860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 49, ausgegeben am 30. Oktober 1964
Tag lnhalt Seite
23. 10.64 Sechste Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs [Teile von Geflügel der Tarif-
nummer 02.02--(B)] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............... . 1337
26. 10. 64 Siebente Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Rinder- und Milchmarktordnung) 1338
27. 10. 64 Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung de,s Deutschen Zolltarifs 1963 (Mineralölzölle) 1343
27. 10.64 Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Rinder-Markt-
ordnung) ............................................................................. . 1349
Nr. 50, ausgegeben am 3. November 1964
28. 10.64 Fünfte Verordnung zur .Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1963 1353
28. 10. 64 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und französischen Grenzabfertigung
des Schiffsverkehrs auf der Mosel in Apach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1358
28. 10. 64 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
an der Autoln1hn Köln-Lüttich und an der Straße Wahlerscheid-Rocherath . . . . . . . . . . . . . . . . . 1361
16. 10. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . 1365
16. 10. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-
strafung des ·völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1366
16. 10. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die Unterdrückung
falscher oder irreführender Herkunftsangaben in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon be-
schlossenen Fassung (Inkrafttreten für Kuba) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1367
16. 10. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über den
Freibord der Kauffahrteischiffe (Inkrafttreten für Algerien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1368
Nr. 51, ausgegeben am 6. November 1964
3. 11. 64 Gesetz zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu
dem Europfüschen Obereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen 1369
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1964 861
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 10. 64 Siebzehnte Verordnung zur Andeiung der Ein-
fuhrliste - Anlctge zum Außenwirtschaftsgesetz - 201 27. 10.64 28. 10.64
26. 10. 64 Vc~rordnung zur And<:!rung der Butterverordnung 203 29. 10.64 Siehe
Artikel 4
26. 10. 64 Verordnung zur Anderung der Ausgleichsverord-
nung (Vierte Ausgleichsverordnung) 203 29. 10. 64 1. 11. 64
20. 10. 64 Verordnung PR Nr. 10/64 über die Aufhebung der
Preisvorschriften für die Entgelte der Arzte bei
Durchführung der freien Heilfürsorge für Soldaten
der Bundeswehr, für Ersatzdienstleistende im
zivilen Ersatzdienst und für heilfürsorgeberech-
tigte Vollzugsheamle des Bundesgrenzschutzes 204 30. 10.64 1. 10. 64
20. 10. 64 Schiffahrlpolizeilidie Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über das Schleppen
auf der Weser 204 30. 10.64 1. 11. 64
30. 10. 64 Achtzehnte Verordnung zur .Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 205 31. 10. 64 1. 11. 64
31. 10. 64 Verordnung über die Höhe der Kaution bei Ein-
fuhrlizenzen für bestimmte Milcherzeugnisse 205 31. 10. 64 1. 11. 64
31. 10. 64 Verordnung über die Festsetzung der Schwellen-
preise für Milch(~rzeugnisse im Milchwirtschafts-
jahr 1964/65 205 31. 10. 64 1. 11. 64
31. 10. 64 Verordnung über die Erleichterung der Einfuhr
geringfügiger Buttermengen 205 31. 10. 64 1. 11. 64
30. 10. 64 Verordnung zur Anderung der Verordnung zur
.Änderung der Fernsprechgebührenvorschriften
vom 15. Juli 1964 205 31. 10. 64 1. 11. 64
30. 10. 64 Verordnung zur Durchführung einer Luftfahrt-
statistik 206 3. 11. 64 1. 11. 64
29. 10. 64 Verordnung Nr. 22/64 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 207 4. 11. 64 Siehe§ 4
20. 10. 64 Fünfle Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über den
Verkehr ctuf der Trave im Bereich der Herren-
brücke während der Bauarbeiten 208 5. 11. 64 15.11.64
2. 11. 64 Verordnung zur .Änderung der §§ 6, 13 und 53
der Grundbuchverfüqung 209 6. 11. 64 1. 1. 65
4. 11. 64 Erste Verordnung über die Intervention bei But-
ter im Milchwirlschaftsjahr 1964/65 209 6. 11. 64 1. 11. 64
5. 11. 64 Verordnung TSF Nr. 9/64 über Tarife für den
Güterfornverkehr mit Kraftfahrzeugen 210 7. 11. 64 9. 11. 64
853
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1964 Ausgegeben zu Bonn am 14. November 1964 Nr. 55
Tag Inhalt Seite
5. 11. 64 Verordnung über den Arbeitsschutz für jugendliche Bundesbeamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 853
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2030-2-9
11. 11. 64 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (18. FeststellungsDV) . . 855
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 622-1-DV 18
11. 11. 64 Zweite Verordnung zur Änderung der Elften Verordnung zur Durchführung des Feststellungs-
gesetzes zugleich Dreizehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lasten-
ausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 857
A.ndert Bundesgesetzbl. 111 622-1-DV 11
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 49, Nr. 50 und Nr. 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 861
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862
Verordnung
über den Arbeitsschutz für jugendliche Bundesbeamte
Vom 5. November 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2030-2-9
Auf Grund des § 80 Nr. 3 des Bundesbeamten- §3
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn Berufsschule
1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801) verordnet
die Bundesregierung: (1) Ein berufsschulpflichtiger jugendlicher Beam-
ter darf vor einem vor neun Uhr beginnenden Un-
§ 1 terricht nicht zum Dienst herangezogen werden. An
Berufsschultagen, an denen die Unterrichtszeit min-
Geltungsbereich
destens sechs Stunden einschließlich der Pausen be-
Diese Verordnung gilt für Bundesbeamte (§ 2 des trägt, ist er ganz von der Arbeit freizustellen.
Bundesbeamtengesetzes), die noch nicht 18 Jahre alt
sind (jugendliche Beamte); sie gilt nicht für jugend- (2) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ein-_
liche Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz. schließlich der Pausen wird auf die Arbeitszeit an-
gerechnet. Beträgt die Unterrichtszeit einschließlich
der Pausen mindestens sechs Stunden, so ist sie mit
der Arbeitszeit, die der jugendliche Beamte an die-
§2 sem Tage ohne den Berufsschulbesuch gehabt hätte,
Arbeitszeit mindestens aber mit der Unterrichtszeit auf die Ar-
beitszeit anzurechnen.
(1) Die tägliche Arbeitszeit der jugendlichen Be-
amten darf acht Stunden, die wöchentliche Arbeits-
zeit 44 Stunden nicht überschreiten. §4
(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann Pausen
die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den Jugendliche Beamte dürfen nicht länger als vier-
dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhält- einhalb Stunden ohne Pause beschäftigt werden.
nis verlängert werden; die nach Absatz 1 zulässige A.ls Pausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von
tägliche Arbeitszeit darf hierbei um höchstens eine mindestens 15 Minuten. Die Pausen betragen bei
Stunde, die wöchentliche Arbeitszeit um höchstens einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu
drei Stunden überschritten werden. sechs Stunden insgesamt 30 Minuten, bei einer Ar-
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
beitszeit von mehr als sechs Stunden insgesamt Notfällen mit vorübergehenden und unaufschieb-
60 Minuten. Pausen werden auf die Arbeitszeit nicht baren Arbeiten beschäftigt werden müssen, weil
angerechnet. andere Bedienstete nicht zur Verfügung stehen.
§5 (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann
Tägliche Freizeit und Nachtruhe
Ausnahmen von den §§ 2 bis 4, 5 Abs. 1 und § 6 zu-
(1) Zwischen dem Ende der Tagesarbeit und dem lassen, wenn dringende dienstliche Gründe es er-
nächsten Dienst.beginn müssen mindestens zwölf fordern; die Ausnahmen sind zu befristen.
Stunden liegen.
(3) Geleistete Mehrarbeit ist durch Gewährung
(2) In der Zeit von 20 bis 6 tJhr dürfen jugend- von Freizeit auszugleichen, möglichst innerhalb der
liche Beamte nicht beschäftigt werden; wird der folgenden vier Wochen.
Dienst in Wechselschichten geleistet, dürfen jugend- §8
liche Beamte bis 23 Uhr beschäftigt werden, jedoch
nur in einem regelmäßigen, höchstens zweiwöchent- Mutterschutz
lichen Wechsel. Mehrarbeit im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verord-
nung über den Mutterschutz für Beamtinnen vom
§6
19. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 214), geändert
Ende der Arbeitszeit vor Sonn- und Feiertagen durch Verordnung vom 22. September 1958 (Bundes-
und Sonntagsruhe gesetzbl. I S. 672), ist bei einer jugendlichen Be-
(1) An Sonnabenden und am 24. und 31. Dezem- amtin jede Dienstleistung, die über acht Stunden
ber muß der Dienst spätestens um 14 Uhr enden. täglich und 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus-
Wird der Dienst in Wechselschichten geleistet und geht. § 7 Abs. 4 der genannten Verordnung findet
muß daher von Satz 1 abgewichen werden, ist der insoweit keine Anwendung.
jugendliche Beamte an einem Tage derselben oder
der folgenden Woche ab 13 Uhr vom Dienst freizu- §9
stellen.
Geltung im Land Berlin
(2) In jedem Monat müssen mindestens zwei
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Sonnabendnachmittage dienstfrei bleiben.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
(3) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
jugendliche Beamte nicht beschäftigt werden. beamtengesetzes auch im Land Berlin.
§7 § 10
Ausnahmen Inkrafttreten
(1) Die §§ 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
wenn jugendliche Beamte in unvorhergesehenen kündung in Kraft.
Bonn, den 5. November 1964
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1964 855
Achtzehnte Verordnung
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
(18. FeststellungsDV)
Vom 11. November 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.111 622-1-DV 18
Auf Grund des § 6 Abs. 4 und des § 43 Abs. 1 den Fall des Aussterbens der begünstigten Familie
Nr. 1 des Feststellungsgesetzes in der Fassung getroffen worden ist.
vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534), zu- (3) Der Schaden gilt als am 8. Mai 1945 ein-
letzt geändert durch § 2 des Siebzehnten Gesetzes getreten.
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom
§ 3
4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585), verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- Beteiligte
rates: (1) Als Beteiligte können im Zeitpunkt der Schä-
§ 1 digung lebende, vorn Stifter als Berechtigte ein-
gesetzte Familienmitglieder bestimmt werden, an
Abgrenzung des Begri.ffs der Familienstiftungen die unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der
(1) Familienstiftungen im Sinne dieser Verord- Schädigung bestehenden Verhältnisse das Stiftungs-
nung sind rechtsfähige Stiftungen, die nach der vermögen im Falle der Auflösung der Familien-
Stiftungsurkunde oder der Satzung überwiegend stiftung zu diesem Zeitpunkt
und unmittelbar dem Wohl von Angehörigen einer 1. in Ubereinstirnmung mit dem damals geltenden
oder mehrerer bestimmter Familien zu dienen be- Recht der Familienstiftung gefallen wäre oder
stimmt sind oder bestimmt waren. 2. nach den damals geltenden Vorschriften über die
(2) Als Familienstiftungen im Sinne dieser Ver- Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse
ordnung gelten unter den Voraussetzungen des und sonstiger gebundener Vermögen hätte über-
Absatzes 1 auch Stiftungen, die aus Anlaß der gehen können;
Fideikommißauflösung errichtet worden sind (Fi- dies gilt für die Bestimmung des Anteils der Betei-
deikommißauflösungss tiftungen). ligten an dem Schaden entsprechend. Die Zahl der
Beteiligten soll nicht höher sein, als einem ange-
§ 2 messenen Verhältnis zur Höhe des Stiftungsverrnö-
gens entspricht.
Gleichstellung von Beteiligungsrechten
an Familienstiftungen (2) Das nach § 31 des Gesetzes zuständige Fest-
stellungsamt hat für die Bestimmung der Beteiligten
(1) Ist ein Schaden an dem im Vertreibungsgebiet und ihres Anteils an dem Schaden einen Vorschlag
belegenen Vermögen einer Familienstiftung mit des Organs der Stiftung einzuholen, das nach der
Sitz im Vertreibungsgebiet entstanden, wird der Stiftungsurkunde oder der Satzung die weitest-
Schaden nach Maßgabe des § 3 den Beteiligten so gehenden Befugnisse hat; es bestimmt die Beteilig-
zugerechnet, wie wenn diese an dem Vermögen, an ten und ihren Anteil durch Bescheid. Das Organ
dem der Schaden eingetreten ist, im Zeitpunkt der der Stiftung hat dem Feststellungsamt jede Auskunft
Schädigung zur gesamten Hand berechtigt gewesen zu erteilen, deren es für die Bestimmung der Betei-
wären. Voraussetzung ist, daß die Auflösung der ligten und ihres Anteils an dem Schaden bedarf,
Familienstiftung und die Ubertragung des Stiftungs- und ihm alle hierfür in Betracht kommenden Schrift-
vermögens auf Familienmitglieder nach der Stif- stücke zur Einsicht vorzulegen.
tungsurkunde oder der Satzung oder nach den Vor-
schriften über die Auflösung und das Erlöschen der (3) Der Bescheid nach Absatz 2 ist den Beteilig-
ten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger
Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermö-
zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit
gen im Zeitpunkt der Schädigung zulässig gewesen
wäre. einer Belehrung über die Rechtsmittel (§ 38 des Ge-
setzes) zu versehen ist, tritt für die Beteiligten,
(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als in denen nicht zugestellt werden kann, und die übri-
der Stiftungsurkunde oder der Satzung ausdrücklich gen Familienmitglieder an die Stelle der Zustellung.
bestimmt ist, daß das Stiftungsvermögen im Falle
des Unmöglichwerdens der Erfüllung des Stiftungs- § 4
zwecks oder im Falle der Auflösung, der Aufhebung
oder des Erlöschens der Familienstiftung an Berech- Schadensberechnung
tigte fallen soll, die nicht Familienmitglieder sind; (1) Für die Schadensberechnung gilt, unbeschadet
es sei denn, daß eine derartige Bestimmung nur für des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 6 Abs. 1 des Ge-
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
setzes entsprechend. § 12 Abs. 3 des Gesetzes ist auf § 5
Verbindlichkeiten aus Bezugsberechtigungen Betei- Anwendung in Berlin
ligter (§ 3) nicht anzuwenden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(2) War ein Beteiligter im Zeitpunkt der Schädi- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gung zugleich Bezugsberechtigter aus den Erträgen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Feststel-
des Stiftungsvermögens, so bleibt die Feststellung lungsgesetzes, § 7 des Elften Gesetzes zur Ände-
eines Schadens an einem privatrechtlichen geldwer- rung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1959
ten Anspruch durch Verlust der Bezugsberechtigung (Bundesgesetzbl. I S. 545), Artikel III des Zwölften
unberührt. Der Betrag, mit dem der Verlust der Be- Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-
zugsberechtigung als Schaden an einem privatrecht- zes vom 29. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 613) und
lichen geldwerten Anspruch festgestellt ist, wird § 11 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des
von dem Anteil des Beteiligten an dem Schaden ab- Lastenausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
gezogen, der an dem Vermögen der Familienstif-
tung entstanden isl. Setzt sich der Schaden an dem § 6
Stiftungsvermögen aus Schäden an verschiedenen
Inkrafttreten
Vermögensarten zusammen, wird der in Satz 2 ge-
nannte Betrag von den Schäden in dem Verhältnis Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
abgezogen, in dem diese zueinander stehen. kündung in Kraft.
Bonn, den 11. November 1964
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1964 857
zweite Verordnung
zur Änderung der Eliten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
zugleich Dreizehnten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz•)
Vom 11. November 1964
Auf Grund des § 16 Abs. 8, des § 20 Abs. 2 und § 2
des § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes in Anwendungszeitpunkt
der Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 534) sowie des § 239 Abs. 3 und des § 367 des Die Vorschriften des § 1 sind mit Wirkung vom
Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375)
Lastt\nausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun-
ab anzuwenden.
desgesetzbl. I S. 446), zuletzt geändert durch das
§ 3
Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenaus-
gleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundesgesetz- Anwendung in Berlin
blatt I S. 585), verordnet die Bundesregierung mit Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Zustimmung des Bundesrates: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Feststel-
lungsgesetzes, § 374 des Lastenausgleichsgesetzes,
Artikel VI des Vierten Gesetzes zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bun-
§ 1 desgesetzbl. I S. 403), § 15 des Achten Gesetzes zur
.Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli
Änderung der 11. FeststellungsDV 1957 (Bundesgesetzbl.l S. 809), Artikel III des Zwölf-
= 13. LeistungsDV-LA ten Gesetzes zur .Änderung des Lastenausgleichs-
gesetzes vom 29. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 613)
Die Elfte Verordnung zur Durchführung des Fest- und § 14 des Vierzehnten Gesetzes zur .Änderung
stellungsgesetzes zugleich Dreizehnte Verordnung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus- (Bundesgesetzbl. I S. 785) auch im Land Berlin.
gleichsgesetz in der Fassung vom 17. November 1962
(Bundesgesetzbl. I S. 681) wird wie folgt geändert: § 4
Inkrafttreten
1. Die Anlage 1 wird nach der Anlage A ergänzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
2. Die Anlage 2 wird nach der Anlage B ergänzt. ~ündung in Kraft.
Bonn, den 11. November 1964
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Lemmer
*) Andcrt Bundcsriesclzbl. JIT 622-1-DV 11 Anlage umseitig
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Anlage A
(zu § 1 Nr. 1)
Umrechnungssätze
Umrechnungssatz
nach
Land Währungseinheit
§ 1 § 2
RM RM
- --· --· - -- ---------
1 2 3 4
EI Salvador El Sal vador-Col6n 1,43 2,02
Honduras Lempira 1,74 2,46
Anlage B
(zu § 1 Nr. 2)
Umrechnungssätze
Umrechnungssatz
Land Währungseinheit nach
§ 1 § 2 für die Zeit
RM RM
---·--
1 2 3 4 1
5
1
China Chinesischer National-Dollar
(CN$) = Yuan (Y) 0,61 0,75 bis zum 31. 12. 1939
0,23 0,23 vom 1. 1. 1940 bis zum 31.12.1940
0,19 0,19 vom 1. 1. 1941 bis zum 30. 8. 1941
0,13 0,13 vom 1. 9. 1941 bis zum 31. 5. 1942
Central Reserve Bank Dollar
(CRB$) 0,10 0,10 vom 1. 6. 1942 bis zum 31. 12. 1942
0,05 0,05 vom 1. 1. 1943 bis zum 31.12.1943
0,009 0,009 vom 1. 1. 1944 bis zum 31. 12. 1944
0,001 0,001 vom 1. 1. 1945 bis zum 31. 3. 1945
Federal Reserve Bank Dollar
(FRB$) 0,24 0,24 vom 1. 6. 1940 bis zum 31.12.1940
0,35 0,35 vom 1. 1. 1941 bis zum 31. 12. 1942
0,19 0,19 vom 1. 1. 1943 bis zum 31.12.1943
0,08 0,08 vom 1. 1. 1944 bis zum 30. 6. 1944
0,025 0,025 vom 1. 7. 1944 bis zum 31.12.1944
0,01 0,01 vom 1. 1. 1945 bis zum 31. 3. 1945
Jugoslawien Dinar 0,011 0,011 vom 1. 1. 1951 bis zum 31. 12. 1951
0,014 0,014 vom 1. 1. 1952 bis zum 31.12.1952
0,013 0,013 vom 1. 1. 1953 bis zum 31.12.1954
0,012 0,012 vom 1. 1. 1955 bis zum 31.12.1957
0,011 0,011 vom 1. 1. 1958 bis zum 31.12.1960
0,009 0,009 vom 1. 1. 1961 bis zum 31.12.1962
0,008 0,008 vom 1. 1. 1963 bis zum 31. 8. 1963
Polen Zloly 0,21 0,21. vom 1. 1. 1947 bis zum 31. 12. 1947
0,24 0,24 vom 1. 1. 1948 bis zum 31.12.1949
0,21 0,21 vom 1. 1. 1950 bis zum 31. 12. 1951
0,18 0,18 vom 1. 1. 1952 bis zum 31.12.1952
0,13 0,13 vom 1. 1. 1953 bis zum 31.12.1953
0,14 0,14 vom 1. 1. 1954 bis zum 31. 12. 1955
0,15 0,15 vom 1. 1. 1956 bis zum 31.12.1956
0,14 0,14 vom 1. 1. 1957 bis zum 30. 9. 1963
Nr. 55 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1964 859
U mrechn ungssa tz
Land Währungseinheit nach
§ 1 § 2 für die Zeit
RM RM
~---
-----"---~
1 2 3 4 5
Rumänien Leu 0,02 0,02 vom 1. 1. 1941 bis zum 31. 12. 1941
0,013 0,013 vom 1. 1. 1942 bis zum 31.12.1942
0,009 0,009 vom 1. 1. 1943 bis zum 31.12.1943
0,008 0,008 vom 1. 1. 1944 bis zum 30. 9. 1944
0,006 0,006 vom 1.10.1944 bis zum 31.12.1944
0,003 0,003 vom 1. 1. 1945 bis zum 31. 3. 1945
Sowjetunion Rubel 0,11 0,11 vom 1. 1. 1947 bis zum 31. 12. 1947
0,12 0,12 vom 1. 1. 1948 bis zum 31.12.1948
0,14 0,14 vom 1. 1. 1949 bis zum 31. 12. 1949
0,16 0,16 vom 1. 1. 1950 bis zum 31.12.1950
0,19 0,19 vom 1. 1. 1951 bis zum 31. 12. 1951
0,20 0,20 vom 1. 1. 1952 bis zum 31.12.1952
0,23 0,23 vom 1. 1. 1953 bis zum 31.12.1953
0,24 0,24 vom 1. 1. 1954 bis zum 31.12.1954
0,23 0,23 vom 1. 1. 1955 bis zum 31.12.1956
0,27 0,27 vom 1. 1. 1957 bis zum 31.12.1957
0,28 0,28 vom 1. 1. 1958 bis zum 31.12.1958
0,27 0,27 vom 1. 1. 1959 bis zum 31.12.1959
0,28 0,28 vom 1. 1. 1960 bis zum 31.12.1960
2,80 2,80 vom 1. 1. 1961 bis zum 31.12.1961
Tschechoslowakei tschechoslowakische Krone 0,057 0,057 vom 1.11.1945 bis zum 31.12.1947
0,064 0,064 vom 1. 1. 1948 bis zum 31.12.1948
0,072 0,072 vom 1. 1. 1949 bis zum 31. 12. 1949
0,084 0,084 vom 1. 1. 1950 bis zum 31.12.1952
0,19 0,19 vom 1. 1. 1953 bis zum 31. 12. 1954
0,20 0,20 vom 1. 1. 1955 bis zum 31.12.1955
0,21 0,21 vom 1. 1. 1956 bis zum 31. 12. 1956
0,22 0,22 vom 1. 1. 1957 bis zum 31.12.1957
-0,23 0,23 vom 1. 1. 1958 bis zum 31.12.1958
0,24 0,24 vom 1. 1. 1959 bis zum 31.12.1959
0,25 0,25 vom 1. 1. 1960 bis zum 31.12.1960
0,26 0,26 vom 1. 1. 1961 bis zum 31.12.1961
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 49, ausgegeben am 30. Oktober 1964
Tag lnhalt Seite
23. 10.64 Sechste Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs [Teile von Geflügel der Tarif-
nummer 02.02--(B)] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............... . 1337
26. 10. 64 Siebente Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Rinder- und Milchmarktordnung) 1338
27. 10. 64 Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung de,s Deutschen Zolltarifs 1963 (Mineralölzölle) 1343
27. 10.64 Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Rinder-Markt-
ordnung) ............................................................................. . 1349
Nr. 50, ausgegeben am 3. November 1964
28. 10.64 Fünfte Verordnung zur .Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1963 1353
28. 10. 64 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und französischen Grenzabfertigung
des Schiffsverkehrs auf der Mosel in Apach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1358
28. 10. 64 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
an der Autoln1hn Köln-Lüttich und an der Straße Wahlerscheid-Rocherath . . . . . . . . . . . . . . . . . 1361
16. 10. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . 1365
16. 10. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-
strafung des ·völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1366
16. 10. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die Unterdrückung
falscher oder irreführender Herkunftsangaben in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon be-
schlossenen Fassung (Inkrafttreten für Kuba) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1367
16. 10. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über den
Freibord der Kauffahrteischiffe (Inkrafttreten für Algerien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1368
Nr. 51, ausgegeben am 6. November 1964
3. 11. 64 Gesetz zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu
dem Europfüschen Obereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen 1369
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1964 861
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 10. 64 Siebzehnte Verordnung zur Andeiung der Ein-
fuhrliste - Anlctge zum Außenwirtschaftsgesetz - 201 27. 10.64 28. 10.64
26. 10. 64 Vc~rordnung zur And<:!rung der Butterverordnung 203 29. 10.64 Siehe
Artikel 4
26. 10. 64 Verordnung zur Anderung der Ausgleichsverord-
nung (Vierte Ausgleichsverordnung) 203 29. 10. 64 1. 11. 64
20. 10. 64 Verordnung PR Nr. 10/64 über die Aufhebung der
Preisvorschriften für die Entgelte der Arzte bei
Durchführung der freien Heilfürsorge für Soldaten
der Bundeswehr, für Ersatzdienstleistende im
zivilen Ersatzdienst und für heilfürsorgeberech-
tigte Vollzugsheamle des Bundesgrenzschutzes 204 30. 10.64 1. 10. 64
20. 10. 64 Schiffahrlpolizeilidie Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über das Schleppen
auf der Weser 204 30. 10.64 1. 11. 64
30. 10. 64 Achtzehnte Verordnung zur .Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 205 31. 10. 64 1. 11. 64
31. 10. 64 Verordnung über die Höhe der Kaution bei Ein-
fuhrlizenzen für bestimmte Milcherzeugnisse 205 31. 10. 64 1. 11. 64
31. 10. 64 Verordnung über die Festsetzung der Schwellen-
preise für Milch(~rzeugnisse im Milchwirtschafts-
jahr 1964/65 205 31. 10. 64 1. 11. 64
31. 10. 64 Verordnung über die Erleichterung der Einfuhr
geringfügiger Buttermengen 205 31. 10. 64 1. 11. 64
30. 10. 64 Verordnung zur Anderung der Verordnung zur
.Änderung der Fernsprechgebührenvorschriften
vom 15. Juli 1964 205 31. 10. 64 1. 11. 64
30. 10. 64 Verordnung zur Durchführung einer Luftfahrt-
statistik 206 3. 11. 64 1. 11. 64
29. 10. 64 Verordnung Nr. 22/64 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 207 4. 11. 64 Siehe§ 4
20. 10. 64 Fünfle Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über den
Verkehr ctuf der Trave im Bereich der Herren-
brücke während der Bauarbeiten 208 5. 11. 64 15.11.64
2. 11. 64 Verordnung zur .Änderung der §§ 6, 13 und 53
der Grundbuchverfüqung 209 6. 11. 64 1. 1. 65
4. 11. 64 Erste Verordnung über die Intervention bei But-
ter im Milchwirlschaftsjahr 1964/65 209 6. 11. 64 1. 11. 64
5. 11. 64 Verordnung TSF Nr. 9/64 über Tarife für den
Güterfornverkehr mit Kraftfahrzeugen 210 7. 11. 64 9. 11. 64
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
28. 9. 64 Verordnung Nr. 125/64/EWG der Kommission zur
Änderung des von der Französischen Republik
für das Wirtschaftsjahr 1964/1965 festgesetzten
Schwellenpreises für Bruchreis 149 30. 9.64 2397
29. 9. 64 Verordnung Nr. 126/64/EWG der Kommission zur
Festsetzung von Ausgleichskoeffizienten zwi-
schen der Roggenqualität aus der Türkei und der
für den Schwellenpreis maßgebenden Standard-
qualität 149 30. 9.64 2398
29. 9. 64 Verordnung Nr. 127/64/EWG der Kommission zur
Bestimmung der technischen Kosten der Denatu-
rierung von Weizen und Roggen für die Wirt-
schaftsjahre 1962/1963 und 1963/1964 149 30. 9.64 2399
29. 9. 64 Verordnung Nr. 128/64/EWG der Kommission zur
Bestimmung der Mindestqualität, von der an
Weichweizen oder Roggen als für di~ menschliche
Ernährung geeignet angesehen wird 149 30. 9.64 2399
29. 9. 64 Verordnung Nr. 129/64/EWG der Kommission zur
Bestimmung des jährlichen Gesamtverbrauchs der
getreideverarbeitenden Industrie für den Inlands-
bedarf 149 30. 9.64 2400
29. 9. 64 Verordnung Nr. 130/64/EWG der Kommission zur
Änderung der Verordnungen Nr. Tl und 96/64/
EWG, Teile von Hausgeflügel betreffend 149 30. 9.64 2401
29. 9. 64 Verordnung Nr. 131/64/EWG der Kommission
über die Anpassung und Festsetzung der Ein-
schleusungspreise für Eier von Hausgeflügel,
lebendes und geschlachtetes Hausgeflügel sowie
über die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge
gegenüber dritten Ländern für Eier in der Schale
von Hausgei1ügel, lebendes Hausgeflügel mit
einem Gewicht von höchstens 185 Gramm und ge-
schlachtetes Hausgeflügel für die Zeit vom 1. Ok-
tober bis 31. Dezember 1964 149 30. 9.64 2403
29. 9. 64 Verordnung Nr. 132/64/EWG der Kommission zur
· VerUing<'1rung der Verordnung Nr. 5/64/EWG der
Kommission 149 30. 9. 64 2410
30. 9. 64 Verordnung Nr. 133/64/EWG der Kommission
über die Festsetzung eines Zusatzbetrages für Eier
in der Schale von Hausgeflügel 151 1. 10. 64 2426
9. 10. 64 Verordnung Nr. 134/64/EWG der Kommission
über die Anwendung der Interventionsmaßnah-
men und der innergemeinschaftlichen Abschöp-
fungen auf dem Rindfleischsektor 159 17. 10.64 2529
13. 10. 64 Verordnung Nr. 135/64/EWG des Rates über den
Absatz von Fleisch, das auf Grund von Interven-
tionen eingefroren wurde 159 17. 10. 64 2532
12. 10. 64 Verordnung Nr. 136/64/EWG der Kommission
über den Erlaß von Durchführungsbestimmungen
zu den in der Verordnung Nr. 13/64/EWG vorge-
sehenen Einfuhrlizenzen 165 22. 10. 64 ' 2601
14. 10. 64 Verordnung Nr. 137/64/EWG der Kommission
über die Festsetzung der Pauschbeträge für be-
stimmte Milcherzeugnisse für das Milchwirt-
schaftsjahr 1964/65 165 22. 10. 64 2603
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1964 863
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
14. 10. 64 Verordnung Nr. 138/64/EWG der Kommission be-
treffend Ubergangsbestimmungen für Milch-
erzeugnisse, die vor dem Zeitpunkt der Anwen-
dung der durch die Verordnung Nr. 13/64/EWG
eingeführten Regelung des Handelsverkehrs in
der Bundesrepublik Deutschland in ein Zollgut-
lager verbracht worden sind 165 22. 10.64 2604
19. 10. 64 Verordnung Nr. 139/64/EWG der Kommission vom
19. Oktober 1964 über den Erlaß von Durchfüh-
rungsbestimmungen über die in der Verordnung
Nr. 14/64/EWG vorgesehenen Einfuhrlizenzen 166 23. 10.64 2616
19. 10. 64 Verordnung Nr. 140/64/EWG der Kommission vom
19. Oktober 1964 zur Änderung der Verordnung
Nr. 63/64/EWG betreffend die Berechnung des
Einfuhrpreises für Kälber 166 23. 10.64 2618
21. 10. 64 Verordnung Nr. 141/64/EWG des Rates über die
Regelung für Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnisse 169 27. 10.64 2666
21. 10. 64 Verordnung Nr. 142/64/E\NG des Rates zur Ver-
längerung und Anpassung der Grenzen der Er-
stattung bei der Erzeugung für Getreide- und
Kartoffelstärke bis zum 31. März 1965 169 27. 10.64 2673
21. 10. 64 Verordnung Nr. 143/64/EWG des Rates zur Ände-
rung des für die Bundesrepublik Deutschland fest-
gesetzten Referenzpreises für das Leiterzeugnis
der Gruppe „Laktose und Laktosesirup" 169 27. 10.64 2674
21. ·10. 64 Verordnung Nr. 144/64/EWG des Rates zur Ände-
rung der Referenzpreise des Großherzogtums
Luxemburg für Milch und Milcherzeugnisse 169 27. 10.64 2675
26. 10. 64 Verordnung Nr. 145/64/EWG der Kommission zur
Festsetzung eines Zusatzbetrags für getrocknetes
Vollei und getrocknetes Eigelb von Hausgeflügel 169 27. 10.64 2677
26. 10. 64 Verordnung Nr. 146/64/EWG der Kommission
über die Festsetzung eines Zusatzbetrags für Eier
in der Schale von Hausgeflügel 169 27. 10.64 2678
26. 10. 64 Verordnung Nr. 147/64/EWG der Kommission zur
Festsetzung des Zusatzbetrags für Einfuhren von
geschlachteten Hühnern aus dritten Ländern 169 27. 10.64 2679
26. 10. 64 Verordnung Nr. 148/64/EWG der Kommission zur
Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Ein-
fuhr von Tafeltrauben aus dritten Ländern 169 27. 10.64 2679
27. 10. 64 Verordnung Nr. 149/64/EWG der Kommission
über die Berechnung der Abschöpfungsbeträge
und Erstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse 171 29. 10. 64 2693
27. 10. 64 Verordnung Nr. 150/64/EWG der Kommission
über die Erstattungsregelung bei Ausfuhren nach
Drittländern auf dem Rindfleischsektor 171 29. 10. 64 2697
27. 10. 64 Verordnung Nr. 151/64/EWG der Kommission
über die Bestimmung der Zollsätze, die in der
Bundesrepublik Deutschland, in der Französischen
und in der Italienischen Republik zur Festsetzung
der in den Artikeln 5 und 11 der Verordnung Nr.
14/64/EWG genannten Eingangsabgaben zu be-
rücksichtigen sind 171 29. 10.64 2700
28. 10. 64 Verordnung Nr. 152/64/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Pauschalkoeffizienten für Ge-
treideverarbeitungserzeugnisse zur Berechnung
der Rückzahlung der Erstattungen bei der Aus-
fuhr nach Drittländern 171 29. 10.64 2701
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
28. 10. 64 Verordnung Nr. 15'.l/64/EWG der Kommission
über die Kontrolle der Verwendung von Milch-
pulver für Futterzwecke 171 29. 10.64 2704
28. 10. 64 Verordnung Nr. 154/64/EWG der Kommission zur
Bestimmung der Kriterien für die Änderung der
Abschöpfungen, die auf bestimmte Milcherzeug-
nisse anwendbar sind 171 29. 10. 64 2705
28. 10. 64 Verordnung Nr. 155/64/EWG der Kommission
über die Anwendung der Frei-Grenze-Preise bei
Butter 171 29. 10.64 2706
28. 10. 64 Verordnung Nr. 156/64/EWG der Kommission
über die Kriterien und Durchführungsbestimmun-
gen zur Festsetzung der Frei-Grenze-Preise für
Milch und Milcherzeugnisse 172 30. 10. 64 2709
28. 10. 64 Verordnung Nr. 157/64/EWG der Kommission
über die Angleichungen und Korrekturen, die bei
der Festsetzung der Frei-Grenze-Preise für Milch
und Milcherzeugnisse vorzunehmen sind 172 30. 10.64 2712
28. 10. 64 Verordnung Nr. 158/64/EWG der Kommission
über die pauschale Berechnung der bei der Ein-
fuhr von bestimmlen Milcherzeugnissen erhobe-
nen inländischen Abgaben 172 30. 10.64 2726
28. 10. 64 Verordnung Nr. 159/64/EWG der Kommission
über Bestimmungen zur Vermeidung von Ver-
kehrsverlagerungen im Handel mit Milcherzeug-
nissen, für die eine Ausgleichsabgabe erhoben
wird 172 30. 10. 64 2728
29. 10. 64 Verordnung Nr. 160/64/EWG der Kommission
über die Einfuhrkontrolle von Gefrierfleisch, die
in Artikel 1 der Verordnung Nr. 135/64/EWG vor-
gesehen ist 173 31. 10. 64 2737
29. 10. 64 Verordnung Nr. 161/64/EWG der Kommission
über den Weltmarktpreis für Gefrierfleisch 173 31. 10. 64 2738
29. 10. 64 Verordnung Nr. 162/64/EWG der Kommission zur
Beschränkung bis zum 31. März 1965 des Höchst-
betrags der Erstattung bei der Ausfuhr bestimm-
ter Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
nach den Mitgliedstaaten 173 31. 10. 64 2739
29. 10. 64 Verordnung Nr. 163/64/EWG der Kommission
über die Auswirkung der Gewährung einer Er-
stattung bei der Erzeugung auf die Handelsrege-
lung für Getreide- und Kartoffelstärke, Kleber-
mehl und Glukose 173 31. 10. 64 2741
29. 10. 64 Verordnung Nr. 164/64/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zur
Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr nach
dritten Ländern für Verarbeitungserzeugnisse aus
Getreide und aus Reis 173 31. 10. 64 2743
29. 10. 64 Verordnung Nr. 165/64/EWG der Kommission
über Rückerstattungen bei der Ausfuhr bestimm-
ter Milcherzeugnisse nach dritten Ländern 173 31. 10. 64 2744
30. 10. 64 Verordnung Nr. 166/64/EWG des Rates über die
Regelung für verschiedene Arten von Mischfutter-
mitteln 173 31. 10. 64 2747
He raus gebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblult erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Burid<-!sqcset-1.bl. 1 S. 437) n,1ch S,1chgebielcn geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
Ein z e Ist ü c k e je angefonqene 24 Seiten DM 0,40 ge;Jen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Be:i:uhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühr DM 0,15.