930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Berichtigung
des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Bundesrückerstattungsgesetzes •1
Vom 9. November 1964
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesrück-
erstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 809) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel IV Nr. 2 muß richtig lauten:
„2. Artikel I Nm 1 bis 8, Nm. 10 bis 22, Artikel II
und III am Tage der Verkündung des Gesetzes."
Bonn, den 9. November 1964
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Koppe
•) Betrifft Bundesgesetzbl. III 250-1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 53, ausgegeben am 24. November 1964
Tag 1nbalt Seite
17. 11. 64 Vierundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Assoziierung
zwischen der EWG und der Türkei) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1409
29. 7. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der abgeänderten Fassung der Anlage zur Euro-
päischen Ubereinkunft über die Internationale Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1411
Nr. 54, ausgegeben am 26. November 1964
19. 11. 64 Dreiundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollaussetzung
für Japanpapier - 2. Halbjahr 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1457
19. 11. 64 Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente
1964 - Agrarwesen - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1458
19. 11. 64 Sechsundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Handelsabkom-
men EWG : Israel - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1460
19. 11. 64 Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontin-
gente für Rohaluminium und für Bearbeitungsabfälle aus Aluminium - 2. Halbjahr 1964) . . 1461
19. 11. 64 Achtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente für
EGKS-Waren - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463
19. 11. 64 Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollaussetzun-
gen 1964 - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1465
19. 11. 64 Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente
für Rohblei und Rohzink - 2. Halbjahr 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469
19. 11. 64 Fünfundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent
für Schellfisch usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1471
19. 11. 64 Neunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente für
EGKS-Waren - III. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1473
19. 11. 64 zweiundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente
für EGKS-Waren - IV. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1475
3. 11. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die Änderung des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Zwecke der Assoziierung der
Niederländischen Antillen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1476
6. 11. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-
nationales Privatrecht (Inkrafttreten für Frankreich und Israel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1477
11. 11. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Er-
richtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der Autobahn Köln-
Lüttich und an der Straße Wahlerscheid-Rocherath . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1478
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Berichtigung
des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Bundesrückerstattungsgesetzes •1
Vom 9. November 1964
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesrück-
erstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 809) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel IV Nr. 2 muß richtig lauten:
„2. Artikel I Nm 1 bis 8, Nm. 10 bis 22, Artikel II
und III am Tage der Verkündung des Gesetzes."
Bonn, den 9. November 1964
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Koppe
•) Betrifft Bundesgesetzbl. III 250-1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 53, ausgegeben am 24. November 1964
Tag 1nbalt Seite
17. 11. 64 Vierundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Assoziierung
zwischen der EWG und der Türkei) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1409
29. 7. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der abgeänderten Fassung der Anlage zur Euro-
päischen Ubereinkunft über die Internationale Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1411
Nr. 54, ausgegeben am 26. November 1964
19. 11. 64 Dreiundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollaussetzung
für Japanpapier - 2. Halbjahr 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1457
19. 11. 64 Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente
1964 - Agrarwesen - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1458
19. 11. 64 Sechsundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Handelsabkom-
men EWG : Israel - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1460
19. 11. 64 Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontin-
gente für Rohaluminium und für Bearbeitungsabfälle aus Aluminium - 2. Halbjahr 1964) . . 1461
19. 11. 64 Achtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente für
EGKS-Waren - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463
19. 11. 64 Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollaussetzun-
gen 1964 - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1465
19. 11. 64 Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente
für Rohblei und Rohzink - 2. Halbjahr 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469
19. 11. 64 Fünfundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent
für Schellfisch usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1471
19. 11. 64 Neunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente für
EGKS-Waren - III. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1473
19. 11. 64 zweiundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente
für EGKS-Waren - IV. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1475
3. 11. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die Änderung des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Zwecke der Assoziierung der
Niederländischen Antillen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1476
6. 11. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-
nationales Privatrecht (Inkrafttreten für Frankreich und Israel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1477
11. 11. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Er-
richtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der Autobahn Köln-
Lüttich und an der Straße Wahlerscheid-Rocherath . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1478
Nr. 59-Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1964 931
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 11. 64 Verordnung über Orientierungspreise für Kälber
und Rinder für das Wirtschaftsjahr 1964/65 217 20. 11. 64 21. 11. 64
3. 11. 64 Dreizehnte Änderungsverordnung zur 3. BAA-
FeststellungsDV 220 25. 11. 64 10. 5.56
3. 11. 64 Änderungsverordnung zur 7. BAA-Feststellungs-
DV 220 25. 11. 64 3. 8.61
17. 11. 64 Verordnung Nr. 23/64 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 221 26. 11. 64 Siehe§ 4
4. 11. 64 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und SdJ.iffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr
durch die SdJ.leuse Lexfähr 222 27. 11. 64 1. 12.64
26. 11. 64 Verordnung zur Änderung der Fernsprechgebüh-
renvorsdJ.riften 223 28. 11. 64 1. 12. 64
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Du turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
6. 11. 64 Verordnung Nr. 174/64/EWG der Kommission
liher die Festsetzung von Pauschalkoeffizienten
für Tei !stücke geschlachteter Schweine sowie für
Schweinefleisch f!D tha 1tende Zu berei tun gen und
Kol!serven zur Berechnung der Erstattungen bei
der Ausfuhr nach Drittländern 180 10.11.64 2869
9. 11. 64 Verordnung Nr. 175/64/EWG der Kommission
über die Aufhebung des Zusatzbetrags für Eier
in der Schale von Huusgeflügel 180 10.11.64 2873
6. 11. 64 Verordnung Nr. 176/64/EWG der Kommission zur
Festsetzu n~J von Ausgleichskoeffizienten zwischen
den Reiisqucilitäten Begami und Basmati aus Paki-
slcrn und der für den Schwellenpreis maßgebenden
Standardqualität 183 13.11.64 2913
12. 11. 64 Verordnung Nr. 177/64/EWG der Kommission zur
Erhöhung des Zusatzbetrags für Einfuhren von
geschlachteten Hühnern aus dritten Ländern 183 13.11.64 2914
12. 11. 64 Verordnung Nr. 178/64/EWG der Kommission
über die I-Jöhe und die Erteilungsbedingungen für
die C~ewührunq von Dcnaturierungsprämien für
V.J eizen und Rom:.ien 188 19. 11. 64 2955
12. 1 l. 64 Verordnunri Nr. 179/64/EWG der Kommission zur
BcsLinrn1ung clc:r \(:drnischen Kosten der Denatu-
ric!nmq von Weizen und Roggen für das Wirt-
sch,lftsj<lhr 1964/65 188 19. 11. 64 2958
18. 11. 64 Verordnung Nr. 180/64/EWG der Kommission
über ~Jewisse von der Verordnung Nr. 102/64/
EWG der Kommission abweichende Bestimmun-
gen bf)lreffend die Gültigkeitsdauer der Ausfuhr-
lizenzen für Getreide 189 20. 11. 64 2961
18. 11. 64 Verordnung Nr. 181/64/EWG der Kommission
über qewisse Sonderbestimmungen betreffend die
Vorausleslsetzung des Ersliiltungsbetrags auf Aus-
fuhren von Weichweizen 189 20. 11. 64 2962
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsqes. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzbliltt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferti~Junq verkündd. In Teil III wird das als fortgt~ltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 19.'i8 (J_lund(,squsetzbl. 1 S. 437) nc1ch Sc1chgebielen geordnet veröffentlicht. Bezuqsbcdinqunqen für Teil III durch den Verlag,
Bezuqsbedinqunqen für Tr,il 1 11nd IJ: Luufcnder Bf!ZUCJ nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil! und Teilll je DM
Ein z e Ist ü c k e je ,rnqef,rnqene 24 Seil.c11 DM 0,40 geqen Vorninsendung des erforderlichen Betrages auf Postsch'eckkonto
Köln 3 99 oder nach ß(!Zdhlunq an! Crund f!iner Vornusrechnunq. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Verscrndqebül1r
921
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1964 Ausg<·gehen zu Bonn am 2. Dezember 1964 Nr. 59
Tag In h a 1t Seite
26. 11. 64 Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 921
Ändert Bundcsgesetzbl. lll 312-2, 450-2, 451-1, 804-1, 9231-·1, 925-1, 925-2, 96-1
23. 11. 64 Verordnung zur Arnk:rung der Verordnung zur Umsiedlung aus überbelegten Ländern . . . . . 928
Andert Bundesgesctzbl. 111 240-8
9. 11. 64 Berichtiqung des Dritten Gesetzes zur Anderung des Bundesrückerstattungsgesetzes . . . . . . 930
ßetriffl Bundcsgcsetzbl. 111 250-1
H.inweis auf andere Verkündungsblätter
Bunde 0
uc sclzblatt
1
Tc~il II Nr. 53 und Nr. 54 ............................................ . 930
Verkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... . 931
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................................... . 932
Zweites Gesetz
1
zur Sicherung des Straßenverkehrs )
Vom 26. November 1964
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft
schlossen: des Urteils wirksam. Für seine Dauer wird ein
Artikel 1 von einer deutschen Behörde erteilter Führer-
Änderung des Strafgesetzbuches 2) schein amtlich verwahrt. In ausländischen Fahr-
ausweisen wird das Fahrverbot vermerkt.
Das Strafgeset'L.buch wird wie folgt geändert und
ergänzt: (4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren
oder das Fahrverbot in einem ausländischen
1. In § 1 Abs. 2, 3, § 27 Abs. 2 Nr. 2 und § 70 Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbots-
Abs. 1 Nr. 5, 6 wird jew-eils das ·wort „ein- frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem
hundertfünfzig" durch das Wort „fünfhundert" dies geschieht. Jn die Verbotsfrist wird die Zeit
ersetzt. nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf be-
hördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
2. Als § 37 wird folgende Vorschrift eingefügt: wird."
,,§ 37 3. a) § 42 m wird durch folgende Vorschriften er-
(l) Wird jmmrnd wegen einer strafbaren Hand- setzt:
lung, die er hE!i oder im Zusammc~nhang mit dem ,,§ 42 m
Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Ver- (1) Wird jemand wegen einer mit Strafe be-
let,i:ung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers drohten Handlung, die er bei oder im Zu-
be~J.:mgen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer sammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr-
Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für zeugs oder unter Verletzung der Pflichten
die Dauer von einem Monat bis zu drcd Monaten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, ver-
verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge urteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil
jeder oder einer bestimmten Art zu führen. seine Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder
(2) Darf der Täter nach den für den internatio- nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das
nalE.m Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschrif- Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der
ten im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahr-
ihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein zeugen ungeeignet ist.
erteilt worden ist, so ist das Fahrverbot nur zu- (2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung
lässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
verntößt.
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs
1) :\ndcrt Blmdesqcsctzbl. JJI 312-2, 450-2, 451-1, 804-1, 9231-1, 925-1, (§ 315 c),
:1 2:,-2, %-1
2) ßuncksgesntzbl. IH 4{i0-2 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter ohne daß ihm von einer deutschen Behörde
weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Führerschein erteilt worden ist, so ist die
ein Mensch getötet oder nicht unerheblich Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig,
verletzt worden oder an fremden Sachen wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften
bedeutender Schaden entstanden ist, oder verstößt. Die Entziehung hat in diesem Falle
4. der Volltrunkenheit (§ 330 a), die sich auf die Wirkung eines Verbots, während der
eine der mit Strafe bedrohten Handlungen Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen,
nach den Nummern 1, 2 oder 3 bezieht, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet einer Fahrerlaubnis bedarf.
zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. (2) In ausländischen Fahrausweisen wer-
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechts- den die Entziehung der Fahrerlaubnis und die
kraft des Urteils. Ein von einer deutschen Sperre vermerkt."
Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil b) Der bisherige § 42 n wird § 42 p.
eingezogen.
§ 42 n 4. Dem§ 60 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(1) Entzieht das Gericht die F~hrerlaubnis, "(2) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung
so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer der Fahrerlaubnis (§ 111 a der Strafprozeßord-
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder nung) kann auf das Fahrverbot nach § 37 ganz
für immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt oder teilweise angerechnet werden. § 42 n Abs. 6
werden darf (Sperre). Hat der Täter keine gilt entsprechend."
Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre ange- 5. In § 94 Abs. 1 werden die Worte „ gemeingefähr-
ordnet. liche Handlungen (§§ 308, 315, 315 a Abs. 1
(2) Das Gericht kann von der Sperre be- Nr. 1, §§ 316 b, 317, 321, 324)" ersetzt durch die
stimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausneh- Worte „gemeingefährliche Handlungen (§§ 308,
men, wenn besondere Umstände die Annahme 315 Abs. 1 bis 3, § 315 b Abs. 1 bis 3, §§ 316 b,
rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel 3171 321, 324 )" .
dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein 6. Die §§ 315 bis 316 werden durch folgende Vor-
Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten schriften ersetzt:
drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine ,,§ 315
Sperre angeordnet worden ist.
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-,
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch
der Tat vorläufig entzogen (§ 111 a der Straf- beeinträchtigt, daß er
prozeßordnung), so verkürzt sich das Mindest-
maß der Sperre um die Zeit, in der die vor- 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, be-
läufige Entziehung wirksam war. Es darf je- schädigt oder beseitigt,
doch drei Monate nicht unterschreiten. 2. Hindernisse bereitet,
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff
wegen der Tat angeordneten vorläufigen Ent-
ziehung eingerechnet, soweit sie nach Ver- vornimmt
kündung des Urteils verstrichen ist, in dem und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
cfü~ der Maßregel zugrunde liegenden tat- fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
sächlichen Feststellungen letztmals geprüft wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten be-
werden konnten. straft.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der (2) Der Versuch ist strafbar.
vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die {3) Handelt der Täter in de·r Absicht,
Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlag-
1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder
nahme des Führerscheins (§ 94 der Strafpro-
zeßordnung) gleich. 2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken,
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß
so ist die Strafe Zuchthaus, in minder schweren
der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen
Fällen Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht
die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
ist frühestens zulässig, wenn die Sperre sechs fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bestraft.
Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein
Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Ab- (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
satz 6 gelten entsprechend. handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
§ 42 o bestraft.
(1) Darf der Täter nach den für den inter- (6) Das Gericht kann bis zum gesetzlichen Min-
nationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden destmaß der in den Absätzen 1 bis 4 angedrohten
Vorschriften im Inl1and Kraftfahrzeuge führen, Strafe her abgehen, auf eine mildere Strafart er-
Nr. 59-Tag derAusgabe: Bonn, den 2. Dezember 1964 923
kennen oder von einer Bestrafung nach diesen Vor- § 315 C
schriften absehen, wenn der Täter freiwillig die
(1) Wer im Straßenverkehr
Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht. Unter derselben Voraussetzung wird 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
der Täter nicht nach Absatz 5 bestraft Wird ohne a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke
Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt oder anderer berauschender Mittel oder
sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses
Ziel zu erreichen. b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
§ 315 a führen, oder
(1) Mit Gefängnis wird bestraft, wer
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug,
ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er a) die Vorfahrt nicht beachtet,
infolge des Genusses alk ohoJlscher Getränke oder b) falsch überholt oder sonst bei Dberholvor-
an~iercr berauschender Mittel oder infolge geisti- gängen falsch fährt,
ger oder körperlicher Müngel nicht in der Lage c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßen-
2. als Führer (~ines solchen Fahrzeugs oder als sonst kreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahn-
für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob übergängen zu schnell fährt,
pflichtwidriges Verhallen gegen Rechtsvorschrif-
ten zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebe- e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte
bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt Seite der Fahrbahn e,inhält,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder f) auf Autobahnen wendet oder dies versucht
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Ver-
nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich
such strafbar.
macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs
(3) Vver in den Fällen des Absatzes 1 erforderlich ist,
1. die C~efahr fahrlässig verursacht oder und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-
ursacht, wird mit Gefängnis bestraft.
wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der
Geldstrafe bestraft. Versuch strafbar.
§ 315 b (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs da- 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
durch beeinträchtigt, daß er 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder ursacht,
beseitigt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit
2. Hindernisse bereitet oder Geldstrafe bestraft.
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vor-
nimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder § 315 d
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teil-
wird mit Gefängnis bestraft. nehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des
(2) Der Versuch ist strafbar. Straßenverkehrs (§§ 315 b, 315 c) anzuwenden.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen
des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu
zehn Jahren, in minder schweren Fällen Gefängnis
§ 316
nicht unter sechs Monaten.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahr-
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
zeug führt, obwohl er infolge des Genusses alko-
fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu
holischer Getränke oder anderer berauschender
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig führen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315 a
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geld- oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.
strafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die
(6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend. Tat fahrlässig begeht."
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Artikel 2 heitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe,
Änderung der Strafprozeßordnung 3 ) Fahrverbot., Einziehung, Vernichtung oder Un-
brauchbarmachung, allein oder nebeneinander,
Die Strnfprozcßordnung wird wie folgt geändert zu erwarten ist."
und ergänzt:
4. Dem § 267 Abs. 6 wird .folgender Satz 2 ange-
1. § 111 a erhält fo]g(~nde Fassung: fügt:
,,§ llla „Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine
(1) Sind dringende Gründe für die An- Sperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetz-
nahme vorhcmdcn, daß die Fahrerlaubnis ent- buches nicht angeordnet worden, obwohl dies
zogen werden wird (§ 42 m des Stra.fgesetz- nach der Art der strafbaren Handlung in Be-
bucbes), so kann der Richter dem Beschuldigten tracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets
durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet
entziehen. worden ist. 11
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaub- 5. § 407 wird wie folgt geändert:
nis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden
ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahr-
Absatz ersetzt:
erlaubnis nicht entzieht.
., (2) Durch Strafbefehl dürfen nur die fol-
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaub- genden Strafen, Nebenfolgen und Maßregeln
nis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestäti- der Sicherung und Besserung, allein oder
gung der Beschlagnahme des von einer deutschen nebeneinander, festgesetzt werden:
Behörde erteilten Führerscheins.
1. Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, Geld-
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil strafe, Fahrverbo_t, Einziehung, Vernich-
er nach § 42 m Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetz- tung, Unbrauchbarmachung, Verfallerklä-
buches eingezogen werden kann, und bedarf es rung, Bekanntmachung der Entscheidung
einer richterlichen Entscheidung über die Be- und Befugnis zur Beseitigung eines gesetz-
schlagnahme, so tritt an deren Stelle die Ent- widrigen Zustandes sowie
scheidung über die vorlüufige Entziehung der
2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die
Fahrerluubnis.
Sperre nicht mehr als ein Jahr beträgt."
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung ge-
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
nommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist,
wei] er nach § 42 m Abs. 3 Satz 2 des Straf-• 6. § 408 wird wie folgt geändert:
gesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 2 wer-
Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter den nach dem Wort „Strafe" jeweils die Tv\Torte
die vorläufige En1z.iehung der Fahrerlaubnis ,, , Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und
wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Besserung" eingefügt.
Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt
· oder wenn das Gericht im Urteil die Fah.rerlaub- 7. § 409 wird wie folgt geändert:
nis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Strafe"
Fahrverbot nach § 37 des Strafgesetzbuches ver- die Worte ,, , Nebenfolge oder Ma~regel der
hängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins Sicherung und Besserung" eingefügt;
aufgeschoben werden. wenn der Beschuldigte
nicht widerspricht. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Vorschriften des § 267 Abs. 6 Satz 2,
(6) In ausländischen Fa.hrnusweisen ist die der §§ 29'7 bis 300 und des § 302 gelten ent-
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu sprechend. 11
vermerken. Zu diesem Zweck kann der Fahr-
ausweis beschlagnahmt werden." 8. § 413 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
2. § 232 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,, (2) Der Amtsrichter setzt durch Strafver-
,,Die Hauptverhandlung kann ohne den Ange- fügung ohne Hauptverhandlung Haft, Geldstrafe,
klagten durchgeführt werden, wenn er ordnungs- Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauch-
barmachung oder Befugnis zur Beseitigung eines
gemäß geladen und in der Ladung darauf hin-
gewiesen worden ist, daß in seiner Abwesen- gesetzwidrigen Zustandes, allein oder neben-
einander, fest. An den Vorschlag der Polizeibe-
heit verhandelt werden kann, und, wenn nur
Haft, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Ver- hörde ist er nicht gebunden. Einer Mitwirkung
der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht."
nichtung oder Unhrauchbarmachung, allein oder
nebeneinander, zu erwarten ist." 9. Dem § 450 wird folgender Absatz 3 angefügt:
3. § 233 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,, (3) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führer-
„Der Angeklugte kann auf seinen Antrag von
scheins auf Gründ des § 111 a Abs. 5 Satz 2 fort-
der Verpflichtung zum JJrscheinen in der Haupt-
gedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das
verhandlung entbunden werden, wenn nur Frei-
Fahrverbot (§ 37 des Strafgesetzbuches) anzu-
:l) Bundes~csetzhl. JJJ :112-2 rechnen."
Nr. 59-Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1964 925
10. In § 463 a Abs. 3 werden die Worte ,, § 42 m 2. § 4 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 4 des Strafgesetzbuchs" ersetzt durch die
,,Der Strafbefehl, die Strafverfügung, die jugend-
Worte ,, § 42 n Abs. 7 des Strafgesetzbuches".
richterliche Verfügung und die gerichtliche Ent-
11. Als § 463 b wird folgende Vorschrift eingefügt: scheidung, durch welche die Eröffnung des Haupt-
verfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil
,,§ 463 b gleich."
( 1) Ist ein Führerschein nach § 37 Abs. 3 3. a) § 6 Abs. 1 erhält folgende Nummer 4:
Satz 2 des Strafgesetzbuches amtlich zu ver-
.,4. die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prü-
wahren und wird er nicht freiwillig herausge-
geben, so ist er zu beschlagnahmen. fung der Fahrzeuge und Beförderungsbe-
hälter, über Verkehrsbeschränkungen und
(2) Ausländische Fahrausweise können zur über das Verhalten im Straßenverkehr, das
Eintragung eines Vermerks über das Fahrver- Verhalten nach einem Verkehrsunfall oder
bot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis einem anderen Schadensfall, um bei der
und die Sperre (§ 37 Abs. 3 Satz 3, § 42 o Abs. 2 Beförderung wassergefährdender Stoffe
des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden." im Straßenverkehr Gewässer im Interesse
der öffentlichen Wasserversorgung oder
Heilquellen vor nachteiligen Einwirkun-
Artikel 3 gen zu schützen."
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 4) b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden
Das Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert Nummern 5 und 6.
und ergänzt: 4. Dem § 21 wird folgender Absatz 2 angefügt:
1. In § 39 Abs. 1 werden die Worte „Zuchtmittel oder ,, (2) Ebenso wird bestraft, wer den Anordnun-
nach diesem Gesetz zulässig(~ Nebenstrafen und gen zuwiderhandelt, die auf Grund des § 6 Abs. 1
Nebenfolgen" ersetzt durch die Worte „Zucht- Nr. 4 erlassen worden sind, um Gewässer im In-
mittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstra- teresse der öffentlichen Wasserversorgung oder
fen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Heilquellen vor nachteiligen Einwirkungen zu
Fahrerlaubnis". schützen."
2. § 75 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 5. § 24 erhält folgende Fassung:
„Bei Ubertretungen kann der Jugendrichter durch
,,§ 24
richterliche Verfügung eine Arbeits- oder eine
Geldauflage anordnen, auf ein Fahrverbot er- (1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit
kennen oder die Einziehung oder eine Verwar- Geldstrafe wird bestraft, wer
nung aussprechen." 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu
erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm
3. § 76 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: das Führen des Fahrzeugs nach § 37 des
„Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter Strafgesetzbuches verboten ist, oder
schriftlich oder mündlich beantragen, im verein- 2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder
fachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die
erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder
Weisungen erteilen, die Erzlehungsbeistandschaft dem das Führen des Fahrzeugs nach § 37 des
anordnen, Zuchtmittel verhängen oder auf ein Strafgesetzbuches verboten ist.
Fahrverbot erkennen wird."
(2) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten, mit
Haft oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
Artikel 4
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug
.Änderung des Stralienverkehrsgeset.zes 5 ) führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein
Das Straßenverkehrsgesetz wird wie folgt geän- nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwah-
dert und ergänzt: rung genommen, sichergestellt oder beschlag-
nahmt ist, oder
1. § 4 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines
„Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis auf
Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß je-
Grund von Rechtsverordmmgen oder allgemeinen
mand das Fahrzeug führt, obwohl der vorge-
Vcrwaltungsvorschriftcm gemäß § 6 Abs. 1 von
schriebene Führerschein nach § 94 der Straf-
einer Dienststell(~ der Bundeswehr, der Deutschen
prozeßordnung in Verwahrung genommen,
Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, des
sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
Bundesgrenzschutzes oder der Polizei zu dienst-
lichen Zwecken erteilt worden ist oder wenn es (3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das
sich um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde- Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, ein-
rung handelt." gezogen werden, wenn der Täter
4) Bundcs9csdzbl. III 451-1
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die
5) Bund(!Sg(!sclzl,] Ill 92:ll-1 Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Fahrzeugs nach § 37 des Strafgesetzbuches c) Als § 8 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
verboten war oder obwohl eine Sperre nach
,,§ 8 a
§ 42 n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches ge-
gen ihn angeordnet war, Wegfall des Erfordernisses der
Versicherungsbescheinigung
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zu-
gelusscn hat, daß jemand das Fahrzeug führte, (1) Hat für die Fahrzeuge, die bei der Ein-
dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Füh- reise ein amtliches Kennzeichen eines be-
ren des Fahrzeugs nach § 37 des Strafgesetz- stimmten ausländischen Gebietes führen, ein
buches verboten war oder gegen den eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Ge-
Sperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 des Strafge- schäftsbetrieb befugter Versicherer oder ein
setzbuches angeordnet war, oder Verband solcher Versicherer die Pflichten
eines Haftpflichtversicherers nach den Vor-
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon schriften dieses Gesetzes übernommen, so
einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verur- kann der Bundesminister für Verkehr durch
teilt worden ist. Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Die .Einziehung ist nur zuliissig, wenn das Kraft- Bundesrates nach Anhörung der obersten
fahrzeug dem Tfüer oder Teilnehmer zur Zeit der Landesbehörden bestimmen, daß für die ein
Entscheidung gE~hört. § 42 des Strafgesetzbuches amtliches Kennzeichen dieses Gebietes füh-
gilt entsprechend." renden Fahrzeuge die Ausstellung einer Ver-
sicherungsbescheinigung nicht erforderlich ist.
(2) Ist nach Absatz 1 die Ausstellung einer
Artikel 5 Versicherungsbescheinigung nicht erforder-
lich, so wirkt abweichend von § 6 Abs. 2 ein
Änderung von Vorschriften des Umstand, der das Nichtbestehen oder die Be-
Pflichtversicherungsrechts endigung der nach Absatz 1 übernommenen
1. In Artikel I des Gesetzes über die Einführung der Verpflichtungen zur Folge hat, in Ansehung
Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und von Dritten nicht, wenn sich das Fahrzeug im
zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem
Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den bei der Einreise geführten Kennzeichen im
Versicherungsvertrag vom 7. November 1939 Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden
(Reichsgesetzbl. I S. 2223) (i) in der Fassung des hat."
Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des d) § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts
,, (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig im
vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) erhält
Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Fahrzeug
§ 5 folgende Fassung:
auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ge-
,,§ 5 braucht oder einen solchen Gebrauch gestat-
tet, obwohl für das Fahrzeug das nach § 1
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahr-
erforderliche Versicherungsverhältnis nicht
zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ge-
oder nicht mehr besteht und die Pflichten
braucht oder einen solchen Gebrauch gestattet,
eines Haftpflichtversicherers auch nicht nach
obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforder-
§ 2 Abs. 1 Buchstabe b oder § 8 a Abs. 1 von
liche Haftpflicht versicherungsvertrag nicht oder
einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nicht mehr besteht, wird mit Gefängnis bis zu
zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer
einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer
oder einem Verband solcher Versicherer
dieser Strafen bestraft.
übernommen worden sind, wird mit Gefäng-
(2) Ist die Tat vorsä.lzlich begangen worden, nis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder
11
so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn mit einer dieser Strafen bestraft.
es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Ent- e) Als § 9 Abs. 3 wird folgende Vorschrift ange-
scheidung gehört. § 42 des Strafgesetzbuches gilt fügt:
entsprechend."
,, (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die
2. Das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für Tat vorsätzlich begangen worden, so kann
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es
anhänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Ent-
7
S. 667) ) wird wie folgt geändert und ergänzt: scheidung gehört. § 42 des Strafgesetzbuches
11
gilt entsprechend.
a) Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 3 an-
gefügt: Artikel 6
,,§ 8a bleibt unberührt." Änderung des Luftverkehrsgesetzes 8)
b) In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Ver- § 59 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom
sicherungsbescheinigung" das Wort „erfor- 10. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9), zuletzt ge-
derliche" eingefügt. ändert durch das Gesetz vom 25. Juli 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 529), erhält folgende Fassung:
6) Bundes9csetzbl. HI 925-1
7) Bundc!S<Jesctzhl. JII !)25-2 8) Bundesgesetzbl. III 96-1
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1964 927
,,§ 59 Artikel 8
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder Ubergangsvorschriften
als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch
Hat das Gericht die Fahrerlaubnis nach den bisher
grob pflichtwidriges Verhalten gegen eine im
geltenden Vorschriften rechtskräftig entzogen, so
Rahmen der Luftaufsicht erlassene Verfügung
ist § 42 n Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 des Straf-
(§ 29) verstößt und dadurch Leib oder Leben eines
gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 ent-
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem sprechend anzuwenden. Unter den Voraussetzungen
Wert gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. des § 42 n Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fas-
(2) Wer die Tat lahrlässig beg<:-)ht, wird mit Ge-
sung des Artikels 1 kann das Gericht nachträglich
fängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe durch Beschluß gestatten, daß dem Täter für be-
bestraft." stimmte Arten von Kraftfahrzeugen vor Ablauf der
Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird; § 462
der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
Artikel 7
Änderung von Strafdrohungen Artikel 9
(1) Wo im Bundesrecht wegen einer Ubertretung land Berlin
Geldstrafe angedroht ist, tritt an die Stelle des bis-
herigen Höchstmaßes dieser Geldstrafe das Höchst- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
maß von fünfhundert Deutsche Mark. § 19 des Ge- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
setzes über das gerichtliche Verfahren in Binnen- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
schiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. Sep- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
tember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 641) blejbt unbe- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
rührt. Dritten Uberleitungsgesetzes.
(2) In § 31 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom Artikel 10
14. Mürz 1951 (ßundesgesetzbl. I S. 191) 9) werden die
Eingangsworte „Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Inkrafttreten
Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte „Mit Geld- Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
strafe bis zu eintausend Deutsche Mark". kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. November 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
9) Bundcs9csetzb\. IlI 804-1
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Verordnung
zu:r Än.de1·ung der Verordnung zur Umsiedlung aus überbelegten Ländern 1 )
Vom 23. November 1964
Auf Grund des * 31 des Gesetzes über die An- genommenen Personen hinter _der in Absatz 1
gelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge genannten Zahl zurück, so beschränkt sich die
(Burn1Psvcrtri0bencin~Jcsetz - BVFG) in der Fassung Verpflichtung auf die Umsiedlung der bis zu die-
der Bckanntmachtmg vom 23. Oktober 1961 (Bundes- sem Tage zur Umsiedlung angenommenen Per-
gesetzbl. I S. l B82) verordnet die Bundesregierung sonen."
mit Zustimmunq des Bundesrntcs:
Artikel 2
Artikel 1 Der Umsiedlungs- und Finanzierungsplan (An-
lage zur Verordnung zur Umsiedlung aus über-
Die Verordnung zur Umsiedlung aus überbelegten
belegten Ländern) gilt mit den sich aus der Anlage
Ländern vorn 5. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 490)
wird wie folgt geändert: ergebenden Anderungen.
1. § 1 wird § 1 Abs. 1; er erhä.lt folgende Fassung:
Artikel 3
,, (1) Aus den Ländern Bayern, Niedersachsen
und Schleswig-Holstein (Abgabeländer) sind Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
119 250 Personen in die Länder Baden-Württem- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S. 1) in Verbindung
berg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein- mit § 107 des Bundesvertriebenengesetzes gilt diese
Westfalen und Rheinland-Pfalz (Aufnahmeländer) Verordnung auch im Lande Berlin.
umzusiedeln."
2. § 1 erhält folgenden Absatz 2: Artikel 4
,, (2) Bleibt die Zahl der bis zum 31. Dezember Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
1965 umgesiedelten und der zur Umsiedlung an- kündung in Kraft.
Bonn, den 23. November 1964
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
Der Bundesminister der Finanzen
DL Dahlgrün
Der Bundesminister
für Wohnungswesen, Städtebau
und Raumordnung
Lücke
1) Andcrt Bundc,;;~wsclz\Jl. 111 210-8
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1964 929
Anlage
Der Umsiedlungs- und Finanzierungsplan (An- c) aus Schleswig-Holstein
lage zur Verordnung zur Umsiedlung aus über- nach Baden-Württemberg bis zu 70
belegten Uindern vorn 5. Juni 1956) wird wie folgt nach Bremen bis zu 25
geändert: nach Hamburg bis zu 7 360
nach Hessen bis zu 380
1. Abschnitt [ erh~ilt folgende FdsstmfJ:
nach Nordrhein-Westfalen bis zu
nach Rheinland-Pfalz bis zu 165
„1
Personen.
Vl~rtcilm1g der Umsiedler
(4) Die für ein Land festgesetzte Abgabe- bzw.
auf die Länder
Aufnahmequote kann zugunsten bzw. zu Lasten
(1) A b~Jabelündcr: der anderen Länder herauf- bzw. herabgesetzt
Es haben abzugeben die Länder werden, wenn das in den Ländern noch be-
Bayern bis zu 41 300 stehende Umsiedlungsbedürfnis dies erfordert.
Niedersachsen bis zu 69 950 Die Quotenänderung ist durch den Bundes-
Schleswig-Halstein bis zu 8 000 minister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs-
Personen. geschädigte im Einvernehmen mit den jeweils be-
teiligten Ländern zu verfügen. 11
(2) Aufnahmeländer:
Es haben aufzunehmen die Lünder 2. a) Abschnitt IV Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Baden-Württemberg bis zu 22 110 ,, (1) In die Umsiedlung sind die in den Ab-
Bremen bis zu 7 615 gabeländern für die Rückführung in die Auf-
lfomburg bis zu 18 120 nahmeländer registierten Evakuierten ein-
Hessen bis zu 8 220 . zubeziehen. 11
Nordrhein-WesUa len bis zu 60 750 b) Abschnitt IV Abs. 2 wird gestrichen.
Rheinland-Pfalz bis zu 2 435 c) Abschnitt IV Abs. 3 wird Abschnitt IV Abs. 2.
Personen.
d) Abschnitt IV Abs. 4 wird Abschnitt IV Abs. 3;
(3) Im einzelnen sind umzusiedeln die Worte „Absatz 1 bis 3 in Zeile 3 werden
11
a) aus Bayern durch die Worte „Absatz 1 und 2" ersetzt.
nach Baden-Württemberg bis zu 19 230 e) Abschnitt IV Abs. 5 wird Abschnitt IV Abs. 4;
nach Bremen bis zu 115 die in Klammern gesetzten Worte ,, § 1 oder
nach Harnburg bis zu 160 § 6 des Bundesevakuiertengesetzes vom
nach Hessen bis zu 5 280 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 586 wer-
11
nach Nordrhein-Westfalen bis zu 15 965 den durch die Worte ,, § 1 oder § 6 des Bun-
nach Rheinland-Pfalz bis zu 550 desevakuiertengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1961 -
b) aus Niedersachsen 11
Bundesgesetzbl. I S. 1865 ersetzt.
nach Baden-Württemberg bis zu 2 810
nach Bremen bis zu 7 475 3. Abschnitt VIII Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fas-
nach Hamburg bis zu 10 600 sung:
nach Hessen bis zu 2 560 ,,Der Umsiedlerwohnungsbau wird mit Bundes-
l1dCh Nordrhein-Wcstfulcn bis zu 44 785 mitteln bis zu einem Betrage von 265 000 000 DM
nctch Rheinland-Pfalz bis zu 1 720 öffentlich gefördert. 11
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Berichtigung
des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Bundesrückerstattungsgesetzes •1
Vom 9. November 1964
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesrück-
erstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 809) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel IV Nr. 2 muß richtig lauten:
„2. Artikel I Nm 1 bis 8, Nm. 10 bis 22, Artikel II
und III am Tage der Verkündung des Gesetzes."
Bonn, den 9. November 1964
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Koppe
•) Betrifft Bundesgesetzbl. III 250-1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 53, ausgegeben am 24. November 1964
Tag 1nbalt Seite
17. 11. 64 Vierundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Assoziierung
zwischen der EWG und der Türkei) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1409
29. 7. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der abgeänderten Fassung der Anlage zur Euro-
päischen Ubereinkunft über die Internationale Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1411
Nr. 54, ausgegeben am 26. November 1964
19. 11. 64 Dreiundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollaussetzung
für Japanpapier - 2. Halbjahr 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1457
19. 11. 64 Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente
1964 - Agrarwesen - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1458
19. 11. 64 Sechsundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Handelsabkom-
men EWG : Israel - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1460
19. 11. 64 Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontin-
gente für Rohaluminium und für Bearbeitungsabfälle aus Aluminium - 2. Halbjahr 1964) . . 1461
19. 11. 64 Achtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente für
EGKS-Waren - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463
19. 11. 64 Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollaussetzun-
gen 1964 - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1465
19. 11. 64 Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente
für Rohblei und Rohzink - 2. Halbjahr 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469
19. 11. 64 Fünfundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent
für Schellfisch usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1471
19. 11. 64 Neunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente für
EGKS-Waren - III. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1473
19. 11. 64 zweiundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente
für EGKS-Waren - IV. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1475
3. 11. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die Änderung des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Zwecke der Assoziierung der
Niederländischen Antillen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1476
6. 11. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-
nationales Privatrecht (Inkrafttreten für Frankreich und Israel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1477
11. 11. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Er-
richtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der Autobahn Köln-
Lüttich und an der Straße Wahlerscheid-Rocherath . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1478
Nr. 59-Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1964 931
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 11. 64 Verordnung über Orientierungspreise für Kälber
und Rinder für das Wirtschaftsjahr 1964/65 217 20. 11. 64 21. 11. 64
3. 11. 64 Dreizehnte Änderungsverordnung zur 3. BAA-
FeststellungsDV 220 25. 11. 64 10. 5.56
3. 11. 64 Änderungsverordnung zur 7. BAA-Feststellungs-
DV 220 25. 11. 64 3. 8.61
17. 11. 64 Verordnung Nr. 23/64 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 221 26. 11. 64 Siehe§ 4
4. 11. 64 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und SdJ.iffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr
durch die SdJ.leuse Lexfähr 222 27. 11. 64 1. 12.64
26. 11. 64 Verordnung zur Änderung der Fernsprechgebüh-
renvorsdJ.riften 223 28. 11. 64 1. 12. 64
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Du turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
6. 11. 64 Verordnung Nr. 174/64/EWG der Kommission
liher die Festsetzung von Pauschalkoeffizienten
für Tei !stücke geschlachteter Schweine sowie für
Schweinefleisch f!D tha 1tende Zu berei tun gen und
Kol!serven zur Berechnung der Erstattungen bei
der Ausfuhr nach Drittländern 180 10.11.64 2869
9. 11. 64 Verordnung Nr. 175/64/EWG der Kommission
über die Aufhebung des Zusatzbetrags für Eier
in der Schale von Huusgeflügel 180 10.11.64 2873
6. 11. 64 Verordnung Nr. 176/64/EWG der Kommission zur
Festsetzu n~J von Ausgleichskoeffizienten zwischen
den Reiisqucilitäten Begami und Basmati aus Paki-
slcrn und der für den Schwellenpreis maßgebenden
Standardqualität 183 13.11.64 2913
12. 11. 64 Verordnung Nr. 177/64/EWG der Kommission zur
Erhöhung des Zusatzbetrags für Einfuhren von
geschlachteten Hühnern aus dritten Ländern 183 13.11.64 2914
12. 11. 64 Verordnung Nr. 178/64/EWG der Kommission
über die I-Jöhe und die Erteilungsbedingungen für
die C~ewührunq von Dcnaturierungsprämien für
V.J eizen und Rom:.ien 188 19. 11. 64 2955
12. 1 l. 64 Verordnunri Nr. 179/64/EWG der Kommission zur
BcsLinrn1ung clc:r \(:drnischen Kosten der Denatu-
ric!nmq von Weizen und Roggen für das Wirt-
sch,lftsj<lhr 1964/65 188 19. 11. 64 2958
18. 11. 64 Verordnung Nr. 180/64/EWG der Kommission
über ~Jewisse von der Verordnung Nr. 102/64/
EWG der Kommission abweichende Bestimmun-
gen bf)lreffend die Gültigkeitsdauer der Ausfuhr-
lizenzen für Getreide 189 20. 11. 64 2961
18. 11. 64 Verordnung Nr. 181/64/EWG der Kommission
über qewisse Sonderbestimmungen betreffend die
Vorausleslsetzung des Ersliiltungsbetrags auf Aus-
fuhren von Weichweizen 189 20. 11. 64 2962
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsqes. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzbliltt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferti~Junq verkündd. In Teil III wird das als fortgt~ltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 19.'i8 (J_lund(,squsetzbl. 1 S. 437) nc1ch Sc1chgebielen geordnet veröffentlicht. Bezuqsbcdinqunqen für Teil III durch den Verlag,
Bezuqsbedinqunqen für Tr,il 1 11nd IJ: Luufcnder Bf!ZUCJ nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil! und Teilll je DM
Ein z e Ist ü c k e je ,rnqef,rnqene 24 Seil.c11 DM 0,40 geqen Vorninsendung des erforderlichen Betrages auf Postsch'eckkonto
Köln 3 99 oder nach ß(!Zdhlunq an! Crund f!iner Vornusrechnunq. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Verscrndqebül1r