945
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1964 Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1964 Nr. 61
Tag Inhalt Seite
16. 12. 64 Achte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (Achte Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 945
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 9232-1-8
16. 12. 64 Verordnung zur Änderung der Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten, Zehnten, Elften, Fünf-
zehnten und Siebzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-
gesetz sowie der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von
Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 946
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 2; ändert Bundesgesetzbl. III 621-1-4, 621-1-LDV 3,
621-1-LDV 5, 621-1-LDV 9, 621-1-LDV 10, 621-1-LDV 11, 621-1-LDV 15 und 621-1-LDV 17
16. 12. 64 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
entschädigungsgesetzes und Sechste Verordnung zur Änderung der Zweiten und Dritten
Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 251-2-6; ändert Bundesgesetzbl. III 251-
1-1, 251-1-2 und 251-1-3
3. 12. 64 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus•
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963
30. 11. 64 Berichtigung des Soldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 964
Betrifft Bundesgesetzbl. III 53-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 55, Nr. 56 und Nr. 57 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 966
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 967
Achte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Achte Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 16. Dezember 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 9232-1-8
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des § 3
Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der zu- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ständigen obersten Landesbehörden verordnet: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
§ 1
setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19.
Abweichend von § 29 St VZO brauchen die zu- Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit
lassungsfreien Anhänger im Gewerbe nach Schau- Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
stellerart sowie die nach dem 1. Juli 1961 in den Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-
Verkehr gekommenen zulassungsfreien Anhänger in pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben in der Zeit S. 710) auch im Land Berlin.
bis zum 31. Dezember 1965 nicht zur Hauptunter-
suchung vorgeführt zu werden.
§ 2 § 4
Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 StVZO dürfen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
bis zum 30. April 1965 Reifen verwendet werden, kündung in Kraft.
deren Lauffläche zur Erhöhung der Gleitsicherheit
bei vereister Fahrbahn mit Metall- oder ähnlichen
Stiften (Spikes) versehen ist. Dies gilt jedoch nur Bonn, den 16. Dezember 1964
für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5 t. § 30 St VZO bleibt unbe- Der Bundesminister für Verkehr
rührt. Seebohm
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten, Zehnten,
Elften, Fünfzehnten und Siebzehnten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
sowie der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland 1 )
Vom 16. Dezember 1964
Auf Grund des § 239 Abs. 3, des § 249 Abs. 5, des den Fall der Krankheit, der Pflegebedürftig-
§ 252 Abs. 4, des § 267 Abs. 3, des § 268 Abs. 2, des keit oder des Alters sowie Leistungen zur
§ 301 Abs. 4, des § 301 a Abs. 3, des § 351 Abs. 3, des Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse
§ 359 und des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes umfaßt, der Einkommenshöchstbetrag nach
vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446), des § 267 Abs. 1 des Gesetzes mit Ausnahme des
§ 11 a, des § 16 Abs. 8 und des § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Selbständigenzuschlags und des Erhöhungs-
Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August betrags der Pflegezulage erreicht ist. Der
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534), des § 12 Abs. 2 und Wert der vollen freien Station nach Satz 1
des § 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von mindert sich
Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland 1. wenn Wartung und Pflege weder für den
vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637), zuletzt Fall .der Krankheit, noch den der Pflege-
geändert durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung bedürftigkeit, noch den des Alters gewährt
des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 wird, um den Satz der Pflegezulage nach
(Bundesgesetzbl. I S. 585), verordnet die Bundesre- § 267 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Gesetzes,
gierung mit Zustimmung des Bundesrates:
2. wenn Leistungen zur Deckung der sonsti-
gen Lebensbedürfnisse nicht gewährt wer-
Erster Abschnitt den, um die Sätze des Taschengeldes nach
2. LeistungsDV-LA 2) § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des Gesetzes.
Bei einem Anspruch auf Gewährung voller
§ 1
freier Station für die Ubergabe eines land-
Neufassung und forstwirtschaftlichen Betriebs wird ver-
Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen mutet, daß die volle freie Station die in
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung Satz 1 genannten Leistungen umfaßt."
vom 8. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) er- b) In Absatz 2 werden die Worte „der in Ab-
hält die Fassung der Anlage. satz 1 Satz 1 genannten Sätze" ersetzt durch
die Worte „der für die volle freie Station
Zweiter Abschnitt maßgebenden und nach Absatz 1 Satz 2 ge-,
kürzten Sätze".
3. LeistungsDV-LA 3)
2. In § 5 Abs. 3 wird die Zahl „7" ersetzt durch die
§ 2 Zahl „8".
Änderung von Vorschriften
3. In § 6 werden die Worte „5 und 7" ersetzt durch
Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen die Worte „5, 7 und 8".
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom
4. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 229) wird wie 4. In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „ 10" ersetzt
folgt geändert: durch die Zahl „20".
1. § 4 wird wie folgt geändert: 5. In § 15 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,Zu den einmaligen Einnahmen im Sinne des Ab-
,, (1) Bei der Bewertung von Sachbezügen satzes 1 gehören auch die Kapitalabfindungen
im Sinne des § 8 Abs. 2 des Einkommen- für wiederkehrende Bezüge; dies gilt nur dann
steuergesetzes ist davon auszugehen, daß nicht, wenn die Kapitalabfindungen nach den
hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften für an-
bei Gewährung voller freier Station (ein-
dere Zwecke als zur Bestreitung des Lebens-
schließlich Wohnung mit Heizung und Be-
leuchtung), die auch Wartung und Pflege für unterhalts gebunden sind."
1) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 2; ändert Bundesgesetzbl. III. 6. § 19 wird wie folgt geändert:
621-1-4, 621-1-LDV 3, 621-1-LDV 5, 621-1-LDV 9, 621-1-LDV 10, 621-1-
LDV 11, 621-1-LDV 15 und 621-1-LDV 17 a) In Absatz 1 wird Nummer 1 gestrichen; die
2) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 2
3) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 3
Nummern 2 bis 8 werden Nummern 1 bis 7.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 94'1
b) In Absatz 1 Nr. 3 (neu) werden die Worte 11. § 25 erhält folgende Fassung:
,,Leistungen der Träger der gesetzlichen Un-
fallversicherung nach § 558 Abs. 1 Nrn. 1 ,,§ 25
und 2 und § 560 der Reichsversicherungsord- Zusammentreffen von Freibeträgen
nung" ersetzt durch die Worte „Leistungen und Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2
der Heilbehandlung, der Berufshilfe und be- des Gesetzes
sondere Unterstützungen durch die Träger Freibeträge und Vergünstigungen nach § 267
der gesetzlichen Unfallversicherung nach den Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 bis 8 des Gesetzes sind
Vorschriften des Dritten Buches der Reichs- in nachstehender Reihenfolge zu berücksichtigen:
versicherungsordnung".
1. Freibeträge und Vergünstigungen nach Num-
c) In Absatz 1 erhält Nummer 4 (neu) folgende mern 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 6 Satz 1 sowie
Fassung: Nummern 7 und 8,
,,4. Beihilfen nach § 17 a sowie Leistungen
2. Freibeträge nach Nummer 2 Buchstabe a, b
der Kriegsopferfürsorge nach § § 25 bis
und d,
27 e des Bundesversorgungsgesetzes,".
3. Freibeträge nach Nummer 6 Satz 2,
d) In Absatz 1 erhält Nummer 7 (neu) folgende
Fassung: 4. Freibeträge nach Nummer 2 Buchstabe c,
„ 7. Miet- und Lastenbeihilfen auf Grund des 5. Freibeträge nach Nummer 5 Satz 2."
Gesetzes über die Gewährung von Miet-
und Lastenbeihilfen, des § 73 des Zwei- 12. § 26 erhält folgende Fassung:
ten Wohnungsbaugesetzes, des § 36 des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland ,,§ 26
in der Fassung vom 26. September 1961 Anwendungszeitpunkt
(Amtsblatt des Saarlandes S. 591) und des
Gesetzes über Wohnbeihilfen sowie Miet- Die vorstehende Fassung der §§ 1 bis 25 ist
und Lastenbeihilfen im Rahmen der Woh- mit Wirkung vom 1. Juni 1963 ab anzuwenden.
nungsfürsorge des Bundes und der Deut- Jedoch gelten
schen Bundespost und entsprechende 1. § 19 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 sowie § 21
Beihilfen nach landesrechtlichen Bestim- Abs. 2 Nr. 1 vom 1. Juli 1963 ab,
mungen."
2. § 19 Abs. 1 Nr. 7 mit Wirkung vom Inkraft-
e) In Absatz 3 erhält Nummer 1 folgende Fas- treten des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom
sung: 29. Juli 1963 (BundesgesetzbI. I S. 508) ab und
„ 1. das Krankengeld nach § 182 Abs. 1 Nr. 2 3. § 5 Abs. 3, § 6, § 24 und § 24a vom 1. Juni
sowie das Verletztengeld nach den §§ 560 1964 ab."
bis 562 der Reichsversicherungsordnung,".
7. In § 21 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „nach
§§ 182, 186, 194, 559, 559d, 559e, 559h und 5591 Dritter Abschnitt
(Kranken- und Hausgeld sowie Tage- und Fami-
5. LeistungsDV-LA 4 )
liengeld)" ersetzt durch die Worte „nach §§ 182,
186, 194, 560 bis 562 (Kranken- und Hausgeld so- § 3
wie Verletztengeld) ".
Änderung von Vorschriften
8. Nach § 22 wird folgende Vorschrift eingefügt: Die Fünfte Verordnung über Ausgleichsleistungen
,,§ 22a nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17. Dezember
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1551), zuletzt geändert
Vergünstigung für Einkünfte
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 1962
nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 des Gesetzes
{Bundesgesetzbl. I S. 195), wird wie folgt geändert:
Von Zulagen für Kinder (§ 267 Abs. 2 Nr. 5
Satz 1 des Gesetzes) dürfen andere Freibeträge 1. § 5 erhält folgende Fassung:
als der nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des
,,§ 5
Gesetzes nicht abgezogen werden."
Zumutbarkeit der Verwertung
9. In § 24 werden die Worte „ aus den in § § 11
Die Verwertung eines Vermögens, das 12 000
und 12 bezeichneten Einkunftsarten" gestrichen.
Deutsche Mark oder den nach § 268, Abs. 1 Satz 2
10. Nach § 24 wird folgende Vorschrift eingefügt: des Gesetzes maßgebenden höheren Grenzbetrag
übersteigt, ist zumutbar, soweit es verwertbar ist
,,§ 24a und in seiner Verwertung nicht eine besondere
Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 8 Härte liegt."
des Gesetzes
. 2. § 7 wird wie folgt geändert:.
Bei Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 8 des Ge- 1
setzes sind die Einkünfte des Berechtigten und a) In Absatz 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils die Zahl
der nach § 5 zu seiner Familieneinheit gehören- ,,6000" ersetzt durch die Zahl „12 000".
den Personen zusammenzufassen." 4) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 5
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 2. In § 1 a Abs.1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
.. (3) \Jbersteigt das Vermögen 18 000 Deut- „2. Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens
sche Mark, kann eine besondere Härte nach Nummer 1 sind dem sonstigen Vermö-
1. bei Bargeld, Geldeinlagen bei Kreditinsti- gen nur zuzurechnen
tuten, Wertpapieren und anderen leicht a) im Saarland auf Franken umgestellte An-
verwertbaren Wirtschaftsgütern nicht mehr, sprüche insoweit, als sie zusammen mit
2. bei sonstigen Wirtschaftsgütern in der Re- den unter § 67 Nr. 2 Satz 2 des Bewer-
gel nicht mehr geltend gemacht werden. An tungsgesetzes in der im Saarland für die
die Stelle des Betrags von 18 000 Deutsche VerrnögensteueI"-Hauptveranlagung 1948
Mark tritt der nach § 268 Abs. 1 Satz 2 des geltenden Fassung fallenden Wirtschafts-
Gesetzes maßgebende Grenzbetrag, wenn gütern 300 000 Franken übersteigen,
er höher ist." b) noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-
§ 4 versicherungen, wenn ihr Wert 1 200 000
Anwendungszeitpunkt Franken übersteigt.•
Die Vorschriften des § 3 sind mit Wirkung vorn 3. § 2 wird wie folgt geändert:
1. Juni 1963 ab anzuwenden.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat • § 249 Abs. J
Satz 1" ersetzt durch das Zitat .,§ 249 Abs. 3
Nr.1".
Vierter Absdmitt
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
9. LeistungsDV-LA 5)
• (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Kür-
§ 5 zung des Grundbetrags der Hauptentschädi-
gung nach § 249 Abs. 3 Nm. 2 und 3 des Lasten-
Änderung von Vorschriften
ausgleichsgesetzes; an die Stelle des Zeitwerts
Die Neunte Verordnung über Ausgleichsleistun- des Ermäßigungsbetrags tritt das Dreiund-
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 22. Okto- dreißigfache des Betrags, um den der ursprüng-
be 1954 (Bundesgesetzbl. I S, 287), zuletzt geändert liche Vierteljahrsbetrag der Vermögensabgabe
durch Artikel III der Verordnung vom 22. März 1962 nach § 47 a des Lastenausgleichsgesetzes herab-
(Bundesgesetzbl. I S. 195), wird wie folgt geändert: gesetzt worden ist, und das Siebzehnfache des
Betrags, um den der Vierteljahrsbetrag der
1. § 1 wird wie folgt geändert: Vermögensabgabe nach § 47 b des Lastenaus-
a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt: gleichsgesetzes gemindert worden ist. Ist von
.(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 Nr. 2 dem Grundbetrag der Hauptentschädigung das
gilt für in der sowjetischen Besatzungszone Siebzehnfache des Minderungsbetrags nach
Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin § 47 b des Lastenausgleichsgesetzes abzuset-
belegenes Vermögen folgendes: zen, kann auf Antrag von dem nach Absatz 1
Nm. 2 und 3 geltenden Aufteilungsmaßstab ab-
1. Bei land- und forstwirtschaftlichem Ver- gewichen werden, soweit hierdurch eine Kür-
mögen sowie Grundvermögen ist der auf zung des Minderungsbetrags nach§ 47 b Abs. 2
den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes vermie-
21. Juni 1948 festgestellte Einheitswert mit den wird und das anderweitig aufgeteilte Sieb-
einer Deutschen Mark für eine Reichsmark zehnfache des Minderungsbetrags in voller
anzusetzen. Höhe von einem noch nicht erfüllten Grund-
2. Bei Betriebsvermögen ist der Einheitswert betrag der Hauptentschädigung im Sinne des
anzusetzen, der auf den 1. Januar 1949 fest- Absatzes 1 abgesetzt werden kann; kommen
gestellt ist, wobei eine Deutsche Mark der nach Absatz 1 Nm. 2 und 3 Grundbeträge der
DeutschenNotenbank einerDeutschen Mark Hauptentschädigung mehrerer Berechtigter in
(§ 10 LAG) gleichzusetzen ist. Betracht, ist der Antrag auf anderweitige Auf-
3. Nicht zum Betriebsvermögen gehörende teilung von jedem Berechtigten zu stellen, von
Ansprüche und Verbindlichkeiten sind mit dessen Grundbetrag ein höherer Minderungs-
einem Viertel des Betrags anzusetzen, mit betrag als nach Satz 1 abgesetzt werden soll.•
dem sie auf Deutsche Mark der Deutschen
Notenbank umgestellt worden sind oder 4. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „und die Minde-
umzustellen gewE>sen wären. rung der Vermögensabgabe (§ 47 a LAG)• ersetzt
4. Nicht unter Nummern 1 bis 3 fallende Wirt- durch die Worte .. , die Herabset;mng der Ver-
schaftsgüter sind mit dem Wert anzusetzen, mögensabgabe (§ 47 a LAG) und die Minderung
der sich bei Belegenheit im Geltungsbereich der Vermögensabgabe(§ 47 b LAG)".
des Lastenausgleichsgesetzes nach den in
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften § 6
ergeben würde.• Anwendungszeitpunkt
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab- Die Vorschriften des § 5 sind mit Wirkung vom
sätze 5 und 6. Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab
5) Bundesgesetzbl. lil 621-1-LDV 9 anzuwenden.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 949
Fünfter Abschnitt § 10
10. LeistungsDV-LA = 4. FeststellungsDV 8 ) Anwendungszeitpunkt
§ 7 Die Vorschrift des § 9 ist mit Wirkung vom In-
krafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab
Änderung von Vorschriften anzuwenden.
In § 2 Abs. 2 der Zehnten Verordnung über Aus-
gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
zugleich Vierten Verordnung zur Durchführung des Siebenter Abschnitt
Feststellungsgesetzes vom 10. Mai 1955 (Bundes-
15. LeistungsDV -LA 8)
gesetzbl. I S. 213). zuletzt geändert durch Artikel IV
der Verordnung vom 22. März 1962 (Bundesgesetz-
blatt I S. 195), wird der zweite Halbsatz des Satzes 1 § 11
durch folgenden Satz ersetzt: Änderung von Vorschriften
„Für unmittelbar Geschädigte, die in dem für sie Die Verordnung über die Erstattung von Verwal-
maßgebenden Vergleichszeitraum verheiratet waren tungskosten aus der Durchführung der Lastenaus-
und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt gleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegsfolgen-
lebten, gelten jedoch folgende Ausnahmen: gesetzes vom 3. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 154),
1. War der unmittelbar Geschädigte im Zeitpunkt geändert durch § 8 der Verordnung zur Einführung
der Schädigung verwitwet, sind seinen Einkünften von Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht
die Einkünfte seines verstorbenen Ehegatten hin- im Saarland vom 28. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I
zuzurechnen. S. 135), wird wie folgt geändert:
2. War der unmittelbar Geschädigte im Zeitpunkt 1. § 1 wird wie folgt geändert:
der Schädigung geschieden oder lebte er von
a) In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fas-
seinem Ehegatten dauernd getrennt, so ist dem
sung:
unmittelbar Geschädigten die Hälfte der Einkünfte
zuzurechnen, die sich bei Zusammenrechnung der ,,2. von Anträgen auf Fest-
Einkünfte beider Ehegatten ergeben würden, es stellung von Beteili-
sei denn, daß sich aus den nachgewiesenen Ein- gungsrechten an Fami-
künften eine andere Verteilung ergibt." lienstiftungen nach der
11
18. FeststellungsDV in voller Höhe, •
§ 8 b) In Absatz 3 Nr. 4 wird das Wort „Fürsorge-
Anwendungszeitpunkt
verbände" ersetzt durch die Worte „Träger
der Sozialhilfe".
Die Vorschrift des § 7 ist mit Wirkung vom In-
krafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab 2. In§ 2 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
anzuwenden.
a) In Satz 1 Nr. 8 wird das Wort „Weihnachts-
zuwendungen, ersetzt durch die Worte „Weih-
11
Sechster Abschnitt nachts- und Jubiläumszuwendungen, 11
•
11. LeistungsDV-LA = 20. AbgabenDV-LA =- b) In Satz 1 Nr. 12 werden die Worte ,,§ 21 Abs. 5
7. FeststellungsDV 7) und 6 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe
11
vom 23. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 513)
§ 9
ersetzt durch die Worte ,,§ 127 Abs. 6 und 7
Änderung von Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni
11
Die Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) •
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom c) Satz 2 erhält folgende Fassung:
11. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird ,,Als Personalkosten werden nicht berücksich-
wie folgt geändert: tigt die Beträge, die aus Bundesmitteln auf
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach einem Semikolon Grund der §§ 18 a, 20 a und 71 d des Gesetzes
die Worte angefügt: zur Regelung der Rechstverhältnisse der unter
„in diesen Fällen wird auch nicht der Verlust des Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
tatsächlich entrichteten Kaufpreises festgestellt. 11 sonen in der bis zum 30. September 1961 gel-
tenden Fassung und der §§ 71 d, 71 e Abs. 3
2. In § 8 Abs. 2 werden an Satz 2 nach einem Sätze 1 und 3, § 71 h Abs. 3, §§ 71 i und 71 k
K9mma die Worte angefügt: dieses Gesetzes in der Fassung vom 21. August
„es sei denn, daß der Anspruch nach § 1 der 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1578) sowie auf
19. LeistungsDV-LA vom 17. November 1962 Grund des § 22 b des Gesetzes zur Regelung
(Bundesgesetzbl. I S. 686) mit dem vollen fest- der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
gestellten Betrag oder nach § 2 der genannten Unrechts für Angehörige des öffentlichen
Verordnung mit einem höheren Satz als 10 vom Dienstes in der Fassung vom 24. August 1961
Hundert anzusetzen ist." (Bu1:1desgesetzbl. I S. 1627) geleistet werden."
6) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 10
7) Bundesgesetzbl. 621-1-LDV 11 8) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 15
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
3. In § 3 wird Absatz 1 wie folgt geändert: Neunter Abschnitt
a) In Satz 1 wird das Wort „sind" ersetzt durch 2. LADV-Saar 10)
die Worte „waren und nach diesem Gesetz
einen Versorgungsanspruch haben". § 13
Änderung von Vorschriften
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zulagen"
die Worte eingefügt „oder Zuwendungen". In § 8 der Zweiten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des
4. § 5 wird wie folgt geändert: Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 16. Juli 1963
a) In der Uberschrift wird das Wort „Fürsorge- (Bundesgesetzbl. I S. 471) wird Absatz 2 gestrichen;
verbände" ersetzt durch die Worte „Träger der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.
der Sozialhilfe".
§ 14
b) In Absatz 1 werden ersetzt das Wort „Für-
sorgeverbänden" durch die Worte „Trägern Anwendungszeitpunkt
der Sozialhilfe" und das Wort „Fürsorgever- Die Vorschrift des § 13 ist mit Wirkung vom In-
band" durch die Worte „Träger der Sozial- krafttreten des Gesetzes zur Einführung von Vor-
hilfe". schriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
c) In Absatz 3 wird das Wort „Fürsorgeverban- (§ 40) ab anzuwenden.
des" ersetzt durch die Worte „Trägers der
Sozialhilfe". Zehnter Abschnitt
Schlußvorschriften
Achter Abschnitt § 15
17. LeistungsDV-LA 9 ) Anwendung in Berlin
§ 12 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Änderung von Vorschriften Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. J S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
In § 4 der Siebzehnten Verordnung über Aus-
ausgleichsgesetzes, § 44 des Feststellungsgesetzes,
gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
§ 39 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften'
vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 809), geän-
des Lastenausgleichsrechts im Saarland, § 15 des
dert durch die Verordnung vom 14. Januar 1963
Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
(Bundesgesetzbl. I S. 44), erhält Absatz 2 folgende
Fassung: gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809),
Artikel III des Zwölften Gesetzes zur Änderung des
,, (2) Bis zum Ende des Kalenderjahres 1964 ent- Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1960 (Bundes-
stehende Deckungsforderungen werden in den Ka- gesetzbl. I S. 613), Artikel 2 des Dreizehnten Ge-
lenderjahren 1965 bis 1968 mit je 5 vom Hundert setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
und in den Kalenderjahren 1969 bis 1978 mit je vom 27. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 133), § 14
8 vom Hundert jeweils zum 1. Juli des laufenden des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des· Lasten-
Kalenderjahres getilgt. Später entstehende Deckungs- ausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetz-
forderungen werden in den vier auf die Entstehung blatt I S. 785) und § 11 des Siebzehnten Gesetzes
folgenden Kalenderjahren mit je 5 vom Hundert zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch im
und in den dann folgenden zehn Kalenderjahren Land Berlin.
mit je 8 vom Hundert jeweils zum 1. Juli des laufen- § 16
den Kalenderjahres getilgt. Zum 1. Januar eines
Kalenderjahres entstehende Deckungsforderungen Inkrafttreten
gelten als im Vorjahr entstanden. Eine vorzeitige Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Tilgung ist zulässig." kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1964
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
O) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 17
10) Bundesgesetzbl. III 621-1-4
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 951
Anlage
(zu § 1)
Zweite Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (2. LeistungsDV-LA)
in der Fassung vom 16. Dezember 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 2
§ 1 Aufenthalts in diesen Gebieten die Voraussetzun-
Personenkreis gen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen
nach dem Dritten Teil des Gesetzes nicht erfüllen.
(1) Leistungen nach den §§ 301, 301 a des Gesetzes § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3
erhalten Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 und 4 sowie § 230 des Gesetzes finden sinngemäß
des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach Anwendung.
§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte
§ 2
Personen.
Allgemeine Voraussetzungen für
(2) Leistungen nach § 301 des Gesetzes können an Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge
Personen gewährt werden, die den folgenden Grup-
pen angehören: Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen gleichgestellte
Personen (§ 1 Abs. 1) erhalten Leistungen aus dem
1. Vertriebene, welche die Voraussetzungen des Härtefonds entsprechend den Voraussetzungen und
§ 230 des Gesetzes nicht erfüllen, wenn sie, ohne Grundsätzen des § 301 a Abs. 2 und 3 in Verbin-
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der dung mit § 301 des Gesetzes.
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
zu haben, die sowjetische Besatzungszone Deutsch- § 3
lands oder den Sowjetsektor von Berlin verlas-
sen und im Anschluß daran im Wege der Not- Besondere Voraussetzungen für Beihilfen
aufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zum Lebensunterhalt an Sowjetzonenflüchtlinge
zugezogen sind und spätestens am 31. Dezember (1) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen
1965 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs- wird Beihilfe zum Lebensunterhalt gewährt, wenn
bereich des Gesetzes genommen haben; ein durch die Schädigung verursachter Verlust der
2. Personen, die aus rassischen Gründen von der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage be-
Zuerkennung einer Liquidationsrente nach den wiesen oder glaubhaft gemacht wird und sich dieser
Richtlinien des Reichsministers der Finanzen vom Verlust noch auswirkt. Voraussetzung ist, daß diese
19. Dezember 1938 ausgeschlossen waren, sofern Personen vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor
sie neben den sonstigen Voraussetzungen der dem 1. Januar 1895) geboren oder daß sie erwerbs-
Unterhaltshilfe die besonderen Voraussetzungen unfähig im Sinne des § 265 des Gesetzes sind. Er-
des § 274 des Gesetzes erfüllen; werbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 des
Gesetzes muß spätestens ein Jahr nach dem Inkraft-
3. Bewohner von Berlin (West), die Kriegssach- treten des Gesetzes vorgelegen haben; bei späterem
schäden im Sinne des § 13 des Gesetzes in dem Verlassen der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-
Sowjetsektor von Berlin erlitten haben, wenn sie lands oder des Sowjetsektors von Berlin genügt das
a) zur Zeit des Schadenseintritts ihren Wohnsitz Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt des
in Berlin (West) gehabt oder in unmittelbarem Verlassens dieser Gebiete.
Zusammenhang mit diesen Kriegssachschäden (2) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen,
ihren ständigen Aufenthalt in Berlin (West) die nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach
genommen haben und dem 31. Dezember 1894) und vor dem 1. Januar 1900
b) am 1. September 1953 ihren ständigen Auf ent- (eine Frau vor dem 1. Januar 1905) geboren oder
halt in Berlin (West) hatten oder als Eva- spätestens am 31. Dezember 1964 erwerbsunfähig
kuierte bis zum Wirksamwerden des Bundes- im Sinne des § 265 Abs. 1 des Gesetzes geworden
evakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt sind, wird Beihilfe zum Lebensunterhalt nach Maß-
sind oder nach Maßgabe des Bundesevakuier- gabe des Satzes 2 gewährt. Voraussetzung ist, daß
tengesetzes zurückkehren; diese Personen eine selbständige Erwerbstätigkeit
(§ 273 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeübt haben
4. Personen, die in die sowjetische Besatzungszone
und daß
Deutschlands oder in den Sowjetsektor von Berlin
evakuiert word~n waren und ihren dorthin mit- 1. die Schädigung offensichtlich zu einem Schaden
genommenen Haus.rat bei der Rückkehr in den a) von mehr als 6200 Reichsmark an Wirtschafts-
Geltungsbereich des Gesetzes verloren haben; gütern der in § 243 des Gesetzes bezeichneten
5. Bewohner der deutschen Zollanschlußgebiete, die Art oder
Vertreibungsschäden oder im Geltungsbereich des b) von mindestens 3600 Reichsmark an Vermö-
Gesetzes Kriegssachschäden erlitten haben oder gen, auf dem die Existenzgrundlage im Sinne
sich nach § 229 des Gesetzes auf solche Schäden des § 273 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes beruhte,
berufen können, jedoch wegen ihres ständigen geführt hat, oder
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
2. ein durch die Schädigung verursachter Verlust Leistung er beziehen will. Beantragt der Berechtigte
der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage die besondere laufende Beihilfe neben der Beihilfe
mit Durchschnittsjahreseinkünften aus selbstän- zum Lebensunterhalt oder ausschließlich die beson-
diger Erwerbstätigkeit von mindestens 2000 dere laufende Beihilfe, so kann er vorbehaltlich des
Reichsmark bewiesen oder glaubhaft gemacht Absatzes 3 Satz 2 entweder einen Verlust im Sinne
wird; diese Voraussetzung gilt auch dann als er- des Absatzes 1 Nr. 1 oder einen Schaden im Sinne
füllt, wenn neben der selbständigen Erwerbs- des Absatzes 1 Nr. 2 geltend machen.
tätigkeit eine andere bezahlte Tätigkeit nicht (3) Die besondere laufende Beihilfe wird unter
oder nur in geringem Umfang ausgeübt und der den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvorausset-
Lebensunterhalt nicht oder nur unwesentlich aus zungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gewährt, an
anderen Einkünften mit bestritten wurde. Personen, die spätestens am 31. Dezember 1964 er-
Beihilfe zum Lebensunterhalt wird unter den Jahr- werbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 des Geset-
gangs- und Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des zes geworden sind (§ 3 Abs. 2 Satz 1) jedoch nur,
Satzes 1 auch gewährt, wenn mit einem durch die wenn auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2
Schädigung verursachten Verlust der beruflichen vorliegen. Unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfä-
oder sonstigen Existenzgrundlage der Verlust von higkeitsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 kann
aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versor- vorbehaltlich des Absatzes 4 die besondere laufende
gungsansprüchen verbunden war; § 284 Abs. 2 Satz 1 Beihilfe nur auf Grund eines Schadens im Sinne des
Halbsatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend. Absatzes 1 Nr. 2 gewährt werden.
(3) § 269 Abs. 3 des Gesetzes findet auf die in § 1 (4) Die besondere laufende Beihilfe wird unter
Abs. 1 bezeichneten Personen entsprechend Anwen- den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvorausset-
dung, wenn die Voraussetzung des § 273 Abs. 5 zungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 auch gewährt, wenn
Nr. 1 des Gesetzes erfüllt ist und mit einem durch die Schädigung verursachten Ver-
lust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrund-
1. die Schädigung offensichtlich zu einem Schaden lage der Verlust von aufschiebend bedingten privat-
von mindestens 3600 Reichsmark geführt hat oder rechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war;
2. die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 § 284 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes gilt
vorliegt. entsprechend.
An die Stelle eines Grundbetrags von 4600 Deutsche (5) Die besondere laufende Beihilfe beträgt
Mark tritt ein Schaden von offensichtlich mindestens 1. bei einem Verlust von Durch-
4600 Reichsmark, an die Stelle eines Grundbetrags schnittsjahreseinkünften von monatlich
von 5600 Deutsche Mark ein Schaden von offen- mehr als 4000 RM (Abs.atz 1 Nr. 1)
sichtlich mehr als 6200 Reichsmark, an die Stelle SODM
bis 6 500 RM
eines Grundbetrags von 7600 Deutsche Mark ein 70DM
bis 9000RM
Schaden von offensichtlich mehr als 8500 Reichs- 85DM
bis 12 000 RM
mark und an die Stelle eines Grundbetrags von
über 12 000 RM 100DM
9600 Deutsche Mark ein Schaden von offensichtlich
mehr als 14 000 Reichsmark. Die Schäden müssen 2. bei einem Schaden an Wirt-
an Wirtschaftsgütern der in § 243 des Gesetzes be- schaftsgütern von mindestens monatlich
zeichneten Art entstanden sein. 2 000 RM (Absatz 1 Nr. 2)
bis 3 000 RM 10DM
bis 4 000 RM 15DM
§ 4 bis 5 000 RM 20DM
Besondere laufende Beihilfen an Sowjetzonenflüchtlinge bis 6 200 RM 25DM
bis 8 000 RM 30DM
(1) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen 35DM
bis 10 000 RM
wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 eine beson- 40DM
bis 12 000 RM
dere laufende Beihilfe gewährt, wenn 45DM
bis 14 000 RM
1. diesen Personen ein durch die Schädigung ver- bis 16 000 RM SODM
ursachter Verlust der beruflichen oder sonstigen bis 20 000 RM 55DM
Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahresein- bis 25 000 RM 60DM
künften von mehr als 4000 Reichsmark entstan- bis 36 000 RM 70DM
den ist oder bis 53 000 RM 80DM
2. die Schädigung zu einem Schaden von mindestens bis 70 000 RM 90DM
2000 Reichsmark an Wirtschaftsgütern der in bis 90000RM 100DM
§ 243 des Gesetzes bezeichneten Art geführt hat bis 110 000 RM 110DM
bis 132 000 RM 120DM
und sich diese Schädigung noch auswirkt. bis 155 000 RM 130DM
(2) Die besondere laufende Beihilfe wird neben bis 180 000 RM 140DM
der Beihilfe zum Lebensunterhalt oder selbständig über 180 000 RM 150DM
gewährt. Liegen die Voraussetzungen sowohl für Der Satz der besonderen laufenden Beihilfe nach
die Beihilfe zum Lebensunterhalt als auch für die Nummer 1 erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn
besondere laufende Beihilfe vor, kann der Berech- mit einem durch die Schädigung verursachten Ver-
tigte wählen, ob er beide Leistungen oder welche lust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrund-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 953
lage der Verlust von aufschiebend bedingten privat- (2) An die in Absatz 1 bezeichneten Personen
rechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war; kann Beihilfe zum Lebensunterhalt in entsprechen-
§ 284 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes gilt ent- der Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 gewährt wer-
sprechend. den; § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ist nicht anzu-
(6) Bei gleichzeitigem Bezug von Beihilfe zum wenden.
Lebensunterhalt ermäßigen sich die Beträge nach (3) An Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
Absatz 5 jeweils um 30 Deutsche Mark monatlich. wird Beihilfe zur Beschaffung notwendigen Haus-
(7) Die besondere laufende Beihilfe wird gewährt, rats nur gewährt, wenn ein Vertreibungsschaden an
wenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt 420 Hausrat vorliegt. Sie kann in der Regel nur gewährt
Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. Dieser werden, wenn die Einkünfte des Geschädigten im
Betrag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Entscheidung
lebenden Ehegatten um 170 Deutsche Mark monat- über die Gewährung der Beihilfe nach Abzug der
lich und für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge 500
des Gesetzes um 66 Deutsche Mark monatlich; im Deutsche Mark monatlich zuzüglich 120 Deutsche
Falle des § 267 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 des Gesetzes Mark für den Ehegatten und je 60 Deutsche Mark
erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag um die für seine sonstigen Familienangehörigen nicht über-
Pflegezulage. Bei unmittelbar geschädigten Voll- steigen; von dieser Regel kann zur Vermeidung
waisen (§ 265 Abs. 3 des Gesetzes) beträgt der Ein- besonderer Härten, insbesondere bei außergewöhn-
kommenshöchstbetrag 150 Deutsche Mark monatlich. lichen Belastungen oder nachhaltigem Rückgang
Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2 der Einkünfte, in angemessenen Grenzen abgewichen
des Gesetzes in Verbindung mit den Vorschriften werden.
der 3. LeistungsDV-LA in der Fassung vom 4. April § 7
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 229), geändert durch die Gemeinsame Voraussetzungen
Verordnung vom 16. Dezember 1964 (Bundesgesetz-
blatt I S. 946), in der jeweils geltenden Fassung. (1) Leistungen aus dem Härtefonds können vor-
behaltlich der Absätze 2 und 3 nur an den unmittel-
(8) § 280 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes gilt sinngemäß. bar Geschädigten selbst gewährt werden.
(9) Die besondere laufende Beihilfe ist im Ver- (2) Beihilfe zum Lebensunterhalt und besondere
hältnis zur Hauptentschädigung wie Entschädigungs- laufende Beihilfe können nach dem Tode des un-
rente und im Verhältnis zur Sozialhilfe wie Ent- mittelbar Geschädigten unter den Voraussetzungen
schädigungsrente nach § 284 des Gesetzes zu be- des § 272 Abs. 2 des Gesetzes an den überlebenden
handeln. Ehegatten oder eine alleinstehende Tochter weiter-
§ 5 gewährt werden.
Schadensermittlung (3) Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann
(1) Bei Anwendung der §§ 3 und 4 sind zur Er- nach dem Tode eines unmittelbar geschädigten
mittlung von Schäden an Wirtschaftsgütern der in Sowjetzonenflüchtlings (§ 1 Abs. 1), sofern ein nach
§ 243 des Gesetzes bezeichneten Art die Grundsätze
Absatz 1 berechtigter Ehegatte nicht vorhanden ist,
des Zweiten Abschnitts des Feststellungsgesetzes auch Kindern gewährt werden, die Sowjetzonen-
und des § 245 Nm. 1, 2 und 4 des Gesetzes anzuwen- flüchtlinge sind, mit dem Verstorbenen bis zur
den. Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt und
lautende Ansprüche sind mit einem Viertel anzu- den verlorenen Hausrat mitbenutzt haben; die Auf-
setzen. Nach dem 31. Dezember 1944 erworbene teilung der Beihilfe bestimmt sich hierbei nach den
Wirtschaftsgüter sind, wenn sie nicht im Erbgang Erbanteilen.
oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (4) Für den Antrag auf Beihilfe zum Lebensunter-
erworben sind, außer Betracht zu lassen. halt und auf besondere laufende Beihilfe wegen
(2) Für die Berechnung verlorener Einkünfte Erwerbsunfähigkeit gilt § 265 Abs. 4 Sätze 2 und 3
ist § 239 des Gesetzes in Verbindung mit den des Gesetzes entsprechend.
Vorschriften der 10. LeistungsDV-LA == 4. Feststel-
lungsDV vom 10. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 213) § 8
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit Anwendungszeitpunkt
der Maßgabe anzuwenden, daß nach dem 31. De-
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2
zember 1944 bezogene Einkünfte außer Betracht zu
lassen sind. bis 5 sowie der §§ 2 bis 7 sind in der vorstehenden
Fassung mit Wirkung vom 1. Juni 1964 ab anzu-
(3) Eine Schadensfeststellung findet nicht statt. wenden. § 1 Abs. 2 Nr. 1 in der vorstehenden Fas-
sung ist bei erstmaligem Antrag auf Beihilfe zum
§ 6 Lebensunterhalt mit Wirkung vom 1. Juni 1963 ab,
Voraussetzungen für Leistungen an sonstige
im übrigen vom 1. Januar 1965 ab anzuwenden.
Personengruppen
§ 9
(1) An Personen, die den in § 1 Abs. 2 genannten
Gruppen angehören, können unter den Voraussetzun- Uberleitungsvorschriften
gen des § 301 des Gesetzes Leistungen zur Abwen- (1) An Personen, die erst auf Grund der vor-
dung einer gegenwärtigen Notlage gewährt werden. stehenden Fassung der §§ 1 bis 4 Beihilfe zum
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Lebensunterhalt oder besondere laufende Beihilfe (4) Wurde Beihilfe zum Lebensunterhalt nicht
beantragen können, wird die Beihilfe bei Antrag- bezogen, kann Antrag auf besondere laufende Bei-
stellung bis zum 31. Mai 1965 mit Wirkung vom hilfe wegen Erwerbsunfähigkeit noch bis zum 31. Mai
1. Juni 1964 ab gewährt, frühestens jedoch von dem 1965 gestellt werden, sofern die Antragsfrist nicht
Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 4
für die Gewährung der Beihilfe eingetreten sind. Satz 3 des Gesetzes später abläuft.
(2) Von Personen, die erst auf Grund der vor-
stehenden Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Beihilfe zum
Lebensunterhalt wegen Erwerbsunfähigkeit bean-
tragen können, kann diese noch bis zum 31. Mai
§ 10
1965 beantragt werden, sofern die Antragsfrist nicht
in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 4 Anwendung in Berlin
Satz 3 des Gesetzes später abläuft. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(3) An Personen, die auf Grund des § 2 in der Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
bis zum 31. Mai 1964 geltenden Fassung Beihilfe gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
zum Lebensunterhalt erhalten haben, kann beim ausgleichsgesetzes, § 15 des Achten Gesetzes zur
Vorliegen der Voraussetzungen vom 1. Juni 1964 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli
ab ohne neuen Antrag besondere laufende Beihilfe 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809), § 14 des Vierzehnten
gewährt werden. Die besondere laufende Beihilfe Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
wird beim Vorliegen der Voraussetzungen neben vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) und § 11
der Beihilfe zum Lebensunterhalt gewährt, wenn des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-
der Berechtigte nicht von seinem Wahlrecht nach ausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundes-
§ 4 Abs. 2 Gebrauch macht. gesetzbl. I S. 585) auch im Land Berlin.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 955
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes ) 1
und
Sechste Verordnung
zur Änderung der Zweiten und Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes 1 )
Vom 16. Dezember 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 251-2-6
Auf Grund der §§ 27, 42 und 126 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
Artikel I
Änderung der l. DV-BEG 3)
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG) in der
Fassung der Verordnung vom 7. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 626) wird wie folgt geändert:
1. § 21 a erhält folgende Fassung:
.§ 21 a
·Der monatliche
Mindestbetrag der Rente vom 1.4.1957 vom 1.6.1960 vom 1. 1. 1961 vom 1.7.1962
bis 31. 5. 1960 bis 31. 12. 1960 bis 30. 6. 1962 bis 30. 9. 1964 ab 1. 10. 1964
beträgt für
Die Witwe ............. 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
den Witwer ............ 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
die Vollwaise .......... 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
die erste und zweite
Halbwaise,
wenn keine Rente für
die Witwe oder den
Witwer gezahlt wird .. je 83 DM 89 DM 97 DM 103 DM 111 DM
wenn eine Rente für
die Witwe oder den
Witwer gezahlt wird .. je 61 DM 66 DM 72 DM 76 DM 82 DM
die dritte und jede fol-
gende Halbwaise ....... je 55 DM 59 DM 64 DM 68 DM 73 DM
den elternlosen Enkel ... je 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
die Eltern oder die Adop-
tiveltern zusammen ..... 165 DM 177 DM 192 DM 204 DM 220 DM
einen überlebenden EI-
ternteil oder Adoptiv-
elternteil .............. 110DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM."
l) Ändert Bundesgesetzbl. III 251-1-1
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 251-1-2 und 251-1-3
8) Bundesgesetzbl. III 251-1-1
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
2. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) erhält folgende Fassung:
Anlage 1
(zu § 10)
Besoldungsübersicht
Vergleichbarer Dienst Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
1. Ruhegehaltfähige jährliche bis 30. 9. 1951 3 100 4 300 6 800 11 000
Dienstbezüge bis 31. 3. 1953 3 596 4 988 7 888 12 760
bis 31. 12. 1955 4 092 5 676 8 976 14 520
bis 31. 3. 1957 4 464 6 192 9 792 15 840
bis 31. 5. 1960 5 148 7 084 10 944 17 480
bis 31. 12. 1960 5 508 7 580 11 710 18 529
bis 30. 6. 1962 5 949 8 186 12 647 19 826
bis 28. 2. 1963 6 306 8 677 13 279 20 817
bis 30. 9. 1964 6 876 8 677 13 279 20 817
ab 1. 10. 1964 7 426 9 371 14 209 22 274
2. Unfallruhegehalt bis 30. 9. 1951 2 067 2867 4 534 7 334
(66 2/3 0/o aus Nr. 1) bis 31. 3. 1953 2 398 3 326 5 259 8507
bis 31. 12. 1955 2 728 3 784 5 984 9 680
bis 31. 3. 1957 2 976 4 128 6 528 10 560
bis 31. 5. 1960 3 432 4 723 7 296 11 653
bis 31. 12. 1960 3 672 5 054 7 806 12 353
bis 30. 6. 1962 3 966 5 458 8 432 13 218
bis 28. 2. 1963 4204 5 785 8 853 13 878
bis 30. 9. 1964 4 584 5 785 8 853 13 878
ab 1. 10. 1964 4 9.51 6 247 9473 14 849
3. Witwengeld bis 30. 9. 1951 1 500 1 720 2 720 4 400
(60 0/o aus Nr. 2) bis 31. 3. 1953 1500 1 996 3 155 5 104
bis 31. 12. 1955 1 637 2 270 3 590 5 808
bis 31. 3. 1957 1 786 2 477 3.917 6 336
bis 31. 5. 1960 2 059 2 834 4 378 6 992
bis 31.12.1960 2 204 3 032 4 684 7 412
bis 30. 6. 1962 2 380 3 275 5 059 7 931
bis 28. 2. 1963 2 522 3 471 5 312 8 327
bis 30. 9. 1964 2 750 3 471 5 312 8 327
ab 1.10.1964 2 971 3 748 5 684 8 909
4. Waisengeld bis 30. 9. 1951 620 860 1 360 2 200
(30 0/o aus Nr. 2) bis 31. 3. 1953 719 998 1578 2 552
bis 31. 12. 1955 818 1135 1 795 2 904
bis 31. 3. 1957 893 1 238 1 958 3 168
bis 31. 5. 1960 1 030 1 417 2189 3 496
bis 31. 12. 1960 1 102 1 516 2 342 3 706
bis 30. 6. 1962 1190 1 637 2 530 3 965
bis 28. 2. 1963 1 261 1 736 2 656 4 163
bis 30. 9. 1964 1 375 1 736 2 656 4 163
ab 1.10.1964 1 485 1 874 2 842 4 455
Artikel II
Änderung der 2~ DV-BEG ')
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG) in
der Fassung der Verordnung vom 7. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 626) wird wie folgt geändert:
1. § 21 a erhält folgende Fassung:
,,§ 21 a
Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente
(§ 32 Abs. 1 BEG)
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbs-
fähigkeit
vom 1. 4. 1957 vom 1. 6. 1960 vom 1. 1. 1961 vom 1. 7. 1962
bis 31. 5. 1960 ab 1.10.1964
bis 31. 12. 1960 bis 30. 6. 1962 bis 30. 9. 1964
von 25 bis 39 v. H ....... 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
von 40 bis 49 v. H ....... 138 DM 148 DM 160 DM 170 DM 184 DM
von 50 bis 59 v. H ....... 165 DM 177 DM 192 DM 204 DM 220 DM
von 60 bis 69 v. H ....... 193 DM 207 DM 224 DM 237 DM 256 DM
von 70 bis 79 v. H ....... 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
von 80 und mehr v. H. 275 DM 295 DM 319 DM 338 DM 365 DM."
') Bundesgesetzbl. III 251-1-2
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 957
2. § 21 b erhält folgende Fassung:
,,§ 21 b
Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente
(§ 32 Abs. 2 BEG)
Der monatliche Mindestbetrag der Rente eines Verfolgten, der in seiner Erwerbsfähigkeit
um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat oder voll-
endet, beträgt ab 1. Januar 1961 dreihundert Deutsche Mark, ab 1. Juli 1962 dreihundertfünf-
zehn Deutsche Mark und ab 1. Oktober 1964 dreihundertvierzig Deutsche Mark; bei Frauen
tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr. Satz 1 gilt nur, wenn der Verfolgte vor dem 1. Januar
1900 geboren ist; bei Frauen tritt an Stelle des 1. Januar 1900 der 1. Januar 1905. Der Anspruch
auf den monatlichen Mindestbetrag der Rente setzt nicht voraus, daß die Minderung der Erwerbs-
fähigkeit um 50 vom Hundert ausschließlich auf der Verfolgung beruht."
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu§§ 13 und 14) erhält die nachfolgende Fassung:
Anlage
Besoldungsübersicht (zu §§ 13 und 14)
bis zum
voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll-
Lebensalter endetem endetem endetem endetem endetem endetem
endeten
gemäß § 13 Abs. 2 oder 30. 35. 40. 45. 50. 55.
30.
§ 14 Abs. 2 Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
jahr
1. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 2 400 2 550 2 700 2 850 3 000 3150 3 300
jährlich bis 31. 3. 1953 2 784 2 958 3 132 3 306 3 480 3 654 3 828
Einfacher Dienst bis 31.12.1955 3 168 3 366 3 564 3 762 3 960 4 158 4 356
bis 31. 3. 1957 3 456 3 672 3 888 4104 4 320 4 536 4 752
bis 31. 5. 1960 4 212 4 446 4 680 4 914 5 148 5 148 5 148
bis 31. 12. 1960 4 507 4 757 5 008 5 258 5 508 5 508 5 508
bis 30. 6. 1962 4 868 5 138 5 409 5 679 5 949 5 949 5 949
bis 28. 2. 1963 5 160 5 446 5 734 6 020 6 306 6306 6 306
bis 30. 9. 1964 5 160 5 472 5 784 6 096 6 408 6 720 6 876
ab 1. 10. 1964 5 573 5 910 6 247 6 584 6 921 7 258 7 426
2. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 2 800 3 100 3 400 3 700 4 000 4 300 4 600
jährlich bis 31. 3. 1953 3 248 3 596 3 944 4 292 4 640 4 988 5 336
Mittlerer Dienst bis 31. 12. 1955 3 696 4 092 4 488 4 884 5 280 5 676 6 072
bis 31. 3. 1957 4 032 4 464 4 896 5 328 5 760 6 192 6 624
bis 31. 5. 1960 4 774 5 236 5 698 6 160 6 622 7 084 7 084
bis 31. 12. 1960 5108 5 603 6 097 6 591 7 086 7 580 7 580
bis 30. 6. 1962 5 517 6 051 6 585 7118 7 653 8186 8 186
bis 28. 2. 1963 5 848 6 414 6 980 7 545 8112 8 677 8 677
bis 30. 9. 1964 6 120 6 552 6 980 7 545 8112 8 677 8 677
ab 1. 10. 1964 6 610 7 076 7 538 8 149 8 761 9 371 9 371
3. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 3 600 4 200 4 800 5 400 6 000 6 600 7 200
jährlich bis 31. 3. 1953 4 176 4872 5 568 6 264 6 960 7 656 8 352
Gehobener Dienst bis 31. 12. 1955 4 752 5544 6 336 7 128 7 920 8 712 9 504
bis 31. 3. 1957 5184 6 048 6 912 7 776 8 640 9 504 10 368
bis 31. 5. 1960 5 928 6 840 7 752 8 664 9 576 10 488 10 944
bis 31. 12. 1960 6 343 7 319 8 295 9 270 10 246 11 222 11710
bis 30. 6. 1962 6 850 7 905 8 959 10 012 11 066 12 120 12 647
bis 28. 2. 1963 7 261 8 379 9 497 10 613 11 730 12 726 13 279
bis 30. 9. 1964 7 661 8 379 9 497 10 613 11 730 12 726 13 279
ab 1. 10. 1964 8 274 9 049 10 257 11 356 12 551 13 617 14 209
4. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 4 900 6 000 7100 8 200 9 300 10 400 11 500
jährlich bis 31. 3. 1953 5 684 6960 8 236 9 512 10 788 12 064 13 340
Höherer Dienst bis 31. 12. 1955 6 468 7 920 9 372 10 824 12 276 13 728 15180
bis 31. 3. 1957 7 056 8 640 10 224 11 808 13 392 14 976 16 560
bis 31. 5. 1960 7 448 9 120 10 792 12 464 14 136 15 808 17 480
bis 31. 12. 1960 7 969 9 758 11547 13 212 14 984 16 756 18 529
bis 30. 6. 1962 8 607 10 539 12 471 14 137 16 033 17 929 19 826
bis 30. 9. 1964 9 123 11171 13 095 14 844 16 835 18 825 20 817
ab 1. 10. 1964 9 853 11 953 14 012 15 883 18 013 20 143 22 274
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Artikel III
Änderung der 3. DV-BEG 5)
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG) in
der Fassung der Verordnung vom 7. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 626) wird wie folgt geändert: ·
1. § 22 a erhält folgende Fassung:
,,§ 22a
Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente
(§ 83 Abs. 2 BEG)
Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 630 DM,
vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 660 DM,
vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 700 DM,
vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 735 DM,
ab 1. Oktober 1964 785 DM."
2. § 33 a erhält folgende Fassung:
,,§ 33a
Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente
(§ 95 Abs. 1 BEG)
Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 630 DM,
vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 660DM,
vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 700 DM,
vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 735 DM,
ab 1. Oktober 1964 785 DM."
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu§§ 15 und 17) erhält die nachfolgende Fassung:
Anlage 4
(zu §§ 15 und 17)
Besoldungsübersicht
1. Einfacher Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter 35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 2 700 3 000 3 300 3 450
bis 31. 3. 1953 3 132 3 480 3 828 4002
bis 31.12.1955 3 564 3 960 4 356 4554
bis 31. 3. 1957 3 888 4 320 4 752 4 968
bis 31. 5. 1960 4 680 4 914 5148 5 244
bis 31. 12. 1960 5 008 5 258 5 508 5 611
bis 30. 6. 1962 5 409 5 679 5 949 6 060
bis 28. 2. 1963 5 734 6 020 6 306 6424
bis 30. 9. 1964 5 784 6 096 6 720 6 876
ab 1.10.1964 6 247 6 584 7 258 7 426
2. Mittlerer Dienst
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 3 400 4 000 4 600 4 900
bis 31. 3. 1953 3 944 4 640 5 336 5 684
bis 31. 12. 1955 4 488 5 280 6072 6 468
bis 31. 3. 1957 4 896 5 760 6 624 7 056
bis 31. 5. 1960 5 698 6 622 7 084 7 448
bis 31. 12. 1960 6 097 7 086 7 580 7 969
bis 30. 6. 1962 6 585 7 653 8186 8 607
bis 30. 9. 1964 6 980 8 112 8 677 9 123
ab 1.10.1964 7 538 8 761 9371 9 853
11) Bundesgesetzbl. III 251-1-3
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 959
3. Gehobener Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter 35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 4 800 6 000 7 200 7 800
bis 31. 3. 1953 5 568 6 960 8 352 9 048
bis 31. 12. 1955 6 336 7 920 9 504 10 296
bis 31. 3. 1957 6 912 8 640 10 368 11 232
bis 31. 5. 1960 7 752 9 576 10 944 11 700
bis 31. 12. 1960 8 295 10 246 11 710 12 519
bis 30. 6. 1962 8 959 11 066 12 647 13 395
bis 30. 9. 1964 9 497 11 730 13 279 14 065
ab 1. 10. 1964 10 257 12 551 14 209 15 050
4. Höherer Dienst
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 7 100 9 300 11 500 12 600
bis 31. 3. 1953 8 236 10 788 13 340 14 616
bis 31.12.1955 9372 12 276 15 180 16 632
bis 31. 3. 1957 10 224 13 392 16 560 18144
bis 31. 5. 1960 10 792 14 136 17 480 18 900
bis 31. 12. 1960 11 547 14 984 18 529 20 034
bis 30. 6. 1962 12 471 16 033 19 826 21 436
bis 30. 9. 1964 13 095 16 835 20 817 22 508
ab 1. 10. 1964 14 012 18 013 22 274 24 084
4. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5 zu § 22) erhält die nachfolgende Fassung:
Anlage 5
(zu § 22)
Besoldungsübersicht
Rente
1. Einfacher Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
. Lebensalter am 1. 10. 1953 35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 12. 1955 3 564 3 960 4 356 4 554
bis 31. 3. 1957 3 888 4 320 4 752 4 968
bis 31. 5. 1960 4 680 4 914 5 148 5 244
bis 31. 12. 1960 5 008 5 258 5 508 5 611
bis 30. 6. 1962 5 409 5 679 5 949 6 060
bis 28. 2. 1963 5 734 6 020 6 306 6 424
bis 30. 9. 1964 5 784 6 096 6 720 6 876
ab 1. 10. 1964 6 247 6 584 7 258 7 426
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 12. 1955 1 604 2 574 3 267 3 416
bis 31. 3. 1957 1 750 2 808 3 564 3 726
bis 31. 5. 1960 2106 3 194 3 861 3 933
bis 31.12.1960 2 253 3 418 4 131 4 208
bis 30. 6. 1962 2 433 3 691 4 461 4 545
bis 28. 2. 1963 2 579 3 912 4 729 4 818
bis 30. 9. 1964 2 603 4 062 5 040 5 157
ab 1. 10. 1964 2 811 4 387 5 443 5 570
3. Jahresrente (2/3 aus Nr. 2) bis 31. 12. 1955 1 080 1 716 2 184 2 280
bis 31. 3. 1957 l 164 1 872 2 376 2 484
bis 31. 5. 1960 1404 2136 2 580 2 628
bis 31. 12. 1960 1 512 2 280 2 760 2 808
bis 30. 6. 1962 1 632 2 472 2 976 3 036
bis 28. 2. 1963 1 728 2 616 3 156 3 216
bis 30. 9. 1964 1 740 2 712 3 360 3 444
ab 1. 10. 1964 1 884 2 928 3 636 3 720
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter am 1. 10. 1953 35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
4. Monatsrente bis 31. 12. 1955 90 143 182 190
bis 31. 3. 1957 97 156 198 207
bis 31. 5. 1960 117 178 215 219
bis 31. 12. 1960 126 190 230 234
bis 30. 6. 1962 136 206 248 253
bis 28. 2. 1963 144 218 263 268
bis 30. 9. 1964 145 226 280 287
ab 1. 10. 1964 157 244 303 310
2. Mittlerer Dienst
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 12. 1955 4 488 5 280 6072 6468
bis 31. 3. 1957 4 896 5 760 6624 7 056
bis 31. 5. 1960 5 698 6 622 7084 7448
bis 31. 12. 1960 6097 7 086 7 580 7 969
bis 30. 6. 1962 6585 7 653 8 186 8607
bis 30. 9. 1964 6980 8112 8 677 9123
ab 1.10.1964 7 538 8 761 9371 9853
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 12. 1955 2020 3432 4554 4 851
bis 31. 3. 1957 2203 3744 4 968 5292
bis 31. 5. 1960 2564 4304 5 313 5586
bis 31. 12. 1960 2743 4605 5 685 5977
bis 30. 6. 1962 2962 4973 6140 6455
bis 30. 9. 1964 3140 5 271 6508 6842
ab 1. 10. 1964 3 391 5 693 7 029 7 389
3. Jahresrente (2/3 aus Nr. 2) bis 31. 12. 1955 1356 2292 3 036 3240
bis 31. 3. 1957 1464 2496 3 312 3 528
bis 31. 5. 1960 1 716 2880 3552 3732
bis 31. 12. 1960 1 836 3 072 3792 3984
bis 30. 6. 1962 1980 3324 4104 4308
bis 30. 9. 1964 2100 3516 4 344 4572
ab 1. 10. 1964 2 268 3 804 4692 4932
4. Monatsrente bis 31. 12. 1955 113 191 253 270
bis 31. 3. 1957 122 208 276 294
bis 31. 5. 1960 143 240 296 311
bis 31. 12. 1960 153 256 316 332
bis 30. 6. 1962 165 277 342 359
bis 30. 9. 1964 175 293 362 381
ab 1. 10. 1964 189 317 391 411
3. Gehobener Dienst
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 12. 1955 6 336 7920 9 504 10 296
bis 31. 3. 1957 6 912 8640 10368 11232
bis 31. 5. 1960 7752 9576 10 944 11 700
bis 31. 12. 1960 8295 10 246 11 710 12 519
bis 30. 6. 1962 8959 11 066 12 647 13 395
bis 30. 9. 1964 9 497 11 730 13 279 14 065
ab 1. 10. 1964 10257 12 551 14 209 15 050
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 12. 1955 2 851 5148 7128 7 722
bis 31. 3. 1957 3 110 5 616 7 776 8424
bis 31. 5. 1960 3488 6224 8208 8775
bis 31. 12. 1960 3 732 6660 8783 9389
bis 30. 6. 1962 4 031 7 193 9486 10 046
bis 30. 9. 1964 4 273 7 625 9 960 10548
ab 1. 10. 1964 4 615 8 159 10 657 11286
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 961
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter am 1. 10. 1953
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
3. Jahresrente (2/3 aus Nr. 2) bis 31. 12. 1955 1 908 3 432 4 752 5148
bis 31. 3. 1957 2 076 3 744 5 184 5 616
bis 31. 5. 1960 2 328 4 152 5 472 5 856
bis 31. 12. 1960 2496 4 440 5 856 6 264
bis 30. 6. 1962 2 688 4 800 6 336 6 708
bis 30. 9. 1964 2 856 5 088 6 648 7 032
ab 1. 10. 1964 3 084 5 448 7 116 7 524
4. Monalsrcnle bis 31. 12. 1955 159 286 396 429
bis 31. 3. 1957 173 312 432 468
bis 31. 5. 1960 194 346 456 488
bis 31. 12. 1960 208 370 488 522
bis 30. 6. 1962 224 400 528 559
bis 30. 9. 1964 238 424 554 586
ab 1. 10. 1964 257 454 593 627
4. Höherer Dienst
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 12. 1955 9372 12 276 15 180 16 632
bis 31. 3. 1957 10 224 13 392 16 560 18 144
bis 31. 5. 1960 10 792 14 136 17 480 18 900
bis 31. 12. 1960 11 547 14 984 18 529 20 034
bis 30. 6. 1962 12 471 16 033 19 826 21 436
bis 30. 9. 1964 13 095 16 835 20 817 22 .508
ab 1. 10. 1964 14 012 18 013 22 274 24 084
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 12. 1955 3 280 6 752 10 626 12 474
bis 31. 3. 1957 3 578 7 366 11 592 13 608
bis 31. 5. 1960 3 777 7 775 12 236 14 175
bis 31. 12. 1960 4 041 8 242 12 990 15 026
bis 30. 6. 1962 4 364 8 819 13 899 16 078
bis 30. 9. 1964 4 582 9 260 14 594 16 882
ab 1.10.1964 4 903 9 908 15 616 18 064
3. Jahresrente (2/3 aus Nr. 2) bis 31. 12. 1955 2196 4 512 7 092 7 200
bis 31. 3. 1957 2 388 4 908 7 200 7 200
bis 31. 5. 1960 2 520 5184 7 560 7 560
bis 31. 12. 1960 2 700 5 496 7 920 7 920
bis 30. 6. 1962 2 916 5 880 8 400 8 400
bis 30. 9. 1964 3 060 6180 8 820 8 820
ab 1. 10. 1964 3 276 6 612 9 420 9 420
4. Monatsrente bis 31. 12. 1955 183 376 591 600
bis 31. 3. 1957 199 409 600 600
bis 31. 5. 1960 210 432 630 630
bis 31. 12. 1960 225 458 660 660
bis 30. 6. 1962 243 490 700 700
bis 30. 9. 1964 255 515 735 735
ab 1. 10. 1964 273 551 785 785
Artikel IV
Ubergangsvorschriften
(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergan-
genen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht ent-
gegen.
(2) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid
oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält
es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. Das gleiche gilt, soweit die Ansprüche vor
Verkündung dieser Verordnung durch unanfechtbaren Vergleich geregelt worden sind.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
\
Artikel V
Anwendung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 240 BEG auch im Land Berlin.
Artikel VI
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1964 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1964
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 963
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 3. Dezember 1964
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 14. die in der Zeit vom 28. April bis 2. Mai 1965 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Frankfurt/Main stattfindende "Internationale
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. Pelzmesse",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
15. die in der Zeit vom 29. April bis 17. Oktober
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
1965 in Essen stattfindende „Bundesgartenschau",
wird bekanntgemacht:
16. die in der Zeit vom 13. bis 15. Mai 1965 in Düs-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge~ seldorf stattfindende Veranstaltung „Kongreß
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa- und Ausstellung Arbeitsschutz und Arbeits-
renzeichen tritt ein für medizin 1965",
1. die in der Zeit vom 8. bis 10. Januar 1965 in 17. die in der Zeit vom 21. bis 30. Mai 1965 in Fried-
Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung „Für richshafen stattfindende „IBO - Internationale
das Kind - Fachmesse für Kinderwagen und Bodensee-Messe Friedrichshafen",
-Ausstattung, Korbwaren",
18. die in der Zeit vom 21. bis 30. Mai 1965 in Essen
2. die in der Zeit vom 29. Januar bis 7. Februar 1965 stattfindende Veranstaltung „INFORMA - Aus-
in Berlin stattfindende „Internationale Grüne stellung Küche + Bad - Technik im Haushalt",
Woche Berlin 1965",
19. die in der Zeit vom 22. bis 26. Mai 1965 in Berlin
3. die in der Zeit vom 14. bis 19. Februar 1965 in stattfindende „Pharmazeutische und medizinisch-
Nürnberg stattfindende „16. Internationale Spiel- technische Ausstellung",
warenmesse",
20. die in der Zeit vom 25. bis 28. Mai 1965 in Frank-
4. die in der Zeit vom 18. bis 21. Februar 1965 in furt/Main stattfindende „13. interstoff-Fachmesse
Köln stattfindende „Internationale Hausrat- und für Bekleidungstextilien",
Eisenwarenmesse",
21. die in der Zeit vom 24. bis 27. Juni 1965 in Köln
5. die in der Zeit vom 20. bis 25. Februar 1965 in
stattfindende „INTERZUM - Internationale Zu-
Offenbach am Main stattfindende „XXXII. Inter-
behör- und Werkstoffmesse für Holzverarbei-
nationale Lederwarenmesse",
tung, Möbel, Polstermöbel und Matratzen, für
6. die in der Zeit vom 21. bis 25. Februar 1965 in den Ausbau von Häusern, Schiffen und Fahrzeu-
Frankfurt/Main stattfindende „Internationale gen sowie für den Leichtbau",
Frühjahrsmesse",
22. die in der Zeit vom 25. Juni bis 3. Oktober 1965
7. die in der Zeit vom 26. Februar bis 7. März 1965 in München stattfindende „Internationale Ver-
in Berlin stattfindende „Internationale Boots- kehrsausstellung - IVA - München 1965",
schau und Wassersportausstellung - Camping,
Reisen, Freizeit - Berlin 1965", 23. die in der Zeit vom 27. August bis 5. September
1965 in Stuttgart stattfindende „Deutsche Funk-
8. die in der Zeit vom 18. bis 28.März 1965 in Mün- ausstellung 1965 Stuttgart",
chen stattfindende „Internationale Handwerks-
messe - 17. Messe des Handwerks und der Zu- 24. die in der Zeit vom 14. bis 19. September 1965
lieferindustrie", in Stuttgart stattfindende „XVI. Internationale
Dental-Schau",
9. die in der Zeit vom 20. bis 22. März 1965 in
Nürnberg stattfindende Veranstaltung „Tag des 25. die in der Zeit vom 25. September bis 3. Oktober
Zweirades", 1965 in Stuttgart stattfindende Veranstaltung
10. die in der Zeit vom 28. März bis 4. April 1965 ,,84. Landwirtschaftliches Hauptfest",
in Frankfurt/Main stattfindende „Internationale 26. die in der Zeit vom 25. September bis 3. Okto-
Fachausstellung Sanitär- und Heizungs-Technik", ber 1965 in Essen stattfindende „Fachmesse
11. die in der Zeit vom 7. bis 11. April 1965 in Stutt- Schweißen und Schneiden",
gart stattfindende „INTHERM 65 - Internatio- 27. die in der Zeit vom 22. Oktober bis 1. November
nale Fachmesse Olfeuerung und Gasfeuerung", 1965 in Stuttgart stattfindende „Internationale
12. die in der Zeit vom 23. bis 25. April 1965 in Köln Hotel- und Gaststätten-Fachausstellung ,Gast-
stattfindende „Internationale Baby- und Kinder- licher Süden' ",
Messe", 28. die in der Zeit vom 30. Oktober bis 7. November
13. die in der Zeit vom 24. April bis 2. Mai 1965 in 1965 in Nürnberg stattfindende „21. Internatio-
Hannover stattfindende „Hannover-Messe", nale Erfinder- und Neuheitenausstellung".
Bonn, den 3. Dezember 1964
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Prof. Dr. Bülow
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Berichtigung des Soldatenversorgungsgesetzes*)
Vom 30. November 1964
Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. August 1964 (Bun-
desgesetzbl. I S. 649) ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 5 a Abs. 3 muß richtig lauten:
,, (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des
Absatzes 2 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 entspre-
chend."
2. § 44 Abs. 2 muß richtig lauten:
,, (2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Ab-
satz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die
Personen, die im Falle des Todes des Verscholle-
nen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 Ubergangsgebühr-
nisse, nach§ 12 Abs. 7 eine Ubergangsbeihilfe, nach
§ 42 eine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder
Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhal-
ten würden, diese Bezüge. Die Bezüge für den
Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht
gewährt."
3. § 73 Abs. 9 Satz 1 muß richtig lauten:
,,§§ 3, 5, 5 a Abs. 1 Nr. 2 und §§ 9 bis 12 finden
keine Anwendung."
4. In § 82 Abs. 1 Satz 3 muß es statt „den Träger der
Tuberkulosehilfe" richtig heißen „auf Tuberku-
losehilfe".
5. In § 92 Abs. 1 muß nach den Worten „Bundes-
minister des Innern" ein Komma stehen.
Bonn, den 30. November 1964
Der Bundesminister der Verteidigung
Im Auftrag
Eigenwillig
•) Betrifft Bundesgesetzbl. III 53-4
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 965
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 55, ausgegeben am 3. Dezember 1964
Tag lnhal t Seit~
27. 11. 64 Achte Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Verarbeitungserzeugnisse) 1481
14. 11. 64 Bckannlmachung über den Geltungsbereich des Vierten Protokolls zum Allgemeinen Abkom-
men über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Inkrafttreten für Belgien und
Luxemburg) ........................................................••................ 1488
Nr. 56, ausgegeben am 9. Dezember 1964
7. 12. 64 Einhundertste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Erhöhung der Türkei-
Zollkontingente) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1489
1. 12. 64 Sechste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1963 . . . . . . . . . 1490
11. 11. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (Inkrafttreten für die Demokratische
Volksstaatliche Republik Algerien und die Republik Senegal) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1494
21. 11. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über ein einheitliches
System der Schiffsvermessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1495
Nr. 57, ausgegeben am 10. Dezember 1964
8. 12. 64 Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Angleichungs-
zoll für Vollmilchpulver) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1497
8. 12. 64 Einhundertunderste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Angleichungs-
zölle für Fondantmasse usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1499
8. 12. 64 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rhein-
schiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-
straßen .....................................................-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1506
Ändert Bundesgesetzbl. III 9502-4
14. 11. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Osterreich über die Zollbehandlung der Donauschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . 1507
2. 12. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1508
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 11. 64 Verordnung PR Nr. 11/64 über Vergütungen im
Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und
Kraftwagen für die Beförderung von Wein 224 1. 12. 64 2. 12.64
27. 11. 64 Verordnung zur Anderung der Schlachtvieh-
Handelsklassen- und Notierungsverordnung 225 2. 12.64 1. 1. 65
25. 11. 64 Verordnung Nr. 24/64 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 226 3. 12. 64 Siehe§ 4
30. 11. 64 Verordnung zur Anderung der Gebührenordnung
für die amtliche Beglaubigung von Meßgeräten
für Elektrizität 227 4. 12.64 5. 1. 65
27. 11. 64 Verordnung PR Nr. 12/64 über die Aufhebung von
Preisvorschriften für die Vermietung und Ver-
pachtung von Grundstücken 229 8. 12.64 9. 12.64
8. 12. 64 Neunzehnte Verordnung zur Anderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 230 9. 12.64 10. 12.64
7. 12. 64 Verordnung TSF Nr. 10/64 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 230 9. 12.64 15. 12.64
20. 11. 64 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf
der Weser über Vorfahrt der Wegerechtschiffe
und über Signale und Fahrregeln beim Einlaufen
der Wegerechtschiffe in den Vorhafen der Nord-
schleuse in Bremerhaven 230 9. 12.64 15. 12.64
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten, Zehnten,
Elften, Fünfzehnten und Siebzehnten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
sowie der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland 1 )
Vom 16. Dezember 1964
Auf Grund des § 239 Abs. 3, des § 249 Abs. 5, des den Fall der Krankheit, der Pflegebedürftig-
§ 252 Abs. 4, des § 267 Abs. 3, des § 268 Abs. 2, des keit oder des Alters sowie Leistungen zur
§ 301 Abs. 4, des § 301 a Abs. 3, des § 351 Abs. 3, des Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse
§ 359 und des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes umfaßt, der Einkommenshöchstbetrag nach
vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446), des § 267 Abs. 1 des Gesetzes mit Ausnahme des
§ 11 a, des § 16 Abs. 8 und des § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Selbständigenzuschlags und des Erhöhungs-
Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August betrags der Pflegezulage erreicht ist. Der
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534), des § 12 Abs. 2 und Wert der vollen freien Station nach Satz 1
des § 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von mindert sich
Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland 1. wenn Wartung und Pflege weder für den
vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637), zuletzt Fall .der Krankheit, noch den der Pflege-
geändert durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung bedürftigkeit, noch den des Alters gewährt
des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 wird, um den Satz der Pflegezulage nach
(Bundesgesetzbl. I S. 585), verordnet die Bundesre- § 267 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Gesetzes,
gierung mit Zustimmung des Bundesrates:
2. wenn Leistungen zur Deckung der sonsti-
gen Lebensbedürfnisse nicht gewährt wer-
Erster Abschnitt den, um die Sätze des Taschengeldes nach
2. LeistungsDV-LA 2) § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des Gesetzes.
Bei einem Anspruch auf Gewährung voller
§ 1
freier Station für die Ubergabe eines land-
Neufassung und forstwirtschaftlichen Betriebs wird ver-
Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen mutet, daß die volle freie Station die in
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung Satz 1 genannten Leistungen umfaßt."
vom 8. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) er- b) In Absatz 2 werden die Worte „der in Ab-
hält die Fassung der Anlage. satz 1 Satz 1 genannten Sätze" ersetzt durch
die Worte „der für die volle freie Station
Zweiter Abschnitt maßgebenden und nach Absatz 1 Satz 2 ge-,
kürzten Sätze".
3. LeistungsDV-LA 3)
2. In § 5 Abs. 3 wird die Zahl „7" ersetzt durch die
§ 2 Zahl „8".
Änderung von Vorschriften
3. In § 6 werden die Worte „5 und 7" ersetzt durch
Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen die Worte „5, 7 und 8".
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom
4. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 229) wird wie 4. In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „ 10" ersetzt
folgt geändert: durch die Zahl „20".
1. § 4 wird wie folgt geändert: 5. In § 15 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,Zu den einmaligen Einnahmen im Sinne des Ab-
,, (1) Bei der Bewertung von Sachbezügen satzes 1 gehören auch die Kapitalabfindungen
im Sinne des § 8 Abs. 2 des Einkommen- für wiederkehrende Bezüge; dies gilt nur dann
steuergesetzes ist davon auszugehen, daß nicht, wenn die Kapitalabfindungen nach den
hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften für an-
bei Gewährung voller freier Station (ein-
dere Zwecke als zur Bestreitung des Lebens-
schließlich Wohnung mit Heizung und Be-
leuchtung), die auch Wartung und Pflege für unterhalts gebunden sind."
1) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 2; ändert Bundesgesetzbl. III. 6. § 19 wird wie folgt geändert:
621-1-4, 621-1-LDV 3, 621-1-LDV 5, 621-1-LDV 9, 621-1-LDV 10, 621-1-
LDV 11, 621-1-LDV 15 und 621-1-LDV 17 a) In Absatz 1 wird Nummer 1 gestrichen; die
2) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 2
3) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 3
Nummern 2 bis 8 werden Nummern 1 bis 7.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 94'1
b) In Absatz 1 Nr. 3 (neu) werden die Worte 11. § 25 erhält folgende Fassung:
,,Leistungen der Träger der gesetzlichen Un-
fallversicherung nach § 558 Abs. 1 Nrn. 1 ,,§ 25
und 2 und § 560 der Reichsversicherungsord- Zusammentreffen von Freibeträgen
nung" ersetzt durch die Worte „Leistungen und Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2
der Heilbehandlung, der Berufshilfe und be- des Gesetzes
sondere Unterstützungen durch die Träger Freibeträge und Vergünstigungen nach § 267
der gesetzlichen Unfallversicherung nach den Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 bis 8 des Gesetzes sind
Vorschriften des Dritten Buches der Reichs- in nachstehender Reihenfolge zu berücksichtigen:
versicherungsordnung".
1. Freibeträge und Vergünstigungen nach Num-
c) In Absatz 1 erhält Nummer 4 (neu) folgende mern 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 6 Satz 1 sowie
Fassung: Nummern 7 und 8,
,,4. Beihilfen nach § 17 a sowie Leistungen
2. Freibeträge nach Nummer 2 Buchstabe a, b
der Kriegsopferfürsorge nach § § 25 bis
und d,
27 e des Bundesversorgungsgesetzes,".
3. Freibeträge nach Nummer 6 Satz 2,
d) In Absatz 1 erhält Nummer 7 (neu) folgende
Fassung: 4. Freibeträge nach Nummer 2 Buchstabe c,
„ 7. Miet- und Lastenbeihilfen auf Grund des 5. Freibeträge nach Nummer 5 Satz 2."
Gesetzes über die Gewährung von Miet-
und Lastenbeihilfen, des § 73 des Zwei- 12. § 26 erhält folgende Fassung:
ten Wohnungsbaugesetzes, des § 36 des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland ,,§ 26
in der Fassung vom 26. September 1961 Anwendungszeitpunkt
(Amtsblatt des Saarlandes S. 591) und des
Gesetzes über Wohnbeihilfen sowie Miet- Die vorstehende Fassung der §§ 1 bis 25 ist
und Lastenbeihilfen im Rahmen der Woh- mit Wirkung vom 1. Juni 1963 ab anzuwenden.
nungsfürsorge des Bundes und der Deut- Jedoch gelten
schen Bundespost und entsprechende 1. § 19 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 sowie § 21
Beihilfen nach landesrechtlichen Bestim- Abs. 2 Nr. 1 vom 1. Juli 1963 ab,
mungen."
2. § 19 Abs. 1 Nr. 7 mit Wirkung vom Inkraft-
e) In Absatz 3 erhält Nummer 1 folgende Fas- treten des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom
sung: 29. Juli 1963 (BundesgesetzbI. I S. 508) ab und
„ 1. das Krankengeld nach § 182 Abs. 1 Nr. 2 3. § 5 Abs. 3, § 6, § 24 und § 24a vom 1. Juni
sowie das Verletztengeld nach den §§ 560 1964 ab."
bis 562 der Reichsversicherungsordnung,".
7. In § 21 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „nach
§§ 182, 186, 194, 559, 559d, 559e, 559h und 5591 Dritter Abschnitt
(Kranken- und Hausgeld sowie Tage- und Fami-
5. LeistungsDV-LA 4 )
liengeld)" ersetzt durch die Worte „nach §§ 182,
186, 194, 560 bis 562 (Kranken- und Hausgeld so- § 3
wie Verletztengeld) ".
Änderung von Vorschriften
8. Nach § 22 wird folgende Vorschrift eingefügt: Die Fünfte Verordnung über Ausgleichsleistungen
,,§ 22a nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17. Dezember
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1551), zuletzt geändert
Vergünstigung für Einkünfte
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 1962
nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 des Gesetzes
{Bundesgesetzbl. I S. 195), wird wie folgt geändert:
Von Zulagen für Kinder (§ 267 Abs. 2 Nr. 5
Satz 1 des Gesetzes) dürfen andere Freibeträge 1. § 5 erhält folgende Fassung:
als der nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des
,,§ 5
Gesetzes nicht abgezogen werden."
Zumutbarkeit der Verwertung
9. In § 24 werden die Worte „ aus den in § § 11
Die Verwertung eines Vermögens, das 12 000
und 12 bezeichneten Einkunftsarten" gestrichen.
Deutsche Mark oder den nach § 268, Abs. 1 Satz 2
10. Nach § 24 wird folgende Vorschrift eingefügt: des Gesetzes maßgebenden höheren Grenzbetrag
übersteigt, ist zumutbar, soweit es verwertbar ist
,,§ 24a und in seiner Verwertung nicht eine besondere
Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 8 Härte liegt."
des Gesetzes
. 2. § 7 wird wie folgt geändert:.
Bei Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 8 des Ge- 1
setzes sind die Einkünfte des Berechtigten und a) In Absatz 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils die Zahl
der nach § 5 zu seiner Familieneinheit gehören- ,,6000" ersetzt durch die Zahl „12 000".
den Personen zusammenzufassen." 4) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 5
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 2. In § 1 a Abs.1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
.. (3) \Jbersteigt das Vermögen 18 000 Deut- „2. Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens
sche Mark, kann eine besondere Härte nach Nummer 1 sind dem sonstigen Vermö-
1. bei Bargeld, Geldeinlagen bei Kreditinsti- gen nur zuzurechnen
tuten, Wertpapieren und anderen leicht a) im Saarland auf Franken umgestellte An-
verwertbaren Wirtschaftsgütern nicht mehr, sprüche insoweit, als sie zusammen mit
2. bei sonstigen Wirtschaftsgütern in der Re- den unter § 67 Nr. 2 Satz 2 des Bewer-
gel nicht mehr geltend gemacht werden. An tungsgesetzes in der im Saarland für die
die Stelle des Betrags von 18 000 Deutsche VerrnögensteueI"-Hauptveranlagung 1948
Mark tritt der nach § 268 Abs. 1 Satz 2 des geltenden Fassung fallenden Wirtschafts-
Gesetzes maßgebende Grenzbetrag, wenn gütern 300 000 Franken übersteigen,
er höher ist." b) noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-
§ 4 versicherungen, wenn ihr Wert 1 200 000
Anwendungszeitpunkt Franken übersteigt.•
Die Vorschriften des § 3 sind mit Wirkung vorn 3. § 2 wird wie folgt geändert:
1. Juni 1963 ab anzuwenden.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat • § 249 Abs. J
Satz 1" ersetzt durch das Zitat .,§ 249 Abs. 3
Nr.1".
Vierter Absdmitt
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
9. LeistungsDV-LA 5)
• (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Kür-
§ 5 zung des Grundbetrags der Hauptentschädi-
gung nach § 249 Abs. 3 Nm. 2 und 3 des Lasten-
Änderung von Vorschriften
ausgleichsgesetzes; an die Stelle des Zeitwerts
Die Neunte Verordnung über Ausgleichsleistun- des Ermäßigungsbetrags tritt das Dreiund-
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 22. Okto- dreißigfache des Betrags, um den der ursprüng-
be 1954 (Bundesgesetzbl. I S, 287), zuletzt geändert liche Vierteljahrsbetrag der Vermögensabgabe
durch Artikel III der Verordnung vom 22. März 1962 nach § 47 a des Lastenausgleichsgesetzes herab-
(Bundesgesetzbl. I S. 195), wird wie folgt geändert: gesetzt worden ist, und das Siebzehnfache des
Betrags, um den der Vierteljahrsbetrag der
1. § 1 wird wie folgt geändert: Vermögensabgabe nach § 47 b des Lastenaus-
a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt: gleichsgesetzes gemindert worden ist. Ist von
.(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 Nr. 2 dem Grundbetrag der Hauptentschädigung das
gilt für in der sowjetischen Besatzungszone Siebzehnfache des Minderungsbetrags nach
Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin § 47 b des Lastenausgleichsgesetzes abzuset-
belegenes Vermögen folgendes: zen, kann auf Antrag von dem nach Absatz 1
Nm. 2 und 3 geltenden Aufteilungsmaßstab ab-
1. Bei land- und forstwirtschaftlichem Ver- gewichen werden, soweit hierdurch eine Kür-
mögen sowie Grundvermögen ist der auf zung des Minderungsbetrags nach§ 47 b Abs. 2
den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes vermie-
21. Juni 1948 festgestellte Einheitswert mit den wird und das anderweitig aufgeteilte Sieb-
einer Deutschen Mark für eine Reichsmark zehnfache des Minderungsbetrags in voller
anzusetzen. Höhe von einem noch nicht erfüllten Grund-
2. Bei Betriebsvermögen ist der Einheitswert betrag der Hauptentschädigung im Sinne des
anzusetzen, der auf den 1. Januar 1949 fest- Absatzes 1 abgesetzt werden kann; kommen
gestellt ist, wobei eine Deutsche Mark der nach Absatz 1 Nm. 2 und 3 Grundbeträge der
DeutschenNotenbank einerDeutschen Mark Hauptentschädigung mehrerer Berechtigter in
(§ 10 LAG) gleichzusetzen ist. Betracht, ist der Antrag auf anderweitige Auf-
3. Nicht zum Betriebsvermögen gehörende teilung von jedem Berechtigten zu stellen, von
Ansprüche und Verbindlichkeiten sind mit dessen Grundbetrag ein höherer Minderungs-
einem Viertel des Betrags anzusetzen, mit betrag als nach Satz 1 abgesetzt werden soll.•
dem sie auf Deutsche Mark der Deutschen
Notenbank umgestellt worden sind oder 4. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „und die Minde-
umzustellen gewE>sen wären. rung der Vermögensabgabe (§ 47 a LAG)• ersetzt
4. Nicht unter Nummern 1 bis 3 fallende Wirt- durch die Worte .. , die Herabset;mng der Ver-
schaftsgüter sind mit dem Wert anzusetzen, mögensabgabe (§ 47 a LAG) und die Minderung
der sich bei Belegenheit im Geltungsbereich der Vermögensabgabe(§ 47 b LAG)".
des Lastenausgleichsgesetzes nach den in
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften § 6
ergeben würde.• Anwendungszeitpunkt
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab- Die Vorschriften des § 5 sind mit Wirkung vom
sätze 5 und 6. Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab
5) Bundesgesetzbl. lil 621-1-LDV 9 anzuwenden.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 949
Fünfter Abschnitt § 10
10. LeistungsDV-LA = 4. FeststellungsDV 8 ) Anwendungszeitpunkt
§ 7 Die Vorschrift des § 9 ist mit Wirkung vom In-
krafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab
Änderung von Vorschriften anzuwenden.
In § 2 Abs. 2 der Zehnten Verordnung über Aus-
gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
zugleich Vierten Verordnung zur Durchführung des Siebenter Abschnitt
Feststellungsgesetzes vom 10. Mai 1955 (Bundes-
15. LeistungsDV -LA 8)
gesetzbl. I S. 213). zuletzt geändert durch Artikel IV
der Verordnung vom 22. März 1962 (Bundesgesetz-
blatt I S. 195), wird der zweite Halbsatz des Satzes 1 § 11
durch folgenden Satz ersetzt: Änderung von Vorschriften
„Für unmittelbar Geschädigte, die in dem für sie Die Verordnung über die Erstattung von Verwal-
maßgebenden Vergleichszeitraum verheiratet waren tungskosten aus der Durchführung der Lastenaus-
und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt gleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegsfolgen-
lebten, gelten jedoch folgende Ausnahmen: gesetzes vom 3. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 154),
1. War der unmittelbar Geschädigte im Zeitpunkt geändert durch § 8 der Verordnung zur Einführung
der Schädigung verwitwet, sind seinen Einkünften von Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht
die Einkünfte seines verstorbenen Ehegatten hin- im Saarland vom 28. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I
zuzurechnen. S. 135), wird wie folgt geändert:
2. War der unmittelbar Geschädigte im Zeitpunkt 1. § 1 wird wie folgt geändert:
der Schädigung geschieden oder lebte er von
a) In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fas-
seinem Ehegatten dauernd getrennt, so ist dem
sung:
unmittelbar Geschädigten die Hälfte der Einkünfte
zuzurechnen, die sich bei Zusammenrechnung der ,,2. von Anträgen auf Fest-
Einkünfte beider Ehegatten ergeben würden, es stellung von Beteili-
sei denn, daß sich aus den nachgewiesenen Ein- gungsrechten an Fami-
künften eine andere Verteilung ergibt." lienstiftungen nach der
11
18. FeststellungsDV in voller Höhe, •
§ 8 b) In Absatz 3 Nr. 4 wird das Wort „Fürsorge-
Anwendungszeitpunkt
verbände" ersetzt durch die Worte „Träger
der Sozialhilfe".
Die Vorschrift des § 7 ist mit Wirkung vom In-
krafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab 2. In§ 2 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
anzuwenden.
a) In Satz 1 Nr. 8 wird das Wort „Weihnachts-
zuwendungen, ersetzt durch die Worte „Weih-
11
Sechster Abschnitt nachts- und Jubiläumszuwendungen, 11
•
11. LeistungsDV-LA = 20. AbgabenDV-LA =- b) In Satz 1 Nr. 12 werden die Worte ,,§ 21 Abs. 5
7. FeststellungsDV 7) und 6 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe
11
vom 23. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 513)
§ 9
ersetzt durch die Worte ,,§ 127 Abs. 6 und 7
Änderung von Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni
11
Die Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) •
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom c) Satz 2 erhält folgende Fassung:
11. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird ,,Als Personalkosten werden nicht berücksich-
wie folgt geändert: tigt die Beträge, die aus Bundesmitteln auf
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach einem Semikolon Grund der §§ 18 a, 20 a und 71 d des Gesetzes
die Worte angefügt: zur Regelung der Rechstverhältnisse der unter
„in diesen Fällen wird auch nicht der Verlust des Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
tatsächlich entrichteten Kaufpreises festgestellt. 11 sonen in der bis zum 30. September 1961 gel-
tenden Fassung und der §§ 71 d, 71 e Abs. 3
2. In § 8 Abs. 2 werden an Satz 2 nach einem Sätze 1 und 3, § 71 h Abs. 3, §§ 71 i und 71 k
K9mma die Worte angefügt: dieses Gesetzes in der Fassung vom 21. August
„es sei denn, daß der Anspruch nach § 1 der 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1578) sowie auf
19. LeistungsDV-LA vom 17. November 1962 Grund des § 22 b des Gesetzes zur Regelung
(Bundesgesetzbl. I S. 686) mit dem vollen fest- der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
gestellten Betrag oder nach § 2 der genannten Unrechts für Angehörige des öffentlichen
Verordnung mit einem höheren Satz als 10 vom Dienstes in der Fassung vom 24. August 1961
Hundert anzusetzen ist." (Bu1:1desgesetzbl. I S. 1627) geleistet werden."
6) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 10
7) Bundesgesetzbl. 621-1-LDV 11 8) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 15
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
3. In § 3 wird Absatz 1 wie folgt geändert: Neunter Abschnitt
a) In Satz 1 wird das Wort „sind" ersetzt durch 2. LADV-Saar 10)
die Worte „waren und nach diesem Gesetz
einen Versorgungsanspruch haben". § 13
Änderung von Vorschriften
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zulagen"
die Worte eingefügt „oder Zuwendungen". In § 8 der Zweiten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des
4. § 5 wird wie folgt geändert: Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 16. Juli 1963
a) In der Uberschrift wird das Wort „Fürsorge- (Bundesgesetzbl. I S. 471) wird Absatz 2 gestrichen;
verbände" ersetzt durch die Worte „Träger der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.
der Sozialhilfe".
§ 14
b) In Absatz 1 werden ersetzt das Wort „Für-
sorgeverbänden" durch die Worte „Trägern Anwendungszeitpunkt
der Sozialhilfe" und das Wort „Fürsorgever- Die Vorschrift des § 13 ist mit Wirkung vom In-
band" durch die Worte „Träger der Sozial- krafttreten des Gesetzes zur Einführung von Vor-
hilfe". schriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
c) In Absatz 3 wird das Wort „Fürsorgeverban- (§ 40) ab anzuwenden.
des" ersetzt durch die Worte „Trägers der
Sozialhilfe". Zehnter Abschnitt
Schlußvorschriften
Achter Abschnitt § 15
17. LeistungsDV-LA 9 ) Anwendung in Berlin
§ 12 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Änderung von Vorschriften Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. J S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
In § 4 der Siebzehnten Verordnung über Aus-
ausgleichsgesetzes, § 44 des Feststellungsgesetzes,
gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
§ 39 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften'
vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 809), geän-
des Lastenausgleichsrechts im Saarland, § 15 des
dert durch die Verordnung vom 14. Januar 1963
Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
(Bundesgesetzbl. I S. 44), erhält Absatz 2 folgende
Fassung: gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809),
Artikel III des Zwölften Gesetzes zur Änderung des
,, (2) Bis zum Ende des Kalenderjahres 1964 ent- Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1960 (Bundes-
stehende Deckungsforderungen werden in den Ka- gesetzbl. I S. 613), Artikel 2 des Dreizehnten Ge-
lenderjahren 1965 bis 1968 mit je 5 vom Hundert setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
und in den Kalenderjahren 1969 bis 1978 mit je vom 27. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 133), § 14
8 vom Hundert jeweils zum 1. Juli des laufenden des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des· Lasten-
Kalenderjahres getilgt. Später entstehende Deckungs- ausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetz-
forderungen werden in den vier auf die Entstehung blatt I S. 785) und § 11 des Siebzehnten Gesetzes
folgenden Kalenderjahren mit je 5 vom Hundert zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch im
und in den dann folgenden zehn Kalenderjahren Land Berlin.
mit je 8 vom Hundert jeweils zum 1. Juli des laufen- § 16
den Kalenderjahres getilgt. Zum 1. Januar eines
Kalenderjahres entstehende Deckungsforderungen Inkrafttreten
gelten als im Vorjahr entstanden. Eine vorzeitige Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Tilgung ist zulässig." kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1964
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
O) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 17
10) Bundesgesetzbl. III 621-1-4
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 951
Anlage
(zu § 1)
Zweite Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (2. LeistungsDV-LA)
in der Fassung vom 16. Dezember 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 2
§ 1 Aufenthalts in diesen Gebieten die Voraussetzun-
Personenkreis gen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen
nach dem Dritten Teil des Gesetzes nicht erfüllen.
(1) Leistungen nach den §§ 301, 301 a des Gesetzes § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3
erhalten Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 und 4 sowie § 230 des Gesetzes finden sinngemäß
des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach Anwendung.
§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte
§ 2
Personen.
Allgemeine Voraussetzungen für
(2) Leistungen nach § 301 des Gesetzes können an Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge
Personen gewährt werden, die den folgenden Grup-
pen angehören: Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen gleichgestellte
Personen (§ 1 Abs. 1) erhalten Leistungen aus dem
1. Vertriebene, welche die Voraussetzungen des Härtefonds entsprechend den Voraussetzungen und
§ 230 des Gesetzes nicht erfüllen, wenn sie, ohne Grundsätzen des § 301 a Abs. 2 und 3 in Verbin-
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der dung mit § 301 des Gesetzes.
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
zu haben, die sowjetische Besatzungszone Deutsch- § 3
lands oder den Sowjetsektor von Berlin verlas-
sen und im Anschluß daran im Wege der Not- Besondere Voraussetzungen für Beihilfen
aufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zum Lebensunterhalt an Sowjetzonenflüchtlinge
zugezogen sind und spätestens am 31. Dezember (1) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen
1965 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs- wird Beihilfe zum Lebensunterhalt gewährt, wenn
bereich des Gesetzes genommen haben; ein durch die Schädigung verursachter Verlust der
2. Personen, die aus rassischen Gründen von der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage be-
Zuerkennung einer Liquidationsrente nach den wiesen oder glaubhaft gemacht wird und sich dieser
Richtlinien des Reichsministers der Finanzen vom Verlust noch auswirkt. Voraussetzung ist, daß diese
19. Dezember 1938 ausgeschlossen waren, sofern Personen vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor
sie neben den sonstigen Voraussetzungen der dem 1. Januar 1895) geboren oder daß sie erwerbs-
Unterhaltshilfe die besonderen Voraussetzungen unfähig im Sinne des § 265 des Gesetzes sind. Er-
des § 274 des Gesetzes erfüllen; werbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 des
Gesetzes muß spätestens ein Jahr nach dem Inkraft-
3. Bewohner von Berlin (West), die Kriegssach- treten des Gesetzes vorgelegen haben; bei späterem
schäden im Sinne des § 13 des Gesetzes in dem Verlassen der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-
Sowjetsektor von Berlin erlitten haben, wenn sie lands oder des Sowjetsektors von Berlin genügt das
a) zur Zeit des Schadenseintritts ihren Wohnsitz Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt des
in Berlin (West) gehabt oder in unmittelbarem Verlassens dieser Gebiete.
Zusammenhang mit diesen Kriegssachschäden (2) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen,
ihren ständigen Aufenthalt in Berlin (West) die nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach
genommen haben und dem 31. Dezember 1894) und vor dem 1. Januar 1900
b) am 1. September 1953 ihren ständigen Auf ent- (eine Frau vor dem 1. Januar 1905) geboren oder
halt in Berlin (West) hatten oder als Eva- spätestens am 31. Dezember 1964 erwerbsunfähig
kuierte bis zum Wirksamwerden des Bundes- im Sinne des § 265 Abs. 1 des Gesetzes geworden
evakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt sind, wird Beihilfe zum Lebensunterhalt nach Maß-
sind oder nach Maßgabe des Bundesevakuier- gabe des Satzes 2 gewährt. Voraussetzung ist, daß
tengesetzes zurückkehren; diese Personen eine selbständige Erwerbstätigkeit
(§ 273 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeübt haben
4. Personen, die in die sowjetische Besatzungszone
und daß
Deutschlands oder in den Sowjetsektor von Berlin
evakuiert word~n waren und ihren dorthin mit- 1. die Schädigung offensichtlich zu einem Schaden
genommenen Haus.rat bei der Rückkehr in den a) von mehr als 6200 Reichsmark an Wirtschafts-
Geltungsbereich des Gesetzes verloren haben; gütern der in § 243 des Gesetzes bezeichneten
5. Bewohner der deutschen Zollanschlußgebiete, die Art oder
Vertreibungsschäden oder im Geltungsbereich des b) von mindestens 3600 Reichsmark an Vermö-
Gesetzes Kriegssachschäden erlitten haben oder gen, auf dem die Existenzgrundlage im Sinne
sich nach § 229 des Gesetzes auf solche Schäden des § 273 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes beruhte,
berufen können, jedoch wegen ihres ständigen geführt hat, oder
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
2. ein durch die Schädigung verursachter Verlust Leistung er beziehen will. Beantragt der Berechtigte
der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage die besondere laufende Beihilfe neben der Beihilfe
mit Durchschnittsjahreseinkünften aus selbstän- zum Lebensunterhalt oder ausschließlich die beson-
diger Erwerbstätigkeit von mindestens 2000 dere laufende Beihilfe, so kann er vorbehaltlich des
Reichsmark bewiesen oder glaubhaft gemacht Absatzes 3 Satz 2 entweder einen Verlust im Sinne
wird; diese Voraussetzung gilt auch dann als er- des Absatzes 1 Nr. 1 oder einen Schaden im Sinne
füllt, wenn neben der selbständigen Erwerbs- des Absatzes 1 Nr. 2 geltend machen.
tätigkeit eine andere bezahlte Tätigkeit nicht (3) Die besondere laufende Beihilfe wird unter
oder nur in geringem Umfang ausgeübt und der den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvorausset-
Lebensunterhalt nicht oder nur unwesentlich aus zungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gewährt, an
anderen Einkünften mit bestritten wurde. Personen, die spätestens am 31. Dezember 1964 er-
Beihilfe zum Lebensunterhalt wird unter den Jahr- werbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 des Geset-
gangs- und Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des zes geworden sind (§ 3 Abs. 2 Satz 1) jedoch nur,
Satzes 1 auch gewährt, wenn mit einem durch die wenn auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2
Schädigung verursachten Verlust der beruflichen vorliegen. Unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfä-
oder sonstigen Existenzgrundlage der Verlust von higkeitsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 kann
aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versor- vorbehaltlich des Absatzes 4 die besondere laufende
gungsansprüchen verbunden war; § 284 Abs. 2 Satz 1 Beihilfe nur auf Grund eines Schadens im Sinne des
Halbsatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend. Absatzes 1 Nr. 2 gewährt werden.
(3) § 269 Abs. 3 des Gesetzes findet auf die in § 1 (4) Die besondere laufende Beihilfe wird unter
Abs. 1 bezeichneten Personen entsprechend Anwen- den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvorausset-
dung, wenn die Voraussetzung des § 273 Abs. 5 zungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 auch gewährt, wenn
Nr. 1 des Gesetzes erfüllt ist und mit einem durch die Schädigung verursachten Ver-
lust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrund-
1. die Schädigung offensichtlich zu einem Schaden lage der Verlust von aufschiebend bedingten privat-
von mindestens 3600 Reichsmark geführt hat oder rechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war;
2. die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 § 284 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes gilt
vorliegt. entsprechend.
An die Stelle eines Grundbetrags von 4600 Deutsche (5) Die besondere laufende Beihilfe beträgt
Mark tritt ein Schaden von offensichtlich mindestens 1. bei einem Verlust von Durch-
4600 Reichsmark, an die Stelle eines Grundbetrags schnittsjahreseinkünften von monatlich
von 5600 Deutsche Mark ein Schaden von offen- mehr als 4000 RM (Abs.atz 1 Nr. 1)
sichtlich mehr als 6200 Reichsmark, an die Stelle SODM
bis 6 500 RM
eines Grundbetrags von 7600 Deutsche Mark ein 70DM
bis 9000RM
Schaden von offensichtlich mehr als 8500 Reichs- 85DM
bis 12 000 RM
mark und an die Stelle eines Grundbetrags von
über 12 000 RM 100DM
9600 Deutsche Mark ein Schaden von offensichtlich
mehr als 14 000 Reichsmark. Die Schäden müssen 2. bei einem Schaden an Wirt-
an Wirtschaftsgütern der in § 243 des Gesetzes be- schaftsgütern von mindestens monatlich
zeichneten Art entstanden sein. 2 000 RM (Absatz 1 Nr. 2)
bis 3 000 RM 10DM
bis 4 000 RM 15DM
§ 4 bis 5 000 RM 20DM
Besondere laufende Beihilfen an Sowjetzonenflüchtlinge bis 6 200 RM 25DM
bis 8 000 RM 30DM
(1) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen 35DM
bis 10 000 RM
wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 eine beson- 40DM
bis 12 000 RM
dere laufende Beihilfe gewährt, wenn 45DM
bis 14 000 RM
1. diesen Personen ein durch die Schädigung ver- bis 16 000 RM SODM
ursachter Verlust der beruflichen oder sonstigen bis 20 000 RM 55DM
Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahresein- bis 25 000 RM 60DM
künften von mehr als 4000 Reichsmark entstan- bis 36 000 RM 70DM
den ist oder bis 53 000 RM 80DM
2. die Schädigung zu einem Schaden von mindestens bis 70 000 RM 90DM
2000 Reichsmark an Wirtschaftsgütern der in bis 90000RM 100DM
§ 243 des Gesetzes bezeichneten Art geführt hat bis 110 000 RM 110DM
bis 132 000 RM 120DM
und sich diese Schädigung noch auswirkt. bis 155 000 RM 130DM
(2) Die besondere laufende Beihilfe wird neben bis 180 000 RM 140DM
der Beihilfe zum Lebensunterhalt oder selbständig über 180 000 RM 150DM
gewährt. Liegen die Voraussetzungen sowohl für Der Satz der besonderen laufenden Beihilfe nach
die Beihilfe zum Lebensunterhalt als auch für die Nummer 1 erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn
besondere laufende Beihilfe vor, kann der Berech- mit einem durch die Schädigung verursachten Ver-
tigte wählen, ob er beide Leistungen oder welche lust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrund-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 953
lage der Verlust von aufschiebend bedingten privat- (2) An die in Absatz 1 bezeichneten Personen
rechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war; kann Beihilfe zum Lebensunterhalt in entsprechen-
§ 284 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes gilt ent- der Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 gewährt wer-
sprechend. den; § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ist nicht anzu-
(6) Bei gleichzeitigem Bezug von Beihilfe zum wenden.
Lebensunterhalt ermäßigen sich die Beträge nach (3) An Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
Absatz 5 jeweils um 30 Deutsche Mark monatlich. wird Beihilfe zur Beschaffung notwendigen Haus-
(7) Die besondere laufende Beihilfe wird gewährt, rats nur gewährt, wenn ein Vertreibungsschaden an
wenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt 420 Hausrat vorliegt. Sie kann in der Regel nur gewährt
Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. Dieser werden, wenn die Einkünfte des Geschädigten im
Betrag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Entscheidung
lebenden Ehegatten um 170 Deutsche Mark monat- über die Gewährung der Beihilfe nach Abzug der
lich und für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge 500
des Gesetzes um 66 Deutsche Mark monatlich; im Deutsche Mark monatlich zuzüglich 120 Deutsche
Falle des § 267 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 des Gesetzes Mark für den Ehegatten und je 60 Deutsche Mark
erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag um die für seine sonstigen Familienangehörigen nicht über-
Pflegezulage. Bei unmittelbar geschädigten Voll- steigen; von dieser Regel kann zur Vermeidung
waisen (§ 265 Abs. 3 des Gesetzes) beträgt der Ein- besonderer Härten, insbesondere bei außergewöhn-
kommenshöchstbetrag 150 Deutsche Mark monatlich. lichen Belastungen oder nachhaltigem Rückgang
Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2 der Einkünfte, in angemessenen Grenzen abgewichen
des Gesetzes in Verbindung mit den Vorschriften werden.
der 3. LeistungsDV-LA in der Fassung vom 4. April § 7
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 229), geändert durch die Gemeinsame Voraussetzungen
Verordnung vom 16. Dezember 1964 (Bundesgesetz-
blatt I S. 946), in der jeweils geltenden Fassung. (1) Leistungen aus dem Härtefonds können vor-
behaltlich der Absätze 2 und 3 nur an den unmittel-
(8) § 280 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes gilt sinngemäß. bar Geschädigten selbst gewährt werden.
(9) Die besondere laufende Beihilfe ist im Ver- (2) Beihilfe zum Lebensunterhalt und besondere
hältnis zur Hauptentschädigung wie Entschädigungs- laufende Beihilfe können nach dem Tode des un-
rente und im Verhältnis zur Sozialhilfe wie Ent- mittelbar Geschädigten unter den Voraussetzungen
schädigungsrente nach § 284 des Gesetzes zu be- des § 272 Abs. 2 des Gesetzes an den überlebenden
handeln. Ehegatten oder eine alleinstehende Tochter weiter-
§ 5 gewährt werden.
Schadensermittlung (3) Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann
(1) Bei Anwendung der §§ 3 und 4 sind zur Er- nach dem Tode eines unmittelbar geschädigten
mittlung von Schäden an Wirtschaftsgütern der in Sowjetzonenflüchtlings (§ 1 Abs. 1), sofern ein nach
§ 243 des Gesetzes bezeichneten Art die Grundsätze
Absatz 1 berechtigter Ehegatte nicht vorhanden ist,
des Zweiten Abschnitts des Feststellungsgesetzes auch Kindern gewährt werden, die Sowjetzonen-
und des § 245 Nm. 1, 2 und 4 des Gesetzes anzuwen- flüchtlinge sind, mit dem Verstorbenen bis zur
den. Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt und
lautende Ansprüche sind mit einem Viertel anzu- den verlorenen Hausrat mitbenutzt haben; die Auf-
setzen. Nach dem 31. Dezember 1944 erworbene teilung der Beihilfe bestimmt sich hierbei nach den
Wirtschaftsgüter sind, wenn sie nicht im Erbgang Erbanteilen.
oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (4) Für den Antrag auf Beihilfe zum Lebensunter-
erworben sind, außer Betracht zu lassen. halt und auf besondere laufende Beihilfe wegen
(2) Für die Berechnung verlorener Einkünfte Erwerbsunfähigkeit gilt § 265 Abs. 4 Sätze 2 und 3
ist § 239 des Gesetzes in Verbindung mit den des Gesetzes entsprechend.
Vorschriften der 10. LeistungsDV-LA == 4. Feststel-
lungsDV vom 10. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 213) § 8
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit Anwendungszeitpunkt
der Maßgabe anzuwenden, daß nach dem 31. De-
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2
zember 1944 bezogene Einkünfte außer Betracht zu
lassen sind. bis 5 sowie der §§ 2 bis 7 sind in der vorstehenden
Fassung mit Wirkung vom 1. Juni 1964 ab anzu-
(3) Eine Schadensfeststellung findet nicht statt. wenden. § 1 Abs. 2 Nr. 1 in der vorstehenden Fas-
sung ist bei erstmaligem Antrag auf Beihilfe zum
§ 6 Lebensunterhalt mit Wirkung vom 1. Juni 1963 ab,
Voraussetzungen für Leistungen an sonstige
im übrigen vom 1. Januar 1965 ab anzuwenden.
Personengruppen
§ 9
(1) An Personen, die den in § 1 Abs. 2 genannten
Gruppen angehören, können unter den Voraussetzun- Uberleitungsvorschriften
gen des § 301 des Gesetzes Leistungen zur Abwen- (1) An Personen, die erst auf Grund der vor-
dung einer gegenwärtigen Notlage gewährt werden. stehenden Fassung der §§ 1 bis 4 Beihilfe zum
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Lebensunterhalt oder besondere laufende Beihilfe (4) Wurde Beihilfe zum Lebensunterhalt nicht
beantragen können, wird die Beihilfe bei Antrag- bezogen, kann Antrag auf besondere laufende Bei-
stellung bis zum 31. Mai 1965 mit Wirkung vom hilfe wegen Erwerbsunfähigkeit noch bis zum 31. Mai
1. Juni 1964 ab gewährt, frühestens jedoch von dem 1965 gestellt werden, sofern die Antragsfrist nicht
Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 4
für die Gewährung der Beihilfe eingetreten sind. Satz 3 des Gesetzes später abläuft.
(2) Von Personen, die erst auf Grund der vor-
stehenden Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Beihilfe zum
Lebensunterhalt wegen Erwerbsunfähigkeit bean-
tragen können, kann diese noch bis zum 31. Mai
§ 10
1965 beantragt werden, sofern die Antragsfrist nicht
in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 4 Anwendung in Berlin
Satz 3 des Gesetzes später abläuft. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(3) An Personen, die auf Grund des § 2 in der Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
bis zum 31. Mai 1964 geltenden Fassung Beihilfe gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
zum Lebensunterhalt erhalten haben, kann beim ausgleichsgesetzes, § 15 des Achten Gesetzes zur
Vorliegen der Voraussetzungen vom 1. Juni 1964 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli
ab ohne neuen Antrag besondere laufende Beihilfe 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809), § 14 des Vierzehnten
gewährt werden. Die besondere laufende Beihilfe Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
wird beim Vorliegen der Voraussetzungen neben vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) und § 11
der Beihilfe zum Lebensunterhalt gewährt, wenn des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-
der Berechtigte nicht von seinem Wahlrecht nach ausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundes-
§ 4 Abs. 2 Gebrauch macht. gesetzbl. I S. 585) auch im Land Berlin.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 955
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes ) 1
und
Sechste Verordnung
zur Änderung der Zweiten und Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes 1 )
Vom 16. Dezember 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 251-2-6
Auf Grund der §§ 27, 42 und 126 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
Artikel I
Änderung der l. DV-BEG 3)
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG) in der
Fassung der Verordnung vom 7. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 626) wird wie folgt geändert:
1. § 21 a erhält folgende Fassung:
.§ 21 a
·Der monatliche
Mindestbetrag der Rente vom 1.4.1957 vom 1.6.1960 vom 1. 1. 1961 vom 1.7.1962
bis 31. 5. 1960 bis 31. 12. 1960 bis 30. 6. 1962 bis 30. 9. 1964 ab 1. 10. 1964
beträgt für
Die Witwe ............. 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
den Witwer ............ 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
die Vollwaise .......... 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
die erste und zweite
Halbwaise,
wenn keine Rente für
die Witwe oder den
Witwer gezahlt wird .. je 83 DM 89 DM 97 DM 103 DM 111 DM
wenn eine Rente für
die Witwe oder den
Witwer gezahlt wird .. je 61 DM 66 DM 72 DM 76 DM 82 DM
die dritte und jede fol-
gende Halbwaise ....... je 55 DM 59 DM 64 DM 68 DM 73 DM
den elternlosen Enkel ... je 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
die Eltern oder die Adop-
tiveltern zusammen ..... 165 DM 177 DM 192 DM 204 DM 220 DM
einen überlebenden EI-
ternteil oder Adoptiv-
elternteil .............. 110DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM."
l) Ändert Bundesgesetzbl. III 251-1-1
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 251-1-2 und 251-1-3
8) Bundesgesetzbl. III 251-1-1
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
2. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) erhält folgende Fassung:
Anlage 1
(zu § 10)
Besoldungsübersicht
Vergleichbarer Dienst Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
1. Ruhegehaltfähige jährliche bis 30. 9. 1951 3 100 4 300 6 800 11 000
Dienstbezüge bis 31. 3. 1953 3 596 4 988 7 888 12 760
bis 31. 12. 1955 4 092 5 676 8 976 14 520
bis 31. 3. 1957 4 464 6 192 9 792 15 840
bis 31. 5. 1960 5 148 7 084 10 944 17 480
bis 31. 12. 1960 5 508 7 580 11 710 18 529
bis 30. 6. 1962 5 949 8 186 12 647 19 826
bis 28. 2. 1963 6 306 8 677 13 279 20 817
bis 30. 9. 1964 6 876 8 677 13 279 20 817
ab 1. 10. 1964 7 426 9 371 14 209 22 274
2. Unfallruhegehalt bis 30. 9. 1951 2 067 2867 4 534 7 334
(66 2/3 0/o aus Nr. 1) bis 31. 3. 1953 2 398 3 326 5 259 8507
bis 31. 12. 1955 2 728 3 784 5 984 9 680
bis 31. 3. 1957 2 976 4 128 6 528 10 560
bis 31. 5. 1960 3 432 4 723 7 296 11 653
bis 31. 12. 1960 3 672 5 054 7 806 12 353
bis 30. 6. 1962 3 966 5 458 8 432 13 218
bis 28. 2. 1963 4204 5 785 8 853 13 878
bis 30. 9. 1964 4 584 5 785 8 853 13 878
ab 1. 10. 1964 4 9.51 6 247 9473 14 849
3. Witwengeld bis 30. 9. 1951 1 500 1 720 2 720 4 400
(60 0/o aus Nr. 2) bis 31. 3. 1953 1500 1 996 3 155 5 104
bis 31. 12. 1955 1 637 2 270 3 590 5 808
bis 31. 3. 1957 1 786 2 477 3.917 6 336
bis 31. 5. 1960 2 059 2 834 4 378 6 992
bis 31.12.1960 2 204 3 032 4 684 7 412
bis 30. 6. 1962 2 380 3 275 5 059 7 931
bis 28. 2. 1963 2 522 3 471 5 312 8 327
bis 30. 9. 1964 2 750 3 471 5 312 8 327
ab 1.10.1964 2 971 3 748 5 684 8 909
4. Waisengeld bis 30. 9. 1951 620 860 1 360 2 200
(30 0/o aus Nr. 2) bis 31. 3. 1953 719 998 1578 2 552
bis 31. 12. 1955 818 1135 1 795 2 904
bis 31. 3. 1957 893 1 238 1 958 3 168
bis 31. 5. 1960 1 030 1 417 2189 3 496
bis 31. 12. 1960 1 102 1 516 2 342 3 706
bis 30. 6. 1962 1190 1 637 2 530 3 965
bis 28. 2. 1963 1 261 1 736 2 656 4 163
bis 30. 9. 1964 1 375 1 736 2 656 4 163
ab 1.10.1964 1 485 1 874 2 842 4 455
Artikel II
Änderung der 2~ DV-BEG ')
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG) in
der Fassung der Verordnung vom 7. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 626) wird wie folgt geändert:
1. § 21 a erhält folgende Fassung:
,,§ 21 a
Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente
(§ 32 Abs. 1 BEG)
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbs-
fähigkeit
vom 1. 4. 1957 vom 1. 6. 1960 vom 1. 1. 1961 vom 1. 7. 1962
bis 31. 5. 1960 ab 1.10.1964
bis 31. 12. 1960 bis 30. 6. 1962 bis 30. 9. 1964
von 25 bis 39 v. H ....... 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
von 40 bis 49 v. H ....... 138 DM 148 DM 160 DM 170 DM 184 DM
von 50 bis 59 v. H ....... 165 DM 177 DM 192 DM 204 DM 220 DM
von 60 bis 69 v. H ....... 193 DM 207 DM 224 DM 237 DM 256 DM
von 70 bis 79 v. H ....... 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
von 80 und mehr v. H. 275 DM 295 DM 319 DM 338 DM 365 DM."
') Bundesgesetzbl. III 251-1-2
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 957
2. § 21 b erhält folgende Fassung:
,,§ 21 b
Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente
(§ 32 Abs. 2 BEG)
Der monatliche Mindestbetrag der Rente eines Verfolgten, der in seiner Erwerbsfähigkeit
um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat oder voll-
endet, beträgt ab 1. Januar 1961 dreihundert Deutsche Mark, ab 1. Juli 1962 dreihundertfünf-
zehn Deutsche Mark und ab 1. Oktober 1964 dreihundertvierzig Deutsche Mark; bei Frauen
tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr. Satz 1 gilt nur, wenn der Verfolgte vor dem 1. Januar
1900 geboren ist; bei Frauen tritt an Stelle des 1. Januar 1900 der 1. Januar 1905. Der Anspruch
auf den monatlichen Mindestbetrag der Rente setzt nicht voraus, daß die Minderung der Erwerbs-
fähigkeit um 50 vom Hundert ausschließlich auf der Verfolgung beruht."
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu§§ 13 und 14) erhält die nachfolgende Fassung:
Anlage
Besoldungsübersicht (zu §§ 13 und 14)
bis zum
voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll-
Lebensalter endetem endetem endetem endetem endetem endetem
endeten
gemäß § 13 Abs. 2 oder 30. 35. 40. 45. 50. 55.
30.
§ 14 Abs. 2 Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
jahr
1. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 2 400 2 550 2 700 2 850 3 000 3150 3 300
jährlich bis 31. 3. 1953 2 784 2 958 3 132 3 306 3 480 3 654 3 828
Einfacher Dienst bis 31.12.1955 3 168 3 366 3 564 3 762 3 960 4 158 4 356
bis 31. 3. 1957 3 456 3 672 3 888 4104 4 320 4 536 4 752
bis 31. 5. 1960 4 212 4 446 4 680 4 914 5 148 5 148 5 148
bis 31. 12. 1960 4 507 4 757 5 008 5 258 5 508 5 508 5 508
bis 30. 6. 1962 4 868 5 138 5 409 5 679 5 949 5 949 5 949
bis 28. 2. 1963 5 160 5 446 5 734 6 020 6 306 6306 6 306
bis 30. 9. 1964 5 160 5 472 5 784 6 096 6 408 6 720 6 876
ab 1. 10. 1964 5 573 5 910 6 247 6 584 6 921 7 258 7 426
2. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 2 800 3 100 3 400 3 700 4 000 4 300 4 600
jährlich bis 31. 3. 1953 3 248 3 596 3 944 4 292 4 640 4 988 5 336
Mittlerer Dienst bis 31. 12. 1955 3 696 4 092 4 488 4 884 5 280 5 676 6 072
bis 31. 3. 1957 4 032 4 464 4 896 5 328 5 760 6 192 6 624
bis 31. 5. 1960 4 774 5 236 5 698 6 160 6 622 7 084 7 084
bis 31. 12. 1960 5108 5 603 6 097 6 591 7 086 7 580 7 580
bis 30. 6. 1962 5 517 6 051 6 585 7118 7 653 8186 8 186
bis 28. 2. 1963 5 848 6 414 6 980 7 545 8112 8 677 8 677
bis 30. 9. 1964 6 120 6 552 6 980 7 545 8112 8 677 8 677
ab 1. 10. 1964 6 610 7 076 7 538 8 149 8 761 9 371 9 371
3. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 3 600 4 200 4 800 5 400 6 000 6 600 7 200
jährlich bis 31. 3. 1953 4 176 4872 5 568 6 264 6 960 7 656 8 352
Gehobener Dienst bis 31. 12. 1955 4 752 5544 6 336 7 128 7 920 8 712 9 504
bis 31. 3. 1957 5184 6 048 6 912 7 776 8 640 9 504 10 368
bis 31. 5. 1960 5 928 6 840 7 752 8 664 9 576 10 488 10 944
bis 31. 12. 1960 6 343 7 319 8 295 9 270 10 246 11 222 11710
bis 30. 6. 1962 6 850 7 905 8 959 10 012 11 066 12 120 12 647
bis 28. 2. 1963 7 261 8 379 9 497 10 613 11 730 12 726 13 279
bis 30. 9. 1964 7 661 8 379 9 497 10 613 11 730 12 726 13 279
ab 1. 10. 1964 8 274 9 049 10 257 11 356 12 551 13 617 14 209
4. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 4 900 6 000 7100 8 200 9 300 10 400 11 500
jährlich bis 31. 3. 1953 5 684 6960 8 236 9 512 10 788 12 064 13 340
Höherer Dienst bis 31. 12. 1955 6 468 7 920 9 372 10 824 12 276 13 728 15180
bis 31. 3. 1957 7 056 8 640 10 224 11 808 13 392 14 976 16 560
bis 31. 5. 1960 7 448 9 120 10 792 12 464 14 136 15 808 17 480
bis 31. 12. 1960 7 969 9 758 11547 13 212 14 984 16 756 18 529
bis 30. 6. 1962 8 607 10 539 12 471 14 137 16 033 17 929 19 826
bis 30. 9. 1964 9 123 11171 13 095 14 844 16 835 18 825 20 817
ab 1. 10. 1964 9 853 11 953 14 012 15 883 18 013 20 143 22 274
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Artikel III
Änderung der 3. DV-BEG 5)
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG) in
der Fassung der Verordnung vom 7. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 626) wird wie folgt geändert: ·
1. § 22 a erhält folgende Fassung:
,,§ 22a
Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente
(§ 83 Abs. 2 BEG)
Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 630 DM,
vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 660 DM,
vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 700 DM,
vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 735 DM,
ab 1. Oktober 1964 785 DM."
2. § 33 a erhält folgende Fassung:
,,§ 33a
Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente
(§ 95 Abs. 1 BEG)
Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 630 DM,
vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 660DM,
vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 700 DM,
vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 735 DM,
ab 1. Oktober 1964 785 DM."
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu§§ 15 und 17) erhält die nachfolgende Fassung:
Anlage 4
(zu §§ 15 und 17)
Besoldungsübersicht
1. Einfacher Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter 35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 2 700 3 000 3 300 3 450
bis 31. 3. 1953 3 132 3 480 3 828 4002
bis 31.12.1955 3 564 3 960 4 356 4554
bis 31. 3. 1957 3 888 4 320 4 752 4 968
bis 31. 5. 1960 4 680 4 914 5148 5 244
bis 31. 12. 1960 5 008 5 258 5 508 5 611
bis 30. 6. 1962 5 409 5 679 5 949 6 060
bis 28. 2. 1963 5 734 6 020 6 306 6424
bis 30. 9. 1964 5 784 6 096 6 720 6 876
ab 1.10.1964 6 247 6 584 7 258 7 426
2. Mittlerer Dienst
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 3 400 4 000 4 600 4 900
bis 31. 3. 1953 3 944 4 640 5 336 5 684
bis 31. 12. 1955 4 488 5 280 6072 6 468
bis 31. 3. 1957 4 896 5 760 6 624 7 056
bis 31. 5. 1960 5 698 6 622 7 084 7 448
bis 31. 12. 1960 6 097 7 086 7 580 7 969
bis 30. 6. 1962 6 585 7 653 8186 8 607
bis 30. 9. 1964 6 980 8 112 8 677 9 123
ab 1.10.1964 7 538 8 761 9371 9 853
11) Bundesgesetzbl. III 251-1-3
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 959
3. Gehobener Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter 35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 4 800 6 000 7 200 7 800
bis 31. 3. 1953 5 568 6 960 8 352 9 048
bis 31. 12. 1955 6 336 7 920 9 504 10 296
bis 31. 3. 1957 6 912 8 640 10 368 11 232
bis 31. 5. 1960 7 752 9 576 10 944 11 700
bis 31. 12. 1960 8 295 10 246 11 710 12 519
bis 30. 6. 1962 8 959 11 066 12 647 13 395
bis 30. 9. 1964 9 497 11 730 13 279 14 065
ab 1. 10. 1964 10 257 12 551 14 209 15 050
4. Höherer Dienst
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 7 100 9 300 11 500 12 600
bis 31. 3. 1953 8 236 10 788 13 340 14 616
bis 31.12.1955 9372 12 276 15 180 16 632
bis 31. 3. 1957 10 224 13 392 16 560 18144
bis 31. 5. 1960 10 792 14 136 17 480 18 900
bis 31. 12. 1960 11 547 14 984 18 529 20 034
bis 30. 6. 1962 12 471 16 033 19 826 21 436
bis 30. 9. 1964 13 095 16 835 20 817 22 508
ab 1. 10. 1964 14 012 18 013 22 274 24 084
4. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5 zu § 22) erhält die nachfolgende Fassung:
Anlage 5
(zu § 22)
Besoldungsübersicht
Rente
1. Einfacher Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
. Lebensalter am 1. 10. 1953 35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 12. 1955 3 564 3 960 4 356 4 554
bis 31. 3. 1957 3 888 4 320 4 752 4 968
bis 31. 5. 1960 4 680 4 914 5 148 5 244
bis 31. 12. 1960 5 008 5 258 5 508 5 611
bis 30. 6. 1962 5 409 5 679 5 949 6 060
bis 28. 2. 1963 5 734 6 020 6 306 6 424
bis 30. 9. 1964 5 784 6 096 6 720 6 876
ab 1. 10. 1964 6 247 6 584 7 258 7 426
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 12. 1955 1 604 2 574 3 267 3 416
bis 31. 3. 1957 1 750 2 808 3 564 3 726
bis 31. 5. 1960 2106 3 194 3 861 3 933
bis 31.12.1960 2 253 3 418 4 131 4 208
bis 30. 6. 1962 2 433 3 691 4 461 4 545
bis 28. 2. 1963 2 579 3 912 4 729 4 818
bis 30. 9. 1964 2 603 4 062 5 040 5 157
ab 1. 10. 1964 2 811 4 387 5 443 5 570
3. Jahresrente (2/3 aus Nr. 2) bis 31. 12. 1955 1 080 1 716 2 184 2 280
bis 31. 3. 1957 l 164 1 872 2 376 2 484
bis 31. 5. 1960 1404 2136 2 580 2 628
bis 31. 12. 1960 1 512 2 280 2 760 2 808
bis 30. 6. 1962 1 632 2 472 2 976 3 036
bis 28. 2. 1963 1 728 2 616 3 156 3 216
bis 30. 9. 1964 1 740 2 712 3 360 3 444
ab 1. 10. 1964 1 884 2 928 3 636 3 720
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter am 1. 10. 1953 35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
4. Monatsrente bis 31. 12. 1955 90 143 182 190
bis 31. 3. 1957 97 156 198 207
bis 31. 5. 1960 117 178 215 219
bis 31. 12. 1960 126 190 230 234
bis 30. 6. 1962 136 206 248 253
bis 28. 2. 1963 144 218 263 268
bis 30. 9. 1964 145 226 280 287
ab 1. 10. 1964 157 244 303 310
2. Mittlerer Dienst
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 12. 1955 4 488 5 280 6072 6468
bis 31. 3. 1957 4 896 5 760 6624 7 056
bis 31. 5. 1960 5 698 6 622 7084 7448
bis 31. 12. 1960 6097 7 086 7 580 7 969
bis 30. 6. 1962 6585 7 653 8 186 8607
bis 30. 9. 1964 6980 8112 8 677 9123
ab 1.10.1964 7 538 8 761 9371 9853
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 12. 1955 2020 3432 4554 4 851
bis 31. 3. 1957 2203 3744 4 968 5292
bis 31. 5. 1960 2564 4304 5 313 5586
bis 31. 12. 1960 2743 4605 5 685 5977
bis 30. 6. 1962 2962 4973 6140 6455
bis 30. 9. 1964 3140 5 271 6508 6842
ab 1. 10. 1964 3 391 5 693 7 029 7 389
3. Jahresrente (2/3 aus Nr. 2) bis 31. 12. 1955 1356 2292 3 036 3240
bis 31. 3. 1957 1464 2496 3 312 3 528
bis 31. 5. 1960 1 716 2880 3552 3732
bis 31. 12. 1960 1 836 3 072 3792 3984
bis 30. 6. 1962 1980 3324 4104 4308
bis 30. 9. 1964 2100 3516 4 344 4572
ab 1. 10. 1964 2 268 3 804 4692 4932
4. Monatsrente bis 31. 12. 1955 113 191 253 270
bis 31. 3. 1957 122 208 276 294
bis 31. 5. 1960 143 240 296 311
bis 31. 12. 1960 153 256 316 332
bis 30. 6. 1962 165 277 342 359
bis 30. 9. 1964 175 293 362 381
ab 1. 10. 1964 189 317 391 411
3. Gehobener Dienst
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 12. 1955 6 336 7920 9 504 10 296
bis 31. 3. 1957 6 912 8640 10368 11232
bis 31. 5. 1960 7752 9576 10 944 11 700
bis 31. 12. 1960 8295 10 246 11 710 12 519
bis 30. 6. 1962 8959 11 066 12 647 13 395
bis 30. 9. 1964 9 497 11 730 13 279 14 065
ab 1. 10. 1964 10257 12 551 14 209 15 050
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 12. 1955 2 851 5148 7128 7 722
bis 31. 3. 1957 3 110 5 616 7 776 8424
bis 31. 5. 1960 3488 6224 8208 8775
bis 31. 12. 1960 3 732 6660 8783 9389
bis 30. 6. 1962 4 031 7 193 9486 10 046
bis 30. 9. 1964 4 273 7 625 9 960 10548
ab 1. 10. 1964 4 615 8 159 10 657 11286
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 961
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter am 1. 10. 1953
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
3. Jahresrente (2/3 aus Nr. 2) bis 31. 12. 1955 1 908 3 432 4 752 5148
bis 31. 3. 1957 2 076 3 744 5 184 5 616
bis 31. 5. 1960 2 328 4 152 5 472 5 856
bis 31. 12. 1960 2496 4 440 5 856 6 264
bis 30. 6. 1962 2 688 4 800 6 336 6 708
bis 30. 9. 1964 2 856 5 088 6 648 7 032
ab 1. 10. 1964 3 084 5 448 7 116 7 524
4. Monalsrcnle bis 31. 12. 1955 159 286 396 429
bis 31. 3. 1957 173 312 432 468
bis 31. 5. 1960 194 346 456 488
bis 31. 12. 1960 208 370 488 522
bis 30. 6. 1962 224 400 528 559
bis 30. 9. 1964 238 424 554 586
ab 1. 10. 1964 257 454 593 627
4. Höherer Dienst
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 12. 1955 9372 12 276 15 180 16 632
bis 31. 3. 1957 10 224 13 392 16 560 18 144
bis 31. 5. 1960 10 792 14 136 17 480 18 900
bis 31. 12. 1960 11 547 14 984 18 529 20 034
bis 30. 6. 1962 12 471 16 033 19 826 21 436
bis 30. 9. 1964 13 095 16 835 20 817 22 .508
ab 1. 10. 1964 14 012 18 013 22 274 24 084
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 12. 1955 3 280 6 752 10 626 12 474
bis 31. 3. 1957 3 578 7 366 11 592 13 608
bis 31. 5. 1960 3 777 7 775 12 236 14 175
bis 31. 12. 1960 4 041 8 242 12 990 15 026
bis 30. 6. 1962 4 364 8 819 13 899 16 078
bis 30. 9. 1964 4 582 9 260 14 594 16 882
ab 1.10.1964 4 903 9 908 15 616 18 064
3. Jahresrente (2/3 aus Nr. 2) bis 31. 12. 1955 2196 4 512 7 092 7 200
bis 31. 3. 1957 2 388 4 908 7 200 7 200
bis 31. 5. 1960 2 520 5184 7 560 7 560
bis 31. 12. 1960 2 700 5 496 7 920 7 920
bis 30. 6. 1962 2 916 5 880 8 400 8 400
bis 30. 9. 1964 3 060 6180 8 820 8 820
ab 1. 10. 1964 3 276 6 612 9 420 9 420
4. Monatsrente bis 31. 12. 1955 183 376 591 600
bis 31. 3. 1957 199 409 600 600
bis 31. 5. 1960 210 432 630 630
bis 31. 12. 1960 225 458 660 660
bis 30. 6. 1962 243 490 700 700
bis 30. 9. 1964 255 515 735 735
ab 1. 10. 1964 273 551 785 785
Artikel IV
Ubergangsvorschriften
(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergan-
genen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht ent-
gegen.
(2) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid
oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält
es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. Das gleiche gilt, soweit die Ansprüche vor
Verkündung dieser Verordnung durch unanfechtbaren Vergleich geregelt worden sind.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
\
Artikel V
Anwendung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 240 BEG auch im Land Berlin.
Artikel VI
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1964 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1964
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 963
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 3. Dezember 1964
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 14. die in der Zeit vom 28. April bis 2. Mai 1965 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Frankfurt/Main stattfindende "Internationale
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. Pelzmesse",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
15. die in der Zeit vom 29. April bis 17. Oktober
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
1965 in Essen stattfindende „Bundesgartenschau",
wird bekanntgemacht:
16. die in der Zeit vom 13. bis 15. Mai 1965 in Düs-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge~ seldorf stattfindende Veranstaltung „Kongreß
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa- und Ausstellung Arbeitsschutz und Arbeits-
renzeichen tritt ein für medizin 1965",
1. die in der Zeit vom 8. bis 10. Januar 1965 in 17. die in der Zeit vom 21. bis 30. Mai 1965 in Fried-
Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung „Für richshafen stattfindende „IBO - Internationale
das Kind - Fachmesse für Kinderwagen und Bodensee-Messe Friedrichshafen",
-Ausstattung, Korbwaren",
18. die in der Zeit vom 21. bis 30. Mai 1965 in Essen
2. die in der Zeit vom 29. Januar bis 7. Februar 1965 stattfindende Veranstaltung „INFORMA - Aus-
in Berlin stattfindende „Internationale Grüne stellung Küche + Bad - Technik im Haushalt",
Woche Berlin 1965",
19. die in der Zeit vom 22. bis 26. Mai 1965 in Berlin
3. die in der Zeit vom 14. bis 19. Februar 1965 in stattfindende „Pharmazeutische und medizinisch-
Nürnberg stattfindende „16. Internationale Spiel- technische Ausstellung",
warenmesse",
20. die in der Zeit vom 25. bis 28. Mai 1965 in Frank-
4. die in der Zeit vom 18. bis 21. Februar 1965 in furt/Main stattfindende „13. interstoff-Fachmesse
Köln stattfindende „Internationale Hausrat- und für Bekleidungstextilien",
Eisenwarenmesse",
21. die in der Zeit vom 24. bis 27. Juni 1965 in Köln
5. die in der Zeit vom 20. bis 25. Februar 1965 in
stattfindende „INTERZUM - Internationale Zu-
Offenbach am Main stattfindende „XXXII. Inter-
behör- und Werkstoffmesse für Holzverarbei-
nationale Lederwarenmesse",
tung, Möbel, Polstermöbel und Matratzen, für
6. die in der Zeit vom 21. bis 25. Februar 1965 in den Ausbau von Häusern, Schiffen und Fahrzeu-
Frankfurt/Main stattfindende „Internationale gen sowie für den Leichtbau",
Frühjahrsmesse",
22. die in der Zeit vom 25. Juni bis 3. Oktober 1965
7. die in der Zeit vom 26. Februar bis 7. März 1965 in München stattfindende „Internationale Ver-
in Berlin stattfindende „Internationale Boots- kehrsausstellung - IVA - München 1965",
schau und Wassersportausstellung - Camping,
Reisen, Freizeit - Berlin 1965", 23. die in der Zeit vom 27. August bis 5. September
1965 in Stuttgart stattfindende „Deutsche Funk-
8. die in der Zeit vom 18. bis 28.März 1965 in Mün- ausstellung 1965 Stuttgart",
chen stattfindende „Internationale Handwerks-
messe - 17. Messe des Handwerks und der Zu- 24. die in der Zeit vom 14. bis 19. September 1965
lieferindustrie", in Stuttgart stattfindende „XVI. Internationale
Dental-Schau",
9. die in der Zeit vom 20. bis 22. März 1965 in
Nürnberg stattfindende Veranstaltung „Tag des 25. die in der Zeit vom 25. September bis 3. Oktober
Zweirades", 1965 in Stuttgart stattfindende Veranstaltung
10. die in der Zeit vom 28. März bis 4. April 1965 ,,84. Landwirtschaftliches Hauptfest",
in Frankfurt/Main stattfindende „Internationale 26. die in der Zeit vom 25. September bis 3. Okto-
Fachausstellung Sanitär- und Heizungs-Technik", ber 1965 in Essen stattfindende „Fachmesse
11. die in der Zeit vom 7. bis 11. April 1965 in Stutt- Schweißen und Schneiden",
gart stattfindende „INTHERM 65 - Internatio- 27. die in der Zeit vom 22. Oktober bis 1. November
nale Fachmesse Olfeuerung und Gasfeuerung", 1965 in Stuttgart stattfindende „Internationale
12. die in der Zeit vom 23. bis 25. April 1965 in Köln Hotel- und Gaststätten-Fachausstellung ,Gast-
stattfindende „Internationale Baby- und Kinder- licher Süden' ",
Messe", 28. die in der Zeit vom 30. Oktober bis 7. November
13. die in der Zeit vom 24. April bis 2. Mai 1965 in 1965 in Nürnberg stattfindende „21. Internatio-
Hannover stattfindende „Hannover-Messe", nale Erfinder- und Neuheitenausstellung".
Bonn, den 3. Dezember 1964
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Prof. Dr. Bülow
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Berichtigung des Soldatenversorgungsgesetzes*)
Vom 30. November 1964
Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. August 1964 (Bun-
desgesetzbl. I S. 649) ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 5 a Abs. 3 muß richtig lauten:
,, (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des
Absatzes 2 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 entspre-
chend."
2. § 44 Abs. 2 muß richtig lauten:
,, (2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Ab-
satz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die
Personen, die im Falle des Todes des Verscholle-
nen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 Ubergangsgebühr-
nisse, nach§ 12 Abs. 7 eine Ubergangsbeihilfe, nach
§ 42 eine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder
Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhal-
ten würden, diese Bezüge. Die Bezüge für den
Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht
gewährt."
3. § 73 Abs. 9 Satz 1 muß richtig lauten:
,,§§ 3, 5, 5 a Abs. 1 Nr. 2 und §§ 9 bis 12 finden
keine Anwendung."
4. In § 82 Abs. 1 Satz 3 muß es statt „den Träger der
Tuberkulosehilfe" richtig heißen „auf Tuberku-
losehilfe".
5. In § 92 Abs. 1 muß nach den Worten „Bundes-
minister des Innern" ein Komma stehen.
Bonn, den 30. November 1964
Der Bundesminister der Verteidigung
Im Auftrag
Eigenwillig
•) Betrifft Bundesgesetzbl. III 53-4
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 965
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 55, ausgegeben am 3. Dezember 1964
Tag lnhal t Seit~
27. 11. 64 Achte Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Verarbeitungserzeugnisse) 1481
14. 11. 64 Bckannlmachung über den Geltungsbereich des Vierten Protokolls zum Allgemeinen Abkom-
men über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Inkrafttreten für Belgien und
Luxemburg) ........................................................••................ 1488
Nr. 56, ausgegeben am 9. Dezember 1964
7. 12. 64 Einhundertste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Erhöhung der Türkei-
Zollkontingente) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1489
1. 12. 64 Sechste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1963 . . . . . . . . . 1490
11. 11. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (Inkrafttreten für die Demokratische
Volksstaatliche Republik Algerien und die Republik Senegal) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1494
21. 11. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über ein einheitliches
System der Schiffsvermessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1495
Nr. 57, ausgegeben am 10. Dezember 1964
8. 12. 64 Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Angleichungs-
zoll für Vollmilchpulver) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1497
8. 12. 64 Einhundertunderste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Angleichungs-
zölle für Fondantmasse usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1499
8. 12. 64 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rhein-
schiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-
straßen .....................................................-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1506
Ändert Bundesgesetzbl. III 9502-4
14. 11. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Osterreich über die Zollbehandlung der Donauschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . 1507
2. 12. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1508
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 11. 64 Verordnung PR Nr. 11/64 über Vergütungen im
Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und
Kraftwagen für die Beförderung von Wein 224 1. 12. 64 2. 12.64
27. 11. 64 Verordnung zur Anderung der Schlachtvieh-
Handelsklassen- und Notierungsverordnung 225 2. 12.64 1. 1. 65
25. 11. 64 Verordnung Nr. 24/64 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 226 3. 12. 64 Siehe§ 4
30. 11. 64 Verordnung zur Anderung der Gebührenordnung
für die amtliche Beglaubigung von Meßgeräten
für Elektrizität 227 4. 12.64 5. 1. 65
27. 11. 64 Verordnung PR Nr. 12/64 über die Aufhebung von
Preisvorschriften für die Vermietung und Ver-
pachtung von Grundstücken 229 8. 12.64 9. 12.64
8. 12. 64 Neunzehnte Verordnung zur Anderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 230 9. 12.64 10. 12.64
7. 12. 64 Verordnung TSF Nr. 10/64 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 230 9. 12.64 15. 12.64
20. 11. 64 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf
der Weser über Vorfahrt der Wegerechtschiffe
und über Signale und Fahrregeln beim Einlaufen
der Wegerechtschiffe in den Vorhafen der Nord-
schleuse in Bremerhaven 230 9. 12.64 15. 12.64
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964 967
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
10. 11. 64 Verordnung Nr. 182/64/EWG, Nr. 5/64/Euratom
der Räte zur Änderung des Statuts der Beamten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Europäischen Atomgemeinschaft 190 21. 11. 64 2971
17. 11. 64 Verordnung Nr. 183/64/EWG des Rates zur Fest-
setzung gemeinsamer Qualitätsnormen für Spar-
gel und Gurken 192 25. 11. 64 3217
13. 11. 64 Verordnung Nr. 184/64/EWG der Kommission zur
Regelung der Arbeitsweise des Europäischen Ent-
wicklungsfonds 193 26. 11. 64 3229
27. 11. 64 Verordnung Nr. 185/64/EWG der Kommission über
die Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch-
erzeugnissen mit abgeleiteten Abschöpfungsbeträ-
gen nach dritten Ländern 196 28. 11. 64 3281
27. 11. 64 Verordnung Nr. 186/64/EWG der Kommission zur
Änderung der Verordnung Nr. 158/64/EWG über
die bei der Einfuhr von bestimmten Milcherzeug-
nissen erhobenen inländischen Abgaben 196 28. 11. 64 3284
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1963
Teil I: 3,- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Obersicht und das Sachverzeichnis für Teil I lagen der
Nr. 12/64, die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für TeiJ II lagen der Nr. 11/64 II bei.
Ausführung: Halbleinen. Rücken mit Goldschrift wie in den verqanqenen Jahren
Lieferunq erfolgt qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
„Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung
„BUNDESGESETZBLATTu BONN· POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichert' Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.