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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1964 Ausgegeben zu Bonn am 27. November 1964 Nr. 58
Tag Inhalt Seite
24. 11. 64 Erslallungsverordnung Getreide und Reis ................................... • • • • • • • • • · · · · 917
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7841-5-3
Erstattungsverordnung Getreide und Reis
Vom 24. November 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7841-5-3
Auf Grund des § 8 des Gesetzes zur Durchführung 5. Reis aus nur enthülsten Körnern, Reis geschliffen,
der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der auch poliert oder glasiert, Bruchreis, Mehl von
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli Reis, Grobgrieß und Feingrieß von Reis und von
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455), zuletzt geändert Reisstärke nach dritten Ländern.
durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes Eine Erstattung wird abweichend von Nummer 4
zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) nicht gewährt für Waren der Nummer ex 23.07 des
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Gemeinsamen Zolltarifs, deren Gewichtsanteil an
vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 553), sowie Erzeugnissen der Nummer 11.06 des Gemeinsamen
auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Durchführung Zolltarifs mehr als zehn vom Hundert beträgt.
der Verordnung Nr. 16/64/EWG (Reis) des Rates der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 13.August (2) Eine Ausfuhr nach Mitgliedstaaten liegt vor,
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 633) wird im Einverneh- wenn das Verbrauchsland ein Mitgliedstaat der
men mit den Bundesministern für Wirtschaft und Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist. Eine Aus-
der Finanzen verordnet: fuhr nach dritten Ländern liegt vor, wenn das Ver-
brauchsland ein drittes Land ist. Der Begriff des
§ Verbrauchslandes bestimmt sich nach den Vorschrif-
(1) Erstattungen nach Artikel 19 Abs. 2 und Arti- ten über die Statistik des grenzüberschreitenden
kel 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 19 sowie nach Warenverkehrs.
Artikel 15 der Verordnung Nr. 16/64/EWG werden (3) Der Ausfuhr nach dritten Ländern steht gleich
gewährt für die Ausfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außen- die Lieferung von Waren als Schiffsbedarf.
wirtschaftsgesetzes vorn 28. April 1961 - Bundes-
gesetzbl. I S. 481 - , zuletzt geändert durch das (4) Waren, die an ausländische Streitkräfte im
Durchführungsgesetz EWG Milch und Milcherzeug- Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirt-
nisse vom 28. Oktober 1964 - Bundesgesetzbl. I schaftsgesetzes) auf Grund von Verträgen mit amt-
S. 821 -,) von lichen Beschaffungsstellen der Streitkräfte geliefert
1. Weichweizen und Mengkorn, Hartweizen, Rog- werden, gelten als in dritte Länder ausgeführt. Diese
gen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Hirse aller Waren gelten zugleich als von den ausländischen
Art und Kanariensaat nach dritten Ländern, Streitkräften zu ihrer ausschließlichen Verwendung
frei von Eingangsabgaben wieder eingeführt, außer
2. Mehl von Weichweizen, Spelz, Mengkorn und wenn sie an ausländische Streitkräfte im Lande Ber-
Roggen sowie Grobgrieß und Feingrieß von lin geliefert werden. Mit der Ubergabe gehen die
Weizen (Weichweizen und Hartweizen) nach Waren in die Zollgutverwendung der Streitkräfte
dritten Ländern, über.
3. Saatgetreide von Weichweizen, Roggen, Gerste,
(5) Erstattungen werden auch gewährt für Waren,
Hafer und Mais nach Mitgliedstaaten und nach
dritten Ländern, die aus einem aktiven Veredelungsverkehr (§ 48
des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 - Bundesgesetz-
4. Waren der Nummern ex 11.01, ex 11.02, 11.07, blatt I S. 737 - , zuletzt geändert durch das Vierte
11.08 A, 11.09, 17.02 B, ex 23.02, ex 23.07 des Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. Sep-
Gemeinsamen Zolltarifs, die in der Anlage zur tember 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 805 -,) ausge-
Verordnung Nr. 19 aufgeführt sind, nach Mitglied- führt oder zu einem anschließenden Veredelungs-
staaten und nach dritten Ländern sowie verkehr abgefertigt werden.
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§ 2 ratsstelle eine Einfuhrgenehmigung erteilt, in der
(1) Ersta~tungen werden außer in den Fällen des die Gültigkeitsda:uer, die Getreideart und -menge
§ 1 Abs. 5 nur gewährt, wenn die Waren aus dem sowie der Umfang der Abschöpfungsfreiheit be-
freien Verkehr des Zollgebietes (§ 2 des Zollgeset- stimmt werden.
zes) stammen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird Bar-
(2) Erstattungen für die Lieferung von Waren als erstattung gewährt für
Schiffsbedarf werden ferner nur gewährt für Waren,
1. die Ausfuhr von Saatgetreide, Malz und Waren
die an bezugsberechtigte Schiffe im Sinne des § 135
nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, sofern ein Antrag auf Bar-
Abs. 3 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Zollordnung
erstattung gestellt wird,
vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937),
~~letzt geändert durch die Vierte Verordnung zur 2. die Ausfuhr von Waren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, die
Anderung der Allgemeinen Zollordnung vom nicht aus einem Grunderzeugnis hergestellt sind,
12. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 628), geliefert 3. die Lieferung von Waren als Schiffsbedarf.
oder die zu diesem Zweck von einem Schiffsausrü-
ster in einem Freihafen bezogen worden sind. (4) Der Bundesminister f,ür Ernährung, Landwirt~
schaft und Forsten kann im Einvernehmen mit den
(3) Erstattungen werden unbeschadet des § 1 Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen
Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 nicht gewährt bestimmen, daß die Einfuhr- und Vorratsstelle für
für die Ausfuhr von die Ausfuhr von Getreide inländischer Ernte das
1. Waren, für die die Abschöpfung nach den Vor- Ausschreibungsverfahren nach Artikel 5 der Verord-
schriften des Zollrechts erstattet, erlassen oder nung Nr. 90 der Kommission der Europäischen Wirt-
nicht erhoben worden ist, schaftsgemeinschaft vom 25. Juli 1962 (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften S. 1902) anwendet.
2. Weizen, der vor der Ausfuhr für die menschliche
Ernährung ungeeignet gemacht worden ist, (5) In den Fällen des § 1 Abs. 5 wird die Erstat-
3. Waren, die im Rahmen der Kontingente nach Ar- tung in der Form gewährt, daß die im aktiven Ver-
tikel 63 des Saarvertrages eingeführt worden edelungsverkehr anfallenden Nebenerzeugnisse und
sind, Abfälle abschöpfungsfrei bleiben.
4. Waren zur passiven Veredelung (§ 52 des Zoll-
gesetzes), zur Auslandslagerung (§ 56 der Allge- § 5
meinen Zollordnung) oder zur Auslandsbeförde-
rung (§ 55 der Allgemeinen Zollordnung), (1) Die Erstattung bemißt sich nach den Höchst-
sätzen der Verordnungen, die der Rat oder die Kom-
5. Warensendungen im Reingewicht mission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) unter 1000 Kilogramm bei Waren nach § zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 und der
Abs. 1 Nm. 1 und 2, Verordnung Nr. 16/64/EWG erläßt. Die Erstattung
b) unter 100 Kilogramm bei Waren nach § wird auf Antrag in der Erstattungszusage im voraus
Abs. 1 Nm. 3, 4 und 5; festgesetzt, soweit nicht Verordnungen des Rates
die Mindestmengen gelten nicht für die Lieferung oder der Kommission der Europäischen Wirtschafts-
als Schiffsbedarf, gemeinschaft etwas anderes bestimmen.
6. Waren, für die nach Artikel 23 Abs. 4 der Ver- (2) Abweichend von den Umrechnungssätzen der
nach Absatz 1 Satz 1 zugrunde zu legenden Höchst-
ordnung Nr. 19 eine Subvention gewährt worden
ist. sätze bemißt sich die Erstattung bei
1. Mehl von Gerste der Nummer ex 11.01 C des Ge-
§ 3
meinsamen Zolltarifs
Zuständig für die Gewährung der Erstattungen ist a) mit einem Aschegehalt im Trockenstoff von
die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Fut- nicht mehr als zwei vom Hundert und einem
termittel (Einfuhr- und Vorratsstelle). Rohfasergehalt im Trockenstoff von nicht mehr
als 1,2 vom Hundert nach dem Umrechnungs-
§ 4 satz von 100 Kilogramm zu 180 Kilogramm
(1) Erstattungen für die Ausfuhr nach Mitglied- Gerste,
staaten werden in der Form der Barerstattung ge- b) in allen anderen Fällen nach dem Umrech-
währt. Erstattungsforderungen sind unverzinslich. nungssatz von 100 Kilogramm zu 102 Kilo-
gramm Gerste,
(2) Erstattungen für die Ausfuhr nach dritten Län-
dern werden in der Form gewährt, daß die abschöp- 2. Mehl von Mais der Nummer ex 11.01 E des Ge-
fungsfreie Einfuhr von Getreide genehmigt wird. Ist meinsamen Zolltarifs
die ausgeführte Ware aus abschöpfungsbegünstig- a) mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von nicht
tem Rohstoff unter zollamtlicher Uberwachung her- mehr als 1,5 vom Hundert und einem Roh-
gestellt worden (Abschöpfungsgutverwendung), so fasergehalt im Trockenstoff von nicht mehr als
wird Abschöpfungsfreiheit nur in Höhe der Ab- eins vom Hundert nach dem Umrechnungssatz
schöpfung gewährt, die bei Abfertigung des einge- von 100 Kilogramm zu 180 Kilogramm Mais,
führten Rohstoffes zur gleichen Abschöpfungsgut- b) mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von mehr
verwendung zu erheben wäre. Für die abschöp- als 1,5 bis einschließlich vier vom Hundert
fungsfreie Einfuhr wfrd von der Einfuhr- und Vor- oder einem Rohfasergehalt im Trockenstoff
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1964 919
von mehr als eins vom Hundert nach dem Um- vom Aschegehalt im Trockenstoff für 100 Kilo-
rechnungssatz von 100 Kilogramm zu 114 Kilo- gramm nach dem arithmetischen Mittel für 25
gramm Mais, Kilogramm Weichweizen, Gerste und Mais.
c) in allen anderen Fällen nach dem Umrech-
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn für
nungssatz von 100 Kilogramm zu 102 Kilo-
die Ware durch Verordnungen des Rates oder der
gramm Mais,
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein-
3. Getreidekörnern', perlförmig geschliffen von Ger- schaft ein weniger günstiger Umrechnungssatz be-
ste, der Nummer ex 11.02 des Gemeinsamen Zoll- stimmt ist.
tarifs
§ 6
a) mit einem Aschegehalt im Trockenstoff von (1) Eine Erstattung kann außer in den Fällen des
nicht mehr als 1,1 vom Hundert (ohne Tal- § 1 Abs. 5 nur beantragen, wer
kum) nach dem Umrechnungssatz von 100
Kilogramm zu 250 Kilogramm Gerste, 1. vor der Ausfuhr eine schriftliche Erstattungszu-
sage von der Einfuhr- und Vorratsstelle erhalten
b) in allen anderen Fällen nach dem Umrech- hat,
nungssatz von 100 Kilogramm zu 160 Kilo-
gramm Gerste, 2. durch eine Ausfuhrbescheinigung nachweist, daß
die Waren innerhalb der in der Erstattungszusage
4. Flocken von Weichweizen oder Mais der Num- bestimmten Frist ausgeführt worden sind, und
mer ex 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs
3. Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung der
a) mit einem Aschegehalt im Trockenstoff von ausgeführten Waren nachweist; die Einfuhr- und
nicht mehr als zwei vom Hundert nach dem Vorratsstelle gibt Richtlinien für diesen Nachweis
Umrechnungssatz von 100 Kilogramm zu 133 im Bundesanzeiger bekannt.
Kilogramm Weichweizen oder Mais,
Sind die Waren als Schiffsbedarf an Schiffsausrüster
b) in allen anderen Fällen nach dem Umrech- im Freihafen geliefert worden, so kann die Erstat-
nungssatz von 100 Kilogramm zu 102 Kilo- tung nur von dem Schiffsausrüster beantragt wer-
gramm Weichweizen oder Mais, den, für den die Waren in den Freihafen verbracht
worden sind.
5. Grobgrieß und Feingrieß von Mais der Nummer
ex 11.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs (2) Der Antrag auf Auszahlung der Barerstattung
a) mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von nicht kann für Lieferungen von Waren als Schiffsbedarf
mehr als 1,5 vom Hundert und einem Roh- nur innerhalb von 60 Tagen nach Ausstellung der
fasergehalt im Trockenstoff von nicht mehr Ausfuhrbescheinigung, im übrigen nur innerhalb
als eins vom Hundert nach dem Umrechnungs- von 60 Tagen nach Ablauf der in der Erstattungszu-
satz von 100 Kilogramm zu 180 Kilogramm sage für die Ausfuhr bestimmten Frist gestellt wer-
Mais, den. Der Antrag auf Genehmigung der abschöp-
fungsfreien Einfuhr kann nur innerhalb von 60 Ta-
b) mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von gen nach dem Tage der Ausfuhr gestellt werden.
mehr als 1,5 vom Hundert bis einschließlich
vier vom Hundert oder einem Rohfasergehalt (3) Der Antrag ist bei der Einfuhr- und Vorrats-
im Trockenstoff von mehr als eins vom Hun- stelle nach vorgeschriebenem Muster einzureichen.
dert nach dem Umrechnungssatz von 100 Kilo- Dem Antrag sind die Ausfuhrbescheinigung, der
gramm zu 114 Kilogramm Mais, Nachweis nach Absatz 1 Nr. 3 und, wenn die Geneh-
c) in allen anderen Fällen nach dem Umrech- migung zur abschöpfungsfreien Einfuhr zugesagt
nungssatz von 100 Kilogramm zu 102 Kilo- worden ist, der Antrag auf Einfuhrgenehmigung
gramm Mais, (Anlage E 3 zur Außenwirtschaftsverordnung vom
22. August 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 1381 -) bei-
6. Grobgrieß und Feingrieß von Gerste der Num- zufügen.
mer ex 11.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs
§ 7
a) mit einem Aschegehalt im Trockenstoff von
nicht mehr als zwei vom Hundert und einem (1) Die Erstattungszusage wird als Zusage für die
Spelzenanteil bis 0,1 vom Hundert nach dem Barerstattung oder für die Genehmigung zur ab-
Umrechnungssatz von 100 Kilogramm zu 180 schöpfungsfreien Einfuhr erteilt.
Kilogramm Gerste, (2) Die Erstattungszusage ist bei der Einfuhr- und
b) in allen anderen Fällen nach dem Umrech- Vorratsstelle nach vorgeschriebenem Muster zu be-
nungssatz von 100 Kilogramm zu 102 Kilo- antragen.
gramm Gerste,
§ 8
7. Getreidekeimen der Nummer ex 11.02 B des Ge- (1) Die Ausfuhrbescheinigung ist nach vorge-
meinsamen Zolltarifs nach dem Umrechnungssatz schriebenem Muster zu beantragen. Sie wird von
von 100 Kilogramm zu 5 Kilogramm Weizen, der Ausgangszollstelle erteilt.
8. Kleie und anderen Rückständen vorn Sichten, (2) Der Antrag ist bei der Versandzollstelle ein-
Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Ge- zureichen. Gleichzeitig ist die Ausfuhrsendung zur
treide der Nummer ex 23.02 des Gemeinsamen Ausfuhrabfertigung der Versandzollstelle zu gestel-
Zolltarifs unabhängig vom Gehalt an Stärke und len oder bei ihr anzumelden. Der Ausfuhrschein oder
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
die Versand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen, § 9
wenn sie nach den VorschrHten der Außenwirt- (1) Der Anspruch auf Erstattung erlischt für aus-
schaftsverordnung für die Ausfuhr erforderlich sind. geführte Waren, die von dem Erstattungsberechtig-
(3) Die Versandzollstelle prüft die Angaben im ten in den Geltungsbereich dieser Verordnung zu-
Antrag auf Erteilung der Ausfuhrbescheinigung; die rückverbracht werden. Ein für solche Waren bereits
Zollvorschriften über die Erfassung des Warenver- gezahlter Erstattungsbetrag ist unverzüglich an die
kehrs und die Zollbehandlung gelten sinngemäß. Einfuhr- und Vorratsstelle zurückzuzahlen. Bei der
abschöpfungsfreien Einfuhr ist in diesem Falle die
(4) Die Ausfuhrbesd1einigung für die Lieferung Abschöpfung nachzuentrichten.
als Schiffsbedarf erteilt abweichend von den Absät-
zen 1 bis 3 die von der Oberfinanzdirektion be- (2) Der Erstattungsberechtigte ist verpflichtet, der
stimmte Zollstelle Einfuhr- und Vorratsstelle unverzüglich das Zurück-
verbringen der ausgeführten Waren anzuzeigen.
1. bei Lieferungen auJ Schiffe, wenn die Lieferung
durch Vorlage einer Empfangsbestätigung des
Bezugsberechtigten nachgewiesen wird,
§ 10
2. bei Bezug durch Schiffsausrüster im Freihafen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
wenn der Bezug glaubhaft gemacht wird. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Ausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn blatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
sie unverzüglich nach Ablauf des Kalendermonats zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
beantragt wird, in dem die Ware geliefert oder be- und § 17 des Gesetzes zur Durchführung der Ver-
zogen worden ist. Lieferungen eines Kalendermo- ordnung Nr. 16/64/EWG (Reis) des Rates der Euro-
nats können in einer Ausfuhrbescheinigung zusam- päischen Wirtschaftsgemeinschaft auch im Land Ber-
mengefaßt werden. lin.
(5) Bei der Lieferung an ausländische Streitkräfte
sind die Waren der zuständigen Zollstelle zu gestel- § 11
len und mit dem Antrag anzumelden, die Lieferung (1) Diese Verordnung tritt am Tage der Verkün-
an die Streitkräfte zollamtlich zu überwachen. Die dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erstattungsver-
Waren werden dem Antragsteller nach zollamtlicher ordnung Getreide vom 5. August 1964 (Bundesge-
Behandlung zur Lieferung an die Streitkräfte über- setzbl. I S. 578) außer Kraft.
lassen. Die Zollstelle erteilt die Ausfuhrbescheini-
gung, wenn die Lieferung durch eine nach vorge- (2) Umrechnungssätze in Erstattungszusagen, die
schriebenem Muster ausgestellte Empfangsbestäti- vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden
gung der ausländischen Streitkräfte nachgewiesen sind, gelten für noch nicht ausgeführte Waren als im
ist. voraus festgesetzt.
Bonn, den 24. November 1964
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bnndcsgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungan für Teil III durch den Verlag.
Ein z e Ist ü c k e je ,mqeJanqcme 24 Seiten DM 0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Crund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.