882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 52, ausgeg-eben am 13. November 1964
Tag Inhalt Seite
11. 11. 64 Verordnung über die Senkung von Abschöpfungssätzen bei der Einfuhr von geschlachteten
Gänsen ............................................................................... . 1401
16. 10. 64 Bekanntmachung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Schweden über Leistungen zugunsten von schwedischen Staatsangehörigen, die von
nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind ................... . 1402
16. 10. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ........... . 1405
21. 10. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962 .. 1406
26. 10.64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber
Kindern (Anwendung auf die Niederländischen Antillen und Surinam) ................... . 1407
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1964 883
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 11. 64 Zehnte Verordnung zur Änderung der Eichordnung 212 11.11.64 25. 11. 64
11. 11. 64 Verordnung über den Interventionspreis für Rin-
der für das Wirtschaftsjahr 1964/65 216 14.11. 64 15. 11. 64
11. 11. 64 Verordnung über die Feststellung der Markt-
preise für Rinder und Kälber nach Artikel 5 der
Verordnung Nr. 14/64/EWG 215 14. 11. 64 15. 11. 64
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vorn Seite
30. 10. 64 Verordnung Nr. 167/64/EWG des Rates über die
Abschöpfung für bestimmte Mischungen von
Milcherzeugnissen und bestimmte, Butter enthal-
tende Zubereitungen 173 31. 10. 64 2752
30. 10. 64 Verordnung Nr. 168/64/EWG des Rates über die
Änderung bestimmter Referenzpreise für Milch
und Milcherzeugnisse für Belgien und Luxemburg 173 31. 10. 64 2754
30. 10. 64 Verordnung Nr. 169/64/EWG der Kommission
durch die Ubergangsmaßnahmen in Aussicht ge-
nommen werden betreffend die Berechnung des
Abschöpfungsbetrags sowie der Erstattung, die
im Monat November 1964 auf bestimmte Katego-
rien Mischfutter anzuwenden sind 173 31. 10. 64 2755
30. 10. 64 Verordnung Nr. 170/64/EWG der Kommission
über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie
über die Vorausfestsetzung der Abschöpfungs-
und Erstattungsbefräge für bestimmte Mischfutter-
arten 173 31. 10. 64 2756
30. 10. 64 Verordnung Nr. 171/64/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zur
Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr nach
dritten Ländern für bestimmte Kategorien Misch-
futter 173 31. 10. 64 2758
3. 11. 64 Verordnung Nr. 172/64/EWG der Kommission zur
vorübergehenden Aufrechterhaltung des durch die
Verordnung Nr. 105/64/EWG auf die Abschöpfung
für Einfuhren von geschältem Reis eingeführten
Abschlags 176 5. 11. 64 2797
3. 11. 64 Verordnung Nr. 173/64/EWG der Kommission zur
Bestimmung des bei den Berechnungen des
E.A.G.F.L. auszuschließenden Warenverkehrs 178 6. 11. 64 2842
30. 10. 64 Verordnung Nr. 3/64/Euratom des Rates über den
Bezugsindex für die Festsetzung der Bezüge der
Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen
Kernforschungsstelle, die in Belgien dienstlich
verwendet werden 178 6. 11. 64 2852
30. 10. 64 Verordnung Nr. 4/64/Euratom des Rates zur Ände-
rung der Tabelle der Bezüge der Atomanlagen-
bediensteten der Gemeinsamen Kernforschungs-
stelle, die in Belgien dienstlich verwendet werden 178 6. 11. 64 2853
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Ein z e 1 stücke .ie angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
865
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1964 Ausgegeben zu Bonn am 20. November 1964 Nr. 56
Tag Inhalt Seite
12. 11. 64 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen und anderer
auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens geltender Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 865
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7111-1-2; ändert Bundesgesetzbl. III 7111-1,
7111-1-1 und 7111-4; hebt auf Bundesgesetzbl. III 7111-2-a und 7111-2-b
12. 11. 64 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 873
Ersetzt BundesgesetzbI. III 7111-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 52. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 882
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
und anderer auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens geltender Vorschriften
Vom 12. November 1964
Sammlung des Bundesrechts, BundesgesetzbI. III 7111-1-2 1 )
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände- 3. § 2 erhält folgende Fassung:
rung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
vom 13. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 508) in Ver- .. § 2
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes Größe der Kehrbezirke
verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern und (1) Die Interessen der Feuersicherheit (Be-
mit Zustimmung des Bundesrates: triebs- und Brandsicherheit) sind für die Be-
messung der Größe des Kehrbezirks maßgebend.
(2) Die ordnungsmäßige Ausführung sämt-
Artikel I licher dem Bezirksschornsteinfegermeister über-
Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen tragenen Aufgaben (§ 33) muß gewährleistet
vom 28. Juli 1937 2 ) (Reichsgesetzbl. 1 S. 831, 1134) sein.
wird wie folgt geändert und ergänzt: (3) Nach Möglichkeit sollen die Kehrbezirke
l. In der Uberschrift vor § 1 wird das Wort „Be- die Bezirksgrenzen der unteren Verwaltungs-
hörden" durch das Wort „Kehrbezirke" ersetzt. behörde nicht überschneiden.
In der Uberschrift vor § 7 wird die Zahl „3'' (4) Die Kehrbezirke· sollen bei der Einteilung
durch die Zahl „2" und in der Uberschrift von einander möglichst gleichwertig sein. Sie sollen
§ 8 die Zahl „4" durch die Zahl „3" ersetzt. Die ein zusammenhängendes Gebiet umfassen und
Uberschriften vor § 2 und vor § 57 werden ge- müssen mindestens so groß sein, daß die Ein-
strichen. nahmen aus den Kehrgebühren dem Bezirks-
2. In § 1 Abs. 2 wird hinter den Worten „unteren schornsteinfegermeister bei voller Ausnutzung
Verwaltungsbehörde" das Wort .,(Aufsichts- seiner eigenen Arbeitskraft und der eines Ge-
behörde)" eingefügt. sellen im ganzen Jahr ein angemessenes Aus-
kommen sowie die Aufbringung der Beiträge
zur sozialen Versorgung des Schornsteinfeger-
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 7111-1, 7111-1-1, 7111-4; hebt auf Bun- handwerks und der notwendigen Geschäfts-
desgesetzbl. III 7111-2-a und 7111-2-b
2) Bundes(Jesetzbl III 7111-1 kosten sichern.•
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
4. § 3 erhält folgende Fassung. Die höhere Verwaltungsbehörde kann weitere
Nachweise fordern, die zur Prüfung des An-
,,§ 3
trages erforderlich sind."
Bezirke mit höherem Einkommen
10. § 11 erhält folgende Fassung:
Um bewährten Bezirksschornsteinfegermei-
stern eine Aufstiegsmöglichkeit zu geben, kann ,,§ 11
die höhere Verwaltungsbehörde unter der Vor-
Voraussetzungen der Eintragung
aussetzung, daß die Feuersicherheit nicht gefähr-
det wird, größere Kehrbezirke bilden, deren In die Bewerberliste darf nur eingetragen wer-
Reineinkommen über dem Durchschnittsrein- den, wer
einkommen der übrigen Kehrbezirke liegt. Der 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
Vorstand und der Gesellenausschuß der Schorn- des Grundgesetzes ist;
steinfegerinnung sind zu hören."
2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;
5. § 5 erhält folgende Fassung: 3. im Geltungsbereich dieser Verordnung die
Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk
,,§ 5 abgelegt hat; eine Meisterprüfung, die außer-
Nachprüfung der Kehrbezirkseinteilung halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
Die höhere Verwaltungsbehörde hat in jedem abgelegt worden ist, kann von der obersten
Jahr, dessen Jahreszahl durch fünf teilbar ist, Landesbehörde anerkannt werden, wenn sie
nachzuprüfen, ob die Kehrbezirkseinteilung im einer im Geltungsbereich dieser Verordnung
Interesse der Feuersicherheit oder der Gleich- abgelegten Meisterprüfung gleichwertig ist;
wertigkeit der Kehrbezirke zu ändern ist. Die 4. innerhalb des letzten Jahres vor der Ein-
Nachprüfung ist ferner in einem kürzeren Zeit- tragung in dem Bezirk, in dessen Bewerber-
raum als fünf Jahre vorzunehmen, wenn beson- liste er eingetragen werden will, im Schorn-
dere Gründe dafür vorliegen. Vor einer Neu- steinfegerhandwerk praktisch tätig gewesen
einteilung der Kehrbezirke sind der Vorstand ist;
und der Gesellenausschuß der Schornsteinfeger- 5. nicht in der Bewerberliste eines anderen Be-
innung zu hören." zirks eingetragen ist;
6. In § 6 werden die Worte „weder ein Wider- 6. Mitglied der Pflicht- oder Freiwilligen Feuer-
spruchsrecht noch" gestrichen. Das Wort „einen" wehr seines Wohnsitzes ist; die höhere
wird ersetzt durch das Wort „keinen". Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen zu-
lassen."
7. § 8 Abs. 3 wird gestrichen.
11. § 12 wird wie folgt geändert und ergänzt:
8. In § 9 werden das Wort „Kehrgebühr" durch
die Worte „Gebühr nach der Kehrgebührenord- a) Die Worte „und die Voraussetzungen des
nung" und das Wort „Kehrgebühren" durch die § 11 Nrn. 5 und 6 noch zutreffen" werden
Worte „Gebühren nach der Kehrgebührenord- gestrichen.
nung" ersetzt. b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
9. § 10 erhält folgende Fassung: ,,Er hat ferner eine schriftliche Erklärung dar-
über abzugeben, ob er seinen Beruf als
,,§ 10 Schornsteinfeger aufgegeben hat und ob die
Bewerber liste Voraussetzungen des § 11 Nm. 5 und 6 noch
vorliegen."
(1) Schornsteinfegermeister, die sich als Be-
zirksschornsteinfegermeister bestellen lassen 12. § 13 wird gestrichen.
wollen, sind auf Antrag in eine Bewerberliste 13. § 14 erhält folgende Fassung:
einzutragen.
(2) Die Bewerberliste wird von der höheren ,,§ 14
Verwaltungsbehörde geführt. Die Landesregie- Streichung in der Bewerberliste
rung kann bestimmen, daß eine einheitliche
(1) Der Bewerber ist aus der Liste zu streichen,
Bewerberliste für die Gebiete mehrerer höherer
wenn er
Verwaltungsbehörden durch eine höhere Ver-
waltungsbehörde geführt wird. 1. die Eintragung durch Vorlage falscher Unter-
lagen oder auf sonstige Weise erschlichen
(3) Personen, die sich erstmalig um die Ein- hat;
tragung bewerben, haben mit dem Gesuch fol- 2. die nach § 11 Nm. 1, 2, 5 und 6 für die Ein-
gende Unterlagen vorzulegen:
tragung erforderlichen Voraussetzungen nicht
1. Geburtsurkunde, erfüllt;
2. Lebenslauf, 3. zweimal einen ihm angebotenen Kehrbezirk
3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsange- ausgeschlagen hat;
hörigkeit ergibt, 4. seine Bewerbung nicht rechtzeitig erneuert
4. das Zeugnis über die Ablegung der Meister- hat, es sei denn, daß er daran ohne sein Ver-
prüfung im Schornsteinfegerhandwerk. schulden verhindert war;
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. No;ember 1964 867
5. seinen Beruf als Schornsteinfeger aufgegeben na.ch § 11 Nr. 4 entfällt bei der Wiedereintragung
hat; dies ist nicht der Fall, wenn er zum eines Schornsteinfegermeisters, dessen endgül-
Zwecke der beruflichen Fortbildung Aus- und tige Bestellun_g widerrufen worden ist."
Weiterbildungsstätten besucht.
15. § 16 erhä)t folgende Fassung:
(2) Die Streichung in der Bewerberliste ist
rückwirkend zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, ,,§ 16
in dem eine Voraussetzung nach Absatz 1 zum (1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann
ersten Mal erfüllt ist."
einen Schornsteinfegermeister, dessen probe-
weise oder endgültige Bestellung nach § 47
14. § 15 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b widerrufen worden ist,
,,§ 15 nur ausnahmsweise und nur dann in die Be-
werberliste wiedereintragen, wenn seit der Voll-
Wiedereintragung streckung, dem Erlaß oder der Verjährung der
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Strafe fünf Jahre verstrichen sind.
Bestellung wegen Neueinteilung des Kehrbe-
(2) Eine Wiedereintragung in die Bewerber-
zirkes widerrufen ist, ist ohne Wartezeit von
liste ist nicht zulässig, wenn die probeweise oder
Amts wegen in die Bewerberliste wiedereinzu-
endgültige Bestellung als Bezirksschornstein-
tragen.
fegermeister zweimal aufgehoben oder wider-
(2) Auf Antrag ist ohne Wartezeit wiederein- rufen worden ist."
zutragen,
1. der Bewerber, der nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 16. In § 17 werden ,,§ 15 Abs. 3" durch ,,§ 15 Abs. 2
5 aus der Bewerberliste gestrichen worden bis 4 und § 16 Abs. 1" und die Worte „der Ober-
ist, wenn er die Voraussetzungen des § 11 meister und der Gesellenwart" durch die Worte
wieder erfüllt, ,,der Vorstand und der Gesellenausschuß" er-
setzt.
2. der Bewerber, dessen Bestellung nach § 47
Abs. 1 Nr. 5 widerrufen worden ist, wenn er 17. § 18 erhält folgende Fassung:
durch amtsärztliches Zeugnis nachweist, daß
seine Berufsfähigkeit wiederhergestellt ist. ,,§ 18
Im übrigen ist unbeschadet des § 16 Abs. 1 eine Ausgleich der Bewerberlisten
Wiedereintragung nur nach Ablauf der in den Die oberste Landesbehörde kann, um einer
Absätzen 3 und 4 genannten Wartezeiten zu- Uberalterung der Bewerber vorzubeugen, Be-
lässig. werber eines Verwaltungsbezirks der Liste eines
(3) Nach Ablauf von einem Jahr ist auf An- anderen Bezirks überweisen. Uberaltert sind Be-
trag wiedereinzutragen: werber die mindestens 16 Jahre in der Be-
1. ein Bewerber, der wegen Unterlassung der werberliste eingetragen sind, und voraussichtlich
rechtzeitigen Erneuerung seiner Bewerbung nicht im Laufe eines weiteren Jahres zur Be-
aus der Bewerberliste gestrichen worden ist stellung kommen."
(§ 14 Abs. 1 Nr. 4);
18. § 21 wird wie fqlgt geändert:
2. ein Bewerber, dessen probeweise Bestellung a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
aufgehoben worden ist (§ 23 Abs. 3).
,, (2) Bei gleichem Rang der Eintragung geht
(4) Nach Ablauf von drei Jahren kann auf der ältere dem jüngeren Bewerber vor; bei
Antrag wiedereingetragen werden gleichem Alter hat der Verheiratete vor dem
1. ein Bewerber, der aus der Bewerberliste nach Unverheirateten und der Bewerber mit mehr
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 gestrichen worden ist; Kindern vor dem mit weniger Kindern den
Vorrang."
2. ein Bewerber, dessen probeweise oder end-
gültige Bestellung aus einem der in § 47 b) Absatz 3 wird gestrichen.
Abs. 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Fälle des 19. Nach § 21 werden folgende §§ 21a und 21 b ein-
Buchstabens b Nrn. 2, 3, 4, 6 oder 7 genannten gefügt:
Gründen widerrufen worden ist. ,,§ 21 a
(5) Die Frist für die Wiedereintragung nach Rangberechnung
den Absätzen 3 und 4 beginnt mit dem Tage,
(1) Der Rang der Eintragung in der Bewerber-
zu dem die Streichung in der Bewerberliste, die
liste richtet sich nach dem Tag der Meldung zu
Aufhebung oder der Widerruf der Bestellung
der Meisterprüfung, die der Bewerber bestanden
als Bezirksschornsteinfegermeister vorgenom-
hat (Rangstichtag). Als Tag der Meldung gilt
men worden ist.
der Tag, an dem das Gesuch um Zulassung zur
(6) In besonders begründeten Ausnahmefällen Meisterprüfung mit allen notwendigen Unter-
kann die höhere Verwaltungsbehörde zur Ver- lagen bei dem Vorsitzenden des Meister-
meidung unbilliger Härten die Wartezeit herab- prüfungsausschusses eingegangen ist, bei einer
setzen. Wiederholungsprüfung frühestens der Tag, der
(7) Eine Wiedereintragung darf nur vorge- vom Meisterprüfungsausschuß als Termin für die
nommen werden, wenn die Voraussetzungen für Meldung zur Wiederholungsprüfung bestimmt
die Eintragung erfüllt sind. Die Voraussetzung worden ist.
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(2) Der Rangstichtag ist um die Zeit hinaus- praktisch tätig gewesen ist. Diese Tätigkeit
zuschieben, während der ein Bewerber aus von muß innerhalb der letzten drei Jahre vor der
ihm zu vertretenden Gründen nicht in der Be- Bestellung liegen. Bei den nur aufsichtsfähigen
werberliste eingetragen gewesen ist. Das gilt Bewerbern genügt eine zweijährige Warte-
nicht für die Zeit zwischen dem Tag der Meldung zeit. Wenn der Bewerber nachweist, daß es
zur Meisterprüfung und der Eintragung in die ihm trotz dauernder Bemühungen und steter
Bewerberliste, wenn der Bewerber nach Ab- Inanspruchnahme des Arbeitsamtes nicht ge-
schluß der Prüfung unverzüglich einen Antrag lungen ist, in dem Anstellungsbezirk Beschäf-
auf Eintragung (§ 10) stellt und die Voraus- tigung im Schornsteinfegerhandwerk zu fin-
setzungen der Eintragung (§ 11) erfüllt sind. den, so ist ihm die Zeit der unverschuldeten
(3) Der Rangstichtag ist bei Bewerbern, die Arbeitslosigkeit oder die Zeit, in der er in
wegen einem anderen Bezirk als dem, für den die
Bewerberliste geführt wird, als Schornstein-
1. des auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden
feger beschäftigt war, bis zu einem Jahr
Wehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes,
anzurechnen;
2. Kriegsdienst, Arbeitsdienst, Flucht, Vertrei-
bung, Internierung oder Verschleppung, 4. ·das 55. Lebensjahr nicht überschritten hat.
3. Berufsunfall oder Unfall im Feuerwehrdienst (2) Bei Schornsteinfegermeistern, die nach
ihrer Wiedereintragung in die Bewerberliste zur
oder hierauf beruhender Krankheiten die Mei-
Bestellung anstehen oder durch ihren Aufenthalt
sterprüfung verspätet abgelegt haben, um die
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
Zeit der nachgewiesenen Verspätung zurück-
zuverlegen. nung an einer Eintragung in die Bewerberliste
gehindert waren, kann die höhere Verwaltungs-
§ 21 b behörde von den Voraussetzungen nach Ab-
Zurücksetzung bei der Bestellung satz 1 Nm. 3 und 4 zur Vermeidung besonderer
Härten ganz oder teilweise befreien. Befreiung
(1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann
darf nur erteilt werden, wenn
einen Bewerber bei groben Verstößen gegen die
Berufspflichten von der Bestellung als Bezirks- 1. die ordnungsmäßige Erfüllung der Berufs-
schornsteinfegermeister zurückstellen. pflichten als Bezirksschornsteinfegermeister
gewährleistet erscheint,
(2) Die Zeitspanne, um die der Bewerber zu-
rückgestellt wird, soll so bemessen sein, daß er 2. eine praktische Tätigkeit gemäß Absatz 1
mindestens ein halbes Jahr und höchstens zwei Nr. 3 von mindestens sechs Monaten inner-
Jahre später zur Bestellung gelangt, als nach halb der letzten drei Jahre vor der Bestellung
dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste nachgewiesen wird; bei nur aufsichtsfähigen
zu erwarten ist." Bewerbern genügt eine Wartezeit von sechs
Monaten; die höhere Verwaltungsbehörde
20. § 22 erhält folgende Fassung: kann bei Bestellung von Bewerbern, deren
endgültige Bestellung in dem Bezirk, für den
,,§ 22 die Bewerberliste geführt wird, widerrufen
Voraussetzungen der Bestellung worden war, von dem Erfordernis der prak-
tischen Tätigkeit absehen. 11
(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister darf
nur bestellt werden, wer 21. § 23 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. in die Bewerberliste eingetragen ist; a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Dies gilt nicht für Bezirksschornsteinfeger-
2. durch amtsärztliches Gutachten nachweist, daß
meister, deren Bestellung nach § 48 wider-
er imstande ist, die Kehrarbeiten selbst aus- rufen worden ist."
zuführen. Für Bewerber, die im Wehrdienst
auf Grund der Wehrpflicht, im zivilen Ersatz- b) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3
dienst, Kriegsdienst, Arbeitsdienst, bei Flucht, angefügt:
Vertreibung, Internierung, Verschleppung, „Die Nachschau ist von der Aufsichtsbehörde
durch Berufsunfall oder durch Unfall im Feuer- unter Heranziehung eines Sachverständigen
wehrdienst oder durch hierauf beruhende vorzunehmen. Die Kosten der Nachschau
Krankheiten so beschädigt sind, daß sie die trägt der Bezirksschornsteinfegermeister. 11
Kehrarbeiten nicht mehr verrichten können, c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
genügt eine amtsärztliche Bescheinigung, daß
,, (3) Ergibt die Nachschau, daß der Bezirks-
sie imstande sind, die Arbeiten der Gesellen
schornsteinfegermeister den an ihn zu stel-
und Lehrlinge zu überwachen. Die höhere
lenden Anforderungen nicht genügt, so ist
Verwaltungsbehörde kann zur Vermeidung
seine Bestellung aufzuheben."
von Härten auch in anderen Fällen die Auf-
sichtsfähigkeit als ausreichende Voraus- 22. In § 24 wird das Wort „Obermeister" durch das
setzung für die Bestellung genügen lassen; Wort „Vorstand" ersetzt.
3. nachweist, daß er in der Zeit nach der Auf- 23. § 25 wird gestrichen.
nahme in die Bewerberliste mindestens zwei
Jahre lang in dem Bezirk, für den die Liste 24. § 26 wird wie folgt geändert und ergänzt:
geführt wird, im Schornsteinfegerhandwerk a) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1964 869
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: 29. § 32 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Bewerber sind in ein besonderes
Verzeichnis einzutragen. Sie sind gegenüber ,,§ 32
anderen Bewerbern (§ 10 Abs. 1) bevor- Vertretung
rechtigt. Die Vorschriften des § 10 Abs. 2, (1) Im Falle einer vorübergehenden Abwesen-
§ 12 Satz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 3 heit oder Behinderung hat der Bezirksschorn-
Nr. 1 finden entsprechende Anwendung." steinfegermeister einen anderen Schornstein-
25. § 27 erhält folgende Fassung: fegermeister, möglichst den Inhaber eines be-
nachbarten Kehrbezirks, mit seiner Vertretung
,,§ 27 zu beauftragen. Bei einer länger als eine Woche
Stellung des Bezirksschornsteinfegermeisters dauernden Abwesenheit oder Behinderung hat
er seinen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu be-
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört nennen; kommt er dieser Verpflichtung nicht
als Gewerbetreibender dem Handwerk an. Bei nach, so hat die Aufsichtsbehörde einen Stellver-
der Feuerstättenschau und der Bauabnahme treter zu bestellen.
nimmt er öffentliche Aufgaben wahr.
(2) Bei einer voraussichtlich mehr als drei
(2) Die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfeger- Monate dauernden Abwesenheit oder Behinde-
meisters ist auf seinen Kehrbezirk beschränkt. rung hat die Aufsichtsbehörde einen Schorn-
In Notfällen oder auf besondere Anordnung der steinfegermeister ohne eigenen Kehrbezirk, der
zuständigen Behörde ist der Bezirksschornstein- in der Bewerberliste eingetragen ist, zum Stell-
fegermeister verpflichtet, auch außerhalb seines vertreter zu bestellen; die Aufsichtsbehörde soll
Kehrbezirkes tiitig zu werden. hierbei den Vorschlag des Bezirksschornstein-
(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist zur fegermeisters berücksichtigen.
ordnungsmäßigen Ausführung der ihm obliegen-
(3) Der Stellvertreter wird auf Widerruf be-
den Arbeiten und gewissenhaften Geschäfts-
stellt. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn
führung verpflichtet. Er muß auch außerhalb
der Stellvertreter in der Bewerberliste gestrichen
seiner Berufstätigkeit der Achtung und dem Ver-
ist. Die Kosten der Vertretung oder Stellver-
trauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert."
tretung trägt der Bezirksschornsteinfegermeist~r.
26. § 29 erhält folgende Fassung: (4) Der Vertreter und der Stellvertreter führen
die dem Bezirksschornsteinfegermeister ob-
,,§ 29
liegenden Aufgaben unter eigener Verantwor-
N cbenerwerb tung auf dessen Rechnung aus. Eine Bestellung
(1) Dem Bezirksschornsteinfegermeister ist zum Stellvertreter durch die Aufsichtsbehörde
jede gewerbliche Tätigkeit außerhalb seines Be- kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt
rufes verboten. werden."
(2) Die Ausführung von Nebenarbeiten, die 30. § 33 erh.ält folgende Fassung:
zum Schornsteinfegerhandwerk gehören, ist dem ,
Bezirksschornsteinf egermeister nur innerhalb ,,§ 33
des eigenen Kehrbezirks und nur insoweit ge- Aufgaben
stattet, als dadurch nicht die ordnungsmäßige
Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat
der dem Bezirksschornsteinfegermeister über- folgende Aufgaben:
tragenen Aufgaben gefährdet werden. Der Be- 1. Ausführung der durch die Kehrordnung vor-
zirksschornsteinfegermeister hat seine Neben- geschriebenen Arbeiten und, wenn er die Ar-
arbeiten und die Einnahmen hieraus aufzuzeich- beiten nicht selbst ausführt, regelmäßige
nen, die Unterlagen hierüber fünf Jahre aufzu- Dberwachung der Arbeit seiner Gesellen und
bewahren und der Aufsichtsbehörde auf Ver- Lehrlinge;
langen vorzulegen. 2. Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen,
(3) Die höhere Verwaltungsbehörde kann Feuerstätten und Verbindungsstücken auf ihre
Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 Feuersicherheit;
und des Absatzes 2 Satz 1 zulassen." 3. unverzügliche schriftliche Meldung der bei
Schornsteinen, Feuerstätten und Verbindungs-
27. In § 30 wird folgender Satz 2 angefügt: stücken vorgefundenen Mängel an den Grund-
„Jeder Wohnungswechsel ist unverzüglich der stückseigentümer und, wenn sie nicht inner-
Aufsichtsbehörde mitzuteilen." halb einer von dem Bezirksschornsteinfeger-
meister zu stellenden Frist abgestellt sind,
28. § 31 erhält folgende Fassung:
an die zuständige Behörde;
,,§ 31 4. Uberprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuer-
stätten und Verbindungsstücke auf ihre Feuer-
Zugehörigkeit zur Feuerwehr
sicherheit in den Gebäuden, in denen er kehr-
Der Bezirksschornsteinfegermeister hat der pflichtige Arbeiten auszuführen hat, durch
Pflicht- oder Freiwilligen Feuerwehr seines persönliche Besichtigung innerhalb von fünf
Wohnsitzes anzugehören. Die Aufsichtsbehörde Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel
kann Ausnahmen zulassen." seines Bezirks (Feuerstättenschau);
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
5. Beratung der Bevölkerung in heiztechnischen 34. § 37 wird wie folgt geändert:
Fragen;
a} Absatz 2 erhält folgende Fassung:
6. Vornahme der Brandverhütungsschau oder
,, (2) Die Aufsichtsbehörde kann Inhabern von
Teilnahme an ihr nc1ch Landesrecht; Kehrbezirken mit höherem Einkommen (§ 3)
7. Hilfeleistung bei Schadenbränden auf Anfor- oder von Kehrbezirken, die sich nach der
dern der zuständigen Behörde in seinem Be- Einteilung vergrößert haben, die Einstellung
zirk; eines zweiten Gesellen aufgeben, wenn sonst
8. Unterstützung der Aufgaben des zivilen Be- die ordnungsmäßige Verwaltung des Kehr-
völkerungssdmtzes, soweit sie die Brandver- bezirks und die Erfüllung der dem Bezirks-
hütung betreffen; schornsteinf egermeister übertragenen Auf-
9. Ausstellung der Bescheinigungen zu Roh- und gaben gefährdet sind."
Gebrauchsbauabnahmen; b) Absatz 3 wird gestrichen.
10. Uberprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten c) Absatz 4 wird Absatz 3.
und Verbindungsstücken auf Einhaltung öf-
fentlich-rechtlicher Vorschriften auf dem Ge- 35. § 38 Abs. 1 wird gestrichen.
biet des Immissionsschutzes nach Landesrecht.
36. In§ 39 wird das Wort „Kehrgebühren" durch die
(2) Andere als in dieser Verordnung aufge- Worte „Gebühren nach der Kehrgebührenord-
führte Aufgaben dürfen dem Bezirksschornstein- nung" ersetzt.
fegermeister nicht übertragen werden."
37. § 40 erhält folgende Fassung:
31. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: ,,§ 40
,,Mängelblock" Nachprüfung des Kehrbuches
b) Satz 2 wird gestrichen.
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat der
32. § 35 erhält folgende Fassung: Aufsichtsbehörde nach Schluß des Kalender-
jahres das aufgerechnete und ordnungsgemäß
,,§ 35 abgeschlossene Kehrbuch zur ,Uberprüfung vor-
Führung des Kehrbuches zulegen.
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat ein (2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die
Kehrbuch zu führen, in dem mindestens einzu- Vorlage des Kehrbuches und der dazu gehören-
tragen sind den Unterlagen sowie der Aufzeichnungen über
1. die nach der Kehrordnung vorgeschriebenen die Nebenarbeiten verlangen."
gebührenpflichtigen Arbeiten und das Datum
der Ausführung; 38. § 41 wird wie folgt geändert:
2. das Datum der Feuerstättenschau; a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. die nach der Kehrgebührenordnung zu er- ,,(1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Nach-
hebenden Gebühren. schau des Kehrbezirks vornehmen."
Die Eintragungen sollen möglichst innerhalb b) In Absatz 2 werden die Worte „ von dem
einer Woche nach Ausführung der Tätigkeiten Obermeister der Innung vorzuschlagender"
vorgenommen werden. und „im übriqen die Innung" gestrichen und
(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist da- die Worte „wenn die Klagen sich als berech-
für verantwortlich, daß das Kehrbuch sorgfältig tigt erweisen" durch die Worte „ wenn bei
geführt und ständig auf dem laufenden gehalten der Nachschau Mängel festgestellt werden"
wird. Die Eintragungen sind mit Tinte oder sowie das Komma hinter dem Wort „Bezirks-
Kugelschreiber zu machen und dürfen weder schornsteinfegermeister" durch einen Punkt
durch Streichungen noch auf andere Weise un- ersetzt.
leserlich gemacht werden.
39. § 42 erhält folgende Fassung:
(3) Erstreckt sich der Kehrbezirk auf mehrere
Gemeinden, so ist in dem Kehrbuch für jede ,,§ 42
Gemeinde ein besonderer Abschnitt einzurichten,
Ordnungsmaßnahmen
sofern nicht für jedf-~ Gemeinde ein besonderes
Kehrbuch geführt wird. (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann
(4) Kehrbücher sind fünf Jahre nach der zu den ihm nach dieser Verordnung obliegenden
letzten Eintragung aufzubewahren. Dem Nach- Pflichten und Aufgaben durch Ordnungsmaßnah-
folger sind die Kehrbücher für die letzten fünf men angehalten werden. Ordnungsmaßnahmen
Jahre zu übergeben." sind:
1. Verwarnung;
33. In § 36 werden hinter dem Wort „Kehrbuch"
2. Verweis;
das Komma gestrichen und die Worte „dem
letzten Mängelverzeichnis und die dazugehören- 3. Ordnungsgeld bis zu 1000,- DM;
den Durchschläge des Mängelblocks für alle" 4. Versetzung in einen anderen Kehrbezirk.
durch die Worte „und dem Mängelblock sowie Die Ordnungsmaßnahmen können nur einzeln
alle sonstigen Unterlagen für die" ersetzt. verhängt werden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1964 871
(2) Ordnungsgeld über 500,- DM und Ver- oder wegen eines Vergehens gegen die
setzung in einen anderen Kehrbezirk können nur Sittlichkeit zu Zuchthaus oder zu Gefäng-
von der höheren Verwaltungsbehörde angeord- nis von einem Jahr oder längerer Dauer
net werden; die übrigen Ordnungsmaßnahmen verurteilt worden ist;
kann auch die Aufsichtsbehörde treffen. 11
2. der Bezirksschornsteinfegermeister die Bestel-
40. Die §§ 43, 44 und 45 werden gestrichen. lung durch Vorlage falscher Unterlagen oder
auf sonstige Weise erschlichen hat;
41. § 46 erhält folgende Fassung: 3. der Bezirksschornsteinfegermeister, gegen den
innerhalb der letzten zehn Jahre ZWP.imal we-
,,§ 46 gen Verletzung seiner Berufspflichten Ord-
(1) Nach dem Tode des Kehrbezirksinhabers nungsgeld oder die Versetzung in einen
verbleibt dem Ehegatten, oder, falls dieser nicht anderen Kehrbezirk angeordnet worden ist,
mehr lebt, den minderjährigen Kindern des abermals seine Berufspflichten schuldhaft
Kehrbezirksinhabers die Nutzung des Kehr- gröblich verletzt hat;
bezirks. 4. der Bezirksschornsteinfegermeister den Nach-
(2) Die Nutzungszeit endet ein Jahr nach Ab- weis seiner Mitgliedschaft beim Versorgungs-
lauf des Sterbemona.ts. Wäre die Bestellung des verein gemäß § 28 nicht führt oder aus dem
Bezirksinhabers früher erloschen, so endet die Versorgungsverein ausgeschieden ist; erlischt
Nutzungszeit in diesem Zeitpunkt. In jedem die Mitgliedschaft beim Versorgungsverein
Fall verbleibt jedoch dem Ehegatten oder den wegen vorhandener Beitragsrückstände, so
minderjährigen Kindern die Nutzung des Kehr- ist die Bestellung nur dann zu widerrufen,
bezirkes mindestens drei Monate nach Ablauf wenn nach den Gesamtverhältnissen des
des Sterbemonats. Bezirksschornsteinf egermeisters anzunehmen
(3) Im Fa.lle der Wiederverheiratung des Ehe- ist, daß er die Rückstände in einer ihm zu
gatten oder bei Erreichung der Volljährigkeit setzenden angemessenen Frist nicht decken
der Kinder endet die Nutzungszeit mit Ablauf kann;
des Kalendervierteljahres, in dem die Ehe ge- 5. der Bezirksschornsteinfegermeister wegen
schlossen wird oder die Volljährigkeit eintritt. eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche
Absatz 2 bleibt unberührt. seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
(4) Die Nutzungsberechtigten sind zur Einstel- dauernd unfähig ist, die Arbeiten der Gesel-
lung eines Stellvertreters verpflichtet und haben len und Lehrlinge zu überwachen;
innerhalb einer Woche der Aufsichtsbehörde 6. der Bezirksschornsteinfegermeister trotz Ver-
einen Schornsteinfegermeister zur Bestellung als hängung eines Ordnungsgeldes der Auffor-
Stellvertreter vorzuschlagen. Die Bestimmungen derung, Nebengeschäfte zu unterlassen, nicht
des § 32 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende An- Folge leistet;
wendung.
7. der Bezirksschornsteinfegermeister den Kehr-
(5) Der Stellvertreter hat mindestens monat- bezirk freiwillig aufgegeben hat.
lich einma.l mit den Nutzungsberechtigten abzu-
rechnen. Auf Verlangen der Nutzungsberechtig- (2) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist
ten ist zu der Abrechnung ein Beauftragter der nach Aufforderung durch die höhere Verwal-
Schornsteinfegerinnung hinzuzuziehen." tungsbehörde verpflichtet, sich zur Prüfung sei-
ner Aufsichtsfähigkeit amtsärztlich untersuchen
42. § 47 erhält folgende Fasung: zu lassen, wenn Grund zu der Annahme besteht,
daß die Voraussetzungen für einen Widerruf
,,§ 47 nach Absatz 1 Nr. 5 vorliegen. 11
Widerruf
(1) Die probeweise oder endgültige Bestel- 43. In § 48 werden die Nummern 1 und 2 und in
lung eines Bezirksschornsteinfegermeisters ist Nummer 3 die Zahl „ 3 gestrichen.
11
zu widerrufen, wenn
44. § 49 erhält folgende Fassung:
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
die für einen Bezirksschornsteinfegermeister
,,§ 49
erforderliche persönliche oder fachliche Zu-
verlässigkeit nicht besitzt. Die persönliche Der Widerruf wird durch die höhere Ver-
Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, waltungsbehörde ausgesprochen. Der Vorstand
wer der Schornsteinfegerinnung ist vorher zu hören. 11
a) in den nach dieser. Verordnung von ihm
zu führenden Aufzeichnungen in betrüge- 45. In § 50 werden die bisherigen Sätze 2 und 3
rischer Absicht falsche Eintragungen ge- durch folgende Sätze ersetzt:
macht, veranlaßt oder geduldet hat; „Der Vorstand der Schornsteinfegerinnung ist
b) rechtskräftig wegen eines Verbrechens, zu hören. Wird dem Bezirksschornsteinfeger-
eines aus Gewinnsucht begangenen oder meister die Ausübung seiner Befugnisse unter-
gegen das Eigentum gerichteten Vergehens sagt, so ist von der höheren Verwaltungsbehör-
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
de ein Stellvertreter zu bestellen; der Bezirks- Artikel IV
schornsteinfegermeister ist zu hören. § 32 Abs. 3
und 4 findet Anwendung." Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tigt,
46. Die §§ 51, 52, 53 werden gestrichen. 1. die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen,
47. § 54 wird wie folgt geändert: 2. die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Be-
stimmungen der §§ 45 und 47 Nr. 6 finden" in der sich aus dieser Verordnung ergebenen Fas-
ersetzt durch die Worte „Vorschrift des § 47 sung neu bekanntzumachen; er kann dabei Unstim-
Abs.1 Nr. 5 findet". migkeiten des Wortlauts beseitigen und die Para-
graphenfolge ändern.
b) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch
folgenden Satz 2 ersetzt:
Artikel V
„Die Vorschriften des § 32 Abs. 2 bis 4 Satz 1
gelten entsprechend." Es werden aufgehoben:
c) Absatz 2 wird gestrichen. 1. Verordnung über vorübergehende Maßnahmen
auf dem Gebiet des Schornsteinfegerrechts vom
48. Die §§ 55, 56, 57 werden gestrichen. 21. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2073),
2. Verordnung über dringende Maßnahmen auf dem
Artikel II Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 18. März
(1) Bei der Rangberechnung ist ein Bewerber hin- 1947 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
sichtlich der Zeiten vor Inkrafttreten dieser Verord- s. 49) 4),
nung, in denen er nicht in der Bewerberliste einge- 3. Rechtsanordnung über Maßnahmen auf dem Ge-
tragen war, obwohl die Voraussetzungen des § 11 biet des Schornsteinfegerrechts vom 2. Mai 1947
Nm. 1 bis 3 und Nr. 6 der Verordnung über das (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Ho-
Schornsteinfegerwesen in der vor Inkrafttreten die- henzollern S. 23) 5),
ser Verordnung geltenden Fassung erfüllt waren,
so zu stellen, als ob er in der Bewerberliste einge- 4. Ausführungsanweisung zur Verordnung über das
tragen gewesen wäre. Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (Reichs-
gesetzbl. I S. 841) 6 ) mit Ausnahme der Nummern
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Feststel- 4, 9 bis 12.
lung der Voraussetzungen für die Uberweisung eines Artikel VI
Bewerbers zur Eintragung in die Liste eines anderen
Verwaltungsbezirkes. Soweit in anderen Rechtsverordnungen auf Be-
stimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen
Artikel III verwendet werden, die durch diese Verordnung
geändert werden, treten an ihre Stelle die ent-
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf sprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen die-
dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 30. Ja- ser- Verordnung.
nuar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 55) 3) wird wie folgt
geändert: Artikel VII
1. In § 2 Nr. 4 werden die Worte „in Verbindung Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
mit Nummer 41 der Ausführungsanweisung" ge- sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
strichen.
2. In § 2 Nr. 5 werden die Worte „in Verbindung Artikel VIII
mit Nummer 58 der Ausführungsanweisung" ge- Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1964 in
strichen. Kraft.
Bonn, den 12. November 1964
Der Bundesminister für Wirtschaft
Kurt Schmücker
8) Buntlesgesetzbl. III 7111-4
4) Bundesqeselzbl. III 7111-2-b
5) Bundcsgcsetzbl. III 7111-2-a
6) Bundesgesctzbl. III 7111-1-1
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1964 873
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
Vom 12. November 1964
Auf Grund des Artikels IV der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über das Schornstein-
fegerwesen und anderer auf dem Gebiet des Schorn-
steinfegerwesens geltender Vorschriften vom 12. No-
vember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 865) wird nach-
stehend der Wortlaut der Verordnung über das
Schornsteinfegerwesen in der nunmehr geltenden
Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 12. November 1964
Der Bundesminister für Wirtschaft
Kurt S chmücker
Neufassung umstehend
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Verordnung
über das Schornsteinfegerwesen
in der Fassung vom 12. November 1964*)
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
1. Kehrbezirke §§ 1 bis 6
2. Kehrzwang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7
3. Kehrordnung, Kehrgebührenordnung und Kehrgebühren §§ 8 und 9
II. Bezirksschornsteinfegermeister
1. Bewerbung ......................•..................... §§ 10 bis 17
2. Bestellung ............... ·............................. . §§ 18 bis 26
3. Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters ........... . §§ 27 bis 39
4. Aufsicht §§ 40 bis 42
5. Erlöschen und Widerruf der Bestellung ................. . §§ 43 bis 47
III. Dbergangsbestimmungen .. . ... . .. ... . .. .. . .. .. .. ... .... .. § 48
Die Erhaltung der Feuersicherheit liegt im öffent- § 2
lichen Interesse. Größe der Kehrbezirke
Alle Gebäude mit Schornsteinen und Feuerungs- (1) Die Interessen der Feuersicherheit (Betriebs-
anlagen unterliegen deshalb dem Kehrzwang. Die und Brandsicherheit) sind für die Bemessung der
Kehrgebühr ist eine öffentliche Last des Grund- Größe des Kehrbezirks maßgebend.
stücks.
(2) Die ordnungsmäßige Ausführung sämtlicher
Kehrarbeiten dürfen nur von Bezirksschornstein- dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen
fegermeistern, die für bestimmte Kehrbezirke an- Aufgaben (§ 33) muß gewährleistet sein.
gestellt sind, oder deren Gesellen und Lehrlingen
ausgeführt werden. (3) Nach Möglichkeit sollen die Kehrbezirke die
Bezirksgrenzen der unteren Verwaltungsbehörde
Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Ge- nicht überschneiden.
werbetreibender dem Handwerk an. Er ist der
Aufsicht und der Ordnungsstrafgewalt einer Be- (4) Die Kehrbezirke sollen bei der Einteilung ein-
hörde unterstellt, hat aber nicht Beamteneigenschaft. ander möglichst gleichwertig sein. Sie sollen ein
zusammenhängendes Gebiet umfassen und müssen
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände- mindestens so groß sein, daß die Einnahmen aus
rung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich den Kehrgebühr°en dem Bezirksschornsteinfeger-
vom 13. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 508) wird meister bei voller Ausnutzung seiner eigenen
folgendes verordnet: Arbeitskraft und der eines Gesellen im ganzen Jahr
ein angemessenes Auskommen sowie die Aufbrin.:.
gung der Beiträge zur sozialen Versorgung des
I. ALLGEMEINES Schornsteinfegerhandwerks und der notwendigen
Geschäftskosten sichern.
1. Kehrbezirke
§ 3
§ 1
Bezirke mit höherem Einkommen
(1) Die höhere Verwaltungsbehörde hat Kehr-
Um bewährten Bezirksschornsteinfegermeistern
bezirke einzurichten und in jedem Kehrbezirk einen
eine Aufstiegsmöglichkeit zu geben, kann die
Bezirksschornsteinfegermeister auf Widerruf zu be-
höhere Verwaltungsbehörde unter der Voraus-
stellen.
setzung, daß die Feuersicherheit nicht gefährdet
(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister untersteht wird, größere Kehrbezirke bilden, deren Rein-
der Aufsicht der unteren Verwaltungsbehörde (Auf- einkommen über dem Durchschnittsreineinkommen
sichtsbehörde). der übrigen Kehrbezirke liegt. Der Vorstand und der
Gesellenausschuß der Schornsteinfegerinnung sind
•) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 7111-1 zu hören.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1964 875
§ 4 vollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht
gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen,
(1) Freie oder neu gebildete Kehrbezirke sind
für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung er-
sofort zu besetzen.
folgt. Streitigkeiten über die Gebühren nach der
(2) Die Zuweisung mehrerer Kehrbezirke an Kehrgebührenordnung entscheidet die Aufsichts-
einen Bezirksschornsteinfegermeister ist unzulässig. behörde.
§ 5
Nachprüfung der Kehrbezirkseinteilung II. BEZIRKSSCHORNSTEINFEGERMEISTER
Die höhere Verwaltungsbehörde hat in jedem 1. Bewerbung
Jahr, dessen Jahreszahl durch fünf teilbar ist, nach-
zuprüfen, ob die Kehrbezirkseinteilung im Interesse
der Feuersicherheit oder der Gleichwertigkeit der § 10
Kehrbezirke zu ändern ist. Die Nachprüfung ist fer- Bewerberliste
ner in einem kürzeren Zeitraum als fünf Jahre vor-
(1) Schornsteinfegermeister, die sich als Bezirks-
zunehmen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen.
schornsteinfegermeister bestellen lassen wollen,
Vor einer Neueinteilung der Kehrbezirke sind der
sind auf Antrag in eine Bewerberliste einzutragen.
Vorstand und der Gesellenausschuß der Schornstein-
fergerinnung zu hören. · (2) Die Bewerberliste wird von der höheren Ver-
waltungsbehörde geführt. Die Landesregierung kann
§ 6 bestimmen, daß eine einheitliche Bewerberliste für
Bei Änderung seines Kehrbezirks hat der Bezirks- .die Gebiete mehrerer höherer Verwaltungsbehörden
schornsteinfegermeister keinen Anspruch auf Ent- durch eine höhere Verwaltungsbehörde geführt
schädigung. wird.
(3) Personen, die sich erstmalig um die Eintra-
2. Kehrzwang gung bewerben, haben mit dem Gesuch folgende
Unterlagen vorzulegen:
§ 7
1. Geburtsurkunde,
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, 2. Lebenslauf,
die durch die Kehrordnung als kehrpflichtig bezeich- 3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörig-
neten Schornsteine aller Art, die Feuerstätten und keit ergibt,
deren Rauchableitungen zu den in der Kehrordnung
angegebenen Fristen durch den Bezirksschornstein- 4. das Zeugnis über die Ablegung der Meister•-
f egermeister reinigen zu lassen. prüfung im Schornsteinfegerhandwerk.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde erläßt in der Die höhere Verwaltungsbehörde kann weitere Nach-
Kehrordnung die näheren Bestimmungen. weise fordern, die zur Prüfung des Antrages erfor-
derlich sind.
§ 11
3. Kehrordnung, Kehrgebührenordnung
und Kehrgebühren Voraussetzungen der Eintragung
In die Bewerberliste darf nur eingetragen werden,
§ 8 wer
Kehrordnung und Kehrgebührenordnung 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist;
(1) Die höhere Verwaltungsbehörde erläßt nach
Anhörung eines Sachverständigenausschusses eine 2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;
Kehrordnung und eine Kehrgebührenordnung. 3. im Geltungsbereich dieser Verordnung die Mei-
(2) Der Sachverständigenausschuß besteht aus je sterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk abge-
einem Vertreter der Städte und der übrigen Gemein- legt hat; eine Meisterprüfung, die außerhalb des
den, der Haus- und Grundbesitzerorganisation und Geltungsbereichs dieser Verordnung abgelegt
dem Obermeister der Schornsteinfegerinnung. worden ist, kann von der obersten Landesbehörde
anerkannt werden, wenn sie einer im Geltungs-
§ 9
bereich dieser Verordnung abgelegten Meister-
prüfung gleichwertig ist;
Gebühren nach der Kehrgebührenordnung
4. innerhalb des letzten Jahres vor der Eintragung
Die Gebühr nach der Kehrgebührenordnung wird in dem Bezirk, in dessen Bewerberliste er ein-
durch den Bezirksschornsteinfegermeister erhoben. getragen werden will, im Schornsteinfegerhand-
Sie ist eine öffentliche Last des Grundstücks und ist werk praktisch tätig gewesen ist;
vom Grundstückseigentümer zu tragen. Privatrecht-
liche Verhältnisse zwischen dem Grundstückseigen- 5. nicht in der Bewerberliste eines anderen Bezirks
tümer und Dritten werden dadurch nicht berührt eingetragen ist;
Rückständige Gebühren werden nach Feststellung 6. Mitglied der Pflicht- oder Freiwilligen Feuerwehr
durch die Aufsichtsbehörde wie Gemeindeabgaben seines Wohnsitzes ist; die höhere Verwaltungs-
beigetrieben. Soweit die Kosten der Zwangs- behörde kann Ausnahmen zulassen.
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
§ 12 2. ein Bewerber, dessen probeweise Bestellung
Erneuerung der Bewerbung aufgehoben worden ist (§ 24 Abs. 3).
Jeder in der Liste eingetragene Bewerber hat von (4) Nach Ablauf von drei Jahren kann auf Antrag
dem auf die Eintragung in die Bewerberliste folgen- wiedereingetragen werden:
den Kalenderjahre ab alljährlich in der Zeit vom 1. ein Bewerber, der aus der Bewerberliste nach
1. bis 30. September der Behörde, die die Bewerber- § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 gestrichen worden ist;
liste führt, schriftlich anzuzeigen, daß er sein Bewer- 2. ein Bewerber, dessen probeweise oder end-
bungsgesuch aufrecht erhält. Er hat ferner eine gültige Bestellung aus einem der in § 44 Abs. 1
schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob er Nr. 1, mit Ausnahme der Fälle des Buchstabens b
seinen Beruf als Schornsteinfeger aufgegeben hat Nm. 2, 3, 4, 6 oder 7 genannten Gründen wider-
und ob die Voraussetzungen des § 11 Nm. 5 und 6 rufen worden ist.
noch vorliegen.
(5) Die Frist für die Wiedereintragung nach den
Absätzen 3 und 4 beginnt mit dem Tage, zu dem
§ 13
die Streichung in der Bewerberliste, die Aufhebung
Streichung in der Bewerberliste oder der Widerruf der Bestellung als Bezirksschorn-
(1) Der Bewerber ist aus der Liste zu streichen, steinf egermeister vorgenommen worden ist.
wenn er (6) In besonders begründeten Ausnahmefällen
1. die Eintragung durch Vorlage falscher Unterlagen kann die höhere Verwaltungsbehörde zur Vermei-
oder auf sonstige Weise erschlichen hat; dung unbilliger Härten die Wartezeit herabsetzen.
2. die nach § 11 Nm. 1, 2, 5 und 6 für die Eintragung (7) Eine Wiedereintragung darf nur vorgenom-
erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt; men werden, wenn die Voraussetzungen für die
3. zweimal einen ihm angebotenen Kehrbezirk aus- Eintragung erfüllt sind. Die Voraussetzung nach
geschlagen hat; § 11 Nr. 4 entfällt bei der Wiedereintragung eines
Schornsteinfegermeisters, dessen endgültige Be-
4. seine Bewerbung nicht rechtzeitig erneuert hat,
stellung widerrufen worden ist.
es sei denn, daß er daran ohne sein Verschulden
verhindert war;
§ 15
5. seinen Beruf als Schornsteinfeger aufgegeben hat;
dies ist nicht der Fall, wenn er zum Zwecke der (1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann einen
beruflichen Fortbildung Aus- und Weiterbildungs- Schornsteinfegermeister, dessen probeweise oder
stätten besucht. endgültige Bestellung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe b widerrufen worden ist, nur ausnahmsweise
(2) Die Streichung in der Bewerberliste ist rück-
und nur dann in die Bewerberliste wiedereintragen,
wirkend zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem
wenn seit der Vollstreckung, dem Erlaß oder der
eine Voraussetzung nach Absatz 1 zum ersten Mal
Verjährung der Strafe fünf Jahre verstrichen sind.
erfüllt ist.
(2) Eine Wiedereintragung in die Bewerberliste
§ 14 ist nicht zulässig, wenn die probeweise oder end-
gültige Bestellung als Bezirksschornsteinfeger-
Wiedereintragung meister zweimal aufgehoben oder widerrufen wor-
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister, dessen den ist.
Bestellung wegen Neueinteilung des Kehrbezirkes § 16
widerrufen ist, ist ohne Wartezeit von Amts wegen
in die Bewerberliste wiedereinzutragen. Anhörung der Innung
(2) Auf Antrag ist ohne Wartezeit wiedereinzu- Vor der Eintragung nach § 11, der Streichung nach
tragen, § 13 und der Wiedereintragung gemäß § 14 Abs. 2
bis 4 und § 15 Abs. 1 sind der Vorstand und der
1. der Bewerber, der nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder 5
Gesellenausschuß der Schornsteinfegerinnung zu
aus der Bewerberliste gestrichen worden ist,
hören.
wenn er die Voraussetzungen des § 11 wieder
erfüllt, § 17
2. der Bewerber, dessen Bestellung nach § 44 Abs. 1 Ausgleich der Bewerberlisten
Nr. 5 widerrufen worden ist, wenn er durch amts- Die oberste Landesbehörde kann, um einer Uber-
ärztliches Zeugnis nachweist, daß seine Berufs- alterung der Bewerber vorzubeugen, Bewerber
fähigkeit wiederhergestellt ist. eines Verwaltungsbezirks der Liste eines anderen
Im übrigen ist unbeschadet des § 15 Abs. 1 eine Bezirks überweisen. Uberaltert sind Bewerber, die
Wiedereintragung nur nach Ablauf der in den Ab- mindestens 16 Jahre in der Bewerberliste einge-
sätzen 3 und 4 genannten Wartezeiten zulässig. tragen sind und voraussichtlich nicht im Laufe eines
weiteren Jahres zur Bestellung kommen.
(3) Nach Ablauf von einem Jahr ist auf Antrag
wiedereinzutragen:
2. Beste II ung·
1. ein Bewerber, der wegen Unterlassung der recht-
§ 18
zeitigen Erneuerung seiner Bewerbung aus der
Bewerberliste gestrichen worden ist (§ 13 Abs. 1 Die probeweise und die endgültige Bestellung als
Nr. 4); Bezirksschornsteinfegermeister erfolgen auf Wider-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1964 877
ruf durch die höhere Verwaltungsbehörde, in deren stens ein halbes Jahr und höchstens zwei Jahre
Verwaltungsbezirk sich der Kehrbezirk befindet. später zur Bestellung gelangt, als nach dem Rang
der Eintragung in die Bewerberliste zu erwarten ist.
§ 19
Verpflichtung § 23
Der Bezirksschornsteinfegermeister ist gegen Aus- Voraussetzungen der Bestellung
händigung einer Bestallungsurkunde auf seine (1) Als Bezirksschornsteinfegermeister darf nur
Berufsobliegenheiten zu verpflichten. bestellt werden, wer
1. in die Bewerberliste eingetrc1.gen ist;
§ 20
2. durch amtsärztliches Gutachten nachweist, daß er
Reihenfolge imstande ist, die Kehrarbeiten selbst auszufiih·
(1) Die Reihenfolge der Bestellung als Bezirks- ren. Für Bewerber, die im Wehrdienst auf Grund
schornsteinfegermeister richtet sich nach dem Rang der Wehrpflicht, im zivilen Ersatzdienst, Kriegs-
der Eintragung in die Bewerberliste. dienst, Arbeitsdienst, bei Flucht, Vertreibung,
(2) Bei gleichem Rang der Eintragung geht der Internierung, Verschleppung, durch Berufsunfall
ältere dem jüngeren Bewerber vor; bei gleichem oder durch Unfall im Feuerwehrdienst oder duff'h
Alter hat der Verheiratete vor dem Unverheirateten hierauf beruhende Krankheiten so beschädigt
und der Bewerber mit mehr Kindern vor dem mit sind, daß sie die Kehrarbeiten nicht mehr ver-
weniger Kindern den Vorrang. richten können, genügt eine amtsärztliche Be-
scheinigung, daß sie imstande sind, die Arbeiten
der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen. Die
§ 21
höhere Verwaltungsbehörde kann zur Vermei-
Rangberechnung dung von Härten auch in anderen Fällen die Auf-
(1) Der Rang der Eintragung in der Bewerberliste " sichtsfähigkeit als ausreichende Voraussetzung
richtet sich nach dem Tag der Meldung zu der für die Bestellung genügen lassen;
Meisterprüfung, die der Bewerber bestanden hat 3. nachweist, daß er in der Zeit nach der Aufnahme
(Rangstichtag}. Als Tag der Meldung gilt der Tag, in die Bewerberliste mindestens zwei Jahre lang
an dem das Gesuch um Zulassung zur Meister- in dem Bezirk, für den die Liste geführt wird, im
prüfung mit allen notwendigen Unterlagen bei dem Schornsteinfegerhandwerk praktisch tätig ge-
Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ein- wesen ist. Diese Tätigkeit muß innerhalb der
gegangen ist, bei einer Wiederholungsprüfung letzten drei Jahre vor der Bestellung liegen.
frühestens der Tag, der vom Meisterprüfungs- Bei den nur aufsichtsfähigen Bewerbern genügt
ausschuß als Termin für die Meldung zur Wieder- eine zweijährige Wartezeit. Wenn der Bewerber
holungsprüfung bestimmt worden ist. nachweist, daß es ihm trotz dauernder Be-
(2) Der Rangstichtag ist um die Zeit hinaus- mühungen und steter Inanspruchnahme des
zuschieben, während der ein Bewerber aus von ihm Arbeitsamtes nicht gelungen ist, in dem Anstel-
zu vertretenden Gründen nicht in der Bewerberliste lungsbezirk Beschäftigung ini Schornsteinfeger-
eingetragen gewesen ist. Das gilt nicht für die Zeit handwerk zu finden, so ist ihm die Zeit der un-
zwischen dem Tag der Meldung zur Meisterprüfung verschuldeten Arbeitslosigkeit oder die Zeit, in
und der Eintragung in die Bewerberliste, wenn der der er in einem anderen Bezirk als dem, für den
Bewerber nach Abschluß der Prüfung unverzüglich die Bewerberliste geführt wird, als Schornstein-
einen Antrag auf Eintragung (§ 10) stellt und die feger beschäftigt war, bis zu einem Jahr anzu-
Voraussetzungen der Eintragung (§ 11) erfüllt sind. rechnen;
(3) Der Rangstichtag ist bei Bewerbern, die wegen 4. das 55. Lebensjahr nicht überschritten hat.
1. de.s auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden (2) Bei Schornsteinfegermeistern, die nach ihrer
Wehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes, Wiedereintragung in die Bewerberliste zur Bestel-
2. Kriegsdienst, Arbeitsdienst, Flucht, Vertreibung, lung anstehen oder durch ihren Aufenthalt außer-
Internierung oder Verschleppung, halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an
einer Eintragung in die Bewerberliste gehindert
3. Berufsunfall oder Unfall im Feuerwehrdienst oder
waren, kann die höhere Verwaltungsbehörde von
hierauf beruhender Krankheiten die Meisterprüfung den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nm. 3 und 4
verspätet abgelegt haben, um die Zeit der nach- zur Vermeidung besonderer Härten ganz oder teil-
gewiesenen Verspätung zurückzulegen. weise befreien. Befreiung darf nur erteilt werden,
wenn
§ 22 1. die ordnungsmäßige Erfüllung der Berufspflichten
Zurücksetzung bei der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister gewährleistet
erscheint,
(1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann einen
2. eine praktische Tätigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 3
Bewerber bei groben Verstößen gegen die Berufs-
von mindestens sechs Monaten innerhalb der
pflichten von der Bestellung als Bezirksschornstein-
letzten drei Jahre vor der Bestellung nachgewie-
f egermeister zurückstellen.
sen wird; bei nur aufsichtsfähigen Bewerbern
(2) Die Zeitspanne, um die der Bewerber zurück- genügt eine Wartezeit von sechs Monaten; die
gestellt wird, sol1 so bemessen sein, daß er minde- höhere Verwaltungsbehörde kann bei Bestellung
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
von Bewerbern, deren endgültige Bestellung in (2) Die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfeger-
dem Bezirk, für den die Bewerberliste geführt meisters ist auf seinen Kehrbezirk beschränkt. In
wird, widerrufen worden war, von cem Erforder- Notfällen oder auf besondere Anordnung der zu-
nis der praktischen Tätigkeit absehen. ständigen Behörde ist der Bezirksschornsteinfeger-
meister verpflichtet, auch außerhalb seines Kehr-
§ 24 bezirks tätig zu werden.
(1) Der Bczirksschornsteinfegermeister ist ein (3) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist zur
Jahr zunächst auf Probe zu bestellen. Dies gilt nicht ordnungmäßigen Ausführung der ihm obliegenden
für Bezirksschornsteinfegermeister, deren Bestellung Arbeiten und gewissenhaften Geschäftsführung ver-
nach § 45 widerrufen worden ist. pflichtet. Er muß auch außerhalb seiner Berufstätig-
keit der Achtung und dem Vertrauen gerecht wer-
(2) Vor der endgültigen Bestellung ist durch eine den, die sein Beruf erfordert.
Nachschau festzustellen, ob der Kehrbezirk ord-
nungsmäßig verwaltet worden ist. Die Nachschau § 28
ist von der Aufsichtsbehörde unter Heranziehung
eines Sachverständigen vorzunehmen. Die Kosten Mitgliedschaft beim Versorgungsverein
der Nachschau trägt der Bezirksschornsteinfeger- Deutscher Schornsteinfegermeister
meister. (1) Jeder Bezirksschornsteinfegermeister, auch der
(3) Ergibt die Nachschau, daß der Bezirks- auf Probe bestellte Bezirksschornsteinfegermeister,
schornsteinf egermeister den an ihn zu stellenden hat innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung
Anforderungen nicht genügt, so ist seine Bestellung der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, daß er die
aufzuheben. Mitgliedschaft beim Versorgungsverein Deutscher
Schornsteinfegermeister erworben hat. Bezirks-
§ 25 schornsteinfegermeister, die beim Inkrafttreten die-
ser Verordnung bei einer Pensionsversicherung mit
Vor der probeweisen Bestellung und ihrer Auf- Hinterbliebenenversorgung in angemessener Höhe
hebung ist der Vorstand der Schornsteinfeger-
versichert sind, sind zum Erwerb der Mitgliedschaft
innung zu hören. beim Versorgungsverein Deutscher Schornstein-
§ 26 steinfegermeister nicht verpflichtet.
Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (2) Die Aufsicht über den Versorgungsverein
Deutscher Schornsteinfegermeister übt der Bundes-
(1) Bezirksschornsteinfegermeister, die ihren bis- minister für Wirtschaft oder die von ihm beauftragte
herigen Kehrbezirk mindestens fünf Jahre verwaltet Stelle aus. Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt
haben, können sich um einen anderen Kehrbezirk die näheren Bestimmungen.
bewerben. Eine frühere Bewerbung kann ausnahms-
weise zugelassen werden. Die Bewerbung ist zurück- (3) Ergibt sich bei Prüfung der Geschäftsführung
zuweisen, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister und der Vermögenslage des Versorgungsvereins
seinen bisherigen Kehrbezirk nicht ordentlich ver- Deutscher Schornsteinfegermeister, daß dieser für
waltet hat. die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflich-
tungen zu erfüllen, so kann der Bundesminister für
(2) Die Bewerber sind in ein besonderes Verzeich-- Wirtschaft Maßnahmen treffen, die ihm für die Ge-
nis einzutragen. Sie sind gegenüber anderen Bewer-- sundung des Versorgungsvereins unerläßlich er-
bern (§ 10 Abs. 1) bevorrechtigt. Die Vorschriften scheinen und dabei die Satzung des Versorgungs-
des § 10 Abs. 2, § 12 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 4 und vereins entsprechend ändern.
§ 14 Abs. 3 Nr. 1 finden entsprechende Anwendung.
§ 29
(3) Bezirksschornsteinfegermeister, die erst inner-
halb des letzten Jahres vor dem Zeitpunkt, zu dem Nebenerwerb
der Kehrbezirk frei ist, in die Bewerberliste auf- (1) Dem Bezirksschornsteinfegermeister ist jede
genommen sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. gewerbliche Tätigkeit außerhalb seines Berufs ver-
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen boten.
zulassen und bei plötzlichem Freiwerden von Kehr- (2) Die Ausführung von Nebenarbeiten, die zum
bezirken auch nicht in die Liste eingetragene Be- Schornsteinfegerhandwerk gehören, ist dem Bezirks-
zirksschornsteinfegermeister berücksichtigen, wenn schornsteinfegermeister nur innerhalb des eigenen
zwingende Gründe dafür sprechen. Kehrbezirks und nur insoweit gestattet, als dadurch
nicht die ordnungsmäßige Verwaltung des Kehr-
bezirks und .die Erfüllung der dem Bezirksschorn-
3. Pflichten de s B e z ir k s schor n s t ein - steinfegermeister übertragenen Auf gaben gefähr-
iegermeisters det werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat
seine Nebenarbeiten und die Einnahmen hieraus
§ 27 aufzuzeichnen, die Unterlagen hierüber fünf Jahre
Stellung des Bezirksschornsteiniegermeisters aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Ver-
langen vorzulegen.
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als
Gewerbetreibender dem Handwerk an. Bei der (3) Die höhere Verwaltungsbehörde kann Aus-
Feuerstättenschau und der Bauabnahme nimmt er nahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 und
öffentliche Aufgaben wahr. des Absatzes 2 Satz 1 zulassen.
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1964 879
§ 30 einer von dem Bezirksschornsteinfegermeister
zu stellenden Frist abgestellt sind, an die zu-
Wohnsitz
ständige Behörde;
Der Bezirksschornsteinfegermeister soll innerhalb 4. Uberprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuer-
seines Kehrbezirks wohnen. Jeder Wohnungswech- stätten und Verbindungsstücke auf ihre Feuer-
sel ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzutei- sicherheit in den Gebäuden, in denen er kehr-
len. pflichtige Arbeiten auszuführen hat, durch per-
sönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren,
§ 31 und zwar jährlich in einem Fünftel seines Be-
Zugehörigkeit zur Feuerwehr zirks (Feuerstättenschau);
Der Bezirksschornsteinfegermeister hat der Pflicht- 5. Beratung der Bevölkerung in heiztechnischen
oder Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnsitzes an- Fragen;
zugehören. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen 6. Vornahme der Brandverhütungsschau oder Teil-
zulassen. nahme an ihr nach Landesrecht;
7. Hilfeleistung bei Schadenbränden auf Anfordern
§ 32 der zuständigen Behörde in seinem Bezirk;
Vertretung 8. Unterstützung der Aufgaben des zivilen Bevöl-
kerungsschutzes, soweit sie die Brandverhütung
(1) Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit
betreffen;
oder Behinderung hat der Bezirksschornsteinfeger-
meister einen anderen Schornsteinfegermeister, 9. Ausstellung der Bescheinigungen zu Roh- und
möglichst den Inhaber eines benachbarten Kehr- Gebrauchsbauabnahmen;
bezirks, mit seiner Vertretung zu beauftragen. Bei 10. Uberprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten
einer länger als eine Woche dauernden Abwesenheit und Verbindungsstücken auf Einhaltung öff ent-
oder Behinderung hat er seinen Vertreter der Auf- lich-rechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des
sichtsbehörde zu benennen; kommt er dieser Ver- Immissionsschutzes nach Landesrecht.
pflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde (2) Andere als in dieser Verordnung aufgeführte
einen Stellvertreter zu bestellen. Aufgaben dürfen dem Bezirksschornsteinfegermei-
(2) Bei einer voraussichtlich mehr als drei Mo- ster nicht übertragen werden.
nate dauernden Abwesenheit oder Behinderung hat
die Aufsichtsbehörde einen Schornsteinfegermeister
§ 34
ohne eigenen Kehrbezirk, der in der Bewerberliste
eingetragen ist, zum Stellvertreter zu bestellen; die Mängelblock
Aufsichtsbehörde soJI hierbei den Vorschlag des Die bei der Berufsausübung vorgefundenen, dem
Bezirksschornsteinfegermeisters berücksichtigen. Grundstückseigentümer zu meldenden feuergefähr-
(3) Der Stellvertreter wird auf Widerruf bestellt. lichen Mängel sind von dem Bezirksschornsteinfeger-
Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Stellver- meister in einen besonderen Mängelblock einzu-
treter in der Bewerberliste gestrichen ist. Die Kosten tragen.
der Vertretung oder Stellvertretung trägt der Be-
zirksschornsteinf cgermeister. § 35
(4) Der Vertreter und der Stellvertreter führen Führung des Kehrbuches
die dem Bezirksschornsteinfegermeister obliegenden (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat ein
Aufgaben unter eigener Verantwortung auf dessen Kehrbuch zu führen, in dem mindestens einzutragen
Rechnung aus. Eine Bestellung zum Stellvertreter sind
durch die Aufsichtsbehörde kann nur aus wichtigen
1. die nach der Kehrordnung vorgeschriebenen ge-
Gründen abgelehnt werden.
bührenpflichtigen Arbeiten und das Datum der
Ausführung;
§ 33 2. das Datum der Feuerstättenschau;
Aufgaben 3. die nach der Kehrgebührenordnung zu erhebenen
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat folgen- Gebühren.
de Aufgaben: Die Eintragungen sollen möglichst innerhalb einer
1. Ausführung der durch die Kehrordnung vorge- Woche nach Ausführung der Tätigkeiten vorge-
schriebenen Arbeiten und, wenn er die Arbeiten nommen werden.
nicht selbst ausführt, regelmäßige Uberwachung
der Arbeit seiner Gesellen und Lehrlinge; (2) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist dafür
verantwortlich, daß das Kehrbuch sorgfältig geführt
2. Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen,
und ständig auf dem laufenden gehalten wird. Die
Feuerstätten und Verbindungsstücken auf ihre
Eintragungen sind mit Tinte oder Kugelschreiber zu
Feuersicherheit;
machen und dürfen weder durch Streichungen noch
3. unverzügliche schriftliche Meldung der bei auf andere Weise unleserlich. gemacht werden.
Schornsteinen, Feuerstätten und Verbindungs-
stücken vorgefundenen Mängel an den Grund- (3) Erstreckt sich der Kehrbezirk auf mehrere Ge-
stückseigentümer und, wenn sie nicht innerhalb meinden, so ist in dem Kehrbuch für jede Gemeinde
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
ein besonderer Abschnitt einzurichten, sofern nicht 4. Aufsicht
für jede Gemeinde ein besonderes Kehrbuch geführt
wird. § 40
(4) Kehrbücher sind fünf Jahre nach der letzten Nachprüfung des Kehrbuches
Eintragung aufzubewahren. Dem Nachfolger sind die (1) Der Bezirksschornsteinfegerrneister hat der
Kehrbücher für die letzten fünf Jahre zu übergeben. Aufsichtsbehörde nach Schluß des Kalenderjahres
das aufgerechnete und ordnungsgemäß abgeschlos-
sene Kehrbuch zur Uberprüfung vorzulegen.
§ 36 (2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Vor-
Obergabe der Bücher lage des Kehrbuches und der dazu gehörenden Un-
terlagen sowie der Aufzeichnungen über die Neben-
Bei Neueinteilung der Kehrbezirke hat der Be- arbeiten verlangen.
zirksschornsteinfegermeister einen Auszug aus dem
Kehrbuch und dem Mängelblock sowie alle sonsti- § 41
gen Unterlagen für die von seinem Kehrbezirk ab-
Nachschau
getrennten Grundstücke oder Gemeinden dem über-
nehmenden Bezirksschornsteinfegermeister zu über- (1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Nachschau
geben. des Kehrbezirks vornehmen.
(2) An dieser Nachschau hat außer einem Vertre-
§ 37 ter ·der Aufsichtsbehörde ein Sachverständiger teil-
zunehmen. Die Kosten des Sachverständigen trägt,
Gesellen wenn bei der Nachschau Mängel festgestellt wer-
(1) Der Bezirksschornsleinfegerrneister muß min- den, der Bezirksschornsteinfegerrneister.
destens einen Gesellen beschäftigen. Für die ord-
nungsmäßige Ausführung der Kehrarbeiten bleibt § 42
der Bezirksschornsteinfegerrneister verantwortlich.
Ordnungsmaßnahmen
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Inhabern von (1) Der Bezirksschornsteinfegerrneister kann zu
Kehrbezirken mit höherem Einkommen (§ 3) oder den ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflich-
von Kehrbezirken, die sich nach der Einteilung ten und Aufgaben durch Ordnungsmaßnahmen an-
vergrößert haben, die Einstellung eines zweiten Ge- gehalten werden. Ordnungsmaßnahmen sind:
sellen aufgeben, wenn sonst die ordnungsmäßige
Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der 1. Verwarnung;
dem Bezirksschornsteinfegerrneister übertragenen 2. Verweis;
Auf gaben gefährdet sind. 3. Ordnungsgeld bis zu 1000 DM;
(3) Geselle ist, wer die Gesellenprüfung im 4. Versetzung in einen anderen Kehrbe.zirk.
Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat. Die Ordnungsmaßnahmen können nur einzeln ver-
hängt werden.
(2) Ordnungsgeld über 500 DM und Versetzung
§ 38 in einen anderen Kehrbezirk können nur von der
Lehrlinge höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden;
die übrigen Ordnungsmaßnahmen kann auch die
Lehrlinge dürfen die Kehrarbeiten nicht selbstän- Aufsichtsbehörde treffen.
dig ausführen. Sie dürfen nur in Begleitung und
unter Aufsicht eines Bezirksschornsteinfegermei-
sters oder eines Gesellen arbeiten. · 5. Erlöschen und Widerruf
der Bestellung
§ 43
§ 39
(1) Nach dem Tode des Kehrbezirksinhabers ver-
Einziehung der Gebühren bleibt dem Ehegatten, oder, falls dieser nicht mehr
Der Bezirksschornsteinfegerrneister darf die Ge- lebt, den minderjährigen Kindern des Kehrbezirks-
bühren nach der Kehrgebührenordnung nur vorn .inhabers die Nutzung des Kehrbezirks.
Grundstückseigentümer, Hausverwalter oder von (2) Die Nutzungszeit endet ein Jahr nach Ablauf
einer vom Grundstückseigentümer bestimmten Per- des Sterbemonats. Wäre die Bestellung des Bezirks-
son einfordern. Er hat eine Empfangsbescheinigung inhabers früher erloschen, so endet die Nutzungszeit
auszustellen, in der die Vergütungen für etwaige in diesem Zeitpunkt. In jedem Fall verbleibt jedoch
Nebenarbeiten und die Umsatzsteuer getrennt von dem Ehegatten oder den minderjährigen Kindern
den Gebühren nach der Kehrgebührenordnung auf- die Nutzung des Kehrbezirks mindestens drei Mo-
zuführen sind. Auf Anfordern des Grundstücks- nate nach Ablauf des Sterbemonats.
eigentümers oder des Verwalters hat der Bezirks-
schornsteinfegermeister eine Rechnung vorzulegen, (3) Im Falle der Wiederverheiratung des Ehegat-
in der die ausgeführten Arbeiten einzeln aufgeführt ten oder bei Erreichung der Volljährigkeit der Kin-
sind. der endet die Nutzungszeit mit Ablauf des Kalender-
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1964 881
vierteljahres, in dem die Ehe geschlossen wird oder 5. der Bezirksschornsteinfegermeister wegen eines
die Volljährigkeit eintritt. Absatz 2 bleibt unberührt. körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner
(4) Die Nutzungsberechtigten sind zur Einstellung körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd un-
eines Stellvertreters verpflichtet und haben inner- fähig ist, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge
halb einer Woche der Aufsichtsbehörde einen zu überwachen;
Schornsteinfegermeister zur Bestellung als Stellver- 6. der Bezirksschornsteinfegermeister trotz Verhän-
treter vorzuschlagen. Die Bestimmungen des § 32 gung eines Ordnungsgeldes der Aufforderung,
Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Nebengeschäfte zu unterlassen, nicht Folge lei-
(5) Der Stellvertreter hat mindestens monatlich stet;
einmal mit den Nutzungsberechtigten abzurechnen. 7. der Bezirksschornsteinfegermeister den Kehrbe-
Auf Verlangen der Nutzungsberechtigten ist zu der zirk freiwillig aufgegeben hat.
Abrechnung ein Beauftragter der Schornsteinfeger-
(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist nach
innung hinzuzuziehen.
Aufforderung durch die höhere Verwaltungsbehörde
§ 44 verpflichtet, sich zur Prüfung seiner Aufsichtsfähig-
keit amtsärztlich untersuchen zu lassen, wenn
Widerruf
Grund zu der Annahme besteht, daß die Voraus-
(1) Die probeweise oder endgültige Bestellung setzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 Nr. 5
eines Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu wider- vorliegen.
rufen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die § 45
für einen Bezirksschornsteinfegermeister erforder-
Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn die
liche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt. Die persönliche Zuverlässigkeit be- Kehrbezirkseinteilung geändert wird.
sitzt tnsbesondere nicht, wer
a) in den nach dieser Verordnung von ihm zu § 46
führenden Aufzeichnungen in betrügerischer
Der Widerruf wird durch die höhere Verwaltungs-
Absicht falsche Eintragungen gemacht, veran-
behörde ausgesprochen. Der Vorstand der Schorn-
laßt oder geduldet hat;
steinfegerinnung ist vorher zu hören.
b) rechtskräftig wegen eines Verbrechens, eines
aus Gewinnsucht begangenen oder gegen das
Eigentum gerichteten Vergehens oder wegen § 47
eines Vergehens gegen die Sittlichkeit zu Schwebt gegen einen Bezirksschornsteinfegermei-
Zuchthaus oder zu Gefängnis von einem Jahr ster ein Straf- oder Widerrufverfahren, so kann
oder längerer Dauer verurteilt worden ist; die höhere Verwaltungsbehörde ihm die Ausübung
2. der Bezirksschornsteinfegermeister die Bestellung seiner Befugnisse als Bezirksschornsteinfegermeister
durch Vorlage falscher Unterlagen oder auf son- bis zur Entscheidung des Verfahrens untersagen. Der
stige Weise erschlichen hat; Vorstand der Schornsteinfegerinnung ist zu hören.
3. der Bezirksschornsteinfegermeister, gegen den Wird dem Bezirksschornsteinfegermeister die Aus-
innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal wegen übung seiner Befugnisse untersagt, so ist von der
Verletzung seiner Berufspflichten Ordnungsgeld höheren Verwaltungsbehörde ein Stellvertreter zu
oder die Versetzung in einen anderen Kehrbe- bestellen; der Bezirksschornsteinfegermeister ist zu
zirk angeordnet worden ist, abermals seine Be- hören.§ 32 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.
rufspflichten schuldhaft gröblich verletzt hat;
4. der Bezirksschornsteinfegermeister den Nachweis
seiner Mitgliedschaft beim Versorgungsverein ge- III. U bergan g s b e stimm u n g e n
mäß § 28 nicht führt oder aus dem Versorgungs-
§ 48
verein ausgeschieden ist; erlischt die Mitglied-
schaft beim Versorgungsverein wegen vorhande- Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 5 findet auf die
ner Beitragsrückstände, so ist die Bestellung Bezirksschornsteinfegermeister, die vor dem 1. Ja-
nur dann zu widerrufen, wenn nach den Gesamt- nuar 1935 angestellt sind und die beim Inkrafttreten
verhältnissen des Bezirksschornsteinfegermeisters dieser Verordnung für ihre Person weder einer
anzunehmen ist, daß er die Rückstände in einer Pensionsversicherung noch einer Unterstützungs-
ihm zu setzenden angemessenen Frist nicht dek- kasse angehören, keine Anwendung. Die Vorschrif-
ken kann; ten des § 32 Abs. 2 bis 4 Satz 1 gelten entsprechend.
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 52, ausgeg-eben am 13. November 1964
Tag Inhalt Seite
11. 11. 64 Verordnung über die Senkung von Abschöpfungssätzen bei der Einfuhr von geschlachteten
Gänsen ............................................................................... . 1401
16. 10. 64 Bekanntmachung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Schweden über Leistungen zugunsten von schwedischen Staatsangehörigen, die von
nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind ................... . 1402
16. 10. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ........... . 1405
21. 10. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962 .. 1406
26. 10.64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber
Kindern (Anwendung auf die Niederländischen Antillen und Surinam) ................... . 1407
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1964 883
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 11. 64 Zehnte Verordnung zur Änderung der Eichordnung 212 11.11.64 25. 11. 64
11. 11. 64 Verordnung über den Interventionspreis für Rin-
der für das Wirtschaftsjahr 1964/65 216 14.11. 64 15. 11. 64
11. 11. 64 Verordnung über die Feststellung der Markt-
preise für Rinder und Kälber nach Artikel 5 der
Verordnung Nr. 14/64/EWG 215 14. 11. 64 15. 11. 64
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vorn Seite
30. 10. 64 Verordnung Nr. 167/64/EWG des Rates über die
Abschöpfung für bestimmte Mischungen von
Milcherzeugnissen und bestimmte, Butter enthal-
tende Zubereitungen 173 31. 10. 64 2752
30. 10. 64 Verordnung Nr. 168/64/EWG des Rates über die
Änderung bestimmter Referenzpreise für Milch
und Milcherzeugnisse für Belgien und Luxemburg 173 31. 10. 64 2754
30. 10. 64 Verordnung Nr. 169/64/EWG der Kommission
durch die Ubergangsmaßnahmen in Aussicht ge-
nommen werden betreffend die Berechnung des
Abschöpfungsbetrags sowie der Erstattung, die
im Monat November 1964 auf bestimmte Katego-
rien Mischfutter anzuwenden sind 173 31. 10. 64 2755
30. 10. 64 Verordnung Nr. 170/64/EWG der Kommission
über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie
über die Vorausfestsetzung der Abschöpfungs-
und Erstattungsbefräge für bestimmte Mischfutter-
arten 173 31. 10. 64 2756
30. 10. 64 Verordnung Nr. 171/64/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zur
Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr nach
dritten Ländern für bestimmte Kategorien Misch-
futter 173 31. 10. 64 2758
3. 11. 64 Verordnung Nr. 172/64/EWG der Kommission zur
vorübergehenden Aufrechterhaltung des durch die
Verordnung Nr. 105/64/EWG auf die Abschöpfung
für Einfuhren von geschältem Reis eingeführten
Abschlags 176 5. 11. 64 2797
3. 11. 64 Verordnung Nr. 173/64/EWG der Kommission zur
Bestimmung des bei den Berechnungen des
E.A.G.F.L. auszuschließenden Warenverkehrs 178 6. 11. 64 2842
30. 10. 64 Verordnung Nr. 3/64/Euratom des Rates über den
Bezugsindex für die Festsetzung der Bezüge der
Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen
Kernforschungsstelle, die in Belgien dienstlich
verwendet werden 178 6. 11. 64 2852
30. 10. 64 Verordnung Nr. 4/64/Euratom des Rates zur Ände-
rung der Tabelle der Bezüge der Atomanlagen-
bediensteten der Gemeinsamen Kernforschungs-
stelle, die in Belgien dienstlich verwendet werden 178 6. 11. 64 2853
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Ein z e 1 stücke .ie angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.