu zahlen; ein Teil der
Versorgungsbezüge bis zur Höhe der Grundrente Kapitalabfindung
kann jedoch dem Versorgungsberechtigten selbst
belassen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. § 72
(3) Die nach Absatz 2 zu zahlenden Versorgungs- (1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann
bezüge sind nach dem Einkommen zu berechnen, das zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
der Bemessung der bis zur Unterbringung gezahlten eigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung ge-
Bezüge zugrunde lag. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 währt werden.
Buchstabe a sollen die Angehörigen jedoch nicht (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt
mehr erhalten, als ihnen zustände, wenn der Be-
werden
schädigte oder die Witwe an den Folgen einer Schä-
digung gestorben wäre. Leben mehrere Empfangs- 1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stär-
berechtigte nicht in häuslicher Gemeinschaft, so be- kung eines Wohnungseigentums nach dem
stimmt die Verwaltungsbehörde die Höhe der An- Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März
teile. Eigene Ansprüche der Angehörigen nach die- 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175). zuletzt
sem Gesetz sind anzurechnen. Im Fall des Absat- geändert durch das Gesetz zur .Änderung
zes 2 Satz 1 Buchstabe b dürfen die Gesamtbezüge und Ergänzung kostenrechtlicher Vor-
nach diesem Gesetz den Betrag der vollen Rente für schriften vom 26. Juli 1957 (Bundes-
ein Elternpaar nicht übersteigen. Im übrigen gilt gesetzbl. I S. 861),
Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend. 2. zur Finanzierung eines Kaufeig·enheimes,
(4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird mit einer Trägerkleinsiedlung oder einer Kauf-
Ablauf des Monats wirksam, in dem die Unterbrin- eigentumswohnung [§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3,
gung erfolgt, frühestens jedoch mit Ablauf des Mo- § 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau-
nats, in dem die Verwaltungsbehörde von ihr Kennt- gesetzes (Wohnungsbau- und Familien-
nis erlangt. Er endet mit Beginn des Monats, in dem heimgesetz) in der Fassung vom 1. August
der Versorgungsberechtigte entlassen wird. Das 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121), zuletzt ge-
gleiche gilt für die Zahlung der Versorgungsbezüge ändert durch das Gesetz über Wohnbeihil-
an die Angehörigen; diese Zahlung wird so lange fen vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
S. 508)], wenn die baldige Ubertragung des § 75
Eigentums auf den Beschädigten sicherge- (1) Die bestimmungsgemäße Verwendung des
stellt wird,
Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in
3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung als-
dem Wohnungseigentumsgesetz, wenn der baldiger Veräußerung des Grundstücks, Erbbau-
Dauerwohnberechtigte wirtschaftlich einem rechts, Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts
Wohnungseigentümer gleichgestellt ist und oder Dauerwohnrechts zu sichern. Zu diesem Zweck
das Fortbestehen des Dauerwohnrechts im kann insbesondere angeordnet werden, daß die Ver-
Falle der Zwangsversteigerung nach § 39 äußerung und Belastung des mit der Kapitalabfin-
des Wohnungseigentumsgesetzes verein- dung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten
bart wird, Grundstücks, Erbbaurechts, ·wohnun.gseigentums
4. zum Erwerb der eigenen Mitgliedschaft in oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist
einem als gemeinnützig anerkannten Woh- bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung der zu-
nungs- oder Siedlungsunternehmen, wenn ständigen Verwaltungsbehörde zulässig sind. Diese
hierdurch die Anwartschaft auf baldige Anordnung wird mit der Eintragung in das Grund-
Ubereignung eines Familienheimes, einer buch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen
Eigentumswohnung oder einer Siedlerstelle der zuständigen Verwaltungsbehörde.
sichergestellt wird, (2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig
5. zur Finanzierung eines eigenen Bauspar- gemacht werden, daß die Eintragung einer Siche-
vertrages mit einer Bausparkasse oder dem rungshypothek zur Sicherung der Forderung auf die
Beamtenheimstättenwerk für die Zwecke Rückzahlung der Kapitalabfindung nach den §§ 76
des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3. und 77 bewilligt wird.
§ 76
(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das
Erbbaurecht, dem Wohnungseigentum das Woh- (1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zu-
nungserbbaurecht gleich. rückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der
zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist
bestimmungsgemäß verwendet worden ist.
§ 73
(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden,
(1) Eine Kapita.la.bfindung kann nur gewährt wenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfin-
werden, wenn dungszeitraumes vereitelt worden ist.
1. der Beschädigte das einundzwanzigste (3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf von
Lebensjahr vollendet und im Zeitpunkt der zehn Jahren auf Antrag die durch die Kapital-
Antragstellung das fünfundfünfzigste Le- abfindung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung
bcnsj ahr noch nicht zurückgelegt hat, der Abfindungssumme wieder bewilligt werden,
wenn wichtige Gründe vorliegen.
2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,
3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des
§ 77
Abfindungszeitraumes die Rente wegfallen
wird, (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) be-
schränkt sich nach Ablauf des
4. für eine nützliche Verwendung des Geldes
Gewähr besteht. ersten Jahres auf
91 vom Hundert der Abfindungssumme,
(2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise
nach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr gewährt zweiten Jahres auf
werden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach 82 vom Hundert der Abfindungssumme,
Vollendung des sechzigsten Lebensjahres gestellt dritten Jahres auf
wird. 72 vom Hundert der Abfindungssumme,
vierten Jahres auf
§ 74
62 vom Hundert der Abfindungssumme,
(1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis
fünften Jahres auf
zur Höhe der Grundrente (§ 31) umfassen. Ist eine
52 vom Hundert der Abfindungssumme,
Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
innerhalb des Abfindungszeitraumes zu erwarten, sechsten Jahres auf
so kann der Kapitalabfindung nur die Rente zu- 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
grunde gelegt werden, die der zu erwartenden siebten Jahres auf
Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. 32 vom Hundert der Abfindungssumme,
(2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum achten Jahres auf
von zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt. 22 vom Hundert der Abfindungssumme,
Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der neunten Jahres auf
Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetra- 11 vom Hundert der Abfindungssumme.
ges gezahlt. Der Anspruch auf die Bezüge, an deren
Stelle die Abfindung tritt, erlischt für die Dauer von Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-
zehn Jahren mit Ablauf des Monats der Auszahlung. lung der Abfindungssumme folgenden Monats bis
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 123
zum Ende des Monats, in dem die Abfindungs- gesetzbl. I S. 674) und § 181 a des Bundesbeamten-
summe zurückgezahlt worden ist. gesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß S. 551) in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (Bundes-
eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den gesetzbl. I S. 1801) Anwendung.
Hundertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze
zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah- § 81 a
lungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan- (1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein ge-
genen Jahres entfallen. Entsprechend.es gilt, wenn setzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die
die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zu-
zurückgezahlt wird. steht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung
die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit von Leistungen auf den Bund über. Dies gilt nicht
dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Nie-
Monats wieder auf. derkunft erwachsen sind. Der Ubergang des An-
spruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten
§ 78
geltend gemacht werden.
Innerhalb der in § 76 Abs. 1 vorgesehenen Frist
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um
ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleich-
Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht
kommender Betrag an Geld, Wertpapieren und For-
auf einer Schädigung beruhen.
derungen der Pfändung nicht unterworfen.
§ 81 b
§ 78a
Hat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere
(1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit
Einrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen
Anspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe (§ 48) und
gewährt und stellt sich nachträglich heraus, daß an
Ehegatten Verschollener (§ 52 Abs. 1) gewährt wer-
ihrer Stelle eine andere Behörde oder ein Versiche-
den. Die Vorschriften der §§ 72 bis 80 gelten ent-
sprechend. rungsträger des öffentlichen Rechts zur Leistung
verpflichtet gewesen wäre, so hat die zur Leistung
(2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine verpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Um-
Ehe, so ist nach der Eheschließung die Abfindungs- fang zu ersetzen, wie sie ihr nach Gesetz oder
summe insoweit zurückzuzahlen, als sie die Gesamt- Satzung oblagen.
summe der bis zu ihrer Wiederverheiratung er-
loschen gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt.
Auf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Abfindung Ausdehnung des Personenkreises
nach § 44 anzurechnen. Stellt sich heraus, daß der
Verschollene noch lebt, so ist die Abfindung insoweit § 82
zurückzuzahlen, als sie die Summe der erloschenen (1) Dieses Gesetz findet entsprechende Anwen-
Versorgungsbezüge übersteigt, die bis zur Rückkehr dung auf Personen, denen für Schäden an Leib und
des Verschollenen nach diesem Gesetz und dem Leben Leistungen zuerkannt worden waren
Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige
von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekannt- a) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den
machung vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262) Ersatz der durch den Krieg verursachten
zu zahlen wären. Personenschäden (Kriegspersonenschäden-
gesetz) vom 15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I
§ 79 S. 620} in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Dezember 1927 {Reichsgesetzbl. I
(entfällt)
S. 515, 533) oder
§ 80 b) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über
den Ersatz der durch die Besetzung deut-
Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 schen Reichsgebiets verursachten Personen-
gewährt worden sind, bewirken keine Kürzung der schäden (Besatzungspersonenschädengesetz)
nach diesem Gesetz festgestellten Renten. vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
Schadenersatz, Erstattung 12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103).
(2) Versorgung nach diesem Gesetz kann auch an
§ 81
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertrie-
Erfüllen Personen die Voraussetzungen des § 1 benengesetzes, die Deutsche sind, gewährt werden,
oder entsprechender Vorschriften anderer Gesetze, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 in Erfüllung ihrer
die dieses Gesetz für anwendbar erklären, so haben gesetzlichen Wehrpflicht nach den im Vertreibungs-
sie wegen einer Schädigung gegen den Bund nur die gebiet geltenden Vorschriften eine Schädigung im
auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche; jedoch Sinne des § 1 Abs. 1 erlitten haben; dies gilt nicht,
finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen wenn sie aus derselben Ursache einen Anspruch auf
Unfallfürsorge, das Gesetz über die erweiterte Versorgung gegen das Land, das die Dienstpflicht
Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- gefordert hat, haben und diesen Anspruch verwirk-
und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichs- lichen können.
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Am:schluU der Anrechnung von Versorgungsbezügen Härtea1,1sgleich
auf das ArheitsentgeJt
§ 89
§ 8] (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-
Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Be- schriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,
schäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem kann mit Zustimmung des Bundesministers für
Gesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum Arbeit und Sozialordnung, in Fällen der Krieg·s-
Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden; opf erfürsorge des Bundesministers des Innern, ein
insbesondere ist es unzulässig, die Versorgungs- Ausgleich gewährt werden.
bezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzu- (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
rechnen. ordnung, in Fällen der Kriegsopferfürsorge der
Bundesminister des Innern, kann der Gewährung
von Härteausgleichen allgemein zustimmen.
Ubergangsvorschriiten
§ 84 Schlußvorschriiten
(entfällt) § 90
( entfällt)
§ 85
§ 91
Soweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen
Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zu- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
sammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 dieses (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Gesetzes entschieden worden ist, ist die Entschei- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
dung auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich. lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
§§ 86 bis 88 § 92
(entfallen) (entfällt)
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -· Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung vcrkiindet. In Teil Ill wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund de5 Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
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