Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1097
Erste Verordnung
zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1965
Vom 19. Dezember 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 604-2-2
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Länderfinanzaus- Hessen 46,1 V. H.
gleichsgesetzes 1961 vom 23. Juni 1961 (Bundesge- Niedersachsen 28,8v. H.
setzbl. I S. 870) wird mit Zustimmung des Bundes- Nordrhein-Westfalen 42,5v. H.
rates verordnet: Rheinland-Pfalz 21,5 v_. H.
Schleswig-Holstein 10,2 V. H.
§ 1
Vollzug des Finanzausgleichs (2) Die Finanzämter liefern die nach Absatz 1 vor-
im Ausgleichsjahr 1965 läufig in Anspruch genommenen Einnahmen täglich
an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesminister
(1) Zum vorläufigen Vollzug des Finanzausgleichs der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwal-
im Ausgleichsjahr 1965 wird der Zahlungsverkehr tungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen
auf Grund des § 10 des Gesetzes in der Weise durch- anderweitig regeln.
geführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (3) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach
nach dem Ersten Gesetz zur Anderung des Beteili- Absatz 1 und Absatz 2 für das Ausgleichsjahr 1965
gungsverhältnisses an der Einkommensteuer und der keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der Ein-
Körperschaftsteuer vom 11. März 1964 (Bundesge- kommensteuer und der Körperschaftsteuer.
setzbl. I S. 137) auf folgende Hundertsätze erhöht
oder vermindert wird:
§ 2
Baden-Württemberg 44,2 V. H.
Bayern 35,1 v. H.
Inkrafttreten
Bremen 39,0 v. H. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Hamburg 52,6 v. H. 1965 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1964
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Neunzehnte Verordnung
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
(19. FeststeHungsDV)
Vom 21. Dezember 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Jll 622-1-DV 19
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und § 4
Abs. 2 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom Bemessungsgrundlage und Bemessungsgröße
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534), zuletzt
geändert durch § 2 des Siebzehnten Gesetzes (1) Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich des
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom Absatzes 4 die Vermehrungsfläche der Anbaustufe
4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585), in Verbin- Hochzucht-Saatgut oder -Pflanzgut (§ 2 Abs. 2),
dung mit § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes ver- getrennt nach Gruppen der landwirtschaftlichen Kul-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des turpflanzen. Soweit amtlich anerkannte Vermeh-
Bundesrates: rungsflächen (Anerkennungsflächen) bekannt sind,
sind diese Flächen maßgebend.
§ 1
(2) Bemessungsgröße ist vorbehaltlich des Ab-
Ersatzeinheitswerte der landwirtschaftlichen satzes 4 die Flächengröße der Vermehrungsfläche
Saatzuchtbetriebe (Absatz 1) iin Kalenderjahr 1943.
In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Feststellungs- (3) Hat im Kalenderjahr 1943 noch keine Ver-
gesetzes ist für landwirtschaftliche Saatzucht.betriebe mehrungsfläche (Absatz 1) für eine Sorte bestanden
ein Ersatzeinheitswert nach Maßgabe der folgenden oder kann ihre Flächengröße nicht bewiesen oder
Vorschriften zu ermitteln. glaubhaft gemacht werden, sind für sie anzusetzen
bei
§ 2
Kartoffeln 25 Hektar,
Begriffsbestimmung Getreide 25 Hektar,
Zuckerrüben 10 Hektar,
(1) Bewertungsfähiger landwirtschaftlicher Saat-
Futterrüben 10 Hektar.
zuchtbetrieb ist ein Betrieb, der im Zeitpunkt der
Schädigung über Sorten landwirtschaftlicher Kultur- (4) Liegen bei zugelassenen Getreidesorten (§ 2)
pflanzen (§ 3) verfügte, von denen amtlich an- beweiskräftige Unterlagen über die Größe der in
erkanntes Hochzucht-Saatgut oder -Pflanzgut in den Kalenderjahren 1937, 1938, 1939 und 1940 in
den Verkehr gebracht werden durfte (zugelassene den Verkehr gebrachten Mengen an anerkanntem
Sorten), und der für diese Sorten die Sorten-Erhal- Hochzucht-Saatgut vor, sind r1bweichend von den
tungszüchtung betrieb. In Gebieten ohne Anerken- Absätzen 1 und 2 Bemessungsgrundlage die in den
nungsflächen (§ 4 Abs. 1) genügt es, daß der Betrieb, Verkehr gebrachte Menge, Bemessungsgröße die in
der für seine Sorten die Sorten-Erhaltungszüchtung Doppelzentnern ausgedrückte Menge, berechnet als
betrieb, Hochzucht-Saatgut oder -Pflanzgut in den Durchschnitt für ein Kalenderjahr.
Verkehr gebracht hat.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe, auf deren Grund
§ 5
und Boden der Saatzuchtbetrieb betrieben wurde,
und Vermehrungsbetriebe gehören nicht zu den Bewertungssatz
bewertµngsfähigen landwirtschaftlichen Saatzucht- (1) Der Bewertungssatz beträgt für ein Hektar
betrieben. Vermehrungsbetrieb ist ein landwirt- Vermehrungsfläche
schaftlicher Betrieb, der ohne Erhaltungszüchtung zu
betreiben für Saatzuchtbetriebe das Saat- oder in Gebieten
Pflanzgut von einer Anbaustufe in die folgende ver- bei ohne mit
mehrte. Anbaustufen sind die Stufen des Anbaus Anerkennungsflächen
zur Erzeugung von Super-Super-Elite, Super-Elite, RM RM
Elite und Hochzucht-Saatgut oder -Pflanzgut. Kartoffeln
Untergruppe: Vorwiegend
§ 3 Wirtschaftskartoffeln 80 90
landwirtschaftliche Kulturpflanzen Untergruppe: Sehr früh
reifende Kartoffeln 105 120
Landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Sinn dieser im übrigen 90 105
Verordnung sind die in landwirtschaftlichen Betrie-
Getreide 35 40
ben durch Aussaat oder Anpflanzung angebauten
Kulturpflanzen, insbesondere Getreide, Kartoffeln, Zuckerrüben 175 200
Zuckerrüben, Futterrüben. Futterrüben 90 100
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1099
Für die Zurechnung der Kartoffelsorten zu den Un- wertungssatz durch einen Abschlag von 10 vom Hun-
tergruppen ist dc1s Verzeichnis in der Anlage maß- dert zu vermindern.
gebend.
(2) Im Fall des § 4 Abs. 4 beträgt der Bewertungs- § 7
satz 3,50 Reichsmark für einen Doppelzentner der
Bemessungsgröße. Ermittlung des Ersatzeinheitswerts
Zur Ermittlung des Ersatzeinheitswerts wird für
§ 6 jede Gruppe der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen
ein Wertansatz gebildet, indem die Hektarzahl (§ 4
Abschläge Abs. 1 bis 3), im Fall von § 4 Abs. 4 die Doppelzent-
(1) In dem Bewertungssatz(§ 5) sind enthalten bei nerzahl mit dem Bewertungssatz (§§ 5 und 6) ver-
Getreidesaa tzuch t vielfacht wird. Die Wertansätze \1/erden zum Ersatz-
als Wertanteil für besondere einheitswert zusammengefaßt.
Wirtschaftsgebäude 20 vom Hundert,
Zuckerrübensaatzucht § 8
als Wertanteil für besondere Anwendung im Land Berlin
Speicherge,bäude 20 vom Hundert, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
als Wertanteil für besondere leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Speicherbetriebsmittel 15 vom Hundert, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Feststel-
Kartoffel pflanzzuch t lungsgesetzes, Artikel VI des Vierten Gesetzes zur
als Wertanteil für besondere Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli
Betriebsgebäude 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403) und des § 15 des Ach-
5 vom Hundert.
ten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
Der Bewertungssatz wird vermindert um Abschläge, gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809)
wenn die aufgeführten Gebäude oder Betriebsmittel auch im Land Berlin.
nicht dem Inhaber des Saatzuchtbetriebs gehört
haben.
§ 9
(2) Lagen Betriebsteile des Saatzuchtbetriebs in
verschiedenen Oberfinanzbezirken, außerhalb des Inkrafttreten
Geltungsbereichs des Bewertungsgesetzes in Gebie- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ten verschiedener Heimatauskunftstellen, ist der Be- kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1964
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Anlage umseitig
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Anlage
(zu § 5 Abs. 1)
Zurechnung der Kartoffelsorten zu Untergruppen
Untergruppe: Vorwiegend Wirtschaftskartoffeln Untergruppe: Sehr früh reifende Kartoffeln
Sorte Sorte
Carnea Roswitha Erstling
Centa Sickingen Frühmölle
Condor Spätrot Primula
Erika Stärkeragis Vera
Falke Stärkereiche I
Flämingsstärke Tiger
Fram Wekaragis
Gigant
Herulia
Monika
Parnassia
Robusta
Rubingold
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1101
Achte Verordnung
über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Vom 22. Dezember 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8232-7-8 1 )
Auf Grund des § 1256 Abs. 1 der Reichsversiche- oder der Beitragsklassen 0, P, Q und R nach § 1388
rungsordnung, des § 33 Abs. 1 des Angestelltenver- der Reichsversicherungsordnung oder § 115 des An-
sicherungsgesetzes, des § 55 Abs. 1 des Reichsknapp- gestelltenversicherungsgesetzes anzurechnen sind,
schaftsgesetzes, des § 27 Abs. 1 des Fremdrentenge- sind bei Anwendung des § 1255 Abs. 3 der Reichs-
setzes in der Fassung des Fremdrenten- und Aus- versicherungsordnung oder des § 32 Abs. 3 des An-
landsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar gestelltenversicherungsgesetzes die Beiträge der
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93), des § 4 Abs. 2 Satz 2 Beitragsklassen XXII und O mit dem Wert 13,50, die
des Handwerkerversicherungsgesetzes vom 8. Sep- Beiträge der Beitragsklassen XXIII und P mit dem
tember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 737) und des Arti- Wert 14,15, die Beiträge der Beitragsklassen XXIV
kels 3 § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Ge- und Q mit dem Wert 14,79 und die Beiträge der Bei-
setzes über eine Altershilfe für Landwirte vom tragsklassen XXV und R mit dem Wert 15,43 zu
23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 353) verordnet die vervielfältigen.
Bundesregierung nach Anhören des Statistischen
§ 4
Bundesamtes und mit Zustimmung des Bundesrates:
In Ergänzung der Tabelle der Anlage 1 zu § 54
Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes 4) wird der
§ 1
durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-
In Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu § 1255 sicherten im Sinne des § 54 Abs. 2 des Reichsknapp-
der Reichsversicherungsordnung 2) und der Tabelle schaftsgesetzes für das Kalenderjahr 1963 mit 7857
der Anlage 2 zu § 32 des Angestelltenversicherungs- Deutsche Mark bestimmt.
gesetzes 3 ) wird der durchschnittliche Bruttoarbeits-
§ 5
entgelt aller Versicherten im Sinne des § 1255 Abs.1
und 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes des § 54 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes be-
für das Kalenderjahr 1963 mit 7775 Deutsche Mark trägt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1965 ein-
bestimmt. treten, 7352 Deutsche Mark.
§ 2
§ 6
Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
Die Tabelle der Anlage 3 zu § 54 Abs. 3 Buch-
des § 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
stabe b des Reichsknappschaftsgesetzes wird für das
und des § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
Kalenderjahr 1963 durch die in der Anlage 2 dieser
gesetzes beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre
Verordnung angegebenen Werte für Bruttoarbeits-
1965 eintreten, 7275 Deutsche Mark.
entgelte im Sinne des § 54 Abs. 1 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes ergänzt.
§ 3
§7
(1) Für den Zeitraum der Beitragsentrichtung vom (1) In allen Leistungsgruppen der Anlagen 2 und 3
1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1963 werden die
zum Fremdrentengesetz 5) wird die Jahreszahl 1962
Tabelle der Anlage 1 zu § 1255 der Reichsversiche-
ersetzt durch 1963.
rungsordnung und die Tabelle der Anlage 1 zu § 32
des Angestelltenversicherungsgesetzes durch die in (2) Es werden ergänzt für das Jahr 1963
der Anlage 1 dieser Verordnung angegebenen Werte 1. die Tabelle der Anlage 5 zum Fremdrentengesetz
für Beiträge ergänzt, die nach Beitragsklassen ent- durch die Werte der Anlage 3 dieser Verordnung,
richtet worden sind.
2. die Tabelle der Anlage 7 zum Fremdrentengesetz
(2) Soweit bei der Feststellung von Renten aus durch die Werte der Anlage 4 dieser Verordnung,
Versicherungsfällen, die im Jahre 1965 eintreten,
Beiträge der Beitragsklassen XXII, XXIII, XXIV und 3. die Tabelle der Anlage 9 zum Fremdrentengesetz
XXV nach § 1387 der Reichsversicherungsordnung durch die Werte der Anlage 5 dieser Verordnung,
oder § 114 des Angestelltenversicherungsgesetzes 4. die Tabelle der Anlage 11 zum Fremdrentengesetz
durch die Werte der Anlage 6 dieser Verordnung,
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 820-1, 821-1, 822-1. 824-2, 8251-3
2) Bundesgeselzbl. III 820-1 4) Bundesgesetzbl. III 822-1
3) Bundesgesetzbl. III 821-1 5) Bundesgesetzbl. III 824-2
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
5. die Tabelle der Anlage 13 zum Fremdrentengesetz versorgung der Landwirte und mithelfenden Fami-
durch die Werte der Anlage 7 dieser Verordnung lienangehörigen entrichtet worden sind.
und
6. die Tabelle der Anlage 15 zum Fremdrentengesetz § 10
durch die Werte der Anlage 8 dieser Verordnung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 8 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
Für Pflichtbeiträge nach §. 4 Abs. 2 Satz 1 des Arbeiterren tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes,
Handwerkerversicherungsgcsetzes wird die Bei- Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-Neu-
tragsklasse XIV bekanntgegeben. regelungsgesetzes, Artikel 3 § 4 des Knappschafts-
ren ten versicherungs-N euregel ungsgesetzes, Artikel
§ 9 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
regelungsgesetzes und Artikel 4 § 4 des Gesetzes
Für den Zeitraum vom 1. Januar 1963 bis 31. März zur Anderung des Gesetzes über eine Altershilfe für
1963 wird die Tabelle der Anlage zu Artikel 3 § 9 Landwirte auch im Land Berlin.
Abs. 1 des Gesetzes zur Anderung des Gesetzes über
eine Altershilfe für Landwirte 6 ) durch die in der
Anlage 9 dieser Verordnung angegebenen Werte § 11
für Beiträge ergänzt, die zur saarländischen Alters- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1964
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
6) Bundesgesetzbl. 8251-3
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Beiträge nach §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung und nach §§ 114 und 115
des Angestelltenversicherungsgesetzes
Zeitraum Beitragsklassen
1
I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII XIII XIV XV XVI XVII XVIII XIX XX XXI
A B C D E F G H J K L ,\'1 N
1
Vom 1. Januar 1963
bis 31. Dezember 1963 0,16 1 0,64 1,29 1,9312,5713,2213,86 l 4,50 15,1415,79 6,43 7,07 7,72 8,36 19,oo 19,65 [ 10,29 [ 10,93 [ 11,5a l 12,22 l 12,s6 z
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C)
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Anlage 2
Tabelle A Kalenderjahr 1963 (zu § 6)
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0,)
Bruttojahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark (Q
0...
(t)
0 ! 1000,- j 2000,- j 3000,- j 4000,-- j 5~00-=- _1_5000,- 17000, - j 8000,- j 9000,- j 10 000,-j 11 000,--=_ j ~2 o~o,- J 13 000,-j 14 000,-
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0 - 12,73 25,46 38,18 50,91 63,64 76,37 89,09 101,82 114,55 127,28 140,00 152,73 165,46 178,19 0,)
O"'
100,- 1,27 14,00 26,73 39,46 52,18 64,91 77,64 90,37 103,09 115,82 128,55 141,28 154,00 166,73 179,46 (t)
200,- 2,55 15,27 28,00 40,73 53,46 66,18 78,91 91,64 104,37 117,09 129,82 142,55 155,28 168,00 180,73 C!j
300,- 3,82 16,55 29,27 42,00 54,73 67,46 80,18 92,91 105,64 118,37 131,09 143,82 156,55 169,28 182,00 0
i:i
400,- 5,09 17,82 30,55 43,27 56,00 68,73 81,46 94,18 106,91 119,64 132,37 145,09 157,82 170,55 183,28 __i:i
500,- 6,36 19,09 31,82 44,55 57,27 70,00 82,73 95,46 108,18 120,91 133,64 146,37 159,09 171,82 - 0...
(t)
600,- 7,64 20,36 33,09 45,82 58,55 71,27 84,00 96,73 109,46 122,18 134,91 147,64 160,37 173,09 - i:i
700,- 8,91 21,64 34,36 47,09 59,82 72,55 85,27 98,00 110,73 123,46 136,18 148,91 161,64 174,37 - w
......
800,- 10,18 22,91 35,64 48,36 61,09 73,82 86,55 99,27 112,00 124,73 137,46 150,18 162,91 175,64 -
900,- 11,45 24,18 36,91 49,64 62,36 75,09 87,82 100,55 113,27 126,00 138,73 151,46 164,18 176,91 - t1
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Bruttojahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark ......
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0 10,- 20,- 30,- 40,- 50,- 60,- 70,- 80,- 90,-
0 - 0,13 0,25 0,38 0,51 0,64 0,76 0,89 1,02 1,15
1,- 0,01 0,14 0,27 0,39 0,52 0,65 0,78 0,90 1,03 1,16
2,- 0,03 0,15 0,28 0,41 0,53 0,66 0,79 0,92 1,04 1,17
3,- 0,04 0,17 0,29 0,42 0,55 0,67 0,80 0,93 1,06 1,18
4,- 0,05 0,18 0,31 0,43 0,56 0,69 0,81 0,94 1,07 1,20
5,- 0,06 0,19 0,32 0,45 0,57 0,70 0,83 0,95 1,08 1,21
6,-
7,-
8,-
9,-
0,08
0,09
0,10
0,11
0,20
0,22
0,23
0,24
0,33
0,34
0,36
0,37
0,46
0,47
0,48
0,50
0,59
0,60
0,61
0,62
0,71
0,73
0,74
0,75
0,84
0,85
0,87
0,88
0,97
0,98
0,99
1,01
1,09
1,11
1,12
1,13
1,22
1,23
1,25
1,26
-
0
c...:i
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Anlage 3
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter in der Arbeiter in der
Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1 1 1 1
1963 8 964 8 208 7 296 6 780 4 080 7 128 6324
Anlage 4
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen in der
Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft
Jahr Arbeiterinnen in der
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
Forstwirtschaft
1 2 3 1 2
1 1 1
1963 5 172 4 944 4 560 4 104 3 132 3 540
Anlage 5
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttoj ahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1963 12 000 12 000 11 304 8 088 7 056
Anlage 6
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1963 12 000 11 448 8 280 5 952 5208
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1105
Anlage 7
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
-- Arbeiter -
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
2 3 2
1963 9 444 8 148 6 876 7 692 6 612
Anlage 8
(zu§ 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe
Kaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1963 114 400 114 400 114 400 l 12 852114 400 114 400 113 020 l 11 328114 400 1 14 400 l 11 90419 240 1 6 660
Anlage 9
(zu § 9)
Lohn- oder Beitragsklassen (saarländische Monatsbeiträge)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Vom 1. Januar 1963
bis 31. März 1963 - 0,76 1,52 2,28 3,04 3,81 4,57 4,95 6,09 7,61 9,13 12,18
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Siebente Verordnung
zur Ergänzung der Beitragsklassen
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten 1 )
Vom 23. Dezember 1964
Auf Grund des § 1387 Abs. 3 und des § 1388 Abs. 2 (2) In § 1388 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
der Reichsversicherungsordnung sowie des § 114 nung und in § 115 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 des Angestelltenver- rungsgesetzes werden in Ergänzung der Beitrags-
sicherungsgesetzes wird mit Zustimmung des Bun- klassen A bis P die Beitragsklasse Q mit einem
desrates verordnet: Monatsbeitrag von 161 Deutsche Mark und die Bei-
tragsklasse R mit einem Monatsbeitrag von 168
§1
Deutsche Mark angefügt.
(1) In § 1387 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
nung2) und in § 114 Abs. 1 des Angestelltenversi-
cherungsgesetzes :1) werden für die Beitragsklasse § 2
XXIII die Worte „von mehr als 1075 DM" durch die
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Worte „von mehr als 1075 DM bis 1125 DM" ersetzt
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
und in Ergänzung der Beitragsklassen I bis XXIII
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
die Beitragsklasse XXIV für ein Bruttoarbeitsentgelt
Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes
oder ein Bruttoarbeitseinkommen im Monat von
und Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-
mehr als 1125 Deutsche Mark bis 1175 Deutsche
N euregelungsgesetzes auc~ im Land Berlin.
Mark mit einem Monatsbeitrag von 161 Deutsche
Mark und die Beitragsklasse XXV für ein Brutto-
arbeitsentgelt oder ein Bruttoarbeitseinkommen im
§3
Monat von mehr als 1175 Deutsche Mark mit einem
Monatsbeitrag von 168 Deutsche Mark angefügt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1964
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 820-1, 821-1
2) Bundesgesetzbl. III 820-1
3) Bundesgesetzbl. III 821-1
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1107
Achte Verordnung
zur Ergänzung der Verordnung über das Verfahren
bei Anwendung des§ 1255 der Reichsversicherungsordnung
1
und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes )
Vom 23. Dezember 1964
Auf Grund des § 1256 Abs. 2 der Reichsversiche-
rungsordnung und des § 33 Abs. 2 des Angestellten-
versicherungsgesetzes wird rnit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Anlage zu § 1 Abs. 3 der Verordnung über
das Verfahren bei Anwendung des § 1255 der Reichs-
versicherungsordnung und des § 32 des Angestell-
tenversicherungsgesetzes vorn 9. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 696) wird durch die dieser Verordnung
als Anlage beigefügte Tabelle für das Kalenderjahr
1963 ergänzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung rnit Artikel 3 § 6 des
Arbeiterrenten versicherungs - Neuregelungsgesetzes
und Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-
N euregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1964
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Anlage umseitig
1) Andcrl Bundcsgcsctzhl. IIJ 8232-5
Anlage
(zu § 1)
--
0
C0
Rentenversicherung der Arbeiter - Rentenversicherung der Angestellten
Kalenderjahr 1963
Tabelle A Bruttojahresarbeitsentgelt in Deutsche :tv1ark
0 1000,- 1 2000,- 3000,- 1 4000,- 1 5000,- 1 6000,- 7000,- 1 8000,- 1 9000,- / 10 000,-/ 11 000.-l 12 000,-
0 - 12,86 25,72 38,59 51,45 64,31 77,17 90,03 102,89 115,76 128,62 141,48 154,34
100,- 1,29 14,15 27,01 39,87 52,73 65,59 78,46 91,32 104,18 117,04 129,90 142,77 -
200,- 2,57 15,43 28,30 41, 16 54.02 65.88 79,74 92,60 105,47 118,33 131,19 144,05 -
300,- 3,86 16,72 29,58 42,44 55.31 63,17 81,03 93,89 106,75 119,61 132,48 145,34 -
ti:)
400,- 5,14 18,01 30,87 43,73 56,59 69,45 82,32 95,18 108,04 120,90 133,76 146,62 - ~
::,
500,- 6,43 19,29 32,15 45,02 57,88 70,74 83,60 96,46 109,32 122,19 135,05 147,91 - P-
(D
600,- 7,72 20,58 33,44 46,30 59,16 72,03 84,89 97,75 110,61 123,47 136,33 149,20 - Ul
700,- 9,00 21,86 34,73 47,59 60,45 73,31 86,17 99,04 111,90 124,76 137,62 150,48 -· CQ
(D
800,- 10,29 23,15 36,01 48,87 61,74 74,60 87,46 100,32 113,18 126,05 138,91 151,77 - Ul
900,- 11,58 24,44 37,30 50,16 63,02 75,88 88,75 101,61 114,47 127,33 ~
1 140.19 153,05 - N
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....,
~
Tabelle B Bruttojahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark -
0 10,- 20,- 30,- 40,- 50,- 60,- 70,- 80,- 90,-
0 - 0,13 0,26 0,39 0,51 0,64 O,Tl 0,90 1,03 1,16
1,- 0,01 0,14 0,27 0,40 0,53 0,66 0,78 0,91 1,04 1, 17
2,- 0,03 0,15 0,28 0,41 0,54 0,67 0,80 0,93 1,05 1, 18
3,- 0,04 0,17 0,30 0,42 0,55 0,68 0,81 0,94 1,07 1,20
4,- 0,05 0,18 0,31 0,44 0,57 0,69 0,82 0,95 1,08 1,21
5,- 0,06 0,19 0,32 0,45 0,58 0,71 0,84 0,96 1,09 1,22
6,- 0,08 0,21 0,33 0,46 0,59 0,72 0,85 0,98 1, 11 1,23
7,- 0,09 0,22 0,35 0,48 0,60 0,73 0,86 0,99 1,12 1,25
8,- 0,10 0,23 0,36 0,49 0,62 0,75 0,87 1,00 1,13 1,26
9,- 0,12 0,24 0,37 0,50 0,63 0,76 0,89 1,02 1,14 1,27
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1109
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Oktober 1964 - 2 BvL 15/62 -, ergangen
auf Vorlage des schleswig-holsteinischen Verwal-
tungsgerichts in Schleswig, wird nachfolgend der
Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 6 Abs. 5 Satz 1 des schleswig-holsteinischen Lan-
desbesoldungsgesetzes vom 10. April 1961 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 61)
ist mit dem Bundesrecht vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. Dezember 1964
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 58, ausgegeben am 18. Dezember 1964
Taq Inhalt Seite
8. 12. 64 Einundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente
für Weine aus Griechenland) . . . . . . . . . . . . . . . ....................................... . 1509
10. 12. 64 Achtundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollaussetzun-
gen 1964 - III. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . _............................................... . 1510
16. 12. 64 Einhundertunddritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Angleichungs-
zölle für Dextrine) .................................................................... . 1512
16. 12. 64 Zolltarif-Verordnung (Deutscher Zolltarif 1965) ......................................... . 1514
Ersetzt Bundesgesetzbl. 111 613-2-1
8. 12. 64 Verordnung zur Änderung der Funksicherheitsverordnung 1515
Andert Bundesgesetzbl. 111 9512-4
Nr. 59, ausgegeben am 24. Dezember 1964
21. 12. 64 Gesetz über die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an den Internationalen Uber-
einkommen vom 25. Februar 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-
Personen- und -Gepäckverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1517
23. 11. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Zusatzvereinbarung vom 18. November 1961
zu dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder
Modelle (Inkrafttreten für Belgien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1958
3. 12. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zwischen der Euro-
päischE:n Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie der mit diesem Abkommen in
Zusammenhang stc~henden Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1959
Nr. 60, ausgegeben am 31. Dezember 1964
22. 12. 64 Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungs-
jahr 1964 (Nachtragshaushaltsgesetz 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1961
22. 12. 64 Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1965, 1966 und 1967 1967
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111613-4-2
A.ndert Bundesgesetzbl. 111 613-2 (Anlage)
18. 12. 64 Siebenundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontin-
gente für Griechenland-Weine usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1971
19. 12. 64 Einhundertundzweite Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Erhöhung von
Zollkontingenten für das Kalenderjahr 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1972
28. 12. 64 Erste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (.Änderung des Gemeinsamen
Zolltarifs der EWG - I. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1974
22. 12. 64 Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Dberleitungs-Verordnung) 1999
22. 12. 64 Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente 1965 -
Agrarwaren - I. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2007
17. 12. 64 Zehnte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein . . . . . . . . . . 2009
A.ndert Bundesgesetzbl. 111 9501-7
23. 12. 64 Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen
für den Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2010
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 9503-12
26. 11. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftver-
kehr (Inkrafttreten für Jamaika) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2015
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1111
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung de1 Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 12. 64 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Durchführungsverordnungen zur Interzonen-
handelsverordnung 234 15. 12.64 16. 12.64
11. 12. 64 Verordnung über Erst,Ittungen bei der Ausfuhr
von Milcherzeugnissen 234 15. 12.64 16. 12.64
15. 12. 64 Verordnung über eine Holzstatistik 235 16. 12.64 1. 1. 65
9. 12. 64 Zweite Verordnung zur Änderung der Eichgebüh-
renordnunq 236 17. 12.64 18. 1. 65
17. 12. 64 Zweite Verordnung über die Intervention bei
Butter im Milchwirtschaftsjahr 1964/65 239 22. 12.64 23. 12.64
14. 12. 64 Verordnung Nr. 25/64 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 239 22. 12.64 Siehe§ 4
21. 12. 64 Verordnung PR Nr. 14/64 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 12/58 über die Abrechnung von
Bauleistungen im Stundenlohn auf Grund öffent-
licher oder mit öffentlichen Mitteln finanzierter
Aufträge 240 23. 12.64 24. 12. 64
17. 12. 64 Schiffahrtpolizeilichc Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr durch
die Drehbrücke in KJevendeich 240 23. 12.64 1. 1. 65
16.12. 64 Vierzehnte Verordnung über Umlagen und
Meldebeiträge zur Deckung der Kosten der Bun-
desanstalt für den Güterfernverkehr 241 24. 12.64 1. 1. 65
18. 12. 64 Verordnung Nr. 26/64 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 241 24. 12.64 Siehe§ 4
18. 12. 64 Verordnung PR Nr. 13/64 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 1/61 über den Einheitsgebühren•
tarif für die Rollfuhr von Stückgut, Wagen-
ladungen und Expreßgut und zur Aufhebung von
Verordnungen über Winterzuschläge 242 29. 12.64 30. 12.64
28. 12. 64 Verordnung TSF Nr. 11/64 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 243 30. 12.64 1. 1. 65
29. 12. 64 Zwanzigste Verordnunq zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 244 31. 12. 64 1. 1. 65
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
30. 11. 64 Verordnung Nr. 187/64/EWG des Rates über die
Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber
dritten Ländern für Schweine, Schweinefleisch und
Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse für Ein-
fuhren, die vom 1. Januar bis zum 31. März 1965
getätigt werden 204 10. 12.64 3467
10. 12. 64 Entscheidung Nr. 21/64 über eine Verlängerung
der Entscheidung Nr. 1/64 betreffend das Verbot
der Angleichung an Angebote von Stahlerzeug-
nissen und Roheisen aus Staatshandelsländern
und Staatshandelsgebieten 211 18. 12.64 3602
Herausgeber : Dei Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundiisqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Lau I ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II ie DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.
1065
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1964 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1964 Nr. 63
Tag Inhalt Seite
15. 12. 64 Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes 1065
Andert Bundesgesetzbl.111 801-1
19. 12. 64 Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Geridltsverfassungsgesetzes (StPÄG) 1067
Andert Bundesgesetzbl. 111 300-2, 303-8, 312-2, 312-3, 314-1, 360-1, 368-1, 451-1, 610-10, 702-1
23. 12. 64 Viertes Umstellungsergänzungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1083
Andert Bundesgesetzbl. 111 7601-1
23. 12. 64 Siebentes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlidlen Rentenversidlerungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlidlen Unfallversidlerung (Sie-
bentes Rentenanpassungsgesetz - 7. RAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1085
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.111 8232-10-7
23. 12. 64 Gesetz über die Neuregelung des Finanzausgleidls zwisdlen der Rentenversidlerung der
Arbeiter und der Rentenversidlerung der Angestellten (Rentenversidlerungs-Finanzausgleidls-
gesetz - RFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1090
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8232-16; ändert Bundesgesetzbl. 111 820-1,
821-1, 822-1, 8250-1
18. 12. 64 Dritte Verordnung zur Anpassung des Wortlauts von Vorsdlriften über die Ausgleichsteuer
an den Wortlaut des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1093
Andert Bundesgesetzbl. 111 611-10, 611-11
19. 12. 64 Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1965 . . . . 1097
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 604-2-2
21. 12. 64 Neunzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (19. FeststellungsDV) 1098
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 622-1-DV 19
22. 12. 64 Achte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in
den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen
Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1101
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 823?-7-8; ändert Bundesgesetzbl. 111 820,1,
821-1, 822-1, 824-2, 8251-3
23. 12. 64 Siebente Verordnung zur Ergänzung der Beitragsklassen in den Rentenversicherungen der
·Arbeiter und der Angestellten ......................................................... . 1106
Andert Bundesgesetzbl. 111 820-1, 821-1
23. 12. 64 Achte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über das Verfahren bei Anwendung des
§ 1255 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes 1107
Andert Bundesgesetzbl. 111 8232-5
17. 12. 64 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ............................................ . 1109
Hinweise auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 58, Nr. 59 und Nr. 60 ....................•................. 1110
Verkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... . 1111
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... . 1112
Gesetz
zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes*)
Vom 15. Dezember 1964
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. § 21 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz besdl.lossen: .,§ 21
Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt drei
Artikel 1
Jahre, die Amtszeit der nadl. § 20 Abs. 2 gewähl-
Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober ten Jugendvertreter zwei Jahre. Die Amtszeit
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) wird wie folgt ge- beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu
ändert: diesem Zeitpunkt nodl. ein Betriebsrat besteht,
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 801-1 mit Ablauf von dessen Amtszeit.•
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
2. In § 22 Abs. 1 Buchstabe a werden die Worte Artikel 3
„mit Ablauf eines Jahres" ersetzt durch die
Worte „mit Abliluf von achtzehn Monaten". Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 2
Die durch Artikel 1 geänderten Vorschriften des
Betriebsverfassungsgesetzes gelten nicht für die Artikel 4
Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
Amt-befindlichen Betriebsräte. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Dezember 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1067
Gesetz
zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes
1
(StPÄG) )
Vom 19. Dezember 1964
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (4) Gegen den Beschuldigten, der eines Ver-
sen: brechens wider das Leben nach den §§ 211, 212
oder § 220 a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches
Artikel 1 dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungs-
Untersuchungshaft haft auch angeordnet werden, wenn ein Haft-
grund nach Absatz 2 und 3 nicht besteht.
Die Strafprozeßordnung 2) wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 112 bis 126 a erhalten folgende Fassung: § 113
,,§ 112 (l) Ist die Tat nur mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten, mit Haft oder mit Geldstrafe, allein
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Be-
oder nebeneinander, bedroht, so darf die Unter-
schuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat
suchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht
dringend verdächtig ist und ein Haftgrund (Ab-
angeordnet werden.
sätze 2 und 3) besteht. Sie darf nicht angeordnet
werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache (2) In diesen Fällen darf die Untersuchungs-
und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel haft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden,
der Sicherung und Besserung außer Verhältnis wenn der Beschuldigte
steht. 1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,
bestimmter Tatsachen 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
ist oder sich verborgen hält, 3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, (3) Die Beschränkungen des Absatzes 2 ent-
namentlich der Verhältnisse des Beschuldigten fallen, wenn der Beschuldigte einer Tat verdäch-
und der Umstände, die einer Flucht entgegen- tig ist, wegen deren die Unterbringung in einem
stehen, die Gefahr besteht, daß der Beschul- Arbeitshaus angeordnet werden kann.
digte sich dem Strafverfahren entziehen werde
(Fluchtgefahr), oder
3. die Absicht des Beschuldigten erkennbar ist, § 114
a) Beweismittel zu vernichten, zu verändern, (1) Die Untersuchungshaft wird durch schrift-
beiseitezuschaffen, zu unterdrücken oder zu lichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
fälschen,
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachver-
1. der Beschuldigte,
ständige in unlauterer Weise einzuwirken
oder 2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit
und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen
c) andere zu solchem Verhalten zu veran-
Merkmale der strafbaren Handlung und die
lassen,
anzuwendenden Strafvorschriften,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß er die
3. der Haftgrund sowie
Ermittlung der Wahrheit erschweren werde
(Verdunkelungsgefahr). 4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende
Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit
(3) Gegen den Beschuldigten, der eines Ver- nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet
brechens wider die Sittlichkeit nach § 173 Abs. 1 wird.
oder §§ 174, 175 a, 176 oder 177 des Strafgesetz-
buches dringend verdächtig ist, besteht ein Haft- (3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1
grund auch dann, wenn bestimmte Tatsachen die Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf
Gefahr begründen, daß der Beschuldigte vor diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür
rechtskräftiger Aburteilung ein weiteres Ver- anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.
brechen der bezeichneten Art begehen werde,
und die Haft zur Abwendung der drohenden Ge- § 114a
fahr erforderlich ist.
(1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 300-2, 303-8, 312-2, 312-3, 314-1, 360-1, der Verhaftung bekanntzugeben. Ist dies nicht
368-1, 451-1, 610-10, 702-1
2) Bundesgesetzbl. III 312-2 möglich, so ist ihm vorläufig mitzuteilen, welcher
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Tat er verdächtig ist. Die Bekanntgabe des Haft- Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen
befehls ist in diesem Fall unverzüglich nachzu- und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren.
holen.
§ 116
(2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des
(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haft-
Haftbefehls.
befehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerecht-
§ 114 b fertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende
(1) Von der Verhaftung und jeder weiteren Maßnahmen die Erwartung hinreichend begrün-
Entscheidung über die Fortdauer der Haft wird den, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch
ein Angehöriger des Verhafteten oder eine Per- durch sie erreicht werden kann. In Betracht kom-
son seines Vertrauens unverzüglich benachrich- men namentlich
tigt. Für die Anordnung ist der Richter zuständig. 1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei
dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder
(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Ge-
einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu
legenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine
melden,
Person seines Vertrauens von der Verhaftung
zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Unter- 2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthalts-
suchung dadurch nicht gefährdet wird. ort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne
Erlaubnis des Richters oder der Strafverfol-
gungsbehörde zu verlassen,
§ 115
3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Auf-
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haft- sicht einer bestimmten Person zu verlassen,
befehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zu-
4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit
ständigen Richter vorzuführen.
durch den Beschuldigten oder einen anderen.
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unver-
(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines
züglich nach der Vorführung, spätestens am
Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr g_e-
nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschul-
rechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger ein-
digung zu vernehmen.
schneidende Maßnahmen die Erwartung hinrei-
(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte chend begründen, daß sie die Verdunkelungs-
auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht gefahr erheblich vermindern werden. In Betracht
hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbe~
oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegen- schuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine
heit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu Verbindung aufzunehmen.
entkräften und die Tatsachen geltend zu machen,
(3) Der Richter kann auch den Vollzug eines
die zu seinen Gunsten sprechen.
Haftbefehls, der nach § 112 Abs. 3 erlassen wor-
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der den ist, unter der Bedingung aussetzen, daß der
Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und Beschuldigte bestimmte Weisungen befolgt.
die anderen Rechtsbehelfe(§ 117 Abs. 1, 2, § 118
(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Ab-
Abs. 1, 2) zu belehren.
sätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an,
wenn
§ 115a
1. der Beschuldigte den ihm auf erlegten Pflichten
(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen 2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft,
Richter gestellt werden, so ist er unverzüglich, auf ordnungsmäßige Ladung ohne genügende
spätestens am ·Tage nach der Ergreifung, dem Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere
nächsten Amtsrichter vorzuführen. Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen
(2) Der Amtsrichter hat den Beschuldigten un- nicht gerechtfertigt war, oder
verzüglich nach der Vorführung, spätestens am 3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung
nächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Verneh- erforderlich machen.
mung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 ange-
wandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der § 116a
Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht (1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in
die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so barem Geld, in Wertpapieren, durch Pf andbe-
ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst stellung oder durch Bürgschaft geeigneter Per-
gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Ein- sonen zu leisten.
wendungen, die nicht offensichtlich unbegründet (2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicher-
sind, oder hat der Amtsrichter Bedenken gegen heit nach freiem Ermessen fest.
die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er sie (3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des
dem zuständigen Richter unverzüglich und auf Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheits-
dem nach den Umständen angezeigten schnellsten leistung beantragt und nicht im Geltungsbereich
Wege mit. dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im
(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Per-
so ist er auf sein Verlangen dem zuständigen son zum Empfang von Zustellungen zu bevoll-
Richter zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen. mächtigen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1069
§ 117 (2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungs- vorzuführen, es sei denn, daß er auf die An-
haft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung wesenheit in der Verhandlung verzichtet hat,
beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder oder daß der Vorführung weite Entfernung oder
dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haft- Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht
prüfung). zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen.
(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhand-
Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde lung nicht vorgeführt, so muß ein Verteidiger
gegen die Entscheidung, die auf den Antrag er- seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen.
geht, wird dadurch nicht berührt. In diesem Fall ist ihm für die mündliche Ver-
handlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn er
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen noch keinen Verteidiger hat. Die §§ 142, 143 und
anordnen, die für die künftige Entscheidung über 145 gelten entsprechend.
die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. von
Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser (3) In der mündlichen Verhandlung sind die
Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen. anwesenden Beteiligten zu hören. Art und Um-
fang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht.
(4) Hat der Beschuldigte noch keinen Vertei- Uber die Verhandlung ist eine Niederschrift auf-
diger, so wird ihm ein Verteidiger für die Dauer zunehmen; die§§ 271 bis 273 gelten entsprechend.
der Untersuchungshaft bestellt, wenn deren Voll-
zug mindestens drei Monate gedauert hat und die (4) Die Entscheidung ist am Schluß der münd-
Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder lichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht
sein gesetzlicher Vertreter es beantragt. Uber das möglich, so ist die Entscheidung spätestens bin-
Antragsrecht ist der Beschuldigte zu belehren. Die nen einer Woche zu erlassen.
§§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend.
(5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate § 118b
gedauert, ohne daß der Beschuldigte die Haft- Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1)
prüfung beantragt oder Haftbeschwerde einge- und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten
legt hat, so findet die Haftprüfung von Amts die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.
wegen statt, es sei denn, daß der Beschuldigte
einen Verteidiger hat.
§ 119
§ 118 (1) Der Verhaftete darf nicht mit anderen
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Gefangenen in demselben Raum untergebracht
Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Ge- werden. Er ist auch sonst von Strafgefangenen,
richts von Amts wegen nach mündlicher Ver- soweit möglich, getrennt zu halten.
handlung entschieden. (2) Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde ein- er in demselben Raum untergebracht werden,
gelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren wenn er es ausdrücklich schriftlich beantragt.
auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise
wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden zurückgenommen werden. Der Verhaftete darf
werden. auch dann mit anderen Gefangenen in demselben
(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Raum untergebracht werden, wenn sein körper-
Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der licher oder geistiger Zustand es erfordert.
Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere (3) Dem Verhafteten dürfen nur solche Be-
mündliche Verhandlung nur, wenn die Unter- schränkungen auferlegt werden, die der Zweck
suchungshaft mindestens drei Monate und seit der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der
der letzten mündlichen Verhandlung mindestens Vollzugsanstalt erfordert.
zwei Monate gedauert hat.
(4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf
(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie
besteht nicht, solange die Hauptverhandlung mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht
andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das die Ordnung in der Vollzugsanstalt stören.
auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsent-
ziehende Maßregel der Sicherung und Besserung (5) Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn
erkennt. 1. die Gefahr besteht, daß er Gewalt gegen Per-
(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüg- sonen oder Sachen anwendet, oder wenn er
lich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung Widerstand leistet,
des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach 2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdi-
dem Eingang des Antrags anberaumt werden. gung der Umstände des Einzelfalles, nament-
lich der Verhältnisse des Beschuldigten und
§ 118a der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen,
(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Ver- die Gefahr besteht, daß er sich aus dem Ge-
handlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der wahrsam befreien wird,
Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrich- 3. die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbst-
tigen. beschädigung besteht
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger § 122
einschneidende Maßnahme abgewendet werden
(1) In den Fällen des § 121 legt der zuständige
kann. Bei der Hauptverhandlung soll er unge-
f esselt sein. Richter des Amtsgerichts oder des Landgerichts
die Akten durch Vermittlung der Staatsanwalt-
(6) Die nach diesen Vorschriften erforderlichen schaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung
Maßnahmen ordnet der Richter an. In dringenden vor, wenn er die Fortdauer der Untersuchungshaft
Fällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft
oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht es beantragt.
der Verhaftete steht, vorläufige Maßnahmen
treffen. Sie bedürfen der Genehmigung des (2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte
Richters. und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandes-
gericht kann über die Fortdauer der Unter-
§ 120 suchungshaft nach mündlicher Verhandlung ent-
scheiden; geschieht dies, so gilt § 118 a ent-
(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die sprechend.
Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht
mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere (3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fort-
Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache dauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114
und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haft-
der Sicherung und Besserung außer Verhältnis prüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht
stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheits-
wenn der Beschuldigte freigesprochen oder außer strafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel
Verfolgung gesetzt wird oder wenn das Verfah- der Sicherung und Besserung erkennt. Es kann
ren nicht bloß vorläufig eingestellt wird. die Haftprüfung dem Gericht, das nach den all-
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für
darf die Freilassung des Beschuldigten nicht auf- die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten
gehalten werden. übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 ent-
scheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag
(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn auf mündliche Verhandlung nach seinem Er-
die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffent- messen.
lichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem
Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilas- (4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach
sung des Beschuldigten anordnen. § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem
Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß
jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt
§ 121 werden.
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf (5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug
Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.
Maßregel der Sicherung und Besserung erkennt,
darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen (6) Sind in derselben Sache mehrere Beschul-
derselben Tat über sechs Monate hinaus nur digte in Untersuchungshaft, so kann das Ober-
aufrechterhalten werden, wenn die besondere landesgericht über die Fortdauer der Unter-
Schwierigkeit oder der besondere Umfang der suchungshaft auch solcher Beschuldigter entschei-
Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund den, für die es nach § 121 und den vorstehenden
das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer Vorschriften noch nicht zuständig wäre.
der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haft- § 123
befehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, (1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des
wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn
§ 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht
1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder
die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
2. die Untersuchungshaft oder die erkannte Frei-
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht
heitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel
vor Ablauf der im Absatz 2 bezeichneten Frist
der Sicherung und Besserung vollzogen wird.
vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen
Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begon- (2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine
nen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der noch nicht verfallene Sicherheit frei.
Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils.
Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und wer- (3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit ge-
den die Akten unverzüglich nach der Aussetzung leistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlan-
dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der gen, daß er entweder binnen einer vom Gericht
Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung. zu bestimmenden Frist die Gestellung des Be-
schuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den
(4) An die Stelle des Oberlandesgerichts tritt Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten
der Bundesgerichtshof in den Sachen, die zu sei- Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, daß der
ner Zuständigkeit gehören. Beschuldigte verhaftet werden kann.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1071
§ 124 (2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist
das Gericht zuständig, das rnit der Sache befaßt
(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit
ist. Nach Einlegung der Revision ist das Gericht
verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte
zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Ein-
sich der Untersuchung oder dern Antritt der er-
zelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ord-
kannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehen-
net der Vorsitzende an. In dringenden Fällen
den Maßregel der Sicherung und Besserung ent-
kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den
zieht.
Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsan-
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte waltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich
sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung auf-
(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl
zufordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen
aufheben, wenn es das angefochtene Urteil auf-
nur die sofortige Beschwerde zu. Vor der Ent-
hebt und sich bei dieser Entscheidung ohne wei-
scheidung über die Beschwerde ist ihnen und der
teres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120
Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen
Abs. 1 vorliegen.
Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung
über durchgeführte Ermittlungen zu geben. (4) In der Voruntersuchung ist der Unter-
(3) Die den Verfall aussprechende Entschei-
suchungsrichter zuständig. § 125 Abs. 3 Satz 2
dung hat gegen denjenigen, welcher für den Be- gilt entsprechend.
schuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkun- (5) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.
gen eines von dern Zivilrichter erlassenen, für
vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und
nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen § 126a
eines rechtskräftigen Zivilendurteils. (1) Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß jemand eine mit Strafe bedrohte
§ 125 Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähig-
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage er- keit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit
läßt der Amtsrichter, in dessen Bezirk ein Ge- begangen hat und daß seine Unterbringung in
richtsstand begründet ist oder der Beschuldigte einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden
sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird, so kann das Gericht durch Unterbringungs-
oder bei Gefahr irn Verzug von Arnts wegen den befehl seine einstweilige Unterbringung anord-
Haftbefehl. nen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert
(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage er- (2) Für die einstweilige Unterbringung gelten
läßt den Haftbefehl das Gericht, das rnit der die §§ 114 bis 115a, 117 bis 1)9, 125 und 126
Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt entsprechend. Hat der Unterzubringende einen
ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluß auch
dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende diesem bekanntzugeben.
den Haftbefehl erlassen. (3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben,
(3) In der Voruntersuchung erläßt der Unter- wenn die Voraussetzungen der einstweiligen
suchungsrichter den Haftbefehl. Er bleibt auch Unterbringung nicht rnehr vorliegen oder wenn
nach dern Schluß der Voruntersuchung zuständig, das Gericht im Urteil die Unterbringung in einer
bis die Staatsanwaltschaft die Akten rnit ihrem Heil- oder Pflegeanstalt nicht anordnet. Durch
Antrag dern Gericht vorlegt. die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Frei-
lassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3
§ 126 gilt entsprechend."
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für
die weiteren richterlichen Entscheidungen und 2. § 128 erhält folgende Fassung:
Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft
,,§ 128
oder auf die Aussetzung des Haftvollzugs (§ 116)
beziehen, der Amtsrichter zuständig, der den (1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht
Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerde- wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich,
gericht den Haftbefehl erlassen, so ist der Amts- spätestens am Tage nach der Festnahme, dem
richter zuständig, der die vorangegangene Ent- Amtsrichter des Bezirks, in dern er festgenornrnen
scheidung erlassen hat. Wird das vorbereitende worden ist, vorzuführen. Der Amtsrichter ver-
Verfahren an einem anderen Ort geführt oder nimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.
die Untersuchungshaft an einem anderen Ort
(2) Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht
vollzogen, so kann der Richter, sofern die Staats-
für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt,
anwaltschaft es beantragt, die Zuständigkeit <lern
so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls er-
Amtsrichter dieses Ortes übertragen. Ist der Ort
läßt er einen Haftbefehl oder einen Unterbrin-
in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestirnrnt
gungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend."
die Landesregierung durch Rechtsverordnung das
zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung
3. § 130 Satz 2 erhält folgende Fassung:
kann diese Ermächtigung auf die Landesjustiz-
verwaltung übertragen. 11 § 120 Abs. 3 ist anzuwenden."
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
4. § 131 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 2. seine Teilnahme in angemessener Zeit wegen
,, (4) Die §§ 115 und 115 a gelten entsprechend." großer Entfernung unverhältnismäßige Schwie-
rigkeiten bereiten würde oder
Artikel 2 3. der Beschuldigte in dem festgesetzten Termin
ohne genügende Entschuldigung ausbleibt und
Schlußgehör durch die Staatsanwaltschaft nicht durch einen Verteidiger vertreten ist.
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: (2) Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so
1. Nach § 169 werden folgende Vorschriften ein- wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2
gefügt: das Schlußgehör dem Verteidiger gewährt. Jedoch
entfällt die Pflicht zur Gewährung des Schluß-
,,§ 169 a
gehörs auch in diesen Fällen, wenn der Verteidi-
(1) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffent- ger in dem festgesetzten Termin ohne genügende
liche Klage durch Einreichung einer Anklage- Entschuldigung ausbleibt."
schrift zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß
der Ermittlungen in den Akten. 2. § 197 erhält folgende Fassung:
(2) Hält die Staatsanwaltschaft die sachliche
,,§ 197
Zuständigkeit des Schöffengerichts oder eines
Gerichts höherer Ordnung für begründet, so teilt (1) Erachtet der Untersuchungsrichter den
sie dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Zweck der Voruntersuchung für erreicht, so über-
den Abschluß der Ermittlungen mit und stellt sendet er die Akten der Staatsanwaltschaft.
ihnen anheim, binnen einer zu bestimmenden (2) Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Er-
Frist zu erklären, ob sie einzelne Beweiserhe- gänzung der Voruntersuchung, so hat der Unter-
bungen beantragen oder Einwendungen gegen suchungsrichter, wenn er dem Antrag nicht statt-
die Einreichung der Anklageschrift vorbringen geben will, die Entscheidung des Gerichts einzu-
wollen. holen.
§ 169b
(3) Hält die Staatsanwaltschaft weitere Ermitt-
(1) In den Fällen des § 169 a Abs. 2 kann der lungen nicht für erforderlich oder sind diese ab-
Beschuldigte innerhalb der gesetzten Frist auch geschlossen, so wendet sie die §§ 169 a bis 169 c
beantragen, daß er durch den Staatsanwalt zu entsprechend an."
dem Ergebnis der Ermittlungen mündlich gehört
wird (Schlußgehör). Erwägt die Staatsanwalt- 3. Dem § 212 wird folgender Absatz 2 angefügt:
schaft, die Anklageschrift beim Schöffengericht ,, (2) Der Antrag steht im Sinne des § 147 Abs. 5
einzureichen, so ist sie nur dann verpflichtet, das und des § 169 a Abs. 1 der Einreichung einer An-
Schlußgehör zu gewähren, wenn es mit Rücksicht klageschrift gleich. § 169 a Abs. 2 und § 169 b sind
auf Art und Umfang der Beschuldigung oder aus nicht anzuwenden."
anderen Gründen zweckmäßig erscheint.
4. Dem § 407 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(2) Hat der Beschuldigte eirien Verteidiger, so
ist auch dieser berechtigt, an dem Schlußgehör ,, (4) Der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls
teilzunehmen. oder den Beschuldigten dabei zu steht im Sinne des § 147 Abs. 5 und des § 169 a
vertreten. Das Recht zur Teilnahme hat auch der Abs. 1 der Einreichung einer Anklageschrift
gesetzliche Vertreter des Beschuldigten. gleich. § 169a Abs. 2 und § 169b sind nicht an-
zuwenden. Der vorherigen Anhörung des Be-
(3) Uber das Recht, das Schlußgehör zu bean- schuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) be-
tragen, sind der Beschuldigte, falls sein Aufent- darf es nicht."
halt bekannt ist, und sein Verteidiger bei der
Mitteilung über den Abschluß der Ermittlungen
(§ 169 a Abs. 2) zu belehren. Die § § 297, 299 Artikel 3
gelten entsprechend.
Verteidigung
(4) Sind weitere Ermittlungen vorgenommen
worden, nachdem das Schlußgehör in derselben Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
Sache bereits gewährt worden ist, so ist die 1. § 140 wird wie folgt geändert:
Staatsanwaltschaft nur dann verpflichtet, das
Schlußgehör nochmals zu gewähren, wenn es a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
wegen der Bedeutung der neuen Tatsachen oder ,, 1. die Hauptverhandlung im ersten Rechts-
Beweismittel zweckmäßig erscheint. zug vor dem Bundesgerichtshof, dem Ober-
landesgericht oder dem Landgericht statt-
(5) Das wesentliche Ergebnis des Schlußgehörs
findet;".
ist aktenkundig zu machen.
b) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
§ 169 C „2. eine Tat in Frage kommt, die nicht nur
(1) Die Pflicht zur Gewährung des Schluß- wegen Rückfalls ein Verbrechen ist;".
gehörs entfällt, wenn c) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „zur An-
1. der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ordnung der Sicherungsverwahrung oder" ge-
ist, strichen.
Nr. 63 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1073
d) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen
„5. der Beschuldigte sich mindestens drei für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.
Monate in derselben oder in einer ande- (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht,
ren Sache in Untersuchungshaft oder auf wenn das Gesetz die Zustellung an den Beschul-
Grund behördlicher Anordnung in einer digten durch Ubergabe vorschreibt (§ 232 Abs. 4).
Heil- oder Pflegeanstalt befunden hat und (3) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den
nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in
der Hauptverhandlung aus der Unter- einer bei den Akten befindlichen Vollmacht aus-
suchungshaft oder der Heil- oder Pflege- drücklich zur Empfangnahme von Ladungen er-
anstalt entlassen wird; 11
• mächtigt ist. § 116 a Abs. 3 bleibt unberührt
e) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (4) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger
,, (3) Die Bestellung eines Verteidigers nach nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte
Absatz 1 Nr. 5 ist aufzuheben, wenn der Be- hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos
schuldigte mindestens zwei Wochen vor Be- eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Ent-
ginn der Hauptverhandlung aus der Unter- scheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird
suchungshaft oder der Heil- oder Pflegeanstalt der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet,
entlassen wird. Die Bestellung des Verteidi- auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den
gers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos
Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen eine Abschrift der Entscheidung."
für das weitere Verfahren wirksam, wenn
5. § 147 erhält folgende Fassung:
nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird."
,,§ 147
2. § 141 erhält folgende Fassung: (1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die
,,§ 141 dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der
Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzu-
(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird sehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu
dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidi- besichtigen.
ger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er ge-
(2) Ist der Abschluß der Ermittlungen noch
mäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift
nicht in den Akten vermerkt, so kann dem Ver-
auf gefordert worden ist.
teidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne
(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich
notwendig ist, so wird er sofort bestellt. verwahrten Beweisstücke versagt werden, wenn
(3) Der Verteidiger kann auch schon während sie den Untersuchungszweck gefährden kann.
des Vorverfahrens bestellt werden. Nach dem (3) Die Einsicht in die Niederschriften über die
Abschluß der Ermittlungen (§ 169 a Abs. 1) ist er Vernehmung des Beschuldigten und über solche
auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen
Die Staatsanwaltschaft soll diesen Antrag stellen, dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet
falls die Gewährung des Schlußgehörs in Betracht worden ist oder hätte gestattet werden müssen,
kommt und nach ihrer Auffassung in dem gericht- sowie in die Gutachten von Sachverständigen
lichen Verfahren die Verteidigung nach § 140 darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfah-
Abs. 1 notwendig sein wird. Der Abschluß der rens versagt werden.
Ermittlungen soll in diesem Falle auch dem Be- (4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit
schuldigten erst nach der Bestellung des Verteidi- nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten
gers mitgeteilt werden (§ 169 a Abs. 2). mit Ausna.hme der Beweisstücke zur Einsicht-
(4) Dber die Bestellung entscheidet der Vor- nahme in seine Geschäftsräume oder in seine
sitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung
zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist nicht anfechtbar.
ist." (5) Uber die Gewährung der Akteneinsicht
entscheidet vor Einreichung der Anklageschrift
3. § 142 Abs. 2 erhält folgende Fassung: die Staatsanwaltschaft, während der Vorunter-
,, (2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 suchung der Untersuchungsrichter, im übrigen der
und 7 sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechts- Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts.
kundige, welche die vorgeschriebene erste Prü- (6) Ist eine Anordnung nach Absatz 2 nicht
fung für den Justizdienst bestanden haben und vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft
darin seit mindestens einem Jahr und drei Mo- sie spätestens mit dem Abschluß der Ermittlun-
naten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug gen, der Untersuchungsrichter spätestens mit dem
als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei Schluß der Voruntersuchung auf."
dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung
überwiesen sind. 11
6. § 148 erhält folgende Fassung:
4. Nach § 145 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 148
,,§ 145 a Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und münd-
sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte licher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet."
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Artikel 4 5. § 192 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen ,, (2) · Der Staatsanwaltschaft und dem Verteidi-
ger ist die Anwesenheit bei der Vernehmung zu
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: gestatten. Von dem Termin sind die zur Anwe-
senheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen,
1. § 136 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
soweit dies ohne Auf enthalt für die Sache ge-
,, (1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem schehen kann. Auf die Verlegung eines Termins
Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit
Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Berechtigten keinen Anspruch."
Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß
es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der
Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache
auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Artikel 5
Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Ver-
Ausschließung und Ablehnung des Richters
teidiger zu befragen. In geeigneten Fällen soll
der Beschuldigte auch darauf hingewiesen werden, Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
daß er sich schriftlich äußern kann."
1. § 23 erhält folgende Fassung:
2. § 161 Abs. 2 und § 163 Abs. 2 werden gestrichen. ,,§ 23
Der bisherige Absatz 3 des § 163 wird Absatz 2.
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechts-
mittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt
3. Nach § 163 wird folgende Vorschrift eingefügt: hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung
in einem höheren Rechtszuge kraft Gesetzes aus-
,,§ 163 a geschlossen.
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem (2) Ein Richter, der bei einer durch einen An-
Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei trag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ange-
denn, daß das Verfahrnn zur Einstellung führt. fochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von
In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegen- der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wieder-
heit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. aufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlos-
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Ent- sen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem
lastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Rich-
zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind. ter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde
liegenden Entscheidung in einem unteren Rechts-
(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten zug mitgewirkt hat.
durch die Staatsanwaltschaft sind die §§ 136 und
136 a anzuwenden. (3) Der Untersuchungsrichter darf in den Sa-
chen, in denen er die Voruntersuchung geführt
(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschul- hat, nicht Mitglied des erkennenden Gerichts sein,
digten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem auch nicht bei einer außerhalb der Hauptver-
Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur handlung ergehenden Entscheidung der Straf-
Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Ver- kammer mitwirken."
nehmung des Beschuldigten durch Beamte des
Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2,
2. § 25 erhält folgende Fassung:
3 und § 136 a anzuwenden.
,,§ 25
(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder
Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft (1) Die Ablehnung eines Richters wegen Be-
oder durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 sorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der
Abs. 2, § 55 Abs. 2 und § 136 a entsprechend an- Vernehmung des Angeklagten zur Sache, in der
zuwenden." Hauptverhandlung über die Revision bis zum
Beginn seiner Ausführungen zur Revision, zu-
4. § 169 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: lässig. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig
vorzubringen.
,, (1} Für die Teilnahme an einer richterlichen
Vernehmung des Beschuldigten sind die für die (2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur
Voruntersuchung geltenden Vorschriften anzu- abgelehnt werden, wenn
wenden. 1. die Umstände, auf welche die Ablehnung ge-
(2) Auch die Befugnis, an sonstigen richter- stützt wird, erst später eingetreten oder dem
lichen Verhandlungen teilzunehmen, bestimmt zur Ablehnung Berechtigten erst später be-
sich nach den Vorschriften über die Vorunter- kanntgeworden sind und
suchung. Für den Beschuldigten, seinen Verteidi- 2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht
ger und die von ihm benannten Sachverständigen wird.
gilt dies nur, wenn der Beschuldigte als solcher
vom Richter vernommen ist oder sich in Unter- Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die
suchungshaft befindet." Ablehnung nicht mehr zulässig."
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1075
3. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ,,§ 154 a
,, (2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen (1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat
des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des recht- oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzun-
zeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. gen, die durch eine und dieselbe Handlung be-
Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung aus- gangen worden sind, für die zu erwartende Strafe
geschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das oder Maßregel der Sicherung und Besserung nicht
Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genom- ins Gewicht, so kann die Staatsanwaltschaft die
men werden. 11
Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder
die übrigen Gesetzesverletzungen beschränken.
4. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt: Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
,,§ 26a (2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit
Richters als unzulässig, wenn Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschrän-
kung vornehmen.
1. die Ablehnung verspätet ist,
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Ver-
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur fahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Ge-
Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder setzesverletzungen in das Verfahren wieder ein-
3. durch die Ablehnung offensichtlich das Ver- beziehen. Einern Antrag der Staatsanwaltschaft
fahren nur verschleppt oder nur verfahrens- auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden
fremde Zwecke verfolgt werden sollen. ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezo-
(2) Das Gericht entscheidet über die Verwer- gen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
fung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte (4) Während der Voruntersuchung stehen die
Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Befugnisse
bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der dem Untersuchungsrichter zu. 11
Angabe der Umstände, welche den Verwerfungs-
grund ergeben. Wird der Untersuchungsrichter, 2. Der bisherige § 154 a wird § 154 d.
der Ermittlungsrichter, ein beauftragter oder ein 3. Dem § 328 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
ersuchter Richter oder der Amtsrichter im vor-
bereitenden Verfahren oder als Einzelrichter ab- „Die Zurückverweisung ist auch zulässig, wenn das
gelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Gericht abtrennbare Teile einer Tat, die Gegen-
Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist. 11 stand der öffentlichen Klage sind, über die aber
im angefochtenen Urteil nach seinen Gründen
5. § 27 wird wie folgt geändert: nicht entschieden worden ist, in das Verfahren
einbezieht (§ 154 a). 11
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Wird die Ablehnung nicht als unzu-
Artikel 7
lässig verworfen, so entscheidet über das Ab-
lehnungsgesuch das Gericht, dem der Abge- Eröffnungsbeschluß und Hauptverfahren
lehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. 11
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze
ersetzt: 1. § 16 erhält folgende Fassung:
,,§ 16
„Wird der Untersuchungsrichter abgelehnt, so
entscheidet das Landgericht. Wird ein Amts- Der Angeschuldigte muß den Einwand der Un-
richter abgelehnt, so entscheidet ein anderer zuständigkeit bis zum Schluß der Vorunter-
Richter des Amtsgerichts. 11
suchung geltend machen. Hat keine Vorunter-
suchung stattgefunden, so kann er den Einwand
6. § 28 erhält folgende Fassung: noch in der Hauptverhandlung bis zum Beginn
,,§ 28 der Vernehmung zur Sache geltend machen."
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für 2. § 200 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
,, (1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldig-
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ab- ten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit
lehnung als unzulässig verworfen oder als unbe- und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merk-
gründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Be- male der strafbaren Handlung und die anzuwen-
schwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen denden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklage-
erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen satz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das
mit dem Urteil angefochten werden." Gericht, vor dem die Hauptverhandlung statt-
finden soll, und der Verteidiger anzugeben."
Artikel 6
3. § 201 erhält folgende Fassung:
Ausscheidung von Unwesentlichem
,,§ 201
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: (1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die An-
1. Nach § 154 wird folgende Vorschrift eingefügt: klageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmen- 2. die Verfolgung nach § 154 a auf einzelne ab-
den Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzel- trennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder
ner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über solche Teile in das Verfahren wieder einbezo-
die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen gen werden,
oder Einwendungen gegen die Eröffnung des 3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklage-
Hauptverfahrens vorbringen wolle. Hat keine schrift gewürdigt wird oder
Voruntersuchung stattgefunden, so ist der An-
geschuldigte auf sein Recht, eine Voruntersuchung 4. die Verfolgung nach § 154 a auf einzelne von
zu beantragen (§ 178), hinzuweisen und zur Er- mehreren Gesetzesverletzungen, die durch eine ·
und dieselbe Handlung begangen worden sind,
klärung darüber aufzufordern, ob er eine Vor-
untersuchung beantragen wolle. beschränkt wird oder solche Gesetzesverlet-
zungen in das Verfahren wieder einbezogen
(2) Ober Anträge und Einwendungen beschließt werden.
das Gericht. Beantragt der Angeschuldigte in einer (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2
zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehören- reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß
den Sache eine Voruntersuchung, so lehnt der entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der
Amtsrichter den Antrag ab, wenn erhebliche Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Er-
Gründe für die Anordnung der Voruntersuchung mittlungen kann abgesehen werden.
nicht vorliegen. Anderenfalls legt er die Akten
mit dem Antrag des Angeschuldigten durch Ver- (4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts
mittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht wegen über die Anordnung oder Fortdauer der
zur Entscheidung darüber vor, ob eine Vorunter- Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unter-
suchung zu eröffnen ist. Die Beschlüsse können bringung."
nur nach Maßgabe des § 182 Abs. 1 und des § 183 6. § 208 wird wie folgt geändert:
angefochten werden.
a) Absatz l Satz 2 wird gestrichen.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten
auch, wenn Anklage beim Amtsrichter als Einzel- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
richter erhoben worden ist. Seine Beschlüsse ,, (2) Beschließt das Gericht die Eröffnung des
können nur nach Maßgabe des § 182 Abs. 1 an- Hauptverfahrens, so bezeichnet es in dem Be-
gefochten werden. 11
schluß den Angeklagten und die Tat gemäß
§ 200 Abs. 1 Satz 1 sowie das Gericht, vor dem
4. § 202 erhält folgende Fassung: die Hauptverhandlung stattfinden soll. Die
Staatsanwaltschaft reicht eine dem Beschluß
,,§ 202 entsprechende Anklageschrift ein."
(1) Bevor das Gericht über die Eröffnung des 1. § 209 erhält folgende Fassung:
Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besse-
ren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhe- ,,§ 209
bungen anordnen. (1) Das Landgericht kann das Hauptverfahren
vor den erkennenden Gerichten jeder Ordnung,
(2) In den Fällen des § 178 kann das Gericht
nicht aber vor dem Bundesgerichtshof eröffnen.
auch eine Voruntersuchung oder eine Ergänzung
der Voruntersuchung anordnen. Hält der Amts- (2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und
richter zur besseren Aufklärung der Sache eine 3, des § 25 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3, des
Voruntersuchung für nötig, so hat er die Akten § 26 Abs. 1 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 2 und
mit einer Begründung seiner Auffassung durch des § 74 b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgeset-
Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Land- zes kann das Gericht, bei dem die Anklage-
gericht zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob schrift eingereicht ist, das Hauptverfahren auch
eine Voruntersuchung zu eröffnen ist. vor einem anderen Gericht seines Bezirks eröff-
nen, wenn nach seiner Auffassung die für seine
(3) Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar. 11
Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen
nicht erfüllt sind.
5. § 207 erhält folgende Fassung:
(3) Hält das Gericht die Zuständigkeit eines
,,§ 207 Gerichts höherer Ordnung für begründet, so
(1) In dem Beschluß, durch den das Haupt- legt es die Akten durch Vermittlung der Staats-
verfahren eröffnet wird, läßt das Gericht die anwaltschaft diesem Gericht zur Entscheidung
Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeich- vor. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2,
net das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung wenn nach der Auffassung des Gerichts, bei
stattfinden soll. dem die Anklageschrift eingereicht ist, die für
seine Zuständigkeit maßgebenden Vorausset-
(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit zungen nicht erfüllt sind. 11
welchen Änderungen es die Anklage zur Haupt-
verhandlung zuläßt, wenn 8. § 215 erhält folgende Fassung:
1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist ,,§ 215
und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung Der Beschluß über die Eröffnung des Haupt-
des Hauptverfahrens abgelehnt wird, verfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1077
der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in 14. Dem § 271 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
den Fällen des § 207 Abs. 3 und des § 208 Abs. 2 ,,Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben."
für die nachgereichte Anklageschrift."
15. § 273 wird wie folgt geändert:
9. § 217 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 2 werden die Worte „vor dem
,, (2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, Amtsrichter und dem Schöffengericht" ge-
so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner strichen.
Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Ver- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
handlung verlangen."
,, (3) Kommt es auf die Feststellung eines
10. § 243 erhält folgende Fassung: Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des
Wortlauts einer Aussage oder einer Äuße-
,,§ 243
rung an, so hat der Vorsitzende von Amts
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem wegen oder auf Antrag einer an der Ver-
Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, handlung beteiligten Person die vollständige
ob der Angeklagte und der Verteidiger anwe- Niederschreibung und Verlesung anzuord-
send und die Beweismittel herbeigeschafft, ins- nen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung
besondere die geladenen Zeugen und Sachver- ab, so entscheidet auf Antrag einer an der
ständigen erschienen sind. Verhandlung beteiligten Person das Gericht.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die
Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten Verlesung geschehen und die Genehmigung
über seine persönlichen Verhältnisse. erfolgt ist oder welche Einwendungen er-
hoben worden sind."
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den An-
klagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 c) Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 4
Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den angefügt:
Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staats- ,, (4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist,
anwalt den Anklagesatz mit der dem Eröff- darf das Urteil nicht zugestellt werden."
nungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen
Würdigung vor; außerdem kann er seine ab- 16. In § 275 Abs. 3 werden nach den Worten „des
weichende Rechtsauffassung äußern. In den Fäl- Beamten der Staatsanwaltschaft" ein Komma
len des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die und die Worte „des Verteidigers" eingefügt.
Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung
der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen 17. Dem § 383 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
hat. ,,In dem Beschluß, durch den das Hauptverfah-
ren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den
(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hin- Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1
gewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der An- Satz 1."
klage zu äußern oder nicht zur Sache auszu-
sagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, 18. § 384 wird wie folgt geändert:
so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur
Sache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten a) Als Absatz 2 wird eingefügt:
sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie ,, (2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann daß der Vorsitzende den Beschluß über die
sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsit- Eröffnung des Hauptverfahrens verliest."
zende."
b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden
Absätze 3, 4 und 5.
11. Nach § 257 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 257 a
Artikel 8
Auf Verlangen ist dem Staatsanwalt und dem
Verteidiger Gelegenheit zur Abgabe von Erklä- Sicherung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht
rungen zu geben." Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
12. In § 265 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Worte 1. § 33 erhält folgende Fassung:
„in dem Beschluß über die Eröffnung des
,,§ 33
Hauptverfahrens" durch die Worte „in der ge-
richtlich zugelassenen Anklage" ersetzt. (1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im
Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach
13. § 270 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: Anhörung der Beteiligten er lassen.
,, (2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht (2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außer-
den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 halb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach
Satz 1. schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staats-
(3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das anwaltschaft erlassen.
Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine (3) Bei einer im Absatz 2 bezeichneten Ent-
Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210." scheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören,
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Be- b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
weisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört
worden ist, verwertet werden. „Der vorherigen Anhörung des Beschuldigten
durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es
(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der nicht."
Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist
Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige 8. § 472 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden ,, (2) Der Antragsteller ist zu hören, bevor eine
würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Entscheidung zu seinem Nachteil ergeht."
Beteiligten besonders regeln, werden durch Ab-
satz 3 nicht berührt."
Artikel 9
2. Nach § 33 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Revisionsverfahren
,,§ 33a
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
Hat das Gericht in einem Beschluß zum Nach-
1. § 345 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
teil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweis-
ergebnisse verwertet, zu denen er noch nicht ge- ,,(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung
hört worden ist, und steht ihm gegen den Be- sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf
schluß keine Beschwerde und kein anderer der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem
Rechtsbehelf zu, so hat es, sofern der Nachteil Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzu-
noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag bringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht
11
die Anhörung nachzuholen und auf einen Antrag zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
zu entscheiden. Das Gericht kann seine Entschei-
dung auch ohne Antrag ändern." 2. In § 349 werden die Absätze 2 und 3 durch fol-
gende Absätze 2 bis 5 ersetzt:
3. § 175 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,, (2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag
,,Erachtet das Gericht nach Anhörung des Be- der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch
schuldigten den Antrag für begründet, so be- dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die
schließt es die Erhebung der öffentlichen Klage." Revision einstimmig für offensichtlich unbegrün-
det erachtet.
4. Dem § 308 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: (3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag
nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerde-
„Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 führer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen
Satz 1." zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung
beim Revisionsgericht einreichen.
5. Dem § 311 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten
„Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig
Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder für begründet, so kann es das angefochtene Urteil
Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser durch Beschluß aufheben.
noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2
des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde
oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechts-
für begründet erachtet."
mittel durch Urteil."
6. Nach § 311 wird folgende Vorschrift eingefügt:
3. In § 350 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,§ 311a
,, (3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem
(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde Fuße ist, keinen Verteidiger gewählt, so wird
ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdefüh- ihm, falls er zu der Hauptverhandlung nicht vor-
rers stattgegeben und kann seine Entscheidung geführt wird, auf seinen Antrag vom Vorsitzen-
nicht angefochten werden, so hat es diesen, so- den ein Verteidiger für die Hauptverhandlung
fern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch bestellt. Der Antrag ist binnen einer Woche zu
besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nach- stellen, nachdem dem Angeklagten der Termin
träglich zu hören und auf einen Antrag zu ent- für die Hauptverhandlung unter Hinweis auf sein
scheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Ent- Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu bean-
11
scheidung auch ohne Antrag ändern. tragen, mitgeteilt worden ist.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 4. § 354 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend."
,, (2) In anderen Fällen ist die Sache an eine
1. § 413 wird wie folgt geändert: andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes,
dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ Verneh- demselben Land gehörendes anderes Gericht
11
mung" durch „Anhörung" ersetzt. gleicher Ordnung zurückzuverweisen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1079
Artikel 10 (6) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des
Weitere Änderungen der Strafprozeßordnung Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforder-
lich. § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden."
Die Strafprozeßordnung wird ferner wie folgt ge-
ändert: 8. § 396 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
1. Dem § 37 wird folgender Absatz 2 angefügt: „Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153
,, (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Abs. 3 einzustellen, so entscheidet es zunächst
Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte be- über die Berechtigung zum Anschluß."
wirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist
nach der zuletzt bewirkten Zustellung." 9. Dem § 397 wird folgender Absatz 2 angefügt:
2. In § 53 wird in Absatz 1 Nr. 3 hinter ,, {vereidigte ,, (2) Wird die Verfolgung nach § 154 a be-
Bücherrevisoren)" das Wort „und" durch einen schränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich
Beistrich ersetzt und hinter dem Wort „Steuer- der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenklä-
berater" eingefügt „und Steuerbevollmächtigte". ger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum
Verfahren zugelassen, so entfällt eine Beschrän-
3. § 153 wird wie folgt geändert: kung nach § 154 a Abs.1 oder 2, soweit sie die
Nebenklage betrifft."
a) In Absatz 1 werden die Worte „und die
Folgen der Tat unbedeutend sind" gestrichen.
10. Nach § 453 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
b) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,§ 453b
,, (2) Ist bei einem Vergehen die Schuld des
Täters gering und besteht kein öffentliches (1) Das Gericht überwacht während der Be-
Interesse an der Verfolgung, so kann die währungszeit die Lebensführung des Verurteil-
Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zur ten und die Erfüllung der Auflagen. § 24 a des
Entscheidung über die Eröffnung des Haupt- Strafgesetzbuchs bleibt unberührt.
verfahrens zuständigen Gerichts das Ver-
(2) § 453 Abs. 2 gilt entsprechend."
fahren einstellen.
(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann 11. § 454 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwalt-
schaft nach Anhörung des Angeschuldigten ,,Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453,
das Verfahren in jeder Lage einstellen; der 453 a Abs. 1 und 3, §§ 453 b, 268 a Abs. 2 ent-
Beschluß kann nicht angefochten werden." sprechend."
4. § 369 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 12. § 467 wird wie folgt geändert und ergänzt:
,, (3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Sachverständigen und bei der Einnahme eines
richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwalt- ,, (1) Wird der Angeschuldigte freigespro-
schaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger chen oder außer Verfolgung gesetzt oder wird
die Anwesenheit zu gestatten. Die §§ 194, 224 das Verfahren gegen ihn eingestellt, so fal-
Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet len die Kosten des Verfahrens der Staats-
sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat kasse zur Last; dem Angeschuldigten werden
er einen Anspruch auf Anwesenheit nur, wenn nur solche Kosten auferlegt, die er durch
der Termin an der Gerichtsstelle des Ortes abge- eine schuldhafte Versäumnis verursacht hat."
halten wird, wo er sich in Haft befindet, oder
seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung b) Als neue Absätze 4 und 5 werden angefügt:
bezweckten Klärung dienlich ist."
,, (4) Uber die Verpflichtung der Staatskasse
nach Absatz 2 entscheidet das Gericht durch
5. In § 372 wird folgender Satz 2 angefügt: besonderen Beschluß gleichzeitig mit der
,,Der Beschluß, durch den das Gericht die Wie- Entscheidung nach Absatz 1. Wird eine solche
deraufnahme des Verfahrens und die Erneue- Entscheidung auf ein Rechtsmittel von neuem
rung der Hauptverhandlung anordnet, kann von getroffen, so wird auch über die Verpflich-
der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wer- tung der Staatskasse nach Absatz 2 von
den." neuem Beschluß gefaßt.
6. In § 383 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und (5) Der Beschluß nach Absatz 4 wird nur
sind die Folgen der Tat unbedeutend" gestrichen. durch Zustellung bekanntgemacht. Er wird
erst zugestellt, wenn die Entscheidung nach
Absatz 1 rechtskräftig geworden ist. Er kann
7. Dem § 385 werden folgende Absätze 5 und 6
mit der sofortigen Beschwerde angefochten
angefügt:
werden. Das Beschwerdegericht ist an die
,, (5) In den Fällen des § 154 a ist dessen Ab- tatsächlichen Feststellungen in der Entschei-
satz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. dung nach Absatz 1 gebunden."
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
13. Nach § 467 wird folgende Vorschrift eingefügt: 5. Dem§ 169 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 467 a „Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie
Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffent-
Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche
lichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres
Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein
Inhalts sind unzulässig. 11
(§ 170 Abs. 2 Satz 1), so kann das Gericht, bei
dem die öffentliche Klage erhoben war, auf An-
trag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschul-
digten die diesem erwachsenen notwendigen Artikel 12
Auslagen ganz oder teilweise der Staatskasse Ergänzende Vorschriften
auferlegen. Gegen die Entscheidung findet die
sofortige Beschwerde statt. 11
1. Das Jugendgerichtsgesetz 4 ) wird wie folgt ge-
ändert:
a) § 34 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 11
,, 1. die Unterstützung der Eltern, des Vor-
Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes 3) mundes und des Pflegers durch geeignete
Maßregeln (§ 1631 Abs. 2, §§ 1800, 1915
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge- des Bürgerlichen Gesetzbuchs),".
ändert:
b) § 39 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:
1. § 58 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,, § 209 Abs. 2 und 1 der Strafprozeßordnung
,, (1} Die Landesregierungen werden ermächtigt, gilt entsprechend. 11
durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für
die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen c) § 40 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:
ganz oder teilweise sowie Entscheidungen be-
,, § 209 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung
stimmter Art in Strafsachen zuzuweisen, sofern
gilt entsprechend. 11
die Zusammenfassung für eine sachdienliche För-
derung oder schnellere Erledigung der Verfahren d) § 61 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können
„Die §§ 114 bis 115 a der Strafprozeßordnung
die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltun-
gen übertragen. · gelten sinngemäß. 11
e} § 68 Nr. 1 wird gestrichen. Die bisherigen
(2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für
Nummern 2, 3 und 4 des § 68 werden Num-
die Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet,
so bestimmt der Landgerichtspräsident die erfor- mern 1, 2 und 3.
derliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen und f) § 69 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf
die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. 11 „Im übrigen hat er bei dem Schlußgehör
(§ 169 b der Strafprozeßordnung) und in der
Hauptverhandlung die Rechte eines Vertei-
2. § 64 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
digers."
,, (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsiden-
g) § 71 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
ten als Vorsitzenden, den Direktoren und den
beiden dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter „Für die einstweilige Unterbringung gelten
der Geburt nach ältesten Mitgliedern. 11
die §§ 114 bis 115 a, 117 bis 118 b, 120, 125
und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß."
3. Der bisherige Wortlaut des § 69 wird Absatz 1.
2. Das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und
Folgender Absatz 2 wird angefügt: Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bun-
,, (2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des desgesetzbl. I S. 161) 5 ), zuletzt geändert durch
Geschäftsjahres für 'dessen Dauer, nach welchen Artikel X § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1957
Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie folgt ge-
mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert ändert:
werden, wenn dies wegen Uberlastung, ungenü- a) § 4 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz erhält fol-
gender Auslastung, Wechsels oder dauernder gende Fassung:
Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer
nötig wird. 11
,,§ 115 Abs. 2 und 3 sowie§ 115a Abs. 2 Satz 3
der Strafprozeßordnung gelten entsprechend."
4. § 117 erhält folgende Fassung: b) § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 117
,, (3) § 117 Abs. 1, 3 bis 5 der Strafprozeß-
Die Vorschriften der §§ 62 bis 69 und 70 Abs. 1 ordnung gilt entsprechend."
11
sind entsprechend anzuwenden.
4) Bundesgesetzbl. III 451-1
3) Bundesgesetzbl. III 300-2 5) Bundesgesetzbl. III 312-3
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1081
3. § 16 Abs. 3 des Deutschen Auslieferungsgesetzes 2. In § 91 Nr. 2 der Bundesgebührenordnung für
vom 23. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 239) 6 ) Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-
erhctlt Jolgende Fassung: blatt I S. 861, 907) 11 ) werden die Worte „die Bei-
,,(3) § 116 Abs.4, §§ 116a, 123 und 124 Abs.1, standsleistung im Verfahren zur gerichtlichen
Erzwingung der Anklage" durch die ·worte „die
Abs. 2 Salz 1 und Abs. 3 der Strafprozeßordnung
gelten entsprechend." Beistandsleistung beim Schluß gehör (§ 169 b der
Strafprozeßordnung) oder im Verfahren zur ge-
4. In § 130 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwalts- richtlichen Erzwingung der Anklage" ersetzt.
ordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 565) 7 ), in § 94 Abs. l Satz 1 der Wirtschaftsprü-
ferordnung vom 24. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
8
S. 1049) ), und in § 74 Abs. 1 Satz 1 des Steuer- Artikel 14
bcratun9s9csctzes vom 16. August 1961 (Bundes-
Dbergangsvorschriften
gesctzbJ. I S. 1301) n), werden die Worte in dem
Klammerzusatz „sowie § 208 Abs. 2 der Straf- (1) Die Artikel 1 bis 13 gelten von dem Inkraft-
prozeßordnung" durch die Worte „sowie § 208 treten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden
Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung" ersetzt. Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Is.t der Haftbefehl vor dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes erlassen worden, so sind die Haftvor-
Artikel 13 aussetzungen nach den §§ 112, 113 und 120 Abs. 1
der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1
Kostengesetze
von Amts wegen erst nachzuprüfen, wenn der Richter
1. Das Gerichtskoslengesel.z vom 26. Juli 1957 (Bun- bei einer Haftprüfung, die nach den bisher gelten-
desgesetzbl. I S. 861, 941) 10 ), zuletzt geändert den Vorschriften vorzunehmen ist, oder aus einem
durch Gesetz vom 19, Juni 1.961 (Bundesgesetz- sonstigen Grund mit dem Haftbefehl erneut befaßt
blatt I S. 7G9), wird wie folgt geändert: wird.
a) In § 72 Abs. 2 wird der Punkt nach der Num"'. (3) Solange und soweit die räumlichen Verhält-
mer 2 durch ein Komma ersetzt und folgende nisse dazu zwingen, darf von dem Grundsatz der
Nummer 3 angefügt: Trennung des Verhafteten (§ 119 Abs. 1 Satz 1 der
Strafprozeßordnung)
„3. wenn das mit der Revision angefochtene
Urteil durch Beschluß des Revisionsgerichts von Strafgefangenen bis zum Ablauf
aufgehoben wird (§ 349 Abs. 4 der Straf- von fünf Jahren,
prozeßordnung)." von anderen Gefangenen bis zum Ablauf
b) Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt: von acht Jahren
,, (4) Wird das Rechtsmittel der Revi~ion vor nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgewichen
Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen, werden.
so worden Gebühren für das Revisionsver_, (4) Hat der Vollzug der Untersuchungshaft vor
fahren nicht erhoben." dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, so ist
c) § 77 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erhalten folgende § 121 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung
Fassung: des Artikels 1 frühestens drei Monate nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Die in
,, Wird das Rechtsmittel vor Boginn der Haupt- § 121 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bezeichnete
verhand]unu zurückgenommen oder durch Be- Frist von sechs Monaten endet frühestens drei
schluß uls unzulässig verworfen oder wird Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
das Urteil auf die Revision nach § 349 Abs. 4
der Strafprozeßordnung durch Beschluß des (5) Die §§ 140 bis 142 der Strafprozeßordnung in
Revisionsgerichts aufgehoben, beträgt die Ge- der Fassung des Artik~ls 3 sind nur in Strafsachen
bühr zehn Deutsche Mark. Wird das Rechts- anzuwenden, in denen die Anklageschrift nach dem
mittel nach Beginn der Hauptverhandlung Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Gericht einge-
zurückuenommen oder wird die Berufung des reicht wird.
Privatkli.i.9ers wegen Versäumungen nach § 391
(6) § 23 Abs. 2 der Strafprozeßordnung in der
Abs. 3 der Strafprozeßordnung oder die Re-
Fassung des Artikels 5 ist nur in Strafsachen anzu-
vision durch Beschluß des Revisionsgerichts
wenden, in denen über die Zulassung des Antrages
als offensichtlich unbegründet nach § 349
auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem In-
Abs. 2 in Verbindung mit § 385 Abs. 6 der
krafttreten dieses Gesetzes entschieden wird.
Strafprozeßordnung verworfen, so wird eine
Gebühr von zwanzig Deutsche Mark erhoben." (7) § 25 der Strafprozeßordnung in der Fassung
des Artikels 5 ist nur anzuwenden, wenn die Haupt-
ll) Bundcsqesctzbl. III 314-1 verhandlung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
7) Bundcs~Jcsctzbl. III 303-8 beginnt.
-8) Bundcsgeselzbl. III 702-1
9) Bundesqesetzbl. !TI 610-10
10) Bundesqesetzhl. Ill :!60-1 11) Bundesgesetzbl. III 368-1
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(8) Ist die Anklageschrift vor dem Inkrafttreten in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes
dieses Gesetzes beim Gericht eingereicht worden, eingeschränkt.
so sind im weiteren Verfahren die §§ 197, 200, 201
und 202 der Strafprozeßordnung in der bisher ge- Artikel 16
tenden Fassung anzuwenden. Land Berlin
(9) Ist der Eröffnungsbeschluß vor dem Inkraft- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
treten dieses Gesetzes ergangen, so sind im weite- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ren Verfahren die §§ 16, 207, 208, 215, 217, 243, 265, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
270, 383 und 384 der Strafprozeßordnung in der bis-
her geltenden Fassung anzuwenden. Artikel 17
(10) Ist die Revision vor dem Inkrafttreten dieses Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Gesetzes eingelegt, so sind im weiteren Verfahren der Strafprozeßordnung
die §§ 345 und 349 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßord- Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
nung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. den Wortlaut der Strafprozeßordnung in der neuen
Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmig-
keiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 15
Artikel 18
Einschränkung des Grundrechts der Freiheit
der Person Inkrafttreten
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft.
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maß- (2) Die Ermächtigung nach Artikel 17 wird mit
gabe des § 112 Abs. 3 und 4 der Strafprozeßordnung der Verkündung dieses Gesetzes wirksam.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Men.de
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Buche r
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1083
Viertes Umstellungsergänzungsgesetz*)
Vom 23. Dezember 1964
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- c) In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden folgende Worte
schlossen: angefügt:
„oder die das sechzigste Lebensjahr vollendet
Artikel 1 hat oder erwerbsunfähig ist und sich vorüber-
gehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Änderung der Vorschriften des Umstellungsrechts aufhält."
1. Das Umstellungsergänzungsgesetz vom 21. Sep- d) In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 5 folgender
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439), zuletzt Satz 6 eingefügt:
geändert durch das Dritte Umstellungsergän-
,,Aus vertraglichen und sonstigen Versor-
zungsgesetz vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetz-
gungsverpflichtungen kann das Geldinstitut
blatt I S. 33), wird wie folgt geändert und er-
durch einen Berechtigten, der sich nur vor-
gänzt:
übergehend im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes aufhält, nicht in Anspruch genommen
a) In § 5 Abs. 1 werden folgende Worte ange-
werden."
fügt:
Satz 6 wird Satz 7.
„oder die das sechzigste Lebensjahr vollendet
hat oder erwerbsunfähig ist und sich vorüber-
2. Das Altbankengesetz vom 10. Dezember 1953
gehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483),
aufhält."
zuletzt geändert durch § 12 des Dritten Umstel-
b) In § 5 Abs. 2 werden folgende Worte ange- lungsergänzungsgesetzes, wird wie folgt ergänzt:
fügt:
In § 7 Abs. 3 werden folgende Worte angefügt:
„oder das sechzigste Lebensjahr vollendet hat
„oder die das sechzigste Lebensjahr vollendet hat
oder erwerbsunfähig ist und sich vorüber-
oder erwerbsunfähig ist und sich vorübergehend
gehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes
im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.
aufhält."
Satz 1 gilt nicht für vertragliche oder sonstige
Versorgungsverpflichtungen gegenüber Personen,
die sich nur vorübergehend im Geltungsbereich
*) Andcrt Bundesgcsetzhl. ITT 7601-1 dieses Gesetzes aufhalten."
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Artikel 2 Artikel 3
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesministe1 der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1085
Siebentes Gesetz
über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(Siebentes Rentenanpassungsgesetz - 7. RAG)
Vom 23. Dezember 1964
Sammlung des Bundesrechts, BundesgesetzbJ. III 8232-10-7
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine
rates das folgende Gesetz beschlossen: Anwendung.
Erster Abschnitt § 2
Anpassung der Renten aus den gesetzlichen (1) Renten, die nach §§ 1253 ff. der Reichsver-
Rentenversicherungen. sicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver-
§ 1 sicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp~
schaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,
(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwen-
werden aus Anlaß der Veränderung der allgemei- dung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben
nen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1964 die würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen
Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Ver- Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der all-
sicherungsföll(!n, die im Jahre 1963 oder früher ein- gemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1964
getreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1965 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr
an nach Maßgabe der§§ 2 bis 8 angepaßt. berechnet werden würde; Abweichungen infolge Ab-
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge- rundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der Reichs-
hören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 versicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestellten-
des Arbeiterrenten versieh erungs-N euregelungsge- versicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des Reichs-
setzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Ange- knappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen, in
stelltenversi cherungs-N euregel ungsgesetzes erhöh- denen §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung,
ten Renten von Bcrcchtiqten, die das 65. Lebensjahr §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
im Jahre 1964 vollendet haben, die Knappschaftsaus- §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes angewendet
gleichsleistung nach § 98 a des Reichsknappschafts- worden sind. In den Fällen, in denen Artikel 2 § 38
gesetzes und die Leistung nach §§ 27, 28 des Sozial- Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Arbeiterrenten-
versicherungs-Ang]eichungsgesetzes Saar vom 15. versicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2
Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402). § 37 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Angestell-
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
tenversichcrungs-Neuregelungsgesetzes angewendet Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung
worden ist, findel Salz 1 keine Anwendung. an die Stelle des Betrages von 4281,00 Deutsche
Mark der Betrag von 6717,00 Deutsche Mark tritt.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für
Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung,
die nach Artikel 2 § 24 A hs. 5 des Knappschafts- § 4
rentenvcrsichcrungs-Neuregclungsgcsetzes gezahlt (1) Die übrigen Renten werden in der Weise ange-
werden. paßt, daß der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungs-
betrag mit 1,094 vervielfältigt wird; dem sich da-
§ 3 durch ergebenden Betrag sind der Kinderzuschuß
und die der Anpassung nicht unterliegenden Ren-
(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-
tenteile wieder hinzuzufügen. Der Leistungszu-
terrcntenversicherungs-Ncuregelungsgesetzes oder
schlag der knappschaftlichen Rentenversicherung
Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversiche-
und der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknapp-
rungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß
schaftsgesetzes zu belassende Betrag sind mit 1,167
sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung
zu vervielfältigen. Der Kinderzuschuß für jedes Kind
der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die ist nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des
Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung Jahres 1964 zu berechnen.
der Ruhcnsvorschriften der unrJekürzte Rentenbe-
trag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus
Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherver- der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-
sicherung mit 1,5G90 vervielfältigt und der Kinder- fen und auf die §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-
zuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Be- rungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-
messungsgrundlage für das Jahr 1964 berechnet rungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-
werden würde; Abweichungen infolge Abrundun- gesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß
gen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt
a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-
31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun-
Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Ange-
gen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-
stelltenversicherungs-N euregelungsgesetzes sind mit
lichen Rentenversicherung, wenn sie nach§ 2,
der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in
diesen Vorschriften genannten Werte die nach- b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen
stehenden Werte zugrunde zu legen sind: vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3
angepaßt werden würden.
Bei einer Versicherten- Witwen- und § 5
Versicherungsdauer renten Witwerrenten
(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4
von ... Jahren DM/Monat DM/Monat der Rentenzahlbetrag für Januar 1965 ohne Kinder-
zuschuß für jedes Kind, vermindert um den Sonder-
50 und mehr 825,00 495,00 zuschuß und die Steigerungsbeträge aus Beiträgen
49 808,50 485,10 der Höherversicherung. In der knappschaftlichen
48 792,00 475,20 Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahl-
47 775,50 465,30 betrag außerdem um den Leistungszuschlag und den
nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschafts-
46 759,00 455,40
gesetzes zu belassenden Betrag.
45 742,50 445,50
(2) Bei Renten, auf die Artikel I § 6 Abs. 1 des
44 726,00 435,60 Sechsten Rentenanpassungsgesetzes vom 21. Dezem-
43 709,50 425,70 ber 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1008) anzuwenden
42 693,00 415,80 war, ist Anpassungsbetrag der Betrag, der sich nach
41 676,50 405,90 Anwendung des § 4 Abs. 1 erster Halbsatz des
40 und weniger Sechsten Rentenanpassungsgesetzes ergibt. An Stelle
660,00 396,00.
des Rentenzahlbetrages für Januar 1964 tritt der
Rentenzahlbetrag für Januar 1965.
(3) Die Verordnung über die Anwendung der
Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung (3) In den Fällen, in denen für Januar 1965 keine
und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag
umzustellende Renten dor Rentenversicherungen der Rente nach dem 31. Dezember 1964 ändert, tritt
der Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des
(Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1965 zu zah-
Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der len gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für
Verordnung an die Stelle des Betrages von 7650,00 die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden
Deutsche Mark der Betrag von 11 220,00 Deutsche hätten.
Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des (4) Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbei-
Betrages von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von terrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes, Arti-
269,40 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrages kel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 740,10 lungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knappschafts-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1087
rentenversicherungs-N euregelungsgesetzes berech- des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses
net sind, gelten als Sonderzuschuß die Beträge von Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Ver-
21 Deutsche Mark bei Versichertenrenten und 14 sicherungszeiten ergeben würde.
Deutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. Ist in (2) Leistungen nach § 28 des Sozialversicherungs-
den Fällen des Satzes 1 bei der Berechnung einer Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-
Versicherten- und einer Hinterbliebenenrente des- desgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich
selben Berechtigten ein Sonderzuschuß zu berück- ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung
sichtigen gewesen, so gilt als Sonderzuschuß der Be- der § § 4 bis 6 dieses Gesetzes auf die nach den
trag von 21 Deutsche Mark. Grundsätzen des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953
§ 6 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) errechnete Ver-
(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der gleichsleistung ergeben würde.
Arbeiter und der Rentenversicherung der Ange-
stellten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Arti-
§ 8
kel 2 § 34 des Arbeitcrrcntenversicherungs-Neure-
gelungsgc~setzes oder Artikel 2 § 33 des Angestell- Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar-
tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zu- land unter Berücksichtigung der Fassung, in der die
grundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 Anwen- in den §§ .1 bis 7 aufgeführten Vorschriften im Saar-
dung. land anzuwenden sind, und zwar auch für Renten,
die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur
(2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Ren-
Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-
tenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Lei-
regelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957
stungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden, dür-
(Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17
fen die für den Versicherten maßgebende Renten-
des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestell-
bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1 gilt
tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland
bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß
vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789)
an die Stelle der für den Versicherten maßgebenden
und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Ein-
Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten nach
führung des Reichsknappschaftsgesetzes und des
§§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes sechs
Knappschaftsrentenversicherungs - Neuregelungsge-
Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehntel und
setzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des
bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für den
Saarlandes S. 1099) gewährt werden.
Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs-
grundlage tritt.
(3) Versichertenrenten - ohne Kinderzuschuß und
Zweiter Abschnitt
ohne Leistungszuschlag - sowie Hinterbliebenen-
renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezem- Anpassung der Geldleistungen
ber 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Unfallversicherung zusammentreffen und nach§ 4 an-
gepaßt werden, dürfen zusammen die in§§ 1278, 1279 § 9
der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des An- (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden
gestelltenversicherungsgesetzes oder die in §§ 75, aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen
76 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenz- Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalen-
beträge, die bei einer Berechnung der Renten nach derjahren 1962 und 1963 die vom Jahresarbeitsver-
§ 2 zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. Satz dienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die
1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor im Jahre 1962 oder früher eingetreten sind, für Be-
dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungs- zugszeiten vom 1. Januar 1965 an nach Maßgabe der
anteile aus der knappschaftlichen Rentenversiche- §§ 10 und 11 angepaßt.
rung zu gewähren sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen
soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-
vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der
lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-
gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen
lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,
und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die
in §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung soweit die Geldleistungen auf Grund des Arti-
oder die in § § 55, 56 des AngesteJitenversicherungs- kels III § 1 Abs. 2 des Sechsten Rentenanpassungs-
gesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Be- gesetzes gewährt werden.
rechnung der Rente nach § 3 zu berücksichtigen sind, (3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt
nicht überschreiten. auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-
§ 7 rungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963
(1) Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs- (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger
Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun- der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.
desgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß . sich (4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-
ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung sicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge-
des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung setzes über Änderungen in der Unfallversicherung
der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) gilt als
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsver- die Anpassung nach dem Ersten Abschnitt keinen
dienst zuletzt festgesetzt worden ist. höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser
weiterzuzahlen.
§ 10 (2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall-
(1) Die Geldleistungen werden in der Weise ange- versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-
paßt, daß sie nach einem mit 1,061 vervielfältigten lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte
Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die festgestellt werden müssen, höher, als sie bei der
nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungs- Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein würde,
gesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I so ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu ge-
S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als währen.
Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine § 13
Kürzung nach § 9 des saarländischen Gesetzes (1) Soweit bei Versorgungsbezügen nach dem
Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das
29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
Geldleistung zugrunde liegt. der Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum Le-
(2) Soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem bensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz, den
Ortslohn berechnet ist, werden die Geldleistungen Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz für
1,156 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berech- Jugendwohlfahrt, den Miet- und Lastenbeihilfen
net werden. nach dem Gesetz über die Gewährung von Miet- und
Lastenbeihilfen, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
(3) .Soweit die Geldleistungen auf Grund eines und dem· Gesetz über Wohnbeihilfen und den Bun-
Jahresarbeitsverdienstes berechnet. werden, dessen
desbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen
Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers
der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien
zahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom
angepaßt, daß sie auf Grund des _am 1. Januar 1963
20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der
maßgeblichen Betrages berechnet werden. Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist,
bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate
§ 11
Januar bis einschließlich Mai 1965 auf Grund der
Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den
den Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über- genannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Ein-
steigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 kommens unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge
und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner
Betrag bestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an bei der Gewährung von Ubergangsgeld während
die Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung,
der höhere Betrag. Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbs-
fähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger und
bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeits-
Dritter Abschnitt
losenversicherung, der Arbeitslosenhilfe sowie der
Gemeinsame Vorschriften Altershilfe für Landwirte nicht zu berück.sichtigen.
und Scblußvorscbriften (2) Absatz 1 gilt auch für Versorgungsbezüge
nach den Vorschriften des Gesetzes zur Einführung
§ 12 des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom
(1) Renten aus den Rentenversicherungen der 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 129'2), soweit
Arbeiter und der Angestellten, die nach §§ 2 und 3 ihre Gewährung oder Höhe von anderem Einkom-
anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Lei- men abhängig ist. Im übrigen gilt Absatz 1 im Saar-
stungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenver- land mit der Maßgabe, daß an Stelle des Zweiten
sicherung und Renten nach- Artikel 2 § 42 des Wohnungsbaugesetzes das entsprechende saarlän-
Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes dische Gesetz tritt und das Bundesentschädigungs-
und Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs- gesetz und das Lastenausgleichsgesetz unter Berück-
Neuregelungsgesetzes, die mit einer Rente aus der sichtigung ihrer im Saarland geltenden Fassung
gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen, anzuwenden sind.
dürfen nach Anwendung der §§ 1278, 1279 der § 14
Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Ange-
(1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche
stelltenversicherungsgesetzes und §§ 75, 76 des
Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom
Reichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente
1. Januar 1965 an zusteht, zu geben.
aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unter-
schreiten, der als Summe beider Renten für Dezem- (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-
ber 1963 gezahlt worden ist; Kinderzuschüsse und passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die
Kinderzulagen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf
auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichs- des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-
versicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestell- bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-
tenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichs- zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung
knappschaftsgesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen ist nur bis zum 31. Dezember 1965 zulässig.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1089
(3) §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsord- § 16
nung, § 79 des AngesteUlcnvcrsicherungsgesetzes
und § 93 Abs. 1 des Rcichsknappschaftsgesetzes (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ver-
bleiben unberührt. kündung in Kraft.
§ 15 (2) § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt mit Wirkung
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 vom 1. Januar 1964. Ergibt sich nach § 12 Abs. 1
des Dritten Uberlcilungsgcsetzcs vom 4. Januar 1952 Satz 1 und 2 eine höhere Rente, so ist sie zu zahlen.
(Bundcsgesctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 14 gilt entsprechend.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Gesetz
über die Neuregelung des Finanzausgleichs
zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Rentenversicherung der Angestellten
(Rentenversicherungs-Finanzausgleichsgesetz - RFG)
Vom 23. Dezember 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8232-16 1 ).
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255
rates das folgende Gesetz beschlossen: Abs. 2). Wenn sich die Höhe des Zuschusses
des Bundes an die Rentenversicherung der An-
Artikel 1 gestellten nach § 116 Abs. 3 des Angestellten-
versicherungsgesetzes in einem Kalenderjahr
Änderung der Reichsversicherungsordnung 2 ) ermäßigt, erhöht sich der Zuschuß des Bundes
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt an die Rentenversicherung der Arbeiter in die-
geändert und ergänzt: sem Jahr um denselben Betrag."
1. In § 1311 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 1314 erhält folgende Fassung: c) Als Absatz 3 wird eingefügt:
,,§ 1314 ,, (3) Unterschreitet das Vermögen der Ren-
tenversicherung der Angestellten voraussicht-
(1) Stellt der Träger der knappschaftlichen lich die nach § 110 Abs. 1 des Angestellten-
Rentenversicherung die Gesamtleistung fest, so versicherungsgesetzes erforderliche Rücklage
werden der Leistungsanteil, der nicht auf die um mehr als zwanzig vom Hundert und deckt
knappschaftliche Rentenversicherung entfällt, und das Vermögen der Rentenversicherung der
der Kinderzuschuß von dem Träger der Renten· Arbeiter die nach § 1383 Abs. 1 erforderliche
versicherung der Arbeiter oder dem Träger der Rücklage voraussichtlich zu einem um minde-
Rentenversicherung der Angestellten erstattet, stens zwanzig größeren Vomhundertsatz als
der von diesen beiden Trägern zuletzt einen Bei- das Vermögen der Rentenversicherung der
trag erhalten hat. Stellt der Träger der Renten- Angestellten die nach § 110 Abs. 1 des An-
versicherung der Arbeiter oder der Rentenver- gestelltenversicherungsgesetzes erforderliche
sicherung der Angestellten eine Gesamtleistung Rücklage, so ist der Zuschuß des Bundes nach
mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil fest, Maßgabe einer Rechtsverordnung des Bundes-
so erstattet der Träger der knappschaftlichen Ren- ministers für Arbeit und Sozialordnung und
tenversicherung den auf die knappschaftliche des Bundesministers der Finanzen mit Zustim--
Rentenversicherung entfallenden Leistungsanteil mung des Bundesrates insoweit zu ermäßigen,
ohne Kinderzuschuß an den feststellenden Trä- als dies bei einem gleich hohen Beitragssatz
ger der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der . Arbeiter und
der Rentenversicherung der Angestellten. in der Rentenversicherung d.er Angestellten
(2) Bei der Anwendung der Begrenzungs- und voraussichtlich notwendig ist, um die Rück-
Ruhensvorschriften gehen die Begrenzung und lage in beiden Versicherungszweigen zum
das Ruhen des knappschaftlichen Leistungsan- gleichen Vomhundertsatz zu erfüllen."
teils der Begrenzung und dem Ruhen des nicht-
knappschaftlichen Leis_tungsanteils vor. Artikel 2
(3) Die Waisenrente geht zu Lasten der knapp- Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes 3 )
schaftlichen Rentenversicherung, wenn eine Lei-
stung aus diesem Versicherungszweig gewährt Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie
wird." folgt geändert und ergänzt:
1. In § 90 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.
3. § 1389 wird wie folgt ueändert und ergänzt:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 2. § 93 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Zuschuß des Bundes wird für das ,,§ 93
Kalenderjahr 1965 auf 4 802 540 905 Deutsche
Mark festgesetzt. Er verändert sich in den fol-- (1) Stellt der Träger der knappschaftlichen
genden Jahren entsprechend einer Änderung Rentenversicherung die Gesamtleistung fest, so
werden der Leistungsanteil, der nicht auf die
1) Ändert Bundcsgeselzbl. llI 820-1, 821-1, 822-1, 8250-1
2) Bundcsgcsetzbl. JlI B20-l 1) Bundesgesetzbl. III 821-1
Nr. G3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1091
knappschafl.lichc Rentenversicherung entfällt, und sichtlich notwendig ist, um die Rücklage in
der Kindcrzuschuß von dem Träger der Renten-- beiden Versicherungszweigen zum gleichen
versicherung der Arbeiter oder dem Träger der Vomhundertsatz zu erfüllen."
Rentenversicherung der Angestellten erstattet, der
von diesen beiden Trägern zuletzt einen Beitrag
erhalten hat. Stclll der Träger der Rentenversiche·
Artikel 3
· rung der Arbeiter oder der Rentenversicherung
der Angestelllen eine Gcsumtleistung mit einem Wanderversicherungsausgleich -mr die Zeit bis zum
knappschaftlichen Leisttmgsc:m Leil fest, so erstattet 31. Dezember 1964
der Träger der knappschaft.Iichen Rentenversiche-
rung den auf die knappschaftlichc Rentenversiche- 1. Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
rung entfallenden Leishmgsanteil ohne Kinder- zahlen zum 1. Januar 1965, zum 1. Januar 1966,
zuschuß an den fcststefü,nden Träger der Renten- zum 1. Januar 1967 und zum 1. Januar 1968 je
versicherung der Arbeiter oder der Rentenver- 1042 Millionen Deutsche Mark an die Bundes-
sicherung der Angcstelllen. versicherungsanstalt für Angestellte.
2. Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
(2) Bei der Anwendung der Begrenzungs- und
können die Ansprüche nach Nummer 1 auch durch
Ruhensvorschriftcn gehen die Begrenzung und
Abtretung von Schuldbuchforderungen gegen den
das Ruhen des knappsd1aftlichen Leistungsanteils
Bund oder durch Ubereignung von Wertpapie-
der Begrenzung und dem Ruhen des nichtknapp-
ren, in denen das Vermögen der Versicherungs-
schaftlichen Leistungsanteils vor.
träger nach § 26 Abs. 1 Nm. 1, 2, 4 bis 7, 10 der
(3) Die Waisenrente geht zu Lasten der knapp- Reichsversicherungsordnung angelegt werden
schaftlichen Rentenversicherung, wenn eine Lei- kann, erfüllen. Die Wertpapiere müssen minde-
stung aus diesem Versicberungszweig gewährt stens mit dem niedrigsten Vomhundertsatz ver-
wird." zinst werden, der für die in Satz 1 bezeichneten
Schuldbuchforderungen gilt. Die Wertpapiere
werden auf die Ansprüche nach Nummer 1 in
3. § 116 wird wie folgt geändert und ergänzt: Höhe des amtlichen Börsenkurses, falls ein sol-
cher ni.cht notiert wird, in Höhe des im geregel-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ten Freiverkehr festgestellten Kurses im Zeit-
punkt der Ubereignung, sonst in Höhe des
,, (2) Der Zuschuß des Bundes wird für das
Nennwertes angerechnet; werden an mehreren
Kalenderjahr 1965 auf 1 081 000 597 Deutsche
Börsenplätzen amtliche Börsenkurse oder Frei-
Mark festgesetzt. Er verändert sich in den fol-
verkehrskurse festgestellt, so ist jeweils der
genden Jahren entsprechend einer Anderung
Durchschnitt dieser Kurse maßgebend. Die Uber-
der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32
eignung der Wertpapiere ist von der Börsen-
Abs. 2). Wenn sich die Höhe des Zuschusses
umsatzsteuer frei.
des Bundes an die Rentenversicherung der Ar-
beiter nach § 1389 Abs. 3 der Reichsversiche- 3. Von den Zahlungen nach Nummer 1 werden je
rungsordnung in einem Kalenderjahr er- 311,5 Millionen Deutsche Mark von den Trägern
mäßigt, erhöht sich der Zuschuß des Bundes an der Rentenversicherung der Arbeiter und je
die Rentenversicherung der Angestellten in 730,5 Mil.lionen Deutsche Mark von denselben
diesem Jahr um denselben Betrag." Trägern mit Ausnahme der Landesversicherungs-
anstalt für das Saarland gemeinsam getragen,
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: und zwar jeweils nach dem Verhältnis ihrer Bei-
tragseinnahmen in den Jahren 1961 bis 1963. Ab-
,, (3) Unterschreitet das Vermögen der Ren- schlagszahlungen nach dem 31. Dezember 1963
tenversicherung der Arbeiter voraussichtlich sind anzurechnen. Das Bundesversicherungsamt
die nach § 1383 Abs. 1 der Reichsversiche:. verteilt die Aufwendungen auf die Träger der
rungsordnung erforderliche Rücklage um mehr Rentenversicherung der Arbeiter, weist Wert-
als zwanzig vom Hundert und deckt das Ver- papiere, die von den Trägern der Rentemrer-
mögen der Rentenversicherung der Ange- sicherung der Arbeiter angeboten werden, der
stellten die nach § 110 Abs. 1 erforderliche Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu
Rücklage voraussichtlich zu einem um min- und führt die Abrechnung zwischen den Trägern
destens zwanzig größeren Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter unterein-
als das Vermögen der Rentenversicherung ander und der Bundesversicherungsanstalt für
der Arbeiter die nach § 1383 Abs. 1 der Reichs- Angestellte durch.
versicherungsordnung erforderliche Rücklage,
so ist der Zuschuß des Bundes nach Maßgabe 4. Mit den Zahlungen nach Nummer 1 und den Ab-
einer Rechtsverordnung des Bundesministers schlagszahlungen, die bis zum 31. Dezember 1963
für Arbeit und Sozialordnung und des Bundes- geleistet sind, sind die Forderungen aus dem
ministers der Finanzen mit Zustimmung des finanziellen Ausgleich der Wanderversicherung
Bundesrates insoweit zu ermäßigen, als dies zwischen den Trägern der Rentenversicherung
bei einem gleich hohen Beitragssatz in der der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt
Rentenversicherung der Angestellten und in für Angestellte nach den bisherigen Vorschriften
der Rentenversicherung der Arbeiter voraus- abgegolten.
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Artikel 4 (2) Bei der Anwendung der Begrenzungs- und
Änderung des ReichsknappschaHsgesetzes 4) Ruhensvorschriften gehen die Begrenzung und
das Ruhen des knappschaftlichen Leistungsanteils
Das Reichsknappschaflsgesetz wird wie folgt ge- der Begrenzung und dem Ruhen des nichtknapp-
ändert:
schaftlichen Leistungsanteils vor.
1. In § 102 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. (3) Die Waisenrente geht zu Lasten der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung, wenn eine Lei-
2. § 104 erhält folgende Fassung: stung aus diesem Versicherungszweig gewährt
wird."
,,§ 104
Artikel 5
(1) Stellt der Träger der knappschaftlichen
Änderung des Handwerkerversicherungsgesetzes 5 )
Rentenversicherung die Gc~samtleistung fest, so
werden der Leistungscmtcil, der nicht auf die § 12 des Handwerkerversiche_rungsgesetzes wird
knappschaftliche Rentenversicherung entfällt, und gestrichen.
der Kinderzuschuß von dem Träger der Renten- Artikel 6
versicherung der Arbeiter oder dem Träger der
Rentenversicherung der Angestellten erstattet, Geltung in Berlin
der von diesen beiden Trägern zuletzt einen Bei- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
trag erhalten hat. Stellt der Träger der Rentenver- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
sicherung der Arbeiter oder der Rentenversiche- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
rung der Angestellten eine Gesamtleistung mit Rechfsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
einem knappschaftlichen LE~istungsanteil fest, so erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
erstattet der Träger der knappschaftlichen Ren- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
tenversicherung den auf die knappschaftliche
Rentenversicherung entfallenden Leistungsanteil Artikel 7
ohne Kinderzuschuß an den feststellenden Träger
der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Inkrafttreten
Rentenversicherung der Angestellten. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
4) Bundesgesetzbl. III 822-1
5) Bundesgesetzbl. III 8250-1
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1003
Dritte Verordnung
zur Anpassung des Wortlauts von Vorschriften über die Ausgleichsteuer
an den Wortlaut des Zolltarifs 1 )
Vom 18. Dezember 1964
AuJ Grund des § 4 des Zolltarifgesetzes vom 23. Dezember 1960
(Bundesgesetzhl. II S. 2425) in der Fassung des § 87 des Zollgesetzes vom
14. Juni 1:l(i1 (ßundes~resetzbl. I S. 737) wird verordnet:
§ 1
1. Die Liste der Waren, die dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von
6 vom llundert unterliegen (Anlage 5 zu § 7 Abs. 6 Nr. 1 des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 -
Bu ndcf,qc~setzbl. I S. 791 2 ) ---, zuletzt geändert durch das Fünfzehnte
Ccs(:tz zur Anderung des Umsatzsteuergesetzes vom 19. März 1964 -
Bundf sqesetzbl. I S. 147 -), wird wie folgt geändert:
1
ü) 1n der Tarifnummer 22.03 wird ,, , aus Malz hergestellt" gestrichen.
b) In der Tarifnummer aus 29.43 wird
ilc1) ,,A Glukose" gestrichen,
bb) an StcUe von „aus D - Maltose" gesetzt „aus B -- Maltose".
c) Die Tarifnummer aus 39.01 wird geändert in
,, ,ms 39.01 B - Kleb(~bänder (Klebestreifen) usw.
aus C -- Reflexmaterial".
d) Es werden aufgenommen die Tarifnummern
aa) ,,aus 39.02 B -- Klebebänder (Klebestreifen) usw."
bb) ,,aus 39.03 A - Klebebänder (Klebestreifen) usw. 11
cc) ,,aus 40.05 aus A- Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Kiesel-
säureanhydrid (sogenannte Masterbatches),
ausgenommen in Platten, Blättern oder
Streifen
B- Granalien aus vulkanisationsfertigen Mi-
schungen usw. 11
e) In der Tarifnummer aus 40.11 wird hinter das Wort „Reifen, ein- 11
gefügt „auswechselbare Uberreifen,"; hinter das Wort „Felgen-
bänder" wird ein Beistrich gesetzt.
f) In der Tarifnummer aus 40.14 wird ,, , ausgenommen vorvulkani-
sierter Latex" gestrichen.
g) Die Tarifnummer aus 47.01 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 47.01 Halbstoffe:
aus B - Holzzellstoff:
II- Sulfitzellstoff, ausgenommen solcher des
Abs. B-III
aus III- zum Herstellen von künstlichen Spinn-
stoffen:
aus b - anderer als Sulfat- und Natron-
zellstoff unter zollamtlicher Uber-
wachung
aus C - andere:
aus II - Strohzellstoff
aus III - Strohzellstoff".
1) Ändert Bundesgeselzbl. IlI 611-10 und 611-11
2) Bundesgesetzbl. III 611-10
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
h) Die Tarifnummer aus 54.03 wird wie folgt gefaßt:
„aus 54.03 Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen
für den Einzelverkauf:
A - Leinengarne, geglättet (poliert)
aus B - I - a - 1 -ungezwirnt, mit einer Lauflänge je kg von
30 000 m oder weniger, ausgenommen die
in den Anmerkungen genannten Garne".
i) Die Tarifnummer aus 57.05 wird wie folgt gefaßt:
„aus 57.05 Hanfgarne
aus A-I- geglättet (poliert), ausgenommen mit einer Lauf-
länge von mehr als 500 m
B - in Aufmachungen für den Einzelverkauf".
k) In der Tarifnummer 73.16 wird vor das Wort „Stahl" eingefügt
,,Eisen oder".
2. Die Freiliste 1 - Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 der Ausgleichsteuerordnung
vom 19. Januar 1962 - Bundesgesetzbl. I S. 35 - , zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 5. Mai 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 314) 3 )
- wird wie folgt geändert:
a) In der Tarifnummer aus 13.02 wird der Absatz aus A wie folgt
gefaßt:
,,aus A - Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen:
I - nicht gebleicht
aus II - gebleicht, ausgenommen Schellack".
b) In der Tarifnummer aus 14.01 wird der Absatz aus C aus I wie
folgt gefaßt:
,,aus I - roh oder nur gespalten:
Stuhlrohr, roh, auch gewaschen, anders gereinigt, ge-
schwefelt oder auf Länge geschnitten; Binsen und der-
gleichen, roh, auf Länge geschnitten, auch zu Strängen
gedreht, jedoch nicht anders bearbeitet".
c) Die Tarifnummer aus 25.12 wird wie folgt gefaßt:
„aus 25.12 Tripel und Molererde in anderen als unmittelbaren
Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
1,5 kg oder weniger".
d) Die Tarifnummer aus 25.13 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 25.13 aus B - andere:
aus I und II a - Bimsstein
aus I und aus II b - 2 - Schmirgel in anderen als
unmittelbaren Umschlie-
ßungen mit einem Ge-
wicht des Inhalts von
1 kg oder weniger".
e) Die Tarifnummer aus 25.15 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 25.15 aus A - Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk-
steine aus Kalkstein, roh oder roh behauen".
f) Die Tarifnummer aus 25.16 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 25.16 aus A- Granit, Porphyr, Syenit, Labrador und Serpen-
tinstein, roh oder roh behauen".
g) Die Tarifnummer aus 25.27 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 25.27 aus A - Natürlicher Speckstein und Talk, auch roh be-
hauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich
zerteilt, in anderen als unmittelbaren Umschlie-
ßungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg
oder weniger".
3) Bundesgesetzbl. III 611-11
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1095
h) In den Tarifnummern aus 25.28 und aus 25.30 wird jeweils „A - "
gestrichen.
i) Die Tarifnummer aus 25.31 wird wie folgt gefaßt:
,,crns 25.31 aus B -- andere:
Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit, ausgenom-
men so beschaffen, daß die Ware zu 90 Ge-
wichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb
mit einer lichten Maschenweite von 1 mm und
zu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr durch
ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von
0,20 mm hindurchgeht".
k) In der Tarifnummer aus 25.32 wird „aus B - " gestrichen.
I) Die Tarifnummer 28.50 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 28.50 Spaltbare chemische Elemente usw.:
A - I - a - natürliches Uran, roh; Bearbeitungsabfälle
und Schrott
A - II - andere bis 31. Dezember 1966
B - künstlich radioaktive Isotope und ihre Verbin-
dungen bis 31. Dezember 1966
C - andere bis 31. Dezember 1966".
m) Die Tarifnummer aus 28.52 wird wie folgt gefaßt:
„aus 28.52 A - anorganische oder organische Verbindungen des
11
Thoriums usw. bis 31. Dezember 1966 •
n) In der Tarifnummer aus 31.03 wird bei aus A - I - a der Buch-
stabe „a gestrichen.
II
o) In der Tarifnummer aus 38.01 wird „aus A - II - b" geändert in
,,A-II a".
p) Die Tarifnummer aus 40.01 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 40.01 A- Latex von Naturkautschuk usw.
B - Naturkautschuk
aus C - Balata, Guttapercha, roh".
q) Es wird aufgenommen die Tarifnummer
„aus 40.02 aus B - vorvulkanisierter Latex von synthetischem
Kautschuk".
r) Die Tarifnummer 40.04 wird wie folgt gefaßt:
,,40.04 Abfälle und Schnitzel von Kautschuk usw."
s) Die Tarifnummer aus 40.14 wird gestrichen.
t) In der Tarifnummer aus 54.01 wird vor dem letzten Wort (,,roh")
eingefügt „aus Flachs,".
u) Die Tarifnummer aus 54.02 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 54.02 Ramie, roh, entholzt, degummiert oder geschwungen;
Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff), aus
Ramie, roh".
v) In der Tarifnummer aus 57.01 wird vor dem letzten Wort (,,roh")
eingefügt „aus Hanf,".
w) In der Tarifnummer aus 57.02 wird vor dem Wort „roh" eingefügt
11
,, aus Manilahanf, •
x) Die Tarifnummer aus 57.03 wird wie folgt gefaßt:
„aus 57.03 Jute, roh, geröstet, geschält oder geschwungen; Werg
und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff), aus Jute,
roh".
y) In der Tarifnummer aus 57.04 wird hinter ,,(einschließlich Reiß-
11
spinnstoff)" eingefügt „aus diesen Spinnstoffen •
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
z) Die Tarifnummer aus 81.04 wird wie folgt geändert:
aa) Unter dem-Absatz aus K wird eingefügt:
,,M - an Uran 235 abgereichertes Uran bis 31. Dezember 1966",
bb) in dem bisherigen Absatz „aus M" werden die Worte „Uran
und" gestrichen; der Absatz erhält die Bezeichnung „aus N",
cc) die bisherigen Bezeichnungen „aus N - ", ,,aus O -- " und „aus
P -- " erhalten die Bezeichnungen „aus O - ", ,,aus P-" und
,,ausQ-".
§ 2
Diese Verorclnunq gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Uberlei-
tungsgcsetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 5 des Zolltarifgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1964
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1097
Erste Verordnung
zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1965
Vom 19. Dezember 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 604-2-2
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Länderfinanzaus- Hessen 46,1 V. H.
gleichsgesetzes 1961 vom 23. Juni 1961 (Bundesge- Niedersachsen 28,8v. H.
setzbl. I S. 870) wird mit Zustimmung des Bundes- Nordrhein-Westfalen 42,5v. H.
rates verordnet: Rheinland-Pfalz 21,5 v_. H.
Schleswig-Holstein 10,2 V. H.
§ 1
Vollzug des Finanzausgleichs (2) Die Finanzämter liefern die nach Absatz 1 vor-
im Ausgleichsjahr 1965 läufig in Anspruch genommenen Einnahmen täglich
an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesminister
(1) Zum vorläufigen Vollzug des Finanzausgleichs der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwal-
im Ausgleichsjahr 1965 wird der Zahlungsverkehr tungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen
auf Grund des § 10 des Gesetzes in der Weise durch- anderweitig regeln.
geführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (3) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach
nach dem Ersten Gesetz zur Anderung des Beteili- Absatz 1 und Absatz 2 für das Ausgleichsjahr 1965
gungsverhältnisses an der Einkommensteuer und der keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der Ein-
Körperschaftsteuer vom 11. März 1964 (Bundesge- kommensteuer und der Körperschaftsteuer.
setzbl. I S. 137) auf folgende Hundertsätze erhöht
oder vermindert wird:
§ 2
Baden-Württemberg 44,2 V. H.
Bayern 35,1 v. H.
Inkrafttreten
Bremen 39,0 v. H. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Hamburg 52,6 v. H. 1965 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1964
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Neunzehnte Verordnung
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
(19. FeststeHungsDV)
Vom 21. Dezember 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Jll 622-1-DV 19
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und § 4
Abs. 2 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom Bemessungsgrundlage und Bemessungsgröße
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534), zuletzt
geändert durch § 2 des Siebzehnten Gesetzes (1) Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich des
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom Absatzes 4 die Vermehrungsfläche der Anbaustufe
4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585), in Verbin- Hochzucht-Saatgut oder -Pflanzgut (§ 2 Abs. 2),
dung mit § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes ver- getrennt nach Gruppen der landwirtschaftlichen Kul-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des turpflanzen. Soweit amtlich anerkannte Vermeh-
Bundesrates: rungsflächen (Anerkennungsflächen) bekannt sind,
sind diese Flächen maßgebend.
§ 1
(2) Bemessungsgröße ist vorbehaltlich des Ab-
Ersatzeinheitswerte der landwirtschaftlichen satzes 4 die Flächengröße der Vermehrungsfläche
Saatzuchtbetriebe (Absatz 1) iin Kalenderjahr 1943.
In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Feststellungs- (3) Hat im Kalenderjahr 1943 noch keine Ver-
gesetzes ist für landwirtschaftliche Saatzucht.betriebe mehrungsfläche (Absatz 1) für eine Sorte bestanden
ein Ersatzeinheitswert nach Maßgabe der folgenden oder kann ihre Flächengröße nicht bewiesen oder
Vorschriften zu ermitteln. glaubhaft gemacht werden, sind für sie anzusetzen
bei
§ 2
Kartoffeln 25 Hektar,
Begriffsbestimmung Getreide 25 Hektar,
Zuckerrüben 10 Hektar,
(1) Bewertungsfähiger landwirtschaftlicher Saat-
Futterrüben 10 Hektar.
zuchtbetrieb ist ein Betrieb, der im Zeitpunkt der
Schädigung über Sorten landwirtschaftlicher Kultur- (4) Liegen bei zugelassenen Getreidesorten (§ 2)
pflanzen (§ 3) verfügte, von denen amtlich an- beweiskräftige Unterlagen über die Größe der in
erkanntes Hochzucht-Saatgut oder -Pflanzgut in den Kalenderjahren 1937, 1938, 1939 und 1940 in
den Verkehr gebracht werden durfte (zugelassene den Verkehr gebrachten Mengen an anerkanntem
Sorten), und der für diese Sorten die Sorten-Erhal- Hochzucht-Saatgut vor, sind r1bweichend von den
tungszüchtung betrieb. In Gebieten ohne Anerken- Absätzen 1 und 2 Bemessungsgrundlage die in den
nungsflächen (§ 4 Abs. 1) genügt es, daß der Betrieb, Verkehr gebrachte Menge, Bemessungsgröße die in
der für seine Sorten die Sorten-Erhaltungszüchtung Doppelzentnern ausgedrückte Menge, berechnet als
betrieb, Hochzucht-Saatgut oder -Pflanzgut in den Durchschnitt für ein Kalenderjahr.
Verkehr gebracht hat.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe, auf deren Grund
§ 5
und Boden der Saatzuchtbetrieb betrieben wurde,
und Vermehrungsbetriebe gehören nicht zu den Bewertungssatz
bewertµngsfähigen landwirtschaftlichen Saatzucht- (1) Der Bewertungssatz beträgt für ein Hektar
betrieben. Vermehrungsbetrieb ist ein landwirt- Vermehrungsfläche
schaftlicher Betrieb, der ohne Erhaltungszüchtung zu
betreiben für Saatzuchtbetriebe das Saat- oder in Gebieten
Pflanzgut von einer Anbaustufe in die folgende ver- bei ohne mit
mehrte. Anbaustufen sind die Stufen des Anbaus Anerkennungsflächen
zur Erzeugung von Super-Super-Elite, Super-Elite, RM RM
Elite und Hochzucht-Saatgut oder -Pflanzgut. Kartoffeln
Untergruppe: Vorwiegend
§ 3 Wirtschaftskartoffeln 80 90
landwirtschaftliche Kulturpflanzen Untergruppe: Sehr früh
reifende Kartoffeln 105 120
Landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Sinn dieser im übrigen 90 105
Verordnung sind die in landwirtschaftlichen Betrie-
Getreide 35 40
ben durch Aussaat oder Anpflanzung angebauten
Kulturpflanzen, insbesondere Getreide, Kartoffeln, Zuckerrüben 175 200
Zuckerrüben, Futterrüben. Futterrüben 90 100
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1099
Für die Zurechnung der Kartoffelsorten zu den Un- wertungssatz durch einen Abschlag von 10 vom Hun-
tergruppen ist dc1s Verzeichnis in der Anlage maß- dert zu vermindern.
gebend.
(2) Im Fall des § 4 Abs. 4 beträgt der Bewertungs- § 7
satz 3,50 Reichsmark für einen Doppelzentner der
Bemessungsgröße. Ermittlung des Ersatzeinheitswerts
Zur Ermittlung des Ersatzeinheitswerts wird für
§ 6 jede Gruppe der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen
ein Wertansatz gebildet, indem die Hektarzahl (§ 4
Abschläge Abs. 1 bis 3), im Fall von § 4 Abs. 4 die Doppelzent-
(1) In dem Bewertungssatz(§ 5) sind enthalten bei nerzahl mit dem Bewertungssatz (§§ 5 und 6) ver-
Getreidesaa tzuch t vielfacht wird. Die Wertansätze \1/erden zum Ersatz-
als Wertanteil für besondere einheitswert zusammengefaßt.
Wirtschaftsgebäude 20 vom Hundert,
Zuckerrübensaatzucht § 8
als Wertanteil für besondere Anwendung im Land Berlin
Speicherge,bäude 20 vom Hundert, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
als Wertanteil für besondere leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Speicherbetriebsmittel 15 vom Hundert, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Feststel-
Kartoffel pflanzzuch t lungsgesetzes, Artikel VI des Vierten Gesetzes zur
als Wertanteil für besondere Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli
Betriebsgebäude 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403) und des § 15 des Ach-
5 vom Hundert.
ten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
Der Bewertungssatz wird vermindert um Abschläge, gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809)
wenn die aufgeführten Gebäude oder Betriebsmittel auch im Land Berlin.
nicht dem Inhaber des Saatzuchtbetriebs gehört
haben.
§ 9
(2) Lagen Betriebsteile des Saatzuchtbetriebs in
verschiedenen Oberfinanzbezirken, außerhalb des Inkrafttreten
Geltungsbereichs des Bewertungsgesetzes in Gebie- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ten verschiedener Heimatauskunftstellen, ist der Be- kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1964
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Anlage umseitig
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Anlage
(zu § 5 Abs. 1)
Zurechnung der Kartoffelsorten zu Untergruppen
Untergruppe: Vorwiegend Wirtschaftskartoffeln Untergruppe: Sehr früh reifende Kartoffeln
Sorte Sorte
Carnea Roswitha Erstling
Centa Sickingen Frühmölle
Condor Spätrot Primula
Erika Stärkeragis Vera
Falke Stärkereiche I
Flämingsstärke Tiger
Fram Wekaragis
Gigant
Herulia
Monika
Parnassia
Robusta
Rubingold
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1101
Achte Verordnung
über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Vom 22. Dezember 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8232-7-8 1 )
Auf Grund des § 1256 Abs. 1 der Reichsversiche- oder der Beitragsklassen 0, P, Q und R nach § 1388
rungsordnung, des § 33 Abs. 1 des Angestelltenver- der Reichsversicherungsordnung oder § 115 des An-
sicherungsgesetzes, des § 55 Abs. 1 des Reichsknapp- gestelltenversicherungsgesetzes anzurechnen sind,
schaftsgesetzes, des § 27 Abs. 1 des Fremdrentenge- sind bei Anwendung des § 1255 Abs. 3 der Reichs-
setzes in der Fassung des Fremdrenten- und Aus- versicherungsordnung oder des § 32 Abs. 3 des An-
landsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar gestelltenversicherungsgesetzes die Beiträge der
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93), des § 4 Abs. 2 Satz 2 Beitragsklassen XXII und O mit dem Wert 13,50, die
des Handwerkerversicherungsgesetzes vom 8. Sep- Beiträge der Beitragsklassen XXIII und P mit dem
tember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 737) und des Arti- Wert 14,15, die Beiträge der Beitragsklassen XXIV
kels 3 § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Ge- und Q mit dem Wert 14,79 und die Beiträge der Bei-
setzes über eine Altershilfe für Landwirte vom tragsklassen XXV und R mit dem Wert 15,43 zu
23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 353) verordnet die vervielfältigen.
Bundesregierung nach Anhören des Statistischen
§ 4
Bundesamtes und mit Zustimmung des Bundesrates:
In Ergänzung der Tabelle der Anlage 1 zu § 54
Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes 4) wird der
§ 1
durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-
In Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu § 1255 sicherten im Sinne des § 54 Abs. 2 des Reichsknapp-
der Reichsversicherungsordnung 2) und der Tabelle schaftsgesetzes für das Kalenderjahr 1963 mit 7857
der Anlage 2 zu § 32 des Angestelltenversicherungs- Deutsche Mark bestimmt.
gesetzes 3 ) wird der durchschnittliche Bruttoarbeits-
§ 5
entgelt aller Versicherten im Sinne des § 1255 Abs.1
und 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes des § 54 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes be-
für das Kalenderjahr 1963 mit 7775 Deutsche Mark trägt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1965 ein-
bestimmt. treten, 7352 Deutsche Mark.
§ 2
§ 6
Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
Die Tabelle der Anlage 3 zu § 54 Abs. 3 Buch-
des § 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
stabe b des Reichsknappschaftsgesetzes wird für das
und des § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
Kalenderjahr 1963 durch die in der Anlage 2 dieser
gesetzes beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre
Verordnung angegebenen Werte für Bruttoarbeits-
1965 eintreten, 7275 Deutsche Mark.
entgelte im Sinne des § 54 Abs. 1 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes ergänzt.
§ 3
§7
(1) Für den Zeitraum der Beitragsentrichtung vom (1) In allen Leistungsgruppen der Anlagen 2 und 3
1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1963 werden die
zum Fremdrentengesetz 5) wird die Jahreszahl 1962
Tabelle der Anlage 1 zu § 1255 der Reichsversiche-
ersetzt durch 1963.
rungsordnung und die Tabelle der Anlage 1 zu § 32
des Angestelltenversicherungsgesetzes durch die in (2) Es werden ergänzt für das Jahr 1963
der Anlage 1 dieser Verordnung angegebenen Werte 1. die Tabelle der Anlage 5 zum Fremdrentengesetz
für Beiträge ergänzt, die nach Beitragsklassen ent- durch die Werte der Anlage 3 dieser Verordnung,
richtet worden sind.
2. die Tabelle der Anlage 7 zum Fremdrentengesetz
(2) Soweit bei der Feststellung von Renten aus durch die Werte der Anlage 4 dieser Verordnung,
Versicherungsfällen, die im Jahre 1965 eintreten,
Beiträge der Beitragsklassen XXII, XXIII, XXIV und 3. die Tabelle der Anlage 9 zum Fremdrentengesetz
XXV nach § 1387 der Reichsversicherungsordnung durch die Werte der Anlage 5 dieser Verordnung,
oder § 114 des Angestelltenversicherungsgesetzes 4. die Tabelle der Anlage 11 zum Fremdrentengesetz
durch die Werte der Anlage 6 dieser Verordnung,
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 820-1, 821-1, 822-1. 824-2, 8251-3
2) Bundesgeselzbl. III 820-1 4) Bundesgesetzbl. III 822-1
3) Bundesgesetzbl. III 821-1 5) Bundesgesetzbl. III 824-2
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
5. die Tabelle der Anlage 13 zum Fremdrentengesetz versorgung der Landwirte und mithelfenden Fami-
durch die Werte der Anlage 7 dieser Verordnung lienangehörigen entrichtet worden sind.
und
6. die Tabelle der Anlage 15 zum Fremdrentengesetz § 10
durch die Werte der Anlage 8 dieser Verordnung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 8 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
Für Pflichtbeiträge nach §. 4 Abs. 2 Satz 1 des Arbeiterren tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes,
Handwerkerversicherungsgcsetzes wird die Bei- Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-Neu-
tragsklasse XIV bekanntgegeben. regelungsgesetzes, Artikel 3 § 4 des Knappschafts-
ren ten versicherungs-N euregel ungsgesetzes, Artikel
§ 9 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
regelungsgesetzes und Artikel 4 § 4 des Gesetzes
Für den Zeitraum vom 1. Januar 1963 bis 31. März zur Anderung des Gesetzes über eine Altershilfe für
1963 wird die Tabelle der Anlage zu Artikel 3 § 9 Landwirte auch im Land Berlin.
Abs. 1 des Gesetzes zur Anderung des Gesetzes über
eine Altershilfe für Landwirte 6 ) durch die in der
Anlage 9 dieser Verordnung angegebenen Werte § 11
für Beiträge ergänzt, die zur saarländischen Alters- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1964
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
6) Bundesgesetzbl. 8251-3
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Beiträge nach §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung und nach §§ 114 und 115
des Angestelltenversicherungsgesetzes
Zeitraum Beitragsklassen
1
I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII XIII XIV XV XVI XVII XVIII XIX XX XXI
A B C D E F G H J K L ,\'1 N
1
Vom 1. Januar 1963
bis 31. Dezember 1963 0,16 1 0,64 1,29 1,9312,5713,2213,86 l 4,50 15,1415,79 6,43 7,07 7,72 8,36 19,oo 19,65 [ 10,29 [ 10,93 [ 11,5a l 12,22 l 12,s6 z
'.""1
C)
w
Anlage 2
Tabelle A Kalenderjahr 1963 (zu § 6)
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Bruttojahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark (Q
0...
(t)
0 ! 1000,- j 2000,- j 3000,- j 4000,-- j 5~00-=- _1_5000,- 17000, - j 8000,- j 9000,- j 10 000,-j 11 000,--=_ j ~2 o~o,- J 13 000,-j 14 000,-
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0 - 12,73 25,46 38,18 50,91 63,64 76,37 89,09 101,82 114,55 127,28 140,00 152,73 165,46 178,19 0,)
O"'
100,- 1,27 14,00 26,73 39,46 52,18 64,91 77,64 90,37 103,09 115,82 128,55 141,28 154,00 166,73 179,46 (t)
200,- 2,55 15,27 28,00 40,73 53,46 66,18 78,91 91,64 104,37 117,09 129,82 142,55 155,28 168,00 180,73 C!j
300,- 3,82 16,55 29,27 42,00 54,73 67,46 80,18 92,91 105,64 118,37 131,09 143,82 156,55 169,28 182,00 0
i:i
400,- 5,09 17,82 30,55 43,27 56,00 68,73 81,46 94,18 106,91 119,64 132,37 145,09 157,82 170,55 183,28 __i:i
500,- 6,36 19,09 31,82 44,55 57,27 70,00 82,73 95,46 108,18 120,91 133,64 146,37 159,09 171,82 - 0...
(t)
600,- 7,64 20,36 33,09 45,82 58,55 71,27 84,00 96,73 109,46 122,18 134,91 147,64 160,37 173,09 - i:i
700,- 8,91 21,64 34,36 47,09 59,82 72,55 85,27 98,00 110,73 123,46 136,18 148,91 161,64 174,37 - w
......
800,- 10,18 22,91 35,64 48,36 61,09 73,82 86,55 99,27 112,00 124,73 137,46 150,18 162,91 175,64 -
900,- 11,45 24,18 36,91 49,64 62,36 75,09 87,82 100,55 113,27 126,00 138,73 151,46 164,18 176,91 - t1
(t)
N
(t)
Tabelle B sO"'
(t)
>--;
Bruttojahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark ......
CO
C)
.i:::.
0 10,- 20,- 30,- 40,- 50,- 60,- 70,- 80,- 90,-
0 - 0,13 0,25 0,38 0,51 0,64 0,76 0,89 1,02 1,15
1,- 0,01 0,14 0,27 0,39 0,52 0,65 0,78 0,90 1,03 1,16
2,- 0,03 0,15 0,28 0,41 0,53 0,66 0,79 0,92 1,04 1,17
3,- 0,04 0,17 0,29 0,42 0,55 0,67 0,80 0,93 1,06 1,18
4,- 0,05 0,18 0,31 0,43 0,56 0,69 0,81 0,94 1,07 1,20
5,- 0,06 0,19 0,32 0,45 0,57 0,70 0,83 0,95 1,08 1,21
6,-
7,-
8,-
9,-
0,08
0,09
0,10
0,11
0,20
0,22
0,23
0,24
0,33
0,34
0,36
0,37
0,46
0,47
0,48
0,50
0,59
0,60
0,61
0,62
0,71
0,73
0,74
0,75
0,84
0,85
0,87
0,88
0,97
0,98
0,99
1,01
1,09
1,11
1,12
1,13
1,22
1,23
1,25
1,26
-
0
c...:i
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Anlage 3
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter in der Arbeiter in der
Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1 1 1 1
1963 8 964 8 208 7 296 6 780 4 080 7 128 6324
Anlage 4
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen in der
Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft
Jahr Arbeiterinnen in der
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
Forstwirtschaft
1 2 3 1 2
1 1 1
1963 5 172 4 944 4 560 4 104 3 132 3 540
Anlage 5
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttoj ahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1963 12 000 12 000 11 304 8 088 7 056
Anlage 6
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1963 12 000 11 448 8 280 5 952 5208
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1105
Anlage 7
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
-- Arbeiter -
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
2 3 2
1963 9 444 8 148 6 876 7 692 6 612
Anlage 8
(zu§ 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe
Kaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1963 114 400 114 400 114 400 l 12 852114 400 114 400 113 020 l 11 328114 400 1 14 400 l 11 90419 240 1 6 660
Anlage 9
(zu § 9)
Lohn- oder Beitragsklassen (saarländische Monatsbeiträge)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Vom 1. Januar 1963
bis 31. März 1963 - 0,76 1,52 2,28 3,04 3,81 4,57 4,95 6,09 7,61 9,13 12,18
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Siebente Verordnung
zur Ergänzung der Beitragsklassen
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten 1 )
Vom 23. Dezember 1964
Auf Grund des § 1387 Abs. 3 und des § 1388 Abs. 2 (2) In § 1388 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
der Reichsversicherungsordnung sowie des § 114 nung und in § 115 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 des Angestelltenver- rungsgesetzes werden in Ergänzung der Beitrags-
sicherungsgesetzes wird mit Zustimmung des Bun- klassen A bis P die Beitragsklasse Q mit einem
desrates verordnet: Monatsbeitrag von 161 Deutsche Mark und die Bei-
tragsklasse R mit einem Monatsbeitrag von 168
§1
Deutsche Mark angefügt.
(1) In § 1387 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
nung2) und in § 114 Abs. 1 des Angestelltenversi-
cherungsgesetzes :1) werden für die Beitragsklasse § 2
XXIII die Worte „von mehr als 1075 DM" durch die
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Worte „von mehr als 1075 DM bis 1125 DM" ersetzt
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
und in Ergänzung der Beitragsklassen I bis XXIII
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
die Beitragsklasse XXIV für ein Bruttoarbeitsentgelt
Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes
oder ein Bruttoarbeitseinkommen im Monat von
und Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-
mehr als 1125 Deutsche Mark bis 1175 Deutsche
N euregelungsgesetzes auc~ im Land Berlin.
Mark mit einem Monatsbeitrag von 161 Deutsche
Mark und die Beitragsklasse XXV für ein Brutto-
arbeitsentgelt oder ein Bruttoarbeitseinkommen im
§3
Monat von mehr als 1175 Deutsche Mark mit einem
Monatsbeitrag von 168 Deutsche Mark angefügt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1964
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 820-1, 821-1
2) Bundesgesetzbl. III 820-1
3) Bundesgesetzbl. III 821-1
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1107
Achte Verordnung
zur Ergänzung der Verordnung über das Verfahren
bei Anwendung des§ 1255 der Reichsversicherungsordnung
1
und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes )
Vom 23. Dezember 1964
Auf Grund des § 1256 Abs. 2 der Reichsversiche-
rungsordnung und des § 33 Abs. 2 des Angestellten-
versicherungsgesetzes wird rnit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Anlage zu § 1 Abs. 3 der Verordnung über
das Verfahren bei Anwendung des § 1255 der Reichs-
versicherungsordnung und des § 32 des Angestell-
tenversicherungsgesetzes vorn 9. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 696) wird durch die dieser Verordnung
als Anlage beigefügte Tabelle für das Kalenderjahr
1963 ergänzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung rnit Artikel 3 § 6 des
Arbeiterrenten versicherungs - Neuregelungsgesetzes
und Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-
N euregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1964
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Anlage umseitig
1) Andcrl Bundcsgcsctzhl. IIJ 8232-5
Anlage
(zu § 1)
--
0
C0
Rentenversicherung der Arbeiter - Rentenversicherung der Angestellten
Kalenderjahr 1963
Tabelle A Bruttojahresarbeitsentgelt in Deutsche :tv1ark
0 1000,- 1 2000,- 3000,- 1 4000,- 1 5000,- 1 6000,- 7000,- 1 8000,- 1 9000,- / 10 000,-/ 11 000.-l 12 000,-
0 - 12,86 25,72 38,59 51,45 64,31 77,17 90,03 102,89 115,76 128,62 141,48 154,34
100,- 1,29 14,15 27,01 39,87 52,73 65,59 78,46 91,32 104,18 117,04 129,90 142,77 -
200,- 2,57 15,43 28,30 41, 16 54.02 65.88 79,74 92,60 105,47 118,33 131,19 144,05 -
300,- 3,86 16,72 29,58 42,44 55.31 63,17 81,03 93,89 106,75 119,61 132,48 145,34 -
ti:)
400,- 5,14 18,01 30,87 43,73 56,59 69,45 82,32 95,18 108,04 120,90 133,76 146,62 - ~
::,
500,- 6,43 19,29 32,15 45,02 57,88 70,74 83,60 96,46 109,32 122,19 135,05 147,91 - P-
(D
600,- 7,72 20,58 33,44 46,30 59,16 72,03 84,89 97,75 110,61 123,47 136,33 149,20 - Ul
700,- 9,00 21,86 34,73 47,59 60,45 73,31 86,17 99,04 111,90 124,76 137,62 150,48 -· CQ
(D
800,- 10,29 23,15 36,01 48,87 61,74 74,60 87,46 100,32 113,18 126,05 138,91 151,77 - Ul
900,- 11,58 24,44 37,30 50,16 63,02 75,88 88,75 101,61 114,47 127,33 ~
1 140.19 153,05 - N
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......
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,j:;:,.
....,
~
Tabelle B Bruttojahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark -
0 10,- 20,- 30,- 40,- 50,- 60,- 70,- 80,- 90,-
0 - 0,13 0,26 0,39 0,51 0,64 O,Tl 0,90 1,03 1,16
1,- 0,01 0,14 0,27 0,40 0,53 0,66 0,78 0,91 1,04 1, 17
2,- 0,03 0,15 0,28 0,41 0,54 0,67 0,80 0,93 1,05 1, 18
3,- 0,04 0,17 0,30 0,42 0,55 0,68 0,81 0,94 1,07 1,20
4,- 0,05 0,18 0,31 0,44 0,57 0,69 0,82 0,95 1,08 1,21
5,- 0,06 0,19 0,32 0,45 0,58 0,71 0,84 0,96 1,09 1,22
6,- 0,08 0,21 0,33 0,46 0,59 0,72 0,85 0,98 1, 11 1,23
7,- 0,09 0,22 0,35 0,48 0,60 0,73 0,86 0,99 1,12 1,25
8,- 0,10 0,23 0,36 0,49 0,62 0,75 0,87 1,00 1,13 1,26
9,- 0,12 0,24 0,37 0,50 0,63 0,76 0,89 1,02 1,14 1,27
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1109
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Oktober 1964 - 2 BvL 15/62 -, ergangen
auf Vorlage des schleswig-holsteinischen Verwal-
tungsgerichts in Schleswig, wird nachfolgend der
Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 6 Abs. 5 Satz 1 des schleswig-holsteinischen Lan-
desbesoldungsgesetzes vom 10. April 1961 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 61)
ist mit dem Bundesrecht vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. Dezember 1964
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 58, ausgegeben am 18. Dezember 1964
Taq Inhalt Seite
8. 12. 64 Einundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente
für Weine aus Griechenland) . . . . . . . . . . . . . . . ....................................... . 1509
10. 12. 64 Achtundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollaussetzun-
gen 1964 - III. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . _............................................... . 1510
16. 12. 64 Einhundertunddritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Angleichungs-
zölle für Dextrine) .................................................................... . 1512
16. 12. 64 Zolltarif-Verordnung (Deutscher Zolltarif 1965) ......................................... . 1514
Ersetzt Bundesgesetzbl. 111 613-2-1
8. 12. 64 Verordnung zur Änderung der Funksicherheitsverordnung 1515
Andert Bundesgesetzbl. 111 9512-4
Nr. 59, ausgegeben am 24. Dezember 1964
21. 12. 64 Gesetz über die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an den Internationalen Uber-
einkommen vom 25. Februar 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-
Personen- und -Gepäckverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1517
23. 11. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Zusatzvereinbarung vom 18. November 1961
zu dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder
Modelle (Inkrafttreten für Belgien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1958
3. 12. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zwischen der Euro-
päischE:n Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie der mit diesem Abkommen in
Zusammenhang stc~henden Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1959
Nr. 60, ausgegeben am 31. Dezember 1964
22. 12. 64 Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungs-
jahr 1964 (Nachtragshaushaltsgesetz 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1961
22. 12. 64 Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1965, 1966 und 1967 1967
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111613-4-2
A.ndert Bundesgesetzbl. 111 613-2 (Anlage)
18. 12. 64 Siebenundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontin-
gente für Griechenland-Weine usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1971
19. 12. 64 Einhundertundzweite Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Erhöhung von
Zollkontingenten für das Kalenderjahr 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1972
28. 12. 64 Erste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (.Änderung des Gemeinsamen
Zolltarifs der EWG - I. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1974
22. 12. 64 Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Dberleitungs-Verordnung) 1999
22. 12. 64 Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente 1965 -
Agrarwaren - I. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2007
17. 12. 64 Zehnte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein . . . . . . . . . . 2009
A.ndert Bundesgesetzbl. 111 9501-7
23. 12. 64 Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen
für den Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2010
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 9503-12
26. 11. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftver-
kehr (Inkrafttreten für Jamaika) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2015
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1111
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung de1 Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 12. 64 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Durchführungsverordnungen zur Interzonen-
handelsverordnung 234 15. 12.64 16. 12.64
11. 12. 64 Verordnung über Erst,Ittungen bei der Ausfuhr
von Milcherzeugnissen 234 15. 12.64 16. 12.64
15. 12. 64 Verordnung über eine Holzstatistik 235 16. 12.64 1. 1. 65
9. 12. 64 Zweite Verordnung zur Änderung der Eichgebüh-
renordnunq 236 17. 12.64 18. 1. 65
17. 12. 64 Zweite Verordnung über die Intervention bei
Butter im Milchwirtschaftsjahr 1964/65 239 22. 12.64 23. 12.64
14. 12. 64 Verordnung Nr. 25/64 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 239 22. 12.64 Siehe§ 4
21. 12. 64 Verordnung PR Nr. 14/64 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 12/58 über die Abrechnung von
Bauleistungen im Stundenlohn auf Grund öffent-
licher oder mit öffentlichen Mitteln finanzierter
Aufträge 240 23. 12.64 24. 12. 64
17. 12. 64 Schiffahrtpolizeilichc Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr durch
die Drehbrücke in KJevendeich 240 23. 12.64 1. 1. 65
16.12. 64 Vierzehnte Verordnung über Umlagen und
Meldebeiträge zur Deckung der Kosten der Bun-
desanstalt für den Güterfernverkehr 241 24. 12.64 1. 1. 65
18. 12. 64 Verordnung Nr. 26/64 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 241 24. 12.64 Siehe§ 4
18. 12. 64 Verordnung PR Nr. 13/64 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 1/61 über den Einheitsgebühren•
tarif für die Rollfuhr von Stückgut, Wagen-
ladungen und Expreßgut und zur Aufhebung von
Verordnungen über Winterzuschläge 242 29. 12.64 30. 12.64
28. 12. 64 Verordnung TSF Nr. 11/64 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 243 30. 12.64 1. 1. 65
29. 12. 64 Zwanzigste Verordnunq zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 244 31. 12. 64 1. 1. 65
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
30. 11. 64 Verordnung Nr. 187/64/EWG des Rates über die
Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber
dritten Ländern für Schweine, Schweinefleisch und
Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse für Ein-
fuhren, die vom 1. Januar bis zum 31. März 1965
getätigt werden 204 10. 12.64 3467
10. 12. 64 Entscheidung Nr. 21/64 über eine Verlängerung
der Entscheidung Nr. 1/64 betreffend das Verbot
der Angleichung an Angebote von Stahlerzeug-
nissen und Roheisen aus Staatshandelsländern
und Staatshandelsgebieten 211 18. 12.64 3602
Herausgeber : Dei Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundiisqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Lau I ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II ie DM 6,-.
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