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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1964 Ausgegeben zu Bonn am 7. November 1964 Nr. 54
Tag I n h a lt Seite
3. 11. 64 Gesetz zur DurdJ.führung der Verordnung Nr. 14/64/EWG (Rindileisd!.) des Rates der Euro-
päisdJ.en WirtsdJ.aftsgemeinsdJ.ait (DurdJ.führungsgesetz EWG RindfleisdJ.) . . . . . . . . . . . . . . . . . 829
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7843-11; ändert BundesgesetzbI. III 7843-1
29. 10.64 Elfte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz . . 833
Andert Bundesgesetzbl. III 612-1-1
30. 10.64 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des
Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 835
Andert Bundesgesetzbl. III 830-2-1
30. 10. 64 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes 842
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 830-2-1
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung Nr.14/64/EWG (Rindfleisch)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Durchführungsgesetz EWG Rindfleisch)
Vom 3. November 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7843-11 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle errechnet die
Abschöpfungssätze für die der Abschöpfungs-
§ 1 regelung unterliegenden Erzeugnisse und gibt sie
Die Bundesregierung setzt durch Rechtsverord- durch Aushang in ihrem Dienstgebäude bekannt.
nung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Die Abschöpfungssätze werden nach Maßgabe der
die Orientierungspreise für die im Anhang I der Durchführungsbestimmungen der Kommission der
Verordnung Nr. 14/64/EWG des Rates vom 5. Fe- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Arti-
bruar 1964 über die schrittweise Errichtung einer kel 5 Abs. 6 der Verordnung Nr. 14/64/EWG ge-
gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch ändert.
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 562) (2) Der Bundesmini~ter wird ermächtigt, im Ein-
genannten Erzeugnisse für das am 1. April 1964 und vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft
für das am 1. April 1965 beginnende Wirtschaftsjahr und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nichl
fest. der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vor-
§ 2 schriften zu erlassen, die zur Durchführung der Be-
stimmungen der Kommission nach Artikel 5 Abs. 6
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft der Verordnung Nr. 14/64/EWG erforderlich sind.
und Forsten (Bundesminister) bestimmt im Einver-
nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und (3) Der Bundesminister kann im Einvernehmen
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim- mit den Bundesministern für Wirtschaft und der
mung des Bundesrates die Zuständigkeit und das Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
Verfahren für die Feststellung der Marktpreise stimmung des Bundesrates bedarf, falls die Bundes-
nach Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung Nr. 14/64/ republik Deutschland durch die Kommission dazu
EWG und den hierzu ergangenen Durchführungs- ermächtigt wird, nach Artikel 8 der Verordnung
bestimmungen sowie die als repräsentativ gelten- Nr. 14/64/EWG die Abschöpfungssätze verringern
den Märkte; er kann dabei die Einfuhr- und Vorrats- und zum Ausgleich von Verringerungen in anderen
stelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeug- Mitgliedstaaten Abschöpfungssätze festsetzen.
nisse (Einfuhr- und Vorratsstelle) als die für die
Feststellung der Marktpreise zuständige Stelle be- § 4
stimmen. ·
(1) Für die Einfuhr der in Artikel 1 Buchstaben b
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 7843-1 und c der Verordnung Nr. 14/64/EWG genannten
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Erzeugnisse aus dritten Ländern ist die Vorlage § 7
einer Einfuhrlizenz und die Stellung einer Kaution
(1) Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen
erforderlich.
mit den Bundesministern für Wirtschaft und der
(2) Die Einfuhrlizenz nach Artikel 6 der Verord- Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
nung Nr. 14/64/EWG ist die Einfuhrgenehmigung stimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen
nach dem Außenwirtschaftsgesetz vorn 28. April über die Voraussetzungen, die Höhe und das Ver-
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert fahren bei Erstattungen nach Artikeln 9, 10 Abs. 2
durch das Durchführungsgesetz EWG Milch und und Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 14/64/
Milcherzeugnisse vorn 28. Oktober 1964 (Bundes- EWG; dabei kann die Einfuhr- und Vorratsstelle als
gesetzbl. I S. 821). die für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt
(3) Auf die Einfuhrlizenz finden die Vorschriften werden.
des Außenwirtschaftsgesetzes und die dazu ergange- (2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
nen Rechtsvorschriften Anwendung, soweit sich Erstattungen ist der Rechtsweg zu den Gerichten der
nicht aus der Verordnung Nr. 14/64/EWG und den Finanzgerichtsbarkeit gegeben. Gegen Bescheide
dazu ergangenen Durchführungsvorschriften etwas über Erstattungen einschließlich der Bescheide,
anderes ergibt oder dieses Gesetz und die auf Grund durch die erstattete Beträge zurückgefordert wer-
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den, findet das Berufungsverfahren nach der Reichs-
nicht etwas anderes bestimmen. abgabenordnung statt; im Berufungsverfahren ge-
(4) Die vor Erteilung der Einfuhrlizenz zu stel- gen Bescheide der Einfuhr- und Vorratsstelle tritt
lende Kaution ist durch Hinterlegung einer Geld- diese an die Stelle des Finanzamtes. Im übrigen
summe oder durch Bankbürgschaft zugunsten der findet das Beschwerdeverfahren nach der Reichs-
Bundesrepublik Deutschland zu leisten; sie wird abgabenordnung statt.
durch die Einfuhr- und Vorratsstelle verwaltet.
§ 8
(5) Der Bundesminister regelt durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates (1) Die auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes
bedarf, die Höhe der Kaution, soweit diese nicht in zulässigen Schutzmaßnahmen können auch zur Wah-
Durchführungsbestimmungen der Kommission der rung der durch Artikel 16 der Verordnung Nr. 14/64/
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Arti- EWG geschützten Belange getroffen werden; soweit
kel 6 Abs. 5 der Verordnung Nr. 14/64/EWG fest~ nach dem Außenwirtschaftsgesetz hierfür Rechts-
gesetzt ist. verordnungen erforderlich sind, werden sie vom
Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundes•
(6) Für die Entscheidung über den Verfall der minister für Wirtschaft ohne Zustimmung des
Kaution ist die Einfuhr- und Vorratsstelle zuständig. Bundesrates erlassen.
Die Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik
Deutschland. (2) Im übrigen kann der Bundesminister im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
§ 5
des Bundesrates bedarf, im Rahmen des Artikels 16
(1) Der Bundesminister setzt im Einvernehmen der Verordnung Nr. 14/64/EWG die erforderlichen
mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Schutzmaßnahmen treffen, ins besondere Bestimmun -
Finanzen den Interventionspreis durch Rechts- gen über eine Erhöhung der Abschöpfungssätze, über
verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates Mindestpreise, Verwendungsbeschränkungen und
bedarf, fest. eine Verpflichtung des Einführers, die einzuführen
(2) Interventionsstelle ist die Einfuhr- und Vor- den Erzeugnisse der Einfuhr- und Vorratsstelle zu
überlassen. Dabei kann die Einfuhr- und Vorrats-
ratsstelle. Sie gibt nach Weisung des Bundes-
ministers die zur Intervention erforderlichen Richt- stelle als die für die Durchführung zuständige Stelle
linien bekannt. bestimmt werden.
(3) Für die Mitwirkung des Bundestages und des
§ 6 Bundesrates bei den Rechtsverordnungen nach Ab-
satz 2 gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes
Sind die Voraussetzungen des Artikels 11 Abs. 1 entsprechend.
oder 4 der Verordnung Nr. 14/64/EWG und der dazu
nach Artikel 11 Abs. 7 der Verordnung Nr. 14/64/
§ 9
EWG ergangenen Durchführungsbestimmungen ge-
geben, so werden Abschöpfungen in Höhe des zu- (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
lässigen Höchstbetrages nach Artikel 11 Abs. 2 ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Be-
und 3 der Verordnung Nr. 14/64/EWG oder nach stimmungen erlassen, die zur Durchführung solcher
Artikel 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 14/64/EWG Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des
erhoben. Der Bundesminister bestimmt im Einver- Rates oder der Kommission erforderlich sin_d, die
nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Rat oder die Kommission im Rahmen der Markt-
der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der organisation für Rindfleisch nach den Bestimmungen
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Beginn und des Zweiten Teils Titel II des Vertrages zur Grün-
Ende der Erhebung der Abschöpfungen; ferner dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft er-
können die Abschöpfungen im Rahmen des Arti- läßt; dabei kann die Einfuhr- und Vorratsstelle als
kels 11 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung Nr. 14/64/ die für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt
EWG verringert werden. werden.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964 831
(2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnis nach § 12
Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung (1) Die Bußgeldvorschriften des § 11 gelten auch
des Bundesrates auf einzelne Bundesminister über- für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes
tragen.
Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines
§ 10
solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines
Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die
den Bundesministern der Finanzen und für Wirt- Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis
schaft für Einfuhren aus Frankreich in das Saarland begründen sollte, unwirksam ist.
im Rahmen der Kontingente, die nach Artikel 63
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des
land und der Französischen Republik zur Regelung
Unternehmens oder eines Teiles des Unternehmens
der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetz-
eines anderen beauftragt oder von diesem aus-
blatt II S. 1587) vereinbart worden sind, durch all-
drücklich damit betraut ist, in eigener Verant-
gemeine Verwaltungsvorschriften Abgabenvergün-
wortung Pflichten zu erfüllen, welche die nach den
stigungen gewähren, die im wesentlichen den
§§ 7 bis 9 ergangenen Rechtsverordnungen oder eine
Abgabenvergünstigungen gleichwertig sind, die auf
auf Grund dieser Verordnungen erlassene voll-
Grund des Artikels 63 des Saarvertrages in An-
ziehbare Verfügung auferlegen.
spruch genommen werden könnten. Durch diese
Verwaltungsvorschriften kann bestimmt werden,
daß der Antragsteller von der Hinterlegung einer § 13
Geldsumme oder der Leistung einer Bankbürgschaft (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine
befreit wird. durch § 11 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so
§ 11 kann gegen den Inhaber oder Leiter des Unterneh-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder mens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers
fahrlässig einer Vorschrift einer nach den §§ 7 bis 9 oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung
ergangenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund berufenen Organs einer juristischen Person oder
einer solchen Verordnung erlassenen vollziehbaren einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer
Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver- Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße fest-
ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese gesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
Bußgeldvorschrift verweist. ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß
(2) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungs- hierauf beruht.
widrigkeit nach Absatz 1 kann geahndet ·werden, (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes
wenn die Rechtsverordnung dies bestimmt. gegen § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz- 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis
lich zu fünfzigtausend Deutsche Mark,
1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch- 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu
licher Art macht oder benutzt, um für sich oder fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark.
einen anderen eine Genehmigung oder Beschei-
Im Falle eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 3 Nr. 2
nigung zu erschleichen, die nach einer zur Durch-
beträgt die Geldbuße
führung der Verordnung Nr. 14/64/EWG oder
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift er- 1. bei· vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis
forderlich ist, zu zehntausend Deutsche Mark,
2. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschafts- 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu
gesetzes) von Umständen, die nach der Verord- fünftausend Deutsche Mark.
nung Nr. 14/64/EWG, nach diesem Gesetz oder
nach einer zur Durchführung der Verordnung § 14
Nr. 14/64/EWG oder dieses Gesetzes erlassenen
(1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-
Rechtsvorschrift erheblich sind, dadurch ver-
lichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro-
hindert oder erschwert, daß er Bücher und Auf-
kurist einer juristischen Person oder als vertretungs-
zeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung
berechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer
ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vor-
Personenhandelsgesellschaft eine Zuwiderhandlung
schriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt,
nach den §§ 11 oder 13, so kann auch gegen die
nicht aufbewahrt oder verheimlicht.
juristische Person oder die Personenhandelsgesell-
(4) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann, schaft eine Geldbuße nach Maßgabe dieser Vor-
wenn sie schriften festgesetzt werden.
1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
zu fünfzigtausend Deutsche Mark, gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die
2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis juristische Person oder die Personenhandelsgesell-
zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark schaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder
geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach aus ihr gezogen hat.
Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünf-
§ 15
zigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrig-
keit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
§ 16 führung der Verordnung Nr. 14/64/EWG und dieses
Gegenstände, auf die sich eine der in § 11 mit Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften zu über-
Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können wachen.
eingezogen werden. Im übrigen gelten die V Or- § 19
schriften des Außenw irtsdrnftsgesetzes über die In § 10 Abs. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes 2 )
Voraussetzungen der Einziehung, das selbständige vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272) werden
Einziehungsverfahren und die Entschädigung ent- die Worte „Preis je 50 kg Lebendgewicht" durch die
sprechend.
Worte „Preis je 100 kg Lebendgewicht" ersetzt.
§ 17
Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Geset- · § 20
zes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig. Die Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
§§ 42 und 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 6 des Uberleitungsgesetzes vom 4. Janu:u 1952 (Bundes-
Außenwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
§ 18 wurden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes.
Die Verwaltungsbehörde und die Einfuhr- und
Vorratsstelle können die ihnen durch § 44 des § 21
Außenwirtschaftsgesetzes eingeräumten Befugnisse Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
auch ausüben, um die Einhaltung der Verordnung in Kraft, mit Ausnahme des § 19, der am 1. Januar
Nr. 14/64/EWG, dieses Gesetzes und der zur Durch- 1965 in Kraft tritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. November 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Für den Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesschatzminister
Dr. Werner Dollinger
II) Bundesgesetzbl. III 7843-1
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964 833
Elite Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz*)
Vom 29. Oktober 1964
Auf Grund des § 3 Abs. 3, des § 5 Abs. 4, des § 11 3. § 11 Abs. 1 Nr. 2 erhält die folgende Fassung:
Abs. 1, des § 17, des § 20 in Verbindung mit § 5 ,,2. Zigarren und Rauchtabak vom Herstellungs-
Abs. 4, des § 48 Abs. 1, des § 76 a Abs. 2 und des betrieb an einen anderen Herstellungsbetrieb
§ 96 des Tabaksteuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bun-
(Empfangsbetrieb) und auch zurück mit Ge-
desgesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das nehmigung des für den Empfangsbetrieb zu-
Sechste Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergeset- ständigen Hauptzollamts. Die Genehmigung
zes vom 17. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 54), wird nur erteilt, wenn · der Inhaber des
wird verordnet: Empfangsbetriebs dem Hauptzollamt gegen-
Artikel 1 über auf Steuererleichterungen nach den
§§ 81 bis 89 des Gesetzes für alle Erzeug-
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabak-
steuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I nisse, die er unversteuert hinzubezieht, un-
S. 281), zuletzt geändert durch die Neunte Verord- widerruflich schriftlich verzichtet hat."
nung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen
zum Tabaksteuergesetz vom 31. Mai 1963 (Bundes- 4. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort
gesetzbl. I S. 385), werden wie folgt geändert: „durchtrennt" die Worte „oder deutlich sichtbar
eingerissen" eingefügt.
1. § 2 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
,, (1) Zigarren (auch Zigarillos und Stumpen) 5. In § 31 Abs. 2 werden die Worte „und noch
sind Tabakerzeugnisse aus anderem Tabak als ungeöffnet sind" gestrichen.
Feinschnitt mit einem Umblatt und einem aus
Tabak bestehenden Deckblatt oder nur mit einem
solchen Deckblatt. Besteht das Deckblatt aus 6. In § 40 wird am Schluß der folgende Satz an-
Tabakfolie, so sind die Erzeugnisse nur dann gefügt:
Zigarren, wenn sie nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 „Berechnungsgrundlage ist die tatsächliche
als Zigaretten versteuert werden müssen." Menge der Erzeugnisse."
2. § 3 erhält die folgende Fassung: 7. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
,,§ 3 a) Hinter den Worten „zwischen Zigaretten-
(1) Zigaretten sind Tabakerzeugnisse, die aus herstellungsbetrieben" wird ein Beistrich ge-
einem umhüllten Feinschnittstrang bestehen. setzt;
b) die Worte „und zur Ausfuhr" werden durch
(2) Als Zigaretten werden versteuert Tabak- „zur Ausfuhr und mit Genehmigung des für
erzeugnisse mit einem Strang aus anderem den Empfangsbetrieb zuständigen Hauptzoll-
Tabak als Feinschnitt amts an Herstellungsbetriebe für Zigaretten-
1. mit einer äußeren Hülle aus anderen Stoffen hüllen" ersetzt;
als Rohtabak im Sinne des § 46 Nm. 1 und 7 c) folgender Satz wird angefügt:
des Gesetzes oder
„Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn
2. mit einer äußeren Hülle aus Tabakfolie, wenn der Inhaber des Empfangsbetriebes dem
ihr Stückgewicht unter 2,3 g liegt und Hauptzollamt gegenüber auf Steuererleich-
a) die Geschmacksmerkmale von Orient-, terungen nach den §§ 81 bis 89 des Gesetzes
Virgin-, Burley- oder ähnlichen Tabaken für die Zigarettenhüllen, die er unversteuert
den Charakter der Erzeugnisse vorherr- hinzubezieht, unwiderruflich schriftlich ver-
schend bestimmen zichtet hat."
oder
8. § 59 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
b) wenn sie nach ihrem durch die Herstel-
lungsart bedingten äußeren Erscheinungs- ,, (1) Tabakabfälle im Sinne des § 46 Nr. 2 des
bild Zigaretten ähnlicher sind als Zigarren. Gesetzes sind Teile von Tabak, die bei der Be-
Die Form des Querschnitts hat auf die handlung und Verarbeitung von Rohtabak bis
Versteuerung keinen Einfluß." zur Gewinnung der Fertigerzeugnisse im regel-
mäßigen Verlauf des Herstellungsverfahrens an-
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 612-1-1 fallen, also nicht in das Fertigerzeugnis über-
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
gehen, gleich viel ob dil'.; Abfälle sich während 11. In Satz 2 des § 77 f wird das Wort „Zollgewicht"
der Verarbeitung auf natürlichem Weg gelöst durch „Eigengewicht" ersetzt.
haben oder ob sie auf künstlichem Weg ab-
gesondert worden sind. Für die steuerliche Be- 12. Dem§ 77 g wird folgender Satz angefügt:
handlung von Zigarrenabschnitten gilt § 5 ,,Bemessungsgrundlage ist das Eigengewicht."
Abs. 2."
Artikel 2
9. Hinter § 59 wird der folgende § 60 eingefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
,,§ 60
blatt I S. l) in Verbindung mit § 107 des Tabak-
Tabakfolien steuergesetzes und Artikel 2 des Zweiten Ver-
Tabakfolien im Sinne des § 46 Nr. 7 des Ge- brauchsteueränderungsgesetzes vom 16. August 1961
setzes sind blattförmig gebundene Tabakpflan- (Bundesgesetzbl. I S. 1323) auch im Land Berlin.
zenteile, deren Trockenmasse zu mindestens
Artikel 3
75 vom Hundert aus Tabak besteht."
Artikel 1 Nrn. 1 und 2 treten am 1. Januar 1965
10. In § 62 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte II
und in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage
Tabakpflanzern" gestrichen. nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1964
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964 835
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung
zur Durchführung des§ 13 des Bundesversorgungsgesetzes*)
Vom 30. Oktober 1964
Auf Grund des § 13 Abs. 6 des Bundesversorgungs- e) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Die Lei-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom stungen sollen vor Abschluß des Kauf-,
21. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 101), zuletzt Dienst-, Werk-, Miet- oder _sonstigen Ver-
geändert durch das Gesetz zur Förderung eines frei- trages beantragt werden."
willigen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bun- 2. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „hinsicht-
desgesetzbl. I S. 640), verordnet die Bundesregie- lich des hilflosen Zustandes gleichzuachtende Be-
rung mit Zustimmung des Bundesrates: schädigte, die Pflegezulage der gleichen Stufe er-
halten," durch die Worte „Personen hinsichtlich
Artikel 1 der Art und der Schwere der Behinderung gleich-
.Änderung und Ergänzung der Verordnung zuachtende Beschädigte" ersetzt.
zur Durchführung des § 13
3. § 4 wird wie folgt geändert:
des Bundesversorgungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des § 13 des a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Bundesversorgungsgesetzes vom 6. Juni 1961 (Bun- ,, 1. Beschädigten wird orthopädisches Schuh-
desgesetzbl. I S. 669) wird wie folgt geändert und werk für den Straßengebrauch (§ 1 Nr. 6)
ergänzt: gewährt, wenn mindestens an einem Fuß
1. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: Abweichungen vom regelrechten Zustand
vorliegen. Orthopädisches Schuhwerk ist
a) Die Worte „Nach Maßgabe des § 5 werden
ein für den einzelnen Fuß nach Maß und
ferner folgende Leistungen gewährt" werden
Modell angefertigtes Schuhwerk, das zur
durch die Worte „Nach Maßgabe des § 5
Bettung, Entlastung oder Stützung des
können ferner folgende Leistungen gewährt
kranken oder fehlerhaften Fußes, zum
werden" ersetzt.
Defektausgleich oder zur Korrektur be-
b) In Nummer 2 wird die Zahl „ 120" durch die sonders hergerichtet oder mit Feststel-
Zahl „150" ersetzt. lungs- oder Abrollungshilf en versehen
c) Als Nummern 5 bis 8 werden eingefügt: und dadurch geeignet ist, das Gehver-
mögen zu bessern oder Beschwerden zu
,,5. ein jährlicher Zuschuß bis zu 120 Deut-
beheben. Es muß seiner Ausführung
sche Mark zu den Mietkosten oder ein
nach geeignet und im Einzeltall dazu
Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark zu den
bestimmt sein,
Erwerbs- oder Herstellungskosten einer
Unterstellmöglichkeit für ein handbetrie- a) verlorene Fußteile funktionell oder
benes Krankenfahrzeug starrer Bauweise kosmetisch zu ersetzen,
für den Straßengebrauch, b) bei Beschädigten im Wachstumsalter
6. ein jährlicher Zuschuß bis zu 300 Deut- und bei Beschädigten mit Abweichun-
sche Mark zu den Mietkosten oder ein gen derLendenwirbelsäule vom regel-
Zuschuß bis zu 700 Deutsche Mark zu den rechten Zustand oder mit Abspreiz-
Erwerbs- oder Herstellungskosten einer behinderung der Hüftgelenke Bein-
Unterstellmöglichkeit für ein Motorfahr- verkürzungen um mindestens 2 cm,
zeug, bei den übrigen Beschädigten Bein-
7. ein Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark zu verkürzungen um mindestens 3 cm
den Herstellungskosten eines Blinden- auszugleichen,
führhundzwingers, c) einzelne Sohlenpartien im Stand und
8. ein Zuschuß zur Beschaffung eines Ton- Gang teilweise zu entlasten,
bandgerätes in Höhe von 80 vom Hun- d) Bewegungsausfälle am Fuß auszuglei-
dert der Kosten, höchstens jedoch bis zu chen oder als Abrollungshilfe zu die-
400 D(mtsche Mark, und ein jährlicher nen,
Zuschuß zur Beschaffung von Tonbändern e) durch mechanische Verkürzung der
in Höhe von 80 vom Hundert der Kosten, Fußlänge schonend und funktions-
höchstens jedoch bis zu 40 Deutsche fördernd auf die Fußwurzelgelenke
Mark,". einzuwirken,
d) Die bisherigen Nummern 5, 6 und 7 werden f) die Bewegungen in den Fuß- und
Nummern 9, 10 und 11. Zehengelenken und, wenn erforder-
lich, auch im Knie- und im Hüftgelenk
•) Andert Bundesgesetzbl. III 830-2-1 zu begrenzen,
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
g) eine bestimmte Abwicklungsrichtung ein Kunstbein zu tragen, oder die nur eine
des Fußes zu erzielen, Beckenkorbprothese tragen können oder die
h) sämtliche Fußgewöll:-e zu stützen oder armamputiert sind, sowie anderen Beschädig-
i) orthopädische Schienen und Apparate ten gewährt werden, die diesen Personen
mechanisch zu ergänzen." hinsichtlich der Art und der Schwere der Be-
hinderung gleichzuachten sind. Andere Be-
b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die schädigte können den Zuschuß erhalten,
Worte „des hilflosen Zustandes" durch die wenn sie entweder ein Krankenfahrzeug mit
Worte „der Art und der Schwere der Behin- Handhebelantrieb für den Straßengebrauch
derung" ersetzt. oder einen Krankenschiebewagen für den
Straßengebrauch wegen Schädigungsfolgen,
c) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Körperschwäche, übergroßen Körperge-
,,2. Gummistrümpfe (§ 1 Nr. 8) erhalten bein- wichts oder bergiger Wohngegend oder aus
amputierte Frauen, die sie aus Gründen ähnlichen zwingenden Gründen nicht benut-
des besseren Aussehens als Kunstbein- zen können. Der Zuschuß kann nur zur
überzug benötigen; beinbeschädigten Beschaffung eines Motorfahrzeugs gewährt
Frauen werden Gummistrümpfe mit kos- werden, das nach seiner Konstruktion zur
metischem Ausgleich geliefert." Personenbeförderung bestimmt und kein rei-
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: nes Nutzfahrzeug ist und das der Beschädigte
nicht zur gewerblichen Personenbeförderung
,, (5) Schutzbrillen (§ 1 Nr. 11) werden Blin-
benutzt oder benutzen will."
den und einseitig Erblindeten geliefert."
e) In den Absätzen 8 und 11 werden jeweils die c) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Worte „hinsichtlich des hilflosen Zustandes „4. Der Zuschuß wird ausgezahlt, wenn der
gleichzuachtenden Beschädigten, die Pflege- Beschädigte den Besitz des Motorfahr-
zulage der gleichen Stufe erhalten," durch zeugs oder Fahrrades nachweist."
die Worte „Personen hinsichtlich der Art und
der Schwere der Behinderung gleichzuachten- d) Absatz 1 Nr. 6 wird Absatz 1 Nr. 5 und erhält
den Beschädigten" ersetzt. folgende Fassung:
f) In Absatz 9 werden die Worte „des hilflosen ,,5. Veräußert der Beschädigte das Motor-
Zustandes gleichzuachtende Beschädigte, die fahrzeug innerhalb von fünf Jahren nach
Pflegezulage der gleichen Stufe erhalten." der Zulassung auf seinen Namen oder
durch die Worte „der Art und der Schwere das Fahrrad innerhalb von sechs Jahren
der Behinderung gleichzuachtende Beschä- nach Auszahlung des Zuschusses, so hat
digte." ersetzt. er den Betrag zurückzuzahlen, der ver-
g) In Absatz 14 Satz 3 wird das Wort „Selbst- bleibt, wenn von dem Zuschuß bei Ver-
fahrern" durch die Worte „Krankenfahrzeu- äußerung des Motorfahrzeugs ein Zwan-
gen mit Handhebelantrieb für den Straßen- zigstel, bei Veräußerung des Fahrrades
gebrauch" ersetzt. ein Vierundzwanzigstel für jedes abge-
laufene Vierteljahr abgezogen wird."
h) In den Absätzen 16 und 20 werden jeweils
die Worte „des hilflosen Zustandes gleich- e) Absatz 1 Nr. 7 wird Absatz 1 Nr. 6; in ihr
zuachtenden Beschädigten, die Pflegezulage wird die Zahl „6" durch die Zahl „S" ersetzt.
der gleichen Stufe erhalten," durch die Worte
„der Art und der Schwere der Behinderung f) Absatz 1 Nr. 8 wird Absatz 1 Nr. 7; in ihr
gleichzuachtenden Beschtidigten" ersetzt. wird die Zahl „6" durch die Zahl „5" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert und ergänzt: g) Absatz 1 Nr. 5 wird Absatz 1 Nr. 8 und er-
hält folgende Fassung:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,,8. Der Zuschuß zur Beschaffung eines Mo-
„ 1. Beschädigten, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1
torfahrzeugs und der Zuschuß zur Be-
ein handbetriebenes Krankenfahrzeug für
schaffung eines Fahrrades können erneut
den Straßengebrauch zusteht, kann beim
gewährt werden, wenn der Beschädigte
Vorliegen der in den Nummern 2, 3, 8
sich ein Fahrzeug zum Ersatz des bis-
und 9 bezeichneten Voraussetzungen an
herigen beschafft. Wird das Fahrzeug vor
Stelle dieses Hilfsmittels ein Zuschuß zur
Ablauf der in Nummer 5 genannten
Beschaffung eines Motorfahrzeugs oder
Fristen beschafft, ist auf den Zuschuß der
eines Fahrrades (§ 2 Nr. 1) gewährt
werden." Betrag anzurechnen, der nach Nummer 5
bei Veräußerung zurückzuzahlen wäre;
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Sätze 1 bis 4 hat der Beschädigte diesen Betrag zurück-
durch folgende Sätze ersetzt: gezahlt, kann der Zuschuß bis zur vollen
,,Der Zuschuß zur Beschaffung eines Motor- Höhe der in § 2 Nr. 1 genannten Beträge
fahrzeugs kann Querschnittgelähmten, Drei- gewährt werden. Mit der Zulassung des
und Vierfachamputierten, Doppel-Beinampu- Motorfahrzeugs oder der Auszahlung des
tierten, Hüftexartikulierten, einseitig Bein- Zuschusses zum Fahrrad beginnt eine
amputierten, die dauernd außerstande sind, neue Frist."
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964 837
h) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: gleiche gilt für Kosten, die bei nachträg-
,, 1. Ein jährlicher Zuschuß zu den Instand- lichem Einbau einer automatischen Kupp-
haltungskosten eines Motorfahrzeugs mit lung entstehen. Kosten für Instandsetzun-
Verbrennungsmaschine oder elektri- gen automatischer Kupplungen oder
schem Antrieb oder eines Fahrrades (§ 2 ähnlicher Vorrichtungen können bis zur
Nr. 2) kann beim Vorliegen der in Num- Höhe der üblicherweise für ein Zusatz-
mer 3 genannten Voraussetzungen an gerät anfallenden Instandsetzungskosten
Stelle von sonst notwendigen Instand- übernommen werden."
setzungskosten an eir..em handbetriebe-
n) Absatz 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
nen Krankenfahrzeug für den Straßen-
gebrauch gewährt werden." ,,4. Bei Beschaffung eines gebrauchten Mo-
torfahrzeugs gilt Nummer 3 entsprechend.
i) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Zahlen ,,48",
Hierbei gelten als Mehrkosten für Zu-
„96", ,, 120", ,,96" und „20" durch die Zahlen
satzgeräte, automatische Kupplungen und
,,60", ,,120", ,,150", ,,120" und „25" ersetzt.
ähnliche Vorrichtungen der Teil des
j) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: Kaufpreises für das ganze Fahrzeug, der
„3. Der Zuschuß nach Nummer 1 kann nur bei Neukauf dieses Fahrzeugs dem Ver-
gewährt werden, wenn der Beschädigte hältnis zwischen dem Mehrpreis für
in dem maßgebenden Zeitraum ein Mo- solche Vorrichtungen und dem Kaufpreis
torfahrzeug oder Fahrrad benutzt hat, bei des gesamten Fahrzeugs entsprach."
dessen Beschaffung die Voraussetzungen o) Absatz 3 Nr.5 erhält folgende Fassung:
für die Gewährung eines Zuschusses nach
„5. Kosten für Instandsetzungen werden nur
§ 2 Nr. 1 vorlagen. Der Zuschuß wird
nach Gebrauchsjahren und jeweils nur übernommen, soweit sie an Zusatzgeräten
für ein Fahrzeug gewährt. Das erste Ge- oder automatischen Kupplungen ent-
brauchsjahr beginnt mit der Zulassung stehen, für deren Beschaffung die Kosten
des Motorfahrzeugs 40 Ür den Beschädigten nach § 2 Nr. 3 übernommen worden sind."
oder der Auszahlung des Zuschusses zur p) In Absatz 3 wird als Nummer 6 neu ein-
Beschaffung eines Fahrrades." gefügt:
k) Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 wird durch folgenden ,,6. Die Kosten für die .Änderung von Be-
Satz ersetzt: dienungseinrichtungen, für die Beschaf-
„Die Ubernahme der Kosten für die in § 2 fung von Zusatzgeräten und für deren
Nr. 3 genannten Leistungen setzt voraus, daß Einbau können nach fünf Jahren erneut
das Fahrzeug nach seiner Konstruktion zur übernommen werden, wenn der Be-
Personenbeförderung bestimmt und kein schädigte sich nach Ablauf dieser Frist
reines Nutzfahrzeug ist, daß der Beschädigte wieder ein Motorfahrzeug beschafft. Die
das Fahrzeug nicht zur gewerblichen Per- Frist rechnet, wenn die .Änderungen oder
sonenbeförderung benutzt oder benutzen die Beschaffung und der Einbau des Zu-
will, daß sich das Fahrzeug jm Besitz des Be- satzgerätes vor der Zulassung des Mo-
schädigten befindet und die .Änderungen von torfahrzeugs für den Beschädigten vor-
der Verkehrsbehörde zur Auflage gemacht genommen worden sind, von der Zu-
und in den Führerschein eingetragen worden lassung an. Das gleiche gilt, wenn das
sind." Fahrzeug bei der Zulassung bereits mit
einer automatischen Kupplung oder ähn-
1) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird die Zahl lichen Vorrichtung ausgerüstet war. In
,,300" durch die Zahl „400" ersetzt. allen übrigen Fällen beginnt die Frist
m) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: mit Fertigstellung der .Änderungen. Be-
„3. Zusatzgeräte im Sinne des § 2 Nr. 3 sind schafft sich der Beschädigte vor Ablauf
fabrikmäßig hergestellte, zusätzlich in ein von fünf Jahren erneut ein Motorfahrzeug,
Motorfahrzeug einzubauende Geräte zur können die Kosten nur unter Anrechnung
Bedienung von Motor, Getriebe und des Teiles der früheren Kosten über-
Bremsen durch Körperbehinderte. Auto- nommen werden, der verbleibt, wenn
matische Kupplungen und ähnliche Vor- von den früher übernommenen Kosten für
richtungen sind keine Zusatzgeräte. So- jedes abgelaufene Vierteljahr ein Zwan-
fern jedoch bei Beschaffung eines Motor- zigstel abgezogen wird. Mit derZulassung
fahrzeugs für dessen fabrikmäßige Son- oder der Fertigstellung der .Änderungen
derausstattung mit einer automatischen beginnt eine neue Frist."
Kupplung oder ähnlichen Vorrichtung q) Die bisherige Nummer 6 des Absatzes 3 wird
Mehrkosten in Form eines Aufschlags Nummer 7; in ihr wird die Zahl „5" durch
auf den Listenpreis erhoben werden, die Zahl „6" ersetzt.
können diese in den Grenzen der Num-
mer 2 Buchstaben a bis f übernommen r) In Absatz 4 Nr. 1 wird folgender Satz an-
werden, soweit sich hierdurch ein Zu- gefügt:
satzgerät oder sonstige .Änderungen der „Die Kosten werden nur übernommen, wenn
Bedienungseinrichtungen erübrigen. Das das Fahrzeug nach seiner Konstruktion zur
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Personenbeförderung bestimmt und kein seine privaten Zwecke benutzen,
reines Nutzfahrzeug ist und der Beschädigte kann ein Zuschuß zur Beschaffung
es nicht zur gewerblichen Personenbeförde- eines Tonbandgerätes nach § 2 Nr. 8
rung benutzt oder benutzen will." frühestens acht Jahre nach der Be-
s) Absatz 4 Nr. 2 wird gestrichen. schaffung des anderen Gerätes ge-
währt werden."
t) Absatz 4 Nr. 3 wird Absatz 4 Nr. 2; in ihr
werden die Worte „des Absatzes 3 Nummer 5 w) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9; in ihm
Satz 1" durch die Worte „des Absatzes 3 wird ,, (§ 2 Nr. 5)" durch ,, (§ 2 Nr. 9)" ersetzt.
Nr. 6" ersetzt.
x) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und
u) Absatz 4 Nr. 4 wird Absatz 4 Nr. 3; in ihr erhält folgende Fassung:
wird die Zahl „3" durch die Zahl „2" ersetzt.
,, (10) Die Kosten für ein Ohnhänderklosett
v) Als Absätze 5 bis 8 werden eingefügt.: und dessen Instandsetzung (§ 2 Nr. 10) wer-
,, (5) Der Zuschuß zu den Erwerbs- oder den bei Ohnhändern und diesen hinsichtlich
Herstellungskosten einer Unterstellmöglich- der Art und der Schwere der Behinderung
keit für ein handbetriebenes Krankenfahr- gleichzuachtenden Beschädigten in notwendi-
zeug starrer Bauweise für den Straßen- gem Umfang übernommen. Die Kostenüber-
gebrauch (§ 2 Nr. 5) kann erneut frühestens nahme erstreckt sich auf Beschaffung und Ein-
fünf Jahre nach der Auszahlung des vorher- bau des Ohnhänderklosetts, bei Instandsetzun-
gehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel gen nur auf dessen besondere Vorrichtungen.
aus zwingenden Gründen auch früher ge- Die Kosten für ein Ohnhänderklosett wer-
währt werden. den erneut frühestens nach zehn Jahren, bei
Wohnungswechsel aus zwingenden Gründen
(6) Der Zuschuß zu den Miet-, Erwerbs-
auch früher, übernommen. Bei Wohnungs-
oder Herstellungskosten einer Unterstell-
wechsel erstreckt sich die Kostenübernahme
möglichkeit für ein Motorfahrzeug (§ 2 Nr. 6)
auch auf die Kosten für den Ausbau des bis-
kann nur gewährt werden, wenn bei der Be-
herigen Ohnhänderklosetts und die Wieder-
schaffung des Motorfahrzeugs die Voraus-
herstellung des normalen Klosetts."
setzungen für die Gewährung eines Zu-
schusses nach § 2 Nr. 1 vorlagen. Der Zu- y) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11; ir1
schuß zu den Erwerbs- oder Herstellungs- ihm wird ,, (§ 2 Nr. 7)" durch ., (§ 2 Nr. 11)" er-
kosten kann erneut frühestens zehn Jahre setzt.
nach der Auszahlung des vorhergehenden
Zuschusses, bei Wohnungswechsel aus zwin- 5. § 6 wird wie folgt geändert und ergänzt:
genden Gründen auch früher gewährt wer-
a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
den.
„ Sätze l bis 3 gelten, wenn der andere Fuß
(7) Der Zuschuß zu den Herstellungskosten oder die andere Hand wegen Nichtschädi-
eines Blindenführhundzwingers (§ 2 Nr. 7) gungsfolgen ebenfalls orthopädischer Ver-
kann erneut frühestens fünf Jahre nach der sorgung bedarf, insoweit nicht, als dafür ein
Auszahlung des vorhergehenden Zuschusses, anderer leistungspflichtig ist."
bei Wohnungswechsel aus zwingenden Grün-
den auch früher gewährt werden. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(8) 1. Der Zuschuß zur Beschaffung eines ,, (3) Bei Ersatz von orthopädischem Schuh-
Tonbandgerätes und der Zuschuß werk, Prothesenschuhen oder Handschuhen
zur Beschaffung von Tonbändern werden Beschädigten, die wegen der Schädi-
(§ 2 Nr. 8) können Blinden und die- gungsfolgen nur einseitig mit diesen Hilfs-
sen hinsichtlich der Art und der mitteln zu versorgen sind, die zugehörigen
Schwere der Behinderung gleich- Stücke für den anderen Fuß oder die andere
zuachtenden Beschädigten gewährt Hand gegen Erstattung eines Kostenanteils,
werden. Die Zuschüsse werden erst bei Dreierausstattung von zwei Kostenantei-
nach Vorlage der Rechnung aus- len mitgeliefert. Bedarf der andere Fuß oder
gezahlt. die andere Hand wegen Nichtschädigungs-
folgen ebenfalls orthopädischer Versorgung
2. Ein erneuter Zuschuß für ein Ton- und ist dafür ein anderer leistungspflichtig,
bandgerät kann frühestens acht wird der zugehörige Schuh oder Handschuh
Jahre nach der Beschaffung für ein dem Beschädigten kostenfrei mitgeliefert,
Gerät gewährt werden, das nach Ab- wenn der andere Leistungspflichtige sich ent-
lauf dieser Frist beschafft wird. sprechend seiner Verpflichtung an den Kosten
3. Hat der Beschädigte im Rahmen der beteiligt. Beschädigte, die Leistungen nach
Kriegsopferfürsorge ein Tonband- § 3 Abs. 3 erhalten, können Ersatz von ein-
gerät oder eine Hilfe zur Beschaf- zelnen gewöhnlichen Handschuhen (Konfek-
fung eines Tonbandgerätes erhalten tionshandschuhen) oder einzelnen gewöhn-
und kann er dieses Gerät nach den lichen Schuhen (Konfektionsschuhen) gegen
örtlichen Gegebenheiten auch für Erstattung eines Kostenanteils erhalten."
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964 839
c) In Absatz 5 werden die Zahlen „250", ,,251 ", 1. einseitig Oberschen-
,,400" durch die Zahlen „275", ,,276", ,,450" kel- oder Unterschen-
und die Worte ,, (§ 33 Abs. 2 und 3 des Bun- kelamputierte 12 Deutsche Mark,
desversorgungsgesetzes)" durch die Worte 2. einseitig Oberarm-
,, (§ 33 b Abs. 2 und 4 des Bundesversor- amputierte 11 Deutsche Mark,
gungsgesetzes)" ersetzt.
3. einseitig Unterarm-
d) Als Absatz 6 wird angefügt: oder Handamputierte 8 Deutsche Mark,
,, (6) Beschädigten, denen wegen der Schä-
digungsfolgen für einen Fuß orthopädisches 4. Doppel-Ober- oder
Schuhwerk gewährt wird, kann der Maß- -Unterschenkel-
schuh für den anderen Fuß mit einer fest ein- amputierte 18 Deutsche Mark,
gebauten Einlage geliefert werden, wenn die 5. Doppel-Oberarm-
Änderung am Normalmaßschuh (Gewölbe- amputierte 28 Deutsche Mark,
stützung) zur Anpassung des anderen Beines
an die bestmögliche Gehweise erforderlich 6. Doppel-Unterarm-
ist oder der andere Fuß wegen anderer Ge- oder -Handamputierte 26 Deutsche Mark,
sundheitsstörungen einer Gewölbestützung 1. sonstige Doppel-
bedarf. Ist ein anderer für diese Ausführung Beinamputierte 18 Deutsche Mark,
der Stützmaßnahme leistungspflichtig, wird
der Schuh dem Beschädigten kostenfrei mit- 8. sonstige Doppel-
geliefert, wenn der andere Leistungspflich- Armamputierte 26 Deutsche Mark,
tige sich entsprechend seiner Verpflichtung 9. sonstige Doppelampu-
an den Kosten beteiligt." tierte (Bein- und Arm-
6. § 8 wird wie folgt geändert und ergänzt: oder Bein- und Hand-
amputierte) 24 Deutsche Mark,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in
seinem Satz 2 werden die Worte „die sonsti- 10. Doppel-Bein- oder
gen, in § 1 aufgeführten" durch die Worte -Fußstumpf amputierte,
„sonstige, in § 1 aufgeführte" und in seinem die zugleich einseitig
Satz 3 werden die Worte „dieser Hilfsmittel" arm- oder handampu-
durch die Worte „eines Hilfsmittels" ersetzt. tiert sind (Dreifach-
amputierte) 34 Deutsche Mark,
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Bei der Ersatzlieferung von Hilfsmitteln 11. Doppel-Arm- oder
und beim Tode des Beschädigten kann von -Handamputierte, die
der Rückforderung von Hilfsmitteln, die der zugleich einseitig
Beschädigte am Körper getragen hat, abge- bein- oder fußstumpf-
sehen werden. Von der Rückforderung ande- amputiert sind (Drei-
rer Hilfsmittel kann abgesehen werden, fachamputierte) 40 Deutsche Mark,
wenn dies besondere Umstände des Einzel- 12. Vierfachamputierte 40 Deutsche Mark,
falles bei Berücksichtigung des verbliebenen
13. Blinde 10 Deutsche Mark,
Wertes des Hilfsmittels rechtfertigen."
1. § 10 wird wie folgt geändert: 14. Blinde mit Verlust
zweier Gliedmaßen 40 Deutsche Mark,
a) In der Uberschrift werden die Worte „ und
Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfsmittel" 15. einseitig Fußstumpf-
gestrichen. amputierte mit
b) Die Absatzbezeichnung ,, (1 )" wird gestrichen. Apparatausrüstung 6 Deutsche Mark,
c) Absatz 2 wird gestrichen. 16. Doppel-Fußstumpf-
amputierte mit
8. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, (§ 13 Apparatausrüstung 9 Deutsche Mark,
Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes)" durch
die Worte ,,(§ 13 Abs. 4 des Bundesversorgungs- 17. einseitig Fußstumpf-
gesetzes) und dem Zuschuß zu den Herstellungs- amputierte, deren
kosten eines Blindenführhundzwingers (§ 2 Nr. 7)" Kunstbein nicht über
ersetzt; als Satz 4 wird angefügt: ,,Nachdres- das Knie hinausgeht 10 Deutsche Mark,
suren werden bei Bedarf bewilligt." 18. einseitig Fußstumpf-
9. In § 12 wird Satz 2 gestrichen. amputierte, deren
Kunstbein über das
10. § 13 wird wie folgt geändert und ergänzt: Knie hinausgeht 14 Deutsche Mark,
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 19. Träger eines Stütz-
,, (1) Als Ersatz der durch Schädigungsfolgen mieders mit Schienen-
bedingten außergewöhnlichen Kosten für verstärkung, ausge-
Kleider- und Wäscheverschleiß werden fol- nommen Träger ein-
gende monatliche Pauschbeträge gewährt an: facher Leibbandagen 8 Deutsche Mark,
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
20. Träger eines Stütz- 31. einseitig Beinampu-
apparates für Rumpf, tierte, die an dem ver-
Bein oder Arm, ausge- bliebenen Bein einen
nommen Träger ein- nicht über das Knie
facher Leihbandagen 14 Deutsche Mark, hinausgehenden Stütz-
apparat tragen 17 Deutsche Mark,
21. Träger einer Unter-
schenkelschiene mit 32. einseitig Beinampu-
Schuhbügel 8 Deutsche Mark, tierte, die an dem ver-
bliebenen Bein einen
22. Träger eines nicht über das Knie hinaus-
über Knie oder Ellen- gehendenStützapparat
bogen hinausgehen- tragen 19 Deutsche Mark,
den Stützapparates für
das Bein oder den Arm 10 Deutsche Mark, 33. einseitig Beinampu-
tierte, die an dem ver-
23. Träger eines Stütz- bliebenen Bein eine
apparates oder Kunst- Unterschenkelschiene
beines mit Beckenkorb 18 Deutsche Mark, mit Schuhbügel tragen 15 Deutsche Mark,
24. Träger von Führungs- 34. Doppel-Beinampu-
schienen oder gewalk- tierte, die dauernd
ten Schutzhülsen mit auf den Gebrauch von
Schienenverstärkung zwei Krücken oder
für Knie, Hüfte, Hand, Stock.stützen angewie-
Ellenbogen oder Schul- sen sind 32 Deutsche Mark,
ter, ausgenommen Trä-
ger einfacher Bandagen 10 Deutsche Mark, 35. Doppel-Beinampu-
tierte, die ein hand-
25. Benutzer eines hand- betriebenes Kranken-
betriebenen Kranken- fahrzeug für den Stra-
fahrzeugs für den ßengebrauch benutzen 30 Deutsche Mark,
Straßengebrauch 12 Deutsche Mark,
36. Doppel-Beinampu-
26. Benutzer eines Motor- tierte, die ein Motor-
fahrzeugs oder Fahr- fahrzeug benutzen,
rades, bei dessen Be- bei dessen Beschaffung
schaffung die Voraus- die Voraussetzungen
setzungen für die für die Gewährung
Gewährung eines Zu- eines Zuschusses nach
schusses nach § 2 Nr. 1 § 2 Nr.1 gegeben waren 28 Deutsche Mark,
gegeben waren 10 Deutsche Mark,
37. Doppel-Beinampu-
27. Beschädigte mit abson- tierte, die dauernd
dernden Hauterkran- auf den Gebrauch von
kungen oder Fistel- zwei Krücken oder
eiterungen geringerer Stock.stützen angewie-
Ausdehnung 8 Deutsche Mark, sen sind und die ent-
weder ein handbetrie-
28. Beschädigte mit aus- benes Krankenfahr-
gedehnten, stark ab- zeug für den Straßen-
sondernden Haut- gebrauch oder ein Mo-
erkrankungen oder torfahrzeug bei des-
Fisteleiterungen, mit sen Beschaffung die
Kunstafterbandage, Voraussetzungen für
Urinfänger oder After- die Gewährung eines
schließbandage 25 Deutsche Mark, Zuschusses nach § 2
29. Beschädigte, die dau- Nr. 1 gegeben waren,
ernd auf den Gebrauch benutzen 32 Deutsche Mark,
von zwei Krücken oder 38. TrägereinesStützappa-
Stockstützen angewie- rates oder Kunstbeines
sen sind 14 Deutsche Mark, mit Beckenkorb, die
dauernd auf den Ge-
30. einseitig Beinampu-
brauch von zwei Krük-
tierte, die dauernd auf
ken oder Stock.stüt-
den Gebrauch von zwei·
zen angewiesen sind 32 Deutsche Mark.•
Krücken oder Stock-
stützen angewiesen b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl .25" durch
sind 26 Deutsche Mark, die Zahl „40" ersetzt; in Satz 2 werden nach
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964 841
dem Wort „zusammentreffen" der Punkt keine Kostenübernahme beantragt haben, können
durch ein Komrnc1 ersetzt und die Worte die Leistungen erhalten, die ihnen bei rechtzeitiger
,,soweit nicht in Absatz 1 bereits ein Gesamt- Antragstellung zugestanden hätten, wenn sie den
pauschbelrag vorgesehen ist." angefügt. Antrag innerhalb eines Jahres nach Verkündung
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „25" durch dieser Verordnung wiederholen oder nachholen.
die Zahl „40" ersetzt. (4) Leistungen, die dem Beschädigten aus Unter-
stützungsmitteln für den gleichen Zweck wie Lei-
Artikel 2 stungen der in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c dieser
Verordnung bezeichneten Art gewährt worden sind,
Uhergangsvorschriften sind auf die nach dieser Vorschrift für den gleichen
(1) Die bisher gewährten laufenden Leistungen Zeitraum zu gewährenden Leistungen anzurechnen.
werden, soweit sie durch diese Verordnung eine
Änderung erfahren, von Amts wegen neu festge-
stellt. Artikel 3
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
(2) Im übrigen werden neue Ansprüche auf lau-
wird ermächtigt, die Verordnung zur Durchführung
fende Leistungen, die sich auf Grund dieser Ver-
des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der
ordnung ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird
durch diese Verordnung bestimmten Fassung neu
der Antrag binnen eines Jahres- nach Verkündung
bekanntzumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten
dieser Verordnung gestellt, so beginnt die Zahlung
der Paragraphenfolge und des Wortlautes beseiti-
mit dem 1. Januar 1964, frühestens mit dem Tag,
gen.
an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Beschädigte, deren Antrag auf einen Zuschuß Artikel 4
zur Beschaffung eines Motorfahrzeugs oder Fahr- Berlin-Klausel
rades (§ 2 Nr. 1) oder auf Ubemahme der Kosten
für die Änderung der Bedienungseinrichtungen eines Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14
Motorfahrzeugs, die Beschaffung oder den Einbau des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
eines Zusatzgerätes (§ 2 Nr. 3) auf Grund des § 5 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91
Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung zur des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land
Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgeset- Berlin.
zes als verspätet abgelehnt worden ist, oder die für Artikel 5
eine zwischen dem Inkrafttreten der genannten Ver-
ordnung und der Verkündung dieser Verordnung Inkrafttreten
durchgeführte Beschaffung oder .Änderung sowie für Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
den Einbau eines Zusatzgerätes keinen Zuschuß oder 1964 in Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1964
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des§ 13 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 30. Oktober 1964
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur
Änderung und Ergänzung der Verordnung zur
Durchführung des § 13 des Bundesversorgungs-
gesetzes vom 30. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 835) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-
nung zur Durchführung des § 13 des Bundesversor-
gungsgesetzes in der jetzt geltenden Fassung be-
kanntgegeben, wie sie sich aus der oben angeführ-
ten Änderungsverordnung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 13
Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
sung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453) und des § 13 Abs. 6
des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 101) erlassen worden.
Bonn, den 30. Oktober 1964
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964 843
. Verordnung
zur Durchführung des§ 13 des Bundesversorgungsgesetzes*)
in der Fassung vom 30. Oktober 1964
§ 1 22. Luft- und Schaumgummimatratzen,
23. Blindenführhunde mit Zubehör, wie Geschirr,
Sachleistungen
Hundeleine, Halsband und Maulkorb.
Nach Mußgabe der Vorschriften dieser Verord-
nung werden gewährt
§ 2
1. Kunstglieder mit Zubehör und Stumpfpflege-
mittel, Ersatzleistungen
2. Gesichtsersatzstücke, wie künstliche Augen,
Nach Maßgabe des § 5 können ferner folgende
künstliche Nasen mit und ohne Brille, künstliche
Leistungen gewährt werden:
Ohrmuscheln,
3. Perücken, 1. ein Zuschuß bis zu 2000 Deutsche Mark zur Be-
schaffung eines Motorfahrzeuges oder ein Zu-
4. künstliche Finger,
schuß bis zu 150 Deutsche Mark zur Beschaf-
5. Stützapparate,
fung eines Fahrrades,
6. orthopädisches Schuhwerk für den Straßenge-
2. ein jährlicher Zuschuß bis zu 150 Deutsche Mark
brauch und orthopädisches Schuhwerk leichterer
zu den Instandhaltungsko?ten eines Motorf ahr-
Ausführung für den Hausgebrauch,
zeuges oder Fahrrades,
7. Suspensorien, Urinfänger, Kunstafter- und After-
schließbandagen, 3. Ubernahme der Kosten für die durch Schädi-
gungsfolgen bedingten Änderungen der Bedie-
8. Maßleibbinden und Gummistrümpfe,
nungseinrichtungen eines Motorfahrzeuges, für
9. Krücken, Stockstützen, Krankenstöcke und Geh- die Beschaffung der dazu erforderlichen Zusatz-
bänkchen mit Zubehör, wie Gummikapseln, geräte und für deren Einbau bis zu 740 Deutsche
Gleitschutzvorrichtungen, Stockstützenüberzüge, Mark sowie der Kosten für die Instandsetzung
10. handbetriebene Krankenfahrzeuge für den Stra- der Zusatzgeräte,
ßengebrauch und für den Hausgebrauch,
4. Ubernahme der "Kosten für sonstige durch Schä-
11. Schutzbrillen, Fernrohrbrillen und Lupen, digungsfolgen bedingte Änderungen eines
12. Hörgeräte, Motorfahrzeuges,
13. Blindenuhren mit Zubehör, wie Uhrketten und
5. ein jährlicher Zuschuß bis zu 120 Deutsche Mark
-armbänder,
zu den Mietkosten oder ein Zuschuß bis zu
14. Kleinschreibmaschinen, 300 Deutsche Mark zu den Erwerbs- oder Her-
15. elektrische Rasiergeräte, stellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für
16. Verkehrsschutzabzeichen, ein handbetriebenes Krankenfahrzeug starrer
17. Aktentaschen mit Trageriemen, Bauweise für den Straßengebrauch,
18. Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben 6. ein jährlicher Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark
in Sonderfertigung, zu den Mietkosten oder ein Zuschuß bis zu
19. Regenmäntel, 700 Deutsche Mark zu den Erwerbs- oder Her-
stellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für
20. sonstige außergewöhnliche und andere Klei-
ein Motorfahrzeug,
dungsstücke, deren Tragen infolge der Schädi-
dung notwendig ist, wie 7. ein Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark zu den
a) Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden, Hestellungskosten eines Blindenführhundzwin-
b) wollene Handschuhe sowie gefütterte und gers,
ungefütterte Lederhandschuhe, 8. ein Zuschuß zur Beschaffung eines Tonband-
c) Prothesenschuhe und Prothesenhandschuhe, gerätes in Höhe von 80 vom Hundert der Kosten,
d) Schlüpfschuhe, höchstens jedoch bis zu 400 Deutsche Mark, und
ein jährlicher Zuschuß zur Beschaffung von Ton-
e) woll- und pelzgefütterte Beinüberzüge sowie
bändern in Höhe von 80 vom Hundert der Ko-
Fußsäcke,
sten, höchstens jedoch bis zu 40 Deutsche Mark,
f) Kopfschutzkappen und Narbenschützer,
g) Rutschhosen, 9. Ubernahme der Kosten für durch Schädigungs-
folgen bedingte unwesentliche Änderungen an
21. Wasser-, Luft- und Polsterkissen, Liegestühlen, Fahrrädern und ähnlichen Gegen-
ständen sowie für Änderungen an gewöhnlichen
•) Ersetzt Bundcsqcsclzbl. III 830-2-1 Schuhen und Hausschuhen (Konfektionsschuhen),
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
10. Ubernahme der Kosten für ein Ohnhänderklosett ausgleich oder zur Korrektur besonders
und dessen Instandsetzung, hergerichtet oder mit Feststellungs- oder
11. Ubernahme der Kosten kosmetischer Bedarfs- Abrollungshilfen versehen und dadurch ge-
artikel sowie der Kosten für das Frisieren von eignet ist, das Gehvermögen zu bessern
Perücken. oder Beschwerden zu beheben. Es muß sei-
ner Ausführung nach geeignet und im Ein-
Die Leistungen sollen vor Abschluß des Kauf-, zeltall dazu bestimmt sein,
Dienst-, Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages
beantragt werden. a) verlorene Fußteile funktionell oder kos-
metisch zu ersetzen,
§ 3
b) bei Beschädigten im Wachstumsalter und
Anzahl der Hilfsmittel bei Beschädigten mit Abweichungen der
(1) Kunstglieder mit Tragvorrichtungen, Prothe- Lendenwirbelsäule vom regelrechten Zu-
senschuhe, Schlüpfschuhe, Prothesenhandschuhe, stand oder mit Abspreizbehinderung der
Stützapparate, Maßleibbinden, künstliche Augen und Hüftgelenke Beinverkürzungen um min-
orthopädisches Schuhwerk für den Straßengebrauch destens 2 cm, bei den übrigen Beschä-
werden als Erstausstattung in doppelter, alle ande- digten Beinverkürzungen um mindestens
ren Hilfsmittel in der Regel in einfacher Anzahl 3 cm auszugleichen,
geliefert. An Stelle eines der beiden Kunstbeine c) einzelne Sohlenpartien im Stand und
kann auf Antrag ein Stelzbein geliefert werden. Gang teilweise zu entlasten,
Querschnittgelähmte, Drei- und Vierfachamputierte,
d) Bewegungsausfälle am Fuß auszuglei-
Doppel-Beinamputierte und einseitig Beinamputierte,
chen oder als Abrollungshilfe zu dienen,
die außerdem armamputiert sind, sowie diesen Per-
sonen hinsichtlich der Art und der Schwere der Be- e) durch mechanische Verkürzung der Fuß-
hinderung gleichzuachtende Beschädigte können bei länge schonend und funktionsfördernd
Bedarf handbetriebene Krankenfahrzeuge für den auf die Fußwurzelgelenke einzuwirken,
Straßengebrauch in doppelter Anzahl, davon je eines
f) die Bewegungen in den Fuß- und Zehen~
in starrer und zusammenklappbarer Bauweise, er-
gelenken und, wenn erforderlich, auch
halten.
im Knie- und im Hüftgelenk zu begren-
(2) Neben der Normalausstattung in doppelter zen,
Anzahl kann Armamputierten, die vorwiegend auf
g) eine bestimmte Abwicklungsrichtung des
Arbeitsarme angewiesen sind, zusätzlich ein
Fußes zu erzielen,
Schmuckarm und solchen, die hauptsächlich Schmuck-
arme benutzen, zusätzlich ein Arbeitsarm gewährt h) sämtliche Fußgewölbe zu stützen oder
werden. Beinamputierte können zusätzlich wasser- i) orthopädische Schienen und Apparate
feste Gehhilfen, Doppel-Oberschenkelamputierte mechanisch zu ergänzen.
auch Kurzprothesen in einfacher Anzahl erhalten.
2. Serienmäßig oder über Serienleisten ange-
(3) Als Erstausstattung erhalten einseitig Hand- fertigte Schuhe sind, auch wenn sie ein-
beschädigte oder einseitig Armamputierte, die ein zelne Merkmale von Fußdeformitäten be-
Handersatzstück oder einen Kunstarm nicht tragen rücksichtigen, nicht als orthopädisches
können, für die andere Hand gewöhnliche unge- Schuhwerk im Sinne des § 1 Nr. 6 anzu-
fütterte oder gefütterte Handschuhe (Konfektions- sehen, insbesondere also nicht
handschuhe) in doppelter Anzahl und einseitig Bein-
amputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können, a) Schuhe mit erhöhten Sohlen und Ab-
für den anderen Fuß gewöhnliche Schuhe (Konfek- sätzen bei Verkürzung von weniger als
tionsschuhe) in doppelter Anzahl. Das gilt nicht, 3 cm, ausgenommen in Fällen nach
wenn die andere Hand oder der andere Fuß ortho- Nummer 1 Satz 4 Buchstabe c,
pädischer Versorgung bedürfen. b) Schuhe für Kunstbeine (Prothesenschuhe)
sowie Schlüpfschuhe für Ohnhänder und
§ 4 diesen hinsichtlich der Art und der
Schwere der Behinderung gleichzuach-
Voraussetzungen für bestimmte Sachleistungen
tende Beschädigte,
(1) Künstliche Finger (§ 1 Nr. 4) werden zur Er-
c) gewöhnliche Schuhe (Konfektionsschuhe),
höhung der Greiffähigkeit der Hand oder aus Grün-
an denen Schienen und dergleichen in
den des besseren Aussehens gewährt.
einfacher Weise befestigt werden kön-
(2) 1. Beschädigten wird orthopädisches Schuh- nen,
werk für den Straßengebrauch (§ 1 Nr. 6)
d) gewöhnliche Schuhe (Konfektionsschuhe)
gewährt, wenn mindestens an einem Fuß
mit losen Einlagen.
Abweichungen vom regelrechten Zustand
vorliegen. Orthopädisches Schuhwerk ist 3. Die nach Nummer 1 mit orthopädischem
ein für den einzelnen Fuß nach Maß und Schuhwerk für den Straßengebrauch zu
Modell angefertigtes Schuhwerk, das zur versorgenden Beschädigten erhalten außer-
Bettung, Entlastung oder Stützung des kran- dem orthopädisches Schuhwerk leichterer
ken oder fehlerhaften Fußes, zum Defekt- Ausführung für den Hausgebrauch, wenn
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964 845
der Fuß wegen seiner Fehlform, um be- verkehr behinderte Beschädigte, Blinde für den
lastet werden zu können, besonderer Bet- gleichen Zweck außerdem einen weißen Handstock.
tung oder Stützung bedarf, die nicht durch (11) Aktentaschen mit Trageriemen (§ 1 Nr. 17)
Änderung gewöhnlicher Hausschuhe (Kon- werden Blinden und Ohnhändern sowie diesen Per-
fektionshausschuhe) erreicht werden kann. sonen hinsichtlich der Art und der Schwere der Be-
Das gilt in der Regel nicht für Träger von hinderung gleichzuachtenden Beschädigten und
Beinstützapparaten, die bei Ablegen dieser außerdem Beschädigten, die wegen der Schädigungs-
Hilfsmittel auf den Gebrauch von zwei folgen beim Gehen nicht mindestens eine Hand zum
Krücken oder zwei Stockstützen angewiesen Tragen benutzen können, geliefert.
sind.
(12) Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben
(3) 1. Maßleibbinden (§ 1 Nr. 8) werden gewährt, in Sonderfertigung (§ 1 Nr. 18) erhalten Ohnhänder,
wenn sie auch zum Tragen von Kunstglie- Mehrfachamputierte und sonstige auf ihren Ge-
dern oder anderen orthopädischen Hilf s- brauch angewiesene Beschädigte.
mitteln Verwendung finden.
(13) Regenmäntel (§ 1 Nr. 19) werden Blinden,
2. Gummistrümpfe (§ 1 Nr. 8) erhalten bein- Inhabern von handbetriebenen Krankenfahrzeugen
amputierte Frauen, die sie aus Gründen für den Straßengebrauch, Mehrfachamputierten,
des besseren Aussehens als Kunstbeinüber- Halbseiten- und Querschnittgelähmten sowie solchen
zug benötigen; beinbeschädigten Frauen Beschädigten gewährt, die wegen ihrer Schädigung
werden Gummistrümpfe mit kosmetischem dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, zwei
Ausgleich geliefert. Stockstützen oder zwei Krankenstöcken angewiesen
(4) Handbetriebene Krankenfahrzeuge für den sind.
Straßengebrauch und für den Hausgebrauch (§ 1 (14) Wollene Handschuhe oder gefütterte Leder-
Nr. 10) werden geliefert, wenn mit Hilfe von Kör- handschuhe für den Wintergebrauch und ungefüt-
perersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs- terte Lederhandschuhe für den Sommergebrauch
mitteln eine den Bedürfnissen des Beschädigten (§ 1 Nr. 20 Buchstabe b) werden Beschädigten mit
entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden durchblutungsgestörten, versteiften, verstümmelten
kann. Die Gewährung von Krankenfahrzeugen mit oder gelähmten Händen bei Bedarf als Kälte- oder
Handhebelantrieb (Selbstfahrer) setzt die Gebrauchs- Narbenschutz oder aus Gründen des besseren Aus-
fähigkeit mindestens eines Armes voraus. sehens gewährt. Außerdem können diese Beschädig-
(5) Schutzbrillen (§ 1 Nr. 11) werden Blinden und ten Lederhandschuhe auch als Arbeitshandschuhe
einseitig Erblindeten geliefert. erhalten. Gefütterte Lederhandschuhe für den Win-
tergebrauch werden ferner Blinden und Inhabern
(6) Hörbrillen und sonstige Spezialausführungen
von Krankenfahrzeugen mit Handhebelantrieb für
von elektrischen Hörgeräten (§ 1 Nr. 12) erhalten
den Straßengebrauch sowie Beschädigten, die we-
Beschädigte, bei denen berufliche oder persönliche
gen ihrer Schädigung regelmäßig auf den Gebrauch
Bedürfnisse ihre Benutzung erfordern oder mit
von zwei Krücken, zwei Stockstützen oder zwei
anderen Hörgeräten eine ausreichende Hörfähigkeit
Krankenstöcken angewiesen sind, gewährt.
nicht erzielt werden kann.
(15) Prothesenhandschuhe (§ 1 Nr. 20 Buchstabe c)
(7) Blindenuhren (§ 1 Nr. 13) werden als Taschen-
werden in ungefütterter oder gefütterter Ausführung
oder Armbanduhren geliefert, an blinde Ohnhänder
geliefert.
jedoch nur Armbanduhren mit Schlagwerk oder mit
einem zum Abtasten mit der Zunge eingerichteten (16) Schlüpfschuhe (§ 1 Nr. 20 Buchstabe d) wer-
Zifferblatt. Außerdem werden Blindenweckuhren den Ohnhändern und diesen hinsichtlich der Art und
gewährt. der Schwere der Behinderung gleichzuachtenden
Beschädigten gewährt.
(8) Eine Kleinschreibmaschine (§ 1 Nr. 14) wird
Blinden und Ohnhändern sowie diesen Personen (17) Woll- oder pelzgefütterte Beinüberzüge, in
hinsichtlich der Art und der Schwere der Behinde- besonderen Fällen auch woll- oder pelzgefütterte
rung gleichzuachtenden Beschädigten für den Privat- Fußsäcke (§ 1 Nr. 20 Buchstabe e) erhalten Quer-
gebrauch geliefert. Wenn der Beschädigte im Rah- schnittgelähmte und Doppel-Beinamputierte mit star-
men der Berufsfürsorge eine Schreibmaschine für ken Durchblutungsstörungen sowie Beschädigte mit
eine berufliche Tätigkeit erhalten hat, die innerhalb gleichzuachtenden Schädigungsfolgen.
seiner Wohnung oder in damit verbundenen Ge- (18) Die Gewährung von Rutschhosen (§ 1 Nr. 20
schäftsräumen ausgeübt wird, entfällt der Anspruch Buchstabe g) beschränkt sich auf Doppel-Beinampu-
auf eine Kleinschreibmaschine. tierte.
(9) Elektrische Rasiergeräte (§ 1 Nr. 15) erhalten (19) Wasser-, Luft- oder Polsterkissen (§ 1 Nr. 21)
Beschädigte mit erheblichen Gesichtsverstümmelun- erhalten Hüft- und Gesäßverletzte, Querschnittge-
gen sowie Ohnhänder und diesen hinsichtlich der lähmte sowie Träger von Oberschenkelkunstbeinen
Art und der Schwere der Behinderung gleichzuach- und von Unterschenkelkunstbeinen oder Stützappa-
tende Beschädigte. raten mit Aufsitz an der Oberschenkelhülse.
(10) Verkehrsschutzabzeichen (§ 1 Nr. 16) in Form (20) Luft- und Schaumgummimatratzen (§ 1 Nr. 22)
gelber Armbinden oder anderer deutlich sichtbarer werden Querschnittgelähmten und diesen hinsicht-
gelber Abzeichen mit drei schwarzen Punkten erhal- lich der Art und der Schwere der Behinderung
ten Schwerhörige, Blinde Und andere im Straßen- gleichzuachtenden Beschädigten gewährt.
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
§ 5 Motorfahrzeuges ein Zwanzigstel, bei Ver-
Voraussetzungen für die Ersatzleistungen äußerung des Fahrrades ein Vierundzwan-
zigstel für jedes abgelaufene Vierteljahr
(1) 1. Beschädigten, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 abgezogen wird.
ein handbetriebenes Krankenfahrzeug für
den Straßengebrauch zusteht, kann beim 6. Kann ein Beschädigter vor Ablauf der un-
Vorliegen der in den Nummern 2, 3, 8 ter Nummer 5 vorgesehenen Fristen das
und 9 bezeichneten Voraussetzungen an Motorfahrzeug oder Fahrrad aus gesund-
Stelle dieses Hilfsmittels ein Zuschuß zur heitlichen oder sonstigen persönlichen
Beschaffung eines Motorfahrzeugs oder Gründen nicht mehr benutzen und beantragt
eines Fahrrades (§ 2 Nr. 1) gewährt werden. er deshalb ein handbetriebenes Kranken-
fahrzeug für den Straßengebrauch, so ist,
2. Der Zuschuß zur Beschaffung eines Motor- auch wenn das Motorfahrzeug oder Fahr-
fahrzeugs kann Qm~rschnittgelähmten, Drei- rad nicht veräußert oder nicht anderweitig
und Vierfachamputierten, Doppel-Beinam- verwendet wird, die Bewilligung davon
putierten, Hüftexartikulierten, einseitig abhängig zu machen, daß der nach Num-
Beinamputierten, die dauernd außerstande mer 5 sich ergebende Restbetrag zurück-
sind, ein Kunstbein zu tragen, oder die nur gezahlt wird.
eine Beckenkorbprothese tragen können
oder die armamputiert sind, sowie anderen 7. Beim Tode des Beschädigten vor Ablauf
Beschädigten gewährt werden, die diesen der unter Nummer 5 vorgesehenen Fristen
Personen hinsichtlich der Art und der ist die Hälfte des nach Nummer 5 sich er-
Schwere der Behinderung gleichzuachten gebenden Restbetrages zurückzuzahlen.
sind. Andere Beschädigte können den Zu-
schuß erhalten, wenn sie entweder ein 8. Der Zuschuß zur Beschaffung eines Motor-
Krankenfahrzeug mit Handhebelantrieb für fahrzeugs und der Zuschuß zur Beschaffung
den Straßengebrauch oder einen Kranken- eines Fahrrades können erneut gewährt
schiE!bewagen für den Straßengebrauch we- werden, wenn der Beschädigte sich ein
gen Schädigungsfolgen, Körperschwäche, Fahrzeug zum Ersatz des bisherigen be-
übergroßen Körpergewichts oder bergiger schafft. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der
Wohngegend oder aus ähnlichen zwingen- in Nummer 5 genannten Fristen beschafft,
den Gründen nicht benutzen können. Der ist auf den Zuschuß der Betrag anzurech-
Zuschuß kann nur zur Beschaffung eines nen, der nach Nummer 5 bei Veräußerung
Motorfahrzeugs gewährt werden, das nach zurückzuzahlen wäre; hat der Beschädigte
seiner Konstruktion zur Personenbeförde- diesen Betrag zurückgezahlt, kann der Zu-
rung bestimmt und keii:i reines Nutzf ahr- schuß bis zur vollen Höhe der- in § 2 Nr. 1
zeug ist und dds der Beschädigte nicht zur genannten Beträge gewährt werden. Mit
gewerblichen Personenbeförderung benutzt der Zulassung des Motorfahrzeugs oder
oder benutzen wilL Soll der Zuschuß für der Auszahlung des Zuschusses zum Fahr-
die Beschaffung eines gebrauchten Motor- rad beginnt eine neue Frist.
fahrzeuges gewährt werden, ist der Nach- 9. Wird das Motorfahrzeug oder Fahrrad un-
weis erforderlich, daß dieses, wenn es mit brauchbar oder gerät es in Verlust, kann
einer VE-~rbrennungsmaschine bis zu 500 eine Ausnahme von den Bestimmungen
Kubikzentimet(-~r Hubrnum ausgestattet ist, der Nummern 5 bis 8 gemacht werden.
mindestens 60 vom Hundert, sonst minde- Verursacht der Beschädigte die Unbrauch-
stens 40 vom I-Iundert des Neuwertes be- barkeit oder den Verlust vorsätzlich oder
sitzt. grob fahrlässig, ist keine Ausnahme zu
3. Zur Beschaffung eines Fahrrades kann der machen.
Zuschuß gewährt werden, wenn Bedenken
(2) 1. Ein jährlicher Zuschuß zu den Instandhal-
gegen die Benutzung nicht bestehen und mit
tungskosten eines Motorfahrzeugs mit Ver-
diesem eine den Bedürfnissen des Beschä-
brennungsmaschine oder elektrischem An-
digten entsprechende Fortbewegungsmög-
trieb oder eines Fahrrades (§ 2 Nr. 2) kann
lichkeit erreicht wird. Zur Beschaffung eines
beim Vorliegen der in Nummer 3 genann-
gebrauchten Fahrrades wird ein Zuschuß
ten Voraussetzungen an Stelle von sonst
nicht gewährt.
notwendigen Instandsetzungskosten an ei-
4. Der Zuschuß wird ausgezahlt, wenn der nem handbetriebenen Krankenfahrzeug für
Beschädigte den Bcsi l.z des Motorfahrzeugs den Straßengebrauch gewährt werden.
oder Fahrrades rnHh'vVeist.
2. Der Zuschuß wird als J ahrespauschbetrag
5. Veräußert. der Beschädigte das Motorfahr- in folgender Höhe gewährt:
zeug innerhalb von fünf Jahren nach der
Zulassung auf seinen Namen oder das a) für ein Motorf ahr-
Fahrrad innerhalb von sechs Jahren .nach zeug mit Verbren-
Auszahlung des Zuschusses, so hat er den nungsmaschine bis
Betrag zurückzuzahlen, der verbleibt, wenn zu 50 Kubikzenti-
von dem Zuschuß bei Veräußerung des meter Hubraum 60 Deutsche Mark,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964 847
b) für ein Motorfahr- d) bei Doppel-
zeug mit Verbren- Bein-
nungsmaschine bis amputierten bis zu 740 Deutsche Mark,
zu 500 Kubikzenti-
e) bei anderen
meter Hubraum 120 Deutsche Mark,
Doppel-
c) für ein Motorfahr- Amputierten
zeug mit Verbren- (mit Verlust
nungsmaschine über je eines
500 Kubikzentimeter Armes und
Hubraum 150 Deutsche Mark, Beines) bis zu 740 Deutsche Mark,
d) für ein elektrisch f) bei Beschädigten mit Ausfall von Glied-
angetriebenes Mo- maßen infolge Versteifung, Lähmung
torfahrzeug 120 Deutsche Mark, oder anderer Schädigungsfolgen bis zur
Grenze des entspredlenden Höchstbe-
e) für ein Fahrrad 25 Deutsche Mark.
trages nach Buchstaben a bis e,
3. Der Zuschuß nach Nummer 1 kann nur ge- g) bei anderen Beschädigten mit leichteren
währt werden, wenn der Beschädigte in S.chädigungsfolgen, die nur geringfügige
dem maßgebenden Zeitraum ein Motor- Änderungen der Bedienungseinrichtun-
fahrzeug oder Fahrrad benutzt hat, bei gen erforderlich machen, in notwendi-
dessen Beschaffung die Voraussetzungen gem Umfange,
für die Gewährung eines Zuschusses nach
§ 2 Nr. 1 vorlagen. Der Zuschuß wird nach h) für Instandsetzung eines Zusatzgerätes
Gebrauchsjahren und jeweils nur für ein in notwendigem Umfange.
Fahrzeug gewährt. Das erste Gebrauchsjahr 3. Zusatzgeräte im Sinne des § 2 Nr. 3 sind
beginnt mit der Zulassung des Motorfahr- fabrikmäßig hergestellte, zusätzlich in ein
zeugs für den Beschädigten oder der Aus- Motorfahrzeug einzubauende Geräte zur
zahlung des Zuschusses zur Beschaffung Bedienung von Motor, Getriebe und Brem-
eines Fahrrades. sen durch Körperbehinderte. Automatische
Kupplungen und ähnliche Vorrichtungen_
(3) 1. Die Ubernahme der Kosten für die in § 2
sind keine Zusatzgeräte. Sofern jedoch bei
Nr. 3 genannten Leistungen setzt voraus,
Beschaffung eines Motorfahrzeugs für des-
daß das Fahrzeug nadl seiner Konstruktion
sen fabrikmäßige Sonderausstattung mit
zur Personenbeförderung bestimmt und
einer automatischen Kupplung oder ähn-
kein reines Nutzfahrzeug ist, daß der Be-
lichen Vorrichtung Mehrkosten in Form
schädigte das Fahrzeug nidlt zur gewerb-
eines Aufschlags auf den Listenpreis erho-
lichen Personenbeförderung benutzt oder
ben werden, können diese in den Grenzen
benutzen will, daß sich das Fahrzeug im
der Nummer 2 Buchstaben a bis f über-
Besitz des Beschädigten befindet und die
·nommen werden, soweit sich hierdurch ein
Änderungen von der Verkehrsbehörde zur
Zusatzgerät oder sonstige Änderungen der
Auflage gemadlt und in den Führerschein
Bedienungseinrichtungen erübrigen. Das
eingetragen worden sind. Bei führerschein-
gleiche gilt für Kosten, die bei nachträg-
freien Motorfahrzeugen hat der Besdlädigte
lichem Einbau einer automatischen Kupp-
eine entsprechende Besdleinigung eines
lung entstehen. Kosten für Instandsetzun-
Kraftfahrzeugsachverständigen beizubrin-
gen automatischer Kupplungen oder ähn-
gen. Bei Änderungen der Bedienungsein-
licher Vorrichtungen können bis zur Höhe
richtungen an einem gebrauchten Motor-
der üblicherweise für ein Zusatzgerät an-
fahrzeug ist der Nachweis erforderlich, daß
fallenden Instandsetzungskosten übernom-
dieses, wenn es mit einer Verbrennungs-
men werden.
maschine bis zu 500 Kubikzentimeter aus-
gestattet ist, mindestens 60 vom Hundert, 4. Bei Beschaffung eines gebrauchten Motor-
sonst mindestens 40 vom Hundert des Neu- fahrzeugs gilt Nummer 3 entsprechend.
wertes besitzt. Hierbei gelten als Mehrkosten für Zusatz-
2. Die Kosten werden in folgendem Umfange geräte, automatische Kupplungen und ähn-
übernommen liche Vorrichtungen der Teil des Kauf-
preises für das ganze Fahrzeug, der bei
a) bei einseitig Neukauf dieses Fahrzeugs dem Verhältnis
Arm- zwischen dem Mehrpreis für solche Vor-
amputierten bis zu 540 Deutsche Mark, richtungen und dem Kaufpreis des gesam-
b) bei einseitig ten Fahrzeugs entsprach.
Bein-
5. Kosten für Instandsetzungen werden nur
amputierten bis zu 400 Deutsche Mark, übernommen, soweit sie an Zusatzgeräten
c) bei Doppel- oder automatischen Kupplungen entstehen,
Arm- für deren Beschaffung die Kosten nach § 2
amputierten bis zu 590 Deutsche Mark, Nr. 3 übernommen worden sind.
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
6. Die Kosten für die Anderung von Bedie- für den Straßengebrauch (§ 2 Nr. 5) kann erneut
nungseinrichtungen, für die Beschaffung frühestens fünf Jahre nach der Auszahlung des
von Zusalzgeräten und für deren Einbau vorhergehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel
können nach fünf Jahren erneut über- aus zwingenden Gründen auch früher gewährt
nommen werden, wenn der Beschädigte werden.
sich nach Ablauf dieser Frist wieder ein (6) Der Zuschuß zu den Miet-, Erwerbs- oder
Motorfahrzeug beschafft. Die Frist rechnet, Herstellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für
wenn die Anderungen oder die Beschaffung ein Motorfahrzeug (§ 2 Nr. 6) kann nur gewährt
und der Einbau des Zusatzgerätes vor der werden, wenn bei der Beschaffung des Motorfahr-
Zulassung des Motorfahrzeugs für den zeugs die Voraussetzungen für die Gewährung eines
Beschädigten vorgenommen worden sind, Zuschusses nach § 2 Nr. 1 vorlagen. Der Zuschuß zu
von der Zulassung an. Das gleiche gilt, den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann erneut
· wenn das Fahrzeug bei der Zulassung bereits frühestens zehn Jahre nach der Auszahlung des vor-
mit einer automatischen Kupplung oder hergehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel aus
ähnlichen Vorrichtung ausgerüstet war. In zwingenden Gründen auch früher gewährt werden.
allen übrigen Fällen beginnt die Frist mit
Fertigstellung der Anderungen. Beschafft (7) Der Zuschuß zu den Herstellungskosten eines
sich der Beschädigte vor Ablauf von fünf Blindenführhundzwingers (§ 2 Nr. 7) kann erneut
Jahren erneut ein Motorfahrzeug, können frühestens fünf Jahre nach der Auszahlung des vor-
die Kosten nur unter Anrechnung des Teiles hergehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel aus
der früheren Kosten übernommen werden, zwingenden Gründen auch früher gewährt werden.
der verbleibt, wenn von den früher über- (8) 1. Der Zuschuß zur Beschaffung eines Ton-
nommenen Kosten für jedes abgelaufene bandgerätes und der Zuschuß zur Beschaf-
Vierteljahr ein Zwanzigstel abgezogen fung von Tonbändern (§ 2 Nr. 8) können
wird. Mit der Zulassung oder der Fertig- Blinden und diesen hinsichtlich der Art und
stellung der Anderungen beginnt eine neue der Schwere der Behinderung gleichzu-
Frist. achtenden Beschädigten gewährt werden.
7. Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder Die Zuschüsse werden erst nach Vorlage
gerät es in Verlust, kann eine Ausnahme der Rechnung ausgezahlt.
von den Bestimmungen der Nummer 6 2. Ein erneuter Zuschuß für ein Tonbandgerät
gemacht werden. Verursacht der Beschädigte kann frühestens acht Jahre nach der Be-
die Unbrauchbarkeit oder den Verlust vor- schaffung für ein Gerät gewährt werden,
sätzlich oder grob fahrlässig, ist keine Aus- das nach Ablauf dieser Frist beschafft
nahme zu machen. wird.
3. Hat der Beschädigte im Rahmen der Kriegs-
(4) 1. Für sonstige durch die Schädigungsfolgen
opferfürsorge ein Tonbandgerät oder eine
bedingte Anderungen an einem Motorfahr-
Hilfe zur Beschaffung eines Tonbandgerätes
zeug, die nicht unter § 2 Nr. 3 fallen (§ 2
erhalten und kann er dieses Gerät nach
Nr. 4), können die Kosten in notwendigem den örtlichen Gegebenheiten auch für seine
Umfange übernommen werden, wenn die
privaten Zwecke benutzen, kann ein Zu-
Anderungen nach dem Urteil des Fach- schuß zur Beschaffung eines Tonbandgerätes
arztes der Orthopädischen Versorgungs- nach § 2 Nr. 8 frühestens acht Jahre nach
stelle oder eines technischen Sachverstän-
der Beschaffung des anderen Gerätes ge-
digen erforderlich sind und der Beschädigte
währt werden.
fü~sitzer des Motorfahrzeugs ist. Die Kosten
werden nur übernommen, wenn das Fahr- (9) Für durch Schädigungsfolgen bedingte un-
zeug nach seiner Konstruktion zur Per- wesentliche Änderungen an Liegestühlen, Fahr-
sonenbeförderung bestimmt und kein reines rädern und ähnlichen Gegenständen sowie Ande-
Nutzfahrzeug ist und der Beschädigte es rungen an gewöhnlichen Schuhen und Hausschuhen
nicht zur gewerblichen Personenbeförderung -- Konfektionsschuhen - (§ 2 Nr. 9) werden die
benutzt oder benutzen will. Kosten in notwendigem Umfange übernommen.
2. Die erneute Ubernahme der Kosten ist für (10) Die Kosten für ein Ohnhänderklosett und
gleichartige Anderungen nur unter den dessen Instandsetzung (§ 2 Nr. 10) werden bei Ohn-
Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 6 zu- händern und diesen hinsichtlich der Art und der
lässig. Schwere der Behinderung gleichzuachtenden Beschä-
digten in notwendigem Umfang übernommen. Die
3. Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder Kostenübernahme erstreckt sich auf Beschaffung und
gerät es in Verlust, kann eine Ausnahme Einbau des Ohnhänderklosetts, bei Instandsetzungen
von den Bestimmungen der Nummer 2 nur auf dessen besondere Vorrichtungen. Die Kosten
gemacht werden. Verursacht der Beschä- für ein Ohnhänderklosset werden erneut frühestens
digte die Unbrauchbarkeit oder den Verlust nach zehn Jahren, bei Wohnungswechsel aus zwin-
vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist keine genden Gründen auch früher übernommen. Bei
Ausnahme zu machen. Wohnungswechsel erstreckt sich die Kostenüber-
(5) Der Zuschuß zu den Erwerbs- oder Herstel- nahme auch auf die Kosten für den Ausbau des bis-
lungskosten einer Unterstellmöglichkeit für ein herigen Ohnhänderkl0setts und die Wiederherstel-
handbetriebenes Krankenfahrzeug starrer Bauweise lung des normalen Klosetts.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964 849
(11) Die Kosten, die ßeschi:idigtcn mit erheblichen b) für einen normalen Maß-
Gesichtsverstümmelungen sowie Trägern von Ge- hausschuh 10 Deutsche Mark,
sichtsersatzstücken oder Perücken durch die Beschaf- c) für einen gewöhnlichen
fung kosmetischer Bedarfsartikel oder für das Schuh (Konfektionsschuh) 8 Deutsche Mark,
Frisieren von Perücken entstehen (§ 2 Nr. 11), wer-
d) für einen ungefütterten
den in notwendigem Umfange übernommen.,
Maßhandschuh oder ge-
wöhnlichen Handschuh
§ 6
(Konfektionshandschuh) 2,50 Deutsche Mark,
Besonderheiten der Ausstattung mit orthopädischem e) für einen gefütterten Maß-
Schuhwerk, Prothesenschuhen und Handschuhen handschuh oder gewöhn-
sowie Erhebung von Kostenanteilen lichen Handschuh (Kon-
(1) Einseitig beinamputierte Träger orthopädi- fektionshandschuh) 3,50 Deutsche Mark.
schen Schuhwerks für den Straßengebrauch erhalten (5) Die Erstattung der Kostenanteile nach Absatz 4
bei Erstausstattung und Ersatz zu dem Normalmaß- Buchstaben a bis c wird auf Antrag erlassen
schuh für jedes Kunstbein zwei orthopädische Maß-
a) bei einem Nettoeinkommen des Beschädigten im
schuhe für den beschädigten Fuß. Beidseitige Träger
orthopädischen Schuhwerks für den Straßengebrauch Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
von monatlich bis 275 Deutsche Mark in voller
können bei Erstausstattung und Ersatz ebenfalls für
Höhe,
einen der beiden Füße zwei Schuhe erhalten (Dreier-
ausstattungen beidseits mit Schuhwerk zu Ver- b) bei einem Nettoeinkommen des Beschädigten im
sorgender). Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
von monatlich 276 bis 450 Deutsche Mark zur
(2) Beinbeschädigten oder Beinamputierten sowie Hälfte.
Handbeschädigten oder Armamputierten, die wegen
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den Ehe-
der Schädigungsfolgen nur einseitig mit orthopädi-
gatten und für jedes Kind (§ 33 b Abs. 2 und 4 des
schem Schuhwerk für den Straßengebrauch, ortho-
Bundesversorgungsgesetzes) um jeweils 30 Deutsche
pädischem Schuhwerk leichterer Ausführung für den
Mark.
Hausgebrauch, Prothesenschuhen oder Handschuhen
zu versorgen sind, werden bei der Erstausstattung (6) Beschädigten, denen wegen der Schädigungs-
zugehörige Schuhe für den anderen Fuß oder folgen für einen Fuß orthopädisches Schuhwerk
zugehörige Handschuhe für die andere Hand kosten- gewährt wird, kann der Maßschuh für den anderen
frei mitgeliefert. Dabei erhalten einseitig Bein- Fuß mit einer fest eingebauten Einlage geliefert
amputierte zu jedem Kunstbein neben dem Pro- werden, wenn die Änderung am Normalmaßschuh
thesenschuh zwei Schuhe für den anderen Fuß. (Gewölbestützung) zur Anpassung des anderen Bei-
Einseitige Träger orthopädischen Schuhwerks für nes an die bestmögliche Gehweise erforderlich ist
den Straßengebrauch können ebenfalls zwei Schuhe oder der andere Fuß wegen anderer Gesundheits-
für den anderen Fuß erhalten (Dreierausstattungen störungen einer Gewölbestützung bedarf. Ist ein an-
einseitig mit Schuhwerk zu Versorgender). Sätze 1 derer für diese Ausführung der Stützmaßnahme
bis 3 gelten, wenn der andere Fuß oder die andere leistungspflichtig, wird der Schuh dem Beschädigten
Hand wegen Nichtschädigungsfolgen ebenfalls ortho- kostenfrei mitgeliefert, wenn der andere Leistungs-
pädischer Versorgung bedarf, insoweit nicht, als pflichtige sich entsprechend seiner Verpflichtung an
dafür ein anderer leistungspflichtig ist. den Kosten beteiligt.
§ 7
(3) Bei Ersatz von orthopädischem Schuhwerk,
Prothesenschuhen oder Handschuhen werden Be- Art der Hilfsmittel und Wahl des Lieferers
schädigten, die wegen der Schädigungsfolgen nur Bei der fachärztlichen Verordnung der in § 1 auf-
einseitig mit dic~sen Hilfsmitteln zu versorgen sind, geführtenHilfsmittel sind das zu gewährende System,
die zugehörigen Stücke für den anderen Fuß oder die technische Art der Herstellung und der mit der
die andere Hand gegen Erstattung eines Kosten- Anfertigung zu beauftragende Lieferer zu bestim-
anteils, bei Dreierausstattung von zwei Kosten- men. Dabei können Wünsche der Beschädigten
anteilen mitgeliefert. Bedarf der andere Fuß oder berücksichtigt werden, wenn nicht aus ärztlichen
die andere Hand wegen Nichtschädigungsfolgen · oder sonstigen sachlichen, besonders auch wirtschaft-
ebenfalls orthopädischer Versorgung und ist dafür lichen Gründen Bedenken dagegen bestehen.
ein anderer leistungspflichtig, wird der zugehörige
Schuh oder Handschuh dem Beschädigten kostenfrei § 8
mitgeliefert, wenn der andere Leistungspflichtige
Eigentumsvorbehalt für Hilfsmittel
sich entsprechend seiner Verpflichtung an den
Kosten beteiligt. Beschädigte, die Leistungen nach (1) Blindenführhunde, Blindenuhren, elektrische
§ 3 Abs. 3 erhalten, können Ersatz von einzel- Hörgeräte, Kunstglieder, Krankenfahrzeuge, elek-
nen gewöhnlichen Handschuhen (Konfektionshand- trische Rasiergeräte, Stützapparate und deren Zu-
schuhen) oder einzelnen gewöhnlichen Schuhen behör gehen nicht in das Eigentum des Beschädigten
(Konfektionsschuhen) gegen Erstattung eines Kosten- über. Das gleiche gilt für sonstige, in § 1 aufge-
anteils erhalten. führte Hilfsmittel, wenn die Orthopädische Versor-
gungsstelle dies dem Beschädigten mitteilt. Sie hat
(4) Die zu erstattenden KostenanleiJe betragen
von der Eigentumsübertragung abzusehen, wenn
a) für einen normalen Maß- der Neuwert eines Hilfsmittels 250 Deutsche Mark
schuh l8 Deutsche Mark, übersteigt.
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(2) Bei der Ersatzlieferung von Hilfsmitteln und gesetzes haben, werden die in §§ 1 und 2 vorge-
beim Tode des Beschüdigten kann von der Rück- sehenen Leistungen in entsprechender Anwendung
forderung von Hilfsmitteln, die der Beschädigte am der §§ 3 bis 11 gewährt.
Körper getragen hat, abgesehen werden. Von der
Rückforderung anderer Hilfsmittel kann abgesehen § 13
werden, wenn dies besondere Umstände des Einzel-
falles bei Berücksichtigung des V(~rblieb,-:'nen Wertes Ersatz von außergewöhnlichen Kosten
für Kleider- und Wäscheverschleiß
des Hilfsmittels rechtfertigen.
(1) Als Ersatz der durch Schädigungsfolgen be-
§ 9 dingten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und
Ersatz und Instandsetzung von Hilfsmitteln Wäscheverschleiß werden folgende monatliche
Pauschbeträge gewährt an:
(1) Für die Instandsetzung und den Ersatz von
1. einseitig Oberschenkel- oder
Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln gelten die gleichen Grundsätze wie für Unterschenkelamputierte 12 Deutsche Mark,
die Beschaffung. Bei orthopädischem Schuhwerk, 2. einseitig Oberarmamputierte 11 Deutsche Mark,
Prothesenschuhen und Schlüpfschuhen werden die 3. einseitig Unterarm- oder
Kosten der infolge gewöhnlicher Abnutzung erfor- Handamputierte 8 Deutsche Mark,
derlichen Besohlung nicht ersetzt.
4. Doppel-Ober- oder -Unter-
(2) Für bestimmte Körperersatzstücke, orthopä- schenkelamputierte 18 Deutsche Mark,
dische und andere Hilfsmittel können Mindest-
5. Doppel-Oberarmam pu tierte 28 Deutsche Mark,
gebrauchszeiten festgesetzt werden.
6. Doppel-Unterarm- oder
(3) Hat der Beschädigte durch Mißbrauch, Vorsatz -Handamputierte 26 Deutsche Mark,
oder grobe Fahrlässigkeit die Beschädigung, die
Unbrauchbarkeit oder den Verlust eines Körper- 7. sonstige Doppel-Beinampu-
ersatzstückes, orthopädischen oder anderen Hilfs- tierte 18 Deutsche Mark,
mittels herbeigeführt, so verliert er für die gewöhn- 8. sonstige Doppel-Armampu-
liche oder für die Mindestgebrauchszeit den An- tierte 26 Deutsche Mark,
spruch auf Instandsetzung oder Ersatz. 9. sonstige Doppelamputierte
(Bein- und Arm- oder Bein-
§ 10 und Hand.amputierte) 24 Deutsche Mark,
Nichtlieferung eines Hilfsmittels 10. Doppel-Bein- oder-Fußstumpf-
Wird ein Körperersatzstück, orthopädisches oder amputierte, die zugleich ein-
anderes Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann ein seitig arm- oder handampu-
Beschädigter es trotz Ausbildung nicht sachgemäß tiert sind (Dreif achamputierte) 34 Deutsche Mark,
benutzen, so besteht kein Anspruch auf Zahlung 11. Doppel-Arm- oder -Hand-
einer Abfindung. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 amputierte, die zugleich ein-
bleibt unberührt. seitig bein- oder fußstumpf-
§ 11 amputiert sind (Dreifachampu-
tierte) 40 Deutsche Mark,
Blindenführhunde
12. Vierfachampu tierte 40 Deutsche Mark,
(1) Außer den Unterhaltskosten (§ 13 Abs. 4 des
Bundesversorgungsgesetzes) und dem Zuschuß zu 13. Blinde 10 Deutsche Mark,
den Herstellungskosten eines Blindenführhund- 14. Blinde mit Verlust zweier
zwingers {§ 2 Nr. 7) werden Gebühren oder sonstige Gliedmaßen 40 Deutsche Mark,
Unkosten für das Halten des Hundes nicht erstattet. 15. einseitig Fußstumpfampu-
Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie tier- tierte mit Apparatausrüstung 6 Deutsche Mark,
ärztliche Behandlung werden in angemessenem Um-
16. Doppel-Fußstumpfamputierte
fange übernommen. Der Nachweis der entstandenen
mit Apparatausrüstung 9 Deutsche Mark,
Kosten ist vom Beschädigten zu führen. N achdres-
suren werden bei Bedarf bewilligt. 17. einseitig Fußstumpfampu-
tierte, deren Kunstbein nicht
(2) Bei Mißbrauch, Vernachlässigung oder Miß-
über das Knie hinausgeht 10 Deutsche Marl<.,
handlung kann der Führhund entzogen werden.
18. einseitig Fußstumpfampu-
(3) Der Führhund ist mit Geschirr zurückzugeben, tierte, deren Kunstbein über
wenn er dauernd unbrauchbar wird oder wenn der das Knie hinausgeht 14 Deutsche Mark,
Beschädigte stirbt; beim Tode des Beschädigten
kann der Führhund den Anhörigen auf Antrag 19. Träger eines Stützmieders mit
belassen werden. Schienenverstärkung, ausge-
nommen Träger einfach er
§ 12
Leibbandagen 8 Deutsche Mark,
Leistungen an Schwerbeschädigte 20. Träger eines Stützapparates
für Nichtschädigungsleiden für Rumpf, Bein oder Arm,
Schwerbeschädigten, die Anspruch auf Heilbehand- ausgenommen Träger ein-
lung nach § 10 Abs. 2 des Bundesversorgungs- facher Leibbandagen 14 Deutsche Mark,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964 851
21. Träger einer Unterschenkel- 35. Doppel-Beinamputierte, die
schiene mit Schuhbügel 8 Deutsche Mark, ein handbetriebenes Kran-
22. Träger eines nicht über Knie kent ahrzeug für den Straßen-
oder Ellenbogen hinausge- gebrauch benutzen 30 Deutsche Mar:,;..,
henden Stützapparates für
das Bein oder den Arm 10 Deutsche Mark, 36. Doppel-Beinamputierte, die
ein Motorfahrzeug benutzen,
23. Träger eines Stützapparates bei dessen Beschaffung die
oder Kunstbeines mit Becken- Voraussetzungen für die Ge-
korb 18 Deutsche Mark, währung eines Zuschusses
24. Träger von Führungsschienen nach § 2 Nr. 1 gegeben waren 28 Deutsche Mark,
oder gewalkten Schutzhülsen
mit Schienenverstärkung für 37. Doppel-Beinamputierte, die
Knie, Hüfte, Hand, Ellen- dauernd auf den Gebrauch
bogen oder Schulter, ausge- von zwei Krücken oder Stock-
nommen Träger einfacher stützen angewiesen sind und
Bandagen 10 Deutsche Mark, die entweder ein handbetrie-
benes Krankent ahrzeug für
25. Benutzer eines handbetriebe- den Straßengebrauch oder
nen Krankenfahrzeugs für ein Motorfahrzeug bei dessen
den Straßengebrauch 12 Deutsche Mark, Beschaffung die Vorausset-
26. Benutzer eines Motorfahr- zungen für die Gewährung
zeugs oder Fahrrades, bei eines Zuschusses nach § 2
dessen Beschaffung die Vor- Nr. 1 gegeben waren, benutzen 32 Deutsche Mark,
aussetzungen für die Gewäh-
rung eines Zuschusses nach 38. Träger eines Stützapparates
§ 2 Nr. 1 gegeben waren 10 Deutsche Mark, oder Kunstbeines mit Becken-
korb, die dauernd auf den
27. Beschädigte mit absondern- Gebrauch von zwei Krücken
den Hauterkrankungen oder oder Stockstützen angewiesen
Fisteleiterungen geringerer sind 32 Deutsche Mark.
Ausdehnung 8 Deutsche Mark,
28. Beschädigte mit ausgedehn- (2) Wenn in anderen als den in Absatz 1 genann-
ten, stark absondernden Haut- ten Fällen außergewöhnliche Kosten für Kleider-
erkrankungen oder Fistel- und Wäscheverschleiß durch die Schädigungsfolgen
eiterungen, mit Kunstafter- verursacht werden, so ist ein nach den Verhält-
bandage, U rinfänger oder nissen des Einzelfalles bemessener Pauschbetrag bis
Afterschließbandage 25 Deutsche Mark, zum Höchstbetrag von 40 Deutsche Mark monat-
lich festzusetzen. Entsprechend ist zu verfahren,
29. Beschädigte, die dauernd auf
wenn solche Schädigungsfolgen mit Schädigungs-
den Gebrauch von zwei
folgen im Sinne des Absatzes 1 oder wenn mehrere
Krücken oder Stockstützen
Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 zusam-
angewiesen sind 14 Deutsche Mark,
mentreffen, soweit nicht in Absatz 1 bereits ein
30. einseitig Beinamputierte, die Gesamtpauschbetrag vorgesehen ist.
dauernd auf den Gebrauch
von zwei Krücken oder Stock- (3) Soweit in Sonderfällen die außergewöhnlichen
stützen angewiesen sind 26 Deutsche Mark, Kosten für Kleider- und Vväscheverschleiß den
31. einseitig Beinamputierte, die Höchstsatz des Pauschbetrages von 40 Deutsche
an dem verbliebenen Bein Mark übersteigen, sind die nachgewiesenen Mehr-
einen nicht über das Knie aufwendungen zu erstatten. SonderfäJle in diesem
hinausgehenden Stützapparat Sinne _sind gegeben bei
tragen 17 Deutsche Mark, Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarm-
32. einseitig Beinamputierte, die lähmung, bei denen außerdem Blindheit oder
an dem verbliebenen Bein Verlust eines Armes oder Beines oder Lähmung
einen über das Knie hinaus- beider Arme vorliegt,
gehenden Stützapparat tragen 19 Deutsche Mark,
Blinden mit Verlust von mehr als zwei Glied-
33. einseitig Beinamputierte, die maßen,
an dem verbliebenen Bein Vierfachamputierten,
eine Unterschenkelschiene mit
Schuhbügel tragen 15 De,·tsche Mark, Hirnverletzten mit Lähmungen und häufigen
cerebralen Krampfanfällen nebst vielfachem Urin-
34. Doppel-Beinamputierte, die und Stuhlabgang sowie
dauernd auf den Gebrauch
von zwei Krücken oder Stock- Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungs-
stützen angewiesen sind 32 Deutsche Mark, folgen.
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
§ 14 erstgenannten Leistungen bereits nach den Vor-
Berücksichtigung von Leistungen schriften dieser Verordnung erbracht worden wären.
nach anderen Gesetzen
§ 15
Hat ein Beschctdiqter Leistungen nach § 36 Abs. 2
des Bundesbesoldungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 des Berlin-Klausel
Wehrsoldgesetzes erhalten, so sind ihm die ent- Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
sprechenden Leistungen nach dieser Verordnung Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
erst in dem Zeitpunkt und nur in dem Umfange zu (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des
gewähren, in dem sie zu erbringen wären, wenn die Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden .die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 {BundesqcsctzbL I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III dmch den Verlag.
Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.