933
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1964 Austscgeben zu Bonn am 5. Dezember 1964 Nr. 60
Tag In h a 1t Seite
27. 11. 64 Gesetz zur Änderung von Wertgrenzen und, Kostenvorschriften in der Zivilgerichtsbarkeit 933
Andcrt Bundcsgcsctzb1. III 300-2, 310-4, 310-5, 317-1 und 320-1
1. 12. 64 Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935
Andert Bundcsgesetzbl. 111 622-1-DV 17
Gesetz
zur Änderung von Wertgrenzen und Kostenvorschriften
1
in der Zivilgerichtsbarkeit )
Vom 27. November 1964
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 3
sen: Änderung anderer Gesetze
1. § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche
Artikel 1 Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiff-
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes 2) fahrtssachen vom 27. September 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 641) 4 ) wird aufgehoben.
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-
ändert: 2. § 24 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das gericht-
liche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom
1. In § 14 Nr. 2 wird in Satz 1 das Wort „einhun- 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) 5 ). zuletzt
dert" durch das Wort „dreihundert" ersetzt. geändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1091, 1652, 2000), erhält fol-
2. In § 23 Nr. 1 wird das Wort „eintausend" durch
gende Fassung:
das Wort „eintausendfünfhundert" ersetzt.
„2. soweit es sich um die Unzulässigkeit der
Beschwerde handelt."
Artikel 2 3. In § 72 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom
Änderung der Zivilprozeßordnung 3) 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1267) 6 ),
zuletzt geändert durch § 88 des Deutschen Richter-
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: gesetzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1665), werden
1. § 97 Abs. 3 wird aufgehoben.
a) in Satz 4 die Worte „die in der ordentlichen
2. § 102 wird aufgehoben. bürgerlichen Gerichtsbarkeit geltende Revi-
3. In§ 511 a wird sionsgrenze erreicht" durch die Worte „sechs-
tausend Deutsche Mark übersteigt" und
a) in Absatz 1 das Wort „fünfzig" durch das Wort
,, zweihundert" ersetzt, b) in Satz 5 die Worte „die Revisionsgrenze
nicht erreicht" durch die Worte „sechstausend
b) Absatz 4 aufgehoben. Deutsche Mark nicht übersteigt"
4. In § 546 Abs. 1 wird das Wort „sechstausend" ersetzt.
durch das Wort „fünfzehntausend" ersetzt. Artikel 4
5. a) § 547 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Uberleitungsvorschriften
,, (2) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf (1) Für anhängige Verfahren gelten § 14 Nr. 2
den Wert des Beschwerdegegenstandes findet Satz 1, § 23 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
die Revision statt, insoweit es sich um die in der bisherigen Fassung.
Unzulässigkeit der Berufung handelt.''
(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels· gegen
b) § 547 Abs. 3 wird aufgehoben. Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
1) Ändert Bundcsqesetzbl. III 300-2, 310-4, 310-5, 317-1, 320-1 4) Bundesqesetzbl. III 310-5
2) Bundcsqesctzbl. ITI 300-2 5) B undesqesetzbl. III 317-1
3) Bundcsqcsctzbl. III 310-4 O) Bundesqesetzbl. III 320-1
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Gesetzes verkündet oder von Amts wegen zugestellt Artikel 6
sind, richtet sich nach den bisher geltenden Vor-
schriften. Geltung in Berlin
Artikel 5 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Verweisungen (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen
auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder Artikel 7
abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Inkrafttreten
Stelle. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. November 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bu eher
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1964 935
Verordnung
zur Änderung der Siebzehnten Verordnung
zur DurcMührung des Feststellungsgesetzes*)
Vom 1. Dezember 1964
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des 3. In der Anlage 2 Teil C Abschnitt 3 Abs. 1 wird
Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. Au- das Verzeichnis in den Spalten 0, 1 und 5 wie
gust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534), zuletzt geändert folgt ergänzt:
durch § 2 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung
des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 585), in Verbindung mit § 12 Spalte
Abs. 2 des Feststellungsgesetzes verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
„Gips
§ 1 bis 35 000 cbm 1,40 1,55
Änderung der 17. FeststellungsDV über 35 000 bis 70 000 cbm 1,10 1,25
Die Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des über 70 000 cbm 0,70 0,85".
Feststellungsgesetzes vom 16. Juni 1964 (Bundesge-
setzbl. I S. 356) wird wie folgt ergänzt: 4. Die Anlage 2 wird nach der Anlage zu dieser Ver-
ordnung ergänzt.
1. In der Anlage 1 wird angefügt:
„E. Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von
Gold aus Quarz- tmd Erzgängen § 2
F. Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von Zeitpunkt der Anwendung des § 1
Lehm und Ton, von Sand und Kies, von Die Vorschriften des § 1 sind mit Wirkung vom
Keramik-Rohton, von Kaolin und von Feldspat Inkrafttreten der 17. FeststellungsDV ab anzu-
G. Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von wenden.
Dach-Schiefer, Kieselgur, Magnesit, Muskowit-
Glimmer und Rohkieselkreide
§ 3
H. Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von
Kohle, Graphit und Erz Anwendung im Land Berlin
J. Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Erdöl und Erdgas leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Feststellungs-
K. Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von
gesetzes, Artikel VI des Vierten Gesetzes zur Ände-
Kochsalz". rung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955
2. In der Anlage 2 Teil B Abschnitt 3 Abs. 1 wird das (Bundesgesetzbl. I S. 403) und des § 15 des Achten
Verzeichnis wie folgt ergänzt: Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) auch im
Bewertungs- Land Berlin.
Bezeichnung satz für eine
Lagebezeichnung der Fischerei- Fischerei-
berech ligung berechtigung
RM
3 § 4
Inkrafttreten
„Stettiner Haff Großfischerei 1000
mit Verbindungs- und Kleinfischerei 400 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Nebengewässern Küchenfischerei 50". kündung in Kraft.
Bonn, den 1. Dezember 1964
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
• Anderl Bundesqesctzbl. III 622-1-DV 17 Anlage umseitig
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Anlage
(zu § 1 Nr. 4)
Einzelvorschriften (3) Bemessungsgröße bei Minenfeldern nach Ab-
für die Arten der Gewerbeberechtigungen satz 1 Nm. 2 bis 4 ist die Flächengröße, ausgedrückt
in Normalfeldern (Absatz 2).
E. Mineralgewinnungsrecht
zur Gewinnung von Gold aus Quarz- und Erzgängen (4) Bemessungsgröße bei Mutungsfeldern ist die
Anzahl der verliehenen Mutungsfelder.
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung
Bewertungsfühiges Mineralgewinnungsrecht zur Abschnitt 3
Gewinnung von Gold aus Qumz- und Erzgängen ist Bewertungssatz
ausschließlich das vererbliche und veräußerliche
Recht, auf einem Teil der Erdoberfläche Quarz- und (1) Der Bewertungssatz ist vorbehaltlich des Ab-
Erzgänge zur Entnahme von Gold auszubeuten. Vor- satzes 2 bei Minenfeldern nach Abschnitt 2 Abs. 1
aussetzung für die Behandlung als bewertungsfähi- Nr. 1
ges Mutungsfeld ist, daß die Mutung für ein abge-
grenztes Gebiet ausschließlich dem Verfügungsbe- für eine Unze ansatzfähige
rechtigten verliehen worden war. Ausbeute je Normalfeld 60 Reichsmark,
jedoch nicht weniger als
1200 Reichsmark für ein
Abschnitt 2 Normalfeld,
Bemessungsgrundlage und Bemessungsgröße
bei Minenfeldern nach Abschnitt 2 Abs. 1
(1) Bemessungsgrundlage ist
1. bei Minenfeldern, die vor dem 1. Juni -1939 ver-
Nr. 2 für ein Normalfeld 1 200 Reichsmark,
liehen waren und auf denen im Zeitpunkt der Nr. 3 für ein Normalfeld 2 400 Reichsmark,
Schädigung die Ausbeule bereits begonnen hatte, Nr. 4 für ein Normalfeld 840 Reichsmark.
ihre Flächengröße und die Ausbeute an Feingold,
die vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 4 für den (2) Die Bewertungssätze nach Absatz 1 sind je
Zeitraum vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 nach Lage der Felder mit den Beträgen anzusetzen,
(Berichtszeitraum) für die dem Verfügungsberech- die sich aus den Verhältniszahlen nach dem folgen-
tigten verliehenen Minenfelder der Uber- den Verzeichnis ergeben:
wachungsstelle gemeldet wurde,
2. bei Minenfeldern (Nummer 1) ohne Meldung über Gebiet Verhältniszahl
-------------~ ··-----··-- --~~-
die Ausbeute ihre Flächengröße, 2
1
3. bei Minenfeldern, die nach dem 31. Mai 1939 ver-
liehen waren und auf denen im Zeitpunkt der Heimatgebiet Kenya
Schädigung die Ausbeute bereits begonnen hatte, Gebiet
ihre Flächengröße, 1, 1
Nord Kavirondo
4. bei Minenfeldern, auf denen im Zeitpunkt der Zentral Kavirondo 1,0
Schädigung die Ausbeute noch nicht begonnen
hatte, ihre Flächengröße, Heimatgebiet Tanganyika
5. bei Mutungsfeldern das verliehene Feld. Distrikt
Dodoma 1,05
(2) Bemessungsgröße bei Minenfeldern nach Ab-
Kigoma 1,2
satz 1 Nr. 1 ist die Flächengröße, ausgedrückt in Nor- 1,2
Mbeya
malfeldern und die in englischen Unzen zu 31,10 Morogoro 1,25
Gramm ausgedrückte Ausbeute an Feingold im Be- Singida 1,05
richtszeitraum nach Umrechnung auf 1 Normalfeld,
Das Normalfeld hat eine Größe von 1,5 Hektar. Er- Heimatgebiet Uganda
gibt sich nach den Meldungen 1über Ausbeutemenge Distrikt"
und Arbeiterzahl im Berichtszeitraum bei weiterer Ankola 1, 1
Umrechnung auf eine einheimische Arbeitskraft eine Kigezi 1, 1
Ausbeute von mehr als 5 Unzen, ist die über Toro 1,0
5 Unzen bis zu 8 Unzen hinausgehende Ausbeute
zu zwei Dritteln, die über 8 Unzen hinausgehende (3) Bestand das Ausbeuterecht im Zeitpunkt der
Ausbeute zu einem Drittel anzusetzen und hiernach Schädigung nur noch für weniger als 60 Kalender-
die ansatzfähige Ausbeute auf 1 Normalfeld umzu- monate, ist der Bewertungssatz nach den Absätzen 1
rechnen. Wird die Ausbeute nach den Meldungen und 2 für jeden Monat des noch bestehenden Aus-
für die Zeit vom 1. Juli 1936 bis zum 30. Juni 1939 beuterechts mit einem Sechzigste! anzusetzen.
nachgewiesen, ist diese Ausbeutemenge auf 1 Jahr
je Normalfeld umzurechnen und unverändert an- (4) Der Bewertungssatz für Mutungsfelder nach
zusetzen, wenn sie das Ergebnis nach Satz 3 über- Abschnitt 2 Abs. 1 Nr. 5 beträgt 100 Reichsmark je
steigt. Mutungsfeld.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1964 937
F. Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von Abschnitt 3
Lehm Jnd Ton, von Sand und Kies, von Keramik-
Bewertungssatz
Rohton, von Kaolin und von Feldspat
(1) Der maßgebende Bewertungssatz für 1 Kubik-
Abschnitt 1 meter Ausbeute ist vorbehaltlich der Abs.ätze 2
und 3 aus dem folgenden Verzeichnis zu entnehmen:
Begriffsbestimmung
Bewertungsfähiges Mineralgewinnungsrecht zm Bewertungssatz
Gewinnung von für 1 Kubikmeter Ausbeute
Minerale, Mineralgemenge
Lehm und Ton, und Gruppen Wertgruppe
1 2
Sand und Kies,
Keramik-Rohton, 0
RM RM
2
1-- R; __
Kaolin,
Feldspat Lehm und Ton
Mauerziegel 1,20
ist dusschlicßlich das vererblichc und veräußerliche 2. Dachziegel, Dränrohre 1,80
Recht, einen Teil der Erdoberfiäche zur Entnahme
3. Klinker, Schamotte 3,00
der bezeichnctm1 Minerale und Mineralgemenge
auszubeuten; Voraussetzung isl, daß die Ausbeute Sand und Kies
bereits begonnen hatte. 1. Bausand, Baukies 1,40 2,10 2,80
2. Formsand 2,80 3,50 4,20
3. Klebsand 5,60 7,00 8,40
4. Glassand 2,80 3,50 7,00
Abschnitt 2
Keramik-Rohton 2,50 3,80 6,30
Bemessungsgnmd]age und Bemessungsgröße
Kaolin 4,25 7,80
(1) Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich de.1
Feldspat 4,56
Absätze 2 und 3 die Ausbeute im Kalenderjahr 1938
vVar die Ausbeute im Kalenderjahr 1939 höher als
im Kalender_juhr 1938, ist die Ausbeute im Kalender Bei verschiedenen ·w ertgruppen gilt die Wert-
jahr 1939 maßgebend. gruppe 1, soweit in der folgenden Ubersicht für ein-
zelne Gebiete nicht eine andere Wertgruppe vor-
(2) Hat die Ausbeute erst nach dem Kalenderjahr gesehen ist:
1938 begonnen, ist das Kalc~nderjahr maßgebend,
das auf den Beqinn der Ausbeute folgt.
Geb ic t
Sand
und Kies
Keramik-
Rohton I
1
Kaolin
(3) VVar die Ausbeule in Gebieten, die im 1
Geltungsbereich dc~s § 22 Abs. 1 der Ost-St.euerhilfe- Werturuppe
Verordnung vom 9. Dezc!mbcr 1910 (Rcichs~iesetz-
blatt l S. 15G5) und des § 1 der Zweiten Ost-Steuer-
hilfe-Verordnung vorn 20. FPbruar 1941 (Reichs-
RegBez Aussig
gesetzbl. I S. 109) liegen, im Kalenderjahr 1940
höher als die nach den Absätzen 1 und 2 anzu- Heimatauskunftstelle 1
setzende Ausbeute, ist das Kalend<~rjahr 1940 maß- Gebiet der Kreise
gebend.
a) Bilin, Brüx, Leitmeritz 3
(4) Bemessungsgröße ist die in Kubikmetern aus-
b) Gablonz
gedrückte Ausbeute an Mineralen und Mineral- soweit Glassand 3
gemengen, bei Lehm und Ton sowie bei Sand und
Kies getrennt nach den folgenden Gruppen: c) Aussig Stadtkreis, Aussig
Landkreis, Dux, Komo-
Lehm und Ton zur Erzeugung von tau, Reichenberg Stadt-
1. Mauerziegeln, kreis, Reichenberg Land-
kreis, Teplitz-Schönau,
2. Dachziegeln oder Dränrohren, Tetschen-Bodenbach 2
3. Klinkern oder Schamotte;
Sand und Kies zur Verwendung für Vertreibungsgebiet
1. Hoch- und Tiefbau (Bausand, Baukies), Böhmen und Mähren
2. Gießereiformen (Formsand), Heimatauskunftstelle 2
3. Ausstampfen und Ausbessern von Gießereiöfen Gebiet mit
(Klebsand), durchgeführter
Einheitsbewertung
4. für Glashütten als Schmelzsand (Glassand).
Gebiet der Kreise
(5) Hat die Ausbeute nur gelegentlich oder nicht a) Nikolsburg, Znaim 3
in den letzten sechs Kalenderjahren vor dem b) Bergreichenstein,
Schadenseintritt stattgefunden, ist der Mindestwert Prachatitz
(Abschnitt 4) anzusetzen. soweit Glassand 2
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Sand
und Kies
I Kernmik-1
Rohton Kaolin
Sand
und Kies
Keramik-
Rohton
! Kaolin
Gebiet Gebiet 1
Wertgruppe Wertgruppe
Gebiet ohne Regßez Eger
durchgeführte Heimatauskunftstelle 9
Einheitsbewertung
Gebiet der Kreise
Gebiet der Gerichtsbezirke a) Karlsbad Stadtkreis 3 2 2
Brünn, Mährisch Ostrau, b) Karlsbad Landkreis 2
Prag 2
c) Saaz 3 2
d) Eger Stadtkreis,
RegBez Breslau Eger Landkreis·,
Podersam 2 2
Heimatauskunftstelle 17
e) Elbogen, Falkenau,
Gebiet der Kreise Kaaden 2
a) Schweidnitz Stadtkreis,
Schweidnitz Landkreis 3 3 2
RegBez Gumbinnen
b) Ohlau, Reichenbach 3 2
und Memelgebiet
c) Strehlen 3 2 2
Heimatauskunftstellen 24 a und 24 b
d) Brieg Stadtkreis, Brieg
Landkreis, Frankenstein, Gebiet der Kreise
Namslau, Neumarkt, Insterburg Stadtkreis,
Oels, Trebnitz 2 2 Memel Stadtkreis,
e) Glatz, Waldenburg Stadt- Tilsit Stadtkreis 2
kreis, Waldenburg Land-
kreis 3 RegBez Königsberg
f) Groß Wartenberg, Heimatauskunftstellen 22, 23, 25 b
Guhrau, Habelschwerdt,
Militsch, Wohlau 2 Gebiet der Kreise
Königsberg Stadtkreis,
Heimatauskunftstelle 18 Königsberg Landkreis 2
Gebiet der Kreise
Breslau Stadtkreis, Regßez Köslin
Breslau Landkreis 3 2 Heimatauskunftstelle 31
Gebiet des Kreises
RegBez Bromberg Köslin Stadtkreis 2
Heimatauskunftstelle 28
Gebiet der Kreise Vertreibungsgebiet Lettland
a) Bromberg Stadtkreis, Heimatauskunftstelle 10 b
Bromberg Landkreis 2 2 Gebiet der Kreise
b) Kulm 2
a) Riga Stadtkreis 2 2
b) Riga Landkreis 2
Regßez Danzig c) Dünaburg Stadtkreis,
Heimatauskunftstelle 26 b Dünaburg Landkreis,
Modohn
Gebiet der Kreise soweit Glassand 2
a) Danziger Niederung,
Großes Werder 3
RegBez Liegnitz
b) Danziger Höhe,
Dirschau 2 Heimatauskunftstelle 19
Gebiet der Kreise
Heimatauskunftstelle 27 a) Bunzlau, Löwenberg 2 3
Gebiet der Kreise b) Glogau Stadtkreis,
Danzig Stadtkreis, Glogau Landkreis,
Zoppot Stadtkreis 2 Goldberg, Görlitz Stadtkreis,
Görlitz Landkreis, Jauer,
Lauban, Liegnitz Stadtkreis,
RegBez Dresden-Bautzen Liegnitz Landkreis,
Rothenburg, Sprottau 2 2
Heimatauskunftstelle 19
c) Freystadt, Grünberg,
Gebiet der Kreise Hirschberg Stadtkreis,
Zittau Stadtkreis, Hirschberg Landkreis,
Zittau Landkreis 2 2 Landeshut, Lüben 2
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1964 939
G c biet
,.;,•~'.es I K;;,~-:;•t I Kaoli" Gebiet
Sand
und Kies
1
Keramik-1
Rohton Kaolin
Wertgruppe Wertgruppe
4
Vertreibungsgebiet Litauen Vertreibungsgebiet Slowakei
Heimatauskunflstclle 10 c einschl. Karpatho-Ukraine
Heimatauskunftstelle 6
Gebiet der Kreise
Mariampole, Vilkaviskis 2 Gebiet der Kreise
a) Bösing 2 2
b) Preßburg, Sommerein 2
Regßez Marienwerder
c) Priwitz 2
Heimatauskunflslelle 29 b
Gebiet des Kreises
Regßez Stettin
Graudenz 2
Heimatauskunftstelle 30
Gebiet der Kreise
Regßez Oppeln
a) Pyritz 3
Heimatauskunftstelle 11
b) Stettin 2
Gebiet der Kreise
a) Leobschütz 3
Regßez Troppau
b) Cosel, Grottkau,
Heimatauskunftstelle 4
Hultschiner Ländchen,
Neiße Stadtkreis, Gebiet der Kreise
Neiße Landkreis, a) Neutitschein, Sternberg 2
Neustadt, Oppeln
b) Mährisch Trübau, Zwittau 2
Stadtkreis, Ratibor
Stadtkreis, Ratibor
Landkreis 2 Vertreibungsgebiet Ungarn
Heimatauskunftstelle 5
Industriegebiet Gebiet des Komitats
Ostoberschlesien Pest-Pilis-Solt 2
Heirnatauskunftstclle 13
Gebiet der Kreise Industriegebiet
Bielitz, Kattowitz Stadtkreis, Westoberschlesien
Kattowitz Landkreis,
Heimatauskunftstelle 12 2
Königshülte Sladtkreis,
Pleß, Rybnik, Teschen 2
Regßez Westpreußen
Vertreibungsgebiet Polen I Heimatauskunftstelle 26 a
Heimatauskunftsteile 14 Gebiet der Kreise
Gebiet des Kreises a) Elbing Stadtkreis 3
Litzmannstadt Stadtkreis 2 b) Elbing Landkreis 2 3
Heimatauskunftstelle 29 a
Posen (ohne Regßez Bromberg)
Gebiet der Kreise
Heimatauskunftslelle 33
a) Marienburg 3
Gebiet der Kreise b) Marienwerder 2
a) Krotoschin,
Posen Stadtkreis,
Posen Landkreis 2 2 (2) Hat die Ausbeutemöglichkeit im Zeitpunkt der
b) Dietfurt, Gostingen, Schädigung nur noch für weniger als 20 Jahre be-
Hohensalza Stadtkreis, standen, ist der Bewertungssatz für jedes Jahr der
Hohensalza Landkreis, noch möglichen Ausbeute bis zu 10 Jahren mit
Mogilno, Samter 2 6 vom Hundert, über 10 bis zu 20 Jahren mit 3 vom
c) Kempen, Kolmar, Hundert anzusetzen.
Ostrowo, Rawitsch,
Wollstein 2 (3) Für Mineralgewinnungsrechte in Gebieten, in
denen das Bewertungsgesetz im Zeitpunkt der Ver-
treibung nicht gegolten hat, sind die Bewertungs-
Regßez Grenzmark sätze nach den Absätzen 1 und 2 mit Teilbeträgen
Posen-Westpreußen
nach den Verhältniszahlen anzusetzen, die der Prä-
Heimatauskunftstelle 32 sident des Bundesausgleichsamts durch Rechtsver-
Gebiet des Kreises Flatow 2 ordnung zu § 7 der 6. FeststellungsDV festgelegt hat.
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Abschnitt 4 der Spalte 2 ist die Werterhöhung für den Grund-
Mindestwert besitz, der als Lagerstättenfläche mit der Aus-
übung der Gewerbeberechtigung zusammenhing (§ 1
Ergibt sich ein Ersatzeinheitswert unter 200 Reichs- Abs. 4), mitenthalten; sie gelten für Lagerstätten,
mark, werden 200 Reichsmark als Mindestwert an- bei denen die Größe dieses Grundbesitzes nicht be-
gesetzt.
wiesen oder glaubhaft gemacht ist.
Bewertungssatz für 1 Tonne Ausbeute
ohne Werterhöhung! mit Werterhöhung
G. Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung Minerale
und Mineralgemenge für den Grundbesitz als Lagerstätten-
von Dach-Schiefer, Kieselgur, Magnesit,
1~~-:M
fläche
RM
Muskowit-Glimmer und Rohkieselkreide
Abschnitt 1
Dach-Schiefer 8,00 8,40
Begriffsbestimmung
Kieselgur 20,00 21,00
Bewcrtungsfähir1cs Mineralgewinnungsrecht zur Magnesit 4,40 4,70
C~winnung von Muskowit-Glimmer 450,00
Dach-Schiefer, Rohkieselkreide 7,20 7,60
Kieselgur,
Magnesit, (2) Bestand die Ausbeutemöglichkeit der Lager-
stätte im Zeitpunkt der Schädigung bei Dach-
Muskowit-Glimmer, Schiefer, Kieselgur, Magnesit und Rohkieselkreide
Rohkie~;elkreide nur noch für weniger als zehn Jahre, ist der Be-
ist ausschließlich das vercrbliche und veräußerliche wertungssatz nach Absatz 1 für jedes Jahr der noch
Recht, einen Teil der Erdoberfläche zur Entnahme möglichen Ausbeute mit einem Zehntel anzusetzen.
der bezeichneten Minerc1le und Mineralgemenge im Bei Anwendung der Spalte 2 des Verzeichnisses
Tage- oder UntertarJebau auszubeuten; Voraus- sind vorweg zwei Drittel des Unterschieds gegen-
setzung ist, daß die Ausbeute bereits begonnen über dem Bewertungssatz der Spalte 1 abzuziehen.
hatte. Bestand das Ausbeuterecht an der Lagerstätte im
Zeitpunkt der Schädigung bei Muskowit-Glimmer
Abschnitt 2 nur noch für weniger als zwölf Kalendermonate, ist
Bemessungsgrundlage und Bemessungsgröße der Bewertungssatz für jeden Monat des noch be·
stehenden Ausbeuterechts mit einem Zwölftel anzu·
(1) Bemessungsgrundlage isl vorbehaltlich der setzen.
Absätze 2 und 3 die Ausbeule im Kalenderjahr 1938.
(3) Für Mineralgewinnungsrechte in Gebieten, in
War die Ausbeute im Kal<:nderjahr 1939 höher als
denen das Bewertungsgesetz im Zeitpunkt der Ver-
im Kalenderjahr 19]8, ist diP J\nsbeute im Kalender-
treibung nicht gegolten hat, sind die Bewertungs-
jahr 1939 mc1l.)Debencl.
sätze nach den Absätzen 1 und 2 mit Teilbeträgen
(2) Hül die Aushcul(~ ersl nach dc~m Kalenderjahr nach den Verhältniszahlen anzusetzen, die der Prä-
19:38 begonnen, isl das Kalenderjahr maßgebend sident des Bundesausgleichsamt.es durch Rechtsver-
das auf den Beginn der Ausbeute folgt. ordnung zu § 7 der 6. FeststellungsDV festgelegt hat.
(3) Wm die Ausbeute in Gebieten, die im Gel-
tungsbereich dc~s § 22 Abs. 1 der Ost-Steuerhilfe.- Abschnitt 4
Verordnung vom 9. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I Mindestwert
S. 1565) und des § l der Zweiten Ost-Steuerhilfe-
Verordnung vom 20. Februar 1941 (Reichsgesetzbl. I Ergibt sich ein Ersatzeinheitswert unter 200 Reichs-
S. 109) liegen, im Kalendajahr 1940 höher als die mark, werden 200 Reichsmark als Mindestwert
nach den Absätzen 1 und 2 anzusetzende Ausbeute, angesetzt.
ist das Kalenderjahr 1940 maßgebend.
H. Mineralgewinnungsrecht
(4) Bemessungsgröße ist die in Tonnen ausge-
zur Gewinnug von Kohle, Graphit und Erz
drückte Ausbeute; bei Dach-Schiefer und Kieselgur
ist als Ausbeute die versandfertig aufbereitete Abschnitt 1
Menge maßgebend, bei Muskowit-Glimmer die zu
Tafeln versandfertig aufbereitete Menge. Begriffsbestimmung
(5) Hat die Ausbeute nur gelegentlich oder nicht Bewertungsfähiges Mineri;ilgewinnungsrecht zur
in den letzten sechs Kalenderjahren vor dem Gewinnung von Kohle, Graphit und Erz sind aus··
Schadenseintritt stattgefunden, ist der Mindestwert schließlich
(Abschnitt 4) anzusetzen. 1. das vererbliche und veräußerliche Recht, einen
Teil der Erdoberfläche zur Entnahme der bezeich-
Abschnitt 3 neten Minerale oder Mineralgemenge im Tage-
oder Untertagebau auszubeuten und
Bewertungssatz 2 .. der vererbliche und veräußerliche, für ein abge-
(1) Der maßgebende Bewertungssatz ist vorbe- grenztes Gebiet ausschließlich dem Verfügungs-
haltlich der Absätze 2 und 3 aus dem folgenden berechtigten zustehende Anspruch auf Verleihung
Verzeichnis zu entnehmen. In den Bewertungssätzen eines solchen Rechts.
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1964 941
Voraussetzung Jür die Behmullung als Ausbeutefeld (3) Bei Ausbeutefeldern, die im Geltungsbereich
ist, daß die Ausbeute bereits begonnen hatte. Vor- des § 22 Abs. 1 der Ost-Steuerhilfe-Verordnung vom
aussetzung für die Bclwndlunu als bewertungs- 9. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1565) und des
fäh~ges Mutun9sfc]d ist, daß die Mutung für ein § 1 der Zweiten Ost-Steuerhilfe-Verordnung vom
abgegrenztes Gebiet ausschließlich dem Verfügungs- 20. Februar 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 109) liegen, ist
berechtigten verliehen worden war. Das gleiche gilt die Ausbeute des Kalenderjahrs 1940 maßgebend,
für die Abbauberechtigung an abgegrenzten Fel- wenn sie höher als die nach den Absätzen 1 oder 2
dern, in denen mit dem Abbau noch nicht begonnen anzusetzende Ausbeute ist.
war.
(4) Bemessungsgrundlage für Mutungsfelder ist
bei Kohle und Graphit die Größe der Felder.
Abschnitt 2 (5) Bemessungsgröße bei Ausbeutefeldern ist die
in Tonnen ausgedrückte Ausbeute an Rohkohle,
Bemessungsgrundlage und Bemessungsgröße Rohgraphit oder Roherz.
(1) Bemessungsgrundlage ist bei Ausbeutefeldern, (6) Bemessungsgröße bei Kohle und Graphit ist
in denen die Minerale oder Mineralgemenge von be-
stehenden Schächten oder Tagebauen her ohne 1. für Mutungsfelder die für eine künftige Ausbeute
neuen Aufschluß abzubauen waren (Betriebsfelder, höchstens zugelassene Flächengröße eines Aus-
bei Steinkohle Baufelder), vorbehaltlich der Ab- beutefeldes,
sätze 2 und 3 die Ausbeute im Kalenderjahr 1938. 2. für Felder, die zur Ausbeute bereits abgesteckt
War die Ausbeute im Kalenderjahr 1939 höher als waren, auf denen mit dem Abbau aber noch nicht
im Kalenderjahr 1938, ist die Ausbeute im Kalender- begonnen war, die Flächengröße.
jahr 1939 maßgebend. (7) Bemessungsgrundlage und Bemessungsgröße
(2) Hat die Ausbeute erst nach dem Kalenderjahr bei Erz ist die Anzahl der Mutungsfelder, dabei bil-
1938 begonnen, ist das Kalenderjahr maßgebend, den zusammenhängende Grundstücksflächen ein
das auf den Beginn der Ausbeute folgt. Mutungsfeld.
Abschnitt 3
Bewertungssatz
(1) Der maßgebende Bewertungssatz ist vorbe-
haltlich des Absatzes 2 aus dem folgenden Verzeich-
nis zu entnehmen:
Bewertungssatz bei
Ausbeute- Mutungs-
feldern 1 feldern
Mineral für
Cc,bict Abbauform
oder Minernlgemenge 1 Hektar
1 Tonne 1 Mutungs-
Flächen- feld
Ausbeute größe
RM RM RM
-- --- ~- ~-------
1 2 3 4 5 6
Braunkohle RegBez Aussig
Reviere
Brüx, Dux, Teplitz Tagebau 1,50 20
Untertagebau 1,15 20
RegBez Eger
Revier Falkenau Tagebau 1,25 20
Untertagebau 0,90 20
Posen (ohne
RegBez Bromberg) Tagebau 1,15 20
Untertagebau 0,85 20
Steinkohle RegBez Breslau
und Liegnitz Untertagebau 0,60 10
RegBez Oppeln Untertagebau 0,85 10
Gebiet der Heimat-
auskunftslellen für die
Industriegebiete
West- und Ost-
Oberschlesien Untertagebau 0,85 10
Regßez Aussig
Revier Schatzlar Untertagebau 0,45 10
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Bewertungssatz bei
Ausbeute- Mutungs-
feldern feldern
Mi!H'rul für
oder Mincrnlqc111c11qe Gebiet Abbauform
1 Hektar 1 Mutungs-
1 Tonne Flächen-
Ausbeute feld
größe
RM RM RM
Steinkohle RcgBez Eger
Revier Nürschan Untertagebau 0,60 10
Graphit RcgBez Troppau Untertagebau 12,50 100
Eisenerze,
einschl, Raseneisenerz,
Siderit, Schwefelkies R(!gBcz Breslau,
Liegnitz und Oppeln Untertagebau 0,85 100
Gebiet der
Heima ta uskunftstellen
für die Industriegebiete
West- und Ost-
Oberschlesien Untertagebau 0,85 100
RegBez Aussig,
Eger und Troppau Untertagebau 0,85 100
Heimatgebiet Celebes Untertagebau 0,50 100
Grünerde RegBez Eger Untertagebau 1,00
Metallerze
(umfassend Blei,
Kupfer, Schwerspat,
Zink, Zinn) Regßez Breslau
Liegnitz und Oppeln Untertagebau 2,00 100
Gebiet der Heimat-
auskunftstellen für die
Industriegebiete
West- und Ost-
Oberschlesien Untertagebau 2,00 100
Re9Bez Aussig,
Eger und Troppau Untertagebau 2,00 100
Vertreibungsgebiet
Bulgarien Untertagebau 1,50 100
Vertreibungs gebiet
Bolivien Untertagebau 0,85 100
Heimatgebiet
Tanganyika, Kenya
und Uganda Untertagebau 0,85 100
(2) Bestand bei Ausbeutefeldern die Ausbeute- bestehenden Ausbeutemöglichkeit zu erhöhen und
möglichkeit der Lagerstätte im Zeitpunkt der Schädi- zwar innerhalb eines Zeitraums von weiteren
gung nur noch für weniger als 25 Jahre, ist der 26 bis 40 Jahren um 4 vom Hundert,
Bewertungssatz für jedes Jahr der noch bestehenden 41 bis 70 Jahren um 2 vom Hundert,
Ausbeute mit vier vom Hundert anzusetzen
71 bis 100 Jahren um vom Hundert.
(3) Werden beweiskräftige Unterlagen über die
Größe der Vorräte der Lagerstätte vorgelegt, nach Abschnitt 4
denen bei den Ausbeutefcldem die Möglichkeit Mindestwert
einer Ausbeute im Sinn von Abschnitt 2 Abs. 1 bis 3 Ergibt sich ~in Ersatzeinheitswert unter 200 Reichs-
für mehr als weitere 25 Jahre bestand, ist der Be- mark, werden 200 Reichsmark als Mindestwert an-
wertungssatz (Absalz 1) für jedes Jahr der noch gesetzt.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1964 943
J. Mineralgewinnungsrecht (2) Es liegt vor
zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas
ein Schöpfbetrieb, wenn das Erdöl mit Hilfe eines
Schöpflöffels,
Abschnitt 1
ein Pumpbetrieb, wenn das Erdöl durch eine Tief-
BegriHsbestimmung pumpe
Bewertungsftihiges Mineralgewinnungsrecht zur gefördert wird. Wird die Art der Förderung nicht
Gewinnung von Erdöl und Erdgas sind ausschließ- bewiesen oder glaubhaft gemacht, ist der Be-
lich wertungssatz für Schöpfbetriebe maßgebend.
l. das vererbliche und verctußerliche Recht, einen
Teil der Erdoberfläche zur Entnahme von Erdöl (3) Der maßgebende Bewertungssatz für Mutungs-
und Erdgas auszubeuten und felder ist aus dem folgenden Verzeichnis zu ent-
2. der vererbliche und veräußerliche, für ein abge·- nehmen:
grenztes Gebiet ausschließlich dem Verfügungs-
berechtigten zustehende Anspruch auf Verleihung Bewertungssatz
Gesamtgröße
eines solchen Rechts. der Mutungsfelder für 1 Hektar
, _ _ _ _RM
Voraussetzung für die Behandlung als Ausbeute- 2
feld ist, daß die Ausbeute bereits begonnen hatte.
Voraussetzung für die Behandlung als bewertungs-
fähiges Mutungsfeld ist, daß die Mutung oder die für die ersten 500 Hektar 1,50
Abbauberechtigung für ein abgegrenztes Gebiet für die weiteren 500 Hektar 0,50
ausschließlich dem Verfügungsberechtigten ver- für die weiteren 9 000 Hektar 0,72
liehen worden war. für die weiteren Flächen 0,25
Abschnitt 2
Bemessungsgrundlage und Bemessungsgröße (4) Für Mineralgewinnungsrechte in außereuropä-
(1) Bemessungsgrundlage ist bei Ausbeutefeldern ischen Gebieten sind die Bewertungssätze mit Teil-
(Erdölfelder) die Ausbeute im Kalenderjahr vor beträgen nach den Verhältniszahlen anzusetzen, die
Eintritt der Schädigung. der Präsident des Bundesausgleichsamts durch
Rechtsverordnung zu § 7 der 6. FeststellungsDV fest-
(2) Bemessungsgröße bei Erdölfeldern ist die in gelegt hat.
Tonnen ausgedrückte Ausbeute an Erdöl. Die Aus-
beute an Erdgas ist auf Erdöl in der Weise umzu-
rechnen, daß für 3500 Kubikmeter Erdgas eine Tonne Abschnitt 4
Erdöl angesetzt werden. Die Bemessungsgröße
ist für jede Sonde getrennt zu ermitteln. Sonde ist Mindestwert
das in die Lagerstätte gebohrte Steigrohr für die Ergibt sich ein Ersatzeinheitswert unter 200 Reichs-
Erdöl- oder Erdgasförderung. mark, werden 200 Reichsmark als Mindestwert an-
(3) Bemessungsgrundlage und Bemessungsgröße gesetzt.
bei Mutungsfeldern ist die Gesamtgröße der zu-
stehenden Felder.
Abschnitt 3 K. Mineralgewinnungsrecht
Bewertungssatz zur Gewinnung von Kochsalz
(1) Der maßgebende Bewertungssatz für 1 Tonne
Ausbeute ist bei Erdölfeldern (Abschnitt 2 Abs. 1) Abschnitt 1
aus dem folgenden Verzeichnis zu entnehmen: Begriffsbestimmung
Bcwer1 unnssillz für 1 Tonne Erdöl
Bewertungsfähiges Mineralgewinnungsrecht zur
Ausbeutejahr nach Gewinnung von Kochsalz ist ausschließlich das ver-
Vollendung der Bohrnnq Schöpflwl.riPb Pumpbetrieb
HM RM erbliche und veräußerliche Recht, einen Teil der
2 1 3 Erdoberfläche zur Gewinnung von Salz durch Ver-
dampfen oder Verdunsten von Grundwasser oder
1 -3 105 115 Meerwasser auszubeuten (Grundwassersaline, Meer-
4 100 110 wassersaline).
5 95 105
6 90 100
7 85 95 Abschnitt 2
8 80 90 Bem.essungsgrundlage und Bem.essungsgröße
9 75 85
10 70 80 (1) Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich des
11 65 75 Absatzes 2 die Ausbeute an versandfertigem Koch-
12 60 70 salz im Kalenderjahr 1938. War die Ausbeute im
13 55 65 Kalenderjahr 1939 höher als im Kalenderjahr 1938,
14 und mehr 50 60 ist die Ausbeute im Kalenderjahr 1939 maßgebend.
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(2) Hat die Ausbeule erst nach dem Kalenderjahr Zeitpunkt der Schädigung noch bestehenden Aus-
1938 begonnen, ist das Kalenderjahr maßgebend, beuterechts bei
das auf den Beginn der Ausbeute folgt. Grundwassersalinen 1,50 Reichsmark,
(3) Bemessungsgröße ist die in Tonnen ausge- jedoch nicht mehr als 7,50 Reichsmark,
drückte Ausbeute an versandfertigem Kochsalz. Meerwassersalinen 2 Reichsmark,
jedoch nicht mehr als 36 Reichsmark.
Abschnitt 4
Abschnitt 3
Mindestwert
Bewertungssatz
Ergibt sich ein Ersatzeinheitswert unter 200 Reichs-
Der maßgebende Bewertungssatz für eine Tonne mark, werden 200 Reichsmark als Mindestwert an-
Ausbeute ist für jedes volle Kalenderjahr des im gesetzt.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
red1ts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e I s 1 ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.