60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TSN Nr. 1/64 zur Anderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen (GNT)
Vom 20. Januar 1964 15 23. 1. 64 1. 2. 64
Zweite Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesaus-
gleichsamtes zur Durchführunq des Lastenausgleichsgesetzes
(2. BAA-LeistungsDV-LA)
Vom 15. Januar 1964 18 28. 1. 64 1. 2. 64
Verordnung Nr. 1/64 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 22. Januar 1964 22 1. 2. 64 Siehe§ 4
Zwölfte Verordnung zur Anderung der Einfuhrliste - Anlage
zum Außenwirtschaflsgesetz -
Vom 3. Februar 1964 23 4.2.64 5.2.64
Verordnung PR Nr. 1/64 über die Aufhebung der Preisvor-
schriften für die Gebühren und Entgelte der Technischen Uber-
w ach ungsvcreine
Vom 29. Januar 1964 24 5.2.64 6.2.64
Berichtigung der Zwölften Verordnung zur Anderung der Ein-
fuhrliste 24 5.2.64
Her 11. u s gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird dils ills fortueltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1D58 (Bundcsqeset:r.hl. I S. 437) nach Silchgebicten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlarr.
Bezugsbedingungen für Tl,il I und IT: Laufend er Bez n q nur dmch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II _je DM 6,--,-
Einzelstücke _je anqdanqene 24 Seiten DM 0,40 ger1en VorciJ)sendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt'
Köln 3 99 oder nach Bewhlung ,rnf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1964 55
Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens
Vom 30. Januar 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7111-4
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände- dung mit Nummer
rung der Gewerbeordnung vom 13. April 1935 58 der Ausführungs-
(Reichsgesetzbl. I S. 508) in Verbindung mit Ar- anweisung . . . . . . . 20 bis 60 Deutsche Mark,
tikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundes-
republik Deutschland wird im Einvernehmen mit 6. für die Bestellung
dem Bundesminister des Innern mit Zustimmung des eines Stellvertre-
Bundesrates verordnet: ters nach § 50 der
Verordnung über
§1 das Schornsteinfe-
Für die Amtshemdlungen der Verwaltungsbehör- gerwesen . . . . . . . . . 50 bis 100 Deutsche Mark,
den bei der Durchführung der Verordnung über das
7. für die Eintragung
Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (Reichs-
in die Bewerberliste
gesetzbl. I S. 831) werden Gebühren nur nach dieser
nach § 10, 15 oder
Gebührenordnung erhoben.
26 der Verordnung
über das Schorn-
§2 steinfegerwesen . . . 5 bis 30 Deutsche Mark,
Die Gebühren betragen 8. für die Zulassung
1. für die Bestellung einer Ausnahme
des Bezirksschorn- vom Verbot des
steinfegerme ist e rs Nebenerwerbs nach
auf Probe . . . . . . . . 10 bis 30 Deutsche Mark, § 29 Abs. 2 der Ver-
ordnung über das
2. für die endgültige
Schornsteinfeger-
Bestellung des Be-
wesen . . . . . . . . . . . 20 bis 60 Deutsche Mark.
zirksschornstein-
fegermeisters . . . . . 200 bis 300 Deutsche Mark,
3. für die Bestellung §3
eines Bezirksschorn-
steinf egermeisters Die Gebühr ist im Einzelfall
bei Versetzung in
einen anderen Kehr- a) nach dem Verwaltungsaufwand,
bezirk . . . . . . . . . . . 70 bis 100 Deutsche Mark, b) nach der Bedeutung und dem wirtschaftlichen
4. für die Bestellung Nutzen der Amtshandlung für den Gebühren-
eines Stellvertreters schuldner
durch die Aufsichts- zu bemessen.
behörde nach§ 32
der Verordnung §4
über das Schorn-
steinfegerwesen in In Ausnahmefällen kann aus Billigkeitsgründen
Verbindung mit von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise
Nummer41 der Aus- abgesehen werden.
führungsanweisung 15 bis 30 Deutsche Mark,
5. für die Bestellung §5
eines Stellvertreters Schuldner der in § 2 genannten Gebühren ist in
nach § 46 der Ver- den Fällen der Nummern 1 bis 4, 6 und 8 der
ordnung über das Bezirksschornsteinfegermeister, im Falle der Num-
Schornsteinfeger- mer 5 der Nutzungsberechtigte und im Falle der
wesen in Verbin- Nummer 7 der Bewerber.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
§6 §8
Die Gebühren werden mit der Festsetzung fällig. Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§7
Die Gebührenordnung für die Bestellung als §9
Bczirksschornsteinfcgermeister vom 25. November Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 952) wird aufgehoben. kündung in Kraft.
Bonn, den 30. Januar 1964
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1964 51
Bekanntmachung der Neufassung
der Finanzgerichtsordnung des Saarlandes
Vom 3. Februar 1964
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 des Gesetzes zur
Anderung der Finanzgerichtsordnung des Saarlan-
des vom 10. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 674)
wird nachstehend der Wortlaut der Finanzgerichts-
ordnung des Saarlandes vom 15. Mai 1951 (Amts-
blatt des Saarlandes S. 660) in der ab 17. August
1963 geltenden Fassung bekanntgemacht, wie sie
sich aus dem oben angeführten Änderungsgesetz
ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des Ar-
tikels 4 Abs. 2 der Rechtsanordnung über die Wie-
dereinführung des Berufungsverfahrens auf dem Ge-
biet der Besitz- und Verkehrssteuern im Saarland
vom 30. Mai 1947 (Amtsblatt der Verwaltungskom-
mission des Saarlandes S. 182) zur Durchführung des
Artikels 2 dieser Rechtsanordnung erlassen worden.
Bonn, den 3. Februar 1964
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Neufassung umstehend
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Finanzgerichtsordnung des Saarlandes
in der Fassung vom 3. Februar 1964
(FGO-Saar)
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 350-3-1
Inhaltsübersicht
Bezeichnung, Sitz und Leitung des Finanzgerichts ......... . § 1
Kammern des Finanzgerichts ........................ , . , . , § 2
Präsidium des Finanzgerichts ......................... •., • § 2a
Vorsitz und Geschäftsverteilung ......................... . § 2b
Finanzgerichtspräsident ...................... , . • .. • • • • • • · § 3
Aufgehoben ........................................... • • §§ 4 und 5
Ehrenamtliche Finanzrichter ............................. . § 6
Aufgehoben ............................................ . § 7
Berücksichtigung verschiedener Ve,rmögens- und Einkunfts-
arten ................................................ . § 8
Verpflichtung ........................................... . § 9
Verteilung der ehrenamtlichen Finanzrichter auf die Kammern § 10
Einberufung zu den Sitzungen ........................... . § 11
Inkrafttreten ........................................... . § 12
§ 1 (2) Das Präsidium verteilt vor Beginn des Ge-
Bezeichnung, Sitz und Leitung schäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte auf die
des Finanzgerichts Kammern und bestimmt deren ständige Mitglieder
sowie für den Fall der Verhinderung die regelmäßi-
{l) Das Finanzgericht führt die Bezeichnung gen Stellvertreter. Jeder Richter kann zum Mitglied
„Finanzgericht des. Saarlandes". Es hat seinen Sitz beider Kammern bestimmt werden.
in Saarbrücken.
(3) Die Anordnung kann im Laufe des Geschäfts-
(2) Das Finanzgericht wird von einem Finanzge-
jahres nur geändert werden, wenn dies wegen
richtspräsidenten geleitet, der die Befähigung zum
Richteramt haben muß. Uberlastung oder ungenügender Auslastung einer
Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Ver-
§ 2 hinderung einzelner Mitglieder des Gerichts nötig
Kammern des Finanzgerichts wird.
Beim Finanzgericht werden zwei Kammern ge- (4) Innerhalb der Kammer verteilt der Vorsit-
bildet. Die Kammern entscheiden in der Besetzung zende die Geschäfte auf die einzelnen Richter.
mit zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Finanz-
richtern.
§ 2a § 3
Präsidium des Finanzgerichts Finanzgerichtspräsident
(1) Das Präsidium des Finanzgerichts besteht aus (1) Der Finanzgerichtspräsident untersteht der all-
dem Präsidenten und den beiden dem Dienstalter, gemeinen Dienstaufsicht des Ministers für Finanzen
bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach und Forsten und ist ihm für die Geschäftsführung
ältesten Richtern. des Finanzgerichts verantwortlich.
(2) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehr-
(2) Der Finanzgerichtspräsident stellt eine G~-
heit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Prä-
sidenten den Ausschlag. schäftsordnung für das Finanzgericht auf, er legt sie
dem Minister für Finanzen und Forsten zur Geneh-
§ 2b migung vor.
Vorsitz und Geschäftsverteilung
§§ 4 und 5
(1) Den Vorsitz in den Kammern führt der Präsi-
dent. Seine Vertretung bestimmt das Präsidium. (aufgehoben)
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1964 59
§ 6 § 9
Ehrenamtliche Finanzrichter Verpflichtung
(1) Die ehrenamtlichen Finanzrichter werden auf (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Finanzge-
vier Jahre durch einen Wahlausschuß nach einer richts haben bei Eintritt in ihre Tätigkeit dem Vor-
Vorschlagsliste gewählt. Der Wahlausschuß besteht sitzenden des Finanzgerichts durch Handschlag an
aus dem Finanzgerichtspräsidenten als Vorsitzen- Eides Statt zu geloben, ohne Ansehen der Person
dem, einem durch die Oberfinanzdirektion zu be- nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren,
stimmenden Beamten der Landesfinanzverwaltung die Verhandlungen und die hierbei zu ihrer Kennt-
und sieben Vertrauensleuten. Die Vertrauensleute nis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen
werden auf vier Jahre vom Landtag oder von einem geheimzuhalten und Geschäfts- und Betriebsgeheim-
durch ihn bestimmten Landtagsausschuß gewählt. nisse nicht unbefugt zu verwerten.
(2) Die Zahl der zu wählenden ehrenamtlichen (2) Bei Wiederwahl genügt die Verweisung auf
Finanzrichter ist durch den Finanzgerichtspräsiden- die früher abgegebene Versicherung.
ten so zu bestimmen, daß voraussichtlich jeder zu
höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr
herangezogen wird. § 10
(3) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, Wenn Verteilung der ehrenamtlichen Finanzrichter
der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzverwal- auf die Kammern
tung und drei Vertrauensleute anwesend sind, Er
(1) Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt
faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von min-
destens zwei Drittel der Stimmen. vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in
der die ehrenamtlichen Finanzrichter zu den Sitzun-
(4) Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Finanz- gen heranzuziehen sind. Für jede Kammer ist eine
richter wird in jedem vierten Jahr durch den Finanz- Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen ent-
gerichtspräsidenten aufgestellt. Er soll zuvor die Be- halten muß.
rufsvertretungen {die Arbeitskammer, die Landwirt-
schaftskammer, die Industrie- und Handelskammer, (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei un-
die Handwerkskammer sowie die Kammern der vorhergesehener Verhinderung kann eine Hilf s-
freien Berufe, soweit ihre Angehörigen nicht ge- liste aus ehrenamtlichen Finanzrichtern aufgestellt
schäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besor- werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe
gen) hören. In die Vorschlagsliste soll die dreifache wohnen.
Zahl der nach Absatz 2 zu wählenden ehrenamt-
lichen Finanzrichter aufgenommen werden. § 11
Einberufung zu den Sitzungen
§ 7 (1) Die Mitglieder des Finanzgerichts werden zu
( aufgehoben) den Sitzungen von dem Finanzgerichtspräsidenten
schriftlich oder mündlich einberufen.
§ 8 (2) Der Finanzgerichtspräsident bestimmt den Ört
Berücksichtigung verschiedener der Sitzung und die ehrenamtlichen Mitglieder, die
Vermögens- und Einkunftsarten zu den einzelnen Sitzungen zu laden sind.
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Finanzgerichts
sollen in wirtschaftlichen Fragen sachkundig und § 12
erfahren sein. Nach Möglichkeit sollen die ver-
schiedenen Vermögens- und Einkunftsarten, die im Inkrafttreten*)
Saarland Bedeutung haben, durch die ehrenamtlichen Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1951 in Kraft.
Mitglieder vertreten sein. Es ist darauf Bedacht zu
nehmen, daß unter ihnen insbesondere auch Vertre-
ter für das Arbeitseinkommen und für den Haus- *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Finanzgerichtsord-
nung in der ursprünglichen Fassung vom 15. Mai 1951 (Amtsblatt
und Grundbesitz enthalten sind. des Saarlandes S. 660).
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TSN Nr. 1/64 zur Anderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen (GNT)
Vom 20. Januar 1964 15 23. 1. 64 1. 2. 64
Zweite Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesaus-
gleichsamtes zur Durchführunq des Lastenausgleichsgesetzes
(2. BAA-LeistungsDV-LA)
Vom 15. Januar 1964 18 28. 1. 64 1. 2. 64
Verordnung Nr. 1/64 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 22. Januar 1964 22 1. 2. 64 Siehe§ 4
Zwölfte Verordnung zur Anderung der Einfuhrliste - Anlage
zum Außenwirtschaflsgesetz -
Vom 3. Februar 1964 23 4.2.64 5.2.64
Verordnung PR Nr. 1/64 über die Aufhebung der Preisvor-
schriften für die Gebühren und Entgelte der Technischen Uber-
w ach ungsvcreine
Vom 29. Januar 1964 24 5.2.64 6.2.64
Berichtigung der Zwölften Verordnung zur Anderung der Ein-
fuhrliste 24 5.2.64
Her 11. u s gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird dils ills fortueltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1D58 (Bundcsqeset:r.hl. I S. 437) nach Silchgebicten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlarr.
Bezugsbedingungen für Tl,il I und IT: Laufend er Bez n q nur dmch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II _je DM 6,--,-
Einzelstücke _je anqdanqene 24 Seiten DM 0,40 ger1en VorciJ)sendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt'
Köln 3 99 oder nach Bewhlung ,rnf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.